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Kap. 10.1: Die Abfindung — 194 Kommentare

  1. Zunächst einmal möchte ich feststellen, dass alle Aussagen zum optimalen Zeitpunkt des Ausscheidens aus steuerlicher Sicht absolut korrekt sind. Ich selber war mir seinerzeit dessen nicht bewusst und habe mit meinem Ausscheiden zum 1. Juli diesen Zeitpunkt verpasst.

    Als mir das bewusst wurde, hatte ich mich zunächst einmal ein bisschen über die eigene Dummheit geärgert. Ich hätte möglicherweise mit meinem Arbeitgeber aushandeln können das meine Beschäftigung ein halbes Jahr fortgeführt wird und das Gehalt für dieses zusätzliche halbe Jahr aus der Abfindung entnommen wird.

    Allerdings muss man dann beachten, dass für dieses halbe Jahr ja auch Sozialabgaben anfallen! Wahrscheinlich sogar in doppelter Höhe da der Arbeitgeber dann kaum noch für den Arbeitgeberanteil aufkommen wird.

    Dadurch war ich dann mit dem Ausscheiden und der Zahlung der Abfindung zur Jahresmitte doch wieder versöhnt.

    Also auch auf diesen Aspekt achten falls Ihr mit Eurem Arbeitgeber in Verhandlung bzgl. des Zeitpunkts des Ausscheidens tretet!

    Viele Grüße

    H-Man

  2. Vielen Dank für die informativen Beiträge. Ich bin heute auf Ihren Blog gestoßen.

    Mein Vater möchte mit 57 Jahren nächstes Jahr aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls frühzeitig in Rente gehen. Auch er rechnet momentan viel und macht sich darüber Gedanken, ob seine Entscheidung richtig ist. Ich werde ihn auf diesen Blog hinweisen, weil er hier viele Informationen zu dem Thema bekommt.

    Viele Grüße!

    • Hallo Marina,
      Mein Tipp für Sie: Schenken sie Ihrem Vater zu Weihnachten das Buch „Gedanken eines Privatiers“. Dort wird er auf viele seiner Fragen eine Antwort und eine Menge guter Ratschläge und Tipps für seine Zukunft bekommen.

      Falls dann noch Fragen offen bleiben sollten, können wir die gerne hier im Blog diskutieren.

      Gruß, Der Privatier

  3. Mir fehlt ein wichtiger Aspekt bei der Betrachtung. Die Fünftelregelung darf nur angewendet werden, wenn es zu einer „Zusammenballung“ von Einkünften kommt. Wenn sich die Abfindung in der Größenordnung eines Jahresgehalts befände, dann sind die Einkünfte bei Zahlung der Abfindung im Folgejahr in etwa so hoch wie die im Vorjahr. Somit trifft der Begriff der „Zusammenballung“ nicht zu. Die Fünftelregelung kann also nur dann angewendet werden, wenn die Abfindung deutlich höher ist, als das letzte Jahresgehalt. So zumindest mein laienhaftes Verständnis dafür.

    Schöne Grüße
    Michael

    • Den Hinweis auf die sog. Zusammenballung als Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregel gibt es in meinem Beitrag über „Abfindung und Steuern: Besonderheiten„. Dort auch mit einem kleinen Beispiel. Darüberhinaus findet sich der Hinweis auch in vielen Kommentaren.

      Aber trotzdem – es schadet nicht, auch an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen! Die Vergünstigungen der Fünftelregel können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine sog. Zusammenballung der Einkünfte vorliegt. Und diese ist dann gegeben, wenn das gesamte Einkommen (inkl. Abfindung) höher ist, als es bei ungestörter Fortführung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre.

      Die Aussage, dass die „Abfindung deutlich höher sein muss, als das letzte Jahresgehalt“ ist daher falsch. Richtig ist, dass das gesamte Einkommen höher sein muss. Und es reicht, wenn es einfach nur „höher“ ist – „deutlich“ ist nicht nötig.

      Gruß, Der Privatier

  4. Hallo Privatier,
    ich stehe gerade unter Schock; die in diversen Abfindungsrechnern genannte Lohnsteuer (Fünftelregelung)
    ist um ca. 11.000,- Euro höher als die auf meiner Lohnsteuerbescheinigung genannte 🙁 (Letztes Gehalt im Januar d.J., Abfindung ebenso im Januar d.J.). Ich richte mich also dann auf eine saftige Nachzahlung ein.
    Aber nun zu meiner Frage: Ich würde gern jetzt im November und Dezember einen 450,- Euro Job annehmen. Wird sich das dann wohl noch negativer auf die Gesamtlohnsteuerschuld 2016 auswirken oder ist der Minijob dafür unbedeutsam?
    VG, Petra

    • Ich bin jetzt nicht der große Experte für Minijobs, so viel ich aber weiß, können Minijobs sowohl pauschal vom AG versteuert werden (und sind dann für den AN steuerfrei), als auch ganz „normal“ über die Steuerkarte. In diesem Falle wären sie bei der Steuererklätung anzugeben.

      Ich würde mir aber darüber keine großen Gedanken machen! Bei einer Differenz von 11.000 Euro zwischen Steuer-Prognose und tatsächlich abgeführten Steuern wird es auf die paar Euro für die Minijobs nun auch nicht mehr ankommen.

      Ich fände es viel wichtiger, einmal der Frage nachzugehen, woher diese doch ganz beträchtliche Differenz kommt? Abfindungsrechner sind oft mit Vorsicht zu geniessen – man macht schnell falsche Eingaben! Ich würde mich mit einem Steuerprogramm oder der Elster-Software wohler fühlen.

      Gruß, Der Privatier

  5. Lieber Privatier,
    also erstmal vielen Dank für Deine Infos, hat mir bisher gut geholfen. Bin aber jetzt unsicher, ob ich eine Rürup machen soll. Mir geht es ausschießlich um Steuerersparnis. Habe im Januar eine Abfindung von 159.000,- Euro erhalten. Bin Single, kirchensteuerpflichtig. Habe (wie Sie auch) die erste Arbeitslosengeldzahlung nicht verhindern können, also sind ca. 1100,- Euro im Januar geflossen, dann abgemeldet. Habe eine Witwenrente von mtl. 600 Euro, die ist
    monatlich bezahlt worden, Kapitaleinkünfte durch Aktienverkauf ca. 1200 Euro. Rentiert sich hier eine Rürup noch, ich kann das irgendwie nicht klar erkennen, danke, wäre sehr nett, wenn Sie mir Ihrem Fachwissen einen Rat geben könnten, danke

    • Auch wenn ich jetzt keine konkreten Zahlen ausrechnen kann (oder will), so bin ich mir ziemlich sicher, dass es aus steuerlicher Sicht von Vorteil ist, einen Teil der Abfindung in die Altersvorsorge zu investieren.
      Ob dies nun mit einer Rürup-Rente oder mit einer Einzahlung in die gesetzliche Rente (zum Ausgleich des Abschlages für eine vorgezogene Rente) passiert, ist dabei ein wenig Geschmacksache. In Zeiten der Nullzinspoltik würde ich selber heute womöglich eher zur gesetzlichen Rente tendieren. Aber aus Steuersicht ergibt sich da kein Unterschied.

      Was es wirklich konkret bringt, müssten Sie dann selber einmal prüfen (lassen). Ich gebe allerdings zu Bedenken, dass die Zeit langsam „etwas“ knapp wird!

      Gruß, Der Privatier

  6. Hallo Privatier,
    ich habe gerade meine Abfindungsberechnung bekommen und stehe im wahrsten Sinne der Wortes unter Schock…
    Die Eckdaten:
    -Bis 31.01.2017 noch beschäftigt, Januargehalt 4507 Euro für den Rest 2017 kein
    weiteres Einkommen
    -Abfindung 172.742,60 Euro Fünftelregelung wird angewandt
    auf meinen Gehaltszettel steht Abfindung 1/5-Regelung einm. 172.742,60 unter
    Steuerbrutto und Gesamtbrutto
    -Auf meinem Gehaltszettel werden mir dann sage und schreibe 69.658 Euro
    Lohnsteuer auf die Abfindung abgezogen, Soli 3.831,19 und Kirchensteuer 5572,64
    -Rechne ich jetzt selber über die HP https://www.bmf-steuerrechner.de/
    /lst2017.jsp komme ich auf 37.381.20 Euro lt. ihrer Info SummeA
    plus SummeB multipliziert mit 5, check bei einem online Abfindungsrechner
    brachte ein ähnliches Ergebnis.
    Ca. 30000 Euro haben und nicht haben ist ja kein Pappenstiel…
    können Sie mir hier einen Tipp geben wie es zu einer solchen Abweichung
    kommen kann ?

    viele Grüsse, Eugen

    • Leider finden die Betroffenen immer erst dann auf diese Seiten hier, wenn sie der Schock getroffen hat. Dann ist es aber leider meistens zu spät.

      Aber erst einmal keine Panik: So eine Abrechnung ist ärgerlich, aber am Ende (nach der Einkommensteuererklärung) wird alles wieder korrigiert. Es geht also nicht verloren! Man muss nur ein wenig darauf warten…

      Besser wäre es gewesen, die Modalitäten der Abrechnung im Vorfeld mit der Personalabteilung abzustimmen und ggfs. notwendige schriftliche Bestätigungen über die persönlichen Verhältnisse/Pläne abzugeben.

      Denn wenn die Personalabteilung nichts weiß, muss sie u.U. annehmen, dass man nahtlos einen ähnlich bezahlten Job haben wird, wie vorher. In Ihrem Fall also weitere 11*4500€ = ca.50.000€ zusätzliches Einkommen. Diese wären bei der Berechnung der Fünftelregel korrekterweise mit einzukalkulieren.

      Habe jetzt gerade keine Lust das auszurechnen, aber das wäre für mich die naheliegenste Erklärung. Vermeiden kann man dies durch eine entsprechende schriftliche Erklärung (vorher!), dass man keine weiteren Einkünfte im laufenden Jahr haben wird.

      Wie gesagt, dazu ist es jetzt wahrscheinlich zu spät, es gibt aber hier auch Fälle, die mit einem freundlichen Gespräch den Ex-AG dazu gebracht haben, die Abrechnung noch einmal zu korrigieren. Dazu wäre dann aber mit dem EX-AG zunächst (freundschaftlich!) zu klären, wie die Abrechnung zustande gekommen ist und wie und ob er sie u.U. ändern könnte.

      Viel Erfolg und Gruß,
      Der Privatier

      • hallo Privatier,
        danke für die rasche Antwort, das ist irgendwie auch meine Vermutung gewesen, dass hier das Jahreseinkommen verrechnet wurde.
        Eine schriftliche Erklärung an den AG lag aber vor, mir wurde sogar eigens ein persönliches Formular von der Personalabteilung ausgehändigt in dem ich als Jahreseinkommen 2017 nur das Januar Gehalt angegeben habe, aber mittlerweile hat es das Problem auch bei einem 2.Arbeitnehmer gegeben der zum 31.01. aus der Firma austritt.

        danke nochmal für die Auskunft
        viele Grüsse, Eugen

      • Tja, man könnte jetzt hier viel herum raten… könnte auch sehr gut sein, dass zwar behauptet wurde, die Fünftelregel wäre angewandt worden – sie aber tatsächlich doch nicht angewandt wurde.

        Oder die Einträge auf der Abrechnung sind einfach anders gemeint? Vielleicht soll ja „Abfindung 1/5-Regelung einm. 172.742,60€“ auch nur heissen, dass auf diesen Betrag die Fünftelregel angewandt werden darf. Später, bei der Steuererklärung.

        Aber das ganze Raten hilft nicht viel. Ich würde auf jeden Fall einmal das Gespräch mit der Abteilung suchen, die die Abrechnung erstellt hat. Ob man dann zu einer Korrektur bereit ist, ist eine andere Frage.
        Die Bereitschaft für einen ehemaligen Kollegen einen ziemlichen Extra-Aufwand zu betreiben, ist erfahrungsgemäß eher gering.

        Gruß, Der Privatier

  7. Hallo Privatier,

    Danke fuer die vielen guten Infos.

    Ich habe Eine Frage zum Thema „reduzierung des zu versteuernden einkommens“ im jahr der auszahlung der abfindung (im januar, dann ALG1 nach 3 Monaten Sperrzeit).

    Darueber hinaus existieren noch ca 15k eur einkommen meiner frau, und ca 30k einkommen aus Vermietung.
    Stkl 3 und 5.

    Auf den meisten abfindungsrechnern führt eine verringerung des zu versteuernden Einkommens um 10k, zu einem hoeheren netto der abfindung um ca 8k (6stellige abfindung).
    1. ist das realistisch?

    Angenommen ich mache in diesem jahr ein master studiengang mit kosten von 30k eur.
    2. ist es korrekt dass dieser 2te studiengang in dem jahr voll werbungskostenabziehbar ist? Und somit die tatsachlichen kosten nur ca 6k sind, da die abfindung netto um 24k steigt?

    • Zur Frage-1 kann ich sagen, dass das durchaus möglich ist. Es gibt sogar Kommentatoren, die hier berichtet haben, dass eine Einzahlung in eine Rürup-Versicherung eine höhere Steuerersparnis gebracht hat, als überhaupt in die Versicherung eingezahlt wurde. Gerade im Zusammenhang mit einer hohen Abfindung und der Fünftelregel ergeben sich oft ungeahnte Konstellationen!

      Die Frage-2 möchte ich hingegen nicht beantworten. Zur Frage der Anrechenbarkeit von Aus- oder Fortbildungskosten kann ich nichts sagen. Da wäre dann sicher ein Gang zum Steuerberater der richtige Weg.

      Gruß, Der Privatier

  8. Hallo Privatier,

    Ich bin mit meinem Anliegen nur zu 50% hier richtig (Abfindung und ALG I), da Beides direkt zusammenhängt, spreche ich auch Beides hier an.

    Wenn ich mit meinem Wissen, insbesondere auf Grund Deiner/s Homepage/Blogs, richtig liege (bitte korrigieren wenn nicht), ist die Steuerklasse III am Besten (wg. Berechnung aus dem pauschalierten Nettolohn) für das ALG I und für die Abfindung die Steuerklasse IV mit Einzelveranlagung (wg. möglichst kein zusätzliches Einkommen). Die Agentur für Arbeit (AfA) akzeptiert als Steuerklasse nur was 12 Monate vorher auch galt; Ausnahme: der Wechsel macht ausschließlich aus steuerlicher Sicht Sinn oder die AfA muß dadurch weniger ALG I zahlen. Steuerklassen-Wechsel ist möglich bis zum 30.11. des betreffenden Jahres.

    Meine Daten: Aufhebung zum 31.12.2018, Abfindungszahlung in 01/2019, An-/Abmeldung als AL soll erfolgen zum 1.1./2.1.2019. Hier nun die Fragen:

    Wenn ich in 2018 Steuerklasse III (Frau Steuerklasse V) bin, wäre das die Grundlage für die Berechnung des ALG I, was ich dann innerhalb von 4 Jahren abrufen könnte?

    Wenn ich für 2019 einen Steuerklassenwechsel in 2019 (geht ja bis zum 30.11.) in Steuerklasse IV vornehmen, wäre das bei der EkSt-Berechnung (nicht zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung, da wäre ich ja noch Steuerklasse III) die Grundlage für die Abfindung?

    Kann man das machen oder liegt hier ein Vergehen vor, da, wenn auch nur für einen Tag, das ALG I in 2019 geflossen ist? I.d.Z., kann ich die An-/Abmeldung als AL auch so durchziehen, dass es zu keiner Zahlung kommt, will sagen Beides zum 1.1.2019, wäre dann der Weg gangbar?

    Geht das auch bei Anwendung des Dispositionsjahres zum 1.1.2020, da dann ebenfalls 2018 die Grundlage für die pauschalierte Nettoberechnung des ALG I wäre (da kein Einkommen in 2019 vorliegt = Erweiterung der Berechnungsbasis auf 2 Jahre), oder wird dann trotzdem die Steuerklasse der letzten 12 Monate genommen = 2019 = Steuerklasse IV da aus Optimierungssicht für die Abfindung in 2019 die Steuerklasse IV mit Einzelveranlagung vorliegen muß?

    Vielen Dank im Voraus und Gruß

    High Potential Privatier

    • Hallo HPP 😉 ,

      die Überlegung zur Steuerklassenwahl vor der Arbeitslosmeldung sind korrekt (Stichwort: Berechnung aus dem pauschalierten Nettolohn). Steuer-Klasse III ist da sicher die richtige Wahl.

      Der spätere Wechsel im Hinblick auf die Abfindung bedarf einer genaueren Überlegung:
      Die Lohnsteuerklasse ist nämlich immer nur für die Auszahlung von Lohn/Gehalt während eines Jahres von Bedeutung. Am Ende des Jahres (nach Steuererklärung) ist die Steuerlast immer dieselbe, also unabhängig von den gewählten Steuerklassen.

      Insofern ist es nicht so ganz richtig zu sagen, dass irgendeine Steuerklasse besser oder schlechter für die Abfindung sei. Allerdings wird Ihnen Ihr AG ja bei der Auszahlung der Abfindung auch Einkommensteuer abziehen. Wie er dies machen wird, sollten Sie am besten VORHER mit ihm abstimmen! Es gibt da viele teils abenteuerliche Vorstellungen… Am Ende (nach Steuererklärung) spielt aber alles keine Rolle. Sie haben lediglich bei einer günstigen Abrechnung den Vorteil, dass Sie u.U. vorher mehr Geld zur Verfügung haben. Lange Rede, kurzer Sinn: Auch für den Zeitpunkt der Auszahlung wäre sicher St.Kl.III (temporär) günstiger als IV.

      Danach wäre es (wiederum nur unter dem Gesichtspunkt der unterjährigen höheren Liquidität) wahrscheinlich besser, wenn Ihre Frau die St.Kl.III übernimmt, wenn Sie selber keine Einkünfte mehr haben. Aber noch einmal: Nach dem Steuerbescheid ist das alles egal.

      Zur Frage einer gemeinsamen An-/Abmeldung: Sie können das schon mit nur einem Besuch bei der Agentur zusammen erledigen, aber Sie müssen mindestens einen Tag arbeitslos sein, um den ganzen Vorgang in Gang zu setzen.

      Die letzte Frage (Steuerklasse im Dispojahr) kann ich nicht wirklich beantworten. Ich würde wohl zur Sicherheit die Steuerklasse III beibehalten. Einen „echten“ Nachteil haben Sie dadurch nicht.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        Danke für die schnelle Antwort und klar, ich vergesse es immer wieder, die Steuerklasse selbst ist nur ein Cash Flow Faktor, am Ende zählt die EkSt-Erklärung. Aber, wenn ich mit Steuerklasse III in 2019 meine Abfindung erhalte, dann habe ich doch bei der Steuerberechnungsgrundlage das Einkommen meiner Frau mit zu berücksichtigen – bei Steuerklasse III/V geht nur eine gemeinsame Veranlagung – und das soll besser sein als Steuerklasse IV Einzelveranlagung?

        Mache ich da einen Denkfehler, denn bei der Einzelveranlagung würde ausschließlich meine Abfindung (+ der eine Tag ALG I)die Berechnungsgrundlage darstellt; diese würde sich komplett im „Progressionsbereich“ (ca. TEUR 53) befinden, während beim Ehegattensplitting die Einkünfte der beiden Partner zunächst einmal addiert und dann halbiert werden um dann die Einkommensteuer zu ermitteln, die auf das fiktive „Durchschnittseinkommen“ anfällt und der Steuerbetrag wird anschließend wieder verdoppelt. Da das Einkommen meiner Frau knapp die TEUR 53 abdeckt, darf das 1/5 meiner Abfindung max. genauso hoch sein, so dass auch im Falle der Steuerklasse III die 1/5-Regelung bewirkt, dass die Abfindung sich ebenfalls gerade noch im „Progressionsbereich“ befindet und nicht mit 42% EkSt. belegt wird (in dem Fall hätte sich die 1/5 Regelung nämlich erübrigt; habe ich dass jetzt richtig gecheckt?

        Nochmals vielen Dank im Voraus und ein wunschgemäßes WE

        Der HPP

      • Zunächst einmal muss ich sagen, dass ich das Wort „Einzelveranlagung“ in der ersten Frage wohl übersehen habe. Dennoch bleibt es bei meiner Aussage, dass die Steuerklasse nur für Auszahlung während des laufenden Jahres eine Bedeutung hat. Für das Endergebnis (nach Steuererklärung) nicht.

        Aber Sie haben sehr wohl Recht, wenn Sie über eine Einzelveranlagung nachdenken. Diese ist zwar meistens nachteilig, kann aber in Sondersituationen auch einmal die bessere Variante sein (s. dazu auch mein „Beitrag zur Einzelverlagung“). Ob es nun günstiger ist oder nicht, kann man nur mit ALLEN erforderlichen Daten prüfen und müsste mit Hilfe eines Steuerprogramms oder eines Steuerberaters festgestellt werden, Eine Prognose ist da nicht möglich.

        Bedenken Sie aber auch, dass Sie bei einer Einzelveranlagung auch immer nur die Hälfte an Sonderausgaben (z.B. für die Altersvorsorge) steuerlich geltend machen können.

        Gruß, Der Privatier

  9. Hallo Herr Privatier,
    ich habe in diesem Jahr geheiratet meine Frau lebt und arbeitet in Spanien kann – Wir sind getrennt veranlagt – Gibt es die Möglichkeit von Ehegattensplitting? Muss grundsätzlich die Regel angewant werden, dass ich 90% der Einkünfte habe – Würde diese Einschränkung zum Einsatz kommen wenn ich über die Abfindung die 90% Hürde erreichen würde? Ist ein Wohnsitz meiner Frau in Deutschland notwendig?

    VG, STEVE

    • Alles, was ich hier im Blog (und in meinem Buch) erläutere, bezieht sich immer und ausschließlich auf Deutschland!

      Zu allem, was irgendeiner Weise etwas mit Ausland zu tun hat, kann ich keine Aussagen machen. Sorry.

      Gruß, Der Privatier

    • „Generell würde ich aber empfehlen bei so wichtigen Fragen einen Steuerberater zu konsultieren. Die Kosten dafür sind gering verglichen mit denen wenn man Fehler macht.“

      Das kann ich nur bestätigen!

      Gruß, Der Privatier

  10. Ok Danke euch Beiden das mit dem Steuerberater werde ich auf jedenfall machen – das Problem ist das ein Grundwissen und schiessrichtung bekannt sein muss aber das habe ich jetzt 🙂
    VG, STEVE

  11. Lieber Privatier mit Begeisterung habe ich Ihre Webseite verschlungen und versuche nun mein baldiges Ausscheiden aus der Firma mit einer Abfindung vorzubereiten. Um dies frühestmöglich zu realisieren, müsste ich allerdings wissen, wie die Steuer genau berechnet wird. Es gibt viele Rechner im Internet, auch von diversen Steuerberatern, die unterschiedliche Ergebnisse ausspucken. Nun zum konkreten Vorhaben: Bruttogehalt im Jahr X: 72K Euro, Ausscheiden am 31.12.X, Zahlung Abfindung Januar X+1: 250K Euro. Zur Steueroptimierung geplant: Verlust aus Vermietung und Verpachtung im Jahr X+1 10K Euro ( notwendige Dach und Fenster Erneuerung wird ins Jahr X+1 geschoben), dazu freiwillige steuerlich abzugsfähige Rentenbeiträge in Höhe von 20K Euro. Kein weiteres Arbeitseinkommen. Dispositionsjahr in X+1 geplant. Möglicherweise 30K Euro Krankengeld im Jahr X+1. Nun bin ich auf zwei unterschiedliche steuerliche Berechnungsmethoden gestoßen:
    Methode 1:
    Zu versteuerndes Einkommen im Jahr x+1 wäre zunächst -30K Euro, plus 1/5 *250K Euro = 50K Euro aus Abfindung ergibt zu versteuerndes Einkommen von 20K Euro. Mit dem Krankengeld, Ermittlung Steuersatz aus 50K Euro 25%, ergäben sich dann ca. 5K Euro * 5 = 25K Euro Steuern.
    Methode 2:
    Zu versteuerndes Einkommen -30K Euro, plus 250K Euro Abfindung, ergibt 220K Euro, geteilt durch 5 ergibt 44K Euro zu versteuerndes Einkommen für das Jahr X+1. Durch zu versteuerndes Einkommen von zunächst -30K Euro + 30K Euro Krankengeld = 0 Euro, keine Erhöhung des Steuersatzes aus Progressionsvorbehalt. Steuer aus 44K Euro daher ca. 10K Euro *5 = 50K Euro Steuern.

    Nach dem Gesetzestext der Fünftelregel müsste eigentlich Methode 1 zur Anwendung kommen, wird aber in den verschiedenen Rechnern unterschiedlich gehandhabt. Unter Anwendung von Methode 1 könnte ich ein Jahr früher aussteigen. Ohne Zahlung von Krankengeld würde sich bei Methode 1 nur eine Steuer von 12,5 K Euro ergeben.
    Welches ist die Berechnungsmethode, die vom FA in diesem Fall angewandt wird?. Auch nach Lektüre Ihres Buches bin ich mir nicht sicher.

    Viele Grüße und vielen Dank für die vielen hilfreichen Anregungen.

    Klausi

  12. Hallo Klausi,

    ich denke Du wirst einen Steuerberater konsultieren müssen denn Deine Frage übersteigt bei weitem das was Peter und andere hier leisten können.

    Beim Durchlesen Deines Falls ist mir aber Folgendes aufgefallen:

    Du rechnest das Krankengeld offensichtlich mit -30k im bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Krankengeld ist bestenfalls steuerfrei (EUR 0,-) aber nicht steuermindernd (EUR -30k).

    Dein Gehalt wird in dem Monat wo die Abfindung gezahlt wird ganz normal versteuert. Die Fünftelregelung wird erst im Rahmen Deiner Steuererklärung angewendet. Sprich den Steuervorteil gibt es erst später und setzt voraus, dass Dein Arbeitgeber die Abfindung als solche richtig als ELStAM eingetragen hat.

    Viele Grüße

    Holger

    • Hallo Holger,

      das Krankengeld steuerfrei und nicht steuermindernd ist, ist mir klar. Der Satz:

      Durch zu versteuerndes Einkommen von zunächst -30K Euro + 30K Euro Krankengeld = 0 Euro, keine Erhöhung des Steuersatzes aus Progressionsvorbehalt.

      sagt nur aus, dass Einkommen unter Progressionsvorbehalt bei hinreichend negativem Einkommen aus anderen Einkunftsarten nicht zu einer Erhöhung des Steuersatzes führt, der dann auf das zu versteuernde Einkommen
      angewandt wird.

      Viele Grüße,

      Klausi

  13. Hallo Klausi,

    zunächst ein paar Vorbemerkungen:
    * Holger hat insofern Recht, dass ich hier keine konkreten Zahlen ausrechnen kann. Dafür wäre sicher ein Gang zum Steuerberater der richtige Weg.
    * Was ich aber auch immer empfehle, ist die Berechnung des eigenen Falles (oder mehrerer Varianten) mit Hilfe eines Steuerprogramms. Entweder käuflich erworben oder per kostenloser Elster-Software.
    * Die im Internet verfügbaren Steuerrechner liefern oft nur eine grobe Richtung und haben meistens den Nachteil, dass nie so richtig deutlich wird, welche Besonderheiten sie unterstützen und welche nicht.

    Aber jetzt zur Frage:
    Methode zwei ist korrekt! Und Sie haben Recht, dass ich eine solche Konstellation weder im Buch , noch in einem gesonderten Beitrag hier erläutert habe. In einigen Kommentaren aber schon ähnliche Fälle besprochen.

    Zur Erläuterung:
    Wenn wir das Krankengeld erst einmal unberücksichtigt lassen, so ergibt sich durch Verluste und Sonderausgaben für die Altersvorsorge ein negatives Einkommen. In diesen Fällen greift die vereinfachte Form der Fünftelregel (steht auch so im Gesetz!), nach der in diesen Fällen einfach das gesamte zu versteuernde Einkommen (inkl. Abfindung) durch fünf geteilt wird. Die darauf entfallende Steuer wird wieder mit fünf multipliziert. Ganz einfach. 😉

    Kommen jetzt noch steuerfreie (aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende) Einkünfte hinzu, wie z.B. ALG1 oder Krankengeld, so haben diese keine Wirkung, solange ihr Betrag kleiner als das negative Einkommen ist. Also: Bei einem negativen Einkommen von 30T€ wirkt sich Krankengeld bis zu einer Höhe von ebenfalls 30T€ nicht steuersteigernd aus.
    Fazit: Methode 2 ist definitiv die richtige!

    Und noch ein Nachtrag:
    Die Anmerkung von Holger zur Auszahlung der Abfindung („normale“ Versteuerung) ist in dieser absoluten Formulierung nicht richtig. Es gibt sicher Fälle, in denen das so gehandhabt wird, es gibt aber durchaus auch Unternehmen, die die Fünftelregel sofort bei der Auszahlung anwenden. War bei mir selber übrigens auch der Fall. Auf dieses Thema werde ich aber in einem der nächsten Beiträge noch einmal genauer eingehen.

    Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier,

      vielen Dank für die für mich leider enttäuschende Antwort. Entscheidend war ja nur die Frage, ob ein Fünftel der
      Abfindung mit anderen negativen Einnahmen verrechnet wird und daraus dann die Steuer ermittelt wird, oder ob zunächst Alles verrechnet wird, und dann durch Fünf geteilt wird. Konkrete Berechnungen diesbezüglich hatte ich auch nicht erwartet, und halte diese auch nicht für nötig. Es ging mir nur um die grundsätzliche Methodik, die eigentlich jeder Privatier, der das Ganze schon hinter sich hat mit einem Blick auf seine Steuererklärung aus dem Abfindungsjahr beantworten können sollte. Danke auch für die Bestätigung, dass sich Einkommen unter Progressionsvorbehalt erst dann auswirkt, wenn es anderweitiges negatives Einkommen übersteigt. Ist man nach dem Ausscheiden nicht krank, kann man sich also den ganzen Stress um das Dispositionsjahr mit dem Arbeitsamt sparen, wenn hinreichend anderweitiges negatives Einkommen vorhanden ist, und das ALG 1 gleich beziehen. Wie die Firma bei der Auszahlung genau vorgeht ist mir relativ egal, da ich auch mit dem schlechtesten Fall bis zum nächsten Steuerbescheid überleben kann.

      Viele Grüße und nochmal vielen Dank

      Klausi

      • „…kann man sich also den ganzen Stress um das Dispositionsjahr mit dem Arbeitsamt sparen, wenn hinreichend anderweitiges negatives Einkommen vorhanden ist…“

        Richtige Aussage, sofern man mit dem Disojahr ausschließlich den steuerlichen Effekt im Hinterkopf hat. Aber ein Dispojahr kann ja noch zwei weitere Vorteile bringen: Höhere Altersstufe und Wegfall von Sperr- und Ruhezeiten.

        Gruß, Der Privatier

          • Ist es also tatsächlich so, dass zu berücksichtigendes negatives Einkommen in entsprechender Höhe sowohl Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und/oder ALG I praktisch eliminieren, als auch ZUSÄTZLICH den Gesamtbetrag des zu versteuernden Einkommens verringern?

          • Ja, so ist das!

            Es hat in der Vergangenheit recht unterschiedliche Auffassungen über die korrekte Berechnung von Abfindungen bei gleichzeitigem Vorliegen von Einkünften, die unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden, gegeben. Inzwischen ist das aber höchstrichterlich geklärt und die korrekte Vorgehensweise wird auch von der Finanzverwaltung so durchgeführt.

            Ich möchte dazu einmal einen sehr interessanten Link weitergeben, nämlich das:
            BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016

            Der Link zeigt hier auf die Seite 2290, wo der §34 (außerordentliche Einkünfte) behandelt wird. Interessant ist hier das Beispiel Nr. 4 beim Randzeichen H.34.2 (ggfs. rechts aufklappen). Wer will, kann versuchen, den Rechenweg zu verstehen, es reicht aber eigentlich auch der Satz: „dem Progressionsvorbehalt unterliegende Bezüge werden nur insoweit berücksichtigt, als sie das negative verbleibende z.v.E. übersteigen.“

            Gruß, Der Privatier

  14. Hallo Herr Privatier,
    sie haben über die possitiven effekten der Einzahlung in die GRV / Rürup Rente gesprochen – Meine Frage wäre ob Betriebliche Altervorsorge auch den Gleichen Effekten haben sprich -> Sonderausgaben Kategorie I bis 22.767€ (Höchstbetrag-Einzelveranlagt) abzugsfähig sind.

    Auf ihr Betrag „Fünftelregel sofort bei der Auszahlung anwenden“ freue ich mich – Ich würde hier gerne verstehen wie ich das sicherstellen kann genügt hier eine Kommunikation oder muss das in dem Aufhebungsvertrag verankert werden was ist üblich und was funktioniert würde mich interessieren.

    Vorab danke für ihr Feedback,

    MfG,
    Steve

    • Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge können uner bestimmten Voraussetzungen als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich berücksichtigt werden und werden somit anderes behandelt als GRV/Rürup (die sog. Basis-Renten). Details dazu finden Sie z.B. in einem Beitrag von Steuernetz.de

      Für den Beitrag über die Auszahlung der Abfindung bitte ich noch um etwas Geduld. Wird noch ca. 2 Wochen dauern. Vorab kann ich nur schon einmal sagen: Kommunikation mit der Abrechnungsstelle ist erforderlich und wichtig!

      Gruß, Der Privatier

  15. Hallo Herr Privatier,
    vielen Dank für ihre Antwort – Aus ihrem verlinkten Beitrag entnehme ich: „Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind die Beiträge zu 88 % als Sonderausgaben absetzbar“; „Gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie oder pauschal versteuerte Beiträge sind keine Sonderausgaben“ – bei mir werden die Beiträge direkt vom Brutto abgezogen. Ziel war den gleich Effekt wie GRV/Rürup (die sog. Basis-Renten)zu erziehlen damit das Gehalt was in dem Abfindungsjahr noch anläuft zu reduzieren. Wenn ich die Quelle und ihre Antwort richtig interpretiere wäre es nicht möglich. Was ich aber machen kann ich bereits in dem Abfindungsjahr 50% der Einkünfte in die bAV und den was noch übrig bleibt ggf über GRV/Rürup ausgleiche – habe einige negative Stimmen zu Rürup gehört wie stehen Sie dazu im Moment? MfG, Steve

  16. …Eine Frage hatte ich vergessen was ist mit Einzahlungen in die Riesterrent haben die den gleichen Effekt wie GRV/Rürup? Beste Grüße, STEVE

  17. Hallo Herr Privatier,
    die freiwillige Einzahlungen in die GRV ist auf möglich vor 50 möglich, mit Auswirkung auf Sonderausgaben Kategorie I bis 22.767€ ? Oder ist vor 50 (Flexi-rente) ein niedrigerer Betrag anzusetzen? Beste Grüße, STEVE

  18. Hallo Steve,

    Rürup: Es gibt bei einer Rürup-Versicherung sicher einige Faktoren, die manche als Nachteil empfinden. Mehr dazu in meinem Beitrag über die Rürup-Versicherung.
    Ich würde mich allerdings heute wohl eher für eine Einzahlung in die GRV entscheiden.

    Riester: Wird steuerlich gesondert behandelt (u.a. wegen der Prüfung der Zulagen).

    GRV-Einzahlung: Es gibt da keinen Unterschied hinsichtlich des Alters. Ab 50 Jahre möglich. Mehr dazu im Beitrag über die freiwillige Einmalzahlungen in die GRV.

    Gruß, Der Privatier

    • Doch, gibt es. Aber nur im Rahmen der freiwilligen monatlichen Zahlungen, die man einzahlen kann, wenn es sonst keiner (z.B. Arbeitgeber oder Agentur) macht.
      Frei wählbar im Rahmen von Mindest- bis Höchstbeträgen, jeweils bis zum März des Folgejahres zahlbar (auf Antrag).

      Gruß, Der Privatier

  19. Hallo Herr Privatier,
    wenn ich also in dem Abfindungsjahr 2018 – Kann ich dann maximal 13 394,60 Euro (Abzüglich das vom AG in dem Jahr bezahlte GRV Zuwendungen (x)) von der Abfindung einzahlen – Das würe dann Mein Brutto einkommen um (13 394,60 Euro – x) verringern und somit wäre könnte Fünftelregelung besser zur Geltung kommen. Antrag bis März Folgejahr bedeute ich hätte dann bis März 2019 dies geltend zu machen? Wo finde ich den entsprechenden Antrag? Beste Grüße, STEVE

    • Die Anzahl und die Höhe der freiwilligen Monatsbeiträge zur GRV kann man selber bestimmen. Man kann pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Für 2017 gelten als Mindestbeitrag monatlich 84,15 Euro, als Höchstbeitrag monatlich 1.187,45 Euro.
      Für die Rentenversicherung kann man die Beiträge noch bis März des Folgejahres einzahlen. Steuerlich wirksam werden sie aber immer nur in dem Jahr, in dem die Zahlung stattgefunden hat!

      Mehr zur den Details den freiwilligen Einzahlung finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung. Dort finden Sie auch entsprechende Antragsformulare und die Möglichkeit, einen Beratungstermin zu vereinbaren. Letzteres würde ich dringend empfehlen!

      Gruß, Der Privatier

  20. Hallo liebe angehenden Privatiere, ich hab da mal `ne Frage…. bei mir ist es bald soweit. Mein Arbeitsverhältnis endet am 31.12., die Abfindung iHv. 140.000€ erfolgt Ende Januar 2018.
    Habe mich beim Jobcenter fristgerecht arbeitslos gemeldet, seit 3 Wochen prüfen die meinen Anspruch. Eigentlich wollte ich mich nach Erhalt des Bescheids wieder abmelden und in einem Jahr wieder anmelden. Es muss noch geprüft werden ob ich in den letzten 7 Monate beschäftigungslos wg. Entnahme aus dem Langzeitkonto war, oder ob mein Arbeitsverhältnis ganz normal bis 31.12.2017 besteht. Zusätzlich habe ich mich beworben und, oh Gott, ich werde wohl auch noch eingestellt, zu einem Gehalt, welches sogar minimal höher als mein Gehalt in 2017 ist.Der Job hat einige Vorteile, aber auch gravierende Nachteile, auf die ich jetzt nicht näher eingehen möchte. Ich weiß ein Luxusproblem. Eigentlich wollte ich in 2018 nix verdienen, um möglichst wenig Steuern zu bezahlen. Und jetzt sowas….Wie würdet ihr weiter vorgehen? Ich habe noch ca. 12 Jahre bis zur Rente.
    1. Job annehmen
    2. Job ablehnen
    3. Job annehmen und innerhalb ein paar Wochen wieder kündigen (oder kündigen lassen)
    4. ??

    Danke und schönes Wochenende.

    • Hallo Knut,

      noch eine Verständnisfrage: kommt der neue Job von der AfA oder unabhängig von der Agentur?

      Falls NEIN: Sie können z.B. beim neuen Job Ihre ganz speziellen Bedingungen/Wünsche formulieren damit Sie ggf. die angesprochenen gravierenden Nachteile vermeiden. Besteht dann das Jobangebot immer noch, dann kommen Ihre drei Punkte wieder in’s Spiel. Ggf. entfällt aber „automatisch“ das Jobangebot.
      Wunschbedingungen z.B. Wochenarbeitstage, Wochenstunden, Homeoffice, auswärtige Unterbringung …

      LG FÜR2012

  21. Der Job kommt nicht von der AfA. Hätte die Idee soweit erst mal nur für den Mindestlohn zu arbeiten und die Differenz in die Altersvorsorge zahlen zu lassen. Wenn das geht. Es wird halt schwierig ggf. das Geld erst 2019 auszahlen zu lassen. Was wäre, wenn ich arbeitslos werden würde? Dann erhalte ich ALG1 vom Minestlohn. Egal wie man’s macht, es ist verkehrt. 🙁

  22. Hallo Knut,

    ich denke, hier geht es zunächst um eine sehr grundsätzliche Entscheidung in der Frage, ob das Ende der Beschäftigung geplant ist oder nicht. Diese wird Ihnen keiner abnehmen können und ist eine sehr persönliche Entscheidung.

    Ist diese Entscheidung einmal gefallen, so kann der zukünftige Weg ggfs. optimiert oder angepasst werden. Für den angehenden Privatier gibt es dazu hier einige Ideen. Diese Vorschläge mögen aber gänzlich ungeeignet sein, wenn man doch noch ein paar Jahre weiter arbeiten möchte (oder muss?).

    Außerdem habe beide Wege ihre Vor- und Nachteile. Man wird nicht immer alles optimal gestalten können. Ein Nachfolge-Job wird immer eine höhere Steuerbelastung nach sich ziehen. Das ist eben so. Manches muss man einfach akzeptieren.

    Wenn man zu der Überzeugung gelangt, dass die weitere Arbeit doch der bessere oder vorerst sicherere Weg ist, dann sieht man die Abfindung eben als zusätzliches Bonbon, was wahrlich nicht jedem vergönnt ist.

    Aber erst einmal muss die grundsätzliche Entscheidung fallen…

    Gruß, Der Privatier

  23. Hallo,
    ich könnte mir ein Ende der Beschäftigung aus finanzieller Sicht schon vorstellen, da die Abfindung, ALG1 und meine privaten Ersparnisse dafür reichen würden. Das wäre dann aber „auf Kante genäht“.
    Das Problem ist aber auch mein privates Umfeld, welches mich in einen Job drängt. Ich denke ich schau mal wie es mit dem Jobangebot weiter geht. In der Probezeit kann ich ja immer noch rel. schnell aussteigen.
    Danke und viele Grüße
    Knut

  24. Hallo Herr Privatier,
    Könnten Sie mir bitte den Link posten zu dem angekündigte Beitrag „über die Auszahlung der Abfindung“.

    Beste Grüße, Entrepreneur2Privatier

  25. Hallo Herr Privatier,
    Sie sagten: „Für den Beitrag über die Auszahlung der Abfindung bitte ich noch um etwas Geduld. Wird noch ca. 2 Wochen dauern. Vorab kann ich nur schon einmal sagen: Kommunikation mit der Abrechnungsstelle ist erforderlich und wichtig!“ Ich konnte den Beitrag nicht finden :-).

    Beste Grüße,

    Entrepreneur2Privatier

  26. Lieber Privatier,

    da die Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen im Abfindungsjahr begrenzt ist, bietet sich noch eine weitere Möglichkeit Steuern zu sparen an. Zahlt man weitere Beiträge im auf das Auszahlungjahr folgenden Jahr und es ergibt sich daraus mangels weiterem Einkommen ein negatives zu versteuerndes Einkommen im Folgejahr, führt das Finanzamt automatisch einen Verlustrücktrag in das Vorjahr durch. Es wird dann ein neuer Steuerbescheid für das Vorjahr erstellt, sodaß sich auch diese Zahlung steuermindernd auf die Abfindung auswirkt.

    • Sehr interessanter Hinweis!

      Eine Variante, die ich offensichtlich bisher übersehen habe. Von daher kann ich sie momentan auch nicht so richtig einschätzen. Hört sich aber auf jeden Fall sehr vielversprechend an.

      Gibt es denn auch schon praktische Erfahrungen mit dieser Vorgehensweise?

      Gruß, Der Privatier

      • Praktische Erfahrungen,

        habe ich damit nicht. Ich habe mich im Rahmen meiner Steuererklärung gefragt, was denn eigentlich mit meinen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung passiert, die, bedingt durch Abschreibung und Zinszahlungen, auch dann weiter anfallen, wenn ich alle sinnvollen Instandhaltungsmaßnahmen im Jahr der Abfindungszahlung durchführe. Die beschriebene Vorgehensweise des FA ist das Ergebnis meiner Recherche und sollte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für alle Einkunftsarten gelten.

        Gruß,

        Klausi

      • Danke für die Rückmeldung. Soweit ich das bisher überblicke, handelt es sich bei der Idee um einen gangbaren Weg. Man müsste das halt (wie so oft) für den Einzelfall einmal durchrechnen.

        Denn es ergibt sich ja bei Verheirateten jedes Jahr die Möglichkeit, bis zu grob gerechnet 20.000€ steuerfrei zu vereinnahmen. Der Grundfreibetrag liegt irgendwo bei 16.xxx€ und mit Sonderausgaben für KV/PV etc. kommt man in die Region von 20.000€.

        Wenn man diese Einkünfte hat (z.B. aus Kapitalerträgen) müsste man diese erst einmal vollständig elimieren und darüber hinaus weitere Verluste aufweisen. Ob sich das dann noch rechnet, müsste man wie gesagt einmal durchrechnen.

        Für jemand, der tatsächlich keine Einkünfte hat, ist die Frage dann sicher leichter zu beantworten. Ggfs. müsste man das vorher dann so einrichten, dass die Einkünfte möglichst gering sind…

        Gruß, Der Privatier
        Nachtrag: Nein – es funktioniert nicht! Siehe Kommentar

        • so weit hatte ich gar nicht gedacht. Für einen Alleinstehenden der nach dem Ausscheiden
          zunächst keine Einkünfte erzielen möchte, aber aus der Abfindung heraus freiwillig in die gesetzliche Rente, oder einen Rürup Vertrag einzahlen möchte ideal. Er kann dann doppelt soviel steuerbegünstigt einzahlen.

          Gruß,

          Klausi

  27. Mein Steuerprogramm fragt explizit, ob Werbungskosten die direkt den Entschädigungen /dem Arbeitslohn für mehrere Jahre lt. Nr. 10 und Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung zuzuordnen sind, angefallen sind.

    In den Steuerformularen für 2016 findet sich das entsprechende Feld in Zeile 93 der Anlage N.

    Hat jemand eine Idee, welche Werbungskosten also direkt zuordenbar für die Abfindung geltend gemacht werden könnten?

    Gruß,
    Hans

  28. Hallo Zusammen,
    zum Vorschlag von Klausi https://der-privatier.com/kap-10-1-die-abfindung/#comment-13173, das hat mein Steuerberater abgewinkt mit folgender Begründung: „Sonderausgaben wie z.B. Versicherungsbeiträge können nicht als Verlustvortrag oder Verlustrücktrag genutzt werden.“ – Gibt es eine gesetzliche Verankerung für den Vorschlag auf der Basis ich meinen Steuerberater überzeugen könnte?

    Eine Weitere Frage – Was ist eigentlich eine gute resultierend Steuerquote auf eine Abfindung – da hätte ich gerne etwas Erfahrung/ Feedback wie so ca. 19% anzusiedeln sind.

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Hallo Entrepreneur2Privatier,

      ich könnte mir 10 – 12% Steuerzahlung auf die Abfindung als „gute Steuerquote“ vorstellen (ohne Kapitalerträge). Für Kapitalerträge, besonders wenn sie schon mit der Abfindung erzielt wurden, wäre hier die Pauschale von 25% + Soli + Ki-Steuer gut.
      Neben GUT gibt es dann auch noch SEHR GUT für die Steuerquote …

      LG FÜR2012

    • Zunächst einmal zur Frage zum Verlustrücktrag:

      Ich habe mir das Gesetz (§10d EStG) gerade noch einmal angesehen. Dort ist festgelegt, dass negative Einkünfte vor- bzw. zurückgetragen werden können.
      Sonderausgaben sind aber keine Einkünfte. Auch keine negativen!

      Von daher hat der Steuerberater wohl leider recht. Schade: War eine schöne Idee… 🙁

      Die Frage nach einer „guten Steuerquote“ halte ich für wenig sinnvoll. Ein Lediger, der eine Abfindung von 350.000€ erhält, wird kaum in der Lage sein, auch nur annähernd seinen Steuersatz in den Bereich zu bringen, den ein Verheirateter mit einer Abfindung von 100.000€ erreicht. Solche Vergleiche halte ich daher für wenig hilfreich.

      Gruß, Der Privatier

  29. Hallo Privatier, vielleicht komme ich ja hier weiter. Abfindung wird Januar 2018 ausbezahlt. Ich bin jedoch seit 1.12.2017 aus Deutschland abgemeldet und in KEINEM anderen europäischen Land angemeldet, somit in Deutschland ja nur beschränkt steuerpflichtig. Muss ich die Abfindung in Deutschland versteuern ? Das Land in dem ich lebe hat ein DBA mit Deutschland, ich bin dort allerdings nicht gemeldet, sondern nur als Tourist. Google gibt hier auch nichts her, daher hoffe ich hier auf eine Hilfe. Danke im Voraus.

  30. Hallo,

    erstmal großes Kompliment zu der Webseite!! Leider habe ich die Seite erst kürzlich entdeckt…nachdem ich schon viele Informationsteilstücke mühsam zusammen getragen habe. Hoffe, hier auf die verbliebenen Fragen Antworten bekommen zu können. Sorry im voraus, falls ich in einem der umfangreichen Kommentare die Antwort(en) übersehen habe 😉

    Ausgangssituation:
    – Bin zum 31.12.17 ausgeschieden
    – Abfindung von 250.000 wird im Januar 18 gezahlt
    – weitere Einkünfte in 2018 sind (1) ALG 1 ca. 15.000 (kenne Beiträge zu „Dispojahr“ usw., aber kommt aus persönlichen Gründen nicht in Frage) sowie im April Bonuszahlung für 2017 von 20.000
    – Steuerklasse 1
    – könnte bis zu max. rd. 50.000 Sonderausgaben durch Ausgleichzahlung Rentenabschlag GRV (im Rahmen der steuerlichen) Höchstbeträge sowie Vorauszahlung 2,5 Jahre PKV „produzieren“ (sofern steuerlich sinnvoll; sonstige Sinnhaftigkeit mal aussen vor)

    Frage 1:
    Führen Sonderausgaben von 50.000 dazu, dass in meinem Fall nicht nur die Bonuszahlung von 20.000 steuerlich „weggefertigt“ ist, sondern auch
    (a) der Progressionsvorbehalt des ALG 1 von 15.000 steuerlich entfällt sowie
    (b) bei der Steuer auf die Abfindung nach der Fünftelregel „nur“ noch 47.000 (= (250.000 ./. 15.0000):5) als Basis zugrunde gelegt werden? Oder wie wird sonst gerechnet? Frage deshalb, da ich mal die Auskunft bekommen habe, „Sonderausgaben können im Gegensatz zu Werbungskosten nie das zu verst. Eink. negativ werden lassen“.

    Frage 2:
    Gibt es so etwas wie einen festen „Wasserfall“ für die Berücksichtigung von Sonderausgaben – sofern diese größer sind als die „regulären“ Einkünfte (hier: Bonuszahlung 20.000)? Wird also der überschiessende Teil zuerst bei „Milderung Effekt Progressionsvorbehalt“ oder zuerst „Ermittlung Steuer Abfindung“ vom FA berücksichtigt?

    Frage 3:
    Muss ich bei der Ermittlung des Vorsorgeaufwandes wg. KV den Zuschuss der AfA zur PKV von den insgesamt durch mich bezahlten Beiträgen bzw. Vorauszahlung abziehen (analog AG-Zuschuss zur PKV)?

    Frage 4:
    Beim Vorsorgeaufwand wg. GRV kann ich wahrscheinlich nur die von mir geleisteten Beiträge/Ausgleichszahlungen ansetzen, oder? Falls ja, vermindern die Zahlungen der AfA an die GRV meinen 2018 absetzbaren Höchstbetrag (= max. 23.712 und dann davon 86%) oder kann ich den durch eigene Zahlungen unvermindert ausschöpfen?

    Im voraus herzlichen Dank für jede Antwort! Themen beschäftigen mich schon arg…

    Herzliche Grüße, Matthias

    • Generell würde ich bei solchen umfangreichen Fragen empfehlen, einen Steuerberater aufzusuchen oder alternativ eine eigene Berechnung mit Hilfe eines Steuerprogramms durchzuführen.

      Ich kann hier nur die Prinzipien aufzeigen und bei komplexeren Sachverhalten besteht leicht die Möglichkeit, dass ich mal ein Detail übersehe. Daher hier einmal die Grundsätze:

      Da wäre zunächst einmal die Sonderform der Fünftelregel, die dann zur Anwendung kommt, wenn das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung negativ sein würde.
      In solchen Fällen beträgt die Steuer das Fünffache der Steuer, die auf ein Fünftel des insgesamt zu versteuernden Einkommens (also inkl. Abfindung) entfallen würde.
      Das dürfte hier der Fall sein, denn Sonderausgaben können zu einem (fiktiven) negativen Einkommen führen.

      Weiterhin wird zunächst der Progressionsvorbehalt berücksichtigt, am Schluss dann die Abfindung. Damit müssten sich die Fragen wie folgt beantworten lassen:

      Zu 1a: Ja, die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt werden vom negativen Einkommen „kompensiert“.
      Zu 1b: Nein, Erklärung siehe oben. Die Rechnung wäre EkSt = 5* EkSt(220.000/5).

      Zu 2: Wie oben erläutert. Zuerst Progressionsvorbehalt, danach Fünftelregel.

      Zu 3: Ja. Nur die vom Steuerpflichtigen selber aufgebrachten Beträge können geltend gemacht werden.

      Zu 4: Die vollständige Rechnung ist etwas umfangreicher:

      a) ALLE Anteile für ALLE Formen der Altersvorsorge zusammenaddieren
      b) Diese Summe auf den Höchstbetrag des Jahres kappen.
      c) Den abzugsfähigen Prozenzsatz ermitteln und auf b) anwenden.
      d) Den vom Arbeitgeber gezahlten Betrag davon abziehen.
      e) Der Rest ist steuerlich wirksam.

      Hinweis zum Schluß: Bei einer Summe von knapp 300T€ sollte sich eine Beratung/Berechnung durch einen Steuerberater schon bezahlt machen…

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die schnellen und hilfreichen Erläuterungen! Einen Steuerberater werde ich zu dem Thema auf jeden Fall noch hinzuziehen.

        Habe ich richtig verstanden, dass die Zahlungen der AfA zur GRV gem. Antwort zu 4d) von den Gesamtaufwendungen AV (im Rahmen Höchstbetrag x Prozentsatz) abzuziehen sind?
        Gilt denn die AfA in dem Zusammenhang als „Arbeitgeber“?

        VG, Matthias

  31. Lieber Privatier, zunächst ein großes Kompliment und Dankeschön für Ihre Web-Seite und Ihre Arbeit!

    Ich habe eine Frage zum Thema Steuereinsparmöglichkeiten bei der Abfindung mittels Investitionsabzug bei Kauf einer Photovoltaik Anlage.

    Meine Situation:
    Ich werde zum 31.12.2018 aus der Firma wegen Stellenverlagerung ins Ausland mit eienm Aufhebungsvertrag ausscheiden, mit Kündigungsfrist und aufgespartem Langzeiturlaub wird mein letzter Arbeitstag dann am 31.12.2019 sein. Abfindung laut Sozialplan von €240 Tsd. fließt im Januar 2020.

    Für das Jahr 2020 plane ich kein weiteres sonstiges Einkommen, werde also vom Ersparten leben und mich dann im Dezember 2020 (Alter zu diesem Zeitpunkt ist 58 Jahre) einen Tag arbeitslos melden, um die 12-Monatsfrist einzuhalten, und dann ab Januar 2021 mich erneut arbeitslos melden.

    Nun habe ich mich über die Vorteile des Investitionsabzugs für die Steuerreduzierung bei Abfindungen ein wenig kundig gemacht, man kann z.B. bei Kauf einer Photovoltaik-Anlage mittels des Investitionsabzuges 40% des Kaufpreises der Anlage (bis zum Höchstbetrag von €200 Tsd.) vom erzielten Einkommen abziehen und damit je nach Höhe der Investition in die PV-Anlage das sonstige Einkommen stark reduzieren oder gar auf Null drücken. Das hat dann natürlich pos. Auswirkungen auf die Besteuerung der Abfindung bei Anwendung der Fünftelregelung. Nun werde ich im Jahr der Abfindung aber kein sonstiges Einkommen haben.

    Nun die konkrete Frage:
    Wissen Sie, ob dieser Investitionsabzug von 40% auch auf die eigentliche Abfindung anwendbar ist, also auf 1/5 von meiner Abfindung von €240 Tsd., d.h. €48 Tsd.?
    Wenn man mittels des Investitionsabzugs diesen Betrag auf Null drücken könnte, müsste damit doch auch theoretisch überhaupt keine Steuer mehr auf die Abfindung entfallen, da 5 x Null = Null ist.
    Bei einer Investition in eine PV Anlage zum Preis von €120 Tsd. und den im Jahr der Abfindung anrechenbaren Investitionsabzugs von 40% dieses Betrage3s (= €48) wäre das theoretisch möglich.
    Es klingt aber zu schön, um wahr zu sein.

    Leider habe ich in allen Rechenbeispielen im Netz die Anwendung des Investitionsabzuges von 40% immer nur im Hinblick auf das sonstige Einkommen gefunden, kein Rechenbeispiel scheint zu existieren, das die Anwendung auf den Fünftelbetrag der Abfindung darstellt. Dies lässt vermuten, dass diese Möglichkeit demnach nicht existiert.

    Können Sie oder andere etwas zu diesem Thema sagen?

    Vielen Dank und herzliche Grüße!
    Alexander

    • Ich möchte vorausschicken, dass ich mich selber im Detail nie mit der Möglichkeit eines Investitionsabzuges befasst habe, weil er bei mir nie zur Debatte gestanden hat. Von daher müssen wir ein wenig theoretisieren. Und dabei werde ich einmal von der Annahme ausgehen, dass sich ein Investitionsabzug steuerlich genau so verhält, wie andere Positionen, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren.

      Wenn Sie außer der Abfindung keine nennenswerten sonstigen Einkünfte haben, ergibt sich durch einen hohen steuerlichen Abzug ein negatives Einkommen. In diesem Falle greift eine vereinfachte Form der Fünftelregel, die besagt, dass die Steuer das Fünfache der Steuer beträgt, die auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfällt.

      In Ihren Beispiel also: Das z.v.E. beträgt: Abfindung abzgl. Investition, also 240T€ – 48T€ = 192T€, davon 1/5 = 38,4T€. Die darauf entfallene Steuer (je nach Grund-/Splittingtabelle) ist dann wieder mit fünf zu multiplizieren.

      Es wird im Rahmen meiner kleinen Beitragsserie zur Fünftelregel dazu in nächster Zukunft noch einen gesonderten Beitrag geben.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe mittlerweile auf Basis Ihrer Antwort bei Haufe folgendes gefunden, was Ihren Kommentar genau bestätigt:

        „Das Gesetz sieht eine modifizierte Anwendung der Fünftelregelung für den Fall vor, dass das zu versteuernde Einkommen negativ ist und erst durch Hinzurechnung der außerordentlichen Einkünfte positiv wird. Der angefügte Halbsatz in § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG n. F. stellt sicher, dass § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG sinngemäß auch bei der Lohnsteuerberechnung angewendet wird. Dazu wird einem maßgebenden negativen Jahresarbeitslohn der volle sonstige Bezug hinzugerechnet. Der so erhöhte und deshalb positive Arbeitslohn wird durch 5 geteilt, die Lohnsteuer berechnet und mit 5 vervielfacht. Die Anpassung der Lohnsteuerberechnung an die Einkommensteuerberechnung vermeidet Nachzahlungen, die in diesen Sonderfällen bei der Einkommensteuerveranlagung auftreten können“.

        Viele Grüße
        Alexander

        • Ja, sagt im Grunde dasselbe aus, außer dass sich der Haufe-Beitrag primär mit der Lohnsteuerabrechnung befasst, während ich eher die Einkommensteuererklärung im Hinterkopf hatte.
          Ist von daher auch noch einmal ein Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber bereits bei Auszahlung der Abfindung die Fünftelregel in allen Facetten anwenden kann und soll. Für den AG ist es halt nur immer etwas problematisch, da er häufig einige Parameter zur Berechnung gar nicht kennt.

          Gruß, Der Privatier

  32. Hallo Herr Privatier, Liebe Community,

    ich wollte wissen, ob es Erfahrungen/Möglichkeiten gibt Gründungskosten für die Existenzgründung nach einer Abfindung als Werbungskosten anzusetzen.

    Vorab Danke das Feedback!

    Entrepreneur2Privatier

  33. hallo Privatier.
    ich habe auch ein paar fragen…
    ich stehe kurz vor mein kündigungs vereinbarung bei meiner arbeitgeber…
    meine fragen sind wann soll mein letzter arbeitstag und die auszahlungstag für mein abfingung sein..
    mein aktueller jahres brutto ist ca. 85000€
    abfindung wird 200000€ betragen…
    sommer 2019 werden wir auswander in die türkei…
    bin verheiratet und habe 3 kinder, meine frau ist hausfrau und wenn
    wir auswandern werde wir keinen kindergeld mehr bekommen
    somit könnte ich ja kinderfrei betrag in anspruch nehmen um steuer zu sparen…
    sollte ich mein abfindung erst im jahr 2020 auszahlen lasen,
    so könnte ich eventuell bis sommer 2019 arbeitslosengeld in anspruch nehem…
    danke im voraus für ihren antworten

    • Es tut mir leid, aber dazu kann und will ich nichts sagen.

      Alles, was ich hier schreibe, bezieht sich ausdrücklich immer nur auf deutsche Staatsbürger, die dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten (bzw. andere Leistungen beziehen). Alle Konstellationen, die an irgendeiner Stelle von diesen Voraussetzungen abweichen, kann ich nicht beurteilen.
      Das mag im Einzelfall manchmal zwar gar keinen Unterschied ausmachen, oftmals aber eben doch. Die Regelungen betreffen sämtliche Bereiche, sind vielfältig und zudem von Land zu Land unterschiedlich. Ich kann daher leider keine Aussagen machen.

      Gruß, Der Privatier

  34. Hallo,
    würde das Thema Fünftelregelung iVm Abfindungszahlung in DE und parallelen Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit im Ausland schon mal behandelt.

    Konkret:
    Zahlung einer Abfindung vom alten Arbeitgeber in DE
    Parallel unselbstständige Tätigkeit in CH bei Arbeitgeber mit Sitz in CH

    Wie wirkt sich die Tätigkeit in CH auf die Anwendung der Fünftelregelung in DE aus ?

    • Nein, diese Thematik wurde hier noch nicht behandelt. Wird auch nicht kommen, denn Themen, die in irgendeiner Weise etwas mit dem Ausland zu tun haben, sind oftmals genauso komplex, wie dasselbe im Inland. Nur anders. 😉

      Generell sollten solche Fragen aber über die Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sein, die die BRD mit den jeweiligen Ländern vereinbart hat. Ansonsten wären die Details dann Fragen, die man an einen Steuerberater stellen sollte.

      Gruß, Der Privatier

  35. Hallo, in welcher Zeile der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers müsste die Abfindung erwähnt sein, wenn er die 5-ftel Regelung bereits berücksichtigt hat und in welcher Zeile muss sie stehen, wenn der es nicht hat ?

    In welchen Bestandteilen der Steuererklärung (Mantelbogens, Anlage N) und in welcher Zeile muss die Abfindung angegeben werden, damit das Finanzamt die 5-tel Regelung anwendet ?

    • Da sich die Zeilennummern hin und wieder mal ändern, schauen Sie sich am besten einmal ein aktuelle Formular der Anlage N an.
      Dort sollte es zwei Möglichkeiten geben, eine Abfindung einzutragen. Einmal bei „Ermäßigt besteuerte Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre“ oder eben sinngemäß bei „Entschädigungen, die nicht ermäßigt besteuert wurden“. Dort sollten auch die jeweiligen Zeilen der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt sein.

      Und noch ein gut gemeinter Rat: Wer sich mit solchen Fragen überfordert fühlt, sollte besser einen Steuerberater (oder Lohnsteuerhilfe-Verein) konsultieren.

      Gruß, Der Privatier

  36. Danke, fühle mich nicht überfordert, aber ich nehme an in diesem Forum haben das viele Leute schon mal gemacht und auch die Kenntnis ob es richtig oder falsch war (spätestens nach Erhalt des Bescheids).

    Nach meinem Verständnis müsste (basierend auf Anlage N 2018) eine bereits vom AG nach der Fünftelregel versteuerte Abfindung in der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 10 auftauchen und anschließend in Zeile 17 der Anlage N eingetragen werden.

    Unklar ist was mit den Zeilen 18 bis 20 gemeint ist.

    Meinungen, Erfahrungen dazu sehr willkommen.

  37. Hallo Privatier,
    eine sehr informative Webseite, danke dafür ! 🙂
    Ich bin jedoch etwas verwirrt, nachdem ich im Internet nun einige Abfindugs/Steuer-Rechner genutzt habe…
    Meine Situation ist Folgende: ich werde nach Ende meiner Elternzeit im Oktober ca. 80.000€ Abfindung erhalten, da mein Arbeitsplatz ins Ausland verlagert wurde 🙁
    D.h. bisheriges Bruttogehalt 2019 aufgrund der Elternzeit = 0,00 € (auch kein Elterngeld o.ä. in 2019) ich habe Steuerklasse 3, mein Mann ist Student ohne Einkommen.
    Sobald ich in den besagten Rechnern Ehegattensplitting, also Zusammenveranlagung anklicke, ist die Abfindung gänzlich Steuerfrei. Das kann doch so nicht stimmen, oder?
    Danke und Grüße,

    • Hallo Katzentrudi,

      sofern Sie keine weiteren Einkünfte (z.B. aus V+V, KAP, …) haben ist dies tatsächlich so. Hintergrund ist die sogenannte 1/5-Regelung die bei der Auszahlung der Abfindung greifen kann (siehe auch hier im Blog).
      Grob überschlagen bleibt dann 1/5 von € 80.000,- = € 16.000,- unter Ihrem gemeinsamen „steuerlichen Grundfreibetrag“ der 2019 bei ca. € 18.000,- liegt; also steuerfrei!

      LG FÜR2012

  38. Danke für die schnelle Antwort, dass mit der 1/5 Regelung + dem Freibetrag hatte ich mir beinahe gedacht… Kam mir aber auch irgendwie „unfair“ vor…daher konnte ich es kaum glauben…
    Aber naja dann hat die Sache (mit der Arbeitsplatzverlagerung) wenigstens auch etwas Gutes 🙂
    Danke nochmal!

    • Ja, wie FÜR2012 schon richtig bemerkt hat, kann man die Steuerlast eigentlich im Kopf ausrechnen. Und bei Anwendung der Fünftelregel und gemeinsamer Veranlagung sind dann tatsächlich keine Steuern zu zahlen. Glückwunsch!

      Ich möchter allerdings noch ein zwei Punkte ergänzen:
      * Die Fünftelregel kann u.a. nur bei Vorliegen einer Zusammenballung verwendet werden. Das bedeutet, die Abfindung muss höher als Ihr „normales“ Gehalt sein.
      * Rechnen Sie nicht unbedingt damit, dass Ihr AG die Steuern bereits korrekt berechnet! Ggfs. müssen Sie bis zur Steuererklärung/-Bescheid warten. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

      Gruß, Der Privatier

  39. Hallo Privatier!

    Super, dass ich deine Seite gefunden hab, sehr informativ!

    Meinen Fall „einfach“ erklärt.

    Steuerbrutto ca. 65.000€
    Arbeitsvertrag wird am 31.12.2020 beendet, Sozialplan, der Arbeitgeber bietet Abfindungen an, habe mich gemeldet, so dass sie mir ein Angebot unterbreitet haben.
    Abfindung in Höhe von ca. 110.000€

    Ab Februar 2021 gehe ich nach Asien und werde dort versuchen „Fuß zu fassen“. Ich weiß de facto nicht, ob ich im ersten Jahr bereits dort einen Job haben werde. Und leben dann von der Abfindung bzw. erspartes Geld.

    Liege ich richtig mit der Behauptung, dass in diesem Fall erstmal von „0€“ Einkommen ausgegangen werden kann/muß? (für das 1. Jahr in Asien)

    Also besteuerung der Abfindung lediglich -> 110.000 / 5 = 5x Steuern auf 22.000€ Brutto, richtig?

    Jetzt meine weiteren Fragen worauf ich keine Antwort im Netz finden konnte!

    1.) Muß ich dem Arbeitgeber schriftlich melden, dass mit 0€ Einkünfte im 1. Jahr zu rechnen ist, wenn er die Fünftel-Regelung beim FA für mich anmeldet?

    2.) Was ist wenn ich nach 2 Monaten vor-Ort einen Job finde? Das gebe ich dann bei der Steuererklärung für 2021 einfach an? (und muß nachzahlen)

    3.) Wenn 0€ Einkommen zugrunde gelegt werden, wie sieht es ab dem 2. Jahr aus? Dürfte ich dann voll Arbeiten, und die Story mit der Besteuerung der Abfindung ist schon längst erledigt?

    Danke!!!

    Paul

    • Ausland habe ich keine Ahnung, daher alles mit der Inlandsbrille betrachtet!

      1. Du musst gar nichts. Der AG wir die Abfindung aber so versteuern, als ob Du in 2021 wieder 65k verdienst. Allenfalls wenn Du dem AG schriftlich bestätigst, dass im Jahr 2021 keine weiteren Einkommen erzielt werden, wird er die Abfindung mit 0 weiteren Einkünften „versteuern“.

      2. Ja, aber frage das Finanzamt direkt ob sie in einem solchen Fall Säumniszinsen verlangen

      3. In 2022 ist die Story mmit der Besteuuerung der Abfindung 2021 erledigt. Zumindest was das Finanzamt anbelangt. Für die kostenfreie Familienversicherung in der GKV zählt die Abfindung aber weiter.

      • Guten Abend eSchorsch,

        vielen Dank für die schnelle Antwort!

        1.) Also sogesehen, da ich ledig, ohne Kinder und mit 35 noch recht jung bin, macht es Sinn, dass ich 2021 in Vietnam, das erste Jahr einfach genießen und keiner Tätigkeit nachgehe? Wenn ich dort auch nur 1500 € im Monat verdienen würde, also 20.000€ im Jahr, das wüde sich wahrscheinlich auf die Besteuerung der Abfindung so auswirken, dass ich am Ende des Tages ohne Einkommen nicht schlechter da stehe… Richtig?

        2.) Werde ich machen

        3.) Bin nicht Familienversichert, und werde mit dem Auszug ins Ausland auch keine Deutsche Krankenversicherung mehr haben

        Eine weitere Frage hätte ich noch…

        Wie sieht es aus mit der Anmeldung beim Arbeitsamt?

        Ein Freund hat mir mitgeteilt, dass der Anspruch auf ALG1 4 Jahre erhalten bleibt wenn man sich mindestens 1 Tag als Arbeitsuchend gemeldet hat…

        Wenn ich mich also zum 1.1.2021 als Arbeitsuchend anmelden, und am 2.1.2021 wieder abmelde, bleibt der Anspruch 4 Jahr erhalten. Fließt dann auch ALG1 an mich? Oder kann ich dem Amt bitte mir nichts zukommen zu lassen?

        Danke!

        • Die Auswirkung auf die Steuer können durchaus dramatisch sein. Kannst ja mal anhand eines Steuerrechners kalkulieren, wie sich was „lohnt“.

          Korrekt, ein einmal festgestellter Anspruch auf ALG1 bleibt 4 Jahre erhalten. Man muß dazu aber nicht nur arbeitssuchend, sondern auch arbeitslos gemeldet sein (1 Tag ALG beziehen). Du kannst dich auch erst nach einem Jahr (bis dahin sogar bis zu 18 Monaten nach Arbeitsaufgabe) arbeitslos melden, dann gibt es keine Sperrzeiten und keine Kürzung der Anspruchsdauer um ein Viertel. Dann nach einem Tag ALG1-Bezug wieder abmelden und diesen Anspruch dann 4 Jahre konservieren.

  40. Hi eSchorsch,

    klasse, danke!

    Wenn ich 1 Tag ALG1 beziehe, bekomme ich dann anteilig ALG1 (1/30) oder direkt einen vollen Monat? (war noch nie arbeitslos)

    Und was meinst du „bis dahin sogr 18 Monate“? Ich dachte die Regel sei „365 Tage Arbeit in den letzten zwei Jahren“? Und warum fällt die Sperrzeit dann weg bzw. die Kürzung? Ich dachte die würde bei einem Aufhebbungsvertrag so oder so wegfallen?

    Danke!

    • Ich meine, dass es nicht notwendig ist, einen Tag ALG zu beziehen.
      An – und Abmelden reicht, auch ohne eine Zahlung abzuwarten.
      Gruß
      Lothar

    • Hallo Paul,
      vorab kurz ein wichtiger Hinweis: Alle Informationen, die ich hier auf meiner Seite zur Verfügung stelle, beziehen sich ausschließlich auf Leben und Arbeiten im Inland (in Deutschland). Alle Themen, die auch nur ansatzweise etwas mit Ausland zu tun haben, kann ich nicht beantworten.

      Ansonsten hast Du hier ja schon einige Antworten auf Deine Fragen bekommen. Ergänzend zu deinen weiteren Fragen möchte ich noch folgende Beiträge empfehlen:

      * Anwendung der Fünftelregel durch den AG: „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen.“
      * Steuern optimieren: „Steuern sparen bei der Abfindung
      * Sperre bei Aufhebungsvertrag: „Arbeitslosengeld und Sperrzeit
      * Vermeiden von Sperrzeiten: „Hinweise zum Dispojahr – Grundlegendes
      * 18 Monate Rahmenfrist: „Verlängerte Rahmenfrist
      * Vier Jahre Bestand beim ALG: „ALG hat bis zu vier Jahre Bestand
      * Rente im Ausland: Buchvorstellung (nicht nur zur Rente)

      Gruß, Der Privatier

    • Nö, Aufhebungsvertrag ist ein klassischer Grund für Sperrzeiten.

      Die 365 / 24 gelten aktuell, ab nächstem Jahr? ist es 365 / 30, siehe den vom Privatier verlinkten Beitrag zur verlängerten Rahmenfrist.

      Lothar Weiss hat natürlich recht, es muss kein ALG „fließen“. Wenn Du dich direkt nach dem Arbeitsverhältnis für einen Tag arbeitslos meldest, gibt es voraussichtlich eine Sperre (kriegst daher kein ALG), aber der Anspruch ist festgestellt und kann 4 Jahre lang wieder aktiviert werden.
      Wenn Du erst 15 Monate Vietman bereist und dann für ein paar Wochen nach D zurückkehrst, dich bei der Komune an- und beim AA arbeitslos meldest, ist es m.E. egal ob du 1 Tag oder 23 Tage ALG beziehst. Ich würde dann halt möglichst den Bescheid abwarten, bevor ich mich wieder abmelde.
      Und ja, das ALG1 wird anteilig pro Tag berechnet, Auszahlung gegen Monatsende.

  41. Hi Leute,

    ich danke euch für eure Antworten, echt klasse!

    Habe Montag einen Termin beim Steuerberater, mit einem Anwalt werde ich auch noch sprechen was den Inhalt des Aufhebungsvertrages angeht. Doppelt hält besser!

    Die Dame vom Finanzamt hat mir mitgeteilt, dass es reichen würde wenn das Geld am 2. Januar auf mein Konto ist, es hängt wohl mit der „Abmeldung“ (?) der Abfindung vom Arbeitgeber. Nichtsdestotrotz werde ich um eine Zahlung ende Januar bitten und es vertraglich festhalten.

    Wie könnte so ein vertraglich ausgehandelter Satz lauten?

    Das FA hat mir auch mitgeteilt, dass der Arbeitgeber für das Jahr der Auszahlung (bei mir 2021) keinen weiteren „potentielle Einkünfte“, auch keine in gleicher Höhe des Vorjahres meldet. Die Besteuerung erfolgt nur auf die Abfindung sagte sie mir.

    Bonne soirée,

    Paul

    • „Das FA hat mir auch mitgeteilt, dass der Arbeitgeber für das Jahr der Auszahlung (bei mir 2021) keinen weiteren „potentielle Einkünfte“, auch keine in gleicher Höhe des Vorjahres meldet.“

      Der Arbeitgeber meldet natürlich keine weiteren Einkünfte, geht aber (sofern er nicht anderes weiß) davon aus, dass Du welche haben wirst. Daher wird die Lohnbuchhaltung die abzuführende Lohnsteuer standardmäßig so bemessen, als wenn Du in 2021 wieder die gleichen monatlichen Einkünfte erzielst wie in 2020.
      Ausnahme: Der Lohnbuchhaltung wird signalisiert, dass der Paul schriftlich versichert hat, in 2021 keine weiteren Einkünfte zu erzielen. Größere Firman haben ein extra Formblatt dafür.

      Hat mir zumindest „mein“ Arbeitgeber damals so erklärt.

      Aus Sicht des Finanzamt ist es durchaus so wie die Dame erklärt hat. Das Finanzamt hat nix dagegen, dass der Arbeitgeber keine weiteren Einkünfte unterstellt.
      Aber der Lohnbuchhalter geht steng nach Schema F vor, ohne Passierschein kein Durchlass.

      Weitere Passierscheine:
      Erklärung von Dir, dass der AG auch im Januar 2021 noch Hauptarbeitgeber ist (sonst Versteuerung der Abfindung nach Klasse 6)
      Fürs Arbeitsamt eine Arbeitsbescheinigung

  42. Hallo zusammen,
    Dank Buch und Blog habe ich einen Plan entwickelt, den ich hoffentlich mit dem Arbeitgeber umsetzen kann: Ich möchte mein Austrittdatum um einige Monate bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres verlängern, um dann nach Dispojahr, 2 Jahre ALG1 beziehen zu können.
    Dafür sehe ich 2 Möglichkeiten:
    1. mtl. Gehaltszahlungen während Freistellungphase kürzen aber dafür länger auszahlen lassen.
    2. Teil der Abfindung in reduziertes Gehalt nach Ende der ursprünglichen Freistellungsphase umwandeln. Dies ist die deutlich bessere Variante hinsichtlich Betriebsrente und Gesamtsteuerbelastung.
    Aber ich sehe eine gewisse Gefahr, dass Finanzamt die Fünftelregelung nicht mehr anwendet.
    Hierzu meine ersten Frage: Fordert Finanzamt den Aufhebungsvertrag zur Einsicht an?
    Stünde dort etwas von Umwandlung der Abfindung wäre dies sicherlich tödlich für die Anwendung der Fünftelregelung. Wenn aber nur die reduzierte Gehaltszahlung ohne Bezug auf die Abfindungshöhe inkludiert wird sollte dies doch anwendbar sein, oder?
    Vielen Dank schon mal für Eure Einschätzungen.

    • Zur ersten Frage: Es ist anzunehmen, dass das FA den Aufhebungsvertrag sehen möchte.

      Zur nächsten Frage: Wenn durch die Reduzierung der Abfindung die Zusammenballung nicht gefährdet ist, spricht zunächst nichts gegen die Anwendung der Fünftelregel. Ich würde es aber auf jeden Fall vermeiden, einen Zusammenhang zwischen den Gehaltszahlungen in der Freistellungsphase und der Abfindung im Aufhebungsvertrag herzustellen. Muss ja auch nicht sein! Es reicht ja, wenn dort ein Zeitraum für die Freistellung genannt ist und das in dieser Zeit zu zahlende Gehalt. Und in einem unabhängigen Abschnitt die Höhe der Abfindung.
      Aber Vorsicht: Ein reduziertes Gehalt reduziert auch einen späteren ALG-Anspruch!

      Gruß, Der Privatier

  43. Guten Abend zusammen,

    Seit 2 Jahren lese ich regelmäßig alles, was ich vom Privatier hier für mich verwerten kann. Es hat meinen Ausstieg aus dem Arbeitsleben im Dezember 2018 zu 100% geprägt. Bis gestern hat auch alles reibungslos funktioniert. Ausstieg 31.12.18, Dispositionsjahr vom 01.01.19-31.12.19 mit hoher Abfindungszahlung versteuert mit Fünftel Regelung. Seit 01.01.2020 arbeitslos gemeldet und auch Leistungsbezieher soweit so gut….
    Nun habe ich vor 6 Wochen über die Lohnsteuerhilfe meine Steuerklärung für 2019 anfertigen lassen, mit dem Ergebnis einer sehr erfreulichen 5-stelligen Erstattung.
    Gestern schrieb mir die Lohi, dass aufgrund einer falschen Übermittlung von der Finanzverwaltung die Fünftel Regelung für mich nicht mehr gilt, da in 2019 auch noch eine Firmenprämie im 5stelligen Bereich gezahlt wurde. Nun so!l ich eine Nachzahlung von fast 20.000,00 Euro leisten….

    Jetzt weiss ich nicht weiter und bin total geschockt. Kann das wirklich sein? Und an wen kann ich mich wenden?
    Für Tips und Hilfestellung wäre ich sehr sehr dankbar.

    Liebe Grüße Christina

  44. Hallo Christina,

    dies ist von außen ohne die genauen Zahlen zu kennen, immer schwierig zu beurteilen. Ich kann mir vorstellen, dass bei dir die Zusammenballung der Einkünfte (2019 im Jahr der Abfindung muss höheres zu versteuerndes Einkommen vorliegen wie im Jahr 2018) nicht vorliegt.

    Ich würde einen guten Steuerberater um Rat fragen, wenn die Lohi dies nicht erklären kann und auch Einspruch vs. Steuerbescheid einlegen, um eventuell Zeit zu gewinnen.

    Mfg

  45. Das Geld in einen Steuerberater zu investieren ist bei den Dimensionen m.E. lebenswichtig. Selbst, wenn man alles besser weiß und es die Arbeit kaum geringer macht: Ein Steuerberater rechnet die vor, reicht ein und steht dafuer (begrenzt) ein. Sollten eigene Berechnungen und ein Lohnsteuerhilfeverein falsch liegen (oder der gute Bekannte, ein Buch, dieses Blog 😉 ) dann kostet es schnell mehr Geld, als man sich leisten kann…

  46. Hallo zusammen,
    Es freut mich sehr schön einige Antworten auf meine Fragen bekommen zu haben. Allerdings scheinen ich mich nicht verständlich genug ausgedrückt zu haben, daher nochmal im Klartext.
    1. Arbeitsbeendigung am 31.12.2018 mit 58 Jahren
    2. Dispositionsjahr vom 01.01.2019-31.12.2019 / Erhalt der Abfindung im Jahr 2019 versteuert nach der
    Fuenftelregelung
    Ebenfalls erhalten in 2019 die jährliche Bonuszahlung/Prämie des Konzerns.
    3. Arbeitslos gemeldet ab 01.01.2020 mit Leistungsbezug ohne jegliche Probleme.

    Nun meine Frage, kann es sein dass die Zahlung der Prämie die Fuenftelregelung außer Kraft setzt?

    Vielen Dank für die Unterstützung.
    Einen schönen Abend noch

    Viele Grüße Christina

    • Moin Christina,

      eigentlich mit dem Dispojahr alles richtig gemacht, nur die Prämienzahlung macht damit evt. alles kaputt. Ich hatte kurz noch die Idee zusätzliche Einzahlung in die Rentenversicherung, aber der Termin für 2019 ist auch verstrichen.
      Vielleicht die Prämie in 2018 zurückdatieren lassen wenn Dein alter AG da zustimmt, ich weiß aber nicht ob das überhaupt geht in Bezug auf Betriebsprüfung, eher nicht.
      Zurückweisung/Zurückzahlung der Prämie an den AG, aber hier wurden bestimmt auch schon Sozialabgaben abgeführt, eventuell einmal mit dem alten AG sprechen.
      Joerg hat richtig gehandelt und Seine Prämie in die Abfindung rechnen lassen. Um ganz sicher zu gehen, den Rat von AKK befolgen, ich bin da aber eher bei dem Kommentar von eSchorsch. Ein zweite Expertise ist hier ratsam.

      Viele Grüße
      Lars

    • Nein, die Prämie setzt die Fünftelregelung nicht außer Kraft!

      Allerdings können weitere Einkommen wie die Bonuszahlung dafür sorgen, dass das Nettoeinkommen mit Bonuszahlung geringer ausfällt wie ohne Bonuszahlung. Hört sich widersinnig an, kann (!) bei der Fünftelregelung aber vorkommen. Beispiellink siehe mein Kommentar von 14:43

  47. Ich hoffe es verstanden zu haben und Fuenftelregelung ist richtig und in Kraft und ueberhaupt 😉 Nur wird eben dein Einkommen in 2019 PLUS einem Fuenftel der Abfindung eine deutlich hoehere Steuer ergeben. Beispiel: 250k Abfindung plus 30k Praemie gleich 5x Steuer auf 80k (statt auf 50k).
    Nun war der AG so nett, dir die Abfindung schon unter Beruecksichtigung der Fuenftelregel zu ueberweisen. Lasse ich auch so machen. Im System lag aber der Erhalt einer Praemie noch nicht vor, wurde also nicht beruecksichtigt (ich habe meine Praemie in die Abfindung rechnen lassen). Ob das nun 20k Rueckzahlung kostet, muessten deine Zahlen zeigen.
    Unterstuetzung… vielleicht gibt es bei einer Praemie fuer Leistungen in 2018 eine Moeglichkeit, die Zahlung in 2019 anders zu bewerten? Keine Ahnung, sorry…

  48. Ich bin hier nur absoluter Hilfsexperte… da gibt es bessere im Forum

    Ich würde mal tippen, dass die Abfindung mit der Fünftelregelung und keinen weiteren Einkünften versteuert wurde. Wenn jetzt noch die Bonuszahlung in dem Jahr dazu kommt, schlägt das bei der Fünftelregelung natürlich voll durch und kann je nach Höhe des Bonus zu einer Nachzahlung von 20 TEUR Steuer führen. Dann kann dir auch kein Steuerberater helfen.

    Vielleicht meine Gedanken ja hier einer der Experten bestätigen (oder auch nicht).

    • Jo… Und woran es gerade in Firmen mangelt, ist Beratung. Da werden unnoetig zigtausende der AN in den Sand gesetzt. Man haette ja z.B. durch Nutzung der Renteneinzahlung, KV-Vorauszahlung… aber ‚eigentlich‘ steht es alles im Blog, eSchorsch kann das mit den Links besser. Und 2019 ist vorbei. Mist.

  49. @Christina: Ich kann eigenlich nur wiederholen, was ich oben schon geschrieben bzw. die Vermutung bestätigen, die auch die anderen Kommentatoren hier geäussert haben:
    Der Grund für die Nachzahlung kann eigentlich nur in der zusätzlichen Prämienzahlung liegen. Aber nur, weil diese anscheinend vorher nicht berücksichtigt wurde (wessen Fehler das sein soll, ist aber weiterhin unklar).
    Die Aussage, dass deshalb(!) die Fünftelregel nicht greifen würde, ergibt aber keinen Sinn. Es wäre aus meiner Sicht daher erst einmal zu prüfen, ob die Fünftelregel angewandt wurde oder nicht. Gibt es einen Steuerbescheid? Oder handelt es sich bisher um eine Prognose?
    Wenn der LoHi-Verein das nicht plausibel erklären kann, sollte ggfs. ein Steuerberater befragt werden. Notfalls auch Einspruch einlegen und Begründung nachliefern (Fristen beachten!).

    Gruß, Der Privatier

  50. Hallo an alle,

    Danke, für Eure Einschätzung. Wie Joerg schon sagt, müsste das die Sachbearbeiterin eines Weltkonzerns eigentlich wissen, dann hätte ich die Prämie auch in die Abfindung Einfliessen lassen. Schöner Schäden…..werde trotzdem noch einen Steuerberater bemühen, vielleicht gibt es ein Schlupfloch.

    Gute Nacht und danke wie immer für tolle Beiträge auch zu anderen Themen.

    • Moin Christina,

      vielleicht noch eine Idee hierzu, ich weiß aber nicht ob das bei Dir aufgeht/zutrifft. Gestern hatten wir die Nachricht „Fristverlängerung für freiwillige Zahlungen 2019 in die RV“ in das Kap.6.8 „Rente erhöhen durch freiwillige Beiträge“ eingestellt (Fristverländerung nun bis 31.10.2020). Da max. pro Monat ca.1283€ eingezahlt werden können, würde für Dich im Dispojahr 2019 eine Summe von ca.15400€ zutreffen. Eventuell kannst Du doch noch eine Nachzahlung in die RV für 2019 tätigen und solltest das mit Deinem Steuerberater durchsprechen. Dein Steuerbescheid für 2019 muss aber noch vorläufig, also noch nicht rechtskräftig sein.
      Was meint unser Privatier und die anderen Forumsteilnehmer dazu?

      Bleib gesund und

      Viele Grüße
      Lars

      • Glueck Auf!
        Bedauerlich, aber wohl nicht zu aendern…
        -Zusaetzliche, vorhersehbare Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung bei hoher Progression und keine Kompensation durch Vorsorgeaufwand, Sonderausgaben oder Basisabsicherung im GLEICHEN Veranlagungszeitraum.
        Da ist der Kaes‘ leider gegessen, selbst wenn da für 2019 noch irgendwas nachgezahlt werden kann/wird, zaehlt das ja nur für 2020 (Abflussprinzip), leider.
        Lieber zweimal selber gegenchecken als einmal irgendwas glauben oder auf den Sachverstand von anderen Leuten vertrauen, die Konsequenzen traegt man sowieso allein.

        Trotzdem nicht aergern, einfach glücklich und gesund SEIN Leben weiterleben.

        Gruesse
        ratatosk

        • Moin Ratatosk,

          Du hast natürlich Recht, … es gilt das Abflussprinzip. Schade.

          Bleib gesund

          Viele Grüße
          Lars

          • Moin Zusammen,

            eine kleine „Rückdatierung“ von frw. Beitragszahlungen (Ausgleichszahlungen) in die RV gibt es. In dem Bestätigungsschreiben bei den Ausgleichszahlungen DRV-Bund steht auf der 1. Seite (unten) …

            „Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Endgeldpunkten in der Rentenversicherung am XX.YY.ZZZZ (Tag der Wertstellung – 8 Tage) in Höhe …“

            Ich habe aus 2018 und 2019 die Einzahlungsbelege mit den Bestätigungsschreiben verglichen und ja, es wurde zurückdatiert bei mir 2018 um 5 Tage und 2019 um 6 Tage, warum nicht 8 Tage, keine Ahnung …
            Ist auch egal, ich zahle zwischen September und November ein (1x), besser wenn die aktuellen Rechenwerte dann vorliegen.

            (den maßgebenden Umrechnungsfaktor für 2020 hatte ich letzte Woche eingestellt)

            Eine Frage noch:
            Wie interpretiert Ihr Punkt Nr.3 §76a SGB VI siehe Link unten?

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__76a.html

            Bleibt gesund und

            Viele Grüße
            Lars

          • Hallo Lars
            Sorry , wegen noch NIE in der Situation des Eheausgleichs
            Normalerweise eigentlich m.M.n. nur im Scheidungsfall relevant .
            M.M.n. gehört somit 76 “ a “ zu 76 und wäre m.M.n. auch in
            dem Kontex zu sehen .

            Betr. Frage Punkt 3) ……. wenn DU da X Punkte rausnimmst ,
            dann fehlen da aber X Punkte . M.M.n. LOGISCH !!!

            Aber VORSICHT , jede/r Versicherte/r , hat dann natürlich auch
            wieder EIGENE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER VERSICHERTEN PERSON .
            Z.B. Frau 30 Jahre jünger = 30 Jahre später Regelaltersgrenze mit 67 .
            ( Aber die Punkte hätte Sie dann schon mal . Ob die dann in 30 Jahren
            aber auch noch soviel WERT sind ??? Insbesondere in Zeiten nach dem
            Shut Down ??? )

            Gesund bleiben
            LG Det

          • @Lars, zur Frage:
            „Wie interpretiert Ihr Punkt Nr.3 §76a SGB VI siehe Link unten?
            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__76a.html

            Für mich ist das eigentlich recht einfach. Der fragliche Satz lautet:
            „(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.“

            In meinen Augen bedeutet das nichts weiter, als dass die gezahlten Beiträge nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu führen, dass die Entgeltpunkte entsprechend erhöht werden. Der Zeitpunkt ist derselbe, bis zu dem auch freiwillige Beiträge gezahlt werden können.

            Und bis wann genau ist das? Früher war dies immer der Zeitpunkt, an dem eine Altersvollrente (auch eine vorzeitige!) bezogen wurde. Seit ein paar Jahren (Flexirente) ist das Erreichen der regulären Altersgrenze als Kriterium noch hinzugekommen.

            Soweit ist das jedenfalls meine Interpretation.

            Gruß, Der Privatier

        • Okay – dann muss ich das ja nicht mehr kommentieren. Trotzdem noch kurz:

          Die Verlängerung der Frist für die nachträglichen Rentenbeiträge bezieht sich natürlich immer ausschliesslich auf die Rente, niemals aber auf die Steuern!
          Also: Rentenbeiträge in 2020 gezahlt, können für 2019 für die Rente angerechnet werden. Sie werden aber hinsichtlich der Steuer immer für 2020 wirksam.

          Gruß, Der Privatier

          • Eine kleine Ergänzung hierzu noch: betrifft aber „regelmäßig wiederkehrende … und 10 Tagesfrist)

            Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge) sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden (allgemeines Abflussprinzip des § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird durch § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG normiert. Danach sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit (in der Regel in einem Zeitraum von 10 Tagen) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet werden, abweichend vom Jahr des tatsächlichen Abflusses dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen, wenn die Ausgaben kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel fällig werden (vgl. H 11 EStH „Kurze Zeit“).

            Bleibt gesund.

            Viele Grüße
            Lars

          • Ja krass, Lars! Fetten Dank!
            Ich zahle unsere PKV’s immer per anno, Skonto 3 und 4% und kann mit dem Passus diese nun doch Ende Dezember zahlen und steuerlich auf 2021 packen. Plus drei Jahre Vorauszahlung natuerlich, immerhin gesamt dann 58k (Basisleistung).
            Ohne EStG § 11 Absatz 2 Satz 2 haette ich ein Jahr auf Skonto verzichtet, denn 2021 ist (wieder) Abfindungsjahr 😉
            Immer wieder was zu lernen hier!
            MbG
            J

          • Vorsicht Jörg
            Die “ Denke “ , würde ich dringend vorher mit einem STB besprechen .
            Insbesondere folgender Passus “ ….REGELMÄSSIG…… “ könnte
            da bei einer VZ , vom FA völlig anders ausgelegt werden , wie
            Deine Sicht auf “ Regelmässige Vorauszahlungen u.a. für 3 Jahre !!! “
            Die Zuordnung zu den eigentlichen Wirtschaftsjahr , soll ja schon
            die “ REGELMÄSSIGE ZUORDNUNG “ erfassen . Und nicht auch noch den
            “ Sonderfall “ Vorauszahlung ( UNREGELMÄSSIGEN ) KV Beitrag .
            Und mit Satz 2 , wird GENAU die Ausnahme von der “ REGELMÄSSIGKEIT “
            angesprochen . I.d.R. ist eine monatliche Zahlung die “ Regelmässigkeit “ .

            Bei 58k würde ich mir DAHER eine “ FALLFRAGE “ beim STB , gönnen .
            Oder halt FA fragen . Aber ist natürlich auch nur meine Sicht der Dinge .
            Verantwortlich für sein Geld ist natürlich JEDER selber .

            Schönes Wochenende . Gesund bleiben .
            LG Det

          • Moin Joerg, Det, Peter und Andere …

            stimmt, mit Steuerberater abstimmen ist richtig + wichtig, noch ein kleiner Hinweis:

            Könnt Ihr bitte einmal unter „Einkommenssteuerliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezüge“ BMF-Schreiben nachlesen, ab Punkt 137 bis 141, da sind diverse Beispiele aufgeführt … siehe Link unten

            bb) Vorauszahlungen vs. regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

            https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/474445/

            Ich glaube aber, das ist hier nicht der richtige Blog …

            Bleibt gesund und

            Viele Grüße
            Lars

          • Jo, danke Det und Lars. Bin ich ganz bei euch, fuer unser Privatiersdasein ist die Steuer zu wichtig, als dass ich auf die Unterschrift des Beraters verzichten kann 😉

            Bei den Zahlungen fuer das Jahr 2021 sollten unsere KV’s erst Anfang 21 abrechnen, aber die bestehen auf Ende des jeweiligen Vorjahres. Wirtschaftlich sind es aber Beitraege, die in das Jahr 2021 gehoeren. In der Abrechnung fuer’s FA stehen sowieso nur Summen, aber sicher geht das alles ueber Steuerberater. Klar und immer schon planerisch im Vorjahr zu besprechen, da ist auch die Steuerfachfrau immer dankbar fuer meine Aufgaben (soll EStG § 11 Absatz 2 Satz 2 checken). FALLS das iwi wackelig waere, verzichte ich aber lieber auf Skonto von 400 und lasse 2021 monatlich abbuchen.
            Die Vorauszahlung fuer drei Jahre ist ja eh der steuerlich interessantere Teil, der 2021er Teil ist ’nur‘ 2,7k Steuererstattung wert. Und natuerlich waeren noch ein paar Rentenpunkte kaufbar, aber das kann auch spaeter noch, sind ja noch jung.
            MbG
            J
            P.s.: @Lars: BMI-Beispiele machen es gut klar auch wenn da noch 2,5fach steht. Ende 2020 zahle ich fuer 2021 damit die Kosten aus 2020 mit Verweis auf StG § 11 Absatz 2 Satz 2 raus sind. In 2021 zahle ich max. 3fach im Voraus fuer 2022-24… sollte passen, aber vielleicht diskutiere ich da auch nochmal mit den PKV’S.

          • @Joerg: Ich möchte auch noch einmal vor einer zu großen Begeisterung über die 10-Tages-Regel warnen! Einerseits teile ich die Bedenken von Det, was die Frage der Regelmäßigkeit angeht. Zumindest, soweit es um eine Vorauszahlung für Beiträge der nächsten 3 Jahre geht. Da wird kaum irgendjemand eine Regelmässigkeit erkennen können. Selbst, wenn Du das schon einmal so gemacht haben solltest.

            Was aber noch viel wichtiger ist: Auch bei einem einfachen Jahresbetrag wird das nicht funktionieren! Dabei scheitert es dann nicht an der fehlenden Regelmässigkeit, sondern vielmehr an dem Grundprinzip der 10-Tages-Regel.

            Diese betrifft nämlich ausschließlich solche Fälle, bei denen die Fälligkeit der Zahlung und das Fließen der Zahlung in unterschiedlichen Jahren stattfinden. Zum Bsp.: Zahlung fällig im Dez., aber gezahlt in den ersten Jan.-Tagen ergibt eine Steuerzuordnung zum Dezember. Und genau so andersherum.

            Wenn bei Dir die PKV aber auf einer Zahlung deines Jahresbeitrages für das Jahr 2021 bis spätestens Ende Dez.2020 besteht, so bedeutet das ja nichts anderes, als dass die Zahlung Ende Dezember 2020 fällig ist. Und wenn Du die dann im Dezember zahlst, ist das ein ganz normaler Vorgang, der absolut nichts mit der 10-Tages-Regel zu tun hat: Fälligkeit in 2020, Zahlung in 2020, steuerl. Zuordnung zu 2020. Ganz normal.

            Eine Zuordnung zu 2021 würde sich nur dann ergeben, wenn die Fälligkeit der Zahlung in 2021 wäre (z.B. 1.Jan.2021). Diese Zahlung könntest Du dann in den letzten Dez.-Tagen begleichen und sie würde steuerl. für 2021 wirken. Das wiederum könntest Du dann aber wieder viel einfacher haben, indem Du ganz einfach am 1.Jan.21 die Rechnung bezahlst.

            Gruß, Der Privatier

          • Abermals Dank für die viele Aufmerksamkeit! STB darf prüfen, aber ich werde wohl einfach für 2021 monatlich zahlen ? Die 3 Jahre Vorauszahlung werden an sich schon geprüft, da will ich für ein paar Euro mehr nix riskieren. Ich erstatte dann mit ESt 21 Bericht, also Mitte 22.
            Cu
            J

  51. Guten Abend zusammen,

    Meine Unterlagen sind inzwischen beim Steuerberater und ich habe tatsächlich im Jahr 2019 im November noch einen Antrag auf Rentennachzahlung gestellt. Habe aber noch keine Rückmeldung. Werde nächste Woche ein erstes Gespräch mit dem Steuerberater führen, vielleicht gibt es doch noch ein winziges Schlupfloch. Halte euch auf jeden Fall auf dem laufenden. Danke für alle Infos. Schönen Abend noch
    Christina

    • GZ Christina! Ist doch klasse, wenn nach intensiver Suche so ein Antrag auftaucht! Ich druecke weiterhin Daumen, tuen jetzt schon ganz weh 😉

  52. Servus Jörg,

    So intensiv war die Suche
    nicht, ich wusste ja, dass ich ihn gestellt habe.nur die Relevanz in der Angelegenheit war mir nicht bewusst.

    Nicht nachlassen mit Daumen drücken bitte….

  53. Hallo!

    Ich hab mal wieder eine Frage.
    Ich werde wohl eine größere Abfindungssumme bekommen (>100.000€).
    In meinem Unternehmen gibt es einen Pensionfond.
    Ich überlege gerade, ob es evtl. Sinn macht, einen Teil der Abfindung direkt (vor Auszahlung der Abfindung an mich) in diesen Pensionsfond einzahlen zu lassen.
    1. Würde ich mein Einkommen schmälern (weniger Steuer)
    2. hätte ich meine Rentenlücke mit dieser Einlage gedeckt (wenn sich alles so weiter entwickelt wie bisher; was in den ungewissen Coronatagen nicht klar ersichtlich ist)

    ….wenn man so kurz vor Abschluss (Verhandlungen zum Auflösungsvertrag) steht, dann prasselt irgendwie alles auf einen ein.
    Ich weis gar nicht, ob ich im Vertrag angeben muss, wieviel von der Abfindungssumme in den Pensionsfond fliessen sollen.

    Wann macht es Sinn den/einen Steuerberater zu kontaktieren? Ich habe noch keine fixe Zusage zur Abfindungssumme. Solange ich diese nicht habe, macht es aus meiner Sicht keinen Sinn einen Steuerberater aufzusuchen, oder??
    Wenn ich die Höhe der Abfindung weiss, dann brauch ich evtl. ganz schnell einen Steuerberater…

    Habt ihr mir ein paar aufmunternde Worte bzw. ein paar Tipps/Hinweise/etc.?

    Sandra

  54. Moin Sandra,

    eine Einzahlung in den Pensionsfonds wäre möglich um die Steuer zu senken. Bitte zu diesem Thema im Blog unter Vervielfältigungsregel nachlesen oder im neuen Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ Kapitel 9.4.3 „Vervielfältigungsregel“ S.336 bis S.344 nachlesen.

    Beachten:
    1. Die Zusammenballung muss trotz Einzahlung in den Pensionsfonds weiterhin bestehen bleiben, ansonsten wird die Fünftelregelung ausgehebelt
    2. Alt-/Neuverträge beachten (Neuverträge ab 2005)
    3. Wie Privatier empfohlen, im Aufhebungsvertrag keine Formulierungen zur Aufteilung der Abfindung treffen, sondern einen gesonderten Vertrag zur Einzahlung in den Pensionsfons aufsetzten.
    4. max. Einzahlung möglich von 33120€, 4% von der Beitragsbemessungsgrenze x 10(Jahre)
    entspricht 0,04 x 82800€ (West) x 10 = 33120€

    Aber … der AG muss der Einzahlung in den Pensionsfonds zustimmen! Also, vorher abklären.

    Gruß
    Lars

    • Danke an Lars für die Zusammenfassung!
      Ich denke, die wichtigsten Punkte aus dem Buch (ca. 8 Seiten zum Thema) hast du hier erwähnt.

      Um es noch kürzer zu machen: Ja, eine Einzahlung in einen Pensionsfonds kann sehr sinnvoll sein. Wenn man die von Lars genannten Punkte beachtet!

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Lars!

      Herzlichen Dank für Deine Info. Ich hab das Buch zwar schon gelesen, aber man kann sich halt doch nicht alles im Kopf behalten.
      Ich habe das entsprechende Kapitel schon aufgeschlagen und werde es noch einmal durchstudieren.

      Danke!
      Sandra

  55. Hallo zusammen, ich werde demnächst den Aufhebungsvertrag, verbunden mit einer Abfindungszahlung unterschreiben. Ich plane noch nicht, in Rente zu gehen, da ich erst 45 bin. 🙂 Trotzdem lohnt es sich überhaupt nicht, nächstes Jahr (für Lohn) arbeiten zu gehen bis zu einer Grenze von ca 75TE (da Auszahlung bewusst ins nächste Jahr gelegt). Ich finde das ziemlich krass. Daher versuche ich nochmal ein wenig Sicherheit zu bekommen. Können denn all die Abfindungsrechner recht haben?? Abfindungssumme sind 250TE. Danke euch

    • Es hat schon seinen Grund, warum hier beim Privatier so viel über Steueroptimierung geschrieben wird: Die Fünftelregelung macht es notwendig.
      Ich schlage immer vor, die „Funktion“ der Fünftelregelung nachzulesen und die Steuerberechnung mit gerundeten Tausenderbeträgen per Steuertabelle „von Hand“ zu überschlagen. Ein Beispiel hat der Privatier mal vorgerechnet https://der-privatier.com/kap-3-3-1-2-hinweise-zur-fuenftelregel-rechenweg/#comment-26242

      Neben der steuerlichen Sache hast Du noch das Problem, dass ein Sabbat- oder Dispojahr für die weitere berufliche Laufbahn eher ein Handicap darstellt. Ein Teuflskreis …

      • Moin eSchorsch,

        Einzelfallentscheidung … und ob das überhaupt geht??? Gesetzestext wurde zitiert … letzter Satz „Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden“

        https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/ausgleich-von-rentenabschlaegen-vor-dem-50lebensjahr.html

        War so eine Idee (Versuch macht Klug), Schönes Wochenende

        Gruß
        Lars

        • Ob man nicht der Einfachheit halber in eine Rürup zahlen sollte, wenn man im Niemandsland zwischen 45 (Nachzahlung für Schul/Ausbildungs/Studienzeiten) und 50 (Abschlag für vorzeitige Rente) steht?
          Kann man sich auch mit „Risikostreuung“ schönreden 🙂

          Die steuerlichen Absetzmöglichkeiten sind doch bei beiden gleich, oder?
          23-24k ? im Jahr für Rentenbeiträge, vieleicht noch ne Solaranlage zum Absetzen, sofern man ein passendes Dach hat …
          Man kann da schon ein Teilzeiteinkommen kompensieren.

          @Ani:
          Im Jahr der Abfindung sollte jede zusätzlich verdiente Mark steuerlich kompensiert werden. Sind noch 1000 zu kompensieren, dann spende den Betrag notfalls der Heilsarmee. Kann untern Strich zu mehr netto führen.
          Und sei Prometheus und nicht Epimetheus!

    • Ich möchte gerne, bevor hier über einzelne Steueroptimierungen (oder sogar spezielle Einzelfall-Entscheidungen) nachgedacht wird, einmal die Ausgangsfrage beantworten:

      Und die Antwort lautet: Ja, es ist durchaus denkbar, dass man im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung und einer anschliessenden neuen Anstellung quasi ein ganzes Jahr „umsonst“ arbeiten geht.
      Aber natürlich hängt das immer von einer ganzen Reihe von Parametern ab, wie z.B. Höhe von Abfindung u. Einkommen, weitere Einkünfte, ledig/verh., Veranlagungsart, Höhe der Sonderausgaben usw.
      Einige der Parameter kann man selber beeinflussen (Steueroptimierungen) andere hingegen nur schlecht. Prinzipiell sind aber jegliche zusätzlichen Einkünfte, die zur Abfindung hinzukommen, äusserst nachteilig hinsichtlich der Steuerbelastung.

      Ich möchte aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass sämtliche Ideen und Vorschläge, die sich hier auf der Seite finden lassen, in erster Linie für angehende Privatiers gedacht sind! Einzelne Maßnahmen werden zwar auch in anderen Situationen passend sein – aber die Grundidee stimmt dann nicht mehr.

      Jemand, der im Alter von 45 Jahren (noch) nicht die Absicht hat, seinen Beruf endgültig aufzugeben, sollte andere Prioritäten haben als ein angehender Privatier. Hier sollte der Schwerpunkt der Gedanken darauf liegen, wie es im Beruf weiter geht. Mit 45 Jahren „mal eben“ aus steuerlichen Gründen ein Sabbat-Jahr einzulegen, mag in manchen Branchen und manchen Positionen möglich sein. In meiner eigenen Situation wäre das (ziemlich sicher) gleichbedeutend mit dem Ende der Karriere gewesen.

      Wenn man in der glücklichen Situation ist, mit 45 Jahren mehr oder weniger lückenlos einen adäquaten Anschluss-Job gefunden zu haben, so kann man das, was von der Abfindung am Ende Netto übrig bleibt, zunächst auch als sehr willkommenes Zusatz-Geschenk auffassen.
      Über Optimierungen kann man dann im zweiten Schritt immer noch nachdenken.

      Gruß, Der Privatier

  56. Lieber Privatier, liebe Forumsaktivisten,
    tolles Engagement und know how Sammlung

    Nach aus heiterem Himmel kommenden Personalgespräch und Aufhebungsangebot mit Abfindung, studieren vom „dem Buch“, Haufe-Anmeldung, wochenlangem arbeiten an einer Exceltabelle mit allen Ein-/Ausgaben und Steuern bis 2055 ergibt sich ein „Königsweg“ mit 2 offenen Fragen. Die erste zum ALG hab ich im entspr, Forum gepostet, die zweite zur Abfindung, 1/5 Regelung & DC jetzt hier:

    Ich hmöchte 50% der Abfindung in meine DC einzahlen. Die anderen 50% würde ich dann gerne mit 1/5 Regelung versteuern (kein Einkünfte in 2022, Krankenkassenvorauszahlung, Rentenpunktekauf usw.). Wird das vom Finanzamt anerkannt?
    Wünsche allen eine sonnigen Sonntag

      • Hi Lars,
        50% der Abfindung > als Bruttojahreseinkommen bei ungestörtem Arbeitsverhältnis= Zusammenballung ist OK.
        In §34 und §24,steht wenig. Gibt es noch andere § die hier zu berücksichtigen sind?
        Wird die Splittung in DC und Auszahlung vom Finanzamt als Zahlung in mehreren Raten bewertet oder gibt es sonst einen Grund zur Ablehnung der 1/5 Regelung?
        LG
        Bandilo

    • Es gibt im Zusammenhang mit betrieblichen Altersvorsorgen recht viele Durchführungsformen und ebenso viele unterschiedliche Bedingungen, die teilweise zu beachten sind. Ich mache daher ungern konkrete Aussagen zu dieser Art von Fragen, verweise aber gerne auf ein paar generelle Punkte, die zu beachten sind:

      * Es sollte darauf geachtet werden, dass auch nach einer Einzahlung in eine bAV weiterhin für die verbleibende Abfindung die Zusammenballung gewährleistet ist.
      * Es sollte im Aufhebungsvertrag vermieden werden, von einer „Aufteilung“ einer ursprünglich vorgesehenen Abfindung in mehrere Teile zu sprechen. Hintergrund: Eine Aufteilung könnte schädlich für die Fünftelregel sein. Besser ist es, die gewünschten Vereinbarungen in unabhängigen, getrennten Passagen des Vertrages zu definieren.
      * Es ist zu bedenken, dass betriebliche Renten bei der späteren Auszahlung oftmals nicht unerhebliche Krankenkassenbeiträge verursachen. Eine Abfindung hingegen nicht.
      * Wenn Unsicherheiten bzgl. der Gestaltungsmöglichkeiten und/oder der Formulierungen im Aufhebungsvertrag bestehen, wäre die Unterstützung eines Steuerberaters u./o. Anwaltes zu empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

  57. Hallo zusammen,
    bei mir stellt sich die gleiche Frage: Die Firma bietet an, einen Teil der Abfindung direkt vom Brutto abzuziehen und in eine deferred compensation umzuwandeln. Das ist bei uns eine Direktzusage mit Kapitalwahlrecht und die Summe wird dann zum Renteneintritt ausgezahlt, versteuert und Sozialversicherung wird dann ebenfalls fällig. Das wird in einer extra Vereinbarung geregelt, die unabhängig vom Aufhebungsvertrag ist.
    Seht ihr da irgendwelche Probleme bezüglich Fünftelregel, wenn Zusammenballung sicher gestellt ist?
    Danke für jeden Tipp

  58. Hallo!
    Darf man im Dispojahr einen Nebenjob (<450€) machen? Oder muß ich diese Einnahmen angeben bzw. hat das einen Einfluß auf die Versteuerung der Abfindung?
    Ich habe schon länger gesucht, aber leider keine Antwort zu meiner Frage finden können, vielleicht kann mir das jemand beantworten?
    Vielen lieben Dank!!!

  59. Hallo ich habe am 25.02.21 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben mein Arbeitsvertrag endet am 30.09.21. ab 1 Juli bin ich bezahlt freigestellt.Die Abfindung erhalte ich am 31.01.22, Fünftelregelung trifft bei auch zu. meine Frage lautet bekomme ich die ganze Summe ausgezahlt und muss es dann gleich alles versteuern oder muss ich den fälligen Steuerbetrag praktisch ein fünftel davon fünf Jahre bezahlen, das heisst ich kann mit dem ganzen Geld fünf Jahre arbeiten ntürlich im ersten Jahr minus der fälligen Steuer.Oder isst der Betrag auf einmal fällig?
    ersteres würde mir eine Kreditaufnahme zum Wohnungskauf ersparen.
    für eine Antwort wäre ich sehr dankbar

  60. Hi Karl-Heinz,

    ich meine die Steuern werden direkt in 2022 fällig. Fünftel-Regelung heisst nur es wird so gerechnet „als ob“. Sind aber alle auf einmal fallig.

    Gruß, Paul

  61. Hallo Privatier und Community,

    erst einmal danke für diese einmalige Seite.

    Meine Arbeitnehmer-Karriere endet nach 37 Jahren Betriebszugehörigkeit freiwillig (aus gesundheitlichen Gründen) mit 54 Lebensjahren.

    Zukünftiger Lebensunterhalt: Dividenden/Kapitaleinkünfte,
    der Lebensstandard sinkt zwar etwas, aber das ist es mir mehr als wert.

    Ende Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag
    unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist: 31.10.21

    Abfindungszahlung voraussichtlich: Januar 2022.

    Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zahle ich selber.

    Hinweis vom Noch-Arbeitgeber:
    im Jahr der Abfindungszahlung (Januar 2022) sollten idealerweise keine weiteren Einkünfte erzielt werden, da die steuerlichen Abzüge sonst sehr hoch wären.

    ALG1:
    werde ich Ende Januar 2023 beantragen um keine Entgeld-Ersatzleistungen für die Steuer 2022 zu generieren (ALG1 würde im Abfindungsjahr 2022 lt. Abfindungsrechner beinahe komplett weg besteuert).

    * Meine Fragen *

    Weiss jemand wie (abgeltungsbesteuerte) Kapitalerträge mit der Abfindung zusammen besteuert werden ?
    Zählen diese bereits besteuerten Dividenden mit zum Gesamtbrutto-Einkommen/Jahresbrutto ?

    Generell: wie werden bereits abgeltungsbesteuerte Dividenden/Kapitalerträge behandelt, zählen diese ebenfalls als Einkommen ?

    Anfragen bei bisher zwei Steuerberatern waren leider ergebnislos.

    Viele Grüße

    vom Zeit-Zahler

  62. Hallo Lars,

    das ging ja schnell 🙂

    Vielen Dank für Deinen Hinweis auf den passenden Abschnitt.

    Gruß vom

    Zeit-Zahler

  63. vorab wünsche ich allen ein gutes und gesundes neues Jahr!

    Diesen Monat steht nun die Auszahlung der Abfindung an und alle Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung wären eigentlich gegeben.
    Mein bisheriger Arbeitgeber weigert sich jedoch bei der Abrechnung die Fünftelregelung anzuwenden, da er darin ein Haftungsrisiko sieht, wenn ich im Laufe des Jahres eine neue Antstellung antreten würde und damit die Voraussetzungen für die Fünftelregelung nicht mehr gegeben wären. Das ist eher ein theoretisches Risiko, da ich derzeit aberbeitsunfähig bin und selbst wenn ich wieder eine Arbeit aufnehmen könnte, würde eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegen.

    Steuerlich wirkt sich das erheblich aus, ob die Fünftelregelung bei der Abrechnung angewendet wird. Bekomme ich das Geld dann sicher wieder über die Steuererklärung zurück? Da ich die Steuererklärung für dieses Jahr aber erst in 2023 machen kann, wird das dann ziemlich lange dauern.

    • Wenn die Abfindung hoch genug ist hat der AG dafür kein Haftungsrisiko. Ist für ihn ja ein leichtes zu beurteilen, ob die Abfindung in 2022 höher ist als das Gesamteinkommen (aus abhängiger Beschäftigung bei ihm) in 2021.

      Seine Argumentation könnte höchstens die Steuerklasse betreffen, also Versteuerung mit der 6er. Aber auch das ist überschaubar für ihn, denn Steuerschuldner (so beim Ausgleich eine Steuerschuld entstehen sollte) bleibst Du. Wenn er eine Bestätigung von Dir hat, daß Du in 2022 keine Beschäftigung aufnimmst muss ihm das reichen. (aussage OFD BW) Damit wäre grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen (des AG).

      Aber beim Ausgleich kommt die Erstattung schon und es ist fraglich ob sich der Stress lohnt.

      Also wenn die Abfindung grösser als das Einkommen im vorjahr ist, dann würde ich nochmal höflich darauf hinweisen, daß sein Haftungsrisiko gegen 0 geht. Steuerklasse vielleicht noch prüfen (beim AG), sonst könnte die Auszahlung sehr gering werden.

      Grüße

      b

  64. Wenn ich das Geld über die Steuererklärung im Laufe des nächsten Jahres über die Steuererklärung bekomme, wäre es auch ok, da es im Moment ja eh keine Zinsen gibt und viele Banken schon bei Kleinanlegern sogar Negativzinsen berechnen.
    Kann man sich darauf verlassen, dass es diese Steuerrückerstattung gibt?
    Im Falle einer Abfindung und Anwendung der diversen Tips vom Privatier kann das ja ein Nennenswerter Betrag sein.

    • Mein Fall lag ähnlich. Die Abfindung erhielt ich mit der letzten Gehaltsabrechnung im Januar mit erheblichem Steuerabzug, da die Fünftelregelung nicht angewendet wurde.

      Diverse Rücksprachen mit der Personalabteilung führten stets ins Leere. Eine Standardantwort war: „Ist so im SAP Modul hinterlegt“. Selbst ein SAP Ausdruck der Berechnung konnte mir nicht erläutert werden. Da hatte ich mir von einem größeren Konzern, der regelmäßig Personal auslöste schon mehr Professionalität erwartet.

      Nach Durchsicht einiger Kommentare in diesem Forum (Besten Dank für die sehr guten Aussagen)habe ich die weitere Diskussion mit meinem Ex-AG aufgegeben.

      Ein Steuerberater versicherte mir aber, daß die Rückerstattung kommt. Hat dann auch so geklappt, ich war aber erst beruhigt, als das Geld auf dem Konto war.

      Grüße
      Vertum

    • Achte darauf, dass der AG das nicht als normales Entgelt deklariert, sonder so dass Du das als
      „Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre – ggf. lt. Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung – vom Arbeitgeber nicht ermäßigt besteuert“
      in Zeile 18 der Anlage N eintragen kannst.
      Zur Not frage mal, wie denn deine entsprechende Monatsabrechnung aussehen wird. Da sollte das schon richtig benannt sein. Wenn der AG das ordentlich deklariert, dann sollte es auch keine Probleme mit der Steuererstattung geben.

  65. Wie sieht es eigentlich mit den Sozialabgaben aus?
    Im Falle einer Kündigung dürfte ja kein Krankenkassenbeitrag abgezogen werden, oder?
    Fallen Abgaben für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung an?

    • Mit einer Kündigung hat das zunächst nicht zu tun. Abfindungen sind erstmal SV-frei, bedeutet Rente und Arbeislosenversicherung fällt nicht an. Bei Kv und Pflege kommt es auf die Einhaltung der Kündigungsfrist und auch die Höhe der Abfindung an. (bei gesetzlich Versicherten, privat versichert müssen ihren Beitrag eh weiter bezahlen).

  66. Mit der Fünftelregelung beiße ich beim exArbeitgeber auf Granit, obwohl die Abfindung höher ist als das Regeleinkommen und es gemäß der Definintion aus dem Buch vom Privatier demnach auch kein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber gibt.
    Jetzt geht es sogar soweit, dass sie die Abfindung mit Steuerklasse 6 abrechnen wollen obwohl ich derzeit kein anderes Arbeitsverhältnis habe und arbeitsunfähig bin.
    Kann man da was dagegen tun?

    • „Kann man da was dagegen tun?“
      Wenn alle Engelszungen scheitern: nein

      Hör auf dich zu grämen, Du hast es versucht. Das Geld ist ja nicht weg, sondern wird dem Finanzamt ausgeliehen. Sieh nur zu, dass der AG das in die richtige Zeile einträgt, damit Du die Ausleihe nächstes Jahr schnell zurückerhalten kannst.

  67. Die Steuerklasse 6 greift, wenn ich es richtig verstehe wenn man 2 Jobs hat.
    Wenn ich arbeitsunfähig bin und Krankengeld beziehe, wird das dann als Job betrachtet und die Abfindungszahlung ist dann sozusagen der zweite Job? Dann wäre es dumm gewesen, die Abfindung aus steuerlichen Gründen auf 2022 zu verschieben.
    Wenn Krankengeld nicht wie ein weiterer Job betrachtet wird, könnte dann die Vorlage der AU-Bescheinigung beim ex Arbeitgeber eine Besteuerung mit der Steuerklasse 6 vermeiden?

  68. Noch eine Ergänzung – Wenn eine Entgeltersatzleistung wie das Krankengeld auch als Job betrachtet werden sollte und die Einstufung der Steuerklasse 6 für die Abfindung dann sachgerecht wäre, würde auch der Abfindungsrechner m.E. nicht stimmen. Dort habe ich die Konstallation eingegen und keine Hinweise ableiten können, dass das Krankengeld so einen gravierenden Nachteil bei der Einkommensteuer hätte.

  69. @Marc: Zur Abrechnung einer Abfindung empfehle ich einmal den Beitrag:
    https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
    zu lesen und ggfs. auch die Kommentare und Links. Dort sind sowohl die Hintergründe, als auch geeignete Maßnahmen erläutert.

    Zum Abfindungsrechner: Dieser berechnet die Einkommensteuer! Das hat nichts mit dem Lohnsteuerabzug durch den AG zu tun. Bei der Einkommensteuer spielt die Steuerklasse keine Rolle.

    Gruß, Der Privatier

  70. @Privatier: Danke für den Hinweis und den Link. Dort hatte ich auch schon geschaut aber keinen vergleichbaren Fall gefunden. Mir ist noch nicht klar, ob das Krankgengeld wie der Bezug von Gehalt bei einem anderen Arbeitgeber bei der Auswahl der Steuerklasse zu berücksichtigen ist oder ob z.B. eine Kopie der aktuellen AU-Bescheinigung dem alten Arbeitgeber als Beleg für die Einstufung in Klasse 1 dienen könnte.

    Wenn ich den Hinweis zwischen Lohnsteuerabzug anhand der angewendeten Steuerklasse und er Einkommensteuer richtig verstehe, würde die Berechnung des Abfindungsrechners wohl stimmen und es im Fall der Anwendung von Steuerklasse 6 im nächsten Jahr zu einer noch höheren Steuerrückzahlung als bisher angenommen kommen?? Das wäre schon mal beruhigend.

    • Hallo Marc,
      Krankengeld und Arbeitslosengeld sind Lohnersatzleistungen, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wird. Krankenkasse und Arbeitsagentur sind für die Leistungsempfänger daher auch keine „Arbeitgeber“ und melden sich daher auch nicht also solche im ElStAM-System an.
      Für einen Arbeitgeber, der eine Abfindung abrechnen muss, gibt es daher kein Hindernis, sich weiterhin (oder erneut) als Hauptarbeitgeber einzutragen. Dazu benötigt er jedoch u.U. eine Bestätigung, dass es keinen weiteren AG gibt (wie auch in den oben empfohlenen Beiträgen erläutert).

      Wurde im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den AG (aus welchen Gründen auch immer) zuviel Steuer einbehalten, so wird das mit der Einkommensteuererklärung wieder ausgeglichen.

      Gruß, Der Privatier

  71. vielen Dank für die rückmeldungen.

    Mir kam nun noch ein Gedanke, der sich vielleicht etwas schräg anhört aber in Pandemiezeiten vielleicht nicht ganz abwägig ist.
    Was passiert wenn der Empfänger der Abfindung, welche viel zu hoch besteuert wurde, weil sich der Arbeitgeber geweigert hat die Fünftelregelung anzuwenden und noch dazu die Steuerklasse 6 verwendet hat, verstirbt bevor er die zuviel entrichtete Steuer über die Steuererklärung zurückerhält? Können Erben diese Steuererklärung auch noch machen und das Geld vom Finanzamt zurückholen?

  72. Habe nun die Abrechnung erhalten und es wurde trotz all meiner Infos tatsächlich mit Steuerklasse 6 ohne Berücksichtigung der Fünftelregelung abgerechnet. Da eigentlich nur noch die Abfindung ausstand war ich dann überrascht, dass bei der Jahressumme ein anderer Betrag ausgewiesen wurde. Von der Personalabteilung erhielt ich dann die Info, dass dies erforderlich sei, da die Abfindung mit dem Monat des Ausscheidens (2021) verbucht wird.

    In dem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 ist dann nur der Abfindungsbetrag uner lfd. Nr. 3 „Bruttoarbeitslohn“ und lfd. Nr. 19 „Steuerpflichtige Entschädigung und Arbeitslohn für mehrere Arbeitsjahre..“

    Ist diese Vorgehensweise korrekt?

    • Die Beträge bei Bruttoarbeitslohn und lfd Nr 19 stimmen aber, oder?

      Das Vorgehen ist natürlich Scheixxe, wenn auch formal korrekt.
      Mal unterstellt, die Zahlen stimmen, dann hat der AG m.E. die Abfindung richtig klassifiziert, sodass nach der Steuererklärung die überzahlte Steuer erstattet wird. Zumindest da sollten keine Probleme entstehen.

  73. @ eSchorsch: Bei der laufenden Nr 3 und 19 stehen die gleichen Beträge und da ist es im Gegensatz zur Lohnabrechnung der korrekte Wert der Abfindung.

      • Hallo Marc,
        in meiner damaligen Lohnbescheinigung stand im Januar unter Zeile 3 der Monatsbruttolohn. Die Abfindung im gleichen Monat wurde in Zeile 10 „gebucht“ (Ermäßigt besteuerter A-Lohn für mehrere Jahre…). Zeile 19 enthielt bei mir nichts.
        Die zugehörige Lohnsteuer stand in Zeile 11. Der LSt-Abzug war aber deutlich höher als bei Anwendung der Fünftelregelung trotz eindeutiger Zusammenballung.
        Wie weiter oben beschrieben, wurde das dann später in der ESt-Erklärung korrigiert.

  74. Gratulation zu dieser tollen Website, so viele geballte wertvolle Informationen zu diesem Themenkomplex findet man selten.

    Ich habe eine Frage zu dem Thema steuerliche Auswirkung bei privater Fortführung eines Pensionsfonds nach Arbeitgeberwechsel

    Hintergrund: Ich werde aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis eine Abfindung erhalten. Mein ehemaliger Arbeitgeber bot zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge die (bezuschusste) Einzahlung durch steuer- und SV-begünstigte Entgeltumwandlung in einen branchenspezifischen Pensionsfonds an. Nach Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber, der das leider nicht anbietet (auch keine kompatible Alternative), könnte ich diesen Pensionsfonds nun ruhend stellen oder auch privat weiterführen.

    Meine Frage: Könnte ich Zuwendungen aus der Abfindung in so einen Pensionsfonds in der Steuererklärung steuermildernd als Altersvorsorgeaufwendung geltend machen?

    Jetzt mal ganz unabhängig von der Frage, ob das von den Kosten her, von den Auszahlungsmodalitäten, und mangels arbeitgeberseitiger Förderung durch den neuen Arbeitgeber (also allgemein von der Rendite) dann noch ein gutes oder ein schlechtes Produkt zur Altersvorsorge wäre. Mit geht es erstmal nur um die Auswirkung auf Einkommenssteuer/Abzugfähigkeit.

    Vielen Dank und schöne Grüße, Dude22

    • Moin Dude22,

      „Meine Frage: Könnte ich Zuwendungen aus der Abfindung in so einen Pensionsfonds in der Steuererklärung steuermildernd als Altersvorsorgeaufwendung geltend machen?“

      Nein. Aber:

      Lebenslange Rentenleistungen die auf privaten Beiträgen (auch private Weiterführung Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) beruhen, werden nur mit dem Ertragsanteil nach §22 Nr.1 Satz 3 a Tabelle bb EStG versteuert.

      Eine Möglichkeit ein Teil der Abfindung in die bAV zu überführen wäre der „Vervielfältiger“. Das ist (siehe Dein Kommentar) jetzt nicht mehr möglich, da der Wechsel zum neuen AG schon vollzogen wurde.

      https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

      Gruß
      Lars

  75. Hallo Lars, besten Dank für Deine Einschätzung. Mein Gedanke war, dass dieser Pensionsfonds durch die Konstruktion als förderungswürdiges Altersvorsorgeprodukt hinsichtlich der Einzahlung doch eigentlich ähnlich steuerlich behandelbar sein sollte, wie andere förderungswürdige Altersvorsorgekonstruktionen, bei denen das zutrifft (z.B. Rürup-Rente). Und dass es keinen Unterschied machen sollte, ob die Steuerbegünstigung bei Einzahlung durch Entgeltumwandlung oder durch Zahlung aus dem Netto zustande kommt. Aber ich habe es mir schon gedacht, dass das so einfach nicht ist. Trotzdem Danke nochmal, und schönen Abend!

    • Ja, ganz so falsch war der Gedanke ja auch nicht. Allerdings unterscheidet man bei der steuerlichen Betrachtung von Altersvorsorgen mehrere Kategorien: Da sind zuächst die sog. Basis-Rentenversicherungen, dazu gehören die gesetzl. RV, Rürup-Verträge und berufsständische Versorgungswerke. Dafür können derzeit ca. 25T€/50T€ als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
      Eine weitere Gruppe sind alle anderen Altersvorsorge-Verträge (außer Riester), für die es andere Formen der Förderung gibt, wie z.B. durch Gehaltsumwandlung durch den AG. Werden solche Verträge privat fortgeführt, können sie im Prinzip als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Diese „verpuffen“ aber in der Regel, weil hier die Beiträge zur KV/PV bereits das mögliche Maximum ausfüllen.
      In die letzte Kategorie fallen dann die Riester-Verträge, für die es wieder gesonderte Regeln, gibt, die aber hier wohl nicht von Interesse sind.

      Gruß Der Privatier

      • Vielen Dank für die Erläuterung. Das wirft jetzt aber bei mir gleich eine neue Frage auf (sorry…): Verstehe ich es richtig, dass falls man nur sehr geringe oder auch gar keine Aufwendungen in einem Jahr für KV/PV und sonstige Vorsorgeaufwendungen haben sollte, zum Beispiel weil die AA das ganze Kalenderjahr über den KV/PV-Beitrag im Rahmen des ALG1 leistet, man dann wenigstens einen Teil dieser „anderen Altersvorsorgeaufwendung“ (Pensionskasse) als sonstige Vorsorgeaufwendung absetzen kann (bis zur Höchstgrenze)?

        Ist natürlich nicht so viel, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist. Vor allem in dem Jahr mit Abfindung bei 5tel Regelung, da macht die Steuer ja mal ferne recht heftige Bocksprünge.

        Oder werden die KV/PV-Beiträge der AA vom FA „höchstbetragverbrauchend“ als eigene sonstige Vorsorgeaufwendungen gewertet?

        Hab’s versucht zu recherchieren, aber nichts dazu gefunden.

        Viele Grüße, Dude22

        • Ja, das Prinzip ist richtig verstanden.
          Eine oftmals recht vorteilhafte Vorgehensweise, die dieses Prinzip nutzt (aber auch noch einen weiteren, größeren Vorteil bringt) ist die Vorauszahlung von KV-Beiträgen (bis zu 3 Jahresbeiträgen).
          Vorteil 1: Die Vorauszahlung kann in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
          Vorteil 2: In den Jahren für die im Voraus gezahlt wurde, können andere Vorsorgeaufwendugen geltend gemacht werden.

          Mehr zu Vorauszahlungen von KV-Beiträge im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/

          Gruß, Der Privatier

  76. Hallo Privatier,
    ich hätte nun doch nochmals eine Frage zur Auszahlung der Deferred Compensation im ersten vollen Kalenderjahr der Rente.
    Ich bin nicht privat krankenvesichert, sondern freiwillig gesetzlich.
    Um das maxiamle herauszuholen bei der Auszahlung im ersten vollen Kalenderjahr als Rentner, gibt es ja gestalterische Möglichkeiten um die Einnahmen zu drücken.
    Gut, ich hätte dann das erste Mal offiziell 12 Monate lang meine Rente.
    Kannst Du mir einen Tipp geben zum Thema Steuerliche Gestaltung so dass das zu versteuernde Brutto möglich gering (oder negativ ist) und ich damit bei der Auszahlung per Fünftel-Regelung das maximale rausholen kann ?

    • Im Grunde gelten hier sehr ähnliche Überlegungen, die man auch bei der Auszahlung einer Abfindungn anstellen kann. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/

      Allerdings sind die Möglichkeiten als Rentner u.U. etwas eingeschränkt bzw. einige der Tipps sind nicht anwendbar. Eine Einzahlung in die Rentenkasse wäre aber z.B. für einen Ehepartner (sofern vorhanden) u.U. noch möglich. Ebenso eine Vorauszahlung von KV-Beiträgen. Auch bleiben noch die hier nicht weiter diskutierten Möglichkeiten als Vermieter, als Selbstständiger oder bei steuerlich wirksamen Investments. Es wäre aber zu empfehlen, gerade die letzeren Ideen vorab mit einem Steuerberater abzustimmen.

      Wenn alles nicht in Frage kommt, bleibt immer noch der Trost, dass die Fünftelregel ja bereits auch ohne weitere Maßnahmen eine Steuererleichterung darstellt.

      Gruß, Der Privatier

    • Moin Joe,

      noch ein Hinweis von mir.
      U.U. sind trotz Rentenbezug noch Ausgleichszahlungen nach §187a SGB VI bei dir möglich, denn … Auszug aus der GRA §187a SGB VI:

      Der Bezug einer Versichertenrente (auch Altersrente als Voll- oder Teilrente) vor dem Zeitpunkt des Erreichens der individuellen Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI) steht einer Beitragszahlung nach § 187a SGB VI nicht entgegen.

      Die gesetzliche Regelung und Literatur stelle ich heute Abend als Link ein.

      Gruß
      Lars

      • und noch als Ergänzung u.U. ie „Freiwillige Einzahlungen“, jedoch:

        Auszug aus der unter verlinkten DRV-Broschüre:

        Keine freiwillige Versicherung für Rentner
        Freiwillige Beiträge dürfen Sie nicht zahlen, wenn Sie eine volle Altersrente bekommen und bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Erhalten Sie eine volle Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Altersteilrente, können Sie sich freiwillig versichern. Die Beiträge werden allerdings erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.

        https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html

        Das wäre also evt. auch noch eine Möglichkeit. Ansonsten wie der Privatier schon geantwortet hatte: „Es wäre aber zu empfehlen, gerade die letzeren Ideen vorab mit einem Steuerberater abzustimmen.“

        Gruß
        Lars

      • Moin Joe,

        anbei die GRA (Die gemeinsamen rechtlichen Anweisungen) der DRV zum §187a SGB VI:
        „Zahlungen von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“

        https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

        Hier insbesondre Punkt 2.6:

        2.6 Bezug einer Versichertenrente

        Der Bezug einer Versichertenrente (auch Altersrente als Voll- oder Teilrente) vor dem Zeitpunkt des Erreichens der individuellen Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI) steht einer Beitragszahlung nach § 187a SGB VI nicht entgegen (siehe auch Abschnitt 2).

        Querverweis auf Abschnitt 2:

        2. Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)

        Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergeben sich aus § 187a Abs. 1 und Abs. 1a S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI.

        …………

        Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

        …………

        Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente (mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.

        Falls schon eine Teilzahlung erfolgte (vor Rentenbezug), dann weiter mit Abschnitt 4.3.2 „Bei Rentenbezug“

        Ich empfehle hier unbedingt einen Beratungstermin beim Rentenversicherungsträger anzusteben.

        Gruß
        Lars

        PS:
        In einen zweiten Link dann noch der Querverweis auf die GRA §76a SGB VI Punkt 5.2.

        Und zum Schluss noch der Punkt 2.2.5 aus der GRA §100 SGB VI

        2.2.5 Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

        Werden Beiträge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 187a SGB VI gezahlt und sind diese Beiträge bei einer bereits geleisteten Rente zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 5), beginnt die höhere Rente gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X mit dem Ersten des Monats, der dem Monat der Beitragszahlung folgt. Als Zeitpunkt der Beitragszahlung gilt der Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI, wenn die Beiträge – gegebenenfalls auch in Teilbeträgen – innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei Wohnsitz im Inland, 6 Monate bei Wohnsitz im Ausland) nach Auskunftserteilung gezahlt werden (AGFAVR 6/96, TOP 2). Bei späterer Beitragszahlung beginnt die höhere Rente erst mit dem Folgemonat der Beitragszahlung.

  77. Ich habe eben gelesen, dass eine Abfindung nicht unbedingt versteuert werden muss. Was sind die Kriterien dafür, eine Abfindung zu versteuern? Außerdem würde mich interessieren, wann eine Abfindung für mich als Arbeitnehmer infrage kommt.

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