Neu hier? – Eine kleine Übersicht

Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht irgendein großes, bekanntes Unternehmen Personalmaßnahmen ankündigt. Und das heisst dann entweder betriebsbedingte Kündigungen oder ein Angebot über ein „freiwilliges“ Beenden des Arbeitsverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrages und einer Abfindung.

Insbesondere für ältere Mitarbeiter ist dies eine besondere Herausforderung: Für den Arbeitsmarkt oftmals zu alt und nur noch schwer vermittelbar, für die Rente aber noch viel zu jung. Daher stellen sich viele die Frage, ob die Abfindung zusammen mit eigenen Ersparnissen evtl. einen vorzeitigen Ruhestand ermöglichen könnte?

Aber kaum jemand ist auf eine solche Situation vorbereitet. Sehr schnell kommt eine Menge an Fragen auf. Fragen zu Vertragsinhalten, zur Steuerberechnung, zu möglichen Einsparungen, zu Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, zu zukünftigen Beiträgen für die Krankenkasse, zu Folgen für die spätere Rente, usw.

Zielsetzung von „Der Privatier“

Die Internetseite „Der Privatier“ will betroffenen Arbeitnehmern dabei helfen, die richtigen Entscheidung zu treffen, in Verhandlungen die richtigen Argumente zu finden, keine Fehler bei der Formulierung von Verträgen zu begehen, möglichst optimale Gestaltungswege zu finden, Steuern zu sparen und Sicherheit im Umgang mit Ämtern und Behörden zu bekommen.

Die Beiträge auf „Der Privatier“ beruhen teilweise auf persönlichen Erfahrungen und Meinungen des Autors Peter Ranning, die dem Leser eine gute Orientierung vermitteln, was ihn einmal auf dem Weg zum Privatier erwarten könnte.
Der andere Teil der Beiträge beinhaltet allgemeine Erläuterungen zu gesetzlichen Regelungen für die Bereiche Steuern, Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosigkeit und Kapitalanlagen.

Einen vollständigen Überblick über alle hier behandelten Themen zu erlangen, ist mühsam – aber unerlässlich, denn es gibt hier kaum Patentrezepte, sondern jeder Einzelne muss sich die für ihn passende Vorgehensweise selber erarbeiten.
Aber die Mühe lohnt sich: Einige der hier vorgeschlagenen Ideen haben das Potential, fünfstellige Euro-Beträge einzusparen.

 

 

Eine grobe Themenübersicht

 

Wo soll man anfangen?

Peter Ranning: Per Abfindung in den Ruhestand

Peter Ranning: Per Abfindung in den Ruhestand

Der ideale Einstieg in die ganze Thematik besteht darin, zunächst einmal das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ (Tredition ©2020) zu lesen und die Internetseite dann später zu nutzen, um einzelne Themen weiter zu vertiefen oder auch um über die Kommentarfunktion Fragen zu stellen.

Wer aber zunächst kein Geld für ein Buch investieren möchte, kann sich auch hier auf der Seite zunächst einmal einen Überblick verschaffen. Der Vorteil des Buches liegt jedoch darin, dass alle dort beschriebenen Vorschläge auf aktuellen gesetzlichen Grundlagen beruhen und alle Beispiele mit aktuellen Zahlen gerechnet sind.
Die Beiträge hier auf der Seite dagegen sind teilweise schon älter und der Leser muss hier selber das Zahlenwerk gedanklich ein wenig anpassen. Wo es sinnvoll ist, sind aber auch hier zukünftig Aktualisierungen geplant.

Als Einstieg in diese Internetseite bieten sich verschiedene Vorgehensweisen an:

  1. Wer sich gezielt über ein bestimmtes Thema informieren möchte, wählt über das Menü das entsprechende Kapitel aus und findet dort eine Übersicht über alle zugehörigen Beiträge.
  2. Wer eine Antwort auf eine ganz spezielle Frage sucht, sollte einmal einen Blick in die Liste: „Häufig gesuchte Themen (FAQ)“ werfen. Für die wichtigsten Fragen gibt es in der Regel bereits einen Beitrag zum Thema.
  3. Für einen ersten Eindruck von den meist gelesenen Beiträgen empfiehlt sich die Seite „Blogbuster – Die meist gelesenen Beiträge„.
  4. Wer es vorzieht, ähnlich wie in einem Buch die ganze Thematik „von vorne“ zu lesen, beginnt mit: „Der Privatier – Kapitel 1“.
  5. Wer hier schon länger mitliest, kann evtl. vorhandene Änderungen auf der Seite „Neue Aktualisierungen“ verfolgen.

 

Und nun wünsche ich allen Lesern viele neue (und finanziell lohnende) Erkenntnisse! 🙂

Peter Ranning

 


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Kommentare

Übersicht und Einführung — 383 Kommentare

  1. Hallo Peter, erstmal Kompliment zu der tollen und informativen Seite ! Danke dafür. Ich stosse seit einiger Zeit auf das Thema Bonität. Wie schaffen es Privatiers eine angemessene Bonität nachzuweisen. Im klassischen Sinne war das bisher: „der Einkommenssteuernachweis vom letzten Jahr“ oder „die letzten drei Gehaltsabrechnungen“. Da wir das so nicht mehr haben stellt das z.b. einen zukünftigen Vermieter oder eine Bank zwecks einer Finanzierung vor Probleme. Hast Du hier Erfahrungen gemacht ? Wie bist Du vorgegangen ? Viele Grüsse Ronald

    • @Ronald Meier: Nun, Schufa sollte kein Problem sein, einige Dinge kann man noch in der Erwerbszeit festmachen. Finanzierungen laufen weiter, bei einer Umschuldung könnte es aber zu Problemen kommen. Ich war auch schon in der Not, eine Wohnung mieten zu müssen, da half Vorauszahlung für ein Jahr als Argument. Grundsätzlich würde ich unser Privatiersdasein aber als erfolgreiche Unabhängigkeit vom Bonitätsfragen bezeichnen.
      MbG
      Joerg

    • Ich selber habe noch keine Erfahrungen in dieser Richtung gemacht. Das mag aber auch daran liegen, dass ich bisher noch nicht in solche Situationen gekommen bin: Ich kaufe nichts auf Kredit, ich miete keine Wohnungen o.ä.
      Ausserdem bin ich inzwischen Rentner, der ja wieder ein regelmässiges Einkommen hat.

      Allerdings habe ich hier vor einigen Jahren die Erfahrungen eines ehemaligen Kollegen geschildert, der Probleme hatte, einen Kredit für einen Hauskauf zu bekommen (obwohl der Wert seines Wertpapier-Depots deutlich höher als der Kaufpreis war). Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/immobilien-finanzierung-privatier-teil1/

      In den Kommentaren zu diesem Beitrag gab es auch einen Link auf die Nachricht, dass der ehemalige FED-Chef Bernanke auch nicht kreditwürdig sei: https://der-privatier.com/immobilien-finanzierung-privatier-teil2/#comment-2735

      Also: Dass ist Problem ist durchaus existent. In der Regel lässt sich aber eine Lösung finden. Wie auch im zweiten Teil des obigen Beitrages geschildert.

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo,
    ich bin ganz neu hier und habe viele Fragen zu den Themen Aufhebungsvertrag und Vorruhestandsmodell.
    Kann jemand einen guten Berater empfehlen?

    Vielen Dank im Voraus.
    Crisu

    • @crisu,

      ich würde in diesem Fall den Kauf und das Lesen des Buches dessen Autor diese Seite betreibt empfehlen. Der Grund ist einfach der, dass die Themen Aufhebungsvertrag und Vorruhestandsmodell so vielfältig sind, dass kaum jemand in der Lage ist, sämtliche Themen abzudecken. Es geht schließlich um Steuer, Arbeitslosigkeit und Arbeitsagentur, Krankenversicherung, Rente usw. In dem Buch werden alle relavante Theman ausführlich und verständlich für den Laien behandelt.

      VG eLegal

  3. Hallo,
    wirklich sehr, sehr informativ hier, hätte ich das nur früher gelesen.
    Am 12.09.19 habe ich einen AHV mit Wechsel in eine Transvergesellschaft (24 Monate, endet am 30.09.22) unterzeichnet. Ich werde im Oktober 58 Jahre alt und habe mich bereits arbeitssuchend gemeldet. Im September 2022 erhalte ich 1/2 meiner vereinbarten Abfindung, 09.2023 dann den Rest.
    Sollte ich versuchen eine frühere Auszahlung zu erwirken (wegen 5tel-Regelung)?
    Soll ich vom 01.10.2022 – 30.09.2023 ein Dispositionsjahr einlegen?
    Oder nur bis ich 58 bin (einen Monat)?
    Ich bin verheiratet, wir sind beide gesetzlich krankenversichert. Meine Frau arbeitet nicht. Wir haben zauch zusätzlich Einkünfte aus Photovoltaik (1.060 Euro).
    Muss ich mich freiwillig versichern?

    Es bleibt schwierig.

    • „Sollte ich versuchen eine frühere Auszahlung zu erwirken (wegen 5tel-Regelung)?“

      Kann so pauschal niemand sagen. Nimm ein Excel-Sheet (oder ein Blatt Papier) und überschlage deine Einkünfte, Steuern, Netto für 2022 und 2023. Einmal mit 5tel-Regelung einmal ohne.
      Da Du über die Transfergesellschaft ein dreiviertel Jahr Gehalt bezogen hast, kann die Fünftelregelung sehr unschöne Ergebnisse produzieren. Insbesondere wenn Du es nicht schaffst, soviel abzugsfähige Ausgaben zu produzieren, das Gehalt steuerlich auf Null zu bringen.

      Ein ganzes Dispojahr ergibt nur Sinn, wenn Du sonst Sperrzeiten oder Ruhezeiten zu erwarten hättest. Für die 24 Monate ALG1 reicht es aus, die Meldung nach Vollendung des 58. Lebensjahres einzureichen. Bei Dir wäre das weniger als ein Monat.

      Eine mögliche Variante hast Du nicht erwähnt: je halbe Abfindung in 2022 und 2023 (also wie bisher), aber in 2022 meldest Du dich nach deinem 58. Geburtstag arbeitslos und meldest dich nach einem Tag ALG1-Bezug gleich wieder ab. Den Rest von deinen 2 Jahre ALG1 nimmst Du aber erst ab 2024 in Anspruch, damit das dem Progressionsvorbehalt unterliegende ALG1 nicht die Steuer 2022 + 2023 auf die Abfindung erhöht.

      „Muss ich mich freiwillig versichern?“
      Kommt darauf an … wahrscheinlich ja, außer die Zeit zwischen Transfergesellschaft und ALG1 (darf nicht mehr als ein Monat sein, Du musst vorher Pflichtmitglied bei der GKV gewesen sein).
      Bei Einkünften von 1060€ sollte das aber der Minimalbeitrag (gut 200€ pro Monat) werden.

      • Danke für die Antworten.
        Da ich einen AHV unterzeichnet habe werde ich wohl durch das Arbeitsamt mit einer Sperrfrist von 12 Wochen belegt werden. Dann macht ein Dispojahr evtl. doch Sinn.

        Ich lerne jeden Tag dazu.

        • Moin Ulli Nois,

          bei einem „wichtigen Grund“ wird die AfA keine Sperre verhängen. Folgender Passus aus der FW „Fachlichen Weisungen“ SGB III §159 Ruhen bei Sperrzeit (Ausgabe 01.01.2022; S.14; Punkt 159.1.2.1; Unterpunkt m:

          159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten (Nr. 1)

          Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

          m) Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um im
          Rahmen einer Sozialplanmaßnahme aus einem (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis in ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis bei einer beE /Transfergesellschaft zu wechseln und gem. § 111 gefördert werden; Voraussetzung ist, dass durch die Folgebeschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht früher eintritt als bei der unabwendbaren Kündigung,

          Gruß
          Lars

          • Also, ich habe einen AHV und keine Sperre, da die Kündigungsfrist eingehalten würde und der AG bestätigt hat, dass der Arbeitsplatz in jedem Fall weg gefallen wäre. Hier kommt es wirklich auf das Detail an. Ggf ist der Vertrag noch modifizierbar.

        • Wie Lars schon schrieb: nein, wegen der Ehrenrunde über die TG erfolgt keine Sperre.
          Wurde das von deinem alten AG etwa anders kommuniziert?

          Du hast nicht gesagt, inwiefern der AG zu einer abweichenden Auszahlung der Abfindung steht. Wenn Du die komplette Auszahlung nach 2023 schiebst, dann sollte das die steuerliche Sache ungemein erleichtern.

          • Ja, der AG hat das mit der Sperre so kommuniziert und uns keine Hoffnung auf „Gnade“ gemacht.
            Ich will mich demnächst zwecks abweichender Auszahlung an den AG wenden.
            Dann werde ich auch gleich mal wegen dem von die zitierten „Passus aus der FW „Fachlichen Weisungen“ SGB III §159 Ruhen bei Sperrzeit“ nachfragen.

          • Wenn eine Sperre verhängt würde, dann erfolgte auch eine Kürzung der Anspruchsdauer um 25%. Von 24 Monaten blieben nur 18 übrig.
            Aber das ist notfalls mit einem Dispojahr zuverlässig zu verhindern. Wenn Du nach ALG1 eh Privatier werden willst, dann wäre es auch egal, wenn Du zuerst ein Jahr Privatier (Dispojahr) bist und danach dann 2 Jahre vom Amt versorgt wirst.

            Das würde mich aber gerade weniger beschäftigen. Sieh zu, dass Du die Abfindung steueroptimiert ausgezahlt kriegst. Das ALG1 läuft dir nicht so schnell davon.

    • Moin Ulli Nois,

      da die Abfindung über mehrere Veranlagungszeiträume (2022 und 2023) läuft und jeweils 50% beträgt, sehe ich ein Problem bezüglich Anwendung der Fünftelregelung. Ausnahme wäre:
      eine 10% „Vorauszahlung“ der Abfindung in 2022.

      Weiterhin muss die Zusammenballung der Einkünfte vorliegen um die Fünftelregelung anzuwenden.

      etwas Literatur in nachfolgenden Link: (unter Abfindung für Arbeitnehmer)

      https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung

      Auszug aus dem Link:

      Der Arbeitgeber darf aber eine nur geringe Teilleistung der Haupt-Abfindungszahlung in einem anderen Jahr auszahlen, ohne dadurch die Fünftelregelung für die Hauptzahlung zu gefährden (BFH-Urteil vom 26.1.2011, IX R 20/10, BFH/NV 2011 S. 1056). Die Finanzverwaltung akzeptiert eine Teilleistung von maximal 5 % (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1326Rz. 8). Eine Teilleistung von über 10 % der Hauptleistung ist nicht mehr geringfügig, sodass die Fünftelregelung nicht anzwenden ist (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 28/13, BFH/NV 2014 S. 1514).

      Gruß
      Lars

    • Mir fällt noch was ganz anderes ein, wenn der AG bei der Auszahlung der Abfindung flexibel ist:
      Wenn die gesamte Abfindung Anfang 2023 ausgezahlt würde, dann wäre das wohl die steuerlich beste Version.
      Du könntest 2023 den ALG1 Bezug abstellen, dann hättest Du nur die Einkünfte aus Solar als leicht zu kompensierenden Störfaktor.

      • Hallo und Dank nochmal für die vielen Hinweise.
        Ich habe jetzt wirklich vom AG ein Formular zugesendet bekommen, das mir folgende Möglichkeiten zur Änderung der Festlegung des „Auszahlungszeitpunktes der Abfindungssumme“ bietet:

        1. Gesamte Summe zum Monatsletzten des Austrittsmonats (das wäre der September 2022)
        2. gesamte Summe im Monat …… des Folgejahres (Januar 2023?)
        3. Aufteilung je 1/2 in 2022 0nd 2023 (aktuell gewählte Variante)

        1. ist m.E. die sicherste Variante, da alle „Voraussetzungen für die Fünftelregelung“ (siehe oben) erfüllt sind. Nachteilig ist das bis September relativ hohe Einkünfte angefallen sind.

        2. Kann aus zwei Gründen zum Problem werden, nähmlich wenn in 2023 keine bedeutenden Einkünfte vorliegen:
        („Es muss in einem Kalenderjahr eine Zusammenballung von Einkünften erfolgt sein.
        Das heißt, die Abfindung plus die weiteren Einnahmen infolge der Vertragsbeendigung bis zum
        Jahresende müssen höher sein als der bis Jahresende wegfallende Arbeitslohn…“)
        Und für den Fall, das ich einen neuen Job annehme. dann droht die Versteuerung nach Steuerklasse 6.

        Wie würdet Ihr Euch entscheiden?

        • Gegenfrage: deine Abfindung beträgt weniger als ein „normales“ Jahresgehalt und Du benötigst noch eine bestimmte Menge Einkünfte, um eine Zusammenballung zu erreichen?

          • Moin,
            die Abfindung ist etwas höher als mein Jahresgehalt in 2022 ausfallen wird.
            Sie ist deutlich höher als meine Gehalt 2021 (hier waren allerdings 50% KuAG)
            Geringfügig höher als 2019 aber niedriger als 2018.

            Du hast Recht, so gesehen ist wohl Januar 2023 der beste Zeitpunkt.

        • Tipp: Ich würde die Varianten einmal mit Hilfe des Abfindungsrechners hier auf der Seite durchrechnen. Aber Achtung: Dabei wird grundsätzich immer die Fünftelregel verwendet! Ob diese wirklich zustande kommen kann, müsste man vorab einmal selber prüfen.

          Kann die Fünftelregel nicht angewandt werden, so kann man zur Berechnung der Steuerschuld im Abfindungsrechner die Summe sämtlicher Einkünfte (inkl. Abfindung) im Feld für das Bruttoeinkommen eingeben.

          Damit sollte sich dann herausstellen, welche Variante aus Steuersicht die bessere ist.

          Gruß, Der Privatier

          • Moin Privatiere,
            die die Verschiebung der Zahlung der Abfindung zum Januar 2023 hat problemlos funktioniert.
            Mein AG hat mir sogar einen Brief „Wichtige Hinweise zur Versteuerung Ihrer Zahlung im Januar 2023“ zugesendet, worin steht, das diese automatisch mit Steuerklasse VI versteuert würde, wenn ich mich nicht zur Nutzung von ELStAM entschließe. Dabei ein Formular das ich mit Steuerklasse 3 und „..vorraussichtlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn in 2023: 0,00 Euro“ ausgefüllt und zurückgesendet habe. Obwohl noch in Klammern der Hinweis „betrifft nicht ALG, Rentenbezüge“ vermerkt war, habe ich mich per email/Telefonat zum 1.12.2022 beim BAfA abgemeldet.
            Darauf hin habe ich nun von Bundesagentur für Arbeit einen „Aufhebungsbescheid zur Kundennummer xxx“ zugesendet bekommen, in dem die „Entscheidung zur Bewilligung von Arbeitslosengeld“ aufgehoben wird. „Grund: Aufnahme einer Beschäftigung“ (habe aber nur angegeben das ich dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zur Verfügung stehe).
            Ist nun mein vorher erteilter Bewilligungsbescheid für 24 Monate ALG1 nichtig?
            Muss ich jetzt (ggf. im Februar 2023) alles neu beantragen?

            Es bleibt spannend.

          • „Ist nun mein vorher erteilter Bewilligungsbescheid für 24 Monate ALG1 nichtig?“
            Irgendwie müssen sie dir ja mitteilen, dass es kein Geld mehr gibt.

            „Muss ich jetzt (ggf. im Februar 2023) alles neu beantragen?“
            Wenn die Unterbrechnung mehr als 6 Wochen beträgt, muß ein neuer Antrag gestellt werden. Der neue Bescheid wird aber die (verbleibende) Dauer und das Bemessungsentgelt des alten Bescheides übernehmen.

  4. Hallo zusammen,

    ich brauche mal eure Hilfe.

    Die Rechenergebnisse von dem Abfindungsprogramm unseres Privatiers kann ich leider nicht in „Mein Elster nachvollziehen“

    Meine Daten: Splitting, 2 Kinder, Abfindung 110.000€, Jahresbrutto 35.000€, Lohnersatzleistung 13.500€, AV 51.000,- (inkl freiwill. Zahlung in DRV), KV Anteil AN: 2.500€.

    Nach unserem Privatier Abfindungsprogramm (super !!!) wird nach vereinfachten – Fünftel-Regelung gerechnet. Steuer=0€

    Elster berechnet aber Steuer von 7.000€
    Benutzt Elster evtl. nur die Fünftel-Regelung und nicht die vereinfachte Fünftel-Regelung?

    Vielen Dank

    • Die Antwort lässt sich wohl nur finden, wenn man einmal den Rechenweg des Elster-Programmes nachvollzieht. Ich kenne das Programm im Detail nicht, ich vermute aber, dass die grundlegenden Rechenschritte beim Ergebnis mit angegeben werden.

      Eine Vermutung für die Abweichung habe ich aber dennoch: Ich denke, es könnte an einer unterschiedlichen Verarbeitung der Beiträge zur Altersvorsorge liegen. Siehe dazu auch beim Abfindungsrechner unter „Hinweise zu den Berechnungsfeldern“ unter „Wirksame Altersvorsorge“.

      Gruß, Der Privatier

  5. Ich habe zum 30.6.22 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung erhalten. Zum 1.7.22 habe ich mich arbeitslos und Arbeitssuchende gemeldet. Ich bin 50 Jahre alt und durch einen Rahmensozialplan ausgeschieden.Zum 1.7 wurde ich nach Prüfung mit der 12 Wöchigen Sperrzeit belegt . Nach Umzug in ein anderes Bundesland,
    wollte ich erstmal durchatmen. Ist es sinnvoll vor Beendigung der Sperrzeit sich erstmal wieder abzumelden bei Alg1 und sich dann eventuell nach einem Jahr wieder anzumelden um mal etwas Ruhe zu haben ? Und wie sieht es mit der Krankenkasse und den Beiträgen aus in dieser Zeit ohne Leistung. Da ich dann ja freiwilliges Mitglied werde. Für eine Antwort bzw. Hilfe wäre ich sehr dankbar

    • „Ist es sinnvoll vor Beendigung der Sperrzeit sich erstmal wieder abzumelden bei Alg1 und sich dann eventuell nach einem Jahr wieder anzumelden um mal etwas Ruhe zu haben ?“
      Das „Ruhe finden“ kann auch bereits nach 2 Monaten erfolgt sein. Ob Du diese Ruhe benötigst, kannst nur Du selbst entscheiden. An der Sperre und der Kürzung der Anspruchsdauer ändert aber auch eine längere Auszeit nichts mehr.

      Ja, bei der Krankenkasse muß man sich dann selbst versichern. Der Beitrag richtet sich nach den aktuellen Einkünften, Mindestbeitrag ist aber gut 200€ pro Monat. Nur wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, bemisst sich der Betrag nach dem vorherigen Einkommen.

    • „Ist es sinnvoll vor Beendigung der Sperrzeit sich erstmal wieder abzumelden bei Alg1 und sich dann eventuell nach einem Jahr wieder anzumelden um mal etwas Ruhe zu haben ?“

      Noch eine Anmerkung dazu von meiner Seite:
      Wenn man sich dieses Vorhaben etwas früher überlegt hätte, dann wäre es noch sehr viel sinnvoller gewesen, von vorneherein ein Dispojahr einzulegen und sich also NICHT arbeitslos zu melden. Damit hätte man immerhin 12 Wochen ALG-Bezug „retten“ können.
      Dafür ist es nun leider zu spät und hilft von daher auch nichts mehr. Aber für andere Mitleser ggfs. von Interesse…

      Gruß, Der Privatier

      • Lieben Dank, manchmal ist man hinterher immer schlauer 👍🍀Leider wusste ich nichts von diesem Dispojahr aber ich werde mich in jedem Fall abmelden und hoffe mein Bescheid zur Festsetzung hat Bestand .ich weiß was ich will … brauchte eigentlich auch nur das eine Jahr zur Überbrückung aber gut , es ist jetzt wie es ist .. vielen Dank das es diese Seite gibt …

  6. Guten Tag,
    ich habe hier mal eine Frage , ich würde mich freuen wenn ich etwas von dem großen Fachwissen hier profitieren könnte, vielen Dank schon mal im Vor raus.
    Ich bin 62 Jahre alt und seit 23 Jahren in meinem Betrieb beschäftigt.
    Der Betrieb ist in Schwierigkeiten und ich erwarte jetzt relativ kurzfristig Gespräche zu einem Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung.

    Ich habe mich schon intensiv mit dem Thema beschäftigt, habe auch das Buch, Per Abfindung in den Ruhestand gelesen, ich würde gerne noch meine 45 Versicherungsjahre (Juli 2024) vollmachen.
    Abfindungsvertrag nur nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

    Jetzt hatte ich neulich ein Gespräch mit einen Arbeitskollegen , er ist in der gleichen Situation mit fast identischen Eckdaten.

    Nach seiner Recherche käme für uns nicht die gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten zum tragen sondern eine soziale Auslauffrist mit fiktiver Kündigungsfrist von 18 Monaten, da über 60 und länger als 20 Jahre im Betrieb.

    Ich habe versucht das zu recherchieren, aber leider ohne Erfolg, wir sind nicht im Öffentlichen Dienst noch gibt es einen speziellen Arbeits- oder Tarifvertrag.

    Kann hier vielleicht jemand etwas dazu sagen.

    Vielen Dank im Vor raus
    Krakauer

    • Meines Erachtens ist da auch nicht mit Erfolg zu rechnen, da das Konstrukt „soziale Auslauffrist“ eine Spezialität der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ist:
      Wenn ein (lt Tarifvertrag) eigentlich unkündbarer Arbeitnehmer aufgrund einer Verfehlung fristlos gekündigt wird, dann ist u.U. diese soziale Auslauffrist anzuhängen.

      Ich sehe da keine Verbindung zu deinem Fall (gesetzliche K-Frist nach §622 BGB).

    • Moin krakauer,

      wenn keine speziellen Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag fixiert sind, greift der §622 BGB „Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen“.

      Eine fiktive Kündigungsfrist greift u.U. (außerhalb TVöD) nur für bestimmte Personengruppen. Diese können i.d.R. nicht ordentlich gekündigt werden:

      – Mitglieder des Betriebsrates
      – Arbeitnehmer in der Elternzeit
      – Gleichstellungsbeauftragte
      – Jugend- und Auszubildendenvertretung
      – Mitarbeitervertretung
      – Mitglieder des Personalrates
      – Schwangere Arbeitnehmer
      – Schwerbehinderte Arbeitnehmer
      – Schwerbehindertenvertretung
      – Mitglieder des Sprecherausschusses
      – Wahlbewerber
      – Wahlvorstand

      „ich würde gerne noch meine 45 Versicherungsjahre (Juli 2024) vollmachen.
      „Abfindungsvertrag nur nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.“

      Auch hierfür gibt es Lösungsansätze:
      Nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (und Abfindungszahlung):
      u.U. Dispositionsjahr … im Dispositionsjahr „freiwillige DRV-Einzahlungen“ mit Formular V0060 tätigen, nach Dispositionsjahr … ALG1-Phase und die restlichen fehlenden RV-Monate mit einen „Mini“job (jedoch bis max. 165,-€ pro Monat) überbrücken.

      Beispiel:
      Aufhebungsvertrag unterschrieben mit Wirkung zum 01.09.2022 (unwiderrufliche Freistellung für 7 Monate)

      01.09.2022 – 31.03.2023 (unwiderrufliche Freistellung)
      01.04.2023 – 31.03.2024 oder + 1 Tag (Dispositionsjahr mit Optimierung der Abfindungszahlung)
      Ab 01.04.2024 ALG1 Phase … (2 Jahre wäre möglich)
      In der ALG1 Phase für 3 Monate Minijob bis max. 165,-€ pro Monat annehmen. Ob du die gesamte ALG1 Phase nutzen willst, muss du für dich selbst entscheiden … Vergleich Rente vs. ALG1

      Gruß
      Lars

      https://www.kanzlei-flaemig.de/lexikon/arbeitsrecht-u/unkuendbarkeit/

      • Danke an @Lars für die ausführliche Erläuterung zum Thema „Kündigungsfristen“. Alles korrekt und Fazit daraus: Wenn es weder eine Regelung im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag gibt und auch keine der von Lars aufgeführten persönlichen Gründe vorliegen, greift die gesetzliche Kündigungsfrist (immer aus AG-Sicht gesehen).

        Mit den Lösungsvorschlägen zum Erreichen der 45 Versicherungsjahre bin ich aber nicht ganz einverstanden. Ich gebe zu Bedenken, dass in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn Zeiten von Arbeitslosigkeit nicht mit in die Rechnung der Versicherungsjahre einfliessen! Da müsste man ggfs. noch einmal genauer überlegen…

        Gruß, Der Privatier

      • Das mit den 165€ Minijob hab ich nicht verstanden und auch nicht bei der DRV gefunden
        https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html
        Wenn der Betrieb ganz dicht machen würde, dann zählte auch die ALG1-Zeit.

        Ich würde bei Lars anknüpfen: Ende Arbeitsverhältnis 31.3.23 und Dispojahr bis 31.03.24 sehe ich genauso.
        Man könnte dann aber nur einen Tag (oder einen Monat) ALG1 beziehen und sich die restlichen Monate bis August 2024 wieder über V0060 freiwillig versichern um die benötigten Monate für die 45 Jahre zu erreichen.
        Wenn die 45 voll sind, dann den Rest ALG1 beziehen. Beim Vergleich Rente / ALG1 sollte man noch sagen, dass die ALG1-Zeit zwar nicht für die 45 Jahre zählt, sie erhöht m.W. aber dennoch die Rente.

        Kann jemand sagen, wie das mit den bei der DRV erwähnten Beitragszahlungen für Minijobs aussieht?

        • Hallo,
          es geht um eine Abfindung: Wenn der Arbeitgeber einen Teil der Abfindung in die Deutsche Rentenversicherung einzahlt, bleiben 50 Prozent davon steuerfrei. Jetzt meine Fragen: 1. Unterliegen diese steuerfreien 50 % dem Progressionsvorbehalt?
          2. Werden diese steuerfreien 50 % beim Altersvorsorgebetrag von 26528 Euro für 2023 für Ledige angerechnet? Ich dachte immer, dass ich die steuerpflichtige Hälfte der Einzahlung des Arbeitgebers in die DRV beim Altersvorsorgebetrag geltend machen kann. Wenn der Vorsorgebetrag aber durch den steuerfreien Teil schon fast voll ist, bleibt für den steuerpflichtigen Teil nicht mehr viel übrig. Das hätte sehr nachteilige Folgen für die Steuerbelastung. Es wären deutlich mehr Steuern zu zahlen.

    • Moin Zusammen,

      meine Idee ging in folgende Richtung:

      krakauer ist Jahrgang 1960, damit würde die abschlagsfreie Rente mit 64 Jahren und 4 Monaten möglich sein … die 45 Jahre Wartezeit sind im Juli 2024 erfüllt.

      Da User krakauer jetzt 62 Jahre (+xy Monate) jung ist, folgende Überlegung … :

      – ab 01.09.2022 – 31.03.2023 unwiderrufliche Freistellung = 7 Monate RV Einzahlung gesichert
      – ab 01.04.2023 – 31.03.2024 Dispositionsjahr, „freiwillige“ RV Einzahlung mit Formular V0060 = 12 Monate RV Einzahlung gesichert + weitere Steueroptimierung der Abfindungszahlung mit V0210 + … (V0211) … wenn möglich
      – ab 01.04.2024 bis … ALG1 Bezug … die noch restlich fehlenden RV Monate (540 Monate Wartezeit müssen erfüllt sein = Rente für besonders langjährig Versicherte) ein „Mini“job annehmen, Rentenversicherungspflicht dabei aber nicht!!! abwählen.

      Minijob = 165€/Monat: wegen der ALG1 Bezugsphase, ansonsten würde ALG1 entsprechend gekürzt.

      Gruß
      Lars

  7. Guten Tag,
    wenn man seinen Job selbst kündigt und sofort einen Bundesfreiwilligendienst für 6 Monate beginnt, entfällt dann die 12 wöchige Sperrzeit bei Beantragung von ALG1 oder ändert das nichts.
    Dankeschön

    • Nein!

      Katholische Kirche: „Wenn das Geld im Kasten klingt, die Seele aus dem Feuer springt“
      Arbeitsamt bzw. §148 SGB3: „wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet … länger als ein Jahr zurückliegt“

      Es ist egal ob Du in dem Jahr nach Beschäftigungsende
      – als Privatier die Enten im Park oder
      – als BuFDi die Greise im Altersheim
      fütterst.
      Vergebung für die Arbeitsaufgabe gibt es erst ein Jahr nach Beschäftigungsende.

      • Ok. Dann könnte man mit einem 12 monatigen Bundesfreiwilligendienst ein Dispositionjahr ausfüllen und hat Taschengeld aus dem BufDi.
        Danach dann die vollen 24 Monate ALG1 und dann die Rente mit 63.
        Wären „nur“ 9% weniger statt 12,6 % bei der Rente mit 63.
        Ist da ein grober Fehler drin oder sollte das so funktionieren?

  8. Hallo Zusammen. Ich (61) hätte jetzt aufgrund einer Schwerbehinderung noch die Möglichkeit vorzeitig mit Abzügen in Rente zu gehen (ich arbeite 100% was mir einfach zuviel ist). Mein Schwerbehindertenstatus wird vermutlich nicht verlängert, das Widerspruchsverfahren läuft gerade. Wenn der Ausweis nicht verlängert wird, könnte ich dann in genau 3 Jahren ohne Abzüge in Rente. Die Abzüge machen ca. 220 Euro netto aus,auf die ich dann mein Leben lang verzichte. Ich hätte jetzt ca. 1300 Rente netto nach Steuerabzug.
    Da die Hinzuverdienstgrenze 2023 ja vermutlich wegfällt, könnte ich dann evtl.reduziert weiterarbeiten bzw. mir etwas hinzuverdienen, aber was ist wenn ich irgendwann nicht mehr arbeiten kann? Dann wäre es ja besser noch zu warten und die 220 Euro mehr zu haben. Und falls ich länger krank werden würde bekäme ich ja auch kein Krankengeld wenn ich jetzt schon Rente beantrage und weiterarbeite.
    Meine Bekannten raten mir weiter zu arbeiten und im Notfall eher zu kündigen und mich arbeitslos zu melden, damit ich die volle Rente in 3 Jahren bekomme. Ich bin so unschlüssig was ich tun soll, denn die Zeit läuft mir davon, denn sobald der Schwerbehindertertenstatus wegfällt habe ich die Möglichkeit vorzeitig in Rente zu gehen nicht mehr. Kann mir jemand diesbezüglich einen Rat geben?
    LG Karin61

    • Bei gesundheitlichen Einschränkungen, die aber gerade noch nicht amtlich anerkannt sind, aber möglicherweise Fehlzeiten und/oder eine verringerte Arbeitsleistung zur Folge hat, könnte der Arbeitgeber geneigt sein, über einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung zu reden. So war es jedenfalls bei meinem Ex-AG in einigen wenigen mir bekannten Fällen bei Kollegen um die 60. Die Ausgestaltung von einem individuellen AHV wird aber immer diskret behandelt, die Abfindung ist halt Verhandlungssache. Sie dürfte wohl nicht besonders hoch sein, da du schon Anspruch auf Rente (mit Abschlägen) hast. Probieren kann man es ja mal, bevor du selbst kündigst. Falls der AG eine Bereitschaft signalisiert, wärst du hier im Forum richtig, andernfalls passt das Thema kaum hier hinein, aber vielleicht gibt es noch Ratschläge von anderen in vergleichbarer Situation.
      Und vielleicht als schwacher Trost: Eine Bruttorente nach Abschlägen von 1500€ bzw. 1300€ netto nach Steuer und GKV ist bereits über dem Durchschnitt in Deutschland. Vielleicht ist die Rente mit Abschlägen ja doch ausreichend.
      Ich jedenfalls würde bestimmt nicht weiter arbeiten, wenn man sich jeden Tag zur Arbeit durchringen muss oder wenn sie sogar gesundheitlich bedingt zur Quälerei wird.

    • Die Entscheidung kann natürlich hier niemand übernehmen. Ich möchte (und kann) da auch keinen wirklichen Rat geben.

      Aber Robert hat schon zwei Punkte erwähnt, die mir auch direkt eingefallen sind:
      * Als (angehende) Privatiers, für die diese Webseite hier gedacht ist, sollte ein Abschlag von der Rente finanziell keine entscheidende Rolle spielen. Wenn man hingegen darauf angewiesen ist, sind die Beiträge hier auf der Seite ohnehin nicht wirklich geeignet.
      * Das Warten auf eine abschlagsfreie Rente bedeutet in vielen Fällen, dass sich dieses Warten erst in einem Alter von jenseits der 80 Jahre gelohnt hat. Wenn man die „Wartezeit“ allerdings mit Weiterarbeiten füllt, sieht die Rechnung natürlich anders aus.

      Ich möchte nur noch auf zwei weitere Aspekte hinweisen, die bei der Entscheidung evtl. hilfreich sein könnten:
      * Gemäß §199 Abs.1 SGB IX gibt es eine „Schonfrist“ von bis zu drei Monaten, innerhalb der eine Rente wg. Schwerbehinderung auch dann noch genehmigt werden muss, wenn eine Befristung bereits abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides.
      * Die Idee mit dem ALG-Bezug ist mit Vorsicht zu geniessen, denn in den letzten beiden Jahren vor Beginn der Rente für besonders langjährig Versicherte zählen Zeiten von Arbeitslosigkeit nicht mit für die Wartezeit von 45 Jahren. Das wäre also vorab zu prüfen.

      Gruß, Der Privatier

  9. Moin,
    ich spiele auch mit dem BuFDi- Gedanken, aber ein Aspekt ist abschreckend:
    Die freundliche Beraterin vom AfA meinte, das zur Berechnung der Höhe des ALG1 die letzten 12 Monate herangezogen würden.
    Somit bleibt abzuwägen, ob entweder die Eigenleistung für KK usw. oder die Minderung des ALG1 in Kauf genommen werden soll.
    Wie sind Eure Erfahrungen dazu?

    • Wenn der BuFDi sich unmittelbar an den vorherigen Job anschließt, wird er bei der Betrachtung der ALG-Höhe nicht berücksichtigt.

      • Dankesehr.
        Wie darf man „unmittelbar“ verstehen?
        Direkt am nächsten Tag, oder iat eine gewisse Zwischenzeit ohne Anstellung bzw ALG zulässig?

        • Die Forderung folgt aus SGB III § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen:
          „2. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben außer Betracht…
          Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,“

          Unter dem genannten Absatz 2 § 344 steht dann
          „(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, …“

          Also muß wie eSchorsch schreibt, kein Tag Pause sein.

  10. Hallo,
    für mich (62) wird es ab 1.01.23 verzwickt. Ich habe mich vor 5 Jahren von meinem Mann getrennt und dadurch auch meine Arbeit verloren, da ich in unserer Firma tätig war.
    Ich ging ins Ausland und mein Mann zahlte freiwillig Unterhalt. Das endet am 31.12.22, somit habe ich ab dem neuen Jahr keine Einkünfte mehr. Lebe seit kurzem wieder in Deutschland.

    Wie komme ich zu Geld, um meine Miete zu bezahlen? Was kann ich beantragen, bis ich eine Arbeit gefunden habe (wenn ich überhaupt eine finde in meinem Alter)? Sieht nicht so gut aus.

    Ich hoffe, sie können mir helfen

  11. Hallo Zusammen, mit großem Interesse habe ich mich durch die Blog-Beiträge gelesen. Vielen Dank vorab für die vielen interessanten Beiträge, Tipps, Erfahrungen und Erläuterungen!
    Gerne möchte ich „meinen Fall “ schildern, um zu erfahren, ob ich es richtig verstanden habe, dass ich auf dem richtigen Weg bin, wie ich es für mich vorhabe. 😉
    Ich habe im September 2022 eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet. Das bestehende Arbeitsverhältnis endet unter Wahrung der einschlägigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.03.2023. Ich habe über 28 Jahre ohne Unterbrechung bei der Firma gearbeitet. Am 01.11.2022 wurde ich unwiderruflich bis zum 31.03.2023 freigestellt. Bis März 2023 erhalte ich mein volles Gehalt und im März wird mir die Abfindung ausgezahlt. Die sogenannte Fünftelregelung findet Anwendung. Da ich den steuerlichen Effekt in Betracht ziehe, plane ich ein Dispojahr ab 01.04.2023.Wenn ich es nun richtig verstanden habe, muss ich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zunächst keinerlei Meldung bei der Agentur für Arbeit machen. Auch nicht, um der AfA mitzuteilen, dass ich eine „Auszeit“ vornehme?!
    Ich melde mich also erst im März 2024 bei der AfA, dass ich am 01.04.2024 arbeitssuchend bzw. arbeitslos bin. Die Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit sind bei mir erfüllt. Die Höhe des ALG ergibt sich aus den letzten Einkünften aus der Beschäftigung.
    Da ich am 24.11.2022 55 Jahre alt geworden bin, würde mein ALG- Anspruch 18 Monate betragen. Sperr- und Ruhezeiten fallen weg.
    Im Dispojahr müsste ich die KK-Beiträge, PV-Beiträge und die RV-Beiträge selbst zahlen.
    Da ich diesen Blog erst vor Kurzem „entdeckt“ habe, kann mir jemand evtl sagen, wie schnell ich mich mit meiner Krankenkasse (ich bin gesetzlich versichert) in Verbindung setzen muss und ob ich mit meinen Ergebnissen, so, wie ich es für mich geplant habe, richtig liege?
    Oder habe ich etwas Wichtiges übersehen/vergessen?
    Vielen Dank im Voraus.
    Viele Grüße, Sabine

    • Moin Sabine67 aus NRW,

      “ … um zu erfahren, ob ich es richtig verstanden habe, dass ich auf dem richtigen Weg bin, wie ich es für mich vorhabe.“

      Ja, sieht gut aus.

      „Im Dispojahr müsste ich die KK-Beiträge, PV-Beiträge und die RV-Beiträge selbst zahlen.“

      Über die RV-Beiträge im Dispojahr kann man diskutieren. Kommt darauf an, wie dein weiterer Weg aussehen soll … „Privata“ nach dem ALG-1 Block? … und dann mit 63 (nach jetziger Gesetzeslage) in Rente.

      Da noch etwas Zeit bezüglich der steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung besteht, empfehle ich gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ … rechte Seite oben.

      Gruß
      Lars

      • Vielen lieben Dank Lars für die schnelle Antwort.
        „Privata“ nach dem ALG-1 Block? … und dann mit 63 (nach jetziger Gesetzeslage) in Rente.“
        Soweit habe ich noch gar nicht gedacht, werde wohl doch noch weitere Überlegungen vornehmen müssen.

    • Du könntest dein Dispojahr auch bereits zum 1.11.23 beenden (1 Jahr nach Beginn unwiderruflicher Freistellung), oder zum 1.4.24.
      Wenn Du dich damit sicherer fühlst, dann spricht nicht gegen eine Absprache mit der AfA. Ist aber nicht unbedingt notwendig.

      Wenn Du beabsichtigst, KV-Beiträge zwecks Steuerersparnis vorauszuzahlen, dann erkundige dich sofort bei deiner Kasse, ob sie das akzeptieren. Wenn nicht, hast Du 2 Monate Kündigungsfrist und kannst danach einer anderen Kasse beitreten.

      • Auch dir, eSchorsch, danke ich für die schnelle Antwort.
        Ich bin jetzt ganz irritiert, dass ich das Dispojahr bereits am 01.11.2023 beenden kann. Die Abfindung erhalte ich ja erst nächstes Jahr im März und weitere Einkünfte im Jahr 2023 möchte ich ja vermeiden. Welchen Vorteil hätte ich denn, wenn ich das Dispojahr am 01.01.2024 beende?

        „dann erkundige dich sofort bei deiner Kasse, ob sie das akzeptieren. Wenn nicht, hast Du 2 Monate Kündigungsfrist und kannst danach einer anderen Kasse beitreten.“

        Danke auch für diesen Hinweis.
        Viele Grüße, Sabine

        • „Ich bin jetzt ganz irritiert, dass ich das Dispojahr bereits am 01.11.2023 beenden kann.“
          Während der unwiderruflichen Freistellung ist dein AG nicht mehr direktionsbefugt, ab diesem Zeitpunkt sieht dich die AfA als beschäftigungslos an, auch wenn das Gehalt weiterläuft. Das hat mit der Abfindung nix zu tun.
          Die Regelung ergibt einen größeren zeitlichen Spielraum bei der Planung eines Dispojahres.
          Große Vorteile beim 1.1.24 sehe ich nicht, das war mehr der Vollständigkeit halber.
          Ansonsten biste schon früher „durch“ mit der Mühle Arbeitslosigkeit (erst danach ist man frei“).

  12. Mich würde interessieren, welchen Betrag die Agentur für Arbeit bei bestehender privater Krankenversicherung zahlt!

      • …als AN und AG-Anteil und Pflegepflichtversicherung wird übernommen. Wie B schon schrieb, bis zur Höhe 80% Bemessungsentgelt. Also max. 21,546 Euro täglich für PKV Und 4,0565 Euro für PPV.
        MbG
        Joerg

    • Moin Elke,

      Auszug aus dem AfA Merkblatt: (BA SV 1 – 01.2023)

      „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei
      Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von
      Arbeitslosengeld“

      2.4 Höhe der Beiträge
      Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge
      • für Ihre Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
      • ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
      • für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder
      bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären. Im Jahr 2023 liegen die
      Höchstbeiträge bei 21,55 Euro täglich für die Krankenversicherung und bei 4,06 Euro für die
      Pflegeversicherung.

      Gruß
      Lars

  13. Guten Tag zusammen,
    ich bin 37 Jahre alt, habe 3 Kinder und befinde mich gerade in Elternzeit. Mir wurde eine Vollzeitstelle im Vertrieb angeboten, die ich nicht antreten möchte. Eigentlich war eine andere Stelle in Teilzeit vereinbart aber betriebsbedingt können keine neue Stellen geschaffen werden. Durch eine Umstrukturierung und ein potentieller anstehender Verkauf des Unternehmers wurde mir eine Abfindung i.H.v. 40.000 EUR in Aussicht gestellt. Kündigungsgrund wäre eine betriebsbedingte Kündigung. Meine Elternzeit würde ich dann aufheben.

    Ich würde noch 7 Monate Gehalt bis 31.07.23 beziehen (57.000 EUR) und dann die Abfindung im Juli erhalten. Meine Überlegung war, nur eine Einmalsumme i.H.v. 97.000 EUR zu beziehen und in 2023 kein weiteres Einkommen zu erhalten, sodass ich keine bzw. sehr geringe Steuern zahlen würde – ggf. ALG I wenn ich nicht gleich eine neue Stelle finde. Ich würde dann zwar in die GKV einzahlen müssen (wahrscheinlich der Höchstsatz von 1.000 EUR) und würde eine Sperrzeit sowie Ruhezeit erhalten, um ALG I zu beziehen. Ich würde dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen wollen und könnte frühestens zum 01.08.23 (wenn keine Sperrzeit droht) ALG I beziehen. Bin ich mit meinem Gedankengang richtig? Ich lasse mich von einem Anwalt beraten, inwiefern eine Sperrfrist umgangen werden könnte.
    Ich stelle mir auch die Frage, wie die Versteuerung mit oder ohne Ehegattensplitting korrekt wäre. Bei den Abfindungsrechnern ist ja beides möglich, nur bin ich nicht sicher, ob wir ein Ehegattensplitting haben. Denn mein Mann ist verbeamtet und hat ein Jahresbrutto von 95.000 EUR. Besten Dank für Kommentare. Viele Grüße Anna

    • „Meine Überlegung war, nur eine Einmalsumme i.H.v. 97.000 EUR zu beziehen…“

      Wenn die Frage lautet, ob es besser ist weiterhin laufendes Gehalt zu beziehen oder stattdessen eine höhere Abfindung zu erhalten, so kann man dies wohl so „aus dem Ärmel heraus“ nicht beantworten. Es wäre halt nötig, eine Gegenüberstellung der beiden Varianten anzufertigen, bei denen alle Aspekte wie Sozialversicherungen, ALG-Bezug, Steuern usw. berücksichtigt werden.

      Die Frage nach dem Ehegattensplitting hingegen ist einfach zu beantworten: Wenn Sie verheiratet sind, werden Sie in der Regel bei der EkSt. gemeinsam veranlagt und dabei wird die Steuer nach der sog. Splittingtabelle berechnet. Sie können aber auf Antrag auch eine Einzelveranlagung wählen. Dann wird jeder Ehepartner getrennt betrachtet und die Steuer nach der Grundtabelle berechnet. Auch bei dieser Frage müsste man eine Vergleichsrechnung anstellen, wenn man feststellen will, welche Variante besser ist. Siehe dazu auch Beitrag: Die Einzelveranlagung.

      Gruß, Der Privatier

  14. Hallo Zusammen,
    durch das Buch und das Studium dieser Webpage möchte ich meine Abfindung (datiert 6-2023) gern auf den Januar 2024 verschieben. Mein rechtlicher Arbeitgeber wird die Gesellschaft aber wahrscheinlich im Herbst 2023 auf die Muttergesellschaft verschmelzen oder ähnlich. Könnte meine Abfindung auch durch eine Schwestergesellschaft im Konzern bezahlt werden (rechtlich würde ich mir das im Konzern durch Bürgschaft absichern lassen)? Es geht mir darum, ob das steuerlich ein Problem wird, wenn die Abfindung nicht von der Gesellschaft kommt, für welche ich eigentlich die Abfindung bekommen sollte (existiert ggf. im Jan. 2024 nicht mehr).

    • Das kann ich nicht wirklich beantworten. Ich kann mir allerdings so recht keinen Grund vorstellen, warum es dabei zu steuerlichen Problemen kommen sollte. Hier wäre vielleicht die Einschätzung eines Steuerberaters angebracht.

      Gruß, Der Privatier

  15. Frage zur gesetzlichen Krankenversicherung:
    Meine Eckpunkte:
    – Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021
    – 1.1.2022 – 31.12.2022: Dispositionsjahr, d.h. keine Erwerbstätigkeit
    – Auszahlung der Abfindung in Höhe von 150.000 Euro zum 30.12.2022
    – Arbeitslos: 1.1.2023 (nur ein Tag – nach Empfehlung meiner Arbeitsagentur)
    – Start meiner neuen Tätigkeit: 2.1.2023
    Ich hatte im Nov. 2021 mit meiner GKV geregelt, dass ich in der Familienversicherung meiner Frau mitversichert werde.
    Meine Krankenversicherung hat mir nun mitgeteilt (Schreiben vom 24.01.2023), dass meine Familienversicherung zum 30.12.2022 mit der Zahlung der Abfindung endete und mein weiterer Versicherungsschutz über eine kostenpflichtige obligatorische Anschlussversicherung nach §188 Abs. 4 SGB V sichergestellt werden muss.
    Meine Frage: Darf die Krankenversicherung für den Zeitraum 30.12 bis 31.12.2022 den kompletten monatlichen Höchstsatz unter Berücksichtigung der Zahlung der Abfindung ansetzen oder nur die entsprechenden Tage bezüglich Ende Familienversicherung (30.12.2022) und Start der neuen Tätigkeit (02.01.2023) ?
    Hätte es hier eine Möglichkeit gegeben, diese Zeit anderweitig zu überbrücken, z.B. über eine private Krankenversicherung, die genaue diese Tage abdeckt?
    Schon besten Dank im voraus für Antworten und Anmerkungen.

    • Das ist eine freiwillige Versicherung in der GKV, die wird taggenau abgerechnet. Also für dich 3 30-stel eines Monatsbeitrages.
      Die Abfindung darf nur verbeitragt werden, wenn die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das dürfte gegen Ende des Dispojahres aber erledigt sein, ergo zählen nur deine laufenden Einkünfte.

  16. Hallo eSchorsch,
    vielen Dank für deine schnelle Antwort.
    Ich habe soeben mit meiner Krankenkasse den Sachverhalt geklärt.
    Da ich in der Familienversicherung meiner Frau mitversichert war, wird die Abfindung ebenfalls als Einkommen berücksichtigt. Die GKV rechnet tagesgenau ab (wie von dir oben korrekt beschrieben). in meinem Fall beträgt der Zeitraum jedoch nur 1 Tag, insofern wird meine Krankenkasse für diesen einen Tag nichts in Rechnung stellen.

  17. Hallo zusammen, mit großem Interesse lese ich die Tips auf dieser Seite. Möchte gerne meine Lage schildern und bin für gute Ratschläge sehr dankbar.

    Meine Firma bietet einen Vorruhestand Plus an welcher ich nun mit 57 Jahre annehmen werde. Habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, welcher das Ausscheiden aus meiner Firma am 28. Feb. 2023 bestättigt. Eine Steuerberatin welche von der Firma bezahlt wird, gab mir folgende Vorgehensweise mit auf den Weg.
    Dieses Jahr werde ich nach dem Ausscheiden meiner Firma 10 Monate von meinen Ersparnissen leben. Ab März 2023 bin ich bei der AfA Arbeitssuchend ohne Bezüge gemeldet. Im Januar 2024 werde ich eine Abfindung erhalten. Januar oder Februar 2024 soll ich mich dann einen Tag Arbeitslos melden und den nächsten Tag dann wieder Arbeitssuchend ohne Bezüge.
    2024 werde ich dann von der Abfindung ein Jahr leben und mich dann 2025 Arbeitslos melden. Nach meiner Arbeitslosenzeit werde ich dann 18 Monate wieder von der Abfindung leben und mit 63 Jahre in Rente gehen. So ist vorerst mal der Plan.

    Frage Nr. 1:
    Wenn ich ab März 2023 einen 520 Euro Job aufnehmen würde, muß ich mich dann in dem Monat in dem ich mich für einen Arbeitstag arbeitslos melde, ( Jan. oder Feb. 2024 ) den Job kündigen damit es keine Probleme mit der AfA gibt ?
    Frage Nr. 2:
    Habe gelesen, dass man 600 Euro in der Arbeitslosenzeit dazu verdienen kann, wenn man länger als 12 Monate einen
    520 Euro Job vor der Arbeitslosenzeit vorzeigen kann. Wäre das auch noch der Fall bei mir oder würde ich wegen der kleinen Unterbrechung von einem Tag daran scheidern ?

    Bin für gute Ratschläge dankbar

    Schöne Grüße

    • Moin Elchi,

      Frage 1)
      Nein, den „Mini“job = max.520€/Monat musst du nicht kündigen, aber bei der AL-Meldung mit angeben.

      Frage 2)
      Das würde so nicht funktionieren, denn um den „höheren“ Freibetrag zu erhalten muss man in den letzten 18 Monaten vor der AL in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben und das besteht seit dem Ausscheiden aus der Firma nicht mehr.

      Näheres im nachfolgenden Kapitel vom Privatier

      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/

      Gruß
      Lars

    • Hallo Elchi,

      falls zur Vermeidung von evtl. Sperrzeiten ein Dispojahr erforderlich sein sollte, wäre die erste Arbeitslosmeldung erst nach einem Jahr sinnvoll, also zum 01.03.2024 – und dann wahrscheinlich auch schon nach dem 58. Geburtstag.

      Gruß
      radiofreak

  18. Hallo,
    noch eine Frage.
    Dürfen die 520 Euro auch überschritten werden durch Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ?

    • Moin Elchi,

      eigentlich nicht, außer es liegt ein „gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ vor. Ich füge die „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)“ einmal an. (gültig ab 16.08.2022). Hier ab S.65 insbesondere Punkt „3.1.3 Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ bitte einmal nachlesen … und am Ende gibt es diverse Beispiele.

      Falls „unvorhergesehen“ der AG z.B. eine Prämie wegen guter wirtschaftlicher Lage/Zusammenarbeit auszahlen sollte, dann eventuell, … falls Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld aber schon „vorhersehbar“ (siehe Arbeitsvertrag) vereinbart wurde und damit im „Vorfeld“ ein Überschreiten der 520€/Monat erkennbar wird, dann führt diese Überschreitung für die/den Auszahlungsmonat(e) zur Sozialversicherungspflicht = Statuswechsel „Mini“job zum „Midi“job. … (<2000€/Monat Status "MIDI"job).

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2022/geringfuegigkeits_richtlinien.html

      Gruß
      Lars

  19. Hallo Radiofreak,
    hallo Lars,
    bin ab März 23 arbeitssuchend ohne Bezüge gemeldet und mache im Prinzip schon ein Dispojahr mit erspartem Geld. Melde mich dann im Februar 24 einen Tag arbeitslos und am nächsten Tag wieder arbeitssuchend ohne Bezüge und werde ein weiteres Dispojahr dranhängen weil ich im Januar meine Abfindung bekomme. Damit möchte ich die doppelte Versteuerung von Abfindung und Arbeitslosengeld im selben Jahr vermeiden, aber auch das Recht auf 24 Monate Arbeitslosengeld was ich dann 2025 in Anspruch nehmen könnte.
    Hoffe ich liege da nicht falsch. Auf weitere Tipps bin ich sehr Dankbar. Ihr seid alle toll hier.
    Gruß
    Elchi

    • Moin Elchi,

      deswegen noch einmal einige Rückfragen … sicherheitshalber um evt. Sperr- und Ruhezeiten zu vermeiden:

      1. wann wurde der Aufhebungsvertrag unterschrieben
      2. liegt eventuell eine unwiderrufliche Freistellung vor, wenn ja wie lange
      3. wann endet(e) das Beschäftigungsverhältnis
      4. welcher Jahrgang, Geburtstag falls du das angeben möchtest
      5. „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten

      Arbeitssuchendmeldung im Dispositionsjahr? … dazu später mehr, … die AfA bezeichnet diesen Zeitraum als „Aktionszeit“.

      Gruß
      Lars

  20. Hallo Lars;

    zu 1) Aufhebungsvertrag wurde am 30.01.2023 unterschrieben.
    zu 2) Denke es liegt eine unwiderruflicheFreistellung vor da ich nicht mehr zur Arbeitsstelle zurück kehre und mein Resturlaub wird mir noch gewährt.
    zu 3) Im Vertrag stehtfolgendes. Im Rahmen der derzeitigen Personalanpassungsmaßnahmen sind die Parteien sich einig,dass zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen des Unternehmens zum 28.02.23 endet.
    zu 4) Juli 1965
    zu 5) Mit der Kündigungszeit bin ich mir nicht sicher. Ein Angebot dür den Aufhebungsvertrag wurde mir im Dezember 22 vorgelegt. Werde mich ab März in einer Ruhephase für den Rest des Jahres befinden und Januar 2024 wird die Abfindung gezahlt.
    Gruß
    Elchi

    • Moin Elchi,

      vorab, @radiofreak, prima nachgehakt.

      @Elchi, ich zitiere aus deinen ersten Kommentar:

      „Im Januar 2024 werde ich eine Abfindung erhalten. Januar oder Februar 2024 soll ich mich dann einen Tag Arbeitslos melden und den nächsten Tag dann wieder Arbeitssuchend ohne Bezüge.“

      Sperrzeit:

      Um die Sperrzeit zu umgehen, darf die AL-Meldung (ich beziehe mich auf das Datum unter dem Aufhebungsvertrag 30.01.2023) frühestens zum 31.01.2024 erfolgen. Persönlich würde ich den 01.02.2024 vorsehen. Eine frühere AL-Meldung würde eine Sperre auslösen mit dem Ergebnis:

      1. 3 Monate Sperrzeit
      2. ALG-Anspruchsdauer würde dann auf 18 Monate zurückfallen.

      Du könntest die AL-Meldung auch auf den 01.03.2024 legen. Das wäre auch möglich um eine Sperrzeit zu umgehen. Wenn zum 01.02.2024 oder auch zum 01.03.24 die AL-Meldung mit ALG-1 gestellt wird, ist die 58-iger Schwelle überschritten = 24 Monate ALG-1 Anspruch … also OK.

      Für Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung nach §158 SGB III sehe ich auch keinen Grund.

      In 2024 „kurzzeitiger ALG-1 Bezug“:
      Man kann sich nach 1 Tag aus dem ALG-1 Bezug gleich wieder abmelden, eventuell einmal überlegen, ob es nicht besser wäre, bis zum Eintreffen des ALG-1 Bescheides zu warten. Ist halt eine persönliche Entscheidung.

      Tipp falls verheiratet:
      Ende November 2024 die Steuerklasse wechseln in III/V, du die III als ALG-1 Empfänger, Ehefrau dann die V. Zielrichtung: Höheres ALG-1

      Zu der Arbeitssuchendmeldung im „Dispositionsjahr“ hat der Privatier nachfolgenden Link eingestellt:

      https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

      Und zum Schluss empfehle ich sehr gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ … rechte Seite oben. Da findest du viele nützliche Hinweise zur gesamten Vorgehensweise … Ziel PRIVATIER, steuerliche Optimierung der Abfindung und dann mit 63 ab in die Rente 😊

      Gruß
      Lars

      • Hallo Elchi,

        dann will ich zu 2) noch weiter konkret nachaken.

        Wenn im Aufhabeungvertrag nicht explizit steht, dass eine unwiderrufliche Freistellung gewährt wird, würde ich mich erst zum 01.03.24 arbeitslos melden. Ansonsten wäre das Dispo-Jahr nur 11 Monate und es gibt nur 18 Monate ALG wegen einer Sperrzeit, statt der 24 Monate ab 58. Steuerlich ist der Monat irrelevant.

        Ansonsten sind die Überlegungen wegen der Steuer schon korrekt, dass in 2023 keine Abfindung kommen soll (da noch 2 Monate Gehalt) und 2024 kein ALG fließen soll, da hier die Abfindung mit 1/5-Regel zur Auszahlung kommen soll.

        Im übrigen würde ich mich auch gar nicht zum März 23 arbeitssuchend melden, da wahrscheinlich keine abhängige Erwerbstätigkeit in 2023 geplant ist. (siehe Fachliche Weisungen zu SGB §159 1.2.9). Das gibt sonst nur unnötig Stress, der überhaupt nicht nötig ist.
        Gruß
        radiofreak

        • Hallo radiofreak und erstmal Dankeschön für deine Ratschläge.
          Meine Kollegen welche mit mir den Aufhebungsvertrag unterschrieben hatten, haben sich auch schon arbeitssuchend ohne Bezüge gemeldet. Hiermit wurden wir vorerst aus dem Programm genommen und sollen keine Angebote vom der AfA bekommen, was uns auch am Telefon so zugesagt wurde. Uns wurde dann von einer Steuerberaterin gesagt dass wir uns zwingend am 25.02 2024 -29.02.2024, also Ende Februar einen Tag Arbeitslos melden sollen und dann direkt wieder am nächsten Tag Arbeitssuchend um eine Speerzeit zu vermeiden. Arbeitslos melden, sollen wir uns dann erst 2025.
          Gruß
          Elchi

          • P.S. Arbeitsuchend ohne Bezüge ( das Anhängsel ohne Bezüge wäre sehr wichtig.) sind wir erst ab 01.März 2023.

          • „Uns wurde dann von einer Steuerberaterin gesagt dass wir uns zwingend am 25.02 2024 -29.02.2024, also Ende Februar einen Tag Arbeitslos melden sollen und dann direkt wieder am nächsten Tag Arbeitssuchend um eine Speerzeit zu vermeiden.“

            Ist es vielleicht so, dass die Steuerberaterin hier genau 360 Tage errechnet hat? Wäre das dann ein „Dispojahr“ oder müssen es zwingend 12 volle Monate sein?

          • Hallo Hunter,
            der Begriff “ Dispojahr “ wurde schon jetzt von der AfA verwendet. Soll aber wieder ins Spiel kommen, nach der einem Tag Arbeilosmeldung. Also wenn ich ich dann wieder Arbeitssuchend melde.
            Gruß Elchi

          • P.S. Glaube dass hat auch damit zu tun, da ich erst im Januar 2024 meine Abfindung vom Aufhebungsvertrag ( 01.März 2023 ) erhalte.

          • Hallo Elchi,
            deine ersten Kommentare hier haben ja noch einigermassen einen Sinn ergeben, aber in der Summe betrachtet, wimmelt es inzwischen nur so von Unklarheiten, fragwürdigen Aussagen und Dingen, die ungewöhnlich, unwahrscheinlich oder schlicht falsch sind. Es ist mir unmöglich, diese Punkte alle aufzuführen. Ich kann nur ein paar besonders auffallende herausgreifen:

            * Kündigungsfrist eingehalten? Das sollte man wissen! Ansonsten klären! Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass sie nicht eingehalten wurde.
            * Unwiderrufliche Freistellung? Solle man ebenfalls wissen! Auf welcher rechtlichen Grundlage gehst du denn nicht mehr arbeiten?
            * Meldung „Arbeitsuchend ohne Bezüge“. So etwas gibt es gar nicht. Ist auch Unfug. Mit einer Arbeitsuchendmeldung sind nie Bezüge verbunden.
            * Man hat Euch aus dem Programm genommen?? Wer und welches Programm? In welchem Programm ward ihr denn bisher?
            * Termin für die Arbeitslosmeldung im Feb. 2024: Es wäre einmal sehr interessant, welche rechtliche Grundlage die Steuerberaterin für diesen Hinweis sieht?! Aus meiner Sicht ergibt das keinen Sinn.
            * Dispojahr nach Arbeitslosmeldung: Man kann sicher auch nach einer Arbeitslosmeldung ein Jahr Auszeit nehmen. Das ist aber keinesfalls ein Dispojahr.

            Um die Erzählungen etwas besser einordnen zu können, wäre es auch hilfreich einmal ein Gefühl zu bekommen, um welche Größenordnung es sich handelt, wenn hier immer von „uns“ und „meine Kollegen“ gesprochen wird. Reden wir hier von 2-3 Mann, oder um die 100? Oder Massenentlassung von ein paar Tausend?
            Wie auch immer – es ist schwer vorstellbar, wie das in der Praxis aussieht, dass offenbar alle von einer Steuerberaterin oder der Agentur einen einheitlichen Rat (teilweise telefonisch) bekommen…

            Wie gesagt: Ich will diese Fragen nicht alle im Detail klären. Dazu fehlt mir einfach die Zeit. Ich kann daher nur empfehlen, sich selber einmal etwas mehr mit den Fragestellungen auseinander zu setzen oder auch die Ratschläge ernst zu nehmen, die hier schon von einigen Kommentatoren sehr treffend gegeben wurden.

            Und für alle anderen, die das hier mitlesen: Am besten wäre es, die ganze Diskussion zu vergessen. Auf keinen Fall sollte man daraus irgendwelche Schlüsse für das eigene Vorgehen schliessen.

            Gruß, Der Privatier

  21. Danke lars,
    noch eine kurze Anmerkung.
    Hätte die Abfindung auch schon dieses Jahr bekommen können aber dann hätte ich mehr Steuern bezahlt, da ich schon zwei Monate Verdienst hatte.Auch wären die kosten für Krankenversicherung deutlich höher ausgefallen. Deswegen werde ich ab März von meinen Ersparnissen leben bis ich dann im Januar meine Abfindung erhalte.
    Gruss
    Elchi

  22. Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und würde gerne wissen, wie es sich verhält, wenn man aus einem noch Beschäftigungsverhälnis im Jahr 2022 in welchem man ca.11000 Euro Krankenversicherungsbeitrag (AG+AN) als eventueller Privatier (2023) bei der KK eingestuft wird ?

    1. Nimmt die Krankenkasse das letzte Jahreseinkommen als Vorgabe, wenn man im Jahr 2023 doch niedriger eingestuft ist und man müßte dann den Höchstbetrag von ca.800 Euro im Monat zahlen ? …oder sehe ich da was falsch ?

    2. Stimmt es, dass man dann diese Voreinstufung für die nächsten Jahre auch weiterbehält, wenn man nicht für einen geringen Betrag kurzzeitig aus Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung hat ?
    3. Wie kommt man dann für die Zukunft in die Familienversicherung (wenn man die Höchstgrenze der Einnahmen v.zurZeit 12×485=5820 Euro im Jahr) nicht überschreitet ?

    Vielen Dank im Vorraus für die Anwort !

    Gruß Lottzi

    • 1. Unter Umständen
      2. Nein, immer nur von Jahr zu Jahr bzw. Steuerbescheid zu Steuerbescheid. Hat man z.B. nur KAP, dann gelten die 2022er Einkünfte als Bemessung für die 2023er Kassenbeiträge. Die 2023 Beiträge werden nicht mehr verändert, wenn der 2023 Bescheid höhere oder niedrigere KAP bescheinigt.
      Gibt es Einkünfte aus VuV oder S, dann werden die Beiträge nachträglich auf die jeweiligen Jahreseinkünfte (Steuerbescheid) abgeändert.
      3. Per Antrag. Sofern eine Abfindung gezahlt wurde, ist jedoch die Aufnahme in die Familienversicherung eine bestimmte Zeit lang nicht möglich.

      Auf so allgemein gehaltene Fragen kann man nur allgemeine Antworten geben. Wenn Du auf der Seite ganz oben nach rechts schaust und etwas nach unten scrollst, findest Du die FAQ. Die haben auch einen Reiter Krankenversicherung.

      • Danke nochmal eSchorsch, wow ging die Beantwortung schnell, hab die FAQ gesehen.

        Zu 1. hätte ich noch gerne gewußt, was die beste Möglichkeit wäre, die eventuellen Höchstbeiträge in der KK für das erste Jahr als Privatier zu umgehen.

        Allgemeine Frage zur KK:
        Wenn die KK-Beiträge für ein Jahr zu hoch angesetzt werden, bekommt man dann eine Rückerstattung ?

        Gibt es hierzu eventuell einen Link ?

        Gruß Lottzi

        • 1. Bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV werden grundsätzlich die laufenden Einkünfte als Maß für die Beiträge verwendet. Also kann man diese Einkünfte entsprechend steuern. Ein ausschüttender High-Dividend-ETF ist da ungünstiger wie ein Thesaurierer.
          Auch eine Abfindung wird nicht verbeitragt, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Also dient das Kündigungsfrist einhalten auch der Beitragsminimierung.

          Rückerstattung bzw. auch Nachforderung gibt es nur wenn man Einkünfte aus Selbstständigkeit und/oder VuV hat.

  23. Hallo Privatier,
    das mit dem Aufhebungsvertrag ging jetzt relativ schnell zugange. Entschuldigung wenn e durch mich Unklarheiten entstehen.
    Nochmal mal von vorne.
    Ab März bin ich Arbeitssuchend gemeldet ( Ruhenszeit ? ). Den Rest des Jahres lebe ich von meinen Ersparnissen.Das mit dem Programm war damit gemeint, das mir die AfA keine Jobangebote zukommen lässt. Im Januar 2024 bekomme ich dann meine Abfindung. Daraufhin soll ich mich dann Ende Februar Arbeitslos (ohne Bezüge ) melden, damit Arbeitslosengeld und Abfindung nicht in einem Jahr fliesen. Im Januar 2025 könnte ich dann Arbeitslosengeld ohne Speerzeiten in Anspruch nehmen, so die Aussage der Steuerberaterin.
    Mein Arbeitsverhältnis endet am 01.März durch einen Aufhebungsvertrag (unwiederrufliche Freistellung ) und werde nicht mehr dorthin zurückkehren. Kündigungszeit wurde nicht eingehalten deswegen die Ruhenszeit.
    Hoffe dies ergibt nun einen Sinn und Entschuldigung für die Verwirrungen. Kommt halt viel auf einem zu mit solch einer Entscheidung.
    Gruß Elch

    • „Daraufhin soll ich mich dann Ende Februar Arbeitslos (ohne Bezüge ) melden, damit Arbeitslosengeld und Abfindung nicht in einem Jahr fliesen.“

      Eine Jungfrau wird nicht schwanger und ohne einen Tag ALG1-Bezug kriegst Du keinen gültigen Bescheid. Und ohne gültigen Bescheid in 2024 gibt es in 2025 keine Kohle.
      Du solltest ein Dispojahr einlegen und dich zum 01.03.2024 arbeitslos melden, einen Tag ALG1 beziehen (der eine Tag macht die Steuer nicht fett) und zum 02.03.2024 wieder abmelden.
      Der Rest des Anspruches kann dann ab 1.1.2025 bezogen werden.
      Diese Methode ist hier als Ab- und wieder Anmelden bekannt und sie funktioniert auch nach einem Dispojahr.
      Auch für dich der Hinweis auf die FAQ. Wenn Du die durchgelesen hast, dann sind viele Unklarheiten beseitigt und deine Sicherheit mit dem Thema ist viel höher.

    • Hallo Elchi,

      meine Anmerkung waren ja auch keine Kritik am Nichtwissen. Das geht den meisten so und leider kommen die meisten auch erst dann auf diese Seite hier, wenn es für wichtige Weichenstellungen bereits zu spät ist.
      Wenn man aber daran interessiert ist, die weiteren Schritte so zu gestalten, dass sie sich möglichst positiv für die eigene Zukunft entwickeln, dann ist es unerlässlich, dass man sich mit der Materie beschäftigt und nicht gedankenlos irgendetwas vermutet, was man von Kollegen gehört hat. Und das gilt auch für Ausssagen von Steuerberatern oder Mitarbeitern der Agentur.

      Und noch einmal zwei wichtige Punkte:

      * Eine „Arbeitsuchendmeldung ohne Bezug“ gibt es nicht. Das ist so, als wenn Du im Restaurant ein Mineralwasser ohne Alkohol bestellst. Kann man vielleicht so machen, ist aber irgendwie sinnfrei. Und was soll denn bitte die Arbeitsuchendmeldung bezwecken? Du suchst keine Arbeit, Du willst keine Leistung von der Agentur und auch keine Vermittlung. Wozu dann also die Meldung? Damit die Agentur dich „aus dem Programm nimmt“? Ich habe ganz erhebliche Zweifel, dass die Agentur wirklich keine Vermittlungsbemühungen anstellen wird. Das kann sie zwar durchaus so entscheiden, ich sehe aber keinen Grund, warum sie dies machen sollte?!

      * Und dann die Arbeitslosmeldung: Wenn Du ein Dispojahr machen möchtest um Sperrzeiten zu vermeiden, so muss dies mindestens ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit dauern. Ein Jahr und nicht 360 Tage! Die Aussage der Steuerberaterin ist daher nicht nachvollziehbar. Entweder hat deine Beschäftigungslosigkeit mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (also zum 28.02.) begonnen. Dann wäre eine Arbeitslosmeldung frühestens am 01.03. des Folgejahres angezeigt. Oder aber es liegt eine unwiderrufliche Freistellung ab dem 31.01. vor. Dann wäre eine Arbeitslosmeldung bereits zum 01.02. des Folgejahres möglich.
      Und deshalb ist die Zeitspanne, die von der Steuerberaterin genannt wurde, unerklärlich.
      Und deshalb solltest Du mit Sicherheit sagen können, ob nun eine unwiderrufliche Freistellung vorliegt oder nicht. Es erscheint etwas sonderbar, wenn dies zunächst nur „vermutet“ wird, anschliessend aber einfach so bejaht wird. Woher kommt die Erkenntnis?

      Abschliessend: Wie schon gesagt, ist es kein Problem, dass Du diese Details alle nicht kennst. Ein Problem sehe ich darin, dass neue Leser, die gerne über diesen Beitrag hier den ersten Einstieg in die gesamte Thematik finden, hier merkwürdige Dinge lesen, die man so schnell nicht wieder aus den Köpfen herausbekommt. Ich könnte wetten, dass irgendwann jemand danach fragen wird, wie man denn die Arbeitsuchendmeldung ohne Bezug machen kann.
      Aus diesem Grund werde ich die Diskussion hier (nachdem sie halbwegs abgeschlossen ist) an eine andere Stelle verschieben, wo sie zwar weiterhin irritieren kann, aber nicht an einer so zentralen Stelle zu finden ist. Das werde ich dann aber vorher noch ankündigen.

      Gruß, Der Privatier

  24. Guten Abend,
    ich werde Ende September 63 Jahre alt und beziehe eine große Witwenrente, die aber auf Grund meines Einkommens stark gekürzt ist. Zur Zeit,und seit vielen Jahren, arbeite ich als Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
    Im Februar 2027 könnte ich ohne Abschläge in Regelaltersrente gehen.
    Nun möchte ich mein Arbeitsverhältnis zum 1.2.2024 kündigen und nehme eine Sperrzeit von 3 Monaten bei
    ALG. I in Kauf. Was muss ich beachten?
    Grüße Süße Susi

    • Moin Süse Susi,

      einige Anmerkungen von mir:
      Trotz Sperrzeit bei ALG-1 besteht KK-Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse. (siehe §5 Abs.1 Satz 2 SGB V Versicherungspflicht)

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

      (1) Versicherungspflichtig sind

      xxxxxx

      2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

      Allerdings ist da noch der §18a SGB VI „Art des zu berücksichtigenden Einkommens“ beim Bezug von ALG-1 zu beachten:

      § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens
      (1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

      1. Erwerbseinkommen,
      2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen(Erwerbsersatzeinkommen),
      3. Vermögenseinkommen,
      4. Elterngeld und
      5. Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.

      (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

      1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,

      Gruß
      Lars

      Eventuell für später? … (falls der KVdR-Status nicht erfüllt wird):

      Durch die Witwenrente erhältst du u.U. den KVdR-Status – siehe oben §5 Abs.1 Satz 12 SGB V.

    • Fällt mir noch ein: (eventuell aber auch schon von dir schon durchgeplant/angedacht)

      Jahrgang 09/1960:

      Ohne Kürzung wäre damit die Rente für „besonders“ langjährig Versicherte ab 02/2025 möglich (64 Jahre + 4 Monate), unter der Voraussetzung, dass min. 540 Monate mit Wartezeiten belegt sind. (Blick in die letzte Rentenauskunft unter Punkt I werfen). Jedoch zählen Zeiten des ALG-1 Bezuges 2 Jahre vor dem Renteneintritt nicht zu den Wartezeiten.

      Sollten hier noch einige Monate fehlen, dann evt.:

      Sperrzeit:
      Für die 3 Monate Sperrzeit (01.02.2024 – 30.04.2024) können freiwillige RV-Beiträge (nachfolgende Werte bezogen auf 2023: min.96,72€ / max. 1357,80€) eingezahlt werden.

      Oder andere Möglichkeit (ohne frw. RV-Einzahlung in der Sperrzeit): Durch Aufnahme eines „Mini“jobs (Rentenversicherungspflicht jedoch hier nicht abwählen) können noch fehlende Rentenmonate aufgefüllt werden.

      Oder: Für die 3 Monate Sperrzeit frw. Renteneinzahlung tätigen und danach in der ALG-1 Phase einen Minijob bis max.165€/Monat aufnehmen. (Freibetrag beachten, ansonsten wird das ALG-1 gekürzt)

      Falls noch Rentenmonate fehlen sollten, empfehle ich hierzu ein Beratungstermin bei der DRV anzustreben.

      Falls verheiratet: Steuerklassenwechsel Ende 2023 (November 2023 mit Wirkung 01/2024) durchführen. Hierzu weiterführende Literatur vom Privatier:

      https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/

      Während der Sperrzeit unterliegt man trotzdem den entsprechenden Anweisungen/Vermittlungsvorschlägen der AfA.

      Noch einmal zurück zum §18a SGB VI. Hier wird nicht das ALG-1 gekürzt sondern die Witwenrente, dass kennst du aber schon aus deiner jetzigen Tätigkeit (jedoch Freibetrag …)

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BadenWuerttemberg/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/220714-Witwenrente.html

      Gruß
      Lars

  25. hallo zusammen, hallo Herr Ranning,

    ich lese hier schon ein Welchen mit und habe mich vor meinem Auslösungsvertrag hier auch schlau gemacht. Allerdings kommen einige Fragen erst nach dem Ausstritt.

    jetzt zu meinem Wahnsinns-Abfindungsvertrag, wo jeder sagt, ist wie ein Lottogewinn:
    letztes Jahr war ich 36 Jahre in einem ehemaligen Staatsunternehmen (jetzt Europas größtes Telekommunikationsunternehmen 🙂 ) und bin 55 Jahre geworden. Die Firma hatte letztes Jahr ein neue Abfindungsprogramm 55+ Vorruhestand für Angestellte ausgelegt. Mindestens 30 Jahre im Unternehmen und 55 oder älter. hatte eine umfangreiche Beratung von meinem AG zu allen Themen wie KK, RV , Arbeitsamt, usw. hab dann sofort beantragt und zu Glück von meinem Vorgesetzten bewilligt bekommen (es gibt keinen rechtlichen Anspruch und bedingt beidseitige Zustimmung). bin zum 01.11.22 gegangen.

    die Fakten dazu:
    bis 63 bekomme ich monatlich 59% meines letzten Bruttomonatsgehalt. steigert sich jedes Jahr um 1 %. davon wird nur die Lohnsteuer abgezogen. unterm Strich habe ich netto etwas mehr wie vorher. allerdings muss ich meine RV und KK selbst zahlen. also fast 8 Jahre weiter mein Geld und ich kann ganz normal woanders arbeiten, egal ob VZ,TZ oder Minijob. angemeldet arbeiten allerdings dann auf StKl. 6, da meine StKl. 3 ja bis 63 für die monatliche Auszahlung genutzt wird. zusätzlich habe ich jetzt im Januar nochmal ein komplettes Jahresgehalt als Einmalzahlung erhalten für den Verlust meines Arbeitsplatzes. also monatliche + einmalige Abfindung. daher ist das wie ein Lottogewinn. viel Geld für nichts arbeiten 🙂
    kannte meine Krankenkasse und ein befreundeter Steuerberater so nicht.

    die Empfehlung in der Beratung von meinem AG war, mich dann erstmal arbeitslos zu melden, um beim ALG1 von meinem hohen Gehalt zu profitieren für die ALG1-Berechnung. daher muss ich also 12 Monate überbrücken bis zur Arbeitslos-Meldung.
    Da ich unkündbar war, habe ich beim Arbeitsamt eine Sperr- und Ruhezeit von 12 Monaten. ich habe , wie hier vorgeschlagen und so auch in der Beratung von meinem AG empfohlen, beim Arbeitsamt zum 01.11.22 mein Dispositionsjahr angemeldet, sodass ich mich zum 01.11.23 arbeitslos- und suchend melde. dann wird ja auch die RV und KK von denen bezahlt. aktuell zahle ich bei RV den Mindestbetrag von 95€ und mit der KK streite ich schon seit Monaten rum. hatte damals vor meinem Ausstritt bei der KK nachgefragt, das wurde dann ausgerechnet und hieß, die einmalige Abfindung wird für 4,5 Monate zu 25% angerechnet und danach wäre es der Mindestbeitrag von ca. 200€. im Beitragsbescheid jetzt sieht es ganz anders aus. mein KK-Beitrag liegt bei 710€ zum selbst zahlen. die nehmen als Bemessungsgrundlage einfach meinen monatlichen Abfindungsbetrag als Einkommen. keine Ahnung, ob das so rechtens ist. ich mach einen Minijob bei einem ehemaligen Kunden von mir, eigentlich 2 Minijobs (einer auf meinen Sohn) und finanziere damit meine KK und RV.

    eine Frage habe ich aber noch zum Thema Arbeitslosengeld:
    laut den Infos hier bekommt man mit jetzt 56 Jahren dann für 18 Monate ALG1. in der Beratung von meinem AG hieß es aber, ich bekomme nur 13 Monate ALG1 . Sperrzeit 84 Tage und parallel Ruhezeit 365 Tage. warum nur 13,5 Monate weiß ich nicht. und die monatliche Abfindung hätte keinen Einfluss auf die Höhe des ALG1, da wären dann 60% von meinem letzten regulären Gehalt. hatte zum Ausstieg auch schon die AG-Bescheinigung von meinem AG bekommen, wo meine regulären Gehaltsangaben eingetragen sind

    Vielleicht hat da jemand Infos dazu.

    • „die Empfehlung in der Beratung von meinem AG war, mich dann erstmal arbeitslos zu melden“
      ….
      „in der Beratung von meinem AG hieß es aber, ich bekomme nur 13 Monate ALG1.“

      Nö, ich denke, dass sie 13,5 Monate sagten. (18 Monate abzgl 25%)
      HR unterstellt die empfohlene sofortige Arbeitslosmeldung was zu einer Kürzung der Anspruchsdauer um 25% führen würde. Der AG zeichnet das düsterstmögliche Szenario um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und seine Hände in Unschuld waschen zu können.

    • Hier noch eine Ergänzung zum Krankenkassenbeitrag:
      Eine monatliche Zahlung (ratierliche Abfindung) wird von den gesetzlichen Krankenkassen generell wie eine Versorgungsleistung durch den AG behandelt und fliesst daher in Beitragsberechnung ein. Der aktuell von der Krankenkasse berechnete Beitrag dürfte sich daher wahrscheinlich aus den Beiträgen für die Einmalzahlung (während einer Ruhezeit) und den Beiträgen für die monatlichen Bezüge zusammensetzen. Am besten einmal bei der Krankenkasse nach der Berechnung fragen.

      Zur ALG-Anspruch hat eSchorsch schon die richtige Antwort gegeben: Wenn eine Sperre wegen Aufgabe des Arbeitsplatzes verhängt wird, reduziert sich der normale Anspruch um 1/4. Hier also von 18 Monate auf 13,5 Monate. Nach erfolgreicher Durchführung eines Dispojahres darf die Kürzung jedoch nicht mehr vorgenommen werden und es bleibt dann bei 18 Monaten.

      Gruß, Der Privatier

      • vielen Dank für die Rückmeldung. ich werde nochmal die KK um eine ausführliche Info zur Berechnung fragen. tatsächlich nimmt die KK meine monatliche Abfindung als Bemessungsgrundlage und errechnet mit dem Beitragssatz den KK-Beitrag. bei 3800€ Brutto (wovon dann nur die LSt. abgeht, wollen die 710€ Monat von mir. finde ich sehr hoch. allerdings ist meine Frau kostenlos über die Familienvers. mitversichert. Vieleicht deswegen. die einmalige Abfindung wurde für 2,5 Monate berücksichtigt und hat den Beitrag um ca. 150€ erhöht.

        bin gespannt, ob ich nach meinem Dispojahr die vollen 18 Monate Anspruch haben werde.

        • „…finde ich sehr hoch. allerdings ist meine Frau kostenlos über die Familienvers. mitversichert. Vieleicht deswegen.“

          Eine Familienversicherung verursacht bei dem Hauptversicherten keine zusätzlichen Beiträge. Sie ist und bleibt kostenlos.

          Und das man einen Beitrag „als sehr hoch“ empfindet, bleibt einmal natürlich freigestellt. Sinnvoller als dieses Empfinden wäre einmal ein simples Nachrechnen:
          Der allgemeine Beitragssatz der gesetzl. KV beträgt 14,6%. Dazu kommt ein individueller Zusatzbeitrag (je nach Krankenkasse) von z.B. 1,5% und der Beitrag zur Pflegeversicherung (mit Kindern) von 3,05%. Macht zusammen: 19,15%.
          Bezogen auf einen Bruttoverdienst von 3.800€ wären das 727,70€.
          Somit erscheint der von der KK berechnete Beitrag vollkommen in Ordnung.

          Gruß, Der Privatier

          • der Beitragssatz ist der ermäßigte bei Barmer mit 14%. dann dürfte das mit den 710€ passen

        • Moin jobi,

          „(wovon dann nur die LSt. abgeht, wollen die 710€ Monat von mir. finde ich sehr hoch.“

          „allerdings ist meine Frau kostenlos über die Familienvers. mitversichert. Vieleicht deswegen.“

          Nein, das hat nichts mit der kostenlosen Familienversicherung der Ehefrau zu tun.
          Die 710€ könnte schon von der KK richtig berechnet sein:

          3800€/Monat x 14% = 532€
          3800€/Monat x 3,05% = 115,90€ (falls Kind/Kinder … Kindergeldberechtigt im Haush.)*
          3800€/Monat x 1,7% = 64,60€ (1,7% ??? indvidueller Zusatzbeitrag deiner KK)

          Gesamt ~710€/Monat

          Gruß
          Lars

          * falls kein Kind/Kinder im Haushalt, kindergeldberechtigt vorhanden sind, dann 3,4% PV

          • denke, das passt dann soweit. gefühlt trotzdem viel Geld. aber nach 36 Jahren angemeldet gearbeitet habe ich noch nicht verinnerlicht, dass ich den AG-Anteil jetzt ja selbst tragen muss 🙁

        • @jobi,

          Das Model welches dein ehemaliger AG dir angeboten hat und du unterschrieben hast, funktioniert am besten, wenn man wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung nachgeht. Ich gehe davon aus, dass unter diesen Umständen dein zusätzliches Einkommen von 3.800 € nicht mehr verbeitragt wird, sicher bin ich mir aber nicht.

          Ansonsten bliebe nur die Möglichkeit eine Stelle zu finden, welche ein Gehalt in der Näher der Beitragsbemessungsgrenze für GKV von aktuell monatlich 4.987,50 € generiert, damit von deinen 3.800 € so wenig wie möglich unberührt bleiben.

          Was du auch bedenken solltest ist folgendes: wenn du nur den minimalen freiwilligen Rentenbeitrag leistest, erhöht sich die Anzahl deiner Rentenpunkte im Laufe der Zeit kaum, ausgenommen die Zeit in der du ALG1 beziehst.

          VG

          • natürlich suche ich mir nach dem ALG-Bezug wieder eine angemeldete Arbeit, zumindest auf Midijob-Basis. die Empfehlung meines AG in der Beratung war tatsächlich die Vorgehensweise, in dem Dispojahr nicht angemeldet zu arbeiten, um dann nach 12 Monaten ALG anzumelden und die 60% auf mein hohes Telekom-Gehalt zu bekommen.

            laut meinem AG wird die monatliche Abfindung nicht mehr bei der KK berücksichtigt, wenn ich später wieder einen steuerpflichtigen Job aufnehme. dann zählt nur das Einkommen aus dem neuen Job.

            und wegen den Rentenpunkten. ich hatte vor meinem Ausstieg mit der RV telefoniert. nach 36 Jahren ununterbrochener Einzahlung macht 1 Jahr nur den Mindestbetrag in die RV einzahlen später beim Rentenbezug wenig aus. die meinte am Telefon, meine spätere Rente würde sich nur um ein paar € reduzieren.

          • @jobi,

            die Aussagen der DRV waren und sind bestimmt richtig, man muss sie nur richtig einordnen. Wenn man nur den minimalen freiwilligen Rentenbeitrag einzahlt, erwirbt man aktuell nur ca. 0,11 Rentenpunkte im Jahr, was ungefähr 3,96 € an monatliche Rente ausmacht (alles Stand heute). D.h. in 5 Jahren erwirbt man lediglich 0,55 Rentenpunkte oder eben ca. 19,80 € zusätzlichen Rentenanspruch.

            Konkret heißt es, die Anzahl deiner Rentenpunkte wächst nur minimal solange du nur den Mindestbeitrag einzahlst. Insofern sind die DRV-Aussagen teilweise stimmig, spiegeln aber nicht das ganze Bild.

            Dazu kommt noch folgendes: wenn du mit 63 Jahren in die vorgezogene Altersrente gehst, bekommst du 14,4% abgezogen. Solltest du allerdings 45 Beitragsjahre erreichen, kannst du mit 65 Jahren in die Altersrente ohne Rentenabschläge gehen.

            Mit einem Minijob sammelst du natürlich auch Rentenpunkte, aber durch die Verdienstbegrenzung auf 2.000 € monatlich, eben nicht so viel wie bei deinem aufgegebenen Job.

            An deiner Stelle würde ich mich mit dem Thema Rente ein wenig intensiver beschäftigen.

  26. @eLegal

    okay, danke nochmal für die Infos zur RV. hatte ja vor meinem Ausstieg umfangreiche Beratung von meinem AG. der Mindestbeitrag ist ja nur für das Dispo-Jahr, danach übernimmt die ARGE dann für die ALG1-Zeit den RV-Beitrag. Mein RV-Abzug war bisher ca. 550€/Monat, davon denke ich dann 60% . und nach der ALG-Zeit werde ich ja wieder arbeiten gehen, sei es auf Midijob für 2000€ brutto oder wie auch immer. nach 36 Jahren ununterbrochen eingezahlt in die RV sieht das jetzt schon garantierte nicht schlecht aus. und ich bekomme ja noch zusätzlich meine Betriebsrente von meinem ehem. AG, sodass die jetzt geringen rentenpunkte für mich nicht so ins Gewicht fallen. und ich habe mit 64 die 45 Jahre voll, sodass ich dann ohne Abzug mit 65 in Rente gehen kann

  27. Ich bin seit 14 Jahren durchgängig beschäftigt und möchte mein AV zum 31.12.2023 oder zum 30.09.23 kündigen. Ich bin am 19.01.67 geboren. Ich möchte mein Dipositionsrecht in Anspruch nehmen, um eine Sperrzeit zu vermeiden und einen längeren Anspruch auf ALG zu haben. Wenn ich zum 31.12.23 kündige (56 Jahre alt), und mich dann zum 01.02.2025 arbeitslos melde, habe ich dann einen Anspruch auf 24 Monate ALG? Vielen Dank!

      • Vielen Dank. Dann wäre die Lösung einen Aufhebungsvertrag zum 31.01.2024 abzuschließen, da ich ja eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende (31.03.24) habe, wenn ich es richtig verstanden habe.

          • Moin Olfra,

            „Der Anspruch 24 Monate ALG 1 entsteht aber erst mit 58 Jahren.“

            Ja, das ist richtig, jedoch … wie eSchorsch schon geschrieben hatte:

            Arbeiten bis 31.01.2024 … dann ist Gina 57 Jahre jung, danach ein Dispositionsjahr … Gina ist dann 58 Jahre jung = 24 Monate ALG-1 Anspruch.

            Ein Vorteil des Dispositionsjahres:
            Erreichung einer höheren Altersstufe, hier 58 … damit 24 Monate ALG-1 Bezug möglich.

            Gruß
            Lars

  28. Guten Morgen,
    habe eine Frage zum Thema Auszahlung der Abfindung unter Nutzung der Fünftl. Regelung. Bei Austritt ende Dezember und einer geplanten Auszahlung im darauffolgenden Jan. Das Anstellungsverhaeltnis ist zu diesem Zeitpunkt ja schon erloschen. Lt. dem Buch sollte das möglich sein sofern die anderen Vorrauszetzungen erfüllt sind. Jetzt meine Frage: wo ist das im Gesetz geregelt damit es keine Überraschungen gibt bzgl Steuerklasse und anwendung der Fünftl. Regelung.
    LG
    AS

    • Du fragst sehr unkonkret, die Fünftelregelung wird in §34EStG beschrieben.

      Falls Du das meinst: Es gibt keine Regularien, daß der alte AG nach Ausscheiden die günstige Steuerklasse für die Abfindung ansetzen muß. Hilfreich ist ein Schriftstück von dir, dass Du im Abfindungsmonat ohne Beschäftigung bist und der alte AG sich bitte als Hauptarbeitgeber in ELStAM eintragen soll. Manche AG haben eigene Vordrucke dafür.
      Will der AG das nicht, dann hilft allenfalls ihn mit Engelszungen zu bearbeiten. Zwingen kann man ihn nicht.

      Einiges dazu kannst Du hier nachlesen https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

  29. Danke eSchorsch, die Information hilft in jedem Fall. Werde das „im Abfindungsmonat ohne Beschäftigung bist“ mit im Vertrag aufnehmen lassen. Auch der Link hilft hier.:-)
    Beruhigend wirkt das im ungünstigsten Fall man auf die Zahlung 1,5Jahre nach der Steuererklärung. Gruss

  30. Hallo,
    ich bin nach Abfindung / Dispojahr jetzt Bezieherin von ALG 1 und habe – aus eigenem Interesse – mit meiner Beraterin von der Agentur für Arbeit besprochen, dass ich eine Online-Weiterbildung bekomme, die vier Monate dauert und inhaltlich in vier Monats-Blöcke unterteilt ist. Wurde genehmigt und gestartet. Leider hat sich diese Online-weiterbildung als schlecht organisiert und inhaltlich nicht das, was ich mir vorgestellt habe, herausgestellt. Habe heute den zweiten Monat angefangen in der Hoffnung, dass es mit dem neuen Inhalt /neue Dozentin besser wird – aber leider nicht. Hat jemand Erfahrungen damit, ob ich aus der Weiterbildung rauskann – kann das Nachteile haben? Es war ja meine Initiative gewesen /Bildungsgutschein. Natürlich wird die Verlängerung des ALG 1 wieder gekürzt werden. Aber die Agentur hat ja die Kosten übernommen, und ich weiß nicht, ob sie die zurückkriegt. Lt. meinem Vertrag mit dem Weiterbildungsanbieter müsste man zum Monatsende des jeweiligen Monatsblocks kündigen können. Ist ja ein Dreiecks-Vertragsverhältnis.
    Hat hier jemand Erfahrung?
    Ich spiele mittlerweile mit dem Gedanken, mich selbständig zu machen und würde gern dann die letzten Monate als Gründerzuschuss vom AA beantragen.

    Und noch eine Frage: Wenn ich vier Wochen Auszeit nehme wegen Nichtverfügbarkeit – dann muss ich KV/PV/RV selbst übernehmen – richtig? Und mein Anspruch verlängert sich dann um diese Wochen?
    Danke schon mal.

    • Zu Deiner Zusatzfrage: Aufgrund des „nachgehenden Leistungsanspruchs“ gem. § 19 Abs. 2 SGB V kannst Du Dich für bis zu einem Monat abmelden, ohne KV/PV selbst übernehmen zu müssen. Dein Anspruch auf ALG verlängert sich um diese Zeit, KV/PV erhältst Du für die Zeit der Abmeldung quasi on top.

      Inwiefern die Abmeldung geeignet ist, um aus der Weiterbildung rauszukommen, kann ich leider nicht beantworten.

      Gruß
      The_Doctor

      • Hallo The Doctor,
        danke das war hilfreich.
        Die Abmeldung ist nicht im Zusammenhang mit der Weiterbildung gemeint, sondern unabhängig davon. Das habe ich nicht deutlich gemacht, sorry.

    • Moin Susanne_K,

      hier 2 Links in Bezug auf evt. Qualitätsmängel während Weiterbildungsmaßnahmen. Die Weiterbildungseinrichtungen müssen einer Akkreditierung und Zulassung (AZAV) der AfA durchlaufen.

      Der Abbruchs einer Weiterbildungsmaßnahme ohne „WICHTIGEN GRUND“ könnte u.U. eine eventuelle Sperrzeit nach sich ziehen.

      Auf jeden Fall wird bei Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme das ALG-W in ALG-1 zurückgedreht, also keine Verlängerung der ALG-1 Zeit.

      https://www.arbeitsvermittler.de/weiterbildung/probleme-in-weiterbildung-und-umschulung

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, vielen Dank !!
        Ich denke, es ist das Beste ich spreche offen mit meiner zuständigen Beraterin. Per Email habe ich ihr meine Zweifel an der Sinnhaftigkeit vermittelt und sie hat sogar sofort reagiert und wollte dann auf dem Laufenden gehalten werden. Ich denke, ich frage nach einem Telefontermin und kläre es dann direkt.
        Schöne Grüße!

        • Moin Susanne-K,

          „Ich denke, es ist das Beste ich spreche offen mit meiner zuständigen Beraterin. Per Email habe ich ihr meine Zweifel an der Sinnhaftigkeit vermittelt und sie hat sogar sofort reagiert und wollte dann auf dem Laufenden gehalten werden. Ich denke, ich frage nach einem Telefontermin und kläre es dann direkt.“

          Das ist genau der richtige Weg.

          „Aber die Agentur hat ja die Kosten übernommen, und ich weiß nicht, ob sie die zurückkriegt.“

          Die AfA zahlt in fast allen Fällen „etappenweise“ an den Bildungsträger, also fast nie den gesamten Kostensatz der Weiterbildungsmaßnahme auf einmal.

          Gruß
          Lars

  31. Lieber Herr Ranning,
    liebes Forum,

    was für eine tolle, informative Internetseite. Dennoch möchte ich darum bitten, dass man mir meine folgenden Annahmen/Schlussfolgerungen kurz bestätigt:

    Ich war weit über fünf Jahre lückenlos sozialversicherungspflichtig angestellt und habe zum 31. März 2023 gekündigt. Im Dezember 2022 habe ich mich arbeitsuchend gemeldet, mich aber von der Vermittlung abgemeldet und entsprechend noch nicht arbeitslos gemeldet.
    Ich bin also ohne Einkommen und lebe von Ersparnissen bzw. ich zahle freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung und freiwillige Rentenversicherung (je Mindestbeiträge).

    1. Wenn ich mich erst nach (über) einem Jahr – aber nicht mehr als anderthalb Jahren – arbeitslos melden würde, hätte ich dennoch meine Anwartschaft erfüllt, korrekt?

    2. Da ich dann innerhalb der letzten fünf Jahre immer noch mind. zwei Jahre angestellt gewesen wäre, würde ich auch mind. neun Monate ALG 1 erhalten, korrekt?

    3. Bzw. nach einem Jahr würde dann auch keine Sperrzeit mehr festgestellt werden und ich würde 12 Monate ALG 1 erhalten, korrekt? Müsste ich diesbezüglich etwas anmerken/beantragen oder liefe dies dann automatisch?

    4. Zitat von der Homepage der Arbeitsagentur: „Die Grundlage, auf der Ihr Arbeitslosengeld berechnet wird, ist Ihr Brutto-Arbeitsentgelt (Gehalt) der vergangenen 12 Monate.“
    D. h. aber, dass die 12 Monate während der Anstellung berücksichtigt werden würden, nicht jene ohne Einkommen, korrekt?

    Oder soll ich das von der Agentur oder gar von einem Anwalt bestätigen lassen?
    Vielen Dank im Voraus!

    • 1. ja
      2. ja, bzw. 12 Monate abzgl. 12 Wochen
      3. ja, geschieht automatisch
      4. ja, wenn in den 12 Monaten vor AL-Meldung keine Beschäftigung vorlag (Dispojahr), dann wird auf 24 Monate ausgeweitet und das letzte Gehalt bestimmt das ALG1.

      Man kann das Dispojahr vorher mit der Agentur absprechen … aber eigentlich ist das nicht notwendig.

      • Vielen Dank, eSchorsch!

        Könntest Du Deine Antwort zu 4. bitte etwas erläutern: Wird also nicht einfach mein Gehalt meiner letzten 12 Anstellungsmonate herangezogen?

          • Auch beim 12 monatigen Dispojahr endet der Bemessungszeitraum bei (t-13) und man braucht §150SGB3(3) nicht zu bemühen, weil es in (1) bereits so steht.
            Die Ausweitung des Bemessungsrahmens auf 2 Jahre betrifft m.E. einen noch weiter zurückgehenden Zeitraum.
            Erst wenn zwischen (t-13) bis (t-24) z.B. durch Krankengeldbezug keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt zusammen kommen, dann wird der Bemessungsrahmen auf (t-13) bis (t-36) ausgedehnt.
            Also könnte man das letzte Beschäftigungsjahr komplett Krankengeld bezogen haben und könnte dennoch über das vorletzte Beschäftigungsjahr seine 150 Tage vorweisen. Auch bei einem Dispojahr.
            Oder lese ich den §150 falsch?

          • Wir hatten eine ähnliche Diskussion vor ein paar Wochen schon einmal und mein Fazit daraus war, dass auch ich den Bemessungszeitrahmen bisher offenbar falsch verstanden habe. Im §150 SGB III heisst es:
            „Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

            Insofern ist es egal, ob nun ein Dispojahr eingelegt wurde oder nicht: Es ist auf jeden Fall immer das letzte Jahr des letzten Versicherungspflichtverhältnisses. Das könnte allerdings auch ein KG-Bezug sein. Es heisst ja nur: Versicherungspflichtverhältnis. Und nicht: versicherungspflichtige Beschäftigung.

            Während eines KG-Bezugs gibt es aber kein Arbeitsentgelt. Und wenn weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert.

            Soweit mein Verständnis vom §150 SGB III.

            Gruß, Der Privatier

        • Genau das wird getan.
          Die Aussage der Agentur bezieht sich auf die 12 „vergangenen“ Monate (vor AL-Meldung) und ist auf den Normalfall (kein Dispojahr) gemünzt.
          Bei einem Dispojahr sind die Monate (t-13) bis (t-24) maßgebend (= die letzten 12 Anstellungsmonate).
          Man kann auch einfach § 150 SGB 3 zitieren und den Begriff Bemessungszeitraum nutzen:
          „Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“

  32. Herzlichen Dank auch Dir, Privatier!

    Wichtig war mir v. a., dass ich keine Fristen verpasse und nach ggf. einem Jahr sogar 12 Monate ALG1 erhalten könnte. Aber vielleicht beantrage ich dieses auch schon früher … Insofern bin ich froh, dass ich dieses Dispojahr nicht im Voraus absprechen muss. Beste Grüße an alle!

  33. Hallo zusammen,

    Ich bin aktuell am überlegen, ob es klappen könnte, ohne vollzeitjob bzw ohne Job zu leben.
    Vielleicht könnt ihr mir kurz helfen.

    Aktuell habe ich 2200 Euro netto Gehalt plus eine vermietete Wohnung für 900 Euro. Bringt somit 3100 im Monat. Eine zweite Wohnung steht leer, welche aber ab August vermietet wird für 800 Euro.
    Mieteinnahmen wären dann 1700 Euro.
    Aktuell bleibt mir zwar kaum was übrig auf dem Konto, aber ich kaufe auch viel „Mist“, Technik gadgets und so.
    Da könnte man definitiv sparen.

    Meine Partnerin verdient ca 3000 netto.

    Insgesamt an Miete für ein Haus bezahlen wir 1600 Euro (somit jeder 800).

    Wenn ich dann nebenbei bei Bedarf jobben würde, worauf ich Lust habe (für ca 550-600 Euro Om Monat wegen Krankenversicherung), sollte es doch reichen oder?

    • Oder wäre es sinnvoller, eine der Wohnungen oder beide zu verkaufen? Pro Wohnung liegt der Wert bei ca 250-300.000

      • Wenn du 500/600k€ in einen Vang All World Thes anlegen wuerdest, koenntest du ca. 3,5-4,0% pa entnehmen (wie genau, siehe: finanzen-erklaert.de)
        D.h. 20/21k€ pa oder 1.665/1.750€ pm brutto.
        Steuern fallen aber weniger an als bei deinen Vermietungen, weil die ersten Jahre nur ein kleiner Teil Kursgewinne sein werden.
        Oder du machst halb/halb (1 Wohnung und 300k€ ETF)?
        LG Jo3rg

  34. Hallo Tobi,
    wie ist denn Dein Alter ? und welche Rente netto könntest Du wann bekommen ?

    Wenn ich es richtig verstanden habe sind Deine Ausgaben ca. 2200 EUR netto + x EUR Mieteinahmen netto.
    Ohne Arbeitseinkommen kämen ca. 1700 EUR pro Monat an Mieteinnahmen (brutto).
    Entscheidend ist, was netto dabei rauskommt.

    Mit den Einnahmen aus Vermietung kann auch immer was schief gehen und die Wohnungen können ungeplante Investitionen erforderlich machen (Heizungsgesetz, Sanierungszwang durch EU-Gesetz).

    Einen gut bezahlten Job kündigt man nicht leichtfertig, er sichert nicht nur laufende Einnahmen sondern auch laufende Einzahlungen in die Rente und die Krankenvers/Pflegevers.
    Wenn Du etwas mehr Freizeit haben möchtest wäre vielleicht auch ein Teilzeitvertrag 70% eine Option, der jedoch wieder auf Vollzeit aufstockbar sein sollte,

    Auch die Partnerschaft ist nicht in Stein gemeißelt.

    Du solltest einen langfristigen Finanzplan skizzieren, der auch Deine finanzielle Situation im Rentenalter beinhaltet.
    Wichtig ist Dein jetziges Alter. Wie viele Jahre hast Du noch bis zur Rente ?

    In den verschiedenen Kapiteln auf dieser Homepage findest Du Informationen zu allen Themen als Privatier.
    Aber das wichtigste ist der langfristige Finanzplan.

    Wenn ich es richtig sehe ist Dein jetziger Kapitalstand 2 Wohnungen mit einem Gesamtwert von 500 TEUR bis 600 TEUR. Wegen der Unsicherheiten bei dem Heizungsgesetz und einem eventuellen EU-Sanierungszwangsgesetz würde ich hier auch mal aktuell Wertermittlungen machen (gibt es oft kostenfrei).

    Gruß Gerhard

    • Also ich bin aktuell 39 Jahre, habe also noch etwas hin bis zur Rente. Hatte aber gerade viele private Probleme, familiäre Probleme (mein Vater mit 60 Jahren liegt überraschend im Koma), da überdenkt man einfach mal alles und vor allem habe ich beruflich die letzten Jahre einfach zu viel Zeit in den Job investiert und zu wenig Ertrag raus bekommen.

      Evtl habe ich mir auch eine Art teilzeit stelle überlegt, kündigen werd ich den Job erst mal nicht, nur ich will mir frühzeitig Gedanken machen.

      Für die Wohnungen bekomme ich ca 16-17.000 netto im Jahr. Wie Risiko reich wäre denn die vorhin erwähnte Anlageform oder ws gibt es noch für Möglichkeiten?

      Danke!

      • „Für die Wohnungen bekomme ich ca 16-17.000 netto im Jahr.“
        Du meinst Kaltmiete, nicht Nettoeinkommen aus VuV, oder?

        Momentan hast Du ein Klumpenrisiko aus Beton am Hals. Aus Risikosicht wäre es besser, wenn man nur eine Wohnung behält und der Wert der anderen Wohnung in einem breit gestreuten weltweiten Aktien-ETF investiert wäre.

        „vor allem habe ich beruflich die letzten Jahre einfach zu viel Zeit in den Job investiert und zu wenig Ertrag raus bekommen.“
        Der Ertrag muß nicht immer in Euro ausgepreist sein …
        Wenn Du (erstmal vorübergehend) Teilzeit arbeitest, dann achte darauf, dass du nicht die gleiche Menge an Arbeit wie davor (Vollzeit) erledigen kannst.

        Dir viel Kraft und deinem Vater alles Gute.

        • Hallo und vielen Dank!

          Mit netto meinte ich, das ist die Summe die mir nach Steuer ca bleibt von der Miete.

          Die Zeit in Besitz war ein gutes Stichwort, hier muss ich noch ein Jahr warten wegen der Spekulationssteuer oder? Denn die Wohnungen hat mir mein Vater vor 9 Jahren überschrieben. Oder fällt da dann gar keine an weil aus Familie und keine Bezahlung, also Schenkung?

          Angespart ist leider nichts mehr da, das würde zu lange dauern mit Erklärungen. Jedenfalls hat meine ex mein Konto geleert und mir 10k Schulden hinterlassen.
          Die hat mir meine jetzige Partnerin erst mal ausgeglichen und ich hab nicht den großen Stress mit der Rückzahlung.

          Nur wie gesgat, belastet mich ein 40 Stunden Job schon seit Jahren extrem und ich quäle mich immer jeden Tag rein. Da hält auch nie ein jobwechsel, meist endet es in einer Art bore-out weil die Firmen irgendwie nie genug Arbeit haben oder man dann zu viel erledigen muss und steht am burn-out. Einen normalen Job hab ich sozusagen noch nie gefunden (ich bin Produktmanager / Projektmanager).

          Ich denke auch, dass eine Wohnung als Sicherheit zu behalten gut wäre. Und die andere verkaufen. Nur wer kann mir da helfen, das Geld richtig anzulegen? Die Banken sind ja auch nur am Gewinn interessiert und nicht an der besten Möglichkeit für mich…

          • „Mit netto meinte ich, das ist die Summe die mir nach Steuer ca bleibt von der Miete.“
            Dann ergäbe die Miete mehr netto, wenn keine Erwerbseinkommen mehr erzielt würde.

            „Denn die Wohnungen hat mir mein Vater vor 9 Jahren überschrieben. Oder fällt da dann gar keine an weil aus Familie und keine Bezahlung, also Schenkung?“
            Maßgeblich ist wann der Schenkende (dein Vater) die Immobilie angeschafft hat, ab da zählen die 10 Jahre https://www.makler-vergleich.de/immobilien-verkauf/hausverkauf/hausverkauf-kosten/hausverkauf-steuern/geschenkte-immobilie-steuern.html

            Wie investieren?
            Z.B. in ein Buch: Alfred Warnecke – Der Finanzwesir (eher volksmundig geschrieben) und/oder Gerd Kommer – Souverän investieren (eher gesetzt geschrieben).
            Zum ersten Buch hat der Finanzwesir sogar ein Review geschrieben, einfach „Warnecke“ in die Suchmaske eingeben (ich kann nur einen Link setzen, sonst muß der Privatier den Kommentar händisch freigeben)
            Oder ein paar Tage das Wertpapierforum durchackern.
            Kurzversion: Der wichtigste Schritt ist zu erkennen wie die eigenen Risikotragfähigkeit ist und demzufolge: Aufteilung des Vermögens in einen risikoarmen (Tagesgeld, Festgeld, Bundesanleihen) und riskikoreichen (Aktien ETF) Teil. Für den risikoreichen Teil reicht im Prinzip ein ETF, entweder ein All World oder ein ACWI (ggfs. IMI).
            Spezielle High Dividend ETF (viel regelmäßige Ausschüttung) würde ich nicht empfehlen, da deren Gesamtperformance (Ausschüttung + Wertsteigerung) hinter der von normalen ETF zurückbleibt.
            Zum Schluß noch eine Warnung: es wird schwer fallen die Rendite der Wohnung damit zu erreichen, wenn man einen hohen Anteil risikoarm (renditeschwach) parkt.
            Denn Nettomiete 16-17k bedeuten doch irgendwas in Richtung 25k an Kaltmiete oder 25k/500k = 5% Rendite (wenn man die Instandhaltungsrücklage unterschlägt)

  35. Moin Tobi
    Es klappt immer ohne Job in Deutschland zu leben .
    Hier lebt man ja in einem Sozialstaat .
    Die Frage ist halt nur WIE man leben möchte .

    In der Tendenz würde ich ja auch gerne unter der Brücke schlafen und morgens
    aus dem WOMO aufs Wasser schauen . Nur meine bessere Hälfte will DAS nicht ,
    da soll ich mal lieber auf die Steine schauen . Trauriges Arbeiterleben halt .
    O-Ton “ Du willst doch wohl nicht in son Hühnerstall leben “ ………..
    ……doooooooch eigentlich schon ……. ich würde sogar soo ein Boot nehmen …..

    Neben diesen traurigen Arbeiterleben , mit Steinen und sooo , besteht auch noch
    etwas Kümmerbedarf , u.a. das die Mieten jeden Monat auf das Konto meiner Vermieterin
    eingehen . Sonst bleibt evt. noch der Kühlschrank leer , und von den Steinen kann Mann
    ( Frau auch ) ja auch nix abbeissen . Ausserdem wären dann ja auch keine Arbeiterlohnzahlungen möglich und nur einfach Erhaltungsaufwendungen zu leisten .
    Wäre ja auch etwas traurig bei Anlage V . Insbesondere wenn sonst schon keine Zinsen
    mehr bei V anfallen ( = Nix Kreditgehebeltes mehr da ) .

    Neben diesen traurigen Klumpenrisiken ( Immobestand ) , will Mann ja auch noch etwas
    Luxus haben . Z.B. son paar Bar Div. , oder auch mal ein paar Kursgewinne .
    Erfordert aber i.d.R. auch ein paar Talers ( etwas Vermögensmasse ) , zumal ich
    ja i.d.R. auch immer nur die Kursverluste habe .

    Ich gehe n.w.v. von pers. umme 1/3 Lösung in Steine und 1/3 Luxus aus . Dann sind schon
    mal 2/3 wechhhhhhh und das letzte 3tel Langlebigkeitsschutz orientiert sich vom
    Zahlen und Verbrausmaterial , auch immer an den DS Rentner mit DS Rentner Einkommen .
    Also irgendwas umme 1,5k/mon. Brutto , bei umme 320/360k Stock-Vermögen .
    In Summe also irgendwas umme 3 mal 320/360k = umme 1 Mio. Euro , und bei 2 Personen
    dann halt mal mind. das DOPPELTE ( etwas Puffer soll ja auch sein ) .

    Meine Partnerin verdient mit Arbeit übrigens wesentlich weniger , evt. um die 3k
    Brutto ??? Keine Ahnung , irgend sowas nach mehrmaliger Umstellung auf mehr Freizeitprogramm . Evt. sollte ich Sie da doch mal wider die ganze Woche zur Arbeit
    schicken ??? Dann hätte Sie auch nicht soviel Zeit , um sich immer in diesen Garten
    und Baumärkten rumzutreiben ………
    Aber nachher schmeisst mich die Vermieterin doch noch raus , und ich muss meine umme
    3/3 Mio. doch noch selber verbrauchen ??? Als arbeitsloser Hausmeister …. evt. …
    Aber dann wäre zumindest das WOMO unter der Brücke eine Option . Ob dann aber der
    WOMO Kühlschrank auch immer gefüllt wäre ??? KEINE AHNUNG , vermutlich nicht .

    Sie sucht sich dann einen neuen Hausmeister , und spart sich evt. noch die Lohnzahlungen um dann ganz-tägig/wöchentlich im Baumarkt verbrauchen zu können ???
    Fragen über Fragen im Arbeiterhaushalt . Quasi Männer ( und Frauen ) im Baumarkt .

    Ob Sie es natürlich schafft , ihre 5/3 Mio. noch im Baumarkt zu verbrauchen , kann
    ich natürlich auch nicht abschätzen , aber Hoffnung hätte ich da schon .
    Steine incl. Betreuung mag Sie schon sehr . Nur KAP will Sie im Moment nicht mehr
    an Zusatzblatt ausfüllen . Naja , etwas Liquidität ist schon angesammelt , wird wohl wieder für 5 bis 10 Jahre Halb-tags/wochen-job ( ggf. mit Baumarktbesuchen ) reichen .
    Würde aber auch für son WOMO reichen ……… will se aber nich , die Ilse ………

    Oder auch für etwas Green und Fair , mal sehen wofür verbraucht werden kann .

    Und wenn ich in 20 Jahren , immer noch verbrauchen kann , ist für mich alles
    richtig gewesen . Aber die 20 Jahre Verbrauchsmöglichkeiten die Du ggf. noch vor
    Dir hast ( bis 59 ) kann ich ja überwiegend nur noch in der Rückspiegelbetrachtung sehen .
    Somit noch besser , wenn sich die beiden anderen Verbraucher im Haushalt , mit den schmalen Verbrauchsmöglichkeiten , einen weiteren Gang in den Baumarkt erlauben
    können . Obwohl ja der eine Verbraucher , auch lieber mal NIX macht (Erberwartung ?) .
    Verbrauchen geht aber trotzdem ……….. Selbst ohne Arbeit im Arbeiterhaushalt .
    Welpenschutzprogramm ……….. , da schiesse ich aber mit Green und Fair gegenan .

    Also in Summe : 500 bis 600k reichen m.M.n. nicht für Joblos . Im Haushalt m.M.n.
    schon mal überhaupt nicht . Ich würde mal mind. 1,8 bis 2 Mio. als entspannte
    Entnahmeplan-Haushaltsvariante wählen . 500k , aber schon mal ein guter Anfang .
    Ergebnis : 1ne Wohnung selber beziehen , spart schon mal Einkommensnotwendigkeit
    für die kalte Hütte . Nebenkosten durch die andere Hütte zu tragen , oder Verkauf
    ( wie lange schon im Bestand ??? ) .
    Fehlt noch der Langlebigkeitsschutz , wieviel angespart ???

    Helf doch einfach deiner Partnerin zu eigenen Eigentum . Soll Sie eine Hütte ( WHG ) kaufen und die Mieten in ihrer V Zusatzblatt-erklärung , erklären . Aber VORSICHT ,
    kann zu Steinliebhaberin mit Baumarktbesuchen führen . Willkommen dann in der
    Arbeiterklasse mit Steinen . Und später dann evt. auch noch mit Gartenarbeit
    ( Wenn die Wohnungen mal zu Häusern mutieren , kann ja immer mal leicht passieren
    wenn Mann da eine mutierte Steinliebhaberin zu Hause hat = Dann ist WOMO aber
    KEINE Option mehr ……….. auch nicht unter der Brücke………. ) .

    Viel Erfolg beim planen . I.d.R. kommt eh alles immer anders , wie “ gut “ geplant .
    Somit bei mir , ohne Plan ( aber einzelnen Puzzelteilchen ) sich auf die verschiedenen Möglichkeiten des Lebens einstellen , und mit den FÜR und WIDER zu leben lernen .
    = NIX Perfekt , aber ( m.M.n. , relativ , hoffentlich noch langes ) entspanntes Leben .
    Mehr will Mann ja auch eigentlich nicht .

    Time will tell

    LG Det

    • Danke für deinen überaus erheiternden Beitrag 🙂

      Lustigerweise hätte ich für meine ex genau das getan. Mit ihr „unter der Brücke wohnen“. Im übertragenen Sinne. Da sie mittellos ist. Aber nachdem sie ja mein Geld dann durch gebracht hat, ist es ein wenig aus dem Ruder gelaufen 😀

      Die 500k wenn ich beide Wohnungen verkaufe, reichen natürlich nicht für eine ganze Familie ein Leben lang. Aber meine Freundin verdient ganz gut und meinte, sie könnte auch auf vollzeit aufstocken (aktuell arbeitet sie ca 33 Stunden) und somit wäre noch n bisschen mehr Geld da. Die 500k wären rein für mich gerechnet.

      Ich brauche nicht viel, muss mich nur ein wenig bremsen was die ganzen Technik gadgets betrifft. Oder das ich mir zb bei Amazon 3 ähnliche Dinge bestelle zum ausprobieren und dann vergessen die beiden zurück zu schicken die ich nicht benötige. Aber ich schiebe das auf meine „lustlosigkeit“ die momentan durch den ganzen „Stress“ kommt. Irgendwie hänge ich grad echt fest, würde ich nicht arbeiten, hätte ich grad zb lust mit nem eiswagen an die seen zu fahren und das zu verkaufen… Im Winter n bisschen abends an ner Bar ausschenken vielleicht? Einfach machen worauf man Lust hat. Und da wäre es eben gut zu wissen, was mehr bringt, die Miete (plus anfallende Reparaturen) oder das Geld in ETFs….

  36. @ Tobi,
    „Nur wer kann mir da helfen, das Geld richtig anzulegen?“
    -Darauf gibt es eigentlich nur eine Antwort: DU selbst, nach Deinen Wünschen/Möglichkeiten/Zielvorstellungen !!!
    Wo für Dich das passende Verhältnis zwischen Wollen, Können und Müssen liegt, kannst nur Du selbst entscheiden.
    Ich denke aber, bevor man jetzt hier über Details diskutiert/diskutieren kann, sollte erst einmal Klarheit darüber geschaffen werden, wo für Dich die akzeptabele Grenze der Lebenshaltungskosten liegt.
    Neben Deinen familiären Verpflichtungen sind hier natürlich auch die Verpflichtungen gegenüber Deiner derzeitigen Lebengefährtin zu berücksichtigen.
    Verschaffe Dir also zunächst einmal einen Überblick, was nach Vermietung der 2. Wohnung letztlich von Deinen Gesamteinkünften für welche Zwecke ausgegeben wird.
    Was davon ist notwendig (z.B. Instandhaltungsrücklage/Verwaltungskosten, sofern Du nicht selbst verwaltest?), unbedingt erforderlich (um Dir ein zufriedenes Leben zu ermöglichen) oder entbehrlich (nice to have, gadgets, amazon), bleibt dann, wenn Du die entbehrlichen Ausgaben (um wieviel?) reduzierst, überhaupt noch ein frei verfügbarer „Rest“?
    Falls ja,-ist das genau der Betrag der für Deinen EIGENEN Vermögensaufbau zur Verfügung steht.
    Was Dir bis jetzt, mit Ausnahme der Einnahmen aus Deiner eigenen Erwerbstätigkeit, zur Verfügung steht, sollte in erster Linie zur Abdeckung Deiner Verpflichtungen dienen.
    Erst wenn Du Dir selbst darüber im Klaren bist, kann man dann die verschiedenen Szenarien gegeneinander abwägen.
    Ich halte Dich im Vergleich zu manch Anderem noch nicht einmal für besonders schlecht aufgestellt, glaube aber, daß wird die nächsten 10 Jahre noch nichts werden….
    Vergiss solche Sachen wie Eisverkäufer/Mixer…dafür bist Du schon zu alt, bzw. nicht mehr jung genug.
    Sieh das Ganze als Langstreckenlauf, nicht als Sprint, -und sprich mit Deiner „Frau“, die gemeinsame Planung, -gleiche/abgestimmte Ziele vorausgesetzt, erleichtert vieles und verhindert (die meisten) Konflikte.
    Als Anregung, nicht als Empfehlung, was manchem möglich ERSCHEINT:

    https://frugalisten.de/

    Disclaimer: Keine Anlageberatung, Keine Lebensberatung, Keine Beziehungsberatung.

    Du wirst Deinen Weg schon finden !
    ratatosk

    • Du hast schon recht, nur ich kann entscheiden wie und was mit meinem Geld passiert. Aber wer kann mich da beraten? Eine Bank will auch nur ihr Zeug verkaufen, ein Vermögensberater hat auch seine „Verträge“ etc…

      Die Frage ist halt auch, wäre es klüger, eine Wohnung zu verkaufen und das Geld anzulegen? Die Miete ist zwar schön und gut, aber es kommen eben auch immer wieder Kosten auf mich zu für Reparatur etc.

      Meinen Job werd ich erst mal behalten und wenn es geht, auf teilzeit umstellen. Dann sollte das Geld erst mal gleich bleiben wenn die zweite Wohnung vermietet ist.

      Sagen wir mal ich würde ca 250k anlegen wollen in einen etf. Im Schnitt sollte hier also grob die Miete wieder rein kommen, also ca 800 Euro pro Monat. Was wäre hier denn sinnvoll? Oder in kryptowährung?

      • @ Tobi,
        „Oder in Kryptowährung?“
        DAS war jetzt aber nicht ernst gemeint?
        Natürlich kannst Du auch versuchen eine unabhängige Finanzberatung auf Honorarbasis in Anspruch zu nehmen.
        Aber auch das setzt voraus, daß Du dir über die grundsätzliche Funktionsweise und das Risiko der einzelnen Anlage-Produkte und -Klassen zunächst erst einmal selbst im Klaren bist.
        Ohne Selbststudium/Einarbeitung in das Thema „passives“ Einkommen/Entnahmeplan/sequence of returns-Risiko fehlt es Dir doch an der Möglichkeit, Vorschläge von Beratern oder von anonymen Kommentatoren aus dem Netz zumindest darauf zu prüfen, ob diese mit Deinen Zielen und Deiner Risikobereitschaft vereinbar sind.
        Ob Dir da „klassische Finanzliteratur“, also die Zusammenfassung in Buchform oder ein entsprechendes blog mehr zusagt, kommt dann wieder auf Dich an.
        Sicherlich kann man 250k in einen weltweit aufgestellten ETF pumpen und stumpf Jahr für Jahr wieder 10k Netto daraus entnehmen, fragt sich nur wieviel davon dann durch Verzehr des Initalkapitals und wieviel durch Erträge/Wertzuwachs realisiert werden wird.

        Grüsse
        ratatosk

  37. Moin Tobi
    Schliesse mich VOLLUMFÄNGLICH ratatosk an .

    Zusatzhinweis :
    Mehr “ Arbeit “ bringt auf jeden Fall die Miete .
    Mehr zittern und bibbern bringt auf jeden Fall son ETF .
    Mehr regelmässige Entnahme , bringt auf jeden Fall son Langlebigkeitsschutz .

    D.h. : Hütte hübsch und warm = kümmern , kümmern , kümmern……………….
    2 Hütten hübsch und warm = Mischung aus kümmern , kümmern , kümmern , und auch
    zittern und bibbern das die Mieter gewillt ( und in der Lage ) sind , ihren
    monatlichen Obulus ( = Mietzahlungen ) brav zu entrichten .

    Bei son ETF ( als Allheilmittel wird gerne der A1JX52 verwendet ) , kannst Du
    aber auch zittern und bibbern , das der Weltmarkt immer genug Marktrendite
    abwirft um deinen Verbrauch bis Lebensende zu gewährleisten .
    Da gibt es ja auch die unterschiedlichsten Theorien dazu , aber entspanntes
    Leben via son One and Only Entnahmeplan muss Mann vermutlich auch aushalten
    können ( Frau aber vermutlich auch ) . Ich könnte DAS nur für son 3tel oder
    in der Haushaltssicht für son 6tel aushalten ( für son Luxusanteil halt ) .

    Aber bei son Langlebigkeitsschutz ( = für Immer ) bin ich gleich mal etwas mehr
    entspannt . Wenn dann noch etwas Miete dazu kommt , entspannt mich DAS noch mehr .
    Und wenn dann noch etwas Luxux via A1JX52 ??? mit dazu kommt , könnte DAS ja auch
    für nicht benötigte Spielzeuge , ausgegeben werden . Traurig bei son Langlebigkeitsschutz ist aber : Erbmasse wird DAS wohl eher nicht .

    Barmixer und Eisverkäufer war jetzt noch nicht dabei , aber wenn die Freundin
    keinen Hausmeister benötigt , wäre ja auch DAS eine Option für Tagesfreizeit .
    Da würde ich aber VOR Dienstantritt/austritt , auf jeden Fall nochmal einen Blick
    in den Kühlschrank machen , und erst bei ziemlich sicherer Füllung , auch über
    diese Optionen nachdenken . Also Testlauf Kühlschrankfüllung VOR Jobaufgabe
    ( Neben den Kühlschrankfüllungen gehören natürlich alle anderen Fixkosten mit dazu ) .

    Viel Spass und Erfolg beim Kühlschrankfüllungsüberwachen , alles was Du da nicht
    verbrauchen musst , kannst Du ja dann sparen .

    LG Det

  38. Ich möchte mich endlich mal ausdrücklich bei dem Autor Herrn Peter Ranning bedanken! Das Ringen um mein unfreiwilliges Ausscheiden aus langjähriger leitender Stellung begann im September 2021 und wurde zum Jahresende 2021 mit einem zufriedenstellenden Ergebnis beendet. Ich hatte mir nach einer Internetrecherche sofort das Buch gekauft und es zwei Mal intensiv durchgearbeitet: 1x in 2021 während der Verhandlungen und dann im Frühjahr 2022 noch ein Mal. Ich hatte zwar eine anwaltliche Begleitung, die fachlich sehr gut und auch menschlich zugewandt war, aber ohne dieses Buch wäre der ganze Prozess für mich vermutlich nicht so glatt und Nerven schonend gelaufen.
    Auch im Folgejahr, in dem ich zunächst alle Themen rund um Finanzen, ges. Rente, Firmenrente, Krankenkasse, Steuern, ALG in allen Details geklärt habe, hat mir das geballte Wissen des Buches sehr geholfen. Ich war immer gut vorbereitet auf die Fachgespräche bzw. wusste manchmal sogar mehr als meine Gesprächspartner. Insofern kann ich dieses Buch jedem Menschen in vergleichbarere Situation nur wärmstens empfehlen. Und meine Anregung wäre bei Arbeitsrechtsanwälten in D gezielt Werbung zu diesem Buch zu machen. Es gibt beiden Seiten wertvolle Informationen und dem Betroffenen ein Stück weit mehr Sicherheit das Richtige zu entscheiden und zu tun. Mit besten Grüßen BK – ein zufriedener Privatier

    • Vielen Dank für diese positive Rückmeldung!
      Insbesondere zeigt Ihr Satz „Ich war immer gut vorbereitet auf die Fachgespräche bzw. wusste manchmal sogar mehr als meine Gesprächspartner.“, dass meine sinngemäß in die selbe Richtung weisende Aussage auf dem Klappentext meines Buches kein leerer Werbeslogan ist, sondern erlebte Realität.
      Allerdings muss man dazu auch immer sagen, dass auch ein weiterer Satz von Ihnen: „Ich hatte mir nach einer Internetrecherche sofort das Buch gekauft und es zwei Mal intensiv durchgearbeitet.“ eine unbedingte Voraussetzung für den Erfolg ist: Man muss sich mit der Materie selber befassen und die Zusammenhänge verstehen. Damit am Ende dann das Fazit lauten kann: Es ist mühsam – aber es lohnt sich.

      Es freut mich immer zu hören, wenn jemand die Tipps und Ideen aus dem Buch in dieser Weise für seine persönliche Situation erfolgreich umsetzen konnte. Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute als Privatier.

      Gruß, Der Privatier

  39. Hallo zusammen und ich bin neu hier. Ich habe eine Frage zum Dispositionsjahr und seine Auswirkung auf die Arbeitslosengeldsperre. Da ich älter als 58 Jahre bin, habe ich die Möglichkeit für 24 Monate Arbeitslosengeld (ALG) zu beziehen. Allerdings droht mir bei einem akzeptierten Aufhebungsvertrag eine 6-monatige ALG-sperre.
    Hierzu meine Frage: muss das Dispositionsjahr bzw. die Dispositionszeit immer 12 Monate betragen oder werden auch kürze Auszeiten von der Agentur f. Arbeit akzeptiert (in meinem Fall sind 7 Monate ab 01.01.2024 geplant), um der ALG-sperre zu entgehen?
    Für eine Antwort vielen Dank im Voraus.
    Viele Grüße, Peter T.

    • Moin Peter t60,

      ersteinmal Willkommen beim Privatier.

      „6-monatige ALG-sperre.“

      Eine 6-monatige „ALG-1 Sperre“ gibt es eigentlich nicht, es wird eine Sperrzeit von 3 Monaten ausgesprochen und die anschließende ALG-1 Bezugsdauer vermindert sich auf 18 Monate.

      „muss das Dispositionsjahr bzw. die Dispositionszeit immer 12 Monate betragen oder werden auch kürze Auszeiten von der Agentur f. Arbeit akzeptiert“

      Ja, z.B bei einer „unwiderruflichen“ Freistellung
      Falls im Aufhebungsvertrag eine „unwiderufliche“ Freistellung vereinbart wurde, kann auch ein verkürztes Dispositionsjahr genommen werden. Siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeotslosengeld §159 „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.09.2022, S.8, Punkt 159.1.1.1

      159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
      (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.

      bedeutet z.B.: falls im Aufhebungsvertrag eine 8 monatige „unwiderrufliche“ Freistellung vereinbart wurde, reicht ein „verkürztes“ Dispositionsjahr von 4 Monaten aus, um eine Sperrzeit zu vermeiden.

      Im der FW (Fachliche Weisungen) zum §159 SGB III sind eine Vielzahl von „Wichtigen Gründen“ aufgelistet, welche eine Sperrzeit verhindern.

      Gruß
      Lars

  40. Hallo zusammen,
    ich habe Fragen zu Aufhebungsvertrag in Verbindung mit Freistellung und Abfindung:
    Folgende Sachlage: Bin 60 Jahre alt, 60 % schwerbehindert und schwerbehindert, bekomme Teilerwerbsminderungsrente und arbeite 50% in Teilzeit. Frühester Beginn einer vorgezogenen Altersrente = 01.09.2025.
    1. mein Arbeitgeber will mich nicht mehr weiterbeschäftigen (betriebsbedingt)
    und hat mit ein Abfindungsabgebot unterbreitet.
    Ein Jahr bezahlte Freitstellung ab 01.10.2023 bis 30.09.2024 mit Abfindung.
    Dann hätte ich ein Jahr selbst zu überbrücken bis 01.09.2025 (Rentenbeginn).

    Meine Fragen hierzu:

    1 Steuer auf Abfindung:
    Auszahlung der Abfindung am 15.01.2025 (Ausscheiden 30.09.2024).
    Ist die Fünftelregelung dann noch möglich (wegen Zusammenballung der Einkünfte?)

    2. Sperrzeit/Ruhezeit AA:
    Kann ein Zusatz in der Vereinbarung (Grund: betriebs- und krankheitsbedingt) etwas nützen.
    Folgende Problematik:
    Annahme Abfindungsvereinbarung trotz Unkündbarkeit, deshalb Sperre (3 Mon. + Sozialversicherung selbst bezahlen) AA (wegen eigenem Verschulden), kein ALG1.
    Es wurde auch eine Klausel (die 7 monatige Kündigungsfrist wurde eingehalten) in die Vereinbarung aufgenommen.

    3. sollte der Zusatz, dass die Abfindung als „Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes“ zwingend enthalten sein (zur Sicherheit?).
    4. gibt es evtl. Probleme mit der DRV, bei Beantragung einer vollen Erbwerbsminderungsrente/Arbeitsmarktrente in 2024?

    Und habe ich noch etwas wesentliches vergessen? Bitte einen Hinweis!!!

    Für eine Beantwortung vielen Dank und freundliche Grüße

        • Moin Evi,

          ok, nun zu den Fragen:

          1.)
          „Ist die Fünftelregelung dann noch möglich (wegen Zusammenballung der Einkünfte?)“

          Ich denke schon.

          01-09/2024: Gehalt Teilarbeitsplatz + TEMR + (evt. 3 Monate ALG-1 Teilarbeitsplatz)
          in 2025: Abfindung + TEMR (+ evt. ALG-1 auf den Teilarbeitsplatz)

          Das bitte anhand Deiner konkreten Zahlen selber überprüfen ob die Zusammenballung der Einkünfte vorliegt.

          Und ein Blick in die Glaskugel:

          Eventuell wird die Fünftelregelung der Abfindungszahlung durch den AG ab 2024 (siehe Wachstumschancengesetz) nicht mehr möglich sein, die Fünftelregelung kann dann über die Einkommensteuererklärung erfolgen. Eine entgültige Entscheidung wird voraussichtlich am 15.12.2023 getroffen. (Verabschiedung des Wachstumschancengesetz ab 10.11.2023 im Bundestag und Zustimmung zum Wachstumschancengesetz am 15.12.2023 durch den Bundesrat)

          Also hier weiter beobachten und verfolgen.

          2.)
          Kann ein Zusatz in der Vereinbarung (Grund: betriebs- und krankheitsbedingt) etwas nützen.
          Folgende Problematik:
          Annahme Abfindungsvereinbarung trotz Unkündbarkeit, deshalb Sperre (3 Mon. + Sozialversicherung selbst bezahlen) AA (wegen eigenem Verschulden), kein ALG1.

          „deshalb Sperre (3 Mon. + Sozialversicherung selbst bezahlen)“

          Durch die TEMR bist du weiterhin KK-Pflichtversichert, und auch ohne TEMR bei einer Sperrzeit bleibt die Versicherungspflicht bestehen (§5 Abs.2 SGB V „Versicherungspflicht“)

          Auszug:

          2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

          Mit >50% GdB besitzt du ein Sonderkündigungsschutz. Ob es durch die eigenständige Lösung des AVs zu einer Sperrzeit kommt sollte durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht abgeklärt werden.

          „Ein Jahr bezahlte Freitstellung ab 01.10.2023 bis 30.09.2024 mit Abfindung.“

          Wichtig: im Vorfeld hier bitte abklären um was für eine Art der Freistellung es sich handelt.

          – „widerrufliche“ Freistellung oder
          – „unwiderrufliche“ Freistellung

          „Kann ein Zusatz in der Vereinbarung (Grund: betriebs- und krankheitsbedingt) etwas nützen.“

          Ja, auf jeden Fall. Vielleicht rät auch der Arzt zur Aufgabe der Arbeit. Dann ein Attest vom Arzt ausstellen lassen, aber beachten: Datum vom Attest muss vor dem Datum des Aufhebungsvertrages liegen.

          Ich empfehle in Deinem Fall unbedingt ein „persönliches“ Beratungsgespräch bei der AfA anzustreben. Die AfA hat auch eine Beratungspflicht und hilft dir hier sicher weiter.

          3.)
          „sollte der Zusatz, dass die Abfindung als „Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes“ zwingend enthalten sein (zur Sicherheit?).“

          Ja, das kann nicht schaden.

          4.)
          „gibt es evtl. Probleme mit der DRV, bei Beantragung einer vollen Erbwerbsminderungsrente/Arbeitsmarktrente in 2024?“

          Die „Arbeitsmarktrente“ ist eine Sonderform der EMR. Die Arbeitsmarktrente wird für 2024 nicht möglich sein. Hierzu muss min. 1 Jahr ALG-1 !!! neben der TEMR bezogen werden, erst dann wird überprüft, ob der Arbeitsmarkt für Dich verschlossen ist. Eine Antragsstellung für die volle EMR ist natürlich möglich, ob diese genehmigt wird hängt vom Restarbeitsvermögen ab (<3h/Tag).

          Falls alle Stränge reißen, (also keine EMR oder "Arbeitsmarktrente"), dann nach Ablauf des ALG-1 Bezuges die SB-Rente beantragen.

          Auch hierzu zeitnah ein Beratungsgespräch bei der DRV anstreben und verschiedene Varianten/Möglichkeiten durchspielen.

          Gruß
          Lars

  41. Hallo Lars,
    vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Fragen.
    Bezüglich der DRV/TEMR habe ich noch folgende Frage:

    1. Kann mir diese nach der Freistellungsphase gestrichen werden, da ich nicht mehr in Teilzeit arbeite, bzw. meine Teilzeitstelle durch unterschreiben der Abfindungsvereinbarung “freiwillig“ aufgegeben habe oder aus welchen Gründen auch immer?

    2. Wird die Abfindung bei der Teilerwerbsminderungsrente als Hinzuverdienst gerechnet?

    Vielen Dank vorab und schöne Grüße
    Evi

    • Moin Evi,

      Punkt 1)
      Nein, die TEMR kann nur gestrichen werden, wenn sich die Leistungsfähigheit auf min. 6h/Tag verbessert.

      Punkt 2)
      Abfindungen stellen „KEIN“ Arbeitsentgelt dar und damit auch kein „Hinzuverdienst“. Wenn es sich um eine „echte“ Abfindung handelt, wird diese „Nicht“ als Hinzuverdienst betrachtet. (siehe Par. 96a SGB VI „Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit und Hinzuverdienst“

      Also darauf achten, dass die Abfindung keine Arbeitsentgeltbestandteile wie Abgeltung von Überstunden oder Anspruch auf Resturlaub aufweist.

      Wegen der „Arbeitsmarktrente“ muss ich noch einmal nachsehen, evt. geht da noch etwas …

      Gruß
      Lars

    • Moin Evi,

      noch etwas Literatur …

      https://rentenbescheid24.de/renten-abc/erwerbsminderungsrente-was-und-wie/die-arbeitsmarktrente-in-der-erwerbsminderung/

      Bezüglich der Arbeitsmarktrente ist eine Arbeitslosmeldung nicht unbedingt erforderlich, aber (Auszug aus dem Link):

      „Die Arbeitsmarktrente in der Erwerbsminderung: Vorsicht bei Aufgabe des vorhandenen Teilzeitjobs“

      „Gibt der Versicherte seinen Teilzeitjob auf und will über die teilweise EM-Rente die volle EM-Rente auf Grund Verschlossenheit des Arbeitsmarktes erlangen, wird der Pech haben. Denn in diesen Fällen gilt der Arbeitsmarkt als nicht verschlossen.“

      und ein zweiter Link:

      https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitsmarktrente-erwerbsminderungsrente-berufsunfaehigkeit/

      und auch hier ein Auszug:

      „Keine Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes und damit kein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht, wenn teilweise erwerbsgeminderte Versicherte einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz aufgeben.“

      Ich kann nur empfehlen insbesondere zu diesem Punkt rechtzeitig ein persönliches Beratungsgespräch beim jeweiligen Rentenversicherungsträger anzustreben.

      Gruß
      Lars

    • Hallo Lars,
      folgende neue Fragestellungen haben sich ergeben:
      1.
      Wenn eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze erfolgt und je Rente gekürzt wird, für wie lange?
      2.
      Welches Datum ist der Abfindung ist maßgebend für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze?
      Auszahlungssatum oder Tag des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung?
      3.
      Ändert sich die individuelle Hinzuverdienstgrenze bei Teilerwerbsminderungsrente jährlich?
      Kann sie auch niedriger werden?

      Danke vorab und Grüße

      • Moin Evi,

        es gelten für tEMR und EMR unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Ab 01.01.2023:

        EMR = drei Achtel der 14-fachen Bezugsgröße = (17823,75/€ Jahr)
        tEMR = sechs Achtel der 14-fachen Bezugsgröße = (36647,50€/Jahr)

        Aber (siehe Link) auch beachten (tEMR):

        „Wie bisher auch, gibt es zusätzlich eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert.“

        Hier in den letzten „Rentenbescheid“ nachsehen oder diesen anfordern. (siehe hierzu auch §96a SGB VI)

        https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2023/230213_hinzuverdienstgrenze_erwerbsgeminderte.html

        zu Frage 1.

        Eine Hinzuverdienstprüfung erfolgt durch die DRV zu Beginn einer Rente und zum 01. Juli des Folgejahres. Es wird zunächst eine Prognose aufgestellt wie hoch der Hinzuverdienst im laufenden und folgenden Kalenderjahr sein wird. Zum 01. Juli des Folgejahres wird die Prognose für das vorherige Kalenderjahr centgenau überprüft. War die Rente im vergangenen Jahr zu niedrig, gibt es eine Nachzahlung. War sie zu hoch, muss der Rentner den überzahlten Betrag zurückzahlen.

        zu Frage Nr.2)
        Die Hinzuverdienstgrenze bei tEMR bzw. EMR gilt für jedes Jahr neu ab dem 01.01.

        Beachten:
        „Echte“ Abfindungen stellen kein Hinzuverdienst dar und werden bei tEMR und EMR nicht berücksichtigt!!!

        zu Frage Nr.3)
        „Ändert sich die individuelle Hinzuverdienstgrenze bei Teilerwerbsminderungsrente jährlich?“

        Ja, siehe nachfolgender Link.

        https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/B/bezugsgroesse.html

        „Kann sie auch niedriger werden?“

        Ich füge einmal eine Bezugsgrößenübersicht der letzten Jahre an.

        https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/07_AktuelleWerte/A-C/awert_bzgr.html

        Gruß
        Lars

        • Moin Evi,

          als Ergänzung u. Korrektur zur Frage Nr.3

          In der Fragestellung wurde explizit nach der „individuellen“ Hinzuverdienstgrenze bei tEMR gefragt. Die obere Antwort zu Frage Nr.3 bezog sich auf die „Mindest“bezugsgrenze bei tEMR. Zur Höhe des „individuellen“ Hinzuverdienstgrenze siehe entsprechenden Punkt im nachfolgenden Link.

          Auszug:

          Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderungsrente

          Ab dem 01.01.2023 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, welche mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung multipliziert wird.

          Mindestens kommt jedoch eine Hinzuverdienstgrenze zum Tragen, welche sich aus sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße errechnet. Im Jahr 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro gilt.

          https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/zahlen-werte/1126-hinzuverdienstgrenzen-em-renten-2023.html

          Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze. (96a SGB VI)

          Entsprechender Auszug aus dem §96a Abs.1 Punkt 1c Unterpunkt 1 SGB VI

          § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

          xxxxxxxxxxxx

          (1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

          1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße

          Gruß
          Lars

  42. Hallo Lars,
    vielen Dank für Deine ausführlichen Informationen.
    Was kann entscheidend sein, dass der Arbeitsmarkt verschlossen ist, und wer entscheidet das?
    Ich habe bis zum frühest möglichen Termin für eine vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte am 01.09.2025 ein Jahr zu überbrücken.
    Wenn die Umwandlung von TEMR in volle EMR, bzw. Arbeitsmarktrente diesem Jahr nicht geht, wäre ja ALG1+ TEMR?
    Oder wo ist da die Krux?
    Danke.

    • Moin Evi,

      „Was kann entscheidend sein, dass der Arbeitsmarkt verschlossen ist, und wer entscheidet das?“

      Auszug: Urteil des BSG vom 10. Dezember 1976, GS 2/75, Leitsätze:

      1. Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung oder erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann.

      2. Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.

      3. Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann.

      4. Der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.

      gleiche Punkte siehe im unteren Link … GRA der DRV zum §43 SGB VI (Unterpunkt 4.1)

      Aber auch die Forderung unter Punkt 4 beachten:

      „An der Erhaltung eines bestehenden oder an der Erlangung eines gesundheitlich und fachlich zumutbaren Teilzeitarbeitsplatzes haben sich die teilweise erwerbsgeminderten Versicherten nach Kräften zu beteiligen. Diese Anforderung an die Versicherten ergibt sich direkt aus den oben angeführten Beschlüssen des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976.“

      “ … und wer entscheidet das?

      Die DRV.
      Hier die GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) der DRV zum §43 SGB VI „Rente wegen Erwerbsminderung“, insbesondere Punkt 4 inklusive Unterpunkte durchlesen. Unter Punkt 4.4 (neu: in gelb hinterlegt) folgendes:

      4.4 Einschaltung der Agenturen für Arbeit

      „Von einer Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes unter Beteiligung der Agenturen für Arbeit wird bis auf Weiteres abgesehen. Gegenwärtig erprobt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Pilotverfahren mit den Agenturen für Arbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen, wie die Einbeziehung der Agenturen für Arbeit erfolgreicher gestaltet werden kann (siehe FAVR 4/2018, TOP 4).“

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html

      “ … wäre ja ALG1+ TEMR? Oder wo ist da die Krux?“

      Ja, abklären wegen dem Jahr Freistellung, ob eine „unwiderrufliche“ Freistellung vorliegt.

      Ich kann wirklich nur empfehlen hier persönliche Beratungsgespräche bei der AfA sowie dem zuständigen Rentenversicherungsträger durchzuführen.

      Gruß
      Lars

  43. Hallo Lars,
    1.
    Welche Hinzuverdienstgrenze gilt im Jahr der
    Umwandlung TEMR in volle EMR?
    Die der TEMR oder die der vollen EMR?
    Welches Datum ist Maßgebend?
    Bewilligungsdatum oder Zahlungsdatum?

    2.
    Übergang von TEMR in vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlag?
    Hinzuverdienstgrenze der TEMR oder keine Hinzuverdienstgrenze (ab 2023)?

    Nochmals vielen Dank und Grüße

    • Moin Evi,

      das sind sehr spezielle Fragen, die ich so nicht beantworten kann, aber etwas Hilfestellung kann ich anbieten.

      siehe GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) zum §96a SGB VI „Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst“

      hier ein Auszug: Punkt 4.2 „Kalenderjährlicher Hinzuverdienst“

      „Tritt eine (neue) Rente zu einer bereits bestehenden Rente hinzu, beispielsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hat die Hinzuverdienstprüfung für jeden Anspruch getrennt zu erfolgen. Dabei ist bei der bisherigen Rente der Hinzuverdienst für das gesamte Kalenderjahr beziehungsweise bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Bei der neu hinzutretenden Rente ist der Hinzuverdienst vom Rentenbeginn bis zum Jahresende beziehungsweise bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.

      Siehe Beispiel 4“

      Zum Nachlesen hier die GRA §96a SGB VI „“Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst“

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html

      Ansonsten kannst du auch direkt per Mail mit der DRV kommunizieren, hatte ich auch wegen DRV-Auskunftserteilung in Bezug auf Anschlusswahrende Tatbestände (Überbrückungstatbestände) / Anrechnungszeittatbestände. Das hatte alles prima geklappt.

      Nachfolgende DRV-Möglichkeit zum Fragen einfach benutzen. (am Ende vom Link)

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Kontakt/DE/DRV/Kontakt_Integrator.html?nn=7dd3fac4-7dfe-4ec9-b6eb-1c2475a4d948

      Gruß
      Lars

      Hinweis: ab 01.07.2024 neu … der §307i SGB VI ! 😊

  44. Guten Morgen Lars,

    immer wieder danke für Deine ausführlichen Informationen!

    Hinweis: ab 01.07.2024 neu … der §307i SGB VI ! 😊

    Gilt diese Änderung (Zurechnungszeit) auch in Bezug auf die vorgezogene Altersrente und gilt das dann für die gesamte Rente.

    Beispiel:

    Unbefristete TERM seit 2017 (vor 01.01.2018)
    Erhöhung TERM am 01.07.2024 wegen Erweiterung Zurechnungszeit.
    Übergang in vorgezogene Altersrente mit Abschlag (Schwerbehinderung) möglich ab 01.09.2025.

    Wie wirkt sich die Neuerung ab 01.97.2024 auf die vorgezogene Altersrente aus, bzw. wirkt es sich aus?
    Gilt die Erweiterung nur für die Teilrente (1/2 Rente), oder die volle Altersrente.
    Oder wird die 2. Hälfte der TERM bei einer vollen Rente anders berechnet (nicht die Zurechnungszeit der TERM, sondern wie bei „normaler“ Rente/Regelaltersrente/Entgeltpunkte???

    Vielen Dank und schönes Wochenende!

    • Korrektur Fragestellung:
      ich meinte “gilt die Erweiterung der Zurechnungszeit nur für die TERM, oder auch für die gesamte vorgezogene Altersrente?
      Oder wird die Hälfte der vorgezogenen Altersrente anders berechnet (nicht Zurechnungszeit der TERM, sondern die Entgeltpunkte bis zum Renteneintritt)?
      Hoffe es ist verständlicher, ansonsten bitte melden!
      Danke.

    • Moin Evi,

      ich füge nachfolgenden Link der DRV zum §307i SGB VI an. Hier findest du weitere Informationen zu den wesentlichen Regelungen …

      Auszug:

      In § 307i Absatz 1 SGB VI sind diejenigen Bestandsrenten benannt, zu denen ab dem 1.7.2024 ein Zuschlag gezahlt wird, sofern am Stichtag 30.6.2024 ein Anspruch auf eine dieser Renten besteht. Genannt werden:

      – Erwerbsminderungsrenten (Ziff. 1),
      – Erziehungsrenten (Ziff. 1),
      – Hinterbliebenenrenten, denen kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging (Ziff. 2),
      – Altersrenten, die unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente oder an eine Erziehungsrente i.S.von Nr. 1 anschließen (Ziff. 3),
      – sowie Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine EM-Rente nach Nr. 1 oder eine Altersrente nach Nr. 3 anschließen (Ziff. 4).

      Voraussetzung für die Zahlung des Zuschlags für die Renten nach Ziff. 1 – 2 ist, dass die Rente im Zeitraum zwischen 1.1.2001 und 31.12. 2018 begonnen hat und bis zum 30.6.2024 ununterbrochen bezogen wird. Endete die Zahlung solcher Renten bereits vor dem 30.6.2024, folgte ihr aber unmittelbar eine der in den Ziff. 3 und 4 bezeichneten Renten, wird ein Zuschlag zu diesen Renten gezahlt.

      https://rvaktuell.de/01-2023/verbesserung-der-absicherung-bei-erwerbsminderung/

      Hinzuverdienst!

      Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ohne zeitliche Zuordnung zur Gesamtsumme der persönlichen Entgeltpunkte hinzugerechnet. Er wird also keinem Zeitraum zugeordnet und beeinflusst die bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beachtende Hinzuverdienstgrenze (§ 96a Absatz 1c SGB VI) nicht. Allerdings wird auf den sich aus den Zuschlagsentgeltpunkten ergebenden Rentenbetrag Hinzuverdienst angerechnet.

      Leider existiert bis jetzt in den DRV GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) keine weiteren Informationen zum §307i SGB VI. Das wird bei der Einführung ab 01.07.2024 sicherlich ergänzt.

      Bei den recht speziellen Fragen empfehle ich ein persönliches Beratungsgespräch bei der DRV, inklusive diverser Proberechnungen.

      Gruß
      Lars

  45. Hallo Lars,

    den einen Satz verstehe ich nicht so ganz?

    „Allerdings wird auf den sich aus den Zuschlagsentgeltpunkten ergebenden Rentenbetrag Hinzuverdienst angerechnet.“

    Heist das, die Hinzuverdienstgrenze bleibt wie bisher (Berechnung), aber
    ein Hinzuverdienst wird auf den „neuen Rentenbetrag“ ab 01.07.2024 wie bisher angerechnet?
    Was eigentlich logisch ist.
    Danke.

    Noch eine Frage zur bezahlten unwiderruflichen Freistellung:

    Gibt es irgendwelche gesetzlichen Vorschriften über die maximale Dauer einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung, bzw. Fallen/Nachteile für den Arbeitnehmer?
    Oder ist es eine reine individuelle Gestaltung der Beendigung des Arbeitserhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in einem Aufhebungsvertrag vereinbart wird?
    Danke.

    • Moin Evi,

      Frage 1)
      Ja. das ist richtig. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen bei EMR bzw. tEMR bleiben wie bisher (Regelung Hinzuverdienstgrenzen ab 01.01.2023), bei der tEMR auch die „individuelle“ Hinzuverdienstgrenze beachten.

      Frage 2)

      „Gibt es irgendwelche gesetzlichen Vorschriften über die maximale Dauer einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung, bzw. Fallen/Nachteile für den Arbeitnehmer?“

      Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften indem die Dauer einer unwiderruflichen Freistellung festgelegt wird. (Gestaltungsspielraum Aufhebungsvertrag)
      Wie du schon richtig erkannt hast, kann das eine individuelle Gestaltung zwischen AG und AN bzw. Angebot/Festlegung sein.

      “ … bzw. Fallen/Nachteile für den Arbeitnehmer?“

      U.U. schon, z.B. bei unklaren Formulierungen im Aufhebungsvertrag … siehe Beispiel am Ende des Links.

      https://kuendigungsanwalt.de/kuendigung-freistellung.html

      Gruß
      Lars

  46. Hallo Lars,

    folgende Frage zur Sperrzeit/Ruhezeit Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag mit Abfindung:

    Gilt dies genauso beim Krankengeld/Krankenkasse?

    Gibt es da auch die Sperrzeit und die Ruhezeit? Oder nur die Sperrzeit?

    Danke.

    • Moin Evi,

      wenn die AfA eine Ruhezeit verhängt, wird auch kein ALG-1 gezahlt und das bedeutet:

      kein ALG-1 = kein KK-Beitragsabführung durch die AfA = da eine KK-Versicherungspflicht in DE notwendig ist = freiwillige Versicherung o. Familienversicherung (evt. Familienversicherung möglich aber nur bis zur Auszahlungdatum der Abfindung)

      Das kannst du in deinen Fall aber alles vergessen, da eine (unbefristete) tEMR vorliegt = „Pflichtmitgliedschaft“ in der KK (KVdR-Status) … (ich unterstelle das der KVdR-Status vorliegt)

      §5 Abs.1 Punkt 11 SGB V „Versicherungspflicht“

      § 5 Versicherungspflicht

      (1) Versicherungspflichtig sind

      xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

      11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,

      weiterführende Literatur:

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        wird eine Einmalauszahlung einer BAV Direktversicherung als Hinzuverdienst bei der Teilerwerbsminderungsrente abgerechnet?

        Danke und schöne Grüße

  47. Hallo Lars,

    wird eine Einmalauszahlung einer BAV Direktversicherung als Hinzuverdienst bei der Teilerwerbsminderungsrente abgerechnet?

    Danke und schöne Grüße

    • Moin Evi,

      siehe Par. 96a Abs.2 und Abs.3 SGB VI „Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst“.

      Und was man unter „vergleichbarem Einkommen“ versteht, … dazu heute Abend mehr Informationen.

      Gruß
      Lars

      • Moin Evi,

        siehe §96a Abs.2 SGB VI „Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst“

        (2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen.

        Vergleichbares Einkommen?

        Im nachfolgenden Link von Rentenbescheid24 einige Informationen, ob Betriebsrenten zu den „vergleichbaren Einkommen“ zählen:

        https://rentenbescheid24.de/renten-abc/einkommen-und-hinzuverdienst-neben-der-rente/vergleichbare-einkommen-als-hinzuverdienst/

        Vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst: Betriebsrenten und Versorgungsleistungen

        Betriebsrenten oder anderweitige Versorgungsleistungen sind in der Regel kein anrechenbarer Hinzuverdienst oder ein vergleichbares Einkommen.

        Hier eine Übersicht von nicht anrechenbaren Betriebsrenten oder Versorgungsleistungen:

        – Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes- VBL-Rente,
        – Betriebspensionen, Übergangsgelder oder Überbrückungsgelder, die nach einem Tarif-oder Arbeitsvertrag wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden,
        – Übergangsversorgungen für Mitarbeiter von Flugunternehmen,
        – Rentenversorgungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH, die diese nach Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten,
        – Beamtenpensionen, Altersgelter für ehemalige Richter, Soldaten, Beamte, die aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf eine Nachversicherung ausgeschieden sind und
        – Altersentschädigungen für Abgeordnete- Bundestag, Landtag, EU-Parlament, Minister, Senatoren usw.,

        siehe auch die GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) §96a SGB VI: „Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst“

        … unter Punkt 3.6 „Betriebsrenten oder sonstige Versorgungsleistungen“ nachlesen

        https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html

        Eventuell wäre es sinnvoll die bAV als monatliche Rentenbezug zu verwenden. Das ist deine persönliche Entscheidung.

        Gruß
        Lars

  48. Hallo Lars,
    danke für Deine Informationen!

    Was noch im Raum steht ist die Frage ob das eine Teilerwerbsminderungsrente mit Arbeitslosengeld verrechnet wird. (es ist nicht der Hinzuverdienst gemeint, sondern die
    Berechnung/Verrechnung beider Bezüge!).
    Danke und schönes Wochenende
    und Grüße

  49. Hallo Lars,

    ich beziehe mich nochmal auf die Frage:
    „Ist die Auszahlung Direktversicherung (BAV) Hinzuverdienst bei der Teilminderungsrente?“
    Da ich jetzt etwas verunsichert bin, weil angeblich Betriebsrenten kein Hinzuverdienst darstellen.

    Ich habe ein Schreiben der Versicherungsgesellschaft bei der die Rentenversicherung/Direktversicherung seinerzeit abgeschlossen wurde
    erhalten, in der die Auszahlungsmodalitäten abgefragt werden.
    Unter anderem wollen sie meine Krankenkasse/-versicherungsnummer und die Rentenversicherungsnummer (DRV) wissen.
    Bezieht sich das auf die Sozialversicherungsbeiträge die auf die Auszahlung der Versicherung anfallen (Kranken-/Pflegevers….), oder auf den Hinzuverdienst?
    Wie siehst Du das? Oder ist das eine Frage für die Krankenkasse, oder Versicherungsgesellschaft?
    Nochmals vielen Dank.

    • Moin Evi,

      es bezieht sich auf die Auszahlungsmodalitäten der bAV, also KK+PV Beiträge auf die bAV. Außerdem müssen Informationen zwischen den Versicherungsunternehmen und der KK ausgetauscht werden, Stichwort Zahlstellenverfahren.

      https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/zahlstellenverfahren-versorgungsbezuege_idesk_PI42323_HI974366.html

      Ab 2024 werden einige Neuerungen beim Zahlstellenverfahren eingeführt. Diese laufen im Hintergrund ab … das ist jetzt hier nicht zielführend … für Interessierte …

      https://l3consulting.de/abfrage-mitgliedschaft-krankenkasse-ab-2024-in-sap-hcm-teil-1/

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        folgender Sachverhalt:
        1. BAV Rentenversicherung/Direktversicherung Abschlussdatum vor 2005 Fälligkeit 2023 mit Endalter 60 Jahre, da zu diesem Zeitpunkt ein Renteneintritt mit 60 noch möglich war, die 45 Jahre bei der gesetzlichen Rente sind noch nicht voll erfüllt:
        Wie wirkt sich dies auf die Auszahlung des Kapitals aus und hat es einen Einfluss auf eine bestehende TERM, bzw. auf die Nachfolge-Rente?

        2. BAV Rentenversicherung/Einmaleinzahlung Abschlussdatum 2009 mit Endalter 60 Fälligkeit 2024, die 45 Jahre bei der gesetzlichen Rente sind noch nicht voll erfüllt:
        Frage wie oben?

        3. Kann ein ärztliches Attest zur Vorlage bei der Arbeitsagentur, wegen Abschluss eines Aufhebungsvertrags aus gesundheitlichen Gründen (wegen Sperrzeit) in irgend einer Weise auch negative Folgen haben, über die man erst im Nachgang stolpern kann? (Ich erinnere an die Ausgangssituation: 1 Jahr bezahlte Freistellung mit Abfindung, dann noch 1 Jahr bis zur vorgezogenen Altersrente selbst zu überbrücken!!!)

        Bei Rückfragen bitte melden.

        • Moin Evi,

          Ich melde mich heute Abend noch.

          Frage zu Punkt Nr.2:

          Ist das eine „private“ Rentenversicherung, weil … in der Überschrift bAV steht.

          Gruß
          Lars

        • Moin Evi,

          zu Frage Nr.1:

          Keinen unmittelbaren Einfluss auf die tEMR.
          Wenn nach 2005 für die Direktversicherung die Fortführung der Pauschalversteuerung gewählt wurde, dann ist die Auszahlung der Direktversicherung steuerfrei.

          Auch bei einer Kapitalauszahlung wird die KK + PV zugreifen. Ein Beispiel (ich hoffe das ich es richtig rüberbringe)

          Auszahlung Gesamtkapitalsumme: 100000€ … Verbeitragung durch die KK über 10 Jahre lang = 120 Monate

          Da du durch die tEMR in der KK den „Pflichtversichertenstatus“ besitzt, steht dir auch ein monatlicher Freibetrag von (in 2023) ca. 175€/Monat zu.

          Berechnung des Freibetragen: 120 Monate x 175€ = 21000€
          Gesamtsumme der Direktversicherung: 100000€

          100000€ – 21000€ = 79000€

          Diese 79000€ werden für 10 Jahre monatlich verbeitragt.

          79000€ : 120 Monate = 658,33€

          Auf diesen Wert wirst du 10 Jahre Monat für Monat KK-Beiträge zahlen, sind dann 14,6% + individuellen KK-Zusatzbeitrag (ca.1,5%) ~ 16,1% … ~106€/Monat KK-Beitrag

          Da der Freibetrag von 175€/Monat in diesem Beispiel überschritten wurde sind noch die PV-Beiträge fällig. In diesem Beispiel dann 10 Jahre voll auf die 100000€ Auszahlungsbetrag. (Beispiel kinderlos = 4%)

          100000€ : 120 Monate x 4% = 33,33€/Monat.

          Macht also über 10 Jahre ca. 16720€ KK+PV Beiträge, diese sind falls du als Rentnerin Steuer zahlst auch in der Steuererklärung ansetzbar.

          Zu Frage Nr.2:

          Es ist eine privat abgeschlossene RV.
          Keine Auswirkung auf die tEMR. Da Pflichtmitgliedschaft durch die tEMR vorliegt, wird diese private Rente oder auch Auszahlung von der KK nicht verbeitragt. Jedoch, da der Vertrag nach 2004 abgeschlossen wurde, erfolgt eine Versteuerung der RV. Wie hoch … siehe nachfolgender Link:

          https://www.versicherungenmitkopf.de/rentenversicherung/besteuerung-private-rentenversicherung-wie-viel-bleibt-uebrig

          zu Frage Nr.3:

          Mit dem ärztlichen Attest umgehst du eine mögliche Sperrzeit, aber auch mit der unwiderruflichen Freistellung von 1 Jahr, jedoch besteht bei einen GdB >50% ein besonderer Kündigungsschutz. Das ärztliche Attest kann hier aber sehr hilfreich sein. Zur Ausgangsfrage zurück.

          tEMR vs. EMR
          Eigentlich ist der Weg über die EMR und anschließender „Arbeitsmarktrente“ richtig, ich habe jedoch einige Bedenken, da du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat. Versuche doch nach der Freistellung diesen Weg einzuschlagen, die SB-Rente wäre ja falls es nicht klappt anschließend auch noch der „NOTANKER“. (Beratungsgespräche mit DRV+KK+AfA sind hier undedingt notwendig)

          Gruß
          Lars

          • Guten Morgen Lars,

            viele Dank, Du bist echt genial!
            Kann sich folgende Formulierung im Aufhebungsvertrag auch in irgendeiner Weise negativ für den Arbeitnehmer auswirken?

            Das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bestehende Arbeitsverhältnis wird aus personenbedingten, gesundheitlichen Gründen einvernehmlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sein Ende finden.

            Danke für Deine Recherchen!!!
            Was ist negativer personenbedingt oder betriebsbedingt für einen Arbeitnehmer?

          • Moin Evi,

            „Kann sich folgende Formulierung im Aufhebungsvertrag auch in irgendeiner Weise negativ für den Arbeitnehmer auswirken?“

            Mit dem Passus: “ … personenbedingten, gesundheitlichen Gründen einvernehmlich …“ wird suggeriert, daß das AV aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde und nicht aus betrieblichen Gründen. Auch eine personenbedingte Kündigung aus gesundheitlichen Gründen stellt eine „ordentliche“ Kündigung durch den AG dar.

            Falls eine ALG-1 Phase im Anschluss nach dem 1 Jahr Freistellung folgt, … ein Jahr fehlt ja noch bis zur SB-Rente …, wird dieser Punkt definitiv bei der/den AfA Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter zur Sprache kommen.

            „Was ist negativer personenbedingt oder betriebsbedingt für einen Arbeitnehmer?“

            Wenn nur personenbedigt … (verhaltensbedingt) steht … naja, dann hat der AN eventuell dem AG ein Bein gestellt oder dem AG einen Vogel gezeigt … ganz salopp gesagt.

            Gruß
            Lars

            Literatur:

            https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Krankheitsbedingt.html

          • Hallo Lars,

            Wenn nur personenbedigt … (verhaltensbedingt) steht … naja, dann hat der AN eventuell dem AG ein Bein gestellt oder dem AG einen Vogel gezeigt … ganz salopp gesagt.

            wird das durch die „aus personenbedingten gesundheitlichen“ Gründen nicht
            definiert/begründet (Attest)?

            Danke und Gruß
            Evi D.

          • Hallo Lars,

            1.sorry aber ich hab hier Deine Antwort auf meine Frage nicht verstanden:

            Was ist negativer personenbedingt oder betriebsbedingt für einen Arbeitnehmer?

            Wenn nur personenbedingt … (verhaltensbedingt) steht … naja, dann hat der AN eventuell dem AG ein Bein gestellt oder dem AG einen Vogel gezeigt … ganz salopp gesagt.

            Ist die Formulierung „personenbedingten, gesundheitlichen Gründen auf ärztlichen Rat einvernehmlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist“ in meinem Fall (Schwerbehinderung, unkündbar etc.) überhaupt korrekt?

            2. Stimmt es, dass bei Auzahlung einer privaten Rentenversicherung auf Rentenbasis (Laufzeit 7 Jahre) auch nur 25% Kapst. etc. anfallen, bzw. welche Abzüge fallen genau an?

            Vielen Dank und schönen Sonntag.

          • Moin Evi,

            „personenbedingt“ bedeutet, dass die Kündigung oder der (Grund) Abschluss eines Aufhebungsvertrages (wie das Wort schon sagt) in der Person begründet liegt.

            „ordentliche Kündigungen“ können aus:

            – betriebsbedingten Gründen
            – personenbedingten Gründen
            – verhaltensbedingten Gründen

            erfolgen. Eine Kündigung aus „verhaltensbedingten Gründen“ ist negativ zu bewerten, da hier die Gründe im „Fehlverhalten“ des AN zu sehen sind.

            Beispiele:

            – Diebstahl
            – tätlich Angriff
            – Arbeitszeitbetrug
            – Störung des Betriebsfriedens
            – Unpünktlichkeit

            Das kann u.U. zu einer „fristlosen“ Kündigung führen.

            Eine Bewertung was für ein AN schädlicher ist, (betriebsbedingt vs. personenbedingt) kann ich nicht abgeben. Im Vordergrund steht aber Deine Gesundheit und wenn ein ärztliches Attest vorliegt, dass der Arzt empfiehlt die Teilzeitstelle aufzugeben, dann ist die Formulierung:

            „personenbedingten, gesundheitlichen Gründen auf ärztlichen Rat einvernehmlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist“

            nicht zu beanstanden. Ich stelle noch 2 Links ein:

            https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/aufhebungsvertrag/

            https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/kuendigungsschutzverfahren/

            Zur 2. Frage:

            „2. Stimmt es, dass bei Auzahlung einer privaten Rentenversicherung auf Rentenbasis (Laufzeit 7 Jahre) auch nur 25% Kapst. etc. anfallen, bzw. welche Abzüge fallen genau an?“

            Ich gehe davon aus, das die KVdR Mitgliedschaft durch die unbefristete TEMR vorliegt, damit Status „Pflichtmitgliedschaft“ in einer gesetzlichen KK.
            Ergo: Die private Rentenversicherung wird durch die KK nicht verbeitragt.

            Was die Steuer betriff … siehe Link, den ich am 06.09. für dich eingestellt habe.

            Besteuerung bei Einmalzahlung (private Rentenversicherung, Abschluss nach 2004)

            Wenn nachfolgende Bedingungen nicht!!! erfüllt werden, sind von den Erträgen Kapitalertragssteuer (25%) + Soli einzubehalten.

            – Laufzeit mindestens 12 Jahre
            – bei Verträgen vor 2012 Auszahlung erst ab dem 60. Lebensjahr
            – bei Verträgen nach 2012 Auszahlung erst ab dem 62. Lebensjahr

            Gruß
            Lars

            PS: Stelle Dir persönlich einmal die Frage:

            „Warum habe ich vor -zig Jahren die bAV und die private RV abgeschlossen?

            Eventuelle Antwort?: „Ich will im Alter mehrere „Hönigtöpfe haben“

            Du musst für Dich und Deinen persönlichen Bedingungen halt entscheiden:

            Verrentung oder Komplettauszahlung

          • Hallo Lars,

            danke für Deine klaren Worte,
            das war von Nöten.
            Manchmal braucht man das von neutraler Seite.
            Gute Zeit und Gruß
            Evi D.

  50. Hallo zusammen,
    Ich werde Ende 2023 meine Arbeitsstelle als Geschäftsführer aufgeben. Nach 30 Jahren. Auszahlung Abfindung im Januar 2024.
    Fester GF Vertrag bis 2026. Habe hier schon sehr viel gelesen, klasse Information und ich habe hier schon sehr viel Wissen aufgesaugt. Werde mich für das Dispojahr entscheiden. Krankenkassen und Rentenbeiträge, denke ich, habe ich weitesgehend verstanden. Meine Frage bezieht sich auf die Ruhezeit des ALG eins. Durch die feste Laufzeit des GF stellt sich mir die Frage, ob hier auch die Ruhezeit entsprechend verlängert wird. Habe schon gelesen, dass die Ruhezeit maximal zwölf Monate betragen würde. ich sollte tatsächlich die Ruhezeit verlängert werden würden hier ja dann Probleme auftreten mit den fünf Jahren Beschäftigung.
    Wer kann helfen? Lg Jack

    • Moin Jack,

      was verstehst du unter … „mit den fünf Jahren Beschäftigung“? Ich vermute es ist die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehung der Arbeitslosigkeit gemeint.

      Hinweis:

      Zum Antrag ALG1 gibt es für „Gesellschafter/Geschäftsführer“ ein AfA Zusatzblatt mit der Kennung:

      BA FGL – 31 Zusatzblatt

      Das kannst du im Internet finden und schon einmal ansehen (falls zutreffend).

      Gruß
      Lars

  51. Lieber Herr Ranning, liebe Mitlesende,

    zunächst vielen Dank für die vielen hilfreichen Informationen. Ich habe sowohl über das Buch als auch die Internetseite große Unterstützung erhalten

    Ich werde Ende März 2024 nach 19 Jahren meine Arbeitsstelle in einem Großunternehmen verlassen. Ich werde dann 47 Jahre alt sein und plane zukünftig einen Job mit weniger Belastung und dementsprechend weniger Vergütung nachzugehen. Ich habe nunmehr die Möglichkeit meine Abfindung als Einmalzahlung (310.000,- Euro) zum Ende März 2024 auszahlen zu lassen oder monatlich ratierlich (durch Rückstellung gesichert jedoch nicht insolvenzgeschützt) bis zum frühestmöglichen Renteneintritt (derzeit 63 Lebensjahr aufgrund SB). Bei ratierlicher Auszahlung wird der jeweilige monatliche persönliche Steuersatz herangezogen (bei mir Steuerklasse 1). Der Bruttobetrag ist bei der ratierlichen Zahlung festgelegt und ändert sich nicht. Der daraus resultierende Nettobetrag kann sich ggf. (z. B. durch Steuerklassen- wechsel) ändern. Die Kranken- und Pflegeversicherung werde ich bzw. ein neuer Arbeitgeber nach meinem Ausscheiden selbst tragen.

    Das Finanzamt empfiehlt mir Auszahlung als Einmalzahlung. Ich bin jedoch zögerlich angesichts der hohen steuerlichen Abzüge und präferiere die ratierliche Variante.

    Welche Ansicht vertreten Sie und gibt es bei der ratierlichen Auszahlung womöglich Fallstricke oder Aspekte die ich beachten solle?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

    LG Maria

    • Wenn man im Abfindungsjahr keine weiteren Einkünft erzielt, dann gibt mir der Abfindungsrechner bei 310.000 (ledig) eine Steuer von 84.759 aus. Das entspricht einer Steuerlast von 27,35%
      Voraussetzung dafür ist, dass die Einkünfte Jan – März mit entsprechenden Ausgaben „steuerlich kompensiert“ werden (z.B. mit Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung) und in 2024 keine weiteren Einkünfte erzielt werden.

      Jetzt schaue ich in die Grundtabelle ab welchem Einkommen ein Grenzsteuersatz von 27% zu zahlen ist. Das ist irgendwo zwischen 20.000 und 24.000€ der Fall. (Ich finde beim Grenzsteuersatz keine Tabelle mit Nachkommastellen, daher die Range)

      Wenn nun das zukünftige Einkommen größer als 24.000€ pro Jahr (brutto) ist, dann zahlt man bei ratierlicher Abfindung mehr Steuern als bei Einmalzahlung incl. Fünftelregel.

      • Hallo eSchorsch,

        vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

        Ich werde zwischen Januar und März noch 27.000,- Bruttogehalt zzgl 10.000,- Euro Bruttbonus bekommen. Also in Summe 37.000,- Euro brutto.

        Ändert dies das Bewertungsverhältnis pro oder contra ratierliche Auszahlung ausschlaggebend?

        Angenommen ich gehe zukünftig Teilzeit für 1.500,- Euro arbeiten. Zahle ich dann Krankenkassenbeiträge nur aus dieser abhängigen Beschäftigung oder will die KV auch für die ratierliche sonstige Einnahme Beiträge sehen?

        Liebe Grüße

        Maria

        • 37.000 ist ein Betrag, den man in einem Dispojahr ausgleichen kann.
          Wenn du direkt an die jetzige Beschäftigung eine neue Stelle antrittst, dann wirft das die Berechnung über den Haufen.
          Wobei für dich bei der DRV das Problem besteht, dass du zu alt bist um für Ausbildungszeiten nachzuzahlen, aber zu jung bist um für vorgezogene Rente einzuzahlen. Es bliebe also wohl nur die freiwillige Versicherung mit monatlichem Maximalbeitrag (9 * 1357,80€) und/oder eine private Rentenversicherung.

          Zu den Steuern:
          Auf 1.500 monatlich = 18.000 jährlich zahlt man (Grundtabelle 2022, hab nix neueres) 1.694€ Steuern.
          Dividiere ich die 310.000 durch 16 Jahre dann sind das 19.375 pa.
          Auf (18000 + 19000 = 37.000) zahlt man 7.235. Also 5541 mehr als ohne ratierliche Abfindung. Oder umgerechnet 5541 / 19375 = 28,6% Steuern (oben waren es 27,3%).
          Man sieht, die Progression hat ihre Wirkung.

          Ein anderer Punkt ist, dass man die Abfindung ja nicht unverzinst auf dem Konto lassen würde. Das Geld, den man nicht in näherer Zeit fürs Leben benötigt, würde ja angelegt und Zinsen/Dividenden/Wertsteigerungen erbringen.
          Das gibt es bei der ratierlichen Abfindung nicht. Im Gegenteil, man setzt sich einem Insolvenzrisiko aus.

          Ich vermute, dass momentan eine ratierliche Abfindung nicht sv-pflichtig ist.
          Es garantiert aber niemand, dass der Gesetzgeber nicht demnächt „die Beitragszahlungen auf eine breitere Basis“ stellen wird. Und dann zahlste auch darauf Sozialabgaben.

          Ich sehe geldmäßig Nachteile bei der ratierlichen Abfindung. Dazu mehr Risiken und Fragezeichen wie bei der einmaligen Abfindung.
          Das kann aber auch daher rühren, dass ich vorbelastet bin. Hier heißt das Thema meist Privatier, sprich so viel wie möglich Abfindung raus holen und damit die Zeit zur Rente überbrücken. Dass jemand noch 16 Jahre arbeiten will, passt hier nicht so in das gewohnte Denkschema.

          • Hallo eSchorsch,

            klasse – ganz herzlichen Dank für die wertvollen Entscheidungshilfen.

            Wenn ich mich trotz der Risiken für die ratierliche Abfindungszahlung entscheide, wonach es derzeit aussieht, hast Du ggf. noch Tipps? Gibt es da ggf. noch Optimierungspotenzial (z.B. Investitionen in das selbstgenutzte Haus etc.)?

            Ich denke, ich komme neben meinen Ersparnissen mit einem zukünftigen Gehalt unter 1.000,- Euro aus und würde dann „so wenig“ Lohnsteuern wie möglich zahlen wollen.

            Viele liebe Grüße

            Maria

          • Ratierlich ist für mich Neuland.
            Einziger Hinweis: sieh immer zu, dass du immer eine sv-pflichtige Beschäftigug hast, denn damit sollte die rat. Abfindung nicht für KK-Beiträge herangezogen werden. (Was sie würde, wenn du ohne Beschäftigung = Privatier wärst)
            Ich würde mir das von der Krankenkasse bestätigen lassen.

          • Ich danke Dir, Schorsch!

            Deinen Hinweis bzgl. Krankenversicherung werde ich folgen und mal meine KV kontaktieren.

            Liebe Grüße

            Maria

    • Moin Maria130177,

      ich stelle einmal nachfolgende Literatur ein … (Herr Marcel Werner meldet sich manchmal auch im Blog vom Privatier)

      https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2020/05/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-5-zuflusssteuerung/

      Problematisch sehe ich, dass die ratierliche Abfindung nicht insolvenzgeschützt ist.

      “ (derzeit 63 Lebensjahr aufgrund SB)“

      Die frühestmöglichen Renteneintritt mit SB-Rente (GdB min.50%) ist nach jetziger Rechtslage schon ab 62 Jahren (mit Abzügen) möglich.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für den Link und den Hinweis bzgl. frühestmöglicher Renteneintritt unter Abzügen.

        Der Punkt mit der fehlenden Insolvenzsicherung verunsichert mich auch.

        Angenommen ich gehe zukünftig in Teilzeit für 1.500,- Euro arbeiten. Zahle ich dann Krankenkassenbeiträge nur aus dieser abhängigen Beschäftigung oder will die KV auch für die ratierliche sonstige Einnahme Beiträge sehen?

        Liebe Grüße und vielen Dank

        Maria

  52. Moin maria130177,

    Interessante Frage.

    Ratierliche Abfindung mit monatlichen Auszahlungen stellen „unechte“ Abfindungen dar und werden beim Status frw. Versichert von der KK verbeitragt. Allerdings wenn das Gehalt der anschließenden Teilzeitbeschäftigung bei 1500,-€/Monat liegt, ist dein KK-Status „Pflichtversichert“.

    Bei frw. Versicherten …

    „In monatlichen Teilbeträgen gezahlte Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes sind uneingeschränkt der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legen.“

    Quelle: BSG, Urteil vom 15.10.2014 – B 12 KR 10/12 R

    Ich muss noch einmal bezüglich „vierteljährliche“ Auszahlung der Abfindung nachlesen, bin mir nicht ganz sicher, aber da gab es evt. auch noch einen speziellen Passus.

    Im oberen Link hatte ich dir einen Beitrag von Herrn M. Werner eingestellt. Evt. für deine Entscheidung … Kontakt aufnehmen und in „Begleitung“ abstimmen was der bessere Weg wäre:

    Ratierliche Auszahlung vs. Einmalauszahlung

    und er kann dir bestimmt weitere Optimierungsmöglichkeiten aufzeichnen … Abfindung in Höhe von 310K ist schon stattlich, da ist evt. eine „Begleitung“ sinnvoll.

    Gruß
    Lars

    • Hallo Lars,

      vielen herzlichen Dank auch Dir.

      Wie bereits oben geschrieben, werde ich mich trotz aller Risiken wohl für die ratierliche Auszahlung entscheiden und eine zukünftige Beschäftigung unter 1.000,- Euro suchen um in der Krankenkasse pflichversichert zu sein.

      Was genau meintest Du mit vierteljährlicher Auszahlung?

      Liebe Grüße

      Maria

      • Moin Maria130177,

        ratierliche Abfindungen können auch quartalsweise ausgezahlt werden. Am Beispiel AOK etwas Literatur in Bezug auf Abfindungen etc.pp.

        https://www.aok.de/pk/versichertenservice/versicherungsschutz-abfindung/

        weitere Optimierungsmöglichkeiten:

        – Basisrente = Rüruprente (geht immer, keine Altersbegrenzung gegenüber den DRV Ausgleichszahlungen nach §187a SGB VI… (erst ab 50 erlaubt) obwohl in der DRV GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) zum §187a existiert ein „gewisser Passus“ bezüglich dem Alter …

        Auszug aus der GRA zum §187a SGB VI:

        2.5 Lebensalter

        Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden.

        „Im Einzellfall … berechtigtes Interesses“ … das muss man bei einem DRV-Beratungsgespräch klären.

        – energetische Sanierungsmaßnahmen fürs Haus, das suche ich im Anschluss noch raus … förderfähig und damit absetzbar … über 250 verschiedene Einzelmaßnahmen.

        Gruß
        Lars

        • Hallo Lars,

          vielen Dank für die Ausführungen. Diese Variante der Auszahlung kann ich noch nicht.

          Bzgl. der Sanierungsmaßnahmen für das Haus werde ich mich einmal ausführlich beraten lassen.

          Du bist spitze. 🙂

          Liebe Grüße

          Maria

  53. Moin,
    es hieß ja schon, dass die Konstellation, mit 47 eine Abfindung bis zur Rente zu bekommen, hier einen seltenen oder Ausnahmefall darstellt. Speziell dann, wenn noch weitergearbeitet werden will/soll (Die Überlegungen zur Krankenversicherung habe ich für mich auch schon durch).

    Was mir aber hier noch fehlt, ist die Betrachtung der Rente bzw. deren Höhe.

    Ich bekomme selber seit 2020 eine ratierliche Abfindung, die mit der Vollendung des 63. Lebensjahres endet.
    Eine der Voraussetzungen für den Erhalt der ratierlichen Abfindung war das Erreichen der 35 Renten-Jahre für einen „langjährigen Versicherten“ vor(!) Beginn der Auszahlung.

    Mit 47 hat man die o.a. 35 Jahre noch nicht erreicht. Man kann sie durch freiwillige Zahlungen oder die angestrebte Teilzeitbeschäftigung bis 63 noch erreichen, aber Teilzeit bedeutet auch geringere Rentenbeiträge!
    Oder gibt es hier vom Arbeitgeber einen (teilweisen) Ausgleich für geringere oder ausfallende Rentenbeiträge während der Laufzeit der ratierlichen Abfindung?

    Grüße, Bert.

    • Hallo Bert,

      eine solche Bindung ist bei uns nicht gegeben. Die Auszhalungsvariante ist an die Entscheidung des Mitarbeiters gebunden.

      Einen Ausgleich für geringere Rentenbeiträge gibt es nicht. Dafür eine attraktive Betriebsrente ab dem Erreichen des frühestmöglichen Rentenalters.

      Wie gestaltest Du die Weiterbeschäftigung?

      Liebe Grüße

      Maria

  54. Hallo Maria,
    nach einem Dispojahr Nichtstun (sehr, sehr angenehm!) und 14 Tagen ALG1 (damals wichtig für den 720-Tage-Anspruch als Plan B) habe ich wieder angefangen zu arbeiten. Das Gehalt ist gerade noch akzeptabel.

    Nachteil: Meine jetzigen Möglichkeiten zum Steuernsparen sind begrenzt; bisher waren das kleinere Einzahlungen in die Rentenkasse.

    Vorteile:
    Krankenkasse wird nur vom Gehalt berechnet, ich muss also nicht mehr 900,- € pro Monat bezahlen, sondern weniger als die Hälfte (AN-Anteil) => Groooßer Vorteil.
    Noch ein paar Entgeltpunkte bis zur Rente einsammeln.
    „Überschüssiges“ Geld wird auf die Seite gelegt und bringt auch noch etwas Rendite.

    Grüße, Bert.

    • Hi Bert,
      bin gerade im Dispojahr , endet am 31.10.
      hab gerade meine Arbeitslosenmeldung zum 01.11. online losgejagt. Laut Anruf bei der ARGE soll ich das online machen, es würde sich dann der Sachbearbeiter bei mir melden wegen Termin vor Ort. ich möchte ALG I für die vollen 18 Monate ausnutzen nach 36 Jahren ununterbrochenem arbeiten. Bin gespannt, was die einem 56-jährigen mit vormaligem Jahresgehhalt >80000€ anbieten können

      warum hattest Du nur 14 Tage ALG I und was ist mit720-Tage-Anspruch gemeint?

      Gruss Jochen

      • Hallo Jobi,
        Ich habe nur 14 Tage ALG1 bezogen, weil ich danach einen neuen Job angefangen habe.

        Mir war es aber wichtig, den 720 Tage = 2 Jahre ALG1-Anspruch (über 58 Jahre) verbrieft und wenigstens kurz genutzt zu haben, damit ich darauf hätte zurückfallen können, falls das mit dem neuen Job nichts gewesen wäre (Plan B).

        Grüße, Bert.

      • Servus Jobi,
        bin seit Mitte Feb. arbeitslos gemeldet. Habe mich zwei Wochen vorher Arbeitssuchende gemeldet ohne Strafen von der AfA. Ich muss selbstständig zwei Bewerbungen pro Woche schreiben und dokumentieren. Alle paar Wochen (bei Antrag auf Ortsabwesendheit) schicke ich meine Liste zum Bearbeiter. Übrigens ich bin 57 Jahre alt und habe >80000€ verdient. Die wollen alle unter 60 in Butter und Brot bringen. Am Anfang bekam ich auch mehrere Vorschläge, das hörte nach ca. fünf Wochen wieder auf.
        Gruß Grasunter

  55. danke Grasunter für die tolle Rückmeldung 🙂
    wie der Privatier im Blog beim Dispojahr schreibt, gibt es eigentlich keine Frist, da man ja nicht aus einem aktiven Arbeitsverhältnis kommt. aber je früher die alle notwendigen Unterlagen haben, desto früher hat man den Bescheid.
    denke auch, dass die wissen, dass die Vermittlungschancen bei Ü55 mit den Gehaltsvorstellungen wenig erfolgsversprechend sein werden. aber kein Problem, ich schreibe gerne Bewerbungen, solange die mich damit nerven 🙂
    Gruss Jobi

    • Hallo Jobi,
      die Bundesagentur benötigt nur eine Unterlage, die Arbeitsbescheinigung nach § 318. Eine Woche später kam schon der Leistungsbescheid. Eine Korrektur bekam ich im Juli. Vermutlich hing das mit dem Bescheid von der Einkommensteuer zusammen. Jetzt bekomme ich zwei Cent pro Tag mehr!
      LG und ein schönes Wochenende

      • bei mir steht AB nach §312. denke, das ist das Gleiche. bin gespannt, ob es bei mir auch so reibungslos geht wie bei Dir. ich berichte

        Gruss jobi

      • hallo grasunter und die Allgemeinheit, habe meine Arbeitslosenmeldung zum 01.11.23 vor 2 Tagen online losgejagt. gleichzeitig muss man sich auch arbeitssuchend melden. jetzt sehe ich im Vermittlungspostfach, dass für Ende September, also noch während meinem Dispojahr, ein Termin von der Vermittlerin eingetragen wurde. eine offizielle Einladung habe ich noch nicht. laut der umfassenden Beratung durch meinen alten AG vor dem Ausstieg hieß es, im Dispojahr gibt es weder Rechte noch Pflichten für mich gegenüber der Arbeitsagentur. umgekehrt genauso. ich werde der Dame mitteilen, dass ich erst nach Ende des Dispojahres für die Vermittlung bereitstehen werde. Korrekt?

        • Hallo Jobi,
          sobald die Arbeitssuchen Meldung raus ist, machen die sofort ein Termin. Hierfür wird nur die Person identifiziert. Das ganze hat keine 10 Minuten bei der Agentur gedauert. Die gehen davon aus so schnell wie möglich zu Vermitteln. Ich habe erst drei Wochen nach der Arbeitslosenmeldung mein Vermittler kennen gelernt und dann los gelegt. LG Grasunter

          • kurzes Feedback zum Ersttermin bei der Vermittlerin.
            habe eine jüngere Sachbearbeiterin zugeteilt bekommen, war tatsächlich nur ein erstes Kennenlernen, die Daten abgeglichen, sie wollte nochmal wissen, warum ich mich arbeitslos gemeldet habe und hat mir einige grundlegende Infos gegeben. sie meinte, ich kann selbst entscheiden, ob ich mich auf die Vermittlungsvorschläge bewerbe und sie bräuchte auch nicht das Feedbackblatt, ob mich mich beworben habe. ihr wäre bewusst, das bei Ü55 und den Gehaltsvorstellungen >80K eine Vermittlung schwierig werden würde. Hoffe, dass die mich größtenteils in Ruhe lassen und ich mein erstes ALGI im Leben genießen kann 🙂

  56. Hallo,

    leider habe ich mit 60 meinen Job verloren.
    Vielen Dank für die vielen Guten Informationen auf dieser Seite.
    Viellecht kann jemand beantworten wo in dem fünftelrechner Karenzgeldzahlungen eingetragen werden muss?
    Zählt das mit zu Einkommen oder Ersatzleistungen wie Arbeislosengeld.

    vielen Dank
    grüsse
    Rolf

    • In diesem Zusammenhang ist die Bezeichnung „Karenzgeld“ etwas irritierend. Als „Karenzgeld“ hat man in Österreich eine Form des Elterngeldes bezeichnet. Falls das gemeint sein sollte, wird es dazu hier keine Antwort geben.
      Wenn es sich aber um Zahlungen im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot handelt, spricht man in Deutschland von „Karenzentschädigungen“. Diese sind ganz normal zu versteuern und wären daher im Abfindungsrechner im Feld „Jahresbrutto“ mit dazu zu rechnen.

      Gruß, Der Privatier

  57. Hallo,
    vielen Dank für die Antwort ( leider im Jahresbrutto sehr schlecht für meine Steuer)
    Richtig, ich meine natürlich in Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot.
    Ich hoffte das das kein Lohn / Einkommen im normalen Sinn ist, weil ja keine Sozialabgaben anfallen.
    So wird leider mein Jahresbrutto so hoch das von der Abfindung viel an den Staat geht, trotz fünftel Regel.
    danke nochmal
    grüsse

    rolf

  58. nochmal kurz zu meiner Frage vom 13.09. bzgl. Einladung zum Vermittlungsgespräch nach Dispojahr.
    mein Dispojahr endet am 31.10.
    letzte Woche die Arbeitssuchend- und Arbeitslosenmeldung mit Antrag ALG I zum 01.11. online losgejagt. jetzt senden die mir eine Einladung zum Beratungsgespräch zur Arbeitsvermittlung Ende September, also 1 Monat vor Ende meines Dispojahres. Im Dispojahr gibt es doch weder für mich, noch die Arbeitsagentur, Rechte und Pflichten, d.h. bis Ende meines Dispojahres habe ich keine Pflicht zur Beratung zu gehen. erst ab dem Beginn meiner Arbeitslosigkeit am 01.11. muss ich für die Beratung bereitstehen.
    wenn ich denen das jetzt schreibe, dass ich erst ab 01.11. zur Verfügung stehe, könnte sich das natürlich negativ auf die Beziehung mit dem Vermittler auswirken, was es aber nicht dürfte.
    wie seht Ihr das?

    • „Im Dispojahr gibt es doch weder für mich, noch die Arbeitsagentur, Rechte und Pflichten“
      Rein rechtlich gesehen ist der Begriff Dispojahr nicht definiert.
      Du hast dich arbeitsuchend gemeldet, somit steckst du im (Vermittlungs-)Apparat der AfA.
      Niemand kann voraussagen, wie sich dein Vermittler verhält, wenn du vor Beginn deiner Arbeitslosigkeit noch ein paar Wochen in einem abgelegenen Pyrenäenkloster einsiedelst.

      • 🙂
        man weiß halt nicht, ob es sich negativ auswirkt, wenn ich den Termin jetzt absage und auf mein Dispojahr bis 31.10. verweise

    • Ich zitiere hier einmal aus einer Broschüre der Arbeitsagentur:

      „Wenn Sie arbeitsuchend bzw. arbeitslos gemeldet sind und unser Dienstleistungsangebot in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie aktiv mit uns zusammenarbeiten.
      Das bedeutet,
      • die Wahrnehmung von Terminen mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur,
      • die Einhaltung der Vereinbarungen, die Sie mit Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft getroffenen haben (schriftlich festgehalten in der Eingliederungsvereinbarung),
      • eine aktive Stellensuche über das Internet, in Zeitungen etc.,
      • die Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge (innerhalb von 3 Tagen) bzw. Annahme der angebotenen, passenden Arbeitsstellen,
      • die umgehende Mitteilung aller Änderungen, die mit Ihrer Stellensuche einhergehen (z. B. eine Arbeitsaufnahme unter Angabe des Datums der Arbeitsaufnahme sowie der Tätigkeit und dem Namen des Arbeitgebers, das Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Ortsabwesenheit).

      Bei einer Arbeitslosmeldung erwarten wir zusätzlich:
      (es folgen weitere Punkte)

      D.h. die o.g. Punkte müssen sowohl als Arbeitssuchender als auch als Arbeitloser erfüllt werden. Und es empfiehlt sich, sich daran zu halten, wenn man keine Sanktionen in Kauf nehmen möchte. Den Termin abzusagen, wäre daher eine schlechte Idee – und schon gar nicht mit dem Dispojahr als Begründung!

      Gruß, Der Privatier

      • danke für die Empfehlung 🙂 dann werde ich mal hingehen und schauen, was die sich für eine Vermittlung vorstellen

  59. Lieber Privatier und liebe Mitwirkende dieses Forums,

    ich finde es wirklich toll und bemerkenswert, wie konstruktiv und respektvoll auf dieser Seite Wissensaustausch in einem sooo komplexen Thema stattfindet. Vielen herzlichen Dank dafür ! Mich hat es leider im Mai 2023 auch mit einem „Aufhebungsvertrag“ erwischt, den aber mein Anwalt über das Arbeitsgericht zu einer betriebsbedingten Kündigung mit Vertragsende im Januar 2024 drehen konnte. Soweit so gut. „Sprinterklausel“ / „Turboklausel“ auch mit drin, man weiß ja nie, ob man mit 56 vielleicht doch noch kurzfristig einen guten Job bekommt…nun ist es mir passiert..ich habe einen neuen Vertrag ab Januar 2024 unterschrieben ! (Soll ich mich jetzt freuen oder weinen ? Manchmal bin ich mir da nicht ganz so sicher…) Hier die Rahmenbedingungen:

    Jahresgehalt 2023 alter AG: 85 k
    Abfindung Auszahlung Januar 2024 alter AG: 101 k
    Jahresgehalt 2024 beim neuen AG: 80 k, Beginn Januar 2024

    Meine Steuerklasse ist die 3, meine Frau hat voraussichtlich keine Einkünfte in 2023 und 2024.

    Fragen:

    – Wie wird mein Einkommen im Januar 2024 bestmöglich (zu meinem Gunsten) versteuert ? Ich bin ja dann bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt. Ich dachte daran, jetzt mit dem alten AG abzustimmen, dass die Abfindung mit Steuerklasse 3 und der Fünftelregelung geregelt wird. Nun kommt doch aber das tolle neue Gesetz der Ampelregierung, welches diese Anwendung ab 24 nicht mehr unmittelbar möglich macht, oder ?

    – Beim neuen AG dachte ich dann, den Januar 2024 mit Steuerklasse 6 und dann ab Februar mit Steuerklasse 3 is Rennen zu gehen. Ist so ein Wechsel problemlos möglich ? Bei welchem Finanzamt muss man das klären ? a) Wohnsitzfinanzamt, b) Betriebsstättenfinanzamt alter AG, c) Betriebsstättenfinanzamt neuer AG ?

    – Wenn die Fünftelregelung für 2024 nicht mehr bei der monatlichen Steuerabrechnung im Januar 2024 anwendbar sein wird, bringt mir doch dann die späte Möglichkeit der Anwendung ein Jahr später nicht so richtig viel. Bei 4-5% Tagesgeldkontozins gibt man dem Finanzamt ja wirklich einen fetten Kredit..irgendwie ungerecht, zumal ich ja jetzt schon relativ transparente Angaben zu meinem Einkommen in 2024 machen kann !

    Wie kriege ich weiterhin die 101 k Abfindung steuerlich gedrückt ? Ich habe gelesen, dass ab 01.01.2023 die Installation einer PV- Anlage auf dem eigenen Dach nicht mehr mit bis zu 50% steuerlich gegengerechnet werden kann. Ein weiterer Nackenschlag für abfindungsgeplagte brave Steuerzahler…wäre eigentlich eine Super Option gewesen…

    Ich bin zum Glück in einer Pensionskasse bei meinem jetzigen AG und wollte zumindest den Höchstbetrag von ca. 35.000 EUR mit der kommenden Januarabrechnung zugunsten meiner späteren Rente steuerlich gegen rechnen. Außerdem wollte ich in ein berufsständisches Rentenversorgungswerk weitere 15.000 EUR über den alten Arbeitgeber mit der Januarabrechnung einzahlen. Bleibt trotzdem noch ein Batzen über, falls nicht alles in der Januarabrechnung steuerlich aufgefressen wird (hoffentlich). Dann noch die privaten KV- Beiträge für die Jahre 2025-27 im nächsten Jahr im Voraus zu zahlen könnte etwas bringen.

    Fällt Euch vielleicht sonst noch etwas ein ? Ich würde mich riesig über Ratschläge und Tipps freuen… Herzlichen Dank Euch und besonders dem Privatier Chapeaux für diese tolle Seite !!!

    hendrixxx

  60. Moin Hendrixxx,

    „Nun kommt doch aber das tolle neue Gesetz der Ampelregierung, welches diese Anwendung ab 24 nicht mehr unmittelbar möglich macht, oder ?“

    Ja, so wie es aussieht, kann der EX-AG (ab 2024) die Abfindung nicht mehr mit der vorteilhaften Fünftelregelung abrechnen, dass muss dann halt mit der Einkommensteuererklärung dann glattziehen.

    Ich würde evt. für den Monat Januar sogar die Sprinterklausel beim EX-AG ziehen. Das wäre dann eine saubere Lösung … bis 31.12.2023 beim EX-AG, ab 01.01.2024 beim NEU-AG angestellt.

    Optimierungsmöglichkeiten:
    In 2024 liegen für Verheiratete die max. Altersvorsorgebeiträge bei voraussichtlich 55132€/Jahr. Da musst Du einmal für Dich ausrechnen, wieviel Du in 2024 selbst belegst (AN+AG) + berufständisches Rentenversorgungswerk (??? Januar) … da kenne ich mich nicht mit aus, aber: … Ihr werdet noch Luft bis zu den 55132€/Jahr haben, weil die Ehefrau beruflich in 2024 nicht aktiv ist, also für die Ehefrau! evt. noch den Restbetrag in die DRV einzahlen … hier evt. splitten in frw. Einzahlungen + Ausgleichszahlungen um Rentenabschläge auszugleichen. (anschließend für 2024 Zusammenveranlagung)

    Einmal nach oben scrollen zum Kommentar am 04.09.2023 (16:25Uhr). Im Link findest Du über 250 Einzelmaßnahmen welche Sanierungskosten berücksichtigt werden können. Und zum Schluss, falls ein E-Auto vorhanden … nachfolgender Link:

    https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2023/086-wissing-selbst-erzeugter-stromfuer-elektrofahrzeuge.html

    Start hierzu: … also ab Morgen, den 26.09.2023 … der frühe Vogel fängt den Wurm.

    Gruß
    Lars

    • Moin Lars,

      herzlichen Dank für Deine Hinweise / Optimierungsmaßnahmen, sehr hilfreich !

      Die Sprinterklausel wollte ich auch anwenden. Im Arbeitsgerichtsbeschluss steht:

      „Der Kläger erhält das Recht der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit einer schriftlichen (Textform) Ankündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende. Die vorzeitige Beendigung ist auch im Interesse des Beklagten. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses erhöht sich die Abfindung des Klägers gem. Ziff. X dieses Vergleichs für jeden vollen Monat, den das Anstellungsverhältnis vor dem 31. Januar 2024 endet, um eine Monatsvergütung in Höhe von X Euro brutto. Im Fall der vorzeitigen Beendigung erfolgt die Auszahlung der Abfindung mit dem Gehaltslauf des Monats Januar 2024.“

      Für den letzten Satz hatte ich mit meinem Anwalt lange gekämpft. Ich hätte ja auch 2024 arbeitslos werden oder ein Jahr Sabbatical etc. machen können…
      Also tanze ich im Januar 2024 in jedem Fall auf zwei AG- Hochzeiten, was die Frage nach dem Steuerklassen- Splitting aufwirft…

      Der Tipp mit der Ausschöpfung von ca. 55.000 EUR Rentenvorsorge ist super. Ich werde dafür in jedem Fall 2024 noch mal einen Steuerberater konsultieren.

      Leider ist unser Haus 2019 fertiggestellt worden, so dass eventuelle Sanierungskosten hier nicht in Frage kommen – die Hütte muss ja mindestens 10 Jahre alt sein.

      Die Überlegung mit dem Wissingschen Komplett- PV- Paket ging mir auch schon durch den Kopf, habe aber leider (noch) kein E-Auto und würde damit auch gerne erst mal warten, bis die Infrastruktur insgesamt optimiert wird und auch das bidirektionale Laden bei den PKW- Akkus sich standardisiert.

      LG

      hendrixxx

  61. Hallo,
    mein AG hat mir einen Aufhebungsvertrag angeboten. Das es bei uns eine sogenannte „Sprinterprämie“ gibt, muss man die vor der offiziellen Kündigungszeit nehmen in meinem Fall Beendigung des Arbeitsverhältnis 31.12.2023, offizielle Kündigungsfrist wäre der 31.05.2024.
    Nun ist es so, dass ich den AG gebeten habe, das so in der Aufhebungsvertrag rein zu schreiben, da ich dann nur (nach Rücksprache mit meine Krankenkasse) für die 5 Monate den Höchstsatz an Krankenversicherung (fast 1000€!) bezahlen muss und anschl. nur noch den Mindestsatz (so um die 200€).
    Jetzt habe ich wieder irgendwo gelesen, dass, wenn der Passus der genauen Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag drin steht, ab da die „Arbeitslosigkeit“ zählt.
    Nun meine Frage: Wenn ich ab 01.01.2024 mein Dispositionsjahr nehme und mich dann am 01.01.2025 arbeitslos melde, habe ich dann trotzdem eine Sperrfrist? Nach meinen Verständnis beginnt ja dann praktisch das Dispositionsjahr erst zur offiziellen Kündigungsfrist, also am 31.05.2024, oder verstehe ich das falsch?
    Danke im Voraus für die Antwort

    • „Jetzt habe ich wieder irgendwo gelesen, dass, wenn der Passus der genauen Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag drin steht, ab da die „Arbeitslosigkeit“ zählt.“

      Lese ich das erste mal, sowas ist unsinnig.

      „Nach meinen Verständnis beginnt ja dann praktisch das Dispositionsjahr erst zur offiziellen Kündigungsfrist, also am 31.05.2024, oder verstehe ich das falsch?“
      Das verstehst du falsch, dein Arbeitsverhältnis endet (vor Ablauf der arbeitgeberseitigen Kündigunsfrist) am 31.12.23.
      Wenn du dich zum 1.1.2025 arbeitslos meldest, dann wird keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt.

  62. Hallo, erstmalmuss ich sage, sehr interessanter Gedankenaustausch! Danke vorab! Ich bräuchte jedoch etwas mehr Klarheit zum Dispojahr: Konkret möchte ich durch Aufhebungsvertrag 15 Monate vor Regelaltersrentenbeginn in den „Ruhestand“ gehen. Wie lassen sich die Kosten RV und KV/PV in diesem Dispojahr rechnen und vorallem optimieren? Was muss ich evtl. noch beachten?

    • Dispojahr zielt in der Regel darauf ab, Sanktionen der Arbeitsagentur zu verhindern. Dein Plan hört sich nicht so an, als ob du die Dienste der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen willst, von daher würde ich das nicht Dispojahr nennen.

      Wohin willst du optimieren?
      Man benötigt eine Krankenversicherung. Wenn das die GKV ist, dann führt die Einhaltung der Kündigungsfrist dazu, dass die Abfindung nicht zur Beitragsberechnung herangezogen wird und meist nur der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder anfällt.
      Die Rentenversicherung ist optional, du kannst in den 15 Monaten auch ganz ohne auskommen. Du kannst auch freiwillig den Minimalbeitrag pro Monat einzahlen, wenn noch Anrechnungszeit fehlt. Du kannst den Maximalbeitrag pro Monat einzahlen, wenn Geld übrig ist.
      Du kannst auch einen Midijob annehmen und darüber sowohl renten- als auch krankenversichert sein.
      Vielleicht kannst du auch die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, darüber wärst du auch krankenversichert.

      • Hallo eSchorsch – Danke für die Anregungen. Das wirft bei mir weitere Fragen auf! Möglicherweise gehe ich (allerdings folgend den Papieren der Versicherer aus einer Erstauskunft) von falschen Ausgangsfakten aus:
        1.RV – „Sie müssen einen mind. Beitrag ca. 97€/Mon. zahlen…“ (Meine Anrechnungszeit ist nach 40Jahren Beitragszeit wohl erfüllt) daher hier meine Frage: Warum ist RV optional, wo finde ich das?
        2.KV – bin bereits als Angestellter freiwillig versichert da über der Bemessungsgrenze: Aussage KV: Beitragsbemessungsgrundsatz: Abs.(2) Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungs-pflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. – heisst bei mir: Maximalbeitrag mind für 12 Monate, oder nicht? (§2 aus „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ vom GKV Spitzenverband). Daher hier die Frage – wie kann ich den, in den 15 Monaten verringern (ca. 800€/Mon.)?
        Ich hoffe, ich konnte den Gedanken/meine Fragen etwas klarer darstellen. LG Tim

        • „Sie müssen einen mind. Beitrag ca. 97€/Mon. zahlen…“
          Ja, wenn man sich freiwillig versichert.

          „Warum ist RV optional, wo finde ich das?“
          Im gleichen Gesetz wo auch steht, dass eine private Haftpflichtversicherung optional ist.
          Andersrum wird ein Schuh daraus: es gibt keine Verpflichtung für Privatiers, sich in der GRV zu versichern. Ich habe auch nur so lange den Mindestbeitrag gezahlt, bis ich die 35 Jahre voll hatte; Momentan zahl ich keinen Beitrag mehr zur GRV.

          „§2 aus „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ vom GKV Spitzenverband“
          Prima, das du das kennst. Du must nur noch bis §5 Absatz 5 weiterlesen, dort findest du den Verweis auf den 158 SGB 3.
          Das bedeutet wenn keine Ruhezeit verhängt wird/würde (Kündigungsfrist eingehalten), dann wird die Abfindung nicht verbeitragt und der monatliche Beitrag bemisst sich nach dem erzielten Einkommen. Ist das Null oder liegt unter irgenwo bei ungefähr elfhundert Euro pro Monat, dann greift der monatliche Mindestbeitrag (200 – 250€).

          • Nachfrage: Ich bekomme keine Entschädigung od. Abfindung (§ 158 heißt:
            Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung) – also hier nicht zutreffend. Insofern also auch nicht Ihre Folgeaussage?! Was verstehe ich hier falsch: Ich bekäme eine 12Wochen Sperre (keine Ruhezeit s.o.), also doch wieder der oben zitierte §2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, da ja der §5/Abs.5 wg. fehlender Abfindung/Zuwendung auch nicht zutrifft??

          • § 2, Absatz 1
            Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds
            bemessen.

            Auf der Seite des Spitzenverbandes findet sich unter der Datei „Beitragsgrundsätze“ noch eine Datei mit dem „Katalog der Einnahmen …“. Hier sind haarklein alle möglichen Einnahmen aufgedröselt, auf die ein Beitrag erhoben werden kann.
            Wenn Einnahmen nicht in dieser Tabelle stehen, gibt es keine Rechtsgrundlage das zu verbeitragen.

            Um ehrlich zu sein, ich weiß nicht auf welchen Spezialfall die GKV den § 2, Absatz 2 bezieht. Es könnte z.B. eine Begründung für den monatlichen Mindestbeitrag sein.

            Ich weiß aber, dass (ohne Ruhezeit) nur die laufenden Einnahmen als Bemessung des Beitrages dienen. Wobei hier nonatliche Mindeseinkünfte von z.Zt. 1167€ zugrunde gelegt werden, was einem Beitrag irgendwo zwischen 200 und 250€ je Monat entspricht.

            PS: Wenn nur eine Sperrzeit verhängt wird, dann trägt die AfA die Krankenkassenbeiträge nach dem ersten Monat. Siehe Kommentar von Lars unten beim Thema von Thoron.

  63. Moin,
    sollte man meine Beiträge dahingehend verstehen können bitte ich ebenfalls um Löschung. Es war nicht meine Absicht „kreative“ Strategien zu unterstützen!
    LG
    Palito

  64. Hallo,
    ich hätte noch eine Frage zur Sperrfrist und Ruhezeit, die ich trotz vielen Lesens nicht klar beantwortet bekomme.

    Auf der einen Seite heißt es, dass ein Aufhebungsvertrag die Sperrfrist im Prinzip immer auslöst (von speziellen Fällen mal abgesehen). Diese dauert 12 Wochen, in der aber Krankenversicherung und Rentenversicherung von der Agentur für Arbeit bezahlt werden.
    Diese Sperrzeit ist sozusagen die Strafe für den selbstverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes.

    Darüberhinaus kann die Agentur nun auch eine Ruhezeit verordnen, die sich nach bestimmten Regeln bemisst. In meinem Fall wären das 82 Tage, also weniger als 12 Wochen.
    Bei der Ruhezeit zahlt die Agentur keine Kranken-und Rentenversicherung.
    Beide Zeiten starten gleichzeitig.

    Aber was heißt das jetzt für mich?
    Bekomme ich jetzt Krankenversicherung und Rentenversicherung bezahlt, da meine Ruhezeit kleiner Sperrzeit ist? Oder wie verhält sich das?
    Vielen Dank

    • Moin Thoron,

      „Auf der einen Seite heißt es, dass ein Aufhebungsvertrag die Sperrfrist im Prinzip immer auslöst (von speziellen Fällen mal abgesehen). Diese dauert 12 Wochen, in der aber Krankenversicherung und Rentenversicherung von der Agentur für Arbeit bezahlt werden.
      Diese Sperrzeit ist sozusagen die Strafe für den selbstverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes.“

      Die Rentenversicherung definitiv nicht! und KK … wenn nur eine Sperrzeit o. Urlaubsabgeltung vorliegt, dann: siehe §5 Abs.1 Satz 2 SGB V:

      § 5 Versicherungspflicht
      (1) Versicherungspflichtig sind:

      xxxxxxxxxx

      2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

      Beim Zusammentreffen einer Sperr- sowie einer Ruhenszeit (Entlassungsentschädigung): (etwas Literatur)

      https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/beruecksichtigung-einer-abfindung-beim-arbeitslosengeld-7-zusammenhaenge-mit-der-sperrzeitregelung_idesk_PI42323_HI2616851.html

      Heißt also für die 82 Tage KK+PV Beiträge selber bezahlen, danach greift die weitere Sperrzeit, und hier liegt dann KK+PV-Schutz über die AfA vor, … siehe §5 Abs.1 Satz2 SGB V.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich finde die Wechselwirkung zwischen Sperrzeit und Ruhezeit nach wie vor verwirrend.
        Wenn ich dich aber richtig verstehe, so trumpft Ruhezeit gegen Sperrzeit, deswegen in den ersten 82 Tagen keine KK und RV, aber danach (wenn es such nur wenige Tage sind, doch).

        Andererseits sagt dein Link:

        „Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe führt ebenfalls zum Ruhen des Arbeitslosengeldes grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Wochen.“

        Dies befände sich im Widerspruch zu der Aussage, dass der kleinste der drei Zeiträume

        1.Berechnung gemäß Abfindungshöhe, Lebensalter und Firmenzugehörigkeit
        2.Zeitraum bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlcihen Kündungsfrist geendet hätte.
        3.Maximal ein Jahr.

        die Länge der Ruhezeit definiert.
        Also in meinem Fall statt 82 Tagen nach 1 versus 12 Wochen nach obiger Aussage.
        Finde ich verwirrend.

  65. Ich habe das jetzt nochmal genau gelesen und bin zu folgendem Verständnis gekommen.

    – Die Agentur zahlt grundsätzlich keine Rentenbeiträge währende einer Sperr- oder Ruhezeit
    – Hat man nur eine Sperrzeit, aber keine Ruhezeit (weil keine Abfindung), zahlt die Agentur die KK-Beiträge nach dem ersten Monat.
    – Hat man aber eine Abfindung erhalten, so löst die Sperrzeit (Wegen Arbeitsaufgabe) auch eine Ruhezeit aus, die mindestens so lang ist wie die Sperrzeit, also mind. 12 Wochen. In dieser Zeit zahlt die Agentur keine KK-Beiträge.

    Somit ergibt sich doch eine kleine Korrektur zu Lars Aussage.
    Wenn ich mich irren sollte, so bitte ich um Aufklärung.

    • Moin Thoron,

      – Die Agentur zahlt grundsätzlich keine Rentenbeiträge währende einer Sperr- oder Ruhezeit

      Richtig, zu „beitragsfreie Rentenzeiten“ während einer Ruhezeit im Anschluß noch ein Hinweis

      – Hat man nur eine Sperrzeit, aber keine Ruhezeit (weil keine Abfindung), zahlt die Agentur die KK-Beiträge nach dem ersten Monat.

      Richtig, wenn „nur“ eine Sperrzeit vorliegt, dann greift §5 Abs.1 Satz 2 SGB V

      Wenn jedoch eine Sperrzeit (12 Wochen) wegen Aufhebungsvertrag von der AfA verhängt wird und gleichzeitig wegen der Abfindung ein Ruhezeittatbestand von 82 Tagen vorliegt, dann: …

      Auszug aus dem Merkblatt 17 für Arbeitslose „Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen
      für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit) S.12

      Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt. Sofern
      jedoch neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 158 SGB III auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird, vermindert sich die Dauer
      des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit (vgl. » Merkblatt 1 für Arbeitslose).

      Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, sind Sie durch die Agentur für Arbeit nicht versichert. Um versicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre Krankenkasse.

      Auszug Ende

      d.h. für die 82 Tage (Ruhezeittatbestand) bei gleichzeitiger Wirkung der Sperrzeit, muss sich der AL um eine KV kümmern, der §5 Abs.1 Satz 2 SGB V greift für diesen Zeitraum (82 Tage) dann nicht.

      Und nachfolgender Hinweis hinsichtlich RV-Anrechnungszeiten während einer Ruhezeit… auch hier ein Auszug (S.12) aus dem genannten Merkblatt Nr.17:

      Die Ruhenszeit kann vom Rentenversicherungsträger als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Der Ruhenszeitraum wird dem Rentenversicherungsträger von der Agentur für Arbeit gemeldet, wenn die/der Arbeitslose während dieser Zeit u.a. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand und an ihrer/seiner beruflichen Eingliederung ausreichend mitwirkte.

      Gruß
      Lars

    • „Hat man aber eine Abfindung erhalten, so löst die Sperrzeit (Wegen Arbeitsaufgabe) auch eine Ruhezeit aus, die mindestens so lang ist wie die Sperrzeit, also mind. 12 Wochen.“
      Um es nochmal deutlich zu sagen: nein, das stimmt so nicht!

  66. Hallo Lars, eSchorsch,

    vielen Dank für Eure Beiträge. Was ich dann nicht verstehe ist dieses Zitat aus Haufe (siehe Link von Lars).

    „Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe führt ebenfalls zum Ruhen des Arbeitslosengeldes grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Wochen. Darüber hinaus bewirkt eine 12-wöchige Sperrzeit eine Minderung des Arbeitslosengeldes um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Bei älteren Arbeitnehmern (mit Höchstanspruchsdauer von 24 Monaten) kann dies zu einer Kürzung des Anspruchs um 6 Monate führen.“

    Der erste Satz sagt doch das aus, was ich in meinem Beitrag sagte. Ist das falsch oder verstehe ich es nur falsch?

    • Soweit ich weiss, gibt es im SGB 3 keinen Terminus „Ruhezeit“. Das was umgangssprachlich als Ruhezeit bezeichnet wird, ist in § 158 SBG 3 beschrieben als „Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung“, bzw. im § 157 bei Urlaubsabgeltung …

      Dann gibt es den § 159 SGB 3 „Ruhen bei Sperrzeit“. Dort wird beschrieben (wie auch bei Haufe), dass während einer Sperrzeit der Anspruch „ruht“, sprich das Amt zahlt kein ALG1.
      Dieses Ruhen (nach § 159) ist aber ein anderes Ruhen als das Ruhen nach §158 (das umgangssprachlich als Ruhezeit bezeichnet wird). Diese zwar ähnliche Begriffe haben aber unterschiedliche Konsequenzen.

      Wenn wir korrekt und gesetzeskonform kommunizieren wollen, dann müssen wir den Begriff Ruhezeit künftig vermeiden und stattdessen „Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung laut § 158 SGB 3, bei Urlabusentabgeltung lt § 157 SGB 3 oder bei sonstigem Sozialleistungsbezug lt § 156 SGB 3“ sagen.
      Das ist unpraktisch und das macht keiner …

      Lange Rede, kurzer Sinn: Während einer Sperrzeit ruht zwar der Anspruch, aber nicht mit den gleichen Konsequenzen wie bei bei einer Ruhezeit, ähm wie bei einem „Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung laut § 158 SGB 3“.

      Heißt für dich nur einen Monat Beitragszahlung zur Krankenkasse, danach übernimmt das Amt.

  67. Hallo, ich möchte mich für die hilfreichen Infos bedanken, insbes. bei eSchorsch! Mir ist jetzt etwas klarer geworden, was ggf. auch mich zu käme. Mit diesen Infos kann ich jetzt etwas überschlagen und mich zwischen Privatierdasein (vorerst 1 Jahr ohne AfA), Sofort-Gang zur Afa (plus ALG1+Sperre etc.) und Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbezug entscheiden. Vielen herzlichenn Dank!!!

    • Nur zum Verständnis, vielleicht für die Minderheit hier, die ohne Abfindung in den „Ruhestand“ gehen wollen.
      Du bekommst also keine Abfindung, aber es soll ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden? Was soll dann im AHV geregelt werden ? Was ist der Vorteil im Vergleich zur simplen Eigenkündigung?

  68. Ich habe eine Frage zum Thema Gewerkschaft und hoffe, jemand kann mir helfen:

    Bekommt die Gewerkschaft auch 1% des Abfindungsbetrags?

    Ich habe keine Informationen dazu finden können.

    Vielen Dank.
    Frank

    • Meist steht in der Satzung der Gewerkschaft ein Passus bezüglich Mitgliederbeitrag.

      Bei VerDi steht dort z.B. „ein Prozent aus diesem regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen als Mitgliedsbeitrag zu zahlen“
      Abfindung ist kein regelmäßiger monatlicher Verdienst! Also kein VerDi-Beitrag darauf.
      Für Rentner oder Nichtarbeitnehmer gibt es oft spezielle Klauseln, die jeweilige Satzun gibt Auskunft.

  69. Hallo Privatier, bin mit einer Krankschreibung während meiner Arbeitsphase in das „Privatiersein“ gelangt und seit November Bezieher von Krankengeld. Im November war ich arbeitslos gemeldet. Nachdem ich den Leistungsbescheid von der Agentur erhalten habe, habe ich mich dort wieder abgemeldet (Stichwort „4 Jahre Gültigkeit“). Was muss ich in Bezug auf meine gesetzliche Krankenversicherung beachten? Übernimmt während meines Krankengeldbezuges meine Krankenkasse die Beiträge? Weitere Empfehlungen?
    Vielen Dank und Gruß

    • Während des Bezuges von Krankengeld muss man in der Regel keine Beiträge zur KV zahlen.

      Eine Empfehlung wäre noch, den Ablauf der Ereignisse noch einmal zu überprüfen. Wenn jemand während eines Arbeitsverhältnisses erkrankt, zahlt erst einmal der AG weiter das Gehalt. Nach sechs Wochen oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses übernimmt dann die Krankenkasse und zahlt Krankengeld. Soweit ist das richtig.
      Allerdings kann sich jemand, der Krankengeld bezieht, nicht arbeitslos melden, da er arbeitsunfähig ist und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Falls dies trotzdem erfolgt ist, war das nicht zulässig. Das wäre daher einmal zu prüfen und ggfs. richtig zu stellen.

      Gruß, Der Privatier

  70. Hallo zusammen,

    habe mich nun tagelang bei euch eingelesen und fasse mal meine Situation zusammen :

    Eckdaten zu mir :
    Geboren 1966
    Die letzten 60 Monate volle Bezüge ohne Aussetzer gehabt.

    – 19.01.23 Aufhebungsvertrag , Zahlung bis 31.12.23
    – Bei der Arbeitsagentur angerufen und denen mitgeteilt, dass ich ein „Dispositionsjahr“ in Anspruch nehme
    – Mitarbeiter fragte mich einige Sachen , warum, wieso , weshalb, ich ging nicht drauf ein, Auszeit , Neuorientierung eben.
    – Er teilte mir mit, das geht in Ordnung und er schickte mir Tage später eine Bestätigung über mein Vorhaben.

    Ich werde 2024 ja 58, somit ab 01.01.25, 24 Monate Anspruch auf ALG-1. Desweiteren übe ich einen Minijob (520€ , ab 2024 538€) aus, dieser beeinflusst das ALG-1 ab 01.01.25 nicht.
    Vorteil am Minijob ist, wenn er länger als 12 Monate am Stück läuft, wird er beim ALG-1 nicht angerechnet.

    Nun 2 Fragen :

    1.) Ich sollte am 02.01.24 trotzdem nochmal aufs Arbeitsamt gehen, sicher ist sicher , oder ? Nicht dass sie mir einen Strick legen, weil ich mich nicht am 1.Tag AL gemeldet habe.

    2.) Habe ich bisher alles richtig gemacht ?

    Das Schreiben von der Arbeitsagentur könnte ich am 01.01.24 nachliefern, sollte dies wichtig sein.

    Bei Fragen, immer her mit 👍🏻

    Lg Schlottermichel

      • Ich schaue Morgen nach und gebe Bescheid

        Noch offener Punkt :

        Ich habe seit dem 01.05.2023 einen Minijob ( 520€ ).
        Durch das Dispositionsjahr 2024, werde ich am 01.01.2025 Arbeitslos. Der Minijob läuft bis zu dem Zeitpunkt 01.01.2025 dann schon 20 Monate.

        Nun die Frage :

        Der Freibetrag bei Arbeitslosigkeit beträgt 165€ . Wenn der Minijob aber vor der Arbeitslosigkeit länger 18 Monate besteht, wo legedann der Freibetrag ? Zählt das Dispositionsjahr zu den 18 Monaten dazu ?

        • https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/nebenjob-und-arbeitslosengeld
          Dort gibt es das Merkblatt Nebenjob.
          Daraus:

          „Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt haben.“

          Es wird an „neben einem Versicherungspflichtverhältnis“ hapern, das ist während des Dispojahres nicht der Fall. Damit verhindert das Discojahr einen höheren Freibetrag, egal wie lange man davor minijobbte.

          • Stimmt, blöd blöd 🙈

            Wie handhabt die AfA das Thema Urlaub wenn man Schulpflichtige Kinder hat und sehr früh buchen muss ?

            Happy New Year wünsche ich noch 👍🏻

          • Ein Arbeitsloser hat keinen Urlaubsanspruch. Ein Arbeitsloser darf bis zu 3 Wochen lang von seinem Wohnort abwesend sein. Das soll der Vermittler aber nur kurzfristig genehmigen, damit er absehen kann, dass dies die Vermittlungsbemühungen nicht behindert.
            Das ist das Grundsätzliche. In der Realität kann es anders sein …
            Sieh zu, dass du einen guten Draht zu deinem Vermittler aufbaust und er wird dir deine 3 Wochen auch langfristig genehmigen. Wenn das nicht kappt, dann ist es auch kein Problem. Buche den Urlaub und melde dich einfach kurz vor deinem Urlaub vom Bezug ab und danach wieder an.

            Zur Knete: Maßgebend ist das letzte beitragspflichtige Gehalt, die AfA hat einen entsprechenden Rechner im Netzt stehen.
            Verabschiede dich von der Frage „muss ich mich auf die Stelle bewerben“. Es steht selten in der Ausschreibung ob der Posten mit 50k oder mit 100k bezahlt wird. Das sind Scheingefechte. Du bewirbst dich pflichtschuldigst und kannst nichts dafür wenn du nicht in die engere Auswahl gelangst. Schon gar nicht mit deiner Gehaltsvorstellung.

  71. Schon die nächste Frage :

    Was bekommt man AG1 bei einem alten Jahresbrutto von 90k € +
    + Geschäftswagen + Geschäftshandy .

    Bei dem ex Brutto, welche Arbrit muss das AfA einem anbieten?
    Gibt da ja bestimmt Reglungen / Stufen usw .

  72. @Schorsch , Danke mal für Deine vielen und schnellen Antworten I 👍🏻

    Kontrollieren das AfA , ob Du Zuhause bist ? Bei uns läuft ja mittlerweile alles über die App.

  73. @Lars, Danke

    Ich hätte noch eine Frage :

    „58er-Regelung“ , was ist damit gemeint ? Vor und Nachteile ?

    • @Schlottermichel,

      https://de.wikipedia.org/wiki/58er-Regelung

      „habe mich nun tagelang bei euch eingelesen und fasse mal meine Situation zusammen :“ ….

      Ich empfehle hier immer sehr gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ … Informationen siehe rechte Seite. Da findest Du die einzelnen Kapitel sehr gut zusammengefasst/komprimiert mit diversen Beispielrechnungen sowie weitere Hinweise.

      Gruß
      Lars

  74. Lieber Privatier,

    hatte ALG 1 bezogen und nahm in der Zeit eine Beschäftigung auf.
    Wurde wieder arbeitslos.
    Dadurch hatte ich Restanspruch ALG1 + Anspruch auf ALG 1 aus der Zwischenbeschäftigung unter 2 Jahren.
    Ich bekam nun ALG 1 und beide Zeiten wurden addiert.
    Geldhöhenbestandsschutz griff aus der Zwischenbeschäftigung und ich bezog erneut ALG 1 mit der Höhe des erst ALG1.
    Nun erkrankte ich zwei Monate vor Ablauf des ALG1.

    Frage 1
    Verlängert die Krankheitsphase den Restbezug nach Genesung?
    Bsp. 4 Monate krank noch mal zwei Monate länger ALG1 Anspruch?
    (wären dann aber mehr als 2 Jahre Zwischbeschäftigungsregel)

    Frage 2
    Hatte in der Zwischenbeschäftigung knapp 2 Jahre gearbeitet.
    Welche Höhe hätte mei ALG1 Restanspruch nach Genesung?

    Frage 3
    Wenn ich nach Genesung nochmal Arbeit finde,zb. über ein Jahr entsteht da Neuanspruch auf ALG1 und in welcher Höhe?

    Beste Grüße
    Bernd

    • 1. Nein, es entsteht dadurch kein neuer/weiterer Anspruch über den bisherigen hinaus.
      2. Du hast doch ALG1 bezogen, das verändert sich nicht durch den zwischenzeitlichen Krankengeldbezug.
      3. Gleiche Regelung wie du Eingangs beschrieben hast, neuerworbener Anspruch (Anzahl Tage) kommt oben drauf, altes Bemessungsentgelt gilt weiter.

      • Zu Punkt 3 ,
        ich hatte knapp 22 Monate in der Zwischenbeschäftigung gearbeitet.
        (am Ende der Beschäftigung mit Krankengeldzahlung)
        Daraus resultierten 10 Monate ALG 1 Anspruch + Restanspruch.

        Zählt durch die neue Tätigkeit ,die hoffentlich noch erfolgt,wirklich ein Neuanspruch bei der alten Höhe des ALG1?

        Wundert mich nur weil das ja eigentlich auch wie eine Zwischenbeschäftigung aussieht!

        Hätte dann , bei der Konstruktion einmal die 10 Monate + weitere 6 Monate aus der zukünftlichen Arbeit ,in der alten Höhe?

        Vielen , vielen Dank und beste Grüße
        Bernd

        • Du hättest den neu entstandenen Anspruch (z.B 180 Tage nach 1 Jahr Beschäftigung) zuzüglich zu dem was an altem Anspruch (2 Monate schriebst du oben) noch vorhanden ist.
          Und wenn die 2 Jahre nach letztmaligem ALG1-Bezug nicht übeschritten wurden, dann auch die alte Höhe des Bemessungesentgeltes.

          • Besten und vielen Dank für die Info!!!

            Sie sind ein wahrer Held , dass Sie oder auch Du nicht nur mir ,sondern so vielen Menschen helfen !!

            Danke Bernd

  75. Hallo eSchorsch ,

    sorry , dass ich daraus noch eine Frage habe .

    Was passiert wenn meine Erkrankung länger als ein Jahr besteht ?

    Beispiel: Krank bis 02/25 ,direkt im Anschluß ALG 1 (Rest aus Zwischenbeschäftigung ,wie
    beschrieben) zb. einen knappen Monat bis 03/25

    So verbleibt ca. ein Monat Rest ALG 1 ,bei einer Arbeitsaufnahme in 03/25.

    14 Monate Arbeit (05/26 ) und bei Entlassung,oder Vertragsauslauf ALG 1 beantragen.
    (wären auch 18 Monate möglich?)

    Somit wären ja nur 14 Monate nach dem letzten ALG1 Bezug vergangen.
    (wären auch 18 Monate Arbeit möglich ? Dann wären 20 Monate vom letzten ALG1
    vergangen )

    Würde ich jetzt den Restanspruch von ca. 1 Monat + den Neuanspruch von 7 oder 9
    Monaten in der alten Höhe des ALG erhalten?

    Fazit der Frage: verlängern sich die zwei Jahre Bestandsschutz bei Kurzzeit ALG1?

    ALG1 bereits aus Zwischenbeschäftigung – Krank – ALG 1 ca 1 Monat –
    Arbeit12-18 Monate-
    Rest ALG1 + Neuanspruch 7 oder 9 Monate in alter hohen Summe mit
    Bestandsschutz?

    Vielen lieben Dank an dich und beste Grüße
    Bernd

    • „Was passiert wenn meine Erkrankung länger als ein Jahr besteht?“
      Du musst unterscheiden, zwischen Altbestand ALG1, den kannst du bis zu 4 Jahre nach dem Bescheid in Anspruch nehmen.
      Die andere Sache ist der Bestandsschutz (höheres ALG1 binnen 2 Jahren nach letzmaligem ALG1-Bezug und neu erarbeitetem Anspruch), dort ist mir keine Regelung für die Ausdehnung der 2 Jahre bekannt.

      Wenn du nach deiner aktuellen Erkrankung wieder kurz ALG1 beziehst (4 Jahre eingehalten), dann kannst du eine weitere Zwischenbeschäftigung aufnehmen, die bis zu 2 Jahren dauern kann. Dann gilt wieder Tage neu erwirkter Anspruch + Tage Restanspruch und alles zum alten hohen Bemessungsentgelt.

  76. Hallo ,

    hier noch mal der Bernd

    Kann das Arbeitsamt mich mit 63 in Rente schicken?
    Falls Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben und die 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung erfüllen, darf das Jobcenter Sie zu einem Rentenantrag auffordern.

    Heißt das, dass bei dem Fall kein ALG 1 gezahlt wird und das Arbeitsamt zwingt einen zur Annahme der Rente mit 10,8 % ?

    Beste Grüße Bernd

    • Moin Bernd 000,

      „Kann das Arbeitsamt mich mit 63 in Rente schicken?
      Falls Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben und die 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung erfüllen, darf das Jobcenter Sie zu einem Rentenantrag auffordern.“

      Ja/Nein ???

      Nein, bei Bezug von ALG, (hier AfA = Agentur für Arbeit) SGB III

      Ja, bei Bezug von Bürgergeld (ehemals Harz IV), (hier Jobcenter) SGB II

      Bitte immer die richtigen Grundbegriffe verwenden, ………….

      https://der-privatier.com/kap-9-2-arbeitslosigkeit-begriffe-und-vorgehensweise/

      Gruß
      Lars

  77. Hallo eSchorsch ,

    sorry , dass ich daraus noch eine Frage habe .

    Was passiert wenn meine Erkrankung länger als ein Jahr besteht ?

    Beispiel: Krank bis 02/25 ,direkt im Anschluß ALG 1 (Rest aus Zwischenbeschäftigung ,wie
    beschrieben) zb. einen knappen Monat bis 03/25

    So verbleibt ca. ein Monat Rest ALG 1 ,bei einer Arbeitsaufnahme in 03/25.

    14 Monate Arbeit (05/26 ) und bei Entlassung,oder Vertragsauslauf ALG 1 beantragen.
    (wären auch 18 Monate möglich?)

    Somit wären ja nur 14 Monate nach dem letzten ALG1 Bezug vergangen.
    (wären auch 18 Monate Arbeit möglich ? Dann wären 20 Monate vom letzten ALG1
    vergangen )

    Würde ich jetzt den Restanspruch von ca. 1 Monat + den Neuanspruch von 7 oder 9
    Monaten in der alten Höhe des ALG erhalten?

    Fazit der Frage: verlängern sich die zwei Jahre Bestandsschutz bei Kurzzeit ALG1?

    ALG1 bereits aus Zwischenbeschäftigung – Krank – ALG 1 ca 1 Monat –
    Arbeit12-18 Monate-
    Rest ALG1 + Neuanspruch 7 oder 9 Monate in alter hohen Summe mit
    Bestandsschutz?

    Vielen lieben Dank an dich und beste Grüße
    Bernd

  78. Hallo zusammen,
    kann mir zu folgender Sachlage einen Rat geben:
    Aufhebungsvereinbarung mit Abfindung aus gesundheitlichen Gründen, bezahlte Freistellung seit Oktober 2023 bis 30.09.2024, Teilerwerbsminderungsrente unbefristet, Schwerbehinderung 60 %.
    Jetzt stellt sich die Frage der Umwandlung der TEMR in eine volle EMR wegen Verschlechterung Gesundheitszustand.
    1. Zeitpunkt
    Wenn der Antrag bereits jetzt gestellt wird und bewilligt würde, kann dies noch Konsequenzen beim AG haben? (i.S. bezahlte unbefristete Freistellung, Beendigung Arbeitsverhältnis wegen voller EMR, arbeitsrechtliche Folgen?)
    2. Empfehlung für eine korrekte Vorgehensweise:
    z. B.
    Abwarten bis nach Ausscheiden aus Unternehmen (30.09.2024), dann
    arbeitssuchend melden bei AfA/Versuch Alg1, und parallel oder danach Versuch der Umwandlung TEMR in volle EMR?
    Bin für einen Experten-Tipp/Rat, bzw. Erfahrungen sehr dankbar.
    Vielen Dank.

  79. Hallo Privatier ,

    sorry , dass ich daraus noch eine Frage habe .

    Was passiert wenn meine Erkrankung länger als ein Jahr besteht ?

    Beispiel: Krank bis 02/25 ,direkt im Anschluß ALG 1 (Rest aus Zwischenbeschäftigung ,wie
    beschrieben) zb. einen knappen Monat bis 03/25

    So verbleibt ca. ein Monat Rest ALG 1 ,bei einer Arbeitsaufnahme in 03/25.

    14 Monate Arbeit (05/26 ) und bei Entlassung,oder Vertragsauslauf ALG 1 beantragen.
    (wären auch 18 Monate möglich?)

    Somit wären ja nur 14 Monate nach dem letzten ALG1 Bezug vergangen.
    (wären auch 18 Monate Arbeit möglich ? Dann wären 20 Monate vom letzten ALG1
    vergangen )

    Würde ich jetzt den Restanspruch von ca. 1 Monat + den Neuanspruch von 7 oder 9
    Monaten in der alten Höhe des ALG erhalten?

    Fazit der Frage: verlängern sich die zwei Jahre Bestandsschutz bei Kurzzeit ALG1?

    ALG1 bereits aus Zwischenbeschäftigung – Krank – ALG 1 ca 1 Monat –
    Arbeit12-18 Monate-
    Rest ALG1 + Neuanspruch 7 oder 9 Monate in alter hohen Summe mit
    Bestandsschutz?

    Vielen lieben Dank an dich und beste Grüße
    Bernd

    • „verlängern sich die zwei Jahre Bestandsschutz bei Kurzzeit ALG1?“
      Ja, bzw. der Bestandsschutz von 2 Jahren gilt ab dem letzten Tag mit ALG1-Bezug.
      Es gibt kein spezielles Kurzzeit-ALG1, nur ALG1 (egal ob ein Tag oder ein Jahr).

  80. Hallo Hr. Ranning.
    Zuerst mal vielen Dank für Ihre informative Homepage. Hat mir bis dato sehr geholfen.
    Ich hätte aber noch Fragen, ob ich auf dem richtigen Weg bin. Oder ob ich was vergessen habe.
    Ich bin derzeit 55 Jahre alt und werde am 18.03.2024 56 Jahre alt sein.
    Meine Idee ist zum 31.03.2025 zu kündigen. Mich dann „nicht“ arbeitslos zu melden, sondern ein Dispositionsjahr zu machen.
    Und mich dann in der Zeit vom 27-31.03.2025 arbeitslos zu melden.
    (Hier ist lt. Ihrer Beschreibung bzgl. Dispojahr ja 360 Tage und nicht 365 Tage zu zählen. Und die Info das ich 48 monate versichert sein muss in den letzten 60 Monaten)
    Bis dahin bin ich dann schon 58 Jahre alt (+6 Monate länger ALG1) und die Sperre zählt auch nicht mehr.
    Liege ich hier richtig mit den Terminen? Passt das so?
    Was muss ich sonst noch alles machen, bzw. worauf muss ich achten? Krankenkasse, Rente, …?

    Vielen herzlichen Dank für eine Rückinfo, Jürgen

    • Moin Jürgen Z,

      da liegt ein (Schreib???)Fehler vor. (?)

      „Und mich dann in der Zeit vom 27-31.03.2025 arbeitslos zu melden.“ Hier liegt der Fehler und auch wichtig: Das Dispositionsjahr muss 1 Jahr laufen. (oder auch verkürztes Dispojahr bei einer „unwiderruflichen Freistellung“ wäre möglich).

      Ablauf um eine ALG-Bezugszeit von 24 Monaten zu erreichen und um eine Sperre zu verhindern, wäre folgendermaßen:

      18.03.2025 = 57 Jahre alt
      31.03.2025 = Kündigung/Ende AV/(Aufhebungsvertrag)?
      01.04.2025 – 31.03.2026 Dispositionsjahr
      18.03.2026 = 58 Jahre alt
      01.04.2026 = Beginn ALG-Bezug = AL-Meldung und ALG Bezug mit Wirkung zum 01.04.2026

      Was muss ich sonst noch alles machen, bzw. worauf muss ich achten? Krankenkasse, Rente, …?

      Ich empfehle gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ … Informationen rechts oben. Das findest Du viele Hinweise zu diversen Themen … Rente, KK, … usw.

      Gruß
      Lars

  81. Hi Lars.
    Vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort.
    So wie du es geschrieben hast, hatte ich es auch gedacht! Sorry, mein Fehler.
    Buch bestell ich morgen gleich in der Bücherei wenn möglich. (Ich unterstütze lokale Läden)
    Eine Frage hab ich aber noch:
    An welchem Tag genau soll ich mich denn genau arbeitslos melden zum 01.04.2026? Ist der 01.04.2026 zu korrekt?
    Oder muss ich mich am 30/31.03.2026 arbeitslos melden zum 01.04.2026?
    Gruss Jürgen

    PS: Nimm doch bitte meinen Nachnamen aus den Kommentaren raus. Danke!

    • Moin Jürgen,

      folgende Möglichkeiten:

      1. Du kannst Dich persönlich bei der AfA am 01.04.2026 arbeitslos melden, davon würde ich aber abraten …. (Stichwort: auf letzen Drücker)
      2. § 141 Abs.1 SGB III Arbeitslosmeldung

      “ … Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

      Und Auszug aus dem Merkblatt für Arbeitslose Punkt „2.1 Arbeitslos melden“ S.15

      „Es ist wichtig, dass Sie sich spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden; dies kann auch innerhalb von 3 ­Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit geschehen.“

      Du kannst also eine AL-Meldung 3 Monate zuvor stellen … (ab 01.01.2026), ganz wichtig hierbei: AL-Meldung mit „WIRKUNG“ zum 01.04.2026 !!!

      Würde ich persönlich aber auch nicht durchführen, weil Du Dich dann ab dem 01.01.2026 den Vermittlungsmaßnahmen der AfA stellen musst.

      Persönliche Meinung: ca. Anfang/Mitte März 2026 reicht aus, um den AL + ALG Antrag mit „WIRKUNG zum 01.04.2026“ zu stellen.

      Der Privatier gibt in Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ diverse Hinweise … zu Risiken eines Dispositionsjahres siehe Punkt 6.8.4 ab S.204

      Hier noch der §141 SGB III „Arbeitslosmeldung“

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__141.html

      Und bezüglich Durchführung des Dispositionsjahres: Lese Dir hierzu im Buch auf S.206 die Empfehlung des Privatiers durch, Stichwort „Beratung“. Positive Erfahrungsberichte von diversen Usern liegen dazu vor, insbesondere weil in einigen Fällen auch ein Protokoll/Aktennotitz ausgehändigt/angelegt wurde. So, dann wünsche ich Dir viele neue Erkenntnisse beim Lesen des Buches, falls Fragen offen sind, hier im Blog einfach wieder melden.

      Gruß
      Lars

  82. Lieber Privatier, liebe Mitleser,

    Ich gehe ab dem o1.05.24 in eine 19 monatige bezahlte Freistellung. Zum o1.11.25 bekomme ich mein letztes Gehalt, dann im Januar 2026 bekomme ich rund 250.ooo Euro Abfindung. Ich weiß das ich mich dann selber Krankenversichern muss. Auch habe ich schon von der 5tel-Regelung gehört. Dann werde ich 53 Jahre alt sein.
    Worauf muss ich achten? Meine Bestrebung wieder in ein festes Arbeitsverhältnis zu kommen ist eher gering. Besten Dank für euer Feedback und Einschätzung!!
    LG Schorsch 2.0

  83. Hallo zusammen, ich habe die Möglichkeit mir meine Betriebsrente als Einmalzahlung auszahlen zu lassen, was ich gerne tun würde.
    Wenn ich das mache wird für den gesamten Betrag KV und PV fällig. Ich habe gelesen, dass als KV-Selbstzahler das nicht der Fall ist, möchte mich aber vor ich diesen Schritt gehe noch absichern ob das wirklich zutrifft. Von welcher Stelle kann ich hierzu eine verbindliche Aussage erhalten.

    Gruß Martin

    • Moin Martín,

      da sehe ich wenig Chancen, bei einmaligen Kapitalleistungen (Kapitalauszahlungen) ist der erhaltende Betrag auf längsten 10 Jahre (120 Monate) umzurechnen/ zu verbeitragen. Beiträge die man in die bAV selber eingezahlt hatte bleiben außen vor, wenn der Vertrag nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf den Versicherungsnehmer umgeschrieben wird und man anschließend den Vertrag privat weiterführt.

      Paragraf 229 Abs.1 Nr.5 SGB

      Gruß
      Lars

  84. Hallo Privatier,
    habe das aktuelle Buch zu weiten Teilen gelesen, für mich ergibt sich folgende grundsätzliche Frage: Ich bin 62 Jahre alt, beabsichtige zu kündigen und erwarte wegen aktuell nur 5 Jahren Betriebszugehörigkeit keine erneute Abfindung. Von meinem früheren Arbeitgeber erhalte ich aus meiner betrieblichen Altersversorgung (Deferred Compensation = Direktzusage) auf Antrag eine sechsstellige Kapitalleistung. Die Kapitalleistung aus der Direktzusage wird meines Wissens wie eine Abfindung mit der Fünftelregel besteuert. Es gilt also aus steuerlicher Sicht für mich dafür zu sorgen, dass ich im Kalenderjahr der Auszahlung kein Einkommen habe. Gelten alle Aussagen in diesem Buch für die Auszahlung der Direktzusage genauso wie für eine Abfindung? Gibt es Abweichungen?
    Danke und Grüße
    Martin

    • Moin Martin J.,

      „Die Kapitalleistung aus der Direktzusage wird meines Wissens wie eine Abfindung mit der Fünftelregel besteuert.“

      Ja, das ist richtig.

      Abweichungen?

      Ja, bei einer Kapitalauszahlung einer „Direktzusage“ werden Beiträge zur KK fällig (siehe §229 Abs.1 Satz 3 SGB V), Abfindungen über die wir hier sprechen sind sozialabgabefrei.

      §229 SGB V „Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen“

      3) Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

      Gruß
      Lars

  85. Hallo Privatier, hallo zusammen,

    ich möchte auf ein schier unglaubliches Phänomen hinweisen, welches der Abfindungsrechner ausspuckt.
    Ich erwarte eine Abfindung iHv 340.000 € Ende März 2025. Für die ersten 3 Monate in 2025 erfolgen noch 3 Gehaltszahlungen iHv insgesamt 23.000€. Die restlichen 3 Monate ist mein Einkommen 0. Meine Frau hat ein Jahreseinkommen von 35.000€. An Vorauszahlungen zu meiner PKV kann ich 30.000 in 2025 leisten. Bei freiwilliger Weiterzahlung der RV-Höchstbeiträge (AG+AN-Anteil) für die 9 Monate ohne Beschäftigung ergibt sich insgesamt ein Altersvorsorge(AV)-Beitrag von 17.700€ für beide Ehepartner. Bei Ehegattensplitting, ohne Kirchensteuer mit 5tel-Regel ergibt sich eine Steuer von 76.192. Und nun die Überraschung: Wenn ich durch eine zusätzliche freiwillige Sonderzahlung von 11.000€ in die RV die AV auf 28.700 erhöhe, ergibt sich eine Steuer von 58.360€, d.h. eine Reduzierung um 17.832€. Das hieße, das Finanzamt bezahlt nicht nur die gesamte Einzahlung in die RV iHv 11.000€ sondern zusätzlich fast 7.000€ weitere Entlastung.
    Meine Frage: Liegt hier ein Denk- oder Eingabefehler vor? Wenn nicht, wäre das ein Beispiel für extreme, überproportionale Steueroptimierung durch Einzahlung in die RV.
    Ich würde mich über Kommentare zu diesem Effekt sehr freuen.

    Danke, beste Grüße
    Ottokar

    • Moin Ottokar,

      Ja, manchmal ist es erstaunlich (kein Denkfehler), trotzdem die Eingaben im Abfindungsrechner noch einmal prüfen:

      Abfindung: 340000€
      Gehalt: 58000€ (Ehepartner zusammen)
      Krankenkasse: 30000€ (Vorauszahlung für 3 Jahre)
      RV: für die 9 Monate max. freiwillige RV-Zahlung (mit RV-Formular V0060) setze ich folgenden Wert an:

      BBG-West RV (Wert aus 2024): 90600€ x 18,6% = 16851,6€ : 12 Monate = 1404,30€/Monat

      1404,30€/Monat x 9 Monate = 12638,70€ für die 9 Monate (aufgerundet 12639€)

      zusätzlich weitere 11000€ (als Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge nach §187a SGB VI mit RV-Formular V021/0211)

      Dito = Summe Renteneinzahlungen = 12639€ + 11000€ = 23639€

      Die maximale Altersvorsorgesumme für RV-Beiträge ist aber noch nicht ausgeschöpft. 🙂

      Gruß
      Lars

  86. Hallo Lars,

    vielen Dank für die Antwort.
    Bei der Einzahlung in die RV kommen noch 3 x AN-Anteil aus den Monaten Jan – März hinzu, also 702,15 x 3 = 2.106,45.
    Ebenso 12 x die AN-Anteile der RV der Ehefrau von ca. 3000 für das ganze Jahr.
    Wenn ich diese Summen zu den 26639 von Dir oben hinzuaddiere, komme ich auf die 28.700, welche ich im ursprünglichen Kommentar angesetzt habe.

    Es bleibt für mich unglaublich, dass man mit einer Zahlung von 11.000€ eine Steuerersparnis von fast 18.000€ erzielen kann.
    Aber diese bleibt wohl eine der Wundertüten der Fünftelregelung 🙂

    Beste Grüße
    Ottokar

    • Moin Ottokar,

      schaue bitte einmal in die „Bedienungsanleitung“ vom Abfindungsrechner. Im Feld „Altersvorsorge“ trägst Du folgendes ein (siehe Hinweis vom Privatier):

      „Haben Sie im Abfindungsjahr eine Sonderzahlung in eine Basis-Rentenversicherung (gesetzliche RV oder Rürup-Vertrag) geleistet, so geben Sie die Summe der gezahlten Beiträge hier an.

      Sonderzahlungen! und das sind hier:

      1. freiwillige RV-Zahlungen (DRV-Formular V0060)
      2. Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen (DRV-Formular V0080)
      3. freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung (bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente), §187a SGB VI (DRV-Formular V0210/V0211)
      4. Beiträge Rürup-Rente

      Es können auch entsprechende Kombinationen aus Punkt 1 bis Punkt 4 dort eingetragen werden.

      Deshalb werden hier (siehe Dein Zahlenbeispiel) die 23639€ eingetragen. Warte noch auf Antworten anderer Kommentatoren bzw. Kommentar vom Privatier.

      Die max. steuerlich Altersvorsorgesumme in 2024 beträgt für Ehepaare 55132€. Hiervon habt Ihr belegt:

      1. 23000€ x 18,6% = 4278€ (aus Dein Gehalt)
      2. 35000€ x 18,6% = 6510€ (aus dem Gehalt der Ehefrau)
      3. 12639€ freiwillige Einzahlung für 9 Monate (DRV-Formular V0060)
      4. 11000€ Beiträge zum Ausgleich eine Rentenminderung §187a SGB VI (DRV-Formular V0210/V0211)

      Summe = 34427€

      Damit könnten noch 20705€ steuerlich wirksam in die Rentenversicherung/Rürup eingezahlt werden. Die Werte basieren auf den Rechenwerte für die Sozialversicherungen in 2024, 2025 können Abweichungen auftreten.

      Gruß
      Lars

  87. Hallo Lars,

    jetzt verstehe ich Deinen Punkt, danke! Du gibst im Feld Altersvorsorge nur FREIWILLIGE Beiträge (Sonderzahlungen) im Sinne der von Dir oben aufgeführten Punkte 1. bis 4. ein. Das sind in der Tat 23639€. Die PFLICHTbeiträge aus den Gehältern gibst Du nicht ein (weder AG- noch AN-Anteil), sie laufen jedoch gegen das Limit von 55132 für Ehepaare (im obigen Fall ausgenutzt mit 34427€)
    Das heißt dann aber doch auch folgendes:: wenn man im Feld „Berechnung anzeigen?“ das Häkchen setzt und mit den Zahlen spielt, dann sieht man im Feld „wirksame Altersvorsorge“, dass der Betrag immer die Eingabe im Feld „Altersvorsorge“ kopiert und zwar bis zum Maximum von eben diesen 55132€. Das würde aber bedeuten, dass die Pflichtbeiträge im Feld „wirksame Altersvorsorge“ nicht angezogen werden. Obwohl sie aber doch das Limit belasten. Oder m.a.W.man muss die Pflichtbeiträge gedanklich hinzuziehen. So wie Du es oben ja auch machst: Du gibst im Feld „Altersvorsorge“ nur 23639€ ein, zählst aber bei der Berechnung des steuerlich wirksamen Restspielraums die 10788€ Pflichtbeiträge aus den Gehältern der Eheleute als Limitausnutzung dazu.

    Ich hoffe, ich habe es jetzt verstanden 🙂

    Viele Grüße
    Ottokar

    • @Lars, @Ottokar:

      Nein, nein! So war meine Erläuterung zum Feld „Altersvorsorge“ nicht gemeint. Vielleicht sollte ich mir da mal eine andere Formulierung überlegen.
      Richtig ist vielmehr (wie von Ottokar ursprünglich richtet angenommen), dass dort ALLE vom Steuerpflichtigen gezahlten Beiträge einzutragen sind. Also sowohl die, die er im Rahmen von freiwilligen Zahlungen leistet, als auch solche, die durch einen AG vom Lohn/Gehalt abgezogen werden.
      Sorry für die Verwirrung, die meine etwas mißverständliche Formulierung hervorgerufen hat.

      Und noch ein Punkt zu dem anderen Zahlenwerk: Wenn die Vorauszahlung für die PKV für 3 Jahre 30.000€ beträgt, so nehme ich an, dass der Jahresbeitrag 10.000€ beträgt. In diesem Falle wären dann insgesamt 40.000€ einzutragen (normaler Beitrag + Vorauszahlung).
      Aber bitte beachten: Steuerlich anerkannt werden nur solche Beiträge, die der Basisabsicherung entsprechen. Die PKV weist diesen Anteil in der Regel getrennt aus.

      Gruß, Der Privatier

  88. Hallo Privatier,
    vielen Dank für die Anpassung. Ich traue mich trotzdem nochmal mit einer Frage:
    Warum müssen im Feld „Altersvorsorge“ nicht auch die AG-Anteile für laufende Pflichtbeiträge eingegeben werden?
    Die laufen doch auch gegen das Maximum, oder?
    Im Buch S. 310 unten/ 311 oben steht der Satz „Richtigerweise hätte man nämlich in der obigen Rechnung auch die Rentenbeiträge berücksichtigen müssen, die AG und AN bereits … an die RV abgeführt haben“. Und im Schema S. 311 werden sie auch abgezogen.
    Da wie gesagt das Eingabefeld „Altersvorsorge“ mit dem Output-Feld „wirksame Altersvorsorge“ bis zum Maximum verknüpft ist, hätte ich das erwartet.

    • Der Abfindungsrechner bietet ja nur ein sehr vereinfachtes Modell zur Berechnung der Einkommensteuer an. Um die Eingabe (und Berechnung) so gering wie möglich zu halten, sind daher etliche Parameter einer normalen Steuererklärung nicht vorhanden.

      Und das Eingabefeld „Altersvorsorge“ dient lediglich der Erfassung der Beiträge des Steuerpflichtigen, da nur diese als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Die Überprüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Summe findet nur auf Basis der gesetzl. festgelegten Grenzen und der Veranlagungsart statt. In den Erläuterungen zum Feld „Wirksame Altersvorsorge“ wird darauf hingewiesen, dass es zusätzliche Effekte geben kann, die die wirksame Altersvorsorge weiter einschränken können. Diese werden aber vom Abfindungsrechner nicht unterstützt und müssten bei Bedarf ggfs. vorab manuell ermittelt werden.

      Gruß, Der Privatier

  89. Hallo Privatier,
    verstanden und ja, das macht Sinn, zumal in den Erläuterungen auf den Beitrag „Steuerlicher Höchstbetrag“ verlinkt ist und hier ein Abschnitt „Rechnung mit Arbeitgeberbeiträgen“ mit Zahlenbeispiel enthalten ist, der deutlich auf diese Reduzierung des wirksamen Maximums hinweist.
    Besten Dank für die Klarstellung.
    Gruß, Ottokar

  90. Hallo in die Runde,
    erst einmal ein Lob an den Autor!
    Das Buch hat uns schon sehr geholfen, diese komplexe Materie zu verstehen.

    Meine Frage in die Runde, hat Jemand von Euch Erfahrung mit 2 Abfindungen?
    Meine Partnerin arbeitet im selben Unternehmen. So, wie es aktuell ausseht, werden beide Abfindungen in diesem Kalenderjahr gezahlt. Habt ihr Tipps um die Steuerlast zu reduzieren? Hilft es das Ehegattensplitting aufzuheben? Unser Plan ist, 1 Jahr TG, 2 Jahre Alg1 dann 2 Jahre Privatier bis 63. Danke im Voraus, Gruß aus dem Rheinland

    • Einen Versuch starten, die Abfindungen in 2 verschiedenen Jahren auszahlen zu lassen.
      Füttere den Abfindungsrechner mit euren verschiedenen Szenarien um ein Gefühl für die Zahlen zu kriegen.

  91. Moin,ist es möglich sich an und abzumelden
    um nur seinen Anspruch feststellen zu lassen ohne Auszahlung des ALG1 ?

    • Man muß mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein und für diesen einen Tag gibt es dann auch ALG1. (Von so Sonderfällen wie Ruhe/Sperrzeit abgesehen. Wenn der eine Tag dort liegt, dann gibt es auch kein Geld.)

      Wenn es nur um die Steueroptimierung geht, dann macht ein Tag ALG1 den Kohl nicht fett.

  92. Guten Tag, folgender Sachverhalt. Ich habe vor frühestens am 1.6.2027 mit 63 in Rente halt mit Abzügen zu gehen. Dann habe ich 41 Beitragsjahre. Ich werde im Mai 60 Jahre alt, und habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.9.2024 angenommen.
    Die Gesetztliche Kündigungszeit von bei mir 7 Monaten wird eingehalten. Also 7 Monate ab 03.2024 Lohnfortzahlung und Freigestellung. Eine Abfindung wird daher in der September Abrechnung gezahlt.

    Ich werde mich 3 Monate vor Ablauf der Freistellung Ende Juni bei der Arge Arbeitssuchend melden. Dann zum/am 01.10.2024 Arbeitslos melden.

    Nun sehe ich verschiedene Optionen. Wenn von mir falsch gedacht, deshalb frage ich ja.

    Option 1
    Durch den Aufhebungsvertrag
    und Abfindung erwarte ich eine 3 Monatige Sperre.
    Danach ab 01.2025 weiter Arbeitslosengeld.
    Steuerlich bestimmt in 2024 wegen des hohen Jahresgehalt gut wenn eine 3 Monatige Sperre eintritt.
    Vorteil ist das Krankenversicherung weiter bezahlt wird. Nachteil das die Abfindung sehr wahrscheinlich mit 25% angerechnet werden wird. Und das ist nicht wenig bei mir.
    Kann / sollte ich das einfach mal bei der Arge anfragen ob das so stimmt ? Wieviel es sein würde ? Hoffe aber das ich da keine schlafende Hunde wecke bei der Arge.

    Option 2
    Ich nutze die An und Abmeldemöglichkeit. Anmeldung Arbeitslos am 1.10.2024.
    Dann 1 Tag Arbeitslos gemeldet.
    Abmeldung dann am 2.10.2024.
    Dann lebe ich bis zum 3.10.2025 von meinem Ersparten.
    Krankenversichert freiwillig mit dem Mindestbetrag von derzeit ca. 235€ im Monat.
    Da keine weiteren Einahmen vorhanden sind, und die Gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, dürfte das doch klappen ????
    Danach ab 3.10.2025 entweder weiterer Bezug von Arbeitslosengeld bis eventuell der Druck zu groß wird von der Arge. Eventuell doch noch Job suchen. Oder dann vielleicht wieder Abmelden und bis 06.2027 Rentenbeginn weiter als Privatie leben wie vorab bis 3.10.2025
    Privat habe ich recht wenig Ausgaben, deshalb sieht es Finanziell nicht schlecht aus.
    Vor allem das gerechne mit dem zu zahlenden Krankenkassenbeitrag macht mit Kopfzerbrechen. Aber da die Kündigungsfrist eingehalten wurde, darf sollte doch die Krankenkasse die Abfindung gar nicht anrechnen. So habe ich es hier gelesen.

    Option 3
    Dispositionsjahr
    Auch interessant ist für mich das Dispositionsjahr. Siehe dann die Datums Angaben im obigen Bereich.
    Vielleicht kann mir da jemand sagen wann denn der letzte Tag sein würde um es anzumelden. Innerhalb dieser 18 Monatsfrist. Ist es gültig ab Freistellung am 01.03.24 oder gültig ab 1.10.24. Also innerhalb 18 Monate ab welchen Datums? Habe das noch nicht richtig verstanden.
    Kann mir da jemand bitte helfen ?

    Frage
    Was passiert denn, wenn ich mich ab 1.10.2024 nicht Arbeitslos und Arbeitssuchend melde. Und das bis zum Rentenbeginn 05.2027 selber Finanziere ?
    Dann müsste ich doch auch nur bei der KV die Beitragsbemessungsgrenze für Personen ohne Einkommen zahlen.

    Wie ist eure Hilfe
    Grüße
    Sebastian

    • „Was passiert denn, wenn ich mich ab 1.10.2024 nicht Arbeitslos und Arbeitssuchend melde. Und das bis zum Rentenbeginn 05.2027 selber Finanziere ?“
      Dann darfst du dich selbst krankenversichern und hast keinerlei Verpflichtung gegenüber der AfA.

      Zu Option 1:
      Bitte nicht die Kürzung der Anspruchsdauer vergessen. Danach verbleiben nur noch 18 von ehemals 24 Monaten ALG1-Anspruch.
      Worauf soll deine Abfindung angerechnet werden?

      Bei Option 2 hast du nur den Vorteil, dass im Abfindungsjahr kein ALG1 gezahlt wird. Aber das haste bei bei Opt 1 wegen der Sperre auch nicht. Ich sehe keinen Grund für die kurzzeitige ALG1-Meldung im Oktober.

      Wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt, dann zählen ab diesem Zeitpunkt die Sanktionen der AfA rückwärts. Sprich wenn du zum 1.3.24 freigestellt bist, dann wird ab 1.3.25 keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mehr verhängt. Durch die Freistellung hast du sogar einen Zeitkorridor zwischen 1.3.25 und 1.10.25 wo du deine ALG1-Meldung frei terminieren kannst.
      Achtung: wer wie du Ü58 ist, sollte kein 18 Monate Dispojahr einlegen, da ansonsten ein Kriterium für die 24 Monate ALG1 nicht erreicht wird und nur 18 Monate ALG1 beschieden werden.

  93. Thema:
    Werbungskosten bzw. Rechtsanwaltskosten in Verbindung mit einem von mir veranlassten Wunsch nach Aufhebungsvereinbarung mit meinem Arbeitgeber

    Hallo,

    ich war seit Februar 2022 krankgeschrieben. Aufgrund häufiger Nachfragen meines Arbeitgebers zur Dauer meiner Krankheit, Angebote zu Gesprächen mit meinem Vorgesetzten, wiederholte BEM-Angebote und geforderte Atteste, da ich gesundheitlich nicht gesprächsfähig war, habe ich 2023 einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragt, einen Aufhebungsvertrag durch ihn erwirken lassen. Mir hat (noch) keine Kündigung gedroht, aber ich konnte nicht zurück zu diesem Arbeitgeber. Ich bin krankheitsbedingt nicht in der Lage, die nächsten 5 Jahre bis zur Rente bei diesem Arbeitgeber durchzuhalten, auch nicht in einer anderen Tätigkeit.

    Frage:

    Kann ich die in 2023 entstandenen Anwaltskosten für 2023 steuerlich als Werbungskosten absetzen? (Es waren lediglich Verhandlungen zur Abfindung und die Gestaltung der Aufhebungsvereinbarung.) Ich habe die Kosten mal einfach als Werbungskosten angegeben.(Die Abindung habe ich 2024 mit der Schlussabrechnung im März erhalten (also Steuerjahr 2024).)
    Das Finanzamt möchte nun die Rechnung und eine kurze Erläuterung.
    ==> Was schreibe ich am Besten als Begründung, damit ich einen Teil der Kosten (5-stellig) steuermindernd geltend machen kann? Ich denke, dass meine Begründung über die Akzeptanz oder Ablehnung entscheidet. Bin echt unsicher.

    Danke vorab,
    Gruß

    • Moin Thommy64,

      „Kann ich die in 2023 entstandenen Anwaltskosten für 2023 steuerlich als Werbungskosten absetzen?“

      Ja, s. §9 Abs.1 S.1 EStG. Das wird bestimmt der Anwalt bei der Beratung und Unterstützung in Bezug auf den Aufhebungsvertrag erwähnt haben. (vielleicht sogar Erwähnung in der Mandatserteilung/Vertrag/Kleingedrucktes?)

      Zur Formulierung/Begründung: Frage doch nochmals beim Anwalt an, eventuell setzt er für Dich ein entsprechend formuliertes Schreiben fürs FA auf … (wird natürlich auch etwas kosten) … oder über einen Steuerberater, wenn Du zu unsicher bist.

      Gruß
      Lars

    • Ich gehe auch davon aus, dass die Anwaltskosten als Werbekosten absetzbar sind.

      Ich würde allerdings den von Lars zitierten §9 Abs.1 S.1 EStG keinesfalls als Begründung anführen. Denn einerseits ist dort die Rede von „Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“, wobei ein Aufhebungsvertrag wohl eher das Gegenteil bewirkt und andererseits denke ich, dass das FA mit „Begründung“ keinen Gesetzestext haben möchte, sondern eine Erläuterung, um was es sich bei den aufgeführten Kosten genau handelt.
      Ich würde hier allerdings auch keine langatmigen Erläuterungen mit Krankheitsgeschichte etc. abgeben, sondern möglichst knapp beschreiben, welche Tätigkeiten mit dem Anwaltshonorar abgegolten wurden. Also in etwa: „Die Anwaltskosten sind für die Verhandlung eines Aufhebungsvertrages (inkl. Abfindung) mit dem ehemaligen Arbeitgeber entstanden.“
      Evtl. enthält die Anwaltsrechnung ja auch eine Formulierung, die man übernehmen kann.

      Gruß, Der Privatier

      • Die Anwaltsrechnung enthält leider keine Formulierung, lediglich: „Honorar wie vereinbart, § 3a RVG“.
        Ich habe Lars‘ Anregung aufgegriffen und meinen Anwalt nach einer Formulierung gefragt; seine Antwort steht noch aus. Fragen kostet ja nix 😉
        Ich werde über das Ergebnis berichten.
        Gruß, Thommy

      • Mein Anwalt hat auf mein Bitten hin noch eine Erläuterung abgegeben.

        Zusammengefasster Inhalt:
        Letztlich wurde nach telefonischen Verhandlungen meines Anwalts mit meinem Arbeitgeber und nach Abwägung aller Umstände (längere Krankheit, Forderung nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz, Beendigungswunsch meines Arbeitsverhältnisses von meinem Arbeitgeber) ein Aufhebungsvertrag – auch zur Vermeidung eines aufwändigen Arbeitsgerichtsverfahrens – abgeschlossen.

        Gruß, Thommy64

  94. Ich habe folgende Frage:Ich habe durch Einzahlungen durch mich und meinen Arbeitgeber ein müheloses Einkommen/eine Art Betriebsrente angespart. Ich melde mich ab Oktober arbeitslos und bin somit sozialversichert, ich bin 61 Jahre alt und kann dieses Geld jederzeit abrufen. Wenn ich diese Summe im Oktober als Einmalzahlung nehme, muss ich dann darauf Krankenkassenbeiträge zahlen? Ich weiß von der Kasse dass bei Auszahlung in Raten die KK Beiträge auf 120 Monate aufgeteilt werden, für die Monate in denen ich sozialversichert bin muss ich aber keine KK bezahlen, erst ab 63 mit Eintritt in die Rente.
    Wie ist das aber bei der Einmalzahlung? Die Kasse will mir dazu keine Auskunft geben. LG Christine

  95. Moin Christine,

    bitte einmal “ … ein müheloses Einkommen/eine Art Betriebsrente …“ definieren.

    – Direktversicherung ?
    – Pensionskasse ?
    – Pensionsfonds ?
    – Direktzusage ?
    – U-Kasse (Unterstützungskasse) ?
    – Sozialpartnermodel (Nahles-Rente) ?

    „Wie ist das aber bei der Einmalzahlung?“

    siehe § 229 Abs.1 Satz Nr.3 SGB V „Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen“

    Auszug:
    3)“Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.“

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html

    „Wenn ich diese Summe im Oktober als Einmalzahlung nehme, muss ich dann darauf Krankenkassenbeiträge zahlen?“

    siehe obere Durchführungswege:
    Bedeutet bei Kapitalauszahlung: Ja, KK+PV Beiträge werden fällig, Verbeitragung erfolgt über 120 Monate, wobei die 10 Jahre eine „starre“ Frist darstellt.

    “ … für die Monate in denen ich sozialversichert bin muss ich aber keine KK bezahlen, erst ab 63 mit Eintritt in die Rente.“

    Nachfrage: Worauf beruht diese Aussage/Erkenntnis?

    und weiterführende Literatur in Bezug auf das Zahlstellenverfahren (inklusive Beispiele)

    https://www.vdek.com/vertragspartner/arbeitgeber/zahlstellenverfahren/_jcr_content/par/download_934690401/file.res/ZMV_Verfahrensbeschreibung_01.2024.pdf

    Gruß
    Lars

  96. Hallo Zusammen, ich lese und lese und brauche bitte eine Hilfestellung. Mit Aufhebungsvertrag (ratierliche Abfindung) zum 31.01.24 raus. Alosuchend und Arbeitslos gemeldet. Eingliederungsvereinbarung 6.2.-31.12.24 unterschrieben. Anspruch ruht bis 30.8.24 wg. U-Anspruch/Entgeldausgleich (Kü-Frist 7 Monate). Zahle KV/RV selbst. Pers. Gespräch berufliche Situation Ende Mai… Kann ich mich jetzt ohne Grund abmelden und Mitte August wieder anmelden ohne Verlust/Sanktionen. Bin 60 und war 21 Jahre zuvor beschäftigt.

    • Moin KaWi,

      „Kann ich mich jetzt ohne Grund abmelden und Mitte August wieder anmelden ohne Verlust/Sanktionen.“

      Ja, das wäre möglich und wegen Grund: … Falls danach gefragt wird : „Persönliche Gründe“ und das muss man nicht begründen. Man kann aber auch das pers. Gespräch noch abwarten und sich danach aus „persönlichen Gründen“ abmelden.

      Gruß
      Lars

  97. Hallo an alle . Hier meine Frage . Ich bin nach 36 Jahren aus einem großen Unternehmen, aus gesundheitlichen Gründen, ausgeschieden . Danach erhielt ich für 18 Monate das ALG1 , dass jetzt vor kurzem ausgelaufen ist . Nun hat sich meine ehemalige Firma gemeldet und bietet mir einen Beratervertrag für 12 Monate an . Meine Frage ist nun , habe ich nach diesen 12 Monaten wieder Anspruch auf ALG1 ? Gruß und schönes Wochenende

    • Moin Lutz 1963!

      „Meine Frage ist nun , habe ich nach diesen 12 Monaten wieder Anspruch auf ALG1 ?“

      Ja, wenn der „Beratervertrag“ eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von min. 12 Monaten auslöst.

      Gesetzliche Grundlage:
      §142 Abs.1 SGB III „Anwartschaft“ i.V. mit §143 SGB III „Rahmenfrist“

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__142.html

      Die min.12-monatige „sozialversicherungspflichtige“ Beschäftigung löst eine ALG-Anspruchsdauer von 6 Monaten aus. (siehe §147 SGB III „Grundsatz“)

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html

      Gruß
      Lars

    • Ergänzung: Wenn es sich bei dem „Beratervertrag“ um eine selbstständige/freiberufliche Tätigkeit handeln sollte, entsteht dadurch keine Versicherungspflicht und daher auch kein Anspruch auf ALG. Wenn man dies dennoch gerne möchte, besteht die Möglichkeit, sich als Selbstständiger freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Dabei sind jedoch weder die Beiträge noch die evtl. späteren Leistungen von der Höhe der Einkünfte abhängig. Außerdem gibt es Fristen für Beginn und Ende der freiw. Versicherung. Weitere Details bei Interesse bitte direkt mit der Agentur klären.

      Gruß, Der Privatier

  98. Frage an den Privatie.
    Folgender evetual Fall. Aufhebungsvertrag unterschrieben, Freistellung, Abfindung.
    Was passiert eigentlich wenn man 4-5 Wochen vor Arbeitslosmeldung krank wird. Also in die Arbeitslosigkeit mit AU geht? Ich meine damit wirklich schwer krank wird über sehr lange Zeit.
    Was ist dann mit der normalerweise zu erwartenden Sperre 3 Monate der ARGE wegen Eigenkündigung? Was ist mit der eventuellen Anrechnung der Abfindung aufs Arbeitslosengeld? Wer zahlt dann die Krankenversicherung weiter ?
    Entfallen diese Maßnahmen der ARGE dann ?
    Es ist etwas kompliziert. Aber vielleicht kann mir da jemand eine Antwort geben. Danke Sebastian

    • Moin Sebastian,

      “ … Aufhebungsvertrag unterschrieben, Freistellung, Abfindung.“

      Freistellung = „unwiderrufliche“ Freistellung?

      Wenn man noch im AV (4-5 Wochen vor Ende der „unwiderruflichen“ Freistellung aber auch bei einer „widerruflichen“ Freistellung) erkrank, dann gilt das „Entgeltfortzahlungsgesetz“ (max. für 6 Wochen). In diesem Fall jedoch nur bis zum Ende! des AV ,also keine 6 Wochen mehr. Danach ist ein Bezug von KG = Krankengeld über die Krankenkasse evt. möglich. Bei Bezug von KG werden auch Beiträge zur ALV abgeführt. Das geht aber nur wenn eine „lückenlose“ Krankschreibung vorliegt.

      Bei schwerwiegenden Erkrankungen kann die KK u.U. aber den §51 SGB V anwenden, bedeutet „Aufforderung zur „Reha“. Und diese Aufforderung kann u.U. als „Antrag zur EMR“ umgewidmet werden. (das ist dann ein anderes Thema, auch … ALG-„Aussteuerung“)

      https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/898-krankengeld-aufforderungsrechte-krankenkasse.html

      Schwerwiegende Erkrankung im Dispositionsjahr
      Das wäre einer der negativen Punkte bezüglich eines Dispositionsjahres. Unter Umständen werden bestimmte Fristen dann nicht mehr eingehalten.

      (KK-Beitrag als frw. Versicherter im Dispositionsjahr: 14% vs.14,6% KK-Beitrag (ermäßigter Beitragssatz vs. allg. Beitragssatz) (???)

      noch eine Anmerkung / Beispiel
      Wenn die AL-Meldung und ALG-Antrag zum Ende des Dispositionsjahres gestellt wird, z.B. das Ende des Dispositionsjahres wäre der 30.06.2024 und der Antrag wird morgen am 19.06.2024 mit WIRKUNG !!! zum 01.07.2024 gestellt und man erkrankt am 24.06.2024, dann bleibt die „Wirkung“ der AL-Meldung zum 01.07.2024 für einen gewissen Zeitraum bestehen. Dazu gab es vor einiger Zeit eine Änderung in der jeweiligen FW = Fachliche Weisungen. Welche Auswirkungen das hat, möchte ich hier nicht bewerten. Die Beispiele hierzu aus der jeweiligen FW werde ich evt. noch raussuchen und einzustellen.

      Es bleibt bei den Hinweisen vom Privatier: !!!
      Ein Nachteil des Dispositionsjahres ist eine (schwerwiegende) Erkrankung zum Ende des Dispositionsjahres.

      Gruß
      Lars

  99. Hallo, ich habe eine Frage, die mir bisher noch niemand beantworten konnte.

    Mein Partner geb, 1961 hat 45 Rentenjahre, kann also die Rente für besonders langjährig Beschäftigte mit 64 und 6 in Anspruch nehmen. Möchte er aber mit 63 in Rente gehen, erhält er Abschläge von 12,6%.

    Was ist, wenn er ab 63, zusätzlich zu seiner Rente, einen Minijob annimmt und bis 64 und 6 Rentenbeiträge einzahlt? Kann er dadurch die Abschläge umgehen?

    Vielen Dank, wenn sich jemand dieser Frage annimmt!
    Anja

    • „Kann er dadurch die Abschläge umgehen?“
      Nein.
      Sollen die Abschläge vermieden werden, dann hilft nur die Rente (für besonders langjährig Beschäftigte) erst mit/zu 64,6 zu beantragen.
      Man kann davor aber z.B. die Stunden reduzieren (oder sogar überhaupt nicht arbeiten). Dann muss man im Gegenzug mit weniger Geld auskommen.

    • Moin Anja Schiller,

      das geht leider nicht. Wenn die Rente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen wird, (hier mit 63) bleiben die Abschläge von Ihrem Ehemann leider bestehen, auch wenn er einen „MINI“job annimmt und die Versicherungspflicht NICHT abwählt. Die minimalen Rentenbeiträge durch den „MINI“job wirken sich dann erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze aus.

      Gruß
      Lars

  100. Hallo ich habe Fragen zu unwiderruflicher bezahlter Freistellung im Rahmen eines Aufhebungsvertrag:

    1. Kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Erkrankung während der bezahlten Freistellung mit Aufhebungsvertrag und Abfindung verweigern?

    2. Beispiel:
    Arbeitnehmer wird 4 Wochen vor Ende Arbeitsverhältnis (Aufhebungsvertrag mit bezahlter unwiderruflicher Freistellung und Abfindung) arbeitsunfähig krank geschrieben von Arzt:
    – Arbeitgeber zahlt bis Ende AV (Entgeltfortzahlung)
    – anschließend Krankengeld von KK?
    (Übergang krank in Arbeitslosigkeit)
    Welche Probleme kann es geben ?(seitens Krankenkasse, Arbeitagentur etc.?)

    Für ihre fachliche und kompetente Antwort/Rückmeldung herzlichen Dank im voraus!
    Mit freundlichen Grüßen
    Evelyn

    • Moin Evelyn,

      zu Punkt Nr.1 nachfolgender Link:

      https://www.anwalt.de/rechtstipps/krankheit-waehrend-freistellung_163789.html

      zu Punkt Nr.2

      – Arbeitgeber zahlt bis Ende AV (Entgeltfortzahlung)
      – anschließend Krankengeld von KK?
      (Übergang krank in Arbeitslosigkeit)

      Ja, richtig:
      – 4 Wochen dann noch Entgeltfortzahlung durch den AG bis Ende AV
      – danach Bezug von KG über KK
      – bei längerer Erkrankung (über 6 Monate) evt. Aufforderung der KK zur Reha i.S. §51 SGB V

      https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-aufforderung-der-krankenkasse-zum-antrag-auf-rehabilitation-218585.html

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        vielen Dank für ihre Antwort!

        Fazit:

        AG leistet Entgeltfortzahlung auch bei bezahlter unwiderruflicher Freistellung/Aufhebngsvertg mit Abfindung.

        Krankenkasse ab 6. Woche Krankengeld, mit Folge Aufforderung Reha. bzw. Erwerbsminderung.

        Hab ich das so korrekt interpretiert?

        Vielen Dank und Grüße
        Evelyn

        • Moin Evelyn,

          „AG leistet Entgeltfortzahlung auch bei bezahlter unwiderruflicher Freistellung/Aufhebngsvertg mit Abfindung.“

          Ja, nach der 6.Woche dann Krankengeld über die KK. Liegt eine Erkrankung z.B. 4 Wochen VOR ENDE des AV`s vor, dann leistet der AG nur noch für die letzten 4 Wochen die Entgeltfortzahlung.

          „Krankenkasse ab 6. Woche Krankengeld, mit Folge Aufforderung Reha. bzw. Erwerbsminderung.

          Hab ich das so korrekt interpretiert?“

          Teilweise, richtig ab der 6. Woche dann Krankengeld über die KK, aber: der §51 SGB V ist eine KANN-Bestimmung. Hierzu aufmerksam noch einmal den letzten Link durchlesen.

          Der §51 Abs.1 Satz Nr.1 SGB V sagt folgendes:

          § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

          (1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.

          Folgende Auszüge aus:

          Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung
          Hinweise zur Begutachtung

          Erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit:
          Durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen ist in absehbarer Zeit (Zeitraum von bis zu drei Jahren) mit einer „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (s. u.) zu rechnen.

          Minderung der Erwerbsfähigkeit:
          Jede länger dauernde, nicht unwesentliche Einschränkung der vollen Leistungsfähigkeit, bezogen auf die gesamte berufliche Qualifikation und nicht auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit.

          Wie läuft das Verfahren ab?

          Die Verfahren nach § 51 SGB V und § 145 SGB III
          Die Krankenkasse kann arbeitsunfähige Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, auffordern, innerhalb einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht nach, entfällt sein Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist bis zu dem Tag, an dem die Antragstellung nachgeholt wird (§ 51 Abs. 3 SGB V).

          Hinzuweisen ist darauf, dass der Antrag nach § 51 Abs. 1 SGB V auch auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichtet sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte zwar bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf Dauer arbeitsunfähig ist, sein Leistungsvermögen insgesamt aber nicht quantitativ eingeschränkt ist. Den vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Rahmen des § 51 SGB V zu erstellenden Gutachten sollen derartige Konstellationen zu entnehmen sein. Bei bereits auf unter drei Stunden eingeschränktem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und negativer Rehabilitationsprognose wird seitens der Rentenversicherung eine Umdeutung in einen Rentenantrag geprüft.

          Eine dem § 51 SGB V ähnliche Regelung besteht im Bereich der Arbeitsförderung (§ 145
          Abs. 2 SGB III). Hier hat die Agentur für Arbeit einen Kunden, dessen Leistungsvermögen voraussichtlich länger als sechs Monate aufgehoben sein wird, aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Kommt die leistungsgeminderte Person dieser Aufforderung nicht nach, ruht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Ablauf der Frist bis zum Tage der (späteren) Antragstellung.

          Weiter möchte ich hier auf den Prozessablauf nicht weiter eingehen. Dazu gibt es speziellen Foren, wo mehr Informationen und Erfahrungsberichte vorliegen.

          Gruß
          Lars

  101. Guten Tag Sr. Privatier, vielen Dank für diese Einfach Weltklasse Seite für diese Glückliche Baby Boom Jahre Leute die evtl. das Glück haben könnten vor 67 aufhören zu können!!!!
    Gib mir Bitte einen Tipp wenn Du den Fall schon gehabt haben solltest, das ich es mir selbst erarbeiten kann
    Der Fall. 2 Jobs
    Hauptjob Job 1: 30 Std die Woche seit 20 Jahren. Evtl eine Abfindung die in Raten von 60 Monaten ausgezahlt wird. Ende des Jobs per Aufhebungsvertrag. Der „normale“ Ablauf wie Du ihn erklärst würde Dispo-Recht oder Jahr sage ich mal so ablaufen. Jetzt die Besonderheit.
    Job 2 mit Steuerklasse 6 seit mehr als 5 Jahren mit 12,5 Std die Woche. Der Job soll weiter laufen wie bisher. Wie ist das vorgehen? Job 1 soll der Anspruch auf ALG nach einem Jahr bleibt ja erhalten. Da nimmt man den „Dispo Prozess“.
    Arbeitet man dann weiter auf Steuerklasse 6 im Job 2? Ich weis aus Erfahrung, daß wenn Du länger als 18 monate den Job machst, daß keine Anrechnung auf das ALG des ehemaligen Haupjobs hier Job 1 erfolgt. Ich hoffe des Fall ist nicht zu speziell und das Du auch davon eine neue Erfahrung bekommen kannst. Wir können auch gerne Telefonieren wenn DU mehr Details brauchts , oder Du mir einen wink gibst wie ich es mir erarbeiten kann ohne die Agentur zu fragen. Vielen Dank, Gruß und Saludos Fernando

    • Die Frage zur Steuerklasse ist recht einfach: Nachdem der alte Arbeitgeber (Job 1) alle Abrechnungen inkl. der Abfindung gemacht hat, kann der AG von Job 2 sich als Hauptarbeitgeber registrieren und kann dann die ansonsten gültige St.-Kl. verwenden.

      Ein Dispojahr könnte sich in dieser Konstellation aber als nachteilig erweisen. Die Arbeitsagentur würde bei der ALG-Berechnung ein Jahr nach dem Ende von Job 1 die ganz normalen Regeln anwenden. Und die besagen, dass die beitragspflichtigen Einkünfte der letzten 12 Monate für die Berechnung herangezogen werden. Das wären in diesem Fall die Einkünfte aus Job 2 (wobei ich hier angenommen habe, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Job handelt). Die Höhe des ALG würde daher vermutlich geringer ausfallen.
      Andererseits würde es aber keine Reduzierung aufgrund einer Sperre und auch keine Ruhezeit geben.

      Eine sofortige Arbeitslosmeldung (ohne Dispojahr) hingegen würde eine Sperre und evtl. eine Ruhezeit zur Folge haben. Ein Vorteil wäre aber, dass der Job 2 parallel zum Bezug von ALG weiterlaufen könnte. Und das sogar ohne Anrechnung auf die Höhe des ALG.

      Da muss man jetzt überlegen, was einem wichtiger ist. Das hängt dann auch von der weiteren Lebensplanung und den finanziellen Verhältnissen ab.

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Privatier, Vielen Dank für diese tolle Erklärung und ohne diese Wäre ich schon mal falsch unterwegs gewesen. Ob das überhaupt laufen wird, bleibt abzuwarten und mit dem wissen ist das Dispojahr für mich eher wie beschreiben eher keine Lösung. Ich werde berichten und weiterhin gutes gelingen bei dieser tollen Seite!!! Vielen Dank und Saludos Fernando

  102. Vielleicht kann mir jemand in folgender Frage weiterhelfen.
    Wenn man ein Dispositionsjahr angefangen hat, und man in diesen 12 Monaten aber einen Minijob auf 538€ Basis annimmt, wird dann das Arbeitslosengeld später nur mit den Einkünften der letzten 12 Monate aus dem Mini-Job berechnet? Oder bleibt es bei der Berechnung meiner letzten Vollzeit Arbeitsstelle ?
    Und später bei Arbeitslosmeldung nach dem Dispositionsjahr, was ist wenn ich direkt im ersten Monat Krank werde?
    Erhalte ich dann schon Krankengeld ?
    Danke Sebastian
    ,

  103. Guten Tag, vielleicht können Sie mir bei meiner Situation weiterhelfen.
    Ich bin seit 1997 Selbstständig und habe nun die Möglichkeit eine gut bezahlte Stelle anzunehmen um das Gewebe aufzugeben.
    Ich habe seit dem es die Möglichkeit gibt also seit 2009 in die Freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt, um Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu haben.
    Die vorgesehene Sozialversicherungspflichtige Anstellung ist aber eventuell auf 3-6 Monate befristet aber besser bezahlt als mein Verdienst aus der Selbständigkeit.
    Nach was wird hier das Arbeitslosengeld berechnet, da es ja voraussichtlich keine 12 Monate als Referenz gibt.

  104. Hallo lieber Privatier, ich bin selbständig und zahle freiwillig in die Arbeitslosenversicherung. Jetzt möchte ich mich arbeitslos melden und mich für die verbleibenden Jobs jeweils abmelden. Meine Ausbildung liegt 40 Jahre zurück – Volonatariat in einer kleinen PR-Agentur, die es schon lange nicht mehr gibt. Ich befürchte, dass dies nicht als Ausbildung anerkannt wird und ich damit in die unterste Einkommensgruppe komme. Welche Nachweise muss ich für die Ausbildung erbringen (damals war das keine anerkannte) und ist die Ausbildung tatsächlich der einzige Maßstab, mit dem die Höhe des ALG bemessen wird? Ich habe in meinem Berufsleben (angestellt) als Führungskraft auf hohem Gehaltsniveau gearbeitet und bin auch in der Selbständigkeit als qualifizierte Fachkraft (Unternehmensberatung) tätig.

    • Moin Stefanie1989,

      das „fiktive Arbeitsentgelt“ stellt nicht unbedingt auf die jeweilige Ausbildung ab, sondern auf die Qualifikation, die für die von der AfA zu vermittelnden Tätigkeit notwendig ist.

      Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld §152 SGB III „Fiktive Bemessung“

      (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.

      Es wird bestimmt auch Führungs- oder auch Arbeitszeugnisse “ … Ich habe in meinem Berufsleben (angestellt) als Führungskraft auf hohem Gehaltsniveau gearbeitet …“ geben, aus dem hervorgeht, dass z.B. Personalverantwortung oder auch spezielle Kenntnisse zur Ausübung dieser Tätigkeit notwendig sind/waren.

      Diskussion mit der AfA wird es bestimmt in Bezug auf die Einstufung (Stufe 1 bis 4) geben, da muss man den AfA-SB von seinen Fähig-/ und Fertigkeiten auch überzeugen mit Hilfe z.B. berufliche Weiterqualifikationen, Lehrgangsbescheinigungen aber auch die Art der Selbstständigkeit kann da weiterhelfen.

      Zur „fiktiven Bemessung“ hat der Privatier nachfolgendes Kapitel eingestellt.

      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/

      weitere Literatur:

      https://arbeitsvermittler.de/thema/arbeitslosengeld-hoehe-beeinflussen/

      Gruß
      Lars

      • Vielen Dank für die schnelle und profunde Antwort. Der Artikel ist sehr hilfreich – ich war bei meiner Suche nicht darauf gestoßen.

  105. Hallo,
    mein Mann ist seit diesem Monat Privatier! Er konnte durch eine Abfindung aus dem Betrieb ausscheiden!
    Wir haben diesen Blog leider zu spät gefunden, hätte uns sicherlich vieles einfacher gemacht, da alles sehr gut erklärt wird!
    Wir werden auch Vorauszahlungen für die GKV leisten und in die Rentenkasse einzahlen um den Abschlag zu mindern und natürlich um Steuern zu sparen! Das ist auch schon alles geregelt!
    Am Ende der Rechnung werden aber immer noch ca. 23000€ Steuern fällig. Ich habe jetzt gelesen, dass man durch Investition in eine Photovoltaik Anlage nochmal Steuern sparen kann!
    Hat da jemand Erfahrungen mit gemacht? Wie viel muss man investieren, wo ist das seriös?
    Macht das Sinn? Nachteile?
    Bin sehr dankbar über Antworten, ein bisschen Zeit bleibt ja noch bis Ende des Jahres!

    Liebe Grüße

    • Ich habe selber zwar keine Erfahrungen mit Photovoltaik machen können, kann aber bestätigen, dass es durchaus möglich ist, damit Steuervergünstigungen zu erzielen.
      Ich würde dazu aber vorab unbedingt mit einem Steuerberater Kontakt aufnehmen, da sich gerade in der steuerlichen Behandlung in den letzten Jahren einiges verändert hat. Dadurch bleiben z.B. kleinere Anlagen beim Betrieb in der Regel steuerfrei und können dann aber auch keine Steuern einsparen.
      Es müsste also schon eine größere Anlage sein oder alternativ die Beteiligung an einer Fremdanlage. Ob man das wirklich will, muss jeder für sich entscheiden.
      Aber auf jeden Fall wäre ein Steuerberater zur Klärung der Details zu empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

    • @Tigrib57

      Steuern sparen ist nicht alles.

      Netto-Einkommen kann man selber Anlegen (zB in Welt-Aktien-ETF) und so vermutl., mittelfristig eine hohe Realrendite (5%pa, nach Steuern, Kosten, Inflation) erzielen.

      Ob man das durch Rentenpunkte-Kauf, Ruerup-Einzahlungen oder wetterwendische Investitionen mit mauer Rendite auch erreicht?

      Vorauszahlungen fuer GKV macht nur bei Dispo-Jahr Sinn, falls gleich ALG1: nicht (oder Community?).

      Spenden, die man sowieso machen will, kann man ggfs vorziehen, das mindert die Steuer ohne „Nachteile“.

      LG Jo3rg

      • @Jo3rg,

        „Vorauszahlungen fuer GKV macht nur bei Dispo-Jahr Sinn, falls gleich ALG1: nicht (oder Community?).

        Die steuerliche Belastung ist im Jahr der Abfindung (Dispositionsjahr) in vielen Fällen höher, als in der Zeit des nachgelagerten ALG-Blocks.

        Wenn man es auf die Spitze treiben will (möchte) … dann kann man das Modell der KK-Beitragsvorauszahlung(en) auch ins Arbeitsleben verlagern (letztes Beispiel im Link).

        https://www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/news-details/wirtschaft/lohnt-es-sich-private-krankenversicherungsbeitraege-ins-erwerbsleben-vorzuverlagern

        Und um die Steuerbelastung (Abfindung) abzumildern sind nachfolgende profunde Möglichkeiten sicherlich zielführend. Man kann natürlich auch nichts machen, Herr C. Lindner würde sich darüber bestimmt sehr freuen.

        – KK-Beitragsvorauszahlungen
        – DRV-Rentenausgleichszahlungen u/o. Rürup
        – Vervielfältiger

        und einige andere Maßnahmen z.B.:

        – Renovierung/energetische Sanierung von Wohneigentum
        – Spenden

        Gruß
        Lars

        • Vielen Dank, Lars

          also ich meinte: „GKV-Vorauszahlung (nicht PKV) macht im Jahr des Abfindungserhaltes (zB im Sept) nur Sinn, wenn sich ein Dispositionsjahr anschliesst.
          Wenn sich direkt ALG1 anschliesst, ueberweist die KV sofort alle Zahlungen zurueck, weil ja das AfA die KV-Beitraege bezahlt, so dass keinerlei Steuerersparnis im Kalenderjahr des Abfindungserhaltes entsteht.“
          So richtig?

          Bsp: Gehalt und Abfindung wird im letzten Arbeitsmonat (zB 30.Sept) ausbezahlt.
          Direkt ab 01.10. ALG1-Erhalt (weil bis zur Rente bis 63J noch genau zwei Jahre).
          Rente mit Abschlag (63J) ist gesetzt, weil so maximale Rentenbezugsdauer/Rentensumme bis zum Tod (leider kein Langlebigkeitsgen in der genetischen Linie).

          U.an. deshalb auch kein RentenpunkteKauf/Ruerup aus Abfindung.
          Ausserdem starke Ueberzeugung, dass zukuenftig eine Rentensteigerung unterhalb der Inflationsrate kommen MUSS (vgl „D ist pleite“ Sinn/Stelter; „Rentensteigerung groesser/gleich Inflationsrate unmoeglich“ Raffelhueschen). Deshalb lieber weniger Netto im Privat-Vermoegen halten als windige, zukuenftige Zahlungsversprechen vom Staat/im Versicherungsmantel.

          Andere Thesen/Argumente gegen das Szenario?

          LG Jo3rg

          • Moin Jo3rg,

            „also ich meinte: „GKV-Vorauszahlung (nicht PKV) macht im Jahr des Abfindungserhaltes (zB im Sept) nur Sinn, wenn sich ein Dispositionsjahr anschliesst.
            Wenn sich direkt ALG1 anschliesst, ueberweist die KV sofort alle Zahlungen zurueck, weil ja das AfA die KV-Beitraege bezahlt, so dass keinerlei Steuerersparnis im Kalenderjahr des Abfindungserhaltes entsteht.“
            So richtig?

            „Ja“ und „Nein“.

            „Ja“.
            Wenn das AV z.B. zum 30.09.2024 endet und der ALG-Block zum 01.10. beginnt (ALG-Bezug), dann ist man ab ALG-Bezug in der GKV „Pflichtmitglied“ (§5 Abs.1 Nr.2 SGB V) und dann kann man ab 01.10.2024 keine KK-Beiträge vorauszahlen.

            „Nein“
            Manche gesetzlichen KK (z.B. Techniker, Viactiv …) lassen Beitragsvorauszahlungen auch auf einen „Verrechnungskonto“ stehen und zahlen dieses auch bei ALG-Bezug nicht zurück. Das sollte man aber unbedingt im VORFELD mit der KK besprechen und: als ersten Schritt, ob die KK überhaupt KK-Beitragsvorauszahlungen zulässt.

            Ausstieg planen:
            Da wäre es vorteilhaft schon z.B. Anfang Januar KK-Beitragsvorauszahlungen zu tätigen.

            Ein etwas extremes Beispiel mit „NEGATIVEN EINKOMMEN“ und damit „Vereinfachter“ Fünftelregelung hatten wir diese Woche kurz angerissen. (@Enzo62)

            Das sind jetzt „fiktive“ Zahlenbeispiele und sollen einfach nur aufzeigen, welche steuerliche Auswirkungen „Sonderausgaben“ u.U. haben.

            Enzo62 hatte geschrieben:
            – Abfindung in 2024
            – bAV in 2024
            – Ehefrau Rentnerin (Renteneinkünfte)
            – Mieteinnahmen

            Fiktive Zahlenbeispiele von mir … Ziel „negative Einkünfte“
            – Abfindung 180000€
            – bAV = 700€/Monat = 8400€/Jahr
            – Rente Ehefrau = 1700€/Monat = Renteneintritt 2023 = Versteuerungsanteil 82,5% = 16830€/Jahr
            – Mieteinnahmen 1000€/Monat = 12000€/Jahr

            Summe der Einkünfte = 8400€ + 16830€ + 12000€ = 37230€/Jahr
            Erzeugung negatives Einkommen durch Sonderausgaben:
            – KK Vorauszahlung = 22000€
            – GKV Zahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung = 25000€

            37230€ (Summe der Einkünfte) – 47000€ (Summe Sonderausgaben) = -9770€ (negativ)

            Die bewusste Zahlung von Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) drückt die Steuerschuld auf 10290€.

            ohne Vorsorgeaufwendungen: EkST 52900€ + 1980€ Soli = 54880€ (Steuer gesamt)
            mit Vorsorgeaufwendungen: EkSt 10290€ + 0€ Soli = 10290€ (Steuer gesamt)

            54880€ vs. 10290€ + 47K Sonderausgaben = 57290€

            Da würde mir eine Entscheidung sehr, sehr leichtfallen.

            Zurück zu Deinem Kommentar:
            Ob man gezielt Maßnahmen ergreift um die Steuerbelastung abzusenken, ist jeden selber überlassen. Auch weiß niemand wie lange seine Lebenserwartung ausfallen wird (länger/früher …?) Man kann diverse Fallbeispiele mit dem Abfindungsrechner vom Privatier simulieren und man sollte auch das Jahr „VOR“ und die Jahre „NACH“ der Abfindung steuerlich betrachten/überdenken.

            In Bezug auf die Altersicherung: Hier nicht nur 1 oder 2 Honigtöpfe besitzen, sondern eine Vielzahl davon, und wichtig:

            Diese sollten schon etwas größer sein als die Schminktiegel der Ehefrau. (Das ist jetzt aber mein ganz persönlicher Vergleich/Meinung 😊)

            Gruß
            Lars

          • Danke, Lars,

            fuer die Bestaetigung zum Fall „GKV-Vorauszahlung mit direkt anschliessendem ALG1-Bezug“.

            Enzo62 ist ein anderer Fall.

            Generell wollte ich darauf hinweisen, dass fuer mich nicht die Steuerersparnis relevant ist, sondern die realen Renditen/Rentenzahlungen vom Tod her zurueck gerechnet.

            Der Abfindungsrechner ist mir eine grosse Hilfe gewesen mein Netto-Einkommen zu berechnen. Danke Privatier!
            Netto, zum selber Anlegen, bleibt halt viel mehr uebrig, wenn man nicht der KK einen zinslosen Kredit gibt und durch Rentenpunktkauf/RuerupEinzahlung dieses Netto zum selber Anlegen (Investitionsliquiditaet) minimiert.

            Bildlich gesprochen: „Nur den Ausblick nach Osten (Steuerersparnis) statt auch den Ausblick nach Westen (was bekomme ich real, zukuenftig dafuer?) taetigen, ist vielleicht einseitig?“

            Fuer mich sind logische, ziemlich zwingende Szenarien:
            1) weniger Zahler bringen zukuenftige Renten/Pensionen von mehr Empfaengern auf (d.h. fuer Rentenpunktkaeufe ist es seit ein paar Jahren bereits zu spaet, wird sich nicht mehr in realen Preisen amortisieren) ausser einer kurzen, gefuehlten Steuer-Entlastung bleibt nicht viel. Man ist dann vielleicht unwiderruflich falsch abgebogen und hat gutes Geld einer schlechten Investition hinterhergeworfen?

            2) weniger Zahler bringen zukuenftige Sozialkosten (ALG, KK, PV) von mehr Empfaengern (die sind schon alle da und werden taeglich mehr) auf, d.h. die Leistungen muessen fallen und die Beitraege steigen. Das wird Rentner/Pensionaere besonders treffen (da ist viel zu holen, weil sie viele sind).
            Dummerweise muessen also alle Rentenzahlungen zukuenftig staerker sozialversicherungsmaessig belastet werden als heute gedacht?
            Das gilt (noch?) nicht fuer Entnahmen aus thesaurierenden ETFs, gebildet mit der Netto-Liquiditaet aus Abfindung.

            3) wer denkt, das was heute „gesetzlich“ garantiert ist (zB Inflationsausgleich bei Renten/Pensionen), muss auch morgen gelten, ist ein Moment-Glueckskeks (Rueckschaufehler) und waehnt sich in Sicherheit … aber eine Strategie ist das nicht! Aus meiner Sicht sind die Gewitterwolken am Horizont unuebersehbar?!

            LG Jo3rg

          • @Jo3rg:
            Ich will hier mit meinen Beiträgen niemand davon überzeugen, diese Vorschläge auch unbedingt umzusetzen. Es sind immer nur Vorschläge und jeder muss selbst entscheiden, was für ihn passt und was nicht.
            Und wenn jemand z.B. kein Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung hat und diese ohnehin wegen einer vermutlich geringen Lebenserwartung nicht auch noch aufstocken will, so ist das vollkommen verständlich.

            Aber die Aussage: „Netto, zum selber Anlegen, bleibt halt viel mehr uebrig, wenn man nicht der KK einen zinslosen Kredit gibt und durch Rentenpunktkauf/RuerupEinzahlung dieses Netto zum selber Anlegen (Investitionsliquiditaet) minimiert.“
            ist allerdings so uneingeschränkt nicht richtig.
            Es ist eben nicht immer die Frage: Lege ich eine Summe X lieber selber an, oder zahle ich diese Summe z.B. in die Rentenversicherung ein? Kann man zwar so fragen, führt aber u.U. zu einer irreführenden Antwort.
            Warum? Wir haben hier nicht selten den Fall, dass eine Einzahlung in die RV (oder auch KV-Vorauszahlung) eine Steuererstattung in derselben Größenordnung zur Folge hat. Meistens etwas weniger, manchmal aber sogar noch mehr.
            Die Frage sollte daher eher lauten: Zahle ich eine Summe X lieber an das Finanzamt oder in die eigene RV/KV? Und dann ist die Antwort meistens klar.
            Und in diesen Fällen bleibt eben gar nichts übrig zum selber anlegen.

            Aber natürlich ist das nicht in allen Fällen so und manchmal ist die Steuerersparnis vielleicht auch geringer. Das muss dann wieder jeder selber entscheiden, ab welchem Punkt es für ihn Sinn macht oder nicht.

            Gruß, Der Privatier

  106. Mit ganz frischem Aufhebungsvertrag bekomme ich ab Januar 2025 eine monatlich zahlbare Abfindung von 8.900,00 Euro für 96 Monate. Bei der Planung des Dispositionsjahrs sagte mir das Arbeitsamt in Kassel, dass bei einer so hohen monatlichen Zahlung der § 156 Absatz 4 SGB III greift. Danach werde ich keinen Anspruch auf ALG 1 bekommen. Kann das wirklich so sein?

    • Moin Neu-Privatier,

      ob hier die AfA-Mitarbeiter den §156 Abs.4 SGB III … und jetzt kommt der entscheidene Punkt:

      „Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen“

      richtig verstanden oder gelesen haben, da setze ich ein GANZ GROSSES Fragezeichen. (Ich bin da nur Laie). Du bekommst eine „ABFINDUNG“ und „KEINE ANDERE SOZIALLEISTUNG“. Nachfolgend die aktuelle FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengelt §156 SGB III „Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen“.

      In der FW findest Du im Anhang die „Anlage 2“ mit einer Liste von diversen „ANDEREN SOZIALLEISUNGEN“ und darauf bezieht sich der §156 SGB III.

      https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-156_ba036045.pdf

      Gruß
      Lars

    • Eine interessante Frage (und interessant ist es immer dann, wenn ich keine Antwort weiß 🙂 ).

      Ich teile zunächst einmal die Zweifel, die Lars bereits in seiner Antwort angedeutet hat, nämlich zur Frage, ob eine Abfindung zu den Leistungen gehört, die im §156 SGB III zum Ruhen des ALG-Anspruches führen.
      Allerdings hat Lars dazu die Anlage 2 der fachlichen Weisungen angeführt. Diese ist aber gar nicht relevant, da sich die Beispiele dort auf Abs.1 Nr.4 beziehen, nicht aber auf Abs.4.
      Und §156 Abs.4 war von der Agentur als Begründung genannt worden.
      Und Abs.4 lautet:
      „(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.“

      In den Erläuterungen der FW heisst es dazu:
      „(1) Vorruhestandsleistungen dienen der Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand. Auf die Bezeichnung der Leistung kommt es nicht an.“
      Das würde aus meiner Sicht für eine ratierliche Abfindung, die bis zum Rentenbeginn gezahlt wird, durchaus zutreffen.

      Allerdings heisst es weiter:
      „(2) Die Gewährung von Vorruhestandsleistungen setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig, dass der ausscheidende Arbeitnehmer weiterhin erwerbstätig sein oder sich ersatzweise arbeitslos melden kann, ist die vom Arbeitgeber gezahlte Leistung kein Vorruhestandsgeld.“
      Hier stellt sich die Frage, woran man diese Einigkeit von AG und AN feststellen will? Das könnte man ggfs. aus den detaillierten Formulierungen des Vertrages herauslesen, z.B. wenn der Bezug von ALG erwähnt oder berücksichtigt wird. Auch das Alter könnte einen Anhaltspunkt liefern. Oder die Dauer der vereinbarten Leistung.

      Insgesamt aus meiner Sicht daher eine schwierige Frage, bei der man sowohl Argumente dafür als auch dagegen finden kann. Es ist daher zu befürchten, dass die Agentur sich nicht von ihrer Einschätzung abbringen lässt. Einschlägige Urteile zu dieser Frage habe ich bisher nicht finden können.
      Insofern wäre hier die Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Richtigstellung, die Tabelle bezieht sich auf Abs.1 Nr.4. Der Vorschlag: „Insofern wäre hier die Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen“, ist sicherheitshalber angebracht. Bei Sauer habe ich zum §156 Abs.4 SGB III noch folgendes gefunden.

        Auszug:

        Abs. 4 stellt ergänzend klar, dass das Vorruhestandsgeld sowie jede dem Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsgesetz (VRG) vergleichbare Arbeitgeberleistung, die mindestens 65 % des Bemessungsentgelts erreicht, zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führt. Die Klarstellung entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 26.11.1992, 7 RAr 46/92). Die Regelung gilt mit der Maßgabe auch für das Kurzarbeitergeld, dass eine Teilrente wegen Alters das Kurzarbeitergeld nicht zum Ruhen bringt (vgl. § 107). Damit wird auch in diesen Rechtsbereichen sichergestellt, dass ein Ruhen nach § 156 nur in Betracht kommen soll, wenn die andere Sozialleistung im Grundsatz dazu geeignet ist, den Lebensunterhalt sicherzustellen.

        Auszug Ende

        Gruß
        Lars

        • Ärgerlich, weil ich die monatliche Abfindung auch in einer Summe hätte bekommen können. Da gehen mir wohl knapp 50.000,00 Eurotaler ALG 1 verloren. Dafür spare ich die Steuerdifferenz aus dem Progressionsvorbehalt. Jetzt ist sowieso erst einmal das Dispositionsjahr angesagt. Macht ihr auch Treffen in diesem Forum?

  107. Hallo Zusammen,

    ein paar Kommentare zur aktuellen Vorgehensweise der Agentur für Arbeit wären schön.

    – ich bin zum 31.12.2023 mit Abfindung ausgeschieden
    – habe nun bis 31.07.2024 privatisiert (keine Sperre wegen ärztlichem Attest, Ruhezeit bis 21.04.2024)
    – ALG 1 Bezug ab 01.08.2024

    Ich habe nun noch bis zum 01.02.2026 ALG 1 Bezug – also exakt 16 Monate

    Nun hatte ich den ersten Termin bei meiner Beraterin genau 2 Monate später am 01.10.2024.

    Die ignoriert irgendwie völlig mein Alter (63,5) – die kurze Dauer der Arbeitszeit – und dass ich die letzten 8 Jahre stellvertretende
    Betriebsratsvorsitzende in Freistellung war.

    Habe mich nun mit Ihr das das 6 stündige persönliche Coaching geeinigt (wollte mir ein 4 monatiges Bewerbungstraining umhängen).
    Ich muss mich nun 6-8 Mal im Monat bewerben, inclusive der Vorschläge, die sie mir zuschickt.

    ……… das Gespräch war nicht erfreulich, habe mich direkt mit Ihr angelegt ………. sicher nicht besonders clever von mir, aber
    ich arbeite nun das Geforderte ab und ich denke nicht, dass irgendein AG erfreut wäre, mich einzustellen.
    Rein wirtschaftlich macht allein die Einarbeitung/Seminare für niemanden Sinn.
    Und dass die Agentur für Arbeit in mich auch noch Seminare investiert ……… so werden unsere Gelder verbrannt.

    – ok ich bin teuer – habe vorher im 5stelligen Bereich verdient – und war im Nutzfahrzeugverkauf vor der BR-Tätigkeit

    Könnt Ihr mir bitte sagen, nach welcher Zeit an erfolglosen Bewerbungen sie mich auf einen weniger anspruchsvollen Job verweisen kann.
    Ich habe Ihr direkt gesagt, dass ich sofort einen Juristen einschalte, wenn Sie mir eine Stelle als Metzgerei-verkäuferin und Co. zusendet.

    Nun sind bei uns ja viele Mitarbeiter abgefunden worden und ich bin heute noch mit vielen im Gespräch. Nicht einer wurde so
    gegängelt ? Die meisten sagen, dass die Berater von sich aus, diese kurze Zeit als Problem sehen und sie eigentlich in Ruhe gelassen haben.
    ….. und das waren keine Betriebsräte

    Über Euren konstruktiven Input freue ich mich

    Liebe Grüße
    Elisabeth

    • Die Frage, welches Maß an Eigenbemühungen die Agentur vom Arbeitslosen verlangt, wird immer wieder gestellt. Und die Antwort ist immer dieselbe: Dazu gibt es keine allgemeine Aussage und das Spektrum der geforderten Aktivitäten kann von „gar nichts“ bis hin zu vielen Bewerbungen/pro Monat bei z.T. wochenlangen Fortbildungsmaßnahmen reichen. Das liegt im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters. Dieser wiederum macht das u.U. abhängig von internen Vorgaben, aktueller Situation am Arbeitsmarkt, regionalen und branchenspezifischen Besonderheiten, seiner eigenen Einschätzung des Arbeitslosen, vom Wetter, usw.
      Siehe dazu auch: https://der-privatier.com/kap-9-5-6-hinweise-zum-dispositionsjahr-umgang-mit-der-agentur/

      Die Zumutbarkeitsregeln (also welche Jobangebote man annehmen muss) sind hingegen gesetzlich geregelt. Da bleibt nicht viel Spielraum. Die Regeln sind zu finden im §140 SGB III
      https://dejure.org/gesetze/SGB_III/140.html

      Gruß, Der Privatier

  108. Hallo,
    ich habe mir das folgende Vorgehen aktuell überlegt und frage mich ob es so klappt bzw. ob ich was vergessen habe, das Thema (1 Jahr +1 Tag) macht mir doch Kopfweh.

    Nehmen wir an ich habe 6 Monate Kündigugszeit, möchte 12 Monate Privatie machen und dann 24 Monate ALG1. Bin >58. Keine Abfindung etc.

    Beispielsrechnung:

    15.12.2024 Kündigung zum 30.06.2025
    18.12.2024 Arbeitslos/Arbeitssuchend beim Arbeitsamt melden (innerhalb 3 Tagen nach Künd)
    30.06.2025 Letzter Tag bei der Arbeit
    03.07.2025 Abmeldung von der Arbeitssuche (ab hier dann 12 Monate Privat)
    04.07.2026 Anmeldung Arbeitssuche Bezug ALG1 24 Monate ohne Sperrzeit.

    Zusätzlich:
    Besuch bzw. Telefonat ggf. direkt bei Arbeitsamt, die Meldungen etc. würde ich aber alle Online machen können.

    In der Zeit zwischen 03.07.25 – 04.07.26 müsste ich Krankenversicherungsbeträge sovie Pflegeversicherung als freiwillig Versicherter (Mindestbeitrag) zahlen.

    Wäre das so machbar ? Hab ich was vergessen ?

    Ganz lieben Dank falls ich eine Rückmeldung bekommen sollte 🙂

    LG.

    • Moin Tomas-HH,

      „15.12.2024 Kündigung zum 30.06.2025
      18.12.2024 Arbeitslos/Arbeitssuchend beim Arbeitsamt melden (innerhalb 3 Tagen nach Künd)“

      Nein, so fängst du dir eine AfA-Sperrzeit von 12 Wochen ein und die ALG-Anspruchsdauer wird auf 18 Monate gekürzt.

      Bastelstunde (Dein Beispiel):

      15.12.2024 Kündigung zum 30.06.2025
      30.06.2025 letzter Arbeitstag
      01.07.2025 – 30.06.2026 o. 01.07.2026 (+1 Tag) Dispositionsjahr
      30.03.2026 Arbeitssuchendmeldung (Fristeinhaltung um Sperrzeit 1 Woche zu vermeiden)
      01.07.2026 oder auch 02.07.2026 (+1 Tag wenn Du möchtest) AL-Meldung + ALG-Antrag

      Die AL-Meldung + ALG-Antrag kann auch vor dem 01.07.2026 erfolgen (max. 3 Monate vorher … i.S. §141 Abs.1 Satz 2 SGB III „Arbeitslosmeldung“) ABER MIT WIRKUNG ZUM ZUM 01.07.2026 BZW. 02.07.2026 BEACHTEN!!!)

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__141.html

      Vom 01.07.2025 – 30.06.2026 bzw. + 1 Tag … freiwillige Krankenversicherung oder als Familienversicherter falls Voraussetzungen zum §10 SGB V „Familienversicherung“ vorliegen sollte.

      Gruß
      Lars

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