Steuern sparen bei der Abfindung
Inzwischen habe ich hier schon jede Menge Beiträge über Abfindungen und Steuern geschrieben. Eigentlich ist alles gesagt.
Trotzdem gibt es immer wieder Leser, die mit einer Frage kommen, die dann sinngemäß lautet:
„Ich bekomme eine Abfindung von X-Tausend Euro. Wie kann ich am besten Steuern sparen?“
Nun – die Vorschläge dazu kann man alle hier auf „Der-Privatier“ finden. Allerdings sind sie über viele Beiträge verstreut und manch einer mag da die Übersicht verlieren.
Deshalb möchte ich mit dem heutigen Beitrag einmal versuchen, diese Übersicht wieder herzustellen und die wichtigsten Beiträge zum Thema hier einmal zusammenzufassen.
=> Abfindung und Ruhezeit (1)
Mit: Grundlagen, Dauer und Folgen einer Ruhezeit
Das Grundprinzip
Die Grundidee zur Reduzierung der Steuerbelastung lautet dabei immer: Man sollte versuchen, das sonstige Einkommen so niedrig wie möglich zu halten.
Und dazu gibt es im Prinzip zwei (oder drei) grundsätzliche unterschiedliche Vorgehensweisen:
- Man verzichtet (vorübergehend) auf Einkünfte bzw. verschiebt diese oder
- Man sorgt mit Hilfe von Werbungskosten oder Sonderausgaben für eine steuerliche Reduzierung
Verschiebung von Einkünften
Beginnen wir mit der ersten Vorgehensweise, der Verschiebung bzw. den vorübergehenden Verzicht auf Einkünfte:
- Eine sehr wirksame Methode besteht darin, die Zahlung der Abfindung in das Folgejahr nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu verschieben: Verschiebung der Abfindung.
- Dabei aber unbedingt darauf achten, dass man sich die Fünftelregel nicht kaputt macht: Fallstricke.
- Damit sind wir bereits bei einer Vergünstigung, die per Gesetz schon vorgesehen ist: Die Fünftelregel. Zu diesem Thema gibt es eine ganze Reihe von Hinweisen: Hinweise zur Fünftelregel.
- Auch wenn der Bezug von Arbeitslosengeld nicht steuerpflichtig ist, so wirkt er sich doch im Zusammenspiel mit einer Abfindung oftmals sehr negativ aus. Um das zu verhindern, kann man sich vom ALG-Bezug vorübergehend abmelden: An- und Abmelden.
- Etwas komplizierter (dafür aber mit weiteren Vorteilen verbunden) ist das Dispojahr beim Arbeitslosengeld. Auch dazu gibt es eine ganze Serie von Hinweisen: Hinweise zum Dispojahr.
- Ein etwas spezielles Thema stellen die Kapitaleinkünfte dar. Daher hier eher am Rande erwähnt: Die Steuerplanung.
- Ebenfalls nur am Rande erwähnt (und ohne eigenen Beitrag) seien die Möglichkeiten, die man als Selbstständiger bzw. Freiberufler hat, seine Einnahmen und Ausgabe im gewissen Rahmen so zu steuern, dass der steuerliche Gewinn möglichst nicht mit der Abfindung zusammenfällt.
Reduzierung des zu versteuernden Einkommen
Die im ersten Abschnitt genannten Maßnahmen dienen also höchstens dazu, das zu versteuernde Einkommen nicht noch höher zu machen, als es ohnehin schon ist. Aber welche Möglichkeiten gibt es, das zu versteuernde Einkommen zu senken. Als sehr effektiv haben sich folgende Vorgehensweisen erwiesen:
- An erster Stelle stehen hier Einzahlungen in die eigene Altersvorsorge. Vorteil: Ist fast für jeden machbar, die dabei zu erzielenden Summen sind relativ hoch und „ganz nebenbei“ erhöht man damit noch die Rente. Mehr dazu in den Beiträgen über:
- Ebenso interessant sind Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen.
Geht nicht in allen Fällen, aber sollte man aber auf jeden Fall prüfen. - Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann überlegen, ob notwendige Instandhaltungen vorgenommen werden können.
- Alle anderen Maßnahmen sind oftmals weniger effektiv, da es sich dann um geringere Summen handelt, aber generell können natürlich alle Ausgaben, die steuerlich relevant sind, das zu versteuernde Einkommen senken.
=> Krankenversicherung als Rentner
Unterschiede, Bedingungen, Rechtzeitig planen
Sonst noch zu beachten
Zusätzlich gibt es noch ein paar Punkte, die nicht so ganz in die oben beschriebenen Kategorien passen, die man aber ebenso prüfen und beachten sollte:
- Bei Ehepaaren, die normalerweise gemeinsam zur Steuer veranlagt werden, sollte man auf jeden Fall einmal prüfen, ob eine Einzelveranlagung Sinn macht. Das kann man entweder mittels eines Steuerprogrammes oder mit Hilfe eines Steuerberaters durchführen: Die Einzelveranlagung.
- Auch die Kirche möchte einen Anteil an der Abfindung in Form der Kirchensteuer bzw. des besonderen Kirchgeldes. Mehr dazu im Beitrag über Abfindung und Kirchensteuer.
- Oftmals ist die Überraschung (und das Erschrecken) groß, wenn die Abrechnung des Arbeitgebers über die Abfindung vorliegt (z.B. Steuerklasse 6 und/oder keine Fünftelregel). Darum die Empfehlung: Die Abrechnung im Vorfeld abstimmen.
Soweit die Zusammenstellung der wichtigsten Beiträge zur Steueroptimierung im Zusammenhang mit einer Abfindung. Und für alle, die sich jetzt fragen: „Und welche dieser Maßnahmen soll ich jetzt umsetzen?“ lautet die Antwort: Alle!
Natürlich nur soweit es möglich und sinnvoll ist. Aber man sollte zumindest alle Ideen einmal auf die eigene Situation hin überprüfen. Und vor allen Dingen sollte man die steuerlichen Auswirkungen im Vorfeld prüfen. Das geht am besten mit einem Steuerprogramm, mit dem man unterschiedliche Szenarien und verschieden hohe Summen einmal ausprobieren kann. Wer das nicht will oder sich nicht zutraut, sollte einen Steuerberater beauftragen.
Und dann wünsche ich viel Erfolg! Die Ergebnisse sind oftmals mehr als überraschend. Je nach Konstellation ist es durchaus möglich, dass die Steuerersparnis größer ist als die Summe, die man dafür eingesetzt hat.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Mir hat diese Seite sehr viel geholfen. Bei mir war der Ablauf:
– Dispojahr
– Zwei Jahre Arbeitslosigkeit
– Vorgezogene Rente.
Zusätzlich selbständige Tätigkeit während dieser Zeiten und darüber hinaus.
Für mich war ein gutes Einkommensteuerprogramm das wichtigste Werkzeug um zu beurteilen, welche Maßnahme, wann und in welcher Höhe sich wie auswirkt.
Auch, wenn man jetzt noch kein Programm für das Steuerjahr 2018 bekommt, reicht eine Version für 2017, meiner Ansicht nach, für eine Simulation zur Erreichung eines Anhaltswertes aus.
Viele Grüße, Hardy
Danke Hardy für Deine Erfahrungen.
Und was das Steuerprogramm angeht, so kann ich nur zustimmen!
Ist mir schon seit ganz vielen Jahren bei den üblichen Steuerangelegenheiten (auch als Selbstständiger mit Umsatzsteuer etc.) eine große Hilfe und ich möchte das alles niemals mehr ohne Software machen.
Aber es bietet darüberhinaus eben auch die Möglichkeit, verschiedene Szenarien einmal spielerisch auszuprobieren und die Wirkung veschiedener Maßnahmen zu erkennen. Und dabei kommt es dann selten darauf an, ein Cent-genaues Ergebnis zu erhalten und von daher sind die Versionen des Vorjahres vollkommen ausreichend.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich muß mal ganz doof fragen, wie das geht. Habe das Wiso Programm will aber nicht meine bestehende Steuererklärung zerstören. Gibt es Tips ? Danke schonmal, Wie immer klasse,!
„… wie das geht“
Mir ist nicht so ganz klar, auf was die Frage abzielt? Wenn sie in Bezug auf den letzten Absatz des vorherigen Kommentars gestellt wurde, also auf die Aussage „…verschiedene Szenarien einmal spielerisch auszuprobieren… , so würde ich folgendes vorschlagen:
* Jedes Steuerprogramm hat (wahrscheinlich) die Möglichkeit einen bereits mit Daten ausgefüllten Steuerfall zu kopieren bzw. unter einem anderen Namen abzuspeichern.
* An dieser Kopie kann man nun beliebige Änderungen vornehmen, wie z.B. höhere Vorsorgeaufwendungen eintragen, Lohnersatzleistungen eintragen etc.
Und anschliessend das Ergebnis mit der Ergebnis des Original-Falles vergleichen.
* Wenn man viele Varianten probieren möchte, empfiehlt es sich u.U. auch mit mehreren Kopien zu arbeiten.
* Für die Varianten „gemeinsame oder Einzel-Veranlagung“ braucht man dagegen meistens keine gesonderte Kopie des Steuerfall zu erstellen. Entweder machen die Steuerprogramme den Vergleich automatisch oder aber man kann durch einfaches Ankreuzen eine der beiden Varianten auswählen.
Viel Erfolg beim Ausprobieren.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Rückmeldung. Ich werde das mal versuchen, hatte das bisher nur nicht selbst hinbekommen. Das Wiso Programm von Buhl ist manchmal verwirrend, besonders wenn es um Desktop oder Cloud geht.
Hallo, vielen Dank für diese so fundierten Beiträge (mit Recherche, mit Quellen, das ist so gar nicht mehr selbstverständlich). Recht herzlichen Dank, das hat auch bei unseren Planungen sehr geholfen! Eine Nachfrage zu V+V, vielleicht kann man das hier noch etwas ausbauen: wir haben mehrere Wohnungen, Gewerbeeinheiten, auch ein Haus zur Vermietung. Nun machen wir damit nicht unerhebliche Gewinne, die wir für 2018 gerne verringern würden. Direkt instandhaltungsbedürftig sind die Objekte nicht (und bei Teileigentum kann man selbst ja ohenhin nur im Sondereigentum agieren). Für größere Handwerkeraufträge ist es ohnehin zu spät, bis die anfangen, ist das Jahr vorbei. Gibt es denn bei Vermietung und Verpachtung „Standard“-Möglichkeiten, was man dann sinnvoll ausgeben kann, um noch in diesem Jahr die Steuerlast zu senken?
Ich werde die Rauchwarnmelder in 2018 installieren lassen, vielleicht noch die Sanitärfugen erneuern lassen, ggf. noch einen E-Check machen lassen, aber mehr fällt mir leider nicht ein. Ggf. gibt es ja auch etwas, was man noch in 2018 bezahlen und absetzen kann, was aber darüberhinaus noch in 2019 wirkt o.ä.?
(Eine An-/Vorauszahlung an einen Handwerker zum Fassadenanstrich im nächsten Jahr wäre ja wohl nicht für 2018 abzugsfähig, oder doch?)
Recht herzlichen Dank!
Es tut mir leid, aber zu diesem Thema kann ich nichts beitragen.
Ich selber habe keinerlei Aktivitäten im Bereich Vermietung und Verpachtung, von daher fehlt mir da jede Erfahrung und somit auch die nötige Phantasie.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier, herzlichen Dank für Deinen Beitrag, vielleicht hat ja einer Deiner geschätzten Leser noch eine Idee 🙂
Hallöchen!
Ich habe eine Frage zur Versteuerung. Angenommen ich würde eine Abfindung über 100.000€ im Januar 2021 ausgezahlt bekommen, jedoch nur bis Dezember 2020 arbeiten, danach ein 2 Jahres Studium absolvieren. Damit hätte ich doch einen Großteil der Steuern gespart, oder?
Grüße
Laura
Gespart im Vergleich zu was …
Was man genau im Jahr der Abfindung macht (Studium, Weltreise, BuFDi) ist eigentlich egal.
Wichtig wäre, dass die Fünftelregelung (Link siehe oben) angewendet werden kann und dass man in diesem Jahr keine weiteren Einkünfte erzielt.
Unter diesen Voraussetzungen wären laut alter, lediger Steuertabelle runde 14.000€ an Steuern auf die 100k Abfindung fällig.
Naja gespart im Vergleich dazu, wenn man eine Abfindung annimmt und sich aber einen neuen Job sucht und in 2021 das ganze Jahr zusätzlich arbeiten würde.
Die Steuerersparnis mit zum Beispiel einen Jahr Studium ist sn deiner Erklärung schon krass…
Gerade im Zusammenhang mit der Fünftelregel ist es aus steuerlicher Sicht immer von Vorteil, wenn man im Jahr der Abfindungszahlung möglichst wenig weitere Einkünfte hat. Oder, falls sich das nur schlecht einrichten lässt, wenn man diese Einkünfte durch steuerlich wirksame Ausgaben kompensieren kann.
Allerdings richten sich solche Ideen und Hinweise in erster Linie an angehende Privatiers, die vollständig und endgültig aus dem Berufsleben aussteigen wollen. Wer noch weiter im Berufsleben aktiv sein will (oder muss), für den ergeben sich u.U. andere Prioritäten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, mit Spannung lese ich Ihre Kommentare . Super hilfreich . Dennoch habe ich eine Frage bezüglich Abfindung (2019) erhalten. Ob man diese ggf. als Schäden (da steuerfrei) vor dem Finanzamt geltend machen kann. Bin seither arbeitsunfähig auf Grund der damaligen Arbeitssituation. Bin auf solch einen Artikel gestoßen .das man dies zumindest prüfen sollte. Finde bisher aber keinen passenden Berater. Jeder kommt mir mit der Fünftel Regelung. Ich möchte aber nichts unversucht lassen. Haben Sie da schon mal was über die Vorgehensweise gehört? Ich danke schonmal für die Aufmerksamkeit. Beste Grüße Sabine
@Sabine: Es tut mir leid, aber ich verstehe diese Idee nicht!
Wenn Sie hier einen Link auf den Beitrag hätten, würde das vielleicht weiter helfen.
Gruß, Der Privatier
Nur wenn neben einer Abfindung explizit eine Entschädigung / Vergleich gezahlt wird. Aber keinesfalls sicher, daß sich FA da ohne Prozess überzeugen lässt… Die Idee könnte in BFH-Urteil 9.1.2018, IX R 34/16 gelesen worden sein? MbG Joerg
Sorry, aber das erklärt die Frage auch nicht. Denn Abfindungen sind IMMER Entschädigungen, nämlich für den verlorenen Arbeitsplatz bzw. für die zukünftig entgehenden Einkünfte. Und genau dafür und deshalb gibt es eine Steuervergünstigung: Die Fünftelregel.
Enthält die Zahlung andere Bestandteile, so entfällt für diesen Teil die Vergünstigung.
Gruß, Der Privatier
Jo, nur die Vermutung meinerseits, dass die Frage einen Fall anspricht, der zum Urteil führte. Also etwa ein Schmerzensgeld zusätzlich zur Abfindung, wenn der Dienstherr seinen Obliegenheiten nicht nachkam… war nur der Versuch, die Frage zu verstehen…
Hallo Privatiet, Susanne für die Antwort. Sende mal ein paar Links . Daher kam ich drauf. Leider steht bei mir aber Abfindung und hatte gehofft , das irgendwie durch meine Arbeitsunfähigkeit vorm Finanzamt einzufordern . Zumindest es zu versuchen . :
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/verwaltungsrecht/sonstiges/themen/beitrag/ansicht/sonstiges/schadensersatz-bei-mobbing-steuerfrei/details/anzeige/
https://www.frag-einen-anwalt.de/Steuerliche-Beruecksichtigung-von-Schmerzensgeld–f218108.html
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/abfindung-steuerfreier-schadenersatz-statt-steuerpflichtige-einnahme/
Beste Grüße Sabine
@Sabine: Okay, jetzt habe ich die Frage verstanden.
Falls bei Ihnen Schmerzensgeld gezahlt wurde, kann das (je nach Begründung) evtl. steuerfrei bleiben.
Dazu muss es aber ein immaterieller Schaden sein und die Zahlung deutlich als solche gekennzeichnet sein.
Insgesamt ein Fall, den Sie mit einen Anwalt/Steueberater anhand Ihrer konkreten Verträge/Urteile klären müssen.
Gruß, Der Privatier
Gehe auf https://www.steuern.de/abfindungsrechner
oder gib im Eingabefeld deiner Suchmachine „Abfindungsrechner“ ein und wähle einen anderen Abfindungsrechner aus. Spiele das mit konkreten Daten durch.
Vorausgesetzt wird meistens, dass die Fünftelregelung angewendet werden kann. Das ist platt gesagt dann der Fall, wenn die Abfindung höher als das letzte Jahresgehalt ist. Genaueres siehe die Links oben im Beitrag.
Sorry sollte danke heißen. Nicht Susanne. Hab meine Hand kaputt und die Brille nicht dabei. ? viele Grüße Sabine
Danke für die Antwort. Leider steht im Vergleich nur Abfindung . Ein immaterieller Schaden ist entstanden. Weiß dann Dank Ihnen, dass es nicht falsch ist. Ich werde es dann jetzt versuchen . Mit meiner Klage etc. Glaube zwar nicht das es klappt, aber probieren kann man es. Finanzamt hat ja nichts zu verschenken,.? Somit werde ich nach nem passenden Berater suchen. Bin glaub ich fündivgeqorden. Der sagte zwar nur, man kann es versuchen, aber dann fühl ich mich besser wenn es auch nicht klappt. Vielen Dank, Beste Grüße und danke für das tolle Forum und die schnellen Antworten. Sabine
Hallo zusammen,
Ich habe ein konkretes Beispiel. Kann mir jemand sagen was dafür an Steuern anfallen würde? Und ob hier die 1/5 Regelung gilt. Das wäre super!
Beschäftigungsverhältnis bis 31.12.2020
Abfindung: 106.000 € – Auszahlung Januar 2021
In 2021 keine Beschäftigung, da Vollzeitstudent
Jahresgehalt 2020 rund 45.000€
Vielen Dank!
Die Fünftelregel dürfte hier sehr wahrscheinlich zur Anwendung kommen.
Die Höhe der Steuern kann man ganz grob mit einem der im Internet verfügbaren Abfindungsrechner abschätzen. Genauer geht es (dann aber mit sämtlichen anderen Daten) mit einem Steuerprogramm.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank!
Ich bin mir bei den Abfindungsrechner. Allerdings nicht sicher was ich eingeben muss…
Einnahmen sind in 2021 „0“ ? Und es kommt auch nichts an Zahlungen hinzu , wie AL, oder ähnliches , da Student, oder?
Ich empfehle gerne das erstmal „per Hand“ (und mittels der Steuertabelle) zu überschlagen.
Fünftelregelung 106.000 / 5 = 21.200
Ich habe nur die Grundtabelle für 2020, aber so groß ist da der Unterschied zum Folgejahr auch nicht und von verheiratet hast Du nichts gesagt. Die Tabelle sagt für 21k2 zahlt man 2.665€ EKSt und 147€ Soli.
Ergibt in Summe 2.812€ für das Fünftel.
Die 2.812€ multipliziert mit 5 (= 14.060€) ergibt die Steuer auf die Abfindung, sodass rund 92.000€ übrig bleiben.
In der Wirklichkeit wird die Steuer wahrscheinlich weniger betragen, so Dinge wie Krankenversicherung sind ja von der Steuer absetzbar. Für genauere Berechnungen nutze (d)ein Steuerprogramm.
Danke noch für die ausführliche Erklärung! Hat mir sehr weitergeholfen.
Habe nun aber doch noch einige offene Fragen..
Arbeiten bis 31.12.2020 und Auszahlung im Januar 2021 stellt ja definitiv 2 Steuerjahre da? Hier kommt das Finanzamt nicht auf die Idee aus irgendwelchen Gründen nachzuberechnen oder Ähnliches, weil der Zeitraum so nah zusammen ist?
Außerdem muss ich eine Angabe darüber machen ob das Lohnsteuerabzugsmerkmal(aktuell Steuerklasse I) des jetzigen AG für die Abfindung beibehalten wird , da ich ja studiere , habe ich keinen anderen AG und es müsste somit richtig sein? Und auch steuerlich kein Nachteil entstehen dadurch?
Ich hab mich schon detailliert informiert, bin mir jedoch total unsicher und habe Angst einen Fehler bei der Abwicklung zu begehen und dadurch Geld „herzuschenken“
Evtl habt ihr ja auch noch Tipps wie man in meinem Fall nochmals mehr Steuern sparen kann..
Vielen Dank im Voraus!
Laura
Beim Steuerrecht zählt das Zuflussprinzip. Das passt schon. Beim AG am besten schriftlich mitteilen, dass er im Januar 2021 die Abfindung als Hauptarbeitgeber abrechnen soll/darf/muss. Das ist alles absolut legitim.
Wichtig, es darf zumindest im Januar kein anderer Arbeitgeber existieren.
Ansonsten beste Voraussetzungen zur Finanzierung eines Studiums, ALG wenn möglich bis zum Beginn(denke etwa März) wäre nicht schädlich, ausser beim Progressionsvorbehalt.
In wie weit man Kosten für das Studium heutzutage absetzen kann weiss ich nicht, aber das kann man rausfinden. Ansonsten wenn möglich KV-Beiträge im voraus zu bezahlen.
B
Da bei Laura keine „berufliche Erstausbildung“ vorliegt, sind die Kosten fürs Studium uneingeschränkt als „Werbungskosten“ anzusetzen. Mehr noch, da hier „negatives Einkommen“ generiert wird, können die Kosten auch falls nicht ausgeglichen, ins nächste Jahr als verbleibender Verlustvortrag berücksichtigt werden.
https://www.steuernetz.de/lexikon/fortbildungskosten
Die Kosten sind in Formular N Zeile 45 „Fortbildungskosten – sofern nicht steuerfrei ersetzt“ einzutragen … z.B.
Studiengebühren, Semesterbeiträge und Prüfungsgebühren,
Computer, Laptop und Zubehör,
Telefon u. Internetkosten,
Fachliteratur, Kopierkosten,
Kosten für die Bewerbung um einen Studienplatz, Praktikum,
Unterkunftskosten, Umzugskosten,
Fahrtkosten: Wer am Studienort wohnt, kann je Entfernungskilometer 30 Cent für die Fahrt zur Hochschule abrechnen (Entfernungspauschale)
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer usw. usf.
Gruß
Lars
Ok das klingt ja erstmal gut!
Was genau meinst du mit Steuerprogression hier?
Also ich werde in 2021 definitiv nichts arbeiten!
Ich habe außerdem 2 Formulare von der Abteilung Entgeltabrechnung bekommen. Eines „Voraussichtlicher Arbeirslohn zur Berechnung der Lohnsteuer auf Abfindungszahlungen“, hier würde ich angeben dass ich in 2021 von keinem anderen Arbeirsgeber Lohn beziehen wetde.
Und das zweite Formular „Fragebogen hur Berechnung der Lohnsteuer auf die Abfindungszahlung“, hier eben der Punkt, ob die Lohnsteuerabzugsmerkmale für das erste Dienstverhältnis anzunweden sind. ( Ich nehme an hier das Dienstverhältnis zu meinem dann ehemaligen AG, da ich im Moment der Auszahlung ja in keinem Dienstverhältnis mehr stehe)
Vielen Dank! 🙂
@Laura
„Arbeiten bis 31.12.2020 und Auszahlung im Januar 2021 stellt ja definitiv 2 Steuerjahre da?“
Ja.
Mein letzter Tag war der 30.12 und meine Abfindung war am 16.01 auf meinem Konto. Und so wurde das auch steuerlich gesehen, Arbeitseinkommen bis Ende 2017, Abfindung 2018.
Wenn ich micht richtig erinnere, habe ich zwar igendwo von irgendwelchen Kniffen gehört, um Zahlungen in den ersten Januartagen noch ins Vorjahr zu „schieben“, aber da muss man sich anstrengen, damit man das hinkriegt. Das geht nicht von alleine. Frag mich aber nicht nach Details.
Bezüglich des Lohnsteuerabzugsmerkmals ist das ok, solange Du im Januar bei keinem andere AG anheuerst. Bzw. anheuern dürftest Du natürlich, nur darf der neue AG erst ab Februar Hauptarbeitgeber sein.
Was Du noch machen solltest: bestätige dem AG, dass Du in 2021 keine weiteren Einkünfte erzielst. Bzw. frage ob sie ein Formular dafür haben oder ob sie das formlos schriftlich von Dir annehmen.
Gibst Du keine solche Erklärung ab, dann wird der AG annehmen, dass Du in 2021 zusätzlich zur Abfindung ein normales Einkommen wie in 2020 erzielen wirst. Mit entsprechenden hohen Steuern auf die Abfindung. Falls das doch so kommen sollte, wäre das ärgerlich, würde aber mit dem nächsten Einkommenssteuerbescheid korrigiert. Es wäre halt ein zinsloser Kredit an das Finanzamt.
@eSchorsch danke für deine Ausführung!
Was meinst du mit Kniffen? Ich möchte das Geld ja bestenfalls im Januar.. wäre ja fatal wenn ich es schon im Dezember bekomme..
ja das Formular zu Bestätigung keiner weiteren Einkünfte habe ich!
Man konnte mir allerdings nicht sagen ob die 1/5 Regelung angewendet wird, was ich komisch finde. Meiner Meinung nach hier aber schon möglich ist?
Ich glaube in meinem Fall ist es eigtl sehr eindeutig, nur iwie fühlt es sich total kompliziert an. Habe schon überlegen dass doch nochmal mit Hilfe eines Steuerberaters zu checken.
Ich sagte doch, frag mich nicht, ich kenn mich da nich aus 🙂
M.W. sind das so Dinge, wie wenn die Lohnerhöhung für Dezember wegen einem Fehler erst Anfang Januar überwiesen wird. Oder die Lohnbuchhaltung die Weihnachtsgratifikation vergessen hat und das erst am Tag nach Neujahr korrigiert wird.
Mach dir keine Gedanken wegen der Abfindung. Die wird im Januar 2021 ausgezahlt und in 2021 versteuert. Selbst wenn die Firma zu dämli ähm ungeschickt wäre, die fällige Steuer per Fünftelregelung zu bestimmen, wird das mit dem Steuerbescheid wieder glattgebügelt. Die Abfindung würde dann auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Punkt 19 bescheinigt.
Wird die Abfindung ermäßigt besteuert (Fünftelregelung), taucht der Betrag unter Punkt 10 auf.
Hier noch eine Ergänzung von mir:
* Es gibt eine Regel, dass Zahlungen, die bis zum 10.Jan. des Folgejahres getätigt werden, dem Vorjahr zuzurechnen sind. Das gilt aber nur bei regelmässigen Zahlungen. Typische Beispiele: Gehalt ode Miete.
Für eine Abfindung besteht da keine Gefahr. Ich würde mich dennoch wohler fühlen, wenn die Zahlung erst gegen Ende Januar erfolgen würde.
* Es gibt noch eine weitere Falle, die ich hier in einem Beitrag beschrieben habe: https://der-privatier.com/kap-3-7-vorsicht-falle-bei-verschiebung-der-abfindung/ (ist aber auch eher unwahrscheinlich).
* Zur Abrechnung der Abfindung durch den AG kann ich noch diesen Beitrag empfehlen: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank :)!
Hallo!
Mal eine etwas andere Frage bzw. Hinweis.
Evtl. spielt der eine oder andere mit dem Gedanken eine Stiftung zu gründen.
Dann kann er in dem Jahr der Abfindung die Einzahlung in den Vermögensstock vornehmen. Sonderausgaben.
Das würde auch kräftig Steuern sparen. Allerdings nur, wenn man eine Stiftung gründen möchte.
Hat dies schon jemand in diesem Forum getan?
Ich spiele mit diesem Gedanken.
Gruß,
Sandra
Ich kann dazu wenig beitragen. Ich denke aber, das man so etwas mal nicht so eben „nebenher“ erledigen kann. Das dürfte einiges an sehr guter Überlegung erfordern und eine dementsprechend ausgiebige Beschäftigung mit der ganzen Thematik voraussetzen.
Und natürlich die entsprechenden Mittel…
Gruß, Der Privatier
Hallo Sandra,
Genau mit diesem Gedanken spiele ich auch.
Vorteil: man kann auch Grund und Bodrn, Kunstgegenstände o.ä. als Wert stiften und diese gegen eine Abfindung verrechnen. Damit kommt man schnell auf die erforderlichen 50.000 Eur Stiftungskapital. Aber Du brauchst natürlich auch etwas Geld. Jemand muss Dir ja Deinen 450 EurJob als Stiftungsvorstand bis zur Rente (und darüber hinaus) finanzieren.
Hallo Zusammen,
danke für die vielen tollen Informationen und Tipps!
Ich habe dieses Jahr im Februar eine Abfindung i.H.v. 60k erhalten. Hier wurde die Fünftelregelung bei der letzten Abrechnung direkt angewandt.
Überraschung natürlich sehr groß – da geht einiges an Steuern ab.
Seit März bin ich arbeitslos und seit September in einer Weiterbildung durch die AG fianziert. Hier kann ich also keine Sonderausgaben angeben, wobei ich überlegt habe jetzt nochmals Laptop/Tablet oder Co zu kaufen. Aber das macht ja nicht so viel aus.
Deshalb hier nochmals die Frage an Euch.
Mit der Rürup habe ich mich beschäfigt und mir auch etwas berechnen lassen. Nur möchte ich das für mich eigentlich nicht. Ich bin erst 29 und das ist mir dann doch einfach zu weit weg.
Interessanter wäre hier die Einzahlung in die Allg. Rentenkasse, aber auch hier bin ich mir einfach unsicher.
Wäre halt ärgerlich, wenn ich mit einer größeren Investitionssumme Steuern hätte sparen können, um die Abfindung zu erhöhen.
Daher mal gerne ein Sammelsurium eurer Ideen.
Danke und viele Grüße
Für eine Einzahlung in die gesetzl. RV käme ohnehin nur eine Nachzahlung von Beiträgen für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr in Frage. Dafür wäre aber eine Beratung inkl. Antrag durch die Rentenversicherung erforderlich. Und dafür ist es für dieses Jahr schon reichlich spät. Versuchen kann man es aber natürlich.
Rürup dagegen geht immer, aber ich kann auch sehr gut verstehen, wenn man das in dem Alter nicht machen will.
Der obige Beitrag enthält eigentlich bereits alle Ideen, die sich für die meisten Leser anbieten. Allerdings sind diese Vorschläge in erster Linie für angehende Privatiers gedacht, die aus dem Berufsleben aussteigen wollen.
Bevor irgendwelche Ausgaben geplant werden, würde ich aber erst einmal mit dem hier zur Verfügung gestellten Abfindungsrechner überprüfen, was am Ende tatsächlich an Steuern anfallen wird und testen, welche Ausgaben in welche Höhe eine Verbesserung bewirken würden. Besonders „schädlich“ dürfte sich im vorliegenden Fall der Bezug des ALG herausstellen. Aber das kann man ja nicht mehr ändern und war wahrscheinlich auch erfoderlich.
Fazit: Andere als die im Beitrag bereits genannten Vorschläge sind nur in speziellen Fällen anwendbar (wie z.B. Installation einer Photovoltaik-Anlage, Investition in vermiete Immobilien, Investitionsabzug für eine geplante Selbstständigkeit, etc.).
Gruß, Der Privatier
Danke dir! Habe morgen einen Telefontermin mit der DRV.
Mir wurde heute schon gesagt, dass ich den Betrag einfach überweisen könnte. Parallel müsste der Antrag lauften, schlimmstenfalls wird der Betrag zurück überwieesen. Bestenfalls für 2020 angerechnet, jedoch erst 2021 „offiziell“ gemacht.
Nur frage ich mich, ab wann sich das auch alles lohnt. Also gibt es dafür hier auch einen Rechner? Nur Steuern sparen, das hilft ja auch nicht. Können für 2020 ja 90% angerechnet werden.
Ab wann ist es denn genau eine Verbesserung? Wann würdest du überhaupt eine Summe investieren?
Danke!
https://der-privatier.com/abfindungsrechner/
Man kann ja bei dem Abfindungsrechner die paar Daten einmal eingeben: Abfindung, sonstige Bruttoeinkünfte, ALG-Leistungen und als Sonderausgaben die geplanten Einzahlungen in die DRV. Und dann einmal sehen, wie sich die Ergebnisse mit unterschiedlichen Zahlen ändern.
Vielleicht auch einmal vergleichen mit dem, was der AG bereits an Steuern abgezogen hat. Es kann durchaus vorkommen, dass der AG zuviel Steuern abgeführt hat (z.B. wg. falscher Steuerklasse, o.ä.). Oder auch zu wenig, da er ja den ALG-Bezug nicht berücksichtigen konnte.
Inwieweit sich dann eine Einzahlung in die GRV „lohnt“, muss dann jeder für sich entscheiden. Vorteil ist immer: Ein Teil der Einzahlung übernimmt das Finanzamt. Nachteil: Gerade in jungen Jahren dauert es sehr lange, bis man davon etwas zurück bekommt und die spätere Rente ist mit Steuern und Sozialabgaben belastet.
Gruß, Der Privatier
Danke nochmals. Ja, bei mir unterscheidet sich das tatsächlich (mein alter AG hat mehr Steuern abgeführt), aber auch im Vergleich zum Rechner und meinem Steuerprogramm.
Die Einzahlung in die Kasse (bspw. 5k) kann für 2020 ja zu 90% (4,5k) angerechnet werden. Das bekome zumindest ich so aber auch nicht in der Steuer raus. Die Differenz betragen min 900 eher 1.5k. Ist das dann die Differenz, die ich tatsächlich tragen muss? Und wo ich hier rechnen müsste, wann sich das amortisiert?
Danke nochmals hier für die letzte Erhellung!
Wieviel Steuern man durch eine Einzahlung in die Altersvorsorge tatsächlich spart hängt von den individuellen Voraussetzungen ab. Das kann in Einzelfällen so weit gehen, dass die Ersparnis höher ist als die Einzahlung. In der Regel ist das aber weniger. Das zu überprüfen, ist ja der Sinn des Abfindungsrechners.
Wieviel (und ob überhaupt) man mit dem Steuerbescheid an Steuern zurückbekommt, hängt aber zusätzlich davon ab, was vom AG bereits an Steuern abgeführt wurde und welche weiteren Einkünfte übers Jahr hinweg zusätzlich zu berücksichtigen sind (z.B. ALG). Auch das muss jeder individuell überprüfen.
Die Frage, ab wann sich Einzahlungen in eine Altersvorsorge amortisieren, lässt sich kaum korrekt beantworten. Erst recht nicht, wenn die Auszahlung noch so viele Jahre in der Zukunft liegt. In diesen Jahren kann (und wird) sich so vieles ändern, dass eine seriöse Prognose kaum möglich ist. Ich würde höchstens die vage Aussage treffen: Es dauert lange… 😉
Ggfs. wäre vielleicht der Beitrag: https://der-privatier.com//kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/ noch von Interesse. Dort gibt es auch ein paar Gedanken zur Frage „Lohnt sich das?“.
Gruß, Der Privatier
Komplex , ich helf den Peter mal mit ner Antwort aus , betr.
…..wann sich das amortisiert……
Eine Langlebigkeitsversicherung ( z.B. DRV oder Rürup = Basisversicherungen ) amortisieren sich insbesondere dann , wenn man die Chance hat , möglichst lange
an der Auszahlungsphase teil zu nehmen ( also dann im Bezug zu sein ) .
D.h. erst wenn der Termin feststeht wann der Bus kommt ( Tod ) , kann man eine genaue Aussage dazu treffen , ob sich etwas lohnt/amortisiert , oder nicht .
Alternativ , bei einen sofortigen Bezug der Rente , NACH eintreten des
Break Even ( = alle eingezahlten Gelder als absolute Return , zurück ) .
Bis dahin ist es eine Versicherung , die AUCH DANN zahlen würde ,
wenn der Break Even ( mit ca. 84 bei “ normaler “ Versicherung ) erreicht ist
= Halt Langlebigkeitsschutz ( Das Risiko der Versicherung ) .
Dein Risiko wäre dann der umgedrehte Fall , eine Einzahlung zu machen mit 29 ,
bis ca. 63 – 67 zu warten ( ggf. je nach dann eintretender Gesetzeslage ggf.
noch länger / = kürzer wird es m.M.n. eher nicht werden ) um dann am
Amortisationslauf evt. ab 63 ??? bis zum Break Even mit evt. 84 ???
teilnehmen zu können . So ab ca. 84 , müsste es dann ein rel. gesicherter
Gewinn sein . Davor ist der Gewinn wohl rel. gesichert für die Versicherung .
Kommt aber auch ein wenig auf die unterlegte Kohorte an .
Bei einem 29 Jährigen , lt. Sterbetafel so in etwa 55 Jahren ( z.Zt. ca. 84 ) , müsste dann der Break Even einer Langlebigkeitsversicherung erreicht sein .
Durch einen früheren Bezug , könnte sich das etwas nach vorne verschieben ,
und bis dahin trägt man halt das Risiko das der Bus früher kommen könnte .
Sollte man nix bis wenig für die Übernahme der Versicherung bezahlen müssen ,
( Steuervorteil ) könnte das den Break Even , noch ein wenig weiter nach
vorne verschieben . Individuelle Plandaten , bitte selber festlegen
( Incl. den i.d.R. nicht vorhandenen Busfahrplan beachten ) .
An deiner Stelle , würde ich mir wohl eher Gedanken über eine
“ Basisversicherung Rürup “ via unterlegten ETF IM Versicherungsmantel
machen , um den Spagat zwischen Steuervorteil und Rendite für einen ggf.
später eintretenden Break Even nutzen zu können . Ggf. auch Halb / Halb .
( 1/2 Rürup / 1/2 DRV , wegen einer besseren Diversifikation )
Kapitalanlagen , beherbergen i.d.R. aber keinen Langlebigkeitsschutz .
Ist der Kap. Stock verbraucht , ist auch der Langlebigkeitsschutz i.d.R.
am Ende . Dafür gibt es dann halt eine Langlebigkeitsversicherung .
= Länger leben , wie von der Versicherungsmathematik geplant .
Als Gedanken eines Teilrentners ( für dieses gewählte ca. 1/3 tel
Langlebigkeitsschutz , mit davon ca. 2/3 NACH BREAK EVEN angekommen ,
und Nachrebalancing-Bedarf , für ca. 1/3 VOR BREAK EVEN Lauf )
= Im Plan für einen DS Rentner-Amortisationslauf ( Mein gewünschtes Ziel ) .
Durch weiteren Kaufkraftverlust , wird natürlich der Langlebigkeitsschutz
immer weiter reduziert , was dann natürlich ein Nachrebalancing erfordert .
= Bildung des dafür erforderlichen Kap. Stocks beachten .
( Z.B. Einkommensverzicht beim zvE für die Ausgabe Kap. Stock d. Versicherung )
LG Det
Im Grunde ist die Rechnung aber noch viel komplexer, denn wer heute in eine Rentenversicherung 1000€ einzahlt, kann vielleicht damit rechnen, dass er diese Einzahlung ca. 20 Jahre nach Rentenbeginn wieder herausbekommen hat.
Aber leider sind die 1000€ dann deutlich weniger wert als heute.
Wer noch ca. 35 Jahre bis zum Rentenbeginn hat und währenddessen mit einer durchschnittlichen Inflation von 2%/Jahr rechnet, muss damit rechnen, dass beim Rentenbeginn alles in etwa doppet so teuer wie heute ist. Oder: Die 1000€ sind nur noch 500€ wert. So gesehen würde es doppelt so lange dauern, bis die Einzahlung wieder zurückfliesst. Währenddessen die Inflation weiter wirkt…
Ganz so schlimm wird es aber nicht kommen, da zumindest in der GRV nach heutigem Recht mit einer jährlichen Steigerung der Renten zu rechnen ist (solange es eine Inflation gibt). Ob diese Steigerung die Inflation aber ausgleicht, ist wieder nur schwer absehbar.
Erschwerend kommt nämlich noch hinzu, dass nach heutigm Recht eine spätere Rentenzahlung der Steuer unterworfen ist und (bei gesetzl. Versicherten) KV-/PV-Beiträge zu zahlen sind. Steuer- und Beitragssätze über den langen Zeitraum sind aber nicht absehbar, nur soviel: Sie werden die zuerst genannten ca. 20 Jahre verlängern.
Insgesamt ist das daher aus meiner Sicht auf einen so langen Zeitraum kaum kalkulierbar und ich würde mich daher von der Amortisationsfrage völlig lösen. Und ggfs. noch einmal daran denken: Eine Rentenversicherung ist eine Versicherung! Keine Kapitalanlage, die sich amortisieren muss oder die Rendite bringen muss. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-6-15-gedanken-zu-rentenversicherungen
Gruß, Der Privatier
Genau Peter , KOMPLEX .
Denk ans Oktoberfest ……… mit den 2 Bier………………
Heuer wegen Corona , gabs glaube ich , KEIN ( = 0 ) Bier ……
Hätteste mal beim letzten mal 4 getrunken , wäre das Thema auch
schon wieder erledigt .
Somit sind noch weitere Risiken / ungeplant / zum geplanten
Amortisationslauf eines Langlebigkeitsrisiko dazugekommen .
Quasi “ Unverhofft kommt oft “
Bin ich froh , das ich schon mal 2/3 aus dem Amortisationsrisiko für
ca. 30% Vermögen raus bin . Bin ich traurig , das ich immer mal wieder
auf DS Rentner zvE , anpassen muss —-> EGAL ( Gibt FA Förderung ) .
Aber traurigerweise immer wieder Rebalancing vom Erbvermögen
( des Nachwuchses ) auf Langlebigkeitsschutz notwendig . Das wäre dem Nachwuchs OHNE FA-Förderung aber NICHT passiert . Bleib Gesund Peter .
LG Det
Hallo, ich hatte es in der Plauderecke schon versucht, thematisch passt es hier aber besser. Zum Oktober habe ich über einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung meinen jetzigen Arbeitgeber verlassen und am 1.10 an einer neuen gleichwertigen Stelle nahtlos wieder anfangen. Ich bin Mitte 40, Ruhestand ist da (leider) noch kein Thema. Die Abfindung wird im Januar 2021 ausgezahlt. Nun suche ich seit einiger Zeit Möglichkeiten die Steuerlast in 2021 zu reduzieren. Das normale Gehalt ist im Bereich 90K€, die Abfindung im sechsstelligen Bereich. Bei der Abfindung konnte ich nur den Auszahlungszeitpunkt wählen. Ich bin nicht verheiratet, aber in einer langjährigen Partnerschaft und besitze seit 15 Jahren eine vermietete Wohnung und habe ausreichend Rücklagen (vergammeln auf diversen Konten). Mir ist die Fünftelregelung grundsätzlich bekannt. Ich hatte auch schon Kontakt zu einem Steuerberater, bin aber mit dessen Empfehlungen nicht zufrieden. Er hat z.B. nicht erwähnt, dass ich die Krankenkassenbeiträge auf 2,5 Jahre im voraus bezahlen kann (soweit ich es verstehe kann ich z.B. im Dez, 2021 für die kommenden 3 Jahre einzahlen bei der TK). Er sprach von Rürup Rente (Riester habe ich bereits), oder ggf. einer Immobilie. Was könnte ich machen um die Steuerlast mit der Abfindung zu senken, was wäre sinnvoll? Bei meiner Partnerin ist es aktuell kritisch was den Arbeitsplatz angeht, viel Kurzarbeit, wie es 2021 in der Firma weitergeht ist unklar, demnächst wird 1/3 der Belegschaft entlassen. Heirat ist für uns nicht ausgeschlossen, war aber bisher für keinen von uns wichtig genug, ist aber auch nicht ausgeschlossen.
Es hat auch einen steuerlichen Grund, weshalb hier das Dispojahr so oft Thema ist. Hilft Dir aber nicht weiter, ich weiss …
Wenn die vermietete Wohnung in 2021 renoviert würde, könnte an das absetzen.
Du hast noch 20 Jahre zu absolvieren, ob ich so lange Geld in eine private RV stecken würde? Vielleicht wenn die RV nur der Rahmen für einen ETF wäre, aber das Prinzip scheint ja bei fairr auch gescheitert zu sein.
Ich weiss auch nicht, ob ein Spezialist wie Thomas Schulze/abfindungsinfo weitere Ideen hat. Noch weiss ich was sowas kostet. Oder ob es überhaupt mehr ist als nur die Kombi aller hier nachzulesenden Maßnahmen.
Irgendeinen Tod muß man sterben. Etwas nur wegen „Steuerersparnis“ zu machen ist oft keine gute Idee.
Ansonsten kann ich dir nur moralisch den Rücken stärken, das Land braucht Steuerzahler wie dich ;(
Hallo Pirx,
die oben im Beitrag genannten Vorschläge haben sich als allgemein anwendbar und effektiv erwiesen. Zusätzlich wäre noch Spenden zu erwähnen.
Im Einzelfall mag es aber natürlich immer noch weitere Möglichkeiten geben, die aber dann einer individuellen Analyse und Beratung bedürften.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Auch von mir noch einmal der Hinweis, dass sich ALLE Vorschläge hier auf der Seite in erster Linie an angehende Privatiers (oder Rentner) wendet. Für weiterhin Berufstätige mag das nicht immer passend sein.
Danke für die bisherigen Beiträge. Das es hier primär um Privatiers geht ist mir klar. Noch eine Frage, mein alter Arbeitgeber möchte wissen mit welcher Steuerklasse die Abfindungszahlung im Januar versteuert werden soll. Aktuell habe ich ja 3 für meinen neuen Arbeitgeber, damit wäre es bei meinem alten AH 6 im Januar. Man könnte das auch für den Januar tauschen. Soweit ich es sehe spielt das ja kaum eine Rolle, da sich das über die Steuererklärung wieder ausgleicht. Was spräche für einen Tausch im der SK?
Ein Tausch wäre durchaus mögich, ist aber bei beiden Arbeitgebern mit Verwaltungsaufwand (und ggfs. Fehlerrisiken) verbunden. An der Steuerlast nach Erhalt des Steuerbescheides durch das FA ändert die Steuerklasse nichts.
Der Vorteil einer „günstigen“ Steuerklasse für die Abfindung besteht darin, dass von Beginn an mehr Geld zur Verfügung steht, welches ansonsten u.U. erst mit dem Steuerbescheid des FAs später zurückgezahlt würde. Also: Liquiditätsvorteil.
Gruß, Der Privatier
Moin prix,
– gesetzlich KK-Versicherter!
Vorauszahlung von KK Beiträgen (3 Jahre) wenn KK mitspielt und der neue AG eine Umstellung von Firmenzahler auf Selbstzahler zulässt
– Nicht möglich:
Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§187a SGB VI) weil Sie noch keine 50 Jahre alt sind
– möglich:
RÜRUP-Versicherung
– eventuell …
Wenn Sie das 45.Lebensjahr noch nicht vollendet und studiert haben, wäre nach Antragsstellung bei der DRV eine Einzahlung (Nachzahlung) möglich, Nachzahlung für Ausbildungszeiten?
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/207.html
– Spenden
– Renovierungsmaßnahmen der vermieteten Wohnung
Gruß
Lars
– gesetzlich KK-Versicherter!
Ja, bei meinem AG bin ich sowieso Selbstzahler
Leider bin ich schon älter als 45 Jahre, damit fällt der andere Punk aus.
Lieber Peter,
Liebe Gemeinschaft,
ich (Ledig, Jahrgang 66) erhalte im Juni ein Abfindung. Von Juli-Dezember werde ich voraussichtlich nicht mehr arbeiten. Ich beabsichtige eine Einzahlung in Höhe des Maximalbetrags in die GRV und eine Vorauszahlung meiner Beiträge in die private KV für die nächsten drei Jahre. Trotz dieser steuermindernden Maßnahmen bleibt noch eine Steuerschuld, die mein bisheriges Jahreseinkommen übersteigt. Bisher kenne ich nur zwei Möglichkeiten um den Betrag weiter zu senken:
Photovoltaik: Möchte ich eher nicht, da mich dieses Modell nicht überzeugt und ich Aktien und Anleihen bevorzuge.
Spenden: Um die Steuerprogression abzufedern
Gibt es noch andere und gute Möglichkeiten?
Natürlich werde ich mich diesbezüglich auch noch an einen Steuerberater wenden, aber ich würde gerne vorher Ideen sammeln.
Gruß an Alle Michael
Moin Michael Busch,
eventuell noch den „Vervielfältiger“, wenn du eine bAV-Pensionskasse, Pensionsfonds,Direktversicherung besitzt.
siehe Kommentar gestern an User Armin. ….
Die „Vervielfältigungsregel“ ist eine Möglichkeit einen Teil der Abfindung steuerfrei in die bAV einzuzahlen (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung). Grundlage hierzu ist der §3 Nr.63 Satz 1 und Satz 3 EStG.
Vorteil:
– Abfindungszahlung wird minimiert, die Steuerbelastung der Abfindung sinkt
– Fünftelregelung auf Abfindung kann beibehalten werden (wenn Zusammenballung weiterhin gewährleistet ist)
– du bist PKV versichert, dann musst du später keine KK+PV Beiträge auf deine bAV bezahlen
Nachteil:
– Rente muss mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden
Laut Vervielfältigungsregel (wenn AG sein ok gibt) können in 2021 folgende Beträge in die bAV steuerfrei eingezahlt werden:
Rechtskreis West:
4% x BB-Grenze x 10 Jahre = 4% x 85200€ x 10 Jahre = 34080€
Rechtskreis Ost:
4% x BB-Grenze x 10 Jahre = 4% x 80400€ x 10 Jahre = 32160€
Sowie zusätzlich Einzahlung in die bAV bis zu 8% BB-Grenze (steuerfrei, 4% sozialabgabefrei) und das unabhängig vom Vervielfältiger.
Gruß
Lars
PS:
„Ich beabsichtige eine Einzahlung in Höhe des Maximalbetrags in die GRV“
Gegenfrage: Hast du dieses Jahr vom AG noch Lohn/Gehalt erhalten?
Hallo Lars,
vielen Dank für deinen ausführlichen Kommentar!
Ich bekomme noch bis Juni Gehalt + 2 Bonuszahlungen (2020/März + 2021/Juni).
Wenn ich „Per Abfindung“ richtig verstanden habe, werden alle Altersvorsorgen addiert und unterliegen einer Obergrenze bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung. Wenn ich jetzt die maximale Summe in die GRV einzahlen würde, brächte mir eine zusätzliche Einzahlung in die bAV doch keinen weiteren Nutzen oder habe ich das falsch verstanden?
Gruß Michael
Moin Michael,
Falsch verstanden!
Die bAV und die GRV sind getrennt! zu betrachten und zu meiner Nachfrage gleich zwei Beispiele. Was mich verwundert ist, dass du die Abfindungszahlung in 2021 gelegt hast, obwohl du bis einschließlich Juni noch Gehalt + sogar noch 2 Bonuszahlungen bekommst. Das ist für die Steueroptimierung der Abfindungszahlung (Fünftelregelung) kontraproduktiv. Wenn möglich, denke noch einmal darüber nach die Abfindungszahlung in 2022 zu verschieben. Ich würde den Plan eventuell so abwandeln:
– Arbeitsende 30.06.2021
– Dispositionsjahr 01.07.2021 bis 01.07.2022 1Jahr + 1Tag (dann auf jeden Fall ALG1-Anspruchsdauer 18 Monate, Dispositionsjahr lässt sich bei unter 58 sogar verlängern, wäre eventuell in Betracht zuziehen!)
– ALG1-Phase: ab 02.07.2022 (kurz an- und wieder abmelden zur Feststellung der ALG Höhe/Dauer
– Abfindungszahlung in 2022 legen (dadurch wesentlich bessere Steueroptimierung der Abfindungszahlung)
ALG1-Phase, ab 01.01.2023
(Noch einmal evt. „verlängertes“ Dispositionsjahr prüfen!)
Zurück zur Einzahlung in die GRV (2021):
Als Lediger kannst du 2021 in die GRV 92% von 25786€ = 23723€ als Altersvorsorgesumme einzahlen.
Beispiel:
Du liegst auf oder über der BB-Grenze West zur RV+AL Versicherung, also über 85200€/Jahr. Beitragssatz zur RV beträgt in 2021 18,6%, d.h. du und dein AG bezahlen jeden Monat jeweils 660€ in die RV ein = 1320€/Monat.
Von den 23723€ musst du 6x 1320€ abziehen. Bleiben für die Steueroptimierung der Abfindungssumme in 2021 (Einzahlung in die RV) übrig:
23723€ – 6 x 1320€ = 23723€ – 7920€ = 15803€, welche du steuermindernd noch ansetzen kannst.
Einzahlung in die GRV in 2022. (Abfindungszahlung in 2022 verschoben, dito Dispositionsjahr eingelegt)
Die max. Altersvorsorgesumme in 2022 ist noch nicht bekannt, der prozentuale festgelegt Anteil wird sich aber auf 94% erhöhen: grob von mir jetzt geschätzt ca. 24750€.
Da kein AG in 2022 vorhanden ist, kannst Du in 2022 die ca. geschätzte Summe von 24750€ steuermindernd in die RV einzahlen.
@Peter, falls falsch, bitte noch einmal klarstellen/korrigieren.
Gruß
Lars
Lieber Lars,
deine tollen Ausführungen helfen mir schon sehr!
Ich kann noch einmal bei meinem Arbeitgeber fragen, ob sich die Abfindung auf 2022 verschieben ließe, fürchte aber, dass die da kein Interesse dran haben.
Wäre eine Einzahlung in die bAV zusätzlich zu den 15.803€ in die GRV steuermindernd möglich, würde ich das natürlich gerne machen.
Gruß Michael
Ja, Michael das wäre möglich (im Buch siehe S.344 … „Ein wichtiger Hinweis zum Schluss“ …, 🙂
Lese dir das Kapitel 9.4.3 „Die Vervielfältigungsregel“ im Buch ab S.336 durch und insbesondere die Hinweise vom Privatier auf S.339.
Du bist ja PKV-Mitglied, damit hast du mit dem „Vervielfältiger“ den großen Vorteil, dass bei der bAV-Rentenauszahlung keine KK+PV-Beiträge fällig werden.
Aber: Der „Vervielfältiger“ geht nur bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.
Gruß
Lars
Lieber Lars,
nochmal herzlichen Dank!
Wir haben eine Pensionskasse – dann werde ich mich um eine zusätzliche Einzahlung kümmern.
Gruß Michael
Im Bereich Vermietung gibt es Gestalltungsmöglichkeiten. Aber sich deshalb Vermietung antun?
Wenn Du ein eigenes Dach überm Kopf hast, dann würde ich mir nochmal die Sache mit der Photovoltaik überlegen. Musst ja nicht davon überzeugt sein, solange es sich rechnet ist es doch ok.
Und gerade als Zweifler wurde ich mir nicht die Chance entgehen lassen, eine Solaranlage (mit Speicher und der Möglichkeit, netzautark zu arbeiten) steuergünstig anzuschaffen. Der Blackout kommt bestimmt, um mal das österreichische Militär zu zitieren.
Hallo eSchorsch,
vielen Dank für deinen Kommentar!
Ich sehe es wie du, der Einstieg in die Vermietung aus steuerlichen Gründen kann eine Menge Nerven kosten.
Ich möchte PV nicht kategorisch ausschließen, aber wenn ein Investment keine Rendite abwirft, ist es eigentlich kein gutes Investment, auch wenn es Steuern spart. Wenn es PV-Projekte gäbe, die eine sichere Rendite erwirtschaften würden, sähe das natürlich anders aus.
Ich besitze aber keine eigene Immobilie, sondern wohne zur Miete.
Gruß Michael
Dann kann ich nur für den von B aufgezeigten Königsweg plädieren.
Wenn die Abfindung erst in 2022 ausgezahlt wird, dann sind die steuerlichen Probleme so gut wie weggeblasen. Das betrifft nicht nur die Abfindung, auch für das 2021er Gehalt sollte dann ein spürbarer steuerlicher „Bonus“ drin sein.
Ich fürchte, dass sich mein Arbeitgeber darauf nicht einlassen wird, aber herzlichen Dank für deinen Beitrag!
Gruß Michael
Da würde ich mal nicht so negativ rangehen. Kommt natürlich auf den Grund der Beendigung an.
Aber der AG hat dadurch einen Liquiditätsvorteil und in der Praxis ist das relativ einfach durch eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag zu lösen. Versierte Personaler kennen die Problematik mit dem Auszahlungszeitpunkt und dem Zuflussprinzip. Und man darf auch nicht unterstellen, daß die einem Böses wollen.
Hallo Michael,
das kann man nur sinnvoll beantworten, wenn die Zukunftsplanung bekannt ist. Ist es der Übergang zum Privatier mit dann vorgezogener Altersrente (ab 63), dann gibt es hier viele Anregungen. Bei der ALG Meldung die Alterssprünge beachten. Geb. 1966 ist/wird 55.
Bei Beschäftigungssuche ab 2022 wird es nach meinen Erkenntnissen dünn, aber auch hierzu gibt es hier Kommentare. Gehen überwiegend in die Richtung, man kann nicht alles haben.
Grüße
B
Grüße
B
Hallo B,
momentan plane ich keine weitere Berufstätigkeit ab Juli 2021. Wenn ich noch eine Tätigkeit finde, die mir wirklich Spaß macht, werde ich eventuell wieder arbeiten, aber mein jetziges Vermögen würde für mein Leben ausreichen, wenn nichts dramatisches passiert.
Gruß Michael
Hallo M,
der 1. Schritt wäre, wenn möglich und AG solvent und dem zustimmt die Abfindungsauszahlung in 2022 zu verschieben. Beim ALG Anspruch evtl ein Dispojahr, also Meldung erst 12 bis 18 Monate nach Austritt. Ist aber im Buch gut beschrieben. Dann nach Anspruchsfeststellung relativ rasch wieder abmelden und erst 2023 richtig in Anspruch nehmen.
Die ganzen Zahlungen DRV und PKV, dann natürlich auch erst in 2022 durchführen. Wirst sehen dann sieht das mit der Steuer vermutlich schon viel besser aus.
Bei der Rente musst Du die Einzahlungshöhe beantragen und ermitteln lassen, das Weisst Du?
Grüße
B
Hallo B,
ich habe gerade „Per Abfindung“ durchgelesen.
Ich beabsichtige mich erst im Januar 2022 arbeitslos zu melden. Würde ich die Abfindung auf 2022 verschieben, hätte ich dann doch ganzjährig Bezüge, die im wesentlichen auf dieselbe Summe kämen, wie 6 Monate Gehalt oder?
Gruß Michael
Vom Plan, sind die einzigen Bezüge in 2022 dann die Abfindung und evtl. ganz kurz ALG z.B. 2 Wochen oder so. Sonstige Einnahmen wie Mieten oder Kpitalerträge, etc. vielleicht noch.
Wie gesagt, das ist die Planung als zukünftiger Privatier. Das Kapitel Dispojahr und das mit den Rahmenfristen vielleicht nochmal lesen.
Grüße
B
Lieber B,
nochmals vielen Dank für deine Beiträge!
Mein Arbeitgeber will mir sicherlich nichts böses, aber die müssen dann eine Rückstellung für das kommende Jahr machen, was möglicherweise das Problem ist (wir durften aus demselben Grund keinen Urlaub in das kommende Jahr verschieben). Aber ich werde mich natürlich erkundigen.
Gruß Michael
War bei uns auch so, Urlaub ins nächste Jahr verschieben: njet!
Die Auszahlung ins Folgejahr zu verschieben war aber keinerlei Problem, brauchte nur einen Zusatz zum Aufhebungsvertrag.
Lieber eSchorsch,
das gibt mir wirklich Hoffnung – Abfindung 2022 würde meine Steuerlast gravierend reduzieren!
Gruß Michael
Es gab ja bisher schon viele gute Vorschläge. Von daher kann ich nur noch bestätigen:
Die Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr (und damit auch alle geplanten „Ausgleichszahlungen“) wäre wohl die effektivste Möglichkeit. Ist auch besser für die DRV-Einzahlungen.
Dann nach Abschluss eines Dispojahres kurz ALG beantragen und vorerst wieder abmelden. Das dürfte dann insgesamt schon den Durchbruch bringen.
Ich würde mir vorher einmal ausrechnen, wieviel die Verschiebung an Ersparnis bringt (s. Abfindungsrechner). Falls der AG dann nicht gleich will, kann man ihm ein Angebot machen, wie z.B.: Verschiebung ins Folgejahr gegen Verzicht auf x.000€ vom letzen Gehalt oder von der Abfindung. Aber natürlich nur dann, wenn er sich nicht anders überzeugen lässt. Ansonsten, wie bei jeder Verhandlung: Sich in den „Gegner“ hineinversetzen und überlegen, wo seine Probleme sind. Lösungen vorschlagen, usw.
Gruß, Der Privatier
Lieber Peter,
vielen Dank für deinen Beitrag – dies Forum und dein Buch hat mir wirklich enorm geholfen!
Gruß Michael
Liebe Gemeinschaft,
einige haben mir gestern geraten, meine für den Juni geplante Abfindung in Absprache mit meinem Arbeitgeber auf das kommende Jahr zu verschieben, da ich noch bis Juni Gehalt bekomme. Nun habe ich das mit einer Freundin diskutiert und die sagte mir, dass man auch bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht ausschließen kann, dass Firmen die Abfindung im Dezember überweisen. Stimmt das? In diesem Fall würde ich natürlich auf eine entsprechende Vereinbarung verzichten.
Lieber Michael,
erstmal beim AG nachfragen ob er zur Verschiebung bereit ist. Deine Karten sind jetzt natürlich schlechter als vor der Vertragsunterschrift. Das ist jetzt schon ein Problem, wobei Urlaubsrückstellungen und Rückstellungen für Personalanpassungsmaßnahmen völlig unterschiedliche Töpfe sind. Hier ist ja die Auflösung der Rückstellung monatsgenau terminiert.
Aber wenn in einem Vertrag oder einer Ergänzungsvereinbarung z.B. drin steht
„Betrag X wird mit der Entgeltabrechnung Januar 2022 ausbezahlt“ (nicht fällig), dann ist das so und alles andere wäre fehlerhaft oder menschliches Versagen. Das passiert in der Praxis nicht so häufig.
Mir hat ne Freundin gesagt, dass sie befürchtet das die Abfindung trotz Vereinbarung gar nicht kommmt. Was ich damit sagen will, maßgeblich sind die Leute, die Entscheidungen treffen können.
Grüße
B
Lieber B,
vielen Dank für deinen Beitrag – ich werde mich nächste Woche mal bei meinem Chef erkundigen.
Gruß Michael
n’Abend Michael
Zum Thema/Risiko der Vorfaelligkeitszahlung:
https://der-privatier.com/kap-3-7-vorsicht-falle-bei-verschiebung-der-abfindung/?hilite=%27Falle%27%2C%27bei%27%2C%27Verschiebung%27%2C%27Abfindung%27
-sollte man mit einer entsprechend formulierten (Zusatz-) Vereinbarung ausschließen können.
Gruesse
ratatosk
Guten Abend ratatosk,
vielen Dank für den Link – damit ist meine Frage geklärt!
Gruß Michael
Liebe Gemeinschaft,
ich bin noch bis Juni als Angestellter tätig, erhalte also dieses Jahr sechs Gehälter. Im Juni bekomme ich dann eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags und werde für den Rest des Jahres nicht mehr arbeiten.
Nun ist im Rahmen meines Aufhebungsvertrags geregelt, dass sich die Abfindung für jeden Monat, den ich vor dem Juni ausscheide, um ein Gehalt erhöht. Steuerlich wäre ein Ausscheiden im Februar ein erheblicher Vorteil. Ich verzichte damit zwar auf meinen Firmenwagen und Einzahlungen in die Rentenkasse, aber insgesamt würde ich damit ein Plus machen, wenn es keine weiteren Nachteile gibt.
Wie seht ihr das?
Gruß an Alle Michael
Wir haben ja hier an anderer Stelle bereits den Vorschlag gemacht, die Auszahlung der Abfindung in das Folgejahr zu verschieben. Eine Verschiebung au einen früheren Zeitpunkt (wie z.B. Feb.2020) hat steuerlich einen sehr ähnlichen Effekt: Die zusätzlichen Einkünfte durch das Gehalt werden reduziert. Zwei Monate sind da auf jeden Fall besser zu ertragen (und zu kompensieren), als ein halbes Jahr.
Also: Aus steuerlicher Sicht sicher eine gute Alternative. Bitte mit konkreten Zahlen einmal selber mit dem Abfindungsrechner vergleichen.
Als Nachteil sehe ich da weniger die fehlenden Rentenbeiträge oder einen Firmenwagen, aber die dadurch vermutlich nicht mehr einzuhaltende Kündigungsfrist. Dies hätte für einen gesetzl. Krankenversicherten den Nachteil, dass er bis zum Ablauf dieser Frist KV-/PV-Beiträge bis zu fast 1000€/Monat zu zahlen hat.
Aber das muss man einfach für sich selber abwägen und mit dem steuerlichen Vorteil gegenrechnen. Mein Gefühl sagt mir: Das Vorziehen auf den Februar ist vorteilhaft.
Gruß, Der Privatier
Lieber Peter,
vielen Dank für deinen Kommentar!
Ich habe jetzt verschiedene Kombinationen mit dem Abfindungsrechner kalkuliert und komme auf einen erheblichen steuerlichen Vorteil, wenn ich im Februar kündige. Wenn es außer den offensichtlichen Nachteilen (Firmenwagen, Krankenversicherung, Renteneinzahlung) keine weiteren gibt, würde ich das machen.
Bliebe noch die Frage, ob ich mich dann trotz eigener Kündigung im kommenden Jahr eventuell arbeitslos melden könnte?
Meine Situation sieht folgendermaßen aus:
– Gehalt 8.415€
– Abfindung 300.000€
Gruß Michael
Mein Beiträg für die private KV beträgt in diesem Jahr 590€.
Wennn PKV dann ist doch der Beitrag eh festgelegt und wird durch eine Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht verändert. Oder?
Ich sehe keinen Grund, weshalb das Vorziehen des Aufhebungsvertrages eine AL-Meldung erschweren könnte. Schließ Ende Februar die Bücher, mach ein ordentliches Discojahr und melde dich danach arbeitslos (so Du möchtest).
Genau so!
Gruß, Der Privatier
Lieber eSchorsch,
mein KV-Beitrag verändert sich durch die Kündigung zwar nicht, aber ich muss den vollständigen Betrag dann natürlich alleine zahlen.
Der steuerliche Unterschied wäre je nach Kombination 30.000 – 40.000€. Wenn es also keine weiteren Nachteile gibt, beschert mir diese Variante erhebliche Vorteile.
Gruß Michael
„mein KV-Beitrag verändert sich durch die Kündigung zwar nicht, aber ich muss den vollständigen Betrag dann natürlich alleine zahlen“
Gewöhn dich dran, das ist das Los eines Privatiers 🙂
Und ab März: Willkommen im Club
eSchorsch,
ich freue mich auf euren Club !!!
Hallo Michael,
ich glaube du machst es dir schwerer und komplizierter als es ist. Entscheidend ist bei deinen Voraussetzungen allein die Frage ob Du die Zukunft selbstbestimmt und ohne berufliche Verpflichtung verbringen willst. Und wie schnell.
Beim Ausstieg Ende Februar möglichst schnell Kontakt mit der PKV aufnehmen.
1. Krankentageld ruhend stellen auf Anwartschaft ab März, aber später nicht vergessen, das bei Beginn des ALG wieder zu aktivieren. Wird beim ALG auch erstattet, steuerwirksam bei der Abfindung ist es nicht.
2. Vorauszahlung abklären, für 2021 wie gehabt abbuchen lassen und im November/Dezember dann die Vorauszahlung für bis zu 36 Monaten obendrauf.
Ich bin bei meinen Kalkulationen für die Steuer von dem Betrag ausgegangen, den die PKV als steuerbegünstig bescheinigt. Das ist bei mir zumindest ne Extra-Bscheinigung.
Damit es funktioniert musst Du aber natürlich den kompletten Betrag weiterhin bezahlen.
Bei der Abfindung mit dem AG noch abstimmen, dass die seitherige Steuerklasse verwendet wird und im Abrechnungsprogramm keine Hochrechnung für das gesamte Jahr stattfindet.
Berechnung von der DRV zur Einzahlung schon abgefragt?
Grüße
B
Lieber B,
da es bei mir ziemlich überraschend mit der Abfindung kam, hatte ich kaum Zeit mich im Vorfeld mit der Thematik auseinanderzusetzen. Ich spiele deshalb momentan alle Ideen durch, die mir in den Sinn kommen.
Ich bin bereits freigestellt, eine vorzeitige Kündigung käme darum nur aus steuerlichen Gründen in Frage. Ich habe das jetzt mit dem Rechner durchkalkuliert und eine Kündigung im März führt zur selben Steuer wie eine Kündigung im Februar, sodass ich etwas mehr Zeit habe.
Mit der PKV habe ich heute telefoniert und kann wie von dir vorgeschlagen im Dezember 36 Beiträge im Voraus zahlen. Vielen Dank auch für den Hinweis mit dem ruhenden Krankentagegeld!
Bei der DRV wollte ich nach dem Lockdown um einen Termin bitten.
Gruß Michael
Hallo Michael,
ich möchte nicht der „Besserwisser“ sei. Aber das mit der Steuer kann nicht sein. Wenn Du die Steuer seither schon selber mit z.B. Wiso machst dann kannst Du ja die Werte dort entsprechned einsetzten. Sind halt die Werte von 2020 mit Soli etc., dann ist dann spöter Feintuning notwendig, aber für das Gefühl bringt das vielDa kannst speichern mit Austriit z. b. Februar oder März und den jeweiligen Werten usw.
Wenn das Monatsgehalt auf die Abfindung drauf kommt wird es mit der 5-tel Regelung versteuert. Der AG zuschuss für die Krankenversicherung wird für jeden Monat früher weniger, bei der Rentenvorauszahlung werden für jeden Monat ca. 1400€ weniger wirksam.
Also der Königsweg „absolut“ wäre Austritt 30.06.2021 und Auszahlung im Januar 2022. Dann könntest Du auch das Einkommen für 2021 deutlich optimieren indem Du in beiden Jahren in die Rente einbezahlst. Denn die gesetzliche Rente wird mau wenn Du mit 55 aus dem Berufsleben aussteigst.
DRV zur Rentenauskunft und Ermittlung der möglichen Einzahlung (auch zum feststelle ob Du die 35 Jahre schon hast oder wie noch erreichen kannst) sind existentiell. Kannst mal auf den Seiten der DRV nachlesen und die Vordrucke suchen die zur Ermittlung notwendig sind. Ne Vorausbescheinigung sollte der AG noch ausfüllen (Vordruck auf der Seite der DRV)
Wenn die beiden Vordrucke per Post hingesendet hast, dann bekommst eien aktuelle Rentenauskunft mit den Beträgen die Du einzahlen kannst, Können schon Beträge von 100000€ rauskommen und die kann man auf mehrere Jahre verteilen. Die Gesamthöhe bestimmst Du, also man muss nicht den ganzen Betrag.
Ich hab im Jahr vor meinem Austritt eine Testüberweisung von 7500€ gemacht und es kam die Erstattung wie ich es im WISO berechnet hatte. Letztes Jahr dann von der Abfindung während meines Dispojahres dann einen größeren Betrag und laut Wiso rechnet sich das schön. Irgendwo hier hab ich mal die Berechnung eingestellt.
Vorteil bei PKV ist durch die Einzahlung erhöht sich die Rente und damit der PKV Zuschuss bei der Rente. Bei gesetzlich Versicherten ist der Effekt umgedreht, höhere Rente =höherer Zuschuss zur GKV, aber Beitrag steigt.
Deshalb kommt bei mir ne Amortisation nach ca. 7 Jahren raus unter Berücksichtigung der Steuerwirksamkeit.
Grüße
B
Lieber B,
vielen Dank für deinen ausführlichen Kommentar – da ich mit einem früheren Austritt auch auf einiges verzichte, möchte ich natürlich nichts falsch machen.
Durch einen früheren Austritt verringert sich mein Einkommen von ca. 75.000€ auf 49.000€ und meine Abfindung steigt von 300.000 auf 326.000€. Meine Vorsorgeaufwendungen (Rente + KV) betragen rund 50.000€. Laut Abfindungsrechner sinkt meine Steuer dadurch von 124.000€ auf 96.000€. Sollte ich in der Berechnung einen Fehler gemacht haben, wäre ich natürlich für Hinweise sehr dankbar!
Gruß Michael
Ich möchte noch ein paar Punkte ergänzen und teilweise B. zustimmen:
* Die ideale Lösung wäre wahrscheinlich die Verschiebung der Auszahlung auf Jan.2022, denn dadurch fliesst in 2021 noch Gehalt (inkl. KV+RV), die Steuer ist aber bereits reduziert. In 2022 fliesst dann nur noch die Abfindung und stellt damit den Idealfall dar.
* Eine Verschiebung auf Ende Feb.2021 ist wohl besser als eine Zahlung Ende Juni. Da aber noch zwei Gehälter hinzukommen, ist diese Lösung schlechter als Jan.2022.
* Dass eine Verschiebung auf Ende März 2021 keine Änderung gegenüber Feb.2021 bringen soll, kann ich kaum glauben. Aber das kommt auch immer auf die konkreten Zahlen an.
Zu bedenken wäre noch:
* Je geringer die Gehaltszahlungen sind (2, 3 oder 6 Monate), desto mehr kann in die GRV eingezahlt werden. Mit positivem Effekt.
* Der Handel: „Bei früherem Ausscheiden kommen die Gehälter auf die Abfindung oben drauf“ ist nicht so ganz fair! Immerhin spart sich der AG seine Anteile an den Sozialabgaben. Ist vielleicht nicht so die Riesensumme, sollte man aber bei evtl. Verhandlungen bedenken und ggfs. berücksichtigen.
* Das gilt auch für die Verkürzung der Kündigungsfrist. Dies bringt für den AN Nachteile beim Arbeitslosengeld (Ruhezeit) und bei der KV (entfällt bei PKV). Auch solche Nachteile sollten in einem fairen Deal honoriert werden.
* Die letzten beiden Punkte sind nur als Hinweis für weitere Verhandlungen gedacht. Sie sollten keine Entscheidung beeinflussen, können aber einen gewissen Spielraum für andere Vorteile ermöglichen (z.B. Firmenwagen o.ä.)
Gruß, Der Privatier
Sorry, ein paar Tippfehler habe ich korrigiert.
Lieber Peter,
vielen Dank für deinen Beitrag!
Den Vertrag habe ich bereits im Dezember unterschrieben, sodass ich am Inhalt nichts mehr ändern kann. Der Fairness halber muss ich aber sagen, dass das Gesamtpaket sehr gut ist und ich zufrieden bin.
Nach einer Zahlung der Abfindung 2022 habe ich mich noch nicht erkundigt, aber neben den offensichtlichen Vorteilen gibt es durchaus auch einige Risiken – wie werden Abfindungen z.B. nach der Bundestagswahl besteuert oder wie werden 2023 die Bedingungen für ALG1 sein? Die zusätzliche Steuerersparnis liegt dabei ungefähr bei 10.000€. Natürlich ist das viel Geld, wiegt aber die Nachteile aus meiner Sicht nicht zwangsläufig auf.
Wenn ich die Summe korrekt ermittelt habe, lande ich mit meiner bevorzugten Variante bei einer Steuer von 96.000€. Verschiebe ich die Abfindung auf 2022, muss ich meinem Arbeitgeber eventuell Zugeständnisse machen, gehe obige Risiken ein und bin länger „unfrei“ (ALG1).
Meine Vorsorgeaufwendungen liegen bei rund 50.000€. Mein Gehalt läge auch im März unter 50.000€, sodass die Steuer von Februar auf März nicht steigt.
Da ich privat versichert bin und nicht mehr arbeiten muss, wären Krankenversicherung und Ruhezeiten kein Hinderungsgrund.
Ich hoffe, dass ich nichts gravierendes übersehen habe.
Gruß Michael
Ja das ist schon kompliziert. Also bei 590 KV Beitrag berücksichtigt das Finanzamt höchstens 80% davon, eher weniger. Und bei den 25000 für die Rente musst für jeden Monat Gehalt ca. 1300 abziehen. Guck auf deiner Bescheinigung der PKV: steuerlich zu berücksichtigen sind XXX€ (die gibt i.d.R der AG auch ins Abrechnungsprogramm ein, dann ist steuerlich schon bei der Monatsabrechnung berücksichtigt). Pflege ist voll zu 100%, KV max 80% des Beitrags absetzbar.
Hast schon gefragt mit der Auszahlung Januar, das hat insgesamt ne ganze Menge Vorteile. Also bei z.B. Austritt März denke ich kannst Du überschlagsmässig nich 50000 abziehn sondern max. 45000.
Hab grad mal hier im Rechner die Werte eingegeben. Das sind schon Welten. Und Du siehst deutlich Auszahlung Januar wenn irgendwie machbar ist unschlagbar. Bedeutet noch 6 Monate Gehalt, PKV-Zuschuss, Renten und ALG-Beiträge. Urlaubsanspruch evtl Geld und sonstige Sonderzahlungen. Und geringer Abfindungsbetrag und kein Einkommen im Jahr der Auszahlung.
Da würde ich nächste Woche die ganze Energie drauf verwenden und wenn es da absolut keine Chance gibt, dann so schnell wie möglich raus.
Wenn es um Abfindungsprogramme (Sozialplan, etc) geht mal Kollegen oder den Betriebsrat fragen. Oder am allerbesten zuerst bei HR einen möglichst kompetenten mit Entscheidungsbefugnis kontaktieren. Ruhig darauf hinweisen, dass mit 55 der Arbeitsmarkt meist dünne ist, Corona und Abbauprogramme das nicht gerade verbessern. Und aufgrund der Kurzfristigkeit ? Du dich nicht so schnell in die Materie einarbeiten konntest. Es kostet den AG nicht wirklich viel, dich schon. Voraussetzung er ist solvent und kann nächstes Jahr noch bezahlen.
Also nach meinen Erfahrungen bekommt man das meistens hin, halt vor der Unterschrift. Ich denke mit nem Nachlass wie vom Privatier vorgeschlagen wird es nicht funktionieren aber ein Versuch wäre es auf alle Fälle wert.
Selbst wenn Sie sagen wir machen die Auszahlung in 2022, aber Austritt sofort ist das unschlagbar, wenn die Zeit bis dahin aus eigenen Mitteln finanzierbar ist.
Grüße
B
Lieber B,
einige der von dir angesprochenen Punkte habe ich schon auf Peters Beitrag beantwortet. Darum hier nur eine Ergänzung:
Ich verliere kein Gehalt, wenn ich früher ausscheide, da sich meine Abfindung um den entsprechenden Betrag erhöht.
Sollten sich die Vorsorgeaufwendungen „nur“ auf 45.000€ belaufen, würde ich eventuell schon zum Februar kündigen.
Gruß Michael
Moin Michael,
lass das alles einmal sacken und zur Einzahlung in die RV mit Formular V0060 oder V0210 (§187a SGB VI) oder auch als Mischvariante in den nächsten Tagen oder am Wochenende etwas mehr.
Link zum Formular V0210:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html
Gruß
Lars
Lieber Lars,
Vielen Dank für den Link und ich wünsche dir ein wunderbares Wochenende!
Gruß Michael
Ich konnte auf die Schnelle keine Antwort hier im Forum zu dem folgenden Sachverhalt finen:
Wie werden Einkünfte bis 5400€p.a in einem bis auf die Abfindungssumme einkommensfreien Jahr steuerlich berücksichtigt?
Nach meinem Verständnis ist dieses eine geringfügige Beschäftigung die pauschal versteuert wird(nachträglich werden kann?) und somit nicht bei der Höhe der Steuer und damit auf die Höhe der Steuer auf die ABfindung berücksichtigt werden?
was sind ggf die Vorraussetzungen damit diese steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Es dürfte dazu führen, das man zumindest noch je nach Einkommenssituation im Januar etwas ‚hinzuverdienen‘ darf um das entbehrungsreiche Jahr zu überbrücken
Moin Michael,
… um das „entbehrungsreiche“ Jahr zu überbrücken. 🙂
Mit den 5400€ geht das nur über ein „Mini“job Vertrag über ganze 12 Monate. „Mini“jobs sind bis zu 450€/Monat steuer- und sozialabgabefrei. Da wäre noch die „kurzfristige Beschäftigung“ aber nur für 70 Tage. Hatten wir letzte Woche kurz in einen anderen Blog angeschnitten.
https://www.instaff.jobs/arbeitsrecht/kurzfristige-beschaeftigung-lohnsteuer
Aber für einen angehenden Privatier im Dispositionsjahr??? Muss jeder halt für sich selbst entscheiden …
Gruß
Lars
Sorry, sollte Markus heißen 🙂
Danke Lars für den Link!
Der Unterschied zwischen geringfügig und kurzfristig war mir so nicht bewusst
Hatte nur 1 Monat für ein symbolisches Gehalt <5400€ letztes Jahr 2020 'weitergearbeitet'
(wich aber auch deutlich vom vorhergehenden 'Berufsmäßigen' Gehalt vor 2020 ab).
Entsprechend dem Link werde ich mich als 'Hausmann' im damaligen Hauptberuf bezeichnen(was ich auch war :-)). Werde es mal für die Steuererklärung für 2020 ausprobieren.
Aufgrund der Abfindung im letzen Jahr käme ich auf 30% Steuern infolge dieser max 5400€ für diesen Betrag, ansonsten 0. Die 1600€ hätte ich schon gerne…man weiß nie in diesen turbulenten Zeiten
(Ich habe natürlich schon alle mir bekannten Möglichkeiten für die Einkommensreduzierung genutzt)
Na, Na, Na, hier hat der AG einen Vertrag mit den AN zur „kurzfristigen Beschäftigung“ zu schließen und entsprechend des Personengruppenschlüssels Nr.110 mit den „Umlagen“ alles ordnungsgemäß zu melden/abzurechnen.
Einfach beim FA angeben „Ich hatte da eine kurzfristige Beschäftigung“ wird so definitiv nicht laufen!
Gruß
Lars
Moin Zusammen,
sehr interessante Beiträge und Anregungen…
habe folgende Situation: betriebsbedingte Kündigung (nach mehr als 25 Jahren, Abfindung > 300.000 Euro) zum 30.09.21, Abfindungszahlung erfolgt zum Ausscheiden oder im Januar 2022 mit 1/5 Regelung. Habe mich aufgrund der Hinweise hier für Januar 2022 entschieden…
Angenommen ich habe dann bereits einen neuen Arbeitgeber, müsste mein alter Arbeitgeber die Abfindung mit Lohnsteuerklasse 6 auszahlen, korrekt? Auf welcher Gehaltsbasis / Annahme wird die Abfindung nach 1/5 Regelung berechnet? Letztes Gehalt bei meinem alten Arbeitgeber? Dann erschließt sich für mich nicht der Vorteil der Verschiebung…?? Schließlich gehe ich in 2022 von einem erheblich niedrigeren Gehalt aus. Oder wird das über die Ek-St.erklärung der folgenden Jahre korrigiert/glattgezogen?
Darüber hinaus werde ich mich zwischenzeitlich arbeitslos melden (Oktober 2021) und bin dann GKV pflichtversichert. Bei möglicher Jobaufnahme Ende 2021 und Gehalt über Beitragsbemessungsgrenze wäre ich in 2022 in der GKV freiwillig versichert. Welche Auswirkungen hätte das auf die Auszahlung der Abfindung? Müsste ich zusätzliche Beiträge an die GKV nachzahlen? (auch wenn ich schon den Höchstsatz in 2022 monatlich zahle)
Danke & VG, Ben
Wenn es bei der Auszahlung der Abfindung einen neuen Arbeitgeber gibt, so wird der alte Arbeitgeber in der Regel die Steuerklasse 6 für die Abfindung verwenden müssen. Das ist korrekt. Er sollte dabei das voraussichtliche Jahresgehalt berücksichtigen. Oftmals verwenden die Abrechnungssysteme dabei das zuletzt erzielte Gehalt. Will man dies nicht, so kann man versuchen, den AG durch schriftliche Bestätigungen (ggfs. Nachweise) von einer anderen Sachlage zu überzeugen.
Der Vorteil einer Verschiebung der Abfindungszahlung in das Folgejahr bezieht sich (wie übrigens alle Aussagen hier) in erster Linie auf angehende Privatiers, die im Folgejahr keine nennenswerten Einkünfte mehr haben. Gilt aber auch, wenn im Folgejahr ein deutlich niedrigeres Gehalt erwartet wird. Am besten einfach einmal mit dem Abfindungsrechner ein paar Zahlen durchspielen. Der Effekt wird schnell deutlich.
Die Auswirkungen einer Abfindung auf ALG und Krankenkassenbeiträge sind entscheidend davon abhängig, ob die ordentliche Kündigungszeit eingehalten worden ist. Mehr dazu hier: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
Gruß, Der Privatier
Guten Abend zusammen,
wie herrlich, dass es dieses Forum gibt, dass muss ich NOCHMAL LOSWERDEN! Danke an alle für eure Hilfeleistungen!!!
Hab einen Aufhebungsvertrag unterschrieben zum 30.06.2021, Auszahlung Ende Januar 2022, Fünftel-Regelung, Einkommen in 2022 wird 0 Euro sein. Z.Z. arbeite ich für 6 Monate woanders, werde zum 31.12.2021 kündigen…
Ich plane nächste Woche zur Steuerberaterin zu gehen, sie soll mir ausrechnen wieviel Netto von den 115.000 € übrig bleiben würden, bei 0 Euro Einkommen, und auch sagen wie und wo ich noch Steuern sparen kann. Mir sind natürlich alle „Tricks“, danke des Forum und Buch bekannt, (Vorauszahlung GKV, ggf. Spenden, Einzahlung in die RV) ich denke aber der Weg zur Steuerberaterin kann trotzdem nicht schaden.
Meine Frage:
Für 3-4 Fragen („Wieviel bleibt Netto übrig? Wie kann ich sonst Steuern sparen? Was würde ich an Steuern mehr zahlen wenn ich 2022 noch 2-3 Monate arbeite „würde“?) der Art, wieviel darf sie da verlangen?
Bei Steuerberatern bzw. Anwälten tu ich mich immer schwer, man weiß ja im Endeffekt nie wie lange die tatsächlich an was sitzen, theoretisch könnten die 2-3 Stunden draufschlagen, obwohl alles nach 1 Stunde erledigt war… Bzw. gehen die dann nicht erst recht in die vollen wenn die wissen „ach der kriegt ne Abfindung, da bedien ich mich jetzt fürstlich bei der Beratung!
Wie ist euer Standpunkt? Und haften Steuerberater wenn man durch deren Angaben eine Fehlentscheidung trifft bzw. steuerliche Verluste erleidet, weil sie sich vertan haben?
Danke und Gruß,
Paul
Hallo zusammen,
an alle angehenden Privatiers, die noch steuerwirksame Kinder haben: die bringen bei voller Anrechnung (volljährig, auswärtig untergebracht) je Kind über 9.000 € Freibeträge, die das zu versteuernde Einkommen drücken. Da lohnt es sich zu überlegen, ob der Junior vielleicht bei der Tante einzieht. Oder mit der Ex-Frau über eine Abtretung ihrer Hälfte der Freibeträge im Abfindungsjahr zu reden.
Hier ist noch ein Link, wo das Thema ausführlich erklärt wird:
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2021/03/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-11-kinderfreibetraege/
Krankenkassenbeiträge von Kindern von der Steuer absetzen.
Bei mir hat das Finanzamt ohne Probleme die Krankenkassenbeiträge meines Sohnes anerkannt.
Situation: Sohn 22 Jahre, in Ausbildung, verdiente monatlich ca. 1.000 € und zahlte davon ca. 100 € KV und PV (eigenes Mitglied, keine Familienversicherung). Ich hatte meinem Sohn im Lauf des Jahres diese Beiträge immer auf sein Konto zurückerstattet und bei der Steuererklärung dann in der Anlage Kind die Beiträge bei mir eingetragen. Er darf dann bei seiner Erklärung diese Beiträge nicht mehr abziehen, aber er zahlt ja eh fast keine Steuern.
Hat funktioniert und wirkt steuerreduzierend; im Abfindungsjahr bei der Fünftelregel sogar mit Hebelwirkung.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2019-04-03-sonderausgabenabzug-fuer-im-rahmen-einer-unterhaltsverpflichtung-getragene-basiskranken-und-pflegepflichtversicherungsbeitraege.html
Gruß
Lars
Danke für die Verlinkung, Lars!
Demnach ist es also offiziell und legal; man muss es nur wissen und in der Steuererklärung eintragen.
Moin verwirrtfragender,
gebe einmal in die Suchmaschine folgendes ein:
Schneider Team Kranken und Pflegeversicherung der Kinder
Link öffnen, da gibt es weitere Informationen und auch ein Beispiel.
Gruß
Lars
PS: Team Schneider ist eine Steuerberatungsgesellschaft
Noch eine Anregung zu dem Thema „Reduzierung des zu versteuernden Einkommens im Jahr der Abfindung“: Zweitstudium bzw. berufliche Weiter-/Fortbildungen. Die sollten ja eigentlich unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Ist jetzt vielleicht nicht wirklich im Fokus für angehende Privatiers, ich weiß. Aber für alle die, die weiterarbeiten müssen, und nicht gleich einen adäquaten Anschlussjob finden und ggf. im Abfindungsjahr ALG1 beziehen, könnte das doch ein guter Hebel sein, um Kosten zu erzeugen, die durch die daraus resultierende Steuerersparnis im Jahr der Abfindung (über-)kompensiert werden. Und so das Netto im Jahr trotz anfallender Kosten signifikant zu erhöhen. Bei gleichzeitigem Investment in die eigene wirtschaftliche Verwertbarkeit.
MBA machen oder so. Was auch immer. Hauptsache es bringt was für die Vita und es kostet ordentlich. Natürlich muss es in einem glaubhaften Zusammenhang mit dem Beruf und/oder der Erzielung zukünftiger Einkünfte stehen und nicht den Anschein von Liebhaberei erwecken. Und die individuelle steuerliche Situation im Zusammenhang mit der Abfindungszahlung sollte am besten so sein, das die sprunghaften Effekte bei der Steuerersparnis auch wirklich zustande kommen.
Oder vielleicht möchte sich der (zusammen veranlagte) Ehepartner schon lange mal zum Yoga-Lehrer qualifizieren lassen, um das lang erträumte eigene Studio eröffnen zu können… Diese Kosten sollten dann sinnvollerweise im Jahr der Abfindung anfallen.
Habe ich etwas übersehen?
Schöne Grüße, Dude22
Hi Dude22, genauso gemacht, Fortbildung im IT-Bereich. Heute wurde das neue MacBook Pro für fast 3.000€ gekauft. Brauche ja was leistungsfähiges in den Bereich 🙂
Der Vorschlag ist schon in Ordnung. Fällt bei mir allerdings in die Rubrik: „…generell können natürlich alle Ausgaben, die steuerlich relevant sind, das zu versteuernde Einkommen senken.“
Und wie Du selber schon richtig erkannt hast, ist diese Idee für angehende Privatiers wahrscheinlich nicht ganz so sehr im Fokus. Darum erinnere ich gelegentlich daran, dass die Tipps hier auf der Seite sich in erster Linie an (angehende) Privatiers richten. Für alle, die noch weiter arbeiten wollen/müssen ergeben sich oftmals andere Möglichkeiten (wie z.B. dein Tipp) oder die hier vorgestellten Ideen sind u.U. ungeeignet.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier, erstmal vielen Dank für diese Seite hier! Die ist richtig gut gemacht und hat mir schon einmal sehr weitergeholfen. Ich hoffe, auch dieses Mal. Folgender Fall: Ich habe mich selbstständig gemacht (E-Commerce) bisher habe ich mir noch kein Gehalt ausgezahlt (noch kaum Einnahmen) und bisher von meinem privaten Geld gelebt. In dem Jahr 2022 hatte ich weder Lohnzahlungen noch ALG erhalten. Jetzt hat mein ehemaliger Arbeitgeber angefragt, ob ich für einen Monat einspringen könnte, um eine bestimmte Anzahl an Aufträgen umzusetzen. Dafür würde ich eine Einmalzahlung erhalten. Hast du ein paar gute Tipps für mich? Wie muss ich das am besten auslegen, damit ich das meiste Netto aus dem Brutto rausholen kann? Danke vorab und liebe Grüße
Falls im Jahr 2022 eine Abfindung gezahlt worden ist (geht aus der Frage nicht hervor), sollte man sich immer darüber im Klaren sein, dass jedes zusätzliches Gehalt (oder auch andere Einkünfte) oftmals vollständig von der Einkommensteuer „aufgefressen“ werden.
Ob dies tatsächlich so ist, kann man einmal vorab mit dem Abfindungsrechner hier auf der Seite überprüfen.
Wenn sich die zusätzlichen Einkünfte nicht vermeiden lassen oder man die Einkünfte trotzdem gerne realisieren möchte, kann man immer versuchen, mit den oben im Beitrag genannten Beispielen (z.B. Einzahlung in die Rentenkasse) für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Auch das lässt sich mit dem Abfindungsrechner simulieren bzw. optimieren.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Im Jahr 2022 gab es keine Abfindung, diese liegt schon mehrere Jahre zurück. Mein ehemaliger Arbeitgeber und ich sind aber im guten Kontakt geblieben. Die Zahlung die mir jetzt angeboten wurde, wäre für das Jahr 2022 meine erste und einzige Einnahmequelle. Nur weiß ich nicht, ob eine Einmalzahlung, egal welcher Art, automatisch so vom Finanzamt anerkannt wird oder muss ich irgendetwas bei der Vertragsgestaltung beachten?
„ob eine Einmalzahlung, egal welcher Art, automatisch so vom Finanzamt anerkannt wird“
Falls es dir um die Besteuerung nach Fünftelregel geht, dann sehe ich keine Chance. Es hapert schon daran, dass es keine außerordentlichen Einkünfte sind.
https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
Wenn du beim alten AG für einen Monat abhängig angestellt bist, dann dürften zwar Sozialabgaben anfallen, aber gezahlte Steuer sollte ja im Rahmen des Einkommenssteuerbescheides erstattet werden (sofern unter einem Jahreseinkommen von rund 10.000€)
Ich kenne mich mit „Selbstständigenzeugs“ nicht aus, aber wenn Du das als Selbstständige über dein Geschäft laufen lassen kannst (nicht angestellt sonden Auftrag an dich), dann sollte sich diese Einnahmen mit den bisherigen Ausgaben verrechnen lassen.
Das würde auch das Finanzamt freuen, denn an Steuerpflichtigen ohne Einkommen haben die auch keine Freude.
Vielen Dank für die Antwort, hat mir sehr weitergeholfen!
Lieben Gruß, Anni
Ich kann nicht so recht erkennen, wo das Problem mit dem Finanzamt liegen könnte…
Wie eSchorsch schon richtig geschrieben hat, besteht ja grundsätzlich die Möglichkeit, die Tätigkeit mit einem „normalen“ (kurzfristigen) Angestelltenverhältnis abzurechnen oder eben als Auftrag als selbstständiger Unternehmer. Beides ist für das Finanzamt kein Problem.
Fraglich wäre da eher, ob der Arbeitgeber/Auftraggeber beide Varianten überhaupt anbietet? Falls ja, liegt es dann „nur“ an der richtigen Kalkulation des Stundensatzes als Selbstständiger, um die Frage beantworten zu können, welche Variante die bessere wäre.
Ich selber würde wahrscheinlich immer die selbstständige Tätigkeit vorziehen. Nicht unbedingt deshalb, weil sie finanziell attraktiver wäre, sondern weil ich mich damit wohler fühlen würde. Aber das hängt natürlich auch ein bisschen davon ab, wie die Zukunft der selbstständigen Tätigkeit aussehen soll.
Gruß, Der Privatier
Hier auch nochmals vielen Dank! Glücklicherweise ist mein ehemaliger Arbeitgeber da flexibel, lässt sich bestimmt abstimmen.
Lieben Gruß, Anni
Hallo zusammen,
sitze gerade an der Steuererklärung für 2022 und frage mich, welche Werbungskosten ich ansetzen kann. Ich habe in 2022 meine Abfindung erhalten, die der AG schon per Fünftelregelung abgerechnet hat. Ich habe freiwillig in die gesetzliche Rente eingezahlt und auch die Vorauszahlung für die GKV geleistet. Der zusätzliche Steuereffekt hält sich bei mir leider in Grenzen. Was schade ist, ist dass durch die Höchstgrenze von 1.900 € meine Einzahlung in die Lebensversicherung sowie einige weitere Versicherung komplett unter den Tisch fallen.
Jetzt frage ich mich, welche zusätzliche Werbungskosten ich geltend machen kann und bei welcher Einkunftsart. Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit hatte ich 2022 nicht (Dispojahr). Neben der Abfindung sind nur ein paar Euros aus Kapitalvermögen eingegangen.
Ich denke Bewerbungskosten kann man ansetzen. Aber was ist mit einem Arbeitszimmer, Rechner, Telefonkosten, Bewirtungskosten, Büromaterial etc. Also die klassischen Werbungskosten, die man als Arbeitnehmer absetzen konnte. Diese Einkunftsart fällt ja weg. Allerdings muss man sich bewerben oder auf eine Selbständigkeit vorbereiten. Insofern benötigt man ja auch eine gewisse Infrastruktur. Eine Weiterbildung habe ich in 2022 leider nicht gemacht.
Ich habe zu dem Thema sehr wenig gefunden. Habt Ihr Erfahrungen dazu?
Herzlichen Dank!
PS: Mit Steuerberatern habe ich in diesem Zusammenhang nicht so gut Erfahrungen gemacht, da die Themenstellung sehr speziell ist und nicht jeder Steuerberater so tief in der Abfindungsthematik drin ist. Da vertraue ich mehr auf die Schwarmintelligenz dieses Forums, das sehr tief im Thema drin ist.
Hallo Rick, ich habe mir mit der Freistellung einen Laptop gekauft und der wurde mir zu 100% steuerlich anerkannt mit der Begründung dass ich den für Vorstellungsgespräche remote genutzt habe. Mich würde interessieren welche GKV eine Vorauszahlung akzeptiert hat, bei mir weigern sie sich weil ich nach den 7 Monaten Freistellung wieder arbeite und da wieder freiwillig gesetzlich bin über AG.
„Ich habe in 2022 meine Abfindung erhalten“
Dann benötigste Anlage N und hast damit auch automatisch die 1.200€ Pauschbetrag drin. Es sei denn du weist höhere Ausgaben nach.
Ich werde im Januar 2025 eine Abfindung in Höhe von etwa 300.000 Euro erhalten- für 9 Monate (nach Sperrfrist) werde ich ALG I erhalten. Mein Plan war die Höchstbeträge für Altersvorsorge (ca. 27.000) und Krankenkasse (18.000) im Voraus zu zahlen um die Steuerlast maximal zu drücken. Nun wurde mir geraten diese Summen nicht vollauszuschöpfen, da ich ja in 2026 wieder arbeite und dann voraussichtlich der Höchsteuersatz wieder auf mein Einkommen fällig wird- dann kann ich die Krankenkassenbeiträge nicht mehr absetzen (wohl aber 1900 übrige Versorgungsleistungen)- angeblich würde ich mich schlechter stellen, wenn ich die Krankenkasse für 3 Jahre im Voraus zahle (die 18000) komplett ausschöpfe- nach meinen Berechnungen ist dem aber nicht so- hat jemand hier Erfahrungen gemacht oder einen Tipp? Die Krankenkassenbeiträge belaufen sich auf ca 700 Euro im Monat.
Lieber Telefonstatus,
wenn Du in 2026 wieder arbeiten möchtest, bist Du beim Privatier eigentlich falsch 🙂
Deine Frage kann am besten ein Steuerberater beantworten (auch wenn Rick oben schlechte Erfahrungen berichtet), denn die Antwort hängt von Deinen konkreten Lebens- und Arbeitsumständen ab. Angesichts der Beträge, um die es geht, sollte Dir das der Steuerberater wert sein. Ein paar Aspekte aber dazu: Grundsätzlich schon mal gut, dass PKV Vorauszahlung und Rentenminderungsausgleich keine Unbekannten sind. Du kannst also auf jeden Fall schon mal ordentlich Steuern sparen. ALG1 unterliegt dem Progressionsvorbehalt, entsprechend werden die steuermindernden Maßnahmen (RM und KV, evtl. Spenden…) weniger wirksam sein. Hast Du über das Dispojahr nachgedacht ? Du mußt Dir die Abfindung nicht (komplett) auszahlen lassen, sondern kannst sie ggf teilweise in eine betriebliche AV einbringen mit nachgelagerter (günstigerer?) Besteuerung. Der Abfindungsrechner kann Dir da vielleicht schon ein paar Anhaltspunkte geben, wenn Du Szenarien rechnest. In 2026 wirst Du nicht den Höchststeuersatz auf Dein Einkommen zahlen, sondern nur auf einen Teil davon. Der durchschnittliche Steuersatz liegt entsprechend niedriger. Welche Effekte Vorsorgeaufwendungen in 2026 haben, kannst Du mit Steuersoftware oder entsprechenden Rechnern zumindest annähern. Optimieren sollte das aber der schon genannte Berater.
Viel Erfolg !
Rainer
Ich kann dem vorherigen Kommentar nur zustimmen, denn:
* Die Vorschläge hier auf der Seite sind in erster Linie für (angehende) Privatiers gedacht. Für alle, die weiterhin berufstätig sein wollen/müssen, können die Ideen manchmal ungeeignet sein.
* Für eine Beurteilung auch im Hinblick auf zukünftige Jahre wäre ein guter Steuerberater zu empfehlen.
Es gibt noch einige Punkte mehr zu beachten, von denen ich hier einige in Stichpunkten aufführen möchte:
* Grundsätzlich ist der Hinweis, auch die Folgejahre zu betrachten, korrekt. Wenn man das macht, dann aber richtig! Und das heisst:
* Es ist der Zeitraum zu betrachten, für den die Vorauszahlung wirkt. Und das sind nicht immer drei Jahre, wie oft fälschlich angenommen wird, sondern es können im Falle eines privat Versicherten auch etwas weniger sein, wenn die Beiträge in der Zeit erhöht werden. Für einen GKV-Versicherten, der zukünftig Privatier sein wird und vielleicht nur wenige Einkünfte haben wird, kann sich der Zeitraum bis zu 15 Jahre erstrecken!
* Für den zu betrachtenden Zeitraum ist der Einfluss zu prüfen, den die Vorauszahlung hervorruft.
* In erster Linie: Die zusätzlich steuerlich wirksamen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (hier: 1900€/Jahr). Frage: Sind diese Aufwendungen überhaupt in dieser Höhe vorhanden?
* Wenn KV-Beiträge von anderer Seite übernommen werden (z.B. AG, ALG, Rente): Wie verfährt die KV mit den Vorauszahlungen? Wird sie diese zurückzahlen? Oder einbehalten?
* Sämtliche Rückzahlungen oder auch Zuschüsse von AG etc. führen ggfs. zu einem sog. Erstattungsüberhang, der wie zusätzliche Einkünfte zu versteuern wäre.
* Und zuletzt noch der Hinweis: Nirgendwo steht geschrieben, dass man im Folgejahr einer KV-Vorauszahlung nicht eine weitere Vorauszahlung bis zum 3-fachen Jahresbetrag leisten kann.
Ein guter Steuerberater, der alle genannten Themen bestens beherrscht, ist schwer zu finden. Im Beitrag: https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/ findest Du eine Kontaktadresse.
Gruß, Der Privatier
An dieser Stelle ein ganz herzliches Dankeschön, sowohl für die zahlreichen Tipps (obwohl ich auf der Privatier Seite nicht ganz richtig bin hat mir dieses Forum hier schon mehr geholfen als alles andere) als auch für die Kontaktemfehlung- ich hatte bereits ein Gespräch mit einem Steuerberater, der sich zwar angeblich auf Abfindungen spezialisiert hatte- heraus kam leider nur ein StandardBlBla und ich war 229 Euro ärmer, aber ich wage einen neuen Versuch! Nochmals DANKE
Hallo liebes Forum,
ich weiß, dass Steuerberatung hier kein Thema ist, aber ich wollte mal fragen ob jemand von Euch Erfahrung mit dem Thema (IAB) Invesitionsabzugsbetrag zur Senkung der Steuerlast bei der Abfindung zu tun hatte.
Mein Fall:
1) Anstieg aus dem Job und Ende der Freistellung Mitte 2024
2) Auszahlung der Abfindung im Januar 2025
3) In 2025 keine anderen Einkünfte geplant, also kein Seiteneffekt
4) Abfindung so hoch, dass die 1/5 Regelung immer noch zu ca. 35% Steuer auf die Abfindung führt.
Nun frage ich mich wie ich neben der KV Beitragsvorauszahlung für 3 Jahre die Steuerlast noch senken kann. Hier kämm das Thema IAB auf.
Fragen:
1) Hat das jemand von Euch schon einmal genutzt und
2) Findet dies auf den Fall Anwendung, wenn ausser der Abfindung KEINE Einkommen anfallen. Also wird damit die Steuerlastermittlung mit dem !/5 Wert weiter gemindert oder würde dies nur wirken, wenn auch sonst noch Einkommen in dem Jahr anfallen.
Danke für jeden Tip!
Lieben Gruß
Larry
Ich selber habe noch keinen IAB benutzt und habe daher keine eigenen Erfahrungen.
Ein IAB wirkt aber (auch ohne andere Einkünfte) wie ein Verlust, der dann vermutlich dazu führt, dass die vereinfachte Fünftelregel Anwendung findet. Und durch den IAB sinkt das zvE und damit auch die gesamte Steuerlast. Insofern ist die Überlegung korrekt.
Ich würde aber dennoch dringend dazu raten, einen Steuerberater mit in die Planungen einzubeziehen. In der Regel sind mit solchen Vorhaben noch weitere Dinge verbunden, an die man u.U. nicht denkt.
Gruß, Der Privatier
Moin Larry
Ich habe früher regelmässig IABs ( incl. Ansparrücklagenbildung ) genutzt ,
jedoch nur im Betrieb –> Gewinnglättung –> Damit Einkommensglättung .
Wie IABs auf privater Ebene eingesetzt werden könnten = Keine Ahnung .
LG Det
„…IABs auf privater Ebene“
Soviel ist sicher: Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann nur bei Einkunftsarten verwendet werden, die zu den Gewinneinkünften zählen, als da sind: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Tätigkeiten (Freiberufler).
Ein IAB ist hingegen nicht möglich bei Überschusseinkünften, wie z.B. Nichtselbstständige Arbeit, Kapitaleinkünfte und Vermietung und Verpachtung.
Aber es gibt eben auch noch weitere Voraussetzungen, die zu beachten sind. Und daher wäre es sinnvoll, die Pläne mit einem Steuerberater zu besprechen. Insbesondere dann, wenn das Unternehmen, für welches ein IAB ins Auge gefasst wurde, noch gar nicht existiert bzw. wenn eine Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen mit zum Plan gehört.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
hier noch einmal mein Stand (ohne Gespräch mit einem STB):
IABs auf privater Ebene gehen, wenn es sich um die Absicht eine Investition in erneuerbare Energien (Wind oder Solar) geht und zwar egal ob für eigene PV oder Invest in einen Park. Warum? Weil man damit automatisch als Unternehmer gilt, denn man verkauft Strom. Das scheint ein Anreiz aus der Förderung zu sein.
Ergo kann man diese IABs bilden, auch wenn man noch nicht investiert, man braucht nicht einmal (auch wenn es zum Nachweise einer evtl. Nachfrage des FAs gut wäre) ein Angebot und wenn man eins hat braucht man später nicht da investieren sondern kann sich auch anders entscheiden.
Für mich der spannendste Punkt ist die faktische Auswirkung in €€ einer solchen IAB und der daraus resultierenden Investition. Ich bekam suggeriert, dass dies quasi für null wäre, da man Steuerlast in Investion (mit Ausfallrisiko aber auch Gewinnchance) umwandelt.
Dies scheint aber stark geschönt zu sein, da ich (auch in diesem tollem Forum) den Punkt gefunden habe, dass bei einem negativen Einkommen in dem Jahr der Abfindung (habe kein Einkommen aber dann die 50% der IAB) die vereinfachte Berechnung der 1/5tel Regelung zum Tragen kommt.
Ich habe dies simuliert und damit ca. 20% Steuerersparnis des Investition rausbekommen, heisst bei einem 200k Invest (100K Anrechnung als IAB Sonderausgabe in 2025) ich ca 40k Steuern spare und nutzen kann, aber die 200k auch wirklich in den Park stecken muss (oder bei Auflösung der IAB nachversteuert) und damit einen Verlust von ca 20% immer noch eingepreist hätte.
Jetzt gilt es entweder a) da noch einmal für teuer Geld vom STB bestätigen zu lassen oder b) einfach zu entscheiden, ob dies ein Weg wäre. Eigentlich würde ich JA sagen, aber bei all dem Chaos um uns rum, schwanke ich noch.
Beste Grüße
Larry
Moin Larry,
hier ein aktueller Bericht von Haufe (28.11.2024).
https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/photovoltaik-investitionsabzugsbetrag-und-sonderabschreibungen_188_635704.html
Ganz unten im Link gibt es noch weitere Informationen (Unterlinks):
– Investitionsabzugsbetrag
– Sonderabschreibung
– Steuergestaltung
– Photovoltaik
Da es sich nicht um Peanuts handelt, bin ich da ganz beim Privatier, … lieber in Begleitung eines versierten Steuerberaters. Kostest zwar Geld …letztendlich muss Du das aber für Dich selber entscheiden. Viel Glück und wenn IAB, … dann kannst du hier gerne mal berichten.
Gruß
Lars
Ich denke, bei einem geplanten Investment von 200.000€ wäre es durchaus keine schlechte Idee, einen minimalen Anteil davon für einen Steuerberater zu investieren. Den wird man vermutlich nach einer Entscheidung FÜR ein solches Projekt ohnehin brauchen, um in der Startphase, beim späteren tatsächlichen Investment und noch später im laufenden Betrieb die steuerlichen Belange zu begleiten.
Ich habe keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Funktionieren eines solchen Investments. Auch die Versprechungen, die von den jeweiligen Anbietern gemacht werden, können durchaus eintreffen. Das ist aber oftmals auch von den konkreten persönlichen Verhältnissen abhängig.
Wenn ein Anbieter z.B. behauptet, ein Investment könne zu 100% aus der Steuerersparnis finanziert werden, so mag es durchaus Fälle geben, bei denen das stimmt. Auch bei Einzahlungen in die Rentenkasse haben wir hier schon mehrfach Fälle durchgerechnet, bei denen die Steuerersparnis sogar höher ist als die eingezahlte Summe.
Nur: Man kann es nicht verallgemeinern und es kommt immer auf den Einzelfall an.
Ein Steuerberater könnte sich auch einmal die Details des geplanten Beteiligungsmodells ansehen (darum scheint es hier ja offenbar zu gehen): Wird man als dabei Einzelunternehmer, dem eine konkrete Anlage gehört oder wird man Mitgesellschafter eines bestehenden Unternehmens (z.B. GmbH&Co. KG), oder stiller Gesellschafter? Und wie wirkt sich das Investment in der Zukunft aus: Einkünfte, welche Steuern (Umsatz-, Gewerbe-, Einkommensteuer), pers. Krankenversicherung, Vertragslaufzeit, Haftungsfragen, Wartung und Versicherung der Anlage u.v.m.
Generell kann ich immer nur die Empfehlung geben, keine Investments (gleich welcher Art) zu tätigen, die man nicht vollständig verstanden hat.
Gruß, Der Privatier
Moin Larry
Frühere IAB-Nutzung z.B. für einen neuen SABO der natürlich Betriebseigentum und
dann ein Teil einer Gleichung war . Insofern natürlich auch der jeweiligen Seite zuzuordnen war . Hier mit Ansparrücklagenbildung :
Jahr 1) = Kaufpreisermittlung z.B. 2000,00 Euro ( Netto = ohne Vorsteuer )
20 Prozent max. Anrechnungsmöglichkeit im Wirtschaftsjahr ( Einige Firmen hatten
bei mir abweichende Wirtschaftsjahre ) = 400,00 Euro
Jahr 2) 400,00 Euro
Jahr 3) =
Spätestens im 3ten Jahr musste AUFGELÖST werden = 40% plus je nach Wirtschaftsgut
auf AfA Laufzeit gesehen nochmals 20% ( = 60% Gewinnerhöhung im 3ten Jahr ) .
Wie sich diese 60% Gewinnerhöhung im 3ten Jahr auf den Gesamtgewinn in dem 3ten
Jahr , auf die GESAMTE Blättersammlung auswirkt , ist aber nochmals eine andere Frage die Dir i.d.R. auch nur die Gesamtheit der Blättersammlung beantworten kann .
Ist Quasi wie eine Teilzahlungsvereinbarung zu sehen ( Aber nur Absichtserklärung )
AfA Laufzeit z.B. 10 Jahre , KP 100% = 10% p.a. , somit 60% bereits in 3 Jahren
gebildet , 7 Jahre Rest-AfA Laufzeit ( Die 10 Jahre AfA gelten trotzdem ) = 60% bereits gebildet = 40% Rest-Absatz in der Zukunft der betrieblichen Nutzung ( PLUS den 60% ) , die 60% erhöhen bei Kauf ( ODER Auflösung ) den Gewinn , wie in den Jahren davor die 20% den Gewinn gemindert haben . Die 3 Jahre AfA gelten trotzdem für die Blätter . Somit ( spätestens ) im 3ten Jahr = Zwangsauflösung FA , ein Gewinnzufluss von ( wie in diesen Beispiel 3 Jahre = Max. Anzahl ) 60% des KP , Abzgl. der Wunsch-AfA AUFTEILUNG ( mit IMMER 100% ) die im langen/kurzen Nutzungsleben eines betrieblichen Wirtschaftslebens auf Null zu bringen sind .
Die gewählte AfA Laufzeit des FAs ( gibt es Listen für ) ist EINZUHALTEN .
DIESE Laufzeit bestimmt für das jeweilige Wirtschaftsgut das Finanzamt !!!
Somit auch die Laufzeit . Ob eine fiktive Nutzung , incl. Verbrauch schon
eher stattfinden soll , DU . Gewinn oder Verlust trägst DU aber auch !!!
Bei Gebäuden ( sollten DIESE zu einer Bilanz gehören ) übrigens 50 Jahre
= 2% p.a. . Bedeutet aber NICHT , das dann das Gebäude nach 50 Jahren einen Wert
von Null hat . Auch wenn es in der Blättersammlung mit nahe Null geführt wird ,
kann die späterer Entnahme aus dem Betriebsvermögen einen auch in die Zukunft geschobenen Gewinn = Der dann im Zeitpunkt der Entnahme zu Versteuern wäre , bedeuten = Im VK Zeitpunkt dann tatsächlicher Wert zu sehen / auch durch FA !!!
= Gewinn oder Verlustfall in der Blättersammlung . Früher oder Später möchte Deutschland dann also doch mal im Gewinnfall , beteiligt werden
( im Verlustfall aber eher UNGERN = eher Zähneknirschen zu erwarten ) .
Ein Grundstück ( also der Grund und Boden ) VERBRAUCHT sich übrigens NICHT , hat
somit auch KEINE AfA Möglichkeiten , aber muss i.d.R. trotzdem auch Bezahlt werden .
Bei fremder Grundstücksnutzung , auch gerne mal mit Miete oder Pacht ( Freiland ) .
Naja , alles so individuelle Fragestellungen bei Blättersammlungen und IABs .
Viel Erfolg
LG Det