Kap. 8.3: Krankenversicherung als Arbeitsloser
Im letzten Beitrag hatten wir damit begonnen, die Frage nach der Krankenversicherung eines Privatiers zu beleuchten.
Für jemand der privat versichert ist, gibt es dabei nur wenig zu beachten. Für gesetzlich Versicherte hingegen, lohnt es sich, die verschiedenen Stationen, die man beim Übergang aus dem Arbeitsleben zum Privatier (und später zum Rentner) durchläuft, einmal näher zu betrachten.
Beginnen werden wir heute mit der Arbeitslosigkeit, die oftmals die erste Station nach dem Ende des Arbeitslebens sein wird.
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Mit: Böse Überraschungen, Hintergründe, Tipps
8.3.1 Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit
Gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit (mit Meldung bei der Agentur und ALG-Antrag) ergeben sich privat Versicherte einige Besonderheiten:
Denn mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit beginnt in der Krankenversicherung ein Wechsel in eine Pflichtversicherung. Dies ist gerade für zuvor privat Versicherte oftmals eine der wenigen Möglichkeiten, wieder in die gesetzliche Versicherung zu wechseln.
Wenn dies gewünscht ist, sollte man jedoch rechtzeitig vor Antragstellung auf ALG mit der Krankenkasse seiner Wahl Kontakt aufnehmen, da ansonsten die Agentur eine Anmeldung bei der AOK vornimmt.
Wer als zuvor privat Versicherter gerne in seiner privaten Versicherung bleiben möchte, weil er die Leistungen (und die Rückstellungen) nicht verlieren möchte, sollte bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld deutlich darauf hinweisen, dass er von der Pflichtversicherung befreit werden möchte.
Ansonsten ist unabhängig von der Frage, ob gesetzlich oder privat versichert, das Grundprinzip recht einfach: Während der Arbeitslosigkeit übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenkasse. So ist es im Prinzip auch. Aber es gibt Ausnahmen.
Insbesondere dann, wenn man seinen Job über einen Aufhebungsvertrag und mit einer Abfindung beendet hat. In diesen Fällen kann die Agentur eine Sperrzeit und eine Ruhezeit verhängen.
Während einer Sperrzeit sind die Beiträge zur Krankenversicherung weiter über die Agentur für Arbeit gesichert, bei einer Ruhezeit hingegen nicht. Während einer Ruhezeit zahlt die Arbeitsagentur kein Arbeitslosengeld und keine Beiträge zur Krankenversicherung.
Da eine Krankenversicherung aber Pflicht ist, bedeutet dies für einen gesetzlich Versicherten, dass er sich freiwillig versichern muss. Und zwar für die Dauer der Ruhezeit und in Höhe des zuletzt gezahlten Beitrages. Wer hier über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat, zahlt dann den Maximalbeitrag, der derzeit bei über 900 EUR/Monat liegt (inkl. Pflegeversicherung, beide Anteile AG/AN zusammen). Das sind über 10.000 EUR im Jahr und von daher lohnt es sich schon, über die Einhaltung von Kündigungsfristen nachzudenken oder den Termin für die Auszahlung der Abfindung etwas weiter nach hinten zu verschieben (siehe Beitrag: Der Auszahlungstermin ).
Mehr über die Ruhezeit und die Berechnung ihrer Dauer im Beitrag: Abfindung und Ruhezeit.
Im Grunde ist die Situation einer Ruhezeit schon ziemlich identisch zu der späteren Vorgehenweise, wenn man die Arbeitslosigkeit einmal beendet hat und man als Privatier vollkommen für sämtliche Beiträge und Abgaben selber zu sorgen hat. Hier greift dann (wie in der Ruhezeit auch) für die gesetzlich Versicherten die freiwillige Versicherung. Darüber mehr im nächsten Beitrag .
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Was man aber unbedingt, so der Partner pflichtversichert ist, berücksichtigen sollte, ist , dass der Erwerbslose (Dispositinsjahr oder nach ALG-1), famlilienversichert ist, wohlgemerkt man war nicht privat versichert.
Ach ja – Versicherungen (Direkt- , Deferred-Compensation, Lebensversicherungen, …) können eine eigene Pflichtversicherung auslösen. Aber nur für 12 Jahre oder 120 Monate 🙂
„Nur“ für 12 Jahre? Na – dann geht’s ja 😉
Die Krankenkasse wird bei der Ermittlung der Beitragshöhe doch vermutlich auch andere Einnahmen berücksichtigen. Gerade wenn Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt werden, dürfte daher der Ansatz des Minimalbetrages ausscheiden. Oder übersehe ich hier etwas?
Es ist natürlich richtig: Die Krankenkasse berücksichtigt auch die anderen Einnahmen. Insbesondere auch die Kapitaleinkünfte. Ich werde das etwas ausführlicher dann im nächsten Beitrag erläutern.
Ich will hier nicht alles vorwegnehmen – aber so viel sei schon mal verraten:
Gerade die Krankenkassenbeiträge sind für mich ein Grund, meine Kapitaleinkünfte (und die meiner Frau) sehr sorgfältig zu planen!
Gruß, Der Privatier
Leider hab ich die Wahl von normaler Krankenversicherung und privater Krankenversicherung nicht, weil ich Beamter bin. Meine Kinder sind bei meiner Frau mitversichert, weil uns das der Versicherungsmakler bei der Krankenkassenberatung empfohlen hat.
Hallo Privatier, habe mir Ihr Buch gekauft und sorgfältig gelesen, hätte ich früher machen sollen ;-). Eine Hauptfrage bleibt mir aber noch zur Krankenkasse.
Ich habe mit meinem Mann Gütergemeinschaft und wir haben unser Geld so angelegt (der Ausstieg ist lange im Voraus geplant), dass jeden Monat die Summe, die wir zum Leben brauchen fällig wird. Hierbei recht willkürlich auf meinen oder den meines Mannes verteilt. Werden die Zinseinnahmen nun personenbezogen bewertet? Sprich, verliere ich dadurch, die Familienversicherung, weil das was im ersten Jahr fällig wird hauptsächlich auf meinen Namen läuft und ein größerer Betrag mit hohen Zinsen ebenfalls auf meinen Namen fällig wird? Oder werden die Zinsen als gemeinsame Einnahme gesehen? Wir sind in der gesetzlichen Krankenkasse und ich bin bei meinem Mann mit versichert (nachdem ich dafür extra ein paar Monate früher ausgestiegen bin).
Lieben Gruß wolke
Hallo Wolke,
die Voraussetzungen für die Familienversicherung werden nach meiner Erfahrung von den Krankenkassen zunächst regelmässig (jährlich) per einfachem Fragebogen überprüft.
Liegen die Einkünfte des Familienversicherten unterhalb der Grenze, ist es in der Regel damit getan. Liegen sie oberhalb oder sind irgendwelche Zweifel angebracht, so lässt sich die Krankenkasse die Einkünfte gerne per Einkommensteuerbescheid belegen.
Es kommt also darauf an, wie die Einkünfte im Steuerbescheid verteilt sind. Dort werden (auch bei gemeinsamer Veranlagung) die Kapital-Einkünfte von Ehemann und Ehefrau getrennt aufgeführt. Und wenn die Einkünfte von Einzel-Konten oder -Depots stammen, so werden sie dann auch entweder Ehemann oder Ehefrau zugerechnet. Bei Gemeinschaftskonten erfolgt eine 50/50 Aufteilung.
Liegen die im EkSt-Bescheid aufgeführten Einkünfte des Familienversicherten über der Grenze, entfällt damit die Voraussetzung für die Familienversicherung und eine eigene Versicherung wird erforderlich (sprich: Nachzahlung!).
Überschreitet man die Grenze nur geringfügig, so ist dies besonders ärgerlich. Aber auch zu verhindern.
Dazu ist dann allerdings eine rechtzeitige (und permanente) Planung, Überwachung und Steuerung der Einkünfte erforderlich. Wie das geht, habe ich ausführlich in der Serie „Steuerplanung“ beschrieben. Das Thema „Familienversicherung“ ist dabei im Beitrag „Steuerplanung, Episode III: Zweck der Planung“ erwähnt.
Ab einer gewissen Höhe von Einkünften macht eine solche Jongliererei aber nur noch wenig Sinn.
Ich hoffe, die o.g. Beiträge helfen ein wenig für weitere Ideen. Wenn nicht – einfach noch mal nachfragen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Auch interessant: „Familienversicherung der Krankenkasse“
Hallo Privatier,
vielen Dank für deinen Beitrag, dies ist meine zuverlässigste Quelle für meine mittelfristige Lebensplanung. Ich habe einen Aufhebungsvertrag zum Jahresende geschlossen und werde eine Ruhezeit bis Mai 2015 haben (wegen verkürzter Kündigungsfrist). Leider bin ich noch nicht Privatier, sondern muss nur ein Jahr Pause machen, da mich Arbeit bzw. Einkommen zuviel kosten würde… 😉
Ab Januar (oder Februar) müsste ich mich unter Anrechnung meiner Abfindung privat versichern.
1. Frage: Kann ich die Versicherung auch später beginnen, da ich Januar und Februar in Asien bin und sowieso nicht durch die GKV versichert bin?
2. Kann ich auch während der Ruhezeit schon den geringeren Mindestbeitrag für geringverdienende Selbständige zahlen?
3. Jetzt wird’s kompliziert, was ist, wenn meine Frau ab März ihr eigenes Gewerbe ausführt bzw. meins übernimmt, kann sie sich dann zum Mindestbeitrag versichern und ich und die Kinder sind mitversichert? (kauft uns die KK das ab?)
Ich wüsste gern, wie ich’s am besten drehen und der KK erklären kann.
LG Markus
Es ehrt mich natürlich, wenn mein Blog als „zuverlässigste Quelle“ für die Lebensplanung angesehen wird. Leider stoße ich aber hin und wieder auch auf Grenzen. Und die sind meist da erreicht, wo meine eigene Erfahrung einfach zu dünn ist oder schlichtweg nicht vorhanden ist.
Und dies ist z.B. bei allen Themen, die irgendetwas mit „Ausland“ zu tun haben, der Fall. Damit habe ich mich nie beschäftigt und von daher kann ich dazu auch keine fundierten Aussagen machen.
Von daher kann ich die Fragen nur teilweise beantworten:
Zu 1: Auslandsfrage – weiß ich nicht! Ich vermute aber, dass man (gerade bei so einem doch eher kurzen Aufenthalt) nicht um die Versicherungspflicht in DE herumkommt. Könnte allerdings bei Selbständigen anders sein. (??)
Zu 2: In der Ruhezeit verwendet die Krankenkasse ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Beitrages. Sie geht also davon aus, dass die Abfindung erst (zum Teil) verbraucht werden muss. Näheres unter „Ruhezeiten„.
Zu 3: Sofern das Gewerbe nur ein Nebenerwerb mit geringem Einkommen ist, kann sich Deine Frau natürlich zum Mindestbeitrag versichern. Und wenn Ehegatte und Kinder die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, können sie dort kostenfrei mitversichert werden. Ich wüsste nichts, was dagegen spricht.
Bei Zweifeln (z.B. zum Pkt.1) würde ich einfach die Krankenkasse einmal fragen und ggfs. schriftlich bestätigen lassen. Denn es könnte ja durchaus sein, das es diesselben Mitarbeiter sind, die nach der Rückkehr aus dem Ausland die Beiträge (ggfs. rückwirkend) festlegen werden. Also: Einfach mal fragen!
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
auch für mich sind sie die absolute Wissensquelle. Meine gesamte Vorgehensweise während der gerade laufenden Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag habe ich von Ihnen gelernt! Unser Betriebsrat versagt kläglich bei diesen Themen zur Steuergestaltung und selbst unser Personalchef wundert sich über meine Wünsche (z.B. dass ich auf Auszahlung der Abfindung in 2015 bestehe!) Ihr Buch habe ich natürlich längst gekauft und an 2 Abenden verschlungen.
Mir wird es vermutlich genau wie Marcus gehen. Aufhebungsvertrag zum Jahresende 14. Die verkürzte Kündigungsfrist (7 Monate) wird mit höherer Abfindung abgegolten, gezahlt im Januar 15. Alle Bedingungen passen. Direkt ab Januar würde ich ein Dispositionsjahr nutzen… Also startet ja, im Gegensatz zu Marcus, noch nicht die Ruhezeit/Sperrzeit. Ich habe außerdem seit 5 Jahren ein kleines Nebengewerbe mit ca. 150 Euro Einkünften im Monat.
Habe ich es richtig verstanden, dass die KK mich ab Januar mit ca. 165 Euro einstufen würde?
Termin mit KK ist erst nächste Woche geplant – bin aber schon jetzt so neugierig, ob das so stimmt.
Haben meine Einkünfte 2015 aus den Nebengewerbe Einfluss auf die Höhe des zukünftigen Arbeitslosengeldes (ab Januar 2016)?
Viele Grüße von Tina.
Hallo Tina,
es freut mich, dass Ihnen meine Erfahrungen bei Ihren Verhandlungen über Ihren Aufhebungsvertrag offensichtlich eine Hilfe sein konnten. Und wenn Sie dabei einen Wissensvorsprung zu Ihren Verhandlungspartnern feststellen konnten, so wundert mich dies in keiner Weise. Ich hoffe, dies wird sich bei Ihren weiteren „Verhandlungen“ mit Krankenkasse, Finanzamt, Arbeitsagentur und Rentenversicherung fortsetzen.
Die Krankenkasse wird Sie nach Ihren Einkünften einstufen. Solange Sie in der Summe (Nebengewerbe + Kapitaleinkünfte) unterhalb des Minimalbetrages bleiben (921€/Monat) wird der Beitrag ca. 165 Euro betragen. Insofern ist Ihre Annahme richtig.
Ich fürchte allerdings, dass die KK bei einer verkürzten Kündigungsfrist die Abfindung für einen gewissen Zeitraum als Einkommen mit berücksichtigen wird. Ich habe dies schon einmal in einem Kommentar geschrieben: „Die Ruhezeit der Arbeitsagentur können Sie ggfs. mit dem Dispositionsjahr umgehen – die KV-Beiträge nicht.“
Ich füge aber ausdrücklich hinzu, dass dies Theorie ist. Mir ist bisher kein praktischer Fall bekannt, der dies bestätigen oder widerlegen könnte. Insofern wäre es sehr nett, wenn Sie hier Ihre Erfahrungen einmal mitteilen würden.
Zur Frage des Nebengewerbes im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld müsste ich eigentlich einen eigenen Beitrag verfassen. Soviel in aller Kürze:
* Auf jeden Fall die Nebeneinkünfte korrekt anmelden (Arbeitsagentur, Krankenkasse und Finanzamt)
* Dabei immer darauf achten, dass es NEBEN-Einkünfte bleiben (Std./Woche!)
* Übersteigen die Einkünfte einen Freibetrag, so wird der übersteigende Teil vom ALG-Bezug abgezogen (monatliche Berechnung).
* Jeder bekommt einen Freibetrag von 165€ monatlich. Hier kann es aber einen Aufschlag geben, wenn Sie vor dem ALG Bezug bereits höhere Einkünfte aus der Selbständigkeit hatten.
* Details dazu bei der Arbeitsagentur.
Ich wünsche auf jeden Fall viel Erfolg und würde mich über eine Rückmeldung freuen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
leider habe ich es noch nicht vollständig verstanden.
(Ausland spielt keine Rolle mehr, da eines meiner Kinder in Deutschland bleibt und versichert sein muss, sonst gäbe es eine „Anwartschaft“ o.ä. mit sehr geringem Beitrag).
Ich habe der Kasse gemeldet, dass ich ab Januar kein Arbeitnehmer mehr bin, aber mein Nebengewerbe weiter betreibe, die Einkünfte sind geringer als 921,67€ pro Monat.
Die Kasse biete mir nun den Mindestbeitrag von 156,22€ inkl. Pflege an.
Ich habe aber noch keine Abfindung erwähnt, es geht im Grunde auch nicht um Ruhezeit, denn ich denke, ich werde mich beim Arbeitsamt wieder abmelden.
Muss ich die Abfindung überhaupt als Einkommen (nur für Januar?) nennen, auch wenn ich nicht in Ruhezeit bin? Wie war das bei Ihnen, nachdem Sie sich beim Arbeitsamt wieder abgemeldet hatten?
Die Einstufung mit dem Mindestbeitrag ist sicher richtig so – aber immer schön darauf achten, dass es ein NEBEN-Gewerbe bleibt (Zeit, Umfang, etc.).
Bei mir hat die Krankenkasse nach dem Ende meines Beschäftigungsverhältnisses (wahrscheinlich aufgrund einer Meldung der Arbeitsagentur) eine Einkommensanfrage an mich verschickt. (Nebenbei: Meine eigene Meldung, die ich bereits VOR dem Ende meines Arbeitsverhältnisses verschickt hatte, hatten sie offensichtlich verpennt…).
Die Einkommensanfrage enthielt jedenfalls eine gesonderte „Abteilung“ für Abfindungen, mit Höhe, Kündigungsfrist, Dauer der Beschäftigung und letztes Bruttogehalt. Die KK verwendet diese Angaben, um ihre eigene Ruhezeit zu berechnen.
Der Sinn und die Folgen dieser Ruhezeit sind dieselben wie bei der Arbeitsagentur, nämlich: Vorrangiger Verbrauch der Abfindung, sprich: Selber zahlen – in alter, gewohnter Höhe. Die Krankenkasse verwendet dabei zwar dieselben Regeln, wie die Arbeitsagentur, aber trotzdem hat das eine mit dem anderen nicht zu tun!
D.h. man kann sich zwar bei der Arbeitsagentur abmelden. Das schützt einen aber nicht vor der „Ruhezeit“ der Krankenkasse.
Um die Fragen daher noch einmal zu beantworten:
* Ja – die Abfindung muss man angeben. Als einmaliges Einkommen, also nicht auf einen Monat bezogen.
* Ob Ruhezeit oder nicht, spielt keine Rolle.
* Und die Nachfrage der KK kommt bestimmt, spätestens wenn die Arbeitsagentur ihre Meldung verschickt.
Bei mir selber war es so, dass Sperr- und Ruhezeit beide bereits abgelaufen waren, als ich mich bei der Arbeitsagentur wieder abgemeldet habe. Ich habe daher zwei Monate lang den vollen Beitrag selber gezahlt. Hätte man sicher besser machen können – aber egal.
Gruß, Der Privatier
In diesem Sinn wäre es aber wahrscheinlich sinnvoll, wenn ich mich nicht beim AA abmelde!?
Das Arbeitsamt sagte mir, während der Sperrzeit sei ich versichert, während der Ruhezeit nicht. Die ersten drei Monate laufen Sperr- und Ruhezeit ja gleichzeitig, es bestünde dann Sozialversicherung über das Arbeitsamt. Im April und Mai müsste ich mich selbst versichern, dann wegen Abfindung möglicherweise zum Höchstsatz oder ich komme als Familienversicherter unter, wenn sich meine Frau als Gewerbetreibende freiwillig versichert?
… allerdings muss ich mich dann vermitteln lassen und darf nicht 3 Monate verreisen. Was kann das AA eigentlich dagegen tun, Sperre und Ruhezeit laufen doch eh, oder wird dann eine Sperrzeit nach dem Ablauf der Ruhezeit verhängt?
Die Entscheidung, ob eine Abmeldung bei AA sinnvoll ist, würde ich gerne Dir überlassen 😉
Aber ansonsten hat das AA mit den Aussagen zur Sozialversicherung völlig recht: Während Sperre vom AA, während Ruhezeit selber. Und das wahrscheinlich (wg. Abfindung) in der bisherigen Höhe. Und die Familienversicherung funktioniert in dieser Zeit dann leider auch nicht.
Was die Sanktionen des AA angeht, so können Sperren durchaus addiert werden. Und (ich glaube) irgendwann läuft das Fass dann mal über und es ist ganz Schluss. Da bin ich mir aber gerade nicht mehr so sicher…
Allerdings sind die meisten Sperren (wg. verspäteter Meldung etc.) im Verhältnis zur 3Monatssperre beim Aufhebungsvertrag vergleichsweise harmlos. Da gibt es vielleicht mal eine Woche oder so. Aber wenn es nicht muss, kann man so etwas ja vermeiden.
„…darf nicht 3 Monate verreisen.“ Man darf alles – man muss nur sicher stellen, dass man verfügbar ist. Bei 3 Monaten Nordsee ist das vielleicht nur einfacher, als bei 3 Monaten Neuseeland.
„…darf 3 Monate nicht verreisen.“ Wenn es so herum gemeint war, stimmt es nicht. Man kann sich pro Jahr für 3 Wochen abmelden (das Wort „Urlaub“ wird nicht so gerne gehört).
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
zu Ende Juni 2015 habe ich einen Auflösungsvertrag unterschrieben nach über 30 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Ihr Buch habe ich mir vorher natürlich schon gekauft und gelesen.
Vielen Dank für die vielen Informationen.
In einem Monat werde ich erst 49 Jahre alt.
Das ist natürlich eigentlich zu früh, um seinen Job „an den Nagel zu hängen“.
Aber nun mache ich meinen auch schon langen Traum war.
Ich scheide aus dem Unternehmen zu Ende Dezember 2015 aus.
Die Abfindung wird im Januar 2016 gezahlt. Ich versuche keine weiteren Einnahmen im Jahr 2016
zu erzielen.
Leider gelang es mir nicht eine ordentliche Kündigungsfrist von 7 Monaten durchzusetzen, obwohl der Arbeitgeber in den ersten Gesprächen nicht gegen eine ordentliche Kündigungsfrist war.
Aber dafür wurde die Abfindungshöhe erhöht und diese ist zur jetzigen Zeit als akzeptabel zu bewerten.
Es hat sehr lange gedauert, bis ich dann endlich den Aufhebungsvertrag in den Händen hielt.
Laut Verdi ist der Vertrag auch in Ordnung.
Arbeit suchend habe ich mich bereits bei der Arbeitsagentur gemeldet.
Im Januar will ich dann den Weg des An- und ein bis zwei Tage später Abmeldens bei der Agentur wählen. Dadurch erhalte ich ja im Gegensatz zum Dispositionsjahr mehr Zeit (3 oder sogar 4 Jahre), meinen Anspruch auf ALG1 zu wahren. Laut einem vorherigen Telefonat mit dem AA sollte es so funktionieren.
Laut Rücksprache mit meiner Krankenkasse muss ich aber leider ab Januar 2016 für 12 Monate den Betrag von etwa 721,- Euro monatlich zahlen.
Nach Rücksprache mit der Unabhängigen Patientenberatung soll das auch so korrekt sein.
Da gibt es eine Formel und die Dauer wird dann auf nur 1 Jahr begrenzt.
Danach hoffe ich nach der Einkommenssituation von der freiwillig gesetzlichen KK berechnet zu werden.
Ich dachte erst, das der erhöhte KK-Beitrag nur für die Dauer der Kündigungsfrist berechnet wird (also 6 oder 7 Monate).
Nach mehrmaligen Nachfragen bei der unabh. Patientenberatung ist die Dauer für 12 Monate aber richtig.
Da muss ich leider in den sauren Apfel beißen. Oder haben Sie noch eine Idee ?
Familienversichern kann ich mich leider auch nicht, da ich ledig bin.
Nach dem ich das Thema Rürup in Ihrem Buch gelesen hatte, habe ich beschlossen, im November oder Dezember einen solchen Vertrag abzuschließen. Danke für den Tipp.
Viele Grüße
Der Frühaussteiger
Ich denke, hier gibt es noch etwas zu optimieren:
Das Dispositionsjahr würde Ihnen, wenn ich Sie richtig verstanden habe, schon einen Vorteil bringen, denn Sie würden ja während dieser Zeit 50 Jahre alt, richtig? D.h. Ihr Anspruch würde sich von 12 auf 15 Monate erhöhen. Außerdem wären die Punkte Sperr- und Ruhezeit von Tisch. Und die drei bis vier Jahre, die der Anspruch auf ALG1 bestehen bleibt, haben Sie auch beim Dispojahr. Dies ist kein spezieller Vorteil des An- und Abmeldens. Sie können auch erst das Dispojahr nutzen, den Anspruch feststellen lassen und sich dann innerhalb der nächsten Jahre überlegen, ob und wann Sie das ALG1 Geld beziehen möchten.
Ich will Sie keinesfalls überreden, das Dispojahr zu nutzen. Denn es ist mit einigen Risiken verbunden. Bitte lesen Sie unbedingt die Hinweise und am besten auch die Kommentare (ich weiß – es sind viele…).
Anderes Thema: Krankenkasse.
Ein ähnliche Frage habe ich schon einmal in einem Kommentar erläutert. Das Thema findet sich in etwa in der zweiten Hälfte.
Meine Aussage dort in Kurzform: “Während einer Ruhezeit muss erst einmal die Abfindung “aufgebraucht” und die Beiträge zur KV in voller Höhe selber gezahlt werden! Ruhezeiten werden aber nicht verordnet, wenn beim Ausscheiden aus dem Betrieb die Kündigungszeiten eingehalten wurden. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie sich keine Sorgen machen.”
Wenn Sie die Regelung einmal selber und ganz genau nachlesen wollen, empfehle ich die Grundlagen der “Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (GKV)“. Dort insbesondere §4, Abs. 1 und §5 Satz 5. Dort wiederum wird verwiesen auf die Regelungen des § 158 SGB III. Dieser wiederum sagt bereits im ersten Satz klipp und klar, dass eine Ruhezeit nicht über die normale Kündigungszeit hinaus wirkt.
Wobei also erst einmal zu klären wäre, was denn die „normale“ Kündigungszeit ist. Hier müssten gesetzliche, tarifliche, betriebliche und vertragliche Regelungen geprüft werden. Es gibt auch Fälle, die durch besondere Regelungen praktisch unkündbar sind. In diesen Falle wird dann tatsächlich eine Kündigungszeit von einem Jahr angenommen.
Aber das alles entfällt ohnehin, wenn Sie das Dispojahr in Anspruch nehmen. Aber machen Sie das nicht einfach so, sondern gehen Sie bitte noch einmal zur Arbeitsagentur. Sprechen Sie das Thema an. Vereinbaren Sie das exakte Vorgehen. Und lesen Sie sich VORHER die Risiken durch (z.B. Krankheit am Ende!).
Viel Erfolg und berichten Sie doch einmal hier über Ihre Entscheidung und Ihren Weg!
Gruß, Der Privatier
Hallo Hr. Running,
den Tread unter Dispojahr hatte ich tatsächlich früher (vor etwa 3-4 Monaten) schon mal angelesen.
Damals habe ich so für mich gedacht, das ich mich bei der AA An- und Abmelde und kein Dispojahr mache, um Zeit zu erhalten.
Ihre Idee mit dem Alterswechsel zum 50. Lebensjahr habe ich damals gar nicht richtig bedacht.
Der Wegfall der Ruhe- und Sperrzeit innerhalb des Dispojahres ist natürlich auch ein Vorteil.
Ich werde nun wohl doch das Dispojahr nehmen. Nur gut das ich Sie hier angeschrieben habe.
Im persönlichen Gespräch mit dem AA werde ich das Alles ansprechen. Mal sehen, ob ich die Arbeitsuchend-Meldung zurücknehmen soll.
Zumindest könnte ich mein Dispojahr sicherheitshalber nur bis etwa 10.12.2016 laufen lassen (letzter Arbeitstag 31.12.2015).
Was die dann gültige freiwillig gesetzliche Krankenversicherung betrifft, teilten mir bereits 3 verschiedene Krankenkassenmitarbeiter (keine Hotline sondern Sachbearbeiter im Zeitabstand von etwa 4 Monaten nach meiner Veranlassung) mit, das der erhöhte Beitrag wegen der erhöhten Abfindung 12 Monate dauert.
Für ein schon zurückliegendes Jahr habe ich das auch schriftlich.
Ich erkundigte mich bei der unabhängigen Patientenberatung. Die meinten zuerst, das der erhöhte Krankenkassenbeitrag nur so lange wie die ordentliche Kündigungsfrist beträgt richtig ist.
Ich habe auch mit der KK diskutiert, das ich mit der unabh. Patientenber. gesprochen habe.
Aber die KK beharrte beständig auf 12 Monate statt auf 7 Monate.
In einem früheren (Februar 2015) Beratungsgespräch bei einem Anwalt für Arbeitsrecht wurde mir auch damals, „wie aus der Pistole geschossen“, meine ordentliche Kündigungsfrist bezüglich des Arbeitgebers mir gegenüber, von 7 Monaten mitgeteilt.
Nach nochmaliger Rücksprache mit der unabh. Patientenberatung lenkten diese jetzt plötzlich ebenfalls auf 12 Monate ein.
Aber wie Sie schon sagten steht es ja eindeutig im §158 Absatz 1:
Auszug:
§ 158
Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Der GKV-Spitzenverband sagt im §5 Absatz 5 sinngemäß folgendes:
Das Abfindungen längstens für die Zeit, die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB 3 ergibt, zuzuordnen sind.
Leider hat in meinem Fall ja der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist von 7 Monaten nicht eingehalten, da ich ja Ende Juni 2015 den AHV unterschrieben habe und nicht schon Ende Mai.
Danach fragte die KK nämlich auch.
Vielleicht hängt es damit zusammen ?
Ich glaube eher nicht, das ich die KK noch auf 7 Monate statt auf 12 Monate umstimmen kann, da ich kein guter Diplomat bin. In meinen Gesprächen mit der Kompetenz der KK erwähnte ich natürlich auch Auszüge aus den §§.
Die KK widerlegte alles, so das ich keinen Trumpf mehr zum kontern hatte.
Vielen Dank für Ihre wertvollen Tipps !
Viele Grüße
Der Frühaussteiger
Zunächst einmal möchte ich noch einmal betonen, dass ich Sie keinesfalls zum Dispojahr überreden will!! Es hat so seine Tücken!
Aber kommen wir noch einmal auf die Krankenkassenbeiträge zurück:
Es wäre sicher einmal sehr interessant, mit welcher Begründung Ihre Krankenkasse denn meint, den eigenen Richtlinien ihres Spitzenverbandes nicht folgen zu müssen?! Das würde ich nicht einfach akzeptieren. Auf keinen Fall.
Für mich ist der Fall ganz eindeutig (es sei denn, es gäbe einen Grund, der Sie quasi „unkündbar“ macht).
Und es geht ja auch keineswegs um:
„Aber die KK beharrte beständig auf 12 Monate statt auf 7 Monate.“
Auch eine Differenz von 5 Monaten mit vollem Beitragssatz ist nicht gerade billig, aber es geht ja um viel mehr! Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, wäre Ihre ordentliche Kündigungszeit Ende Jan. 2016 abgelaufen. Sie verlassen Ihre Firma also nur EINEN Monat zu früh.
Es ist also die Frage, ob sie einen Monat den vollen Beitrag zahlen, oder zwölf!
Ich sehe ein, dass es schwierig ist, bei so vielen Gegenstimmen seinen Anspruch durchzusetzen. Aber versuchen Sie es! Lassen Sie sich als erstes von allen Ihren Gesprächspartners erläutern, warum die Regelungen des GKV Spitzenverbandes nicht zur Anwendung kommen sollen.
Und – mal so ganz nebenbei: Die Behandlung von Abfindungen gehört bei niemandem zum Alltagsgeschäft! Personalabteilungen, KK-Mitarbeiter und auch Anwälte machen das nicht jeden Tag. Und jeder Fall ist anders. Da kann auch leicht schon mal einer was erzählen, was sich nachher als nicht ganz richtig erweist.
Ich würde da hartnäckig bleiben. Sehr hartnäckig!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Den einen (ersten) Monat zahlen Sie übrigens ohnehin den vollen Beitrag, wenn Sie vorher als freiwillig Versicherter in der GKV waren.
Ich kann zu dem Thema meinen persönlichen Fall vortragen, der wohl
auch dem hier diskutiertem weitgehend entspricht.
Ausscheiden: 30.09.2013
Ausahlung der Abfindung: 31.01.2014
Kündigungsfrist: 7 Monate
Erstmal kein Kontakt zur Arbeitsagentur.
Akt1:
Im Otkober bekam ich dann einen KK bescheid das ab 1.10. 12 Monate lang Höchststrafe zu entrichten sei danach die dem dann gültigen Ekst Bescheid
sowie entsprechend der Selbstauskunft der Betrag neu festgesetzt würde.
Auf meine Einspruch das kann zumindest zum 1.10.wohl kaum sein, weil nach dem Zuflußprinzip ja noch gar kein Geld geflossen sei kam
Akt2:
mit der Entschuldigung das hätte die Urlaubsvertretung verbockt.
01.10.13 – 31.01.14 Beitrag entsprechend Ekst Bescheid und Erhebungsbogen
01.02.14 – 30.04.14 Höchststrafe
ab 01.05.14 wieder Beitrag entsprechend Ekst Bescheid und Erhebungsbogen
auf dem ausgedrucktem Excelbogen war noch handschriftlich vermerkt, wegen Günstigerprüfung anrechnung der Abfindung nur bis 30.04.
und so ist es dann auch gekommen.
Akt3:
ab 01.10.2014 bin ich jetzt bei der AfA gemeldet, immer 4 Wochen gemeldet dann 4 Wochen abgemeldet, wegen der Krnakenkassen Nachversicherungslaufzeit, wenn dann der Anspruch weg sehen wir weiter, sogesehen ist das alles in meinem Sinne gelaufen, noch besser wäre wohl gewesen wenn die Abfindung erst nach 01.05. zur Auszahlung gekommen wäre.
Okay, vielen Dank für Deine Erfahrungen!
Es bestätigt in meinen Augen die maximale Anrechnung der Abfindung bis zum dem Zeitpunkt, an dem eine ordentliche Kündigung hätte ausgesprochen werden können.
Genau so ist es richtig und so muss es auch sein. Und nicht anders.
Interessant finde ich den letzten Akt! Funktioniert das wirklich so mit dem 4wöchigen An- und Abmelde-Rhythmus? Machen das alle klaglos mit? Arbeitsagentur und Krankenkasse? Wäre ja eine wirklich „sparende“ Vorgehensweise!
Gruß, Der Privatier
Wunder mich auch selber, könnte das aber auch noch argumentativ untermauern, das die Beschäftigung mit eigenen Assets, keinen Missbrauch darstellt.
Ausserdem gilt bei der Afa, Hauptsache raus aus der Statistik und bei der Krankenkasse gilt, die bekommt ihren Anteil aus dem Gesundheittopf pro Mitglied, der ist im übrigen auch ziemlich egal was das einzelne Mitglied zahlt, eben aus dem Grunde das das nicht bei ihr bleibt sondern in den Topf geht, hab ich bei meinen Gesprächen mit der KK deutlich gemerkt, der GAU für die KK ist der Wechsel der Kasse durch das Mitglied.
Ja, richtig. Die Erfahrungen kann ich komplett bestätigen.
Der Mitarbeiter bei der AfA ist froh, wenn er jemand „los wird“. Ist aber auch verständlich und auch völlig normal.
Bei der KK muss man das System schon genauer kennen. Aber es ist schon so: Der KK ist es letztlich egal, was das einzelne Mitglied bezahlt, da die Beiträge ohnehin in den großen Topf gehen. Zurück kommt mehr oder weniger eine Pauschale pro Mitglied. Dennoch sind die Krankenkassen bemüht, einen korrekten Beitrag einzubehalten und sind auch manchmal wohl nur schwer dazu zu bewegen, sich an die eigenen Richtlinien zu halten (s. Kommentare von „Frühaussteiger“).
Gruß, Der Privatier
Hallo in die Runde,
also unkündbar bin ich nicht. Der Anwalt für Arbeitsrecht meinte ja 7 Monate.
Ich habe natürlich vollkommen übersehen, das ich ja nur 1x die Höchststrafe bei der KK zahlen muss.
Ich habe meine KK nochmal angeschrieben und auf die §§ und den
GKV-Spitzenverband verwiesen.
Mal sehen wie die Antwort lautet. Leider kann das noch etwas dauern.
Vielen Dank und Grüße
Der Frühaussteiger
Ich bin auch gespannt, wie die Antwort lautet!
Und bitte hier berichten. Auf jeden Fall.
Und nicht locker lassen: Wenn die Antwort nicht passt, ggfs. andere Stellen einschalten (Vorgesetze, Fachabteilung, Zentrale, etc.). Oder mit Anwalt drohen (der dann leider auch keine Ahnung hat – aber das ist ein anders Thema…).
Ich bin auf jeden Fall gespannt!
Gruß, Der Privatier
Hallo in die Runde,
leider musste ich tatsächlich meiner bisherigen KK ein Ultimatum stellen, da sie erst überhaupt nicht antwortete und reagierte.
Ich suchte mir eine neue KK aus, die meinen Vorstellungen entsprach und schrieb diese neue KK auch an. Auf diese Antwort warte ich noch, da erst am 27.08.2015 die Frage gestellt wurde bzgl. Beitragsdauer ord. Kündigungsfrist.
Was meine alte KK betrifft, so drohte ich tatsächlich mit Kündigung, falls ich bis „High Noon“ keine zufriedenstellende Antwort erhalte.
Leider habe ich die Antwort erst 13:44 Uhr erhalten. So war die Kündigung an die alte KK natürlich schon per Einschreiben, Rückschein unterwegs.
Die alte KK lenkt mit folgenden Worten ein:
„…vielen Dank für Ihre Email und entschuldigen Sie bitte die verspätete Rückmeldung.
Selbstverständlich finden die angesprochenen Regelungen bei uns ebenfalls Anwendung, dass heißt die Abfindung ist maximal bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist beitragspflichtig.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung….“
Das klingt schon mal ganz gut. Hoffentlich kann man diesen Worten vertrauen.
Ich warte natürlich jetzt noch die Antwort der neuen KK ab.
Dann entscheide ich mich für eine KK.
Der Kündigung ggü. der alten KK könnte ich ja noch nach einiger Zeit widersprechen.
Ich hoffe am Ende der nächsten Woche die Antwort der neuen KK zu kennen.
Freundliche Grüße
Der Frühaussteiger
Tja – manchmal muss man tatsächlich auch schon mal harte Geschütze auffahren. Aber dazu muss man sich dann eben auch ein wenig auskennen und zur Not den „Sach-Bearbeitern“ mal die eigenen Regeln erklären.
Das Schlimme daran ist, dass ich immer den Eindruck habe, dass es ganz, ganz viele gibt, die diese Regeln eben nicht kennen oder sich einfach nicht zu wehren wissen. Und dann eben deutlich mehr zur Kasse gebeten werden, als nötig.
Danke fürs Feedback!
Gruß, Der Privatier
Also ich würde auf jeden Fall kündigen, so muss man sich doch nicht behandeln lassen.
Du müsstest eigentlich nie den Höchstsatz bezahlen, wenn du der neuen Kasse verschweigst, dass du eine Abfindung erhalten hast, abgefragt wird das beim Antrag eigentlich nicht. Oder wie ist das, wenn du die alte Kasse zum 31.12. kündigst, ist man dann nicht auch einen Monat lang beitragsfrei nachversichert? Dann brauchst du dich erst zum 01.02.16 neu versichern, dann erhälst du wirklich keine Abfindung im Versicherungszeitraum bzw. wäre diese Abfindung auch irrelevant, da die Kündigungsfrist abgelaufen sei.
Ich hatte es versäumt, meiner KK von der Abfindung zu berichten und hatte seit 01.01.2015 nur den Mindestbeitrag für Einkommenslose (Selbständige) gezahlt. Da mit das doch nicht ganz geheuer war, habe ich mich rückwirkend bei meiner ebenfalls einkommenslosen Selbständigen Ehefrau familienversichert. So zahlte sie nun den Mindestbeitrag rechtmäßig und meine Abfindung spielt in der Familienversicherung keine Rolle (da zählt nur regelmäßiges Einkommen). Seit Mitte Juni bin ich arbeitslos gemeldet und meine Frau und der ganze Anhang sind wieder bei mir familienversichert. Das war natürlich irre kompliziert für die KK, aber ich habe eine sehr nette und kompetente Mitarbeiterin zugeteilt bekommen, die das alles perfekt geregelt hat.
Also für jeden, der die Möglichkeit hat, der Rat: versucht in die Familienversicherung eures Partners einzusteigen, dann wirkt sich die Abfindung nicht negativ aus.
Hmm… ist das wirklich so? Dass die Abfindung bei der Familienversicherung nicht zählt? Habe ich noch nie drüber nachgedacht, denn meine Frau arbeitet schon lange nicht mehr. Da gab es also die Möglichkeit gar nicht.
Generell ist es sicher immer gut, wenn man die Familienversicherung nutzen kann. Und wenn es tatsächlich so ist, dass die Abfindung nicht zu den Einkünften zählt, wäre das es super Variante.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Hier ein Artikel dazu, der die Aussagen bestätigt!
Mein erster Kommentar hier. Zunächst ganz herzlichen Dank für die umfassenden und gut strukturierten Informationen auf dieser Website, und die vielen Ergänzungen in den Kommentaren — beeindruckend, und für mich sehr hilfreich!
An dieser Stelle bin ich aber verwirrt. Im Kapitel 9.5.7 ist doch ausführlich dargestellt, dass die Familienversicherung nach Erhalt einer Abfindung eben *nicht* funktioniert, da die Abfindung in bis zu 12 fiktive Monatsgehälter umgerechnet wird?!
Die Kommentare hier und das verlinkte Urteil des Bundessozialgerichts scheinen aber das Gegenteil zu behaupten. Habe ich da etwas missverstanden, oder hat sich in der Zwischenzeit die Gesetzeslage geändert? Vielen Dank für eine Klärung!
„…hat sich in der Zwischenzeit die Gesetzeslage geändert?“
Ja, in der Tat. Sie hat sich geändert.
Der obige Kommentar ist schon recht alt und es ist mir leider nicht möglich, sämtliche Kommentare darauf hin zu untersuchen, ob sie noch gültig sind.
Die aktuelle Gesetzeslage ist in einem gesonderten Beitrag erläutert:
https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/
Dort gibt es auch eine Gegenüberstellung der alten und der aktuellen Regeln.
Gruß, Der Privatier
Besten Dank für die prompte Antwort. Die Seite über die Änderungen, die das TSVG gebracht hat, hatte ich in der Tat noch nicht gefunden. Dann passt wieder alles zusammen.
Klar, dass Sie nicht auch noch alle Kommentare auf Aktualität prüfen können. Ich bin schon schwer beeindruckt, dass Sie die umfangreichen Webseiten offenbar regelmäßig aktualisieren!
Gruß aus Hamburg,
Jürgen
Hallo Privatier,
Hallo Leser,
die neue Kasse hat schon folgendermaßen geantwortet:
„…nach Rücksprache mit unserem Fachbereich, werden Ihre Beiträge für den Monat Januar 2016 aufgrund des Höchstsatzes der Beitragsbemessungsgrundlage berechnet.
Ab Februar 2015 würden Ihre Beiträge nach Ihrer persönlichen Einkunftssituation berechnet…“
Ab 1.11.2015 wechsele ich dann in die neue GKV.
Vielen Dank an Alle für die Guten Tipps.
Viele Grüße
Der Frühaussteiger
Na also! Geht doch. Das hört sich doch schon gut an.
Ich hätte übrigens auch gekündigt. Man muss sich nicht alles bieten lassen.
Dir weiterhin viel Erfolg beim Kampf mit anderen Institutionen 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
zunächst einmal möchte ich mich für die wunderbaren Tipps auf Deiner informativen Seite bedanken. Klasse!
Ich muss das Thema Krankenversicherung noch einmal anreißen.
Mein Situation ist: 57 Jahre alt, Beendigung des Arbeitsverhältnisses 31.12.2015, Abfindungszahlung Januar 2016, Arbeitslosmeldung zum 01.01.2016 mit Abmeldung zum 02.01.2016, ALG1-Bezug ab 01.01.2017, meine Ehefrau ist Beamtin (keine Familienversicherung, bin ich evtl. als Familienangehöriger beihilfeberechtigt?)
Nun die Frage nachdem ich mir Deine Lösung angeschaut habe:
Kann ich mir jetzt pro Forma ein Kleingewerbe ausdenken und anmelden, keine Umsätze machen, somit nur 165€ KV pro Monat zahlen und das Gewerbe nach dem Jahr wieder abmelden? Hört sich dreist an.
Grüße,
Platz an der Sonne
Hallo „Platz an der Sonne“,
leider muss ich sagen, dass ich zu allem, was irgendwie mit Beamten zu tun hat, nichts sagen kann. Da habe ich absolut NULL Ahnung. Und das betrifft sowohl die Altersvorsorge, als auch die Krankenversicherung und eben überhaupt alles. Sorry.
Aber was die Idee mit der Gewerbeanmeldung angeht, so ist sie einfach unnötig! Ich habe es schon befürchtet, dass jemand auf die Idee kommen könnte, denn man könnte meine Geschichte durchaus so verstehen. Aber bei mir war es nun wirklich so, dass ich ein Gewerbe anmelden wollte und daraus sind die Folgen für die KV entstanden.
Aber – die Einstufung für nebenberuflich Selbständige und vollständig Erwerbslose ist dieselbe! Beide zahlen denselben Beitrag (ca. 165 Euro). Es reicht also (für beide), die Grenze der maximal zulässigen Einkünfte nicht zu überschreiten. Wie gesagt: Ein Gewerbe ist dazu nicht erforderlich.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Klarstellung.
Bezüglich einer eventuellen Versicherung über meine Ehefrau werde ich mal die zuständigen Beihilfestelle kontaktieren.
Grüße vom
Platz an der Sonne
Hallo Privatier,
hallo Forum-Leser,
ich lese schon seit geraumer Zeit alle möglichen Kapitel und Beiträge des Privatier-Forums mit großem Interesse, da ich mich selbst in folgender Situation befinde:
Ich bin 58 Jahre alt und habe nach 31 Jahren Berufstätigkeit als Angestellter in einem Dax-Konzern zum 31.12.2015 einen AHV unterschrieben und werde im Januar 2016 eine Abfindungszahlung erhalten. Von meinem Arbeitgeber wurde die gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten nicht eingehalten.
Im Oktober 2015 habe ich mich bei der AfA arbeitssuchend gemeldet und wollte Anfang Januar 2016 ALG1 beantragen. Nach dem Gespräch bei der AfA hat sich jedoch herausgestellt, dass ich nicht nur mit einer Sperre von 12 Wochen, sondern auch mit einer Ruhezeit von 5 Monaten sowie einer Kürzung des Anspruches auf ALG1 von 24 auf 18 Monate zu rechnen hatte! Darauf habe ich mich noch vor Ort bei der AfA dazu entschieden, für 2016 ein Dispositionsjahr einzulegen und mich zum 01.01.2017 wieder arbeitslos (mit Anspruch auf 24 Monate ALG1) zu melden.
Soweit so gut – einziger Wermutstropfen ist jetzt, dass ich mich als Single freiwillig in der gesetzlichen KV versichern muss. Obwohl ich meine BKK auf die nicht eingehaltene Kündigunsfrist von 7 Monaten hingewiesen habe, hat mir diese einen Bescheid zugeschickt, nach dem ich monatlich 758€ zu zahlen habe und zwar für 12 Monate.
Jetzt überlege ich, wie ich am besten verhalten sollte, um maximal 7 Monate diesen KV-Höchstbeitrag zahlen zu müssen:
Var.1: Mit einer anderen BKK Kontakt aufnehmen, und dann die KV zu wechseln.
(BKK Daimler sowie BKK Beiersdorf bieten ihren Mitgliedern dies an)
Var.2: Meine jetzige BKK davon zu überzeugen, dass der KV-Höchstbeitrag nur
für maximal 7 Monate von mir zu zahlen ist.
Eigentlich bin ich die ganzen Jahre mit den Leistungen meiner KV zufrieden gewesen, aber hier geht es immerhin um mehr als 3000€, die ich einsparen könnte. Um jedoch die Variante 2 durchzusetzen, fehlen mir zum einen die Argumente, da ich mich weder mit dem SGB auskenne noch im Besitz einer Rechtschutz-Versicherung bin.
Ich habe jetzt noch 3 Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Bescheid meiner KV einzulegen und würde mich sehr über eine Antwort bzw. eure Meinungen freuen, wie ich mich in diesem Fall am besten verhalten muss!
Hilfreich wäre für mich auf jeden Fall, auf welchen § des SGB die Regelung basiert und ob diese gemäß GKV-Spitzenverband für alle gesetzlichen KV’s verbindlich ist.
Viele Grüße
Monty57
Hallo Monty57,
ich würde natürlich erst einmal versuchen, die derzeitige Krankenkasse von der korrekten Regelung zu überzeugen.
Eigentlich dürfte das nicht so schwer sein, denn die Rechtslage ist eindeutig.
Ein ähnliche Frage habe ich schon einmal in einem Kommentar erläutert. Das Thema findet sich in etwa in der zweiten Hälfte.
Meine Aussage dort in Kurzform: “Während einer Ruhezeit muss erst einmal die Abfindung “aufgebraucht” und die Beiträge zur KV in voller Höhe selber gezahlt werden! Ruhezeiten werden aber maximal solange verordnet, wie die normale Kündigungszeit gedauert hätte.”
Wenn Sie die Regelung einmal selber und ganz genau nachlesen wollen, empfehle ich die Grundlagen der “Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (GKV)“. Dort insbesondere §4, Abs. 1 und §5 Satz 5. Dort wiederum wird verwiesen auf die Regelungen des § 158 SGB III. Dieser wiederum sagt bereits im ersten Satz klipp und klar, dass eine Ruhezeit nicht über die normale Kündigungszeit hinaus wirkt.
Hier wäre also erst einmal zu klären, bis wann denn Ihre Kündigungsfrist genau gedauert hätte. Aber der Rest sollte dann klar sein.
Kommen Sie damit nicht weiter, können Sie ja immer noch nach einer anderen KK Ausschau halten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Monty57,
bitte beherzigen, was der Privatier dazu sagt!
siehe auch die zurückl. Korrespondenz mit dem Frühaussteiger.
Bei einem DAX-Konzern sollte man aber eigentlich erwarten können, dass im Rahmen der Fürsorgepflicht für den AN auch im Zusammenhang mit dem AHV ein entsprechendes Schreiben zur Vorlage beim Krankenversicherer vorbereitet wird. Das war bei mir (Versicherung)der Fall.Dummerweise habe ich mir leider keine Kopie gemacht bzw. kann diese nicht finden. Die Voraussetzungen waren bei mir ähnlich: AHV zum Jahresende (unterschrieben im Mai also ca. 8 Mon. vor Ende). Auszahlung im Januar Folgejahr. Folgejahr gleichzeitig Dispojahr.
Wann ist denn der Aufhebungsvertrag von Ihnen unterschrieben worden bzw. von wann datiert er?
Ich kann mich erinnern, dass in dem Schreiben für die KV auch mit dem frühestmöglichen Kündigungstermin argumentiert wurde.
Als Stichtag wurde eîn Tag Mitte Juli des Folgejahres benannt. also ca. 6,5 Monate nach Arbeitsende. Letztendlich habe ich dann für 2015 für 6 Monate den Höchstbetrag von ca. 715 EUR, für Juli ca. 410 EUR und dann für den Rest des Jahres ca. 165 EUR pro Monat bezahlt. Aber man muss immer wieder rechtzeitig telefonisch argumentativ u. mit Belegen nachhaken, sonst klappt das nicht.
Wie mein AG auf dieses krumme Datum gekommen ist weiß ich nicht (mehr). Da in meiner Abfindung allerdings der volle KV-Beitrag für 7 Monate berücksichtigt wurde, habe ich immerhin noch gut 250 EUR zusätzlich herausgeholt.
7 Monate Kündigungsfrist? Hatte ich nach MTV f. Versicherungen auch, allerdings zum Quartalsende. Könnte bei Ihnen aber auch zum Jahresende sein?! Das würde dann schlimmstenfalls Fristablauf zum Jahresende 2016 erklären u. das Verhalten Ihrer KV.
Sofern man über 55 J. alt bzw. über 25 Jahre in einer Fa. ist, kann man nur gg. Entlassungsentschädigung ordentlich mit 1 Jahr Frist gekündigt werden.
Aber vielleicht ist bei Ihnen der Anspruch nach § 158 SGB III Abs.2 Ziff.1 ja auch schon früher aufgebraucht?! Bei Ihnen anrechenbar sind aufgrund Alter und Betriebszugehörigkeit 25% der Bruttoabfindung- Beispiel Bruttoabf. 120.000 EUR, anrechenbar 30.000 EUR. Letzter Bruttomonatsverdienst 5000 EUR, dann ist nach 6 Monaten gedeckeltem KV-Höchstbeitrag(6×5000 EUR) aus die Maus für die KV und dann gibt es -wenn keine weiteren Einkünfte außer Abfindung- nur noch ca. 165 EUR p.M.für die KV.
Achtung: wg. Dez. Prämie siehe meine anderen Postings Jan. 2016!
Und immer schön auf den Privatier hören: Freundlich aber bestimmt am Ball bleiben, aber bitte keine Akzeptanz für arrogante Nichtskönner.
Gruß
Hallo Privatier,
hallo Ulli2000,
erstmal herzlichen Dank für die Rückmeldungen zu meinem Blog vom 23.01.2016, ich finde die sehr konstruktive Art und Weise der Kommentare wirklich wohltuend und hilfreich!
Mittlerweile habe ich mit meiner KV Kontakt aufgenommen, sowohl telefonisch als auch schriftlich mit sachlicher Darstellung des Sachverhaltes und Hinweise auf die Regelung des GKV-Spitzenverbandes und das SGB §158. Die erste Rückmeldung der KV kurz und knapp ohne weitere Begründung, dass ich 12 Monate den Höchstbeitrag von 758€ zahlen muss, dann hatte ich ein Telefongespräch mit einem anderen MA der KV, der mir am Telefon verständnisvoller erschien und – nachdem ich mit Einspruch und Wechsel zu einer anderen BKK „gedroht“ hatte – mir zugesagt hat, meinen AHV und die geltenden Regelungen nochmal zu prüfen und mir bis Ende Januar 2016 eine schriftliche Stellungnahme zu senden,
Mal sehen, ich hoffe, dass sich die Hartnäckigkeit am Ende doch noch auszahlt, im Grunde möchte ich ja nur das erreichen, was mir auch zusteht. Mir ist sowieso nicht klar, dass ich als Single so behandelt bzw. eingestuft werde und sich ein Verheirateter sich dazu im Vergleich kostenlos bei seiner berufstätigen Frau mitversichern kann!?
Aber das ist mal so geltendes Recht, das man akzeptieren muss.
Meine weiteren Aktivitäten hängen jetzt von der Antwort meiner KV ab, sollte diese positiv also in meinem Sinne entscheiden, würde mich das freuen. Sollte die Antwort negativ ausfallen, werde ich Einspruch gegen den Bescheid einlegen und mich um einen Wechsel zu einer anderen KV zu besseren Konditionen bemühen.
Darüber werde ich dann gerne in diesem Blog berichten.
Bis dahin eine schöne Zeit !
Viele Grüße … Monty57
@Ulli2000, @Monti57:
Zunächst einmal möchte ich Ulli2000 zustimmen: Es wäre zunächst einmal das Datum zu klären, zu dem die ordentlich Kündigungsfrist abgelaufen wäre!!
Das kann je nach Situation (wie von Ulli dargestellt) auch schon später sein, als zunächst gedacht.
Aber wenn dies klar ist, heißt es in der Tat, hartnäckig zu bleiben und sich nicht von oberflächlichen Aussagen abschrecken zu lassen!
Und auch immer Hinterkopf behalten: Der ordentliche Kündigungstermin ist das MAXIMUM, bis zu dem die KK den Höchstbeitrag fordern kann. Vielleicht ist es aber auch schon früher zu Ende (wie von Ulli richtig erläutert). Wie man das ausrechnet, habe ich in meinem Beitrag über die Ruhezeiten erläutert.
Ansonsten wünsche ich viel Erfolg. Der Hartnäckige gewinnt (da bin ich mir sicher).
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
hallo Forum-Leser,
nach meinem Blogeintrag vom 26.01.2016 habe ich heute von meiner BKK einen Telefonanruf erhalten, bei dem mir der Sachbearbeiter der BKK mitteilte, er hätte mein Anliegen zur Beitragsbemessung sowie den AHV nochmal überprüft. Das Ergebnis ist jetzt, dass die Kündigungsfrist von 7 Monaten in meinem Fall NICHT zugrunde gelegt werden kann, da die Kündigungsfrist vom Arbeitgeber nicht eingehalten worden ist und bei der Bemessung der Abfindungssumme durch einen Kündigungsfristausgleich (KFA) bereits monetär berücksichtigt wurde.
Das ist vom Sachverhalt schon korrekt, mir ist nur nicht klar, ob das wirklich bei der Beitragsbemessung eine Rolle spielt bzw. geltendes Recht ist !?
Danach bin ich mit meiner BKK so verblieben, dass ich bei einer anderen BKK mich informiere und ein Angebot über eine freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft einhole.
Leider musste ich heute nach telefonischer Anfrage sowohl bei der BKK Daimler als auch bei der BKK Beiersdorf zur Kenntnis nehmen, dass diese beiden BKK‘s geschlossene KV sind, d.h. keine betriebsfremden Mitglieder aufnehmen!
Das ist insofern dumm für mich gelaufen, dass ich jetzt keinen erstmal keinen Plan B mehr habe und verunsichert bin, welche Möglichkeiten mir jetzt noch bleiben. Muss ich in den sauren Apfel beißen und 12 Monate den KV-Höchstbeitrag zahlen?
Es macht nach meiner Ansicht keinen Sinn, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen, wenn ich keine rechtlichen bzw. sachlichen Argumente mehr habe.
Vielleicht hat ein Forum-Leser auch schon so etwas erlebt und kann mir durch seine Erfahrungen weiterhelfen?
Viele Grüße
Monty57
Wie Du schon sagst, ist der Sachverhalt zwar von der KK richtig erkannt und dargelegt worden. Leider ist die KK aber wohl die Erläuterung der rechtlichen Grundlagen für die daraus gezogenen Schlussfolgerungen schuldig geblieben.
Für mich ist die Rechtslage klar (weiter oben erläutert) und da gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der Zusammensetzung oder Berechnung der Abfindung. Nichts von KFA oder anderen Dingen. Ich würde einmal nach der rechtlichen Grundlage fragen, auf der die Einschätzung der KK beruht. Oder noch einmal auf die eindeutigen Aussagen des GKV-Spitzenverbandes in Verbindung mit den SGB Paragraphen verweisen.
Ein Wechsel der Krankenkasse ist übrigens relativ einfach. Ich selber habe zwar keine Erfahrungen damit, kann aber hier gerne einmal einen Link auf einen Beitrag von Finanztip geben: „Kündigung der GKV„. Dort ist das ganz gut beschrieben. Plan B ist also immer noch möglich.
Ich habe gerade oben noch einmal in Deinem ersten Kommentar zu dieser Frage nachgelesen. Dort steht, die Arbeitsagentur habe von einer Ruhezeit von 5 Monaten gesprochen. DAS wäre dann der Zeitraum, für den Du den vollen KK-Beitrag zahlen müsstest. Alles andere ist nicht in Ordnung! Und ich würde daher auf jeden Fall Einspruch einlegen, bevor die Frist abläuft.
Ich würde also nochmal nach der rechtlichen Grundlage fragen, Einspruch einlegen, mich bei einer anderen KK erkundigen und einen Wechsel ernsthaft in Betracht ziehen. Ob ich 5 oder 12 Monate den vollen Betrag zahle, ist schon ein Unterschied. Dafür kann man schon mal ein paar bürokratische Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen (finde ich).
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich hatte ja bereits weiter oben über meinen Fall berichtet, bei mir hatte ja
im weiteren dann die KK eingelenkt.
Typisch scheint ja auch mal wieder zu sein, das die KK dir die Begründung trotz Aufforderung nicht schriftlich gegeben hat. Die scheinen wirklich sehr schwierig zu sein. Welche KK ist das eigentlich ?
Da die Leistungen der GKV nun doch im wesentlichen fix sind würde ich da aber verschärft über eine Kündigung nachdenken.
Viele Grüße
Hallo Privatier,
hallo Forum-Leser,
vielen Dank erstmal für die konstruktiven und aufmunternden Rückmeldungen zu meinem gestrigen Blogeintrag. Wie sagt man so schön: Recht haben bedeutet nicht automatisch auch Recht bekommen! Mittlerweile habe ich wieder Mut gefasst und versuche positiv zu denken, um auch zu meinem Recht zu kommen.
Für mich als juristischer Laie ist es ziemlich schwierig, die ganzen Formulierungen aus dem SGB zu verstehen, so dass ich diese auch bei der BKK glaubhaft vertreten kann.
Zur weiteren Vorgehensweise habe ich mir folgende Gedanken gemacht:
1. Meine BKK werde ich auffordern, mir die rechtliche Grundlage zu dem Bescheid über die Beitragsbemessung auch schriftlich darzustellen. Zusätzlich werde ich nochmal auf die Leitsätze des GKV-Spitzenverbandes und das SGB §158 hinweisen und auch mit Wechsel zu einer anderen KV “drohen“.
2. Da offensichtlich die AfA bei der Bemessung der Ruhezeit (5 Monate) die gleichen Regelungen aus dem SGB anwendet, werde ich meine Sachbearbeiterin bei der AfA bitten, mir diese entsprechend zu erläutern.
3. Dann gibt es ja auch noch den GKV-Spitzenverband in Bonn als Dachverband aller gesetzlichen KV’s in Deutschland, an den ich mich ggf. wenden kann. Ob ich auf diesem Wege Unterstützung erhalte, werde ich dann sehen.
4. Kann mir jemand eine gesetzliche KV empfehlen, mit der er gute Erfahrungen zum Thema „korrekte Beitragsbemessung“ gemacht hat?
5. Zum Schluss ist mir noch ein ganz anderer Gedanke zum Thema KV-Beitrag gekommen: Besteht eigentlich die Möglichkeit, dass ich mich kurzfristig für ein Studium anmelde, um auf diesem Wege einem hohem KV-Beitrag zu entgehen?
Auf jeden Fall habe ich jetzt jede Menge Zeit, mich mit solchen Dingen intensiv zu beschäftigen – wenn es am Ende dann noch zum Erfolg führt – umso besser.
Ich werde auf jeden Fall hier im Blog weiter von meinen Erfahrungen berichten.
Viele Grüße
Monty57
So ist es richtig, Monty57! Nur nicht entmutigen lassen. Und Du hast mehr Zeit, als der Sachbearbeiter der KK! Geh‘ ihm ruhig auf die Nerven. Es ist DEIN Geld.
Die Vorgehensweise hört sich gut an. Kleine Anmerkungen:
Zu Pkt. 4: Ich bin (seit Studenten-Zeiten) bei der TK und rundum zufrieden.
Zu Pkt. 5: Ich denke, das wird nicht funktionieren. Die Studenten-Versicherung hat ihre Grenzen (14 Semester und Alter: 30 Jahre).
Viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
Hallo Monty57,
voe 2 Monaten hattest Du mitgeteilt , dass Du auf jeden Fall weiterberichten wirst.
Wie ist es bei Dir weitergegangen?
Wir wollen hier doch alle im Forum von den gegenseitigen
Erfahrungen profitieren.
MfG
Hallo Monty57,
ich bin seit November in die IKK Classik gewechselt.
Nach Anfrage habe ich damals auch ein Schreiben erhalten, das diese KK sich an den § 158 SGB 3 hält.
Übrigens hatte ich auch mit einer BKK (siehe Kommentarverlauf oben) vorher Probleme.
Freundliche Grüße
Der Frühaussteiger
Bei der Vorbereitung zum Privatier mit ausschließlichem Kapitaleinkommen, stellt sich mir die Frage, ob ich im Angestelltenstatus noch meine aufgelaufenen DepotGewinne realisiere.
Da schmerzt zwar die gezahlte Abgeltungssteuer, aber ich muss bei einer GewinnRealisierung in der Privatier-Phase keine Krankenversicherung zahlen.
Sinnvoll erscheint das dann wohl immer, wenn ein Privatier-Steuersatz über 25% liegen würde. Dann zahlt man im Angestellten und auch als Privatier stets 25% AbgSt.
Wenn die zukünftigen Privatier-Kapitalerträge nahe einem ESt-Satz unter 25% liegen, dann müsste
Die KVEinsparung aber größer sein, als die im Vergleich zum Est-Satz mehr zu zahlende Abgeltungssteuer.
Liege ich mit meinen Überlegungen richtig ?
Ja, die Überlegungen hören sich grundsätzlich richtig an.
Allerdings hängt das auch noch von anderen persönlichen Bedingungen ab (z.B. ledig/verh. und damit Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Familienversicherung?). Oder auch von der Höhe der nach Eintritt des Privatier-Status zu erwartenden Kapitalerträge. Es wäre ja auch wenig sinnvoll, jetzt während des Angestellten-Verhältnisses alle Kursgewinne zu realisieren (und darauf die Steuern zu bezahlen), um dann als Privatier so wenig Erträge zu haben, dass man womöglich weit unterhalb des Grundfreibetrages liegt.
Dies gilt auch für den KV/PV-Beitrag, der ja auch eine Mindestgrenze hat.
Sicher ist auch der Zeitraum, der vom Ende des Jobs bis zum Beginn der Rente zu überbrücken ist, eine entscheidende Größe.
Zudem ist die zukünftige Steuer-Situation (gerade im Bezug auf AbgSt. u.a.) kaum abschätzbar. Da fällt eine langfristige Planung schwer.
Ich selber habe solche Überlegungen zu keiner getroffen und plane eher von einem Jahr zum anderen und versuche dabei, meine Kapitalerträge so zu optimieren, dass in erster Linie die Familienversicherung meiner Frau erhalten bleibt. Andere Faktoren (wie z.B. Aktien-Gewinne und Verluste) an zweiter Stelle.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für deine Antwort.
GLückwunsch, wenn die Familiensicherung bei Dir greift.
Ich Bin ledig ohne Chance auf Familienversicherung, dafür wäre auch das Kapitaleinkommen zu hoch.
Ja, ich geb dir Recht, die zukünftige Besteuerung von Kapitalerträgen ist schwer kalkulierbar.
Eine zukünftige Besserstellung erwarte ich nicht, eher das Gegenteil.
Meine Entscheidung zur Vorab-Gewinnmitnahme hängt auch mehr an der Regelung der KV-Beiträge.
Hier ist mE nicht damit zu rechnen, dass Zinseinkommen aus der Bemessung herausfällt.
Aus dem Schlamassel käme ich wohl am ehesten raus, wenn ich Einen Midijob aufnehme, mit zB mtl. 500 EUR. Dann spielen die kapitaleinkünfte bei der KV-Bemessung ja keine Rolle.
Oder gibt’s da auch wieder einen Haken, wenn das Zinseinkommen ein Vielfaches des Arbeitslohns darstellt.
Hallo Stefan , ich kann es nicht ganz gesichert sagen , ob es eine Rolle spielt oder nicht , aber ich höre und lese immer in den Protokollen des SPVGKV –
Eine “ ÜBERWIEGEND “ abhängige Beschäftigung ????? . Für mich würde dieses erstmal bei einen Midijob die Frage aufwerfen , ist dieses unter 50 Prozent der Einkünfte ????? . Sieht die KV es auch so ????? . Ist die Sichtweise
auf die Einkünfte richtig ???
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ( also hier ist der Kapitalstock zu berücksichtigen ) ist die Sichtweise des FA und der GKV eine unterschiedliche.
Bei GKV ist hier Selbstzahler gemeint , also freiwilliges Mitglied .
Beispiel : Kapitalstock 100k Zinsen daraus 5k
FA Sichtweise bei einer Entnahme von z.B. 2k/Monatlich gleich KAP EK 5K
Entnahme 24k p.a. , 19k auf jeden Fall Steuerfrei da ja einfach nur entnahme .
Somit 24k Steuerfrei , da 5k unter Grundfreibetrag . Verbrauch des Kapitalstocks Steuerfrei , nur Zinsen 5k gehören dann zu den Einkünften ,
wenn diese unter den Freibeträgen bleiben auch hier Steuerfrei .
( abzüglich sonstige Aufwendungen im Rahmen der EKST )
Anders leider die Sichtweise der GKV (zumindest bei der von mir besuchten AOK)
Hier wird die Entnahme des Kapitalstocks gesehen , also 2k / monatlich ,
24k p.a. . Nicht nur die 5k / p.a. ( Zinseinkünfte aus Kapitalstock ) .
Selbstgebastelte Rente scheidet damit aus. Sobald ein monatlich wiederkehrender Zahlungsstrom einsetz , ist dieser Grundsätzlich zu BEBEITRAGEN ??? HÄ ??? Wodurch berechtigt ????????? Hier vermute ich das der passus um tragen kommt “ Gesammte Leistungsfähigkeit “ .
Dieses ist auch bei den von mir bezogenen Renten der Fall . Hier wird z.B. bei
FA die RICHTIGE Sichtweise vertreten das hier ja nur ein Teil des Kapitals versteuert werden kann , da ja die Rente aus bereits versteuerten Einkommen aufgebaut wurde . Daraus ergibt sich ein ERTRAGSANTEIL der Rente .
Beispiel : ZAHLBETRAG der Rente 1000,00 Euro , ERTRAGSANTEIL z.B. 40 Prozent ,
somit der EKST zu unterwerfen 400,00 Euro . Steuerlast ist 400,00 Euro
( Ertragsanteil ) mal persönlichen EKST Satz . Zahllast bei z.B. unter Freigrenze 8,X k gleich 0,00 Euro
D.h. würde eine Zahlrente von z.b. 1000,00 Euro monatlich mit einen Ertragsanteil von 40 Prozent fliessen , wären dieses 12k p.a. , wenn nicht viel weiteres dazu kommt , bei der Sichtweise des FA , Steuerfrei .
Anders hier die Sichtweise der GKV . Hier ist die komplette ZAHLRENTE der Bebeitragung zu unterwerfen . Also in diesem Fall z.B. 1000,00 Euro .
Unabhängig davon was EKST – Bescheid sagt. Ist denen total egal.
Wenn ich denen die Sichtweise des FA darstelle , ist das der GKV total egal.
Hier wird BEBEITRAGT was zu Verfügung steht , egal ob aus Kapitalstock entnommen oder einfach nur der Gewinn / Zufluss zum Kapitalstock .
Ertragsanteilsversteuerung ist denen total egal . Hier zählt nur was dem Mitglied monatlich oder jährlich zu VERFÜGUNG steht.
Daher ist mir auch noch nicht ganz klar , ob ich nicht auf einen Teil der Einkünfte aus Kapitalvermögen verzichten möchte , um einfach nur einen Teil des Kapitalstocks zu VERBRAUCHEN bei der ENTNAHME aus einem nicht öffentlich einsehbaren Kapitalstocks. Zinsen dann zwar ggf. nicht mehr , aber bei Edelmetallen z.B. könnten noch Kursgewinne nach einem Jahr Steuerfrei entnommen werden und zu einen kleinen Verbrauch/Entnahme beitragen .
Bebeitragung des Kapitalstocks durch GKV DAAA dann halt aber auch nicht mehr möglich . Da dieses lt. GKV ja eh nicht gemacht wird ,
( Also WIEDERSPRUCH im HANDELN und ANSAGEN ) ist dieses dann ja auch kein Problem mehr , weder für mich noch für GKV , da dann der GKV auch die Einsichtnahme auf diese ENTNAHMEQUELLE verborgen bleibt . Da es sich ja dann hier NICHT um eine EINKUNFTSQUELLE sondern ledigich um eine ENTNAHMEQUELLE handelt , ist ein mitteilen hier dann ja vermutlich auch nicht mehr notwendig ( lt. Aussage GKV ) .
Wenn Du dann mal mitteilen könntest wie Deine GKV bei Selbstzahler / freiwilliges Mitglied in der GKV dieses SIEHT , insbesondere die Sichtweise auf die überwiegend abhängige Beschäftigung ( im Hinblick auf 50,1 Prozent ) bei einen MIDI Job , würde ich dieses schon als Hilfreich ansehen.
Besten Dank im Vorraus dafür , LG Det
Ich hab da noch eine ganz andere Befürchtung, nachdem man endlich den Zeitraum bis zum Rentenbezug wie auch immer rumgebracht hat, und in der KV der Rentner eingetreten ist, kommt unsere Administration auf die Idee auch in der KV der Rentner Einkünfte aus V+V und Kaptitalerträge zu verbeitragen.
Hallo Zottelbaer , diese Befürchtung teile ich , insbesondere durch den passus
“ GESAMMTE WIRSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT “ wird vermutlich noch einiges an Zündstoff zu erwarten sein . LG Det
Ich hab das hier gelesen, mit anderer conclusio, als deine, Det.
https://www.test.de/Steuern-und-Sozialabgaben-Diese-Abgaben-zahlen-Sie-auf-Ihre-Rente-5542858-0/
Demnach ist eine kapitalentnahme zum Verzehr nicht KV-Pflichtig ist.
Und dass eine regelmäßige Auszahlung bei Rentnern KV-Pflichtig ist.
Ja, da lass ich eine regelmäßige Überweisung sein und wäre aus dem Vermögensentnahme-Dilemma raus.
Ich hoffe, dass ich KV für nur für alle Zinserträge und Veräußerungsgewinne zahlen muss, Aber nicht für unregelmäßige Kapitalentnahmen. Vorausgesetzt die Einnahmen decken meinen Lebensunterhalt ab.
Richtig ?
@Stefan:
Vermögensverbrauch (regelmäßige Auszahlung an sich selbst, ggf. auch aus Verkäufen)ist nicht beitragspflichtig – unabhängig davon, ob man pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Die entsprechende Passage in dem test.de-Artikel ist schlicht falsch.
Beiträge fallen nur auf die ggf. realisierten Veräußerungsgewinne oder Zinserträge an – und nur bei freiwillig Versicherten.
Etwas anderes kann unter Umständen gelten, wenn die „Auszahlung“ nicht einfach nur eine Umschichtung von Vermögen unter eigenem Namen ist („eigenes Depot ==> Verkauf ==> eigenes Girokonto zum Verbrauch“; „eigenes Festgeld/Tagesgeld“ ==> eigenes Girokonto zum Verbrauch“), sondern wenn die Auszahlung im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung steht („Direktversicherung ==> Auszahlung durch Versicherungsgesellschaft an Versicherungsnehmer ==> Verbrauch zum Lebensunterhalt“).
Gruß
Swantje
Hallo Swantje
Bei einem Besuch in der Fachabteilung für Beitragsrecht der AOK , wurde mir jedoch auch mitgeteilt , das auch eine Verrentung eines Kaufpreises
( Also z.B. Betriebsaufgabe mit Verkauf mit monatlicher Zahlungsverpflichtung durch den Käufer oder Immoübertrag mit Nutzungsrecht der Mieten bis Lebensende , Sogenanntes Nutznießerrecht ) eine wiederkehrende Zahlung darstellt und diese auch der Beitragspflicht zu unterwerfen sei , wie soll ich diese Aussage jetzt werten ????? .
Würde ich analog jetzt einen Verkauf tätigen , das Kapital aus dem Kapitalstock einfach unregelmässig Verbrauchen und die Zinsen / Kapitalerträge der Beitragspflicht unterwerfen , würde dies doch einen extremen Unterschied ergeben , insbesondere in Hinsicht auf die Beitragshöhe und der Sichtweise der KK auf das entstehen selbiger .
Allerdings wurde auch die Aussage der Geschäftsstelle der AOK revidiert , wonach die Mieten KOMPLETT der Beitragspflicht zu Unterwerfen seien , sondern hier auch nur wie bei der TK auch , was der EK Bescheid aus Anlage VuV auswerfe .
Leider ist hier aber eine Vertikale Verrechnung auch nicht so einfach möglich , da Sie NUR die POSITIVEN Einkünfte aus jeder Immo einzeln berücksichtigen. D.h. , ist aus einer Immo ein Gewinn entstanden , kann dieses nicht mit Verlusten aus anderen Immos der gleichen Einkunftsart VuV
Verrechnet werden und eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten geht schon mal garnicht . Merkwürdig Sichtweise , oder ????? .
Lt. AOK würden da aber auf jeden Fall REGELMÄSSIGE Rentenähnliche Zahlungen aus dem Kapitalstock bei der Bebeitragung berücksichtigt werden und hierbei NICHT NUR die Zinsen.
Das gleiche würde Lt. AOK Beitragsrecht , auch dann gelten , wenn ich meinen Kapitalstock einer Bank oder Versicherung zu Verfügung stelle und mir daraus eine monatliche gleichbleibende oder leicht veränderte Rückzahlung ( Dynamik )
in Form eines Auszahlplans genehmigen würde . Warum ?????
Sollte ich aber das Kapital einfach unter die Bettdecke legen , so soll dann nichts mehr berücksichtigt werden ????? . Klar , Zinsen sowieso nicht , aber der Rest ????? . Diese Sichtweise ist mir einfach nicht Verständlich.
Auch unterscheidet sich diese Sichtweise doch sehr , zu der Sichtweise des Finanzamtes . Warum ????? .
Begründet wurde dieses lt. AOK mit eben oben angeführter “ Gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit “ . Auch nachdem ich Ihnen mitteilte , das ich mich überhaupt nicht so Leistungsfähig fühle , hat dieses nur ein leichtes Schmunzeln hervorgerufen .
Wie wäre hier Deine Sichtweise der Dinge ??? . LG Det
Hallo Det,
ich denke für eine komplette beitragsrechtliche Beratung ist das hier der falsche Rahmen. Ich gebe dir aber gerne meine persönliche Sichtweise der Dinge: Die Aussagen der AOK halte ich – so wie du sie hier wiedergibst – in weiten Teilen für nicht nachvollziehbar. Sie widersprechen in Bezug auf die Verlustanrechnung verschiedener Immobilien auch dem, was die AOK selbst veröffentlcht, siehe z. B. hier unter 2. (Addition der Einkünfte):
(Beitrag nicht mehr verfügbar)
Zu den übrigen aufgeworfenen Fragen einige summarische Hinweise:
– Ein Vertrag in dem sich der „Käufer“ verpflichtet an Stelle einer Einmalzahlung bis zum Lebensende eine Rente an den Verkäufer zu leisten ist etwas ganz anderes, als wenn der Verkäufer einfach den Einmalkaufpreis auf die Seite packt und „an sich selbst“ in Raten auszahlt. Zwei Aspekte, de das deutlich machen: Bei der „Rente“ ist der „Gesamtkaufpreis“ unsicher und erst nach dem Tod des Verkäufers endgültig zu ermitteln. Wenn der Käufer vor dem Verkäufer stirbt (oder pleite geht) stellen sich Haftungsfragen, die bei einem „normalen“ Verkauf keine Rolle spielen. Verkauf und Verrentung sind daher nicht gleichzusetzen. [Die Rente halte ich im übrigen auf für beitragspflichtig, genau wie die AOK]
– Wenn man „verkauft“ aber das Nießbrauchrecht für die Mieten behält (also weiter monatlich Mietzahlungen erhält) sind diese Zahlungen natürlich beitragspflichtig.
– Wenn du das Geld „einer Bank oder Versicherung zur Verfügung stellst“ um dir regelmäßig etwas auszahlen zu lassen, ist es – je nach Konstruktion des abgeschlossenen Produkts – u. U. nicht mehr eine Zahlung von dir an dich, sondern z. B. von der Versicherung an dich. Wie bereits in meinem vorherigen Beitrag geschrieben: Zahlungen in Zusammenhang mit Versicherungsleistungen können beitragspflichtig sein.
Gruß
Swantje
Danke Swantje für die Sichtweise und den Link .
Meine Sichtweise wäre jetzt SO angepasst :
A) Wird ein Verkauf eines Betriebes oder einer Immobilie durchgeführt , der Kaufpreis ausgezahlt , also keine Verrentung des Kaufpreises stattfindend , kann dieser Kaufpreiserlös frei wandern , eine reine Entnahme aus diesen Kapitalstock ist nicht Beitragspflichtig .
B) Ich sollte diesen gewonnenen Kapitalstock dann aber NICHT mehr abgeben um es durch einen ANDEREN ( Bank / Versicherung ) dann ratierlich zurückzubekommen , sondern in der Eigenverwaltung halten , da es andererseits doch wieder dazu kommen kann das die Zahlungen
( also je nach gewählten Produkt ) beitragspflichtig sein könnten .
Der selbstgemachte Verbrauch aus diesem Kapitalstock jedoch nicht.
C) Die aus diesem Kapitalstock stammenden POSITIVEN Erträge ( und NUR Die ) , sind jedoch Beitragspflichtig da Sie auch beim FA als Einkünfte zählen . ( Zumindest wenn Sie Positiv sind )
D) Bei der Vermietung wird nur das angerechnet was auch aus Anlage VuV
für ALLE IMMOS ZUSAMMEN , aus dem EKST Bescheid FA hervorgeht .
( Zuordnung der Immos Betrieb / Privat müsste ich hier dann nochmal prüfen , inwiefern eine Zuordnung hier oder da Sinnvoller ist , z.Zt.
Teilweise Betrieb , Teilweise Privat , somit dann auch in die eine oder andere Abrechnung reinfallend , also Bilanz/Betrieb oder EKST/Privat ) .
Nochmal Danke Swantje für die Sichtweise . LG Det
Ich bin da ganz der Auffassung, wie sie Swantje hier geschildert hat.
Der Kern der Beitragsbemessung liegt immer in den „regelmäßigen Einkünften“, und zwar egal woher sie kommen. Und damit liegen eben beim Verkauf (einer Immobilie oder eines Unternehmens) auf Rentenbasis anschließend regelmäßigen Einkünften vor, die zu berücksichtigen sind.
Was ich selber regelmäßig oder auch nicht von meinem Konto abhebe sind keine Einkünfte. Und damit uninteressant.
Ich halte es allerdings auch für unzulässig, wenn positive und negative Einkünfte derselben Einkunftsart nicht miteinander verrechnet werden dürften. Das ist ganz sicher nicht korrekt.
Verschiedene Einkunftsarten können nicht verrechnet werden. Das ist bei der Steuer ja auch nicht viel anders. Aber selbst wenn es stellenweise Unterschiede gibt (und die gibt es!), so halte ich diese Tatsache für sich allein noch nicht für merkwürdig. Es gelten eben andere Grundsätze.
Natürlich kann darüber streiten, warum (übrigens im Steuerrecht wie bei der Krankenkasse) unterschiedliche Einkunftsarten nicht miteinander verrechnet werden dürfen. Der Grund wird aber wohl ganz einfach darin liegen, dass damit die Möglichkeit von Manipulationen möglichst weit verringert werden soll. Und damit letztlich eine gerechtere Verteilung der Lasten auf alle erreicht wird.
Ich habe nichts dagegen (auch wenn ich selber womöglich damit schlechter wegkomme).
Gruß, Der Privatier
Hallo Det,
leider kann ich bei deinem Kommentar vom 3. Oktober 2016 um 22:23 nicht mehr auf „antworten“ klicken (inzwischen zu viele Ebenen?), daher hier:
zu A: ja, aber nicht vergessen dass der der beim Verkauf erzielte Veräußerungsgewinn ggf. beitragspflichtig ist.
zu B-D: im Prinzip ja.
Allgemein:
Evtl. ist das hier für dich noch interessant:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Eine alphabetische Auflistung dazu, ob eine Einnahme zur freiwilligen Krankenversicherung beitragspflichtig ist oder nicht.
Und eine Sache darf man auch nicht übersehen: Das ist alles Stand heute. Wie sich die Regelungen zur Beitragspflicht zukünftig entwickeln weiß niemand.
Ganz undenkbar ist eine Beitragsberechnung aus Vermögen (und damit aus dem Kapitalstock selbst) in Zukunft nicht: § 240 SGB V spricht von der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“, und es ist wohl unstrittig dass jemand mit einem siebenstelligen Vermögen auf der Seite wirtschaftlich leistungsfähiger ist als jemand ohne dieses Vermögen – auch wenn aus dem Vermögen (aktuell) keine oder nur geringe laufende Einkünfte erzielt werden.
Die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbands unterwerfen nicht nur die (laufenden) Einnahmen, sondern „alle Einnahmen UND GELDMITTEL die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung“ der Beitragspflicht.
Dabei gilt lediglich: „Eine Einnahme, deren Bewertung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder der sich im Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen, unterliegt aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann der Beitragspflicht, wenn die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine entsprechende konkretisierende Regelung enthalten.“
Konkretisierende Regelungen zur Beitragspflicht von „Vermögen“ oder „vorhandenen Geldmitteln“ gibt es aktuell nicht. Daher werden daraus aktuell keine Beiträge berechnet.
In der oben verlinkten alphabetischen Übersicht findest du z. B. unter „Privatentnahme aus dem Betriebsvermögen“ und unter „Erbschaften“ jeweils die Angabe „beitragspflichtig: nein“ – allerdings ohne Rechtsgrundlage. Wegen der „erheblichen Schwierigkeiten bei der Bewertung“ hat man sich eben (aktuell!) entschieden, auf eine Verbeitragung zu verzichten.
In Bezug auf Erbschaften gibt es auch ein Urteil des Bundessozialgerichts (aus der Zeit, in der die Kassen die Beitragspflicht noch selbst in der Satzung regeln konnten). Das BSG hatte damals entschieden, dass bei der beklagten AOK eine Erbschaft nicht als beitragspflichtige Einnahme zu werten war. Allerdings nicht, weil eine Beitragsbemessung aus der Erbmasse generell unzulässig wäre, sondern „nur“, weil die AOK in ihrer Satzung keine „hinreichend konkretisierende Regelung“ hatte, die die Erbschaft ausdrücklich in die Beitragspflicht einbezog.
Gruß
Swantje
Vielen Dank, Swantje für die Erläuterungen und den Link.
Ich bin da ganz Deiner Meinung, auch was die Überlegungen für die Zukunft angeht. Ich denke, spätestens (aber auch nicht eher) wenn es wieder eine Vermögenssteuer geben wird, werden sich die Krankenkassen an diese Regelungen dranhängen.
Aber ich werde mir um ungelegte Eier keine Gedanken machen, sondern zu gegebener Zeit überlegen, wie auf neue Situationen zu reagieren ist.
Gruß, Der Privatier
P.S: Ja, die Kommentar-Ebenen sind beschränkt. Ist manchmal nicht so optimal, andererseits wirkt aber eine zu tiefe Verschachtelung auch oft etwas unübersichtlich.
Hallo Swantje , auch ich habe selbiges Problem , daher jetzt hier die Anwort auf deine Antwort vom 04.10.2016 .
Nochmal Danke für die “ persönliche “ Sichtweise . Ich vermute Wir haben da die gleichen Sichtweisen . Aber Danke auch noch mal für den Hinweis , warum eigentlich die Beiträge ( mangelnde Konkretisierung / Bewertung ) NOCH NICHT auf den Kapitalstock berechnet werden . Offene Möglichkeiten , wie auch von mir vermutet , jedoch gegeben . Alles andere , insbesondere auch die Temporäre Regelung , hatte ich genauso verstanden wie von Dir bereits mitgeteilt .
Danke auch nochmal , da es mich auch in meiner Meinung zu der bisher von mir angenommenen Sichtweise überwiegend bestätigt . Auch wenn der Peter sich über ungelegte Eier keine Gedanken machen möchte , bin ich auch gerne mal gut VORBEREITET , um auch bei einer evt. später geänderten Sichtweise meine Möglichkeiten nutzen zu können . Time will tell .
LG Det
Hallo Swantje
Da ich ja langsam in die “ Umschichtungsphase “ komme , habe ich
mich nochmal etwas akribischer mit den “ Bedingungen “ der GKV
auseinandergestzt . Ich hatte einen Fehler in meiner Sichtweise
bei den “ Verrechnungen “ der Immo Einkünfte .
Die Vertikale verrechnung der Immo Einkünfte , ist deshalb NICHT
( bei mir ) möglich , da es sich NICHT bei beiden Immo Einkünfte um Immo Einkünfte handelt , sondern einmal um Immo Einküfte PRIVAT ( = VuV ) und einmal um ( Immo ) Einkünfte aus Gewerbebetrieb . Somit ist eine
“ Verrechnung “ bei den Einkünften NUR auf NULL gedeckelt und eine TATSÄCHLICHE Verrechnung der Immo Einkünfte kann daher NICHT stattfinden
( da 2 unterschiedliche Einkunftsarten / obwohl beides Immoeinkünfte ) .
Somit würde dann nur die Horizontale Verrechnung bleiben , die Vertikale
Verrechnung ( wegen der “ DECKELUNG AUF NULL “ ) entfallen .
( Dieses ist ein weiterer Unterschied zu der FA Sichtweise !!! ,
hier findet keine deckelung auf Null statt , mein eigentlicher Fehler ! )
Sind aber die Immos wieder bei VuV zuzuordnen ( also NICHT Einkünfte
aus Gewerbebetrieb ) , ist wieder eine “ Horizontale “ verrechnung
auch “ UNTERSCHIEDLICHER “ Immos , möglich , da eine deckelung auf
Null entfällt . AAAAAAber , Vorsicht , auch diese Einkunftsart , endet
bei der “ Vertikalen “ verrechnung wieder bei NULL ( Also Nix Minus ) .
Allerdings : “ VORSICHT “ bei Aktien“KURS“gewinnen , findet bei FA ,
sehr wohl eine “ DECKELUNG “ auf Null statt , Kursgewinne/verluste ,
können dann nicht mit mit anderen Einkünften verrechnet werden . Bei
“ KURS “ Gewinne/Verlusten aus z.B. ETFs ( obwohl auch die mit Aktien unterlegt sein können ) kann jedoch wieder eine verechnung mit Zinsen erfolgen .
Ist evt. auch für ANDERE ( mit unterschiedlichen Einkunftsquellen )
um Fehler in der Sichtweise zu vermeiden , zu beachten .
LG Det
Hallo Stefan
Den Artikel von Finanztest hatte ich bereits gelesen , es kommt hier sehr auf die Sichtweise an . Regelmässige Überweisung ??? Sein lassen ??? Wenns Hilft.
Es wird immer von einer “ Gesamte Wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit “ ausgegangen . In allen Protokollen und auch bei einen Besuch der AOK , wird jedoch immer auch auf den Kapitalstock geschielt .
Da ich persönlich sehr Sicherheitsbedürftig bin , werde ich vermutlich VOR Anmeldung GKV genau diesen öffentlich einsehbaren Kapitalstock ein wenig verkleinern.
Damit müsste dann die Aussage WIR BEBEITRAGEN NUR DIE ERTRÄGE , auch genauso zutreffend eingehalten werden können . Der Kapitalstock für die Erträge der eh bereits auf DAUER läuft , wird dann vermutlich eher ein kleinerer sein , für eine kleine monatliche Rente jedoch reichen . Dieses wird durch die Zentrale Meldestelle für Altersvermögen eh der GKV mitgeteilt . Der GLÄSERNE Bürger ist bereits damit Realität . Alle Abfragemöglichkeiten gegeben .
Ein zusätzlich nicht öffentlich einsehbarer kleiner Kapitalstock ( ohne Abfragemöglichkeiten ), wird dann , um auch tatsächlich die Aussagen einhalten zu können , vermutlich Erträgnisfrei , jedoch für eine für mich jederzeit entnehmbare unregelmäßige kleine Kapitalentnahme bereitstehen können .
Dieses wird Quasi mein Notfall Kapitalstock .
Arbeiten kann man dann mit diesen Kapitalstock nicht mehr ,
aber die Aussagen das der Kapitalstock bei einer Entnahme nicht angetastet wird , kann dann zwingend eingehalten werden . So wäre erstmal meine Sichtweise darauf .
Die Zahlrenten werden ja wie bereits mitgeteilt , auch mit Ihren HÖHEREN Zahlrentenwert bebeitragt ( Also hier ganz andere Sichtweise wie FA , die bebeitragen ja nach Ertragsanteil ).
Mieteinnahmen lt. AOK als Zahlbetrag Bruttomiete , lt. TK nach EKST Bescheid
( Dieses ist ein GROßER Unterschied , da nach Sicht FA alle Kosten gegenzurechnen sind ).
Kapitaleinkünfte angeblich nur auf die Erträge Bebeitragt , da wollen Wir mal hoffen , das dieses auch tatsächlich so gemacht wird . Nicht wenn dann noch unregelmässige Kapitalentnahmen dazukommen , diese doch noch als regelmässig angesehen werden und wieder eine Bebeitragung ausgelöst wird .
Keine Ahnung wie alles kommen wird , jedoch bin ich gerne auf Vieles vorbereitet , unter anderen auch darauf , das die Sichtweise der GKV doch noch mal eine ganz andere sein könnte. Dann zumindest einen kleinen NICHT einsehbaren Notfalltopf für Unerwartetes , Erträgnisfrei , für die SOFORTENTNAHME , rumliegend . Time will tell .
Aus meinen bisherigen Erfahrungen die ich im Leben machen durfte , kann ich jedenfalls sagen , es ist immer Gut , auch noch weitere Optionen zu haben . Wenn diese Optionen eine Prämie kosten ( hier keine Erträge erwirtschaften zu können ) , so What . Diese Prämie / Versicherung zahle ich für die Absicherung dieses Risikos gerne , manchmal ist sogar diese Absicherung dann später noch ein Gewinn .
LG Det
@Stefan, @Det und @Zottelbaer:
Ich weiß natürlich auch nicht, was da in Zukunft noch so alles kommen mag und vielleicht habt Ihr mit Euren Befürchtungen ja auch recht. Dennoch werde ich mich nicht um „ungelegte Eier“ kümmern und Vorsorge für alle möglichen denkbaren Szenarien treffen. Ich halte mich an das, was momantan gilt. Das ist oftmals schon kompliziert genug.
Das gilt auch für die „Verbeitragung“ der Krankenkassen von Vermögen. Sicher lässt die Formulierung der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ nichts Gutes vermuten. Dennoch ist es so, wie auch in dem oben verlinkten Beitrag von test.de beschrieben: Es werden ausschließlich EINKÜNFTE zur Berechnung der Beiträge herangezogen! Nicht jedoch das Vermögen.
Und das kann ich aus eigener Erfahrung der nunmehr fast fünf Jahren Privatier bestätigen.
Gruß, Der Privatier
Ich habe heute eine interessante Erfahrung gemacht, Meinungen dazu sind willkommen.
Ich bin z.Z. Selbstzahler in der GKV, also richtet sich die Beitragshöhe in der GKV nach der „gesamtwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“, so weit so schlecht. Bei mit besteht die gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus Kapitalertraegen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, diese V+V werden wie so oft in einer GbR (Erbengemeinschaft etc.) generiert. Aus eigentlich anderen Gründen wird der Einkommenssteuerbescheid für diese GbR für 2015 erst im Jan/Feb 2017 ergehen (Aussnutzung aller Fristen) bis dann ein neuer persönlicher Steuerbescheid für 2015 ergeht wird das sicher auch nochmal ein paar Wochen dauern.
Da das Finanzamt ja neuerdings immer früher rumnervt habe ich dieses Jahr bereits zeitig abgegeben und bei den entsprechenden Einkunftsarten „von Amts wegen“ eingetragen. Der Bescheid ist mittlerweile ergangen bei V+V natürlich mit 0,0 EUR Einkünfte.
Nun schreibt die GKV mich an zur Jahreseinkommensabfrage, da ich mir jetzt nicht sicher war was ich ggf. bei V+V eintragen soll, habe ich angerufen, und mir wurde ganz klar gesagt, da tragen sie 0,0 EUR ein, das was im letzten Einkommenssteuerbescheid steht, und den geaenderten Bescheid reichen sie dann 2017 nach.
Daraus folgt für mich:
– Von jetzt bis Anfang 2017 werden die V+V Einkünfte nicht von der GKV verbeitragt (was für ein Wort)
– dieses Spiel kann man eigentlich durch geschicktes Timing jedes Jahr wiederholen (insbesondere wenn man noch einen ALG1 Restanspruch hat womit man die Lücke noch was dehnen kann)
– geht natürlich auch mit „Einkünften aus Gewerbebetrieb“ etc. also alles was
über einen Feststellungsbescheid in den persönlichen Steuerbescheid kommt
und wo man Einfluß auf das Timing nehmen kann.
Jetzt frage ich mich natürlich, was habe ich übersehen ? 😉
Ich vermute einmal, wenn das FA rückwirkend den Steuerbescheid ändert, wird daraufhin die Krankenkasse rückwirkend die Beiträge neu berechnen mit dem Ergebnis einer Nachzahlung.
Gruß, Der Privatier
Würde man vermuten, aber scheinbar ist dem nicht so
Zitat. „Das deutsche Sozialversicherungsrecht kennt grundsätzlich keine rückwirkenden Beitragsanpassungen. “
https://www.akademie.de/wissen/steuerbescheid-einkommensnachweis-krankenversicherung
Hallo Zottelbaer , 2 te hatte ich auch bereits schon mal gelesen , insbesondere bondboard Beitrag # 48 hier vermutlich Zielführend . Also WENIGER EK gleich FRÜHER MELDEN ( und Umgedreht lol ). LG Det
Hallo Privatier und Zottelbaer,
ich habe eine ähnliche Situation vorliegen (Rentner mit Ek aus Anlage S). Hier hat die KK Beiträge nachgefordert (auf Grund höherer Gewinne im EkSt-Bescheid).
LG FÜR2012
Meine Krankenkasse (TK) schreibt mir dazu mindestens jährlich einmal:
„Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern. Da wir bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen verpflichtet sind, die Beiträge auch rückwirkend anzupassen, können Sie dadurch eventuelle Beitragsnachforderungen vermeiden.“
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter . Du könntest Die TK ja mal fragen , ob Sie auch verpflichtet
( Durch WEN ??? ) sind , bei niedrigeren beitragspflichtigen Einnahmen die Beiträge auch rückwirkend anzupassen . Mehr immer , weniger nimmer .
Dir einen schönen Sonntag. LG Det
Zum Spezialfall KV-Beiträge im Dispo-Jahr konnte ich bislang nicht viel finden.
Ich wollte mal meinen Fall vortragen und um eine Einschätzung bitten, welcher KV-Beitrag im Dispositionsjahr zu zahlen wäre:
– Aufhebungsvertrag zum 31.12.2016 nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit
– Es bestand besonderer Kündigungsschutz
– Abfindung (etwa letztes Brutto x Jahre), auszahlbar Jan 2017, Versteuerung nach 5tel-Regelung
– Alter 59, ledig bzw. gesch.
– Bislang immer gesetzl. versichert
– Geplant für 2017: Dispositionsjahr ohne Einkünfte
– ab 01.01.2018 arbeitslos
Gemäß diesem Artikel https://www.finanztip.de/krankenkassenbeitrag-auf-abfindungen/ ist die Abfindung beitragsrelevant und es wird darauf eine Formel angewendet (Abfindung x Faktor/letztes Bruttogehalt = Anzahl Monate mit vollem Beitrag), nach der ich etwa 9 Monate den vollen Beitrag zahlen müßte.
Hingegen wurde mir auf schriftliche Anfrage von meiner BKK wie folgt geantwortet: „Für die Beitragsberechnung ist immer das letzte Arbeitsentgelt vor dem Beginn der Freiwilligen Versicherung maßgebend. Sofern Sie keine weiteren Einnahmen haben (Mieteinnahmen, Zinseinnahmen oder sonstiges) werden die Beiträge aus diesem Betrag berechnet.“
Die Verwirrung ist also perfekt. Wer kann dazu was sagen/schreiben?
Danke & Gruß
Joachim
Hallo Joachim,
wenn man es einmal verstanden hat, ist eeigentlich ganz einfach und mir ist daher gar nicht so klar, woher denn die Verwirrung kommt bzw. wo es denn da Unklarheiten gibt. Ich versuche daher einmal zusammenzufassen:
* Bei der Frage, ob eine Abfindung als Einkommen gerechnet wird, muss sich die KK nach denselben Regeln richten, wie die Arbeitsagentur bei der Berechnung der Ruhezeit.
* Als Ergebnis ergibt sich eine Dauer in Monaten, für die eine Ruhezeit bzw. KK-Beiträge fällig werden.
* Die Dauer ist jedoch höchstens so lang, wie die ordentliche Kündigungszeit gewesen wäre.
* Bei einem besonderen Kündigungsschutz (sog. „Unkündbarkeit“) dauert sie maximal 12 Monate.
* Es gilt immer die jeweils kürzeste Dauer.
* Für die so berechnete Dauer wird ein fiktives Einkommen in Höhe der letzten Bruttobezüge angesetzt.
* Auf dieses Einkommen (zzgl. weiterer Einkünfte) wird der KK-Beitrag berechnet.
Ich hoffe, ich konnte die Verwirrung damit vervollständigen 😉
Gruß, Der Privatiers
Hallo Joachim,
als Ergänzung zum Privatier:
Wenn der Anrechnungszeitraum abgelaufen ist (bei dir z. B. die neun Monate), wird danach der Mindestbeitrag fällig (berechnet aus einer fiktiven Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 968,33 €/Monat). Die genauen Berechnungswerte für 2017 sind noch nicht veröffentlicht, und dann kommt es auch noch auf den genauen Beitragssatz deiner Kasse an. Ich würde hier vorläufig mit ca. 180,00 €/Monat rechnen (inklusive Pflegeversicherung).
Gruß
Swantje
Danke euch beiden für eure Antworten.
Ich kombiniere mal:
– ich habe meine Aufhebung am 22.07.16 zum 31.12.16 unterschrieben
– Zitat Privatier von der Ruhezeit-Seite: „Die Ruhezeit währt nämlich längstens so lange, wie das Arbeitsverhältnis bei einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber gedauert hätte.“
– besondere Kündigungsschutz = 12 Monate
–> Die Krankenkasse kann mir nur höchstens bis zum 22.07.17 (oder 31.07.) einen Beitrag auf Basis des letzten Bruttos berechnen, auch wenn die Formel (Abfindung x Faktor/letztes Tagesbrutto = Anzahl Tage mit Beitrag auf Basis des letzten Bruttos) eine längere Zeit ergeben würde.
Richtig kombiniert? 🙂
Gruß
Joachim
Ja, richtig kombiniert:
Bei dem Vergleich der beiden Methoden zur Festlegung der Anrechnungszeit der Abfindung (nach Formel oder nach Kündigungszeit) zählt immer der günstigere (also der kürzere) Zeitraum.
Gruß, Der Privatier
Nein, leider nicht zwangsläufig richtig kombiniert.
Die Gretchenfrage: Was meint Joachim mit „besonderer Kündigungsschutz“?
Wenn die Kündigung zeitlich unbefristet ausgeschlossen ist („Unkündbarkeit“), dann beginnt am 22.07.2016 kein 12-, sondern ein 18-Monats-Zeitraum (22.07.2016 – 21.01.2018) für das fiktive Ende der Kündigungsfrist.
§ 158 SGB III enthält nämlich zwei Fristen: 1.) fiktive Kündigungsfrist, maximal 18 Monate, berechnet ab Unterschriftsdatum auf dem Aufhebungsvertrag und 2.) Begrenzung der Ruhenszeit, maximal 12 Monate, berechnet nach dem Tag nach tatsächlichem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.
Bei unbefristetem Ausschluss der Kündigung wäre damit zu vergleichen:
Ende der 18-Monats-Frist nach Unterschrift: 21.01.2018
Ende der 12-Monats-Frist nach Ausscheiden: 31.12.2017
Ende des Anrechnungszeitraums nach Faktor und letztem Entgelt: ca. 30.09.2017
Von diesen drei Daten wäre es dann das früheste, hier: Ende September.
Eine 12-Monats-Frist begänne am 21.07.2016 dann, wenn es eine Vereinbarung gäbe, nach der die eigentlich ausgeschlossene arbeitgeberseitige Kündigung bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung doch möglich wäre – vereinfacht gesagt: wenn der Arbeitgeber sagen kann: „Nimm die Abfindung und eventuelle Zusatzleistungen die ich jetzt biete freiwillig und unterschreibe den Aufhebungsvertrag, oder unterschreib nicht und ich schmeiß dich trotzdem raus (und zahle eine Abfindung nach Gusto ohne eventuelle Zusatzleistungen und evtl. in geringerer Höhe).“
Dann wäre zu vergleichen:
Ende der 12-Monats-Frist nach Unterschrift: 21.07.2017
Ende der 12-Monats-Frist nach Ausscheiden: 31.12.2017
Ende des Anrechnungszeitraums nach Faktor und letztem Entgelt: ca. 30.09.2017
Von diesen drei Daten wäre es dann wieder das früheste, hier: 21.07.2017.
Hier ist das entsprechende Merkblatt der Agentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-17-entschaedigungen_ba015376.pdf
Gruß
Swantje
Sehr guter und wichtiger Hinweis. Vielen Dank für die Ergänzung und Erläuterung!
Gruß, Der Privatier
… falls mit „besonderer Kündigungsschutz = 12 Monate“ gemeint ist, dass eine Kündigung lt. Vertrag/Gesetz zwar grds. möglich ist (keine Unkündbarkeit), aber eben 12 Monate im Voraus ausgesprochen werden muss, dann beginnt am 22.07.2016 natürlich auch eine 12-Monats-Frist – mit dem Ergebnis das der Anrechnungszeitraum der Abfindung am 21.07.2017 endet …
Hallo Swantje, danke für deine ausführlichen Beiträge.
Ich muss das Thema leider nochmal aufgreifen.
In unserem Tarifvertrag steht:
„Mitarbeiter/innen, die das 53. … Lebensjahr vollendet haben … können nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.“ Darunter falle ich.
Im Juli 2016 wurden wir vor die Wahl gestellt:
1. Aufhebungsangebot zum 31.12.2016 unterschreiben (mit Abfindung) oder
2. im September die betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2017 (mit Sozialplan) erhalten.
Abfindung und Sozialplan machen keinen großen Unterschied.
Ich habe 1. gewählt. Die 3 Monate Jan-März 2017 wurden uns durch Erhöhung der Abfindung um 3 Brutto-Monatsgehälter „abgekauft“, falls das relevant ist.
Welche Frist greift denn nun hier? – Danke.
Gruß Joachim
Hallo Privatier,
ich habe eine konkrete Frage zur Berechnung des Beitrages zur KV bei selbständiger Tätigkeit. Meine Situation:
Ich habe zum 01.08.2015 ein Gewerbe (als Unternehmensberater) angemeldet und seit dem auch Einkommen aus dieser Tätigkeit erwirtschaftet (recht konstant, da ziemlich bald Beratungsverträge mit mehreren Firmen bestanden). Bis zum 31.01.2016 habe ich weiterhin ein Einkommen aus nicht-selbständiger Tätigkeit erhalten (ich war von meiner Tätigkeit als Angestellter im Sommer 2015 freigestellt worden, hatte aber noch bis dahin weiter ein monatliches Gehalt bezogen). Seit dem 01.02.2016 bin ich freiwillig KV und PV-versichert bei der gleichen Krankenkasse wie zuvor. Ich hatte mein monatliches Einkommen mit 2000 € geschätzt und zahle nun zunächst Beiträge auf Basis der Mindestbemessung (2.178,75 €, 331,18 KV + 51,20 PV). Im August 2016 hatte ich kein Einkommen aus meiner selbständigen Tätigkeit (besagte Beratungsverträge waren für einen Monat ausgesetzt worden) und bezog stattdessen ALG1. Nun wird die Krankenkasse ja irgendwann – auf Basis meines Steuerbescheides 2016 – eine genaue Berechnung der KV/PV Beiträge 2016 vornehmen und ggf. eine Nachforderung stellen (falls ich über besagtem Mindesteinkommen liegen sollte). Soweit ich es verstanden habe, wird dazu der „monatliche Gewinn / das monatliche Einkommen“ kalkuliert und zu Grunde gelegt. Steht ja für meine Tätigkeit als Berater auch so explizit im Steuerbescheid (EK aus Gewerbebetrieb). Meine Frage: Durch welche Anzahl von Monaten wird diese Jahreszahl nun dividiert? Im Januar hatte ich u.a. auch schon Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, die Beiträge zur KV/PV wurden aber noch durch meinen damaligen AG abgeführt. Im August hatte ich sozusagen Umsatz = 0 und bezog stattdessen ALG1 (hatte aber mein Gewerbe für diesen Monat nicht abgemeldet, Kosten dafür liefen weiter, KV/PV Beitrag wurde von der AA bezahlt). Würde die Krankenkasse zur Berechnung meines „monatlicher Gewinns / des monatliche Einkommens“ nun 10, 11 oder 12 Monate berücksichtigen, also den Betrag aus dem Steuerbescheid durch 10, 11 oder 12 dividieren? Danke vorab für eine Antwort und viele Grüsse!
Ich kann es nur vermuten, was die KK in diesem Falle macht. Ich könnte mir auch vorstellen, dass jede KK da etwas individuell vorgeht…
Ich gehe davon aus, dass die KK aufgrund des Steuerbescheides einen monatlichen Duchschnittsgewinn (Jahresgewinn/12) berechnen wird und diesen für die Monate der freiwilligen Versicherung als Berechnungsgrundlage verwenden wird.
Gruß, Der Privatier
Hallo Swantje
Ich habe nun oft und lange über deinen Kommentar vom 10.04.2016 nachgedacht
und möchte mich nochmals bei Dir bedanken , da ich denke das dieses vermutlich
die derzeitig richtige Sichtweise ( incl. Wissen ) sein wird .
Insbesondere die wichtige “ mangelnde Konkretisierung “ haben mich jetzt die Sache ( WARUM es so ist und wo die Gefahr liegt ) besser verstehen lassen .
Danke nochmals dafür .
Eine frohe Vorweihnachtszeit auch an alle anderen User und natürlich auch an
Peter den Ren(n)-Tier.
Danke fürs Gedanken machen .
LG Det
Hallo Privatier,
wir hatten schon ausführliche und für mich sehr informative Kommunikation in einer anderen Rubrik. Jetzt ergibt sich bezüglich GKV doch noch eine weitere Frage:
– Kündigungszeiten wurden eingehalten
– Bezug und volle Bewilligung von ALG1 seit 1.07.16 ohne Sperre
– Zahlung von Abfindung 01/2017
– Abmeldung ALG1 zum 2.1.17 (aus steuerlichen Gründen nach den Tipps von hier)
– Freiwillige Mitgliedschaft in GKV angefragt
Alle Details hatten wir im anderen Thread schon ausgetauscht. Was wäre die normale Annahme der GKV? Es gibt KEINE Kapitalerträge oder sonstige Einkommen, nur im Januar 2017 die nicht unerhebliche Abfindung. Was hilft da ein alter Steuerbescheid (wird verlangt)? Die Informationen sind ja durchaus etwas widersprüchlich, ohne Information über die Abfindung veranschlagt die GKV den Mindestbeitrag von rund 174 Euro und schickt einen Fragebogen…
Wie wird die Abfindung in der Situation für den Beitrag zur GKV beurteilt?
Danke und Gruß CC
Wenn die Kündigungsfrist eingehalten worden ist, darf die Krankenkasse die Abfindung nicht bei der Beitragsberechnung berücksichtigen.
Alles andere ist „normale“ Vorgehensweise: Die KK verschickt einen Fragenbogen über die sonstigen Einkünfte (Kapital, Vermietung, etc.) mit entsprechenden Nachweisen. Am einfachsten ist so ein Nachweis halt immer mit einem EkSt.-Bescheid. Dass dieser immer auf die Vergangenheit bezogen ist, ist halt so. Bei einem neuen Bescheid werden die Beiträge dann wieder angepasst. Bei mir gängige Praxis seit fünf Jahren.
So empfinde ich es zumindest inzwischen. Aber gerade ist mir eingefallen, dass der Start in dieses Verfahren etwas „holprig“ war. Hier noch einmal zum Nachlesen meine „Erfahrung mit Bürokraten„.
Gruß, Der Privatier
Dank für den eindeutigen Hinweis, wie immer ein toller Service hier.
Bisher war die Kommunikation mit meiner GKV in Ordnung, sie senden einen weiteren Fragebogen und dann sehen wir einmal weiter…
Gruß, CC
Hallo,
vielen Dank für die bisherigen Auskünfte! Jetzt habe ich aber noch eine Frage zu meiner Krankenversicherung: Ich war bis zum April 2016 in einer Privaten
Krankenversicherung. Nach meiner Abmeldung zum Dezember 2016 und meiner Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möchte ich nun freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen bleiben. Wie bereits vom Privatier informiert, dürfte die Abfindung welche ich im Januar erwarte nicht angerechnet
werden, da die gesetzliche arbeitgeberseitige Kündigungszeit eingehalten wurde. Nun meine Frage: Es wurde zwar keine Ruhezeit vom Arbeitsamt verhängt, aber eine 3 monatige Sperrzeit! Hat dies dann doch einen negativen Einfluss auf die Beitragshöhe?
Nein, eine Sperrzeit wg. Aufgabe des Arbeitsplatzes hat keinen Einfluss auf die Beiträge zur Krankenversicherung.
Es sind ja auch nicht die Sperr- oder Ruhezeiten an sich, die mit den KV-Beiträgen zusammenhängen, sondern es sind die Ursachen, die diesen Zeiten zugrunde liegen.
Und eine Ruhezeit wird immer dann verhängt, wenn die Vorausetzungen gegeben sind, dass eine Abfindung zunächst einmal „aufgebraucht“ werden muss. Und von diesem fiktiven Einkommen muss dann auch KV/PV bezahlt werden.
Eine Sperrzeit hingegen wird verhängt, wenn z.B. der Arbeitsplatz freiwillig aufgegeben wurde. Das hat mit Einkünften nichts zu tun. Daher keine Auswirkung auf die KV-Beiträge.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
erst einmal vielen herzlichen Dank für die überaus informative und hilfreiche Seite.
Selbiger geht auch an die hier Diskutierenden und Informierenden Schreiber.:-)
Ich befinde mich 51 Jahren aktuell in der Situation mich mit dem Thema auseinandersetzen zu müssen und auch zu dürfen.
Und ich versuche gerade die Abfindung wie empfohlen auf den Jan. 2018 zu schieben bei Ende des Beschäfitgungsverhältnisses Dez. 2017.
Meine Buchhaltung „droht“ noch mit LS Klasse 6, aber wie ich gelesen habe, wäre das nur bis zur Steuererklärung 2018 „schlimm“.
Derzeit suche ich nach dem günstigsten Weg raus aus der PKV, die ich mir vor ein paar Jahren habe aufschwatzen lassen (selbst schuld).
Mein günstigste Berechnung sieht derzeit so aus:
– Abfindung im Jan. 2018, Versteuerung nach Fünftelregelung
– 2018 Dispojahr einlegen und die PKV Beiträge komplett alleine bezahlen
– Dez. 2018 arbeitslos melden und ALG 1 beziehen, was mich für die GKV berechtigt
– Nach ALG1 freiwillig versichert bleiben und Erwerbslosen-Beitrag beantragen
Sieht jemand einen Fehler in meiner Denke oder eine günstigere Variante?
Viele Grüße aus dem Norden der Republik. 🙂
Der Plan ist aus meiner Sicht in Ordnung. Ein paar Anmerkungen:
* Lohnsteuerklasse 6 ist tatsächlich nur bis zur EkSt.-Erklärung bzw. -Bescheid „schlimm“. Am Ende kommt ohnehin immer dasselbe heraus. Ich würde dennoch versuchen, mit der Personalabteilung zu verhandeln. Sprich: Fragen, welche Unterlagen, oder schriftliche Erklärungen (z.B. weder Arbeit noch ALG) sie benötigen, um eine Versteuerung nach der alten Klasse durchführen zu können.
* Zum Wechsl PKV/GKV verweise ich gerne auf zwei Beiträge von Finanztip: Private Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit und Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung
* Wenn der Wechsel in die GKV klappt, ist dann der weitere Plan auch in Ordnung.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Bestätigung meiner Gedankengänge, dann scheine ich zumindest nicht komplett daneben zu liegen.
Detailgespräche mit HR stehen noch aus, ein Vorschlag von denen ist die Beschäftigung einschließlich Januar, dann wäre LS-Klase 1 machbar.
Wenn das zusätzliche Januar Gehalt den steuerlichen Nachteil der erhöhten Fünftels ausgleicht, kann mir das ja eigentlich egal sein.
Aber genau solche Details gilt es ja noch zu besprechen.;-)
Viele Grüße. 🙂
Verehrter Privatier,
auch von meiner Seite herzlichen Dank für Ihren tollen Blog.
Ich bin privat krankenversichert, ledig, ohne Kinder, 52 Jahre alt und möchte in Kürze nach 26 Berufsjahren kündigen – ohne Abfindung. Die Arbeitslosigkeit möchte ich als Möglichkeit nutzen, wieder in die GKV einzutreten. Denn mit dem Tag des Leistungsbezugs bin ich wieder pflichtversichert, und würde dann später als Privatier, bzw. Erwerbsloser ohne Einkommen, einen Beitrag auf der Basis des fiktiven Einkommens (992,- EUR) zahlen.
Durch mein „versicherungswidriges“ Verhalten werde ich aber wohl eine zwölfwöchige Sperrzeit erhalten. Ohne Dispositionsjahr bedeuten das, dass ich mit den Zeiten als Arbeitssuchender (12 Wochen) und den zwölf Wochen als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug, ein halbes Jahr den Vermittlungsbemühungen der Agentur ausgesetzt bin, bis die Versicherungspflicht einsetzt. Falls ich in dieser Zeit erfolgreich vermittelt werde, und das Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt – weil es derzeit auch deutlich darüber liegt, und ich wahrscheinlich nicht dazu verpflichtet werden kann riesige Abstriche zu machen – schaffe ich den Umstieg nicht.
Das Dispojahr ermöglicht es, dass die Pflichtversicherung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit eintritt. Falls es dann noch möglich ist, wie von Ihnen dargelegt, auf den Status des Arbeitsuchenden während des Dispojahrs zu verzichten, wäre dies der sichere Weg in die GKV ohne Vermittlung.
Allerdings ist mir auch klar, während des Dispojahrs muss ich die Beiträge für die PKV alleine schultern. Mein vorrangiges Ziel ist die Rückkehr in die GKV.
Hier meine Fragen:
1. Sehe ich das richtig?
2. Ist der Weg verbesserungsfähig, oder gibt es noch einen anderen, sicheren Weg in die GKV?
3. Falls das Alg I dann fließt, und ich wieder Mitglied der GKV bin und bekomme dann eine Sperre, was passiert dann? Ist es dann so, dass die GKV mich weiter versichern muss, und ich den Beitrag anhand des fiktiven Einkommens leisten muss?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Max Reiners
Ich möchte vorweg schicken, dass ich selber zeitlebens GKV versichert war und mich daher mit den speziellen Regeln einer PKV nur sehr oberflächlich befasst habe. Insbesondere die Regeln zum Wechsel von der PKV zur GKV sind teilweise recht umfangreich, gerade auch im Zusammenhang während und nach einer Arbeitslosigkeit. Ich möchte da gerne auf einen Beitrag von Finanztip verweisen, der hier sicher einen ersten Überblick verschaffen kann: „Private Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit„.
Aber ein paar Anmerkungen zu Ihren Überlegungen möchte ich trotzdem machen:
So ist es z.B. nicht ganz richtig, wenn Sie glauben, die Versicherungspflicht setze erst nach Ablauf der Sperrzeit ein! Bisher war es bereits so, dass bereits im zweiten Monat der Arbeitslosigkeit (also auch innerhalb einer Sperre) die Versicherungspflicht eingesetzt hat und die Agentur dementsprechend auch die Beiträge zur GKV übernommen hat. Nach einem recht aktuellen Gesetz (HHVG) wird dies ab 1.8.2017 dann direkt von Beginn der Arbeitslosigkeit sein. Details dazu z.B. bei Haufe: „Krankenversicherung während der Sperrzeit neu geregelt„. Dafür wäre also nicht zwingend ein Dispojahr erforderlich (kann aber natürlich trotzdem).
Ich hoffe, dass dies im Zusammenhang mit den Links Ihre Fragen weitgehend beantwortet.
Gruß, Der Privatier
Es ist richtig was Sie sagen bzgl. der Übernahme der Beiträge ab dem 1. Monat, allerdings gilt das nur für GK-Versicherte. Soweit ich es bisher recherchieren konnte, müssen PK-Versicherte ihre Beiträge selbst zahlen, bis die Leistungen fließen. Die Pflichtversicherung setzt erst mit Zahlung des Alg I ein, also nach der Sperrzeit. Es ist kompliziert.
Das kann ich so nicht glauben. Es ist eindeutig, dass die Versicherungspflicht bisher nach dem ersten Monat eingesetzt hat. Zukünftig (wie oben erläutert) bereits ab dem erten Tag der Arbeitslosigkeit.
Mit dem Beginn der Versicherungspflicht muss der PKV-Versicherte eine Entscheidung treffen: Lässt er sich davon befreien oder nicht? Will er ggfs. nachher wieder in die PKV?
Bei dem von Ihnen angestrebten Wechsel besteht also die Möglichkeit vom ersten Tag an in die GKV zu wechseln, mit der entsprechenden Kostenübernahme durch die Agentur.
Gruß, Der Privatier
Sie haben recht! Die Pflichtversicherung gilt vom ersten Tag an, ungeachtet einer Sperrzeit. Man sollte eben nicht alles glauben was so im Netz verbreitet wird.
Vielen Dank für Ihre Kommentare.
Gruß,
Max Reiners
Naja… es ist eine sehr neue Gesetzesänderung, die noch nicht einmal in Kraft ist. Erst ab 1.8.2017. Von daher sind Aussagen, die die Versicherungspflicht erst nach einem Monat sehen, heute sogar noch richtig.
Aber natürlich sollte man bei allen Fundstellen im Internet immer auch auf das Datum achten. Auch hier auf meiner eigenen Seite befinden sich -zig Daten, die nicht mehr aktuell sind. Diese ständig auf dem neuesten Stand zu halten, wäre für mich nur machbar, wenn ich sämtliche neuen Beiträge und Kommentare ab sofort einstellen würde.
Aber egal – Hauptsache Sie haben einen Weg für sich gefunden. Und das erscheint mir der Fall zu sein.
Gruß, Der Privatier
Kleiner Nachtrag noch für alle, die es hin und wieder ganz genau wissen wollen:
Es gibt unter JURION eine sehr schöne Seite, die die Möglichkeit bietet, sowohl aktuelle Fassungen von Gesetzestexten zu recherchieren, als auch vergangene und auch zukünftige! Gutes Beispiel wäre z.B. die hier oben in den Kommentaren diskutierte Versicherungspflicht (§5 SGB V, Abs.1, S.2). Hier kann man es noch einmal genau nachlesen.
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier,
ich bin seit einigen Monaten fleissig am Lesen deiner Seite und den vielen Kommentaren hier, die mir wirklich viel geholfen haben, durch diesen Wust an Bürokratie und der BfA beim Aufhebungsvertrag mit Abfindung durchzukommen, dafür mal ein dickes Danke an Sie und in die Runde.
Nun bin ich an dem Punkt angelangt, dass ich mich auch mit der GKV beschäftigen muss (das schiebe ich leider schon zwei Monate vor mir her :-()
Was ich benötige, sind ein paar Antworten auf für mich ungeklärte Fragen und eine Bestätigung, ob ich alles richtig verstanden habe, bzw. wenn nicht, was zu tun ist. Dazu mal in Kurzform mein Sachverhalt:
*Aufhebungsvertrag unterschrieben: 24.7.2017 zum 31.10.17
*Austritt aus der Firma: 31.10.17
*Kündigungsfrist nicht eingehalten, daher Ruhenszeit bis 28.2.18
*Sperrzeit bis 23.1.18 (kann evtl. umgangen werden)
*kein Einkommen/Einkünfte: Nov./Dez. 17
*Abfindungsauszahlung: Januar 18 (5-tel Regelung), keine weiteren Einkünfte in 2018 möglich, um vollen Betrag auszuschöpfen
*Arbeitsamt: arbeitssuchend gemeldet seit: August 17;
*Arbeitsamt: Arbeitslosenmeldung zum 1.11.17 und Abmeldung zum 2.11.17 um Anspruch berechnen zu lassen mit 4 Jahre Gültigkeit
*nebenberuflich selbständig angemeldet seit 1.1.17
Ich habe aufgrund der Abfindung vor, erstmal das Leben zu genießen und ganz in Ruhe meine Selbständigkeit aufzubauen mit der ich erst ab 2019 an den Start gehen mag/kann. Nach Anruf bei meiner GKV habe ich ein Schreiben/Formblätter für Selbständige erhalten, dass ich nun ausfüllen muss. In 2018 wäre ich aufgrund von Null Einkommen (nur Abfindung) nicht erwerbstätig und nicht als selbständige unterwegs.
Nun bzgl. der GKV habe ich folgendes verstanden bzw. ein paar Fragen:
1)aktuell bin ich freiwillig pflichtversichert mit dem Höchstbetrag bei der GKV -> Erfolgt die Berechnung des KK-Beitrages für Nov. und Dez. 2017 dann auf Grundlage des letzten Bruttogehalts (da kein Einkommen oder Abfindung dann vorhanden)?
2)Da ich eh meine Selbständigkeit aufbaue, jedoch keine Einkünfte in 2018 haben werde, was ist besser bei der GKV auszufüllen Formblatt Erwerbslosigkeit oder Selbständigkeit? -> ich tendiere zur Selbständigkeit mit mtl. geringem Einkommen (auch wenn ich das in 2018 nicht habe), um den Mindestbetrag der GKV nur zahlen zu müssen. Passt das oder gibt es bessere/andere Möglichkeiten? Oder übersehe ich hier noch etwas?
3)Abfindungsbetrag wird nur hergenommen, wenn Kündigungsfrist nicht eingehalten -> Wird eine Neuberechnung ab Januar fällig, wenn die Abfindung gezahlt ist? Wenn ja, wird dann nur der Anteil bis 28.2.18 als Berechnungsgrundlage von der Abfindung hergenommen oder der volle Betrag? Oder gibt die GKV Ruhe, sofern ich mich als Selbständige angemeldet habe?
hoffe es nachvollziehbar erklärt zu haben und freue mich auf Feedback und Klarheit zu diesem Thema 🙂
Laura
Zu 1: Sie meinen vermutlich „freiwillig gesetzlich versichert“, oder?
Während der Ruhefrist wird Ihr KV/PV Beitrag auf Basis des letzten Gehaltes berechnet. Also von Beginn Ihrer Beschäftigungslosigkeit bis Ende der Ruhefrist.
Zu 2: Sie sollten das angeben, was auch den Tatsachen entspricht: Wenn Sie Ihre Selbständigkeit bereits angemeldet haben und betreiben, geben Sie die Selbständigkeit an. Solange Sie nur „überlegen“, wäre erwerblos wohl richtiger. Solange Sie keinen Gewinn mit Ihrer Selbständigkeit machen, läuft es bei den Beiträgen auf jeden Fall auf den Mindesteitrag hinaus.
Passen Sie nur sehr genau auf, dass Sie als nebenberuflich selbständig mit keinem/geringem Einkommen eingestuft werden, ansonsten zahlen Sie nämlich schnell den doppelten Beitrag!
Zu 3: Wie schon unter Pkt.1 gesagt: Der Beitrag wird für die gesamte Ruhefrist festgelegt. Neueinstufung erfolgt danach.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
lieben Dank für die Antworten.
und ja richtig freiwillig gesetzlich versichert ist gemeint:-) D. h. dass ich dann von Nov.-Feb. (=Ruhenszeit) denselben Betrag wie aktuell zahlen muss. Richtig?
Ab März erfolgt dann eine Neuberechnung. Da ist mir noch unklar, ob dann die Abfindungssumme herangezogen wird oder ich als Selbständige einfach den Mindestbetrag zahle, wegen keinem/geringem Einkommen.
Werde nun erstmal den Antrag ausfüllen und schauen wie die GKV reagiert.
Vg Laura
Während der Ruhezeit verbraucht man ja fiktiv jeden Monat einen Anteil der Abfindug in Höhe des bisherigen Gehaltes. Daher sollte auch der Krankenkassenbeitrag in etwa die Höhe haben, wie zuvor (allerdings dann beide Anteile!).
Nach Ablauf der Ruhezeit ist der anrechenbare Teil der Abfindung verbraucht und darf daher nicht mehr für die Krankenkassenbeiträge herangezogen werden. Ab diesem Zeitpunkt zählen dann die anderen Einkünfte (aus Selbständigkeit und auch aus Kapitalerträgen).
Und noch einmal: Passen Sie auf, dass Sie nicht als hauptberuflich selbständig eingestuft werden. Dort gilt ein anderer Mindestbeitrag!
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
das Thema Krankenversicherung hat mich auch sehr beschäftigt, daher habe ich noch einen Tipp parat, der nicht für jeden, aber einige hilfreich sein könnte. Die AfA übernimmt bekanntermaßen bei der PKV nur den Anteil, der für die GKV anfallen würde. Den Rest muss man selber tragen, was, wenn man spät eingetreten ist und der Beitrag hoch ist, schmerzhaft sein kann. Nun will aber nicht jeder in die GKV wechseln, denn nach der Arbeitslosigkeit kann der Betrag ziemlich hoch werden, wenn man weiterhin keinen Job hat und für die Berechnung die Einkünfte der Partnerin/des Partners herangezogen werden. Ich habe von meiner PKV angeboten bekommen, die Mitgliedschaft für die Zeit der Arbeitslosigkeit ruhen zu lassen. Ich werde also in eine GKV eintreten und die Mitgliedschaft anschließend wieder beenden und dann meinen PKV-Vertrag reaktivieren – es könnte ggf. dann noch mal eine Gesundheitsprüfung in Form eines Fragebogens anstehen, da ich vorher die Zusatzleistungen gekündigt habe und diese evtl. dann wieder beantragen will. Das alles ist natürlich nur relevant, wenn man unter 54 ist und noch wechseln darf. Ansonsten funktioniert das vermutlich nicht. Und ich weiß auch nicht, ob alle PKV das anbieten, daher lohnt sich eine Anfrage unbedingt.
Danke für den Hinweis, der (soweit ich weiß) bei allen PKVs möglich ist.
Wer in der PKV aus Gründen bleiben möchte, die nichts mit den Kosten zu tun haben (z.B. eine vermeintlich bessere Versorgung, etc.) hat damit wahrscheinlich einen gute Möglichkeit, die auch realisieren zu können.
Viele andere sind aber wahrscheinlich eher froh, wenn sie über den Weg der Arbeitslosigkeit aus der PKV herauskommen. Diese dürfte nämlich z.B. als Rentner bedeutend mehr zu Buche schlagen als die GKV.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen Privatier, bin vorhin im Netz auf diese tollen Seiten gestoßen.
Etwas habe ich nicht ganz verstanden.
Zahle ich den niedrigsten KK-Beitrag (gesetzlich) als als freiwillig vericherter Erwerbsloser oder klappt das nur so wie in Ihrem Beispiel (160€/Monat) als gewerblich Selbständiger, der jedoch keine Einkünfte vorzuweisen hat?
https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/selbststaendige/
Siehe: Sonstige Personen ohne Einkommen
Bei mehr als 991,67€ pro Monat bzw. 11900,04€ pro Jahr an „Einkünfte“ (Renten, Mieten, Kapitalerträge aus Zinsen,Ausschüttungen, Dividenden usw.) dementsprechend mehr.
Einfach mit 14 %+ Zusatzbeitrag rechnen. Und NICHT die Pflegeversicherung vergessen.
Nachtrag:
„Einkünfte“ sind natürlich auch realisierte Gewinne aus Wertpapier-Geschäften.
UND die Grenzen, dementsprechend auch die Mindestbeiträge, gelten aktuell (2017). – Die steigen von Jahr zu Jahr.
@Michael: Ich kann Kurti hier in allen Punkten zustimmen. Die Regeln gelten auch für freiwillig versicherte Erwerbslose.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
hab eine Verständnisfrage da ich ab Dezember Firmenrente ab Alter 60! (sehr nobel) beziehen werde.
Ich bin aktuell bei der Afa im ALG 1 Bezug und somit GKV pflichtversichert.
Sehe ich das richtig das von der Firmenrente auf jeden Fall 14% + Pflege + Zusatz einbehalten wird, egal ob man andersweitig pflichtversichert ist (hier jetzt Afa) ?
VG
Ja, richtig: Versorgungsbezüge gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines Pflichtversicherten.
Gruß, Der Privatier
Zitat Zottel Baer: „Sehe ich das richtig das von der Firmenrente auf jeden Fall 14% + Pflege + Zusatz einbehalten wird, egal ob man andersweitig pflichtversichert ist (hier jetzt Afa) ?“
Die schlechte Nachricht:
Es sind nicht 14,0 sondern 14,6% + Pflege + Zusatz (§ 248 SGB V in Verbindung mit § 241 SGB V).
Die gute Nachricht:
Eventuell ist nicht die volle Betriebsrente beitragspflichtig, sondern nur ein Teil. Hintergrund: Maximal dürfen 100% der Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt werden. Die AfA zahlt schon Beiträge aus 80% des ALG-Bemessungsentgelts. Wenn 80% des ALG-Bemessungsentgelts und der Bruttobetrag der Betriebsrente addiert mehr ergeben als die Beitragsbemessungsgrenze, dann reduziert sich die Beitragsforderung aus der Betriebsrente.
(§ 223 SGB V in Verbindung mit § 232a SGB V und in Verbindung mit § 226 SGB V)
Die Zusammenrechnung der Bemessungsgrundlagen und die Reduzierung erfolgt nicht immer automatisch, weil der Krankenkasse nicht immer alle Daten dazu vorliegen. Mit einer Nachfrage bei der Kasse wird die Prüfung aber unkompliziert angestoßen. Wenn die Daten der Kasse nicht elektronisch vorliegen benötigt sie für die Prüfung eine Kopie des ALG-Bescheids (komplett, mit den Berechnungsgrundlagen) und einen Nachweis über die Bruttohöhe der Betriebsrente (z.B. Abrechnung).
Gruß
Swantje
Der Krankenkassen-Beitragssatz beträgt für freiwillig versicherte Selbstständige beläuft sich auf 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag. Der Beitragssatz für hauptberuflich Selbstständige, die einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gewählt haben, liegt bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.
Kein Krankengeld –> keine 14,6
Hallo Kurti,
1.) geht es Zottel Baer nicht um freiwillige Beiträge, sondern ausdrücklich um Beiträge wenn über die AfA eine Pflichtversicherung besteht.
2.) Ist die Aussage „kein Krankengeld -> keine 14,6“ schlicht falsch wenn es um Betriebsrente/Versorgungsbezüge geht.
Ich habe die Paragrafen doch genannt. Für dich – und damit hier niemand von deiner falschen Aussage in die Irre geführt wird – aber gerne nochmal Schritt für Schritt mit Links. So schwer ist es gar nicht:
1.) für Versorgungsbezüge gilt nach § 248 SGB V bei Versicherungspflichtigen der allgemeine Beitragssatz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__248.html
2.) der allgemeine Beitragssatz liegt nach § 241 SGB V bei 14,6%
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__241.html
Übrigens: Bei freiwilligen Mitgliedern (um die es in Zottel Baers Frage nicht geht) greift § 240
Abs. 2 Satz 5 SGB V. Hier mit nummerierten Sätzen zum einfachen Nachzählen: https://www.buzer.de/gesetz/2497/a35914.htm
Durch den Verweis auf § 248 SGB sind wir wieder bei 1.), und damit bei 14,6%.
Fazit: Betriebsrente wird nie mit 14,0% verbeitragt, vollkommen egal ob es sich um ein freiwilliges Mitglied oder ein Pflichtmitglied handelt, und ob Krankengeldanspruch besteht oder nicht.
Gruß
Swantje
Über das Andere (mit der Afa) habe ich keine Ahnung.
Sonst:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
In deinem Link fehlt zwischen „gkv“ und „spitzenverband“ ein Bindestrich, Chrome gibt damit den Hinweis dass die Verbindung nicht sicher ist und nicht über https hergestellt werden kann. Wenn man den Bindestrich ergänzt ist das Dokument ganz brauchbar.
Steht nur leider ebenfalls nichts zu den anzuwendenden Beitragssätzen drin. Aber daför verweist es ja auf die Beitragsverfahrensgrundsätze:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Und dort wird in § 7 Abs. 6 noch einmal bestätigt, dass für Betriebsrenten immer der allgemeine Beitragssatz gilt – Krankengeldanspruch hin oder her.
Hallo,
ich habe eine (für mich wichtige) Frage. Obwohl ich Alles (wirklich Alles) gelesen habe, habe ich hierauf bisher keine Antwort gefunden.
Ich bin freiwilliges Mitglied in der GKV. Ich werde die Kündigungsfristen im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung einhalten. Von daher droht keine Ruhezeit für ALG1 und somit auch kein Problem für die GKV-Beiträge.
Allerdings werde ich recht viele Urlaubstage abgegolten bekommen. Daher werde ich wohl doch eine Ruhezeit von einigen Monaten für das ALG1 erhalten (= Anzahl abgegoltener Urlaubstage). Gilt exakt diese Ruhezeit auch automatisch für die Pflicht, sich mit dem Höchstbeitrag der GKV bei Dieser für die gesamte Ruhezeit zu versichern ? Ich fand bisher nur Regelungen im Bezug auf Kündigungsfristen.
Ganz Herzlichen Dank
Zunächst einmal ist es richtig, dass Sie aufgrund der Urlaubsabgeltung eine Ruhezeit beim Bezug von ALG1 zu erwarten haben. Das ist in §157 Abs.2 SGB III so geregelt. Die Ruhezeit beginnt mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dauert so lange, wie der nicht in Anspruch genommene Urlaub gedauert hätte.
Weiterhin ist es sicher, dass die Zahlungen für die Urlaubsabgeltung mit Beiträgen für die Krankenkasse belegt werden. Wie genau die Krankenkasse dies nun handhabt, kann ich nicht sagen, ich vermute aber, dass die Zahlung einfach über den Ruhezeitraum verteilt angenommen wird.
Mit einem bisschen Glück liest Swantje B. hier mit und hat Lust, eine Antwort zu geben. Dann wissen wir es genau. Ansonsten: Einfach mal die KK fragen. 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo,
durch Empfehlung bin ich auf Ihrer Seite gelandet und ich habe viele Fragen, die ich vom Arbeitsamt und der Krankenkasse nur telefonisch bekomme und je nach Sachbearbeiter auch sehr unterschiedlich.
Ich habe zum 30.11.2017 (heute) gekündigt mit Aufhebungsvertrag und Abfindung. Ich bin Teilzeit beschäftigt gewesen mit Steuerklasse 5. Die Abfindung bekomme ich im Januar 2018 als Einmalzahlung. Ich habe mich zum 1.12.2018 arbeitslos gemeldet. Ich überlege, vom meinem Dispositionsrecht Gebrauch zu machen (Empfehlung der Steuerberaterin). Nun sagt meine Krankenkasse, bei der ich zum 31.1.2018 gekündigt habe, dass ich die Abfindung angerechnet bekomme und für die 2 Monate (Dezember und Januar) je ca. 600 Euro Krankenversicherung zahlen muss. Ab dem 1.2.2018 möchte ich mich bei meinem Man mitversichern, der ist aber aufgrund einer Verbeamtung privat versichert. Muss ich hier meine Abfindung abgeben? Kann ich überhaupt bei ihm versichert sein oder muss ich mich selbst freiwillig versichern? Und muss ich da meine Abfindung angeben, auch wenn ich erst ab Februar versichert bin und die Abfindung im Januar schon gezahlt wurde?
Und noch eine Frage zur Disposition: Bekomme ich das Arbeitslosengeld auch noch ausgezahlt, wenn ich ab dem 1.12.2018 eine neue Stelle habe (danach sieht es im Moment aus) oder ist es sinnvoller, es auf Januar 2019 zu legen (denn Disposition verstehe ich, dass es „vertagt“ wird? Der Mitarbeiter vom Arbeitsamt meint, dass ich dann keinen Anspruch mehr habe auf das Geld.
Sorry, es ist ein bisschen durcheinander…….aber so ist es leider gerade, da ich keine eindeutige Aussage bekomme.
Viele Grüße
Beginnen wir einmal mit den Fragen zur Krankenkasse:
Eine Familienversicherung ist (soweit mir bekannt) nur in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Es mag bei privaten Versicherungen Vergünstigungen für Ehepaare geben, dazu kann ich aber nichts sagen. Aus meiner Sicht wird daher eine eigene Versicherung notwendig sein.
Wenn es sich dabei um eine gesetzl. Versicherung handelt, muss die Zahlung einer Abfindung angegeben werden. Ob diese dann bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird, ist eine andere Frage. Dies ist immer dann der Fall, wenn die ordentlichen Kündigungszeiten nicht berücksichtigt worden sind. Der Zeitraum, für den die Abfindung berücksichtigt wird, wird wie bei der Ruhezeit beim Arbeitslosengeld berechnet.
Und nun zum Dispojahr:
Lesen Sie bitte die ausführlichen Beiträge zum Dispojahr! Das Dispojahr muss auf den Tag genau eingehalten werden. Melden Sie sich zu spät, geht Ihr Anspruch vollständig verloren. Und selbstverständlich erhalten Sie auch kein ALG, wenn Sie zum Ablauf des Dispojahres wieder eine neue Anstellung haben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Karlie,
ich versuche ja immer, möglichst viele Fragen zu beantworten. Aber manche Frage gehen inzwischen so ins Detail, dass ich die Antworten nicht so einfach aus dem Ärmel schütteln kann. Ich bin ja nun mal auch kein Fachmann für Fragen zu Krankenkassenbeiträgen.
Ich müsste also entweder selber aufwändig recherchieren oder einfach darum bitten, in solchen Fällen ein spezialisiertes Forum (s. Empfehlungen->Weiterführende Quellen) zu befragen oder einfach einmal bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen. Früher oder später muss man sich ohnehin mit denen einigen – dann kann man es auch frühzeitig klären.
Ich mache es nur ungern, aber ich möchte hier kein Halbwissen oder Vermutungen verbreiten, zumal ich auch einen Teil der Fragen gar nicht verstanden habe. Aber es macht auch keinen Sinn, dies mit mehrmaligen „hin und her“ zu klären, wenn ich am Ende trotzdem sagen muss, dass ich keine Antwort weiß.
Vielleicht findet sich ja hier von den anderen Kommentatoren noch jemand, der etwas zu den Fragen sagen kann.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich danke Dir in jedem Fall für Deine offene Antwort.
Viellecht löschst Du besser meine Fragen.
Vielen Grüße
Karlie
Hallo,
meine Krankenversicherung teilte mir gerade mit, dass sie 10 Monate + ein paar Tage den Höchstsatz ansetzen werden – auf Basis meines Aufhebungsvertrages. Dabei wurden alle relevanten Aspekte (Alter, Betriebszugehörigkeit, Abfindungssumme etc.) berücksichtigt. Ich wollte nach Ausscheiden bis zum Bezug von ALG1 ca. 18 Monate überbrücken, um im Abfindungsjahr keine zusätzlichen Einnahmen zu generieren. Nun müsste ich jedoch für mehr als 10 Monate mehr als 800,- Euro pro Monat alleine für die Krankenversicherung bezahlen.
Hat jemand noch eine Idee, das etwas abzuschwächen – wäre z.Bsp.. ein Wechsel der Krankenkasse sinnvoll ?
Herzlichen Dank
Wenn ich mich richtig erinnere, kommt dies ja durch eine (sehr) lange Vergütung von Urlaubsansprüchen zustande. Insofern wird man an der Einschätzung der KK kaum etwas ändern können (es sei denn, es läge ein Rechenfehler vor).
Ein Wechsel der Krankenkasse wird daher an der Einschätzung nichts ändern. Man könnte höchstens versuchen, eine GKV mit günstigerem Beitrag zu finden. Da ließen sich dann u.U. vielleicht 50€/Monat sparen.
Ansonsten sehe ich da momentan keine weitere Möglichkeit. 🙁
Gruß, Der Privatier
Vielen lieben Dank. Die Vergütung von Urlaubsansprüchen beträgt „nur“ 4 Monate, wie die weiteren 6 Monate zustande kommen, weiss ich auch nicht bzw. konnte man mir nicht erklären. Daher meine Überraschung.
Viele Grüße
„…die weiteren 6 Monate…konnte man mir nicht erklären.“
Da würde ich dann aber dringend mal um Aufklärung bitten!
Es wäre nicht das erste Mal, dass eine Krankenkasse es sich einfach macht und zu einem erhöhten Ergebnis kommt.
Gruß, Der Privatier
@fragender Mensch
beim Ansatz 18 Monate Auszeit zu nehmen, melde ich Fragezeichen an.
Gabs da nicht eine Regelung, dass man den ALG-1Anspruch nur hat, wenn man binnen 24 Monaten mindestens 12 Monate AL-versicherungspflichtige Zeit nachweist.
@Herr Privatier, Laut Aussage der Krankenkasse gehen in die Formel ein: Höhe der Abfindung, Grundgehalt, Zielgehalt, Jahre Betriebszugehörigkeit, Alter etc. Die Formel zur Berechnung wollten sie mir nicht verraten. Da ich noch Zeit für eine Kündigung (und Neuanmeldung) habe, lasse ich mir das mal von einer anderen Krankenkasse berechnen. Ich habe mit der Meinigen bereits viel Zeit verloren…
@Max, Danke für den Hinweis ! Ich plane jedoch, den ALG1 Antrag direkt mit Ausscheiden zu stellen, mich dann jedoch für eben diese 18 Monate „abzumelden“..
Vielen Dank nochmals ! Bin immer für jeden Hinweis dankbar
Nun, die Formel ist ja kein Geheimnis! Habe ich im Beitrag über die Ruhezeiten ausführlich erläutert. Und Arbeitsagentur und Krankenkasse sind dabei beide an denselben Paragrafen des SGB gebunden. Man kann die Formel also auch zur Berechnung der Zeit verwenden, in der die Krankenkasse einen Beitrag verlangen darf.
Wichtig dabei ist, dass die Ruhezeit niemals länger sein kann, als das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist gedauert hätte.
Wie ich allerdings in einem früheren Kommentar schon geschrieben haben, weiß ich nicht, wie dabei die Abgeltung des Urlaubanspruches berücksichtigt wird. Wenn aber (wie in einem früheren Kommentar gesagt) die Kündigungsfrist eingehalten wurde, so würde ich maximal eine Ruhezeit für die Dauer des nicht in Anspruch genommenenen Urlaubs erwarten.
Gruß, Der Privatier
Lt. Tabelle hätte ich somit mit ca. 306 Tagen zu rechnen – das erklärt nun die 10.x Monate, die mir die Krankenkasse abverlangt. Dabei halte ich jedoch die Kündigungsfrist ein, so dass das ja nicht relevant sein sollte – Urlaubsabgeltung aussen vor gelassen. Zu diesem Thema: Die Leistungsabteilung des Arbeitsamtes teilte mir mit, dass für diese Urlaubsabgeltung eine Ruhenszeit „verhängt“ wird – das wären dann ca. 4 Monate. Für den Antrag auf ALG1 wird eine Arbeitsbescheinigung gefordert, aus der der abgegoltene Urlaub auf den Tag genau datiert wird – vom Arbeitgeber für das Arbeitsamt.
Viele Grüße
Na also, so macht das Ganze langsam einen Sinn!
Die ca. 4 Monate Ruhezeit wg. der Urlaubsabgeltung sind in Ordnung. Aber das müsste sowohl für die Agentur, als auch für die Krankenkasse gelten.
Wenn die Agentur keine weitere Ruhezeit verhängt hat, hat auch die Krankenkasse kein Recht, eine zusätzliche Ruhezeit (in diesem Fall Beitragszeit) zu verlangen.
Es kommt aber nicht selten vor, dass Krankenkassen im ersten Anlauf einmal über das Ziel hinausschießen. Ich kann nur empfehlen: Bleiben Sie dran, legen Sie Widerspruch ein.
In meinem Beitrag „Hinweise zum Dispositionsjahr: Krankenversicherung“ gibt es im Abschnitt „Abfindung“ die gesetzlichen Grundlagen dazu.
Gruß, Der Privatier
bei anmeldung Alg hast du innerhalb von 24 monaten nur 6 sozialversicherungspflichtige Monate.. Damit wäre dein ALG Anspruch =0
Der Einwand ist zwar korrekt – aber nur, wenn man erstmalig einen ALG-Antrag stellt. Wenn der Antrag bewilligt wurde und es einen Bescheid über diesen Anspruch gibt, so hat dieser Anspruch dann bis zu vier Jahren Bestand.
Bei einer späteren erneuten Arbeitslosmeldung in diesem Zeitraum werden die Voraussetzungen des alten Anspruches nicht noch einmal überprüft.
Gruß, Der Privatier
Dann hatte ich einen Denkfehler. Gilt das (und damit ist sicherlich die Rahmenfrist gemeint) demnach auch für die „Wiederanmeldung“ auf Basis des zuvor erworbenen Stammrechtes ? Ich ging davon aus, dass das Stammrecht 4 Jahre Bestand hat, wusste jedoch nicht, dass hier auch die o.g. Regelung greift….
Vielen Dank
Deine Annahme ist/war korrekt. Siehe Kommentar oben.
Gruß, Der Privatier
Und nochmals zur Krankenkasse: Soweit ich weiß zählen Abfindungen nicht zu Einnahmen von Familienversicherten. Dann könnte man sich doch bei seiner Frau familienversichern lassen …?
Sofern die Vorausetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind (in erster Linie: Einkünfte unter 435€/Monat) spricht nichts dagegen.
Aber auch hier gilt wieder: Wie dabei die Abgeltung der Urlaubsansprüche gesehen werden, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich fürchte mal: Zählen als Einnahmen für die Dauer des „fiktiven“ Urlaubs. Aber anschließend müsste eine Familienversicherung möglich sein.
Gruß, Der Privatier
Nach § 162 Abs.2 SGB III erlischt Ihr Anspruch 4 Jahren nach seiner Entstehung.
Innerhalb dieser 4 Jahre können Sie Ihren ALG I Anspruch auch in mehreren Etappen nutzen, das „Aufbrauchen“ des Anspruchs kann auch über den 4 Jahreszeitraum hinauslaufen, die letztmalige Anmeldung muss aber in diesem 4 Jahres Zeitraum (ab erstmaliger Anmeldung) liegen.
(Vielleicht auch mal über einen „Midijob“ nachdenken? Da sind Sie auch krankenversichert )
Vielen Dank, Penalty.
Das bedeutet doch nun, dass, sofern ich das Stammrecht nach Meldung der Arbeitslosigkeit erworben habe, ich eben diese 18 Monate Auszeit (durch Abmelden) nehmen kann ???
Oder muss ich bei späterer Wiederanmeldung (Nutzung des Stammrechtes) eneut 12 sozialversicherungspflichtige Monate für die letzten 24 Monate erbracht haben, was ich ja dann nicht könnte ?
Ich ging davon aus, dass, sofern man ein Stammrecht hat, das Arbeitsamt nicht interessiert, was man in den 4 Jahren macht…..
Was Penalty geschrieben hat, ist völlig korrekt (allerdings ist es der §161 Abs.2 SGB III).
Also: Kein Problem – der Anspruch bleibt erhalten.
Gruß, Der Privatier
Gerne.
Die Antwort ist aber nur nach bestem Wissen.
Ja, nach meiner Meinung können Sie sich – nach festgestelltem Anspruch – (auch mehrfach) abmelden.
Ihre Infos sind etwas gestreut (und hier im Faden geht es ja eigentlich um Krkassenbeitr.), Strategie muss auf Ihren spez. Fall halt abgestimmt werden.
Einige Anregungen, wenn es Ihnen recht ist. Dadurch kommt man ev. aus seiner festgefahrenen Planung heraus, nur gut gemeint:
Allgemein: vielleicht überlegen Sie noch mal ganz neu:
Wäre diese Abmeldung über 18 Monate wirklich so hilfreich? (Verdient Ihre Frau so viel > was gegönnt sei)
Oder sind Sie einige Monate im ALG 1 und dann im Midi-Job ( z.B. 500 €)(Sie würden dadurch ev. Ihre ALG Ansprüche wieder auffüllen ( nach 12 Monaten).
Auch rentenrechtl. Abdeckung (Zeit, nicht Höhe), dazu Werbungskosten durch Job.
Über Selbständigkeit nachdenken (auch steuerl mglw interessant, gerade zu Beginn!)
Überdenken Sie noch mal ganz in Ruhe Ihre Strategie. Guten (!) Stb.(diese Materie ist recht speziell) einspannen, das darf ruhig was kosten.
Ok?
Viel Erfolg! Geniessen Sie die neue, freie Zeit!
Nochmals Vielen Dank für die Hilfe ! Ich bin immer und um jeden Gedanken / Hinweis dankbar. Die 18 Monate sind gesetzt, da ich – zunächst mit einer Ruhezeit rechnen darf und dann, im Folgejahr, – keine Einkünfte (außer der Abfindung) erzielen möchte. Abgesehen davon sind sie zeitlich für mich perfekt geeignet, um einen MiniJob auszuüben, den ich für einen weiteren Planungsschritt als Voraussetzung benötige – nach ALG 1
Hallo,
ich bins (schon wieder). Ich diskutiere noch immer mit meiner Krankenkasse (nun seit 8 Wochen), die von mir noch immer mehr als 10 Monate den Höchstbetrag möchte (wären dann so um die 8.000,- Euro !) – und das, obwohl ich meine Kündigungsfrist einhalte. Die Berechnung ist wohl alleinig auf die Tabelle abgestellt (bei mir 25%). Was kann ich der Krankenkasse faktisch entgegen halten ? Ich habe gelesen, dass das Maximum nur so lange gefordert werden kann wie es sich aus einer potentiellen Ruhezeit ergibt (eben die Kündigungsfrist – bei mir lediglich bedingt durch Urlaubsabgeltung). Ist das im Paragraphendschungel irgendwo zu finden – evtl. benötige ich das dann für einen Widerspruch.
Herzlichen Dank
Nur mal so als Einwurf: Ob *du* *deine* Kündigungsfrist eingehalten hat, ist vollkommen irrelevant.
Die einzig relevante Kündigungsfrist ist die, die für den *Arbeitgeber* gilt wenn *er* kündigen möchte.
Rechtsgrundlagen sind § 158 SGB III und § 5 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__158.html
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Der GKV-Spitzenverband verweist in seinen „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“, §5.5 auf die Regularien des §158 SGB II (= Regularien des „Arbeitsamtes“).
Ich habe auch mehrere Wochen mit meiner damaligen KK (actimonda) korrespondiert und keine vernünftige Auskunft erhalten.
Sofern Du nicht noch mit der jetzigen KK zwangsverheiratet bist, wechsel zur Techniker bzw. starte dort eine Beitragsanfrage.
Bei der TK habe ich prompt die Info erhalten, die ich wollte. Leider finde ich das „Beratungsblatt-Beiträge-aus-Abfindungen.pdf“ nicht im Internet. (Kann auch sein, dass ich es umbenannt habe, aber so heisst es auf meiner Festplatte.)
Hier mal der Passus aus dem Infoblattl der TK:
Wie lange zahlen Sie Beiträge aus der Abfindung?
Der monatliche Beitrag wird nach dem sogenannten Günstigkeitsprinzip – also immer so, wie es für Sie am vorteilhaftesten ist – für den kürzesten der drei folgen-den Zeiträume erhoben:
• Höchstens bis zum Ablauf der normalerweise vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist
• Höchstens so lange, bis der „Arbeitsentgeltanteil“ aufgebraucht ist
• Höchstens für ein Jahr
Auch wenn Swantje und eSchorsch schon korrekt geantwortet haben, von mir noch einmal ein Hinweis auf meinen Beitrag „Hinweise zum Dispojahr un Krankenkasse“ (dort das Thema: Abfindung).
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Vielen Dank – das mit der Techniker ist eine sehr gute Idee – und Dank der Hinweise bin ich nun auch sattelfester in der Argumentation. Ich komme mit meiner Krankenkasse keinen cm weiter…
Viele Grüße
Das „Ich komme mit meiner Krankenkasse keinen cm weiter“ war auch bei mir der Grund um bei der TK anzufragen. Selbst als ich mit dem konkreten Gesetzestext gewunken habe, hat sich die alte KK tot (Reaktionzeit >1Woche bei email-Kontakt mit zuständigem Berater), taub und/oder stur gestellt.
Leider hatte ich damals noch nicht mitgekriegt, dass unser Gastgeber auch bei TK versichert ist und hab ihn deshalb nicht als Werber angegeben ;-(
Danke, eSchorsch. WIr haben es nun mal „umgedreht“. Meine Frau (ohne Einkünfte) stellte einen Antrag – und ich als Familienversicherter. Interessant hierbei – Bei Familienversicherten zählen Abfindungen nicht zu Einkünften – so zumindest explizit auf einem offiziellen Beipackzettel zu lesen. Problematisch jedoch ist, dass die Krankenkasse nun auf den Einkommensbescheid aus 2016 zurückgreift – leider ist Dieser der Aktuellste und entspricht in keiner Weise mehr den Gegebenheiten ab Wunschbeitrittsdatum. Es gibt immer wieder neue Hürden.
Naja, wenn ich richtig informiert bin, kommt es darauf an, ob Abfindungen Berücksichtigung bei der Krankenkasse finden oder nicht. Ich meine, es hängt von der Zahlweise der Abfindung ab und davon, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde oder nicht.
Außerdem zählen für den Fragebogen zur Familienversicherung ALLE Einkünfte, also nicht nur aus unselbständiger Arbeit, sondern z.B. auch Kapitaleinkünfte oder aus V+V usw.
Hallo liebe Experten,
ich verfolge den Blog von Peter schon seit einigen Monaten und seit Januar bin ich auch – zumindest temporär – Privatier. Ich bin „erst“ 37 Jahre, ledig, keine Kinder, und daher ist mein Szenarien ein wenig anders als bei Peter und den meisten den ich hier in den Kommentaren bisher begegnet bin. Ich konnte mit der Hilfe des Blogs, eigener Recherchen und gemeinsam mit meinem Steuerberater schon einiges bezüglich der Besteuerung meiner Abfindungszahlung optimieren. Folgender Herausforderung (nein, heutzutage heißt es Chance, was eigentlich auch passt) steht noch an: Die Optimierung meiner KV (freiwillig gesetzlich versichert) Beiträge – besser spät als nie!
Dazu folgendes:
– Ich habe Anfang Dezember 2017 den Aufhebungsvertrag mit meinem AG mit Wirkung zum 31.12.2017 (die 6-monatige Kündigungsfrist wurde also nicht eingehalten) unterschrieben und bin dann Mitte Dezember direkt freigestellt worden. Die Abfindung wurde Ende Januar 2018 ausgezahlt.
– 2018 wird für mich ein Dispositionsjahr sein. Ende 2017/zum 1.1. 2018 möchte ich mich dann arbeitslos melden.
– Seit Januar zahle ich nun (leider) den Höchstsatz von fast 800 Euro an meine GKV – das ist viel zu viel, genauso wie der Privatier in seinem Blog ausgeführt hat. Ich hatte bisher vermutet das ich den Höchstsatz für das gesamte Jahr 2018 zahlen muss, aber eben hatte ich in Kommentaren von der „Höchststrafe“ von in meinem Fall nur 6 Monaten gelesen. Da ich den Aufhebungsvertrag am 2.12.2017 unterschrieben habe, müsste ich ja dann noch bis zum 2.6.2018 den Höchstbeitrag zahlen.
– Ich hatte mich schon mit der Möglichkeit einer Uni Immatrikulation befasst, allerdings greift ab dem 30. Lebensjahr hier auch wieder die gleichen (?) Bedingungen wie jetzt in der freiwilligen Versicherung, so dass die Abfindung wohl voll berücksichtigt wird und ich daher weiterhin den monatlichen Höchstsatz zahlen müsste.
– Jetzt überlege ich mir einen „Midi-Job“ zuzulegen, d.h. einen sozialversicherungspflichtigen Nebenjob der eine höhere monatliches Gehalt als beim Mini-Job hat, sprich >450 Euro im Monat Verdienst. Zu berücksichtigen ist hier sicherlich wie sich dies steuerlich auf die Abfindung (nach 1/5 Regelung bemessen) auswirkt, aber der erhöhte Steuerbetrag ist im Vergleich zur Ersparnis bei der GKV zu vernachlässigen.
– Ich habe des weiteren auch Einnahmen aus Kapitalerträgen (derzeit noch gering) und Vermietung & Verpachtung (3 kleine Eigentumswohnungen)
Macht der Weg des Midi-Jobs aus Eurer Sicht Sinn in der oben beschriebenen Situation? Hätte der Midi-Job Verdienst (negative) Auswirkungen auf meinen ALG1 Anspruch? Hat schon jemand Erfahrungen für ein ähnliches Szenario gemacht und gibt es etwas zu beachten? Gibt es sinnvolle Alternativen (ich fand Peters Ausführung zur Gewerbeanmeldung interessant und bin überrascht dass es so einfach möglich ist den KV Beitrag zu drücken. Gerne würde ich darüber mehr erfahren, habe aber keine weiteren Artikel oder ähnliches gefunden)?
Ein weitere Variante wäre der kurzfristige Wechsel (bis ich mich 2018 arbeitslose melde) in die PKV. Aber vor dem bürokratischen Aufwand für „die paar Monate“ schrecke ich zurück. Ich glaube da stehen Aufwand und Ertrag in keinem allzu guten Verhältnis (speziell nicht da für mich ja jetzt wohl nur die 6 Monate Höchststrafe und nicht das gesamte Kalenderjahr 2018 gelten).
Noch ein anderer Gedanke während ich die Zeilen hier schreibe ?: Sollte ich mein zu versteuerndes Einkommen in 2018 (trotz Abfindungszahlung) ähnlich wie der Privatier so weit optimieren (sprich reduzieren) dass ich nur noch wenige Steuern zahle, müsste ich doch von meiner KV auch analog Beiträge zurück bekommen (sofern ich es schaffe unter die Bemessungsgrenzen zu kommen), oder?
Vielen Dank schon einmal für Eure Einschätzung!
Ich finde den Blog Klasse und auch den Austausch zwischen den Usern hier. Manchmal ist es nur schwer den dutzenden, teilweise hunderten Kommentaren zu folgen, die oft auf die spezifische persönliche Situation (wie auch bei mir jetzt) abzielen.
Viele Grüße!
Dan
„Macht der Weg des Midi-Jobs aus Eurer Sicht Sinn in der oben beschriebenen Situation?“
Aus meiner Sicht: Nein.
Das liegt schon alleine daran, dass für mich als „Privatier“ ohnehin im Vordergrund steht, keine abhängige Beschäftigung auszuüben. Und schon gar nicht die eher unterbezahlten Mini- oder Midi-Jobs.
Der zweite Grund liegt darin, dass ich die Überlegung jetzt einfach für zu spät halte. Es geht ja jetzt nur noch um zwei Monate. Dafür würde ich das ganze Theater nicht veranstalten. Für einen längeren Zeitraum wäre die Variante sicher überlegenswert (für mich nicht, aber generell).
Und überhaupt (wenn ich mir diese Bemerkung hier einmal erlauben darf…) kommen diese Überlegungen alle etwas zu spät. Man hätte die ganze Problematik bei der Verhandlung über den Aufhebungsvertrag bereits berücksichtigen müssen.
Variante A: Kündigungsfrist einhalten.
Variante B: Den Nachteil der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist durch höhere Abfindung ausgleichen.
Variante C: Wenn sich weder A noch B durchsetzen lässt, das Gesamtpaket mit allen Folgen akzeptieren und dann gehören 800€/Monat eben dazu. Fertig.
Außerdem gibt es ja als Trostpflaster noch die Möglichkeit, die 6*800€ am Jahresende von der Steuer abzusetzen. 😉
Es gibt allerdings keine KV-Beiträge zurück, wenn das zu versteuernde Einkommen durch was auch immer gesenkt wird. Für die KV-Beiträge sind die jeweiligen Einkünfte aus den Einkunftsarten entscheidend, nicht jedoch Sonderausgaben für Altersvorsorge u.ä.
Gruß, Der Privatier
Hallo Dan,
hier auch eine Anmerkung von mir, die rechtlich nachzuprüfen wäre!
– Ein Midijob ist für mich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.
– Ob während dem „Dispojahr“ ein Midijob die Konstruktion „Dispojahr“ zerstört ist unbedingt zu prüfen!!!
– Ich glaube während dem Midijob könnte man auch nur schlecht arbeitslos sein; da auch AV aus dem Midijob bezahlt wird. Es wird auch von der Wochenarbeitszeit (weniger oder mehr als 15 Stunden) abhängen.
– M.M.n. wirkt sich die Aufnahme eines Midijobs unterschiedlich aus, ob ich vorher bereits ALG1 beziehe oder mich im „Dispojahr“ befinde.
Wenn es um „viel Geld“ geht, dann bitte doch lieber professionelle Hilfe einkaufen!
LG FÜR2012
Danke für deine Anmerkungen FÜR2012! Bei Punkt 1 gebe ich dir Recht, Punkt 3 und 4 sind derzeit nicht für mich relevant, da nicht arbeitslos gemeldet. Punkt 2 habe ich nicht ganz verstanden, aber ich vermute mal das du Hinterfragst ob ein Midijob ggfs. den ALG Anspruch beeinflusst (Durschnittsgehalt, 24 Monatszeitraum)? Das habe ich auf jeden Fall auf meiner Checkliste zur Prüfung bevor ich wirklich einen solchen Job anmelde.
Hallo Dan,
o.k., dann Konzentration auf Punkt 2 „Ob während dem „Dispojahr“ ein Midijob die Konstruktion „Dispojahr“ zerstört ist unbedingt zu prüfen!!!“.
Unter „Dispojahr“ verstehe ich, dass nach Jobende man sich taggenau nach einem Jahr arbeitslos meldet (um Kürzung der ALG1-Bezugszeit um ein Viertel zu vermeiden oder wegen „Alterssprung“ eine längere ALG1-Bezugszeit zu erreichen oder …) und man während dem „Dispojahr“ keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. Wenn jetzt aber gar kein Antrag auf ALG1 gestellt werden kann (weil der Midijob dies verhindert), kann auch nie das „Dispojahr“ beginnen!
Jetzt haben wir irgendwie eine Endlosschleife erzeugt!
Falls Sie unter „Dispojahr“ nicht diese ganz speziellen Bedingungen meinen, dann bitte ggf. einen anderen Begriff verwenden.
In Ihrem Beitrag vom 5.Apr.2018 um 20:50 sind womöglich „Datums-Tippfehler“ enthalten:
– „2018 wird für mich ein Dispositionsjahr sein. Ende 2017/zum 1.1. 2018 möchte ich mich dann arbeitslos melden.“ **2018/ zum 1.1.2019?**
– „Ein weitere Variante wäre der kurzfristige Wechsel (bis ich mich 2018 arbeitslose melde)“. **2019 arbeitslos?**
LG FÜR2012
Hallo FÜR2012,
danke für den Hinweis, ich bin tatsächlich um ein Kalenderjahr verrutscht. So wie sie es aufgeführt haben (1.1.2019 Arbeitslosmeldung) ist es richtig!
Ich hatte den Midi-Job in seiner Relevanz bisher (fälschlicherweise) nicht als so vollwertig wie einen „richtigen“ Job angesehen…mit den entsprechenden Konsequenzen. Ich hatte zwar auf der Agenda den Einfluss zu prüfen, bin aber schon sehr dankbar das Sie den möglichen Einfluss auf Dispojahr und ALG aufgezeigt haben.
VG, Dan
Hallo Dan und FÜR2012,
die Diskussion versicherungspflichtiger Nebenjob im Dispojahr und Rückwirkung auf ALG hatten wir hier schon Mal: https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/#comment-10789
Ich antworte daher im Kapitel Dispositionsjahr, da das Thema zu dem Kontext besser passt.
Ich möchte hier schon einmal ankündigen, dass ich in Kürze (ca. zwei Wochen) einen Beitrag veröffentlichen möchte, der sich genau mit den Fragen zu versicherungspflichtigen Beschäftigungen sowohl im Dispojahr, aber auch zwischen zwei Phasen von Arbeitslosigkeit befasst.
Die Überlegungen sind etwas umfangreicher, als es für einen Kommentar angemessen ist und ich bitte daher noch um ein wenig Geduld. Die Grundaussagen sind aber auch bereits in älteren Kommentaren zu finden. Stichwort: §150 Abs.1 S.5 SGB III
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter, danke für dein promptes Feedback!
Da ich wie beschrieben aufgrund meines Alters derzeit nur temporärer Privatier bin, werde ich in meinem Leben noch arbeiten (müssen). Selbständig oder nicht-selbständig das wird sich in meiner Auszeit klären. Die Option Midi-Job wäre als „Berater“ bei einem befreundeten Unternehmer, d.h. mit einiger Flexibilität was meine Arbeitszeiten, Anzahl der Arbeitsstunden und Stundenlohn angeht.
Ich gebe dir Recht das die Überlegung ein wenig spät kommt (für dann jetzt nur noch 2 Monate) wie ich erst gestern beim Schreiben meines Kommentars verstanden habe, bis gestern bin ich noch vom Höchstsatz für das gesamte Jahr (also 8 Monate) ausgegangen. Variante B wurde übrigens berücksichtigt, aber d.h. nicht das man nicht deshalb trotzdem versuchen kann die KV zu reduzieren, oder? ?
Danke für den Hinweis in deinem letzten Satz dass das zu versteuernde Einkommen nicht Basis für die KV Beitragsberechnung ist sondern die Einkünfte (wenn ich das so richtig verstanden habe).
Noch einmal meine Frage für die Zeit nach Juni (wenn der Beitragssatz erneut kalkuliert wird ohne Berücksichtigung der Abfindung):
Was wäre aus deiner/Eurer Sicht der bessere/einfachere/sichere Weg die KV Beiträge niedrig zu halten (unabhängig von deiner persönlich Abneigung gegen den Midi-Job?)? a) Gewerbeanmeldung, b) Midi-Job, c)….
Vielen Dank nochmals und viele Grüße aus Mannheim!
Daniel
„Was wäre… der Weg, die KV Beiträge niedrig zu halten?“
Der Weg über eine pflichtversicherte Beschäftigung ist natürlich grundsätzlich schon in Ordnung. Und wenn man dann zusätzlich nicht allzu viel Einkommen erzeugen möchte, wäre daher ein Midi-Job schon eine gute Wahl. Zumal er sowohl für die verbleibenden 2 Monate, in denen die Abfindung angerechnet wird, als auch für das zweite Halbjahr, in dem dann „nur“ noch die Einkünfte aus V+V zum Tragen kommen, seine positive Wirkung entfalten kann.
Inwieweit sich das „lohnt“, also ob der Vergleich von Kostenersparnis bei der Krankenkasse gegenüber der Mehrbelastung bei der Steuer (insbesondere in Verbindung mit der Abfindung) positiv ausfällt, lässt sich kaum prognostizieren. Hier müsste man mal eine (oder mehrere) Simulationen mit einem Steuerprogramm machen, bzw. den Steuerberater um Rat fragen.
Meine persönliche Meinung ist aber, dass man solchen Überlegungen/Berechnungen keine so hohe Priorität einräumen sollte. Deshalb würde ich auch aus der Sicht eines Privatiers einen Midijob ablehnen. Weil er nicht zur Grundidee passt. Und da kommen dann KK und FA immer erst an zweiter Stelle.
Und so ähnlich würde ICH es auch sehen, wenn ich noch jünger wäre und weiterhin meinen Beruf ausüben wollte. Ich würde meine Berufspläne (oder auch Lebenspläne) an erste Stelle stellen. Überlegen, wohin der Weg gehen soll/kann. Und ganz am Ende gucken, wie man diesen Weg im Hinblick auf die Kosten gestalten kann.
Wer nämlich weiterhin in seinem Beruf als Angestellter tätig sein will, macht aus meiner Sicht in den seltensten Fällen einen guten Eindruck, wenn er im Lebenslauf eine Lücke von einem Jahr vorzuweisen hat, die dazu noch mit einem chaotisch anmutenden Hin- und Her von „gar nichts“ über „Midi-Job“, „freiberuflich“ und wieder „nichts“ gefüllt ist. Es mag ja durchaus Arbeitgeber geben, die das interessant finden. Ich selber würde mich da aber nicht drauf verlassen…
Auf der anderen Seite kann ein Jahr eine sehr gute Vorbereitung/Planung und Weiterbildung für eine geplante Selbständigkeit sein. Diese hat aber, wenn es ernsthaft betrieben wird, in der Regel dann wieder die freiwillige KV zur Folge.
Ich möchte damit sagen, dass die berufliche Zukunft an erster Stelle stehen sollte. Diese gilt es, in erster Linie zu optimieren. Und wenn dabei heraus kommen sollte, dass man morgen einen neuen Traumjob antreten kann, dann würde ich auf Steuern, Dispojahr und den ganzen Zauber pfeifen und mit vollem Eifer beginnen.
Fazit: Wenn man nur das Ziel der Einsparung von KV/PV und Steuern betrachtet, ist ein Midijob in dem geschilderten Fall sicher eine gute Lösung. Ich selber würde aber anderen Zielen den Vorrang einräumen.
Gruß, Der Privatier
Danke nochmal für deine weitere Einschätzung Peter! Bezüglich Prioritäten und Lebensplanung gebe ich dir vollkommen Recht. Allerdings ging es mir in meiner Frage wirklich rein um die finanzielle Betrachtung. Für alles weitere ist bereits gesorgt bzw. entsprechend priorisiert. 🙂 12-24 Monate „Luft“ (oder ggfs. mehr) lassen mir genug Zeit meine weitere beruflichen Ziele zu planen und anzugehen
Hallo Herr Privatier,
meine Frage bezieht sich auf dem Wechsel aus der PKV in die GKV. Meine PKV hat eine Kündiungsfrist von 3 Montaten zum Jahresende dann verlängert diese sich um ein weiteres Jahr. Ich plane nach dem Dispojahr die Meldung bei der Agentur zum 01.03.2019. Aus einem Gespräch mit der Agentur habe ich entnommen das die Agentur wohl auf die PKV zahlt – Laut den Informationen die ich auch dem Netz erhalten haben ist hier eine maximal Betrag von 341,48 Euro angesetzt.
Da ich wegen den Steuern aus der Abfindung gerne in diesem Jahr eine Beitragsvorrauszahlung machen würde ist das dann auch mit der Kündigung vorher schwer möglich.
„..(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.“
Quelle: (pkv.de/service/rechtsquellen/musterbedingungen/mb_kk_2009.pdf, nicht mehr verfügbar)
Dieser Passus ist auch in meinem PKV Vertrag enthalten – Wie wäre das geeignete Vorgehen, ich würde die PKV nach der Arbeitslosenmeldung informieren ggf. Anfang 2019 oder spätestens anfang märz (Toleranz hätte ich ja für 3 Monate nach der Meldung) -Ich muss dann aber nachweisen, dass ich dann ab dem 01.03 in eine GKV versichert bin und damit würden für mich nur die Beiträge der GKV anfallen und die PKV Beiträge würden erstattet bekommen und die PKV müsste bei der Kündigung auch den Kontostand für die Vorrauszahlungen mir gutschreiben.
Klingt das Plausible und korrekt?
Danke für ihr Feedback,
MfG,
Entrepreneur2Privatier
Ob die Vorgehensweise „korrekt“ ist, kann ich so nicht bestätigen. Dazu kenne ich mich mit Fragen zum Wechsel von PKV nach GKV zu wenig aus. 🙁
Es hört sich für mich aber „plausibel“ an. Wenn auch im Zusammenhang mit der Vorauszahlung ein wenig abenteuerlich! Ich würde mir daher insbesondere die (volle) Rückerstattung dieser Beiträge bei Kündigung vorher durch die PKV bestätigen lassen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
vielen Dank für ihr Feedback – Ich hatte mir da bereits das mit der Rückzahlung des nicht verbrauchten Guthaben bestätigen lassen werden aber vor der überweisung hier mir noch einen Bestätigungsschreiben zukommen lassen damit dies zu eine gültigen Vereinbarung wird.
Herzlichen Dank!
MfG,
Entrepreneur2Privatier
Ok, nach einer intensiven Internetrecherche ohne klare Aussage, hier mal eine Anfrage…. 😉
Status: Privatier um die 60 ohne Einkünfte; freiwillig gesetzlich versichert; verheiratet mit Frau in festem Arbeitsverhältnis.
Das Problem: Die GKV macht Druck oder die neue’Definition der Auslegung zu folgender Aussage der Berechnungserklärung:
„…Beitragsberechnung an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines GKV-Mitglieds orientieren.“
…Mittel zum Verbrauch geeignet sind/wären, unabhängig ihrer steuerlichen Verwertbarkeit“
Bisher wurde nur über Einkünfte geredet (zb. auch Kapitalerträge), Nun aber wird im Fragebogen der GKV explizit nach „Erspartem“ gefragt!!!
Die Frage: Liebe Privatiers hier im Forum, wurde bei einem von euch jemals schon nicht nur nach den Kapitalerträgen sondern nach dem zugrundeliegenden Kapital gefragt?
Soweit ich das recherchieren konnte, scheinen Erbschaften in einem gewissen Maße doch noch sicher vor dem Zugriff zu sein. Aber wie ist das mit anderen Sach-Werten (z.B. Gold; Aktien; Schmuck; Land etc.)
Wird demnächst doch noch eine Vermögensaufstellung Pflicht?
Wer weiss Rat, Wer hat Erfahrungen? Bin Euch für etwas Licht im Dunkeln schon vorab ziemlich dankbar!!!
Naja – so ganz neu ist ja weder die Berechnungsgrundlage auf Basis der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, noch die Sorge der Privatiers, dass irgendwann dann auch einmal das Vermögen (und nicht nur die Erträge daraus) zur Beitragsberechnung verwendet werden könnte.
Dies wurde auch hier schon vielfach diskutiert, u.a. auch in den obigen Kommentaren. Ich denke, eine sehr gute Aussage dazu findet man in einem Kommentar von Swantje B., unsere Expertin für alle Fragen zur Krankenkasse. Da ist eigentlich alles gesagt.
Ich selber kann gerne aus meiner Zeit als Privatier berichten, dass die Krankenkasse kein einziges Mal nach dem Vermögen gefragt hat. Inzwischen sollte ich selber diese Phase erfolgreich überstanden haben, da ich inzwischen nicht mehr freiwillig versichert bin. Aber auch von anderen Kommentatoren waren das bisher nur Sorgen und Bedenken, aber niemals auf konkrete Anfragen der KK begründet.
Gruß, Der Privatier
@Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort! Das Urteil, auf das sich Swantje B. bezog, liegt mir ebenfalls vor.
Nach nunmehr einigen Jahren als Privatier war mir nur die Veränderung im jährlichen Abfragebogen aufgefallen. Die Angabe von „Ersparnissen“ war bis dato jedenfalls nicht enthalten!
Somit lautet die Antwort auf meine Frage wohl: „Alles kann, aber nichts muss“
Sofern ich die Herbeiziehung eines Rechtsbeistandes in Erwägung ziehen muss, werde ich weiter berichten. 😛
Interessante neue Einträge im Netz hierzu sind mir jedenfalls nicht aufgefallen.
Ich denke aber, dass den KV’s das Loch in der Auslegung durchaus bewusst ist. Leider wird man irgendwann in der Sache wohl per Gerichtsverfahren Klarheit erlangen müssen.
Ich hoffe nur, dass ich es nicht sein muss, der den Gral des Wissens kostet.
Für mich lautet die Kernaussage aus dem oben zitierten Kommentar von Swantje:
„‚Eine Einnahme, deren Bewertung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder der sich im Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen, unterliegt aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann der Beitragspflicht, wenn die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine entsprechende konkretisierende Regelung enthalten.‘
Konkretisierende Regelungen zur Beitragspflicht von ‚Vermögen‘ oder ‚vorhandenen Geldmitteln‘ gibt es aktuell nicht. Daher werden daraus aktuell keine Beiträge berechnet.“
Mir sind auch aktuell keine konkretisierenden Regelungen bekannt, die eine solche Beitragspflicht regeln. Von daher sehe ich da keine Gefahr.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
soweit ich das hier verstanden habe, sind also nur Erträge aus Kapital sozialversicherungspflichtig und nicht der Kapitalstock selbst. Ich gehe davon aus, dass bei Aktiengeschägten dann Kursverluste mit Kursgewinnen verechnet werden und dann nur die Differenz (also die echten Gewinne) beitragspflichtig ist.
Zu diesem Thema habe ich aber noch eine Frage:
Aktuell habe ich noch viele Altbestände (vor 2009 gekauft) in meinem Depot, welche besonders hohe Kursgewinne haben. Diese Kursgewinne sind ja aktuell noch von der Abgeltungssteuer befreit. Gibt es hier Erfahrungen, wie es sich nun bei solchen Abtbeständen bzgl. der Sozilversicherungspflicht verhält? Eigentlich handelt es sich hierbei ja um Kapitalerträge, die zwar nicht versteuert werden müssen, aber die prinzipiell verbebeitragt werden könnten?
Gruss,
Thomas
Meine Erfahrung aus meinen Jahren als Privatier ist sehr simpel:
Ich deklariere alle meine Kapitaleinkünfte per Anlage KAP bei der EkSt-Erklärung. Das FA macht daraus einen Bescheid und dieser ist Basis für die Berechnung der KV-Beiträge. Ganz einfach.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Altbestände von vor 2009 tauchen in so einer Erklärung/Bescheid gar nicht auf, da sie steuerfrei sind und schon in den Steuerbescheinigungen der Banken gar nicht enthalten sind.
Update: Siehe auch Kommentar von ratatosk
Sehr geehrte Community,
zum Privatier reicht es bei mir wohl noch nicht ganz 🙂 Ich habe jedoch gekündigt und mache ein Sabbatical.
Die GKV hat mich mit der Mindestbemessungsgrundlage für Erwerbslose von 1015€ eingestuft, also etwa 180€ monatlichem GKV-Beitrag – erst wollte man mir sogar 650€ pro Monat abpressen! Gemäß der Lohnsteuerbescheinigung meines letzten Arbeitgebers sind aber für dieses Jahr schon ordentlich GKV-Beiträge von mir bezahlt worden! Werden diese gar nicht angerechnet? Momentan scheint die Krankenkasse diese bereits bezahlten Beiträge zu ignorieren und lässt mich brav jeden Monat diese etwa 180€ zahlen.
Danke für eure Einsichten und viele liebe Grüsse!
Ja, das ist schon korrekt so.
Die KV/PV-Beiträge werden bei der GKV anhand der monatlichen Einkünfte berechnet. Die Beiträge sind dabei nach unten und nach oben begrenzt. Die Festlegung erfolgt auf Monatsbasis und was in der Vergangenheit war, interessiert dabei nicht.
Gruß, Der Privatier
…. und was in der Vergangenheit war, interessiert dabei nicht.
Hallo Privatier,
ich habe gerade heute von der TK eine andere Aussage erhalten:
Aktuell sieht es bei mir so aus, dass meine Frau bis 02/2021 ALG-I bezieht. Ab 03/2021 will sie als freiwilliges Mitglied in der KV bleiben. Ich bin bei Ihr familienversichert.
Wir haben einen gemeinsamen BSV über 90k€, der zu 98% angespart ist und in 02/2021 ausgezahlt wird. Diese Auszahlung wird angeblich bei der Berechnung ab 03/2021 für die nächsten 12 Monate (also bis 01/2022) mit berücksichtigt! Somit erhöhen sich die Beiträge meiner Frau.
Dies widerspricht eigentlich der üblichen Aussage, dass nur zukünftige Einkünfte berücksichtigt werden. Die TK meint dazu, dass die 12 Monate nach der Auszahlung ja in den Beitragszeitraum der freiwilligen KV hineinfallen und somit berücksichtigt werden müssen.
Ist dem wirklich so?
Hilft es, den BSV zu 100% auf ich umschreiben zu lassen, damit meine Frau bei dem Mindestbeitrag bleibt?
Meine Aussage zur Vergangenheit bezog sich aber auf eine völlig andere Frage und ist daher total aus dem Zusammenhang gerissen!
Zur BSV möchte ich nicht allzu viel sagen, da ich selber nie einen gehabt habe und mir daher die detaillierte Erfahrung fehlt.
Aber bei anderen Zahlungen, die nur einmal jährlich erfolgen (wie z.B. Dividenden oder Zinsen von Anleihen) wäre es ja auch nicht korrekt, diese nur auf den eher zufälligen Auszahlungsmonat zu beziehen, sondern diese stattdessen auf das ganze Jahr umzulegen. Das empfinde ich auch als völlig korrekt und gerecht.
Dies könnte man ggfs. bei der Auszahlung von BSV so ähnlich sehen, allerdings aus meiner Sicht höchstens auf den Zins-Ertrag und nicht etwa auf die Rückzahlung des selber angesparten Kapitals.
Aber – wie gesagt: Ist nicht so mein Thema, könnte aber sein, dass es dazu bereits Bestimmungen/Urteile gibt. Kenne ich aber nicht.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich habe von der GKV gesagt bekommen dass die Abfindung betragspflichtig sei weil seit Auszahlung noch keine 12 Monate vergangen seien. Ich habe aber in Erinnerung, dass dies ab Firmenaustritt zu rechnen ist. Woraus geht das nochmal hervor ( Gesetz ? )
Danke für die Tipps. Ich habe auch schon sehr aufmerksam die Posts zum Dispojahr gelesen. Weiter so! 🙂
D. h. also die Mindestbemessungsgrundlage wird jährlich neu berechnet und dann entsprechend monatlich als GKV-Beitrag abgestottert? Ist das so wie bei den Steuern? Bekomme ich vielleicht noch GKV-Beiträge wieder zurück?
Als ich noch voll berufstätig war konnte ich einen Teil meines „Wertpapieranlage-Sparschweins“ ohne extra GKV-Beiträge verkaufen. Muss ich wieder einen Job aufnehmen, wenn ich mein „Wertpapieranlage-Sparschwein“ weiter GKV-frei anzapfen möchte?
„Ist das so wie bei den Steuern?“
Nein – eben nicht!
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer: da kommt es nicht darauf an, in welchem Monat die Einkünfte erzielt wurden und gute und schlechte Phasen gleichen sich am Ende aus.
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden dagegen auf Monatsbasis berechnet und fällig. Mit „Abstottern“ hat das nichts zu tun. Und zurück gibt es auch nichts. Es sei denn, man hat Einkünfte aus selbsständiger Tätigkeit, die erst einmal vorläufig geschätzt werden. Diese werden dann im Nachhinein korrigiert.
Es ist außerdem richtig, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Wenn man dies vermeiden möchte, gibt es sicher unterschiedliche Lösungsansätze, aber die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Jobs ist sicher eine davon.
Gruß, Der Privatier
Ich habe mich jetzt etwas abgekühlt (in doppelter Hinsicht) 🙂
(Privatier sagte am 9.Jul.2018 um 18:22)
„Ich gebe deklariere alle meine Kapitaleinkünfte per Anlage KAP bei der EkSt-Erklärung. Das FA macht daraus einen Bescheid und dieser ist Basis für die Berechnung der KV-Beiträge. Ganz einfach.“
(Privatier sagte am 12.Jul.2018 um 21:55)
„Es sei denn, man hat Einkünfte aus selbsständiger Tätigkeit, die erst einmal vorläufig geschätzt werden. Diese werden dann im Nachhinein korrigiert.“
– also selbstständig und man wird wieder sozusagen auf Jahresbasis bewertet?
(Privatier sagte am 12.Jul.2018 um 21:55)
„Es ist außerdem richtig, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Wenn man dies vermeiden möchte, gibt es sicher unterschiedliche Lösungsansätze, aber die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Jobs ist sicher eine davon.“
– gerne wüsste ich mehr dazu.
Danke für die Tipps. Hmm, schon sehr verquer das Ganze. Reicht es denn einmal im Jahr versicherungspflichtig zu arbeiten, um die Anrechnung von „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ zu vermeiden? Ich finde es unfair, dass einem alles ehrlich Ersparte nochmals angezaft wird, während die Hartz 4-Leute sorglos vor dem Fernseher hocken. Ab und zu frage ich mich, warum ich überhaupt für wenig mehr arbeite! Hat der Privatier einen Geheimtipp? Was wäre, wenn ich eine Frittenbudde aufmache?
…ehrlich gesagt, wäre vielleicht Auswandern die Lösung. Die Krankenkasse kostet hier viel mehr als in der Niederlanden (3-mal oder 4-mal so viel) und trotzdem muss ich hier im Krankenhaus wegen irgendwelchen Superkeimen um mein Leben fürchten. Rente gibt es auch nicht mehr… Ich wollte jetzt eigentlich fluchen, aber das lasse ich mal lieber.
@H.S.: Eine Krankenversicherung ist in Deutschland Pflicht. Man kann also höchtens versuchen, bei den Beiträgen etwas zu optimieren. So fällt der Beitrag bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung meistens weniger auf (auch wenn er oftmals deutlich höher ist). Ein Midi-Job (ab 451€/Monat) würde da u.U. schon ausreichen.
Alternativ könnte man (je nach persönlicher Situation) auch einmal eine private KV in Betracht ziehen.
Ob Auswandern eine Lösung ist, kann ich nicht sagen. Dazu habe ich mich zu wenig mit den Verhältnissen in anderen Ländern befasst. Eine Selbstständigkeit ist hingegen definitiv keine Lösung. Der hauptberuflich Selbstständige zahlt in der GKV mindestens den doppelten Mindestbeitrag.
Zu den Möglichkeiten, Kapitaleinkünfte im Hinblick auf die KV-Beiträge zu planen, empfehle ich die mehrteilige Beitragsserie zur Steuerplanung. Hier der Beginn:
https://der-privatier.com/steuerplanung-episode-i-vorbemerkungen/
Gruß, Der Privatier
Nochmals ein „Danke“ für die Tipps! Ich werde mir den ganzen Post durchlesen.
Ansonsten kann ich nur noch sagen, dass einen echten Privatier der Charme einer wunderschönen Schönwettergegend, möglicherweise noch in einem Land mit günstigem Wechselkurs bzw. Kaufkraftverhältnis, wohl kaum kalt lassen dürfte. Generell kann man mit Kanada oder Norditalien wohl nicht sehr viel falsch machen. Viele deutsche Privatiers scheinen in die Schweiz auszuwandern.
Ein wunderschönes Wochenende meinerseits!
Hallo,
ich las die meisten Kommentare bzgl. Krankenversicherung und habe schon viele Antworten erhalten aber auch noch die ein oder andere Frage bzw. vielleicht gibts es noch Verbesserungsvorschläge. Nochmals vielen Dank an Peter und alle, welche sich aktiv beteiligen.
Ausgangssituation:
Aufhebungsvertrag 03/2018 und Unwiderrufliche Freistellung bis 12/2018.
Abfindung 01/2019
Ordentliche Kündigung wäre 03/2019
Arbeitssuchend werde ich mich Ende September 2018 melden und arbeitslos am 02.01.2019 bzw. Ende 12/2018.
Ich bin noch privat krankenversichert ca. 600 € (bis 12/2018 zählt AG 50. %)
Meine Frau hat einen MIDI Job und ist gesetzlich krankenversichert.
Eventuell 12 Wochen Sperrzeit von 01.01.2019 – dies kann ich aber eventuell verhindern, da ich ein Attest vom Arzt erhalten habe, welches mir bescheinigt eine neue Arbeit zu suchen.
Ruhezeit wird ca. 60 Tage sein. Dies habe ich berechnet mit der Tabelle von Abfindung/Ruhezeit von Peter.
1) Wird man von der AG ab 01.01.2019 gesetzlich krankenversichert oder freiwillig gesetzlich versichert (Ausnahme man stellt Antrag auf privat krankenversichert – ist aber nicht unbedingt mein Ziel, obwohl ich die 9/10 Regelung nicht mehr schaffe)
2) Kann man sich während der Ruhezeit familienversichern ? Dürfte bei mir schwierig werden, da ich 2017 ca. 10.000 € Kapitalerträge hatte. Wie kontrolliert dies die KV, wenn man nur Januar und Februar 2019 sich familienversichern will ?
3) wenn die Familienversicherung nicht greift während der Ruhezeit also Januar und Februar, muss ich die vollen KV Beiträge (ca. 700 – 800 € ?) zahlen, danach also ab März 2019 bin ich über AG versichert. Ist dies richtig ?
4) macht es Sinn im Januar und Februar noch In der privaten KV zu bleiben und kann man dann im Mätz problemlos wechseln ?
5) wenn ich mich ab April 2019 beim Arbeitsamt abmelde, um 2019 Steuern zu sparen und mich nebenberuflich Selbstständig anmelde, kann ich die gesetzlich KV freiwillig auf ca.150€ im Monat reduzieren. Ist dies richtig ? Wird ab April 2019 noch die Abfindung bei der KV betrachtet ?
Danke im Voraus für Eure Antworten
Zu 1: Als Arbeitsloser ist man pflichtversichert in der gesetzl. KV (wie schon richtig gesagt, kann man sich als priv. Versicherter davon befreien lassen). Dies gilt auch während einer Sperrzeit. Nicht jedoch während einer Ruhezeit.
Zu 2: Prinzipiell könnte man sich in einer Ruhezeit auch familienversichern. Wird aber hier wg. der Kapitaleinkünfte vermutlich scheitern. Als Maßstab gelten die voraussichtlichen (Jahres-)Einkünfte für 2019, die dann auf Monatsbasis umgerechnet werden. Erster Anhaltspunkt für eine Prognose werden dabei die Einkünfte des Vorjahres sein. Wenn es sich dabei um einmalige Einkünfte gehandelt haben sollte, müsste man die eigene Prognose eben plausibel begründen und ggfs. nachweisen.
Zu 3: Eine freiwillige gesetzl. KV wird in der Ruhezeit nach den (fiktiven) Einkünften bemessen (lt. Tabelle/Berechnung Ruhezeit). Eine priv. KV wie bisher ohne Änderung. Nach Ablauf von Sperre und Ruhezeit übernimmt die Agentur die KV/PV-Beiträge.
Zu 4: Meiner Meinung nach: Ja.
Zu 5: Eine freiberufliche Selbstständigkeit hat nichts mit dem Mindestbeitrag der gesetzl. KV zu tun! Der Beitrag richtet sich nach Ihren Einkünften, egal wo sie herkommen (auch Kapitaleinkünfte!). Sie zahlen jedoch auf jeden Fall mindestens den Mindestbeitrag, auch wenn Sie gar keine Einkünfte haben sollten.
Wenn Sie jedoch tatsächlich so geringe Einkünfte haben, wäre es wieder sinnvoll, über eine Familienversicherung nachzudenken. Die Abfindung darf aber in keinem Fall nach Ablauf der Ruhezeit berücksichtigt werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privater,
Habe durch die verschiedenen Beiträge und Tips aus deinem Buch und von dem Blog bisher alles ohne Probleme und Sperren über die Bühne bekommen! Dafür vielen Dank!!!
Habe mich am 06.07. beim AA abgemeldet, dabei alle Fristen und Bedingungen eingehalten. Anschließend bei der KK (GKV) meiner Frau (Midi Job), Familien Versicherung angemeldet, Fragebogen ausgefüllt und am 19.07. war die Bestätigung für die Familien Versicherung da! Schneller und bessere kann es kaum laufen!
MfG
Danke Thomas für die positive Rückmeldung!
Hört sich alles sehr gut an und ich wünsche weiterhin gutes Gelingen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
bisher war ich der Auffassung, dass die Abfindungszahlung bei einer anschließenden freiwilligen gesetzlichen KV (bin ledig) immer zur Folge hat, dass je nach Höhe der Abfindung für maximal 12 Monate ein KV-Beitrag anfällt, der je nach Abfindungshöhe dem Maximalbeitrag entsprechen kann, also grob geschätzt bis zu 10 T€ (KV + PV) innerhalb von 12 Monaten nach der Abfindungszahlung.
Nachdem ich einige Beiträge oben gelesen habe verstehe ich es nun so, dass das alles nicht zutreffen würde, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, indem man z.B. während der Kündigungsfrist vom AG unwiderruflich freigestellt würde und er in dieser Zeit die Sozialversicherungsbeiträge weiterzahlt oder man während der zeit weiter arbeitet.
Wäre ich nach der Freistellungsphase oder dem Ablauf der KF dann freiwillig gesetzlich versichert, so zahle ich ohne weitere Einkünfte den Mindestbeitrag von um die 180,- € (KV + PV) / Monat.
Versteh ich das erstmal so richtig (wie gesagt ledig, keine Familienversicherung möglich) ?
Kann ich davon ausgehen, dass selbst bei einem Sonderkündigungsschutz aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit maximal für 12 Monate die höheren Beiträge bei der GKV zu zahlen wären und ich bei einer bezahlten Freistellung von 12 Monaten in jedem Falle auf der sicheren Seite wäre und keine solche Beiträge mehr zahlen müsste ?
Ich habe bisher nirgendwo eine gesetzliche Grundlage etwas gefunden welche fiktive Kündigungsfrist bei einem Sonderkündigungsschutz zugrunde gelegt werden könnte.
Für eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
„Versteh ich das erstmal so richtig?“
Zumindest der erste Teil ist korrekt verstanden. Es gibt für die Dauer, in der eine Abfindung bei der Berechnung von KV/PV-Beiträgen für einen freiwillig Versicherten in der GKV berücksichtigt werden dürfen, drei Grenzen:
1. Maximal so lange, wie es sich aufgrund der Tabelle für die Ruhezeiten berechnet,
2. Maximal so lange, wie das Arbeitsverhältnis bei Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist gedauert hätte,
3. Maximal ein Jahr.
Nach Feststellung aller drei Zeiten gilt die kürzeste.
Die Bestimmungen und Gesetze, die dies regeln, habe ich u.a. im Beitrag „Hinweise zum Dispojahr: Krankenkasse“ erläutert (ca. ab der 2.Hälfte). Auch wenn sich der Titel auf das Dispojahr bezieht, so gelten die Aussagen in dem Fall allgemein.
Der zweite Teil Ihrer Überlegungen ist nur zum Teil richtig. Denn bei einem erhöhten Kündigungsschutz sieht der §158 Abs.1 S.3 Nr.1 SGB III bei einem zeitlich unbegrenztem Ausschluss einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten vor. Eine 12 monatige Freistellung würde also nicht ausreichen, um diese Frist zu überbrücken.
Außerdem ist bei langen Freistellungen immer besondere Vorsicht angebracht, da diese u.U. mit anderen Nachteilen verbunden sein können. Siehe Beitrag: „Arbeitsagentur erfindet neue Regeln“ .
Gruß, Der Privatier
Genau das habe ich zuerst auch angenommen, bzw. „Probleme“ damit bzgl. ggf. erweiterter Fristen (und das Unternehmen, bei dem ich zum Ende des Jahres ausscheiden werde (wohl sicherheitshalber) bei seinen Kalkulationen auch …
Im Nachgang ist es mir aber (erstaunlicherweise sehr unproblematisch) gelungen, meiner (gesetzlichen) Krankenkasse darzulegen, dass die Kündigungsfrist (von 6 Monaten) eingehalten wurde und dass in Folge nur der Mindestbeitrag zu entrichten sei (und die Abfindung also nicht berücksichtigt wird)
Danke Herr Privatier für die übersichtliche Darstellung.
Da §158 (2) SGB III aussagt, dass die Ruhenszeit maximal ein Jahr beträgt und sich die GKV auf den §158 SGB III beruft bei der Berechnung von KV/PV-Beiträgen bzw. an den Tabellen orientiert, müsste doch mit einer unwiderruflichen bezahlten Freistellung von 12 Monaten die Sache erledigt sein, oder übersehe ich hier etwas ?
Selbst wenn das nicht so wäre, müssten dann allenfalls noch für weitere 6 Monate (bis die 18 voll sind) die höheren KV/PV-Beiträge gezahlt werden, oder ?
Ich weiß dass bei langen Freistellungen das Risiko besteht, dass die AfA dann ein fiktives Gehalt zugrundelegen wird beim ALG 1. Letztlich wäre das dann eine reine rechnerische Gegenüberstellung, ob das was man an KV/PV-Beiträgen spart wieder durch die ungünstigeren ALG1-Zahlungen ausgeglichen wird.
Was meinen Sie ?
„…oder übersehe ich hier etwas ?“
Offenbar ja. Denn das ganze Thema hat mit Freistellungen im Grunde nichts zu tun. Es geht ausschließlich darum, wann das Arbeitsverhältnis bei Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Wenn der Arbeitgeber aber aufgrund besonderer Bedingungen gar keine ordentliche Kündigung aussprechen könnte, so gilt (wie oben schon geschrieben) eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten.
Und auch diese fiktive Kündigungsfrist ist einzuhalten, wenn man eine Ruhezeit vermeiden möchte. Und wenn dann zwischen Aufhebungsvertrag und Ende des Arbeitsverhältnisses z.B. nur 12 Monate liegen, gibt es eine Ruhezeit von (max.) 6 Monaten. Und das passt dann wieder zu Ihrer zweiten Aussage.
Gruß, Der Privatier
Besten Dank,
bei den von Ihnen gelisteten Alternativen:
1. Maximal so lange, wie es sich aufgrund der Tabelle für die Ruhezeiten berechnet,
2. Maximal so lange, wie das Arbeitsverhältnis bei Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist gedauert hätte,
3. Maximal ein Jahr.
handelt es sich um das sogenannte Günstigkeitsprinzip nach meinen Recherchen,
Ich habe aber nirgendwo so etwas wie eine Rechtsgrundlage dafür gefunden. Gibt es da etwas z.B. Richtlinien für die GKV o.ä. das Sie mir nennen könnten ?
Aber die Rechtsgrundlagen haben Sie doch selber gestern noch zitiert:
„Da §158 (2) SGB III aussagt… und sich die GKV auf den §158 SGB III beruft bei der Berechnung von KV/PV-Beiträgen…“
Der §158 SGB III enthält sämtliche Regelungen. Ich weiß nicht, was da noch fehlt?
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
bei max ALG1 Bezug wie hoch ist der PVK Zuschuss von der AfA?
Vorab Danke für ihr Feedback,
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Versuchen Sie es einmal mit dem Merkblatt der Agentur für Arbeit.
Dort ist eigentlich alles erklärt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Hert Privatier,
Vielen Dank hierfür – ich nehme an für 2018 gibt kaum Änderungen – wenn ich also den Tagesbeitrag auf 30 Tage absetze kommen ca 550 Euro/Monat + Pflegeversicherung. Das wird direkt an die PKV oder an mich überwiesen?
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Zitate aus dem obigen Merkblatt:
„2.6 Zahlung der Beiträge
Die Beiträge werden direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch auch an Sie; allerdings bleiben dann Sie gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen zahlungspflichtig.“
und
„Soweit die Arbeitsagentur Beiträge direkt an Ihre Versicherung zahlt, sind Sie von der Zahlung frei. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Arbeitsagentur.“
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ich helfe ja gerne, aber ein bisschen mehr Eigeninitiative wäre schon angebracht.
Hallo Herr Privatier,
Sie haben komplett recht – Am Satzenden hätte ein Punkt und nicht „?“ stehen sollen.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Priatier
Hallo Privatier,
bei mir ist es nun soweit. Seit dem 1.11. bin ich zuhause. Abfindungsvertrag wurde am 05.07.2017 unterschrieben – Abfindung wird Ende Januar 2019 gezahlt. Nun habe ich den ALG1-Bescheid bekommen und habe eine Ruhezeit bis zum 07.01.2019 bekommen, da für mich eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten angenommen wird. Was bedeutet das für meine Krankenversicherung? Vom ALG1-Anspruch wollte ich mich wieder abmelden und ihn erst ab Januar 2020 in Anspruch nehmen, damit ich die steuerlich im Jahr 2019 dadurch nicht benachteiligt bin. D.h. ich habe kein Einkommen; mein Mann ist privat versichert. Ich bin davon ausgegangen, dass 50% seiner Pension als mein Einkommen angerechnet wird und ich darauf freiwillig gesetzlich krankenversichert bin. Oder wird meine Abfindung (die ich ja noch nicht habe) doch angerechnet? Vielen Dank im voraus! Toller Block!
Suzette
Grundsätzlich kann die Abfindung bei der Berechnung der freiwilligen GKV-Beiträge ohnehin nur für den Zeitraum berückichtigt werden, in dem auch eine Ruhezeit der Agentur besteht. Außerdem muss die Zahlung der Abfindung aber auch tatsächlich erfolgt sein. Wenn dies bis zum Ende der Ruhezeit nicht der Fall ist, dürfte die Abfindung m.M.n. nicht berücksichtigt werden.
Ansonsten ist auch die Annahme der anteiligen Berücksichtigung des Ehegatten-Einkommens korrekt. Im Detail ist die Regelung etwas komplizierter, müsste ich aber selber erst einmal wieder nachsehen.
Gruß, Der Privatier
„Außerdem muss die Zahlung der Abfindung aber auch tatsächlich erfolgt sein. Wenn dies bis zum Ende der Ruhezeit nicht der Fall ist, dürfte die Abfindung m.M.n. nicht berücksichtigt werden.“
Sicher?
D.h. die Agentur darf eine in der Zukunft liegende Zahlung „zurückrechnen“, die GKV aber nicht?
Gruesse
ratatosk
Meine Aussage beruht auf der Regelung zur Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen, nachzulesen in den „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ (zuletzt geändert am 15. November 2017).
Dort heisst es in §5 Abs.5:
„Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.“
Gruß, Der Privatier
Guten Abend, Privatier
Stimmt,DAS ist eindeutig.
Obwohl, ohne jetzt Haare spalten zu wollen, frage ich mich, welches der „jeweilige Beitragsmonat“ dann ist (evtl. doch der Zuflussmonat?), bzw.ob die „entsprechende Anwendung“ des Paragraphen sich neben der Berechnung der jeweiligen AnrechnungsDAUER auch zwingend auf den AnrechnungsZEITRAUM (Datum) bezieht?
Gruesse
ratatosk
Die Fragen sind natürlich durchaus berechtigt, aber ich könnte da auch nur Vermutungen anstellen. Eine gewisse Unsicherheit muss man eben ertragen können. 😉
Gruß, Der Privatier
Grundsätzlich wird die Hälfte der Einnahmen des PKV-versicherten Ehegatten angerechnet, die beitragspflichtig wären, wenn er in der GKV freiwillig versichert wäre. D.h. hier werden alle Einkünfte (z.B. auch Kapitalerträge) vom Ehegatten berücksichtigt.
Der Höchstbetrag für die Ehegatteneinstufung wird auf 50% der Bemessungsgrundlage (für 2018) von 4.425,00 EUR * 14% KV (kein Anspruch auf Krankengeld.) + 2,55% PV + Zusatzbeitrag z.B. 1,1% = 390,51€ (2018) begrenzt. Details s. https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/freiwillig-versichert-gkv/
Bei freiwilligen Mitgliedern werden auf jeden Fall mindestens 1.015€/Monat beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt. Die gesetzliche Grundlage finden Sie im §240 SGB V. Liegen die Einnahmen darunter, wird das Einkommen fiktiv auf diesen Betrag aufgestockt und dann verbeitragt.
Moin,
Auch das sollte sich beim Verkauf von Altbeständen ab 2018 aendern, zumindest fuer den Kursgewinn, der NACH dem „fiktiven Verkauf/Kauf“ aufgelaufen ist.
Dieser ist zwar grundsätzlich innerhalb des pers. Freibetrages (100K€) steuerfrei, wird aber zunächst Abgeltungs-versteuert.
Rückerstattung dann über Steuererklärung, d.h. „irgendwie“ müssen diese Ertraege dann ja in der Steuerbescheinigung, und somit wahrscheinlich auch im Ekst.-Bescheid auftauchen.
Ab hier ist es dann nur noch ein kleiner Schritt zur Nachfrage der GKV, ob DA denn nicht sonst noch was war,“unabhängig von der steuerlichen Betrachtungsweise „….
Und wer wollte da luegen?
Gruesse
ratatosk
Verflixt, verrutscht,
war eigentlich als Antwort auf den Kommentar vom Privatier v. 09 Juli 2018 gedacht (KV-Pflicht von Verk.-erloesen aus Altbeständen)
Sorry
ratatosk
Interessanter Hinweis, ratatosk!
Ich muss allerdings einräumen, dass ich diese Folgen der Gesetzesänderung nicht im Detail verfolgt habe, da ich mich selber auch nicht annähernd in einen Bereich bewege, der Altbestände in einer Größenordnung von 100k umfasst.
Ich würde aber trotzdem keine großen Sorgen hinsichtlich der GKV machen. Was auf dem Steuerbescheid steht, zählt! Das gibt es nichts dran zu rütteln oder zu hinterfragen. So habe ich z.B. (das muss wohl 2012 gewesen sein) auch schon sehr hohe Kapitaleinkünfte per Banken-Steuerbescheinigung deklariert, die dann aber mit beinahe gleich hohen Verlust-Vorträgen aus den Vorjahren verrechnet wurden. Ergebnis: Nahe Null. Folge: Mindestbeitrag bei der KV. Da hat auch keiner gefragt.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Verschieben kann ich diesen Kommentar leider nicht. Aber ich habe einen Link eingefügt auf den Ursprung.
Zur „Groessenordnung“, ich auch nicht (jetzt).
Solange steuerfrei noch steuerfrei war-keine Bescheinigung der entsprechenden Ertraege = alles paletti.
Wenn steuerfrei heißt: eigentlich Steuerpflicht, aber Freibetrag beanspruchbar, wird das im Steuerbescheid auch abgebildet, schon wg. Festsetzung Rest-Freibetrag.
Wie detailliert wird man sehen.
Zumindest wird ein Verkauf von Altbeständen damit „sichtbar“, zwar nur der Erlös seit 2018, was ja auch völlig o.k. ist- ob nach dem “ Rest“ davor jemand fragt, weiss ich natürlich auch nicht…
Wäre aber bitter…
Schönen Abend noch
ratatosk
Privatier schrieb am 15.11.2018:
„Eine gewisse Unsicherheit muss man eben ertragen können. ?“
Wahrlich weise gesprochen lieber Privatier!
Manchmal „theoretisiere“ ich halt gern…
Vielleicht berichtet Suzette ja irgendwann hier ob’s geklappt hat, was ich Ihr natürlich wunsche!
Gruesse
ratatosk
Viel zu berichten hab ich leider nicht, da die nette Dame von der Krankenkasse das am Telefon auch nicht beantworten konnte.
Momentan wird mein Beitrag anhand von 50% der Pension meines Mannes berechnet.
Ich berichte, wenn sich etwas nach Zahlung der Abfindung ändert.
Liebe Grüße Suzette
Guten Morgen, Suzette
Ja, so ist das manchmal mit den Telefonisten….
Aber vielleicht klappt es ja so wie geplant, wuerde mich jedenfalls interessieren.
Nicht nur in diesem Zusammenhang Dir/Euch
Ein entspanntes Fest und ein erfolgreiches Neues Jahr !
ratatosk
Guten Morgen,
Im Zusammenhang mit Altbeständen vielleicht ganz gut zu wissen, passt vielleicht eher zu:“vor Jahresende zu erledigen“?
bvi.de/faq/faq-investmentsteuerreform/
Daraus insbesondere:
Was gilt beim Verkauf von bestandsgeschützten Alt-Anteilen, wenn dem Anleger erst nach dem 1.1.2018 ein Verlust entsteht, wie in folgendem Beispiel:
Ein Anleger erwarb im Jahr 2008 Fondsanteile im Wert von 100.000 Euro. Am 31.12.2017 waren die Anteile 300.000 Euro wert; sie wurden am 1.1.2018 zu diesem Wert „fiktiv“ ins Depot des Anlegers gebucht. Danach fällt der Anteilswert, und der Anleger verkauft die Anteile zum Kurswert von 250.000 Euro.
Kann der Anleger den Verlust von 50.000 Euro steuerlich mit späteren Gewinnen verrechnen?
Ja, der im Beispiel genannte Verlust von 50.000 Euro ist steuerlich abzugsfähig. Der Anleger kann Verluste aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Alt-Anteilen, die nach dem 31.12.2017 realisiert werden, als allgemein abzugsfähige Verluste mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnen.
Also DAS war MIR bisher SO (von wg. „ALLGEMEIN abzugsf. Verl.“,-naja mit der bekannten Ausnahme bei Einzelwerten)noch nicht klar…..
Also noch eine weitere Verwendungsmöglichkeit für die alten „Schätzchen“, kann ich bestimmt noch mal brauchen, wenn´s mit der Familienversicherung mal „eng“ werden sollte.
Schönes Wochenende !
ratatosk
PS: Und das Beste daran ist, DAS bleibt dann wirklich „unsichtbar“, wenn es sich innerhalb des gleichen Depots abspielt…..
ratatosk
Als Ergänzung bzw. Klarstellung für alle anderen Mitleser:
Es geht hierbei ausschließlich um Altbestände von Fondsanteilen, also nicht um Aktien, Anleihen, Zertifikate u.ä.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, Privatier!
Diese Klarstellung war sicher erforderlich, irgendwie war ich wohl zu sehr auf die andere Seite der Macht fixiert.
Das Prozedere mit dem Freibetrag fuchst mich halt schon…
Gruesse
Rat storm
…und schreiben kann ich auch nicht mehr!
RATATOSK
Ergänzung:
Damit das mit der „Verlust Verwendung“ bei FONDS klappt muss natürlich erst der Saldo aus dem fiktiven Verkauf 17/18 neutralisiert werden,ggf. unter Berücksichtigung der Teilfreistellung.
Das gilt uebrigens auch fuer die „Neuen“ Altbestände (Erwerb 2009-2017), das steuerliche Ergebnis aus dem fiktivem Verkauf, bzw.der neue EK, wird einem also auf ewig nachschleichen.
Frohes Neues !
ratatosk
Noch vergessen:
Bei den „alten“ Altbeständen (vor 2009) neutralisiert sich das fiktive Verkaufsergebnis aus 2017 durch die „Steuerfreiheit“ von selbst.
Hier ist dann nur der neue Einstandskurs zu beachten.
Gruesse
ratatosk
Da hatte ich nun gedacht,ich haette es halbwegs verstanden mit den „bestandsgeschuetzten Fondsanteilen“, und was lese ich jetzt in der “ Anleitung zur Anlage KAP“ unter „NEU Zeile 8a“:
“ Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertänderungen von bestandsgeschuetzten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100000€ ueberschreiten . Die einzutragenden Beträge können Sie dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung entnehmen. Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen.
VERAEUSSERUNGSVERLUSTE SIND NICHT MIT DEN VERAEUSSERUNGSGEWINNEN ZU SALDIEREN.
Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt.“
Heißt ja wohl : Erstmal versteuern, dann Freibetrag verbrauchen, danach erst Verlustverrechnung möglich.
Also werden Gewinne auf den Freibetrag angerechnet, die effektiv ueberhaupt nicht angefallen sind.
Komischer Freibetrag, und noch ein weiterer Systembruch.
Wer, zum Teufel, denkt sich mit welcher Intention und Akribie sowas aus???
Gut’s Naechtle
ratatosk
Hallo lieber Privatier!
Ich (55) hatte Ihr Buch vor 3 Jahren regelrecht verschlungen und mein (zu diesem Zeitpunkt bereits fertiges) Konzept für meine „Privatier_isierung“ mit Ihren (für mich sehr wertvollen!) Tipps nochmals abgecheckt.
Ende 2016 war dann wie geplant Schluss mit Fremdbestimmung und Arbeit – ich bin abfindungsfrei durch ordentliche Kündigung in den „Ruhestand“ gegangen. Ich habe viele Hobbies, und ich beziehe noch Einkommen aus ein Paar Immobilien (Wohnungen), in die ich investiert hatte und die ich vermiete.
Eigentlich ist alles unter bester Kontrolle, nur bei der Krankenversicherung eiere ich noch rum und frage mich, ob ich WIRKLICH auf alle meine Mieteinkünfte 18% Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abdrücken muss. Die KV knöpfte mir 2017 15,5% und die PV 2,5% ab, wenn ich mich recht erinnere,und das empfand ich als Abzocke… Ich war 2017 bei der TK versichert.
2018 und 2019 war (bin) ich dann arbeitslos gemeldet. Die Arbeitsagentur zahlt nun meine KV u. PV-Beiträge und Mieteinnahmen werden nicht mit angerechnet. In Kürze sind die 18 Monate „Alo“ nun um und ich muss mich wieder selbst krankenversichern.
Zwei Fragen hab‘ ich dazu:
1. Kann man die Heranziehung meiner Mieteinnahmen bei der Höhe der KV-/PV-Beiträge irgendwie umgehen, zum Beispiel durch die Anmeldung einer Selbständigkeit? Meines Wissens (leider) nein. Nur die Aufnahme einer angestellten „normalen“ Tätigkeit, die natürlich nicht infrage kommt, hätte einen solchen Effekt. Korrekt?
2. Ist es egal, bei welcher KV ich versichert bin? Ich las (verstand) oben in diesem Blog in einem Halbsatz, dass die Techniker Krankenkasse Mieteinnahmen anders kalkuliert als die AOK: Die TK rechnet wie das Finanzamt (also Kaltmiete minus AFA minus absetzbare Eigenkosten für Hausverwaltung und Instandhaltungskosten), die AOK zieht lediglich die viel höhere „nackte“ Kaltmiete heran. Habe ich das richtig verstanden?
Ganz herzliche Grüße an Sie, und DANKE für Ihr damaliges Buch 🙂 – und vielleicht haben Sie ja noch gute Infos über die Vermeidung überhöhter KV-Beiträge für mich!
Ihr
MichiMichi
Hallo Michi,
die GKV unterscheidet im Wesentlichen drei Kategorien: Freiwillig versichert, Pflichtversichert und Familienversichert.
Der freiwillig Versicherte zahlt auf sämtliche Einkünfte Beiträge, der Pflichtversicherte nur auf Einkünfte, die seiner Arbeitskraft zuzuordnen sind und der Familienversicherte ist kostenlos beim Haupt-Mitglied mit versichert.
Das kurz vorab und nun zu den Fragen:
Zu1: Selbständigkeit hilft nichts, da auch dann eine freiwillige Mitgliedschaft besteht. Eine angestellte Tätigkeit würde da schon eher helfen, ist ja aber wohl nicht gewünscht.
Zu2: Eigentlich sollten alle GKVs sich nach den einheitlichen Grundsätzen des Spitzenverbandes richten und es dürfte keine Unterschiede geben. Es kann aber immer mal vorkommen, dass es unterschiedliche Auslegungen dieser Richtlinien gibt. Zu Vermietung und Verpachtung liegen mir da keine Erkenntnisse vor, aber z.B. bei der Anrechnung einer Abfindung gibt es sehr oft Streit. Oftmals kann man dies in vernünftigen (aber hartnäckigen) Gesprächen klären. Manch einer hat aber auch schon die KK gewechselt.
Meiner Meinung nach wäre übrigens die steuerliche Sicht die richtige. Zusätzlich sollte gelten: Gewinne und Verluste können bei mehreren Miet-Objekten miteinander verrechnet werden. Nicht jedoch mit anderen Einkünften.
Ansonsten kenne ich leider auch keine wirklich effektiven Maßnahmen zur Optimierung von KV/PV-Beiträgen. 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo Michi
Das war ein Fehler KV-Sicht im ersten Beratungsgespräch AOK .
Ist dann bei Rechtsabteilung / Spezieller Fachabteilung korrigiert worden
( Nach Rücksprache mit eigenen STB und RA ) .
Dabei ging es um die Vermutlich , nicht oft anzutreffende “ SPEZIELLE “
Sichtweise der Mieteinahmen und DEREN ZUORDNUNG . Da irgendwie
zwar alles VERMIETUNG war , bedeutet es aber lange noch nicht ,
das wie z.B. in MEINEN Fall , die Mieteinnahmen NUR bei VuV zu sehen
sind . In meinen “ speziellen “ Fall halt einmal A) zu VuV gehörend ,
z.B. Wohnung 1/2/… da PRIVAT ( VuV ). Und weiterhin ANDERE Immos ,
dann B) NICHT VuV , sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehörend . Mieteinkünfte aber SOWOHL als AUCH . Einmal Einkunft
aus Gewerbebetrieb , einmal Einkunft aus Vermietung und Verpachtung .
Da aber dann die Mieteinkünfte aus A) und B) eine UNTERSCHIEDLICHE
Unterwerfung betr. Anrechnung FA erfordert , auch bei KK NICHT zu
VERRECHNEN . Vertikal NEIN , Horizontal JA . Deckelung auf Null .
( ALSO UNTERSCHIED FA SICHTWEISE )
Beispiel : ME 1) = 1k , ME 2) 3k , ME 3) -4k = ME VuV = Null .
Alternativ ME 3) – 5k = -1k NICHT MÖGLICH , da DECKELUNG auf NULL .
Somit zwar bei VuV eine HORIZONTALE VERRECHNUNG ME1/ME2/ME3 möglich ,
aber nur auf NULL . -Xk = Maximal Null .
Alternative mit Gewerbeanteil
ME3) nun aber nicht -5k , sonder -3k somit Horizontal VuV = Plus 1k
Damit wäre dann VuV Positiv der Horizontale Teil der ME aus VuV mit
1k Gewinn in Steuererklärung und auch bei KV zu berücksichtigen .
Somit VuV Positiv mit Plus 1k , Negativ geht NICHT wegen DECKELUNG
auf Null .
Dazu Mieteinnahme Gewerbe , aber nicht aus VuV , sondern aus
Gewerbe = z.B. PLUS 1k , dann 1k aus VuV und und 1k aus Gewerbe .
Somit Plus 2k . Z.B. – 2k , dann 1k aus VuV und Null aus Gewerbe .
Eine vertikale Verrechnung nicht möglich , somit Beitrag auf 1k .
Auch andersrum ME aus VuV Negativ , z.B. -2k aber aus Gewerbe Plus 1k
Deckelung bei VuV auf Null , Gewerbe ( oder andere Einkünfte ) dann
Plus 1k , KEINE VERRECHNUNG .
Bei FA , KEINE DECKELUNG auf NULL . Somit dann Vertikal UND
Horizontal . Folglich : UNTERSCHIEDLICHE SICHTWEISEN KK/FA .
TRAUM an : Visions-Ziele fürs NEUE JAHR :
WIR ALLE , könnten ja nochmal den “ Verein “ Notleidende
Privatiers-Vermögensverwaltung mbH gründen : Jeder macht so 1k
Einzahlung/mon. Plus Verwaltungsaufwand und bekommt dann dafür
eine “ PFLICHTANSTELLUNG “ Verwaltungsbeirat für 0,9k/mon. Gehalt ,
oder je nach WUNSCHBEDARF “ ÜBERWIEGEND “ dementsprechend MEHR .
Somit wären dann ALLE im “ Pflichtversicherungsangestelltenverhältnis “
für einen m.M.n. VERSCHMERZBAREN GKV Mindestbeitrag ca. 200,00 Euro/mon.
incl. PPV . Die “ SONSTIGEN “ Mieteinnahmen , wären , da ja nicht
“ PFLICHTIG “ , Beitragsfrei mitversichert . Solange es DIESEN VEREIN ,
LEIDER , noch nicht gibt , muss sich wohl jeder “ Privatier “ , seinen
eigenen Verein zurechtbasteln , oder eigene Möglichkeiten finden .
Ich würde DIESEN Verein , jedenfalls SOFORT , beitreten ………….
Auch gerne bis LEBENSLANG-Lebensende . Wäre Quasi ein TRAUM .
Oder auch VISION KV Beitragsanpassung “ Privatier “ . Traum aus .
Guten Rutsch
LG Det
Hallo Det,
gut, dass der letzte Teil nur ein Traum war, denn es könnte ein böses Erwachen aus diesem Traum geben. Näheres dazu im Haufe-Beitrag: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/scheinarbeitsverhaeltnis-zwecks-krankenversicherung-versicherungs_208_76484.html
Gruß, Der Privatier
Verflucht……. Ich wusste ES doch , das ich irgendwie
um DIESE “ PFLICHTVERSICHERTE ARBEITSTÄTIGKEIT “ nicht
rum rum rum rumkommen werde ……… insbesondere wohl
nicht um “ WEISUNGSGEBUNDEN “ und “ ÜBERWIEGEND “ .
Naja , ein wenig Zeit bleibt ja noch , insbesondere durch
Änderung Heil und Hilfsmittelverordnung .
Time will tell . Also Peter , DANKE für den Hinweis .
Guten Rutsch
LG Det
Guten Abend, Michi
Zu KK-Beitraegen bei V+V, schon gelesen?
https://der-privatier.com/gkv-beitragsberechnung-fuer-selbststaendige-und-vermieter/
– soll heißen, selbst wenn es da zu irgendwelchen Unstimmigkeiten bezüglich der zu erwartenden Hoehe der Einkünfte aus Vermietung kommen sollte, werden diese ja nachträglich korrigiert.
Damit erfolgt dann zumindest eine Beitragsanpassung (Erstattung/Nachforderung) entsprechend der tatsächlichen Einkünfte.
Gruesse
ratatosk
Danke für die Infos, ratatosk und Privatier! Hab‘s mir schon gedacht, dass es teuer wird und man nicht tricksen kann 🙂
Dann bin ich bezüglich der Berechnungsmethode jetzt sensibilisiert und schicke der KV dann, wenn Sie die Einnahmen anfragt, einfach den Steuerbescheid zu und nicht die Mietverträge.
Ja, dass die tatsächlichen Einnahmen von der KV nun neuerdings im Folgejahr geprüft werden und das zurück liegende Jahr dann „endabgerechnet“ wird, habe ich auch gelesen. Also noch mehr bürokratischer Aufwand und Personalbedarf bei den Kassen…
Man muss künftig also neben seiner jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt das Jahr auch noch mit der Krankenkasse endabrechnen.
Aber was soll‘s, wir Privatiers haben ja Zeit (jedenfalls zwischen unseren ganzen Auslandsreisen und den sonstigen Freizeitaktivitäten und Vergnügen). So‘n bisschen Pflichten erfüllen ist ja auch mal i.O.
Als Rentner muss man muss auch noch mit der Rentenversicherung abrechnen.
Viele Grüße, Hardy
Sehr geehrter Herr Privatier,
Der letzte Kommentar hat mir ein Denkanstoss
gegeben “Man muss künftig also neben seiner jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt das Jahr auch noch mit der Krankenkasse endabrechnen.”
Wenn ich in diesem Jahr PKV versichert war und dies auch gut für die Abfinding war muss ich im Fall der Pflichtversicherung im Fall des Eintritts vom ALG1 in 2019 mit negativen Folgen rechnen?
Ich denke im Falle von Pflichtversicherung ist es nicht Problematisch , im Falle der Freiwilligenversicherung zählt eine Abfindung in 2018 für 2019 für die Beiteagsermittlung?
Vorab Danke für ihr Feedback und vorab guten Rutsch ins neue Jahr.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Es ging bei den obigen Kommentaren um die Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Einkünften aus Vemietung und Verpachtung! Und nicht um Abfindungen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus selbständigen Tätigkeiten werden von der gesetzl. KK nur vorläufig festgestellt, bei Vorliegen der tatsächlichen Daten werden dann die Beiträge rückwirkend korrigiert.
Und das hat alles NICHTS mit Abfindungen zu tun.
Gruß, Der Privatier
Hallo ,
Vielen Dank für die vielen wertvollen Informationen auf diesen Seiten.
Leider kann ich noch nicht Privatier werden, aber eine kurze Auszeit kann in diesem Jahr erfolgen:
Hier meine Eckdaten:
Aufhebungsvertrag mit Abfindung wird jetzt im Januar zu Ende März 19 unterschrieben
Abfindung wird mit dem März Gehalt ausgezahlt
Am 01.09.19 fange ich eine neue Beschäftigung an
Gesetzliche Kündigungsfrist wäre 7 Monate , tarifliche sogar 6 Monate zum Quartal
Ich bin freiwillig gesetzlich versichert, da über der Beitragsbemessungsgrenze, ebenso wieder ab 01.09.19
Mein Mann ist Beamter, da kann ich in der Auszeit nicht mit versichert werden, da mein Jahreseinkommen zu hoch ist.
Sehe ich es richtig, dass ich mich in den 5 Monaten Auszeit April bis August zum Höchstbetrag freiwillig krankenversichert muss ( ca 831,00 pro Monat)? Oder kann der Betrag eventuell noch höher werden ? Ich habe bisher unterschiedliche Aussagen dazu bekommen. Mehr als der Betrag von der Beitragsbemessungsgrenze dürfte es doch nicht werden , oder ?
Ich werde aufgrund der Sperre und Ruhezeit ja kein ALGI bekommen, sollte ich mich trotzdem bei der Agentur für Arbeit melden ?
Steuerlich sehe ich hier auch keine Optimierungsmöglichkeiten, falls doch freue ich mich über Tipps.
Herzlichen Dank für Ihre Mühe!
„Sehe ich es richtig, dass ich mich in den 5 Monaten Auszeit April bis August zum Höchstbetrag freiwillig krankenversichert muss ( ca 831,00 pro Monat)?“
Auf den exakten Betrag möchte ich mich jetzt hier nicht festlegen. Das hängt u.a. von den persönlichen Voraussetzungen (Kinder) und der Krankenkasse (Zusatzbeitrag) ab.
Die Größenordnung ist aber richtig und genau das wird dann auch an Beiträgen zu erwarten sein. Mehr aber auch nicht!
Ein Grund, bei der Agentur einen ALG-Antrag zu stellen, könnte z.B. sein, dass der Anspruch festgestellt und für die nächsten vier Jahre gesichert wird. Man kann schliesslich nie wissen, ob ein neuer Job auch wirklich von Dauer ist…
Zu steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten einer Abfindung habe ich die wichtigsten Ideen in meinem Beitrag: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/ zusammengestellt. Ob da etwas für Sie in Frage kommt, müssten Sie bitte einmal selber prüfen bzw. ggfs. durch einen Steuerberater prüfen lassen.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich habe vor ein Dispositionsjahr zu nehmen und anschließend (mit 58) ALG1. Während des Dispojahres muss ich ja für die KV und sonstige Sozialversicherungsbeiträge selbst aufkommen, während der Arbeitslosigkeit übernimmt das dann die Agentur. Jetzt meine Frage: Was passiert während dieser Zeit, in Bezug auf die KV, mit meinen beiden Kindern 20 und 22, die noch, wahrscheinlich eine ganze Weile, in Ausbildung sein werden (Schule bzw. Uni)? Können beide (weiterhin) in der Familienversicherung bleiben währnd des Dispojahres und was passiert während der Arbeitslosigkeit? – Der Kindsvater, wir sind schon sehr lange geschieden, ist privat versichert und bereits in Pension.
Herzlichen Dank für eine (hoffentlich) positive Rückmeldung.
Viele Grüße, Sabine
Für die (kostenfreie) Mitgliedschaft in der Familienversicherung kommt es immer nur darauf an, ob der Familienversicherte (in diesem Falle also Ihre Kinder) die Voraussetzung erfüllt, wie z.B. Alter, Ausbildung, eigenes Einkommen, etc.
Erfüllt der Familienversicherte diese Bedingungen, so spielt es keine Rolle, welchen Status der eigentlich Versicherte hat, also ob er freiwillig oder pflichtversichert ist. Und es spielt auch keine Rolle, wer die Beiträge bezahlt.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, die Antwort war hilfreich 🙂
VG, Sabine
Hallo Privatier,
an anderer Stelle wurde mir schon einmal im Privatier Chat geholfen. Danke.
Nun auf ein neues !
Nach Ablauf ALG 1 geht es nun in die Thematik GKV als feiwilliger Versicherter. Eigentlich alles klar und nun das …
Nicht der Mindesbetrag zur KV wird fällig sondern die Basis bildet der EKst. Bescheid 2017. 2018 gibt es noch nicht.
2017 zählt dann erstaunlicher Weise das AlG1 als Einnahme ( nicht wie bei der Steuer nur als Progression) und die weiteren Einnahmen z.B. aus Zinsen usw.
Zinsen war klar aber AlG1 !! ?
Dies bedeutet ich verdiene 2019 nichts außer Zinseinnahmen werde aber nach 2017 eingestuft. Das gibt es bei keinem Angestellten so der wird immer aktuell eingestuft.
Eine Rückvergütung gibt es laut Krankenkasse rückwirkend nicht, wenn man dann die Steuererklärung 2019 in 2020 vorlegt.
Ich bin auf eine neue Änderung ab 1.1.18 gestoßen, daß Selbständige eine Rückvergütung nach Antrag und Vorlage bekommen. Privatiers nicht ?? Kann doch nicht sein !!
Zinseinkünfte sind weit unter der KV Mindeseinnahme. Was mir weh tun würde wäre die Berechnung mit dem AlG 1 und vor allem keine Rückvergütung !
Kann mir jemand sagen ob das tatsächlich so ist ?
Danke und Grüsse Eschi.
Ist aus meiner Sicht ganz klar ein unzulässiges Vorgehen der Krankenkasse!
Korrekt wäre es, die Beiträge auf Basis einer Prognose des Versicherten festzulegen. Dazu gibt es einen Fragebogen, in dem der Versicherte seine voraussichtlichen Einkünfte angibt. Als Nachweis dieser Prognosen kann z.B. ein Einkommensteuerbescheid dienen. Aber eben nur als Nachweis/Beleg dafür, dass die Prognosen halbwegs in Ordnung sind.
Wenn Einkünfte in Zukunft wegfallen (wie z.B. beim ALG), so dürfen diese auch nicht berücksichtigt werden.
Ich würde ggfs. vorher erst einmal mit einem Sachbearbeiter versuchen, dies direkt zu klären. Ansonsten auf jeden Fall Widerspruch einlegen, evtl. besser mit vorheriger anwaltlicher Beratung/Unterstützung.
Gruß, Der Privatier
Wow, Danke für so einen schnellen Kommentar .
Den Fragebogen habe ich ausgefüllt , genau mit der Prognose und die stimmt auch, dass ich unter dem Mindesteinkommen der gkv Beiträge bin .
Heutiges Telefonat mit der Sachbearbeiterin . Möchte die Steuererklärung 2017 das ist die letzte und sagt klar, dass das alg1 als Einnahme zählt .
Das sind satte Prozente mit kv Beitrag und pv Beitrag .
Wichtig wäre mir auch die von mir angesprochene Rückvergütung . Selbständige erhalten das wohl und Privatiers nicht das kann doch nicht sein… !
Grüße Eschi
PS: das Forum hier ist einfach klasse und hilfreich Danke
Bzgl. der Zulässigkeit vom Steuerbescheid für die Einkommensprognose hilft evtl. der Beitrag von Swantje B. vom 15.Okt.2017 mit den dort verlinkten Urteilen https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/#comment-12535
Wie war das nochmal?
Alle anderthalb Jahre darf man die KK wechseln, Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende …
Der Hinweis von Frei ist schon mal richtig gut Danke !
Der von Schorsch eher emotional verständlich , aber bringt mich in der Sache nicht weiter. Ich könnte außerdem in 2 Monaten wechseln da ich länger al 18 Monate bei der Kasse bin.
Ich will eigentlich nicht wechseln sondern korrekt behandelt werden. Eine andere Kasse macht das vielleicht gleich ?
Ich bin immer noch an dem Thema Rückforderung ….?.
Die Kasse kann nachfordern was nicht sein wird, aber ich nicht Rückforderung . Wie gerecht ! Wo leben wir denn !
Eschi
Hallo Eschi,
Ihr letzter ALG1-Bescheid enthält doch die Angabe wie lange Ihnen noch ALG1 zusteht. Ist Ihr Anspruch in 2018 schon „aufgebraucht“, dann wäre es m.M.n. den Versuch wert diesen Sachverhalt der KK zu erklären!?
LG FÜR2012
Also, ich kann da nur noch einmal wiederholen bzw. zusammenfassen:
* Mir ist auch gleich der Kommentar von Swantje B. eingefallen, den
FÜR2012Frei_2020 weiter oben bereits verlinkt hat. Auch wenn sich die Aussagen dort eigentlich auf die Familienversicherung beziehen, so bin ich doch der Meinung, dass sich dies auch auf die freiwillige Versicherung übertragen lässt.* Das Verfahren, bei dem bei Einkünften aus selbständigen Tätigkeiten und V+V eine rückwirkende Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Einkünfte durchgeführt wird, ist noch relativ neu. Das wurde früher auch nicht anders gehandhabt als bei anderen Einkünften. Ich halte die rückwirkende Korrektur auch für wesentlich gerechter, wenn auch bedeutend aufwändiger und mit ziemlicher Bürokratie verbunden. Aber darüber zu philosophieren bringt am Ende nichts!
* Es bleiben meiner Meinung nach die Möglichkeiten:
a) Es „im Guten“ versuchen, den Sachbearbeiter davon zu überzeugen, dass seine Ansicht so nicht richtig sein kann.
b) Andere Mitarbeiter (Vorgesetzte, Fachabteilungen, Zentrale) einschalten, die den Sachbearbeiter zur Einsicht bringen.
c) Widerspruch einlegen. Ab hier bereits überlegen, ob eine juristische Unterstützung angebracht ist.
d) Bei Ablehnung ggfs. Klage erwägen.
e) Alles natürlich auch immer mit der Option, die Krankenkasse zu wechseln. Dazu vorab bei der neuen Krankenkasse anfragen, wie dort der Fall gesehen wird!
Es zeigt sich hin und wieder in den Kommentaren, dass bestimmte Krankenkassen sich durch besonders „kreative“ Beitragsberechungen auszeichnen. Es wäre u.U. für die Leser daher ganz interessant zu erfahren, um welche Krankenkasse es sich hier handelt.
Gruß, Der Privatier
Ich hätte jetzt vermutet, Sie würden eher die Namen von empfehlenswerte KK veröffentlichen und „Nichtempfehlungen“ einer oderer mehrerer KK lieber vermeiden wollen 😉
Aber gut, „Kreative“ Krankenkasse:
ich war mal bei einer, deren Namen mit „a“ beginnt und auf „ctimonda“ endet.
Mir geht es nicht um „Nichtempfehlungen“. Die Erfahrungen der Leser können sich ja auch auf einzelne Sachbearbeiter beziehen. Aber wenn sich solche Erfahrungen häufen, so entsteht eben irgendwann ein Gesamtbild.
Und ich denke, der Erfahungsaustausch ist auch ein wichtiger Bestandteil und zwar unabhängig davon, ob es sich nun um Behörden, Ämter, Banken, Versicherungen oder anderes handelt. Wenn irgendwo was nicht korrekt abläuft, kann man das auch immer ansprechen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Eschi
Da “ Änderungen “ im Heil und Hilfsmittelgesetz anstanden ,
sind gleich mal ein paar Regelungen , betr. VuV und Einahmen
aus “ ST “ geändert worden ( Die Richtung stimmt für MICH
schon mal ) . I.d.R. geht es HIERBEI , um UNREGELMÄSSIGE
Einkünfte , also eher STARK SCHWANKEND !!!
Davor war die Sichtweise der GKV , WIE IMMER NOCH BEI
REGELMÄSSIGEN EINKOMMEN BESTEHEND , eher : BEITRÄGE
sind in der “ VORAUSSCHAU DER REGELMÄSSIGEN EINKÜNFTE “
zu leisten . Dabei zu Beachten , Kommentar von mir , s.o. :
BEI NIEDRIEGEREN REGELMÄSSIGEN EINKOMMEN , EHER MELDEN ,
BEI HÖHEREN EINKOMMEN SPÄTER MELDEN .
Also in Summe : ES MUSS , der GKV KLARGEMACHT werden ,
das NIEDRIGE EINKÜNFTE , SICHER ZU ERWARTEN SIND ,
am BESTEN BELEGHAFT !!!!! Hoffentlich hilfts .
LG Det
PS Sorry , Gesetz falsch , Verordnung richtig .
Also : Heil und Hilfsmittelverordnung .
( da Juristisch : das ZUTREFFENDE , wird geregelt durch das
“ Speziellere “ in dem Fall , wie relativ oft , die Verordnung )
LG Det
Hallo, ich möchte mich zunächst bei allen für doe Kommentare bedanken.
Für 2012 hat leider meinen ersten Kommentar nicht richtig gelesen . Das alg ist ausgelaufen und es geht jetzt um die freiwillige Versicherung.
Nicht für 2012 sondern frei hat den link beigetragen das war super .
Aus anderen Quellen habe ich jetzt leider die Bestätigung oder Meinung dass die Rückvergütung wohl tatsächlich nur für Selbständige gilt.
Das heißt, selbständige dürfen , privatiers nicht wow und das gibt es in Deutschland . So ähnlich wie Frauen dürfen Männer nicht oder umgekehrt.
Arbeitnehmer werden immer nach dem aktuellen Einkommen berechnet, privatiers nicht.
Und und ich kann es einfach nicht glauben .
Habe heute per Brief meinen Standpunkt der Kasse gegenüber klargelegt deutlich und höflich. Nun mal abwarten .
Werde berichten . Den Namen der Kasse möchte in laufenden Prozess nicht nennen. Bitte um Verständnis.
Parallel fühle ich bei einer anderen Kasse nach bezweifle dass ich hier von einem Sachbearbeiter eine verbindliche Auskunft bekomme
Eschi
„Habe heute per Brief meinen Standpunkt der Kasse gegenüber klargelegt“
Ich hoffe dann nur, dass es dabei weniger um Äusserungen wie „Selbständige dürfen , privatiers nicht wow und das gibt es in Deutschland“ geht. Denn solche Argumente werden mit Sicherheit auf taube Ohren stossen. Das ist nun einmal die derzeitige Rechtslage und da wird weder ein Sachbearbeiter, noch eine einzelne Krankenkasse etwas daran ändern. Ich sehe da zwar auch eine (unzulässige?) Ungleichbehandlung, um diese aber abzustellen, wären dann wohl Klagen bis hinauf zu den höchsten Gerichten erforderlich.
Von daher hoffe ich, dass das Schreiben mehr darauf ausgerichtet ist, daran zu erinnern, dass die Beitragsfestsetzung auf Basis einer Prognose zu erfolgen hat. Diese Prognose ist ggfs. mit Belegen plausibel zu machen. Es ist aber eben nicht korrekt, die Beiträge allein auf Basis dieser Belege festzusetzen. Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied!
Gruß, Der Privatier
„Ich will eigentlich nicht wechseln sondern korrekt behandelt werden. Eine andere Kasse macht das vielleicht gleich ?“
Ok, meine Butter zu den Fischen … die Techniker KK hat zumindest mich korrekt behandelt! Und ich vermute sehr stark dass die das bei Eschi genauso machen werden.
Falls Du doch einen Wechsel ins Auge fasst, dann ruf bei der TK in Hamburg an (oder schick denen eine Mail).
PS: bei mir war es die Beitragshöhe im Dispojahr, die meine alte KK maximal hoch und lange ansetzen wollte … ich habe rechtzeitig gekündigt und den Wechsel zur TK bisher nicht bereut.
Guten Tag an Alle die meinen Kommentar verfolgt haben,
alles Gut, meine Kasse hat mich zum Mindestbeitragsbemessungswert nun doch eingestuft, was ja auch richtig ist.
Mein klarer Brief war wohl erfolgreich. Gott sei Dank !
Hier noch ein interessanter Link in der Sache der ggf. hilft. Falls ich das richtig lese.
Der kleine aber feine Unterschied zwischen Selbständigen freiwillig versicherten und freiwillig Versicherten mit Einkünften aus V+V und Privatier freiwillig Versicherten wird hier klarer.
https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/freiwillige-kranken-und-pflegeversicherung-fuer-selbststaendige/vorlaeufige-beitragsfestsetzung-betroffene-personenkreise_240_421998.html
Die ersten beiden genannten können laut der neuen Lage Rückfordern Privatiers mit Kapitaleinkünften nicht.
Ich lese das so, daß Privatiers freiwillig versichert mit V+V Einkünften rückfordern können. Die mit Kapitaleinkünften nicht.
Alles Gute und Danke an Privatier und die Beteiligten
Danke für die Rückmeldung und schön, dass es am Ende geklappt hat. Sehr gut!
Gruß, Der Privatier
Guten Tag zusammen,
ich möchte gerne meinen besonderen Fall zum Thema Krankenversicherung schildern, in der Hoffnung, an dieser Stelle hilfreiche Informationen zu bekommen.
Als Angestellter(51 Jahre alt) war ich seit 20 Jahren zu meiner Zufriedenheit privat versichert. Zum 1.1.2019 kam dann die böse Überraschung:
Ab 1.1.2019 habe ich meine Arbeitszeit auf 80% reduziert, wohl wissend, dass ich damit die Pflichtgrenze unterschreiten würde.
Mein Arbeitgeber teilte mir dann wie erwartet Anfang des Jahres mit, dass ich ab 1.1.2019 nun wegen Teilzeit gesetzlich versichert sei und hat mich – ohne mein Einverständnis – bei der DAK angemeldet, bei der ich noch nie versichert war.
Ich dachte, dass sich mit einem Schreiben an die DAK, in dem ich unwiderruflich versichere in der Privaten zu bleiben, das Thema erledigt hätte.
Doch weit gefehlt!!
Die DAK teilte mir daraufhin mit, dass ich nur in ganz bestimmten Fällen in der Privaten bleiben kann, die in § 8 SGB V geregelt sind.
Teilzeit zu 80 % gehört da nicht dazu!!
Also blieb mir nur die Möglichkeit, rückwirkend zum 1.1.2019 entweder auf max. 50% Teilzeit(kam wegen zu hoher finanzieller Einbußen nicht in Betracht) zu reduzieren oder wieder auf Vollzeit zu gehen.
Als ich bei meiner Personalabteilung dann vorsprach und um rückwirkende Umstellung auf Vollzeit bat, kam der nächste Hammer!!
Diese teilte mir mit, dass ich zum 1.1.2019 auch ohne Reduzierung der Arbeitszeit wieder in die gesetzliche gekommen wäre.
Hintergrund: Seit vielen Jahren erhalte ich zusätzlich zum Gehalt eine erfolgsabhängige Bonuszahlung.
Diese sei all die Jahre fälschlicherweise bei der Prüfung der Bemessungsgrenze berücksichtigt worden. Auf Druck der Kassenvereinigung hat man diese Praxis dann wohl in einem Deal gecancelt.
(Ich habe im Netz dazu einen Artikel gefunden, in dem im März 2018 den Arbeitgebern keine Sanktionen versprochen wurden, wenn sie diese Berechnung zukünftig ändern), was dann auch bei mir der Fall war.
Daraufhin holte ich mir Rat bei einem Fachanwalt, der allerdings keine Erfahrung mit der Materie hatte und lediglich empfahl, den Arbeitgeber auf Schadenersatz zu verklagen.
Mir bleib dann nichts anderes übrig, als erstmal eine (kleine) Anwartschaft bei meiner privaten Kasse abzuschließen, um Zeit zu gewinnen und meine Beitragsrückstellungen nicht zu verlieren.
Ich möchte auf jeden Fall vermeiden, künftig gesetzlich versichert zu sein. Schließlich habe ich mir meinen Entschluss zur privaten Kasse zu wechseln und da auch zu bleiben, damals reiflich überlegt.
Momentan bezahle ich bei der gesetzlichen Kasse in Teilzeit noch mehr als vorher in meiner Privaten.
Wichtiger ist dann aber die zukünftige Situation als Rentner:
Aufgrund der 9/10 – Regelung wäre ich ja dann freiwillig versichert und müsste auf alle Einkunftsarten(außer der gesetzlichen Rente) den vollen Beitragssatz bis zur Bemessungsgrenze zahlen.
Daher mein Plan:
Spätestens mit Ende 50 werde ich wohl –wie der Privatier – mit einer Abfindung aus der Firma ausscheiden. Nach einem Jahr Arbeitslosigkeit würde ich mich dann beim Finanzamt als Selbstständiger anmelden, um dann wieder in die Private zu kommen.
Frage:
Ist diese Vorgehen so praktikabel?
Gibt es vielleicht doch noch eine Möglichkeit, schon vorher wieder in die Private zu kommen?(ohne Anerkennung der Bonuszahlung besteht für mich keine Möglichkeit mehr, die Bemessungsgrenze zu überschreiten und ein versicherungspflichtiger Zweitjob kommt auch nicht in Frage)
Für Eure Diskussion und Ratschläge wäre ich sehr dankbar.
Der Finanzkünstler
Hallo, Finanzkünstler
Ohne eigene Erfahrungen, bzw. Deine pers. Entgeltbetraege zu kennen:
-Kommt für Dich, wg. „20 Jahre PKV“, d.h. ja auch schon am 31.12.2002 privat versichert, nicht die “ besondere JAEG “ (2019:54450€) in Betracht?
-Ist bei der „erfolgsabhaengigen Bonuszahlung“, die Du ja ebenfalls bereits seit Jahren bezogen hast, nicht von einer regelmäßigen Provisionszahlung auszugehen?
So ganz klar und eindeutig wie dein AG das sieht, scheint mir das jedenfalls nicht zu sein…
Du wirst Dich ja wahrscheinlich schon selbst informiert haben, aber wenn ich mir dies hier:
https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/beitraege-faq/zahlen-und-grenzwerte/hoehe-der-jahresarbeitsentgeltgrenze-2033028
so anschaue/durchklicke, insbes. das “ Beratungsblatt Privatversicherung“, wuerde ich da noch nicht aufgeben…
Was sagt eigentlich Deine PKV dazu ???
Falls diese sich dazu nicht verbindlich aeussern moechte, sollte sie doch zumindest einen „geeigneteren“ Fachanwalt benennen können, der Dich entspr. Deinen pers. Verhältnissen beraet.
Gruesse
ratatosk
Sorry,
genau heißt das: „Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit“, unter „FAQ“.
Wenn man sich nicht alles aufschreibt..
ratatosk
Ja, ratatosk hat ja hier bereits einige Ansatzpunkte genannt, denen man auf jeden Fall noch einmal nachgehen sollte bzw. diese überprüfen sollte. Insbesondere die eigene PKV sollte ja ein guter Ansprechpartner für eine Hilfestellung (ggfs. inkl. Anwalt!) sein.
Wenn dies alles aber ohne Erfolg bleiben sollte, erscheint mir die geplante Vorgehensweise durchaus in Ordnung. Welche Möglichkeiten es noch gibt, von der Versicherungspflicht befreit zu werden, ist eigentlich im §8 SGB V sehr schön aufgezählt.
Dort steht übrigens auch, dass ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen ist. Das dürfte also inzwischen ohnehin zu spät sein. 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo ratatosk und Privatier,
vielen Dank für Eure Kommentare und den Link.
Die besondere JAEG kommt bei mir zum Tragen. Allerdings wurde mein Grundgehalt in all den Jahren, wenn überhaupt nur geringfügig angehoben, und die JAEG nur durch die recht hohe erfolgsabhängige, einmal im Jahr gezahlte Vergütung knapp überschritten.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben hier zum Thema variable Vergütung recht genau definiert, was nicht zur Berechnung gehört:
https://www.lohn-info.de/jahresarbeitsentgeltgrenze.html
„…Entsprechend dieser Grundsätze sind auch variable Arbeitsentgeltbestandteile, die in Form von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gewährt werden, angesichts der regelmäßig nicht vorhersehbaren Erfüllung der üblicherweise an sie gestellten Voraussetzungen und mithin der im Vorfeld ungewissen Gewährung von vornherein nicht dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzuordnen. Bei ihnen handelt es sich um unregelmäßige Arbeitsentgeltbestandteile, die einer prognostischen Betrachtung bzw. einer Schätzung im Wege einer Durchschnittsbetrachtung nicht zugänglich sind. Hierunter fallen beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung.“
Allerdings ist der Knackpunkt wohl die Formulierung, ob die Vergütung mit „hinreichender Sicherheit zu erwarten ist“. Das ist bei Unternehmenszielen und individuellen Teamzielen für meinen Arbeitgeber nicht gegeben und daher ging er wohl auf Nummer sicher.
Was einem – auch als Arbeitnehmer- blühen kann, wenn der Arbeitgeber einen Fehler macht (hier ist der Fall etwas anders gelagert), hab ich hier gefunden:
https://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/versicherungspflichtig-und-keiner-bekommt-es-mit/
Wenn ich zum 1.1.2019 nicht auf 80% reduziert hätte, wäre eventuell ein Widerspruch bei der GKV in Frage gekommen.
Grundsätzlich ist für mich nicht nachvollziehbar, warum ich bei einem Übergang von Vollzeit auf Teilzeit gezwungen werde, in die gesetzliche KV zu wechseln.
Nur wenn ich auf max. 50% reduziere, kann ich mich befreien lassen. Was macht das für einen Sinn?
Sind diese Geringverdiener dann für die GKV uninteressant??
Ein Vertreter meiner PKV hatte mir da keine Hoffnung gemacht. Ich hatte nur die Wahl zwischen einer kleinen und großen Anwartschaft. Bei der großen Anwartschaft wären monatlich ca. 250 Euro für die Weiterführung der Beitragsrückstellungen angefallen (mit einer Verzinsung von etwas mehr als 2 %). Daher habe ich mich entschieden, die Rückstellungen selbst über die Börse zu bilden, bis ich hoffentlich dann irgendwann wieder in die PKV zurückkomme.
Noch eine Frage zur Rückkehr in die PKV:
Wird das später mit der Meldung der Selbstständigkeit beim Finanzamt funktionieren – auch wenn ich dann im Extremfall zukünftig keinerlei Einkünfte als Selbstständiger erzielen würde, sondern bis zur Rente nur von meinen Kapitaleinkünften leben würde?
Viele Grüße und besten Dank für Eure Mühe
Der Finanzkünstler
Guten Tag, Finanzkuenstler
Zaeumen wir das Pferd mal von hinten auf..
Du hast ja Dein „worst case“ Szenario bereits gefunden, niemand wird Dich daran hindern können, als nicht mehr VERSICHERUNGSPFLICHTIGER wieder in die PKV einzutreten, ob nun mit geringen oder gar keinen, nicht beitragspflichtigen, Einkünften.
Ohne Anwartschaft dann allerdings ohne Altersrückstellungen und nach erneuter Gesundheitsprüfung.
Inwieweit das dann im Vergleich zur freiwilligen GKV als Rentner für DICH akzeptabel ist, kannst auch nur DU entscheiden.
Das Finanzamt wird das uebrigens wenig bis nix interessieren….
Warum man bei 50% Teilzeit und DADURCH verursachter Unterschreitung der Entgeltgrenze sehr wohl noch, bei 80% Teilzeit aber nicht in der PKV verbleiben kann, erklärt sich aus der angeführten Ergänzung „(bsplw. bei Altersteilzeit)“ also wieder mal eine „Reperaturregelung“ wg. ATZ-Gesetz, nicht logisch, handwerklich schlecht gemacht, erfüllt aber die „Mindbekannt,rderungen“-so zumindest MEINE Beurteilung.
Die Problematik bei variablen Entgeltbestandteilen in Verbindung mit irgendwelchen Zielvereinbarungen zur “ leistungsabhaengigen Entlohnung“ist mir pers. nur allzugut bekannt, u.a. DESHALB bin ich ja Privatier geworden.
Wenn Du aber in deiner abgezogenen Quelle im Text weiter unten liest, gibt es eben in konkreten Faellen DOCH die Möglichkeit, regelmäßige Boni anzurechnen, bei der TK heißt das, glaube ich, „gewissenhafte Schätzung“ als Grundlage für die Einkommensprognose.
Als juristischer Laie denke ich halt, dass bei jahrelanger Erfüllung der Zielvorgaben zu 100% auch in Zukunft von einer Zielerfuellung >x% ausgegangen werden kann.
Ob Dir das helfen kann, weiss ich natürlich nicht, aber in der Richtung wuerde ICH pruefen lassen.
Auch im Hinblick auf die für DICH doch sehr unerfreulichen Konsequenzen waere es MIR das Beratungshonorar eines versierten RA wert.
Dann hat man Klarheit und es zumindest versucht.
Wenn dein PKV-Vertreter (hoffentlich nicht nur -Verkäufer [von Anwartschaften]) Dir keine Hoffnung macht,gibt’s doch bestimmt noch sowas wie eine „nächste Ebene“ bei deiner PKV?
Auch die Anwaltskammer (heisst das so?) sollte Dir den richtigen Experten nennen können.
Entscheiden musst DU am Ende natürlich selbst.
Gruesse und ruhige Ostern!
ratatosk
Ich habe mich mit den genauen Bedingungen für einen Wechsel zwischen den beiden Krankenversicherungssystemen (gesetzl./privat) nie im Detail befasst, von daher möchte ich da auch weiter nichts zu sagen.
Vielleicht noch als Ergänzung und Bestätigung zu dem, was ratatosk bereits geschrieben hat: Für den Wechsel zurück in die PKV dürfte lediglich entscheidend sein, dass die Pflichtversicherung wegfällt. Dazu muss man keine Pseudo-Selbständigkeit simulieren. Ein Privatier ohne versicherungspflichtige Einkünfte müsste sich ebenfalls privat versichern können.
Gruß, Der Privatier
Hallo ratatosk und Privatier,
nochmals vielen Dank für die Anregungen und Einschätzungen.
Ich habe das Ganze jetzt nochmal durchdacht und eine Nacht darüber geschlafen, um mir klar zu werden, was mir am Wichtigsten ist.
Der Entschluss von Vollzeit auf Teilzeit zu wechseln war wohl für mich die beste Entscheidung, die ich treffen konnte. Nach nun über drei Monaten in Teilzeit kann ich mich nicht mehr überwinden, auf Vollzeit zurückzugehen, um erneut all dem Irrsinn ausgesetzt zu sein (Arbeit im Großraumbüro, Vertrauensarbeitszeit ohne Überstundenvergütung etc.).
Der Zug bzgl. PKV scheint erstmal abgefahren zu sein und die Risiken und Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Prüfung scheinen mir zu hoch zu sein (Rückgängigmachung des Teilzeitvertrags in Vollzeit beim Arbeitgeber, Widerspruch bei der GKV und Erklärung der Rückkehr zu Vollzeit, Argumentation, dass variable Vergütung doch zum regelmäßigen Gehalt gehört, Ablauf der 3-Monatsfrist zum Widerspruch, wahrscheinliche gerichtliche Klärung mit ungewissem Ausgang).
Meiner PKV hatte ich schon frühzeitig meinen besonderen Fall geschildert und um Hilfe und Ansprechpartner gebeten (per Mail und per Post, Hotline gibt es nicht- keine Reaktion – soll wohl alles über Vertreter laufen…)
Dem Vertreter waren diese Praktiken der Arbeitgeber auch bekannt, die PKV will sich aus diesem Thema wohl bewusst heraushalten.
Sei es drum. Durch meine Anwartschaft bleiben mir meine bisherigen Beitragsrückstellungen erhalten und eine erneute Gesundheitsprüfung fällt bei Wiederaufnahme der PKV auch nicht an. Der Beitrag wird dann in einigen Jahren durch die bis dahin nicht gezahlten Rückstellungen natürlich ein gutes Stück höher sein, als er dann ohnehin gewesen wäre. Das Kapital muss ich eben in der Zwischenzeit selbst bilden – und ist der hohe Preis, den ich durch die Zwangspause in der PKV nun zahlen muss.
Da nach Eurer Einschätzung die Rückkehr zur PKV als Privatier wohl kein Problem sein dürfte, hoffe ich, mich in ein paar Jahren ebenfalls aus dem Arbeitsleben verabschieden zu können.
Wenn der Zeitpunkt dann konkreter wird, werde ich mir auf jeden Fall an dieser Stelle weitere Tipps und Infos einholen.
Viele Grüße und eine schöne Zeit wünscht
Der Finanzkünstler
Hallo, Finanzkuenstler
Danke für die Rückmeldung, insbesondere auch für die Gruende, die letztlich für Dich entscheidend waren.
Hoert sich für mich im Gesamtzusammenhang alles sehr nachvollziehbar an.
Wie man sieht, heißt es bei aehnlichen Konstellationen aufzupassen und ggf.rechtzeitig gegenzusteuern um sich am Ende nicht ueberraschend und ungeplant in der freiwilligen GKV wiederzufinden.
-oder eben, wie Du, einen akzeptablen Ausstiegsplan zu erarbeiten.
Wenn man sich nicht um alles selber kuemmert…
Gruesse und weiterhin viel Erfolg!
ratatosk
(der auch immer seine Probleme hatte mit der sogenannten „Vertrauenszeit“)
Auch aus meiner Sicht eine insgesamt vernünftige Sichtweise und Vorgehensweise!
Und wenn man sich den oben verlinkten Fall einmal ansieht, kann man eigentlich sogar noch froh sein, dass es nicht noch viel schlimmer gekommen ist.
Weiterhin alles Gute und
Gruß, Der Privatier
Moin,
kurze Anmerkung für freiwillige Krankenversicherte(gesetzlich)bei Privatiers oder Rentner:
ich las schon einige Male hier im Forum, dass nur die Einkünfte V+V und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Selbstständigkeit)rückwirkend korrigiert werden. Deshalb
rief ich bei der Techniker Krankenkasse an und fragte nach, ob die Kapitalerträge seit 2018 auch rückwirkend korrigiert werden. Lt. Aussage Mitarbeiter TK Fachabteilung werden auch Kapitalerträge bei der TK nachträglich mit Steuerbescheid korrigiert. Dies finde ich fair und angemessen, aber nicht unbedingt gut.
mfg
Ja korrekt, steht so im Dokument des GKV Spitzenverbandes, aber was
ist den wenn vorher wie nachher nichts dazu drin steht (Abgeltungssteuer)
@AKK: Danke für den Hinweis. Ich würde es auch als fair und angemessen empfinden, es entspricht aber nicht dem Inhalt der Gesetzesänderung. Insofern werde ich das mal abwarten…
@Zottelbaer: Und wo genau steht das beim Spitzenverband der GKV??
Wenn vorher wie nachher nichts dazu drin steht (über die Kapitalerträge im Steuerbescheid, nehme ich an), so müssen die Kapitalerträge eben auf andere Art und Weise nachgewiesen werden. Ist meist sehr mühselig, fehleranfällig und mit langwierigen Diskussionen verbunden. Daher würde ich immer dafür sorgen, dass die Kapitalerträge im Steuerbescheid stehen. Siehe Beitrag: Anlage KAP
https://der-privatier.com/kap-10-8-3-steuern-auf-kapitalertraege-die-anlage-kap/
Gruß, Der Privatier
Guten Abend,
Zur Frage von AKK bzgl. der „Korrektur“ der Kapitaleinkünfte:
Ich hatte den seinerzeitigen Kommentar von Swantje B.:
https://der-privatier.com/einkommensplanung-kurz-vor-der-rente/#comment-12909
schon so verstanden, dass bei ZUSAETZLCHEN Einkünften aus V+V und/oder Selbstständigkeit auch die TATSAECHLICHEN Kapitaleinkünfte verbeitragt werden ???
Wie sollte sonst auch der Beitrag berechnet werden, von wg. „Gesamtwirtschaftl. Leistungsfähigkeit“ bei der freiw. Versicherung und einem prozentualen Beitragssatz von der Gesamtsumme???
Gruesse
ratatosk
Gut das ich es ausgedruckt habe, finde auf die schnelle keinen Link, allerdings sehe ich schon wieder einen neuen Stand vom 28.11.1018
In der „Siebte Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ vom 15.11.17 heisst es auf Seite 9
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird das zurzeit geltende Verfahren einer zeitversetzten Berücksichtigung von Einnahmen im Kern beibehalten. ….. Etwas anderes gilt jedoch bei Mitgliedern, die über Arbeitseinkommen und/oder V+V verfügen (siehe …) unter „siehe“ dann Seite 12
… Zum anderen wird für die endgültige vergangenheitsbezogene Beitragsfestsezung für Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Nachweis für das jeweilige Kalenderjahr verlangt.
Muß nochmal den neuen Stand konsultieren, denke aber das sich im Kern nichts geändert hat, mein finaler EkstBescheid 2018 wird es erst Mitte/2020 geben den schick ich dann mal kommentarlos hin und dann seh ich weiter, sicherlich wird dann irgendwas angefordert nur was genau, keine Ahnung.
So schnell die „Achte Änderung “ quergelesen
bei V+V Einkünften wie oben beschrieben.
bei kein Arbeiteinkommen und kein V+V
Für diese Fallkonstellation gilt das derzeit existierende Verfahren einer zeitversetzten Berücksichtigung von Einkommnensänderungen unverändert weiter. Danach entscheiden die Krankenkassen nach pflichgemäßem Ermessen, welche Nachweise sie akzeptieren. Die Anpassung erfolgt ZUKUNFTSBEZOGEN ab Beginn des auf den Aussstellungsdatum ….
Nur noch 14 Monaten bis KVdR 🙂
„…EkstBescheid 2018 wird es erst Mitte/2020 geben den schick ich dann mal kommentarlos hin“
Ich glaube allerdings kaum, dass sich die KK bis dahin nicht längst bei Dir gemeldet hat. Die werden noch in diesem Jahr die Einkünfte von 2018 wissen wollen.
Ich habe bereits eine Anfrage bekommen. Allerdings habe ich auch noch keinen Steuerbescheid für 2018.
Gruß, Der Privatier
Das können sie ja gerne wollen, kriegen Sie ja auch nur da steht nichts wesentliches drin (liegt sogar schon vor), sogenannter Null Bescheid. Wenn V+V über GbR und/oder GmbH per Feststellungsbescheid zugewiesen wird für 2018, dann ist das eben erst 28.02.2020 (Steuerberaterfrist) plus Bearbeitungszeit plus individuelle Zuweisung in den persönlichen Bescheid.
Ich muss da nicht überall der erste sein.
BTW: Ich habe auch schon Situationen gehabt wo 8 Jahre nachträglich Ekst Bescheide massiv geändert wurden wegen geänderten Feststellungsbescheiden von Gewerbebetrieben (hier Medienfonds), da möchte ich mal wissen wie dann sowas angegangen werden soll.
Moin,
der Gesetzgeber hat festgelegt, dass es eine Frist/Mitwirkungspflicht von 3 Jahren gibt. d.h es muss innerhalb von 3 Jahren der Krankenkasse eine Steuererklärung zugesandt werden. Wenn dies nicht der Fall ist kann, bzw. wird die Krankenkasse den Höchstbetrag (Jahr 2019 – 4.537,50 €) als Grundlage annehmen und berechnen.
Eine Mitwirkungspflicht besteht. Das ist richtig. Aber wenn es keinen Steuerbescheid gibt, kann man eben auch keinen vorlegen.
Andererseits ist aber auch ein Steuerbescheid nicht zwingend vorgeschrieben, um seine Einkünfte nachzuweisen (zumindest bei Kapitaleinkünften). Es heisste eigentlich immer, dass die Einkünfte mit „geeigneten“ Belegen nachzuweisen sind. Ohne Frage ist ein Steuerbescheid sich am geeignetsten, aber es gibt sicher auch andere Möglichkeiten…
Gruß, Der Privatier
@All: Danke an ratatosk für die Erinnerung (und den Link) an Swantjes Kommentar. Nachdem ich das nun nochmal gelesen habe, ist es dann wohl doch richtig, dass auch die KV/PV-Beiträge auf Kapitaleinkünfte nachträglich korrigiert werden. Sofern gleichzeitig auch Einkünfte aus V+V oder einer Selbständigkeit vorliegen. Das hatte ich offenbar falsch in Erinnerung, sorry.
Und ob sich das nun positiv oder negativ auswirkt, dürfte immer von der indivuellen Situation (auch für die fraglichen Jahre) abhängig sein. Mich selber betrifft es netterweise gar nicht mehr, da ich als KVdR-Versicherter keine Beiträge mehr auf Kapitaleinkünfte entrichten muss. 😉 Ist wahrscheinlich auch mit ein Grund dafür, dass sich das Thema bei mir ein wenig in der Hintergrund gedrängt hatte.
Gruß, Der Privatier
Hallo allerseits,
so jetzt bin ich komplett platt. (siehe auch Diskussion Ende Mai 2019 hier)
Ich habe meiner GKV für das Jahr 2018 (bekanntlich das erste
Jahr wo die Beiträge vorläufig festgesetzt werden) in der jährlichen
Einkommensabfrage Ende 2017 meine geschätzten VuV Einkünfte und
Kapitalerträge mitgeteilt daraufhin wurde der Beitrag soweit
berechnet und in 2018 dann bezahlt.
Nun habe ich in der jährlichen Einkommensabfrage in 12/2019 den mir
vorliegenden Ekst Bescheid vom 13.05.2018 beigelegt, der enthält
aber nichts relevantes da keine KAP abgegeben, VuV Einkünfte von 2018
kommen über Feststellungsbescheid irgendwann M/2020.
Was hat die GKV jetzt gemacht: sie hat mich für 2018 auf Mindestbeitrag
ENDGÜLTIG gesetzt, und mir bereits die zuviel gezahlten Beiträge rückerstattet
und mich ab sofort auch auf Mindestbeitrag gesetzt, obwohl ich in der aktuellen
Einkommensabfrage wieder erhebliche Kapitaleinkünfte sowie VuV Einkünfte
angegeben habe.
Ich glaube deren Prozess ist komplett krank auch wenn das für mich jetzt erstmal
gut aussieht, was sollte man da machen, schweigen oder nachfragen ?
Fehler festgestell: der Ekst Bescheid von 2018 ist natürlich vom 13.05.2019 und
nicht vom 13.05.2018
Tja… schwierige Frage. Ich selber versuche ja immer, alles möglichst korrekt nach Recht und Gesetz abzuwickeln. Da wäre dann wahrscheinlich eine weitere Info bzw. Nachfrage erforderlich.
Ich habe allerdings vor Jahren eine ähnliche Erfahrung gemacht, als ich erstmalig als freiwillig Versicherter eingestuft wurde. Damals habe ich mehrfach (telefonisch und schriftlich) darauf hingewiesen, dass die Zahlen aus dem verwendeten EkSt-Bescheid nicht relevant (zu niedrig) und meine vorausichtlichen Einkünfte deutlich höher seien. Es hat niemand interessiert!
Ich würde vielleicht noch einmal genau nachlesen, was genau angefordert wurde: Waren es die Einkünfte (mit geeigneten Nachweisen) oder wurde konkret nach dem EkSt-Bescheid gefragt? Und noch einmal prüfen, ob eine Pflicht zur Mittelung von Änderungen besteht, z.B. dann, wenn die V+V Einkünfte berechnet sind.
Gruß, Der Privatier
Danke schon mal für die Lageeinschätzung.
Die jährliche Abfrage ist ja in Art und Umfang genau vom Spitzenverband der GKV
vorgegeben damit alle Kassen das gleich handhaben.
Es wird immer gefragt:
—————————————————————————–
Ich habe sonstige Einnahmen ….
Art der Einnahmen …… jährlicher Betrag
Bei Einkommen aus Miete … Kapital ….selbstständiger Tätigkeit vollständige Kopie des LETZTEN Ekst Bescheides beifügen
——————————————————————————-
Darüber hinaus erfolgt lediglich der Hinweis im Anschreiben:
„Reichen Sie uns außerdem aktuelle Einkommssteuerbescheide zeitnah ein,
sobald Sie diese erhalten haben, damit Ihre Beitragshöhe angepasst werden kann“
Semantisch unscharf ist das auch noch, was ist den ein aktueller EkstBescheid ?
(welcher ist den eigentlich aktueller einer für das Jahr 2015 vom 10.12.2019,
oder einer für 2018 vom 15.11.2019)
In „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung ……“ findet sich unter §6 Satz 4
„Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise
auf Verlangen vorzulegen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen“
in §6a Satz 2 findet sich noch „Weist das Mitglied seine tatsächlichen
Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf …..“ -> Höchstrafe
Ich hätte jetzt erwartet das sich die GKV so Ende 2020 in etwa
so in Erinnerung bringt:
„Sie haben Ende/2017 voraussichtliche Einnahmen aus VuV und Kapital.
für 2018 angegeben, bitte jetzt die Nachweise dafür einreichen, damit wir 2018 final festsetzen können.“
Verstehen tue ich das ganze nicht, habe im übrigen ähnliche Erfahrungen
da schon wie der Privatier gemacht, bei der Berücksichtung von Abfindung und Defered Compensation, die gehen teilweise schon sehr „locker“ mit der Beitragsfestsetzung um, sowohl positiv wie negativ !
Ich denke ich werde von den rückerstatteten Beiträge eine Rückstellung bilden, und ansonsten erstmal Füße still halten.
Ich verstehe das doch richtig, in deinem EKST-Bescheid sind die VuV für das betreffende Jahr nicht aufgeführt?
Ich bin erstaunt und frage deshalb so blöd, weil meine VuV auch per Feststellungsbescheid aufgeteilt werden, aber in meinem EKST-Bescheid taucht mein Teil der VuV wieder auf.
Ich kann die Mitarbeiter der KK schon verstehen, die kriegen einen Bescheid für 2018 und denken, das ist der finale Stand, wir können 2018 final beitragsberechnen.
Ja genau, der Feststellungsbescheid fließt aber erst so spät in meinen (zweiten oder manchmal auch dritten) persönlichen Ekst – Bescheid ein, das ich dann schon wieder längst einen neuen persönlichen für das Folgejahr(wieder ohne VuV) habe, den ich dann als Beilage bei jährlichen Abfrage anfüge, steht ja explizit „vollständige Kopie des LETZTEN Ekst Bescheides“
BTW: Ich habe auch schon durch Feststellungsbescheide auf Grund von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes neue Ekst Bescheide über 8 zurückliegende Jahre bekommen mit in den Jahren teilweise dramatischen Änderungen (Abschreibungsfristen wurden geändert), in Summe keine grösseren Auswirkungen, inden einzelnen Jahren aber sehr wohl, sehe auch komplett nicht wie die dann so was handeln wollen, wie ich schon schrieb deren Prozess ist alles andere „stabil“, solange das FA keine Meldungen in Richtung Kasse abgibt geht das alles unter.
Hallo zusammen,
weiß zufällig jemand wie es sich mit den KV Beiträgen verhält, wenn man nur die Betriebsrente erhält ?
Hintergrund ist folgender: Da ich vor dem Rentenalter ausgeschieden bin, erhalte ich ab nächstem Jahr meine Betriebsrente schon im Alter von 60 Jahren.
Ich bin dann aber noch für drei Jahre Privatier bevor die gesetzliche Rente bezahlt wird und dann die KV übernimmt.
Von der BR wird ja jedoch schon der KV Beitrag, prozentual abgezogen.
Muss ich dann trotzdem noch zusätzlich ca. 200.- € Beitrag bezahlen oder wird dieser mit dem bereits abgezogenen Beitrag verrechnet ?
Und wenn dann noch ein 450.- € Job zur BR dazu kommt, wie sieht es dann aus ?
Vielleicht hat jemand dazu Erfahrungen.
Grüße von Lothar
Wenn die Summe aller Einkünfte 1.061,67€ überschreitet (für 2020), so wird der Beitrag anhand der prozentualen Beitragssätze berechnet.
Bleibt die Summe unterhalb dieser Grenze, so ist auf jeden Fall immer der Mindestsatz fällig (inkl. PV ca. 200€/Monat).
Evtl. bei Auszahlung bereits einbehaltene Beiträge (Bsp. BR) werden natürlich verrechnet.
Gruß, Der Privatier
Gibte es da eine Formel, dass man das selbst abschätzen kann ?
Minimum siehe oben, bis zur Bemessungsgrenze von mtl. 4687,50
14,6 % KV + Zusatzbeitrag je nach Kasse ca. 1% + Pflegeversicherung 3,05% + ggf. Zuschlag für Kinderlose 0,25%, also knapp 900 Euro
Wie weist man der GKV Beiträge aus Kapitalvermögen nach für die freiwillige Versicherung ?
Hier nochmal meine aktuelle Frage (sorry ist oben im falschen Feld gelandet):
Hallo, ich habe von der GKV gesagt bekommen, dass die Abfindung betragspflichtig sei, solange seit Auszahlung noch keine 12 Monate vergangen sind. Das wäre ja dann bei Verschieben der Auszahlung ins Folgejahr „tödlich“.
Ich habe aber in Erinnerung, dass dies ab Firmenaustritt zu rechnen ist.
Meine Variante daher: Wenn seit Firmenaustritt noch keine 12 Monate vergangen sind.
Woraus geht das nochmal hervor ( Gesetz ? ).
Danke für die Info.
Ich habe den Eindruck, bei den weiter unten stehenden Antworten stehen die Ausführungen nicht immer im Zusammenhang mit dieser Frage.
Deshalb hier noch einmal meine Antwort:
* Frei_2020 hat die völlig korrekte Antwort gegeben: https://der-privatier.com/kap-8-3-krankenversicherung-als-arbeitsloser/#comment-28947 (Danke dafür!).
* Ergänzend, speziell im Hinblick auf die Krankenversicherung würde ich noch den Beitrag „Hinweise zum Dispositionsjahr: Krankenversicherung“ empfehlen (ca. 2.Hälfte: Berücksichtung einer Abfindung).
Gruß, Der Privatier
Anknüpfend an:
„Wie weist man der GKV Beiträge aus Kapitalerträge nach für die freiwillige Versicherung ?“
Meine Info:
Die Anlage KAP sollten Sie unter Umständen abgeben. Zum Beispiel, wenn Sie den Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft haben oder Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt (Günstigerprüfung). So holen Sie sich zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer zurück.
Wenn man die Anlage KAP nicht abgibt, dann ist zu Einnahmen aus Zinsen etc. auch nichts im Einkommensteuerbescheid vorhanden.
Wie geht man dann vor ?
Moin ctrader,
geht Deine Frage in Richtung : Abfindung und Sozialabgaben (KK-Beitrag)?
Die Aussage das eine Abfindung sozialabgabepflichtig ist, ist falsch (Zahlung einer Abfindung wegen: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes … dann ist eine Abfindungen sozialabgabefrei, sie ist jedoch zu versteuern. Der Gesetzgeber hat durch die Fünftelregelung die Möglichkeit geschaffen (unter bestimmten Voraussetzungen … Zusammenballung), die Steuerhöhe zu minimieren.
Wichtig noch hierzu: ordentliche Kündigungsfrist beachten! … Stichwort: Ruhezeit
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/lohnsteuer-und-beitraege-von-abfindungen-sozialversicherung_idesk_PI42323_HI1562577.html
Am Besten: Diesen Punkt in einem „persönlichen“ Gespräch bei Deiner KK klären. (§14 SGB IV)
Gruß
Lars
Hallo Lars,
ja ich habe folgende Info.
Die Abfindung ist bei der GKV beitragspflichtig, wenn:
ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten oder Arbeitnehmer unkündbar.
In diesen Fällen soll gelten, dass die Abfindung beitragspflichtig ist:
– bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist.
– höchstens solange bis der Arbeitsentgeltanteil aufgebraucht ist.
– höchstens für ein Jahr.
Die Frage wäre:
a) wo ist dafür die Gesetzesgrundlage
b) ab wann wird „höchstens für ein Jahr“ gerechnet (suche die Gesetzesgrundlage dafür).
Der GKV-Mitarbeiter steht auf dem Standpunkt, dass ab Auszahlung der Abfindung gerechnet wird, ich meine aber ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Erinnerung zu haben. Daher wäre Rechtsgrundlage gut.
Es gibt dafür keine Gesetzesgrundlagen.
Der Spitzenverband der gesetzl. Krankenkassen gibt dazu „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung“ heraus, an die sich die GKV’n halten sollten. Link findest Du über google (oder auch irgendwo hier beim Privatier).
Wenn sich deine KK hartleibig zeigt, dann rede dir nicht den Mund fusselig, sondern wechsel zur Techniker Krankenkasse. Ich hatte damals ein ähnliches Problem mit meiner Kasse, bei der TK war das alles keine Frage.
Die Daimler KK scheint das auch zu können, jedenfalls haben sie es schön auf ihrer Homepage dargelegt https://www.daimler-bkk.com/versicherung-und-beitraege/beitraege/abfindungen
stimme mit eSchorsch völlig überein, wenn nichts geht, dann KK-Wechsel anstreben:
z.B. Auszug aus: AOK-Rechtsdatenbank-Abfindungen
Unter einer Abfindung ist regelmäßig eine einmalige Geldleistung oder Sachleistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen zu verstehen. Für die Sozialversicherung bedeutsam ist insbesondere die beitragsrechtliche Beurteilung von Abfindungen aus Beschäftigungsverhältnissen.
1. Beitragsrechtliche Beurteilung von Abfindungen
1.1 Abfindungen wegen Wegfalls künftiger Verdienstmöglichkeiten
In der Sozialversicherung gelten Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten wegen Verlustes des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen, nicht als Arbeitsentgelt. In der Konsequenz besteht für diese Abfindungen Beitragsfreiheit. Im Übrigen gilt dies unabhängig von der steuerlichen Regelung, nach der seit 01.01.2006 Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht mehr steuerfrei sind.
Gruß
Lars
Die Abfindung wird nur während der Ruhezeit für den KK-Beitrag herangezogen, Details dazu im Kapitel https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/ Eine evtl. Ruhezeit startet in der Regel mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit.
Auch hier habe ich das Gefühl, dass ein Teil der Antworten sich auf eine andere Frage beziehen, daher hier mein kurzes Statement:
Wenn man keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen kann, muss man die Einkünfte in „anderer geeigneter Form“ nachweisen. Das kann im Einzelfall umständlich und fehleranfällig sein und auch immer mit einem gewissen Zweifel behaftet.
Bei Kapitalerträgen bieten sich dazu Steuerbescheinigungen oder Erträgnisaufstellungen der Banken an. Bei ausländischen Brokern ist u.U. auch eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Trades erforderlich.
Letztlich sind es genau die Unterlagen, die man ansonsten beim Finanzamt für die Steuererklärung einreichen würde.
Gruß, Der Privatier
Jetzt ist die Verwirrung komplett, was die Vorauszahlung der Beiträge in der GKV betrifft.
Im neuen Buch steht, auf Seite 275, dass die Basis für die Berechnung der Vorauszahlung immer die im Veranlagungszeitraum vertraglich geschuldeten Beträge sind.
Was bedeutet das, wenn das Dispojahr unterjährig beginnt und eine Vorauszahlung erfolgen soll ?
Konkret:
Abfindungszahlung aus altem Arbeitsverhältnis Anfang 2020.
Freiwillig versichert bei neuem Arbeitgeber in erster Jahreshälfte 2020, davon ca. 4 Monate Krankengeldbezug. Neues Arbeitsverhältnis endet bis Mitte 2020.
Ab zweiter Jahreshälfte 2020 Dispojahr mit freiwilliger Versicherung in der GKV geplant.
In dieser Zeit und im Folgejahr keine monatlichen Einkünfte über den 1.067,67 € geplant.
Wie berechnet sich nun die Basis für die Vorauszahlung für den Rest von 2020 bis einschließlich 2023.
Es geht Dir darum, welcher Betrag als Basis für die Vorauszahlung zu verwenden ist, damit das dann steuerlich anerkannt wird?
Ich kann da nix zu sagen, aber dort https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-13146 wurde ein ähnlicher Fall durchgesprochen.
Vielleicht kannste daraus irgendwelchen Honig saugen 🙂
Ansonsten Steuerberater oder mal ganz dumm bei der KK anrufen/rückrufen lassen. Ist zwar nicht deren Aufgabe, aber mit etwas Glück ist der SB bei der KK gut über Vorauszahlungen informiert und kann aus Erfahrung was sagen.
Ich verstehe die Verwirrung nicht?!
Die Aussage ist doch recht klar: Um die Basis zu berechnen, müssen alle bereits gezahlten Beiträge und die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum noch zu leistenden Beiträge zusammenaddiert werden (nur die jeweils eigenen Beiträge!). Vorauszahlung dann in 3-facher Höhe möglich.
Falls man diese Rechnung nicht selber schafft, kann man ja im Zuge der ohnehin notwendigen Absprache mit der Krankenkasse auch einmal dort um eine Berechnung bitten.
Wenn man sich dann noch unnötige Diskussionen mit dem FA ersparen will, sorgt man dafür, dass der 3-fache Beitrag auf keinen Fall überschritten wird (man bleibt also eindeutig darunter).
Gruß, Der Privatier
„Veranlagungszeitraum vertraglich geschuldeten Beträge“ sagt genug und den Vertag mit der GKV kann man lesen, prüfen und im Nachgang auch korrigieren, wenn nicht rechtskräftig oder falsch berechnet, Auskunft bei der jeweiligen Kasse. Es finden sich im Blog lange Geschichten dazu.
Mein Tipp:
Aus deiner zeitlichen Abfolge würde ich annehmen, dass du den maximalen Beitrag für das Jahr nach Abfindung schuldest, jedoch um die Beiträge reduziert wird, die schon gezahlt wurden. Mein Tipp wäre 900 Euro mal 12 Monate sind maximal fällig, abzüglich KV gezahlt (incl. AG). Und nach dem Jahr maximalem Beitrag eben 200 Euro monatlichen Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte. Verlangt die GKV mehr, kann man z.B. mit Einkommensteuerbescheid Geld zurückbekommen. Gezahlte Beiträge werden mit geschuldeten verrechnet.
Und hier im Blog ist es auch diverse Male zu lesen: Vorher mit der Kasse besprechen und ggf. wechseln. Es gibt sogar Kassen, die bei der Beitragsberechnung flexibel sind, sogar zu Gunsten des Kunden von den Vorgaben ihrer Dachorganisation abweichen.
Ich hoffe es hülft 😉
MbG
Joerg
Lösche meinen Kommentar, der Begriff der Vorauszahlung hat sich mir ob der geringen Werte nicht erschlossen (200 mtl.). Und ohne Kommunikation mit der Kasse hat es eh kaum Sinn. Sry.
@Joerg: Ich lösche nur sehr ungerne etwas. Ich denke, mit Deiner letzten Erklärung kann man den Kommentar schon richtig einordnen.
Gruß, Der Privatier
@Peter: Haste auch wieder recht…
Und du machst einen guten Job hier!
MbG
Joerg
Besten Dank für den Input. Die Verwirrung kommt teils durch Aussagen von GKV-Mitarbeitern zustande, die m.E. mit der Materie nicht vertraut sind, Dinge behaupten und dann immer erst mit der Fachabteilung Rücksprache halten müssen und deren Aussage dann wohl wieder verfälschen. Der GKV-Mitarbeiter setzt z.B. AN+AG Beitäge an und kommt so zu einer höheren Summe. Daher erhoffe ich mir von erneuten Rücksprachen mit der GKV wenig (zumal alles nur telefonisch) und hatte gehofft, dass ich hier mit Euch zusammen vielleicht etwas Licht ins Dunkel bringen kann (zumal der eine oder andere das ja praktisch gemacht hat).
Ich fasse zusammen was ich verstanden habe:
Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr in dem die Abfindung gezahlt wurde, hier 2020.
Bzw. Kalenderjahr in dem ich die Vorauszahlung steuerlich berücksichtigt haben will.
Im Veranlagungszeitraum geschuldete Beiträge bei der GKV anknüpfend an mein Beispiel oben:
Summe der AN-Anteile für KV/PV, die von mir in 2020 bis Jahresmitte geleistet wurden.
Summe der ab Jahresmitte (Beginn des Dispojahres) von mir zu zahlenden freiwilliegen Beiträge für KV/PV.
Gesamtsumme daraus x 36 = Maximal gemäß § 10 (1) Nr. 3 S. 5 EStG in 2020 ansetzbare Beiträge im Veranlagungszeitraum. Wenn 1 Cent mehr.
Ist das so erstmal richtig verstanden ?
Mein Ziel ist eigentlich nur die ab Jahresmitte fälligen freiwilligen Beiträge für 3 Jahre im Voraus zu zahlen und ich brächte dafür den richtigen maximalen Betrag, um § 10 EStG nicht zu verletzen..
Dabei ist offen, wie dabei die Monate mit Krankengeld zu berücksichtigen sind, denn da habe ich ja keine AN-Beiträge gezahlt, kann also auch keine AN-Beiträge zugrunde legen und es besteht das Risiko, dass man jetzt bei der Berechnung einen Fehler macht.
Soweit ich sehen kann, ist das richtig verstanden. Und wenn die Vorauszahlung sich nur auf Basis der freiwilligen Beiträge der zweiten Jahreshälfte beziehen soll, so besteht keine Gefahr, den maximalen Betrag zu verletzen. Allerdings wird die Grenze dann auch nicht vollständig genutzt. Aber das muss man ja auch nicht.
Gruß, Der Privatier
Frage an die Forumteilnehmer, die eine Vorauszahlung geleistet haben.
Könnte jemand vielleicht mal kurz an einem Beispiel erläutern wer (die GKV oder der Versicherte) den vorauszuzahlenden Betrag (wie) errechnet hat und was dabei (sofern schon möglich) dann beim FA anerkannt wurde ?
In 2018 war es bei mir so:
Ich hatte 2017 angefragt, ob ich den 2,5-fachen Jahresbeitrag vorauszahlen kann. Das wurde mir telefonisch bestätigt.
Mein Beitragsbescheid von 01/2018 ergab von Jan – Mai 783,23 pro Monat, ab Juni wurden 179,66 avisiert. Machte einen Jahresbeitrag von 5.173; ich habe dann im Januar 2018 18.000 an die TK überwiesen. Die Zahl habe ich mir selbst aus den Fingern gesaugt, die Vorauszahlung war rund 100€ niedriger wie 2,5 x Jahresbeitrag. Anfang 2019 erhielt ich von der TK eine Bestätigung für das Finanzamt, wo die 18k auf 2018 und die Folgejahre aufgelistet waren. Ging auch problemlos bei der Steuer durch.
Lieber Privatier,
Erst mal vielen Dank für deinen sensationellen Blog, der mir gerade beim Thema Steuern auf meine baldige Abfindung sehr geholfen hat.
Aktuell bin ich aber beim Thema Krankenversicherung etwas lost.
Meine Frau und ich sowie die Kinder sind alle privat krankenversichert. Ich möchte jetzt zum 31.12.20 aufhören, und überlege mir zukünftig als Assistent auf 450 Euro Basis für meine Frau zu arbeiten. Damit würde ich wieder in die gesetzliche kommen. Die Kinder sind bisher in meiner Versicherung. Meine Fragen dazu: die Kinder sind dann vermutlich bei meiner Frau privat zu versichern? Aktuell bin ich 45, meine Frau wird nach aktueller Planung in ca 6 Jahren aufhören. Dann hätte ich zwar gewechselt, für die gesetzliche Versicherung in der Rente aber nicht das Kriterium 90% in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens erfüllt? Mir wäre auch schon mit links zu den Fragen bzw. Stellen bei denen man sich vernünftig dazu beraten lassen sehr geholfen.
Viele Grüße,
Lejero
Zunächst einmal möchte ich ein (vermutliches) Missverständnis klären:
Wer einen Minijob auf 450€-Basis ausübt, ist nicht automatisch krankenversichert! Ein Minijobber, der dies nicht „nebenher“ macht, sondern als einzige Beschäftigung, muss sich um seine KV selber kümmern. Entweder privat oder gesetzl. (freiwillig oder familienvers.). Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist erst mit einem Midijob gegeben (z.B. 500€/Monat).
Die Frage, wie die Kinder dann versichert werden, ist etwas komplexer und hier nicht wirklich das Thema. Ich möchte daher gerne auf einen guten Beitrag von Finanztip verweisen: https://www.finanztip.de/pkv/pkv-kinder/
Ob die 9/10-Regel noch zu erfüllen ist, müsstest Du bitte einmal selber ausrechnen. Dies hängt davon ab, wann das Berufsleben gestartet ist und wann die Rente beantragt werden soll. Wer z.B. nach einem Studium mit 25 Jahren in den Beruf einsteigt und mit 65 Jahren die Rente beantragt, liegt im Alter von 45 Jahren exakt in der Mitte. Da kann das mit der 9/10 Regel noch sehr gut klappen.
Wer aber bereits mit 15J eine Lehre begonnen hat und ebenfalls mit 65J in Rente gehen will, hat die zweite Hälfte seines Berufslebens bereits mit 40J überschritten. Dann wird das mit der 9/10-Regel nichts mehr…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Danke für deine Antwort.
Ist die 9/10 Regel so einfach? Sprich ich habe mit mit 26 angefangen zu arbeiten, mit 45 höre ich auf (bzw. mache nur noch 6 Jahre einen Midijob), und beantrage dann z.B. mit 67 Rente. Dann hätte ich in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens (in dem Beispiel ab 46 Jahre) 6 Jahre gearbeitet und wäre 15 Jahre „arbeitslos“ gewesen und könnte damit auch in der Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben?
Viele Grüße,
Lejero
Man muss in der „zweiten Hälfte“ 90% der Zeit in der GKV versichert sein.
Es ist egal ob man die 90% als Arbeitnehmer in der GKV pflichtversichert, als Privatier freiwillig in der GKV versichert oder als Gatte und Hausmann in der GKV familienversichert ist. Auch die 15 Jahre als ALG2-Hartzer würden mitzählen.
Richtig, was eSchorsch hier geschrieben hat. Im Grunde als sehr einfach.
Für Eltern von Kindern gibt es darüberhinaus noch eine Erleichterung:
https://der-privatier.com/aenderungen-der-9-10-regel-fuer-die-kvdr/
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank Schorsch und Privatier für eure Hinweise.
Ich denke ich habe damit eine grobe Idee. Gibt es für das exakte durchspielen dieser Möglichkeiten eine geeignete Beratungsstelle, oder muss ich hier auf einen Versicherungs-Honorarberater meines Vertrauens zugreifen?
Die „eine“ Beratungsstelle wird es kaum geben. Je nach Fragestellung wird man sich wohl an die jeweiligen Ämter/Behörden oder Berater wenden müssen:
Steuerberater, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit.
Oder ggfs. auch an spezialisierte Foren zu diesen Themengebieten, die für spezielle Fragen oftmals bessere Auskunft geben können, als diese Seite hier. Ein paar Links dazu unter Empfehlungen->Weiterführende Quellen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier
Ich hätte da eine Frage bezüglich Krankenkassenbeitrag…Will es nicht zu lang machen.Also Abfindung ,November ausscheiden,Zahlung Abfindung Januar 2021 Dispojahr. In meinem Fall dann 6 Monate vollen Beitrag danach 190.- im Monat.Meine Frau arbeitet nicht.Jetzt zur Frage muss ich das so machen ? Was passiert wenn ich es umdrehe meine Frau meldet sich bei der Krankenkasse und zahlt die 190.- und ich wäre dann über Sie versichert …Glauben Sie so was würde die KK mitmachen ?
Nein, das wird die KK nicht mitmachen. Es gilt
Abfindungshöhe / letztes Monatsgehalt = Anzahl der Monate, in denen keine Familienversicherung möglich ist.
Hier schreibt der Privatier über die Regelung seit 2019: https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/
Vielen Dank für die Antwort.
Kennt sich jemand aus oder einen Rechner für Abfindungen ..also Einkommen schon null plus Abfindung und dann gehe ich ins Minus mit KK voraus zahlen für 3 Jahre was man da sparen kann.
Also ich empfehle gerne den Weg „per Hand“ (oder Excel), nachdem man sich hier die Grundlagen angelesen hat https://der-privatier.com/kap-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/
Die Steuertabelle (Grund- oder Splittingtabelle) 2021 habe ich noch nicht gesehen, aber die 2020er ist leicht per google zu finden.
Vergessen… wenn den Rechenweg nicht von Hand gehen willst, sonder ein fertiges Tool zur Berücksichtigung von negativen Einkünften benötigst, dann kannste bei Thomas Schulze https://www.abfindunginfo.de/abfindung-mit-ein-fuenftelregelung.html eine Exceltabelle anfordern. Zumindest die 2017er hatte negative Einkünfte verarbeitet. Doe Datei kostet eine Registrierung und man kriegt dann alle Monate eine Infomail, sofern man sich dann nicht austragen läßt.
Für Geld berät Th. Schulze einen auch persönlich, hier in den Kommentaren beteiligt er sich nur sporadisch.
Bester eSchorch!
Ich wollte auch schon, war aber zu faul… Dein Hinweis auf entgeltpflichtige persönliche Beratung ist der Beste 😉
MbG
Joerg
P.s.: In einem beliebigen Abfindungsrechner einfach Einkünfte auf Null zu setzen und den negativen Wert direkt von der einzutragenden Abfindungssumme subtrahieren sollte doch auch passen, oder? Aber wahrscheinlich schon zuviel Aufwand.
@ Joerg
es ist halt so, wenn man unsicher ist, kann man schlecht abschätzen ob ein Rechner im I-Net stinkenden Limburger oder edlen Camembert ausgibt und sehnt sich nach einem sicheren Fels in der Brandung. Geht ja auch um ordentlich Kohle und es ist das erste Mal dass man Abfindung kassiert.
Kurieren kann man das nur, wenn man einen Fachmann wie Th. Schulze zahlt oder wenn man sich die Basics selbst beibringt (bester Tip).
Gerade bei Steuersachen sind viele ziemlich unbeleckt, und vertrauen auf Lohnsteuerhilfe oder Steuerberater. (statt „und“ könnte man auch sagen weil sie …)
Mein Hinweis auf kostenpflichtige Angebote war nicht negtiv oder ironisch gemeint.
Es gibt viele Leute, die dem Steuerberater jährlich 300 zahlen, damit der 900 zurückholt. Warum sollte man nicht einen vierstelligen Betrag an einen professionellen Berater zahlen, damit der einem nen fünfstelligen Betrag spart?
Man kann das allermeiste auch beim Privatier nachlesen. Hier auf der Seite braucht man wohl mehr als eine Abeitswoche bis man alle Kommentare gesichtet hat. Man kann das Buch vom Privatier kaufen https://der-privatier.com/neues-buch-per-abfindung-in-den-ruhestand/ und sein komprimiertes Wissen binnen einem Tag nachlesen und jederzeit über das Inhaltsverzeichnis nachschlagen.
Oder man kann einen Berater bezahlen und sich den schönen Dingen des Lebens widmen.
Es gibt immer die Möglichkeiten:
1. Selber rechnen
2. Abfindungsrechner nutzen (sind aber selten perfekt)
3. Kostenlose Elster-Software nutzen
4. Kostenpflichtiges Steuerprogramm nutzen
5. Steuerberater beauftragen
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich hatte Heute ein Gespräch bei meiner KK wegen Fiktiver Berechnung der Beiträge
nach Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung.
2021 würde ich ein Dispositionsjahr machen.
Unterschrift wäre der 30.09.2020
Letzte Arbeitstag wäre der 31.12.2020
Abfindungsbetrag wird am 31.01.2021 Überwiesen.
Meine Kündigungsfrist ist 7 Monate da über 20 Jahre im Betrieb.
Die KK berechnet für den Beitrag meinen vollen Lohn als Grundlage die ich während meiner Tätigkeit bekommen habe obwohl ich im Dispositionsjahr wäre!
Das wird auch die Grundlage für den Monats Beitrag was ca. 860,- Euro jeden Monat des 12 Monatigen Dispositionsjahrs.
Obwohl ich von den 7 Monaten Kündigungsfrist 3 Monate erfülle,
und nach Recherche nur 4 Monate den höchsten Satz bezahlen müsste und den Rest als Mindestbetrag!
Natürlich habe ich auch auf die Regelung § 158 SGB III Aufmerksam gemacht,
aber das wenden Sie gar nicht an!
Ist diese Vorgehensweise so Richtig?
Gruß SinTur
Richtig ist, dass die KK auch im Dispojahr Beiträge bzgl. der Abfindung berücksichtigt. Ein Dispojahr schützt nur vor Sperr-/Ruhezeiten der Agentur für Arbeit, nicht aber vor den Beiträgen der Krankenkasse!
Nicht richtig ist aber, dass die KK diese Beiträge offenbar länger in Rechnung stellen will, als das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung angedauert hätte. Dazu gibt es eine klare Regelung in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“. Dies ist ein Dokument, welches in der jeweils aktuellen Fassung auf der Seite des Spitzenverbandes der GKV zu finden ist.
Für eine Abfindung sind hier insbesondere §4, Nr. 1 und §5 Abs. 5 von Bedeutung.
In §5 Abs.5 heisst es dort:
„Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.“
Es müssen also die Regeln des §158 SGB III verwendet werden. Das bedeutet, dass hier nur der kürzeste der drei Zeiträume: 1.Dauer gemäß Tabelle, 2.Ende der ord. Kündigungsfrist, 3.Ein Jahr für eine Verbeitragung in Frage kommt.
Es kommt aber leider immer wieder vor, dass einige Krankenkassen in solchen Fragen manchmal recht eigenwillige Ansichten haben (ich vermute dabei oftmals Unkenntnis der eigenen Regeln). Es kann also u.U. eine ziemliche Hartnäckigkeit erfolgen, bis man die KK von der obigen Ansicht überzeugt hat. Hierbei kann das obige Dokument und Zitat evtl. hifreich sein.
Ggfs. empfiehlt es sich, rechtzeitig die Krankenkasse zu wechseln.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Da ich die Ebook Version von dein Buch gelesen habe ging ich von Folgenden Sachverhalt aus.
Unterschrift am 30.09.2020
Ausscheiden am 31.12.2020
Abfindung ende Januar 2021
2021 Dispositionsjahr
7 Monate Kündigungsfrist bei über 20 Jahren in der Firma
Daher im neuen Jahr 4 Monate Höchstbetrag an KK Beitrag was auch Ok ist.
Die restlichen 8 Monate Mindestbetrag KK Beitrag.
Bin nach der Antwort von der KK natürlich etwas Frustriert.
Ich hoffe habe kein Denkfehler!
Gruß SinTur
Wenn die Annahmen korrekt sind (Dauer der Kündigungsfrist und keine sonstigen Einkünfte) gibt es da keinen Denkfehler.
Höchstens auf Seite der Krankenkasse…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
die gleiche Situation habe ich auch. Meine KK begründet, dass aufgrund meines Alters (52) und 20-jähriger Betriebszugehörigkeit eine Kündigung praktisch ausgeschlossen ist.
Deshalb wollen die, auch wenn trotz Aufhebungsvertrag die 7-monatige Kündigungsfrist eingehalten wurde, ab 01.01.2021 trotzdem 1 komplettes Jahr den zuletzt bezahlten Betrag in Höhe von 870,00 EURO. Habe ich eine andere Begründungsmöglichkeit?
Oder ist es tatsächlich so, dass man ab 50 mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit als „unkündbar“ gilt und somit grundsätzlich bei vorher freiwillig versicherten 1 volles Jahr der letzte KK-Beitrag zu zahlen ist ?
Danke für ein kurzes Statement.
Siehe Erläuterungen zu der ähnlichen Frage hier:
https://der-privatier.com/kap-8-3-2-krankenversicherung-fuer-erwerbslose-kapitalisten-und-selbststaendige/#comment-32290
Wenn eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten zur Berechnung verwendet wird, so wurde diese bei Einhaltung von „nur“ 7 Monaten um 11 Monate unterschritten. Für diesen Zeitraum wäre dann maximal der letzte KV/PV-Beitrag zu zahlen.
Ob es evtl. noch kürzer geht, lässt sich aus der Tabelle für die Ruhezeiten berechnen: https://der-privatier.com/kap-9-10-3-arbeitslosengeld-ruhezeit/
Gruß, Der Privatier
Was ich noch vergessen habe zu Fragen was bringt mir der Wechsel der Krankenkasse
bezüglich KK Beitrag?
Moin Sin Tur,
wie Du schon im Buch vom Privatier gelesen hast, Kapitel 6.5.2 ab S.174 und die kurze Zusammenfassung in der Antwort vom Privatier, richtet sich die max. Dauer der Ruhezeit und Verbeitragung der KK-Beiträge nach dem kürzesten Zeitraum. Max. 1 Jahr scheidet aus, was die Berechnung nach der Tabelle ergibt, weißt Du alleine und wegen der „nichteingehaltenen“ Kündigungsfrist würde bei diesem Punkt 4 Monate max. KK-Beitrag (01/2021 bis 04/2021) im Raum stehen.
Keine Werbung:
eSchorsch hat hier mitgeteilt, dass es z.B. bei der TK in diesem Punkt als auch in der Vorauszahlung von KK-Beiträgen keine Probleme gab.
Wenn sich Deine KK querstellt, dann einen Wechsel der KK anstreben. Zu Deiner Frage:
… was bringt mir der Wechsel der Krankenkasse bezüglich KK Beitrag?
Die gesetzlichen KK unterscheiden sich bei den Beiträgen nur bei den „kassenindividuellen“ Zusatzbeiträgen … Mittelwert ca. 1%
Und Frustriert? Als ich die erste frw. Renteneinzahlung nach §187a SGB VI vorgenommen hatte, stellte sich das FA quer. „Das Erkennen wir nicht an“!!! Nach einem persönlichen Gespräch beim FA konnten die Unklarheiten beseitigt werden. ?
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für die Informationen.
Wenn alle Stricke reißen werde ich die KK wechseln!
Die Frage ist ob die neue KK sich auch nicht quer stellt da ich ende des Monats Unterschreiben würde und in der neuen KK erst 2 Monate Mitglied wäre beim Ausscheiden!
Gruß SinTur
Moin Sin Tur,
parallel kann man sich ja bei einer anderen KK erkundigen, Anliegen schildern, sich was Schriftliches zusenden lassen und dann eine endgültige Entscheidung treffen. (Gleichzeitig die Frage stellen, ob eine Vorauszahlung von KK-Beiträgen möglich ist … Steueroptimierung der Abfindungszahlung)
Gruß
Lars
Hallo Lars,
eine Vorausszahlung der KK Beiträgen wäre nur für 1 Jahr und ist auch als Vorauszahlung gedacht 😉
Gruß SinTur
Hallo Lars,
Eine Vorauszahlung von KK Beiträgen für 1 Jahr wahr sowieso angedacht 😉
Gruß SinTur
@Sin Tur: Bitte die anfangs gewählte Schreibweise des Namens (mit Leerzeichen) beibehalten. Ansonsten können die Kommentare nur manuell freigegeben werden. Danke.
Gruß, Der Privatier
@Privatier
OK beim nächsten Kommentar wird aufgepasst….
Der Vorteil eines Wechsels besteht eben daran, dass man sich eine KK aussuchen kann, die regelkonform arbeitet (vorher nachfragen!).
Aber ein Wechsel sollte dann auch nur der letzte Schritt sein. Zunächst sollte man eine Klärung versuchen. Mit dem Sachbearbeiter, dem Vorgesetzten, der Zentrale, etc.
Nicht selten erfolgen die ersten Antworten aus einer teilweisen Unwissenheit oder auch nur Unsicherheit. Oder es handelt sich ganz einfach um ein Missverständnis. Wie oben schon gesagt: Hartnäckigkeit ist erforderlich!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich werde Heute nochmal das Gespräch mit der KK suchen.
Mein Gesprächsergebnis werde ich später Posten.
Obwohl ich bei der Steuerklärung die KK Beiträge absetzen kann,
Ärgert mich nur die Vorgehensweise der KK.
Da bleibt nur die Hartnäckigkeit oder Wechsel der KK 🙂
Gruß SinTur
Hallo Privatier,
bin eben von der Krankenkasse gekommen wo ich ein Tel Gespräch
mit der Fachabteilung hatte wo kein Kundenbesuch möglich ist!
Der Mitarbeiter wahr überrascht über die Kenntniss und vertritt die alte These Grundlage 12 Monate altes Grundgehalt.
Nachdem ich die §4 und §5 von Spitzenverband GKV Erläutert habe wollte er die Kopien von dem Gesetzestextes was per Scan an ihn weitergereicht wurde.
Er will sich Morgen bei mir melden da bin ich mal gespannt!
Gruß SinTur
Hallo Privatier und Lars,
habe gerade eine Email von meiner KK bekommen wie folgt 🙂
„nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen können wir uns Ihrer Ansicht anschließen. Zur praktischen Anwendung würden wir aber dann zusätzlich zu der Kopie des Aufhebungsvertrages eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigen, aus der die 7 monatige Kündigungsfrist hervorgeht“
Also bleibt nur noch die Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag!
Also Hartnäckigkeit zahlt sich aus….
Danke an alle für die Supertipps und Informationen.
„Also Hartnäckigkeit zahlt sich aus….“
Schönes Ergebnis. Glückwunsch.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Neben der Freude empfinde ich allerdings auch Ärger über die Unfähigkeit(?) mancher Mitarbeiter der KK…
Super und weiterhin alles Gute.
Gruß
Lars
Hallo Herr Privatier, hallo an das gesamte Forum. DANKE vielmals für diese vielen sehr hilfreichen Informationen.
Hat jemand Erfahrung, wie die Krankenkassenbeiträge bei einer Abfindung nach Aufhebungsvertrag (unter Einhaltung der Kündigungsfristen), die monatlich ratierlich über 6 Jahre gezahlt wird, berechnet werden ?
1) Wird hier auch, wie bei einer Abfindung als Einmalzahlung verfahren und lediglich der monatliche Mindestbeitrag erhoben oder richtet sich der freiwillige Krankenversicherungsbeitrag nach dem konkreten monatlichen Abfindungszahlbetrag ?
2)Kann auch hier dann später nach Ablauf der Anrechnungsfrist in die Familienversicherung gewechselt werden oder ist das dann gar nicht mehr für den gesamten 6-Jahreszeitraum möglich ? Toll, wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen könnte.
Hallo Tine,
meine Abfindung wird auch in monatlichen Teilbeträgen gezahlt. Hierbei werden die Zahlungen von der KK wie andere regelmäßige Einnahmen behandelt. Ich zahle dadurch leider monatlich den Höchstsatz bei der HEK.
Ein Wechsel in die Familienversicherung ist meines Wissens nicht möglich, solange die monatlichen Zahlungen andauern.
Ich hoffe, dass die KK-Beiträge wenigstens während des ALG1-Bezugs (ab Mitte 21) vollständig von der AfA übernommen werden und ich die hohen jetzigen KK-Beiträge für mich behalten darf.
Bert.
Ich stimme den Aussagen von Bert zu.
Bis auf die Hoffnung bzgl. der Beiträge während des ALG-Bezuges. Bis zur Höhe des Maximalbetrages werden auch dann wohl weiter Beiträge erhoben werden.
Gruß, Der Privatier
Frage: Während des ALG-Bezuges ist man ja pflichtversichert, dann dürfte jedes weitere Einkommen doch eigentlich nicht berücksichtigt werden oder?
Nein, nicht „jedes weitere Einkommen“.
Es werden auch bei Pflichtversicherten immer alle Arbeitsentgelte verbeitragt.
Lediglich Kapitaleinkünfte und V+V entfallen.
Gruß, Der Privatier
So sehe ich das auch.
Ich habe heute kurz einen ehem. Kollegen gefragt, der die gleiche Abfindungsart bekommt wie ich (seit ca. 2 Jahren). Er ist jetzt im ALG1-Bezug, wobei die AfA die KK-Beiträge trägt.
Die monatlichen Abfindungszahlungen werden in dieser Zeit nicht berücksichtigt.
Wenn ich so weit bin im nächsten Jahr, werde ich dazu berichten.
Bert.
Danke für die schnellen Antworten. Hätte ich dieses Forum bloss schon früher entdeckt, wäre ich schlauer gewesen. Mein Aufhebungsvertrag wurde schon vor einem Jahr unterschrieben und tritt erst Ende 2021 in Kraft.Ich hatte die Wahl und mich für die monatliche Auszahlung entschieden. Nun muss ich eben in den sauren Apfel beißen. Grüsse Tine
Hallo Privatier,
lt. Agentur für Arbeit beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung bei ALG1-Bezug 15,7% von 80% des ALG-Bemessungsentgelts, höchstens 19,63€ täglich.
Meine Krankenkasse legt das so aus, dass daher nur max. 80% der Beitragsbemessungsgrenze, also 3.750€, und nicht die eigentliche Bemessungsgrenze von 4.687,50€ als Beitrag angesetzt werden kann. Einnahmen darüber hinaus, bis zur Bemessungsgrenze, wären damit beitragspflichtig.
Dadurch muss ich auf meine Betriebsrente auch entsprechende Beiträge zahlen.
Ist das korrekt ?
Weiterhin möchte ich mich nach dem ALG-Bezug freiwillig gesetzlich zum Mindestbeitrag von ca. 200€ mtl. versichern. Sind die Beiträge für die Betriebsrente dann in dem Mindestbeitrag enthalten, sofern mein Gesamteinkommen inkl. der BR unter 1.061,67€ mtl. liegt, oder müssen diese zusätzlich gezahlt werden ? Es fallen dafür ja auch eigentlich die doppelten Beiträge an ?
Viele Grüße
BestAger
Die Berechnung der Krankenkasse im Zusammenhang mit dem ALG1-Bezug und der Beitragsbemessungsgrenze ist korrekt. Insofern sind weitere Einkünfte weiterhin beitragspflichtig.
Der Mindestbetrag von ca. 200€/Monat wird fällig, wenn die Summe aller Einkünfte (also inkl. der Betriebsrente) die Grenze von 1061,67€ (für 2020) nicht überschreitet.
In der freiwilligen Versicherung beträgt der Beitragssatz generell 14,0% bzw. 14,6% (zzgl. Zusatzbeitrag und Pflegevers.). Dieser Beitrag ist in voller Höhe vom Versicherten zu zahlen.
Gruß, Der Privatier
Ich weiß nicht, ob ich hier im richtigen Beitragsstrang der KV bin, aber bei mir ist es etwas verzwickt, bzw. dumm gelaufen….
Abfindung und Dispojahr liegt ein paar Jahre zurück,komme jetzt aus dem ALG1 Bezug, bin neuerdings Selbständig (50% der Gesamteinkünfte), beziehe eine private BU-Rente (1/3 der Gesamteinkünfte, könnte evtl. auch wegfallen)und habe Einkünfte aus Beteiligungen (ca. 17% der Gesamteinkünfte, steigend).
Jetzt muß ich mich krankenversichern. D.h. Die Einnahmen meiner Beteiligungen gehen für die KV drauf als freiwillig Versicherter.
Ich werde bald 55 und mir stellt sich die Frage, weil ich ich eh in ein paar Jahren ins Ausland möchte, ob ich mir die GKV überhaupt noch antuen, oder gleich in die PKV gehen soll? Alternativ, gibt es Möglichkeitn z.B. durch Investemts meinen Gewinn für die GKV zu schmälern, oder wäre das nur steuerwirksam? Z.B. Rürup, Vorauszahlung der KV Beiträge für 30 Monate, freiwillige Renteneinzahlung etc.
GKV: Höchstbeitrag / PKV etwa die Hälfte.
Vielen Dank im Voraus für Eure Meinungen.
Vorab: Bitte nicht mit ständig wechselnden Namen kommentieren! Ich habe deshalb den zuletzt verwendeten Namen eingesetzt.
Die Entscheidung für/gegen PKV/GKV muss jeder für sich treffen. Insbesondere im Zusammenhang mit einer geplanten Auswanderung kann ich da keine Tipps geben. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass es sich im fortgeschrittenen Alter oftmals nicht mehr lohnt, in eine PKV zu wechseln, da sich die Versicherung das höhere Risiko bezahlen lässt.
Die Frage der Kompensierung von Einkünften ist aber recht eindeutig zu beantworten: Die Beiträge der freiwilligen GKV richten sich nach den Einkünften! Diese kann man durch Sonderausgaben wie z.B. Einzahlungen in die Altersvorsorge oder Krankenversicherung nicht reduzieren. Bitte einmal den Beitrag über „Einnahmen, Einkünfte und Einkommen“ lesen. Damit werden die Unterschiede deutlich.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen!
Vorab ein GROSSES Lob an den Privatier (ich habe das Buch am Wochenende gekauft) und an alle Kommentatoren für die hilfreichen Tipps und Tricks!
Ich habe eine vielleicht knifflige Frage zu Bonuszahlungen während ALG I und die Auswirkung auf GKV.
Ausgangslage:
– Unterzeichnung Aufhebungsvertrag: 01.06.2021
– Austritt: 31.12.2021
– Kündigungsfrist: 6 Monate zum Monatsende
– Zahlung der Abfindung: im Januar 2022
– Bonuszahlung für Jahr 2021: im April 2022 (zwischen 55.000-70.000 EUR brutto, also ggf. über Jahres-Beitragsbemessungsgrenze!)
Mein Plan:
– Arbeitslos melden bei AA: ALG I ab 01.01.2022
– Voraussichtliche Sperrzeit bei ALG I: zum 01.01.2022 bis 31.03.2022 (keine Ruhezeit)
– Wechsel von der PKV in die GKV: GKV-Pflichtmitgliedschaft zum 01.01.2022
Fragen zur GKV:
1. Die Abfindung (im Januar 2022) ist sozialversicherungsfrei, somit führt mein AG keine GKV-Beiträge ab, korrekt?
2. Welche Auswirkungen hat die Bonuszahlung für das Jahr 2021 (im April 2022), die sozialversicherungspflichtig ist, während ich ALG I beziehe und deshalb eigentlich GKV-pflichtversichert bin?
Der AG wird für die Bonuszahlung (April 2022) einmalig den monatlichen GKV-Höchstbeitrag abführen, richtig?
Bleibe ich dadurch weiterhin GKV-pflichtversichert durch den ALG I-Bezug, obwohl ich durch diese Bonus-Einmalzahlung die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze 2022 überschreite? Oder werde ich dadurch automatisch freiwillig versichert und zwar auch für die ALG I-Folgemonate (Mai bis Dezember 2022) und muss danach weiterhin jeden Monat den Höchstbeitrag zahlen? Dann werde ich dadurch ja freiwillig-versichert trotz ALG I?
3. Was wäre ein besserer Plan? Dispositionsjahr für 2022?
Tausend Dank vorab!
1. Korrekt, sofern der AG das korrekt handhabt
Bezüglich besserer Plan kann ich nur auf den Abfindungsrechner (Startseite, rechter Rand, etwas runterscrollen) verweisen. Meist ist es vorteilhaft im Abfindungsjahr keine weiteren Einkünfte zu erhalten, auch keine nur dem Progressionsvorbehalt unterliegenden. Das und die dann nicht anfallende Anspruchsdauerverkürzung sprechen für ein Dispojahr. Die Sache PKV/GKV würde ich erst danach betrachten / gegenrechnen. Oder droht demnächst die 55?
Danke eSchorsch!
Nein, die 55 droht noch nicht 😉
Auch von mir noch kurz einige Anmerkungen:
1. So sollte es sein. Richtig.
2. Vermutlich wird der AG den Höchstbetrag auf die Bonuszahlung abführen. Über die Pflichtversicherung würde ich mir keine Sorgen machen. Für die freiwillige Versicherung sind nur regelmässige Bezüge von Bedeutung. Da wird sich also nichts ändern.
3. Ob ein Dispojahr sinnvoll ist, muss jeder für sich entscheiden. Ich möchte hier auf meinen Seiten nur die Vor- und Nachteile, Risiken und Vorgehensweisen erläutern. Die Entscheidung dafür oder dagegen sollte dann jeder selber treffen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, Privatier!
Das Dispo-Jahr hat schon ein paar Tücken … da darf nix schieflaufen 😉
Jein.
Mit der neuen Rahmenfrist https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-verlaengerung-der-rahmenfrist/ ist für U58 die taggenaue Meldung nicht mehr notwendig und die Tücken haben es ziemlich schwer dem angehenden Privatier ein Bein zu stellen.
Ich bin etwas tiefer eingestiegen in § 23a SGB IV („Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen“), mit ermutigendem Ergebnis.
Quelle:
https://www.audibkk.de/versicherung-beitraege/firmenkunden/beitraege/einmalzahlungen/
Besonderheit: Einmalzahlung nach Beendigung oder während des Ruhens eines Beschäftigungsverhältnisses
Einmalzahlungen, die erst nach der Beendigung oder während des Ruhens eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden (zum Beispiel Elternzeit), müssen dem letzten Entgeltabrechungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zugeordnet werden. Jedoch ist auch hier die März-Klausel zu beachten. Somit erfolgt eine Zuordnung zum Vorjahr, wenn die anteilige Jahres-BBG bei einer Zahlung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. überschritten wird.
Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet oder ruht es seitdem und wird im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03. eine Zahlung geleistet, hat die Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zu erfolgen. Sofern die Zahlung jedoch nach dem 31.03. gezahlt wird, erfolgt keine Zuordnung zum Vorjahr, sodass dann keine Beiträge zu entrichten sind.
Was mir noch unklar ist: wie wirkt sich paralleler ALG I-Bezug und die GKV-Pflichtmitgliedschaft aus, wenn ich meine Einmalzahlung im April 2022 erhalte …
Ich habe hier bisher nur „Gutes“ gelesen über die Techniker Krankenkasse: die scheinen auf der Höhe der Zeit und des Gesetzes zu sein und mit „unseren“ Spezialfällen sehr vertraut.
Kann das jemand bestätigen oder kann jemand noch bessere GKVs speziell für „uns“ empfehlen?
GKV-Sonderleistungen sind mir egal, aber ich möchte gerne das „Kostenerstattungs“-Prinzip nutzen … das bieten aber nicht alle GKVs an.
Danke an Euch!
Zum Kostenerstattungsprinzip kann ich nichts beitragen.
Zur TK bin ich seinerzeit gewechselt, weil meine alte KK auch nach der Ruhezeit noch Maximalbeitrag kassieren wollte. Bei der TK wurde das hingegen korrekt gehandhabt. Man kann weiterhin eine Vorauszahlung leisten und die TK ließ das Beitragsguthaben auch während meiner ALG1-Zeit stehen (muss sie nur lieb drum bitten), damit das Guthaben durch später anfallende Beiträge aufgezehrt wird.
Ich empfehle gerne die TK, kann aber nicht ausschließen, dass andere GKV’en noch besser sind.
Hätte ich diese Seite nur früher gefunden… Vielen Dank an Privatier und all die fleißigen Kommentatoren mit Euren hilfreichen Tipps und Tricks.
Ich werde bis Ende diesen Monats einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.Dezember 2021. Mein Arbeitgeber hat bereits zugestimmt die Auszahlung der Abfindung auf den 31.Januar 2022 zu verschieben.
Da die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, tritt eine Sperre und eine Ruhezeit für Leistungen der Arbeitsagentur ein. Macht aber nix. Ich lege ein Dispositionsjahr ein.
Ich werde 2022 kein Einkommen haben. Die Abfindung wird also minimal besteuert. Die Fünftelregelung kommt auch zum Zug.
Erst im Jahr 2023 werde ich wieder berufstätig sein und ein Einkommen haben. Aufs ALG verzichte ich dies eine Jahr gerne, da muss ich mich auch nicht gängeln lassen.
Nur bei den freiwilligen Beitragszahlungen zur KV/PV und RV bin ich noch nicht so ganz im Bilde wie das am besten zu regeln ist.
Das erste Gespräch mit der Krankenkasse war sehr uninformativ. Wie eigentlich jedes Gespräch zum Ablauf der ganzen Aufhebungs- und Abfindungssache, ob beim Arbeitsamt, der Rentenversicherung oder dem Arbeitgeber. Deswegen ist diese Internetseite wirklich Gold wert. Hier habe ich ganz schön viele nützliche Informationen gesammelt.
Ich muss also die nächsten 12 Monate die Sozialversicherungs Beiträge selbst zahlen. Soweit ich weiß, wird zur Berechnung des Beitrags als fiktives Einkommen mein letztes Monatsgehalt genommen. Stimmt das? Wäre also doch sinnvoll den AG zu bitten im Dezember meine Stunden zu reduzieren. Hat da jemand Erfahrungen gesammelt?
Und stimmt es auch, dass die Abfindungssumme nur zur Berechnung der Dauer der Anrechnung des letzten Bruttomonatsgehalts bei keinem laufenden Einkommen genutzt wird?
Anstelle der gesetzlichen Rentenkassenbeiträge werde ich wohl lieber in die Rürup Rente einzahlen.
Beim Abfindungsrechner kann ich doch die Beiträge für die freiwilligen gesetzlichen Krankenkassenbeiträge eingeben, oder? Ebenso die Rentenbeiträge, egal welche Rentenkasse? Steuerersparnisse die sich daraus ergeben werden aber erst in der Steuererklärung am Ende des Jahres der Abfindungsauszahlung verrechnet, ist das korrekt?
Wäre klasse, wenn mich jemand auf Denkfehler aufmerksam machen könnte.
Grüße, Pasquale
„Soweit ich weiß, wird zur Berechnung des Beitrags als fiktives Einkommen mein letztes Monatsgehalt genommen.“
In den „Einheitlichen Richtlinien“ des GKV Spitzenverbandes heisst es dazu nur, dass das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt zur Berechnung herangezogen wird (und dass Einmalzahlungen keine Berücksichtigung finden). Daraus lässt sich nicht eindeutig ableiten, was mit „zuletzt“ gemeint ist.
Einzelne Krankenkassen schreiben dazu auch schon mal von einem „durchschnittlich“ oder auch vom „regelmässig“ erzielten Arbeitsentgelt.
Ich gehe daher davon aus, dass die Idee mit der Reduzierung im letzten Monat keinen Erfolg haben wird.
Zur Berechnung der Dauer, während der die Abfindung angerechnet wird, siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
Der Abfindungsrechner kann Beiträge zur Krankenversicherung und zu Basis-Rentenversicherungen (Gesetzliche RV, Rürup und Berufsständische Versorgungswerke) berücksichtigen. Die sich daraus ergebenden Steuereffekte werden erst im Zuge der Einkommensteuererklärung wirksam.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
gibt es rechtliche Regelungen zu privaten Zusatzversicherungen, welche im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages des Arbeitgebers abgeschlossen werden, wenn man seinen Arbeitsplatz wegen einer Kündigung verloren hat?
Durch die Kündigung fliegt man wohl automatisch aus der Gruppenversicherung. Muss die Versicherung einen dann im Rahmen eines Einzelvertrages (auch ohne Gesundheitsprüfung) weiter versichern? Wie werden dann die Beiträge errechnet. Die sind ja immer vom Eintrittsalter abhängig. Zählt dann noch das ursprüngliche Eintrittsalter von der Gruppenversicherung oder das jetzige Alter? Dann würde es vermutlich sehr teuer werden 🙁
@marc,
aus der FAQ betriebliche Krankenversicherung der „Gothaer“
„Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer ausscheidet?
Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, hat er die Möglichkeit, den Vertrag eigenfinanziert in einem leistungsgleichen Tarif fortzuführen. Stellt er den Antrag hierzu innerhalb von 2 Monaten nach Ausscheiden, ist dies ohne (erneute) Gesundheitsprüfung möglich. Der Beitrag orientiert sich am Alter des Mitarbeiters zum Zeitpunkt des Wechsels.“
und aus der „Gruppenversicherung der Hallesche“
„Beitragsvorteil
In der Gruppenversicherung sparen Sie bares Geld – je nach Tarif und Eintrittsalter bis zu 10 Prozent.“
„Weiterversicherung
Beim Ausscheiden aus der Gruppenversicherung können Sie sich nach den Grundsätzen und Beiträgen der Einzelversicherung weiterversichern. Ihre erworbenen Rechte (z.B. Alterungsrückstellungen) bleiben Ihnen selbstverständlich erhalten.“
Gruß
Lars
Danke Lars.
Verstehe ich es richtig, dass im ersten Beispiel das aktuelle Alter für den neuen Beitrag berücksichtigt wird und im zweiten Beispiel das Alter vom Eintritt in die Gruppenversicherung?
Dann kann das jede Versicherung frei gestalten?
Wo finde ich die entsprechenden Regelungen. Ich bin bei der R+V
Moin Marc,
„Verstehe ich es richtig, dass im ersten Beispiel das aktuelle Alter für den neuen Beitrag berücksichtigt wird und im zweiten Beispiel das Alter vom Eintritt in die Gruppenversicherung?“
Das kann ich nicht beantworten. Etwas Literatur:
https://www.ruv.de/firmenkunden/betrieblichekrankenversicherung
Ich habe noch folgendes bei der R+V gefunden:
Weiterversicherung, Fortführung
Möglichkeit zur Weiterversicherung für Personen, die
– in Rente bzw. in Pension gehen
– erwerbsunfähig werden
– in Mutterschaftsurlaub gehen bzw. Elternzeit in Anspruch nehmen
Fortführung der Versicherung bei Wegfall der Gruppenvertragsvoraussetzungen (z. B. bei Ausscheiden aus dem Verband/Verein):
– Fortführung als Einzelvertrag nach den bisher versicherten Tarifen unter Wegfall der „Gruppenvertragskonditionen“
– Zur Fortführung bedarf es keines Antrags der versicherten Person; eine Mitteilung genügt
Fazit: die Versicherungsunterlagen durchlesen und bei der R+V nachfragen, welche Bedingungen zur Fortführung des Vertrages …
Gruß
Lars
fiktive Situation als freiwillig Versicherter Privatier in der GKV jeweils pro Jahr. Es könnte zum Beispiel ein konzentriertes Portfolio mit Aktien sein und es gab eine Sonderdividende von ~ 50% des Kurses auf die größte Position und dann noch paar spin-offs, welche als Dividenden gewertet werden (das könnte sich nach Urteilen innerhalb der nächsten Jahre auch wieder ändern), aber natürlich zu einem Rückgang des Kurses führen.
Einkommen aus Selbstständigkeit 300€
Dividenden 50.000
Kursverluste 40.000
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Bei der Einkommenssteuer würden die Dividenden nicht mit den Kursverlusten verrechnet werden.
Müsste man in dieser Situation GKV auf ein Einkommen von 50.300 zahlen oder kann man für die GKV verrechnen und somit Beiträge auf 10.300 (300+50.000-40.000) zahlen bzw. den Mindestbeitrag?
Grundsätzlich geht es darum, ob man durch gezielte Realisierung von Verlusten den Beitrag zur KV steuern könnte oder die GKV einfach nach Anlage KAP geht. Ich würde natürlich alles immer angeben und daher jedes Jahr Günstigerprüfung beantragen und alle Depots in Anlage KAP agregieren.
Wenn ich einmal davon ausgehe, dass mit „Kursverlusten“ Veräußerungsverluste beim Verkauf von Aktien gemeint sind, dann wird man diese ganz sicher nicht mit positiven Erträgen aus Dividenden verrechnen können.
Das geht weder im Steuerrecht, noch bei den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die Einschätzung würde anders aussehen, wenn es sich bei „Kursverlusten“ um Veräußerungsverluste beim Verkauf von ETFs oder Anleihen handeln würde. Diese werden (bei dt. Banken) bereits auf Bankenebene mit z.B. Dividenden verrechnet und treten dann am Ende nur noch als eine Summe in der Steuerbescheinigung und später im Steuerbescheid auf. Hier ist dann für die KV nur die Endsumme von Bedeutung.
Gruß, Der Privatier
Danke. Das habe ich befürchtet. Dann käme für Privatiers eher ein ETF Depot in Frage anstatt Aktien, da man dort alles verrechnen kann.
Rechtlich gesehen sollte die GKV die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Wenn ich aber z.B. 50 Dividenden bei einer Aktie bekomme und der Kurs dann am ex-date um 50 fällt, aber 10 wieder rein holt, bin ich nur um 10 (50-50+10) bereichert.
Würde denn die GKV Wertveränderungen bei Immobilien/Gold/Crypto berücksichtigen? Wenn man entsprechende Fristen einhält wären diese bei der EK frei.
Reine Wertveränderungen sind per se nicht beitragspflichtig! Buy and Hold bewirkt auch keine Steuerpflicht. Wer will Dich zwingen zu verkaufen?
Private Veräußerungsgewinne (Immo, Gold, Krypto) liegen nach §23 EStG dann vor, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist (Immo: 10 Jahre, Sonstige: 1 Jahr) erzielt werden. Dann sind sie steuerpflichtig und werden auch von der GKV herangezogen. Nach Ablauf der Frist nicht mehr.
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Lade das untere .pdf und schau auf Seite 24 unter Veräußerungsgewinne. Als Rechtsgrundlage wird sich auf §23 EStG bezogen.
Eine Besonderheit bei einmaligen Einnahmen (Kapitalerträge, Veräußerungsgewinne innerhalb der Spekulationsfrist) liegt darin, dass sie auf 12 Monate verteilt zu verbeitragen sind. Steht im oberen .pdf unter §5.
Danke. Das PDF ist interessant.
Bei Buy&Hold mit ETfs/Fonds gibt es die Vorabpauschale und Ausschüttungen. Bei Aktien gibt es Dividenden und spin-offs, wobei spin-offs nur teilweise als Dividende eingestuft werden. Hier wird man also zum Realisieren sozusagen gezwungen. Die Vorabpauschale ist bei den aktuellen Zinsen natürlich noch nicht relevant.
Wenn ich die Verteilung richtig verstehe, so wird es immer auf 12 Monate des Kalenderjahres verteilt. Also sowohl in die Zukunft (Gewinn im Januar) oder auch rückwirkend (Gewinn im Dezember wird auf Jan-Dez verteilt).
In Artikel 3 steht: „Als Werbungskosten ist
bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.“ <—- ist das einfach der auch bei der EK anzuwendende Sparerpauschbetrag von 801€ oder rechnen die anders? Das klingt eher so als könne man echte Werbungskosten angeben (Strom/Internet/Zeitung/Hauptversammlungen/was auch immer).
Dort steht auch noch mal was ihr dankenswerterweise schon geschrieben habt: "Für Verlustverrechnungen bei Einnahmen aus
Kapitalvermögen gilt § 20 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes
entsprechend." <—— ich halte den Paragraphen für verfassungswidrig. Das liegt derzeit beim Gericht: https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht-der-bfh-haelt-die-verlustverrechnungsbeschraenkung-fuer-aktienveraeusserungsverluste-fuer-verfassungswidrig/
Würde die Kasse dann den GKV Beitrag gegebenenfalls wieder rückwirkend ändern? Kann man da auch wie bei der Steuer Widerspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen? Kenne mich mit der GKB nicht so aus. Habe nur Angst, dass die PKV für mich in Zukunft mal teurer sein wird und dann würde ich lieber jetzt mehr zahlen mit dem Risiko dass die Regelung zur Krankenversicherung der Rentner geändert werden könnte.
„Wenn ich die Verteilung richtig verstehe, so wird es immer auf 12 Monate des Kalenderjahres verteilt. Also sowohl in die Zukunft (Gewinn im Januar) oder auch rückwirkend (Gewinn im Dezember wird auf Jan-Dez verteilt).“
Das hängt davon ab welche Einkunftsarten bei einem anfallen. Hat man nur KAP, dann wird nichts rückwirkend korrigiert und Änderungen gelten nur für die Zukunft.
Hat man was auf Anlage G oder VuV dabei, dann wird alles rückwirkend abgerechnet.
Werbungskosten per Beleg werden berücksichtigt, aber kein Pauschbetrag 801€.
In die KVdR kommt man nur unter bestimmten Bedingungen (90% in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens in der GKV versichert).
Hallo,
kurze Frage an die Experten: Derzeit bin ich im Dispojahr und erhalte eine kleine private BU-Rente, für die ich KV-Beiträge bezahle (etwas mehr als der Mindesbetrag, der ohnehin fällig wäre). Was passiert damit ab 2023, wenn ich Alg1 beantragen werde? Fällt dann für die Alg-Zeit kein KV-Beitrag auf die BU-Rente an – oder zahlen wir doppelt (also ich für die BU-Leistung und das Arbeitsamt für mich)? Im letzteren Fall: Wird die KV-Gesamtsumme dann wenigstens gedeckelt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist?
Besten Dank und Grüße
Dieter
Moin Dieter König,
„Was passiert damit ab 2023, wenn ich Alg1 beantragen werde? Fällt dann für die Alg-Zeit kein KV-Beitrag auf die BU-Rente an …“
ALG1-Bezug = KK Pflichtmitglied. Damit fällt auf deine private BU-Rente kein KK-Beitrag an.
§232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__232a.html
Im Dispositionsjahr = frw. gesetzlich Versicherter:
siehe S.26 „Einnahmekatalog GKV-Spitzenverband nach §240 SGB V“
Renten aus einer privaten Risikoversicherung darunter insbesondere:
Berufsunfähigkeitsversicherung ——– = beitragspflichtig
Gruß
Lars
Hallo Lars,
besten Dank für die ebenso schnelle wie klare Antwort! Da fällt mir ein weiteres Steinchen vom Herzen, und der Weg zur Rente mit 63 wird noch besser einsehbar
Gruß Dieter
Hallo Lars,
kleine Zusatzfrage noch: Würde das obige Prinzip nach §232a auch für die Kombination Krankengeld und zusätzlich private BU-Rente gelten oder greift da eine andere Systematik? Wenn ich also beispielsweise vor dem Ende meines Arbeitsverhältnisses krank geworden wäre und daraus fortlaufendes KG erhielte, bliebe die private BU-Rente dann ebenfalls für den KV-Beitrag unberücksichtigt?
Besten Dank
Dieter
Moin Dieter,
„Würde das obige Prinzip nach §232a auch für die Kombination Krankengeld und zusätzlich private BU-Rente gelten oder greift da eine andere Systematik?“
Das kann ich mit Gewissheit nicht sagen. Rufe hierzu am Montag deine KK an und spreche diese Variante durch.
Zur ersten Frage noch etwas Literatur:
https://www.helberg.info/berufsunfaehigkeitsversicherung/leistung/berufsunfaehigkeitsrente-krankenkassenbeitrag-krankenversicherung/
Gruß
Lars
Hallo Lars,
das ist dummerweise ein Teil meines Problems: Ich habe meine KK bereits vor Wochen auf diese Fragestellung angesprochen, doch die Sachbearbeiterin war leider reichlich ratlos. Sie wollte sich kundig machen und wieder melden – doch das ist schon wieder eine ganze Weile her…
Insofern hoffte ich, über diesen Weg hier an Infos zu kommen, um ihr dann auf die Sprünge zu helfen…
Gruß Dieter
Moin Dieter,
das hängt vom Versicherungsstatus also Pflichtmitgliedschaft oder gesetzlich freiwilliges KK Mitglied ab, ob auf deine private BU (trotz KG-Bezug) Krankenkassenbeiträge erhoben wird. Das KG ist eine Lohnersatzleistung und stellt kein beitragspflichtiges Einkommen dar.
https://buxperts.de/krankenversicherung-bei-berufsunfaehigkeit/
Gruß
Lars
Hallo Lars,
dann wird’s wohl noch komplizierter. Ich war seit Jahrzehnten freiwillig versichert und zahlte immer den maximalen Satz bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Zu Jahresbeginn habe ich dann bei der KK alle Unterlagen vorbeigebracht, um ab Frühjahr nach Ende meines Arbeitsverhältnisses freiwillig gesetzlich versichert zu werden – dann freilich zum Mindesttarif. Anschließend geschah das Unerwartete und ich erkrankte noch in den letzten Wochen bei meinem Arbeitgeber längerfristig. Womit ich damals gar nicht gerechnet hätte: Seither beziehe ich Krankengeld, das sich trotz meines Ausscheidens aus dem Betrieb und des Aufhebungsvertrags nach wie vor an meinem letzten Einkommen orientiert (war mir damals nicht bewusst, freut mich aber natürlich). Zugleich wird mir von der KK auch kein Mindestbetrag abgezogen, sondern das, was im KG-Bezug eben automatisch und auf Basis meines alten Einkommens abgezogen wird.
In beiden Fällen war und bin ich jedoch freiwillig gesetzlich versichert. Nach Deiner Lesart fiele damit wohl ein KK-Beitrag auf meine private BU-Rente an. Mein Ansatz wäre jedoch die Betonung, dass durch den Bezug des Krankengelds nach wie vor mein damaliges Einkommen und somit auch die damals hohen KK-Beiträge bis zur BBG das Maß sind – gleichgültig, ob davon aktuell nur 80 Prozent angesetzt wird bzw. ich nur einen Teil davon zahlen muss, der vom KG abgezogen wird. Insofern bin ich mir nicht sicher, ob ich auf meine private BU-Rente während des KG-Bezugs KK-Beiträge bezahlen muss oder ob beispielsweise nur die Differenz zwischen den im KG reduzierten Beiträgen zur KK und dem früheren maximalen Beitrag anfallen? Das wäre dann vermutlich eine Summe unterhalb des KK-Mindestbeitrags.
Vielleicht sehe ich das unnötig kompliziert (wahrscheinlich ist es zudem ein eher selten auftretender Sonderfall), aber offensichtlich bin ich nicht alleine damit, denn auch die KK hat nach wie vor keine Antwort parat.
Beste Grüße Dieter
Moin Dieter,
“ … oder ob beispielsweise nur die Differenz zwischen den im KG reduzierten Beiträgen zur KK und dem früheren maximalen Beitrag anfallen?“
Schau einmal in das Dokument vom GKV-Spitzenverband „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ insbesondere unter §8 „Beitragspflicht, Beitragsfreiheit“
Gruß
Lars
Liebe Forumleser und Schreiber, hat jemand eine Antwort auf folgende Frage:
Nach dem Dispojahr in ALG I gegangen und kurz darauf leider erkrankt während des Arbeitslosengeldbezuges.
6 Wochen ALG werden von der Agentur weitergezahlt.
Besteht nach diesen 6 Wochen Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes von der Krankenkasse ?
Frage nur, weil es immer heißt“ …in der Regel zahlt die Krankenkasse“. Wann zahlt sie nicht ???
Hat eventuell die vorhergehende freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (ohne Krankengeldanspruch) Einfluss oder muss eine Wartezeit erfüllt werden ?
Vielen Dank!
„Wann zahlt sie nicht ?“
– wenn man wegen derselben Erkrankung bereits 78 Wochen (binnen 3 Jahren) krank war
– wenn man keinen Antrag auf Krankengeld stellt
– wenn man die gelben Zettel nicht lückenlos vorlegt
„Hat eventuell die vorhergehende freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (ohne Krankengeldanspruch) Einfluss oder muss eine Wartezeit erfüllt werden ?“
Als Bezieher von ALG1 ist man Pflichtmitglied und hat daher Anspruch auf Krankengeld. Was vorher war, war vorher.
Besten Dank!!!
Hallo zusammen,
ich werde mich am Montag 2.1.2023 arbeitslos melden. Meine Frau ist über mich „familienversichert“.
Wir wandern jedoch im Januar zurück in ihrer Heimat und werden dort, in Vietnam, auch leben.
Sie fliegt am 4.1, ich folge ihr am 19.1. Am 18.1 werde ich mich von der Arbeitslosigkeit wieder abmelden.
Sie will am 2. bzw. 3. Jauar noch einige Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen machen lassen, die von der Krankenkasse übernommen werden.
Ist dies so ohne weiteres machbar und nicht anfechtbar, oder könnte die Krankenkasse ihr unterstellen, sie hätte ja gewusst, dass sie zurückgeht, und daher sind die ganzen Impfungen usw. nicht erstattbar? (obwohl ja am 2. und 3. noch gesetzlich krankenversichert)
Reicht es wenn ich die KK über die Abmeldung meiner Frau aus Deutschland dann informiere, wenn auch ich am 19.1 das Land verlasse und mich von der Arbeitsagentur abgemeldet habe? Oder sollte ich die KK unverzüglich darüber informieren?
Danke und Gruß,
Paul
Siehe Antwort hier: https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/#comment-43253
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier, auch zur Krankenversicherung habe ich eine Frage. Wie in Ihrem Buch beschrieben/empfohlen habe ich 2022 für 3 Jahre meinen Privaten Krankenversicherungsbeiträge im Voraus bezahlt, um diese Summe steuerbegünstigt in Bezug auf meine Abfindung wirken zu lassen. Ab Januar 2023 bin ich arbeitslos gemeldet und habe mit einer Beteiligung der AA für meine PKV mit ca. 100 Euro gerechnet. Jetzt ist dieser Betrag um ein Vielfaches höher und die Pflegeversicherung wird ganz übernommen. Vielleicht habe ich einen Denkfehler: Ich kann dann die in 2022 geleisteten Vorauszahlungen für meine PVK für die Monate der Arbeitlosigkeit nicht absetzen – oder? Herzlichen Dank für die Antwort.
@Iris: Alles gut, in 22 geleistet reduziert Steuer wie geplant. 23 haste natürlich nichts abzusetzen, wovon auch. Es wird aber nicht ‚zurückgerechnet‘ und auch die (überraschende) Höhe der Übernahme von Beiträgen sollte nicht verwirren, die Tagessätze werden im Bescheid ja auch genau erklärt 👍😁
MbG
JS
Die gezahlten PKV-Beiträge muss man natürlich bei der Einkommensteuererklärung angeben. Die AA meldet diese automatisch an das Finanzamt. Die Zahlung führt zu einem sogenannten Erstattungsüberhang, der zu versteuern ist.
Hallo,
vielleicht kann mir ja einer weiterhelfen.
Ich habe mich nach Durchrechnen meiner Finanzen dafür entschieden mich ab 12/2020 arbeitslos zu melden, schließlich wollte ich in 2022 wieder arbeiten und konnte gut das ALG I neutralisieren.Ich bin schon länger privat krankenversichert.
Bei meinen ersten ALG I Bescheid, hatte ich die Angaben zur KV falsch ausgefüllt. Daher hätte ich keinerlei(!) Mittel zur KV (ob GKV oder PKV) erhalten. Ich meldete mich, dass ich eigentlich privat versichert bin und gab meine entsprechenden Unterlagen ab. Aufgrund des Jahreswechsels hat es etwas gedauert, bis ich den Änderungsbescheid erhielt, der nun die Mittel der PKV umfasste.
Der aufmerksame Leser hat es schon bemerkt, ich musste keine Befreiung von der GKV beibringen.
Nahc nun über 2 Jahren erhalte ich einen neuen Änderungsbescheid der AfA. Es wurde festgestellt, dass die besagte Befreiung nicht vorliege und man mich daher nachträglich bei der AOK für den Zeitraum meiner Arbeitslosigkeit angemeldet hat. Die AOK wurde gewählt, da nicht vorliege wo/ob ich zuvor in der GKV war. Die Beiträge für die PKV muss ich nicht zurückzahlen, da es ein Verschulden der Afa war (sic!). Am gleichen Tag kam ein Brief der AOK mit zwei Schreiben: (A) Die Anmeldung bei der AOK für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit (B) Eine von mir auszufüllende Bescheinigung, ob ich nach der Arbeitslosigkeit anderweitig versichert bin und somit abgemeldet werde.
Nachdem ich es damals verpasste in die GKV zu wechseln, ist das vielleicht die Chance dies doch noch zu können?
Ich sprach mit der AOK vor Ort, wo man sich dann beim Fachbereich erkundigte mit der Aussage, sie könnten mich für damals nicht anmelden, da ich nicht Mitglied der AOK war. Man werde dies der AfA melden und die Anmeldung nicht akzeptieren.
In dem Gespräch habe ich herausgefunden, dass ich für ein paar Monate in den 90ern
(nach dem Abitur) bei der AOK war.
Tatsächlich war ich ca. 23 Jahre (als 7 Jähriger) in der DAK bevor ich in die PKV bin. Dort hatte ich auch angerufen, da aber die Anmeldung der AfA nicht vorlag, hat man mir einfach einen Anmeldebogen geschickt. Ich weiß nicht, ob die mich so akzeptieren.
Danach habe ich per Leistungspostfach bei der AfA Einspruch gegen den Änderungsbescheid eingelegt und angegeben, dass ich zuletzt ion der DAK war.
Inzwischen habe ich das zweite Schreiben der AOK erhalten, wenn ich mich nicht melden würden, seien sie verpflichtet, meine Versicherung beitragspflichtig weiterzuführen. (Ich weiß nicht, ob die intern miteinander reden.)
Mein bevorzugtes Szenario wäre es in die GKV zu wechseln, da mir das im Alter sicherer scheint. Ich möchte nicht rückwirkend Beiträge bezahlen.
Daher meine Fragen:
– Kann die GKV rückwirkend Beiträge verlangen? Ist es klug, die AOK direkt danach zu fragen?
– Sollte ich es bei AOK darauf ankommen lassen?
– Sollte ich die Reaktion der AfA abwarten
– Sollte ich mich bei der DAK anmelden?
Was kjann da schief gehen?
Am einfachsten wäre es vermutlich die Unterlagen der AOK auszufüllen und die Bescheinigung meiner PKV über die aktuelle Versicherung beizufügen.
Vorab muss ich sagen, dass ich mit einer solchen Problematik keinerlei Erfahrungen habe. Insofern kann ich nur sagen, was ICH hier machen würde bzw. welche Fragen ich versuchen würde zu klären.
Und ich würde als Erstes die Frage, ob es nun AOK oder DAK sein soll, völlig ausklammern. Die Agentur meldet (wenn keine anderen Infos vorliegen) immer bei der AOK an. Und das würde ich dann auch so akzeptiern und ggfs. später wechseln, wenn es denn unbedingt die DAK werden soll.
Wichtiger erscheint mir die Frage nach den Beiträgen. Ich bin mir relativ sicher, dass die AOK die Beiträge nachfordern wird. Und ich habe Zweifel, ob die private Versicherung die Beiträge zurück erstatten wird. Zu klären wäre auch, wie denn die Agentur ihre Beteiligung an der Beitragsfrage sieht? Falls sich dies alles nicht so klären lässt, dass es ohne finanziellen Schaden abgeht, so wäre ggfs. ein Anwalt hinzuzuziehen.
Gruß, Der Privatier
Hallo FrankG,
ich befinde mich derzeit in einer ähnlichen Situation und wüsste deshalb gerne, wie die Geschichte ausging. Mir hat man den Wechsel von der PKV zur GKV mit der Begründung verwehrt, dass ich innerhalb von zwei Wochen nach der Arbeitslosmeldung keinen Mitgliedschaftsantrag gestellt hätte. Wenn ich mich nicht von der GKV habe befreien lassen und nun trotzdem zurück in die PKV muss, wozu ist die Befreiung dann überhaupt notwendig und warum spricht man dann überhaupt von GKV-Pflicht für den Fall, dass die Arbeitslosigkeit vor dem 55. Lebensjahr eintritt!? Ich verstehe es nicht. Angeblich macht es auch keinen Unterschied, ob es sich dabei um die Anmeldung bei irgendeiner GKV handelt oder bei der letzten vor dem Wechsel zur PKV.
Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage zum Krankentagegeld. Ich beziehe im Moment ALG I und bin privat krankenversichert. Im Falle einer Krankheit zahlt das AA das ALG I ja für 6 Wochen weiter (wie der Arbeitgeber). Im Vertrag mit der privaten Krankenkasse habe ich seit Jahren einen Satz in Höhe von 100 Euro/Tag Krankentagegeld vereinbart. Zahlt also die private KK nach Ablauf von 6 Wochen den Krankentagegeldsatz in Höhe von 100€/Tag aus, auch wenn dieser pro Tag höher ist als das ALG I???
Und wenn ja, gibt es eine zeitliche Befristung der Zahlung wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung (78 Wochen)?
Vielen Dank im Voraus für Euer Feedback.
Herzliche Grüße,
JP
Hallo in die Runde,
ich habe schon häufig von diesem tollen Forum profitiert und konnte durch die zahllosen wertvollen Tipps etliche Untiefen umsegeln. Dafür herzlichen Dank!
Nun hätte ich aus aktuellem Anlass mal wieder eine Frage zur gesetzlichen Krankenversicherung, die mir Lars womöglich wie aus der Pistole geschossen beantworten kann.
Aktuell befinde ich mich im Alg1-Bezug (Nahtlosigkeit nach 78 Wochen Krankengeld), davor war ich 30 Jahre freiwilliger Selbstzahler in der GKV. Parallel dazu erhalte ich monatliche Bezüge aus einer betrieblichen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die inzwischen auf mich läuft. Während meines Krankengeld-Bezugs wurde die BUZ nicht verbeitragt. Nun jedoch will die KV rund 19 Prozent davon kassieren und hat der Versicherung einen entsprechenden Brief geschickt. Ist das korrekt? Im Hinterkopf hatte ich, dass ich als Pflichtversicherter (Alg1) nichts von der BUZ abtreten muss, sondern nur als freiwillig Versicherter. Oder bin ich da auf dem Holzweg? Und wenn wir schon dabei sind: Warum wurde während des KG-Bezugs nichts von der BUZ einbehalten?
Sollte das tatsächlich richtig sein, droht meines Erachtens noch ein Problem. Da aus meinem Alg1 ja wohl 80 Prozent der bisherigen Zahlung an die GKV bezahlt werden, komme ich nach meiner Rechnung über die Beitragsbemessungsgrenze, wenn nun auch noch 19 Prozent auf die BUZ kassiert werden. Bekomme ich die zurück?
Herzlichen Dank, wenn jemand Licht in dieses Dunkel bringen könnte!
Herzliche Grüße Dietmar
Moin Dietmar,
vielleicht diesmal evt. schlechte Nachrichten, da es keine private BUZ war/ist!
Da ALG-1 „Nahtlosigkeikeit“ bezogen wird, bist Du in der GKV „Pflichtversichert“, so weit, so gut. Aber: die BUZ war keine private BUZ, sondern eine „betrieblichen“ BUZ.
Und hier … siehe nachfolgender Link (Stand 18.08.2023) … kann die KK evt. zugreifen. Trotzdem empfehle ich diesen Sachverhalt bei Deiner KK abzuklären. Ich füge hierzu noch etwas Literatur an, insbesondere den unteren Teil hierzu durchlesen.
* der §237 S.1 Nr.2 SGB V bezieht sich aber auf: Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
xxxxxxxxxxxxxxxx
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und xxxx
https://schlemann.com/muss-ich-von-meiner-berufsunfaehigkeitsrente-krankenversicherungsbeitrag-zahlen/
Gruß
Lars
Hallo Lars,
besten Dank für Deine Einschätzung. Mein Gefühl hat mich also nicht getrogen, dass Du ganz schnell antworten wirst!
Den Link habe ich sorgfältig durchgelesen, ganz präzise werden die Fälle dort meines Erachtens aber leider nicht aufgedröselt. In dem Schaubild zu Schicht 2 heißt es etwa, dass die Auszahlung „als Rente, Teil als Kapital“ möglich sei. Bei meinen Verträgen ist es dagegen nur Kapital, weshalb ich eigentlich hoffte, zu Schicht 3 zu gehören. Zumal steuerlich von dieser verkürzter Leibrente ebenfalls nur der Ertragsanteil anfällt.
Darüber hinaus ist uns bleibt es natürlich eine Sauerei, wenn die GKV doppelverbeitragt. Ich habe stets mehr als die Beitragsbemessungsgrenze zur KV verdient und bezahlt. Wenn ich nun dennoch KV-Beiträge auf die Leistungen der BUZ zahlen soll, die ich also mit maximal versteuertem und verbeitragtem Geld bezahlt habe, ist das nicht wirklich sauber.
Was ich außerdem nicht begreife: Warum fiel auf die BUZ-Zahlung im KG-Bezug nichts an, aber jetzt? Das waren doch in beiden Fällen Pflichtversicherungen, oder? Ist das womöglich ein Hebel?
Mit der GKV habe ich mich heute zwar eine Stunde am Telefon auseinandergesetzt, aber die SB wiederholte stets nur die Formel, sie Zahlung sei korrekt. Im Gegenteil: Sie verstieg sich sogar zur Aussage, während des KG-Bezugs sei die BUZ nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil ich in dieser Zeit freiwillig versichert gewesen sei. Das scheint mir freilich einigermaßen absurd. Ich habe sie nun gebeten, mir ihre Einordnung schriftlich zukommen zu lassen. Bis dahin macht es meines Erachtens keinen Sinn, nochmals mit der Krankenkasse zu sprechen.
Im Extremfall spiele ich sogar mit dem Gedanken, die BUZ-Zahlung nicht mehr abzurufen und mich nach dem Alg1-Bezug die restlichen beiden Jahre bis zum Rentenbeginn als Privatier ohne jegliches Einkommen bei meiner Frau familienzuversichern. Wäre zwar ein schlechter Deal (15000 Euro BUZ pro Jahr gegenüber knapp 3000 KV), aber in solchen Momenten schlummert ein kleiner Michael Kohlhaas in mir. Vor allem, wenn ich daran denke, dass ich auf meine bAV-Lebensversicherungen in einigen Jahren wohl auch noch 40000 Euro auf 120 Monate verteilt werde abdrücken dürfen. Aber diesbezüglich habe ich hier im Forum trotz intensiven Studiums leider noch keinerlei Ausweg entdeckt (wenngleich vor ein paar Jahren mal ein etwas nebulöser Beitrag gepostet worden war, wo sich eine Lücke öffnen könnte).
Aber jetzt hoffe ich erst mal, dass sich die Krankenkasse doch noch besinnt, zumal mir eine andere Mitarbeiterin 2022 erklärte, sowohl im KG-Bezug als auch mit Alg1 würden meine BUZ-Einnahmen nicht bewertet.
Besten Dank und herzliche Grüße
Dietmar
Moin Dietmar,
nun werfe die Flinte nicht gleich ins Korn. Gerade als frw. Versicherter im KK-Bezug hätte die BUZ zur Verbeitragung herangezogen werden müssen. Die KK soll hierzu (jetzige Situation ALG-Nahtlosigkeit = gesetzlich Pflichtversicherter) die entsprechenden § liefern.
Was ich bei Dir nicht verstehen:
1. betriebliche BUZ
2. BUZ-Beiträge gezahlt aus versteuerten Einkommen? Zitat: …
„Wenn ich nun dennoch KV-Beiträge auf die Leistungen der BUZ zahlen soll, die ich also mit maximal versteuertem und verbeitragtem Geld bezahlt habe, …“
ttps://schlemann.com/berufsunfaehigkeit/berufsunfaehigkeitsversicherung-konfiguration/betriebliche-berufsunfaehigkeitsversicherung/
Gruß
Lars
PS: Einen zweiten Link sende ich noch.
so jetzt nochmals (das h wurde verschluckt):
https://schlemann.com/berufsunfaehigkeit/berufsunfaehigkeitsversicherung-konfiguration/betriebliche-berufsunfaehigkeitsversicherung/
Hallo Lars,
besten Dank, dass Du mir Mut machst. Ich warte jetzt mal ab, was die Krankenkasse als Begründung fabriziert und werde anschließend die entsprechenden Paragraphen anfordern, auf die sie sich dabei stützen.
Wenn ich Dich richtig verstehe, dann hatte ich offenbar Glück, dass die BUZ im Krankengeld-Bezug nicht verbeitragt wurde. Ja, darüber hatte ich mich vor 18 Monaten auch sehr gefreut, zumal ich die Krankenkasse damals extra auf diese Einnahmen hingewiesen hatte (man will ja nichts verheimlichen). Allerdings hatte ich daraus geschlossen, dass der Fall als Pflichtversicherter im Alg1 noch viel eindeutiger sei. Offenbar nicht – und im Zweifel gleicht sich das ja irgendwie aus. Immerhin ein kleiner Trost. Dennoch irritiert es mich maximal, wenn ich den Grund nicht sehe/verstehe/nachvollziehen kann. So wie jetzt halt.
Zum zweiten Teil Deiner Antwort kann ich vielleicht etwas Licht ins Dunkel bringen. Was ich damit meine: Meine 1990 abgeschlossene bAV ist eine Pflichtversicherung (aber im juristischen Sinne kein Versorgungswerk, RV-Pflicht besteht also weiterhin) und basiert auf einem Tarifvertrag, der im Wesentlichen aus einer Lebensversicherung besteht. Ganz zu Beginn musste ich mich entscheiden Rente oder Einmalauszahlung. Angehängt an dieses Paket und weder abwähl- oder kündbar ist eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), aus der ich maximal bis 65 (damals der übliche Renteneintritt) Leistungen erhalte. Gut an dieser Lösung ist, dass der Arbeitgeber 5 Prozent meines Bruttogehalts in diese bAV einbringt und ich 2,5 Prozent. Weniger gut ist, wenn ich das richtig verstanden habe, dass der Beitrag des Arbeitnehmers vom bereits versteuerten und sozialversicherungspflichtigen Gehalt abgezogen wird, der Zuschuss des Arbeitgebers dem Bruttogehalt zugeschlagen und anschließend besteuert und die Sozialversicherung abgeführt wird.
Daraus folgt meines Erachtens eben diese doppelte Verbeitragung zur Krankenkasse. Ich habe die vergangenen 32 Jahre stets den maximalen KV-Beitrag bezahlt. Und dennoch soll ich nun aus dem damals verbliebenen Rest-Netto, mit dem unter anderem die bAV finanziert wurde, ein zweites Mal Krankenkassenbeiträge bezahlen – für eben diese BUZ-Zahlungen.
Ich könnte ja noch akzeptieren, dass ich – sofern ich durch meine bAV-Beiträge meine KV-Beiträge unter den Maximalsatz hätte reduzieren können – für dieses Delta anschließend bei der BUZ-Zahlung nachträglich KV-Beiträge zahlen sollte. Aber so ist es einfach eine Doppelverbeitragung. Ebenso, wenn irgendwann die Lebensversicherung fließt. Wenn darauf dann noch 19 Prozent KV anfallen, lande ich ganz schnell im Bereich einer Negativrendite. Und dabei habe ich nur gemacht, was die Politik immer gepredigt hat (Sorgt selber vor und verlasst euch nicht nur auf die Rente!). Abgesehen davon konnte ich auch nicht ausweichen, da diese bAV eben tarifvertraglich nicht als Option, sondern als Pflicht festgelegt ist.
Sobald die KK Näheres rausgerückt hat, melde ich mich wieder. Vielleicht löst sich das Problem ja doch noch in Wohlgefallen auf.
Bis dahin herzlichen Dank und eine gute Zeit
Dietmar
https://schlemann.com/berufsunfaehigkeit/berufsunfaehigkeitsversicherung-konfiguration/#Kombination-BAV
Gruß
Lars
Hallo Lars,
ich habe jetzt zwar einen Brief meiner Krankenkasse erhalten, aber der enthält lediglich Allgemeinplätze, wonach Versorgungsbezüge generell verbeitragt würden, und dazuhin drei Seiten, die vollkommen nichtssagend aus einem 08/15-Flyer kopiert wurden. Also leider keine Paragraphen, die zur Begründung herangezogen werden. Die fordere ich nun nach, weil ich ansonsten wohl nicht weiter komme.
Was mir aber noch als mögliche Lösung einfällt: Weißt Du, wie viel des ALG-1-Bemessungsentgelts an die Krankenkasse fließt? Ich sehe in meiner Berechnung der Arbeitsagentur dazu lediglich einen Posten „Sozialversicherungspauschale“ in Höhe von 20 Prozent. Dieser beträgt pro Kalendertag knapp 44 Euro. Ich finde aber nirgends einen Hinweis darauf, wie viel davon an die DRV und wie viel an die GKV fließt. Meine Hoffnung ist nämlich, dass ich damit an die Beitragsbemessungsgrenze der GKV herankomme – bzw., dass ich sie spätestens dann reiße, wenn ich auf meine Berufsunfähigkeitsrente zusätzlich 240 Euro pro Monat zahlen soll.
Genau das hat mich bislang auch im Krankengeld-Bezug davor bewahrt, dass meine BUZ verbeitragt wurde – ich lag einfach an der Beitragsbemessungsgrenze. Da mein Alg1 fast ebenso hoch ist wie das KG, hätte ich als Pflichtversicherter deshalb erwartet, dass es so weiter läuft.
Leider ist die GKV-Dame diesbezüglich leider überhaupt nicht kundenorientiert, sondern eine Bürokratin vor dem Herrn. Auf meinen Hinweis, ich könnte auf Jahressicht dann für die KV ja mehr bezahlen als die Beitragsbemessungsgrenze vorsieht, meinte sie nur, das könne ich im Jahr darauf zurückfordern. Die konkreten Zahlen, was mir alles abgezogen oder in meinem Namen (etwa von der Arbeitsagentur) einbezahlt werde, erhalte ich jedoch nicht vor ihr, die müsse ich mir sonst woher beschaffen.
Und meinen Hinweis, über den ich im letzten Post schrieb, wonach meine BUZ nur mit dem Ertragsanteil versteuert werde und dementsprechend eigentlich aus SV-Sicht nur der Schicht 3 zuzuordnen sei (was als Pflichtversicherter wiederum hieße, dass sie nicht verbeitragt werden dürfe), ignorierte sie vollkommen. Zumindest kommt diese Konstellation in keinem der Schaubilder der drei BU-Schichten vor. Womöglich ist mein Vertrag einfach auch zu alt, um von den heutigen Schichtenregelungen erfasst zu werden. Bedauerlicherweise lässt die GKV-Dame das aber vollkommen kalt, sofern sie überhaupt willens oder in der Lage ist, mein Problem nachzuvollziehen.
Besten Dank, falls Dir dazu etwas einfällt und herzliche Grüße
Dietmar
Moin Dietmar,
„Weißt Du, wie viel des ALG-1-Bemessungsentgelts an die Krankenkasse fließt?“
Bei der RV+ALV Versicherung auf Anhieb: hier 80% bei ALG1 oder KG Bezug
Heißt: Wenn du über der BBG der ALV+RV Versicherung verdient hattest, entspricht = max. ca.2,05 Rentenpunkte/Jahr, bekommst Du 80% = ca.1,64 Rentenpunkte im Jahr. (bei KG/ALG-1 Bezug ganzes Jahr)
Bei KG Bezug (und ehemaliger Verdienst über der BBG KV) 70% oder 80% oder … muss ich selber noch einmal nachlesen.
Hast Du bie bAV mit Zusatzbaustein BUZ privat weitergeführt? Wenn ja, muß die KK dieses Zeitraum rausrechnen, d.h. hierfür darf keine Verbeitragung stattfinden.
„Auf meinen Hinweis, ich könnte auf Jahressicht dann für die KV ja mehr bezahlen als die Beitragsbemessungsgrenze vorsieht, meinte sie nur, das könne ich im Jahr darauf zurückfordern.“
Ja, hier hat die Dame Recht. ABER! Am 20.07.2021 gab es eine Ergänzung im §231 Abs.1 SGB V !!!
Ab diesen zeitpunkt müssen die KK`s eine BBG-Überschreitung der gezahlten Beiträge dem Versicherten mitteilen. Die Änderung des §231 Abs.1 SGB V füge ich an.
https://www.buzer.de/gesetz/2497/al0-150660.htm
Noch ein Aber: Die KK`s versenden nur einen Hinweis, man muss hier selber aktiv werden und auf Antrag die überzahlten Beiträge zurückfordern. (die KK`s haben dazu auch ein spezielles Formular)
Hinweis:
– Eventuell die Hilfe eines kompetenten Fachanwaltes (Sozialrecht) in Anspruch nehmen
– die Verjahrungsfrist für Beitragsrückerstattung beträgt 4 Jahre
Gruß
Lars
Hallo Lars,
besten Dank für den Link, der durchaus noch hilfreich werden könnte. §231 ist exakt jener Paragraph, der mich im KG-Bezug davor bewahrt hat, dass die BU-Rente verbeitragt wurde. Allerdings hatte ich als freiwillig Versicherter da auch eine ebenso angenehme wie kompetente Ansprechpartnerin bei der KK, die mir das abgenommen hatte.
Als Pflichtversicherter fahre ich nun aber offenbar nicht mehr 1., sondern eher 3. Klasse (wenngleich die Bahn diese Holzklasse eigentlich bereits 1956 abgeschafft hat).
Dass die RV bei ALG1 80 % der bisherigen Bezugsgröße erhält, hatte ich auch gefunden, aber wieviel nun genau an die KV fließt, konnte ich leider nirgends entdecken. Aber womöglich findest Du dazu auch noch eine Angabe – ich bin da sehr zuversichtlich. Wenn das jemand findet, dann wohl Du. Womöglich kann das nämlich der Türöffner sein, um nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen bzw. zum Fachanwalt rennen zu müssen.
Herzlichen Dank schon mal und Grüße
Dietmar
Moin Dietmar,
der max. monatlichen Betrag den die AfA an die KK in 2023 abführt, beträgt ca.646,38€ pro Monat (=21,55€/Tag x 30 Tage) und das entspricht 80% der monatlichen KK-BBG (in 2023 max. KK-Betrag = 807,98€).
Für die AfA: KK BBG in 2023 = 4987,50€
4987,50€ x (14,6% Beitragssatz + 1,6% durch. indiv. KK Zusatzbeitrag)
4987,50€ x 16,2% = 807,98€
Aber:
Es kommt natürlich darauf an, in welchen Jahr bei Dir der ALG-1 Anspruch entstanden ist, da lag ja eine andere BBG vor, dito andere 80% Schwelle.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
super, dass Du die Zahlen entdeckt hast, herzlichen Dank dafür! Was mich allerdings ein wenig ins Schleudern bringt: Wenn von meiner 20-prozentigen SV-Pauschale, die die Arbeitsagentur von meinem täglichen Bemessungsentgelt abzieht (rund 44 Euro) 21,55 Euro an die KK für KV und PV gehen, dann dürften nur etwa 22,45 Euro an die RV fließen. Das mal 30 (673 Euro) aber ergibt dann beileibe keine 80 Prozent meiner früheren RV-Beiträge, die zusammen mit dem AG-Anteil deutlich drüber lagen.
Außerdem habe ich gerade mal einen Blick in meine KG-Berechnung von 2022 geworfen. Dort wurden täglich 31 Euro an die RV überwiesen – und zwar 10,50 von mir und 20,50 von der Krankenkasse. Dafür erhielt ich dann, hochgerechnet auf 12 Monate etwa 1,5 bis 1,6 Rentenpunkte – also das Erwartbare bei 80 Prozent gegenüber den zuvor üblichen 2 bis 2,05 RP pro Jahr.
Ähnlich lief das auch für AV- und PV-Beiträge im Krankengeld: Die KK überwies fast immer zwei Drittel der Gesamtsumme, mir wurde lediglich ein Drittel abgezogen.
Schade nur, dass die KV-Beiträge dort nicht extra ausgewiesen waren; ich weiß also nicht, was die KK damals für mich intern verrechnete.
Unterm Strich passen die Abzüge aus dem Alg1 an RV und KV insofern nicht so richtig zusammen – oder gibt es da womöglich noch eine weitere Komponente, die in der Berechnung der Arbeitsagentur ev. gar nicht auftaucht? Quasi ein AG-Anteil, der nicht von meinem Bemessungsentgelt abgezogen wird, sondern zusätzlich addiert wird? Kann natürlich sein, dass ich hier einen oder mehrere Denkfehler begehe, aber dummerweise sind die Infos, die hierzu im Netz zu finden sind, äußerst dürftig. Da ist fast leider immer nur der maximale tägliche KV-Satz für PKV-Versicherte zu finden, den die Arbeitsagentur bezahlt – aber das nützt mir natürlich nichts. Nichtsdestotrotz bin ich zuversichtlich, dass wir hier über kurz oder lang doch noch Licht ins Dunkel bringen.
Besten Dank für Deinen Einsatz und herzliche Grüße
Dietmar
Hallo Zusammen,
hätte da mal eine sehr spezielle Frage? Ich bin im Zuge meiner Arbeislosigkeit nach einem Auflösungsvertrag von der PKV in die GKV gewechselt da ich noch nicht 55 Jahre war. Ich habe aber eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen, sonst wären mir die Altersrückstellungen in der PKV verloren gegangench. Ich bin nun in meiner Arbeitslosigkeit gesetzlich mit dieser Krankenzusatzversicherung versichert. Das Arbeitsamt zahlt die gesetzliche Krankenversicherung aber zahlt das Arbeitsamt auch einen Teil der Krankenzusatzversicherung? Ich habe nämlich von meiner Zusatzversicherung eine Bescheinigung für den Arbeitgeber nach §257 SBG V zur Erlangung eines Zuschusses für diese Zusatz-KV erhalten. Muss ich diese jetzt beim Arbeitsamt abgeben? Im Internet und auf den Arbeitsamtmerkblättern kann ich dazu nichts finden. Vielleicht habt Ihr ja schnell eine Antwort parat. Gruss Dietmar
Das AA zählt maximal das, was sie bei der GKV zahlen muss. Da das Amt bei dir das schon tut, wird sie sich an der Zusatzversicherung nicht beteiligen.
Hallo Privatier, hallo Community!
Zunächst auch von mir ein ganz dickes Dankeschön für die unzähligen Tipps und Informationen!!!
Meine Frage an euch ist folgende: mein Arbeitsverhältnis endet am 31.03.2024 durch eigene Kündigung. Demnach keine Abfindung und drei Monate Sperre bez. ALG1. Ich bin aktuell in einer PKV versichert. Habe 15 Monate ALG1-Anspruch aufgrund Lebensalter.
Ich habe mich gefragt, ob Dispojahr oder sofortige Arbeitslosmeldung für mich besser sei. Dispojahr würde 12 Monate voller Beitrag zur PKV bedeuten , ca. 9000€. Bei sofortiger Arbeitslosmeldung verliere ich drei Monate ALG1-Anspruch durch Sperre. Dieser finanzielle Schaden wäre ca. 8000€. Kann dafür aber sofort in die GKV wechseln und hätte daher einen finanziellen Vorteil.
Ist die Rechnung so einfach zu machen und die Frage so zu beantworten oder übersehe ich andere wichtige Aspekte?
Danke vorab für eure kurzen Kommentare. 🙂👍
„übersehe ich andere wichtige Aspekte?“
§ 148 SGB 3
„Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um … in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer“
Es würden demnach nur 11,25 Monate ALG1 gezahlt werden und du verlierst 3,75 Monate ALG1-Anspruch.
Nur zur Sicherheit: ein anderthalbjähriges Dispojahr hebt dich nicht über die 55 Jahre (18 Monate ALG1)?
Doch! Das würde mich über die 55 Jahre hieven, aber dann komme ich ja nicht mehr in die GKV, oder? Weil ich in 2024 und auch 2025 noch relativ hohe Bonuszahlungen von letzten AG erhalte….
Ja, hab vergessen das du zwischen Teufel und Beelzebub gefangen bist …
Gäbe es als Variante nicht noch die Möglichkeit, während des Dispojahres einen Nebenjob auszuüben? Nicht mehr als 14h/Woche, damit die ALG1-Ansprüche nicht reduziert werden, aber mehr als ein Minijob, damit eine Versicherungspflicht entsteht und ein Wechsel in die GKV möglich wird?
Vorschlag ohne Gewähr, da ich selbst mit dem PKV-Thema nie konfrontiert war. Vielleicht kann einer der Experten hier diese Idee bestätigen oder ggf. korrigieren.
Danke für den Hinweis! Das muss ich mir mal genauer anschauen!
Frage zum Krankenkassenbeitrag nach Arbeitslos-Meldung bzw. während des Bezuges von ALG 1:
Bin nach dem Dispojahr seit dem 1.1.24 arbeitslos gemeldet. Die BA sollte mich bei meiner Krankenkasse TK gemeldet haben – Info, wo ich versichert bin, lag denen rechtzeitig vor. Nach meinem Verständnis lt. Privatier-Buch bin ich jetzt pflichtversichert.
Die TK will dennoch meine sämtlichen Einkommensangaben abfragen. Frage: Werden jetzt für die Beitragsberechnung sämtliche Einkommensarten, also auch ggf. Firmenrente und Kapitalerträge – wie im schon Dispojahr – zugrunde gelegt, oder nur das ALG 1?
Danke für Eure Kommentare!
Ergänzung: der nette Herr vom BA sagte, ich solle die BA als meinen neuen Arbeitgeber betrachten. Nun musste ich allerdings bei meinem vorherigen AG der Krankenkasse TK keine Auskünfte über meine Kapitalerträge erteilen.
Moin Bernhard,
alles gut. Durch den Bezug von ALG bis Du bei der KK pflichtversichert.
siehe Paragraf 5 Abs.1 Nr.2 SGB V „Versicherungspflicht“
(1) Versicherungspflichtig sind
1. xxxxxx
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (Paragraf 159) ….. ruht
und da die Firmenrente und Kapitaleinkünfte „mühleloses Einkommen“ darstellen (siehe FW = Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Paragraf 155 „Anrechnung von Nebeneinkommen“, gültig ab 18.03.2022, Punkt 155.1.3 siehe S.8, werden diese Einnahmen von der KK nicht verbeitragt.
Gruß
Lars
Du kannst dich einfach bei der TK einloggen und unter der Rubrik „persönliche Daten“ deinen aktuellen Versicherungsstatus (und auch alle früheren) einsehen. Das ist eine Liste, tag-genau geführt wird.
Der Status kann Beschäftigter, Arbeitslosengeldbezieher, freiwilliges Mitglied oder Rentner sein. Als Arbeitslosengeldbezieher musst du keine Angaben zu deinem sonstigen Einkommen machen. Sollte dort noch „freiwilliges Mitglied“ aus dem Dispojahr stehen, dann ist die Meldung vom Amt noch nicht verarbeitet worden. (Die Vorgänge bei der TK dauern manchmal….) Einfach abwarten oder später der TK eine Nachricht schicken, dass du ALG1-Bezieher bist.
Vielen Dank liebe Leute! Das beruhigt mich sehr!
Korektur (sorry):
Auch bei Bezug von ALG (Status Pflichtmitglied einer gesetzlichen KK) kann die Betriebsrente (teilweise) verbeitragt werden. Kapitalerträge als KK-Pflichtversicherter bleiben außen vor, diese werden nicht verbeitragt.
Gruß
Lars
@Lars Wie ist bitte die Korrektur zu verstehen: warum sind Betriebsrenten (teilweise) während Arbeitslosigkeit bei der KK zu verbeitragen??
Moin bine,
während des ALG-Bezuges bist du pflichtversichert in einer gesetzlichen KK siehe §5 Abs.1 Nr.2 SGB V „Versicherungspflicht (Privatversichert lasse ich jetzt außer Betracht)
(1) Versicherungspflichtig sind
xxxxxx
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder …
Beim Status „Pflichtmitgliedschaft“ in einer gesetzlichen KK gibt es beim Bezug einer bAV einen Freibetrag. Dieser beläuft sich in 2024 auf 176,75€/Monat. Liegt die bAV unter diesen Betrag/Monat wird keine KK-Verbeitragung der bAV stattfinden. Liegt der bAV-Betrag über den Freibetrag findet ab dieser Überschreitung eine Verbeitragung des übersteigenden Beitrages statt. Nachfolgender Link zum Thema „Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersvorsorge“.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/versorgungsbezuege-aus-der-betrieblichen-altersversorgung-bav_idesk_PI42323_HI13573544.html
Die Verbeitragung findet aber nur bis zur KK-BBG statt. Siehe hierzu §223 Abs.3 SGB V „Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze“
§223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__223.html
Bei Bezug von ALG führt die AfA einen gewissen Betrag an die jeweilige Krankenkasse ab. Dies ist im §232a Abs.1 Nr.1 SGB V „Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld“ definiert … (80% des der Leistung zugrunde liegenden ….
1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
Bedeutet also: Bei ALG-Bezug kann eine Verbeitragung der bAV stattfinden. Diese KK-Summe setzt sich damit aus den abgeführten KK-Beiträge der AfA + u.U. aus den abgeführten Beiträgen aus der bAV zusammen.
Ausnahme:
– bAV liegt unter dem Freibetrag (176,75€/Monat in 2024), dann keine KK-Beiträge aus der bAV
– u.U. kann es bei sehr hohen ALG-Bezügen und einer sehr hohen monatlichen bAV zu einer Überschreitung der abgeführten KK-Beiträge auf Basis der KK-BBG kommen, dann wäre eine Rückerstattung der überzahlten KK-Beiträge möglich.
Und etwas vertiefende Literatur … Zusammenspiel Krankenkasse vs. Zahlstelle der jeweiligen bAV-Versicherung im nachfolgenden Link:
„Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach §202 Abs.2 SGB V“
https://www.gkv-datenaustausch.de/zahlstellenverfahren/Zahlstellen-Meldeverfahren.jsp
Gruß
Lars
Ich bin alleinstehend, freiwillig gesetzlich in der KV versichert, arbeite (noch) Vollzeit. Daneben beziehe ich Teilrente von der Deutschen Rentenversicherung und erhalte von dort auch einen Zuschuss zur KV.
Jetzt steht ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an und die Frage zur Verbeitragung der Abfindung in der KV.
Wenn ich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses „nur noch“ Teilrente der DR beziehe, müsste ich doch „automatisch“ in der KvdR pflichtversichert werden, damit dürfte dann die Abfindung nicht mehr für die KV verbeitragt werden (Auszahlung der Abfindung zeitverschoben drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), Ist diese Annahme richtig?
Mooin mn-bio,
„Wenn ich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses „nur noch“ Teilrente der DR beziehe, müsste ich doch „automatisch“ in der KvdR pflichtversichert werden, damit dürfte dann die Abfindung nicht mehr für die KV verbeitragt werden (Auszahlung der Abfindung zeitverschoben drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), Ist diese Annahme richtig?“
u.U. schon, siehe §5 Abs.1 Nr.11 SGB V „Versicherungspflicht“
(1) Versicherungspflichtig sind ….
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Allerdings werde ich über folgende Information stutzig:
„freiwillig gesetzlich in der KV versichert, arbeite (noch) Vollzeit. Daneben beziehe ich Teilrente von der Deutschen Rentenversicherung und erhalte von dort auch einen Zuschuss zur KV.“
Wenn eine tEMR (Teilerwerbsminderungsrente) genehmigt wurde, liegt das „Restarbeitsvermögen“ unter (<) 6 Stunden. Wird hier 6 Stunden und mehr gearbeitet, kann ein Entzug der tEMR erfolgen!
Noch ein Tipp … die "Arbeitsmarktrente" = Sonderform der EMR. Wenn der Arbeitsmarkt mindestens 1 Jahr verschlossen ist, kann die "Arbeitsmarktrente" bei der DRV beantragt werden (= volle EMR). Ob diese dann genehmigt wird, ist eine andere Frage.
https://www.ihre-vorsorge.de/rente/nachrichten/volle-erwerbsminderungsrente-auch-bei-teil-arbeitsfaehigkeit
Und es gibt seit dem 01.01.2024 eine Gesetzesänderung zum §43 SGB VI.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Westfalen/DE/Experten/Versicherungsaemter_und_Gemeinden/Rundschreiben_Rente/rundschreiben_2_2023.html
https://www.buzer.de/gesetz/886/al189640-0.htm
Gruß
Lars
und noch als Ergänzung nachfolgender Passus aus der GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) der DRV … hier bezogen auf den §5 SGB V „Versicherungsplicht“ … Punkt 3.1 Rentenanspruch
Auszug:
3.1 Rentenanspruch
Der Versicherungspflicht in der KVdR kann grundsätzlich jede Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder um eine Rente wegen Todes handelt.
Auszug Ende
Und damit liegt bei einer tEMR eine „Pflichtmitgliedschaft“ in einer gesetzlichen KK vor.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/05_SGB_V/gra_sgb005_p_0005.html#Inhalt_3
Gruß
Lars
Hallo, Lars, vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort. Zur Klarstellung: ich beziehe Teilrente aus Altersrente für langjährig Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung
Danke für die Klarstellung, dass war mein Versehen … nicht genau durchgelesen.
Zurück zur Frage:
Wenn die 9/10 Regel greift, steht einer KVdR-Mitgliedschaft nichts im Wege, auch bei Bezug einer „Teilrente“ besitzt man dann den Status „Pflichtversicherter“. Der §5 Abs.1 Nr.11 SGB V „Versicherungspflicht“ ist hier ausschlaggebend dito auch der Link zur GRA-DRV.
§5 SGB V Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind …
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Eventuell liegt bei Dir u.U. z.Zt. sogar eine Überzahlung von KK-Beiträgen vor. Das Thema hatten wir gestern hier diskutiert. Im nachfolgenden Link ab S.117 die entsprechenden Kapitel durchlesen und die Säulendiagramme ab S.126 ansehen.
Ab S.117 Kapitel:
Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner
A VIII 3. Beiträge der Rentner
A VIII 3.1 Beitragspflichtige Einnahmen
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html
Die „überzahlten“ Beiträge können laut §231 SGB V „Erstattung von Beiträgen“ zurückgefordert werden, also einmal querprüfen u.U. gibt es sogar Geld zurück.
https://www.buzer.de/gesetz/2497/al150660-0.htm
Und den oberen Lapsus bitte ich zu entschuldigen.
Gruß
Lars
Ganz herzlichen Dank, Lars. Aktuell zahlt die DR einen Beitragszuschuss zur KV, der an die Krankenversicherung weitergeleitet wird. Die KV-Beiträge werden vom Arbeitsentgelt abgeführt, keine Überzahlung zur Zeit. Danke Dir für den Hinweis. Einen guten Tag Dir.
Hallo,
ich bekomme noch bis 3.5.24 Alg I. Seit 18.4.24 bin ich krankgeschrieben (bis 17.5.). Bekomme ich ab 4.5. Krankengeld? Von den 6 Wochen ALG bei Krankheit sind dann ja erst 16 Tage rum.
Danke für Antworten
Reinhard
Ja, das sollte so sein. Ich würde aber auf jeden Fall Kontakt zur Krankenkasse aufnehmen, da die Meldungen von Arbeitsagentur zur Krankenkasse gelegentlich etwas zäh verlaufen.
Gruß, Der Privatier
Ist es richtig, dass wenn man sich kurzfristig (bis zu vier Wochen) vom ALG1 Bezug abmeldet grundsätzlich die kostenfreie Nachversicherungszeit in der GKV greift?
Oder ist es denkbar, dass für die Zeit der Abmeldung eine freiwillige Versicherung vorliegt und man selbst Beiträge entrichten muss?
Aus persönlichen Gründen habe ich mich bisher zweimal für 2-3 Wochen vom ALG1 abgemeldet.
Schreiben der Krankenkasse habe ich ignoriert, da dort vermerkt war, dass bei ALG2 Beantragung automatisch eine Wiederanmeldung erfolgt und ich dies auch auf ALG 1 Bezug bezogen habe.
Nachgehakt wurde seitens der Krankenkasse nicht, was m.E. daran liegt dass die Wiederanmeldung durch die Arbeitsagentur erfolgt ist.
Mittlerweile befürchte ich, dass die Krankenkasse u.U. Nachforderungen stellen könnte.
s.a. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/19.html Abs. 2
Grundsatz:
Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet und keinerlei Erwerbstätigkeit ausübt (also auch keinen Mini-Job) hat für einen Monat den sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch.
Das ergibt sich sich aus § 19 Abs. 2 SGB V.
In den Fällen in denen spätestens nach einem Monat ein anderweitiger Anspruch eintritt (z.B. neue Pflichtversicherung) ist dann kein Beitrag für diesen einen Monat zu zahlen.
Dies ergibt sich aus § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V (das nennt man Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung).
Wird der Zeitraum von einem Monat nur um einen einzigen Tag überschritten, ist für den gesamten Zeitraum (also auch für den ersten Monat) ein Beitrag zu zahlen.
Deine Krankenkasse hat sich bisher nicht gemeldet, weil bei Dir der Zeitraum von einem Monat nicht überschritten wurde. Daher brauchst du keine Beiträge zu entrichten.
Danke Dir für die Info.
Ich habe mich jetzt von nächster Woche bis Mitte Juni abgemeldet, mal sehen wie es abläuft.
Hallo zusammen,
aufgrund der vielfältigen Informationen rund um das Thema wächst langsam eine persönliche Strategie:
Meine Daten:
Alter 63 Jahre. Verheiratet. Eintrittstermin Regelaltersrente 12/26. Einvernehmlich im Mai 24 mit Arbeitgeber Auflösungsvertrag zum 31.12.24 unterschrieben. Eine Abfindung i.H.v. ca 1,8 Jahresgehältern ist vereinbart. Kündigungsfrist 7 Monate wird eingehalten. Die Fa muss aus betrieblichen Gründen die Anzahl der Arbeitsplätze reduzieren: Zunächst freiwillig. Bei zu geringer Kopfzahl stehen Kündigungen im Raum. Der Betriebsrat hat zugestimmt.
Strategie 2025:
Arbeitsamt: Beabsichtige mich im Sept 24 zum 1.1.25 arbeitslos und suchend melden. Erwarte aufgrund der eingehaltenen Kündigungsfrist keine Ruhezeit aber eine 12 wöchige Sperre. Um die gewonnene Freiheit uneingeschränkt nutzen zu können würde ich mich für Januar bis Dez 2025 wieder beim Amt abmelden.
Krankenkasse: Bin aktuell gesetzlich versichert und müsste für 2025 eine freiwillige Versicherung beantragen. Wegen der eingehaltenen 7 monatigen Kündigungsfrist rechnet die Kasse die erhaltene Abfindung nicht als Einkommen. Anzugeben sind meine Einkünfte aus Kapital und allen anderen Quellen. Liegen meine Einkünfte unter der aktuellen Bemessungsgrenze von ca. 550€ könnte ich mich bei meiner Frau familienversichern.
Rentenversicherung: Antrag auf freiwillige Beitragszahlung i. H. der bisher geleisteten Beiträge +X
Strategie 2026:
Arbeitsamt: Würde meine kommende Arbeitssuchendmeldung zum 1.1.26 bereits im Okt 2025 schriftlich ankündigen. Erwarte ALG1 Zahlung + Übernahme der KV PV RV Beiträge bis 11/26.
Krankenkasse: Arbeitsamt zahlt Beiträge. Fraglich ist ob ich für Kapital und andere Erträge ( auch wenn diese geringfügig sind) zusätzliche Beiträge zahlen muss.
Rentenversicherung: Fraglich ist ob ich zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen darf. Man kann natürlich auch darauf verzichten und falls möglich andere Anlageformen wählen.
Strategie 2027: Nun bin ich im Rentenstand angekommen.
Frage: sind die gtroffenen Annahmen zutreffend?
Hallo Werner,
zunächst mal Glückwunsch zum bevorstehenden (kurzen) Privatiers- und (hoffentlich langen!) Renterdasein! Drei Anmerkungen von meiner Seite:
– Du hast nicht abgegeben, wann die Abfindung ausgezahlt werden soll. Aus steuerlichen Günden sollte das unbedingt erst Anfang 2025 der Fall sein, damit die Abfindung in ein Jahr mit minimalen sonstigen Einkünften fällt. Wenn Deine Frau (oder Du) im Jahr 2025 sonstige Einkünfte erzielt, solltet Ihr Euch beraten lassen, wie diese möglichst vollständig „weggedrückt“ werden können durch steuerlich absetzbare Ausgaben — freiwillige Rentenversicherung (ggf. privat) etc.
– Bitte *nicht* im September 2024 arbeitslos melden! Das würde das Dispositionsjahr kaputtmachen und, je nach sonstigen Details, zu Sperrzeiten führen. Diese lassen sich vollständig vermeiden, wenn nach dem Austrittsdatum genau ein Jahr abgewartet wird bis zur Arbeitslosmeldung.
– Bei der Berechnung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge wird die Abfindung zwar nicht auf die Höhe des Einkommens angerechnet. Aber sie wird mit herangezogen, wenn die Möglichkeit einer Familienversicherung über Deine Frau geprüft wird. Die Familienversicherung kommt daher ab den Auszahlungsdatum der Abfindung für 2025 nicht in Frage, auch wenn Du kein sonstiges Einkommen erzielst.
Andere haben sicher noch weiterführende Hinweise. Alles Gute im Ruhestand und auf dem Weg dahin!
Jürgen
„mich für Januar bis Dez 2025 wieder beim Amt abmelden“
Dann melde dich im Sept/24 NICHT arbeitslos sondern nur arbeitsuchend. Wenn erstmal ein Bescheid mit Sperrzeit erstellt ist, kriegste das nicht mehr weg. Aber wenn du eh so zeitig in Rente gehen willst, dann ist es auch wieder egal.
„Liegen meine Einkünfte unter der aktuellen Bemessungsgrenze von ca. 550€ könnte ich mich bei meiner Frau familienversichern“
Jein, das gilt nur so lange bis die Abfindung ausgezahlt wird.
Abfindungshöhe / letztes Monatsentgelt ergibt die Anzahl der Monate, in welchen keine Familienversicherung möglich ist.
„Krankenkasse: Arbeitsamt zahlt Beiträge. Fraglich ist ob ich für Kapital und andere Erträge ( auch wenn diese geringfügig sind) zusätzliche Beiträge zahlen muss.“
Nein. Ausnahme sind Auszahlunge der betriebliche Altersvorsorge.
Warum nimmst du nicht die 12 Wochen Sperrzeit in Kauf und beziehst danach für 18 Monate ALG1?
Z.B. Es wird eine Sperrzeit von Jan – Mrz 2025 verhängt, du meldest dich ab und erst wieder zum 1.6.25 an. Dann die 18 Monate ALG1 bis Ende 11/2026 und ab 12/26 dann Rente.
Ja, ich weiss, die Steuer auf die Abfindung wird dadurch höher bzw. komplizierter sie wieder zu drücken. Aber rechne es durch: versuche durch Ausgaben in den ersten 5 Monaten 2025 das ALG1 soweit zu „kompensieren“, dass du unterm Strich mehr Netto hast. In den ersten 5 Monaten 2025 könntest du Beiträge in die RV zahlen. Plus frw. KV, ggfs mit Vorauszahlung.
Hallo,
ich war als Angestellter in der TK freiwillig versichert (Gehalt über der BBG). Jetzt beziehe ich ALG1 und die TK möchte sowohl meine Firmenrente als auch die Kapitallebensversicherung (über 120 Monate) verbeitragen.
Jetzt ist meine Idee, einen Antrag an die TK zu schicken, die Sozialversicherungspauschale des ALG1 zu berücksichtigen, um somit über die BBG zu kommen und für die Zeit des ALG1 keine Beiträge zur bAV zahlen zu müssen.
Ich bin nur irritiert, dass auf dem ALG1-Bescheid beim täglichen Bemessungsentgelt eine Sozialversicherungspauschale von 20% in Höhe von 47 Euro ausgewiesen wird.
Wenn ich das auf 30 Tage hochrechne, würden 1410 Euro Sozialversicherung abgeführt werden.
Das kann doch nicht stimmen, oder ist hier die Rentenversicherung auch mit drin?
Ich konnte leider im Internet hierzu nichts finden.
Ich hoffe hier auf die Hilfe der Forumsteilnehmer.
Moin Formosa,
“ … oder ist hier die Rentenversicherung auch mit drin?“
Ja, in den 20% Sozialversicherungspauschale sind die Beiträge zur KK, PV und RV schon drin.
„Jetzt ist meine Idee, einen Antrag an die TK zu schicken, die Sozialversicherungspauschale des ALG1 zu berücksichtigen, um somit über die BBG zu kommen und für die Zeit des ALG1 keine Beiträge zur bAV zahlen zu müssen.“
Die KK muss hier die Sozialversicherungspauschale mitberücksichtigen, bis zur BBG. Da das ALG aus dem alten Gehalt (über der BBG) berechnet wurde, und damit bis 80% der damals gültigen BBG schon über die Sozialversicherungspauschale abgedeckt wird, sind die restlichen 20% aus der (über die 120 Monate verbeitragte) Firmenrente monatlich aufzufüllen.
Etwas Literatur im nachfolgenden Link: Hier auf S.131 unter Punkt „A VIII 3.2.3.2 Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II“ weiterlesen.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html
Den entscheidenen Abschnitt ziehe ich heraus (letzter Satz ist für Dich interessant):
„Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts, höchstens 80 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Wird gleichzeitig Arbeitsentgelt aus einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielt, mindern sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V um 80 % dieses Arbeitsentgelts. Bei Personen, deren Arbeitslosengeld
aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird, gelten als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (Urteil des BSG vom 29. September 1997 – 8 RKn 4/97 -, USK 9750). Beiträge aus Versorgungsbezügen sind aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben.
Eine Nachfrage:
“ … als auch die Kapitallebensversicherung …“
Ist das eine private Kapitallebensversicherung und liegt der Zeitpunkt der Auszahlung im Zeitraum des ALG-Bezugs?
Gruß
Lars
Hallo Lars,
nein der Versicherungsnehmer ist/war die ehemalige Firma und die Auszahlung (Einmalzahlung) war vor drei Jahren. Für mich war klar, dass das spätestens mit der Rente kommt. Aber statt 10 Jahre Zahlung sind es jetzt nur 7 Jahre und jetzt muss ich mal rechnen.
Vielen Dank für die schnelle Antwort und der „mundgerechte Auszug“ der Gesetzeslage.
Ist diese Rechnung richtig (TK 14,6 + 1,2 = 15,8% KV und PV mit 3,4% (1 Kind):
5175*15,8% =817,65
5175*3,4% = 175,95
Summe: 993,60 (max.)
AlG1 (80%) = 794,88
Differenz = 198,72
Also muss ich max. 198,72 Euro aus meinen bAV verbeitragen?
Gruß Formosa
Moin Formosa,
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-arbeitnehmer-2006954
AlG1 (80%) = 794,88€ (?)
Die ALG-Höhe wurde aus dem damaligen Gehalt mit der damals gültigen BBG errechnet/festgelegt. Die errechnete Differenz (198,72€) könnte damit etwas höher liegen, das muss man noch einmal in aller Ruhe und genauer nachrechnen. (Das geht aber schon in die richtige Richtung)
„Also muss ich max. 198,72 Euro aus meinen bAV verbeitragen?“
Die Aussage stimmt so nicht ganz. Die KK will noch diesen Betrag (198,72€) von Dir einziehen/erhalten.
Grob gesagt: Die KK erhält von der AfA (eigentlich ist das ein großer „Topf“) sagen wir einmal die 794,88€ und damit fehlen halt noch 198,72€ und für die fehlenden 198,72€ zieht die KK die bAV und die Kapitallebensversicherung heran. (Aus der Berechnung/Kapitalisierung i.S.d. 120 Monate)
Gruß
Lars
PS:
Thema (falls) Überzahlung und entsprechende Rückerstattung, dass besprechen wir morgen weiter inklusive Vorgehensweise.
Hallo Lars,
vielen Dank für deine Zeit und deine Mühe. Das hilft mir wirklich weiter.
Ich habe jetzt bei der TK einen formlosen Antrag gestellt, die Sozialversicherungspauschale des ALG1 zu berücksichtigen (Leistungsbescheid beigelegt).
Die erste Zahlung per Lastschrift wird am 15.12.2024 erfolgen.
Da meine Firma aus der Betriebsrente schon Beiträge direkt an die TK abgeführt hatte, hat die TK (über Meldeverfahren) angetriggert, dass ich bei meiner Firma als Selbstzahler umgestellt werde. Damit laufen alle Beitragszahlungen direkt über die TK.
Ich erwarte dann von meiner Firma irgendwann eine Rückrechnung/Rückerstattung der letzten Monate und dann hört die doppelte Verbeitragung auf.
Aber Tipps zu diesem Thema interessieren mich schon.
Ich möchte in diesem Jahr auch aus steuerlichen Gründen eine maximale Beitragsvorauszahlung leisten (hatte 8 Monate Vollzeit gearbeitet). Ich hoffe das macht Sinn.
Viele Grüße
Formosa
Moin Formosa,
u.U. kann es in einigen Konstellationen zu einer „Überzahlung“ der KK+PV Beiträge kommen. Seit Mitte 2021 wurde der §231 SGB V „Erstattung von Beiträgen“ dahingehend abgeändert, dass die KK ein Überschreiten der BBG dem Versicherten anzeigt. Der Versicherte muss nun selber tätig werden !!! und bei seiner KK einen Antrag auf Erstattung stellen.
Aber auch ein Antrag auf ÜBERPRÜFUNG kann vom Versicherten an die KK gestellt werden.
Einen kleinen Leitfaden hier am Beispiel der „Mobil KK“.
https://mobil-krankenkasse.de/krankenversicherung/beitragssaetze-und-beitragsbemessungsgrenzen/Feststellung-und-Erstattung-von-zu-viel-entrichteten-Beitraegen.html
Wichtig: Du als Versicherter musst dabei aktiv werden i.S. §231 SGB V!
Gruß
Lars
Danke Lars,
für den Tipp. Ich halte Dich/das Forum auf dem Laufenden.
Die TK war bisher immer sehr fix. Ich hatte innerhalb eines Tages/ wenigen Tagen immer eine Antwort/ ein Ergebnis. Kann sie also nur loben.
Das Formular zur Erstattung (Mobil-Krankenkasse) habe ich mir als Referenz mal heruntergeladen.
Bis bald!
LG
Formosa
Moin Formosa,
ja, mache das einmal. Weiteres Beispiel von der Securvita Krankenkasse, inklusive Formular bei der Securita.
Allgemein:
Bei diesen Konstellationen und HINZUTRITT einer gesetzlichen Rente ändert sich die RANGFOLGE der Einnahmen und damit die Berechnung. Darauf gehen beide Links (Mobil KK und Securvita KK) ein, dito der eingestellte Link aus der DRV-GRA inklusive der dort dargestellten Säulendiagramme.
https://www.securvita.de/fileadmin/inhalt/dokumente/krankenkasse/m-beitragserstattung-rentner-150.pdf
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für die weiteren Informationen.
Die TK war wieder fix (unter 24 Stunden bis zur Berechnung).
Das ALG1 wurde berücksichtigt und ich zahle jetzt, wie schon oben selbst errechnet, die 198,72 €.
Eine Vorauszahlung kann ich für drei Jahre leisten (sprich 198,72*36 Monate).
Damit habe ich mein Ziel erreicht.
Vielen Dank für Deine ausführliche Hilfestellung.
Mein Renteneintritt liegt noch in der Zukunft und danach sehe ich die Änderungen.
Viele Grüße
Formosa