Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand
Der Beitrag über das An- und Abmelden bei der Agentur für Arbeit ist einer meist gelesenen und meist kommentierten Beiträge hier auf der Seite.
Dabei tauchen immer wieder Detail-Fragen zur Durchführung und den Konsequenzen auf, von denen ich heute einmal eine Aussage herausgreifen möchte, weil sie immer wieder zu Rückfragen und auch zu Missverständnissen führt.
Es geht um die Aussage, die ich hier schon unzählige Male in vielen Kommentaren immer wieder gemacht habe: „Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand“.
Was das nun genau bedeutet und was es eben nicht bedeutet, möchte ich heute einmal etwas näher erläutern.
Die Bedeutung des Wortes „Anspruch“
Die Missverständnisse beginnen schon bei der Bedeutung des simplen deutschen Wortes „Anspruch“. Denn dieses Wort wird im Deutschen leider für ganz unterschiedliche Sachverhalte verwendet und leider fallen mir dafür auch keine besseren ein. Ich will einmal versuchen, es so zu erklären:
Der theoretische Anspruch
Jemand, der über Jahre hinweg als Angestellter gearbeitet hat, könnte sagen: „Wenn ich mal arbeitslos werde, habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld.“
Das ist richtig und verhält sich bei vielen anderen Versicherungen genau so: Wenn der Versicherungsfall eintritt, kann man seine Ansprüche anmelden.
Aber genau das ist der Punkt: Da geht nichts automatisch, sondern man muss zunächst einen Antrag stellen, welcher dann geprüft und ggfs. genehmigt wird.
Vor der Antragstellung auf ALG hat man also zunächst einmal nur einen theoretischen Anspruch erworben. Und hier der wichtige Hinweis: Dieser theoretische Anspruch auf ALG1 hat keine vier Jahre Bestand!
Wer nicht alle Voraussetzungen erfüllt, oder sich nicht an alle Fristen hält, hat diesen theoretischen Anspruch nämlich bereits 12 Monate nach Ende der Beschäftigung verloren (ab 2020 nach 18 Monaten).
Der per Bescheid festgestellte Anspruch
Anders hingegen verhält es sich, wenn nach der Antragstellung auf ALG der ALG-Anspruch offiziell durch einen Bescheid der Agentur für Arbeit festgestellt wurde. Nur auf diesen „Anspruch“ bezieht sich die Aussage, dass er bis zu vier Jahre Bestand hat.
Daher auch meine Empfehlung, mit einer evtl. geplanten Abmeldung bei der Agentur so lange zu warten, bis man diesen Bescheid in den Händen hält. Man muss das nicht abwarten, es gibt aber ein deutlich besseres Gefühl der Sicherheit.
=> Regelaltersrente - Übergangsregel
Tabelle für betroffene Jahrgänge, weitere Links
Wo steht das geschrieben?
Skeptiker fragen natürlich zu Recht, wo denn das geschrieben steht? Ich bin mir zwar ziemlich sicher, dass dies auch irgendwo in den Broschüren der Arbeitsagentur zu finden ist, ist zitiere hier aber lieber einmal den entsprechenden Paragrafen: §161 Abs.2 SGB III . Dort heisst es:
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.“
Eine eindeutige Aussage, der man eigentlich nichts hinzufügen müsste. Wenn nicht immer wieder die Frage auftauchen würde:
Anspruch anmelden oder Anspruch aufbrauchen?
Also: Muss man innerhalb dieser vier Jahre den kompletten Anspruch aufgebraucht haben oder reicht es aus, sich innerhalb der vier Jahre wieder neu arbeitslos zu melden und damit den Anspruch wieder anzumelden?
Auch hier gibt der obige Gesetzestext bereits die Antwort: Der Anspruch muss nur innerhalb der vier Jahre geltend gemacht (also angemeldet) werden: Er kann also durchaus über den vier Jahreszeitraum hinaus aufgebraucht werden.
Aber Vorsicht: Wer hier alles auf die „lange Bank“ schiebt, läuft z.B. Gefahr, dass er innerhalb des Aufbrauch-Zeitraumes länger krank wird. Und nach 6 Wochen fällt man automatisch aus der Arbeitslosigkeit heraus und eine erneute Anmeldung geht danach dann nicht mehr!
Ebenso ist eine freiwillige (kurzfristige) Abmeldung z.B. aufgrund privater Nichtverfügbarkeit dann nicht mehr möglich, weil der restliche Anspruch danach verfallen würde.
Ein Aufbrauchen des Anspruches über wenige Wochen nach Ablauf des 4-Jahres-Zeitraumes sollte in der Regel kein Problem darstellen, ich würde aber niemals einen großen Teil des Anspruches ganz nach hinten schieben.
Was bedeutet „bis zu“ vier Jahre?
Manch einer fragt, was denn die einschränkende Formulierung „bis zu“ vier Jahre bedeuten soll? Gibt es auch Fälle, wo es weniger ist?
Die gibt es in der Tat und die ergeben sich aus dem ersten Absatz des obigen Gesetzes, nämlich aus §161 Abs.1 SGB III . Dort sind einige Fälle aufgeführt, in denen der Anspruch auch früher erlöschen kann. Der einfachste Fall ist unter Nr.1 aufgeführt:
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt mit der Entstehung eines neuen Anspruchs.“
Im Klartext heisst das: Wer einen offiziellen ALG-Anspruch in der Tasche hat, danach aber wieder eine längere Beschäftigung ausübt, erwirbt u.U. einen neuen Anspruch auf ALG. Mit diesem neuen Anspruch erlischt der alte.
Hinweis: Der alte (Rest-)Anspruch geht dabei nicht ersatzlos verloren, sondern wird (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) mit dem neu erworbenen Anspruch zusammengerechnet. Zur Frage, wie das genau funktioniert, verweise ich auf einen Kommentar.
=> Per Abfindung in den Ruhestand
Mit: Steuern, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rente
Was genau hat Bestand?
Hin und wieder ist die Überraschung groß, wenn ein einmal festgestellter Anspruch nach ein paar Jahren wieder angemeldet wird und sich nun an der neu berechneten Auszahlung doch etwas geändert hat. Wie kann das sein?
Ganz einfach: Im Bestand gesichert ist nur das sog. Bemessungsentgelt. Dieses wird bei der ersten Antragstellung auf der Basis von Fristen, Bemessungsrahmen und Alter festgestellt (mehr dazu im Beitrag: „Alles im Rahmen„). Diese Berechnung wird später nicht noch einmal neu durchgeführt und ändert sich daher nicht mehr.
Was sich aber ändern kann, sind die weiter gehenden Berechnungen. Ausgehend von dem o.g. Bemessungsentgelt wird nämlich u.a. auf Basis der persönlichen Verhältnisse (z.B. Steuerklasse und Anzahl der Kinder) das pauschalierte Nettoentgelt berechnet. Und hat sich z.B. in der Zwischenzeit die Steuerklasse geändert, kann sich das im Endergebnis durchaus bemerkbar machen.
Ich hoffe, damit sind die wichtigsten Fragen zur Aussage, dass ein ALG-Anspruch bis zu vier Jahren Bestand haben kann, erst einmal geklärt.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Privatier,
noch eine kleine Ergänzung:
auch auf Grund geänderter KV-, PV-, RV- und Zusatzbeiträge (der KK) kann sich ebenfalls eine geringfügige Änderung ergeben (in beide Richtungen möglich).
LG FÜR2012
Guter Hinweis. Danke. Habe ich im Beitrag oben vergessen.
Kommt allerdings in der Realität auch nicht ganz so häufig vor. Denn die Abzüge, die beim ALG vorgenommen werden, richten sich eben NICHT nach individuellen Zusatzbeiträgen von Krankenkassen u.ä., sondern werden pauschal gerechnet. Hat also mit den tatsächlichen Beiträgen nichts zu tun.
Allerdings gab es wohl gerade zu Beginn diesen Jahres eine Änderung: Der pauschale Satz für alle Sozialversicherungen wurde auf 20% gesenkt. Davor war er lange Jahre konstant auf 21%.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
es wäre für mich allerdings schon interessant wie sich die Pauschalabgabe in Höhe von 20% auf die KV, PV und RV aufteilt.
Da ich ab Juli annähernd den Höchstsatz beim ALG1 erhalte und noch zusätzlich eine sehr gute Betriebsrente (ab Anfang des Jahres) denke ich, dass es eine Überzahlung der Sozialbeiträge geben könnte. Woher bekomme ich die exakten Abgabewerte auf die Pauschale?
Viele Grüße Gerd
HLlo, Gerd
Falscher Ansatz, pauschaliert wird hier ausschliesslich der Sozialversicherungsanteil (AN) in Bezug auf das Bemessungsentgelt für das ALG 1.
D.h. Auswirkung NUUUR auf die HOEHE des ALG1 im Verhältnis zum letzten Bruttoengelt !!!
Die Ansprueche, die gegenüber der DRV, bzw. der GKV erworben, bzw. aufrechterhalten werden,folgen anderen Regelungen.
Eine „Ueberzahlung“ durch die Agentur zu „Deinen“ Gunsten ist somit systembedingt ausgeschlossen.
Gruesse
ratatosk
Hallo ratstosk,
vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt.
Ich bin natürlich davon ausgegangen, dass die Sozialabgaben beim Alg1 fix sind, d.h. für mich 20% auf meine ALG.
Es kommt allerdings wenn die Betriebsrentenstelle nichts von meinem ALG weiß zu einer Überzahlung an die KV und PV ( die Summe der Beiträge liegt dann über denen der Beitragsbemessungsgrenze). Dann sollte ich doch den gegenüber der Beitragsbemessungsgrenze überzählten Beitrag zurück erhalten.
Diesen kann ich ja nur nachrechnen, wenn ich weiß wieviel die Agentur für Arbeit im Detail bezahlt. Die Differenz zur BBG kommt dann aus der Betriebsrente.
Falsch oder richtig überlegt?
@ Gerd
Schon richtig gedacht, hat dann aber nix mit der pauschalen Berücksichtigung der SV-Beitraege bei der ALG-Hoehe zu tun.
Soweit ich weiss, bekommst Du zwar einen Nachweis der (jährlich) geleisteten Zahlungen der Agentur an die DRV, aber nicht über Zahlungen an die Krankenversicherung.
Das liegt nun wiederum daran, dass sich Deine, während der Arbeitslosigkeit erworbenen Ansprüche, gegenüber der DRV an 80 % des letzten Bruttogehalts bemessen.
Wenn ich da richtig informiert bin, richten sich die Zahlungen der Agentur an die Krankenversicherung aber nach dem TATSAECHLICH ausgezahlten Arbeitslosengeld, es wird hier davon ausgehend „hochgerechnet“, welcher KV/PV-Beitrag geleistet werden WUERDE, wenn der ALG1-Zahlbetrag als Netto-Gehalt erzielt wird.
Richtig ist jedoch jedenfalls die Annahme, dass die Summe aus Beitragen ALG und Beitragen Betriebrente nicht hoeher sein kann als der Hoechstbeitrag nach BBG.
Die Krankenkasse wird ueberzahlte Beitraege demzufolge zurueckerstatten.
Inwieweit DU das vorab berechnen/pruefen/beantragen kannst,-keine Ahnung!
Der Ablauf sollte so aehnlich sein wie bei “ beschäftigten Rentnern“….
Gruesse
ratatosk
@ratatosk
Ich bin zwar noch kein Rentner, aber wenn ich mich nicht täusche, dann weiß der zumindest was er als KV/PV Beitrag von der DRV erhält und kann sich dann zusammen mit seinen Beiträgen aus seinem Arbeitsverhältnis und ggf. weiterer versicherungspflichtigen Einnahmen ausrechnen, ob er die BBG überschreiten und was er ggf. zuviel bezahlt hat und dann von der Krankenkasse zurückfordern
Als ALG Empfänger nicht? Ich denke das müsste irgendwie auch möglich sein, die Krankenkasse kann es ja auch.
Viele Grüße Gerd
n’Abend, Gerd
-mir ging es darum, ob die Agentur automatisch die geleisteten KV/PV-Beitraege bescheinigt?
Mir wurde nach Ende des Alg-bezuges im Januar 2019 bisher nur das „Entgelt für Rentenversicherung“ bescheinigt und für spaetestens Feb.2020 ein Leistungsnachweis über die, an die FINANZVERWALTUNG gemeldeten Daten angekündigt.
In diesem Leistungsnachweis sind alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen enthalten.
Also wohl nix bzgl. KV-Beitraegen…
Das man diese Betraege aus dem ALG mit etwas Arbeit selbst hochrechnen und sich mit den, aus der Betriebsrente abgeführten Beitraegen einen Überblick verschaffen kann, ist, denke ich, auch klar.
Ebenso sollte natürlich der KK eine Ueberzahlung auffallen und Erstattung am Ende des Abrechnungszeitraumes (Jahr) erfolgen.
Gruesse
ratatosk
Hallo ratatosk,
vielen Dank für Antworten. Dann muss ich halt abschätzen und hoffen, dass die KV alles richtig macht.
Schöne Grüße
Gerd
Hallo Gerd,
fragen Sie bei Ihrer KK nach wie sie rechnet bzw. rechnen wird.
Interessant ist dann auch noch die Reihenfolge der Einkünfte. U.U. werden Ihre Betriebsrenteneinkünfte auf Pos.#1 gesetzt. Dann bräuchte wohl die AfA nur teilweise an die KK bezahlen!
Siehe z.B. auch:
vermoegenszentrum.de/ratgeber/fachartikel/krankenversicherungsbeitraege
Im Link fehlt „natürlich“ ALG1 in der Reihenfolge. Bitte ggf. selbst weitersuchen und/oder die KK fragen.
LG FÜR2012
@ Gerd,
noch gefunden, Beitragsberechnung aus ALG 1 :
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/232a.html
-einfach geht anders….
Zur Erstattung/Rangfolge s. auch &230 u. &231 SGB5…
-vielleicht hat ja da die KK auch ein „Merkblatt“ oder „Hinweise“ ???
Schoenen Sonntag noch
ratatosk
PS:
-WENN ich das richtig verstanden habe, erfolgt „Erstattung“ nur auf (formlosen) Antrag an die KK….
Also wieder mal nix mit „automatisch“….
ratatosk
Ich denke, es ist jetzt schon viel zu der Frage geschrieben worden, so dass ich kaum noch etwas beisteuern kann. Höchstens vielleicht noch die Überlegung, dass ja jede einzelne Zahlstelle (also z.B. Agentur oder BAV) immer nur prüfen kann, ob ihre eigene Beitragsgrundlage die Bemessungsgrenze übersteigt (um dann ggfs. den Beitrag zu kappen). Da sie die anderen Einkünfte aber nicht kennt, kann es natürlich dazu kommen, dass die Summe der Beiträge aus den verschiedenen Einkünften zu hoch ist.
Das kann aber nur die Krankenkasse feststellen und ggfs. zu viel gezahlte Beiträge wieder zurück erstatten. Es mag auch sein, dass die Krankenkasse diese Situation „irgendwann“ einmal von selber bemerkt. Sinnvoller wäre es aber, mit einem Telefonat oder auch schriftlich einmal kurz darauf hinzuweisen, um eine Überprüfung der Beiträge und ggfs. eine Rückerstattung zu erbitten.
Und das geht auch durchaus ohne dass man konkret abgeführte Beiträge auf Euro und Cent genau benennen kann. Bei meiner Krankenkasse (TK) wäre ich da sehr zuversichtlich, dass das im Anschluss korrekt geregelt wird.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
Ich habe heute ihren Beitrag vom 24.06.19 , bei dem der Anspruch auf ALG1 mit einer 4 Jahresfrist genauer erklärt wird, gelesen. Wie ich das verstanden habe kann man zum Beispiel so wie ich, sich punktgenau nach einem Jahr Arbeitssuchend melden, damit die Sperrzeit verjährt ist. Dann am besten erst wenn man den Leistungsbescheid in Händen hält, könnte man wegen privater Nichtverfügbarkeit sich wieder abmelden. Dann zum Beispiel nach einem Jahr könnte man sich wieder erneut arbeitssuchend melden um Arbeitslosengeld zu bekommen.
Meine 1. Frage: Geht das auch noch wenn man schon eine ALG- Zahlung aufs Konto bekommen hat, oder muss man sich abmelden bevor die erste Zahlung geleistet wurde ?
Meine 2. Frage: Ist es so zu verstehen dass man, sollte eine mehr als 6 wöchige Krankheit eintreten und diese dann über den 4 Jahreszeitraum hinaus dauern, oder eine freiwillige Abmeldung wegen Nichtverfügbarkeit auch darüber hinaus dauern, dann die restliche Anspruchszeit verfallen ist ?
Gruß, Karl
Hallo Karl,
es muss in deinem Text jeweils „arbeitslos“ und nicht „arbeitssuchend“ heißen. Bei arbeitssuchend gibt es kein ALG.
Viele Grüße
Gerd
Wie Gerd schon geschrieben hat: Wenn man im Text „arbeitsuchend“ durch „arbeitslos“ ersetzt, sind die Annahmen richtig.
Zu 1: Natürlich können Sie sich auch bei der Agentur abmelden, nachdem Sie bereits ALG-Zahlungen erhalten haben, z.B. nach einem halben Jahr.
Zu 2: Ihre zweite Frage haben Sie richtig verstanden.
Gruß, Der Privatier
Beziehe seit April 2019 ALG 1, möchte dies bis Dezember weiter so machen.
Will mich dann aus privaten Gründen (steuerliche
Gründe, da ich 2020 meine Abfindung bekomme) für das ganze Jahr 2020 abmelden.
Und mich dann am 1.1.2021 wieder arbeitslos melden, um den Restanspruch geltend zu machen.
Ist denen dann wirklich egal, was man in diesem Jahr gemacht hat? Es wäre doch logisch , dass die AfA voraussetzt , dass man sich in diesem Jahr weiterhin bemüht hat Arbeit zu finden, da man ja durch das zunehmende Alter seine Vermittlungsmöglichkeiten ja nicht gerade verbessert hat bzw. Sanktionen verhängt.
Die 4 Jahre Abspruchsdauer hat ja eigentlich einen ganz anderen Sinn! Verweist man im neuen Antrag
einfach auf den alten Bescheid?
Die Agentur wird bei der Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit ganz sicher nach einem Grund fragen. Das dient aber eher der Statistik bzw. soll evtl. weitere Beratungen oder Hinweise für die Zukunft aufdecken.
Ansonsten bestehen gegenüber der Agentur nur dann Verpflichtungen, wenn man auch dort gemeldet ist. Wer nicht gemeldet ist, hat die freie Wahl, wie er sein Leben gestaltet.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ein ALG-Antrag beinhaltet auch ein Feld, in dem auf einen alten Anspruch hingewiesen werden kann.
Hallo Uwe,
Ich war auch von Januar (ALG1 ab 15. Februar wegen Ruhezeit) bis 15. Juni arbeitslos gemeldet und danach abgemeldet.
(steuerliche Gründe wegen Abfindung 2019, ich weiß vielleicht 2-3 Monate zu lang gewartet, aber was soll es)
Ich werde mich auch am 15. Januar 2020 wieder 11 Monate (vielleicht aber nur 6 Monate den Rest dann 2021) arbeitslos melden. Ich melde mich immer mitten im Monat an und ab, damit ich 2 Rentenmonate abdecke.
Die AG interessiert dies zweitrangig.
Gründe können sein: Selbstständigkeit, Pflege von Angehörigen, Auszeit/Urlaub 1 Jahr etc. Der AG ist es egal. Du bist aus der Statistik und bekommst kein Geld mehr. Musst dich natürlich freiwillig krankenversichern oder Familienversichern, wenn du wenig sonstige Einkünfte (V+V, Kapitalerträge, Gewinn als Selbstständiger etc.) hast.
Man verweist auf den alten, gültigen Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank, ich konnte es nur schwer glauben , dass man sich einfach so abmelden kann. Es heißt ja immer , man ist verpflichtet alles zu tun , um schnell wieder in Arbeit zu kommen. Eine Verzögerung um ein Jahr, d. h. auch , man wird älter und ist damit ja auch schlechter vermittelbar und führt das ja selbst herbei!!
Aber wahrscheinlich gibt es da eh keinen Unterschied zw. 60 und 61!!
Gruß
Uwe
Hallo,
Wollte mal einen kurzen Zwischenbericht geben über das Anmelden nach über einem Jahr ohne Bezug von ALG 1:
Abgemeldet am 06.07.18
Wieder arbeitslos gemeldet am 12.07.19 zum 13.07.19. Sofort einen Termin zur Berufsberatung bekommen. 1. Berufsberaterin aus privaten Gründen abgelehnt.
Wollten das ich den Antrag auf ALG 1 elektronisch mach, habe auf schriftlich bestanden! War dann kein Problem…
Bescheid mit gleichem ALG 1 und der restlichen Tage (394 Tage) nach 5 Tagen mit der Post erhalten. Super schnell, hatte auch alle Unterlagen sofort vorgelegt!
Allerdings war im Bescheid die Konto Nummer falsch… Man sollte alles kontrollieren!
Da ich immer wieder Reservedienstleistung mache, werde ich die Dauer der Zwischenbeschäftigung sehr genau im Auge behalten (12 Monate) und alle Forderungen der Arbeitsagentur erfüllen. Wie die Anzahl der Initiativ Bewerbungen (4 pro Monat?).
Mfg
Danke für Deinen Zwischenbericht. Soweit ich sehe, weitgehend den Erwartungen entsprechend. Der Bescheid für eine Wiederbeantragung geht schon alleine deshalb recht zügig, weil da kaum noch was geprüft werden muss. Die alten Daten haben ja Bestand. Wenn sich an den persönlichen Verhältnissen nichts geändert hat, kann alles so bleiben.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die Anzahl der geforderten Bewerbungen/Monat ist wohl unterschiedlich. Bei mir waren es auch vier.
Hallo,
Hatte heute meinen Berufs Beratungstermin, war völlig relaxt?!
Hatte letzte Woche 2 Bewerbungen vorab gemacht, Beraterin war völlig begeistert von der Eigen Initiative vor dem 1. Termin.
Eine zwingende Anzahl an Bewerbungen ist nicht erforderlich, sie möchte nur Eigeninitiative von mir sehen….
Da ja jetzt Urlaubs Zeit ist, soll ich mich Anfang Oktober wieder bei ihr melden für weitere Aktivitäten / Massnahmen.
So relaxt kann es weiter gehen…..0
Dann wünsche ich mal weiterhin entspannte Erfahrungen. Obwohl man natürlich die Ankündigung von „weiteren Aktivitäten/Massnahmen“ auch als Drohung auffassen könnte. 😉
Gruß, Der Privatier
Ich staune manchmal wirklich..
Kommt wohl tatsächlich auf die „richtige“ Agentur an!
Wenn es Thomas dann zu nervig wird, zieht er einfach die Karte „RDL“- wenn man da die richtigen Verbindungen hat, -ist das natuerlich auch eine „Loesung“…
Jeder wie er mag und kann.
Jedenfalls auch von mir weiterhin viel Erfolg für Thomas!!!
Gruesse
ratatosk
Hallo ratatosk,
was bedeutet „RDL“?
Hallo Alle,
zur Info: ich bekomme seit September 2019 ALG-1 und musste bisher noch KEINE Bewerbung schreiben; weder aus Eigeninitiative, noch nach Vorschlag der AA.
Hallo Privatier,
mein Kompliment zu dieser Seite!!!
Schöne Grüße
Bruno
@ Bruno,
RDL = Reservedienstleistung, also Reservedienst bei der Bundeswehr, freiwillig…
Muss man halt moegen, ist fuer Thomas aber wohl kein Problem.
Wenn man eine akzeptable „Verwendung“ hinsichtlich Ort und Funktion ergattern kann, ist das eben auch eine Loesung, ohne den Restanspruch Alg1 zu gefaerden.
Weiterhin einen entspannten und verpflichtungslosen Alg-Bezug, das wurde sich mancher wünschen, ist aber wohl nicht die Regel…
Gruesse
ratatosk
Hallo Privatier, ich wollte mich noch einmal für diese wirklich sehr informative und hilfreiche Themen im Blog bedanken. Mir hat das „Studium“ und Deine Antwort sehr geholfen!
Ich habe mich dann doch für die An-/Abmeldung entschieden und zwischenzeitlich liegt mir mein ALG Bescheid nach SGB 136 III Anspruch auf 720 Tage vor und habe mich gleich wieder abgemeldet und den nicht verbrauchten Restanspruch werde ich dann in bis zu 4 Jahren in Anspruch nehmen können, wenn ich es so richtig verstanden habe, oder? Ich werde jetzt Pause machen und mal abschalten 🙂 aber trotzdem diesen Blog weiter verfolgen.
LG PR
Hallo,
jetzt muss ich doch noch mal nachfragen.
Bisher habe ich folgendes verstanden: Der Anspruch auf ALG I kann über 4 Jahre geltend gemacht werden. Ich kann mich während dieser Zeit an- bzw. wieder anmelden. Was ich nicht verstanden habe: weshalb erlischt mein Anspruch, wenn ich länger als 6 Wochen krank bin und weshalb kann ich mich dann nicht wieder anmelden? Muss ich denn der Agentur für Arbeit mitteilen, dass ich krank bin, auch wenn ich kein ALG I beziehe?
Noch eine weitere Frage (sorry, wenn sie diese bereits in einem anderen Beitrag beantwortet haben!): Kann ich mich völlig ohne Begründung bei der Agentur für Arbeit abmelden? Wenn ich mich für max. einen Monat abmelde, ist dann in dieser Zeit die Krankenversicherung abgedeckt?
Danke für eine Beantwortung meiner Fragen.
Wer behauptet denn, dass der Anspruch nach >6 Wochen Krank erlischt? Ist man >6 Wo krank, dann gibt es Krankengeld statt ALG1 und wenn man wieder arbeitsfähhig ist, erhält man auch wieder ALG1 (nach Wiederanmeldung).
Es gibt m.W. höchstens den Sonderfall, dass die 4 Jahre inzwischen verstrichen sind. Dann erlöscht der einstmals festgestellte (Rest-)Anspruch.
Bei der Onlinemaske zur Abmeldung gibt es mehrere Felder mit Stern (was ich als Pflichtfeld interpretiere), „Abmeldung ab“ und „Warum möchten Sie sich abmelden?“. Letzteres ist ein Freifeld, man kann da also „kranker Papagei“ oder „Besuch des Schwagers in Australien“ oder „ich möchte dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen“ hinschreiben. Vielleicht kann man es auch leer lassen oder ein Leerzeichen eintippen. Also jein.
Es gibt da auch das Feld „Abmeldung Bis“ falls man sich nicht dauerhaft abmelden will.
M.W. gibt es die kostenfreie Nachversicherung zwischen zwei Pflichtkrankenkassenverhältnissen (Bsp: ALG1 – 3 Wochen frei – wieder ALG1), sofern diese 1 Monat nicht überschreitet, also ja.
Danke an eSchorsch für die Antworten. Dem habe ich nichts mehr hinzuzufügen.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank. Wollte Ihnen auf diesem Wege auch noch sagen, dass Ihre Seite insgesamt ausgesprochen hilfreich ist!!!
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der Antwort sowie aus weiteren Kommentaren entnehme ich, dass es der BA letztendlich egal ist, ob und weshalb ich mich abmelde.
Sicherheitshalber frage ich trotzdem lieber noch mal nach: könnte ich mich demzufolge auch auf einen kurzen Zeitraum mehrfach für 3-4 Wochen abmelden? Beispiel: ich habe noch 7 Monate Restanspruch. Könnte ich mich während dieser Zeit drei mal für einen Monat abmelden – immer gerade so lange, dass ich mich nicht selber in der KV versichern muss. Oder „streikt“ dann die KV bzw. ist es für die KV auch egal, weshalb ich mich jeweils nur für einen kurzen Zeitraum abmelde?
Viele Grüße, Maria
Theoretisch sollte das möglich sein und es gab hier auch schon mal jemand, der dies so vorhatte und wohl auch (nicht ganz so extrem) praktiziert hat.
Ich selber würde das ablehnen, da ich dann doch den Eindruck hätte, eine Regelung missbräuchlich auszunutzen, die eigentlich einen anderen Sinn hat.
Ausserdem sollte man auch den organisatorischen Aufwand bedenken, der sich zwangweise mit jedem An-/Abmelden ergibt. Oftmals dauert die vollständige Bearbeitung der Vorgänge ja länger als die geplanten An-/Abmeldezeiten.
Von daher: Die Möglichkeit besteht, praktisch nutzen würde ich sie nicht.
Gruß, Der Privatier
Hallo!
Wenn, ich den Text bei der Arbeitsagentur richtig lese.
Bei Krankschreibung in der Arbeitslosigkeit über 6 Wochen erhält man Krankengeld,
der Anspruch des Arbeitslosengeldes ruht dann.
Was ja kein abmelden des ALG 1 Bezuges ist.
Also müsste einer Weiterzahlung nach Krankengeldzahlung des ALG 1 über 4 Jahre hinaus möglich sein.
Wie gesagt der Anspruch ruht ja.
Der Anspruch ruht, das ist soweit korrekt.
Um einen ruhenden Anspruch wieder geltend zu machen, muß man beim Amt einen Antrag (auf Arbeitslosengeld) stellen.
Macht man das z.B. 3 Jahre + 11 Monate nach der Entstehung des Anspruchs, dann kann man den kompletten restlichen Anspruch „abfeier“, auch wenn es über die 4 Jahre hinaus geht.
Macht man das aber nach 4 Jahren und einem Tag, dann ist der ruhende Anspruch verfallen und das Amt wird die Ablehung mit dem 161 SGB3 begründen: „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.“
Muss mich korrigieren.
Leider verfällt der Anspruch.
Ist ein Neuantrag.
Danke…
Guten Tag,
Ende der Jahres neigt sich mein Dispo Jahr zu Ende. Man darf ja dann nicht krank sein wenn man sich dann arbeitslos meldet. Wie sieht es aus wenn ich dieses Jahr noch ein Reha Antrag stelle? Geht das oder soll man bis ins neue Jahr warten, wenn das
dann ALG läuft?
Der Antrag an sich ist natürlich nicht schädlich. Aber falls er zur unpassenden Zeit genehmigt wird, besteht eben die Gefahr, dass die Bedingungen für den Start der Arbeitslosigkeit nicht gegeben sind (nicht verfügbar für den Arbeitsmarkt).
Ich würde daher auf jeden Fall abwarten.
Gruß, Der Privatier
Sehr geehrter Herr Ranning,
Mit Interesse habe ich die verschiedenen Diskussionen um das Dispositionsjahr gelesen, bin mir aber nicht sicher, ob diese Variante die richtige für mich ist.
Meine Situation: Aktuelles Alter 58 Jahre, Aufhebungsvertrag im Jan 2019 unterschrieben, Ende der Beschäftigung 31.12.2019, Auszahlung der Abfindung Januar 2020. Bei der Berechnung der Abfindung wurden 24 Monate ALG 1-Bezug mitberücksichtigt (verringerte die Auszahlung). Natürlich möchte ich auch erst den ALG 1 Bezug in 2021 aus Gründen der steuerlichen Nachteile bei Bezug im Abfindungsjahr in Anspruch nehmen.
Da das Dispositionsjahr eine unterschwellige Unsicherheit birgt (zB bzgl nicht planbare Krankheit Ende 2020 oder andere Widrigkeiten, die einen wirksamen ALG Bescheid verhindern), möchte ich noch einmal die Frage aufbringen, was gegen Ihren ursprünglichen Vorschlag spricht, nämlich (siehe Kapitel 9.3.1 Anmelden und wieder abmelden). Mein Verständnis der Vorgehensweise:
– Kontaktaufnahme mit ArbA 3 Monate vor Jahresende (also jetzt), arbeitssuchend melden
– Die notwendigen Unterlagen einreichen und den Anspruch feststellen lassen, was hoffentlich bis Jahresende erfolgen kann. Aufgrund des bereits erreichten Alters von 58 Jahren sollten dann 24 Monate Bezugsrecht festgestellt werden können.
-Nach Erhalt des Bescheids Ende des Jahres 2019 wieder abmelden (Frage: arbeitssuchend oder arbeitslos abmelden?)
– Ende 2020 für Januar 2021 wieder arbeitssuchend (oder arbeitslos?) melden und ALG 1 ab 1.1.2021 beziehen
Meine Fragen hierzu:
– Wird eine Sperrfrist aufgrund des Aufhebungsvertrages bereits bei der Erstellung des Bescheids reduzierend berücksichtigt oder reicht es aus, 12 Monate mit der Inanspruchnahme zu warten?
– Kann die Abmeldung von der Arbeitssuche erst am 1.1.2020 erfolgen, da man ja zumindest 1 Tag arbeitslos sein muss?
– Ihnen war es doch so ergangen, dass Sie den Bescheid so spät bekommen haben, dass eine erste Zahlung erfolgt war. Galt in Ihrem Fall keine Sperrfrist?
– Ist auf diese Weise auch sichergestellt, dass die Agentur auch die Rentenversicherungsbeiträge ab 2021 für mich übernimmt oder wie sind hier die einzuhaltenden Termine? Ich werde in 2020 meine Beiträge zur RV selbst zahlen, da ich diese ja auch steuerlich absetzen kann.
– Kann man die geplante Vorgehensweise beim ArbA erwähnen oder ist dies kontraproduktiv, da man dann vermutlich nicht rechtzeitig einen Bescheid bekommt?
– Gibt es Nachteile dieser Vorgehensweise? Muss man sich in der abgemeldeten Zeit dennoch an Vorgaben des ArbA halten, zB hinsichtlich Verfügbarkeit oder örtlicher Abwesenheit?
Ich weiss, dass insbesondere das Dispositionsjahr stark kommentiert wurde, bezüglich der og Vorgehensweise habe ich allerdings meine Antworten nicht so direkt gefunden und würde mich über einen Kommentar sehr freuen.
VG, Christian
Zunächst einmal ist die Vorgehensweise beim „An- und Abmelden“ wie dargestellt richtig verstanden. Bei der Abmeldung meldet man sinnvollerweise sowohl den Arbeitsuchend- als auch den Arbeitslos-Status ab. Es sein denn, man wäre an weiteren Vermittlungen interessiert. Bei der späteren Anmeldung reicht dann die Arbeitslosmeldung, da diese automatisch immer die Arbeitsuchendmeldung beinhaltet.
Zu den Fragen:
– Eine Sperre wird mit der Erstellung des ersten Bescheides berücksichtigt. Ausnahme: Man kann „wichtige Gründe“ für die Aufgabe des Arbeitsplatzes nachweisen (z.B. Gesundheit, Nachweise erforderlich!).
– Ja, die 3monatige Arbeitsuchendphase vor Beginn der Arbeitslosigkeit kann man nur dann beenden, wenn man auch die geplante Arbeitslosigkeit (z.B. wg. Dispojahr) nicht mehr beantragen will. Ansonsten nicht.
– Ich selber habe auch eine (verkürzte) Sperre bekommen. Der Bescheid und die erste Zahlung kamen aber erst danach.
– Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, übernimmt die Agentur die Beiträge zur RV. Auch während einer Sperrfrist. Allerdings nicht, wenn Sie zusätzlich eine Ruhezeit bekommen haben (bei Ihnen eher unwahrscheinlich).
– Ich glaube nicht, dass die Offenlegung einer geplanten Vorgehensweise einen Einfluss auf die Dauer der Bearbeitung hat. Gerade beim Dispojahr würde ich eine vorherige Abstimmung empfehlen. Beim einfachen An-/Abmelden ist das nicht erforderlich (habe ich auch nicht gemacht).
– Nachteil des An-/Abmeldens: Sperr- und Ruhezeiten werden nicht verhindert. Gerade bei einem Anspruch von 24 Monaten sind das immerhin 6 Monate weniger Anspruch.
– Wer bei der Agentur gemeldet ist hat Verpflichungen hinsichtlich Verfügbarkeit usw.. Wer nicht gemeldet ist, hat auch keine Verpflichtungen.
Gruß, Der Privatier
Ich will den wichtigsten Anwortteil des Privatiers noch mal dick hervorheben: An- und Abmelden führt hier nicht zu 24 Monaten ALG1-Bezug, sondern nur zu 18 Monaten!
Daher bin ich etwas erstaunt, dass im Aufhebungsvertrag 24 Monate ALG1 „mitberücksichtigt“ wurden. Ich will jetzt nicht von „über den Tisch ziehen“ reden, aber ich sage mal dass nicht allen Betroffenen alle Fakten bekannt waren.
Bei der Festlegung der 24 Monate wurde explizit auch das Dispositionsjahr empfohlen. Ich hatte nur nach der Lektüre hier kurzzeitig gedacht, dass es auch schön sein kann, wenn man gleich am Anfang alles in trockenen Tüchern hat und nicht die Formalitäten ein Jahr spatter wieder vollständig im Blick haben muss. Es kann auch heutzutage nicht alles verhandelt warden, entweder das Angebot passt oder man hat keins.
Gut, dann nehm ich das übern Tisch ziehen zurück und spreche nicht weiter über diese Art Reibungswärme.
Nunja, Bescheid in der Tasche ist nur ein Teil von den „trockenen Tüchern“.
Von trocknen Tüchern werde ich erst reden, wenn meine ALG1-Zeit vorrüber ist. Ich komme gut mit meinem Betreuer aus und er verlangt auch nicht viel von mir. Aber er kann sich ja morgen den Hals brechen (Gott behüte ihn vor allen Unbillen) und ich habe übermorgen einen neuen Betreuer, der den unbändigen Ehrgeiz verspürt mich unbedingt irgendwo hinzuvermitteln.
Hilft Dir aber nicht weiter bei der Entscheidung ob Du das 24 Monate (nach Dispojahr) oder 21 Monate (3 Monate arbeitssuchend und 18 Monate ALG1) lang haben willst 😉
Erstmal großes Lob für diesen Blog und die Unmengen an hilfreichen Informationen.
Ich habe mich nach kurzem ALG1 Bezug nun abgemeldet und einen Aufhebungsbescheid bekommen ( „Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß 136 SGB III wird ab 01.01.2020 aufgehoben“). Das ist der normale Vorgang und hebt nicht meinen eigentlichen ALG1 Restanspruch auf, den ich ab 2021 geltend machen möchte, korrekt?
Alles richtig so. Die Agentur hebt damit nur die aktuelle Bewilligung über ALG auf. Das ist ja auch korrekt, da eine Abmeldung vorgenommen wurde.
Der noch bestehende Restanspruch kann aber innerhalb von vier Jahren weiterhin geltend gemacht werden.
Gruß, Der Privatier
Klasse, toller Blog mit vielen hilfreichen Infos.
Ich habe nach über 20 Jahren Berufstätigkeit zum Sep19 meine Kündigung erhalten. Hab mich arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet und habe den ALG1 Bescheid im Okt erhalten und habe im Okt ALG1 bezogen (ich habe den Höchstsatz von ca. 2.700 Eur Arbeitslosengeld bezogen). Seit Nov bin ich als Freiberufler selbständig und habe entsprechend den Aufhebungsbescheid bekommen (Restanspruch 14 Monate, den ich innerhalb der nächsten knapp 4 Jahre geltend machen könnte). Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob ich, wenn ich freiwillig in die ArbeitslosenV für Selbständige einzahle, meine o.g. Ansprüche damit „verwässere“ oder sogar ein neuer Anspruch entsteht und somit der „alte“ Restanspruch verfällt.
Die Gefahr einer Beeinflussung des bestehenden Anspruches ist durchaus gegeben! Von daher würde ich mir das sehr gut überlegen.
Aber es hängt eben auch von dem Ziel der selbständigen Tätigkeit ab.
Wenn dies eine ernsthafte, auf Dauer angelegte hauptberufliche Tätigkeit sein soll, so kann eine Arbeitslosenversicherung durchaus Sinn machen.
Handelt es sich hingegen eher um ein Nebentätigkeit mit Hobby-Charakter, würde ich auf die ALV eher verzichten.
Weitere Infos dazu gibt es im oben verlinkten Beitrag über Zwischenbeschäftugungen. Dort ist zwar anfangs gesagt, dass selbständige Tätigkeiten nicht dazu zählen. Das gilt aber nur dann, wenn keine freiwillige ALV gewählt wurde. Mit ALV ergeben sich dieselben Konsequenzen wie bei vers.pfl. Beschäftigungen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
nirgendwo im Netz finde ich die Antwort auf meine Frage.
Hebt der Neuanspruch den Restanspruch auf?
Beispiel: mir stehen 4 Monate Restanspruch zu, nun habe ich 2 Monate an der neuen Stelle gearbeitet. Stehen mir jetzt 5 Monate Restanspruch zu? Oder muss ich erst mindestens 12 Monate wieder arbeiten damit die neuen 6 Monate zu den alten 4 Monaten addiert werden?
Oder heben die neuen 6 Monate den Restanspruch auf und mir bleiben nur 6 Monate?
Vielen Dank im vorraus.
Ist zwar keine offizielle Seite des Arbeitsamtes, aber sie sagen dass es ab 6 Monaten neuer Beschäftigung geht.
https://www.alg-i.de/bezugsdauer.html
Grundsätzlich hebt ein neuer Anspruch zwar den alten auf, ein bestehender Restanspruch kann aber auf den neuen Anspruch übertragen werden. Heisst: Der neue Anpruch wird verlängert.
Im obigen Beispiel ist aber nach 2 Monaten noch kein neuer Anspruch entstanden. Der entsteht normalerweise erst nach 12 Monaten. In diesem Fall würden die Zeiten dann zu 10 Monaten addiert (6+4).
Weitere Fragen in dieser Richtung bitte in einem speziellen Arbeitslosenforum stellen. Dort kennt man sich mit solchen Situationen deutlich besser aus!
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier,
hallo liebe Forumteilnehmer,
Anfang 2018 habe ich mich nach 1 Tag Arbeitslosigkeit, um meinen Anspruch damals korrekt mit 15 Monaten feststellen zu lassen, baw. komplett wieder abgemeldet. Nun plane ich, mich ab 1. Juni d.J. wieder für ein paar Monate, wahrscheinlich bis Jahresende anzumelden. In der Zwischenzeit habe ich direkt nach Abmeldung in 1/2018 meine Mutter offiziell über ihre Pflegekasse durchgängig unterstützt und es wurden bisher für den gesamten Zeitraum und baw. Rentenbeiträge von der PK für mich gezahlt. Beiträge zur ALV wurden und werden nicht gezahlt. Beides, also sowohl wegen Zahlung der RV-Beiträge und Nichtzahlung der Beiträge zur ALV liegt mir auch schriftlich von der PK vor.
Weiß jemand, ob es in Bezug auf die jetzt wieder in’s Spiel kommende AA problemlos weiterhin möglich ist, die Zahlung der RV-Beiträge durch die PK für mich neben der Wiederanmeldung meiner Arbeitslosigkeit bei der AA laufen zu lassen? Oder muss ich mich zusätzlich zum Onlineantrag an die AA, um meinen alten Anspruch auf ALG I wieder geltend zu machen, darüber hinaus an die PK meiner Mutter wenden? Oder anders gefragt, gäbe es Probleme, wenn sowohl die PK als auch die AA im Rahmen meines dort jeweils vorliegenden Status nebeneinander und beide Rentenbeiträge für mich zahlen? Ginge das überhaupt?
Und noch eine Frage zum Thema KV. Derzeit bin ich seit damaliger Abmeldung bei der AA über meine Frau familienversichert. Mit Wiederanmeldung wird sich das dann ja ändern und die AA übernimmt das für mich. Muss bzw. sollte ich die KK meiner Frau selber zusätzlich über diese anstehende Änderung informieren oder läuft das mit meiner jetzt kurzfristigen Anmeldung bei der AA zum 1. Juni automatisch und es besteht hierzu kein Handlungsbedarf für mich?
Den ALG I-Antrag habe ich vor online zu stellen, aber das eigentlich auch notwendige persönliche Vorsprechen bei der AA klappt ja wahrscheinlich wegen Corona noch nicht wieder oder wie ist das derzeit?
Muss oder sollte ich sonst noch an etwas denken bei meinem geplanten Vorhaben des Wiederaufleben lassen meines ALG I-Anspruches von Anfang 2018 zum 1.6.2020?
Vielen Dank vorab für Unterstützung!
Gruß, Nick
Auch wer neben einer Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld erhält, wird von der Versicherungspflicht durch die Pflegekasse nicht ausgeschlossen. Details zu sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit „Rente für Pflegepersonen“ sind in einer Broschüre der DRV zu finden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.html
Ich würde dies jedoch der Vollständigkeit halber immer der Pflegekasse auch vorab mitteilen. Das gilt auch für die Krankenkasse. Hier erfolgt zwar auch eine automatische Mitteilung durch die Agentur, ich halte die Eigeninitiative jedoch für besser.
Gruß, Der Privatier
Ich traue mich kaum zu fragen, aber ich finde beim Onlineantrag auf ALG I kein Feld, mit dem ich auf meinen früheren Bewilligungsbescheid verweisen kann, den ich damals erhielt, bevor ich mich wieder abgemeldet habe und den ich ab 1.6. gerne wieder aufleben lassen möchte. Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen?? Dank vorab!
Gruß, Nick
Ich würde Feld 3a dazu missbrauchen um den Zeitraum des ALG1-Bezuges und das Aktenzeichen des Bewilligungsbescheides einzutragen.
Ansonsten gilt „ruf doch mal an“, telefonisch dürfte die Agentur ja erreichbar sein.
Danke, eSchorch, dass du dich gemeldet hast! Eigentlich ist der Onlineantrag einfach und selbsterklärend auszufüllen. Ich war nur verdutzt und irritiert, weil ich das angeblich vorhandene Feld für den Querverweis auf den alten, bestehenden Anspruch, um auch einen Zusammenhang herzustellen auf den vorliegenden Bewilligungsbescheid, auf das hier in mehreren Kommentaren auch vom Privatier hingewiesen wurde, einfach nicht zu finden ist und plötzlich war ich schon am Ende des Antrags.
Danke nochmals für die Rückmeldung und Gruß
Leider sind die Formulare für den ALG-Antrag nicht per Download verfügbar, so dass ich nur auf Basis eines älteren Formulars anworten kann. Ich nehme aber an, dass es da kaum Änderungen gegeben hat und dass die Online-Eingaben so ähnlich aussehen.
Wenn dem so ist, müsste man das Feld 3a gar nicht „missbrauchen“, sondern es ist genau das Feld, um das es geht: Hier wird angegeben, dass man in Vergangenheit bereits Leistungen bezogen hat, mit Angabe der Kundennummer und des Jahres. Mehr ist nicht erforderlich.
Gruß, Der Privatier
Feld 3a gibt es online nicht(mehr?). Nach der Frage ob man Schüler oder Student ist oder wird (Frage 2h) folgt (zumindest online) unter 3) direkt die Tabelle „Zeiten der letzten 5 Jahre“(scheinbar sonst 3b). Nur zur Info, auch für alle Betroffenen.
Gruß, Nick
Wo ist das Problem. Ich habe ein Anschreiben als Dokument hinterlegt, in dem ich genau auf den alten Bescheid und die restliche Bezugsdauer hingewiesen habe. Seid nicht immer so faul. Wer gleich klar auf seinen Anspruch hinweist, bekommt schnell und ohne Rückfragen oder etwaige Widerspruchsverfahren den Bescheid, den er gerne hätte.
Sorry, welche Umgangsformen und -töne pflegst du?? Diese Art der Wortwahl kenne ich hier aus diesem Blog jedenfalls nicht und ich bin schon seit ein paar Jahren dabei! Und wo mein Problem mit dem Antrag liegt, habe ich oben bereits klar und deutlich geschildert. Sonst habe ich kein Problem! ICH bin „nicht immer so faul“, im Gegenteil! Ich habe den Onlineantrag auf ALG I genau so und 1:1 ausgefüllt, wie es die Felder und das Formular hergegeben haben! Nur leider gibt es das im Blog mehrfach zitierte, ominöse Feld für den Verweis auf den bestehenden Anspruch nicht! Und Dokumente, z.B. den alten Bewilligungsbescheid hätte ich gestern sehr gerne als PDF angehängt und so einfach darauf verwiesen, klappte aber nicht „Es gibt ein technisches Problem. Bitte versuchen Sie es später noch einmal.“ Hab’s dann später noch mehrfach versucht und dann aufgegeben und in nachträglicher Textform über das Kontaktformular auf dieses „technische Problem“ der AA hingewiesen und so auch gleich nochmals den Querverweis auf den Altanspruch gegeben und dass der AA ja der geforderte Nachweis auf diese „Einkommensersatzleistung“ von damals automatisch quasi vorliegt, weil sie diesen selber seinerzeit genehmigt und mir vor meiner eigenen Abmeldung für einen Tag ausgezahlt hat. Das sollte damit dann wohl reichen und hoffentlich laufen. Aber ob ich damit wirklich „schnell und ohne Rückfragen oder etwaige Widerspruchsverfahren den Bescheid, den ich gerne hätte“ bekomme, wird sich zeigen.
Schönen Tag noch!
Ja und. Wo ist dein Problem? Das Feld gibt es nicht. Also ein Abschreiben oder den alten Bescheid und Bescheid zur Aufhebung mit Verweis auf dein Abschreiben anhängen.
Wenn das mal technisch nicht geht, geht es vielleicht morgen und ist kein Beinbruch. Wenn ich die mittlerweile etlichen Texte zu diesem nicht vorhandenen Problem eines möglichen fehlenden Feldes lese, ist das für mich ein einfach lösbares Thema mittels Anschreiben aber kein Grund für eine Dauerdiskussion diesbezüglich.
Anspruch auch nach Dispojahr ?
Ich würde mich gerne nach dem Dispojahr genau einen Tag arbeitslos/-suchend melden (da bin ich 58). Für den Restanspruch (2 Jahre – 1 Tag) gelten dann doch auch die 4 Jahre ?!
Ein ALG-Anspruch hat auch dann bis zu 4 Jahre Bestand, wenn er im Anschluss an ein Dispojahr festgestellt wird. Richtig.
Zur Feststellung des ALG-Anspruches reicht tatsächlich nur ein Tag mit gemeldeter Arbeitslosigkeit (inkl. ALG-Antrag). Ich würde allerdings sicherheitshalber den ALG-Bescheid abwarten. Wenn man das gut vorbereitet, muss da in der Regel nicht lange drauf warten.
Gruß, Der Privatier
Besten Dank für die Antwort.
Muss dann innerhalb der vier Jahre der Anspruch wieder begonnen werden oder muß die restliche Zeit in dem vier Jahreszeitraum liegen ?
Danke und Gruß,
Stefan
Ersteres.
Aber Obacht. Wenn während des ALG1-Bezuges die 4 Jahresfrist überschritten wird, sollte man nicht >6 Wochen krank werden. Denn dann würde man aus dem Bezug rausfallen (Krankengeld beziehen) und könnte sich nicht wieder anmelden. Der Rest des Anspruches wäre dann verfallen.
Hallo,
gilt die ua. Verlängerung ALG1 auch in der 4 Jahres Frist ?
Bin seit Januar 2019 zu Hause, war 4 Monate (ab 02/2019) arbeitslos, danach Rest von dem Jahr 2019 Privatier.
Mitte Januar 2020 wieder arbeitslos gemeldet, um die restlichen 11 Monate ALG1 noch in Anspruch zu nehmen. Neuer Antrag endet Mitte Dezember 2020, also noch in der gesetzlichen Frist. Ich müsste eigentlich die 3 Monate länger ALG1 bekommen oder spricht was dagegen,. Wenn ja, hatte ich Glück gehabt mit meinen Timing.
Mfg
bzgl. Ausnutzen des Staates habe ich mir mal die Mühe gemacht und die gezahte Lonsteuer meines Berufsleben zu addieren. Hier kam eine Summe von über 700k€ heraus, obwohl ich noch 8 Jahre im Ausland wohnte und die Lohnsteuer meiner Frau noch hinzukommt. ALG1 wird über den gesamten Zeitraum zwischen 30-35k€ liegen.
“
Arbeitslosengeld wird länger gezahlt
Zweites Sozialschutz-Paket sieht Verlängerung der Bezugsdauer vor
15.05.2020 – Wer Arbeitslosengeld erhält, kann jetzt länger mit der Leistung rechnen: Im Rahmen des Zweiten Sozialschutz-Pakets wurde beschlossen, Arbeitslosengeld 3 Monate länger auszuzahlen. Das gilt für alle, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet.
Arbeitslosengeld wird nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt. Mit der Verlängerung der Bezugsdauer will die Bundesregierung die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitslose mildern. Die Verlängerung um 3 Monate gilt befristet für alle, deren Anspruch auf die Leistung in diesem Jahr noch ausläuft.
Betroffene Kundinnen und Kunden werden von ihrer zuständigen Arbeitsagentur per Schreiben über die Verlängerung informiert und müssen selbst nichts unternehmen. Das Arbeitslosengeld erhalten sie automatisch 3 Monate länger.
Auch wenn ich nicht alle kurzfristig eingeführten und vorübergehend gültigen Gesetzesänderungen/-erweiterungen im Zusammenhang mit Corona so detailliert verfolge, so gehe ich im obigen Fall aber davon aus, dass der ALG-Anspruch um 3 Monate verlängert wird. Festgelegt wird das im neuen §421d SGB III (ist bisher nur als Entwurf zu finden. Dieser ist aber bereits so beschlossen).
Und danach wird der ALG-Anspruch um 3 Monate verlängert, wenn der Anspruch ansonsten in der Zeit vom 1.5.2020 bis 31.12.2020 geendet hätte. Im obigen Fall passt das also.
Gruß, Der Privatier
Hallo AKK,
nach den von dir zitierten Zeitungsbericht (?) sieht es danach aus, dass du Glück hast und darunter fällst. Details wären dem Gesetz zu entnehmen. Ziel der Regelung ist Arbeitslosen, die in diesem Jahr auf einen neuen Job hofften 3 Monate mehr Zeit zu geben. Es gibt m.E. keinen Grund, weshalb die 4-Jahresfrist daran etwas ändern sollte. (damit kann ich mich nur hinauskatapultieren, aber das Ende des ALG1 nicht nachträglich so verkürzen, das es vor Jahresende enden würde). Falls es wider erwarten nicht geht, sei nicht traurig und freue dich wenn du den Brief bekommst. Betrachte es als Geschenk – andere sind darauf dringend angewiesen
.
Hallo Stephan,
dies ist kein Zeitungsbericht, sondern steht auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Das manche darauf angewiesen sind, steht außer Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
Was für ein cooler Blog ! Ich habe eine persönliche Frage zum Thema „Anspruch“ und würde mich über eine Antwort freuen. Anfang 2018 wurde für mich ein sehr hohes ALG bewilligt (ohne Sperrzeiten) und das ich habe zunächst 4 Monate erhalten. Dann habe ich mich für eine längere Reise abgemeldet und im Anfang 2019 wieder angemeldet. Diesmal habe ich 5 Monate das zuvor bewilligte ALG erhalten. Seit August 2019 arbeite ich wieder, aber nur Teilzeit. Ende diesen Jahres möchte ich selbst kündigen. Ich hatte gehofft, aus diesem 4 Jahreszeitraum noch 6 Monate wieder das hohe ALG zu erhalten.
So wie Du es aber hier geschrieben hast, habe ich durch die 17 Monate Teilzeit mir nun einen neuen „Anspruch“ erworben, wodurch der alte verloren geht. Und durch die eigene Kündigung würde ich ja zunächst eine Sperre erhalten. Damit bin ich schlechter gestellt, oder ? Kann ich da was dran machen ?
Danke schon mal und schöne Grüße
Die Australierin
Bitte lies einmal den Beitrag: „ALG nach Zwischenbeschäftigung“.
Dort gibt es einige Randbedingungen zu prüfen bzw. nachzurechnen.
Ich bitte dies selber durchzuführen, da ich bei solchen Berechnungen immer zu Fehlern neige. 😉
Bitte auch die ersten beiden Kommentare beachten! Wichtig!
Gruß, Der Privatier
Hallo,
danke für die schnelle Rückmeldung. Inzwischen habe ich auch diesen Artikel aus dem Jahr 2019 gefunden: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/hoeheres-arbeitslosengeld-beim-bundessozialgericht-erstritten/details/anzeige/#:~:text=Wer%20innerhalb%20von%20zwei%20Jahren,in%20gleicher%20H%C3%B6he%20wie%20zuvor.&text=Anspruch%20auf%20Arbeitslosengeld%20hat%2C%20wer,und%20die%20Anwartschaftszeit%20erf%C3%BCllt%20hat.
Das geht in die gleiche Richtung wie Dein genannter Beitrag Teil 1. Ich bin also zuversichtlich.
Schöne Grüße
Ein Hallo in diese (hoffentlich richtige) Runde!
Ich bin seit 09.04.2020 arbeitslos gemeldet, erhalte aber trotz eigener Kündigung vorläufig ALG 1. Jetzt bin ich fast so weit, dass ich eine Umschulung zum Fahrlehrer machen möchte. Dauer ca. 13 Monate. Beginn ab August 2020.
Wie kann ich meine Anspruchsdauer ungekürzt (aktuell 450 Tage) erhalten bzw. in ein paar Jahren wieder aufleben lassen oder gar auf zwei Jahre erhöhen? Oder geschieht das automatisch? Hab irgendwo mal gehört, ein einziger Tag ALG 1 aussetzen würde dafür genügen. Aber wie soll denn das gehen?
Vielen Dank schon mal für eine Hilfestellung!
Wie oben im Beitrag beschrieben, hat ein einmal festgestellter Anspruch auf ALG1 bis zu 4 Jahre Bestand. Innerhalb dieser Frist kann man sich also jederzeit wieder arbeitslos melden und den alten Anspruch weiter „verbrauchen“.
Wenn man zwischenzeitlich durch weitere Beschäftigungen einen neuen Anspruch erwirbt, so können alter und neuer Anspruch auch ggfs. zusammengefasst werden, allerdings nur bis zur jeweiligen Höchstgrenze der Altersstufe etc.
Für weitere Details wäre diese Frage besser in einem spezialisierten Erwerbslosenforum aufgehoben. Dort kennt man sich mit solchen Fällen in der Regel besser aus.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Leider funktioniert dieser Link https://www.elo-forum.org/forums/alg-i.9/ nicht (mehr).
Aber egal: ich werde heute meinem Berufsberater das O.K. für die Umschulung geben.
Mut bedeutet ja auch, Schritte nach vorne zu gehen, auch wenn man noch Angst verspürt.
Vielen Dank noch mal und alles Gute weiterhin!
Liebe Grüße,
Gutzi
Hallo lieber Privatier,
ich bin mir nicht sicher ob diese Frage hier bereits gestellt worden ist, aber wie läuft es denn ab wenn man nach der vier jährigen Anspruchszeit dem Arbeitsmarkt weiterhin nicht zur Verfügung stehen möchte…? Muss man bevor die vier Jahre verstreichen, erneut ALG1 beantragen und nach einem Tag wieder abmelden, damit erneut der Anspruch vier Jahre Bestand hat?
Viele Grüße
Nein, das funktioniert nicht!
Man kann einen bestehenden Anspruch innerhalb der vier Jahre erneut geltend machen, indem man sich wieder arbeitslos meldet. Es bleibt aber weiterhin der „alte“ Anspruch. Und der verfällt unwiderruflich nach den vier Jahren.
Eine neue Anmeldung nach Ablauf der vier Jahre ergibt keinen Anspruch mehr auf ALG1.
Gruß, Der Privatier
Ok, vielen Dank.
Das bedeutet wenn man bis dato das ALG1 nicht bezogen hat und die vier Jahre verstrichen sind, kann man erst nach einer erneuten Arbeitslosigkeit recht auf ALG1 bekommen (dann natürlich unter anderen Gegebenheiten). Das ganze Prozedere muss man dann erneut von Anfang an durchlaufen, Arbeitslos melden, Arbeitsuchend melden, Antrag auf ALG1, ALG1 wird neu berechnet usw. bis man schließlich bescheid auf neue Leistung bekommt. Und am Ende kann man sich vom erhalt dieser Leistung abmelden, damit der Anspruch 4 Jahre erhalten bleibt. Habe ich das so richtig verstanden?
Naja, ob sich der Ganze Stress lohnt.. glaube ich kaum:/
Nun ich möchte nicht auf das mir bereits zugesagte ALG1 verzichten. Was habe ich denn für Möglichkeiten, denn ich bin immer noch auf Weltreise.
Viel Grüße
„Das bedeutet wenn man bis dato das ALG1 nicht bezogen hat und die vier Jahre verstrichen sind, kann man erst nach einer erneuten Arbeitslosigkeit recht auf ALG1 bekommen“
Schreibfehler: streiche Arbeitslosigkeit und setzt Beschäftigung. Man muß sich das Recht auf ALG1 erst wieder verdienen.
Einzige Möglichkeit ist, sich vor Ablauf der 4 Jahre arbeitslos melden und ALG1 in Anspruch nehmen.
Ja richtig Danke für die Korrektur.
Aber wenn ich mich Arbeitslos melde dann muss ich doch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Soweit ich mich erinnern kann, müssen doch gewisse Maßnahmen meinerseits ergriffen werden wie z.B. aktive Arbeitsuche…gab es da nicht eine Mindestzahl an Bewerbungen die man dann rausschicken muss?
Wie sieht das Prozedere denn aus wenn ich mich wieder Arbeitslos melden würde…Kann sich da jemand genau daran erinnern?
Viele Grüße
Ja, klar.
Waschen ohne nass zu werden: geht nicht.
ALG1 beziehen ohne Bewerbunngen zu schreiben und an der Meldeadresse verfügbar zu sein: geht nicht.
Es gibt keine pauschale Anzahl der Bewerbungen, es kommt drauf an. Auf das jeweilige Amt, den Vermittler und den Arbeitslosen. Es können 2 pro Woche sein, ich habe 1-2 pro Monat versendet. Ein Kommentator berichtete, dass er „rentenorientiert“ betreut werde und sich gar nicht mehr bewerben brauche.
Wenn man sich innerhalb der 4 Jahre wieder arbeitslos meldet, ist das im Prinzip die gleiche Prozedur wie bei der erstmaligen Arbeitslosmeldung. Also persönlich melden und Antrag ausfüllen. Man muss nur keine Beschäftigungszeiten nachweisen, sonder das Amt übernimmt die Daten vom alten Bewilligungsbescheid.
Kann man auch mit weniger Stunden sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
Bevor die 4 Jahre vorbei sind?
Sofern es mehr als 15 Std die Woche sind: ja
Aber der Anwalt meint, dass das Amt evtl. die Kohle anteilig kürzt https://www.frag-einen-anwalt.de/Arbeitslosengeld-und-Teilzeit–f310124.html
Hallo
Kann sein das es schon gefragt wurde.
Muss man bei der erneuten Arbeitslosmeldung, alle Unterlagen nochmal abgeben.
Zum Beispiel Arbeitsbescheinigung oder reichen die Daten der ersten Bewilligung aus.
Wenn die Unterbrechung nur kurz war (ich glaube bis zu 6 Wochen), muss noch nicht mal ein neuer ALG-Antrag gestellt werden.
Bei längeren Unterbrechungen muss zwar ein neuer Antrag gestellt werden, sofern aber in der Zwischenzeit keine neuen Beschäftigungen zu verzeichnen sind, braucht man keine weiteren Unterlagen. Ein Hinweis auf den alten Bescheid sollte aber auf jeden Fall erfolgen!
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
vielleicht kann ich dazu beitragen, zu klären, was mit einem bereits erworbenen Anspruch auf ALG1 passiert, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraums ein neuer Anspruch entsteht.
Vielleicht kann das auch mal einer von Euch checken? Ich hoffe, ich habe das alles so richtig verstanden und es hilft einigen unter Euch.
Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 12 Monaten entsteht ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der alte Anspruch „erlischt“ zwar, wird aber (als „erloschener“ Anspruch“) bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer an den neuen Anspruch angehängt, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind …. komplizierter geht es ja kaum!
siehe Satz 4.:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
und:
„Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.“
siehe Satz 4
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html
So habe ich das nach langer Recherche verstanden und telefonisch die gleiche Auskunft beim BMAS erhalten.
https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html
Hab ich da etwas übersehen?
Liebe Grüße,
Adam
Danke für die Zusammenstellung. Entspricht (soweit ich das erkennen konnte) auch meinem Kenntnisstand.
Also: Korrekte Wiedergabe und auch nichts übersehen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ich denke, es könnte hilreich sein, dies als Ergänzung noch oben im Beitrag zu verlinken. Mache ich dann gleich mal…
Hallo Adam, vielleicht kannst Du (oder jemand anders) mir für folgenden Fall einen Tipp geben:
Meine Frau hat am/zum 01.09.2019 erstmals ALG1 beantragt, volle 360 Tage Anspruch wurden ermittelt, jedoch hat sie nur 19 Tage in Anspruch genommen, dann kamen Mutterschutz und Elternzeit.
Nun hat sie zum 01.04.22 erneut ALG1 beantragt. Die Tatsache, dass im neuen Bemessungszeitraum durchgehend ein Kind unter 3 Jahren erzogen wurde, hat zur Entstehung eines neuen Anspruchs (von 360 Tagen geführt), nur ist das neue Bemessungsentgelt viel geringer, weil sie während der Elternzeit natürlich kein versicherungspflichtiges Gehalt erzielt hat und somit die ‚fiktive Bemessung‘ erfolgte.
Muss man diese Schlechterstellung hinnehmen? Der zweijährige Bestandsschutz ist zwar abgelaufen, dennoch wäre der alte, höherwertige Anspruch noch bis 09/2023 reaktivierbar gewesen. Hätte sie statt ein Kind zu erziehen Däumchen gedreht, wäre ihr ALG nun rund 25% höher. Für einen Lösungsvorschlag wäre ich sehr dankbar!
Hallo: Habe jetzt lange alle möglichen Fragen und Antworten studiert, bin mir aber immer noch unsicher ob ich alles richtig verstanden habe. Vielleicht kann jemand helfen! Ich bin 62 Jahre alt und habe in den letzten 5 Jahren einmal 27 Monate am Stück gearbeitet. Danach ALG1 bekommen und die Restzeit von 69 Tagen nicht mehr in Anspruch genommen, da ich erneut eine Arbeitsstelle bekommen habe. Nach 15 Monaten durchgängiger Beschäftigung bin ich bedingt durch Corona wieder seid 1. August 2020 arbeitslos. Jedoch sind mir in meinem neuen Bescheid nur 220 Tage genehmigt worden, vom Restanspruch ist keine Rede mehr. Auf Nachfrage schriftlich beim Arbeitsamt kommt keine Antwort. Meine Frage daher: Steht mir der Restanspruch gesetzlich nun zu, da ich diese Tätigkeiten innerhalb der letzen 5 Jahre ausgeübt habe und auch die 4 Jahres Frist (nach der der Anspruch erlischt ) noch nicht abgelaufen ist? Für eine hilfreiche Aussage bin ich sehr dankbar.
Ich kann die Berechnung der 220 Tage auch nicht nachvollziehen, ich vermute aber einen Fehler beim Restanspruch. Gibt es über den Restanspruch eine offizielle Mitteilung der Agentur oder ist er selber berechnet? Über wie viele Tage ging denn der letzte Anspruch und über welchen Zeitraum wurde er in Anspruch genommen?
Gruß, Der Privatier
HALLO,ich werde höchstwahrscheinlich zum 30.04.21 mit einem Aufhebungsvertrag, welchen ich in Januar 21 unterschreiben werde, nach fast 37 Jahren aus dem Unternehmen ausscheiden. Die Abfindung werde ich mir im Januar 22 auszahlen lassen. Arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen müsste ich dann spät. Ende Oktober 22. Vorteil im Juli 22 werde ich 55 Jahre, also 3 Monate länger Arbeitslosengeld. Nachteil Abfindungsauszahlung und Arbeitslosengeld fallen im gleichen Jahr an. Habe ich Möglichkeiten dies zu umgehen? Vielen Dank für die Rückmeldung.
Klar, wie oben beschrieben.
Dispojahr, im August 2022 ALG1 beantragen, wenn Antrag beschieden ist, dann mindestens einen Tag ALG1 beziehen, danach wieder abmelden und den Restanspruch ab Januar 2023 abfeiern.
Dass dem Ab- und Anmelden ein Dispojahr vorausgegangen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass der einmal beschiedene Anspruch binnen 4 Jahren abgerufen werden kann.
PS: warum die Unterzeichnung soweit rauszögern? Für jeden Monat nicht eingehaltene Kündigungsfrist muß man mit höheren Krankenkassenbeiträgen rechnen.
Lt. Krankenkasse hätte ich 4 Monate die höheren Krankenkassenbeiträge zahlen müssen wenn ich mir die Abfindung beim Ausscheiden sofort auszahlen lassen würde. Da ich die Abfindung mir erst 2022 auszahlen lassen trifft dies nicht zu. Hier fällt nur der Mindestsatz von knapp Euro 200,00 an. Ich hoffe die Auskunft der Krankenkasse ist korrekt.
Ist korrekt, ich hatte das nur nicht gleich auf dem Schirm 🙂
Vielen lieben Dank für die hilfreichen Antworten. Das Arbeitsamt hatte mich auf das Dispojahr aufmerksam gemacht. Also lieber nochmal mit dem Arbeitsamt Kontakt aufnehmen und ankündigen, dass ich mich erst ab 08/2022 Arbeitssuchend meldend und Arbeitslosengeld beantragen würde. Auch wenn nur für einen Tag. Oder lieber erst ca. Im Mai 22 Kontakt mit dem Arbeitsamt aufnehmen. Zwei weitere Fragen sind aufgetreten: Wird die Abfindungauszahlung 2022 dann mit Steuerklasse 6 statt mit 1 versteuert? Wenn ich im Abfindungsrechner Arbeitslosengeld mit eingebe hat dies keine steuerliche Auswirkung. Dann könnte ich mir das An- und Abmelden sparen. Vielen Dank nochmals für die Rückmeldung…
Zur Versteuerung der Abfindung durch den AG möchte ich diesen Beitrag empfehlen:
https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen
Es kann durchaus vorkommen, dass sich der Bezug von ALG nicht (oder wenig) bemerkbar macht. Dies kann bei sehr hohen oder sehr niedrigen Steuern der Fall sein, oder wenn sich durch Sonderausgaben ein negatives zvE ergibt, welches den ALG-Bezug „eliminiert“.
Gruß, Der Privatier
Zur Versteuerung:
Dem AG am besten schriftlich mitteilen(abstimmen), dass im Jahr der Auszahlung(zumindest in dem Monat) kein anderes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dann müsste er die Abfindung als Hauptarbeitgeber mit der Steuerklasse 1 abrechnen.
Zur Progression:
Kann ich mir nicht vorstellen, dann müsste die Abfindung schon sehr hoch sein, ansonsten ist der Effekt schon aussergewöhnlich. Im Abfindungsrechner vom Privatier funktioniert das sehr gut. Z. B. Abfindung 100000 und 15000 ALG(bei Ersatzleistung) eintragen. Das wirkt auch bei höheren Beträgen noch ordentlich.
Grüße
B.
Hi B,
‚müsste der AG’… Verpflichtet ist er aber nicht?
MbG
Joerg
Verpflichtet ist er aber nicht!
lt. Aussage der OFD Karlsruhe schon, ist nur die Frage ob sich Stress deshalb lohnt.
Antwort auf meine Anfrage im Dez. 2016
Eine Abfindung stellt grundsätzlich einen sonstigen Bezug dar, der im Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden muss.
Dies hat somit im Januar 2017 zu erfolgen. Hierzu muss der Arbeitnehmer wieder bei ELSTAM angemeldet werden, wobei vorab abgeklärt werden muss, ob er im Januar in einem anderen Dienstverhältnis steht. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Arbeitnehmer im Hauptarbeitsverhältnis angemeldet werden.
Daraufhin würde die familiengerechte Steuerklasse erteilt werden. Eine grundsätzliche Versteuerung nach Steuerklasse sechs wäre fehlerhaft.
Die Beibehaltung der angewandten Steuerklasse aus dem Kalenderjahr 2016 birgt ein Risiko, falls ein Arbeitnehmer doch bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis steht.
Erneute Arbeitslosmeldung in anderem Bundesland nach langer Unterbrechung:
Hallo Zusammen,
muss man sich bei der erneuten Anmeldung bei der selben Agentur für Arbeit melden bei der die Erstanmeldung sattgefunden hat oder kann man das in einem anderen Bundesland tun? Der Wohnsitz ist immer noch der selbe wie bei der Erstanmeldung. Jedoch möchte ich in einem anderen Bundesland bei meiner Freundin leben. Meinen Wohnsitz aber möchte ich weiterhin behalten. Müsste ich dann evt. einen Zweitwohnsitz anmelden?
Viele Grüße
M.E. ist immer die AfA zuständig, in deren Bereich der Wohnsitz (meint Erst=Hauptwohnsitz) liegt.
Googel mal nach der
Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – GB III Anhang 1a – §§ 327, 310 SGB III
Darin wird beschrieben, dass die Zuständigkeit ggfs verlagert werden kann. Ich weiß nicht, ob das bei genau deiner Problemstellung greift. Kann wahrscheinlich nur die zuständige AfA selbst sagen.
Die andere Sache ist der Meldeverstoß. Wenn der Lebensmittelpunkt bei der Freundin ist, dann ist auch der Hauptwohnsitz dort. Die bisherige Wohnung wäre dann nur der Zweitwohnsitz.
Je nach dem, wo man denn betreut und vermittelt werden will, sollte man den Hauptwohnsitz legen. Ist ja auch unpraktisch, wenn die AfA München einem nur Jobangebote in Hamburg liefern soll. Von der persönlichen Meldung (momentan coraonabedingt eher nicht) ganz abgesehen.
Ich bin während der Unterbrechungszeit umgezogen in ein anderes Bundesland, habe mich dann dort erneut arbeitslos gemeldet, und bekam dann automatisch von der zuständigen Stelle des neuen Bundeslandes einen Wiederbewilligungsbescheid. Macht also keinen Unterschied. Wäre auch sehr seltsam
Hallo, habe von april 2017 bis april 2018 gearbeitet, meinen anspruch aber nicht geltend gemacht da ich anderweitig mein geld erhalte. nun wollte ich meinen anspruch geltend machen, jedoch wurd mir gesagt, dass der anspruch nach 2 jahren erloschen wäre da ich mich nicht arbeitssuchend gemeldet habe, also die 4 jahre gelten nur wenn ich mich arbeitslos gemeldet hätte. mein anspruch wäre somit erloschen.
Das ist bedauerlich – aber genau so steht es im obigen Beitrag beschrieben:
Einmal geht es um einen theoretischen Anspruch, den man hätte, wenn man sich (rechtzeitig) arbeitslos melden würde. Macht man dies nicht spätestens nach 18 Monaten, so verfällt dieser theoretische Anspruch.
Anders verhält es sich bei einem per Bescheid festgestellten Anspruch. Nur ein solcher hat dann bis zu vier Jahre Bestand. Mit den im Beitrag beschriebenen leichten Einschränkungen.
Im Ihrem Fall besteht daher leider keine Chance auf eine ALG-Zahlung.
Gruß, Der Privatier
Das Ende des 4 Jahresanspruchs naht und mir kommt da ein unangenehmer Gedanke:
Hallo,
in 3 Monaten werden die 4 Jahre Anspruchszeit vollendet sein daher sollte ich mich erneut Arbeitslos melden, damit ich meinen per Bescheid festgestellten Anspruch erhalten kann. Nun stellt sich mir aber die Frage ob ich dann die vollen 12 Monate Arbeitslosengeld erhalte oder aber nach 3 Monaten die Zahlungen eingestellt werden? Denke es geht doch darum mich noch rechtzeitig Anzumelden um die Zahlungen zu erhalten. Ich bin aber stutzig geworden und wollte deshalb mal nachfragen.
Grüße
Die zwölf Monate dürfen aber nicht länger als sechs Wochen unterbrochen werden,weil das einen Neuantrag nach sich ziehen würde,und auch nicht durch eine etwaige Krankschreibung,länger als sechs Wochen!
Gruß Martin!
Hallo Martin,
so wie du und Lothar Weiß es sagen, steht dem Erhalt des vollen Anspruchs, bei einer rechtzeitigen Arbeitslosmeldung noch vor Ablauf der 4 Jahresfrist nichts im Wege. Danke für die Bestätigung.
Wenn nun von Unterbrechung des Alg 1 gesprochen wird, ist damit aber nicht das Ruhen des Anspruchs gemeint, was mit einer Abmeldung eintreten würde. Unterbrechung entsteht bei Krankheit, Urlaub, nicht Verfügbar für Arbeitsmarkt usw. Verstehe ich das richtig?
Danke und Gruß
Alles was jetzt länger als sechs Wochen die Arbeitslosigkeit Unterbricht,also Abmeldung oder Krankheit,würde eine Weiterführung der Anspruchs unmöglich machen.
Nach sechs Wochen ist eine Neuanmeldung erforderlich die aber nach Ablauf der vier Jahre nicht mehr möglich ist.
Also beides vermeiden und kein Problem.
Gruß Martin.
Hallo Martin und @,
eine Unterbrechung des ALG1-Bezuges nach den angesprochenen „4 Jahren“ erscheint mir höchst gefährlich!
Krankheit bis zu 6 Wochen am Stück und genehmigter „Urlaub/ Ortsabwesenheit“ sind ja keine Ab- und Wiederanmeldung vom ALG1-Bezug. Dagegen ist eine „aktive“ Unterbrechung (mit gleichzeitiger Ab- und Wiederanmeldung) schon eine Abmeldung (auch wenn es nur 1 Tag wäre) und wenn dann die angesprochenen „4 Jahren“ schon vorüber sind, dann verfällt m.M.n. der restliche ALG1-Anspruch.
Bitte nochmals genau mit der AfA besprechen.
LG FÜR2012
Eine Abmeldung aus dem ALG-Bezug, der erst kurz vor dem 4-Jahreszeitraum bis zum Verfall begonnen wurde, ist nicht „gefährlich“, sondern er bedeutet das unwiderrufliche Ende des ALG-Anspruches!
Und dabei spielt es keine Rolle, ob man sich (freiwillig) selber aus dem Bezug abmeldet oder ob dies in Folge einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit automatisch passiert: Einmal aus dem ALG-Bezug heraus, bedeutet in dieser Situation immer den Verfall der evtl. noch übrigen Resttage.
Darum sollte man nach Möglichkeit einen ALG-Anspruch nicht erst kurz vor Ablauf der 4-Jahresfrist wieder anmelden, sondern besser so, dass er bis zum Ende der Frist dann auch aufgebraucht ist.
Gruß, Der Privatier
Der Anspruch bleibt so bestehen wie dieser vor vier Jahren festgestellt wird.
Also die 12 Monate wenn es so im Bescheid steht.
Hallo,wenn ich nach 30 Jahren im August nach einer Kündigung arbeitslos werde und bis Ende des Jahres Arbeitslosengeld beziehe ,könnte ich mich dann für 2022 komplett abmelden? Da ich da eine Abfindung bekomme. Und werden solche Zahlungen in irgend einer Weise verrechnet?
„könnte ich mich dann für 2022 komplett abmelden?“
ja! Und ab 01/2023 wieder anmelden und den restlichen Zeitraum ALG1 in Anspruch nehmen.
Die Abfindung wird in 2022 gezahlt?
Was meinst Du mit verrechnet? Um die Einkommenssteuer wirst Du in 2022 nicht herum kommen und um die Zahlung der Krankenkassenbeiträge auch nicht.
Hei ,ja danke für die Infos. Beim verrechnen meinte ich das wenn ich mich 2023 zurückmelde die Sonderzahlung mit dem weiteren Arbeitslosengeld verrechnet wird? Und was die Krankenkasse betrifft,bin ich da nicht über das Arbeitsamt versichert ? Eine Abfindung ist dochSozialversicherungfrei oder ?
„Beim verrechnen meinte ich das wenn ich mich 2023 zurückmelde die Sonderzahlung mit dem weiteren Arbeitslosengeld verrechnet wird?“
Nein, die SZ in 2022 hat keine Auswirkung auf die Zahlung des restlichen ALG1 in 2023.
„Und was die Krankenkasse betrifft, bin ich da nicht über das Arbeitsamt versichert?“
Solange man ALG1 bezieht, ist man übers Amt versichert. Meldet man sich von ALG1 ab, dann muß man sich auf eingene Kosten versichern. Bezieht man danach wieder ALG1, dann geht die KK wieder übers Amt …
„Eine Abfindung ist doch Sozialversicherungfrei oder?“
Ja. (Es gibt Auswirkungen/Sonderfälle, wie z.B. die Auswirkung auf eine mögliche Familienversicherung)
Vielen Dank.
habe vom Anspruch auf 24 Monate ALG1 erst 2 Monate genutzt, dann neue Arbeit (mit weniger Stunden und geringerer Bezahlung) begonnen kürzer als 2 Jahre. Ich werde danach meinen Anspruch wieder anmelden, will aber erneut nochmal einen Job suchen (vielleicht sogar wieder beim aktuellen Arbeitgeber). Bei diesem anschließeneden Job hatte ich geplant, bei der Befristung wenige Wochen innerhalb der 4-Jahresfrist zu bleiben. Ich bin dann mittlerweile 61 und will den ALG1-Anspruch noch als Sicherheit im Hintergrund behalten, schließlich mit dann schließlich 62 vielleicht auch in Anspruch nehmen. Dann würde der größte Teil des Anspruchs aber nach der 4-Jahres-Rahmenfrist „eingelöst“ werden. Ich finde keinen Job mehr, der so gut bezahlt ist wie der, von dem der Anspruch noch her rührt, will aber auch noch arbeiten, solange ich was Adäquates finde. Soweit könnte das doch funktionieren, oder? Jetzt bin ich aber über den letzten Satz in dem hier nochmal angefügten Zitat von Privatier mit diesen Ausführungen vom 24.9.2019 gestolpert:
„Anspruch anmelden oder Anspruch aufbrauchen?
…
Der (noch bestehende) Anspruch muss nur innerhalb der vier Jahre geltend gemacht (also angemeldet) werden: Er kann also durchaus über den vier Jahreszeitraum hinaus aufgebraucht werden.
…
Ein Aufbrauchen des Anspruches über wenige Wochen nach Ablauf des 4-Jahres-Zeitraumes sollte in der Regel kein Problem darstellen, ich würde aber niemals einen großen Teil des Anspruches ganz nach hinten schieben.“
Die Frage heißt zum letzten Satz: Warum? Nur weil das Risiko da ist, evtl. durch Krankheit > 6 Wochen da wieder raus zu fallen und nicht wieder zurück zu können?
Danke für Erläuterung, da ich mich in wenigen Monaten entscheiden muss, ob ich nochmal einen Job (vor der Rente frühestens mit 63) anschließen.
Ja.
Wenn das Kind erst im Brunnen liegt …
Hallo Renate Münznerich,
Sie beschreiben Ihren derzeitigen Job nicht genau. Falls es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt, sollten Sie sich ganz dringend mit z.B. diesen Themen beschäftigen:
– im Moment des Aktivierens des Restanspruches von ALG1 müssen Sie wieder arbeitslos melden
– nach mehr als 12 Monaten Beschäftigung erwerben Sie neue Ansprüche
– und es findet wegen der neuen Ansprüche eine „Neuberechnung“ statt
– dabei werden Sie einige Monate vom neuen ALG1-Anspruch gestrichen bekommen (der maximale Anspruch ist 720 Tage, also 2 Jahre)
– glücklicherweise behalten Sie vermutlich Ihren höheren alten Tagessatz für ALG1
– und glücklicherweise sollte dann daraus ein neuer 4-Jahres-Zeitraum beginnen
– vermutlich gibt es noch weitere Punkte die Sie betreffen und wichtig sind.
Bitte rechtzeitig um diese Themen kümmern! Es betrifft IHRE Zukunft.
LG FÜR2012
Herzlichen Dank für diese Hinweise! Sie hatten mir am 16.3.2020 bereits zu diesem Sachverhalt geantwortet, allerdings etwas anders:
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/#comment-26979
Darf ich Sie bitten, nach meiner genauen Schilderung nochmal auf die neu entstandenen Fragen zu antworten? Ich bin Ihnen sehr verbunden, großen Dank! Vielleicht können Sie mir zumindest sagen, wo kann ich mich im Detail informieren, außer in den Gesetzen selbst, die aber immer Auslegungssache sind? Ich will auch dafür bezahlen, aber wer kann dazu fundiert beraten???
Meine Fakten:
– ALG Bescheid zum 1.9.2019 über 24 Monate (vorher 4 Jahre zusammenhängend gearbeitet, zum Zeitpunkt 59, letztes Jahr 40 h/ Woche, gut verdient)
– neuer versicherungspflicghtiger Job 30 h/ Woche, mit täglichen Fahrzeiten allerdings eher 55 h/ Woche (auch wenn das jetzt mit Homeoffice anders aussieht, aber ich habe etwas eingesetzt, um wieder zu einem guten Job zu kommen), aber eben deutlich geringerer Verdienst
—> mein Plan (A): Arbeitslosmeldung nach Auslaufen der Befristung (etwas weniger als 2 Jahre (damit möchte ich weiter meinen Anspruch gemäß ALG Bescheid zum 1.9.2019 sichern), ich bin bei der neuen Arbeitslosmeldung dann exakt 61
– es erfolgt eine Neuberechnung, da dann 23 Monate versicherungspflichtige Tätigkeit zugrunde liegen,mein Verständnis lt. Ihrer Info vom 16.3.2020 wäre:
„Bei länger als 12 Monaten Beschäftigung erfolgt eine Neuberechnug für die Anspruchsdauer. Restanspruch und neuer Anspruch werden addiert und ggf. begrenzt (Alter). Dann erfolgt noch der Vergleich „alter Tagessatz“ zu „neuem Tagessatz“; der höhere Wert wird übernommen (2-Jahres-Regel). Ausschlaggebend bei der Arbeitslosmeldung ist die „gesuchte Arbeitzeit“. Vollzeit bedeutet voller ALG1-Satz; Teilzeit nur anteilig.“
–> mit Plan A wäre für mich zu erwarten:
A1) für die Anspruchshöhe: es bleibt bei der alten Höhe vom ALG-Bescheid zum 1.9.2019 (mit dem Ziel, einen neuen Job mit 40 h/Woche (in der Nähe) zu finden)
A2) für die Anspruchsdauer:
24 Monate (ursprünglicher Anspruch) – 2 Monate (bereits in Anspruch genommen) + 10 Monate (neuer Anspruch aus 23 Monaten) = erneut Begrenzung auf 24 Monate ODER ??? ergeben sich dann doch nur 18 Monate???
??? Bleibt es bei der ursprünglichen 4-Jahres-Rahmenfrist, die damit am 30.8.2023 vorbei wäre oder ergibt sich eine neue???.
–> Mein weiterer Plan (B):
neuen Job suchen (in der Nähe, ggf. erneut bei bisherigen Arbeitgeber, also weit weg), der von der Befristung innerhalb der Rahmenfrist bleibt (also innerhalb 30.8.2023, besser reichlich vorher, das Risiko hab ich verstanden, wenn es zu kurz angesetzt ist)
–> bei Arbeitslosmeldung nach Ablauf von Plan B z.B. nach 18 Monaten erneuter Beschäftigung (z.B. 1.1.2022 – 30.6.2023, dann wäre ich 62)wäre für mich zu erwarten (immer sofern die Gesetze und Auslegungen zu diesem späteren Zeitpunkt dann noch gelten):
B1) für die Anspruchshöhe: es bleibt bei der alten Höhe vom ALG-Bescheid zum 1.9.2019 (mit dem Ziel, einen neuen Job mit 40 h/Woche (in der Nähe) zu finden),
weil auch dieser zweite Zwischenjob unter 2 Jahren Laufzeit bleibt)
B2) für die Anspruchsdauer:
24 oder 18 Monate (ursprünglicher Anspruch) – 2 Monate (zwischen 1. und 2. Zwischenjob bereits in Anspruch genommen) + 8 Monate (neuer Anspruch aus 18 Monaten) = erneut 24 Monate ODER ??? ergeben sich dann doch nur 8 Monate???
—–> ??? Wo ist ein Denkfehler??? Insbesondere für Plan (B) – das würde ich gern wissen, bevor ich mich auf erneute Jobsuche mache, denn damit muss ich bald beginnen…
Damit Sie sich in meinen Fragen gut orientieren können, habe ich sie jeweils in ???Frage??? eingebettet. Lassen Sie sich ruhig Zeit für die Antwort! Danke, Danke, Danke!!!!
Ich habe in dem Plan keinen Denkfehler erkennen können. Aus meiner Sicht ist das alles korrekt.
Wenn ein neuer ALG-Anspruch entsteht, so greift bzgl. der Höhe der Bestandschutz (innerhalb von zwei Jahren). Bei der Dauer werden der neue Anspruch und der alte Rest-Anspruch zusammenaddiert und dann auf die maximale Höhe für das jeweilige Alter gekappt.
Danach ist dies der aktuelle ALG-Anspruch, sämtliche Vorgeschichten sind vergessen und alle Regeln gelten von nun ab für diesen Anspruch.
Zur Beratung: Die Agentur ist zwar zu einer Beratung verpflichtet. Ich gehe aber davon aus, dass sich diese Verpflichtung nur auf konkrete, aktuelle Situationen bezieht und nicht auf eine Lebensplanung mit unterschiedlichen Varianten.
Man kann es natürlich trotzdem versuchen…
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank! Echt toll, hier solche praxisnahen und vor allem nützlichen Rückmeldungen zu bekommen! Damit kann ich jetzt ohne Stress erstmal weiter arbeiten:)
Vorab die Antwort auf die Frage: „Nur weil das Risiko da ist, evtl. durch Krankheit > 6 Wochen da wieder raus zu fallen und nicht wieder zurück zu können?“ Ja, genau das ist der Haupt-Grund für die Warnung.
Ansonsten kann ich mich nur den Hinweisen von FÜR2012 anschliessen: Die vierjährige Dauer, in der ein ALG-Anspruch (wieder) geltend gemacht werden kann, gilt ohne Einschränkngen nur dann , wenn in dieser Zeit keine versicherungspflichtigen Tätigkeiten ausgeübt werden!
Ist dies doch der Fall, so kommen andere Regeln zum Tragen, die teilweise bereits oben im Beitrag erläutert sind. Weitere Infos dazu gibt es im Beitrag: „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand“ .
Dies alles kann sich negativ, aber teilweise auch positiv auswirken. Ich möchte diese ganze Thematik aber hier nicht weiter vertiefen, da diese Fragen für einen angehenden Privatier nicht wirklich von Bedeutung sind. Falls weitere Informationen dazu benötigt werden, empfehle ich diese in einem speziellen Erwerblosenforum zu klären. Dort sind solche Fragestellungen eher an der Tagesordnung.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, das hat mir geholfen. Diese sich allerdings ergebenden neuen Fragen habe ich gerade an FÜR2012 geschickt.
Meine grundlegende Frage richte ich aber auch nochmal an Sie:
Vielleicht können Sie mir zumindest sagen, wo kann ich mich im Detail weiter informieren, außer in den Gesetzen selbst, die aber immer Auslegungssache sind? Ich will auch dafür bezahlen, aber wer kann dazu fundiert beraten???
Danke vielmals:)
Im Zweifelsfall das Arbeitsamt selbst. Die haben eine Auskunfts- und Beratungspflicht und sind letztendlich diejenigen, die das bescheiden müssen.
PS: Ich würde eher per eMail bei denen anfragen. Bei Anruf hat man meist einen Generalisten (weiss ein bisschen was über alles, aber nichts im Detail) an der Strippe. Und der muss sich dann schnell eine Aussage aus der hohlen Rippe schnitzen, denn er hat ja einen Anrufer an der Strippe.
Schildert man sein kompliziertes Anliegen per Mail, stehen die Chancen besser, dass der Vorgang auf den Schreibtisch eines Spezialisten kommt.
Hallo Renate Münznerich,
ich erzähle hier von eigenen Erfahrungen, bei denen die Bedingungen und Voraussetzungen unterschiedlich zu Ihren waren. Das ganze Thema lief im Zeitraum 2015 bis 2018!
Plan A:
A1)
… beim ALG1-Tagessatz-Vergleich muss innerhalb der letzten 24 Monate zumindest ein Tag ALG1 bezogen worden sein … DANN sollte gelten: der höhere ALG1-Tagessatz (Vergleich alter mit neuem ALG1-Tagessatz) wird verwendet.
A2)
JA, Begrenzung auf 24 Monate. Der PRIVATIER erwähnte, dass bei Befristung des Jobs KEINE REDUZIERUNG um 25% erfolgt (zum Thema Befristung kann ich nichts sagen).
Mit der Neuberechnung des ALG1/ Arbeitslosengeldantrag beginnen wieder vier Jahre (neue Laufzeit).
Plan B:
B1)
NEIN, da kein ALG1-Bezug innerhalb der letzten 24 Monate (2-Jahres-Regel). Aus den neuen Beschäftigungen (gezahlten AV-Beiträgen) wird der dann neue ALG1-Tagessatz berechnet.
JA, immer nur dann, wenn nach einer Neuberechnung PLUS mindestens ein Tag ALG1-Bezug keine zwei Jahre vergangen sind.
B2)
Alte und neue Anspruchsdauer werden bei einer Neuberechnung addiert und bei Ihnen auf maximal 24 Monate/ 720 Tage begrenzt/ gekappt.
Anregung aus der Ferne für Sie:
– Zeichnen Sie sich einen Plan mit 1-Monats-Blöcken, dann können Sie parallel zu Ihren Veränderungen immer „bequem“ die Monate abzählen.
– Wenn der derzeitige Job so lange Fahrzeiten und weniger Verdienst ergeben — machen Sie eine Arbeitspause am Ende der Befristung (=Arbeitsvertragsende), melden sich arbeitslos und beziehen ALG1. Dann könnten Sie in Ruhe nach einem „besseren Job für SIE“ suchen …
LG FÜR2012
Hallo eSchorch,
daran hatte ich auch schon gedacht, das Arbeitsamt selbst anzufragen. Schließlich habe ich doch legitime Pläne und in meinem Alter darf man doch auch mal über Absicherung nachdenken… War nur nicjht sicher, darüber, ob das Arbeitsamt da nicht vielleicht nur pauschal antworten würde.
Vielen Dank für die Bestärkung!
Wenn man konkrete Fragen stellt, dann sollte man auch eine konkrete Antwort erhalten. (den Sachverhalt schildern … erhalte ich dann 16 oder 18 Monate ALG1?)
Die Frage (… will irgendwann mal wieder ALG beziehen, was wäre denn da das Beste?) ist für den Sachbearbeiter nur schwer vernünftig zu beantworten, da gibt es dann ggfs. nur den Verweis auf das Onlineportal zum arbeitslos melden.
Hallo,
ich beziehe ab September 2021 Betriebsrente und parallel dazu jetzt schon bis September 2022 ALG1. Ich habe gerade festgestellt das durch den Bezug von AlG1 für meine Betriebsrente der Krankenversicherungsbeitrag wegfällt, da die Bemessungsgrundlage über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Da ich aktuell schon ALG1 beziehe, überlege ich von Feb-Sept 2021 dieses ALG1 ruhen zu lassen und den Anspruch auf die Zeit September 2022 bis April 2023 zu verschieben um auch für diese Monate den Krankenkassenbeitrag auf die Betriebsrente zu sparen.
Kann ich das einfach so machen (wie) oder gehe ich hier ein Risiko ein?
LG
Palito
Wie im Beitrag oben erläutert, hat ein festgestellter ALG-Anspruch bis zu vier Jahren Bestand. Man kann sich also in diesem Zeitraum auch ohne Nachteile aus dem ALG-Bezug abmelden.
Ich würde allerdings vorher einmal bei der Krankenkasse nachfragen, ob Ihre Annahme auch zutreffend ist. Mir ist nämlich momentan nicht so ganz klar, in welcher Reihenfolge die unterschiedlichen Einkünfte verbeitragt werden?
Also: Erst die ALG-Beiträge und die Betriebsrentenbeiträge entfallen
oder: Erst die Betriebsrentenbeiträge und die ALG-Beiträge entfallen?
Gruß, Der Privatier
Hallo und vielen Dank! Mir war nochmal wichtig zu verstehen ob die 4-Jahresfrist mit dem Bewilligungsbescheid beginnt. Ich verstehe Ihre Antwort so: solange der gesamte ALG1-Bezug in diesem Zeitraum stattfindet, ist eine Verschiebung ungefährlich.
Die Priorität der Einahmen wurde von der Krankenkasse (TK) eindeutig bestätigt! Erst wird das ALG1 herangezogen (und auch weitere übrige Einkünfte) und dann die Betriebsrente. Das liegt daran, weil die Betriebsrente nicht als Arbeitseinkommen gilt, deshalb kann man auch ALG1 und Betriebsrente parallel beziehen! Ich frage mal nach, ob das auch für die klassische Rente gilt!
Hallo Palito,
ich hatte diese Thematik auch mit meiner Krankenkasse diskutiert. Diese hat mir dann erklärt, dass Beiträge zur Krankenversicherung von der Bundesagentur für Arbeit zwar in Höhe von 15,7 % des Bemessungsentgelts für das ALG1 übernommen werden, dies aber auf 19,63€ täglich (Stand 2020)gedeckelt ist.(siehe Punkt 2.5 des Merkblattes der BA f. Arbeit zur Übernahme von Beiträgen zur Krankenvers.) Das bedeutet de facto, dass KV-Beiträge vom ALG1 nur max. von 3.750€ mtl. gezahlt werden (19,63€ tgl. sind = 15,7%, 100 % = 3750€). Es bleiben also noch 937,50€ (Stand 2020) bis zur eigentlichen Bemessungsgrenze übrig, für die noch KV-Beiträge z.B. aus einer Betriebsrente zu zahlen sind. Analog gilt das auch f. die Pflegeversicherung.
Viele Grüße
BestAger
Da bin ich mal gespannt, wie die KV-Berechnung bei mir (ratierliche Abfindung) im Juli aussehen wird.
Ich werde dann berichten.
Dazu kommt: Das Einkommen, nach dem das ALG1 berechnet wird, lag hier oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für ALG.
Wird dann eigentlich die BBG von 2020 (Ende Arbeit, Beginn Dispojahr) oder 2021 (Beginn ALG1) herangezogen?
Beste Grüße
Bert
Die Höhe des ALG berechnet sich auf Basis der gezahlten (und vom AG bescheinigten) Beiträge. Hier also vermutlich die Beiträge (und BBG) von 2020. Oder auch von 2019, je nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Klarstellung.
Ein Dispojahr sorgt nicht für eine Erhöhung des ALG1. Maßgeblich ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Wenn das Dispojahr identisch mit einem Kalenderjahr ist, „verpasst“ man allerdings zwei Erhöhungen, während bei einem unterjährigen Beginn des Dispojahrs zwischendurch nur eine ALG1-Erhöhung stattfindet.
Grüße, Bert
Zur Klarstellung: Jeder Beitragsmonat wird auf die dafür geltende BBG gedeckelt, d.h. bei x Beiträgen in 2019 und (12-x) in 2020, werden die x-Monate durch die monatliche BBG von 2019 begrenzt und die anderen auf die von 2020.
Hallo BestAger,
vielen Dank für die Info, das hat mit die KK (TK) tatsächlich nicht gesagt! Ich habe das im Merkblatt der BAA jetzt nachvollzogen. Dieses Merkblatt bezieht sich allerdings auf ALG1-Bezieher bei Versicherungsfreiheit (ich bin freiwillig gesetzlich versichert). Würde sich das ändern wenn ich normal gesetzlich versichert werden würde? Ich denke als ALG1 Bezieher müsste das gehen.
VG
Palito
Hallo Bert,
dazu hat meine KK (TK) gesagt: Was im ALG1-Bescheid steht, aber dieser Wert bezieht sich dann auf den Zeitpunkt des Bezug von dem letzten Arbeitseinkommen. Das bedeutet also 2020 (ist bei mir sogar 2019 aufgrund von Bezug von Krankengeld).
VG
Palito
Hallo,
kann jemand bestätigen, ob der maximale Krankenkassenbeitrag der Agentur für Arbeit in der gesetzlichen KV bei ALG1-Bezug tatsächlich nur 80% der Beitragsbemessungs- grenze beträgt ? Das würde eine Beitragspflicht für meine Betriebsrente bedeuten.
Das entsprechende Merkblatt der Agentur f. Arbeit in dem diese Regelung beschrieben ist, bezieht sich offensichtlich nur auf die Übernahme bzw. Erstattung der Beiträge von Privatversicherten.
Eine 80%-Höchstgrenze für gesetzlich Versicherte habe ich bisher nicht gefunden.
Viele Grüße
BestAger
Die Regelung der KV- und PV-Beitragsbemessung bei gleichzeitigem Bezug von ALG und Versorgungsbezügen (wie z.B. Betriebsrente) hatte ich gerade mit Lars hier https://der-privatier.com/kap-6-14-rente-und-krankenkasse/#comment-33308 diskutiert.
Hallo BestAger,
exakt an der gleichen Frage beisse ich mir gerade die Zähne aus. Ich beziehe ALG1 und ab Sommer eine Betriebsrente!
Meine Erkenntnisse so weit (ich bin aber noch nicht durch):
1) Die BBM für ALG1 und für die KK sind unterschiedlich!In sofern spielt die 80% für den KK-Beitrag keine Rolle! Was aber deckelt sind die 19,63 Euro täglich Höchstsatz (es mir völlig unklar woher diese Grenze kommt) also Zuschuss der BBA.
2)Das Formblatt ist tatsächlich formal nur für freiwillig Versicherte gültig, wird aber von der Krankenkasse (bei mir TK) offensichtlich als Grundlage verwendet!
3) Ein klare Rechtsgrundlage/Regelung habe ich bis jetzt nicht gefunden!
4) Der maximale Gesamt-KK-Beitrag ist eh‘ gedeckelt bei 703,31 Euro plus 159,68 Euro Pflegeversicherung.
Meine Frage ist: wie sieht denn das mit dem gleichzeitigen Bezug von gesetzlicher Rente und Betriebsrente aus? Das müsste doch eigentlich aufgrund des gleichen Effektes den KK-Beitrag der Betriebsrente zumindest senken (an die BBG wird man ja bei der gesetzliche Rente wohl kaum zu denken wagen) und somit die berühmte Diskussion um die Doppel-Verbeitragung bei der Betriebsrente völlig relativieren!
LG
Palito
Hier die Herleitung der 19,63 Euro:
Die Beitragsbemessungsgrenze der KV lag 2020 bei 56.250 Euro, der gesetliche Zusatzbeitrag bei 1,1 %, also zahlt die AA max. KV in 2020: 56.250 Euro * (14,6 + 1,1)% * 80% / 360 Tage = 19,63 Eoru/ Tag.
2021 ist der max. Beitrag 20,51 Euro und genau das bekomme ich auch.
Der GKV Spitzenverband hat die Regeln zur Beitragszahlung der Rentner unter „RS-KVdR -24-10-2019“ zusammengefasst. Auszüge dazu hat Lars in meinem Link direkt über deinen Kommentar zitiert.
Hier noch die gesetzliche Grundlage dazu. Zu finden im §232a SGB V zum Thema:
„Gesetzliche Krankenversicherung, Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld“:
„Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts…“
Oder, um es einfacher auszudrücken: Die Arbeitsagentur zahlt nur für 80% des Leistungsentgelts Beiträge zur Krankenversicherung. Und das gilt natürlich auch dann, wenn das Leistungsentgelt durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist.
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier,
ja das stimmt, aber hier kommen zwei verschiedene BBGen in Betracht. Die BBG für das ALG1 ist: 5.362,50 Euro, für die KV: 4.837,50 Euro. D.h. man kommt auf 4.290,00 Euro Anteil vom AA. D.h. es müssten noch für 547,00 Euro von der Betriebsrente KV-Beiträge bezahlt werden. Bei 17.65% wären das gerade mal 96,54 Euro und das ist eben Meilen weit weg von der berühmten Doppelverbeitragung.
Oder mache ich hier einen Denkfehler?
LG
Palito
Ich denke, die Rechnung von BestAger ist richtig:
https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/#comment-33423
Gruß, Der Privatier
Bei mir steht im Bescheid (PKV):
Die AfA übernimmt höchstens die Beiträge, die bei Versicherungpflicht in der GKV zu zahlen wären. Das KV-Entgelt ist höchstens 80% der BBG.
Zur Beitragspflicht bei der Betriebsrente kann ich nichts sagen.
Grüße
B
vielen Dank für die zahlreichen Kommentare. Demnach ist es also tatsächlich so, dass während des ALG1-Bezugs eine Betriebsrente bis zu einem mtl. Betrag von 967,50€ mit dem vollen Beitragssatz (AG + AN-Anteil) KV + PV-pflichtig ist. (Diff. von 80 % der BMG = 3.870€ zu 100% BMG = 4.837,50€).
Bei mir wird dem ALG-Bezug dann eine freiwillige gesetzliche Versicherung mit Zahlung des Mindestbetrages von ca. 200€ mtl. folgen. Solange die Gesamteinkünfte unter der Mindestbemessungsgrenze von mtl. 1.096,67€ bleiben, werden dann für die Betriebsrente keine zusätzliche Beiträge mehr erhoben, da es sich sonst um eine Doppelveranlagung handeln würde(hat mir meine KK heute bestätigt).
Gruß
BestAger
Lieber Privatier, liebe Forumsaktivisten,
tolles Engagement und know how Sammlung
Nach aus heiterem Himmel kommenden Personalgespräch und Aufhebungsangebot mit Abfindung, studieren vom „dem Buch“, Haufe-Anmeldung, wochenlangem arbeiten an der Exceltabelle mit allen Ein-/Ausgaben und Steuern bis 2055 ergibt sich ein „Königsweg“ mit 2 offenen Fragen. Die erste zum ALG unten, die zweite zur Abfindung, 1/5 Regelung & DC, die ich gleich im anderen Forum stellen möchte.
ALG1 „Doppelsprung“
Aufhebungsvertrag abschließen bis 30.03.2021, Arbeitsende 30.09.2021, Abfindungszahlung in 2022.
Bin durch Tarifvertrag „unkündbar“= fiktive Kündigungsfrist=18Mon.
Lt. meinem Arbeitgeber: Sperrzeit=25%=6 Mon., Ruhenszeit 204Tage
Habe ich es richtig verstanden, dass ich durch das „Dispojahr“ meine Sperrzeit eliminieren kann, d.h. volle 2 Jahre ALG 1 beziehen könnte (ab theoretisch 01.10.022)?
Gibt es dann die Möglichkeit die Inanspruchnahme des „erworbenen Anspruchs“, Datum 01.10.2022, auf z.B. 10.2024 – 11.2025 zu legen?
Falls ich eine Antwort im Forum zu dem Thema übersehen haben sollte, bitte ich um Entschuldigung
Ja, ein korrekt durchgeführtes Dispojahr verhindert Sperr- und Ruhezeiten.
Ja, der einmal festgestelle Anspruch kann binnen 4 Jahren „abgefeiert“ werden.
Theoretisch würde eine erneute AL-Melung im September 2026 ausreichen, um die verbliebenen 23.x Monate in Anspruch zu nehmen.
Ich würde das aber gleich in 2023 angehen (Gefahr, dass man nach längerer Krankheit aus dem ALG1-Bezug fällt und dann der Rest ALG1 vefällt).
Supi…herzlichen Dank eSchorsch (;-)
Hallo Zusammen,
ich habe das Buch sehr ausführlich gelesen, mehrmals weiter empfohlen und möchte nun noch sicher gehen, alles verstanden zu haben.
Ich werde zum 30.06.21 mit einem Aufhebungsvertrag mein Arbeitsverhältnis beenden. Anschließend mache ich ein Dispojahr (beschäftigungslos). Abfindungszahlung erfolgt in Januar 2022. Ich möchte mich zum 01.07.22 arbeitslos melden. Der Bemessungsrahmen ist ja dann automatisch auf 2 Jahre erweitert worden und somit habe ich 12 Monate Einkünfte erzielt. Nach dem Erhalt vom Bescheid über festgestellten Anspruch und dem Bemessungsentgelt möchte ich mich sofort wieder abmelden um mich zum 01.01.23 wieder arbeitslos zu melden. Grund dafür ist natürlich, dass ich im Abfindungsjahr 2022 aus steuerlichen Gründen kein ALG erhalten möchte. Ich hoffe, bis hierhin keinen groben Gedankenfehler gemacht zu haben. Falls Ja, bitte mich gerne korrigieren.
Nun zu meiner eigentlichen Frage: Kann ich mich nicht auch erstmalig zum 01.01.23 arbeitslos melden und dann die gleichen ALG Leistungen in Anspruch nehmen? Schließlich gibt es ja die verlängerte Rahmenfrist von 30 anstatt 24 Monaten. Und in dieser Rahmenfrist von 30 Monaten habe ich ja ebenfalls 12 Monate Einkommen erzielt. Oder bedeutet die verlängerte Rahmenfrist lediglich, dass ich in den letzten 30 Monaten (anstatt vorher in 24 Monaten) insgesamt 12 Monate Einkommen nachweisen muss um überhaupt ALG bekommen zu können, für die maximale Berechnung des ALG aber immer noch die letzten 24 Monate vor Beginn ALG relevant sind? Das wäre dann natürlich schlecht, da ich in den dann letzten 24 Monaten (Zeitraum 01.01.21 bis 31.12.22) nur 6 Monaten Einkommen nachweisen könnte.
Ich weiß, es handelt sich um ein konkretes Fallbeispiel. Aber ich weiß nicht, wie ich es bei der Komplexität allgemeiner fragen könnte.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und mit freundlichen Grüßen, RoMe.
Unabhängig von der Altersfrage (Ü58 = mglw. 24 Monate ALG1) würde ich persönlich die AL-Meldung zum 1.7.22 favorisieren und mich danach wieder abmelden. Das bisschen ALG1 das man dann kurzzeitig bezieht, das wird doch von den eh fälligen KV-Beiträgen steuerlich ausgegelichen.
Bei erstmaliger AL-Meldung zum 1.1.23 näht man von vorne herein „auf Kante“. Gesstzt den Fall Ende Dezember erfolgt eine längere Krankheit und man ist Anfang Januar nicht arbeitsfähig, dann wäre der gesamte Anspruch auf ALG1 in Gefahr. Das ist unwahrscheinlich, aber weshalb das Risiko eingehen?
n’Abend RoMe,
Bitte mal hier einsteigen:
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-verlaengerte-rahmenfrist/
-und die verlinkten Folgebeitraege beachten!
Leider wissen wir dein Alter nicht, evtl. liegt das „Risiko“ bei einem „verlängerten Dispojahr“ weder
1.)-an der verlaengerten Rahmenfrist von 30m, hier erreichst Du ja damit immer noch die erforderlichen 12m, um ueberhaupt anspruchsberechtigt zu sein.
2.)-am unverändert gültigen Bemessungsrahmen von 24m, innerhalb dessen Du mindestens 150 Tage mit normalem Arbeitsentgelt vorweisen musst, um daraus die maximale Hoehe an Alg-1 nach dem Tagessatz zu erhalten.
Hier wuerde bei Dir eben der Durchschnitt aus den 6 Monaten herangezogen, nicht etwa die 6 Gehaelter auf 24m „verteilt“.
Altersabhaengig kann es jedoch sein, dass sich durch die “ Verlängerung“ die Zeit mit Versicherungspflichtverhaeltnis innerhalb der „um 30m erweiterten Rahmenfrist“ also innerhalb von 60m (früher „5 JAHRE“), soweit verkürzt, dass die Bedingungen für die altersabhaengig eigentlich erreichbare maximale BEZUGsDAUER nicht mehr erfüllt werden.
D.h. obwohl das Alter stimmt, fehlt es an Versicherungszeit und man faellt auf die vorhergehende Bezugsdauer zurück.
Gruesse
ratatosk
Unterbrechung des ALG1-Bezuges nachdem der Jahresanspruch von 4 Jahren verbraucht ist.
Hallo,
ich hatte mich damals vom ALG1 Bezug abgemeldet und mir den 4 Jahresanspruch gesichert. Kurz vor Ende dieses Zeitraums bin ich wieder in den ALG1 Bezug gestiegen. Mittlerweile sind die 4 Jahre nun rum. Mir ist klar dass eine Unterbrechung des Bezuges, länger als 6 Wochen zum Verfall des restlichen ALG1 Anspruches führen würde.
Ich möchte gerne etwas näher auf die Unterbrechungsart eingehen, um alle Fragen zu klären. Bei Krankheit ist es mir klar und bei Urlaub auch, denn wenn man während einem ALG1 Bezug Urlaub machen möchte, muss dies erst von der BA genehmigt werden. Ich glaube man darf höchstens 21 Tage (3 Wochen) eine Ortsabwesenheit beantragen, OHNE dass Bezüge davon betroffen sind. In diesem Fall müsste ich mich von der BA nicht einmal abmelden. Also alles noch im Rahmen.
Aber wie ist es denn wenn ich eine Sozialpflichtige Arbeit aufnehme? Dann werde ich ja automatisch vom ALG Bezug abgemeldet. Und nun gehen wir davon aus, ich werde bei dem neuen Arbeitgeber nach der Probezeit (6 Monate) wieder entlassen. Somit hätte ich doch dann länger wie 6 Wochen eine Unterbrechung bei der BA. Theoretisch wäre doch nun mein Anspruch verfallen oder nicht? Die 6 Monate Beschäftigung reichen dann auch nicht für einen neuen Anspruch…ist doch voll sch****
Beurteile ich das richtig?
Gibt es alternativen für mein Gedankengang?
Danke vorab für eure Ideen und Denkanstöße.
Viele Grüße
Du beurteilst das richtig.
Alternativen sehe ich für deinen Fall nicht. Generell wäre es ein besserer Ansatz, den ALG1-Bezug so planen dass der letzte Tag Anspruch schon vor Ende der 4 Jahre aufgebraucht ist. Ist hier aber wohl zu spät 🙁
Nach Ablauf der vier Jahre besteht keine Möglichkeit mehr, den alten Anspruch noch einmal geltend zu machen. Da gibt es keinen Ausweg.
Darum auch der Hinweis im obigen Beitrag, den Anspruch möglichst nicht zu lange vor sich her zu schieben, da man dann immer Gefahr läuft, ihn (aus unterschiedlichen Gründen) vollständig zu verlieren.
Gruß, Der Privatier
Hallo
Frage wie ist das mit der Fünf Jahre Regel nach erlöschen des Anspruchs nach vier Jahren.
Der Bestandsschutz müsste ja auch noch gelten.
Wenn sich die Anmerkung auf den Fall von Alejandro bezieht, so muss ich leider enttäuschen. Auch diese Idee wird hier nicht funktionieren.
Denn um diese „5-Jahres-Regel“ nutzen zu können, müssten zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Es muss ein neuer Anspruch entstanden sein (der dann mit einem alten in irgendeiner Weise verrechnet würde). Dies ist aber bei Alejandro nach 6 Monaten noch nicht der Fall.
2. Der alte Anspruch muss wegen der Entstehung des neuen Anspruches erlöschen. Ist aber hier auch nicht der Fall, denn der alte Anspruch ist aufgrund des 4-Jahres-Zeitraumes erloschen.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen dazu sind übrigens im §147 Abs.4 SGB III nachzulesen. Zitat: „Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind…“
Gruß, Der Privatier
Hallo,
das ist wohl wirklich eine aussichtslose Situation… aber das mit der 5 Jahres-Regel kannte ich nicht. Wenn ich aber anstatt 6 Mon. min 12 Monate Beschäftigt bin, würde dies den oben genannten Punkt 1. auslösen? Würde dann der restliche Anspruch nicht verfallen trotz Überschreitung der 4 Jahre?
In diesem Fall kommt der neue Anspruch (bei 12 Mon. Beschäftigung = 6 Monate ALG1) plus der restliche Anspruch vor der Beschäftigung zusammen. Könnte ich den Anspruch in so einem Fall in „Schutz“ nehmen?
Punkt 2.verstehe ich leider nicht ganz, somit könnte ich mit meiner obigen Vermutung falsch liegen.
Gruß
Nach einer 12-monatigen Beschäftigung würde ein neuer Anspruch entstehen. Das ist korrekt.
Und dieser könnte dann mit einem alten Anspruch zusammengerechnet werden. Aber nur dann, wenn der alte Anspruch aufgrund des neuen Anspruches erlischt. Der neue Anspruch muss also der Grund sein, warum der alte erlischt. Ist aber hier nicht der Fall. Hier ist der alte Anspruch bereits schon vorher erloschen, aufgrund des 4-Jahres-Zeitraumes.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Zur Bestätigung aber bitte gerne einmal direkt bei der Arbeitsagentur nachfragen.
Hallo,
ich bin neu hier und habe eine Frage zum Thema ALG1.
Ich habe eine Kündigung zum Jahresende wegen Werkschließung erhalten. Hierzu gibt es für mich 2 Optionen. Ich werde Nr.2 annehmen.
1. Zahlung einer hohen Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021.
(Zeitpunkt der Zahlung sehr ungünstig, aber nicht verhandelbar)
2. Annahme eines Aufhebungsvertrags mit sofortiger Beendigung unter Zahlung einer zusätzlichen Abfindung in Höhe der ersparten Bruttolöhne + die unter 1. genannten Abfindung. Zeitpunkt der Zahlung hier: 30.06.2021. Das ich hier bis Jahresende kein ALG 1 bekomme und mich selbst versichern muss ist mir bekannt und auch auf Sicht der Steuern von mir gewollt. Das zvE vor Abfindung kann hier fast auf 0€ gesenkt werden.
Vor Antritt einer neuen Stelle möchte ich gerne mein Anspruch auf ALG1 , insbesondere der Höhe festhalten lassen.
Nun zu meiner Frage:
Geht dieses sofort nach Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag oder erst nach dem Ende der Ruhezeit ( hier 31.12.2021)?
vielen Dank
Ja.
Aber mit Erhalt des Bescheides laufen die 4 Jahre. Daher würde ich die AL-Meldung zum Jahresende präferieren.
Achte darauf, dass im Aufhebungsvertrag ein Hinweis auf die ansonsten zum Jahresende drohende Kündigung enthalten ist. Fehlt dieser, wird die AfA eine Sperrzeit verhängen.
Sobald Sie beschäftigungslos sind, können Sie einen Antrag auf ALG stellen. Und beschäftigungslos sind Sie spätestens nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses, evtl. sogar schon eher, falls vorher noch eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen sein sollte.
Wenn Sie vorhaben, einen ALG-Antrag zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses zu stellen, sollten Sie sich sofort nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages arbeitsuchend melden. Ansonsten droht Ihnen zu der ohnehin zu erwartenden Sperre wg. Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes eine zusätzliche Sperre wg. Meldeversäumnis.
Anmerkungen:
* Die Kündigung durch den AG zum 31.12.2021 würde die Agentur nicht berechtigen, eine Sperre wg. Arbeitsaufgabe zu verhängen. Die Unterzeichung eines Aufhebungsvertrages hingegen doch.
* Eine Sperre könnte man mit einem Dispojahr verhindern. Dann dürfte jedoch jetzt kein ALG-Antrag gestellt werden. Mehr dazu in den entsprechenden Beiträgen…
Gruß, Der Privatier
Den Aufhebungsvertrag werde ich erst nach Erhalt der Kündigung unterschreiben und müsste somit vor einer Sperre von der AfA sicher sein, jedenfalls wenn ich die fachliche Weisung der AfA zu §159 SGB III richtig verstanden haben. Aber selbst mit einer Sperre lohnt sich der Aufhebungsvertrag (Steuern + vorzeitiger Auszahlungszeitpunkt, dadurch ist eine hohe Einzahlung in die Rüruprente erst möglich).
Ein Dispojahr kommt für mich (45 Jahre) wegen erforderlichen 24 Beschäftigungsmonate in den letzten 30 Monaten nicht in Frage. Vielleicht bin ich auch nicht allzu lange arbeitslos.
Nochmals Danke für die schnelle Antwort.
So, gestern habe ich meinen Aufhebungsvertrag zum 30.06.21 unterschrieben und mir, wegen des ruhenden Arbeitslosengeld und eventl. Sperre, von der zusätzl. Abfindung eine Auszeit bis zum 31.12.2021 gegönnt.
Da ich ab dem 01.01.2022 aber ALG 1 beantragen möchte, habe morgen ein Termin bei der AfA wegen Arbeitsuchendmeldung bzw. Klärung des Aufhebungsvertrages.
Und jetzt nochmal eine Frage.
1. Ist eine Arbeitssuchendmeldung bzw. eine spätere Abmeldung von der Arbeitsuche schädlich, falls ich mich zu einen späteren Zeitpunkt doch noch für ein ganzes Dispojahr entscheiden sollte, statt nur für eine Auszeit von 6 Monaten? Oder ist nur der Zeitpunkt des Beginns der ALG 1 Zahlung nach min. 1 JahrAusszeit wichtig?
2. Wenn ich zum 01.01.2022 ALG 1 beziehen möchte, muss ich sofort bereit für die Arbeitssuche der AfA sein? Oder kann ich auch direkt sagen, das ich bis Ende September eine berufliche Auszeit nehme? Ich möchte die nächsten 3 Monate nicht im Bewerbungsstress stehen!
Ich kann zum jetzigen Zeitpunkt einfach noch nicht sagen, ob es nur 6 Monate Auszeit oder doch ein Dispojahr wird, hängt vom Verlauf der nächsten Monate ab. Ich brauche einfach mal min. 3 Monate Zeit für mich und meine privaten Projekte.
Vielen Dank
1. nein. ja.
2. nein. ja, auch bis Dezember
In meinem Fall hat die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur auf den sofortigen Status „arbeitsuchend“ bestanden. Weil es aber nur um zwei Wochen bis zum Leistungsbezug (Status arbeitslos) ging, habe ich das mal so hingenommen.
Ergänzung: Wer sich arbeitsuchend meldet, muss von Anfang an mit Vermittlungsbemühungen der Agentur rechnen. Das genau ist der Sinn einer Arbeitsuchendmeldung!
Gruß, Der Privatier
Hallo, meine Frage zu einem bewilligten ALG I Bescheid durch die Agentur für Arbeit. Nach SGB III § 161 Abs 2 bis zu 4 Jahre. Soweit so gut. Nun zu meine Frage: Ich möchte nach der Bewilligung die Agentur auffordern die Auszahlungen ab zu stoppen und gleichzeitig mitteilen, dass ich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Ich plane einen längeren Aufenthalt im nicht EU Ausland. Könnte ich dann z.B. nach 2 Jahren meinen bewilligten Bescheid bei der Agentur vorlegen und die Auszahlungen erneut starten lassen ?? Bin ich dann automatisch wieder gesetzlich krankenversichert?? Das würde einem die Anwartschaftszeiten Beiträge bei einer gesetzlichen KK ersparen. VG
Wie schon selber erkannt, besteht der ALG-Anspruch bis zu vier Jahren und kann daher jederzeit innerhalb dieser Zeit wieder angemeldet werden.
Mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit ist auch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden.
Inwiefern ein Auslandsaufenthalt da Probleme bereiten könnte, kann ich nicht beantworten (keine Aussagen im Zusammenhang mit Ausland).
Gruß, Der Privatier
@Fran: da du vermutlich in DE gemeldet bist, musst du auch weiterhin für deine GKV zahlen, trotz Auslandsaufenthalt. Du hast jedoch die Möglichkeit dich bei deiner ges. KK gegen Vorlage einer Auslandskrankenversicherung abzumelden. Diese deckt im Normalfall auch Kurzaufenthalte in DE z.B. für 6 Wochen/Jahr. Nach deinem Auslandsaufenthalt machst du einfach deinen Anspruch bei der Arbeitsagentur geltend. Wie der Privatier bereits sagte, bist du dann automatisch wieder in der GKV. Achtung: Da es eine Versicherungslücke gibt (z.B. 2 Jahre) möchte die GKV natürlich im Nachhinein erneut wissen wo du in der Zwischenzeit Krankenversichert warst. Daher solltest du dich wirklich durchgehend über den ganzen Zeitraum deines Auslandsaufenthalts Krankenversichern (AKV).. sonst wird es teuer (Nachzahlung)
Viele Grüße
Mein befristeter Arbitsvertrag für Zwischenbeschäftigung läuft nach weniger als 2 Jahren demnächst aus. Ich will mich einige Zeit davor schon verbindlich ab diesem Zeitpunkt arbeitslos melden. Habe noch alten ALG Anspruch von 2 Jahren, den ich direkt vor diesem Job nur 2 Monate genutzt habe. Da kommt zum alten der neu erworbene Anspruch, aber in alter Höhe (weil mehr als jetzt), ergibt insgesamt wieder 2 Jahre neuen ALG-Anspruch. Soweit hatte ich das in diesem Forum schon abgecheckt. Bin mittlerweise 60, will aber nochmal eine weitere Zwischenbeschäftigung vor der Rente einlegen.
Zwei neue Fragen ergeben sich:
Mein aktueller Arbeitgeber (2 Stunden Arbeitsweg entfernt!) will mich weiter haben und ich habe auch nichts Besseres in der Nähe gefunden.
1) —>Schadet es der Geltendmachung meines neuen ALG-Anspruches, wenn ich einen Anschlussvertrag bzw. die Zusage dafür zum zeitpunkt der Arbeitslosmeldung praktisch schon in der Tasche habe?
2) —>Dummerweise darf mich der jetzige Arbeitgeber nicht ein zweites Mal befristen. Das heißt dann wohl, dass ich am Ende des nächsten und gewollt letzten Jobs rechtzeitig (zu einem Zeitpunkt von weniger als 2 Jahren) selbst kündigen und damit eine Sperrzeit in Kauf nehmen muss? Eigentlich sollte eine eigene Kündigung in diesem Fall aber gar nicht schädlich sein, da mir der lange Arbeitsweg im Grunde gar nicht zugemutet werden kann (auch wenn sich das durch teilweises Homeoffice momentan auch wieder etwas relativiert). Das JobCenter hat mich damals voll unterstützt und mir auch klar gemacht, dass es allein meine Entscheidung ist, nochmal weiter weg zu gehen. Es gab keinerlei Druck. Muss ich jetzt noch irgend etwas anderes beachten für den neuen Vertrag?
3) –>Sollte ich mich jetzt ca. 4 Monate vorher schon mal beim JobCenter melden? Ich trau mich nur nicht zu outen damit, dass ich schon ein Weiterarbeitsangebot habe.
Besten Dank wie immer für jeden Hinweis!
Es tut mir leid – aber dies sind Fragen, die ich nicht beantworten kann und die in einem Arbeitslosenforum sicher besser aufgehoben sind.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich habe einen Ablehnungsbescheid nach § 137 SGB III i.V.m. §§ 142, 143 erhalten, da ich in den letzten 30 Mo. vor AL-Meldung weniger als 12 Mo. versicherungspflichtig tätig war.
Jeder MA der BfA am Telefon hat mir jedoch mitgeteilt das mein Anspruch, wie du ja auch schreibst 4 Jahre ist. Ich war in 2017 – 08.2019 über ca. 15 Monate versicherungspflichtig in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt und habe zwischendurch und bis jetzt meinen Bachelor absolviert. Sollte ich Widerspruch mit Verweis auf § 161 (2) SGB III einlegen?
Für Deinen Tipp wäre ich dankbar.
LG Carla
Deinen Angaben nach sehe ich keine Chance ALG1 zu beziehen, die Begründung auf dem Ablehnungsbescheid ist schlüssig https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Da deine Beschäftigung schpon 08/2019 geendet hat, trifft nicht einmal die Verlängerung der Rahmenfrist zu, d.h. für dich gelten genaugenommen die alten 24 Monate.
Die vier Jahre beziehen sich auf einen gültigen Bescheid. Hat man den, dann kann man sich vom ALG1-Bezug wieder abmelden und dann binnen dieser 4 Jahre den Rest des Anspruchs beziehen. Du hast noch keinen gültigen Bescheid, Du hättest spätestens 09/2020 einen Antrags stellen (und den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen) müssen.
Sorry, aber ich sehe keine Aussichten auf einen erfolgreichen Widerspruch.
Ich kann leider nur bestätigen, was eSchorsch schon geschrieben hat:
Die Bestandskraft von vier Jahren bezieht sich immer nur auf einen Bescheid, der offiziell von der Agentur schriftlich mitgeteilt wurde (siehe auch entsprechende Hinweise im obigen Beitrag).
Da es hier aber keinen existierenden Bescheid gibt, müssen für einen neuen Anspruch die üblichen Bedingungen geprüft werden: In erster Linie die 12 Monate Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist. Da diese nicht vorhanden sind, gibt es keinen Anspruch auf ALG.
Es tut mir leid, aber ein Widerspruch gegen die jetzt erfolgte Ablehnung ist daher aussichtslos. 🙁
Gruß, Der Privatier
Ach so, ich hatte in 2020 schon mal einen Antrag gestellt, der jedoch abgelehnt wurde, weil ich nicht 15 Std. für Arbeit zur Verfügung stand.
Hallo zusammen,
heute habe ich mit einer Dame des Arbeitsamts gesprochen,die mir sagte, und auch nochmal schriftlich bestätigte, dass ich mich spätestens 18 Monate nach dem Verlust des Arbeitsplatzes arbeitslos melden müsste. Ansonsten würde der Anspruch verloren gehen.
Das ist 4 Monate vor meinem 58. Geburtstag.
Ich habe zum 30.11.2019 durch einen Aufhebungsvertrag wg. Krankheit mit einer Abfindung beendet. Zwar habe ich mich arbeitssuchend gemeldet, jedoch nicht arbeitslos mit Bezügen durch das Amt.
Die Aussage der Dame von der Agentur passt nicht zur Aussage in diesem Forum. Wer hat nun Recht?
Es wäre schön eine Antwort zu erhalten, da ich echt etwas irritiert bin.
@Hammann,
lesen sie bitte noch einmal die obere Einleitung vom Privatier. „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand“ gilt nur, wenn der ALG-1 Anspruch (Höhe/Dauer) „PER BESCHEID“ festgestellt wurde. Eine „Arbeitssuchend“ Meldung reicht nicht aus.
Erschwerend kommt hinzu, dass bei ihnen auch noch der §447 SGB III greift.
Gruß
Lars
Doch, die Aussage der Dame vom Amt passt genau dazu was der Privatier im obigen Kapitel geschrieben hat. Die Dame hätte es nur deutlicher formulieren müssen „der Anspruch ist bereits verloren gegangen“.
Für einen positiven Bescheid hätte der Antrag auf ALG1 spätestens mit Wirkung zu Anfang Dezember 2020 gestellt werden müssen. Sorry für die schlechte Nachricht, aber die Frist wurde weit überschritten und ich sehe keine Möglichkeit das noch irgedwie hinzubiegen.
Naja , bin jetzt nicht der Fachmann, aber wurde dem Ausscheiden Krankengeld bezogen. Wenn ja würde ich sagen, daß diese Zeit von den seither 20-21 Monaten abgezogen werden kann. Dann wäre es villeicht doch noch möglich. Wenn ja würde sich weitere Recherche lohnen.
Grüße
B
Klar, für Krankengeld gilt als sozialversicherungsplichtiger Zeitraum und würde die Zwischenzeit entsprechend verkürzen! Ansonsten gebe ich aber eSchorsch recht, die Anspruch ist verloren gegangen!
leider nein „B“, das war gestern auch mein erster Gedanke hierzu. Krankengeld kann für max.78 Wochen (18 Monate) bezogen werden. Danach wäre ALG-1 Bezug wieder möglich, jedoch nur: (Auszug aus dem nachfolgenden Link)
„Wenn Ihr Bezug von Arbeitslosengeld durch den Krankengeldbezug unterbrochen wurde, läuft Ihre Bezugsdauer für das ALG I einfach weiter, wenn Sie wieder gesund sind und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Allerdings müssen Sie sich nach Ihrer Genesung erneut arbeitslos melden.“
https://www.comcave.de/magazin/neustart-in-den-job/arbeitslosengeld-nach-krankengeld/
Hinzu kommt wie ich gestern geschrieben hatte, dass der §447 SGB III greift, d.h. die Rahmenfrist beträgt nicht 30 Monate, sondern nur 24 Monate, weil das AV VOR!!! dem 31.12.2019 beendet wurde.
Auch der §143 Abs.3 SGB III greift nicht, weil … „keine Arbeitslosigkeit“ vorlag …
§143 Abs.3 SGB III
(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
So wie eSchorsch geschrieben hatte, der ALG1-Anspruch ist leider verwirkt.
Gruß
Lars
Hallo zusammen, ich bin mir in meinem Fall nicht wirklich sicher daher frage ich mal hier:
Mein befristeter Vertrag wird Ende des Monats auslaufen, damit habe ich die letzten 24 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Vor 3 monaten etwa habe ich mich schon arbeitssuchend gemeldet. Ab nächsten Monat werde ich als Freiberufler selbständig weiter arbeiten. Dies werde ich 18 Monate machen und dann gehe ich 10 Monate auf Weltreise.
Mein Plan war das wenn ich von der Weltreise zurück komme für die Zeit in der ich einen neuen Job suche ALG 1 kriege, da ich ja wegen meiner 2-jährigen nicht-selbständigen Arbeit ein Anspruch darauf habe und dieser doch bis zu 4 Jahre gültig ist.
Nun wollte ich wissen ob ich das so richtig verstehe oder ganz falsche Vorstellungen habe und eigentlich keinen Anspruch habe wegen der freiberuflichen Tätigkeit? Die ganze Sache scheint ja nicht in jedem Fall so einfach zu sein.
Und welche Schritte muss ich jetzt unternehmen damit ich mir das ALG 1 für später sichere?
Wäre schön wenn mich da jemand aufklären könnte wie die Sache in meinem speziellen Fall aussieht? Schon einmal danke für die Antworten.
Grüße Tom
Moin TT Tom,
„Nun wollte ich wissen ob ich das so richtig verstehe oder ganz falsche Vorstellungen habe und eigentlich keinen Anspruch habe wegen der freiberuflichen Tätigkeit?“
Doch, einen ALG-1 Anspruch hast du, aber zum Thema „Arbeitslosengeld hat bis zu 4 Jahren Bestand“ folgendes:
Wenn deine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Ende Juli ausläuft, musst du unbedingt noch in diesem Monat deinen ALG-Antrag abgeben, damit der ALG-Bescheid von der AfA erteilt werden kann! (mit Beginn ALG1-Bezug ab 01.08.2021)
Auszug aus der oberen Einleitung vom Privatier:
„Der per Bescheid festgestellte Anspruch“
Anders hingegen verhält es sich, wenn nach der Antragstellung auf ALG der ALG-Anspruch offiziell durch einen Bescheid der Agentur für Arbeit festgestellt wurde. Nur auf diesen „Anspruch“ bezieht sich die Aussage, dass er bis zu vier Jahre Bestand hat.
Daher auch meine Empfehlung, mit einer evtl. geplanten Abmeldung bei der Agentur so lange zu warten, bis man diesen Bescheid in den Händen hält. Man muss das nicht abwarten, es gibt aber ein deutlich besseres Gefühl der Sicherheit.
Auszug Ende
Nach dem Erhalt des ALG-1 Bescheides musst du dich aus dem ALG-1 Bezug abmelden, damit ist der ALG1 Anspruch für die nächsten 4 Jahre gesichert.
Zur freiberuflichen Tätigkeit und ALG1-Bezug:
siehe §138 SGB III „Arbeitslosigkeit“
– Arbeitslos ist, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit)
– eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf usw.
Bei ALG1-Bezug ist auch eine Selbstständigkeit <15/h Woche meldepflichtig!
Die angestrebte 18-monatige Selbstständigkeit muss (sollte) deshalb erst nach der Abmeldung aus dem ALG1-Bezug gestartet werden.
Gruß
Lars
Ok, hab heute noch den ALG-Antrag abgeschickt und warte dann jetzt auf Bescheid um sicher zu sein. Wie lange dauert denn sowas in der Regel?
Wenn ich aber den Bescheid habe wird dann nicht direkt das ALG gezahlt oder kann ich das abwarten? Oder wird es dann nicht ausbezahlt weil man sich nach dem Erhalt des Bescheid direkt abmeldet von der AfA?
Was würde passieren wenn ich meine Selbständige Tätigkeit schon vor Erhalt des Bescheids beginne?
Kohle gibt es immer erst am Monatsende. Wenn Du dich zwischenzeitlich abmeldest, dann halt anteilig. Wie lange der Bescheid braucht kann variiern, meist 1 – 4 Wochen. Wenn alles elektronisch und komplett vorliegt, dann eher schneller. Wenn per Papier und die Arbeitsbescheinigung muss erst beim AG angefordert werden, dann eher länger.
Als Selbstständiger stehtst Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, kannst also kein ALG1 beziehen! Daher erst nach dem Abmmelden formal selbstständig machen.
Es spricht aber nichts dagegen dich schon ab Anfang August auf deine Selbstständigkeit vorzubereiten. Auch beim Kontakt zu deinem Vermittler kannste sagen, dass Du dabei bist dich selbstständig zu machen und der Bescheid nur eine Rückfallversicherung ist falls das mit der Selbstständigkeit doch in die Hose geht.
als kleine Ergänzung zu eSchorschs Kommentar:
Wurde der ALG1-Antrag online gestellt, dann wäre bei Anmeldung in der Antragsübersicht der aktuelle Stand der Antragsbearbeitung ersichtlich.
Gruß
Lars
Vielen lieben Dank für die großartige Hilfe hier:
Hab alles online gemacht und der Bearbeitungsstatus ist: „Antrag liegt zur Bearbeitung vor“
Jetzt hoffe ich mal dass das AfA das schnell erledigen wird.
Bringt es etwas vorab anzurufen und meinen Umstand zu erklären um das ganze vllt. zu beschleunigen oder rücken die den Bescheid dann eher langsamer raus weil denen sowas ein Dorn im Auge ist?
Moin TT Tom,
wenn du es möchtest, kannst du gerne anrufen, aber ob das den Bearbeitungsprozess beschleunigt? Wenn alle benötigten Dokumente vorliegen, geht die Bearbeitung (wegen online-Anmeldung) recht zügig … ca. 3-7 Tage. Schau Anfang nächster Woche in die Antragsübersicht …
Gruß
Lars
Hallo, ich bin es wieder, die Ganze Sache hat sich jetzt ne Weile hingezogen aber habe nun mein Anspruch auf das ALG1 bekommen. Jedoch wurde mir auch direkt das Geld für den August überwiesen, hatte also gar nicht die Möglichkeit den Bezug vorher abzumelden, die Agentur für Arbeit meinte aber auch man muss das ALG1 mindestens 1 Tag bezogen haben und dann hat man bis zu 4 Jahre den Anspruch darauf.
Frage mich nur gerade ob das Rechtens ist das ich den Bezug erhalten habe für den einen Monat obwohl ich schon freiberuflich weiter arbeite? Habe jedoch noch keinen Umsatz/Gehalt gehabt für August, das kommt erst diesen Monat.
Müsste ich also eigentlich das Geld zurück zahlen? Oder kann ich den ersten Bezug jetzt behalten, mich abmelden und habe dann weiterhin Anspruch auf 11 weitere Monate?
Grüße TT Tom
Hallo,
Aufgrund von Corona gab es 2020 ja eine verlängerte Zahlung (+3 Monate) des Arbeitslosengeldes. Ich Frage mich, ob es auch Regelungen bezüglich der Verjährungsfrist gibt?
Ich hatte Anspruch auf ALG 1 und habe ein Studium begonnen. Dieses hat sich aufgrund von Corona um 6 Monate verlängert. Darüber gibt es auch Nachweise.. nun sind allerdings die 4 Jahre abgelaufen. Gibt es irgendeine Möglichkeit, unter diesen Umständen doch noch einen Anspruch geltend zu machen?
Nein, die Vierjahresfrist wurde nicht verändert.
Es wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf ALG1-Leistungen für 4 Jahre besteht, sofern er durch einen Bewilligungsbescheid der ARGE festgestellt wurde.
Mein Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag (ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist) am 31.8.21 und die Auszahlung einer Abfindung wird am 31.01.22 erfolgen. Am 01.09.2021 habe ich mich arbeitslos gemeldet und am 27.09.21 einen Bewilligungsbescheid über einen Anspruchszeitraum von 720 Tagen erhalten. Wegen einer verhängten Ruhezeit von einem Jahr beginnt die Auszahlung von ALG1 erst am 01.09.2022.
Ab wann beginnt die 4-Jahresfrist auf den festgestellten Anspruch? Beginnt die 4-Jahresfrist zum Tag der Arbeitslosmeldung (01.09.2021) oder zum Datum des Bewilligungsbescheid (27.09.21) oder erst mit der ersten Zahlung von ALG1 (01.09.22) nach Ablauf der Ruhezeit?
Ich beabsichtige mich am 15.10.21 wieder bei der ARGE von der Arbeitslosigkeit abzumelden, um der Mitwirkungspflicht bei der Arbeitsvermittlung zu entgehen. In 2022 möchte ich neben meiner Abfindung keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen haben. Nach Mitteilung der KK werde ich in 2022 ca. 7.500,- EUR an KK-Beiträgen aus eigener Tasche zu zahlen haben. Da mein monatliches ALG1 ca. 2.500,- EUR beträgt, habe ich vor mich am 01.10.22 wieder arbeitslos zu melden, so dass sich im Jahr 2022 die Einnahmen aus ALG1 mit den Aufwendungen für KK-Beiträge aufheben und keine steuerpflichtigen Einnahmen neben den Abfindung entstehen. Ist diese Vorgehensweise praktikabel oder habe ich ggf. auftretende Probleme übersehen?
Die bewilligte Anspruchsdauer von 720 Tagen wurde wegen der Sperre um 25% auf 540 Tage gekürzt. Werden beim Neuantrag auf ALG1 im Oktober 2022 von diesen 540 Tagen Anspruchsdauer auch die 45 Tage vom 01.09.21 bis 15.10.21 abgezogen (Zeit von Anmeldung bis Abmeldung der Arbeitslosigkeit), obwohl ich wegen der Sperre/Ruhezeit (laufen parallel bis 23.11.21) in diesen 45 Tagen gar keine Zahlungen erhalten habe?
Vielen herzlichen Dank -leider ist die Thematik komplex.
Zu den Fragen:
„Ab wann beginnt die 4-Jahresfrist auf den festgestellten Anspruch?“
Siehe dazu Beitrag oben: §161 Abs.2 SGB III. Dort heisst es:
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.“
Und der Anspruch entsteht mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
„Heben sich die Einnahmen aus ALG1 mit den Aufwendungen für KK-Beiträge aus steuerlicher Sicht auf?“
Ja. Wenn es ansonsten keine weiteren Einkünfte gibt, hat der Bezug von ALG solange keine steuerlichen Auswirkungen, solange er unterhalb der Summe der Sonderausgaben liegt. Diesen Effekt habe ich in folgendem Beitrag beschrieben: https://der-privatier.com/kap-9-3-3-die-ruerup-strategie
„Werden beim Neuantrag auf ALG1 von diesen 540 Tagen Anspruchsdauer auch die 45 Tage vom…abgezogen?“
Für die 540 Tage besteht ein Anspruch auf ALG-Zahlung. Es werden also immer nur solche Tage angerechnet, für die auch tatsächlich ALG gezahlt wurde.
Gruß, Der Privatier
Eine Frage zu der an und abmelderei.
Werde demnächst ALG1 beziehen, nach Dispojahr.
Habe nebenbei eine Beratungsfirma eröffnet.
Man darf ja 165 € unschädlich im Monat dazuverdienen..
So weit so klar, aber.
Was ist in der Zeit in der ich mich vom ALG1 Bezug abmelde?
Da erwarte ich Einnahmen in der 5 bis 10k€ Ecke…
Ist das dann egal, wenn man sich nach der Verdienst Phase wieder anmeldet
Moin Markus,
„Was ist in der Zeit in der ich mich vom ALG1 Bezug abmelde?
Da erwarte ich Einnahmen in der 5 bis 10k€ Ecke…
Ist das dann egal, wenn man sich nach der Verdienst Phase wieder anmeldet“
Ja, denn die „Deckelung“ bezieht sich auf den Zeitraum indem man ALG1 erhält. Die Anrechnung von Nebeneinkommen ist im §155 SGB III geregelt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html
Gruß
Lars
Hi Markus!
Wir machen wesentlich zu viele Reisen, um mit den 21 Kalendertagen Urlaubsanspruch auszukommen. Auch aus steuerlichen Gründen würde ich keinem Gelderwerb mehr nachgehen, aber als Begründung für unserer Abmeldungen schreibe ich auch nur ‚persönliche Gründe‘.
Nur zu meinem Verständnis, du meldest dich arbeitslos/+suchend, planst aber Zeiten der Abmeldung, in welchen du beratend tätig wirst? Oder anders formuliert: Dein Verständnis ist, dass du durch die Abmeldung keine Meldepflicht des Nebenerwerbs besteht und auch das Jahreseinkommen nicht mit den 165 Euro monatlichem Freibetrag kollidiert?
MbG
Joerg
Hallo,
eine kurze Frage… Im Dezemer 2018 wurde mein Antrag auf Arbeitslosengeld bewilligt. Bis März 2019 bezog ich Alg1 und von April 2019 bis Mai 2021 war ich selbständig (in diesem Zeitraum habe ich keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet). Die Agentur für Arbeit hat meinen Antrag nun mit Hinweis auf Paragraph 141 und 142 SGB abgelehnt. Liegt hier nicht auch §161 Abs.2 SGB zugrunde? Viele Grüße Matthias
Moin Matthias,
auf dem ersten Blick müsste der §161 Abs.2 SGB III greifen. Welche Absätze zum §§141; 142 hat die AfA als Begründung der Ablehnung benannt?
Auf jeden Fall einen schriftlichen Einspruch einlegen (Einspruchsfrist beachten) und Kontakt zum SB der AfA aufnehmen zwecks Klärung des Sachverhalts.
Gruß
Lars
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu dem oben beschriebenen Vorgehen. Ich habe mich für September 2019 arbeitslos gemeldet, bekam dafür am 15.8. einen Bescheid, allerdings mit einer 21tägigen Sperrzeit. Nach einer Woche Arbeitslosigkeit habe ich mich als Selbstständiger wieder vom ALG I abgemeldet (ohne eine Zahlung vom Amt zu beziehen) und bekam das bestätigt. Nun erst sehe ich, dass das Amt dabei wohl meinen gesamten Anspruch auf ALG I aufgehoben hat? Es heißt: die Entscheidung über die Bewilligung von ALG gem. § 136 SGB III wird ab 6.9.2019 aufgehoben. Grund: Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Mir war dieser Satz damals komplett durchgegangen. Aber wie ist es möglich, dass der ganze Bescheid rückgängig gemacht werden kann? Oben heißt es doch, dass der Anspruch 4 Jahre gilt. Habe ich jetzt noch eine Chance, eine ALG I-Zahlung aus der Anwartschaft von damals zu erhalten? Danke für eure Hilfe voarb.
Keine Panik, Herr Lehmann
-ist völlig i.O. so.
Nicht Dein Anspruch wurde aufgehoben, sondern nur der Bescheid über die Zahlung von ALG nach Ablauf der Sperrzeit.
Für den Restanspruch ist dann wieder ein neuer Antrag erforderlich und es ergeht ein neuer Bescheid.
Behördendeutsch, bzw. Verwaltungshandeln, muss ja alles seine Ordnung haben…
Grüsse
ratatosk
Danke ratatosk für die beruhigenden Worte. Ich lasse mir das aber besser nochmal vom Amt bestätigen, weil ich die besagten Sätze erstmal anders verstehen würde, nämlich als Aufhebung der kompletten Bewilligung. Oder hast du genau diese Wortwahl auch zugesandt bekommen?
Was mich auch irritiert: TT Tom schreibt etwas weiter oben: „Die Agentur für Arbeit meinte aber auch man muss das ALG1 mindestens 1 Tag bezogen haben und dann hat man bis zu 4 Jahre den Anspruch darauf.“ Ich habe ja wegen der Sperrfrist kein Geld bezogen – könnte das dann nicht auch auf mich zutreffen? Wobei ich diese Einschränkung nirgendwo in den Informationen des Arbeitsamt finde. Wenn es so wäre, wäre es maximal unverschämt.
Lass es Dir ruhig bestätigen, dabei kannst Du auch die Unsicherheit bzgl. des zukünftigen Alg-Bezuges nach Abmeldung während der Sperrzeit beseitigen.
Eigentlich sollte das alles aus dem Aufhebungsbescheid, bzw. der zugehorigen Rechtsbehelfsbelehrung und dem Hinweis auf Paragraph 330 SGB III (Aufhebung von Verwaltungsakten) hervorgehen.
Aber bevor Du Deine Unsicherheit über die ganze restliche Bestandszeit mitschleppst…
Grüsse
ratatosk
Das Amt hat mir vorhin bestätigt, dass ich noch meinen Restanspruch an ALG I habe. In der Tat also keine Panik und alles gut. Danke!
Hallo,
der Text ist sehr hilfreich.
Kann einer bitte nochmal in einfachen Worten erklären, was man tun muss, um sich den Aspruch zu sichern ?
1. Arbeitssuchend melden
2. Persönlich arbeitslos melden, aber kein ALG beantragen ?! und Bescheid abwarten
3. Abmelden ?!
4. Nach zB 2 Jahren, ALG1 beantragen
LIEBEN DANK.
@Jadon: ALG1 beantragen (inkludiert arbeitssuchend) und Bescheid abwarten. Dann wieder abmelden und bei Abmeldung >sechs Wochen innerhalb vier Jahren mit Bezug auf den genehmigten Bescheid wieder anmelden.
MbG
Joerg
Okay, also Ende Dezember persönlich arbeitslos melden und ALG1 beantragen, bis der Bescheid per Post kommt. Wie lange dauert es in etwa bis der Bescheid da ist?
Dann wieder zur Arge und abmelden.
Dann zB nach 3 Jahren mit dem Bescheid wieder anmelden. (Was ist mit den 6 Wochen ?)
LG
Binnen 6 Wochen kann man sich wieder anmelden ohne einen neuen Antrag auszufüllen. Danach muss wieder ein neuer Antrag gestellt werden, der aber auf das alte Bemessungsentgelt zurückgreift.
Bescheid dauert meist zwischen 1 – 4 Wochen. Wenn alle Dokumente gleich eingereicht werden eher kurz, wenn was fehlt eher länger.
Das Abmelden geht auch ohne persönliche Vorsprache, z.B. im Onlinepartal.
Hinweis: Wenn die Arbeitslosigkeit direkt im Anschluss an eine endende Beschäftigung beantragt werden soll, wäre vorab eine Arbeitsuchendmeldung zu empfehlen: Sofort nach Erhalt der Kündigung/Aufhebung oder spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsvertrages. Ansonsten droht eine Sperre wg. fehlender Meldung.
Die Dauer der Bearbeitung eines ALG-Antrages hängt auch von der Vollständigkeit (und Zeitpunkt) der eingereichten Unterlagen ab.
Erfolgt eine Abmeldung aus dem ALG-Bezug nur für einen kurzen Zeitraum von kleiner als 6 Wochen, so ist später kein neuer ALG-Antrag erforderlich. Bei einer längeren Pause hingegen doch.
Gruß, Der Privatier
DANKE. Eigentlich muss der AN nur noch die „Arbeitgeberbescheinigung“ vom AG anfordern. Geht doch sicher auch per Mail. Den restlichen Unterlagen hat der AN schon.
Also
1. arbeitssuchend melden (früh genug, um Sperrfrist zu vermeiden)
2. Anfang Dezember persönlich arbeitslos melden (vorher nötige Unterlagen zusammenbringen
3. Dann sollte Ende Dezember der Bescheid für ALG 1 da sein. Bewilligung, dass man ALG1 bekommt.
4. Anfang Januar abmelden (ALG1 bekommt der AN ab Januar) oder kann man in diesem Bspl. auch schon Ende Dezember abmelden ?
5. In diesem Beispiel, will AN nach 6 Wochen wieder ALG 1 bekommen, also muss er den ALG Antrag später (zB Juni 2023) wieder stellen. Reichen, dann die alten Unterlagen oder muss er sich die Arbeitgeberbescheinigung im Juni 2023 erneut ausstellen lassen ?
6. Der AN könnte theoretisch auch nur Januar beziehen und danach abmelden ? Dann könnte er in den nächsten 4 Jahren noch 11 Monate bekommen ?
7. Lieben lieben Dank. Ich habe versucht es in der Reihenfolge zu schreiben, wie es sein soll, dann können Andere es später besser verstehen. Das ist dann hilfreich für alle. 🙂
8. Ah ja, sagen wir der AN hat sich abgemeldet und damit den Anspruch für später (zB ab Juni 2023) reserviert / gesichert. Darf er einen Minijob ausüben, während der Zeit vor Beginn ? Also zB Minijob im Januar bis Mai 2023.
Bei Teilzeit oder Vollzeit Arbeitsbeginn, auch wenn es nur ein Tag ist (zB 01.02.2022) erlischt der gesamte Anspruch ?!
4. Man muß einen Tag arbeitlos sein. Es ist egal, ob man sich Ende Dezember mit Wirkung zum 2.1 abmelde oder ob man das erst am 2.1 macht. Nur wenn die Abmeldung rückwirkend sein soll, wird das Amt sehr quengelig wie ein Nutzer vor kurzem berichtete.
5. die bereits vorliegenden Unterlagen reichen aus, es braucht nur einen neuen Antrag.
6. ja
8. natürlich darf man dann einen Minijob ausüben. Minijobs werden meist pauschal abgerechnet und erwirken daher keinen neuen Anspruch. SV-pflichtige Tätigkeiten erwirken i.d.R. nach 12 Monaten einen solch neuen Anspruch. Aber Achtung: wird ein solcher Job vom AN gekündigt besteht die Gefahr einer neuen Sperre wegen Arbeitsaufgabe https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Spricht etwas dagegen, dass erst mal nur im Dezember ein Minijob ausgeübt wird ? Er erhält noch Gehalt vom AG. Und stellt Anfang Dezember den Antrag für ALG 1.
Wenn der AN Anfang Dezember nun den Antrag auf ALG 1 stellt, wird die Arbeitsagentur fordern, dass man sich bewirbt, die Bewerbungsunterlagen an die Arbeitsagentur senden soll usw.
Der AN will sich aber abmelden zum Neujahr, um eben unter anderem diese „Pflicht-Kooperation“ zu vermeiden.
Wäre es empfehlenswert, dass der AN nach ALG1-Antragstellung der Mitarbeitern schreibt, dass er ehe vor hat vorerst zurückzutreten, um den Anspruch auf ALG1 für die Zukunft zu „reservieren“ ?
Ich würde da drei Fälle unterscheiden.
Einen Fahrplan mit der zuständigen Leistungsabteilung absprechen: Da würde ich mit komplett offenen Karten spielen. Vorbildliches Beispiel Salida https://der-privatier.com/kap-9-agentur-fuer-arbeit/#comment-38810
Bei der persönlichen AL-Meldung vor Ort (falls das gerade wieder notwendig ist), bei Kontakten mit der Telefonhotline oder formlosen Schreiben:
Da würde ich nur die offizielle AL-Meldung abgeben und ansonsten pflichtschuldig mit den Hacken klacken. Was ich da vermeiden würde wären Aussagen wie zurücktreten. Da hätte ich immer das ungute Gefühl, dass der Gegenüber das missversteht und man den Antrag zurückziehen möchte.
Wenn Du den Antrag elektronisch einreichst und Zugang zum Onlinesystem hat, dann könnte man sich da aber schon im Voraus zum 2.1.22 abmelden. Da sehe ich keine Fehlinterpretationsmöglichkeit.
Beim Kontakt mit dem persönlichen Vermittler würde ich dann aber wieder die Karten auf den Tisch legen und sagen dass er ein netter Kerl ist und er es nicht persönlich nehmen soll, dass man sich jetzt für ein Jahr abmeldet.
Vielen Dank.
Die Dame von der Arbeitsagentur hat dem AN noch einen weiteren Brief gesendet. Sie möchte mit dem AN reden. Ein Arbeitsuchender hat doch eigentlich keine Pflichten ?!
Damit die Dame nicht weiter nervt, möchte der AN folgendes schreiben.
1. Der AN möchte Antrag auf ALG1 stellen, danach soll der ALG1 Anspruch festgestellt und bescheinigt werden
2. So schnell, wie möglich möchte sich der AN wieder abmelden.
3. Bitte nicht missverstehen, dass der ALG1 Antrag zurückgezogen wird,
sondern nur der Anspruch für die nächsten 4 Jahre gesichert wird.
4. Also gibt es zur Zeit keine Gründe für ein Treffen oder Gespräch zwischen AN und Arge.
5. Sie ist nett
Mail Ende. Der AN könnte das eventuell auch telefonisch tun.
Sollte ich das ihr so schreiben, oder was wäre zu empfehlen ?
In Wirklichkeit ist die Dame dominant und hat eine laute, feste Stimme, aber es ist das Leben des AN und nicht ihrs; Zitat von Götz Werner, sinngemäß: „Warum soll man an der Garderobe des Arbeitgebers seinen Charakter, seine Meinung, seinen Geschmack etc. abgeben, um ihn dann nach Feierabend wieder aufzunehmen, bei allen anderen Dingen machen die Menschen, dass was sie möchten, nur bei ihrer Arbeit nicht.“ Man wird in der Arge eher in irgendeinen (schlechten) Job reingedrückt. Aber der AN sollte glücklich werden mit dem was er tut und nicht aus Angst arbeiten gehen.
Doch, ein Arbeitsuchernder hat Pflichten. Nachzulesen z.B. in §38 SGB3.
Ich würde einen netten Plausch mit der Dame halten. Sei freundlich zu ihr und danke ihr, dass sie sich um dich kümmert. Stelle ihr in Aussicht, dass Du nicht lange auf der AL-Liste stehen wirst, da Du dich nach Erhalt des Bescheides wieder abmelden wirst und du ihr somit keine Arbeit machen wirst. Frage sie wie Du dich nun am besten verhalten sollst. Ich vermute, dass die Dame dann viel umgänglicher wird.
PS: auch mein „Erstkontakt“ mit einem Vermittler war sehr bestimmend, die Neulinge sollen wohl beim ersten Kontakt gleich ordentlich eingenordet werden. Die nachfolgenden Kontakte mit dem persönlichen „Vermittler“ waren viel entspannter.
PPS: alles was Du schreibst kann abgeheftet und später gegen dich verwendet werden, daher unterhalte dich mit der Dame
Okay. Danke, werde ich machen.
1) Der AN möchte sich nun statt am 02.01.2022 einen Monat später 01.02.2022 abmelden, da er noch nicht alle Papiere zur Antragsstellung hat. Meint ihr die Agentur der Arbeit kann damit leben ?
2) Ab März möchte der AN einen Minijob ausüben. Sagen wir mal der AN kündigt zum Ende September 2022 diesen Minijob und beantragt ab 01.2023 ALG 1; würde er eine Sperrzeit bekommen ? Wie lang wäre die ? Er hätte ja nun noch 11 Monate Recht auf ALG1 ?
3) Krankenversicherung muss der AN ab Januar selbst zahlen. Sonst muss er nichts zahlen?
Rentenversicherung könnte er zahlen ?! Würdet ihr das empfehlen, oder was hat das für Auswirkungen, wenn er zB ein Jahr keine Rentenversicherungsbeiträge zahlt ?
Lieben Dank.
1. Egal, sofern keine Fristen ablaufen.
2. Minijob hat keine Auswirkungen
3. Einzahlung GRV: ein eindeutiges Jein, bzw. kommt darauf an oder auch Geschmackssache. Ein ja wäre es für mich, wenn noch Beitragszeiten zu den 35 Jahren fehlen oder man damit Einkünfte parallel zur Abfindung ausgleichen will.
Hallo Privatier und alle anderen !
Erstmal ein großes Lob und herzlichen Dank für diese tolle Webseite und den informativen Blog ! Großartig !
Ich habe folgende Fragen:
1) Muss ich Dispositionsjahr bzw. 4 Jahre Bezugsfrist nach dem Bescheid entscheiden oder kann ich erst das Dispositionsjahr nehmen und dann immer noch entscheiden ob ich (knapp) drei Jahre verstreichen lasse ?
2) Kann ich innerhalb dieser Zeiträume (Dispojahr oder 4 Jahre) einer Selbständigen Tätigkeit nachgehen oder verwirke ich damit meinen Anspruch?
3)Ist es richtig, dass eine Karenzentschädigung aus einem Nachvertraglichem Wettbewerbsverbot auf das ALG1 nicht angerechnet wird ?
Vielen Dank
1. Antrag auf ALG1 erst nach (bzw. im laufenden) Dispojahr, nicht umgekehrt! Umgekehrt wäre Disprecht https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
2. Sofern Du dich nicht freiwillig in der ALV versicherst hat das keine Auswirkungen auf die Leistungen aus dem alten Bescheid.
3. keine Ahnung
Moin Beppo,
etwas Literatur zu Frage Nr.3
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/nachvertragliches-wettbewerbsverbot-auswirkungen-26-karenzentschaedigung-und-arbeitslosengeld_idesk_PI42323_HI1283696.html
Gruß
Lars
Hallo zusammen.
Hallo zusammen.
Wünsche euch ein noch einen frohen 2. Weihnachtsfeiertag und hoffe ihr könnt mich beruhigen.
Habe meinen Job zum 30.09. gekündigt bekommen und mich zum 01.10. arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet. Anfang 2022 erhalte ich eine große Abfindung.
Meine Ansprüche wurden festgestellt aber durch Überprüfung der Sperrzeit verzögert. (Musste da erst Einspruch erheben, dem aber im Dezember dann voll entsprochen wurde). Jetzt hatte ich einen Änderungsbescheid in den Händen der aber dann wieder vom 01.10. Gültigkeit hatte und mir wurde für 720 Tage ALG1 zugesprochen. Nun wollte ich mich natürlich gleich wieder abmelden und habe gedacht, vielleicht geht das auch rückwirkend und habe aber zum 01.10. arbeitssuchend und arbeitslos abgemeldet Grund: freiberufliche Tätigkeit.
Dem wurde entsprochen mit einem Aufhebungsbescheid der folgend lautet:
„die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III wird ab 01.10.2021 aufgehoben.
Grund: Aufnahme einer Beschäftigung“
Rechtsgrundlage ist §§ 137 Abs. 1, 138 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 S. 2 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III.
…und ich muß natürlich das erhaltene ALG1 zurückzahlen.
Nun meine Frage: Ich war ja nun „eigentlich“ keinen Tag arbeitslos. Gilt der letzte Bescheid dann trotzdem bis zu 4 Jahre oder habe ich einen Fehler begangen und sollte Einspruch erheben und mich erst ab 02.10.2021 abmelden?
Und habe ich mit der Angabe freiberufliche Tätigkeit einen Fehler gemacht?
Vielen Dank schon im voraus für eure Antworten und wünsche euch einen guten Rutsch.
Der Privatier.com war mir von Anfang an eine super Hilfe und auch das E-book habe ich mit Begeisterung gelesen.
Moin MichaNH,
die von dir zitierten § lehnen eine AL ab, (es liegt keine AL-Voraussetzung vor), da eine nahtlose Weiterbeschäftigung (Job Neuaufnahme am 01.10.2021) vorliegt.
Der §48 SGB X hebt den Verwaltungsakt auf.
eine Frage hierzu:
Beträgt die freiberufliche Beschäftigung 15h pro Woche beträgt, ist der ALG1 Anspruch/Anspruchsdauer nicht verloren (Stichwort Dispositionsjahr). Wenn du die Selbstständigkeit z.B. Ende August/Anfang September 2022 beendest und du meldest dich zum 01.10.2022 (oder 02.10.2022 … +1 Tag = Vorsichtsmaßnahme) AL, dann würdest du die Voraussetzungen nach §§137, 138 SGB III erfüllen.
Gruß
Lars
Tipp: Nutze zur Vorgehensweise die Möglichkeit einer AfA-Beratung, damit die ALG1-Anspruchsdauer nicht gekürzt wird.
Moin MichaNH,
da ist was verlorengegangen …
deswegen noch einmal die Frage:
Beträgt die freiberufliche Beschäftigung < 15 Stunden die Woche? Wenn ja, dann liegt eine Voraussetzung für ALG1 vor.
§138 Abs.3 SGB III "Arbeitslosigkeit"
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
ja, auf jedenfall < 15 Stunden die Woche, wenn überhaupt 😉
Gruß Micha
Ok, micha, dann stelle das im Gespräch mit der/dem AfA SB klar, dass die freiberufliche Tätigkeit (kleiner) <15h pro Woche beträgt, denn dann wäre (siehe weiter oben) der Grund im Aufhebungsbescheid: "Aufnahme einer Beschäftigung" nicht richtig.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
ich habe eigentlich nicht vor zu arbeiten, denn Abfindung in 2022 und ALG1 sind kontraproduktiv;).
Ich rufe da morgen gleich an, denn die nette Dame vom Arbeitsamt hatte mir das vorgeschlagen so zu lassen, also 01.10. ich lasse mich dann von ihr beraten und spiele mit offenen Karten, denn ich habe 45 Jahre gearbeitet und nun will ich erst noch meinen Kindern mit ihren Enkeln helfen, die einen größeren Umzug vor sich haben. (Aus dem Ausland).
Ich werde da wohl nun Einspruch erheben müssen denke ich und die Abmeldung erst zum 03.10 wirksam zu machen. Denke es ist noch nicht zu spät.
Denke mein rumdrucksen mit der freiberuflichen Tätigkeit war nicht das gelbe vom Ei.
lg michaNH
Ja, das ist wirklich das Beste, … puh, … die Angabe zur freiberuflichen Tätigkeit war wirklich nicht das Gelbe vom Ei, zumal nun der ALG1-Bescheid aufgehoben wurde.
Gruß
Lars
Hab nach weniger als 2 Jahren Zwischenbeschäftigung ALG-Antrag gestellt. Und – wie erwartet und gewollt – genau die Hohe bewilligt bekommen, die ich im ALG-Bezug direkt vor dieser Tätigkeit von weniger als 2 Jahrene hatte.
Da ich aber schon nach wenigen Tagen Unterbrechnung wieder eine neue Tätigkeit begonnen habe, bezieht sich der ALG-Bewilligungs-Bescheid jetzt auch nur auf diesen Zeitraum. Ist ja logisch. Aber: hat dieser Anspruch jetzt auch 4 Jahre Bestand, wenn ich erneut auf ALG zurückgreifen muss. Mein neuer Arebitsvertrag läuft auch nach etwas weniger als 2 Jahren aus. Und dann würde ich wieder einen neuen ALG-Antrag stellen und hoffe wieder auf die gleiche Anspruchshöhe, das die Zwischenbeschäftigung ja wiederum weniger als 2 Jahre betrug.
Leider steht in dem neuen Bescheid nicht drin, wie lange die Anspruchsdauer prinzipiell gewesen wäre (24 Monate: 24 Monate schon vom vorherigen Anspruch – 2 Monate in 2019 erhalten + 6 Monate neuer Anspruch in durch Zwischenbeschäftzigung>12 Monate = 24 Monate durch Alter von 60 maximal). Hab ich mir das hoffentlich jetzt nicht verwirkt, weil ich so schnell die neue Tätigkeit aufgenommen und auch schon angegeben habe?
Danke für eine hilfreiche Antwort!
Moin Renate,
„Leider steht in dem neuen Bescheid nicht drin, wie lange die Anspruchsdauer prinzipiell gewesen wäre (24 Monate: 24 Monate schon vom vorherigen Anspruch – 2 Monate in 2019 erhalten + 6 Monate neuer Anspruch in durch Zwischenbeschäftzigung>12 Monate = 24 Monate durch Alter von 60 maximal).“
Frage:
Wurde im Zeitraum zwischen den Zwischenbeschäftigungen Nr.1 und Nr.2 kurzfristig wieder ALG1 bezogen?
„Hab ich mir das hoffentlich jetzt nicht verwirkt, weil ich so schnell die neue Tätigkeit aufgenommen und auch schon angegeben habe?“
Ich empfehle nächste Woche ein Telefonat bei der/dem SB (AfA) zu führen und noch einmal den Sachverhalt darzulegen, dito evt. Querverweis auf den §151 Abs.4 SGB III „Bemessungsentgelt“ und insbesondere !!! mit Verknüpfung zum § 147 Abs.4 SGB III „Grundsatz“:
§147 Abs.4 SGB III
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
Der jetzige (neue) ALG1-Bewilligungsbescheid sollte deshalb unbedingt abgeändert werden. (mit entsprechend richtiger max. Bezugsdauer)
Gruß
Lars
PS: bei einer sozialversicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigungdauer von:
12 Monaten = neu erwirkte ALG1 Anspruchsdauer + 6 Monate
16 Monaten = neu erwirkte ALG1 Anspruchsdauer + 8 Monate
23 Monaten = neu erwirkte ALG1 Anspruchsdauer + 10 Monate
Die Antwort hängt davon ab, über welchen Zeitraum die erste Zwischenbeschäftigung ausgeübt worden ist:
* Wenn die Zwischenbeschäftigung kürzer als 12 Monate war, so ist in dieser Zeit kein neuer ALG-Anspruch entstanden. Der daraufhin erstellte Bescheid ist somit lediglich die Fortführung des alten (Rest-)Anspruches.
* War die Zwischenbeschäftigung jedoch länger als 12 Monate, so ist ein neuer Anspruch entstanden. Durch den Bestandsschutz wird dabei die Höhe garantiert und der alte Restanspruch wird mit dem neu erworbenen Anspruch verrechnet. Danach erlischt der alte Anspruch vollständig mit allen Rechten und Pflichten. Der neue Anspruch ist dann aber mit denselben Rechten, Pflichten und Folgen verbunden, wie sonst auch. D.h. auch die 4-Jahresfrist gilt wieder. Vom Beginn des neuen Anspruches an gerechnet.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier, superschnelle Antwort- Danke! Mein Fall ist genauso wie von Dir beschrieben. Nach 23 Monaten ZwischenBeschäftigung ist ein neuer Anspruch entstanden. Aber im Bewilligungsbescheid werden nur 7 Tage betrachtet, für die ich das ALG auch erhalten habe, in der Höhe des alten Bestandsschutzes. Aber der neue Bescheid erstreckt sich nur über diese wenigen Tage, weil ich gleich wieder die Aufnahme der neuen Tätigkeit gemeldet habe. So habe ich aber eben leider keinen Bescheid über die mir insgesamt doch zustehende Bezugsdauer von 24 Monaten bekommen. Soll ich das besser nochmal anfordern, wie der zweite Kommentator schrieb? Oder ist das nicht nötig, weil selbstverständlich per Gesetz bzw. VO geregelt? Mein alter Anspruch vor der letzten Zwischentätigkeit war 24 Monate minus zwei, die schon in Anspruch genommen wurden. Dazu der neu erworbene Anspruch von 6 Monaten ergäbe wieder mehr als, am Ende also genau 24 Monate, das müsste doch unstrittig sein, zusammen mit der 4-Jahesfrist. Ich möchte in weniger als 2 Jahren erneut darauf zurück greifen, in alter Bestandshöhe.
Danke nochmal – und zuvor noch ein paar beschauliche weihnachtliche Stunden!
VG Renate
„Soll ich das besser nochmal anfordern?“
Ich halte es eigentlich nicht für erforderlich, aber ein Telefonat zur Bestätigung der korrekten Berechnung würde ja vielleicht bereits ausreichen.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend,
hat jemand eine Ahnung, wie es sich verhält, wenn man Krankengeld bezieht, der Arzt empfiehlt, man solle sich einen neuen Job suchen und im Krankengeldbezug eine Abfindungsvereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist unterschreibt.
Sollte ich bereits während des Krankengeldes die Arbeitsagentur informieren?
Wird die Abfindung auf das Krankengeld angerechnet?
Wenn ich Krankengeld beziehe und währenddessen vom Arbeitgeber abgemeldet werde, muss ich mich dann freiwillig gesetzlich krankenversichern und wird dann die Abfindung zur Berechnung der Beitragshöhe herangezogen?
Fragen über Fragen, hoffe auf Hilfe und bedanke mich bereits herzlich dafür.
Zunächst einmal ist zu bedenken, dass eine Arbeitslosmeldung (und ALG-Bezug) voraussetzt, dass man arbeitsfähig ist. Wer arbeitsunfähig ist, kann sich nicht arbeitslos melden.
Insofern könnte man höchstens eine Arbeitsuchendmeldung vornehmen und diese dann zu einer Beratung/Abstimmung mit der Agentur für das weitere Vorgehen nutzen.
Dabei sollte dann in erster Linie die Frage nach einer möglichen Sperrzeit geklärt werden. Wenn gesundheitliche Gründe ausschlaggebend für das Beenden des Arbeitsverhältnisses waren, sollte die Agentur in der Regel von einer Sperre absehen. Die gesundheitlichen Gründe sollten aber gut nachgewiesen werden und es gibt immer einen gewissen Ermessenspielraum der Agentur.
Bitte dabei unterscheiden: Eine Sperre gibt es wg. der Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes (außer bei wichtigen Gründen). Eine Ruhezeit hingegen gibt es bei der Zahlung einer Abfindung und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (völlig unanhängig von den Gründen).
Die Abfindung hat auf das Krankengeld keinen Einfluss (eine Sperre hingegen würde auch das Krankengeld sperren).
Die Abfindung kann aber sehr wohl bei den Beiträgen zur freiwilligen KV Auswirkungen haben. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe nun den Bewilligungsbescheid von der Bundesagentur für Arbeit postalisch bekommen.
Dort steht drin
Leistungsart „Arbeitslosengeld §136 SGB3“ Anspruchsbeginn 01.01.22, Anspruchsdauer 360 Tage.
Von 01.01.2022 bis 31.12.2022, Leistungsbetrag täglich XX Euro.
1) Kann ich mich nun getrost abmelden (online/persönlich) und habe mir den Anspruch für die nächsten 4 Jahre reserviert ?-
2) Online gibt es unter Menü (oben rechts) den Punkt Veränderungmelden -> Sonstiges -> Sonstige Abmeldung. Das wäre richtig zum abmelden bzw reserviert lassen ?
3) Da kann man dann einmal den Termin, wann man sich abmelden möchte und bis wann man sich abmelden möchte, ist das bis wann man sich abmeldet so wichtig ? Das weiß ich gar nicht genau, kann ich da erst mal 06.2023 eingeben und mich aber dennoch früher anmelden, falls gewünscht ?
4) Das Textfeld „Grund“ lasse ich frei, ist das ok ?
5) Dann steht da noch: „Ich bin bei der Agentur für Arbeit gemeldet als Kundin oder Kunde der: *
Arbeitsvermittlung, EHER DAS HIER?!
Berufsberatung
6) Dann als letztes: „Den Termin am 10.01.2022 nehme ich wahr“ Da kreuze ich dann einfach nein an, wegen Abmeldung
@Jadon
hier die Antworten:
1.) ja
2.) ja
3.) das „bis“ kann man frei lassen
4.) OK
5.) ja, Arbeitsvermittlung
6.) „nein“ ist OK
Schöne Grüße
Bruno
Danke.
Nun habe ich es wie oben beschrieben getan und habe Post bekommen
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Sehr geehrter Herr…
die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III wird ab 04.01.2022 aufgehoben.
Grund: Aufnahme einer Beschäftigung
Rechtsgrundlage ist §§ 137 Abs. 1, 138 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift Widerspruch bei der im Dokumentenkopf genannten Agentur für Arbeit einlegen.
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Ich habe keine Beschäftigung aufgenommen, muss ich nun Widerspruch einlegen ? Ich wollte den ALG1-Anspruch reservieren, für die nächsten 4 Jahre.
Nein, alles OK. Das Amt hat Dir nur per Bescheid mitgeteil, dass Du ab 4.1.22 wunschgemäß kein ALG1 mehr kriegst. Das ALG1 für die ersten 3 Tage des Jahres wird dir Ende Januar ausgezahlt. Den Rest des Anspruchs kannst Du in den nächsten 4 Jahren verballern.
Du hast sicher das Textfeld der Abmeldung leer gelassen, also nehmen die an, dass Du einen neuen Job hast. Hätteste da „mein Papagei ist krank“ geschrieben, dann würde „Erkrankung eines Haustieres“ als Grund im Abmeldungsbescheid stehen 😉
Leer lassen konnte man es nicht, es war ein Pflichtfeld. Ich glaube ich habe drei Striche eingetragen.
Leer lassen konnte man es nicht, es war ein Pflichtfeld. Ich glaube ich habe drei Striche eingetragen.
Sollte ich das lieber klären und denen mitteilen, dass ich keine Beschäftigung ausübe, außer Minijob oder ist das eigentlich irrelevant.
Lass es beruhen, ist irrelevant
Okay. Danke. Wird nun der Krankenkassenbeitrag im Januar auch von der Bundesagentur gezahlt, oder nur der Rentenbeitrag ?
Sonst hatte ich vor den KK-Beitrag selbst zu überweisen.
Ab 4.1.22 biste selbst für die KV verantwortlich, es sein denn Du meldest dich in weniger als 4 Wochen wieder bei der AfA an.
@Jadon: RV wird nur für drei Tage gezahlt, der Monat zählt aber auch mit nur einem Tag für diverse Fristen. Siehe auch https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/#comment-38917
Wieviel KV für die drei Tage gezahlt wurde, siehst du ja im Bescheid. Rest darfst du nachzahlen 😉
Und alles Gute dem Papageien!
MbG
Joerg
Guten Abend,
ich habe auch eine Frage zum An- bzw. Abmelden.
Aktuell beziehe ich noch ein paar Monate ALG 1. Leider kann ich erst Ende 2022 mit Abzügen Rente beziehen. Nun habe ich evtl. die Möglichkeit einen Job anzutreten, bei dem ich mir aber nicht sicher bin, ob die Tätigkeit zu mir passt und der auch schlechter dotiert ist als mein aktuelles ALG 1. Bei der Agentur sagte man mir, wenn man eine Tätigkeit selbst kündigt, dass dann eine 3monatige Sperre eintritt und mein Restanspruch ALG 1 dann mehr oder weniger verfallen sei. Auf meine Frage, ob ich mich vom ALG-Bezug abmelden könne, wurde mir gesagt, dass sei nur VOR Inanspruchnahme möglich, aber nicht während dem laufenden Bezug. Bin jetzt etwas irritiert, da man mir vor einiger Zeit sagte, ich könne mich jederzeit abmelden und der Restanspruch bliebe dann 2 Jahre bestehen.
Weiß jemand, was nun richtig ist? Oder gibt es noch andere Möglichkeiten? Ich möchte ungern meinen Restanspruch verlieren.
Herzlichen Dank im voraus.
Moin Klein Erna,
„Bei der Agentur sagte man mir, wenn man eine Tätigkeit selbst kündigt, dass dann eine 3monatige Sperre eintritt und mein Restanspruch ALG 1 dann mehr oder weniger verfallen sei.“
Ja, bei einer Eigenkündigung verhängt die AfA entsprechende Sanktionen (3 Monate Sperre) … und ein eventueller Verfall des Restanspruches kann eintreten … (hängt von der Dauer des Restanspruches ab.)
“ evt. angestrebte Zwischenbeschäftigung“
Kündigt dich der AG (in oder nach der Probezeit) und es liegt kein versicherungswidriges Verhalten vor, wird keine Sperrzeit verhängt.
„Auf meine Frage, ob ich mich vom ALG-Bezug abmelden könne, wurde mir gesagt, dass sei nur VOR Inanspruchnahme möglich, aber nicht während dem laufenden Bezug. Bin jetzt etwas irritiert, da man mir vor einiger Zeit sagte, ich könne mich jederzeit abmelden und der Restanspruch bliebe dann 2 Jahre bestehen.“
Die Aussage der AfA stimmt so nicht. (§161 Abs.2 SGB III) … siehe ganz oben in der Einleitung vom Privatier der zitierte Abs.2:
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Gruß
Lars
“ Auf meine Frage, ob ich mich vom ALG-Bezug abmelden könne, wurde mir gesagt, dass sei nur VOR Inanspruchnahme möglich, aber nicht während dem laufenden Bezug. „
Ich verstehe hier weder den Sinn der Frage, noch die Antwort…
Einerseits: Wenn ein neuer Job begonnen wird, muss man sich vom ALG-Bezug abmelden. Da gibt es keine Wahlmöglichkeit.
Andererseits: Eine Sperre bei Eigenkündigung gibt es auf jeden Fall, dagegen hilft auch keine Abmeldung.
Die Aussage, dass eine Abmeldung nur VOR der Inanspruchnahme (des ALG, nehme ich an) möglich sei, ergibt für mich keinen Sinn. Gerade während eines ALG-Bezuges kann man sich jederzeit auch wieder abmelden.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank für die Antworten.
Ich hatte das dann wohl missverstanden, ich dachte wenn ich mich zunächst ohne neuen Job abmelde und dann während der abgemeldeten Zeit einen Job anfange, könnte ich die evtl. Sperrzeit abwenden.
Aber jetzt habe ich es verstanden, vielen Dank noch mal. Ich bin immer wieder begeistert und werde weiter folgen.
Gruß, Klein Erna
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wohne momentan in Neuseeland, aber moechte bzw. muss evtl. bald wieder nach Deutschland zurueck kommen. Um besser planen zu koennen, haette einige Fragen zum Arbeitslosengeld und hoffe das Sie mir damit etwas weiter helfen können:
28.02.18 letzter Arbeitstag in Deutschland
10.03.18 nach Neuseeland gereist (Working Holiday Visum)
28.03.19 zurück in Deutschland
23.04.19 Arbeitslos gemeldet
10.06.19 wieder nach Neuseeland gereist (Partnervisum / Arbeitsvisum)
304 Tage Restanspruch
Arbeitslosengeld 4 Jahre gültig
Falls ich das richtig gelesen habe, muss der der Anspruch nur innerhalb der vier Jahre geltend gemacht (also angemeldet) werden. Er kann aber durchaus über den vier Jahreszeitraum hinaus aufgebraucht werden.
Koennen Sie bitte bestaetigen, ob dieses koerrekt ist und falls ja, was die genauen Bedingungen in meinem Fall sind?
– Ab wann genau zählen die vier Jahre – ab Datum der offiziellen Arbeitslosigkeit (28.02.18) oder ab wenn ich das erste mal Arbeitslosengeld bezogen habe (23.04.19)?
– Bis zu welchem Datum muss ich wieder zurück in Deutschland sein um meinen Restbetrag in Anspruch nehmen zu koennen?
– Bis zu welchem Datum koennte ich dann das Arbeitslosengeld beziehen? Oder waere das bis ich einen neuen Job gefunden habe bzw. the 304 Tage abgelaufen sind?
– Da ich mich nach meiner Rückkehr in Deutschland evtl für 14 Tage isolieren muss, würde ich es ggf. nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist persönlich ins Amt schaffen. Könnte ich in diesem Fall mein Arbeitslosengeld rechtsgültig online oder per Telefon beantragen?
Ich freue mich bald von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Greussen,
Jackie
Ich habe den Eindruck, dass die obigen Angaben zum Zeitablauf entweder lücken- oder fehlerhaft sind. Denn zwischen dem letzten Arbeitstag und dem Tag der Arbeitslosmeldung liegt mehr als ein Jahr und im Jahr 2019 hätte das den Verlust des ALG-Anspruches bedeutet.
Dies galt zumindest für Tätigkeiten in Deutschland. Falls hier (nicht erwähnte) Ansprüche aus dem Auslandsaufenthalt berücksichtigt worden sein sollten, so kann ich dazu keine Auskünfte geben: Keine Auskünfte zu Auslandsfragen!
Gruß, Der Privatier
Danke für die Informationen und Tipps auf dieser Seite ….
Ich hatte 2020 meinen ALG I – 12 Monate + 3 Monate Verlängerung aufgrund der Corona-/bzw. Lockdownsituation – in Anspruch nehmen müssen.
War dazwischen 2 Monate ohne Beschäftigung – und dann etwas über 13 Monate in Anstellung mit niedrigerem Gehalt und etwas weniger Stunden.
Nun wurde mir ALG I ca. in Höhe des Anspruchs von 2020 gewährt – aber nur für 8 Monate.
Mir ist nicht klar warum. Ich dachte nach 12 Monate Versicherungsdauer erwirbt man Anspruch für neue 12 Monate. Dazu kommt dass ich zwischenzeitlich 50 geworden bin.
Danke, falls spontan etwas dazu bekannt sein sein sollte.
Wäre schön.
“ Ich dachte nach 12 Monate Versicherungsdauer erwirbt man Anspruch für neue 12 Monate.“
Nein, es sind nur 6 Monate ALG1, siehe §147SGB3 oder die Tabelle bei https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
ach ja, es kommt keine Sperrzeit zum Tragen, hatte ich vergessen zu erwähnen.
Hallo Privatier,
Hallo zusammen,
Ich habe nach dem Dispositionsjahr ca. 2 Monate Arbeitslosengeld erhalten und war dann im Mutterschutz. Direkt im Anschluss war ich dann ca. 22 Monate in Elternzeit (leider nur Mindestbetrag von 150 € monatl. erhalten da ich 12 Monate vor Geburt bereits im Dispojahr war und somit kein Gehalt angerechnetwerden konnte).
Nun endet morgen meine Elternzeit und ich möchte direkt das restliche Arbeitslosengeld beanspruchen. Werde heute noch online den Antrag mit Verweis auf den damaligen Bescheid stellen. Muss ich noch was tun oder ist das ausreichend? Mein Bescheid war damals noch ohne Kind also 60% vom Gehalt jetzt hab ich ein Kind. Wird das neu berechnet und wenn ja dann auf Basis/Grundlage meines vorherigen Verdienstes? Oder kann das nachteilig sein? Soll/muss ich das Kind nun mit angeben? Habe noch keinen Betreuungsplatz umd will ehrlich gesagt die restlichen 10 Monate Arbeitslosengeld ausschöpfen. Wie sollte ich da am besten vorgehen?
Danke und VG, Leni
„Werde heute noch online den Antrag mit Verweis auf den damaligen Bescheid stellen.“
Das ist genau der richtige Weg. Wichtig dabei ist der Hinweis auf den alten Bescheid.
Allerdings muss ich dazu sagen, dass ich Zweifel habe, ob der alte Bescheid noch viel helfen wird. Um das zu beurteilen, sind die angegebenen Daten aber zu ungenau.
Die 22 Monate Elterngeld zählen als versicherungspflichtige Zeiten und begründen daher einen neuen Anspruch auf ALG mit einer Dauer von 6 Monaten. Die Höhe würde wahrscheinlich fiktiv bemessen, da in den 2 Jahren vor ALG-Zahlung weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorlagen.
Aber da gibt es ja noch den Bestandsschutz, der auf den alten Bescheid zurückgreifen könnte. Dazu müsste allerdings innerhalb der 2 Jahre vor dem neuen ALG-Beginn noch ALG nach dem alten Bescheid bezogen worden sein. Ist das so? Bitte einmal anhand der alten Unterlagen prüfen!
Falls das passen sollte, muss das neue Bemessungsentgelt mindestens in der Höhe des alten Bescheides festgestellt werden. Und vom Bemessungsentgelt werden dann die üblichen Abzüge abgerechnet. Kind und evtl. andere Steuerklasse werden dabei berücksichtigt. Mehr zur Berechnung im Beitrag: Alles im Rahmen.
Passt das mit den Daten allerdings nicht, kommt der Bestandsschutz nicht zum Tragen und es wird zu einer fiktiven Bemessung kommen. (s. Beitrag: Fiktive Bemessung).
Aber es gibt auch noch eine gute Nachricht: Zu den 6 Monaten des neuen Anspruches kommen dann noch die 10 Monate Restanspruch des alten Anspruches. Allerdings wird die Summe auf das Maximum des entsprechenden Alters gekürzt. Dies dürfte wahrscheinlich bei 12 Monaten liegen.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort. Also konkret war das so:
31. Dezember 2018 letzter Arbeitstag nach Aufhebungsvertrag,
Januar 2019 Abfindung ausgezahlt bekommen,
Januar 2019 neuen Job angetreten, dann Mitte Februar 2019 selbst gekündigt,
Februar 2020 genau ein Jahr später arbeitslos gemeldet,
April 2020 bis Juni 2020 Mutterschaftsgeld bekommen,
direkt im Anschluss Juni 2020 bis einschließlich heute 17.02.2022 Elterngeld erhalten.
Heute online arbeitslos gemeldet mit Beginn morgen 18.02.2022.
Habe mich aber nicht arbeitssuchend gemeldet, sondern direkt Arbeitslosengeld beantragt und in irgendeinem Feld (wo man Zeiten angibt) auf den alten Bescheid verwiesen.
Keine Ahnung ob das jetzt so durchgeht, ich also ab morgen erst mal offiziell arbeitslos gemeldet bin, aber ich wollte diesen Antrag schnell noch raushauen damit ich nahtlos krankenversichert, rentenversichert etc. bin und den restlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann. Die Unterlagen die sie von mir benötigen werde ich die Tage hochladen. Sollte ich noch etwas beachten?
Danke schon mal!
Moin Leni,
von mir noch folgender Hinweis/Ergänzung:
„Habe noch keinen Betreuungsplatz umd will ehrlich gesagt die restlichen 10 Monate Arbeitslosengeld ausschöpfen. “
Betreffs … „kein“ Betreuungsplatz … noch folgendes bitte beachten:
Um den ALG1 (Rest und/oder Neu) Anspruch zu erwirken, muss man min.15 Stunden/Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ist das nicht möglich, kann kein Anspruch auf ALG1 geltend gemacht werden.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
kann ich, sobald ich einen Betreuungsplatz habe. Kind ist für die Krippe/Kindergarten angemeldet aber biher kein Platz und die Vergabe für dieses Jahr ab September wird im April bekannt gegeben. Ob wir dann einen Platz bekommen steht noch in den Sternen. Ansonsten kann ich arbeiten sobald mein Kind schläft, also wenn der Arbeitgeber flexibel ist, ist es meinerseits möglich mind. 15 Std. die Woche zur Verfügung zu stehen. Aber k.A. wie sich das das Arbeitsamt vorstellt. Zu Corona Zeiten einen Kitaplatz zu bekommen scheint fast unmöglich zu sein, jedenfalls suchen viele Mütter aus meinem Bekanntenkreis einen Betreuungsplatz.
Wie kann ich denn hierzu am besten vorgehen?
Hallo nochmal,
ich habe eben beim Arbeitsamt angerufen, da ich nicht sicher war ob nun mein Online Antrag vorliegt oder ob ich noch etwas tun muss damit ich ab heute auch wirklich arbeitslos gemeldet bin. Die Dame hat mich jetzt telefonisch arbeitslos gemeldet sagte mir aber (und das irritiert mich gerade ziemlich), dass ich unverzüglich persönlich vorbei kommen muss da ich sonst kein Arbeitslosengeld erhalte bzw. erst ab dem persönlichen Erscheinen beim Amt mir Arbeitslosengeld zusteht. Sie hat mir gesagt, dass ich das Arbeitsfeld für die Tage an denen ich nicht vorstellig war nicht gezahlt werden also futsch ist. Ich werde am Montag persönlich hingehen, da die nur von 8 bis 10 Uhr geöffnet haben und es heute somit nicht mehr möglich ist. Aber kann es sein, dass ich jetzt für heute, morgen und Sonntag kein Geld sehe, also es mir auch nicht später ausgezahlt wird? Wären ca. 70€ pro Tag die ich nicht mehr bekomme solange ich da nicht persönlich vor Ort war. Kann das sein?
Danke und viele Grüße, Leni
Hallo Leni,
seit dem 01.01.2022 kann man die persönliche Vorstellung bei der AfA durch die Onlinemeldung mittels Personalausweis ersetzten. Dazu muß jedoch die Onlinefunktion freigeschaltet sein und das Paßwort verfügbar sein.
Sollte dies nicht möglich sein:
– ich glaube, es gibt einen Zeitraum von 3 Tagen, in denen Du dich persönlich vorstellen mußt
– ein späterer Beginn des ALG-1 bedeutet nicht den Verlust des Geldes, nur die Verschiebung der Zahlung. Der Zeitraum beginnt dann eben ein paar Tage später.
Gruß
Bruno
Danke Bruno, muss ich mal die Unterlagen durchsuchen, kann mich dran erinnern dass ich 2015 als ich mein Perso erneuert hab diese online Funktion bekommen hab, aber nie genutzt. Wenn ich die Unterlagen nicht finde oder es online nicht klappt bin ich halt am Montag um 8 Uhr beim Amt. Da herrscht 2G. Mal sehen ob ich reingehe oder es beim Notschalter für ungeimpfte schneller geht.
Ach ja, hatte keine Antwortfunktion unter deinem Post daher so
Hallo Bruno, danke noch mal für den Hinweis mit der online Anmeldung mittels Personalausweis. Ich habe die Unterlagen hierfür tatsächlich heute gefunden und mich jetzt noch mal online Arbeitslos gemeldet. Ich konnte dafür aber nicht den 18.02 wählen, es ging nur ab heute. Komischerweise habe ich trotz Telefonat mit dem Amt gestern keine andere Anmeldung von gestern in meinem Portalbereich gesehen. Nur den Antrag auf Arbeitslosengeld ab 18.02 den ich am 17.02 online beantragt hatte. Hm, jedenfalls machdem ich mich online Arbeitslos mittels Perso ab heute angemeldet habe wäre der nächste Schritt Arbeitslosengeld zu beantragen. Hab ich jetzt nicht noch mal gemacht da ich das ja bereits getan hab.
Hab ich jetzt wg. dem einen Tag nachteile? Sonst wäre ich ja erst am Montag beim Amt aufgeschlagen. Soll ichcda dennoch hin oder dürfte nun ein Telefonat genügen?
Danke nochmals im voraus.
LG Leni
@ Leni
ich würde am Montag erst einmal anrufen und nachfragen, ob alles vorliegt.
Grüß
Bruno
Hallo nochmal,
ich habe es tatsächlich geschafft alles online/telefonisch zu klären – danke noch mal für die Hinweise!
Ich habe bereits meinen Anspruch erhalten, Arbeitslosengeld wurde aufgrund vom Kind von 60% auf 67% vom Gehalt neu berechnet umd steht mir nun 12 Monate zu obwohl ich bereits 2 Monate verbraucht hatte. Allerdings mit Beginn 19.02. Macht es krankenversicherungstechnisch etwas aus, dass ich nun ggf. einen Tag nicht krankenversichert war? Ich warte einfach mal ab.
Könnte ich mich denn nun jederzeit wieder abmelden und zum späteren Zeitpunkt wieder anmelden? Hintergrund ist weil ich noch keinen Kitaplatz habe und mir das Arbeitsamt ggf. zu sehr auf die Pelle rücken könnte und ich die Zeit bis ich einen Kitaplatz habe überbrücken möchte indem ich mich abmelde und z.B. 1 Woche später wieder anmelde um dadurch Zeit zu gewinnen. Ist das möglich bzw hat jemand Erfahrung wie das Arbeitsamt damit umgeht?
Danke und einen guten Start in die Woche!
@Leni,
hier die Antwort auf Deine Fragen vom 28.02.
Ich verstehe zwar nicht, warum man sich für 1 Woche abmelden will (um Zeit zu gewinnen???), aber es geht jederzeit sich abzumelden.
Wenn Du Dich innerhalb eines Monats wieder anmeldest:
– benötigst Du keine eigene Krankenversicherungsbeiträge. Es gilt die Nachversicherung
– kannst Du Dich ohne erneute persönliche Meldung bei der AfA wieder arbeitssuchend melden.
Schöne Grüße
Bruno
Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage an euch.
Bis wie lange nach dem Ausscheiden (Abfindung) von seinem Arbeitgeber, kann man das ALG beantragen?
Stimmt das mit bis zu 18 Monaten?
Beispiel ich habe bis zum 30.03.2021 gearbeitet, und müsste spätestens zum 01.10. 2022 das ALG beantragt haben.
Würde mich auf eine Antwort von euch sehr freuen.
Mfg. Wolfgang-P.
Vom Prinzip ja https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/
Ausnahme: Du bist bereits Ü58 und möchtest 24 Monate ALG1 beziehen, dann hat man nur 12 Monate (Dispojahr) Zeit.
Ne ich werde im Juni 56 Jahre.
Ich hatte im Februar 2021 ein Beratungstermin im Arbeitsamt, da wurde mir gesagt, ich kann wenn ich ab dem 01.April nicht mehr Arbeite auch erst im Januar 2023 ALG beantragen.
Hatte gedacht das passt.
Anfang dieses Jahr die Abfindungssumme, und Anfang kommendes Jahr ALG.
Ich mich nicht mehr darum gekümmert und vor 3 Wochen hab ich erfahren das dies gar nicht stimmt.
Vergangene Woche sagt ein Berater 12 Monate, obwohl er mein Alter wusste.
Super Berater hab ich da erwischt.
Diese Woche wieder ein Beratungsgespräch, diesem Mal 18 Monate.
Sie hat mir aber geschworen das es 18 Monate sind.
Also es sind 18 Monate ?
Ja
Vielen Herzlichen Dank für deine Info.
Schönen guten Tag,
ich habe mir den Anspruch auf ALG1 reserviert. Also mich bei der Bundesagentur für Arbeit wieder abgemeldet und hatte Januar und Februar 2022 einen Minijob.
Wenn man nun einen Teilzeit- oder Vollzeitjob annimmt müsste der Anspruch erlöschen, es sei denn man wird gekündigt.
Was ist allerdings, wenn man im EU-Ausland in einer Vollzeitstelle arbeitet ? Bleibt der Anspruch auf ALG1 dennoch 4 Jahre ?
Schönen Dank.
@Bernd,
Zitat aus: https://www.deutsche-im-ausland.org/absicherung-und-finanzen/sozialversicherung-im-ausland/arbeitslosenversicherung/deutsches-arbeitslosengeld-nach-rueckkehr-aus-dem-ausland.html
„Weitergeltung deutscher Leistungsansprüche
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der vor einer Ausreise erworben wurde und noch nicht verbraucht ist, kann erneut bewilligt werden, wenn seit seinem Entstehen noch nicht vier Jahre vergangen sind.“
Unter dem o.g. Link sind Kontakte aufgeführt, an die man sich bei weiteren Fragen evtl. wenden kann.
VG eLegal
Hmm danke, etwas kompliziert :).
Also der Mann hat mehrere Jahre in DE gearbeitet und hat Anspruch auf ALG1, diesen hat er bescheinigt bekommen und sich kurz danach abgemeldet.
Beispiel 1, Wohnsitz Deutschland, Arbeitsplatz Niederlande für 6 Monate.
Beispiel 2, Wohnsitz und Arbeitsplatz Niederlande für 6 Monate.
Wer weiß die Antwort 🙂 ? Hat der Mann noch Anspruch auf ALG1 nach der Tätigkeit ?
„Wenn man nun einen Teilzeit- oder Vollzeitjob annimmt müsste der Anspruch erlöschen, es sei denn man wird gekündigt.“
Die Aussage ist falsch.
Je nach Dauer der neuen Beschäftigung kann sich der verbleibende Anspruch sogar erhöhen (bzw. ein neuer kommt dazu und wird addiert). Es ist allerdings vorteilhaft, wenn man dann gekündigt wird (oder von vornherein einen befristeten Zeitvertrag unterschreibt), dann entfällt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Lesetip https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Weißt du die Antworten auf meine Fragen oben ? Es geht um eine Vollzeitstelle / Teilzeitstelle.
Zu „Ausland“ kann ich nicht mehr sagen, als eLegal schon geschrieben hat.
Guten Tag,
ich habe zum 28.02.2022 meine Beschäftigung aufgegeben und mich fristgerecht arbeitssuchend, sowie arbeitslos gemeldet, als dies nötig war. Ich hab daraufhin ebenfalls den Antrag auf ALG1 gestellt (dies war am 22.03.2022 der Fall) und habe seitdem einen vorläufigen Bewilligungsbescheid erhalten, aus dem hervorgeht, dass ich ab dem 23.05.2022 ALG1 erhalten würde.
Nun habe ich vor zwei Wochen ein Visum für ein einjähriges Work & Travel in Japan erhalten und werde (wahrscheinlich) am 02.06.2022 dorthin fliegen. Davor will ich mich natürlich bei der Agentur für Arbeit abmelden. Nach dem Jahr würde ich gerne wieder ALG1 beantragen.
Meine Frage lautet: ich habe noch keinen ENDGÜLTIGEN Bescheid über mein ALG1 erhalten und würde gerne wissen, ob die Antragsstellung unter Einhaltung aller Fristen schon als „geltendmachen“ des ALG1-Anspruches gilt oder ob ich tatsächlich bis zum 23.05. warten, einen Tag ALG1 bekommen müsste und mich DANN abmelde, um den Anspruch nach der Reise wieder geltend machen zu können.
Die Bearbeitung meines Antrags dauert einfach schon ewig und im Idealfall hätte ich mich schon abmelden wollen, aber ich zögere noch, da ich meinen Anspruch nicht verlieren möchte. Wobei ich nach dem Jahr wohl weiterhin in der „in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate beschäftigt“-Frist liegen würde.
Um es kurz zu machen: Man muss weder auf den endgültigen Bescheid noch auf Zahlungen warten. Für die 4-Jahres-Frist ist der „Tag der Entstehung“ (des Anspruches) maßgebend. Und das ist immer der erste Tag, für den ALG beantragt wurde.
Wenn man den Bescheid nicht abwartet, hat man also den Bestand des Anspruches sicher, man weiß nur nicht so genau, welcher Anspruch (Dauer und Höhe) gesichert ist.
Bei mir hat der Bescheid auch recht lange gedauert und ich kann nur empfehlen, einmal freundlich nachzufragen, woran es denn liegt? Ob man evtl. noch Unterlagen beibringen soll o.ä.? Ich musste damals meinem Ex-AG auf die Sprünge helfen, dass er endlich mal eine Arbeitsbescheinigung zur Agentur schickt. Danach ging es dann recht fix.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Antwort!
Nun, ich hatte die Arbeitsbescheinigung online nachgereicht, daraufhin ging alles bis zum vorläufigen Bescheid recht fix. Ich erhielt noch einen Brief bzgl. „Kündigung auf Rat des Arztes“ oder so (wie die auf die Idee kamen, dass ich auf Rat meines Arztes gekündigt habe, erschließt sich mir nicht). In diesem Stand, dass ich bis zum 07.04. Rückantwort geben soll, ansonsten würden sie über die ersten 12 Wochen „nach bisherigem Kenntnisstand“ urteilen.
Das ist jetzt halt einen Monat her. Ich versuche mich mal morgen zu erkunden. Ich hatte eigentlich vor mich diesen Donnerstag schon abzumelden, damit ich gleichzeitig auch aus der Krankenkasse austreten kann (alles mit KK schon abgeklärt bzgl. was man dafür tun muss) aber bin halt ein wenig „ängstlich“ um meinen Anspruch. Das Geld habe ich nicht wirklich „nötig“ aber es wäre halt schon ganz gut das zu haben, was mir da laut vorläufigem Bescheid „zusteht“, wenn ich wieder zurückkomme.
Ich vermute das sie Dir eine Sperre des ALG für die ersten 12 Wochen verpassen wollen, wenn Du nicht eine „Kündigung auf Anraten des Arztes“ vorlegen kannst. Das gilt dann als wichtiger Grund der die Sperre abwendet!
Das ist mir schon klar, aber es gab keine Kündigung auf ärztlichen Rat und die 12 Wochen sind sowieso bald rum + die jucken mich nicht.
„die 12 Wochen sind sowieso bald rum“
Die Folgen der Eigenkündigung (12 Wochen Sperre, Kürzung der Anspruchsdauer um 25%) werden dich ein ganzes Jahr lang verfolgen. Erst nach einem Dispojahr ist man da raus …
Antwort der Agentur für Arbeit:
„Richtig. Die Sperrfrist läuft ab, auch während des Auslandsaufenthaltes, nicht erst nach der Rückkehr. Für die Sperrzeit nach einer eigenen Kündigung ist die Beschäftigungslosigkeit entscheidend, nicht die Meldung als arbeitslos. Es gibt verschiedene Fallgestaltungen, nach denen Sie bereits vor der Meldung als arbeitslos als beschäftigungslos gelten können. Vom Zeitpunkt der Beschäftigungslosigkeit an läuft die Sperrfrist.“
Da ich sämtliche Fristen eingehalten habe, wird mich das sicherlich nicht nach Rückkehr verfolgen.
Hallo, ich bin seit 2 Jahren wegen meiner Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Seit 1 Jahr beziehe ich Krankengeld. Mein AG pusht mich eine Auflösungsverwinbarung zu unterschreiben. Was sollte in einem Schreiben von meinem Psychiater genau drin stehen,so dass ich keine Sperre bei ARGE bekomme.
Sinngemäß sollte man der Bescheinigung entnehmen können, dass der Arzt dazu rät, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu beenden.
Wie nun der genaue Wortlaut aussehen sollte, wird der Arzt (auch im Hinblick auf die konkreten Ursachen) sicher schon selber wissen.
Zu bedenken ist in solchen Situationen aber auch immer ein weiterer Punkt: Wer arbeitsunfähig ist, kann sich nicht arbeitslos melden!
Gruß, Der Privatier
Ich habe dann doch tatsächlich am selben Tag der Abmeldung den Bewilligungsbescheid über das ALG1 per Post erhalten…kann man sich nicht ausdenken!
Heute kam dann auch der Aufhebungsbescheid. Dieser sagt, dass ich dann halt nicht, wie in dem Bewilligungsbescheid angegeben, das ALG1 jetzt erhalte. Aber wenn ich dann in einem Jahr von meiner Reise zurück bin, kann ich doch das ALG1 wieder ganz normal beantragen und dann erhalten, da ich den Anspruch geltend gemacht habe, oder?
Hallo, ich habe eine Frage zu der 4-Jahresfrist beim ALG:
Ich habe erstmalig im Januar 2018 ALG beantragt. Die aktuelle Bewilligung läuft – aufgrund diverser Unterbrechungen – noch bei Ende Januuar 2023, die 4-Jahresfrist war im Januar 2022 zu Ende.
Aktuell steht bei mir eine REHA Massnahme an, während der man vom ALG-Bezug abgemeldet wird und sich danach wieder anmelden muss.
Laut Auskunft der BA kann man anscheinend auch nach den 4 Jahren, den ALG-Bezug für maximal 6 Wochen unterbrechen und sich danach wieder anmelden. Hat damit schon jemand Erfahrungen?
Danke und Gruß
Erfahrung nicht, aber es gibt zwei Arten der Abmeldung
– Unterbrechung kleiner 6 Wochen: man meldet sich formlos wieder an
– Unterbrechung größer 6 Wochen: man muss einen neuen Antrag ALG1 stellen (was nur binnen der 4 Jahre einen positiven Bescheid zur Folge hat)
Bei einer „normalen“ Arbeitsunfähigkeit von kleiner als 6 Wochen würde ich auch nicht von einer Abmeldung sprechen! Man bleibt da ganz normal als arbeitslos gemeldet und bezieht auch weiterhin Arbeitslosengeld (ähnlich wie bei der Lohnfortzahlung bei einem AG).
Anders verhält es sich bei einem Zeitraum von mehr als 6 Wochen. Nach 6 Wochen fällt man automatisch aus der Arbeitslosigkeit heraus. Wird also quasi zwangsabgemeldet. Die weiteren Zahlungen übernimmt dann die Krankenkasse. Nach der Genesung ist dann ein neuer ALG-Antrag fällig. Und der dürfte dann im obigen Fall nicht mehr genehmigt werden.
Ob es bei einer REHA irgendwelche Abweichungen von diesen Standards gibt, ist mir nicht bekannt. Glaube ich allerdings eher nicht.
Gruß, Der Privatier
Während der REHA bekommt man kein Arbeitslosengeld, sondern Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger
etwas Literatur …
https://www.klinik-eichholz.de/reha-wiki/reha-waehrend-arbeitslosigkeit/
Hallo,
erst einmal ein großes Lob für die vielen Beiträge.
Ich habe eine ganz konkrete Frage zur online ALG Beantragung.
So bin ich bisher vorgegangen.
Aufhebungsvertrag 03.2021 unterschrieben und zum 30.06.2021 ausgeschieden. Mit Agentur Kontakt aufgenommen wegen Dispojahr. Aktuell arbeitsuchend und arbeitslos zum 1.7.2022 gemeldet. Mit Hotline telefoniert, dass ich nur meinen Anspruch auf ALG für 4 Jahre sichern möchte. Die nette Dame hat mir darauf angeboten das Ende der Arbeitslosigkeit nach einem Tag gleich im System zu hinterlegen und ich brauche nur noch das ALG online beantragen. Ein vor Ort Termin ist nicht mehr erforderlich.
Bei der ALG Beantragung gleich auf Seite 1 muss ich nun den Zeitpunkt ab wann ich ohne Beschäftigung bin eintragen. Ist das jetzt wegen dem Dispojahr der 30.06.2022 oder mein offizieller letzter Arbeitstag 30.06.2021.
Diese Formulare verunsichern mich ungemein.
Der 30.06 war der letzte Tag mit Beschäftigung, der erste Tag ohne Beschäftigung war der 01.07.
Auf Seite 1 ist m.W. das Datum der „Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum“ einzutragen, bei Dir wäre das der 01.07.2022.
Hallo, habe hier zum ersten Mal von Dispojahr gehört. Was passiert denn, wenn ich nach einem Aufhebungsvertrag mich nicht bei ARGE melde, bei KK aber freiwillig pflichtversichert bin und nach 1 Jahr mich erst dann bei ARGE arbeitslos melde. Bekomme ich dann ALG 1? Muss man sich überhaupt bei ARGE melden? VG Frank
@Sauer: Natürlich zahlst du KK selber, Thema hier im Blog ausführlich bearbeitet, siehe auch Vorteile durch Vorauszahlung 👍 Und beim Amt musst du dich überhaupt nicht melden, wenn du kein Geld möchtest. Und keine Zahlung in deine Rentenkasse und keine Übernahme von KK+PPV. Letzteres natürlich Pflichtversicherung, also selber zahlen…
MbG
Joerg
Um nach einem Dispojahr ALG1 zu erhalten muß man sich bei der AfA melden, allerdings nicht schon vor dem Dispojahr (obwohl wir das durchaus empfehlen). Theoretisch reicht es aus, sich am ersten Tag nach dem Dispojahr bei der AfA in der Schlange zu einzureihen und sich arbeitslos zu melden. Empfehlen würde ich die AL-Meldung ein bis zwei Wochen im voraus.
Und wie Joerg schon so schön schrieb, während des Discojahres bist Du Privatier und zahlst selbst für deine Versicherungen.
Hallo,
Wenn ich nun also meinen ALG1-Bescheid „in der Tasche“ habe, kann ich mich danach wieder abmelden, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (weniger als 12 Monate Beschäftigung) aufnehmen und den Anspruch danach einfach wieder anmelden (innerhalb der 4 Jahre)? Oder hätte diese Tätigkeit (sagen wir sie geht über 4 Monate) eine Auswirkung auf den bereits festgestellten Anspruch?Spielen der Verdienst oder die wöchentlichen Arbeitsstunden eine Rolle, wenn sich die Beschäftigung tatsächlich nur auf 4 Monate Dauer bezieht?
Vielen Dank und viele Grüße
Ja
Nein
Nein
Siehe auch den im Text verlinkten Kommentar von Adam https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/#comment-30549
Auch wenn es von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum (z.B.3 Monate) befristet ist und ich, mal gesponnen, 10.000€ im Monat verdienen würde, würde meinem bestehenden ALG1-Bescheid nichts anhaben? Die dreimonatige Beschäftigung würde dann halt eben nur nicht auf meinen bestehenden ALG1-Anspruch angerechnet werden.
Ja, so lange kein neuer Anspruch entsteht, gibt es keine Änderung am bestehenden.
Hallo, ersteinmal ein großes Kompliment für die umfangreiche und gute Seite mit den sehr informativen Artikeln. Ich weiß nicht, ob ich es überlesen habe oder meine Frage noch offen ist.
Ich bin zum Ende des Jahres 2019 aus meiner Tätigkeit ausgeschieden und habe sofort ALG 1 beantragt und bezogen. Im Juli 20 bin ich leider langfristig erkrankt und mittlerweile ausgesteuert. Ich warte noch auf die passende Reha. Mittlerweile bin ich wieder im (neuen) ALG 1 Bezug, wegen Krankheit nicht vermittelbar. Ich möchte diesen Bezug nun unterbrechen. Wann muss ich mich spätestens genau wieder arbeitslos melden? 4 Jahre nach Antragsstellung oder 4 Jahre nach Abmeldung? Und kann ich mehrmals unterbrechen? Wie sind da die Fristen? Es geht bei mir darum, die Zahlung zur RV möglichst weit nach hinten zu schieben, da ich mich wegen Kindeserziehung aktuell noch in Zähljahren befinde. Außerdem möchte ich mich später selbstständig machen und freiwillig arbeitslos versichern. Dazu muss ich aber nahtlos vorher arbeitslos gemeldet gewesen sein. Außerdem kann es mit meiner Reha noch dauern und ich möchte nicht auf das Übergangsgeld verzichten. Der Plan wäre also, mich jetzt abzumelden, kurz vor der Reha wieder anzumelden, nach der Reha wieder abzumelden, mich möglichst spät wieder anzumelden und ggf dann wieder ab- und anzumelden, um die Zahlung zur RV in beitragspflichtigen Jahren zu erhalten. Vielen Dank und beste Grüße!
Es tut mir leid, aber das ist schon eine sehr spezielle Situation, für die ich Ihnen leider keine Vorgehensweise empfehlen kann. Ihre Frage zeigt mir, dass Sie dazu offenbar bereits mehr an Hintergrundwissen haben, als ich Ihnen vermitteln könnte.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei allen Vorhaben.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich bin mir nicht sicher,ob meine nachfolgend aufgeführten Überlegungn richtig sind .
Geburtsjahr 12/1959
bestehender Altanspruch ALG1 9 Monate aus ALG1 Bezug 2020/2021 (ALG1 Bescheid liegt vor aus 07/2020 bezogen auf die vorherige langjährige Vollbeschäftigung.
In der Zwischenzeit wurde mein/ein befristeter Arbeitsvertrag 1x verlängert um 6 Monate und nun ein 2.Mal wiederum um 6 Monate bis 31.03.2023.
Danach möchte ich ALG1 Anspruch 9+6+ die nun dann noch weiter erworbenen 6 Monate ausnutzen und anschliessend Rente für lanjj.Versicherte beantragen mit eben dann weniger Abzug.Ist das richtig ,daß der ALG 1 Anspruch dann für die gesamte Zeit (21 Monate) auf das vor der Arbeitslosigkeit erhaltenen Arbeitsentgelt (sprich lt.dem damaligen Bescheid)gezahlt wird? Oder wird der neu erworbene ALG 1 Anspruch /Entgelt dann auf den schlechter bezahlten befristeten Job berechnet? Ich glaube hier gelesen zu haben,daß ich das alte (in meinem Fall höhere Arbeitsentgelt )im Ansatz für die Berechnung lt. 1.Bescheid erhalte ? Ist es auch richtig,daß ich darauf achten sollte, nicht ein weiteres Mal zu verlängern,denn dann wären es 2 Jahre und es würde doch ein neuer Bescheid erteilt?(in diesem Fall mit dem niederen Gehalt).Bis 66+2 Monate möchte ich auf keinen Fall arbeiten,daher kommt doch eh (auch wegen Studium) nur die Rente für langj.Versicherte zum Tragen,dann aber ohne Abzug ? Das wäre dann nach 21 Monaten ALG 1 Bezug ab 01.05.2026,liege ich da richtig? Die 45 Arbeitsjahre bekomme ich nicht voll bis 66+2 Monate,da müßte ich ja sonst noch lnger arbeiten,also entfallen Altersrente bzw.Rente für besonders langj.Versichert sowieso?
Ich weiß,etliche Fragezeichen.bin gerade etwas unsicher ,weil ich mit der nochmaligen Verlängerung nicht gerechnet habe bisher.
Moin Caro62,
wenn ich das richtig verstanden haben, wurde dein befristeter AV = 6 Monate 2x verlängert, so das die Zwischenbeschäftigung damit insgesamt 18 Monate andauert. Mit den 18 Monaten Zwischenbeschäftigung erwirbst du einen „Neu“anspruch von 8 Monaten ALG1.
Damit 9 Monate (Alt)Anspruch + 8 Monate (Neu)Anspruch = 17 Monate ALG1 Anspruch.
“ … auf das vor der Arbeitslosigkeit erhaltenen Arbeitsentgelt (sprich lt.dem damaligen Bescheid)gezahlt wird?“
Ja, nach dem „damaligen“ Bescheid.
Eine weitere Verlängerung um 6 Monate = 2 Jahre Zwischenbeschäftigung würde einen neuen ALG1 Bescheid auf Basis des niedrigeren Gehalt generieren.
Tipp: Weitere Verlängerung nur für 5 Monate = Zwischenbeschäftigung 6 +6 +6 +5 Monate
Folgende Zwischenbeschäftigungsdauer generieren einen neuen ALG1 Anspruch:
Zwischenbeschäftigung < 12 Monate = nix
Zwischenbeschäftigung 12 Monate = 6 Monate neuer ALG1 Anspruch
Zwischenbeschäftigung 16 Monate = 8 Monate neuer ALG1 Anspruch
Zwischenbeschäftigung 20 Monate = 10 Monate neuer ALG1 Anspruch
Zwischenbeschäftigung <24 Monate = 10 Monate neuer ALG1 Anspruch
Warnung:
Zwischenbeschäftigung 24 Monate = 12 Monate neuer ALG1 Anspruch, jedoch ALG1-Höhe berechnet auf schlechter bezahlter Zwischenbeschäftigung
Gruß
Lars
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Hallo Lars,
Ich habe schlechter bezahltes AV 6 Monate+ einmal 6 Monate Verlängerung und jetzt nochmals 6 Monate dazu,also nicht 12 sondern dann 18 Monate,also dann 9 ALG1 Anspruch + 8 dazu =17 gesamt zum Entgelt vom Bescheid 07/2020.
Eine darüber hinaus gehende Verlängerung will ich dann nicht mehr machen,sondern 17 Monate ALG1 Anspruch und dann Rente f.langj.Versicherte allerdings Abzug 17×03.3% weniger .
Danke für die schnelle und punktgenaue Antwort
Viele Grüsse …
Guten Tag,
Ich habe vor zum 31.01.23 meinen Job nach 4 Jahren zu kündigen, um meinen Master nachzuholen. Das Studium beginnt am 01.04.23 und dauert 3 Semester (voraussichtlich bis zum 31.08.24.).
Es ist davon auszugehen, dass ich in der Übergangszeit eine 3-monatige Sperrzeit erhalte.
Kann ich mich in dieser Sperrzeit von der Agentur für Arbeit abmelden, damit nach dem Studium mein ALG1-Anspruch erhalten bleibt?
Wie ich das verstehe, würde ich nach der Kündigung eine 2-monatige Sperrzeit bekommen, mich dann 1,5 Jahre abmelden und danach 1 Monat „Restsperrzeit“ + 9 Monate ALG1 bekommen. Ist das so korrekt?
Vielen Dank & Beste Grüße
Harald J.
Nein, Du würdest sofort 12 Wochen Sperre (1.2.23 – 26.04.23) erhalten und nach den anderthalb Jahren Studium wäre die Sperre „verjährt“. Die Kürzung der Anspruchsdauer auf 9 Monate bleibt jedoch bestehen. Diese 9 Monate kannst Du nach dem Studium in Anspruch nehmen.
Man kann sich jederzeit bei der Agentur abmelden. Dann muß man im Gegenzug seine Krankenversicherung selbst tragen.
Guten Tag,
Danke für die Antwort. Bleibt mein ALG1-Anspruch bestehen, wenn ich während des Master-Studiums einen MIDI-Job (521€/Monat) ausübe?
Vielen Dank im Voraus
Harald J.
Kommt darauf an, ob ein neuer Anspruch entsteht. Das wiederum hängt von der Dauer des Midijob ab. Entsteht binnen 2 Jahren ein neuer Anspruch, dann würde sich … lies am besten selbst:
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Anspruch besteht nach Eintritt des Versicherungsfalles, wenn ich also nicht sofort den Anspruch geltend mache sondern erst max 18 Monate später („Dispojahr“) ist der Zeitraum bis zur Geltendmachung den 4 Jahren anzurechnen.
@ Jimmy
-Nein, diese Aussage ist falsch, vielleicht nochmal den Beitrag des Privatiers oben lesen:
§161 Abs.2 SGB III
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.“
Der „Anspruch auf Arbeitslosengeld“ ENTSTEHT (wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen) aber erst nach Abeitslosmeldung/Leistungsantrag, und zwar AB dem, im darauf folgenden Bescheid genannten, Anspruchsdatum.
Und erst ab diesem Datum fängt die „Bestandsdauer“ an zu laufen.
Grüsse
ratatosk
Wieso stellst Du pauschal zum zweiten Mal diese FALSCHE Aussage in den Raum, mit der Du möglicherweise Mitleser hier verunsicherst? Dadurch wird das Geschriebene auch nicht richtiger!
eSchorsch hat es gestern bereits klar widerlegt:
https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/#comment-41928
Gruß
The_Doctor
@Jimmy:
Ich möchte mich hier einmal der Kritik von The_Doctor anschliessen.
Es wäre hilfreich, sich einmal die empfohlenen Beiträge durchzulesen. Wenn Du etwas nicht verstanden hast, kannst du gerne noch einmal nachfragen. Aber dann bitte in Form einer Frage formulieren und nicht als überhebliche Tatsachenbehauptung.
Was Du bisher hier von Dir gegeben hast, sind weitgehend Stammtischweisheiten, mit denen hier niemand weiter geholfen ist.
Ich möchte daher bitten, Deine Kommentare zukünftig noch einmal zu überdenken.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Ich habe jetzt viel gelesen in dem Forum und ich würde auch gerne eine Frage stellen. Ich bekomme seit 1.4.2021 Arbeitslosengeld, eigentlich bis 31.3.2023. Allerdings bin ich bald länger als 6 Wochen krank und werde vom Arbeitsamt abgemeldet. Sollte ich, fiktiv gesagt, erst in einem Jahr wieder gesund sein, kann ich mich dann weiter arbeitslos melden? Habe 41,5 Jahre gearbeitet, wird Arbeitslosigkeit und Krankengeld auch dazugerechnet, damit ich auf die 45 Jahre komme? Hoffentlich habe ich mich verständlich ausgedrückt. Danke für eine Nachricht
Sie können sich nach der Genesung wieder arbeitslos melden. Dazu ist dann ein neuer Antrag erforderlich, bei dem Sie aber darauf hinweisen sollten, dass noch ein Restanspruch besteht. Den Restanspruch können Sie, wie oben im Beitrag erläutert, bis zu 4 Jahre nach dem ursprünglichen Bescheid in Anspruch nehmen.
Zur Rente: Wenn Sie eine Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie 45 Jahre mit rentenrelevanten Zeiten. Zeiten mit Krankengeldbezug gehören dazu. Zeiten mit Arbeitslosigkeit werden jedoch nicht anerkannt, wenn sie in den 2 Jahren vor Rentenbeginn liegen.
Fehlende Beitragsmonate können Sie aber auch freiwillig einzahlen, aber nur für Zeiten, in denen keine Pflichtversicherung (wie z.B. Arbeitslosigkeit oder Krankengeld) gegeben ist.
Am besten gehen Sie einmal zu einer Rentenberatung und lassen sich für Ihren Fall einmal die Möglichkeiten aufzeigen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier-community,
vorab meinen herzlichen Dank an Herrn Ranning für diese tolle website und all den usern, die hier fundiertes Wissen beisteuern, deren Fragen auch Anregungen für weitere Überlegungen bewirken.
Ich habe zum Thema „ALG1 – Unterbrechungen / Aufbrauchs-Zeitraum“ eine Frage.
Zunächst meine Situation: nach 18-jähriger Unternehmenszugehörigkeit „betriebsbedingt“ gekündigt, habe als regelmässiger Nutzer dieser Plattform sehr viel gelernt und einiges in den Vergleichsbeschluss im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses (diese vereinbarte Regelung macht im Nachgang manches einfacher) einfließen lassen. Viele der dargestellten steuerrechtlich wirksamen Überlegungen habe ich für mich bewertet und entsprechend agiert. Am 31.12.2022 beende ich mein Dispositionsjahr (wurde in 2022 58 Jahre alt), melde mich kommende Woche zum 2.1.2023 arbeitslos und beantrage ALG1, um einen Leistungsbescheid zu erwirken und dann sofort wieder abzumelden (ab Feb in 2023 nicht verfügbar). Ein qualifiziertes Beratungsgespräch durch die BA für Arbeit soll im Sinne einer Abstimmung begleiten (ernsthafte Erwartung!). Aktuell ist vorgesehen, dass mit Erreichen des 63ten Lebensjahres (oder etwas später) in 2027 der Eintritt in die vorgezogene Rente erfolgt (DRV-Beratung ist bis auf weiteres „abgeschlossen“). Der Anspruch auf ALG1 soll jeweils nur in den „Wintermonaten“ Nov bis Apr zur „Abgeltung“ kommen (erstmals jedoch Jan – Apr 2024), dann mit der erforderlichen neuerlichen Online-Arbeitslosigkeitsmeldung. Ich erhoffe mit dieser Vorgehensweise etwas aus dem Fokus der „eifrigen Vermittlungsbemühungen“ des Dienstleisters zu rücken. Obgleich ich „glaube“ §161 SGB III verstanden zu haben, geht dennoch hinsichtlich der diversen ALG1-Unterbrechungen meine Fragestellung: steht dem so wie beschrieben etwas nach geltendem Recht entgegen? Würde möglicherweise ein Teil das Anspruchs verfallen? Gesundheit ist natürlich eine gewisse Voraussetzung….
Besten Dank für Ihre wertvolle Rückmeldung
Wie oben im Beitrag beschrieben, hat ein einmal festgestellter Anspruch bis zu vier Jahre Bestand. Wird er innerhalb dieser Zeitspanne (ggfs. mehrfach) wieder geltend gemacht, verfällt da also nichts. Ob das mit den angegebenen Daten (Beginn: 2.1.2023 und Ende irgendwann in 2027) zusammnpasst, bitte ich einmal selber zu überprüfen.
Gruß, Der Privatier
Moin abyi,
„steht dem so wie beschrieben etwas nach geltendem Recht entgegen?“
Nein. Ungefähre Zeitschiene könnte so aussehen:
01/2023 = 1 Monat ALG1 Anspruch verbraucht = Rest 23 Monate ALG1 Anspruch
01/2024 – einschließlich 04/2024 = 4 Monate ALG1 Anspruch verbraucht = Rest 19 Monate ALG1 Anspruch
11/2024 – einschließlich 04/2025 = 6 Monate ALG1 Anspruch verbraucht = Rest 13 Monate ALG1
Anspruch
11/2025 – einschließlich 04/2026 = 6 Monate ALG1 Anspruch verbraucht = Rest 7 Monate ALG1 Anspruch
11/2026 – einschließlich 05/2027 = 7 Monate ALG1 Anspruch verbraucht = Rest 0 Monate ALG1
Anspruch
Gruß
Lars
„Ich erhoffe mit dieser Vorgehensweise etwas aus dem Fokus der „eifrigen Vermittlungsbemühungen“ des Dienstleisters zu rücken.“
Woher willst Du wissen, dass eifrige Vermittlungsbemühungen anstehen?
Es gibt mehrere Strategien um reibungsarm durch die ALG1-Zeit zu kommen.
Meine erste Wahl ist Kooperation und dem Vermittler gegenüber zu erwähnen, dass man nach Ende ALG1 aus eigenen Mitteln die Zeit bis zur Rente überbrücken kann. Mit etwas Glück wird man dann weniger vermittlungsorientiert betreut und kann mit wenigen oder gar keinen Bewerbungen auskommen.
Wenn das fehlschlägt, dann kann man sich immer noch abmelden und sein Glück in einem halben Jahr versuchen. Aber je länger man von der Arbeitswelt weg ist, desto höher die Chance, dass ein eifriger Vermittler Schulungen usw. für einen aus dem Hutz zaubert.
Als ich al war, durfte jeder, der neu vom Akademikerteam betreut wurde, zweimal einen halben Tag ins Amt um so eine Art Gruppengrundbetankung zu erhalten. Ich nehm an, in meinem regionalen Bereich würde einem das nach jeder Neuanmeldung wieder widerfahren.
Jeder, der sich arbeitslos meldet, bekommt doch ohnehin ein hundert (!) Seiten starkes „Merkblatt für Arbeitslose“. https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-fuer-arbeitslose_ba015368.pdf
Was könnte denn eine „Gruppenbetankung“, die also nicht kundenspezifisch sein kann, beinhalten, was nicht im Merkblatt steht ? Haben die so einen Personalmangel, dass die sich keine Einzelbetreuung mehr leisten können?
Ein individuelles Motivations- oder ein Bewerbungstraining werden selbst die eifrigen SBs in der Agentur nicht in einem halben Tag hinbekommen. Aber die Zeit reicht vielleicht für eine deutliche Ansprache, die den „Kunden“ einen Eindruck vermitteln, wie die SB so drauf sind.
„Was könnte denn eine „Gruppenbetankung“, die also nicht kundenspezifisch sein kann, beinhalten, was nicht im Merkblatt steht ?“
Da ich ohnehin Privatier werden wollte, haben mir diese zwei halben Tage erwartungsgemäß nichts gebracht, sondern mich eben nur zwei halbe Tag gekostet. Warte, nein: einen Elevator Pitch sollte jeder machen; Den Begriff kannte ich nicht.
Mir ging es bei dem Beispiel darum aufzuzeigen, dass Ab-Anmelden einem auch mehr Aufwand bereiten kann.
Hallo,
danke für alle Rückmeldungen zum angefragten Thema…
In der Tat habe ich keine Glaskugel, die mir die Zukunft zeigt. Meine Aussage „eifrig“ war denn auch leicht frotzelig gemeint. Sofern denn auf der Seite des Dienstleisters eine echte Beratung erfolgen sollte (wovon ich schon noch ausgehe!), wird auch meine Intention dargestellt. Ich gehe ja nicht unbedarft in ein solches „Sondierungsgespräch“ – und genügend Selbstbewusstein bringe ich allemal mit.
Zudem kenne ich die Pflichten, aber natürlich auch meine Rechte!
Und – die sogenannte „Abgangsquote“ aus AL für meine berufliche Qualifikation beträgt 11% p.a., die Stellen sind rar. Das wird sicherlich interessant…
Guten Morgen, das ist bis jetzt die einzige Seite, die ich gefunden habe. Auf der man offensichtlich qualifizierte Antworten erhalten kann zu dem Thema „Restanspruch“. Meine Frage: Ich wurde mit 58 arbeitslos. Anspruch Alg 1 für 2 Jahre. Nach 1 Jahr und 3 Monaten ( Restanspruch Alg 9Monate) habe ich einen Zeitvertrag erhalten für 1 Jahr und 3 Monate.Wenn dieser im März ausläuft, erhöht sich mein Restanspruch? Danke für die Antwort schon jetzt!!
Moin Barbara,
„Wenn dieser im März ausläuft, erhöht sich mein Restanspruch?“
Du hast mit den Zeitvertrag (1 Jahr + 3 Monate) einen neuen ALG1 Anspruch von 6 Monaten erwirkt … damit = 15 Monate (Neu + Alt). Schaffst du es den Zeitvertrag eventuell um 1 Monat zu verlängern, dann = 8 Monate (Neuanspruch) … = 17 Monate (Neu + Alt)
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
ich habe nun meinen Anspruch auf ALG 1 vor ca. einem Jahr reserviert. Also die Online-Abmeldung war Anfang Januar 2022.
Nun läuft mein Teilzeitvertrag auf Stundenlohnbasis bei der jetzigen Firma zum Jahresende aus und daher möchte ich für Januar 2023 ALG1 beziehen.
1. Wie gehe ich nun idealerweise vor, gibt es eine Frist in meinem Fall (bis zu der ich anmelden muss) und reicht eine Online-Anmeldung.
2. Ich möchte erst mal nur Januar 2023 ALG 1 beziehen, da ich vor habe ab Februar Teilzeit wo anders zu arbeiten (wenn das klappt). Also melde ich mich dann online Anfang Februar ab ?
Besten Dank.
Das Gesetz schreibt eine Frist zur Arbeitsuchendmeldung von 3 Monaten vor dem absehbaren Ende einer laufenden Beschäftigung vor. Diese Frist wurde offenbar bereits nicht eingehalten und es ist mit einer Sperre von einer Wocher zu rechnen.
Eine Abmeldung aus einem ALG-Bezug kann persönlich, schriftlich, telefonisch oder auch online erfolgen.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Antwort. Ich möchte am 15.12.2022 ALG1 anmelden das mache ich persönlich oder?
Es sei denn ich finde bis zum 15.12 einen neuen Job ab Januar 2023.
Mit einer Sperrzeit von einer Woche kann ich leben.
Nur hypothetisch, wie würde ich die Sperrzeit umgehen z.B indem man erst ab April 2023 ALG1 bezieht, weil dann mehr als 3 Monate zwischen Anmeldung am 15.12.22 und 01.04.2023 liegen ?
Eine Arbeitslosmeldung kann man persönlich bei der Agentur oder auch online durchführen. Wichtig ist dabei immer, dass man sich identifizieren kann (z.B. Ausweis mit Online-Funktion).
Die Folgen einer Sperrzeit werden dann nicht mehr berücksichtigt, wenn das Ereignis mehr als ein Jahr zurück liegt.
Gruß, Der Privatier
Arbeitslos melden geht auch online https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-melden/
Hypothetisch: ja
Kurze Frage: Ich bin 58,5 Jahre alt. Am 31.12.2021 wurde mein Arbeitsverhältnis mit Abfindung beendet. Vom 1.1.2022 – 31.12.2022 mach(t)e ich ein Dispositionsjahr. Pünktlich am 1.10.2022 habe ich mich beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend gemeldet.
Ab dem 1.1.2023 habe ich mich Arbeitslos gemeldet. Meine Arbeitslosenbescheinigung habe ich Stand heute noch nicht bekommen. Ich weiß ja, dass es bei über 58 Jährigen andere Fristen gibt.
Im neuen Jahr möchte ich eine neue Arbeit annehmen. Falls der AG das Verhältnis aus irgendeinem Grund nach 6 Monaten kündigt, möchte ich natürlich meinen Anspruch auf ALG1 aus der Vor-Beschäftigung bei der das Einkommen recht hoch war, wahren.
Reicht es aus auf den Bescheid zu warten, oder sollte ich evtl bis zum 15. Januar ALG1 beziehen um ALG1 zu bekommen und dann den neuen Job antreten ? Vielen Dank für die Tips
Moin JanK,
um den „ALG-1 Bestandsschutz“ zu erlangen musst du min. 1 Tag ALG-1 bezogen haben. Das ist im §151 Abs.4 SGB III festgelegt/beschrieben, also: … “ evtl bis zum 15. Januar ALG1 beziehen um ALG1 zu bekommen und dann den neuen Job antreten“
Auszug aus dem §151 SGB III Bemessungsentgelt:
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
zum Thema ALG-1 Bestandsschutz bzw. Gültigkeit des Leistungsbescheids ist mir einiges unklar.
Das Ende meines Dispojahres naht.
In diesem Jahr wurde ich 58.
Vor einer Woche habe ich mich arbeitssuchend gemeldet und Anfang Januar werde mich zum 01.04.2023 arbeitslos melden.
Mein Fragestellung: Ich möchte direkt zu Beginn 1 Jahr pausieren und erst ab 01.04.2024 ALG I beziehen. Ich dachte, sobald der Leistungsbescheid eintrifft, darf ich mich direkt wieder abmelden.
Soll ich min. 1 Tag ALG-1 beziehen, um den „ALG-Bestandsschutz“ zu erlangen?
Ich hatte gelesen, „Die Höhe des Arbeitslosengelds ist für zwei Jahre durch den Bestandsschutz geschützt. Die Frist beginnt am Tag vor der Entstehung des Anspruchs und läuft kalendermäßig ab.“
Ich hatte verstanden, dass ich den Anspruch von 24 Monate innerhalb 48 Monate geltend machen durfte.
Vielen Dank im Voraus
Gruß
Airam
„Soll ich min. 1 Tag ALG-1 beziehen … ?“
Ja.
Hintergründe https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/
Bestandsschutz heißt, man nimmt eine (geringer bezahlte) Zwischenbeschäftigung auf und nach deren Ende kriegt man dennoch das ALG1, das mittels des alten, hohen Gehaltes berechnet ist.
Das hat erstmal nichts damit zu tun, dass man seinen Anspruch innerhalb von 4 Jahren geltend machen muß.
Wie sind die 4 Jahre geregelt Wenn ich inzwischen einen neuen Anspruch zum alten hinzuerworben und für einige Tage auch bezogen habe,
und demnächst nach weniger als 2 Jahren diesen Restanspruch dann wieder geltend mache,
ab wann zählen dann die 4 Jahre:
a) vom erstmal erworbenen Altanspruch, von dem immer noch viele Monate nicht in Anspruch genommen wurden (bin jenseits der 60, also es stehen immer noch 24 Monate zu)
oder
b) nur vom letzten Bescheid vor weniger als 2 Jahren?
Bspl.
Anspruch auf 24 Monate festgestellt im Spetember 2019, 2 Monate arbeitslos
neuer Anspruch im Oktober2021 festegestellt (24 Monate als Summe von neuem und Restanspruch), 5 Tage arbeitslos im November 2021, neuer Arbeitsvertrag weniger als 2 Jahre bis Oktober 2023
–> habe ich dann noch Anspruch auf 24 Monate?
b (hast da ja einen gültigen Bescheid erhalten, von da ab zählen die 4 Jahre)
Nur 24 Monate abzgl die 5 Tage. Aber vielleicht haste für die 5 Tage ja auch wieder einen neuen Anspruch erarbeitet und es werden in Summe doch 24 volle Monate.
Vielen Dank. (Oben gibt es wohl keine Antwort-Möglichkeit mehr, ich hoffe es ist okay, dass ich hier schreibe)
Nun habe ich mich online arbeitsuchend gemeldet. Den Bereich mit Zeugnissen usw. habe ich erst mal nicht weiter ausgefüllt. (Das müsste eigentlich noch von früher drin sein).
So weit ich weiß muss man sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Da mein Vertrag Ende Dezember ausläuft, ist das also am 01.01.2023 bzw. 02.01.2023 ? 1. Ist das korrekt ?
Da ich krankgeschrieben bin, kann ich mich erst ab 24.12.22 (online) arbeitslos melden.
Den Anspruch habe ich wie oben geschrieben reserviert, das Schreiben suche ich noch raus, wo mein Anspruch bestätigt wird.
2. Wenn ich mich nun online arbeitslos melde (am 24.12.22), wie kann ich dort angeben, dass ich meine „Reservation“ des ALG1 wieder aktivieren möchte ?
Es soll auf keinen Fall ALG1 von 2022 neu berechnet werden, da das viel weniger wäre.
3. Und ich kann für Januar 2023 mit ALG1-Geld rechnen abzüglich einer Woche ?! Ist es wirklich nur eine Woche ? Oder kann ich das vorher sicher in Erfahrung bringen ?
DANKE!!
1. Du mußt gar nichts, aber der 01.01 (bzw. der 02.01) wäre ein geeignetter Termin, wenn Du dich arbeitslos melden möchtest.
2. Die AfA sollte von sich aus wissen, dass Du noch einen bestehenden Anspruch hast. Theoretisch brauchste nix zusätzlich anzugeben. Wenn Du den neuen Antrag per Papier abgibst, dann kannste eine Kopie des alten Bescheides anheften. Aber es sollte auch ohne gehen.
3. Die eine Woche ist im § 159 SGB III beschrieben, letzte Klammer (6).
Du kannst natürlich bei denen anrufen und sagen, dass Du krank bist und nun die Aussicht auf Gesundung besteht und Du dich daher verspätet arbeitsuchend melden möchtest.
Ich brauche doch nochmal eure Hilfe. Vielen Dank für eine Antwort.
Ich bin nun arbeitssuchend, habe das telefonisch gemacht. Möchte mich auch arbeitslos melden.
Nur die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber falsch ausgefüllt. Anstatt eines befristeten Arbeitsverhältnisses (bis 31.12.22) wurde unbefristet mit Kündigung eingetragen. Der Vertrag ist befristet bis zum Ende diesen Jahres und läuft damit aus. Ich hatte zwar gekündigt (aus Frust, weil Stundenlohnerhöhung nicht akzeptiert wurde), allerdings auch zum Ende des Jahres. Damit ist die Kündigung irrelevant, weil der Vertrag zu diesem Zeitpunkt ehe ausläuft. Die Kündigung habe ich zurückgezogen, das wurde vom Arbeitgeber unterschrieben und bestempelt.
Nun habe ich die Personalabteilung angeschrieben, diese sind allerdings im Urlaub bis Neujahr und bis dahin muss ich mich arbeitslos melden. Ich möchte auf jeden Fall, eine Sperre von 3 Monaten vermeiden. Eine Woche ist okay.
Das der Vertrag befristet ist aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich.
Kann ich mich ohne Sorgen eine 3-Monatige Sperre zu bekommen arbeitslos melden ?
Moin Milbo,
für die Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III ist der AG zuständig. Bei der Arbeitslosmeldung solltest du einen Zweizeiler mit Kopie deines AV beifügen und auf den „Fehler“ hinweisen. Anschließend im neuen Jahr Kontakt zum EX-AG aufnehmen und um Berichtigung der Arbeitsbescheinigung drängen.
Die AfA kann nach §404 Abs.2 Satz 19 ff. SGB III sogar gegenüber dem EX-AG u.U. ein „Bußgeld“ verhängen“.
„Die Kündigung habe ich zurückgezogen, das wurde vom Arbeitgeber unterschrieben und bestempelt.“
Ok, trotzdem auch bei Frust sollte man nicht unüberlegt das AV auflösen, hier insbesondere weil es sich um ein befristetes AV handelte.
„Kann ich mich ohne Sorgen eine 3-Monatige Sperre zu bekommen arbeitslos melden ?“
In den Fall kann es u.U. zu einer Diskussion mit der AfA kommen, da aber die Kündigung zurückgezogen und dieses auch schriftlich vom EX-AG bestätigt wurde sehe ich persönlich keine 3-Monatige Sperre. Es muss aber eine Klärung wegen der „falschen“ Arbeitsbescheinigung“ herbeigeführt werden.
Noch ein Auszug aus der FA (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen
nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis,
das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte
Gruß
Lars
PS: Warum hast du zum 31.12.2022 gekündigt, obwohl der Vertrag zum 31.12.2022 ausläuft?
Die Kündigung ist auf den 19.08 datiert. D.h. es sind mehr als 12 Wochen zwischen 19.08. und 31.12.
Ich hatte um eine Stundenlohnerhöhung gebeten, da ich 6x so schnell arbeitete wie ein Kollege. Diese wurde einfach abgelehnt. Daher habe ich gekündigt. Eher symbolisch, da das Arbeitsverhältnis sowieso endet, zum 31.12.
Ich würde gerne vorher klären, ob es nun 3 Monate Sperre oder nur 1 Woche gibt. Allerdings sind die von der AfA eher wortkarg beziehungsweise geben keine direkten Antworten und ich denke ich bekomme von denen keine eindeutige Antwort. Die wollen nur, dass ich mich schnell arbeitslos melde.
Wie kann ich 100%ig die 3 monatige Sperre umgehen ? Kann ich mich einfach 3 Monate später arbeitslos melden ?
Hallo Privatier,
Ich bin bereits arbeitssuchend und Anfang Januar werde mich zum 01.04.2023 arbeitslos melden (nach dem Dispojahr). Mit 58+ hätte ich Anspruch auf 24 Monate, dieser Anspruch muss ich dann innerhalb von 4 Jahren geltend machen, also zwischen den 01.04.2023 und den 31.03.2027.
Ich würde gerne den Anspruch in zwei Phasen aufzuteilen: erstmals 6 Monate ALG I beziehen (01.04. – 30.09.2023), mich dann für 18 Monate abmelden und mich dann wieder für die restlichen 18 Monate arbeitslos melden (01.04.2025-30.09.2026) und Leistungen in Anspruch nehmen.
Da hätte ich zwei Fragen bezüglich Zeitpunkt und Form der Abmeldung bzw. Wiederanmeldung:
1. Abmeldung zum 01.10.2023: Wann genau soll sie erfolgen? (1 Woche im Voraus?). Soll die Abmeldung schriftlich und persönlich erfolgen?
2. Wiederanmeldung zum 01.04.2025: Muss ich mich 3 Monate im Voraus wieder arbeitssuchend melden oder direkt einfach arbeitslos?
Vielen Dank im Voraus und einen schönen Gruß
Airam
1. Deine Entscheidung. Sofern nicht rückwirkend ist alles ok.
2. Wie nach dem Dispojahr: nein, aber manche Agenturen sehen das anders https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Das mit den 2 Phasen würde ich mir nochmal überlegen. Wenn es in dem halben Jahr „gut“ läuft, dann laß es laufen.
Hallo eSchorsch, vielen Dank, all diese Info ist sehr wertvoll.
Frage zum Dispojahr:
Gemäß Empfehlung sollte ein Dispojahr immer mindestens die Dauer von einem Jahr plus einem Tag umfassen. Gerechnet ab dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit.
Mein letzter AT war der 31.03.22 (Mit Aufhebungsvertrag und Abfindung).
Ich hatte mich fristgerecht arbeitssuchend gemeldet und dann wieder abgemeldet.
Jetzt habe ich mich wieder zum 01.04.2023 arbeitssuchend gemeldet.
Soll ich mich zum 02.04. arbeitslos melden? Da möchte ich keinen Fehler machen, denn ich wollte die Sperre bzw. Ruhezeit umgehen.
Der eine Tag mehr war eine reine Vorsichtsmaßnahme, ich habe bisher noch von keinem Kommentator gelesen, der ohne diesen Zusatztag Probleme hatte. Umgekehrt hat auch noch niemand berichtet, dass dieser eine Tag mehr notwendig sein (Rückmeldung von der Agentur).
In meinen Augen ist es gehupft wie gesprungen, der erste dürfte genauso gut sein wie der zweite April. Ich würde beim ersten bleiben, da dies auch der Termin der Arbeitssuchendmeldung ist.
Lieber Privatier, vielen Dank für Deine wertvollen Tips und ein frohes gesundes neues Jahr für dich und alle, die hier stöbern!
Ich habe bitte auch ein paar dringende Fragen zum Thema. Mein Freund hat zum 31.12.22 seinen Job gekündigt, ist also seit heute arbeitslos. Er möchte sich aber erst am 01.04.23 arbeitssuchend und arbeitslos melden und erst ab April 2023 ALG I beantragen, weil er bis dahin private Pläne hat und sowieso die 3-monatige Sperrfrist erstmal läuft, wie er sagt. Sich jetzt An- und Ab-zumelden hält er für unnötig.
Frage 1: läuft die 3-monatige Sperrfrist tatsächlich bereits ab dem 01.01.23, auch wenn er sich erst im April arbeitslos meldet? Er sagt, er hat sich erkundigt und die Sperrfrist läuft immer ab Eintritt des Ereignisses, also ab 01.01.23. Oder beginnt die Sperrfrist doch erst im April?
Frage 2: Reduziert sich der Anspruch auf ALG I bei 3-monatiger verspäteter Meldung dann um 3 Monate, also von 4 Jahren auf 3 Jahre und 9 Monate? Das wäre ja zu verkraften…
Frage 3: Gibt es sonst noch irgendwelche Nachteile, wenn er sich erst 3 Monate verspätet arbeitslos meldet? Welchen Vorteil hätte das An-und Abmelden in seinem Fall? Es scheint hier tatsächlich unkomplizierter, sich erst im April arbeitslos zu melden. Oder übersieht er was?
Besten Dank im Voraus für die Antwort! Schöne Grüße, Sabrina
Zu 1: Es ist korrekt: Die Sperrzeit läuft immer ab dem Ereignis, welche sie begründet. Und zwar unabhängig davon, ob msn bei der Agentur gemeldet ist oder nicht.
Zu 2: Nur zur Klarstellung: Man hat keinen Anspruch auf 4 Jahre ALG, sondern der Anspruch auf ALG hat vier Jahre Bestand (kleiner Unterschied 😉 ). Und die Bestandsfrist von 4 Jahren beginnt mit dem Datum, an dem der Anspruch festgestellt wird.
Zu 3: Nachteil: Es muss damit gerechnet werden, dass die Agentur eine 1-wöchige Sperre wegen verspäteter Meldung verhängt. Für Arbeitsuchende besteht die Pflicht, sich umgehend bei der Agentur arbeitsuchend zu melden. Entweder sofort bei Bekanntwerden der drohenden Arbeitslosigkeit oder spätestens 3 Monate vorher.
Gruß, Der Privatier
Hallo mal wieder,
hatte 1. Gespräch. Massnahmen: 1 Bewerbung/Woche, Weiterbildung informieren (Fachwirt!?),
Bewerbertraining, nächster Termin in 3 Monaten – geht so, oder?
Nun aber zum Punkt: An-/Abmelden – Unterbrechen
An-/Abmelden hat ja immer Risiko bei längeren/schweren Erkrankungen in der Abmeldephase.
Interessant ist das Unterbrechen für bis zu 6 Wochen. Muss genehmigt werden, jedoch keine An-/Abmeldung erforderlich.
Natürlich kein Bezug von ALG1 und eigene KV nötig.
Nun die Frage: Weiß jemand, wie oft hintereinander, wie oft im Jahr diese 6 Wochen in Anspruch genommen werden können? Sind das 42 Tage/Jahr oder reicht z.B. ein Monat wieder ALG1 Bezug als erneuter Anspruch auf die 6 Wochen aus? Ggf. Hinweis auf §, …
Danke fürs feedback
Gruß
Waiter
„Interessant ist das Unterbrechen für bis zu 6 Wochen. Muss genehmigt werden, jedoch keine An-/Abmeldung erforderlich.“
Ne, muß nicht genehmigt werden.
Die An/Abmeldung dürfte im Onlinesystem in einer Maske zu erledigen sein. Bei <6 Wochen Abmeldung braucht man keinen neuen Antrag auszufüllen, sondern es geht formlos.
Man kann das An/Abmelden so lange in Anspruch nehmen, bis der Anspruch verbraucht oder die 4 Jahre überschritten sind. Es gibt keine Fristen, nach einem Tag ALG1 kann man sich wieder abmelden, es gibt keinen Paragraphen, der das verbietet.
Es gibt allenfalls Mitarbeiter der AfA, denen nicht passt, daß sie damit Mehrarbeit haben und die dann ggfs. ihre Aufgaben besonders zackig auslegen.
Ein Kommentator hat in den Kommentaren davon berichtet, dass er wegen vieler Wehrübungen das An/Abmelden quasi im Monatswechsel praktiziert hat.
Hallo Privatier,
Die Bestandsfrist von 4 Jahren beginnt mit dem Datum, an dem der Anspruch festgestellt wird.
Wenn der Anspruch zum 01.04.2023 für 24 Monate festgestellt wird, dann gilt der Bestand bis zum 31.03.2027.
Pro Jahr dürfen höchstens 21 Tage eine Ortsabwesenheit beantragt werden, ohne dass die Bezüge davon betroffen sind.
In diesem Zusammenhang hätte ich folgende Fragen:
– Falls ich mich zum 30.09. abmelden sollte und in dieser Periode die 3 Wochen genehmigt worden waren:
– Wie sieht es dann aus, wenn ich dann den Restanspruch von 18 Monate ab 2025 wieder beantrage?
– Bedeutet „pro Jahr“ Kalenderjahr, oder hat man bei 24 Monate ALG1-Anspruch insgesamt 21+21 Tage Ortsabwesenheit-Anspruch?
Danke und Gruß
Airam
Wenn Du dich abmeldest obwohl schon Urlaub genehmigt ist, dann wäre es verdient, daß der Urlaubsanspruch abgezogen würde.
In der Praxis wird das nicht passieren, da Urlaub (offiziell heißt es Ortsabwesenheit) nur kurzfristig genehmigt wird und sich die 21 Tage auf das Kalenderjahr beziehen.
Hallo Schorsch,
soweit alles klar, jedoch muss m. M. nach unterschieden werden zwischen <6 Wo "aussetzen" und richtiger An-/Abmeldung (1 bis … Tage, Monate). Nochmal die Frage:
Wie oft hintereinander, mit wieder kurzzeitigem ALG Bezug/Unterbrechung, kann man das <6Wo "Aussetzen" praktizieren?
Gibts da keine Einschränkung?
Gruss
Waiter
Mir sind keine rechtlichen Einschränkungen bekannt, weder für 6 Wochen!
Warum sollten die armen Taglöhner und Gelegenheitskünstler dafür bestrafen werden, dass sie auch kurze oder befristete Jobs annehmen? (und danach wieder auf ihren mühsam erworbenen ALG1-Anspruch zurück fallen)
es sollte größer/kleiner 6 Wochen heißten, ich vergaß dass die entsprechenden Zeichen auch Steuerzeichen sind 🙁
… genau das ist der Punkt 🙂
Ich werde es mir dennoch nochmal bestätigen lassen. Sicher ist sicher. Solange keine „richtige“ Wieder-Anmeldung erforderlich ist,
ist eine Erkrankung während der <6Wo dann kein Risiko …
Die Arbeitslosmeldung bleibt deshalb wirksam, wenn die Arbeitslosigkeit bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) unterbrochen wird (z. B. kurzfristige Aushilfstätigkeit, Wehrübung). Nach derartigen Unterbrechungen genügt jede formlose Mitteilung gegenüber der Agentur für Arbeit zur Wiederbewilligung der Leistung.
Hallo wieder mal …
Abschließend hab ich es, nach Gespräch mit AfA, jetzt so verstanden:
Bei einer Abmeldung/Unterbrechung des ALG1 Bezug für bis zu 6 Wochen, bedarf es keinem neuen
ALG1 Bewilligungsbescheid. Befristete Ab-/Anmeldung lässt sich im Onlineportal erledigen.
Abmeldung/Unterbrechung über 6 Wochen bedeutet –> bei AfA vorreiten, …
Wichtig während Abmeldung/Unterbrechung:
– man muss selbst in KV sein
– bei Erkrankung in dieser Zeit besteht kein Anspruch auf AlG1- oder Krankengeldzahlung!
– Wieder-Anmeldung bei akuter schwerer Erkrankung könnte zu einem Problem werden
Falls ich mit meinen Informationen falsch liege, bitte sofort kommentieren.
Gruß
Waiter
Vielleicht noch zur Ergänzung: Ist man in der GKV, dann kann die Nachversicherung bis zu einem Monat kostenlos überbrücken.
Hallo mal wieder,
ich bin unsicher, was das beste ist. Mein letzter Arbeitstag nach 34 Dienstjahren war der 31.03.2022 und mein Dispojahr endet am 31.03., sodass ich mich bereits zum 01.04.2023 arbeitssuchend gemeldet habe.
Nun erwäge ich, 4 Monate später als geplant (am 01.08. statt am 01.04.) mich arbeitslos zu melden, vorausgesetzt dieses gefährdet den Anspruch nicht.
Mein Verständnis nach, würde ich noch die Anwartschaftszeit / Rahmenfrist erfüllen, falls ich mich bis zum 01.09.2023 arbeitslos melden würde.
° Wenn ich mich zum 01.08. arbeitslos melden, dann bin ich auf der sicheren Seite, oder?
° Der Bestand wäre dann bis zum 31.07.2027, stimmts?
Vielen Dank im Voraus und schöne Grüße
Airam
Sofern Du unter 58 Jahren alt bist: ja
Ich finde den Ansatz dennoch falsch. Verschiebe das Unbequeme nicht in die Zukunft, Prokrastination hilft selten weiter.
Beim ALG1 kommt noch hinzu, dass der Fachkräftemangel immer deutlicher zutage tritt und der Vermittlungsdruck auf Arbeitslose zunehmen wird. Je länger Du es hinauszögerst, desto schwerer wird es für dich werden.
Lieben Dank, es ist absolut klar, da ich bereits 58 bin. Habe genau im Buch gelesen: für die volle Anspruchsdauer von 24 Monaten ALG1 muss man weiterhin in den zurückliegenden 5 Jahren 48 Monate Beschäftigung vorweisen, daher muss das Dispojahr exakt ein Jahr betragen.
Nochmals vielen, vielen, vielen Dank, die Vorschläge und Anregungen sind sehr wertvoll, vor allem in dieser schwierigen Phase.
Hallo miteinander,
würde das mit den 4 Jahren gerne noch genauer wissen, weil ich mich wegen Todes-und Krankheitsfällen in der Familie mehrmals für längere Zeit aus dem ALG1-Bezug abmelden musste und nun Angst habe, das Ende der 4-Jahres-Frist zu verpassen:
An welchem Tag genau entsteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (und damit der Beginn der 4-Jahres-Frist, nach der der Anspruch auf ALG1 erloschen ist):
– mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit?
– mit dem ersten Tag einer unwiderruflichen Freistellung?
– mit dem Datum, das auf dem ersten Bewilligungsbescheid als „Anspruchsbeginn“ steht?
– mit dem Erstelldatum des ersten Bewilligungsbescheids?
– mit dem Datum, das bei der ersten Arbeitslosmeldung genannt wurde „Arbeitslosmeldung ZUM XX.XX.XXXX“?
Wäre klasse, wenn jemand Licht ins Dunkel bringen könnte …
Sabine
@Sabine: Anspruchsbeginn, und vor Ende der 4-Jahres-Frist muß Anspruch begonnen werden, jede weitere Unterbrechung führt zu Verlust.
MbG
joerg
In § 161 heißt es: „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.“
Könnte damit nicht auch der theoretische Anspruch gemeint sein – also das Ende des Beschäftigungsverhältnisses – unabhängig davon, wann der ALG-1-Antrag gestellt wurde?
Und deswegen das Dispojahr die 4-Jahres-Frist zu einer 3-Jahres-Frist verkürzt?
Oder glaubst Du, dass die „Entstehung des Anspruchs“ erst mit der Bewilligung eintritt?
Völlig verwirrt und ratlos
Sabine
@Sabine: Entschuldige, wenn ich mich noch zu unklar ausgedrückt habe. Die von dir vorgegebene Antwort
‚– mit dem Datum, das auf dem ersten Bewilligungsbescheid als „Anspruchsbeginn“ steht?‘
ist richtig.
MbG
Joerg
Im Regelfall sind das
– „Datum, das auf dem ersten Bewilligungsbescheid als „Anspruchsbeginn“ steht“ und das
– „Datum, das bei der ersten Arbeitslosmeldung genannt wurde „Arbeitslosmeldung ZUM XX.XX.XXXX““
gleich. Ist das bei Dir anders?
Denn dieses Datum wird als Beginn der Arbeitslosigkeit (im AfA-Sinne: sie unterscheiden zwischen arbeitslos und beschäftigungslos) angesehen und ist der Startpunkt für die 4 Jahre.
Hallo Schorsch,
mit Deiner Frage deckst Du einen wunden Punkt auf – denn bei mir sind die Daten auf dem ersten Bewilligungsbescheid und das Datum bei der ersten Arbeitslosmeldung leider sehr verschieden:
Letzter Arbeitstag war am 31.03.2019, danach
unwiderrufliche Freistellung vom 01.04.2019 bis 31.11.2019 (Ende des Beschäftigungsverhältnisses).
1. Arbeitslosmeldung (online wegen Corona) am 30.09.2020 und 1 Tag später wieder abgemeldet. Ein Formularfeld „Arbeitslosmeldung zum …“ gab es im damaligen Online-Formular nicht. Doch es wurde die Frage gestellt, wann das Arbeitsverhältnis geendet habe – und ich trug 01.04.2019 ein. Später auf dem Ausdruck sah ich, dass das plötzlich umformuliert worden war auf „Arbeitslosmeldung zum 01.04.2019“.
Der Bewilligungsbescheid wurde am 12.10.2020 erstellt – hier steht als „Anspruchsbeginn“ der 01.10.2020.
Mit diesem Bewilligungsbescheid wurden 720 Kalendertage bewilligt, also 24 Monate – und die standen mir eigentlich erst ab meinem 58. Geburtstag am 09.03.2020 zu (also nach dem 01.04.2019).
Nun habe ich die bange Frage, ob wegen meines offensichtlichen Fehlers bei der ersten ALG-1-Antragstellung die 4-Jahres-Frist bereits am 01.04.2019 startete – obwohl die Arbeitslosmeldung erst am 30.09.2020 war und das erste Arbeitslosengeld erst für den 01.10.2020 bewilligt wurde?
Auf Tipps freut sich
Sabine
„Ein Formularfeld „Arbeitslosmeldung zum …“ gab es im damaligen Online-Formular nicht. Doch es wurde die Frage gestellt, wann das Arbeitsverhältnis geendet habe – und ich trug 01.04.2019 ein. Später auf dem Ausdruck sah ich, dass das plötzlich umformuliert worden war auf „Arbeitslosmeldung zum 01.04.2019“.“
Das war (ist?) ein bekannter und hier mehrfach kommentierter Darstellungsfehler im Web-Frontend. Dein (vom Sachbearbeiter korrigierter) Eingabefehler hatte keine Auswirkung auf den Bewilligungsbescheid, der wurde korrekt mit Anspruchsbeginn 1.10.2020 festgestellt. Dieses Datum ist auch der Startpunkt für die 4-Jahres-Frist.
Jetzt ist für dich die Schwierigkeit, den Aussagen von ein paar Unbekannten im Internet zu vertrauen. Ich würde das nicht tun, sondern versuchen diese Aussage von der AfA bestätigt zu bekommen.
Wenn Du gerade ALG1 beziehst, dann könntest Du deinen Vermittler darauf ansprechen. Der wird sich formal dafür nicht zuständig sehen, sollte aber dennoch die rechtlichen Gegebenheiten kennen. Er kann auch deine Anfrage an die Leistungsabteilung weitergeben.
Die Anfrage möglichst per eMail stellen und die Frage kurz und eindeutig formulieren.
Lösung: Anspruchsbeginn…sry, könnte ich mir nicht verkneifen 😂👍
@Joerg
Du hast natürlich Recht.
Dennoch wird Sabine beruhigter schlafen, wenn ihr eine Amtsperson das bestätigt.
Wir zwo könnten auch Tippelbrüder sein, die gemeinsam unter der Brücke hocken, sich Flaschenbier in den Kopf drehen, dumme Sprüche im Internet absondern und ablachen, wenn sich daraufhin jemand mit blankem Hintern in die Brennnesseln setzt.
Prost Kumpel, das nächste Kranenberger geht auf mich.
@eSchorch: Da hättest du früher kommen müssen, habe mich schon vor knapp 37 Jahren von der Brücke entfernt, um ein möglichst kurzes Arbeitsleben zu überleben… Ich verkneife mir 90% der Kommentare, aber manchmal… mein erster Tag ALG 1 ist nun fast zwei Jahre her, meine Sachbearbeitung (ehemalige Betriebsrätin) war völlig verblüfft, als ich ihr die Vierjahresfrist erklärte 😉 Egal, nur noch ein paar Monate.
Funfact: Die 21 Kalendertage Urlaubsanspruch gelten beim ALG kalenderjährlich, macht das abbummeln NOCH leichter.
MbG
Joerg
Deine Antwort beruhigt mich schon mal sehr. Werde beim Amt nachfragen und Euch dann informieren. Mich hatte einfach stutzig gemacht, dass meine erste Arbeitslosmeldung im e-portal der Afa als „Arbeitslosmeldung zum 01.04.2019“ tituliert ist. Bin schon gespannt, was rauskommt!
Sabine
In § 161 heißt es: „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.“
Könnte damit nicht auch der theoretische Anspruch gemeint sein – also das Ende des Beschäftigungsverhältnisses – unabhängig davon, wann der ALG-1-Antrag gestellt wurde?
Und deswegen das Dispojahr die 4-Jahres-Frist zu einer 3-Jahres-Frist verkürzt?
Oder glaubt Ihr, dass die „Entstehung des Anspruchs“ erst mit der Bewilligung eintritt?
Völlig verwirrt und ratlos
Sabine
Hallo zusammen,
folgende aktuelle Konstellation bei mir :
Anspruch nach aus 07/2020 vorliegender Bescheid ergibt sich ein Restanspruch 9 Monate ALG1.Inder Zwischenzeit hatte ich Jobs befristet 3×6 Monate,letzteBefristung endete am 30.9.2022.Anschliessend hatte ich 1 Monat ALG1 Anspruch aus Bescheid 07/2020 beansprucht und dannab 01.11.2022 wieder neuen befristeten Job ,welcher bis 30.10.2023 geht.Danach möchte ich nun nicht mehr verlängern,sondern den gesamten Anspruch ALG1 Anspruch alt und neu aufbrauchen,um daran anschließend Rente für langj.Versicherte mit nur noch geringem Abzug zu beantragen.
Ist es richtig,dass es dann 8 Monate aus Bescheid 07/2020[abzgl.1 Monat 10/2022] plus neuer Anspruch auf befristeten Jobs a je 6 Monate= neuer Anspruch 8 Monate und dazu noch 6 Monate neuer Anspruch aus dem jetzt laufenden 12 Monate andauernden befristeten Job und sich insgesamt nun ergeben 8 Mon./alt+8Mon.neu+6 Mon./neu= Gesamtanspruch 22 Monate ALG1 Anspruch auf Bescheid von 07/2020,da die 4 Jahre noch nicht rum sind?
geb12/1959 ,bedeutet Rente wg.Studium Erst mit 66+2 Monaten ,also ab 03/2026 für.besonders langj.Versicherte.Bis dahin möchte ich nichtarbeiten,also Rente für langj.Vers(35J.),dennda spielt der ALG1 Anspruch keine Rolle unmittelbar davor.
Ist meine Berechnung gedanklich richtig,dann bis einschließlich 09/2025 ALG1 Anspruch in Anspruch zu nehmen,dann ab 10/2025 Rente für.langj.Versicherte zu beantragen ,allerdings dann nur noch mit 1,5% Abzug(5 Mon.x0,3%)
???
Mit den 22 Monaten ALG1 Anspruch könnte ich zudem immer noch ein klein wenig Rente erhöhen aus dem vor 07/2020 höher dotierten Arbeitsverhältnis.
Jetzt schon Rente zu beantragen plus befristeten TeilzeitJob (sprich weniger Gehalt als vor 2020)würde mir steuerlich nicht gross etwas bringen und zudem würde ich den höheren AlG1 Anspruch plus freie Zeit quasi verschenken,dazu höhere Rentenabzüge dauerhaft haben.
Ich hoffe ,meine Gedankengänge sind nachvollziehbar auch wenn hier teils die Rententhematik mit hinein geht.
VG Carina63
Hallo Carina, ich habe die Gedankengänge nicht bis zum Ende verfolgt, da ich bereits gleich zu Anfang der Auffassung bin, dass da etwas nicht stimmt!
Und zwar bei der Aussage „Inder Zwischenzeit hatte ich Jobs befristet 3×6 Monate,letzteBefristung endete am 30.9.2022.Anschliessend hatte ich 1 Monat ALG1 Anspruch aus Bescheid 07/2020 beansprucht…“
Das kann eigentlich so nicht richtig sein. Richtig wäre, dass aufgrund der 3*6 Monate Beschäftigung ein neuer Anspruch entstanden ist, der dann mit einem noch bestehenden Restanspruch zusammengerechnet wird.
Wichtig und entscheidend dabei ist dann als Folge, dass es immer nur einen „alten“ Anspruch geben kann. Wenn also hier eine Zusammenlegung stattgefunden hat, so ist der ursprüngliche Anspruch aus 2020 nicht mehr existent. Es gibt dann nur noch diesen Anspruch aus (vermutlich) Okt.2022.
Das ist insofern für die weiteren Überlegungen von Bedeutung, weil damit auch wieder eine neue 4-Jahres Frist beginnt.
Ich würde einmal den Bescheid von Okt.2022 detailliert überprüfen. Dort aollte die Vorgehensweise der Zusammenlegung eigentlich draus hervorgehen.
Gruß, Der Privatier
@Privatier,
Ja,es ist ein neuer Anspruch entstanden.Ist das nicht unerheblich,ob der Monat 10/2022ALG1 Anspruch nun von dem alten oder neuen abgezogen wird?
Das ändert doch nichts an der Gesamtzahl der Monate letztendlich oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Gruss,Carina63
Ja, das ist schon richtig: Es ist unerheblich, wovon der Monat 10/2022 abgezogen wird.
Aber es ändert sich mit der Zusammenlegung der Ansprüche u.U. die ganze folgende Rechnung!
So wäre zunächst einmal zu prüfen, was das Ergebnis der Zusammenlegung der Ansprüche aus 07/2020 und 10/2022 war. Ich vermute, dass im Okt.2022 aus den vorherigen 3*6 Monaten Beschäftigung ein Anspruch von 8 Monaten entstanden ist, der dann mit dem Restanspruch aus 07/2020 von 9 Monaten zusammengelegt worden ist. Das wären dann 17 Monate, von denen dann einer im Okt.2022 verbraucht wurde. Es verbleiben also noch 16 Monate.
Dies wäre dann die Grundlage für die weiteren Berechnungen. Dabei sind dann alle bereits berücksichtigten vergangenen Fakten nicht mehr von Bedeutung.
Wenn jetzt noch 6 Monate ALG-Anspruch aus der jetzt laufenden Beschäftigung hinzu kommen, wären es in der Tat die 22 Monate, die Sie bereits ausgerechnet haben. Allerdings war Ihr Rechenweg falsch. Und das jetzt hier dasselbe Ergebnis herauskommt, ist auch nur der Tatsache zu verdanken, dass in dem Zwischenschritt von Okt.2022 keine Kappung der Anspruchsdauer aufgrund des Alters stattgefunden hat.
Kurz: Das Ergebnis der Rechnung erscheint korrekt. Aber prüfen Sie bitte noch einmal Ihren Bescheid vom Okt.2022, ob meine oben getroffenen Annahmen korrekt sind.
Gruß, Der Privatier
Muss nochmal fragen .Im Bescheid stehen 449 Kalendertage (=ca.8 Monate )zu bestehendem alten Bezug beginnend 01.10.23-31.12.2023.
Neuer Anspruch wird gar nicht angegeben.
Gibt man das bewusst nicht an oder erst,wenn der bestehende Anspruch aufgebraucht ist oder hab ich Denkfehler.Bin gerade etwas irritiert.
VG Carina63
sorry…beginnend 01.10.22-29.12.2023, das sind 15 Monate
Wenn im letzten Bescheid also 15 Monate stehen, so deckt sich das ja in etwa mit meinen groben Schätzungen weiter oben. Insofern sollte das korrekt sein.
Entscheidend ist nun, dass dieser Bescheid der einzig weiterhin gültige ist. Alles, was davor liegt (Beschäftigungen, andere Bescheide usw.) spielen keine Rolle mehr.
Auch die 4-Jahresfrist beginnt wieder mit dem ersten Tag dieses letzten Bescheides.
Wenn jetzt wieder ein weiterer neuer Anspruch von z.B. 6 Monaten entsteht, werden die beide Ansprüche wieder zusammengeführt zu einem dann wieder einzig existierenden Anspruch.
Gruß, Der Privatier
Moin Sabine,
Du machst Dir hier völlig unbegründete Sorgen, lies doch einfach nochmal den Beitrag des „Privatiers“ am Anfang dieses Fadens (incl.d.links).
Hier muss auch niemand irgendetwas „glauben“, der unterbrochene Bezug von Alg1 (mit der letzten Anmeldung innerhalb der 4-Jahresfrist nach dem erstmalig festgestellten Anspruch) ist hier schon von zahlreichen Usern durchgeführt und berichtet worden.
Auch auf die Gefahr hin, Deine Verwirrung noch zu steigern, zum Zusammenhang zwischen Stammrecht, erworbenem Anspruch und Zahlungsanspruch bei Alg1 nach § 137 SGB III :
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer-sgbiii-137-anspruchsvoraussetzungen-bei-arbeit-21-stammrecht-auf-arbeitslosengeld_idesk_PI42323_HI525866.html
Grüsse
ratatosk
Hallo zusammen,
vor einigen Jahren hatte ich nebenberuflich ein Studium begonnen, das mit meinem Beruf nichts zu tun hat. Da ich bereits 58 bin und mich nach dem Dispojahr zum 01.04.2023 arbeitslos melden muss, habe ich mich zum 31.03.2023 offiziell exmatrikuliert. Antrag auf ALG1 bereits im Februar online gestellt, aber noch keinen Bescheid von der Agentur für Arbeit erhalten.
Wenn ich den Bescheid erhalte und mich dann zum 02.04.2023 (Sonntag) bei der Agentur für Arbeit wieder abmelde, so dass ich nur für den einen Tag am Samstag 01.04. Leistungen erhalte, dann würde der Anspruch noch 48 Monate minus 1 Tag bestehen, also bis zum 30.03.2027, richtig?
Jetzt kommt meine Frage:
Wenn ich am Montag 03.04.2023 im Studentensekretariat einen Antrag auf Rücknahme der (bereits erteilten) Exmatrikulation stelle, würde dieser rückwirkend zum 01.04.2023 genehmigt, auch wenn die Vorlesungen in der darauffolgenden Woche beginnen. Das Studium wäre in 2 Semestern abgeschlossen, so dass ich mich zum 01.04.2024 wieder arbeitslos melden würde.
Wäre dieses Vorgehen ohne rechtliche Konsequenzen möglich? Denn im Nachhinein würde es am 01.04.2023 zu einer Überschneidung kommen.
Vielen Dank im Voraus und schöne Grüße
Airam
Es tut mir leid, aber dazu kann ich nichts sagen. Ich verstehe nicht einmal, wozu die Exmatrikulation erforderlich gewesen sein sollte? Darf man nicht studieren, wenn man ALG beziehen möchte? Oder darf man kein ALG beziehen, wenn man studiert? Sorry – aber das sind Konstellationen, über ich die mir nie Gedanken gemacht habe.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank. Es ist ja so: Anspruch auf ALG I hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die Immatrikulation an einer Universität macht einen Studierenden „nicht verfügbar“. Daher musste ich mich zum 31.03. exmatrikulieren, um mich ordnungsgemäß zum 01.04. arbeitslos melden zu dürfen.
Meine Idee war, mich direkt am 02.04. wieder abzumelden, um das Studium zu beenden, denn es fehlen nur 2 Semester und der Bestand ist ja 4 Jahre gültig…
Wenn ich anschließend einige Tage nach der Abmeldung am 02.04. die Rücknahme der Exmatrikulation beantragen sollte, würde diese rückwirkend zum 01.04. wirksam. Dann habe ich mich gefragt, ob diese nachträgliche Überschneidung am 01.04. rechtliche Konsequenzen verursachen könnte.
Keine Sorge, ich verstehe, das ist ein kompliziertes Thema in dieser Konstellation und wahrscheinlich nicht relevant für die meisten in unserer Altersklasse 🙂
Schöne Grüße
Airam
Ja, Ihre Bedenken habe ich ja verstanden. Und inzwischen habe ich auch gelernt, dass ein Studium in der Regel den Bezug von ALG verhindert. Weil durch das Studium normalerweise die für den ALG-Bezug nötige Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben ist.
Inwieweit aber Ihre geplante Vorgehensweise rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, kann ich dennoch nicht beantworten. Wäre ggfs. eine Frage für einen Juristen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
meine aktuelle Situation:
Antrag auf ALG1 Anfang Februar zum 01.04. gestellt.
Bewilligung noch nicht da. Telefonische Auskunft der Agentur für Arbeit: Antrag wird erst innerhalb des Monats April bearbeitet und Bewilligung wahrscheinlich AB Anfang Mai erteilt (Personalmangel in der Leistungsabteilung), ich brauche mir aber keine Sorgen machen, da es rückwirkend bewilligt würde.
1) Wie sieht die Situation aus, wenn ich zu einer sofortigen Arbeitsaufnahme „motiviert“ werde (kein Personalmangel in der Vermittlungsabteilung, die sind schön sehr aktiv), aber der Bescheid noch nicht da ist?
Wie sieht es mit dem Anspruch und Bestand aus?
2) Wenn dieser Job mir nicht zusagt (Fahrzeit 2 Stunden und 15 Minuten, aber in Vollzeit, unzumutbar wäre erst ab 2,5 Stunden), und ich mich wieder abmelden möchte (z.B. zum 02.04.) wie sieht die Lage aus, wenn ich mich abmelde, ohne dass der Bewilligungsbescheid erteilt wurde?
Welche Chancen hätte ich ohne Bewilligungsbescheid ab dem 01.04.? Ich bin 59, habe 37 Jahre Berufstätigkeit hinter mir, und hatte mich auf eine wirklich andere Situation eingestellt.
Schöne Grüße
Airam
Rein formal ist es egal ob dein Bescheid mit 15.3 oder 15.4 datiert ist. Es ändert nichts, wenn der Bescheid „nachträglich“ erfolgt.
Danke, eStorsch!
Rein formal. Das heißt, ich dürfte mich zum 02.04. abmelden, auch ohne dass mein Antrag geprüft wurde und ohne einen gültigen Bescheid erhalten zu haben. Dieser würde dann trotz Abmeldung dann rückwirkend zum 01.04. erteilt. Ist das richtig?
Und das alles, ohne Konsequenzen auf den Verlust des Anspruches oder Bestand?
Die nächste Frage ist:
falls ich ein paar Tage in April warte, und ich mich zum Beispiel am 11.04. abmelden sollte, dürfte ich die Abmeldung rückwirkend zum 02.04. durchführen?
Gruß
Airam
Ja – eine Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit kann man auch machen, bevor man einen Bescheid erhalten hat. Ohne negative Folge. Man sollte allerdings sehr deutlich machen, dass es sich um eine Abmeldung handelt und nicht etwa um eine Stornierung des ALG-Antrages. Dies wird hin und wieder schon einmal missverstanden!
Eine rückwirkende Abmeldung aus dem ALG-Bezug ist nicht möglich.
Gruß, Der Privatier
Hallo nochmals,
ohne Bescheid in der Hand habe ich mich nicht getraut, mich zum 02.04. abzumelden.
Da ich die Abfindung Anfang dieses Jahres erhalten habe, möchte ich mich so schnell wie möglich wieder abmelden. Da es nicht abzusehen ist, wann der Bescheid eintreffen wird, würde ich gerne verstehen, wieso eine rückwirkende Abmeldung zum 02.04. nicht möglich ist, oder ob es vielleicht irgend einen Weg gibt, den es ermöglicht. In dem Buch habe ich nichts gefunden.
Was ist, wenn ich bis Juni oder Juli oder später nichts erhalte? Den Antrag habe ich Anfang Februar gestellt. Und da ich von allen Seiten höre, dass der Bescheid normalerweise nach 7 bis 14 Tage eintrifft, mache ich mir langsam Sorgen, denn ich warte schon fast 12 Wochen drauf…
Vielen Dank im Voraus
Airam
Evtl. fehlt ja noch eine Bescheinigung – z.B. die Arbeitsbescheinigung vom AG. Ich würde mal online nach dem Stand fragen.
Eine andere Frage,
ich habe auch keine Einladung für ein Gespräch mit meinem Berater seitens der Agentur für Arbeit erhalten. Auch keine Info bezüglich Wiedereingliederungsvereinbarung oder sowas.
Mit diesen Themen habe ich keine Erfahrung, denn ich habe über 34 Jahre kontinuierlich in Vollzeit gearbeitet und über 400 Monate meine AL-Beiträge geleistet.
Ich weiss nicht, wie ich weiterhin vorgehen soll…
Sieh zu dass dein Antrag beschieden wird.
Scheinbar ist da irgendwas schief gegangen oder verloren gegangen.
Egal ob online oder telefonisch: frage nach was mit deinem Antrag ist.
na ja, alle Unterlagen Anfang Februar eingereicht, inklusive die Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber.
Telefonisch hatte ich Anfang März nach einem Update angefragt, und schriftlich vor drei Wochen. Die schriftliche Antwort: die brauchen 15 Tage für die Bearbeitung, ich muss mich gedulden und falls weitere Unterlagen erforderlich, würden sie sich bei mir melden.
Habe gerade nochmals angeschrieben.
Ich schreibe sowas nur ungern, aber was für ein Saftladen
Meine Entrüstung nützt dir aber nix
🙁
Hallo nochmals,
endlich erleichtert, denn gerade habe ich den Bewilligungsbescheid online (als Kopie) erhalten.
Leistungsart: Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III / Kennziffer 7002
Anspruchsbeginn 01.04.2023 (Von 01.04.2023 bis 30.03.2025)
Anspruchsdauer (Kalendertage) 720
Frage, ist irgendwo in dem Bescheid zu finden, dass der Bestand 4 Jahre gültig ist?
Oder wird das einfach aus der gesetzlichen Grundlage abgeleitet?:
§161 Abs. 2 SGB III: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Bevor ich mich abmelde, möchte ich ganz sicher sein:
Wenn die Entstehung der 01.04.2023 ist, kann ich davon ausgehen, dass der Bestand bis zum 31.03.2027 gültig ist?
Obwohl der Bescheid ausdrücklich von 01.04.2023 bis 30.03.2025 erwähnt?
Vielen Dank im Voraus
Airam
Die 4 Jahre stehen nur im Gesetz. Das muss dir ausreichen.
Laufen lassen? – Wenn man nicht immer entscheiden müsste…
Bisher lief für mich alles wunderbar mit den Tipps aus diesem Forum. Mit knapp 57 Jahren Ende 2021 Privatier geworden, inzwischen ist das Dispo-Jahr vorbei und bei der Arbeitsagentur überall freundliche Mitmenschen. Ab März 23 ist ALG1 beantragt und wurde mir jetzt ohne Abzüge für volle zwei Jahre bewilligt.
Der Jobvermittler hat kurz mit mir telefoniert, schätzte grob ab, dass ich als ehemaliger Spezialist eines Großunternehmens wohl kaum aussichtsreich zu vertretbaren Konditionen zu vermitteln wäre und möchte mich weitgehend in Ruhe lassen. Alle vier Monate mal kurz abstimmen, ansonsten brauche ich mich weder aktiv zu zeigen noch auf Jobangebote zu reagieren.
Es läuft also sehr gut. Was leider gerade stört ist der Zusammenfall mit der Abfindungszahlung in diesem Jahr. Grundsätzlich weiß ich was zu tun ist: Die zehn Leistungsmonate – rund 27.000 – müssen als Sonderzahlung in die Rente. Bis ich sie dann wiedersehe werde ich 18 Jahre älter sein. Die verbleibenden 14 Leistungsmonate wären dann aber „easy going“.
Alternativ könnte ich den Leistungsbezug jetzt nach Bescheiderhalt erstmal stoppen. Noch eine Nachricht an den Jobvermittler, dass er mich im Folgejahr wiedersieht und ich könnte hoffen, dass von mir dann ab 2024 weiter kaum Eigenbeteiligung verlangt wird.
Nach dem Lesen der Kommentare hier soll man auch mal gute Dinge laufen lassen. Was würdet ihr tun?
Je voller das Rentenkonto bereits ist, desto mehr würde ich zu Abmelden tendieren.
„Die Rente ist sicher“ hat einst Norbert B. an die Litfaßsäule geklebt. Der Pleitegeier hat dann „ein großes Problem“ darunter geschrieben. Oder wie die Zeit einst titelte: Nicht die niedrigen Renten sind das Problem, sondern die hohen.
Der Vollständigkeit halber: Die 27k funktionieren nur bei Verheirateten
https://der-privatier.com/steuerlicher-hoechstbetrag-zur-basisrentenversicherung/
Ich wurde im ersten Jahr auch komplett in Ruhe gelassen, vielleicht auch wegen dem Corona-Chaos damals. Aber dann war plötzlich eine neue SB zuständig – und die hat ihren Job sehr ernst genommen und Druck gemacht. Kurz vor Ende kam noch eine andere SB – die war noch schlimmer.
Was ich damit sagen will: Du kannst nicht sicher sein, dass dein verständnisvoller SB auch nach einer Abmeldepause weiter zuständig bleibt. (Kann natürlich auch ohne Pause passieren) Mit 57 oder 58 könnte der Vermittlungsdruck durchaus noch hoch sein, denn es gibt ja keinen Anspruch auf den früheren Spezialisten-Job, noch nicht mal auf die gleiche Branche.
Also bring es hinter dich. (Deine Entscheidung). Die anschließende Freiheit und Unabhängigkeit wäre m.E. wichtiger als ein optimiertes Steuersparmodell.
Guten Abend,
Ich habe nochmal eine Frage: Spielt es für den Bestandsschutz irgendeine Rolle, was man in der „abgemeldeten Zeit“ gemacht hat? Oder kann man innerhalb dieser 4 Jahre – egal ob man nach der letzten Abmeldung gearbeitet hat oder nicht – einfach wieder ALG beantragen und erhält seinen restlichen Anspruch (Auszahlungen angepasst an die dann aktuelle Steuerklasse usw.)?
Vielen Dank!
Achso und bringt ein neuer Bescheid auch immer automatisch einen neuen 4-Jahreszeitraum?
Hintergrund: 1. Bescheid Sommer 2020 nach befristetem Arbeitsvertrag, neuer Bescheid Februar 2023 nach Kindererziehungszeit —> welcher zählt dann für den Bestandsschutz? Da der neue Anspruch quasi nur entstanden ist, da bereits vorher ALG I bezogen wurde.
„bringt ein neuer Bescheid auch immer automatisch einen neuen 4-Jahreszeitraum?“
Nur wenn mit dem neuen Bescheid auch ein weiterer Anspruch hinzukommt.
Mit Kindererziehungszeit kenn ich mich nicht aus, aber das generelle Prinzip ist hier beschrieben
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
… und noch ein plötzlicher Gedanke: für Kindererziehungszeiten bis zum 3. Geburtstag erhält man ja auch neuen Anspruch (für 1 Jahr = 6 Monate und für 2 Jahre = 12 Monate). Wenn man sich nun wieder abmeldet, da man sich doch weiter um sein Kind kümmern muss/möchte und sich dann nach einem Jahr (vor dem 3. Geburtstag) wieder anmeldet, ist dann wieder ein neuer Anspruch entstanden und man erhält einen neuen Bescheid? Alles natürlich im Rahmen der 12 Monate, die man maximal bekommen kann.
Oder wird die Reihenfolge Kindererziehung -> neuer Bescheid und kurz ALG1 Bezug -> wieder Kindererziehung so nicht berücksichtigt?
Falls sich da jemand auskennt… 🙂
Vielen Dank!
Hallo,
wie verhält es sich bitte, wenn ich 1 Mto arbeitslos war. Dabei ist ein Anspruch per Bescheid festgestellt worden. Aufbrauchszeitraum somit 01.01.22 bis 01.01.26.
Wurde dann ab 01.02.22 während eines auf 6 Mto befristeten Arbeitsvertrages, über 12 Monate krank. Werde mich somit innerhalb des Aufbrauchszeitraums erneut arbeitslos melden müssen und kann den Bestandsschutz in Anspruch nehmen. Soweit ist es mir klar.
Aber, wie häufig kann im Aufbrauchszeitraum der zum 01.01.22 festgestellte Anspruch genutzt werden – mehrfach mit Unterbrechungen durch Genesung oder kurzfristige Arbeitsaufnahme, bis die Tage verbraucht sind oder nur einmal mit erneuter Arbeitslosmeldung nach z.B. Genesung bei länger als 6 Wochen krank?
Es liest sich für mich so, als ob dies nur 1x möglich wäre und der Anspruch dann weg sei. Insbesondere bei dem Beispiel mit der Krankmeldung bei längerem Aufschieben; dort wo Sie zur Vorsicht raten. Oder bezieht sich dieser Rat nur auf eine Überschreitung des Anspruchszeitraums? Wäre schön, wenn Sie mir das beantworten könnten.
Vielen Dank vorab.
Die.Thea
Innerhalb der 4-jahres Frist kann man sich beliebig oft an- und abmelden. Die restliche Anspruchsdauer kann auch über das Ende der Frist hinaus genommen werden, nur darf man sich dann nicht mehr abmelden.
„Aber, wie häufig kann im Aufbrauchszeitraum der zum 01.01.22 festgestellte Anspruch genutzt werden – mehrfach mit Unterbrechungen durch Genesung oder kurzfristige Arbeitsaufnahme, bis die Tage verbraucht sind“
Du kannst binnen der 4 Jahre so oft unterbrechen wie es dir lieb ist. Es gibt keine Begrenzung auf x mal abmelden.
Da ein neuer Anspruch entstanden ist, gelten die 4 Jahre auch neu ab dem neuen Bescheid.
„Insbesondere bei dem Beispiel mit der Krankmeldung bei längerem Aufschieben; dort wo Sie zur Vorsicht raten.“
Das betrifft eine erstmalige AL-Meldung, insbesondere nach einem Dispojahr. Dort droht u.U. eine fiktive Bemessung (des Bemessungeentgeltes) anhand der Ausbildung. Du hast Bestandsschutz über den bereits bestehenden Bescheid, darunter geht es nicht auch wenn Du nun keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt erreichst.
Vielen Dank.
Weshalb ist hier der neue Anspruch entstanden?
§147 SGB3:
Nach einem Versicherungspflichtverhältnis von mind. 12 Monaten entsteht ein Anspruch von 6 Monaten. Mit diesem neuen Anspruch gilt auch eine neue Vierjahresfrist.
Und wegen §151 SGB3 wird das neue Bemessungsentgelt mindestens so hoch wie das alte.
Lesestoff: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Hallo,
heute möchte ich gerne Feedback geben:
Neuer Bescheid dauerte 4 Wochen bei Online Meldung.
Bemessungsentgelt vom 1.x An-und Abmelden im Januar 2022 wurde damals auf Basis 80 % meiner vorher geleisteten Arbeitszeit berücksichtigt und nun auch herangezogen. Nachdem ich noch keine Tage verbraucht hatte, ist auch der Leistungszeitraum vollumfänglich.
Somit ist also alles so eingetreten, wie von Dir vorausgesagt. Danke an der Stelle!
Nun könnte ich ja eine Veränderungsmeldung wg. der künftigen Arbeitszeit von 100 % auf 80 % reduzieren – demnach dürfte dies ohne Auswirkung auf die Leistunszahlung sein.
Eine Frage zum Thema erneute Krankmeldung während des Leistungsbezuges habe ich bitte noch:
Gibt es eine Mindestbezugszeit des Arbeitslosengeldes die ich erreichen muß, um für max. 6 Wochen, die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes zu erhalten? Wenn ja, welche?
„Gibt es eine Mindestbezugszeit des Arbeitslosengeldes die ich erreichen muß, um für max. 6 Wochen, die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes zu erhalten?“
Nein. Du mußt am ersten Tag des ALG1-Bezuges „gesund“ sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
„Nun könnte ich ja eine Veränderungsmeldung wg. der künftigen Arbeitszeit von 100 % auf 80 % reduzieren – demnach dürfte dies ohne Auswirkung auf die Leistunszahlung sein.“
Da wäre ich nicht sicher. Ich denke, dass sich der Bestandsschutz nur auf den „Betrag“ bezieht und wenn du nun angibst, nur 80% arbeiten zu wollen, wird eine Kürzung erfolgen.
Frag vorher bei der Leistungsabteilung nach, ob mit dem „Rückfall“ auf die alten Konditionen auch die Wochenarbeitszeit abgedeckt ist.
Im Bescheid steht: „Ab dem 15.04.23 ist Ihr Leistungsvermögen nicht eingeschränkt. Ihr Bemessungsentgelt ist daher nicht vermindert und beruht auf den durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden, welcher der Bemessung zu Grunde liegen.“
Info: In den 12 Monaten vor dem 01.01.2022 (1.Arbeitslosigkeit) hatte ich 80 % gearbeitet.
@eSchorsch: Ist die Rückfrage in der Leistungsabteilung mit dem Wortlaut aus dem Bescheid dennoch ratsam oder ist es dadurch klar, dass ich Verfügbarkeit auf 80 %, ohne Auswirkungen auf die Höhe meines ALGs, einschränken kann?
„beruht auf den durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden, welcher der Bemessung zu Grunde liegen“
Im Absatz davor steht sicher:
„Das Bemessungsentgelt ist das … sie im Letzten Jahr vor Entstehung ihres Leistungsanspruchs am 15.04.2023 verdient haben und das bei Beendigung der Beschäftigung abgerechnet war.“
Daran ändert sich nichts, nur weil darauf eine Sicherungsmaßnahme angewendet wurde. Ich gehe weiterhin davon aus, dass dein ALG1 gekürzt wird, wenn du erklärst, nur noch Teilzeit 80% zu machen.
„Im Absatz davor steht sicher:
Das Bemessungsentgelt ist das … sie im Letzten Jahr vor Entstehung ihres Leistungsanspruchs am 15.04.2023 verdient haben und das bei Beendigung der Beschäftigung abgerechnet war.“
->Ja, so startet der Absatz!
Ich hoffte, dass nun §151 SGB3 Abs. 5 greifen würde! Da ich ALG weder nach §145 noch nach §152 beziehe.
Daraus ergibt sich meine Denkweise:
1. Arbeitszeit des Bemessungszeitraumes bzw Bemessungsgrundlage war 80 %.
2. Prozentuale Veränderung bei jetziger veränderter Verfügbarkeit von 100% auf nun 80 % wären zwar 20% weniger Arbeitszeit, aber
3. im Verhältnis 0% auf die ursprüngliche Arbeitszeit von 80% und somit kein Abzug
Die Frage nach der notwendigen Arbeitszeit bemisst sich anhand der im Bemessungszeitraum (16.4.22 – 15.4.23) geleisteten Arbeitszeit. Wenn da Vollzeit, dann erfolgt Kürzung sobald nur noch Teilzeit (80%) gewünscht wird.
Dieser Bemessungszeitraum ändert sich nicht, weil du aus einem anderen Grund {§151 SGB3 (4)} mehr ALG1 kriegst.
Ich bezog vom 4.4.22 bis 14.4.23 Krankengeld. Im Anschluß an die Lohnfortzahlung eines Bundesfreiwilligendienstes, welchen ich mit 50 % Arbeitszeit beginnend ab 1.2.22 für 6 Monate vereinbart hatte.
Wären es dann sogar nur 50 % Verfügbarkeit ohne Abzüge?
Also das ganze Bemessungsjahr Krankengeld. Ich gehe davon aus, dass die AfA bei Krankschreibung „Vollzeit“ unterstellt.
Du kannst ja mit der AfA diskutieren, ob sie sich auf etwas anderes einlassen, z.B. auf die 50% Teilzeit während des vorangeganenen „Beschäftigung“ als BuFDi …
Vielen Dank.
Entstand der neue Anspruch und somit die 4 Jahre neu durch den Bezug des Krankengeldes länger als 12 Monate?
Ja, Du wurdest während deines Arbeitsverhältnisses krank und danach warst Du über das Krankengeld versichert.
Oh, nun habe ich tatsächlich die 6 Monate überlesen.
Ich dachte, der Bestandsschutz bezieht sich auch auf meine 15 Monate Anspruch aus dem per Bescheid festgestellten Anspruch vom 01.01.22.
Dem ist wohl leider nicht so!
Trotzdem danke.
Der noch nicht in Anspruch genommene Teil der 15 Monate verfällt doch nicht und Du kriegst auch mindestens das gleiche Bemessungsentgelt.
Wo liegt das Porblem bzw. das Missverständnis?
Hallo,
es ergibt sich bei mir bitte noch eine andere Frage zu meinem bereits festgestellten Anspruch. Ich hatte bis 31.12.21 eine auf 80% befristet reduzierte Arbeitszeit (die letzten 2 Jahre vor fest Anspruchsfeststellung). Ab 01.01.2022 hätte ich, wenn ich den Vertrag nicht mit Aufhebungsvertrag beendet hätte, wieder 100% arbeiten müssen. Die Basis für mein Bemessungsentgelt sind aber die letzten 12 Monate, somit aber 80% der regulären Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.
Beim Bundesfreiwilligendienst hatte ich 50% Arbeitszeit bei Laufzeit 6 Monate.
Mit welcher Arbeitszeit muss ich mich nun dem Arbeitsmarkt mindestens zur Verfügung stellen ohne Abzüge zu erhalten?
Platt gesagt: wenn die Berechnung dein Bemessungsentgeltes auf einer 80%-Stelle beruht, dann nur 80%.
Hallo,
nach Rückfrage bei der AfA ist es so, dass ich keinen Abzug erhalte, wenn ich mich dem Arbeitsmarkt wieder für 80% zur Verfügung stelle.
1. Wie ist es jedoch, wenn ich bei einem selbst gesuchten neuen Arbeitsplatz nur mit 70% beginne? Muss ich dann mit rückwirkenden Abzügen rechnen?
2. Würde diese erneute Teilzeitbeschäftigung 70%, welche leider viel schlechter entlohnt wird, bei einer neuen Arbeitslosigkeit, angerechnet werden?
a, wenn Arbeitslosigkeit innerhalb meines neuen Bestandsschutzes (15.04.23 -15.04.25) eintritt?
b, wenn Arbeitslosigkeit bis zum 14.04.27 eintreten würde?
@Thea:
1. Mit rückwirkenden Änderungen der ALG-Höhe ist nicht zu rechnen.
2. Innerhalb des Bestandschutzes von bis zu 2 Jahren bleibt die Höhe des ALG geschützt (wird also nicht geringer). Nach Ablauf dieser Zeit berechnet sich die ALG-Höhe dann wieder ganz normal aufgrund des letzten Verdiensts.
Gruß, Der Privatier
Danke @ Der Privatier
„§147 SGB3:
Nach einem Versicherungspflichtverhältnis von mind. 12 Monaten entsteht ein Anspruch von 6 Monaten. Mit diesem neuen Anspruch gilt auch eine neue Vierjahresfrist.“
Das Problem sah ich in dem Satz oben: „ein Anspruch von 6 Monaten entsteht“
Hier verstand ich darunter: Neuer Anspruch von 6 Monaten Leistungsdauer innerhalb der 4 Jahre ab Datum des neuen Bescheides; dafür aber keine 15 Monate Leistungsdauer aus dem Bescheid vom 01.01.2022.
Anders kann ich gerade die 6 Monate nicht zuordnen.
Das Problem, das Du siehst, existiert nicht. Lies Dir am besten nochmals den Beitrag des Privatiers genau durch.
Dort steht unter anderem Folgendes: „Der alte (Rest-)Anspruch geht dabei nicht ersatzlos verloren, sondern wird (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) mit dem neu erworbenen Anspruch zusammengerechnet.“
Das hat eSchorsch versucht, Dir zu erklären.
Gruß
The_Doctor
Dann ist es ja gut. Vielen lieben Dank.
Oder den §147 bis zu Ende lesen:
„(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.“
Vielen lieben Dank – mein Fehler.
Guten Abend,
ich habe auch eine (für mich) komplizierte Frage:
Mein Arbeitgeber wollte mich nach einer Reha mit ungünstiger Prognose nach 3 Jahren loswerden. Er bot mir einen Aufhebungsvertrag an, den ich ablehnte.
Dann konstruierte er Gründe für eine fristloste Kündigung (die bei Gericht nicht stand hielten), um mich durch eine Sperrzeit doch noch zu einem Aufhebungsvertrag zu nötigen.
Ich habe mich am 30.1.2019 arbeitslos gemeldet.
Meine Anspruchsdauer wurde von der BAA vorläufig auf 540 Tage festgelegt mit 3 Monaten Sperre. Soweit alle ok.
Vor Gericht habe ich mich mit dem alten Arbeitgeber auf eine Fortführung des Arbeitsvertrags bei voller Bezahlung und unwiderruflichen Freistellung bis 31.8. 2020 geeinigt.
Danach war ich arbeitslos mit Fortbildungen.
Auf dem Änderungsbescheid wurde der Anspruch von 540 Tagen bescheinigt.
Ab 15.9. 2021 habe ich eine deutlich schlechter bezahlte Stelle angenommen, befristet bis 31.7.2022
Vom 1.8.22 bis 30.9.22 war ich wieder arbeitslos, bekam ALG durch den Bestandsschutz.
Seit 1.10.22 arbeite ich wieder in einem deutlich schlechter bezahlten Job.
Vermutlich werde ich zum 1.6.2023 wieder arbeitslos.
Meine Frage(n):
Ist es richtig, dass ich durch die Fortführung desArbeitsvertrags beim alten Arbeitgeber (19 Monate), die befristete Tätigkeit (9 1/2 Monate) und das jetzige Arbeitsverhältnis (dann 8 Monate) = 36 1/2 Monate innerhalb von 5 Jahren einen neuen Anspruch habe von 540 Tagen plus „Rest“ von 227 Tagen alter Bescheid, gekürzt auf 2 Jahre (bin 61 Jahre alt)?
Oder zählen die 19 Monate beim alten Arbeitgeber hier nicht mit und gehen somit verloren?
Herzlichen Dank für eure Mühe und liebe Grüße
Freddy
Die 19 Monate beim alten Arbeitgeber zählen nicht mit, da sie bereits im Änderungsbescheid zum 01.09.2020 „stecken“. Man kann diese Monate nicht ein zweites Mal „verwursten“.
Oder wie es der Gesetzgeber in §143 SGB 3 ausdrückt:
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein
und die „alte“ Rahmenfrist ging bis zum Tag bevor ALG1 bezogen wurde (= 31.8.20).
Du kannst also nur mit 17,5 Monaten rechnen, die einen neuen Anspruch von 8 Monaten generieren. Mit dem Altanspruch wären das dann 227 + 8×30 = 467 Tage.
Glücklicherweise sind dann weniger als 2 Jahre seit dem letzen ALG1-Bezug vergangen, sodass das alte/hohe Bemessungsentgelt weiterhin verwendet wird {§151 SGB3 (4)}.
Vielen Dank für die Auskunft.
Die 19 Monate waren aber nicht wirklich verwurstelt. Sonst hätte sich ja die Dauer vom ALG-Bezug auf 24 Monate verlängern müssen, ist aber bei 18 Monaten geblieben.
Die fallen also unter den Tisch, wenn ich das richtig verstehe.
Das mit dem alten/hohen Bemessungentgelt ist allerdings eine positive Überraschung. Damit hatte ich gar nicht gerechnet.
Die Bezugsdauer reicht dann ganz genau bis zu meinem 63. Geburtstag. Dann kann ich wenigstens mit Abschlägen in Teilrente gehen.
Ganz herzlichen Dank, eSchorsch und frohe Ostern.
D.h. Du hast zwischen dem 30.1.19 und 31.08.2020 die 58 Jahr voll gemacht und das Alter 58 (24 Monate ALG1) wurde beim Änderungsbescheid zum 1.9.2020 nicht berücksichtigt?
Richtig, ich bin August 61 geboren
Ich versuch mal die Vorgeschichte zu beschreiben:
Bei einer AL-Meldung am 30.1.19 vermute ich einen Bescheid zum 1.2.2019? (und ggfs Bezug ALG1 nach Ablauf Sperrzeit)
Durch den Vergleich wurde das rückabgewickelt, quasi Abmelden und Anmelden via Gerichtsbeschluß (kenn mich da nicht aus). Das sollte der erste Änderungsbescheid gewesen sein.
Zwischen 1.9.20 und 15.9.21 wurde dann das zum 1.2.19 beschiedene ALG1 bezogen. Das wäre Änderungsbescheid No 2 und 3.
Da nun der Erstbescheid zum 1.2.19 gültig war, haben wir das Problem, dass am 1.6.23 die 4 Jahre bereits verstrichen sind und der Restanspruch verfallen ist.
Aber dann würde ich deine 36,5 Monate unterstellen, die dir neue 540 Tage ALG1 sichern. Und das alte Bemessungsentgelt, da in den 2 Jahren davor ALG1 bezogen wurde.
Du merkst ja, wie ich hier im Nebel rumstocher. Eine belastbare Aussage wirst Du nur von der Leistungsabteilung deiner zuständigen AfA erhalten.
Hallo,
das ganze ist noch komplizierter, da ich ja während der Arbeitslosigkeit eine 4-teilige Controlling-Ausbildung gemacht habe und dadurch mehrere andere Änderungsbescheide erhalten habe. Darüber hinaus wurde mein Sohn in dieser Zeit mit seiner Ausbildung fertig (dann statt 67% nur noch 60%) und ich habe auch noch die Steuerklasse gewechselt.
Ich warte jetzt einfach mal ab, noch ist ja das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Am Mittwoch werde ich ein Gespräch mit dem Chef suchen, vielleicht bewegt er sich ja auch.
Ganz herzlichen Dank, eSchorsch
Hallo zusammen,
neue Situation,die ich hier bitte hinterfragen möchte.
In einem neuen Bescheid der AfA vom 24.2.23 habe ich nun 449 Kalendertage u bestehendem Bezug ab 01.10.2022 beginnend.Von 01.10.22-31.10.2022 war ich arbeitslos,habe dann ab 01.11.2022 einen befristeten(1 Jahr)anderen Job begonnen,welchen ich nun zum 30.04.2023 kündigen mußte,da unser Vermieter das Haus verkauft,in dem wir wohnen aktuell.Mein Versuch,mir durch den AG noch in der Probezeit kündigen zu lassen scheiterte leider.Obwohl man zeitgleich neue MA einstellen will,wollte man mich nicht kündigen.Soweit so gut oder auch nicht, denn meine Eigenkündigung hat evtl. Sperre ALG1 zur Folge,was ich noch abwarte. Meine Frage; ist durch die nun „nur 6 Monate“ meiner Arbeit ein evtl. noch kleiner zusätzlicher Anspruch zu den 449 Tagen entstanden oder nicht? Ich werde ohnehin Rente für langj.Versicherte dann nach Ablauf des restl.ALG1 Anspruchs beantragen, denn normal müßte ich bei Geb.12/1959 und Studium eh bis 66+2 Monate arbeiten also bis 02/2026 und das möchte ich nicht mehr so lange durchziehen. Wäre bei Ausreizung des noch bestehenden ALG1 Anspruchs 449 Tage plus evtl. ? aus den 6 Monate Job jetzt der Beginn wann Rentenantragstellung möglich?
Ich hoffe, das ist verständlich irgendwie..
Vielen Dank schonmal für Ihre Mit-Überlegungen.
Zur Erklärung noch,Eigenkündigung,weil Vermieter das Haus verkauft, ein reines EFH ,in dem wir das OG bewohnen und Verkauf nur als ganzes EFH gewünscht ist vom Vermieter/Eigentümer. Das zwang uns zur Wohnugnssuche und nun Rückkehr nach Niedersachsen,was zur Eigenkündigung des Jobs in BaWü führte.Also Wohnortwechsel!
„ein reines EFH ,in dem wir das OG bewohnen und Verkauf nur als ganzes EFH gewünscht ist vom Vermieter/Eigentümer.“
Der Vermieter eines solchen EFH hat ein besonderes Kündigungsrecht. Der Vermieter hätte folglich selbst kündigen können, wenn er das Haus mietfrei verkaufen wollte. Es bestand für euch keine Notwendigkeit, selbst zu kündigen.
Die AfA kennt diese rechtlichen Grundlagen und wird sich daher nicht auf deine Argumentation einlassen.
Aus 6 Monaten Beschäftigung entsteht leider kein neuer Anspruch.
Und ob die Agentur den Wohnortwechsel als wichtigen Grund anerkennt, kann ich nicht beurteilen. Hängt vielleicht auch ein wenig vom Bearbeiter ab. Ein Umzug wird auf jeden Fall als Grund anerkannt, wenn damit Ehen wieder zusammengeführt werden. Aber wenn beide zusammen umziehen…?
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich beziehe seit 7 Monaten ALG1 (Anspruch von 24 Monaten). Nun möchte ich mich für ca. 6 Monate abmelden und bin unsicher. ob ich bei der Abmeldung (online) einen Haken im Feld „weiterhin arbeitssuchend“ machen muss, bzw. wenn ich dies ablehne, ob sich daraus irgendwelche Konsequenzen ergeben?
PS
Ich möchte in den 6 Monaten keine neue Stelle antreten und mich auch nicht bewerben, aber im Bürokratendschungel kann man sich ja nie sicher sein, einen Fehler zu machen.
Vielen Dank!
@Hanni: In diesem (bürokratischen) Falle sehr einfach: KEIN Haken, weil du dich abmelden willst ohne eine neue Stelle zu suchen. In 6 Monaten meldest du dich einfach mit Bezug auf deinen alten Anspruch wieder an 😉
MbG
Joerg
Vielen Dank Jörg.
Nur noch eine kleine Frage dazu: Bei der erstmaligen Arbeitslosmeldung muss man sich ja 3 Monate vor Bezug des ALG1 arbeitssuchend melden. Das muss ich jetzt aber nicht mehr tun oder? Und auch in der ganzen Zeit keinerlei Bewerbungen schreiben und auch zu keinem Termin bei der Agentur gehen…
Vielen Dank !!
Grüße
Hanni
@Hanni: Du hast einen Anspruch erworben, innerhalb vier Jahren musst du ihn aufbrauchen (bzw. vor Ablauf der vier Jahre den Rest starten). Meldest du dich ab, bist du aber raus aus Vermittlung und wirst auch keine Termine bei der Agentur haben.
MbG
joerg
Ich habe auch nochmal eine Frage: Gilt die Unterbrechungszeit von 4 Jahen auch, wenn man während des ALG1 Bezugs krank wird und entsprechend Krankengeld bezieht?
Es ist für die 4 Jahre egal ob der Bezug wegen Krankengeld unterbrochen wurde oder man sich aus sonstigen Gründen vom ALG1 abmeldet.
Bei mir ist das so: Ich habe als Angestellter gearbeitet, dann 1 1/2 Jahre Krankengeld bezogen, dann 23 Monate ALG1 (ich bin über 58), jetzt wieder 9 Monate Krankengeld (neuer Anspruch) und habe aber noch Anspruch auf 1 Monat ALG1. Gilt als Beginn des Anspruches (also der 4 Jahreszeitraum) das Ende der Arbeitsphase (bzw. Beginn des 1ten KG) oder der Beginn des ALG1-Bezuges?
Mal angenommen, dein Anspruch auf ALG1 begann am 1.10.2020, dann kannst du den Restanspruch bis zum 30.09.2024 geltend machen (= Antrag stellen).
Oder hattest du den Antrag auf ALG1 schon vor den 1,5 Jahren Krankengeldbezug gestellt?
Hallo Palito,
ich war gerade etwas „erstaunt“, als ich gelesen habe, dass Du Krankengeld, dann ALG1 und jetzt wieder Krankengeld erhältst.
Standest Du in deiner ALG1-Phase dem Arbeitsmarkt zur Verfügung (für mindestens 6 Monate)?
Sprich, du wurdest ausgesteuert, hast dich dann aber nciht weiter krank schreiben lassen?
Ich bin in einer ähnlichen Situation, bekomme aber kein erneutes Krankengeld, da ich dem Arbeitsmarkt nicht lange genug zur Verfügung stand.
Moin,
ich bin krank geworden als ich noch angestellt war und die KG-Zahlung (72 Wochen) ging darüber hinaus (Abfindungsvertrag). Danach war ich wieder gesund und habe ganz normal ALG1 (ca. 23 Monate) bezogen, ich stand also dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Dann bin ich wieder krank geworden und beziehe mit einem neuen KG-Anspruch erneut KG (bis dato ca. 41 Wochen)! Den Restanspruch ALG1 von 1 Monat kann ich hinterher noch abrufen. Lief alles recht problemlos!
Danke für die ausführliche Erklärung!
Das erklärt es natürlich.
Da ich nach der Aussteuerung leider nicht gesund war, habe ich ALG1 nach der Nahtlosigkeitsregelung erhalten. War zwar auch nicht mehr krank geschrieben, stand aber dadurch dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung.
Nein, ich habe den Antrag auf ALG1 nach dem KG-Bezug gestellt, von daher stimmt Deine Rechnung!
Habe ich mittlerweile verstanden, kann man ja auch alles beim Privatier nachlesen (wer lesen kann ist echt im Vorteil)!
Danke für die Hilfe!
Hallo und guten Morgen,
Ich habe am 3.5.23 einen Bescheid zum Bezug von ALG1 erhalten von meiner Leistungsstelle aus BaWü,bin ab 4.5.23 online mit Veränderungsmeldung wegen Umzug umgemeldet ins Land Niedersachsen.
Ich möchte Widerspruch einlegen gegen den erteilten Bescheid,muss dieser an die erstellende Stelle in BaWü oder andie quasi nun zuständige in Hannover gehen?
2.Frage: Mein Anspruch(höher)resultiert aus der letzten Beschäftigung bis 06/2018.Danach hatte ich befristete Verträge mit wesentlich niedrigerem Gehalt.
Bei 4 Jahre Anspruchsfrist und ALG1 Anspruch bis 06/20×4 müsste doch das damals höhere Entgelt vor Erstellung des Erstbescheides ab 06/2018 zum Berechnungsansatz kommen?
Im Oktober 2022 hat das geklappt,als ich 4 Wo.arbeitslos war.
Kann es sein,ich habe versäumt jetzt bei erneuter Leistungsbeantragung ,explizit darauf hinzuweisen/zu verlangen,dass man als Bezug die ursprünglichen von 2018 bzw.in 10/2022 erneut bestätigten höheren Werte anwenden sollte?
Die Arbeitgeberbescheinigung aus 2018 habe ich extra nochmal online hochgeladen…
Wenn dem so wäre,wie sollte dann der Widerspruch unmissverständlich formuliert sein,da bin ich mir nicht sicher jetzt.
Frist 4 Wo.ab Zustellung des Bescheides v.3.5.23 habe ich ja.
Vielen Dank schonmal für Ihren
Rat….
Es grüsst
Carina63
Guten Rat kann ich nicht geben, da es scheint, dass ein Kind schon in den Brunnen gefallen ist.
Ich würde mich an die alte Stelle wenden und um Auskunft wegen der Höhe geben. Falls die sich für nicht zuständig erklären, dann wissen sie an wen du dich wenden kannst.
Eine Vermutung woran es liegen kann:
Der Bestandsschutz gilt aber nur innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind.
Weitere Info und Gesetzesgrundlage: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Hallo zusammen,
Ich habe jetzt zumindest Klarheit in der Form,dass das höhere Einkommen als Berechnungsgrundlage genommen wurde.Allerdings hat man wegen der nur noch 80% Wochenstunden herabgesetzt.Der zuletzt befristete AV war entstanden,weil man mich auf dieser Stelle nur für 80% einstellte und ich hab den natürlich angenommen,um kein erneutes ALG1 beantragen zu müssen.
Macht das denn nun Sinn überhaupt in Einspruch zugehen,denn die Bemessungsgrundlage bezieht sich ja wohl auf die im letzten Jahr erbrachten Wochenstunden?
Wobei ich das vorletzte AV ja 100 % tätig war,dann 1 Monat ALG1 und dann 6 Monate befristet neues AV mit 80%.
Was ist die entscheidende Grundlage für den Ansatz der neuen Leistung nun?
Die Höhe des Einkommens und die 2020 erbrachten 10ü% oder die Höhe des damaligen Einkommens und die Wochenstunden des letzten Jahres vor dem nun neuen Anspruchs? Dann wäre es ja ein „Streitfall“?
VG Carina63
Moin Carina63,
hierzu einmal die FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) „Anhang 1a §§327; 310 SGB III“ (gültig ab 01.01.2022) nachlesen.
Auszug:
310. Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
Wenn der Arbeitslose seinen Umzug mitgeteilt hat, besteht keine besondere Meldepflicht nach § 310. Die aufnehmende Agentur fordert den Arbeitslosen nach § 309 zur Meldung auf.
310/327. Verfahren
(1) Die abgebende Agentur veranlasst insbesondere folgende Arbeiten:
– Übertragung der Zuständigkeit auf die andere Agentur
– Einstellung der Zahlung (mit dem letzten Leistungstag, wenn Leistungen bereits über den Umzugstag hinaus gezahlt wurden), wenn die Erreichbarkeit nicht durchgehend vorliegt. Die aufnehmende Agentur zahlt in diesem Fall Leistungen vom Tag der Mitteilung über den Umzug oder – bei erforderlicher Arbeitslosmeldung – vom Tag der dortigen Meldung an
– Keine Einstellung der Leistungszahlung, wenn die Erreichbarkeit durchgehend vorliegt
– COLIBRI und eAkte sind auf die aufnehmende Agentur umzustellen. Zum Verfahren eAkte wird ergänzend auf die im Intranet abgestellte eAkte-Arbeitshilfe „Zuständigkeitswechsel SGB III“ verwiesen.
(2) Hat die abgebende Agentur Leistungen gezahlt, obwohl die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen haben, entscheidet die aufnehmende Agentur über die Aufhebung der der Leistungszahlung zugrunde liegenden Entscheidung und die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen.
(3) Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (z. B. wegen Arbeitsaufnahme) innerhalb einer Woche nach dem Umzug wegfallen
Du kannst also auch der aufnehmenden Agentur den Widerspruch zusenden. Hier empfehle ich aber den gesamten Sachverhalt noch einmal schriftlich und ausführlich darzustellen, inklusive Beifügung der alten Arbeitgeberbescheinigung und aller insbesondere des letzten Leistungsbescheides (10/2022).
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Vielen Dank für die ausführlich Antwort mit dem Verweis auf die entsprechenden Links.
Ich werde das genauso angehen!
Die Veränderungsmeldung online wurde mir bestätigt dann sollte das mit der übernehmenden Agentur funktionieren.
Da man mir trotz meiner Eigekündigung keine Sperre von der abgehenden Agentur verhängt hat aufgrund meiner Darlegung der Gründe,kann ich nun nur hoffen,daß die übernehmende Agentur meinen Einspruch zum neuen Leistungsbescheid ebenso genau überprüft.
Ich bleibe da mal positiv eingestellt und hoffe das.
Ich wünsche ein sonniges WE
Und danke für die schnelle Antwort.
Es grüsst
Carina63
Nachdem ich wegen einer Krankheit im Krankengeldbezug und somit abgemeldet war, bekam ich nach dem Wiederanmelden einen persönlichen Termin mit dem Vermittler. Neben den üblichen Fangfragen (Warum ich hier bin und ob ich eine Vollzeitstelle suche)
meinte er, fall bis Juli kein Arbeitsverhältnis in Aussicht stünde, würde er mich zum Programm Akademiker plus anmelden.
Das wird von der DAA 2 Tage pro Woche in Präsenz für 3 (!) Monate durchgeführt. Auf die Frage, was die da so machen, konnte er nur was von Bewerbungstraining und Couching erzählen
Diese Teilnahme wurde dann auch gleich in der Eingliederungsvereinbarung unter meine Aktivitäten gelistet.
Nun habe ich natürlich keinerlei Interesse an solchem Firlefanz, da ich nach Ende des ALG-1 Bezugs Rente beantragen werde.
ein paar Tage danach habe ich mich abgemeldet, um den Zeitraum des ALG-1 etwas zu strecken.
Wie stemmt man sich da am besten gegen sowas? reicht es, sich unmittelbar vor Beginn einer solchen Veranstaltung wieder abzumelden?
Hallo zusammen,
ich bin seit dem 01.05.23 arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet und habe voraussichtlich Anspruch auf 12 Monate ALG I. Wenn ich ab 10/23 bis 09/26 studiere, habe ich also ab 10/26 noch Anspruch auf 7 Monate ALG I – auch, wenn ich während des Studiums nicht arbeite. Verstehe ich das richtig?
Danke!
Moin alleks,
„Wenn ich ab 10/23 bis 09/26 studiere, habe ich also ab 10/26 noch Anspruch auf 7 Monate ALG I – auch, wenn ich während des Studiums nicht arbeite. Verstehe ich das richtig?“
Ja, … und noch etwas Literatur bezüglich „Verlustvortrag“ …
https://www.smartsteuer.de/online/steuerwissen/verlustvortrag-als-student/#Bedingung_fuer_den_Verlustvortrag_in_der_Studentensteuererklaerung
Gruß
Lars
Moin Lars,
vielen Dank für deine Hilfe! 🙂
Liebe Grüße
alleks
Hallo Lars und alle anderen,
habe ich auch Anspruch auf 7 Monate ALG I, wenn ich das Studium frühzeitig selbst abbreche. Oder bekomme ich dann eine Sperre?
Vielen lieben Dank für deine/eure Hilfe!
alleks
Moin alleks,
ja, auch durch Abbruch des Studiums bleiben die 7 Monate ALG-1 Anspruch bestehen. Ein Studium ist kein Arbeitsverhältnis, also keine Sperrzeit. 😊
Du wirst aber schöööön durchhalten und mit einer akademischen Graduierung abschließen.
Gruß
Lars
Moin Moin Lars,
vielen Dank für deine schnelle Auskunft! 🙏
Ich hoffe natürlich auch, dass ich nicht abbrechen muss, sondern durchziehe. 😇
ALG I werde ich aber wohl nach dem Studium so oder so nochmal beziehen können, was nicht schlecht ist. 😅
Danke dir! 🤗
Liebe Grüße
alleks
Hallo zusammen,
Für die Entscheidung über das Arbeitslosengeld wird das Einkommen berücksichtigt, man hat einen Freibetrag von 165 Euro im Monat.
Zählt die Betriebsrente als Einkommen oder als Hinzuverdienst? Wird beim Beziehen von Betriebsrente das Arbeitslosengeld 1 gekürzt?
Vielen Dank im Voraus und einen schönen Gruß
Airam
Moin Airam,
durch den Bezug einer Betriebsrente wird das ALG1 nicht gekürzt. Zum Thema Freibetrag (165€) siehe nachfolgendes Kapitel vom Privatier.
https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/
Gruß
Lars
Hallo, ich habe eine Frage wie sieht das mit dem Bestandschutz aus wenn man vor Bezug von alg 1 krank ist und von einer privaten Schweizer Krankenversicherung Geld bekommt. Von der privaten Schweizer Versicherung werden keine Beiträge zur Krankenkasse alv gezahlt. Bleibt der Bestandschutz dann auch weiterhin bestehen ? Ich habe den Bewilligungsbescheid bekommen und am gleichen Tag die Ablehnung bekommen.
Vielen Dank
Beste Grüße
Mir ist die Fragestellung nicht klar geworden – allerdings möchte ich auch keine weiteren Erläuterungen haben, da ich zu Fragen, die mit „Ausland“ zusammenhängen, ohnehin keine Antworten geben kann (und auch keine geben werde).
Gruß, Der Privatier
Hallo,
folgender Fall:
1. ALG1 Anspruch wurde reserviert bzw. ich hatte Anspruch und habe ALG1 bekommen, dann abgemeldet, dann hatte ich Arbeit, dann lief der A-Vertrag aus, dann habe ich 3 Monate ALG1 bekommen und seit her arbeite ich. Wenn man nun gekündigt wird in der Probezeit, müsste ich innerhalb von 3 Tagen zur Agentur für Arbeit und mich anmelden, um eine Sperre zu vermeiden ?!
2. Kurz danach also, unmittelbar nach der Anmeldung würde ich mich eventuell direkt wieder abmelden, für einige Zeit im Ausland reisen (also müsste ich auch keine Krankenversicherung) bezahlen ?!
3. Und dann bei Bedarf wieder anmelden.
Kann ich so vorgehen ?
1. ja
2. Kommt stark drauf an. Stichwort: Wohnsizt sowie EU bzw. außerhalb EU.
3. sofernn binnen 4 Jahren nach dem letzten Bescheid
Hallo liebe Kollegen,
ich habe eine Frage zum Thema „Erneuter Anspruch auf ALG1“.
Ich beziehe direkt im Anschluss auf ALG1 seit ca. 15 Monaten Krankengeld. In §26 (2) 1 SGBIII habe ich gefunden das Bezieher von Krankengeld Versicherungspflichtig sind wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung (z.B. ALG1) hatten. D.h. aus der Zeit des KG-Bezuges sollte ein erneuter Anspruch auf ALG1 erwachsen.
Das ist also bei mir der Fall. Trotzdem verneint meine Sachbearbeiterin das ein erneuter Anspruch auf ALG1 entstanden ist. Sie bezieht sich auf versicherungspflichtige „Beschäftigung“, KG gehöre nicht dazu!
Wer kennt sich damit aus, welche Interpretation stimmt hier?
Danke und LG
Palito
Grundvoraussetzung wäre, dass du gesundest und dem Arbeitsmarkt wieder voll zur Verfügung stehst.
Den §26 haste selbst gefunden und im §147 steht:
„Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist“
Die versicherungspflichtige Beschäftigung = Arbeitsentgelt kommt bei der Bemessung des Anspruches zur Geltung. Da du keine 150 Tage nachweisen kannst, kommt bei dir eine fiktive Bemessung zur Anwendung. Wobei dich der §151 (4) eventuell davor bewahrt.
Rein vom Gesetzestext sehe ich keine Notwendigkeit für „Arbeitsentgelt“, von daher würde ich einfach den Antrag auf ALG1 stellen.
In meinem alten Antrag steht bezüglich Zeitennachweis unter Pkt 3a. „Arbeitgeber/Behörde/Leistungsträger“ und Leistungsträger wäre in deinem Falle die Krankenkasse, bei der du
„die Bescheinigung „Entgeltersatzleistung“ bei Bezug von Kranken- … geld“ anforderst.
Das Forular ist also dafür gerüstet.
Ansonsten: IANAL
Hallo Palito,
die Aussage deiner Sachbearbeiterin ist nicht richtig.
Bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit ist der Bezug von Krankengeld anwartszeitbegründend.
Beispiel: durchgehend 72 Wochen Krankengeld = 180 Kalendertage neuer Anspruch zzgl. evtl. vorhandener Restanspruch aus der vorangegangenen Bewilligung, wenn der „alte“ Anspruch nicht aufgebraucht wurde.
Ich habe mich direkt mit der Leistungsabteilung in Verbindung gesetzt und mir wurde das so bestätigt.
Ich hoffe, ich konnte hier weiterhelfen.
VG Hildegard
Vielen Dank, anders kann man das Gesetz eigentlich auch nicht verstehen. Wie hast Du denn die Leistungsabteilung kontaktiert?
LG
Palito
Über meinen eServices-Account habe ich eine Nachricht geschrieben.
Ich meine, dass auch auf dem Bewilligungsbescheid eine Mail-Adresse steht.
Das habe ich auch gemacht, aber mich hat dann eine Sachbearbeiterin angerufen!
Es gibt zumindest einen Unterschied, bei Hildegard war noch ein Restanspruch vorhanden, bei dir ist das nicht der Fall.
Vielleicht schlummern in den Verwaltungsvorschriften unbekannte Pferdefüße diesbezüglich.
Moin, bei mir besteht noch ein Restanspruch von 33 Tagen. Ich kann mir auch nicht vorstellen das Verwaltungsvorschriften ein Gesetz aushebeln können.
Ich habe jetzt nochmal die Leistungsabteilung angeschrieben und werde dann hier berichten!
LG
Palito
Für die 33 Tage mußt du doch sowieso einen Antrag auf ALG1 stellen … trag da einfach die Zeit des Krankengeldes ein
So ich habe das Thema mit meiner BfA-Leistungsabteilung geklärt:
a) Der Bezug von Krankengeld erzeugt einen neuen Anspruch auf ALG1 (für je 2 Monate KG, 1 Monat ALG1), wenn unmittelbar davor ALG1 bezogen wurde (§26 (2) 1 SGBIII). Unmittelbar bedeutet es dürfen maximal 1 Monat (30 Tage) ohne Bezug dazwischen liegen. Achtung, 1 Tage mehr und der Anspruch könnte verwirkt sein!
b) Die Höhe des ALG1 richtet sich nach der Höhe des ALG1-Bezuges davor wenn nicht mehr als 2 Jahre vergangen sind (Bestandsschutz, § 151 Abs. 4 SGB III)
D.h. laut Auskunft der Leistungsabteilung ist es möglich einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, 2 Jahre ALG1 zu beziehen, anschliessend bezieht man (maximal) 1 1/2 Jahre Krankengeld (geht natürlich nur wenn man wirklich krank ist) und kann dann erneut 9 Monate ALG1 in der alten Höhe beziehen! Eine mögliche Betriebsrente kann in voller Höhe parallel bezogen werden mit dem schönen Vorteil das der Bezug von Leistungen (ALG1/KG) noch die unsägliche Doppelverbeitragung der Betriebsrente an die Krankenkasse abmildert da die BfA (KK) diese Beiträge vorrangig leistet!
Hallo,
ich bin noch Arbeitnehmer, nun bin ich arbeitssuchend. Arbeitslos müsste ich mich noch melden.
Nun gibt es die Idee der Selbstständigkeit (UG oder Freiberufler zB). Muss ich Rentenversicherungsbeiträge zahlen als UG-Gründer oder Freiberufler ? Da könnte ich nämlich Geld sparen.
2. Kann ich falls die Selbstständigkeit nach z.B. 3 Monaten nicht funktioniert, wieder ALG1 bekommen ?
Selbstständige Tätigkeiten sind in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig, man „muss“ also keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Man „kann“ aber und das wäre u.U. empfehlenswert, wenn man im Alter nicht eine allzu große Rentenlücke riskieren möchte.
Ein ALG-Anspruch hat bis zu vier Jahre Bestand und kann innerhalb dieser Frist jederzeit wieder geltend gemacht werden. Natürlich nur, wenn man keiner Beschäftigung mit 15 oder mehr Std. in der Woche nachgeht.
Gruß, Der Privatier
Ja ich würde versuchen eine UG zu gründen, sie führen und wenn das nicht klappt damit aufhören und mich wieder bei der Arbeitsagentur melden.
Mein Anspruch entstand Ende 2021. Also wäre der letzte Monat ALG1 12.2025.
Nur wie wird das Amt den ALG1-Betrag berechnen ? Zur Zeit werden es 60 oder 67 % des letzten Nettogehaltes. Das würde reichen.
Nur als UG würde ich pro Monat vielleicht nur 4000 brutto bekommen, dh. ca. 2000 netto. Würde die Arge dann bei Anmeldung nach der Selbstständigkeit 60% von 2000 berechnen, das würde dann nicht mehr reichen…
Also 4000 würde der Kunde im Monat überweisen (Umsatz), davon müsste ich Krankvers. und Steuern bezahlen, evtl. RV, übrig bleiben also ca. 2000 Euro, die ich für Miete, Essen usw. benutzen kann.
Kleiner Tipp noch am Rande:
Es ist aus der Ferne zwar schwer einzuschätzen, aber deine Formulierungen lassen vermuten, dass dir einiges an Grundverständnis hinsichtlich selbstständiger Tätigkeiten bzw. der Gründung eines Unternehmens fehlt. Ich würde daher dringend raten, eine Beratung zur Existenzgründung in Anspruch zu nehmen. Wird oftmals von der IHK angeboten, ggfs. auch von der Agentur für Arbeit vermittelt/gefördert. Evtl. würde auch ein Buch helfen.
Gruß, Der Privatier
nur als Ergänzung:
Es gibt einige selbstständige Tätigkeiten, welche unter einer DRV-Pflicht fallen. (Informationen und Auflistung im nachfolgenden DRV-Link)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/03_Selbststaendige/selbststaendige_node.html
Gruß
Lars
Mein Stiefsohn hat in drei Jahren drei Ausbildungsplätze verloren. Er war dazwischen zu Hause, hat sich nur Arbeitssuchende und nie Arbeitslos gemeldet und kein Geld von der Agentur für Arbeit erhalten und war über seinen Vater familienversichert. Die 3. Ausbildung hat er jetzt direkt nach knapp 8 Wochen zum Monatsende verloren und muss sich jetzt zum 1.10. arbeitslos melden – hat er überhaupt noch Anspruch auf ALG1? Er hat ja in den arbeitsfreien Zeiten nichts eingezahlt und war auch nicht gemeldet?
Es kommt darauf an, ob er die Voraussetzungen (12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung binnen der letzten 30 Monate) erfüllt.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/finanzielle-hilfen/arbeitslosengeld-anspruch-hoehe-dauer
@Juli Sim:
Es wäre sinnvoller, wenn Sie Ihre Frage in einem Erwerbslosen-Forum stellen würden, z.B. https://www.elo-forum.org/forums/alg-i.9/
„Der Privatier“ ist kein Forum für Arbeitslose und soll es auch nicht werden. Danke.
Gruß, Der Privatier
Hallo liebes Forum,
ich (62J) war bis zum 30.06.2023 im Dispojahr und beziehe seit 01.07.2023 ALG1 für insgesamt 2 Jahre.
In diesen Zusammenhang nochmal vielen Dank für alle guten Tips, die mir auf dem Weg dahin sehr geholfen haben.
In den letzten 12 Monaten vor dem Dispojahr war ich 126 Tage am Stück krankgeschrieben und bekam in dieser Zeit nach 6 Wochen Lohnfortzahlung Übergangsgeld von der DRV (wegen Reha) bzw. Krankentagegeld von meiner PKV.
Nun steht mir wegen einer anderen gesundheitlichen Maßnahme wieder eine längere Arbeitsunfähigkeit (evtl. auch wieder mehr als 6 Wochen) bevor.
Meine Frage: Sind hier (nach einer mehr als 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit) Probleme zu erwarten?
Wird der Anspruch bzw. die Höhe des ALG neu berechnet, oder zahlt die Arbeitsagentur nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit die im bestehenden Bewilligungsbescheid festgelegten Beiträge in gleicher Höhe weiter?
Verlängert sich der Bezug des ALG um die Tage, in denen Übergangsgeld/Krankentagegeld gezahlt wurde?
Ich hoffe, meine Fragen sind hier richtig platziert und bedanke mich schon mal im Voraus für alle hilfreichen Antworten.
Moin Elch27,
„Sind hier (nach einer mehr als 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit) Probleme zu erwarten?“
Eigentlich nicht, nach mehr als 6 Wochen AU fällst du aus dem ALG-1 Bezug heraus, du musst also KG bei Deiner KK beantragen. Nach der Genesung (AU >6 Wochen) dann anschließend umgehend wieder AL-Meldung + ALG-1 Antrag bei der AfA abgeben.
Durch die erneute AL-Meldung + ALG-1 Antrag bekommst Du ALG-1 in gleicher Höhe wie vor der AU. Die Dauer des ALG-1 bezuges verlängert sich um die AU-Tage, du verlierst also nichts.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/krankheit-pflege-betreuung
Was ist noch wichtig/zu beachten:
Trotz Einführung der eAU (ab dem 01.01.2023), benötigt die AfA eine schriftliche AU-Bescheinigung vom Arzt. Ab 01.01.2024 kann die AfA wohl wahrscheinlich die eAU direkt bei der KK abgefragt/einsehen (ohne Diagnoseschlüssel).
Gute Besserung und weiterhin alles Gute.
Gruß
Lars
Ein Hallo an das Forum,
ich (62) habe 2021 bis 2022 12 Monate ALG1 bezogen. 2022 habe ich einen neuen, schlechter bezahlten Job angenommen. So wie ich es gelesen habe steht mir aus dem Bescheid (gilt für 24 Monate) aus 2021 noch 12 Monate das ALG zu. Der sogenannte Bestandsschutz. Aber nur wenn zwischen dem letzten Bezug und dem neuen Bezug von ALG1 nicht mehr als 24 Monate vergangen sind.
Meine Frage: Ist das richtig oder wird hier nach dem Verdienst des neuen Jobs berechnet?
Richtig (der Bestandsschutz ist in § 151 (4) SGB 3 geregelt).
Der Privatier hat es in der folgenden Serie beschrieben https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Moin andie10,
ja, das ist richtig, die ALG-1 Höhe nach der Zwischenbeschäftigung entspricht dann dem ALG-1 von 2021/2022. Wichtig hierbei, … bezüglich „Bestandsschutz“: die Dauer der Zwischenbeschäftigung muss unter 2 Jahre liegen. Näheres hat der Privatier im nachfolgenden Kapitel (Gesetzesgrundlage etc.pp.) zusammengefasst. Hierzu auch den 2.Teil einmal durchlesen.
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
Zum Sachverhalt: Aktuell beziehe ich ALG1 Anspruch vom 01.05.23 bis einschliesslich 29.06.2024.
Nun hat man meine Mitwirkungspflicht eingefordert,eine “ Wiedereingliederungsmassnahme für 4 Monate von 04.10.23-04.04.24 angeordnet.2 Präsenztage pro Woche sind erforderlich für Vollzeitkräfte,wenn man bei 100% Leistungsbezug bleiben will. Soweit so gut. Für mich verbleiben nach der Massnahme von 04-06/24 3 Monate ALG1 Bezug. Nun habe ich gelesen,daß im Falle des Antritts einer Massnahme mit 2 Präsenztagen quasi nur 1 Tag angerechnet wird, d.h. sich der Anspruch auf ALG 1 Bezugsdauer um 2 Monate verlängert bzw. hinausschiebt.Ist das so von mir richtig interpretiert? Würde in meinem Fall konkret bedeuten,daß ich nicht in 04/24 Rente beantragen müßte für 01.07.24 beginnend, sondern erst Rente ab 09/24 beantragen sollte? Mein bisheriger Bewilligungsbescheid ALG1 gilt bis 29.06.24. Erhält man dann Information über die evtl. Verlängerung bzw. erhält man einen neuen Bewilligungsbescheid. Ich möchte nicht zu früh Rente beantragen,könnte dadurch noch 0,6% Rentenabzug monatlich vermeiden.
Diese Möglichkeit gibt es wohl auch nur einmalig, wenn man an einer „Massnahme“ über mindestens 4 Monate teilnimmt?
Grüße Caro62
Moin Caro62,
„Nun habe ich gelesen,daß im Falle des Antritts einer Massnahme mit 2 Präsenztagen quasi nur 1 Tag angerechnet wird, d.h. sich der Anspruch auf ALG 1 Bezugsdauer um 2 Monate verlängert bzw. hinausschiebt.Ist das so von mir richtig interpretiert?“
Ja, nennt sich dann in dem Zeitraum nicht mehr ALG-1 sondern ALG-W (W=Weiterbildung).
Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind im §148 Abs.1 Punkt Nr.7 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ festgelegt.
§ 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
xxxxxxx
7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,
Und Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §148 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“ Ausgabe vom 01.07.2023, S.6:
148.1.7 Alg bei beruflicher Weiterbildung
Alle Bezugstage einer Maßnahme werden zusammengerechnet. Bei der Minderung werden Bruchteile von Tagen zugunsten des Arbeitslosen gerundet
„Erhält man dann Information über die evtl. Verlängerung bzw. erhält man einen neuen Bewilligungsbescheid“
Ja. Näheres kläre hierzu mit der AfA-Sachbearbeiterin ab.
„Diese Möglichkeit gibt es wohl auch nur einmalig, wenn man an einer „Massnahme“ über mindestens 4 Monate teilnimmt?“
Nein, aber bei „rentennahen Jahrgängen“ wird die AfA-Sachbearbeiterin wohl restriktiv kein „Bildungsgutschein“ mehr ausstellen. Und allg. zum Thema „Bildungsgutschein“ nachfolgende Literatur:
https://www.arbeitsvermittler.de/weiterbildung/bildungsgutschein-beantragen-verfahren-voraussetzungen
Gruß
Lars
PS: Ab 01.07.2023 ist im §148 SGB III der Abs. 3 neu hinzugekommen!
Hallo Lars,
Vielen Dank für die schnelle ,ausführliche Aufklärung.
Ich bin immer wieder begeistert über die tolle Beratung/Aufklärung hier!
Gruss Caro62
Danke für diese Seite, ich habe eine Frage zur rahmenfrist.
Ich habe meinen Job zum 30.11.2022 gekündigt und bin seither familienversichert ohne bisher Ansprüche gegenüber der AfA gestellt zu haben.
Ich werde am 2.4.24 58 Jahre alt und möchte nächstes Jahr einen Antrag für Arbeitslosengeld stellen.
Nun meine Frage: wie ist das mit der rahmenfrist von 30 Monaten zu verstehen ?
Beginnen die 30 Monate am 01.12.22 oder am 30.11.21 ?
Oder mit anderen Worten bis wann muss ich spätestens meinen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen wenn ichnzum 30.11.2022 gekündigt habe ( ich war vorher 35 Jahre durchgehend SV pflichtig beschäftigt)
Grüße cloudy23
Beispiel Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 1.6.2024: Die Rahmenfrist beginnt am 1.12.2021 und endet am 31.05.2024.
Aber warum willst du bis 2024 warten? 24 Monate ALG1 können es nicht mehr werden.
Danke
Stimmt 24 Monate können es nicht mehr werden sondern nach Abzug der Sperrzeiten ca 21 Monate aber immerhin mehr wie jetzt da ich zur Zeit 57 Jahre alt bin und 18 Monate ALG bekommen würde
Du täuscht dich. Sogar mehrfach.
Bei Ü58 darf das Dispojahr nur ein Jahr dauern, sonst werden keine 48 Monate Beschäftigung in den 5 Jahren vor Antragstellung erreicht. Und die sind nun mal Vorbedingung.
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitslosengeld/Anspruchsdauer/anspruchsdauer.html
Mehr als 18 Monate ALG1 sind nicht drin.
Um das zu ändern benötigst du eine Zeitmaschine, damit du deine Kündigung ein halbes Jahr verschieben kannst. Tut mir leid, dass ich dir unschöne Nachrichten überbringe.
Ok das ist blöd
Verstehe ich dass dann richtig dass ich egal ob ich mich am Ende des dispojahres am 1.12.23 oder am Ende der rahmenfrist am 1.6.24 bei der AfA melde so oder so nur noch auf 18 Monate ALG 1 Anspruch komme
Grüße CloudKit 23
Ja, 18 Monate so oder so.
Ich würde aber nicht bis zum Schluss warten. Wenn dann terminlich was dazwischen kommt (auf Bananenschale ausgerutscht und bettlägerig), dann sind die 18 Monate ganz futsch.
Ich habe mal eine Frage zum genauen Starttermin des 4-jährigen Bestandschutzes.
1. erster Tag der Beschäftigungslosigkeit
2. erster Tag des ALG-Bezugs
3. Tag des Zugangs des Bewilligungsbescheides
4. Anspruchsbeginn gemäß Bewilligungsbescheid
5. anders Datum
Da diese Daten sich im Einzelfall deutlich unterscheiden können, ist das für die Planung wichtig. Logisch wäre für mich Variante 4.
Hallo, war meine Frage zu trivial oder habe ich sie mir selbst schon richtig beantwortet oder warum antwortet mir niemand? Eine kurze Rückmeldung wäre nett, dankeschön.
4
Deine Logik ist gut in Schuss 😉
Danke eSchorsch, dann kann ich meine Planungen für eine Zwischenbeshäftigung weiter vorantreiben.
Allen ein schönes Wochenende.
Zwischenbeschäftigung nur auf Zeit abschließen.
Bei Eigenkündigung kommst sonst wieder eine Sperre ins Spiel …
Ja habe ich auf dem Schirm. Mit dem Arbeitgeber ist schon besprochen, dass es ein befristeter Vertrag wird.
Wieso eigentlich nur 18 Monate, rechnet ihr 6 Monate Sperrzeit ab?
Meinst du bei Cloudy23?
Hat mit 56,5 den AG verlassen und ist bei Antragstellung entweder erst 57,5 (1 Jahr Dispojahr) oder 58 (knapp anderthalb Jahre Dispojahr).
In beiden Fällen gibt es 18 anstatt 24 Monate. Einmal wegen zu jung, das andere Mal wegen keine 48 Monate in den 5 Jahren vor Antragstellung.
Alter, Du bist echt fit in diesen Sachen, grosses Kompliment! Klar, verstehe ich!
Hallo an Alle,
Ich wurde am 21 Februar krankgeschrieben. Am 14 April ich erfahren dass ich zum 30 April kündigung wurde. Und innerhalb 3 Tagen meldete ich per E-Mail, dass ich arbeitslos sei. Ich habe erfahren, dass mein Krankengeld ab dem 13 November gestrichen wird. Am 30 Oktober habe ich beantragt, mich arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beziehen. Ich habe die Formular noch nicht ausgefüllt. Weil ich habe ein neugeborenes Kind und ich gelernt habe dass meine Elterngeld nutzen kann. Ich habe Elterngeld beantragt. Ich möchte aber direkt nach der Elterngeld mein Arbeitslosengeld beziehen. Wie soll ich in dieser Situation vorgehen? Ich denke darüber nach meinen antrag auf Arbeitslosengeld zu stornieren.
Entschuldigung für das schlechte Deutsch sprech.
Danke im voaraus.
Mit Freundlichen Grüßen
Kempo
Meines sehr beschränkten Wissens nach unterbricht Elterngeld das Arbeitslosengeld.
Also würde ich vorschlagen, ALG1 beantragen und nach Erhalt des ALG1-Bescheides und des Elterngeldbescheides wieder vom ALG1 abmelden.
Moin Kempo,
etwas Literatur hierzu:
https://www.daselterngeld.de/elterngeld/elterngeld-und-arbeitslosengeld-so-holst-du-das-beste-raus/
ALG Bezug + Elterngeldbezug geht, wäre aber u.U. nicht sinnvoll. Hier wie eSchorsch schon vorgeschlagen hatte:
1. ALG beantragen und nach dem Bescheid abmelden
2. Elterngeld beziehen
3. nach Elterngeldbezug, den Restanspruch vom ALG nutzen
Gruß
Lars
Moin Lars,
Ja, ich habe das gelesen. Aber wissen Sie, die Erfahrungen können unterschiedlich sein.
Grüße aus Bayern
Kempo
Moin, ich frage mich eigentlich immer was der Unterschied zwischen der (sog.) Nahtlosigkeit-Regel und dem normalen Bezug von ALG1 ist.
In beiden Fällen erhält man den gleichen Zeitraum den gleichen Betrag. Was ist daran inhaltlich unterschiedlich, wo liegen die Nachteile?
Kennst sich da jemand aus?
LG
Palito
Moin Palito,
praktische Erfahrungen habe ich da nicht, aber folgendes:
„In beiden Fällen erhält man den gleichen Zeitraum den gleichen Betrag.“
Gleicher Betrag: ja, gleicher Zeitraum: nein
Für das ALG-Nahtlosigkeit müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§145 Abs.1 Satz 1+2 SGB III). Nähere Informationen findest Du in der FW (Fachlichen Weisungen) Arbeitslosengeld §145 SGB III „Minderung der Leistungsfähigkeit“, gültig ab 18.03.2022. (Hier einmal die Anlagen ansehen)
Die Dauer (Zeitraum) des ALG-Nahtlosigkeit hängt von der Bearbeitungszeit der DRV ab, … also wie lange dauert es bis die EMR oder auch tEMR von der DRV anerkannt oder auch abgelehnt! wird … kann also von wenigen Wochen bis zu einigen Monate dauern.
Informativ:
Falls eine EMR oder tEMR genehmigt wird, erfolgt das rückwirkend, d.h. in der Zwischenzeit hast Du aber z.B. ALG und/oder KG oder auch ALG-Nahtlosigkeit bezogen. Die nachgezahlte EMR oder auch tEMR wird von den Sozialversicherungsträgern verrechnet. Übersteigt die Summe des ALG1 und/oder KG und ALG-Nahtlosigkeit die rückwirkend gezahlte EMR/tEMR, brauchst Du diese Differenz nicht zurückzahlen.
Informativ:
Falls die EMR oder tEMR rückwirkend gezahlt wird, dann wäre da noch das Thema: … STEUER!
Im nachfolgenden Link weiterführende Informationen:
https://www.steuerverbund.de/steuertipps/einzelansicht/besteuerung-von-lohnersatzleistungen-bei-rueckwirkender-umwandlung-in-rente
Gruß
Lars
Das sind gute Hinweise, Lars, danke! Ich meinte natürlich man erhält maximal die gleiche Dauer. Mit EMR ergibt sich kein zusätzlicher Anspruch!
Die Steuerfragen sind kompliziert, das muss ich erstmal durchdenken! Aber ein Vorteil ergibt sich schon: EMR (zumindest die Volle) ist höher als die normale Rente mit 63 weil der Abschlag wegfällt und zwar lebenslang oder habe ich das falsch verstanden?
LG
Palito
Moin Palito,
Ja/Nein … die max. Rentenminderung kann bei einer EMR 10,8% betragen, … hängt davon ab, wann die Altersgrenze für ein Renteneintrittsalter ohne Abschlag erreicht wird. Es gibt auch (siehe Paragraf 253a SGB VI) einige Verbesserungen was die Zurechnungszeiten betrifft. Der neue … ab 01.07.2024 … Paragraf 307i SGB VI wird für Dich nicht zutreffen, dafür würdest Du aber vom Paragrafen 253a SGB VI (falls es zu einer EMR kommen sollte ) profitieren.
Gruß
Lars
Moin Lars, nochmal danke für die tollen Infos (macht Spass). Ich meine folgendes:
Ab 7/24 hätte ich Anspruch auf Rente mit 63, Abschlag für den vorzeitigen Bezug 12,4%
Bei einer vollen EMR würde die Zurechnungszeit dafür sorgen, dass ich eine höhere Rente bekommen. Im Vergleich zur normalen Altersrente könnte sich allerdings ein Abschlag ergeben. Bleibt der bei Erreichen des Regelaltersgrenze bestehen?
Bei einer teilweisen EMR würde sich allerdings ein (deutliches) Minus ergeben. Könnte man den Bescheid für eine teilweise EMR auch ablehnen? Was passiert bei Bezug von EMR wenn ich einen Antrag auf Rente mit 63 oder normaler Altersrente stelle?
LG
Palito
Moin Palito,
„Bei einer vollen EMR würde die Zurechnungszeit dafür sorgen, dass ich eine höhere Rente bekommen.“
Ja, dass ist richtig.
„Im Vergleich zur normalen Altersrente könnte sich allerdings ein Abschlag ergeben. Bleibt der bei Erreichen des Regelaltersgrenze bestehen?“
Ja, der Abschlag bei einer EMR bleibt bestehen. Wie sich der Abschlag bei einer EMR berechnet, siehe nachfolgender Link.
https://www.ihre-vorsorge.de/altersvorsorge-lexikon/A/abschlag-bei-erwerbsminderungsrente
„Könnte man den Bescheid für eine teilweise EMR auch ablehnen?“
Warum denn, das Einkommen würde sich aus der tEMR und dem halben ALG zusammensetzen, da durch die längere Krankschreibung (>1 Jahr) wieder ein ALG-Anspruch entsteht.
Tipp:
Bei einer tEMR stellst Du nach einem Jahr einen (neuen) Antrag auf die EMR. Wenn innerhalb eines Jahres bei tEMR-Bezug sich kein „leidensgerechter Arbeitsplatz“ für Dich findet, wäre die „Arbeitsmarktrente“ (= spezielle Form der EMR) evt. möglich.
„Was passiert bei Bezug von EMR wenn ich einen Antrag auf Rente mit 63 oder normaler Altersrente stelle“
Dann wird die EMR in eine „Altersrente“ umgewandelt und hier besteht „Bestandsschutz“ d.h. die Altersrente kann nicht kleiner sein als die EMR. (zweiter Link im Anschluss)
Und zum Schluss wieder mein Hinweis: Einen Beratungstermin bei der DRV buchen … EMR oder tEMR sind rentenrechtlich sehr tiefschichtig und können auch hier im Blog nicht komplett geklärt werden, deswegen unbedingt die Beratungsmöglichkeiten beim Rentenversichertungsträger in Anspruch nehmen.
Gruß
Lars
PS: Bitte einmal die 12,4% prüfen … ich komme auf Abschlagsstufen:
40 Monate 12,0%
41 Monate 12,3%
42 Monate 12,6%
….
….
48 Monate 14,4%
Ach, und da wäre bei EMR-Bezug noch der Rentenfreibetrag der dann „festgezurrt“ wird …
https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/erwerbsminderungsrente-in-altersrente-umwandeln-das-sollten-sie-wissen
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage in Sachen Umwandlung TEMR in volle EMR:
Ich bekomme seit 2017 eine TERM und habe bisher 50 % gearbeitet.
Schwerbehinderung 60%.
Seit 01.10. bin ich in bezahlter Freistellung (für 1 Jahr/Aufhebungsvereinbarung), weil sich mein Gesundheitszustand verschlechtert hat.
Die Beantragung einer vorgezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung (mit Abschlag) ist erst zum 01.09.2025 möglich.
Jetzt stellt sich mir die Frage, wegen der Umwandlung der TEMR in volle EMR.
Muss ich einen komplett neuen Rentenantrag stellen?
Soll ich das persönlich/direkt bei der DRV machen, oder geht das auch schriftlich/online?
Welche Fallen/Nachteile könnte ich daraus haben? (ich hab da was von Rückzahlungsansprüchen Sozialversicherung gelesen?)
Wann wird Leistungsfall von der DRV festgelegt, wenn ich den Antrag im z.B. im Januar 2024 stelle?
Vielen Dank für die Recherche und Mühe.
MfG
Hallo zusammen,
Ich hatte 11/2023 eine OP und bin aktuell in ALG1 Bezug nun im Krankenstand nach OP bis vorerst 31.12.23.Das wäre dann 5 Wochen, nach 6.Wo.würde ich ja wohl ins Krankengeld fallen und hätte bis 72 Wo Anspruch,ohne danach wieder in ALG1 gehen zu können.
stellt sich mir die Frage,ob es besser ist ,Anfang 2024 erstmal Gesundmeldung und weiter ALG1 Bezug zu behalten ,ggflls.dann erneute Krankmeldung,weil wohl die Berechnung der 6 Wo.Bezug v.Krankengeld wieder neu beginnt unabhängig gig davon,ob gleiche Diagnosenr.oder nicht?
Ich weiss nur nicht ,wie hoch das Krankengeld wird,wie ALG1( da ich vorher ja arbeitslos bin) oder höher?
Ausserdem würde ich ,glaube ich, die Rückkehr zum ALG1 (meinen Restanspruch 6 Monate)
verlieren bei Krankschreibung mehr als 6 Wo? Wäre es demnach nicht besser,wenigstens kurzzeitig Gesundmeldung und dann wieder Krankmeldung erneut, um den ALG1 Anspruch aufrecht zu erhalten?
Bin da gerade etwas verunsichert, welches die bessere Lösung für mich wäre.
Gruss Caro62
Ich möchte hier einmal auf meinen Kommentar verweisen, den ich zu einer ähnlichen Fragestellung vor ein paar Wochen dazu abgegeben habe:
https://der-privatier.com/kap-9-agentur-fuer-arbeit-vorbemerkungen/#comment-46233
Gruß, Der Privatier
1) Das Krankengeld ist genauso hoch wie das ALG-1
2) Warum solltest DU nach Bezug von Krankengeld nicht mehr zurück ins ALG-1 kommen??
2.) weil man nach 6 Wo.ins Krankengeld geht und danach der ALG1 Anspruch nicht mehr möglich ist, wahrzunehmen.
So habe ich das verstanden.
Unsinn, du mußt zum Ablauf des Krankengeldes einen neuen ALG-Antrag stellen, und es geht weiter – WENN die 4 Jahre noch nicht vorbei sind
Natürlich kann man nach Gesundung und Ende des Krankengeldbezug seinen Restanspruch ALG1 wahrnehmen. Man muß dazu nur wieder den Antrag ausfüllen und dann wird der Restanspruch gewährt.
Als Ausnahme fällt mir da spontan nur ein, dass die 4 Jahresfrist bereits verstrichen ist.
Vielen Dank, dann habe ich das am Anfang missverstanden.
Die 4 Jahresfrist ist auch nicht verstrichen, insofern ist alles rechtens.
VG Caro62
Die Beurteilung und damit Entscheidung einer evtl.weiteren Notwendigkeit von Krankschreibung liegt in der medizinischen/ fachärztlichen Beurteilung der Laborwerte und kann schon deshalb nicht unter dem Aspekt der evtl. Erlangung eines Vorteiles zur Erschleichung von Sozialleistungen missbraucht werden aus meiner Sicht.Sollte dies den Eindruck erweckt haben,bitte ich um Löschung. Ich möchte nicht mit der Frage missverstanden werden.Das sollte so nicht sein, da ich rechtlich gute Beantwortung der Fragen hier im Forum sehr schätze.
Danke auch für den Hinweis auf den vorangegangenen Kommentar vor Wochen.
Gruss,Caro62
Einen schönen guten Morgen!
Meine Frage an die Runde: Ich habe mich erfolgreich AL gemeldet und habe den Bescheid zum 01.04.2023 erhalten. Zum 30.06. habe ich mich aus persönlichen Gründen wieder abgemeldet.
Im Zusammenhang mit meinem AG-I-Bewilligungsbescheid zum 01.04.2023 in Verbindung mit dem 4-Jahresbestand habe ich einige Unklarheiten und bitte um Unterstützung bei der Klärung folgender Punkte:
1. Verstehe ich korrekt, dass ich nach meiner Abmeldung zum 30.06. noch 21 Monate innerhalb des 4-Jahres-Bestandes verbleibende Leistungen in Anspruch nehmen kann?
2. Ist es richtig, dass der 4-Jahres-Bestand bis zum 31.03.2027 gültig ist?
3. Falls ich mich zum 01.04.2025 erneut arbeitslos melden sollte, bin ich mir unsicher, ob ich alle relevanten Fristen und Bestimmungen einhalte. Ist meine Annahme korrekt?
Vielen Dank im Voraus und einen schönen Gruß
Airam
Moin Airam,
zu Frage Nr.1)
Korrekt verstanden👍
zu Frage Nr.2)
Ja, auch richtig verstanden👍
zu Frage Nr.3)
Da gibt es keine Fristen. Einfach einen neuen AL+ALG Antrag stellen und ggf. auf den alten Bescheid verweisen.
Gruß
Lars
Vielen Dank an Privatier für diese tolle Seite und für eure qualifizierten Informationen hier.
Zum 1.10.23 habe ich mich 1 Tag an-/abgemeldet und den BfA-Bewilligungsbescheid erhalten: nun plane ich bis 2027 jährlich jeweils 6 Monate ALG1 zu beziehen, um danach in Rente zu gehen. D.h. für die bezugsfreien 6 Monate bin ich dann abgemeldet und melde mich aber jeweils rechtzeitig immer wieder als arbeitssuchend an.
Jetzt meine Fragen:
welche Pflichten habe ich in den abgemeldeten 6 Monaten? Ich möchte in den freien Monaten reisen und habe nun jedoch viele Wochen vor dem ALG1-Bezugszeitraum eine Termineinladung vom BfA bekommen. Es ist doch richtig, dass ich in den bezugsfreien Monaten völlig frei bin beim Aufenthaltsort und Betätigung – oder? Oder muss ich mich auch in den bezugsfreien Monaten bewerben?
Eine weitere wichtige Frage: wenn ich mich dann im ALG1-Bezugszeitraum bewerbe, muss ich mich dann für unbeschränkte Zeiträume bewerben oder kann ich gleich in der Bewerbung mitteilen, dass ich nur für 6 Monate zur Verfügung stehe? Denn eigentlich müsste es doch möglich sein, dass man nur 6 Monate zur Verfügung steht (eben meine ALG1-Bezugsmonate) und sich nicht für die bezugsfreien Monaten bewirbt?
„und melde mich aber jeweils rechtzeitig immer wieder als arbeitssuchend an.“
Das ist der Quell deines Übels.
Ab dem Zietpunkt der Arbeitsuchendmeldung bist du in der Vermittlungsmaschinerie der AfA. Manchmal hilft der Hinweis, dass man bis Start Arbeitslosigkeit noch in fernen Ländern weilt, aber einfacher ist es erst gar keine AS-Meldung abzusetzen und sich direkt arbeitslos zu melden (ohne vorher über arbeitsuchend zu gehen).
https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
Bisher war ich davon ausgegangen, dass die arbeitssuchend-Meldung zwingend notwendig ist. Und ich würde schon etwas zurückschrecken vor einer Konfrontation wegen unterschiedlicher Auslegungsvarianten (bisher ist die Kooperation mit meiner BfA-Beraterin ungetrübt).
Vor einem knappen Jahr hatte ich bereits ein persönliches Gespräch mit meiner BfA-Beraterin und hatte ihr mitgeteilt, dass ich mich immer nur für 6 Monate arbeitslos melden werde und die anderen 6 Monate im Ausland lebe.
Im Kern habe ich auch eine andere Argumentation im Sinn: Wenn ich (noch) nicht im Status „arbeitslos“ bin, dann bin ich doch völlig frei in meiner Lebensgestaltung – oder?
Und wenn ich die arbeitslos-Phasen aufteilen darf, ist es dann auch mein Recht, nur für diese Phasen eine Arbeit zu suchen?
Theoretisch stimmt das, aber trotzdem könnten bei so einem Vorgehen auch Zweifel aufkommen ob Du wirklich arbeitslos bist, bzw. arbeitssuchend.
Ein juristisch ähnlich gelagerter Fall ist die Krankschreibung von der Kündigung bis genau zum Ende der Kündigungsfrist. Das kann der Arbeitgeber auch anzweifeln (die Daten „passen“ zu gut) und dann liegt die Beweislast bei Dir.
Mir ist allerdings kein Urteil bekannt, was auf den hier geschilderten Fall passen würde.
man muß es der Agentur ja nicht auf die Nase binden, daß man in 6 Monaten wieder verreisen will. Das kriegen die dann ja noch mit! Bei einem potenteilen Vorstellungsgespräch kann man das ja anmerken
Natürlich muss man das nicht „auf die Nase binden“. Ich wollte nur darauf hinweisen, das der Gestaltungsmöglichkeit Grenzen gesetzt sind, auch wenn diese vielleicht nicht wörtlich aus dem Gesetzestext hervorgehen.
Ein Beispiel: Wenn Du Dich täglich ab und anmelden willst (z.B. über 2 Jahre) wird das kein Amt mitspielen, obwohl es theoretisch geht. Wo ist da die Grenze? Beim wöchentlichen Wechsel, monatlichen Wechsel, Vierteljahr, oder beim Wechsel alle 6 Monate?
Vielen Dank für eure Antworten. Es ist eben diese interessante Rechtslage, dass man das ALG1 über 4 Jahre verteilen darf (steuertechnisch und als Überbrückung bis zur Rente sehr hilfreich).
Aber diese Rechtslage kollidiert nun zwangsläufig etwas mit der freien Lebensgestaltung in den Zwischenräumen. Wenn ich eben immer nur 6 Monate arbeitslos bin, kann ich dann verpflichtet werden, einen ganzjährigen Job anzunehmen?
Eine ähnliche Konstellation müsste sich übrigens auch bei Saisonarbeitern ergeben: wenn diese 6 Monate ihrem Beruf nachgehen und sich dazwischen arbeitslos melden, könnten sie dann verpflichtet werden, irgendein ganzjähriges Jobangebot anzunehmen? Oder dürfen die von vornherein in die Bewerbung schreiben, dass sie nur für 6 Monate zur Verfügung stehen?
Es kommt mit Sicherheit auch darauf an um welchen Job es geht, Erntehelfer oder Manager! Bei einer Führungsposition ist so ein Vorgehen m.E. nicht glaubwürdig!
Aber wie gesagt, eine Rechtssprechung dazu habe ich nicht gefunden!
Ergänzend zu dem sehr richtigen Hinweis von eSchorsch hier noch etwas zu den Pflichten:
Wer bei der Agentur weder als arbeitsuchend noch als arbeitslos gemeldet ist, hat keinerlei Pflichten gegenüber der Agentur. Die Pflichten beginnen erst mit einer entsprechenden Meldung bei der Agentur.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für eure Antworten. Die Pflichten ab dem arbeitslos-Status sind auch ziemlich klar definiert. Aber was sind die Pflichten ab dem arbeitssuchend-Status?
Insbesondere: was sind die Pflichten bezüglich Aufenthaltsort im arbeitssuchend-Status? Und gilt auch hier bereits, dass ich circa zwei Bewerbungen pro Woche schreiben muss? Eigentlich hatte ich mal gedacht, dass all dies erst ab dem arbeitslos-Status los geht.
„Aber was sind die Pflichten ab dem arbeitssuchend-Status?“
Ich zitiere einmal aus einem Merkblatt der Agentur für Arbeit:
„Wenn Sie arbeitsuchend bzw. arbeitslos gemeldet sind und unser Dienstleistungsangebot in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie aktiv mit uns zusammenarbeiten.
Das bedeutet,
• die Wahrnehmung von Terminen mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur,
• die Einhaltung der Vereinbarungen, die Sie mit Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft getroffenen haben (schriftlich festgehalten in der Eingliederungsvereinbarung),
• eine aktive Stellensuche über das Internet, in Zeitungen etc.,
• die Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge (innerhalb von 3 Tagen) bzw. Annahme der angebotenen, passenden Arbeitsstellen,
• die umgehende Mitteilung aller Änderungen, die mit Ihrer Stellensuche einhergehen (z. B. eine Arbeitsaufnahme unter Angabe des Datums der Arbeitsaufnahme sowie der Tätigkeit und dem Namen des Arbeitgebers, das Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Ortsabwesenheit).“
Zitat Ende
Für den Status „Arbeitslos“ kommen dann noch weitere Pflichten hinzu.
Was die Frage nach der Zulässigkeit einer Beschränkung der Jobsuche auf zeitlich befristete Verträge mit einer Laufzeit von 6 Monaten angeht, sind mir keine Regelungen bekannt. Es dürfte daher im Ermessen des Vermittlers liegen, inwieweit er dies als „normal“ ansieht oder als Versuch, sich den Verpflichtungen zu entziehen. Dies wahrscheinlich unter Berücksichtigung der weiteren Umstände (z.B. wie von Palito schon erwähnt: Die Art der angestrebten Tätigkeit).
Gruß, Der Privatier
…und wie hast du dir das Thema Krankenversicherung bei deiner Planung vorgestellt?
Ich hatte vor, mich immer an- und abzumelden. Das hatte im Oktober geklappt: ich bin also in den 6 unabhängigen Monaten selbst versichert und hoffe, dass ich dann in den 6 arbeitslos-Monaten über das ALG1 versichert werde.
Hallo zusammen,
ich werde zum 31.05.24 aus meinem bisherigen Unternehmen mit einer Abfindung ausscheiden. Nach eingehender Recherche dieser Website und des zugehörigen Buches sieht mein Plan wie folgt aus:
Auszahlung der Abfindung im Januar 2025.
– 01.06.24 – 31.05.25: Transfergesellschaft. Kurzarbeitergeld (Kug) + SV-pflichtige Aufstockung meines Arbeitgebers.
– 01.06.25 – 31.11.25: Dispozeitraum
– ab 01.12.25: ALG1-Bezug
Sonderausgaben werden 2025 ausreichend vorhanden sein um Kug+Aufstockung zu kompensieren. Den ALG-Bezug möchte ich dennoch so spät wie möglich ansetzen, um nicht noch mehr Einnahmen im Jahr 2025 zu generieren.
Frage 1) Ich möchte ALG 18 Monate nach Beendigung meines Jobs beantragen (12 Monate Kug + 6 Monate Dispo), sodass innerhalb der Rahmenfrist 12 Monate meines regulären Gehalts mit abgedeckt sind. Funktioniert das so oder erfolgt die ALG-Berechnung auf Basis meines SV-pflichtigen Aufstockungs-„Gehalts“ während der Transfergesellschaft?
Ein Berater der Transfergesellschaft hat dann eine noch bessere Variante vorgeschlagen, von der ich so noch nie gelesen habe:
– 01.06.24 – 31.05.25: Transfergesellschaft. Kurzarbeitergeld (Kug) + SV-pflichtige Aufstockung meines Arbeitgebers.
– 01.06.25: Arbeitslosmeldung
– Ende Januar 2026: Beantragung ALG
Bei dieser Variante erfolgt die Auszahlung von ALG im Februar 2026 rückwirkend für Juni-Dez 2025 sowie Januar 2026. Steuerlich zählt der ALG-Bezug somit zum Steuerjahr 2026.
Er war felsenfest von dieser Variante überzeugt und sagte, dass ein anderer Kunde sie erst kürzlich erfolgreich angewandt hat.
Frage 2) Hat jemand Erfahrungen zu dieser Variante bzw. der rückwirkenden Auszahlung von ALG im Allgemeinen?
Freue mich über Feedback.
Viele Grüße
Zur ersten Frage: Vereinfacht kann man sagen, dass das ALG auf Basis des früheren Gehaltes berechnet wird.
Die exakte Formulierung dazu findet sich im §151 Abs.3 Nr.1 SGB III: „Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen… für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten;“
Zur Frage 2: Erfahrungen liegen mir mit dieser Vorgehensweise nicht vor. Ich würde sie auch nicht empfehlen! Es mag zwar sein, dass es funktioniert. Das würde dann aber einen Fehler bzw. nachlässige Bearbeitung durch die Agentur voraussetzen. Und darauf würde ich besser nicht bauen. Denn der Arbeitslose hat generell eine Mitwirkungspflicht. Dazu gehört u.a. auch die Erteilung von Auskünften und die Bereitstellung von angeforderten Nachweisen, Unterlagen, Formularen etc. Wenn also die Agentur zur Abgabe des ALG-Antrages auffordert, so ist dem Folge zu leisten. Ansonsten drohen Sanktionen bis hin zum Entzug der Leistung. Weiterhin bin ich der Auffassung, dass z.B. die Kranken- und Pflegeversicherung erst dann besteht, nachdem ein ALG-Bescheid der Agentur vorliegt.
Kurz: Ich kann nur abraten.
Gruß, Der Privatier
rückwirkende Zahlung von ALG ……..
§325 Punkt Nr.2 SGB III „Wirkung des Antrages“
§ 325 Wirkung des Antrages
(1) xxxxxxx
(2) Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine Arbeitslosmeldung zurück.
Etwas ausführlicher beschrieben in der FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) SGB III „Anhang 1b §§323 – 325“, gültig ab 01.01.2022
Gesetzestext
§ 323 – Antragserfordernis
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.
(2) …..
§ 324 – Antrag vor Leistung
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
Hinweis: Falls verheiratet … Steuerklassenwechsel in Kombination III/V. Auch bei Bezug von „Transferkurzarbeitergeld“ sollte man nach Möglichkeit und rechtzeitig !!! über einen Steuerklassenwechsel nachdenken, … Stichwort: höheres „Transferkurzarbeitergeld“!
Auszug aus dem AfA Merkblatt Transferleistungen 8c, Punkt 5.7, ab S.31:
5.7 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)
Zur Ermittlung der Höhe des Transfer-Kug stellt die Agentur für Arbeit eine „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)“ zur Verfügung, aus der bei dem jeweiligen Bruttoarbeitsentgelt (Soll- und Ist-Entgelt) die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte
unter Berücksichtigung der Leistungssätze 1 und 2(67 oder 60 Prozent) und der in der elektronischen Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin eingetragenen Lohnsteuerklasse abgelesen werden können (sogen. rechnerische Leistungssätze).
Gruß
Lars
Mein Kommentar ist schon etwas älter, aber noch immer aktuell.
Danke für den Hinweis auf die Gesetzestexte und die Fachliche Weisung.
Ich würde die entsprechenden Paragraphen (und weitere) anders interpretieren.
„§ 323 – Antragserfordernis
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt.“
Daraus folgt in meinem Fall: Mit der Arbeitslosmeldung erkläre ich, dass ich kein Arbeitslosengeld beantrage.
Weiter geht es mit
„§324 Antrag vor Leistung
(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden….“
Hier steht explizit, dass ALG auch nachträglich beantragt werden kann. In der FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) SGB III „Anhang 1b §§323 – 325″ wird dies ebenfalls thematisiert:
„Grundsätzlich ist der Antrag auf Alg vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu stellen. Abweichend hiervon kann die Antragstellung nachträglich erfolgen (§ 324 Abs. 2 Satz 1).“
Das klingt für mich alles eindeutig. Gibt es andere Gesetze/Rechtsauffassungen/Urteile/Praxiserfahrungen, die dem widersprechen?
Moin Sebastian S.,
Thema: Dispositionsjahr vs. Dispositionsrecht
Dispositionsrecht:
Nachfolgende FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §137 „Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit“
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-137_ba034365.pdf
Dazu nachfolgendes Kapitel vom Privatier und siehe unter „Abwägung und Empfehlung“:
https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
Gruß
Lars
Hallo Lars,
mir ist gerade aufgefallen, dass ich mich nicht ganz klar ausgedrückt habe, da ich in meinem Original-Kommentar von 2 unterschiedlichen Varianten gesprochen habe.
Ich beziehe auf die 2. Variante, die wie folgt aussähe:
Auszahlung der Abfindung im Januar 2025
– 01.06.24 – 31.05.25: Transfergesellschaft. Kurzarbeitergeld (Kug) + SV-pflichtige Aufstockung meines Arbeitgebers.
– 01.06.25: Arbeitslosmeldung
– Ende Januar 2026: Beantragung ALG
Bei dieser Variante erfolgt die Auszahlung von ALG im Februar 2026 rückwirkend für Juni-Dez 2025 sowie Januar 2026. Steuerlich zählt der ALG-Bezug somit zum Steuerjahr 2026.
Es geht mir also nicht mehr um die Variante mit Dispozeitraum bzw. Disporecht, sondern um eine Auszahlung des ALG für zurückliegende Zeiträume. Die Grundlagen hierfür sind meiner Meinung nach die o.g. Paragraphen (siehe meinen Kommentar vom 03.10.24 20:19).
Ich plane, dieses Vorgehen sowohl mit einem Anwalt als auch mit der Agentur im voraus zu besprechen. Auf diese Gespräche möchte ich natürlich bestmöglich vorbereitet sein. Deshalb meine Frage nach weiterem Feedback hierzu.
Viele Grüße
Moin Sebastian S.,
„Ich plane, dieses Vorgehen sowohl mit einem Anwalt als auch mit der Agentur im voraus zu besprechen. Auf diese Gespräche möchte ich natürlich bestmöglich vorbereitet sein.“
Ich kenne keine gesetzlichen Grundlagen, dass das ALG „nachträglich“ ausgezahlt wird. Und die Verschiebung der ALG-Zahlung (nach vorn) kann ich nur durch das „Dispositionsrecht“ erkennen. Aber wie hier schon mehrmals erwähnt gibt es in Bezug auf das Dispositionsrecht keine Erfahrungsberichte. Du kannst aber gerne berichten, was der Anwalt bzw. die AfA hierzu gesagt haben bzw. welche gesetzlichen Grundlagen dafür vorliegen.
In der TG habt Ihr auch einen AfA-Ansprechpartner, welcher Vorabtermine mit der AfA organisieren kann, dass gab es bei uns jedenfalls (2x TG habe ich schon hinter mir). Hier kann man das Anliegen vorab besprechen und wenn nötig einen weiteren Termin als „RATSUCHENDES TG-MITGLIED“ anstreben.
Desweiterem wäre auch die Variante des An-/ und Abmeldens möglich (nach der TG). Jedenfalls erscheint mir persönlich diese Vorgehensweise einfacher und erprobter, als die vom TG-Berater vorgeschlagene Variante.
Aber ich kann mich auch irren, deshalb ist eine AfA-Beratung UND SCHRIFTLICHES PROTOKOLL unbedingt ratsam und notwendig. (… und nochmals, nachträgliche Zahlung von ALG … meiner Meinung nach nicht möglich)
Gruß
Lars
Hallo Herr Ranning,
zunächst einmal herzlichen Dank für die vielen Tips.
Ich bin 59 Jahre, und mit Abfindeung aus dem Job ausgestiegen, bezog vom 01.07.-31.12.2023 ALG1(wurde für 24 Monate genehmigt, ohne Sperrfrist)
Seit dem 01.01.2024 bin ich abgemeldet, da ich im Januar meine Abfindung bekommen habe. (KV über meine Frau) Nun habe ich ein Teilzeit-Jobangebot bekommen (deutlich geringeres Gehalt), dass ich für ein Jahr ausführen wollte. Danach würde ich mich wieder Arbeitssuchend, bzw. -los melden und ALG-Anspruch weiterführen.
Frage:
Funktioniert das so?
Kann ich Kündigen oder bekomme ich dann eine Sperrfrist?
Wie ist das mit der Höhe des ALG1, wird die alte Höhe wieder aufgenommen
Danke für eine Stellungnahme
„…da ich im Januar meine Abfindung bekommen habe. (KV über meine Frau)“
Dazu war zwar vermutlich keine Stellungnahme gewünscht – meinen Hinweis gibt es aber trotzdem:
Falls mit „KV über meine Frau“ eine Familienversicherung gemeint sein sollte, möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Erhalt einer Abfindung eine Familienversicherung für einen gewissen Zeitraum nicht möglich ist. Ob das hier zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/
Zur eigentlichen Frage möchte ich gerne auf zwei Beiträge verweisen, die die Folgen einer Zwischenbeschäftigung erläutern:
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
Gruß, Der Privatier
Servus Privatier,danke für deine Seite, wirklich informativ.
Hab ne Frage,hoffe auf eure/deine Hilfe.
Bin Jahrgang 75 , und habe seit Aug22 eine Rente für Bergleute bei geminderter Berufsfähigkeit (Knappschaft gibt’s noch Berufsunfähigkeit) ist ne kleine Zuschussrente,ohne weiterführung des Rentenkontos. Bin nun seit 26.1.24 ausgesteuert, Arbeitsvertrag ruht,ob es nochmals ein zurück gibt steht in den Sternen,dann nur noch bis 6 Std. Bin seit 27.1 im ALG1 , Bescheid noch keinen erhalten. Hab mich nun den Arbeitsmarkt für max 6 Std zur Verfügung gestellt,muß 3 Bewerbungen schreiben mtl. etc. Bin ich nun Arbeitslos oder Arbeitssuchend,kann ich mich auch wie hier geschrieben,an und abmelden mit der Frist von 4 Jahren? Da ich noch meine Eltern Pflege mit Pflegegrad 5 und 2 ,dies als Grund angeben oder lassen?Danke im voraus
„…Arbeitsvertrag ruht,ob es nochmals ein zurück gibt steht in den Sternen“
Es tut mir leid, aber das ist eine Situation, mit der ich mich zu wenig beschäftigt habe, als dass ich dazu irgendetwas Hilfreiches beitragen könnte.
Tut mir leid.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Aber wenn Sie derzeit beschäftigungslos sind, sich bei der Agentur arbeitslos gemeldet haben und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, haben Sie den Status „Arbeitslos“. Und das bedeutet immer auch gleichzeitig „Arbeitsuchend“.
Hallo zusammen,
ich beziehe zurzeit noch ALG I und habe (auf Eigeninitiative) eine neue Arbeitsstelle gefunden. Dort fange ich am 01.05.24 an (angeboten wurde mir die Einstellung auch schon zum 01.04.24, aber ich wollte gerne erst später anfangen) und arbeite auf eigenen Wunsch nur in Teilzeit, obwohl ich bei der Agentur angegeben habe, für eine Vollzeitstelle zur Verfügung zu stehen und dies dort auch möglich gewesen wäre. Der Arbeitsvertrag wird kommende Woche unterzeichnet, am Freitag habe ich einen persönlichen Termin.
Nun meine Fragen:
1. Muss ich die Agentur über meine Stelle in Kenntnis setzen oder reicht es, wenn ich mich zum 01.05.24 einfach online abmelde?
2. Kontaktiert die Agentur meinen neuen AG und erfährt, dass ich später als möglich beginne und weniger Stunden arbeite als möglich?
3. Erhalte ich dann Kürzungen und ggf. Sperrzeiten?
4. Was droht mir, wenn ich es der Agentur verheimliche und sie dies aber im Nachhinein erfährt?
Für Antworten wäre ich euch sehr dankbar.
Viele Grüße
alleks
Moin alleks,
wenn der neue Arbeitsvertrag am Freitag unterschrieben werden sollte (mit Start 01.05.2024), dann melde das mit der AfA-Veränderungsmitteilung in der darauffolgenden Woche. In der AfA Veränderungsmitteilung wird zwar nach den neuen Arbeitgeber (Name, Anschrift) gefragt, aber nicht nach Teilzeit.
Hier wird nur abgefragt:
Die Tätigkeit umfasst voraussichtlich wöchentlich:
– weniger als 15 Stunden
– 15 Stunden und mehr
Eine Sperrzeit wird mMn. nicht verhängt, da der Job auf „Eigeninitiative“ gesucht wurde. Eine Sperrzeit wäre u.U. möglich, wenn das Jobangebot auf ein Vermittlungsangebot der AfA beruhen würde, inklusive angefügter Rechtsbelehrung.
Ansonsten verweise ich auf folgende gesetzliche Regelungen:
§60 SGB I „Angaben von Tatsachen“
§65 SGB I „Grenzen der Mitwirkung“
§66 SGB I „Folgen fehlender Mitwirkung“
§67 SGB I „Nachholung der Mitwirkung“
Gruß
Lars
PS: Falls der AV am Freitag unterschrieben wird, meldet Dich der AG zeitnah in den sozialen Zweigen an. Aus dem Tätigkeitsschlüssel ist dann auch zu erkennen:
Die 9. Stelle:
Zahl 1 = unbefristeter Arbeitsvertrag (Vollzeit)
Zahl 2 = unbefristeter Arbeitsvertrag (Teilzeit)
Zahl 3 = befristeter Arbeitsvertrag (Vollzeit)
Zahl 4 = befristeter Arbeitsvertrag (Teilzeit)
https://www.lohn-info.de/taetigkeitsschluessel.html
Moin Lars,
danke dir. Der Arbeitsvertrag wird mir die kommende Woche per Post zugeschickt. Den Termin am Freitag habe ich bei meiner Arbeitsvermittlerin bei der Agentur (ging aus meinem vorherigen Kommentar nicht so hervor). Da ist das Problem. Ich habe einen Zettel mitbekommen, indem ich alle meine Bewerbungen aufschreiben soll. Wenn sie mich im Gespräch fragt und ich es ihr verheimliche, kommt es ja komisch, wenn ich ne Woche später eine AfA-Änderungsmitteilung sende oder? Würde es etwas bringen, schon jetzt online für den April 3 Wochen Urlaub zu beantragen? Selbst dann will sie sicher wissen, wann ich die schriftliche Zusage erhalten habe. Und die kam schon Anfang Februar. Ich brauche unbedingt das ALG I. Eine Sperrzeit kann ich jetzt gar nicht gebrauchen. Für die neue Stelle muss ich übrigens 100 km weit weg ziehen. Kann ich da auf Kulanz hoffen, dass ich die Stelle erst zum 01.05.24 antreten möchte?
Danke!
Moin alleks,
noch hast Du den AV nicht erhalten und diesen musst Du ja noch unterschreiben und den neuen AG zurücksenden.
Falls der AV bis Freitag vorliegt, würde ich mit offenen Karten spielen. Die neue Arbeitsstelle ist ja auch auf „Eigeninitiative“ gefunden worden (keine Stellenvermittlung durch die AfA, inklusive angefügter Rechtsbelehrung). Versuche beim nächsten Gespräch mit der AfA Sachbearbeiterin die Initiative zu ergreifen, dahingehend:
– Umzug für die neue Arbeitsstelle steht an
– Urlaub ist notwendig wegen letzter Klärung in Bezug auf die neue Wohnung
– Umzug ist zu organisieren, Anmeldungen sind in der neuen Stadt durchzuführen etc.pp.
Wenn Du merkst das Gespräch geht in die richtige Richtung (gewisse Empathie vom SB) dann gehst Du in die Offensive und fragst inwieweit die AfA Dich bei dem anstehenden Umzug unterstützen kann (die AfA-Mitarbeiter sind froh einen Kunden weniger zu haben). Die jeweiligen AfA`s haben dazu auch ein gewisses Budget (max. bis zu 4500,-€). Es liegt aber im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters (Ermessensleistung), weiterhin sind folgende Voraussetzungen dazu notwendig:
– Fahrtdauer pro Tag zum neuen Arbeitsort muss 2,5 Stunden überschreiten (Hin + Rückfahrt)
– es sind drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen erforderlich
– erstattet werden nur die reinen Umzugskosten – Aufladen, Transportieren und Wiederausladen des Transportguts
Außerdem wichtig:(Antragsstellung Umzugskostenbeihilfe)
– die 3 Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen
– Mietvertrag
– Unterschriebener Arbeitsvertrag
und der Antrag muss vor dem Umzug gestellt werden. Viel Glück, das wird schon.
Gruß
Lars
Moin Lars,
dann werde ich es mal so machen. 🙂
Ich hoffe, es klappt und ich bekomme keine Sperre. Spätestens dann wird es nämlich mit der Kaution für die Wohnung schwer.
Vielen Dank für deine hilfreichen Tipps!
Liebe Grüße
alleks
Hallo mal wieder!
nach dem Dispojahr habe ich mich zum 01.04.2023 arbeitslos gemeldet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 24 Monate erhalten. Aufgrund privater Umstände musste ich die Arbeitslosigkeit in zwei Phasen durchführen. Die erste Phase habe ich erfolgreich für drei Monate bis zum 30.06.2023 überstanden und mich dann abgemeldet. Somit verbleiben mir noch 21 Monate Anspruch bis zum 31.03.2027, sofern ich mich nicht irre.
Seit meinem 60. Geburtstag beziehe ich Betriebsrente. Nun plane ich, die zweite Phase und mich zum Jahresende erneut arbeitslos zu melden. Welche Punkte sollte ich dabei beachten?
1. Sollte ich mich bereits drei Monate im Voraus als arbeitssuchend melden? Ich würde es am liebsten vermeiden, da ich andere Pläne habe.
2. Es ist ja so, dass der Bezug einer Betriebsrente das Arbeitslosengeld I nicht beeinflusst, oder? Wie wird sich meine Betriebsrente dennoch auf meine Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit auswirken?
Ich wäre sehr dankbar für eure Einschätzungen und Ratschläge.
Einen schönen Gruß
Airam
Moin Ariam,
„1. Sollte ich mich bereits drei Monate im Voraus als arbeitssuchend melden? Ich würde es am liebsten vermeiden, da ich andere Pläne habe.“
Nein, dass brauchst du nicht und das würde ich auch nicht empfehlen, melde Dich Ende Dezember mit Wirkung zum 01.01.2025 wieder erneut AL+ALG-Antrag. Verweise hier auf den alten ALG-Bescheid.
„2. Es ist ja so, dass der Bezug einer Betriebsrente das Arbeitslosengeld I nicht beeinflusst, oder? Wie wird sich meine Betriebsrente dennoch auf meine Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit auswirken?“
Ein bAV-Bezug hat keinen negativen Einfluss auf die ALG-Höhe, Bezugsdauer oder hier Restbezugsdauer.
Fazit: Keine Auswirkungen gegenüber Deinen AfA-Ansprüche.
Gruß
Lars
Vielen Dank, Lars! Deine Unterstützung und die hilfreichen Infos im Forum sind echt klasse!
Hallo,
Ich habe eine beruflichen Auszeit von 18 Monaten genommen. Ich beabsichtige mich nun zum 1.6. arbeitslos zu melden, damit ich die 30 Monate Frist nicht verpasse.
Muss ich mich nun selber rechtzeitig bei meinem letzten Arbeitgeber um die Arbeitsbescheinigung kümmern oder wird die Agentur die Bescheinigung anfordern.
Vielen Dank für eure Antworten
Siehe: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitsbescheinigung
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank
Ich werde meinen letzten gültigen Bescheid (von 2023) über ALG nach weniger als 2 Jahren nächstes Jahr wieder anmelden. Dann habe ich keine 2 Jahre mehr bis zur Altersrente, könnte also theoretisch bis dahin finanziell gut leben.
Mein „Problem“ ist lediglich, dass ich nicht komplett aufhören will etwas zu tun. Ich habe kein Problem damit, dass mir das dann auf das ALG angerechnet wird – es wird ja schließlich nicht weniger. Ich weiß, eine Nebenbeschäftigung muss weniger als 15 h/ Woche betragen, um den ALG-Anspruch zu erhalten. Das ist alles kein Problem.
Nur: darf ich einen Minijob Gibt es Einschränkungen für einen Nebenjob während ALG-Bezug (außer dass unter 15 Stunden) – auch beim alten Arbeitgeber erlaubt – und entsprechend mit guter Bezahlung (die mir ja aber wegen der Anrechnung auf das trotzdem am Ende höhere ALG egal wäre)?>———–
Hab über 5 Jahre immer Eure Hinweise berücksichtigt und es hat auch immer funktioniert. So hatte ich sowohl nochmal erfüllte Arbeitsjahre, aber immer auch eine Absicherung, dass ich am Ende nochmal ALG (in der Höhe von vor 5 Jahren, immer noch höher als aus der aktuellen Tätigkeit) bekommen kann, wenn mir das mit dem Pendeln dann doch zuviel wird wie eben jetzt mit 64.
Vielen Dank für die professionelle Unterstützung!!!
Oben wurde mein Text verkürzt, hier nochmal:
Ich werde meinen letzten gültigen Bescheid (von 2023) über ALG nach weniger als 2 Jahren nächstes Jahr wieder anmelden. Dann habe ich keine 2 Jahre mehr bis zur Altersrente, könnte also theoretisch bis dahin finanziell gut leben.
Mein „Problem“ ist lediglich, dass ich nicht komplett aufhören will etwas zu tun. Ich habe kein Problem damit, dass mir das dann auf das ALG angerechnet wird – es wird ja schließlich nicht weniger. Ich weiß, eine Nebenbeschäftigung muss weniger als 15 h/ Woche betragen, um den ALG-Anspruch zu erhalten. Das ist alles kein Problem.
Nur: darf ich einen Minijob < 15 Stunden/ Woche auch beim alten Arbeitgeber aufnehmen??? Dort endet mein Arbeitsverhältnis durch Befristung. Und es kann auch keiner verlangen, dass ich weiter einen Arbeitsweg von mehr als 150 km in Kauf nehme, wie ich es bisher tue (anteilig Homeoffice natürlich). Ich kann das also plausibel erklären, dass ich tatsächlich nochmal verhandle über eine (nach kurzer Pause) anschließende Beschäftigung in geringem Umfang. Mein Expertenwissen wird noch gebraucht (das tut ja gut!), und am Wohnort wäre das alles kompliziert, wenn ich irgendwo (für ca. 1,5 Jahre) nochmal neu anfangen würde. Ehe ich meine Verhandlung mit meinem jetzigen Arbeitgeber) starte, muss ich wissen, ob ich damit nicht den Bezug des ALG-Anspruchs nach Auslaufen meines jetzigen Vertrages gefährde. Sonst lasse ich es lieber und mache lieber ehrenamtlich noch was.
Auf den Punkt:
Gibt es Einschränkungen für einen Nebenjob während ALG-Bezug (außer dass unter 15 Stunden) – auch beim alten Arbeitgeber erlaubt – und entsprechend mit guter Bezahlung (die mir ja aber wegen der Anrechnung auf das trotzdem am Ende höhere ALG egal wäre)?
Hab über 5 Jahre immer Eure Hinweise berücksichtigt und es hat auch immer funktioniert. So hatte ich sowohl nochmal erfüllte Arbeitsjahre, aber immer auch eine Absicherung, dass ich am Ende nochmal ALG (in der Höhe von vor 5 Jahren, immer noch höher als aus der aktuellen Tätigkeit) bekommen kann, wenn mir das mit dem Pendeln dann doch zuviel wird wie eben jetzt mit 64.
Vielen Dank für die professionelle Unterstützung!!!
Moin Renate Münznerrich,
die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit sind in §138 SGB III definiert. Werden diese erfüllt, liegt „Arbeitslosigkeit“ vor. In diesem Fall ist auch der Abs.3 zu beachten.
Zur eigentlichen Frage verweise ich auf den nachfolgenden Link. Hier ist ein Beispiel unter Punkt 2 „Wie wird Dein Nebeneinkommen angerechnet?“ aufgeführt.
https://www.finanztip.de/arbeitslosengeld-nebenverdienst/
noch eine Anmerkung zum Begriff „Mini“job = monatliches Arbeitsentgeltgrenze
2024: bis max.538€/Monat = „Mini“job
2025: bis max.556€/Monat = „Mini“job
Näheres sollte im Vorfeld … da der jetzige AV befristet ist = rechtzeitig an die „Arbeitsuchend“-Meldung denken, mit dem AfA-SB abgestimmt werden.
Und da der jetzige Job befristet ist, wird nach dem „Auslaufen“ der Befristung keine Sperrzeit verhängt. Siehe hierzu die FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §159 SGB III:
159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
(4) Nicht sperrzeitrelevant sind
– xxxxxxx
– der Nichtabschluss eines neuen oder verlängernden Arbeitsvertrages,
Nur meine persönliche Meinung:
Ich würde min. 1 Monat ALG beziehen und dann die Tätigkeit (<15h/Woche) beim alten AG aufnehmen. Diese dann kurz vor Aufnahme der AfA melden.
Im Vordergrund beim ALG-Bezug stehen aber immer die Vermittlungsbemühungen der AfA und die daraus entsprechenden Pflichten der arbeitslosen Person.
Gruß
Lars
Als Ergänzung:
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/nebenjob-und-arbeitslosengeld
Gruß
Lars
Danke, sehr umfassend und hilfreich!
Guten Tag,
ich hätte eine Frage und würde mich über ein Antwort sehr freuen.
Ende Juli diesen Jahres habe ich meine 45 Versicherungsjahre voll und will dann auch in Rente gehen.
Leider bin ich jetzt erkrankt und beziehe Krankengeld. Eine Genesung ist noch nicht abzusehen.
Da das Krankengeld höher ist als die zu erwartende Rente, wäre es eigentlich besser mit dem Rentenantrag noch zu warten.
Meine Frage jetzt, liegt der Zeitpunkt des Rentenantrags allein in meiner Hand, oder kann die Krankasse oder der Arbeitgeber darauf Einfluß nehemen?
Oder gibt es sonst noch etwas was ich beachten sollte?
Vielen Dank
Krakauer
Moin Krakauer,
da die Rente für „besonders“ langjährig Versicherte angestrebt wird, unterstelle ich, dass hier auch das entsprechende Lebensalter erfüllt ist.
„Meine Frage jetzt, liegt der Zeitpunkt des Rentenantrags allein in meiner Hand, oder kann die Krankasse oder der Arbeitgeber darauf Einfluß nehemen?“
Eigentlich schon, da gibt es aber auch noch den §51 SGB V.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html
und hier etwas ausführlicher beschrieben:
https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/898-krankengeld-aufforderungsrechte-krankenkasse.html
Aber: … folgender Auszug
„Eine Aufforderung zu einem Rentenantrag auf eine besondere Altersrente – z. B. auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Altersrente für langjährig Versicherte – kann die Krankenkasse nicht aussprechen. Dies gilt auch, wenn eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei beansprucht werden kann, wie dies z. B. bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte der Fall ist.“
Und was den AG betrifft, dazu einmal den Arbeitsvertrag ausführlich lesen. Kann u.U. sein, dass hier ein gewisser Passus vorhanden ist, was die Beendigung des AV betrifft (aufs Alter bezogen)
z.B. folgender Passus:
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit dem Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter die Altersgrenze für eine Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder ab dem er eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund bezieht.
Bezieht sich aber hier wiederrum auf die „Regelaltersgrenze“ !! bzw. AB BEZUG EINER ALTERSRENTE.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für die hilfreiche Antwort.
In meinem Arbeitsvertrag steht:
Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhätnis endet mit Ablauf des Monats vor Inanspruchnahme des Altersruhegeldes aus der Sozialversicherung oder bei Eintritt einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, spätestestens jedoch mit Vollendung de 65. Lebensjahres.
Das 65. Lebensjahr hätte ich im März 2025 vollendet.
Grüße Krakauer
Moin Krakauer,
wenn ich die Daten richtig zusammensetze, bist Du Jahrgang 03/1960. Die 45 Jahre mit „Wartezeiten“ sind Ende Juli 2024 erfüllt/erreicht (siehe Dein erster Kommentar). Damit wäre die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ (ohne Abzüge) zum 01.08.2024 erfüllt.
Eine Aufforderung der KK (siehe Link von gestern) zum Reha-Antrag/Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird sicherlich nicht mehr kommen, außerdem hättest Du dann noch 10 Wochen Zeit um den Rentenantrag zu stellen.
Ich weise nur deshalb darauf hin, da diese Aufforderung auch als „Umdeutung“ gewertet werden kann. Und was das evt. u.U. bedeutet, kannst du Dir in nachfolgenden Link durchlesen. Ich bin aber der Überzeugung das dieser Prozess für Dich nicht mehr zutreffen wird. Also erst einmal im KG-Bezug bis zur Genesung verbleiben, die Krankasse oder der Arbeitgeber kann z.Zt. keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der „Rentenantragstellung“ nehmen.
https://rentenbescheid24.de/umdeutung-rehaantrag-in-einen-em-rentenantrag/
Bei der Rentenantragstellung auch DRV-Formular R0810 ausfüllen, (siehe §201 Abs.1 SGB V)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__201.html
Das ist das Formular für die KVdR-Mitgliedschaft (Bezeichnung f. KK-Versicherungsstatus der Rentner).
Gruß
Lars
Vielen Dank für dieses informative Forum.
Ich habe eine Frage zu der Sperrzeit bei Eigenkündigung:
Ich habe meinen Job zum 30.11.22 gekündigt und bin seither in der Familienversicherung.
Ich habe mich zum 1.6.24 Arbeitssuchend/ arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Stimmt es dass die Sperrfrist von 12 Wochen entfällt wenn seit dem Ende der gekündigten Beschäftigung mehr als ein Jahr vergangen ist, d.h. Dass ich mein ALG 1 bereits ab 1.6.24 erhalte?
Vielen Dank
Moin Cloudy23,
siehe §148 Abs.2 Satz 2 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“
Auszug:
(2) xxxxx. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
Auszug Ende
Und der Abs.1 Nr.4 bezieht sich auf eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html
Gruß
Lars
Danke, verstehe ich es dann richtig, dass meine Sperrzeit und Minderung des Anspruchs verjährt ist und ich mein ALG 1 ab 1.6.24 ausbezahlt wird?
Ich würde mal sagen: Wenn es denn überhaupt ALG gibt, dann ohne Sperre.
Ich will hier keine unnötigen Ängste schüren, aber ich habe bei den genannten Daten etwas Bauchschmerzen…
Anspruch auf ALG hat man, wenn man in der Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens 12 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen vorweisen kann. Das Problem dabei: Für die Agentur wird ein Monat mit 30 Tagen berechnet! Somit lautet die Bedingung: Man muss in der Rahmenfrist von 900 Tagen (vor ALG-Beginn) mindestens 360 Tage VPflV vorweisen.
Ich selber bin in solchen Rechnungen nicht besonders gut – aber eine grobe Schätzung sagt mir, dass das nicht ausreicht.
Es wäre einmal sehr interessant zu erfahren, wie die Agentur diesen Fall beurteilt. Einen solchen Fall hatten wir hier bisher meines Wissens noch nicht und es wäre sehr nett, hier im Anschluss einmal die Entscheidung der Agentur mitzuteilen. Vielen Dank.
Gruß, Der Privatier
Ich kann meine hier geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rahmenfrist zurückziehen.
Erläuterung dazu hier in einem Kommentar: https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/#comment-48618
Gruß, Der Privatier
Hallo privatier, vielen Dank für die Info. Leider warte ich sei fast vier Wochen auf den Bescheid, aber ich bin guter Hoffnung
Schönen guten Tag zusammen,
Ich hab eine Frage zum Bescheid des ALG-Anspruchs.
Wann bekommt man diesen, wenn man eine Sperrzeit verhängt bekommt?
Nach Antragsstellung und Arbeitslosmeldung oder erst nach „absitzen“ der Sperrzeit?
Vielen Dank im Voraus 🙂
Freundliche Grüße
Sepp
Man muss die Sperrzeit nicht „absitzen“ bis man den ALG-Bescheid bekommt.
Die Agentur ist immer bemüht, einen Bescheid so schnell wie möglich zu erstellen, weil viele Arbeitslose die damit verbundenen Zahlungen dringend benötigen. Es kann daher durchaus sehr schnell gehen und wenn man Antrag und vollständige Unterlagen bereits im Vorfeld abgegeben hat, kann der Bescheid sogar schon vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit vorliegen.
Falls es länger dauern sollte, so liegt dies in der Regel an unvollständigen Anträgen oder Unterlagen. Hier kann man einfach einmal nachfragen, ob und wo hier noch Unklarheiten bestehen. Insbesondere im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen, Abfindungen etc. fordert die Agentur oftmals noch zusätzliche Informationen an, bevor ein Antrag endgültig beschieden wird.
In Einzelfällen kann dadurch die Bearbeitung eines Antrag auch länger als die Sperrzeit dauern, so dass Bescheid und Zahlung erst nach Ablauf der Sperrzeit eintreffen (war z.B. in meinem eigenen Fall so).
Gruß, Der Privatier
Super, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Haben Sie auch Erfahrung mit einer Vermittlungssperre gemacht bzw. Kenntnisse dazu?
In meinem Fall kann es leider darauf hinauslaufen.
Ich habe eine sehr schlechte Beratung erhalten. Bei diesem „Beratungsgespräch“ (ca. 6 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis) wurde mein Konto auf „online“ umgestellt und mir wurde mitgeteilt, dass ich mich erst mal um nichts kümmern und mich auf Empfehlungen auch nicht bewerben muss.
Vielleicht ist es auch nur meine eigene Dummheit, aber da ich noch nie arbeitslos bzw. Arbeitssuchend war, bin ich irgendwie davon ausgegangen, dass ich von der Agentur für Arbeit noch mal informiert werde, sobald es „richtig“ los geht. Beispielsweise war mir auch nicht bewusst, dass ich die Vermittlungsvorschläge mit der Umstellung NUR noch online erhalte.
Und zusätzlich habe ich auch nicht damit gerechnet, dass ich diese bereits 1,5 Monate vor Ausscheiden aus dem alten Beschäftigungsverhältnis bekomme.
Durch lediglich sporadisches einloggen in mein Online Konto (ich habe zurzeit leider extrem viel Stress) habe ich leider direkt den ersten Vermittlungsvorschlag vergeigt und mich erst knapp 2,5 Wochen später darauf beworben.
Ich hoffe, dass ich mit meiner Beraterin vernünftig über das Thema sprechen und irgendwie regeln kann.
Sollte ich aber um eine Vermittlungssperre nicht herumkommen, so gilt diese für 12 Wochen. Die Fragen die ich mir jetzt stelle:
1. Bekomme ich die Bescheinigung für die Leistung von ALG während dieser Sperre oder erst nach den 12 Wochen?
2. Mein Plan war es mich für nur einen Tag arbeitslos zu melden. Durch eine Vermittlungssperre wäre dies allerdings am ersten Tag meiner Beschäftigungslosigkeit nicht möglich. Verschiebt sich das ganze Prozedere dann einfach um 12 Wochen?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
Sepp
Es geht aus der Schilderung nicht so recht hervor, wie der aktuelle Status momentan ist? Besteht das Arbeitsverhältnis noch oder nicht? Wurde lediglich eine Arbeitsuchendmeldung abgegeben oder ist der Status bereits „arbeitslos“?
Ist aber im Grunde auch egal, denn die Antworten auf die Fragen lauten:
1. Wie bereits im vorigen Kommentar geschrieben, ist die Erstellung eines ALG-Bescheid nicht von einer Sperre abhängig.
2. Ebenso ist die Möglichkeit, sich arbeitslos zu melden, nicht davon abhängig, ob eine Sperre droht.
Gruß, Der Privatier
Ich bin zurzeit Arbeitssuchend und wollte mich ab 01.10.24 arbeitslos melden.
So wie ich das verstanden habe, kann man sich während der 12-wöchigen Vermittlungssperre leider nicht arbeitslos melden.
Ich wurde bereits Anfang September von der Agentur für Arbeit für die Arbeitsvermittlung abgemeldet. Ich hatte dies nur zufällig bemerkt, da ich mich nicht mehr in mein Profil einloggen konnte.
Daraufhin habe ich beim Service Telefon angerufen. Die Dame konnte mir leider nicht den Grund für die Abmeldung nennen.
Da ich mich aber auf einen Vermittlungsvorschlag verspätet gemeldet hatte, denke ich, dass das der Auslöser war.
Freundliche Grüße
Sepp
Moin Sepp,
https://arbeitsvermittler.de/thema/meldeversaeumnis-meldetermin-der-agentur-fuer-arbeit-verpasst/
Gruß
Lars
@Sepp: Ich denke, wir werden das hier nicht klären können und ich empfehle daher, die Probleme direkt mit der Agentur zu klären. Entweder noch einmal einen Versuch per Telefon oder aber ansonsten persönlich vor Ort.
Gruß, Der Privatier
Hallo liebe Community,
ich habe mich durch die ganzen Kommentare und gefühlt das WWW gelesen und bin dennoch unsicher, wie es in meinem konkreten Fall wäre.
Mein Plan & Optionen:
– Letzter AT: 31.12.2024
– Auszahlung Abfindung: Jan 2025
– Dispojahr: 01.01.2025 – 31.12.2025
– Arbeitssuchend & -los: bis zu 12 Monate ab dem 01.01.2026 über 4 Jahre gestückelt
– Beginn Selbstständigkeit: in 2026 (tbd)
Konkret plane ich, mich als Berater / Freiberufler selbstständig zu machen bzw. es zumindest zu versuchen. Dabei rechne ich mit einer Auslastung von 5-6 Monaten p.a.. Die Aufträge haben eine Projektdauer von ca. 3-6 Monaten. Dabei wäre ich voll beschäftigt (40+ Stunden die Woche) und verdiene deutlich über ALG1 Max Höhe. Es kann auch mal länger gehen bzw. verlängert werden. Wenn ich keinen Auftrag habe, arbeite ich abgesehen von ein paar Mails im Monat quasi nicht.
Option A.
Meine ursprüngliche Idee aufgrund eines Internet-Artikels war es, dass ich mich zum 01.01.2026 arbeitslos melde und parallel mit der Selbstständigkeit starte. Die Wochenarbeitszeit (<15h) und Freigrenze (<165€) würden dabei eingehalten. Darüber hinaus würde ich mich auf spannende Jobs bewerben. Sofern ich aber einen Auftrag bekomme, würde ich mich vom ALG1 abmelden und bei Auftragsende wieder anmelden. Das würde ich dann über einen Zeitraum von 4 Jahren machen bis der ALG1 Anspruch aufgebraucht ist. Es kann natürlich auch sein, dass mein Plan mit der Selbstständigkeit gar nicht aufgeht.
Option B.
Ich melde mich normal arbeitslos und melde dann das Interesse an einer freiberuflichen Tätigkeit mit dem Ziel Gründerzuschuss an. Hier hätte ich dann keinen Konflikt mit eventuellen Anforderungen der AfA, würde aber ggf. einige Monate ALG1 verlieren und könnte auch mit der Gründung erst mit dem Gründerzuschuss starten.
Meine Präferenz
Option A. In einem vom AG gesponserten Termin mit einem Berater hieß es aber, dass ich das nicht durchbekommen würde. Es gibt zwar keine spezifische Vorschrift, die eine bestimmte Anzahl von Ab- und Wiederanmeldungen verbietet. Allerdings basiert die Entscheidung der Agentur für Arbeit auf den allgemeinen Bestimmungen des SGB III und der Pflicht zur Vermeidung von Missbrauch. Wenn die AfA den Eindruck hat, dass die Ab- und Wiederanmeldung dazu dient, die Kriterien für den Bezug von ALG1 zu umgehen, könnte dies bei der Wiederanmeldung dazu führen, dass mir ALG1 verweigert wird, auch wenn ich theoretisch noch 4 Jahre Anspruch hätte.
Meine Fragen:
Würde Option A in meinem konkreten Fall klappen oder führt das wirklich zu Problemen? Gibt es hier gesetzliche Regelungen oder ist es eine individuelle Entscheidung des Beraters? Vielen Dank vorab!
Es ist sicher richtig, dass die AfA auch immer ein Auge darauf haben wird, dass der ALG-Empfänger die Leistungen nicht missbräuchlich in Anspruch nimmt, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt usw.
Ich kann aber in der geschilderten Vorgehensweise (Option A) beim besten Willen weder einen Missbrauch noch eine Umgehung von Bestimmungen o.ä. erkennen. Im Gegenteil: Aus meiner Sicht ist die Vorgehensweise beim Zusammentreffen von ALG-Bezug und selbstständigen Tätigkeiten vollkommen korrekt und vermutlich sogar im Sinne der Agentur. Nämlich: Wenn Arbeit vorhanden ist, erfolgt die Abmeldung, weil keine Arbeitslosigkeit mehr vorliegt. Gibt es ein Auftragsloch, meldet man sich wieder arbeitslos.
Das dürfte übrigens ein gängiges Muster bei allen Beschäftigten sein, die sich mit kurzfristigen Aushilfstätigkeiten oder Saisonarbeit über Wasser halten.
Für missbräuchlich halte ich hingegen eine Vorgehensweise, bei der man sich einmal im Monat für ein paar Tage arbeitslos meldet und anschliessend wieder für knapp vier Wochen aus dem Bezug abmeldet (ohne eine Tätigkeit auszuüben). Dadurch ist durchgehend eine KV/PV gesichert und jeder Monat ist mit einem Rentenbeitrag belegt. Dagegen gibt es (bisher) auch keine Vorschrift und offenbar wurde das auch schon so durchgeführt. Dennoch halte ich es für missbräuchlich.
Wenn weiterhin Zweifel an der Durchführbarkeit bestehen, wäre vorab vielleicht eine Rücksprache/Beratung bei der Agentur zu empfehlen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Zu bedenken wäre ggfs. noch (auch für Option B), dass für die Agentur die Vermittlung in eine nicht-selbstständige Tätigkeit immer Vorrang haben wird. Ebenso muss die Verfügbarkeit immer gewährleistet sein.
Hi Privatier,
vielen Dank für deine Sichtweise! Mit dem Verständnis werde ich jetzt das Gespräch mit der AfA suchen und hoffentlich auch hier die Bestätigung erhalten. Das Update folgt anschließend.
Bis dahin viele Grüße
Mr. G
Hi Privatier,
und hier die Rückmeldung nach meinem Gespräch der für mich zuständigen AfA Leistungsabteilung.
Ich war positiv überrascht, denn am Ende wurde alles ohne Rückfragen zunächst telefonisch und dann ausführlich schriftlich bestätigt. Damit meine ich das Dispojahr (… ich muss mich erst wieder ab dem 01.01.2026 melden), aber auch meine Frage zur Selbstständigkeit. Meine präferierte Option A. ist aus Sicht der AfA unproblematisch und damit kann ich mich problemlos zwischen den Aufträgen arbeitslos melden, bis der 12 monatige Anspruch innerhalb von 4 Jahren ab Arbeitslosmeldung aufgebraucht ist. Damit verliere ich keine Zeit, kann schon in 2025 die Selbstständigkeit vorbereiten und dann ab 2026 Umsätze machen. Andernfalls hätte ich ja erst warten müssen und mich dann umständlich um den Gründerzuschuss kümmern müssen. Damit ist das Thema AfA für mich erst einmal bis zum 01.01.2026 erledigt.
Was mich immer wieder überrascht, ist die Unwissenheit der „Experten“. In meinem Fall die Sichtweise des vom AG gesponserten „Sozialberaters“, der fest davon ausging, dass das auf keinen Fall möglich ist. Aber auch das Gespräch mit meinem Anwalt mit Fachrichtung Arbeitsrecht, der meinte, dass ich mich ja direkt arbeitslos melden müsste und ich dadurch eine Sperrzeit bekommen werde. Was ich eigentlich sagen will, DANKE an dich und die ganzen anderen Mitgesinnten im Forum hier!
Viele Grüße
Mr. G
Moin Mr. G,
nachfolgender Hinweis zum Gründungszuschuss:
“ … und mich dann umständlich um den Gründerzuschuss kümmern müssen.“
Im „SGB-III-Modernisierungsgesetz“ (z.Zt. Kabinettsbeschluss – Regierungsentwurf vom 13.08.2023) gibt es eine Änderung zum Thema Gründungszuschuss. Der Gesetzentwurf sieht hierzu im Wesentlichen folgende Lösungen/Änderungen vor:
Anpassung von Förderinstrumenten:
– Der Gründungszuschuss wird durch Zusammenlegung der Förderphasen (zunächst
befristet für zwei Jahre) und Absenkung der erforderlichen Restanspruchsdauer auf
Arbeitslosengeld von 150 auf 90 Tage reformiert.
Dazu wird (voraussichtlich) der §92 SGB III abgeändert in (Auszug):
Artikel 1 „Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
Nr.24: In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „90“ ersetzt.
Und:
„§ 421g Sonderregelung zum Gründungszuschuss
Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hat. Zuzüglich werden in dieser Zeit und anschließend für weitere neun Monate monatlich 300 Euro geleistet. Diese Regelung gilt abweichend von § 94 bis 31. März 2027.“
Begründung:
Verbesserte Fördermöglichkeiten beim Gründungszuschuss (§§ 93, 421g SGB III)
Die Reform des Gründungszuschusses soll durch die Absenkung der erforderlichen
Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 150 auf 90 Tage sowie die (zunächst auf
zwei Jahre befristete) Zusammenlegung der beiden Förderphasen die Gründungstätigkeit
aus Arbeitslosigkeit unterstützen. Die Verbesserung flankiert die Bemühungen der Bundesregierung zur Stärkung der Gründerlandschaft als Motor für Innovation und Wirtschaftskraft wie etwa die Start-up Strategie der Bundesregierung.
Besonderer Teil B:
Zu Nummer 24
Eine effektive Gründungsförderung für arbeitslose Personen ist volkswirtschaftlich wie aus
Sicht der Arbeitslosenversicherung sinnvoll, da durch die Gründerinnen und Gründer neue
Arbeitsplätze geschaffen und neue Beitragszahlende gewonnen werden. Die stärkere Einbeziehung der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Zielsetzungen der
Arbeitsförderung flankiert die Bemühungen der Bundesregierung zur Stärkung der Gründerlandschaft als Motor für Innovation und Wirtschaftskraft wie etwa die Start-up Strategie der Bundesregierung.
Die 150-Tage-Regelung schränkt die Entscheidung über eine Gründungsförderung derzeit
erheblich ein. Die aktuelle Regelung sieht bei einer Höchstanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten (für Arbeitslose im Alter bis 50 Jahren) eine maximale Zeitspanne von sieben Monaten vor, eine Gründung vorzubereiten (ausgehend von der derzeit erforderlichen Restanspruchsdauer von 150 Tagen, sprich ca. fünf Monaten). Es verbleibt dann zu wenig Zeit, die Chancen der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zu testen und daneben
eine Gründung vorzubereiten. Insbesondere wenn mehrere Monate Vermittlungsbemühungen scheitern und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Alternative stärker in den Fokus rückt, ist es für eine Gründungsförderung oft zu spät. Dadurch werden Chancen vergeben. Wenn die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine echte Alternative zur abhängigen Beschäftigung sein soll, bedarf es gerade dann dieser Option, wenn die Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung schwierig ist. Mit einer Reduzierung der für eine Gründungsförderung erforderlichen Arbeitslosengeld-Restanspruchsdauer auf 90 Tage wird eine um rd. zwei Monate längere und somit realistischere Möglichkeit geschaffen, neben dem Prozess der Arbeitsuche ein Gründungsvorhaben zu planen und zu realisieren.
Zu Nummer 44
Eine Zusammenfassung der Förderphasen beim Gründungszuschuss trägt zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau bei und entlastet sowohl die Verwaltung als auch die Gründenden. Anstelle einer erneuten Prüfung nach sechs Monaten erhält der oder die Gründende gleich zu Beginn der Förderung nur noch einen Bescheid: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sechs Monate sowie Leistungen zur sozialen Absicherung in Höhe von 300 Euro monatlich für insgesamt 15 Monate. Förderhöhe und dauer blieben damit unverändert, die Leistung ist aber nur noch einmalig zu beantragen, zu prüfen und zu bewilligen. Die Zusammenlegung der beiden Förderphasen beim Gründungszuschuss wird zunächst auf zwei Jahre befristet und im § 421g geregelt. Zusätzlich soll die befristete Regelung begleitend evaluiert werden, um die Inanspruchnahme und eventuelle Risiken wie Mitnahmeeffekte sichtbar machen zu können. Nach Ablauf der Frist und Auswertung der Evaluation soll entschieden werden, ob die Regelung dauerhaft in das SGB III übernommen werden soll.
Gruß
Lars
Moin Lars,
Sorry für die späte Rückmeldung … vielen Dank für’s Teilen und den Hinweis auf die geplanten Änderungen! Das klingt vernünftig, wird einiges vereinfachen und auch den anderen Foristen hier eine Hilfe sein.
Viele Grüße
Mr. G
Hallo Mr. G,
vielen Danke für Rückmeldung und die Schilderung der positiven Erfahrungen.
Und dass einige „Experten“ oftmals mit Unwissenheit oder Falschaussagen „glänzen“ kommt leider nicht so überraschend. Man muss allerdings entschuldigend dazu sagen, dass die ganze Thematik hier schon seeehr speziell ist und dass man es von einem Anwalt oder Steuerberater auch nicht unbedingt fordern kann, dass er sich ausgerechnet in dieser kleinen Nische bis ins Detail auskennt. Allerdings wäre es dann wünschenswert, wenn solche Wissenslücken offen kommuniziert würden anstatt für eine Falschberatung auch noch hohe Honorare zu kassieren.
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier,
dem stimme ich voll zu. Ich möchte auch niemandem etwas böses und man nimmt aus jedem Gespräch immer etwas mit. Viel mehr bin ich dankbar für die Inputs aus dem Buch und dem Forum hier!
Beste Grüße
Mr. G
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.“
Diese 4 Jahres-Frist läuft damit dann ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit, richtig?
Nicht ab dem Tag des Bescheides (das steht auch in einem Beitrag weiter oben) oder der ersten Zahlung oder so?
Oder ist ein anderes Datum z.Bs. in dem Bescheid ausschlaggebend.
Heisst, Arbeit bis 31.12.2019, 1.1.2020 ein Tag arbeitslos, Dispojahr+1 Tag bis 03.01.2021, dann 2 1/2 Jahre Zwischenbeschäftigung = alle 4 Jahre überschritten?
gruss kai
Warst du am 1.1.2020 wirklich einen Tag arbeitslos gemeldet?
„Heisst, Arbeit bis 31.12.2019, 1.1.2020 ein Tag arbeitslos, Dispojahr+1 Tag bis 03.01.2021, dann 2 1/2 Jahre Zwischenbeschäftigung = alle 4 Jahre überschritten?“
Das Dispojahr legt man VOR der Arbeitslosmeldung ein (nachdem man arbeitslos ist, kann man sich aus dem Leistungsbezug abmelden).
Und eine Zwischenbeschäftigung muss kürzer als 24 Monate sein.
Gruß
The_Doctor
Danke
Stimmt, ich habe mich nach 1 Jahr und 1 Tag Dispojahr final arbeitslos gemeldet.
Zwischenbeschäftigung kürzer als 24 Monate heisst ggf. auch 23 Monate und 29 Tage? Oder ist ein Monat 30 Tage lang, dann wären 24 Monate 720 Tage.
Und ist das wirklich kürzer als, also weniger als 24 Monate bzw. weniger als 720 Tage oder kann es bis genau 24 Monate/720 Tage gehen?
Das hat bei mir keine Auswirkung, weil ich bin Mitte des Monats eingestellt worden, aber für andere, die sich dafür interessieren mag das ausschlaggebend sein, weil viele ja am 1. eines Monats anfangen und i.d.R. Arbeitsende auch Ende eine Monats ist.
gruss kai
Die Frist läft kalendermäßig, sagen übereinstimmend der Privatier und die GA zum §151 😉
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/#comment-26543
Danke!
Ich habe nochmal versucht, dass nachzuvollziehen, aber bei den 24 Monaten möchte ich auch nochmal nachhaken.
Bezieht sich das mit den 24 Monaten nicht auf den Bestandsschutz? Dann wäre das für mich kaum relevant.
gruss kai
§151 (4) Bestandsschutz (Höhe ALG1)
Aber die 24 Monate haben auch eine Bedeutung für den neuerworbenen Anspruch, nach 24 Monaten Arbeit gibt es neue 12 Monate ALG1.
Sorry, meine Frage war evtl. nicht ganz klar.
Mal sehen, ob ich ein einfaches Beispiel konstruieren kann.
01.01.2024 1. Tag arbeitslos, 18 Monate ALG1 im Bescheid.
01.07.2024 wieder Arbeit gefunden für 6 Monate
bis 31.07.2026 gearbeitet (wg. der Einfachheit sei es gekündigt vom Arbeitgeber)
Ab dem 01.08.2026 wieder Arbeitslos
– Die neue Arbeit begründet einen neuen Anspruch: 24 Monate -> 12 Monate neues ALG-I
– Es gibt keinen Bestandschutz des ALG-I weil neuer Anspruch entstanden ist
Frage: werden die 12 Restmonate vom 1. ALG dazu gerechnet, weil der 01.08.2026 innerhalb der 4 Jahre liegt?
Sprich wird in Summe für alte 12 Monate (18 minus 6) plus neue 12 Monate ALG-I bezahlt?
Wenn das so ist, wird dann der alte Satz (wenn Steuer und so gleich bleibt) für den Restanspruch bezahlt und ein neuer Satz für den neuen Anspruch?
Wenn das so wäre, dann wäre es ja ggf. eine Überlegung die 2 Jahre in einer Zwischenbeschäftigung voll zu machen (wg. des Mehrverdienstes und auch wg der neuen 12 Monate), aber innerhalb der 4 Jahre dann doch aufzuhören, um den Restanspruch nicht zu verlieren.
gruss kai
ARGH.
„01.07.2024 wieder Arbeit gefunden für 6 Monate“
muß natürlich heissen
„01.07.2024 wieder Arbeit gefunden für 24 Monate/2 Jahre“
Da wollte ich es besonders klar machen und habe das Gegenteil erreicht.
Mea culpa.
gruss kai
„Frage: werden die 12 Restmonate vom 1. ALG dazu gerechnet, weil der 01.08.2026 innerhalb der 4 Jahre liegt?“
Ja, es erfolgt aber eine Begrenzung auf das was altesmäßig maximal möglich ist.
Wenn unser Beispielarbeitsloser am 1.8.26 schon 58 Kerzen ausgeblasen hat, dann dürfen es auch 24 Monate ALG1 werden.
Und es sollte keine eigenverschuldete Kündigung sein, also noch alle silbernen Löffeln in der Schublade vom Chef liegen :q
Danke!
In meinem Fall wären 58 Jahre auch knapp erreicht. Aber erreicht ist ja erreicht. Und es war nur ein Beispiel.
Mal sehen, wie lange mir das noch gefällt in der neuen Firma.
Und ja, bei Eigenkündigung gibt es 3 Monate Sperre auf den Altanspruch. Ich wollte das Beispiel aber nicht künstlich verkomplizieren.
gruss kai
Hallo an alle fleißigen und kompetenten Kommentatoren..
Heute.mal eine Frage zum Beginn des Bestandschutzes.
Meine Frau hat nach dem Dispojahr zum 01.07.23 ALG beantragt und sich zum 03.07.23 gleich wieder abgemeldet, neuer ALG-Antrag zum 01.01.24 und auch neuer Bewilligungsbescheid für 718 Tage. Sie wird sich im 2. Halbjahr 2025 wieder abmelden, weil ich mich dann nach knapp 2 Jahren Zwischenbeschäftigung wieder anmelden muss, um den Restanspruch und den neu entstandenen Anspruch zu sichern. Wir wollen nicht parallel ALG beziehen (nur einer kann Skl. 3 haben) und sie benötigt einen Restanspruch, weil Sie wahrscheinlich auch eine Zwischenbeschäftigung aufnimmt.
Nun die eigentliche Frage: beginnen die vier Jahre Bestandsschutz bei ihr am 01.07.23 oder erst am 01.01.24? Das halbe Jahr Differenz könnte in unserer Konstellation evtl. entscheidend sein.
Schöne Grüße Frank62
Es handelt sich um zwei verschiedene Mechanismen!
Da gibt es zunächst den 4-jährigen Bestand eines ALG-Anspruches. Dieser gilt vom ersten Tag des Anspruches an. Also im vorliegenden Fall beginnnend mit dem 01.07.23. Und hat dann vier Jahre Bestand, kann in dieser Zeit unterbrochen und wieder fortgesetzt werden. Das gilt aber nur so lange zwischendurch kein neuer Anspruch entsteht. Wenn ein neuer Anspruch entsteht, erlischt der alte.
Aber dann kommt der zweite Mechanismus zum Tragen: Der Bestandsschutz. Wenn der neue Anspruch nämlich aufgrund einer Tätigkeit entstanden ist, die schlechter bezahlt war als die vorherige, so wird aufgrund des Bestandsschutzes trotzdem ALG in der vorherigen Höhe gezahlt. Der Bestandsschutz gilt aber nur innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind. Wichtig dabei das Wort „innerhalb“: Wenn man sich exakt zwei Jahre nach dem letzten Tag mit ALG-Bezug arbeitslos meldet (kommt oft bei befristeten Arbeitsverträgen vor), greift der Bestandsschutz nicht mehr.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, danke für die Antwort. Dann muss meine Frau also vor dem 01.07.27 wieder einen ALG-Antrag stellen, um den Restanspruch und den durch eine eventuelle Zwischenbeschäftigung (wesentlich geringeres Einkommen) erworbenen neuen Anspruch zu sichern. Die max. 2 Jahre für die Zwischenbeschäftigung wären dann auch eingehalten und somit das „alte“ Bemessungsentgelt noch gültig. So sollte es passen, oder?
Schöne Grüße Frank62
Soweit ist das richtig. Es erscheinen mir aber noch weitere Hinweise angebracht:
* Der Rest aus einem bestehenden Anspruch wird mit einem neuen Anspruch zusammengerechnet (addiert). Dabei wird aber eine Kürzung auf das dem Alter entsprechende Maximum vorgenommen. Es kann also von der Dauer her u.U. zu Verlusten kommen.
* Der Bestandsschutz geht auch dann verloren, wenn sich an den ALG-Bezug z.B. eine 1-jährige Pause und ein 1-jähriges Beschäftigungsverhältnis anschliessen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, danke für die weiteren Hinweise. Ich denke, das habe ich im Blick.
Zum ersten Punkt: der Rest aus dem bestehenden Anspruch und der evtl. neu erworbene Anspruch werden in Summe deutlich unter dem Maximum von 24 Monaten liegen, so dass es zu keinem Verlust kommt.
Zum zweiten Punkt: Die Abmeldung vom ALG-Bezugs wird frühestens im Oktober 25 erfolgen, der neue Antrag spätestens im Juni 27 gestellt. Das bedeutet, dass die Zweijahresfrist nicht überschritten wird.
Sind damit alle Zweifel ausgeräumt oder können noch weitere Fallstricke drohen.
Schöne Grüße Frank62
@Frank 62,
“ … oder können noch weitere Fallstricke drohen.“
„(nur einer kann Skl. 3 haben)“
Siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III §153 „Leistungsentgelt“, Punkt 153.2, S.6 uff.
Auszug:
153.2 Berücksichtigung der Steuerklasse
153.2.1 Feststellung der Steuerklasse
(1) Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres gilt,
in dem das Stammrecht entstanden ist.
Auszug Ende:
… zu Beginn des Kalenderjahres …
Die Lohnsteuerklasse hat Auswirkung auf die Höhe des ALG-Anspuchs. (siehe auch oben in der Einleitung vom Privatier)
Aber auch auf S.8 den Punkt 5 durchlesen (Stichwort: „Zweckmäßigkeit“)
Bei Unsicherheit:
siehe Punkt 153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel Unterpunkt (2) auf S.7 durchlesen und in Anspruch nehmen.
Gruß
Lars
Hallo Lars, da stimme ich dir zu. Wir haben da aber mit der Agentur ganz gute Erfahrungen gemacht. Der unterjährige Steuerklassenwechsel wurde nach wenigen Telefonaten anerkannt, weil der Partner kein steuerpflichtiges Einkommen hatte und somit der ALG-Empfänger „Alleinverdiener“ war. Mal sehen, wie es dann im nächsten Jahr klappt. Zur Not kann ich mich auch nach einem Monat nochmal abmelden und Anfang 2026 neu beantragen, da hab ich ja dann zum Jahresanfang bereits die Skl.3.
Sehe ich das alles richtig?
Schöne Grüße Frank62
Moin Frank62,
ist doch prima, dass es recht unkompliziert beim letzten Mal so geklappt hatte. Ansonsten wenn man unsicher ist (Ihr tauscht ja die Position) kann man auch bei der AfA ein Beratungsangebot in Anspruch nehmen, dann ist man auf der sicheren Seite.
… siehe FW zum §153 SGB III „Leistungsentgelt“
Lässt sich ein Betroffener im Hinblick auf einen Lohnsteuerklassenwechsel beraten, ist er über die Auswirkungen auf die Höhe seiner Leistung und ggf. die seines Ehegatten oder seines Lebenspartners aufzuklären.
Gruß
Lars
PS: Sind beide Ehepartner im ALG-Bezug, dann siehe Punkt 153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel, Unterpunkt Nr.9:
(9) Sind beide Ehegatten/Lebenspartner im Leistungsbezug, ist ein Steuerklassenwechsel stets bei beiden zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.