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Kap. 9.5.1: Hinweise zum Dispositionsjahr: Grundlegendes — 235 Kommentare

  1. Der Begriff „Dispojahr“ ist wirklich wenig bekannt und nicht jeder Mitarbeiter bei einer Firma kann ihn wissen. Das Thema ist spannend und interessant und es wäre nutzbar auch die nächsten geplanten Beiträge darüber zu lesen.

  2. Hallo,
    der Begriff ist nicht offiziell und somit weder bei Behörden noch bei Firmen gängig.
    Ich hatte ihn damals (zu meiner Planungszeit) geprägt um dem Themenkomplex, der in vielen vielen Sätzen und Bestimmungen ausformuliert ist, mit einem Wort zu umschreiben bzw. zu betiteln. Mehr ist das nicht – nur eine Überschrift.

    Gruß

    • Tja… nun habe ich doch tatsächlich vergessen, den Urheber des Begriffes zu erwähnen. Auch wenn es vielleicht nicht so ganz zweifelsfrei bewiesen ist, wer den Begriff und die Hintergründe ausgetüftelt hat, so ist es aber eindeutig Mr. Excels Verdienst, dass das Thema hier beim Privatier überhaupt Beachtung gefunden hat.

      Und ich denke im Namen aller, die inzwischen von dieser Idee profitieren konnten, möchte ich mich hier einmal bei Mr. Excel ganz herzlich bedanken!!

      Gruß, Der Privatier

  3. Von mir auch noch eine Rückmeldung zum „Dispojahr“. Vielen Dank für die Infos hier, hat mir sehr geholfen. Habe meinen gut bezahlten Job gekündigt (zum 30 September 2015), um ein Jahr ins Ausland zu gehen und auch einfach mal völlig was anderes zu machen. Nach einem Jahr wieder zurück, habe ich knapp einige Tage vor Ablauf des Jahres das Arbeitsamt besucht und ALG1 auf genau 1. Oktober 2016 beantragt, kein Wort über „Dispojahr“. Der Antrag lief anstandslos durch, keine 3-Monatssperre wegen Eigenkündigung, keine Sperre wegen zu später Meldung, keine Nachfragen. Das hat mir den Start hier finanziell sehr erleichtert.

    • Hallo Caro und vielen Dank für die Schilderung Deiner Vorgehensweise.

      Auch wenn ich eigentlich immer empfehle, im Vorfeld das geplante Vorhaben mit der Agentur abzusprechen, zeigt Dein Beispiel, dass es eben auch ganz einfach funktionieren kann: Einfach vorher gar nichts machen oder sagen, keine Meldung, kein nichts. Einfach nach einem Jahr arbeitslos melden. Fertig. Geht auch.

      Es hängt aber auch immer alles ein wenig von der jeweiligen Agentur (oder den Mitarbeitern) ab. Man hat nie die Garantie, dass alles so reibungslos abläuft. Auch wenn man sich ganz sicher im Recht weiß.

      Gruß, Der Privatier

  4. Hallo,
    verstehe ich das richtig? Ich werde zum 01.09.2018 arbeitslos (Aufhebungsvertrag).Wenn ich zum frühst möglichen Termin Alg 1 haben möchte,optimal zum 01.09.2018,droht mir eine maximal 6 monatige Sperre/Ruhezeit.Bekomme also statt 24 Monate (bin 58) nur 18 Monate Alg.Wenn ich aber erst zum 01.09.2019 Leistungen haben möchte kann ich diese Sperre vermeiden (Dispositionsjahr).Könnte ich auch sofort bei meiner Meldung, um keinen Termin zu verpassen,die Leistung erst zum 01.09.2018 beantragen? Einen Vertrag,z.B. über 1 Jahr, kann ich ja auch direkt nach Abschluss schon kündigen damit ich die Kündigungsfrist nicht vergesse und er sich so wieder um 1 Jahr verlängert?
    Gruß Andrea

    • Zunächst einmal haben Sie die Wirkungen von Sperre und Dispojahr richtig verstanden. Genau DAS ist der Effekt eines Dispojahres.

      Ich glaube jedoch nicht, dass Sie Ihren ALG-Antrag bereits ein Jahr im Voraus stellen können. Soweit mir bekannt, ist dies nur einige Wochen vorher möglich.

      Ich würde Ihnen aber (wie immer) empfehlen, dass geplante Vorgehen mit Ihrer zuständigen Agentur abzustimmen. Das gibt Ihnen eine zusätzliche Sicherheit und die genaue Handhabung ist auch immer ein wenig von der jeweiligen Agentur abhängig. Es gibt Agenturen, denen müssen Sie das Konzept des Dispojahres erst erklären, andere dagegen halten vorbereitete Formulare parat, in denen u.a. auch Termine festgelegt werden.

      Gruß, Der Privatier

  5. Vielen Dank auch habe mich heute auch noch ein bisschen weiter durch die Thematik gelesen.Werde mich dann auf jeden Fall wieder über meine Erfahrung berichten
    Gruß Andrea

  6. Hallo und danke für diese geniale Seite, die ich spät, aber nicht zu spät entdeckt habe (morgen gehe ich zur Arbeitagentur). Ich möchte dem Thema „Dispositionsjahr“ einen Aspekt hinzufügen, über den ich nichts finden konnte: Einfluß eines Wettbewerbsverbotes mit Karenzzahlung, das sich weitere 2 Jahre nach Beendigung meines Dienstvertrages durch Aufhebungsvertrag anschließt. Wäre diese Kommentarfunktion der richtige Weg, darüber zu diskutieren und die Gemeinde an meinen zu erwartenden Erfahrungen/Lehren teilhaben zu lassen? BG

    • Ja, natürlich – immer gerne!

      Ich muss allerdings gleich einräumen, dass ich selber zu den Themen Wettbewerbsverbot und Karenzzahlung kaum etwas beitragen kann. 🙁
      Vor ein paar Monaten hatten wir hier schon einmal einen Fragesteller, dem ich leider auch nicht weiterhelfen konnte.

      Aber insofern sind hier natürlich erwartende Erfahrungen/Lehren sehr hilfreich. Vielleicht können wir ja auf diese Weise gemeinsam etwas lernen.

      Gruß, Der Privatier

  7. Vielen Dank erstmal für die schnellen Antworten und das Interesse. Eigentlich wollte ich warten, bis Näheres von der AA vorliegt. Aber nun schon mal meine Details: Aufhebung des Dienstvertrages nach Ablauf der zweijährigen Kündigungsfrist zum 31.12.2017. In dem Zeitraum Zahlung meines monatlichen Gehaltes mit allen Sozialversicherungsbestandteilen. Englischer Aufhebungsvertrag enthält für erste 6 Monate „revocable“ Freistellung, danach unwiderruflich (sicher auch interessantes juristisches Detailproblem i.B.a. neue „Dienstanweisung“). Wettbewerbsverbot gilt für zwei Jahre und wird monatlich erstattet durch 50 % Lohnzahlung abzgl. ESt ohne Sozialversicherungsbeiträge. muss mich also selbst krankenversichern. Ich werde in 2018 58 und deshalb wäre die Ausnutzung des Dispositionsjahres richtig. Dann könnte ich ab Jan. 2019 immer noch ALG1 anmelden und direkt abmelden und somit meinen Anspruch auf ALG1 nach 2020 „retten“, da ja sonst wg. der Karenzzahlung sowieso kein Arbeitslosengeld fließt. oder????

    • Eigentlich haben wir es hier dann wohl mit (mindestens) zwei verschiedenen Punkten zu tun:

      * Einmal die Freistellung: Wie lange war diese denn in der Summe?
      Wie sich die Kombination aus teilweise widerruflich und unwiderruflich auswirkt, kann ich auch nicht sagen. Fest steht aber, dass es in Kombination mit einem Dispojahr dazu führen könnte, dass eine fiktive Einstufung vorgenommen wird. Bedeutet: Weniger Anspruch.
      * Und die Karenzzahlung: Hier sehe ich weniger Probleme, denn ein Anspruch auf ALG besteht auch parallel zur Karenzzahlung. Und angerechnet wird (wenn überhaupt) andersherum: Eine Karenzzahlung kann dann reduziert werden, wenn andere (nicht wettbewerbs relevante) Einkünfte erzielt werden. Dies aber nur dann, wenn inkl. der Karenzzahlung mehr als 110% der letzten Einkünfte anfallen. Im Prinziü zählt auch das ALG zu diesen Einkünften, man erreicht jedoch nie die 110% Marke.

      Gruß, Der Privatier

      • So, da bin ich wieder mit viel Klärung durch eine nette und kompetente Dame von der „Leistungsabteilung“. Grundsätzlich bestätigte sie die Strategie mit „Dispojahr“ und „an-/abmelden“, um die Arbeitslosigkeit bis nach der Karenzzahlung zu schieben. Ich gab ihr auch noch die Info, dass mein Aufhebungsvertrag für die ersten 6 Monate widerruflich war. Quintessenz: Bei Arbeitslosmeldung genau 1 Jahr nach dem Termin „beschäftigungslos“ (bei mir der 01.01.18) soll ich mich zum 01.01.19 arbeitslos melden. Das geht auch vorher mit genauer Terminierung beim Amt (also zB im November hin und für den 01.01. melden). Am/für den 02.01.19 kann ich mich wieder abmelden und voila die 4 Jahresfrist läuft. Nur bei Arbeitslosmeldung an dem genauen Tag (01.01.19; das geht ja wegen Feiertag also nur vorher!) erfolgt keine Sperrzeitprüfung. Wenn ich mich vorher AL melde, muss ich mit einer Reduzierung meiner Ansprüche um 25 % rechnen. Was genau dazu meine 6-monatige Widerrufsfrist beiträgt kann ich nur vermuten: es war wichtig. Nach Angabe der Dame wird sie alles protokolliert hinterlegen, will mir diese Einschätzung aber nicht schriftlich geben.

        Beim Thema Karenzzahlung war sie nicht 100 % sicher, aber ich hatte Ihren (Privatier) Hinweis auf Nicht-Berücksichtigung im Internet bestätigt gefunden. Die Anrechnungsmöglichkeit vice versa gegen die Karenzzahlung ist nicht relevant wegen der hohen Zuverdienstmöglichkeit (110 % vom letzten Brutto). Auch beim Thema fiktive Einstufung habe ich die Dame nicht weiter gelöchert, weil dazu ja wohl alle Details der Leistungsabteilung vorliegen müssen. Aber ist das wirklich eine relevante Gefahr für mein ALG? Meine Bezüge liegen deutlich über BBG und für das ALG würde doch sowieso bei der BBG gedeckelt? Dass für einen fiktiven Verdienst dann noch darunter geschätzt wird, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Da mir die 6 Monate mehr Leistungszeitraum unter Ausnutzung des Dispojahres als höhere Priorität gelten, werde ich dann in 2019 sehen, was die Leistungsabteilung ausrechnet; da gibt es dann ja eh keinen Gestaltungsspielraum mehr. Ich lege mir das auf Wiedervorlage und werde dann in gut einem Jahr hier berichten.

        Vielen Dank nochmal für Ihre super Internetseite. Fast wäre es schief gegangen! Trotz meiner beruflichen Prägung (Ingenieur und GF) bin ich etwas zu unbedarft mit meinen eigenen Ansprüchen umgegangen. Ich glaube, die von Ihnen thematisierte moralische Frage hat hiermit zu tun. Man fühlt sich nicht „bedürftig“ und hat auch sowieso finanziell nicht das schlechte Ende der Wurst. Aber es geht eben nicht um Bedürftigkeit sondern um erworbenen (Versicherungs-) Anspruch. Ich fand es übrigens positiv, dass die MA der AA, mit denen ich Kontakt hatte, das auch so sehen. Also für alle die noch zögern: Hin zum „Arbeitsamt“!

        Beste Grüße

      • Das hört sich ja erst mal alles recht gut an. Dennoch ein paar Anmerkungen dazu:

        * „…die Info, dass mein Aufhebungsvertrag für die ersten 6 Monate widerruflich war“ Hmmm… wirklich? Zu Beginn hieß es, die Freistellung sei widerruflich gewesen. Das ist nun schon ein Unterschied!

        * „…muss ich mit einer Reduzierung meiner Ansprüche um 25 % rechnen. Was genau dazu meine 6-monatige Widerrufsfrist beiträgt kann ich nur vermuten.“
        Nein. Eine Reduzierung um 25% erfolgt immer, wenn eine Sperrfrist wg. Aufgabe des Arbeitsplatzes verhängt wird.

        * „… wegen der hohen Zuverdienstmöglichkeit (110 % vom letzten Brutto)“ .
        Nur zur Klarstellung: Man kann nicht 110% hinzuverdienen! Die Summe aus Karenzzahlung und Hinzuverdienst dürfen nicht mehr als 110% betragen.

        * Fiktive Einstufung: Die BBG spielt dabei keine Rolle. Eine fiktive Einstufung erfolgt immer dann, wenn in den letzten zwei Jahren vor ALG-Antrag keine 150 Tage versicherungspflichtige Tätigkeit vorzuweisen sind. Das Gehalt spielt dann überhaupt keine Rolle mehr, sondern es zählt nur die Ausbildung in verschiedenen Stufen. Aber selbst die höchste Ausbildung (Universitätsabschluss) führt in der Regel zu einer bedeutend niedrigeren Einstufung als „übliche“ Gehälter.

        Gruß, Der Privatier

        • So, jetzt nach Eingang meines Bewilligungsbescheids möchte ich den Diskurs wie versprochen um die Fakten ergänzen:
          Ich habe mich im November 2018 beim AA exakt für den 01.01.2019 arbeitssuchend gemeldet und gleichzeitig für den 02.01.2019 wieder abgemeldet. Danach (bereits in 2019) wurde ich noch aufgefordert, das Formblatt „Gesellschafter/Geschäftsführer“ auszufüllen. Im wesentlichen wird hierbei geprüft, ob eine GF-Position wirklich der Position „abhängig beschäftigt“ entspricht, was bei mir der Fall war. Der Bewilligungsbescheid hat keinen Sperrvermerk und ich habe die Hürde zum 24monatigen Bezug (720 Tage) des ALG1 genommen (ich wurde im Oktober 55). Karenzzahlungen waren wie vorausgesagt auch nicht relevant. Allerdings verstehe ich die Höhe des Bemessungsentgeltes mit 208,77 €/Tag (=76.201 €/Jahr) nicht, weil die BBG in 2019 doch 80.400 € beträgt? Alles andere wie hier beim Privatier vorausgesagt! Vielen Dank nochmals für die Hilfe.

          • Vielen Dank für die positive Rückmeldung!

            Etwas irritiert bin ich über die Aussage, dass der Anspruch auf ALG 24 Monate betragen soll bei einem Alter von 55 Jahren. Das kann nicht sein!
            Mit 55 Jahren erreicht man gerade die Grenze von 18 Monaten.

            Ich habe zwar die Höhe des Bemessungsentgeltes nicht nachgerechnet, sie wird aber wahrscheinlich stimmen.
            Denn Ihre Annahme beruht auf einem weit verbreitetem Irrtum!
            Das Bemessungsentgelt wird nicht nach irgendwelchen aktuellen Werten/Größen/Grenzen berechnet, sondern richtet sich ausschließlich nach Ihren Beiträgen. Konkret nach den letzten 12 zu berücksichtigenden Monatsbeiträgen. Diese dürften bei Ihnen aus dem Jahre 2017 stammen und sind seinerzeit durch die in 2017 geltende BBG gedeckelt worden.

            Gruß, Der Privatier

          • Sie haben Recht! BBG 2017 war 76200 € und ich wurde letztes Jahr 58 Jahre alt.

  8. Hallo Privatier,
    seit meinem letzten Kommentar vom 14.11.2017 ist einige Zeit vergangen. Aber jetzt ist es schon soweit, ab dem 01.09.2018 bin ich „Beschäftigungslos“ Ich war wie empfohlen also jetzt beim Arbeitsamt und habe mein Vorhaben mit dem Dispositionsjahr erläutert. Man war dort gar nicht besonders erstaunt und wusste Bescheid. Es gibt dort sogar einen Vordruck zur Unterschrift auf dem auch die Nachteile noch einmal erläutert werden. Es wurden bereits die wichtigsten Daten von mir aufgenommen, außerdem hat der Sachbearbeiter ein Vermerk zum Dispositionsjahr eingetragen. Auf meine Frage warum die erstaunliche Antwort: Damit wir Sie rechtzeitig Informieren können. Auf meine Frage wann ich mich denn frühestens Arbeitslos melden muss lautete die Antwort: 14 Tage vorher reicht ich kann aber auch schon 3 Monate vorher meine Ansprüche anmelden damit nichts schiefgeht.
    Also es läuft.
    Gruß Andrea

    • “ Man war dort gar nicht besonders erstaunt und wusste Bescheid.“

      Es gibt eben durchaus gravierende Unterschiede zwischen den Agenturen (und Mitarbeitern). In Ihrem Fall habe ich den Eindruck, dass das sehr gut abgewickelt wird, denn auch die Aussagen zu den Meldefristen sind völlig korrekt. Von daher: Alles bestens!

      Vielen Dank für die Rückmeldung und die Schilderung der Erfahrungen. Weiterhin alles Gute.

      Gruß, Der Privatier

  9. Hallo an alle,
    es ist noch nicht soweit bei mir, aber ein wenig Licht am Ende des Tunnels ist zu sehen.
    Bei all den Kommentaren zum Dispojahr (zugegeben nicht alles gelesen) taucht bei mir immer wieder die Frage auf: was macht Mann/Frau in diesem Jahr ?
    Bin gespannt auf Ihre/Eure Rückmeldungen.
    Viele Grüsse
    Kim

  10. Ich verstehe die Frage nicht. Was unterscheidet die freie Zeit im „Dispojahr“ von der gesamten Zeit „ohne Arbeitsverhältnis“, also von der gesamten Zeit zwischen dem Ende des Arbeitslebens und dem Ableben?

    • Sehr gute Antwort!
      Genau das habe ich einigen meiner EX-Arbeitskollegen auch gesagt, die mich verständnislos gefragt haben, was ich denn die ganze Zeit machen wolle…?

      Ich denke, die Antwort ist einfach: Das, was man schon immer einmal machen wollte.

      Was das im Einzelnen ist, ist natürlich individuell verschieden:
      Der eine möchte gerne ein (weiteres) Studium beginnen, der andere sich in einer gemeinnützigen Organisation oder in der kommunalen Politik betätigen. Verhinderte Künstler werden zu Malern, Bildhauern, Schriftstellern oder ziehen als Mitglied einer Rockband durch die Lande. Oder kaufen sich ein Wohnmobil oder eine Harley und segeln um die Welt…

      Wer in dieser Richtung aber fragen muss, der sollte sich die Entscheidung noch einmal überlegen. Und dabei noch einmal über die Frage von BigMac nachdenken!

      Gruß, Der Privatier

  11. Hallo,
    ich habe hier schon ein paarmal reingeschaut und interessiert gelesen.
    Ich bin seit August 2017 krankgeschrieben, habe selbst gekündigt im September 2017.
    Da mein Krankengeldbezug im Juli 2018 endet, müsste ich mich nun bei der Arbeitsagentur melden. Eine Sperrfrist werde ich nicht erhalten, da ein Attest vom Arzt vorhanden ist. Ich bin 56 Jahre alt, will nach Beendigung der Krankschreibung vorerst nicht mehr arbeiten, möchte meinen ALG Anspruch aber nicht verfallen lassen.
    Kann mir jemand sagen, bis wann ich mich spätestens beim Amt melden muss, zwecks Dispositionsjahr. Oder wäre es besser einen Anspruch anzumelden um mich gleich wieder abzumelden? Versichert bin ich über eine Witwenrente.

    Vielen Dank im Voraus

    Evelin

    • Fangen wir einmal mit der letzten Frage an: Dispojahr oder An-/Abmelden?

      Wenn Sie sich einmal den Beitrag über die Vor- und Nachteile eines Dispojahres ansehen, so sind dort drei Motive aufgeführt, die für ein Dispojahr sprechen. Keines dieser drei Motive sehe ich bei Ihnen gegeben und von daher sehe ich auch keinen Sinn in einem Dispojahr.

      Wenn Sie daher momentan nicht arbeiten wollen, wäre es sinnvoll, der Anspruch auf ALG feststellen zu lassen und sich anschließend wieder abzumelden. Und das kann man mit der Vorgeschichte auch plausibel begründen.
      Es könnte allerdings sein, dass Sie trotzdem eine Sperrfirst wg. verspäteter Meldung bekommen (1 Woche). Eine Arbeitsuchendmeldung hat nämlich bereits 3 Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Arbeitslosigkeit zu erfolgen. Die eigentliche Arbeitslosmeldung selber kann dann mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit gemacht werden (aber auch schon früher).
      Ob diese Fristen auch im Anschluss an einen Krankengeldbezug so gehandhabt wird, kann ich leider nicht sagen. Wird man dann sehen. Eine Sperre von einer Woche ist zu verschmerzen (finde ich).

      Gruß, Der Privatier

      • Nachtrag: Bei einer Vorgeschichte mit einer langen Krankheit sollte man immer auch den Anspruch auf eine evtl. Erwerbsminderungsrente im Auge behalten. Was oftmals dabei übersehen wird: Wenn man ansonsten die Bedinungen erfüllt, muß man außerdem noch in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen nachweisen!

        Wer sich hier für längere Zeit eine „Auszeit“ gönnt, könnte mit dieser Regel ein Problem bekommen.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,

          vielen Dank für die schnelle Antwort!
          Ich werde nun wohl meinen Anspruch auf ALG feststellen lassen und mich dann abmelden. Muss ich da eigentlich auf den Bescheid warten, oder geht das schon vorher? Dieser Bescheid gilt dann 4 Jahre, heißt das ich muss in dieser Zeit
          den Anspruch voll geltend machen, oder reicht der Beginn des ALG innerhalb der 4 Jahre aus?
          Auf den ersten Blick sieht alles ganz einfach aus, aber wenn man sich näher damit befasst tauchen doch einige Fragen auf.

          Viele Grüße
          Evelin

          • Um die 4-Jahresfrist einzuhalten, reicht es aus, vor Ablauf der Frist den Anspruch wieder anzumelden. Er kann dann noch vollständig aufgebraucht werden. Nur Abmelden darf man sich dann nicht mehr. Dann ist es vorbei.

            Und den obigen Hinweis zur Erwerbsminderungsrente beachten! Wer die 4-Jahresfrist vollständig ausnutzt, hat seinen Anspruch auf die EM-Rente definitiv verloren.

            Gruß, Der Privatier

  12. Hallo Herr Privatier, Liebe Experten Commmunity,

    Hier meinen Fall:

    1) Zum 28.02.18 mit Abfindung freiwillig aus dem AN Verhätltniss ausgeschieben
    2) Dispojahr bis zum 28.02.19 und ALG1 beginn zum 01.03.2019 – Meldung plane ich dann ca. 3 Monate Vorher in Dezember dieses Jahres – Habe mich nach den Hinweisen in diesem Blog weder AL noch zum ALG1 gemeldet – Ich hatte mich auch vor dem Beginn des Dispojahres mit der AfA unterhalten was schädlich für das Dispojahr wäre und die Antwort war nur wenn ich ein neue AN Tätigkeit aufnehmen würde.
    3) Ich habe nach dem Ausscheiden einen Anspruch auf Outplacement Beratung (in dem Aufhebungsvertrag enthalten) in Anspruch genommen im Wesentlichen um eine Freiberufliche Tätigkeit vorzubereiten was ich nach einem möglichen Existenzgründungszuschuss beabischtige oder sollte das nicht klappen würde ich das ALG1 als Lückenfüller (Zeiten ohne Projekte) für die Zeiten nach ALG1 Meldung nutzen.

    Nun stelle ich mich die Frage können Stellenbewerbungen für ein neues Arbeitnehmer-Beschäftigung im Dispojahr schädlich für das Dispojahr angesehen werden?

    Ich freue mich die Gedanken,

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • „können Stellenbewerbungen…im Dispojahr schädlich für das Dispojahr angesehen werden?“

      Ernsthafte Frage?? Nein – Stellenbewerbungen sind nicht schädlich für das Dispojahr.

      Gruß, Der Privatier

  13. Hallo Privatier,

    erstmal, ein 3mal hoch für die super Informationen hier.
    Ich hätte folgendes Anliegen bzw. mögliche Variante

    1.Ausstieg am 30.09.2019 mit Abfindung ( werde Ende Januar 2020 57 Jahre alt )
    2.Krankmeldung von Ende August 2019 – bis ca. Ende Januar 2020, dann bin ich 57 J.
    Ich beziehe in diesen Zeitraum Krankentagegeld von der PKV,welche laut Gesetz in die Arbeitslosenversicherung einzahlen muss. Nach meinem Verständnis, ist das so als hätte ich eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
    3.Nach der Genesung z.B. am 01.02.2020 melde ich mich arbeitssuchend und gehe in das Dispojahr, weil meine versicherungspflichtige Beschäftigung ( inkl. krank ) endet zum 01.02.2020 und dann müßten die Voraussetzungen für ein Dispojahr gegeben sein.

    Wäre dies so möglich ?
    Ich weiss hier gab es schon mal diesbezüglich ähnliche Kommentare von Timmy und Ralf, aber in anderer Konstellation.

    Gruß
    Lutz

    • Das ist im Wesentlichen alles richtig verstanden.
      Insbesondere ist es richtg, dass auch die Zeiten von Krankengeldbezug zu den versicherungspflichtigen Zeiten gehören und daher bei der Prüfung, ob und wie viel Anspruch auf ALG1 besteht, gleichwertig mit „normaler“ Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. Der Terminplan ist von daher in Ordnung.

      Es wäre noch zu beachten, dass die Zeiten von Krankengeldbezug allerdings keine Berücksichtung finden bei der Berechnung der ALG-Höhe! Hier müssen vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit zwei Jahre zurück noch mindestens 150 Tage mit normalem Arbeitsentgelt liegen, sonst droht eine fiktive Bemessung.

      Sollte im vorliegeneden Fall eigentlich auch passen – aber rechnen Sie lieber selber noch einmal nach! Auch für den Fall, dass Sie Ihren Plan noch einmal ändern müssen.

      Gruß, Der Privatier

  14. danke für die schnelle Antwort
    ja, nach meiner Rechnung sollte das auch passen. 24 Monate…12 Monate…150 Tage usw.
    Ich war mir nur ein bisschen unsicher, ob Anwartschafts- und Rahmenfristzeit sowie für die ALG Berechnung auch wirklich alles eingehalten ist und das Dispojahr auch im Anschluß der Krankheit gestartet werden kann.

    D.H. dies ist auch eine mögliche Variante um in die nächsthöhere Alterstufe zu rutschen und in meinem Fall für 24 Monate ALG1 zu beziehen.

    Gruß
    Lutz

  15. Habe heute der Tageszeitung entnommen dass einige Veränderungen bezüglich des Bezuges vom ALG1 geplant sind. Und zum 1.1.2019 schon in Kraft treten sollen. U.a. soll der Anspruch auf ALG1 schon entstehen , wenn man in den letzten 30 Monaten 12 Monate lang beitragspflichtig beschäftigt war. Bisher waren die Zeitspanne 24 Monate. Das wäre für das Dispojahr natürlich eine gravierende Erleichterung. Den nun hat man bei der Arbeitslosmeldung nach dem Dispojahr noch 6 Monate Zeit, ohne dass der Anspruch auf ALG1 verloren geht. Es kommt nicht mehr darauf an, dass man sich taggenau arbeitslos meldet und dann auch arbeitsfähig ist. Oder man macht aus dem Dispojahr mal kurz 1 1/2 Jahre wenn man möchte. So habe ich das auf jeden Fall verstanden. Voraussetzung dafür ist natürlich dass die Sperrfrist nach wie vor nach einem Jahr verjährt. Manchmal werden ja auch Gesetze geändert, die in einem direkten Zusammenhang mit einem anderen stehen. Deshalb meine Frage an den Privatier und alle anderen Teilnehmer des Blogs: Hat jemand schon gehört ob sich bei der Verjährungsfrist etwas ändert ? Bzw. wo könnte man sich informieren ?Zeitungsartikel sind ja manchmal recht oberflächlich und beleuchten oft nur einen Teil des Themas.

    • Wir haben das Qualifizierungschancen-Gesetz und die möglichen Folgen bereits an anderer Stelle (ab hier) diskutiert. Dort gibt es ggfs. weitere Informationen und wir sollten die Diskussion (falls erforderlich) nach Möglichkeit dort fortsetzen.

      Gruß, Der Privatier

  16. Hallo Privatier,

    entgegen meiner Planung vom 29.04.17:

    – Ende Beschäftigung zum 28.02.2018 und Auszahlung Abfindung
    – Dispojahr vom 01.03.2018 – 28.02.2019
    – im Jan/Febr. 2019 >ALG1 beantragen zum 01.03.2019
    – max. Bezug von ALG1 dann 18 Monate ab 01.03.2019

    Musste ich mich im Feb. 2018 noch einer Not-OP unterziehen und bin daher bis heute
    krank geschrieben. Daher meine Frage, wie verhält es sich mit den Bezug von ALG 1 wenn ich über den 01.03.2019 auch noch krank geschrieben bin d.h. ich mich nicht bei der AfA als Arbeitslos melden kann?

    Danke für eine Antwort.
    Gruß Karl

    • Der Bezug von Krankengeld hat auf die Prüfung des ALG1-Anspruches eine ähnliche Wirkung wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung. D.h., solange in den 2 Jahren vor Beginn des Arbeitslosigkeit mind. 12 Monate entweder mit Beschäftigung ODER Krankengeldbezug vorliegen, gibt es keine Probleme.

      Zu diesen Ersatzzeiten zählen übrigens auch: Wehrdienst, Mutterschaft und Kindererziehung, sowie Jugendfreiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst.

      Gruß, Der Privatier

  17. Hallo Privatier,

    Danke ihnen für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

    Echt ein tolles Forum hier, Glückwunsch.
    Gruß Karl

  18. Hallo Privatier.

    Durch das Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.18 (Art 6 Zuffer 2 und Art. 2) hat sich zum 1.1.2020 die Rahmenfrist gemäss § 143 SGB III von 2 Jahren auf 30 Monate verlängert. Verstehe ich das jetzt so richtig, dass jetzt eine taggenaue Meldung bei der AfA nicht mehr so wichtig ist? Aus dem Dispojahr können jetzt auch bis zu 18 Dispomonate werden. Mindestens 12 Monate um ALG 1 sanktionsfrei erhalten zu können und max. 18 Monate um die Anspruchsvoraussetzung 12 Monate ALV-pflichtige Beschäftigung innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist §142 SGB III noch zu erfüllen?

    MfG Ralf

    • Danke an ratatosk für den Hinweis auf die beiden auch aus meiner Sicht wichtigen Punkten, die zu berücksichtigen sind.

      Für den Moment soll das erst einmal genügen, ich habe aber vor, in nächster Zeit noch einmal ausführlicher auf das Gesetz und die Auswirkungen einzugehen.

      Ist ja noch ein bisschen Zeit, denn die entsprechenden Teile des Gesetzes treten ja erst 2020 in Kraft.

      Gruß, Der Privatier

      • Ja, und folgendes beachten:

        „1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, finden die §§ 142, 143 und 147 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung Anwendung.“

  19. Hallo Privatier und Interessierte,
    ich hoffe meine Frage ist hier gut aufgehoben (und falls schonmal an anderer Stelle beantwortet wurde, bitte ich um Entschuldigung und gern den link auf die stelle:-)
    Trotz eifriger Suche habe ich nichts gefunden.

    Ich habe bei Recherchen den u.a., zugegebenermaßen schon älteren Artikel gefunden:
    https://www.sueddeutsche.de/karriere/ausstieg-mit-58-jahren-erleichterung-fuer-aeltere-arbeitslose-1.506247

    Demnach können Arbeitslose ab 58 sich von vermittlung,etc. Unter bestimmten Voraussetzungen befreien und trotzdem ALG I beziehen.

    Gibt es dazu Erfahrungen? Ist das überhaupt noch aktuell? Oder Hinweise auf Änderungen? Ich werde etwaige Ergebnisse natürlich auch gern kundtun.
    Mit freundlichen Grüßen an dieses tolle Forum,
    Porti

    • Ich kann jetzt zwar nicht exakt sagen, seit wann es diese 58er-Regel nicht mehr gibt – aber es gibt sie schon lange nicht mehr (ich denke, so ca. 10 Jahre).

      Also: Es gibt keine Erleichterungen mehr. Egal für welches Alter. Die Bedingungen sind für alle gleich.

      Gruß, Der Privatier

      • Oh,ich sehe gerade dass meine Antwort irgendwie nicht angekommen ist. Vielen dank für die Info. Das habe ich vermutet, das wäre ansonsten wahrscheinlich auch öfter thematisiert.
        VG Porti

  20. Hallo Ratatosk
    Eine Frage: ich beginne zum 01.03.19 mein Dispojahr. Bisher bin ich davon ausgegangen das man, um ALG 1 zu beziehen, 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss. Aber hin und wieder ist von 48 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre die Rede. Wann greift nun welche Regelung? Ich bin 59 und eigentlich kann es mir wurscht sein;ich erfülle beide Bedingungen. Interessiert mich aber trotzdem.
    A

    • Guten Abend, Joe
      Eigentlich ganz einfach, 12m (Anwartschaftszeit)innerhalb der 24m (Rahmenfrist, wird ab 02.01.2020 auf 30m verlängert) benötigt JEDER um UEBERHAUPT ALG1 zu bekommen, Ausnahme gibt es nur unter besonderen Bedingungen bei der „verkürzten Anwartschaftszeit“.
      WIE LANGE nun maximal ALG1 bezogen werden kann, richtet sich neben dem Lebensalter eben auch nach der Versicherungszeit innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Arbeitslosigkeit.
      Wer also ab 58 die maximal mögliche Bezugsdauer von 24m erreichen will, braucht dazu 48m Versicherungszeit in den 5 Jahren davor.

      Gruesse
      ratatosk

        • Ja, Joe, hab ich, hat alles wunderbar geklappt.
          Gleiches wuensche ich Dir natürlich auch.

          Schoenen Abend noch
          ratatosk

          • Hallo Ratatosk,

            gut zu hören. Macht Mut:-) Auf der anderen Seite hat mich das auch etwas verunsichert. Ich dachte ich hätte alle wichtigen Fakten recherchiert und dann stößt man doch immer wieder auf neue Dinge. Jetzt hab ich so ein bisschen die Angstvorstellung dass ich am Tag X beim Arbeitsamt sitze und der MA desselbigen erklärt mir : „Ätsch, haut bei Ihnen nicht hin, weil……….“ Kann ich mir zwar nicht so richtig vorstellen, aber trotzdem. Wenn Du also irgendwelche Einzelheiten kennst die so zum Thema “ Beliebte Fallen und Irrtümer“ fallen; ich bin ein dankbarer Leser. In diesem Sinne noch einen schönen Abend
            Joe

  21. Hallo, Joe
    Naja, zu „Fallen und Irrtümern“ hat Der Privatier in den diversen Beiträgen zum Dispojahr ja bereits ausführlich vorgelegt…
    Zur Vorbereitung auf den „Tag X“ verlinke ich einfach mal den Bericht von Hannilein, meine Vorgehensweise findest Du im uebernaechsten Kommentar darunter.

    https://der-privatier.com/kap-9-5-6-hinweise-zum-dispositionsjahr-umgang-mit-der-agentur/#comment-19434

    Um ein fuer DICH möglichst entspanntes Dispojahr zu gewährleisten, kannst Du ja dann entscheiden, WANN und auf welchem WEG Du Dein geplantes Vorgehen durch DEINE Agentur bestätigt haben moechtest, bzw. in welcher FORM.
    Durch die exzellenten Informationen in diesem blog bleibst Du jedenfalls „Herr des Verfahrens“ und besitzt u.U. gegenüber dem „normalen“ SB der Agentur einen erheblichen Wissensvorsprung in der Sache.
    Diese „innere Linie“ muss man zwar nicht unbedingt nach aussen tragen- sind ja auch alles nur Menschen, trotzdem ist ggf. eine gewisse „verbindliche Hartnäckigkeit“ erforderlich.
    Jede lokale Agentur spielt halt ihr eigenes Spiel, nicht unfair, aber manchmal etwas „bockbeinig“ bzw. bürokratisch…

    Gruesse
    ratatosk

    • Hallo Ratatosk
      Danke vielmals für Infos und die Links. Habe die Berichte mit grossem Interesse gelesen. Waren sehr informativ. Ich glaube auch nicht wirklich daß ich etwas übersehen habe ;aber bei solch wichtigen Dingen bin ich detailversessen. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist hast du ja nach ein paar Tagen wieder angefangen zu arbeiten. Dann hat sich das ja gar nicht gelohnt. ?(war ein Witz)

  22. Hallo Zusammen,

    erst einmal möchte ich ein riesen Lob aussprechen. Diese Seite und die darin enthaltenen Informationen sind der Wahnsinn. Wirklich Spitze.

    So, jetzt komme ich zu meinem Fall.
    Ich, 42 jähriger, 4 facher Vater, verheiratet, noch 200.000 Euro Schulden (Haus) mit Aufhebungsvertrag zum 31.12.2019 (nach 26 Jahren im Arbeitsverhältnis) mit Abfindungsauszahlung von 100.000 Euro im Januar.

    Möchte das Jahr 2020 ein Dispojahr einlegen.
    Ich habe soweit alles gut verstanden(ist sehr gut beschrieben, Danke dafür an Alle).

    Meine Frage ist nun… was ist mit der Sozialversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung???

    Man(n) spricht davon, dass man das alles selbst zahlen muss, stimmt das?

    Wenn ja, gibt es eine Formel oder ähnliches, wie man ungefähr ausrechnen kann, wie Hoch die jeweiligen Beiträge sind?

    Und letzte Frage, wenn ich das alles selbst tragen muss, wie muss ich mir das vorstellen, überweise ich manuell monatlich den Beitrag an die Institutionen ( mit Kontonummer und Verwendungszweck)???

    Ich freue mich auf eine Antwort.

    Ganz liebe und viele Grüße an alle.
    Gianni

    • Bevor ich zu den Fragen komme, möchte ich kurz darauf hinweisen, dass die Vorschläge und Ideen dieser Internetseite sich an angehende Privatiers wenden, also an Leser, die ihre Berufstätigkeit endgültig aufgeben wollen!
      Insofern würde ich es mir sehr gut überlegen, ob ein Dispojahr für einen 42jährigen Familienvater mit 4 Kindern und Schulden wirklich die richtige Entscheidung ist?! Hängt natürlich von vielen anderen Dingen ab und das muss am Ende jeder selber wissen.

      Zu den Fragen:
      * Die einzige Versicherung, die man wirklich haben MUSS, ist eine Krankenversicherung. Was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag „Dispojahr und Krankenkasse“ .
      * Die Rentenversicherung KANN man freiwillig weiterführen. Auf Antrag bei DRV. Mehr dazu im Beitrag über „Freiwillige Rentenzahlungen“ . Die Beitragshöhe kann man selber wählen.

      * Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Beitragssatz und der jeweiligen Berechnungsgrundlage. Ein paar Daten dazu finden sich unter „Aktuelle Rechenwerte“ .

      * Zur Abwicklung sollte vorher immer ein Kontakt mit der jeweiligen Versicherung aufgenommen werden. Diese wird dann die Zahlungsmodalitäten festlegen. In der Regel wird dies eine Einzugsermächtigung sein, einzelne Überweisungen sind aber auch möglich.

      Gruß, Der Privatier

  23. Hallo Privatier,

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und die Verlinkungen.
    Ich lese mich mal durch und vielleicht entscheide ich mich um.

    Vielen Dank und ein schönes Wochenende.
    Gianni

  24. Hallo Privatier,
    ich habe dieses tolle Forum hoch interessiert passiv vor einger Zeit verfolgt, und dachte eigentlich, dass du es geschlossen hast. Um so erfreuter bin ich, dass es nun wieder aktiv ist, da ich nun meinen Ausstieg aus dem Job mit Einlage eines Dispositionsjahres plane.
    Ich plane folgende Variante:
    1. Ausstieg am 31.08.2019 (wahrscheinlich) ohne Abfindung (ich kündige selbst, nach über 17 Jahren in der Fa., aber das ist aber ein anderes Thema)
    2. Ich werde am 14.12.2019 55 Jahre alt
    3. Krankmeldung Mitte Mai 2019 ist erfolgt – geplant bis Mai 2020
    4. Ich beziehe in diesen Zeitraum ab dem 43. Tag der Krankheit Krankentagegeld (KTG=3.150 € p.m) von der PKV, welche laut Gesetz in die Arbeitslosenversicherung einzahlen muss, wie ich hier heute im Forum gelesen habe (dein Dialog mit Lutz aus Nov. 2018), behandelt die AA das so, als hätte ich eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehabt.
    5. AG stockt bis Ende August 2019 das KTG auf 100% vom letzten Netto (ca. 7.000 € p.m.) auf (Regel stammt aus Manteltarifvertrag der IGM, gilt ab 10 Jahre in der Firma)
    6. Nach meiner Genesung am 30.05.2020 melde ich mich zum 01.06.2020 arbeitssuchend und gehe in das Dispojahr, weil meine versicherungspflichtige Beschäftigung (inkl. krank mit KTG-Bezug) zum 30.05.2020 endet. Wie ich es bisher verstehe, sind dann die Voraussetzungen für ein Dispojahr gegeben.
    Nun meine Fragen:
    1. Liege ich richtig?
    2. Welche sind in diesem Fall die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Höhe des ALG I?
    Beste Grüße
    George

  25. Hallo Privater,

    habe mich bei Punkt 6 vertan. Der muss wie folgt heißen:
    6. Nach meiner Genesung am Mitte 2020 melde ich mich zum 01.09.2020 arbeitssuchend und gehe in das Dispojahr, weil meine versicherungspflichtige Beschäftigung (inkl. krank mit KTG-Bezug) zum 31.08.2020 endet. Wie ich es bisher verstehe, sind dann die Voraussetzungen für ein Dispojahr gegeben.

    Sorry für die Umstände
    George

    • Der Nachtrag verwirrt die Sache jetzt ein wenig…

      Richtig ist auf jeden Fall, dass auch Zeiten mit Bezug von Krankengeld als versicherungspflichtige Zeit zählen. Und im Anschluss daran kann man ein Dispojahr beginnen. Normalerweise exakt 12 Monate, ab 2020 können es aber bis zu 18 Monate sein. (siehe dazu: Dispojahr – Verlängerte Rahmenfrist).

      Diese Vorgehensweise wird sich allerdings negativ auf die Höhe des ALG auswirken, denn für dessen Berechnung werden ausschliesslich Zeiten mit Arbeitsentgelt (kein Krankengeld!) herangezogen. Liegen aber innerhalb der zwei Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vor, so kommt es zu einer fiktiven Einstufung, die in der Regel mit deutlich weniger ALG verbunden ist.
      Die Zusammenhänge zur Berechnung des ALG habe ich im Beitrag „Alles im Rahmen“ näher erläutert.

      Gruß, Der Privatier

  26. Hallo George, bei mir ist es ähnlich. Würde w/Krankheit und einem Dispojahr keine 150 Tage zusammen bekommen. Aufgrund des dann sehr geringen ALG habe ich für mich entschieden, mich direkt nach meinem letzten Arbeitstag arbeitslos zu melden. Dann Bescheid abgewartet und wieder abgemeldet, damit im Jahr der Abfindung kein weiteres Einkommen entsteht. Der Bescheid ist 4 Jahre gültig. Nachteil ist die verkürzte Bezugsdauer des ALG. Aber 18 Monate volles ALG ergeben mehr als 24 Monate gekürztes ALG.

  27. Hallo,
    Ich (Alter 62) wollte mal von meinen bisherigen Erfahrungen berichten.
    Mein Dispositionsjahr vom 01.06.18 bis 31.05.19 ist nun beendet.
    Antrag auf Arbeitslosengeld wurde von mir, eine Woche vorher , mit Datum 01.06.19 gestellt.
    Somit genau nach einem Jahr.
    Bescheid über Anspruch von 24 Monate Arbeitslosengeld nun erhalten und alles erscheint positiv.
    Habe nun jedoch 2 Formulare über Sperrzeitprüfung erhalten und soll diese ausgefüllt zurück senden.
    Ich soll angeben, warum ich mich verspätet gemeldet habe und im zweiten Schreiben, wichtige Gründe angeben, warum ich
    gekündigt habe.
    Daraufhin werden dann Sperrzeiten von der AA geprüft.

    Ich frage mich, warum die Arbeitsagentur mir diese Formulare zur Prüfung der Sperrzeiten sendet.
    Die Sperrzeiten werden doch nach genau einem Jahr Auszeit nicht mehr geprüft, oder?
    Hat jemand hier im Forum diese Formulare auch ausfüllen müssen, oder hat Erfahrung hierzu?
    Vielen Dank.
    Grüße,

  28. Hallo,
    ich glaube das Thema wurde von Privatier hier schon mal beschrieben.
    Soweit ich das verstanden habe, macht die AA einen Unterschied zwischen Sperre §159 und Minderung der Anspruchsdauer §148.
    Die Minderung der Anspruchsdauer kann man durch das Dispojahr umgehen, was bei dir zutrifft.
    Die Sperre gibt es bei Selbstkündigung immer, außer man hat z.B. ein ärztliches Attest.
    Die Sperre läuft Kalendermäßig ab den ersten Tag deiner „Nichtbeschäftigung“ ab. Bei dir der 1.6.2018, ab da 12 Wochen. Da du aber in der Zeit ja sowieso kein ALG 1 bezogen hast -wegen deinem Dispojahr- kann die AA dir auch nichts abziehen.
    ABER die AA kann dein Sperrzeitkonto schon mal mit 12 Wochen belasten.
    Und womöglich noch 1 Woche für die verspätete ALG 1 Meldung. Macht zusammen 13 Wochen.
    21 Wochen sind Maximum, dann verliert man sein ALG 1 Anspruch völlig. D.h. du hast noch 8 Wochen Reserve.
    Ich denke, dass du deswegen die Formulare für die Sperrzeitprüfung bekommen hast.
    Wenn du während deiner 24 Monate ALG 1 Zeit schön mitmachst und dir sonst nichts zu Schulden kommen lässt, kann es egal sein.
    Mit einen ärztliches Attest könntest du evtl. vielleicht auch die 12 Wochen Sperre noch umgehen.
    mfg

    • Thomas hat das hier schon ganz gut erklärt.

      All das kann ein Grund für die Bitte um Erläuterungen sein. Es kann aber auch einfach sein, das jemand gedankenlos irgendwas verschickt hat, nur um dann hinterher zu merken, dass es eigentlich überflüssig war.

      Gruß, Der Privatier

  29. @ Reiner
    Vielleicht als Ergänzung:

    https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

    -wenn man bzgl. der „verspäteten ARBEITSUCHENDMELDUNG“ SO argumentiert, sollte zumindest deshalb keine 1-woechige Sperre verhängt werden (eigene Erfahrung v. 01/2019).
    Bzgl. der 12 Wochen Sperre wg. Arbeitsaufgabe ohne „wichtigen Grund“ muss man wohl die Belastung des Sperrzeitkontos (OHNE Kuerzung der Anspruchdauer) nach der aktuellen GA der Agentur hinnehmen…
    Wenn DEINE Agentur das halt so will…

    Gruesse
    ratatosk

    • Hallo Ratatosk
      @ Privatier
      genieße seit März mein Dispojahr in vollen Zügen; diese Feinheit, was die Sperrzeit angeht, ist mir allerdings seinerzeit auch entgangen. Ich hoffe dass das bei mir kein Thema wird; ist unangenehm mit 12 Wochen Sperrzeit in die Bezugsphase von ALG 1 zu gehen. Deshalb meine Frage: verjährt diese Sperrzeit vielleicht auch irgendwann ? Hintergrund: wenn ich die 2 Jahre ALG 1 hinter mir habe, habe ich noch 1 Jahr bis zur Rente. (63 mit Abschlägen) Diese Zeit muss ich sowieso überbrücken. Deshalb spiele ich mit dem Gedanken, mich nach der Bewilligung gleich wieder abzumelden, ein Jahr zu warten und dann übergangslos mit ALG 1 in die Rente zu gehen. Hilft das oder kommt die Sperrzeit automatisch, wenn mein Anspruch zuerst mal bewilligt wird ? (und das muss ja sein) Wenn es nicht hilft: Grundsätzlich müsste das mit dem An/Abmelden aber funktionieren, oder ? (macht natürlich nur Sinn wenn ich mich in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen muss.)
      Danke schon mal für euren Input.

      • „…mich nach der Bewilligung gleich wieder abzumelden, ein Jahr zu warten und dann übergangslos mit ALG 1 in die Rente zu gehen. Hilft das…“

        Eine längere Pause zwischen „Heute“ und letzter Arbeit hilft dem Vermittler sicherlich ausreichend viele Mittel für viele Qualifikation- und Trainingsmaßnahmen bereitzustellen. Der Proband muss dann ja erst wieder fit für den Arbeitsmarkt gemacht werden. und nun zurück zum Studio, ähm Thema …

        Auf die Entscheidung, ob nach einem Dispojahr die 12 Wochen Sperrzeit auf dem Konto auftauchen oder nicht, hat das m.W. keinen Einfluss. Für die Statistik: bei mir ist nix aufgetaucht.

        Das An- und Abmelden funktioniert. Ich sehe aber zumindest einen Nachteile das ALG nach hinten zu schieben. Ich beraube mich dann einer anderen Möglichkeit, nämlich mich jederzeit vom ALG abmelden zu können wenn mir der Vermittler zu „bunt“ wird und mich ein paar Monate später wieder anzumelden um dann hoffentlich einen anderen Vermittler kennenzulernen.
        Ich denke, dass man diese Karte nicht ziehen muss, es ist aber sehr, sehr beruhigend sie ziehen zu können.

        • Guten Abend, Joachim u. eSchorsch

          Die Belastung des Sperrzeitkontos AUCH nach dem Dispojahr ergibt sich eben aus der geänderten GA der Agentur, in der ALTEN Version wurde in diesem Fall explizit auf die SperrzeitPRUEFUNG verzichtet.
          Die entsprechende Formulierung ist in der aktuellen Version ersatzlos weggefallen.
          Wenn nun MANCHE Agenturen daraufhin zwar jetzt pruefen und das Konto belasten, andererseits nach dem unverändert gültigen & 148 Abs.2 SGB3 keine Kuerzung der Anspruchsdauer verhängen, ist das formal wohl nicht zu beanstanden.
          Die gesetzlichen Regelungen zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe/Aufhebungsvertrag sind ja ebenfalls nach wie vor gueltig und „müssen“ mangels konkreter GA auch nicht interpretiert/bzw. in der Anwendung modifiziert werden.
          Ohne jetzt recherchiert zu haben, denke ich, dass die Sperrzeit solange auf dem Konto bleibt, wie der „alte“ Anspruch besteht, also max.4 Jahre, ODER bis zum Entstehen eines NEUEN Anspruches (12 m vers.pfl. Beschäftigung)???
          Im uebrigen sehe ich keinen Grund warum man nach dem Dispojahr nicht auch noch eine mehrfache An- und Abmeldung durchführen sollte, wenn das in die persönliche Planung passt und solange der Anspruch auf ALG besteht.
          Nach dem Dispositionsjahr ist man im entsprechenden Alter und bei gefragter Qualifikation sowieso Weiterbildungs- und Qualifizierungskandidat.
          Umsonst ist der Tod…

          Gruesse
          ratatosk

          • Hallo ratatosk,

            könnten Sie bitte Ihren letzten Satz „Nach dem Dispositionsjahr ist man im entsprechenden Alter und bei gefragter Qualifikation sowieso Weiterbildungs- und Qualifizierungskandidat.“ etwas erläutern. Haben Sie diesbezüglich Erfahrungen im „60+ Bereich“ mit der AfA? Ich werde evtl. demnächst Erfahrungen sammeln.

            LG FÜR2012

  30. Hallo,
    Vielen Dank für die Antworten und ja, dass sehe ich leider nun bestätigt was ich vermutet hatte.
    Die Arbeitsagenturen weichen untereinander in ihren Vorgehensweisen etwas ab und viel Zeitpuffer bleibt dann nicht mehr.
    Ich habe in meiner Stellungnahme an die AA tatsächlich so argumentiert, wie oben erwähnt und „vom Privatier“ bereits dargelegt in Kap.9-3-2-5. Hat mir sehr geholfen.
    Bei Neuigkeiten berichte ich wieder, bis dahin vielen Dank für Eure Antworten.
    Gruß,

  31. Hallo, FUER2012
    Nein, keine eigenen Erfahrungen, ist bei mir auch nicht geplant, solange nicht besondere Umstände/eintretende Risiken mich dazu zwingen, meinen Status als Privatier aufzugeben.
    Ich habe aus dem naeheren Bekanntenkreis nur gerade in letzter Zeit mitbekommen, dass die „Gelassenheit“ der Agentur, auch bei relativ „rentennahen“ Jahrgängen, schnell enden kann.
    Es gibt ja die verschiedensten, u.U auch „zwingenden“ persoenlichen Gruende warum man erst einige Zeit nach der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnises den Weg zur Agentur findet…
    Auch wenn dann alle Vereinbarungen hinsichtlich „Eigenbemuehungen“ eingehalten werden und trotzdem kein neues Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, obwohl doch, zumindest nach Dafürhalten des SB, eine „nachgefragte“ Qualifikation vorhanden, und der Kunde „so alt“ auch noch nicht ist, kann es doch nur an einer mangelnden Fähigkeit zur Selbstdarstellung, oder auch an fehlenden, nicht unbedingt berufsspezifischen,“Zusatzqualifikationen“ liegen.
    Die Vorstellungen der Agentur müssen da nicht unbedingt mit der Realität der Arbeitswelt uebereinstimmen.
    Ich wuerde mich also über eine umfangreichere Unterstuetzung in Bezug auf Schulungen/Weiterbildung als erwartet nicht wundern.
    Andererseits wird sich diese Unterstützung wohl auch nach erneutem Ab- und Anmelden nicht wesentlich intensivieren lassen.
    Aber auch hier kommt es eben darauf an, SEINE Agentur einzuschätzen und sich entsprechend zu verhalten.

    Gruesse
    ratatosk

    • Interessante Beiträge zum thema Umgang mit der Agentur und dem Thema An/Abmelden. Vor allem Ratatosk vielen Dank für die ungemein guten und qualifizierten Beiträge. Erfahrungsberichte von Für2012, Rainer und allen anderen wie es mit der Agentur läuft würden mich sehr interessieren. Dankbar wäre ich auch für eine Informationsquelle zum Thema “ Was muss ich an Eigenbemühungen leisten ? Oder anders ausgedrückt: Was darf man sagen wenn es zu einem Vorstellungsgespräch mit einem pot. AG kommt ? Nach meinem Empfinden kann man es mir nicht verwehren z.B zu sagen “ Ich werde zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Rente gehen und bis dahin möchte ich vor allem gesund bleiben“. Ein vernünftiger AG stellt einen da nicht ein wenn die Zeit bis zur Rente nur noch kurz ist.

      • Hallo Joe,

        im Alter 60+ wird es vermutlich großer bis sehr großer Anstrengungen bedürfen um ÜBERHAUPT von einem potentiellen AG einen Interviewtermin zu erhalten; solange ca. 80-100% des letztes Einkommens gefordert werden.
        Gehen Sie mit 40-70% „ins Rennen“ fallen Sie sehr leicht „durch das Raster“.

        Wie bauen Sie so große Motivation auf, damit Sie bereit sind diese „sehr großen Anstrengungen“ auf sich zu nehmen, die vielleicht zu einem Interviewtermin führen? Wohl wissend, dass es bis „zur Rente“ nur noch ein bis drei Jahre sind!

        LG FÜR2012

      • Hallo,
        hier ein Erfahrungsbericht.
        Rahmen : mit 57 den Arbeitsplatz „verloren“ und nicht mehr wiedergefundem 🙂
        1 Jahr Dispojahr und 58 geworden. 2 Jahre ALG-1. Dann noch ohne Leistung angemeldet geblieben wegen Pfichtzeiten.
        Mit dem Betreuer wurde vereinbart 3 Bewerbungen im Monat. Nachweisbar via Excelliste, Unterlagen nur auf Anforderung.
        Damit eine „Super“-Bewerbung zur Verfügung staand, wurde eine Maßnahme vereinbart. 16 Wochen bei einem externen Partner. Gang ehrlich „Super-Zeit“. Pro Tag 3 Stunden. Excel und Word-Kurs, Powerpoint-Kurs habe ich nach 2 Tagen übernommen. „Philosofischer Debatierclub“ war auch interessant. Natürlich Bewerbertraining mit Video. Kannte ich aus meiner Arbeitszeit, war aber für andere hoch interessant sich mal so zu erleben. Eine tolle Bewerbermappe war auch ein Kurs. Photo wurde in einem professionellen Studio gemacht. usw usw. Viele nette Leute kennengelernt und so in probelematische Situationen reingeschaut was die eigene Situation relativiert.
        Und alles kostenlos bzw. bezahlt bekommen wie Fahrgeld, Photostudio. Parallel lief aber das Gehalt sorry ALG-1 weiter. Und während der Maßnahme blieb keine Zeit für Bewerbungen, man war ja ausgelastet.
        Ich glaube es kommt rüber wie ich diese Zeit empfunden habe.
        Achso : Trotz „Super-Bewerbung“ keine Einladung zum Gespräch, größtenteils noch noch nichtmal eine Absage erhalten.

  32. Dem Herrn Ranning machen wir schon wieder Unordnung in seine fantastischen Seiten, indem wir hier über „Erfahrungsberichte mit der AA“ bei „Grundlegendem zum Dispojahr“ schreiben. Ich möchte meine Erfahrungen, die ich bereits an anderer Stelle niedergeschrieben habe, hier noch einmal wiederholen:

    Die freundliche Vermittlering der Arbeitsagentur stellte mich vor die Wahl zwischen 2 Varianten: 1. Ich sage, dass ich zurück auf den Arbeitsmarkt möchte und sie unterstützt mich mit all ihren Möglichkeien, wie Weiterbildung usw. oder 2. Ich sage, dass ich in der Arbeitslosenzeit einen gleitenden Übergang zur Rente sehe und sie fährt das Minimalprogramm. Dann meinte sie noch, dass sie stinksauer wird, wenn ich Var. 1 sage und dann aber nicht mitziehen. Also entschied ich mich für Var. 2, habe mein nächstes Gespräch in etwa einem halben Jahr und muss bis dahin 4 Bewerbungsaktivitäten in einer Liste dokumentieren, wobei neben klassischen Bewerbungen auch Anrufe oder Mailanfragen gelten. Das klingt doch machbar und fair – oder?

    Gruß Holger

    • Hallo Holger, ja das klingt fair. Dürfte aber kaum die übliche Reaktion des SB der Agentur sein. Ganz zufällig kam die GA dass Sperrzeiten trotz Dispojahr geprüft werden, sicher nicht zustande. Trotzdem vielen Dank für den Bericht, auch an Mr. Excel und Für2012 und alle anderen. Die Erkenntnis daraus, so kam es ja schon immer wieder rüber, dass es keine einheitliche Linie gibt und man halt ein bisschen Glück braucht mit seinem „Bewerbungsbegleiter“. Werde weiterhin jeden Beitrag dieses tollen Forums lesen.

  33. Hallo,
    Leider kann man die Frage des Vermittlungsdruckes nicht so leicht beantworten.
    Es gibt verschiedene Faktoren die letztendlich das Ergebnis für den Arbeitslosen (angehenden Privatier bzw. Rentner) beeinflussen.(meiner Meinung nach)
    1. wie alt bin ich bei Arbeitslosmeldung?,
    2. wie lange noch bis zur eigenen Rente?
    3. wie kannst ich dem Betreuer mitteilen, was für mich am Besten ist, ohne Bewerbungsunwillig sein ?
    4. wie schätzt der Betreuer der Arbeitsagentur, beim Erstgespräch, die Lage ein?

    Zu 1.
    Je älter umso besser.
    Bedeutet, wenn ich 62 Jahre alt bin und vielleicht nur noch max.2 Jahre bis zur Rente habe, wird der Vermittlungsdruck des Betreuers nicht zu hoch sein.
    Das beantwortet auch gleich 2.
    Zu 3.
    Offenes und ehrliches Gespräch suchen und die eigenen Wünsche aufzeigen.
    Zu 4. Der Betreuer hat genug Erfahrung zu erkennen, was man möchte und wird Vorschläge machen.

    Klar, je jünger um so mehr Bewerbungsbemühungen werden gewünscht.
    Natürlich auch Einladungen der AA und Bewerbungsangebote nicht ignorieren, sonst droht Sperre.
    Also,Regelkonform bleiben.
    Offen und ehrlich sein und alles wird gut.
    Hatte Erstgespräch mit meinem Berater letzte Woche und alles wurde so, wie ich es mir erhofft habe.
    Habe noch 2 Jahre bis Rentenbeginn, nach nun 46 Jahren Arbeitsleben.
    Alles wird gut….

    Grüße,

  34. Hallo,
    Ich möchte nun berichten wie es bei mir weiter ging.
    Mein Dispositionsjahr ging ja zu Ende und ich hatte mich eine Woche vorher bei der Arbeitsagentur zum 1. des folgenden Monats arbeitslos gemeldet.
    Arbeitslosengeld wurde für 24 Monate bewilligt, also soweit alles gut.
    Habe nun aber zwei Sperrzeiten bekommen:
    a) 12 Wochen für die Eigenkündigung.
    Die Entscheidung zur Sperrzeit begründet sich hierbei auf § 159 SGB III und zusätzlich eine Sperrzeit von
    b) 1 Woche, weil ich nach § 38 ABS.1 SGB III verpflichtet gewesen wäre, mich nach meiner Kündigung ,zu
    melden.
    Meine Meinung zu den beiden Sperrzeiten:
    Zu a)
    Kann ich nachvollziehen.
    Der § 159 hat keinen Hinweis das eine Sperrzeit nach 12 Monaten entfällt.
    Somit muß man damit rechnen 12 Wochen (beginnend im Anschluß nach dem Arbeitsverhälltnis) gesperrt zu werden.
    Zu b)
    Kann ich NICHT nachvollziehen, da ich ja nach meinem Kündigung keine Arbeit gesucht hatte.
    Da folge ich der Meinung vom Privatier, wieso sollte ich mich arbeitslos melden, wenn ich doch keine Arbeit suche?
    Die Begründung im Brief zu meinen Sperrzeiten lautet:
    Ich zitiere:
    „Nach § 38 ABS. 1 SGB III waren Sie verpflichtet, sich
    – drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhälltnisses,
    – bei später Kenntnis, innerhalb von 3 Tagen
    bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchende zu melden.“
    Dieser Pflicht sei ich nicht nachgekommen.

    Was mir hierbei jedoch auffällt ist, dass bei der Begründung nicht die Rede davon ist, dass sich ARBEITSSUCHENDE, wie im § 38 geschrieben, 3 Monate vorher melden müssen.
    Das hat die AA im Text der Begründung vollkommen ignoriert.
    Die AA geht davon aus, dass man sich auch 3 Monate vor der eigenen Kündigung arbeitssuchend melden muß, auch wenn man keine Arbeit möchte.
    Fazit:
    Ich starte nun mit 13 Wochen Sperrzeit (von möglichen 21 Wochen) in die letzten 2 Jahre meines Arbeitslebens vor der Rente.
    Aktuell habe ich 46 Arbeitsjahre hinter mir.

    Erkenntnis des Tages:
    Sperrzeiten von 13 Wochen bekommt ich, nach aktueller Lage, nun auch nach dem Dispositionsjahr.
    Wie es ist, wenn man vor dem Dispositionsjahr sein Vorhaben mit der Arbeitsagentur bespricht, weiß ich nicht.
    Vielleicht können Sperrzeiten dann vermieden werden, jedoch hat man dann kein volles Jahr Ruhe und muß sich 3 Monate vor Ende des Dispositionsjahres schon beim der AA melden.
    Es bleibt für mich weiterhin spannend und ich muß versuchen die nächste Zeit, unbeschadet durch Sperrzeiten, zu überstehen.
    2 Jahre können sich ganz schön ziehen……

    Liebe Grüße an alle Leser,

    • Hallo, Reiner
      Bedauerlich, Deiner Beurteilung der Argumentation der Agentur kann ich mich da nur anschließen…
      Wenn man nach Ende der Beschäftigung keine Arbeit SUCHT und am Ende der(selbstgewählten) Beschaeftigungslosigkeit kein Arbeitsverhältnis ENDET besteht keine Pflicht zur vorzeitigen Arbeitsuchendmeldung….

      Offensichtlich ist Deine Agentur aber der Meinung, sie koennte die Sperrzeitbelastung wg. verspäteter SUCHEND-Meldung, – analog zur Belastung wg. ARBEITSAUFGABE- trotzdem durchführen.
      Hier werden zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte „über einen Kamm geschoren“ ohne das die entspr. gesetzlichen Regelungen das hergeben wuerden !

      Immerhin hat ja wohl weder die eine, noch die andere Sperrzeit eine Auswirkung auf DAUER Deines Anspruches (hoffentlich !!!).

      Bleibt Dir nur noch zu entscheiden, ob es Dir die eine Woche wert ist, weitere Schritte zu unternehmen, oder im Hinblick auf eine (vielleicht !) etwas entspanntere Zeit mit der Agentur, es dabei zu belassen…

      MIR schwillt ja bei sowas immer gleich der Kamm, – hat sich dann aber auch nicht immer als klug erwiesen…

      Gruesse
      ratatosk

    • Ich kann mich da ratatosk nur zu 100% anschliessen!

      * Die eine Woche Sperre ist nicht gerechtfertigt.
      * Ob sich ein Widerspruch lohnt, muss jeder selber entscheiden.
      * Mich ärgern solche Entscheidungen ebenfalls.
      * Eine grosse Gefahr sehe ich in dem Sperrzeitenkonten allerdings eher nicht.

      Gruß, Der Privatier

  35. Hallo,
    Da sind wir uns ja einig und auf gleicher Linie.
    Auch wenn wir denken uns im Recht zu fühlen, wäre es mir zu mühsam und stressig dies nun (mit ungewissem Ausgang) durchzusetzen.
    Werde somit die 1 Woche zusätzliche Sperrzeit grummelnd annehmen und den Ball flach halten.
    Grüße,

  36. Hallo,

    ich habe mit großem Interesse die Hinweise zum Dispositionsjahr und viele Beiträge dazu (aber bei Weitem nicht alle) gelesen und möchte kurze über meine ersten Erfahrungen mit dem Arbeitsamt berichten.

    Hintergrund: ich bin 58Jahre, lebe in einer bayerischen Kleinstadt und hab im Rahmen einer Stellenabbaumassnahme in meinem Unternehmen einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung zum 31.12.2019 unterschrieben und stehe nun vor der Frage: Dispositionsjahr oder nicht um Sperrzeiten/Leistungskürzungen möglichst zu minimieren.
    Nachdem ich mich dann mit dem Thema näher befasst hatte (aber bevor ich begonnen hatte in diesem Blog zu lesen), habe ich die Servicehotline des AAs angerufen und die Situation erklärt. Eine freundliche Dame meinte, das Thema Dispositionsjahr müßte ich dann mit meinem persönlich Betreuer vor Ort besprechen der mit mir einen Termin vereinbaren würde, aber sie würde schon mal meine Daten aufnehmen. Die freudl. Dame wollte jede Menge Informationen von mir haben und eine paar Tage später habe ich Post vom AA bekommen aus denen ich entnommen habe, dass ich mich mit dem Telefonat bereits arbeitssuchend gemeldet hatte – das war mir nicht bewußt. Den Hinweisen und Beiträgen in diesem Blog habe ich aber auch entnommen, dass dadurch erstmal kein „Schaden“ entstanden ist.
    Nachdem ich drei Wochen lange keine Post/Telefonat bezüglich Terminvereinbarung bekommen habe, habe ich nochmals bei der Hotline angerufen. Eine andere freundlich Dame hat dann veranlasst, dass mich meine Betreuerin vom lokalen AA zurückruft.
    Der Dame habe ich dann nochmals die Situation erklärt. Als sie „Dispositionsjahr“ gehört hat, hat sie mir gesagt, dazu könne sie nichts sagen, sie vermittle nur Arbeit und würde einen Rückruf von einem dazu kompetenten Kollegen veranlassen.
    Daraufhin hat mich ein Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit aus München angerufen. Nachdem ich auch ihm meine Situation geschildert habe, habe ich die Auskunft bekommen ich müsse mir bewußt sein, dass ich während des Dispositionsjahres denselben Pflichen unterliegen würde wie ein Arbeitssuchender (ich mich also um Arbeit bemühen müsste). Wenn ich das nicht wolle müßte ich meine „Arbeitssuchendmeldung“ wieder zurückziehen.

    Aha…

    Da ich nun bezüglich Dispositionsjahr einigermaßen verunsichert bin, denke ich jetzt intensiver über die Varianten „An/Abmelde“ und „Rürup“ nach. Wobei mir dazu noch nicht ganz klar ist, ob bei der An/Abmelde Variante in meinem Fall grundsätzlich mit Sperrzeiten/Leistungskürzungen zu rechnen ist und statt der „Rürup Variante“ eine freiwillige Einzahlung in die DRV zum selben Ergebnis führen würde – laut DRV könnte ich bis zu 65.000€ freiwillig einzahlen um Rentenminderungen auszugleichen.

    Ich bin für jeden Hinweis dankbar und werde von Zeit zu Zeit berichten wie es weitergeht.

    • Da Du zum Arbeitsplatzverlust beigetragen hast (Aufhebungsvertrag unterzeichnet) kriegst Du grundsätzlich eine Sperre mit grundsätzlich einem Viertel Anspruchsdauerverlust. Es bleiben also max. 18 Monate. Dagegen hilft weder Rürup noch An-Abmelden.
      Aber das Dispojahr!

    • Es gibt ja hier bereits einige richtige Antworten, daher aus meiner Sicht noch einmal zusammenfassend:
      * Wer sich direkt im Anschluss an das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos meldet, muss bei „Mitverschulden“ immer mit einer Sperre rechnen (Ausnahme: Belegbare gesundheitliche Gründe).
      * Mit einem Dispojahr kann man dies verhindern.
      * Pflichten gegenüber der Agentur bestehen immer nur, solange man dort auch gemeldet ist (arbeitsuchend oder arbeitslos).
      * Andere Strategien wie z.B. das An-/Abmelden oder Einzahlungen in Basis-Altersvororge (Rürup oder DRV) zielen lediglich auf die steuerliche Belastung.

      Gruß, Der Privatier

    • Osram, Papierfabrik oder doch eine andere Firma ?
      Jedenfalls war es eine Betriebsbedingte Kündigung. Mit (wohl) Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2019
      Warum soll es da Sperrzeiten geben?

  37. Hallo Wolperdinger,

    jeder sollte seinen eigenen individuellen Ausscheidungsplan schmieden, der abhängig ist von verschiedenen Faktoren, wie gemeinsame Steuerveranlagung, oder Single, einhergehend mit Möglichkeit der Familienmitversicherung bei der Krankenkasse, dem Einkommen des Partners, der Höhe der Abfindung und vielem mehr.

    Nach Deinen ersten Angaben würde ich auf das Dispojahr und den vollen Alg1-Bezug von 24 Monaten nicht verzichten. Ich habe meiner Arbeitsagentur-Ansprechpartnerin mitgeteilt, dass ich während des Dispojahres keine Jobangebote erhalten möchte und habe dann auch keine bekommen.

    Eine Abfindung ist sozialversicherungsfrei und wird Dank der Fünftelregelung auch nur relativ gering versteuert, siehe Abfindungsrechner, z.B. den von dem n-Heydorn.de. Allerdings führt zusätzliches zu versteuerndes Einkommen neben der Abfindung zu einer unverhältnismäßig hohen Besteuerung. Deshalb solltest Du, falls überhaupt notwendig, durch geeignete Maßnahmen Absetzbeträge generieren, um das zu versteuernde Einkommen neben der Abfindung auf Null zu reduzieren. Alles darüber hinaus macht in der Regel keinen Sinn, denn so gering wie im Abfindungsjahr, war Dein Steuersatz in der Vergangenheit wahrscheinlich nie zuvor. Geeignete Maßnahmen können z.B. bedeuten einen Rührupvertrag abzuschließen, um z.B. das Gehalt Deiner Frau aus der Steuer zu nehmen. Darüber hinaus ist die Einzahlung in Rührup oder gesetzliche Rente nicht zu empfehlen. Für einen Rentenpunkt musst Du rund 7000,-€ einzahlen, das rechnet sich nie und nimmer, es sei denn die Alternative lautet, das Geld dem Finanzamt zu überlassen.

    Gruß Holger

  38. Hallo

    Herzlichen Dank für die Hinweise, die mir sehr geholfen haben. Wie versprochen werde ich später berichten was weiter passiert ist.

    gruss
    Wolperdinegr

    • Hallo Zusammen.
      Nachdem ich heute meinen Bescheid von der Agentur für Arbeit bekommen habe hier, wie versprochen, das Ergebnis.
      Die Lage nochmals kurz zusammengefasst. Meine Firma hat mir Ende 2018 mitgeteilt, dass mein Arbeitsplatz zum 31.12.2019 wegfällt und mir fristgerecht betriebsbedingt gekündigt werden wird. Um dieser Kündigung zuvor zu kommen, habe ich Mitte Mai fristgerecht einen Auflösungsvertrag mit Abfindung unterschrieben. Aus steuerliche Gründen darf ich in 2020 kein größeres Einkommen neben der Abfindung haben. Deshalb wollte ich mich erst zum 1.1.2021 arbeitslos melden und Leistungen beantragen, fühlte mich dabei aber wegen des Risikos einer Arbeitunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt und eines Totalverlustes meiner Ansprüche total unwohl damit – schnell liegt man wegen eines Auto- oder Freizeitunfalls im Krankenhaus. Das mit der verlängerten Rahmenfrist ist leider an mir vorbei gegangen…
      Einer Arbeitslosenmeldung und Beantragung von Leistungen zum 1.1.2020 stand das Risiko einer Leistungskürzung und der Bezug von Leistungen entgegen.
      Nach vielen nutzlosen Telefonaten mit der Agentur hatte ich irgendwann eine Dame aus der Leistungsabteilung aus München am Telefon. Die hat mir zugehört und mich kompetent beraten. Sie hat sich von mir die Anfangsformulierung meines Auflösungsvertrages vorlesen lassen und mir gesagt, dass es damit zu keinen Leistungskürzungen kommen wird, wenn die Arbeitsbescheinigung gleichermaßen lautet. Ich solle mich zum 1.1.2020 arbeitslos melden und am 3.1.2020 wieder abmelden und meinen Leistungsantrag stellen, der dann 4 Jahre Gültigkeit hat. Nun, das habe ich gemacht und heute den Bescheid bekommen: 720Tage ALG1 bewilligt – ich würde die Dame gerne zum Abendessen einladen, aber das wird sie nicht annehmen dürfen :-).
      So wie es gelaufen ist, ist es für mich optimal: keine Leistungskürzungen, keine zusätzlichen Einkünfte in 2020, das Risiko wegen Arbeitsunfähigkeit ist minimiert und ich kann den Bezug von Leistungen frei planen, ggf. sogar so, dass das Ende des Bezuges nahtlos auf den Start von Rentenbezügen fällt. Ich kann sogar abwägen ob es für mich besser ist den Bezug von ALG so weit nach hinten zu schieben, dass ich erst später Rente beantragen muss.
      Ich möchte auch noch erwähnen, dass auch die Krankenkasse (wohl auch auf Grund der Formulierung des Auflösungsvertrages) nur den Mindestbeitrag erhebt. Zudem werde ich von der Abfindung einen Betrag in die Rentenkasse einzahlen, der die Lücke komplett kompensieren wird. Das charmante dabei ist, dass die Nettosumme der Abfindung sich dadurch nicht verändern wird – sagt mein Steuerberater.
      Ich teile auch gerne die Eingangsformulierung des Auflösungsvertrages:
      „Das zwischen der Firma und dem Mitarbeitendem bestehende Arbeitsverhältnis wird zur Vermeidung einer Kündigung aus ausschließlich betriebsbedingten Gründen auf alleinige Veranlassung der Firma unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.12.2019 beendet. Die Firma erklärt einseitig, dass sie ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages die betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte“
      gruß und danke nochmal, Wolperdinger

  39. „Eine Abfindung ist sozialversicherungsfrei…“
    Ist es nicht so, dass Abfindungen nur für Pflichtversicherte in der GKV und für privat Versicherte SV-frei sind? Für freiwillig versicherte in der GKV ist sie sehr wohl SV-pflichtig. Oder liege ich da falsch?

    • „Oder liege ich da falsch?“

      Jein. 😉 Unter „SV-pflichtig“ wird ja verstanden, dass Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflege-, sowie zur Arbeitslosenversicherung fällig werden und (in den meisten Fällen) auch automatisch einbehalten werden. Das ist bei einer Abfindung definitiv nicht der Fall.

      Es ist aber richtig, dass unter Umständen die Zahlung einer Abfindung dazu führen kann, dass für eine bestimmte Dauer (Ruhezeit) die Abfindung bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge berücksichtigt wird.
      Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die ordentlichen Kündigungsfristen des AGs eingehalten wurden. Dann sind keine KV-/PV-Beiträge auf die Abfindung zu zahlen.

      Renten- und Arbeitslosenversicherung werden bei einer Abfindung nie fällig.

      Gruß, Der Privatier

  40. Ja, da habe ich mich leider missverständlich ausgedrückt. Mir ging es nur um die KV-Beiträge. Hier nochmal die Frage richtig formuliert:
    Ist es nicht so, dass Abfindungen nur für Pflichtversicherte in der GKV und für privat Versicherte KV/PV-frei sind? Für freiwillig versicherte in der GKV ist sie sehr wohl krankenversicherungspflichtig. Oder liege ich da falsch?

    Das könnte also auf KV-Höchstsatz rauslaufen…

    • Vielleicht habe ich mich ja auch missverständlich ausgedrückt, aber die Antwort habe ich bereits oben gegeben:
      Bei gesetzl. freiwillig Versicherten kann für die Dauer einer Ruhezeit die Abfindung bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge berücksichtigt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die ordentlichen Kündigungsfristen des AGs eingehalten wurden. Dann sind keine KV-/PV-Beiträge auf die Abfindung zu zahlen.

      Mehr zur Ruhezeit im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-2/

      Gruß, Der Privatier

  41. Hallo Privatier, danke vorerstmal für deine Interessante Hinweise Thema Dispojahr. Ich habe fast alle Beiträge für das Thema Dispojahr durchgelesen.
    Ich möchte mich kurz fassen. Bin gerade im Dispojahr und werde mich zum 01.02.2020 Arbeitslos melden. Bin über meine Frau Krankenversichert und möchte gerne bis zum 01.02.2020 mit einem 450 Euro job was dazuverdienen!
    Würde das gehen oder bekomme ich später Schwierigkeiten mit der Agentur?
    Ich würde mich sehr auf eine Antwort freuen.
    Gruß

  42. Was immer zu beachten ist, dass keine anderen Einkünfte vorliegen. Selbst geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen würden einen weiteren Verbleib in der Familienversicherung verhindern.

  43. Hallo Privater, Interessanter Blog. Ich habe ein Aufhebungsvertrag im September 2019 unterschrieben und scheide zum 29.02.2020. Aus der Firma aus. die Abfindung wird im Januar 2021 ausgezahlt. Jetzt überlege ich, ob ich ein Dispositionsjahr beantragen soll. Ich könnte mit meiner Firma ab März 2020 noch einen Beratervertrag für 4 Monate als Freiberufler abschliessen. Diese zusätzlichen Einnahmen in 2020 würden nicht mit der Abfindung in 2021 kollidieren. Ist dieser Zusatzverdienst im Dispositionsjahr erlaubt?
    Gruß

    • Hallo Eckig,

      ein Dispojahr muss man nicht beantragen. Eigentlich reicht es sogar sich max. 3 Monate vor Ablauf des Jahres für den Zeitpunkt 1. Tag nach exakt einem Jahr bei der Agentur arbeitslos zu melden. Wenn Du Dich dabei wohler fühlst, dann kannst Du auch gleich den Kontakt aufnehmen und ihnen mitteilen, dass Du ein Dispojahr in Anspruch nehmen wirst.

      Der Hinzuverdienst als Freiberufler ist kein Problem. Normalerweise wird zur Berechnung des Alg1-Anspruches der Verdienst der letzten 12 Monate herangezogen und falls hier nicht genügend anrechenbare Zeiten zusammen kommen, wird der Zeitraum auf die letzten 24 Monate ausgedehnt. Falls die letzten 12 Monate weniger verdient wurde als zuvor, dann taucht immer wieder die Frage auf, ob das den Alg1-Anspruch verringert. Antwort: Nein, es wird das höhere vorhergehende Gehalt gerechnet. Notfalls muss man das prüfen und beantragen, dass dieses berücksichtigt wird.

      Ein anderes Problem: Falls bei der Besteuerung der Abfindung die Fünftelregelung Anwendung findet, dann macht es Sinn, das zusätzliche Einkommen neben der Abfindung durch geeignete Absetzmaßnahmen auf Null zu reduzieren, z.B. durch eine Einzahlung in die Altersvorsorge. In Deinem Fall könnte, dass je nach Situation bedeuten, dass Du zusätzliches Einkommen erzeugst, dass dann komplett wieder durch Absetzmaßnahmen „getilgt“ werden sollte.

          • Danke Dir für die schnelle Antwort. In meinem Fall hat dann das Dispositionsjahr einen zusätzlichen Vorteil. Ich kann noch zusätzlich Geld verdienen, was ich mit der sofortigen Beantragung des ALG I mit Sperrzeit nicht hätte machen können. Und da meine Abfindung erst im nächsten Jahr ausgezahlt wird, hat das für mich keine Nachteile auf die Höhe der Steuerzahlung auf die Abfindung. Jetzt muss ich mich um die Genehmigung der Einstufung als „Freiberufler“, um die KV- und SV-Beiträge und freiwillige Zahlungen in die Pensionskasse während meiner Beraterzeit kümmern. Dann die restlichen Monate des Dispositionsjahr mit den hier beschriebenen Auswirkungen und die rechtzeitige Beantragung des ALG I nach dem Dispositionsjahr.

            Kann ich diese Prüfung bzw. die Beantragung das die Agentur die Berechnung des ALG I auf Basis des Gehalts des Jahres vor dem Dispositionsjahr heranzieht, jetzt schon anfordern oder erst am Ende des Dispositionsjahres?

          • Hallo AckiB,

            die Berechnung Deiner Alg1-Höhe erfolgt bei Deinem Antrag auf Alg1 und der ist max. 3 Monate vor dem gewünschten Termin möglich. Dazu brauchst Du eine Verdienstbescheinigung von Deinem Arbeitgeber und auf Basis von diesem kannst Du ja selbst erkennen, ob es Sinn machen könnte, dem Bearbeiter Deines Alg1-Antrages noch einen zusätzlichen Kommentar zu liefern, damit er (sie) die richtigen Zeiten heranzieht.

            Gruß Holger

  44. Servus AckiB,

    Dispojahr 01.03.2020 bis 28.02.2021 – ALG1 ab 01.03.2021 – richtig?
    Du hast dann Abfindung und ALG1 in 2021.
    ALG1 unterliegt dem Progressionsvorbehalt!
    Versuche auch allerspätestens am 01.01.2021 in Lohnsteuerklasse 3 zu sein!
    Beachte auch die Krankenkasse in der Zeit des Dispojahres.
    Kommt auch auf Deine Familienverhältnisse an.

    • Hallo AckiB,

      ich sehe das genauso wie Reinhard. Es wäre einfacher die Abfindung in diesem Jahr zu versteuern und Absetzbeträge für 2 Monatsgehälter zu generieren, als im nächsten Jahr Absetzbeträge für 10 Monate Alg1. Es sei denn, Du meldest Dich nächstes Jahr nach dem Bescheid wieder ab, verschiebst die Arbeitslosigkeit um ein weiteres Jahr und lebst ein zweites Jahr von der Abfindung bzw. Deinem Ersparten.

      Gruß Holger

      • Hallo Reinhard, hallo Holger,

        ich hatte das so verstanden, dass sich das ALG I auf das „normale“ zu versteuernde Einkommen auswirkt. Die dann daraus resultierende Steuerbelastung von x wird dann bei der Steuerberechnung auf die Abfindung mit hinzugerechnet. Bei mir ist aber x = 0, da ich in 2021 keine zusätzlichen Einkünfte haben werde. Und damit hat das ALG I auch keine Auswirkung auf die Steuerzahlung auf die Abfindung. Liege ich damit also falsch?

        Gruß Axel

        • Ja, Du übersiehst den Progressionsvorbehalt.

          Eine mögliche Abhilfe: Nach erhalte des Bescheides (und einer kurzen Zeit Bezug von ALG1) wieder abmelden, und den Rest von 2021 keine Einkünfte haben.
          Den Rest ALG1 dann ab 2022 beziehen.
          Zusätzliche/Andere mögliche Abhilfe: in 2021 genügend Absetzmöglichkeiten ausnutzen um das ALG steuerlich zu kompensieren.

          PS: nach (bzw. während) einem Dispojahr braucht man sich nicht 3 Monate vorher arbeitssuchend zu melden. In anderen Beiträgen wurde auch die Rechtsvoraussetzung für diese Aussage genannt.

          • Euch nochmals danke! Die Abfindung bereits in diesem Jahr auszahlen lassen macht keinen Sinn, da ich in diesem Jahr doch Brutto deutlich mehr verdiene (Austritt 29.02.2020, Beratervertrag, Bonizahlung aus Vorjahr) als 10 Monate ALG I in 2021. Dann macht es doch Sinn mich nächstes Jahr von ALG I wieder abzumelden und auf 2022 zu verschieben.

            Ich war bei einem Steuerberater zur Steuerbelastung bei Abfindung in Kombination mit ALG I. Der hat mich dann glatt falsch informiert. Klasse und Danke, dass Ihr dass hier evaluieren konntet. Ich schreibe den Steuerberater an und teile Euch mal mit, was er mir auf meine Nachfrage geantwortet hat. Alles anonym natürlich.

          • Also mein Steuerberater hatte freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse (positiver Effekt auf Steuer der Abfindung) mit dem Steuereffekt von ALG I saldiert und das hatte dann in Summe keinen großen Steuereffekt. Aber ich hatte mir was anderes im Gespräch aufgeschrieben. Kurz um: Er hat eure Aussagen bestätigt. 😉

            Mir wurde jetzt ein Dispositionszeitraum von 18 Monaten angeboten (statt 12 Monaten). Da gibt es wohl seit 01.01.2020 eine neue Regelung. Nach 18 Monaten erhalte ich dann trotzdem noch 18 Monate ALG I.

          • Tippe oben ins Suchfeld „Rahmenfrist“ ein und Du findest Lesestoff zu den 18 Monaten „Dispojahr“.

            Ich persönlich würde sagen, schiebe das ALG nicht zu lange vor dir her. Wer weis, was denen noch für Nettigkeiten einfallen. Pack nach 12 Monaten den Stier bei den Hörnern und rauf auf die Hulda …

  45. Hallo Privatier,hat jetzt mit dem Kommentar etwas gedauert.Erster Kommentar vom 14,11,2017,zweiter vom 06.06.2018.
    Es hat alles reibungslos funktioniert.Habe mich Anfang August 2019 arbeitslos gemldet,bekomme nun für volle 24 Monate mein Geld und werde laut meiner Beteuerin alle 6 Monate mal angeschrieben,sollte aber aus vormalen Gründen ein 3 Stündiges Bewerbungstraining absolvieren.
    Also alles super gelaufen und ohne Ihre Seite um ca. 18000 € da 6 Monate Sperre/Kürzung ärmer.
    Gruss Andrea

  46. Hallo Privatier und Freunde,
    1000 Dank für die tollen Tipps, Erfahrungen und Hinweise!
    Ich bin zum 31.12.19 nach 20 Jahren mit einer Abfindung (gezahlt im Januar 2020) ausgeschieden.
    Da es für mich als reiner Privater noch etwas früh ist, würde ich mich gerne jetzt selbständig machen.
    Falls die Selbständigkeit auch am Ende des Jahres noch nicht richtig laufen sollte, würde ich mich zum 01.01.21 arbeitslos melden und hätte damit sozusagen ein Dispojahr gemacht.
    Die dann voraussichtlich geringen Einkünfte aus 2020 würde ich in die GRV oder eine Rürup-Rente und ein Zweitstudium investieren, so dass ich am Ende des Jahres außer der Abfindung kein steuerpflichtiges Einkommen hätte.
    3 Fragen dazu:
    1. Ist das richtig gedacht oder kann ich mich nach einer „gescheiterten“ Selbständigkeit nicht arbeitslos melden?
    2. Kann ich die Einkünfte aus meiner Selbständigkeit (geschätzt ca. 25T€) tatsächlich durch Renteneinzahlungen und Fortbildungen aus der Steuerpflicht eliminieren oder werden diese Beträge aus der Abfindung gerechnet?
    3. Hat die Selbständigkeit irgendwelche Auswirkungen auf das ALG1 ab 01.01.21?
    Vorab herzlichen Dank für Ihre Einschätzung und die der anderen fleißigen Leser!
    Gruß
    Eva

    • Zu den Fragen:
      1. Solange Sie die Fristen einhalten und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (s. Beitrag: Alles im Rahmen), ist eine vorherige Selbstständigkeit kein Hindernis.
      2. Die Einkommensteuererklärung ist immer eine Gesamtbetrachtung, aber Einzahlungen in die Rentenversicherung sind sicher ein effektives Mittel, andere Einkünfte zu „neutralisieren“.
      3. Eine selbstständige Tätigkeit hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf ALG, solange man für die Selbstständigkeit keine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschliesst. Dann kann u.U. eine neuer Anspruch anstehen, der Einfluss auf den alten hat.

      Gruß, Der Privatier

  47. Meine Frau (58) hat ihre langjährige Beschäftigung als Kinderpflegerin zum 30.06.2020 gekündigt. In Richtung arbeitslos melden hat sie noch nichts gemacht, da eine weitere Beschäftigung nicht geplant ist.

    Da ich hier über das Dispositionsjahr gestolpert bin, möchte ich zur Sicherheit fragen, ob es reicht, wenn sie sich dann am 01.07.2021 arbeitslos meldet oder ob das besser schon 3 Monate vorher zum 01.07.2021 erfolgen sollte. Falls Sie das in Anspruch nehmen sollte, möchten wir natürlich nichts falsch machen. Gerne weitere Tipps dazu.

    Grüße, Thomas

  48. Hallo Thomas,

    so ein Dispojahr hat ja bis zu 3 Vorteile:

    1. Umgehung von Sperr- und Ruhezeiten

    2. Erreichen einer Altersgrenze für längeren Ald1-Bezug

    3. Optimierung der Abfindungsbesteuerung

    Ein Dispojahr mach auch nur für einen der 3 Punkte Sinn.

    Jetzt zur Frage: Für das Dispojahr muss man sich nicht exakt nach einem Jahr erst Arbeitslos melden, sondern kann dieses bis max. 3 Monate vor diesem Termin schon, zu diesem Stichtag erledigen und das würde ich auch empfehlen.

    Gruß Holger

    • Danke an Holger für die Beantwortung der Frage. Für Thomas habe ich die Empfehlung, bitte sämtliche oben im Beitrag verlinkten Beiträge mit Hinweisen zum Dispojahr zu lesen! Dort sind auch die Fragen zu Terminen für Arbeitslos- und Arbeitssuchendmeldung ausführlich erläutert.

      Gruß, Der Privatier

  49. Hallo,
    ich probiere es einmal.
    Folgendes:
    1. Ausscheiden des Unternehmen zum 30.11.2020
    2. Abfindung Auszahlung im Januar 2021.
    3. Antrag auf Arbeitslos zum 1.12.2021 stellen.
    4. Im April 2021 würde ich noch eine Erfolgsprämie von 2020 bekommen.
    Frage: hat dies eine Auswirkung auf das Dispositionjahr bzw. auf die Berechnung des Arbeitslosengeld.
    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Hallo Lothar,

      wenn ich nicht ganz falsch liege (aber es gibt ja genügend Mitleser), dann bist Du 2021 kein Arbeitnehmer mehr und Deine Erfolgsprämie ist zwar steuerpflichtig, aber die Einnahme unterliegt nicht der Sozialversicherung und hat demzufolge auch keine Auswirkung auf die Alg1-Berechnung. Auf das Dispojahr hat die Zahlung eh keine Auswirkung. Dein Plan passt.

      Gruß
      Holger

      • Ich täte dir zustimmen Holger, WENN der Arbeitgeber wirklich keine SV abführt.. Lothar, pruefe doch mit der Personalabteilung. Zudem bleibt in jedem Falle eine (je nach Prämienhöhe dramatische) Verschlechterung bei der Abfindungsversteuerung, siehe Einkünfte im Abfindungsjahr.
        MbG
        Joerg

        • Der Hinweis von Joerg ist wichtig !!!. Eine Erfolgsprämie im Dispojahr kann eine gravierende Auswirkung auf die Steuer haben.

          @Lothar, … Tipp:
          versuche mit Deinem AG auszuhandeln, die Erfolgsprämie in die Abfindungszahlung „einfließen“ zu lassen. Ansonsten lese Dir das Buch von unserem Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ durch, da gibt es viele nützliche Tipps und Rechenbeispiele, lohnt sich wirklich für angehende Privatiers.

          Viele Grüße
          Lars

          • Vielen Dank Euch dreien.
            Die Prämie dürfte höchstens um die 1000€ liegen. Also nicht viel.

        • Ich habe mal gegoogelt und unter folgender Adresse: https://www.haufe.de/personal/entgelt/sozialversicherung-beitraege-fuer-entgelt-nach-beschaeftigungsende_78_364164.html
          dieses gefunden:

          Wird eine Einmalzahlung erst im Kalenderjahr nach dem Beschäftigungsende ausgezahlt, kann sich eine Beitragspflicht nur noch im Rahmen der Märzklausel ergeben. Erfolgt die Zahlung jedoch erst nach dem 31. März des Folgejahres, sind von der Einmalzahlung keine Beiträge mehr zu entrichten.

    • Eigentlich ist ja schon alles gesagt, ich fasse daher mal zusammen:

      * Eine Auswirkung auf das Dispojahr ist nicht gegeben.
      * Eine Auswirkung auf den ALG-Anspruch ist in diesem Fall auch nicht zu erwarten. Erläuterungen dazu in dem von Holger verlinkten Haufe-Beitrag.
      * Die steuerlichen Auswirkungen sind aufgrund der Höhe des Zahlung nicht gravierend bzw. können leicht neutralisiert werden.

      Gruß, Der Privatier

  50. Hallo,

    ich habe Fragen zum Thema Dispositionsrecht und 4-Jahres-Frist. Ich bin aktuell in einer Transfergesellschaft und werde am 1.12. arbeitslos. Ich könnte mir vorstellen, das Dispositionsjahr in Anspruch zu nehmen, oder mich längere Zeit abzumelden. Wenn ich mich 2,5 Jahre abmelde, dann wieder nach dem 58. Geburtstag anmelde, würde ich dann für 24 Monate ALG1 erhalten? Oder geht diese Art der Disposition nur in diesem einen Jahr?

    Herzlichen Dank schon mal!
    Grüße, Amelie

    • Hallo Amelie,

      wie Joerg unten schon erläutert hat, wird ein einmal festgestellter Anspruch auf ALG nicht neu berechnet, wenn man eine neue Altersstufe erreicht hat!

      Die Unterschiede und Vor- und Nachteile von „An- und Abmelden“ und „Dispojahr“ bitte auf jeden Fall anhand der hier hier reichlich verfügbaren Beiträge einmal nachlesen.

      Gruß, Der Privatier

  51. Hi, steht natürlich alles im Forum, aber die zwei Sachen ‚Dispojahr‘ und ‚4-Jahre‘ haben nichts miteinander zu tun. Nach Berechnung deiner Ansprüche gelten diese bis zu vier Jahre. Ein Jahr bis zu der AA-Meldung verstreichen lassen macht man, um Kürzung zu vermeiden, Bezugsdauer zu erhöhen oder ggf. Aus steuerlichen Gründen. Aber ist der Anspruch erst einmal festgestellt, gibt es keine neue Berechnung mit überschreiten einer Altersstufe. Einfach Mal die Kapitel hier im Forum oder im Buch lesen.
    MbG
    Joerg

  52. Hallo!
    Ich weis nicht, ob dies hier das richtige Kapitel ist, aber ich möchte folgendes hinzufügen/hinweisen bzw. fragen:

    Angenommen, man wird bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb unbezahlt freigestellt. Dann erhält bzw. bezahlt man auch keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung.

    Ich persönlich werde das Dispojahr nicht in Anspruch nehmen (ich werde mich an- und abmelden), aber falls man ein Dispojahr anstrebt…wie verhält es sich mit der Berechnung des Arbeitslosengelds bzw. mit den Zeiten/Fristen?
    Angenommen, man wird 6 Monate bis zum offiziellen Betriebsaustritt unbezahlt freigestellt.

    Bis 2019 wäre es wohl so gewesen, dass man das Dispojahr nicht hätte machen können, denn man hätte länger als 12 Monate nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Richtig?
    Seit 2020 sieht es evtl. besser aus.

    Das sollte bei Bedarf unbedingt nähers beleuchtet werden!

    Sandra

    • Hallo Sandra,
      reden wir da von einer unwiderruflichen Freistellung? Ich kann mir gerade keinen Grund vorstellen, warum ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter 6 Monate unbezahlt freistellen könnte.

      Gruß BoHei

      • Hallo!

        Keine Ahnung ob sowas oft oder nicht so oft vorkommt. Ich, für mich, gehe davon aus, dass ich bezahlt freigestellt werde.
        Aber bei den Gedanken darüber habe ich mich gefragt wie es sich wohl verhält bei einer unbezahlten Freistellung.
        Man könnte sich ja vorstellen, dass das fehlende Gehalt sich in der Abfindungssumme wider spiegeln könnte.
        Je nach Konstellation bzw. Abfindungssumme kann es sich doch für beide Seiten lohnen…oder?

        Der Arbeitgeber spart Bruttolohn (Abfindung erhöht sich nur um fehlenden Nettolohn + privat geleistete kranken-/pflegeversicherungsbeiträge).

        Der Arbeitnehmer könnte sein Einkommen senken (fehlendes Gehalt) und somit weniger EkSt zahlen.
        Natürlich muss man das alle gut durchrechnen, aber könnte doch ein win/win sein, oder übersehe ich hier etwas??

        Sandra

        • Also ich kann mir nicht vorstellen, wo eine unbezahlte Freistellung vor dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses überhaupt für eine der beiden Parteien einen Sinn macht.
          Es würde kein zusätzlicher Urlaubsanspruch oder ähnliches entstehen. Es fliessen auch kein SV-Beiträge mehr. (Also Krankenkasse, Rente in Eigenverantwortung, Arbeitslosenvers. wird mit Einstellung der Vergütung auch eingestellt.

          Also ich würde bei einem derartigen Angebot des AG immer versuchen dies über die Abfindung zu regeln, allerdings kann ich mir eine derartiges Ansinnen eines AG auch absolut nicht vorstellen!
          Vielleicht tageweise wenn jemand kurzfristig ausscheidet um den Monat voll zu bekommen (aus welchen Gründen auch immer) und kein Urlaub oder sonstige Salden mehr vorhanden sind, aber auch hier würde ich aus der Praxis sagen, das wenn dies der Fall ist bezahlte Freistellung ab sofort unter Anrechnung etwaiger Restansprüche üblich ist.

          Bezahlte Freistellung ist schon geläufiger, entweder als Bonbon für den MA, oder bei Wettbewerbsbeschränkungen oder wenn tatsächlich keine Arbeit mehr vorhanden ist.

          Und natürlich bei Aufhebungsverträgen um es zu einem für beide Seiten erträglichen Abschluss zu bringen (auch bei zerüttetem AV wenn der MA den Betrieb nicht mehr betreten soll.

          Da die Abfindung immer VHB ist spiegelt sich das fehelnde Gehalt immer darin und es ist vom Verhandlungsgeschick und den Möglichkeiten abhängig was hier rauskommt.

    • Ich möchte über die ursprüngliche Frage nicht spekulieren.
      Es wäre eine sehr ungewöhnliche Vorgehensweise, einen AN zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses unbezahlt freizustellen. Den einzigen Sinn, den ich in einer solchen Maßnahme erkennen könnte, wäre die Vortäuschung einer eingehaltenen Kündigungsfrist.

      Ich würde von solchen Aktionen dringend abraten! Einerseits weil hier sehr schnell von verschiedenen Seiten der Verdacht einer Manipulation aufkommen könnte und andererseits, weil es zu solch einem Fall wohl kaum Regelungen, Dienstanweisungen oder auch einschlägige Gerichtsverfahren und Urteile geben wird.

      Generell würde ich von allen speziell ausgeklügelten Sonderwegen abraten. Die vermeintlichen Vorteile verwandeln sich in der Praxis sehr schnell in einen Haufen Ärger , zusätzlicher Arbeit und wochen- bis monatelangen Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden.
      KISS-Prinzip: Keep it simple, stupid.

      Gruß, Der Privatier

  53. Hallo,

    zunächst mal vielen Dank an den Aufor für die tollen Tipps und Hinweise. Eine Frage ist bei mir trotz umfangreicher Lektüre offen geblieben. Ich befinde mich aktuell im Dispojahr (Beginn am 1.8.20) und plane, mich zum 1.9.21 arbeitslos zu melden.

    In der Zwischenzeit könnte ich jetzt einen 450-€-Minijob annehmen. Frage: Hätte das Auswirkungen auf die Höhe des ALG-Anspruchs? M.E. nein, da ein Minijob ja keine Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht (von der Rntenversicherungspflicht wollte ich mich jedoch nicht befreien lassen).

    Oder übersehe ich da etwas und mein ALG-Anspruch wird dann (zumindest teilweise) auf Basis des Minijobs berechnet?

    Danke Euch schonmal …
    Harald

    • Moin Harald,

      der 450€ Minijob im Dispositionsjahr hat keine Auswirkung auf die ALG1-Höhe. Erst bei ALG1 Bezug werden Einnahmen über 165€ aufs ALG1 angerechnet.

      Gruß
      Lars

  54. Noch eine kurze Frage zum Dispo-Jahr. Am 30.06. endet die reguläre Beschäftigung (im Zusammenhang mit Aufhebungsvertrag und Abfindung).

    Wenn ich jetzt im Juli noch für einen Monat einen Midi-Job ausübe, hat das Auswirkungen auf das Dispo-Jahr? Kann ich dann weiterhin am 01.07. des Folgejahres bei der AA meine Ansprüche (ohne Gefahr von Sperr- und Ruhezeiten) feststellen lassen? Oder muss ich dann bis zum 01.08. warten?

    Danke.

    • Für den Wegfall von Sperr- und Ruhezeiten sehe ich keine Gefahr. Allerdings geht der Midi-Job als versicherungspflichtige Beschäftigung später in die Berechnung des ALG mit ein, was sich vermutlich negativ auswirken wird. Unter diesem Aspekt wäre hingegen ein Mini-Job oder eine selbstständige Tätigkeit unkritisch.

      Gruß, Der Privatier

      • Ich benötige die Versicherungspflicht eben leider, um von der PKV in die GKV wechseln zu können. Daher auch nur der eine Monat…

        • Ich möchte keineswegs zu unlauterem Handeln animieren, aber die Höhe Deines Alg1-Anspruches wird aus der Arbeitsbescheinigung Deines Arbeitgebers berechnet. Dann lädst Du beim Alg1-Online-Antrag die Verdienstbescheinigung Deines Abfindungs-Arbeitgebers und Deinen Abfindungsvertrag hoch und gut ist.

          • Auf dem Antrag für ALG1 muss man die Zeiten der Beschäftigung angeben (Abschnitt 3).
            Unter auf dem Antrag steht dann „Ich versichere, dass meine Angaben zutreffen. Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen.“

            Das ganz unabhängig davon, ob das Amt nicht einfach anhand der SV-Nummer nachschauen kann, wann Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wurden. Ob die das immer, immer öfter, selten oder gar nicht machen? Ich weiss es nicht.

            Ich bin auch nicht sicher, wie ein Teilzeit-Midijob eingestuft wird. Eine kurze Phase der Teilzeit während des „normalen“ Arbeitsverhältnisses wird ja ggfs. herausgerechnet, sodass sich da das ALG1 nur aufgrund des Vollzeitgehaltes berechnet.
            Wie sieht das bei einer „angehängten“ neuen Teilzeitbeschäftigung aus?

          • „Ich möchte keineswegs zu unlauterem Handeln animieren,…“

            Und warum machst Du es dann??

            Bitte keine Vorschläge zu Handlungen mit betrügerischer Absicht!

            Gruß, Der Privatier

  55. Kann ich bei Ausübung des Dispositionrechts während der einjährigen Ruhephase Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen – ohne dass dies in irgendeiner Form schädlich in Bezug auf die Leistungen der Agentur für Arbeit ist? Danke!

    • Vorab: Bitte zukünftig nur den erweiterten Namen verwenden. Danke.

      Solange keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt, haben selbstständige Tätigkeit während des Dispojahres keinen Einfluss.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank! Hätte noch eine erweiterte Frage dazu: ich betreibe während des Dispojahres gewerblichen Immobilienhandel. Es werden u.U. Objekte verkauft, deren Verkaufszeitpunkt (nicht der Einkaufszeitpunkt) bereits in das Zeitfenster fallen, in dem ich ALG1 beziehe. Schädlich für ALG1? Würde dann das komplette ALG1 gestrichen werden oder nur der jeweilige Monat, in den der Verkauf eines Objektes fällt? Vielen Dank!

        • Eventuell §155 Abs.2 SGB III mit entsprechenden Querverweis auf den §138 Abs.3 SGB III?

          Warten wir auf den Kommentar vom Privatier.

          Gruß
          Lars

        • Im Prinzip kann eine selbstständige Tätigkeit auch parellel zum ALG-Bezug stattfinden, jedoch nur als Nebenbeschäftigung (weniger als 15Std./Woche) und die Einkünfte werden bis auf einen Freibetrag von 165€/Monat vollständig mit dem ALG verrechnet. Insofern: Ja, schädlich für ALG1!

          Mir ist allerdings nicht bekannt, welche genauen Regeln bei (mehr oder weniger) einmaligen Verkaufserlösen zu beachten sind.

          Gruß, Der Privatier

  56. Noch etwas zur (evt.) Steigerung des 165€ Freibetrages bei fortlaufender Nebentätigkeit

    comcave.de/magazin/neustart-in-den-job/arbeitslosengeld-trotz-nebenverdienst/

    Gruß
    Lars

    • Hallo Lars,

      per Email habe ich gerade von einem Leser den Hinweis erhalten, dass der obige Link (mindestens) einen Fehler enthält: Einkünfte aus Mieteinnahmen werden NICHT berücksichtigt!
      Quelle dazu auf der offiziellen Seite der Agentur für Arbeit:
      https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/einkommen-vermoegen-arbeitslosengeld

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Um weitere Verwirrungen zu vermeiden, werde ich Deinen Link daher auf nicht-anklickbar ändern.

      • @Peter,

        richtig, ist falsch in dem von mir verlinkten Beitrag, … Einkünfte aus V+V werden beim ALG1 nicht berücksichtig. Auf die Möglichkeit eines „zusätzlichen“ Freibetrages wird in der von dir verlinkten AfA-Seite Unterlink „Nebenjobs und Arbeitslosengeld“, dann weiter im Unterlink „Merkblatt Nebeneinkommen“ im Beispiel Nr.3 auf S.4-5 hingewiesen.

        Gruß
        Lars

  57. Hallo,
    erst mal Danke für alle Infos hier.
    Was mir aber ein bisschen fehlt ist der neue Ansatz, dass ja nun nicht wie bisher zur ALG-Berechnung die 12 Arbeits-Monate inerhalb der letzten 24 Monate genommen werden, sondern jetzt ein Zeitraum von 30 statt 24 Monaten genommen wird. Ergo sollte die Anmeldung nach exakt einem Jahr nun nicht mehr so wichtig sein, da diese auch nach 18 Monaten ‚Dispojahr‘ noch zum gleichen ALG berechtigt. Eine Mitarbeiterin der AfA hat da im Telefonat auch nicht widersprochen. Ist diese Sichtweise richtig? Oder gibt es doch noch einen Haken?
    Gruß, Ernst

  58. Hallo und ein gutes und gesundes neues Jahr!
    Ich befinde mich seit dem 1.1.2022 im Dispositionsjahr,
    bin 59 Jahre alt und bekomme von meinem letzten Arbeitgeber bis 63 (Feb. 2025) ein Vorruhestandsgehalt.
    Bei der Berechnung und im persönlichen Gespräch wurde auch seitens der Personalabteilung diese tolle Seite empfohlen. 😉
    Ich habe mich gestern spontan auf eine Stellenanzeige beworben und heute schon Rückmeldung erhalten –
    Dienstag Vorstellungsgespräch. Sollten die Rahmenbedingungen und das Gehalt stimmen würde ich die Stelle annehmen.
    Hintergrund: Renteneintritt mit 63 Jahren = 13,2% Abzüge. Ich würde dort bis Ende 2024 arbeiten und mich dann arbeitslos melden. Mein Alter wäre dann 62 und 10 Monate und würde, wenn das möglich ist Arbeitslosengeld beantragen und kann dann mit 64 Jahre und 8 Monate Abschlagsfrei in Rente zu gehen.
    1. Frage geht das, oder könnte das Arbeitsamt sagen: Gehen sie mal schön mit 63 in Rente!
    2. Frage, wenn mir die Stelle nach der Probezeit, gehen wir mal von 3 Monaten aus, nicht zusagt bin ich dann weiter im Dispositionsjahr oder fängt das Jahr wieder bei neu an und wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?
    Ich weiß, dass sind mehr spezifische Fragen fürs Arbeitsamt aber vielleicht hat ja einer eine schnelle Antwort.
    Besten Dank im voraus!
    Frank

    • Zu 1: Der Anspruch auf ALG entfällt erst mit Erreichen der regulären Altersgrenze. Die Agentur kann niemand zu einem Rentenantrag zwingen.
      Der Plan hat aber ggfs. ein anderes Problem: Wenn in den letzten beiden Jahren vor Beginn der Rente für besonders langjährig Versicherte Arbeitslosigkeit vorliegt, so zählen diese beiden Jahren nicht mit zur erforderlichen Wartezeit von 45 Jahren! Wenn die allerdings auch ohne die beiden Jahren zustande kommen, ist das kein Problem.

      Zu 2: Wenn bisher kein Antrag auf ALG gestellt wurde, so gelten die ganz normalen Regeln für die Berechnung des ALG. Siehe Beitrag: „Alles im Rahmen“. Ebenso ggfs. Sperre und Ruhezeit.

      Gruß, Der Privatier

      • @Peter: Ein HOCH auf die PA im Fall KLEXY! Bei uns in der Firma musste ich noch die PA auf das Buch und den Blog aufmersam machen 😉
        MbG
        Joerg

    • Hallo allerseits,
      ich hab da noch eine Frage deren Antwort trotz suchen hier nicht gefunden habe. (Das mit der oben erwähnten Stelle hat nicht geklappt,Bezahlung zu gering).
      Habe seit August einen 450/520€ Minijob, der mir sehr viel Spaß macht.
      Zur Zeit bin ich im Dispositionsjahr (1.1.22 – 31.12.22) und habe mich am 19.9.22 wieder beim Arbeitsamt gemeldet und gesagt, dass ich mich ab/am 2.1.23 arbeitslos melden will. Wurde vom Sachbearbeiter notiert und er gab zur Antwort, dass ich angerufen werde.
      So weit so gut.
      Meine Vorgehensweise ist, dass mir das Arbeitslosengeld ausgerechnet wird und ich mich nach einer Woch wieder abmelde.
      Werde mich dann mit 62 Jahren und 8 Monaten wieder arbeitslos melden um dann mit 64Jahren und 8Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Ich hoffe mein Plan geht auf.
      Die Frage dazu ist: Muss ich den Minijob angeben? Wenn ja, dann werden die 520€ bei der Berechnung mit einbezogen und hat das dann Auswirkung auf das ALG bei der erneuten Beantragung(mit 62J und 8M). Würde dann vorher den Minijob kündigen. Oder soll ich mit meinem Arbeitgeber sprechen er möchte mich abmelden zum 31.12.22 und dann Mitte Januar wieder anmelden, so das ich „sauber“ und ohne Nebenbeschäftigung da stehe?
      Vielen Dank im voraus!
      Frank

      • Moin (Frank) KLEXY,

        „Muss ich den Minijob angeben?“.

        Ja, aber der Minijob hat ersteinmal keine Auswirkung auf die „Festsetzung“ der ALG1 Höhe.

        „Wenn ja, dann werden die 520€ bei der Berechnung mit einbezogen und hat das dann Auswirkung auf das ALG bei der erneuten Beantragung(mit 62J und 8M).“

        Nein, keine Auswirkung auf die erneute Beantragung.

        Aber: Bei ALG1-Bezug und gleichzeitigen „Mini“job gibt es nur einen Freibetrag von 165€.

        Wissenswertes zu diesen Thema findest du im nachfolgenden Kapitel vom Privatier:

        https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/

        und Auszug aus der im Kapitel erwähnten AfA-Broschüre:

        Wenn Sie ein monatliches Nebeneinkommen in gleich bleibender Höhe haben, so zieht die Agentur für Arbeit den Anrechnungsbetrag (= Nebeneinkommen minus Freibetrag) von Ihrem Arbeitslosengeld auch monatlich ab.

        und weiter:

        Teilen Sie der Agentur für Arbeit Ihre Nebentätigkeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig mit, kann dies negative Folgen für Sie haben. Wenn Sie zu hohe Leistungen bekommen haben, weil Sie Ihr Nebeneinkommen nicht rechtzeitig gemeldet haben, müssen Sie dieses Geld der Agentur für Arbeit zurückzahlen. Die Agentur prüft außerdem, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, für die Sie möglicherweise eine Geldbuße bezahlen müssen.

        Gruß
        Lars

        • Hallo Lars,

          vielen Dank für deine Antwort!!
          Werde jetzt mal deinen „Link“ lesen.

          Es ist einfach klasse das es sowas wie diesen Blog gibt!!
          Habe schon mehren Leuten meine Plan erzählt und sie schüttelten nur ungläubig den Kopf :-))

          Vielen Dank und bleibt stabil!!
          Gruß Frank

  59. Hallo Privatier,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Bin seit 09.1977 ununterbrochnen „an der Schüppe“ 45 Jahre erreicht.
    Beitrag: Alles im Rahmen schaue ich mir an.
    Dann werde ich mal ganz entspannt zum Vorstellungsgespräch gehen.
    Beste Grüße
    Frank

  60. Hallo Privatier,
    ich habe zum 31.12.2021 meine langjährige Anstellung durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit Abfindung beendet. Ich (58) habe mich fristgerecht Arbeitssuchend und am 30.12.2021 Arbeitslos gemeldet. Am 05.01.2022 erhielt ich den Bewilligungsbescheid mit einer 6 monatigen Sperre gegen den ich Widerspruch eingelegt habe. Dieser wurde nun Abgelehnt mit der Begründung,das dass Dispositionsrecht nur vor dem Bewilligungsbescheid in Anspruch genommen werden kann.
    Nun habe ich in einer internen Anweisung der Agentur mit dem Namen „Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 137 SGB III Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit“
    Unter 137.2 steht:
    „Dispositionsrecht (1) Arbeitslose können bis zum Zugang des Bewilligungsbescheides auch mehrfach bestimmen, dass das Stammrecht später entstehen soll, oder die Erklärung widerrufen. Soweit die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt, ist eine erneute Arbeitslosmeldung, entweder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich, erforderlich. Weitere Informationen (Anspruch auf Auszahlung der Leistungen) (2) Bei naheliegenden bzw. offenkundigen Gestaltungsmöglichkeiten ist der Arbeitslose zu informieren. Dies kann der Fall sein, wenn die Ausübung des Dis[1]positionsrechtes einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, z. B. wenn – bald nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Lebensalter erreicht wird, das eine längere Anspruchsdauer auslöst, – die Anspruchsdauerminderung ausgeschlossen wird (§ 148 Abs. 2 Satz 2), – sich durch die Verschiebung des Anspruchsbeginns ein höherer ALG-Anspruch ergeben würde (befristete Tätigkeit nach Ausbildung)“

    Meine Frage ist nun:
    Hätte mich die Agentur nicht vor der Bewilligung über die Möglichkeit des Dispositionsrechts informieren müssen?
    Vielen Dank

  61. Vielen Dank für die umfangreichen Informationen. Was mir noch nicht klar ist, ist der Zusammenhang zwischen Dispojahr und Höhe des ALG1. Wenn ich im Dispojahr ein Jahr kein Arbeitsentgelt erziele, „verwässert“ das nicht das im erweiterten Bemessungsrahmen von 2 Jahren durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt? Oder mache ich einen Denkfehler?
    2.Frage: Wie wäre folgende Vorgehensweise zur Vermeidung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu beurteilen: ich einige mich 2 Jahre vor dem Ausstieg mit meinem Arbeitgeber, erhalte eine Änderungskündigung und anschließend einen befristeten Arbeitsvertrag, der dann einfach ausläuft. Dann ist die Zustimmung zur Änderungskündigung länger als ein Jahr her und kann nicht Grund für eine Sperre sein. Gibt es hier noch etwas, was ich übersehe?

    • Du begehst einen Denkfehler, das Dispojahr verwässert kein Arbeitsentgelt, das ALG1 bemisst sich nach deinem letzten Gehalt, sofern in der Rahmenfrist 12 Beitragsmonate liegen. Von Spezialfällen wie vor ALG1 ein Jahr lang Krankengeldbezug oder Elterngeld mal abgesehen.

      Wenn dein AG eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, dann hast Du auch keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu befürchten und kannst sofort ALG1 beziehen. Warum dann noch etwas befristetes anhängen, das vielleicht rechtliche Nebenwirkungen hat?

  62. Ich denke es war ein Beitrag der Reihe zum Dispojahr, wo ich gestern beim Durchlesen an einen Satz aufmerksam wurde, zu dem ich eine Frage hier Diskussionsbereich stellen möchte, den ich heute zum Stellen letzterer jedoch nicht wiederfinden kann.

    Der Satz besagte, in einem Individualfall mögen 12 Monate nicht genügen um Dispojahr zu beenden. Ebenso, im (möglicherweise einen anderen) Individualfall mag sich der Zeitraum der Beendigung von Dispojahr über 18 Monate hinaus strecken.

    Meine Frage bezieht sich auf die erste Eigenschaft: 12 Monate mögen in manch einem Fall fürs Beenden des Dispojahrs nicht reichen. Sind es mehrere Faktoren, die hier entscheidend sind? Lassen sich diese Fälle in paar Sätzen beschreiben?

    • Es wäre natürlich einfacher, wenn der Zusammenhang bekannt wäre, in dem diese Aussagen getroffen wurden. Spontan fällt mir dazu nur Folgendes ein:

      Ein Dispojahr führt man in der Regel aus folgenden Gründen durch:

      1. Erreichen eines höheren Alters (und eines höheren ALG-Anspruches) innerhalb des Dispojahres.
      2. Vermeiden eines zusätzlichen Einkommens durch ALG1 zur Steueroptimierung.
      3. Vermeiden von Sperr- und Ruhezeiten aufgrund eines Aufhebungsvertrages inkl. Abfindung.

      Bei Pkt.1 und Pkt.2 kann es natürlich vorkommen, dass die Mindestzeit für ein Dispojahr von einem Jahr nicht ausreicht, um diese Ziele zu erreichen. Dann könnte es u.U. sinnvoll sein, das Dispojahr entsprechend zu verlängern. Außer man ist schon älter als 58 Jahre, aber dann fällt Pkt.1 ohnehin weg.

      Gruß, Der Privatier

  63. Der Vollständigkeit halber, bei Fällen wo Auszahlung von Abfindung gesteuert hinausgezögert wird, wäre es schlechte Idee drauf zu hinweisen, dass Abfindungsgelder (solange nicht ausgezahlt) von Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers nicht sicher sind? Diesen Hinweis habe ich bei mehreren, der Allgemeinheit zugänglichen, Wissensquellen gefunden.

      • Danke für Hinweis.

        Scheint irgendwie in der Struktur von Kapitel zwischen Plauderecke und einer Buchvorstellung untergebracht zu sein. Oder liege ich hiermit falsch? Wenn mein Empfinden doch richtig sein soll, eine direkte Platzierung in der Ecke „Steuersparen bei Abfindung“ würde dessen Sichtbarkeit vielleicht was verhelfen 🙂 Bitte nicht böse verstehen.

        „In vielen vergangenen Beiträgen und Kommentaren wurde immer wieder empfohlen, …“ oohhw, da muss der Teil des Blogs den ich bisher gesichtet habe, ein kleiner Bruchteil des Ganzen sein. Und die Tiefe meiner Sichtung keine. Viel Lesen immer noch vor mir.

  64. Hallo,
    Super Beiträge.
    Ich habe in dem Zusammenhang mit dem Dispojahr eine Frage hinsichtlich des Elterngeldes und der Anmeldung eines Gewerbes. Folgendes ist der Hintergrund:
    1. Elterngeld: ohne das jetzt in aller epischen Breite herleiten zu können ist es wohl so, dass wenn man in den Monaten vor der Geburt eines Kindes ein Gewerbe angemeldet hat, verschieben sich die Bemessungszeiträume und es wird das Einkommen zur Ermittlung des Elterngeldes herangezogen, dass man im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes erzielt hat und nicht was man in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes erzielt hat.
    2. Situation: ein Arbeitnehmer unterschreibt einen Abfindungsvertrsg mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2021 und Auszahlung im Januar 2022.
    im August 2021 meldet er sich arbeitssuchend.
    Im Oktober 2022 wird sein Kind geboren (die Eltern sind verheiratet)
    Zur Nutzung der Verschiebung des Bemessungszeitraumes meldet diese Person im mai 2022 ein Gewerbe an (zB wegen PV Anlage auf dem eigengenutzen Woheigentum.
    Nach Geburt des Kinder beantragt diese Person Elterngeld für 14 Monate. Grundlage für die Höhe ist das Einkommen in 2021.
    Anfang 2023 meldet sich die Person arbeitslos und beantragt ALG I.
    Das Einkommen Betrug in 2021 jenseits der Höchstgrenzen zur Berechnung der jeweiligen Beträge.
    Ergibt sich in dieser Situation und bei dem skizzierten Vorgehen eine Auszahlung von ALG und Eöterngeld in voller Höhe für den vollen Zeitraum?

    • Die Idee hört sich grundsätzlich richtig an. Allerdings würde ich dann doch dazu raten, sich einmal in „epischer Breite“ mit den Details zum Elterngeld, insbesondere in Verbindung mit einem Gewerbe zu befassen.
      Ich selber kann zu dieser Thematik leider nichts beisteuern. 🙁

      Gruß, Der Privatier

  65. Hallo Privatier,
    ich habe nun schon ihr sehr gutes Buch sowie viele Seiten hier gelesen und möchte mich herzlichst für ihr Engagement in dieser Sache bedanken. Toll dargestellt und wahnsinnig hilfreich für alle, die sich direkt mit dem Thema beschäftigen. Und alle anderen sollten es unbedingt tun :-). Nun zu meiner Frage. Ich habe einen Vertrag mit 6 monatiger Kündigungsfrist und anschließender 2 jähriger Wettbewerbsklausel, in der ein Karrenzgeld von 50% der letzten Bezüge gezahlt wird. Ich habe bisher auch über die Suchfunktion keine Einträge zu Begriffen wie Wettbewerbsklausel, Karrenzgeld, Karrenzentschädigung usw. gefunden. Welche Auswirkungen hat so eine Regelung und das Karrenzgeld auf das Dispositionsjahr, die Fristen, Anwartschaften und der Berechnung von ALG 1? Können Sie dazu etwas schreiben oder auf etwas verlinken? Besten Dank im Voraus.

    • Ergänzung:

      * Die Zahlung von Karenzgeld ist in der Regel unproblematisch. Es handelt sich dabei nicht um Arbeitsentgelt und insofern besteht kein Einfluss auf die Regeln zum Arbeitslosengeld. Wenn überhaupt, ist der Einfluss umgekehrt: Das gezahlte ALG kann evtl. das Karenzgeld mindern… Mehr dazu in einem ausführlichen Beitrag von Hensche: https://www.hensche.de/Wettbewerbsverbot_Anrechnung_Arbeitslosengeld_Karenzentschaedigung_Wettbewerbsverbot_BAG_10AZR198-10.html

      Gruß, Der Privatier

    • Vielen, vielen Dank an Lars und Privatier für die schnellen Anmerkungen und Verlinkungen. Das macht schon vieles klarer. Vor allem die Tatsache, dass man nach der Kündigungsfrist ganz normal wie jeder andere Arbeitnehmer auch „arbeitslos“ ist. Was man dann macht, ist im Prinzip genau so wie bei sonstigen Arbeitsverhältnissen (nichts, suchend, arbeitend, Dispo, …). Es gibt aber mind. 4 Unterschiede für alle, die sich damit beschäftigen müssen:

      1. Man darf eben in den über die Wettbewerbsklausel erfassten Bereichen nicht beschäftigt oder selbstständig werden.
      2. Man ist verpflichtet, sich um eine neue Arbeitsstelle und -einkommen zu bemühen. Allerdings liegt die Beweislast, das man das ggf. nicht tut beim Arbeitgeber, was schwierig in der Praxis aber nicht unmöglich ist.
      3. Der Arbeitgeber kann einseitig auf die Anwendung der Wettbewerbsklausel verzichten. Dann ist man sofort frei, allerdings muss der Arbeitgeber nur noch 1 Jahr lang nach Zugang der Erklärung das Karrenzgeld zahlen.
      4. Neue Einkünfte sind nach bestimmten Grenzen anrechenbar auf das Karrenzgeld. Arbeitslosengeld erreicht diese Grenzen meist nicht und wird daher idR nicht angerechnet.

      Vor diesem Hintergrund stellt sich natürlich die Frage, ob ich in ein Dispojahr gehen kann, da ich mich ja dann beim Arbeitsamt nicht suchend melden kann, was aber vom EX-Arbeitgeber erwartet wird (zumindest das Bemühen Einkommen, was man dann anrechnen kann, zu generieren). Außerdem erreiche ich ab Kündigung bis zum Ende der Wettbewerbsklausel mind. 30 Monate. Was natürlich dann bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes schwierig werden könnte, oder? Das wirkt dann auf mich mit den Fristen und formalen Hürden (zb Absprache zum Vorgehen mit dem Arbeitsamt zum Dispojahr im Vorwege wie empfohlen) schon alles ziemlich tricky und ich bin weiterhin etwas unsicher wie m,an das am besten anstellt.

      Ich möchte den maximalen Zeitraum mit der Wettbewerbsklausel überbrücken ohne normale Fehler beim anschließenden Arbeitslosengeld zu machen. Parallel möchte ich mit Kapitaleinkünften mindestens meine Fixkosten decken und mein Vermögen einfrieren bis ich offiziell in Rente gehen kann. So ganz klar, wie man das vor dem Hintergrund am besten anstellt ohne einen Fehler zu machen ist mir das noch nicht. Kann hier vielleicht jemand den besten Ablauf dafür einmal aufzeigen, weil sehr viel besser in den Themen?

      VG und Danke im Voraus, Plan55

      • Es tut mir leid, aber mit Fragen zur Optimierung von Karenzentschädigungen bei Wettbewerbsverboten in Verbindung mit dem Bezug von ALG und ggfs. Durchführung eines Dispojahres habe ich mir bisher keine Gedanken gemacht.

        Ich kann daher keinen wirklichen Tipp geben, ich fürchte allerdings, dass man dabei nicht alle gewünschten Vorstellungen realisiert bekommt. Aber im Detail kann ich da nicht mehr zu sagen.

        Gruß, Der Privatier

      • Moin Plan55,

        wegen der Karenzentschädigung sehe ich da keine größeren Probleme was das Dispositionsjahr + anschließender ALG1-Phase betrifft.

        Es wird empfohlen (du hast das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ … siehe S.206 „Beratung“) das Dispositionsjahr im Vorfeld mit der AfA abzustimmen. Nutze doch die Möglichkeit der AfA-Beratung. Da kannst du die Vorgehensweise zum Dispositionsjahr abstimmen und auch welche Auswirkung der Passus „Wettbewerbsverbot“ im 1.Jahr des ALG1-Bezuges hätte.

        oder (besser ?) folgende Variante …

        Nach dem Dispositionsjahr die AL-Meldung + ALG1-Bezug starten (kurz danach wieder abmelden) … damit wäre der ALG1 Anspruch für die nächsten 4 Jahre gesichert und du beziehst dann halt weiter die Karenzentschädigung (bis zum Ende). Danach startest du den Verbrauch deines ALG1-Anspruchs. (… auch diese Variante mit der AfA besprechen)

        Gruß
        Lars

  66. Lieber Privatier, liebes Forum,
    zu Beginn schon einmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Informationen, die hier zu den oft recht komplexen Fragestellungen zusammengetragen sind. Ich wäre sehr dankbar für eine Rückmeldung zu meinen nachfolgend skizzierten Überlegungen, da ich mir nicht sicher bin, ob ich die Regelungen richtig verstanden habe bzw. es in meiner Situation aufgeht:
    Mein derzeitiges Arbeitsverhältnis wird nach über 19 Jahren Dauer durch Aufhebungsvertrag (unterschrieben durch AG am 19.1.22, unterschrieben von mir am 24.1.22) zum 31.7.2022 beendet. Der Aufhebungsvertrag enthält eine unwiderrufliche bezahlte Freistellung „ab sofort“ und eine Abfindungszahlung.
    Ich bin 55 Jahre alt und möchte eine Auszeit (im Sinne des hier beschriebenen Dispojahres) nehmen. Das bedeutet bezogen auf meine Situation:
    Um die Kürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ¼ zu vermeiden, dürfte ich mich frühestens am 25.1.2023 (Sperrzeit auslösendes Ereignis liegt länger als 1 Jahr zurück, § 148 Abs. 2) arbeitslos melden.
    Gleichzeitig muss die Arbeitslosmeldung spätestens am 31.7.2023 (letzter Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses bei auf 2 Jahre erweitertem Bemessungszeitraum, § 150 Abs. 1, 3) erfolgen, damit mein letztes Gehalt als Grundlage für die Berechnung der Höhe des ALG herangezogen wird.
    Damit ergibt sich – letztlich hervorgerufen durch die Freistellung – ein gewisser Zeitkorridor (25.1.-31.7.23), in dem ich das Dispojahr unter den genannten Prämissen flexibel beenden kann. Habe ich das korrekt verstanden?
    Ist das inhaltlich mit dem Begriff des „verkürzten Dispojahres“ gemeint, den ich vereinzelt beim Lesen gefunden habe? Oder gibt es da noch ein anderes Modell?
    Schließlich gilt noch: Der Anspruch auf ALG geht vollständig verloren, wenn die Arbeitslosmeldung nach Ablauf der Rahmenfrist (30 Monate, § 143) für die Anwartschaftszeit erfolgt. In meinem Falle wäre die Anwartschaftszeit der Zeitraum 1.8.2021-31.7.2022, die Rahmenfrist würde am 31.1.2024 enden. Ist das im Grundsatz richtig? Mit diesen Daten bin ich mir allerdings unsicher, da § 142 (1) und 143 (1) bei der Frist auch auf das Vorliegen von Voraussetzungen bzw. evtl. Sperrzeiten verweisen.
    Davon unberührt scheint mir die Verhängung einer Sperrfrist von 12 Wochen wg. Arbeitsaufgabe zu bleiben.
    Hinzu käme wohl auch eine Sperrzeit von 1 Woche wegen verspäteter Meldung, da ich mich wohl schon 3 Tage nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags arbeitsuchend hätte melden müssen, wie mir jetzt so nach und nach bewusst wird. Stimmt das?
    Vielen Dank schon mal für Eure Bestätigung bzw. Korrektur/Ergänzung und evtl. weitere sachdienliche Hinweise!
    Grüße Joao

    • „Davon unberührt scheint mir die Verhängung einer Sperrfrist von 12 Wochen wg. Arbeitsaufgabe zu bleiben.“
      Jein.
      Es kann sein, dass eine Pro-Forma-Sperre für die Zeit direkt nach dem Arbeitsvertragsende verhängt wird. Diese liegt aber im Dispojahr und hat nur die Auswirkung, dass das Sperrzeitkonto vorbelastet wird. Erst wenn man weitere 11 Wochen Sperrzeiten aufsammelt, erfolgt eine (allerdings heftige) Auswirkung: Anspruchsverfall.

      „Hinzu käme wohl auch eine Sperrzeit von 1 Woche wegen verspäteter Meldung, da ich mich wohl schon 3 Tage nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags arbeitsuchend hätte melden müssen, wie mir jetzt so nach und nach bewusst wird. Stimmt das?“
      Nein, 3 Monate vor Arbeitslosigkeit.
      Die 3 Tage gelten nur wenn diese 3 Monate nicht möglich sind (Bsp: Kündigung zum nächsten Monatsletzten).
      Bitte oben den Link „Arbeitsuchendmeldung beim Dispojahr“ durchlesen. Dort beschreibt der Privatier weshalb nach einem Dispojahr nie eine einwöchige Sperrzeit wegen Meldeverzugs erhoben werden dürfte.

      • Vielen Dank für diese Hinweise!
        Kann ich ansonsten davon ausgehen, dass die übrigen von mir genannten Fristen und Überlegungen so korrekt sind? Eine kurze Rückmeldung dazu würde mich mit einem deutlich besseren Gefühl in das Gespräch mit der AfA gehen lassen. Vielen Dank!

        • Ja, korrekt, dein Dispojahr darf zwischen gut einem halben und anderthalb Jahren dauern.
          Ich würde es trotzdem nicht bis auf die letzten Tage ausreizen, wenn im Januar 2024 was dazwischenkommt (Unfall, längere Krankheit), dann verspielst Du ggfs den ganzen Anspruch. Wenn die Abfindung in 2023 gezahlt wird und es soll steuerlich optimiert werden (kein ALG1), dann kannste dich auch anmelden und nach einem Tag ALG1-Bezug wieder abmelden. Der eine Tag macht den Kohl nicht fett.

          Du willst das vorher mit der AfA absprechen? Das ist gut, hoffentlich kriegst Du einen kompetenten Ansprechpartner der dir das möglichst schriftlich bestätigt. Dann währt das bessere Gefühl auch während des Discojahres.

    • Noch kurz als Ergänzung zu den bereits vorhandenen Kommentaren:

      * Die Rechnung in der Fragestellung bzgl. Anwartschaftszeit / Rahmenfrist und Bemessungsrahmen ist mir ein wenig undurchsichtig. Richtig ist, was eSchorsch geschrieben hat: Ein Dispojahr muss mindestens 12 Monate dauern (ab Beginn Beschäftigungslosigkeit) und darf (für unter 58jährige) max. 18 Monate dauern (ab Ende Arbeitsverhältnis). Ersteres zur Vermeidung der Folgen einer Sperre, letzteres zur Einhaltung der Anwartschaftszeit.

      Gruß, Der Privatier

      • Servus Zusammen,

        ich habe zwar das Buch ganz gelesen und auch durchgearbeitet, aber manchmal meldet sich beim Lesen von neuen Fragen doch wieder die Innere Unsicherheit.
        Daher würde ich hier gerne kurz meinen Fall schildern:

        – Geburtstag: 7. Juni 1966 –> 58. Lebensjahr wird vollendet am 6. Juni 2024
        – Aufhebungsvertrag unterschrieben: 6. Oktober 2021
        – Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2022
        – Freistellung von der Arbeit bei vollem Gehalt: 01.01.2022 – 31.12.2022
        – Auszahlung Abfindung im Jan 2023
        – PKV versichert

        Mein Plan: Das komplette Jahr 2023 als Dispojahr nehmen und mich dann z.B. am 10.Jan 2024 arbeitslos melden.

        Nach meinem Kenntnisstand sollte das ohne Nachteile beim ALG1 passen weil
        – Die Anwartschaftzeit ist erfüllt, da ich mind. 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist (Beginn dieser 10. Jan 2024) von 30 Monate versicherungspflichtig war.
        – Keine Sperr- und Ruhezeiten, da länger als ein Jahr vergangen ist

        Ist dies so korrekt oder habe ich doch etwas wichtiges übersehen?
        Vielen Dank für Rückmeldungen 🙂

        Viele Grüße
        Aussteiger

        • Moin Aussteiger,

          „Nach meinem Kenntnisstand sollte das ohne Nachteile beim ALG1 passen weil“

          ja das passt, und weil du u58 bist, könnte das Dispositionsjahr auch noch länger gehen. (siehe Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.226 „Zusammenfassung“ erster Absatz und S.210 „Einhaltung des Termins“ … „Für Jüngere kommt es hingegen nicht …“

          Gruß
          Lars

          PS: Leider schaffst du mit dem Dispositionsjahr keine höhere Alterstufe (58), es wird damit auf 18 Monate ALG1-Anspruch hinauslaufen.

  67. Hallo zusammen, ich plane folgendes Szenario und würde gerne wissen, ob mein Plan in der Form aufgeht und meine Annahmen richtig getroffen sind:

    Ich (42 Jahre), seit 2010 dem UN zugehörig plane folgendes:

    – Aufhebungsvertrag voraussichtlich 08/2022 unterschrieben mit Beschäftigungsende 30.09.2023
    – 9 Monate bezahlte Freistellung 01/2023-09/2023 mit Auszahlung 01/2024
    – Dispozeit von 10/2023-12/2024 = 15 Monate
    – Arbeitslosmeldung bzw. ALG I Bezug ab 01/2025 für max. 12 Monate
    – keine Sperrzeit, da Dispozeit > 12 Monate, keine Ruhenszeit, da Kündigungsfrist von 7 Monaten durch 9 Monate Freistellung eingehalten

    Eine Variante wäre

    – 01/2023-03/2023 unbezahlter Urlaub, dann bezahlte Freistellung 04/2023-12/2023 mit Beschäftigungsende 12/2023, Auszahlung 01/2024
    – 2024: 12 Monate Dispozeit
    – ab 01/2025: ALG Bezug für 12 Monate

    -> würde das einen rechtlichen und/oder finanziellen Nachteil bedeuten, wenn ich vor der Freistellung unbezahlten Urlaub nehme? Zum Beispiel weniger ALG I?

    Vielen Dank für euren Rat!

    • Ergänzung:

      Der unbezahlte Urlaub würde ja vermutlich auch in einer deutlich reduzierten Gehaltsabrechnung resultieren und damit dann auch Nachteile bei einem späterern ALG-Bezug bedeuten.
      Nachtrag: Das Problem ergibt sich jedoch nicht, wenn der Urlaub länger dauert und die Versicherungspflicht nicht fortbesteht. Siehe dazu die folgenden Kommentare von Lars und Ratatosk.

      Gruß, Der Privatier

  68. Zunächst schon einmal Danke @Privatier und @Lars. Dass in der Zeit keine sozialversicherungspflichtigen Abgaben gezahlt werden und ich mich da selbst versichern muss (wie auch im Dispojahr) war mir bewusst. Da ich aber dennoch auf 12 Monat Beitragszahlung innerhalb der 30 Monate Rahmenfrist komme, gefährdet das ja grds. nicht den Anspruch auf ALG I. Nur ob der unbezahlte Urlaub für die Berechnung des ALGs schädlich ist, konnte ich noch nicht ausfindig machen. Gibt es hierzu einen Paragrafen?

    • @ Girasole
      …nicht nur einen.

      https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-151_ba015158.pdf

      -für Deinen Fall anzuwenden S. 16, unten:

      „Beispiel 2:
      Beschäftigungsverhältnis: 01.02.2010 – 30.09.2015
      Unbezahlter Urlaub: 14.07.2015 – 20.08.2015
      Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem
      Beschäftigungsverhältnis sind alle Entgeltabrechnungszeiträume (Monat) abgerechnet.
      Arbeitslosmeldung: 01.10.2015
      Entstehung des Anspruchs: 01.10.2015
      Bemessungsrahmen: 01.10.2014 – 30.09.2015
      Die Zeit vom 14.07.2015 bis 20.08.2015 bleibt unberücksichtigt, da in diesem Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorgelegen hat.
      Die Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Anspruch auf
      Arbeitsentgelt, die den Bemessungszeitraum bilden, umfassen 327 Kalendertage (01.10.2014 –
      13.07.2015, 21.08.2015 – 30.09.2015)“

      Sollte also auf die HÖHE des Leistungsentgeltes keinen negativen Einfluss haben, es sei denn, Dir gehen durch den unbezahlten Urlaub versicherungspflichtige „Sonder-/Einmalzahlungen“ verloren.

      Grüsse
      ratatosk

  69. Hallo ratatosk,

    danke auch für diesen Hinweis. Wenn man 5 Jahre rückblickt, dann kann ich ja sogar mehr als 24 Monate Versicherungspflichtverhältnis vorweisen und hätte demnach 12 Monate Anspruchsdauer. Wenn man aber nur die 30 Monate betrachtet, dann wären in meinem Beispiel ja 15 Monate Dispo und nur 15 Monate Versicherungspflichtverhältnis ergo keine 12 Monate ALG Anspruchsdauer. Was ist hier richtig?

    • @ Girasole,
      sowohl als auch.

      Immer vom Zeitpunkt zurückgerechnet, an dem der Anspruch auf Alg1 entstehen soll, braucht man:

      1.) innerhalb von 30m: mind.12m mit Versicherungspflichtverhältnis um ÜBERHAUPT Alg1 zu bekommen, das wäre die (Anwartschafts-)Rahmenfrist.

      2.) Innerhalb von 60m (also der um nochmals 30m verlängerten Rahmenfrist) altersabhängig eine bestimmte Anzahl von Monaten mit Vers.pflichtverh. um eine bestimmte AnspruchsDAUER zu erreichen, dabei zählt also sowohl das Dispojahr (oder eben das „verlängerte) als auch der unbezahlte Urlaub nicht als Versicherungszeit.

      3.) Innerhalb von 24m (d.h.-dem um 12m erweiterten BEMESSUNGSrahmen, falls im eigentlichen Bemessungsrahmen von 12m keine 150 Tg. mit Versicherungspflichtverh. zusammenkommen, z.B. wegen Dispojahr oder unbez. Urlaub) mindestens eben diese 150 Tg Versicherungszeit um der fiktiven Bemessung der Alg-Höhe zu entkommen.

      4.) Die HÖHE der Alg1-Leistung errechnet sich aus dem kalendertäglichen Bemessungsentgelt, d.h. dem durchschnittlichen Entgelt, welches sich ergibt, wenn das innerhalb des Bemessungsrahmens (12, bzw. 24m) bezogene Entgelt gleichmässig auf die innerhalb dieses Rahmens liegenden BemessungsZEITRÄUME (das sind eben NUR die Zeiten mit Versicherungspflichtverh., also z.B. auch die Zeiten der bezahlten Freistellung ) verteilt wird.

      Unbez. Urlaub zählt dabei nicht als Bemessungszeitraum (s. FW Agentur, oben), d.h. es wird zwar nix verdient, senkt aber auch („gleichmässige“ Monatsbezüge vorausgesetzt) nicht das tgl. Bemessungsentgelt (den „Schnitt“).

      Lieber einmal zuviel „nachrechnen“…

      Grüsse
      ratatosk

  70. Hallo in die Runde … ich habe diese Seite leider erst jetzt „entdeckt“ und stecke in folgender Situation : ich (54) habe am 15.8. mein 30 jähriges Arbeitsverhältnis gekündigt (zum 30.9.), weil es einfach nicht mehr geht. Ich habe mich am 17.8. arbeitssuchend gemeldet (das erste mal in meinem Arbeitsleben) und habe am 31.8. mein 1. Berater-Gespräch. Ich muss ja wegen meiner Eigenkündigung mit einer Sperrfrist von bis zu 12 Wochen rechnen, was meinen ALG-Bezug auf 12 Monate verkürzen würde. Wenn ich ein DispoJahr in Anspruch nehmen würde, müsste ich mein arbeitsuchend wieder abmelden (würde ich im 1.Beratergespräch ansprechen) mich in einem Jahr (15.8.23) wieder arbeitssuchend melden und dann erst ALG beantragen, dann wäre ich 55 Jahre, hätte somit 18 Monate ALG Anspruch und die ohne Sperrfrist … ist das so richtig?
    Schon mal vorab Dankeschön

    • „was meinen ALG-Bezug auf 12 Monate verkürzen würde.“
      Zusätzlich zu den 12 Wochen wird die Anspruchsdauer auf 75% gekürzt, d.h. es werden nur 11,25 Monate übrig bleiben.

      Zu den 18 Monaten: ja das ist aktuelle Rechtslage.
      Du mußt dich während des Dispojahres allerdings selbst krankenversichern.

        • Du kannst das „erst zum 1.10.2023 al melden um Sperrfrist zu umgehen“ ruhig bei deinem Beratergespräch anschneiden. Das Amt muß bei solchen Themen Auskunft geben (wenn man sie fragt). Dann hast Du eine Bestätigung aus offiziellem Munde.
          Wenn ein ärztliches Attestes zur Arbeitsaufgabe rät, dann gäbe es auch keine Sperrzeit.
          Eine Aufnahme in die kostenfreie Familienversicherung ist ausgeschlossen?

          • kostenfreie Familienversicherung ist augeschlossen, da der Gatte privatversichert ist.

            … ich werde berichten, wie es weitergeht.

            Tolle Sache hier … Danke für die Infos und Unterstützung!

  71. Update und damit weitere Frage zu meiner Situation:
    Ich bin 2 Tage nach der Kündigung zusammengeklappt und jetzt AU und der HA (Hauarzt) sieht mich noch lange nicht wieder für den Arbeitmarkt bereit (Attest ist in Arbeit, eine Rehamaßnahme will er auch beantragen).

    Arbeitssuchend hab ich mich ja schon gemeldet, 1. Termin beim Vermittlungsberater hab ich ja schon und will da ja das Thema DispoRecht ansprechen.

    Wenn durch die neuen Umstände jetzt keine Sperrfrist bei ALG-Beantraung auf mich zukommen sollten, sobald ich aus dem Krankenstand (so lange bekomme ich ja auch Krankengeld) raus bin, komme ich bei folgenden Fragen nicht weiter und bitte um Eure Hilfe:

    Wie lange darf ich jetzt AU sein, um das Disporecht in Anspruch zu nehmen ?
    Ich lese : weniger als 12 Monate (z.B: ich würde mich im 10. Monat beim AA melden und sagen, dass ich ALG beantragen will … und da kommt schon die nächste Frage auf

    Und ab wann zählen diese „weniger als XX Monate“?
    Ab meiner 1. Arbeitssuchend-Meldung am 17.8.22?
    Ab dem 1. Tag, an dem ich nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehe (also den 1.10.22)?
    Ab dem Tag, an dem ich nicht mehr AU bin (und auch kein Krankengeld mehr beziehe)?

    Mir schwirrt der Kopf, eigentlich sollte ich mich ausruhen laut Arzt …

    Ich werde diese Fragen auch beim 1. Vermittler-Gespräch stellen, wäre aber schon gern etwas „vorbereitet“ … Danke für Eure Hilfe

    • „Wie lange darf ich jetzt AU sein, um das Disporecht in Anspruch zu nehmen ?“
      Obacht Begrifflichkeiten. Der Privatier hat oben im Text zu einem Artikel bezüglich der Unterschiede Dispo – Jahr / Recht verlinkt.
      Wir reden hier eigentlich immer über das Didpojahr. Im Gespräch mit der AfA sollte man beide Begriffe meiden und das eher umschreiben z.B. „1 Jahr später arbeitslos melden um Sperre zu vermeiden“

      Wichtig ist das Datum, zu welchem du dich Arbeitslos meldest (mit Wirkung zum ……).
      In den 30 Monaten vor diesem Datum musst Du 12 Monate versicherungspflichtige Zeiten nachweisen. Krankengeld zählt zu diesen Zeiten!
      Wenn Du bis zum 30.09.23 Krankengeld beziehen würdest, dann könntest Du ab 1.10.2023 ALG1 (ohne Sperre) beziehen.
      Wenn Du früher genesen solltest, dann wäre der 1.10.2023 auch das korrekte Datum für ein Dispojahr; Ab dann wäre der Grund für die Sperre (Arbeitsaufgabe zu 30.9.22) verjährt.

      Um es ganz deutlich zu sagen: der Krankengeldbezug verhagelt Dir NICHT das ALG1.

      Zum Attest: die AfA hat ein spezielles Formular. Wenn der HA darauf bescheinigt, dass Du den Job aus gesundheitlichen Gründen kündigst, dann wäre auch die Sperre obsolet.

      Du musst selbst entscheiden ob es in deinem Zustand sinnvoll ist, das Beratungsgespräch wahrzunehmen. Niemand ist dir böse, wenn Du aus Krankheitsgründen absagst / verschiebst. So lange du krank bist, hat die AfA auch kein großes Interesse an dir, sie kann Kranke ja nicht zur Arbeit schicken.

  72. Danke eSchorsch für die schnelle Antwort …

    Ich habe schon verstanden, dass ich nicht direkt den DispoJahr/Recht verwenden darf … ich muss mich da nicht mal hilflos oder überfordert darstellen … ich bin es … mir schwirrt nur noch die Angst im Kopf, irgendeinen doofen Fehler zu machen, irgendeinen Termin zu verpassen und dadurch Ansprüche ganz oder teilweise zu verlieren …

    Deshalb lass ich erst mal den Mann über die Antwort lesen, denn die ganzen Termine und Datums 😉 schwirren mir gerade im Kopf rum … ich krieg das grad nicht auf Reihe und ich könnt grad weiter fragen …

    Das Formular (an das ich gar nicht mehr gedacht hab) werde ich mir runterladen und an meinen Arzt weiterleiten … Da ich ja ERST gekündigt hab (leider ohne den Hinweis „aus gesundheitlichen Gründen“, dumm gelaufen :-\ ) und danach umgekippt und beim Arzt war, kann der Arzt die Kündigung ja nicht mehr EMPFEHLEN, sondern nur noch BEFÜRWORTEN, oder macht das in Formular keinen Unterschied? (ups, da ist schon die nächste Frage)

    Und ich überlege in der Tat, den Termin bei der Vermittlung abzusagen und mich erst mal meine Gesundheit kümmern und den REHA-Antrag auf die Reihe zu bringen … das ist auch ein schöner Packen Papier.

    Danke für alles und ich werde berichten …
    VG Jeannie

    • „mir schwirrt nur noch die Angst im Kopf, irgendeinen doofen Fehler zu machen, irgendeinen Termin zu verpassen und dadurch Ansprüche ganz oder teilweise zu verlieren“

      Du brauchst keine Angst zu haben, es gibt keinen Grund dafür. Vor dem 1.10.2023 kannst Du nichts verpassen, das deinen ALG1-Anspruch gefährdet. Sieh zu, dass Du gesundheitlich wieder auf die Beine kommst, das ALG1 läuft nicht weg.

  73. ich habe eine Frage zum Dispojahr:

    wenn ich es richtig verstanden habe darf man im Dispojahr keine SV-relevanten Einkünfte erzielen also am besten gar nicht arbeiten? oder nur Mini-job?

    Würde man z.B. 3 Monate SV-Pflichtig arbeiten, errechnete sich der Anspruch auf ALG später neu? Sind dann die Gehälter der letzen Jahre in Vollbeschäftigung gar nicht mehr relevant sondern nur das Gehalt von den 3 Monaten „zuletzt“ gearbeitet?

    Ich will es nicht wirklich riskieren, aber mich interessiert nur, welche Auswirkungen o.g. Vorgehen hätte? Danke

    • „Sind dann die Gehälter der letzen Jahre in Vollbeschäftigung gar nicht mehr relevant sondern nur das Gehalt von den 3 Monaten „zuletzt“ gearbeitet?“
      Nein, es wird der Durchschnitt gezogen, wobei es Ausnahmen für Zeiten mit Teilzeit gibt.
      Man kann es schlimmstenfalls so auslegen, dass ein neuer Job (Teilzeit) mit in die Berechnung reinfällt. Neulich berichtete ein Kommentator, dass es funktionierte (anschließender Teilzeitjob wurde nicht berücksichtigt). Aber keine Garantie, dass eine andere AfA das nicht anders sieht.

      Grundlage ist https://dejure.org/gesetze/SGB_III/150.html

    • „…darf man im Dispojahr keine SV-relevanten Einkünfte erzielen“

      Also, dürfen darf man erst einmal alles. 😉
      Das Dispojahr, so wie es hier beschrieben ist, hat ja keinen offiziellen Charakter, insofern kann einem da niemand etwas verbieten.
      Es ist halt nur die Frage, ob es sinnvoll ist?
      Wenn es sich um einen „normalen“ Job handelt mit ähnlicher Bezahlung wie vorher, sind keine Auswirkungen auf die ALG-Höhe zu befürchten. Bei deutlich schlechtere Bezahlung hingegen schon. Es sei denn, es handelt sich um einen Teilzeitjob. Siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/

      Allerdings sollte man sich darüber im Klaren sein, dass die zusätzlichen Einkünfte, die in einem Abfindungsjahr erzielt werden, oftmals von der Steuer vollständig „aufgefressen“ werden (wie wir heute in Kommentaren zum Abfindungsrechner bereits gesehen haben).

      Gruß, Der Privatier

  74. Hallo zusammen,

    ich habe meinen Aufhebungsvertrag unterzeichnet und ich würde folgende Überlegungen noch einmal von euch Experten 😉 verifizieren lassen:

    Hintergrundinfos:
    seit 2007 durchgängig bis zum 31.07.2023 soz.vers.pfl. angestellt -> 12 Monate ALG Anspruch
    Aufhebungsvertrag im Herbst 2022 unterzeichnet, letzter Arbeitstag 31.12.2022
    unwiderrufliche bezahlte Freistellung bis 31.07.2023
    Auszahlung der Abfindung 01/2024
    wichtiger Grund liegt vor, habe mündliche Zusage ein ärztliches Attest zu bekommen
    Arbeitsuchend-Meldung noch in 2022 erfolgt

    Überlegung Vorgehensweise:

    zum 01.08.2023 Arbeitslos melden und ALG für 5 Monate anmelden, Sperrzeit entfällt hoffentlich wegen Attest
    31.12.2023 ALG abmelden
    2024 12 Monate Gebrauch vom Dispojahr/recht wegen Steueroptimierung der Abfindung
    2025 Wiederanmeldung ALG (sofern noch kein neuer Job) und noch 7 Monate von 12 Monaten ALG-Anspruch übrig

    Passt das, oder habe ich in meiner Überlegung eine Fehleinschätzung bzw. seht ihr in der Vorgehensweise ein Risiko, auf das ich besonders achten sollte?

    Hat jemand Erfahrung darin, ob das ärztliche Attest von der AfA angezweifelt bzw. nicht anerkannt werden kann? Wenn dies so wäre, tritt dann sofort die Sperrzeit ein, oder kann ich durch Verlängerung der Dispozeit 08/2023-12/2024 diese noch verjähren lassen?

    Vielen Dank!

    • Ja, paßt grundsätzlich.
      Aber bittebitte nimm das Wort Dispoxyz nicht in den Mund. Das ist etwas anderes und damit wirst Du nur die Pferde scheu machen. Du solltest auch nicht sagen „möchte ALG1 für 5 Monate beziehen“, es geht noch niemanden etwas an, dass Du dich 2024 vom ALG1 abmeldest.
      Wenn Du einen Bescheid in der Tasche hast, dann meldest Du dich mit Wirkung zu 31.12 vom ALG1 ab. Reicht aber das im Dezember zu tun.

      Die AfA hat extra Formulare für das Attest. Wenn das der Doc zufriedenstellend ausfüllt, sollte das klar gehen. Wenn Du das Dokument hast, dann melde dich bei der AfA, schildere deine Lage und bittest um Auskunft ob das vorhandene Attest Sanktionen verhindert.
      Wenn das Attest unzureichend wäre, dann würde ein (wegen Freistellung verkürztes) Dispojahr bis 31.12.23 auch die Sanktionen verhindern. Du dürftest dann aber keinen Antrag zum 1.8.23 stellen.

      • Danke, eSchorsch für deine Antwort. Einerseits verstehe ich ja, dass ich keine Pferde scheu machen muss, andererseits möchte ich mit offenen Karten spielen und nicht das nächste halbe Jahr im Unklaren darüber sein, was Sache ist. Für mich war dieser ganze Prozess sehr nervenaufreibend und Klarheit würde mir da deutliche Entspannung bringen. Außerdem werde ich (als „Hoch-qualifizierte“ – mein Profil wird am Arbeitsmarkt überall gesucht) ja sicherlich einen Haufen Jobs angeboten bekommen, und da würde ich mit meiner Vermittlerin und Beraterin gerne offen drüber sprechen, wie meine Zukunftspläne sind.

        Was das ärztliche Attest betrifft: bei der telefonischen Beratung sagte man mir, dass das noch nicht jetzt, sondern erst mit Arbeitslos-Meldung geprüft wird. Grundsätzlich/in den meisten Fällen würde ein medizinisches Attest aber die Sperre verhindern. Insofern fürchte ich, werde ich es erst erfahren, wenn ich den Antrag stelle.

        Oder hat hier jemand andere Auskunft oder Erfahrung mit dem ärtzlichen Attest gemacht?

        Nochmals vielen Dank!

        • Das „Pferde scheu“ bezieht sich auf das Prozedere bei der Antragstellung.
          Wenn Du später bei deinem persönlichen Vermittler sitzt (und vielleicht schon den Bescheid hast), dann kannste ruhig sagen, dass Du 2024 eine Auszeit nehmen wirst.

      • Danke, Lars. Das Formular und die Infos hatte ich bereits, aber es ist für andere hier sicherlich eine gute Informationsquelle 🙂

  75. Vielen Dank für die vielen Tipps und Erklärungen hier in diesen Blogs!

    Ich bekomme jetzt ALG I, nachdem ich ein Dispojahr eingelegt hatte.

    Meine AfA hat von sich aus ein Dispositionsrecht angesprochen und auch ein Formular dafür. Das hatte ich aber nicht benutzt, weil es dem Text nach einen festlegt, einen einmal angemeldeten Zeitraum nicht zu verändern.

    Hat dann doch auch ohne Formular geklappt.

    Wie es denn so ist, jetzt ergibt sich die Möglichkeit für einen weiteren gutbezahlten *und* interessanten Job. Mal sehen, ob ich dann ein weiteres Dispojahr brauche, um über die 58er Schwelle zu kommen oder nicht. Ich habe schon gesehen, dass das nicht ganz so trivial sein mag, wie mit der 55er Hürde.

  76. Guten Tag in die Runde,

    ich bin leider viel zu spät auf diese hilfreiche Seite aufmerksam geworden und habe mich jetzt schon durch viele wertvolle Beiträge gelesen.

    Mein Thema ist das Dispojahr. Ich habe im Sommer einen AHV abgeschlossen, Auszahlungstermin der Abfindung ist der 31.01.2024, Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30.09.2023. Die ordentliche Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten, dadurch war das Abfindungsangebot etwas höher, so dass mich das erstmal nicht gestört hat. Wider Erwarten (Fachkräftemangel), habe ich schneller einen neuen Job gefunden als gedacht, ich werde noch 2023 in ein neues Unternehmen eintreten. Dispojahr war für mich aufgrund des Alters (53) zunächst keine Option, so dass ich eine steuerliche Beratung nur in Bezug auf Abfindungssumme und ALG 1 hatte.

    Dem Jahreseinkommen in 2024 iHv 60 k € steht nun evtl. ein Steuerverlust von 50 k € gegenüber, den ich mit Dispojahr 2024 nicht gehabt hätte. Nun komme ich echt ins Grübeln, ob das mit dem neuen Job so sinnvoll war, zumal ich derzeit auch eine Weiterqualifizierung gestartet habe und mich ein 3-monatiger Auslandsaufenthalt zur Auffrischung der Sprachkenntnisse auch gereizt hätte.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, könnte ich das Blatt aber nochmal wenden, wenn ich im Nov oder Dez im Rahmen der Probezeit beim neuen Arbeitgeber wieder kündige, 2024 dann mit Dispojahr ohne Einkommen bliebe und erst 2025 wieder einen neuen Job suche?

    Meine Fragen wären daher, geht das mit dem Dispojahr auch bei Eigenkündigung? Schadet es, wenn ich zwischen Arbeitgeber 1 und Abfindung aus Arbeitsverhältnis 1 dazwischen kurzfristig einen neuen Arbeitgeber 2 hätte?

    Was mir nicht ganz klar war, ist, wie ich die KV in den Abfindungsrecher eintrage, also welchen Wert? Ich bin gesetzlich versichert, müsste dann ja AN und AG-Anteil zahlen, wenn ich mich selbst versichern muss. Nehme ich hier den maximalen Betrag von 807 Euro als Grundsicherung der privaten KV? Oder sind das weit weniger, wenn ich in 2024 kein Einkommen hätte? Oder ist es der letzte Satz meiner KV aus dem letzten Gehalt? Und noch eine weitere Frage: Die KV auf die volle Abfindung (Nicht-Einhaltung der ordentl. K.frist bei Aufhebung durch AG 1) hätte ich umgangen, weil das neue Arbeitsverhältnis (AG 2) für die KV zählen würde?

    Ich würde mir das gerne valide ausrechnen und ggf. dann einen 2. Steuerberatertermin vereinbaren, wenn ich sehen würde, dass mir das Dispojahr eine höhere Steuerersparnis bringt als das neu zu erzielende Einkommen, aber das geht nur, wenn ich das mit der KV richtig verstanden und in den Abfindungsrechner hier eingetragen habe und da ist gerade mein Wissensdefizit.

    (Anmerkung: Abfindungssumme ca. 250 kEuro in 2024 plus zu erzielendes Jahresgehalt iHv 60 kEuro 2024 oder alternativ iHv 0 Euro bei Dispojahr). Sehe ich das richtig, dass ich mit Dispojahr mindestens 50 k€ mehr von meiner Abfindung hätte? Das hat mir ein anderer Abfindungsrechner ohne Berücksichtigung der KV ausgeworfen…

    • „Wenn ich das richtig verstanden habe, könnte ich das Blatt aber nochmal wenden, wenn ich im Nov oder Dez im Rahmen der Probezeit beim neuen Arbeitgeber wieder kündige, 2024 dann mit Dispojahr ohne Einkommen bliebe und erst 2025 wieder einen neuen Job suche?“
      Das würde sich positiv auf die Steuerlast im Abfindungsjahr auswirken.

      GKV: bis zum Ende der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist (erster Arbeitgeber) wird die Abfindung verbeitragt. Das zwischen dem ersten Arbeitsverhältnis und dem Dispojahr noch ein zweites Arbeitsverhältnis liegt, tut dem keinen Abbruch. Wenn die Kündigungsfrist z.B. am 31.1.2024 endet, dann ist der Januar mit den bisherigen Beiträgen (AG + AN) zu rechnen.
      Danach werden nur die jeweils aktuellen Einkünfte herangezogen, wobei Mindesteinkünfte von 1167€ pro Monat unterstellt werden. Man hat also immer gut 200€ Beitrag pro Monat.

      Zur Steuer auf die Abfindung: Auch der hiesige Rechner zeigt >50k Differenz an.

      Ein Kompromiss wäre z.B. in 2024 ein halbes Jahr Teilzeit und ein halbes Jahr „Urlaub ohne Bezüge“. Dann wäre weniger Einkommen auszugleichen und in dem halben Jahr Urlaub kann man sich selbst versichern (GKV/DRV) und ggfs Vorauszahlungen machen.
      Ist halt die Frage, was der neue AG mit macht.

    • Hallo Maxime2324,

      den hohen Krankenkassenbeitrag müssen Sie nur bis zum Ende der Kündigungsfrist der 1. Beschäftigung zahlen und diesen haben sie ja durch die 2. Beschäftigung umgangen. Danach richtet sich der Beitrag nach dem Verdienst und ohne Einkommen beträgt der Mindestbeitrag so um die 210 €/Monat.

      2024, im Jahr der Abfindungszahlung, führt die Fünftelregelung bei der Abfindungsbesteuerung zu dem kuriosen Effekt, nämlich, dass das zusätzliche zu versteuernde Einkommen neben der Abfindung, grob überschlagen, nahezu 1:1 an das Finanzamt geht. Ziel sollte es deshalb sein, das zusätzliche zu versteuernde Einkommen auf Null zu reduzieren. Ein negatives zusätzliches Einkommen, also höhere Absetzbeträge als Einkommen, führt nur zu einer relativ geringen Reduzierung der Steuerlast, denn hier gilt die Rechnung: (Abfindung minus Absetzbeträge) dividiert durch 5, darauf die Steuer und diese mal 5.

      Für eine Empfehlung fehlen mir wichtige Informationen, deshalb habe ich nur 2 Anregungen, die Sie in Betracht ziehen (prüfen) können.

      1. Ich selbst habe im Januar noch gearbeitet. Durch die volle Werbungskostenpauschale, die KV,PV,RV-Beiträge vom Januargehalt, die 11 Monatsbeiträge zur freiwilligen Pflichtversicherung der KV und weitere Absetzbeträge konnte ich das zusätzliche zu versteuernde Einkommen aus dem Januargehalt auf Null reduzieren.

      2. Mein Ex-Arbeitskollege hat einen Großteil seiner Abfindung in Anteile an Photovoltaik-Großprojekten investiert und erhält jetzt eine ordentliche zusätzliche Einnahme aus dem Stromverkauf. Das Stichwort dazu lautet Investitionsabsetzbetrag. Bei Photovoltaik gibt es hohe Sonderabschreibungen und diese sind sinnvoll im Jahr der Abfindung. Die Investitionssumme ist skalierbar, d.h. Sie könnten Ihr komplettes Einkommen aus der 2. Beschäftigung durch Absetzbeträge auf Null reduzieren. Natürlich gibt es Investitionsabsetzbeträge auch bei anderen gewerblichen Investitionen, Photovoltaik ist nur ein Beispiel. Daneben gibt es weitere Möglichkeiten um Absetzbeträge zu generieren, allen voran, eine Einzahlung in die Altersvorsorge (Gesetzliche oder Rührup). Mit anderen Worten: Auch bei einer Weiterbeschäftigung ist es möglich die Steuerlast zu optimieren.

      Gruß Holger

  77. Dankeschön eSchorsch erstmal für die schnelle Antwort.

    Ich stehe jetzt aber auf dem Schlauch mit dem Satz „wenn die Kündigungsfrist am 31.01.24 endet“.

    Das Arbeitsverhältnis 1 ist bereits beendet (zum 30.09.23; ordentlich mit gesetzl. Kündigungsfrist wäre es der 30.11. gewesen, also so oder so noch 2023). Die Abfindung wird ins neue Jahr geschoben nach Januar 2024. Im Januar 2024 hätte ich bereits kein Einkommen mehr, da ich das neue Arbeitsverhältnis (Start Oktober 2023, noch 2023 wieder beenden würde/müsste, um im Dispojahr 2024 keine Einkünfte zu haben).

    Wieso werden dann in 2024 Mindesteinkünfte unterstellt? Es wären doch nur die Einkünfte aus der Abfindung?

    Die Alternative mit Urlaub und Teilzeit würde ein neuer AG sicher nicht mittragen, wenn, dann müsste ich da wohl gleich reinen Tisch machen und unmittelbar nach Start des Arbeitsverhältnisses selbst wieder kündigen).

    Gut aber zu wissen, dass der Rechner hier auch über 50 k ausgespuckt hat. Wahnsinn, das dem Finanzamt zu schenken, „nur“, weil man arbeiten gehen würde.

    • Du hattest nicht geschrieben, dass die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist am 30.11 endet. In diesem Fall wird ab dem 1.12.23 die Abfindung nicht mehr „verbeitragt“. Punkt.
      Die GKV berechnet den Beitrag nach den dann aktuellen Einkünften, unterstellt aber Mindesteinkünfte von 1167€.

      „Wieso werden dann in 2024 Mindesteinkünfte unterstellt?“
      Weil die Krankenkasse freiwillige Mitglieder mit mindestens einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße zu verbeitragen hat.
      Steht in § 240 Absatz 4 SGB V (bzw. wenn du nachliest, dann steht dort ein Neunzigstel pro Tag).

  78. Hallo ich habe folgende Konstellation. Am 31.12.2023 endet mein Arbeitsverhältnis mit 56 Jahren. Ich würden dann das Dispojahr von 1.1.2024 bis 2.1. 2025 machen. Ich werde jedoch am 29.01.2025 58 Jahre. Ist es möglich mich zum 29.1.25 arbeitslos zu melden und dann die 24 Monate zu erhalten, weil ich ja nicht unter und über 58 Jahre an diesem Tag bin?
    Ich war in den 40 Jahren vorher immer in einem Arbeitsverhältnis.

    • „Ist es möglich mich zum 29.1.25 arbeitslos zu melden“
      ja

      „und dann die 24 Monate zu erhalten“
      nein
      Es werden so oder so nur 18 Monate.

      Es ist eine knappe Sache. Man hat bei dieser Berechnung ein paar Tage „Spielraum“, die sich daraus ergeben dass das Jahr 365 (bzw. 366) Tage hat und diese Tage auch alle zählen. Für den Soll werden aber nur 4 x 12 x 30 Tage benötigt.
      Wenn du es amtlich haben willst, dann melde dich kurz arbeitssuchend und mache einen Termin bei deiner Leistungsabteilung. Die können dir das durchspielen, aber ich sehe da wenig/keine Chancen.

    • Moin Frank,

      mit dem 24 Monaten ALG Anspruch wird es leider nichts … im nachfolgenden Kapitel hat der Privatier (siehe Einleitung) zwar die „Reserve/Berechnung“ dargestellt, leider fehlen Dir hier einige Tage.

      „Und so ähnlich geht nun auch die Rechnung für über 58-jährige. Diese Gruppe muss 48 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nachweisen. Das sind aber eben keine 4 Jahre, sondern „nur“ 48 Monate * 30 Tage = 1.440 Tage.
      Würde man mit 4 Jahren rechnen, so käme man 4 Jahre * 365 Tage = 1.460 Tage.

      Die Rechnung der Agentur fordert also 20 Tage weniger. Oder andersherum: Es gibt einen Puffer von bis zu 20 Tagen.“

      https://der-privatier.com/kap-9-5-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/

      evt. Lösungsansatz: … siehe §150 Abs.2 SGB III

      z.B.: BFDG, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt, … ist auch in Teilzeit möglich (min. Dauer hier 6 Monate …)

      Auszug aus der FW (Fachlichen Weisungen) Arbeitslosengeld §150 SGB III: Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen (gültig ab 18.03.2022, S.6/7, Punkt 150.2 „Außer Betracht bleibene Zeiten“ Abs.2)

      150.2 Außer Betracht bleibende Zeiten

      (1) xxxxxxxx

      (2) xxxxxxxx und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) liegt ein unmittelbarer Anschluss i. S. d. § 344 Abs. 2 noch vor, wenn zwischen dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses und dem Beginn des Freiwilligendienstes nicht mehr als ein Monat liegt

      Gruß
      Lars

  79. Liebe Community,
    ich plane, das Dispojahr in Anspruch zu nehmen. Zur Zeit bin ich als Pflegeperson für
    meine Mutter eingetragen und die Pflegekasse zahlt Beiträge in die AV. Die Pflege würde ich während des Dispojahres fortsetzen. Wie berechnet sich dann die Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn ich mich nach einem Jahr arbeitslos melde. Aus meinem derzeitigen Arbeitsverhältnis oder wird hier auch die Pflegezeit während des Dispojahres in die Berechnung eingezogen? Das wäre dann deutlich weniger Arbeitslosengeld. Weiß jemand, wie in einem solchen Fall die Berechnung erfolgt?

    VG Andrea

  80. Hallo ich habe folgende Konstellation. Am 31.09.2024 endet mein Arbeitsverhältnis mit 61 Jahren. Wann sollte ich mich am besten bei der Agentur wegen ALG melden und wie lange bekomme ich ALG?

  81. Moin Hafi,

    folgende Nachfragen:

    1. Erhalten Sie eine Abfindung?
    2. Wie lange waren Sie in den letzten 5 Jahren beschäftigt?
    (versicherungspflichtige Beschäftigung)

    Gruß
    Lars

      • Moin Hafi,

        „Wann sollte ich mich am besten bei der Agentur wegen ALG melden und wie lange bekomme ich ALG?“

        Die ALG-Bezugsdauer würde damit 24 Monate betragen. Wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde und die AL-Meldung/ALG Bezug nach Beendigung des AV innerhalb eines Jahres durchgeführt wird (01.10-2024 – 30.09.2025), wird die AfA eine Sperre von 3 Monaten verhängen und die ALG-Bezugsdauer fällt dann auf 18 Monate zurück. Liegt eine „unwiderrufliche Freistellung“ vor, dann kann die AL-Meldung auch früher stattfinden.

        Ich empfehle hier sehr gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Dort findet mann alles komprimiert und prima strukturiert zusammengefasst mit diversen Zahlenbeispiele, Fallstricke, Thema Dispositionsjahr, steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung, Krankenkasse, Agentur für Arbeit = Arbeitssuchendmeldung/Arbeitslosmeldung, Gesetzliche Rente und vieles andere mehr.

        https://der-privatier.com/uber/per-abfindung/

        Intressant könnte bei Dir ein Dispositionsjahr sein. Ein Dispositionsjahr legt man ein um:

        – Vermeidung von Sperr-/Ruhezeiten
        – steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung
        – Erreichen einer höheren Altersstufe (50; 55; 58) = längere ALG-Bezugszeit

        Der letzte Punkt trifft hier nicht mehr zu. Liegt evt. eine „unwiderrufliche Freistellung“ vor? Wann erfolgt die Abfindungszahlung … in 2024 oder in 2025?

        Weitere Tipp: rechts oben befindet sich der vom Privatier bereitgestellte Abfindungsrechner. Hier einmal verschiedene Varianten rechnen auch die Auswirkung von ALG-Bezug auf die Abfindungszahlung.

        „Wann sollte ich mich am besten bei der Agentur wegen ALG melden …?“

        Hängt davon ab, ob du ein Dispositionsjahr zur Vermeidung von Sperr-/Ruhezeit und steuerliche Optimierung einlegen möchtest. Deswegen empfehle ich zum gesamten Thema das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“.

        Gruß
        Lars

        PS: den 31.09. gibt es nicht 😊

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