Kap. 3.1: Abfindung und Steuern: Die Fünftelregel
Schon im Rahmen der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollte man sich Gedanken um die steuerlichen Auswirkungen einer Abfindung machen.
Denn auch wenn die Höhe einer Abfindung bereits geklärt ist, so stellt sich natürlich immer die Frage, wie viel denn eigentlich davon übrig bleibt. Und wieviel davon das Finanzamt kassiert.
Denn leider gibt es eine Abfindung schon seit vielen Jahren nicht mehr steuerfrei, auch gibt es keinerlei Freibeträge. Die Abfindung ist daher zunächst einmal in voller Höhe zu versteuern.
Die einzige Erleichterung, die es gibt, ist die sog. Fünftelregel. Die Fünftelregel ist die Bezeichnung für eine Steuervergünstigung, die beim Vorliegen bestimmter Randbedingungen gewährt wird und damit oftmals für eine Reduzierung der Steuerlast sorgen kann,
Im folgenden Beitrag soll dieser Effekt zunächst einmal grob skizziert werden. Weitere Details, Sonderfälle und Beispiel-Rechnungen wird es dann in einer gesonderten kleinen Beitragsserie geben.
=> Vorschlag für einen Finanzplan (1/3)
Mit: Tabellen-Kalkulation, Folgejahre, Grafik
Die Fünftelregel
Sinn der Fünfteregel ist die Vermeidung einer zu hohen steuerlichen Belastung durch den Progressionseffekt, der entstehen würde, wenn die gesamte Summe der Abfindung sofort in voller Höhe versteuert werden müsste.
Es wird deshalb bei der Berechnung der Einkommensteuer so getan, als würde die Abfindung über 5 Jahre verteilt (jeweils 1/5 der Summe) gezahlt werden. Für dieses Fünftel wird nun die darauf entfallende Steuer berechnet. Anschließend wird nun die so berechnete Steuer wieder mit fünf multipliziert und wird dann aber sofort im ersten Jahr fällig.
Um das einmal an einem Beispiel zu verdeutlichen, nehmen wir einmal das fiktive Ehepaar Hans und Helga Müller.
Wenn Hr. Müller bisher ein Jahresgehalt von 45.000 Euro bezogen hat und die Müllers außerdem noch weitere regelmäßige Einkünfte (z.B. aus einer Vermietung) in Höhe von jährlich 5.000 Euro haben und Hr. Müller nun gegen eine Abfindung von 80.000 Euro aus dem Unternehmen ausscheidet, dann sieht die steuerliche Rechnung (vom Prinzip her) so aus, wenn die Abfindung am Ende des letzten Arbeitsjahres gezahlt wird:
Zunächst die Berechnung ohne Abfindung: Das Ehepaar Müller hätte 50.000 Euro zu versteuern (45.000 Euro Gehalt + 5.000 Euro Mieteinkünfte). Die Einkommensteuer darauf beläuft sich auf 7.252 Euro (laut Steuertarif 2021).
Kleine Zwischenbemerkung: Der Einfachheit halber habe ich hier einfach mal die Summe der Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen gleich gesetzt. Das ist natürlich nicht korrekt so und die Fachleute mögen es mir verzeihen. Aber mir geht es hier nicht um eine exakte Berechnung auf Euro und Cent genau, sondern nur um das Prinzip !
Nun aber zurück zu Hrn. Müller:
Ohne Abfindung müsste er also 7.252 Euro an Einkommensteuer bezahlen. Rechnet Hr. Müller aber nun seine Abfindung von 80.000 Euro hinzu, hätte er normalerweise insgesamt 130.000 Euro zu versteuern, was eine Einkommensteuer von 36.326 Euro ergibt. Das sind immerhin ca. 29.000 Euro mehr als vorher und er müsste ungefähr 36% seiner Abfindung an das Finanzamt abführen.
Um das zu verhindern, greift nun die Fünftelregel.
Der genaue Rechenweg dazu wird in einem späteren Beitrag (Fünftelregel: Rechenweg) noch genauer erläutert werden. Alternativ empfiehlt sich zur Berechnung auch der hier auf der Seite zur Verfügung gestellte Abfindungsrechner.
Unter Anwendung der Fünftelregel beträgt für Hrn. Müller die Einkommensteuer jedenfalls nur noch 31.192 Euro (laut Steuertarif 2021).
=> Serie: Hinweise zum Dispojahr
Mit: Grundlagen, Durchführung, Vor- und Nachteilen
Das ist nun also die Steuer, die das Ehepaar Müller insgesamt auf alle Einkünfte (inkl. Abfindung) nach Anwendung der Fünftelregel zu zahlen hat. In diesem speziellen Beispiel kann die Fünftelregel also eine Steuerersparnis von über 5.000 Euro bewirken. Immerhin.
Aber über 30.000 Euro Steuern zu zahlen macht trotzdem keinen Spass! Und dies ist ja nur die reine Einkommensteuer. Dazu kommen noch Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer.
Die Fünftelregel kann ihre Wirkung eigentlich erst richtig entfalten, wenn gleichzeitig noch weitere Maßnahmen berücksichtigt werden. Und das damit noch deutlich mehr an Ersparnissen möglich sind, zeige ich im nächsten Beitrag, wenn es um Abfindung, Steuern und Termine geht.
Nachtrag Feb. 2018: Inzwischen gibt es hier ziemlich viele Kommentare und Fragen, die das Thema ganz sicher vertiefen und zum weiteren Verständnis beitragen. Damit man aber nicht alle diese Kommentare „durchforsten“ muss, habe ich eine kleine Serie von Beiträgen erstellt, die viele dieser Hinweise zusammenfassen. Der Start dieser Serie beginnt mit ein paar „Grundlegenden Hinweisen zur Fünftelregel“ . Dort sind dann auch die weiteren Beiträge der Serie aufgeführt.
Nachtrag Okt. 2020: Es gibt jetzt hier einen Abfindungsrechner, der die Wirkung der Fünftelregel (und einiger Optimierungen) gut verdeutlicht.
Nachtrag März 2024: Die Fünftelregel ist eine Steuervergünstigung, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt zunächst überprüft und dann ggfs. angewandt und berechnet wird. Bis einschliesslich Ende 2024 konnten Prüfung und Berechnung auch bereits vorab durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung bei der Auszahlung der Abfindung vorgenommen werden, Dies ist ab Anfang 2025 jedoch nicht mehr möglich, so dass die Fünftelregel ab diesem Zeitpunkt nur noch über die EkSt-Erklärung wirksam werden kann. Dies bedeutet für die Empfänger von Abfindungen, dass durch den AG in der Regel zunächst eine zu hohe Steuer einbehalten wird, die man dann mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. 1-2 Jahren vom Finanzamt teilweise erstattet bekommt.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo,
bei mir wird es eine recht hohe Abfindung geben; meine Frau hat nur ein geringes Jahreseinkommen (12000,-). Zusätzlich erwarte ich Einkommen aus Gewerbebetrieb (12000,-).
Meine Idee ist jetzt, das Gewerbe auf meine Frau zu übertragen und getrennte Veranlagung durchzuführen.
Ist das sinnvoll? Wie würde sich das auf den Maximalbetrag einer Optimierung mit Rürup-Vertrag auswirken?
Viele Grüße
Die Idee ist vom Grundsatz her schon einmal sehr gut. Ich habe in einem ähnlichen Fall hier auch schon einmal den Tipp gegeben, über eine getrennte Veranlagung nachzudenken.
Über konkrete Zahlen und Vor- und Nachteile kann ich hier aber nichts sagen – das übersteigt dann doch meine Möglichkeiten.
Ich würde hier auf jeden Fall eine Beratung durch einen Steuerberater empfehlen. Das dauert nicht lange und kann daher nicht allzu viel kosten. Alternativ könnte man auch eine Steuersoftware verwenden, in die man testweise die Alternativen eingibt und das jeweilige Ergebnis prüft.
Bitte auch beachten, dass bei einer getrennten Veranlagung beide Ehegatten bis auf wenige Ausnahmen wirklich unabhängig betrachtet werden. Die Maximalbeträge für die steuerliche Berücksichtigung der Altersvorsorge sind daher jeweils auf 20.000 Euro begrenzt.
Ich fürchte, in der Summe wird diese Konstruktion daher doch eher keinen Vorteil bringen. Aber – wie gesagt – besser einmal nachrechnen (lassen).
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Ich habe seit Jahren negative Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit.
Neben meinem Angestelltenverhältnis. (Und auch noch die nächsten vier bis fünf Jahre)
Nun löse ich das Angestelltenverhältnis. (Mit Abfindungszahlung in 2016)
Werden die negativen Einkünfte aus der selbsständigen Tätigketi bei der Fünftel regelung berücksichtigt ?
Die Fünftelregel berücksichtigt als Ausgangspunkt immer das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung. Wenn Verluste (egal woher) normalerweise dieses zu verst. Einkommen senken, entfalten sie ihre Wirkung logischer Weise dann auch im Zusammenhang mit der Fünftelregel.
Ich würde mir eher Sorgen um die jahrelangen Verluste machen! Das macht das FA nicht lange mit! Was vielleicht bisher nicht aufgefallen ist, könnte im Zusammenhang mit der Fünftelregel einmal genauer geprüft werden.
Viele „einfache“ Steuererklärungen werden heute einfach so durchgewunken. Eine hohe Abfindung ist aber immer ein Grund für eine genaue Prüfung.
Ich würde mir daher schon mal eine gute Begründung überlegen…
Gruß, Der Privatier
Dem Kommentar vom Privatier ist unbedingt zuzustimmen. „Seit Jahren negative Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit“ – da sieht der Fiskus nicht mehr lange zu. Hintergrund: Betriebsausgaben bei einer Gewinneinkunftsart werden nur anerkannt, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und der Totalüberschuss möglich ist. Gelingt es nicht, das Finanzamt davon zu überzeugen, werden auch rückwirkend die Betriebsausgaben aberkannt. Damit fällt dann nicht nur eine Stuernachzahlung an, sondern auch noch Zinsen auf die Steuernachzahlung. Letztere betragen 6 % p.a. lt. AO, sind also nicht kapitalmarktabhängig.
Hallo,
ich wurde zum 31.12.14 gekündigt, habe die Abfindung im Januar 2015 auszahlen lassen und die wurde auch in volle Höhe versteuert.
Vor kurzem von der Fünftelregelung erfahren, habe ich vor dies beim ehemaligen Arbeitgeber korrigieren zu lassen Ich beziehe jetzt Arbeitslosengeld, werde später Selbstständig und denke, mit der Fünftelregelung weniger Steuern zu zahlen.
Wäre dies möglich?
Vielen Dank
Hallo JM,
ich glaube nicht, dass Ihnen Ihr ehemaliger Arbeitgeber da noch helfen will und kann. Denn eigentlich hätte er die Lohnsteuer gem. § 39b (3) EStG i.V.m § 34 gleich unter Berücksichtigung der Fünftelregelung einbehalten müssen.
Ihnen geht zwar kein Geld verloren, aber Sie haben dem Fiskus ein zinsloses Darlehen gegeben – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html.
Die zuviel abgezogenen Steuern können Sie sich mit der Steuererklärung im nächsten Jahr zurückholen.
Wenn Sie sich jedoch selbstständig machen wollen, sollten Sie – dieses Mal rechtzeitig – die besten Gestaltungsmöglichkeiten wählen, die sich gerade beim zusammentreffen von Abfindung und Existenzgründung anbieten.
Toi, toi, toi
Thomas Schulze
Vielen Dank Herr Schulze für die Informationen!
Eine Nachberechnung dürfte kein Problem sein aber wenn, wie Sie schreiben, mir kein Geld verloren geht ist der Aufwand nicht nötig.
Ein Gewerbe ist schon seit längerem angemeldet aber der richtiger Aufbau und Verkauf findet erst in diesem Jahr statt. Hohe Gewinne werden in der Anfangsphase nicht erwachtet.
Danke uns beste Grüße
Hallo JM,
ich kann mich mal wieder nur Hrn. Schulze anschließen: Die Chance auf eine Änderung durch den EX-Arbeitgeber sehe ich als eher gering an. Sie werden Ihre Steuern (wenn die Voraussetzungen für die Fünftelregel überhaupt erfüllt sind) aber auf dem Wege der Steuererklärung wiederbekommen.
Bis dahin würde ich Ihnen empfehlen, sich hier auf meiner Internetseite mal ein wenig umzusehen, auf welche Dinge sie vielleicht sonst achten sollten.
Viel Erfolg!
Der Privatier
Hallo JM,
ich kann Ihnen ebenfalls nur empfehlen, die zahlreichen Anregungen zu prüfen, die Ihnen der Privatier auf seiner Internetseite gibt.
Darüber hinaus sollten Sie besonders in diesem Jahr noch die 4 Möglichkeiten der Gewinnoptimierung zur Steuersenkung für Existenzgründer ausloten, weil Sie sich damit schon jetzt zumindest einen Teil der Steuern „zurückholen“ können, die Ihnen Ihr Arbeitgeber schon abgezogen hat. 😉
Viel Erfolg dabei
Thomas Schulze
Da mein Weg dem von Privatier sehr ähnelt werde ich mich hier ausführlich umschauen.
Vielen Dank an Privatier und Herr Schulze für die Informationen.
JM
Hallo zusammen,
erstmal ein riesen Kompliment zu dieser Seite, bin sehr beeindruckt.
Ich möchte mal kurz meinen Fall schildern.
Ich werde am 1.7.2024 pensioniert, im Alter von 56 Jahren.
Zum 31.1. des darauffolgenden Kalenderjahres bekomme ich eine Einmalzahlung in Höhe von ca. 170.000 durch meinen jetzigen Arbeitgeber.
Mein Jahresgehalt im Jahre 2023 wird sich auf ca. 160.000 belaufen.
Meine Pension im darauffolgenden Jahr 2024 auf ca 40.000.
Würde hier die Fünftelregelung auf die 160.000 zum tragen kommen ?
Was würde passieren wenn ich im Jahre 2025 einen Job annähme und mein Jahressalär inkl. Pension bei 100.000 läge.
Wäre damit eine Neuberechnung der Einmalzahlung aus 2024 fällig ?
Müsste das Finanzamt informiert werden ?
Weiterhin bekomme ich im Jahr 2028 aus einer Unterstützungskasse 120.000 ausbezahlt.
Kann hier wieder die Fünftelregelung angewendet werden ?
Lg Tom
Langfristige Planungen sind sicher begrüßenswert, allerdings wird es schwierig, bei Ereignissen, die 10 Jahre oder mehr in der Zukunft liegen, detaillierte Aussagen zu machen. Bis dahin kann (und wird!) viel passieren!
Darum nur ganz kurz:
Nach heutigem Recht, wäre zu prüfen, ob es sich bei der Einmalzahlung um eine „echte“ Abfindung oder um eine nachträgliche Vergütung von Leistungen handelt. Bei einer Abfindung würde die Fünftelregel angewendet werden.
Wenn Sie in 2025 weitere Einkommen haben, werde diese natürlich alle in die (steuerliche) Gesamtrechnung einbezogen. Und ja – natürlich: Das Finanzamt muss informiert werden. Im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung.
Auch bei der Unterstützungskasse sehe ich gute Aussichten auf die Fünftelregel. Weitere Details dazu im Kommentar von Thomas Schulze vom 12.Mai 2015.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank für die fixe Antwort !
Hallo Tom,
ich schließe mich den Worten vom Privatier an. Wenn Sie vergleichsweise mal schauen wollen, wie die Besteuerung von Abfindung in den letzten 10 Jahren geändert wurde – siehe https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-freibetrag.html – dann kann wohl niemand heute wissen, was unseren Abgeordneten und Politikern in den nächsten Jahren so einfällt. 😉
Hallo Privatier,
Dein Buch und die Webseiten/Blogs sind wohl die informativsten Quellen im WWW, meinen echten Respekt! Auf dem Weg zum Privatier ein echtes Muss …
Bei mir steht der Aus-/Einstieg nun unmittelbar bevor, denn die Firma bietet über einen Interessensausgleich/Sozialplan folgendes an:
Aufhebungsvertrag in 08/2015 unterschreiben, dann Austrittsdatum 31.03.2016 (damit Einhaltung der Kündigungsfrist von 7 Monaten).
Gestaltungsmöglichkeit der Abfindungzahlung entweder bei Austritt in 03/2016 oder im Folgejahr 2017 also mind. neun Monate später ab 01/2017. Die Höhe der Abfindung stellt hinsichtlich der Fünftel-Regelung eine Zusammenballung dar.
Nebenbei: Um in 2017 keine Einkünfte außer der Abfindung zu haben, plane ich nach Austritt ein Dispo-Jahr und erreiche damit 58 Jahre. D.h., am 01.04.2017 das ALG 1 beantragen, aber Leistung später beziehen, um in 2017 keine Einkünfte zu haben. Die A-Agentur hat top beraten und den Plan bestätigt! Es bestätigt also auch alles hier Gelesene.
Das Problem ist nur, dass ich von 2 Steuerberatern widersprüchliche Aussagen zur Anwendung der Fünftel-Regelung bekommen habe: die Anwendung der Fünftel-Regelung bei Abfindungszahlung in 2017 also 9 Mon. nach Austritt ist problemlos bzw. nicht möglich. Was ist denn nun richtig – und wer kann/könnte hier verbindliche Aussagen machen? … vielleicht gibt es ja Beispiele aus der Praxis, zumal es ja um gutes Geld geht.
Etwas verzweifelt mit herzlichem Gruss
Xaver
Der Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung kann frei vereinbart werden – wenn dies rechtzeitig erfolgt. Siehe auch abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden Ob sich das lohnt, ist nicht nur steuerlich zu entscheiden, denn es gibt dabei bestimmte Risiken zu berücksichtigen.
Nichts gegen Steuerberater, doch die meisten sind nicht spezialisiert, sondern beraten zu allen Steuerfragen. Steuerfachberater – ähnlich Fachanwälten für Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht … – gibt es kaum. Deshalb sind in Detailfragen wie dieser viele überfordert.
@ Thomas Schulze
Danke für die schnelle Antwort.
Die Vereinbarung der Abfindungszahlung steht ausser Frage, diese wird vorher, d.h. beim AHV in 08/2015 erfolgen. Doch so einfach ist es nicht!
Aufhebung erfolgt im Rahmen eines unterschriebenen Sozialplans, der den Austritt zum Ende März 2016 vorsieht UND folgendes Wahlrecht anbietet: die Abfindung entweder bei Austritt oder im Folgejahr zu erhalten (beliebige Aufteilung). Meine Abfindung ist größer als Jahresbrutto von 2015 bzw. 2016 – daher ist der Plan, die Abfindung zu 100% nach 2017 zu verschieben (da in 2017 nur geringe Mieteinkünfte). Soweit zu VORHER.
StB 1 argumentiert wie Sie: Vereinbarung wird vorher getroffen, Zusammenballung ist gegeben – Zufluss in 2017 – Fünftel-Regelung muss FA anwenden – Verschiebung um 10 Monate kein Problem.
ABER (lt. StB 2): Mit der Auszahlung im Folgejahr (02/2017) treffe ich jedoch eine Entscheidung über eine spätere Verfügung, obwohl der Zufluss in 2016 möglich gewesen wäre! Die Fünftel-Regel kann damit vom FA abgelehnt werden.
ZUDEM wurden auch von Privatier und Mr.Excel hier im Block Bedenken zu einer großen Zeitspanne zw. Austritt und Abfindung im Folgejahr angemeldet – siehe https://der-privatier.com/kap-3-3-abfindung-und-steuern-optimierung/#comment-2877.
Xaver
Sollten sich eigentlich Fachanwälte für Arbeitsrecht auch mit der Besteuerung der Abfindung auskennen? Schließlich sollten z.B. in einem Vergleich schon entsprechende steuerminimierende Gestaltungsmöglichkeiten ausgehandelt / genutzt werden.
Hallo Xaver, ich verstehe Ihre Bedenken, schließlich geht es um Ihr Geld. Und Recht haben oder Recht bekommen, sind zwei verschiedene Dinge.
Zum Sachverhalt selbst („Recht haben“) sehe ich da kein Problem, weil Ihre Situation nach Ihrer Schilderung genauso gelagert scheint, wie die, auf die sich das von mir zitierte BFH-Urteil bezieht.
Das Finanzamt hatte für die Version von „StB 2“ plädiert und Revision eingelegt:
„Mit dem Sozialplan sei die Fälligkeit der Abfindungszahlung zwingend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgelegt worden. Danach habe bereits im Jahr 2000 die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Klägerin über die gesamte Abfindung bestanden, von der sie durch Abschluss des dreiseitigen Vertrages Gebrauch gemacht habe. Hiermit sei die bereits bestehende Fälligkeit hinausgeschoben worden, was eine wirtschaftliche Verfügung der Klägerin über die Forderung darstelle, die zum Zufluss führe.“
Im BFH-Urteil heißt es klarstellend dazu:
„Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein – vor seiner Erfüllung – führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber. Hierfür genügt es auch vor der Realisation des Leistungserfolgs, dass der Gläubiger ohne weiteres Zutun des Schuldners die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen.“
(Auf der von mir angegeben Seite von abfindunginfo.de finden Sie auch den Link zu dem BFH-Urteil, das ich hier nur auszugsweise zitiert habe, soweit es Ihren Sachverhalt betrifft.)
Entscheidend ist also in dem Fall gar nicht so sehr das Urteil, als vielmehr die Auslegung des Gesetzes. Da sieht der BFH jedoch im Verhältnis zu StB 2 keinen Spielraum.
Hallo Thomas Schulze,
Sie weisen zurecht auf Recht haben und Recht bekommen hin, zumal die Verschiebung einer Abfindung ins Folgejahr nicht im EStG verankert ist – daher suche ich auch die Diskussion und vor allem Beispiele oder Bestätigung aus der Praxis für eine Verschiebung von 10 oder mehr Monaten.
Ja, der BFH hat in diesem einen Urteil (BFH 11.11.2009, IX R 1/09) klar gesagt, dass die Abfindung in den VZ gehört, in dem man dann uneingeschränkt darüber verfügen kann. Doch wird dann auch die Fünftel-Regel zur Anwendung gebracht?
So weisen Mr. Excel und der Privatier an mehreren Stellen auf andere Urteile/Fällen hin – ich zitiere aus dem Blog des nächsten Kapitel …
„Ein Überdehnen der Zeit zwischen Austritt und Auszahlung kann gefährlich werden. Als wir damals die Faktenlage untersuchten (2010) gab es wohl Urteile, dass eine Pause von 6 und mehr Monaten die Zahlung nicht mehr nach der Fünftel-Regelung besteuert werden könne, da der zeitliche Zusammenhang fehle.“
Genau das versuche ich zu klären, doch habe ich weder Urteile noch Hinweise im Web gefunden … vielleicht haben ja Mr. Excel oder der Privatier noch etwas im Archiv.
Und so ist bei einem Austritt Ende März 2016 und Abfindung in Januar/Februar 2017 nur das Steuerjahr klar, aber noch offen ist die mögliche Ablehnung der Fünftelregelung durch das FA.
Daher frage mich weiterhin, was im Falle einer Ablehnung des FA die Abfindung darstellen könnte, wenn nicht außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG ?
Herzlichen Gruss, Xaver
@Xaver u. @Thomas Schulze:
Leider komme ich erst heute zu einer Antwort, weil ich gestern den ganzen Tag unterwegs war. Hat aber auch den Vorteil, dass das Wichtigste hier eigentlich schon gesagt ist. 😉
Ich denke, die beiden Rechtsauffassungen hat Xaver mit StB1/StB2 sehr gut auf den Punkt gebracht und Thomas Schulze hat das (vermutlich) passende BFH-Urteil zitiert.
Mir selber sind übrigens zwar die davon abweichenden Rechtsauffassungen bekannt, ein entsprechendes Urteil kenne ich aber nicht! Von daher halte ich die Anerkennung der Abfindung (inkl. Fünftelregel) zwar für wahrscheinlich, eine endgültige und verbindliche Einschätzung möchte ich mir aber nicht erlauben.
Relativ einfach aus meiner Sicht wäre noch die Frage, wie denn die Abfindung zu versteuern wäre, wenn das FA die Anerkennung als außerordentliche Einkünfte (und damit der Fünftelregel) ablehnen würde: Als „ganz normales“ Einkommen eben.
Ohne Fünftelregel.
Aber ich würde gerne noch einmal einen anderen Gedanken ins Spiel bringen:
Das Schlechteste, was aus steuerlicher Sicht passieren kann, ist ja eine Abfindung zum Jahresende zzgl. der normalen Gehaltes. Das Beste wäre eine Zahlung im Januar komplett ohne weitere Einkünfte. Alle anderen Varianten liegen irgendwo dazwischen.
Aus dieser Sicht wäre ja eine Zahlung Ende März (sofort nach dem Ende) auf der Skala noch bei „75% gut“ anzusiedeln. Also auch nicht gerade so furchtbar schlecht. Nur mal so als Anregung….
Wie wäre es denn, wenn die beiden StB1 und StB2 mal eine Prognose der zu zahlenden Steuer abgeben würden, jeweils bei Zahlung der Abfindung in 3/2016 und 1/2017 ? Dann könnte man nach dem Verfahren des „Spatz in der Hand / Taube auf dem Dach“ besser abwägen, welche Variante zu wählen ist?
Gruß, der Privatier
Hallo Privatier,
gerade die „abweichenden Rechtsauffassungen“ interessieren doch, um gegebenenfalls diesen Begründungen entgegenzuwirken bzw. Grundlagen zu entziehen.
Ich hoffe sehr, dass über den Blog sich noch etwas Konkretes finden lässt- also v.a. auch die Begründung einer Ablehnung der Fünftelregelung durch ein FA beim Vorliegen der Zusammenballung & Vorhervereinbarung der Zahlung im Folgejahr. Eigentlich einfach, oder?
Apropos Spatz/Taube und StB1+2: In jedem Fall ist die Verschiebung einer höheren Abfindung ins Folgejahr die bessere Lösung hinsichtlich Steuer, da in 2017 ja kein Einkommen aus Jan.-Mrz. dazukommt (Steuerprogression!). Noch besser ist es natürlich, wenn zudem in 2017 die weiteren Einkünfte z.B. aus VuV, vom Ehepartner etc. noch reduziert werden (können) – siehe Deine vielfältigen Anregungen.
Soweit ist also alles klar, es geht nur darum, im Vorfeld und beim AHV möglichst nichts Falsches zu machen bzw. zu formulieren. Der Weg zum Privatier ist am schwierigsten im Vorfeld … 🙂
Mit Gruss und immer noch Hoffnung auf „Begründungen“
Xaver
Ich habe mir gerade das BFH-Urteil IX R 1/09 vom 11. 11. 2009 noch einmal durchgelesen und bin der Meinung, dass die Aussagen dort eigentlich eindeutig sind:
„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.“
Die unterschiedliche Rechtsauffassung, die ich auch in meinem Kommentar (zweite Hälfte) erläutert habe, beruft sich auf den „Zufluss“ und ist der Auffassung, dass der „Zufluss“ bereits dadurch gegeben ist, dass der Empfänger der Abfindung über den Zeitpunkt der Auszahlung verfügt. Dieser Auffassung widerspricht aber das BFH-Urteil. In den Begründungen unter Pkt.[10] und [11] ist dies aus meiner Sicht eindeutig erläutert.
Fazit: Ich denke, einer Anwendung der Fünftelregel steht auch bei einer Verschiebung der Abfindungszahlung um 9 oder 10 Monate nichts im Wege. Aus meiner Sicht wird diese Vorgehensweise durch das BFH-Urteil bestätigt. Dennoch kann man es nicht ausschließen, dass das FA u.U. zunächst anderer Auffassung ist und sich zumindest ein Einspruch (mit Hinweis auf das BFH-Urteil) oder ggfs. ein Rechtsstreit nicht vermeiden lässt.
Aber so ganz ohne Probleme ist der Weg zum Privatier auch nur selten. Das gehört wohl dazu…
Gruß, Der Privatier
Hallo Xaver,
können/ wollen Sie es sich leisten Ihre Abfindung soweit in die Zukunft zu verlagern (Anfang 2017)?
Könnte es nicht auch einer Betrachtung wert sein die Euros (mit vermutlich noch höherer Kaufkraft) schon während 2016 zur Verfügung zu haben und ggf. neu zu investieren.
Wird der AG soweit in der Zukunft noch existieren und noch nicht insolvent sein (zuzüglich 3 Monate ?? „Karrenzzeit“ während dieser der Insolvenzverwalter die Abfindung wieder zurückfordern kann)?
Eine weitere, andere Betrachtungsweise bietet sich beim Vergleich von Einzel- und Gemeinsamveranlagung zur EkSt an.
Bei mir hat sich z.B. eine frühere Verfügbarkeit der Abfindungssumme bei der anschließenden Investition zumindest NICHT negativ ausgewirkt (günstigere Einstiegskurse als 3 oder 4 Monate später. Klar ist das nicht planbar, aber solche Effekte gibt es auch!
Hallo Xaver,
gestern konnte ich mich leider aus zeitlichen Gründen nicht mehr an der Diskussion beteiligen. Ich habe aber auch das Gefühl, dass Sie hier nicht das Ergebnis so finden werden, wie Sie das wollen.
Ich weiß nicht genau, wie der Privatier das sieht, doch ich gehe immer davon aus, dass so ein Blog dazu dient, sich schnell mal zu orientieren und Chancen oder Risiken zu erkennen. Eine halbwegs wasserdichte Lösung – noch dazu unter Berücksichtigung so verschiedener Aspekte wie Sie einwerfen – erfordert nicht bloß Spezialistenwissen sondern auch genaue Analyse aller Unterlagen und Bedingungen. Das ist im Rahmen eines solchen Forums schier nicht möglich und oft aus persönlichen Gründen auch nicht gewünscht.
Leider habe ich schon oft erlebt, dass einfach aus Unkenntnis oder Nichtbeachten scheinbarer Nebensächlichkeiten ein „guter Rat“ gegeben wurde, der dann so nicht aufging.
Und allein die Kenntnis unterschiedlicher Rechtsauffassungen hilft da kaum weiter. Denn vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, wie es im Sprichwort heißt. 😉
Ich möchte Ihnen nicht zu nahe treten. Aber entweder Sie sind steuerrechtlich geschult, dann ist es für Sie kein Problem, die einschlägigen Quellen auszuwerten, weil Sie diese auch kennen. Oder Sie stürzen sich in eine Sisyphos-Arbeit, bei der Sie nicht mal sicher gehen können, dass sich das lohnt. Ich werte beispielsweise Urteile und andere Quellen zu Abfindung und Steuern seit 18 Jahren aus – und bin immer wieder erstaunt, wie mitunter jahrelange Rechtsprechung von heute auf morgen geändert wird. Selbst wer gestandener Experte ist, hat dann keine Chancen.
Deshalb empfehle ich, suchen Sie sich einen Experten auf dem Gebiet Abfindung und Steuern und gehen Sie anhand Ihrer Dokumente mit ihm alles durch. Dann haben Sie zumindest auch den Vorteil: Wenn dessen Vorschlag schief geht, können Sie ggf. ihn zur Haftung heranziehen. 😉
Dem möchte ich mich (mal wieder) zu 100% anschließen. Alles vollkommen richtig. So sehe ich das auch. Und wünsche Xaver viel Erfolg.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ganz herzlichen Dank für die guten Wünsche und die aufschlussreichen Antworten!
Sicher hat Thomas Schulze im doppelten Sinne ‚recht‘, wenn der Plan im Grunde steht, dabei nahezu alles Wichtige bedacht und der Gang zum Steuerberater gemacht ist (bleibe bei StB1), dann muss man einfach mal ‚durchstarten‘. Und ich fühle mich nach Wochen der Recherche im Internet tatsächlich ein wenig wie Sisyphos :-).
Nebenbei bemerkt, ich bin kein Steuerrechtler, sondern nur IT-Spezialist in einem Grosskonzern – wie Privatier es in seiner aktiven Zeit wohl auch war. Unser Beruf bringt es mit sich, komplexen Problemen „gründlich“ auf den Grund zu gehen und Zusammenhänge zu verstehen. Sonst bleibt einfach ein ICE stehen, im Kraftwerk gehen die Lichter aus, oder ein Schiff auf hoher See benötigt wirklich Gottes Hand – an Autos oder Flugzeuge wage ich gar nicht zu denken…
Nach also „gründlicher“ Vorbereitung mit Privatiers Buch, dem Blog, KV, AA, StB usw. werde ich, wie schon oben begründet, in jedem Fall die Verschiebung der Abfindungszahlung um 10 Monate nach 2017 im Vertrag festlegen.
Und – wenn es Privatiers genialen Blog hier und auch mich dann in 2018 beim Erhalt des Steuerbescheides noch geben wird – auch berichten. Versprochen!
Beste Grüsse Xaver
So ist es richtig! Denn auch das ist eine Erfahrung, die ich gemacht habe:
Es lässt sich nicht alles planen, schon gar nicht zu 100% optimal. Irgendwann muss man dann auch einfach mal eine Entscheidung fällen und den Weg gehen.
Sollten dann Probleme auftauchen, kann man immer noch versuchen, sie zu minimieren oder eben auch notfalls damit zu leben.
Insofern wäre es eben auch wichtig im Notfall z.B. auch ohne eine Fünftelregel über die Runden zu kommen. Ein Konzept, dass sich ganz eng an ganz bestimmte Voraussetzungen klammert, sollte man dagegen dringend noch einmal überdenken. (Wobei diese Aussage jetzt nicht auf Xaver gemünzt ist, sondern ganz generell gemeint ist.)
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
ich werde mein Arbeitsverhältnis infolge Auflösungsvertrag am 31.12.2015 beenden. Die Abfindungszahlung erfolgt am 15.01.2016. Nun bekam ich von der Personalabteilung ein Schreiben zur Unterschrift, dass ich im Jahr der Abfindungszahlung keine anderweitigen Lohnzahlungen oder ALG erhalte bzw. beantrage. Kann das zu rechtlichen und/oder steuerlichen Nachteilen führen, falls ich doch ALG beantragen müsste, z.B. andere Steuerklasse?
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,
Wolfgang
Zunächst einmal muss ich sagen, dass ich zwar schon oft von einem solchen Formular gehört habe und das dies wohl in vielen Firmen üblich ist. Der Sinn ist mir allerdings nicht wirklich klar! Es wird oft mit der Prüfung zur Anwendung der Fünftelregel begründet. Aber gerade wenn man weitere Einkünfte (oder ALG) hätte, würde ja erst recht eine Zusammenballung entstehen und damit die Fünftelregel noch sicherer zur Anwendung kommen.
Ich nehme also an, dass der AG prüfen will, ob er die Abfindung auf Basis eines Jahreseinkommens versteuern kann. Aber ganz sicher bin ich mir da nicht.
Und wenn ich mir nicht so ganz sicher wäre, würde ich auch nur äußerst ungern Dinge unterschreiben, die ich nachher womöglich dann doch nicht einhalten kann!
Ich kann mir zwar momentan kein Szenario ausdenken, in welchem es bei Nichteinhalten der Voraussetzungen zu rechtlichen Problemen kommen sollte?!
Ich würde es trotzdem ungern machen.
Steuerlich hat es ganz sicher Auswirkungen, wenn die Abfindung zunächst ohne Berücksichtigung anderer Einkünfte oder ALG versteuert wird und später dann doch weitere Einkünfte hinzukommen. Die Steuer wird sich erhöhen. Ganz sicher.
Aber das wird dann im Einkommensteuerbescheid per Nachzahlung geregelt und fertig. Ein rechtliches Problem kann ich da momentan nicht erkennen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für die schnelle Antwort. Ich sehe das genauso. Eine Zusammenballung ist sowieso schon gegeben, da die Abfindungssumme ungefähr das 3-fache des Jahresgehalts beträgt. Die Frage, die sich mir stellt ist:kämen noch weitere Lohnzahlungen oder ALG hinzu, würde dann evtl. die Besteuerung unter Zugrundelegung einer anderen Steuerklasse erfolgen? Die Unterschrift unter das Formular kann ja maximal eine Absichtserklärung bedeuten und hätte keine rechtliche Relevanz.
Beste Grüße,
Wolfgang
Wenn der AG mit dem Formular nur sicher stellen will, dass im Januar nicht bereits ein anderer als Hauptarbeitgeber angemeldet sein wird, dann hätte ich keine Bedenken bei der Unterschrift. Wenn es nämlich einen anderen Hauptarbeitgeber geben würde, müsste der EX-AG in der Tat mit St.Kl.6 abrechnen. Was man besser vermeiden sollte 😉
Ich könnte zu diesem Thema auch den Beitrag über die Steuerklasse 6 empfehlen (inkl. Kommentare).
Aus dieser Sicht, ist es sicher zu empfehlen, mit dem Formular die Absicht auszudrücken, dass es im Januar des Folgejahres keinen neuen Arbeitgeber geben wird. Der Bezug von ALG spielt übrigens der Steuerklasse keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
In der Regel steckt hinter einer solchen Frage des Arbeitgebers dessen „Angst“, zuwenig Steuern von der Abfindung abzuführen und dann dafür haften zu müssen. Denn die meisten Arbeitgeber/Personalabteilungen sind da sehr unsicher und rechtsunkundig – selbst in großen Unternehmen. Das ist jedoch unbegründet, wenn korrekt nach den Lohnsteuermerkmalen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung verfahren wird.
Denn Steuerschuldner bist letztendlich Du, nicht der Arbeitgeber. Und selbst wenn Du außer der Abfindung nur ALG 1 beziehst, wirkt sich das nicht auf die Steuerprogression aus. Insofern ist die Frage nach dem ALG erst recht gegenstandslos.
Außerdem müsste Dich der Arbeitgeber ausdrücklich belehrt haben, dass Du Dich im Fall der Kündigung bei der Arbeitsagentur zu melden hast. Er kann Dir also nicht verbieten, dort auch ALG zu beantragen, denn das ist eine Versicherungsleistung, auf die Du Anspruch hast.
Ebenso kann er Dir nicht verbieten, einen anderen Job anzunehmen. Dann müsste er dafür zusätzlich eine Entschädigung zahlen.
Danke vielmals für die fachkundigen Antworten!!!
Alles Gute,
Wolfgang
Hallo Zusammen,
ich bin heilfroh, dass ich diese Website gefunden habe, da ich meine Steuererklärung 2014 machen muss und es diesmal etwas komplexer wird mit einer Abfindung und anschließender Arbeitslosigkeit. Ich bin zum 30.09.2013 von meinem AG ohne Angabe von Gründen fristgerecht gekündigt worden und habe dann nach einem Arbeitsgerichtsverfahren welches für mich positiv lief gegen Zahlung einer Abfindung von 75.000,00€ (bei 1 ¾ Jahre Betriebszugehörigkeit) „wegen Verlustes des Arbeitsplatzes“ eine betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2013 akzeptiert. Da die entscheidende Gerichtsverhandlung aber erst kurz vor Weihnachten stattfand und die Firma ihre zweiwöchige Widerspruchsfrist ausgenutzt hatte bis sie die Einigung endgültig akzeptierte, wurde die Abfindung aber erst in 2014 ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte im Januar 2014 (90%) und Februar 2014 (10%). Sie wurde komplett ausgezahlt ohne irgendwelche Abzüge und auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Punkt 10. eingetragen, „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne9.) und ermäßigt besteuerte Entschädigung“. Ich habe von 10-12.2013 und die ersten 9 Monate in 2014 ALG (in 2014 19000€) bezogen aber keine neue Anstellung gefunden, so dass ich im letzten Quartal 2014 keine Einkünfte hatte. Da ich weitaus mehr als meine Frau verdient habe (123.000€ brutto für 01-09.2013), habe ich die Steuerklasse 3 und meine Frau (11.000€/a brutto in 2014) die Stkl. 5. Zusätzlich haben wir noch etwa 7500€/a in 2014 aus Vermietung und Verpachtung erhalten. Jetzt stellt sich für mich die Frage ob ich mit einer größeren Steuernachforderung rechnen muss, da die Abfindung ja offensichtlich unter Berücksichtigung der Fünftel Regel abzugsfrei ausgezahlt wurde. Ich würde mich sehr freuen wenn Ihr mir hierzu mit Eurem großen Fachwissen weiterhelfen könntet.
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,
Jakob
Ich fürchte schon, dass es zu einer Steuernachzahlung kommen wird!
Denn zunächst sehe ich die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel nicht gegeben: Es fehlt die Zusammenballung. Damit wäre die vom AG anscheinend durchgeführte ermäßigte Besteuerung nicht rechtmäßig.
Wie hoch eine solche Nachforderung sein könnte, kann ich jetzt so auf die Schnelle auch nicht ausrechnen. Hier würde ich entweder einen Steuerberater empfehlen oder (wenn man es nicht ganz so genau braucht) einfach mal die drei wichtigsten Eckdaten in das Elsterformular eingeben (kann man kostenlos online runterladen). Daten nicht abschicken – nur mal sehen, was rauskommt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die Antwort. Elster werd ich mal ausprobieren.
Gruß
Jakob
Du kannst Dir auch gern von abfindunginfo.de den Abfindungsrechner herunterladen und mal kalkulieren, ob Du unter den Bedingungen besser mit der Einzel- oder Zusammenveranlagung fährst.
Abfindung…..die einfachste Form der Abfindung ist die mehrmonatige Freistellung eines Mitarbeiters…erscheint mir auch steuerlich günstiger zu sein…ja, gibt jede Menge wenn und abers ! steuerlich betrachtet wär’s für mich ok. KV, Steuer, Rentenbeiträge,…etc alles bezahlt über diesen zeitraum
Eine mehrmonatige Freistellung kann sich durchaus lohnen – wäre jedoch keine „einfachste Form der Abfindung“. Denn eine Abfindung ist (steuerlich gesehen) eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen – siehe auch http://www.gesetze-ganz-einfach.de/einkommensteuergesetz-§-24-entschaedigungen/
Bei Freistellung wird aber keine Entschädigung gezahlt, sondern der Anspruch auf Arbeitsentgelt abgegolten. Dass der Arbeitgeber auf die Gegenleistung verzichtet, ist seine Sache.
Zudem wären die in dieser Zeit bezogenen Leistungen Arbeitsentgelt und deshalb wie laufendes Arbeitsentgelt voll zu versteuern und voll sozialversicherungspflichtig – Abfindungen dagegen möglicherweise nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern und als echte Abfindung immer sozialversicherungsfrei.
Schließlich geht es vielen Betroffenen hier im Zusammenhang mit der Fünftelregelung um die steuerliche Begünstigung höherer Abfindungen, die wohl die Höhe des Arbeitsentgeltes für eine mehrmonatige Freistellung deutlich übersteigen.
Doch letztendlich muss jeder selbst kalkulieren und entscheiden – und da sind mehr als nur steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.
Und dann gibt es noch eine – ich will es mal „Mischform“ nennen. Eine Mischung zwischen Abfindung und Freistellung. Die „ratierliche Abfindung“.
Letztlich ist eine echte Abfindung, die für entgehende Einnahmen gezahlt wird, aber nicht in einer Summe, sondern in (z.B. monatlichen) Raten.
Ein guter Bekannter von mir (oder besser: sein AG) hat diese Variante gewählt. Die Zahlungen unterliegen dabei dem normalen Steuerabzug, jedoch ohne SV-Beiträge, da es sich ja um eine Abfindung handelt. Fünftelregel geht natürlich nicht, wegen der fehlenden Einmalzahlung. Ist aber auch nicht erforderlich, denn es kommt ja (wie bei der Freistellung) nicht zu einer höheren Steuerlast als sonst.
Welche Variante hier wirklich am Ende von Vorteil ist, ist für mich nur sehr schwer abzuschätzen. Ich denke, oft bleibt dem Betroffenen auch kaum die Wahl, da der AG hier wohl oft die Marschrichtung vorgibt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, ich bin weiter fleißig am Lesen und beziehe mich auf den Beitrag hier drüber und stelle auch eine Parallele zu meiner Frage fest, worauf Sie mir unter dem Kapitel zur Optimierung am 12.02.17, also vor zwei Tagen, geantwortet haben. In Ihrem obigen Beitrag schrieben Sie damals, dass bei einer ratierlichen Abfindung keine SV-Beiträge fällig werden. Vor zwei Tagen schrieben Sie mir das Gegenteil, weil eine Ratenzahlung (in meiner Frage Jahresraten) keine Abfindung mehr ist, also einen anderen Charakter hat. Oder habe ich das irgendwie falsch verstanden bzw. hat sich auch in der Zwischenzeit etwas geändert ? Falls ich mich für die ratierliche Abfindung über voraussichtlich mehr als fünf Jahre entscheiden sollte, könnte ich den Bezug doch über den Aufhebungsvertrag herstellen. Es wäre schon interessant, wenn darauf keine SV fällig würde. Und steuerlich müsste es, andere mögliche Einflussfaktoren zunächst mal außer Acht gelassen, doch auch interessanter sein, als die Fünftelregelung, wenn ich mal von acht bis zehn Jahrenraten ausgehe, oder ? Solvente Firma als Ratenzahler bei einem so langen Zeitraum vorausgesetzt. Gruß Nick
Ja, da habe ich in dem darüber stehenden Kommentar den Sachverhalt wohl etwas zu stark verkürzt. Das kann man in der Tat leicht falsch verstehen!
Eigentlich wollte ich Folgendes zum Ausdruck bringen:
Unter „Sozialabgaben“ fasst man ja normalerweise sämtliche Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflege-, sowie Arbeitslosenversicherung zusammen. Solange man in einem Beschäftigungsverhältnis steht, führt der Arbeitgeber alle diese Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil) automatisch ab.
Bei einer ratierlichen Abfindung macht es dies aber nicht. Eine ratierliche Abfindung ist aus der Sicht des Arbeitgebers sozialabgabenfrei. Er muss nur die anfallende Steuer berechenen und abführen. Der Rest geht dann direkt an den ehemaligen Arbeitnehmer.
Aus der Sicht des Empfängers handelt es sich aber um Einkünfte, die zur Berechnung des KV/PV-Beitrages herangezogen werden. Weitere Abgaben (RV, ALV) muss er aber nicht bezahlen. Als freiwillig gesetzlich versicherter Selbstzahler erhält man einmal im Jahr einen Fragenbogen, auf dem alle Einkünfte angegeben werden müssen (inkl. Beleg z.B. EkSt.-Bescheid). Darauf aufbauend wird dann der KV/PV-Beitrag festgelegt. Bis zur nächsten Änderung.
Ich sehe keine Chancen, bei einer ratierlichen Abfindung die KV/PV-Beiträge zu vermeiden. Bei der steuerlichen Überlegung haben Sie aber natürlich Recht:
Eine Verteilung einer Abfindung auf acht bis zehn Jahren sollte sich steuerlich günstiger auswirken, als die fiktive Verteilung bei Anwendung der Fünftelregel.
Gruß, Der Privatier
Ich möchte hier noch mal erwähnen, dass wenn jemand nach einer Entlassung in eine Transfermaßnahme kommt, so wie ich es zur bin, und das Transfergeld durch den früheren AG aufgestockt wird, dieser Aufstockungsbetrag ebenfalls der 5tel Regelung unterliegt.
(ewaldundpartner.de/sozialplan/steuern-sparen-beim-aufstockungsbetrag-in-der-transfergesellschaft) (Link nicht mehr verfügbar)
Ich bin heute auf diese Seite gestoßen und bin einfach begeistert.Ich bin gerade angefangen zu lesen und werde mich bestimmt noch mal melden.
Danke für die Begeisterung 😉 und Danke für den Hinweis!
Gerade mit dem Thema „Transfergesellschaften“ habe ich selber keine Erfahrungen gemacht und von daher ist jeder Hinweis dazu hier gerne gesehen!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Und natürlich freue ich mich auf weitere Kommentare
Ja, Transferkurzarbeitergeld kann nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn die allgemeinen Bedingungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfüllt sind: Es wird als Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG gezahlt und trägt wie außerordentliche Einkünfte zur Zusammenballung der Einkünfte bei.
Letzteres dürfte in der Regel in Verbindung mit der Abfindung der Fall sein, muss aber nicht immer klappen – wenn nämlich die Abfindung sehr niedrig ausfällt.
Hallo Herr Gagnon,
1. Fünftelregelung bei Abfindung
Wenn Sie den Abfindungsrechner von abfindunginfo.de herunterladen, können Sie genau nachvollziehen, wie diese beiden Voraussetzungen bei der Abfindungsbesteuerung angewendet werden und was für Sie dabei herauskäme. Für das Jahr 2016 müssten Sie fiktiv Ihre arbeitsvertraglichen 12 Monatsgehälter und eventuelle sonstige Bezüge und geldwerten Vorteile aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen.
2. Die „einzige steuerliche Erleichterung“ direkt für eine Abfindung ist tatsächlich die Einfünftelregelung. Steuerfreibeträge für Abfindungen gibt es nicht mehr. Allerdings gibt es darüber hinaus weitere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die wie ein „Hebel“ ebenfalls zur steuerlichen Vergünstigung bei der Abfindung führen.
3. Wie eine Einzahlung in die Direktversicherung zu einer Steuerersparnis führen kann, ist unter anderem auf folgender Seite an einem Beispiel erläutert: https://www.abfindunginfo.de/abfindung-umwandeln-in-direktversicherung.html
Hallo Privatier,
Ich habe eine Frage:
Durch ungerechte Behandlung seitens meines Arbeitgebers nach über 20 Jahren Arbeitstätigkeit wurde ich aufgrund eines Traumas in die Vollerwerbsrente geschickt. Jetzt hat mein Arbeitgeber mir angeboten, einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben und bietet mir 14000 Euro Abfindung. Im Gegenzug verzichte ich auf sämtliche Ansprüche. Soll ich zustimmen und wenn ja, wieviele steuerliche Abzüge werden dabei anfallen?
Ich würde mich sehr über eine Antwort Ihrerseits freuen.
Ich möchte Sie um Verständnis bitten, wenn ich Fragen dieser Art nicht beantworten kann. Die Frage, „ob“ jemand einen Aufhebungsvertrag annehmen soll oder nicht, muss schon jeder für sich entscheiden! Da kann und will ich keine Ratschläge geben.
Und auch über die Höhe der Steuerabzüge kann ich keine Auskünfte geben. Das könnten Sie evtl. selber (mit allen dazugehörigen Angaben!) einmal ausrechnen oder sich die Unterstützung eines Steuerberaters hinzu holen.
Gruß, Der Privatier
Dankeschön für ihre Antwort
Hallo Privatier,
ich werde im Januar 2016 im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag eine höhere Abfindung erhalten und habe hoffentlich -Dank Ihrer Tipps (recht herzlichen Dank dafür!!)- bis jetzt alles richtig gemacht. Die Fünftelregelung wird zur Anwendung kommen, soviel ist gewiss. 2016 werde ich ein Dispositionsjahr in Anspruch nehmen, d.h. keine weiteren Einkünfte haben.
ABER: Ich habe verstanden, dass das Unternehmen die Versteuerung dennoch so handhabt, als würde ich ein ganzes Jahr mit dem bekannten Gehalt gearbeitet haben. Somit käme ich dann erst mit der Steuererklärung in 2017 (für 2016) in den Genuss der zuviel gezahlten Steuer auf die Abfindung. Sehe ich das richtig? MUSS das Unternehmen dieses „fiktive“ Einkommen zur Versteuerung annehmen oder gibt es eine andere Möglichkeit?
Und: was passiert eigentlich mit ausstehenden Steuerrückzahlungen, wenn ich im Laufe des Jahres sterbe? Könnte der Erbe dann eine Steuererklärung machen, damit ihm das ausstehende Geld gezahlt wird?
Danke im voraus für Hilfe
und Gruß
Petra
Nach meinen Erfahrungen handhaben die Unternehmen die Versteuerung einer Abfindung je nach Erfahrung, Angst vor Haftung und aufgewendeter Mühe recht unterschiedlich.
Eigentlich müssen Unternehmen eine Abfindung bereits bei der Auszahlung unter Berücksichtigung der Fünftelregel versteuern, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Aber genau an diesen Voraussetzungen, oder besser: an der Kenntnis der Voraussetzungen, scheitert es dann oft! Das Unternehmen müsste nämlich prüfen, ob eine Zusammenballung der Einkünfte zu erwarten ist. Dies ist für das Unternehmen aber oft nicht einfach zu prüfen und wird dann der Einfachheit halber einfach nicht gemacht.
Mein Tipp: Sprechen Sie Ihre Personalabteilung rechtzeitig an (wenn es dafür nicht jetzt bereits zu spät ist…) und fragen Sie, welche Angaben und Bestätigungen von Ihnen benötigt werden, damit die Abfindung mit Fünftelregel versteuert werden kann. Hier sind u.U. auch die Einkünfte eines (gemeinsam veranlagten) Ehepartners von Bedeutung!
Erben werden in der Regel aufgefordert eine letzte Steuererklärung für einen Verstorbenen abzugeben und sind dann sowohl für Steuerschulden (auch vergangener Jahre), aber auch für den Empfang von Guthaben zuständig.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank!
Ich habe mein Problem wahrscheinlich nicht deutlich genug gemacht:
Die Fünftelsregelung wird angewandt werden ! Dieses ist -nach Rücksprache mit meinem Unternehmen- gewiss. Aber die Fünftelversteuerung wird von meinem BISHERIGEN Jahresverdienst errechnet und nicht (wie gehofft) von nur EINEM MONATSGEHALT im gesamten Jahr 2016 (wie von mir geplant). Das hieße ja, dass ich einen großen Teil der gesparten Steuer erst mit dem Jahresausgleich (also am Anfang des Jahres 2017) zurück erhalten würde. Das macht bei mir jede Menge aus – mehrere zig-tausend Euro :-(((
Gruß, Petra
Ja, aber das macht Ihr ehemaliger AG ja nur deshalb, wer er u.U. davon ausgeht, dass Sie im Anschluss an Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis wieder ein gleichbezahltes anderes Arbeitsverhältnis annehmen könnten. Und dann wäre die Besteuerung ja sogar richtig! Wenn Ihr AG in einem solchen Fall anderes besteuert, hätte er zu wenig Steuern einbehalten (und haftet u.U. dafür!).
Wenn Sie jetzt Ihrem AG aber schriftlich bestätigen, dass Sie in 2016 weder eine neue Arbeitsstelle annehmen werden, noch einen Antrag auf ALG1 stellen werden – kurz: dass Sie keine weiteren Einkünfte haben werden, kann Ihr AG ruhigen Gewissens nur die Zahlungen berücksichtigen, die er selber auszahlt.
Aber er muss die Verhältnisse eben kennen. Und bestätigt bekommen. Fragen Sie noch einmal nach! Vielleicht lässt es sich ja noch ändern…
Gruß, Der Privatier
Hallo Petra,
leider ist die Denk- und Handlungsweise die Du beschreibst, nicht so selten. Auch der Privatier kennt das zur Genüge. Wohin ein solches Herangehen führen kann, habe ich einmal unter https://abfindunginfo.blogspot.com/2015/02/was-bleibt-von-der-bruttoabfindung-als.html kommentiert. Im PS des angegebenen Blogbeitrags findest Du auch einen Link, mit dem sich Deine Lohnbuchhaltung vielleicht bekehren lässt. Hilfsweise sollte auch ein Blick in die Lohnsterreichtlinien R 39b.6 LStR 2011 helfen – aber nach dem WAZ-Bericht über die Abrechnung bei Opel wäre ich da nicht sehr optimistisch.
Hallo Thomas,
Danke Dir für den informativen Link und auch den Hinweis der WAZ bzw. der Opel-MA. Ist ja unglaublich!
Nach nochmaliger Rücksprache mit meinem Unternehmen, wird es jetzt so sein, dass tatsächlich nicht nur die Fünftelregelung angewandt werden wird, sondern auch nur EIN Monatsgehalt (Januar) bzw. ein Null-Einkommen für 2016 steuerlich zugrunde gelegt wird. HURRAAAA – damit bin ich auf der Seite der Glücklichen und habe, glaube ich, das Bestmögliche heraus geholt.
Schön wäre es jetzt nur, wenn ich das Geld mit vollen Händen ausgeben könnte….. ha ha.
Wie werde ich nun Millionärin?? 😉
LG, Petra
Hallo Petra,
wie bekamst du denn das Null-Einkommen für den Januar hin? Doppeltes Gehalt im Dezember oder evtl. mit unbezahltem Urlaub im Januar?
Wenn ich den Steuerrechnern im Netz glauben darf, dann wäre eine Abfindung die im Januar ausgezahlt wird (Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2022), steuermäßig am günstigsten wenn nicht mal mehr im Januar ein Gehalt gezahlt wird bei anschließendem Auszeitjahr.
Gruß Michael
Hallo Petra,
Glückwunsch soweit. Aber auf der Seite der Glücklichen würde ich mich erst wähnen, wenn das Geld bei mir auf dem Konto wäre … weil da leider immer noch einiges dazwischen kommen kann.
Und das Gefühl, endlich mal so richtig mit vollen Händen das Geld ausgeben zu können, ist sicher auch nicht zu verachten. Aber vielleicht hast Du auch beim Privatier im Kapitel https://der-privatier.com/story/04-finanzplan/ gelesen. Nur mal so als Anregung. Ich habe gerade einen ähnlichen Adventskalendertipp versendet, weil leider viele so verfahren, wie von Robert Kiyosaki in seinem Blogbeitrag beschrieben: https://geld-anlagen.eu/geld-anlegen-nach-tipps-oder-mit-plan/
Hallo Petra,
das war ja mal eine schnelle Erfolgsmeldung! Na also – geht doch!
Und was das „Millionär werden“ angeht: Einfach die anderen Tipps hier alle befolgen. 😉
Ich weiß, dass man z.B. über einen Rürup-Vertrag geteilter Meinung sein kann, aber ich würde zumindest einmal drüber nachdenken. Ablehnen kann man es dann immer noch.
Oder auch gerne Robert Kiyosaki lesen, oder einmal in die vielen Finanzblogs reinschauen, von denen ich einige in meiner Liste „Weiterführende Quellen“ aufgeführt habe. (Steht da eigentlich Thomas Schulze schon drin? Wenn nicht, werde ich das schnellstens einmal nachholen!)
Gruß, Der Privatier
Hallo Petra,
habe Deinen Ausführungen entnommen, dass Aufhebung zum 31.12.15.
Auszahlung der Abfindung im Januar 2016 und absolut keine weiteren Einkünfte in 2016 (auch kein ALG wegen Dispojahr).
Dann bedeutet die 5-tel Regelung aber weder Berechnung auf volles
bisheriges Jahresgehalt noch auf nur ein Monatsgehalt in 2016.
Die Berechnung sieht dannm bei angenommener Abfindungssumme von
100TSD EUR wie folgt aus:
Steuer (+ Soli + ggf. KiSt.) auf 0 Einnahmen und auf 1/5 der Abfindungssumme also auf 0 +20TSD EUR= 3000 EUR.
Dies Steuerlast wird dann mal 5 genommen, Steuer auf die
100TSD EUR wären danach 15TSD EUR.
Das Beispiel gilt nur, wenn in 2016 außer der Abfindung KEINE weit. Einkünfte anfallen, aber dafür sorgt ja -neben den anderen angespr. Vorteilen- das Dispojahr 2016, dass Du in 2016 geltend machst.
Entspr. ist es auch bei mir gelaufen -mein Dispojahr war 2015
und geht jetzt zuende, Arbeitslosmeldung zum 1.1.16 gerade erledigt-,
und mein AG hatte die Abgaben auf die Abfindung bei Auszahlung im Jan. 2015 auch entspr. berechnet.Im Internet findest Du auch einen entspr. Abfindungsrechner, weiß nicht, ob ich den hier nennen darf.
Der Name des Abf.-Rechners ist mit dem Namen/Fabrikat des in D meistverkauften Citymobils/2 Sitzers zu finden -passt auch quer in Parklücken-.
Gruß Ulli2000
Hallo Ulli,
Danke für Deinen Beitrag. Fein, dass bei Dir auch alles so gut geklappt hat.
Die Abfindungssumme bz. die Steuerlast hatte ich mir zuvor auch schon über div. Abfindungsrechner ermittelt. Ich kann auch bestätigen, dass die annähernd stimmen, denn ich hatte heute ein Telefonat mit der Personalabteilung, die alle Daten für Januar schon eingestellt und mir netterweise auch verraten hat -und siehe da: es kommt in etwa die gleiche Summe heraus. Dennoch wird mir ganz schlecht, wenn ich den Betrag der Steuer betrachte – da könnte ich wer weiß wie lange von leben. Im Dispo-Jahr muss ich also bescheiden sein.
Viele Grüße
Petra
Wenn Dir da ganz schlecht wird, solltest Du vielleicht doch nochmal prüfen (lassen), was in 2016 für Dich noch zusätzlich möglich wäre, um mehr Geld nach Steuern zu behalten. Dürfte sich bei der Summe lohnen. 😉
Um mehr Geld nach Steuern zu behalten, obwohl im Steuerjahr außer der Abfindung keine weiteren „Einkünfte“ anfallen, müsste doch eigentlich auch die Geltendmachung der freiwilligen Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung etwas bringen.
Da man diese Beiträge als Lediger bzw. nicht familienversicherter im Dispojahr ganz allein erbringen muss und bei Ruhezeiten/ALG 1 zunächst auf den in der Abfindung enthaltenen Arbeitsentgeltanteil die Höchstbeträge von aktuell deutlich über 700 EUR fällig werden, kommen doch trotz späterer Reduzierung auf den Mindestbetrag nach Verbrauch dieses Anteils im Jahr deutlich über 5000 EUR zusammen.
Oder spricht diesem Vorgehen etwas bei Anwendung der 1/5-Regelung entgegen?
Dazu noch eine Anmerkung, die möglicherweise eher in Kapitel 8 gehört:
Die freiwilligen Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung bei Selbstzahlern werden immer erst zum 15.des Folgemonats fällig. Da das Finanzamt Sonderausgaben und damit diese Beiträge gem. § 11 Abs.2 EStG grundsätzlich nur im Jahr der Zahlung anerkennt, bescheinigt die GKV für das gesamte Jahr 2015 nur die Beiträge für 11 Monate, wenn der Beitrag für Dezember erst am 15.01.2016 eingegangen ist.
Das war mir leider nicht bekannt und es erfolgte auch kein entsprechender Hinweis, auch § 11 Abs.2 Satz 2 EStG als zeitlich befristete Ausnahme bei wiederkehrenden Ausgaben hilft hier leider oft nicht weiter.
Da ich jetzt nach dem Dispojahr seit 01.01.2016 offiziell arbeitslos gemeldet bin und nun die Arge die GKV-Beiträge zahlt, weiß ich nicht, wie und wo man diesen einen Monatsbeitrag, der doch eigentlich noch 2015 betrifft, in der -evtl. sonst gar nicht erforderlichen ?- Einkommensteuererklärung für 2016 unterbringen könnte.
Das scheint lt. kein Einzelfallproblwem zu sein.
Dieses unerwünschte Ergebnis sollte sich vermeiden lassen,
wenn man den Betrag für Dezember als Selbstzahler noch vor Jahresende zahlt, sodass die GKV dann für das Kalenderjahr 12 Monate Beiträge bescheinigen muss.
Hallo Ulli, Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung werden gem. EStG § 10 (3, 3a) sowie (4) als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben bis zu 2.800 Euro/Jahr, max. in Höhe der Basisvorsorge anerkannt – jedoch nur, soweit Du sie selbst getragen hast. (Die Arbeitnehmeranteile erscheinen in der Anlage Vorsorgeaufwand.) Das ist völlig unabhängig davon, ob die Fünftelregelung angewendet wird oder nicht. Sollten diese Aufwendungen über 2.800 Euro liegen, werden dafür sonstige beschränkt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (z.B. AlV, Berufsunfähigkeits-, Haftpflichtversicherungen) nicht mehr berücksichtigt.
Für die freiwilligen Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip gem. § 11 EStG. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben werden nur dann dem Jahr zugerechnet, zu dem sie gehören, wenn die Zahlungen kurze Zeit (10 Tage) vor oder nach dem Jahreswechsel fließen. Da das jedes Jahr so ist, würden zwar in Deinem Fall nur Beiträge für 11 Monate des Jahres, aber ggf. zusätzlich 1 Monat des Vorjahres in der Steuererklärung erscheinen.
Wenn Du in 2016 die Abfindung ausgezahlt bekommst, ist eine Steuerveranlagung aufgrund der Steuererklärung gem. § 46 (2) Nr. 5 erforderlich.
Kommen wir erst einmal zu dem zweiten Punkt, nämlich der Frage zu KV-Zahlungen im Folgejahr.
Für mich stellt sich das eigentlich immer sehr einfach dar, da die Krankenkassen einmal jährlich eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge (und über die zurückerstatteten / Boni) ausstellt. Ich habe da bisher keine Fehler erkennen können und diese Zahlen 1:1 in die Steuererklärung übernommen.
Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen muss ich Hrn. Schulze korrigieren! Seit 2009/2010 gibt es das sog. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, gemäß dem die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in voller Höhe abzugsfähig sind! Sofern es sich eine Basis-Absicherung handelt – sollte man der Vollständigkeit halber dazu sagen. Also keine Komfortleistungen.
Auf dieser Tatsache beruht im Übrigen auch mein Beitrag zur „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen„. Dort habe ich das Thema auch noch etwas detaillierter dargestellt.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Klarstellung, der Wortlaut von § 10 EStG sagt eigentlich nichts anderes, ist aber ungeschickt formuliert. Will sagen; Die eigenen KV-Beiträge sind in Höhe der Basisabsicherung voll absetzbar, liegen Sie über 2800 EUR, kann man sich die Mühe sparen, sonstige beschränkt abzugsfähige Vorgeaufwendungen (z.B. Haftpflicht-/Unfallversicherun-
gen)geltend zu machen.
Basisabsicherung sind ganz einfach die Beiträge zur
gesetzl. KV ohne Krankengeldanspruch. Und genau das zahlt man als freiwillig versicherter Selbstzahler im Dispojahr ein. Und ich habe es so verstanden, dass man dann in der Steuererklärung für das Dispojahr, in welchem auch die Abfindung gezahlt wurde und keine weiteren Einkünfte angefallen sind, die KV-Beiträge für diese Jahr voll steuermindernd geltend machen kann und meine Frage war, ob die Fünftel-Regelung -die ja eigentlich mehrere Steuerjahre „betrifft“ ?!- dem nicht entgegensteht.
Nun zu „Punkt 2“: Auch mir hat meine KV die IN 2015 gezahlten Beiträge bescheinigt, nur eben nicht den FÜR Dez. 2015 -regulär-erst am 15.Jan.2016 gezahlten Beitrag. Und das war aus der Bescheinigung nicht einmal direkt als „fehlerhaft“ ersichtlich, sondern ist erst aufgefallen, weil der EndBetrag geringer war als die von mir vorab errechneten 12 Beiträge.
Wo bleibe ich nun mit dem Dezemberbetrag, den ich NICHT in der Steuererklärung für das „Dispo/Abfindungs/-JAHR geltend machen kann? Die mir bekannte Rechtslage hat Herr Schulze zutreffend dargestellt.Vor meinem Dispojahr 2015 war ich noch berufstätig und somit AN und AG Anteil zur KV, das Steuerjahr ist abgerechnet,sodass hier nicht einmal „ggf.“ der Dezemberbeitrag 2014 eingetragen werden Der Verweis
auf das Folgejahr(2016) bringt auch nichts, da ich seit 01.01.16 offiziell arbeitslos gemeldet und daher
kein „freiwilliger“ Selbstzahler mehr bin.
Die AfA zahlt seit Januar 2016 die KV und Pflegeversicherung in mir nicht bekannter Höhe für mich
und ich weiß nicht, ob ich dann überhaupt oder anteilig diese Aufwendungen für das Steuerjahr 2016 geltend machen kann und wo ich dann mit dem Dezember 2015 KV-Beitrag, den ich bei einer Berücksichtigung in der Steuer 2015 voll „absetzen“ könnte, bleibe.
Ich bin doch nun wirklich kein Einzelfall: Als AN Freiwillig in der GKV versichert,ledig, Dispojahr unmittelbar nach Ausscheiden aus der Arbeit zum 31.12., Abfindungszahlung im Januar d. Dispojahres, direkt nach Dispojahr dann ALG 1.
Ich bin insoweit noch ratlos und meine Empfehlung dahingehend, wie man diese Situation durch Zahlung der KV-Dezemberprämie noch vor Jahresschluss vermeiden kann,
sollte ja nur dazu dienen, anderen dieses vermeidbare Problem zu ersparen. Denn im nachhinein wird man da leider nichts!
Hallo Privatier,
„Seit 2009/2010 gibt es das sog. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, gemäß dem die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in voller Höhe abzugsfähig sind! Sofern es sich eine Basis-Absicherung handelt“
„GKV und Pflegeversicherung werden gem. EStG § 10 (3, 3a) sowie (4) als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben bis zu 2.800 Euro/Jahr, max. in Höhe der Basisvorsorge anerkannt“
Wo haben wir da eine unterschiedliche Aussage getroffen? 😉
@Ulli2000:
Noch einmal zu deinen beiden Punkten:
1) Die steuerliche Wirkung der KV-Beiträge und die Anwendung der Fünftelregel auf außerordentliche Einkünfte sind zwei völlig unabhängige, einzelne Regeln, die sich insofern auch nicht ausschließen. Kein Problem!
2) An der Zahlung im Folgejahr kann man wohl jetzt nichts mehr ändern. Wie Hr. Schulze richtig ausgeführt hat, gilt das Zu- und Abflussprinzip. Die Beiträge sind in 2016 bezahlt, also können sie auch erst in 2016 berücksichtigt werden. Da gibt es nichts dran zu rütteln.
Für alle in einer ähnlichen Lage, könnte man sicher daraus den Tipp ableiten, mit der KK eine Vorauszahlung zu vereinbaren.
Gruß, Der Privatier
@Thomas Schulze:
Nun – ich habe Ihre Aussage so interpretiert, dass Sie meinen, die KV-Beiträge wären lediglich bis max. 2.800 Euro absetzbar.
Ich hingegen bin der Auffassung, dass KV-Beiträge seit 2009/2010 in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden können.
Gruß, Der Privatier
Habe eine Frage: habe einen Aufheber akzeptiert und bekomme rund 140.000. Mein Arbeitsvertrag endet im Februar und daher bekomme ich noch 2 volle Gehälter in 2016. Auch habe ich noch 3 weitere Monat ein Wettbewerbsverbot weswegen mir ca ein weiteres Gehalt sozialabgabenfrei ausbezahlt wird. Dasselbe gilt für eine Prämie, die ich auch in 2016 erhalten werde (werde in 2016 keine bezahlte Arbeit aufnehmen um nicht die Steuern explodieren zu lassen). Nun wird ja lt Fünftelregelungen die Basis des Bruttogehaltes gerechnet(Gehälter Januar und Februar + Wettbewerbsverbotsauszahlungen + Prämie). Wie kann ich diese Basis reduzieren, dass der Steuerenteil der Abfindung sinkt. Ich scvhätze die Basis auf ca 25 – 30 TDM.
Wäre klasse gute Tipps zu bekommen
Hallo Georg,
das Ziel ist m.E. nachvollziehbar und richtig.
Sie sollten sich mit dem max.Jahresbeitrag für Riester (2.100 bzw. 4.200), sowie
Rürup (20.000 bzw. 40.000 abzgl GRV-Beiträge)beschäftigen.
Natürlich nicht als lfd. Zahlung, sondern nur als Einmalprämie in 2016 – möglichst mit Elster-Formular2015 (Ergebnis verschiebt sich nur geringfügig)selbst die Auswirkungen berechnen.
Hochinteressante Ergebnisse, die sicher vorhanden Nachteile der beiden Produkte werden mehr als ausgeglichen.
Natürlich alles unter Vorbehalt, die Ergebnisse der Berechnungen waren bei mir so (fast identische Konstellation, nur alles 1 Jahr früher), die Steuererklärung bzw. Bescheid für 2015 stehen aber noch aus.
Viele Grüße
Hallo – habe folgendes Steueroptimierungskonzept und die Frage ob sich da irgendwelch Unstimmigkeiten verbergen:
Zu versteuerndes Einkommen 2016 ca 60.000 (Meine Frau und ich) + 140.000 Abfindung – mache Dispositionsjahr und beziehe bewußt keine ALG1.
Konzept:
die 60.000 Arbeitseinkommen sollen durch folgende Maßnahmen steuerlich wegneutralisiert werden.
1: 2.000 Euro in die Rentenversicherung da ich jeden Monat etwas einzahlen möchte (davon 82% abzugsfähig)
2: 35.000 Euro in einen Rürup für meine Frau, da sie nur einen sehr kleinen Rentenanspruch hat (82% abzugsfähig)
3: durch unsere Gehälter sind bereits 2800 Euro Vorsorgeaufwendungen aufgewendet (82% abzugsfähig)
4: Spenden in Höhe von ca 14.000 Euro
5: Pauschal je 1.000 Euro für meine Frau und mich an Werbekosten vermindern die 60.000 auch nochmal um 2.000
6: da wir noch für 2 Kinder Kindergeld beziehen, müßte es hier nochmal einen Freibetrag von ca. 12.000 Euro geben (der sich bei der Fünftelregelung natürlich besonders positiv auswirkt – Frage: ist das tatsächlich so (wie wird hier das bezogene Kindergeld verrechnet?)?
In der dargestellten Konstellation müsste sich also etwa folgende Steuerauswirkung ergeben (bitte um Hinweis wenn ich falsch liegen sollte):
Einkommen: 60.000
– 2.000 (Werbekosten)
– 12.000 Kinderfreibetrag (wie wird hier das bezogene Kindergeld verrechnet?)
– 32.636 = Rentenversicherung, Vorsorgeaufwendungen + Rürup = (39.800 davon 82%)
– 14.000 Spenden voll anzugsfähig
Es rechnet sich so ein leicht negatives Einkommen von minus 600 Euro – würde bedeuten, dass die Abfindung dann mit nur ca. 10.600 Euro besteuert werden würde. Ist das so richtig – sprich funktioniert dieser Plan der Steueroptimierung?
Neben der Frage mit der Auswirkung/Verrechnung der Kinderfreibeträge noch abschließend folgende Frage: wie wirken sich mögliche Aktiengewinne bei der Steuerberechnung in meinem Fall mit der Fünftelregelung aus?
Habe ich möglicherweise etwas übersehen oder gehe ich von teilweise falschen Annahmen aus?
Herzlichen Dank für zielführende Hinweise vorab
Hallo Georg,
ob das insgesamt so aufgeht, lässt sich hier wohl nicht mit Bestimmtheit sagen, weil dafür ein paar Daten fehlen. Sie können dies aber mit einem Steuerprogramm – beispielsweise Wiso – kalkulieren.
Deshalb von mir nur ein paar einzelne Anmerkungen.
– Werbungskosten-Pauschbetrag 2.000 in Ordnung, wenn schon nicht mehr Werbungskosten angesetzt werden können.
– Kinderfreibetrag/Kindergeld: Das Finanzamt nimmt hierzu von Amts wegen eine Prüfung vor, was günstiger ist. Die steuerliche Wirkung ergibt sich – vereinfacht aus dem Saldo für jedes Kind getrennt. Da wohl der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist, erhalten Sie außer dem vorab gezahlten Kindergeld letztendlich noch den zusätzlichen Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag berücksichtigt. Wie Sie allerdings auf 12.000 Euro kommen, kann ich nicht nachvollziehen. Gem. § 32 (6) beträgt der (Kinderfreibetrag je Kind 2.304 € zuzügl. Betreuungsfreibetrag 1.320 €) x 2 = 7.248 €
– Rentenversicherung + Rürup ist möglich. Gesamter Höchstbetrag für Rente + Rürup in 2016 je 22.766/Person. Darin enthalten sind der Ag- und der An-Anteil zur gesetzlichen RV
– Spendenabzug 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte sind möglich – könnte mit 14.000 Euro eng werden.
Viel Erfolg
Ich möchte mich den Ausführungen von Thomas Schulze gerne anschließen.
Insbesondere was die Berechnung der Details im Einzelnen angeht. Hier hilft ganz sicher ein Steuerprogramm, die kostenlose Elstersoftware oder auch ein Steuerberater.
Dies gilt auch für die Beurteilung des Kinderfreibetrages/Kindergeldes: Günstigerprüfung!
Beim Spendenhöchstbetrag mache ich mir allerdings keine Sorgen. Die Max.-Grenze bezieht sich ja auch die gesamten Einkünfte (also inkl. Abfindung). Und da liegen wir ja hier 200.000 Euro. davon 20% sind 40T€. Da sollten also 14T€ kein Problem sein.
Gruß, Der Privatier
Ach so… noch einen Punkt vergessen! Die Frage nach den Aktiengewinnen.
Es hängt davon ab, ob die Anlage KAP abgegeben werden muss oder nicht. Falls nicht, sind die Steuern auf die Kapitelerträge mit der AbgSt. „abgegolten“. Also nicht mehr relevant.
Falls die Anlage KAP abgegeben werden muss oder freiwillig abgegeben wird, wird eine Günstigerprüfung durchgeführt. Diese führt entweder zum selben Ergebnis wie oben (abgegolten) oder die Einkünfte zählen mit zu den anderen Einkünften. Dann werden sie doch wieder relevant. Mehr zu diesem Thema habe ich im Beitrag über die Anlage KAP geschrieben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Georg, wenn Sie im Internet recherchieren, werden Sie eine ganze Reihe von Tipps finden, bei denen Sie entscheiden können, ob Sie diese nutzen wollen.
Wenn mir jemand jedoch solch eine personenbezogene Frage stellt, dann vergleiche ich das immer mit dem Patienten, der zum Arzt kommt und fragt: Doktor, ich habe Bauchschmerzen. Welche Pillen können Sie mir empfehlen. 😉
Kein verantwortungsbewusster Arzt wird ohne Untersuchung des Patienten eine Therapie verordnen. Wer seine Steuern individuell optimieren will, sollte sich auch eine individuelle Beratung gönnen – oder eben: viel Erfolg!
Danke für die Antwort.
Mir wäre es wichtig zu erfahren ob und mit welchen Maßnahmen die (anrechnungspflichtige)Basis des Bruttoeinkommens gesenkt werden kann, um so die Steuerprogression der Abfindung abzusenken (Fünftelregelung) – konkrete Infos würden mir weiterhelfen. Allein die steuerwirksame Verminderung des anrechnungspflichtigen Bruttos um 10.000 spart bei der Versteuerung der Abfindung unter Umständen deutlich mehr als die 10.000.
Ihr Anliegen ist mir schon klar, Georg. Und dennoch, was erwarten Sie? In diesem Blog vom Privatier (oder auch auf meiner Webseite zu Abfindung und Steuern und in meinen Videos) finden Sie zahlreiche Tipps zu Ihrem Anliegen. Die können Sie alle gratis nutzen.
Doch einen konkreten Tipp, was zu Ihnen und Ihrer Lage passt, Ihnen nützt und was Sie sich leisten können, werden Sie – zumindest von mir – nicht bekommen, solange ich Ihre Situation nicht kenne. Bei meinen Abfindungscoachings stoße ich nämlich immer wieder darauf, dass die Betroffenen allein viel zu wenig über ihre steuerliche Situation wissen und über die finanzielle und steuerliche Tragweite einzelner „Steuersparaktionen“ nicht im Klaren sind.
Deshalb: Wenn Ihnen die allgemeinen Tipps vom Privatier hier nicht reichen, suchen Sie sich lieber professionelle Hilfe. Im Verhältnis zu den Kosten dürfte der Gewinn auf jeden Fall größer sein und das Risiko einer Fehlentscheidung senken.
Hallo Georg,
Thomas Schulze hat natürlich Recht! Eine seriöse Beratung oder Empfehlung in Richtung Steuern sparen kann man nur machen, wenn man das komplette Umfeld kennt. Das kann (und will) ich hier natürlich nicht anbieten.
Mein Ansatz ist eher vergleichbar mit zwei alten Freunden oder EX-Kollegen, die sich abends mal auf ein Bier treffen und der eine fragt: „Wie hast Du das eigentlich damals gemacht?“ Und der andere dann von seinen Erfahrungen erzählt. Was von diesen Erzählungen nachahmenswert ist und was eher nicht, muss in jedem Fall der Fragesteller selber entscheiden.
Und meine Erfahrungen und Ideen zum Steuer sparen habe ich hier ja schon ausführlich dargelegt. Die meisten Vorschläge finden sich dabei im Kapitel 10.
Lesen Sie doch dort noch einmal nach, ob Ihnen eine der Ideen dort zusagt.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Auf die Frage „Was hast Du denn damals gemacht“ würde ich mit „Rürup“ antworten. Und würde aber auch auf die Nachteile und kritischen Stimmen hinweisen.
Hallo,
leider ist bei mir wohl einiges schiefgelaufen. Die Abmeldung beim Arbeitsamt hat gut geklappt. Ich war nur am 1. Januar arbeitslos gemeldet.
Aber nun – Ende Januar habe ich die Abfindung erhalten. Die Summe war extrem niedrig (40 T€ weniger als ich gerechnet habe). Ich habe daraufhin eine Abrechnung angefordert. Dort stand, daß ich Steuerklasse 6 habe (warum auch immer) und meines Erachtens ist nicht die Fünftelregelung angewandt worden. Nach einem Anruf bei der Gehaltsabteilung versicherte man mir, daß diese angewandt wurde. Ich zweifle trotzdem daran. Momentan bin ich ziemlich ratlos.
Am Montag werde ich zum Finanzamt gehen und dort nachfragen, wie ich zu der Steuerklasse 6 komme und versuche, das rückgängig zu machen. Mal sehen, was ich dort erreichen kann.
Viele Grüße
Hedwig
Irgendetwas habe ich wohl übersehen oder nicht beachtet – keine Ahnung.
Hedwig, das Finanzamt wird da wenig hilfreich sein!
Hast Du meinen Beitrag zum Thema „Abfindung und Steuerklasse 6“ gelesen? Dort und auch in den inzwischen recht vielfältigen Kommentaren ist erläutert, wie es dazu kommt und was man dagegen hätte machen können. Ein ganz aktueller sehr ähnlicher Fall auch hier.
Im Nachhinein wird das wohl schwierig – aber nicht unmöglich. Der Weg führt aber nicht über das Finanzamt, sondern – wenn überhaupt – über deine Ex-Firma. Du müsstest dort klar machen (nachweisen, bestätigen, schriftlich!), dass Du in 2016 keine weiteren Einkünfte haben wirst und aktuell auch keinen anderen Job hast. Wenn man nett zu Dir ist, könnte man evtl. eine korrigierte Abrechnung erstellen. Wenn nicht, ist es zwar unschön – aber auch kein so großer Verlust. Das Geld bekommst Du nach der Steuererklärung für 2016 dann zurück. Der Zinsverlust ist ja momentan zu verschmerzen…
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für Deine Antwort.
Zwischenzeitlich habe ich das Thema „Abfindung und Steuerklasse 6“ gelesen – leider zu spät. Wenn ich richtig gerechnet habe, ist der derzeitige Verlust ca. zur Hälfte der „falschen“ Steuerklasse zuzuordnen und die andere Hälfte, die mir fehlt liegt meines Erachtens daran, daß die Fünftelregelung nicht angewandt wurde. Obwohl man mir von Seiten der Gehaltsabrechnung das Gegenteil versichert hat. Mit dem Lohnsteuerausgleich, den ich nächstes Jahr machen kann, denke ich, kann ich auch hier korrigieren – trotzdem bin ich momentan etwas geknickt, weil ich anderes erwartet habe. Und vor allem, wie beweise ich meiner ehemaligen Gehaltsabrechnung, daß die Fünftelregelung nicht angewandt wurde? In meinem Vertrag steht, daß die günstigste steuerliche Regelung angewandt wird. Und das ist meines Erachtens die Fünftelregelung.
Ja, ich weiß natürlich, daß der Zinsverlust momentan nicht hoch ist. Trotzdem fuchst mich das Ganze sehr.
Ein schönes Wochenende und viele Grüße
Hedwig
Hallo Hedwig,
wie der Privatier eingehend erläutert hat, wird bzw. muss der alte AG die Abfindung nach Steuerklasse 6 versteuern, wenn es im neuen/bzw. Jahr der Abfindungszahlung -Januar Folgejahr- einen neuen (Haupt)-Arbeitgeber gibt (Also neuer Job?!)Leider geht das aber aus Deinen Angaben nicht hervor.
Trifft das denn zu?
Ich habe hier aber eher den Eindruck, dass Dein -alter- AG (Sprich Perso) einfach keine Ahnung von der Materie und deshalb dann auch nicht nach der 5-tel Regelung ver-
steuert hat.
Was ist dann das für ein Arbeitgeber, bei dem ich vorab
nicht weiß. was ich brutto/netto bei der Abfindung herauskriege?
Da scheint bereits Verschiebung der Abfindungszahlung auf das Folgejahr ein Glücksfall zu sein…
Ich beginne jetzt langsam zu wertzuschätzen, was mein ehemaliger AG (wohl auch durch Einsatz der BR) hier geleistet hat, denn das scheint keinesfalls selbstverständlich zu sein…
Ich habe eine Berechnung bekommen, was ich brutto/netto zu erwarten habe.
Und dann auch einen Finanzplan, wie sich die Abfindung
(auf meinem Weg von 4-5 Jahren bis zur Rente ab 63)auf die Jahre verteilt zusammensetzt.
Auch mit den voraussichtl. Zahlungen zur
KV/Rentenversicherung pp. und auch ALG 1.
-War das bei Mr. Excel seinerzeit auch der Fall?-
Und schließlich, was ich nach Zahlung Steuer, KV
unter Berücksichtigung der Betriebsrente -ohne hätte ich das wohl nicht gemacht- mit 63 an Rente zu erwarten habe.
Zur Versteuerung habe ich zum Ende des Beschäftigungsjahres beim ehemaligen AG noch ein Schreiben erhalten, dass ganz exakt die v. Privatier beschriebenen Folgen der Besteuerung erläutert hat.
Wohl nicht selbstverständlich ist nun für mich rückblickend auch, dass ich vom ehemaligen AG ein Musterschreiben zur Geltendmachung des Dispojahres mit entsprechenden Erläuterungen, ein individ. Schreiben
an die GKV zur freiwilligen Weiterversicherung unter Berücksichtigung der Abfindung erhalten habe und im übrigen einen 25-seitigen Leitfaden, wie ich mich ggü.
den Beteiligten AfA, KV, RV pp. zu verhalten habe.
Der Privatier hatte richtigerweise bereits darauf hingewiesen, das es bei den AHV oft auf kleine Nuancen ankommt… M.E. mangelt es hier seitens der AG vielfach bereits an grundlegenden Informationen zu den Aufhebungsverträgen, wie offenbar auch die Beiträge in diesem Blog beweisen…
Ich frage mich, wie man dann überhaupt verlässlich das für
und wider eines AHV abwägen kann…
Neben der Abfindungshöhe scheint mir jetzt diese Hilfestellung bei der Abwicklung des Ausscheidens zumindest ebenso wichtig zu sein, zumal unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen…
Und das sollte man dann auch rechtzeitig einfordern!!!
Und trotz meiner danach vergleichsweise kommoden Info-Lage war mir dieser Blog in den letzten 1,5 Jahren ein unerlässlicher hilfreicher Begleiter…
Gruß
Hallo Ulli2000,
Danke für Deine Antwort. So langsam kommt Licht ins Dunkel. Zwischenzeitlich habe ich die Gehaltsabrechnung meines Ex-Arbeitgebers angeschrieben und versichert, daß ich keinen neuen Arbeitgeber in 2016 habe und ich deswegen um Korrektur der Abrechnung bzw. Auszahlung bitte. Man hat mir per Mail zugesagt, daß das nun auch Ende Februar erfolgt. Ja – mir scheint es auch so, daß bezüglich Aufhebungsvertrag nicht allzuviel Ahnung bei der verantwortlichen Stelle vorhanden ist. Obwohl es sich hier um ein Weltunternehmen handelt (ich trau es mich kaum zu schreiben). Man hat mir per Vertrag zugesichert, daß die günstigste gesetzliche Bestimmung bei der Versteuerung angewandt wird. Aber ausgerechnet habe ich mir die zu erwartende Nettosumme selbst und habe auch sonst alle Informationen mir zusammengesucht. Die Seite hier war da sehr hilfreich (Danke an Privatier). Ich hatte schon vor ca. 1 Jahr angefangen, meine Informationen bzgl. Rente, Steuer, PKV usw. einzuholen. Umso enttäuschter war ich letzte Woche, als ich gesehen habe, daß mehr als 40 T€ auf meinem Konto fehlen. Ich habe meinem Schreiben auch eine Aufstellung beigelegt, dem meine Firma entnehmen kann, wie hoch meine Netto-Summe sein muß.
Es bleibt spannend, denn ich glaube erst, daß die Korrektur erfolgt ist, wenn ich Fakten sehe.
Ich habe in den letzten Tagen solche Wellen geschlagen, daß es für die Beteiligten, wenn sie zufälligerweise diesen Blog hier lesen, genau wissen, um wen es sich hier handelt.
Viele Grüße
Hedwig
Hallo Hedwig,
gut gemacht! Und „Wellen machen“ ist immer gut. 😉
Und schon mal eine gute Vorübung für alles, was noch kommt: Agentur, Finanzamt, (Kirche), Krankenkasse, Rente…
Immer dran denken: Du hast einen grossen Vorteil: Du weisst, wie es richtig ist – viele deiner Gegenüber werden es nicht wissen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Ulli2000,
ich denke, Deine Erfahrungen mit deinem Ex-AG stellen hier eher eine große Ausnahme dar! Dass ein AG einen ausscheidenden Mitarbeiter dermaßen „ans Händchen“ nimmt ist schon außergewöhnlich und teilweise auch abenteuerlich. Wie will ein AG wohl beurteilen, was man „…nach Zahlung Steuer, KV…mit 63 an Rente zu erwarten hat“? So eine Aussage empfinde ich schon als sehr mutig!
Dennoch gebe ich Dir Recht, dass in Personalabteilungen oft große Unkenntnis und/oder Unsicherheit anzutreffen ist, wenn es um die korrekte Behandlung eines AHV inkl. Abfindung gibt. Dies hängt dann eben oft auch mit der Größe des Unternehmens zusammen und es gehört in einem multinationalen Weltkonzern mit einer 100jährigen Geschichte vielleicht eher zum Tagesgeschäft, als in einem kleinen Familienbetrieb, wo die Ehefrau des Chefs, das mal eben so nebenher erledigt.
Ich selber habe übrigens auch in einem solchen multinationalen Weltkonzern mit einer 100jährigen Geschichte gearbeitet und habe alle die von Dir angeführten Hilfestellungen nicht bekommen. Aber auch nicht angefragt und ich habe meinen „Abgang“ auch vollständig ohne Betriebsrat organsiert.
Was die Besteuerung angeht, hat dies mein Ex-AG allerdings alles perfekt erledigt inkl. Fünftelregel und mit normaler Steuerklasse. Alles gut.
Gruß, Der Privatier
Hallo Hedwig,
da leider unter Deiner Antwort v. 2.2 und auch der „Ermutigung“ vom Privatier kein Antwortfeld war, antworte ich Dir auf diesem Weg.
Worauf Du wirklich stolz sein kannst, dass Du hier im Blog
oder wie das heißt wohl die/der Einzige bist, die es geschafft hat, bei einem Aufhebungsvertrag keine Sperre der AfA einzufangen. Hut ab!
Das war so genial, dass auch Mr. Excel und auch der Privatier erst einmal überlegen mussten, weil Dein Beitrag
unter Dispojahr untergebracht war.
So war das der Weg des Privatiers în Reinform und dann noch ohne Sperre!!
So, und wenn vielleicht Deine AfA auch eine der besseren war, schaffts Du es mit diesem Elan, auch aus Deinem Ex-AG etwas besseres herauszukriegen.
Wenn die Welle machen bedeutet, dass sich auch Dein Ex-AG hier einloggt, um mal in einem seriösen Portal etwas dazuzulernen, kann dass doch nur von Vorteil sein.
Müssen die ja nicht einmal zugeben, denn nur das Ergebnis zählt.
Mach so weiter und informiere uns, und wenn Du dann irgendwann ALG 1 beantragen möchtest, informiere uns über Deine Pläne (Du wolltest wohl 2017 -ohne oder mit ALG 1 ?- LFZ in der PKV beantragen), wir stehen Dir bei, auch wenn es hier aktuell wohl noch nicht den aktuellen PKV-Fachmann gibt, aber das wird…
Alles Gute.
Gruß Ulli2000
Hallo, guten Morgen Ulli2000, guten Morgen Privatier,
doch, natürlich will ich antworten, ich wollte aber erst die Fakten sehen bzw. die korrigierte Abrechnung meines Ex-Arbeitgebers sehen. Ich glaube ja immer erst dann an ein Ergebnis, wenn ich tatsächlich sehe, daß meine Bemühungen sich gelohnt haben. Meine momentanen Pläne sind, daß ich im nächsten Jahr Arbeitslosengeld I beziehe, 18 Monate lang, evtl. geschieht ja auch ein Wunder und es gibt irgendwo einen Arbeitsplatz, den ich gerne ausfüllen möchte, ich bin in der Hinsicht für alles offen. Und wenn kein Wunder geschieht, so muß ich gestehen, daß ich mich keinesfalls langweile, es gibt so viele schöne Dinge, die man in seiner Freizeit tun kann. Mir ist sehr wohl bewußt, daß die Situation, in der ich mich befinde, nicht selbstverständlich ist und freue mich über dieses Glück nach wie vor.
Die Sperrfrist von der Arbeitsagentur blieb mir wohl erspart, weil mein Ex-Arbeitgeber, einige Arbeitsgebiete verkauft hat und darüber einige Male in den Medien (Zeitung) geschrieben wurde. Ich hatte alles gesammelt und der Arbeitsagentur mitgeliefert.
Das was Privatier geschrieben hat über den Wissensvorsprung, das stimmt, aber gerade deswegen bekomme ich die Krise, wenn ich merke, daß die Leute, die es wissen müßten, weder verläßlich sind, noch sehr bemüht sind. So richtig ärgert es mich, wenn ich von den verantwortlichen Stellen höre, daß wohl ein technischer Fehler unterlaufen ist oder ähnliches.
Schön ist, daß es Euch und diese Seite gibt.
Herzliche Grüße
Hedwig
Hallo, guten Morgen Ulli2000, guten Morgen Privatier,
nun ist wieder Monatsende – die Gehaltsabrechnung meiner Ex-Firma hat eine Korrekturzahlung an mich vorgenommen. Der Betrag kommt ungefähr hin, nach meinem Gefühl sind sogar ca. 3 T€ mehr überwiesen worden, als ich selbst ausgerechnet hatte. Leider habe ich auch eine Abrechnung geschickt bekommen, aus der nicht hervorgeht, wie dieser Betrag letztendlich zustande kam. Aber ich darf wohl nicht zu viel verlangen.
Nun muß ich mich mit einem anderen Thema befassen, und zwar, was mach ich nun geschickterweise mit dem Geld….???
Vielen Dank nochmal für die guten Hinweise und Ratschläge.
Ein schönes Wochenende und viele Grüße
Hedwig
Sehr gut Hedwig! Das ist ja erst einmal, was Sie erreichen wollten!
Und wenn dann auch noch 3 T€ mehr herauskommen, würde ich da auch nicht mehr weiter nachbohren. Eine detaillierte Berechnung der Steuer können Sie ohnehin nicht erwarten/verlangen. Wenn das einigermaßen passt, ist das schon okay.
Tja – wohin mit dem Geld? Da gibt es wohl kaum einen generellen Rat. Das ist viel zu sehr von der persönlichen und finanziellen Lage abhängig. Ich selber tendiere ja auch immer dazu (wenn man etwas übrig hat), dies auch zur Reduzierung der Steuerlast einzusetzen. Sprich: Altersvorsorge. Einzahlung in Betriebsrente, Rürup oder gesetzl. Rente (je nach Geschmack).
Gruß, Der Privatier
Mein letzter Arbeitstag war der 30.12.15 und meine Abfindung habe ich am 15.01.16 erhalten…..befinde mich zurzeit im Dispojahr…da ich meinen Ausstieg schon Monate vorher geplant und viele nützliche Tipps hier erhalten habe, ist alles so eingetreten wie vorher berechnet….Abfindung in Stk 3 mit Fünftelregel, dazu habe ich dem Unternehmen versichert das ich dieses Jahr kein Einkommen haben werde, gabs nochmal nen Schluck aus der Pulle…..insgesamt sind mir 83% der Abfindung netto ausgezahlt worden….nicht schlecht wie ich finde….werde zwar noch ein großen batzen in die rürup einzahlen, da sonst das finanzamnt nächstes jahr die hand aufhält, aber das ist ja für mich und somit bleibt das geld bei mir…..meine frau wird auch ein gewisses jahreseinkommen nicht überschreiten, damit wir den für uns optimalen Steuersatz bekommen…..somit bekommen wir nächstes Jahr noch ne ordentliche Nachzahlung, das ich mit gerade mal 14-15% Steuern auf die gesamte Abfindung rechne….bin mehr als zufrieden und danke für die vielen Tipps hier….Daumen hoch
Danke Dir, demoli für die positive Rückmeldung. Es sieht so aus, als hättest Du alles richtig gemacht! Glückwunsch. Ich drücke die Daumen, dass es so weiter geht.
Gruß, Der Privatier
Ebenfalls Glückwunsch, demoli, dass wohl alles richtig gemacht wurde. Da es ja mehrere Anbieter mit grundsätzlich gleichen – aber eben auch unterschiedlichen – Bedingungen für die Rürup-Rente gibt, empfehle ich einen eingehenden Vergleich – beispielsweise hier: https://geld-anlagen.eu/rurup-rente-basisrente/
Hallo, zu diesem Beitrag habe ich drei Fragen, über deren Beantwortung ich mich für mein Verständnis sehr freuen würde:
1) Was mag wohl für die Praxis mit „Abfindung in Stk 3 mit Fünftelregel“ gemeint sein ?
2) Und mit „noch nen Schluck aus der Pulle“ vielleicht die Abrechnung der Abfindung mit einer günstigen Steuerklasse, also jedenfalls nicht 6, oder steckt hinter dieser Aussage mehr ?
3) Einzahlung Rürup geplant, damit „das FA im nächsten Jahr nicht die Hand aufhalten kann“ -> um die Basis (das zu versteuernde Einkommen) damit zu senken oder was bzw. ist damit noch mehr gemeint ? Gruß Nick
Ich habe den obigen Kommentar von demoli so verstanden, dass
1) der ehemalige Arbeitgeber die Abfindung mit Steuerklasse 3 und unter Anwendung der Fünftelregel versteuert hat (was keinesfalls selbstverständlich ist oder „automatisch“ passiert)
2) dieses aufgrund einer rechtzeitigen Absprache stattfinden konnte und somit deutlich besser war als ursprünglich vorgesehen
3) eine weitere Optimierung (Absenkung des zu verst. Einkommens) mit Rürup erfolgen soll.
Gruß, Der Privatier
Hallo, lieber Privatier.
Ich bin nun auch bald im Club. Ich habe die Beiträge über die Abfindung mit Interesse verfolgt und mein bisheriges Wissen bestätigt gefunden. Dennoch konnte ich zu meinem Problem nichts lesen.
Hier meine Planung: Meine Abfindung soll gemäß Aufhebungsvertrag zusammen mit dem Maigehalt 2016 ausgezahlt werden. Ich will in Absprache mit dem AG die Abfindung in zwei Teile aufspalten, in einen Baranteil, der mich über die nächsten vier Jahre bis zur Firmenrente retten soll, und in einen zweiten Anteil, der in den Pensionsfond des AG eingezahlt wird, um die Firmenrente aufzustocken.
Ist es sinnvoll, eine Vereinbarung vor Auszahlung der Abfindung mit dem AG zu schließen mit dem Ziel, den zweiten Anteil sofort im Mai 2016 fristgerecht in den Pensionsfond des AG einzahlen zu lassen, um dieses Geld ’sicher verwahrt‘ zu haben, während mir der Baranteil erst im Januar 2017 ausgezahlt werden soll, um Steuern zu sparen? Gilt dann die Fünftelregelung für den Baranteil immer noch (Betrag hierfür ausreichend hoch), obwohl der andere Teil schon 2016 in den Pensionsfond eingezahlt wurde?
Die Einzahlung in den Pensionsfond wird ja erst (indirekt) ‚in der Zukunft‘ bei Auszahlung als Rente besteuert werden und sollte somit irrelevant für die ‚jetzige‘ Fünftelregelung sein. Stimmt das, oder müssen beide Anteile in jedem Fall im selben Jahr verwirklicht werden, auch wenn die Fünftelregelung nur für den Baranteil gelten soll?
Ich würde auf jeden Fall dringend raten, einen spezialisierten Anwalt oder Steuerberater aufzusuchen und zwar JETZT, also VOR der Unterzeichnung des AHVs.
Oder noch genauer: Vor der Formulierung des AHVs, denn ich habe den Eindruck, dass es hier auf die richtige Formulierung ankommt!
Grundsätzlich kann die Fünftelregel auf eine Abfindung nämlich nur dann angewandt werden, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum (also in einem Jahr) ausgezahlt wird. Eine Aufteilung ist zwar auch möglich, aber nur wenn der „Hauptanteil“ (ca. 95%) in einer Summe fließt. Das wäre schon mal zu prüfen.
Aber ich denke eben, dass es hier auch auf die Formulierung ankommt! Wird das sinngemäß so formuliert, wie in der oben gestellten Frage („Aufteilung der Abfindung in…“) hört sich das schon schlecht an. Geht es aber in die Richtung: „…zahlt der AG zum Abschluss eine Summe X in den Pensionsfond…“ und drei Absätze weiter: „…für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der AN eine Abfindung von Y, zahlbar zum…“ hört sich das schon ganz anders an.
Aber bitte: Das ist jetzt sehr laienhaft formuliert und gedacht. Bitte unbedingt einen Fachmann dazu befragen!
Gruß, Der Privatier
Der AHV ist schon unterschrieben. Er nennt nur die Gesamtsumme der Abfindung. Die Abspaltung eines Teiles davon für den Pensionsfond würde der AG in Absprache mit mir im Nachgang per internem Antragsformular erledigen.
Der AG hat mir für den ‚Normalfall‘ der GLEICHZEITIGEN Auszahlung von Baranteil und Pensionsfondanteil bestätigt, dass er die Fünftelregelung für den Baranteil anwenden und den Pensionsfondanteil abgabenfrei in den Pensionsfond, da dieser ja über die spätere Auszahlung als Rente versteuert wird, einzahlen wird.
Vielleicht kann mir aber der Privatier hier einen Tipp geben, ob dieser Aussage des AG geglaubt werden kann: Fünftelregelung für Baranteil + steuerfrei in Pensionsfond. Die Frage der Verschiebung des Baranteils in 2017 werde ich – wie vorgeschlagen – von einem Experten separat klären lassen. Falls dies vom FA anerkannt werden sollte, müsste dann doch eine diesbezügliche formlose Vereinbarung mit dem AG VOR Auszahlung genügen?
Hallo Felix,
für den „Normalfall“ der gleichzeitigen Auszahlung (in einem Jahr) habe ich keine Bedenken. Das ist ein durchaus übliches Verfahren.
Ich sehe dann aber auch so recht keinen Vorteil in der Aufteilung auf zwei Jahre und würde angesichts der Zweifel lieber darauf verzichten.
Gruß, Der Privatier
Ok. Mein Gefühl sagt dasselbe!
Mir ging es nur um eine Klärung, ob diese beiden Anteile hinsichtlich Fünftelregelung gekoppelt sind, weil sie ja steuerlich in jedem Fall unterschiedlich behandelt werden.
Aber ich habe dieselbe Meinung, dass man sich nicht steuerlich zu Tode optimieren sollte, zumal der Schuss auch nach hinten los gehen könnte und man seine Vorstellung evtl. per Gericht durchsetzen müsste.
Das Privatier- Dasein soll ja Spaß machen. Deswegen werde ich mich nicht aufs Glatteis wagen. Vielen Dank für diese moralische Unterstützung.
Vielen Dank auch für die Existenz dieses großartigen Forums – und auch Thomas Schulze für seine Unterstützung. Bis bald?
Hallo Felix, wie der Privatier befürchte ich, dass Dein Plan nicht mit der erwarteten Steuerermäßigung aufgeht. Denn grundsätzlich gibt es die Steuerermäßigung nur bei „Zusammenballung der Einkünfte“. Doch das ist keine Frage der Formulierung, sondern der faktischen Gestaltung.
Steuerlich unschädlich ist, wenn zur Hauptleistung einer Abfindung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. Was als steuerunschädliche Teilleistung von der Finanzverwaltung akzeptiert werden soll, hat der BFH in einem Urteil vom 13.10.2015 letztmals präzisiert – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/ermasigter-steuersatz-bei-abfindungen-in-zwei-raten
Lese den Privatier jetzt seit gut einem Monat und möchte ein Kompliment machen.
Prädikat sehr hilfreich. Leider habe ich die Seite entdeckt nachdem ich den Aufheber schon unterschrieben habe. Mit meinem heutigen Wissen hätte ich die Monate, die ich in 2016 Gehalt bekomme selbstredend in Abfindung umgewandelt und die Abfindung in 2016 auszahlen lassen und damit die Steuerlast signifikant verringert.
Meine Situation: Im Dezember eine Vereinbarung über das Ausscheiden aus dem Unternehmen getroffen (war dort 16 Jahre). Abfindung 140.000 dazu kommen Januar + Februar Gehalt sowie weitere ca 12.000 Euro (sozialabgeabenfrei für eine Prämie 2015. Meine Frau verdient für ihren Halbtagsjob ca 14.000 in 2016 -> Einkommen insgesamt ca 40.000 -> was im Ergebnis zu einer extrem hohen Steuerlast führt – habe schon die Info bekommen, dass trotz Anwendung der Fünftelregelung erst mal ein sehr hoher Steueranteil abgeführt wird, weil ich ja noch die hohen Gehälter der Jahresanfangsmonate habe. Ok – ist zwar blöd – aber dieses Geld kann ja im nächsten Jahr wieder zurückgeholt werden und sollte ich nächstes Jahr ALG1 beantragen müssen (bin dann schon 54) wird dieser warme Geldregen guttun.
Da ich derzeit die genaue Gehaltssumme 2016 noch nicht genau weiß (liegt aber zwischen 35 und 45 TEUR die genaue Summe wird ab ca April /Mai bekannt sein) gehe ich derzeit noch nicht zum Steuerberater, sondern sammle Infos um eine tragfähige Strategie zu entwickeln.
Steuerlast dürfte für 2016 bei ca. 70-75 TEUR liegen
Jetzt müssen also ca 40 – 50 TEUR steuerlich neutralisiert werden, so dass der Fünftelregelung entsprechend die Steuersumme für ein Gesamteinkommen von nur 30 TEUR X 5 berechnet wird.
aktuelle Strategie für die steuerliche Neutralisierung von 40 -50 TEUR:
1:) Für meine Frau und mich helfen da schon mal die je 1.000 Euro Werbekostenabzug
2:) Plane zähneknirschend einen Rürup in einer Größenordnung von ca 35 TEUR -> das mindert um weitere 28,7 TEUR (halte den Rürup wg indiskutabler Verwaltungskosten, lausiger Rendite und extreme Unflexibilität/ teure Übertragbarkeit für eine erbärmliche Anlage und bin daher auf Suche nach echten Alternativen)
3:) werde ca. 5 TEUR für wohltätige Organisationen spenden
4:) bekomme Kindergeld für 1 Kind -> 1 Kinderfreibetrag (das bringt allerdings nicht viel, schätze ca. 2 TEUR)
5:) Vorsorgeaufwendungen aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen von ca. 22 TEUR dürfte wohl knapp 2 TEUR steuerunschädlich machen
Sind die genannten Punkte 1 – 5 so korrekt? Wer hat sinnvolle Ideen für weitere Punkte? Gibt es irgendwo eine Übersicht wie ich den Rürup zu Gunsten einer sinnvolleren Steuersparform herunterfahren kann und was wäre das?
Natürlich werde ich das Mitte des Jahres mit einem Steuerberater besprechen – jetzt läuft aber bereits die Zeit und ich möchte mit einem vernünftigen Wissen und einem tragfähigen Konzept zum Steuerberater gehen.
Freue mich schon auf Ideen und danke schon jetzt für Eure wertvollen Infos.
Dankeschön
„Prädikat sehr hilfreich.“ Danke! Das höre ich gerne…
Zu den Punkten 1-5:
Zu 1: Okay – Kleinvieh macht auch Mist…
Zu 2: Erbärmliche Anlage? Nein-es ist gar keine Anlage(!), sondern eine Versicherung. Bitte nicht verwechseln! Mehr dazu: Hier.
Kritik ist aber dennoch berechtigt. Bei der „lausigen“ Rendite sollte man fairerweise aber die Nachsteuer-Rendite betrachten und da kommen dann u.U. doch schon ein paar „Läuse“ zusammen.
Bei der geplanten Summe bitte daran denken, dass die Beiträge zur Altersvorsorge, die von Euren Gehältern einbehalten werden, mit in die Maximalsumme einfließen!
Zu 3: Sehr löblich !
Zu 4: Von Kindern und damit im Zusammenhang stehenden Freuden und Sorgen habe ich keine Ahnung.
Zu 5: Okay. Bitte im Zusammenhang mit Pkt.2 betrachten!
Alternativen?
Da fällt mir ganz spontan die gesetzliche Rentenversicherung ein. Liegt wohl daran, dass ich da gerade erst einen Kommentar zu geschrieben habe.
Je nach Situation kann man überlegen, ob es Sinn macht, die Krankenkassen-Beiträge im Voraus zu bezahlen.
Im Grunde kann man alles aufzählen, was in der Steuererklärung zu Verlusten führt… wie z.B. Handwerkerleistungen im Haushalt, Verluste bei V+V, bei einem Gewerbe, usw. usf.
„Verluste“ haben aber leider immer den Nachteil, dass sie erst einmal bezahlt werden müssen! Und jetzt irgendetwas nur zur Steuerersparnis zu machen, halte ich für wenig sinnvoll.
Weiterhin viel Erfolg und
Gruß, Der Privatier
Oh ich denke, da gibt es noch einige Möglichkeiten der Optimierung (zumindest vor Abgabe der Steuererklärung) – aber das hängt natürlich jeweils von den eigenen persönlichen Zielen ab.
Zur Rürup-Rente gibt es hier und anderswo im Netzt viel Für und Wider. Wenn man die Angebote vergleicht – z.B. https://geld-anlagen.eu/rurup-rente-basisrente/, gibt es trotzt des strengen gesetzlichen Rahmens sogar noch Gestaltungsmöglichkeiten.
Ziele sind natürlich Steuerreduktion wobei das dafür aufzuwendende Geld in möglichst sinnvolle und renditeträchtige Anlagen investiert wird (dabei sind die zur Verfügung stehenden Mittel auf insgesamt 30 – 50 Teur begrenzt). An welche mögliche Maßnahmen denken Sie?
Für Immobilien steht nicht genug EK zur Verfügung und ich halte das aktuelle Niveau auch für überteuert.
Vielen Dank für die weitergehenden Infos und Kommentare. Habe noch eine weitere Frage. Angenommen ich kann von den 40.000 Einkommen in 2016 etwa 35.000 Euro steuerlich neutralisieren. Dann sind die Steuern für die 140.000 Abfindung lt Fünftelregelung ja bereits auf einem vernünftig niedriegen Niveau.
Angenommen es fallen jetzt noch 7.000 Euro für außergewöhnliche Belastungen an (Zähne /Brillen und sonstige Gesundheitskosten) -> wie wirken sich diese steuerlich aus (wie wird in diesem Fall der Selbstbehalt gerechnet – von 140.000 oder einem Fünftel davon)?
An sich eine gute Idee – ABER:
Bei der Berechnung des Selbstbehalts dient der Gesamtbetrag der Einkünfte als Basis (siehe: § 33 EStG)! Bei Euch also 180T€. Davon gelten als „zumutbarer“ Eigenanteil bei Steuerpflichtigen mit 1 oder 2 Kindern: 4%. Also etwas mehr als 7.000 Euro.
Wenn das was bringen soll, müssten die Kosten also deutlich darüber liegen!
Aber bitte nicht übertreiben und vorher meinen Kommentar zu den Zahnarztkosten lesen!
Gruß, Der Privatier
Hätte noch eine weitere Frage zum Thema Spenden. Möchte auch finanziel schwächere und hungernde Menschen an meiner Abfindung partizipieren lassen – das Finanzamt sowenig wie möglich, daher die Frage wieviel ist bei den unten genannten Parametern maximal abzugsfähig? -> Status reguläres Einkommen 2016 = 55.000 plus Abfindung 140.000 (im Januar 2016 geflossen).
Welche Höhe an Spenden (mildtätige Zwecke wie zB Brot für die Welt – SOS Kinderdörfer etc) kann ich bei den oben genannten Werten für Einkommen und Abfindung leisten und wie berechnet sich dies?
Ich habe verstanden, dass bei Spenden lediglich 5% des Einkommens abzugsfähig sind – ist dies bei Anwendung der Fünftelregelung auf die gesamte Abfindung hochrechnbar? Stimmen die 5% grundsätzlich
Zuwendungen (Spenden) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben gem. § 10b Abs. 1 EStG abgezogen werden.
Spenden können bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Und zu den Einkünften zählt natürlich die Abfindung in voller Höhe dazu. Geregelt ist das übrigens in §10b EStG.
Es gibt da wohl auch noch ein paar Sonderregeln (ich glaube für politische Parteien), bei denen im Rahmen von Höchstbeträgen auch direkt etwas von der Steuer abgezogen werden kann. War ja aber wohl nicht die Frage.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Sollte man sich bei den 20% verrechnet haben und hat „aus Versehen“ zu viel gespendet haben, kann der übersteigende Betrag auch auf das Folgejahre vorgetragen werden.
Hallo und Guten Morgen,
kann mir jemand sagen ob bei einer ratierlich gezahlten Abfindung (monatliche Zahlung) auch die Fünftelung bei der Einkommenssteuererklärung angwendet wird?
Wenn die Zahlungen über mehrere Jahre hinweg gehen, kann die Fünftelregel auf jeden Fall nicht in Anspruch genommen werden. Aber auch bei Zahlungen innerhalb eines Jahres bin ich mir sicher, dass ratierliche Zahlungen die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach der Fünftelregel nicht erfüllen. Denn es muss sich ja um eine „außerordentliche“ Zahlung handeln, die in „einer Summe“ gezahlt wird und zu einer „Zusammenballung“ der Einkünfte führen muss. Alles Kriterien, die bei regelmäßigen Zahlungen nicht gegeben sind. Also daher: Nein – keine Fünftelregel.
Gruß, Der Privatier
Helau und Alaaf!
Mein Beitrag ist aber nicht für die Lachmuskeln, vielleicht höchsten für die Gähnmuskeln des Privatiers, weil er darauf vielleicht schon hundertmal geantwortet hat?!
Also, es geht um meine Abfindung und deren Verschiebung ins nächste Jahr aus steuerlichen Gründen – der Klassiker.
Mein Plan nach eingehender Lektüre dieses aufschlussreichen Blogs: Verschiebung des im Aufhebungsvertrag genannten Auszahlzeitpunktes Mai 2016 nach Januar 2017 per formloser Zusatzvereinbarung datiert bis April 2016, also noch VOR Auszahlung der Abfindung. Damit sollte alles auch gegenüber dem FA wasserdicht sein, denn: (1) Verschiebung aus rein steuerlichen Gründen unschädlich, da kein Missbrauch gemäß Urteil des BFH und (2)tatsächlicher Geldzufluss erst 2017.
Nun habe ich heute mit meinem WohnsitzFA darüber gesprochen, und es kamen widersprüchliche Aussagen bzw. die Aussage, dass das FA einen Ermessensspielraum habe und verschiedene Finanzämter sich auch verschieden verhalten können. Helau! Jetzt bin ich also wieder am Anfang. Deshalb meine Fragen, bevor ich mich auf Glatteis bzgl. meiner Finanzplanung begebe bzw. einen Rechtsstreit provoziere:
(A) Wie bindend ist das Urteil des BFH über die Verschiebbarkeit für das FA (egal wo)? Muss ich mich von widersprüchlichen Aussagen überhaupt irritieren lassen, oder muss man einfach davon ausgehen, dass die MA des FA sich oft selbst nicht auskennen? Muss ich mich evtl. auf einen unschönen Gerichtsprozess einstellen?
(B) Soll man sich vorher eine Bestätigung vom WohnsitzFA einzuholen? Wie bindend ist dann diese Auskunft oder machen die das überhaupt?
(C) Soll der AG eine ‚Anrufungsauskunft‘ beim Betriebstättenfinanzamt‘ über meinen konkreten Fall einholen? Ist diese Auskunft überhaupt relevant bzw. bindend für meinen konkreten Fall?
(D) Gibt es irgendeine Begrenzung der Zeitspanne zwischen Ausscheiden aus dem Unternehmen und Zahlung der Abfindung im BFH- Urteil oder sonst wo? Sind acht Monate zu viel? Die Aussage meines Finanzbeamten war: Ihm wären solche Fälle schon bekannt, aber dann immer nur über ein, zwei Monate Verschiebung.
(E) Was kann denn überhaupt schlimmstenfalls passieren, wenn ich die Abfindung nach Januar 2017 schiebe, das FA mault und ich keinen Prozess führen möchte? Die ‚Zusammenballung‘ wäre in jedem Fall erfüllt.
Würde mich über eine Antwort trotz Faschingseuphorie des Privatier (?!) freuen. Vielen Dank!
Ergänzend vielleicht hier noch:
„Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 2/80 , BFHE 145, 507, BStBl II 1986, 284; Offerhaus, a.a.O., 321). Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung —jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit— im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern (Offerhaus, a.a.O., 321). Rechtsmissbrauch ( § 42 AO ) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.“
BFH v. 11.11.2009 – IX R 1/09
Hallo Thomas.
Heißt das jetzt – in letzter Konsequenz -, dass die Vereinbarung mit dem AG zur Verschiebung der Abfindung als freier Wille zweier Vertragspartner schlicht vom FA anerkannt werden muss? Letzten Endes kann es doch dem FA auch wurscht sein, warum ein Vertrag zustande kommt, es muss einfach nur ‚als nachgeschaltete Instanz‘ die Fakten des Vertrags akzeptieren. Der Geldzufluss der Abfindung ist halt in dem Jahr, in dem der Ex- AG die Abfindung zahlt. Punktum! Dass es sich um eine Abfindung handelt, steht ja in dem Aufhebungsvertrag.
Ich kann ja schließlich auch meinen Urlaub so wählen, wie ich will. Ich kann z.B. in der Nachsaison Urlaub machen, um Geld zu sparen. Das muss der Reiseveranstalter ja auch akzeptieren, obwohl ich ihm in der Hauptsaison mehr Geld zustecken würde.
Falls meine Logik stimmt, dann kann ich meine Abfindung verschieben und beruhigt abwarten? Vielleicht gibt es ja jemanden, der diesbezüglich negative Erfahrungen mit dem FA gemacht hat?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Hallo Felix,
grundsätzlich ist das schon so, wie Sie schreiben. Doch an dem zitierten Urteil können Sie auch erkennen, dass es nicht immer ganz ohne Streit abgeht. Letztendlich entscheiden im Finanzamt darüber Personen wie Sie und ich – und mancher glaubt es eben besser zu wissen. Entscheidend ist nicht, ob man Recht hat, sondern ob man Recht bekommt. Und dieses Ergebnis ist eben oft kein Geschenk, sondern Resultat von Arbeit. 😉
Beste Grüße
Hallo Felix,
weder Lach- noch Gähn-Muskeln musste ich aktivieren, aber dafür die Grübel- und Stirnrunzel-Muskeln. 😉 Denn bei aller Anstrengung ist mir keine zufriedenstellende Antwort für Dich eingefallen.
Es ist schon so, wie Du selber schon geschrieben hast und wie es Thomas Schulze noch einmal bestätigt hat: Es gibt Urteile (auch von höchster Stelle), die die Verschiebung einer Abfindung in das Folgejahr ausdrücklich bestätigen. Gegenteilige Urteile sind zumindest mir nicht bekannt.
Damit hat man schon einmal eine sehr gute Ausgangsbasis und die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass auch Dein „Fall“ vom FA durchgewunken wird.
Nur – eine Garantie wird Dir keiner geben können! Wenn Du noch weitere Sicherheit haben möchtest, könntest Du evtl. einen spezialisierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt hinzuziehen. Aber auch dort wirst Du letztlich keine Garantie bekommen.
Mein Fazit: Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verschiebung der Abfindung anerkannt wird. Eine 100%ige Sicherheit gibt es nicht.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier und Thomas Schulze.
Vielleicht bin ich ja zu skeptisch. Ich werde wohl zusammen mit dem AG den Weg mit der Verschiebung um 8 Monate wagen. Er ist ja wirklich der einzig sinnvolle. Ich habe hierfür noch ca. 3 Monate Bedenkzeit; vielleicht gewinne ich noch zusätzliche Erkenntnisse, die mich darin bestärken – am besten erfolgreiche Beispiele mit ähnlicher Zeitspanne.
Wichtig war auch nochmal der rechtliche Hinweis von Thomas Schulze.
Vielen Dank einstweilen. Vielleicht melde ich mich nochmal…
Hallo Privatier und alle Anderen.
Ich denke, dass doch die Meisten beim Steuerberater waren, als es um die Durchrechnung der Abfindung und der Finanzen für die Zeit als Privatier ging?
Seit 2006 kann man Steuerberatungskosten wohl nur als Werbungskosten absetzen, wenn sie mit einer Einkommensart (z.B. Anlage N oder V) verbunden sind. Kann man gegenüber dem Finanzamt argumentieren, dass eine Abfindung ja auch quasi ein Ersatz für entgangenen Lohn ist und somit zu den Einnahmen der Anlage N gehört? Die Krankenkassen betrachten ja auch zumindest einen Teil der Abfindung als ‚Einkommen‘ bei der Bestimmung des Beitragssatzes.
Ich habe auch gelesen, dass man die Steuerberatungskosten 50:50 auf Werbungskosten und Kosten der Lebensführung aufteilen kann, um dem FA die Akzeptanz zu erleichtern, wobei dann nur die 50 % für die Werbungskosten absetzbar sind. Meine Steuerberaterrechnung ist ziemlich hoch: ca. 1400 Euro, daher schon wichtig für die Steuererklärung.
Kann mir jemand einen Tipp geben?
Gruß, Felix
Tja, DAS wäre ja mal eine gute Frage an den Steuerberater gewesen! 😉
Aber das hätte dann womöglich noch mal so viel gekostet? 😉
Okay, mal im Ernst: Es ist richtig, dass StB-Kosten nur noch in Verbindung mit „Einkünften“ absetzbar sind. Aber das ist eine Abfindung doch, oder?
Wenn auch „außerordentlich“, aber egal. Ich würde das erst einmal einsetzen ohne große Erläuterung. Das kann man nachher immer noch.
Nicht absetzbar sind Beratungen z.B. hinsichtlich Altersvorsorge. Das hat nichts mit Einkünften zu tun. Oder Handwerkerleistungen im Haushalt. Auch keine Einkünfte.
Es wäre natürlich ideal, wenn dein StB. sich in seinem Fach so gut auskennt, dass er die Rechnung gleich so geschrieben hat, dass es da keine Zweifel gibt. Schön wäre eine Bezeichnung wie „Beratung zur Ermittlung von Einkünften“ (oder so ähnlich).
Ich selber kann allerdings keine eigenen Erfahrungen dazu beisteuern. Ich war seit über 30 Jahren nicht mehr beim Steuerberater. Ich denke, es wird von Fall zu Fall verschieden sein, wie dein Finanzbeamter das so einschätzt. Evtl. wirst Du dich auf einen Einspruch einrichten müssen (aber da wird Dir dein StB. sicher gerne bei helfen 😉 ).
Gruß, Der Privatier
Danke, Privatier!
Ich werde den Steuerberater bitten, die Rechnung ‚griffig‘ zu formulieren. Das ist sicher noch im Preis mit drin…
Übrigens war es mir die Sache schon wert, für einen Experten zu zahlen, da ich so auch meine eigenen Berechnungen ‚eichen‘ konnte und nun doch sehr zuversichtlich in die Zukunft blicke. Letzten Endes ist auch das Honorar im Vergleich zur Summe der Abfindung gerechtfertigt. Er hat ja auch Einiges dafür getan. Was mir momentan mehr Kopfzerbrechen bereitet, ist die Sicherheit in den Finanzmärkten und die allgemeine politische Entwicklung, die mir hoffentlich nicht einen Strich durch meine Finanzplanung für die nächsten 5 Jahre machen werden.
Aber zur Zeit ist Optimismus angesagt…
Danke, Felix
Hallo Felix,
selbst habe ich keine Erfahrung mit Steuerberater bzw. deren Rechnungen.
Da die Abfindung jedoch auf einer üblichen „Lohnsteuerbescheinigung als ermäßigter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre“ bestätigt und in Anlage N übertragen wird, sollte der Anerkennung als WK eigentlich nichts entgegensprechen. Der Werbungskostenfreibetrag von 1.000 Euro p.a. wird aber ohnehin gewährt, somit machen sich (bei vollem Ansatz als WK) vermutlich dann lediglich 400 Eur bemerkbar.
Viele Grüße Axel
Ich empfehle eindringlich, sich vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen mit der Lohnbuchhaltung kurzzuschließen um unliebsame Überraschungen bei der Besteuerung zu vermeiden.
So geschehen bei mir: Mein ehemaliger Arbeitgeber wusste weder über meine Beschäftigungslosigkeit noch über mein fehlendes Einkommen im Auszahlungsjahr.
Deshalb staunte ich nicht schlecht, als für die Besteuerung der Abfindung die ungünstigste Steuerklasse zusammen mit dem voll hinzugerechneten Einkommen aus dem Vorjahr herangezogen wurde.
Zum großen Glück reichte in meinem Fall ein kurzer Anruf in der Lohnbuchhaltung und nach Schilderung meiner tatsächlichen Lage wurden mir im Folgemonat die 30% an zu viel gezahlten Steuern doch noch überwiesen. Aber darauf sollte man es besser nicht ankommen lassen.
Den eindringlichen Hinweis, sich vor Auszahlung der Abfindung eine Abrechnung zeigen und erklären zu lassen sowie diese mit der eigenen Kalkulation zu vergleichen, kann man nicht oft genug wiederholen!
Dadurch kann man einerseits vermeiden, dass die Berechnungen ungünstig (manchmal gar unheilbar falsch) werden und andererseits zusätzliche Gestaltungsspielräume erschließen.
„Große Unternehmen haben oft Erfahrungen mit Abfindungen.“
Schön wäre es, Privatier. 😉
Wenn dann aber zu der mangelnden Erfahrung noch Arroganz und rechtliche Unkenntnis kommen, wie es beispielsweise viele Opel-Mitarbeiter erleben mussten – siehe: https://abfindunginfo.blogspot.com/2015/02/was-bleibt-von-der-bruttoabfindung-als.html – dann ist der Schaden besonders groß und mitunter eben auch nicht mehr heilbar.
Hallo Privatier, Sie haben mir geschrieben:
„Evelyn, hat eigentlich schon einmal jemand aus deiner Firma die konkrete Summe deiner Abfindung ausgerechnet? Würde ich UNBEDINGT einmal anfordern. Und zwar Netto und Brutto! Ich habe einmal grob überschlagen (viel geschätzt und vereinfacht) und bin auf ca. 200T€ Netto gekommen. Da muss die Firma sicher ungefähr 340T€ Brutto zahlen, damit Du diesen Betrag auch bekommst.
Und das wäre dann sowohl von der Summe, als auch von den Berechnungsgrundlagen so ziemlich das Beste, was ich hier für einen normalen Angestellten je gehört habe. Aber dabei sehe ich sogar noch (ganz vage) eine kleine Zusatzhoffnung:
In der Formulierung der Steuerberechnung durch deine Firma ist nichts von der Anwendung der Fünftelregel zu lesen. Im Gegenteil: Die Steuer soll gemäß Tabelle bestimmt werden. Und da ist 5tel-Regel ganz sicher nicht drin!
Darum habe ich oben bei der Schätzung deiner Brutto-Abfindung die 5tel-Regel auch nicht berücksichtigt. Aber auch wenn dein AG die Regel nicht anwendet – Du selber wirst sie bei der EkSt-Erklg. nutzen können und wohl noch zusätzlich Steuern zurückbekommen. Wie gesagt: Eine vage Hoffnung…“
Nein, ich habe noch keine Berechnung – diese wird von einer (teuren) externen Unternehmensberatung erstellt und das muss ich dann noch „abnicken“, wenn ich die Zahlen habe. Ich werde diese dann meinerseits von einem Steuerberater prüfen lassen und werde ihn direkt auf die 5tel-Regel ansprechen.
Gruß, Evelyn
Hallo Privatier,
danke für Deinen tollen Blog und an alle für Ihre super Beteiligung.
Auch mir hat der Blog schon sehr geholfen.Ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.16 unterschrieben.Die zahlung der Abfindung (zweifaches Jahreseinkommen)erfolgt im Januar 2017.Ich habe vor ein Dispositionsjahr zu nehmen, oder mich nur kurz arbeitslos zu melden, um 2017 keine weiteren Einkünfte zu haben.
Mein zu versteuendes Einkommen wäre demnach 0 plus ein fünftel der Abfindungssumme.Die darauf entfallende Steuerschuld mal fünf.Jetzt meine Frage:Ich habe 2017 negative Einkünfte Denkmalschutzabschreibung und Abschreibung auf eine Investition in eine Photovoltaikanlage. Werden diese negativen Einkünfte verechnet und wenn ja wo? Ist das zu versteuernde Einkommmen 2017 negativ plus ein fünftel der Abfindungssumme? Oder wie wird das berechnet?
Freundliche Grüsse,Jörg
Normalerweise berechnet man die Steuer nach Fünftelregel ja wie folgt:
1. Steuer auf das Einkommen OHNE Abfindung
2. Steuer auf das Einkommen MIT 1/5 der Abfindung.
3. Differenz aus Ergebnis von 2 und Ergebnis von 1. Multipliziert mit fünf.
4. Dieses Ergebnis kommt auf 1. oben drauf.
Diese Rechnung funktioniert aber nicht, wenn das Ergebnis unter 1. bereits negativ ist. Darum gibt im Gesetz (§34 EStG) eine vereinfachte Regel, die besagt:
„Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“
Oder – um es einmal mit anderen Worten auszudrücken: Das zu versteuernde Einkommen wird einfach durch fünf geteilt. Darauf die Steuer festgestellt und das Ergebnis wieder mit fünft multipliziert.
Die Kernfrage ist dabei natürlich: Was ist das zu versteuernde Einkommen? Nun ganz einfach: Die GANZE Abfindung (zzgl. evtl. weiterer Einkünfte) abzgl. negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten und Abzüge für Sonderausgaben wie z.B. Altersvorsorge, etc.
Negative Einkünfte im Abfindungsjahr sind so ziemlich das Beste, was man sich wünschen kann! Viele wären schon froh, wenn sie einfach nur Null wären.
Gruß, Der Privatier
Super,vielen Dank.
Dann schaue ich mal,dass ich viele negative Einkünfte habe 2017 :-)).
Gruss,Jörg
Lieber Privatier, erstmal herzlichen Dank für Deine Seite und das Buch, was mir selbst, der ich demnächst „im Club“ sein werde, schon sehr viel Orientierung gegeben hat. Zu meiner Frage, was ich immer noch nicht verstanden habe:
Ich (58 Jahre) werde voraussichtlich nach Ablauf der Kündigungsfrist noch ein Gehalt im Januar 2017 beziehen und dann kommt hoffentlich eine größere Abfindung. Dies soll mein Ausstieg aus dem Berufsleben werde, also habe ich schon beim eifrigen Lesen 🙂 für meine Strategie gelernt:
– Anspruch auf ALG1 beim AA feststellen lassen,
– dann Dispositionsjahr (11 Monate) nehmen, kein ALG1 beziehen,
– andere Einkünfte auf Null bringen
– Fünftelregelung anwenden
Meine Frage: nutzt es steuerlich was, in 2017 negative Einkünfte wie Abzüge für Sonderausgaben, z.B. Altersvorsorge, zu generieren oder würden diese negativen Einkünfte nur mit meinem „Normalgehalt“, also dem Monatsbrutto von ca 8500 € verrechnet werden?
Im letzteren Fall hätte ich ja bei getrennter Veranlagung nichts davon, denn weniger als Einkommenssteuer=Null geht nicht. Wenn es aber von dem Fünftel abginge, wäre der Effekt enorm und Rürup etc. sehr lohnend.
Konkret beeinflußt es auch die Entscheidung einer getrennten vs. gemeinsamer Veranlagung.
Entschuldigung, falls dies schon mehrfach beantwortet wurde. Aber manchmal wird man unsicherer, je mehr man liest….
Herzliche Grüße
Joachim
Ja, negative Einkünfte werden zunächst mit dem „Normalgehalt“ verrechnet, dann erst mit der Abfindung. Insofern würde sich tatsächlich die Steuerlast deutlich mindern lassen.
Eine Einzelveranlagung (früher getrennte Veranlagung) kann zusätzlich helfen, Steuern zu sparen – siehe auch https://www.youtube.com/watch?v=qFwlGS2VmLU&feature=youtu.be
Mal abgesehen von der Frage: Auch ohne Abfindung kann Einkommen weniger als Null einen positiven Effekt haben. Wer keine Steuern zahlt, bekommt zwar keine Steuererstattung – eine „negative“ Steuer wie in den USA beispielsweise gibt es in Deutschland nicht. Doch unter Umständen kann ein Verlustrücktrag oder -vortrag zu eine Steuerersparnis in weiteren Jahren führen.
Zunächst einmal möchte ich eine kleine Korrektur bzw. Erläuterung zur geplanten Strategie anbringen, denn ich unterscheide ganz gerne zwischen einer Vorgehensweise:
a) die mit dem Feststellen des ALG1-Anspruches beginnt, um sich dann für eine bestimmte Zeit wieder abzumelden und
b) dem Dispojahr, welches zunächst eigentlich gar keine Aktion benötigt und dann aber exakt ein Jahr später mit der Arbeitslosmeldung endet.
Hier wäre also erst einmal eine Entscheidung zu treffen, welches die gewünschte Vorgehensweise ist.
Aber dann mal zur Frage. Ja – sicher, aus steuerlicher Sicht macht es immer Sinn, Aufwendungen für z.B. die Altersvorsorge in das Jahr der Abfindung zu legen. Allerdings gehen diese Aufwendungen nicht, wie Du schreibst, „von dem Fünftel ab“. Und ob es sich lohnt, hängt dann eben auch u.a. von der Höhe der Abfindung ab. Tendenz: Bei höheren Abfindungen sind die Effekte nicht mehr so ausgeprägt.
Wie das Verfahren der Fünftelregel funktioniert, habe ich ja bereits erläutert.
Es gibt aber einen Sonderfall, nämlich bei dem von Dir angesprochenen „negativen Einkommen“. Wäre nämlich das zu versteuernde Einkommen (ohne die Abfindung) negativ, so wird einfach die Steuer auf ein Fünftel des gesamten zu versteuernden Einkommens (also inkl. Abfindung) berechnet und diese wieder mit fünf multipliziert.
Wie man auch immer rechnet – eine Reduzierung durch z.B. Sonderausgaben oder auch andere negative Einkünfte bewirkt immer eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens und bedeutet damit eine geringere Steuerlast.
Wie viel dies ausmacht und ob es sinnvoll ist, eine Einzelveranlagung durchzuführen, kann man immer nur anhand der konkreten Zahlen beurteilen (selber rechnen oder rechnen lassen).
Gruß, Der Privatier
Hallo, da bin ich mal wieder.
Habe jetzt meinen Steuerbescheid für 2015 bekommen und etwas enttäuscht, dass ich ca. 950 EUR nachzahlen muss.
Berechnung nach Grundtabelle für Steuerklasse 1 be Anwendung der 1/5 Regel.
Ich hatte 2015 (Dispojahr)nur meine Abfindung als außerordentliche Einkünfte
und sonst nur negative Einkünfte in Form von rund 5300 EUR Vorsorgeaufwendungen für die freiwillige GKV.
Nach Deinen Ausführungen (siehe auch Blog v. 5.4.16) hat das FA Amt richtig berechnet, indem es diese Ausgaben (neben dem AN-Pauschbetrag, von 1000 EUR, dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR und „Erstattungüberhang von Kirchensteuern“ (?!) von
172 EUR von der GESAMTABFINDUNG abgezogen wurde , dann auf 1/5
des geminderten Betrages die Steuer berechnet und der Betrag dann mal 5 genommen wurde.
Aber wie veträgt sich das mit früheren Ausführungen in disem Blog, dass zusätzliche Einkünfte eigentlich bis ca. 9000 EUR (bzw das doppelte bei Verheirateten) steuerfrei wären und so in Berechnung einfließen? Oder ist das nicht mehr aktuell? Nach meiner Berechnung hat mein ehemal. AG so ziemlich genau diesen steuerfreien Betrag von der Abfindung bei Berechnung der Steuer abgezogen (vielleicht auch zufällig?).
Ich überlege, ob es Sinn hat, gegen den Bescheid anzugehen (dafür sind noch über 3 Wochen Zeit).
Gruß
Hallo Ulli2000,
allein anhand Ihrer Angaben lässt sich der Steuerbescheid nicht nachvollziehen. Allerdings ist es ein Problem mit vielen Abfindungsrechnern, dass die Steuerermittlung immer auf dem Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse beruht.
Für die Ermittlung der Einkommensteuer spielt die Steuerklasse letztlich keine Rolle, weil die Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung darstellt und dabei bei weitem nicht alle steuerlich relevanten Daten berücksichtigt werden.
Thomas Schulze
Hallo Ulli2000,
wie Thomas schon geschrieben hat, kann man die Frage, ob es sich lohnt, einen Einspruch einzulegen, nur beantworten, wenn man den Bescheid mit den dazugehörigen Angaben kennt. Dazu kann man aus der Ferne kaum etwas sagen.
Ausserdem ist es zwar keine Pflicht, aber ich bin der Meinung, dass man für einen Einspruch auch eine Begründung vorweisen sollte. Und wenn Dir diese fehlt, sind die Aussichten eher gering. Man kann natürlich auch erst einmal Einspruch einlegen (zur Wahrung der Frist) und eine Begründung später nachreichen.
Du selber hast den Eindruck, dass das FA richtig gerechnet hat. Da wird es schwierig eine Begründung zu finden.
Bei den von Dir genannten ca. 9.000€ handelt es sich nicht um „zusätzliche Einkünfte“, die irgendwie steuerfrei sind, sondern bei einem Ledigen bleibt ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb von diesen ca. 9.000€ steuerfrei. Das ist ein Unterschied!
Die Erklärung für die Abweichung von bereits gezahlter Steuer und tatsächlicher Steuerschuld könnte natürlich auch daran liegen, dass der EX-AG schlicht zu wenig einbehalten hat. Es gibt genügend Arbeitgeber, die sich mit der korrekten Behandlung einer Abfindung nicht auskennen. In der Regel zum Nachteil des ANs, aber warum sollte es nicht auch einmal anders herum laufen?
Gruß, Der Privatier
Hallo Ulli2000,
prüfe bitte die Differenz im Einkommensteuerbescheid zwischen:
– Festgesetzt werden
und
– Abzug vom Lohn
Wenn die zweite Angabe geringer als die erste ist, hat entweder der AG nicht richtig gerechnet oder es gab weitere Einkünfte.
Viele Grüße, Hardy
Ich möchte hier mal Vollzug melden.
Ich habe meine Steuererklärung für 2015 zurück. Was soll ich sagen, alles so wie ich es beim Finanzamt eingereicht habe, ist es auch angenommen worden.
Das Wichtigste dabei war, dass der Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber in der Transfergesellschaft dazu gezahlt hat, auch unter der Fünftelregelung berechnet wurde.
Alles ohne Steuerberater!!!!!
Wichtig dabei war wohl, dass man das Bundesurteil in dieser Sache gleich mit gebracht hatte.
Immerhin war es in dieser Beziehung eine Frage von 8000,-€
Ich habe nun für 106000,-€ 11000,-€ Steuern bezahlt, obwohl ich 2015 in der Transfergesellschaft volles Geld hatte.
Sehr gut!! Und vielen Dank für die positive Meldung.
Es zeigt mal wieder, dass es sich auszahlt, sich selber eingehend mit seinen Finanzen (und dazu gehören eben auch die Steuern) zu befassen, gut informiert zu sein, um dann bei Behörden und Ämtern als kompetenter „Kunde“ wahrgenommen zu werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
die Firma in der ich arbeite baut Stellen ab. Daraufhin wurde ein Freiwilligenprogramm ins Leben gerufen. Ich habe daran teil genommen und auch tatsächlich einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen, welchen ich dann auch unterschrieben habe.
Ich erhalte eine Abfindung von 200.000 Euro. Mein Arbeitsvertrag läuft noch bis Ende Oktober. Ich habe mit meinem Arbeitgeber eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, dass die Auszahlung der Abfindung erst im Januar 2017 erfolgt.
Ich möchte natürlich so viel wie möglich an Steuern sparen. Ich könnte es mir vorstellen, nächstes Jahr nicht zu arbeiten, sondern viel zu reisen und eine Weiterbildung zu machen.
Meine Fragen lauten:
Kann ich die Abfindung in 2017 mit der Fünftelregelung versteuern? So wie ich es verstanden habe, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen, damit dies möglich ist. Liegt trotzdem eine Zusammenballung vor, wenn ich sonst kein weiteres lohnsteuerpflichtiges Einkommen in 2017 generiere?
Ist meine Berechnung richtig, dass von der Abfindung in Höhe von brutto 200.000Euro netto ca. 150.000Euro übrig bleiben, wenn ich nach der Fünftelregelung versteuere und sonst kein weiteres lohnsteuerpflichtiges Einkommen in 2017 habe?
Mein Arbeitsverhältnis endet am 31.10.2016. Was wäre der beste Zeitpunkt, um mich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden? Was wäre der beste Zeitpunkt, um Arbeitslosengeld zu erhalten? Wäre es sinnvoll, ab dem 01.10.2017 Arbeitslosengeld zu beziehen und Meldung beim Arbeitsamt dann 3 Monate früher am 01.07.2017?
Ich weiß, das sind viele Fragen und ich kann nicht erwarten, dass du auf alles detailliert eingehst. Ich habe mir auch eben dein Buch bei Amazon bestellt, da ich mir davon noch einige Informationen erhoffe, an die ich noch gar nicht gedacht habe.
Ich freue mich über jede Hilfestellung 🙂
Gruß, Philipp74
Ja, in der Tat: Viele Fragen… und leider fehlen oft wichtige Angaben, um irgendwelche Antworten geben zu können, so z.B.:
* Fünftelregel: Eine Zusammenballung liegt vor, wenn das Einkommen inkl. Abfindung höher ist, als es normal gewesen wäre. Da ich das „normale“ Einkommen aber nicht kenne…?
* Steuerabzug von der Abfindung: Kann man nicht beantworten, ohne zumindest mal den Familienstand zu kennen.
* Zeitpunkt für die Arbeitslosmeldung: Hier wäre die weitere Lebensplanung (Alter?) mal interessant. Was soll denn nach dem ALG kommen? Rein aus Steuer-Sicht wäre es wahrscheinlich besser, in 2017 gar kein ALG zu beziehen. Aber die Steuer ist ja auch nicht alles…
Generell sehe ich hier zwei Möglichkeiten:
a) sofort arbeitslos melden und ALG bis Ende 2016 beziehen. Falls es denn überhaupt welches gibt (Sperre und Ruhezeit?). Dann für 2017 komplett abmelden (wg. der Steuer) und ab 2018 den Rest ALG in Anspruch nehmen.
b) Dispojahr bis (exakt!!) zum 31.10.2017. ALG ab 1.11.2017. Vorteil: Evtl. Sperre/Ruhezeit entfallen, ggfs. höherer Anspruch. Nachteil: Steuerbelastung durch 2 Monate ALG. Konkrete Zahlen lassen sich kaum abschätzen. Steuerprogramm oder -Berater!
Vielleicht hilft das ja schon ein wenig.
Gruß, Der Privatier
Wieviel Geld von der Abfindung bleibt, lässt anhand Deiner Angaben hier tatsächlich nicht beantworten, wie der Privatier schon anmerkte. Du kannst dies entweder mit einem Abfindungsrechner selbst herausfinden – beispielsweise wird Dir mit diesem https://www.abfindunginfo.de/__trashed.html auch angezeigt, ob die Fünftelregelung für Dich zutrifft – oder Du müsstest noch mehr Angaben liefern.
Ich empfehle den Einsatz des ELSTER-Programms.
Hier kann man alle Varianten durchspielen und erhält zu jeder eine exakte
Steuerberechnung.
Vielen Dank schon mal für die Antworten!
Hier noch ein paar Angaben:
Alter: 42 Jahre
Steuerklasse I (ledig, keine Kinder)
Bruttojahreseinkommen ca. 66.000 Euro
Eigenes Wohneigentum vorhanden
Derzeitiges Depot-Volumen über alle Asset-Klassen (hauptsächlich ETFs): 350.000Euro
Die Lebensplanung: Wenn ich mit einer Abfindungssumme von netto 150.000 Euro kalkuliere, wird sich mein Depot auf runde 500.000Euro erhöhen. Damit erwarte ich nicht, dass ich unbedingt direkt Privatier werden kann. Jedoch wäre meine finanzielle Lage so entspannt, dass ich ein „Sabbat-Jahr“ in 2017 in Erwägung ziehe. Ich muss dazu sagen, dass ich zwar nicht geizig bin, aber im Verhältnis zum Durchschnittbürger sicherlich sparsam lebe. Mit Kapitalverzehr und einer durchschnittlichen Rendite von 4 bis 5% würde ich sicher sehr lange von meinem Depot zehren können.
Einen Steuerberater werde ich auch noch zu Rate ziehen.
VG,
Philipp74
Hallo Philipp,
für die Steuerberechnung auf die Abfindung ist das Vermögen unwesentlich. entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindungsauszahlung. Wenn Du eine Beispielkalkulation dafür nicht selbst machen willst, kannst Du auch gern den Link https://www.abfindunginfo.de/abfindungs-losung-optimierungsbeispiel.html nutzen. Welche Angaben fürs Erste nötig wären, wird mit dem Formular abgefragt.
Hallo Philipp,
danke für die ergänzenden Informationen. Ich denke, die Frage nach Anwendung der Fünftelregel und der Steuerbelastung ist durch die Antworten von Thomas erst einmal geklärt.
Die beiden Möglichkeiten zur Gestaltung des ALG-Bezuges habe ich ja oben schon erwähnt. Aufgrund des Alters entfällt ein möglicher Vorteil des Dispojahres (Höhe des Anspruches). Welche der obigen Varianten „besser“ ist, möchte ich nicht beurteilen.
Ich würde mir allerdings – abseits aller Steueroptimierungen – ernsthaft überlegen, ob Du wirklich ein Jahr Pause machen willst. Aber auch das kann ich nicht wirklich beurteilen, denn es hängt sicher von ganz vielen Faktoren ab, wie sich so eine Pause auf deine berufliche Zukunft auswirkt.
Von meinen eigenen persönlichen Erfahrungen her habe ich eher den Eindruck, dass sich eine solche Pause in diesem Alter eher nachteilig auswirken könnte.
Du merkst: Sehr vorsichtig formuliert… Denn das kann natürlich(!) auch anders sein. Aber ich würde diese Frage und Entscheidung in den Vordergrund stellen!
Und mir an zweiter Stelle dann Gedanken über Steuern, etc. machen.
Gruß, Der Privatier
Ich habe nun einen Plan, wie ich es machen möchte mit meiner Abfindung. Das Leben ist kurz und jetzt ist die einmalige Gelegenheit dazu, eine kleine Auszeit zu nehmen. Ich möchte allerdings das Jahr Auszeit ebenfalls dazu nutzen, mich weiter zu bilden, um danach wieder einen guten Einstieg in die Arbeitswelt finden zu können.
Mein Plan:
– bis zum 31.07.16 arbeitssuchend melden
– nach Ausscheiden aus dem Unternehmen zum 31.10.16 arbeitslos melden um den Anspruch auf Arbeitslosengeld feststellen zu lassen
– Mich direkt danach wieder beim Arbeitsamt abmelden, sodass ich kein Arbeitslosengeld erhalte
– Auszahlung der Abfindung im Januar
– In 2017 keine Einkünfte generieren. Anstattdessen eine kleine Auszeit nehmen und anschließend eine Weiterbildung absolvieren
– Ab 4. Quartal 2017 wieder bei Firmen bewerben
– Ab 01. Januar 2018 wieder arbeitslos melden, falls ich noch keine neue Arbeit gefunden habe. Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld müsste dann noch bestehen.
Ist das Vorgehen so plausibel, oder habe ich etwas vergessen bzw. nicht bedacht? Über Rückmeldungen wäre ich dankbar!
Hallo Philipp74,
ja – so kann man es machen. Erscheint mir plausibel.
Und wenn Dir die Auswirkungen auf KK (Selbstzahler), RV (Lücke) und Karriere (Chancen beim Wiedereinstieg) bewusst sind, spricht nichts weiter dagegen.
Man könnte vielleicht noch abwägen, ob ein Dispojahr evtl. vorteilhafter wäre?
Vorteil: Keine Sperrzeit. Nachteil: Steuerbelastung durch zwei Monate ALG in Q4/2017.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
wie oben beschrieben habe ich mich zum 01.11.2016 arbeitslos gemeldet. Nachdem ich meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bewilligt bekommen habe, habe ich mich zum 30.11.2016 bei der Agentur für Arbeit wieder abgemeldet, sodass ich ab 01.12.2016 quasi Privatier bin.
Jetzt habe ich vor, mich zum 01.12.2016 bei der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin freiwillig zu versichern (als Erwerbsloser).
Hier stellen sich mir folgende Fragen:
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich nur den Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen muss. Das wären laut Auskunft der Krankenkasse 166,46 Euro monatlich. Die Abfindung bekomme ich jedoch erst im Januar 2017 ausgezahlt und so wie ich es verstehe, muss ich auf die Abfindung ebenfalls Krankenkassenbeitrag bezahlen. Wenn das so wäre, würde ich sicherlich den Höchstbeitrag in 2017 bezahlen müssen, oder?
Gibt es eine legale Möglichkeit, dies zu umgehen? Zum Beispiel, dass ich mich zum 01.01.2017 wieder arbeitslos melde und dann zum 01.02.2017 wieder abmelde? Oder dass ich übergangsweise für Januar und Februar einen 450 Euro – Job annehme?
Es wäre schön, wenn Du oder jemand anderes mir hier Auskunft geben könnte 🙂
Viele Grüße,
Philipp74
Hallo Philipp74,
eine Abfindung kann sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei sein. Am besten, Du prüfst einmal, welcher der auf abfindunginfo.de/abfindung-sozialversicherung-beitrag aufgeführten Fälle für Dich zutrifft.
Viele Grüße
Thomas
Es handelt sich um eine Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt wird. Somit wäre dies nach Deinem Link zu urteilen, nicht versicherungspflichtig in der KRankenversicherung.
Allerdings habe ich auf einem anderen Link dies hier gelesen:
„Abfindungen zählen bei freiwillig gesetzlich Versicherten zum versicherungspflichtigen Einkommen. Daher sind Nachforderungen von Krankenkassenbeiträgen bei Zahlung einer Abfindung möglich. Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung. Wird diese Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie nicht sozialversicherungspflichtig.
Ausnahme: Man versichert sich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Dann – und nur dann – werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Eine Regelung, die durch die Gesundheitsreform einheitlich für alle Krankenkassen gilt.“
Wenn ich den obigen Absatz richtig interpretiere, müsste ich ich Beiträge auf die Abfindung bezahlen, da ich mich freiwillig gesetzlich krankenversichere? Oder werfe ich da etwas durcheinander?
Die Frage nach der Berücksichtigung einer Abfindung durch die Krankenkasse haben wir hier schon öfters diskutiert. Ich möchte darum auf einen Beitrag verweisen, der das Thema genauer erläutert: „Abfindung und Krankenkasse“ .
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für den Link.
Also müsste ich nur die vollen Krankenkassenbeiträge während der Ruhezeit bezahlen, wenn ich das alles richtig verstehe.
Da die Kündigungszeiten in meinem Fall voll eingehalten wurden, gehe ich nun davon aus, dass ich auf die Abfindung keine Beiträge für die Krankenversicherung bezahlen muss.
Ich hoffe, meine Krankenkasse sieht das genauso 😉
Auf jeden Fall habe ich mir die entsprechenden Paragraphen für den Notfall abgespeichert 🙂
Vollkommen richtig!
Übrigens auch was die Befürchtung Richtung Krankenkasse angeht. Krankenkassen sehen die Lage gerne erst einmal anders. Mit dem richtigen Wissen ausgestattet hat man es dann deutlich leichter.
Viel Erfolg, Gruß
Der Privatier
Hallo Philipp74,
das was unter dem Link abfindunginfo.de/abfindung-sozialversicherung-beitrag beschrieben ist, gilt für gesetzlich Pflichtversicherte. Allein mit dem Verlust des Arbeitsplatzes geht dieser Staatus nicht verloren. Denn nach dem Job werden die Beiträge weiter gezahlt (durch Arbeitsagentur usw.)
Wer allerdings kein Alg, kein Hartz 4 und keine Rente erhält, muss sich freiwillig versichern. Für diesen Personenkreis gilt das, was Du gefunden hast. Anstelle des Arbeitsentgeltes werden die Beiträge jetzt auf alle Einnahmen berechnet, die zum Lebensunterhalt bestimmt sind – siehe auch https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Aus einer einmalig gezahlten Abfindung wird dabei fiktiv für einen begrenzten Zeitraum ein Monatsentgelt ermittelt und mit Beiträgen belastet – siehe ebenda § 5 Abs. 5.
Für privat Krankenversicherte werden die Beiträge dagegen nicht aufgrund des Einkommens berechnet. Deshalb bleibt da die Abfindung wieder außen vor.
Hallo zusammen,
bisher hat alles wunderbar funktioniert. Ich habe im Januar 2017 meine Abfindung nach der Fünftelregelung ausgezahlt bekommen. Ich bin freiwillig gesetzlich zum Mindestbetrag bei meiner Krankenkasse versichert. Und ich habe wie geplant meine Weiterbildung gestartet.
Jetzt stellt sich mir noch die Frage nach der Vermeidung weiterer Einkünfte für 2017. Ich rechne dieses Jahr mit Kapitaleinkünften (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen) von ca. 12000 Euro. Ich habe nun extra nochmal das ganze Buch „Gedanken eines Privatiers“ durchgelesen, um Anregungen zu bekommen.
Es bieten sich wohl folgende Möglichkeiten an: Rürup-Rente oder der Stückzins-Trick. Die Rürup-Rente möchte ich eigentlich nicht anpacken, obwohl das wahrscheinlich das einfachste wäre. Aber ich möchte kein weiteres Geld in eine Rente packen. Bleibt der Stückzins-Trick. Dazu hätte ich folgende Frage:
Wie finde ich eine geeignete Anleihe? Auf welche Kriterien muss ich bei der Auswahl der Anleihe achten? Wann kaufe ich am besten die Anleihe (Ende des Jahres)? Kann ich jetzt schon Anleihen finden, die ich auf eine Watchlist nehme?
Wieviel Geld muss ich in die Hand nehmen, damit ich einigermaßen sicher Kapitaleinkünfte von 12000 Euro auf nächstes Jahr verschieben kann?
Habe das noch nie praktiziert und wäre dankbar für Hilfestellung. Auch andere Vorschläge, wie man als Privatperson Einkommen in das nächste Jahr verschieben oder für dieses Jahr reduzieren kann, nehme ich gerne an.
Viele Grüße,
Philipp74
Hallo Phillip,
bevor wir über konkrete Möglichkeiten der Verschiebung von Einkünften nachdenken, wäre zuerst einmal die Frage zu stellen, ob dies bei den Kapitaleinkünften überhaupt sinnvoll und erforderlich ist. Wir erinnern uns: Kapitaleinkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer (25%+x) und damit kann es im einfachsten Fall bereits erledigt sein: Alles abgegolten, FA muss nicht informiert werden, somit kein Einfluss auf Abfindung, etc..
Anders sieht es aus, wenn man mit seinem Steuersatz unter diese 25% kommt. Spätestens dann wäre es zu empfehlen, die Anlage KAP auszufüllen. Und u.U. zuviel gezahlte AbgSt. wird dann zurückerstattet. Mehr dazu habe ich in meinem Beitrag über die Anlage KAP geschrieben.
Es macht also nicht immer Sinn, Kapitaleinkünfte zu verschieben. Kommt man aber zu der Überzeugung, dass es doch Sinn macht (vielleicht ja auch aus anderen Gründen…) empfehle ich zunächst einmal meine Beiträge über den Stückzins. Dort habe ich auch unterschiedliche Möglichkeiten und deren Auswirkungen erläutert.
Ich schlage vor, wenn danach noch Fragen sind, diese dann dort bei diesen Beiträgen zu stellen.
Vorab: Aktuell kann man sich sicher schon einmal umsehen, aber richtig ernst wird es dann erst gegen Ende des Jahres. Es sei denn, man möchte eine Variante inkl. Depotübertrag durchführen. Die geht jederzeit.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für deine Erläuterungen. Ich habe mich jetzt noch mal mit der Thematik der Verschiebung der Kapitaleinkünte ins nächste Jahr auseinandergesetzt.
Ursprünglich war ich, genau wie du in deiner letzten Antwort geschrieben hast, davon ausgegangen, dass ich von meinen Kapitaleinkünften nichts ins nächste Jaher verschieben muss. Weil eben mit der Abgeltungssteuer alle „abgegolten“ ist. Die Anlage KAP fülle ich in meiner Steuererklärung immer aus und werde dies auch beibehalten.
Auf die Idee, die Kapitalerträge, die im Jahr der Auszahlung der Abfindung anfallen, zu verschieben, bin ich erst durch die Lektüre Deines Buches gekommen.
Ich zitiere aus Deinem Buch, Seite 143:
„Denn eigentlich müssen wir (ähnlich wie beim Arbeitslosengeld) die Kapitalerträge ja nicht vollständig verhindern, wir wollen ja nur, dass sie in dem Jahr der Abfindung nicht anfallen. Später dürfen sie das gerne wieder. Und sollen das auch.“
Ich bin jetzt etwas verwirrt. Ich kriege die beiden Aussagen irgendwie nicht zusammen. Einerseits zusätzliches Einkommen, eben auch Kapitaleinkünfte, verhindern. Andererseits ist bei Kapitaleinkünften ohnehin alles abgegolten.
Ansonsten habe ich keine anderweitigen Gründe, meine Kapitaleinkünfte zu verschieben. Mein einziger Grund war der aus Deinem Buch zitierte Absatz und mein daraus gezogener Schluss (vermutlich fälschlich?), dass ich Steuern spare, wenn ich verschiebe.
Kannst du mir bitte noch einen Tipp geben, wo mein Denkfehler ist? Ich stehe da schon seit ein paar Tagen auf dem Schlauch 🙁
Viele Grüße,
Philipp74
Hallo Philipp,
aus heutiger Sicht würde ich vielleicht manche Formulierungen in meinem Buch ändern, sehr viel ausführlicher erläutern oder auch einfach weglassen.
Manches habe ich in meiner eigenen Situation womöglich aus einer übertriebenen Vorsicht gemacht, was sich im Nachhinein als überflüssig herausgestellt hat.
Das Verschieben der ALG-Zahlung z.B. wäre nicht nötig gewesen, da es durch das negative Basis-Einkommen durch die Rürup-Versicherung kompensiert worden wäre.
So ähnlich mag es mit der Verschiebung der Kapitaleinkünfte sein. Aus heutiger Sicht sehe ich keine zwingende Notwendigkeit mehr, denn auch bei Abgabe der Anlage KAP soll ja durch die Günstigerprüfung immer gewährleistet sein, dass am Ende kein Nachteil für den Steuerzahler entsteht.
Daher würde ich aus heutiger Sicht keine Kapitaleinkünfte mehr verschieben, alleine mit dem Ziel eine steuerliche Wirkung auf die Abfindung zu erzielen. Es gibt sicher andere Gründe und die waren auch damals bei mir bereits gegeben und sind es heute immer noch (Familienversicherung der Ehefrau).
Um die Steuern auf die Abfindung zu optimieren gibt es sicher andere Wege und ich halte eine Einzahlung in die eigenen Altersvorsorge nach wie vor für die effektivste.
Gruß, Der Privatier
Jetzt wird es konkret und im Februar 2017 kann ich eine größere Abfindung erwarten. Mein Plan ist es, in 2017 nur noch ein Januargehalt als Erwerbseinkommen zu haben, sonst nix, auch kein ALG, um den Effekt der Fünftelregelung größtmöglich zu nutzen.
Hier ist jetzt aber auch eine Frage, auf die ich bisher keine Antworten gefunden habe.
Mit dem Arbeitgeber sind mehrere kombinierbare Auszahlungsoptionen möglich:
– Ausfinanzierung der Direktversicherung (d.h. Zahlung aller bis zum Ablauf noch anstehenden Beiträge zur Lebensversicherung mit Pauschalversteuerung 20%)
– Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für Rente ab 63 (bin > 55 LJ)
– Einzahlung in das Deferred Compensation Konto, d.h. Versteuerung erst später bei der Auszahlung
An sich möchte ich alle drei Optionen nutzen und nur etwa 60% der Abfindung direkt auf mein Gehaltskonto zahlen lassen. Die Zahlung der Anteile durch den AG würde zeitgleich im Februar erfolgen. Man könnte seitens des Finanzamtes ja aber argumentieren, der Zufluß an mich wäre bei den Optionen später.
Frage: Macht mir das die Anwendbarkeit der Fünftelregelung auf die Zahlung in das Gehaltskonto kaputt???
Dankbar für alle Erfahrungen/Kenntnisse….
Hallo Joachim,
erlaube mir mal zu antworten, da bei mir gerade alles gelaufen ist.
1. Direktversicherung ist möglich, wenn eine alte DV nach §40b EStG besteht. Dann können die max. mögliche Beitragssumme 1.752 x Jahre der Betriebszugehörigkeit abzgl. der tatsächlich gezahlten Beiträge der letzten 7 Jahre. Bei mir waren das ca. 44.000 Euro, das würde ich heute vermutlich nicht wieder so machen, da der Steuersatz 20% zzgl. Soli zzgl. Kirche plus GKV-Beitrag nicht unerheblich ist. Zudem sind bei Ablauf die Auszahlung, die höher als die Einzahlungssumme liegen ebenfalls zu versteuern.
Habe mir das Ganze übrigens vorab von meinem Finanzamt bestätigen lassen.
2. was genau ist gemeint? Auffüllung des Höchstbeitrages zur GRV?
3. Dem Thema stehe ich persönlich skeptisch gegenüber, die Höhe der Steuer bei Ablauf wird gern unterschätzt, zzgl. ggf. GKV-Beitrag
Das eigentlich entscheidende ist; jedes andere Erwerbseinkommen (Januargehalt zzgl. ggf. Einkommen der Ehefrau) durch Einzahlungen in GRV, Riester und/oder Rürup unter Beachtung der jeweiligen Höchstgrenzen auf Null zu bringen!
Bzgl. späterer Zufluß der Leistungen aus der Direktversicherung gab es bei mir keine Probleme, siehe vorherige Anfrage und Auskunft vom zuständigen Finanzamt.
Viel Erfolg Axel
Herzlichen Dank, Axel!
1. Du hast Recht, dass die 20%+Soli+KSt ein relevanter Brocken sind. Reine Rechenaufgabe, ob dies durch die Milderung der Progression ausgeglichen wird. Ich würde nur sechs ausstehende Jahresbeiträge in einen bestehenden Vertrag (von 1991, Laufzeit bis 65. LJ, 3,5% Verzinsung) einbringen wollen. Übrigens hatte ich es so verstanden, dass auch der Ertragsanteil steuerfrei sein sollte (?!?)
2. Nein, sondern teilweises „Freikaufen von Rentenabschlägen“ nach §187a Sozialgesetzbuch VI. Freiwillige GRV Beiträge möchte ich in 2017 zusätzlich ggf. auch leisten (siehe Deine Anmerkung, jedes andere Erwerbseinkommen zu drücken). Noch nicht bekannt ist mir in diesem Zusammenhang aber, ob der Beitrag nach $187a SGB VI bei der Einkommensteuer auf den Höchstbetrag der Altersvorsorgebeiträge angerechnet würde. Wenn ja: Die Höchstgrenze möchte ich natürlich beachten und sie ist in 2016 mit 22.767/45.534 Euro maximal begrenzt.
Grundsätzlich hat meine Kalkulation ergeben, dass die Rendite einer Einzahlung in die GRV diejenige einer Rürup-Versicherung deutlich schlägt…
3. Da hast Du wieder Recht – noch eine Rechenaufgabe. Da ich in der PKV bin und die DC Auszahlung auf 12 Jahre streckbar ist, könnte es sich aber positiv auswirken.
Bestätigung vom Finanzamt:
wie waren denn da die Reaktionszeiten? Hattest Du eine kostenpflichtige Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO gestellt?
Ich frage auch, weil ich nach einigem Herumfragen leider nicht den Eindruck gewonnen habe, dass alle Steuerberater und Finanzbeamte gleichermaßen mit den Spezialitäten der Abfindungsbehandlung vertraut sind 🙁
Danke nochmal, Joachim
Hallo Joachim,
1. wenn die Versicherungsgesellschaft in den bestehenden Vertrag so mitmacht, bei mir musste ein Neuvertrag geschlossen werden.
Da in beiden Fällen aber eine Restlaufzeit von 12 Jahren nicht mehr eingehalten wird (aus steuerlicher Sicht handelt es sich zwingend um einen Neuvertrag) ist der volle Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlungssumme und Einzahlungsbetrag zu versteuern. Naja, in der heutigen Zeit wird das ohnehin nicht viel sein.
2. Unter dem Aspekt das zusätzliche Arbeitseinkommen im Jahr der Abfindungszahlung zu minimieren absolut empfehlenswert, da der Steuervorteil daraus enorm ist. Unter dem Aspekt „Freikauf von Rentenabschlägen“ für mich nicht wirklich interessant, ich müsste nach Rentenbeginn noch über 20 Jahre leben, wenn mir vorher etwas passiert bekommt meine Frau lediglich noch 60%,wenn uns beiden was passiert ist das Geld für die Kinder verloren.
Rürup-GRV ist m.E. Ansichtssache.
3. 3. Da ist die PKV mal ein echter Vorteil! – ist bei mir ebenso.
Ich rate Dir das Elster-Steuerprogramm zu installieren und alle möglichen Fälle alternativ einzugeben, Du wirst erstaunliche Ergebnisse erhalten. Mein Ergebnis stimmte mit dem folgendem Steuerbescheid exakt 1:1 überein.
Richtig; mit diesen ganzen Themen sind nahezu alle restlos überfordert.
Ich hatte wohl Glück, dass ich tel. um Auskunft bat und nach mehreren abenteuerlichen Auskünften dann an die Leiterin der AG-Steuerstelle meines FA verbunden wurde, die mich zumindest verstand und innerhalb von 2 Wochen eine ausführliche und kostenfreie Antwort per e-mail zukommen ließ. Mein erster Kontakt zum FA war allerdings 2 Monate vorher.
Also dran- und hartnäckig bleiben.
Gruß Axel
@Joachim, @Axel:
Danke an Axel für die hilfreichen Antworten. Dem habe ich kaum etwas hinzu zu fügen. Daher nur ein paar Stichworte bzw. Bestätigungen:
* Ich habe auf meine Abfindung (mit Fünftelregel und Volleinzahlung in die Altersvorsorge/Rürup) einen Steuersatz von ca. 7% erzielt. Da ist eine Pauschalversteuerung von 20% (zzgl. KiSt./Solz) nicht unbedingt eine Alternative.
* Bei der Frage Rürup oder GRV würde ich im aktuellen Nullzinsumfeld eher eine Einzahlung in die GRV zur Reduzierung des Abschlages für die vorzeitige Rente wählen.
* PKV ist sicher immer ein Vorteil, wenn es um die Betrachtung von späteren Renteneinkünften oder Kapitalauszahlungen etc. geht. Allerdings dürfte sie auch unvergleichlich teurer sein. Ab einem gewissen Alter hat man aber meist ohnehin keine Wahl mehr.
* Ein Steuerprogramm zu installieren und Varianten auszuprobieren, halte ich für eine sehr gute Idee. Habe ich auch so gemacht und ich kann das nur dringend empfehlen.
* Es ist auch richtig, dass es u.U. schwierig sein kann, Steuerberater oder Anwälte zu finden, die die Materie beherrschen. Gilt im Übrigen auch für Fragen zu Kapitaleinkünften.
* Eine ausführliche und kostenfreie Auskunft von Finanzamt zu erhalten, halte ich allerdings eher für einen ausgesprochenen Glücksfall. Es ist nicht die Aufgabe der Finanzämter, eine Steuerberatung durchzuführen. Natürlich kann man es versuchen.
Gruß, Der Privatier
@Privatier, @Axel: Danke schön!
Mit Elster habe ich schon einige Simulationen laufen lassen, allerdings bin ich nie in die Nähe von 7 % gekommen. Gratulation, damit wäre ich schon sehr zufrieden! Mein Problem (oder eher Glück) ist, dass meine Frau noch ungefähr in der gleichen Gehaltsgruppe wie ich bin. Ich muß also mit Einzel- und gemeinsamer Veranlagung „spielen“.
Eure Kommentare sind hilfreich, nur eine Frage bleibt mir derzeit offen:
Weiß jemand, ob eine Enscheidung für eine Teilumleitung in DC die Anwendung der Fünftelregelung aushebelt?
Gruß Joachim
@Privatier, @Joachim:
Ja, über diese konkrete Auskunft vom FA habe ich mich auch gewundert und vor allem gefreut.
Mein Steuersatz belief sich lt. ESt-Bescheid auf 15.4%
Warum sollte die Teilumleitung in DC die 1/5-Regelung aushebeln?
Solange das zeitgleich und im gleichen Veranlagungszeitraum erfolgt sollte das m.E. unproblematisch sein.
Das Hauptproblem wird sein, das Januargehalt und das Deiner Frau zu minimieren,
mit der unterschiedlichen Veranlagung habe ich keine Erfahrung und dazu nichts beitragen.
Gruß Axel
Bei der Einzahlung eines Teiles der Abfindung in DC sehe ich auch keine Probleme mit der Fünftelregel. Es gibt allerdings inzwischen eine recht ausführliche Kommentierung von Mr.Excel bei der späteren Auszahlung. Ist vielleicht auch einmal interessant zu lesen. Das Thema findet sich hier:
https://der-privatier.com/kap-10-finanzamt-und-steuern/#comment-5209
Gruß, Der Privatier
Guten Tag.
Zunächst möchte ich dem Privatier ein großes Kompliment für diese Internetseite aussprechen. Die Seite ist sehr gut strukturiert sowie von der visuellen Aufbereitung und vor allem natürlich inhaltlich hervorragend. Jedem, der sich mit dem Thema beschäftigt, wird die Lektüre wichtige und hilfreiche Informationen liefern. So auch mir. Ich beschäftige mich seit ein paar Tagen intensiv mit dem Thema.
Der AHV liegt auf dem Schreibtisch und muss von mir in den nächsten 10 Tagen unterschrieben werden. Der Ausstieg soll dann am 30.6.17 sein, wobei ich eine Option für einen Ausstieg ab 31.1. im Vertrag habe. Die Abfindung wird mit dem letzten Gehalt ausbezahlt. Leider ist mein AG nicht bereit, die Auszahlung auf 2018 zu verschieben. Ich nehme nämlich an einem internen Ausstiegsprogramm teil, das laut AG in 2017 abgeschlossen sein muss. Da ich an diesem Programm, zu dem es eine offizielle Betriebsvereinbarung gibt, teilnehme, konnte ich nicht individuelle Vereinbarungen aushandeln. Der Vorteil, den mir das Programm allerdings bringt, ist eine höhere Abfindung als ohne Programm.
In 2017 werde ich also erhebliche Einkünfte haben, die in diesem Jahr auch versteuert werden müssen. Es gilt also die Steuer zu optimieren. Wie gesagt, die Verschiebung auf das Folgejahr ist nicht möglich. Die Voraussetzung für die 1/5-Regelung (Zusammenballung) liegt vor. Allerdings kann es sein, dass die 1/5-Regelung gar nicht oder nur im geringen Umfang zur Anwendung kommt, weil bereits die „normalen“ Einkünfte in 2017 hoch sein werden (1 bis 6 Monate mein Gehalt / Bonus 2016 / Teilbonus 2017 / 12 x Gehalt meiner Frau / evtl. AG1).
Ich habe mir von einer Steuerberatung mal grob die Steuern ausrechnen lassen, die bei Austritt Ende Januar bzw. Ende Juni anfallen würden. Das Ergebnis ist, dass mein Netto-Einkommen (ohne Berücksichtigung von Sozialversicherungen und AG1) in etwa bei beiden Alternativen gleich hoch sein würde. Ich würde also, wenn ich bis Juni bliebe, 5 Monate umsonst arbeiten. Klingt doof, oder? Allerdings halte ich beim Austritt Ende Juni meine Kündigungsfrist ein, welches bei einem früheren Austritt nicht der Fall wäre. Die Auswirkungen auf eine Sperre konnte ich bis jetzt noch nicht klären. Wenn ich eh gesperrt werde, ist es doch egal, ob ich die Kündigungsfrist einhalte oder nicht. Stimmt das, oder irre ich hier? Übrigens, ich bin über 58, würde also für 24 Monate AG1 infrage kommen.
Leider brachte meine Steuerberatung für immerhin 250€ (angeblich 3 Std. Arbeit) nur noch den Hinweis, dass ich meine Abfindung erst in 2018 auszahlen lassen solle.“ Toller“ Hinweis – das wusste ich auch vorher schon, der bringt mir aber nichts. Sonst kamen keine Tipps für eine Steueroptimierung. Ich werde mir im nächsten Jahr einen Steuerberater suchen müssen, der sich mit Abfindungen auskennt. Nur wie finde ich den hier in meiner Gegend?
Natürlich habe ich mir selbst (und natürlich mit den Infos von der Privatier-Seite) überlegt, was ich tun könnte. Wenn ich alles richtig verstanden habe, entfaltet die 1/5-Regelung ihre enorme Wirkung, wenn es gelingt, das „normale“ Einkommen zu minimieren. Ich werde deshalb versuchen müssen, einen mittleren 5-stelligen Betrag steuermindernd „loszuwerden“. Ist es dann wirklich so, dass Konstellationen denkbar sind, dass eine Ausgabe von x€ zu einer Steuerersparnis von x+y € (wegen der Wirkung der 1/5-Regelung) führt? Das wäre ja genial. Mir ist klar, niemand kann ohne konkrete Daten meine Steuersituation berechnen. Mir geht es mehr ums Generelle. Ist es grundsätzlich möglich, dass eine 30k€-Ausgabe zu einer Steuerminderung von 35k€ führen kann?
Für mich macht es anscheinend Sinn, in die GRV und/oder Rürup-Versicherung einzuzahlen. Damit müsste ich ca. 30k€ steuermindernd „loswerden“.
Zweitens: Inwieweit helfen Spenden? Ich weiß mittlerweile, dass man 20% seines Einkommens steuermindernd spenden darf.
Des Weiteren: Was gibt es sonst für Maßnahmen?
– Investitionen? Eine Photovoltaikanlage habe in diesem Jahr gekauft. Ich verstehe allerdings auch nicht, warum solche Investitionen Steuern sparen. Das bisschen Zinsen und Wartungskosten sind doch wirklich – entschuldigt den Ausdruck – nur Peanuts. Die Anschaffungskosten selbst sind doch nicht absetzbar, oder? Falls doch, würde mir die Anschaffung eines Stromspeichers helfen?
– KV-Vorauszahlungen (bin PKV-versichert) erscheinen mir zu kompliziert.
Eine weitere Frage betrifft das Dispositionsjahr. Ist das Dispositionsjahr auch bei einem Ausstieg zur Mitte eines Jahres nützlich, oder bringt es nur etwas, wenn das Dispositionsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt. Meinen Überlegungen nach bringt es wohl steuerlich nichts, könnte aber im Hinblick auf die Vermeidung einer Sperre hilfreich sein. Stimmt das?
Ich würde mich freuen, ein paar Meinungen und vielleicht auch Tipps von euch zu erhalten. Außerdem habe ich eine Frage zu dem hier des Öfteren genannten Elster-Steuerprogramms, das hier einige für alternative Berechnungen nutzen. Ich nutze Elster seit Jahren für meine EK-Steuer. Meint ihr dieses Tool? Dann müsste man ja immer die kompletten Formulare ausfüllen, um etwas berechnen zu können. Oder gibt es da noch ein anderes Tool bei Elster?
Viele Grüße von Brösel
Ui! Manche Kommentare sind ja länger als meine Beiträge! Mal sehen, ob ich alle Punkte erfasst habe…
* Wenn die Ehefrau auch Einkünfte in nennenswerter Höhe hat, wäre auf jeden Fall auch einmal die getrennte Veranlagung zu prüfen. Geht aber nur mit konkreten Zahlen, ist vorab kaum abschätzbar.
* Auch die Frage, wie eine Einzahlung in die Altersvorsorge wirkt, kann nur im Einzelfall geprüft werden. Es gibt aber immer wieder Fälle, die von einer höheren Ersparnis im Vergleich zur Einzahlung berichten. Ich selber kann das nicht betätigen.
* Bei einer etvl. Einzahlung in die Altersvorsorge bitte daran denken, dass die im laufenden Jahr bei beiden Ehepartnern einbehaltenen Abgaben zur RV bei der Maximalsumme zu berücksichtigen sind!
* Spenden hilft: Sowohl dem Empfänger, als auch dem Steuersparer.
* Was sonst noch hilft: Große Investitionen, die mit Nebenkosten verbunden sind (z.B. Kauf einer vermieteten ETW). Ansonsten zählen natürlich auch immer Abschreibungen (AfA).
* Ich habe selber keine KV-Vorauszahlung gemacht. Erscheint mir aber nicht zu kompliziert. Und für ein paar hundert (oder tausend?) Euro kann man ja auch schon mal ein wenig Arbeit auf sich nehmen, oder? Und die kommt mit den anderen Behörden ohnehin!
* Ein Dispojahr nutzt auch etwas, wenn es nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt. Es entfallen Sperre und Ruhezeit.
* Ich erwähne gelegentlich das Elsterprogramm vor allen Dingen deshalb, weil es kostenlos ist. Selber nutze ich das kostenpflichtige SteuerSparProgramm der Akademischen Arbeitsgemeinschaft. Hier kann man die Daten aus dem Vorjahr übernehmen. Die müssen dann zum Durchspielen verschiedener Varianten nur leicht verändert werden.
Insgesamt sind alle diese Überlegungen, Detail-Recherchen und Kontakte mit Ämtern und Behörden durchaus aufwändig. Kann ich nur betätigen!
Aber die Alternativen sind entweder, sich eine Beratung zu kaufen (bei manchmal äusserst zweifelhaftem Ergebnis, s.o.) oder einfach alles geschehen zu lassen und sich von den Ergebnissen überraschen zu lassen. Letzteres empfiehlt sich nur in Ausnahmefällen. 😉
Gruß, Der Privatier
Ich kann dem Privatier nur zustimmen. Sicher gibt es verschiedene Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Aber aus vielen – für sich guten – Zutaten und Gewürzen wird noch lange kein schmackhaftes Gericht.
Ich sehe hier nur die Möglichkeit für ein sauberes Gesamtkonzept, in dem rechtliche, steuerrechtliche und Finanzmarktentwicklungen zu berücksichtigen wären. Mit Verlaub: Ein Wald-und-Wiesen-Steuerberater ist da meist überfordert. Denn im Gegensatz zu Fachanwälten für Mietrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht … gibt es bei Steuerberatern so eine differenzierte Spezialisierung nicht.
Ob man sich das gönnt, muss man einfach kalkulieren: Was kostet es mich an Zeit, selbst eine Lösung zu finden – was kostet mich ein Experte?
Hallo Brösel,
es geht wirklich genau darum die anderweitigen (normalen) Einkünfte 2017 deutlich zu minimieren. Jawohl, meine Einzahlung Rürup 16TE führte zur Ersparnis von 20TE! Richtig ist, es müssen die von beiden Ehepartnerm gezahlten GRV-Beiträge berücksichtigt werden.
Riesterbeiträge für beide funktioniert noch besser, da sofort 100% Abzug,
leider liegen die Höchstbeiträge hier deutlich niedriger (2.100/4.200)
Die Einzahlung in eine DV reduziert zwar die Abfindungssumme, hat aber nicht den Effekt, die anderweitigen Einkünfte zu reduzieren, durch Pauschal-,Kirchensteuer, sowie Soli bedingt empfehlenswert.
Die mögliche Beitragssumme hat jedoch nichts mit Restlaufzeiten zu tun;
max. mögliche Beiträge (1.752 Euro p.a.)für die Dauer der Betriebszugehörigkeit abzgl. der tatsächlich gezahlten Beiträge der letzten 7 Jahre!
Zum Disositionsjahr – nur Mut, funktioniert einwandfrei, nach 1 Jahr entfällt jede Prüfung auf Sperr- und Ruhezeiten. Ich wollte das erst auch nicht glauben)- allerdings die exakten Fristen einhalten!!
Gruß Axel
Auch dir Axel, vielen Dank. Deine Antworten sind sehr hilfreich.
Hallo Privatier,
das ist ja außerordentlich schnell gegangen. So schnell hätte ich keine Antwort erwartet.:) Vielen Dank für diesen raschen Service. Ich denke, du hast wirklich alle Punkte erfasst.
Ich verstehe den Vorteil des Dispositionsjahres dann richtig, dass ich keine Sperr- und Ruhezeit bekomme, wenn ich es von Juli 17 bis Juni 18 nehme.
Mir fällt noch eine Frage zu Direktversicherungen ein. Das wird auch immer wieder als Maßnahme genannt. Ich habe eine DV seit den 1990er Jahren, in die mein AG einbezahlt. Diese DV hat noch eine Laufzeit bis 2023. Die verbleibenden Jahre, für die mein AG nicht mehr zahlen wird, möchte ich selbst weiterbezahlen. Kann ich das durch Vorauszahlung in 2017 machen? Oder wie kann die DV als Steueraparviante sonst genutzt werden.
Gruß, Brösel
Hallo Thomas Schulze,
auch dir / Ihnen (dutzt man sich hier eigentlich?) vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Bemerkung über den StB ist evtl. missverstanden worden. Ich bin sehr wohl bereit, für gute Beratung Geld zu bezahlen, schließlich bin ich selbst (noch)in der Beratung tätig. Und dass ich einen ausgesprochenen Fachmann suche, habe ich ja auch geschrieben. Für die erste grobe Berechnung bin ich halt zu jemanden bei mir in der Nähe gegangen.
Hallo Brösel,
ich möchte etwas zu dem von Dir erwähnten „Dispositionsjahr“ sagen:
In Wirklichkeit heißt es nur dann Dispositionsjahr, wenn Du etwas Zeit schinden willst, um das 58. Lebensjahr (und somit Anspruch auf 2 Jahre ALG1) zu erreichen. Dies trifft aber bei Dir nicht zu, da Du ja schon 58 Jahre alt bist.
Somit geht es bei Dir vielmehr darum, den Anspruch auf ALG1 überhaupt erst einmal geltend zu machen und ihn für eine Zeit x (4 Jahre) zu erhalten, falls Du das Geld nicht sofort nach Arbeitlosigkeit haben möchtest (um beispielsweise weitere Einkünfte in dem betreffenden Jahr zu vermeiden). In der Praxis heißt das: ab zum Arbeitsamt, sich für einen Tag arbeitslos melden und gleichzeitig wieder abmelden = Anspruch gesichert.
Ich habe das in dem Jahr der Abfindungszahlung so gemacht, und es hat gut funktioniert. Allerdings habe ich eine 3-monatige Sperre bekommen – trotz Aufhebungsvertrag aufgrund interner Betriebsvereinbarung (wie bei Dir). Die Argumentation war, dass ich den Aufhebungsvertrag ja nicht hätte unterschreiben MÜSSEN. Na ja – mir war es egal, weil ich sowieso kein ALG1 beziehen wollte.
VG, Petra
Hallo Petra und alle, die über die Sperrzeit stolpern,
aus meiner Erfahrung lassen sich zu viele hier von der AA über den Tisch ziehen. Denn eine Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag muss nicht sein: siehe https://www.abfindunginfo.de/aufhebungsvertrag-mit-wichtigem-grund-ohne-sperrzeit
Natürlich ist es oft auch eine Frage der Verhandlungsstärke mit dem „Arbeitgeber“, dass der Aufhebungsvertrag die passende Klausel enthält.
@ Axel: Kann man Rürup und DV kombinieren? Dann mindert man doch beides: normaler EK und Abfindung.
Ja, beides lässt sich kombinieren. Man sollte jedoch vorher kalkulieren, welche Vor- und Nachteile besonders steuerlich mit der jeweiligen Investition verbunden sind – siehe beispielsweise ggf. die Nachversteuerung bei DV https://www.abfindunginfo.de/abfindung-umwandeln-in-direktversicherung.html
Ja, wie Thomas Schulze das auch schon kommentierte.
Ich meine jedoch, der Effekt ist bei Rürup/GRV oder Riester oder anderen (ETW, Investitionen etc.) deutlich besser.
Eine vermietete ETW wäre sicher eine Alternative, aber erstmal zu einem noch vernünftigen Preis (inkl. aller Nebenkosten!) finden, es sei denn man zahlt jeden Preis.
Mit dem Elsterprogramm ist tatsächlich das Steuererklärungsprogramm der Finanzverwaltung (Elster-Formular) gemeint.
Dort können die Daten aus dem Vorjahr übernommen werden und problemlos alle Varianten einfach berechnet und separat gespeichert werden.
Hat mir enorm geholfen, das Ergebnis im Steuerbescheid war zu 100% identisch.
Gruß Axel
Hallo,
zur Umwandlung von Teilen einer Abfindung in eine Direktversicherung habe ich noch eine Frage. Muss das bereits im Aufhebungsvertrag geregelt sein, oder lässt sich ein Teil der Abfindung auch kurz vor der Auszahlung umwandeln? In meinem Vertrag steht nämlich in Bezug auf meine betriebliche Altersversorgung nur, dass ich diese Übernehmen kann.
Gruß Brösel
Hallo Brösel,
das muss nicht im AHV stehen, darf nur nicht nach Auszahlung der Abfindung erfolgen.
Gruß Axel
Danke
Es kommt dann wohl darauf, welche Summe im AHV genannt ist (inkl. DV-Anteil oder ohne). Wenn es dabei zu Abweichungen z.B. im Vergleich mit der Steuerbescheinigung gibt, wird dies ganz sicher zu Diskussionen führen, denn
fast jeder (Finanzamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse) möchte den AHV sehen.
Ich würde es daher immer bevorzugen, wenn alle getroffenen Vereinbarungen auch schriftlich festgehalten wären. Auch zur eigenen Sicherheit.
Gruß, Der Privatier
Ja stimmt, das Finanzamt fragte tatsächlich nach, da die Summen nicht übereinstimmten. Mit der Einsendung der entsprechenden Gehaltsabrechnung wurde dann aber alles problemlos akzeptiert.
Gruß Axel
Hallo Privatier,
in meinem AHV steht nur ein Betrag. Über DV ist bisher nichts geschrieben worden.
Gruß, B.
Hallo,
Kann ich eine Abfindung 2014, erst in der Steuererklärung 2015 geltend machen?
Irgendwelche Gesetze, Vorschriften ec..
Ohne Fünftel Reg. usw..
Danke
Nein – in Deutschland gilt das Zuflussprinzip, d.h. Einkünfte müssen in demselben Veranlagungszeitraum versteuert werden, in dem sie zugeflossen sind. Das gilt umgekehrt übrigens natürlich auch für Ausgaben.
Gruß, Der Privatier
hallo,
mit Dispojahr und AG hat alles wunderbar geklappt, bin jetzt seit 1.10. ALG 1 Bezieherin ohne Beschränkungen.
Leider habe ich aber fast im gesamten Dispojahr (Okt 15 – Sept 16) Krankengeld bezogen, also Entgeldersatzleistungen in Anspruch genommen.
1. Wie wirkt sich dies auf die Besteuerung meiner Abfindung aus (75000, ausbezahlt im Jan 16 und vorerst mit vollem Steuersatz belastet)?
2. Kann ich mit Rürup und einer Einmalzahlung noch in 2016 noch entscheidendes
steuerlich richten oder ist dies durch die Entgeldersatzleistungen ( Krankengeld jan-sept, alg 1 okt-dez) uninteressant oder uasgeschlossen?
ich habe so so einer Konstellation noch keine Beiträge gefunden.
Hallo Renate,
wenn nur Krankengeld bezogen wurde – also keine steuerpflichtigen Einkünfte – so wirkt sich dies eben nicht auf die Steuerbelastung aus. Das Krankengeld selbst ist steuerfrei mit Progressionsvorbehalt – siehe auch: https://gesetze-ganz-einfach.de/progressionsvorbehalt-einkommensteuergesetz-%c2%a7-32b/
Der Progressionsvorbehalt führt jedoch nur zu einer höheren Steuerbelastung, wenn steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.
Die zuviel abgezogenen Steuern werden im Ergebnis des Steuerbescheids für 2016 erstattet.
hallo Thomas,
hmmm, die Abfindung zählt doch als steuerpflichtiges Einkommen, oder nicht?
Hallo Renate,
ja, die Abfindung ist steuerpflichtiges Einkommen. Aber bei der Anwendung der Fünftelregelung wird unterschieden zwischen dem „normalen zu versteuernden Einkommen“ aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn/Gehalt) und der Abfindung = „außerordentliche Einkünfte“.
Lohn/Gehalt werden nach § 32a EStG versteuert – die Abfindung (sofern eine „Zusammenballung der Einkünfte“ vorliegt = die Fünftelregelung anwendbar ist) nach § 34.
Krankengeld und Arbeitslosengeld wiederum gehören zu den steuerfreien Einkünften § 3 Nr. 1 und 2 und werden nur mit dem „Progressionsvorbehalt“ gem. § 32b berücksichtigt.
Mit den Angaben will ich niemanden durcheinanderbringen, sondern nur den Hintergrund dafür liefern, dass eben die steuerliche Berücksichtigung sehr differenziert ist.
Bezogen auf Deine Ursprungsfrage bleibt es dabei: Sofern kein „normales zu versteuerndes Einkommen“, sondern nur Arbeitslosengeld und Krankengeld angefallen sind, wird lediglich die Abfindung versteuert – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-arbeitslosengeld.html
Hallo Thomas,
danke, das habe ich jetzt so verstanden.
Wie sieht es denn mit meiner zweiten Frage bzgl Rürup und meiner Konstellation in 2016 aus? Kann ich da die Steuerlast noch drücken?
Hallo Renate,
grundsätzlich geht das – siehe die Beiträge hier beim Privatier oder auch auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-rurup-rente-ratgeber
Ich schließe mich den Ausführungen von Thomas Schulze an, möchte aber (für evtl. andere Leser) noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass Krankengeld und Arbeitslosengeld nur dann nicht progressionssteigernd wirken, wenn KEINERLEI sonstige Einkünfte (neben der Abfindung) vorliegen!
Gruß, Der Privatier
Bezieht sich hier “keinerlei“ auch auf Kapitaleinkünfte (andere Besteuerung/Abgeltung) oder sind diese auch bei dieser Betrachtung außen vor?
Und heißt “keine“ auch, eigentlich sind weitere zu berücksichtigende Einkünfte da, wurden aber durch z.B. Beiträge in geeignete Altersvorsorge eliminiert oder sogar negativ?
Gruß, Nick
Das „keinerlei“ bezieht sich auf alle Einkünfte, die am Ende ein zu versteuerndes Einkommen ergeben. Also:
* Kapitaleinkünfte, die im Rahmen der Abgeltungssteuer besteuert wurden, tauchen beim zu verst. Einkommen nicht mehr auf, sind daher uninteressant.
* Kapitaleinkünfte, die als Ergebnis der Günstigerprüfung mit dem pers. Steuersatz besteuert werden, erhöhen das z.v.E.
* Werden die Einkünfte (gleich welcher Art) z.B. durch Sonderausgaben soweit reduziert, dass das z.v.E. kleiner/gleich Null wird, kann der Progressionsvorbehalt nicht wirken.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich lese diesen Blog mit sehr viel Spannung. Ich stehe auch gerade vor der Entscheidung Privatier zu werden.
Für mich ergibt sich eine ganz besondere Frage, an der gerade 2 Steuerberater verzweifeln :
Ich will einen Teil meiner Abfindung gemeinnützig Spenden.
Das Gesetzt sagt nun, man darf maximal 20% der Einkünfte spenden.
Und jetzt kommt die große Frage :
kann ich 20% meiner gesamten Abfindung spenden
oder
kann ich nur 20% des fünftel-Anteils spenden?
Meine Auffassung ist folgende :
zu den Einkünften (Sondereinkünften) zählt die gesamte Abfindung. Ich muss Sie ja auch komplett versteuern, nur wird der % satz für die Steuer anders berechnet.
Würde mich freuen von Ihnen zu hören und/oder evtl. gibt es einen Steuerberater anderen Privatier, der damit schon Erfahrung hat
Die Höhe des Spendenabzugs gem. § 10b (1) Nr. 1 EStG ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht schlechthin von den Einkünften.
Werden Abfindungen ausgezahlt, sind diese gem. EStH 32.4 mit im Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen.
Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug sind also die „normalen“ steuerpflichtigen Einkünfte + Abfindung
Thomas
Na, das klingt ja spitze. Ich werde nämlich rund 200.000 EUR Abfindung bekommen und wenn ich davon 20% spende, dann hebt sich die Fünftelregelung damit ja automatisch auf.
Noch eine Frage. Wenn ich im Dezember aufhöre, schriftlich im Auflösungsvertrag vereinbare, das die Abfindung in 2017 bezahlt wird (Ende Januar). Dann ist das doch ok für die Versteuerung in 2017 zur Anwendung der fünftelregelung?
Ich habe das so gelesen. Will aber „““ GANZ“““ sicher sein.
Wenn alle anderen Voraussetzungen stimmen (Zusammenballung, Einmalzahlung) ist das „ganz“ sicher. Wobei es weniger auf die schriftliche Vereinbarung, sondern auf die tatsächliche Durchführung ankommt.
Und noch ein Rat: Unbedingt VORHER mit der Personal-Abteilung die geplante Besteuerung ansprechen. Man kann hier die abenteuerlichsten Dinge erleben (Steuer-Kl.6, Ohne Fünftelregel, Berücksichtigung eines fiktiven Jahresgehaltes u.ä.)!
Gruß, Der Privatier
Reicht diese Auskunft abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden
um „GANZ“ sicher zu gehen? 😉
Thomas
Mir ist jetzt gerade nicht so klar, was der Nachsatz „…nicht schlechthin von den Einkünften.“ bedeuten soll?
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist ganz eindeutig die Bezugsgröße. Davon können 20% für Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden. Und da gehören die ausserordentlichen Einkünfte (Abfindung) selbstverständlich mit dazu. Ich weiß nicht, wo da die Zweifel bestehen?
Interessant ist sicher immer die daraus folgende Rechnung. Ich bin gerade zu faul, konkrete Zahlen nachzurechnen, mir sind aber durchaus Beispiele bekannt, bei denen die Steuerersparnis nachher größer als die Spende ist. Derselbe Effekt wie bei Rürup übrigens auch.
Auch ohne dies nun selber nachgerechnet zu haben, sollte man berücksichtigen, dass die Rechnung der Fünftelregel etwas anderes aussieht, wenn sich ohne Abfindung ein negatives Einkommen ergibt. Und das könnte bei einer hohen Spende und geringen bis gar keinen anderen Einkünften schnell der Fall sein.
Meine Empfehlung daher: In jedem Fall vorher ausrechnen (lassen). Und dringend einen anderen Steuerberater suchen, wenn dieser schon an der 20%-Frage scheitert.
Gruß, Der Privatier
Sie haben Recht. Zum Thema Abfindung gibt es viele „TUNICHTGUTE“ hier im Netz die besser in der Vermarktung Ihrer Website sind. Ich habe da nämlich jemanden gefragt, der mehrere Artikel zum Thema Abfindung gemacht hat.
Ich habe tatsächlich 2 Szenarien für den Weg weiter.
Ich werde nach 16 Jahren eine Abfindung von 500tsd Euro EUR erhalten.
Szenario 1, ich bekomme beim Wettbewerber eine neue Stelle und will versuchen noch 2-3 Jahre dranzuhängen. Ca. 150 tsd Euro Brutto.
Dann muß ich mittels der Spende gleich mal 130 tsd EUR loswerden. V&V versuche ich aufgrund von Investitionen usw. auf 0 bis leicht negativ zu drücken. dann noch 20 tsd Euro Abschreibung für die Eigengenutzte Immobilie, 44tsd Euro Rürup und dann finanziere ich meine Immobilien um nutze die Vorfälligkeit die ich auch abschreiben kann (25tsd EUR) und reduziere so die Bemessungsgrenze für den Einkommensteuerprozentsatz von 250tsd Euro auf 31tsd Euro. Vielleicht fällt mir dann noch etwas ein.
Alternativ Szenario 2 ohne Folgeanstellung :
1) ALG 40tsd EUR
2) V&V 8tsd EUR
also rund 50 tsd Euro Einkünfte
zzgl der 1/5 = 150tsd
Spenden würde ich dann wieder max 110 tsd Euro
abzüglich sonstiger Kostenelemente komme ich wieder in Richtung Null.
Das Ganze will ich so modellieren, das ich einen Teil gleich am Anfang Spende, aber zum Ende des Jahres, wenn ich sehe welche EInnahmen ich genau hatte, das so aussteuere, das das Einkommen unter dem Freibetrag aber über Null landet.
Was denken Sie?
Hallo Privatier,
der Nachsatz deshalb, weil der Fragesteller geschrieben hatte:
„Das Gesetzt sagt nun, man darf maximal 20% der Einkünfte spenden.“
Aber 20 % der Einkünfte ist was anderes als 20 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
Mir ging es darum, auch diesen Unterschied ausdrücklich zu betonen. 😉
Beste Grüße
Thomas
@computerphoneman:
Ich kann nur noch einmal meine Empfehlung wiederholen, einen versierten Steuerberater hinzuzuziehen! Ich kann (und will) das hier nicht ersetzen, aber wenn ich mir die Fragestellungen so ansehe, fürchte ich, dass u.U. einiges nicht richtig verstanden worden ist (z.B. 200T€ oder 500T€?, „Abschreibung für die Eigengenutzte Immobilie“, „Bemessungsgrenze für den Einkommensteuerprozentsatz“, etc.).
Die vielen Zahlen übersteigen zudem meine Fähigkeiten, dies im Kopf zu überblicken, aber ich habe den Einruck, dass die Berechnungen einige Fehler enthalten.
Wenn Sie den Gang zum Steuerberater zunächst nicht machen wollen, können Sie im ersten Versuch einen Abfindungsrechner im Internet bemühen. Besser wäre ein Steuerprogramm oder eine Simulation mit der Elster-Software.
Gruß, Der Privatier
Yepp vielen Dank, ist etwas komplexer. Mein Problem : versierter Steuerberater …. aber solange ich 20% von der gesamten Abfidung spenden kann, bin ich erst mal safe. Den Rest mache ich eh im kommenden Jahr Schritt für Schritt damit nichts anbrennt.
Mit Verlaub, das kommt mir so vor wie:
– ich betoniere erst einmal das Fundament
– was für ein Haus drauf kommt, entscheide ich später. 😉
Prinzipiell ist das möglich. Meine Kunden haben allerdings überwiegend mit einem System (Kündigung – Abfindung – Steuern – 3 Wege zur Vermögensbildung, -sicherung, -übertragung) bessere Erfahrungen gemacht.
Viel Erfolg
Hallo Herr Schulze,
ich glaube, Sie haben da was falsch verstanden. Mit Schritt für Schritt meinte ich, das ich die Kosten in Einklang mit den Einnahmen bringen will, Melde mich über Ihre Website.
Vielen Dank
Hallo computerphoneman,
können Sie bitte nachträglich kommentieren, ob es tatsächlich geklappt hat, mit 20% des gesamten Einkommens, also inklusive Abfindung, als Spende, d.h. Sonderausgabe und abzuziehen vom „Einkommen ohne Abfindung“ ?
Beste Grüße
derphysiker
Nur als Hinweis: Steuerbegünstigt sind bei Spenden gem. § 10b (1) EStG nicht „20 % des gesamten Einkommens“, sondern „20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte“.
Diese Berücksichtigung ist auch keine Ermessensfrage. Der Steuerabzug i s t zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Bedingungen (Tatbestandsmerkmale) eingehalten werden.
Hallo computerphoneman,
mich interessiert es noch welche Erfahrung Sie schliesslich mit Ihrem Finanzamt gemacht haben. Mussten sie z.B. noch die Sachlage persönlich darstellen?
Vielen Dank Herr Schulze für Ihre Hinweise !
Wenn es nur darum geht, die Spende gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dann sollte es reichen, die Belege (Überweisungsbeleg, Spendenbescheinigung) mit der Steuererklärung einzureichen. Eine Pflicht dazu gibt es nicht mehr.
Es gibt nur noch eine „Belegvorhaltepflicht“, d.h., dass die Belege vom Steuerpflichtigen vorzulegen sind, falls das FA die Vorlage verlangt.
Hallo Peter, Hallo Blog Leser!
ich verfolge dieses Thema auch schon eine Weile. In meiner angedachten Konstellation möchte ich die Abfindung über 1 Jahr verzögern.
Beendigung AV : 31.12.2017
Zahlung Abfindung: 02.01.2019
Anwendung Fünftelregelung möglich?
Hintergrund: zum 01.01.2018 wechsel ich ein Jahr in einer TRansfergesellschaft, zu 80 % der Bezüge. DAher ist die Fünftelregelung in dem Folgejahr der Beendigung des originären Arbeitsverhältnisses nicht günstig.
Vielen Dank!!!
Bitte eine Frage nach Möglichkeit nur einmal stellen, auch wenn die Antworten womöglich nicht immer zufriedenstellend sind.
Gruß, Der Privatier
Habe folgendes Problem:
Steueroptimierung im Kontext Abfindung in Kombination mit Wettbewerbsverbot das 3 Monate ausbezahlt wurde für 2016 durchgeführt.
Dabei wurde davon ausgegangen, dass das Wettbewerbsverbot unter die begünstigten Einkünfte fällt – Steueroptimierung hat reguläres Einkommen wegneutraliesiert, so dass das zu berechnete Fünftel bei Null begann (Abfindung im Januar 16 zu 100% ausbezahlt – Wettbewerbsverbot wurde monatlich Februar – April 16 ausbezahlt).
Einkünfte aus Wettbewerbsverbot entsprechen der Art nach begünstigtem Einkommen (§24 Abs 1) und mir wurde erklärt, dass diese Einkünfte auch wenn nicht geballt mit Abfindung ausgezahlt werden als begünstigte Einkünfte zu versteuern wäre (im Fünftel waren daher im Rahmen der Steueroptimierung die Einkünfte des Wettbewerbsverbotes enthalten). Dies hatte der Arbeitgeber bereits nicht unter den begünstigten Einkünften eingetragen auf meine Kritik (leider 6 Monate später) erklärt ich müsse das selbst mit dem Finanzamt regeln, da man das jetzt nicht mehr ändern könne.
Das Finanzamt sieht das nun anders und erstattet gut 15.000 Euro weniger als von mir erwartet mit der Begründung, dass das Wettbewerbsverbot nur dann unter begünstigte Einkünfte fällt, sofern es geballt mit Abfindung ausbezahlt wird. Ist das tatsächlich so?
Habe in jedem Fall schon mal Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid innerhalb der Frist eingelegt.
Was tun? Klage einreichen oder wurde ich ggfls falsch beraten und die Ballung von Abfindung und Wettbewerbsverbot ist doch erforderlich?
Hallo Georg,
leider kann ich die stichpunktartig aufgezählten Aussagen nicht ganz nachvollziehen. Ungeachtet dessen erscheinen mir die steuerlichen Tatbestandsmerkmale eindeutig:
Die Anteile für das Wettbewerbsverbot gehören – steuerlich richtig – zu den Entschädigungen i.S.v. § 24 Nr. 1 EStG (Absätze gibt es im § 24 nicht).
Die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte gem. § 34 (2) EStG wird jedoch nach h.M. seit 1998 nur bei einer „Zusammenballung von Einkünften“ – siehe auch https://gesetze-ganz-einfach.de/ein-fuenftelregelung-einkommensteuergesetz-%c2%a7-34/ – angewendet.
Insofern ist die Auskunft falsch, die Du erhalten hast – leider aber nicht so selten, wie Du in dem Beitrag erkennen kanst.
Dein Einspruch erscheint mir zwar statthaft gem. § 347 AO – wird jedoch m.E. zu keiner günstigeren Lösung für Dich führen, falls nicht noch andere Aspekte zu berücksichtigen sind.
Sollte der Einspruch abgelehnt werden, sehe ich – wie gesagt – auch auf dem Klageweg gegen die Finanzverwaltung wenig Chancen. Ob Du gegenüber Deinem ehemaligen Arbeitgeber wegen „Falschberatung“ mehr Chancen hast, kann ich nicht einschätzen.
Ganz kurz vorab: Ich möchte Thomas hier auf keinen Fall widersprechen, denn ich bin überzeugt, dass er die Sachlage aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrungen sicher sehr viel besser einschätzen kann als ich. Ich will auch keine falschen Hoffnungen wecken, aber meine Gedanken dazu will ich trotzdem einmal äußern:
Meiner Meinung nach kommt es bei der Frage nach einer „Zusammenballung“ auf zwei Kriterien an, die zu überprüfen sind und die beide gegeben sein müssen:
a) Zusammenballung bezogen auf die Zeit und
b) Zusammenballung bezogen auf die Höhe der Einkünfte
Punkt b) können wir schnell abhaken. Das sollte klar sein und steht hier wohl nicht zur Debatte.
Zu Punkt a) kann man immer wieder lesen, dass es erforderlich ist, dass die ausserordentliche Zahlung als „Einmalzahlung“ zugeflossen sein muss (von den Ausnahmen bzgl. kleiner Teilzahlungen sehen wir hier einmal ab).
Ich bin jedoch der Auffassung, dass sich dieses „einmal“ immer auf „einen“ Veranlagungszeitraum bezieht. D.h. für das Vorliegen einer Zusammenballung ist es daher entscheidend, dass sich die Zahlungen in einem Veranlagungszeitraum zusammenballen. Und eben nicht über zwei oder mehr VZs verteilt werden. Wie diese Zahlungen innerhalb eines VZs geflossen sind, sollte m.M.n. keine Rolle spielen.
Dies würde auch dem eigentlichen Sinn der Fünftelregel entsprechen, denn es soll ja eine übermäßige Belastung des Steuerpflichtigen verhindert werden, wenn sich die Einkünfte aufgrund einer/mehrerer außergewöhnlicher Zahlungen in einem VZ zusammenballen.
Ich bin also schon der Meinung, dass im vorliegenden Fall alle Zahlungen gemäß Fünftelregel zu versteuern sein sollten. Ich glaube allerdings auch nicht, dass das FA sich im Rahmen eines Einspruches umstimmen lassen wird. Aus meiner Sicht hätte eine Klage sicher „das Zeug“, um vor dem BFH zu landen. Hier müsste man dann allerdings die nötigen Nerven mitbringen und vor allen einen Anwalt, der dies auch durchziehen möchte und kann.
Und womöglich stehe ich ja auch mit meiner Meinung auch völlig alleine da…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
völlig richtig: Zusammenballung bedeutet immer Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr. Das bedeutet nicht zwangsläufig, die alle Zahlungen in einem Monat zugeflossen sein müssen.
Wenn Letzteres die Meinung des Finanzamtes sein sollte, dann wäre der Einspruch berechtigt und erfolgversprechend.
Hallo Privatier, hallo Georg,
mit meiner Erläuterung ging es mir vor allem daraum, dass die Fünftelregelung nicht allein deshalb anzuwenden ist, weil es sich um Entschädigungen i.S. des § 24 handelt. (Das wird leider oft auch mit diversen „Abfindungsrechnern“ im Internet suggeriert.) Entschädigung allein ist nicht hinreichend – das meinte ich mit: die Auskunft ist falsch.
Ob eine „Zusammenballung“ tatsächlich vorliegt, ist aus den Angaben von Georg nicht erkennbar. Dazu müssten dann die steuerpflichtigen Einkünfte des Vorjahres und des Auszahlungsjahres der Abfindung berücksichtigt werden, sofern sie im Zusammenhang zu den wegfallenden Einnahmen stehen. Diese Angaben liegen von Georg nicht vor – soweit ich das erkennen kann – deshalb konnte ich nichts dazu sagen.
„Das bedeutet nicht zwangsläufig, die alle Zahlungen in einem Monat zugeflossen sein müssen. Wenn Letzteres die Meinung des Finanzamtes sein sollte, dann wäre der Einspruch berechtigt und erfolgversprechend.“
Aber genau so habe ich die Aussage von Georg verstanden!
Also vielleicht doch ein kleiner Hoffnungsschimmer… 🙂
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, Thomas Schulze und alle Steuerinteressierte,
auch ich habe eine Frage zum Thema Fünftelregelung in Verbindung mit Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot. Ich habe nämlich nach individueller Verhandlung neben meiner „normalen“ Abfindung zusätzlich eine einmalige Entschädigung wegen einer Einigung, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Rechtwirkung entfaltet, erhalten. Beide Entschädigungen wurden zeitgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.
Mein EX-AG hat die normale Abfindung auch in Zeile 10 der elektronischen Steuerbescheinigung eingetragen. Die Entschädigung für das Nicht-in-Kraft-treten des Wettbewerbsverbots hat er allerdings als Einmalzahlung tituliert und zusammen mit dem normalen Gehalt in Zeile 3 eingetragen. Mein Einwand, dass die komplette Abfindung in Zeile 10 eingetragen werden müsse, wurde mit dem Hinweis, dass die Wettbewerbs-Entschädigung keine Abfindung sei. Das sehe ich allerding anders, denn ich habe die Entschädigung ja nur deshalb erhalten, weil ich meinen Arbeitsplatz aufgegeben habe.
Wenn die Sichtweise meines Ex-Arbeitgebers zutreffend sein sollte, kostet mich die zusätzliche Entschädigung nach Steuern mehr als sie brutto wert war. Dann hätte meine individuelle Verhandlung zu einem klassischen Eigentor geführt. Ich wollte daher mit dem FA rechtzeitig abklären, wie das FA die Sache sieht. Wird eine solche Entschädigung für das Nicht-Rechtswirkung-entfaltende Wettbewerbsverbot als Abfindung oder als Gehalt betrachtet?
Mein FA gibt mir leider vorab keine Auskunft wie es den Fall bewerten wird und beruft sich darauf, keine Steuerberatung geben zu dürfen. Ich wollte ja nur deren Standpunkt zu diesem Punkt kennen, um noch rechtzeitig weitere steuersenkende Maßnahmen durchführen zu können.
Gibt es eventuell hier dazu eine Ansicht? Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt verständlich erklärt.
Viele Grüße, Brösel
Ich fürchte, eine halbwegs sichere Bewertung wirst Du nur über einen Steuerberater bekommen, der dann auch die Chance hat, die Vereinbarungen/Verträge und Formulierungen genau zu prüfen. Oftmals sind hier kleine Details entscheidend, ob eine Abfindung steuerlich begünstigt ist oder nicht.
Nur ein Beispiel: Eine Formulierung, aus der sinngemäß hervorgeht, dass eine Abfindung als Anerkennung für den andauernden überdurchschnittlichen Einsatz des Mitarbeiters in den vergangenen 30 Jahren gezahlt wird, wäre äußerst hinderlich!
Aber hier geht es ja in erster Linie um das Wettbewerbsverbot. Aber auch hier müssten die Details in den verschiedenen Verträgen und Vereinbarungen überprüft werden. Das wird im Übrigen das FA nicht anders machen.
Von daher: Wenn die Aussage wirklich vorher wichtig ist, bleibt wohl nur der Gang zum (versierten) Steuerberater. Ansonsten die Planungen nach dem worst-case Fall ausrichten.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die wie immer ausgeprochen hilfreichen Hinweise, Kommentare und Antworten. Ich habe bereits mit der nachfolgenden Begründung Einspruch erhoben.
Zusammenballung bedeutet immer Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr. Das bedeutet nicht zwangsläufig, die alle Zahlungen (Abfindung / Wettbewerbsverbot) in einem Monat zugeflossen sein müssen.
Von Experten bekomme ich die Aussage, dass mein Einspruch berechtigt ist.
Übrigens war tatsächlich allein die Abfindung in 2016 ca 20% höher als Entgelte 2015. Hinzu kamen in 2016 noch etwas Gehalt eine Prämie für 2015 und 3 Monate Wettbewerbsverbot, so dass die Summe aller Einkünte in 2016 etwa dem 1,6 fachen des Vorjahres entsprach.
Hallo Privatier,
ich hoffe, Du bist hier noch aktiv.
Ich werde im Jan 2018 eine höhere Abfindung erhalten und plane dann für 2018 auch Privatier zu sein, also 0 Einkünfte haben. Trotzdem müsste ich auch bei 1/5 Regelung ca. 25% Steuern zahlen. Kann ich die Steuer auf die Abfindung weiter senken, in dem ich den zu versteuernden Betrag durch Abschreibungen oder Rürup oder so senke?!
Viele Grüße
Ja, sicher geht das. Und dazu gibt es hier bereits eine ganze Menge von Beiträgen, Vorschlägen und Kommentaren.
Gruß, Der Privatier
In wenigen Wochen habe ich meinen letzten Arbeitstag. Ich glaube, ich habe vieles richtig gemacht und werde auch in Zukunft noch einiges an Fehlern vermeiden können. Das verdanke ich intensiver Recherche auf vielen Webseiten und zu einem ganz großen Teil auf jeden Falle dieser Seite hier.
Dafür vor allem dir, Privatier aber auch den vielen anderen Tippgebern hier in der Community herzlichen Dank!
Besonders verblüffend fand ich ja die Tatsache, dass ich durch die Auszahlung meiner Abfindung im Folgejahr in Verbindung mit der Fünftelregelung durch eine Rürup Einmahlzahlung einen Riesen-Schnapp machen werde. Ich muss mich zwar zunächst von knapp 24.000€ meiner Abfindung trennen, bekomme aber dafür knapp 30.000€ an Steuern zurück erstattet, dank der Fünftelregelung.
Das bedeutet, ich habe diese rund 70€ Rente im Monat (ab 62 Jahre) zum Nulltarif und verdiene sogar noch daran.
Das brachte mich darauf, dass ich alles, was teuer und steuerrelevant ist am Besten ins Jahr 2018 verlegen sollte.
So habe ich zum Beispiel herausgefunden, dass es möglich ist, den von mir geplanten barrierefreien Umbau des Badezimmers von der Steuer abzusetzen, wenn ich dafür zuvor einen KfW-Zuschuss bewilligt bekomme. Dafür stehen die Chancen recht gut, da ich einen GdB 60 G habe.
Wenn ich da nicht einen fulminanten Denkfehler habe, sollte ich damit ebenfalls so viel Steuern sparen, dass ich auch diese ohnehin geplante Baumaßnahme für einen Bruchteil des tatsächlichen Preises bekomme, bzw. durch die Steuererstattung zurück bekomme. Immer vorausgesetzt, ich mache das im Jahr der Abfindungszahlung.
Fällt hier jemandem von euch pfiffigen Menschen ein Denkfehler auf?
Ansonsten berichte ich 2019 gerne, ob das alles so nach Wunsch gelaufen ist.
Viele Grüße, Sylva
Ja – das hört sich doch mal wieder richtig gut an!
Es freut mich, wenn „Der Privatier“ auch ein wenig dazu beigetragen hat, ein paar Ideen umzusetzen und diese auch weiter zu entwickeln. Sehr schön.
Ob dies alles so richtig ist oder ob es einen Denkfehler gibt, kann ich leider nicht prüfen. Es wundert mich zwar nach wie vor, dass eine Einzahlung in die Altersvorsorge mehr Steuerersparnis liefert, als sie kostet – aber das haben hier ja schon einige andere berichtet und mag unter bestimmten Voraussetzungen durchaus so sein.
Auch zur außergewöhnlichen Belastung wg. eines behindertengerechten Umbaus kann ich nicht viel sagen. Es hört sich für mich aber sehr plausibel an und ich halte das für eine sehr gute Idee!
Und insofern bin ich schon gespannt, ob alles so funktioniert wie gewünscht und freue mich schon auf den Bericht in 2019. 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Sylvia,
ja, grundsätzlich ist das unter günstigen Umständen möglich, dass mehr Steuerersparnis als Investition herauskommt. Wieviel am Ende auch ausgezahlt wird, wäre zu prüfen, weil die Angebote dazu doch teilweise sehr unterschiedlich sind.
Auch der Umbau des Bades kann steuerlich gefördert werden. Zuvor würde ich jedoch noch weitere Möglichkeiten prüfen: https://www.handicap-bazar.de/barrierefreies-bad-bauen-foerderung-und-normen/
Beste Wünsche
Thomas
Liebe Forenteilnehmer,
vielleicht kann mir auf dieser hervorragenden Seite jemand bei meinem Anliegen helfen. Ich bin
gerade meiner Steuererklärung und Frafe mich , ob ich die Kapitalerträge pauschal belasse oder
die Zinserträge seperat angebe. Ich habe in 2016 noch ca 15.000,00 EUR Gehalt für 3 Monate erhalten. Dazu kamen noch ca. 9.000.00 ALG1. Ich bin frewilliges Mitglied in der GKV
mit Mindestbeitrag. Meine Zins und Mieterträge waren letztes Jahr insgesamt ca 6.000.00 EUR.
Was soll ich tun? Liegt der Steuersatz wohl über den 25% Abschlagssteuer. Bin ledig mit Steuerklasse 1. Vielleicht kann mir jemand einen Tip geben.Vielen Dank!
Konkrete Berechnungen kann und will ich hier nicht anstellen. Wer es genau wissen will, kann die kostenlose Elster-Software nutzen, sämtliche Daten eingeben und erhält ein sehr genaues Ergebnis, was an Steuerbelastung zu erwarten ist.
Andererseits möchte ich gerne auf meinen Beitrag zur „Anlage KAP“ verweisen. Mein Fazit in diesem Beitrag: Kapitalerträge sollte man immer angeben. Es kann nicht von Nachteil sein, da das FA eine Günstigerprüfung vornimmt.
Gruß, Der Privatier
Meine Abfindung fällt so (unanständig) hoch aus, dass ich trotz Fünftelregelung und Steuerklasse 3 die letzten 50 000 € mit durchschnittlich 37 % versteuern muss, d.h. ich suche nach Steuersparmodellen. Da stößt man schnell auf denkmalgeschützte Immobilien, Solaranlagen und weitere. Frage: Sind Crowd-Invest in Immobilien reine Kapitalanlagen oder gibt es darunter auch Steuersparmodelle? Hat jemand einen konkreten Tipp? Meine Abfindung werde ich erst Anfang Februar erhalten. Ist da jetzt schon der richtige Zeitpunkt, um ein Angebot zu finden?
Von meinem Verständnis her passt das Konzept des Crowdinvesting nicht mit dem Ziel von „Steuern sparen“ zusammen. Höchstens indirekt, denn immer wieder findet man bei den Projekten natürlich auch welche, die beim direkten Erwerb einer der dort finanzierten Objekte sicher auch einen steuerlichen Effekt bewirken. Das Crowdinvesting selber dient ja nur der Finanzierung der Objekte während der Bau- oder Revitalisierungsphase und bietet keine Möglichkeit einer steuerlichen Anrechnung.
Aber sicher findet man dort sehr interessante Projekte. So z.B. aus dem Bereich des Denkmalschutzes, oder (auch sehr interessant) Pflegeappartements oder auch Lagerräume. Bei all diesen Immobilien-Investments kann man natürlich niemals etwa die Kaufsumme steuerlich ansetzen, sondern im ersten Jahr die Nebenerwerbskosten und natürlich die jeweiligen Abschreibungen. Und das alles nur, wenn man keine eigene Nutzung plant. Interessant dabei ist natürlich die Idee, dass sich das FA quasi an dem Erwerb beteiligt und das Ganze später dann auch noch ein zusätzliches Einkommen verspricht.
Bevor man aber solche Ideen in die Tat umsetzt, würde ich an erster Stelle erst einmal an die eigene Altersvorsorge denken! Immerhin kann ein Verheirateter sein zu verst. Einkommen damit „mal eben“ um ca. 40.000€ reduzieren. Und im Zusammenhang mit der Fünftelregel ergeben sich manchmal überraschende Effekte, die am Ende dazu führen, dass die Steuerersparnis eine ähnliche Höhe erreicht, wie die Einzahlung. Das hängt aber stark vom Einzelfall und den jeweiligen Summen ab.
Von der Steuersicht her ist es dabei egal, ob man eine Einzahlung in eine gesonderte Rürup-Rente vornimmt oder ob man dies lieber bei der gesetzlichen Rentenversicherung macht.
Außerdem bietet sich noch eine Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen an.
Gruß, Der Privatier
Hallo Holger,
Crowd-Invest sind in der Regel Darlehen und unterliegen als Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Damit groß Steuern zu sparen, geht nicht. Darüber hinaus ist mit Steuerspar-/Stundungsmodellen sowieso Vorsicht geboten – siehe EStG § 15b https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15b.html
Das schließt nicht aus, dass durch wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungen teilweise erhebliche Steuern bei Abfindung gespart werden können. Das geht bei hohen Abfindungen in der Regel jedoch nicht durch besonders „clevere“ Einzelmaßnahmen, sondern durch eine strategische Lösung. Ich denke, das wird auch hier im Blog oft und von verschiedenen Nutzern verdeutlicht.
Bezüglich meiner Frage wegen Steuerspar-Vorschlägen steht mein Plan jetzt fest. Vielen Dank an Privatier und Thomas Schulze für eure Stellungnahme.
Das zusätzliche neben meiner Abfindung vorhandene Einkommen (Januargehalt plus Gewinnbeteiligung) werde ich auf null reduzieren. Dazu finanziere ich meine Direktversicherung aus, damit werden knapp 4500,- € pauschal mit 20% versteuert (und mein Geld sehe ich bereits in 4 Jahren bei der Auszahlung wieder), dann kann ich noch 2160,- € für unsere beiden Riester-Verträge, meine Renten – und Krankenversicherungsbeiträge und 1000,- € Werbungskostenpauschale absetzen – das sollte reichen.
Drüber hinaus werde ich nichts unternehmen und brav meine Steuern zahlen, die ja mit der Fünftel-Regelung halbwegs moderat ausfallen werden.
Einen Rührup-Vertrag habe ich aus mehreren Gründen verworfen, da der Steuervorteil durch KV-Beiträge bei der Auszahlung schon fast verzehrt wird, da er nicht auf meine Kinder vererbbar ist, bei der Witwenrenten-Berechnung angerechnet wird und sich eh erst lohnt, wenn man auch alt wird. Eine Krankenkassenbeitrags-Vorauszahlung bringt bei mir nichts. Bei einer Beteiligung an Energieprojekten oder Immobilien, könnte ich zwar im Dispositionsjahr 40% absetzen, dafür bringt mir aber der mögliche Abzug in den 5 Folgejahren bis zur Rente nichts, da dann wahrscheinlich keine Steuer anfällt, so dass der Vorteil aus dem ersten Jahr wieder aufgezehrt wird. Oder schätze ich da was falsch ein?
Hallo Holger,
mein Ziel mit dieser Internetseite ist es, ein paar Möglichkeiten aufzuzeigen, wie man einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Berufsleben gestalten kann. Auch im Hinblick auf die Steuern.
Einige dieser Möglichkeiten habe ich selber genutzt, andere habe ich für mich als nicht sinnvoll erachtet. Und so wird es anderen auch gehen: Je nach persönlicher Situation, Einschätzung und Abwägung von Vorteilen, Chancen und Nachteilen wird jeder zu einem anderen Ergebnis kommen.
Das halte ich für völlig normal und darum ist es auch nicht meine Absicht, jemand von irgendeiner Vorgehensweise zu überzeugen. Die eigene Entscheidung ist immer die richtige.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich hatte mich im März bereits intensiver mit der Materie beschäftigt und bin nach einem halben Jahr (Erholung sei Dank) etwas aus dem Thema raus, daher nochmal meine Nachfrage.
Ich bin zur Zeit widerruflich freigestellt, beziehe mein Gehalt noch bis Ende 2017 weiter und erwarte eine hohe Abfindungszahlung im Januar 2018. Zusammenballung ist gegeben und die Personalabteilung wendet die Fünftelregelung an, so weit so gut.
Da ich erst 55 Jahre alt geworden bin, hoffe ich, das mein bestehendes Depot, ich beziehe bisher etwa 16.000€ Kapitalerträge jährlich, zuzüglich den noch zu treffenden Anlagen aus der Abfindung, mich bis zur Rente „tragen“.
Jetzt meine Frage: Meine Kapitalerträge erhöhen die Höhe der Steuer, die nach greifen der Fünftelregelung abgezogen wird, nicht. Ist das korrekt? Ich muss mich also nicht darum bemühen, meine zu erwartenden 2018er Kapitalerträge ins darauffolgenden Jahr zu verschieben?
Besten Dank vorab schonmal !
Tja… das mit den Kapitalerträgen ist so eine Sache…
Die erste spontane Aussage wäre, dass – sofern es sich um „einfache“ Zinsen und Dividenden von dt. Unternehmen handelt, die von einer dt. Bank verbucht werden – mit der automatisch einbehaltenen Abgeltungssteuer alles erledigt ist. Diese Einkünfte müssen ja auch bei der Steuererklärung nicht angegeben werden und haben daher keinen Einfluss auf die Steuer auf die Abfindung.
Sind die Kapitalerträge allerdings nicht ganz so „einfach“, z.B. bei ausländischen Dividenden (Quellensteuer!), oder sollen evtl. Gewinne/Verluste von verschiedenen Banken verrechnet werden oder wurden Freistellungsaufträge nicht vollständig ausgenutzt, so empfiehlt sich dennoch die Abgabe der Anlage KAP bei der EkSt.
Ich empfehle das ohnehin standardmäßig zu machen, denn ein Nachteil kann dadurch nicht entstehen. Das FA macht eine Günstigerprüfung: Ist die Abgeltungssteuer besser oder der persönliche Steuersatz?
Ergibt die Günstigerprüfung, dass die Abgeltungssteuer günstiger ist, bleibt es bei der Aussage von der ersten Betrachtung: Kein Einfluss der Kapitalerträge.
Ist jedoch der persönliche Steuersatz die günstigere Variante, so zählen hier die Kapitalerträge wie „normales“ Einkommen. Eine Reduzierung würde also die Gesamtsteuerlast entsprechend senken.
Eine Prognose kann man also nur mit konkreten Zahlen machen. Ich kann nur aus meiner eigenen Erfahrung sagen, dass ich im Jahr meiner Abfindung am Ende einen Steuersatz von unter 10% hatte. Dabei hat sicher auch geholfen, dass meine Kapitalerträge = Null waren. War in meinem Fall allerdings auch ziemlich einfach, da ich einige Altverluste auszugleichen hatte.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, ich bin beruhigt. Ich gebe auch regelmäßig die Anlage KAP ab. Teils haben meine erhaltenen Zinsen fiktiv anrechenbare Quellensteuern, z.B. wegen DBA Argentinien bei Zinsen aus Buenos Aires Anleihen, also teils etwas schwieriger. Entscheidend ist wohl, das die Erträge nicht progressionserhöhend wirken, da war ich unsicher. Idealerweise hätte ich gern nur noch Kapitalerträge und diese steuerfrei, am besten vorabbefreit via NV Bescheinigung. Können Sie grob einschätzen, bis zu welcher Ertragshöhe eine bekäme? Nochmals besten Dank!
„Vielen Dank, ich bin beruhigt.“
Ich bin mir nicht sicher, ob meine Aussage eindeutig genug war:
Ist der persönliche Steuersatz die günstigere Variante, so zählen hier die Kapitalerträge wie „normales“ Einkommen. Das bedeutet, dass sie in diesem Fall eben die Steuern erhöhen. Nur noch einmal zur Sicherheit…
Zur Nichtveranlagungsbescheinigung kann ich nicht so viel sagen. Ich habe das für mich ganz unabhängig von der Höhe der Einkünfte ausgeschlossen, als ich gelesen habe, dass die Banken beim Voriegen einer NV-Bescheinigung keine Verlusttöpfe mehr führen.
Das ist mir dann doch zu riskant. Wenn dann nämlich doch einmal Verluste entstehen sollten, möchte ich diese zumindest verrechnen können.
Ich werde das daher auf keinen Fall machen. Allerdings hätte ich auch von der Höhe her ein Problem. Wie genau diese beim FA beurteilt wird, kann ich nicht sagen. Ich denke, es sollte sichergestellt, dass das z.v.E. nicht über dem Grundfreibetrag liegt (also ca. 8.800€ für Ledige, 17.600€ für verh.).
Ob hier gewisse Puffer für Schwankungen vorgesehen werden, ist mir nicht bekannt.
Gruß, Der Privatier
Ich glaube, wir sind uns einig, aber nochmal bitte um Klarstellung..
Ich erhalte im Januar kommenden Jahres die Abfindung. 1/5 Regelung wird angewandt. Gemäß Splittingtabelle (ich bin verheiratet) liegt der Steuersatz auf die Abfindung bei 25% zzgl. Kirche und Soli, also auf dem selben Niveau wie die Abgeltungssteuer. Würde nicht die 1/5 Regelung greifen, wäre die Steuer erheblich höher.
Krankenkasse, ich hoffe, ich bekomme die Mindestsätze hin, geringe Verluste aus Vermietung und ein noch unterhaltspflichtiges Kind (mein jüngerer Sohn ist 23 und studiert) mögen den persönlichen Steuersatz noch etwas runterziehen. Nun nochmal meine Unsicherheit.: Ich rechne mit mind. 16.000€ Kapitalerträgen für 2018, also für das Jahr, in dem die Abfindung fließt. Ziehen diese meinen persönlichen Steuersatz hoch, ich denke Nein! Wenn doch, würde ich mich bemühen, die Kapitalerträge auf 2019 zu verschieben. Sorry für die Mühe!
Hallo Kunibert (11.Sep.2017 um 19:27),
geben Sie doch Ihre „2018er“ Daten in eine EkSt-Software (Steuererklärungsprogramm für die Veranlagung 2016) ein und schauen sich an was für ein Ergebnis dabei herauskommt. Das dürfte dann schon recht aussagekräftig bezüglich Ihrer Fragen sein.
Klar ist das mit Arbeit verbunden, aber so können Sie recht gut die Eingabewerte variieren und die Auswirkungen vergleichen. Ein Steuerberater kann das vermutlich auch, kostet aber auch Geld UND trotzdem Vorarbeit.
Ich persönlich benutze z.B. die Software von der „Akademischen“; https://www.akademische.de/
Die Originalsteuersoftware vom FA (ELSTER) sollte zwar ein identisches Endergebnis liefern, da fehlen aber Tipps zu Gestaltungsmöglichkeiten.
LG FÜR2012
Hallo Kunibert,
was FÜR2012 hier geschrieben hat, hätte auch mein eigener Kommentar sein können. Und zwar wort-wörtlich! Sogar bei der verwendeten Steuersoftware sind wir uns einig. 😉
Aber ich will gerne noch ergänzen, dass die logische Überlegung sagt: Wenn der Steuersatz bereits ohne die Kapitalerträge bei 25% liegt, wird er im Rahmen der Günstigerprüfung dann mit den Kapitalerträgen erst recht über 25% liegen und somit die bereits abgeführten Steuern (Abgeltungssteuer) die günstigere Variante darstellen und die Kapitalerträge somit keine Wirkung mehr haben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
Die positiven Effekten zwischen Rürup und fünftelregelung kommen dann erst mit der Einkommensteuererklärung zum Ausgleich oder gibt es hier andere Erfahrungen?
Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Einkommensteuererklärung ist korrekt.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
nachdem mir hier in diesem hervorragendem Forum schon einmal geholfen wurde, möchte ich sehnlichst um erneute Hilfe bitten. Jeder Hinweis ist hierbei mehr als Willkommen. Es geht um die Anwendung der 1/5-Regelung.
Gem. meinem Aufhebungsvertrag werde ich Mitte 2018 ausscheiden. In 2018 werde ich noch erhalten: Gehalt, Bonus 2017 und Bonus anteilig für 2018 sowie eine Abgeltung des dann noch bestehenden Urlaubs. Ferner werde ich in 2018 mehrjährige Optionsprogramme ausüben dürfen, die dann jeweils fällig sind (noch während des Arbeitsverhältnisses).
In 2019 werde ich gem. Abfindungsvertrag erhalten: Die Abfindung selbst sowie Einmalzahlungen für mehrjährige Optionsprogramme, die erst nach meinem Arbeitsverhältnis ausübbar wären.
Mir geht es um 2019: Ich stelle ich mir die dringende Frage, ob dann in die Abfindung UND die Einmalzahlungen für die mehrjährigen Optionsprogramme , die erst nach meinem Arbeitsverhältnis ausübbar wären, mit der 1/5-Regelung vom Finanzamt bedacht werden ??? Falls nicht, wäre es dann ratsam, die Einmalzahlungen in 2018 vorzuziehen oder bestünde dann die Gefahr, dass sie als Teil der Abfindung angesehen werden könnten und die Zusammenballung in Frage stünde ? Vielen Vielen Dank – Wie gesagt, jeder Hinweis willkommen
Ich denke, diese Frage wäre besser bei einem kundigen Steuerberater aufgehoben.
Aber ich will gerne einmal meine Meinung dazu äußern:
Als Faustregel kann man immer sagen, dass eine (echte) Abfindung als Ausgleich für zukünftige entgehende Ansprüche gezahlt wird. Und dafür kann die Fünftelregel angewandt werden.
Wenn es sich hingegen um Ansprüche handelt, die in der Vergangenheit erworben worden sind, so sind diese wie normales Einkommen zu versteuern. Also ohne Fünftelregel.
Aus meiner Sicht handelt es sich bei den Optionsprogrammen wohl eher um Ansprüche, die auf der Vergangenheit beruhen.
Dies sollte einmal ein Steuerberater anhand der konkreten Vereinbarungen überprüfen, damit würde sich dann auch die zweite Frage nach der Aufteilung beantworten.
Gruß, Der Privatier
Die Frage lässt sich aufgrund der Angaben nicht eindeutig beantworten.
Die Abfindung kann nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden. Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist, dass sie eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG ist und dass sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html.
Ob die Optionszahlungen ebenfalls eine Entschädigung darstellen, die atypisch zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen und nach der Fünftelregelung zu besteuern wären, ist zu prüfen.
Ebonsowenig lässt sich ohne Kenntnis des Bedingungen für die Optionszahlungen und ohne genaue Zahlenangaben nicht sagen, ob ein Vorziehen der Einmalzahlung auf 2018 zu einer geringeren Steuerbelastung führt.
Auf vage Fragen ein konkrete Antwort erhalten zu wollen ist sicher zuviel erwartet und gleicht der Frage an einen Arzt: Herr Doktor, mir ist schlecht. Kann ich dagegen die …pillen nehmen? 😉
Hallo Herr Privatier,
das klingt für mich logisch und entsprich dem was aus dem Steuernetz und dem referenzierten BFH Urteil zu entnehmen ist.
Beste Grüße, Entrepreneur2Privatier
Hallo,
zunächst ganz herzlichen Dank für Ihre Meinungen. Die Abfindung in 2019 wird recht üppig ausfallen. Obwohl am Spitzensteuersatz spucken alle Rechner aus, dass die Anwendung der 1/5-Regelung auf die Abfindung einen Zugewinn im oberen 5 stelligen Bereich ggue. einer Nicht-Anwendung der 1/5-Regelung mit sich bringt. Daher versuche ich, keinerlei weiteren Einkünfte in 2019 zu generieren, die hierfür schädlich sind. Und hier kommen nun die ausstehenden Optionen ins Spiel. Hier bin ich sehr besorgt – in Richtung einer Henne-Ei-Problematik. Werden die Optionen, die als Einmalzahlung abgegolten werden, da ich sie nicht mehr ausüben kann (liegen in der Zukunft) als Teil der Abfindung gesehen, würde ein Vorziehen nach 2018 der Zusammenballung entgegenstehen und somit die Anwendung der 1/5-Regelung auf die Abfindung gefährden. Werden sie als Entgeld für mehrere Arbeitsjahre angesehen (was sie eigentlich sind), könnte die 1/5-Regelung ebenfalls zur Anwendung kommen – in 2018 oder in 2019; neben dem Gehalt (2018) oder der Abfindung (2019). Geht das überhaupt ? Auf keinen Fall sollten sie in 2019 kommen, wenn sie als normales Einkommen gesehen werden. Daher die Idee mit dem Vorziehen nach 2018. Ich bitte um Entschuldigung, dass ich nicht konkreter sein kann. Ein Steuerberater sagte, dass, wenn es sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt, der Anwendung der 1/5-Rgelung für die Optionen nichts im Wege steht. Was mich jedoch stark irritiert ist, dass ebenfalls die Aussage kam, dass, sollte die Finanzbehörde sie als Teil der Abfindung sehen, die 1/5-Regelung nicht zur Anwendung kommt. Das verstehe ich nicht.
Hallo wie schon gesagt, kann die Frage nur anhand der konkreten Dokumente und Situation beantwortet werden.
Es stimmt, dass oft davon ausgegangen wird, dass ein „Entgeld für mehrere Arbeitsjahre“ automatisch als Zusammenballung angesehen wird, was eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung zur Folge hätte.
Dem steht jedoch seit September 2016 entgegen, dass der BFH in einem Revisionsverfahren die Bedingungen für die ermäßigte Besteuerung konkretisiert hat. Auch wenn die Entscheidung konkret in Bezug auf eine Kapitalauszahlung einer Pensionskasse erfolgte, hat sie doch grundsätzliche Bedeutung.
Eine ermäßigte Besteuerung als Folge einer Zusammenballung kommt danach nur in Betracht, wenn die Zusammenballung von Einkünften nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entspricht und deshalb „außerordentlich“ erfolgt – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/betriebliche-altersvorsorge-mit-fuenftelregelung-versteuern
Und ob die die Option als Teil der Abfindung anzusehen ist oder nicht lässt sich auch nur anhand der Dokumente beurteilen.
Deshalb bitte an einen Experten wenden, der die Dokumente einsehen und beurteilen kann. Eine „Ferndiagnose“ ist sehr risikobehaftet.
Hallo Fragender_Mensch,
ich hatte die gleiche Frage mit dem Resturlaub ich hatte auch vom Steuerberater die gleiche Antwort erhalten mit „Ein Steuerberater sagte, dass, wenn es sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt, der Anwendung der 1/5-Rgelung…“ – Bei equity wurde mir bestätig das die fünftel regelung funktionieren würde in dem Fall das z.B. es um vesting geht und der Anspruch nach vorne ist. Siehe: https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung
Ich glaube es ist hier ggf am besten das direkt mit dem örtlichen FA zu besprechen wenn es wiedersprüchliche Aussagen gibt. Beste Grüße, Entrepreneur2Privatier
Hallo Entrepreneur2Privatier,
Vielen Dank !!!
Das mit dem Rest-Urlaub (trotz Abgeltung in 2018) sollte somit klappen. Wenn ich mich richtig erinnere, hat es bei Ihnen auch funktioniert. Und Ja, es geht um Vesting und der Anspruch ist nach vorne, d.h. wäre erst ausübbar nach meinem Austritt. Sehen Sie ein Problem, dass dann in 2019 die 1/5-Regel sowohl fuer die Abfindung als auch die Optionen angewendet werden kann ? (Ich wusste bis dato nicht, dass so etwas vorstellbar ist). Oder soll ich mich darum bemühen, die Optionen auf meinen Wunsch hin bereits in 2018 zu erhalten, so dass dann in 2019 nur die Abfindung kommt. Aber dann wäre wieder meine Angst, dass das FA sagt, die Abgeltung der Optionen ist ein Teil der Abfindung. Daher drehe ich mich im Kreis…;-(
Hallo Fragender_Mensch,
bei mir gibt es noch nicht die Praxiserfahrung wie das mit dem Resturlaub abläuft – Ich hatte danach in der Community gefragt jedoch noch kein Praxisfeedback erhalten – In ihrem Fall sollten Sie auf jedenfall mit der Lohnbuchhaltungsabteilung sprechen dann wissen Sie wie die das Abrechnen werden und bei Zweifeln das örtliche FA.
– Aus meiner Sicht die auch vom Privatier geteilt wird sollte die 1/5 Regelung mit Resturlaub nicht funktionieren was die Allgemeine Regelung für Restulraub darstellt – Was im Wiederspruchstehen dazusteht ist „Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit“ – „Von einer mehrjährigen Tätigkeit ist auszugehen, soweit sie sich über mindestens 2 Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.“ Das war hier auch meine initiale Frage was bedeutet das für den Resturlaub wenn ich 30 Tage im Jahr Urlaub habe und mir bleiben beim Ausstieg 31 Tage reicht das um dies zu erfüllen? Zwei Kalenderjahre wären gegeben und einen Zeitraum von mehr als 12 Monate bedeutet das das der Resturlaub einen Jahr übersteigen muß oder einen Jahresanspruch?
Siehe Praxis beispiel: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/erstellen-der-lohnsteuerbescheinigung-67-zeilen-9-14-19-arbeitslohn-und-versorgungsbezuege-fuer-mehrere-kalenderjahre-entschaedigungen_idesk_PI10413_HI1565826.html
VG,Entrepreneur2Privatier
Hallo,
Urlaubsabgeltung gilt als Einmalzahlung, weil sie nicht laufend, sondern einmalig gezahlt wird. Bei Einmalzahlungen gilt das das Zuflussprinzip, d. h. sie werden typischerweise zum Zeitpunkt des Zuflusses steuerlich und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigt.
Da es sich bei Urlausabgeltung um bereits „erdiente“ Ansprüche handelt, werden sie auch nicht wie echte Abfindungen wegen einer „Zusammenballung“ ermäßigt versteuert.
Hallo Entrepreneur2Privatier,
nach Lesen Ihres vorhergehenden Links (steuernetz.de…) habe ich festgestellt, dass Gehaltsansprüche, die die Zeit vor der Vertragsauflösung betreffen (und hier explizit erwähnt die Urlaubsabgeltung) aus der Abfindungssumme herauszurechnen sind und der normalen Versteuerung unterliegen. Bei mir würde die Urlaubsabgeltung im Jahr vor der Abfindung erfolgen – und sollte damit unkritisch sein, da sie ohnehin nicht zur Abfindung gehören und kein Einkommen im Abfindungsjahr darstellen. Bei mir ist das det. im Abfindungsvertrag gelistet. Würde Ihnen evtl. auch helfen ..?.
VG Fragender_Mensch
Hallo Fragender_Mensch,
Ja es ist die Standardregel (die meine Meinung gebildet hatte) die ich zunächst geschickt hatte und in dem letzten Link wäre es die Ausnahme die Ansprüche aus „einer mehrjährigen Tätigkeit ist auszugehen“. BG,Entrepreneur2Privatier
Hallo!
Vorab erstmal vielen Dank für diese informative Seite!
Die ganzen Informationen haben mir bei meiner Planung sehr weitergeholfen.
Ich werde in 01/2018 eine Abfindung erhalten und in 2018 ein Dispositionsjahr nehmen.
Leider arbeite ich noch bis 31.12.17 in einem Großkonzern, was die Sache mit der Abfindung sehr erschwert.
Der Entgeltservice meines Arbeitgebers ist plötzlich der Meinung, dass ich für die Berechnung der Fünftel-Regelung die Sprinterprämie nicht einbeziehen darf, da diese angeblich anders versteuert wird.
Ich bin da aber anderer Meinung, da bei die uns so genannte Sprinterprämie eine Zahlung ist, die man zusätzlich erhält wenn man den Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Freiwilligenprogrammes bis zum Fristablauf dieses Freiwilligenangebotes abschliesst.
Man erhält dann 30% vom ursprünglichen Abfindungsbetrag zusätzlich gezahlt.
Hier mal der entsprechende Absatz aus meinem Aufhebungsvertrag:
—
§3
1. Als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen Nachteile erhält der Mitarbeiter eine Sozialplanabfindung gemäß Ziffer 3 des Sozialplans in Höhe von Euro 44.109,00 brutto sowie eine Sprinterprämie gemäß Ziffer 3.2 der GBV Freiwilligenprogramm in Höhe von weiteren Euro 13.233,00 brutto, mithin insgesamt Euro 57.342,00 brutto (nachfolgend „Gesamtabfindung“ genannt.
—
Hier noch Ziffer 3.2 aus der GBV Freiwilligenprogramm:
—
3.2 Sprinterprämie
Kommt es zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nach Maßgabe dieser Gesamtbetriebsvereinbarung, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung und sonstige Leistungen gemäß Ziffer 3 des Sozialplans, soweit deren jeweilige Voraussetzungen vorliegen.
Mitarbeiter die fristgerecht bis spätestens zum 19.05.2017 ihr Einverständnis zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung durch Rückgabe der von ihnen unterzeichneten Vereinbarung nach Maßgabe von Ziffer 2.5 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erklären, erhalten zusätzlich zur Sozialplanabfindung eine Sprinterprämie. Die Sprinterprämie beträgt 30% der nach Maßgabe von Ziffer 3 des Sozialplans berechneten Sozialplanabfindung.
—
Demnach müsste doch die Fünftel-Regelung auf die Gesamtabfindung über Euro 57.342,00 anwendbar sein, oder?
Vielen Dank vorab!
VG
Michael
Hallo Michael,
anhand solcher Auszüge ist es immer gewagt, eine Bewertung vorzunehmen. Deshalb vielleicht nur als Anreggung:
Allgemein gilt als Leitsatz in der Rechtsprechung: „Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung).“ – siehe Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.06.2015 3-K-1960/13
Doch auch wenn dieser Tatbestand erfüllt ist, muss nicht zwangsläufig die Fünftelregelung greifen. Denn die Fünftelregelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur anzuwenden, wenn außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG in einem Veranlagungszeitraum zufließen und durch ihre Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Hallo Thomas,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Eine Zusammenballung liegt in meinem Fall vor, da der gesamte Abfindungsbetrag über EUR 57.342,00 mein Bruttogehalt aus 2017 übersteigt.
Die Zahlung der Gesamtabfindung über EUR 57.342,00 wird in einer Summe in 01/2018 gezahlt, also in einem Veranlagungszeitraum.
Somit müsste ich doch alle Punkte erfüllen um die Fünftelregelung anwenden zu können?
Danke und viele Grüße
Michael
Hallo Michael,
ich kann hier nur noch bestätigen, was Thomas bereits geschrieben hat. Und wenn (wie von Dir angegeben) die Voraussetzungen wie Zusammenballung und Einmalzahlung gegeben sind, sehe ich keinen Grund, der gegen die Fünfteregel sprechen könnte. Aber ich kenne natürlich auch nicht wirkich alle Details…
Von daher wäre es eigentlich sehr interessant, den Entgeltservice einmal nach der exakten Begründung zu fragen, warum man dort bei der Sprinterprämie eine abweichende Besteuerung vornehmen möchte. Auch wenn Thomas natürlich auch in dem Punkt Recht hat, wenn er sagt, dass es auf die Sicht- und Handlungsweise des Entgeltservice nicht ankommt, sondern am Ende das Finanzamt entscheidet, so könnte die Begründung dennoch einen Hinweis liefern, der erstens u.U. später beim FA auch relevant sein könnte und der zweitens vielleicht sogar im Vorfeld noch abgestellt/korrigiert werden könnte.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Hallo Thomas,
vielen Dank für Ihre Einschätzungen!
Ich habe am Freitag vormittag meine Personalabteilung angeschrieben und um Klärung gebeten und darum, dass der Entgeltservice mir eine Begründung liefert. Natürlich habe ich bisher noch keine Antwort erhalten. Das Problem ist, dass hier 3 Abteilungen involviert sind: Personalabteilung meines Arbeitsgebers (Tochergesellschaft), Personalabteilung des Konzerns, Entgeltservice des Konzerns
Danke auch für den Hinweis, dass am Ende das Finanzamt entscheidet. Trotzdem würde ich das gerne im Vorfeld bereits geklärt haben und eine korrekte Auszahlung erhalten, da ich ansonsten das Geld erst nachträglich erstattet bekomme. Ich werde berichten sobald es Neuigkeiten gibt.
Viele Grüße,
Michael
Hallo!
Nach fast 4 Wochen habe ich nun endlich eine Antwort von meinem Ex-Arbeitgeber erhalten:
—
„Lieber Herr …,
die Personalfachberatung hat nun über Frau … folgendes mitteilen lassen:
Eine alleinige Auszahlung der Sprinterprämie kann nicht 1/5telt werden.
Sobald die Sprinterprämie zusätzlich zur Abfindung gezahlt wird, ist diese Nebenleistung zur Abfindung und darf bei der 1/5lung-Prüfung mit einbezogen werden.“
—
Wenn ich den letzten Satz richtig interpretiere, sollte bei der Auszahlung des gesamten Abfindungsbetrages über EUR 57.342,00 brutto (Abfindung+Sprinterprämie) die 1/5tel-Regelung auf den Gesamtbetrag angewendet werden können. Richtig?
Danke und viele Grüße,
Michael
Hallo Michael,
vermute aus deiner Beschreibung, du warst beim Konzern mit dem großen T.
Die Sprinterprämie ist nur ein Anreiz, damit sich der Mitarbeiter schneller für einen Abgang entscheiden (erhöht den Druck und verbessert die Planbarkeit des Unternehmens, wie viele FTE schon abgebaut wurden und ob noch Werbung notwendig ist, um dieAbbauziele zu erreichen).
Die Sprinterprämie wird nicht einzel gezahlt, sondern es ist eine Gesamtabfindung mit einem Gesamtbetrag.
Nur die Höhe der Abfindung ist um 30% höher, bei den Mitarbeitern, die sich in dieser Runde früher entschieden haben, den Konzern zu verlassen.
Grüße Stephan
Hallo Michael,
eine Begründung für die abweichende Behandlung der Sprinterprämie kann ich dem Schreiben zwar immer noch nicht entnehmen, ich würde aber den letzten Satz auch so sehen, dass der Ex-Arbeitgeber bei einer gleichzeitigen Auszahlung von Abfindung und Sprinterprämie bereit wäre, die Gesamtsumme mit der Fünftelregel zu versteuern.
Gruß, Der Privatier
Hallo Michael,
grundsätzlich kann eine Sprinterprämie auch gesondert verhandelt und ausgezahlt werden. In Sozialplänen wird aber meist die Sprinterprämie als zusätzlicher Anreiz („Bonus“) zur Abfindung vereinbart – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/sprinterpraemie-und-abfindung-nach-sozialplan
Wenn dann die Bedingungen für die Fünftelregelung erfüllt sind, ist die ermäßigte Besteuerung der Abfindung möglich.
Gruß Thomas
Anmerkung: bei meinem süddeutschen Elektrokonzern nennt sich der Bonus „Turboprämie“, ist aber im Prinzip dasselbe.
Macht sogar knapp 60% der Abfindung aus.
Entscheidungen des oberen Managements über Stellenabbau („koste es was es wolle“) können manchmal auch ganz gut für die „Abgebauten“ sein…
Hallo zusammen!
Nochmal vielen lieben Dank für die ganzen Antworten und die Hilfe die ich hier erhalten habe!
Soeben habe ich von meinem Ex-Arbeitgeber die Abrechnung erhalten und es hat am Ende alles so geklappt wie ich es gewollt habe: Anwendung der Fünftelregelung auf den gesamten Abfindungsbetrag. 🙂
P.S. Der Name des Konzerns, beim dem ich angestellt war, fängt mit „A“ an und hört mit „z“ auf, soviel kann ich „versichern“. 😉
Viele Grüße
Michael
Danke für die Rückmeldung und schön, dass am Ende alles geklappt hat!
Gruß, Der Privatier
Hallo Michael,
vermutlich ja. Gleich wie der Entgeltservice dann abrechnet – auf der Grundlage der Steuererklärung wird dann das Finanzamt die endgültige Steuerlast ermitteln.
Hallo,
sieht Jemand ein Problem, wenn bei Austritt Mitte 2018 in 2018 neben dem entsprechendem Gehalt (für 2018), dem vertraglich vereinbarten Bonus eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub bis einschl. 2018 gezahlt wird – die Abfindung selbst dann in 2019 zufliesst. Der Betrag der Abfindung ist entsprechend hoch, so dass dieses Kriterium erfüllt ist. Könnte die Urlaubsabgeltung als Teil der Abfindung gesehen werden und bei Auszahlung in 2018 eine Zusammenballung verhindern, da die Abfindung in 2019 zufliessen wird ?
Herzlichen Dank und Viele Grüsse
Ich sehe da kein Problem – zumindest dann nicht, wenn die einzelnen Punkte (Gehalt, Bonus, Urlaub, Abfindung) säuberlich getrennt vereinbart und ausgezahlt werden.
Gruß, Der Privatier
Hmm, die Details sind schwierig…
Ich habe viel über die Fünftelregelung gelesen (ohne alle Links parat zu haben), aber mehrfach hieß es, dass negatives normales („verbleibendes“) zvE nicht auf 0 gesetzt, sondern vom Fünftel abgezogen wird. Blick ins Gesetz (bis zu dem entscheidenden Satz 3):
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 34 Außerordentliche Einkünfte
(1) 1 Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2 Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3 Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. […]
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
Ich verstehe das kurz so: zvE = verbleibendes zvE + außerordentliche Einkünfte
Wikipedia stellt das als Formel so dar:
Anzusetzende Einkommensteuer = 5 ∗ (ESt(NE + AE/5) − ESt(NE))
https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung
Wenn NE < 0, ist ESt(NE)=0, fällt also raus. ESt(NE + AE/5) ist aber kleiner als ESt(AE/5), d.h. negatives verbleibendes Einkommen reduziert die Fünftel-ESt, und damit auch das Fünffache davon.
Aber zur Sicherheit werde ich 2020 einen Steuerberater nehmen… 😉
Aber in §34 Abs.1 Satz 3 EStG steht doch deutlich: „Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“
Das bedeutet nach meinem Verständnis eindeutig, dass ein negatives zvE die ESt auf die Abfindung NICHT reduziert. Für mich ist nicht nachvollziehbar, dass andere Quellen das anders sehen. Oder verstehe ich hier etwas falsch?
Es wird unterschieden:
A: das „verbleibende zu versteuernde Einkommen“ (ohne Abfindung)
B: das „zu versteuernde Einkommen“ (A + Abfindung)
Wenn A < 0, wird B kleiner als die Abfindung.
ESt = 5 * ESt(B/5)
Okay, jetzt habe ich das Missverständnis gefunden, ich hatte die Definition von B etwas anders verstanden. Hoffentlich widerspricht dir niemand, denn so ist es steuerlich auf jeden Fall vorteilhafter.
Interessant dabei ist die Tatsache, dass bei der „normalen“ Fünftelregel (also kein negatives verbleibendes Einkommen), eine Reduzierung des Einkommens z.B. durch Sonderausgaben zur Altersvorsorge immer gleichzeitig zwei Größen reduziert:
Das Einkommen OHNE die Abfindung und gleichzeitig das Einkommen zzgl. 1/5 Abfindung. Es gehen also beide Größen gleichzeitig nach unten. Wenn die Steuerprogression nicht wäre, würde die Fünftelregel gar nichts bringen, da ja die Differenz der beiden Steuerbeträge entscheidend ist.
Bei der vereinfachten Fünftelregel (bei negativen verbleibendem Einkommen) wirken Sonderausgaben u.ä. aber ganz direkt auf das zu versteuernde Einkommen. Hier gibt es keine Differenz-Bildung.
Okay – war jetzt vielleicht ein bisschen kompliziert und womöglich unverständlich. Ist am Ende auch nicht wichtig. Festzuhalten bleibt auf jeden Fall, dass sich Sonderausgaben, Werbungskosten usw. in beiden Varianten der Fünftelregel steuermindernd auswirken.
Gruß, Der Privatier
Mit dem Abfindungsrechner von abfindunginfo.de kann auch die Wirkung der Fünftelregelung bei einem negativen normalen zu versteuernden Einkommen kalkuliert und nachvollzogen werden. Einfach beispielsweise -5000 Euro eingeben und das Ergebnis ablesen. 😉
Darf ich nicht… Google findet die Seite auch, aber:
Forbidden
You don’t have permission to access /abfindungsrechner-2016-abfindung-berechnen-mit-fuenftelregelung.html on this server.
🙁
Auch wenn ich meine je zwei Ad- und Script-Blocker voll auf Durchzug gestellt habe… (PC, Win 8.1, Firefox).
Auf Tablet (Android, Chrome) ohne irgendwelche Blocker dasselbe.
Auf dem Smartphone (Android, Standardbrowser) komme ich zwar soweit, dass ich meine Email angeben und den Rechner „bestellen“ kann, aber dann kommt:
Anmeldefehler
Ungültiger API-Key
…
Wenn Sie den Rechner im Zugriff haben, was sagt er denn zu:
– sonstiges zvE -5000
– außergewöhnliche Einnahmen 58800
?
Die Alternative online-abfindungsrechner.de akzeptiert kein negatives zvE, lässt mir aber 56405€ bei 0 sonstiges zvE. Klingt gut…
Der von https://web.archive.org/web/20200330085814/https://www.sueddeutsche.de/tools/abfindungsrechner kommt auf 56178, hat aber auch nach KV-Zusatzbeitrag gefragt.
Bei negativem sonstigen zvE „ist ein interner Fehler aufgetreten“…
Der auf https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php kommt auf 56183 bei 0 sonstigem zvE. Negatives mag er auch nicht.
Irgendwie lustig, wenn man bedenkt, wie genau Steuern berechnet werden…
Einfach die Excel-Datei auf den eigenen Rechner laden (speichern) und dann öffnen und kalkulieren:
1. Rufen Sie auf: Google Drive (docs.google.com/spreadsheets/d/1heZV9GZOHaGifV_BlzaPB9aYij8uA8o0VBMtFPGhHmU/edit#gid=1879255579, nicht mehr verfügbar)
2. auf Datei klicken > Herunterladen als > passendes Format wählen > auf dem Rechner speichern > Datei neu öffnen oder zumindest Schreibschutz ausschalten.
Vielen Dank! Funktioniert hervorragend, auch im .ods-Format mit Libre Office Calc geöffnet.
Schön auch, dass auf Seite 2 der Rechenweg im Detail dargestellt ist.
Und ja: es bestätigt, dass negatives zvE die Steuern weiter senkt.
Danke für den Tipp! Das können die Onlinerechner nicht.
Mal ne andere Frage:
Anwaltkosten im Zusammenhang mit Abfindung/ Kündigung sind ja Werbungskosten.
Aber wie ist das, wenn man in dem Jahr nur die Abfindung plus Krankengeld oder Arbeitslosengeld oder Rente bezieht?
Werbungskosten müssen ja im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Und eine Abfindung zählt zwar zu den außerordentlichen Einkünften, aber dennoch aus nichtselbständiger Arbeit. So jedenfalls meine Meinung dazu.
Selbst wenn es keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geben sollte (wie z.B. bei Arbeitslosen), sind dennoch u.U. Werbungskosten möglich. Siehe dazu auch eine ähnliche Frage/Antwort.
Gruß, Der Privatier
Werbungskosten sind gem. EStG § 9 (1) „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.“
Entstehen Sie also, weil es um die Sicherung… der Einnahmen (oder Lohnersatzleistungen) aus dem früheren Arbeitsverhältnis oder zur Sicherung von Einnahmen aus einem späteren Arbeitsverhältnis handelt, sind es Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit.
Auch wenn der Privatier bescheiden nur von seiner „Meinung“ spricht, hat er da völlig Recht. 😉
Danke an Euch beide.
Als Laie habe ich das, mit dem gleichen Ergebnis, eher so gesehen:
Ohne die Anwaltskosten wäre die Abfindung / Einnahmen ja gar nicht entstanden.
Hallo Zusammen und ein gutes neues Jahr,
ich habe bei meiner Berechnung auch keinen Unterschied festgestellt ob negatives Einkommen oder nicht. Steuervorteil ist immer gleich. Progression ist klar.
Hallo Herr Privatier,
nochmals vielen Dank für diese Seite.
Bisher hat sie mir schon viel wertvolle Informationen geliefert. Kurz mein Hintergrund:
Aufhebungsvertrag zum 31.7.2017. Dispojahr von 1.8.2017 bis 31.7.2018. Werde 55 Jahre im Juli 2018. Werde mich zum 1.8.2018 kurz arbeitslos melden und wieder abmelden. Ab 1.1.2019 dann ALG Bezug. Habe im Jahr 2018 außer Abfindung und evtl. Kapitaleinkünften keine Einkünfte. Abfindungsauszahlung kam wie vereinbart Ende Januar 2018. Doch überaschenderweise hat der frühere Arbeitgeber diese Abfindung unversteuert überwiesen. Gleichzeit kam vom Arbeitgeber der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (nachstehende Daten wurden maschinell an die Finanzverwaltung übertragen) worauf unter Punkt 10(: Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre) genau diese Brutto bzw Netto Abfindungsbetrag aufgeführt ist. Ich hätte hier eher erwartet, dass der AG gleich den Steuerbetrag einbehält un an das FA abführt. Jetzt bin ich etwas verwirrt und habe auch schon gegoogelt und diesen etwas ältern Beitrag gefunden:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Arbeitgeber-hat-Abfindung-nach-Ausscheiden-nicht-versteuert–f133709.html
Ich wollte jetzt erstmal meinen noch von letztem Jahr bestehenden steuerfreien Eintrag löschen lassen… Hat jemand zu diesem Thema Erfahrungen gemacht? Vielen Dank. Gruß
Tja… was es nicht alles gibt! Auch eine schöne Variante.
Ich würde mich hier einfach mal darüber freuen, dass vorübergehend(!) mehr Kapital zur Verfügung steht, als es eigentlich korrekt wäre. Denn natürlich wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, die Steuer einzubehalten und abzuführen.
Ich rechne aber andererseits auch nicht damit, dass sich das FA umgehend meldet. Wenn überhaupt, dann ggfs. im nächsten Jahr. Oder auch gar nicht. Und so verlockend es vielleicht sein mag, darauf zu hoffen, dass das alles niemand merkt, würde ich das lieber mal aus den Plänen streichen.
Denn wenn ich das richtig in Erinnerung habe, sind Sie aufgrund der Steuerklassen-Kombination ohnehin verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und dort wäre die Abfindung selbstverständlich aufzuführen. Ich bin mir auch momentan nicht so ganz sicher, ob außerordentliche Einkünfte nicht alleine schon zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten.
Wie dem auch sei – ich würde eine Steuererklärung abgeben (im nächsten Jahr). Alles andere halte ich für Steuerhinterziehung, denn: Die Abfindung ist steuerpflichtig und verantwortlich ist am Ende der Steuerpflichtige.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich wollte hier nochmals auf das Thema Sprinterprämie und Abfindung kommen.
Auch ich habe im Jahr 2017 eine Abfindung und dazu eine Sprinterprämie erhalten.
Beide Zahlungen wurden mit dem normalen Steuersatz ausbezahlt.
Nun ist die Sache zum Steuerberater gegangen und er hat hier für beide Zahlungen
die 1/5 Regelung angesetzt.
Das Finanzamt hat sich nun alle Verträge und Zahlungseingänge auf meinem Konto
als Kopie erbeten und prüft nun seit fast 4 Monaten ohne Ergebnis die Unterlagen.
Grüße
Maik
Bin gespannt auf das Ergebnis!
Wobei mir der konkrete Vorgang nicht so ganz einleuchten will… Im welchem Zusammenhang prüft denn das Finanzamt? Im Rahmen der Steuererklärung? Für welches Jahr???
Gruß, Der Privatier
Das ist noch für 2016. Man hat bei der Auszahlung der Steuer natürlich nur den Steuersatz festgesetzt, den der Arbeitgeber anhand der Gehaltszahlungen ermitteln kann.
So auch bei der Anfindung bzw Sprinterprämie. Die 1/5 Regel wird nun vom Finanzamt überprüft da es sich hier um eine Abfindung für mehrere Jahre Anstellung handelt. Die Sprinterprämie aber ausgezahlt wird, um jemanden schnell in das Berufleben zurück zu führen. Somit eine Einmalzahlung die anders zur Besteuerung herangezogen wird.
Ich bin auf das Ergebnis auch sehr gespannt.
Okay, Danke. Mich hatte die Aussage „ich habe im Jahr 2017 eine Abfindung und dazu eine Sprinterprämie erhalten“ etwas irritiert. Sollte dann wohl auch „2016“ heißen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Mein Ex-Arbeitgeber hat mir nun meine Abfindung im Januar 2018 mit Anwendung der Fünftelregelung ausgezahlt. Allerdings wurde wurde die Fünftelregelung lt. Lohnsteuerbescheinigung nicht auf den gesamten Betrag angewendet. Die Entscheidungsprämie sowie OUtplacementbetrag wurde hier nicht berücksichtigt obwohl im Aufhebungsvertrag diese mit in der Abfindungsregelung aufgeführt ist. Kann/Soll ich das nochmal ändern lassen in der Lohnsteuerbescheinigung über meine ehemalige Personalabteilung oder kann man das übers Finanzamt noch regeln. Kenn mich leider null aus mit dieser Thematik und hoffe auf Hilfe hier, da ich im moment zieml. überfordert bin. danke schonmal
„Kann/Soll ich das nochmal ändern lassen…oder kann man das übers Finanzamt noch regeln.“
Ein Gespräch mit der Personalabteilung kann ja nicht schaden. Ich gebe dem allerdings wenig Chancen. Zumal ich in diesem Fall den Eindruck habe, dass hier keine Unwissenheit am Werk war, sondern dass man sich in der Personalabteilung gewisser Probleme sehr wohl bewusst war (dazu gleich mehr). Wie gesagt: Ein Versuch ist es wert und sei es nur, um die genauen Gründe zu erfahren, warum so verfahren wurde.
Ohne die Details der Vereinbarungen zu kennen, würde ich mal darauf tippen, dass es bei der Abfindung selber keine Zweifel gab, daher die Fünftelregel. Bei der sog. „Entscheidungsprämie“ liegt die Sache schon etwas anders. Hier müsste sich ein Jurist (oder später dann das Finanzamt) einmal die genaue Formulierung ansehen, wofür diese Prämie eigentlich gezahlt wird! Die Fünftelregel gibt es nur für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum (mehr als ein Jahr) gezahlt werden. Wenn die „Entscheidung“ mehrere Jahre gedauert hat, könnte man auch hier die Fünftelregel anwenden. 😉
Was ich damit sagen will: Es kommt auf die Formulierung an!
Noch schlechter sehe ich Chancen für den Outplacementbetrag. In der Regel ist eine Outplacement-Beratung eine Leistung des AGs, die zwar im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes steht, aber selber keine Entschädigung darstellt. Wird eine solche Beratung in Anspruch genommen, kann dies auch ein geldwerter Vorteil sein (normal zu versteuern). Wird stattdessen direkt ein Betrag ausgezahlt, so ist auch dieser meiner Meinung nach normal zu versteuern.
Dies ist aber alles nur meine persönliche Einschätzung ohne, dass ich dazu irgendwelche Urteile o.ä. überprüft hätte. Genaueres kann evtl. das Gespräch mit der Personalabteilung bringen – ansonsten spätestens in einem Jahr bei der Steuererklärung. Denn dort kann man natürlich immer noch versuchen, auf sämtliche Zahlungen die Fünftelregel anzuwenden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Elke,
wie der Privatier schreibt, kann ein Gespräch hilfreich sein, auch wenn die Chancen für eine günstigere Lösung gering sein sollten. Denn ob die „Entscheidungsprämie“ und der „OUtplacementbetrag“ nach der Fünftelregelung berücksichtigt werden können, hängt nicht zuletzt vom Aufhebungsvertrag ab.
Grundsätzlich können „soziale Fürsorgeleistungen“ (dazu gehören die „Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung“) als Teil einer „einheitlichen Entlassungsentschädigung“ steuerliche begünstigt werden – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-umwandeln-in-soziale-fursorgeleistungen.html.
Ob das in Deinem Fall zutrifft, hängt wie gesagt von den vertraglichen Bedingungen ab.
Viel Glück
Thomas
Thomas
Hallo Thomas,
danke für die Info.
Leider teilte mir die Personalabteilung mit dass die Entscheidungsprämie sowie OUtplacementbetrag nicht auf den Abfindungsbetrag angerechnet werden kann da diese Beträge auch gesondert im Aufhebungsvertrag vermerkt sind.
Aber viell. klappt es ja übers Finanzamt
vielen Dank nochmal
Elke
Hallo Elke,
wenn es denn vertraglich so geregelt ist, geht es nicht anders. Dann zählen diese geldwerten Vorteile zum normalen zu versteuernden Einkommen. In der Steuererklärung ist dann zu berücksichtigen, welche steuerpflichtigen Aufwendungen gegengerechnet werden können als Werbungskosten usw.
Beste Wünsche
Thomas
Hallo Privatier,
Glückwunsch zu diesem hervorragenden und sehr hilfreichen Blog! Ich habe ihn mal quer gelesen und eventuell den einen oder anderen Kommentar übersehen. Dies zur Entschuldigung, falls meine Fragen oben schon mal beantwortet wurden.
Meine Frau ist zurzeit in Verhandlung mit ihrem AG wg. eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung. Hier die Eckdaten:
Austritt aus dem Unternehmen am 30.09.2018
[Es bestünde die Möglichkeit, erst am 31.12.2018 auszuscheiden. Die drei Monatsgehälter würden von der Abfindung abgezogen. Allerdings inklusive der Sozialabgaben des AG. Das hätte den Reiz, dass das Dispojahr (s.u.) dann genau auf das Kalenderjahr 2019 fällt, was steuerlich leichter abzurechnen wäre. Jedoch erscheint mir der Preis dafür zu hoch: Dann zahlt man ja drei Monate doppelte Sozialabgaben. HIER WÜRDE MICH DEINEN GESCHÄTZTE MEINUNG INTERESSIEREN.]
Zahlung Abfindung 150k€ zum 31.01.2019
Aus steuerlichen Gründen planen wir vom 1.10.2018 bis 1.10.2019 ein Dispositionsjahr.
Steuerlich sind wir gemeinsam veranlagt, ich habe ein regelmäßiges Einkommen.
Zusätzlich planen wir, einen großen Teil der Abfindung als freiwillige Zahlung in die GRV zu überführen. Den möglichen Höchstbetrag muss ich noch eruieren.
Wäre in diesem Szenario die 5-tel Regelung nicht gefährdet? Der AG ist der Meinung, bei Auszahlung der Abfindung im neuen Jahr würde die 5-tel Regelung nicht mehr greifen. Jetzt sind wir etwas irritiert. Der Abstand zwischen dem letzten Gehalt und der Auszahlung der Abfindung beträgt 4 Monate. Das sollte doch kein Problem sein oder?
Selbst wenn der AG bei Auszahlung der Abfindung die 5-tel Regelung nicht ansetzt, könnten wir diese ein Jahr später in der Steuererklärung doch noch erreichen oder (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind)? Oder ist hier der AG das Zünglein an der Waage, ob die 5-tel Regelung überhaupt zum Einsatz kommt?
Von dem, was ich in diesem Blog gelesen habe, ist es steuerlich am besten, die Abfindung ins nächste Jahr zu verschieben, wenn dort ein geringeres Einkommen bzw. ALG1 erwartet wird. Die Verschiebung der Abfindung ins nächste Jahr ist daher unsere höchste Priorität.
Soviel erst mal zu meinem Fall, ich hoffe, keine für Deine Beurteilung notwendigen Details vergessen zu haben.
Für Deine Antwort bedanke mich schon mal recht herzlich.
Beste Grüße
Helmut
Im Moment sind wir von der Flut der zu klärenden Fragen erschlagen. Unser Steuerberater ist hier nicht sehr hilfreich, Abfindungen sind nicht gerade sein Steckenpferd.
Zunächst einmal die wichtigste Frage: Kann die Fünftelregel angewandt werden?
Die Verschiebung der Abfindung in das Folgejahr ist jedenfalls kein Grund, die Fünftelregel nicht anzuwenden! Wenn die anderen Voraussetzungen (insbesondere die Zusammenballung) gegeben sind, spricht nichts gegen die Fünftelregel.
Wenn der Arbeitgeber dies nicht im Rahmen der Gehaltsabrechnung machen will, sollte man zuerst einmal ein Gespräch über die Gründe führen und diese ggfs. abstellen, siehe Beitrag „Abrechnung abstimmen„. Hat das keinen Erfolg, so spielt diese Abrechnung am Ende ohnehin keine Rolle. Am Ende entscheidet immer das Finanzamt.
Bei der Frage, wann das Arbeitsverhältnis enden sollte (30.9. oder 31.12.) würde ich sehr sorgfältig die Kündigungsfristen prüfen und darauf achten, dass diese eingehalten werden. Und davon die Entscheidung abhängig machen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe 2015 meinen Arbeitsplatz verloren und im Jan 2016 eine Abfindung in Höhe von 80.000 € erhalten. Ab Jan 2016 machte ich mich unter Nutzung eines Gründungsdarlehens selbstständig. Am 1 März 2016 erkrankte ich derart stark, so dass ich meine Selbstständigkeit im Juni 2016 aufgeben musste, danach 2 Monate arbeitslos gemeldet war und danach krank geschrieben wurde mit 50 % Behinderung. Bedingt durch den unverschuldeten 10 monatigen Ausfall in 2016 war es unmöglich Einnahmen in der gleichen Höhe wie im Vorjahr zu erzielen. In meinem ESTB habe ich für die 80.000,- € die Füntelregelung geltend gemacht, worauf mir das Finanzamt mitteilte, dass diese wegen fehlender Zusammenballung nicht greift und der normale Steuersatz zur Anwendung kommt. Gibt es Möglichkeiten trotzdem in den Genuss eines Steuervorteils zu komme.
Vielen Dank schon mal im vorraus
Ich fürchte, dass da nicht viel zu machen ist. 🙁
Wenn Sie einmal meinen Beitrag über „Grundlegendes zur Fünftelregel“ lesen, werden Sie erkennen, dass der Sinn der Fünftelregel darin liegt, eine zu hohe Steuerbelastung zu vermeiden, die durch ein außergewöhnlich hohes Einkommen zu stande kommt.
Wenn Sie aber (aus welchen Gründen auch immer) gar kein außergewöhnlich hohes Einkommen haben, ist demnach Ihre Steuerbelastung auch nicht höher als „normal“. Von daher gibt es keinen Grund, eine Vergünstigung zu erhalten.
Tut mir leid, wenn ich da keine bessere Auskunft geben kann. 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo Martin,
ob es sich um eine „Zusammenballung von Einkünften“ handelt, ist allein im Vergleich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder entsprechenden Lohnersatzleistungen (z. B. Alg I) zu entscheiden. Wäre der krankheitsbedingte Ausfall noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten, dann wären auch frühere Jahreseinkommen zu berücksichtigen.
Da in Ihrem Fall der Ausfall offensichtlich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag, hat das Finanzamt wohl normgerecht entschieden.
Gruß
Thomas Schulze
Ich habe mal eine Frage, bei der ich zwar mit Buh-Rufen rechne, hoffentlich jedoch nicht mit dem Verweis aus dieser „Community“
Wenn man in 2019 drei (3) Zahlungen erhält (1 mal Abfindung, 2 mal Optionen), die jeweils alle vom Arbeitgeber ermässigt besteuert werden (bestätigt – Fünftel-Regelung): Ist das Netto-Ergebnis (also der Betrag nach Steuer) gleich, wenn man alle drei Beträge addiert und dann für die Summe (der drei Beträge) die Fünftel-Regelung anwendet – mit dem Ergebnis einer jeweiligen Einzelberechnung, deren Ergebnisse man später addiert ? Zum Hintergrund der Frage: Ich finde im Internet lediglich Rechner, bei denen man eine Gesamtsumme angeben kann.
Und nochmals sorry, sollte diese Frage vollkommen daneben sein 🙂
Ich glaube, der Frage liegt ein (kleines) Missverständnis zugrunde.
Die Fünftelregel wird niemals (egal ob beim AG oder beim FA) nur auf eine bestimmte Zahlung (z.B. Abfindung) angewandt, sondern ist immer ein Zusammenspiel zwischen allen Einkommenskomponenten eines ganzen Jahres. Hier spielen die anderen Einkünfte eine große Rolle, genau so wie Sonderausgaben u.ä.. Es ist also immer eine Gesamtbetrachtung.
Bei der Steuererklärung leuchtet das sofort ein, aber auch der AG ist gehalten (wenn er bereits die Fünftelregel anwendet) die voraussichtlichen Einkommensverhältnisse des ganzen Jahres zu berücksichtigen. Er muss also bei jeder einzelnen Zahlungen die anderen mit berücksichtigen. Was dann im Resulat dasselbe sein dürfte, wie bei einer gemeinsamen Zahlung.
Gruß, Der Privatier
Hier ein Auszug von § 3 ESTG Nr. 63 (neue Fassung):
Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.
Bedeutet dies, dass man 78.000,- € * 4% = 3120,- € * 10 = 31.200,- € einer Abfindung steuerfrei in eine bAV umwandeln kann, ohne dass bereits geleistete Beiträge in die bAV aus den Vorjahren berücksichtigt werden ?
Beispiel:
Aufhebungsvertrag in 2018 mit einigen Monaten bezahlter Freistellung noch in 2018.
Auszahlung der Abfindung Anfang 2019.
Wie und zu welchem Zeitpunkt sollte die Umwandlung in die baV wie oben beschrieben im Vertrag geregelt werden ?
Hätte die bezahlte Freistellung irgendwelche Auswirkungen auf die Anwendung der Fünftelregelung in 2019 ?
Hätte die Einzahlung in die bAV irgendwelche Auswirkungen auf die Anwendung der Fünftelregelung in 2019 wenn diese schon 2018 oder erst 2019 erfolgt ?
Besten Dank für eine Rückmeldung.
Den ersten Teil Ihrer Frage kann ich bestätigen. Es ist eine der Verbesserungen (Erleichterungen), die im Zusammenhang mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 vorgenommen wurden: Bei der Vervielfältigerregel müssen die in den Vorjahren bereits eingezahlten Beiträge nicht mehr angerechnet werden.
Zu der idealen vertraglichen Gestaltung möchte ich keine Aussagen machen. Dazu habe ich mich mit der Thematik zu wenig befasst. Es wäre sicher ratsam, vor Unterzeichnung entsprechender Verträge einen Steuerberater zu befragen.
Soviel kann ich aber schon sagen: Eine Freistellung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Fünftelregel. Sie hat aber ggfs. Auswirkung auf das Arbeitslosengeld.
Gruß, Der Privatier
Danke der Rückmeldung.
Eine Freistellung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Fünftelregel.
-> Kann man das ggf. noch präzisieren, d.h. gibt es dazu irgendwo im §-Dschungel eine rechtliche Grundlage.
Vielleicht gibt es hier auch etwas zu bAV-Umwandlung vs. Füntelregelung ?
Bzgl. ALG1-Auswirkungen entnehme ich früheren Beiträgen, dass das nur problematisch wird in Verbindung
mit dem Dispojahr bzw. bei unwiderruflichen Freistellungen, die so lange sind, dass innerhalb der letzten
12 Monate ab der Arbeitslosenmeldung (Bemessungszeitraum) keine Versicherungspflicht mehr bestand.
Allerdings werden bei den mir bekannten Freistellungen Sozialversicherungsbeiträge und auch Arbeitslosenversicherung
weiter bezahlt. Insofern würden diese Beiträge dann ja zu unrecht abgeführt.
Auch bzgl. Krankengeldbezug gab es ähnliche Diskussionen, aber auch bei Krankengeldbezug wird Arbeitslosenversicherungbeitrag
abgeführt. Das wäre dann ja auch „für die Katz“, wenn der Krankengeldbezugszeitraum nicht als Versicherungspflichtverhältnis
betrachtet würde.
Gibt es hier vielleicht eine einfache Faustformel mit der man bei einer geplanten unwiderruflichen Freistellung ggf. in
Verbindung mit vorherigem Krankengeldbezug abschätzen kann, ob das AA dazu tendiert ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde
zu legen oder nicht ?
„…gibt es dazu [Freistellung und Fünftelregel] irgendwo im §-Dschungel eine rechtliche Grundlage?“
Es ist schlecht möglich, eine gesetzliche Grundlage für etwas zu finden, für das es ganz einfach keinen Zusammenhang gibt.
Zur Auswirkung einer unwiderruflichen Freistellung auf das ALG1 empfehle ich noch einmal den Beitrag „Agentur erfindet neue Regeln„. Dort sind die Zusammenhänge und Folgen geschildert.
Die Faustformel ist ganz einfach: Grundlage für die ALG-Berechnung sind immer die 12 Monate vor ALG-Beginn. Liegen in diesem Zeitraum nicht mind. 150 Tage mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen, wird der Zeitraum auf 2 Jahre erweitert. Unwiderrufliche Freistellungen zählen dabei nicht mit, da lt. Definition keine Beschäftigung vorliegt! Sind in dem erweiterten 2-Jahres Zeitraum immer noch keine 150 Tage vorzuweisen, erfolgt eine fiktive Einstufung.
Gruß, Der Privatier
Hallöchen,
ich werde zum 31.08.2018 mein Arbeitsverhältnis beenden. Die Auszahlung der Abfindung erfolgt im Januar 2019. Mein Arbeitgeber wird die 1/5-Regel anwenden – allerdings mit der Lohnsteuerklasse 6. Die Differenz zu meiner bisherigen Lohnsteuerklasse 3 ist hierbei signifikant. Ferner muß ich mit einer Wartezeit bezgl. der „Rückerstattung“ durch das Finanzamt von mehr als 1,5 Jahren rechnen, so mein Steuerberater. Nun die Frage: Gibt es handfeste Argumente oder gar Fakten, mit denen ich meinen Arbeitgeber veranlassen kann, bei Auszahlung der Abfindung im Januar 2019 die Lst-Klasse 3 anzuwenden (sie wäre ja frei) ? Ich würde auch Stein und Bein schwören (o.Ä), keine weiteren Einkünfte nach Austritt bis inkl. dem 31.12.2019 zu erwirtschaften. Oder wäre das reiner Good Will, den ich nicht erkennen kann ?
Wie immer Herzlichen Dank
Falls nicht schon geschehen, empfehle ich zu dieser Thematik einmal die beiden Beiträge:
* Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuern und
* Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen
Beide Beiträge enthalten Informationen zu den Hintergründen und Vorschläge, wie man die Personalabteilung u.U. dazu bewegen kann, Einsicht zu zeigen. Vorschläge übrigens, die schon oftmals zum Erfolg geführt haben!
Wenn diese eher auf gutes Zureden basierenden Vorschläge keinen Erfolg versprechen, kann ich auch noch einen recht ausführlichen Beitrag von Thomas Schulze empfehlen, der in seinem Beitrag „Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn“ auch sämtliche Gesetze aufführt, an die sich der Arbeitgeber bei seiner Abrechnung zu halten hat. Ggfs. hilft ein entsprechender Hinweis darauf ja mehr?
Gruß, Der Privatier
Im Rahmen einer Betriebsvereibahrung zum sozialverträglichen Personalabbau erhalte ich bei freiwilligen Ausscheiden zum 63. Lebensjahr (Rentenantritt) eine Sonderzahlung. Diese Sonderzahlung kann entweder als Gesamtsumme (auch erst im Folgejahr) oder zur Hälfte auf zwei Jahre verteilt ausgezahlt werden. Im ersten Jahr kämen 4 Gehälter plus Leistungsprämie dazu. Bei beiden Varianten kommen noch zusätzlich die Rentenbezüge dazu. Wie wirken sich die zusätzlichen Rentenbezüge steuerlich aus? Bei Gesamtauszahlung im Folgejahr bliebe ich ohne Berücksichtigung der Rente unter 18 T€, damit ohne EkSt. Das ist mir kaum glaubhaft auch traue ich den Finanzamt bezüglich einer so großzügigen Reglung nicht. Da werden wieder irgendwelche Hintertürchen gefunden diese Regel zu unterlaufen.
Ich habe die Konditionen zwar nicht wirklich verstanden, aber eins kann man sicher sagen:
Wenn die Gesamtauszahlung im Folgejahr knapp unter 18T€ liegt und damit (weil offenbar verheiratet) keine Steuer fällig wird, so wird sich das in Kombination mit der Rente ganz sicher ändern.
Da eine Fünftelregel aufgrund der zu geringen Höhe der Sonderzahlung wohl ohnehin nicht in Frage kommt, wäre eine Aufteilung auf zwei Jahre unter Steuergesichtspunkten wahrscheinlich besser.
Genaueres kann man nur sagen, wenn man sämtliche Daten genau kennt. Das kann und will ich aber hier nicht leisten, sondern das wäre dann die Aufgabe eines Steuerberaters oder auch einmal selber per Steuerprogramm ausrechnen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
meine zu erwartende Abfindung liegt eigentlich über dem Jahresgehalt. Da ich im Jahr des Rentenantritts nur 3 Monate arbeiten brauche, läge dieses Bezugsgehalt (3 gehälter)einschlieslich einer Leistungsprämie unter der Abfindung. Nun habe ich erfahren dass diese beiden Einkünfte auf`s gesamte Jahr hochgerechnet werden, also durch 3 mal 12. Die Prämie, obwohl eine Einmalzahlung, würde dann ungleichmäßig ins Gewicht fallen und die Fünftelregel für mich aushebeln. Ist dieser Fakt richtig?
Im Beitrag über „Grundlegendes zur Fünftelregel“ habe ich auch etwas ausführlicher über die Zusammenballung geschrieben. Dazu wird ja immer ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem, welches sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätte, durchgeführt.
Es muss daher immer eine Prognose über das Einkommen bei „ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses“ erstellt werden. In der Regel wird dazu ganz einfach das Einkommen des Vorjahres verwendet. Das wäre üblich und normal. Ich möchte aber auch nicht ausschließen, dass irgendjemand auf die Idee kommt, die ersten 3 Monate eines Jahres auf das ganze Jahr hochzurechnen.
In diesem Falle wäre es eben wichtig, dem FA klar zu machen, dass darin eine einmalige Prämie enthalten ist, die sich nicht für die anderen Monate so weiterführen lässt. Das sollte man dann möglichst plausibel anhand von Verträgen und Abrechnungen nachweisen können (z.B. auch im Vergleich zum Vorjahr). Dann sollte das auch kein Problem sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Habe Ende März 2018 infolge einer Betriebsbedingten Kündigung ( Outsourcing ) eine Abfindung erhalten und noch das Gehalt bis 3/2018
Jetzt bin ich genau 60,5 Jahre alt. Laut aktuellem Gesetz könnte ich mit 63 und 10 Monaten abschlagsfrei in Rente, da ich genau die 45 jahre voll habe.
Ich muss also noch ein paar Jahre überbrücken. Habe hierzu einige Fragen.
Habe mich jetzt erst mal über meinen Mann krankenversichert und mache auf Privatier dieses Jahr. Ab Januar dann 2 Jahre arbeitslos.
Wie kann ich jetzt noch vom Finanzamt steuern zurückholen z.Bsp. in die Rente privat einzahlen oder Rürup ?
Falls ich mir einen 450 Euro Job suche ( vor 2019 ) hat das Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld ? Gruß Ursula
„Wie kann ich jetzt noch vom Finanzamt steuern zurückholen?“
Da gibt es sicher eine Vielzahl vom Möglichkeiten und hier auf der Seite gibt es dazu einige Vorschläge.
Spontan fallen mir folgende Möglichkeiten ein:
* Die Fünftelregel: Hat der AG sie bereits angewandt? Sind die Bedingungen überhaupt erfüllt? Die Steuererklärung wird das auf jeden Fall klären. Mehr zur FÜnftelregel in den Hinweisen zur Fünftelregel.
* Bevor die Steuererklärung abgegeben wird, sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob eine Einzelveranlagung Sinn macht. Entweder selber prüfen oder einen Steuerberater fragen.
* Wer Steuern sparen will, muss das zu versteuernde Einkommen senken. Recht effektiv geht das mit Einzahlungen in die Altersvorsorge. Möglichkeiten wären z.B. eine Rürup-Rente oder die Einzahlung in die gesetzl. RV, entweder als Monatsbeiträge oder zur Reduzierung eines Abschlages.
* Auch die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen kann u.U. sinnvoll sein.
* Weitere Möglichkeiten ergeben sich durch Verschiebung von Einkünften (soweit dies möglich ist).
Soweit die aus meiner Sicht effektivsten Möglichkeiten. Welche davon zu Ihnen passt, müssten Sie dann allerdings selber prüfen und entscheiden. Die oben verlinkten Beiträge und die Kommentare geben da einige Hilfestellungen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Whumpel,
Du schreibst, dass du die Abfindung Ende März erhalten hast, d.h. du hast zumindest 3 Monatsgehälter zusätzlich zur Abfindung. Ein Abfindungsrechner (z.B. der von Herrn Heydorn) zeigt Dir, dass du das zusätzliche Einkommen neben der Abfindung unbedingt auf Null reduzieren solltest. Alles darüber hinaus ist Zugabe. Ich habe eine Variante gefunden, die bei mir passte. Ich habe eine Direktversicherung und konnte über 5000,- Euro zur Ausfinanzierung von meinem Gehalt (nicht von der Abfindung) einzahlen. Diese werden pauschal mit 20% versteuert und gehören dann nicht mehr zum versteuernden Einkommen. Der Vorteil: Das Geld sehe ich bei der Auszahlung schon bald wieder. Dann kann ich noch die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge und die 1000,- Euro Werbungskostenpauschale absetzen und falls dann noch was bleibt, dann zahle ich noch den Mindestbeitrag in die gesetzliche Rente ein, damit mein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erhalten bleibt, falls der Fall eintreten sollte.
Gruß Holger
Hallo Holger,
Deinen letzten Satz würde ich an Deiner Stelle noch einmal prüfen, denn nach meinem Kenntnisstand erhält man den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nur mit Pflicht-Beiträgen aufrecht!
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen
ich verfolge auch den Plan in einem Jahr als Privatier durchs Leben zu gehen und deshalb war ich auch schon zur Beratung bei der Rentenversicherung.
Hier hat man mir auch gesagt, dass der Erhalt auf Anspruch der Erwerbsunfähigkeit nur weiter besteht, wenn man die Pflichtbeiträge zahlt also durch einen Arbeitgeber.
Gruß
Stefan
Hallo Privatier,
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe heute bei der Rentenversicherung angerufen um meine Internetrecherche zu verifizieren. Durch freiwillige Beiträge kann man keinen Anspruch erzielen. Allerdings gibt es einen kleinen Personenkreis, der durch freiwillige Beiträge einen bestehenden Anspruch aufrecht erhalten kann und zwar sind das Versicherte die vor dem 01.01.1984 bereits 5 Pflichtbeitragsjahre vorzuweisen haben und anschließend lückenlos versichert waren. Bei mir trifft das leider nicht zu: lch habe 1977 mit einer Lehre begonnen und habe anschließend studiert. Dabei komme ich auf 36 Pflichtbeitragsmonate da die Studienzeit nicht mitzählt. Ansonsten hat versicherungsrechticher Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wer in den letzten 5 Jahren 36 Monate Pflichtbeiträge vorzuweisen hat, d.h. nach Dispojahr und 2 Jahren Arbeitslosmeldung würde mein Anspruch zu Beginn meines 61-ten Lebensjahres erlöschen und mit 63 bekäme ich bereits die Altersrente mit Abzügen. Sollte sich zum Ende der Arbeislosenbezugszeit ein Versicherungsfall andeuten, dann kann ich auch ohne Leisungsbezug arbeistssuhend gemeldet bleiben, wodurch sich der Anspruch verlängert.
Gruß
Holger
Ja, richtig! Die Regelung für die vor 1984 belegten Pflichtbeitragsjahre vergesse ich regelmäßig. Selbst wer diese Jahre aufzuweisen hat, hat oftmals keinen lückenlosen weiteren Verlauf. Oder macht sich das mit einem Dispojahr kaputt. Wäre noch ein weiterer Nachteil, den ich vielleicht bei Gelegenheit einmal erwähnen sollte…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich meine, dass zur Lückenlosigkeit (für die 1984er Regelung) während des Dispojahres durchaus der monatliche freiwillige Mindestbeitrag reicht. Ich habe das seinerzeit so gemacht; 12 Monate freiwillige Beiträge.
LG FÜR2012
Hallo Privatier,
ich stimme FÜR2012 zu, für die Lückenlosigkeit genügen während des Dispojahres auch freiwillige Mindestbeiträge – wenn vor 1984 die 60 Monate Pflichtbeiträge erfüllt sind!
LG Axel
@FÜR2012 und @Axel:
Ja, ihr habt natürlich Recht! Und ich habe mich missverständlich ausgedrückt.
Als ich nämlich oben geschrieben habe: „…oder macht sich den Anspruch mit einem Dispojahr kaputt“, da hatte ich jemand im Hinterkopf, der sich im Dispojahr (oder auch nach einer Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit) nicht weiter um seine Rentenversicherung kümmert und gar keine Einzahlungen vornimmt.
So, wie ihr es geschrieben habt, ist es richtig: Wer die 1984er Regelung nutzen kann, kann durch freiwillige Beiträge die Lückenlosigkeit seines Versicherungsverlaufes erhalten und damit den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
mein Arbeitgeber hat mir einen Aufhebungsvertrag angeboten. Außer der Abfindungszahlung (Versteuerung mit der Fünftelregel)würde mir in 2019 eine Prämienzahlung für das vergangene Kalenderjahr(m. W. für diese Zahlung keine Anwendung der Fünftelregel) u.
eine Zahlung aus der Auflösung meines Wertkontos (Arbeitszeitkonto) zufließen.
In dieses Wertkonto wurden von meinem Arbeitgeber u. mir über mehrere Jahre Einzahlungen getätigt.
Können Sie, oder jemand der eifrigen Mitleser, mir sagen, ob für diese Zahlung (Auflösung des Wertkontos) ebenfalls die Fünftelregel angewendet wird u. ob es hierbei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht etwas zu beachten gibt?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Heidi
Ganz spontan würde ich sagen: Die Auflösung eines Arbeitszeitkontos sollte auch mit der Fünftelregel versteuert werden können, da es sich um eine außergewöhnliche Zahlung für einen mehrjährigen Zeitraum handelt.
Allerdings sind nur (echte) Abfindungen von Sozialabgaben befreit. Für die Arbeitszeitkonto wären daher auch Sozialabgaben fällig. Und diese werden dann nicht etwa durch die monatliches Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt, sondern hier wird (zusammen mit evtl. anderen abgabepflichtigen Einkünften) die Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sein.
Das ist aber soweit nur eine erste grobe Einschätzung. Ich empfehle, hier einmal selber weiter nach Details zu recherchieren, da ich mir ziemlich sicher bin, dass es ein paar Besonderheiten geben wird. Ich selber habe keine Erfahrungen mit diesem Thema und habe mich daher auch nicht weiter damit befasst.
Gruß, Der Privatier
Ich möchte hier dem Privatier grundsätzlich zustimmen, vor allem, weil „es hierbei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht etwas zu beachten gibt“ – nämlich je nachdem wann und wie das Wertguthaben auf- und abgebaut wird.
Relativ ausführlich sind solche Besonderheiten auf https://www.lohn-info.de/arbeitszeitkonten.html
Mit freundlicher Empfehlung
Vielen Dank Thomas für den ergänzenden Link.
Er bestätigt meine Vermutung, dass es zu dem Thema noch „ein paar“ Besonderheiten zu beachten gibt. 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, hallo Herr Schulze,
vielen Dank für Ihre Ausführungen u. den sehr informativen Link. Eine abschliessende Frage habe ich noch. Wie bereits erwähnt erhalte ich in 2019 die Abfindungszahlung (Anwendung der Fünftelregel)plus eine Prämienzahlung für das vergangene Kalenderjahr (keine Anwendung der Fünftelregel). Die Steuerbelastung im Jahr 2019 würde, inkl. der Prämienzahlung, wesentlich höher ausfallen als ohne die Prämienzahlung. Kann ein Verzicht auf die Prämienzahlung (der Verzicht würde im Vertrag vermerkt werden) sinnvoll sein? Gäbe es bei einem Verzicht etwas zu beachten (Steuer/Sozialversicherung)?
Vorab herzlichen Dank für Ihr Feedback.
Mit freundlichen Grüßen
Heidi
Es gibt durchaus Konstellationen, bei denen ein „normales“ Gehalt in Kombination mit einer Abfindung eine so hohe Steuerbelastung auslöst, dass sich diese Einkünfte kaum oder gar nicht mehr lohnen. Und das trifft dann natürlich auch für Prämien- und andere Zahlungen zu, die wie normales Gehalt versteuert werden.
Ob als Konsequenz ein Verzicht sinnvoll ist, weiß ich nicht. Ich würde zumindest erst einmal darüber nachdenken, ob es keine anderen Möglichkeiten gibt. Dazu gibt es ja hier auf der Seite eine ganze Reihe von Vorschlägen (z.B. Einzahlung in die eigene Rentenversicherung oder ggfs. auch Verschiebungen).
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, vielen Dank für die schnelle Antwort u. nochmals Glückwunsch zu dem sehr gehaltvollen Blog.
Gruß, Heidi
Hallo, folgende Frage ist zur Fünftelregelung aufgetaucht.
Wird die Abfindung automatisch vom Arbeitgeber gemäß Fünftelregelung versteuert, d.h. führt er die Lohnsteuer entsprechend der Fünftelregelung und bisherigen Lohnsteuerklasse automatisch ab und überweist das verbleibende Netto, oder muss das im Auflösungsvertrag explizit vereinbart werden. Hier wären ein paar Formulierungsbeispiele gut, die hierzu bereits in Auflösungsverträgen verwendet wurden.
Erfahrungsberichte/Kommentare dazu wären sehr hilfreich.
Entgeltumwandlung:
Es gibt diverse Diskussionen, dass bei einer teilweisen Entgeltumwandlung der Abfindung in die bAV die Fünftelregelung nicht mehr anwendbar sei, weil dann
die Abfindung nicht in einer Summe zufließt.
Auch hierzu wären Kommentare/eigene Erfahrungen hilfreich.
Guten Abend,
die gewünschten oder erhofften Kommentare und auch Erfahrungsberichte dazu gibt es bereits. Hierunter, dies ist unter diesem Kapitel der 339. Kommentar, und auch in den anderen zugehörigen (Unter)Kapiteln, wie z.B. 3.3.1.1. “Grundlegendes zur Fünftelregelung“, aber auch an anderen Stellen, wie “Jetzt die Abfindung mit dem AG abstimmen“ usw. Denn genau diese Fragen wurden hier in der Vergangenheit schon sehr häufig und immer wieder gestellt. Daher hat “Der Privatier“ zur einfacheren Beantwortung danach diese weiteren (Unter-) Kapitel extra geschrieben und ergänzt. Meine Empfehlung daher: Einfach an passender Stelle erst einmal nachlesen und wenn danach doch noch weitere und speziellere Fragen dazu auftauchen sollten, nochmals hier melden. Aber diese grundsätzlichen Dinge werden eigentlich schon alle behandelt. Ist natürlich bei der Vielzahl an Text und Informationen manchmal etwas mühsam, lohnt sich aber:)
Gruß, Nick
Hallo,
bzgl. der Entgeltumwandlung kann ich nur empfehlen, sich das(Entgeltumwandlung und Auszahlung Abfindung mit Fünftelregelung)vorab vom zuständigen Finanzamt schriftlich bestätigen zu lassen. Das hat bei mir genau so auch funktioniert, allerdings nicht gleich abschrecken lassen, ich hatte den Eindruck, dass einige beim FA gar nicht wussten wovon ich rede.
Viele Grüße Axel
Erst einmal Danke an Nick für die Unterstützung! Es ist tatsächlich so, dass es gerade zum Thema der Versteuerung einer Abfindung durch den Arbeitgeber schon unzählige Hinweise, Erfahrungen und Kommentare gibt. Ich würde daher auch Nick’s Empfehlung folgen und einmal den Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ zu lesen (inkl. der Kommentare).
Zur Frage der Aufteilung der Abfindung in BAV und Auszahlung wäre es tatsächlich ratsam, sich vorab eine Bestätigung von fachlicher Seite zu holen. Ein Rat vom Finanzamt (oder eine Bestätigung) ist da aber wohl eher eine Ausnahme. Ansprechpartner wäre hier zuerst ein Steuerberater. Es dürfte hierbei sehr auf die Formulierung im Aufhebungsvertrag ankommen.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag,
habe eine Frage zur 5tel Regelung und dessen Freibetrag.
Habe von meinem Arbeitgeber ein Abfindungs Plan vorgestellt bekommen . Darin steht, das die anfallenden Steuern übernommen werden. Die Summe liegt bei 80000 . Daraufhin sagte mir der Berater das die Summe geteilt durch 5 ein Betrag von 16000 ergibt und der Grundfreibetrag bei verheirateten bei 18000 Euro liegt.so fallen bei der Berechnung keine Steuern an.
Da ich aber die Steuer mit der Abfindung in einer Einzelveranlagung mache und daher in Steuerklasse 1 rutsche, habe ich ja dann auch nur die Hälfte des Freibetrags den ich in Anspruch nehmen kann. Ist die Berechnung meines Arbeitgebers dann trotzdem in Ordnung?
Die Berechnung des Arbeitsgebers/Beraters setzen wohl eine Versteuerung gemäß Splittingstabelle voraus. Dann wäre der Grundfreibetag von 18.000€ korrekt und die Abfindung wäre (bei keinen weiteren Einkünfte) in der Tat steuerfrei. Sofern die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel vorliegen.
Wenn Sie aber eine Einzelveranlagung durchführen wollen, muss die Grundtabelle verwendet werden und dann gilt nur ein Grundfreibetrag vo 9.000€. Das haben Sie schon richtig erkannt.
Inwieweit das nun mit den Formulierungen in Ihrem Aufhebungsvertrag zusammenpasst, kann ich nicht beantworten. Ich empfinde Vereinbarungen, in denen der Arbeitgeber „die anfallenden Steuern übernimmt“ ohnehin als fragwürdig. Wie man an dem Beispiel sieht, müsste man so etwas zumindest etwas genauer definieren.
Gruß, Der Privatier
Kurze Frage bzgl. Voraussetzung Anwendung 1/5 Regelung, da nach meinem Verständnis eine Zusammenballung der Einkünfte eine Grundvoraussetzung ist. In allen Diskussionen wird dies aber nie betrachtet.
Beispiel
Jahreseinkommen 2018 100T€
Abfindung Januar 2019 50T€
Auszahlung in einem Kalenderjahr ist erfüllt, aber die Einkünfte 2019 sind nicht höher, somit ist die 1/5 Regelung nicht anwendbar und die Einkünfte werden 2019 voll versteuert. Ist dies richtig ?
Mfg
Hallo,
genauso ist es. Auch wenn das bei Erläuterungen im Internet oft angegeben wird, fällt das dann bei Kalkulationen mit den meisten „Abfindungsrechnern“ im Internet unter den Tisch.
Hiermit https://www.abfindunginfo.de/__trashed.html kann man nidht nur prüfen, ob die Fünftelregelung greift, sondern auch anhand des Rechenschemas nachvollziehen, an welchen Stellschrauben gedreht werden muss, um eine ermäßigte Besteuerung zu erreichen.
Viel Erfolg
Thomas Schulze
Zunächst einmal ist die Erkenntnis natürlich richtig, dass die Fünftelregel nur angewandt werden kann, wenn die Voraussetzungen stimmen. Und dazu gehört u.a. das Vorliegen einer Zusammenballung der Einkünfte.
Die Aussage „…in allen Diskussionen wird das nie betrachtet“ ist aber so nicht richtig. Natürlich kann man nicht in wirklich JEDEM Kommentar immer auf sämtliche Randbedingungen hinweisen und oftmals geht es ja auch nur um Details bei der Berechnung. Aber es gibt hier sogar einzelne Beiträge, die sich speziell mit diesen Randbedingungen befassen, so z.B.:
* Abfindung und Steuern: Besonderheiten und
* Hinweise zur Fünftelregel: Grundlegendes
Insgesamt kommt das Wort „Zusammenballung“ übrigens in Beiträgen und Kommentaren bisher ca. 135mal vor. 🙂
Gruß, Der Privatier
Peter,
sorry, habe nicht alle Kommentare und Beiträge über 1/5 Regelung gelesen, aber wenn man im Januar des Folgejahres Abfindung erhält und über dem Jahreseinkommen des Vorjahres liegen soll, muss die Abfindung schon gut sein, um über ein gutes Jahreseinkommen zu kommen.
Mfg
Hallo Privatier,
ich habe fast alles hier durchgelesen, fand aber keinen Hinweis auf meine Situation.
Abfindung Januar 2019 mit Fünftelregelung.Lohnersatzleistungen ca. 20 000 €. Betriebsrente und Restzahlung Arbeitgeber ca. 3000, die aber mit Zahlung in Altersvorsorge auf 0 optimiert werden können.
Frage 1
Kann eine private Einzahlung z.B. in die GRV (auf Antrag, da Frührente in Erwägung gezogen werden kann)die Lohnersatzleistungen oder sogar das Abfindungsfünftel reduzieren..?
Frage2:
Warum wird hier so oft von einem Dispositionsjahr geschrieben? Ist das ALG1 mit Weiterzahlung von RV, KV nicht in vielen Fällen günstiger..?
Herzliche Grüße
Zu Frage 1: Beitrag über die Freiwillige Einmalzahlung in die Rentenversicherung
Zu Frage 2: Beitrag über die Grundlagen eines Dispojahres und „Dispojahr: Vor- und Nachteile“
Was nun „günstiger“ ist, muss dann jeder für sich entscheiden…
Gruß, Der Privatier
Zu Frage 1:
Angesprochene Beiträge hatte ich gelesen. Meine Frage bezog sich weniger auf die Art der Einzahlung, als überhaupt auf die steuerliche Möglichkeit einer Reduzierung von Lohnersatzleistung bzw. Abfindungsfünftel…dazu konnte ich nichts finden…
Zu Frage 1:
In Ihren Ausführungen zum Dispojahr die ich gerade las, wird die Frage einer möglichen Reduzierung der Lohnersatzleistungen angesprochen. Ob es tatsächlich so ist, wird wohl nur ein spezialisierter Steuerberater beantworten können.
Allerdings gibt es dann eine neue Frage, ob die 80% der RV-Beiträge der Arbeitsagentur den abzugsfähigen Höchstbeitrag schmälern, und was davon als Eigenbeitrag gewertet wird.
Die letzte Frage kann ich Ihnen auch nicht eindeutig beantworten. Ich kann nur sagen, dass in meinem eigenen Fall keine Berücksichtigung der RV-Beiträge der Arbeitsagentur bei den Höchstbeiträgen stattgefunden hat. Eine offizielle Regelung dazu ist mir aber momentan nicht bekannt.
Dies wäre allerdings aus meiner Sicht ein weiterer Grund, um im Jahr der Abfindung ggfs. vollständig auf den Bezug von ALG zu verzichten.
Ansonsten empfehle ich noch den Beitrag „Die Rürup-Strategie„, in dem auch der Zusammenhang von ALG-Leistungen und Einzahlungen in die Altersvorsorge im Hinblick auf die Steuern angesprochen wird.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
wegen Betriebsschließung gehe ich (61 J.) zum 01.09.2018 für 12 Monate in eine Transfergesellschaft (4 Monate Transferkurzarbeitergeld) und anschließend für 2 Jahre ins ALG 1. Danach sofort in eine abschlagsfreie Rente wegen Schwerbehinderung. Der jetzige Arbeitgeber bietet an, die Abfindung im nächsten Jahr zu zahlen bzw. für 2018 und 2019 zu splitten. Wenn ich jetzt alles richtig verstanden habe, macht es für mich also Sinn, die Abfindung komplett ins Jahr 2019 zu verschieben (finanziell kein Problem). Habe ich auch richtig verstanden, das die Fünftelregelung bei einer Aufteilung der Abfindung in diesem Fall nicht greift?
Gruß
Herfried
Der Vorschlag, eine Abfindung in das Fogejahr zu verschieben, beruht ja auf der Überlegung, dass die Zahlung aus steuerlichen Gründen möglichst in einem Jahr stattfinden soll, in dem kein weiteres Einkommen (bzw. nur geringes) erzielt wird.
Das könnte bei Ihnen das Jahr 2019 sein. Ist aber nur schwer zu sagen, da Sie ja eigentlich durchgehend Einkünfte haben werden: Erst Gehalt u. Transfergeld, dann Transfergeld und ALG und später dann ALG und Rente. Was hier der beste Zeitpunkt is, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen und im Zusammenhang mit anderen Faktoren berechnen.
Eines ist aber sicher: Eine Aufteilung der Abfindung auf mehrere Jahre hat den Verlust der Fünftelregel zur Folge (es sei denn, der erste Teil wäre nur eine geringfügige Anzahlung).
Gruß, Der Privatier
Ich sitze hier gerade vor einem Rätsel mit der Steuer für 2017.
410.000 Euro zu versteuern nach Fünftelregelung.
47.000 Euro sonstiges Einkommen.
Steuerlast: 142.000 Euro
Nach Vorauszahlung von über 20.000 PKV-Beiträgen und sonstigen Abzügen:
22.000 Euro zu versteuern nach Splittingtarif + 410.000 Euro nach Fünftelregelung:
Steuerlast 127.000 Euro
Nach Planspiel mit einer 20.000 Euro Spende:
Zu versteuern nach Splittingtarif 0 + 410.000 Euro nach Fünftelregelung
Steuerlast: 90.000 Euro
Habe ich wirklich knapp 17.000 Euro verschenkt, weil ich keine 20.000 Euro gespendet habe oder zeigt mir Elster einen Käse an?
Danke, wenn sich jemand damit auskennt, ist leider jetzt sowieso zu spät, aber trotzdem interessant.
Um das jetzt definitiv mit „ja, stimmt“ oder mit „nein, kann nicht sein“ beantworten zu können, müsste ich das Zahlenwerk jetzt selber per Steuerprogramm nachrechnen. Ich bitte um Verständnis, dass ich diesen Service nicht anbieten kann.
Ich kann aber gerne einmal ein „Gefühl“ äussern:
a) Ich habe keinerlei Grund anzunehmen, dass Elster „einen Käse“ anzeigt. Das ist eine offizielle Software und Fehler im Ergebnis sind in Regel auf Fehler bei der Eingabe zurückzuführen.
b) Für eine möglichst hohe Steuerersparnis im Zusammenhang mit der Fünftelregel ist es immer erstrebenswert, das „sonstige“ Einkommen möglichst niedrig zu halten, bzw. es dort hin zu drücken. Gelingt dies (wie hier durch PKV-Beiträge und Spende), so ist es keine Seltenheit, dass gerade bei hohen Abfindungen die Steuerersparnis größer ist, als die Summe, die als Sonderausgabe o.ä. zum ABzug gebracht wurde.
c) Fazit: Ich denke, Elster hat Recht.
d) Schade, denn da hätten sich gleich zwei dran freuen können. 🙁
e) Noch ein Fazit: Besser vorher einmal durchrechnen…
Gruß, Der Privatier
„Um das jetzt definitiv mit ‚ja, stimmt‘ oder mit ’nein, kann nicht sein‘ beantworten zu können, müsste ich das Zahlenwerk jetzt selber per Steuerprogramm nachrechnen.“
So ist es, wie der Privatier schreibt. Allerdings kann ich nicht nur aus dem Gefühl heraus, sondern auch aus Erfahrung sagen: Ja, solche Konstellationen gibt es – und gar nicht mal so selten. Leider geht es den meisten wie Dir: Sie kommen (fast) zu spät darauf.
Denn für eine Spende ist es wirklich zu spät. Doch dass es gar keine Möglichkeiten mehr gibt, für 2017 noch erhebliche Steuern zu sparen – lässt sich so eindeutig auch nicht sagen. Es kommt ganz drauf an…
Hallo Herr Schulze,
gibt es da außer für Selbständige (Investitionsabzugsbetrag) noch etwas?
Über einen Tipp würde ich mich freuen; vielleicht könnte ich ihn brauchen.
LG FÜR2012
Eigentlich bin ich relativ fit in Sachen Steuern, aber diesen Effekt hab ich noch nie gesehen.
Für diejenigen die es interessiert hier gerne die Zahlen:
*paar Zahlen zur Anonmyisierung verändert.
https://imgur.com/a/vhFqnKy
Die Kalkulation ist grundsätzlich richtig – der Steuereffekt stimmt.
Wenn die Steuererklärung schon abgegeben und die Steuern festgesetzt wurden, lässt sich auch kaum noch etwas ändern. Andernfalls müssten man alle persönlichen Ziele und steuerrelevanten Aspekte nochmals durchgehen: Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen… und deren unterschiedliche Kombination.
Ein einzelner „Tipp“ hilft da nicht viel weiter, nur systematische Suche. Wenn irgendetwas am Auto klappert, hilft auch selten die erste Vermutung. :-))
Beste Grüße
Thomas Schulze
„…diesen Effekt hab ich noch nie gesehen.“
Nun, man bekommt ja nicht oft im Leben eine solche Abfindung… 😉
Die Zahlen geben ja nur noch einmal wieder, was schon vorher gesagt wurde. Von daher ergibt sich für mich nur eine neue Info, dass nämlich das sonstige Einkommen von der Ehefrau stammt. In solchen Fällen sollte man immer einmal eine Einzelveranlagung prüfen.
Ich glaube zwar kaum, dass sich in diesem Fall ein Vorteil ergeben wird, aber man sollte es zumindest einmal geprüft haben.
Und es wäre natürlich deutlich besser, solche Überlegungen alle im Vorfeld durchzuführen. Dann hätte man noch überlegen können, welche Sonderausgaben (z.B. Altersvorsorge) sich bei welchem Ehepartner günstig auswirken. Aber dafür ist es nun wohl zu spät. 🙁
Gruß, Der Privatier
Wie sieht das ganze Thema eigentlich bei einer Konstellation wie folgt aus:
Mal angenommen 2018 waren die Einkünfte aufgrund Teilzeit und Auszeit gering.
Auszahlung Abfindung noch 2018
Ab 1.1.2019 dann bezahlte Freistellung für 6 Monate unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Arbeitslosmeldung kurz nach Unterzeichnung der Vertrages.
Wie sähe es jetzt aus mit:
Anwendung der Fünftelregelung
Anrechnung der Abfindung auf GKV-Beiträgen bei freiwilliger Weiterversicherung nach der Freistellung
Ruhezeiten beim ALG1
Sperrzeiten beim ALG1
Rürup noch in 2018
Sonstige Anmerkungen / Risiken ?
Wie sähe es jetzt aus mit:
Anwendung der Fünftelregelung – Kein Problem, da Zusammenballung sicher, aber deutlich mehr Steuern als in 2019.
Anrechnung der Abfindung auf GKV-Beiträgen bei freiwilliger Weiterversicherung nach der Freistellung – Keine Anrechnung bei Einhaltung der ordentl. Kündigungsfrist
Ruhezeiten beim ALG1 – Keine Ruhezeit wg. Abfindung bei Einhaltung der ordentl. Kündigungsfrist
Sperrzeiten beim ALG1 – Drei Monate und Kürzung um 1/4 des Anspruches.
Rürup noch in 2018 – Kann man machen.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Rückmeldung:
„Kein Problem, da Zusammenballung sicher, aber deutlich mehr Steuern als in 2019.“
Aber doch nicht, wenn Einkünfte aufgrund Teilzeit und Auszeit geringer sind als die Einkünfte aus bezahlter Freistellung 2019 und wenn man dann noch die Einkünfte aufgrund Teilzeit und Auszeit mit Rürup kompensiert, dann wäre das doch ein guter Deal, oder ?
Oh, sorry – da hatte ich wohl etwas mißverstanden. Ich hatte Teilzeit und Auszeit in 2019 im Anschluß an das derzeitige Arbeitsverhältnis angenommen.
Damit muss ich dann beide Aussagen (Zusammenballung und Höhe der Steuern) zurücknehmen. Sorry.
Ob es dann „ein guter Deal“ ist, sollte man am besten vorher einmal mit konkreten Zahlen simulieren (Steuerprogramm oder Steuerberater).
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier, Liebe Community,
bin auf der Suche nach Praxisbeispielen zu folgende mögliche Kombination: Arbeitgeber bietet die Anwendung der Fünftelregelung bei Einzahlung in einer Diretversicherung vielfätigungsregel. Welche Erfahrungen gibt es hier bei dieser Konstellation.
Beste Grüße,
Entrepreneur2PRivatier
Ich möchte zu dieser Fragestellung noch einmal auf den Beitrag über Direktversicherungen hinweisen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Entrepreneur2Privatier,
mein Beitrag entspricht wahrscheinlich nicht ihrer Anfrage, ist aber evtl. auch von Interesse. Bei einer Abfindungszahlung sollte man unbedingt das restliche zu versteuernde Einkommen auf Null reduzieren. Das schaffte ich zum Teil, indem ich meine Direktversicherung ausfinanzierte, d.h. ich konnte alle Beträge die bis zum Laufzeitende angefallen wären, am Stück einzahlen. Bei den Daten, die mein Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt, wurden meine Gehaltseinnahmen um diesen Einzahlungsbetrag gekürzt, als hätte ich den Anteil nie verdient. Es gingen nur pauschal 20% Steuer plus Soli ab und bei der Auszahlung fallen Kranken-Pflegeversicherungsbeiträge an. Aber dafür sehe ich in 6 Jahren mein Geld bereits wieder.
Gruß Holger
Hallo Holger,
Vielen Dank für Deine Antwort – Du hast dann auch die Vielfältiger Regel genutz um den Maximalbetrag in die Direktversicherung einzuzahle das macht sicherlich Sinn denke ich.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Hallo Entrepreneur2Privatier,
den Betrag hat der Versicherer ausgerechnet. Er lag bei rund 5500,-€ und wurde wahrscheinlich nach dieser Regel berechnet. Dumm lief, dass mein Arbeitgeber diesen Betrag zunächst von der Abfindung entnahm, sodass mein Zusatzeinkommen erst nicht reduziert wurde. Das wurde nach meinem Einwand aber korrigiert.
Gruß Holger
Hallo Privatier,
eine wahrscheinlich einfache Frage die hier mit Sicherheit schon irgendwo gelöst wurde, aber ich kann sie einfach nicht finden.
Meine Abfindung wurde im Februar 2018 ausgezahlt und ist niedriger als meine Summe der Einkünfte in 2017 (Bruttolohn). In 2018 erhalte ich noch ALG I. Abfindung + ALG I sind etwas größer als die Einkünfte in 2017. Sonst erwarte ich keine Einkünfte.
Ich gehe ich davon aus, dass ich die Fünftelregelung unter Einbeziehung des ALG anwenden kann.
Nun plane ich freiwillige Einzahlungen in die GRV sowie vorab Beiträge zu meiner PKV.
Soweit ich verstanden habe mindern diese die Gesamtsumme der Abfindung (vor fünftelung) sowie auch den Betrag der für den Progressionsvorbehalt angesetzt wird.
Zur Frage:
Kann die steuerliche Ansetzung dieser Sonderausgaben die Zusammenballung gefährden, z.B. dass nur der der „progressionspflichtige“ Teil des ALG zu den Einkünften gerechnet wird: Abfindung + ALG – Sonderausgaben < Brutto 2017.
Beste Grüße
Alex
Eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel ist die „Zusammenballung der Einkünfte„.
Es geht also um die Einkünfte, nicht um das Einkommen. Wird umgangssprachlich zwar oftmals verwechselt bzw. gleichwertig verwendet, ist aber nicht richtig. Es kommt also auf die Einkünfte an. Und da spielen dann Sonderausgaben wie Altersvorsorge und Krankenkasse keine Rolle.
Und zu den Einkünften gehören auch die Einkünfte, die unter Progressionsvorbehalt besteuert werden.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie vor einer Entscheidung aber besser einmal einen Steuerberater befragen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
noch eine Frage zur Fünftel-Regelung und Einzahlung Direktversicherung.
Ich bin noch bis 30.06.19 beschäftigt; Auszahlung der Abfindung gemäß Aufhebungsvertrag im Januar 2020. Nach Auskunft meiner Gehaltsabrechnungsstelle,könnte ich noch bis Juni 2019 ca. 50.000 Euro in eine bestehende Direktversicherung mit 20% Pauschalsteuer einzahlen. Im Januar 2020 würde dann der Abfindungsbetrag abzüglich der 50.000 Euro ausgezahlt und gemäß Fünftelungs-Regel versteuert. Der verbleibende Abfindungsbetrag ist dann immer noch höher wie das bisherige Jahreseinkommen.
Der Aufhebungsvertrag wird allerdings nicht angepasst.
Kann es dadurch eventuell zu Problemen beim Finanzamt und/oder ALG kommen ?
Danke und Gruß,
HH
Hallo HH,
das sollten sie mit spitzem Bleistift noch einmal nachrechnen, denn ob sich das lohnt hängt von den konkreten Zahlen und Ihrer Krankenversicherung ab. Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, aber gesetzlich versicherte zahlen bei Auszahlung der Direktversicherung den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, d.h. was man jetzt an Steuern spart, zahlt man später an die KK/PK, es sei denn sie sind privatversichert, denn dann lohnt sich die Einzahlung.
Zu Ihrer eigentlichen Frage: da sehe ich keine Bedenken.
Gruß
Holger
Ich möchte mich da der Einschätzung von Holger anschließen:
Probleme sehe ich da keine. Aber ob sich die Vorgehensweise „lohnt“, müsste man wirklich einmal prüfen. Da ist einmal der schon Holger beschriebene Effekt, dass eine Abfindung sozialversicherungsfrei ist, der später ausgezahlte Versicherungsbetrag aber nicht. Zum anderen klingt eine Pauschal-Steuer von 20% erst mal wie ein Sonderangebot, muss aber nicht sein! Ich selber habe z.B. am Ende einen Steuersatz von unter 10% gehabt.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wie hängen Lohnsteuerklasse und Fünftelregelung zusammen ?
Beispiel:
Austritt nach Aufhebungsvertrag: 30.8.2019 (bezahlt freigestellt).
Ab 1.8.2019 (ja Überlappung) befristeter Job bei neuem Arbeitgeber bis zum 31.3.2020.
Am 1.1.2020 zahlt alter Arbeitgeber Abfindung aus.
Wie ist das jetzt mit dem Hauptarbeitgeber und dem Nebenarbeitgeber und vor allem, schadet dies der Anwendung der Fünftelregelung auf die Abfindung ?
Hat das jetzt irgendwie mit Lohnsteuerklasse I (bisherige) und VI etwas zu tun ?
Hallo Franz Peter,
das Verfahren wurde hier wohl schon mehrfach erläutert.
Wer Hauptarbeitgeber und wer Nebenarbeitgeber im Monat der Abfindungsauszahlung sein soll, kann man bestimmen – siehe beispielsweise auch https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn/
Ob dies der Fünftelregelung schadet? Das kommt drauf an. Jeder Arbeitgeber rechnet nach den ihm vorliegenden Daten ab und muss entscheiden, ob eine „Zusammenballung von Einkünften“ vorliegt, die die Anwendung der Fünftelregelung rechtfertigt.
Unabhängig davon wird im Ergebnis der Steuerfestsetzung für das Auszahlungsjahr das Finanzamt prüfen, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist und die Steuern entsprechend festsetzen.
„wie hängen Lohnsteuerklasse und Fünftelregelung zusammen ?“
Gar nicht. Die Lohnsteuerklasse entscheidet lediglich über den Steuerabzug, den der Arbeitgeber von laufenden Bezügen über das Jahr hinweg, abführt.
Die Entscheidung über die Anwendung und die Berechnung der Fünftelregel führt das Finanzamt nach Einreichen der Steuererklärung durch. Und zwar unabhängig von der Steuerklasse.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier und Experten Community,
ich wurde etwas durch einen Steuerberater verunsichert insoweit das ich gehört habe das es Fälle gibt in denen zu viel in z.B, Rürup, IAB… und andere 5tel Regelungen wirksamen Hebeln investiert wird, so dass sich dies negativ auswirken kann. Sprich zu weniger Steuererstattung führen kann. Ich bin bislang davon ausgegangen dass sich nur der Effekt verringert.
Ich freue mich auf ihre Meinung und Erfahrung und Feedback der Community,
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Da sollte der Steuerberater sich dann mal ein bisschen konkreter äussern, was er genau damit meint und wie ein solcher Effekt zustande kommen sollte. Und was er mit „weniger Steuererstattung“ meint? Weniger als was? Weniger als erwartet? Weniger als Onkel Otto? Weniger als letztes Jahr? Absolut oder prozentual?
Natürlich kann es passieren, dass jemand, der eine Summe X als Sonderausgaben geltend macht, aufgrund seines Steuersatzes davon 35% an Steuererstattung bekommt. Verdoppelt er nun die Summe auf 2X, so hat er insgesamt vielleicht nur noch 30% Erstattung. Weniger als vorher?
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
Der Fall war entweder x Tsd in IAB / Sonderausgaben einzahlen oder nicht – Genaue Umstände /Informationen habe ich leider nicht erhalten…
Bei Einzahlung wurde ein Nachteil von einem Absoluten Betrag von x Tsd Euro auf die Gesamtersattung als Nachteil simuliert. Diese Auswirkung wurde also zur Relation auf der gesamten Erstattung gesehen – Also Absolut weniger auf die Gesamt erstattung nicht %-tual weniger auf die Einzahlung der eine Position.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Also – da fehlt mir die Phantasie, um mir eine Konstellation vorzustellen, bei der ein solcher Effekt eintreten könnte. Das sollte der Steuerberater dann mal näher erläutern.
Gruß, Der Privatier
Ich dachte ich hätte etwas offensichtliches übersehen 😉
BG,
Entrepreneur2Privatier
Hallo Herr Privatier, Liebe Experten Community,
Hier meine Eckdaten:
1) Abfindung Ende Feb.18
2) Dispojahr geplannt bis ende Feb.19 und ALG1 Meldung geplannt für 01.03.2019
Ich bin im Moment am überlegen eine Freiberufliche Tätigkeit anzunehmen ggf. ab Dezember 18. Es würde eine Gewerbeanmeldung nach sich ziehen. Wenn ich die Rechnungstellung bzw. die Einnahmen auf 2019 schiebe dann sollte dies keinen negativen Effekt auf die Fünftelregelung haben? Wenn die Einnahmen in 2018 fallen würde, wäre es dann nachteilig.
Ich würde mich dennoch dann am 01.03 für einen Tag für das ALG1 anmelden, um den Anspruch für die nächsten 4 Jahren nicht zu verlieren.
Vorab Danke für ihre Gedanken!
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Die Überlegungen sind prinzipiell richtig, ich würde aber dringend den Besuch eines Existenzgründer-Seminars empfehlen! Dort könnte man dann z.B. auch solche Fragen klären, ob überhaupt eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt (oder gewerblich?), ob eine Soll- oder Ist-Besteuerung erforderlich/möglich ist, ob eine Kleinunternehmerregelung Sinn macht, wann Umsatzsteuervoranmeldungen nötig sind usw.
Viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Insbesondere dann, wenn das Ganze auch noch im Ausland stattfinden soll…
Wäre folgende Vorgehensweise aus Ihrer Sicht im Einklang mit der Fünftelregelung bezogen auf die ausgezahlte Abfindung ?
Austritt gemäß Aufhebungsvertrag: Mitte 2019
Umwandlung eines Brutto-Teils der Abfindung in die baV zum Austritt
Umwandlung eines weiteren Teils der Brutto-Abfindung in die baV nach dem Austritt und vor der Auszahlung.
Januar 2020: Auszahlung der Restsumme der Abfindung gemäß der Fünftelregelung
Ich sehe hier die Gefahr, dass das für die Anwendung der Fünftelregel erforderliche Kriterium der Einmalzahlung nicht erfüllt ist. Siehe auch Beitrag „Grundlegendes zur Fünftelregel“ .
Ich möchte allerdings auch dazu sagen, dass eine solche Beurteilung nur in Kenntnis sämtlicher Verträge möglich ist. Oftmals sind es kleine Details, vertragliche Konstruktionen oder einzelne Formulierungen, die eine Chance zerstören (oder eben auch ermöglichen). Dies zu beurteilen übersteigt das Ziel dieser Webseite und ich würde daher dringend emfehehlen, eine solche Beurteilung durch einen Fachmann durchführen zu lassen.
Gruß, Der Privatier
Danke. Bisher dachte ich, dass die Umwandlung nicht als Zahlung gilt, weil sie ja auch nicht zufließt. Es gibt auch Aussagen zu Abfindungen, wenn diese als Haupt und Nebenleistung verteilt auf verschiedene VZ tatsächlich ausgezahlt wird (z.B. 2019/2010), dass dies für die Zusammenballung unschädlich ist, wenn die Nebenleistung max. 10% der Hauptleistung beträgt.
Damit sollte dann doch zumindest eine Umwandlung von max. 10% in die bAV z.B. 2019 und die Auszahlung der Restsumme in 2020 unschädlich für die Fünftelregelung sein, oder ?
Eine weitere Frage ist, was wohl bzgl. Fünftelregelung in 2020 passiert, wenn zwischen Austritt Mitte 2019 bis zur Auszahlung 2020 eine Zwischenbeschäftigung besteht, deren Entgelt etwa der vorherigen Stelle entspricht und die dann nicht fortgeführt wird.
Hallo Franz Peter,
ja, grundsätzlich können Teile der Abfindung steuerlich „unschädlich“ beispielsweise in die bAV fließen – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-umwandeln-in-soziale-fursorgeleistungen.html
Ob und in welchem Umfang das nachhaltig günstig ist, muss man kalkulieren, weil je nach Art der bAV die Einzahlungen und Rückflüsse unterschiedlich besteuert werden.
Dieser Teil der sogenannten „sozialen Fürsorgeleistungen“ kann gar bis zu 50 % der Abfindung betragen. Die „10-%-Regel“ hat damit nichts zu tun. Diese bezieht sich ausschließlich auf die Zahlung der Abfindung in mehreren Raten.
Für das Jahr der Abfindungsauszahlung werden bei der Anwendung der Fünftelregelung alle Einkünfte herangezogen, die aus nichtselbständiger Arbeit oder dem Wegfall dieser Einkünfte entstanden sind – egal ob Alg I oder Entgelt aus einer „Zwischenbeschäftigung“.
Hallo, es gibt noch Unsicherheiten bzgl. der Auszahlung der Abfindung, weil ich noch etwas weiter weg vom Rentenalter bin und wahrscheinlich noch etwas arbeiten muss/möchte. Es gibt folgende Konstellationen:
Bezahlte Freistellung bis Mitte 2019 mit Auszahlung der Abfindung Mitte 2019 oder
Bezahlte Freistellung bis Mitte 2019 mit Auszahlung der Abfindung Anfang 2020.
Letzte Variante führt aber dazu, dass ich im Prinzip vor 2021 nicht mehr arbeiten sollte und
es auch kaum Sinn macht ab Mitte 2019 einen neuen Job anzugehen. Aber man wird natürlich auch älter und ist dann 2021 vielleicht nicht mehr so attraktiv für den Arbeitsmarkt wie jetzt, außerdem auch länger raus aus dem Geschäft.
Welche Tipps/Anregungen hätten Sie bei dieser Konstellation, um bei Auszahlung 2019 möglichst viel von der Abfindung zu behalten angesichts der bezahlten Freistellungsphase ?
Wäre eine Umwandlung des Verdienstes aus der Freistellungsphase in Rürup eine Möglichkeit ?
Es ist wohl fast schon eine Binsenweisheit, dass man für einen Vorteil, den man sich auf der einen Seite verspricht, auf einer anderen Seite einen Nachteil in Kauf nehmen muss. Hier bei der Frage: Auszahlungstermin vs. Job-Chancen.
Einmal abgesehen davon, dass sich alle hier auf „Der-Privatier“ veröffentlichten Ideen und Strategien für Fälle erdacht wurden, in denen kein weiterer Job angestrebt wird, muss eine Abwägung von Vor- und Nachteilen immer eine sehr persönliche Entscheidung bleiben.
Ansonsten stehen Ihnen aber natürlich sämtliche hier besprochenen Möglichkeiten zur Optimierung der Abfindung zur Verfügung. Und dazu zählt auch eine Rürup-Versicherung.
Gruß, Der Privatier
Hallo Franz Peter,
eine Abfindung ist sozialversicherungsfrei und angesichts der Fünftelregelung ist auch die Steuer eher gering. Allerdings wirkt sich zusätzliches Einkommen verheerend auf die Steuerhöhe aus, d.h. du solltest es hinbekommen Beträge von der Steuer in Höhe Deiner zusätzlichen Einnahmen abzusetzen. Möglichkeiten:
1. Ausfinanzierung einer alten Direktversicherung mit 20% Pauschalsteuerabzug (wichtig: die Einzahlung muss vom Gehalt und nicht von der Abfindung sein)
2. Abschluss einer Rühruprente
3. Krankenkassenbeiträge im Voraus bezahlen
4. Einzahlung in gesetzliche Rentenversicherung
5. Gewerbliche Investitionen mit Sonderabschreibungsmöglichkeit, z.B Solaranlagen oder generell erneuerbare Energie, denkmalgeschützte Immobilien u.a.
Ich bin eher etwas vorsichtiger und kam mit Punkt 1 plus wenig 4 hin.
Ein 50-jähriger Exkollege von mir hat fast seine gesamte Abfindung in Solaranlagen investiert und ist mit den Einnahmen sehr zufrieden.
Gruß Holger
@PURPUR und @All:
Ich habe die ganze ursprünglich von PURPUR angestossene Diskussion zum Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ verschoben.
Ich denke, dass die Diskussion und die Erkenntnisse dort besser aufgehoben sind.
Also, nicht wundern – ihr findet sämtliche Kommentare dort wieder.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
eine Frage.
Muss die Fünftelregelung bereits vom AG gemacht werden, also dies schon in der Lohnabrechnung im Lohnsteuerabzug enthalten sein, oder kann ich diese Regelung auch bei meiner jährlichen Einkommenstteuererklärung geltend machen?
Und wie wikt sich diese dann auf die kommenden Jahre aus? Da es ja hieß, daß die Steuerlast rechnerisch auf 5 Jahre verteilt wird.
Oder ist das nur ein Einmaleffekt?
Viele Grüße
Hallo Nadine,
bereits bei der Lohnabrechnung wäre der Lohnsteuerabzug nach der Fünftelregelung einzubehalten (wenn die Voraussetzungen dafür vom Arbeitgeber erkennbar sind). Sind die Voraussetzungen nicht erkennbar, wäre die Abfindung wie normaler Arbeitslohn zu versteuern.
Mit dem Steuerbescheid erfolgt dann vom Finanzamt gegebenenfalls die Korrektur.
Die gesamte Versteuerung erfolgt im Auszahlungsjahr der Abfindung. Wie Du richtig schreibst, wird „die Steuerlast rechnerisch auf 5 Jahre verteilt“, nicht tatsächlich. Das wird hier im Forum an mehreren Stellen ausführlich behandelt.
Viele Grüße
Thomas
Dem kann ich mich nur anschliessen und noch einmal klar sagen:
Die Fünftelregel wirkt sich auf die Jahre nach dem Auszahlungsjahr NICHT mehr aus.
Gruß, Der Privatier
Ich soll in diesen Tagen meine Abfindung erhalten und sehe in der vereinbarten Probeabrechnung, dass hier unterm Strich sehr viel weniger bleibt als über diverse Abfindungsrechner ermittelt. Die Fünftelregelung wird angewandt, die Abfindung durch Einzahlungen in die Renten- sowie Direktversicherung gemindert. Ein Problem ist der Ansatz des fiktiven Gehalts, das die DATEV Abrechnung automatisch für 9 Restmonate d. J. 2019 berechnet. Ich will in diesem Jahr aber kein weiteres Einkommen erwirtschaften und mache ein Dispojahr. Habe mich gestern bei der Agentur f. Arbeit wieder abgemeldet.
Gibt es irgendeine Möglichkeit das fiktive Gehalt (hier > 70.000 €) zu drücken? Nach Aussage von zwei Steuerberatern sei dies nicht möglich … D.h. ich muss die Lohnsteuer jetzt mit über 116.000 € voll abführen und kann mir erst später wieder einen Teil zurück holen?
Moin Ingeborg,
mir wurde die Abfindung in 01.2018 ausgezahlt. Mein Arbeitgeber wollte von mir nur eine schriftliche Erklärung haben, dass ich in 2018 weder ALG I noch eine neue Anstellung anstrebe und hat nur die Abfindung per Fünftel – Regelung versteuert (allerdings nicht DATEV). Ausgezahlt wurden 3.000 € mehr als der Abfindungsrechner von n-heydorn.de ausgerechnet hat.
Gruß
Osborne
Moin Osborne,
vielen Dank, dass Du mir Deine Erfahrung mitgeteilt hast. Das ist ein Tipp, den ich in jedem Fall umsetzen werde.
Ich kann es morgen beim Steuerberater der Firma noch mal versuchen, dem ich dieses schon erklärt habe. Er hat es erst einmal als Risiko für die Firma eingestuft, da die Firma für die Lohnsteuer haftet, falls ich doch anders handeln würde und dies bei einer Lohnsteuerprüfung in jedem Fall bemängelt würde. Ob es allerdings mit der DATEV Abrechnung so gemacht werden kann, ist unklar. Im ersten Ansatz hat der Steuerberater dies verneint und hat dazu angeblich bei DATEV nachgehört …
Ich werde sehen, ob sich etwas machen lässt.
Hallo Frau Hohe-Dorst,
leider ist diese Vorgehensweise mit dem „fiktiven Gehalt“ nicht neu. Als ich so etwas 2015 kommentierte (siehe auch https://abfindunginfo.blogspot.com/2015/02/was-bleibt-von-der-bruttoabfindung-als.html, ging ich noch davon aus, dass es ein Eingabefehler in der Buchhaltung wäre.
Inzwischen musste ich jedoch zur Kenntnis nehmen, dass bereits in den Programmen (z. B. SAP, DATEV) solche Berechnungen angelegt sind.
Das „fiktive Gehalt zu drücken“ gelingt in kleineren Betrieben leichter durch eine vorbeugende Klärung mit der Buchhaltung wie Osborne schreibt. Ob Ihnen das auch gelingt, hängt von Ihrer Verhandlung und der Bereitschaft der Gegenüber ab.
Unabhängig davon können Sie nur über einen entsprechenden Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag erreichen, dass kein oder zumindest ein niedrigeres „fiktives Gehalt“ angesetzt wird.
Aktuell versuche ich zumindest über DATEV eine Lösung zu finden, konnte aber dort noch keinen kompetenten Ansprechpartner erreichen.
Moin Thomas,
ich war wahrlich nicht in einem ‚kleineren Betrieb‘ beschäftigt. Das war ein Versicherungskonzern mit ca. 10.000 Mitarbeitern. Es ist wohl abhängig von Sachkenntnis und gutem Willen der Sachbearbeiter.
Gruß
Osborne
Hallo Herr Schulze,
ja, ich hatte von der Opel Geschichte schon gelesen. Aufgrund möglicher Berechnungsfehler habe ich eine Probeabrechnung vereinbart, die ich ohne weitere Erklärungen bekommen habe. Da sie mit den Ergebnissen diverser Abfindungsrechner so gar nicht übereingestimmt hat, habe ich im dritten Anlauf Erläuterungen zur Berechnung bekommen, wobei ich erst dadurch auf den Ansatz des fiktiven Gehalts gestoßen bin.
Für Ergänzungen in den Abfindungsvereinbarungen ist es jetzt etwas spät zumal der Steuerberater dies als Risiko für den Arbeitgeber einstuft und deshalb davon abrät.
Die zweite Frage ist, ob die DATEV Programmierung flexibel ist oder sich irgendwie überlisten lässt.
Ich kann mich hier im Wesentlichen den Ausführungen der bisherigen Kommentatoren nur anschliessen.
Was Sie hier geschildert haben, ist eine der immer wieder auftretenden Probleme, die es bei der Abrechnung von Abfindungen gibt. Ich habe die möglichen Probleme und Vorgehensweise in einem speziellen Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ seinerzeit einmal zusammengestellt.
Dabei fällt mir gerade auf, dass es zu Beginn diesen Jahres bisher kaum Kommentare in dieser Richtung gegeben hat. Vielleicht haben die Hinweise ja doch bereits ein wenig geholfen. 😉
Zumindest bei Abrechnungen, die über SAP abgewickelt werden, scheint es sich inzwischen herumgesprochen zu haben, wie man das dort auch „normalerweise“ berücksichtigte fiktive Gehalt abschalten kann.
Momentan sehe ich aber leider auch nur die Möglichkeit, weiter am Ball zu bleiben um eine vernünftige Abrechnung zu erreichen. Falls dies nicht gelingen sollte, bleibt am Ende dann immer noch die Gewissheit, dass durch eine ungünstige Abrechnung nichts verloren geht. Es dauert nur länger…
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
ehrlich gesagt, habe ich vor der Probeabrechnung nichts Genaueres zu der Problematik eines ‚fiktiven Gehalts‘ gelesen, sonst hätte ich es schon vorher bei den Verhandlungen angesprochen. Zum Glück habe ich die Probeabrechnung vereinbart. Der Ansatz eines fiktiven Gehalts wird in den diversen Abfindungsrechnern auch nicht angesprochen. Ich denke es wäre sinnvoll in diesem Blog diese Thematik mit aufzunehmen, da ich auch bei meinen sonstigen Recherchen im Zusammenhang mit einer Abfindung nicht wirklich etwas gefunden habe.
Jedenfalls habe ich gestern noch ein Schreiben an meinen Ex-Arbeitgeber verfasst und es erst einmal mit Anlage der Online Kommentare an den Steuerberater geschickt. Warte noch auf Rückmeldung, ob er bezüglich einer theoretisch möglichen Lohnsteuerprüfung des Unternehmens mit meinen Erklärungen leben und eine Korrektur durchführen kann. Im Zweifelsfall würde auch die Angabe des vorab berechneten ALG 1 bereits meiner Zielsetzung dienlich sein. Danke für den Hinweis, dass die Korrektur bei SAP möglich ist. Da sollte doch DATEV nicht zurückstehen …
Gruß,Ingeborg
„Ich denke es wäre sinnvoll in diesem Blog diese Thematik mit aufzunehmen“
Wurde bereits mehrfach hier diskutiert. Hier zwei willkürlich ausgewählte Beispiele:
* Kommentar von Doris und Antworten
* Kommentar von PURPUR und Antworten.
Und hier die „Lösung“ für die Abrechnung mit SAP: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/#comment-19896
Ich muss allerdings zugeben, dass es nicht so einfach ist, diese Probleme hier im Blog alle aufzuspüren, wenn man niht sämtliche Kommentare lesen möchte. Und das ist u.U. recht mühsam… 😉
Gruß, Der Privatier
Hier treffen mehrere Probleme zusammen:
1. Wird im Laufe eines Kalenderjahres ein „sonstiger Bezug“, wie es eine Abfindung darstellt, gezahlt, so gilt steuerrechtlich gem. LStR 39b.6 Abs. 2:
„Zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer ist jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt. Dabei sind der laufende Arbeitslohn, der für die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume zugeflossen ist, und die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der sich voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres ergibt. Statt dessen kann der voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres zu zahlende laufende Arbeitslohn durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden.“
Insoweit ist das auch richtig und zum Beispiel bei der Zahlung von Weihnachtsgeld oder einem 13. Monatsgehalt normal. Für die Steuerberechnung wird eben auf einen „fiktiven Jahresarbeitslohn“ hochgerechnet. Wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr über besteht ist das auch richtig.
2. Etwas anders wäre es zu handhaben, wenn der sonstige Bezug gezahlt wird, nachdem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Dazu heißt es dann nämlich im Abs. 3:
„Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln. Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.“
Weil eben Arbeitnehmer oft vor Auszahlung „keine Angaben“ machen, weil sie danach auch selten befragt werden und weil Arbeitgeber die Gefahr vermeiden wollen, dass sie zu wenig Lohnsteuer einbehalten, wird dann „der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag“ hochgerechnet.
Vor allem aus letzterem Grund wird in der Buchhaltung oft auch nicht der Satz beachtet: „Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist.“ (ebd.)
Deshalb hier im Blog auch vom Privatier und anderen öfter nachzulesen: Die Besteuerung vorher mit dem Arbeitgeber klären. Denn der voraussichtliche Jahresarbeitslohn wäre dann auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln.
3. Weil der „voraussichtliche Jahresarbeitslohn“ zumindest zu beachten ist, ist auch in den DATEV- und SAP-Programmen dieser „voraussichtliche Jahresarbeitslohn“ vorbelegt. Wird also keine andere Eintragung vorgenommen – wie sie z.B. in dem Beitrag von Purpur https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/#comment-19896 beschrieben ist, geht das automatisch. Diese automatische Übernahmen halten viele in der Buchhaltung für unabänderlich und wollen auch nicht alle ändern.
Ich habe darüber heute mit einem Steuerberater gesprochen, der sich ebenfalls vehement dagegen aussprach mit der Begründung, das Risiko der Lohnsteuerhaftung sei für den Arbeitgeber zu groß und außerdem wird ja die zuviel einbehalte Lohnsteuer im nächsten Jahr erstattet.
Dehalb nochmals meine Empfehlung: Vorbeugen ist besser als heilen. Allein darauf vertrauen: die werden das schon richtig machen – ist blauäugig und kann eben richtig Liquidität kosten und Ärger verursachen.
Thomas
Danke für die ausführliche Erklärung.
Mein Fall:
– Altersteilzeit bis Ende Juli 2019
– Rente ab 1.Aug.2019 (heute beantragt) 🙂
– recht gute Abfindung Ende Jan.2020
Wäre es dann sinnvoll, den Rentenbescheid nach Vorliegen dem noch-/ex-Arbeitgeber als „Angabe“ für das voraussichtliche Jahreseinkommen 2020 (Arbeitslohn ist es ja nicht mehr) zuzusenden, mit der Bitte um Berücksichtigung bei der 1/5-Vorsteuer?
Hallo,
ich komme erst heute wieder auf den Fall mit dem ursprünglichen Ansatz eines fiktiven Gehalts zurück, da es bis letzte Woche gedauert hat, bis der Steuerberater meiner Firma diese Sache wahrscheinlich mit manueller Abrechnung lösen konnte. Meine schriftliche Zusicherung, dass ich in 2019 keine weiteren Einkünfte erzielen werde, hat also geholfen und wurde anerkannt. Vielen Dank für die wertvollen Hinweise!
Jetzt habe ich die korrigierte Abrechnung bekommen und ein neues Problem entdeckt, das in der ersten Probeabrechnung gar nicht enthalten war:
Ich zahle aus der Abfindung über 20.000 € in zwei Direktversicherungen ein (ca. 18.000 € im Rahmen der Vervielfältigungsregelung, Altvertrag vor 2005, nach §3 Nr. 63 EStG sowie ca.1.750 € als 1 Jahresbeitrag ebenfalls in einen Altvertrag nach § 40b. Hierfür hat der Ex-Arbeitgeber das Steuerbüro angewiesen die Pauschalsteuer auf mich abzuwälzen. Das bedeutet in Summe einen auf mich ‚abgewälzten‘ Steuerabzug in Höhe von mehr als 4.600 €. Ich habe dem gestern widersprochen, bin aber nicht sicher, ob der Link, den ich hierzu gefunden habe, für diesen Fall einer Abfindung gilt:
https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/lohnsteuer-abwaelzung-der-pauschalen-lohnsteuer-auf-den-arbeitnehmer-f48954
Die Mitarbeiterin meines Steuerberaters sagte, dass es auf die Vereinbarungen mit dem AG ankommt. Aus meinen früheren monatlichen Abrechnung sehe ich, dass die erste DV als AG-Leistung mit einem P = pauschalversteuert gekennzeichnet wird, bei der zweiten steht bei Steuer ein F = frei.
Kann mir jemand etwas dazu sagen, ob ich die Abwälzung der Pauschalsteuern auf mich akzeptieren muss bzw. welche Möglichkeiten es gibt? Bei meinem AG gibt es eine neue externe Kraft, die sicherlich versucht, dem AG Kosten zu sparen …
Gruß,
Ingeborg
Für mich ist die Fragestellung etwas unklar… Ich will daher einmal meine Sicht erläutern:
Einzahlungen in eine Direktversicherung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können entweder nach §3 Nr.63 EStG behandelt werden, nämlich aus unversteuertem Einkommen (also steuerfrei). Oder aber nach §40b EStG, in diesem Fall sind 20% pauschale Steuer zu entrichten (zzgl. Soli/KiSt).
Die zu entrichtende Steuer geht natürlich immer von den Bruttobezügen des Arbeitnehmers ab, diese wird jedoch in der Regel vom Arbeitgeber direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Gruß, Der Privatier
Ja, richtig, für den Teil der DV, die nach §3 Nr. 63 EStG behandelt wird, ist die Behandlung jetzt steuerfrei, da spätere nachgelagerte Besteuerung. Dies wurde mir heute auch von der DV bestätigt.
Für den anderen Teil der DV, die nach §40b EStG behandelt wird, war die Regelung in der Vergangenheit, dass dieser als AG-Leistung gezahlt wurde und deswegen auch jetzt mir dieser Abzug nicht gemacht werden dürfte.
Ich werde dies dem AG noch einmal klar machen. Der Steuerberater müsste dies eigentlich wissen bzw. hat dies in der ersten Probeabrechnung auch korrekt gehandhabt.
Gruß, Ingeborg
Hallo, Frau Dorste
Vielleicht hilft das hier ja zum Verständnis:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/bav-direktversicherung-pensionskasse-pensionsfonds-in-410-vervielfaeltigungsregelung-bei-beendigung-des-dienstverhaeltnisses_idesk_PI42323_HI11342978.html
-ohne jetzt die konkreten Formulierungen Ihres Aufhebungsvertrages zu kennen,sollte zunächst geklärt werden, welcher DV-Vertrag hier vervielfaeltigt wurde, bzw. OB das der Vereinbarung entspricht?
Wenn hier allerdings vereinbart wurde, den DV-Vertrag nach 40b zu vervielfältigen, geht an der Pausch-steuer m.Mn. kein Weg vorbei.
Eine davon unabhängige Frage ist natürlich, WER diese Steuer zu tragen hat, auch dabei sehe ich ohne eine diesbzgl. eindeutige, den AG verpflichtende, Formulierung im Aufhebungsvertrag keine Möglichkeit auszuweichen.
Möglicherweise ist hier ja auch nur etwas „verdreht“ worden, wie sollte sonst bei 4K herauskommen ???
Gruesse
ratatosk
Sorry, der letzte Halbsatz soll heißen:
„, wie sollte sonst bei 4K herauskommen???“
ratatosk
Verflixte Autokorr.!
Was ich meine ist, für weniger als 2K pauschal versteuert scheint mir eine Steuer von 4,6 K doch irgendwie unangemessen.
ratatosk
Hallo.
Hätte ein paar Fragen. Ob ich alles richtig verstanden habe…
Eine Verschiebung der Abfindung in das nächste Jahr (mit ALG1, ohne Lohn & Abfindung > als Vorjahresgehalt) lohnt sich auf jeden Fall ?!?
Kapitalerträge (Veräußerungsgewinne aus Wertpapiere und Dividenden, Zinsen…) interessieren eigentlich nicht, da es die Günstigerprüfung bei der Steuer gibt. – Oder gibt es da Probleme, wenn die Erträge in diesem Jahr viiiel höher wären als nächstes Jahr?
Auch „geringe“ Mieteinnahmen interessieren eigentlich nicht.
Bei mir wird es wohl so sein. Theoretisch & gerundet
Steuerklasse 1
Jahresbrutto 25’000€ Abfindung 55’000€
Dividenden usw. 20’000€ Mieteinnahmen 5’000€
Somit kann ich auf jeden Fall die 1/5 Regelung nutzen.
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, würde sich eine 1/5 Regelung aber (ohne Kapitalerträge) fast nicht auswirken. Mit aber schon.
Schon mal Danke für die Antwort(en)
Eine Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr kann oftmals günstig sein – dass sie sich in jedem Fall lohnt, kann man allerdings nicht behaupten.
Zu den anderen Fragen kann ich immer nur wieder empfehlen, ein Steuerprogramm zu benutzen (kann auch die kostenlose Elster-Software sein). Das hat den Vorteil, dass man verschiedene Varianten relativ einfach durchspielen und miteinander vergleichen kann.
Dies alles selber auszurechnen und mit Steuertabellen festzustellen ist doch etwas umständlich und fehleranfällig. Wer das alles nicht will (oder kann) müsste dann ggfs. einen Steuerberater um Unterstützung bitten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
ich habe dazu eine steuerliche Frage und würde mich über ihre Meinung freuen. Meine Abfindung mit Fünftelregelung floss im Januar 2018. In 2018 hatte ich keine Einkünfte. Allerdings war ich im Dezember 2017 für 12 Tage arbeitslos gemeldet, Leistungszeitraum ist also Dezember. Die Auszahlung des ALG fand jedoch erst Anfang Januar statt. Gilt das dann als Einkommen im steuerlichen Sinne und beeinflusst es die Versteuerung meiner Abfindung?
Ich frage deshalb, weil ich es gerne vermeiden würde einen Steuerberater mit der Steuererklärung zu beauftragen.
Vielen Dank vorab!
Eigentlich gilt zwar das Zuflussprinzip, in der Praxis dürften aber die Bescheinungen udn Meldungen der Agentur entscheidend sein. Und ich gehe einmal davon aus, dass die Leistungen für das Jahr 2018 bescheinigt (und dem FA übermittelt) worden sind. Von daher werden diese Zahlungen also wohl auch 2018 wirksam werden. Aber bei lediglich 12 Tagen dürfte sich der Einfluss in Grenzen halten.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die ersten 10 Tage eines Jahres stellen übrigens eine Ausnahme vom Zuflussprinzip dar! Regelmässige Zahlungen innerhalb dieser Zeit werden noch zum alten Jahr gerechnet.
Klingt plausibel. Danke vielmals und ein sonniges Wochenende!
Hallo zusammen
ich lese hier mit großem Interesse seit einiger Zeit mit, da bei mir auch die Auflösung meines Arbeitsvertrages mit Abfindung anstand. Ich bin durch die vielen Infos etwas verunsichert und habe ein paar Fragen.
Ich scheide zum 31.01.2020 mit Abfindungszahlung (Abfindungszahlung auch zum 31.01.2020)aus. Im August 2020 werde ich 58 Jahre alt.
Ich erhalte eine hohe Abfindung, zusätzlich erhalte ich im Januar noch ein Monatsgehalt.
Ich bekomme im Zeitraum danach noch Zahlungen in Höhe von ca. 20000€ die mir zustehen aus Altersvorsorge und Einmalzahlungen (Bonus/Weihnachtsgeld).
Weitere Einkünfte sind geringe negativ gerechnete Mieteinnahmen und ca. 18000€ Rente meiner Frau.
Arbeitslos melden wollte ich mich dann im Februar 2021. Ich wäre dann 58 und hätte Anspruch auf 2 Jahre ALG!.
Wie würden sich geplante Kapitalerträge in 2020 in Höhe von ca. 3600€ zum Ausgleich des Rentenverlustes auswirken.
Was haltet ihr von diesem Plan? Passt das?
Bitte kurze Infos.
Vorab Danke und Gruß
Karl
Soweit ich das sehen kann, passt der Plan erst einmal. Nicht ganz so optimal (aus Steuersicht) sind natürlich die weiteren Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung aus Jan.-Gehalt, Einmalzahlungen und Rente der Ehefrau. Gerade bei einer hohen Abfindung lohnt es sich sicher, über entsprechende Optimierungen nachzudenken. Eine Liste von wirksamen Idee habe ich dazu im Beitrag „Steuern sparen bei der Abfindung“ zusammen gestellt. Dazu gehört z.B. auch die Prüfung einer getrennten Veranlagung.
Die Frage, wie sich zusätzliche Kapitalerträge auswirken, lässt sich so einfach nicht beantworten. Sie können sich z.B. gar nicht auswirken, da sie mit der Abgeltungssteuer bereits abgegolten sind, sie können aber auch in die Gesamtrechnung einfliessen. Mehr dazu im Beitrag „Besteuerung von Kapitalerträgen“ . Im Zweifelsfalle oder wenn sich die Kapitaleinkünfte mit wenig Aufwand verschieben lassen, würde ich diese im Jahr der Abfindung möglichst gering halten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Karlnapp,
eine Abfindungszahlung ist sozialversicherungsfrei und wird Dank der Fünftelregelung sehr moderat versteuert.
Wie Du aber einem Abfindungsrechner, z.B. dem von n-heydorn.de leicht entnehmen kannst, treibt zusätzliches zu versteuerndes Einkommen neben der Abfindung die Steuerlast extrem nach oben. Abhilfe: Var1: Du verringert Dein Zusatzeinkommen,z.B. habe ich meine Direktversicherung ausbezahlt, d.h. die restlichen möglichen monatlichen Einzahlungen, am Stück eingezahlt. Mein Januargehalt wurde pauschal mit 20% versteuert und bei der Steuererklärung tauchte es nicht mehr auf oder Var. 2: Du generierst entsprechend hohe Absetzbeträge. In Deinem Fall sind die 1000,- € Werbungskostenpauschale und Deine absetzbaren Sozialversicherungsbeiträge vom Januargehalt nur ein Tropfen auf den heißen Stein, aber immerhin zu berücksichtigen.
Eine getrennte Veranlagung begeistert mich nicht, da würde ich den Abschluss einer Rühruprente durch Einmaleinzahlung bevorzugen. Von der würde ich sonst auch nichts halten, aber um das Zusatzeinkommen neben der Abfindung unter Null zu drücken, stellt diese Möglichkeit ein hervorragendes Mittel dar.
Du kannst mit einem Steuer-Programm ja mal einen Rührupeinzahlungsbetrag simulieren, um den optimalen Einzahlungsbetrag zu ermitteln: reduziert ein zusätzlicher Absetzbetrag von 100,- € die Steuerlast um mehr als 100,- €, dann ist eine höhere Einzahlung notwendig.
Zinseinnahmen wirken sich nicht aus, sie werden pauschal in Höhe der Abgeltungssteuer besteuert. Auch Handwerkerrechnungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen sind außen vor, sie werden am Ende aller Steuerberechnungen pauschal mit 20 % Steuerabzug gerechnet.
Ansonsten klingt Dein Vorhaben nach einem sehr guten Plan.
Gruß
Holger
Moin Karlnapp,
eine Alternative zur Rühruprente könnte auch eine Einmalzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung sein, oder beides.
Gruß
Osborne
Hallo Osborne,
Ich habe selbst noch 1100,- € in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt, um das Zusatzeinkommen unter Null zu drücken. Das macht bei diesem Kleinbetrag Sinn, aber bei höheren Beträgen ist ein Rührupvertrag günstiger.
Gruß Holger
Welche freiwilligen Rentenbeiträge (Rürup oder GRV) steuerlich vorteilhaft sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Das anerkennbare Maximum ist an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen RV gekoppelt und liegt 2019 bei 24305€.
Ob die sinnvoller in GRV-Beiträge nach V0210 (Ersatz für Rentenminderung wegen vorgezogener Rente für langjährig Versicherte), oder nach Ende der Versicherungspflicht nach V0060 (erworbene Rentenpunkte werden aber erst zu Regelalter wirksam), oder aber in Rürup-Versicherungen investiert werden, muss jeder selbst ausrechnen.
Es ist nicht leicht. Ich habe mal eine empfohlene EUROPA-Sofortrente mit frw. GRV-Beiträgen verglichen, und letztere schnitten besser ab. Trotz KV+PV-Pflicht auf die Auszahlungen.
Natürlich ist das Rentengeschäft spekulativ (nämlich mit Versicherungsmathematik und deren angenommener Lebenserwartung).
Wer also vom Arzt etwa eine Lebenserwartung von ca.3 Monaten vorhergesagt bekommen hat, investiert sinnvollerweise in keinerlei Rente mehr, sondern macht schnell sein Testament.
Hallo zusammen
erst mal vielen Dank für eure Antworten.
Anscheinend liege ich nicht so falsch. Ich versuche noch die Steuerlast zu drücken, dann sollte das passen.
Danke und Gruß
Karl
Hallo Karl,
mit 57 ½ sich vom Arbeitsleben zu verabschieden halte ich für einen sehr guten Plan und bei Deinen Angaben passt es bei Dir besonders gut. Wenn Deine Frau bereits Rente bezieht, dann bist Du (gesetzliche Krankenversicherung vorausgesetzt) bis zum Rentenzugang mit 63 kostenlos krankenversichert. Die 2 ½ Jahre nach Deiner Alg1-Zeit, ist die Rente Deiner Frau Euer Familieneinkommen und dadurch steuerfrei.
Rechne mal alle Einkünfte, also Nettoabfindung, Alg1 plus Nettorente Deiner Frau zusammen und teile durch die Anzahl der Monate bis zu Deinem Rentenbezug. Du wirst feststellen, dass dabei deutlich mehr als Dein jetziger Nettoverdienst herauskommt, d.h. bis zum Rentenbezug sollte noch ordentlich was von der Abfindung übrig bleiben.
Würdest Du bis 63 weiter arbeiten, dann bekämst Du etwas über 11 zusätzliche Rentenpunkte. Während Deiner Alg1-Zeit gibt es auch rund 3,2 Rentenpunkte, so dass Dir rund 8 Rentenpunkte fehlen. Einen Rentenpunkt kannst Du für knapp 7000,- € erkaufen. Zahlst Du zur Steueroptimierung rund 40.000,- € in die Altersvorsorge ein, dann verringert sich Deine spätere Rente nur noch in der Größenordnung von 60,- € netto pro Monat. Der Minderrente steht aber noch ein Barvermögen (siehe oben) gegenüber, d.h. durch die Abfindung „tauschst“ Du Rentenansprüche in Barvermögen und musst ganz nebenbei nicht mehr arbeiten gehen. So sieht jedenfalls meine Rechnung aus. Und seit ich zu Hause bin, habe ich meine innere Ruhe zurück und kann selbst über meine Zeit verfügen. Einem intelligenten Menschen wird es nie langweilig.
Ich wünsche Dir gutes Gelingen.
Gruß Holger
Hallo zusammen,
hier noch eine Info an alle die es noch nicht wissen:
Nach Erhalt des Steuerbescheides, indem die Abfindung aufgeführt ist, dann man 50% der Kirchensteuer die auf die Abfindung fällig war, über das Kirchenamt formlos zurückfordern.
Hat bei mir super funktioniert.
Gruß
Lothar
Und wer noch etwas mehr zum Hintergrund wissen möchte, kann dies im Beitrag „Abfindung und Kirchensteuer“ nachlesen.
Da gibt es dann übrigens auch einige Kommentare, die keine guten Erfahrungen gemacht haben. Auf den Teilerlass hat man keinen Anspruch!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, hallo Forengemeinde,
ich bin begeistert was ich hier auf dieser Seite an Fachwissen und Informationen zu dem Thema mir erlesen konnte. Das beste was es im Netz zu finden gibt.
Betroffen bin ich selbst seit Ende Mai 2019.
Da bekam ich die betriebsbedingte Kündigung meines Arbeitsplatzes wegen Standortauflösung und Verlagerung der Produktion ins EU-Ausland. Kein Betriebsrat, kein Sozialplan)
Ich werde dieses Jahr 56 Jahre alt und bin seit 19 Jahren in der Firma tätig, und zahle seit 41 Jahren ununterbrochen in die Sozialsysteme ein.
Das bedeutet für mich: 6 Monate Kündigungsfrist (bis Dez 2019) und widerrufliche Freistellung bis dahin.
Gleichzeitig mit der Kündigung bekamen wir alle (über 40 Kollegen) bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage, das Angebot einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, und eine
für eine milliardenschwere Firma eine mehr als mickrige Abfindung (Faktor 0,25) zu erhalten.
Kündigungsschutzklage läuft, und es zeichnet sich ab dass wenigsten das mindeste was in solchen Fällen üblich ist (Faktor 0,5 –0,6) das wäre bei mir eine mittlere 5stellige Summe, zur Auszahlung kommen wird. Über 30 Kollegen haben nicht mal geklagt.
Als ich mich nach der Kündigung mit dem Gedanken befasste mir keinen neuen Arbeitsplatz zu suchen (maximal noch etwas Geld in selbstständiger Tätigkeit in meinem Fachgebiet zu verdienen) stieß ich auf diese Seite und las sie gierig.
Als erstes einen Finanzplan erstellt (mit Excel bin ich fit) und dann festgestellt mit dem bereits vorhandenem Kapital, der zu erwartenden Abfindung, und der zu erwartenden Auszahlung einer Lebensversicherung in ca. 5 Jahren geht sich das locker aus die 61/2 Jahre bis zur Rente mit 63 zu überstehen. 18 Monate ALG1 sind in der Rechnung auch mit drin.
Doch im Detail stieß ich dann gleich auf ein erstes Problem mit der Steuervermeidung bei der Abfindung. Diese sollte, so Gott und die Anwälte es zulassen, im Jan 2020 zur Auszahlung kommen. Für dieses Jahr hatte ich auch das Dispositionsjahr geplant um im Jahr der Abfindung keine weiteren Einkünfte zu haben.
Doch diese Abfindung wird Vermutlich um ein paar tausend Euro niedriger liegen als das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2019.
Damit käme die Fünftelregel nicht zum Einsatz (zusammen Ballung fehlt) und die Steuern auf die Abfindung wären sehr hoch.
Sollte ich mich doch besser arbeitslos melden und dann einige Monate ALG1 kassieren um in Verbindung mit der Abfindung die Summe des zu versteuernden Einkommens von 2019 zu überschreiten?
Und soll ich mich Ende Sep arbeitssuchend und dann im Dez arbeitslos melden?
Vielleicht funktioniertes ja auch wie bei ihnen, mit anmelden, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bestätigen lassen und dann nach 2 Monaten wieder abmelden?
Oder gäbe es noch andere Möglichkeiten die Steuern auf die Abfindung zu vermeiden?
Zur weiteren Info: ich bin ledig, Steuerkasse 1 und keine Kinder.
Lieben Gruß und vielen Dank im Voraus
Tango
Hallo Tango,
also ich denke schon, dass es sich bei einer Entschädigungszahlung um die 50.000,-€ für den Verlust des Arbeitsplatzes um eine Abfindung im Sinne der Regeln handelt, wenngleich ich mir das von einem Experten noch einmal bestätigen lassen würde.
Laut Heydorn-Abfindungsrechner fällt bis 45.875,-€ überhaupt keine Steuer an und auch bei einer etwas höheren Abfindung ist die Steuer darauf nur sehr gering. Allerdings ist die Steuer auf zusätzliches zu versteuerndes Einkommen neben der Abfindung unverhältnismäßig hoch. Neben Steuerabsetzbeträgen „ohne Hinzutun“ wie Werbungskostenpauschale oder Absetzen der KV/RV-Beiträgen u.a. kann man Absetzbeträge generieren, z.B. durch Einzahlungen in die Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, Rührup, Riester) oder durch Verluste als Unternehmer (Stichwort Photovoltaikanlage).
Problem: Setzt Du zu wenig ab, dann geht das Zusatzeinkommen weitestgehend an das Finanzamt, setzt Du zu viel ab, dann gibt es dafür keine Erstattung, d.h. hier ist ein punktgenauer Plan sinnvoll.
Ich sehe aber noch ein weiteres Problem: ohne die Möglichkeit einer Familienmitversicherung zahlst Du im Dispojahr ein kleines Vermögen für Deine KV, denn Deine Abfindung zählt als Einkommen und die KV kennt keine Fünftelregelung.
Abhilfe: Durch einen Midijob mit 451,-€ sozialversicherungspflichtigen Einkommen kommst Du günstiger an eine KV. Bei einem 451,-€-Midijob hat man als Arbeitnehmer Abgaben von 47,-€ und der Arbeitgeber hat zusätzliche Abgaben von 90,-€. Es findet sich bestimmt ein Arbeitgeber, der seinen Gewinn vor Steuern durch Ausgaben für einen beratenden Arbeitnehmer reduzieren möchte. Ich überlasse es Deiner Phantasie wie dieser Arbeitgeber den Betrag für den Lohn aufbringt.
Bei der Berechnung der Alg1-Höhe kann man beantragen, dass das höhere Vorjahreseinkommen und nicht der Midijob-Lohn zugrunde gelegt wird, bzw. ich würde mich vor dem Dispojahr schon Arbeitssuchend melden und die Punkte Dispojahr und Midijob der Arbeitsagentur mitteilen – das muss man nicht, sorgt aber für Sicherheit und ein harmonisches Miteinander.
Liebe Grüße
Holger
„Laut Heydorn-Abfindungsrechner fällt bis 45.875,-€ überhaupt keine Steuer an …“
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Abfindung ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert wird. Denn dann würde 1/5 der Abfindung nur rund 9.000 Euro ausmachen und damit den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Doch wie Tango richtig bemerkt hat, wird die Fünftelregelung nicht angewendet, wenn keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Genau diese Prüfung ist meines Wissens nach jedoch nur mit dem Abfindungsrechner mit Fünftelregelung-Check von abfindungindo.de möglich. 😉
Ohne Fünftelregelung wird die Abfindung wie Lohn/Gehalt versteuert. Bei Einzelveranlagung fallen dann rund 10.000 Euro ESt an.
Natürlich gibt es auch dann noch Möglichkeiten des Steuersparens, wie Du ja selbst dargestellt hast. Doch die sollten planvol genutzt werden, gerade mit Hinblick auf die Absicht, die Zeit bis zur vorgezogenen Rente zu überbrücken.
Hallo Holger, hallo Thomas,
@Holger: Das Problem mit der gesetzlichen Krankenversicherung habe ich bereits gekannt.
Laut dieser Tabelle http://www.finanztip.de/krankenkassenbeitrag-auf-abfindungen/
würde mich die GK für das gesamte Dispositionsjahr rund 3800Euro kosten, mal ausgehend von 50000.- Abfindung und 5000.- Bruttolohn pro Monat im Jahr 2019. das war eingeplant und OK so.
Auch hier wäre es interessant von einem Profi die Richtigkeit der Tabelle und der Berechnung bestätigt zu bekommen.
Das mit dem Minijob möchte ich eher nicht machen.
@Thomas: Stimmt das Problem mit der fünftelregelung habe ich mit dem Abfindungsrechner von abfindunginfo.de (deinem) erkannt.
Nur habe ich jetzt immer noch keine richtige Lösung für das Steuerproblem.
Mal schauen ob der Chef hier, hierzu irgend etwas weiß oder zu sagen hat.
Lieben Gruß
Tango
Die u.U. fehlende Zusammenballung kann man durchaus auch mit Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld) noch erreichen. Das müsste man im Detail dann einmal ausrechnen, wie viel noch erforderlich ist und wieviel Monate ALG das ausmachen würde.
Ich kann jetzt gerade nicht erkennen, ob ein Dispojahr bei Ihnen eine nächste Altersstufe zur Folge hätte. Falls ja, müsste dann auch dazu einmal ausrechnen (mit einem Steuerprogramm), ob die Vorteile eines Dispojahres (mit ggfs. Verzicht auf Fünftelregel) grösser oder kleiner sind als die Vorteile durch eine frühere Arbeitslosmeldung (und damit Zusammenballung).
Es gilt also erst einmal konkrete Zahlen abzuwarten und ggfs. vorher schon einmal ein paar Varianten durchzurechnen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen dank für deine schnelle Antwort.
nein, die nächste Altersstufe wird definitiv im Dispojahr nicht erreicht – Ende 2020 bin ich erst 57 und 3 Monate alt.
Es stimmt natürlich – ich habe noch keine Zahlen und nicht mal die 100% Sicherheit dass überhaupt eine Abfindung kommt.
Interessant wäre es aber zu wissen welche Möglichkeiten ich jetzt in 2019 hätte, das zu versteuernde Einkommen soweit abzusenken dass es sicher unter die Höhe der Abfindung fällt.
Lieben Gruß
Tango
Naja, da von 56 bis 63 auch wenig in die Rentenversicherung einbezahlt wird, wäre es denkbar 2019 in die Rentenversicherung einzuzahlen. Sind mit Stkl 1 knapp 25000 möglich, davon glaub 88% steuerwirksam. (erhöht sich jedes Jahr um 2%)
Damit sollte das Einkommen 2019 unter die 50000 zu drücken sein.
Muss man Rentenversicherung beantragen (Berechnung glaube V010) findet man aber auf der homepage.
Wenn man sich das leisten kann ist das sicherlich eine gute Alternative und für 2020 nicht mehr nötig, da bei 50000 dann bei Zusammenballung eh kaum Steuer anfällt.
Sollte die Abfindung dann doch höher ausfallen kann man noch mal nachlegen.
Grüße
B.
Und natürlich hier im Forum jede Menge Infos zur Einzahlung in Rentenversicherung.
Hallo Tango,
mir ist gerade eben noch eine Variante eingefallen, die es zu prüfen gilt. Du könntest 2019 eine Entgeltumwandlung (läuft nur über den Arbeitgeber) mit der maximalen Einzahlung vornehmen. Vielleicht reduziert sich damit Dein Jahreseinkommen unter den Betrag der Abfindung in 2020. Wenn Du die letzten 3 Gehälter einzahlst, dann sollte sich das nicht auf die Berechnung der Alg1-Höhe auswirken.
Gruß Holger
@Tango, @B, @Holger:
Bevor jetzt hier noch weitere kreative Antworten auf eine falsche Fragestellung kommen, muss ich hier einmal kurz stoppen!
Die Frage von @Tango, nach „Möglichkeiten in 2019, das zu versteuernde Einkommen soweit abzusenken, dass es sicher unter die Höhe der Abfindung fällt“, ist schon vom Ansatz her falsch!
Die Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregel ist eine Zusammenballung der Einkünfte!. Einkünfte, nicht Einkommen! Das ist ein Unterschied. Werde ich bei Gelegenheit noch einmal näher erläutern, für heute soll es reichen, darauf hinzuweisen, dass Sonderausgaben z.B. für die Altersvorsorge zwar das zu versteuernde Einkommen senken, nicht aber die Einkünfte.
Und selbst wenn man die Einkünfte senken könnte (z.B. durch höhere Werbungskosten), so bleiben immer noch Zweifel, ob dies nicht als einmalige Ausnahme angesehen werden könnte. Der Vergleich einer Abfindung mit den Einkünften aus dem Vorjahr ist zwar der Standard-Vergleich, liegen dort aber aussergewöhnliche Verhältnisse vor (nach oben oder nach unten), so können auch längere Zeiträume verglichen werden.
Insgesamt daher keine gute Idee. Es wäre daher deutlich sinnvoller, im Jahr der Abfindung auf höhere Einkünfte hin zu arbeiten. Entweder durch eine höhere Abfindung oder ggfs. durch zusätzliche Einkünfte (auch ALG).
Gruß, Der Privatier
Hallo Tango,
bei einer Ausscheidung mit Abfindungsvereinbarung muss doch keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Was spricht dagegen, wenn Du zum 30.09.2019 (evtl. sogar 31.08.2019) schon ausscheidest und sie Dir dafür bei der Abfindung (Auszahlung 2020) noch was draufpacken. Dann sollte das mit der Zusammenballung doch hinkommen. 2020 hättest Du zwar neben der Abfindung noch 3 Alg1-Zahlungen, könntest aber Deine hohen Krankenkassenbeiträge und Werbungskosten (keine Werbungskostenpauschale) absetzen. Evtl. rechnet sich dann noch eine kleine Einzahlung in die gesetzliche Rente, was Du mit einem Steuer-Programm vorab schon mal simulieren könntest. Der Krankenkassenbeitrag für die restlichen Monate 2019 wäre der Minimalbetrag von ca. 178,-€ pro Monat und der hohe KV-Beitrag 2020 würde sich um ein paar Monate verkürzen.
Gruß Holger
Hallo Privatier, Hallo Tango,
auch ich gehe davon aus, dass es für die Zusammenballung der Einkünfte nichts bringt, das zu versteuernde Einkommen 2019 durch Absetzbeträge zu reduzieren. Bei einer Entgeltumwandlung ist das auch nicht der Fall, vielmehr reduziert es das Bruttogehalt gerade so, als hätte man es gar nicht erst bekommen. Auf eine Entgeltumwandlung hat man einen gesetzlichen Anspruch und seit 2019 ist der Arbeitgeber sogar zu einer Zuzahlung verpflichtet, da er sich die Zuzahlung zu den Sozialversicherungen spart.
Dennoch favorisiere ich meinen 2. Vorschlag. Ich würde den Dialog mit dem Arbeitgeber suchen und ihm anbieten, meine Klage zurückzuziehen, wenn man sich außergerichtlich auf einen Abfindungsvertrag mit sofortiger Ausscheidung einigt. Der Arbeitgeber spart sich die Gehaltsfortzahlung bis zum Kündigungsende und hat dadurch Potential auf die Abfindung was draufzupacken. Da er sich die Zuzahlung zu den Sozialversicherungen spart sollte der Aufstockungsbetrag deutlich über einem Gehalt pro Monat vorzeitiger Ausscheidung liegen (bei meiner Abfindung hatte ich die Wahl zwischen bezahlter Freistellung oder zusätzlichen 1,5 Gehältern Abfindung pro Monat).
Gruß Holger
Hallo,
ich versuch mal hier mit den verschiedenen Antworten zurecht zu kommen.
@ Privatier „Einkünfte, nicht Einkommen! Das ist ein Unterschied“ wenn das so ist dann hat sich die Überlegung das Einkommen in 2019 abzusenken erledigt. Auf den Unterschied bin ich ja schon neugierig.
„Es wäre daher deutlich sinnvoller, im Jahr der Abfindung auf höhere Einkünfte hin zu arbeiten. Entweder durch eine höhere Abfindung oder ggfs. durch zusätzliche Einkünfte (auch ALG).“ Natürlich wird mein Anwalt versuchen das Bestmögliche rauszuholen – zu verhandeln.
@ Holger „Ich würde den Dialog mit dem Arbeitgeber suchen“ Mit meinem Arbeitgeber spreche ich aktuell nur über meinen Anwalt. Natürlich wird die Kündigungsschutzklage zurückgezogen wenn sich die Anwälte auf einen neuen Aufhebungsvertrag mit besseren Konditionen (mit meinem Einverständnis) einigen können
Ein früheres Ausscheiden denke ich kommt für mich nicht in Frage. Anders als bei den meisten hier habe ich ja meinen Arbeitsplatz nicht freiwillig aufgegeben, sondern mir wurde gekündigt.
Diese Kündigung ist zwar aktuell nicht gültig (wegen der laufenden Kündigungsschutzklage), wird es aber, sobald ich die Klage wegen eines neuen für mich akzeptablen Aufhebungsvertrag zurück ziehe.
Wenn ich dann die Kündigungsfrist einhalte – eben bis Dez.2019 – habe ich keine Sperr und Ruhezeiten von der AA zu befürchten. Egal ob ich ALG1 beantrage oder in ein Dispojahr gehe.
Wenn sich keine andere Möglichkeit mehr auftut werde ich wohl in 2020 so lange ALG1 beziehen bis die Summe Einkünfte (Abfindung + ALG1) deutlich höher sind als sie in 2019 waren.
Frage: Wie ist das mit den KV Beiträgen wenn ich mich erst im Apr.2020 von der AA abmelde und „selbstständig“ werde. Wird dann zu Berechnung der Beiträge immer noch die Abfindung herangezogen, obwohl ja die AA schon 3 Monate für mich in die GKV eingezahlt hat?
Vielen Dank für eure Hilfe
Gruß
Tango
Der zweite Vorschlag von @Holger gefällt mir auch deutlich besser. Allerdings ist es mehr als fraglich, ob man eine solche Verhandlung in einem laufenden Kündigungsschutzprozess realisiert bekommt.
Und wenn ein vorzeitiges Ausscheiden ohnehin nicht gewollt ist, wird es dann wohl darauf hinauslaufen, dass für eine gewisse Zeit ALG bezogen wird.
Ob nach einer Abmeldung bei der Agentur weiterhin die Abfindung berücksichtigt wird, hängt davon ab, ob zuvor die ordentlichen Kündigungszeiten eingehalten worden sind. Ist dies der Fall (und das scheint mir hier so zu sein), spielt die Abfindung keine Rolle mehr und die Beiträge werden nach den sonstigen Einkünften bemessen.
Gruß, Der Privatier
Noch eine Anmerkung zur Aussage: „Mit meinem Arbeitgeber spreche ich aktuell nur über meinen Anwalt.“
Das ist auch eine sehr gute Idee! Und davon würde ich auch keinesfalls abweichen. Und schon gar keine Vorschläge gegenüber dem AG machen.
Ein Kündigungsschutzprozess birgt so einige Risiken – für beide Seiten. Und vor allen Dingen gibt es gerade bei Arbeitnehmern eine ganze Reihe von Irrtümern. Einer davon ist z.B. dass es dabei um die Höhe der Abfindung geht. Mag vielleicht sein, aber höchstens am Rande und an zweiter oder dritter Stelle! An allererster Stelle geht es immer darum, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung anzuzweifeln.
Und dementsprechend gibt es eigentlich nur zwei Ergebnisse:
* Kündigung war rechtmässig: Kein Job UND keine Abfindung für den AN.
* Kündigung war nicht rechtmässig: Keine Abfindung und weitere Beschäftigung.
Anschliessend kann man sich dann darauf einigen, dass eine weitere Beschäftigung für beide Seiten nicht zumutbar ist und stattdessen eine Abfindung gezahlt wird. Aber das kommt erst im Nachgang.
Risiko für den AG: So ein Prozess kann dauern… Wenn der AG verliert, darf er bis zum Ende das Gehalt weiter zahlen. Und ggfs. noch eine Abfindung dazu.
Um dieses Risiko auszuschliessen, bietet er lieber vorher eine Abfindung. Die Höhe der angebotenen Abfindung ist nicht unbedingt ein Zeichen von (fehlender) Großzügigkeit, sondern schlicht die Risiko-Einschätzung des AGs: Geringe Abfindung meint geringes Risiko für den AG zu verlieren.
Eine häufige Fehleinschätzung durch AN: Kündigungen sind nicht grundsätzlich unzulässig!
Von daher: Die Beurteilung und Strategie sollte man erfahrenden Anwälten überlassen Niemals selber eingreifen. Aber natürlich dem Anwalt die eigenen Ideen und Vorstellungen mitteilen.
Gruß, Der Privatier
Genau so ist es. Und wenn man bedenkt dass 9 von 10 Kündigungsschutzklagen es nicht bis zu einem Kammertermin und einer Richterentscheidung schaffen (weil vorher ein Vergleich mit Abfindung gefunden wird)dann machen die Anwälte ihre Arbeit schon richtig.
Bei mir geht jetzt erst einmal nichts vorwärts – die zuständigen Anwälte sind jetzt der Reihen ach einige Wochen im Urlaub.
Gruß Tango
Hallo,
noch eine kleine Anmerkung:
„Einkünfte, nicht Einkommen! Das ist ein Unterschied“ wenn das so ist, würde das Bedeuten dass auch der Abfindungssteuerrechner von Thomas Schulze nicht alle Eventualitäten die zur Anwendung der Fünftelregel führen abdeckt. Denn hier wird ja auch nur das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres herangezogen.
Gruß Tango
Hallo Tango,
so ist es. Kein Abfindungsrechner berücksichtigt alle Eventualitäten. Alle dienen nur zur Grobkalkulation und lassen bestimmte Aspekte aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt. Wer es genau haben will, muss sich schon die Mühe machen und ein richtiges Steuerprogramm nutzen oder zumindest nach den EStR und EStH dazu die Berechnung vornehmen. Das setzt jedoch wieder voraus, dass die steuerlichen Fachbegriffe richtig verstanden werden, was man nicht von jedem erwarten kann.
Deshalb gibt es ja die Abfindungsrechner, damit man auch ohne Steuerchinesisch als Nichtexperte zumindest schnell einen Überblick gewinnt.
In dem Zusammenhang: Steuerpflichtige Einkünfte, die für die Zusammenballung berücksichtigt werden sind die laufenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Lohn, Gehalt) + Entschädigungen, die für den Wegfall dieser Einkünfte gezahlt werden (z. B. Abfindung) + Lohnersatzleistungen (z. B. ALG I) abzüglich der mit diesen Einnahmen verbundenen Werbungskosten. (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind also ein Saldo aus Einnahmen abzüglich Werbungskosten.)
Davon zu unterscheiden ist – wie der Privatier schon ausdrücklich hervorhob – das Einkommen/zu versteuernde Einkommen, das die Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer darstellt. Genauer (aber auch komprimiert) nachzuvollziehen anhand der EStR https://datenbank.nwb.de/Dokument/443548_2/
Es sind also für die Besteuerung von Abfindungen nach der Fünftelregelung zwei grundlegend verschiedene Aspekte zu unterscheiden:
1. Liegt eine „Zusammenballung von Einkünften“ im Zusammenhang mit einer Entschädigung (Abfindung) in einem Kalenderjahr vor?
2. Wie ist dann die Steuerlast gem. § 32a und § 34 EStG zu ermitteln.
Gruß
Thomas
Ich kommentiere das mal hier an dieser Stelle:
Mitte 2017 hatte ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Seit 1.4. 2018 bin ich Privatier.
Ich habe mich vorher ausgiebig – allerdings auch jetzt nicht übertrieben – informiert. Vor alle anhand der Informationen auf dieser Seite, anderen Internetquellen und dem Einsatz von viel gesundem Menschenverstand.
Nach Erhalt meines Steuerbescheides für 2018 ist der ganze Vorgang jetzt für mich mehr oder weniger erledigt. Und ich kann nur sagen, es lohnt sich ein wenig Zeit reinzustecken. Alles hat bei mir zu 100% geklappt wie geplant:
– der Ausstieg ist gut gelaufen
– mir ist es gelungen, die Sperrfrist zu umgehen
– dicker Vorschuß in die Rentenkasse wurde umgesetzt und vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt
– Krankenkassenvorauszahung in 2018 geleistet und vom FA berücksichtigt
– Fünftelregelung entsprechend berücksichtigt
– Prozedere mit der AfA lief planmässig
– Krankenkassenaufwand (GKV) hält sich in Grenzen
Ich hatte nirgendwo größere Probleme. Hier und dort musste man nachhaken, aber das war auch alles.
***Vielen Dank auch noch an den Betreiber dieser Seite***
…und vielen Dank von meiner Seite für das positive Feedback. 🙂
Hört sich so an, als hätte alles erwartungsgemäss funktioniert. Sehr schön!
Gruß, Der Privatier
Genau so war es auch!
Es ist als Ansporn für alle gedacht, sich mit der Materie entsprechend auseinanderzusetzen.
(Bei den Kommentaren hier in letzter Zeit habe ich allerdings den Eindruck, dass das die meisten nicht tun.)
Und mit den Personen in den verschiedenen Ämtern / Behörden vernünftig umzugehen. Dann klappt es auch.
Moin,
genau so ist es auch bei mir gelaufen: alle Gespräche freundlich und aufrichtig geführt und es gab keine Probleme. Nur das Finanzamt hat mir kurz Sorgen gemacht: erst wurde die Abrechnung mit der Abfindung angefordert, eine Woche nach Einreichung wurde die Aufhebungsvereinbarung angefordert. Zwei Wochen später der erlösende Bescheid.
Auch von mir Herzlichen Dank an den Privatier und die anderen freundlichen Tippgeber.
Gruß Osborne
Ist es vorteilhafter bei der Fünftelregelung nicht am Ende des Jahres aus dem Job auszusteigen sondern z.B. Anfang des Jahres und sich die Abfindung im darauffolgenden Jahr auszahlen zu lassen.
Hintergrund:
Z.B. Für das Kpl. Jahr sind bei 120.000 Euro 40% Einkommensteuer fällig, Arbeitsausstieg am 1.4. 30.000 Euro 25% Einkommensteuer (nur als Postleitzahl)
Wie hoch wird denn die Abfindung im darauf folgenden Jahr besteuert ? Doch viel niedriger, oder habe ich Denkfehler ?
Moin Stefan,
optimal ist der Ausstieg zum Ende des Jahres mit Auszahlung der Abfindung im Folgejahr. Wenn dann ein Dispo-Jahr folgt,also keine weiteren Einkünfte, ist das steuerlich die optimale Konstellation.
Gruß
Osborne
Ist es also ungünstiger für die Fünftelregelung einer Ende 1.2020 fälligen Abfindung, mit ATZ-Vertrag Ende 7.2019 auszuscheiden, als Ende 12.2019?
(Ich kann da nix mehr dran ändern, aber es interessiert mich).
Du bist doch eh ein ganz spezieller Spezialfall mit ATZ, BV, Rente, Abfindung, pipapo und alles zeitgleich und synchron. Da verbieten sich Pauschalisierungen, die Satandardantwort des Privatiers ist sinngemäß: rechne es Dir selbst aus
@suchenwi: Für die Fünftelregel einer Abfindung im Jan.2020 spielt die Vorgeschichte von 2019 keine Rolle. Veranlagungszeiträume werden (bis auf Ausnahmen, die aber hier unerheblich sind) immer getrennt betrachtet.
Gruß, Der Privatier
Eben (Zuflussprinzip im Kalenderjahr), deshalb war ich etwas verwirrt.
Danke dir Osborne, super Antwort. Genau so habe ich geplant !
Viele Grüße (auch aus dem Norden, moin ?!)
Stefan
Moin Stefan, aus HH
Hallo Osborne, (nächste Woche spielen wir gegen St.Pauli.)
Ich hoffe, es klappt bei mir mit der Verlegung Ausstieg Firma von 06/20 auf 12/20. Deine Information war wichtig !
Müssen noch weitere Vorraussetzungen für die Fünftelregelung erfüllt werden, es handelt sich bei mir um einen normalen „freiwilligen“ Aufhebungsvertrag. Andere Formulierung, z.B. drohender Arbeitsplatzverluste o.ä. wird nicht möglich sein!
Moin Stefan,
Fußball beobachte ich, aber ohne große Emotionen.
In meiner Aufhebungsvereinbarung ist die Rede von ‚zur Vermeidung betriebsbedinter Kündigung‘ obwohl solche nie im Gespräch waren oder drohten. Das war ein Großunternehmen mit etwas mehr als 10.000 Mitarbeitern.Der Arbeitgeber scheint also ‚Gestaltungsspielraum‘ zu haben. Vielleicht lohnt sich ein offenes Gespräch mit der Personalabteilung.
Das Finanzamt hat die Aufhebungsvereinbarung bei der Steuererklärung angefordert. In meinem Fall hat die Fünftelregelung ca. 35.000 € gespart.
Gruß
Osborne
Hallo Osborne,
nein diese Formulierung wird bei mir nicht möglich sein. Der Aufhebungsvertrag ist standardisiert, mit betriebsbedingten Kündigungen wird nicht gedroht und deshalb auch definitiv nicht mit im Aufhebungsvertrag formuliert. Trotzdem haben ehemalige Kollegen mit der Fünftelregelung versteuert ? Hoffe, das gibt keine Probleme, da die Steuerersparnis ähnlich hoch wäre wie bei dir. Wäre schön Voraussetzung für die Einigung überhaupt.
Moin Stefan,
versteuern mit Fünftelregelung durch den Arbeitgeber ist das eine, ob danach das Finanzamt das auch so sieht steht auf einem anderen Blatt. Welche Voraussetzungen dafür letztendlich ausschlaggebend sind kann ich nicht beurteilen.
Ich wünsche auf jeden Fall: Viel Erfolg
Osborne
@Stefan:
Zur Frage, welche Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel erfüllt sein müssen, möchte ich auf de Beitrag: „Hinweise zur Fünftelregel – Grundlegendes“ verweisen.
Zur Frage, ob der Arbeitgeber dies direkt bei der Auszahlung/Abrechnung macht, empfehle ich den Beitrag: „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ .
Gruß, Der Privatier
@ Stefan,
kurze Anmerkung:
Wenn du im Jahr der Abfindung 2021 weniger Einkünfte als im letzten Beschäftigungsjahr 2020 hast(Lohn,ALG1) wird die Fünftelregelung wegen Zusammenballung der Einkünfte nicht angewandt.
Beispiel
Abfindung Jahr 2021 80.000 € ohne weitere Einkünfte und
Jahr 2020 Lohn + eventuell ALG1 = 120.000 €
dann kann und wird das Finanzamt die Fünftelregelung nicht anwenden.
Somit kann es für das Jahr 2021 zu einer hohen Steuernachzahlung kommen,falls der AG die Fünftelregelung angewandt hat. (Dies muss man dann als 2-jährigen Kredit des Staates sehen)
mfg
Danke! Die Abfindung in 2021 ist deutlich höher als der Jahresverdienst 2020 und die wird ja mitgerechnet beim Einkommen 2021.
Steuerlich am günstigsten ist das Modell im Beitrag von Osborne glaube ich.
Volles Beschäftigungsjahr 2020.
Einmalabfindung 01/2021.(freiwillig gesetzlich KV zum Mindestbeitrag, da mit Abfindung Familienversicherung nicht mehr geht 01-11/2020
ALG 1 Antrag 12/2021.
Ich bekommen im Januar mit dem letzten Gehalt eine Abfindung von 26.616 euro brutto Gehalt 3072
Wieviel wird versteuert?
N’Abend Helmut P.
Wenn keine weiteren stpfl. Einkünfte dazukommen…-Alles (nach dem normalen Steuertarif, also ohne Fuenftelregelung), da keine „Zusammenballung“ vorliegt.
Bitte mal hier nachlesen:
https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
Gruesse
ratatosk
Meine Antwort auf die Frage: „Wieviel wird versteuert?“ lautet ebenfalls: Alles.
Mehr war nicht gefragt, aber mehr kann man dazu auch nicht antworten.
Konkrete Zahlen gibt es hier ohnehin nicht. Die müsste man dann bei Bedarf bei einem Steuerberater erfragen (oder selber ausrechnen).
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier,
ich habe mit meinem AG einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018 geschlossen. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen aus gesundheitlichen Gründen beendet. Eine Abfindung „für den Verlust des Arbeitsplatzes“ wurde in einer Summe im Januar 2019 gezahlt und vom AG nach der Fünftelregelung versteuert. Jetzt habe ich gelesen, dass seitens des Finanzamts die Fünftelregelung bei einem Aufhebungsvertrag nicht zwingend angewendet werden muss. Stimmt das? Welche Rolle spielen hier die gesundheitlichen Gründe? Wäre das nicht ein „eigenständiger Rechtsgrund“ in Form eines „tatsächlichen Drucks“?
Freue mich über Ihre Antwort.
Nette Grüße Thomas
Laut BFH-Urteil vom 13.3.2018, IX R 16/17 spielt es für die Anwendung der Fünftelregel keine Rolle, ob der Arbeitgeber bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages unter Druck gestanden hat. Der Leitsatz des Urteils lautet:
„Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.“
Der „Druck“ darf also keine Rolle spielen, andere Voraussetzungen sind jedoch weiterhin zu prüfen. Details dazu im Beitrag: „Hinweise zur Fünftelregel: Grundlegendes“ .
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort mit dem eigentlich recht klaren Urteilsspruch. Jetzt sind die Finanzämter ja nicht an solche Urteile gebunden, da dies immer Einzelfallbetrachtungen sind. Sind deshalb auf der Grundlage des Urteils entsprechende Anweisungen oder Verfahrensrichtlinien seitens des BMF bekannt? Oder ggf. weitere Urteile in die ein oder andere Richtung? Bestimmt ist es kaum sinnvoll, die konkrete Verfahrensweise bei meinem örtlichen FA im Vorfeld anzufragen.
Viele Grüße, Thomas
Manchmal kann es auch besser sein, wenn man nicht so viel weiss… 😉
Ich glaube die Mehrzahl der Abfindungsempfänger (mich eingeschlossen!) haben von einer evtl. Problematik bzgl. wirtschaftlichen Druckes etc. noch nie etwas gehört, beantragen die Fünftelregel und alles ist gut. Ist mir selber genau so ergangen.
Und ich habe in der ganzen Zeit, in der ich mich nun mit diesen Themen intensiver befasse (ca. 8 Jahre) noch NIE von jemand gehört, wo die Frage nach dem „Druck“ auch nur erwähnt worden wäre.
Von daher meine Einschätzung: Das wird kein Problem und ich würde da weiter keine Energie/Gedanken darauf verschwenden.
Gruß, Der Privatier
Es stimmt zwar, dass das FA über den Einzelfall hinaus nicht an das Urteil gebunden ist. Doch in dem konkreten Fall hat das FA auch fehlerhaft unter Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung selbst verfügten steuerlichen Vorschriften – EStH 24.1 – entschieden:
„Für den Begriff der Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG ist nicht entscheidend, ob das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Stpfl. eingetreten ist. Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG kann vielmehr auch vorliegen, wenn der Stpfl. bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Ist dies der Fall, muss der Stpfl. bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben; keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Der Begriff des Entgehens schließt freiwilliges Mitwirken oder gar die Verwirklichung eines eigenen Strebens aus (> BFH vom 20.7.1978 – BStBl 1979 II S. 9 , vom 16.4.1980 – BStBl II S. 393 , vom 9.7.1992 – BStBl 1993 II S. 27 und vom 4.9.2002 – BStBl 2003 II S. 177 ). Gibt ein Arbeitnehmer im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, entspricht es dem Zweck des Merkmals der Zwangssituation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung in Widerspruch stehender Interessenlage einen tatsächlichen Druck in Frage zu stellen (> BFH vom 29.2.2012 – BStBl II S. 569 ).“
Danke an Sie beide. Die Beschäftigung mit der Materie führt leider manchmal zu investigativem Eifer, der einen dann die Flöhe husten hören und das Nervenkostüm plötzlich kneifen läßt.
Hallo.
Habe die Bestätigung über die Höhe meiner Abfindung und den Termin der Auszahlung erhalten.
Nur die Summe. Ohne (aktueller) Formel, (Angabe von) Zuschlägen usw.
…teilen wir Ihnen hiermit Ihre Abfindung in Höhe von € xxxx mit, die wir Ihnen zum vorgenannten Termin auf Ihr ehemaliges Gehaltskonto überweisen werden.
Also übernehmen die meine Steuer usw. ?? Da sie ja schreiben, dass der genannte Betrag überwiesen wird. ?
Personalabteilungen können ja hin und wieder schon einmal eine erstaunliche „Kreativität“ entfalten. 😉 Da kann man die abenteuerlichsten Dinge erleben. 😉
Aber ich nehme einmal an, dass es neben diesem „schlappen“ Satz von oben noch einen etwas ausführlicheren Vertrag o.ä. gibt, in dem dann weitere Details zu den Auszahlungsmodalitäten genannt sind. Falls nicht: Entweder mal nachfragen oder einfach abwarten.
Nur eines ist schon mal klar: Um die Steuer wird man kaum herum kommen. Wenn der Arbeitgeber sie tatsächlich nicht abführen sollte (was nicht korrekt wäre!), dann muss man sie eben später selber zahlen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass die Fünftelregelung auch bei Zahlung der Abfindung im Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zur Anwendung kommt.
Auf folgender Seite einer Steuerberatungsgesellschaft wird dies jedoch abweichend dargestellt.
Insbesondere der folgende Satz ist interessant und mich würde interessieren, ob das tatsächlich so ist:
„Im Klartext bedeutet dies, dass bei einer Auszahlung der Abfindung im Folgejahr, indem ansonsten nur noch geringe Einkünfte erzielt werden, die Abfindungszahlung nicht nach der Fünftelregelung besteuert werden kann“.
Quelle:
steuer-gonze.de/web/index.php/letzte-aenderungen-tipps/566-2015-02-20-14-49-35
Zitat:
Die Anwendung der Vergünstigungsregelung setzt nach ständiger BFH-Rechtssprechung voraus, dass es zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen ist und damit die Besteuerung abgemildert werden muss. Wurde die Entschädigung/Abfindung bereits in mehreren Teilbeträgen und/oder zeitlich verzögert ausgezahlt, wurde einer möglichen Spitzensteuerbelastung bereits Rechnung getragen. In diesem Falle kommt es nicht zu einer zusätzlichen Anwendung der Fünftelregelung. Das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften gilt nach dem BMF Schreiben vom 24.05.2004 als erfüllt, wenn die Jahreseinnahmen im Jahr der Abfindungszahlung die Einnahmen übersteigen, die der Steuerpflichtige bei Fortführung seines Arbeitsverhältnisses im Normalfall erhalten hätte. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Anwendung der Fünftelregelung (vergl. hierzu BMF-Schreiben vom 24.05.2004 IV A 5 – S 2290 – 20/94 in Verbindung mit BMF-Schreiben vom 17.1.2011. Im Klartext bedeutet dies, dass bei einer Auszahlung der Abfindung im Folgejahr, indem ansonsten nur noch geringe Einkünfte erzielt werden, die Abfindungszahlung nicht nach der Fünftelregelung besteuert werden kann.
Nur etwas unglücklich und pauschal ausgedrückt.
Nach wie vor gilt:
Wenn eine Zusammenballung der Einkünfte im Veranlagungsjahr (d.h. hier im Jahr der Abfindungszahlung) vorliegt, ist auch die Fuenftelregelung anzuwenden.
Gruesse
ratatosk
Auf das Problem einer u.U. fehlenden Zusammenballung der Einkünfte habe ich bei jeder passenden Gelegenheit immer wieder hingewiesen. Zuerst hier im Beitrag „Abfindung und Steuern: Besonderheiten“ und etwas ausführlicher z.B. im Beitrag: „Hinweise zur Fünftelregel: Grundlegendes“ .
Von daher sind die oben zitierten Ausführungen schon korrekt. Bis auf den letzten Satz: „Im Klartext bedeutet dies, dass bei einer Auszahlung der Abfindung im Folgejahr, indem ansonsten nur noch geringe Einkünfte erzielt werden, die Abfindungszahlung nicht nach der Fünftelregelung besteuert werden kann.“ Der ist einfach falsch. Richtig wäre er mit dem Zusatz: „…wenn keine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt.“
Gruß, Der Privatier
Ok und vielen Dank!
Leider ist es mir noch nicht ganz klar. Daher mal ein paar fiktive Daten:
– Einkünfte in 2019: 120.000 EUR
– Einkünfte in 2020: 50.000 EUR (für die Monate Januar – Mai)
– Aufhebungsvertrag im Oktober 2019 mit Wirkung zum 01.06.2020
– Auszahlung der Abfindung in Höhe von 500.000 EUR im März 2021
– Sonst nur minimale Einnahmen in 2021: ALG 2.500 EUR + 2.500 EUR Bonuszahlung des bisherigen Arbeitgebers für das KJ 2020
Ist hierbei der Sachverhalt der Zusammenballung gegeben?
Ja!
Zusammenballung heißt platt: mehr Einkünfte im Jahr der Abfindung als vorher (pro Jahr). Wennn nicht in dem Beispiel, wo denn?
Noch eine Frage: ist für den Sachverhalt der Zusammenballung von Einkünften das Einkommen des Ehegatten relevant?
Nein, das Einkommen eines Ehegatten wird bei der Prüfung auf Zusammenballung nicht berücksichtigt. Aber selbstverständlich wirkt es sich (teilweise sehr) negativ auf die gesamte Steuerlast aus! Denn bei der Steuererklärung werden (sofern gemeinsam veranlagt) immer beide Einkommen berücksichtigt.
Deshalb sollte man im Vorfeld immer auch die Möglichkeit einer Einzelveranlagung prüfen. S. auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-5-die-einzelveranlagung/
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank an alle für die Informationen.
Die steuerlichen Auswirkungen habe ich bereits durchgerechnet und auch in Bezug auf die zu erwartende EkSt. optimiert.
Ich hatte lediglich Bedenken, was die ,ausser der eigentlichen Abfindung nur geringen sonstigen Einkünfte betraf, und ob das Finanzamt ebenfalls von einer Zusammenballung von Einkünften ausgeht.
Wenn ich es richtig verstanden habe, reicht im Jahr der Abfindungszahlung auch ein geringes weiteres Einkommen, um von einer Zusammenballung ausgehehen zu können (die Höhe des Einkommens im Abfindungsjahr muss natürlich höher sein, als es das reguläre Einkommen gewesen wäre).
Bei 500k Abfindung (gratuliere!) würde ich von der Fünftelregelung allerdings nicht so viel erwarten.
500k/5 = 100k, wohl Spitzensteuersatz.
Das mal 5 gibt immer noch Spitzensteuersatz.
naja bei Zusammenveralagung und keinem weiteren Einkommen und paar Optimierungsmöglichkeiten kann sich das schon noch rentieren.
Die genannten Zahlen waren fiktiv. Diese zu kommentieren halte ich für nicht zielführend. Aber danke für die Glückwünsche.
Wichtig, war mir die Frage, ob das Finanzamt die Fünftelregelung anwendet, oder eben nicht.
Hallo zusammen,
Gerade wurde der Solizuschlag abgeschafft. Leider erst ab 2021.
Aber wie ist die Auswirkung auf die Abfindung ab 2021?
Bei €300.000 Abfindung ergibt Fünftelregelung bekanntlich €60.000 als Basiswert für den Steuersatz. Ich hoffe, dass dadurch der Soli im Beispiel komplett entfällt.
Wer kann dazu Auskunft geben?
Ich habe vergessen zu erwähnen, dass die Abschaffung des Soli nur bis 73.000€ (bei Einzelveranlagung) Anwendung finden soll.
Der Solidaritätszuschlag ist ja eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer. D.h. die Grundlage für seine Berechnung ist die tariflich (per Einkommensteuerbescheid) festgestellte Einkommensteuer.
Andere Größen, wie Einkünfte oder zu versteuerndes Einkommen spielen daher nur eine indirekte Rolle. Relevant ist ausschliesslich die EkSt!
Bei der Berechnung gab es auch bisher eine Freigrenze, bis zu der kein Soli zu zahlen ist. Das wird auch 2021 so bleiben, nur wird diese Grenze deutlich angehoben, nämlich auf knapp 17.000€ für die Einzelveranlagung und knapp 34.000€ für gemeinsam Veranlagte.
Im Klartext heisst das: Wer weniger als 17.000€ Einkommensteuer zu zahlen hat, zahlt keinen Soli mehr. Darüber gibt es dann eine Übergangszone, in der zunächst ein geringerer Prozentsatz zu zahlen ist, später dann eben die üblichen 5,5%.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Danke für die Aufklärung. Dann hatte ich mich zu früh gefreut.
Bei einer hohen Abfindung liegt der Steuersatz über der neuen Freigrenze – trotz Fünftelregelung.
Hallo Zusammen,
kurze Frage zur Fünftelregelung bei Betriebsrenten:
Nach BMF- Schreiben (Az.XR 23/15 vom 20.09.2016, veröffentlich am 11.01.2017) ist bei Kapitalauszahlungen aus Pensionskassen und Direktversicherungen die Fünftelregelung nicht anwendbar. (Kapitalwahlrecht bei Vertragsabschluss)
Wie verhält es sich mit dem Argument „Zusammenballung von Einkünften“ wenn z.B. (fiktiv) ein Jahresbruttogehalt von 96K und eine Kapitalauszahlung aus der Pensionskasse von 94K in einem Jahr vorliegt?
Die Kapitalauszahlung liegt damit unterhalb des Jahresbrutto.
Eigentlich rechnen sich die BaV nur, wenn der AG einen Teil/oder ganz die Einzahlungen übernimmt. Nach dem neuen „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ muss der AG für Neuverträge (ab dem 01.01.2019) und für Altverträge* ab dem 01.01.2022 15% der Beiträge übernehmen, aber nur wenn der AG keine Zuschüsse zur BaV zahlt.
Altverträge* = abgeschlossen vor dem 01.01.2019
Gruß
Lars
Eine ähnliche Frage zur Anwendung der Fünftelregel bei Kapitalauszahlungen von betrieblichen Altersvorgen hatten wir vor einigen Tagen hier schon einmal und ich möchte daher gerne auf die dortige Antwort verweisen.
Gruß, Der Privatier
Danke, ich hätte einfach nach oben scrollen müssen (Danke auch bezüglich Kommentar von Herrn T. Schulze)
Ob eine Kapitalauszahllung bzw. eine Teilverrentung mit Teilauszahlung oder doch eine komplette Verrentung der BaV Bezüge günstiger wird, muß dann die jeweilige steuerliche Situation ergeben.
Im oberen Beitrag schrieb ich, dass der AG ab 01.01.2022 für BaV Altverträge 15% der Beitragszahlungen in die BaV übernehmen muss. Das ist nicht ganz richtig.
Nur wenn der AG Sozialabgaben einsparen kann, ist er dazu verpflichtet. Wenn also der AN über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, brauch der AG nicht den Zuschuß (15%) zahlen.
Gruß
Lars
Hallo,
hab mal eine Frage. Mein Mann wird zum 31.08.2010 ausscheiden. Kündigung betriebsbedingt mit Abfindung. Abfindungssumme ca. 60000 Euro. Jahreseinkommen bis August ca. 27000. Anschließend ALG1. Meine Frage nun: Kann die Abfindung in den Januar 2020 verschoben werden, oder kann es da Probleme wegen der 4 Monate geben?
Vielen Dank vorab für die Antwort
Sorry soll natürlich 31.08.2019 heißen.
Problem zum verschieben wäre es keins, nur läuft die Dezember Abrechnung bei vielen Firmen schon. Bei Großbetrieben wird es da schwierig nochmal einzugreifen. Ausserdem sollte der Auszahlungszeitpunkt im Vertrag festgeschrieben sein. Also vielleicht morgen versuchen ob noch was zu regeln ist. Ergänzung: „Auszahlung der Abfindung aus betriebsbedingten Gründen wird zum 31.01.2020 fällig“ sollte eventuell noch schriftlich vereinbart werden.
Grüße
B
Hallo B, vielen Dank für die schnelle Antwort. Habe mich im Jahresdatum vertippt. Aber ändert natürlich nix an deiner Antwort.
Kündigung zum 31.08.2020, Auszahlung der Abfindung zum 31.01.2021. Ich selbst war in der gleichen Firma. Bin zum 31.12.2015 betriebsbedingt gekündigt worden. Die Abfindung wurde ins Folgejahr gelegt, d.h. zum 31.01.2016. Die Firma hat mir damals auch einen Dreizeiler über die Verschiebung ins Folgejahr gemacht. Ich hatte nur Bedenken wegen Austritt 31.08. und der Verschiebung in das Folgejahr Januar. Vielen Dank
Hallo zusammen,
welche Relevanz hat denn „Auszahlung der Abfindung aus betriebsbedingten Gründen wird zum 31.01.2020 fällig“? Bei mir steht im Vertrag lediglich „Die Auszahlung erfolgt mit der Gehaltsabrechnung im Januar ….“
Gruß, Helmut
Hallo, ja das ist auch in Ordnung. Die Firma wird das schon richtig formulieren denke ich.
Ist vielleicht der 31.08.2020 gemeint?
Ja sorry
Also, wenn tatsächlich der 31.08.2020 gemeint ist, ist eine Verschiebung der Abfindung ins Jahr 2021 aus steuerlicher Sicht kein Problem.
Es müsste halt nur rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abgestimmt und geklärt werden. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Sehr geehrter Herr Privatier,
vielen Dank!!
Gruß, Vlasta
Es geht um die Frage, lohnt es sich im Jahr der Auszahlung im Ausland zu arbeiten. Seit 2017 ist bekanntlich die Abfindung in Deutchland zu steuerpflichtig. Die Frage ist jedoch, die Auswirkung auf die Fuenftelregel.
Ich stelle mir gerade folgendes (natuerlich fiktive) Szenario vor. Einkommen in 2019 150.000TE. Abfindungsvertrag in 2019 mit Auszahlung in Jan 2020 (500K). Wohnsitzwechsel in 2020 z.B. nach Belgien. Verdienst in 2020 in Belgien 200K.
1. Frage: Muss AG die Fuenftelregel anwenden bei Auszahlung? Wie wird dann gerechnet? 500K / 5 = 100K davon Steuer ca. 25K*5 = 125K
2. Frage: Spielt das Gehalt im Ausland eine Rolle fuer die Bestimmung der Einkommensteuer 2020. Bei deutschem Verdienst wuerde ja wie folgt gerechnet: Steuer 200K = ca. 68K vs Steuer 200K+500K/5=300K = 103K Differenz 103K-68K=35K*5 = 155K insgesamt also ca. 223K
Zu allen Fragen, die irgendwo das Wort „Ausland“ beinhalten (auch sinngemäß), kann ich keine Aussagen machen. Sorry.
Gruß, Der Privatier
Abfindungen waren schon lange vor 2017 in Deutschland steuerpflichtig. Lediglich Freibeträge gab es, die aber abgeschmolzen – letztlich 2006 ganz gestrichen wurden.
Erfolgt ein Wohnsitzwechsel in 2020, dann bestand zumindest an einem Tag in dem Jahr auch ein Wohnsitz in Deutschland > damit auch eine unbeschränkte Steuerpflicht. Das heißt, das gesamte Welteinkommen ist grundsätzlich erst einmal in Deutschland und in Belgien zu versteuern. Die jeweilige Anrechnung ist im DBA geregelt.
Für die Besteuerung der Abfindung würde zudem § 50d (12) EStG greifen – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindungen-steuerfrei-eine-seltene-ausnahme/, insbesondere den Link am Ende zu Dr. Antoni.
Kurz gesagt: Steuergestaltungen macht man in den meisten Fällen vorher, hinterher kann man nur noch Schadensbegrenzung machen. Ich denke, darauf beruht auch das ganze Konzept dieser Seite vom Privatier.
Vielen Dank fuer den Hinweis. Es ging mir hier aber nicht um die Frage, ob die Abfindung steuerfrei bleibt, sondern die Auswirkungen auf die Feunftel-Regel. Bei der Fuenftelregel wirkt es sich ja extrem positiv aus, wenn das regulaere Gehalt gering bzw. nahe 0 ist. Die Frage ist also, wie der deutsche Fiskus das im Ausland verdiente Geld bei der Anwendung der Fuenftelregel einbezieht.
Gem. § 50d (12) wird Abfindung seit 2017 als Entgelt für eine frühere Tätigkeit umqualifziert. Das heißt, sie wird wie Gehalt voll versteuert.
Eine explizite Anwendung der Fünftelregelung in solchen Fällen ist bisher nicht vorgegeben. Zwar könnte man in dem Fall gem. § 34 (2) Nr. 4 – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html – darauf verweisen, dass durch die Umqualifizierung eine „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“ vorliegt, die ebenfalls nach der Fünftelregelung versteuert werden kann.
>Die Frage ist also, wie der deutsche Fiskus das im Ausland verdiente Geld bei der Anwendung der Fuenftelregel einbezieht.
Das hängt von mehreren Bedingungen ab: Ansässigkeit, Art der Einkünfte usw. Hier hilft nur direkt die konkreten Bedingungen mit einem Experten (spezialisierter Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht) zu besprechen. Falls da Konsultationsbedarf besteht, kann ich gern Experten empfehlen.
Hallo zusammen,
ich habe mit meinem Arbeitgeber eine Abfindung von €42000,- ausgemacht. Heute habe ich die Abrechnung bekommen und das Geld ist nun auch auf meinem Konto. Laut Abrechnung sind €10227,- Lohnsteuer, €920,43- Kirchensteuer und €562,48- SolZuschlag abgezogen worden. Somit sind nur noch €30290,- übrig. Ich hatte den Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich ALG I in Höhe von €xxxx,xx- monatlich bekomme und ich in diesem Jahr wohl auch keinen neuen Arbeitsplatz finden werde. Wieso werden so hohe Abzüge angesetzt oder ist das richtig so? Die Fünftelregelung soll seitens des Arbeitgebers angewendet worden sein. Laut den Brutto- Netto- Abfindungsrechnern, die im Internet kursieren, hätte ich ca. €5000,- mehr ausgezahlt bekommen müssen.
Viele Grüße und danke schonmal für eine Antwort.
Gut ist es dieses Jahr nicht mehr zu arbeiten, gibt eine höhere Nachzahlung bei der Steuererklärung. Kirchensteuer Antrag stellen, bekommst du die Hälfte erstattet.
Besser wäre es dein Alter zu wissen und ob du verheiratet bist.
Ich habe extra wegen der Abfindung geheiratet und dadurch 10 000 Euro Steuern gespart. Meine Abfindung gab es Ende März mit dem letzen Gehalt. Habe mich dann bei meinem Mann Krankenversichert und mich 9 Monate selbst finanziert. Ab Januar gab es dann Arbeitslosengeld.
Danke für die Antwort. Bin alleinstehend und werde 59 Jahre. Ich hätte nur gerne gewusst, ob die Höhe der Abzüge normal ist oder ob der Arbeitgeber mein ALG1vielleicht als Bruttoverdienst angegeben hat und nicht als Entgeltersatzleistung.
Da das ALG1 mit x angegeben wurde, ist es mühsam das nachzurechnen.
Erste Stelle zum Nachfragen ist der Arbeitgeber. Der muß wissen, was er eingegeben hat. Eine beliebte Fehlerquelle beim Arbeitgeber sind die dort verwendeten Systeme. Es war hier schon die Rede davon, dass es in SAP (und anderen Buchhaltungssystemen) ein Feld gibt, das mit dem bisherigen Gehalt vorausgefüllt ist. Wird das nicht händisch mit dem ALG-Betrag überschrieben, dann rechnet SAP so als würde weiterhin das gleiche Gehalt eingehen.
Kannst ja mal rechnen, ob das statt mit ALG1 mit dem bisherigen Gehalt so aufgehen würde. Wenn ja, ist es wahrscheinlich dass die Lohnbuchhaltung ihr System nicht optimal bedient hat.
ich denke mal bei der Höhe fällt bei der fünftel-Regelung unter den Voraussetzungen überhaupt keine Steuer an. Ob die Voraussetzungen für die fünftel-Regelung vorliegen geht aus dem Text nicht hervor. Das ALG kann der Arbeitgeber niemals heranziehen, wenn dann wird er das versteuerte Brutto aus 2019 in die Berechnung einbezogen haben, das muss die Personalabteilung aber wissen.
Wenn das so ist, dann die Personalabteilung darüber informieren, dass Du in 2020 keine sv und steuerpflichtige Beschäftigung hast (zumindest im Januar), dann sollten die das korrigieren können.
Wenn dann die fünftel-Regelung zurecht angewendet wurde, dann wenn möglich tatsächlich den ALG Bezug in 2020 so weit es geht vermeiden(am besten 0 mit Dispo oder An- und Abmelden). Das kann mit den Steuerrechnern im Internet zumindest näherungsweise schön durchspielen.
Wenn die Einkünfte in 2019 größer 42000 waren, dann schauen ob man durch ALG mit der Abfindung zusammen darüber kommt damit die fünftel-Regelung wirksam werden kann.
Hast schon geschaut mit was für einer Steuerklasse abgerechnet wurde?
Insgesamt denke ich, dass hier ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vielleicht nützliche Dienste leisten könnte.
Grüße
B.
Hier hat es ja schon einige gute Antworten gegeben. Zur Ergänzung möchte ich hier die beiden Beiträge:
* „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ und
* „Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuern“
empfehlen.
Dort finden sich auch in den Kommentaren noch weitere Hinweise.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich habe Deine Artikel aufmerksam gelesen. Jetzt ist aber noch eine Frage aufgetaucht:
Ich kann dieses Jahr mit Abfindung gehen, entweder mit zusätzlicher Prämie vor Ablauf der Kündigungsfrist etwa im Juni oder nach Ablauf Ende des Jahres.
Wenn ich die Auszahlung auf nächstes Jahr verschiebe würde sich die Fünftelregelung rechnen (trotz Einnahmen Vermietung ect.). Ab Juni das Dispositionsjahr und ab Juli 2021 Arbeitslos. Dabei wird ja allerdings das ALG1 für 6 Monate dazugerechnet zuzgl. Nebeneinkünften.
Könnte ich dann zusätzlich zum Dispositionsjahr das ALG1 eventuell ab z.B. August September aussetzen? Dann kämen nur 2 Monater ALG1 Bezug zur Berechnung dazu?
bisheriger Plan:
Nov 2020 arbeitslos
Dispositionsjahr (im Februar 2021 werde ich 58)
Abfindung z.B Februar 2021
ALG1 ab Nov 2021 bis Nov2023
ab 60 Jahren erhalte ich zusätzlich monatlich Pensionskasse und eine Ausgleichszahlung von 2000€ brutto
Wird bei der Fünftelregelung im nachhinein für Jahr 2-5 die erwarteten Einkünfte bereits mit eingerechnet oder bezieht sich alles auf auf das 1te, fast einnahmefreie Jahr?
Muß mich die nächsten 6 Wochen entscheiden und erhalte in 2 Wochen die genauen Zahlen.
Hab bereits Dein neues Buch bestellt, eventuell ist da ja alles erklärt…..
„Könnte ich dann zusätzlich zum Dispositionsjahr das ALG1 eventuell ab z.B. August September aussetzen?“
Ja, man kann das Dispojahr auch mit An-Abmelden kombinieren.
In deinem Fall z.B. Ende Beschäftigung zu 30.06.20, Arbeitslos ab 1.7.21, zum 15.7.21 wieder abmelden und in 2022 wieder die restlichen Monate ALG1 abrufen.
Allerdings: wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlangt die Krankenkasse im Regelfall den Maximalbeitrag (solange bis Kündigungsfrist eingehalten wäre).
„Wird bei der Fünftelregelung im nachhinein für Jahr 2-5 die erwarteten Einkünfte bereits mit eingerechnet oder bezieht sich alles auf auf das 1te, fast einnahmefreie Jahr?“
Es gibt keine Jahre 2-5 im Rahmen der Fünftelregelung, alles bezieht sich (in deinem Fall) auf das Steuerjahr 2021.
eSchorsch hat bereits die richtigen Antworten gegeben:
* Dispojahr kann mit anschliessendem An-/Abmelden kombiniert werden.
* Die Fünftelregel wird nur um Jahr der Abfindungszahlung angewandt. Nachfolgende Jahre haben da keinen Einfluss.
Gruß, Der Privatier
Ok. Super. Danke für die schnelle Antwort. Aber da kommt gleich eine neue Frage auf.
Krankenversicherung:
Wenn ich jetzt in 2021 mein Dispositionsjahr nehme und ab Mitte des Jahres kurz ALG1 kassiere komme ich mit dem Fünftel der Abfindung und meinen Nebeneinnahmen trotzdem über den Spitzensteuersatz. Da ich freiwillig KV-versichert bin und meine Frau Privat-KV zahle ich den Maximalsatz und zusätzlich den Arbeitgeberanteil.
Da komm ich wohl nicht raus, oder?
Der Spitzensteuersatz auf ein Fünftel der Abfindung??
Die Krankenversicherung interessiert sich wenig für den Steuersatz und schon gar nicht für irgendein FÜnftel. 😉
Ob und wie die Abfindung bei den Krankenkassen-Beiträgen berücksichtigt wird, habe ich im Beitrag:
„Dispojahr und Krankenkasse“ erläutert.
Gruß, Der Privatier
Hallo Reinhard Zickgraf,
Deine Frage lautet: Soll ich im Juni mit zusätzlicher Abfindung aufhören, oder erst nach der Kündigungsfrist im November? Vor der Entscheidung würde ich die verschiedenen Szenarien durchrechnen. Fall1: Austritt Juni, Abfindung sofort, Fall2: Austritt Juni, Abfindung 2021, Fall3: Austritt November, Abfindung 2021.
In allen 3 Fällen gilt es, entsprechend hohe Absetzbeträge zu generieren, um das zu versteuernde Einkommen neben der Abfindung auf Null zu reduzieren. Den Fall1 würde ich nicht gleich verwerfen, sondern erst durchrechnen. Denn die hohen KV-Kosten (inklusive der Vorauszahlung bis Juni 2021) könntest Du schon mal voll absetzen und 2021 bleibt dann auch ein ordentliches Familen-Nettoeinkommen.
Der Gesamtabsetzbetrag kann aus mehreren Einzelmaßnahmen bestehen. Deine Frau kann evtl. eine Vorauszahlung ihrer KV-Beiträge ermöglichen, die Einzahlung in einen Rührupvertrag oder die gesetzliche Rentenversicherung ist möglich. Oder bei einer beliebig skalierbaren Investition In eine Photovoltaikanlage kann man im Anschaffungsjahr rund 40% absetzen, d.h. für 40.000€ abzusetzen, braucht es eine 100.000€ Investition, beim aktuellen Zinssatz und garantierten Einnahmen ein überschaubares Risiko, wenn man in bestehende Anlagen und nicht in geplante investiert oder die Installation selbst organisiert. Natürlich gibt es noch viele weitere Absetzmöglichkeiten.
Gruß Holger
Hallo Holger,
interessante Gedanken. Den ein oder anderen hatte ich auch schon.
Die Einzahlung in die RV könnte sich aus alle Fälle positiv auswirken.
Bei der KV bin ich im höchsten Maße verwirrt.
Meine aktuelle Versicherung sagt, ich muß den vollen Betrag incl. Arbeitgeberanteil zahlen und eine Konkurrenz-KV meint auf alle Fälle ohne Arbeitgeberanteil.
Das wäre eine Spanne von ca. 400- ca. 800€.
Da während des Dispojahres kein Arbeitgeber existiert, hat der Versicherte den vollen Satz von 14% + Zusatzbeitrag + Pflegeversicherung + ggfs. Kinderlosenzuschlag zu tragen.
Wenn eine Kasse das anders sieht, dann eine schriftliche Bestätigung einfordern. Ich glaube aber nicht daran, dass die das machen.
Ich vermute, hier liegt ein (gar nicht so seltenes) Kommunikationsproblem vor!
Es kommt eben immer darauf an, was und wie man fragt und wie man anchliessend die Antwort deutet.
Wie eSchorsch oben geschrieben hat, kann man den KV/PV-Beitrag selber anhand der Beitragssätze ausrechnen. Und wenn es niemanden gibt, der da die Hälfte von übernimmt (wie z.B. ein Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung), dann zahlt man ihn alleine. In voller Höhe.
Allerdings auch nicht doppelt so viel… 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Reinhard,
an Deiner Stelle würde ich die Variante „Juni mit zusätzlicher Abfindung“ wählen und mir anschließend bis zum Jahresende einen 541,-€ Midijob suchen. Von den 451,-€ werden dem Arbeitnehmer rund 46,-€ für KV, PV, RV und ALO abgezogen und der Arbeitgeber hat Abgaben von ca. 90,-€. Der zu versteuernde Gewinn des Arbeitgebers verringert sich um den gezahlten Lohn und was man mit diesen Informationen anfangen kann überlasse ich Deiner Phantasie. Zu der günstigen KV gibt es auch noch die doppelten (bescheidenen) Rentenpunktanteile.
Abfindungszahlung 2021, dann fr KV zu ca. 190,-€/Mon. (bei sonstigen Einnahmen/Mieteinnahmen evtl. etwas höher). Ab 01.03.2021 zum 1.06.2021 (Ende Dispojahr) arbeitslos melden und noch vor der ersten Zahlung wieder abmelden bis zum 01.01.2022.
Gruß Holger
Hallo Holger,
das wäre auch eine interessante Möglichkeit. Aber verringert sich da nicht das ALG1?
Oder wird zu den 12 Monaten durchgängiger Beschäftigung der Midijob nicht berechnet?
Reinhard
Wohl nicht, aber es bestht die Möglichkeit, dass das ALG1 insgesamt gefährdet wird
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/
Sehr geehrter Herr Privatier,
ich gehe per 01.03.2021 in Rente und erhalte zusätzlich ein Erfolgsbonus für Zielerreichung der vergangenen 3 Jahre von € 50.000,00 (erfolgreicher Investorenwechsel – keine Beteiligung)
Ist hier die fünftel Regelung eine Option/sinnvoll? Wird hier der Steuerunterschied zw. der zu versteuernden Jahresrente (12 oder 10 Monate?) und dem Jahreseinkommen 2021 = 2 Monate Gehalt und Erfolgsbonus gerechnet? z. B. Jahresrente € 30.000 = Steuer, plus € 10,000 (1 fünftel) Steuerdifferenz x 5?
Als „Fünftelregel“ bezeichnet man ja eine Steuervergünstigung, die für außerordentliche Einkünfte gewährt wird, die zusammengeballt für mehrere Jahre gezahlt wird.
Dies kann also auch auf Arbeitseinkommen angewandt werden, sofern sie für einen längeren Zeitraum gezahlt werden. Und „sinnvoll“ sind Steuervergünstigungen wohl immer, denke ich.
Die Berechnung erfolgt dann genau wie sonst auch (s. entsprechende Beiträge). Kurz gesagt: Steuer mit und ohne 1/5 Bonus, Differenz*5, zzgl. der „normalen“ Steuer.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen
Erstmal Vielen Dank Herr Ranning das es diese Seite und Ihre Bücher überhaupt gibt das hilft einem wirklich sehr weiter.
Ich werde wohl zum 31.12.2020 mit einem Ausscheidungsvertrag aus dem Unternehmen aussteigen die Abfindung von ca. 340.000,- Euro wird dann im Januar 2021 ausgezahlt .
Nun bin Ich gerade am Rechnen wegen der 1/5 Regelung siehe Beispiel Seite 97 und der vereinfachten Version Seite 107,sollte da bei gleichen Werten nicht annähernd das gleiche rauskommen?
Summe A = Steuern auf 6500,- Zins/Dividenden Einnahmen = 0
Summe B = Steuern auf 6500,-+ 1/5 der Abfindung(68000,-) = 15024,-
Summe C = Differenz B zu A = 15024,-
Steuer auf Abfindung = 5*Summe C = 75120,-
Gesamtsteuer = Steuer Summe A+ Steuer auf Abfindung = 75120,-
Wenn Ich nun das ganze mit der vereinfachten Version Seite 107 rechne
Zu versteuerndes Einkommen 6500,- + 340000,- -0 Sonderausgaben = 346500,-
Steuer auf 1/5 (69300) = 13306,-
Gesamtsteuer = 5 * 13306,- = 66530,-
Das macht eine Differenz von 8590,- €
Ich habe in diesem Beispiel die Sonderausgaben extra auf 0 gesetzt um besser vergleichen zu können, mein Ziel ist es natürlich die Krankenkassenbeiträge im voraus zu Zahlen und etwas in die Gesetzliche Rente einzuzahlen um das max. rauszuholen.
Wo liegt mein Fehler ?
Viel Grüße Peter (52 Jahre, verheiratet, gemeinsam Veranlagt)
„Wo liegt mein Fehler?“
Der Fehler liegt in der Annahme, dass bei den beiden Verfahren ungefähr dasselbe Ergebnis herauskommen müsste. Und es macht auch wenig Sinn, hier überhaupt einen Vergleich anzustellen, denn es gibt da keine Wahl!
Wenn Sie (ohne Abfindung) auf eine positives z.v.E. kommen, kommt die „normale“ Fünftelregel zur Anwendung, ist das z.v.E. (ohne Abfindung) hingegen negativ, kommt die vereinfachte Formel zur Anwendung.
Gruß, Der Privatier
Hallo und Vielen Dank für die Antwort
Ich denke durch die Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge und etwas in die Rentenkasse werde Ich das schon Negativ ausfallen lassen können.
Das wird dann ja aber erst im Nachgang geändert oder ? Oder wird das vom Personalbereich auch gleich abgefragt welche Art der 1/5 Regelung zum tragen kommt?
Sorry für die vielleicht blöden Fragen ;-).
Gruß Peter
Es gibt kaum bloede Fragen 😉
Wenn der Personalbereich gut mitarbeitet bekommst du die 5tel-Regelung mit deiner Steuerklasse beruecksichtigt. Aber alles klaert sich eh spaetestens mit Steuererklaerung. Und selbst die beste Personalabteilung wird dir bei der Auszahlung auch weiteres, ihnen bekanntes, Einkommen in der Berechnung einbauen. Reduktion der Abfindung durch RV- und KV-Zahlung kann dort nicht beruecksichtigt werden, Steuer holst du dir spaeter wieder.
MbG
Joerg
Größere Firmen haben oft ein größeres Reservoir an Formularen/Beiblättern zum Abfindungsvertrag.
Bei mir war es so, dass ich auf einem ebensolchen Vordruck bestätigt habe, dass ich im Abfindungsjahr keine weitere Einkünfte haben werde. (Ich hatte VuV, die ich aber mittels Vorauszahlungen zur Krankenkasse kompensiert habe).
Tut man das nicht, rechnen die Firmen oft so als ob man eine Beschäftigung mit vergleichbarer Entlohnung wie vorher eingehen wird …
Bei der Auszahlung einer Abfindung wird der AG immer nur die „normale“ Form der Fünftelregel verwenden (wenn überhaupt), eine Verrechnung mit Sonderausgaben oder anderen Einkünften ist die Aufgabe des Finanzamtes.
Zu den Problemen, die es im Zusammenhang mit der Abrechnung durch den AG kommen kann, empfehle ich den Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Joerg und eSchorsch Vielen Dank für Eure Erklärungen, bin echt froh das Ich hier Fragen stellen kann .
Wünschen Euch noch einen schönen Abend und bleibt Gesund
Eine interessante Frage ist aufgetaucht.
Wenn eine Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt wird, gilt dann das hier gesagte bzgl. Sperre, Ruhen von ALG 1, Steuer auf Abfindung, Verschieben ins Folgejahr, Fünftelregelung etc. auch hier ?
Jein.
Dem gerichtlicher Vergleich geht doch eine arbeitgeberseitige Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) voraus. Einhaltung Kündigungsfrist = keine Ruhezeit.
Dann hast Du eben nicht aktiv an der Vertragsauflösung mitgewirkt, sondern dich gegen den Arbeitsplatzverlust gerichtlich gewehrt. Daher ist auch das Thema Sperre/Anspruchverkürzung obsolet. Einschränkung: „Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführe, löst daher im Allgemeinen keine Sperrzeit aus, so das BSG.“, siehe https://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_kann_ein_Vergleich_im_Kuendigungsschutzprozess_zur_Sperrzeit_fuehren_B11aAL51-06R.html
Steuerlich ist es m.W. egal, ob die Abfindung aufgrund eines Aufhebungsvertrages oder eines Vergleiches gezahlt wird, siehe auch die Antwort von B.
Im Wesentlichen kann ich mich den Aussagen von eSchorsch anschliessen:
Auch bei einem Gerichtsverfahren gibt es keine besonderen Regeln zu den gestellten Fragen. Insbesondere bei den Steuerfragen sehe ich keinen Einfluss.
Bei Sperr- und Ruhezeiten könnte es ggfs. auf den Einzelfall ankommen, aber wie in dem Link von Hensche schon erläutert, ist „im Allgemeinen keine Sperrzeit“ zu erwarten.
Gruß, Der Privatier
Also verschieben der Auszahlung ins Folgejahr kann man sicherlich in den Vergleich rein schreiben lassen, Anwendung der 5-tel Regelung wenn die Vorgaben erfüllt sind wohl auch, ansonsten beim Jahresausgleich, da dies nicht direkt vom Arbeitgeber zu verantworten ist.
Sperr -und ruhezeit kommt vermutlich drauf an, wahrscheinlich bessere Voraussetzungen als beim Aufhebungs/Auflösevertrag. Dispojahr könnte problemlos genauso gemacht werden.
Insgesamt sind hier wahrscheinlich andere Überlegungen anzustellen, als beim Aufhebungsvertrag beim Übergang zum Privatier.
Hallo Privatier,
Dein Buch und die Webseiten/Blogs sind wohl die informativsten Quellen im WWW, meinen echten Respekt! Auf dem Weg zum Privatier ein echtes Muss …
Bei mir steht der Aus-/Einstieg nun unmittelbar bevor, denn die Firma bietet über einen Aufhebungsvertrag folgendes an:
Aufhebungsvertrag in 08/2020 unterschreiben, dann Austrittsdatum 30.12.2020 (damit keine Einhaltung der Kündigungsfrist von 7 Monaten).
Abfindungszahlung in 01/2021 01/2017. Die Höhe der Abfindung stellt hinsichtlich der Fünftel-Regelung eine Zusammenballung dar.
Nebenbei: Um in 2021 keine Einkünfte außer der Abfindung zu haben, plane ich nach Austritt ein Dispo-Jahr und erreiche damit 58 Jahre. D.h., am 01.01.2021 das ALG 1 beantragen, aber Leistung später beziehen, um in 2021 keine Einkünfte zu haben. Mein Problem ich erhalte für meine kranke Frau Pflegegeld in Höhe von 316 Euro und bin selbst seit Februar 2020 Krank und erhalte seit April Lohnersatzleistung sprich Krankengeld .Ich habe noch Resturlaub in Höhe von 38 Tagen für Sept. Okt. und plane Nov. und Dez. wenn möglich wieder zu arbeiten der AG setzt unter den Aufhebungsvertrag
den Zusatz aus gesundheitlichen Gründen .ich habe am 1.8.78 mit der Lehre begonnen und
im Nov.81 2 Wochen Arbeitslosengeld bezogen und ab 1.12.81 bis jetzt war ich durchgängig beim AG beschäftigt. Meine frage bekomme ich bei diesem Plan 24 Mon. ALG ab
2022 ich bin Jahrgang 4/63 . Wegen KV meine Versicherung BKK möchte von Jan 21 bis Dez. 21 den Höchstbetrag . Abfindung 260 K Bruttoverd. 4,4 K .
Hallo
Von meinem AG gibt es ein Formular auf dem ich quasi das Dispojahr bestätige und andere Einkünfte nicht haben sollte ,dann wird die 5 tel Regelung angewandt,ist das Pflegegeld anzugeben und fällt es unter sonstige Einkünfte . Eine PV Anlage werde ich heuer noch dem Sohn überschreiben ,muss diese Übertragung notariell gemacht werden.Ich plane eine KV Vorauszahlung in Höhe von 10 K und eine Einzahlung in die RV um fehlende Rentenpunkte auszugleichen in Höhe von 20 K .
Besten Tag Josef und Gratulation zum guten Ausstieg!
‚D.h., am 01.01.2021 das ALG 1 beantragen‘ meint bestimmt 01.01.2022 (es zählt Alter zum Antragsdatum) und taggenau, damit in fünf Jahren mindestens 48 Monate versicherungspflichtig waren!
So ein Formular hätte ich auch gerne, mein Alter AG weigert sich von Steuerklasse VI abzuweichen, aber egal, man holt sich das Geld von der Steuer im Folgejahr wieder. Bei dir scheint es ja zu klappen und 260k gemindert um KV/RV-Einzahlungen sollte recht geringe Steuerlast ergeben, bei deinem Plan und Zusammenveranlagung um 30k.
Ich würde mir bei den recht geringen sonstigen Einkünften keinen Übertragungsaufwand machen, du eliminierst es ja eh durch RV-Einzahlung. Bei der BKK hast du die maximale Vorauszahlung in 2021 absegnen lassen? Antrag auf besondere Rentenauskunft gestellt (Formular V0210)?
Alles Gute nebst Gesundheit wünsche ich!
Joerg
P.s.: Sollte ich etwas Falsches geschrieben haben wird in der Folge mit Sicherheit korrigiert 😉
@Jörg,
dazu brauchst Du kein Formular. Grössere Firmen haben i.d.R. einen Vordruck auf dem man ankreuzen kann, dass man im Jahr der Auszahlung keine andere Beschäftigung hat bzw. aufnimmt
Eigentlich reicht der Monat der Auszahlung. ALG,Mieteinnahmen,etc. zählen dazu nicht.
Meine Empfehlung, schreib dies deinem AG und fordere ihn schriftlich dazu auf, die Abfindung als Hauptarbeitgeber auszubezahlen. (Ist nur ein Kreuz im Abrechnungssystem, dann werden die Daten mit dem FA entsprechend abgeglichen).
Lass Dir den Empfang schriftlich bestätigen.
Manche wollen das nicht, weil sie sich dann in der Haftung sehen, wenn Du dann Steuerschulden hast und pleite bist!
Moin Josef, Moin Joerg, Moin B,
Joerg meinte mit dem Formular V0210: „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“. Josef möchte ja 20K bei der DRV einzahlen.
@Josef
Die Terminvergaben für Beratungsgespräche beim DRV Bund dauern länger (auch durch Corona). Ich empfehle rechtzeitig einen persönlichen Beratungstermin beim DRV-Bund (Beratungsstelle) anzustreben.
Das Formular V0210 umfasst 2 Seiten. Falls Kontenklärung schon vorgenommen wurde, noch den Vordruck V0300 (3 Seiten) ausfüllen. Das kann man auch alles zusammen beim Beratungstermin bei der DRV vornehmen. (Die Formulare stehen im Internet, einfach herunterladen und schon vorausgefüllt zum Beratungsgespräch mitnehmen)
Du kannst aber auch eine Videoberatung buchen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Beratung-und-Kontakt/videoberatung/videoberatung.html
Weiterhin viel Glück bei Deinem Vorhaben.
Gruß
Lars
@B: Meine ‚grosse Firma‘ weigert sich, deshalb auch kein Vordruck. Durch meine Meldung, keinen neuen AG zu haben verpflichte ich den AG zwar zur ELStAM-Abfrage, aber aus dem von dir in letzter Zeile geschriebenem Grunde darf der AG abweichen.
@Lars: Genau! Alles ausgefüllt mitnehmen…
@Josef: Ich sehe schon, gut geplant und terminiert 😉
mbG
Joerg
Ich habe tatsächlich 2021 und 2022 verwechselt ich habe das Angebot am 14.07.2020 bekommen
und plane noch ein Gespräch beim Betriebsrat und habe diese Woche einen Termin in der LVA Süd. Die Vorrauszahlung KV ist erst geplant muss ich noch absegnen lassen wenn nicht fällt ein Beitrag von ca.700 Euro monatlich von Jan . bis Dez. an .Eingerechnet in die Abfindung ist das nicht einhalten der Kündigungsfrist von 7 Monaten und Kürzung der Betriebsrente
Hallo Joerg ,Lars und B ich bin mir nicht sicher mit meinem Rechenweg bezgl. 5tel.Regelung
könnte einer mal den Rechenweg aufzeigen mit PV Einkommen 4K , RV 20K davon in 2021 92% und Abf.260K und FW Beitrag KV 8,4K und alternativ ohne PV Einkommen.
Hallo noch einmal Josef!
Wichtig: Zwischen Auszahlung und steuerlicher Abrechnung liegen Welten. Und Zeit 😉 Auch wenn der AG die Füntelung richtig einbaut, was an Zahlungen im laufenden Jahr geschieht machst du erst mit ESt im Folgejahr. Da ist die Steuerklasse egal, zählt Splittingtarif, etc., aber das kann der AG zum Zahlungszeitpunkt ja nicht vorwegnehmen.
Für meine Gattin (vor fünf Jahren) wurde zwar gefünftelt, jedoch durch Steuerklassenunterstellung (VI) kamen auf dem Konto kaum 60% der Abfindung netto an! Aber mit Steuererklärung im Folgejahr kamen wir auf den gewünschten Wert. Und bei meiner Abrechnung im kommenden Januar wird es wieder so laufen, auf Durchschnittssteuersatz von 13% komme ich erst mit der ESt-Erklärung im Folgejahr.
Und zu deiner Frage: https://der-privatier.com/kap-3-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/
cu
JS
zur Sicherheit: Steuerklasse III ist wichtig (zu haben und zu behalten) bis ALG1 gerechnet wird 😉 mbg
Hallo Josef,
hier hat es ja schon einige Hinweise gegeben. Ich möchte noch die folgenden ergänzen:
* Wenn das Austrittsdatum wirklich der 30.12. sein sollte, muss nach einem Dispojahr die Arbeitslosmeldung zum 31.12. erfolgen (nicht zum 1.1.)
* Die Forderung der KK nach einem 12-monatigen Höchstbeitrag ist oftmals unbegründet! Bitte hier den Beitrag über die Ruhezeiten lesen: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
* Zur Berechnung der Fünftelregel gibt es hier viele Beiträge und Beispiele. Bitte die Hinweise beginnend mit diesem Beitrag lesen: https://der-privatier.com/kap-3-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
* Falls das nichts hilft, kann das ein Steuerberater auch einmal durchrechnen.
Gruß, Der Privatier
Bitte unbedingt die Punkte vom Privatier beherzigen!
Wenn sich die Krankenkasse sehr hartleibig zeigt, dann nicht zögern und zu einer anderen KK wechseln.
Ich würde auch das Arbeitsamt (Leistungsabteilung) vorher konsultieren und den terminlichen Fahrplan für das Dispojahr mit denen absprechen.
Neulich hatten wir einen Kommentator, dessen Amt etwas pingelig war. Wenn man das aber frühzeitig mit dem Amt abspricht kann man durchaus amtsspezifische Klippen umschiffen.
@Josef, (@Privatier, @Joerg)
die 20K Einzahlung in die RV sind möglich, aber folgendes beim RV-Termin einmal durchsprechen!
Du hast geschrieben, dass Du für Deine Frau Pflegegeld bekommst (316€ = Pflegestufe 2). Eventuell werden als pflegender Angehöriger Rentenbeiträge (durch die Pflegeversicherung der Ehefrau) in Deiner Rentenversicherung eingezahlt und damit Beitragszeit=Wartezeit=Rentenpunkte angerechnet.
Wenn durch Beitragszeit=Wartezeit=RV Punkte (Pflege) ein Zeitraum schon belegt ist, kann man dann überhaupt durch freiwillige Einzahlungen RV-Punkte für das Dispojahr erhalten?
Die Pflegezeit wird von den Rentenkassen als Beitragszeit gezählt und auf die sogenannte Wartezeit angerechnet. Zusätzlich zahlt die Pflegekasse die Rentenbeiträge für die Pflegeperson. Wie hoch die Beiträge im Einzelnen ausfallen, hängt vom zeitlichen Einsatz, dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person sowie dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab.
Aber: angestrebte 20K RV-Einzahlung im Dispojahr möglich (Formular V0210)
Du würdest also RV-Beitragszeit für Dein Dispojahr (durch die Pflege) gutgeschrieben bekommen und durch die 20K RV-Einzahlung (im Dispojahr getätigt!) RV-Punkte „erkaufen“ und eine Steuerreduzierung erreichen, wie dass von Joerg beschrieben … mit dem Formular V0210.
Falls falsch (Belegung RV-Beitragszeit durch die Pflege), bitte @Privatier, @Joerg dann richtigstellen.
Gruß
Lars
Ich weiß leider nicht ob die Einzahlung der Pflegekasse der Frau mit meinem Krankengeld vereinbar ist ,deswegen habe ich den Antrag auf Rentenbeiträge (durch die Pflegeversicherung der Ehefrau)nicht gestellt, die Pflegestufe gilt im Moment nur für 9 Monate ab
6/2020 .OP in 8 / 2020 ,Pflegestufe wegen Nebenwirkungen Chemo.
OK Josef, damit ist keine RV-Zeit im angestrebten Dispojahr schon mit anderen Beiträgen (Pflege) belegt.
Weiterhin viel Glück und gute Besserung für Deine Frau.
Gruß
Lars
Hallo Joerg ,Lars , B und Privatier ich möchte mich bedanken für die vielen Tips und Erläuterungen, das Angebot ist befristet bis 17.08.2020 und angeblich nicht verhandelbar ,
ich möchte nur noch versuchen über den BR ob ich für 2 oder 3 Monate Bezahlung ohne Anwesenheit erreichen kann wie es bisher bei Aufhebungsverträgen beim AG üblich war .Ich bin aber auch in Zugzwang wegen Krankheit Ehefrau.
Gruß
Josef
Guter Plan, Josef!
Oft ist eine unwiderrufliche Freistellung ja in beider Sinne… und jeder Tag ‚daheim‘ ist ein gewonnener Tag 😉 Immerhin zeigst du ja Wohlverhalten und bist an einer schnellen Einigung interessiert. So habe ich zumindest argumentiert, als die Summe an sich nicht mehr diskutierbar war und Zeitdruck aufgebaut wurde.
Mir fiel noch etwas für Rente ein, vielleicht interessant: Mit 63 99% Teilrente mal hinterfragen, falls man doch noch weitere Rentenpunkte sammeln kann.
MbG
Joerg
Hallo Josef,
das Angebot deines AG empfinde ich als ganz gut. Entspricht ja in etwa einem Bruttoentgelt ohne Sonderzahlung von fast 100% bis Du 63 bist. Als Austrittstermin würde ich allerdings den 31.12.20 reinschreiben lassen. (gefühlsmässig).
Ganz wichtig ist wirklich ein Termin bei der Rentenversicherung, die Rente für besonders langjährig Versicherte wirst Du allerdings wahrscheinlich nicht erreichen. (Es sei denn die Pflegeleistung würde dazu zählen, das weiss ich nicht). Allerdings würdest Du die erst mit 64 und 10 Monaten bekommen.
Rente mit 63 dürfte kein Problem sein, aber DU hast ca. 6 Jahre kein Einkommen, d.h keine Beiträge. ALG in den 2 Jahren (wenn es klappt) werden mit 80% von deinem vorherigen Brutto (für ALG maßgebend) berechnet. Etwas kommt also doch noch hinzu. Dann musst Du den Abschlag mit 13,8% einkalkulieren. Dafür kann man die Einzahlung machen um das auszugleichen. Bei der möglichen Vorauszahlung schätze ich (hab es bei Dir nicht gerechnet) kommen schon Beträge um 50000€ raus.
Bei mir waren es 70000. Und ca. 50.000 habe ich geplant. Testeinzahlung letztes Jahr 7.500 hat alles geklappt, dieses Jahr kam meine Abfindung und ich werde demnächst ca 40000. Einzahlen. Dann habe ich noch einen Puffer wenn doch noch mal Steuer anfallen sollte. Du bist hier also flexibel und bei der Rentenberatung erhältst Du genauere und auf deinen Antrag hin verbindliche Informationen. Nach jeder Einzahlung wird der Restbetrag neu ermittelt.
Steuerliche Auswirkung entweder Steuerberater oder mit einem Programm (Zusammenveranlagung, etc.), Das Pflegegeld spielt mit Sicherheit aufgrund der Höhe eine absolut untergeordnete Rolle.
Wenn ihr kein bzw. kaum sonstiges Einkommen habt, dann kann man die Steuer schon ganz schön drücken. Ich spiele das immer mit einem Steuerprogramm (bei mir Wiso) vom Vorjahr durch. Das kommt schon in etwa hin, auf Kante sollte das eh nicht sein.
Also ich hab für mich die 2 Überlegungen angestellt, reicht mir das Geld bis 63, also bis zu meinem geplanten Rentenbeginn und reichen mir die Bezüge dann als Rentner. Immer nur die sicheren Einnahmen. Auch eventuell Betriebsrente und Auszahlungsmodalitäten abklären.
Bei der gesetzlichen KV kenne ich mich leider gar nicht aus, bei meiner PKV funktioniert es. Deshalb muss ich die Renteneinzahlung nicht voll ausschöpfen und kann mir das jährlich neu gestalten.
Wichtig ist noch beim Gespräch, die Auszahlung und Versteuerung der Abfindung. Termin zwingend in 2021, 5-Regel müssten alle hinkriegen, Steuerklasse hast schon geschrieben, das sieht auch gut aus. Dann noch abklären, dass keine Hochrechnung der Einkünfte im Abrechnungsprogramm erfolgt. Könnte aber alles im Folgejahr beim Jahresausgleich korrigiert werden.
Aber wenn das Formular mit dem zukünftigen Einkommen bekannt ist müsste das auch klappen.
Bei deiner Situation bringt das Angebot doch eine Erleichterung der schwierigen Umstände (manchmal geht noch was mit nem bissel soziale Freistellung –die 2-3 Monate oder so).
Wünsche euch alles Gute und ne gute Hand bei der Entscheidung). Gehe davon aus, deine Arbeitsunfähigkeit ist durch die Erkrankung deiner Frau bedingt. Bei einer anderen Diagnose würde ein neuer LFZ-Anspruch für 6 Wochen entstehen. Bei jeder anderen Diagnose.
Nach dem Urlaub.
Mein Gefühl sagt, dass sich der AG nicht auf 31.12 als Austrittsdatum einlassen wird. Der AG möchte am Jahresende den Mitarbeiter bereits los sein, damit sich der Vorstand auf die Brust klopfen kann: „… im Jahr 2020 erfolgreich xyz Personal sozialverträglich abgebaut“.
Der eine Tag macht normalerweise nichts aus. Mit etwas Glück wird das Geld für den 31.12 erst im Folgejahr ausgezahlt. Wenn nicht kann man den einen Tag leicht steuerlich kompensieren.
Wo Abfindungsangebote gemacht werden ist man auch zu Zugeständnissen bereit. Lieber 31. als gar nicht. Absolute No gos sind Abweichungen von fest vereinbarten Regelungen z.B. Abfindungshöhe- berechnung, etc., wenn keine Schlupflöcher existieren (Sozialplan etc.) aber Spielraum ist vorhanden. Und das Personalcontrolling wird mit der Hand am Arm ergänzt. Die in und externe Kommunikation bekommt das schon hin.
Was man gar nicht mag sind betriebsbedingte Kündigungen. Das ist kein Gefühl.
Siehe aktuelle Berichterstattung DB etc.
Josef wird es uns sicher mitteilen 🙂
Ich habe meinen Aufhebungsvertrag auch mit Wirkung zum 30.12 unterschrieben, ich habe keine Nachteile mit dem Tag vor Silvester erfahren. OK, wenn es der 31.12 gewesen wäre, hätte ich einen Tag weniger den maximalen Krankenkassenbeitrag zahlen müssen.
Unverhandelbare Punkte seitens meines AG waren Austritt spätestens zum 30.12 und der Faktor zwischen Monatsverdienst und Abfindung. Ich konnte sogar noch ein paar Monate meine Stunden hochfahren um den Monatsverdienst hochzutreiben, aber der Faktor und der 30.12 waren sakrosankt.
Aber jeder Jeck, ähm tschulidgung Dax-Konzern ist anders. Wenn der Vorstand einen bestimmten Rahmen vorgibt, dann kann man verhandeln (nö, kann man nicht!) bis man schwarz wird.
@Josef: Inzwischen sind ja hier schon so viele Hinweise eingegangen, dass wahrscheinlich schon der Schädel brummt. 😉 Und die meisten haben nichts mit dem Thema Fünftelregel zu tun und gehören daher gar nicht hier hin…
Trotzdem muss ich aber noch einen weiteren Punkt hinzufügen, den ich oben in meiner Aufzählung vergessen habe!
Der derzeitige Bezug von Krankengeld zählt zwar für die grundsätzliche Anspruchsfeststellung von ALG1 genau so wie eine normale Beschäftigung und ist daher kein Problem. Die Anspruchsdauer wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Es könnte aber wahrscheinlich zu einem Problem mit der Höhe des ALG kommen. Es droht im Zusammenhang mit dem geplanten Dispojahr eine fiktive Bemessung!
Die Details dazu habe ich in einem gesonderten Beitrag erläutert: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/
Bitte selber einmal nachrechnen, ob das ggfs. noch zu retten ist.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier
Mir wird ein neues verbessertes Angebot mit Austrittsdatum 30.09.2020 gemacht wäre das besser in Bezug auf ALG.
mfg josef
Ich spinne mal die Zukunft 🙂
30.09.2020 letzter Arbeitstag
01.10.2021 Arbeitslosmeldung mit 58 Jahren und wenigen Monaten: check
12 Monate in den vergangenen 24 Monaten; check
vom 1.10.19 – 9.4.20 Arbeitslohn = mehr als 150 Tage: check
Meiner Meinung nach sollte das klappen mit den 24 Monaten ALG1.
Du kannst dich nach Zugang des Bescheides auch wieder abmelden und im Januar wieder (mit dem alten Anspruch) anmelden um die Steuer zu optimieren.
geehrte Herren, auch wenn es nichts bedeutet: ich stimme eScharch vollinhaltlich zu.
MbG
Joerg
Hallo
noch eine Info Krankengeld seit 09.04.2020
Hallo
Wie sieht es im letzten Fall mit Krankenversicherung aus
3 Monate 01.10.20-31.12.20 Höchstbetrag ?
12 Monate 01.01.21-31.12.21 Höchstbetrag ?
mfg Josef
Höchstbetrag nur so lange, bis die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten ist.
Unterschrift 8/2020 u. K-Frist 7 Monate => Höchstbetrag bis 31.3.2021
Bei der daimlerschen BKK haben sie es schön beschrieben (man könnte meinen, die bauen gerade Leute ab)
https://www.daimler-bkk.com/beitraege/beitraege-aus-abfindungen/
Ergänzung von mir: Der Höchstbetrag kann maximal so lange gefordert werden, wie von eSchorsch beschrieben. Es könnte u.U. auch kürzer sein. Bitte noch einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/ lesen.
Und „Höchstbetrag“ bedeutet im Einzelfall dann immer der Betrag, der zuletzt während der Beschäftigung gezahlt wurde. Nur jemand, der bisher über der Beitragsbemessungsgrenze lag, zahlt dann auch wirklich den Höchstbetrag.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
tolle Fülle an Informationen in diesem Forum und überraschende Vielfalt der Einzelfälle, die das ganze Thema letztlich so komplex macht.
Auch ich habe es bald geschafft (mit 55 Jahren): Aufhebungsvertrag zum 31.12.2020, knapp zwei Jahresgehälter Abfindung, zu zahlen im Gehaltslauf Januar 2021. Dann Dispojahr, um Einkommen in 2021 möglichst niedrig zu halten. Meine Frau arbeitet derzeit noch voll, auch in 2021. Dazu noch ein paar Einnahmen aus Vermietung und Kapitalerträgen.
Jetzt versuche ich, die Steuerbelastung möglichst niedrig zu halten und habe verschiedene Szenarien simuliert. Die beiden groben Richtungen, wie auch hier schon diskutiert: 1) Einzahlung in Direktversicherung (Vervielfältigung, max. etwa 33 k€), 2) Einzahlung in gesetzliche Rente (bzw. Rürup-Vertrag). Natürlich auch Anwendung der 1/5-Regelung, d.h. verbleibende Zusammenballung. Die Direktversicherung senkt unmittelbar die Abfindung, eine Einzahlung in die gesetzliche Rente ist mit hohen Beträgen (grob 46 k€ bei Zusammenveranlagung) als Sonderausgabe absetzbar.
Tatsächlich ist für uns die Variante mit der gesetzlichen Rente steuerlich deutlich günstiger, da die Sonderausgaben gewissermaßen das Gehalt meiner Frau kompensieren und die Abfindung letztlich mit niedrigerem Steuersatz versteuert wird. So fallen auf die Abfindung nur noch etwa 3-4% Steuern an (on top zu den Steuern, die meine Frau für ihr Einkommen zahlen müsste, wenn ich keine Abfindung bekäme).
Bei Einzahlung in die Direktversicherung wäre hingegen Einzelveranlagung zu wählen. Ich müsste dann zwar eine geringere Abfindung versteuern, meine Frau aber ihr Gehalt voll. Das ist deutlich ungünstiger als die Variante mit der gesetzlichen Rente.
Wenn man es auf die Spitze treiben wollte, könnte man wohl auch beides kombinieren, also 33 k€ in Direktversicherung und 46 k€ in die gesetzliche Rente. Wenn ich keinen Denkfehler mache, werden die 33 k€ ja auf der Lohnsteuerkarte gar nicht vermerkt und zählen damit auch steuerlich nicht zu den Vorsorgeleistungen (korrekt?). Die 46 k€ können also zusätzlich geltend gemacht werden. Ich hätte dann zwar mehr als die Hälfte meiner Abfindung in die Altersvorsorge gesteckt, dafür aber Null Steuern gezahlt. Zusammenballung wäre m.E. auch noch gegeben, weil Abfindung abzgl. der 33 k€ Direktversicherung über meinem letzten Jahresgehalt liegt (und die 46 k€ spielen in dieser Rechnung keine Rolle, richtig?).
Für das Problem mit der Krankenversicherung (freiwillig in der GKV) finde ich leider keine gute Lösung. Die Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartal wurde zwar eingehalten, aber leider bin ich per Tarifvertrag nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Das beschert mir, wenn ich es richtig verstanden habe, eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten und entsprechend maximale Beiträge für ungefähr 7 Monate, bis 25% der Abfindung verbraucht sind (die Einzahlung in die Direktversicherung würde hier etwas helfen, da niedrigere Abfindung). Ich fürchte, da führt kein Weg dran vorbei.
Ich freue mich über Kommentare und werde gerne berichten, welche Erfahrungen ich mit der Direktversicherung, RV und KV gemacht habe.
Gräme Dich nicht wegen dem Höchstbetrag GKV, sondern frage die KK ob sie eine Vorauszahlung akzeptieren und das Geld auch während der Arbeitslosigkeit „stehen“ lassen. Irgendwann muß man die Kohle eh abdrücken, da finde ich es besser die Beiträge im Jahr der Abfindung für Jahre im Voraus zu zahlen und steuerlich davon zu profiteren.
Wenn die Kasse da unkooperativ ist, Wechsel zur Techniker KK.
Eigene Erfahrung hab ich nur mit der Vorauszahlung von 18.000 bei der TK. Hat problemlos geklappt, Finanzamt hat das so anerkannt, KK hat den Betrag bis nach ALG stehen gelassen. Für die nächsten Jahre habe ich da Ruhe.
In die GRV zahle ich nur so lange den Mindestbeitrag ein bis ich die 35 Jahre voll habe. Hätte ich mehr Zusatzeinkommen (im Dispojahr) als die 18k kompensieren können, dann würde ich nur soviel in die Rente stecken, bis die Zusatzeinkommen steuerlich kompensiert sind. Ich habe halt noch mehr als ein Jahrzehnt bis zur Rente und wer weiss, in welcher Währung ich dann mal Rente/Stütze/BGE erhalte.
Wegen der 18 Monate Maximalbeitrag: da sehe ich und die daimlersche BKK nur 12 Monate https://www.daimler-bkk.com/beitraege/beitraege-aus-abfindungen/
Hallo srr,
zunächst einmal mein Kompliment: Da hat sich jemand schon ausgiebig mit der Thematik befasst und einige wesentliche Dinge völlig korrekt erkannt. Sehr gut.
Die Überlegungen sind auch weitgehend richtig, soweit ich das überblicke. Daher nur kurz die Bestätigung: Eine Einzahlung in eine Direktvers. über die Vervielfältigungsregel und Einzahlung in eine Basis-Rente (Rürup o. GRV) können unabhängig voneinander durchgeführt werden und beeinflussen sich nicht gegenseitig.
Auch die Annahme einer 18-monatigen fiktiven Kündigungsfrist ist korrekt. Daraus können aber trotzdem immer nur max. 12 Monate Ruhezeit bzw. Maxbeitrag in der GKV resultieren. Oder, wie offenbar hier schon korrekt ausgerechnet auch mal nur 7 Monate, wenn die Berechnung über die Tabelle zu einem kürzeren Ergebnis kommt. Korrekt.
An einer Stelle gibt es aber vielleicht einen Gedankenfehler (oder zwei?):
Die Einzahlung in die GRV zum Ausgleich von Rentenabschlägen. (Übrigens: Rechtzeitig einen Antrag stellen! Jetzt!)
Damit die oben genannten 46T€ steuerlich wirksam werden sollen, müssen aber ca. 50T€ eingezahlt werden. War das so gemeint?
Das war aber das kleinere Problem. Das vermutlich größere liegt darin, dass die von der Ehefrau (und deren AG) gezahlten Beiträge zur GRV ebenfalls mit in die Obergrenze von ca. 50T€ einfliessen!
Eine eigene Einzahlung von 50T€ wäre daher aus steuerlicher Sicht wenig sinnvoll.
Das alles gilt natürlich nur bei gemeins. Veranlagung. Bei getrennter Veranlagung zählen die Beiträge der Ehefrau nicht. Allerdings liegt dann auch die Obergrenze für die Einzahlung nur bei der Hälfte. 🙁
Hier sind wohl noch einmal ein paar Simulationen neu zu erstellen…
Und dabei auch gerne den Hinweis von eSchorsch auf die Vorauszahlung der KV einbeziehen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für Eure schnellen Kommentare!
Eine mögliche Vorauszahlung in die KK habe ich im Hinterkopf (wiederum Dank an das Forum!), hatte aber noch keine Zeit, mich darum zu kümmern. Das werde ich bei Gelegenheit nachholen.
Bei der GRV habe ich schon einen Termin ausgemacht, um Details zu klären. Was die Maximalbeträge angeht (92% von den dann in 2021 geltenden Beträgen abzgl. der Beiträge meiner Frau), kenne ich die Regeln. Da habe ich mich in meinem Beitrag nur etwas flapsig ausgedrückt, sorry. Ich rechne das Ganze im Moment mit meinem 2019er Steuerprogramm durch, was dann zwar wegen sich jährlich ändernder Höchstbeträge nicht genau stimmt, aber doch einen guten Anhaltspunkt liefert. Das Feintuning erfolgt dann, wenn ich alle Details zusammenhabe.
Auch ich habe ja noch 12 Jahre bis zur Rente und meine 35 Beitragsjahre noch nicht zusammen. Vermutlich werde ich auch die minimalen Beiträge zur GRV leisten, damit ich eventuell früher Rente beziehen kann, auch wenn ich das im Moment nicht vorhabe. Aber wer weiß, was in 12 Jahren noch so alles passiert, und da ist es vielleicht nicht schlecht, sich die Option offen zu halten.
Viele Grüße!
Okay, das hört sich gut an!
Gruß, Der Privatier
Neuer Zwischenstand:
Beratung zur GRV war sehr gut. Die 35 Jahre habe ich doch schon voll (hier zählt die Ausbildung mit), und die Anträge auf Einmalzahlungen für mich und meine Frau sind gestellt.
Meine KV habe ich angeschrieben wegen Vorauszahlung der Beiträge. Wie ich den Gesetzestext verstehe, kann ich in 2021 idealerweise ja sogar vier Jahresbeiträge zahlen, nämlich für 2021 und die drei Folgejahre.
Mein Direktversicherer rechnet bereits Varianten zu einer Einmalzahlung. Hier hatte ich übrigens die Information erhalten, ich könne entweder ausfinanzieren (also alle üblichen Beiträge bis Rentenbeginn zahlen) oder gar keine Einmalzahlung leisten. Das scheint aber falsch zu sein, da auch die „normale“ Vervielfältigung gehen sollte. Ich warte auf die Ergebnisse. Mein Arbeitgeber hat nichts gegen die Einmalzahlung, meinte aber, diese müsse noch im Dezember erfolgen, da ich im Januar nicht mehr bei der Firma beschäftigt bin. Ich glaube, auch das ist falsch, andererseits wäre eine Einmalzahlung in die Direktversicherung schon im Dezember wohl nicht schädlich, solange der Rest der Abfindung im Januar fließt. Ob die Firma dann aber diese Trennung wieder hinbekommt?
Zuletzt hat mich die Lohnbuchhaltung noch damit geschockt, dass sie die Abfindung im Januar 2021 angeblich nur nach Lohnsteuerklasse 6 und ohne Fünftelregelung auszahlen können. Dazu habt Ihr ganz bestimmt schon Erfahrungen. Ich habe sicherheitshalber beim Finanzamt nachgefragt und warte auf Antwort.
Mit dem Arbeitsamt bin ich noch immer nicht in Kontakt gekommen, nicht einmal für eine Terminvereinbarung. Bei der zentralen Nummer komme ich nicht durch und meine E-Mail ist jetzt eine Woche unbeantwortet. Jetzt habe ich es über das Kontaktformular versucht.
Meine Simulation sagt mir, dass ich bei Nutzung aller Möglichkeiten (Direktversicherung, gesetzliche Rente und Vorauszahlung KV) nicht nur keine Steuern auf meine Abfindung bezahle, sondern auch noch das Gehalt meiner Frau 2021 steuerfrei bleibt. Aber das ist erst einmal nur eine grobe Rechnung.
Viele Grüße!
Zur Frage der Besteuerung der Abfindung durch der AG bei Auszahlung möchte ich den Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ empfehlen.
Ggfs. auch die Kommentare lesen. Da gibt es irgendwo einen Hinweis auf die SAP-Bedienung.
Gruß, Der Privatier
Hallo srr,
bei mir spielte seinerzeit der AG bei der „Einzahlung in Direktversicherung/ Vervielfältigung“ nicht mit. Soviel ich damals heraus fand handelt es sich um eine „KANN-Regelung“. —> ggf. checken!
LG FÜR2012
Hallo
Habe in 07/20 ein interessantes Abfindungsangebot erhalten, das ich bis 08/20 bestätigen bzw. ablehnen muss. Ich werden in 10/20 57 Jahre alt und bin seit 41 Jahren im Unternehmen. Die Kündigungsfrist beträgt 7 Monate. Ferner war ich bis dato noch nie arbeitslos. Der Austritt aus der Fa. wäre in 12/20. Die Abfindung wird in 01/21 ausgezahlt.
In die Rente gehe ich dann mit 63 Jahren also in 10/26
Da ich mich mit dem Thema Abfindung ja nie so richtig beschäftigt habe, tu ich mich an dieser Ecke schwer wie ich nun das Thema anpacken soll:
– Klar ist das ich zum Steuerberater muss und mir den Nettobetrag berechnen lassen muss
– Auch zur DRV um mir die Rente ausrechnen zu lasssen was dann in 2026 zum Leben übrig
bleibt.
– Dem AA werde ich auch einen Besuch abstatten müssen bzgl. ALG 1
Ich habe nun des Öfteren die Begriffe Dispo Recht, Ruhezeit und Sperrzeit gehört bei denen ich nicht weis wie und wann diese anzuwenden sind.
Bin wirklich für alle Hinweise Tipps sehr dankbar.
Was muss ich beachten das ich nichts falsch mache bzw. Fristen übersehe usw.
Für Eure Unterstützung im voraus besten Dank
Tag Walter!
Erst einmal ruhig durchatmen und auf deine Liste noch die Krankenkasse setzen (falls nicht privat). Und dann hier im Blog einlesen! Nicht (nur) Kommentare, sondern die Kapitel. Wie in den Büchern vom Privatier hat er auch hier im Blog alles erklärt. Und weitere Fragen, kein Problem: hilfreich sind hier alle ??
MbG
Joerg
Ich stelle mal einen groben Fahplan auf
08/2020 Unterzeichnung Abfindungsvertrag
31.12.2020 letzter Arbeitstag
ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 Dispojahr (selbst krankenversichern, die ersten 3 Monate zum Höchstbeitrag, danach voraussichtlich zum Mindesbeitrag)
Ende 2021 Arbeitslosmeldung mit Wirkumg zum 01.01.2022; Es sollten dann 24 Monate ALG1 beschieden werden. Die Höhe verräte das Amt auf seiner Website.
Der Steuerberater ist nicht unbedingt notwendig, falls in 2021 keine weiteren Einkünfte anfallen, kann das fast jeder x-beliebige Abfindungsrechner.
Wenn nicht lies die anderen Kapitel zur Fünftelregelung und überschlage das Ergebnis „von Hand“.
Wie Joerg schon schrieb, es ist eine Menge Lesestoff. Ich selbst habe damals mehrere Tage und Nächte mit dem Durchstöbern des Blogs zugebracht. Wenn Du es ganz kompakt haben willst, dann kauf das neue e-Book https://der-privatier.com/neues-buch-per-abfindung-in-den-ruhestand/ das sollte die schnellste Möglichkeit sein, die umfangeiche Materie schnell zu inhalieren.
Es tut mir leid, aber die Thematik ist zu komplex, als dass sich das in einem kurzen Kommentar darstellen liesse. Ich habe dazu ein Buch mit ca 370 Seiten geschrieben, in dem alle Themen (Steuern, Arbeitsagentur, Rente, Krankenkasse, etc.) ausführlich dargestellt werden.
Ich kann nur dringend dazu raten, sich entweder hier im Blog (Beiträge sind teilweise veraltet) oder aber über das Buch (topaktuell, Ausg. März 2020) in die Themen einzuarbeiten. Ohne eigenes Verständnis wird das nichts.
Detailfragen kann man dann hier immer gerne beantworten.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Eine Buch-Bestellung über den Verlag dauert aktuell zu lange. Bei Amazon hat man momentan wohl bessere Chancen. Und dann: Alles liegen lassen und lesen!!
auch das e-book?
@eSchorch: Ein Fuchs du bist!
Nein, e-Book sollte kein Problem sein.
Bei den Print-Versionen gibt es aktuell Engpässe in den Druckereien. Und der Verlag erhält seine Lieferungen jeweils direkt von den Druckereien.
Gruß, Der Privatier
Ha, also das richtige Medium beworben 🙂
Hallo hier ist nochmal Josef
Neues Angebot Austritt 30.09.20 Abfindung Jan.21 273,3K
Termin DRV Süd war schon Anträge auf Kontenklärung v0300 und Auf Auskunft der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Rente V0210 gestellt
Kontakt zur Krankenkasse welche meinte 1.10.2020 -31.12.2020 190 € .Nächstes Jahr 690 € vom 1.1.21 -30.9.21 . Morgen Mittag Termin zum Unterschreiben ,soll ich noch bei der AFA nachfragen wegen Krankengeld ( Fiktive Bemessung ) oder passt das so .STB hat ausgerechnet
55 K Steuer ohne Optimierung / 44 K Steuer bei Einzahlung von 25 K in Rente ,vorrauszahlung KK wahrscheinlich nicht möglich .
Wir hatten die 150 Tage Arbeitsentgelt verifiziert meine ich. Oder?
Ich würde morgen unterschreiben und erst nächste Woche Kontakt mit dem Arbeitsamt aufnehmen und denen den Wunsch nach einen Dispojahr mitteilen. Im Gespräch (bzw um Rücksprache mit der Leistungabteilung bitten) dann offene Fragen ansprechen und ob das Amt irgendwelche Hemmnisse sieht. Da wir hier neulich ein Negativbeistpiel von einem pingeligen Amt hatten, würde ich das Dispojahr immer im voraus absprechen.
Dass die KK keine Vorauszahlung akzeptiert ist schade, aber das Gesamtbild ist doch sehr erfreulich.
Gratulation Privatier Josef 🙂
Moin Josef,
wenn noch möglich, Du eine bAV als Direktversicherung oder Pensionskasse oder Pensionsfonds besitzt und der AG bei einer Einzahlung (Teilbetrag der Abfindung) mitspielt, noch über die Vervielfältigungsregel bei einer bAV-Einzahlung nachdenken. Damit könntest Du die Steuer noch definitiv weiter senken. Userin Sandra hatten wir vor einigen Tagen noch einen Hinweis für Ihre bAV gegeben, kurze Zusammenfassung für Dich:
Zu beachten sind dabei folgende Punkte:
1. Die Zusammenballung muss trotz Einzahlung in den Pensionsfonds/Pensionskasse/Direktversicherung weiterhin bestehen bleiben, ansonsten wird die Fünftelregelung ausgehebelt
2. Alt-/Neuverträge beachten (Neuverträge ab 2005)
3. Wie Privatier empfohlen, im Aufhebungsvertrag keine Formulierungen zur Aufteilung der Abfindung treffen, sondern einen gesonderten Vertrag zur Einzahlung in die bAV aufsetzten.
4. max. Einzahlung möglich von 33120€, 4% von der Beitragsbemessungsgrenze x 10(Jahre)
entspricht 0,04 x 82800€ (West) x 10 = 33120€
Aber … der AG muss der Einzahlung in die bAV zustimmen!
Weiterhin alles Gute für Euch.
Gruß
Lars
Jo Josef, liest sich gut…
17% Abzüge bei der Abfindung schon nicht schlecht und sollte Lars’s Tipp möglich sein kömmtst du (ohne gegen 1. zu verstoßen) auch auf 13% ESt kommen… ALG1 + Nettoabfindung müssen bei soviel Steueroptimierung und Rentensteigerung reichen 😉
Wir beide melden uns übrigens in etwa zeitgleich beim AA.
MbG
Joerg
Das 1. Angebot hätte mir besser gefallen. (Mit Urlaub, bezahlter Freistellung, erneuter LFZ oder Arbeit) wären genau die 13K mehr in 2020 realisiert. 3 Monate mehr 3 Rente und KV und ALV.
13k weniger zum wegdrücken nächstes Jahr. zusätzlich bei ALG ab Okt. 2021 3 Monate ALG zum Wegdrücken (Progressionsvorbehalt)
Das 2. Angebot sieht aus wie (analog bezahlter Freistellung) 3 Gehälter obendrauf und der AG spart die SV, sowie vermutlich anteilige Sonderzahlungen (evtl Gefahr der rückforderung Urlaubsgeld, Entfall der Tarifl. SZ im November wenn Metalltarif BW z.B. etc.)
Würd ich nochmal nachbverhandeln mit bezahlter Freistellung und lieber die20% SV-Beiträge von den 13k von der ersten Abfindung raushandeln.
Ergänzung also auf die 20% bei den 13k ca. 2600 bei dem 1. Abfindungsangebot abziehen (sprich 258K Abfindung bei bezahlter Freistellung und Austritt 30. oder 31.12.2020)
Hallo Privatier
zuallererst möchte ich mich den vielen Kommentatoren anschliessen und mich für den Zugang für dieses geballte Wissen bedanken,das ist echt Wahnsinn.
Leider habe ich die letzten 2 Wochen soviel gelesen,dass ich schon fast nicht mehr weiss was ich nun machen soll.
Eigentlich dachte ich,ich such mir hier das für mich wichtigste raus und gehe entsprechend vor.
Aber hier gibts so viel Wissen und Querverweise dass mir schwindelig wird.
Wahrscheinlich bin ich überfordert.
Aber vllt kann hier jemand Licht in mein Dunkel bringen.
Hier die Fakten:
Ich werde im 09/20 57 Jahre.
Verheiratet und 1″Kind“ 19 Jahre und noch 2,5 Jahre Ausbildung.
Ehefrau arbeitet Gehalt ca 66000.
Bisher zuammen veranlagt.Beide Steurkl.4
AG unterbreitet Abfindungsangebot von 280500 Euro
mit Beendigung des Arbeitsverhätnisses zum 31.09.2020.
Mögliche Auszahlung mit Fünftelregelung 01/21.
Nun die Fragen:
lt.diversen Rechnern im Netz werden Steuerabzüge von 78k mit 1/5 Regel bis 83k Euro
angegeben bei Einzelveranlagung.Wobei hier nicht ersichtlich ist ob irgendwelche Freibeträge eingerechnet wurden.
1)Da meine Frau 66000 verdient macht Splitting keinen Sinn. Korrekt ?
2)AG will von der Abfindung vorab keine Einzahlung (22500/90% RV in 2021 und 27000 PKV für 3 Jahre 2021 bis 2023)in meine RV leisten,angebl. aus gesetzlichen und steuerrech-
lichen Gründen ,ich soll das von der Nettoauszahlung begleichen.
Kann er das wirklich verweigern ?
3)Dispojahr geplant von 01/10/20 – 30/09/21.Korrekt ?
4)Zum 1.10.21 Arbeitlos melden(2-3 Wochen vorher).Korrekt ?
5)wenn ich selbst die RV Vorrauszahlung mache kann ich die auch 3 Jahre im voraus
zahlen oder geht das nur jährlich und giebt es hier eunen max. Betrag ? HIIILFE…Gruss an alle Beteiligten Stef
Moin Stef,
ich kann hier das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ empfehlen. Das ist ein sehr guter Leitfaden um den Weg zum Privatier zu gehen. Dort wirst Du Schritt für Schritt durchs Thema, Abfindung, Fünftelregelung, Dispositionsjahr, Vergleich Einzelveranlagung vs. Splitting, Kompensationsmöglichkeiten Thema Steuern und vieles andere mehr geführt.
Das gesamte Thema Abfindung ist komprimiert zusammengefasst, mit vielen Beispielen untersetzt, Fallsticke sind aufgezeigt.
Deine Fragen werden noch beantwortet …
Gruß
Lars
Danke an Lars für die Werbung. Er hat Recht: Es ist besser, alles im Zusammenhang zu lesen, als sich hier und da ein paar Details aufzuschnappen. Ich versuche trotzdem mal ein paar Antworten:
1) Ob eine gemeinsame oder eine Einzel-Veranlagung Sinn machen, kann man immer nur im direkten Vergleich der beiden Varianten mit allen konkreten Zahlen beurteilen.
2) Eine Vorauszahlung für die PKV durch den AG kenne ich gar nicht. Bei der RV wäre eine Einzahlung durch den AG möglich, ist aber ein Kann-Bestimmung. Der AG muss also nicht. Ist aber beides nicht schlimm, ich sehe keinen Vorteil in der Zahlung durch den AG.
3) + 4) Ist im Prinzip richtig verstanden.
Aber bitte beachten: Es wird in Kürze hier zwei neue Beiträge geben (der erste am 4.Aug.20), die eine etwas geänderte Vorgehensweise beim Dispojahr vorschlagen. Bitte auf jeden Fall lesen!
Hier geht’s zum Beitrag: Einen Tag länger
5) Eine RV-Vorauszahlung kenne ich unter diesem Begriff nicht. Evtl. war eine PKV-Vorauszahlung gemeint? Bitte hier einmal die Beiträge zu freiwilligen Einzahlungen in die GRV oder über Vorauszahlung zur Krankenversicherung lesen.
Gruß, Der Privatier
Hallo die Herren
Das geht ja flott,Top.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich hatte vergessen zu erwähnen ,Einkünfte aus Vermietung 2760€
Bei Punkt 5 meinte ich die maximale Einzahlung in die RV von 25000/50000 für ledige verheiratete.Ab 2020 zu 90%
Punkt 2 habe ich die Info ich könnte 3 Jahre vorrausbezahlen ,wenn auch nur Basistarif,wären aber immerhin 600€ p.Monat.
Deckt sich das mit euren Angaben ?
Hab ich das so richtig verstanden,bin schon ganz wirr im Kopf …..
Gruss Stef
Soweit alles korrekt.
Vorauszahlen kann man soviel wie die Krankenkasse akzeptiert.
Von der Steuer absetzen nur den aktuellen Jahresbeitrag plus eine Vorauszahlung in Höhe der dreifachen Summe, also insgesamt 4 Jahres(basis)beiträge.
Moin Stef,
im Buch vom Privatier sind die Beispiele auch mit „Vermietung“ dargestellt. Passt!
Zu Punkt 2:
Vorauszahlung 4 Jahre bei der PKV sind möglich (nur Basistarif), PKV muss der Vorausbezahlung zustimmen (also Nachfragen)
Zu Punkt 5:
Ab 2021 sind 92% möglich (max. Summe ledig/verheiratet 25046€/50092€ … das sind die 2020iger Zahlen, Wert 2021 für max. Altersvorsoge noch offen)
Gruß
Lars
Also bissel durcheinander denk ich.
RV-Vorauszahlung Betrag musst du bei der DRV erfragen. (nicht 3 Jahre oder so) Abkauf der Rentenabschläge. Betrag nach den Angaben schätz ich auf 70000€ oder höher. Kann aber auf die Jahre bis zur Rente verteilt werden und musss auch nicht in voller Höhe eingezahlt werden.
Davon bei Zusammenveranlagung etwas über 50000€ mit 92% in 2021 absetzbar. Rest verpufft oder sollte in andere Jahre z.B. 2020 gelegt werden. Sonst Hälfte
PKV (Nachfrage bei meiner waren seither 30 monate) gehen jetzt auch 36 Monate. Allerdings nicht Basistarif, sondern die wollen alles, bzw. ist denen egal. Aber von dem eingezahlten Betrag wird wie seither auch eine Mitteilung ans FA und an dich versendet, was davon steuerwirksam ist. Und hier kommt der Basistarif ins spiel, es werden keine Chefarzt etc. steuerlich wirksam, ist aber seither auch schon so.
Also bei der DRV baldmöglichst Termin um die Berechnung der Einzahlung zu erhalten, denn ohne die geht auch keine Einzahlung. Hierzu gibt es dann einen Bescheid in welcher Höhe eine Einzahlung möglich ist .
B
Vielen vielen Dank für die Infos und dass Ihr euch Zeit nehmt.
Übrigens das Buch hab ich schon,wenn auch nur ebook.
Gebunden dauerte mir die Lieferzeit zu lange…HAHA…
Habs auch schon Kollegen und Freunden weiterempfohlen.
Da hab ich ja doch einiges richtig verstanden,aber 2.und 3. Meinung
ist immer besser.
RV will ich heut noch anrufen und PKV Anfrage läuft noch.
Kann ich die Einzahlungen erst beim Jahresausgleich geltend machen,
oder kann ich die auch als Freibetrag für nächstes Jahr schon beantragen. ?
Moin Stef,
„Freibetrag fürs nächste Jahr beantragen“?
Ich weiß nicht, ob ein Eintrag für einen Freibetrag bei dem ganzen Thema Abfindung, Dispositionsjahr, Vorauszahlung KK-Beiträge etc.pp. irgendwelche Vorteile bei der Steuer bringt.
Als Leser vom Buch des Privatiers ist Dir bekannt, dass 4 Jahre KK-Beiträge vorauszahlbar sind (weitere Informationen dort unter Kapitel 7.7 „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen“).
PKV-Beiträge (Basisanteil)
„B“ hat das gestern richtig beschrieben und im Buch steht das ausführlich auf S.273, (letzter Punkt) … Zitat aus dem Buch:
„Die Versicherer weisen diesen Anteil (je nach Vertrag ca.70-80%) aber gesondert aus.“
Tipp:
Manche PKVs gewähren auch einen Rabatt bei den Vorauszahlungen, also einmal Nachfragen.
Frage einmal die PKV zu folgenden:
(Kind in Deinem PKV-Versicherungsvertrag – Versicherungsbeitrag fürs Kind muss separat gezahlt werden)
Wenn Euer Kind bei Dir im PKV-Vertrag mitversichert ist, sind dann diese Beiträge (Basis) mit vorauszahlbar? Ich hatte das einmal in einen (älteren) Beitrag gelesen.
Vervielfältigungsregel bAV
Falls Du eine bAV besitzt (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) kannst Du (AG muss Einzahlung zustimmt), bis zu 33120€ von Deiner Abfindung in die bAV einzahlen (Zusammenballung beachten). Gerade weil PKV-Mitglied, brauchst Du bei der späteren Auszahlung keine KK+PV-Beiträge auf die bAV zahlen.
VuV
Renovierungsmaßnahmen notwendig? Das kann auch noch zu einer Steuerreduzierung beitragen.
Gruß
Lars
Ein Antrag auf Lohnsteuerermässigung ist für Vorsorgeaufwendungen (also sowohl Renten- als auch Kranken-Versicherung) nicht möglich. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in §39a EStG und §10 EStG.
Gruß, Der Privatier
Was ich bestätigen kann.
Ich war deswegen extra persönlich im Finanzamt und habe drei! Personen mit meiner Frage dazu beschäftigt.
Ergebnis:
Für KV, PV, RV gibt es keine Freibeträge. Das ist mindestens „ärgerlich“, steht aber so im Gesetz. Ende der Auskunft, leider.
Man könnte schummeln, indem man sich einen Freibetrag für Werbungskosten eintragen lässt. Dann hat man aber bei der ESt-Erklärung bei einem aufmerksamen Finanzbeamten das Problem, dieses Ungleichgewicht zu erklären. Also besser sein lassen.
Bert.
Nun ja, dafür gibt es ja „Mifrifi“.. mittelfristige Finanzplanung. Auch ohne Freibetrag bekommt man ja Steuersenkung durch Sonderausgaben, halt im worst case 1.5 Jahre später. Rückstellungen helfen.
Ich zahle immer noch Kirchensteuer, auch auf Wertpapiererträge. Im Jahr x soundsoviel, im Jahr x+1 wird das wiederum als Sonderausgaben abgesetzt und mindert die fälligen ESt, Soli, und eben.. Kirchensteuer 🙂
Etliche Jahre musste ich keine ESt-Erklärung abgeben. Seit Altersteilzeit schon, und da habe ich auch gleich die letzten 4 Jahre mit „erklärt“. Die Finanzbeamtin schaute auf meine LSt-Ausdrucke, und da da auch KiSt stand, sagte sie: „das gibt sicher eine Erstattung!“
Taler, Taler, du musst wandern…
…und noch eine Frage:
wenn ich mir die Abfindung in 01/21 mit 1/5 Regelung auszahlen lasse,
würde es doch Sinn machen,dass der Ehepartner ab 01/22 in die Lst.kl.3
wechselt.Da ich ja kein Einkommen mehr habe,nur die 2760.- aus Vermietung.
Würde das ev. sogar nach dem Dispojahr ab 10/22 funktionieren ?
Sinn oder Unsinn ?
Beste Grüsse Stef
ALG1 mit StKl 3 = 67% vom bisherigen Netto
ALG1 mit StkL 5 = 60% vom bisherigen Netto
Einen unterjährigen Wechsel der StKl akzeptiert die Agentur nur, wenn es zweckmäßig ist. Zweckmäßig bedeutet, dass ein Wechsel zu einer geringeren gemeinsamen Steuer führt.
Bei der Steuer ist die Sache mit 3/5 hingegen eine vorläufige, mit dem Steuerbescheid wird die steuerliche „Unwucht“ 3/5 wieder ausgeglichen.
Sorry eSchorsch, aber da muss ich dich korrigieren!
Ob man 60% oder 67% vom Netto als ALG bekommt, hängt nur davon ab, ob ein Kind (oder mehrere) Berücksichtigung finden. Die Steuerklasse spielt dabei keine Rolle.
Diese kommt aber schon vorher zum Tragen, wenn nämlich aus dem Bemessungsentgelt das sog. pauschalierte Nettoentgelt berechnet wird.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die beiden anderen Hinweise sind korrekt.
Welche Steuerklassen man während eines Dispojahres wählt, spielt keine allzu große Rolle. Man sollte aber sicherstellen, dass zu Beginn des Jahres, in dem ALG beantragt werden soll, der zukünftige Arbeitslose die Steuerklasse 3 hat.
Details dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Gruß, Der Privatier
Danke Lars für die Tipps
Freibetrag deswegen,dann hätte ich die Steuerersparnis gleich in 01/21 und müsste nich bis nächstes Jahr warten.
Kind befindet sich in Ausbildung und hat selbst eine KV.
bAV,hab ich auch,da frag ich beim AG gleich nach.
Desweiteren möchte ich am Haus (bin Mieter)eine PV-Anlage installieren lassen und habe in einem Blog gelesen,dass 40% der Kosten auch anrechenbar wären.
Wäre toll wenn da jemand Infos hätte.
Gruss
Stef
Spielt es eigentlich eine Rolle,welche Begründung im Aufhebungsvertrag steht.
Mein AG teilte mir mit , Aufgrund meiner Erkrankungen kann im Text stehen:
Aus betrieblichen Gründen – aus gesundheitlichen Gründen – oder aus gesundheitlichen und betrieblichen Gründen ……
Grüsse Stef
Vor allen Dingen sollte der Text den Tatsachen entsprechen!
D.h. man sollte auf Nachfrage die im Aufhebungsvertrag genannten Gründe auch entsprechend nachweisen können.
Die gesundheitlichen Gründe wären insofern u.U. von Vorteil, weil sie helfen könnten, eine Sperre beim ALG zu verhindern. Allerdings ist die Erwähnung im Aufhebungsvertrag alleine nicht Grund genug. Es müsste dann auch schon eine dazu passende Krankenhistorie und eine klare Empfehlung eines Arztes vorliegen.
Andererseits sind betriebliche Gründe für den Arbeitnehmer in der Regel ohne Alternative, wohingegen bei gesundheitlichen Gründen immer auch eine andere Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber hätte geprüft werden können/müssen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning und alle Kommentatoren
Vielen Dank,ich glaube die Nebel lichten sich.
Krankenhistorie aus den letzten 4 Jahren ist belegbar. Ich komme auch gerade von der Reha.
Dann könnte ich also aus gesundheitlichen und betrieblichen Gründen schreiben lassen.Oder spielt dass nach dem Dispojahr bei der kurzfristigen Arbeitslosmeldung keine Rolle.
Mein Fahrplan würde dann so aussehen:
Auscheiden vom Betrieb am 30.09.2020
Dispojahr bis 30.09.2021/366 Tage
Arbeitslos am 2.10.2021 melden,max 5 Tage
Von 280k € Abfindung 20k € in die bAV vom AG abziehen lassen
25k € in die RV
30 x 700€/21k € in die PKV Vorrauszahlung bei der DKV
Dann habe ich die nächsten 4 Jahre nur noch 2760€ aus V+V als einkommen und könnte auf 450€ Basis etwas dazuverdienen.
Von 09/202 bis 09/2026 arbeitslos melden
Ab 1.10.2026 Rentenbeginn.
Guter Plan oder fehlerhaft????
Und gibt es hier nicht ein Gesetz das es ausschliesst sich in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos zu melden bzw Leistungsbezug zu bekommen.
Mir war so als hätte ich sowas gehört…..
Kann meine Frau ab meinem Dispojahr dann in die Lst.kl. 3 ?
Viele Grüsse
Stef
Antworten ↓
„Oder spielt dass nach dem Dispojahr bei der kurzfristigen Arbeitslosmeldung keine Rolle.“
Nach einem korrekt durchgeführten Dispojahr sollte eigentlich keine Sperre wegen Arbeitsaufgabe verhängt werden, allenfalls wir das Sperrzeitkonto belastet. Ich sehe keinen Grund die gesundheitlichen Gründe nicht im Vertrag zu erwähnen.
„Und gibt es hier nicht ein Gesetz das es ausschliesst sich in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos zu melden bzw Leistungsbezug zu bekommen.“
Mir fällt dazu nur die Sonderregelung für die Rente nach 45 Beitragsjahren ein, da gibt es eine Einschränkung bezüglich der Anrechungszeiten.
„Kann meine Frau ab meinem Dispojahr dann in die Lst.kl. 3 ?“
Natürlich. Es gibt dann aber weniger ALG1 für den Gatten mit der ungünstigen StKl.
Ich würde das restliche ALG1 nicht erst ab 2024 „abfeiern“, sondern das ab 2022 angehen. Arschbacken zusammenkneifen und ab durch die Mitte.
Man ist dann auch in einer psychologisch bessern Position: falls einem der Vermittler blöde kommt, kann man sich jederzeit abmelden und nach 3 Monaten wieder anmelden. Bei dem anvisierten Zeitraum 9/2024 – 9/2026 ist das nur noch teilweise möglich.
Der Plan hört sich richtig an. Zu den Fragen:
* Man kann sich durchaus auch zwei Jahre vor Rentenbeginn arbeitslos melden und ALG beziehen. Das ist kein Problem. Allerdings zählen diese beiden Jahre dann nicht mit zur Wartezeit von 45 Jahren für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.
* Steuerklasse: Es sollte sichergestellt werden, dass zu Beginn des Jahres, in dem jemand ALG beantragen möchte, beim zukünftigen Arbeitslosen die St.-Kl.3 eingetragen ist. Siehe auch: https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Hinweise.
Wäre es nicht besser in die bAV 75k einzuzahlen,die mit mindestens 0,9% verzinst wird ,als 3 x 25k in die RV bei der ja keine Verzinsung stattfindet ?
Außerdem wäre bei der bAV die Auszahlungsart beliebig wählbar und könnte hier bei der Versteuerung flexibel.
Oder werden Betriebsrente ,bAv-Auszahlungen und Rente addiert und dann versteuert ?
Desweiteren ,wenn die Rente mit 63 Jahren dann zu 86% versteuert wird,gilt das auch für die Betriebsrente und die bAV?
Gruss und nochmals vielen Dank
Stef
…Noch etwas,Lars schrieb bAV Eizahlung maximal
33120€, mein Personaler sagte mir telefonisch aber Einzahlungshöhe wäre bis zur Abfindungshöhe möglich ?
Wer hat recht ???
Gruss
Stef
Moin Stef,
mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde am 01.01.2018 die neue (vereinfachte) Vervielfältigungsregel eingeführt. Danach stimmen die 33120€ (4% x Beitragsbemessungsgrenze (West) x 10 Jahre = 0,04 x 82800€ x 10 = 33120€)
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/bav-direktversicherung-pensionskasse-pensionsfonds-in-410-vervielfaeltigungsregelung-bei-beendigung-des-dienstverhaeltnisses_idesk_PI42323_HI11342978.html
Wenn Dein Personaler meint, dass Du bis zur max. Abfindungshöhe einzahlen kannst, wäre evt. sogar möglich ???, dann aber nicht mehr „steuerfrei“, es heißt ja auch …
Der „steuerfreie“ Höchstbetrag für Beiträge und Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und für Direktversicherungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, …
Und noch etwas:
Wenn Du alles in die bAV reinpumpst, was ist dann mit der „Zusammenballung“ und damit Fünftelregelung???
Gruß
Lars
PS: Es gilt auch noch zwischen „Alt“ und „Neuverträgen“ zu unterscheiden.
Hallo Lars
Vielen Dank für die Tipps.
Das mit der Zusammenballung hätte ich glatt wieder übersehen.
Bin Ich froh dass ich den Privatier gefunden habe.
Dann gehen maximal die 33120 in die bAV direkt vom AG von den 280k Brutto,21000 in die PKV,25000 in die RV bei ca. max.60000 Einkommen dieses Jahr sollte esdann passen,korrekt ?
oder habe ich noch was übersehen.
Gruss
Stef
Frage: geht die BAV nicht direkt von der Abfindung ab / verringert selbige?
Dann wären es nur noch knapp 25k GRV und 21k PKV um die 60k zu kompensieren. Was etwas wenig wäre.
Ich denke, Stef wollte sein Einkommen nicht kompensieren, sondern hat den Vorjahres-Verdienst als Vergleich genannt, um die Zusammenballung prüfen zu können.
Und die passt auf jeden Fall!
Gruß, Der Privatier
Stimmt, geht direkt von der Abfindung weg,hab mich wohl wieder mal nicht richtig ausgedrückt ??
Vielen Dank die Herren,Ihr wart mir eine grosse Hilfe.
Dann denke ich es wäre alles soweit klar.
Nunwarte ich nur noch den RV Bescheid und das Ok
der PKV ab und dann werde ich ab 1.10.2020 PRIVATIER und bin im Club ?
Werde das Forum und die Bücher mit Sicherheit weiterempfehlen.
Er hatte oben nach StKl3 für Frau Stef gefragt und ich habe ihm die gutverdienende Ehefrau von Herzen gegönnt 🙂
Vorjährige Vergleichszahl zur Zusammenballung ist natürlich auch eine Möglichkeit.
Wie verhält es sich nun mit Betriebsrente(davon 160 Euro steuerfrei?),bAV-Auszahlung und Rentenzahlung ?
Wird hier alles addiert und dann versteuert oder alles seperat versteuert ?
Wie ich Vater Staat kenne alles zusammen …..
Ich weiß schon,ich könnte auch meinen SB fragen aber hier fühl ich mich wohler.
Beste Grüsse
Moin Stef,
die 159,25€ (Freibetrag) beziehen sich auf die Beiträge zur „Krankenversicherung“ und nicht auf irgendwelchen „Steuerfreibetrag“ bei einer bAV.
… siehe im Buch ab S.334; Kapitel 9.4.2 „Verbesserungen bei Betriebsrenten“
UND DAS KANNST DU AUCH GLEICH WIEDER VERGESSEN, DU BIST PKV-MITGLIED, DA INTERESSIERT SICH DEINE KK NICHT UM DEINE bAV, SPRICH ES WERDEN KEINE KK+PV BEITRÄGE VON DEINER bAV EINGEZOGEN, DU GLÜCKSPILZ. ? ? ?
Und zur Hauptfrage: Alles zusammen, als Rentner wird Dein Steuersatz bestimmt nicht so hoch ausfallen wie im Berufsleben (vermute ich).
Gruß
Lars
PS: Freibetrag 159,25€ (2020), der Privatier hat noch darauf hingewiesen, dass der Freibetrag nur für den KK Beitrag zählt, PV-Beitrag (Kinderlose bei 3,3%) gilt damit voll.
Moin Lars
Aha,
eventuell werde ich ja wieder GKV Mitglied,dann wird das Thema wieder interessant…
da soll es ja das ein oder andere Schlupfloch geben obwohl ich ja schon fast 57 bin.
Aber das steht noch in den Sternen wann ich das angehe,aber es soll angeblich trotz des Alters noch möglich sein.
Danke nochmal
Gruss Stef
Egal wie Du kommst nie in die KV der Rentner. Geh ich wegen der 9/10-Regel von aus.
Den Gedanken hatt ich nur kurzfristig. Muss mna sich gut überlegen. Bei ner ordentlichen PKV sollten nicht die Beiträge das Problem sein, müssig ist der Aufwand wenn Du Leistungen brauchst. Da wären meine Bedenken wenn man mal ernsthaft erkrankt, denn den Aufwand nimmt einem wohl niemand ab.
Meine Frau hatda recherchiert,es gibt eine Kanzlei die sich darauf spezialisiert hat.Angeblich konnten alle Personen die sich dort gemeldet haben zurück in die GKV.
Bei Erfolg und vollzogenem Wechsel hat man Kosten von 4500€,bei keinem erfolgten Wechsel ist der Versuch kostenfrei.
Bisher habe ich auch immer nur gelesen dass es fast unmöglich wäre besonders ab 55.
Hab mich aber noch nicht damit befasst,mir war das Thema Abfindung viel wichtiger.
Sollte es mit dem Privatierleben klappen werde ich mich mal damit beschäftigen.
Gruss
Stef
Servus liebe Kommmentatoren
Da ich ja zum 30.09.20 ausscheiden möchte,wollte ich mir im 10/2020 10000€ von den 250k auszahlen lassen.Nun meint mein AG dann verliere ich die 1/5 Regelung.
Jedoch gibt es hier ein Urteil vom BFH aus 2014,das besagt unter besonderen Vorraussetzungen(bei mir würde es meinen Finanzierungsrahmen ohneEinkommen bis Auszahlung Ende 01/2021sprengen) in Höhe v.5-10%
der Abfindung doch rechtens wäre.
Kann mirhier jemand eine verbindliche Auskunft geben ob ich auf dieses Urteil bestehen kann ?
Viele Grüße
Stef
Moin Stef,
Vorsicht!!!
siehe hierzu das Buch vom Privatier, Kapitel 5.1.2 „Zahlung der Abfindung in mehreren Raten“ S.103 ff. und hier speziell S.104 Punkt 1 bis 5 … (die 10% sind dort vom Privatier erwähnt)
Es besteht zwar die Möglichkeit max.10% einer Abfindung als „geringfügige Teilauszahlung“ in einem späteren Veranlagungszeitraum zu verschieben, dabei sind aber bestimmte Kriterien zu beachten.
Die von Dir angesprochene „10%ige Vorabzahlung“ ist nur dann möglich:
„Wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war“, also Nachweispflicht (Bedürfigkeit/Notwendigkeit) !!!
Näheres im BMF Schreiben IV C 4 – S 2290/07/10007 :031; Dok. 2016/0166315
Link dazu:
https://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.5207&docid=376526
Gruß
Lars
Moi Lars
zum Thema:
Geringfügige Nebenleistung zu Abfindungen
Unter welchen Umständen von einer geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen. Bisher hatten Verwaltung und Rechtsprechung maximal 5 % der Hauptleistung anerkannt. Eine geringfügige Nebenleistung hat der BFH nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt (vgl. BFH-Urteil v. 8.4.2014, IX R 28/13). Eine starre Prozentgrenze (im Verhältnis der Teilleistungen zueinander oder zur Gesamtabfindung) sieht aber weder das Gesetz vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen.
Nach diesen Grundsätzen hat der BFH die Teilauszahlung von 10.200 EUR im Vorjahr unter den besonderen Bedingungen des Streitfalls noch als geringfügige Nebenleistung anerkannt.
Tarifermäßigung
Ergänzend war zu berücksichtigen, dass die Nebenleistung niedriger ist als die Steuerentlastung der Hauptleistung. Müsste unter diesen Umständen die Tarifermäßigung versagt werden, stünde der Steuerpflichtige besser da, wenn er die Teilauszahlung nicht erhalten hätte. Das verdeutlicht, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach dem Zweck des Gesetzes trotz der Teilzahlung zur Abmilderung der einmaligen individuellen Progressionssteigerung im Streitjahr noch geboten ist.
Zu berücksichtigen war dabei auch, dass der Kläger auf die Höhe der Abfindung und die Modalitäten ihrer Auszahlung offenbar keinen entscheidenden Einfluss hatte.
Hinweis: BFH-Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14. Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Abfindungen enthält das BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (IV C 4 – S 2290/13/10002, BStBl 2013 I S. 1326).
Mein SB meinte ich sollte beim FA nachfragen zur Sicherheit.
Auf Nachfrage beim FA:
„rechtsverbindliche Aussagen dürfen wir nicht geben,aber es könnte schon zutreffen wenn ich das Urteil bei der Steuererklärung mit angebe.“
Wieder mal so eine 50/50 Aussage.
Vielleicht weiss „der Privatier“ hier die Antwort.
Beste Grüsse
Stef
…wenn dann im Dezember der Dispo aufgebraucht ist,liegt m.E. schon eine „Notwendigkeit“ vor.
Oder sehe ich das falsch ???
Grüsse
Stef
Moin Stef,
schau Dir bitte einmal die letzte Passage im nachfolgenden Link an:
https://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/verwaltungsanweisungen/7928-bmf-zweifelsfragen-im-zusammenhang-mit-der-ertragsteuerlichen-behandlung-von-entlassungsentschaedigungen
„Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (>BFH vom 2. September 1992 – BStBl 1993 II S. 831).“
Warten wir mal auf die Meinung/Empfehlung vom Privatier und den anderen Kommentatoren.
Gruß
Lars
PS: Als angehender Privatier Dispo aufgebraucht? 🙁
Ich kann „dieses“ Argument nicht so recht einzuordnen.
Um es einmal kurz zu machen: Ich selber würde keine Aufteilung vornehmen!
Die bereits zitierten BMF-Schreiben lassen immer noch einen gewissen Interpreationsspielraum offen und ich würde da kein Risiko eingehen.
So wirft nämlich die Frage nach der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Vorab-Auszahlung in mancher Hinsicht Fragen auf:
* Wer nicht in der Lage ist, 3-4 Monate ohne Einkünfte zu überbrücken, der hat ein ganz anderes Problem und muss sich z.B. vorhalten lassen:
* Warum die Abfindung ins Folgejahr verschoben wurde?
* Warum nicht umgehend ein ALG-Antrag gestellt wurde?
Und noch eine Anmerkung: Ich würde vielleicht mal den Steuerberater wechseln. Wer seinem Mandanten den Rat gibt, sich selber beim Finanzamt zu erkundigen, auf dessen Rat würde ich in Zukunft verzichten (oder zumindest nicht auch noch dafür bezahlen wollen).
Das Finanzamt hat übrigens richtig reagiert: Es ist nicht die Aufgabe des Finanzamtes, in Steuerfragen zu beraten. Genau dafür gibt es Steuerberater!
Mein Fazit daher: Ich würde keine Aufteilung vornehmen!
Gruß, Der Privatier
Hi Lars
Dieses Jahr kommt irgendwie alles zusammen.
Ex-Frau übergibt ihren Wohnungsanteil an die Tochter,wer übernimmt die Kosten,Ich.
Autokauf im Juli-Kosten- Ich
Kreditablösung -Kosten Ich
Von der Jahresplanung wars kein Problem,
doch plötzlich kommt das Abfindungsangebot mit Einnahmeverlust Oktober- Februar , da kanns finanziell schon mal eng werden…….und jeder der sich mal hat scheiden lassen weiss was es heisst wenn Frauen hassen,das trieb schon so manchen in den Ruin.Da bleiben Folgeschäden ??
Aber das sind momentane Nebengeräusche,jetz gilt volle Konzentration auf Steuernsparen??
Hallo Privatier
So sehe ich die Dinge mittlerweile auch.
Beim Finanzrahmen habe ich eigentlich das WorstCase Szenario beschrieben .
Meine Frau würde ja auch noch unterstützen.
Ich versuche nur alle Möglichkeiten auszuloten um den für mich besten Weg zu gehen.
Im Grunde weiss ich nun was zu tun ist und werde den Weg mit 1/5 Regelung mit vorherigem Abzug in die bAV gehen,dann den jährl.Maxbetrag in die RV einzahlen,die PKV Vorrauszahlung für 30 Monate leisten,das Dispojahr ab 1.10.20 einlegen, dann 2-3 Jahre auf 450€ Basis etwas arbeiten ,danach wenn möglich 2 Jahre Alg1 mitnehmen und schließlich mit 63 in Rente.
Wäre doch kein schlechter Plan,oder hab ich etwas übersehen ?
Viele Grüße
Stef
@Stef: Hört sich soweit gut an. Überdenkenswert wäre ggfs. noch der Zeitraum von 2-3 Jahren, in dem kein ALG bezogen werden soll. Ich würde dies kürzer halten, damit es gegen Ende nicht zu Problemen kommen kann (z.B.: lange Krankheit, Ärger mit dem Vermittler, u.ä.).
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier
Stimmt,ich muss es ja nicht bis zum Ende ausreizen.
Apropos Krankheit,ich hatte in den letzten 5 Jahren diverse Krankheiten und Verletzungen durch die ich ca.7 Monate( 3 Mon.in 2015 und 4 Mon.in 2016) aus der Lohnfortzahlung gefallen bin.
Da wird es doch sowieo Probleme mit ALG1 geben,auf was sollte ich mich hier einstellen ?
Gruss
Stef
und momentan steh ich auch wieder kurz davor,krankheitsbedingt aus der Lohnfortzahlung zu fallen….
Grüsse Stef
Hallo zusammen, danke für die vielen Infos, Kommentare und Recherchen. Ich fühle mich mittlerweile schon sehr sicher, die richtigen Entscheidungen getroffen zu haben. Es gibt nur noch ein paar kleine Details, bei denen ich noch nicht sicher bin, wie sie steuerlich günstiger sind.
Meine Voraussetzungen: Aufhebungsvertrag zum 30.11., Auszahlung im Januar 2021, Bruttoeinkommen 2020: ca 72.000€, keine Einkünfte für 2021 geplant. Nun werde ich in diesem Jahr eine Ausbildung beginnen, die 10k kostet. Ich könnte entweder je 5.000 in 2020 und 2021 zahlen oder die ganzen 10k in diesem Jahr. Ist es nun wegen der 1/5 Regelung und „negativen“ Einkünften besser, die 5000 in 2021 als Ausgaben zu haben? Ich hoffe, ich kann die Ausbildungskosten steuerlich zum Abzug bringen.. Die gleich Frage stellt sich mir für die KV-Zahlung. In diesem Jahr ist eine Vorauszahlung nicht sinnvoll, richtig? Ist es denn sinnvoll, in 2021 (auch wieder wg dann „negativer Einkünfte) nicht nur den Betrag für 2021 zu zahlen, sondern evtl auch noch für Folgejahre?). Ab 2022 plane ich, wieder in Lohn und Brot zu stehen und hätte dann ja weitere Vorsorgeaufwendungen, die ich zum Abzug bringen könnte (Versicherungen etc).
Ich danke schon mal im Voraus. 🙂
Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas verändert. Bitte einen einmal gewählten Namen beibehalten und nicht mit wechselnden Namen kommentieren. Danke.
Zur Frage: Wirklich verlässlich kann man diese Frage nur beantworten, wenn man sämtliche Zahlen für die beiden Jahre zur Verfügung hat und dies mit einem Steuerprogramm einmal ausrechnet.
Oftmals erweist es sich jedoch als günstig, möglichst viele Ausgaben in das Jahr mit der Abfindungszahlung zu legen.
Gruß, Der Privatier
Danke, ich habe meine ersten Beitrag nicht wiedergefunden und der Browser hat nicht wie erwartet den Namen ergänzt
Zum Thema: danke für die Meinung. Dann lohnt es sich wohl doch, ein Steuerprogramm mit Simulationsmöglichkeit zu kaufen.. bei „mein Elster“ habe ich das nicht hinbekommen. Any recommendations?
Ich empfehle immer, sich soweit mit den Grundlagen der Steuer zu beschäftigen, dass man das händisch (ruhig in Excel-Tabelle schreiben) mittels Grund/Splittingtabelle und gerundeten Tausenderbeträgen selbst überschlagen kann.
So kann man verschiedene Varianten nebeneinander legen und bewerten. Man erarbeitet sich auch ein Gefühl dafür, ob das Steuerprogramm plausible Werte ausgibt. Ob man dann letzteres noch für das Feintunig benötigt ist jedem selbst überlassen.
Zu Steuerprogrammen kann ich nichts sagen, ich gebe meine Daten in Elsteronline ein und bevor man die absendet, kann man mit den eingegebenen Daten die Steuer berechnen lassen.
Hallo Ani,
spekulieren hilft nichts, man muss die Varianten mit einem Steuerprogramm vergleichen. Mein Gefühl sagt mir jedoch das Gegenteil der geäußerten Einschätzung. Jegliches zusätzliches Einkommen neben der Abfindung wirkt sich verheerend auf die Steuerlast aus, deshalb sollte man dieses unbedingt durch geeignete Absetzmöglichkeiten unter Null drücken.
Aber ohne dieses zusätzliche Einkommen wird eine Abfindung aufgrund der Fünftelregelung sehr günstig versteuert und Dein Steuersatz wird dieses Jahr eher höher liegen.
Deine Frage: Absetzbetrag 10.000€ in 2020 oder 2021?
Überschlagsrechnung zum Vergleich der beiden Varianten:
1. Abfindung dividiert durch 5, die Steuern zu dem Wert in der Steuertabelle nachschauen und mit 5 multiplizieren. Anschließend den Wert bei 2.000€ (ein Fünftel vom Absetzbetrag) weniger ermitteln und ebenfalls mit 5 multiplizieren. Die Differenz ist die Steuerersparnis.
2. Anschließend das zu versteuernde Einkommen vom letzten Steuerbescheid nachschauen (evtl. mit Dreisatz auf das aktuelle Jahresgehalt hochrechnen) die Steuern dazu aus der Steuertabelle ermitteln und die Steuern bei 10.000€ weniger ermitteln und Differenz bilden.
@Stef
Ich mach mal hier unten weiter …
„… aus der Lohnfortzahlung gefallen bin.
Da wird es doch sowieo Probleme mit ALG1 geben, auf was sollte ich mich hier einstellen?“
Welcher Art Probleme befürchtest Du?
Dass keine 150 Tage mit Arbeitslohn in der Rahmenfrist zusammenkommen?
Ich denke dass es ausreicht, selbst wenn Du von jetzt bin Ende September Krankengeld beziehen solltest.
Oder beim Vermittler?
Da sollte eh dein Ziel sein, dass er dich weitgehend „rentenorientiert“ betreut. Da ist dann eine etwas angegriffenen Gesundheit ein guter Grund beruflich etwas kürzer zu treten.
Hallo miteinander!
Ein hochinteressanter Thread, bei dem ich bereits eine Menge lernen konnte.
Folgendes Thema stellt sich mir kurzfristig:
Abfindung i.H.v. ~105000E, kann in 2020 oder 2021 gezahlt werden
2020: Einkommen= 105000E zusammen mit Ehepartner 55000E ergibt 160000E + Abfindung 105000 = 265000E
2021 (voraussichtlich): Einkommen= 110000E zusammen mit Ehepartner 55000E ergibt 165000E + Abfindung 105000 = 270000E
Verstehe ich es richtig, dass es sinnvoll ist, die Abfindung in 2020 auszahlen zu lassen, da im Falle von 2021 der volle Soli gezahlt werden müsste – im Gegensatz zum Einkommen ohne Abfindung i.H.v. 165000E?
Vielen Dank für eine Beantwortung der Frage.
MfG
Irmhild
Den Termin für die Zahlung einer Abfindung von der Höhe des zu erwartenden Solis abhängig zu machen, ist mir bisher noch nicht in der Sinn gekommen. Obwohl die Überlegung natürlich grundsätzlich nicht falsch ist. Aber:
* In 2020 wird ja auf jeden Fall der volle Soli fällig. Ich sehe daher kaum einen Vorteil. Außer im leicht geringeren Gesamt-Einkommen.
* Es wäre sicher sehr viel effektiver, sich über andere Einsparmöglichkeiten Gedanken zu machen! Die sparen dann am Ende auch (ein bisschen) beim Soli. Vorschläge dazu gibt es hier auf der Seite genug.
Normalerweise empfehle ich ja zur konkreten Berechnung von steuerlichen Effekten immer ein Steuerprogramm (oder Elster). Das funktioniert aber bei dieser Fragestellung nicht, da man damit nicht in die Zukunft gucken kann und die kommenden Soli-Berechnungen darin nicht berücksichtigt werden.
Daher würde ich an dieser Stelle einmal einen Online-Rechner vorschlagen, der zudem den Vorteil hat, dass er auch noch Abfindungen berücksichtigt:
https://www.smart-rechner.de/soli/rechner.php
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich danke dir sehr für deine Antwort. Ich habe jetzt mit dem Rechner unterschiedliche Konstellationen durchgespielt.
Es scheint mir, die Problematik sind unsere Einkünfte im Jahr 2020 und im Jahr 2021. Mit einer 20%-Spende und weiteren Sonderausgaben (Rürup/Riester noch nicht eingepreist) komme ich auf ein zvE i.H.v. 100 000 – das wäre sowohl in 2020 als auch in 2021 gegeben. Mein Ehepartner arbeitet als Beamter. Nehmen wir an, ich zahle den vollen Rürup-Beitrag ein – so ergeben sich mit dem Programm von Thomas Schulze nur etwa 7000€ Ersparnis durch die 1/5-Regelung. D.h. durch Rürup würde ich bei voller Einzahlung auch nur die 7000€ zurückbekommen – so toll ist Rürup dann auch nicht 😉 Könnte man das zVE noch weiter drücken, oder wird mit diesem Steuerrecht tatsächlich derjenige NICHT belohnt, der sich nach der Abfindung eine Arbeit sucht?
Bezüglich Soli ist die Ersparnis aus meiner Sicht deutlich (Nutzung deines Online-Rechners): Abfindung 2020 –> voller Soli (ca. 4000€) – Abfindung 2021 bis zvE von etwa 123000€ KEIN Soli (was dann ja ohne Abfindung der Fall wäre). –> Ersparnis durch Abfindung in 2020 statt 2021 ca. 4000€
Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Mit vielen Grüßen
Irmhild
Hallo Irmhild,
zunächst mal meinen Glückwunsch zu einem so hohen zu versteuernden Einkommen neben der Abfindung. Die beste Lösung lautet aber immer noch: das GESAMTE zu versteuernde Einkommen neben der Abfindung durch Absetzbeträge unter Null senken. Wenn die „Klassiker“: Einzahlung in Gesetzliche RV oder in Rührup, KV-Vorauszahlung, Gehaltsumwandlung nicht ausreichen, dann lautet das Zauberwort: Investitionsabzugsbetrag. Man kann sich z.B. in ein Unternehmen einkaufen und dort investieren oder, wieder ein „Klassiker“, in Photovoltaik investieren. Bei letzterem kann man bis zu 40% der Investition im Abfindungsjahr absetzen, d.h. für einen Absetzbetrag von 40t€ ist eine Investion von 100t€ notwendig und das Ganze ist beliebig skalierbar – durch die garantierte Einspeisevergütung eine gut kalkulierbare Investion.
Gruß Holger
Hallo Irmhild,
die Erkenntnisse sind schon richig: Jedes zusätzliche zu versteuernde Einkommen, welches im Jahr der Abfindung noch hinzu kommt, ist a) äusserst schädlich für die Steuerbelastung und b) vermindert den Effekt der Fünftelregel.
Ich gebe auch an dieser Stelle gerne noch einmal zu bedenken, dass sich diese Webseite (und die Vorschläge und Ideen) in erster Linie an angehende Privatiers richtet, die im Anschluss an eine Abfindung nur noch geringe Einkünfte haben werden.
Holger hat hier schon ein paar konkrete Vorschläge zu weiteren Steueroptimierungen gemacht, ein paar weitere (und eher allgemein gültige) finden sich in meinem Beitrag: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Ich kann jedem nur empfehlen sich das Buch “ Per Abfindung in den Ruhestand “ zu kaufen. Habe das Buch nun schon zweimal gelesen und bin auf alle Fälle um einiges schlauer als zuvor.
zu meiner Person, werde im Oktober 2020, 57 Jahre alt und hab von meinem AG ein Abfindungsangebot bekommen, bin seit 41 Jahren immer im gleichen Betrieb und habe mit den Begriffen, Ruhezeiten, Sperrzeiten, AA, DRV, KK, Steuern usw. bis dato keine Erfahrungen, da es ja 41 Jahre ein Selbstläufer war.
Hab mal einen Fahrplan aufgestellt und würde mich über Rückantworten sehr freuen.
1. Werde den Abfindungsvertrag im August 20 unterschreiben, Auszahlung der Abfindung im Januar 21
2. 30.12.20 letzter Arbeitstag ( hab da gleich mal eine Frage dazu, da mein letzter Arbeitstag am 30.12.20 ist, und laut AG es nicht möglich ist auf den 31.12.20 zu ändern, läuft dann mein Dispojahr auch bis 30.12.21 ? und muss ich dann ALG 1 bereits ab den 30.12.21 beantragen ?
3. Werde dann von 01.01.21 bis 30/31.12.21 ?? das Dispojahr in Anspruch nehmen Agentur ist telef. informiert.
3.1 Es fallen in 2021 keine weiteren Einkünfte an, außer die meiner Frau aber die spielen ja hier hoffentlich keine Rolle !!
4. Muss mich im Dispojahr 12 Monate freiwillig versichern, nach Rücksprache mit der Krankasse kann ich den gesamten Betrag als Einmalzahlung für 2021 im Januar 2021 leisten, dadurch aus dem Buch gelernt steuerlicher Vorteil da Sonderausgaben absetzbar sind.
5. Telef. Kommunikation bzgl. Vorauszahlungen in 2021 mit der DRV laufen aktuell Antrag V0210 gestellt, dürfte aber auch kein Problem sein hier Vorauszahlungen zu leisten.
6. Termin bei Steuerberater inwieweit sich die Vorauszahlungen KK und DRV steuerlich bei mir auswirken, bzw. welcher Betrag steuerlich am sinnvollsten wäre. Auch das Thema Kirchensteuer ist zu klären
7. Weitere Punkte zu Klärung beim Steuerberater, Prüfung ob Einzelveranlagung sinnvoll ist, da meine Frau einen Halbtagsjob inne hat.
8. Ich werde nach Hinweis aus dem Buch in 2021 die Steuerklasse von aktuell 4/4 auf 3/5 ändern lassen, da sich dadurch der ALG1 Bezug ab 01.01.22 ( 24 Monate ) finanziell besser auswirkt.
Für Eure Rückmeldung im voraus besten Dank,
mfg.
Walter
Dein AG will dich also schon dieses Jahr sozialverträglich abgebaut haben 😉
Wenn der 30.12 der letzte Arbeitstag ist, dann geht das Dispojahr vom 31.12 bis zu 30.12 des Folgejahres. Da die aktuelle Empfehlung lautet, das Dispojahr als 1 Jahr und einen Tag zu gestallten, wäre dann die AL-Meldung zum 01.01.2022. https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/
Die Einkünfte von Frau Walter spielen eine große Rolle, sofern ihr zusammen veranlagt. Ist das der Fall, dann sollte das komplette Einkommen von Frau Walter steuerlich kompensiert werden.
Neben den KK-Beiträgen im Dispojahr sind noch KK-Vorauszahlungen in Höhe von 3 weiteren Jahresbeiträgen steuerlich absetzbar. Die Kasse muss die Vorauszahlung natürlich akzeptieren.
Bei der DRV geht auch neben der V0210 die V0060, mittels der man sich freiwillig während des Dispojahres versichern kann.
eSchorsch hat schon auf die wichtigen Punkte hingewiesen. Ich habe keine Ergänzung.
Gruß, Der Privatier
Moin Walter,
einmal im Buch vom Privatier S.135-138 Kapitel 5.6 nachschlagen, da sind zwei Beispiele dargestellt mit einem Unterschied von 10K.
Und Ergänzung:
Falls weiter optimiert werden soll/kann, Vervielfältiger bei der bAV nicht vergessen, wenn der AG mitspielt. (Kapitel 9.4.3 im Buch vom Privatier ab S.336)
Gruß
Lars
Ja, danke an Lars. Er hat Recht: Steht alles im Buch. 🙂
Der erste Hinweis von Lars bezieht sich dabei übrigens auf die Einzelveranlagung. Aber die wollte Walter ja ohnehin durch den Steuerberater prüfen lassen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Danke erstmal für die Rückmeldungen. Noch eine Frage da ja das Einkommen meiner Frau eine wesentliche Rolle spielt und ich das laut eSchorsch kompensieren sollte geht das nur über Einzelveranlagung richtig ? Aktuell sind wir steuerlich zusammen veranlagt.
Als Ehepaar darf man irgendwas in der Größenordnung 45k an Rentenbeiträge absetzen. Bei der KK können es (mit Vorauszahlung im Dispojahr) auch schnell über 10k werden. Damit kann man auch bei Zusammenveranlagung schon einiges kompensieren.
Dazu von mir noch eine Erläuterung:
Mit „kompensieren“ hat eSchorsch gemeint, dass die Einkünfte der Ehefrau durch entsprechende Sonderausgaben (aus steuerlicher Sicht) deutlich reduziert werden könnten und damit die gemeinsame Steuerlast spürbar gesenkt werden könnte.
In manchen Fällen kann es durchaus passieren, dass die steuerliche Entlastung am Ende höher ausfällt als die Sonderausgaben, die man dafür getätigt hat. Außerdem erfüllen die Sonderausgaben in der Regel noch einen weiteren positiven Zweck (Erhöhung der Rente, Zahlung von KV/PV-Beiträgen).
Weitere Vorschläge zu Steuer-Optimierung finden sich im Beitrag:
https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/
Gruß, Der Privatier
Zur Steuerberechnung mal meine Erfahrung.
Habe vor ca. 3 Wochen nochmal 43000€ in die DRV einbezahlt, soeben die Eingangsbestätigung und neue Berechnung (Punkte und noch möglicher Einzahlungsbetrag) erhalten. Vor 1 Woche 20000€ in die PKV (wären ca. 27000€ möglich gewesen). Hier kommt im Normalfall keine Bestätigung lt. meiner PKV, aber auf meine Bitte hin bekomme ich einen Kontoauszug. Hab bereits jetzt eingezahlt, damit ich weiß, dass es funktioniert und weil ich es nicht bis auf s letzte ausreizen möchte und muss. Außerdem hab ich meine laufenden Kosten ab September schon schön reduziert. Berücksichtigt sind natürlich auch die Zahlungen von Jan bis Aug 2020. Die absetzbaren Beträge hab ich von der PKV-Bescheinigung für den AG mit dem zu berücksichtigenden Anteil übernommen und hochgerechnet.
Auf die Meldungen (ans FA) im Januar oder Februar bin ich gespannt. Aktuell ist mein Sohn noch mitversichert. Kommt evtl. nächstes Jahr in eine Anwartschaft. Sollte aber keine negativen Auswirkungen haben.
Hab jetzt die Werte zuvor in mein Wiso-Programm vom letzten Jahr eingetragen, weitere Einkünfte näherungsausweise berechnet (Mieterträge, Stpf. Brutto von mir für Jan 20, von meiner Frau für 2020) und dann 4 Berechnungen angestellt. Es kommt mir nicht auf das exakte Ergebnis an, sondern ich wollte zuvor ein Gefühl, was welche Auswirkungen hat.
Bei der Einzahlung in die DRV vom letzten Jahr 7500€ war ich bis auf 100€ (kam mehr raus, aber ich weiß warum) fast exakt dran. Hier kam noch ne tel. Nachfrage vom Finanzamt, weil die 7500 in etwa auch dem Betrag der vom AG gemeldet wurde entsprach. Hier hatte der SB aufgrund der Digitalisierung noch nicht alle Unterlagen, war aber nach dem Telefonat alles geklärt.
Jetzt meine Erkenntnisse bei meinem Steuerfall für 2020 immer ca. Werte nur fürs Gefühl der Auswirkung:
Berechnung ohne Berücksichtigung von Einzahlungen = Nachzahlung 14800€
Nur DRV 43000€ = Erstattung 9300€ (ca. 56% der Einzahlung)
Nur PKV 20000€ =Erstattung 2500€ (ca. 86% der Einzahlung)
PKV 20000 und DRV 43000 (so umgesetzt) Erstattung 14000 (ca. 46% der Einzahlungen)
Man sieht wie man hier schön Einfluss nehmen kann und das in % der größte Effekt durch das Wegdrücken der steuerpflichtigen Einnahmen für 2020 eintritt. Da jeder Fall individuell ist will ich damit sagen, es lohnt sich dies mit einem Steuerprogramm durch zu spielen.
Für mich waren die Vergleichsberechnungen ausschlaggebend, die PKV nicht bis zum letzten auszureizen, ca. 2 bis 2,5 Jahre Vorauszahlung reichen mir, da ich als Rentner ja auch wieder was dagegen laufen lassen möchte. Und bei der DRV benötige ich aufgrund der PKV deutlich weniger als 10 Jahre zur Amortisation. Und es dient zur Absicherung der Familie, auch wenn sich der Zeitraum dann natürlich mehr als verdoppeln würde. Bei der Vergleichsberechnung darf man nicht vergessen, dass bei der KV-Vorauszahlung ja bereits Leistungen bezahlt sind, die eh fällig werden, deshalb muss der Vergleich der Werte in % individuell und weitsichtig betrachtet werden
Jetzt sollte noch das Dispojahr reibungslos verlaufen und der ALG Anspruch dann wie erwartet durchgehen, dann wäre es optimal gelaufen. Aufgrund der aktuellen Diskussionen werde ich halt doch demnächst Kontakt mit der AfA aufnehmen und gucken was da rauskommt.
B.
Jetzt wirds bei mir auch spannend, ich habe mal mit den Online-Rechnern von https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php für 2020 experimentiert. Eckwerte:
zvE aus Renten: 13157
ESt darauf: 630
Abfindung: 58800, / 5 = 11760
ESt auf zvE + Abfindung: 15804
Höchstbeitrag frw. RV (2019): 14954
Angenommen, ich zahle frw.RV für 14619 (90%: 13157), dann zvE=0
ESt auf nur Abfindung: 1910
Delta zu ungemindertem zvE: 13894
D.h. die Steuerersparnis beträgt 95% der frw.RV, und knapp 2 Entgeltpunkte kriege ich auch noch dazu…
Ist das plausibel? Die frw.Beiträge mit V0210 habe ich ausgeschöpft, aber beim Versorgungsausgleich nach Scheidung wurden mir etwas über 16 EP abgezogen, die ich ohne Antrag zurückkaufen kann. Vorteil: werden ab dem Monat nach Einzahlung wirksam, im Gegensatz zu V0060 (die zählen erst ab Regelalter, 6.2022).
Was meint ihr? Im Detail ist es natürlich noch komplizierter, weil ich 2020 auch 437.17 nachträgliches Einkommen aus N-Tätigkeit, dazu 109.29 ATZ-Aufstockung unter Progressionsvorbehalt bezogen habe, ferner geschätzt 11k Kapitalerträge mit KAP-Günstigerprüfung, aber das war für die Online-Rechner nicht darstellbar… 🙂
„Ist das plausibel?“
Ja, ist es. Ich habe die Zahlen zwar nicht nachgerechnet, aber es gibt genügend Beispiele, bei denen die Steuerersparnis die gleiche Größenordnung erreicht, wie eine Einzahlung in die GRV (diese manchmal sogar noch übersteigt!).
Das kann also durchaus sein.
Jedoch werden die Kapitaleinkünfte die Rechnung vermutlich etwas über den Haufen werfen! Denn: Bei der Günstigerprüfung wird ja verglichen: Abgeltungssteuer oder persönlicher Steuersatz? Beim pers. Steuersatz rechnen die Kapitaleinkünfte dann wie „normale“ andere Einkünfte.
Das ist aber schwer vorhersehbar. Ich würde daher lieber eine Simulation mit einem Steuerprogramm (oder Elster) machen, welches dann wirklich alle Elemente berücksichtigt. Wobei man die „Peanuts“ (alles unter 1.000€) der Einfachheit halber auch mal weglassen kann.
Gruß, Der Privatier
Hmm.. ich spekuliere hier über die ESt-Erklärung 2021 (für 2020). Der Bundestag hat noch 4 Monate Zeit, das Steuerrecht zu ändern, und Steuerprogramme oder ELSTER wissen das natürlich noch nicht.
Und Günstigerprüfung: soll die nicht prüfen, ob es günstiger geht als die Abgeltungssteuern? Und nur dann auf ESt umstellen?
Man weiss es nicht 🙁
Aber ich werde wohl mal 15k in frw.RV einzahlen, Verwendungszweck §187 SGB VI.. mal schauen, was passiert… 🙂
Bonus: wenn ich noch diesen Monat einzahle, erhöhe ich meine Bruttorente ab September um c.60/mo, und den lebenslangen Rentenfreibetrag (weil erstes volles Rentenjahr) auch ein wenig…
Wenn das dieses Jahr klappt, kann ich das eigentlich bis Regelrentenalter (oder mit Flexirente 99% darüber hinaus) weitermachen.. jedes Jahr das zvE durch §187-Beiträge auf 0 bringen..
Time will tell 😀
0 muss ja gar nicht sein, unter dem jeweiligen Grundfreibetrag reicht.
„Jeder ist seiner Rentenerhöhung Schmied“… 😀
Nachgedanke: im Sonderfall Abfindung+Fünftelregel mag das attraktiv sein, sonst vielleicht weniger.
Angenommen, man ist Rentner mit negativem Versorgungsausgleich. Und man hat Geld über.
Dann kann man mit frw.VA-Zahlungen seine Steuern senken, seine Rente leicht erhöhen, und damit natürlich auch mehr KV+PV+Steuern zahlen.
Alternativ: man investiert das übrige Geld sinnvoll (wo?). Dessen Erträge unterliegen KESt usw., aber nicht KV+PV (wenn man KVdR-Mitglied ist), und die kann man auch mit KAP+Günstigerprüfung zu reduzieren versuchen. Und diese Anlagen sind vererbbar, während die Erträge aus frw.RV-Beiträge das natürlich nicht sind (ausser man hat potentielle Witwe und Waisen – habe ich nicht).
Es ist kompliziert… Mit Wertpapieren spekuliert man auf Erträge und Wertentwicklung, mit RV-Beiträgen auf Langlebigkeit. Da muss man eine geeignete Balance finden…
Ich bin Rentner, kann von 1500/mo nvS (gewohnt bescheiden, aber) gut leben, und trotzdem schaue ich, wie ich die Renten noch tunen kann.
Z.B. um auf Mieterhöhungen vorbereitet zu sein. (Den Notfall stationäre Pflege werde ich nur mit Kapitalauflösung bewältigen können… 🙁 )
Und dann schaue ich, wie ich mein Depot tunen kann, damit meine Erben (2 Töchter, 1 Enkel) nach meinem Ende noch möglichst viel bekommen. Sie werden es gut brauchen können… 🙂
Family office halt.
Hallo suchenwi,
Sie könnten selbst mit ELSTER 2019 (kostenlos) verschiedene Szenarien durchtesten (ggf. DRV-Einzahlungwerte erhöhen wegen 88%<–<90%, Altersentlastungsbetrag ab vollendetem 64. LJ und …).
Oder einige € investieren in eine Steuersoftware …
Einige Produkte "erklären" auch einigermaßen die interne Berechnung (dies macht ELSTER leider nicht). Dann weichen die Nebel bei der Günstigerprüfung für KAP-Einkünfte.
LG FÜR2012
Bei ELSTER habe ich mich inzwischen dran gewöhnt, dass die elektronische Meldungen von Arbeitgebern oder Rentenzahlern automatisch übernehmen können. Nur für KAP muss man noch einige Zahlen aus der Jahressteuerbescheinigung übertragen.
Elster von Hand ausfüllen mag ich seitdem gar nicht mehr… ungefähr wie die spanische Inquisition… 🙁
Moin suchenwi,
die 15K Einzahlung in die RV (West) würden dann 1,9887 RP Punkte bringen.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/07_AktuelleWerte/T-Z/awert_vers_vag.html
15K x 0,0001325823 = 1,98873
Gruß
Lars
PS:
Zugangsfaktor bei §187 SGB VI = 1 ???, nach §187a SGB VI hast Du ja schon 2x durchgeführt (den Zugangsfaktor kennst Du selbst)
Ich habe mal mittelfristige Finanzplanung („MifriFi“) gemacht, und danach die frw.Zahlung auf 10k gesenkt – sonst hätte ich meine eiserne Reserve auf die Hälfte des geplanten Minimums reduzieren müssen.
Im Januar hatte ich aber schon 2855 Restbeiträge aus V0210 eingezahlt, macht 12855. Zu 90% von zvE absetzbar, macht 11570. Bleiben ca. 4k Steuern.
Konditionen zu §187 SGB VI hatte ich im Februar bei der DRV per Mail angefragt, dann kam relativ schnell eine Antwortmail, dass sie das nicht per Mail, sondern demnächst per Brief beantworten.
Der Brief kam bis heute nicht… 🙁
Auf rentenfuchs.info fand ich den Hinweis, dass der Zugangsfaktor vom Einzahlmonat abhängt, das wäre bei mir 6.6% Abschlag, also 0.934. Die Erhöhung erfolge ab Folgemonat. Wenn das stimmt, habe ich Sep-Dez noch eine kleine Erhöhung um 1.3 EP, die wiederum leicht auf Rentenfreibetrag und zvE einwirkt.
Bei §187a wurde jeweils der 10.2%-Zugangsfaktor angewandt, also 0.898, auch wenn ich 6 Monate nach Rentenbeginn (im Januar) noch eingezahlt habe.
Mal abwarten, time will tell 🙂
Moin suchenwi
Nur kurz , da ich im Moment 24/7 mit Hilfestellung bei nicht eintretenden
“ Langlebigkeitsrisiko “ beschäftigt bin .
– Überprüf nochmal deine zvE Aussage ( zvE kommt erst ganz zum Schluss )
– Ansonsten würde ich mich FÜR2012 anschliessen , Elstern o.ä. , aber
..auch mit 5tel Regelung ( Unterscheidungsprogramm ) rechnen lassen
..( Keine Ahnung ob Elster da die besten Vergl.-Rechnungen rausschmeisst )
– M.m.n. richtige Sichtweise , auf Lang und Kurzlebigkeit , incl. den
..ggf. individual zu nutzenden Strategien ( u.a. bei der DRV ) .
– Günstigerprüfung KAP ??? Manchmal kann es ( insbesondere im Zusammenhang
..mit 5tel Regelung ) auch günstiger “ OHNE “ Einkünfte KAP sein .
..Evt. steht da ein Aufwand für Bullen/Bärentausch , insbesondere in diesem
..Corona und “ Abfindungsjahr “ doch einer passenden EK-Kürzung vom Bogen
..Anlage KAP gegenüber ? ( Beim zvE zählen ALLE ANLAGEN !!! )
..( S.a. überprüfung vom Begriff zvE !!! Schau Dir nochmal die Grafik an )
Soweit meine Kurz-Gedanken für deine Individual-Situation .
Viel Erfolg . N.w.v. Time will tell .
LG Det
Oh Det – das ist aber schön, dass Du Dich mal wieder meldest. Ich habe Dich schon vermisst. 😉
Weniger schön sind allerdings die Nachrichten, die du da mitbringst. Ich habe verstanden, dass es irgendjemand in deinem Umfeld offenbar gesundheitlich nicht besonders gut geht. 🙁
Wie dem auch sei – ich wünsche allen Beteiligten, dass ihr die Situation gut übersteht… Alles Gute!
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter
Interpretation ist richtig . Wird wohl auch noch etwas Zeit benötigen .
Manche Situationen haben dann halt auch einfach kein Happy-End .
24/7 kann dann auch nur etwas mildern und Hilfe anbieten , die schweren
Zeiten für die Betroffenen , versuchen etwas erträglicher zu machen .
Nicht mehr und nicht weniger = beschränkte Möglichkeiten .
LG Det
Hallo Peter
Der Haupt 24/7 Hilfsteil , ist erstmal etwas abgemildert . Werde dann mal
versuchen auf 24/7 Bereitschaft umzustellen , und eher wieder auf etwas
mehr Normalität bei den Betroffenen umzuschwenken . Demnächst dann wieder
mal etwas mehr in der gewohnten Plauderecke .
LG Det
Hallo Det, das sind ja halbwegs gute Nachrichten. Schön, wenn sich die Lage bei Dir etwas entspannt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Ich wohne in Deutschland seit dem 25.10.2013. Ich habe meine Wohnung in Kanada seit dem 01.01.2014 vermietet. Wie jedes Jahr habe ich die Mieteinnahme dem Finanzamt gemeldet wegen Progressionsvorbehalt. Ich möchte jetzt nach Kanada zurückkehren, iaw mich Abmelden. Ich habe die Möglichkeit eine Abfindung anzunehmen die erst im Januar 2021 aus gezählt wird. Nach der Auszahlung werde ich Deutschland verlassen. Daher kein weitere einkommen aus Deutschland. Spielt meine kanadische Mieteinnahme für 2021 eine Rolle wieviel Steuern auf der Abfindung ich zahlen muß? Die Wohnung wird weiter vermietet.
Vielen Dank
Es tut mir leid, aber zu Fragen, die in irgendeiner Form etwas mit „Ausland“ zu tun haben, kann ich keine Auskünfte geben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Mike,
wenn Du in 2021 keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hast (hier über keine Wohnung zur Selbstnutzung verfügst), dann wird die Abfindung gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland – Kanada vom Grundsatz her in Kanada versteuert.
Sollte Kanada jedoch auf das Besteuerungsrecht verzichten, fällt die Besteuerung gem. § 50d Abs. 12 an Deutschland zurück – siehe für ähnliche Fälle: https://www.abfindunginfo.de/abfindungen-steuerfrei-eine-seltene-ausnahme/
Thomas
Hallo Thomas,
danke für die Info. Leider ist eine Abfindung oder Severance Pay in Kanada wie ein Gehalt zu versteuern. Ich bin besser dran erst nach der Auszahlung der Abfindung Deutschland zu verlassen, solange ich kein weiteres zu versteuernde Einkom in Deutschland habe.
Mike
Hallo Mike,
dann wäre zu prüfen, ob dennoch die Steuern in Kanada (aufgrund der Einkommenshöhe und Region) niedriger sind, oder welche Steuergestaltungen sich in Deutschland anbieten.
Viel Erfolg
Thomas
Hallo Privatier,
Leider hat es nicht geklappt. Jetzt heißt es bis Ende Februar 2021 arbeiten und die Abfindung auszahlen mit dem letzten Gehalt in Februar. Kann ich mit ein Beitrag in der Rüruprente mein Einkommen von circa 15000 Euro für die 2 Monate den Steuerlast auf der Abfindung mindern? Ich werde kein weiteres Deutsches Einkommen in 2021 haben.
Vielen Dank
Wenn wir einmal sämtliche Auslandsaspekte unberücksichtigt lassen, so sind die Beiträge für eine Rürup-Rente sicher ein gutes Mittel, um die Steuerlast im Zusammenhang mit einer Abfindung deutlich zu vermindern.
Dies wird sich allerdings dann erst mit der Einkommensteuererklärung/-Bescheid bemerkbar machen. Der Arbeitgeber wird dies bei der Auszahlung der Abfindung nicht berücksichtigen.
Tipp: Es wird hier (vermutlich nächste Woche) einen Abfindungsrechner geben, mit dem man solche Effekte direkt berechnen kann.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
erstmal Danke für deine Informationen und Lebenserfahrung.
Habe auch dein Ebook gekauft und mich durchgelesen.
Nur eins fehlt mir wie viel Steuerrückerstattung kann man rechnen nach ein
Dispotionsjahr Im Jahr der Abfindung?
Ich weiss das es Individuelle ist aber bisher hat sich keiner zu diesem Thema geäußert?
Meinte natürlich die Rückerstattung am ende des Jahres über Elster!
ELSTER erstattet garnix, zuständig ist das lokale Finanzamt, wo die Daten auch hinkommen.
Meine Erfahrung (ohne Fünftelregel) ist: das Finanzamt berechnet und erstattet centgenau das, was die ELSTER-Proberechnung ergeben hat 🙂
Morgen suchenwi,
meinte natürlich die Elster-Proberechnung danke für die Korrektur!
Nächstes mal Schreibe ich bevor ich Rotwein trinke 🙂
Ich stelle mich jetzt erst einmal vor.
Bin 51 Jahre Alt, Ledig kein Wohneigentum.
Mein AG hat mir ein Aufhebungsangebot gemacht der wie folgt ist.
Letzter Arbeitstag wäre 31.12.2020.
290.000,- Euro Abfindungssumme mit Auszahlung zum 31.01.2021
Verdienst im Jahr ca. 60.000,- Euro.
Es liegt ja zusammenballung der Einkünfte vor die AG wendet die 1/5 Regelung.
Die Überlegung ist 2021 ein Dispositionsjahr zu machen.
Rürup renten Einzahlung dadurch Steuerermäßigung ist bekannt.
Bei der Krankenkasse habe ich mich erkundigt, die wollen natürlich die ersten 7 Monate im Dispojahr
den max. Beitrag von fast 900,- Euro im Monat!
Ich möchte das umgehen mit einer Nebenbeschäftigung in Höhe von 500,- Euro Monatlich für 6 Monate!
Hintergrund des ganzen ist das ich mich im Jahr 2022 Selbsständig machen möchte!
Deshalb wird auch der Investionsabzugsbetrag angewendet.
Die andere wichtigere Frage ist da ich eine Nebenbeschäftigung anstrebe welche Steuerklasse
wird bei Zahlung der Abfindungssumme angewendet?
Die Steuerklasse 1 habe ich wenn die AG die 6 Anwendet ist es natürlich Kontraproduktiv.
Hierbei die Überlegung im Januar 2021 den max. Krankenkassenbeitrag zahlen aber ab Februar mit der
Nebenbeschäftigung anzufangen!
Für Tipps oderr Anregungen wäre ich sehr erfreut was meine Steuerbelastung oder Krankenkassen beitrag
noch Senken könnte.
Danke schon im Voraus und wünsche allen ein Schönen Sonntag
Moin Sin Tur,
„Habe auch dein Ebook gekauft und mich durchgelesen.“
Wenn eine bAV vorliegt und Ihr AG es erlaubt, einmal über die „Vervielfältigungsregel“ nachdenken, siehe Buch ab S.336 Kapitel 9.4.3 „Vervielfältigungsregel“. Bei Ihren Angaben liegt nach Einzahlung in die bAV immer noch eine „Zusammenballung“ der Einkünfte vor.
Möglich wäre eine Einzahlung in die bAV (2020):
4% x 82.800€ (Beitragsbemessungsgrenze West – 2020) = 33.120€
4% x 77.400€ (Beitragsbemessungsgrenze Ost – 2020) = 30.960€
Voraussichtlich (?) erfolgt 2021 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze West/Ost auf 85.200€/West 80.400€/Ost
4% x 85.200€ (Beitragsbemessungsgrenze/West für 2021) = 34.080€
4% x 80.400€ (Beitragsbemessungsgrenze/Ost für 2021) = 32.160€
Die „Vervielfältigungsregel“ ist jedoch nur für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds anwendbar, also nicht bei U-Kasse und Direktzusage.
Krankenkassenbeitrag dann für 3 Jahre vorauszahlen + 1 Jahr (2021), hierzu aber bei der KK-nachfragen.
Bestimmt haben Sie diverse Varianten (auch wegen Nebentätigkeit 500€) mit einem Abfindungsrechner simuliert.
Thema „Spenden“
Ohne Spendenquittung (Empfänger) können Sie beim FA je Spende max.200€ geltend machen (Einzahlungsbeleg o. Kontoauszug bei der Steuererklärung anfügen und Spendensumme beim Formular „Sonderausgaben“ in Zeile 5 eintragen).
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für dein Tip mit der „Vervielfältigungsregel“
Werde mich in das Thema einlesen.
Gruß Sin Tur
Zur Frage der Steuerklasse bei der Abrechnung der Abfindung durch den AG empfehle ich den Beitrag:
„Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“
Die effektivsten und allgemein anwendbaren Vorschläge zur Steueroptimierung bei Abfindungen habe ich im Beitrag: „Abfindung Steuern sparen“ zusammengestellt.
Gruß, Der Privatier
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für die Rückmeldung und die vielen Tipps in Forum und Ebook.
Gruß Sin Tur
Guten Abend,
ich hoffe, dass ich mit meinem Anliegen an dieser Stelle richtig bin.
Seit einiger Zeit habe ich mich durch die vielen interessanten Beiträge gelesen und hoffe jetzt auf wertvolle Informationen vom Privater, aber gerne auch von allen Anderen.
Ich bin 61 Jahre und habe bereits mein 45 Berufsjahre voll, aktuell seit drei Jahren bei meinem AG. Mein offizieller Rentenbeginn ohne Abzug wäre der Oktober 2023.
Gerne würde ich spätestens zum 31.12.2021 zuhause bleiben. Nach meiner Kenntnis könnte ich 24 Monate ALG1 beziehen.
Mir fehlt im Moment die nötige Strategie für den Ausstieg, Abfindung und Vorgehensweise.
Viele Grüße
Wandervogel
Alles sehr allgemein gehalten und es fehlen Informationen. Wieso z.B. Ausstieg und weshalb Abfindung? Du hast hier im Kapitel zur Fünftelregelung gepostet, weshalb und wie siehst du denn deine diesbezügliche Ausgangslage? Und du schreibst, du hast schon „viele interessante Beiträge gelesen“, welche denn und wie gestaltet sich daraus dein Plan bisher? Ganz ehrlich, so wie du fragst, ist es sehr schwierig, konkret zu antworten. Man weiß praktisch nicht, wo man anfangen soll.
Moin Wandervogel,
Nick hat Recht, die Angaben sind zu dürftig und eine „grobe“ Strategie musst Du schon selbst entwickeln. Wenn ich richtig zurückrechne, bist Du Jahrgang 07/1959, damit könntest Du mit 64 + 2 Monaten abschlagsfrei in die Rente gehen.
Da 45 Berufsjahre schon voll sind, wäre ein ALG1 Bezug 2 Jahre vor dem Termin 10/2023 für die Rente ohne Abzüge unschädlich.
(unter der Voraussetzung, dass Du in den letzten 5 Jahren vor Entstehung der Arbeitslosigkeit mindestens 48 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hattest = damit Anspruch auf 24 Monate ALG1).
Gruß
Lars
Strategie Ausstieg
1. Prüfen ob AG überhaupt Interesse hat, sprich es Rgelungen, Angebote.
2. ALG Anspruch 24 Monate ja, bei Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag) kommt Sperre.
3. Kann vermieden werden durch Dispojahr, dann passt beim Austritt 31.12.21 aber der Rentenzugang nicht mehr.
4. da die 45 Jahr bereits voll sind spielt das ALg für den ungekürzten Rentenzugang keine Rolle mehr, also das ganze eventuell vorziehen. (Würde nicht zählen)
Ansonsten muss ich Nick recht geben, vielleicht das Buch kaufen und lesen. Ist gut geschrieben, bist in 2 Tagen locker durch und die Infos sind dann relativ kompakt.
B
Guten Morgen,
vielen Dank für die bisherige Unterstützung.
Zu den offenen Punkten:
Also aussteigen möchte ich gerne, um mich von den beruflichen Zwängen nach über 45 Berufsjahren zu lösen. Würde gerne mein Leben mit der Familie anders gestalten wollen, das kann ich aktuell aus zeitlichen und räumlichen Gründen nicht realisieren.
Ja, ich könnte in 10/23 abschlagsfrei ohne Abzüge in Rente gehen. Aus den o.g. Gründen gerne früher.
Beim ALG1 würde ab 10/21 nichts im Wege stehen (evtl. Ausstiegstermin aus finanzieller Sicht 12/21).
Mein AG ist bei der Gestaltung eines möglichen ALV flexibel. Aufgrund meiner relativ kurzen Unternehmenszugehörigkeit von 3 Jahren, sind die Erwartungen einer Abfindung nicht allzu hoch.
Gibt es Möglichkeiten zur Umgehung einer Sperrfrist?
An dieser stelle fehlt mir eine Strategie und Argumente, um mit meinem AG in die Diskussion zu gehen und das optimale für mich herauszuholen.
Viele Grüße
Wandervogel
Eine Sperre zu umgehen geht nur dann, wenn:
a) der AG die Kündigung ausspricht oder
b) es wichtige Gründe für die Aufgabe des Arbeitsplatzes gibt (in erster Linie Gesundheit) oder
c) ein Dispojahr eingelegt wird (ohne jegliche Leistung der Arbeitsagentur).
Ansonsten werden aus den 24 Monate dann eben nur 18 Monate. Geht ja vielleicht auch…
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort!
D.h. 6 Monate keinerlei Einkünfte?
Ein Dispojahr bedeutet: Mindestens 12 Monate keine Einkünfte und Krankenversicherung selber zahlen.
Wer bei einem normalen Anspruch auf 24 Monate ALG1 eine Sperre wg. Arbeitsaufgabe bekommt, bekommt in den ersten 12 Wochen keine Leistungen von der Agentur, danach schliessen sich dann 18 Monate ALG-Bezug an.
Gruß, Der Privatier
Ja, aber …
24 Monate Anspruch ALG1
12 Wochen/3Monate keine Leistungen
18 Monate ALG1 schließen sich an
Da fehlen doch 3 Monate?
Habe ich jetzt einen Denkfehler?
Die Sperre wegen Arbeitsaufgabe zieht eine Reduzierung der Anspruchsdauer um 25% nach sich (neben den bekannten 3 Monaten). Bei jungen Leuten gibt es nur 12 Monate ALG1, da reichen die bekannten 3 Monate aus um die 25% zu erreichen.
Bei älterne Leute mit mehr als 12 Monaten Anspruch werden 3 Monate am Anfang „abgesessen“, die restliche Zeit (bei Dir 3 Monate) am Ende. So bleiben von 24 Monaten nur noch 18 übrig …
Vielen Dank für die Erläuterung!
Ja, das heisst es.
Kündigung sollte betriebsbedingt, nicht personenbedingt sein. (Ausnahme evtl. krankheitsbedingte Kündigung s. b) bei Privatier).
Vielen Dank für die interessanten Beiträge.
Wenn ich das einmal zusammenfasse, sehe ich folgende Möglichkeiten:
Variante 1: Arbeiten bis ich 64 Jahre und zwei Monate alt bin, ohne Abzüge
Variante 2: Arbeiten bis ich 62 Jahre und zwei Monate alt bin, Auflösungsvertrag, ALG 1 für 18 Monate (die ersten und letzten Monate dieser Zeit bekomme ich kein Geld)
Variante 3:Arbeiten bis ich 62 Jahre und zwei Monate alt bin, Kündigung betriebsbedingt, 24 Monate ALG 1
Variante 4: Dispojahr, keinerlei Einkünfte, kein Geld vom AA, KV selbst zahlen, danach bis zum Rentenbeginn ALG 1
Sehe ich das so richtig?
Gibt es noch weitere Varianten für mich?
Variante 5: Arbeiten bis 63, ca. 4 Monate vorher Rente für langjährig Versicherte mit Abschlägen beantragen.
So habe ich das gemacht. Spart Stress mit Arbeitsamt und Krankenversicherung, der Rentenfreibetrag ist durch früheren Rentenantritt höher, die Abschläge kann man steuersparend durch freiwillige Beiträge ausgleichen.
Ja und da sieht Variante 2 doch gar nicht so schlecht aus, denn das ALG dürfte höher sein als die gekürzte Rente und vermutlich auch höher als die dann dauerhaft ungekürzte.
Aber vielleicht geht auch:
Die ersten 3 Monate Sperrzeit sind wohl unvermeidlich aber bei dem hinteren Teil schon die ungekürzte Rente in Anspruch nehmen. Vielleicht gibt es hierzu im Blog weitere Tipps oder alternativ bei der Rentenversicherung und der AfA entsprechende Erkundigungen einholen. Ich denke das müsste funktionieren, ich wusste nicht, dass die Sperrzeit aufgeteilt wird. aber wenn dem so ist wäre das vielleicht eine gangbare Variante.
Suchenwi das konnten auch ATZ-ler machen halt mit dem geringeren sv-pflichtigen ATZ-Einkommen. Die haben dann das gemacht bis sie das Alter zur ungekürzten erreicht hatte.
Betraf die ersten ATZ-Verträge nach der Rentenreform. Ging bei denen sogar ohne Sperrzeit.
B
Meine ATZ lief bis Juli 2019, „langjährig“-Rente ab August 2019. Gab es seitdem eine nennenswerte Rentenreform (außer Mütter- und Grundrente)?
Ich hatte auch die verschiedenen Optionen durchgedacht, aber mich letztlich für die einfachste, stressfreieste entschieden. Meine 10.2% Abschlag sind inzwischen mit knapp 39k frw. Beiträgen ausgeglichen, wovon ca. 9k vom Finanzamt erstattet wurden.
meinte die Rente mit 63 plus X. Die ATZ-Verträge bei meinem EX-AG sind i.d.R bis 63 damals abgeschlossen worden. Da fehlen manche nur wenige Monate bis zur ungekürzten und die konnten so überbrückt werden.
Aber passt schon, denke Du hast alles richtig gemacht. Sind immer alles ganz individuelle Entscheidungen. Und schön ist, wenn man eine Wahl hat. Geht nicht allen so.
„Würde gerne mein Leben mit der Familie anders gestalten wollen, das kann ich aktuell aus zeitlichen und räumlichen Gründen nicht realisieren“
Bezüglich der räumlichen Gründe kann ich nichts sagen, aber gegen die knappe Zeit würde ich (Alters-)teilzeit ins Spiel bringen.
Hallo, nach reiflichen Überlegungen tendiere ich aktuell zur ATZ. Nach meinen Recherchen gibt es ja eine große Volatilität bei dem was zur Auszahlung kommt. Ich denke, dass liegt letztlich am Verhandlungsgeschick.
„Gibt es noch weitere Varianten für mich?“
Weitere Varianten sehe ich hier nicht, aufgrund der kurzen Betriebszugehörigkeit (beim letzten AG) schieße ich ein vorhandenes „Wertguthaben“* aus.
Gruß
Lars
*oder doch existent?
Nächstes Jahr kommen bei mir ca. 170.000 Euro an, die nach der Fünftelregelung besteuert werden zusätzlich zu anderem Einkommen.
Ich werde damit eine gemeinnützige Stiftung gründen mit 50.000 Euro Stiftungskapital, das reduziert die Steuerlast um 43.000 Euro. Bezahlt sich also fast selbst. Stiftungszweck ist Wissenschaft/Forschung und Umweltschutz.
Ganz interessant ist hierbei auch die Möglichkeit im kleinen Maße die Vorstandstätigkeit zu vergüten und auf § 58 Nr. 6 AO ist ebenfalls hinzuweisen, falls sich jemand dafür interessiert.
Hallo Walter, das mit den 43.000 glaube ich nicht ganz.
Wenn Du beim Abfindugnsrechner 120K eingibst zahlst Du 18103 Eur Steuern. Bei 170K sind es 33976. Du musst die Abzüge von der Gesamtsumme rechnen nicht von einem fünftel. Letzeres wäre zwar schön, aber so klappt das leider nicht. Also: Alle Einkünfte summieren, dann alle Sonderausgaben abziehen und das durch fünf teilen und dann die Steuer berechnen und mit 5 multiplizieren. Du kannst Dir als Vorstand (und Deiner Frau und Deinen Kindern…) auf jeden Fall 450 Eur p.m. auszahlen. Das kannst Du quasi brutto einbringen, und dann über die nächsten Jahre netto auszahlen lassen 😉
@Walter-W: Bitte die durch mich vorgenommene Namensänderung beachten und zukünftig verwenden. Danke.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, Hallo Ihr Wissenden,
wenn ich Ende Februar 2021 meinen Abhebungsvertrag unterzeichne und dann Ende Mai 2021 dann aus dem Unternehmen ausscheide und danach (Juni 2021) meinen Wohnsitz ins Ausland verlagere, wo muss ich dann die Abfindung versteuern, wenn diese im Januar 2022 ausgezahlt wird?
Es tut mir leid, aber zu allen Fragen, die in irgendeiner Form etwas mit „Ausland“ zu tun, kann ich keine Auskünfte geben.
Gruß, Der Privatier
Wenn Du 2021 noch einen Wohnsitz in Deutschland hattest – zumindest bis zum Umzug in Ausland – bist Du für 2021 noch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 (1) EStG. Unter das zu versteuernde Einkommen fällt dann auch die Abfindung.
Gruß
Thomas
Guten Morgen
Ich hätte da auch noch mal eine Frage wie sieht es damit aus, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Abfindung eine teil vor aus Auszahlung in die Rentenkasse einbezahlt. Und was ist günstiger dabei das Ganze im Jahr vor der Abfindung oder erst im Jahr wo man auch die Abfindung bekommt.
Gruß Robert
Eine Einzahlung in die gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber ist gemäß §3 Nr.28 EStG möglich. Wir haben das Thema hier bereits ausführlich diskutiert, allerdings ohne handfestes Ergebnis. Aber in den entsprechenden Kommentaren finden sich u.U. einige Anregungen zur weiteren Recherche.
Gruß, Der Privatier
Danke
Hallo Robert,
um Steuern im Abfindungsjahr zu sparen, solltest Du jegliches zu versteuerndes Einkommen neben der Abfindung durch Absetzbeträge unter Null senken. Eine von mehreren Möglichkeiten dazu, besteht durch Einzahlungen in die Altersvorsorge (gesetzliche oder Rührup), die Du im kommenden Jahr zu 92% absetzen kannst. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass zusätzliches Gehalt gar nicht erst entsteht, da es statt Auszahlung vom Arbeitgeber in Vorsorge umgewandelt wird – natürlich auch im Steuerjahr der Abfindungszahlung.
Steuerabsätzbeträge sind zwar immer schön, aber „erkaufte“ sind nur für das zusätzliche Einkommen neben der Abfindung sinnvoll, denn Du bekommst höchstwahrscheinlich keine 5 Jahresgehälter als Abfindung, d.h. durch die Fünftelregelung wäre ZUSÄTZLICHES Steuersparen im letzten Berufsjahr vor dem Abfindungsjahr sinnvoller als im Abfindungsjahr.
Gruß Holger
Hallo.
Ich habe 29 Jahre bei BMW gearbeitet. Jetzt werde ich eine Abfindung nehmen.
Das heißt, ich bin ab 01.02. oder 01.03.21 arbeitslos. Den Monat weiß ich noch nicht genau.
Was habe ich dann vor ?
Ich möchte mich arbeitslos melden, aber kein Arbeitslosengeld beziehen.
Danach werde ich mich in Deutschland abmelden und nach Thailand auswandern.
Jetzt meine Frage.
Habe ich in 10 Jahren immer noch Anspruch auf dieses Arbeitslosengeld ?
Wenn ich zurück nach Deutschland komme, mich wieder anmelde und wieder arbeitslos melde.
In Thailand werde ich nicht arbeiten. Ich lebe von der Abfindung.
Gruß Matthias
Zu Fragen im Zusammenhang mit „Ausland“ kann ich grundsätzlich keine Auskünfte geben.
Wenn wir diesen Aspekt aber einmal ausklammern, so besteht nach Ablauf von 10 Jahren ganz sicher kein Anspruch mehr auf dieses Arbeitslosengeld: Ohne ALG-Antrag verfällt der Anspruch bereits nach 30 Monaten. Ist der Anspruch per Bescheid festgestellt, so hat er bis zu vier Jahren Bestand.
Gruß, Der Privatier
Korrektur: Ohne ALG-Antrag verfällt der Anspruch bereits nach 18 Monaten.
30 Monate lang ist die Rahmenfrist. Innerhalb dieser muss man 12 Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung vorweisen. 18 Monate nach Ende der Beschäftigung gelingt einem das aber nicht mehr. Damit ist der ALG-Anspruch dann verfallen.
Gruß, Der Privatier
Sehr geehrter Privatier,
ich beabsichtige zum 28.2.2021 mittels Aufhebungsvertrag aus der Firma auszuscheiden. Die Auszahlung der Abfindung soll im Jahr 2022 erfolgen.
Meine Firma wird dann zusätzlich zur Abfindung noch 50% der möglichen Rentenausgleichszahlung an die DRV leisten. Sollte ich keinen Eigenbeitrag dazu leisten, dann wird diese Summe ja zu 50 % versteuert. Die Zahlung an die DRV wird Jahr 2021 geleistet.
Nun meine Frage dazu:
Wie wird der zu versteuernde Anteil der Rentenausgleichszahlung versteuert?
Wird die Rentenausgleichszahlung als Abfindung betrachtet und somit mit der Fünftel-Regelung versteuert? Das würde ja dann bedeuten, dass ich die Fünftelregelung schon in 2021 in Anspruch genommen habe und somit diese im Jahr der Auszahlung der Abfindung in 2022 nicht mehr anwenden kann?
Vielen Dank schon mal im Voraus
Es geht hier wahrscheinlich um Zahlungen gemäß §3 Nr.28 EStG.
Wir haben diese Möglichkeit vor einiger Zeit einmal versucht, auf ihre konkreten Folgen und Durchführungen hin zu untersuchen, leider jedoch ohne endgültiges Ergebnis. 🙁
Hier ein Link auf einen Teil der Diskussion: https://der-privatier.com/kap-10-finanzamt-und-steuern/#comment-19629
Das Fazit seinerzeit: Wer es genauer wissen will, sollte ggfs. mal einen Steuerberater aufsuchen. Vielleicht weiß der ja, was das Ganze soll…
Gruß, Der Privatier
Lieber Herr Ranning,
ganz herzlichen Dank für all diese tollen Informationen und ihr tolles Buch!
Ich hab es innerhalb eines Tages komplett gelesen. Jetzt bin ich aber erstmal
platt bei all den Zahlen und Möglichkeiten.
Ich würde mich über eine Rückmeldung zu folgendem Beispiel sehr freuen.
Meine Verlobte kündigt ihren Job zum 31.01.2021.
Ich nehme einen Aufhebungsvertrag an und werde das Unternehmen ebenfalls zum 31.01.2021 verlassen.
Im Monat Januar verdienen wir zusammen ca. 10.000€ brutto (Sie 3600€, Ich 6400€).
Außerdem lasse ich mir die Abfindung von 240.000€ ebenfalls Ende Januar 2021 ausbezahlen.
Am 20. Januar bezahle ich für meine Krankenversicherung (freiwillig gesetzlich versichert) 13.000€ im Voraus.
Da ich über der Beitragsbemessungsgrenze der GKV liege, wird der Höchstsatz von ca. 900€ ab Februar
dann von den vorausbezahlten 13.000€ monatlich bezahlt. Da wir noch nicht verheiratet sind, muss meine
Verlobte ihre Krankenkassenbeiträge ab Februar selbst bezahlen. Da sie mit 3600€ unterhalb der Beitrags-
bemessungsgrenze liegt, und kein weiteres Einkommen hat, zahlt sie den minimalsten Betrag für ihre Krankenversicherung.
Spätestens im März 2021 heiraten wir dann und sie kann sich über die Familienversicherung bei mir mitversichern.
Im Jahr 2021 haben wir ab Februar keine weiteren Einkünfte, da wir das Jahr für eine intensive Weiterbildung nutzen möchten.
Wir melden uns nicht Arbeitslos.
Ist die folgende Rechnung somit korrekt?
Meine Firma überweist mir Ende Januar 2021 laut Abfindungsrechner und weil wir noch nicht verheiratet sind (somit ohne Ehegattensplitting und Steuerklasse 1) eine Abfindungssumme von 167758,87€ (bei brutto 240.000€).
Gleichzeitig bekomme ich auch mein letztes Gehalt ausbezahlt von netto 3.674,68€.
Ich überweise 13000€ an meine Krankenkasse.
Im Januar 2022 können wir dann die Einkommensteuererklärung wie folgt machen:
Aufgrund der Hochzeit im Jahr 2021 wird bei mir rückwirkend Steuerklasse 3 angewendet und bei meiner (dann) Frau die
Steuerklasse 5.
Zur Abfindungssumme von 240.000€ kommt unser gemeinsames Gehalt von 10.000€.
Aufgrund der Vorausbezahlung der Krankenversicherung entsteht ein negatives Einkommen von
minus 3000€ (1000-13000). Somit beträgt die zu versteuernde Abfindungssumme 237.000. Aufgrund des negativen
Einkommens wird die vereinfachte Fünftelregelung angewendet: 237.000€ / 5 = 47.400€
Die Einkommensteuer auf diese 47.400€ beträgt bei Steuerklasse 3 dann 4528,06€.
4528,06€ * 5 = 22640,30.
240.000€ – 22640,3 = 217359,70€
Ist das so korrekt?
Herzlichen Dank schon jetzt und liebe Grüße.
Marco
Die konkreten Zahlen habe ich nicht überprüft. Dazu könnte man ggfs. den hier verfügbaren Abfindungsrechner benutzen (s. unter Empfehlungen).
Ein Punkt ist aber falsch verstanden oder dargestellt: Bei der Einkommensteuererklärung gibt es keine Steuerklasse! Hier wird nur nach Grundtabelle (für Ledige) oder Splittingtabelle (für Verheiratete) unterschieden.
In der Regel ist eine gemeinsame Veranlagung mit Anwendung der Splittingtabelle für Verheiratete die günstigere Variante. Im Sonderfällen (wie z.B. beim Erhalt einer Abfindung) sollte man aber immer auch einmal die Einzelveranlagung überprüfen. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-5-die-einzelveranlagung
Gruß, Der Privatier
„Da ich über der Beitragsbemessungsgrenze der GKV liege, wird der Höchstsatz von ca. 900€ ab Februar dann von den vorausbezahlten 13.000€ monatlich bezahlt. Da wir noch nicht verheiratet sind, muss meine Verlobte ihre Krankenkassenbeiträge ab Februar selbst bezahlen. Da sie mit 3600€ unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, und kein weiteres Einkommen hat, zahlt sie den minimalsten Betrag für ihre Krankenversicherung.“
Das ist beidermale falsch beschrieben!
Das früher einst erreichte Einkommen hat keinen Einfluß auf die aktuelle Beitragshöhe, sondern nur das aktuelle Einkommen. Wenn man monatliche Einkünfte von weniger als 1063€ erzielt, zahlt man den Mindestbeitrag.
Es kann aber gut sein, dass Du eine Zeit lang den Maximalbeitrag zahlen musst. Das hat aber den Hintergrund, dass eine Abfindungszahlung „angerechnet“ wird, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, Stichwort Ruhezeit https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
Hallo MarcoM79,
Euer Plan passt soweit. Ein paar Anmerkungen: Wieso 13.000€ KV-Vorrauszahlung? Bis zum Ende Deiner Kündigungsfrist ist der letzte Beitrag plus Arbeitgeberanteil fällig und danach der Mindestbeitrag von ca. 190€ bis zur Arbeitslosigkeit ab 01.02.2022. Bei Deiner Künftigen sind es max. 190€ und danach die Familienversicherung.
Ausscheidung zum 31.01. macht Sinn, denn zu den 2 Feiertagen kommen noch 1/12 Urlaubstage (bei 2,5 wird auf 3 aufgerundet) hinzu, d.h. für wenig Mehraufwand gibt es: Das Gehalt + evtl. Urlaubsgeld + KV/PV + RV und ihr könnt jeweils die 1.000€ Werbungskostenpauschale absetzen plus die KV/PV und einen Teil RV vom Januargehalt. Bei Deiner Frau sind dann die 1.900€ „sonstige Vorsorgekosten“ durch die KV-Beiträge noch nicht ausgeschöpft und sie kann Haftplicht, auch Autohaftplicht und sonstige private Vorsorgeleistungen absetzen.
Laut n-Heydorn.de Abfindungsrechner komme ich allerdings auf eine etwas höhere Steuerlast.
Ich gratuliere zur bevorstehenden Heirat und wünsche Euch beiden eine tolle gemeinsame freie Zeit.
Gruß Holger
Hallo Holger,
herzlichen Dank für die Rückmeldung und die Tips und ganz besonders auch für die Gratulation! Sehr nett!!
Das mit den 13.000€ Vorauszahlung für die KV war dafür gedacht, um ein möglichst negatives Gesamt-Gehalt zu erreichen.
Ok, an die anderen Abzugsmöglichkeiten habe ich in dem Moment noch nicht gedacht (hab seit Jahren keine Steuererklärung mehr gemacht…). Aber dennoch komme ich doch ohne die KV-Vorauszahlung nicht in den Bereich, so dass ein negatives Jahreseinkommen entsteht, oder?
Jetzt hab ich eben noch gelesen, dass der Grundfreibetrag für Verheirate ja bei ca. 18.000€ pro Jahr liegt. Bezieht sich dieser
Freibetrag nur auf das Gehalt oder auf Gehalt + Abfindungssumme?
Du schreibst „Ausscheidung zum 31.01. macht Sinn, denn……für wenig Mehraufwand gibt es: Das Gehalt + evtl. Urlaubsgeld“.
Ich hatte es so verstanden, dass im Jahr einer Abfindungszahlung das zusätzliche Einkommen so gering wie möglich, bzw. idealerweise sogar negativ sein sollte. Mit dem Urlaubsgeld (wenn auch nur 1/12 von 50% Jahresgehalt) steigt ja das Einkommen wieder. Ich glaub ich brauch mal ein paar Tage Abstand von Formeln, Zahlen und Steuern 🙂
Noch eine weitere Frage bzgl. des Themas Krankenversicherung:
Ich hatte irgendwo gelesen, dass man im Falle des Erhalts einer sehr hohen Abfindung und wenn man gleichzeitig über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, für viele Monate (wird berechnet anhand einer wirren Formel, abhängig von der Höhe der Abfindung und des Alters und Beschäftigungsjahren) den Höchstsatz für die KV entrichten muss. Ist dem nicht so?
Freue mich auf Rückmeldung.
Herzliche Grüße
Marco
Zur Frage der Krankenversicherung: Bitte einmal den Beitrag https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/ lesen. Dort sind die Regeln (auch) für die Krankenkasse erläutert.
Gruß, Der Privatier
Hallo Marco,
eine KV-Vorauszahlung ist nur eine von vielen Möglichkeiten um Absetzbeträge zu erzeugen. In Eurem Fall wären das aber nur ca. 190€ für 01.2022, denn danach plant Ihr sicherlich beide erst einmal Alg1 zu beziehen und ihr seid dann über die Arbeitsagentur krankenversichert, die restlichen KV-Beiträge fallen ja eh im Steuerjahr 2021 an.
Ausscheidung zum 31.01. macht deshalb Sinn, weil Ihr durch wenige Arbeitstage 10.000€ verdient und mit den Januar-Sozialabgaben, den sonstigen KV/PV-Beiträgen und den 2 x 1.000€ Werbungskostenpauschale schon 6.500€ bis 10.000€ (je nach Deiner Kündigungsfrist, d.h. je nach Anzahl der Monate mit dem hohen KV-Beitrag) „ohne Hinzutun“ schon einen Absetzbetrag nahe Eures Hinzuverdienstes habt. Falls dann noch ein paar Tausend Euro fehlen sollten, würde ich diese durch eine freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung kompensieren, so dass Ihr ein knapp negatives Einkommen neben der Abfindung habt. Durch die Fünftelregelung sollte das zusätzliche Einkommen unbedingt unter Null liegen, aber jede weitere „erkaufte“ Absetzmöglichkeit ist nicht sinnvoll, da Ihr z.B. dieses Jahr einen höheren Steuersatz habt, als im nächsten Jahr mit der Fünftelregelung. Den Satz „Im Abfindungsjahr sollte das zu versteuernde Einkommen neben der Abfindung so gering wie möglich sein“ würde ich umformulieren in „Im Abfindungsjahr sollte das zu versteuernde Einkommen neben der Abfindung durch geeignete Absetzbeträge knapp unter Null liegen“.
Wegen der KV-Regelung hat Dich der Privatier ja schon auf seinen Beitrag verwiesen. Es gibt 3 Regelungen und es gilt die für Dich günstigste: 1. Abfindung „aufbrauchen“ nach der „wirren Formel“, 2. Höchstbeitrag für maximal ein Jahr, 3. Bis zum Ende der Kündigungsfrist den doppelten letzten Monatsbeitrag (doppelten da auch den Arbeitgeberanteil) und danach den einkommensabhängigen, d.h. in der Regel den Minimalbetrag (ca. 190€). Für Dich ist Regel 3 die günstigste. Wenn Du die Krankenkasse kontaktiert, dann benennen die den exakten Betrag, den sie inklusive der Vorauszahlung für Januar 2022 verlangen und wenn dieser höher als Regel 3 liegt, dann würde ich zur TK-Krankenkasse wechseln.
Gruß Holger
Hallo zusammen,
vielen Dank für all eure Antworten. Super!
Eine Info noch zur Rückmeldung von Holger bzgl. „…denn danach plant Ihr sicherlich beide erst einmal Alg1 zu beziehen…“:
Der Plan ist eigentlich das Jahr 2021 für ausgiebige Weiterbildung zu nutzen und uns dann 2022 selbständig
zu machen. Es ist also kein Bezug von ALG angedacht. Daher auch die Idee mit der höheren KV-Vorauszahlung,
da wir auf Grund des Guthabens bei der KV dann die nächsten Jahre (Aufbau Selbständigkeit) diese Ausgaben
quasi nicht hätten.
Eine Frage hätte ich noch: Dank Corona ist mein Überstundenkonto momentan im Minus. Meinen Weihnachtsurlaub
hab ich jetzt extra so gelegt, dass ich keine weiteren Minusstunden mehr aufbaue. Aber eigentlich wäre es ja gar nicht
so schlecht bei Ausscheiden im Januar 2021 ein paar Minusstunden zu haben, weil diese ja von meinem letzten Gehalt
abgezogen werden würden und somit das Gehalt im Jahr der Abfindung noch etwas senken würden…
Ist das so korrekt? Und auch ein „versehentlich“ zu viel genommener Urlaubstag würde ja das Bruttogehalt weiter senken?
Ein schönes und entspanntes Wochenende euch allen!
Viele Grüße Marco
Ich kann Holger nur zustimmen. Nach dem Dispojahr zumindest anmelden, einen gültigen Bescheid erhalten, mindestens einen Tag Leistung beziehen und dann wieder abmelden. Der Restanspruch kann dann binen 4 Jahren abgerufen werden.
Wenn es mit der Selbstständigkeit nicht so läuft wie geplant, dann hat man zumindest das ALG1 noch in der Hinterhand. Vor geraumer Zeit hat sich ein Kommentator darüber beklagt, dass er (selbstständig gemacht) wegen Corona aufgegeben hat, aber die Frist knapp verstrichen war um ALG1 von seiner vorhergehenden angestellten Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Macht nicht den gleichen Fehler.
PS: sorgt euch nicht um die vorausgezahlten KK-Beiträge, die werden schlimmstenfalls zurückerstattet. Bei der TK waren sie sogar so nett und haben mein Beitragsguthaben über die ALG1-Zeit „stehen gelassen“ und nun kann ich die nächsten Jahre davon zehren.
Klär das vorher mit der Kasse ab und zahl lieber etwas mehr voraus als notwendig. Man kann bis zu 3 vorausbezahlte Jahresbeiträge steuerlich geltend machen.
Ich kann auch nur empfehlen, die ALG-Ansprüche auf jeden Fall feststellen zu lassen. Ob man sie nachher nutzt oder nicht, ist dann eine andere Frage. Lässt man sie jedoch nicht feststellen, sind sie irgendwann verfallen und man kann nicht mehr darauf zurückgreifen.
Bei der Frage der Überstundenregelung würde ich lieber auf die angedachten Vorteile verzichten, denn erstens wird das nicht allzu viel ausmachen und es besteht immer die Gefahr, dass man durch solche Gestaltungen mehr Probleme anrichtet als Nutzen. Für beide Seiten (AG+AN) wäre es sicher bedeutend einfacher, wenn man das Arbeitsverhältnis mit einem ausgeglichenen Konto bei normalem Gehalt beenden kann. Alles andere birgt unklare Verhältnisse.
Gruß, Der Privatier
Hallo Marco,
die beiden Alg1-Anträge würde ich aber mal im Hinterkopf behalten. Eine Arbeitslosenversicherung ist ja eine Versicherung in die ihr ordentlich einbezahlt habt und es ist euer Recht die Leistungen zu beanspruchen.
Mit Leistungen habe ich die Mehrheitsform gewählt, denn neben ca. netto 3.500€ ALG monatl. für euch beide zusammen, erhaltet ihr noch 80% Rentenpunkte und eine kostenlose Krankenversicherung. Auf dieser Basis lässt sich eine Selbständigkeit viel entspannter angehen und die Arbeitsagentur unterstützt den Schritt in die Selbständigkeit mit Fördermaßnahmen.
Bei einer geplanten Selbständigkeit empfiehlt sich auch eine private Altersvorsorge und diese eignet sich wiederum, um einen evtl. noch notwendigen Absetzbetrag zu generieren.
Wie Minuszeiten verrechnet werden, ist wahrscheinlich vom Arbeitgeber abhängig, bei meinem ehemaligen großzügigen Arbeitgeber galt die Regelung: „Das Arbeitszeitkonto ist auszugleichen, evtl. noch vorhandene Plusstunden werden ausbezahlt, Minusstunden fallen unter den Tisch“.
Gruß Holger
In meinem Fall habe ich alle Minusstunden im letzten Arbeitsjahr (die Ursachen spielen hier keine Rolle) durch Gehaltsverzicht in einem einzigen Monat ausgleichen lassen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war das Stundenkonto also ausgeglichen, aber das Gehalt war diesem einen Monat knapp unter die Beitragsbemessungsgrenze gefallen, was dann auch so in der Arbeitsbescheinigung steht. Dies hatte dann eine geringfügig reduzierte ALG1-Höhe zur Folge. Dabei spielt es keine Rolle, wie viel die Bemessungsgrenze in den anderen elf Monaten des letzten Jahres überschritten wurde. An solche Dinge denkt man normalerweise nicht – ich hatte jedenfalls so einen Effekt überhaupt nicht auf dem Schirm.
Also bei Minusstunden besser einen Ausgleich verteilen über mehrere Monate.
Ihr seid echt super! Vielen Dank für die Unterstützung und all die superwichtigen Tips!!
Wäre klasse wenn ich noch ein paar Tips bzgl. Steuererklärung bekommen würde. Natürlich werde
ich dann im nächsten Jahr einen Steuerberater beauftragen, aber ich bin natürlich neugierig und habe
angefangen mit einem Steuerprogramm rumzuspielen. Bin mir nur etwas unsicher ob ich das überhaupt
richtig machen.
Ich hab für 2019 testweise einfach mal mein Januargehalt eingegeben und die anderen Zahlen der Gehaltsabrechnung.
Ansonsten habe ich erstmal keine anderen Beträge abgesetzt.
Als Zeitraum habe ich dann das ganze Jahr angegeben. Das müsste ja so korrekt sein wenn man nur einen
Monat Gehalt bezogen hat, und ansonsten keine weiteren Einkünfte im berechneten Jahr hatte, richtig?
Ergebnis ist eine Steuerrückzahlung die höher als die einbehaltene Januar-Einkommensteuer ist.
Dann habe ich 11 x 200€ auf die „Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung“ gerechnet,
somit habe ich doch simuliert, als würde ich eben für 11 Monate die KV-Beiträge selbst bezahlen, oder?
Ergebnis ist eine Steuerrückzahlung von zusätzlichen ca. 4000€ (obwohl die KV-Beiträge nur 2200€ sind).
Wenn ich jetzt noch die Abfindung bei „Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre“ eintrage und entsprechend
die einbehaltene Lohnsteuer darauf und den Soli eintrage, dann müsste ich ja so in etwa korrekte Zahlen erhalten.
Ist das so richtig, oder mache ich hier einen Fehler?
Ich danke euch recht herzlich und wünschen einen super-entspannten Advents-Sonntag!
Herzliche Grüße
Marco
Hallo Marco,
hier mal ein paar Zahlen:
Steuerlast auf 240.000€ laut Abfindungsrechner, Splittingtabelle, Fünftelregelung, ohne Kirchensteuer, kein zusätzliches Einkommen neben der Abfindung: Steuern: 34.320€
Gleiche Rechnung, jedoch 1.000€ zusätzliches zu versteuerndes Einkommen neben der Abfindung: Steuerlast: 35.720€.
Das bedeutet, die zusätzliche Steuerlast ist sogar noch (deutlich) über dem zusätzlichen Einkommen. Deshalb – wichtig: unbedingt das komplette weitere zu versteuernde Einkommen neben der Abfindung durch Absetzbeträge unter Null senken!
Liegt nur die Abfindung vor, dann beträgt der durchschnittliche Steuersatz ca. 14% und der Spitzensteuersatz ca. 28% (von solchen Steuersätzen hättest Du in der Vergangenheit und auch 2020 geträumt). Das bedeutet: wenn ihr mehr als das Zusatzeinkommen absetzt, dann bekommt ihr für 100€ negatives Einkommen, 28€ erstattet. Das ist zu wenig, um z.B. einen Absetzbetrag über Null hinaus durch eine freiwillige Einzahlung in die Altersvorsorge zu erzeugen, insbesondere da diese ja bei der Auszahlung zu dem dann geltenden Steuersatz wieder versteuert werden muss.
Die Absetzbeträge unterscheide ich mal in 2 Gruppen:
1. Absetzbeträge „ohne Hinzutun“: zu hohem Anteil die Sozialversicherungsabgaben vom Januargehalt, die restlichen KV-Beiträge, Werbungskosten (zumindest die Pauschale), Steuerberater u.a.
2. „erkaufte, generierte“ Absetzbeträge: Einzahlung in Altersvorsorge (gesetzliche, Riester, Rührup), Investition in z.B. Photovoltaikanlage u.a.
Eure Absetzbeträge „ohne Hinzutun“ liegen bei ca. 6.500€ (KV, PV, RV, Werbungskostenpauschale) + ca. 700€ KV für jeden Monat bis zum Ende der Kündigungsfrist + Steuerberatungskosten + Sonstige Vorsorgeleistungen (Steuerfachbegriff) bei Deiner Frau (Haftplichtversicherung, Krankenzusatzversicherung, private Vorsorgeleistungen) u.a.
Eine Steuerberatung ist sehr von der individuellen Konstellation abhängig und deshalb auf diesem Weg nicht möglich. Stichwörter: gemeinsame Veranlagung, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Einkommen aus Gewerbebetrieb, Kinderfreibetrag, Unterstützung Bedürftiger und sehr vieles mehr.
Trotzdem ein paar Anmerkungen: Außergewöhnliche Belastungen kann man im Abfindungsjahr vergessen, Handwerksnahe Dienstleistungen, Handwerkerrechnungen werden am Ende der Steuerlast pauschal mit 20% erstattet und sind außen vor, Einkünfte aus Kapitalerträgen werden auch separat pauschal besteuert und gehen ebenfalls nicht ein.
Also: ermittele mal das Ende Deiner Kündigungsfrist und dann kannst Du überschlagen, ob ein zusätzlicher Absetzbetrag notwendig ist und wie hoch dieser dann ausfällt.
Gruß
Holger
Eine schönen guten Abend und vielen Dank nochmal für eure Unterstützung.
Ich hab mal noch eine etwas andere Frage für die ich so bisher keine richtig Antwort im Internet gefunden habe.
Unser Plan ist ja, die Abfindung im Januar 2021 auszahlen zu lassen. Wir würde in 2021 keine weitere Einnahmen haben, weil wir uns ja erstmal bzgl. einiger Themen weiterbilden wollen um dann 2022 mit der Selbständigkeit zu starten. Bzgl. Selbständigkeit haben wir da mehrere Ideen…
Macht es nicht Sinn direkt in 2021 mit der Selbständigkeit zu starten und dann ggf. allles direkt in deren Aufbau zu investieren? Also bspw. wir würden Anteile eines Hotels kaufen oder ggf. ein Hotel komplett übernehmen…
Aufgrund der Anfangsinvestitionen hätten wir dann auch kein
weiteres Einkommen und die Abfindung wäre investierst.
Würde mich über eine Rückmeldung freuen, weil ich bzgl. Start in die Selbständigkeit mit der Investition der Abfindung in die eigene Selbständigkeit und deren Auswirkungen auf die Steuer und Fünftelregelung nicht wirklich was finden kann.
Viele Grüße
Marco
Wow Marco,
ein wahrlich mutiges Vorhaben: Zu Corona-Lockdownzeiten in ein Hotel zu investieren, d.h. zu einer Zeit in der wahrscheinlich einige Hotels in Eigentumswohnungen umgebaut werden – Eure Entscheidung.
Alleine schon durch die Grunderwerbsteuer, Notarkosten und evtl. noch Maklerkosten entstehen Ausgaben, die, besonders wenn man gegen Ende des Jahres beginnt, wo noch keine Einnahmen vorliegen, in diesem Jahr zu einem Verlust führen, der mit anderen Steuerabgaben verrechnet werden kann. Ein anderes Stichwort lautet Investitionsabzugsbetrag: Damit kann man im Abfindungsjahr „Ausgaben aus Gewerbebetrieb“ erzeugen, die man in den Folgejahren durch eine Investition erst hat.
Das sind geeignete Instrumente, um ein sehr hohes Einkommen neben der Abfindung, z.B. eigenes Gehalt oder das Gehalt des Ehepartners zu „tilgen“. Da bei Euch aber nur das Januargehalt vorliegt, welches, wie bereits vorgerechnet, großteils bereits abgesetzt werden kann, lohnt bei Euch das alles nicht wirklich, bzw. ist nicht ratsam, da Ihr durch die Fünftelregelung nur wenige Steuern zahlen müsst.
Beim Bezug von Alg1 darf man nur 165€ pro Monat hinzuverdienen. Hierbei wird allerdings zwischen „richtiger“ Arbeit und so genannten mühelosen Einkünften unterschieden, z.B. werden Mieteinnahmen oder Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht berücksichtigt.
Es erscheint fast vernünftiger, sich mal eine Auszeit zu gönnen, im Abfindungsjahr nur die Abfindung zu versteuern und dadurch viel Netto davon mitzunehmen, anschließend Alg1 zu beantragen und auf Basis des Bescheides, evtl. in Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur durch ein Förderprogramm, den Schritt in die Selbständigkeit behutsam anzugehen.
Gruß Holger
Mal abgesehen von Holgers Anmerkungen:
Grundsätzlich kann sich wirtschaftlich und auch steuerlich ein Start in die Selbstständigkeit lohnen – auch in der Hotelbranche, trotz des aktuellen Lockdowns.
Allerdings läst sich „ein Hotel kaufen“ nicht mit einer Wohnung kaufen vergleichen. Ein Hotel ist ein gewerblicher Geschäftsbetrieb. Du würdest dafür ein Hotel als Unternehmen kaufen. Das besteht steuerlich aus nicht abschreibbarem Grund und Boden, einem Betriebsvermögen, das nicht Wohnzwecken dient und gem. EStG § 7 (4) Nr. 1 abzuschreiben ist, sowie einem derivaten Firmenwert, der steuerlich über 15 Jahre abzuschreiben ist zuzüglich der jeweils anteiligen Kaufnebenkosten.
Hinzu kommt, dass sich je nach gewählter Rechtsform weitere Besonderheiten ergeben und eine steuerliche Verrechnung nur beschränkt mit der persönlichen Steuerbelastung verrechenbar ist.
Hierzu wäre unbedingt eine professionelle Steuerberatung schon in der Vorbereitungsphase nötig, sonst geht das schief.
Viel Erfolg
Thomas
Ich möchte mich hier den Warnungen von Thomas Schulze anschliessen:
Denn natürlich verursacht der Start in einer (ernsthafte) Selbstständigkeit, einer freiberuflichen Tätigkeit oder die Gründung eines Unternehmens eine ganze Reihe von Kosten, die oftmals gerade zu Beginn dazu führen, dass ein Verlust erwirtschaftet wird.
Und diese Verluste können im Rahmen der Einkommensteuererklärung natürlich geltend gemacht werden und damit andere (positive) Einkünfte aus Steuersicht neutralisieren.
Gerade Einsteiger sollten sich dabei aber dringend(!) die Unterstützung eines Steuerberaters sichern, der bereits bei der Planung und auch später im laufenden Betrieb dafür sorgt, dass die steuerlichen Belange einerseits korrekt abgewickelt werden und andererseits für eine optimale Gestaltung sorgen kann.
Gruß, Der Privatier
@MarcoM79: Mir fehlt gerade die Phantasie, um mir eine Konstellation vorzustellen, die (wie von Dir beschrieben) dazu führen könnte, dass eine Steuerrückzahlung höher als die gezahlten Steuern sein sollte?
Eine Steuerrückzahlung kann zwar durchaus höher sein als z.B. eine Einzahlung in die Rentenversicherung oder eine Vorauszahlung von KV-Beiträgen, aber höher als die bereits abgeführten Steuern kann eine Rückzahlung nicht werden.
Da scheint also irgendwas nicht zu stimmen… Mehr kann ich aus der Ferne aber nicht beurteilen.
Gruß, Der Privatier
Hallo.
Ich möchte mir eine Abfindung zahlen lassen, und dann Deutschland
für immer verlassen.
Wenn ich Deutschland im Dezember 2021 verlasse (komplett abmelden)und die
Abfindung wird im Januar 2022 ausbezahlt, muß ich eigentlich keine Steuern
zahlen. Da ich ab 2022 nicht mehr steuerpflichtig bin.
Gruß Matthias
Zu Fragen, die in irgendeiner Form etwas mit Ausland zu tun haben, möchte ich generell keine Aussagen machen.
Falls dazu noch Unklarheiten bestehen, wäre es sicher empfehlenswert, einmal einen Steuerberater (der sich mit der Thematik auskennt) zu befragen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Matthias,
so absolut lässt sich das aus mehreren Gründen nicht sagen. Abmelden allein reicht beispielsweise nicht, weil die Steuerpflicht an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gebunden ist, nicht an die Meldeadresse.
Auch macht es einen Unterschied, wo Du 2022 steuerpflichtig bist und wie die Regelung mit dem Vertragsstaat im DBA aussieht. Siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindungen-steuerfrei-eine-seltene-ausnahme/
Hi Matthias,
denke Gedanken habe ich ja auch, fraglich ist ja, wahrscheinlich auch in Deinem Fall, ob du überhaupt in das gewünschte Zielland kommst zu der Zeit!
Ich hatte Mal irgendwo im Netz gelesen, dass nicht nur die reine Abmeldung nicht reicht, sondern, dass dem Staat glaubhaft gemacht werden muß, dass du hier in Deutschland auch keine Unterbringungsmöglichkeit bei Verwandten usw. hast. Also auch kein Zimmer bei Verwandten usw.
Es gibt einen Deutschen, eifach mal Googeln, der ist quasi nirgendwo steuerpflichtig, da er es schafft in keinem Land der Welt mehr als 163 Tage zu sein im Jahr.
Wenn Dein Zielland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland hat, und Du tatsächlich vor Zahlung der Abfindung dahinziehen kannst, ist die Frage, ob Du nach deren dortigen Steuersatz die Abfindung versteuern kannst. Ich weiß es nicht.
Gruß, Paul
Hallo Privatier,
Hallo zusammen,
habe jetzt mal eine Frage zu der ich nicht wirklich eine Antwort gefunden habe.
Wenn man im Jan 21 eine Abfindung bekommt von sagen wir mal 150.000 Euro. Man im Jahr 21 nicht arbeitet aber z. B ab April eine befristete EMR bekommt. Wie wirkt sich das auf die Steuer aus? Und könnte man trotzdem Rentenbeiträge einbezahlen um Steuer zu senken?
Danke für eure Infos.
Moin Daniela,
Ich kann nur zur letzten Frage etwas beitragen:
„Und könnte man trotzdem Rentenbeiträge einbezahlen um Steuer zu senken?“
Ja, Auszug aus der GRA zum §187a SGB VI Punkt 2 „Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen“
Auszug aus der GRA:
2. Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen
…
Nach § 187a Abs. 1 S. 2 SGB VI ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausgleichszahlung, dass die Versicherten zuvor im Rahmen einer Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI erklärt haben, eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen.
Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen.
Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente (mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.
…
Gruß
Lars
Dann beantworte ich mal den ersten Teil der Frage zur steuerlichen Wirkung:
Auch wenn ich im Detail nichts über Erwerbsminderungsrenten sagen möchte, so ist die steuerliche Behandlung aber nicht anders als bei einer Altersrente, d.h. abhängig vom ersten Jahr des Rentenbezuges gibt es einen Freibetrag, der Rest ist zu versteuern.
Und das wirkt sich dann im Zusammenhang mit einer Abfindung/Fünftelregel genau so (schädlich) aus, wie andere Einkünfte auch.
Im Bezug auf die Zahlung von Rentenbeiträgen kann ich nur dringend empfehlen, eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen!
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank für die Antworten. Leider habe ich noch keine wirkliche gute und kompetente Rentenberatung gefunden.
Ich habe bisher die eher pauschale Beurteilung im Kopf:
“ … gut bei den hauptamtlichen, direkten Beratungsstellen der DRV,
…. so lala bei den Beratungsstellen bei Kommunen, Krankenkassen usw.“
Wenn die DRV nicht weiss, ob Du Rentenbeiträge leisten darfst, wer dann?
Also bei einem regionalen Kundencenter Termin ausmachen (wird wahrscheinlich heuer eine telefonische Beratung), die Lage schildern und um eine Antwort bitten.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html
Hallo zusammen,
mich hat der Blitz getroffen!
Aufhebungsvertrag zum 30.06.2021 unterschrieben, „Auszahlung der Abfindung erfolgt im Januar 2022“ steht auch drin. So weit so gut, dachte ich…
Jetzt habe ich aber gelesen, dass der AG diese auch vorher auszahlen kann… Es steht ja nicht „erst im Januar 2022“ … Sehe ich das so richtig?
Es gab ja so einen öffentlichen Fall aus dem Jahre 2017, Ende des Arbeitsverhätlniss 31.12.2017, Auszahlung noch in 2017, obwohl auch Stand „im Januar 2018“.
Wie ist es aber in meinem Fall zu verstehen? Das Aussscheiden ende Juni 2021, und die Auszahlung im Januar 2022 liegen ja schon weit auseinander. Da könnte man doch bei einer verfrühten Auszahlung schon von grobfahrlässigen Vorsatz sprechen, oder?
Ich hatte auch seiner Zeit HR gefragt ob mit Zahlung im „Januar 2022“ auch wirklich eine Zahlung mit den Löhnen der Mitarbeiter vom Januar 2022 gemeint ist, also „Ende Januar 2022“. Das wurde mir so bestätigt! Die Mail habe ich ja noch, jetzt ist natürlich die Frage, inwiefern solche Mails aus der Personalabteilung bestand haben? Im Vertrag steht nämmlich, dass es keine „Nebenabreden“ gibt.
Jetzt bin ich ja noch dran mit dem AG eine erneute Verschiebung der Aufhebung zum 31.12.2021 hinzukriegen, wird noch im Laufe des März/Aprils geklärt.
Wenn Sie dem nicht zustimmen, dann überlege ich zumindest den Passus „Auszahlung erst im Januar 2022“ ändern zu lassen.
Die Frage ist nun auch die: Soll ich, ohne rechtliche Absicherung, dem AG vertrauen, dass er sich dran hält, und die Abfindung erst ende Januar 2022 ausbezahlt wird? Oder soll ich das Thema angehen, der fühlt sich von meinem „Änderungswunsch“ genervt, ändert am Vertrag nichts, und zahlt dann die Abfindung erst Recht noch in 2021?
Oder denke ich da zu weit?
Ich möchte hinzufügen, dass ich mit dem AG ein sehr gutes Arbeitsverhätlnis pflege, wenn es nach ihnen ginge, dann wäre ich einfach weiter im Unternehmen geblieben. (der Wunsch ein „Angebot“ zu bekommen kam von mir)
Danke euch!
Paul
Habt ihr eine Vereinbarung getroffen, mit welcher StKl die Abfindung in 2022 ausgezahlt wird?
Wenn nicht, wäre das ein eleganter Aufhänger um die Auszahlung im Januar 22 zu fixieren. Und sein es nur als Anhang zum Auflösungsvertrag.
Wenn ihr schon eine Vereinbarung darüber erzielt habt, dann würde ich persönlich mich damit zufrieden geben.
Falls Du doch einen Formulierungsvorschlag suchst, in meinem Vertrag, bzw. einer Ergänzung des Vertrages (Standardformular AG) wurde festgelegt:
„Die Auszahlung der Abfindung wird zum 16.01.2018 fällig und im selben Monat auf das von Ihnen zuvor benannte Konto überwiesen“
Hi eSchorsch,
nein, eine StKl. Vereinbarung wurde nicht beschlossen, aber warum auch? Die wird ja sicherlich die gleiche sein wie aktuell der Fall, oder?
Gruss, Paul
Das Beschäftigungsverhältnis endet doch schon Ende 2021. Woher soll der AG denn wissen, dass er in 2022 noch den Hauptarbeitgeber spielen soll?
Und wenn wir schon dabei sind, wenn der AG (bzw. seine Lohnbuchhaltung) nichts anderes weiss, dann unterstellt er gegebenenfalls auch, dass Du in 2022 neben der Abfindung einen anderen Job mit gleichem Einkommen ergreifst.
Ich habe damals zwei Formulare unterschrieben, nach denen der AG auch im Abfindungsjahr/monat der Hauptarbeitgeber bleibt und dass ich in diesem Jahr keine weiten Einkünfte erzielen werde.
Hi eSchorsch,
danke, ist logisch!
Ich werde das Thema mit HR aufnhemen.
Gruß,
Paul
Von mir dazu zwei Lesetipps:
* https://der-privatier.com/kap-3-7-vorsicht-falle-bei-verschiebung-der-abfindung/
* https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Danke Privatier!
Den ersten Link hatte ich mir gestern noch angeschaut, den zweiten noch nicht 🙂
Eine Sache fällt mir noch ein… Meine Mutter will das Haus veräußern und jedem Kind „was geben“. Wenn sie dies tut in 2022, zählt diese „Schenkung“ auch als „Einkommen“, so dass es sich negativ auf die Besteuerung der Abfindung auswirkt?
Danke!!!
Schenkungen und Erbschaften stellen keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar, unterliegen aber ggfs. der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer. Bei Eltern->Kind gibt es aber recht hohe Freibeträge. Andersherum nicht.
Gruß, Der Privatier
Besser als jeder Steuerberater und Anwalt!
Eine Anmerkung von mir noch, bitte nicht krumm nehmen.
Ich weiß nicht wie viele Kinder es gibt und wie sich alle Beteiligten so gegenseitig verstehen. In die Zukunft kann auch keiner schauen.
Es wäre zu überlegen, diese Schenkung schriftlich als „… im Wege der vorweggenommenen Erbfolge …“ zu deklarieren.
Danke, werde ich der Mutter mit auf dem Weg geben, wobei wir unter Geschwister zum Glück kein Problem haben!
Gruß, Paul
Hallo zusammen,
mir fällt aber zu meinem Beitrag vor 1 Stunde noch was ein…
Und zwar hatte ich dem HR-Mitarbeiter gebeten im Aufhebungsvertrag zu schreiben „dass, die Abfindung erst/frühestens im Januar 2022 zur Auszahlung gebracht wird“. Das fehlte damals nämmlich.
Die Antwort war dann folgende „ich schicke Ihnen einen aktualisierten Vertrag zu mit dem Passus, dass die Auszahlung erst im Januar 2022 stattfinden wird“. Die HR-Leiterin ist in Kopie des Schriftvekehrs.
Im Vertrag steht allerdings nur „Die Abfindung wird im Januar 2022 zur Auszahlung gebracht“.
De facto, wollen sie mir meine Absicht (Zahlung erst im Januar 2022) bestätigen, rechtlich tun sie es aber nicht richtig.
Soll ich vielleicht auf diesen „Fehler“ aufmerksam machen um auf einer Korrektur zu bitten? Im Grunde müßten die nur die 1 Seite ändern wo der Teil steht.
Danke 🙂
Paul
P.s: als der Passus mit der Zahlung im Januar 2022 fehlte, hatte mich mein Rechtsanwalt auch drauf hingewiesen, er hat auch die „Korrektur“ gelesen und abgesegnet. Stellt sich jetzt die Frage, ob rechtlich wirklich alles so pingelig ist, oder ob viele Leute es gar nicht so genau nehmen mit „erst ab“.
Die Gefahr, dass die Abfindung mit der Steuerklasse 6 versteuert wird ist bedeutend größer als die Auszahlung in 2021.
Allerdings hat der eschorsch schon einen guten Vorschlag gemacht.
Schriftlicher hinweis an den AG mit dem Hinweis, dass im Januar 2022 definitiv kein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht und Konkretisierung des Auszahlungszeitpunkts.
z.b. erfolgt mit der Januar Abrechnung 2022 und den bei ELSTAM hinterlegten Steuerdaten als Hauptarbeitgeber.
Grüße
B
Kleiner Pferdefuß: die ungünstige StKl wird mit der Steuererklärung glatt gezogen, man ist nur ein Jahr lang etwas weniger liquide.
Bei einer Auszahlung im falschen Jahr ist eine steuerfreundliche Korrektur kaum machbar.
Hallo zusammen,
heißt, ich kann von Juli bis Dezember bei einem anderen Arbeitgeber ganz normal arbeiten, ab 01.01.2022 dann ohne Job, Dispojahr, und ich teile dem AG der die Abfindung zahlt mit, dass ich für 2022 keine Arbeit suchen werde, richtig?
Denn wenn ich ab Juli zu nem anderen AG gehe, dann erscheint beim alten AG sicherlich die Meldung, dass er Nebenarbeitgeber ist, oder nicht? Oder ist die Sache mit Haupt,- und Nebenarbeitgeber nur dann der Fall, wenn man ZEITGLEICH bei zwei AG gemeldet ist?
Danke!!!
Paul
Eigentlich ja, es besteht ja für niemand eine Veranlassung Steuerdaten abzufragen wenn kein Arbeitsverhältnis besteht bzw. keine Zahlung aus einem früheren Arbeitsverhältnis erfolgen soll.
Das mit der Beschäftigung bis 31.12. sollte funktionieren, Problem ist wenn irgendwelche Restansprüche aus diesem AV auch im Januar ausbezahlt werden. (z.B. variable Bestandteile Schichtzuschläge, Überzeiten, etc. oder Abgeltungen Zeit oder Urlaub usw.).
Dies sollte mit den jeweiligen HR und evtl einem Steuerberater im Vorfeld abgeklärt werden.
B
Siemens hat (nachdem ich StKl.6 moniert hatte) einen Work-around gefunden:
Die StKl.1 ist unabwendbar an die Pensionskasse übergegangen. Also wurde meine Abfindung von HR (nach Abzug von KV+PV) auch an die Pensionskasse übertragen und da (sehr milde) vorversteuert.
Muss ich natürlich nachversteuern, meine frw. RV-Beiträge bringen das zvE noch nicht auf 0…
Auf den nächsten Steuerbescheid bin ich gespannt 🙂
Wenn Du soviel Angst davor hast, dann schreib eben „Die Auszahlung wird zwischen dem 10.1.2021 und dem 31.1.2021 zur Auszahlung gebracht“.
Hi B,
Danke.
Heisst, wenn ich arbeite in 2022 suchen würde, dann würde die Abfindung automatisch über Steuerklasse 6 versteuert? Versteh ich nicht so richtig.
Kann so eine Vereinbarung, 4 Monate nach Unterschrift des Vertrages, noch eingebracht werden? Muss das dann im Vertrag stehen?
Danke.
Hi Paul,
das muss nicht im Vertrag stehen. Wie eschorsch schrieb, die Steuer ist mit dem Jahresausgleich korrigierbar. Bei Auszahlung im falschen Jahr nicht.
Wenn im Januar 22 definitiv kein Beschäftigungsverhältnis besteht reicht die Info kurz vor der Auszahlung. Telefonisch oder wie auch immer. Aber am besten jetzt schon auf die Möglichkeit hinweisen.
Wenn der EX-AG sonst die Steuermerkmale über ELSTAM abholt und sich dann als Haupt-AG markiert überklatscht er den neuen und das Entgelt bei diesem wird mit der Klasse 6 abgerechnet. Das finden beide Arbeitgeber nicht lustig, also nur wenn keine Beschäftigung im Jan 22 (nur dieser Monat ist hierfür wichtig) besteht. ALG, etc. schaden nicht.
Größere Firmen haben häufig Vordrucke für diese Vorgehensweise.
Ich gehe jetzt aber davon aus, dass das Privatierleben vor dem Ruhestand angedacht ist.
Bei weiterhin geplanter Beschäftigung ist es nicht so trivial. Da sollten weitere Überlegungen angestellt werden.
B.
Hi B,
danke für Deine Meldung!
Privatier mit 37 wird schwer 😉 Hätte ich doch 2008 Bitcoins erworben!
Ich will nach Vietnam, und dort Fuß fassen, da kommt mir das „Dispojahr“ gut gelegen, das wäre 2022.
Ich hoffe sehr, dass mein Ausscheiden auf dem 31.12.2021 verschoben werden kann, statt am 30.06.2021, hängt von der Arbeitslast ab.
Für mich ist es auch ein Rätsel ob es sich lohnt und sinnvoll ist für 6 Monate (Juli bis Dezember 2021) ggf. noch zu einem anderen Arbeitgeber zu gehen, wenn ich eh vorhab 2022 ein Dispojahr einzulegen.
Gruß, Paul
Hi Paul,
jetzt hab ich deinen Erstkommentar gelesen. Das meinte ich mit weiteren Überlegungen.
Dafür braucht man Fakten. es sind ja 2 Szenarien bekannt, gibt bestimmt noch mehr. 1. Austritt 30.06.21 und 2. evtl 31.12.21.
Das Dispojahr(Buch gelesen?) wäre für mich da keine Option, denn Vietnam so schnell als möglich oder?
Also bei Austritt 30.06.21 ALG beantragen und 2021 ALG in 2021 mitnehmen was geht. Abfindung Januar 2022 und zum 01.01.22 beim ALG abmelden und Restanspruch für 4 Jahre sichern, falls Vietnam nicht klappt kann der Restanspruch zur Überbrückung bei der Jobsuche abgeholt werden. Wäre steuerlich für beide Jahre ganz gut.
Bei Austritt 31.12.21 auch zum 01.01.22 arbeitslos melden und dann gleich wieder abmelden (so ne Art Sabbatical für die Wartezeit bis zur Ausreise). Auch dann ist der Anspruch für 4 Jahre gesichert.
Bei beiden Alternativen kommen halt Sperr -und Ruhenszeiten zum Tragen. Das musst du selber mal durchrechnen und dann deine Weg finden. Die Möglichkeit der Jobvermittlung und Aufforderung zur Suche besteht natürlich immer im Zeitraum der Arbeitslosmeldung, während der Abmeldung nicht.
Im Lebenslauf, manche Unternehmen mögen keine Sabbatical, andere fördern sie. Ich denke hier kann man für die Zukunftsperspektive keine Pauschalaussage machen. Vorteilhaft ist sicher wenn man was sinnvolles darüber berichten kann.
Grüße
B
Hi B,
danke für Deinen Kommentar.
Ich will möglichst eine Sperrfrist umgehen, da die Ansprüch auf ALG 1 sich dann insgesamt von 12 auf 6 Monate reduzieren würden…
Da ich ja sowieso 1-2x im Jahr nach Deutschland zu Besuch seien werde, hatte ich vorgehabt im Winter 2022, wenn ich hier zu Besuch bin, mich in Deutschland anzumelden, ALG1 melden, und 3 Wochen später, bevor ich zurückfliege, Ruhen lassen und wieder aus Deutschland abmelden.
Ginge das? Also quasi das Ganze An,- und Abmelden innerhalb von 2-3 Wochen wenn man an sich hier nur zu Besuch ist…? (Muß das Amt ja nicht wissen)
Gruß, Paul
Noch eine Frage, mir ist nicht ganz klar wie es mit „Mini-Jobs“ à max. 450,- auszieht.
Von den 114.000 € sollen 2022, ohne weiteres Einkommen, bei Einhaltung der Fünftel-Regelung, laut Steuerberater (und Online-Rechner…) ca. 99.000€ übrig bleiben netto.
Wenn ich jetzt ab Januar 2022 einen Mini-Job à 450,- angehe, wird dieser dann irgendwie berücksichtigt oder versteuert?
So ein Mini-Job lohnt sich ja dann nur wenn mir woanders nicht wieder Geld abgezogen wird…
Danke!!! Ihr seid echt Gold (Geld) Wert!
Ein „klassischer“ Mini-Job mit pauschaler Versteuerung hat keinen Einfluss auf die Einkommensteuer. Und auch nicht auf einen evtl. ALG-Anspruch.
Gruß, Der Privatier
Wenn ich also am 30.06.2021 aus dem Unternehmen ausscheide, Zahlung der Abfindung in 2022 („Dispojahr“), und vom 01.07.2021 nur bis zum 31.12.2021 arbeite, dann macht es die Sache wieder etwas kompliziert oder? Dann steh ich ja für 2022 wahrscheinlich bei dem neuen Arbeitgeber als „Hauptarbeitgeber“, und so wird die Abfindung mit StKl. 6 versteuert, richtig? Die zu hohe Besteuerung könnte ich mir aber nachträglich wieder zurückholen, gel?
Danke und Gruß, Paul
Hallo
nachdem ich es nun auch endlich auch zum Privatier mit Abfindung geschafft habe will ich kurz schildern welche Probleme sich bei der Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer durch meinen AG ergeben haben. Um die Auszahlungssumme und Berechnung nicht dem Zufall zu überlassen habe ich nach Unterschrift des Aufhebungsvertrages vorsorglich bei der Lohnbuchhaltung angerufen und darum gebeten die 1/5 Regelung anzuwenden. Nachdem ich gefragt wurde was das denn ist war mir schon klar, was da kommt. Den nächsten Tag rief ich wieder an um die Auszahlungssumme zu erfahren bevor die Abrechnung fertig ist und Änderungen schwierig werden. Von 120T sollten 60T als Lohnsteuer einbehalten werden! Anstatt Lohnsteuerklasse 3 wollte man Lstkl 6 anwenden da man ja nicht weiß ob ich wieder eine Beschäftigung eingehe.
Nach meinen Berechnungen müsste ich gerade mal 450€ Lohnsteuer bezahlen.
Also kurz schriftlich bestätigt dass ich kein Arbeitsverhältnis eingehen werde. Am nächsten Tag wieder angerufen und erfahren dass es nun „nur“ noch 41T sind. Übers Wochenende hatte ich Zeit zu grübeln wie denn der hohe Betrag zustande kommen kann und hatte die Vermutung dass bei der Berechnung nicht die Jahreslohnsteuertabelle sondern die Monatstabelle herangezogen wurde denn da kommt auch so eine hohe Differenz zustande. Heute konnte ich mit dem Chef der Lohnbuchhaltung sprechen und war erstmal perplex als ich den Grund genannt bekam. Das Problem liegt am Lohnprogramm. Man könne ja schließlich nicht Null Jahreseinkommen eintragen, also hat man meinen monatlichen Verdienst von 2020 x 12 genommen und dazu dann 1/5 der Abfindung. Auf mein Argument, dass das doch aber dann ein fiktives Einkommen ist und nichts mit der Realität zu hat wurde erwidert, dass man so eben auf der sicheren Seite ist, ich könnte ja dieses Jahr 2-3 Häuser erben. Außerdem bekomme ich die Summe ja wieder zurück. Was fällt einem dazu noch ein? Schließlich habe ich mir lange Zeit vorher Gedanken gemacht und mit dem Geld gerade auslaufende Darlehen ablösen wollen. Dafür müsste ich nun eine Anschlussfinanzierung abschließen. Ich habe nun darum gebeten, dass der AG eine Anrufungsauskunft für Lohnsteuerfragen beim Betriebsstättenfinanzamt vornimmt.
Hier nochmal ein großes Lob und ein herzliches Dankeschön an den Privatier, denn ohne diese Seite mit ihren ganzen Infos wäre mir der Schritt zum Privatier sicher nicht so leicht gefallen.
Grüße Norbert
hm, … ich glaube wir hatten das Thema vor längerer Zeit schon einmal. Wurde da nicht 0,1; 1€ oder 1 Cent im Lohnsteuerprogramm eingegeben?
Gruß
Lars
Ja das ist eine der Möglichkeiten beim SAP-Abrechnungsprogramm. Aber nicht bei der Steuer sondern bei den Bezügen. SAP hat es glaube ich mittlerweile eleganter gelöst, das war eine händische Notlösung vor einigen Jahren, die aber immer noch funktionieren müsste.
Gibt halt einige Anbieter, aber die jeweilige HR müsste das raus finden können, so sie denn will. Man darf halt schlicht keine voraussichtliche Hochrechnung durchführen und da ist das Problem, dass vermutlich eine Folgebeschäftigung unterstellt wird und Haftungsrisiken befürchtet werden.
Grüße
B
Es gibt dazu einen gesonderten Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Dort gibt es auch den Hinweis auf die Eingabe im SAP-Programm, die zu einer korrekten Abrechnung führt: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/#comment-19896
Gruß, Der Privatier
Guten Abend zusammen,
noch eine Sache… Ich habe heute erneut meinen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktiert, dieser hatte ja auch meinen Aufhebungsvertrag unter die Lupe genommen.
Ich habe ihn auf die Formulierung „Die Auszahlung der Abfindung wird im Januar 2022 zur Auszahlung gebracht“ aufmerksam gemacht, samt Verlinkung auf ein Gerichtsurteil bei dem es einen Steuerschaden gegeben hat.
Er hat mir jetzt empfohlen die Personalabteilung um Korrektur zu bitten. Das werde ich auch tun.
Seht ihr da ein Problem? An sich wird ja nur 1 Seite des Vertrages mit „erst“ ergänzt.
Also „Die Auszahlung der Abfindung wird ERST im Januar 2022 zur Auszahlung gebracht“
Das passt so, oder?
Da ich ja gebeten habe mir im März/April 2021 mitzuteilen, ob der Vertrag nicht bis 31.12.2021 verlängert werden kann (hängt von der Arbeitslast ab), bin ich am überlegen, ob ich nicht erstmal deren finalen Antwort abwarten soll, wenn sie nämmlich zustimmen, käme sowieso ein neuer Vertrag, oder ob ich nicht jetzt bereits auf den Formfehler aufmerksam machen soll, es geht ja schließlich um was anderes.
Die Frage ist halt, verstehen die HR Leute das, oder wird man dann mit den „vielen Änderungswünschen“ als lästig betrachtet?
Ich danke euch!
Paul
Das klingt aber verwurschtelt… wie wäre es mit:
„Die Abfindung wird im Januar 2022 ausgezahlt.“
Das ist klar genug, „erst“ braucht es da nicht, denke ich.
Hallo Suchenwi,
das steht auch so drin, allerdings, ist eine frühere Auszahlung nicht ausgeschlossen mit dem Satz. Und so könnte der AG früher zahlen…
https://www.kanzlei-mudter.de/ersatz-des-steuerschadens-wegen-zu-frueh-gezahlter-abfindung.html
„Der Schuldner ist jedoch berechtigt die Leistung schon vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu erbringen. Die gesetzliche Regelung befindet sich in § 271 BGB:
„(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.“
Die gesetzliche Regelung geht im Prinzip davon aus, dass derjenige der etwas schuldet, diese Schulden immer auch früher begleichen kann. Im Zweifel bedeutet, sofern eben nichts anderes vereinbartwurde.“
Hi Paul,
ich hab Dir weiter oben die Formulierung geliefert. Wird mit der Abrechnung im Januar 2022 ausbezahlt. Dann gibts nix mit Rückrechnung auf Dezember und auch sonst nix. Das ist eindeutig.
Weitere Empfehlung, mach es wenn Du weisst ob du im Juni opder Dez aufhörst. Wenn einer ständig mit Änderungswünschen kommt, das nervt schon irgendwann.
Grüße
B
Hi B,
danke!
Ja, hatte den Betriebsrat angeschrieben diesbezüglich heute, der hat sich wohl schlau gemacht, es wird wohl seitens der Personalabteilung/HR so gemacht, dass mit „Auszahlung im Januar“ auch zum Ende Januar mit der Zahlung der Januarlöhne ausgezahlt wird. Auch wird die Sache nach dem Vier-Augen-Prinzip abgewickelt, und systemtechnisch ist das Auszahlungsdatum bereits festgelegt mit Ende Januar…
Ich werde abwarten, was es mit einer potentiellen Verlängerung auf sich hat, und dann trotzdem um Korrektur bitten.
Schönen Abend,
Paul
Guten Tag,
ich habe schon viel hier im Forum gelesen und tolle Tipps bekommen aber das Thema ist komplex und deswegen wende ich mich an die Experten hier im Forum.
Ich habe vor einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ich bin 46, und verheiratet, 1 Kind. Ich müsste bis 28.02.2021 unterschreiben, der Austrittszeitpunkt wäre der 30.09.2021 mit 1 Monat Freistellung, somit wäre mein letzter Arbeitstag der 31.08.2021. Ich habe eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende. Der Auszahlungszeitpunkt wäre der 31.01.2022.
Da meine Frau arbeitet und dadurch zu viel Steuern anfallen, würde sie 2022 unbezahlten Urlaub nehmen und somit hätten wir keine Krankenversicherung.
Die ALG 1 Sperrzeit könnte man mit einer Zusage auf eine neue Stelle, durch die Vorlage eines ärztliches Attests oder durch das Dispojahr umgehen.
Meine 2 Optionen sind:
-ALG ab Oktober 2021
-Dispojahr und ALG ab Oktober 2022
Bei der ersten Option wären wir bis 09.2022 über die BA krankenversichert, 10-12.2022 freiwillig. Es würden mehr Steuern anfallen (ALG Bezug) aber meine Frau könnte 2023 mit Steuerklasse 3 arbeiten.
Bei der zweiten Option könnte ich mich wahrscheinlich 10-12.2021 über meine Frau versichern aber wir müssten uns 01-09.2022 freiwillig versichern, wir würden Steuern sparen aber meine Frau müsste 2023 mit der Steuerklasse 5 anfangen da ich bis 09.2023 ALG beziehe.
Meine Fragen:
1. Sind die oben aufgeführten Termine korrekt um den KK Höchstsatz zu umgehen?
2. Wäre die Ganze Familie mit einer freiwilligen KK Versicherung abgesichert oder benötigt jede Person eigene Versicherung?
3. Würde das ALG bei der Option mit Dispojahr gleich bleiben wenn ich meine Steuerklasse im Januar 2023 mit 3 angebe um nach Bezugsbeginn des ALG auf 5 ändern zu lassen oder wird es später korrigiert?
4. Wäre es besser das ALG 2023 mit Steuerklasse 5 zu beziehen und die 3 an meine Frau zu übertragen?
5. Welche Option oder Vorgehensweise wäre überhaupt die beste, wie würdet ihr es machen?
Ich weiß, Fragen über Fragen aber ich komme nicht weiter und wäre für die Hilfe dankbar.
Gruß
1. Sofern die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wird, darf die GKV die Abfindung nicht verbeitragen. Daraus folgt Beitrag nur aufgrund der laufenden Einnahmen, was bei keinen oder geringen Einnahmen zu einem Monatsbeitrag von rund 200€ führt.
2. Sofern die Einkünfte der anderen Familienmitglieder unter der Grenze der Familienversicherung bleiben: ja
3. Auf dem Antrag zum ALG1 bestätigst Du, alle Änderungen in deiner StKl sofort dem Arbeitsamt zu melden. Machst Du das nicht … ich glaube das Delikt heisst Sozialversicherungsbetrug.
4. Eine ungünstige StKl wird mit dem nächsten Steuerbescheid glattgezogen. Also nein.
5. Da ich selbst ein Dispojahr genommen habe, empfehle ich das gerne weiter. Mittlerweile darf das Dispojahr auch bis zu 18 Monaten lang sein, Du könntest also den ALG1-Bezug komplett auf 2023 verschieben und 2022 nur die Abfindung erhalten/versteuern.
Bis zur Auszahlung der Abfindung kannst Du bei der Familienversicherung deiner Frau unterkommen, erst ab Zahltag der Abfindung geht das nicht mehr.
Inwiefern eine getrennte Veranlagung sinnvoll ist, müsst Ihr selbst durchrechnen. Nicht nur das, alle verschiedenen Varianten vorher durchrechnen.
Da geht es aber nicht nur um finanzielle Dinge, ein Jahr Freistellung kann für deine Frau Segen aber auch Fluch sein.
Danke für die rasche Antwort und den Tipp mit verlängertem Dispojahr. Bei dieser Variante müssten wir 2022 komplett freiwillig versichert sein und meine Frau müsste 2023 mit Steuerklasse 5 durcharbeiten da ich dann ALG mit Steuerklasse 3 beziehe. Ich werde auf jeden Fall durchrechnen lassen ob dies eine Option wäre
Hallo Rico,
eine Verständnisfrage:
„Da meine Frau arbeitet und dadurch zu viel Steuern anfallen ….“
Welches Problem siehst du hier genau? Wenn deine Frau nicht arbeitet, fällt zwar weniger EkSt. an, aber es fällt auch das Gehalt weg. Was gewinnt ihr durch den unbezahlten Urlaub und die nicht anfallenden Steuern?
Gruß
BigMac
Es könnte sein, dass Frau Rico für umme arbeiten würde. Der Privatier hatte mal ein abschreckendes Beispiel zur Fünftelregelung durchgespielt.
https://der-privatier.com/kap-3-3-1-2-hinweise-zur-fuenftelregel-rechenweg/#comment-26242
Hallo BigMac,
ich habe die Summen durch den Abfindungsrechner jagen lassen und es ist tatsächlich so wie es @eSchorsch schrieb, meine Frau würde komplett umsonst arbeiten. Laut Abfindungsrechner wäre es sogar ein Minusgeschäft
Hallo Rico Inc,
Du fragtest was ich an Deiner Stelle machen würde? Als ich 46 Jahre alt war, deprimierte mich der Gedanke, so lange arbeiten zu müssen, bis ich entweder alt oder krank bin, d.h. jetzt ist ein guter Zeitpunkt für eine längere Auszeit, wohl wissend, dass noch einige Arbeitsjahre bis zur Rente vor Dir liegen.
Euer Zusatzeinkommen neben der Abfindung im Abfindungsjahr muss nicht Null sein, es reicht, wenn Ihr es durch Absetzbeträge leicht unter (zur Sicherheit) Null drückt. Falls noch nicht geschehen, empfehle ich, besonders mit Kind, den Abschluss eines Riester-Vertrages. Dann habt ihr mit dem Kinderfreibetrag (8.388€), den Werbungskosten (mindestens der Pauschale: 1.000€), den KV/PV/RV-Beiträgen (Rico ca. 2.400€, Frau: grob geschätzt 4.000€), dem max. Riesterbeitrag (2.100€) schon einen Absetzbetrag von grob geschätzt ca. 18.000€.
Fahrplan:
– Jetzt Abfindungsvertrag unterzeichnen, dabei auf den Passus achten, dass die Auszahlung erst im Januar 2022 erfolgt.
– Arbeitsende Oktober 2021, bis zum Jahresende bist Du KV-familienversichert bei Deiner Frau.
– Die erweiterte Rahmenfrist nutzen, das Dispojahr auf 14 Monate verlängern und zum 01.01.2023 arbeitslos melden.
– Deine Frau arbeitet 2022 und nimmt ca. 6 Monate lang (mit spitzem Bleistift nachrechnen), z.B. von Frühjahr bis Herbst unbezahlten Urlaub. 2022 bist Du freiwillig krankenversichert zum Mindestbeitrag von ca. 200€ pro Monat. Während des unbezahlten Urlaubs ist Deine Frau bei Dir familienversichert. Der Verdienst Deiner Frau liegt 2022 knapp unter dem obigen Absetzbetrag. In den 6 Monaten gemeinsamer Freizeit gönnt ihr Euch tolle Erlebnisse. In der Zeit, in der nur Deine Frau arbeitet, bist Du Hausmann, so das ihr beide mehr Freizeit habt.
– Ab 01.01.2023 bist Du arbeitslos. Ich würde eine Qualifikation über die Arbeitsagentur anstreben, die Dich für eine Anschlussbeschäftigung qualifiziert. Deine Alg1-Anspruchdauer von 1 Jahr verlängert sich dabei um die Hälfte der Dauer der Qualifikationszeit und mit Kind erhältst Du den erhöhten Satz.
– Bei gemeinsamem Konto ist die Verteilung der Lohnsteuerklassen nebensächlich, da sie nur die Höhe der Steuer-Abschlagszahlung bestimmt und zu viel gezahlte Steuer bei der Steuererklärung zurück erstattet wird. Die, aus Deinem letzten Netto errechnete Lohnersatzleistung Alg1, solltest Du unbedingt mit Steuerklasse 3 beziehen.
Wenn Du eine gute Anschlussbeschäftigung findest, dann könnt ihr mit Abfindung und Alg1, die Auszeit, trotz einer etwas geringer ausfallenden späteren Altersrente, sogar mit einem finanziellen Plus abschließen.
Auf gesunde, schöne Zeiten.
Gruß Holger
Hallo Holger,
danke für die rasche Antwort. Mir geht es genauso wie dir mit 46, irgendwie sehe ich keinen Sinn bis ins hohe Alter zu arbeiten.
Meine Frau hat ihren Urlaub schon genehmigt bekommen, die Option mit 6 Monaten hatte ich nicht auf dem Schirm, mit der Riesterrente hatte ich mich noch nie beschäftigt (vielleicht weil ich die Betriebsrente beziehen werde).
Ich glaube auch dass das Gehalt trotzdem den Absetzbetrag um ca. 4000€ übersteigen würde.
Ich habe noch keine Pläne für die Zukunft geschmiedet, wollte anfangs einen Minijob machen um bei Langeweile zu erhöhen.
Dein Tipp mit der Qualifikation wäre auf jeden Fall interessant um ALG länger zu beziehen und anschließend doch weiterzuarbeiten.
Ich weiß dass die Lohnsteuerklassen nebensächlich sind aber ich dachte mir dass meine Frau ab 10.2023 die 3 nehmen könnte weil ich kein einkommen mehr hätte nach 12-monatigen Dispojahr.
Nach den Tipps hier sieht mein Plan so aus:
Unterschrift im Februar
Auszahlung 01.2022
Die Frau hat im Jahr 2022 unbezahlten Urlaub, ich mache einen Minijob mit Pauschalbesteuerung
01.2023 melde ich mich arbeitslos mit Weiterqualifizierung
01.23 fängt meine Frau wieder an zu arbeiten aber mit Steuerklasse 5
01.24 meine Frau bekommt die Steuerklasse 3 und kann ihre Stunden reduzieren um so hoffentlich mindestens die nächsten 10-15 Jahre zu arbeiten 🙂
Ich mache entweder mit Minijob weiter oder schaue mich nach anderen Möglichkeiten um
Für weitere Lösungen bin ich offen
Danke allen für die Tipps
Gruß
Moin Rico Inc,
eventuell noch ein Tipp, betrifft die Ehefrau (Punkt unbezahlter Urlaub) falls die Ehefrau eine bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) besitzt.
Etwas Literatur (2 Fallbeispiele sind dargestellt):
https://www.allianzpp.com/bav2018/news/nachzahlung_steuerfrei_180206.html
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
ich habe einen AHV zum 30.06.2021 unterschrieben, Auszahlung im Januar 2022.
Nächstes Jahr plane ich kein Einkommen zu generieren, will trotzdem was sinnvolles machen solange ich nicht nach Vietnam komme um dort beruflich Fuß zu fassen…
Ich plane 2 Semester zu studieren um den Master noch zu machen. Die Gebühren in Höhe von ca. 8.000 € können auf einmal bezahlt werden, oder monatlich über 12 Monate. (ist dann insgesamt aber ca. 500€ teurer)
Jetzt überlege ich, ob ich bereits im April 2021 anfangen soll, Zahlung dieses Jahr, oder erst im Oktober anfangen, und die Zahlung, nach Rücksprache mit der Schule, erst im Januar 2022 tätige…
Was würde sich steuerlich besser stellen? Oder spielt es keine Rolle und es kommt das Gleiche raus?
Beim Finanzamt meinte die Dame, dass diese Studiengebühren, wenn es nächstes Jahr ist, als „vorweggenommenen Werbungskosten“ betrachtet würden, da ich langfristig in Vietnam leben will. Ich verstehe es so, dass das Amt diese Steuern zurückverlagen würde, wenn der Deutsche Staat von meinem Studium nichts hat in Form einer besseren Anstellung in Deutschland, und somit höhere Steuerlast durch evtl. höheren Gehalt….
Die Frage, neben Steuervorteil 2021 Vs. 2022, ist inwiefern die Ämter sowas im Nachgang prüfen? Es könnte ja sein, dass ich in 2 oder3 Jahren zurück in Deutschland bin und das Amt dann was von hat!!!
Danke für eure wertvollen Tipps!
Paul
Hallo Paul
Irgendwo habe ich mal was von “ WEGZUGSBESTEUERUNG “ gelesen .
Da müsstest Du dich aber mal selber einlesen , da für mich der
Wegzug aus D ( insbesondere wegen meinen Kaleun und Nachwuchs )
bisher kein dringenderes Thema war . Evt. hilft ja auch mal ,
nach “ Staatenlos “ zu gookkeln ??? Haben auch immer ein paar
lustige Ideen . Ob DAS aber immer so klappt ??? Keine Ahnung .
LG Det
Das Thema „Ausbildungskosten“ ist in den Steuergesetzen nicht so einfach wie es vielleicht zunächst den Anschein macht. Ich möchte das aber hier nicht weiter vertiefen. weil es sich dabei doch eher um den Einstieg in das Berufsleben handelt und weniger um den Ausstieg, um den es hier auf der Seite ja primär geht.
Ich kann aber dazu einmal einen Link weitergeben, der zumindest den Begriff der „vorweggenommenen Werbungskosten“ erklärt und der auch den Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit Ausbildungen erläutert:
https://www.quicksteuer.de/detailseite/news-action/detail/steuer-wissen/studium-von-der-steuer-absetzen-sonderausgaben-oder-werbungskosten.html
Mehr möchte (und kann) ich dazu nicht beitragen.
Gruß, Der Privatier
Danke euch!
Hallo zusammen,
ich versuche gerade, meine Situation bezüglich meiner erwarteten Abfindung zu optimieren. Ich hoffe, dieses Thread ist der passende.
Ich werde zum aktuellen Stand (Verhandlung ist noch im Gange) zum 31.12.2021 mit einer Abfindung von ca. 250.000 ausscheiden. Meine Planung war zunächst, ab dann als Privatier zu leben, ein Dispojahr einzulegen und dann evtl. noch 18 Monate ALG1 zu beziehen (bin dann noch nicht 58).
Nun zeichnet es sich aber ab, dass ich wohl ein interessantes Jobangebot habe mit ähnlichen Konditionen, wie auch jetzt (ca. 85.000 Brutto, ca. 75.000 zVE pro Jahr. Ein Job, der mir auch wirkich Spaß machen würde. Ja ich weiß, eigentlich ein echtes Luxusproblem.
Nachdem ich alles durchgerechnet habe, zeigt sich aber, dass quasi jeder Euro, den ich in 2022 verdienen würde, Aufgrund der Progression und Fünftel-Regelung zu einer Reduzierung meines Gesamt Netto führen würde. Das wurde ja auch hier schon mehrfach thematisiert, sonst wäre ich auf diesen Gedanken erst einmal gar nicht gekommen.
Ja, der neue Job würde mir echt Spaß machen, aber dafür noch Geld mitbringen zu müssen, würde den Spaß erheblich trüben.
Also habe ich nach Optionen gesucht, die 75.000 zVE irgendwie wegzudrücken. Hier die „Klassiker“, die ich zum großen Teil hier im Blog gefunden habe:
1. Rürup:
Nach Abzug der Pflicht-Beiträge in die GRV (durch die Anstellung in 2022) könnte ich noch ca. 9.000 unterbringen, 94% davon ca. 8.500€
2. Rentenausgleichszahlung §187a SGB VI:
Als Alternative zu Rürup, aber mit den gleichen Höchstgrenzen, oder?
3. Einzahlung von Teilen der Abfindung in die betr. Altersversorgung
Maximal für 10 Jahre 4% der BBG (10 x 85.200 x 4% = 34.080.
Wirkt aber nicht so stark, wie 1+2, da nicht vom Gehalt abgezogen, sondern von der Abfindung, die ja nur zu 1/5 besteuert wird
4. PKV: Vorauszahlung für 3 Jahre ca. 36 x 450€ (Basisabsicherung inkl. Pflege) = 16.200€
Anfrage an meine PKV ist schon raus, warte auf Antwort
Als kleiner Malus dann halt Versteuerung des AG Zuschusses in 2022 ff.
5. Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaik:
Wollte ich eher nicht. Müßten dann auch ca. 125.000 sein, um die verbleibenden 50.000 wegzudrücken.
6. Immobilie kaufen zur Vermietung:
Bin überhaupt kein Freund von Immobilien (ist mir zu immobil und birgt auch immer Konfliktpotential, worauf ich keine Lust habe)
Übersehe ich noch etwas wichtiges, oder gibt es sonst noch spannende Ideen zur Reduzierung des zVE in 2022?
7. Geringes Gehalt und hoher Bonus im Folgejahr:
Falls der AG sich darauf einläßt, Monatsgehalt von nur 2000 Euro vereinbaren und den Rest dann über „Prämie/Bonus/…“ in 2023 auszahlen lassen. Ist das schon im Bereich „Gestaltungsmissbrauch“?
8. Noch extremer – Verschiebung der kompletten Gehaltszahlung ins Folgejahr:
Jahresgehalt vereinbaren und dieses jährlich nachschüssig auszahlen lassen, somit in 2022 gar kein Einkommen aus unselbständiger Arbeit. Geht so etwas rechtlich überhaupt?
BGB 614 sagt nur „Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.“
Würden die SV Beiträge dann (nach der Märzklausel) trotzdem für 2022 fällig? Wo ich mit Leben könnte, bringt ja auch was für die Rente und AL Versicherung
9. Gewerbe anmelden und hohe Verluste in 2022 erzeugen:
Wenn es nicht zu viel Arbeit erzeugen sollte, könnte man evtl. einfach Dinge ins betriebliche Umlaufvermögen bringen und später wieder verkaufen.
Im einfachsten Fall Gold, Bitcoin, oder etwas anderes was einigermaßen werthaltig und mit vertretbarem Aufwand zu lagern ist.
Gewinnerzielungsabsicht sollte man schon irgendwie glaubhaft machen. Ob das FA das so mitspielt, halte ich zumindest für zweifelhaft.
8. Noch extremer – Verschiebung der kompletten Gehaltszahlung ins Folgejahr
Scheitert leider an § 2 MiLoG:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn … spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
Also zumindest der Mindestlohn kann nicht jährlich bezahlt werden, jedenfalls nicht nachschüssig.
Hallo Otto,
Ich hätte da noch zwei Möglichkeiten.
Eine andere Variante (a):
Du lässt dich als Freelancer für ein 12-Monatsprojekt beschäftigen mit der Option auf Festanstellung im nächsten Jahr. Die Rechnung für das Projekt wird nach „Projektende“ gestellt. Da könnte sich aber der Betriebsrat des neuen AG querstellen, denn der möchte meist lieber versicherungspflichtige Beschäftigungen haben.
Variante b:
Hier muss der bisherige AG mitspielen. Vielleicht kann man sich die Abfindung ratierlich, pro Monat, über mehrere Jahre verteilt, auszahlen lassen.
So läuft die Abfindungszahlung bei mir; das passt eher, wenn man sich die Option offenhalten möchte, noch vor Ablauf eines Jahres wieder zu arbeiten. Wenn es nicht klappt, kann man immer noch ALG1 beantragen.
Bert.
Vielen Dank Bert für Deine schnellen Tipps.
(a) Hatte ich auch schon im Hinterkopf, dann aber wegen der Gefahr der Scheinselbstständigkeit wieder verworfen. Ich wäre nur für einen Auftraggeber zuständig, so dass die Gefahr sehr groß wäre. Und auf sowas wie ein Stautsfeststellungsverfahren würde sich der AG wohl nicht einlassen.
(b) Damit würde ich natürlich die 1/5 Regel aushebeln und müßte dann z.B. 5 Jahre lang jeweils 50.000 plus Erwerbseinkommen oder ALG 1 versteuern. Muss ich mal durchrechnen.
Hallo Otto,
ich habe für diese Situation leider auch kein Patentrezept. 🙁
Muss ich aber auch nicht, denn die Seite hier richtet sich ja primär an zukünftige Privatiers und von daher können manche Hinweise hier u.U. sogar schädlich sein, wenn jemand weiterhin arbeiten will oder muss.
Deine Punkte oben von 1.-6. sind soweit in Ordnung und kann man sicher auch dann machen, wenn man weiter berufstätig sein will. Die anderen Punkte halte ich dagegen für sehr grenzwertig und würde ich nicht weiter verfolgen.
Am Ende wird daher dennoch eine hohe Steuerbelastung bleiben, die sich nicht eliminieren lässt. Diesen Punkt muss man dann einfach akzeptieren und vielleicht die eigene Denkweise ein wenig anpassen:
Wer im fortgeschrittenen Alter nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes quasi lückenlos eine neue Anstellung zu vergleichbaren Konditionen findet, die zudem auch noch Spaß bzw. Herausforderung verspricht, kann sich glücklich schätzen und dankbar sein, dass dies möglich ist. Und wenn es obendrauf sogar noch eine Abfindung gibt, die im Grunde gar nicht nötig gewesen wäre, so ist dies so ähnlich wie ein Lottogewinn.
Also: Einfach einmal die positiven Seiten betrachten und den Staat ein wenig teilhaben lassen. 🙂
Gruß, Der Privatier
Danke Dir Peter für Deine Rückmeldung,
ich möchte auch nicht falsch verstanden wissen, daher sagte ich ja oben schon, dass das eher ein Luxusproblem ist.
Eigentlich war ich mit meiner Entscheidung, den Rest als Privatier zu verbringen ja auch schon durch, als mich dann das neue Abgebot etwas aus dem Tritt gebracht hat. Daher bin ich mal die Optionen durchgegangen und wollte mir hier – wo sich doch extrem viel Kompetenz versammelt – hauptsächlich die Rückmeldung holen, nicht doch etwas wichtiges übersehen zu haben.
Ich werde mich dann im Laufe des Jahres noch entscheiden, ob ich bei meine Privatier Entscheidung bleibe. Alternativ sehe ich dann die zusätzliche Steuerlast als „Spende an den Staat“ an. Vielleicht biete ich auch einfach an – weil es Spaß macht – für 450 Euro und den Rest dann halt kostenlos zu arbeiten. Muss ich mal ein paar Nächte drüber schlafen.
Hallo Otto-Maschen,
da habe ich mich wohl nicht richtig ausgedrückt. Ich bin überhaupt nicht gegen Steuern sparen – ganz im Gegenteil.
Ich bin allerdings der festen Überzeugung und versuche das seit 22 Jahren mit Betroffenen umzusetzen: Entscheidend ist nicht die Steuerersparnis, sondern der Gewinn („das was hinten rauskommt“) für die Betroffenen. Steuern sparen ist für uns Normalbürger oft nur eine Umschreibung für Steuerflucht. Echte Steuerfreiheit – und wenn auch nur teilweise – kann eine Alternative sein. 😉
Hallo Thomas,
ja ich glaube, dann sind wir inhaltlich sogar recht dicht beisammen. Wenn ich 100 Euro nutzlos ausgebe, nur um 50 Euro an Steuern zu sparen, habe ich am Ende Netto immer noch 50 Euro weniger.
Aber gerade, weil ich gesehen hatte, dass „das was hinten rauskommt“ kleiner wird, wenn ich zusätzlichen Aufwand betreibe (arbeiten gehe), hatte ich hier nach Ideen gesucht.
Nicht mal hauptsächlich aus dem Zwang heraus, unbedingt die Steuern einzusparen, sondern fast mehr aus der Angst heraus, hier etwas wichtiges zu übersehen und Fehler zu machen. So eine Abfindungssituation ist für die meisten ja eine nur einmalig vorkommende Sache, also mit wenig Optionen, aus den Fehler zu lernen und es die nächsten male besser zu machen.
Wenn das Ergebnis dann lautet „Hast nix übersehen, einfach zahlen und gut“, dann kann ich mich auch damit arangieren.
Zu Deinem letzten Satz muß ich aber dennoch nachfragen: Meinst Du mit „echter Steuerfreiheit“, die Freiheit Steuern zahlen zu dürfen, oder die Freiheit eben keine Steuern zu zahlen? Letzteres dürfte spätestens bei den indirekten Steuern ziemliche Klimmzüge erfordern.
Hallo Otto-Maschen,
es soll nicht zynisch klingen, aber wer nur seine Steuern auf 0 drücken will, sollte auf jedes Einkommen (und die Abfindung) verzichten. Das ist so, wie leider in den meisten Unternehmen, wo nur auf Kostensenkung geschaut wird, und nicht auf Leistungsmaximierung. Gerade **mit** Einkünften bieten sich vielmehr Möglichkeiten zum Steuern sparen als ohne – frag mal einen Hartz IV-Empfänger.
Doch wie der Privatier schreibt, gibt es dafür kein Patentrezept. Eine maßgeschneiderte Lösung ist immer eine individuelle Angelegenheit.
Nein Thomas, ich wollte keinesfalls die Steuern auf 0 drücken. Alleine auf die Abfindung würden ca. 45.000 Euro Steuern fällig, was ich auch vollkommen okay finde.
Es ging lediglich um die Frage, ob man vermeiden kann, ein komplettes Jahr zu arbeiten und dafür auch noch Geld mitzubringen. Also weniger Netto zu haben, als wenn man auf der faulen Haut liegt. Das war ein Gedanke, der mir ein wenig widerstrebt.
Ich wollte auch keinesfalls eine maßgeschneiderte Lösung, da wäre wohl eher ein auf dieses Thema spezialisierter Steuerberater die richtige Anlaufstelle. Ich wollte mir nur evtl. eine Anregung hier abholen, oder Alternativ auch einfach nur die Bestätigung, dass es außer auf den Job zu verzichten, oder halt Geld mitzubringen, um arbeiten zu „dürfen“ keine wirklich sinnvollen (und für mich passenden) Alternativen gibt.
Ende des letzten Jahres bin ich mal mit jemandem eine Vergleichsrechnung durchgegangen:
normales zu versteuerndes Einkommen 0 + Abfindung 150 TEUR > netto nach Steuern ohne SV 122,6 TEUR
normales zu versteuerndes Einkommen 0 + Abfindung 150 TEUR + 12 Monate Alg 1 > netto nach Steuern ohne SV 133,9 TEUR
normales zu versteuerndes Einkommen aufgrund neuen Arbeitsverhältnisses 30 TEUR + Abfindung 150 TEUR > netto nach Steuern ohne SV 117 TEUR
An der Stelle hören die meisten auf, denn die letzte Variante ist die Schlechteste – es sei denn…
man investiert steuerbegünstigt z.B. mit 50 TEUR Steuervorteil > dann bleiben 113 TEUR nach Steuern + 50 TEUR Sachwertanlage = 163 TEUR Vermögen zzgl. bei kalkulierten 12 Rentenjahren 4,3 TEUR Altersrente allein aufgrund des 1 Rentenpunktes
Ertrag und Gewinn der Sachwertanlage sind noch nicht berücksichtigt.
Beste Wünsche
Thomas
Danke Thomas,
„mit 50 TEUR Steuervorteil“ hört sich spannend an, wenn es wirklich so gemeint war.
Welche Sachwertanlage im Wert von 50 TEUR, die einen Steuervorteil von 50 TEUR bringt, würde sich denn anbieten?
Um wirklich 50 TEUR Steuervorteil zu haben, muss ich doch wahrscheinlich mehr als 1/4 Mio in die Hand nehmen, oder?
Selbst um das zu versteuernde Einkommen um 50 TEUR zu senken, würde mir auf Anhieb nur der Investitionsabzugsbetrag mit 40% einfallen, der dann auch eine Investition von 125 TEUR erfordern würde.
Aber wahrscheinlich stehe ich gerade auf dem Schlauch, oder mir fehlt einfach nur die nötige Phantasie.
Schöne Grüße
Otto
Hallo Otto-Maschen,
da ich nicht direkt auf Deinen letzten Kommentar antworten kann, meine Antwort hier.
50 TEUR Steuervorteil heißt nicht zwangsläufig 50 TEUR Investition. Denn solchen 1 : 1 Steuervorteil gibt es direkt aktuell nicht.
Aber man kann das ja hebeln – bei Immobilieninvestitionen typisch. Wenn ich für 100 TEUR in § 7h-Immobilien investiere, dafür aber nur 20 TEUR Eigenkapital einsetze und im Investitionsjahr inklusive Anschaffungsnebenkosten rund 20 % Steuervorteil erhalte, dann ist das fast 1 : 1.
Auch bei dem von Dir erwähnten Investitionsabzugsbetrag ist das Verhältnis günstiger. Gem. § 7g stehen dem Investor 50 % IAB + 20 % Sonder-Afa = 70 % zu. Diese können im ersten Investitionsjahr komplett angesetzt werden. Dann wären für 50 TEUR Steuervorteil nicht 125 TEUR, sondern nur rund 71,5 TEUR möglich. Die lineare AfA ist dabei noch nicht berücksichtigt.
Aber auch wenn die Kalkulation noch so gut aussieht – entscheidend ist, dass sie zu Dir passt, dass Du sie Dir leisten kannst und dass sie Dir nützt.
Beste Wünsche
Vielen Dank Thomas Schulze,
die Erhöhung auf 50% im Rahmen des Jahressteuergesetz war mir in der Tat vorher nicht gewußt. Die Kombinationsmöglichkeit mit den 20% Sonderabschreibung ebenfalls nicht. Bei 40% hatte ich das Thema für mich innerlich schon abgehakt, bei in Summe 70% überdenke ich das nochmals gründlich. Da in meiner Konstellation die Abschreibung nahezu 1:1 auf das Netto durchschlagen würde, klingt das natürlich interessant.
Also z.B. Investition = 100 TEUR, AIB+SonderAfa = 70 TEUR. Damit könnte das komplette Erwerbseinkommen aus 2022 steuerlich neutralisiert werden.
Nun muss ich „nur noch“ eine Anlage finden, die zu meinen persönlichen Vorstellungen paßt, also eine, die nicht in den nächsten 20 Jahren deutlichen persönlichen Aufwand (abgesehen von der Buchhaltung) erfordert.
Schöne Grüße
Otto
Hi Otto-Maschen,
also ich kann Deine Beweggründe voll nachvollziehen!
Du hast im Arbeitsleben bereits genug an den Staat abgedrückt, Steuerersparnisse seien Dir gegönnt, und es zeugt von wirtschaftlichen Geschick.
Der Staat kassiert bereits überall wo nur geht. Auf Renten, Löhne, Einkäufe, Aktien, Privatverkäufe die gewisse Grenzen überschreiten… Schau Dir die Politiker und ihre Spesen usw. an. Meinst Du die machen es anders? Ganz im Gegenteil, die Kassieren richtig ab!!!
Dem Staat Steuern schenken? Niemals! Wahrscheinlich hast Du Dein ganzes Arbeitsleben nur bezahlt und nie staatliche Ansprüche angenommen.
Ich bin voll bei Dir, und würde es genauso tun!!!
Du hast genug für die Allgemeinheit eingezahlt, und wenig in Anspruch genommen, verschenk nicht DEIN verdientes Geld!!! Du nimmst niemandem was weg, sondern nur das was Dir zusteht!
Gruß, Paul
Danke Dir Paul, Dein Zuspruch tut mir gerade gut und mit Deiner Vermutung mit den nie in Anspruch genommenen Leistungen hast Du auch Recht. War auch nie wirklich verschwenderisch (aber dennoch keinesfalls frugaslistisch) und habe daher nun die Option zusammen mit der Abfindung diverse Jahre vor dem offiziellen Rentenalter auszusteigen, wenn ich das denn will. Mit genau diesem „Wollen“ hadere ich gerade aber noch etwas 😉
Hallo Otto-maschen,
die Lösung liegt wohl in der Kombination der genannten Möglichkeiten – viele kleine Bausteine ergeben einen großen. Ein Mitstreiter hat fast seine gesamte Abfindung in Photovoltaik investiert. Die Makler versprechen dabei alles und nachdem sie ihre Provision haben, steht man mit der Umsetzung alleine, aber er hat dann selbst Dächer angemietet und in Eigenregie die Panels anbringen lassen. Mit dem Ertrag ist er jetzt sehr zufrieden. Es gibt noch weitere Möglichkeiten zu investieren, das Schlüsselwort heißt Investitionsabzugsbetrag, kannst ja mal googeln.
Grundsätzlich sehe ich kein Problem darin, Absetzbeträge in der Höhe eines Jahreseinkommens zu generieren.
Gruß Holger
Hallo Holger,
danke für die Anregung. Den Investitionsabzugsbetrag hatte ich ja in meinem Ursprungsposting unter Punkt 5 erwähnt. Ich mag mir aber ungerne über Jahre hinweg etwas ans Bein binden, was man evtl. schwer wieder los wird. Daher bin ich weniger ein Freund von Immobilien und auch Photovoltaik Anlagen.
Das Problem mit den dazugehörigen Maklern hatte ich selber schon mal erlebt, als ich vor 1 oder 2 Jahren dennoch mal auf eine Werbung reagiert und dort angefragt hatte. War in meinem Fall leider viel Marketing Geschwurbel in Kombination mit einigen fehlerhaften Annahmen und Berechnungen.
Gruß Otto
Ich bin der gleichen Lage, nur schon einen Schritt weiter….
Ich habe den neuen Job in einen 450 € Job ändern lassen… geplant 10h/Monat.
Überstunden werden aufsummiert und irgendwann später ausgeglichen…., Gibt durch den Minijob auch noch ein paar Monate bei der RV
Hallo MarkusT,
super, dass es bei Dir so geklappt hat. Das ist ein Mittelding aus meinen Optionen 7+8 und könnte auch für mich eine echte Option sein. Behalte ich bei den Verhandlungen im Blick.
Vielen Dank für die tolle Webseite. Eine Frage zum Thema:
Ich bin gerade dran eine Auszahlungsvereinbarung zu entwerfen, der Aufhebungsvertrag wurde bereits letztes Jahr vereinbart.
Von 260.000 Euro möchte ich gerne 30.000 auf die Deutsche Rentenversicherung vom Arbeitgeber beitrags- und steuerfrei zahlen lassen. Das im Juni 2021. Der Rest der Abfindung soll dann im Januar 2022 ausgezahlt werden.
Riskiere ich damit die Anwendung der Fünftelregelung. Oder bekommt das FA von der ersten Zahlung gar nichts mit?
Moin SunnyPatrick,
„Riskiere ich damit die Anwendung der Fünftelregelung.“
Wichtig ist hierbei die Beachtung der „Zusammenballung von Einkünften“. Wenn die Zusammenballung gegeben ist, kann die Fünftelregelung angewendet werden.
Zusammenballung von Einkünften:
Von einer Zusammenballung der Einkünfte spricht man dann, wenn der Steuerpflichtige infolge der Abfindungszahlung einschließlich aller anderen Einkünfte in dem jeweiligen Veranlagungsjahr insgesamt höhere Einkünfte hat, als er dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte.
Bei der Überprüfung der Zusammenballung daran denken, dass von den 260K Abfindungszahlung in 2022, 30K in 2021 schon abgeflossen sind.
Wichtig hierbei (30K Einzahlung in die RV vom AG):
Einen Beratungstermin bei der DRV buchen! … (Formular V0210 ausfüllen, AG muss Formular V0211 ausfüllen)
Gruß
Lars
PS:
2x Gegenfrage wegen den 30K in 2021
-(ledig oder verheiratet?), hängt mit der max. Altersvorsorgesumme in 2021 zusammen – hast du + dein AG in den ersten 6 Monaten 2021 Beiträge in die RV eingezahlt?
Hallo Lars, danke für die Hinweise. V0210 hab ich schon gemacht und daher kommt auch der Betrag. Sind 50 % des möglichen Einzahlungsbetrags. Bin nicht verheiratet. Und in den ersten 6 Monaten werden noch Beiträge gezahlt.
Moin SunnyPatrick,
die Hinweise vom Privatier und Herrn Dr. T.Schulze hast du gelesen und richtig, hierzu einen Steuerberater konsultieren. War im Abfindungsvertrag vereinbart, dass der AG einen Teil der Abfindung nach §187a SGB VI in die RV einzahlen soll?
Einzahlung in die RV §187a SGB VI
In 2021 beträgt die max. Altersvorsorgesumme 25787€ (Lediger!). Hiervon werden 92% steuerlich berücksichtigt = 23724€/Jahr.
Wurden/werden von dir und deinen AG im Zeitraum 01-06/2021 Beiträge zur RV abgeführt, dann vermindern diese (AN+AG Anteil) die maximalen 23724€/Jahr.
Deswegen meine Nachfrage, damit würde der größte Teil deiner angestrebten 30K steuerlich verpuffen.
Eventuell folgendes: (Dispositionsjahr ab 01.07.2021 eingelegt?)
Die komplette Abfindung in 2022 auszahlen lassen, damit die max. Altersvorsorgesumme(Schätzung von mir 24750€) in die RV einzahlen. In 2021 eine Teilzahlung (23724€ – (AG+AN RV Einzahlung 01-06/2021) tätigen.
In 2021: Falls du eine bAV besitzt (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) wären 8% der BB-Grenze (West=6816€ / Ost=6432€) steuerfrei einzahlbar/Hälfte hiervon sozialversicherungsfrei.
Alles einmal mit einen Steuerprogramm durchrechnen.
Gruß
Lars
Moin Lars,
Nein, zur Auszahlung ist noch nichts vereinbart, auch keine Zahlung in die RV.
Was ich nicht verstehe: Nach § 3 Nr. 28 EStG kann ja der Arbeitgeber 50 % des von der Rentenkasse ermittelten Betrags zum Ausgleich der Rentenminderung steuer- und abgabefrei einzahlen. Das sollte dann doch eigentlich bei der maximalen Altersvorsorgesumme nicht auftauchen.
Gruß
Patrick
„Riskiere ich damit die Anwendung der Fünftelregelung“
Achte nicht nur auf die Zusammenballung, sondern auch dass die Einmalzahlung gewährleistet bleibt https://der-privatier.com/kap-3-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/?hilite=%27Einmalzahlung%27
Im Zweifelsfall kann es da auf die Formulierung im Vertrag ankommen.
@SunnyPatrick:
Ich nehme einmal an, dass die Zusammenballung hier nicht das Problem ist, sondern die für die Anwendung der Fünftelregel geforderte Einmalzahlung. Und deshalb halte ich die Idee auch für nicht sonderlich gut, insbesondere weil sie jetzt im Nachhinein durch eine Auszahlungsvereinbarung festgelegt werden soll, die gerade darauf abzielt, die ursprünglich vereinbarte Abfindung nun aufzuteilen.
Ich verweise auch gerne einmal auf meine Antwort auf eine ähnliche Fragestellung:
https://der-privatier.com/kap-3-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/#comment-30888
allerdings ging es dabei um die Suche nach einer richtigen Formulierung für einen Aufhebungsvertrag. Hier hätte man also noch etwas richtig machen können.
Meine Einschätzung daher: Ich selber würde das nicht machen. Falls es unbedingt sein soll, würde ich vorher die Meinung eines Steuerberaters einholen.
Gruß, Der Privatier
Wenn man die Regeln beachtet, ist eine Aufteilung der Auszahlung in zwei Kalenderjahren möglich: einmal als „geringfügige Nebenleistung“ – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/ermasigter-steuersatz-bei-abfindungen-in-zwei-raten/ – und zum anderen als „soziale Fürsorgeleistungen“.
Vielen Dank für die Antworten. Da werde ich wohl einen Steuerberater einschalten, um sicher zu gehen.
Moin,
Zum Thema Rentenvers.-Beiträge aus/statt Abfindung durch AG:
http://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-durch-arbeitgeber/
-ziemlich weit unten =>
50 % der durch AG INSGESAMT geleisteten Zahlung sind steuerfrei und werden auch NICHT auf den Altersvorsorgehoechstbetrag angerechnet.
ABER: Die „restlichen“ 50℅ werden als SV-freie Entlassungsentschaedigung (ggf.
ermaessigt, 1/5-Regelung) versteuert.
D.h. aber auch, dass dieser Anteil als Vorsorgeaufwand (unter Anrechnung auf den Höchstbetrag) geltend gemacht werden kann.
Es sind also immer 50% des Betrages, den der AG TATSAECHLICH zahlt, steuerfrei, nicht etwa 50% der theoretisch laut Auskunft DRV MOEGLICHEN „Ausgleichszahlung“.
Diese Höchstgrenze für den Ausgleich RM gilt ja weiterhin, ebenso ggf. die Problematik mit der „Aufteilung“ der Abfindung bei „Rentensonderzahlung“ im laufenden und der verbleibenden Abfindung im folgenden VJ.
So habe ich das jetzt jedenfalls verstanden.
Gruesse
ratatosk
Moin Partick,
bitte einmal hier vorbeischauen, Frage von Pit, Antwort von Frei_2020, von mir und noch die Empfehlung vom Privatier (19.01./20.01.2021), wir konnten das nicht 100% klären.
https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/?hilite=%27freiwillige%27%2C%27einzahlungen%27
Fazit: hierzu auf jeden Fall einen Steuerberater kontaktieren
Gruß
Lars
PS: Wäre prima wenn du uns dann ein Feedback geben könntest.
@Patrick,
ich habe noch etwas Literatur unter:
Sachstand WD 4 – 3000 – 121/19 und WD 6 – 3000 – 119/19 Punkt 3.2 „Leistung der Beiträge durch den AG“ ab S.6 gefunden.
Gruß
Lars
Moin, der Satz ‚Es sind also immer 50% des Betrages, den der AG TATSAECHLICH zahlt, steuerfrei, nicht etwa 50% der theoretisch laut Auskunft DRV MOEGLICHEN „Ausgleichszahlung“.‘ hilft mit sehr. Ich dachte tatsächlich das zweite.
Danke, Patrick
@Lars,
ich lass was von mir hören, wenn ich da beraten worden bin. Den ‚Sachstand WD 4 …‘ Hinweis hab ich nicht verstanden. Ist das eine Zeitschrift?
@Patrick,
nein, das ist eine pdf.Datei. Hierzu im Rechner eingeben:
WD-4-121-19-pdf
„Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach §187a SGB VI“
(speziell der Punkt 3.2 „Leistung der Beiträge durch den Arbeitgeber“ ab S.6)
Auszug:
„3.2. Leistung der Beiträge durch den Arbeitgeber
Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlungen der Beiträge im Sinne des § 187a SGB VI, sind sie für den Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen (§ 3 Nr. 28 EStG).
Die andere Hälfte der Beiträge, die der Arbeitgeber leistet, ist lohnsteuerpflichtig.
Wenn die Zahlung der Beiträge aus Anlass einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis vereinbart wurde, stellen sie jedoch eine Entlassungsentschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen dar.*
Entlassungsentschädigungen werden nach § 34 Abs. 1 EStG nach der Fünftelungsregelung (siehe unten) begünstigt besteuert. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine der Voraussetzung für diese begünstigte Besteuerung, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Zahlt der Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI wie zulässig in Teilbeträgen, ist die
Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung nicht gegeben.“
dann weiter …
„Die Finanzverwaltung bewilligt hier jedoch eine Ausnahme:
Die vom Arbeitgeber zusätzlich zum steuerfreien Teil geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI einschließlich darauf entfallender, gegebenenfalls vom Arbeitgeber getragene Steuerabzugsbeträge werden als Teil der Entlassungsentschädigung gesehen.
Dass der Arbeitgeber diese Beiträge in Teilbeiträgen leistet, bleibt für die Frage der Zusammenballung der Entschädigungsleistungen somit außer Betracht. Deshalb kann eine dem Arbeitnehmer über diese Leistungen des Arbeitgebers hinausgehende Entlassungsentschädigung in Form einer Einmalzahlung begünstigt nach der Fünftelungsregelung besteuert werden, sofern auch die anderen Bedingungen des § 34 EStG vorliegen.**“
Wie empfohlen, konsultiere hierzu einen Steuerberater.
Gruß
Lars
*Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 15. Mai 2017, Aktenzeichen X R 10/15.
**Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen betr. Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen (§ 34 EStG) vom 1. November 2013, IV C 4 – S 2290/13/10002, Randziffern 8 und 21f. in der Fassung vom 4. März 2016, abrufbar bei beck-online mit BeckVerw 277640.
Sehr geehrter Herr Ranning, ich bin echt verzweifelt, habe alles so wie Sie es in Ihrem Buch beschrieben haben gemacht und jetzt verbietet das FA Regensburg die Auszahlung der Abfindung nach Fünftelregelung, weil es nicht beweisbar wäre, das man tatsächlich kein Einkommen hat. Ich bin 2021 im Dispojahr nur mit der Abfindung, kein geregeltes Einkommen (nur kleinere Einkünfte aus einer Miete und PVA) und mir wurde die Steuer abgezogen, nach Hochrechnung des letzten Jahreslohns. Das bedeutet in meinem Fall wurde ca. 44000€ mithin zu viel Steuer abgezogen. Natürlich kann ich mir diese wiederholen aber erst in weit über einem Jahr, das Geld sollte ja nach Ihren Empfehlungen für die Steueroptimierung in diesem Jahr dienen. Das alles fällt jetzt ins Wasser. Ich möchte Sie bitten, mir eine Möglichkeit aufzuzeigen wie ich den Finanzbeamten dazu bringen kann die Auszahlung meiner Abfindung nach Fünftelregelung zu genehmigen, zumal es sehr viel mehr Leute gibt, die das bereits ohne Erfolg bei Ihm versucht haben. Für Ihre Unterstützung wäre ich sehr dankbar. Beste Grüße Luke
Wenn die Abfindung in 2021 ausbezahlt wurde ist in 2021 der einzige Ansprechpartner der Arbeitgeber. Das Finanzamt kommt dann erst mit dem Jahresausgleich ins Spiel. Das Finanzamt würde dann die Anwendung nich verbieten sondern schlimmstenfalls ablehnen. Wenn die Voraussetzungen für die Fünftelregelung eingehalten sind, (im Buch und in den Kommentaren hier hinreichend beschrieben) wird keine Ablehnung erfolgen. Der Finanzbemte wird dieses Jahr ganz sicher nichts ausbezahlen.
Ich vermute, das Kapitel “ Auszahlung mit dem AG abstimmen“ wurde überblättert.
Grüße
B
„jetzt verbietet das FA Regensburg die Auszahlung der Abfindung nach Fünftelregelung“
DAS ist ja mal eine abenteuerliche Geschichte! 🙂
Das Finanzamt hat sicher schon eine recht mächtige Position – aber für die Auszahlung einer Abfindung ist weiterhin einzig und allein der Arbeitgeber zuständig. Und da gibt es auch niemanden beim Finanzamt, der dies kontrolliert oder gar verbietet.
Ich gehe daher davon aus, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber die Fünftelregel nicht anwenden wollte (oder konnte). Das wiederum ist nicht so selten und ich kann da nur auf meinen Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen verweisen.
Dort sind die Hintergründe erläutert und auch Vorschläge für Absprachen mit dem AG. Dies sollte allerdings in der Regel im Vorfeld passieren. Wenn die Auszahlung erst einmal erfolgt ist, wird es sehr schwer. Aber nicht unmöglich…
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
da ich leider kein Steuerexperte bin, habe ich mich vielleicht nicht richtig ausgedrückt. Dashalb hier die Information vom AG, vielleicht bringst das Licht in das Dunkel:
„In Bezug auf die Steuerberechnung auf die Abfindungszahlung kann ich Ihnen hier nochmals bestätigen, dass die sog. Fünftelversteuerung stattgefunden hat (siehe auch den gesonderten Ausweis auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung). Wie bereits telefonisch erläutert musste auf Grund gesetzlicher Vorgaben (R 39b.6 Abs. 3 EStG) der Jahresverdienst für die verbleibenden Monate anhand Ihres bisherigen Arbeitslohns geschätzt werden. Hierdurch sind im Rahmen der Fünftelversteuerung zu Ihrer Abfindung noch xx.xxx,xx EUR (Monatsverdienst x 11) bei der Steuerberechnung hinzuaddiert worden. Eine gegebenenfalls zu viel einbehaltene Steuer kann leider erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2021 vom Finanzamt wieder erstattet werden. Gerne können Sie sich diese Vorgehensweise wie besprochen auch nochmals vom Finanzamt Regensburg erläutern lassen.“
Ach und zum Thema Kommunikation, sagt der AG das er mit Zusage des FA sofort die mithin zuviel gezahlte Steuer mir auszahlen würde.
Nun, wie auch immer, könnten Sie mir in dem jetzt konkretisieren Fall einen Tipp geben, wie ich diesbezüglich Einsicht beim FA erreichen kann?
Vielen Dank
Luke
Dein Fehler war, dass Du nicht im Voraus dem AG gegenüber erklärt hast, dass du im Restjahr keine weitern Einkünfte erzielst (dann entfällt der Grund für die Schätzung). Der AG hätte dann gleich die korrekte Steuer abführen können.
Aber mal gesetzt der Fall das soll geändert werden. Du bist dann Drittpartei, hast mit dem Handling nichts zu tun.
Wenn der AG zu viel Steuer an das Finanzamt abgeführt hat, dann reicht der AG dem FA eine korrigierte Abrechnung ein und lässt sich die Überzahlung erstatten (oder verrechnet sie im nächsten Monat). Ob und wie der AG das vorher mit dem FA abspricht muss er selbst eintscheiden.
Wir sind zwar im Karneval, aber glaubst Du wirklich, das Finanzamt würde den AG betreffende steuerliche Fragen mit einem Ex-Mitarbeiter besprechen?
Hallo eSchorsch, das stimmt so nicht, ich habe das Buch vom Privatier gelesen und habe danach gehandelt. Der AG hat definitiv gewußt das ich ein Dispo Jahr mache ohne geregeltes Einkommen. Ich habe sogar geboten HR jede Art von Unterstützung zu geben, um die Fünftelregelung durchführen zu können. Also nochmal, die Aussage des AG ist eindeutig, das nach Rücksprache mit dem FA diese „extra“ Steuer gemessen am letzten Jahreseinkommen einzubehalten ist, weil ich nicht beweisen könnte, nicht doch einer Arbeit nachgehen zu wollen. Ich hatte doch den orginalen Text gequotet. Karneval hin oder her, war Deine Antwort für mich leider nicht wirklich hilfreich. Beste Grüße Luke
Der AG kann viel behaupten was ihm angeblich vom Finanzamt gesagt wurde. Lass ruhig den Karneval weg und überdenke nur den Rest des Satzes. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Du irgenwelchen Erfolg beim FA haben wirst. Das ist aber auch gar nicht notwendig.
Ich zitiere mal den R 39b.6 Abs. 3 EStG:
„1 Werden sonstige Bezüge gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sind der Lohnsteuerermittlung die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten. 2Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln. 3 Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. 4 Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist.“
Darin steht eigentlich alles was dein AG wegen der Sache wissen muss. Konfrontiere ihn ruhig mit dem gesamten Text der Richtlinie und markier ihm den entsprechenden Passus.
PS: meines Wissens gibt es keine rechtliche Handhabe, den AG darauf festzunageln. Versuche ihn daher auf die „nette“ Art zu überzeugen.
Mein ex-AG war da sehr hilfreich und kreativ. 6 Monate nach Beschäftigungsende kam die Abfindung.
Im Tarifvertrag haben sie eine „tarifliche Erfolgskomponente“ von 437.17 ausfindig gemacht, die nachträglich im Jan.2020 gezahlt wurde.. dazu noch 109.29 ATZ-Aufstockung. Mit solchen Peanuts als zvE wurden 1047€ Steuern auf die Abfindung von 58.8k abgerechnet.
Natürlich werde ich deutlich mehr nachzahlen müssen, wegen der Renten 🙁
Hallo eSchorsch, den Gesetzestext den Du zitierst und den ich verwenden soll ist ja genau der gleiche den der AG zitiert um die Steuer zu rechtfertigen.
Heißt das, daß der Arbeitgeber in Wirklichkeit nach 3) handelt obwohl er eigentlich nach 2) handeln müsste? Und 4) Mit „Alters“ ist wahrscheinlich das Rentenalter gemeint, ich bin 53 und Erwerbsunfähigkeit existiert nicht, nur die Absicht ein Jahr lang keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ich fühle mich total verarscht, ganz ehrlich und verwirrt zugleich und weis jetzt wirklich nicht, wie ich am Besten weiter vor gehen soll. Grüße Luke
Hallo Luke,
meine Abfindung wurde zunächst mit Steuerklasse 6 abgerechnet, plus weitere Fehler und ich bekam ca. 60.000€ weniger gegenüber dem Abfindungsrechner ausbezahlt. Ich habe das bei der Gehaltsabteilung moniert, die haben das korrigiert und ich bekam zum Termin der nächsten Gehaltsabrechnung eine Nachzahlung. Das bedeutet, die können auch bereits an das Finanzamt überwiesene Lohnsteuer zurückholen.
Gruß Holger
Hallo Holger, aber der AG sagt das er sofort nachzahlen würde, wenn das FA dem zustimmen würde. Man hätte da miteinander telefoniert und festgestellt das die Steuererhebung Rechtens sei, weil ein Nachweis des nicht Beginnens einer neuen Arbeit unmöglich wäre. Ich bin immer noch sehr verwirrt. Danke und Grüße Luke
Stimmt, StKl.6 war auch die ursprüngliche Komplikation bei meiner Abfindung.
In der letzten Entgeltabrechnung von HR war fälschlich noch ein Urlaubstag (wohl wegen 25j.Betriebsjubiläum) als verfügbar gelistet, den ich in ATZ Freistellung natürlich nicht nehmen konnte. Ich hatte deshalb per Mail nachgefragt. Als Antwort kam ein korrigierter Bescheid ohne den Urlaubstag, aber mit StKl.6.
Auf weitere Nachfrage hieß es, das muss so – mein „Hauptarbeitgeber“ mit StKl.1 sei jetzt die Pensionskasse.
Der Trick war dann, dass HR Abfindung, TEK, ATZ-Aufstockung abrechnet und dafür KV, PV, AV (für mich als Rentner? naja, waren 5.46..) abführt. Die steuerpflichtigen Einkünfte wurden auf die Pensionskasse übertragen, die dann mit StKl.1 günstigst versteuert wurden.
Auf den ESt-Bescheid für 2020 bin ich schon gespannt… 😀
@Luke: „Tipp geben, wie ich diesbezüglich Einsicht beim FA erreichen kann?“
Beim Finanzamt ist keine Einsicht erforderlich. Die Einsicht müsste beim AG erfolgen. Wie hier schon mehrfach erläutert, ist das Finanzamt für die Abführung der Lohnsteuer weder zuständig, noch verantwortlich und auch nicht zu Auskünften und Beratungen verpflichtet.
Die korrekte Berechnung und Abführung der Lohnsteuer liegt einzig und allein beim AG, falls dieser (oder auch der AN) eine Beratung benötigen, wäre das dann die Aufgabe eines Steuerberaters. Für den AG wäre es dringend angeraten, einen solchen zu befragen, denn der AG handelt hier entgegen den gesetzlichen Vorgaben!
Interessanterweise hat der AG hier zwar die betreffende Richtlinie angeführt, er scheint aber entweder den Inhalt nicht zu kennen oder nicht zu verstehen. Hier ein Auszug aus der LStR 39b.6 (R39b.6 befindet sich weiter unten im Dokoment)
“ Sonstige Bezüge nach Ende des Dienstverhältnisses
(3) 1. Werden sonstige Bezüge gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sind der Lohnsteuerermittlung die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten.
2. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln.
3. Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. „
Satz 2 besagt hier (ohne jede Einschränkung!), dass der voraussichtliche Jahresarbeitslohne auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln ist! Nur wenn er keine Angaben macht, ist eine Hochrechnung des Jahresbetrag zu ermitteln.
Das ist eine eindeutige gesetzlich vorgeschriebene Regelung, gegen die der AG hier verstösst, wenn er die Abrechnung abweichend vornimmt.
Was ist zu tun? Der AG bzw. der ausführende Mitarbeiter scheint große Angst zu haben, etwas falsch zu machen und anschliessend Probleme zu bekommen. Versuchen Sie ihm klar zu machen, dass er mit seiner jetzigen Handlungsweise bereits gegen die Richtlinien verstösst und das dies Konsequenzen haben könnte.
Man kann dies zunächst weiterhin „im Guten“ versuchen. Wenn Sie Ihre Forderung ernsthaft durchsetzen wollen, müssten Sie ggfs. einen Anwalt beauftragen, der dem AG mit entsprechenden Maßnahmen droht (Schadensersatz, ggfs. Zinsverlust, o.ä.).
Gruß, Der Privatier
Sehr geehrter Herr Ranning, das war eine klar verständliche Aussage. Jetzt weiß ich genau wie ich weiter verfahren muss. Herzlichen Dank dafür. Beste Grüße Luke
Sehr geehrter Herr Ranning,
gerne möchte Ich Sie auf dem Laufenden halten was mein AG als Antwort
gibt, nachdem ich Ihn mit den bereits von Ihnen geschilderten Argumenten
konfrontiert habe, ich zitiere:
„Grundsätzlich besteht gemäß R39b.6 Abs. 3 Satz 2 EStG die Möglichkeit, individuelle Angaben des Arbeitnehmers in Bezug auf den künftigen Arbeitslohn zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat jedoch hohe Anforderungen zur Anerkennung derartiger Angaben gestellt. Hierfür muss ein beweiskräftiger Nachweis vorgelegt werden können, dass definitiv kein Arbeitslohn mehr im laufenden Kalenderjahr erzielt wird (z.B. durch Vorlage eines Rentenbescheides oder eines Nachweises über Erwerbsunfähigkeit). Unser Betriebsstättenfinanzamt Regensburg hat uns explizit darauf hingewiesen, dass wir nur in derartigen Ausnahmefällen von der fiktiven Jahresarbeitslohnermittlung absehen dürfen und keine Prognoseauskünfte von Mitarbeitern oder deren Steuerberatern akzeptieren dürfen.
Da wir an die Weisungen des Finanzamts gebunden sind, bedauern wir Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir nach erneuter Überprüfung der Sachlage keine Korrektur Ihrer Entgeltabrechnung vornehmen können.“
Ist das zu Fassen? Hier wird offensichtlich Unrecht als Recht interpretiert!
Die können nicht sondern die wollen nicht! Unfassbar!
Was ist Ihre Meinung dazu?
Beste Grüße
Luke
Ich halte die geschilderten Ansichten für unzulässige Auslegungen der Lohnsteuer-Richtlinien. Dies dürfte nach meiner Kenntnis bisher auch einmalig sein. Auf der anderen Seite gibt es unzählige Beispiele dafür, dass AG eine simple formlose Angabe des EX-ANs akzeptieren, dass er keine weiteren Einkünfte erzielen wird. Manche haben dafür vorbereitete Formulare, anderen genügt eine mündliche Aussage.
Ob diese „normale“ Vorgehensweise allerdings rechtlich durchzusetzen wäre, ist dann wieder eine andere Frage. Wie oben bereits erwähnt, wäre das dann die Aufgabe eines Rechtsanwalts. Ich will aber auch dazu sagen, dass ich selber einen solchen Schritt nicht gehen würde. Das Theater würde ich mir nicht antun.
Sie haben Ihr Möglichstes getan. Und es gelingt nicht immer alles…
Gruß, Der Privatier
Insbesondere durch das Wort “ EXPLIZIT “ würde ich mich Peter anschliessen .
Bringt den EX-AG in ein besonderes Haftungsverhältnis gegenüber dem FA .
Als EX-AG würde ich wohl auch das Haftungsrisiko gegenüber FA vermeiden
wollen . Stellt sich für mich die Frage , ob man den EX-AG , gegenüber
FA vom Haftungsrisiko freistellen kann —-> Evt. doch nochmal ein Gang
zum FA Regensburg , um diese Frage “ Punktuell “ zu beleuchten ???
Quasi als “ Untersuchung “ der Möglichkeiten ??? Evt. auch nochmal mit
Fritz , anstelle mit Fritzchen ??? Anhand des konkreten Falles ???
M.M.n. nicht unbedingt einfach . Aber evt. einen Versuch wert ???
Und zwar nicht mit “ Prognose “ , sondern eindeutigen Verhaltensschema
für die Zukunftsfrage des FA Abrechnungsmodus-Zeitraumes .
= Könnte klappen , muss aber nicht klappen . Individuelle Grenzfrage .
Viel Erfolg
LG Det
Hallo Herr Ranning,
nun wie Sie so schön sagen, geht es in diesem „Theater“ um es jetzt mal konkret zu machen, um einen mittleren 5-stelligen Betrag der mir vorenthalten wurde. Ich kann Ihre Steuersparmodelle in 2021 ohne das nötige Kapital leider nicht umsetzen und verschenke somit viel zu viel von meiner hart erarbeiteten Unabhängigkeit. Sie haben mich aber auf diesem Weg großartig begleitet, dafür möchte ich mich herzlich bedanken. Das ich beim den offensichtlich Mitarbeiterunfreundlichsten AG des Landes beschäftigt war, dafür können Sie ja nichts 🙂 Marktführer und Börsen notiert, mehr sag ich nicht dazu.
Beste Grüße
Luke
Ich habe nun gesehen, dass mein AG tatsächlich im Intranet vorbereitet Formulare hat, wo man zum einen mit einem Excelsheet unter Eingabe aller Daten ermitteln kann, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann. Und zum anderen auch noch ein Formular, mit dem man HR mitteilen kann, welche Einnahmen (bei anderen Arbeitgebern) nach dem Austritt noch erwartet werden und ob der alte Arbeitgeber dann als Haupt- oder Nebenarbeitgeber betrachtet werden soll (also entweder Steuerklasse 1-5, oder halt Klasse 6).
Auf der einen Seite traurig, dass dies schon ein „Standardprozess“ geworden ist, aber bringt für uns als Betroffene natürlich eine deutliche Rechtssicherheit.
Wenn der AG einen schon loswerden will, dann kann er die Durchführung ruhig professionell gestallten 🙂
Sofern es nicht schon im Vertrag steht, ist für mich das wichtigste Forumular die Verschiebung der Abfindungsauszahlung ins Folgejahr. Das ist nämlich das, was man am schwersten „heilen“ kann.
Hallo Luke,
ich durfte vor fast zwei Jahren auch nach einer von mir zur Bedingung gemachten Probeabrechnung um das Nichtansetzen eines fiktiven Gehalts kämpfen. Der Steuerberater meines Ex-Arbeitgebers hatte es so angesetzt, zuallererst, um das Risiko der Verantwortung des Arbeitgebers als Steuerschuldner zu minimieren. Außerdem konnten die Mitarbeiter im Steuerbüro diese Funktion im DATEV Programm nicht bewältigen.
Erst nach mehrfacher Kommunikation, Beweisen bzw. Argumentation auch von dieser wertvollen Webseite plus meiner expliziten schriftlichen Zusicherung, dass ich mich von der Agentur für Arbeit bereits abgemeldet habe, um aus steuerlichen Gründen ein Dispojahr zu nehmen, war der Arbeitgeber samt Steuerberater letztendlich bereit, das fiktive Gehalt aus der Berechnung herauszunehmen.
Ein bisschen kämpfen und argumentieren kann sich schon lohnen, auch ohne stärkere Geschütze auffahren zu müssen.
Gutes Gelingen,
Ingeborg
Hallo Ingeborg,
ich habe wirklich auf mehreren Seiten, mit denen ich hier niemand langweilen will, alles bis in das Detail erläutert, auch das dies von vornherein geplant war, habe auch Zusicherungen gegeben und darauf hingewiesen, dass die Verluste die mir dadurch entstehen nicht unerheblich sind. Der AG zerstört somit meine geplante Zukunft, weil ich dieses Geld fest verplant und nicht anderweitig ersetzen kann.
Beste Grüße Luke
Abfindung im Rentenjahr
Ich bekomme im Jahr 2021 eine Abfindung melde mich arbeitslos bekomme ALG1
Stelle einen Rentenantrag und gehe doch lieber in Rente mit 63.(Abschläge)
-Wie verhält sich die Abfindung . Als Frührentner darf man nichts dazuverdienen.
-Wie verhält es sich im Jahr in dem gearbeitet ALg1 und Rente sowie Abfindung bezogen wurde.
-Kann in den Folgejahren die fünftel Regelung angewendet werden ?
Hoi
Bissl durcheinander, aber mit dem Blog hier einfach:
Abfindung = im Jahr der Auszahlung möglichst keine (oder noch besser negative) Einkünfte
Nach Wegfall von Ruhe/Sperrzeit Alg (auch für ein paar Rentenpunkte)
dann Rente.
cu
joerg
Die Fünftelregelung kann auch in mehreren Jahren angewendet werden.
Bsp:
2021 Abfindung per Fünftelregelung versteuern und
2022 Auszahlung BAV Direktzusage auch per Fünftelregelung versteuern
Was nicht geht ist 2021 die eine Hälfte der Abfindung auszahlen und per Fünftelregeleung versteuern und in 2022 die andere Hälfte der Abfindung auszahlen und per Fünftelregelung versteuern.
@Joe-3000: Ich musste Ihren Namen etwas erweitern. Bitte nur diese Version benutzen.
Gruß, Der Privatier
Moin Luke,
Ich glaub’s immer noch nicht….
Mir waeren das zuviele Informationen aus zweiter Hand (EX-AG hat telefoniert, FA sagt…).
Das mag ja auch eine „spezielle“ Handlungsweise dieses FA sein, vielleicht aber auch nur ein „Kommunikationsproblem“ von zwei „Spezialisten“.
Nur allein schon um da Klarheit zu schaffen, waere doch die Beratung durch einen „ortsansässigen“ Steuerberater das „mildeste Mittel“.
Dieser sollte dann auch wissen, auf welcher „FA-Ebene“ man ggf. eine Erlaeuterung/Stellungnahme erhaelt.
Gruesse
ratatosk
Fünftelregelung mal anders:
Vielleicht kann mir hier einer der mitlesenden Privatiers mit Siemens-Vergangenheit weiterhelfen:
Mein früherer Arbeitgeber bietet mir für die Auszahlung meiner Deferred-Compensation-Ansprüche (d.h. BAV-Durchführungsart Direktzusage) verschiedene Optionen an.
Die lebenslange Verrentung ist absolut indiskutabel (der Break-Even-Point ohne jegliche interne Verzinsung wird erst mit 97 Lebensjahren erreicht).
Auszahlung in 10 Jahresraten wäre OK, wenn die fixe Verzinsung der noch ausstehenden Raten mit 1 % nicht ebenfalls kümmerlich wäre (ich rechne für die Zukunft mit deutlich höheren Inflationsraten).
Bei einer Einmalzahlung wäre ich bzgl. Mittelverwendung maximal flexibel.
Steuerlich ist diese Variante aber nur dann gut, wenn das Finanzamt die Anwendung der Fünftelregelung anerkennt, sonst schlechter als die 10 Jahresraten.
Ich stecke also in der Zwickmühle.
Da die Entgeldumwandlungen aus mehreren Kalenderjahren stammen, sehe ich die §34-Voraussetzungen eigentlich als gegeben an (Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre).
Hat ein Ex-Siemens-Privatier hierzu einschlägige Erfahrungen und mag diese teilen?
Viele Grüße
Jürgen (61, Privatier seit 2016)
Ich bin Ex-Siemensianer (bis Juli 2019). Deferred Compensation (Entgeltumwandlung) wurde mir angeboten, habe ich jedoch nicht angenommen.
Meine bAV setzt sich zusammen aus:
– Besitzstand (Altzusage, „SAF“): Monatsrente oder Faktor 170: Amortisation nach gut 14 Jahren, da habe ich Monatsrente gewählt.
– BSAV: Faktor 326, also sehr ungünstig; sonst in 1 oder 10..12 Jahresraten. Da habe ich 10 gewählt.
Da die Fünftelregelung ein Einmaleinkommen theoretisch steuerlich auf 5 Jahre verteilt, hoffe ich, über 10 Jahre noch günstiger wegzukommen.
KV/PV-Beiträge sind immer auf 10 Jahre umgelegt, unabhängig von der Zahl der Jahresraten.
Time will tell… 🙂
Die kurze Antwort lautet: Ja, eine Einmalzahlung aus einer Direktzusage eines AGs kann mit der Fünftelregel versteuert werden. Nicht jedoch bei einer Direktversicherung!
Für etwas ausführlichere Erläuterungen inkl. Urteile empfehle ich einen Beitrag von Thomas Schulze: https://www.abfindunginfo.de/betriebliche-altersvorsorge-mit-fuenftelregelung-versteuern/
Gruß, Der Privatier
Hallo
Gibt es die Möglichkeit die Abfindung bei einer Ausscheidungsvereinbarung mit der Steuerklasse 2 /Alleinerziehend zu versteuern inkl. der Fünftelregelung?
Gruß Spider124
Sofern die Steuerklasse zutreffend ist/war und die Voraussetzungen für die Fünftelregel gegeben sind, kann der AG das dann auch so abrechnen.
Warum das manchmal nicht funktioniert, habe ich im folgenden Beitrag erläutert:
https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Wenn das die zur Beschäftigungszeit genutzte war, da AG mitteilen er soll so weiterverstersteuern wie die ganze Zeit, mitteilen keine Sonstigen Einkünfte….
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Günstigerprüfung der KAP.erträge in Zusammenhang mit einer Abfindung in 2022.
Folgender Rahmen: Ich werde wahrscheinlich eine größere Abfindung im Jan. 2022 erhalten und plane für 2022 ein „Dispojahr“. Außer ggf. Kapitalerträgen (ca 20K, jedoch begrenzt steuerbar) werde ich kein Einkommen erzielen. Arbeitslos/-suchend melde ich mich erst in 2023. Meine Frau hat ein kleineres Einkommen (ca 10.000). Die 1/5 Regelung wird auf die Abfindung angewendet, Zusammenballung der EK liegt vor. Zudem werde ich ca 10.000 Euro in eine Rürup Rente oder freiwillig in meine GRV zahlen (zum Ausgleich des EK meiner Frau).
Mit dem Abfindungsrechner auf dieser Site kommen wir bei Zus.veranlagung/Ehegattensplitting auf einen persönlichen St.satz von ca. 20%, auf jeden Fall weit unter den 25% der normalen KAP.ertragsteuer.
Wenn ich in der EKSt.Erklärung für 2022 das Kreuz bei der Günstigerprüfung setzte, wäre das m.E. zwar günstig für die reinen KAP.erträge (20% anstelle 25%), allerdings würde das die Besteuerung meiner Abfindung ggf. ruinieren (Steuerprogression). Allerdings nur, wenn die KAP.erträge auch für die Berechnung der Steuer der Abfindung als Einkommen herangezogen werden.
Die Frage ist also: Bezieht sich die Günstigerprüfung des FA ausschließlich auf die Besteuerung der KAP.erträge, oder immer auf die gesamte Steuerlast?
Ich hoffe ich konnte die Frage klar darstellen und würde mich sehr über Hilfe freuen – vielen Dank
Ich habe auf eine ähnliche Frage kürzlich versucht, die Zusammenhänge zu erläutern. Siehe hier:
https://der-privatier.com/kap-10-8-4-kapitalertraege-steuern-steuern/#comment-34321
Ich hoffe, damit wird die Frage beantwortet.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
mein Arbeitgeber würde mir die Abfindung (3 Jahresgehälter) auch im Januar 2022 auszahlen. Ist es bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30.9.2021 möglich, die Fünftelregelung anzuwenden. Oder muss das Dienstverhältniss zum Jahresende aufhöhren?
Zu wann das Dienstverhältnis endet ist egal, bzw. nicht von Belang für die Fünftelregelung.
Lesestoff https://der-privatier.com/kap-3-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
-Ich bekomme zum des Jahresende 2021 einen Abfindung und Aufhebungsvertrag.
-Es wäre doch sicherlich besser bis Januar 2022 zu arbeiten , denn 2022 gibt´s dann
1 Monat Gehalt 3 Monate Sperre und 9 Monate ALG1 da zahle ich doch am wenigsten Steuer .
– mit oder ohne 5tel Regelung
Gruß
Die Auszahlung der Abfindung in ein Jahr zu verschieben, in dem nur geringe Einkünfte zu erwarten sind, ist eine sehr effektive Methode um Steuernn zu sparen. Das ist korrekt.
Bei der obigen Überlegung wäre es aus Steuersicht wahrscheinlich noch effektiver, wenn das Januar-Gehalt entfallen würde und auf den ALG-Bezug verzichtet würde.
Allerdings sollte man auch darauf achten, ob die Fünftelregel dadurch nicht gefährdet wid (Zusammenballung!). Am besten einmal die verschiedenen Varianten mit dem Abfindungsrechner durchrechnen.
Gruß, Der Privatier
hallo Privatier,
ich bin 07-2019 aus der firma ausgeschieden worden. (leideform)
meine abfindung für 27 jahre wurde 01-2020 ausgezahlt (steuerkl. 6)
in 2020 hatte ich kein weiteres einkommen. (eigentlich wollte ich als freelancer arbeiten, dank corona = 0€ einkommen. einen trainer braucht zZ. niemand)
ich habe 2020 2256 € für krankenkasse (kk) und 26 000€(22 000 steuerrelevant) für die rente eingezahlt (selbstzahler)
mein zuversteuerndes einkommen (laut elster) ist nun
(abfindung -kk -rente)
genauso wie ihr abfindungsrechner es auch berechnet hat.
frage:
müsste nicht eigentlich die steuer von
(1/5 der abfindung)-kk-renteneinzahlung
berechnet werden werden und dann mal 5? (einkommen =0€)
wie oben erwähnt hatte ich 2020 kein weiteres einkommen.
wo ist mein rechenfehler/denkfehler?
oder anders ausgedrückt
a)ich dachte es würde einmal die steuer ohne abfindung (in meinem fall 0€) berechnet
da helfen die renteneinzahlunhen nicht.
b)dann die steuer von 0€ + 1/5 der abfindung (nun würde -kk und -renteneinzahlung abgezogen werden) und dann mit 5 multipliziert werden.
ich hoffe sie können meinen punkt erkennen. nach meiner rechnung zahle ich viel viel weniger steuer. faktor 2
übrigens habe ich der afa die sperre in 2019 ausgeredet, in 2020 habe ich kein arbeitslosengeld erhalten und erhalte nun ab 1.1.21 bis 07 2022 volles arbeitslosengeld, dann werde ich in vorzeitige rente gehen. 🙂
hat schon mal jemand die fünftelregel eingeklagt? eigentlich müsste in meinem fall eine 27ger regel her, weil ich die abfindung ja in 27 jahren erarbeitet habe und nicht in 5 jahre.
jruß michael
Moin michael-f
„ist das verbleibende zvE negativ…“
Bitte mal hier nachlesen:
https://der-privatier.com/kap-3-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/
Gruesse
ratatosk
hi ratatosk,
danke für den link.
wenn das so berechnet wird hätte ich ein negatves einkommen ohne die abfindung von ca- -24.000€
0€ -kk -renteneinzahlung.
ich ahne meinen denkfehler.
ich dachte(wohl falsche annahme) es wird 2 mal berechnet, einmal ohne abfindung
und einmal mit 1/5 der abfindung
und aus der differenz mal 5 wird die steuer der abfindung errechnet.
beispiel meiner falschen annahme:
würde ich zb. 350t€ abfindung haben, würde bei mir in der 2ten rechnung
(0€ + 350t€/5) -24t€ hiervon die steuer mal 5 herauskommen.
also 70t€ -24t€(-kk-renteneinzahlung) = 46t€ zvE sein. und diese steuer mal 5 (weil in der ersten rechnung 0€ steuer rauskommt)
nach dem beispiel im link, geht das wohl leider so : (so rechnet elster auch.)
0€(einkommen) + 350t€(abfindung) -24t€(-kk-renteneinzahlung) =326t€/5 = 65,2t€ zvE hiervon die steuer und dann mal 5
hier war ich wohl auf dem holzweg.
46t€ (meine annahme) ist schon eine andere hausnummer wie 65,2t€ aus dem beispiel im link.
steuer ist nicht wirklich mein thema, muss man halt durch. bitte nicht böse sein.
ist aber gut, so werde ich keinen unnötigen kampf mit dem finanzamt beginnen:-)
übrigens ich bin singel. leider keine splittingtabelle mehr:-)
vielen herzlichen dank
michael-f
Gerne,
-es wird halt erst „abgezogen“ und dann „gefuenftelt“, richtig.
Schon mal schoen, dass Du
„hergefunden“ hast,-auch wg. evtl. Unstimmigkeiten mit dem FA.
Auch ohne Splitting lässt sich gut leben…
Weiterhin alles Gute!
ratatosk
Hallo !
Wie sieht es eigentlich aus , wenn ein Ehepaar beide eine Abfindung im Januar bekommen und für den Rest des Jahres auch keine weitern Einkünfte geplant sind . Der eine Partner bekommt sagen wir 90000 und laut dem Rechner keine Steuern zahlen muss und der Andere 225000 mit knapp 30000 Steuern . Bleiben die Beträge so oder ändert sich etwas in dieser Konstellation ? Vielen Dank
Hi auch!
Eigentlich einfach, zusammenveranlagt 315 TEUR oder getrennt veranlagt (Haken löschen im Rechner) und deine Zahlen passen.
MbG
Joerg
Joerg hat schon Recht – aber um es etwas ausführlicher zu erläutern:
Bei einer Einzelveranlagung der Ehepartner ist es korrekt, die jeweiligen Abfindungen auch einzeln bei dem entsprechenden Partner zu berücksichtigen (Ehegattensplitting in diesem Fall im Rechner nicht anhaken).
Sollen die Ehepartner aber gemeinsam veranlagt werden, so sind auch die ausserordentlichen Einkünfte (also die Abfindungen) als eine gemeinsame Summe anzugeben. Damit dürften die Zahlen vermutlich „etwas“ anders aussehen…
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank an Privatier und Joerg ,
schade , die Eingaben 90000 und 225000 einzeln in den Rechner haben mir besser gefallen.😥🤣
Jetzt sind es 17k weniger ! Na ja ich konnte es mir denken
Aber sehr guter Rechner und habe umdisponiert und kann vielleicht 10k „retten“ ,der Partner mit der kleinen Abfindung geht dieses Jahr und das bis Juni . Haben beide nur Kurzarbeitergeld bisher von daher nicht so wild . Leider kommt ab Juli bis Mitte Oktober bei mir richtiges Gehalt dazu und muss da noch einmal antanzen, weil die mir erst meine Abfindung nächstes Jahr auszahlen , wenn ich bis ins 4ten Quartal beschäftigt bin . Geht leider nicht anders , weil ich bis 30Jun unterschreiben muss , um eine recht hohe Sprinterprämie zu bekommen und mit dem Datum der Unterschrift endet automatisch das Kurzarbeitergeld.
Vielen Dank nochmal
Ich bin derzeit in Steuerklasse V und erwarte einen Aufhebungsvertrag zum Jahresende. Die Abfindung wird im nächsten Jahr mit der Fünftelregelung bezahlt. Ist es sinnvoll, dass ich vorher in die Steuerklasse 3 wechsele, da mit der Fünftelregelung die Steuerschuld beglichen ist oder erwartet mich dann bei der Einkommensteuererklärung bei Zusammenveranlagung eine satte Nachzahlung?
Moin Henriette,
bitte einmal hier und insbesondere Punkt „Irrglaube Steuerklasse“ nachlesen.
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Und im Kapitel 10.6:
Bedeutung der Steuerklasse
Die Steuerklasse, nach der die laufenden Bezüge wie Lohn und Gehalt über das Jahr hinweg besteuert werden, spielt nämlich letztlich überhaupt keine Rolle. Nach Ablauf des Jahres kommt im Einkommensteuerbescheid immer dasselbe Ergebnis heraus. Das gilt auch für Ehepaare, die sich Gedanken über eine Aufteilung in die Klassen 3 u. 5 oder alternativ beide in 4 machen. Am Ende ist es immer dasselbe Ergebnis.
… und dann noch etwas weiterlesen …
Gruß
Lars
PS: im eingestellten Abfindungsrechner vom Privatier befindet sich auch keinen Button für die Steuerklasse.
Aber: bei einem evtuell nachgelagerten ALG1-Bezug an den rechtzeitigen Steuerklassenwechsel (III/V) denken, um höheres ALG1 zu beziehen. (nähere Hinweise dazu im oberen Link)
Lars hat hier bereits richtig geantwortet:
Die Steuerklasse zu wechseln, damit „die Steuerschuld beglichen“ ist, ist ganz sicher eine irrige Annahme. Die Steuerbelastung wird immer erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung endgültig festgestellt. Dabei kann es sowohl zu Nachforderungen durch das FA, aber auch zu Rückzahlungen kommen. Nachforderungen durch das FA sollte man nicht immer so negativ sehen. Schließlich hat man einige Monate lang einen kostenlosen Kredit bekommen. 😉
Ein Steuerklassenwechsel in die Klasse 3 ist aber auf jeden Fall aus einem anderen Grund zu empfehlen: Wenn im Anschluss ein ALG-Bezug geplant ist. Mehr dazu im bereits von Lars verlinkten Beitrag.
Gruß, Der Privatier
Eine Frage, ob die Fünftelregelung auch im brentenbezug greift.
Ich würde in 2022 noch ein halbes Jahr arbeiten und ein paar Monate später (noch in 2022) in Rente gehen. Schwerbehindertenrente mit knapp 64 Jahren. Die Abfindungsauszahlung könnte seitens Arbeitgeber auch erst im Folgejahr 2023 erfolgen, also bereits im vollen Rentenbezug.
Frage:
Greift die Fünftelregelung auch wenn die Geldbezüge im Jahr der Abfindung reine Rentenzahlungen sind? Abfindung sehr hoch.
Kann das zu versteuernde Einkommen (Rentenzahlungen) auch noch zusätzlich kompensiert werden durch Einzahlungen in ein Basisrente (zeitlich ja noch vor der normalen Altersrente), sodass auch hier rechnerisch noch auf O oder wenig zu versteuerndes Einkommen in dem Jahr hingewirkt werden kann?
Moin Klaus S,
ich füge einmal den §187a SGB VI an. Wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde, kann auch bei Rentenbezug noch RV-Ausgleichszahlungen vorgenommen werden. In einem zweiten Link füge ich die GRA (gemeinsame rechtliche Anweisung) der DRV an. Lesen sie sich hierzu den Punkt 2 „Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen“ den Unterpunkt 2.5 „Bezug einer Versichertenrente“ und weiter den Punkt 4 „Ermittlung des Beitragsaufwands“ den Unterpunkt 4.3.2 „bei Rentenbezug“ durch.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__187a.html
Zu Frage 1: Ja (Zusammenballung der Einkünfte überprüfen)
Zu Frage 2: Ja
Wichtig: Unbedingt einen Beratungstermin bei der DRV buchen.
Gruß
Lars
Vielen Dank Lars für die hilfreichen Informationen und Einschätzung.
Die Rente, die ich in 2022 anstrebe wäre eine Schwerbehindertenrent. Da die Schwerbehinderung befristet ist, wollte ich vor ABerkennung – sofern dem so wäre – die Rente mit knapp 64 Jahren nehmen, nur zwei bis drei Monate beginnend vor der abzugsfreien Rente mit glatten 64 Jahren. Somit wäre es zwar ein Renteneintritt mit 63,7 Jahren mit nur drei Monaten ohne Abzügen, aber es wäre ein Eintritt vor der Regelaltersrent die bei mir bei 66,0 Jahren liegt.
Wenn die Rentenabzüge berechnet würden für den Fall mit 63,3 Jahren in Rente zu gehen- d.h. ca 2 dreiviertel Jahre vor der Regelaltersrente, ich aber dann ein paar Monate später in rente Frührente gonge mit nur drei Monaten Abzug wegen Schwerbehinderung, könnte ich wohl nach diesm Renteneintrii nicht mehr einzahlen, da das Datum bis zu dem gerechnet wurde (63,3 Jahre) schon erreicht wurde.
Mit EIntritt in die vorzeitige fast anzugsfreie Rente wäre es aber ein Zeitpunkt vor dem zu erfragenden Datum bis zu dem gerechnet werden
So verstehe ich den Passus in Punkt 1 des Links: ‚Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.‘ Oder ist die normale Altersrente gemeint?
Ok, damit liegen weitere Informationen vor. Die Idee mit der „Teil“rente ist damit obsolet.
Ich sehe 3 Möglichkeiten: (Jahrgang 1958?)
1. Rente für Schwerbehinderte min. GdB 50%
Jahrgang 1958: damit Regelaltersgenze mit 64, Rentenbeginn mit 63 + 7 Monate = Abzug/Rentenminderung 0,9%
2. Arbeitsende 01.07.2022 / Regelaltersgrente mit 66 Jahre 10/2024?
nach Arbeitsende 01.07.2022 in die Rente (27 Monate mit Rentenabschlag von 8,1%)
RV- Ausgleichszahlungen nach §187a SGB VI, steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung wegen Rentenbezug in 2023 (evt.) nicht optimal
3. Jahrgang 1958 / Regelaltersgrenze mit 66 Jahren 10/2024?
(Gegenfrage: wann sind 45 Jahrge mit Beitragszeiten, Wartezeiten etc. erfüllt)
Wenn das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2022 endet, (Abfindungssumme ca.290K €) würde ich über ein Dispositionsjahr nachdenken. (01.07.2022 bis 01.07.2023), danach 02.07.2023 ALG1 Bezug für ganz kurze Zeit + wieder abmelden (Grund: steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung in 2023), ab 01.01.2024 bis Ende Oktober 2024 ALG1 Bezug, danach Rente.
Sie stehen damit (bis auf der ganz kurze Spanne in 2023) dem Arbeitsmarkt nur vom 01.01.2024 bis Ende 10/2024 zur Verfügung. Außerdem sollte man ca.3,5 Monate vor Rentenbeginn den Rentenantrag stellen.
Auf jeden Fall ein Beratungstermin bei der DRV buchen und die Varianten durchsprechen/abstimmen und auch den Tipp von Joerg beachten.
Gruß
Lars
Punkt 2 verstehe ich nicht ganz. In 7/2022 läge ja noch Schwerbehinderung vor, sodass doch nur 0.9% wie in 1) zum Abzug kämen, oder übersehe ich da etwas?
Zu 3. 45 Jahre sind bei weitem nicht erfüllt, aber die 35 Jahre.
Gruß
Klaus
Moin KlausS,
Variante 2 bezieht sich auf: “ … Da die Schwerbehinderung befristet ist, wollte ich vor ABerkennung – sofern dem so wäre“
Falls der GdB zurückgestuft werden sollte (<50%) ist die Inanspruchnahme der Rentenart "Rente für schwerbehinderte Menschen" nicht möglich. Es gibt noch ein kleines Zeitfenster von 3 Monaten siehe nachfolgender Link.
https://www.vdk.de/nrw/pages/sozialpolitik/schwerbehinderung/15373/schutzfrist_bei_wegfall_der_eigenschaft_als_schwerbehinderter
Gibt es im Bescheid den Passus "Heilungsbewährungsfrist"?
Variante 2 ist damit "OHNE" die Inanspruchnahme einer "Rente für schwerbehinderte Menschen", also Rentenabschlag bis zum regulären Regelaltersgrenze (66 Jahre).
Da mehrere Rentenarten/Varianten zutreffen können, unbedingt einen Beratungstermin bei der DRV buchen.
Rente und Hinzuverdienst:
Falls die Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte noch nicht erreicht wurde (mit Abzügen) und es wird weitergearbeitet, wird die Rente teilweise gekürzt. Der Hinzuverdienstdeckel beträgt ab 2022 voraussichtlich wieder 6300€/Jahr.
Auch diesen Punkt beim Beratungsgespräch abklären!
Formular V0210:
"Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters"
Hier kann unter Punkt 1 "Beabsichtigte Rentenart" folgendes angekreuzt werden:
Kästchen 1: Altersrente für langjährig Versicherte
Kästchen 2: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Unter Punkt 4 "Zeitpunkt des beabsichtigten Rentenbeginns" kann folgendes angekreuzt werden:
Kästchen 1: Frühmöglichster Zeitpunkt
Kästchen 2: späterer Zeitpunkt
Punkt 4 dient der DRV zur Beitragsberechnung (Zeitspanne). Auch diese Punkte im Beratungsgespräch abklären. Das Formular V0211 muss vom AG ausgefüllt werden (2 Seiten).
Gruß
Lars
Es war kein Antwort link mehr angezeigt, daher hier mein Ideen zu
‚Lars sagte am 4.Jun.2021 um 16:52 :‘
Oha, vielen Dank Lars für die ausführliche Antwort.
Zu 3 monatigen Zeitfenster. Das bezieht sich aber nicht auf den Rentenantrag sondern nur auf die Rechte (z.B. Kündigungsschutz usw. oder hat man dann noch 3 Monat Zeit doch noch schnell den Rentenantrag zu stellen?
Ich denke fast, eine Basisrenten Einsparung ist besser, wenn ich das alles lese.
Die Formulare V0211 habe ich ausfüllen lassen.
Das Formular V0210 war mir nicht klar. Ich bin zwar schwerbehindertzur Zeit aber eben befristet. Daher hätte ich erst mal eine Anfrage gestellt auf Renteneintritt 1.1.2022 also 2 Jahre und 9 Monate vor regulärer Altersrente.
Ich hätte ja erst mal Kästchen 1: Altersrente für langjährig Versicherte angekreuzt, da die Schwerbehinderung nur vorläufig ist. Ansonsten wäre ja die Berechnung vermutlich nur bis zum Alter frühestmöglicher abzugsfreier Fall. Was wenn man dann doch nicht schwerbehindert ist, verliert man Einzahlungsmöglichkeiten im Betrag.
Beratung scheint echt nötig.
Eigentlich wollte ich aus steuerlichen Gründen und um die Rente aufzubessern noch ordentlich in die DRV einzahlen. Das scheint aber begrenzt. Die Größenordnungen für ‚normale’ Berechnung habe ich mal telefonisch erfragt. Also drei Jahre vor Regelaltersrente aufhören. Vermutlich wird jetzt nur bis Datum frühestmöglicher Renteneintritt als Schwerbehinderter gerechnet.
Vielen, vielen Dank für das Alles hier
Grüße Klaus
hier der 2. Link (GRA zum §187a SGB VI)
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
Gruß
Lars
Bei der zweiten Frage (Einzahlungen in eine Basisrente) habe ich keine Bedenken. Lars hat hier bereits die Bedingungen für eine DRV-Einzahlung genannt. Eine Rürup-Rente hat da weniger Einschränkungen, müsste man aber beim Anbieter erfragen. Aus Steuersicht sehe ich aber für beide Rentenarten keine Probleme.
Auch die Fünftelregel ist eigentlich kein Problem. Zumindest nicht im Hinblick auf den dann laufenden Rentenbezug. Wenn es sich um eine „sehr hohe“ Abfindung handelt, sollte sich auch die Frage nach der Zusammenballung erübrigen.
Was mir allerdings ein wenig merkwürdig vorkommt, ist die Aussage, dass eine „sehr hohe“ Abfindung wenige Monate vor der Rente gezahlt wird. Da frage ich mich (und der Finanzbeamte vielleicht auch!), warum der Arbeitgeber dies machen sollte?
Die Steuervergünstigung der Fünftelregel wird für eine Abfindung gewährt, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde. Genauer: Für die durch den Verlust des Arbeitsplatzes zukünftig entfallenden Einkünfte. Wer aber ohnehin (bald) in Rente geht, bei dem entfallen keine bzw. kaum Einkünfte.
Hier könnten daher beim Finanzamt berechtigte Zweifel an einer „echten“ Abfindung aufkommen. Es ist nicht ersichtlich, warum der AG überhaupt eine Abfindung zahlt? Er hätte nur ein paar Monate warten müssen.
Dies ist aber nur ein vorsichtiger Hinweis. Das kann auch alles ganz ohne Probleme und Rückfragen ablaufen. Hängt auch immer ein wenig vom Bearbeiter ab.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Und noch ein Hinweis: Vielleicht wäre es auch zu überlegen, den Rentenbezug noch ein wenig hinauszuschieben? Für die Steuersituation wäre das vermutlich deutlich besser.
In meinem Fall war der Ablauf so geplant, und hat auch gut geklappt:
– die ATZ endete im Monat vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn (langjährig, 63 = August 2019)
– die Abfindung wurde Ende Jan.2020 gezahlt und vom ex-Arbeitgeber sehr günstig vorversteuert
– durch freiwillige RV-Beiträge konnte ich auch die Endversteuerung durchs Finanzamt 2021 sehr günstig regeln:
Einkünfte 73.3k, davon Abfindung 58.8k; ab frw.RV 12855; ESt 3375 = 4.6% Steuersatz (Soli+KiSt kamen auch noch drauf, aber entsprechend wenig)
Geht doch! 😀
Als „Rechtfertigung“ der Abfindung kann man argumentieren, dass auf die vorgezogene „langjährig“-Rente 10.2% Abschläge anfielen, die ich mit knapp 39k frw.Beiträgen ausgleichen konnte (steuerlich mit ca. 30% begünstigt).
Das nicht geplante Sahnehäubchen waren aber 10k Wiederauffüllung Versorgungsausgleich, die bei der Fünftelregelung zu über 100% begünstigt wurden…
Danke an den Privatier, diese Website und die vielen Kommentare und Diskussionen, die dazu beigetragen haben! 🙂
Vielen Dank Suchenwi,
Das macht Hoffnung.
Die 10k Wiederauffüllujg Versorgungsausgleich ergaben sich durch die 39k Sonderrentenbeiträge vermute ich.
Ich habe mir mein Szenario so ausgedacht, um nicht für 2 Jahre über das Arbeitsamt zu gehen, gegebenenfalls vor Rente den Schwerbehindertengrad zu verlieren und falls man es nicht mehr aushält dann doch frühzeitig, dann aber mit höheren Abschlägen in Rente zu gehen.
Es ist mir lieber, nicht dem Arbeitsamt zur Verfügung stehen zu müssen, also unabhängig zu sein, obwohl es mehr ALGI gäbe als Rente. Aber was wenn man krank wird. Man wird ja nicht jünger und hat seine Probleme
Nö, das war unabhängig: mit 39k habe ich die Abschläge für vorgezogene Rente ausgeglichen.
Die 10k „Wiederauffüllung Versorgungsausgleich“ waren zusätzlich, um die Versteuerung der Abfindung zu verbessern. Hat ja auch gut geklappt. 🙂
Vielen Dank für die Antwort und Einschätzung.
Hohe Abfindung kurz vor der Rente: Nun eigentlich sind es mehr als drei Jahre bis zur Rente bei Aufhebungsvertragsunterschriftin Juni 2021, bis Oktober 2024. Das Arbeitsverhältnis soll aber erst in Juni 2022 enden und die Abfindung Beginn 2023 fließen (290000.-).Um den bestehenden Grad 50% Schwerbehinderung auszunutzen, bevor die anstehende Überprüfung in 2022 erfolgt und eventuell zu einem anderen Ergebis kommt, denke ich in Rente zu gehen um eben kaum Abzüge zu haben.
An Einzahlung in die Rentenkasse bin ich interessiert um die Rente zu steigern, da ich ja weniger einzahlen werde als bis zur normalen Altersrente.
Früher in Rente gehen ist ja nicht die ALtersrente. Die Alternativ wäre, sich dem Arbeitsmarkt über das Arbeitsamt 2 Jahre zur Verfügung zu stellen.
Ob das amtlicherseits als Erklärung reicht?
„Nun eigentlich sind es mehr als drei Jahre bis zur Rente.“
Okay, das war mir aus dem ersten Kommentar nicht gleich ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung (die eine Kündigung durch den AG erschwert) ist dann eine Abfindung auch erklärlich. Von daher gibt es wahrscheinlich keine Probleme mit der Anerkennung. Auf Nachfragen seitens des FAs sollte man dennoch vorbereitet sein.
Die Wahl der „richtigen“ Rente (mit/ohne Abschläge, früher/später, aufgrund Schwerbehinderung oder ohne) ist ein nicht ganz einfaches Rechenspiel mit vielen Parameters (Höhe der Rente auf Dauer, Steuern im Zusammenhang mit Abfindung und evtl. ALG-Bezug, Möglichkeiten von freiw. Einzahlungen, Lebenserwartung, anderen Einkünften/Vermögenswerten usw.). Wenn man es genau wissen will, hilft da nur ein langfristiger Finanzplan, der alle Varianten vergleicht. Oftmals reicht da auch ein relativ grober Ansatz.
Gruß, Der Privatier
„Gesetzliche Rente“
Eventuell noch ein anderer (tricky) Gedankengang, Stichwort „Flexirente“. Da weitere Einkünfte (und dazu zählen in diesem Fall auch Rentenzahlungen) steuerlich nicht so optimal im Abfindungsjahr sind, wäre zu prüfen, wie sich im Abfindungsjahr ein zeitlicher „Teil“Verzicht der gesetzlichen Rente auf der steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung auswirkt. Nach dem Abfindungsjahr kann man wieder auf „Voll“rente = 100% umstellen. Das sollte aber unbedingt !!! mit Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfeverein durchgerechnet und besprochen werden. Die Höhe der Flexirente kann zwischen 10% und 99% der Vollrente gewählt werden.
(§42 SGB VI)
Die DRV kann zum Thema „Flexirente“ beraten, wird aber keine Auskunft zu steuerlichen Fragen geben.
Auch die Varianten Einzelveranlagung oder Ehegattensplitting (falls verheiratet) testen.
Gruß
Lars
Ergänzung: „Voll“rente ist so nicht richtig dargelegt, es ist damit die vorgezogenen Rente (Rentenhöhe) gemeint. Die Spanne von 10% bis 99% und spätere Umstellung auf 100% bezieht sich hierauf.
Wie schon angemerkt: RV-Ausgleichszahlungen und diese (evt.?) Variante mit der DRV abklären, die steuerlichen Fragen/Auswirkungen bei der Variante Flexirente und Optimierung Abfindungszahlung mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Naja Lars , daran kann man eigentlich sehr schön erkennen , das suchenwi
schon ganz schön Flexi-Rentner ist . Bei der Auszahlung/Bezug wohl nicht
mehr so Flexi . Bei der ANERKENNUNG von Vorsorgeaufwendungen ggf. doch
noch etwas mehr Flexi . So ist das wohl bei den Flexi-Rentnern , incl.
dem Kreislauf der Renten bei der Auswirkung aufs zvE .
Und bei dem Wiederauffüllen von Versorgungs-Ausgleich , kann Mann das ja
halt mit Ehe und Scheidung und DRV , oder ohne Ehe und ohne Scheidung aber
auch mit DRV , Rürup , BVW machen .
Suchenwi hat das Erste , ich das Zweite gewählt . Im Ergebnis vermutlich
nicht weit auseinander . Nur bei der Versorgungslage , hat suchenwi halt
autarken Selbstversorgerfall gewählt , ich abhängige Versorgung von der
versorgenden Kühlschrankfüllerin . Halt individuelle Versorgungslagenwahl .
Ich muss die paar m2 noch mit der Vermieterin teilen , suchenwi hat volles
Bestimmungsrecht an seiner Mietwohnung ( ich EINDEUTIG nicht ) . Alles halt
so pers. individual-Fragen .
LG Det
Nochmals vielen Dank auch für diesen Tipp,
Habe gar nicht gewusst, dass man Rente auch flexibel gestalten kann in der Auszahlungshöhe.
Ausgleichszahlungen nach §187a SGB VI sind auch beim Bezug einer „Teil“rente möglich
Auszug aus der GRA §76a SGB VI (Punkt 5.2.1 „Beiträge nach §187a SGB VI“)
„Eine Beitragszahlung nach §187a SGB VI ist auch während des Bezugs einer Voll- oder Teilrente wegen Alters oder Erziehungsrente möglich, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (GRA zu § 187a SGB VI, Abschnitt 2).“
(informativ) … zur Voll- und Teilrente GRA §42 SGB VI:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0042.html
Gruß
Lars
@Lars: Dank für den 187er, hat mir Suchen erspart 👍
@KlausS: Sprich bitte mit der Agentur, bevor du die Rentenpunkte verschenkst. Es geht um den Erhalt einer Versicherungsleistung und da arbeiten (auch) vernünftige Menschen die eine Beratungspflicht haben. Beratung schadet nix und vielleicht kommt zu der Abfindung noch mehr Gutes 😊
MbG
Joerg
Moin KlausS,
zu deiner Frage … siehe Praxis Beispiel im Link ganz unten. 😊
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/altersrente-fuer-schwerbehinderte-menschen-2-ausweis-ueber-die-schwerbehinderung_idesk_PI434_HI1736751.html
„Beratung scheint echt nötig.“
Ja, empfehle ich immer, weil eventuell noch andere/bessere Konstellationen möglich wären?
Das Beratungsgespräch war bei mir prima und dabei wurde auch meine kleine Rentenversicherungslücke von 1992 (nach meinen Studium) „begutachtet“ , Stichwort „subjektive“ Arbeitslosigkeit … §58 SGB VI „Anrechnungszeiten“.
„Eigentlich wollte ich aus steuerlichen Gründen und um die Rente aufzubessern noch ordentlich in die DRV einzahlen. Das scheint aber begrenzt. …“
Egal ob du die Einzahlung bei der DRV oder in die RÜRUP-Rente vornimmst, die max. Beiträge für das jeweilige Jahr sind gleich hoch, da gibt es keine Unterschiede.
Gruß
Lars
Allerdings: V0210-Einzahlungen sind gedeckelt auf das in der Auskunft mitgeteilte Maximum (vor allem im letzten Einzahlungsjahr wichtig). Bei mir war das 2020, als ich die letzten 2855€ eingezahlt habe (nach Durchschnittsentgelt-Entwicklung 2019/20 hochgerechnet).
Recht treffsicher.. in der letzten Einzahlungsbescheinigung stand, ich könnte noch 0.45€ einzahlen, um die letzten 0.0001 pEP auszugleichen. Habe ich aber wegen Geringfügigkeit unterlassen… 🙂
Hallo zusammen,
wenn man zum Ende eines Jahres mittels Aufhebungsvertrag sein Arbeitsverhältnis beendet und zum 01. Januar des Folgejahres ein Jahr in einer Auffanggesellschaft beschäftigt ist, kann es dann Probleme mit der Anwendung der „Zusammenballung der Einkünfte“ 1/5 Regel geben wenn die Abfindung erst nach dem Jahr der Auffanggesellschaft bezahlt wird?
Bsp. Ende beim bisherigen AG zum 31.12.2021, dann von 01.01.2022 bis 31.12.2022 beschäftigt bei einer Auffanggesellschaft und Zahlung der Abfindung im Januar 2023.
Viele Grüße
Ralf
Ich kopier hier nochmal den m.M.n. guten Link von eSchorsch mit hin
https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung
LG Det
@Ralf,
um in den Genuß der Fünftelregelung zu kommen ist Voraussetzung dass, eine Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungsjahr vorliegt. Der Eintritt für 12 Monate in eine Auffanggesellschaft spielt hierzu keine Rolle.
VG eLegal
Kann ich so bestätigen, war bei meinen Ex-Kollegen genauso, Zusammenballung lag vor, das eine Jahr TG mit Bezug von Transfer-KUG war kein Problem.
Tipp: … (falls im „dreiseitigen Vertrag“ mit der TG ein „Aufstockungsbetrag vom EX-AG“ vereinbart wurde.
Aufstockungsbetrag (durch den EX-AG) des Transfer-KUG ist steuerpflichtig, kann aber (da dies eine Entschädigung für entgangenen Lohn darstellt) genauso wie die Abfindung (wenn Zusammenballung vorliegt) mit der Fünftelregelung besteuert werden.
(Az 11 K 2909/09 E)
Gruß
Lars
Hallo.
Wegen Abfindung 1/5 Regelung
Das Finanzamt hat mich nochmal angeschrieben und möchte:
Unterlagen zu Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre
Was sollte man da schicken?
Kündigungsschreiben, Klage mit vorläufiger Summe (vor Jahren outsourcing und dadurch sind dann nochmals ein paar € dazu gekommen, hab aktuell aber dazu nichts schriftlich) , Lohnabrechnung mit kompletter Abfindung.
Vielen Dank
Kurti
Ja, genau das was Du aufgeführt hast.
Kannst aber auch vorher mal versuchen den SB zu erreichen und ihn fragen ob er das alles möchte oder ob z.B. nur die Gerichtsunterlagen aureichen. Ansonsten ist es doch letzlich egal, ob Du 3 oder 7 Blätter kopierst
Moin Kurti,
wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Umstände (z.B. stark schwankende Einnahmen aber auch variable Gehaltsbestandteile) vom Vorjahr geprägt sind und damit für die Zukunft nicht prognostiziert werden kann (Stichwort Prüfung Zusammenballung der Einkünfte), kann das FA unter Umständen auf das Durchschnittseinkommen der letzten 2 oder auch 3 Jahre abstellen (BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 31/09, BStBl. 2011 II S. 28)
Auszug:
a)Die dafür notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres, die dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entschädigung zufließt, am nächsten liegen. Eine darauf aufbauende Vergleichsberechnung lediglich am Maßstab des Vorjahres ist aber keineswegs zwingend. Sie gilt nur für den Normalfall, in dem die Verhältnisse des Vorjahres —z.B. im Zuge einer normalen Gehaltsentwicklung— auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden. Sie gilt aber dann nicht, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen. So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, und in BFH/NV 2009, 558).
Also: beim FA nachfragen was gebraucht wird (Lohnabrechnungen, Unterlagen zur Entschädigung heraussuchen und entsprechend einreichen)
Gruß
Lars
Vielen Dank!
Hallo zusammen,
Erstmal ein großes Dankeschön an den Privatier und alle Mitstreiter. Großartige Arbeit.
Meine Frage: Ich würde zum 31.12.21 aus dem Unternehmen ausscheiden. Mein AG hat angeboten, die Abfindung im Jan 2022 ermäßigt besteuert nach Fünftelregelung auszuzahlen. Voraussetzung mit Zusammenballung von Einkommen liegt vor.
Jetzt meint mein Steuerberater, dass das FA die Fünftelregelung bei der Steuererklärung für 2022 nicht anerkennt, da die Verschiebung ins Jahr 2022 ja nur aus steuerlichen Gründen stattgefunden hat und somit die Abfindung dem Steuerjahr 2021 zuschlägt, wo ich ja noch voll gearbeitet habe.
Habt ihr das schon einmal gehört? Gibt es hierzu neue Urteile?
Vielen Dank im Voraus!! Echt stark.
JP
Moin JP,
mein Tipp: Steuerberater wechseln 😊
„Habt ihr das schon einmal gehört? Gibt es hierzu neue Urteile?“
Mir sind keine aktuellen Neuerungen diesbezüglich bekannt.
Gruß
Lars
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.
Quelle: BFH 11.11.2009, IX R 1/09
Allerdings sollte man mögliche Fallen beachten, z. B. infolge einer unvollständigen Vereinbarung – siehe beispielsweise https://www.abfindunginfo.de/auszahlungszeitpunkt-einer-abfindung-richtig-vereinbaren/
Hallo JP,
dann Frage doch mal Deinen Steuerberater auf welcher Basis er zu dieser Aussage kommt. Die meisten der Privatiers hier haben aus Steuergründen ohne Probleme die Auszahlung ins Folgejahr verschoben. Eine Abfindung darf keine Gehaltsanteile enthalten, sondern wird für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Nach dieser Logik wäre die Auszahlung in 2022 nachvollziehbarer als zum Ende 2021, da dieses Jahr noch gar kein Arbeitsplatzverlust anfällt. Beim Finanzamt gilt das Zuflussprinzip, d.h. Steuern fallen im Jahr der Einnahmen an.
Gruß Holger
Vielen Dank Euch allen. Ihr seid echt super 🙂
So habe ich es auch immer gesehen. Und jetzt wird der Steuerberater gewechselt. Wahnsinn.
Danke Euch.
Viele Grüße,
JP
Abfindungsoptimierung die xte.. tja, nach eifrigem Lesen und Denken hab ich eine Strategie entwickelt, von der ich gerne die Meinung der versammelten Intelligenz hier hören würde.
Fakten: Ehemann mit rd. 90.000 € p.a, Ehefrau mit rd. 72.000 € p.a. Ehefrau scheidet zum 31.12.2021 aus mit Abfindung rd. 200.000. Sie mag eig. nicht mehr arbeiten, möchte soviel ihrer Abfindung als möglich behalten und – wenn es klappt – ALG I beziehen.
Plan: Abfindung der Frau in den Januar 2022 verschieben. Gleichzeitig für sie (ist schon 58) Dispositionsjahr 2022. Also einziges Einkommen in 2022 sind die 200 K Abfindung. Jetzt kommt die Fünftelungsregelung. Also erst mal 40.000 € (ein Fünftel der Abfindung) steuerpflichtiges Einkommen. Jetzt zahlt sie die in 2022 die PKV-Beiträge für drei Jahre im voraus, sind rd. 20 K. Plus einen Basisrentenvertrag (Rürup) von rd. 15.000 €, auch zu 94 % abziehbar. Zieh ich das alles ab, komm ich im Jahr der Abfindung auf ein steuerliches Einkommen, das den Grundfreibetrag unterschreitet. Also ESt 0. Fünf mal 0 bleibt immer noch 0. Also hätte man die Abfindung im Endeffekt steuerfrei???
Arbeitslos melden bzw. ALG beantragen kann Sie dann ab dem 01.01.2013, nach Ablauf des Dispositionsjahres. Vorteil – 24 Monate Bezugsdauer (Sperrfrist sechs Monate wg. Abfindung ist ja rum). Hab ich da irgendwo einen Denkfehler??
Und noch eins – in der Betriebsvereinbarung bzw. der Abfindungsvereinbarung steht Ende Tätigkeitsverhältnis 31.12.2021, Abfindung ist mit dem letzten Gehalt in 12/2021 fällig. Jetzt besteht die Möglichkeit, per abweichender Einzelvereinbarung die Abfindung bis zu drei Monaten später auszahlen zu lassen – sprich, statt am 15.12.2021 halt bei uns am 15.1.2022. Damit steht und fällt natürlich alles. Jetzt meint der Steuerberater, mit dem Termin in der Abfindungsvereinbarung (fällig mit der letzten Gehaltszahlung), unabhängig von der ausgehandelten tatsächlichen Zahlung erst im nächsten Jahr, sei der Tatbestand der missbräuchlichen Gestaltung gem. § 42 AO erfüllt? Andererseits stolper ich über ein Urtel des BFH aus 2009, wonach eben das keiner sein soll…
Jeder Input ist willkommen und stellt natürlich keine steuerliche Beratung dar. Ich danke schon mal allen im Voraus,
Alexander
Moin,
die Abfindung wird auch bei der Fünftelregelung komplett im Jahr der Auszahlung versteuert:
Abfindung durch 5 -> Steuern berechnen -> Steuern mit 5 multiplizieren.
Gruß Osborne
Steuer = Zuflußprinzip, allerdings sollte Zahlung auf jeden Fall nach dem 10.01. erfolgen am besten ganz regulär mit der Januarabrechnug und eventuellen sonstigen Bezügen. Läuft i.d.R problemlos.
Fünftelregelung= Abfindung minus KV und Rente, dann durch 5, also auf keinen Fall 0. Bei euren Verhältnissen sollte auf jeden Fall auch die einzelveranlagung geprüft werden.
Ich meine, das auch im Buch Beerechnungsbeispiele sind, auf jeden Fall aber die grundlagen zur Berechnung der Fünftelregelung, also lohnende Investition.
Grüße
B
Haste dem quarkbreittretenden Steuerberater schon das Urteil unter die Nase gerieben? Dann sollte der Herr sich selbst widerlegen können 😉
Zu den Zahlen: flasch gerechnet.
Bei keinen sonstigen Einkünften (bzw. wenn die 0 unterschreiten) wird erst von den 200.000 abgezogen. Es gibt einen speziellen Blogeintrag der das erklärt https://der-privatier.com/kap-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/
Oder Du gehst ganz oben nach rechts und scrollst etwas nach unten zum Abfindungsrechner. Achtung: der ist mit verheiratet vorbelegt.
Moin AlexanderW1908,
1. Beschäftigungsende 31.12.2021
2. Abfindung in 2022 (auf Ende Jamuar 2022 verschieben)
4. 01.01.2022 bis 01.01.2023 Dispositionsjahr
3. ALG1 Bezug ab 02.01.2023 (2013 ist Schreibfehler 😊 )
Ich habe einmal folgende Zahlen im Abfindungsrechner eingegeben:
Variante 1 (Zusammenveranlagung)
– Abfindung: 2022 200000€
– Jahresbrutto: 90000€
– Altersvorsorge: 15000€ (Rürup/DRV)
– Krankenkassenvorauszahlung: 20000€
Ergebnis:
Steuer: 75770€
Soli: 4167€
Gesamt: 79937 €
Variante 2 (Zusammenveranlagung)
– Abfindung: 2022 200000€
– Jahresbrutto: 90000€
– Altersvorsorge: 51150€ (Rürup/DRV)
– Krankenkassenvorauszahlung: 20000€
Ergebnis:
Steuer: 51952€
Soli: 2147€
Gesamt: 54099€
Variante 3.1 (Einzelveranlagung Ehefrau)
– Abfindung 2022: 200000€
– Jahresbrutto: 0€
– Altersvorsorge: 25000€ (Rürup/DRV)
– Krankenkassenvorauszahlung: 20000€
Ergebnis:
Steuer: 27080€
Soli: 1205€
Gesamt: 28285€
Variante 3.2 (Einzelveranlagung Ehemann)
– Abfindung: 2022 0€
– Jahresbrutto: 90000€
– Altersvorsorge: 25000€ (Rürup/DRV)
– Krankenkassenvorauszahlung: 0€
Ergebnis:
Steuer: 18662€
Soli: 203€
Gesamt: 18865€
Gruß
Lars
Ich habe bei der Variante 3.2 (Einzelveranlagung Ehemann) aber den steuerfreien RV-Arbeitgeberanteil bei der max. Altersvorsorgesumme nicht bedacht. (Ehemann ist in 2022 berufstätig). Bei der Einzahlung von 25K in die DRV/oder Rürup würde es aus steuerlicher Sicht zu einer „Überzahlung“ kommen.
Der Privatier hat im nachfolgenden Link die Berechnungsgrundlagen dargestellt.
https://der-privatier.com/steuerlicher-hoechstbetrag-zur-basisrentenversicherung/
Eventuell die DRV/Rürup Einzahlung auf 10000€ begrenzen, dafür mit der KK abstimmen, ob eine KK+PV-Vorauszahlung für 3 Jahre möglich ist, Wenn ja (jetzt grob geschätzt 15000€ = für 3 Jahre der AN Anteil) würde sich bei der Einzelveranlagung Ehemann folgendes ergeben:
Variante 3.2 (Einzelveranlagung Ehemann)
– Abfindung: 2022 0€
– Jahresbrutto: 90000€
– Altersvorsorge: 10000€ (Rürup/DRV)
– Krankenkassenvorauszahlung: 15000€
Ergebnis:
Steuer: 18284€
Soli: 158€
Gesamt: 18442€
Um ein belastbares Ergebnis zu erzielen muss man verschiedene Varianten mit einem Steuerprogramm und genaueren Zahlen durchrechnen.
Eventuell noch ein Blick auf VZ2021. Beim gemeinsamen Einkommen von ca.162000€ pro Jahr wäre zu überlegen: (mit dem Abfindungsrechner einmal simulieren)
Wie wirkt sich steuerlich eine DRV-(Teil) Einzahlung von z.B. 20000€ (2021) für die Ehefrau bei gemeinsamer Veranlagung aus?
Damit würden z.B. 20000€ (2021) und 25000€ (2022 Abfindungsjahr) für die Ehefrau in die DRV eingezahlt werden. Der größte Teil der Rentenminderung (wenn die Ehefrau mit 63 in Rente geht) könnte damit evt. kompensiert werden. Beim Ehemann sind zum Ausgleich von Rentenabschlägen im ersten Schritt 10K in die DRV eingezahlt. Er kann evt. ab 2023 weitere (Teil) Einzahlungen tätigen oder einen größeren Block stehen lassen, falls ihm später eine Abfindung angeboten wird.
Gruß
Lars
Das ist Quark.
Hat sowohl bei mir, Ende Beschäftigung 30.11.
Als auch bei meiner +1, Ende Beschäftigung 31.12. funktioniert. Auszahlung Januar
Danke an alle!
Denkfehler bei mir: Dachte, zuerst die Abfindung durch fünf und dann Abzug der KV/Basisrente. Richtig wäre, Abfindung minus KV-Beiträge minus Basisrentenbeitrag, Rest durch 5 und davon die Steuer. Dann komm ich in meinem Bsp. auf 160.000 € / 5 = 32.000 €, Steuer 5.706 x 5 = 28.530 (ohne Soli).
Soweit korrekt? Und ja, Einzelveranlagung scheint dann (in 2023 für die Steuererklärung 2022) Pflicht zu sein.
Tjo, das mit dem 42 AO verwirrt mich jetzt. Steuerberater war sich aber sehr sicher, dass – wenn in der Abfindungsvereinbarung steht “ Abfindung fällig mit dem Dezembergehalt am 15.12.2021″ – eine davon abweichende zusätzliche Vereinbarung mit dem AG, dass auf Wunsch des AN die Abfindung erst am 15.1. oder 15.2.2022 gezahlt wird, es Probleme gibt. Das Urteil des BFH von 2009 scheint ja genau diese Gestaltung als legitim anzusehen..
LG Alex
Hinweis:
Benutze bitte bei den Variantenberechnungen rechts oben den Abfindungsrechner und setze das Häkchen bei: „Berechnung anzeigen?“, … die einzelnen Berechnungsschritte werden dort angezeigt.
Gruß
Lars
Empfiehlt sich eh schriftlich beidseitig unterzeichnet:
Ergänzung zum aufhebungsvertrag vom …. Verschiebung der Fälligkeit der Abfindungsauszahlung auf den 15.01 (31.01….),
dann sollte das narrensicher sein.
Wichtig ist die Steuerbescheinigung die muss auf das neue Jahr (2022 ) ausgestellt sein, nur die zählt.
B
@AlexanderW1908: Kein Denkfehler, nur nichts hier im Blog gelesen… aber ist auch so viel 😉 Und deine neuerliche steuerliche Berechnung ist korrekt. Bei getrennter Veranlagung. Siehe Rechnungen von Lars. Der gibt sich immer ne Menge Mühe!
MbG
Joerg
Hey,
zur Berechnung der Höhe eurer Abfindung und Informationen zur Versteuerung, kann ich euch den folgenden Artikel inkl. Rechner ans Herz legen:
kanzlei-chevalier.de/leistungen/abfindungsrechner
Hallo zusammen,
Nachdem ihr mir hier schon so oft geholfen habt, noch eine Frage:
Da jeder Fall individuell zu sehen ist, bin ich auf der Suche nach einem Steuerberater-Experten bei Abfindungen. Hat jemand gute Erfahrungen gemacht? Markus Schmetz hatte hier im Forum ja auch einen Gastvortrag. Kennt ihn jemand?
Bin für jeden Tipp dankbar.
Herzliche Grüße,
JP
Der Experte ist oft nicht notwendig, das beantwortet aber nicht deine Frage.
Ich würde 2 Fälle unterscheiden.
Wenn Du nur mit der Anforderung „kriege 200k Abfindung und 70k normales Einkommen, mach mir irgendwie 100k Steuern weg“ beim Steuerberater aufschlägst, dann sollte der vertieft in der Materie stecken und eine gewisse Motivation einbringen.
Wenn Du bereits einen Fahrplan im Kopf hast und willst dir nur die genauen Zahlen ausrechnen, bzw. das vom Steuerberater „absegnen“ lassen, dann kann das auch jeder normale Steuerberater.
Hi JP,
ich hatte Kontakt zu Herrn Schmetz und kann ihn Dir guten Gewissens empfehlen.
Muss auch eSchorsch ein wenig widersprechen, denn ich hatte durchaus einen Fahrplan im Kopf und bin bei zwei Kollegen von Herrn Schmetz vor die Wand gelaufen: Der Erste hatte überhaupt keine Ahnung und der Zweite wollte mir erzählen, dass es günstiger wäre, die Zahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung nicht durch den AG überweisen zu lassen, da ansonsten der Sonderausgabenabzug nicht zum Tragen käme….
Gruß
The_Doctor
Moin The_Doctor,
Danke für deine Einschätzung, könne später beim Thema „Doppelbesteuerung der Rente“ … (Überprüfung) noch interessant werden.
Gruß
Lars
Lieber Privitier und liebe Community,
Ich benötige Euren Rat zum richtigen Zeitpunkt der Auszahlung meiner Abfindung. Ich bin aktuell freigestellt und werde am 1.5.22 einen neuen Job beginnen. Ich habe 2 Möglichkeiten:
1) am 1.2 mit 7 Tagen Kündigungsfrist zum 8.2 zu kündigen, 1.5 neuen Job anfangen und die restlichen Gehälter für 8.2 bis 31.7 als Abfindung auszahlen zu lassen oder
2) freigestellt zu bleiben und zum 30.4 zu kündigen, am 1.5 den neuen Job beginnen und dann nur die letzten 3 Monate mir zusätzlich als Abfindung auszahlen zu lassen.
Als Steuersoarmodel habe ich überlegt den IAB für Solaranlagen zu nutzen und in diesem Jahr die Einzelveranlagung zu wählen. Zusätzlich überlege ich die Vervielfältigungsregelung für die Pensionskasse zu nutzen.
Daten in beiden Szenarien:
1) Abfindung am 7.2 216T€
Sonstiges Einkommen: 89 T€
2) Abfindung am 30.4 197 T€
Sonstiges Einkommen: 108 T€
Wann würdet ihr an meiner Stelle in Kombination mit dem IAB kündigen? Wäre es wichtig und besser Febr bis April offiziell angestellt zu sein? Was muss ich noch beachten? Habt ihr noch sonstige Ideen zum Steuersparen in meinem Fall?
Danke vorab!
Mar
Überschlage es selbst https://der-privatier.com/abfindungsrechner/
Den neuen Job werden wir dir ja nicht ausreden können …
Danke, ich war davor 2,5 Jahre in Elternzeit und sollte wirklich schon anfangen zu arbeiten. Das es sich ni9cht wirklich lohnt ist mir bewusst.
Nach dem Rechner ohne Berücksichtigung der Invests und Sonderausgaben nimmt sich nichts wann ich kündigen soll – die Steuern in Summe sind identisch. Deshalb die Anfrage hier was ich sonst berücksichtigen sollte.
Und eine Detailsfrage zum Rechner: Verstehe ich es richtig, dass nur Sonbderausgaben in die Rente (z.B. zusätzliche Zahlungen in die Direktversicherung) und KK (z.B. Vorauszahlungen) einzutragen sind, oder doch alle inkl. der üblichen monatlichen Rentenversicherung und KK-Beiträge?
Danke mehrmals!
https://der-privatier.com/abfindungsrechner/#comment-31429
Es kommt darauf an, was Du an Invest absetzen kannst. Je mehr das ist, desto vorteilhafter ist der frühere Ausstieg.
@Mar,
„oder doch alle inkl. der üblichen monatlichen Rentenversicherung und KK-Beiträge?“ Ja, denn der Höchstbetrag sollte idealerweise aus steuerlicher Sicht nicht überschritten werden.
VG
eLegal
Wenn es für die Steuer tatsächlich egal ist, zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigung beendet wird, so fällt mir als Vorteil des späten Endes noch ein, dass dann noch eine gewisse Zeit die Sozialabgaben gewährleistet sind. Die zahlt man beim früheren Termin ansonsten in voller Höhe selber (sofern sie Pflicht sind).
Zum Abfindungsrechner: Hinsichtlich der Sonderausgaben bitte die Hinweise beim Abfindungsrechner zu den Eingabefeldern unterhalb des Rechners beachten.
Die Eingabe einer IAB wird nicht direkt unterstützt, man kann aber zur groben Orientierung einmal das Feld „Jahresbrutto“ entsprechend reduzieren (s. auch erster Kommentar).
Gruß, Der Privatier
Guten Abend zusammen,
nach guten 2 Jahren „Planung“, „Informationseinholung“ (hier auf der Seite), und „Abwarten“ auf den (Auszahlungs)Termin, möchte ich gerne meine Situation kurz Erläutern, und alles Bestätigen was hier im Forum an guten Ratschlägen gegeben werden!
Eins Vorweg! Ohne dieses wunderbare Forum, und das Buch vom Privatier, welches ich jedem wärmsten empfehle! (ihr werdet so viele Steuern sparen, ohne diese Seite würde man nicht drauf kommen, es sei dem Autor des Buches / Betreiber der Seite gegönnt, als „kleines Dankeschön“ das sehr günstige Buch sich anzuschaffen, schon rein als „Anerkennung“)
Ich habe Ende 2019 einen Aufhebungsvertrag samt Abfindung (ca. 113.000 €) unterschrieben, zum Glück bin ich ungefähr zur gleichen Zeit auf diese Seite aufmerksam geworden, so dass ich die Abfindungszahlung noch entsprechend auf Januar des Folgejahres verschieben konnte. Ursprünglich war mein Austritt zum 31.12.2020 vorgesehen, mit Zahlung im Januar 2021, letztlich kam es mir und dem Arbeitgeber jedoch sehr gut gelegen, noch ein paar Monate länger zu bleiben, und den Aufhebungsvertrag neu zu terminieren! (ja, das geht!)
In der Zwischenzeit, bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen, öfters mit der Arbeitsagentur, und der Krankenversicherung, (AOK Westfalen-Lippe) Kontakt aufgenommen.
Ich kann jedem ans Herz legen, Anfragen bei der Arbeitsagentur bzw. Krankenversicherung sehr klar und deutlich, und zwar schriftlich, zu verfassen! Erklärt denen ruhig was euch so vorschwebt, es ist für die Mitarbeiter nachvollziehbarer, teilweise ist der Wissensstand der einzelnen BeraterInnen sehr unterschiedlich. Ich habe es immer so gehalten im Mailverkehr:
Beispiel AOK:
„Können Sie mir bestätigen, dass die Abfindung NICHT zur Beitragsberechnung herangezogen wird, da die ordentliche Kündigungsfrist von xx Monaten berücksichtig worden ist? Und der Beitragssatz für 2022, ohne weiteres Einkommen, ca. 200€/Monat betragen wird?“
– Auf solche Anfragen habe ich schriftlich die Bestätigung erhalten. Hat den Vorteil, dass mein Vorhaben auch von der Kasse geprüft worden, und bestätigt ist. Im Nachhinein können die nicht mit einer anderen Berechnung antanzen.
Auch bei der Arbeitsagentur war es ähnlich:
„Können Sie mir bestätigen, dass ich für mein „Sabbatical Jahr“ keinerlei Meldung machen muss, und mich erst im Laufe des Novembers 2022 ggf. arbeitssuchend melde, zwecks Vorbereitung, jedoch erst ab Anfang Januar 2023 mich arbeitslos melden werde, damit ich keine Sperre erwirke, und vollen Anspruch auf 12 Monate ALG1 habe. Bitte bestätigen Sie mir auch, dass dieser Anspruch 4 Jahre lang gültig ist“
– Auch sowas wurde bestätigt. Der Begriff „Dispojahr“ ist bei den Mitarbeitern der Arbeitsagentur tatsächlich unterschiedlich ein Begriff. Am besten man sagt denen gerade aus was man vor hat, bsp. „ich will in 2022 mir eine ruhige Kugel schieben, nicht arbeiten gehen, und erst ab Januar 2023 wieder Arbeit suchen. Was soll ich machen?“ Der/die MitarbeiterIn hat mir dann auch bestätigt „na dann müssen Sie nichts machen, auch nicht arbeitssuchend melden. Sie haben nichts zu tun. Kommen Sie einfach Anfang Januar 2023 rein und melden sich arbeitslos! Sie können aber, wenn Sie wollen, so Ende Oktober, Anfang November, sich bei uns melden, damit wir Ihre Daten aufnehmen können, und etwas vorbereitet sind wenn Sie dann im Januar 2023 kommen“.
Thema Abfindungszahlung:
Hatte das Glück bei einem DAX Konzern zu arbeiten. Auch da habe ich HR/Payroll um Bestätigung gebeten, dass die Abfindung:
– Mit der Fünftel-Regelung
– 0€ Einkommen für 2022
– als Hauptarbeitgeber
abgerechnet wird.
Und siehe da, gestern die Abfindung überwiesen bekommen, es sind lediglich 11.000€ (ca. 10%) an Steuern angefallen. (die hol ich mir dann über das Ehegattensplitting wieder, da in 3 Wochen geheiratet wird 😉
Der Arbeitgeber hatte mir vorab ein Dokument zukommen lassen, wo ich per Unterschrift und Personalnummer ihm quasi Bestätigt habe, dass ich kein weiteres Einkommen haben werde, und er die Hauptarbeitgeberschafft übernehmen kann. Ohne dieses Dokument wär u.U. mit St.Kl. 6 abgerechnet worden.
Im Grunde hat alles nach Plan funktioniert, wichtig ist halt sich gut drauf vorzubereiten, und die wertvollen Informationen, am bestem aus dem Buch vom Privatier, (da es strukturierter und einfacher zu finden ist, als über die vielen Kapitel im Forum) zu sammeln.
Jetzt geht es nur noch darum auch die restlichen 11.000€ Steuern zurückzuholen. Ich für meinen Teil werde es über das Ehegattensplitting (meine Frau hat für 2022 auch ein Sabbatical, also 0€ Einkommen 🙂 holen, als auch über Werbungskosten („Studium“ für die nächste Karriere) und Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen. Freiwillige Einzahlung in die Rente wird auch noch in Betracht gezogen.
Mein Dank gilt besonders dem „Privatier“, „eSchroch“ und „Lars“, als auch den vielen anderen fleißigen Schreibern hier im Forum. Ohne euch, hätte ich kein lockeres „Sabbatical Jahr“ in 2022, und wäre um ca. 40.000€ ärmer…
Viele Grüße aus Köln,
Paul – der sich eine ruhige Kugel schiebt und, nach Vietnam auswandert sobald die Einreise wieder möglich, und der ALG1-Anspruch für 4 Jahre „safe“ ist 😉
Gratuliere!
Mit der Steuerklasse (6 oder 1) lief es bei mir so: nach Arbeitsende wurde StKl.1 auf die Pensionskasse (für Betriebsrente; andere Abteilung im selben Konzern) übertragen. Die Abfindung wäre aber vom ex-AG mit StKl.6 versteuert worden.
Nach kurzem Mail-Wechsel mit HR fand der ex-AG eine kreative Lösung: die Abfindung wurde vor Auszahlung an die Pensionskasse übertragen, dort mit 1 besteuert und ausgezahlt.
Besser war das… 🙂
Hallo Paul,
herzlichen Dank für das positive Feedback und die ausführliche Schilderung deiner Vorgehensweisen. Ich würde mal sagen: Alles richtig gemacht! Super.
Mit den besten Wünschen für die kommende Hochzeit und die Zukunft in der Ferne,
Gruß, Der Privatier
Hallo und guten Abend,
ich habe mich das letzte Jahr intensiv mit dem Thema Abfindung und Aufhebungsvertrag beschäftigt. Ich habe mir natürlich das Buch gekauft, durchgearbeitet und nach viel Studieren und Research mit meinem Arbeitgeber folgendes vereinbart:
– Ende des Arbeitsverhältnisses 30.9.2022
– Auszahlung der Abfindung nach der Fünftelregel im Januar 2023 (steht so auch im Aufhebungsvertrag drin)
– Im Oktober gibt es noch die anteilige Bonuszahlung für 2022
Da ich im Februar 2024 54 werde werde ich mich dann im Februar 2024 arbeitslos melden, dann müsste ich alle „Regeln“ eingehalten haben, falls mir unterwegs nicht schon ein neuer Jab „über den Weg“ läuft.
Jetzt an Euch die Frage: Eine Bekannte hat von ihrem Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen. Als sie nach der Fünftelregel und Verschiebung der Auszahlung gefragt hat, wurde ihr von der Personalabteilung mitgeteilt, dass das äußerst riskant sei, da das Finanzamt das wahrscheinlich nicht anerkennt. Bei ihr wären 5 Monate zwischen Beendigung des Jobs und der Auszahlung gelegen.
Jetzt bin ich natürlich ziemlich verunsichert, warum ich das nirgends gelesen habe. Es kann natürlich sein, dass ich das übersehen habe, aber ich habe auch einen Anwalt gefragt und mit der Beratungsfirma gesprochen, die (angeblich unparteiisch) uns vom Arbeitgeber beigestellt wurde. Niemand hat das in irgendeiner Weise erwähnt.
Was sagt ihr dazu? Beim notorisch überlasteten Finanzamt bei mir will ich eigentlich nicht nachfragen um keine schlafenden Hunde zu wecken. Es geht ja um eine nicht gerade kleine Summe nach 23 Jahren.
Viele Grüße
Dirk
„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung … beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren … Fälligkeit … auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.“
Leitsatz aus
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Abfindung_Faelligkeit_Steuer_BFH_IXR1-09.html
Hallo,
vielen Dank für Deinen Beitrag. Ich hoffe Du ist OK, als Taucher bin ich das gewohnt.
Ich wollte mich schon früher bedanken und zurückmelden, habe gerade einige gesundheitliche Probleme.
Du meinst also ich bin völlig auf der richtigen Seite und meine Bekannte wurde quasi von ihrer Personalabteilung „verarscht“?
Wundern würde es mich ja nicht.
Viele Grüße
Dirk
Ich bekomme eben auch noch einen Bonus für 2022, und den laut Bedingungen im Oktober. Damit das nicht kollidiert mit der Abfindung in 2023 habe ich mit noch etwas Puffer Ende September als Austritt gewählt.
Verarscht hört sich so negativ an … vielleicht war die Personalabteilung selbst nur suboptimal informiert.
ich meine, dass da ein Denkfehler drin ist: nach 16 Monaten (20.2022 – 02.2024) ohne Arbeitslosenversicherung sind doch alle Ansprüche auf ALG I flöten, oder? Jemand mit fundiertem Wissen möge aufklären, ob ich richtig liege.
Nein, die Rahmenfrist wurde auf 30 Monate verlängert https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-verlaengerung-der-rahmenfrist/
Ich würde trotzdem bereits im Januar ’24 den Antrag stellen. Mit 54 gibt es auch nicht mehr ALG1 als mit 53. Und für die 55 reicht auch März ’24 nicht.
Ja, genau so war es auch gedacht, aber ich habe dann noch etwas Puffer wenn ich gerade am Reisen sein sollte.
Und noch ein weiterer Beitrag, der die Auswirkungen auf das Dispojahr erläutert:
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-verlaengerte-rahmenfrist/
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe per Auflösungsvertrag meinen Job zum 31.12.21 aufgegeben und im Januar 2022 neben einem Bonus für 2021 auch die Abfindung ausgezahlt bekommen.
Dabei wurde der Bonus korrekterweise wie ein Bruttogehalt behandelt und die Abfindung mit 1/5-Regel versteuert. Somit wurde natürlich auch die entsprechende Summe an Lohnsteuer einbehalten bzw. ans Finanzamt geleitet.
Wenn ich jetzt den Abfindungsrechner nutze und neben der Abfindung auch den Bonus und Mieteinnahmen und auch Einzahlung in die Rentenkasse etc. eintrage, verbleibt am Ende eine Summe X, die als „Steuer gesamt“ bezeichnet wird (Summe aller Steuern).
Jetzt die Frage:
Ist die bereits vom Arbeitgeber bei der Auszahlung des Bonus und Abfindung einbehaltene Lohnsteuer Teil dieser errechneten Gesamtsteuer, oder kommt die hier errechnete Einkommensteuer noch zur bereits gezahlten Lohnsteuer „oben drauf“?
Die von Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist immer als eine Vorauszahlung auf die nach Abschluss der Jahres fällig werdende Einkommensteuer zu sehen.
Der Abfindungsrechner hier auf der Seite berechnet die Einkommensteuer. Wurde daher im Lohnsteuerverfahren zu wenig Steuern einbehalten, ist mit einer Nachforderung zu rechnen. Wurde hingegen vom AG zuviel Lohnsteuer abgeführt, wird das Finanzamt einen Teil zurück erstatten.
Gruß, Der Privatier
Hallo und guten morgen zusammen.
Ich habe meinen letztes Gehalt im September 2021 bekommen. Im Februar 2022 folgt nun die Abfindung als meine einzigstes Einkommen für dieses Jahr + das Gehalt meines Mannes. Nun habe ich einen neuen Stuerabruf erhalten für „2021“ in der mein Gehalt 1.1.-30.09. und die Zeilen 10 (Abfindung), 11 (dazugehörige Steuer) und 12 (Soli)eingetragen wurden.
Ich bin etwas verwirrt, denn das sollte doch erst in 2022 erfolgen oder übersehe ich da etwas? Auch denke ich, dass die Steuerklasse dann ja nicht für 2022 sondern für 2021 genommen wurde, weil die Steuerhöhe ca. 40% der Abfindung entspricht.
lg
@michaNH,
wenn es sich um eine echte Abfindung handelt, siehe hier folgenden Link unter Punkt 3.
https://www.finanztip.de/steuererklaerung/abfindung-versteuern/ und erst im Februar 2022 zur Auszahlung kommt, muss sie erst im Jahr 2022 versteuert werden. Demzufolge hat deine Abfindung im Stuerabruf für 2021 nichts zu suchen. Frage mal bei der Personalabteilung deines alten AG warum so verfahren wurde.
VG
eLegal
Wenn das tatsächlich so abgerechnet/bescheinigt wurde, ist das definitiv falsch und kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen! Es gilt das Zufluss- bzw. Abfluss-Prinzip, welches besagt, dass Zahlungen in dem Veranlagungsjahr zu versteuern sind, in dem die Zahlungen zufliessen bzw. abfliessen.
Ich kann hier nur empfehlen, notfalls alle Hebel in Bewegung zu setzen, dass hier eine Korrektur erfolgt! Folgende Schritte wären in der Reihenfolge denkbar/zu empfehlen:
1. Versuch, eine Korrektur durch den ehemaligen AG zu bewirken. Der wird dies allerdings vermutlich äusserst ungern machen. Daher schon einmal die weiteren Schritte ankündigen.
2. Eine Korrektur kann ggfs. auch im Rahmen der Steuererklärung über das Finanzamt erfolgen. Solche Diskussionen sind allerdings schwierig und ich würde dazu bereits jetzt einen Steuerberater kontaktieren, wie er die Aussichten beurteilt. Falls dieser Weg am Ende erfolgreich sein sollte, kann sich der ehemalige AG u.U. auf ernsthafte Probleme gefasst machen, da er die Steuer falsch abgeführt hat.
3. Falls der Steuerberater dem Pkt.2 nur wenig Chancen einräumt, bleibt nur noch der Weg zum Steueranwalt und eine Klage. Auch hier natürlich vorab mit Einschätzung der Chancen, ich bin mir aber ziemlich sicher, dass eine entsprechende Klage gewonnen wird. Übrigens ebenfalls unangenehm für den ehemaligen AG.
Es bedeutet u.U. viel Aufwand und Ärger – aber einfach so hinnehmen ist keine Alternative. Aber auch das kann man ja mit Hilfe des Abfindungsrechners einmal überprüfen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, für eure Einschätzung. Genauso sehe ich das auch. Ich werde euch weiter auf dem Laufenden halten.
Gruß MichaNH
Und wie würdest Du vorgehen, das von vornherein zu vermeiden?
Sorry dass ich mich hier einklinke, aber das ist ja quasi die Konstellation die auch für mich dieses Jahr ansteht.
… ich komme mit der Kommentarfunktion nicht so klar, sorry dafür, auch oben.
Also bei mir steht ausdrücklich im Vertrag, dass im Januar 2023 ausgezahlt wird.
Aber bei meiner HR würde mich nicht wundern wenn die das schon „aus Versehen“ 2022 im Oktober auszahlen.
Werde im August nochmal nachfassen.
Den Termin für die Auszahlung einer Abfindung sollte man nach Möglichkeit ganz eindeutig im Aufhebungsvertrag vereinbaren. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-2-7-vorsicht-falle-bei-verschiebung-der-abfindung/
Bei der Frage, zu welchem Veranlagungsjahr die Zahlung dann in der Steuerbescheinigung des AGs zuzuordnen ist, gibt es nur sehr selten ein Problem. Da ist der obige Fall von michaNH schon eine seltene Ausnahme.
Aber eine Absprache mit dem AG im Vorfeld kann nie schaden.
Gruß, Der Privatier
Hi, ich habe jetzt im Januar meine Abfindung bekommen und alle Tips hier berücksichtigt. Das heißt auch, dass ich auf 2022 geschoben habe, da hier ansonsten kein Einkommen eingeht.
Allerdings hat mir meine Firma unter Anrechnung der Fünftelregelung-wie sie sagen- 50 K weniger überwiesen als meine Berechnung im Abfindungsrechner hier.
Der Betrag gleicht dem , den ich letztes Jahr mit meinem normalen Einkommen bekommen hätte.
Ich möchte natürlich nicht erst in 15 Monaten bei der Steuererklärung sehen, ob ich etwas zurück bekomme.
Hat jemand eine Idee wie ich vorgehen kann, um zeitnah den richtigen Betrag zu bekommen?
Liebe Grüße Eva
Neben der schon von Markus erwähnten Steuerklasse gibt es eine weitere, gern genutzte Fehlermöglichkeit: Das Lohnbuchhaltungssystem schreibt die bisherigen Bezüge weiter und unterstellt ein normales Jahreseinkommen zusätzlich zur Abfindung. Das muss manuell überschrieben werden.
Du solltest den Arbeitgeber (die Lohnbuchhaltung) auf den Fehler ansprechen und um Abhilfe bitten. Kann natürlich sein, dass es mit „zeitnah“ nichts mehr wird. Vielleicht findest Du in den Kommentaren unter diesem Link noch ein paar Anregungen https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Hi,
Danke Dir das habe ich aufgenommen und der Personalabteilung geschickt und dann noch die Formulierung von Ingeborg
Vom 7.3. nachgeschoben.gefunden habe( vielen Dank Ingeborg für den Post!) damit sie das alte Gehalt rausnehmen. Das machen sie und zahlen mir im März die Differenz nach.Ich habe hier also eine kooperative Personalabteilung.
Jetzt schreibt mir die Payroll sie brauche noch eine offizielle Bescheinigung, daß ich im Januar keinem anderen Job nachgegangen bin, damit sie mich aus der Steuerklasse 6 rausnehmen können und mir den Rest noch zahlen.
Hat jemand eine Idee , wo ich eine offizielle Bescheinigung herbekommen könnte oder nachweisen kann, daß ich im Januar keine Einkommen hatte?
Stimmt die Steuerklasse?
SB ins Boot holen….
Hallo,
weiß jemand ob Aktien Gewinne/Verluste + Dividenden eine Rolle bei der Besteuerung der Abfindung spielen?
Habe im Abfindungsrechner auf einer anderen Webseite eine Info über die relevanten Einkünfte gefunden und dazu zählen diese:
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen oder Beteiligungsgewinne, wenn sie nicht der Abgeltungsteuer unterliegen).
Da die Aktiengewinne immer und Dividenden ab der Grenze von 1602€ der Abgeltungssteuer unterliegen, ist mir nicht ganz klar ob dadurch die Steuer beeinflusst wird und ob diese Info überhaupt richtig ist.
Gruß
Rico
Bitte einmal die Erläuterung im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-3-1-6-hinweise-zur-fuenftelregel-kapitaleinkuenfte/ lesen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
vielen Dank für die Info
Gruß
Rico
Hallo,
ich habe im Februar eine Abfindung erhalten. Die Fünftelregelung wurde angewendet, aber mein Arbeitgeber hat bei der Versteuerung unterstellt, dass ich weiterhin genauso viel verdiene wie im Vorjahr und daher diesen Betrag (von März bis Dezember) gleich zu der (gefünftelten) Abfindungssumme addiert. Die Folge war, dass ich auf meine Abfindung, die erheblich höher war als mein Jahresgehalt, dann ca. 44 % Steuern zahlen musste.
Meine Steuerberaterin hat mir gesagt, dass der Arbeitsgeber gem. R 39b.6 Abs. 3 LStRL auch unterstellen kann, dass keine weiteren Einkünfte mehr kommen und die Fünftelregel-Abrechnung ohne Unterstellung weiterer Einkünfte vornehmen kann.
Auf meine Reklamation und den Hinweis, dass ich 2022 nichts mehr verdienen werde, hat der Ex-AG geantwortet, dass sie das grundsätzlich so (ungünstig) machen und den zukünftigen voraussichtlichen Arbeitslohn unterstellen, u.a. auch weil sie schon vom FA verklagt wurden, wenn der Angestellte dann Steuern nachzahlen musste und nicht konnte. Die Anwendung der o.g. Richtlinie R 39b.6 Abs. 3 LstRL wäre eine „Kann-Regel“ und keine Pflicht!!!
Das halte ich für Benachteiligung. Leider habe ich einen sehr großen Ex-AG und weiß nicht, was ich jetzt tun soll.
Hat jemand mit so einer Story Erfahrungen? Ist das wirklich eine Kann-Regel?
DANKE für EUER Feedback.
Hallo Tiger3008,
die Lohnsteuerrichtlinien gehören zu den Verwaltungsanordnungen. Solche sind lediglich für die Finanzbehörden verbindlich, nicht für Bürger und Gerichte. Insofern kann man nur verhandeln. Zwingen kann man den Arbeitgeber nicht.
Die Finanzbehörden sind dann bei der Steuerfestsetzung jedoch im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung der Steuerpflichtigen an die Einhaltung der Richtlinien gebunden.
Bist leider nicht der Einzige.
Thomas Schulze
„Ist das wirklich eine Kann-Regel?“
Ja, es gibt keinen Paragraphen, der den AG zwingt das „freundlicher“ zu handhaben. Man kann nur bittebitte machen und auf eine kooperative Buchhaltung hoffen. Wenn die Abrechnung geschrieben ist und der AG weiter mauert, dann bleibt noch die Rückzahlung per EkSt-Bescheid.
Hi Tiger3008!
Wie schon oft im Blog diskutiert, wenn AG nicht will… vor allem, wenn schon schlechte Erfahrungen gemacht. Da besteht sogar die Pflicht, eine Rückstellung zu bilden, was in meinem Fall zu ähnlichem Ergebnis führte. Heute Steuererklärung für 2021 eingereicht, da wird es korrigiert 🤗 Ich bin übrigens trotz bester Vernetzung gescheitert. Auch das Argument, dass ich das Netto zur Einzahlung DRV brauche, half nix…
MbG
Joerg
Hallo Tiger3008,
ja, mich hat es ebenso steuerlich negativ überrascht. Bei meiner Abfindungszahlung im Januar 2022 wurde auch ein künftiger Arbeitarbeitslohn mit berücksichtig
Auf Grund gesetzlicher Vorgaben sind wir verpflichtet,
bei ausgeschiedenen Mitarbeitern den Jahresarbeitslohn anhand des bisher zugeflossenen Arbeitslohns
zu berechnen (R39b.6 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Abweichend hiervon besteht gemäß R39b.6 Abs. 3 Satz 2 EStG die Möglichkeit, individuelle
Angaben des Arbeitnehmers in Bezug auf den künftigen Arbeitslohn zu berücksichtigen. Das
Finanzamt hat jedoch hohe Anforderungen zur Anerkennung derartiger Angaben gestellt. Hierfür
muss ein beweiskräftiger Nachweis vorgelegt werden können, dass definitiv kein Arbeitslohn mehr
im laufenden Kalenderjahr erzielt wird (z.B. durch Vorlage eines Rentenbescheides oder eines
Nachweises über Erwerbsunfähigkeit). Nur in derartigen Ausnahmefällen dürfen wir von der fiktiven
Jahresarbeitslohnermittlung absehen. Eine schriftliche Selbstauskunft von Ihnen ist nicht
ausreichend.
Die Formulierung lässt mich eher eine überängstliche Interpretation der Lohnsteuerichtlinien durch den AG vermuten und weniger eine tatsächliche Forderung des FAs.
Zumindest interpretiere ich den Originaltext der Richtlinien anders, nämlich:
* Es ist ein fiktiver Jahresarbeitslohn zu ermitteln.
* Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln.
* Nur wenn der AN keine Angaben macht, ist eine Hochrechnung auf Basis der bisher zugeflossenen Lohns durchzuführen.
* Wenn damit zu rechnen ist, dass kein weiterer Arbeitslohn zufliesst, ist keine Hochrechnung erforderlich. Alter und Erwerbsunfähigkeit sind hier lediglich als Beispiele genannt.
Zum Selberlesen hier der Text: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2022/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer/Paragraf-39b/r-39b-6.html
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Danke für Ihre Stellungnahme. Denke diese „überängstliche Interpretation“ wurde bei meinem ehemaligen Arbeitgeber bei einem freiwilligen Abfindungsprogramm für 500 Mitarbeiter so angewandt. Leider wurde ich über diese steuerliche Anwendung mit fiktiven Arbeitslohn erst nach Auszahlung der Abfindung darüber informiert.
LG blue
Bei einer „Massenabfertigung“ von 500 Mitarbeitern könnte natürlich auch der Wunsch nach einem einfachen Verfahren für die Vorgehensweise des Ex-AGs sprechen. Denn 500 Mitarbeiter einzeln nach ihren voraussichtlichen Jahreseinkünften zu befragen, Erklärungen entgegen zu nehmen und zu prüfen dürfte schon einen nicht unerheblichen Aufwand bedeuten. Da ist die Hochrechnung anhand der bisherigen Einkünfte deutlich einfacher. Zumal die gängigen Abrechnungsprogramme dies bereits so voreingestellt haben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Tiger3008,
ich hatte dieses Problem im Jahr 2019 auch. Ich denke es ist eine Kann-Regel und der Arbeitgeber geht auf die für ihn „sichere“ Seite. Ich habe dem früheren AG nach der Abrechnung ganz schnell geschrieben und ihn sozusagen von der Haftung freigestellt.
Hierzu auszugsweise etwa folgender Text, den ich erfolgreich verwendet habe:
… Wie ich verstanden habe, wird dieser für mich ungünstige steuerliche Ansatz eines „fiktiven Gehalts“ von dem (hier: DATEV) Abrechnungsprogramm automatisch generiert. Es sollte allerdings möglich sein hier korrigierend einzugreifen. Falls dies über das Abrechnungsprogramm nicht möglich ist, bleibt dennoch die Korrektur per Hand.
Um Risiken im Falle einer Lohnsteuerprüfung für den AG abzuwenden, sichere ich dem Unternehmen zu, dass ich im Jahr 2022 weder Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen werde, noch eine weitere Beschäftigung zur Generierung von Einkommen ausüben werde.
Bei der Agentur für Arbeit habe ich mich bereits offiziell abgemeldet, da ich ein sog. Dispositionsjahr in Anspruch nehme. D. h. es gibt keine Position, die als fiktives Einkommen heute schon berücksichtigt werden müsste.
Ich bitte daher darum, dass aus den dargelegten Gründen der steuerliche Ansatz eines „fiktiven Gehalts“ bei der Abrechnung unterbleibt bzw. eine Korrektur dieser Position vorgenommen wird.
Durch meine Zusicherung wird das theoretische Risiko im Falle einer Lohnsteuerprüfung auf mich selbst abgewälzt. Aus der Rücksprache mit anderen Betroffenen ist mir bekannt, dass diese Erklärung in anderen Unternehmen ausgereicht hat, um den Ansatz des fiktiven Gehalts praktisch auf null zu setzen oder dieses erheblich zu mindern. Ich bitte dies auch in meinem Fall zu berücksichtigen.
Mit diesem Schreiben war ich erfolgreich, es gab eine Nachberechnung, was soweit ich weiß, nur max. bis zum 10. des Folgemonats möglich ist. Insofern ist jetzt Eile geboten.
Alles Gute für den weiteren Verlauf!
@ Ingeborg Hohe-Dorst, ESchorsch, Joerg und Thomas Schulze!
Ganz herzlichen Dank für Ihre Antworten, die mir wirklich sehr weitergeholfen haben, hier Klarheit zu finden. Mein Ex-AG lässt sich nicht überreden. Das liegt m.E. schlichtweg an seiner Größe und man macht keine Ausnahmen mit kleinen Angestellten. Ich danke Ihnen sehr für Ihre professionellen und auf Erfahrungen beruhenden Antworten.
Ich werde mir den fehlenden Rest nächstes Jahr von der Steuer zurückholen. Zur Zeit ist es eh schwierig, das Geld richtig anzulegen. Da darf das FA ruhig die Verwahrzinsen zahlen 🙂
Hallo Tiger3008,
ich würde dennoch prüfen, welche Möglichkeiten zum Steuersparen in diesem Jahr noch nutzbar sind. Im Übrigen kann man die meisten Steuern mit Steuerplanung im im Voraus, nicht mit nachträglicher Steuergestaltung sparen.
Verwahrzinsen wird es kaum geben. Der Zinslauf für die zuviel abgezogenen Steuern beginnt erst nach dem 31.03.2023.
Viel Erfolg
Thomas Schulze
Hi, ich habe meine Abfindung im Januar bekommen und es wurde auch weniger überwiesen als ich berechnet hatte.
Ich habe dann dem Arbeitgeber eine Freistellung geschrieben, die ich hier von Ingeborg am 7.3.gefunden habe( vielen Dank Ingeborg für den Text den Du hier reingestellt hast!), damit sie das alte Gehalt rausnehmen. Das machen sie und zahlen mir im März die Differenz nach.Ich habe hier also eine kooperative Personalabteilung.
Jetzt schreibt mir die Payroll sie brauche noch eine offizielle Bescheinigung, daß ich im Januar keinem anderen Job nachgegangen bin, damit sie mich aus der Steuerklasse 6 rausnehmen kann und mir den Rest noch zahlen kann.
Hat jemand eine Idee , wo ich das herbekommen könnte? Sie hatten in der Abrechnung das alte Gehalt als Grundlage angenommen UND Steuerklasse 6 (wie hier im Blog auch vorgewarnt) genutzt.
Etwas nicht existierendes nachzuweisen ist recht schwierig (und gelingt höchstens einem Philosophen oder einem Logik-Professor). VOn daher gehe ich einmal davon aus, dass der Ex-AG keine Bescheinigung von irgendeinem Amt o.ä. haben möchte, sonst ganz schlicht eine formlose Bestätigung, mit der man dem AG versichert, in der fraglichen Zeit keine bezahlten Tätigkeiten ausgeführt zu haben.
Notfalls würde ich beim Ex-AG noch einmal nachfragen, ob das ausreicht oder was sie stattdessen gerne hätten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Eva,
für die Steuerberechnung muss der „Arbeitgeber“ die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zugrunde legen, die er elektronisch beim Finanzamt abrufen muss. Wenn dort Steuerklasse I oder eine andere eingetragen ist, dann dürfte der Arbeitgeber diese nicht ändern.
Vergewissere Dich beim Finanzamt, dass der bisherige „Arbeitgeber“ als „Hauptarbeitgeber eingetragen ist – ausführlicher erläutert mit Links: https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn/
@Eva, wenn du nicht bei der AfA als arbeitslos gemeldet warst, wirst wohl kaum eine derartige offiziele Bescheinigung vorlegen können. An deiner Stelle würde ich deine bereits versendete Erklärung an den exAG um diesen Monat ergänzen und wieder vorlegen. Das dürfte eigentlich reichen.
VG eLegal
Liebe Gemeinschaft,
ich habe im März 2021 eine Abfindung erhalten, die unter Berücksichtigung der 1/5-Regel ausbezahlt wurde. In meiner Lohnsteuerbescheinigung ist diese unter Punkt 10 (Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn) aufgeführt. Wird die 1/5-Regel bei der Steuererklärung (ich nutze die WISO-Software) automatisch berücksichtigt, wenn ich alle Daten aus meiner Lohnsteuerbescheinigung übernehme oder muss ich noch etwas zusätzlich machen?
Gruß Michael
Am besten eingeben dann sieht man es gleich.
Ich habe meine Abfindung im Januar 2021 bekommen, habe jetzt meine Steuer gemacht und kann sagen, das Programm hat es, nach meiner Überschlag Berechnung, korrekt berechnet.
Ich habe auch die Tipps vom Privatier befolgt und Rürup Rente als Kleinstbetrags Renten Verträge eingegeben. Jetzt bleibt abzuwarten, was das Finanzamt macht. 😂
Vielen Dank für den Kommentar, Lindinger!
Ich muss aber nochmal dumm fragen – wie überschlage ich denn die Steuer ohne Berücksichtigung der 1/5-Regel?
Gruß Michael
Moin Michael
Gibt u.a. von der Datev , son kleines grünes Buch .
Da sind u.a. “ Überschlagstabellen “ eingearbeitet .
LG Det
Danke, aber Ich kann bei Amazon kein Buch zur Steuererklärung finden.
Doch doch , gibt es auch bei Amazon
Leider nur Altware , aber für den Überschlag sollte es reichen .
Nennt sich “ Tabellen und Informationen für die steuerliche Beratung “
und gehört zu meinen Lieblings-Handlektüren .
Evt. mal bei der DATEV 0911 319-48454 anrufen und Art.-Nr. 10807 gegen Rechnung bestellen , oder einfach mal bei einen STB anrufen , ob Sie/Er
es nicht mal ggf. 1 mal mehr bestellen kann . Dann wäre man ggf. auch
etwas aktueller . Hardcover Art. Nr. 11788 .
LG Det
Ok, vielen Dank!
Ich empfinde die Diskussion über „Überschlagstabellen“ in Büchern wie eine Vorgehensweise aus dem letzten Jahrtausend. 😉
Für solche Zwecke gibt es im Netz genügend Möglichkeiten, eine Antwort auf die jeweilige Frage zu bekommen:
* Wer eine grobe Richtung für die Steuerbelastung mit Abfindung und Fünftelregel wissen möchte, bemüht einen Abfindungsrechner (u.a. hier auf der Seite).
* Wer ganz allgemein die fällige EkSt zu einem zu versteuernden Einkommen wissen möchte, kann dies in Online-Tabellen ablesen oder noch einfacher den offiziellen Rechner des BMF benutzen. Und der liefert keine „Überschlagswerte“, sondern exakte Ergebnisse.
* Wer hingegen den Lohnsteuerabzug auf laufende Einkünfte wissen möchte, sucht nach einem Brutto/Netto-Rechner. Der rechnet mit Steuer-Klasse, Kirchensteuer und Sozialabgaben. Dabei gibt es dann natürlich keine Sonderbetrachtung von Abfindungen, sondern alles wird wie „normaler“ Lohn behandelt.
Gerade beim Lohnsteuerabzug (letzter Punkt) bei der Auszahlung einer Abfindung kann man allerdings einige böse Überraschungen erleben, die in keinem Rechner und keiner Tabelle zu finden sind. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Tja Peter
Könnte sein das ich gewisse Handlungsweisen , noch aus dem letzten
Jahrtausend mitgenommen habe .
Trotzdem für MICH , unentbehrliches SOFORT Nachschlagewerk .
( und die angepinnten LEX Hinweise können ja auch noch genutzt werden ,
….aber….. Paywall im Abo Service )
Wie soll ich mir sonst Gedanken über meine Interpretationen der Rente
machen ??? Und natürlich auch über die Interpretation eines AN , mit
dementsprechenden Lohnanteil . Zumindest von Astoria , werde ich immer
wieder dazu geführt , mir wieder neue Gedanken machen zu müssen .
So ist das wohl mit Handlungsweisen und sogar Beziehungen , die Mann
auch schon aus dem letzten Jahrtausend mitgenommen hat . Und wenn Es
noch ein Jahrtausend so weitergehen würde , wäre ich wohl auch weiterhin
ganz ZUFRIEDEN . Für mich total EGAL , ob Online z.B. via LEX , oder aus
dem letzten Jahrtausend via Taschenbuch und Astoria .
LG Det
Zur Ursprungsfrage: Die Abfindung ist richtig deklariert, jede halbwegs vernünftige Steuersoftware sollte das handhaben können.
Bezüglich Überschlagstabellen würde ich vorschlagen, dass Du in der Suchmaschine deiner Wahl die Suchworte „Grundtabelle 2021“ oder „Splittingtabelle 2021“ eingibst.
Nicht erschrecken, das sind alles Jahreswerte und die Steuerklasse ist egal. Es gibt die Grundtabelle für die Ledigen und die Splittingtabelle für zusammen veranlagte.
Hallo Michael
Gibts auch bei Ebay sogar von 2022 falls es weiterhilft
ebay.de/itm/165413153038?hash=item268364690e:g:gYgAAOSwaKpiCLpG
LG Peter
Super, vielen Dank!
Gruß Michael
Na Bitte
Hilft mir bei den Überschlag schon seit etlichen Jahren , und im weiteren
auch die alten Ausgaben , für die Schnellbeurteilung von verschieden zu sehenden
Sachverhalten , im langen Zeit(ab)lauf ( ist ja Nix sooo Beständig wie der Wandel ) .
Bei Einzelfragen wird es jedoch auch schnell etwas komplexer —-> verschiedenste
Kommentierungen dann ggf. Notwendig . Aber für den “ Überschlag “ m.M.n. erste Wahl .
LG Det
Wenn ich dich richtig verstehe, kann man anhand einer Tabelle abschätzen, wieviel Steuer man mit seiner Steuerklasse, Einkommen und Abfindung zahlen müsste und kann das dann mit dem errechneten Wert inklusive 1/5-Regel vergleichen?
Das Thema mit der Abfindung und der Versteuerung ist immer etwas heikel weil keiner weiß, was bei dir noch steuerlich relevant ist.
Aber wenn du das Buch vom Privatier liest, kannst du vieles vorher kalkulieren bzw „Überschlagen“. Und weisst auch gleich was berücksichtigt werden muss.
Das Buch hat mir so sehr geholfen obwohl es bei mir mit Abfindung, Krankengeld und befristeter Erwerbsminderungsrente steuerlich nicht einfach war.
Schau in den Steuertabellen und schau wie die 1/5tel Regelung berechnet wird. Das Buch ist einfach nur Spitze.
Aber gibt doch alle deine Daten ins Wiso Programm ein. Dann siehst du doch gleich ob die Berechnung dem entspricht was ausgewiesen wurde.
Ich habe „Per Abfindung in den Ruhestand“ 2x gelesen und keine Antwort auf meine Frage gefunden.
Hallo Michael Busch,
Sie schreiben am 02.04.
„Wenn ich dich richtig verstehe, kann man anhand einer Tabelle abschätzen, wieviel Steuer man mit seiner Steuerklasse, Einkommen und Abfindung zahlen müsste und kann das dann mit dem errechneten Wert inklusive 1/5-Regel vergleichen?“
Und am 03.04., dass Sie keine Antwort auf Ihre Frage im Buch gefunden haben.
Anleitung:
Errechnen Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung
Schauen Sie in die Steuertabelle wie hoch Ihre Steuer ohne Abfindung wäre (Betrag 1)
Teilen Sie den Betrag Ihrer Abfindung durch 5
Addieren Sie diesen Betrag zu Ihrem zu versteuernden Einkommen ohne Abfindung hinzu
Schauen Sie in der Steuertabelle wie hoch die Steuer auf diesen Betrag wäre (Betrag 2)
Ziehen Sie den Betrag 1 vom Betrag 2 ab
Multiplizieren Sie diesen Wert mit 5 und addieren Sie dazu den Betrag 1
Nun haben Sie die Höhe Ihrer Steuern auf Ihr zu versteuerndes Einkommen nach der Fünftelregelung
Zum Vergleich addieren Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen mit der gesamten Abfindung und schauen in der Steuertabelle nach wie hoch die Steuer darauf wäre. Diese Steuer ist normalerweise deutlich höher.
Viel Erfolg
Stephan
Liebe Gemeinschaft,
vielen Dank für die zahlreichen Tipps!
Nachdem ich noch einmal alle studiert und wie vom Privatier empfohlen, einen Vergleich mit dem Abfindungsrechner gemacht habe, hatte ich die „geniale“ Idee, den ausführlichen Steuerbescheid von WISO zu studieren – dort ist die Vergleichsrechnung bereits drin und damit der Nachweis, das die 1/5-Regel berücksichtigt wurde. Ich bitte darum, meine doofe Frage zu entschuldigen.
Gruß Michael
Guten Abend zusammen! Weiß jemand von euch, ob eine Urlaubsabgetung für mehrere Jahre (6) mit der Fünftel Regel besteuert wird? Gibt es dazu aktuelle Rechtssprechungen?
Die Alternative wäre die Umwandlung des Anspruchs in eine Abfindung, habe aber selbst gekündigt. Wie verhält es sich dann? Danke im Voraus!
Es gibt gerade zu dieser (und ähnlichen) Fragestellung immer wieder Streit mit dem Finanzamt. Einige aktuelle Urteile:
* Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 80/18): Urlaubsabgeltung ist nicht ermässigt zu besteuern.
* Finanzgericht Münster (Az. 3 K 1007/18): Überstundenabgeltung für mehrere Jahre ist ermässigt zu besteuern. Revision beim BFH…
* Bundesfinanzhof (Az.: VI R 23/19): Bestätigt die Entscheidung des FG Münster.
Es ist allerdings auch immer fraglich, inwieweit solche Urteile auf den individuellen Fall übertragbar sind.
Eine Umwandlung in eine Abfindung halte ich für fragwürdig. Das entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass bei einer Eigenkündigung eine Abfindung gezahlt wird. Hier wird immer der Verdacht aufkommen, dass hier etwas nicht stimmt. Ich würde das nicht machen.
Dann lieber die ermässigte Besteuerung versuchen, ggfs. mit Unterstützung eines guten Steuerberaters, der ggfs. auch eine Klage begleiten kann.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort.
Kann ich denn zur Berechnung den Abgeltungsbetrag im Feld für die Abfindung eintragen? Eigentlich doch nicht, aber wie komme ich dann am besten auf annähernd richtige Berechnungen?
Viele Grüße
Sophia
Wenn Sie aufgrund der o.g. Urteile zu der Überzeugung gelangt sind, dass die Urlaubsabgeltung mit der Fünftelregel zu versteuern ist, dann können Sie für eine erste Hochrechnung die Beträge für die Abfindung und für die Abgeltung zusammen in dem Feld „Abfindnug“ des Abfindungsrechners eintragen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
was passiert mit der Besteuerung der Abfindung, wenn ich ohne die Abfindung ein negatives zu versteuerndes Einkommen (Verlust) habe ? Wird dann der Verlust von der Abfindung abgezogen und danach das 1/5 gebildet oder wie wird der Verlust weiterverwertet ?
Vielen Dank schon mal und Grüße,
Maria
„Wird dann der Verlust von der Abfindung abgezogen und danach das 1/5 gebildet“
Ja, siehe https://der-privatier.com/kap-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/
Vielen Dank eSchorsch!
Maria
Hallo liebes Forum,
ich bräuchte nochmal eure Hilfe bzw. Meinung und hoffe, dass ich das Thema hier richtig platziert habe.
Es geht um die Berechnung der Lohnsteuer für die Abfindung nach Fünftelregel unter Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung in die DRV durch den AG. Wurde im Vorfeld alles im Vergleich vereinbart.
Ich habe bereits jetzt vom AG für 05/2023 eine Simulation meiner dann letzen Entgeldabrechnung inkl. der Abfindung erhalten. Dies nachdem es seitens des AG noch eine Frage zur Höhe der max. Ausgleichszahlung aus der Auskunft der DRV gab. Konkret ging es darum Informationen aus meiner Auskunft zu erhalten ohne die man den 50% Anteil der Ausgleichszahlung nicht steuerfrei auszahlen könnte. Die Infos habe ich übergeben und nach Rückfrage, ob alle Fragen beantwortet sind, ein JA sowie die Simulation erhalten.
Dies zur Vorgeschichte und nun zum Kern: In der Simulation ist neben der letzen Gehaltszahlung und deren steuerlichen Abzüge auch die Gesamthöhe der vereinbarten Abfindung enthalten (alles auf der Einkommensseite).
Das Steuerbrutto der Abfindung wurde um 50% der Ausgleichszahlung reduziert (50% steuerfreier Teil nach §3 Nr.28 EStG)
Wenn ich jetzt die Fünftelregel auf dieses reduzierte Steuerbrutto ansetze, unter Einbeziehung des bis dahin aufgelaufenen Gehaltsbrutto und unter Zuhilfenahme der Splittingtabelle, komme ich auf eine Lohnsteuer + Soli die wesentlich niedriger liegen als die in der Simulation des AG. Wenn ich nun die volle Höhe der Abfindung ansetze, also ohne den 50% steuerfreien Abzug, komme ich ziemlich genau auf die Lohnsteuer + Soli in der Simulation.
Ich war bisher der Meinung, dass mit dem niedrigeren Steuerbrutto der Abfindung die Lohnsteuer darauf berechnet wird. Liege ich da falsch? Hat das schon mal jemand mit seinem Ex-AG durch und wie sah es dort aus?
Über Eure Antworten würde ich mich sehr freuen.
VG
Rainer
Die Simulation wird ja leider nicht den Rechenweg aufzeigen, sondern nur das Ergebnis. Insofern ist es schwierig, die möglichen Ursachen für ein nicht erwartetes Ergebnis zu finden.
Wenn es tatsächlich so sein sollte (wie von Dir vermutet), dass die steuerfreie Einzahlung des AGs mit in die Berechnung eingeflossen ist, so ist dies natürlich nicht korrekt.
Ich vermute aber eher, dass hier andere Gründe verantwortlich sein könnten. Der AG sollte bei der Berechnung der Fünftelregel den voraussichtlichen Arbeitslohn des ganzen Jahres berücksichtigen. Der Einfachheit halber wird dabei oft das bisherige Jahresgehalt verwendet. Und das führt dann oftmals zu höheren Steuern als erwartet. Mehr zu diesem Thema gibt es im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/ (auch in dortigen Kommentaren).
Gruß, Der Privatier
Ich habe den verlinkten Beitrag komplett gelesen und ein fiktives Jahresgehalt anstelle der 5 Monatsgehälter in den Abfindungsrechner eingegeben, nur dann ist die Steuer nochmal erheblich höher als in der Simulation.
Gruß, Rainer
Gut, dann hattest Du mit deiner urspünglichen Vermutung vielleicht doch Recht…
Man könnte jetzt natürlich weiter raten und weitere Vermutungen anstellen, aber das macht aus meiner Sicht nur wenig Sinn, zumal einige Dinge in deiner Schilderung nicht so ganz deutlich sind.
Die Aussage, dass „die Gesamthöhe der vereinbarten Abfindung“ in der Simulation enthalten ist, macht ein wenig stutzig. Es wäre u.U. ratsam, die Abrechnung einmal von einem versierten Steuerberater überprüfen zu lassen und ggfs. den AG zu einer Änderung zu bewegen. Eine einmal falsch ausgestellte Abrechnung bzw. Lohnsteuerbescheinung zum Jahresende lässt sich nämlich meist nur schlecht korrigieren bzw. mit großen Mühen beim Finanzamt richtig stellen.
Gruß, Der Privatier
Vielleicht habe ich das etwas mißverständlich geschrieben. Die Gesamthöhe der vereinbarten Abfindung steht in der simulierten Abrechnung unter „Basisbezüge“. Das Steuerbrutto der Abfindung, abzüglich des 50% steuerfreien Betrags, steht unter „Bruttoentgeld“.
Ich habe nach weiteren Eingaben nun doch den Verdacht, dass ein höheres Jahresbrutto eingerechnet wird. Zwar nur über eine Annäherung aber es könnte danach so sein. Ich werde der Sache jetzt seitens des AG auf den Grund gehen und einfach fragen wie der Rechenweg dahinter aussieht.
Vielen Dank schon mal für die Hilfe.
VG
Rainer
Ich wünsche viel Erfolg, habe aber Zweifel, ob die Personen, die die Abrechnung durchführen, einen Einblick in den Rechenweg haben. In der Regel werden lediglich die Daten in ein Abrechnungsprogramm eingegeben, welches dann ein Ergebnis liefert. Der Rechenweg bleibt dabei meist verborgen. Allerdings sollten die Eingangsdaten (wie z.B. das zugrunde liegende Jahresgehalt) herauszufinden und ggfs. zu ändern sein.
Je nach Abrechnungsprogramm würde es mich auch nicht sonderlich erstaunen, wenn die Möglichkeit der steuerfreien Einzahlung in die GRV durch den AG dort vom Programm her gar nicht vorgesehen ist.
Gruß, Der Privatier
Danke! Ja, das hoffe ich auch.
Ich teile dem AG mit, dass ich mit dem reduzierten Steuerbrutto der Abfindung sowie mit dem laufenden Steuerbrutto der betreffenden 5 Monatsgehälter gerechnet habe und bitte ihn mir aufzuzeigen, wie er die Lohnsteuer der Abfindung berechnet hat. Vermutlich hast Du recht und er kennt den genauen Rechenweg nicht aber wie Du schon sagst, müsste er zumindest wissen wieviele Monatsgehälter er eingeben hat. Falls er mit Jahresgehalt gerechnet hat, was ich irgendwie hoffe, kann ich das für mich im Abfindungsrechner ja schön nachstellen und anschließend darum bitten nur mit dem Brutto der 5 Monatsgehälter zu rechnen.
Wenn ich da mal nicht zu einfach denke.
PS: Der AG redet selbst von einer steuerfreien Auszahlung hin zur DRV aber sicher bin ich mir ehrlich gesagt auch nicht ob das Routine für ihn ist, hab da so ein Gefühl.
Werde berichten.
Gruß, Rainer
Hab jetzt die Antwort vom AG erhalten nachdem ich ihm meinen Rechenweg mit den entsprechenden Werten aufgezeigt habe (hier hat mir das Buch vom Privatier gute Dienste geleistet) Gerechnet habe ich mit der reduzierten Abfindung und den 5 Monatsgehältern.
Wie von Dir vermutet rechnet der AG mit 12 Monatsgehältern, dass passt dann auch eher zu dem Ergebnis in der Simulation. Dann bezieht er sich noch auf ein BMF Schreiben vom 24.05.2004, wonach er mit den 12 Monaten rechnen kann und teilt mir gleichzeitig mit, dass es so in SAP hinterlegt ist und er das auch nicht ändern kann.
Weiter, ich würde die zu viel bezahlte Steuer aber über die Einkommenssteuererklärung zurück erhalten, sollte ich den übrigen Monaten keine weiteren Einkünfte haben.
Gruß, Rainer
Naja – das ist nicht grundsätzlich falsch, was der AG da so schreibt. Aber es sind nur Halbwahrheiten…
Richtig ist, dass er die voraussichtlichen lohnsteuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigen muss. Richtig ist auch, dass dies in SAP standardmäßig mit dem bisherigen Jahresgehalt vorbelegt ist. Man kann dies aber sehr wohl ändern. Und zwar dann, wenn dem AG andere Erkenntnisse vorliegen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu habe ich einmal in einem Kommentar erläutert, auf den ich hier gerne verweisen möchte: https://der-privatier.com/kap-3-2-abfindung-und-steuern-der-termin/#comment-42936
Gruß, Der Privatier
Bei mir ist die Berechnung durch den AG auch komplett falsch gelaufen. Trotz korrekter Angaben durch mich – ich bin nahtlos in eine neue Beschäftigung gegangen – hat man so gerechnet, als ob ich kein weiteres Einkommen hätte und damit deutlich zu viel ausbezahlt.
Ich stand dann vor der Herausforderung, ca. 70.000 Euro zu versteuerndes Einkommen aus dem neuen Job wegzudrücken, um eine Steuerbelastung nahe 100% auf dieses zu vermeiden. Ist mir ganz gut gelungen durch DRV Ausgleichszahlung, PKV Vorrauszahlung und der größere Posten in eine Investition. Bin schon gespannt, ob nach Abgabe der Steuererklärung noch Rückfragen kommen.
Vor der Herausforderung, die 70k € zu neutralisieren, hättest Du aber ohnehin gestanden, das hat ja nichts damit zu tun, dass Dein alter AG die Lohnsteuer in zu geringer Höhe einbehalten hat.
Gruß
The_Doctor
Ja das stimmt, hatte ich ohnehin vor.
Aber wenn ich es nicht gemacht hätte, hätte es so wohlmöglich zusätzlich noch Ärger vom Finanzamt gegeben, wenn die 70K dann später doch zu versteuern gewesen wären. Bin nicht sicher, auch mein Steuerberater konnte das nicht mit Sicherheit einschätzen. So ist es auf jeden Fall besser. Der „Fehler“ meines AG bescherte mir so die Liquidität deutlich früher 🙂
Hallo, sehr inspirierender Blog insgesamt.
Bitte um Kommentierung meiner Situation da du schon viel länger mit allem beschäftigt bist.
-Aufhebungsvertrag 20.06.2023
-Austritt Unternehmen 31.10.2023
-Auszahlung Abfindung Jan 2024/ 5tel Regelung
-Sperrfrist aufgehoben /Afa bestätigt
-Ruhezeit nicht möglich wegen Einhaltung ordentlicher K.Frist
-Keine neue Arbeit
-Noch keine Arbeitssuchend Meldung bei der Afa (3 Monatsfrist, noch Zeit bis Ende Juli)
Zur Überlegung stehen 2 Optionen
a) Arbeitssuchendmeldung zum 01.11.2023 Vorteil: nahtloser Übergang in ALG1 & keine „freiwilligen“ KV/PV Beiträgen aus meiner Tasche; Nachteil: nehme ich Arbeit vor Feb 2024 auf so wird die Abfindung zu Steuerklasse 6 statt 1 besteuert. Großer Unterschied in €!
b) Arbeitssuchendmeldung zum 01.02.2024 Vorteil: Garantierte Besteuerung der Abfindung mit Steuerklasse 1 (Hab ne Erklärung bei meinem jetzigen AG abgegeben, keine neue Arbeit im Anschluss zu haben). Keine Diskussionen mit der AfA warum ich dieses oder jenes womögliche Angebot der AfA ablehne (das mit der Stkl. kann ich denen ja nicht sagen…).
Nachteil: „Freiwillige“ KV/PV Beiträge Dez/Jan zu je ca. 1000€ Höchstsatz. November sollte noch aus dem nachwirkenden Versicherungsschutz gedeckt sein.
Ich denk mit entscheidend ist, wie die AfA genau arbeitet. Werde ich überschüttet mit Angeboten oder genügt es, wenn ich nachweise, mich hier oder da beworben zu haben. Sind die vielleicht auch zufrieden wenn ich erstmal nur an irgendwelchen unbezahlten Maßnahmen oder Trainings mitmach.. Wie sind da so deine Erfahrungen mit? Wie schätzt du sonst meine Gedankengänge ein, übersehe ich irgendwas? Nicht dass ich doch noch in irgendeine teure Bürokratiefalle laufe..
„Nachteil: nehme ich Arbeit vor Feb 2024 auf so wird die Abfindung zu Steuerklasse 6 statt 1 besteuert. Großer Unterschied in €!“
Der „Nachteil“ bezüglich der Steuerklasse ist temporär, mit der Steuererklärung wird das glattgezogen.
Was viel mehr ins Kontor schlägt: weitere Einkünfte im Jahr der Abfindung. Das kann sogar soweit gehen https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
Ich kann nur empfehlen, die eigenen Szenarien mittels Abfindungsrechner durchzuspielen, Startseite, rechter Rand, etwas runterscrollen, Abfindungsrechner
„„Freiwillige“ KV/PV Beiträge Dez/Jan zu je ca. 1000€ Höchstsatz. November sollte noch aus dem nachwirkenden Versicherungsschutz gedeckt sein.“
– Da Kündigungsfrist eingehalten wurde, darf die GKV den Beitrag nur aufgrund der aktuellen Einnahmen berechnen. Chapeau wenn du dennoch auf 1.000€ Monatsbeitrag kommst.
– Der nachwirkende Versicherungsschutz gilt nur zwischen 2 Pflichtversicherungsverhältnissen, funktioniert also in deinen Fall nicht.
Wenn wirklich sichergestellt ist, dass keine Sperre verhängt wird (Attest?), dann würde ich mich zum 1.11.23 arbeitslos melden und spätestens zum 31.12.23 wieder abmelden, in 2024 nur die Abfindung beziehen, ab 2025 den Rest des ALG1 ableisten und danach wäre ich Privatier bis zur Rente.
Wenn du aber eh vor hast (oder musst), wieder arbeiten zu gehen, dann sollte dir klar sein, dass die meisten Tipps auf dieser Seite sich an (angehende) Privatiers richten.
Für jemanden, der weiterarbeiten will, passen die nicht unbedingt.
Vielen Dank für deine Antwort. Ich bin 30, bis zur Rente dauert es noch etwas..
Sperre gibt es definitiv nicht, ja, wegen Attest. Habe es schriftlich von der Afa bestätigt bekommen.
Aber bzgl. KV/PV bin ich dann ja froh dass es doch nicht so teuer ist. Und das mit dem Rechner ist ja erschreckend! Macht Sinn sich für Nov-Dez arbeitssuchend zu melden.
Ich bekomm 136.000€ Abfindung. Bleibt ohne weiteres Einkommen 116.000 übrig. Jetzt wollen die mir Januar dann noch ein Weihnachtsgeld von 3500€ auszahlen, dadurch werden aus 116.000 dann 110.000? Ich glaub ich guck nicht richtig.
Wenn ich ausrechne ich verdiene 60-80 nächstes Jahr dann ist das so wenig Netto was ich unterm Strich mehr raus hab, dann kann ich es in der Tat auch ganz lassen. Ein Witz! Muss ich dringend mit der Firma klären dass sie mir das Weihnachtsgeld noch dieses Jahr auszahlen oder ich muss nächstes Jahr irgendwie 3500€ Werbungskosten generieren…
Dann haste die Wahl zwischen Pest (2024 keine Einkünfte) und Cholera (2024 für umme arbeiten).
Du kannst nach Steuervermeidungsstrategien schauen, z.B. heiraten, RV für Schulzeiten nachzahlen, hätteste ne vermietete Wohnung könnteste die generalsanieren usw., aber es wird schwer 60-80k steuerlich zu kompensieren.
scheint mir recht eindeutig, da arbeite ich nächstes jahr lieber nicht und zahl mir von der abfindung selbst ein monatliches gehalt aus und leg den rest an. da die kalkulation ansonsten doch recht sensibel ist wo kleine details viel ausmachen, lass ich mir die annahmen zusätzlich von einem steuerberater noch gegenprüfen.
bzgl. Arbeitsamt, würdest du denen das von vornherein so sagen „brauche alg bzw suche arbeit nur für nov/dez..“? oder nur anmelden und mitte dez wieder abmelden?
Du darfst nicht nur das Gehalt 2024 sehen, sondern dass du ein Jahr später die erste Lohnerhöhung kriegst, Teamleiter/Abteilungsleiter usw. wirst.
Ein andere Frage ist, wie karriereschädlich das Jahr Auszeit ist und ob du deswegen schlechter wieder ins Arbeitsleben kommst.
Zum Umgang mit der Agentur gibt es einen eigenen Artikel.
Sagen würde ich das nicht beim ersten Kontakt mit der AfA, sondern frühestens beim Gespräch mit dem persönlichen Vermittler.
Ich stand letztes Jahr auch vor dieser Wahl mit Pest und Colera. Ich habe mich dann aber doch entschieden, die Abfindung steuerlich zu kompensieren durch:
– 3 Vorrauszahlung in PKV
– Rentenausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung
– Kauf von Handelsware für ca. 60K in 2022 und Verkauf mit Gewinn in 2023
Frag doch mal, ob sie das Weihnachtsgeld nicht erst in 2025 zahlen könnten. Und bei der KK, ob du in 2024 nicht KK Beiträge vorauszahlen kannst. im Übrigen wird das mit der Streichung von §39b Absatz3 Satz 9 und 10 wohl noch bitterer – wenn´s denn kommt
Sehr geehrter Privatier,
es ist wirklich beeindruckend welches Wissen Sie hier an den Tag legen…
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Es geht um Folgendes:
Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, mein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.23.
Mein Bruttoverdienst für 2023 sind 70000€
Ich bekomme eine Abfindung in Höhe von 192500€ brutto.
Im Januar 2024 werde ich ein neues Arbeitsverhältnis eingehen mit einem Jahresverdienst von 59000€ brutto.
Macht es in Ihren Augen Sinn die Auszahlung der Abfindung auf Januar 2024 zu verschieben um Steuern zu sparen, die Abfindung würde dann mit Steuerklasse 6 versteuert werden.
Vielen Dank im Voraus
@T. Kerth,
natürlich macht es Sinn, auch wenn die Steuerersparnis nicht so hoch ist. Bei einer Differenz von ca. 11.000 € zu versteuerndem Einkommen dürfte die Differenz zwischen den Jahren 2023 und 2024 in der Steuerbelastung je nach den sonstigen Parametern als Steuerzahler immer noch bei einem Wert ab ca. 5.000 € liegen. Einfach in den hier verfügbaren Abfindungsrechner eingeben. Hilfsweise kann man die Werte des Jahres 2024 in die Option für das Jahr 2023 eingeben, von Jahr zu Jahr gibt es Unterschiede, weil sich z.B. der Freibetrag ändert, aber für eine grobe Abschätzung spielt das nur eine untergeordnete Rolle.
VG
Hallo T.Kerth,
das Beste wäre aus Steuersicht ein Jahr 2024 ohne weitere Einkünfte, wenn Du aber partout im Januar 2024 wieder eine Arbeit aufnehmen möchtest, dann ist es zwar schwierig, aber nicht unmöglich, 2024 Absetzbeträge in Höhe der 59.000€ zu generieren.
Ziel sollte es sein, das zu versteuernde Einkommen neben der Abfindung auf Null zu reduzieren oder zumindest so gering wie möglich ausfallen zu lassen. Stichwörter für generierte Absetzbeträge: Altersvorsorgebeiträge (gesetzliche Rentenversicherung oder Rührup), Vorauszahlung Krankenversicherungsbeiträge, Investitionsabzugbetrag u.a.
Gruß Holger
Bei der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen könnte es evt. Probleme geben, da in 2024 ein Gehalt von 59000€ im Raum steht … ich denke da an die (voraussichtliche) KK-Versicherungspflichtgrenze von 69300€/Jahr in 2024. (5775€/Monat)
Beim Gehalt von 59K im Jahr (2024) würde eine „Pflichtmitgliedschaft“ in der gesetzlichen KK vorliegen. Da können/werden KK-Beitragsvorauszahlungen evt. scheitern.
Gruß
Lars
@ T.Kerth,
mit den o.g. Parametern wird ohne die Generierung von Abzugsbeträge 2024 quasi nur für das Finanzamt gearbeitet. Für einen groben Überblick einfach verschiedene Szenarien in den Abfindungsrechner eingeben und evtl. staunen.
VG
Hallo, dass hier das FA die Hand ordentlich aufhält ist mir durchaus bewusst. Da ich aber sowieso vor hatte den Arbeitgeber zu wechseln, sehe ich das Abfindungsprogramm wie ein Geschenk, es kam einfach zum richtigen Zeitpunkt.
Für mich ist nur wichtig wie ich jetzt noch etwas Steuern sparen kann.
Ich bin in der Steuerklasse 3 und habe 2 Kinder. Meine Frau hat keine Einkünfte.
Nun ist eben die Frage ob ich mir die Abfindung noch in 2023 Steuerklasse 3 auszahlen lasse oder eben im Januar 2024 in Steuerklasse 6.
Vielen Dank auch den anderen Kommentatoren, ich bin für jede Antwort dankbar.
LG
Hallo T. Kerth,
die Steuerklasse ist von nachrangiger Bedeutung, sie bedeutet ja nur wie hoch die „Abschlagszahlung“ an das Finanzamt ausfällt und zuviel gezahlte Steuer gibt es bei der Steuererklärung zurück. Die Abfindung unbedingt auf 2024 schieben. Verheiratet mit 2 Kinderfreibeträgen ist es machbar das zu versteuernde Einkommen trotz 59.000€ Einkommen durch Absetzbeträge auf Null zu senken. Grob überschlagen geht alles über Null in Verbindung mit der Fünftelregelung bei der Abfindungsversteuerung an das Finanzamt.
Gruß Holger
Ergänzung: Ich gehe von einer gemeinsamen Steuererklärung aus: Meine Empfehlung: 59.000€ minus 2 x 6.384€ Kinderfreibetrag minus 1230€ Werbungskostenpauschale minus 11.112€ KV,PV,RV = 33.890€, evtl. haben sie einen Riestervertrag, höhere Werbungskosten und sonstige Absetzbeträge, ihre Frau kann evtl. sonstige Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht, Autohaftpflicht, private Unfall-, Lebensversicherungen … bis zur Obergrenze 1.900€) absetzen. Den verbleibenden Betrag von rund 30.000€ in die Rentenversicherung oder einen Rührupvertrag einzahlen (siehe auch den Privatierbeitrag „mehre Rührupverträge abschließen, die jeweils unter die Kleinbetragregelung fallen und statt lebenslanger Rente am Stück ausgezahlt werden können“). Mit einem zu versteuernden Einkommen von Null neben der Abfindung wird die Steuererklärung für 2024 optimiert. Noch höhere Einzahlungen in die Altersvorsorge darüber hinaus sind nicht ratsam.
Vielen Dank an Alle für die wertvollen Tipps.
LG
Wenn ich es richtig sehe, wird im Wachstumschancen Gesetz Entwurf § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 gestrichen. D.h., der Arbeitgeber wird die Fünftelregelung nicht mehr anwenden, sondern es bleibt dem Steuerpflichtigen überlassen, es in seiner Steuererklärung zu beantragen. Damit geht eine deutliche Liquiditätsverschiebung einher, was im aktuellen Zinsumfeld schmerzen dürfte. Richtig?
Moin Drulli,
ja, dass ist sehr ägerlich. Wir hatten im nachfolgenden Kapitel das Thema schon angeschnitten.
Kommentar vom 24.07.2023 (16:30)
Kommentar vom 02.09.2023 (16:29)
Kommentar vom Privatier 24.07.2023 (18:39)
https://der-privatier.com/plauder-ecke-teil-18/
Passus siehe Drucksache 20/8628 (02.10.2023): im Artikel 5 „Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes“
nun auf S.25 Punkt 13:
13. § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben.
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-969506
Gruß
Lars
Was bedeutet die Aufhebung von § 39 b Abs. 3 Satz 9 und 10 nach Artikel 5 Nr. 13 des Wachstumschancen Gesetzes- E für jemanden wie mich, der in 02/2024 seine Abfindung erhält? Wenn’s denn Gesetz wird..
Danke – die Begründung („keinerlei Nachteile für Arbeitnehmer“) ist schlicht irreführend und geht and der Realität vorbei. Leider sehe ich in keiner Verbandsstellungnahme das Thema aufgegriffen. Es handelt sich schlicht um eine Steuererhöhung durch die Hintertür. Ich werde die Ausschussmitglieder anschreiben.
Moin Drulli,
„Leider sehe ich in keiner Verbandsstellungnahme das Thema aufgegriffen.“
Doch, hier z.B. der BdSt (Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.)
https://www.steuerzahler.de/aktuelles/detail/stellungnahme-zum-entwurf-fuer-ein-wachstumschancengesetz/
Auszug:
Auf der anderen Seite führt die ermäßigte Besteuerung beim Arbeitnehmer zu einer steuerlichen Entlastung. Diese würde der Arbeitnehmer nur erreichen, wenn er nach der Zahlung ohne ermäßigte Besteuerung eine Einkommensteuererklärung einreicht. Dies erfordert aber auch die Kenntnis des Steuerzahlers über die Möglichkeit der Senkung der Steuerlast durch die Einkommensteuerfestsetzung. Zudem muss der Betroffene in der Lage sein, die Erklärung einzureichen oder einen Steuerberater zu beauftragen. Insofern hängt die Entlastung so von dem Handeln des Steuerzahlers ab – Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Weiterhin tritt der Arbeitnehmer in vielen Fällen in erhebliche finanzielle Vorleistung. Je nach Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung und Bearbeitungsdauer der Einkommensteuererklärung können so schnell zwei Jahre Wartezeit auf die Rückerstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer entstehen. Aber auch für die Arbeitgeber kann dies nachteilig sein. So könnten die Arbeitnehmer sich evtl. diesen Nachteil über eine höhere Abfindung ausgleichen lassen wollen.
Allerdings hier noch ein Gegenbeispiel vom DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.)
Auszug:
Zu Nummer 13 – Lohnsteuereinbehalt, Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG-E
Die Berücksichtigung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelungsregelung) für
bestimmte Arbeitslöhne, wie Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten,
bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer soll künftig entfallen.
Tatsächlich stellt sich die Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu
besteuerndem Arbeitslohn in der KMU-Praxis als sehr komplex und zeitintensiv dar. Die
einzelnen Schwierigkeiten sind in der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 155) bereits umfassend
dargelegt, wie bspw. die aufwendige Vergleichsberechnung zur Beurteilung einer
Zusammenballung von Einkünften.
Petitum: Der DStV unterstützt die Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG. Sie entlastet KMU von aufwendigen Prüf- und Berechnungserfordernissen
„Ich werde die Ausschussmitglieder anschreiben.“
Ob das was bringt? Für ALLE die ab 2024 eine Abfindung erhalten, ist dies sehr ärgerlich. Ich denke, dass dieser Punkt im Wachstumschancengesetz nicht mehr durch den Bundestag und/oder Bundesrat gekippt wird.
Gruß
Lars
Danke Lars. Schauen wir mal
Da gebe ich dir recht. Aber wer nicht kämpft hat schon verloren. Ich hab an den Vorsitzenden des FinA und den Referenten des BGB geschrieben. Und zwar so ziemlich das Folgende:
Sehr geehrter Herr Rainer, ich schreibe Sie an als Vorsitzenden des Finanzausschusses.
vorab: ich bin kein Steuerrechtler.
es geht mir um die Streichung des §39 Abs3 Satz 9 und 10 wie sie derzeit in Artikel 5 Nr.13 vorgesehen ist. Die Regierungsbegründung führt dazu aus:
„Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung des § 34 Absatz 1 EStG kann – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.“ (BT Drucksache 20/8628 S.137).
Davon kann keine Rede sein. Ein Arbeitnehmer mit einen Lohn von € 36.000 und einer Abfindung von € 20.000 zahlt bei grober Berechnung zunächst nämlich € 8.600 Steuern würde der Arbeitgeber die Fünftelrechnung im Zufluss-Monat vornehmen. Fällt diese Regelung weg hat der Arbeitnehmer dagegen € 24.500 „vorzustrecken“.
Richtig ist zwar, dass eine Korrektur im Rahmen der ESt. Erklärung erfolgt, allerdings fehlt es bis zu deren Bescheidung dem Arbeitnehmer an Liquidität und ggf. auch Zinseinkünften. Angesichts der hohen Inflation und Zinsen ist das umso bedauerlicher. Die Liquidität und die Zinseinkünfte/Ersparnis, die dem Arbeitnehmer vorenthalten wird, verbleibt im Ergebnis beim Finanzminister. Aus meiner Sicht eine Steuererhöhung, zu Lasten all derer, die ihren Job verlieren.
Meine „schöne Bescherung“ habe ich heute bekommen:
Sehr geehrter Herr ______,
mit dem Wachstumschancengesetz soll die ermässigte Besteuerung von Abfindungen für die Lohnbesteuerung durch den Arbeitgeber abgeschafft werden.
In der Zukunft soll die ermässigte Besteuerung, die sogenannte Fünftelung, nur über die Einkommensteuererklärung möglich sein.
Das Gesetz ist derzeit im Vermittlungsausschuss, soll aber im Januar rückwirkend zum 1.1.2024 beschlossen werden.
Wir können daher Ihre Abfindung im Januar nicht ermässigt besteuert ausbezahlen.
Sollte das Gesetz, entgegen der Ankündigung, nicht beschlossen werden, werden wir Ihre Januar Abrechnung korrigieren und Sie bekommen die zuviel gezahlte Steuer umgehend ausbezahlt.
Wenn wir als Arbeitgeber die ermässigte Besteuerung (Fünftelung) in der Lohnabrechnung nicht anwenden dürfen, können Sie aber im Rahmen Ihrer 2024 Einkommensteuererklärung die ermässigte Besteuerung beantragen.
Bei Rückfragen wenden sie sich an ihre HR-Abteilung.
Wir bitten Sie auch, Ihre gesamten geplanten Einkünfte für das Jahr 2024 in dem Abfindungsformular aufzulisten. Nur danach können wir eine Schätzbasis ertsellen, was Einfluss auf die versteuerung der Abfindung hat. Zu den Einkünften zählen unter anderem auch Rentenbezüge. Bitte aktualisieren Sie das Formular und senden uns dieses mit ALLEN geplanten Einkünften zurück an die depgpayroll@sdworx.com , damit wir für die kommende Auszahlung im Januar 2024 alles vorbereiten können.
Wir wünschen Ihnen erholsame Feiertage und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Ihr Payroll Team
Bisher war meine Strategie negative Einkünfte durch Dispositionsjahr (=keine Einkünfte in 2024) und 40.000,- Einzahlung in die Rentenkasse. Dadurch kam ich bei vereinfahter Fünftelregelung auf Steuern von ca. 11.200. Jetzt sieht es nach ca. 65.000,- aus !!!
Frage: Strategie beibehalten und über Einkommensteuererklärung in ca. 18 Monaten Differenz zurückbekommen ? Oder noch versuchen dieses Jahr Abfindung auszahlen zu lassen – dann mit ca. 100.000,- € mehr zu versteuern aber mit Fünftelregelung ? Oder eine ganz neue Strategie ?
Vielen Dank für Eure Hilfe
@ChriIntegra: Ist doch nur eine zeitliche Verschiebung, den steuerlichen Vorteil der Einzahlung DRV hättest du eh erst in 18 Monaten bekommen. Also alles gut, nur eben später der zweite Geldsegen 👍 MbG
Jörg
„Frage: Strategie beibehalten und über Einkommensteuererklärung in ca. 18 Monaten Differenz zurückbekommen ?“
Ja.
Moin ChrisIntegra,
„mit dem Wachstumschancengesetz soll die ermässigte Besteuerung von Abfindungen für die Lohnbesteuerung durch den Arbeitgeber abgeschafft werden.
In der Zukunft soll die ermässigte Besteuerung, die sogenannte Fünftelung, nur über die Einkommensteuererklärung möglich sein.
Das Gesetz ist derzeit im Vermittlungsausschuss, soll aber im Januar rückwirkend zum 1.1.2024 beschlossen werden.“
Das Wachstumschancengesetz ist im Vermittlungsausschuss erst einmal gescheitert, da sich die 16 Vertreter des Bundesrates sich mit den 16 Vertretern der div. Fraktionen des Bundestages nicht einigen konnten. Der Bundesrat fordert eine komplette Überarbeitung der Gesetzesvorlage zum Wachstumschanchengesetz. Zwar wurden Teile des Wachstumschanchengesetzes am 15.12.2023 in das bestätigte/angenommene „Kreditzweitmarktfördergesetz“ übernommen, aber der Passus zur „Fünftelregelung“ wurde hier nicht explizit aufgeführt. Es bleibt abzuwarten WANN und ob überhaupt dieser Passus EINGANG in das Wachstumschancengesetz findet.
@Drulli
„Das gilt umso mehr, als es dem AG nach neuer Regelung m.E. nicht verboten ist, die Fünftelregelung anzuwenden. Nach der potentiell neuen Gesetzeslage ist er nur nicht mehr dazu verpflichtet. “
Falls der PASSUS angenommen und umgesetzt wird (Stichtagsregelung / Datum der Inkraftsetzung), ist die Fünftelregelung durch den AG nicht mehr anwendbar, d.h. es wurde gesetzlich unterbunden und damit wird der §39b Abs.3 Satz 9 und 10 EStG „Einbehaltung der Lohnsteuer“ gestrichen.
Gruß
Lars
Hallo Chrisintegra,
ja das ist etrem ärgerlich. Aber vieleicht kommst Du noch damit durch. Auszahlung noch in 2023 würde ich vermeiden. Wende den Rechner an. das wird je nach Höhe richtig teuer, weil die Fünftelregelung dann durch die Mehreinnahmen von an-Nov diesen Jahres stark verwässert wird.
Frage für 2025 Abfindung: Wäre hier ggf. eine Eintragung eines Steuerfreibetrags möglich? Da es ja absehbar ist und sonst keine nennenswerten Einkünfte stattfinden, müsste ich doch in der Lage sein, dies mit meinem Finanzbeamten vorab klären zu können, so dass ich nicht bis Januar 2026 auf meine Erstattung warten muss.
„Frage für 2025 Abfindung: Wäre hier ggf. eine Eintragung eines Steuerfreibetrags möglich?“
Nach derzeitiger Rechtslage können die Vorteile, die sich aufgrund der Fünftelregel ergeben, nicht als Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen werden. Ich glaube auch kaum, dass sich das zukünftig ändern wird.
Ein Gespräch mit dem zuständigen Finanzbeamten kann man natürlich trotzdem versuchen. Die Erfolgsaussichten halte ich aber für gering.
Gruß, Der Privatier
Dann wäre es wohl über den AG möglich? Wenn nicht verboten, kann ich auf dem bisherigen Verfahren pochen, da mein Aufhebungsvertrag in 2023 unterzeichnet wurde?
Hallo ChrisIntegra,
ich hatte Anfang Jan mit Lars hin und hergeschrieben, siehe weiter unten. Ich bekomme die Abfindung jetzt im Januar und ich habe mit meiner payroll Rsp. gehalten und erfreulicherweise kommen wir zu der selben Einschätzung, nämlich der, dass die 5-tel Regelung, bis die Entscheidung in Kraft tritt (wenn sie überhaupt kommt), weiter angewendet wird bzw. werden kann. Die Lohnsteuerprüfer saßen auch im Hause und mit denen wurde auch noch mal Rsp. genommen, von daher scheint mir das schon auch als „Bestätigung von oben“. Falls noch nicht geschehen, würde ich da noch mal gegenargumentieren mit den vielen Argumenten, die hier in den Kommentaren zu finden sind. Viel Erfolg und beste Grüße, Zwaff
Jetzt sieht es gar nicht so schlecht aus !
Habe meine Abfindung nun doch (noch) nach der alten Fünftelregelung vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen.
Danke für Eure fachkundige Hilfe – dadurch konnte ich einige Argumente anbringen.
Naja, bei den gegenwärtigen Zinsen macht eine Auszahlung in 18 Monaten natürlich schon etwas aus…die Auszahlung und Berechnung der Steuer nach der Fünftelregelung hat der Arbeitgeber aber nach dem gegenwärtig geltenden Recht vorzunehmen. Er kann sich m.E. nicht darauf berufen, eine noch zu beschließende Regelung könnte rückwirkend angewendet werden. Das gilt umso mehr, als es dem AG nach neuer Regelung m.E. nicht verboten ist, die Fünftelregelung anzuwenden. Nach der potentiell neuen Gesetzeslage ist er nur nicht mehr dazu verpflichtet. Ich meine, ich hatte da neulich schon einmal die Finanzverwaltung zitieret, die dies für die technische Abrechnung ab Januar ebenso sieht.
BMF v. 03.11.2023 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :010 BStBl 2023 I S. 1879 -Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024 – heißt es unter 3. „Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz. Diesbezüglich wird Anfang 2024 – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.“
Hallo zusammen,
bei mir wird die Abfindung jetzt (gerade auf meinen Wunsch, um einen max. Hebel in 2024 zu haben) im Jan. 24 ausbezahlt. Unser L/G Lauf ist immer so um den 20. eines Monats. Ich habe gestern mal etwas gegoogelt, aber nichts gefunden, wann der Vermittlungsausschuss wieder tagt. Weiß das jemand von Euch? Ich habe ja immer noch die Hoffnung, dass die Zeit da für mich spielt und dann vielleicht noch nichts entschieden ist, bei einer 6-stelligen Abfindung wäre das extrem ärgerlich ?! Wenn ich hier durch die Kommentare lese, verstehe ich das so, dass bis zur Entscheidung die alte Vorgehensweise angewendet werden kann bzw. soll. Angenommen die Herrschaften tagen jetzt noch zeitnah (vor dem L/G Lauf meines AG) und entscheiden das so, ist dann die Entscheidung relevant oder der geänderte Programmablaufplan (der ja wahrscheinlich dann etwas später fertig wird?!). Wenn Ihr noch Argumentationshilfen habt, die ich meiner Payroll an die Hand geben könnte, wäre das sehr schön. Vielen Dank dafür im voraus. Gruß und noch alles Gute für 2024, Zwaff
Moin Zwaff,
es ist noch alles offen. Einen Termin im Vermittlungsausschuss gibt es noch nicht. Zwar wurden Teile des Wachstumschancengesetzes in das „Kreditzweitmarktfördergesetz“ ausgelagert und auch beschlossen, der Passus zur Fünftelregelung Paragraf 39b Abs.3 Satz 9 und Satz 10 EStG befand sich nicht darunter.
Der Privatier hatte am 05.01.2024 16:28 eine Frage hierzu kommentiert.
Wenn im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, dass die Auszahlung der Abfindung im Januar mit der ermäßigten Fünftelregelung erfolgen soll, spricht nmM. nichts dagegen. Es liegt ein rechtsgültiger Vertrag zwischen AG und AN vor und das Gesetz wurde halt nicht beschlossen und ob der hier wichtige Passus überhaupt dann in den evt. angenommenen Gesetz noch auftaucht, steht in den Sternen. Das Gegenargument des Bundesrates ist plausibel, schlüssig und auch gut begründet.
Kann auch sein, das das Wachstumschancengesetz rückwirkend in Kraft tritt und der Passus auch entsprechend rückwirkend zur Anwendung kommt, kann auch sein das der genannte „Artikel“ im Wachstumschancengesetz angenommenen aber erst zum 01.01.2025 in Kraft tritt … und das bleibt abzuwarten.
Gruß
Lars
Moin Zusammen,
Wachstumschancengesetz (Anwendung Fünftelregelung §39b Abs.3 Satz 9 und Satz 10 EStG): Termin im Vermittlungsausschuss
Der Termin im Vermittlungsausschuss wurde bekanntgegeben (21.02.2024) … siehe nachfolgender Link
https://www.vermittlungsausschuss.de/SharedDocs/termine/DE/presse/20240221-va.html;jsessionid=D5DCA8E603A62658A1801A6B24E5FD84.live532
Gruß
Lars
Wachstumschancengesetz – Vermittlungsausschuss- Ergebnisse (Fünftelgegelung durch AG)
Moin Zusammen,
gestern Abend tagte der Vermittlungsausschuss. Die Zusammenfassung der Ergebnisse stelle ich im nachfolgenden Link ein.
Da in der Zwischenzeit das Wachstumschancengesetz teilweise abgespeckt wurde, haben sich in diesen Zusammenhang auch die Nummerierungen der jeweiligen Artikel geändert bzw. es sind ganze Artikel entfallen. Leider wurde der hier von uns diskutierte Punkt nicht !!! gestrichen, so dass sich der Vermittlungsausschuss dahingehend geeinigt hatte, die Fünftelregelung (§39b Abs.3 Satz 9 und Satz 10 „Einbehaltung der Lohnsteuer“) durch den AG zu streichen. Die Fünftelregelung für Abfindungen bleibt bestehen, kann dann aber nur noch über die Einkommensteuererklärung zur Anwendung kommen.
Ich fasse kurz aus dem nachfolgenden Link zusammen:
Auszug:
Ergebnis der 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses
Der Vermittlungsausschuss hat am 21. Februar 2024
I. zu dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie
Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)
– Drucksachen 20/8628, 20/9006, 20/9341, 20/9396 – …..
die als Anlage beigefügten Einigungsvorschläge beschlossen;
Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie
Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)
1. In der Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wird die Angabe „Artikel 46“ durch die
Angabe „Artikel 31“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Artikel 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Angaben zu den Artikeln 2 bis 7 werden die Angaben zu den
Artikeln 1 bis 6.
Auszug Ende.
Der entscheidene Passus befindet sich im Artikel Nr.5, Punkt Nr.1 – Nr.4:
Auszug:
‚Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie geändert:
1. In § 19a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind für die zu besteuernden
Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 entsprechend
anzuwenden“ durch die Wörter „ist für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34
Absatz 1 entsprechend anzuwenden“ ersetzt.
2. § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben.
3. § 42b Absatz 2 Satz 2 und 6 wird aufgehoben.
4. In § 46 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „für einen sonstigen Bezug im
Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder“
gestrichen.
xxxxxx
Auszug Ende
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/pm/2024/006.html?nn=4352554
Es bleibt abzuwarten, ob das Wachstumschancengesetz in der nächsten Bundesratsitzung am 22.03.2024 bestätigt wird. (siehe angefügter Link)
„Bestätigung in Bundestag und Bundesrat erforderlich
Im nächsten Schritt stimmt der Bundestag am 23. Februar 2024 über das geänderte Gesetz ab. Damit es in Kraft treten kann, muss ihm auch der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung am 22. März 2024 zustimmen.“
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für die ausführliche Darstellung des Ergebnisses des Vermittlungsausschusses.
Meiner Einschätzung nach ist damit wohl anzunehmen, dass die Fünftelregel durch den AG zukünftig entfallen wird. Selbst wenn das Gesetz nach der jetzigen Vermittlung wieder in Bundestag oder Bundesrat scheitern sollte, kann ich mir kaum vorstellen, dass es an der Fünftelregel liegen könnte.
Gruß, Der Privatier
Letztes Jahr bin ich mit Aufhebungsvertrag bei meinem langjährigen Arbeitgeber ausgeschieden. Die Auszahlung der Abfindung wurde für Ende Januar 2024 vereinbart, und eben kam auch pünktlich die Abrechnung vom Arbeitgeber (bzw. seinem Abrechnungs-Dienstleister).
Die Fünftelregelung wurde bei der Steuerberechnung angewandt; das ist schon mal erfreulich. Allerdings wurden offenbar zusätzliche Einkünfte von über 50.000€ für das kommende Jahr angenommen, was zu einer Steuer-Mehrbelastung von über 60.000€ (!) führt.
In der Realität werde ich das natürlich vermeiden: Meine Frau und ich planen, unsere Einnahmen zeitlich so zu steuern und absetzbare Kosten zu maximieren, dass unser gemeinsames steuerpflichtiges Einkommen (neben der Abfindung) dieses Jahr auf oder unter Null bleibt. Die zu viel abgeführten Steuern erst in 1,5 Jahren über die Steuererklärung zurückzuerhalten, wäre in der aktuellen Zinssituation aber nicht so toll…
Habe ich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber meinen Angaben folgt und von vornherein die entsprechend reduzierte Steuer abführt? Oder gibt es umgekehrt eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, aufgrund von Vorjahreszahlen, Steuerklasse oder dergl. die angenommenen zusätzlichen Einkünfte anzusetzen bei der Steuerberechnung?
Vielen Dank für Eure Hinweise!
Moin Jürgen HH,
erst einmal erfreulich das es mit der Fünftelregelung geklappt hat. Soweit ok.
„Allerdings wurden offenbar zusätzliche Einkünfte von über 50.000€ für das kommende Jahr angenommen, was zu einer Steuer-Mehrbelastung von über 60.000€ (!) führt.“
Das ist nicht so optimal. Der Privatier gibt in diesen Zusammenhang einige Hinweise im nachfolgenden Kapitel, hier insbesondere (siehe Einleitung) unter Punkt „Was kann man machen“.
https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Vielen Dank für die schnelle Antwort und für den Link! Die Seite hatte ich vorher noch nicht entdeckt. Ich stelle immer wieder fest, dass hier eigentlich schon alles gesagt wurde zur Abfindung und dem gesamten Themen-Umfeld! 🙂
Eine Pflicht für den AG, das unvorteilhafte fiktive Einkommen zusätzlich anzusetzen, gibt es ja offenbar nicht. Dann werde ich auf jeden Fall nochmal das Gespräch suchen.
Das hat sich in der Vergangenheit aber schon als mühsam erwiesen, durch die „stille Post“ zwischen AG und Abrechnungs-Dienstleister. Ich hatte meine Überlegungen zur „richtigen“ Besteuerung schon vor zwei Monaten bei der Personalabteilung hinterlegt; es wurde aber nur auf den Dienstleister verwiesen, der das schon vorschriftsmäßig machen würde. Mal sehen, ob ich jetzt noch durchdringe…
Gruß aus Hamburg,
Jürgen
Moin Jürgen,
vor 6 Jahren hat mein AG nur eine schriftliche Bestätigung verlangt, dass ich im Jahr der Auszahlung keine neue Beschäftigung suchen und mich nicht arbeitslos melden werde.
Gruß
Gerd
Hallo Zusammen, ich habe folgenden Sachverhalt:
Ich habe mir die Abfindung in den Januar2024 schieben lassen, da ich in diesem Jahr bei meinem neuen Arbeitgeber weniger Einkommen habe. Die Abfindung wurde in Steuerklasse 6 ausgezahlt, es wurde aber trotzdem die 5tel Regelung angewendet.
In meinen Augen macht das aber wenig Sinn, da sich die 5tel Regelung bei Steuerklasse 6 kaum bemerkbar macht.
Nun zu meiner Frage:
Habe ich dadurch Nachteile, oder wird das durch den Lohnsteuerjahresausgleich wieder glatt gebügelt?
Vielen Dank im Voraus.
Steuerklassen gibt es nur bei der Lohnsteuer, und 6 ist korrekt, wenn Sie bei einem anderen Arbeitgeber StKl. 1/3/4/5 haben. Bei der ESt-Berechnung wird vom (zu versteuernden) Gesamteinkommen die Steuer (ohne Klassen) berechnet, und vorab bezahlte Lohnsteuern angerechnet.
Gerade bei Fünftelregelung kann es sich sehr lohnen, das zu versteuernde Einkommen durch freiwillige Rentenbeiträge zu mindern.
Danke dir. Ich bin gerade mal durch die Bestimmungen zum Inkrafttreten gegangen und finde Artikel 5 nicht mehr in der Liste der Bestimmungen, die zum 01.01. in Keaft treten sollen. Ist aus meiner Sicht aber ziemlich unübersichtlich…deine Sicht?
Moin Uli,
ja,… Artikel 53 wird zum Artikel 35 … und ganz unten unter dem Punkt 43 steht:
43) Artikel 53 wird zum Artikel 35 und wird wie folgt geändert:
a) In Abs.1 werden die Wörter „Abs.2 bis 12“ durch die Wörter „Abs.2 bis 11“ ersetzt
und Abs.1 von (alten) Artikel Nr. 53 lautet:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 12 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Abs.5, welcher den Artikel Nr.5 als Inhalt hat, taucht in der Zusammenfassung unter der neuen Nummerierung als Artikel 35 nicht mehr auf (Vermittlungsausschuss).
Falls das Wachstumschancengesetz angenommen wird (Stichtagsregelung), haben evt. ALLE welche in 2024 die Abfindung mit der AG-Fünftelregelung u.U. noch einmal Glück gehabt (bis zur Stichtagsregelung). Warten wir es ab und Du hast völlig Recht: wirklich unübersichtlich … 😵💫
Gruß
Lars
PS: Der Abs.5 im alten Artikel 53 … jetzt Artikel 35 … lautete:
(5) Die Artikel 5; 14 ….. treten am 01.01.2024 in Kraft.
… und dieser Abs.5 taucht nicht mehr auf … abwarten 🤯
Kleine Anmerkung zu deiner P.S.-Notiz:
Ich habe mir inzwischen die ganzen Dokumente auch einmal angesehen und komme zur der Ansicht, dass die Fünftelregel durch den AG zwar weiterhin gestrichen werden soll, diese Regelung aber erst ab 01.01.2025 in Kraft treten soll.
Und ja, es ist „etwas“ unübersichtlich! 😉
Gruß, Der Privatier
Prima, dann würden alle die 2024 Ihre Abfindung erhalten (und wenn hier der AG die Fünftelregelung anwendet) noch einmal Glück haben.
Ich glaube den Passus heute früh gefunden zu haben (?)
(Vermittlungsausschuss) Am Ende steht unter Punkt 43:
Auszug:
43. Artikel 53 wird Artikel 35 und wird wie folgt geändert:
…. dann weiter Punkt h)
h) Absatz 8 wird Absatz 6 und die Angabe „10, 15, 19, 28, 32, 33, 41 und 43“ wird
durch die Wörter „5, 9, 23, 24 und 27 Nummer 6“ ersetzt.
und die Version im alten Artikel 53 lautete:
(8) Die Artikel 10, 15, 19, 28, 32, 33, 41 und 43 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
….
und da nun (alt) Abs.8 in (neu) Abs.6 abgeändert wird und hier (neu) der Artikel 5 aufgenommen wird, wäre es also der 01.01.2025.
Ich hoffe das ich das auf die Schelle gefunden habe und es richtig interpretiere … User „Uli“ würde sich freuen. 😊
Gruß
Lars
Absolut! Allerdings habe ich meine Abfindung bereits erhalten mit dem Februar Gehalt. Die Zahlung – zunächst nach Steuerklasse 6, Korrektur nach Abfrage der EStaM Daten erwarte ich nächste Woche – erhielt jedoch den Hinweis, man möge den Saldo des [Ex-] Gehaltskontos gefüllt halten, weil aufgrund des absehbaren Wachstumschancengesetzes eine Rückrechnung per 01.01.24 notwendig werden könnte.
@Lars: Genau deine letzte Interpretation habe ich in der gleichen Art auch so gesehen und letztlich zu dem Schluss geführt, dass die Abschaffung der Fünftelregel durch den AG erst ab 2025 in Kraft treten wird.
Der Bundestag hat übrigens heute morgen dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Jetzt ist in ca. 1 Monat noch einmal der Bundesrat gefragt. Ich gehe auch hier von einer Zustimmung aus.
@Uli Parche: Eine Rückwirkung ist aus aktueller Sichtweise nicht mehr gegeben. Allerdings ist das Gesetz weiterhin nicht rechtskräftig.
Gruß, Der Privatier
Moin Zusammen,
Das Wachstumschancengesetz
Das Wachstumschancengesetz wurde so eben vom Bundesrat angenommen. Damit wird der §39b Abs.3 Satz 9 und Satz 10 EStG ab dem 01.01.2025 gestrichen. Somit kann ab dem 01.01.2025 die Fünftelregelung durch den AG nicht mehr angewendet werden. Die Anwendung der Fünftelregelung wird jedoch mit der Einkommensteuererklärung durch das FA ermöglicht.
Jetzt noch offen: „Die Gesetzesverkündung“, das wird aber zeitnah erfolgen.
Gruß
Lars
Danke Lars für die laufende Berichterstattung über das Gesetzgebungsverfahren.
Ich habe mich entschlossen, keinen gesonderten Beitrag zu dieser Thematik zu veröffentlichen, sondern werde versuchen, entsprechende Hinweise auf die zukünftig zu erwartende Vorgehensweise bei der Abrechnung einer Abfindung in die entsprechenden Beiträge aufzunehmen.
Gruß, Der Privatier
Noch folgender Anmerkung:
Die Streichung des §39b Abs.3 Satz Nr.9 und Satz Nr.10 hat auch entsprechende Auswirkungen auf den §19a EStG „Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen“
Der entsprechende Passus wird auch im §19a Abs.4 EStG gestrichen, d.h. auch hier ist die Fünftelregelung durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung ab 01.01.2025 nicht mehr anwendbar/möglich (Fünftelregelung dann nur noch über die EkSt-Erklärung).
Auszug aus dem Wachstumschancengesetz:
Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie geändert:
1. In § 19a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind für die zu besteuernden
Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 entsprechend
anzuwenden“ durch die Wörter „ist für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34
Absatz 1 entsprechend anzuwenden“ ersetzt.
Gruß
Lars
Na, dann mal Daumen drücken…Ich hatte Anfang der Woche dem Vermittlungsausschuss geschrieben, wie widersinnig es sei, tausende von Unternehmen neu rechnen zu lassen um dann ebenfalls Tausenden von Arbeitnehmern hinterher rennen zu müssen, die dann Geld zusammenbringen müssen, was sie vielleicht schon ausgegeben haben….
So wie ich das sehe, hat der Vermittlungsausschuss die Änderung bei der 5tel Regelung angenommen, nur den Zeitpunkt auf den 01.01.2025 geschoben (Gibt eine Stellungnahme von EY dazu). Fraglich ist nur, ob der Bundesrat dem Gesetz dann auch wirklich zustimmt.
Betreffen würde es dann Personen, die in diesem Jahr bei ihrem AG ausscheiden und sich die Abfindung in 2025 auszahlen lassen. Soweit ich das richtig verstehe, wird die 5tel Regelung an sich nicht abgeschafft, nur die Möglichkeit, dass der AG das bereits bei der Auszahlung berücksichtigt.
In meinem Fall wird das wohl so aussehen: Ausscheiden beim AG Ende 2024 (evtl. mit Freistellung im 2. HJ), dann Auszahlung der Abfindung Anfang 2025. Dann bekomme ich die 5tel Regelung erst im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs 2025, also vermutlich irgendwann Mitte 2026.
Das einzige, was mir entgeht sind die Zinsen auf die Steuerersparnis, weil ich die nun 1.5 Jahre später bekomme. Oder sehe ich das falsch?
Ja, vom Sinn her ist das richtig verstanden.
Gruß, Der Privatier
Moin Farmer,
richtig, es wird der Paragraf 39b Abs.3 Satz 9 und Satz 10 ersatzlos gestrichen = „Einbehaltene der Lohnsteuer durch den AG“, der Paragraf 34 Abs.1 EStG bleibt weiterhin gültig.
Damit kann die zuviel gezahlte Steuer über die Einkommenssteuererklärung zurückgeholt werden und richtig erkannt, man verliert halt einen Liquiditätsvorteil = Zinsen.
Gruß
Lars
PS: noch ist das Wachstumschancengesetz nicht verabschiedet
@Privatier
Die Besteuerung nach der Fünftelregelung ist ja elementar, bei der Entscheidung für ein Abfindungsangebot. Wenn ich die neue Regelung richtig verstanden habe, dann sollen Abfindungen ab 01.25 prinzipiell ohne Fünftelregelung vom Arbeitgeber abgerechnet werden, aber bei der Steuererklärung im Folgejahr kommt diese doch zur Anwendung und es gibt dann eine fette Rückzahlung. Bitte stellen Sie doch noch mal klar, dass es auch künftig noch die Fünftelregelng für Abfindungen geben wird.
Ja, richtig: Die Fünftelregel an sich soll NICHT abgeschafft werden. Bei der geplanten Gesetzesänderng geht es nur um die Anwendung der Fünftelregel durch den AG bei der Abrechnung/Auszahlung einer Abfindung. Das wird dann zukünftig nicht mehr möglich sein – falls das Gesetz irgendwann rechtskräftig werden sollte.
Ich hatte allerdings bisher nicht den Eindruck, dass irgendjemand etwas anderes behauptet hätte oder dass Äußerungen falsch verstanden werden konnten.
Gruß, Der Privatier
Es sollte allen klar sein, dass es sich nicht nur um um einen Zinsverlust handelt. Genau wie beim Wegfall der Stkl. 3/5 erhält der Staat faktisch einen Kredit ohne Inflationsausgleich. Wer geplant hat, z.B. seinen Hauskredit mit der Abfindung final zu tilgen, oder junge Ehepaare, die 2023 gebaut und noch mit der Stkl. 3 geplant haben, haben das Nachsehen. Mich wundert, dass bei all dem die Presse einfach still bleibt.
Ich habe das Szenario mal mit meinen Summen von damals durchgespielt.
Effektiv Verlust wären ca. 15t€ gewesen…oder nicht entstandener Gewinn….
Also einmal mit bestehender Regelung und angelegt.
Dann ohne….
Hallo,
ich habe eine Frage.
Ein ehemaliger Kollege hat seine Abfindung vor 3 Jahren erhalten und gesplittet. 50% davon hat er sich vor 3 Jahren nach Fünftelregelung auszahlen lassen, die anderen 50% s hat er in „Deferred Compensation“ (DC) gesteckt (wurde von der Firma auch so angeboten). Das FA hat die Fünftelregelung vor 3 Jahren auch anerkannt.
Nun will er sich die DC in diesem Jahr auch nach Fünftelregelung als Einmalzahlung auszahlen lassen.
Geht das (also die Firma würde angeblich auch noch nach Fünftelregelung auszahlen, da das Wirtschaftsförderungsgesetz noch nicht greift) so und vor allem wird das vom FA auch als Fünftelregelung anerkannt?
Danke für eure Rückmeldungen.
Grüsse Blu
In diesem Fall wäre zunächst einmal zu klären, ob dieses Modell der „Deferred Compensation“ einem der in Deutschland gebräuchlichen Durchführungswege einer bAV entspricht. Ansonsten möchte ich gerne sinngemäß auf einen Kommentar verweisen, den ich kürzlich zu dieser Thematik geschrieben habe:
https://der-privatier.com/kap-3-4-abfindung-und-steuern-besonderheiten/#comment-47614
Gruß, Der Privatier
und als Ergänzung zum Kommentar vom Privatier, etwas Literatur im folgender Link unter Punkt
1.2.3 Verhältnis zur Tarifvorschrift des § 34 EStG
Rz. 4
Die Bedeutung der Vorschrift ist vornehmlich darin zu sehen, dass Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG sowie Nutzungsvergütungen und Zinsen i. S. v. § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden, gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 EStG ermäßigt besteuert werden können. Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit oder einem ehemaligen Rechtsverhältnis nach § 24 Nr. 2 EStG werden dagegen durch § 34 EStG nicht begünstigt. Mit der Einordnung von Einkünften unter die Tatbestände des § 24 Nr. 1 bzw. Nr. 3 EStG ist aber noch nicht über deren tarifliche Begünstigung entschieden. § 24 Nr. 1 und Nr. 3 EStG haben lediglich eine Vorschaltfunktion für § 34 EStG. Für § 34 EStG bedarf es zusätzlich der Außerordentlichkeit. Der zusammengeballte Zufluss von Einkünften, die wirtschaftlich mehreren Vz zuzuordnen sind, ist deshalb nur für § 34 EStG, nicht aber für § 24 EStG bedeutsam. Die Zusammenballung ist jedoch umgekehrt keine hinreichende Voraussetzung für die Annahme einer Entschädigung oder Nutzungsvergütung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. c EStG.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/frotschergeurts-estg-24-entschaedigungen-nutzungsverguetungen-uae_idesk_PI42323_HI1000544.html
Gruß
Lars
Hallo in die interessierte Community.
Ich erwarte in den nächsten Jahren mehrere Zahlungen des AG. Bisher habe ich es so geplant, dass diese jeweils im Januar erfolgen … und das eben 3 Jahre lang.
1. Zahlung, JAN 2030: Abfindung aus Altersteilzeit (im neuen Jahr – nach Beendigung der ATZ)
2. Zahlung: JAN 2031: Auszahlung der arbeitGEBERfinanzierten Altersvorsorge (nach Rentenbegin)
3. Zahlung: JAN 2032: Auszahlung der arbeitNEHMERfinanzierten Altersvorsorge (nach Rentenbegin)
Erste Frage: Beeinflusst diese Staffelung die 5tel-Regelung? Und wenn ja, wie?
Zweite Frage: Ich könnte die Auszahlungen teilweise noch variieren – letztenendes aber immer in die Richtung, dass die Auszahlung früher (also noch in die Verdienstphase ATZ!) fällt. Macht vermutlich auch keinen (steuerlichen) Sinn, oder?
Gedanklich schreibe ich schon 50% der Zahlungen an das FA ab … und das nervt gewaltig …
Schon mal Danke im Voraus.
Thomas
Zur ersten Frage: Es handelt sich um drei verschiedene Vorgänge, die unabhängig voneinander zu bewerten sind und sich nicht gegenseitig beeinflussen. Wobei ich einmal davon ausgehe, dass es sich bei Pkt.2 und Pkt.3 um zwei verschiedene Verträge handelt.
Bei der Abfindung wg. Altersteilzeit wäre zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine steuerbegünstigte Abfindung handelt. Ich kenne das nur aus dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, in dem eine Abfindung für „verlorene Rentenpunkte“ aufgrund eines früheren Renteneintritts gezahlt wird. Dies wäre nach meiner Einschätzung eine Entschädigung im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und könnte daher prinzipiell vergünstigt besteuert werden.
Im Tarifvertrag des ÖD ist diese Zahlung aber auf max. 3 Monatsgehälter begrenzt und da dürfte es mit dem Kriterium der Zusammenballung schwierig werden, wenn diese Zahlung in einem Jahr ohne sonstige Einkünfte gezahlt wird. Und somit die Fünftelregel eher unwahrscheinlich.
Aber natürlich können ähnliche Regelungen auch in einem individuell ausgehandelten Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Dieser wäre dann auch individuell zu prüfen. Ich empfehle dazu einen Steuerberater zu befragen.
Zu den Punkten 2+3 hat Lars kürzlich eine kurze und knappe Zusammenfassung geschrieben, die ich hier gerne einmal weitergebe. Die Antwort bezieht sich zwar konkret auf „Deferred Compensatio“, gilt aber letztlich generell für betriebliche Altersvorsorgeverträge:
https://der-privatier.com/kap-2-7-vorsicht-falle-bei-verschiebung-der-abfindung/#comment-47776
Ergänzend: Auch dazu wäre eine Prüfung/Optimierung durch einen Steuerberater u.U. anzuraten.
Gruß, Der Privatier
Danke für die fixe Antwort! 🙂
Ja, es sind jeweils unterschiedliche Verträge.
Und nochmals „ja“, es handelt sich um eine Abfindung für „verlorene Rentenpunkte“. Verloren sind die Rentenpunkte jedoch erst, wenn man die Rente auch tatsächlich direkt nach der ATZ beantragt). Ggf. würde sich aber auch noch ein Jahr lang eine neue Tätigkeit (bei einem anderen AG) anbieten.
Die Empfehlung, einen Steuerberater hinzuzuziehen werde ich berücksichtigen. Die Frage ist, zu welchem Zeitpunkt man das macht. „Ende ATZ“ ist ja erst in ein paar Jahren. Aber interessieren würde mich die generelle Vorgehensweise schon (jetzt) …
VG,
Thomas
Wenn sich aufgrund der Beratung/Optimierung von Szenarien ergeben sollte, dass bereits kurzfristig Maßnahmen oder Entscheidungen getroffen werden sollten, wäre es sicher angebracht, bereits jetzt eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Gruß, Der Privatier
Ich fürchte ja, dass viele zukünftige Abfindungsvereinbarungen falsch „gestrickt“ werden. Um nach der Fünftelregel versteuert zu werden, müssen ja Auszahlungszeitpunkt und Abfindungshöhe passen. Womöglich erhält man sogar die lapidare Aussage „Das holst du dir dann alles mit der Steuererklärung zurück“… Das Finanzamt lehnt dann 1..2 Jahre später die Fünftelregel ab, weil die Abfindung im Dezember ausgezahlt wurde.. was meint ihr?
Die Kriterien bezüglich der Fünftelregelung sind hinreichend genau beschrieben. Werden sie erfüllt, dann hat das Finanzamt keinen Spielraum. Der Auszahlungszeitpunkt ist übrigens kein Kriterium.
Es gibt auch heutzutage schon Fälle, wo das Finanzamt die vom Arbeitgeber angewendete Fünftelregelung überprüft und im Rahmen einer Prüfung den Aufhebungsvertrag usw. anfordert.
Viel ärgerlicher ist für manche, dass man dem Fiskus einen ggfs. fünfstelligen Betrag an zinslosem Kredit überlassen muss.
Glücklich ist
Wer vergisst
Was nicht mehr zu ändern ist 🙁
Natürlich kann man nicht generell ausschliessen, dass sich aufgrund der ab 2025 nicht mehr möglichen Anwendung der Fünftelregel durch den AG neue Probleme ergeben. Ich sehe da allerdings momentan keine konkrete Gefahr.
Und ob „Abfindungsvereinbarungen falsch „gestrickt“ werden“ ist und bleibt weiterhin die Aufgabe des Abfindungsempfängers, hier wachsam zu sein und die Vereinbarungen nach Möglichkeit zu seinem Vorteil zu gestalten. Das war auch bisher so und das wird sich nicht ändern.
Ich sehe tatsächlich „nur“ den Nachteil, dass man hier einen zinslosen Kredit über eine oftmals recht ordentliche Summe für einen Zeitraum von 1-2 Jahren gibt. Und das bedeutet eben Liquiditäts- und Zinsverlust. Und das ist schon sehr ärgerlich.
Gruß, Der Privatier
Hallo ich habe im Februar 21 Aufhebungsvertrag zum 30.09.21 unterschrieben.abfindung mit Fünftel Regelung im Jan 22 ausgezahlt. bin jetzt Grad an der Steuererklärung 22 ledig ohne kinder dran. Abfindung war 205940€ ausbezahlt 162000€ nach steuern. jetzt kommt dazu ich bekomme im Jahr 24440€ EU Rente und habe 12000€ mieteinahmen. laut Steuerberater muss ich für 2022 einen Betrag zu dem was ich bis jetzt alles gezahlt habe von 48900€ an Finanzamt zurück zahlen.
EU Rente und Miete sind zusammen 36000. wenn diese Einnahmen nicht wären müsste ich die 48900€ Euro nicht zahlen.
meine Idee:
ich zahle die Miete meinen Mietern zurück und schenke es ihnen. die Rente zahle ich an die deutsche Rentenversicherung zurück. dann wäre keine Nachzahlung fällug.
weiß mir jemand nen besseren Rat damit ich um die Nachzahlung rumkommen?
Das ist eine bekannte Auswirkung der Fünftelregelung.
https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
Und dein Beispiel ist ein guter Grund, weshalb ab 2025 Arbeitgeber die Fünftelregel nicht mehr anwenden dürfen.
Im Nachhinein sehe ich keine Möglichkeit, noch Änderungen der 2022er Einkünfte/Ausgaben durchzuführen. Es gilt das Zuflussprinzip, Änderungen hätten in 2022 stattfinden müssen. Was heuer in die Wege geleitet wird, ist für die Steuer (ab) 2024 relevant.
Hallo Karl-Heinz,
zur Steueroptimierung gilt die Faustregel, dass man durch (generierte) Absetzbeträge das zusätzliche zu versteuernde Einkommen neben der Abfindung auf Null reduzieren soll. Dazu hättest Du z.B. u.a. in 2022 in Deine Altersvorsorge einzahlen können.
Nachträglich gibt es nach meinem Kenntnisstand aber auch noch eine Möglichkeit, Stichwort: Investitionsabsetzbetrag.
Ich bin kein Steuerexperte und rate Dir, einen solchen aufzusuchen. Dein aktueller Steuerberater scheint nicht der richtige zu sein, sonst hätte der Tipp von ihm kommen müssen.
Mein Halbwissen: Durch einen Investitionsabsetzbetrag setzt Du als Unternehmer in 2022 einen (größeren) Betrag als Betriebskosten ab, den Du in den 3 darauffolgenden Jahren erst investieren wirst.
Geeignet wäre dazu eine Investition als Anteilseigner in eine über 100 KWp große Photovoltaikanlage, deren Strompreis direkt am Spotmarkt gehandelt wird. Das hat mein Ex-Kollege mit seiner Abfindung gemacht und hat in der Zeit der hohen Strompreise extreme Gewinne eingefahren. Insgesamt schätze ich eine solche Investition als risikoarm ein. Alles Weitere solltest Du von Experten erfahren.
Gruß
Holger
Hallo Holger und Karl-Heinz,
das ist eine interessante Idee; auf jeden Fall eine Rücksprache mit einem Steuerberater wert. „Investitionsabzugsbetrag“ ist das genaue Stichwort.
Ich fürchte aber, es könnte schwierig werden, einen solchen Abzug rückwirkend geltend zu machen. Ich gehe mal davon aus, dass Karl-Heinz im Jahr 2022 kein Gewerbe o.ä. betrieben hat, in dessen Zusammenhang man eine Investition stellen könnte. Dann gelten meines Wissens verschärfte Voraussetzungen, um einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen: Man muss nachweisen, dass man schon bis zum 31.12.2022 eine konkrete Investitionsabsicht hatte — also z.B. Angebote eingeholt hat.
Aber, wie gesagt: Steuerberater fragen lohnt sich vermutlich. Ansonsten gilt leider, was schon eSchorsch schrieb: Man hätte bereits im Jahr 2022 entweder Einnahmen zeitlich verschieben oder Ausgaben generieren müssen; rückwirkend geht da wohl nichts.
Gruß,
Jürgen
Ich schliesse mich hier den bisherigen Kommentaren an: Ich sehe da keine Chance mehr, noch etwas zu retten.
Auch den IAB halte ich für wenig aussichtsreich. Dieser kann zwar nicht nur für bereits existierende Unternehmen bzw. Selbstständigkeiten beantragt werden, sondern auch für geplante Neugründungen. In diesem Falle müsste man aber die Planungen auch glaubhaft machen können. Daran dürfte es aber wohl scheitern.
Außerdem wurden kleinere PV-Anlagen auch ab 2022 von der Steuer befreit und dafür gibt es dann natürlich keine Steuervergünstigungen. Es müsste also schon eine größere sein. Dafür müsste man den Platz haben oder ggfs. auf fremde Flächen ausweichen.
Weiterhin ist zu bedenken, dass ein solches Investment ja auch echtes Geld kostet. Dann fehlen einem am Ende zwar nicht mehr die 50T€ an Steuernachzahlung, sondern 100T€ für die PV-Anlage.
Kann man alles machen – ob es sinnvoll ist, ist die andere Frage. Wenn man es denn wirklich möchte, wäre aber eine Überprüfung dieser Idee durch einen Steuerberater auf jeden Fall anzuraten.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Vielleicht hat der derzeitige Steuerberater die Idee auch bereits aus aussichtslos verworfen und das Thema deshalb gar nicht erst erwähnt.
Für die Besteuerung vom Einkommen bei Überschusseinkünften (Lohn/Gehalt inkl. Lohnersatzleistungen, Renten, V+V) gilt das Zufluss-/Abflussprinzip gem. EStG § 11. Das heißt, steuerlich wirksam sind Zahlungen immer nur im Jahr des Zuflusses oder Abflusses. „Rückzahlungen“ in 2024 würden sich also nur in 2024 auswirken, nicht rückwirkend in 2022.
Ein IAB z. B. für eine Photovoltaikanlage könnte u. U. noch für 2022 gebildet werden. Die Investition müssten dann in 2024 oder 2025 erfolgen. Eine sogenannte kleine PV-Anlage kommt nicht infrage. Für eine steuerwirksame Anlage wäre aber das Verhältnis von dafür notwendiger Liquidität und Steuerersparnis sowie Chancen und Risiken eine solchen Investition „unter Druck“ genau zu kalkulieren. Da schließe ich mich den Hinweisen des Privatiers an.
Also wenn die Investition 2024 bis zur Abgabe der Steuererklärung erfolgen muss, dann kann doch von einer Investition „unter Druck“ keine Rede sein, um ein vertrauenswürdiges Objekt zu finden. Zurzeit werden sehr viele Photovoltaik-Großanlagen realisiert, bei denen man sich mit der notwendigen Summe beteiligen kann. Das ist ähnlich einer Kapitalanlage, d.h. außer der Einlage, muss man sich im Prinzip um nichts bezüglich der Anlage kümmern, bis auf die jährlichen Steuererklärungen als Unternehmer. Die genannten 48.900€ umgangene Steuerrückzahlung, sollten das verbleibende Risiko, welches bei einer Unternehmensbeteiligung immer gegeben ist, minimieren und es ist eher eine ordentliche Redite zu erwarten.
Gruß Holger
Wenn die Steuererklärung für 22 noch nicht rechtskräftig ist, könnte der IAB noch funktionieren….
Wenn nicht, leider verloren…
Um die 50t€ per IAB wieder zu bekommen müssen halt 100 investiert werden…..
Ein Anlaufpunkt zu kucken was auf dem Markt verfügbar ist: Solardirektinvest
Die Investitionssumme kann, bzw. sollte sogar, über einen Kredit teilfinanziert werden, da auch die Kreditkosten absetzbar sind.
Weiterer Anlaufpunkt nach erster Recherche: http://www.lab-direkt.de
Sorry: http://www.iab-direkt.de
Hallo,
in meiner Berufszeit habe ich bei meinem Arbeitgeber die „Deferred Compensation“ genutzt. Das Prinzip war, auf ein Teil des Gehalts zu verzichten und dafür eine Direktzusage meines Arbeitgebers zur Gewährung einer monatlichen Pensionszahlung zu erhalten. D.h. diese Pension wurde ausschließlich mit Eigenmitteln des Arbeitnehmers gebildet.
Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Abschluss einer Direktversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, wo der Arbeitgeber (gegen Lohnverzicht des Arbeitnehmers) Zahlungen an den Versicherer leistet und der Arbeitnehmer Rentenansprüche gegen den Versicherer erwirbt.
Nun gibt es unter dem Schlagwort „Fünftel-Regelung und Einmalauszahlung aus betrieblicher Altersvorsorge“ Urteile, die besagen, dass Abfindungen/Einmalleistungen aus den o.g. Direktversicherungen nicht mit der Fünftel-Regelung begünstigt werden (FG Münster vom 24.10.2023 1 K 1990/22 E).
Nun überlege ich, nach meinem Ausscheiden nicht die Versorgungsbezüge von meinem Arbeitgeber zu nehmen, sondern die vertragliche vorhandene Möglichkeit zu nutzen, das Kapital insgesamt auszahlen zu lassen.
Fraglich, aber wichtig, ist der Punkt, ob diese Einmalzahlungen in den Genuß der Fünftel-Regelung kommen, oder ob auch diese nach den o.g. Urteilen voll der Besteuerung unterliegen.
Freundliche Grüße
HeinzMüller1842
Moin HeinzMüller1842,
Fünftelregelung bAV
– ☹ Pensionskasse (nein)
– ☹ Pensionsfonds (nein)
– ☹ Direktversicherung (nein)
– 😊 U-Kasse (ja)
– 😊 Direktzusage (ja)
und etwas Literatur bei Kapitalisierung einer Direktzusage:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/bav-unterstuetzungskasse-und-direkt-pensionszusage-3-kapitalzahlungen-als-versorgungsleistungen_idesk_PI42323_HI13414422.html
und „Abschaffung der Fünftelregung im Lohnsteuerabzugsverfahren“ ab 2025 beachten
Gruß
Lars
„Weil für den AG kompliziert ist, schaffen wir das ab.“ Was für ein Hohn. Man hätte dem AG theoretisch auch die Wahlmöglichkeit geben können.
Gibt es denn Möglichkeiten in 2024 z.B. für 2025 höhere Steuerfreibeträge rauszuhandeln, so daß die Abfindung nicht wie ein geregeltes Einkommen im Jan. 25 besteuert wird?
https://www.aktiv-online.de/ratgeber/was-bedeutet-steuerfreibetrag-tipps-und-tricks-fuer-arbeitnehmer-3988
Nicht für Abfindungen.
Gruß
Lars
Guten Tag an alle.
Wird beim Antrag auf ALG 1 von der Agentur für Arbeit abgefragt, ob die betreffende Person eine andere Person pflegt (also Pflegeperson ist) ?
Vielen Dank
Ja, zumindest indirekt.
Unter Punkt 2e muss man angeben, falls man aus gesundheitlichen oder anderen Gründen (z.B. Betreuung und Pflege) bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben kann oder sich zeitlich einschränken muss.
Gruß
The_Doctor
Hallo zusammen,
erst einmal herzlichen Dank für das kollektive Know-How , das hier gesammelt wurde.
Ich habe eine Frage zur Fünftelregelung. Ich werde eine Altersteilzeit über ca. 4 Jahre im Blockmodell (Aktiv-und Passivphase) abschliessen und in diesem Rahmen eine Abfindung erhalten, die bei diesem vorgezogenen Renteneintritt die Abschläge ausgleicht. Ich werde dann quasi Ende Januar eines Jahres ausscheiden mit Ende der Altersteilzeit. In dem Monat erfolgt dann auch die Abfindungszahlung. Der Rest des Jahres sind dann nur noch Rentenzahlungen. Nun meine Frage: Bei der Beurteilung der Zusammenballung der Einkünfte für die Fünftelregelung werden ja die Einkünfte des Abfindungsjahres mit denen des Vorjahres verglichen. Wird das Finanzamt das Vorjahr mit den Einkünften unter Altersteilzeitbedingungen (50 % des Gehaltes plus Aufstockung)als Vergleich zugrunde legen oder ein anderes Jahr in dem ich die Alterteilzeit noch nicht begonnen hatte (Vollzeit). Dann könnte es allerdings eng werden mit der Zusammenballung von Einkünften, da ich im Abfindungsjahr zu wenig Einkünfte im Vergleich mit einem Jahr unter Vollzeitbedingungen hätte. Dies ist wohl eine spezielle Frage aber vielleicht weiß jemand etwas ? Besten Dank !
Moin Grooverider,
„Wird das Finanzamt das Vorjahr mit den Einkünften unter Altersteilzeitbedingungen (50 % des Gehaltes plus Aufstockung)als Vergleich zugrunde legen oder ein anderes Jahr in dem ich die Alterteilzeit noch nicht begonnen hatte (Vollzeit).“
Das FA wird das Vorjahr mit den Einkünften unter Altersteilzeitbedingungen (50% des Gehalts + Aufstockung) als Vergleich zu Grunde legen. Etwas mehr Literatur im nachfolgenden Link.
https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2022/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html
Es gibt hier einen Passus unter Punkt:
2. Zusammenballung von Einkünften unter Berücksichtigung der wegfallenden Einnahmen (2. Prüfung)
2.1. Zusammenballung i. S. d. § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden
Rz (Randziffer) 11 Satz Nr.6
6) Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im VZ bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (BFH vom 4.3.1998 – BStBl II S. 787), es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (BFH vom 27.1.2010 – BStBl 2011 II S. 28).
Das wäre der Fall wenn schwankende Einkünfte im Vorjahr vorhanden sind (außergewöhnliche Ereignisse). Da aber durch das Blockmodel (2 Jahre volles Gehalt + 2 Jahre mit 50% Gehalt + Aufstockung) auch 11 Monate im VOR-VORJAHR mit 50% des Gehalts + Aufstockung belegt sind, sehe ich da keine Probleme. Selbst wenn, dann wird das FA einen Durchschnittswert der zurückliegenden Jahre (2 evt. 3 Jahre) bilden und dann die Vergleichsberechnung durchführen.
Gruß
Lars
Noch ein Hinweis:
„Ich werde eine Altersteilzeit über ca. 4 Jahre im Blockmodell (Aktiv-und Passivphase) abschliessen und in diesem Rahmen eine Abfindung erhalten, die bei diesem vorgezogenen Renteneintritt die Abschläge ausgleicht.“
Bezüglich Berechnung der Rentenabschlagshöhe gibt es für ATZ`ler rechtlich eine abgewandelte DRV-Bestimmung. (siehe GRA = Gemeinsame Rechtliche Anweisungen §187a SGB VI)
GRA §187a SGB VI siehe Link, … der Passus lautet:
3.1.1 Bescheinigtes Arbeitsentgelt
xxxxxxxxxxx
„Häufig hat der Arbeitgeber des Versicherten im Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI sowohl das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt als auch die zukünftigen beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der §§ 162 Nr. 1, 163 Abs. 5 SGB VI aus der beabsichtigten Altersteilzeitbeschäftigung bescheinigt. Dies betrifft zu einem großen Teil Fälle, in denen der Arbeitgeber des Versicherten beabsichtigt, Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen. In diesen Fällen ist eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI unter Berücksichtigung der beiden bescheinigten Beitragsbemessungsgrundlagen zu erstellen. Dies geschieht, indem bei der Erstellung der Auskunft eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage aus den Entgelten für die künftigen Monate der Vollbeschäftigung und aus den Entgelten für die künftigen Monate der Altersteilzeitbeschäftigung bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ermittelt wird.“
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
Wenn:
1. der AG keine Einzahlung zur Rentenminderung aus der Abfindung übernimmt /vornimmt
2. das Gehalt vor der Altersteilzeit auf oder über der BGG der RV/ALV liegt
dann empfehle ich die DRV-Rentenauskunft über die Höhe von Ausgleichszahlungen mit Formular V0210 (+ V0300) noch vor Beginn des Blockmodells zu stellen bzw. im ersten Teil des Blockmodels.
Falls der AG jedoch aus der Abfindung einen Teil der Rentenausgleichszahlung übernimmt (50%), dann muss das Formular V0210; V0211 und V0300 bei der DRV eingereicht werden. Im Formular V0211 muss dann der AG die Felder unter Punkt:
– 2.2.1
– 2.2.2
– 2.2.3
ausfüllen und das würde dann den siehe oben zitierten Passus betreffen. Also auch hier: Einen Beratungstermin bei der DRV anstreben und dort im Gespräch die beste Variante (Vorteile / Nachteile) herausarbeiten.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für deinen wertvollen Kommentar und die Hinweise.
Ich müsste noch richtigstellen, dass anders als du es geschrieben hattest(2 Jahre volles Gehalt) im Blockmodell meiner ATZ die gesamten 4 Jahre der Altersteilzeit (in der Aktiv-und Passivphase) das gleiche monatliche ATZ Gehalt gezahlt wird (50 % Gehalt plus Aufstockung). Insofern dürfte der Fall des Vergleichs der Jahre für die Zusammenballung noch weniger kritisch werden , da das letzte Vollzeitgehalt dann sogar mehr als 4 Jahre zurückliegt.
Noch zum Punkt der schwankenden Einkünfte: Gilt eine variable Entgeltkomponente (ca. 20% des Jahresgehaltes auf Zielen basierend, im Vertrag festgelegt, wird jedes Jahr berechnet, nicht als Sonderbonus zu verstehen) als Grund für schwankende Einkünfte auch als außergewöhnliches Ereignis ? Das wäre bei mir auch der Fall.
Bei den Formularen werde ich wohl keine Probleme bekommen , da ich selbst die Rentenausleichszahlungen vornehme ohne Arbeitgeber (vorteilhafter) und der Arbeitgeber zusätzliche Rentenbeiträge während der ATZ leistet, so dass fast 100% der Rentenbeiträge wie bei Vollzeit geleistet werden. Und bei Vollzeit lag ich über der Beitragsbemessungsgrenze.
Schöne Grüße
Grooverider
Moin Grooverider,
ok, dann wäre max. eine Schwankung von 20% des Jahresgehaltes (Bonus) u.U. zu berücksichtigen im Jahr vor der Abfindungszahlung. Im Jahr der Abfindungszahlung (VZ) bekommst Du aber auch noch das Monatsgehalt vom Januar + Abfindung + evt. noch kleinen anteilmäßigen (monatlichen) Sonderbonus. Diese Gesamtsumme muss größer als das Einkommen im Vorjahr sein, wenn nicht kann u.U. die Fünftelregelung auf die Abfindungszahlung nicht vom FA angewendet werden. Einen Lösungsansatz (falls das zutreffen sollte ☹ ) können wir heute Abend durchsprechen.
Gruß
Lars
Moin Grooverider,
falls es wegen den Bonus Probleme gegen sollte (Zusammenballung der Einkünfte) dann siehe meinen ersten Kommentar unter Punkt:
2. Zusammenballung von Einkünften unter Berücksichtigung der wegfallenden Einnahmen (2. Prüfung)
2.1. Zusammenballung i. S. d. § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden
Rz (Randziffer 11) Satz Nr.11:
11)Dem Progressionsvorbehalt unterliegende positive Lohnersatzleistungen und dem § 32b EStG unterliegender Arbeitslohn sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
Das heißt, auch ALG wird im Abfindungsjahr berücksichtigt und kann eventuell die Bonuszahlung im Vorjahr kompensieren. Es gibt auch nach der ATZ keine Sperrzeit, wenn im Anschluss eine AL-Meldung erfolgt und ALG bezogen wird. Sperrzeiten werden von der AfA nicht verhängt, wenn ein „wichtiger“ Grund vorliegt. Und dazu siehe FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §159 SGB III, gültig ab 01.01.2024, S.16, Punkt r:
159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
oder vertragswidrigem Verhalten (Nr. 1)
r) der Arbeitnehmer sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt hat. Hierfür ist erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Vereinbarung, gestützt auf objektive Umstände, beabsichtigt hat, nahtlos nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Objektive Anhaltspunkte für eine solche Absicht sind insbesondere dann gegeben, wenn dieser die tatsächlich vorhandene Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Rente mit Bezug zu etwaigen damit verbundenen Abschlägen abgeklärt oder vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung Informationen,
insbesondere bei sachkundigen Stellen, zum Rentenbezug ab diesem Zeitpunkt eingeholt hat. Einem Verhalten nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung kommt für die Beurteilung des wichtigen Grundes keine Bedeutung mehr zu.
Und Rentenbezug nach der ATZ-Zeit? Würde dieser Bezug auch bei der Überprüfung der Zusammenballung helfen können, dito wie der Bezug von ALG?
Dazu aus dem nachfolgenden Link folgender Auszug: … und Zahlenbeispiel Nr.1 😊 (darunter im Link) ansehen!
Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kommt unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung von Einkünften allerdings dann in Betracht, wenn im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt werden, die der Stpfl. nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre (Ist-Größe) und er dadurch mehr erhält, als er bei normalem Geschehensablauf erhalten hätte (Soll-Größe); vgl. BMF vom 1.11.2013, a.a.O., Rz. 11. Bei Berechnung der Einkünfte, die der Stpfl. bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte (Soll-Größe), ist auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Bei der Ermittlung der Ist-Größe sind auch Renteneinkünfte zu berücksichtigen, wenn sie der Stpfl. bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte (FG Münster vom 17.3.2017, 1 K 3037/14, EFG 2017, 1096, LEXinform 5020223, bestätigt durch BFH vom 13.3.2018, IX R 16/17, BStBl II 2018, 709). Wie schon mit Urteil vom 8.4.2014, IX R 33/13, BFH/NV 2014, 1358 (LEXinform 0929828) hat der BFH im Urteil vom 13.3.2018 festgestellt, dass nach dem Normzweck des § 34 Abs. 1 und 2 EStG im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Ist-Größe nicht die Art der Tätigkeit des Stpfl. nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr maßgebend sind, sondern die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte.
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/entlassungsentschaedigungen/
Also könnte u.U. durch den Rentenbezug die Bonuszahlung kompensiert werden und eine „Zusammenballung der Einkünfte“ vorliegen. (das muss du anhand Deiner Zahlen und zukünftigen Planung nach der ATZ einmal selber prüfen).
Gruß
Lars
Hallo
was passiert, wenn ich bei der Zahlung der Abfindung mein Wohnsitz nicht mehr in Deutschland habe? eine Freundin von mir lebte in Frankreich und arbeitete in Deutschland. Darauf hin sind bei ihr die Steuern entfallen. Wie kann ich diesen „Modell“ auf mich übertragen?
Es tut mir leid – aber Fragen, die in irgendeiner Weise etwas mit „Ausland“ zu tun haben, kann ich nichts sagen.
Gruß, Der Privatier
Vermutlich war Deine Freundin in Deutschland nur beschränkt steuerplichtig, weil sie hier keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch für sogenannte Grenzgänger galt (und gilt teilweise) eine Sonderregelung.
Diese Regelungen für sogenannte „weiße Einkünfte“ wurden jedoch durch § 50d (12) EStG gekippt (https://www.abfindunginfo.de/abfindungen-steuerfrei-eine-seltene-ausnahme/). Wenn Du ins Ausland ziehen willst, solltest Du zumindest beachten, was ich nachfolgend zusammengefasst und erläutert habe: https://www.abfindunginfo.de/abfindung-bei-wohnsitz-im-ausland/
Guten Tag und erst mal ein Kompliment für diese Webseite mit den zahlreichen Informationen, toll!
Eine Frage beschäftigt mich dennoch:
Ich bin letztes Jahr im November aus dem Unternehmen ausgeschieden und habe meine Abfindung im Januar auszahlen lassen. Desweiteren beziehe ich Betriebsrente seit Austritt aus dem Unternehmen und habe Mieteinkünfte. Weiterhin bestehen Renteneinkünfte seitens meiner Frau. Zur Zeit zahle ich freiwillig in mein Versorgungswerk ein und plane meinen Rentenbezug nicht vor Ende 2025. Ich kann mein zu versteuerndes Einkommen durch Beiträge in das Versorgungswerk und in die PKV soweit senken, daß ich auf die Einkünfte in 2024 keine Steuern zahlen muß. Dafür reicht ein Jahresbeitrag zur PKV im Voraus aus, es würde dann nur das Fünftel der Abfindung versteuert.
Nun meine Frage: würde sich die Steuerlast weiter verringern, wenn ich 3 Jahresbeiträge zur PKV im Voraus bezahle, oder würde dies verpuffen, weil auf jeden Fall ein Fünftel der Abfindung versteuert wird?
Vielen Dank im Voraus,
Enzo62
Die Frage lässt sich am besten über dem Abfindungsrechner hier auf der Seite überprüfen. Bei den Renteneinkünften würde ich dann nur den zu versteuernden Anteil berücksichtigen. Und dann die Summer aller Einkünfte (außer Abfindung) im Feld für das Bruttoeinkommen eingeben.
Damit sollte dann zumindest eine grobe Abschätzung der Wirksamkeit einzelner Maßnahmen möglich sein.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Antwort.
im Abfindungsrechner auch Sonderausgaben wirksam, die die Einkünfte übertreffen, d.h. das Einkommen wird negativ (z.B. Einkommen = 50000Euro, Sonderausgaben = 70000 Euro). Ich habe nur in Erinnerung, daß ein negatives Einkommen vom Finanzamt nicht berücksichtigt wird, sondern maximal 0 Euro Einkommen. Leider weiß ich die Quelle nicht mehr. Wissen Sie dazu etwas?
Viele Grüße
Enzo62
Lars hat mir den relevanten Passus geschickt aus dem hervorgeht, daß ein negatives Einkommen nicht berücksichtigt wird und dann eine vereinfachte Rechnung zur Anwendung kommt, die das fünftel der Abfindung zur Besteuerungsgrundlage nimmt. Der Abfindungsrechner ist demnach dann nicht anwendbar (zumindest in der jetzigen Version), da er in der Berechnung ein negatives Einkommen erlaubt und die Steuer weiter reduziert, wenn die Sonderausgaben das Einkommen übersteigen.
Viele Grüße und vielen Dank für die Hilfte.
Enzo62
Bitte den von Lars verlinkten Beitrag nochmal genau lesen, incl. des Rechenbeispiels dort. Ist das reguläre Einkommen excl. Abfindung negativ, dann wird das *Gesamteinkommen* (Abfindung + negativer Sockelbetrag) herangezogen, um die Steuer zu berechnen.
Es ergibt sich also schon noch eine weitere Steuerersparnis, wenn das reguläre Einkommen ins Negative gedrückt wird. Allerdings ist der Effekt in der Regel weniger ausgeprägt als in der Einkommenszone „über Null“.
Vielen Dank für den Hinweis.
Ich werde nochmal rechnen. Wenn ich die PKV für mehrere Jahre bezahle, kann ich sie ja später nicht in der Phase des Rentenbezugs ansetzen.
Richtig: In Ruhe die einzelnen Berechnungsschritte !!! in dem vom Privatier bereitgestellten Link ansehen und mit Zahlenbeispiele untersetzen:
https://der-privatier.com/kap-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/
Dito: Einmal im Abfindungsrechner das Häkchen bei „Berechnung anzeigen“ setzen.
WENN EIN NEGATIVES Einkommen (OHNE DIE ABFINDUNG) VORLIEGT, DANN WIRD MIT DER VEREINFACHTEN FÜNFTELREGELUNG (WEITER)GERECHNET.
Und noch weiterführende Literatur von Herrn Marcel Werner (mit Beispiel) im nachfolgenden Link. 😊
Hier:
„4te Abwandlung: Fünftelungsregelung und negatives zu versteuerndes Einkommen“
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2020/12/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-9-tarifformel-negative-einkuenfte-progressionseinkuenfte/
Ich denke dann wird es anschaulicher und wichtig:
Mit diversen Zahlenbeispiele in Bezug auf Höhe der Sonderausgaben variieren/testen.
Gruß
Lars
@Enzo62,
hatte ich glatt vergessen: (WICHTIG!: 😊)
Im Link (Lohnsteuer-Newsletter), scroll da einmal nach ganz unten:
„Update 17.05.2021“. Den Absatz kannst du Dir einmal durchlesen … und, … na?
Gruß
Lars
Ich schließe mich (natürlich) dem Privatier an — der Abfindungsrechner erlaubt die quantitative Abschätzung. Grundsätzlich dürfte dabei aber herauskommen, dass es sich lohnt, das Einkommen excl. Abfindung nicht nur unter den Steuerfreibetrag zu drücken, sondern auf Null.
Denn wenn man das Fünftel der Abfindung hinzunimmt, dann verschiebt ja auch ein Sockelbetrag in Höhe des Freibetrags die Abfindung auf der Progressionsskala nach oben, erhöht also den fälligen mittleren Steuersatz. Der genaue Effekt hängt von der Höhe der Abfindung ab — deshalb mit dem Abfindungsrechner ausprobieren!
Gruß,
Jürgen
Vielen Dank für die Antwort.
im Abfindungsrechner sind auch Sonderausgaben wirksam, die die Einkünfte übertreffen, d.h. das Einkommen wird negativ (z.B. Einkommen = 50000Euro, Sonderausgaben = 70000 Euro). Ich habe nur in Erinnerung, daß ein negatives Einkommen vom Finanzamt nicht berücksichtigt wird, sondern maximal 0 Euro Einkommen. Leider weiß ich die Quelle nicht mehr. Wissen Sie dazu etwas?
Viele Grüße
Enzo62
ups (§34 Abs.1 S.3 EStG)
https://der-privatier.com/kap-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/
Gruß
Lars
Vielen Dank Lars, das war genau die Info, die ich brauchte. Der Abfindungsrechner gibt hier m.E. eine falsche Auskunft, da er ein negatives Einkommen zuläßt und die Steuer weiter reduziert, wenn die Sonderausgaben das Einkommen übersteigen.
Viele Grüße
Enzo62
@Enzo62 : ich bin kein Fachmann, aber ich glaube dass Du die Fünftel-Regelung nicht richtig verstanden hast: die Versteuerung der Abfindung findet komplett im Jahr nach der Auszahlung statt.
Musste gestern mit Entsetzen feststellen, dass das WCG nun doch beschlossen wurde und die Abfindung, die mir im Jan. 2025 ausbezahlt wird, wohl voll besteuert wird – erstmal. Dass man den Betrag nach Fünftelregel 1 1/2 Jahre später wieder zurückfordern kann, was einem eigentlich gehört, ist mir klar. Schöne Bescherung und das ist für mich nicht wirklich ein Chancengesetz ;-)!
Aber: „Kann“ der AG auch weiterhin nach der Fünftelregel ausbezahlen? Habe so etwas in einem Finanzkommentar gelesen. Es sei nicht ganz klar, ob es ein Muss sei…
P.S. Eigentlich doch ein Unding, dass einem Geld bewusst vorenthalten wird, oder?
moin Peter 2025,
„Aber: „Kann“ der AG auch weiterhin nach der Fünftelregel ausbezahlen? Habe so etwas in einem Finanzkommentar gelesen. Es sei nicht ganz klar, ob es ein Muss sei… “
Nein, ab dem 01.01.2025 wird der 39b Abs.3 Satz 9 und Satz 10 EStG ersatzlos gestrichen. Der EX-AG darf somit die Abfindung nicht mehr mit der 5-tel Regelung versteuern.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html
„P.S. Eigentlich doch ein Unding, dass einem Geld bewusst vorenthalten wird, oder?“
Sehr ärgerlich, ist halt wie im WAHREN Leben, wenn Theorie und Praxis aufeinander treffen. Selbst Steuerberater …
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2024/04/wachstumschancengesetz-und-abfindungen-fuenftelungsregelung/
Gruß
Lars
In einem Blogbeitrag Anfang 2024 (https://www.abfindunginfo.de/fuenftelregelung-aufgehoben/) hatte ich auf dieses Vorhaben hingewiesen und dazu empfohlen: “ Werden Sie dazu Ihre Bundestagsabgeordneten, vor allem die Mitglieder des Finanzausschusses, Ihre Gewerkschaft… auf diese Änderung zu Ihrem möglichen Nachteil ansprechen? – Auch wenn Sie derzeit noch nicht davon betroffen sind?“ – Offensichtlich waren aber die Reaktionen zu schwach. Wie Lars schreibt, darf der „Arbeitgeber“ ab 2025 die Fünftelregelung nicht mehr anwenden. Betroffene müssen also andere Lösungen suchen.
Besten Dank für die vielen hilfreichen Tipps hier auf der Seite schon einmal.
Momentan frage ich mich, ob es nicht angebracht sein könnte, beim Entwurf eines Aufhebungsvertrag darum zu zu bitten
– Prämie für schnelles Unterzeichnen des Aufhebungsvertrags ohne Rechtsstreitigkeit
– Sprinterprämie für vorzeitiges Verlassen des Unternehmens (um z. B. vom Dispojahr Gebrauch zu machen)
– noch zu erhaltende „deferred“ Beträge aus einem Mitarbeiteraktienprogramm, die bisher einmal jährlich zusätzlich zum Lohn ausgezahlt wurden
in lediglich *einer* Summe als Abfindungsbetrag zu erwähnen, so dass automatisch die Fünftelregelung zur Anwendung kommt ohne Interpretationsspielraum, wie es bei getrennter Auflistung der Fall sein könnte.
Sollte man sich von vornherein auch noch auf ein vorzeitiges Ende der Beschäftigung einigen (Dispojahr), könnte darüber hinaus das gewünschte Datum anstelle des (späteren) Datums der sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung direkt Verwendung finden.
Dem Unternehmen entstehen hierdurch mMn auch keine Nachteile.
Übersehe ich hier etwas oder kann derartige „kollaborative“ Gestaltung des Aufhebungsvertrags zu Problemen führen?
„…kann derartige „kollaborative“ Gestaltung des Aufhebungsvertrags zu Problemen führen?“
Es gehört ja zu den Grundsätzen eines Aufhebungsvertrages, dass er prinhzipiell zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden kann. Und dazu gehört dann natürlich, dass beide Seiten ihre Wünsche, Forderungen, Ideen und Vorschläge einbringen können. Insofern ist eine „kollaborative“ Gestaltung eines Aufhebungsvertrages eher als Normalfall zu betrachten und führt daher nicht zu Problemen. Zumal man dem Endergebnis ja auch nicht ansehen kann, wer da in welcher Weise daran mitgearbeitet hat.
Was die konkreten Punkte angeht, so ist es für die Anwendung der Fünftelregel auf die Abfindung wichtig, dass dies nur für Abfindungen möglich ist, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Es darf aufgrund der Vereinbarungen nicht der Eindruck entstehen, dass die Zahlung auch Anteile für z.B. zurückliegende Arbeitsleistungen (z.B. Überstunden) oder aus einem Aktienprogramm o.ä. enthalten.
Der in der Frage an zwei Stellen erwähnte Zusammenhang mit dem Dispojahr („um z. B. vom Dispojahr Gebrauch zu machen“) ist mir nicht klar geworden.
Gruß, Der Privatier
Hallo und Schöne Weihnachten
Ich Danke für ihr tolles Buch und den vielen nützlichen informationen hier im Forum
Ich Werde meinem Arbeitsplatz aufgrund einer Werksschließung zum 31.12.2024 verlieren
Den Aufhebungsvertrag inkl. Abfindung habe ich bereits in 2022 unterschrieben und eine Verschiebung der Abfindung auf Januar 2025 beantragt.
Ich habe mich Fristgerecht Arbeitssuchend und auch schon ab dem 01.01.2025 Arbeitslos gemeldet auch habe ich mit dem Arbeitsamt vereinbart das ich zum 02.01.2025 wieder abgemeldet werde (an und wieder abmelden)
sprich ich stehe dem Arbeitsmarkt nicht zu verfügung habe also meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus später verschoben wenn benötigt nehm ich das Arbeitslosengeld dann in 2026 in Anspruch
auch habe ich die Freiwillige Krankenversicherung für 2025 und die Zahlung des mindestbeitrags in die Rentenversicherung beantragt !
Nun aber zu meiner eigentlichen Frage
Ich habe in dem Betrieb als Industriemechaniker gearbeitet werde aber in 2025 eine Fortbildung zur Elektrofachkraft machen ( wird von mir Selber finanziert ca 5000 € / dauer ca 3 Monate)
Nun meine Frage kann ich die Fortbildungskosten inkl. Fahrtkosten usw. als Werbungskosten in der Steuererklärung 2025 gelten machen ?
oder macht das keinen Sinn da ich ja nur die Abfindung und keinen Lohn in 2025 bekomme ?
In 2025 plane ich außer meiner Abfindung 180000€ keine weiteren Einnahmen
über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
Grüße Steffen
Moin Steffen W.,
auch Dir ein schönes Weihnachtsfest.
Grundsätzlich ist das möglich, aber auch ohne eine Abfindung und nur bei Bezug von ALG wären entstandene Werbungskosten u.U. als „Verlustvortrag“ möglich.
https://www.steuern.de/verlustvortrag-steuer
„( wird von mir Selber finanziert ca 5000 € / dauer ca 3 Monate)“
Hier wäre u.U. auch eine „Weiterbildung/Umschulung“ über die AfA möglich, Stichwort „Bildungsgutschein“. Das hängt aber auch vom AfA-SB ab. Nachfragen und den SB überzeugen kann da weiterhelfen, so übernimmt die AfA die Weiterbildungskosten und ein zweiter Effekt wäre da noch:
Das ALG-W … W = Weiterbildung und der § 148 Abs.1 Nr.7 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ … hier Schwerpunkt auf das Wort VERLÄNGERUNG …
Dazu sagt der §148 Abs.1 Nr.7 SGB III folgendes aus:
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,
Oder einfach ausgedrückt: Wenn ein Bildungsgutschein für die Weiterbildung von der AfA ausgestellt wird, dann verringert sich durch die 3 Monate WEITERBILDUNG DEINE ALG-Anspruchsdauer um 1,5 Monate, ergo Du könntest 1,5 Monate länger ALG beziehen.
Die AfA bietet auch auf ihren Internetseiten einige Informationstools an. Hier ein Beispiel für die „ELEKTROFACHKRAFT“:
https://mein-now.de/weiterbildungssuche/?seite=0&sw=elektrofachkraft
Weitere Informationen zum Thema „BILDUNGSGUTSCHEIN“ im nachfolgenden Link:
https://arbeitsvermittler.de/thema/bildungsgutschein-beantragen-verfahren-voraussetzungen/
Wie aber oben schon geschrieben, die Genehmigung eines „Bildungsgutscheins“ ist eine ERMESSENSENTSCHEIDUNG des AfA-SB. Ein Versuch hierzu kann nicht schaden.
Gruß
Lars
Moin Lars und Steffen
Warum denn Verlust-VORTRAG ???
Ist es denn nicht Gehaltvoller bei 5tel Regelung das Einkommen im VAJ 2025
in dem auch die Abfindung fliessen soll ( Zuflussprinzip ) die Weiterbildungen
incl. Kosten , dem Einkommen zuzurechnen ( somit wegen Kosten AB-zurechnen ) ???
Ich würde vermuten , das ist ein individueller Fall für den Abfindungsrechner .
Einen Verlust für einen Verlust-VORTRAG bei 180k Abfindung , kann ich zumindest
in 2025 ( selbst mit 5k Weiterbildungskosten ) nicht so richtig sehen .
Oder ist eine Abfindung ab dem 01.01.2025 KEIN Einkommen mehr ???
Auch wenn die AbfindungsZAHLUNG vom AG , DANN ggf. nicht mehr mit der 5tel
Regelung durchgeführt wird , bedeutet es m.M.n. doch nicht die Abschaffung der
5tel Regelung ( sondern doch nur für den Arbeitgeber bei Auszahlung = nix 5tel ) .
Muss dann halt DIY gemacht werden ( oder vom STB ) incl. Wartezeit auf Cash-Back .
Rest würde ich nur OHNE 180k Abfindung , so sehen wie Lars ( = prüfen WO die 5k Werbungskosten besser hin passen ) .
Schöne Rest-Weihnachtstage
LG Det
Lars schrieb doch, dass der Verlustvortrag nur notwendig wäre, wenn KEINE Abfindung gezahlt würde.
Ansonsten haste natürlich Recht und Steuerbescheid auf deiner Seite: Die Abfindung wird mittels der Anlage N erklärt.
Genau so ist es, und wenn nur ALG bezogen wird (KEINE Abfindung) und es entstehen WERBUNGSKOSTEN, dann bezahlt man keine Steuer und wenn keine Steuern abgeführt werden, bekommt man auch keine zuvielgezahlten Steuern zurück, da ALG steuerfrei ist.
Und ein Verlustvortrag u.U. sogar ein Verlustrücktrag ist bei Werbungskosten dann angebracht. Das gilt aber nicht für SONDERAUSGABEN, denn diese wirken steuerlich nur in dem Jahr indem sie entstehen.
Allerdings gibt es Vorschläge der Expertenkommision „Bürgernahe Einkommensteuer“ welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als „Werbungskosten“ vorgeschlagen haben, aber das sind (noch) ungelegte Eier.
Auszug:
Die Expertenkommission regt insofern an, eine systematisch konsistente Qualifizierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten zu prüfen. Zwar würde sich hieraus keine unmittelbare Vereinfachung für den Steuerpflichtigen ergeben. Die Einordnung dürfte für die Steuerpflichtigen aber besser nachvollziehbar sein. Zudem hätte die Einordnung als Werbungskosten für die Bürger den Vorteil, dass auch Steuerpflichtige, die im Abzugsjahr keinen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte haben, einen Abzug ihrer Altersvorsorgeaufwendungen über den Verlustabzug nach § 10d EStG wirksam geltend machen könnten.
Auzug Ende.
Wie schon geschrieben, (noch) ungelegte Eier, … allerdings evt./vielleicht in absehbarer Zeit: Die Rentenbesteuerung schon ab der Quelle???
Gruß
Lars
Achso, allen Be- und Unbeteiligten ein Nest voller bunter Ostereier … sinngemäß
Verlustvortrag? Wenn 2025 nur die 180.000€ zu versteuern sind, dann beträgt die Steuer: 180.000€ / 5 = 36.000€, darauf die Steuer und diese mal 5. Bei einem Absetzbetrag von 5.000€ gilt: 175.000€ / 5 = 35.000€, darauf die Steuer und diese mal 5. Ein gleich hoher Absetzbetrag in einem „normalen“ Einkommensjahr bringt eine größere Reduzierung des Steuersatzes.
Grundsätzlich gilt: Eine Reduzierung des zu versteuerndem Einkommens neben der Abfindung auf Null ist unbedingt geboten, aber Absetzbeträge darüber hinaus haben einen vergleichsweise geringen Effekt.