Kap. 8.3.2: Krankenversicherung für Erwerbslose, Kapitalisten und Selbstständige
Im letzten Beitrag habe ich erläutert, aus welche Besonderheiten im Zusammenhang mit der Krankenversicherung als Arbeitsloser zu achten ist
Wenn man als angehender Privatier die Phase der Arbeitslosigkeit überwunden hat, so ist man von da an für sämtliche Beiträge, Abgaben, Steuern usw. in voller Höhe selbst verantwortlich.
Und das gilt natürlich auch für die Beiträge zur Krankenversicherung. Für privat Versicherte ergibt sich dadurch nur der Effekt, dass sie zukünftig den vollen Beitrag aus eigener Tasche bezahlen müssen, da es dann weder einen Arbeitgeber noch eine Arbeitsagentur gibt, die hier einen Zuschuss zahlen könnte.
Das ist bei einem gesetzlich Versicherten auch nicht anders, allerdings ergeben sich hier noch einige Besonderheiten. Hier kommt die freiwillige Versicherung zum Tragen. Und dabei sind die Beiträge zwar von der Höhe der Einkünfte abhängig, es spielt aber keine Rolle, auf welche Weise diese erwirtschaftet werden. Insofern gelten die folgenden Ausführungen gleichermassen für Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus selbstständigen Tätigkeiten. Und auch für Erwerbslose.
=> Teilerlass der Kirchensteuer beantragen
Mit: Vorgehensweise und Fallstricke
8.3.2 Die freiwillige Versicherung
Das Grundprinzip der Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beruht darauf, dass die Beitragsbelastung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds entspricht.
Oder, um es einfacher auszudrücken: Ein freiwillig Versicherter zahlt auf sämtliche Einkünfte einen Beitrag zur Krankenversicherung!
Eine Ausnahme bilden da nur sozialversicherungspflichtige Angestellte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten haben: Auch hier greift zwar die freiwillige Versicherung, die Beiträge werden hier jedoch nur vom Arbeitseinkommen (inkl. selbstständiger Einkünfte) und von Rentenbezügen berechnet.
Für alle anderen gilt: Sämtliche Einkünfte werden zur Beitragsberechnung herangezogen. Und das gilt dann sowohl für Arbeitseinkommen, aber auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, für Kapitaleinkünfte und für Versorgungsleistungen (Renten).
Zu den beitragspflichtigen Einkünften kann auch eine Abfindung zählen. Aber nur dann, wenn die ordentlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden. Mehr dazu im Beitrag „Abfindung und Ruhezeit“ .
Wer dies alles einmal im Detail nachlesen möchte, sollte sich einmal die „Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ des GKV Spitzenverbandes ansehen. Dort gibt es einmal ein Dokument „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ und einen „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung“.
Die Beitragsberechnung
Die Beiträge werden in Höhe eines gesetzlich festgelegten Prozentsatzes (für 2022: 14,6%) von den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Zusätzlich können Krankenkassen noch einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Dieser ist je nach Kasse verschieden (Durchschnitt in 2022: 1,3%).
Die Beiträge werden jedoch immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese beträgt für das Jahr 2022 monatlich bundesweit 4.837,50 EUR. Alle Einkünfte darüber bleiben beitragsfrei.
Der maximale Beitrag ergibt sich daher für 2022 bei einem Beitragssatz von 14,6% + 1,3% Zusatzbeitrag + 3,4% Pflegeversicherung für Kinderlose: ca. 933 EUR /Monat.
Aber es gibt auch eine Untergrenze. Wer nämlich nur geringe (oder gar keine) Einkünfte hat, für den wird ein fiktives Mindesteinkommen angenommen. Für 2022 beträgt die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte 1.096,67 EUR. Bei einem Beitragssatz von 14% (ohne Krankengeldanspruch) und einem geringen Zusatzbeitrag von ca. 1% ergibt sich damit ein Monatsbeitrag von rund 165 EUR. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung, so dass man am Ende bei einem Mindestbeitrag von ca. 200 EUR landet.
Die oben genannten Mindest- und Höchstgrenzen gelten seit 2019 übrigens auch für Selbstständige! Das war bis einschließlich 2018 noch anders, hier haben Selbstständige den doppelten Mindestbeitrag zahlen müssen.
Hinweis: Wenn der Ehepartner nicht gesetzlich versichert ist, sondern eine private Versicherung hat, so zählt ihr oder sein Einkommen bei der Berechnung des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung mit. Auf die Details möchte ich hier nicht eingehen. Bei Interesse bitte einmal die Erläuterungen z.B. der Techniker Kasse lesen: „Ehepartner ist nicht gesetzlich versichert“ .
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Abgrenzung: Einkünfte und Vermögen
Auch wenn die Richtlinien zur Beitragsbemessung die Formulierung enthalten, dass „alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind“, so werden in der Praxis nur Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen.
Vermögen, also „Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten“, werden momentan nicht verbeitragt. Dies liegt jedoch mehr in der Tatsache begründet, dass es derzeit kein rechtssicheres Verfahren gibt, mit dem die Beiträge auf Basis von Vermögenswerten festgestellt werden könnten. Gänzlich auszuschließen wäre dies daher für die Zukunft nicht. Aber noch einmal: Momentan passiert dies nicht und es sind auch keine Überlegung in dieser Richtung bekannt.
Beitrag als Rentner
Auch für einen Rentner stellt sich die Frage, wie seine Krankenversicherung geregelt wird und mit welchen Beiträgen er dann zu rechnen hat.
Die günstigste Lösung ist in der Regel dann gegeben, wenn man Mitgleid der „Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“ werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist auch für den Rentner eine freiwillige gesetzliche Rentenversicherung möglich. Allerdings mit den o.g. Nachteilen: Es werden alle Einkünfte mit Beiträgen belegt. Gerade für einen Privatier, dessen Einkünfte oftmals in erster Linie aus Kapitalvermögen oder Vermietung stammen, kann das teuer werden. Welche Bedingungen für die Aufnahme in die KVdR gelten, habe ich schon etwas ausführlicher im Kapitel über die „Rente und Krankenversicherung“ erläutert.
Bevor ich dann zu einem gerne verdrängten Thema, nämlich der Pflegeversicherung, komme, werde ich mich im nächsten Beitrag erst noch mit der Familienversicherung befassen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Privatier,
160€ von 921€ sind doch ebenfalls ca.17%. Insofern bleibt der prozentuale Beitrag doch unverändert auch wenn das Einkommen durch weitere Einkünfte aufgestockt wird. Bei fiktiven 22666€ / Jahr zahlt man dann mtl. 340€ (die erste Beispiel-Zahl aus deinem Beitrag) und würde man es schaffen mtl. so hohe Einkünfte wie die Beitragsbemessungsgrenze von 4000€ zu erzielen, dann steigt der Beitrag auf 730€, wo er gedeckelt ist. Wichtig ist aber zu begreifen, dass man sowohl als Selbständiger als auch als Privatier den gesamten Beitrag selbst trägt und nicht mehr hälftig.
Grüße Covacoro
Covacoro schrieb: „160€ von 921€ sind doch ebenfalls ca.17%. “
Stimmt! Und im Grunde sind daher alle diejenigen besonders benachteiligt, die weniger als diese 921€ eigenes Einkommen haben. Denn sie zahlen (prozentual) deutlich mehr, als alle anderen!
Wenn z.B. meine Frau und ich irgendwann in nächster Zukunft, wenn alle Verlustvorträge und sonstige Steuer-Spielchen nicht mehr ziehen, die Einkommensgrenzen für die KV überschreiten, ergibt sich z.B. folgende Situation:
Fangen wir einmal klein an und gehen davon aus, meine Frau erziele Kapitaleinkünfte von 400 Euro/Monat(Netto). Damit hat sie sich bereits für eine eigene KV qualifiziert und zahlt einen Beitrag von 160 Euro.
Damit ergibt sich eine KV-Belastung von 160/400 => 40% !! Das tut schon weh, oder? Und wenn man jetzt noch bedenkt, dass zuvor ja schon 25% AbgSt. zzgl. KiSt und SolZ einbehalten worden sind, dann macht das schon irgendwie keinen Spaß mehr.
Wenn man die Grenzen überschritten hat, also wenn wir beide mehr als 921 Euro/Monat an Kapitaleinkünften haben, dann muss man sich um die KV in der Tat keine großen Gedanken mehr machen. Dann zahlt man seine 17% und fertig.
Aber das ist nur der eine Teil der Betrachtung. Der eigentliche Grund für den Beitrag war ein anderer.
Ich bin mir nämlich ziemlich sicher, dass viele diese Regeln der Krankenkassen gar nicht kennen und aus Unkenntnis einen viel zu hohen Beitrag zahlen.
Und das trifft sowohl die nebenberuflich Selbständigen, als auch die (nicht) Familienversicherten und natürlich die unfreiwillig privat Versicherten.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
da muß ich nochmal nachfragen. Deine Antwort legt nahe, dass es keine Familienversicherung für Selbständige oder Privatier-Ehepaare gibt, sondern wenn beide Ehepartner eigene Kapitaleinkünfte haben (und sonst nichts weiter), diese zu einem Mindestbeitrag von 160€ führen bzw. zu 2x 17% Beitrag. Ist das so? Ich dachte, die KV schaut sich immer den Steuerbescheid an und berechnet vom (Familien-)Einkommen den Beitrag, was ggf. Nachzahlung oder Erstattung bedeutet, aber eben nur 1x 17% und der 2.Partner ist familienversichert.
Was wäre denn dann, wenn die Kapitaleinkünfte nur beim Ehemann anfallen?
Grüße Covacoro
Hallo Covacoro,
ich habe gerade angefangen, eine Antwort zu schreiben und gemerkt, dass das für einen Kommentar doch ein wenig zu lang ausfallen wird. Ich werde meine Antwort daher in einem gesonderten Beitrag veröffentlichen. Kommt dann wahrscheinlich morgen. Ein wenig Geduld also noch, bitte.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Danke für die gute Frage! Ich denke, die Familienversicherung ist ein wichtiges Thema, das eine etwas ausführlichere Darstellung verdient hat.
Hallo Privatier,
ich habe Ihr Buch gelesen und fand es sehr interessant und lesenswert.Ab August bin ich auch Privatier.Ich habe noch hin und her überlegt,ob ich mich arbeitslos melde,aber Ihre Schilderungen mit der Arbeitsagentur haben mich nun davon abgehalten.Ich hoffe,es ist die richtige Entscheidung nur noch von der Abfindung,den Ersparnissen und den Kapitaleinkünften zu leben.
Was ich aber nicht ganz verstehe,warum Sie nach Ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben für 2 Monate die vollen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt haben,obwohl Sie doch dann ohne Einkommen waren.
Ich möchte mich ab August auch weiterhin bei der gesetzlichen KV versichern und hoffe doch,das ich als Erwerbsloser mit dem Mindestbeitrag davonkomme,denn meine Kapitalerträge sind unter der entsprechenden Grenze.Die Krankenversicherung behält sich auch vor den Steuerbescheid zu prüfen.Ich habe dann so meine Bedenken,wenn Sie den Bescheid im nächsten Jahr überprüfen,wo ja noch das Gehalt von 7 Monaten und die Abfindung drauf ist,das Sie die Beitragshöhe auch rückwirkend noch erhöhen.Oder sind meine Bedenken ünbegründet?
Grüße Andy
Hall Andy,
zunächst einmal einen „Herzlichen Glückwunsch“ und ein „Willkommen“ als Privatier!
Und vielen Dank für das Lob über mein Buch. Was mich allerdings ein wenig erstaunt (und sogar ein bisschen erschreckt), ist Ihre Schlussfolgerung aus meinen Schilderungen über die Arbeitsagentur!
Habe ich das sooo abschreckend geschildert? Kommt das so furchtbar ‚rüber?
Falls ja, muss ich hier deutlich sagen, dass das keine Absicht war. Ich will niemanden davon abhalten, sich bei der Arbeitsagentur zu melden.
Im Gegenteil: Ich würde es mir an Ihrer Stelle noch einmal ganz dringend durch den Kopf gehen lassen, ob Sie es sich nicht doch noch anders überlegen wollen.
Ich werde in den nächsten Wochen hier im Blog das Kapitel über die Arbeitsagentur beginnen. Vieles davon kennen Sie bereits aus dem Buch, aber es werden auch noch ein paar neue Gedanken hinzu kommen.
Ich würde Sie also bitten, diese Beiträge auch aufmerksam zu lesen und ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken.
Bei Ihren Fragen zur Einstufung bei der Krankenversicherung ist zunächst zu sagen, dass die KV ähnliche Regeln anwendet, wie die Arbeitsagentur auch.
Im Falle einer Abfindung bedeutet dies, dass je nach Lage der Dinge die Arbeitsagentur eine Sperrfrist und/oder eine Ruhezeit verordnet (mehr dazu in den kommenden Beiträgen).
Während der Ruhezeit muss erst einmal die Abfindung „aufgebraucht“ werden. Und so ähnlich rechnet eben auch die KV. Wenn die Bedingungen für eine Ruhezeit gegeben sind, müssen die Beiträge zur KV in voller Höhe selber gezahlt werden!
Das war bei mir in den ersten Monaten der Fall. Ob dies bei Ihnen der Fall sein könnte, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht lesen Sie das entsprechende Kapitel im Buch noch einmal nach.
Ruhezeiten werden in der Regel dann nicht verordnet, wenn beim Ausscheiden aus dem Betrieb die Kündigungszeiten eingehalten wurden. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie sich keine Sorgen machen.
Das heißt allerdings nicht, dass Sie sich nicht doch auf eine Diskussion (ggfs. Einspruch/Widerspruch) mit der KV gefasst machen sollten.
Ein „bisschen“ Behördenkrieg lässt sich – glaube ich – leider nicht vermeiden, wenn man den Schritt zum Privatier macht.
Es sei denn, man hat es so dicke, dass einem das alles egal ist. Das ist bei mir allerdings nicht der Fall…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
nein,so dicke habe ich es nicht,das ich mir keine Gedanken machen müsste,leider.
Ja,das ist schon klar,das Sie niemanden von dem Besuch bei der Arbeitsagentur abhalten wollen und nur Ihre Erfahrungen geschildert haben.
Ich habe nur keine Lust mich mit den Leuten dort auseinanderzusetzen,die mich vermitteln wollen,obwohl ich gar nicht vermittelt werden möchte.Der Gedanke,Bewerbungen schreiben zu müssen und zu Vorstellungsgesprächen zu erscheinen,erzeugt bei mir das Grauen.Dann muss ich eben auch damit leben,kein Arbeitslosengeld zu erhalten.(Kann man das eigentlich später auch noch beantragen,wenn man es sich anders überlegt hat?)
Ich hab mir den Antrag auf freiwillige KV bei der AOK schon mal angesehen.Unter dem Punkt „Einkünfte aus Kapitalanlagen“ werde ich den Betrag angeben,den ich für dieses Jahr erwarte.Mal seh`n,wie Sie mich einstufen.Für den Antrag habe ich 3 Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis Zeit.
Ich kann ja nochmal darüber berichten,was dann rausgekommen ist.
Auf jeden Fall werde ich dieses Jahr noch einen Rürup-vertrag(Einmalbetrag) abschliessen,um im nächsten Jahr noch ein paar Steuern vom letzten Bruttogehalt und der Abfindung wiederzubekommen.Eine Riesterversicherung habe ich schon,die ich aber dann im nächsten Jahr ruhen lasse.Zählen die Riesterbeiträge eigentlich auch zu der Höchstgrenze von 20000,-€ für Ledige(davon 78% von der Steuer absetzbar),wie Rürup-und gesetzliche Rentenbeiträge dazu,oder zählen die extra?
Ich hab übrigens noch ein paar Jährchen mehr bis zur Rente mit 67,nach heutigem Stand!
Gruß und Danke für die schnelle Antwort
Andy
Ich kann sehr gut verstehen, dass Ihnen die Vorstellung der Aktivitäten im Zusammenhang mit der Arbeitsagentur „Grauen“ verursacht.
Schließlich geht es mir nicht viel anders. Andererseits sind aber durchaus eine Menge Vorteile damit verbunden. Und damit meine ich nicht nur das Arbeitslosengeld, das bei einem gut verdienenden bei über 2.000€ im Monat liegen sollte.
Je nach Dauer der Berechtigung können da bis zu 50.000€ zusammenkommen! Ich meine auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und letztlich auch in die Erhöhung des Rentenanspruches.
Ich habe während meiner aktiven Berufszeit auch so manches „Grauen“ überlebt – weil ich dafür bezahlt wurde. Und genau so sehe ich das in der Phase der Arbeitslosigkeit auch.
Es ist unangenehm – ja. Aber ich nehme es in Kauf, weil ich die Vorteile höher einschätze.
Wenn Sie noch ein wenig Geduld haben, können Sie in 2-3 Wochen hier ein paar Beiträge über die Arbeitsagentur und Möglichkeiten der Anmeldung, Abmeldung, Termine, Fristen und zum Dispositionsrecht lesen.
Es ist ein wenig schade, dass Sie ihre Abfindung offensichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres erhalten. Wahrscheinlich lässt sich das auch nicht mehr ändern, oder? Sie haben sicher gelesen, welche enormen Vorteile eine Verschiebung ins nächste Jahr bringen würde?
Dennoch ist eine Rürup-Versicherung sicher eine gute Idee. Denken Sie aber daran, dass die Beiträge zur gesetzl. Altersvorsorge für die Monate bis August auch mit zur Berechnung des maximalen Beitrages herangezogen werden. Die Riester-Rente wird getrennt behandelt (glaube ich).
Gruß, Der Privatier
Hallo Andy,
darf ich fragen wie sich das mit der Krankenversicherung weiter entwickelt hat? Im Prinzip habe ich die selben Ansichten und Gedanken im Bezug zur Krankenversicherung wie Sie.
@Sebastian Schneider: Der Angefragte hat vor 10 Jahren eine Antwort vom Privatier bekommen, vielleicht verfolgt er das Thema gar nicht mehr?
MbG
joerg
Hallo Joerg, ja ich weiß das es unwahrscheinlich ist. Aber ich probiere es trotzdem. Und vielleicht hat jemand anderes auf diese Frage korrekte Erfahrungen gemacht.
Beste Grüße Sebastian
nun, dann würde ich die Frage einfach noch einmal neu stellen, die hilfreichen Geister hier müssen dann nicht den alten thread durcharbeiten 😂👍
… obwohl ich Lars alles zutraue!
MbG
joerg
Moin Sebastian Schneider,
ja, wäre u.U. besser Deine Frage neu einzustellen, da finden sich bestimmt einige Kommentatoren die Ihre Erfahrungen dazu teilen.
@Joerg, heute wurde mein AV um 5 weitere Monate verlängert, werde damit ja Eure nächste Kreuzfahrt vorbereiten … 😊
Gruß
Lars
@Lars: nachdem wir ein Drittel der vergangenen Jahre auf Reisen waren, habe ich nu eine Deckungslücke 27/28 und dieses Jahr kaum Reisen 😂👍
Hallo,
bisher habe ich diesbezüglich noch keinen Vetrag abgeschlossen. Ich habe allerdings auch an anderer Stelle gelesen, dass nur die Zinsen beitragspflichtig sind.
Gruß
Lilebror
Hallo.
Hab mal eine Frage…
Wie ist es wenn man als Privatier in Rente geht, mit der Krankenversicherung?
Berechnung bzw. Betrag.
Mal ein paar Daten.
Nicht Privat versichert. Seit 16 gearbeitet. Will mit 48 Privatier werden. 🙂
Zins, Dividenden und Mieteinnahmen. Mit 60 Riester.
67 Rente
Danke!
Kurt
Hallo Kurti,
bist du dir sicher, dass dein Riester-Vertrag mit 60 abrufbar ist? Das ist zwar die gesetzliche Untergrenze und bei vielen Verträgen möglich, es gibt aber auch jeden Menge Verträge, bei denen ist der Abruf erst später möglich. Zudem sollte man sich durchrechnen lassen, ob z.B. ein frühzeitiger Abruf oder die Einzahlung in den Vertrag bis zum Abruf sinnvoll ist. Es ist gut möglich, dass ein beitragsloses Ruhen des Vertrages die bessere Lösung ist.
Gruß, BigMac
Ja, da bin ich mir sicher.
Da mir DWS ein Schreiben geschickt hat, um eine „Endalteranpassung“ vorzunehmen.
Mit einer Schilderung der Vorteile.
Und Hinweis, dass es auch Online geht und da auch die Vorteile (dort auch die Nachteile) nochmal aufgeführt sind:
(Anm.: Seite leider nicht mehr vorhanden)
Da man immer noch verlängern kann, ist es möglich die Börsensituation dann da zu beurteilen…
Habs teilweise selbst gefunden.
Nur verstehe ich es nicht:
„In der zweiten Hälfte seiner gesamten Erwerbstätigkeit mindestens 90% der Zeit gesetzlich versichert gewesen ist.“
Rente bekomme ich.
16 bis 48 sind 32 Jahre ohne irgendwelche „Aussetzer“
Darf ich dann sozusagen nicht mehr arbeiten? Auch kein 400€ Job?
Oder zählt 48 (Privatier) bis 67 (Rente) und da habe ich natürlich keine 90% der Zeit
Hallo Kurti,
wenn wir die privaten Kranken-Versicherungen einmal ausklammern, dann ist man eigentlich immer gesetzlich versichert! Ob ich nun als Angestellter mein Geld verdiene, arbeitslos bin oder aber Privatier bin: Es besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht!
Und wenn ich mich nicht privat versichere, dann bin ich logischerweise in der gesetzlichen KV. Und zwar zu 100% der Zeit. Und nicht nur zu 90%. Und das auch in der zweiten Hälfte meiner Erwerbstätigkeit.
Von daher ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass man als Rentner in der Pflichtversicherung landet.
Gruß, Der Privatier
Sehr wichtiger Hinweis! Diese 90% Regel trifft mich zB schwer. Kannte ich nicht vorher. war 2 Jahre Privat im Ausland … und aus die Maus. Da helfen auch keine 40++ Jahre in der gesetzlichen KV. Also nur noch „freiwillig“ versichert in der GLV. Mit allen Nachteilen. Nicht mehr würdig der „Pflichtversicherung der Rentner“. Bedeutet 7,3% Zuschuß – alles weitere bitte selber zahlen.
Hallo Auslandsprivatier , meiner ungesicherten Kenntnis nach , ist immer von 90 Prozent in der 2 ten Lebensabschnittshälfte auszugehen .
Hier geht es ja auch in erster Linie vermutlich um die GKV d.R.
D.h. bei Anfang 18 Jahre GKV , Ende 65 Jahre GKV , gleich 47 Jahre GKV
somit die Hälfte , gleich 23,5 Jahre 2 Lebenshälfte .
Also 65 minus 23,5 Jahre gleich Anfang 41,5 Jahre bis 65 Jahre = 2 L.A.H. .
Für die Zeit bis 41,5 Jahre , 1 L.A.H. , GKV total egal , aber dann , wichtige 90 Prozent Regelung in der 2 L.A.H. . Hier soll es jedoch so sein , das einfach nur die 90 Prozent der Zeit in der 2 ten L.A.H. mit Beiträgen in der GKV belegt sein müssen , wobei es hier unerheblich sein soll , ob dieses mit Freiwilligen oder Pflichtbeiträgen geschieht .
Hier wäre es evt. auch nochmal Gut in Kapitel KV oder in den Protokol des Spitzenverbandes der GKV nachzulesen .
Aber es besteht immer noch die Möglichkeit sich entweder A) Freiwillig in der GKV zu versichern , mit jedoch Komplettbebeitragung aller Einkünfte , B) Evt. eine Pflichtige Erwerbseinkunft einzugehen , mit ggf. möglicher Pflichtbebeitragung . ( Ab Lebensalter 55 Point of no return , eigentlich bereits ab 53 spätestens in GKV Pflichtig einzutreten , dannach wird es glaube ich recht schwierig ??? )
Aber ich glaube es ist auch nicht unerheblich , wie man Deutschland
( also war ich DAVOR in GKV oder Privat versichert ) verlassen hat , und wohin man es verlassen hat ( einige Länder haben gewisse Abkommen ) , und von Wo aus man wieder zurückkommt . Also nicht immer aus die Maus.
Ich hoffe dieses konnte ein wenig helfen .
LG Det
Ich kann den Ärger und Frust gut verstehen! Darum hoffe ich ja auch immer darauf, dass hier auch ein paar Jüngere mitlesen. Denn dann ist oft noch genug Zeit zum Gegensteuern. Kurz vor der Rente ist der Zug oftmals endgültig abgefahren.
In Ihrem Fall würde ich aber noch einmal genau nachrechnen! Denn die hier genannten 2 Jahre sind oftmals grenzwertig. Oder andersherum: 1/2 Jahr mehr oder weniger sind meistens klare Fälle: Alles, was über 2,5 Jahre ohne GKV ist, endet zumeist in der freiwilligen KV der Rentner. Alles was unter 1,5 Jahren liegt, ist meist unproblematisch.
Leider kennen wir jetzt die Dauer Ihrer Lebensarbeitszeit nicht. Aber sie müsste ja mindestens 40 Jahre (in der GKV) betragen, zzgl. der 2 Auslandsjahre. In der Summe also mindestens 42 Jahre (oder mehr). Das aber ergibt eine zweite Hälfte von mind. 21 Jahre (oder mehr). Die zulässigen 10% ohne GKV betragen also 2,1 Jahre (oder mehr). Es würde also passen!
Wenn die Angaben denn so stimmen und nicht einfach mal so grob geschätzt waren. Wie man sieht: Es kommt hier auf jeden einzelnen Monat an!
Und gerade, wenn es so eng ist, kann man natürlich vielleicht doch noch was machen. Man kann den Rentenantrag weiter nach hinten schieben. Vielleicht doch erst mit 65 Jahren in Rente gehen statt mit 63 ? Bringt allerdings nur ca. 1 Monat mehr für die GKV-lose Zeit. Ob sich das lohnt, ist dann wieder fraglich. Man müsste es halt mal ausrechnen.
Gruß, Der Privatier
Bei Kapitaleinkünften, welche zur Beitragsfestsetzung in der ges. KK herangezogen werden wird nach meinem Kenntnisstand noch der Sparerpauschbetrag von 801 EUR´pro Kalenderjahr abgezogen
Danke für den Hinweis! Völlig richtig.
Letztlich zählt das, was im Einkommensteuerbescheid am Ende übrig bleibt.
Und – wichtig: Bei Ehepaaren (trotz gemeinsamer Veranlagung) für jeden Ehepartner getrennt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich habe Dein Buch gelesen und konnte einige Tricks/Tipps entnehmen. Vielen Dank.Das Buch ist sehr empfehlenswert.
Zu diesem Kapitel habe ich eine Frage:
Auf S. 107, letzter Absatz: „Für mein erstes Jahr ohne Job…(das Jahr mit der Abfindung)…noch einige Altverluste ..zu verrechnen“. In dem Jahr, wo Du die Abfindung gezahlt bekommen hast, hast Du Dich beim Arbeistamt abgemeldet ud hast Dich als Erwerbsloser angemeldet. Abfindung und Altverluste aus Wertpapieren… und nur 160,00 € Beitrag?? Eine Gegenrechnung der Altverluste mit der Abfindung funktioniert doch nicht. Gruß Schmutti
Richtig: Eine Aufrechnung von Altverlusten und Abfindung funktioniert(e) nicht.
Die Altverluste konnte ich nur mit den Kapitaleinkünften verrechnen. Damit war aber diese Position auf der Einnahmenseite schon mal weg.
Die Abfindung selber unterliegt aber keinen Sozialabgaben. Keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung! Jedenfalls dann nicht, wenn keine Ruhezeiten verordnet sind. Oder anders herum: Außerhalb der Ruhezeit zählt die Abfindung bei der Krankenkasse nicht zu den Einkünften.
Und somit gab es bei mir keinerlei Einkünfte, die für die Krankenkasse relevant waren. Daher der niedrigste Beitrag.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Danke für das Lob zum Buch! Freut mich immer sehr!
Vorab besten Dank für die vielen Informationen. Nach 30 Jahren Arbeitsleben werde ich nun zum 01.06. off. arbeitslos, habe jedoch – da ehem. GmbH Gesellschafter – durch Anteilsverkauf einen entsprechenden finanziellen Background. Das „Vermögen“ habe ich auf meine Frau, Tochter und mich verteilt. Meine Frau ist bis dato gesetzl versichert (hälftiger Höchstsatz wg. meines ehem. Einkommens) Ich bin 52, ehem. PKV versichert und Wechsel nun (ALG I Bezug) in die gesetzliche KV (TK). Meine PKV hat für die Dauer meiner AL (max. 36 Monate) den vertrag „ruhend“ gestellt und ich habe eine priv. stationäre Krankenzusatzversicherung für mich/Kind abgeschlossen. Die TK hat auf Antrag meine Frau im Rahmen der Familienversicherung auch mit aufgenommen, was für uns natürlich finanziell aktuell sehr gut ist. Natürlich möchten wir/ich in der GKV verbleiben. Das passive Einkommen von Kind (NV Bescheinigung), Frau und mir liegt in der Einzelbetrachtung über den max. Höchstgrenzen. Haben Sie hier evtl. einen Tip, wie ggf. durch Verlagerung nach AL ein möglichst günstiger GKV Beitrag für die Familie zu erzielen ist ? Besten Dank !!
Am günstigsten wird es dann, wenn einer aus der Familie einen Sozialversicherungspflichtigen Job ausübt. Denn dann wird der Beitrag in der GKV nur anhand des Lohns/Gehalts festgelegt. Andere Einkünfte spielen da keine Rolle (kennt jeder Arbeitnehmer), selbst wenn dieser die kompletten Einkünfte aus dem Familien-Vermögen bezieht.
Etwas hin- und herschieben (oder besser „auf später verschieben“) kann man in gewissen Grenzen Kapitaleinkünfte. Wie das geht habe ich u.a. in der Beitragsserie über die Steuerplanung beschrieben.
Weitere Möglichkeiten sehe ich leider auch nicht und werde wohl selber auch demnächst den Standard-Beitrag bezahlen müssen.
Gruß, Der Privatier
Was ich bisher -trotz eifrigem Lesen in diesem Fred – nicht gefunden habe, ist die Anwort auf nachfolgende Fragen:
1.) Kann die KV zur Berechnung der Beiträge auch Informationen über die Höhe des vorhandenen Kapitals des Privatiers zugrunde legen? Bisher wurde hier nur immer von Kapitalerträgen geschrieben.
Auf entsprechende Nachfrage bei einer KK wurde mir gesagt, dass dies durchaus möglich sei.
Angeblich wäre es möglich in diesem Falle (nach §240 SGB V)die zur Verfügung stehenden Geldmittel der Bedarfsgemeinschaft (Eheleute) dafür zugrunde zu legen.
Gleichfalls könne u.U. auch auf Sachwerte der Bedarfsgemeinschaft zurückgegriffen werden.
Haben Sie als Privatier hierzu auch Erkenntnisse gewonnen?
Eigene Erfahrungen kann ich zu dieser Frage nicht besteuern. Bisher wurden bei mir immer nur die Kapital-Erträge zugrunde gelegt. Dennoch kann ich ein paar Erkenntnisse weitergeben:
Denn es ist nämlich tatsächlich so, dass schon gleich im ersten Absatz der §240 SGB V festgestellt wird: …“Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.“
Und später im Abs.(4) heißt es dann auch noch mal: „Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.“
Ich denke, es wird dann ein Problem, wenn jemand versucht, seiner Krankenkasse zu erklären, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kein ALGI/II bezieht und auch keine oder nur sehr geringe Kapitalerträge hat. In diesem Falle wird man wohl glaubhaft machen müssen, wie man denn seinen Lebensunterhalt bestreitet und dann könnte ich mir eben auch vorstellen, dass andere Kriterien als die Einkünfte herangezogen werden können.
Gruß, Der Privatier
Hallo „Privatier“ Danke für Ihre Antwort!
Genau auf die von Ihnen zitierte Stelle berufe ich mich! Die wurde mir auch seitens der KK explizit genannt!!!
Ausgenommen sind wohl nur Rücklagen für die Altersversorgung die durch eine entsprechende Versicherung und/oder Vorsorgevertrag abgesichert sind. z.B. Riester-Rente etc. sowie eine Summe X pro Lebensjahr wenn ich nicht irre.
Allerdings soll auch schon ein Minijob bzw. etwas Kapitaleinkünte genügen, um davor save zu sein. Wo bitteschön ist das gerecht?
Mal sehen, welche Erfahrungen zu diesem Thema noch zusammen kommen.
Hi John
hier ist der Kontext des Satzes zu berücksichtigen.
§240 Abs 4:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. “
Die Berücksichtigung des Vermögens bezieht sich also auf „hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige“
Grüße
Hallo
Folgendes möchte ich noch ergänzen:
Ich empfehle dringend einen Blick in die „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung
und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze
Selbstzahler)“ (googeln und downloaden) letzter Stand meines Wissens vom 27.11.2013. Die erste Fassung aus 2008 findet man auch mit sehr hiilfreichen Kommentaren. Jedoch ist zu beachten, dass diese Grundsätze keine Gesetzteskraft haben (und also nicht einklagbar sind), sondern sozusagen eine Leitlinie der GKV darstellen beruhend auf §240 Abs. 1 des SGB V. Im Kommentar zur nicht mehr aktuellen Version vom 2008 findet man u.a. so erhellende Klarstellungen wie die zu §2 Abs. 1 der Grundsätze:
„Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen gemeint.“
Es geht also um Einnahmen! Alle Einnahmen werden berücksichtigt bei freiwilig Versicherten.
In diesem Sinne wird erläutert:
„Entnahmen aus privatem Vermögen gehören nicht zu den beitragspflichtigen
Einnahmen. Bei vermögensmindernden Privatentnahmen handelt es sich um
Kapitalverzehr, für dessen Berücksichtigung im Rahmen der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V kein Raum ist. Dieser Grundsatz wird allerdings bei Rentenzahlungen durchbrochen.“
Das o.g. Vermögen spielt – so verstehe ich die entsprechenden Textpassagen – nur hinsichtlich der Härtefallregelung bei hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen ein Rolle, deren Beitrag unter bestimmten Bedingungen vom Höchstsatz, der ihnen als Selbstständige unabhängig vom tatsächlichen Einkommen erst mal pro forma aufgebrummt wird, reduziert werden kann, wenn die Einkünfte eine bestimmte Schwelle nicht überschreiten und weitere Bedingungen erfüllt werden.
Grüße
Vielen Dank Herbie für die Hinweise auf die „Einheitlichen Grundsätze“ des Spitzenverbandes der GKV und auch auf die erläuternden Kommentare.
Ich habe des Öfteren schon darauf hingewiesen, allerdings meistens im Zusammenhang mit der Behandlung einer Abfindung. Aber auch für die „normale“ Beitragsberechnung ist dieses ein äußerst wichtiges Dokument, warum ich gerne hier noch einmal einen direkten Link einfügen möchte: „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (GKV)„.
Zuletzt aktualisiert übrigens im Dez. 2014. Wenn sich Änderungen ergeben sollten, wird man diese direkt auf der Seite des GKV Spitzenverbandes finden.
Gruß, Der Privatier
Kann es sein, dass das die Krankenkassen unterschiedlich handhaben? Ich hatte bei meiner Krankenkasse nachgefragt, was alles von denen zur Bemessung des Beitrags herangezogen wird, wenn ich vor Rentenbeginn aussteige. Antwort: Einkünfte aus Miete/Pacht, Lebens-Versicherungen und Betriebsrenten. Entnahmen und auch Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen werden NICHT herangezogen. Das Einkommen eines Lebenspartners wird herangezogen, wenn alle Einkünfte – also auch Kapitaleinkünfte und -entnahmen – wahrscheinlich nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichen.
Wenn das bei mir aktuell wird, werde ich mir das natürlich schriftlich geben lassen.
Gruß, BigMac
Ich glaube nicht, das es Krankenkassen gibt, die sich nicht an die Grundsätze zur Beitragsbemessung halten (müssen). Ich tippe eher darauf, dass hier ein Mitarbeiter nicht zu 100% Bescheid wusste.
Die Liste der Einkünfte ist schon richtig, aber natürlich gehören in jeden Fall die Zinseinkünfte auch mit dazu! Entnahmen aus dem Kapitalvermögen jedoch nicht – das sind keine Einkünfte.
Die Aussage, dass das Einkommen eines Lebenspartner auch herangezogen wird, kenne ich jetzt so auch noch nicht. Der Kern der Aussage liegt aber wohl auch in dem Zusatz: „…wenn alle Einkünfte … wahrscheinlich nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichen.“
Genau da liegt wohl der Hase im Pfeffer, denn wer seiner KK vorgaukeln möchte, dass er keinerlei Einkünfte hat, der muss sich dann wohl darauf einrichten, dass der Passus „der gesamtwirtschaftlichen Situation“ herangezogen wird. Und dann könnten eben sehr wohl auch Kapital-Entnahmen und andere Quellen berücksichtigt werden.
Ich denke, es wäre anzuraten, es nicht so weit kommen zu lassen bzw. es nicht darauf anzulegen.
Gruß, Der Privatier
Ich habe mich in dem Punkt „beitragspflichtige Einnahmen“ nochmal etwas schlau(er) gemacht. Bei einer gesetzlichen KV wird zwischen freiwiliig versicherten Rentnern und pflichtversicherten Rentnern unterschieden. Erstere zahlen auf sämtliche Einkünfte KV und PV, letztere zahlen KV und PV nur auf Einkünfte, die unmittelbar aus dem Einkommen während der berufstätigen Zeit „gebildet“ wurden. Dies sind im wesentlichen die gesetzl. Rente, sowie Einkünfte aus Direktversicherungen und betrieblichen Alterversorgungen. Pflichtversicherte Rentner zahlen keine Beiträge zu KV und PV auf Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermierung und Verpachtung (in dem Punkt stimmte mein Beitrag oben nicht). Nachlesen kann man das u.a. hier: tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/versichert-im-ruhestand/beitraege-fuer-rentner/berechnung-beitrag-fuer-rentner-2007642
Gruß, BigMac
Danke für die Ergänzungen!
Zum Unterschied zwischen den freiwillig gesetzlich und den pflichtversicherten Rentnern habe ich auch schon einmal einen Beitrag veröffentlicht: „Rente und Krankenkasse„.
Gruß, Der Privatier
Soweit ich es bisher erfahren habe, werden nur die Kapital-ERTRÄGE gemäß Steuerbescheid und Selbstauskunft herangezogen.
Im Falle des Bezuges von Sozialleistungen kann wohl bis 10 Jahre zurück nach irgendwann mal vorhandenen Geldern geforscht werden. Ein „verprassen“ hat dann den Ausschluß der Sozialleistung zur folge.
Auf selbstgenutztes Wohneigentum kann die GKV auch eine fiktive Miete als Kapitalertrag zur Beitragsbemessung ansetzen. Wird wohl nicht oft gemacht, geht aber.
Wobei ja schon 945€ pro Monat als „Einkommen“ unterstellt werden = 11340€ pro Jahr. (Und es wird jedes Jahr mehr.)
Bei ca. 5000€ aus Kapital und 4000€ aus Miete komme ich da auch bestimmt nicht drüber.
Meine KK will nur die Lohnsteuerbescheinigung sehen. Sagt sie aktuell.
Bin gespannt, wenn ich Ende nächsten Jahres Privatier bin…
soeben bin ich auf Ihren Blog gestoßen – auf der Suche nämlich dananch, wie ich mich krankenversichern muss/kann für die Zeit der Arbeitslosigkeit und währenddessen kein Arbeitslosengeld beziehen möchte (etwa aus steuerlichen Gründen).
Ich (seit März 55 Jahre alt) bin als festangestellte Schlussredakteurin bis Ende Juni 2015 freigestellt worden, habe also 12 Monate weiterhin Gehalt bezogen und jetzt mit dem letzten Gehalt eine gute Abfindung (die in einem gerichtlichen Vergleichsbeschluss festgehalten wurde – ich hatte Kündigungsschutzklage erhoben) erhalten.
Habe mich rechtzeitig im März arbeitssuchend gemeldet und überlege nun, ob ich den Antrag auf Arbeitslosengeld (das müsste ich bis spätestens 9. Juli machen) stellen soll. Mein etwas lahmer Steuerberater ist leider noch nicht meiner Bitte nachgekommen, mir auszurechnen, ob die Steuerlast leichter ist, wenn ich in 2015 noch kein Arbeitslosengeld beziehe, sondern damit bis 2016 warte.
Meine Frage: Wie würde ich mich bei letzterem Modell krankenversichern? Kann ich in der gesetzlichen KV bleiben?
Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen?
Danke!!!
Hallo Frau Happe,
wenn Sie „gerade erst“ auf meinen Blog gestoßen sind, dann werden Sie dort sicher noch viele für Sie wertvolle Tipps finden. Gerade auch im Zusammenhang mit der Arbeitsagentur oder der Krankenkasse.
Soviel kann ich Ihnen aber vorab gerne schon einmal sagen: Sie werden durch den Bezug des ALG1 ganz sicher mehr Steuern zahlen als ohne. Das ALG wirkt sich zwar nur über den Progressionsvorbehalt aus, aber der kann auch schon mal ziemlich heftig ausfallen (s. Kommentar). Wirklich ausrechnen kann (und sollte) das aber nur der Steuerberater.
Wenn Sie sich nicht arbeitslos melden (bzw. wieder abmelden, um kein ALG zu beziehen), müssen Sie die KV/PV selber bezahlen. Es sei denn, Sie hätten die Möglichkeit, über die Familienversicherung (Ehemann?) versichert zu werden. Sie können durchaus in der gesetzlichen KV bleiben. Bin ich auch. Die Beiträge richten sich nach Ihren Einkünften (inkl. Kapitalerträge). Lesen Sie doch einmal das Kapitel über die Krankenkasse hier auf meiner WebSeite. Dort habe ich eigentlich alles erklärt…
Wenn weiter etwas unklar ist, fragen Sie ruhig. Am liebsten immer per Kommentar unter dem entsprechenden Beitrag. So wird er am besten gefunden und andere Leser haben auch etwas davon.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank!
Habe Ihren Kommentar zur GKV gelesen und dass der Beitrag sich nach den Einkünften richtet. Wie genau definieren die sich? Also Kapitalerträge – und auch die Abfindung, überhaupt alles was auf dem Konto so „rumliegt“? Regelmäßige Einkünfte, etwa in Form eines Gehalts, gibt es ja erst mal nicht.
Bei der Bemessung des KV-Beitrages werden dieselben Definitionen verwendet, wie man sie auch von Steuerrecht oder von Sozialgesetz her kennt. Das heißt:
Zu den Kapitaleinkünften zählen NUR die Erträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, etc.). Das Vermögen selber (was so „rumliegt“) zählt erst mal nicht.
Ebenso wird die Abfindung nicht als Einkommen gewertet. Es sein denn, die Voraussetzungen für eine Ruhezeit (ALG1) wären gegeben. Ist dies der Fall, so wird in der Ruhezeit die Abfindung als fiktives Einkommen angesehen und wird entsprechend mit KV-Beiträgen beaufschlagt. Die Gefahr sehe ich bei Ihnen aber nicht.
Gruß, Der Privatier
Danke! Eine große Hilfe.
Nun muss ich nur geschwind errechnen lassen, ob es geschickter ist, in diesem Jahr noch kein Arbeitslosengeld zu beantragen.
Kleine Ergänzung noch. Bitte nicht auf den Gedanken kommen: Ich habe ja keine Zinsen, etc. – also muss ich auch keine KV/PV bezahlen. So funktioniert es nicht! Denn:
a) Es gibt eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland und
b) es gibt einen Mindestbeitrag (liegt z.Z. bei ca. 165 Euro/Monat).
Gruß, Der Privatier
Ich bin derzeit im Dispositionsjahr und werde mich ab dem 1.1.2016 arbeitslos melden. Ich habe jetzt eine Frage zur Krankenversicherung während des Bezuges von ALG I.
Den Beitrag für das ALG trägt ja die Arbeitsagentur. Jetzt habe ich aber noch ein Nebengewerbe in sehr geringem Umfang. Der Gewinn wird nicht über 165,- EUR / Monat liegen und damit nicht auf das ALG angerechnet.
Will die Krankenkasse für den Gewinn aus dem Gewerbe einen zusätzlichen Beitrag haben? Wie hoch wäre der bei den angestrebten 165,- EUR?
Außerdem habe ich Zinserträge; fällt auch hier ein Beitrag an?
Vielen Dank für Eure Hilfe, Hardy
Nein – keine Sorge: Als Arbeitsloser bist Du pflichtversichert in der GKV und hast denselben Status wie ein „normaler“ Arbeitnehmer. Es zählen weder Zinseinkünfte noch Nebenerwerb.
Allerdings jetzt, während des Dispojahres, müsstest Du beide Einkünfte zur Berechnung Deines KV/PV-Beitrages angeben. Es sei denn. Du könntest eine Familien-Versicherung nutzen (habe ich bei Dir jetzt gerade vergessen…). Auch dann müsstest Du die Einkünfte angeben, solange sie aber die Höchstgrenze nicht überschreiten, könntest Du weiterhin kostenfrei in der FV bleiben. Ansonsten wäre eine eigene Versicherung erforderlich.
Aber das weißt Du ja sicher alles längst. Schließlich geht Dein Dispojahr ja bald zu Ende.
Gruß, Der Privatier
Das hört sich gut an.
Jetzt, im Dispojahr, bin ich bei meiner Frau mitversichert. Wesentliche Zinseinkünfte haben wir nach 2016 verschoben; der Gewinn aus dem Gewerbe lässt sich steuern, so dass ich unter der Höchstgrenze von 450,- EUR / Monat bleiben werde.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy,
Vorsicht! Das ist nur halb richtig!
Für die Familienversicherung gilt 1/7 der Bezugsgröße als maximales Einkommen. Für 2015 beträgt diese 2.825 Euro/Monat, womit sich ein max. Einkommen von 405€ ergibt.
Als Ausnahme gelten die Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob). Hier sind 450€ pro Monat erlaubt. Aber nur da!
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter,
danke für die Info; das war ein Zahlendreher meinerseits. 405,- EUR ist in meinem Fall richtig.
Viele Grüße, Hardy
Ich mache mir folgende Gedanken:
Wenn ich nun einige Jahre als Privatier gelebt habe und
auch meine Krankenkassenbeiträge von meinen Zinseinkünften
o.ä. berechnet und beglichen haben, wie sieht es dann aus,
wenn ich meine gesetztliche Rente beziehe ?
Zahle ich dann für beide Einkünfte, oder dann nur von der
gesetzlichen Rente ??
Gruss
„Zahle ich dann für beide Einkünfte, oder dann nur von der gesetzlichen Rente ??“
Es kommt drauf an… Worauf es ankommt, habe ich in dem Beitrag über „Rente und Krankenkasse“ beschrieben.
Gruß, Der Privatier
https://www.finanztip.de/gkv/krankenversicherung-der-rentner/
https://www.test.de/Steuern-und-Sozialabgaben-Diese-Abgaben-zahlen-Sie-auf-Ihre-Rente-5542858-0/
Kurti vielen Dank für die links sehr informativ.
Ich frage mich ab welchem sozialversicherungspflichtigen Einkommen
werden meine Einkünfte auch Zins und Mieteinnahmen n i c h t berücksichtigt ?
Ich denke bereits ab 451 Euro ..
Basis 500 Euro ergibt sich eine sehr interssante Rechnung
Brutto Kosten für AG € 7.160,00 Netto für AN € 4770,00 ..
Beiträge für KK ,AV, und RV 2388 bzw Euro 199 im Monat.
Somit wäre ich für 199 Euro im Monat Kranken und Renten versichert
Die Rechnung kann ich jetzt zwar gerade im Detail nicht nachvollziehen, aber die Grundannahme ist schon richtig: Ein sozialversicherungspflichtiger Job mit z.B. 500 Euro/Monat würde auch eine KV/PV Pflichtversicherung beinhalten, bei der Zins- und Mieteinnahmen NICHT berücksichtigt werden.
Netter Nebeneffekt: Auch die Rentenanwartschaftszeiten werden gefüllt (sofern dies denn auch noch von Bedeutung ist). Aber Vorsicht: Gewisse Zeiten im Rentenverlauf werden mit dem persönlichen Durchschnitt angerechnet. Und Mini-Beiträge senken den Durchschnitt!
Gruß, Der Privatier
An carstenhh , ich denke , Du liegst nicht ganz richtig , da soweit mein Kentnisstand derzeit A)Lohnabhängige Beschäfftigung über 50 Prozent sein muss , d.h. es muss mindestens 50 Prozent der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit b.z.w. aus Lohnabhängiger Beschäfftigung kommen . Somit müssten nach meinen Stand , bei z.B. 1000,00 Euro Rente (Privat), Kapitaleinkünften , Mieten ,u.s.w. , mindestens 1001,00 Euro aus Lohnabhängiger Beschäftigung kommen um KV Pflicht auszulösen ( dafür müsste man dann ja auch evt. arbeiten gehen !!! ) . Beim doppelten , auch das doppelte , u.s.w. . Wenn ansonsten keine Einkünfte , ist dieses evt. eine einfache Regelung . Das könnte gehen . Aber dann B)
B) In der Zone von 456,00 ??? bis 801,00 ??? Euro Gleitregelung ( auch für mich , noch nicht so einfach zu durchschauen ) Somit Regelbebeitragung doch wohl erst ab 802,00 ??? Euro . Sollte mein Stand falsch sein , würde ich gerne von Dir hören , woher diese Informationen genommen werden , wäre evt. auch die von mir gewünschte Regelbebeitragung , bei ( Teil-) passiven Einkommen ,obwohl GRV für mich z.Zt. nur hinsichtlich KVdR spannend , aber hier ja dann auch 9/10 Regelung bereits besser / eher einsetzend . Für eine Rückmeldung , vielen Dank im Vorraus . LG Det.
Und was ich noch vergessen hatte , wie auch im Artikel von Finanztest oben bei Kurti verlinkt , ist die Sichtweise der KV hinsichtlich der Gesamten Leistungsfähigkeit des Mitglieds ,z.B. bezüglich einer selbstgebastelten Rente ( Also regelmässige Entnahmen aus einen Kapitalstock ) für mich doch noch mit erheblichen Gefährdungspotenzial verbunden . Hier würde ich der derzeitigen Sichtweise der KV auf Dauer nicht vertrauen , sondern evt. auch mal einen Teil des Kapitalstocks ( wenn auch unverzinst , evt. dann immer noch günstiger ) einfach in hochliquide Sachwerte dem Zugriff der Sichtweise ( Können auch nur das sehen , was irgendwie durch irgendjemand mitgeteilt wird ) entziehen.
Also will sagen , für die Sichtweise des verwertbaren Vermögens durch die KV und dem Staat , würden bei mir erstmal alle Alarmglocken klingeln.
Diesen Satz , halte ich für im höchsten Masse SUPER GAU gefährdend .
Persönlich werde ich hier auf jeden Fall auch andere Optionen prüfen , um der KV und den Staat , nicht vollständige einsicht in meine Vermögenswerte zu gewähren . Sollte erstmal Einsicht bestehen , kann dieses ja auch jederzeit bei geänderten Sichtweisen der Bedingungen der Bebeitragung eine dementsprechende Verpflichtung zur Zahlung auslösen . Wie ja auch bereits mit der höchst umstrittenen Regel 120 Monate bebeitragung auf 10 Jahre , sobald was zu holen ist , HÄ ??? . Bei Vertragsabschluss , griff evt. diese Regelung nicht , aber jetzt hat KV wieder etwas gefunden , wo evt. noch was zu holen ist , und das holt Sie sich eben auch . Könnte später dann auch nochmal etwas neues gefunden werden . Wie gesagt , ist auch nur meine persönliche Sichtweise , aber da ich extrem Sicherheitsbedürftig für meine Schäfchen bin , werde ich mir hierzu auf jeden Fall nochmal umfangreichere Gedanken machen müssen. Möglicherweise bieten sich hier Auslandskonten mit Ländern ohne Rechtshilfeabkommen dabei an , wo dann zwar die Erträge steuerehrlich mitgeteilt werden könnten , jedoch der Kapitalstock eben nicht . Also Zinsen und Erträge so wie beschrieben , zwar mitteilen , eine selbstgemacht entnahme , ( analog zahlung einer Rente und damit dann Kapitalstockverbrauch ) jedoch nicht mitzuteilen ist, da keiner dannach fragt .
LG Det
Hallo Det,
die Idee hatten schon viele und haben ihr Geld nun von der Schweiz oder Österreich gewaschen und nachversteuert.
Wenn Du heute dort ein Konto eröffnest werden ab 2017 bzw Schweiz ab 2018 nicht nur die Kapitelerträge, auch aufgesplittet in einzelnen Ertragsarten, mitgeteilt. Dazu auch der Kontostand.
Du kannst das Geld nur noch in den Keller legen um Dich vor Zugriffen zu schützen und dann kannst Du damit nicht mehr arbeiten.
Gruss
Frank
Hallo Frank , daran sieht man doch mal wieder , das es eben halt nicht nur um die ERTRÄGE ( Früchte ) , sondern auch um den Kapitalstock ( Baum ) geht . Ja und Keller hab ich leider auch nicht , aber ein , zwei , drei Gurkengläser , und das könnte ja auch schon reichen für die bescheidene private Zusatzversorgung zu den öffentlich einzusehenden Kapitalstock private Rente . Und arbeiten dann evt. damit nicht mehr so öffentlich , aber evt. als private Zusatzversorgung verbrauchen. Man wird sehen, wie alles kommen wird. Gruss Det
Hallo,
ich bin 57 Jahre alt, Single, momentan berufstätig und möchte in einem Jahr (eventuell nur für ein paar Jahre) Privatier werden und ausschließlich von meinen Ersparnissen von insgesamt 200.000€ leben. Mit welchen KV/PV Beiträgen muss ich rechnen ? Besten Dank !
Gruß
Paul
Als ganz schnelle Antwort würde ich mal von ca. 17,5% von allen Einkünften (inkl. Kapitaleinkünfte) ausgehen.
Minimum: ca. 165 Euro/Monat, Maximum: ca. 730 Euro/Monat.
Alle Angaben jeweils: Summe KV/PV (Werte von 2015).
Gruß, Der Privatier
ok, dann habe ich es doch richtig aus den vielen Beiträgen herausgelesen. Besten Dank !
Gruß
Paul
Hallo Privatier,
ich bin auf diese ganz hervorragende Homepage vor kurzem gestoßen. Viele Informationen kann man für den Ausstieg aus dem Berufsleben bekommen. Danke dafür an alle Mitwirkenden.
Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung bin ich noch etwas verunsichert wegen des zu zahlenden Beitrages. Ich beende mein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 fristgerecht auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen. Es wird eine Abfindung gezahlt die mittels Auszahlplan über 5 Jahre (jeweils eine Zahlung im Jahr) zur Auszahlung kommt. In dem Vertrag steht explizit drin, dass nach derzeitigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Abfindungsraten sozialversicherungsfrei sind. Also nur Steuer anfällt. Jetzt sind mir doch Zweifel dazu gekommen. Unter andrem habe ich diese Aussage mehrfach gefunden „Dass Abfindungen bei freiwillig Versicherten zum Einkommen zählen, hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen bekräftigt.“ Ich möchte in 2016 noch nicht auf das Arbeitslosengeld zurückgreifen und mein Mann wird noch einen Verdienst von ca. 500/Monat haben. Also war ich der Meinung die Familienversicherung (GKV) über meinen Mann zu bekommen. Wenn die Abfindung als Einkünfte gezählt werden, dürfte das anders aussehen. Bisher hatte ich doch wenig gefunden zum Thema Abfindung mit Auszahlplan. Vielleicht haben Sie für mich noch ein paar Informationen.
Danke. Gruss Stephy
Hallo Stephy,
leider habe ich auch nur recht wenige Informationen zu Abfindungen per Auszahlungsplan.
Von meinem Rechtsverständnis her sollte sich aber durch die Form der Auszahlung (einmal oder in mehreren Portionen) nicht an der grundsätzlichen Behandlung (sozialversicherungsfrei!) ändern.
Richtig ist allerdings, dass unter gewissen Umständen eine Abfindung (oder besser: ein Teil davon) auch bei der Krankenversicherung berücksichtig wird. Dies gilt immer dann, wenn die Voraussetzungen für eine Ruhezeit gegeben sind. Aber eben nur für einen Teil und nur so lange, wie die ordentliche Kündigungsfrist gedauert hätte. Trifft bei Ihnen wohl nicht zu.
Dennoch sollten Sie sich auf eine Auseinandersetzung mit Ihrer Krankenkasse gefasst machen! Das Problem ist eher die jährliche Auszahlung. Die Krankenkassen sehen darin gerne den Charakter einer Rente oder von Versorgungsbezügen. Diese würden dann eben auch bei der KV berücksichtigt werden. Der Charakter einer Rente kommt natürlich dann besonders zum Vorschein, wenn es sich um monatliche Zahlungen handelt. Bei jährlichen könnte es schon wieder anders aussehen.
Eine ganz interessante Diskussion zu dem Thema können Sie auch im Krankenkassen-Forum finden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
vielen herzlichen Dank für die sehr informativen Kommentare und Berichte zur Behandlung der KV-Beiträge als Privatier und später als Rentner.
Als ungerecht empfinde ich die Tatsache, dass bei „reinen“ Privatiers eine Betriebs-Krankenversicherung bei freiwillig Versichterten Kapital-einkünfte, Einnahmen aus Vermietung usw. zur Beitragsberechnung ansetzt, während dies bei pflichtversicherten Mitgliedern ja nicht der Fall ist. Macht es daher Sinn den Status “ reiner Privatier“ in einen Status als „sozialversicherungspflichtiges Mitglied mit minimalem Einkommen“ (derzeit 451 € p.M.)abzuändern um die Kapital-einkünfte und andere Einnahmen (Vermietung usw) bei der Ansetzung der Beiträge zur Krankenversicherung zu vermeiden. Dann kommen doch nur die minimalen Pflichtbeiträge zur Anwendung, oder sehe ich dies falsch.
Vielen Dank und frdl. Grüße
rockbeat_61
Hallo Privatier,
gestern war ich auch bei der Krankenkasse und wollte dort herausfinden, was die freiwilligen Beiträge kosten – auch vor dem für mich so wichtigen Hintergrund, daß mein Mann bei mir familienvesichert ist. Die Mitarbeiterin erklärte mir, daß es darauf ankommt, wie ich mein Arbeitsverhältnis beende, sprich Abfindung bekomme oder nicht, denn die Beiträge werden ja am Einkommen gemessen. Ich habe mich erstmal dazu dort nicht geäußert, da ich die genaue Summe noch nicht kenne. Viel wichtiger für mich war in diesem Zusammenhang, daß man TATSÄCHLICH, wie Sie, Privatier, schon gesagt hatten, mit FREIWILLIGER Versicherung die Familienversicherung aufrechterhalten kann, sprich, diese enthalten bleibt!
Das hat mich schon sehr beruhigt! Also, ich kenne den Betrag nach wie vor nicht und weiss nicht an welcher Summe sich dieser orientieren wird – das werde ich erst erfahren wenn es zum Tragen kommt, sprich bei Beginn des Dispo-Jahres.
Als einfacher Mensch, der damit noch nie zu tun hatte, habe ich auch gefragt, ob man mit freiwilliger Versicherung wirklich noch ALLE Leistungen bekommt, und auch hier war die Antwort JA! (ja, für mich war das nicht selbstverständlich aber äusserst wichtig, da wir beide chronische Krankheiten haben) Bis auf Krankengeld natürlich, das ist bei freiwilliger Versicherung nicht mehr drin, was ja logisch ist (d.h. verhält sich in etwa wie bei der Erwerbsminderung).
Gruß, Evelyn
Allgemein sieht es so aus:
https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/freiwillig-versichert-gkv/
Danke Kurti!
Gruß, Evelyn
Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zu dieser ausgesprochen hilfreichen WebSite!
Ich stehe mit Beendigung meines Arbeitsverhältnisses zum 31.7.16 (Aufhebungsvertrag) vor dem Start eines Lebens als Privatier (heute 53J). Zum 1.8. möchte ich, um eine Sperre beim ALG zu umgehen, ein Dispojahr starten.
Nun zu meiner Frage: Da ich alleinstehend bin kann ich mich in der GKV weiterhin freiwillig versichern – nur zu welchem Beitrag? Ab 1.8. werde ich kein Monatseinkommen mehr haben, sondern ’nur‘ noch Kapitalerträge. Z.Zt sind Zinsen und Dividenden noch < 800€/Monat. Meine Abfindung ist auch mit ca. 3000€ recht gering, da ich seit letztem Jahr freigestellt bin und ich die 'Abfindung' durch Fortführung meiner monatlichen Gehaltszahlung bekomme. Wird der GKV Beitrag ab 1.8. nun auf Basis des Monatseinkommens berechnet? Dann müsste ich ja ab dem 1.8. ja nur noch 165€ zahlen (so ich unter den Grenzen bei den Kapitalerträgen bleibe).
Ist das so richtig?
Vielen Dank und Gruß!
Mir wird aus Ihren Ausführungen nicht so ganz klar, ob Sie nach dem 1.8. nun weitere Zahlungen bekommen oder nicht? Sie schreiben:
* „Ab 1.8. werde ich kein Monatseinkommen mehr haben…“ aber auch
* „…ich die ‚Abfindung‘ durch Fortführung meiner monatlichen Gehaltszahlung bekomme.“
Wenn Sie nach dem 1.8. keinerlei Zahlungen mehr erhalten, stellt sich natürlich auch die Frage, von was Sie als Privatier leben wollen? Aber zumindest die Frage nach den KK-Beiträgen ist dann simpel: Es wird dann der Minimalbeitrag von ca. 165 Euro sein. Richtig so.
Wenn Sie aber weiterhin Ihre Abfindung beziehen (sog. ratierliche Abfindung) sieht die Sache anderes aus. Eigentlich sind Abfindungen Sozialabgabenfrei, aber die Krankenkassen sehen eine ratierliche Abfindung gerne anders und berechnen da auch gerne einen Beitrag. Ob dies eine gesetzliche Grundlage hat, bin ich mir nicht so sicher. Ist aber nicht mein Thema und darum kann ich dazu nichts sagen.
Gruß, Der Privatier
Hallo, da hab ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Klarer:
– 31.7.2015 Aufhebungsvertrag unterschrieben mit Kündigung und letzter Gehaltszahlung zum 31.7.2016
– Freigestellt seit 14.8.2015 – Arbeitsvertrag und Gehalt laufen bis 31.7.2016 ganz normal weiter
– am 31.7.2016 erhalte ich meine letzte Gehaltszahlung + kleine Abfindung.
– Ab 1.8.2016 dann nix mehr außer der Kapitalerträge.
Das der Ertragsanteil meines Kapitals noch recht gering ist liegt an der bisherigen Anlagestrategie meines ‚Vermögens‘. Man kann ja auch von Barschaft und Verkauf von ETF-Anteilen leben 😉
Ich gehe also bei dieser Situation davon aus, dass die GKV dann ca 165€ kosten wird, richtig?
Ja, korrekt. Sehe ich genau so.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
auch ich bin immer noch nicht ganz sicher, ob eine Abfindung, die ich mit dem letzen Gehalt bekomme, zur Berechnung des freiwilligen Krankenkassenbeitrages mit einberechnet wird.
– bekomme im März 2016 meine Abfindung
– bekomme ab April 2016 Arbeitslosengeld
– habe keine Sperr oder Ruhezeit
– melde mich im Mai beim Arbeitsamt ab
– will dann von Aug bis Dez mich freiwillig krnakenversichern
– dannn wieder im Jan 17 beim Arbeitsamt anmelden
– meine Frau ist nicht berufstätig und ist zur Zeit bei mir familienversichert
Bei der freiwiliigen Krankenversicherung heißt es:
„Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird berücksichtigt“
zählt hier die Abfindung dazu?
Gruss
Hallo Sebastian,
kleiner Nachtrag, da das Resümee fehlt.
bei keinen Einkünften bleibt es dann beim KV-Mindestbeitrag von max. 170 EUR statt über 630 EUR p.m. und mehr,
und das sind dann jeden Monat 450+ EUR Ersparnis.
Allerdings ist es mir völlig rätselhaft, weshalb Du Dich im Mai aus der ALO abmelden willst aber erst ab August KV bezahlen
möchtest, das geht m.E. gar nicht. Was ist den dann mit Juni und Juli?
MfG
Hallo Sebastian,
ein bisschen mitarbeiten sollte man hier im Forum.
Alle Antworten zu Deiner Frage finden sich in Kapitel 9.10.3 des
Privatiers. Wenn Du dann noch darüberhinaus Fragen hast, werden wir diese gerne beantworten.
Nach Deinen Angaben wurden keine Ruhezeiten verhängt, dann gibt es auch keine Handhabe für die freiwiligge GKV, Abfindungen anzurechnen. Und es bleibt bei der Mit-Versicherung Deiner Familie.
Ansonsten wären Angaben zur Kündigungsfrist, deren Einhaltung, Alter
und Betriebsangehörigkeit relevant, um einen Rat zu geben.
Allerdings gibt Dein Fall Anlass zu folgener Variante:
Lt. BKK Deutsche Bank zur Beitragsberechnung bei Abfindungen
wird bei Eintreten einer zwischenzeitl. Versicherungspflicht
(bei Dir hier 1 oder 2. Monate ALG 1)außer bei einer SperrzeitKV nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V die Abfindung NICHT MEHR angerechnet.
Eine schöne Variante , wenn Sie denn stimmt (für Dispojahrer leider nicht anwendbar).
Gruß
@Ulli2000
…bei keinen Einkünften bleibt es dann beim KV-Mindestbeitrag von max. 170 EUR…
Richtig ist:
Das Mindesteinkommen für sonstige freiwillig Versicherte in der GKV beträgt im Jahr 2016 968,33 Euro. Wer so eingestuft ist, zahlt im Jahr 2016 monatlich 137,57 Euro plus Zusatzbeitrag plus Pflegeversicherung.
So was nervt mich. Wenn man schon Aussagen macht, dann sollten die auch korrekt sein und man sollte es belegen können.
Nochmal der Link:
https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/freiwillig-versichert-gkv/
Hallo Kurti,
bei Sebastian wird die Abfindung mit der Folge sehr hoher freiwilliger GKV-Beträge nach meinen Ausführungen und seiner nachfolgenden Bestätigung nicht angerechnet.
Bei nach seinen Angaben KEINEN(weiteren)EINKÜNFTEN nach Abmeldung aus der ALO BLEIBT es daher bei dem Mindestbetrag von max. 170 EUR (abh. v. den Sätzen seiner GKV unter Berücks. Zusatzbeitrag und Pfl.Vers.).
Der Hinweis auf das sog. -und damit in dem Link etwas schräg formulierte- „Mindesteinkommen“ ist zwar richtig zitiert, aber hier nicht relevant und macht meine Aussage schon lange nicht falsch.
Ergo: Wenn ich keine oder vielleicht nur 500 EUR EUR Einkünfte im Monat habe, wird gleichwohl ein FIKTIVES Mindest-(Monats-)einkommen von ca. 970 EUR in 2016 zugrundgelegt
– damit man die Einkünfte nicht zulasten der GKV herunterrechnen
kann-.
Für „keine Einkünfte“ oder Einkünfte unter diesem m.E. besser als MAXIMALEINKOMMEN (für Anwendung des Mindestbeitrages) genannten Betrag BLEIBT es wie von mit beschrieben beim Mindestbeitrag.
So war es auch bei mir im Dispojahr mit neben der Abfindung keinen Einkünften mit Mindestbetrag KV in den Monaten 7-12 nach wegen Ruhezeiten 6 Monaten mit Maxbetrag in der GKV als freiwillig Versicherter.
Dankenswerterweise hat der Privatier schon zu diesem Punkt „schlichtend“ Stellung genommen, weitergehend sollten wir m.E grundsätzlich im Forum derartige Spitzen mit persönlichen Einschlag vermeiden, zumal dieser Zwischeneinwand für das Thema nicht einmal zielführend war.
Im Forum geht es um gegenseitige Hilfestellung in einer nicht einfachen Materie und mir wäre es neben persönlichen Befindlichkeiten wichtiger, wenn wir hier Sebastian helfen konnten.
MfG
Was da auf der verlinkten Seite schräg formuliert sein soll weis ich nicht. – Eindeutiger geht es nicht. – Find Dein Beschreibung eher verwirrend.
Aber vielleicht bin ich schon zu “ tief“ und lange im Thema drin.
Da mir schon Sebastian’s Frage, Fragezeichen entlockte.
Beim überfliegen und lesen der Stichpunkte: Abfindung, keine Sperr- und Ruhezeiten… War mir die Antwort schon klar.
Leider ist die “ gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ sehr schwammig. – Als Beispiel. Es könnte theoretisch ein Vorteil herangezogen werden, wenn man keine Miete zu zahlen hat.
Genug der Worte. Werde nix mehr schreiben und nur noch lesen.
Ende AUS.
Also, liebe Leute – nun wollen wir mal nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Bleibt mal entspannt… im Grunde habt ihr ja alle Recht!
Kommen wir mal zu den Kernaussagen zurück:
* „Nach den Angaben von Sebastian wurden keine Ruhezeiten verhängt, dann gibt es auch keine Handhabe für die freiwillige GKV, Abfindungen anzurechnen. Und es bleibt bei der Mit-Versicherung Deiner Familie.“ Völlig korrekt, so ist es!
* „Das Mindesteinkommen für sonstige freiwillig Versicherte in der GKV beträgt im Jahr 2016 968,33 Euro. Wer so eingestuft ist, zahlt im Jahr 2016 monatlich 137,57 Euro plus Zusatzbeitrag plus Pflegeversicherung.“ Genau so korrekt!
* „Allerdings ist es mir völlig rätselhaft, weshalb Du Dich im Mai aus der ALO abmelden willst aber erst ab August KV bezahlen möchtest, das geht m.E. gar nicht. Was ist den dann mit Juni und Juli?“ Das verstehe ich auch nicht!! Und das wird auch so nicht gehen. Ich habe hier allerdings mal auf einen Schreibfehler getippt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Prvatier,
du hast Recht, habe mich verschrieben,
nach der Abmeldung beim Arbeitsamt, will ich mich bei der Krankenkasse selbst freiwillig versichern.
Die Kündigungsfristen beim Aufhebungsvertrag wurden auch eingehalten.
Sorry für die Verwirrung.
Gruß,
Hallo Sebastian,
danke für Deine Antwort.
Unklar bleibt, ob Dir klar ist, wie es laufen soll und was Du Deiner
KV ab Abmeldung aus der ALO erzählen wirst, damit Du nur noch den Mindestbeitrag zahlen musst.
Info wäre für uns alle nett, ansonsten gutes Gelingen.
MfG
Hallo Ulli,
eigentlich ist es mir nicht ganz klar bzw. geheuer.
ich will mich beim Arbeitslosengeld wieder abmelden, nachdem ich es ein oder zwei Monate bekommen habe und den Rest des Jahres selbst freiwillig krankenversichern.
Habe dann von Mai oder Juni bis Ende des Jahres kein Einkommen.
Das sollte doch denen bei der Krankenkasse reichen, oder?
Gruss
Hallo Sebastian,
das hätte ich jetzt nicht gedacht, dass das Vorgehen immer noch nicht ganz klar ist,
Eigentlich war meine Frage eher rhetorisch gemeint gewesen.
Nun denn, ich versuche es noch einmal:
Bitte rufe folgenden Link auf :
https://www.bkkdb.de/de/abfindungen.htm
Nach der Einleitung ist dort unter der Überschrift „Allgemein“der erste Satz relevant, den ich hier zitiere:
„Sofern die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird, bleibt die Abfindung bei der Ermittlung der Beitragshöhe im Rahmen der freiwilligen Versicherung unberücksichtigt.“
Klarer geht es doch eigentlich nicht.
Für Dich bedeutet das, dass Deine Abfindung unberücksichtigt bleibt und Du nach der kurzfristigen ALO bei Abmeldung bei der Arbeitsagentur bei keinen Einkünften ( bzw. Einkünften bis monatl. maximal 966 EUR -m.E. irreführend „Mindesteinkommen“ genannt- bei der Weiterversicherung in Deiner GKV als freiwillig Versicherter nur noch den Mindestbetrag für Dich und Deine Familie bezahlen musst.
Alles unter dem Vorbehalt, dass wie von Dir beschrieben die Kündigungsfristen beim Aufhebungsvertrag eingehalten wurden und Ruhe- und Sperrfristen nicht angefallen sind.
Wegen des vom Privatier angesprochenen Progressionsvorbehaltes bei
der Einkommensteuer bei ALG_Zahlung im Jahr der Abfindung solltest Du es auch bei einem Monat ALG 1 belassen, zumal hier die zwei Monate Einkommen im Januar und Februar vor Abfindungszahlung im März steuerlich nicht gerade von Vorteil sind.
Weitere Ratschläge zur Optimierung kann man hier -wie schon gesagt- mangels konkreter Informationen leider nicht machen, Dein Restanspruch auf ALG (wieviele Monate Gesamtanspr.?) bleiben Dir ja 4 Jahre erhalten.
Alle von Dir selbst geleisteten Zahlungen zur GKV (und Deine AN-Anteile für Jan./Febr.) kannst Du in diesem Jahr steuerlich als Vorsorgeaufwendungen voll absetzen.
Vorsicht: Da die Beiträge als freiwilliger Selbstzahler immer erst
am 15. des Folgemonats fällig sind. wäre eine Zahlung der GKV-Prämie für Dezember 2016 erst am 15.1.17 nach dem Zuflussprinzip des Einkommensteuergesetzes zu spät für die steuerliche Berücksichtigung für 2016. Und in 2017 wirst Du ja -wegen der Zahlungen der KV durch die Arbeitsagentur- keine eigenen Zahlungen zur KV aufwenden müssen.
Besprich diesen Punkt wie auch grundsätzlich die Frage des Mindestbeitrags zur KV sofort/rechtzeitig mit Deiner KV. Nicht jeder Mitarbeiter ist dort mit der Materie vertraut und man kann dann bei Problemen rechtzeitig gegensteuern.
Vielleicht wäre es gar nicht mal schlecht die Mindestprämie für die
7 oder 8 Monate auf einen Schlag an die KV zu zahlen, natürlich in Abstimmung mit dieser, aber dann gibt es keine Diskussionen mehr.
Feedback, ob jetzt die fragl. Punkte klar sind bzw. zum Ergebnis der Verhandlungen mit Deiner GKV wären nett und für alle im Forum hilfreich.
Gruß
So jetzt muss ich noch mal Fragen, da ich eventuell deine Punkte aus dem Text nicht ganz verstanden habe.
Mein Ziel ist die „Rente mit 40“. 😉
Erreichen will ich dies über
* Kapitalerträge
* Einnahmen aus Miete und Verpachtung
* Einnahmen aus Selbstständiger Tätigkeit
Damit man in Rente gehen kann, muss man sich ja Gedanken über das benötigte Kapital machen. Ich möchte mindestens 1400€/Monat zur Verfügung haben.
Das ist ja nun ein Netto-Betrag. Womit ich mich schwer tue ist, den Brutto Betrag zu berechnen/abzuschätzen.
Soweit ich verstanden habe kommt die KV mit 17% der Brutto-Einnahmen hinzu. (Ist da PV mit dabei?)
Kapitalerträge werden mit 25% versteuert.
Welcher Steuersatz wird für Vermietung/Verpachtung und Selbstständigkeit angesetzt? Doch der, der Höhe entsprechenden dieser beiden Kategorien, oder? (Unselbstständige Arbeit ist ja Geschichte und Kapitalerträge sind bereits versteuert)
Aktuell würde ich also so rechnen:
1400 / (1- 0,17KVPV – 0,17 ESt) = ca. 25500 –> / 12 = 2150 EUR/Monat
Ist das korrekt oder Quark?
„Womit ich mich schwer tue ist, den Brutto Betrag zu berechnen/abzuschätzen.“
Naja, gut – das ist ja auch nicht ganz so einfach. Zumindest, wenn man es genau rechnen will.
Das fängt schon mit den KV/PV Beiträgen an: Inzwischen kann ja jede KK ihren eigenen Zusatzbeitrag (meist so um die 1,0%) festlegen, der PV-Beitrag hängt davon ab, ob man Kinder hat oder nicht, oftmals wird auch unterschieden, ob die Beiträge aus Kapitalerträgen oder Selbständigkeit kommen. Da hilft eigentlich nur, bei der eigenen KK nachzuschauen. Oder aber mit einem groben Wert von 18% zu rechnen. Der dürfte zumindest aktuell die obere Grenze darstellen. In der gesetzl. KV, versteht sich!
Und der Steuersatz für Vermietung/Verpachtung und Selbstständigkeit hängt natürlich vom Einkommen ab. Unterhalb des Grundfreibetrages (2016: 8.652€ für Ledige) beträgt der Steuersatz 0%, darüber steigt er von anfänglich 14% auf bis zu 45%. Bei den von Dir berechneten ca. 25.500€ Einkommen beträgt der Durschnittsteuersatz ca. 16%. Kann man auf die Schnelle mal eben mit einem Steuerrechner prüfen.
Von daher würde ich sagen, dass Deine Rechnung im Groben richtig ist. Eigentlich müsste man aber (wie Du schon richtig gesagt hast) eine Aufteilung in Kapitalerträge und andere Einkommen vornehmen. Ich mache es mir da allerdings auch einfach und rechne für alle Einkünfte nur mit einem Steuersatz. Bei mir ist das aber auch zumindest in den letzten Jahren korrekt, da ich so wenig zu verst. Einkommen hatte, dass ich mit meinem persönlichen Steuersatz unter 25% liege.
Gruß, Der Privatier
D.h. also, beim Beitrag (17-18%) für die KV ist die PV mit dabei? Das ist schon Mal gut. Ich hatte schon damit gerechnet nochmal was abziehen zu müssen.
Als Privatier weiter in die gesetzliche RV einzuzahlen, macht das Sinn?
Also immer schön den Minimalbeitrag bezahlen um im Alter dann zusätzlich noch Anspruch auf die Renten-Zahlungen zu haben (ich bin <35J. ob es überhaupt noch Rente gibt, ist die Frage. Aber die Option offen halten macht eventuell Sinn.)
Also noch mal ganz deutlich: Ja – in den 17%-18% für die KV ist die PV enthalten.
Und zur Sinnhaftigkeit der freiwilligen Einzahlung in die GRV habe ich ja schon den Beitrag „Freiwillige Einzahlung in die Rentenversicherung“ geschrieben. Hier sind sicher auch die Kommentare lesenswert, weil sie noch ein paar weitere Gesichtspunkte und eine Änderung der Sichtweisen im Laufe der Zeit ergeben. Wobei es sicher auch einen Unterschied macht, ob ich diese Entscheidung mit 40 Jahren oder mit 56 Jahren treffe.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen. Ich hatte mich schon mal früher in die Diskussion eingeschaltet, allerdings damals im Kapitel 9.3. Nun habe ich aber eine Frage bzgl. der KV bei Arbeitslosigkeit.
Mit dem ALG1- Antrag wird bestimmt, ob ALG1 gezahlt wird und, wenn ja, in welcher Höhe und wie lange (Sperrfrist, Leistungskürzung, etc.). Wie verhält es sich aber mit dem Zuschuss zur KV? Hierzu hätte ich die folgenden Fragen:
1.) Wird mit dem ALG1- Antrag auch der Anspruch auf Zuschuss zur KV festgelegt? Da ich die letzten 52 Wochen vor der Arbeitslosigkeit über der Bemessungsgrenze lag, habe ich – laut Flyer meiner PKK – Anspruch auf maximal 532,23€ für die KV und 79,67€ für die PV (Stand 1.1.2016). Wird dann der Anspruch auf Zuschuss zur PKV auch 4 Jahre lang eingefroren wie das ALG1 selbst? Das ist wichtig zu wissen, da ich mich sofort nach Antragstellung wieder abmelden und erst wieder zum 1.1.2018 arbeitslos melden will (‚Privatier – Methode‘).
2.) Wird der Zuschuss zu meiner PKV also auch mit dem Antrag erledigt oder erst im Nachgang? Muss ich die Bescheinigung der PKK schon dem Antrag beilegen? Oder wird zunächst nur der ZuschussANSPRUCH gesichert (532,23€ und 79,67€), der erst zum 1.1.2018 durch die dann gültigen Nachweise der PKK in den tatsächlichen Zuschuss umgewandelt wird (Beitragssteigerungen, neue Gesetze, etc.)?
3.) Ich bin in der PKK, meine Frau ist freiwillig in der GKK. Wird der Zuschuss nur für mich allein gewährt oder auch für meine Frau? Laut Flyer meiner PKK werden die Beiträge meiner Frau auch berücksichtigt, wenn wir bei unterstellter GKV- Mitgliedschaft familienversichert wären. Das wäre ja der Fall? Kann ich dann die bei Antragstellung festgesetzten MaximalANSPRÜCHE (s.o.) geltend machen, um die KV- Beiträge zu verrechnen?
4.) Falls der Anspruch zum Zuschuss zur KV erst zum 1.1.2018 festgesetzt werden kann, bekäme ich nur einen Minimalsatz, weil ich dann 52 Wochen vorher nur marginale Einkünfte hatte (arbeitslos)? Oder ist dieser Fall irrelevant?
Viele Fragen, eine Hoffnung… Kann mir jemand helfen, der ähnliche Fragen zu lösen hatte? Vielen Dank.
Eigentlich wollte ich mich zuerst nur Deiner Hoffnung anschließen und hoffen, dass jemand ähnliche Erfahrungen bereits gemacht hat und hier vielleicht helfen kann. Denn ich selber möchte eigentlich zu PKV-Fragen nicht viel sagen, da dies ein Thema ist, mit dem ich mich nicht beschäftigt habe.
Dennoch möchte ich vielleicht einmal eine etwas andere Sicht auf die Frage vermitteln:
Mit dem ALG1-Bescheid stellt die Agentur einen Anspruch in einer gewissen Höhe auf ALG fest. Dazu gehört dann normalerweise auch die Zahlung an die GKV in der Höhe des aktuellen Prozentsatzes. Und exakt bis zu dieser Höhe kannst Du dann einen Zuschuss erwarten, jedoch nur für den Teil deiner PKV, der den Leistungen der GKV entspricht. Und ich denke, diesen Anteil hat dir deine PKV bestätigt.
Dies gilt aber nur, wenn Du während der Arbeitslosigkeit in der PKV bleibst (bleiben willst/musst). Das muss man aber nicht, oder besser: geht eigentlich nur auf Antrag. Normal wäre die GKV. Dazu gibt es aber bestimmte Regeln und Voraussetzungen, die ich auch erst nachlesen müsste. Ich würde Dir daher lieber einen Link auf Finanztip empfehlen, in dem dies alles erklärt ist.
Und dann kann ich nur auch noch einmal in die Runde fragen, ob vielleicht einer der Leser eine konkrete Antwort oder Ratschläge hat?
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
verfolge schon längere Zeit Deine Artikel und diskutiere auch mit Gleichgesinnten darüber. Vielen herzlichen Dank für die tollen Beiträge!!!
Zu meiner Situation (Dank Deiner Empfehlungen bereits optimiert)
1.)
Aufhebungsvertrag in 2015 geschlossen. Ende Beschäftigung 31.12.2016, seit
01.05.2016 freigestellt. Zahlungstermin Abfindung fest für 15.01.2017 vereinbart :-))
2.)
Zum 01.05.2016 eine auf 6 Monate befristete Stelle zu einem niedrigeren Gehalt angenommen und Sonderkündigungsrecht gem. Aufhebungsvertrag wahrgenommen, daraus folgender Effekt:
a) Abfindung erhöht sich um die ersparten Gehälter Mai – Dez. 2016 durch Kündigung zum 30.04.2016, d.h. für den Zeitraum Mai bis Oktober 2016 rechnerisch „doppeltes Gehalt“ (normale Gehaltszahlung aktueller Arbeitgeber, erhöhte Abfindung am 15.01.2017 vom alten Arbeitgeber)
b) Wechsel zum 01.05.2016 von der PKV in die GKV; dadurch Familienversicherung von meiner Frau und meiner beiden Kinder (bei meiner Ex-Frau lebend, ich zahle Kindesunterhalt und bin für KV verantwortlich) möglich !
3.)
Zum 31.10.2016 läuft der befristet Arbeitsvertrag nun aus. Nun stellt sich für mich die Frage, welche Möglichkeiten es für mich gibt:
a) Arbeitslosengeld für Nov. und Dez. 2016 mitnehmen oder sofort Dispositionsjahr? (hatte mich diesen Monat schon rechtzeitig beim Arbeitsamt gemeldet, Sperrzeiten o. ä. sollte es ja keine geben, da einfach nur ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft und nicht verlängert wurde…) Zum Januar könnte ich mich ja dann abmelden und die restlichen 10 Monate ALG 1 in 2018 nehmen, richtig ? Was ist mit meiner seit 01.05.2016 bestehenden GKV ? Meine Ehefrau und meine bei meiner Ex-Frau lebenden Kinder sind wie gesagt bei mir familienversichert.. von daher ist das KV – Thema aktuell das entscheidende Thema !!!
b) Ggfs. wird mir aber auch sogar eine Verlängerung des Arbeitsvertrages angeboten. Dann würde ich einfach selbst am 15.11.2016 zum 31.12.2016 kündigen und hätte dann natürlich das Thema Sperrzeit usw. Wie wäre dann die Strategie für 2017 ? Dispositionsjahr ? GKV Beiträge für 2017 ? (Zahle aktuell fast den Maximalbeitrag / aktuell hälftig natürlich nur…) Bitte auch beachten: Ich bin erst seit 01.05.2016 pflichtversichert in der GKV, vorher war ich jahrelang in der PKV… ist das ein Thema ???
Ansonsten noch zur Info: Ich werde in 2017 aufgrund negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf gar keinen Fall irgendwelche sonstigen positiven Einkünfte haben, d.h. zu versteuerndes Einkommen wird von meiner Frau und mir unter null sein (außer natürlich der Abfindungsbetrag).
Es wäre super, wenn hier meine Fragen diskutiert werden würden. Ich bin nämlich momentan noch vorsichtig wieviele Infos ich meiner GKV gebe…. Falls noch Angaben fehlen, ich ergänze gerne !!!
Vielen herzlichen Dank !!!
Hört sich ja schon alles gut durchdacht an! Ein paar kleine Anmerkungen hätte ich noch:
Zu 1): In Ordnung.
Zu 2): Hört sich auch gut an.
Zu 3):
a) ALG1 oder Dispojahr? Nun, für das „entscheidende Thema“ (nämlich KV) dürfte das wohl keine Rolle spielen. In beiden Fällen kann ja die GKV bestehen bleiben, entweder über die Agentur oder als Selbstzahler.
Ich wäre mir allerdings nicht so sicher, dass es keine Sperr- und Ruhezeit gibt, denn das so eine Konstruktion nicht wirklich funktionieren kann, macht man sich am besten an einem Extrem-Beispiel klar: Ich nehme nach einer Eigenkündigung einfach einen auf 1 Woche befristeten Aushilfsjob an und schon gibt es keine Sperre mehr?? Und eine Woche, ein Monat, fünf Monate? Wo ist der Unterschied?
Was ich sagen will: Die Agentur wird auch in die Vergangenheit forschen. Schon alleine um die Höhe des Anspruches festzustellen. Man wird nach dem Grund der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses fragen. Und dann wird die Agentur sich fragen, ob die aktuelle Arbeitslosigkeit in irgend einem kausalen Zusammenhang mit den eigenen Handlungen steht.
Die Antwort kenne ich nicht. Aber sie könnte als Ergebnis eine Sperre bedeuten.
Könnte! Oder auch nicht. Schwer zu sagen.
b) Wer selber kündigt, wird ganz sicher eine Sperre bekommen. Und wenn man diese vermeiden will, kann man ein Dispojahr in Erwägung ziehen. GKV-Beiträge richten sich dann nach dem Einkommen (auch Kapital, Vermietung, etc.), mindestens jedoch ca. 170€/Monat.
Fazit: Wenn die Risiken eines Dispojahres klar sind (exakte Termin-Einhaltung, keine Arbeitsunfähigkeit am Ende, Selbstzahler bei KV/PV/RV), ist das sicher eine gute Lösung.
Und wie so oft am Ende den dringende Ratschlag, sich nicht auf meine oder anderer Kommentatoren Meinung zu verlassen. Es ist in jedem Falle besser, die geplanten Vorhaben im Vorfeld mit den beteiligten Institutionen (Agentur, Krankenkasse, Rentenversicherung) abzuklären! Das ist manchmal deutlich schwieriger, als ich es hier hin schreibe. Aber besser ist es…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für Deine super schnelle Antwort !! In der Tat lohnt es sich immer, wenn ein Außenstehender (mit entsprechender Kompetenz :-)) sich die Situation mal anschaut.
Das mir ggfs. doch eine Sperre drohen könnte, hatte ich überhaupt nicht auf dem Schirm, die vorgebrachten Gründe leuchten mir aber ein. Trotzdem hoffe ich sehr, dass aus folgenden Gründen keine Sperre droht:
1.) Arbeitsverhältnis Vorarbeitgeber wurde von MIR (!!!) gekündigt aufgrund eines Jobwechsels(somit meines Erachtens keine Erwähnung des Aufhebungsvertrages in dieser speziellen Arbeitgeberbescheinigung für das Arbeitsamt, richtig ???) Somit sollte das Arbeitsamt gar nichts von dem Aufhebungsvertrag erfahren. Oder habe ich da was übersehen ? Ich habe zwar in 2015 einen Aufhebungsvertrag für Ende 2016 abgeschlossen, die Beschäftigung endete jedoch durch Kündigung meinerseits wegen neuem Job zum 01.05.2016.
2.) Viele Arbeitsverhältnisse haben anfänglich eine Probezeit und / oder Befristung, bei meinem Fall eben so ein komisches Konstrukt mit 6 Monaten Probezeit und gleichzeitig 6 Monate Befristung… ist halt für den Arbeitgeber noch ein bisschen einfacher die Leute nach der Probezeit wieder loszuwerden – aber das ist eine generelle Marotte dieses Arbeitgebers…das macht er bei jeder Neueinstellung so…
Zu der KV Situation hätte ich aber noch eine Nachfrage:
Gem. telefonischer Auskunft des Sachbearbeiters meiner GKV (habe „anonym“ angerufen und mich einfach mal generell informiert) wird im Falle eines Dispositionsjahres oder einer Abmeldung von der Arbeitslosigkeit die letzte Gehaltsabrechnung angefordert und dieser Beitrag zunächst angesetzt. In meinem Falle wären das also über 700 Euro jeden Monat!
Du hast ja in Deinen Beiträgen erwähnt, dass es auch besser geht. Würde das auch in meinem Dispositionsjahr 2017 gehen, wenn die Abfindung zum 15.01.2017 gezahlt wird ? Ich bin z. Bsp. seit Jahren nebenberuflich offiziell selbständig mit einem durchschnittlichen zu versteuernden Mini-Jahreseinkommen von -(minus)1000 Euro bis +2000 Euro p.a., das man sicherlich im Rahmen des vom Arbeitsamt erlaubten noch weiter ausbauen könnte, gerade in meinem Dispositionsjahr….
Mein Ziel ist natürlich, das ich in der GKV bleiben kann (Thema: Vorversicherungszeiten ??? Bin ja erst seit 01.05.2016 GKV-Mitglied), meine Frau und meine Kinder bei mir familienversichert bleiben und ich max. einen Beitrag von ca. 300 bis 350 Euro im Monat in meinem Dispositionsjahr 2017 zahle. 2018 übernimmt ja dann erstmal das Arbeitsamt 🙂
Andererseits möchte ich natürlich auch nicht, dass ich in 2018 dann eine größere Nachzahlung an KV Beiträgen habe, da die GKV durch Vorlage des Steuerbescheides 2017 von meiner Abfindung erfahren hat…. oder denke ich jetzt zu kompliziert ?? Mein Kumpel, der die gleiche Situation mitmacht, hat das Thema nicht, da er noch bei der PKV ist und dort erstmal im Dispositionsjahr bleibt…
Vielen Dank nochmal für eine Rückantwort und schöne Grüße !!!!
Noch einmal kurz zur Sperre: Bei der Beurteilung. ob eine Sperrfrist ausgesprochen wird, geht es ja weniger darum, ob ein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag oder inkl. Abfindung beendet worden ist, sondern es geht um die eigene Mitwirkung des Arbeitslosen! Und die ist bei einer eigenen Kündigung mit 100%iger Sicherheit gegeben.
Allerdings reden wir ja hier über das vorherige Arbeitsverhältnis und die Frage, inwieweit diese eigene Kündigung mit zur irgendwann folgenden Arbeitslosigkeit beigetragen hat. Dies wird wohl auch ein wenig im Ermessen der Agentur liegen – zumindest sind mir da keine feste Regeln bekannt. Wenn aber jemand eine (wahrscheinlich) unbefristete Arbeitsstelle durch eigene Kündigung freiwillig aufgibt, um danach einen von vorne herein befristeten Arbeitsvertrag anzunehmen, wird es sicher schwer, geeignete Argumente zu finden, die die eigene Mitwirkung an der Arbeitslosigkeit ausschließen.
Und dann nochmal Krankenkasse: Hier wäre zunächst einmal wichtig zu wissen, ob der Wechsel in die freiwillige GKV möglich ist. Leider kenne ich mich mit den Regeln für den Wechsel PKV/GKV zu wenig aus, um hier Auskunft geben zu können und möchte dazu daher nichts sagen. Dies ist aber sicher relativ leicht bei der KK zu erfragen.
Die Beiträge werden in der GKV prozentual nach den Einkünften berechnet. Eine Abfindung gehört auch dazu, allerdings nur anteilig und max. so lange, wie die ordentliche Kündigungsfrist gedauert hätte. Mehr dazu u.a. im Beitrag „Abfindung und Ruhezeit“ .
Gruß, Der Privatier
Hallo Jösch,
Sie schrieben u.a. 12 Monate ALG1; daraus folgere ich Ihr Lebensalter liegt unter 50 Jahren. Hinzu kommt die Situation „Alleinverdiener“ mit Familie; Ehefrau, (Ex-Ehefrau ohne finanzielle Belastung) und zwei Kindern der früheren Ehe. Bei diesen Annahmen und evtl. einem Lebensalter über 40 Jahren beim Wiedereinstieg (meine Vermutung) KANN es durchaus schwierig werden. Hängt sicherlich auch stark vom Beruf ab.
Eine Bewerbung aus einem bestehenden Job hat wohl für manche AG auch ihren Reiz …
So verstehe ich Ihren Lebenslauf der ca. letzten 2 Jahre plus der künftigen 2 Jahre: (Eigenkündigung – befristeter Vertrag ca. 6 Monate – 12 Monate „Dispojahr“ (Jan. – Dez. 2017) – bis zu 12 Monate ALG1-Bezug – geplanter Wiedereinstieg).
Ist es denn Ihr Ziel ab ca. 2020 Privatier zu werden? Falls Vermögenswerte und passives Einkommen vorhanden, dann sehe ich Sie auch einem möglichen gangbaren Weg dorthin.
Falls PRIVATIER als Beruf noch zu früh kommt, dann sähe ich viele ?????
LG FÜR2012
Hallo Privatier,
zu Sperre:
Ist also tatsächlich so, habe heute die Bestätigung des Arbeitsamtes erhalten (telefonisch). Bei einer Befristung unter einem Jahr wird immer das Vorarbeitsverhältnis geprüft. Dann muss man schon schwerwiegende Gründe vorweisen können, dass man sein unbefristetes Arbeitsverhältnis gekündigt und ein befristetes angenommen hat. Bedeutet für mich also zu 90 % Sperrgefahr würde ich mal sagen. Aber mit dem Dispositionsjahr 01.11.2016 – 31.10.2017 sollte ich ja die Sperre umgehen können – unter Inkaufnahme der genannten Risiken… Kann ich mich eigentlich nicht einfach schon nächstes Jahr 3 Monate vor meinem wichtigen Datum 01.11.2017 beim Arbeitsamt melden und alles regeln? Dann habe ich doch das Risiko Krankheit schon mal stark minimiert….
zu GKV:
Anbei die sehr ausführliche und super-schnelle Antwort meiner IKK Südwest:
*******************************************
Sofern Sie ab dem 01.01.2017 eine Selbstständigkeit beginnen, können wir als Krankenkasse prüfen ob wir Sie als haupt-/oder nebenberuflich Selbstständig beurteilen. Hierzu müssten Sie uns einen entsprechenden Prüfbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einreichen. Auch hierbei kommt es darauf an wie wir Sie letztendlich beurteilen. Bei einer Nebenberuflichkeit und monatlichen Einnahmen unter 415,00 Euro aus der Selbstständigkeit wäre die beitragsfreie Familienversicherung möglich. Sofern Sie mehr wie 415,00 Euro und weniger wie 968,33 Euro monatlich als Gewinn erzielen und wir Sie als nebenberuflich Selbstständig beurteilt haben, beträgt Ihr monatlicher Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung 169,95 Euro. Bei einer hauptberuflichen Beurteilung kommt es ebenfalls auf Ihren monatlichen Gewinn an. Der Gesetzgeber hat entsprechende monatliche Beitragsgrenzen für die Mindestbemessung sowie Höchstbemessung festgelegt. Die Mindestbemessung liegt im Jahr 2016 bei 2.178,75 Euro und entspricht einem Gesamtbeitrag von 382,38 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2016 bei 4.237,50 Euro monatlich. Dies ergibt einen Gesamtbeitrag in Höhe von 743,68 Euro. Sofern Ihr monatlicher Gewinn zwischen diesen Grenzen liegt, müssen wir Ihren Beitrag individuell berechnen. Diesen können Sie auch gerne selbst berechnen. Der Beitragssatz für die Krankenversicherung liegt bei 15,2 % (im Jahr 2016) und 2,35 % (für 2016) für die Pflegeversicherung.
Sollte keine Familienversicherung möglich sein, bitten wir zu beachten, dass bei einer freiwilligen Versicherung eine ggf. ausgezahlte Abfindung bei der Beitragseinstufung berücksichtigt werden muss. Hierzu wird der letzte Gehaltsabrechnung vor Ihrer Beendigung Ihrer Beschäftigung, die Anzahl der Dienstjahre usw. benötigt. Wenn wir vom Steuerbrutto laut Ihrem Gehaltsnachweis 07/2016 ausgehen, bedeutet dies einen Monatsbeitrag (nur aus der Abfindung) in Höhe von 647,05 Euro. Zusätzlich würden dann noch Ihre Einnahmen aus der Selbstständigkeit bei der Einstufung berücksichtigt.
Weiterhin bitten wir zu beachten, dass bei einer freiwilligen Versicherung alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt dienen, beitragspflichtig sind (z. B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen usw.)
***********************
Und mit diesem letzten Absatz bedeutet das doch für mich, dass ich für mein nun angepeiltes Dispositionsjahr Dank monatlicher Kaltmieteinnahmen von über 3000 Euro und Abfindungszahlung auf jeden Fall mit dem mtl. Höchstbetrag von ca. 740 Euro rechnen muss. Ich sehe da für mich also kein Gestaltungsspielraum für 2017 mehr, oder ?
Danke nochmals vorab für eine kurze Antwort und viele Grüße !
Zur Sperre und Dispojahr:
Mit der 90%igen Sperrgefahr sind wir uns dann inzwischen einig.
Eine frühzeitige Arbeitslosmeldung (mit Angabe des Starttermins! Wichtig!) zum Ende des Dispojahres ist dringend ratsam. Ob dies nun 3 Monate vorher sein muss, weiß ich nicht. Ein paar Wochen reichen sicher auch.
Das Krankheitsrisiko besteht aber nicht nur darin, dass man u.U. den Meldetermin nicht wahrnehmen kann. Das kann man durch frühzeitige Meldung ausschließen. Es geht auch darum, dass man zum Beginn der geplanten Arbeitslosigkeit arbeitsfähig ist. Ist man dies nämlich nicht, kann man den kompletten ALG-Anspruch in den Wind schreiben.
Zur Krankenkasse:
Die Ausführungen der KK sind soweit korrekt. Es fehlt vielleicht noch der Hinweis, dass eine Abfindung max. so lange berücksichtigt werden darf, wie die ordentliche Kündigungszeit gedauert hätte (s. mein vorheriger Kommentar).
Zur Berücksichtigung von Einkommen aus V&V scheint es wohl auch Unterschiede zwischen einzelnen Kassen zu geben. Hier lohnt sich einmal ein Blick in die Satzung. Ich habe Interesse halber einmal bei meiner KK (TK) nachgesehen und gesehen, dass die TK das Einkommen aus V&V gemäß Steuerbescheid anrechnet (also inkl. Kosten und Abschreibung). Allerdings können unterschiedliche Einkommensarten nicht untereinander verrechnet werden. Details dazu in einer kurzen Übersicht der TK mit Beispielen.
Wichtig bei all diesen Überlegungen ist aber immer auch, wem die einzelnen Einkünfte zuzuordnen sind. Während es bei der Steuer bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren so ziemlich egal ist, ist es bei der Berechnung von Krankenkassenbeiträgen schon sehr entscheidend, ob die Einkünfte dem freiwilligen, selbstzahlenden Mitglied, dem Familienversicherten oder dem angestellten Partner zuzuordnen sind!
So ist z.B. bei einem Ehepaar, welches ein gemeinsames Einkommen aus V&V in Höhe von 1.000€ im Monat hat und dieses gleichmäßig auf beide Partner verteilt ist, eine Familienversicherung (für einen der Ehepartner) nicht möglich! Gehört die Immobilie nur einem der Partner, so hat der andere kein Einkommen und kann Familienversichert werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Jösch
Zufälligerweise war ich vor nicht alzulanger Zeit mal bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse , um mich nach den Bedingungen für die Bebeitragung der Einnahmen bei Freiwilliger Mitgliedschaft in der GKV zu erkundigen . Hierbei stellte sich für mich auch die sehr wichtige Frage nach dem Einkommen bei VuV , sowie deren Bebeitragung .
Auskunft der AOK war hier , alle Mieteinnahmen sind als Zahlsumme der Bebeitragung zu unterwerfen – Die KOSTEN nicht . Nachdem ich Ihnen mitgeteilt habe , das die Sichtweise des FAs aber eine ganz andere ist , und nur die Einkünfte die dann auch nach Verrechnung POSITIV sind der EK zu unterwerfen sind , wurde mir seitens der AOK nach rücksprache des Leiters und mehrerer Telefonate mit den Fachabteilungen für das Beitragsrecht , hier eine andere Sichtweise der GKV für FREIWILLIG Versicherte mitgeteilt.
Lt. AOK zählen die notwendig aufgenommenen Kredite ( also Kosten ) sowie die AFA und weitere Werbungskosten nicht zu den berücksichtigungsfähigen Gegenkosten zu den Mieteinnahmen aus VuV und wäre hier nicht analog zum Finanzamt zu sehen die ja eine Kostenberücksichtigung ( Kosten Kredit / Werbungskosten / AFA ) durchführen .
Für die GKV zählt nur das positive , nicht die Kosten die solch eine Einnahme überhaupt erst möglich machen , im Gegensatzt zum Finanzamt.
Auch bei den Renten ist die Sichtweise des Finanzamtes und der GKV eine andere
Hier zählt nur die Zahlrente , nicht wie beim Finanzamt nur der Ertragsanteil der jeweiligen Rente der versteuerung zu unterwerfen ist . Also bei der GKV ist die Zahlrente der Bebeitragung zu unterwerfen ( ist der höhere Betrag ) beim Finanzamt nur der Ertragsanteil
(also im Grunde nach der Teil der nicht unter der Bettdecke hervorgeholt wird) der Versteuerung zu unterwerfen.
Bei Pflicht Versicherten , also Meldung über AG ist die Sichtweise auf sonstige Einkommen eine andere , wie dann jedoch die Sichtweise dannach bei Freiwilliger Bebeitragung im Anschluss ist , keine Ahnung.
Evt. ist ja dieses auch nur die Sichtweise der von mir besuchten AOK und andere GKV s sehen dieses ganz anders , manchmal fragt man 3 GKVs und erhält 4 unterschiedliche Aussagen. Für eine Rückmeldung wie das denn deine AOK oder andere GKV sieht , wäre ich Dankbar. LG Det
Danke, Det für diesen Hinweis! Ich selber habe keine Einkünfte aus V&V und kann daher keine eigenen Erfahrungen beisteuern. Die von Dir geschilderte Sichtweise der GKV erscheint mir allerdings insofern plausibel, dass es eine ähnliche Sichtweise bei den Einkünften aus Kapitalerträgen gibt:
Während das Finanzamt ja (wie bekannt) einen Sparerfreibetrag von 801€ von den Kapital-Erträgen abzieht, gibt es diesen Abzug bei der GKV nicht! Hier gibt es stattdessen zwar einen pauschalen Werbungskostenabzug, der aber deutlich geringer ist (ich meine mich an 120€ zu erinnern). Auch in diesem Falle rechnen also FA und GKV nicht nach denselben Regeln.
Kleine Randbemerkung: Bei den Einkünften für die Familienversicherung hingegen wird (zumindest bei den Kapitalerträgen) doch wieder nach Steuerregeln verfahren. Also 801€ Abzug. Wäre jetzt mal interessant, ob die unterschiedliche Sichtweise auch für V&V gilt. Kann ich aber nicht beantworten…
Gruß, Der Privatier
Hallo Det und Privatier
Danke für die Hinweise !!!
… das wäre ja für mich für 2017 dann auch noch interessant:
1.) Stundenaufstockung Ehefrau, damit sie wieder pflichtversichert wird.
2.) Ich und Kinder familienversichert bei meiner Ehefrau
3.) Abfindung bleibt bei Prüfung Familienversicherung sowieso unberücksichtigt
4.) Sollten nicht die reinen Kaltmieteinnahmen sondern die Einkünfte aus V+V gem. Steuerbescheid bei der Prüfung zur Familienversicherung angesetzt werden, wäre das ja durch Erhaltungsaufwendungen in 2017 locker für mich möglich – dann würde ich sogar negative Einkünfte aus V+V für 2017 ausweisen können…
Kann dazu jemand noch was sagen ? Ansonsten würde ich nochmal bei meiner bislang sehr hilfsbereiten Sachbearbeiterin anklopfen 🙂
Schönen Abend !
Zur Berücksichtigung von V&V Einkünften habe ich ja weiter oben in einem anderen Kommentar schon die Vorgehensweise der Techniker Kasse erläutert. Aber „klopf“ mal lieber bei der eigenen Sachbearbeiterin an! Und berichte dann mal hier von dem Ergebnis.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
schon geschehen! Hier die Antwort der IKK:
*****
Bei der freiwilligen Versicherung wird zur Beitragseinstufung bei den Mieteinnahmen der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid herangezogen. Auf dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid aus 2015 erzielten Sie Verluste.
Dementsprechend würden diese bei der freiwilligen Versicherung unberücksichtigt bleiben. Sofern Sie positive Einnahmen, gemäß einem Einkommensteuerbescheid erzielen, sind diese beitragspflichtig.
Sofern Ihre Ehefrau als Mitglied Pflichtversichert wird und Sie alle Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen, kann diese auch durchgeführt werden.
Voraussetzung ist jedoch zuerst, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber Ihrer Ehefrau vorliegt. Danach muss von Ihnen ein Antrag für die beitragsfreie Familienversicherung gestellt werden. Weiterhin muss bei der Selbstständigkeit eine versicherungsrechtliche Beurteilung durchgeführt werden. Erst wenn wir Sie als nebenberuflich Selbstständig beurteilen und Ihr Einkommen unter der maßgeblichen Grenze liegt, kann die Familienversicherung auch durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie jedoch dass die Familienversicherung aufgrund der Selbstständigkeit unter Vorbehalt durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass bei Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides eine rückwirkende Einstufung in die freiwillige Versicherung erfolgen kann. Dies jedoch nur, wenn Ihr Einkommen über der maßgeblichen Grenze für die Familienversicherung liegt.
*******
Ich hatte natürlich erwähnt, dass die IKK davon ausgehen soll, dass ich 2016 und 2017 ebenfalls nur negative und keine positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben werde….
Zusammenfassend möchte ich nun nochmal meine Vorgehensweise kurz skizzieren und freue mich auf Feedback:
1.
Unter Kenntnisnahme der Risiken: Dispositionsjahr vom 01.11.2016 bis 31.10.2017 (Positiv: Definitiv keine Sperre, Negativ: a) Risiko Arbeitsunfähigkeit genau zum 01.11.2017 und b)Nicht ganz ideale Ausschöpfung des Abfindungsjahres 2017
… verschmerzbar…)
2.
Wechsel in die freiwillige Mitgliedschaft zum 01.11.2016 während der Dauer des Dispositionsjahres ohne Probleme als „worst case“ möglich (Positiv: Alles bleibt beim alten / Wechsel geht bei meiner IKK ganz einfach, Negativ: Beitrag von ca. 740 Euro im Monat für die 12 Monate Dispositionsjahr)
3.
Besser: Erhöhung der Stundenzahl meiner Ehefrau, damit sie wieder über 500 Euro brutto im Monat verdient (hatte sie vorher schon mal während meiner PKV Zeiten). Dann Familienversicherung für meine Kinder und mich (Positiv: Erstmal so gut wie keine Krankenversicherungsbeiträge im Dispositionsjahr, Negativ: a) Das dann erhöhte Bruttojahreseinkommen der Ehefrau muss zusätzlich auf „null gedrückt werden“ und b) Sollte steuerlich bei den Immobilien was schief gehen, muss ich ca. 8.500 Euro KV-Beiträge nachzahlen, da ich nachträglich aus der Familienversicherung gefallen bin
…. dann das gleiche Thema wie unter 2. …ist meines Erachtens also ein Versuch wert…)
Viele Grüße und danke schon mal vorab für eine Antwort!
Soweit ich das erkennen kann, sieht das alles gut aus. Noch einige kurze Anmerkungen:
* Antwort der IKK ist okay.
* Vorgehensweise:
1. Okay.
2. Schon mehrfach geschrieben: Ich halte den KK-Höchstbetrag für 12 Monate für nicht gerechtfertigt. Nur bis zur ord. Kündigungsfrist.
3. Bedingungen für Familienversicherung (Einkommen<415€?) noch einmal kritisch prüfen! Hier zählt alles! Auch Kapitaleinkünfte, Selbständigkeit, etc.
Ansonsten - alles gut!
Gruß, Der Privatier
Hallo FÜR2012,
danke für die Hinweise. Gut beobachtet !
Ich bin tatsächlich noch unter 50.
Mir ist schon bewusst, dass ich in 2019 nicht mehr DEN supi Job erhalte.
Da sowohl ich als auch meine Frau Selbständigkeiten weiter ausbauen könnten und als Grundstock die Mieteinnahmen, die dann ab 2019 wirklich zum Großteil echte Überschüsse darstellen, sowie ein im Aufbau befindliches Aktiendepot dienen, haben wir uns das alles schon sehr gut überlegt.
Der Zeitpunkt kam halt nicht ganz freiwillig. Dadurch, dass mein Ex-Arbeitgeber den Laden dicht gemacht hat, habe ich mich halt schon jetzt mit dem Thema beschäftigt und die Entscheidung Privatier getroffen. Wäre es bei meinem Ex-Arbeitgeber und mit meinen super netten Ex-Kollegen noch weitergegangen, hätte ich die Entscheidung von mir aus erst in 2019 oder vielleicht sogar noch das ein oder andere Jährchen später gefällt… aber so isses nun mal….
Viele Grüße !!!
Oh Peter , Danke für die Mitteilung , da ist doch scheinbar die Sichtweise der unterschiedlichen KK auf VuV tatsächlich eine andere . Lt. der bei mir Ortsansässigen AOK , werden nur Positive Einkünfte wie in den Merkblatt Z.B. für die NICHT mögliche vertikale Verrechnung bei den anderen Einkünften auch bei der VuV gesehen . Somit hier keine Berücksichtigung von AFA /Werbungskosten ( Kredit )und sonstigen Aufwendungen . Aber bei den Renten ist die Sichtweise ja gleich , hier wird auch NUR die Zahlrente gesehen . Evt. sollte ich mir das auch mal Schriftlich von der AOK holen , um einen Vergleich der Bebeitragung dann bei den unterschiedlichen GKVs auch tatsächlich anstellen zu können .
Allerdings ein Satz stört mich da schon “ alle Einnahmen die für den monatlichen Lebensunterhalt genutzt werden oder genutzt werden können “ ?????
Insbesonder das letzte Wort KÖNNEN .
An Jösch noch , da hat der Peter eigentlich zu GKV das in dem Satz oben schon
komplett mitgeteilt . WEM sind die Einkünfte zuzurechnen ?????
Hierraus ergbt sich oft ein deutlicher Unterschied !!!! Insbesondere im Hinblick auf die Bebeitragung . Evt. darüber nochmal genauere Gedanken machen A) in Hinblick auf die GKV Bebeitragung , aber auch B ) In Hinblick auf die Sichtweise des Finanzamtes . LG Det
Hallo Det,
sollte alles paletti sein (gemeinschaftliche steuerliche Veranlagung):
Meine Ehefrau (jetzt familienversichert, ab 01.11.2016 ggfs. pflichtversichert):
1.) Keine Immobilien
1.) Teilzeitstelle (ggfs. Änderung ab 01.11.2016 von Mini-Job zu 500 Euro brutto fest / Monat)
2.) Mini-Selbständigkeit
Meine Wenigkeit (jetzt pflichtversichert, später ggfs. familienversichert):
1.) Immobilien sind alle auf meinem Namen mit negativen Einkünften aus V+V
2.) Abfindung zu meinen Gunsten, keine andere steuerrelevante, unselbständige Tätigikeit in 2017
3.) ggfs. Mini-Selbständigkeit
Sehe somit steuerlich als auch GKV technisch keine Probleme mit der Aufteilung….
Viele Grüße !
Hallo Jösch
Für jetzt selber Pflichtversichert mit Überwiegender Einkunft aus Lohnabhängiger Beschäftigung würde ich Immo Bestand z.Zt. schon richtig zugeordnet sehen .
Aber bei SPÄTER , im Rahmen Familienversicherung selber , sicherlich Problem
mit VuV , wenn Eigentümer so bleibt und Abrechnung wie bei AOK , da hier max. ?410? (ist von 405 erhöht worden) , an eigenen EK möglich ist , bei TKK evt. anders , da hier ja scheinbar die Sichtweise des Finanzamtes bei VuV angenommen wird .
Abfindung ??? Keine Ahnung . Mini Selbstständigkeit auch beinhaltend in etwas mehr ( 465 ??? ) Monatlich . Darüber dann KEINE Familienversicherung für selber mehr möglich .
Die negativen Einkünfte aus VuV stammen woher ??? und müssen noch wielange
( Also AFA teilweise auch auf Erhaltungsaufwendungen/ggf. Sichtweise FA analog Neubau ) gelten ???
Kann dieses bei VK oder Übertrag mitgenommen werden ??? . Ist Haltefrist bei VK erfüllt , oder gibt dieses einen Berücksichtigungsfähigen Gewinn oder Verlust . Wann soll dieses erfolgen ??? Das wären so die Fragen die ich mir so stellen würde ( Keine Volständigkeitsgarantie !!! ) bei VuV auf KK /FA .
Aber dieses wirst Du ja längst berücksichtigt haben und daher Vermutlich ja auch wie oben bereits mitgeteilt , alles paletti . LG Det
Hallo ,
habe gerade erfahren bei nebenberuflich selbstständig ist man Renten- und AV pflichtig, als hauptberuflich nicht. Welche Beiträge für nebenberuflich ca. 600€/Monat und sonst keine Einkünfte sind dann fällig?
Gruß Harry
Eine sehr gute und wichtige Frage! Man erwartet ja auf solche Fragen immer gerne eine knappe Antwort, z.B.: „Beitrag beträgt 18,7%“ oder alternativ: „Selbständige sind nicht pflichtversichert.“
Leider ist es mal wieder erheblich komplizierter und ich habe den Bestimmungs-Dschungel auch noch nicht so ganz durchgearbeitet, denn ich bin auf dieses Thema selber erst vor wenigen Wochen gestossen, als ich im Rahmen einer Rentenberatung meine nebenberufliche Selbständigkeit eher zufällig erwähnt habe und mich die nette Dame gefragt hat, ob ich denn dafür auch in die RV einzahle? Nein – mache ich nicht! Aber ob das richtig ist??
Eine erste Anlaufstelle für solche Fragen ist da immer der Internet-Auftritt der Deutschen Rentenversicherung. Dort kann man schon einmal erfahren, dass Selbständige bestimmter Berufsgruppen (z.B. Handwerker, Lehrkräfte, Pflegekräfte und andere mehr) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Details dazu unter: „Selbständig und pflichtversichert“ Dazu gehören übrigens auch Künstler, Musiker, Autoren (also ich!), Journalisten und Publizisten.
Allerdings gilt dies alles wiederum nicht, wenn die selbständige Tätigkeit nur in geringem Umfang ausgeübt wird. Wobei der Begriff „geringer Umfang“ wohl ein etwas dehnbarer Begriff zu sein scheint. Einzig die Grenze von 450€/Monat, unterhalb derer eine Pflichtversicherung nicht eintritt, scheint eindeutig zu sein. Alles was darüber geht, bedarf dann wohl einer gesonderten Einzelfall-Betrachtung. Etwas umfangreicher mit der Thematik der „nebenberuflichen“ Selbständigkeit hat sich ein Beitrag von Akademie.de beschäftigt, nachzulesen unter: „Sozialversicherung im Nebenberuf“
Über die Höhe des Beitragsatzes findet man dann wiederum im oben verlinkten Beitrag der Rentenversicherung eine Aussage.
Irgendwo war auch der Satz „Wo kein Kläger ist…“ zu lesen. Da würde ich mich nicht unbedingt drauf verlassen! Denn, wie mir die eingangs erwähnte Dame im Beratungsgespräch der Rentenversicherung erläuterte, wird eine rückwirkende Prüfung spätestens dann erfolgen, wenn man einen Rentenantrag stellt und die nebenberufliche Tätigkeit weiter ausüben möchte. Also besser vorher kümmern.
Damit hätte ich jetzt meinen aktuellen Kenntnisstand zur Rentenversicherung erläutert. Ich denke, KV/PV sollte soweit klar sein: Ja, die Gewinne eines Selbständigen sind beitragspflichtig. Arbeitslosenversicherung kann man freiwillig einzahlen, wenn man möchte. Eine Pflicht besteht hier nicht.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, ich habe telef. bei der DRV angefragt.
Bei der RV kommt es hauptsächlich auf die Tätigkeit an ob pflichtversichert oder nicht sowie dann auf die höhe des Einkommens (Gewinn).
Es gibt bei der DRV ein Document (PDF) nennt sich V0020 mit dem die DRV überprüfen kann ob pflichtig oder nicht, womit dann alles auch schriftlich abgesegnet ist. Zur RV Beitragshöhe ist folgende Webseite sehr hilfreich:
Beiträge Rentenversicherung Beitrag 2016 https://www.imacc.de/rentenversicherungsbeitrag-rentenversicherung-beitragssatz/
Gruß Harry
Danke Harry für die Bestätigung und die Ergänzung.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier und Mitkommentatoren,
jetzt habe ich noch ein paar Fragen und hoffe, diese im korrekten Beitrag zu stellen (wobei das schwierig ist, weil sich vieles überschneidet) und von Eurer Erfahrung profitieren zu können. Ich habe versucht, die vielen Fragen so zu formulieren, dass sie kurz mit Ja / Nein beantwortet werden können und durchnummeriert, damit man darauf schneller Bezug nehmen kann.
Folgendes Fallbeispiel:
(Falls noch Informationen zum Fallbeispiel benötigt werden, führe ich dieses gerne genauer aus.)
– Abfindung Mitte 2016 (angenommen ohne Sozialversicherungs-Pflicht, da Kündigungsfristen eingehalten wurden und vom Arbeitnehmer kein „Mitwirken“ der Kündigung oder Eigenverschulden unterstellt wurde)
– ab diesem Zeitpunkt sofort 6 Monate ALG I (also keine Sperrzeiten / Ruhezeiten) in 2016; angenommen bei einem insgesamten ALG I Anspruch bis Ende Juni 2017
Würde sich der Arbeitslose dazu entscheiden, z. B. weil er nicht mehr „Sklave“ / „Leibeigner“ der Agentur sein möchte, entweder frei selber eine Stelle zu suchen oder aufgrund seiner angenommenen guten finanziellen Situation auch als Privatier zu leben und sich dann z. B. Ende Februar 2017 von der AfA abmelden, hätte das folgende Konsequenzen für ihn (bitte Einspruch, wenn ich etwas falsch oder unvollständig annehme):
– die verbleibenden vier Monate ALG I Anspruch bleiben ab der Arbeitslos-Meldung vier Jahre erhalten
– die Erwerbsminderungsrente entfällt, wenn die Mindestbeiträge in die gesetzl. Rentenversicherung nicht lückenlos geleistet werden
– die Person ist noch einen Monat nachversichert, also bis Ende März 2017
– die Person muss sich sinnvollerweise umgehend bei seiner gesetzlichen Krankenkasse melden und mitteilen, dass sie als Selbstzahler versichert sein möchte
1.
1.1.
Hätte diese Person dann seitens der AfA Fragen zu befürchten, warum sie sich vorzeitig abmelden möchte?
1.1.1
Wenn ja, welche sinnvolle Antwort könnte man geben (Erfahrungen)?
Die Person kann ja schlecht sagen, dass sie nicht länger „Leibeigner“ sein möchte und sich der „Doktrin“ des Amtes unterordnen möchte.
1.2
Wären dann seitens der Krankenkasse Fragen zu befürchten, warum diese Person nicht die vollen 12 Monate ALG I (bis Juni 2017 in unserem Beispiel) in Anspruch genommen hat?
1.2.1
Wenn ja, welche sinnvolle Antwort könnte man geben?
Hintergrund, wie oben: Die Person kann ja schlecht sagen, dass sie nicht länger „Leibeigner“ der AfA sein möchte und sich der „Doktrin“ des Amtes unterordnen möchte.
2.
Diese Person müsste dann doch die Krankenkassenbeiträge in der Höhe, wie es die AfA in den Monaten zuvor bezahlt hat, NICHT bezahlen, sondern als Privatier „nur“ abhängig seiner Einkünfte die KV- / PV-Beiträge bezahlen (unter Berücksichtigung des angesetzten Mindesteinkommens), korrekt?
3.
Die Krankenkasse könnte in diesem Fall dann keine KV- / PV-Beiträge für die Abfindung (im Beispiel Mitte 2016 bezahlt) nachfordern – ist dies richtig?
4. Ich habe mal davon gelesen, dass wohl am 15. die Krankenkassenbeiträge für die GKV bezahlt werden müssen – in diesem Beispiel wäre das dann also der 15. März für April, richtig, oder?
5.
5.1
Die Einkünfte sind doch vom Privatier im ersten Jahr der finanziellen Freiheit zu schätzen und dann ist der Krankenkasse später die Jahressteuerbescheinigung zu diesem Jahr auszuhändigen, richtig?
5.2
Dies ist dann Grundlage für die Zeit danach, bis eine neue Jahressteuerbescheinigung eingereicht wurde, korrekt?
5.3
Sollte der Schätzwert zu gering sein, muss der Privatier nachzahlen – können diese Beiträge dann im nächsten Jahr / das Jahr in dem der Betrag nachträglich bezahlt wurde, in der Jahressteuerbescheinigung steuerlich abgesetzt werden?
5.4
5.4.1
Sollte der Schätzwert zu hoch ausgefallen sein, würde man dann diesen Betrag zurückerstattet bekommen?
5.4.2
Oder würde dieser dann als eine Art Vorauszahlung für das nächste Jahr verrechnet werden?
Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten / das Teilen der eigenen Erfahrungen!
Gruß
M.F.
Uiui, so viele Fragen! Aber gut aufbereitet, so dass die Antworten leicht fallen sollten. Ich fange einmal mit den nicht numerierten Konsequenzen an:
– Die verbleibenden vier Monate bleiben ab Entstehung des Anspruches vier Jahre lang erhalten!
– Als eine der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente gilt:
„In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
belegt sein (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung).“
Und nun zu den einzelnen Fragen:
1.1 „Fürchten“ muss man gar nichts!
1.1.1 Es mag eine Frage kommen, die man aber lapidar damit beantworten kann, dass man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen möchte.
1.2 Nein, dass ist für KK uninteressant.
1.2.1 Entfällt. Ansonsten wie 1.1.1
2. Richtig.
3. Wenn die Kündigungsfristen eingehalten wurden, darf eine Abfindung generell nicht bei den Beiträgen zur KV/PV herangezogen werden.
4. Meine Krankenkasse (TK) macht das exakt so, am 15. für den Vormonat. Ob dies allerdings eine allgemein gültige Regel ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
5.1 Korrekt.
5.2 Siehe 5.4
5.3 Ja. Alle gezahlten GKV-Beiträge eines Jahres können steuerlich geltend gemacht werden.
5.4.1 u. 5.4.2 Bei wechselnden Einkünften (Selbständig oder Kapitaleinkünfte) gilt immer der EkSt-Bescheid als Basis für den darauf folgenden Zeitraum. Hier gibt es weder Rückzahlungen noch Nachzahlungen. Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Beiträge mit dem nächsten Bescheid.
Änderungen bei regelmäßigen Einkünften sind sofort mitzuteilen. Erhöhen sich dadurch die Beiträge, können sie auch rückwirkend erhoben werden. Niedrigere Beiträge wirken erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung.
Soweit mein Kenntnisstand…
Gruß, Der Privatier
Hallo M.F.,
1.2: nein
1.2.1: entfällt
2: ja (gilt nur, falls der Ehepartner – falls vorhanden – nicht in der PKV ist! Mit PKV-Ehepartner wird’s ggf. teurer!)
3: ja
4: nein. Fälligkeit ist der 15. des *Folge*monats. Also der 15.04. für den März. Der eine Monat „Nachversicherung“ ist im Detail kompliziert und trifft hier (wie übrigens in den allermeisten Fällen) nicht zu.
5: Hängt im Detail von der Kasse ab, konkret davon, ob die erste Einstufung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit vorgenommen wird, oder die Kasse gleich endgültig einstuft. Die „Jahressteuerbescheinigung“ der Bank ist aber nicht ausreichend – die Kasse will den Steuerbescheid vom Finanzamt.
Hallo Privatier, hallo Swantje B.,
vielen, vielen Dank für die schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen; das hilft mir sehr weiter!
Zu 4:
Ach so, dann werden die Beiträge als Selbstzahler im Nachhinein für den Vormonat bezahlt. Ich dachte schon, dass man sie im Vorhinein bezahlen muss; wieder etwas gelernt.
Zu 5:
Ich dachte irgendwie schon an den Steuerbescheid vom Finanzamt, habe dann leider zigmal die Jahressteuerbescheinigung geschrieben.
Vielen Dank nochmals!
Gruß
M.F.
Hallo Privtier,
vielen Dank für die nützlichen Infos auf Deiner Internetseite. Ich bin auch mit Abfindung gegangen und habe mich Sebstständig gemacht. Seit Jahren ärgert mich der hohe Krankenkassenbeitrag, trotz des sehr geringen Einkommens. Erst durch diesen Bericht wurde ich darauf aufmerksam, dass es auch viel niedriger geht. Von der Krankenkasse wird man leider nicht darauf hingewiesen. In 6 Versicherungsjahren habe ich etwa 15.000 € zu viel Beitrag gezahlt. Jetzt zahle ich auch nur noch 170€. Für 2 Jahre bekam ich den zu hohen Beitrag zurück, da ich seitdem unter 20 Stunden arbeite. Hätte ich es vorher gewußt, hätte ich von Anfang an weniger gearbeitet.
Viele Grüße
H.W.
Auch wenn es bitter ist, zu hören wie jemand 15.000€ zu viel Beiträge gezahlt hat, so freue ich mich doch, dass mein obiger Beitrag zumindest jetzt dazu geführt hat, dass eine richtige Einstufung bei der Krankenkasse erreicht werden konnte.
Und ich fürchte, dass die Dunkelziffer derjenigen, die irgendwo (sei es bei der Krankenkasse, der Steuer oder sonstwo) viel zu viel bezahlen, beträchtlich ist.
Und daher hoffe ich, mit meinen Veröffentlichungen hier ein wenig dazu beizutragen, dass jeder sich mehr und intensiver um seine finanziellen Angelegenheiten kümmert. Es lohnt sich!
Gruß, Der Privatier
Auch wenn der Beitrag hier schon älter ist, muss ich was dazu sagen – lieber Privatier, auch mir hat Ihre Seite sehr viel Ärger und eine falsche Einstufung erspart! Und Sie haben wirklich dazu beigetragen, dass ich mich seither sehr intensiv um meine Finanzen und Rechte kümmere – vielen Dank dafür und alles erdenklich Gute!
Viele Grüße
Beate
Vielen Dank, Beate! Es freut mich, wenn meine Beiträge positive Wirkungen zeigen.
Gruß, Der Privatier
Das tun sie auf jeden Fall! Leider nehmen die offenen Fragen kein Ende… aber da muss man wohl durch 😉
Hallo Herr Privatier,
da meine Frau ab dem 01.01.18 nach Zahlung einer Abfindung bis zu Ihrer Rente ein paar Jahre als Privatier „fungieren wird“, haben wir die Frage nach der Beitragshöhe in der GKV an die TechnikerKK gestellt. Da ich selbst privat krankenversichert bin, bekamen wir von dort die Auskunft, dass in diesem Fall mein Gehalt (ich muss noch ein paar Jahre…) durch 2 geteilt und von der Hälfte dessen der KK-Beitrag für meine Frau errechnet wird. Ist das wirklich so?
Ich selber habe wenig Erfahrungen mit privaten Krankenversicherungen und dem ganzen Regelwerk, was sich damit verbindet. Ich kann aber gerne einmal einen Link weitergeben, wo die Frage der Beitragszahlung in einem solchen Fall von der Techniker-Kasse erläutert wird. Und ich gehe einmal davon aus, dass die Regeln überall dieselben sind.
Grundaussage ist wohl: Ja, beide Einkommen werden berücksichtigt. Aber es gibt Ausnahmen, Freibeträge, Unter- und Obergrenzen. Im Resultat: „…liegt Ihr monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung zwischen mindestens 148,75 Euro und höchstens 326,25 Euro.“ Zzgl. Pflegeversicherung.
Gruß, Der Privatier
Hier ein älterer, aber immer noch relevanter Artikel zur Bemessung des freiwilligen Beitrags:
handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/streitfall-des-tages-krankenkassen-koennen-versicherte-aussaugen/6297906-all.html?ticket=ST-2884816-9ebfrsI2KUDdRfZJ2Ye5-ap4
Angesichts der rapide sinkenden Zinsen kann die Bemessung des Betrags auf Basis früherer, höherer Kapitalerträge durchaus ein Problem sein.
Kennt jemand einen Ausweg?
In §7a der Einheitliche Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
steht etwas über „unverhältnismäßige Belastung“, aber das scheint sich nur auf Arbeitseinkommen zu beziehen.
Zinsen was ist das.
Ist diese „Zinsen“ das, was mir meine Depotbank abzieht, wenn ich Geld.auf dem dazugehörigen Konto habe?
Auch wenn ich den Zusammenhang mit den „rapide sinkenden Zinsen“ nicht wirklich verstanden habe, so kann ich aber zur eigentlichen Thematik der Beitragsbemessung auf Basis zurückliegender Kapitalerträge folgende Gedanken beitragen:
* Ich empfinde das Verfahren auch als „nicht ganz“ in Ordnung, habe mich aber inzwischen daran gewöhnt und kann gut damit leben. Wenn man etwas optimieren möchte, bieten sich folgende Vorgehensweisen an:
* Die Kapitaleinkünfte möglichst gut im Voraus planen. Dabei ggfs. auf eine sinnvolle Verteilung unter Ehepartnern achten.
* Zur Vermeidung zur hoher Abgaben die Kapitaleinkünfte möglichst gering halten.
* Falls sinnvoll, Einkünfte ggfs. soweit verschieben, dass sie in die Rentenphase fallen.
* Sollten sich trotz guter Planung über dem Durchschnitt hohe Einkünfte abzeichnen, den Termin für die Steuererklärung möglichst lange verzögern.
* Sollten sich aufgrund guter Planung deutlich unter dem Durchschnitt liegende Einkünfte abzeichnen, die Steuererklärung sobald wie möglich abgeben.
* Ich selber zahle in den letzten Jahren auch aufgrund zweier kleiner Renten inzwischen etwas unter 250€. Im Vergleich zu einigen Bekannten, die entweder privat versichert sind oder aber eine ratierliche Abfindung vereinbart haben und Beiträge über 600€/Monat zahlen, bin ich mit meiner Situation ganz zufrieden. Zumal meine Frau mit diesem Beitrag ebenfalls mit versichert ist. 🙂
Gruß, Der Privatier
Gedanken zu einer hoch gelobten Vorsorge.
Seit 2001 zahle ich einen Beitrag von 204€ in eine Pensionskasse einer großen deutschen
Versicherung mit dem Namen A… Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Gehaltsumwandlung und einem Arbeitgeberzuschuss(10%) und wird abgabenfrei ( Steuer, KV,PV) direkt vom Arbeitgeber an die P-Kasse abgeführt. Wegen Arbeitslosigkeit stellte ich die Einzahlungen im Januar 2017 ein und erwarte 2020 (Vertragsende) eine Kapitalauszahlung in Höhe von ca. 50k€. 2001 beim Abschluss des Pensionskassenvertrags sprach die Versicherung A von Steuer und Abgabenfreiheit (unter Vorbehalt) bei der späteren
Auszahlung am Ende der Vertragslaufzeit.
Was ich gerade erfahren habe ist grauenhaft.
Mein Arbeitskollege, der 2017 regulär in die Altersrente ging und sich das Kapital
Auszahlen ließ, wurde prompt von der KK zu Nachzahlung der KV+PV Beiträge verdonnert
120 Monate lang, 60€/Monat, insgesamt, 7200€). Dazu -laut Finanzamt-muss die Kapitalauszahlung voll versteuert werden. Wie sich heute für mich herausstellt, Pensionskasse ist ein Minusgeschäft! Wir verdienten beide weit über der Bemessungsgrenze der KV und waren deshalb beide freiwillig bei einer gesetzlichen KK versichert. Ohne Gehaltsumwandlung und anschließende Beitragszahlung in die Pensionskasse hätten wir also
auch nicht mehr an KV bezahlt. Wir hätten aber mehr in die RV eingezahlt und die zusätzlichen Steuerabgaben auf den Betrag von 204€ wären ca. 70€. Hätten wir den verbleibenden Betrag am Aktien/Fondsmarkt selbst investiert, würden
wir heute besser da stehen. Hat jemand vergleichbare Erfahrung gemacht?
Letztlich handelt es sich bei fast allen staatlich geförderten Altersvorsorgemodellen meistens um keine echte Ersparnis hinsichtlih der Steuern und Abgaben, sondern meistens nur um eine Verschiebung auf später.
Das ist aber durchaus sinnvoll, denn in der Regel liegt z.B. der Steuersatz bei einem Rentner deutlich unter dem eines (gut) verdienenden Angestellten.
Bei den Krankenkassenbeiträgen sieht dies in der Tat ein wenig anders aus, gerade dann, wenn man während der aktiven Zeit über der Beitragsbemessungsgrenze lag. Dann kann durchaus der Effekt eintreten, dass man im Resultat mehr bezahlt. Eine kleine Korrektur muss ich aber anbringen:
Bei den 120 Monaten handelt es sich um eine Nachzahlung für 10 Jahre, sondern die Einmalzahlung wird fiktiv auf die kommenden 10 Jahren aufgeteilt. Es sind also Beiträge für ein fiktives Monatseinkommen. Bezahlt werden muss es aber trotzdem. 😉
Gruß, Der Privatier
Tja. Es wurde das Brutto gedrückt und somit der Steuersatz. (Abgesehen von den anderen Abgaben)
Wer glaubt bzw. glaubte es wird ohne Abgaben ausbezahlt…
Sowas passiert nur bei den Gebrüdern Grimm.
Warum auszahlen? Normal bekommt man eine „Rente“
10%’sind eh nicht schlecht. Manche bekommen weniger. Ich einiges mehr, dass es sich lohnt 🙂
Arbeitgeber spart sich ja auch einiges.
Und zum Schluss noch ein paar harte Worte:
Es geht ja nur um 50k€ – da muß man es einfach laufen lassen.
Lieber im Internet usw. recherchieren, um den besten und günstigsten Mixer oder sonstiges Teil zu finden.
DIE 3 + x Stunden lohnen sich mehr…
Und wenn ich 2001 Apple,Google… gekauft hätte, dann müßte ich heute nicht mehr arbeiten.
Ups. Das müßte ich ja eh nicht mehr. 😉
Ich muss hier nochmal nachhaken….
Situation: Privatier mit Partnerin in gesetzlich versicherter Anstellung.
In der Berechnungsgrundlagenverordnung der GKV steht, das die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ des Versicherten bei der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt werden muss.
(Solange Zinsen über die Steuererklärung als Kapitaleinkünfte nachgewiesen werden können, scheint bei den meisten Privatiers hier ja alles in trockene Tücher gewickelt zu sein.)
Was aber wenn die Zinsen als Einkünfte ausbleiben? Greift die GKV dann nicht auch auf das vorhandene „verwertbare Kapital“ zu? Auf irgendwas hat man ja die Zinsen mal bekommen.
Die Frage also: Wurde bei den hier mitlesenden Privatiers schon mal nach dem eigentlichen Kapital ermittel? Gibt es da belastbare Fakten?
Der Hinweis in einem Focus Artikel nachdem die Geldmittel die zum Bestreiten des Lebensunterhalts aus diesem Kapital entnommen werden nicht als Grundlage zur Berechnung verwendet werden dürfen, scheint nicht gültig zu sein.
Wer kann dazu was beitragen? Wer wurde schon nach seinem Kontostand befragt?
Die Frage ist durchaus berechtigt und begründet. Und ich denke auch, solange ein Privatier Kapitaleinkünfte erklärt, passt dies ohne Bedenken in eine Schublade und wird nicht hinterfragt. Genau so, wenn der Privatier ohne eigene Einkünfte beim Ehegatten in der Familienversicherung unterkommt. Auch das ist ein Modell, welches millionenfach ohne weitere Fragen akzeptiert wird.
Wenn jedoch beide keine Einkünfte haben, könnte sicher die Frage nach der Basis für die Lebensführung kommen. An dieser Stelle würde ich gerne einmal einen Kommentar von Swantje B. empfehlen, die sich bisher als ausgezeichnete Expertin in allen Fragen zur Krankenversicherung erwiesen hat.
Gruß, Der Privatier
Hallo Der Unwissende / Hallo Peter
Sehe ich GENAUSO , evt. noch die anderen Kommentare lesen .
Besten Dank nochmal an Swantje – TOP . DANKE DANKE DANKE Nochmal .
LG Det
Hallo Privatier,
vielen Dank für den tollen Blog und Dein Buch. Es hilft bei vielen Fragen sehr gut weiter. Ich beziehe seit diesem Monat kein Gehalt mehr und werde im Januar 2018 eine Abfindung bekommen. Seit einigen Tagen hat mich die gesetzliche Krankenversicherung (TK) als Freiwilliger in die Familienversicherung meiner Frau aufgenommen. Da meine EKST-Erklärung von 2016 noch nicht vorliegt, habe ich einen Bank-Kontoauszug über meine Kapitaleinkünfte in 2016 vorgelegt. Zu meiner Überraschung hat die TK nicht nur die Dividenden- und Zinseinkünfte zur Beitragsermittlung herangezogen, sondern auch die Kursgewinne der verkauften Aktien. Im Netz findet man zu diesem Thema sehr wenig. Allerdings wird meist nur von den Dividenden und Zinsen gesprochen. Wie werden Kursgewinne behandelt? Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung oder etwas anderes brauchbares?
Vielen Dank.
Mehr oder weniger alle Einnahmen, welche zum Lebensunterhalt beitragen. – Oder so ähnlich…
Genaueres:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Auszug daraus:
Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäf- ten (z.B. bei Grundstücken, Wertpapieren und Rechten)
Danke an Kurti – dem habe ich nichts mehr hinzuzufügen. Genau so ist es.
Gruß, Der Privatier
Grundsätzlich ist es ja zu akzeptieren, daß die GKV Einnahmen mit Beiträgen belegt. Das Problem speziell der Kapitaleinkünfte liegt in der Vorgehensweise:
* Erhöhungen der Einkünfte sind sofort zu melden und werden mit höheren Beiträgen belegt, auch rückwirkend.
* Geringere Einkünfte führen erst mit deren Nachweis durch den Steuerbescheid zu Senkungen, aber nie rückwirkend.
Nun liegt es in der Natur von Kapitaleinkünften in diesen zinslosen Zeiten, daß sie sich aus Kursgewinnen und Ausschüttungen speisen und damit völlig unberechenbar sind. Wenn du 2017 ein gutes Jahr hast bzw. aus strategischen Gründen Wertpapiere verkauft und damit Gewinne realisiert hast, müßtest du dies sobald du über den aktuellen Grenzwert von 991 €/ Monat kommst der GKV melden. Die wird dich ab sofort mit einem höheren Satz belegen. Aber in 2018 läuft es dann eher mies – das interessiert die Kasse erst mit dem Steuerbescheid, den du frühestens Anfang 2019 bekommst. Dann würde auch der Beitrag wieder sinken, nur die überzahlten Beiträge für 2018 siehst du nie wieder.
Einziger Ausweg wäre ein Job mindestens in der Gleitzone (>450€), aber das hat dann mit Privatier nix mehr zu tun.
Hallo Hendrik,
als Auswege fallen mir ein:
– wie Sie schreiben, ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (ab/ über € 451-,)
– z.B. der Bundesfreiwilligendienst ist einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gleichgestellt (auch bei geringerem Taschengeld und anderen Leistungen)
– sowie ALG1-Bezug und vermutlich Krankengeldbezug o.ä.
LG FÜR2012
Hallo Hendrik
Die Sichtweise incl. Regelungen , ändert sich gerade . Schau mal unter
Haufe nach , da dann nach diesem Thema suchen .
LG Det
Hallo Hendrik,
von der Theorie her mag die von Dir beschriebene Vorgehensweise richtig sein und damit wäre dann auch die Kritik gerechtfertigt. In der Praxis verhält es sich aber anders!
Zumindest ist das meine Erfahrung mit meiner Krankenkasse. Ob man dies verallgemeinern kann, entzieht sich meiner Kenntniss. Meine Krankenkasse (TK) verschickt einmal im Jahr eine Einkommensanfrage mit der Bitte, die Einkünfte anhand eines aktuellen EkSt-Bescheides zu belegen. Die Berechnung der Beiträge für die kommenden 12 Monate hat dann bisher immer auf Basis des EkSt-Bescheides stattgefunden. Insofern hinken die Beiträge praktisch immer ein Jahr hinterher.
So ist/war das zumindest bisher bei mir. Das hat ganz am Anfang bei mir auch zu Irritationen geführt, wie ich es in meinem Beitrag über „Bürokraten“ beschrieben habe. Inwischen ist dies aber eine eingefahrene Praxis und ich habe daran nichts zu bemängeln. Schwankende Einkünfte wirken sich eben immer erst im Folgejahr aus. Kein Problem.
Darüberhinaus kann man natürlich, gerade wenn es um Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder aus Kapitalvermögen geht, immer selber auch einen Einfluss nehmen, wie hoch die Einkünfte werden. Auch dazu gibt es mehrere Vorschläge hier im Blog (z.B.: Steuerplanung).
@Det: Ein „etwas“ konkreterer Hinweis wäre vielleicht auch „etwas“ hilfreicher…
Gruß, Der Privatier
Die Änderung der Betragsberechnung ab 01.01.2018 wurde in das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz eingebaut. Der erläuternde Haufe-Artikel dazu ist hier:
https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/geaenderte-beitragsberechnung-fuer-selbststaendige-geplant_240_402668.html
Das Gesetz ist hier: https://www.buzer.de/HHVG.htm
Relevant für die Betragsberechnung ist Artikel 1 Nr. 16a bis 16c.
Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die rückwirkende Spitzabrechnung der Beiträge nach tatsächlich erzielten Beträgen nur für „Arbeitseinkommen“ (also Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit) und „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“ – die anderen Einkunftsarten (wie z.B. Kapitalerträge) werden nicht neu geregelt.
Ob das ein Versehen oder Absicht des Gesetzgebers ist, ist mir unklar. Im Moment bleibt auch abzuwarten, wie sich die Gesetzesänderung auf die Beitragsverfahrensgrundsätze auswirken wird. Eventuell wird dort noch etwas zu der Frage geregelt werden, wie Kapitaleinkünfte zukünftig zu verbeitragen sind. Sonst öffnet sich hier ein weites Feld für Diskussionen und Gerichtsprozesse …
Gruß
Swantje
Ganz herzlichen Dank an Swantje B. für den (wie immer) sehr hilfreichen Beitrag und die ergänzenden Erläuterungen!
Gruß, Der Privatier
Sorry Peter , aber zum Glück 🙂 !!! Swantje !!!
Wie IMMER Swantje , DANKE .
LG Det
Ja, ich habe mich insofern vertan, als ich von meinen Anfängen als Teilzeit-Selbständiger ausging. Da werden die Einnahmen zunächst geschätzt und da sind dann auch rückwirkende Erhöhungen (aber keine Reduzierungen) möglich. Habe aber inzwischen auch anderweitig Belege gefunden, daß von diesem Spezialfall abgesehen, die Berechnung auf Basis ESt-Bescheid für das Folgejahr erfolgt, nicht aber rückwirkend.
Zudem habe ich ja über die Abgabe der ESt-Erklärung noch in Maßen Einflussmöglichkeit: Im guten Jahr gebe ich spätestmöglich ab, dementsprechend kommt der Bescheid und damit die Beitragsfestsetzung erst ca. September. Nach dem evt. schlechteren Jahr gebe ich frühestmöglich ab und meine Beiträge werden entsprechend bald auch wieder reduziert.
Hi Hendrik!
Hat sich das Vorgehen nach der neuen Regelung nun umgekehrt? Also:
Nach guten Jahren möglichst bald die Steuer erklären, da ja rückwirkend festgelegt wird. Und nach schlechten Jahren möglichst spät abgeben, da dann ja der niedrigere Tarif länger gilt?
Lieber Privatier,
ich weiß nicht, ob dieser Beitrag in dieses Kapitel gehört. Bei mir tauchte die Frage aber unter dem Gesichtspunkt gesetzliche Krankenversicherung auf.
Da meine Frau neben einer Halbtagsbeschäftigung mit 20 Wochenstunden einem Nebengewerbe nachgeht, musste mich jetzt mit der Frage der Sozialversicherungsbeiträge für diese Nebentätigkeit beschäftigen. Die wichtigste Frage ist, ob es sich bei der selbständigen Erwerbstätigkeit um eine Neben- oder Haupttätigkeit handelt.
Informationen dazu finden sich in „Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 23. Juli 2015“ (Achtung: Link wurde aktualisiert!)
https://selbststaendigen.info/suche-im-ratgeber/?lnk=h40ec1d035e6fe
Für meine Frage habe ich in den folgenden Textstellen Hinweise gefunden; es handelt sich hierbei nur um Ausschnitte. Wer es genauer wissen will, sollte das gesamte Dokument mal lesen.
„Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt…“
Demzufolge sind die Unterscheidungsmerkmale die Arbeitsstunden und Einkünfte.
„Hauptberuflichkeit ist allerdings ohne nähere Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen Aufwands der selbstständigen Tätigkeit im ersten Schritt immer dann anzunehmen, wenn der Selbstständige Arbeitgeberstellung hat, das heißt, wenn er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt…“
Wenn man also einen Arbeitnehmer beschäftigt, ist es eher eine Haupttätigkeit.
„Die wirtschaftliche Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit ist durch Heranziehung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV zu bestimmen (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 29. April 1997 – 10/4 RK 3/96 –, USK 9760). Maßgeblich ist danach der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB IV).
Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbstständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird (vgl. Urteile des BSG vom 10. März 1994 – 12 RK 1/94 und 12 RK 3/94 –, USK 9428). Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbstständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für eventuell erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ferner die für die kaufmännische und organisatorische Führung des Betriebes erforderliche Zeit…“
Hier wird ausgesagt, dass der Gewinn nach Einkommensteuerrecht ermittelt wird; dasselbe sollte dann wohl auch für das Gehalt gelten. Wenn die Nebentätigkeit mehr als halbtags ausgeübt wird, ist es eine Haupttätigkeit.
„Wenn es gilt, die selbstständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen gewichtend abzugrenzen, ist darauf abzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt. Die dazu erforderliche Prüfung ist im Zweifelsfall nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen.
Wann von einem „deutlichen Überwiegen“ auszugehen ist, hat die Rechtsprechung bislang nicht konkret beantwortet. Übersteigt die selbstständige Tätigkeit sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 v. H., kann von einem deutlichen Überwiegen ausgegangen werden; der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung.“
Das hier sehe ich als Zusammenfassung; aufgrund des letzten Absatzes wird es leider etwas schwammig.
Mich würde interessieren, ob jemand konkrete Erfahrungen mit einer gesetzlichen Krankenkasse gemacht hat.
Viele Grüße, Hardy
Um einmal mit der letzten Aussage „leider etwas schwammig“ zu beginnen, so wird dies noch viel schwammiger, wenn man sich einmal vor Augen führt, dass der Begriff der „nebenberuflichen Selbständigkeit“ auch bei anderen Behörden (Arbeitsagentur, Rentenversicherung) verwendet wird und zwar stellenweise ähnliche Definitionen verwendet werden, teilweise die Sachlage auch wieder anders bewertet wird.
Da empfinde ich Aussagen des GKV-Papiers doch schon als relativ konkret. 😉
Bei mir selber liegt der Fall zwar etwas anders und ist somit sicher nicht direkt vergleichbar, aber vielleicht sind ja ein paar Tendenzen zu erkennen:
Ich fühle mich nämlich als freiberuflicher Autor auch als nebenberuflich Selbständiger. Wobei hier der Begriff „nebenberuflich“ im engeren Sinn schon fragwürdig ist, da ich ja gar keinen Hauptberuf ausübe. Da fängt es schon an.
Aber auch wenn man die o.g. Kriterien von Zeitaufwand und Einkünften heranzieht, wird die Einordnung schwierig. Selbst wenn ich jeden Tag nur eine einzige Stunde mit meinem Nebenberuf zubringe, ist das schon der überwiegende Teil (der einzige!) meiner beruflichen Tätigkeiten. Das selbe gilt für die Betrachtung der Einkünfte.
Insofern ist die Aussage des GKV-Papiers verständlich, wenn es heisst, dass die Einordnung nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
In meinem konkreten Fall heisst das, dass ich jedes Jahr einmal von meiner Krankenkasse zwei Fragebögen bekomme. Mit dem ersten werden sämtliche Einkünfte erfragt, um daraus die Beiträge zu berechnen. Das ist soweit Standard und haben wir hier wohl schon mehrfach besprochen.
Aber ich bekomme noch ein zweites Papier, mit dem der Status der Nebenberuflichkeit überprüft wird. Im Wesentlichen werden die oben von dir genannten Kriterien abgefragt, wie wöchentliche Arbeitszeit, Angestellte, Einkünfte bzw. Gewinn.
Bisher und von Anfang an gab es dabei nie irgendwelche Fragen oder Zweifel seitens meiner Krankenkasse hinsichtlich der nebenberuflichen Einstufung.
Auch wenn mein Fall sicher anders gelagert ist, so halte ich ihn eigentlich sogar für kritischer als den von Dir geschilderten. Aber das hängt natürlich ganz wesentlich von den Daten (Zeitaufwand, Einkünfte, Angestellte) ab, die bei deiner Frau vorliegen. Aber wenn es wirklich eine „Neben“-Tätigkeit ist, würde ich mir da zunächst keine großen Sorgen machen.
Anders sieht es natürlich aus, wenn „nebenher“ das große Geld verdient wird. 😉
Denn die Einstufung eines hauptberuflich Selbständigen wird deutlich teurer (müsste ich nachsehen).
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Dein Fall wird in Kapitel „3.2 Selbstständige Tätigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit“ behandelt. Interessanterweise kann man auch als Nur-Selbständiger in einer Nebentätigkeit sein. Der Vergleich mit einer Haupttätigkeit funktioniert dann natürlich nicht.
Im Fall meiner Frau würde die Einstufung als hauptberuflich Selbständige bedeuten, dass Sie alle Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen müsste und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. So habe ich es jedenfalls bisher verstanden.
Ums große Geld geht es nicht, aber mit mir als Bald-Rentner müssen wir alle Optimierungsmöglichkeiten ausnutzen.
Meine Frau arbeitet im sozialen Bereich und hatte 2016 rund 10.000,- zu versteuernde Einkünfte. Aus ihrem Bruttogehalt hat sie zusätzlich rund 4.000,- im Rahmen einer Gehaltsumwandlung in eine Unterstützungskasse eingezahlt. Der Gewinn aus dem Gewerbe waren 8.500,-.
Was ich noch nicht herausgefunden habe ist, ob in diesem Fall von 14.000,- Einkünften auszugehen ist. Kann mir dabei jemand helfen?
Mich würde Dein zweiter Fragebogen interessieren; kannst Du mir den als Blanko-PDF per Mail schicken?
Viele Grüße, Hardy
Mit der Statusfeststellung „hauptberuflich selbstständig“ steigt der Ausgangswert für die Beitragsberechnung auf mindestens 2.231,25 € je Monat (Wert für 2017, geregelt in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V, Berechnung: Bezugsgröße 2.975,00 € / 40 x 30 Tage). Je nach konkretem Zusatzbeitragssatz ergibt das einen Beitrag (inkl. Pflegeversicherung) von ca. 400,00 € im Monat. Bei höheren Einnahmen als 2.231,25 € im Monat natürlich mehr.
Das „hauptberuflich selbständig“ teuer wird, ist klar; die Tabellen für die Einstufung bei der Krankenversicherung kenne ich auch.
Den Gewinn im Gewerbe kann man schon etwas steuern; notfalls kann meine Frau eben keine Aufträge mehr annehmen. Eine andere Möglichkeit sind Investitionen.
Was mich aber im Moment am meisten interessiert ist die Frage, ob die Einzahlungen in die Unterstützungskasse hinzuzurechnen sind; dann hätten wir auf jeden Fall genügend Luft. Problematisch ist, dass diese Zahlungen nicht in der Steuererklärung auftauchen.
Meine Antwort zur Berechnung war eigentlich an den Privatier gerichtet, sorry, dass das in der Verschachtelung verrutscht ist. Zu deiner Frage:
Kurze Antwort: Die Zahlungen an die Unterstützungskasse werden nur zu einem kleinen Teil berücksichtigt.
Lange Antwort: Die „grundsätzlichen Hinweise“ des GKV Spitzenverbands hat du ja selbst verlinkt. Dort findest du unter 3.1 auf Seite 16 oben den Hinweis, dass für die Prüfung das Arbeitseinkommen nahc § 15 SGB IV und das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV verglichen wird.
Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV ist einfach: es zählt der steuerliche Gewinn.
Zum Arbeitsentgelt regelt § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV: „Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, ****soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen****.“
Die ergänzend erlassene Sozialversicherungsentgeltverordnung stellt dazu in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 klar:
„Dem Arbeitsentgelt sind ****nicht*** zuzurechnen: […] steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr ****bis zur Höhe**** von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen“
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beträgt aktuell 76.200 €/Jahr. 4% davon sind 3.048,00 €. Dieser Anteil der Zahlungen an die Unterstützungskasse bleibt also unberücksichtigt.
Wenn man nun ausrechnet, dass 10.000 € + 4.000 € – 3.048 € = 10.952 € als Vergleichsentgelt herangezogen werden, ist das aber leider falsch. Denn du hast geschrieben, dass die 10.000 € die zu versteuernden Einkünfte (also nach Abzug von z.B. Pauschbetrag, Werbungskosten, etc.) sind. Diese Abzüge interessieren die Kasse nicht. In echt wird das Vergleichsentgelt daher höher sein.
Und am Ende der Rechnerei entscheidet – wenn’s eng wird – dann doch „die Gesamtschau“.
Links dazu:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__14.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__15.html
https://www.gesetze-im-internet.de/svev/BJNR338510006.html
Gruß Swantje
Ich habe noch mal auf der Dezember-Gehaltsabrechnung meiner Frau nachgesehen.
Dort gibt es einen Betrag für „KV-Brutto“ für das gesamte Jahr. Ebenso, mit demselben Betrag für PV, RV und. Ist das der Betrag, den die Krankenversicherung als Grundlage für den Vergleich heranzieht?
Wenn ja, wie kommt man an den richtigen Betrag, da ja der Gewinn aus dem Gewerbe nach Steuer genommen wird?
Viele Grüße, Hardy
Hallo Swantje,
Danke für Deine Informationen.
Ich habe verstanden, dass beim Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV der steuerliche Gewinn, also vor Steuern, zählt.
Mit dem zu vergleichenden Arbeitsentgelt bin ich noch nicht klar. Logischerweise müsste hier auch ein Wert vor Steuern genommen werden. Um den Fall zu vereinfachen lassen wir doch mal die Entgeltumwandlung weg. Auf der Abrechnung finde ich:
– Steuerpflichtiges Brutto
– Krankenversicherungs-Brutto
Der zweite Wert ist deutlich höher. Welcher der beiden Werte entspricht denn dem Arbeitsentgelt?
Mich würde ein beispielhafter Rechenweg interessieren.
Viele Grüße, Hardy
Hier ein Beispiel für den Fragebogen:
(Leider nicht mehr verfügbar)
Ist zwar nicht meine Krankenkasse, aber als Beispiel reicht das sicher erst einmal.
Gruß, Der Privatier
Danke für den Link zum Fragebogen; ich denke auch, dass alle Krankenkassen Ähnliches fragen.
Wenn man sich die Fragen ansieht, erkennt man die Verbindung zum GKV-Papier.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy,
evtl. können Sie noch bei der Rentenversicherungspflicht Ihrer Ehefrau „optimieren“. Im folgenden Link einige Ideen dazu (Bitte vorher noch prüfen, ob diese Infos noch gültig sind!). Hier der Link https://www.foerderland.de/managen/personal/scheinselbststaendigkeit/arbeitnehmeraehnliche-selbststaendige/
Meine Ehefrau bezieht eine DRV-Rente. Bei meiner Ehefrau werden auf die Einkünfte aus Selbständigkeit (ca. € 200-500/ Monat) prozentual KV- und PV-Beiträge (AG- + AN-Anteil) fällig.
LG FÜR2012
Hallo Swantje , Hallo Hardy , Hallo Peter .
Diese für mich speziel wichtige Frage ( wegen Rückkehrfunktion PKV/GKV ) , habe ich m.M.n. so
zu beantworten , das von einer überwiegend ( d.h. mehr wie 50% also somit 50,1% ) hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist . In einigen GKV Spitzenverbands Niederschriften ,
wird auch von “ Überwiegend “ in Bezug von möglichen Zeitrahmen ausgegangen . D.h. hier wird dann davon ausgegangen , das bei einem ZEITEINSATZ ( wie soll dieser überhaupt ermittelt werden ????? )
von über / gleich regulären Arbeitsverhältnis , somit z.B. 38,5 Std. / Woche , 172,5 Std. / Monat ???
( oder was sollte hier angenommen werden ??? ) eine Annahme getroffen werden kann , welche es
nahelegt , das DANEBEN , keine weiteren Tätigkeiten mehr ausgeübt werden können .
Analogien werden auch für die Angestellte Tätigkeit ( also bei einem Arbeitgeber beschäftigt )
hinsichtlich Zeitrahmen , gebildet . Bei einigen , wird wieder von dem Einkommen ( in % ) für
die “ ÜBERWIEGEND “ Annahme ausgegangen , da frage ich mich doch , was ist denn nun tatsächlich
zutreffend ??? . Annahme nach % der Einkünfte , oder des Zeitaufwandes ??? Keine Ahnung , dafür
wird dann vermutlich eben diese Einzelprüfung notwendig sein , um hier das richtige zu ermitteln .
Aber so ein paar Rechtsgrundlagen wären manchmal schon schön .
LG Det
„Keine Ahnung, dafür wird dann vermutlich eben diese Einzelprüfung notwendig sein , um hier das richtige zu ermitteln.“
Richtig erkannt! Es gibt eben einige Kriterien, die eher für eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit sprechen. Und die Abwägung aller Punkte in der Gesamtschau ergibt dann die Einschätzung des Sachbearbeiters, ob er hier einen Angestellten mit einer nebenbruflichen Selbständigkeit vor sich hat, oder einen Selbständingen, der nebenher noch einen Angestellten-Job ausübt.
Oftmals wird das anhand der Zahlen sehr eindeutig sein. Aber natürlich wird es auch immer schwierige Grenzfälle geben.
Gruß, Der Privatier
Leider gibt es bei meinem Eintrag am 2.Sep.2017 um 08:45 keine Antwortmöglichkeit.
Ich möchte daher hiermit die Frage nach dem grundsätzlichen Rechenweg noch mal in den Raum stellen.
Ich bin dankbar für jeden Hinweis, Hardy
Hallo Hardy,
auf deine Frage gibt es keine befriedigende allgemeingültige Antwort, denn es gibt keine streng schematische Prüfung sondern eine Einordnung im Rahmen einer Gesamtschau. Und je nachdem wie man schaut, sieht man ein anderes Bild. Ansichtssache eben – je nach Standpunkt. Für den Standpunkt der Kasse bei der Betrachtung gibt es gewisse Vorgaben, aber der exakte Blickwinkel und die Brennweite sind nicht bis ins Detail festgeschrieben. Das ist in etwa wie mit diesen Münzfernrohren, die manchmal an Touristenattraktionen rumstehen. Da gibt es auch einen relativ großen Ermessensspielraum bei der Frage, wohin ich den Fokus lege und wie ich das Gesehene interpretiere.
Gundsätzlich wird das SV-Brutto zum Vergleich herangezogen. In der Regel stimmen Steuer- und SV-Brutto aber weitgehend überein. Wenn die Werte dann noch so abweichen, dass das SV-Brutto „deutlich höher“ Ist, dann ist das schonmal recht ungewöhnlich. Wie deine Kasse Kasse dann reagiert, wo sie genau hinschaut und wie genau sie rechnet, wie sie den Faktor „Geld“ in dem Vergleich insgesamt gewichtet und andere Dinge, die bei der Abgrenzung eine Rolle spielen, das kann dir nur deine Kasse beantworten. Solange die Entscheidung der Kasse in der Gesamtschau vertretbar ist, kann die Entscheidung in Grenzfällen auch mal so, mal so ausfallen.
Hallo Swantje,
Danke für Deine Ausführungen. Im Falle meiner Frau beträgt der Unterschied zwischen Steuerpflichtigem und SV-Brutto exakt 1800,- €. Das kommt aus der Ecke Gehaltsumwandlung; aufgrund der Höhe des Gesamtbetrages der Umwandlung ist ein Teil in Höhe von 1800,- € steuerlich begünstigt (steuerfrei), aber nicht sozialversicherungsfrei.
Ich werde mich sicherheitshalber am niedrigeren Steuerpflichtigem Brutto orientieren.
Eventuell schicke ich auch mal eine schriftliche Anfrage an die Krankenkasse.
Ich möchte mir jedenfalls nicht die Möglichkeit der Gestaltung aus der Hand nehmen lassen.
Viele Grüße, Hardy
Sehr schöner Vergleich Swantje .
Eigentlich genau DAS was ich schon vermutet hatte .
Leider sind die Verfahrensvorgaben nicht ÖFFENTLICH , daher
auch nicht einsehbar , daher auch Ergebnis nicht absehbar .
Danke nochmal für deine Sichtweise , die Du auch bereits an
anderer Stelle hier im Blog geteilt hast .
LG Det
@Hardy: Wenn es genau 1.800 € sind, dann kommt der Unterschied tatsächlich nur aus der Entgeltumwandlung. Anfrage an die Kasse ist eine gute Idee. Ich gehe davon aus, dass dann dort das SV-Brutto zu Grunde gelegt wird.
@Det: Auch wenn es enttäuschend sein mag: Geheime „Verfahrensvorgaben“ gibt es dazu nicht. Die Hinweise des Spitzenverbands sind öffentlich, Rundschreiben auch, Urteile auch.
Die Interpretation im Einzelfall obliegt dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin in der Krankenkasse, bei schwierigen Fällen eventuell der Teamleitung oder Rechtsabteilung. Und dabei wird auch innerhalb der Kasse durchaus mal kontrovers diskutiert. Und dabei können in ähnlichen Fällen bei unterschiedlichen Sachbearbeitern in unterschiedlichen Kassen schonmal unterschiedliche Ergebnisse rauskommen. Das liegt aber nicht an geheimen „Prüfvorgaben“, sondern schlicht am Verlauf der Diskussion oder Entscheidungsfindung.
Wenn es für jeden Fall eine eindeutige Vorgabe und eine einzige richtige Lösung anhand der Vorgabe(n) gäbe, dann bräuchte man keine Sozialversicherungsfachangestellten in der Krankenkasse, sondern nur Datentypisten die den Computer füttern.
Es ist daher häufig eine gute Idee, im Vorfeld mal die eigene Kasse zu fragen, wie sie denn einen bestimmten Sachverhalt konkret beurteilen würde. So ein bißchen was-wäre-wenn. Und wenn einem das Ergebnis gefällt, sollte man sich die Antwort schriftlich geben lassen, damit man auch eine rechtsverbindliche Zusicherung nach https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__34.html hat.
Hallo Swantje
Ich hatte nicht “ GEHEIMWISSEN “ vermutet , sondern wäre einfach
von bestimmten Prüfschemas ( Wie in anderen Berufen auch ) die
durch die GKV bei der Prüfung durchgeführt werden , ausgegangen .
Da will ich ja mal hoffen , das ich ein einfacher Fall werde , keine
weitere Diskussion ( bei GKV ) benötige und in ( IHR ) Schema F reinpasse .
Ich glaube da werde ich mich schon bemühen ( im Vorfeld ) alle aufkommenden
Fragen bereits vereinfacht und damit leicht einordbar gemacht zu haben .
Nicht das es nachher doch noch zu einem ganz anderen Ergebnis kommt .
Aber selbst Dieser , für die GKV einfach zu ermittelnde Sachverhalt ,
ergibt für mich im VORFELD , schon einige Hürden und auch Fragen zu klären ,
wie jetzt wohl die EINFACH(ST)E Sichtweise nun am besten aussehen könnte .
Insbesondere die Rechteverteilung ( für die Vermögenswerte und deren Nutzung ) ,
gibt mir ( und dem Steuerberater ) einige Denkaufgaben auf .
Aber es wird bereits WENIGER und somit Einfach . So kämpfe ich mich halt
Stück für Stück an eine einfache Sichtweise ran . Für den Rest ,sollte
es überhaupt einen geben , wird es evt. eine Holding , Ltd. oder GmbH werden ,
mal sehen Wo dann die Rechte hin sollen .
LG Det
Hallo Det,
tut mir Leid, wenn ich deinen Post falsch verstanden habe.Da hat vielleicht ein bißchen der Pawlow’sche Reflex zugeschlagen – den Vorwurf Versicherte absichtlich im Dunkeln zu lassen um Ihnen dann später möglichst viel aus der Tasche ziehen zu können erlebe ich leider regelmäßiger als mir lieb ist. In fast allen Fällen von Menschen, die vorher keinerlei Beratung der Krankenkasse in Anspruch genommen haben und selbst (oder mit Steuerberater) „geniale“ Konstruktionen ausgeheckt haben, die leider nicht funktionieren. Oder die vorher in Beratungsgesprächen nicht alle Karten auf den Tisch gelegt haben sondern sich nur zu ausgeeinzelten Aspekten über grundsätzliche Regelungen erkundigt haben – die dann für die tatsächliche Beurteilung im Gesamtbild aber nach hinten treten.
Zu GmbH, Ltd., Holding: Ich kenne deine Situation nicht und kann, darf und möchte hier auch keine Rechtsberatung im Einzelfall anbieten. Ganz generell kann ich aber auf folgende Fallstricke hinweisen, von denen ich hoffe, dass du/deine Beratung sie im Blick haben:
– auch als reiner Gesellschafter kannst „hauptberuflich selbstständig“ sein, was eine Versicherungspflicht in einer Beschäftigung ausschließt.
– in allen Beispielen und Urteilen die man im Internet so findet geht es eigentlich immer um die Konstruktion „Geschäftsführer in einer GmbH, in der man auch Gesellschafter ist“. Ganz grob vereinfachte Beispiele:
— Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss bei GmbH A, angestellter Geschäftsführer bei GmbH A: keine Sozialversicherunggspflicht, da hauptberuflich selbstständig.
— Gesellschafter ohne beherrschendem Einfluss bei GmbH A, angestellter Geschäftsführer bei GmbH A: Sozialversicherunggspflicht.
— Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss bei GmbH A, angestellt bei GmbH B: eventuell keine Sozialversicherunggspflicht in der Anstellung bei GmbH B, da in GmbH A als hauptberuflich selbstständig anzusehen.
– Achtung: „beherrschender Einfluss“ kann auch bei deutlich weniger als 50% Besitzanteil angenommen werden (Stichwort: Sperrminorität)!
– 2012 hat sich dazu durch BSG-Urteile viel geändert, ggf. Aktualität des Wissensstands hinterfragen.
– bei Konstruktionen mit Verschiebungen innerhalb der Familie: eventuell werden dann Angehörige „hauptberuflich selbstständig“. Immer die Sozialversicherungspflicht aller beteiligten Personen im Blick halten!
Hallo Swantje
Eigentlich ist mir schon alles überwiegend klar .
Dennoch schätze ich persönlich DEINE Sichtweise sehr , da Sie mir
auch immer wieder zeigt , was ICH evt. übersehen habe .
Auch bei diesen letzten Kommentar , hast Du gleich wieder überwiegend alles
erfasst , was mir z.Zt. noch in der Sichtweise Probleme macht .
Da schätze ich einfach Deine Expertise , so einfach ist es eigentlich .
Also Quasi “ Wie immer , zum Glück Swantje “
LG Det
Hallo „Privatier“,
ich bin 56 Jahre alt und im Oktober 2016 betriebsbedingt inkl. Abwicklungsvertrag gekündigt worden. Ende November bekam ich eine unwiderrufliche Freistellung, offizeller Kündigungstermin 30.6.2017. Es kam zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht und einem Vergleich, dass die Freistellung bis zum 31.12.17 verlängert wird und eine Abfindung im Januar 2018 gezahlt wird. Seit 1999 beziehe ich eine Rente von der BG durch einen tötlichen Verkehrsunfall meines Mannes. Die max. Höhe der Rente wären 1400 Euro monatlich mit einem Freibetrag von 900 Euro. Soweit die Fakten.
Ich bin momentan arbeitssuchend gemeldet und werde mich bei meinem nächsten Termin bei der AfA zum 1.1.18 arbeitslos melden, plane aber mich nach der Feststellung der ALG1 Höhe wieder abzumelden da ich möglichst wenig Einkünfte im Jahr der Abfindungsauszahlung 01/18 haben möchte. Nach Auskunft der BG, würde das ALG1 so wie mein früheres Gehalt auf meine BG Rente angerechnet. Die Abfindung ist eine Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes und wird laut BG daher nicht gegengerechnet. Da ich mich bei der AfA abmelden möchte, suche ich nach einer Lösung um möglichst wenig Beiträge zur GKV zu zahlen. Welche Vorgehensweise ist nach Ihrer Erfahrung sinnvoll? Mit freundlichem Gruß Lina
Es gibt relativ wenig Möglichkeiten, bei den Beiträgen zur GKV Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen. Als freiwilliges Mitglied zahlt man eben einen prozentualen Beitrag auf die jeweiligen Einkünfte. Da gibt es nichts zu optimieren.
Die einzige Möglichkeit besteht darin, sich einen (Neben-)Job mit Pflichversicherung zu suchen. Wenn man dabei genau auf die Randbedingungen achtet, wirkt sich das auch nicht auf die alten(höheren) ALG-Ansprüche aus. Näheres dazu findet man im §150 SBG III, speziell Satz 2, Nr.5.
Gruß, Der Privatier
Meine Frau hat 5 Kinder aufgezogen. Sie bezieht für diese die Mütterrente.
Sie ist mitversichert in der Allianz PKV.
Für die GKVdR sei sie nicht qualifiziert.
Gibt es Härtefallregelungen, Ausnahmen, Sonderfälle usw.?
Die Regeln für die Aufnahme in die KVdR wurden in diesem Jahr deutlich verbessert. Und zwar insbesondere für Eltern mit vielen Kindern. Nähere Details dazu finden sich im Beitrag „Änderungen der 9/10-Regel für die KVdR„.
Mit den dort beschriebenen Änderungen ließen sich bei 5 Kindern immerhin insgesamt 15 Jahre mehr an Vorversicherungszeit erlangen. Wenn das auch nicht reicht, oder es andere Gründe für die Ablehnung gibt, kenne ich keine weiteren Ausnahmen oder Sonderfälle.
Gruß, Der Privatier
Interessanter Blog, bin durch die Wirtschaftswoche aufmerksam geworden. Bezüglich der negativen Kapitaleinkünfte s.o. (oder auch der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Da hat meine Krankenkasse mir mitgeteilt, dass jeweils nur (und ausschließlich) die positiven Einkünfte für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags herangezogen werden. Sie beschreiben das etwas anders. Was stimmt nun?
Ich bin mir jetzt gerade nicht bewusst, wo ich etwas anderes geschrieben haben könnte, aber mein aktueller Kenntnisstand ist der, dass negative Einkünfte sehr wohl verrechnet werden dürfen, allerdings nur innnerhalb der selben Einkunftsart. Also: Verluste aus dem Immobilienobjekt A können mit Gewinnen aus Immobilienobjekt B verrechnet werden.
Eine Verrechnung zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten, also z.B. zwischen Gewerbe-Einkünften und solchen aus Vermietung und Verpachtung ist hingegen nicht möglich.
Gruß, Der Privatier
Für die Beitragsberechnung bei einer freiwilligen Mitgliedschaft gilt:
Die Saldierung ist nur innerhalb einer Einkommensart möglich, Gewinne aus Vermietung/Verpachtung können nur mit Verlusten aus Vermietung/Verpachtung (z.B. anderes Objekt) aufgerechnet werden. Gewinne aus Kapitaleinkünften (Zinsen, Dividenden, realisierte Wertsteigerungen) können nur mit Verlusten aus Kapitaleinkünften (realisierte Wertverluste bei Verkauf) aufgerechnet werden. Für jede Einkommensart ist das angerechnete Einkommen immer mindestens 0,00 €, nie negativ. Die einkommensartenübergreifende Aufrechnung (z. B. Zinsen/Dividenden mit Verlusten aus Vermietung) ist nicht möglich.
Für die Prüfung der Einkommensgrenze der Familienversicherung gilt:
Das Einkommen wird über alle Einkommensarten gemeinsam saldiert. Hier ist also z. B. auch eine Querverrechnung von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen mit negativen Einkünften aus Vermietung (oder umgekehrt) möglich.
Seit dem 1. Januar bin ich Rentner. Vor einigen Tagen wunderte ich mich, dass ich, ohne weitere Erläuterung, eine neue Krankenversicherungskarte bekam, obwohl die alte Karte noch lange nicht abgelaufen war.
Heute war ich beim Arzt und habe die Helferin gefragt, ob sie mir sagen kann, was sich geändert hat.
Es war mein neuer Status als Rentner!
Allerdings stellt sich mir die Frage, was die Folge dieses Statuswechsels ist.
Viele Grüße, Hardy
Naja, bei Rentnern muss ja die Arbeitskraft nicht mehr wiederhergestellt (oder erhalten) werden. Darauf muss man sich als Arzt ja einstellen. 😉
Scherz beiseite: Ich denke, dass sind eher Gründe der anderen Abrechnung (KVdR). Ob man das allerdings nicht auch mit der alten Karte hinbekommen hätte? Keine Ahnung.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag zusammen,
ich habe eine Frage zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge und zur Versteuerung von Kapitalerträgen:
Angenommen ich bin Privatier und verheiratet. Die einzigen Einkünfte stammen aus Kapitalerträgen aus Aktien. Weiter angenommen, der Brutto Gewinn aus den Aktien beläuft sich auf 12.800 Euro pro Jahr. Netto (also nach Abzug der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %) macht das 9.600 Euro.
Einerseits berechnet sich der Beitrag zur Krankenversicherung folgendermassen: 17,3 % von 9.600/12 Euro = 138 Euro. Also in diesem Fall 160 Euro Mindestbeitrag.
Andererseits bekomme ich aber doch die Abgeltungssteuer wieder zurück, da die Brutto-Kapitalerträge unterhalb der Grenze von 18.000 Euro liegen.
Hätte ich in diesem Fall zur Berechnung der Beiträge zur KV dann nicht mit den Brutto-Kapitalerträgen rechnen müssen, also 17,3 % von 12.800/12 Euro = 184 Euro?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüsse,
Rainer
„Hätte ich in diesem Fall zur Berechnung der Beiträge zur KV dann nicht mit den Brutto-Kapitalerträgen rechnen müssen?“
Nicht nur in diesem Fall! Die Beiträge zur KV werden IMMER auf Basis der Brutto-Erträge berechnet.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe versucht anhand eines konkreten Beispiels für drei verschiedene Phasen mit unterschiedlichen Einnahmequellen die anfallenden Krankenversicherungs-Beiträge und die anfallenden Steueren zu berechnen. Ich denke es handelt sich um ein verbreitetes Beispiel, das hoffentlich auch für andere von Interesse sein könnte. Ich würde mich freuen wenn jemand drüberschauen könnte ob das so prinzipiell korrekt ist. Vielen Dank im Voraus.
Hier ist das konkrete Beispiel: Ein Ehepaar (Ehepartner gleich alt, keine Kinder) plant mit 55 Jahren den Ausstieg aus der Arbeitswelt. Die Lebenszeit nach dem Ausstieg lässt sich finanziell in drei Phasen einteilen.
Phase 1 (Alter 55-62):
– Keine Renten
– Kapitalerträge brutto (aus Aktien) in Höhe von 9.600 Euro (pro Jahr) beliebig verteilbar auf Mann oder Frau.
– Das Leben wird hauptsächlich aus Kapitalverzehr finanziert.
Phase 2 (Alter 62-67):
– Betriebsrente Mann 1.600 Euro (monatlich)
– Betriebsrente Frau 600 Euro (monatlich)
– Kapitalerträge brutto (aus Aktien) in Höhe von 9.600 Euro (pro Jahr) beliebig verteilbar auf Mann oder Frau.
– Das Leben wird teilweise aus Kapitalverzehr finanziert.
Phase 3 (Alter >=67):
– Reguläre Rente Mann 1.550 Euro (monatlich)
– Reguläre Rente Frau 850 Euro (monatlich)
– Betriebsrente Mann 1.600 Euro (monatlich)
– Betriebsrente Frau 600 Euro (monatlich)
– Kapitalerträge brutto (aus Aktien) in Höhe von 4.800 Euro (pro Jahr) beliebig verteilbar auf Mann oder Frau.
– Das Leben wird hauptsächlich durch die Renten finanziert.
Krankenversicherung Phase 1:
– KV aus Kapitalerträgen: 17,3 % aus 9.600/12 Euro = 138 Euro => also in diesem Fall 160 Euro Mindestbeitrag. In diesem Fall ist egal auf wen die Kapitalerträge laufen. Der Patner ist dabei jeweils mitversichert.
Steuer Phase 1:
Die Kapitaleinkünfte liegen unter Freibetrag von 18.000 Euro => keine Steuer => Kapitalerträge netto = brutto = 9.600 Euro
Krankenversicherung Phase 2:
– KV aus Betriebsrente Mann: 17,3% aus 1600 Euro = 277 Euro
– KV aus Kapitalerträgen: 17,3 % aus 9.600/12 Euro = 138 Euro
– KV aus Betriebsrente Frau: 17,3% aus 600 Euro = 104 Euro
Da die Einkünfte der Frau unter 921 Euro pro Monat liegen ist es in diesem Fall besser wenn die Kapitalerträge auf den Mann laufen. Unter diesen Voraussetzungen ergeben sich folgende Beiträge zur KV:
– Mann: 277 Euro + 138 Euro = 415 Euro
– Frau: mitversichert, da eigene Einkünfte unter 921 Euro pro Monat.
Steuer Phase 2:
Jahreseinkünfte gesamt: (1.600 Euro + 600 Euro) * 12 + 9.600 Euro = 36.000 Euro
Krankenversicherung: 12 * 415 Euro = 4.980 Euro
Zu versteuerndes Einkommen: 36.000 Euro – 4.980 Euro = 32.980 Euro
Anfallende Steuer: ca. 3.124 Euro
Krankenversicherung Phase 3:
– KV aus Betriebsrente Mann: 17,3% aus 1600 Euro = 277 Euro
– KV aus Kapitalerträgen: 17,3 % aus 4.800/12 Euro = 69 Euro
– KV aus Betriebsrente Frau: 17,3% aus 600 Euro = 104 Euro
– KV aus regulärer Rente Mann: 10 % aus 1550 Euro = 155 Euro
– KV aus regulärer Rente Frau: 10% aus 850 Euro = 85 Euro
Die Einkünfte der Frau liegen jetzt über 921 Euro pro Monat. Sie muss sich daher selbst versichern. Unter diesen Voraussetzungen ergeben sich folgende Beiträge zur KV:
– Mann: 277 Euro + 69 Euro + 155 Euro = 501 Euro
– Frau: 104 Euro + 85 Euro = 189 Euro
Steuer Phase 3:
Jahreseinkünfte gesamt: (1.600 Euro + 600 Euro + 1550 Euro + 850 Euro) * 12 + 4.800 Euro = 60.000 Euro
Krankenversicherung: (501 Euro + 189 Euro) * 12 = 8.280 Euro
Zu versteuerndes Einkommen: 60.000 Euro – 8.280 Euro = 51.720 Euro
Anfallende Steuer: ca. 8.205 Euro
Bei „Steuer Phase 2“ ist ein Fehler unterlaufen:
Zu versteuerndes Einkommen: 36.000 Euro – 4.980 Euro = 31.020 Euro
Anfallende Steuer: ca. 2.630 Euro
Hallo Rainer,
mir sind in Ihrem Fallbeispiel drei Punkte aufgefallen.
1) M.M.n. sind Betriebsrenten fast immer, zumindest bei € 600,-/ Monat, beitragspflichtig für KV und PV!
2) DRV-Renten sind nicht zu 100% steuerpflichtig; bei Ihrem Fall werden es wohl etwa 85% sein; hängt vom Kalenderjahr der ersten Rentenzahlung ab.
3) Die größten Veränderungen dürften in Ihrem Fall Ihre falschen Rückschlüsse (versicherungsfrei bis € 921,-/ Monat) verursachen. Bei familienversichert gelten wesentlich niedrigere Grenzen (vermutlich wird hier der PRIVATIER noch einen Beitrag mit Links erstellen)! Wurde hier im Forum schon öfters diskutiert.
Bitte suche Sie z.B. im Internet nach den genauen Werten! Mit den erwähnten Punkten von mir verschiebt sich bei Ihrem Fallbeispiel wohl einiges, da habe ich Ihre absoluten Zahlenwerte nicht „nachgerechnet“.
LG FÜR2012
Hallo FÜR2012, vielen Dank erstmal für Ihre Rückmeldung.
Zu Ihren Anmerkungen:
1) Davon bin ich eigentlich auch ausgegangen. Deshalb habe ich für die Betriebsrenten 17,3% KV Beitrag gerechnet (14,6 % KV + 2,7 % PV). 17,3 % aus 600 Euro macht dann 104 Euro. Die Frage ist dann nur ob die Frau aus dem Beispiel in Phase 2, diese 104 Euro auf jeden Fall zahlen muss, obwohl die Gesamteinkünfte der Frau unter 921 Euro (unter der Voraussetzung, dass dies die richtige Beitragsgrenze ist) pro Monat liegt, oder ob sie in diesem Fall bei ihrem Mann mitversichert ist.
2) Leider nein. Das Ehepaar aus dem Beispiel wird erst 2039 das Rentenalter von 67 erreichen.
3) Sie haben Recht. Anscheinend darf das Einkommen nicht höher als 435 Euro pro Monat sein, wie man z.B. hier nachlesen kann: https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-private-situation/unterstuetzung-fuer-familien/versichert-als-familie/voraussetzung-familienversicherung-gatte-lebenspartner-2005650
Das wundert mich jetzt etwas weil “Der Privatier” hier schreibt, dass es 921 Euro pro Monat sind: https://der-privatier.com/kap-8-3-2-krankenversicherung-fuer-erwerbslose-kapitalisten-und-selbststaendige/
Jetzt bin ich in der Tat etwas verwirrt.
Wenn alle offenen Punkte geklärt sind werde ich das Beispiel nochmal durchrechnen und das Ergebnis hier reinstellen.
Vielen Grüsse,
Rainer
Hallo Rainer,
die Grenze für die Familienversicherung liegt 2018 bei 435,00 €/Monat, also 5.220€/Jahr. Wenn man jetzt noch den Sparerpauschbetrag von 801€ bei dem Familienversicherten berücksichtigt, kann man also ca. 6.000€ Brutto incl. Kapitaleinkünften im Jahr haben.
Beim eigentlichen Mitglied der GKV werden die 801€ nicht eingerechnet, sondern nur die Werbungskosten von 51€.
Mit Minijob ist die Einkommensgrenze für die Familienversicherung übrigens 450 €/Monat (für Minijob und alle anderen Einkünfte zusammen).
Die monatlichen Beiträge für freiwillig Versicherte berechnet sich für 2018 aus mindestens 1.015,00 Euro (gesetzliche Mindestgrenze).
Hallo Rainer,
da war ich unter 2) von einem schon älteren Ehepaar ausgegangen.
Alter 67 im Jahr 2039 bedeutet 2018 Alter 46 Jahre; somit noch 9 Jahre bis zu Beginn der Phase 1! Hier würde ich mir viel mehr Gedanken über den EURO als Währung in D machen und auch noch über die Kaufkraft des EURO in D im Jahre 2027 und später. Analog dazu die Betrachtung des deutschen Rentensystems; z.B. bezüglich Einheitsrente, Grundrente, Renteneintrittsalter (Sie rechnen mit Alter 67 Jahre), jährliche Rentenerhöhungen und … In Summe für mich viele Fragezeichen, die immer wieder in die Richtung „Kaufkraft und Inflation in den kommenden 21 und mehr Jahren“ zielen. Wird die Betriebsrente ggf. überhaupt von den Betrieben gezahlt werden können bzw. werden die Betriebe jemals Betriebsrentenerhöhungen leisten können?
Es ist durchaus interessant für MICH, wenn ich mal wieder meine alten eigenen Planungsunterlagen von vor 9 Jahren durchschaue. Manche Dinge sind „nach Plan“ gelaufen – andere Dinge haben sich doch sehr von der Planung entfernt. Hätte ich nicht immer wieder „nachgeplant“, dann wären Originalplanung 2009 und Realität 2018 nur noch schwer zu verstehen.
MEIN Fazit: GUT, dass SIE sich mit diesen Themen heute schon befassen. UNGÜNSTIG wenn das Ehepaar aus dem Fallbeispiel irgendwie NUR dem „Eckrentner“ oder „Eckrentner-Ehepaar“ nahe kommt. Da scheint momentan wenig Reserve für die Jahre 2050 und später zu sein.
Hoffentlich sind Sie jetzt nicht entmutigt. LG FÜR2012
Hallo FÜR2012,
Erstmal vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich muss jedoch klarstellen, dass es bei meiner Frage lediglich um die korrekte Berechnung der KV und PV Beiträge ging. Thema war nicht die Bewertung eines Finanzplans der im Übrigen ja auch gar nicht vorgestellt wurde. Ob das Ehepaar aus dem Beispiel nur das standard Eckrentner-Ehepaar representiert oder nicht ist daher erstmal irrelevant.
Auserdem ist mir natürlich bewusst, dass die Inflation in einem Finzanzplan entsprechend Berücksichtigung finden muss. In meinem Finzanzplan rechne ich mit einer Inflation von 2%, einer Brutto-Rendite aus Kapitalerträgen von 2% und einer Rentenerhöhung (betrieblich und staatlich) von 0%.
Bei der ganzen Betrachtung dürfte die Betriebsrente noch der gesichertste Faktor sein. Wenn sich die Situation weltweit derart verschlechtert, dass nicht mal mehr die Betriebsrente gezahlt wird, erübrigen sich alle anderen Überlegungen sowieso.
Und selbstverständlich wird der Finanzplan regelmässig an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden, aber es ist doch trotzdem wichtig erstmal mit der Betrachtung und der Berechnung anzufangen um zu verstehen wie alles zusammenhängt.
Trotzdem vielen Dank nochmal für Ihre Anmerkungen.
Wüchsche Ihnen noch ein schönes Wochenende …. Obwohl, wenn ich Sie richtig verstanden habe gehören Sie ja bereits zu den Glücklichen mit einem 7-Tage Wochenende. Eine schöne Zeit auf jeden Fall.
Viele Grüsse,
Rainer
Hallo Frei_2020, auch Ihnen vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Unter Berücksichtigung der Kommentare von FÜR2012 und Frei_2020 ergeben sich dann folgende KV+PV Beiträge für Phase 1 und Phase 2:
Krankenversicherung Phase 1:
– KV+PV aus Kapitalerträgen: 17,3 % aus 9.600/12 Euro = 138 Euro => also in diesem Fall 17,3 % aus 1.015 Euro (gesetzliche Mindestgrenze) = 176 Euro.
In diesem Fall ist egal auf wen die Kapitalerträge laufen. Der Patner ist dabei jeweils mitversichert.
=> Gesamtaufwand KV+PV für Ehepaar: 176 Euro
Krankenversicherung Phase 2:
– KV+PV aus Betriebsrente Mann: 17,3% aus 1600 Euro = 277 Euro
– KV+PV aus Kapitalerträgen: 17,3 % aus 9.600/12 Euro = 138 Euro
– KV+PV aus Betriebsrente Frau: 17,3% aus 600 Euro = 104 Euro
Da die Einkünfte der Frau über der Grenze von 435 Euro pro Monat liegen fällt die Frau nicht unter die Familienversicherung und muss sich daher selbst versichern.
Variante 1: Kapitalerträge laufen auf den Mann
– KV+PV Mann: 277 Euro + 138 Euro = 415 Euro
– KV+PV Frau: eigentlich 104 Euro => tatsächlich 176 Euro (da unter Mindestgrenze)
=> Gesamtaufwand KV+PV für Ehepaar: 415 Euro + 176 Euro = 591 Euro
Variante 2: Kapitalerträge laufen auf die Frau
– KV+PV Mann: 277 Euro
– KV+PV Frau: 138 Euro + 104 Euro = 242 Euro
=> Gesamtaufwand KV+PV für Ehepaar: 277 Euro + 242 Euro = 519 Euro
Auf Phase 3 sollten die berücksichtigten Kommentare keinen Einfluss haben.
Viele Grüsse,
Rainer
Auch wenn ich die einzelnen Berechnungen hier nicht nachgerechnet habe, sieht das jetzt schon besser aus. Der ursprüngliche Hauptfehler (Bedingungen der Familienvers.) ist wohl beseitigt.
Es gibt aber noch zwei weitere Probleme:
* Der Beitragssatz ist so nicht korrekt. Ich würde mich einmal bei der eigenen Krankenkasse nach den aktuell gültigen Werten erkundigen. Bei der Technikerkasse gilt z.B. für 2018:
– Allgemeiner Beitragssatz: 14,6%
– Ermäßigter Beitragssatz: 14,0% (z.B. für Kapitaleinkünfte und V+V)
– Kassenabhängiger Zusatzbeitrag: 0,9%
– Pflegebeitrag: 2,55% oder 2,8%
* Für die Phase 3 (Rentner) wäre erst einmal zu prüfen, ob die Bedingungen für die KVdR gegeben sind. Ist dies der Fall, so ist dies eine Pflichtversicherung und die anderen Varianten (freiwillig vers. und familien vers.) entfallen.
In der KVdR werden Kapitaleinkünfte nicht verbeitragt.
Außerdem fällt für die gesetzliche Rente nur etwa die Hälfte der Beiträge an, da der andere Teil von der DRV getragen wird (gilt jedoch nicht für den Zusatzbeitrag).
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Unter diesen Vorausetzungen:
– Allgemeiner Beitragssatz (KV): 14,6%
– Ermäßigter Beitragssatz (RKV): 14,0% (z.B. für Kapitaleinkünfte und V+V)
– Kassenabhängiger Zusatzbeitrag (ZB): 0,9%
– Pflegebeitrag (PV): 2,8%
– Bedingungen für die KVdR NICHT erfüllt und damit freiwillig versichert
Würde sich dann nochmal zusammenfassend folgende korriegierte Berechnung ergeben:
Krankenversicherung Phase 1:
– 18,3 % (KV+ZB+PV) aus Kapitalerträgen: 18,3 % aus 9.600/12 Euro = 146 Euro => also in diesem Fall 18,3 % aus 1.015 Euro (gesetzliche Mindestgrenze) = 186 Euro.
In diesem Fall ist egal auf wen die Kapitalerträge laufen. Der Patner ist dabei jeweils mitversichert.
=> Gesamtaufwand KV+ZB+PV für Ehepaar: 186 Euro
Krankenversicherung Phase 2:
– 18,3 % (KV+ZB+PV) aus Betriebsrente Mann: 18,3% aus 1600 Euro = 293 Euro
– 18,3 % (KV+ZB+PV) aus Betriebsrente Frau: 18,3% aus 600 Euro = 110 Euro
– 18,3 % (KV+ZB+PV) aus Kapitalerträgen: 18,3 % aus 9.600/12 Euro = 146 Euro
Da die Einkünfte der Frau über der Grenze von 435 Euro pro Monat liegen fällt die Frau nicht unter die Familienversicherung und muss sich daher selbst versichern. Unter der Annahme, dass die Kapitalerträge auf die Frau laufen ergibt sich:
– KV+ZB+PV Mann: 293 Euro
– KV+ZB+PV Frau: 110 Euro + 146 Euro = 256 Euro
=> Gesamtaufwand KV+ZB+PV für Ehepaar: 293 Euro + 256 Euro = 549 Euro
Krankenversicherung Phase 3:
– 18,3 % (KV+ZB+PV) aus Betriebsrente Mann: 18,3% aus 1600 Euro = 293 Euro
– 18,3 % (KV+ZB+PV) aus Betriebsrente Frau: 18,3% aus 600 Euro = 110 Euro
– 17,7 % (RKV+ZB+PV) aus Kapitalerträgen: 17,7 % aus 4.800/12 Euro = 71 Euro
– 11,0 % (KV/2+ZB+PV) aus gesetzlicher Rente Mann: 11 % aus 1550 Euro = 171 Euro
– 11,0 % (KV/2+ZB+PV) aus gesetzlicher Rente Frau: 11 % aus 850 Euro = 94 Euro
Unter diesen Voraussetzungen ergeben sich folgende Beiträge zur KV:
– Mann: 293 Euro + 171 Euro = 464 Euro
– Frau: 110 Euro + 71 Euro + 94 Euro = 275 Euro
=> Gesamtaufwand KV+ZB+PV für Ehepaar: 464 Euro + 275 Euro = 739 Euro
Viele Grüsse,
Rainer
Ich denke, das dürfte jetzt in etwa stimmen. Ich habe allerdings nur die Annahmen gelesen und nicht jede Rechnung nachgerechnet (in Phase 2 ist der Beitragssatz für die Kapitaleinkünfte noch nicht richtig).
Man sollte bei so einer Kalkulation aber natürlich immer im Auge behalten, dass sämtliche Annahmen, die einer solchen Berechnung zugrunde liegen, einem stetigen Wandel unterliegen: Grenzwerte (maximale oder minimale) verändern sich jährlich, Beitragssätze werden angepasst, Gesetze werden geändert. Im Grunde ist dies immer nur eine Momentaufnahme, die man permanent an die aktuellen Gegebenheiten anpassen muss.
Gruß, Der Privatier
Also hier ist die Unwissende. Ich bin 60 wollte auch mit 60 in Rente 😉 war selbstständig, war auch freiwillig versichert, allerdings bei der gesetzlichen, bin jetzt bei meinem Mann familienversichert, das wird aber 2019 (Mitte) enden. Habe freiwillig den Mindesbeitrag bei der Rentenversicherung gezahlt. Wenn jetzt mein Mann in Arbeitslosengeld 2 kommt, dann kann er das nicht mehr beantragen, wegen mir. Kann er sich dann mit mir freiwillig weiterversichern und /oder kann ich mich selbst weiterversichern? so habe ich es bei dir verstanden. Habe ca. 700 Mieteinnahmen im Moment. Und wann kann ich die Rente beantragen, mir egal ob ich nicht alles erhalte und Abschläge zahlen muß, es geht mit um die Krankenversicherung für die Zukunft. ? Kannst du mir weiterhelfen?
„…bin jetzt bei meinem Mann familienversichert… Habe ca. 700 Mieteinnahmen im Moment.“
Zuerst einmal der Hinweis: Sollten es sich bei den Mieteinnahmen um monatliche Einnahmen handeln, die nur der Fragestellerin zuzuordnen sind, so besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung! Das sollte vorab einmal geklärt werden.
Ansonsten reicht es, wenn einer der Ehepartner eine eigene (freiwillige) Versicherung in der GKV hat, der andere kann dann über die Familienversicherung mitversichert werden. Sofern die Bedingungen gegeben sind. Details dazu im Beitrag über die Familienversicherung.
Eine Altersrente gibt es (sofern keine Behinderungen vorliegen) frühestens ab 63 Jahre.
Gruß, Der Privatier
Hallo, jetzt will die GVS wissen , wieviel Barvermögen ich habe, ich bin im Moment in der Phase familienversicherung privat und mein Mann bei mir, abb 1.6. ; wir haben keine einkünfte mehr , bis ich 63 bin und dann Rente bekomme , also in knapp zwei Jahren ; bis dahin wollen wir von unserem Barvermögen leben , das will sie jetzt wissen , man müsste ja von irgendwas leben ; spielt hier die Höhe eine Rolle .? Ein Kapitalertrag kommt da nicht zu Stande wegen der niedrigen oder keine Zinsen ?
Ich möchte dazu gerne einmal auf einen etwas älteren Kommentar verweisen, der eine ähnliche Fragestellung beinhaltete:
https://der-privatier.com/kap-8-3-2-krankenversicherung-fuer-erwerbslose-kapitalisten-und-selbststaendige/#comment-10631
Die Hintergründe dazu und insbesondere auch die Rechtslage dazu finden sich in meiner Antwort und den darin verlinken Ausführungen von Swantje B..
Gruß, Der Privatier
Hallo ! Ich hätte mal eine etwas ungewöhnlichere Frage im Vergleich zu anderen Forumsmitgliedern. Ab nächstem Jahr bekomme ich eine äusserst geringe Rente von etwa 350 Euro. Ich gehöre leider zu der Gruppe der rentenversicherungspflichtigen, aber nebenberuflichen Selbstständigen und bin noch freiwillig in der gkv.
Natürlich ist mir klar, dass ich irgendwann in der Grundsicherung lande, habe andererseits durch eine Herzkrankheit wahrscheinlich eh keine sonderlich lange Lebensfrist mehr vor mir. Nun hat mir mein Vater reine Schenkung von etwa 60.000 versprochen, eine kleinere Summe von der ich sparsam noch einige Jahre leben könnte. Wegen der geringen Rente und solange ich eben kann, möchte ich etwa im Jahr mit einem Einkommen von etwa 12.000,00 Euro weiterarbeiten. Wie denken Sie, wird die KV entscheiden? Muss ich die Schenkung angeben und darauf Beiträge zahlen? Und wird es Probleme geben, wenn ich die Rente zusätzlich zum nebenberuflichen Einkommen beziehen möchte? Bekomme ich den Pflichtversicherungsstatus? Vielen Dank für Ihre Antwort Jan
Hmm… viele Fragen auf einmal… Ich versuche es mal der Reihe nach:
* Die Schenkung selber ist nicht beitragspflichtig, evtl. Kapitalerträge daraus hingegen schon.
* Wenn Ihre Rente eine normale Altersrente ist, hat ein Hinzuverdienst keinen Einfluss auf die Rente. Ist es eine vorgezogene Rente, gibt es Grenzen. Siehe dazu den Beitrag über die Flexirente: https://der-privatier.com/kap-6-12-hinzuverdienst-bei-vorgezogenen-altersrenten/
* Ob Sie als Rentner bei der Krankenkasse pflichtversichert werden, hängt von der 9/10-Regel ab. Siehe hier: https://der-privatier.com/kap-6-14-rente-und-krankenkasse/
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
sehr interessantes Forum.
Meine Frage: Besteht seit den Änderungen (Auszug siehe unten) der GKV seit 01.01.2018 für meine Konstellation noch die Möglichkeit mich auf Grundlage der Mindestbemessungsgrenze freiwillig kranken zu versichern?
Mein Mann ist im Vorruhestand. Ich bin 50 Jahre und arbeite in Teilzeit. Wir sind beide in der GKV. Wenn ich Privatier werden würde, hätte ich Kapitalerträge von 12.000,- € im Jahr und würde mich gerne aufgrund der Mindestbemessungsgrenze krankenversichern, so dass ich z. Zt. unter 200,- € Krankenversicherungsbeitrag im Monat zahlen müsste.
Im folgenden Auszug steht, dass die Mindestbemessungsgrenze nur für Härtefälle anwendbar ist. Dort steht sie soll für
1. Nicht-vermögende sein
2. Es dürfen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge erzielt werden
3. Das Vermögen des freiwilligen Mitgliedes oder seines Partners darf jeweils 12.180 EUR nicht übersteigen.
Hier der Auszug:
Bei der Beitragsfestsetzung für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sind Mindestbemessungsgrenzen zu beachten. Allgemein sind die Beiträge für diesen Personenkreis mindestens von 2.283,75 EUR (2018) zu berechnen. Alternativ kann auch der deutlich niedrigere Betrag in Höhe von mindestens 1.522,50 EUR (2018) gelten.
Diese Mindestbemessungsgrenzen kommen zum Tragen, wenn die nachgewiesenen Einkünfte des freiwilligen Mitgliedes die genannten Grenzen nicht überschreiten. Erhalten freiwillige Mitglieder einen Gründungszuschuss, gilt immer der geringere Wert als Mindestbemessungsgrenze. Für weitere Personenkreise bestimmt der GKV-Spitzenverband die Voraussetzungen. Die Regelung soll mögliche soziale Härten für geringverdienende und weitgehend nichtvermögende hauptberuflich Selbstständige vermeiden. Außerdem soll der Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht durch eine zu hohe Beitragsbelastung entgegengewirkt werden.
Mindestbemessungsgrundlage für Krankenversicherung: Familieneinkommen und Vermögen maßgebend
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der niedrigeren Mindestbemessungsgrenze werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sogenannten Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dazu gehört neben dem Mitglied auch der Ehegatte bzw. Lebenspartner, sofern sie nicht dauernd getrennt leben. Auch Einkünfte und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft leben, werden berücksichtigt. Für im Haushalt lebende Kinder werden bestimmte Freibeträge von dem Einkommen abgezogen.
Voraussetzungen für niedrigere Mindestbemessungsgrenze
Die Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.522,50 EUR (2018) ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
• Das Familieneinkommen darf nicht mehr als 4.567,50 EUR (2018) monatlich betragen.
• Es werden keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen und keine positiven oder negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
• Das Vermögen des freiwilligen Mitgliedes oder seines Partners darf jeweils 12.180 EUR nicht übersteigen.
Der zitierte Auszug beginnt mit der Formulierung:
„Bei der Beitragsfestsetzung für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige…“
Wenn Sie also nicht hauptberruflich selbstständig tätig sind, brauchen Sie den Rest gar nicht mehr weiter lesen!
Sie zahlen als freiwillig Versicherter Ihren Beitrag auf Ihre Einkünfte. Dabei liegt die Mindestbemessungsgrundlage für 2018 bei 1.015€/Monat. Damit liegen Sie mit Ihren Kapitaleinkünften von 12.000€/Jahr ziemlich genau auf dieser Grenze und müssen dann den Mindestbeitrag von z.Z. ca. 185€/Monat zahlen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank 🙂 – Wer lesen kann ist klar im Vorteil 🙂
Hallo zusammen,
Ich wollte mal eine einfache und eventuell auch etwas naive Frage an die Runde hier stellen.
Aktuell bin ich angestellt beschäftigt und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Um die Beitragszahlung an die Krankenversicherung muss ich mich daher nicht großartig kümmern, das übernimmt ja der Arbeitgeber für mich.
Wie sieht nun die Beitragszahlung (immer noch gesetzlich versichert) rein technisch aus, wenn ich Privatier (erwerbslos) bin und nur von Kapitalerträgen leben will? Führt die Bank die Beiträge automatisch ab oder muss ich mich selbst darum kümmern? Ich vermute mal, dass ich mich selbst darum kümmern muss und auch monatlich zahlen muss. Wie klappt dann eine monatliche Beitragszahlung, wenn die jährliche Steuerbescheinigung Grundlage für die Beitragshöhe ist? Kann es dann nicht sein, dass ich zu hohe monatlichen Beiträge zahle, weil ich mögliche realisierte Kursverluste (aus dem aktuellen Jahr) nicht mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnen kann?
Viele Grüsse,
Thomas
Du hast richtig vermutet: Du musst Dich selber um die Zahlung der KV/PV-Beiträge kümmern. 😉
Kurzgefasst läuft das so ab, dass Dir die KK zunächst eine Anfrage über Deine voraussichtlichen Einkünfte stellen wird und um geeignete Nachweise bitten wird. Am einfachsten ist es, wenn man einen Einkommensteuerbescheid vorlegen kann. Die Beiträge werden auf Basis dieser Angaben erhoben und sind monatlich fällig.
Hat sich das Verfahren einmal eingespielt, werden die Beiträge immer auf Basis des aktuellen Einkommensteuerbescheides für das kommende Jahr festgelegt. Dabei kann es durchaus zu Ungerechtigkeiten kommen (in beide Richtungen!), wenn die Einkünfte stark schwanken. Über mehrere Jahre hinweg sollte sich das aber in etwa wieder ausgleichen.
Für Einkünfte aus V+V und aus selbstständigen Tätigkeiten hat man das Verfahren daher seit 1.1.2018 dahingehend verändert, dass die Beiträge zunächst nur vorläufig festgestellt werden und nach Vorliegen des zughörigen EkSt-Bescheides nachträglich korrigiert werden. Siehe auch Beitrag: „Neue Beitragsberechnung in der Krankenversicherung“ .
Das gilt aber nicht für Einkünfte aus Kapitalerträgen! Dort ist das Verfahren immer noch so wie oben beschrieben.
Gruß, Der Privatier
Wenn ich Dich richtig verstanden habe schicke ich dann einfach jedes Jahr meiner Krankenkasse meinen Einkommenssteuerbescheid zu. Mögliche negative Erträge bzw. Verluste wirken sich aber erst zeitverzögert um ein Jahr aus (im Gegensatz zur Besteuerung, wo ich Verluste bereits im aktuellen Jahr verrechnen kann).
In meinem Fall ist es so, dass ich im Wesentlichen von Dividendenerträgen leben will und gehe von einer Grenzbelastung (Steuer + Krankenkasse) von fast 40-50% aus. Substanzverzehr will ich möglichst vermeiden (ich spekuliere auf ein ewiges Leben :-)).
Wäre es dann möglich, Aktienkursverluste zu realisieren(im Extremfall einfach durch Verkauf und gleichzeitigem Wiederkauf einer Aktienposition) und diese dann mit Dividenden zu verrechnen? Die Steuerabgaben würden sich im aktuellen Jahr und die KK-Beiträge im Folgejahr reduzieren. Habe ich dies so richtig verstanden?
(Ich gehe hierbei davon aus, dass die Dividenden im Rahmen der Günstigerprüfung dem progressiven Steuertarif unterliegen und nicht der Abgeltungssteuer und dass dann eine entsprechende Verrechnung überhaupt möglich ist).
Wäre super, wenn das so möglich wäre. Dann könnte man in Krisenzeiten wenigstens Steuern und KK-Beiträge reduzieren 🙂
Viele Grüße,
Thomas
„…schicke ich dann einfach jedes Jahr meiner Krankenkasse meinen Einkommenssteuerbescheid zu.“
Im Prinzip zwar richtig. Aber nicht unaufgefordert. Die Krankenkasse meldet sich schon bei Dir. Und schickt eine Einkommensanfrage und ein Formular. Dort trägt man seine Einkünfte ein und legt als Nachweis den EkSt.-Bescheid dazu.
Bei meiner KK richtet man sich allerdings ausschließlich nach dem EkSt.-Bescheid (siehe auch: https://der-privatier.com/top-oder-flop-folge-14-buerokraten/ ).
Was Du nun genau mit den negativen Erträgen oder Verlusten meinst, ist mir nicht so ganz klar? Wenn Du der KK den EkSt.-Bescheid vorlegst, steht dort ja nur noch (im Wesentlichen) eine einzige Zahl: Einkünfte aus Kapitalvermögen. Da gibt es nichts mehr zu verrechnen.
Bei Kapitalerträgen kommt hinzu, dass diese auch im Steuerbescheid nicht negativ sein können. Wäre dies der Fall, so würde der Verlust vom FA ins nächste Jahr vorgetragen.
Wenn Du andere negative Einkünfte hättest (z.B. aus V+V), so können diese zwar für die Steuer mit anderen postiven Einkünften verrechnet werden. Für die KK jedoch nicht. Die KK berücksichtigt nur positive Einkünfte und lässt keine Verrechnung zwischen den Einkunftsarten zu.
Wenn Du also bei den Einkünften aus Kapitalvermögen positive und negative Erträge verrechnen willst, so muss das vorher im Rahmen der EkSt.-Erklärung passieren. Bei nur einer Bank-Verbindung (dt. Institut) macht die Bank das automatisch intern. Willst Du die Erträge mehrerer Banken verrechnen, benötigtst Du u.U. eine Verlustbescheinung (nur auf Antrag, Frist beachten!).
Dabei immer beachten: Verluste aus Aktien-Verkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktien-Verkäufen ausgeglichen werden! Also nicht mit Dividenden, Zinsen oder Gewinnen aus anderen Papieren.
Gruß, Der Privatier
–>
Dabei immer beachten: Verluste aus Aktien-Verkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktien-Verkäufen ausgeglichen werden! Also nicht mit Dividenden, Zinsen oder Gewinnen aus anderen Papieren.
<–
Das ist bitter. Ich hatte "gehofft", dass diese Einschränkung entfällt, wenn Kapitalerträge nicht der Abgeltungssteuer sondern dem normalen progressiven Einkommenssteuertarif unterliegen. Denn da kann man sogenannte Werbungskosten geltend machen und eigentlich sind ja realisierte Kursverluste nichts anderes als Kosten die in Verbindung zu den zu versteuernden Kapitalerträge stehen. Aber immerhin scheint es so zu sein, dass der Sparerfreibetrag (801/1602 Euro) auf den Steuerfreibetrag (ca 9000/18000 Euro) obendrauf kommt.
Erfreulich ist, dass obige Einschränkung wohl nicht für realisierte Kursverluste bei Fondverkäufe gilt. Das ist schon etwas seltsam: Ich könnte also Kursverluste mit Aktien-ETFs realisieren und diese dann mit Dividenden oder Zinsen verrechnen, selbst wenn diese der Abgeltungssteuer unterliegen (so jedenfalls habe ich es irgendwo gelesen). So könnte ich dann doch Steuern und KK-Beiträge reduzieren 🙂
Viele Grüße,
Thomas
Es tut mit ja leid, aber Deine Annahme, man könne bei Kapitalerträgen, die aufgrund der Günstigerprüfung nicht der Abgeltungssteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz unterliegen, Werbungskosten geltend machen, kann ich so nicht bestätigen. 🙁
Es sei denn, ich hätte zwischenzeitlich etwas verpasst…
Aber für mich gilt immer noch der Grundsatz, dass bei Kapitalerträgen keine Werbungskosten abziehbar sind. Zuletzt bestätigt vom BFH, Urteil vom 28.1.2015, VIII R 13/13: Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung. Leitsatz: „Auch bei der sog. „Günstigerprüfung“ nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht.“
Auch beim Sparerpauschbetrag muss ich Dich teilweise enttäuschen. 🙁 Für die Berechnung der Steuer hast Du zwar Recht: 801€/1602€ können von den Erträgen abgezogen werden. Das gilt aber leider nicht für die Berechnung der KV-/PV-Beiträge eines freiwillige versicherten Mitgliedes. Denn dort gilt das Prinzip der Leistungsfähigkeit. Und die 801€/1602€ gehören im vollen Umfang zu dieser Leistungsfähigkeit dazu. Dass diese „zufällig“ steuerfrei sind, spielt keine Rolle. Allerdings erkennt die KK pauschal Werbungskosten von 51€ an.
Richtig ist aber Deine Annahme, dass Du evtl. Verluste aus einem Verkauf eines reinen Aktien-ETFs mit allen anderen Kapitaleinkünften verrechnen kannst. Ist nicht immer so ganz logisch…
Gruß, Der Privatier
Hallo Thomas
Das ist ETWAS , was ich auch erst lernen musste . LEIDER .
Merkwürdige Töpfchen , damit eine Horizontale Verrechnung
ein wenig ausgeschlossen werden kann .
Aktienverluste sind NUR mit Aktiengewinnen zu verrechnen .
Wobei Aktiengewinne auch Zinsverluste AUSGLEICHEN können ,
aber leider NICHT umgedreht . Also auch HIER , MERKWÜRDIG .
ABER VORSICHT , da zählt dann auch noch die REIHENFOLGE .
Erschwerend kommen dann nochmal unterschiedliche Q-Steuern
in einer Gesamtbetrachtung ggf. dazu .
Aber : Bei ETFs , die z.B. AUSSCHLIEßLICH mit AKTIEN unterlegt sind ,
handelt es sich bei einem KURSGEWINN/KURSVERLUST , IMMER ( KEINE
AHNUNG WARUM , vermutlich , da es sich um ein Zertifikat handelt )
um einen GEWINN/VERLUST , der im “ ZINSTOPF ??? mit NAME: SONSTIGE “
landet , daher dann auch mit den dort landenden BAR DIV. oder Zinsen
( ALSO AUCH MIT NAME : “ SONSTIGE “ ) zu verrechnen ist .
ZWAR MERKWÜRDIG und für MICH unverständlich, aber so wird es
zumindest m.M.n. z.Zt. noch in D gehändelt .
Alternativ , kann noch Peters Stückzinstrick ( Für Bar Div. EK )
verwendet werden , um Zinsen/Bar Div. von einem VAJ ins nächste VAJ
zu bringen ( Also den “ Zertifikate “ = “ SONSTIGE-TOPF “ ).
Ist aber im Grunde nach , auch NUR eine “ ZEITVERSCHIEBUNG “ ,
aber manchmal passt ja “ GENAU DAS “ .
Evt. ist es ja auch eine Möglichkeit , AktienKURSgewinne , von einem
WERT , mit den AktienKURSverlust eines anderen Wertes zu verrechnen .
Natürlich nur wenn es passt .
Persönlich , bevorzuge ich eh eine 30/30/30/10 Regel , in der ich
dann je nach WUNSCH , ein REBALANCING durchführe .
EINEN SUBSTANZVERZEHR zu vermeiden , halte ICH , für KEINE gute Idee .
Besser ist m.M.n. , eine STEUERFREIE AUFFÜLLUNG um die Höhe des
SUBSTANZVERZEHRS . Somit würde sich dann der Kap. Stock zu den
steuerpflichtigen Gewinnen hin verschieben . M.M.n. die bessere
Lösung . SUBSTANZVERZEHR dann Steuergünstiger , da einfach Verbrauch .
Kap. Stock , dann aber gleich hoch .
LG Det
Hallo zusammen,
ich bin gerade am Planen meines Privatier-Lebens und mir fehlen noch einige Aussagen zu den GKV-Beiträgen, allerdings zu denen meiner Frau. Ich bin in der PKV, da ist soweit alles einfach.
Szenario 1 (in ca. 2-3 Jahren):
Ich bin Privatier (mit PKV), Einnahmen also nur aus Dividenden, Aktienverkäufen, V+V, kein Gemeinschaftsdepot, läuft alles auf meinen Namen). Meine Frau (ebenfalls nicht erwerbstätig) ist in der GKV freiwillig versichert.
Wie würde sich ihr GKV-Beitrag berechnen?
Meine Vermutung wäre, es ist nur der Mindestbeitrag bei fiktivem Mindesteinkommen (also ca. 185€/Mo.), weil keine Einkünfte auf ihrer Seite vorhanden sind und ich nicht angestellt bin.
Szenario 2 (später, beide Rente ab 63):
Voraussetzungen wie oben (meine Frau ist dann aber in der KVDR als Pflichtmitglied), und wir bekommen dann beide gesetzl. Rente+Betriebsrente zusätzlich zu den Div., V+V, etc. (nach wie vor alles auf meinen Namen).
Wieder stellt sich die Frage, wie sich der Beitrag meiner Frau dann berechnet. Ist ausschließlich ihre Rente/Betriebsrente die Basis?
Ich vermute es, denn meine Einnahmen dürften bei ihr keine Rolle spielen, da sie ja eine eigene Rente bekommt.
Kann jemand meine Vermutungen bestätigen oder widerlegen?
Gruß ThomasH
Ich denke einmal, die Vermutungen sind nur zum Teil korrekt, denn:
* Im Szenario 1 dürften bei der freiwillig versicherten Ehefrau nicht nur ihre eigenen Einkünfte eine Rolle spielen, sondern u.U. auch die des Ehemanns. Ich empfehle da z.B. einmal einen Beitrag der Techniker Kasse (ist aber bei anderen GKVs nicht anders).
* Das Szenario 2 ist dann jedoch korrekt. Vorausgesetzt, die Ehefrau erfüllt tatsächlich die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR. Dies ist im Gegensatz zum Szenario 1 eine Pflichtversicherung und dort zählen nur die eigenen Einkünfte.
Gruß, Der Privatier
Ich habe mich jetzt mal direkt bei der GKV schlau gemacht.
Szenario 1: Bei einer freiwllig gesetzlichen Mitgliedschaft werden alle Einkünfte des PKV-Partner mit verbeitragt, egal ob angestellt oder Privatier. Also nicht nur der Mindesbeitrag bei fiktivem Einkommen.
Szenario 2: Der GKV-Partner zahlt nur Beiträge aus seiner gesetzlichen Rente, ohne Mindestbeitrag. Einkünfte jedwelcher Art des PKV-Partners spielen keine Rolle.
Da hat man für die Rente dann natürlich schon einiges an Gestaltungsspielraum, wenn die Partner verschieden KV-versichert sind:
– Einkünfte aller Art sollten ausschließlich auf den PKV-Partner laufen (Depot, Vermietung), damit es nicht beitragspflichtig für den Partner wird.
– Der Partner mit GKV sollte möglichst früh in gesetzliche Rente gehen, damit schnellstmöglich nur die eigene Rente verbeitragt wird. Natürlich muss man sich das in Einzelfall durchrechnen wegen der Rentenkürzung. M.E. lohnt sich das aber auf jeden Fall, da der Minderbeitrag die Kürzung sehr schnell wieder reinholt.
Gruß ThomasH
Es ist immer eine gute Idee, wenn man sich selber einmal direkt mit den entsprechenden Ämtern/Behörden etc. auseinandersetzt.
Auch wenn das Ergebnis leider manchmal sehr fragwürdig ist. Denn ich halte eine Aussage wie: „Bei einer freiwllig gesetzlichen Mitgliedschaft werden alle Einkünfte des PKV-Partner mit verbeitragt“ für zumindest sehr anfällig für Missverständnisse.
Besser wäre eine Formulierung, dass „alle Einkünfte des PKV-Partners bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden.“ Und selbst DAS würde sicher oftmals falsch verstanden.
Richtig ist jedenfalls, dass die Einkünfte des PKV-Partner maximal zu Hälfte in die Berechnung einfliessen. Und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur innerhalb bestimmter Grenzen.
Ich empfehle noch einmal den oben bereits angegebenen Link zur Continentale-BKK. Dort ist das alles sehr schön und mit allen Zahlen erklärt.
Gruß, Der Privatier
Erst mal ein dickes Lob für die Internetseite, so viele hilfreiche Informationen komprimiert auf einer Seite. Aber genug des Lobes. Ich wollte die Fragestellung von ThomasH aufgreifen, aber in einem umgekehrten Szenario. Wenn Ehepartner A später als Rentner pflichtversichert in der GKV ist, und Ehepartner B später als Rentner freiwilliges Mitglied in der GKV, so ist es ja angebracht alle zusätzlichen Einkünfte zur Rente, sei es Kapitalerträge oder Mieten bei Ehepartner A zu platzieren. Da jedoch als Nachweis für die Einkommensverhältnisse des freiwillig Versicherten die Krankenkasse den Einkommensteuerbescheid heranziehen wird und dieser üblicherweise bei Eheleuten zur Optimierung zusammenveranlagt ist, stelle ich mir nun die Frage, wie dies in der Praxis von der Krankenkasse gesehen wird. Reicht es dann trotzdem aus, dass die Wertpapierdepots nur über den pflichtversicherten Ehepartner laufen um nicht als zusätzliches Einkommen bei Ehepartner A angesehen zu werden. Im Lohnsteuerbescheid wird am Schluss ja alles als ein gemeinsames Einkommen angesehen. Die Fragestellung soll zur Optimierung der Einkommensverhältnisse vorm Übergang Arbeitsleben -> Privatier -> Rente dienen.
Es ist zwar richtig, dass der Einkommensteuerbescheid für ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar am Ende nur noch eine Summe für das zu versteuernde Einkommen ausweist. Bei der Zusammenstellung der einzelnen Einkunftsarten werden jedoch die Werte immer schön getrennt für jeden der beiden Ehegatten aufgeführt. Für die Krankenkasse ist es daher kein Problem, die Einkünfte korrekt zuzuordnen.
Und ja, es mag durchaus sinnvoll sein, Einkünfte im Vorfeld des Rentenbeginns so zu verschieben, dass sie nicht beim freiwillig GKV-Versicherten entstehen, sondern beim KVDR-Rentner. Allerdings sollte man auch die Folgen beachten, die entstehen, wenn Vermögenswerte umgeschichtet werden. Insbesondere:
* Bei einer späteren Trennung oder Tod/Erbschaft können sich nachteilige Folgen ergeben.
* Jede Vermögensübertragung (auch bei Eheleuten) stellt aus Steuersicht eine Schenkung dar. Hier könnte u.U. Schenkungssteuer fällig werden. Später ggfs. Erbschaftssteuer.
Gruß, Der Privatier
für vermögende Ehepaare: „Güterstandsschaukel“
https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/vermoegen-uebertragen-und-vererben-so-funktioniert-die-gueterstandsschaukel
anderes Thema:
da wäre da noch die „Ehegattenschaukel“ … Wichtig (Auszug aus dem nachfolgenden Link):
„Achtung: Die Ehegattenschaukel ist nicht mit der Güterstandsschaukel zu verwechseln, die eine Alternative zur Schenkung mit Schenkungssteuer darstellt.“
https://www.nutzungsdauer.com/ehegattenschaukel/
Gruß
Lars
Hallo lieber Privatier,
meine Daten: Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018, Kündigungsfrist eingehalten, Auszahlung d Abfindung Januar 2019, Dispojahr f.2019 beantragt. Ich habe den Antrag auf Familienversicherung ausgefüllt und wollte Ihn grade zurücksenden, da teilte mir die Personalabteilung mit, dass ich noch ein Zeitwertkonto habe, in das ich 2004 und 2005 von meinem Bruttolohn eingezahlt habe (120 € p.a.) und dieses „Kapital“ (es wurde in einen Fond angelegt und beläuft sich auf 6.800 € wird als sog. „Störfall“ einen Monat nach meinem Ausscheiden (Januar 2019) ausgezahlt. Wie schön ! Da wollte ich schon familienversichert
sein! Sozialversicherungsbeiträge werden abgeführt und für dieses Kapital wird ebenfalls die Fünftelreglung angewandt. Kann ich mich trotzdem in der Familienversicherung versichern im Antrag werden nur „regelmäßige“ Einkünfte abgefragt.Über die steuerlichen Aspekte habe ich noch gar nicht nachgedacht- würde dann im Jan. 2 x Fünftelregelung ausgezahlt bekommen.. einmal mit Sozialversicherung und einmal ohne…
Wie wirkt sich so eine Zahlung aus ?Kann auch im Internet nichts finden…
Viele Grüße
Andrea M.
Man müsste zu dieser Frage sicher einmal in der Satzung der entsprechenden Krankenkasse recherchieren, inwieweit dort eine Aussage zu einem solchen Fall zu finden ist. Oder in den allgemeinen Grundsätzen zur Beitragsbemessung des GKV-Spitzenverbandes.
Ich kann da nur mein „Gefühl“ ausdrücken und das sagt mir, dass eine Familienversicherung wahrscheinlich eher nicht möglich ist. Sie haben zwar durchaus Recht, wenn Sie sagen, dass eine einmalig ausgezahlte Abfindung (nicht sozialabgabenpflichtig) kein Hinderungsgrund für eine Familienversicherung ist (dazu später mehr…), aber eine einmalig ausgezahlte Vergütung von Arbeitslohn in der angegebenen Höhe ist zweifellos sozialabgabenpflichtig. Hier dürfte daher eine freiwillige Krankenversicherung Vorrang haben.
Allerdings aus meiner Sicht dann auch nur für den Januar. Wenn anschließend keine weiteren Einkünfte vorliegen, sollten die Bedingungen für die Familienversicherung erfüllt sein.
ABER: Und jetzt kommt der große Haken! Oben Gesagtes beruht auf meiner Einschätzung der aktuell gültigen Rechtslage. Es ist aber bereits ein neues Gesetz auf den Weg gebracht, welches zukünftig die Behandlung von Abfindung im Zusammenhang mit einer Familienversicherung deutlich verschlechtern wird! Detail dazu gibt es im Beitrag über Abfindung und Familienversicherung. Ob und wann das Gesetz in Kraft treten wird, ist bisher noch ungewiss. Theoretisch wäre aber durchaus ein Start ab 1.1.2019 noch möglich. Und dann sähe es schlecht aus… 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier,
Deine Zahlen und Grenzwerte stimmen leider nicht mehr. Vielleicht kannst Du sie aktualisieren? Ich selber bin seit 1,5 Jahren im „Ruhestand“ als Privatier und bei meinem Mann Familienversichert. Da er jetzt nächstes Jahr auch aufhören wird und wir das schon länger planen haben wir uns auch vielfach Schlau gemacht. Leider ist das Internet nicht immer eine zuverlässige Quelle. So gibt es z.B. die Aussage, dass der Sparpauschbetrag bei Kapitalerträgen abgezogen wird, andere widersprechen dem. Bei meiner Kasse wird nur die Werbekostenpauschale von 51 Euro abgezogen. Dafür werden meine Zinserträge laut telefonischer Aussage nicht hinzu gerechnet.
Im Zweifel empfehle ich dann wirklich die Anfrage bei der Kasse.
tja, und wie Du schon geschrieben hast…. die Gesetzeslage ändert sich auch ständig…
viele Grüße
Hetty K.
„Deine Zahlen und Grenzwerte stimmen leider nicht mehr. Vielleicht kannst Du sie aktualisieren?“
Das ist mir bewusst. Eine Aktualisierung ist aber bei knapp 400 Beiträgen und bald 15.000 Kommentaren unmöglich durchzuführen. Ich vertraue einfach einmal darauf, dass meine Leser dies selber erkennen und sich vor Entscheidungen über die aktuell gültigen Werte informieren. Es geht mir bei meinen Beiträgen auch weniger um die konkreten Zahlenwerte, sondern um die Darstellung des Prinzips.
Dass Sie unterschiedliche Aussagen im Netz finden, liegt dann z.T. wohl auch daran, dass es sich ganz einfach um unterschiedliche Fragestellungen handelt, die man sehr sorgfältig auseinander halten muss!
So gilt z.B. für den kostenlos Familienversicherten, dass der Sparerpauschbetrag von 801€/Jahr von der Summe seiner Kapitaleinkünfte abgezogen wird, um die Berechtigung für die Fam.Vers. zu prüfen.
Für das eigentliche Mitglied der (gesetzl.) Versicherung gilt dies nicht! Hier können nur pauschale 51€/Jahr an Werbungskosten abgezogen werden. Sofern er freiwilliges Mitglied ist.
Kapitaleinkünfte werden jeweils für jeden Ehegatten getrennt berechnet. Bei Gemeinschaftskonten und -Depots jeweils anteilig zu 50%.
Für Rentner gelten wieder andere Regeln, sofern sie der KVdR angehören dürfen (s. Beitrag „Rente und Krankenkasse“: https://der-privatier.com/kap-6-14-rente-und-krankenkasse/ ).
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich beende mit Abfindung zum Jahresende und habe in 2019 bereits mein „Dispositionsjahr“ beantragt. Bei der Krankenkasse versuche ich in die Familienversicherung meiner Frau zu schlüpfen.
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> wenn ich nun 2019 einen Gewerbebetrieb gründe, was muss ich im Zusammenhang mit der Krankenkasse beachten? Muss ich mich selber als Selbständiger versichern oder gibt es Einkommensgrenzen (z.B. 450€).
> kann ich mich überhaupt selbständig machen im Dispositionsjahr? Ich werde sicherlich nicht mehr als 500€ im Monat rausbekommen bzw. entnehmen.
Danke fürs Feedback!
Die Krankenkasse unterscheidet zwischen einer hauptberuflichen Selbständigkeit und einer nebenberuflichen. Zur Unterscheidung werden eine ganze Reihe von Merkmalen verwendet wie z.B. Anzahl der Std./Woche, Höhe des Gewinns (auch im Vergleich zu anderen Einkünften), Einflussnahme im Unternehmen, etc.
Je nach Einstufung sind unterschiedliche Beiträge zu zahlen. Nur als nebenberuflich Selbständiger wäre ggfs. eine Familienversicherung machbar, sofern die Grenzen nicht überschritten werden (in 2019 glaube ich 445€/Monat?).
Als hauptberuflich Selbständiger gibt es ab 1.1.2019 eine erhebliche Reduzierung des Mindestbeitrages! Bisher wurde er auf Basis von 2.283,75€/Monat berechnet. Ab 2019 sind dies nur noch 1.038,33€/Monat. Wer mehr Gewinn hat, zahlt entsprechend mehr. Dabei wird zunächst geschätzt und nach Vorliegen des Steuerbescheides rückwirkend abgerechnet.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ein Konflikt mit dem Dispojahr entsteht dadurch nicht.
Danke für die wie immer ausführliche Antwort!! Ich bin froh, dieses Forum gefunden uzu haben.
Dann wird es wahrscheinlich besser sein, mein Sohn macht den Gewerbebetrieb und ich lasse mich dort mit 450€ anstellen? Dadurch gäbe es keine Diskussionen bei der Krankenkasse.
Bei einem Minijob während eines Dispojahre sollte man die Überlegungen berücksichtigen, die ich in den Beiträgen zu einer Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung erläutert habe.
Gruß, Der Privatier
Peter,
hast Du schon einmal ein update zu Deiner GKV auf nebenberufl. Selbständigkeit gegeben? Mich würde interessieren, inwieweit die KK- ähnlich wie das FA – irgendwann auf „Hobby“ abstellt, wenn der Umsatz bzw. Gewinn dauerhaft vernachlässigungswürdig ist.
Zusatzfrage: Bei V+V bzw. gfls. KapE ist nach meinem Verständnis eine haupt- oder nebenberufl. Selbständigkeit nicht sinnvoll, weil a) dieses Einkommen zu V+V/KapE hinzugerechnet wird und b) ein evtl. Gewinn zusätzl. Steuerpflicht auslösen würde. Richtig?
Weitere Zusatzfrage: Bei Midijob (nicht Mini-) hingegen werden nur diese Einkünfte SV-pflichtig, V+V sowie KapE bleiben unberücksichtigt. Richtig?
Hallo colonel,
selbst bei € 3,xx Monatsbeitrag hat die KK weiterhin brav die Beiträge eingezogen …
zu weitere Zusatzfrage):
Neben Pflichtbeiträgen aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis fordert die KK keine Beiträge für V+V oder KAP.
LG FÜR2012
Ich habe immer mal wieder das Gefühl, mein obiger Beitrag verleitet Leser dazu anzunehmen, dass man durch eine (nebenberufliche) Selbständigkeit irgendeinen Vorteil bei der Bemessung der KV/PV-Beiträge hätte. So auch bei dieser Frage…
Um es kurz zu machen: Man hat keinen Vorteil! Es hat sich damals nur ein Vorteil der nebenberuflichen Selbständigkeit gegenüber einer hauptberuflichen Selbständigkeit ergeben. Diesen Vorteil gibt es seit diesem Jahr übrigens auch nicht mehr.
Aber viel wichtiger: Eine Selbständigkeit bedeutet keinerlei Vorteil bei der Krankenkasse gegenüber jemand, der ohne Selbständigkeit versichert ist.
Im Gegenteil: Selbstverständlich unterliegen die Gewinne aus der Selbständigkeit ebenfalls der Beitragsbemessung und kommen (bei einer freiwilligen Versicherung) zu den anderen Einkünften wie z.B. V+V und Kapitalerträge noch oben drauf. Und nach unten geht es nie, denn er werden nur positive Einkünfte berücksichtigt.
Die Frage mit dem versicherungspflichtigen (Midi-)Job ist hingegen etwas komplizierter. Normalerweise bedeutet eine Pflichtversicherung, dass andere Einkünfte (V+V, Kap) nicht berücksichtigt werden. Besteht aber parallel eine Selbständigkeit, wird die KK u.U. prüfen, welche der Einkünfte überwiegen: Handelt es sich um einen Selbständigen, der nebenher noch einen MidiJob ausübt, oder handelt es sich um einen Angestellten, der nebenher selbständig ist? Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten und wird „in der Gesamtschau“ beurteilt.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Bei mir hat sich insofern nichts verändert. Ich bin inzwischen pflichtversicherter Rentner (KVdR), zahle aber weiterhin zusätzlich meine KV/PV-Beiträge auf die Gewinne aus den selbständigen Tätigkeiten. Allerdings nicht mehr auf meine Kapitalerträge. 😀
@Für2012:
sorry, war vielleicht nicht sauber formuliert: ging um Privatier-Status und KV-Beiträge (somit eben KEINE SV-pflichtige Hauptbeschäftigung), bezogen u.a. auf Peters Buch und Situation.
Hallo colonel,
war von Ihnen schon gut formuliert. Genausogut passt aber auch meine Antwort auf Ihre weitere Zusatzfrage:
ab € 451 Monatseinkünfte (z.B. wie beim Midijob) kann schon ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen. Nur € 451 können schwierig werden — wenn der Mindestlohn und das 15h-Minimum pro Woche eingehalten werden sollen/ müssen!
Midijob bedeutet in der Praxis nur: der AN nähert sich mit seinen Sozialversicherungsbeiträgen allmählich den normalen „Beitragssatzprozenten“ an.
Kommt jetzt noch zusätzlich eine Selbständigkeit hinzu, dann –> Kommentare des Privatiers.
LG FÜR2012
Guten Tag Privatier und alle zusammen!
Ich bin zum Glück auf dieses Forum gestossen und konnte schon einiges neues dabei lernen.
Mein Fall / meine Frage:
Ich bin freiwillig bei der Techniker (TK) krankenversichert. Ich habe nur Einahmen aus Vermietung und Kapitaleinkünfte, gehe also keiner abhängigen Tätigkeit nach und habe auch kein Gewerbe angemeldet.
Ich schiebe aus den Vorjahren einen Verlustvortrag aus der Realisierung von Kursverlusten bei der Aktienanlage vor mir her.
Nun musste ich nach Übermittlung des Steuerbescheids an die TK, bei der jüngsten Beitragsberechnung mit grossen Augen feststellen dass die TK im Gegensatz zum Finanzamt die Position „Verrechnung von Verlustbetägen aus der Veräußerung von Aktien“ NICHT vom beitragspflichtigen Einkommen abzieht.
++ Ist dies korrekt, ist meine Krankenkasse damit im Recht?
Ich habe vorsorglich Widerspruch auf den Bescheid hin eingelegt.
Die TK beruft sich dabei auf folgende Rechtsgrundlage:
“ Der Verlustrücktrag /-vortrag nach § 10 des Einkommensteuergesetzes ( kurz EStG) unterliegt gem. Bundessozialgerichtsurteil – kurz BSG-Urteil vom 16. Mai 2001 (B 5 RJ 46/00 R) nicht den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Somit werden die beitragspflichtigen Einnahmen nicht gesenkt oder erhöht. “
Herzlichsten Dank vorab für die Mühe und das Engagement anderen zu helfen!!
Tollen Tag noch.
Bernd
P.S.) Sollte meine Krankenkasse mit ihrer Handhabung Recht haben, wäre es als Tipp für andere freiwillig GKV Versicherte dann evtl.sinnvoll, für entstandene Verluste aus Aktien oder auch anderen Wertpapieren KEINE „Verlustbescheinigung“ der Bank wo das Wertpapier Depot ist anzufordern. Dann nämlich würden aus meiner Sicht realisierte Verluste einfach fortgeschrieben und in Zukunft direkt von der Depotbank mit realisierten Gewinnen verrechnet, ohne Auswirkung auf den Krankenversicherungs Beitrag.
Eine sehr interessante Frage!
Wenn ich die Begründung der TK lese, bin ich erst einmal geneigt zuzustimmen. Denn wenn es sich wirklich um einen Verlustvortrag nach §10d EStG gehandelt hat, so wird dieser bei der Verrechnung so ähnlich wie Sonderausgaben behandelt, d.h. er mindert nicht die Summe der Einkünfte. Dann wäre die Sicht der KK richtig.
Andererseits verstehe ich nicht so richtig, wie es zu diesem Verlustvortrag gekommen ist und bin mir daher nicht sicher, ob es wirklich ein Verlustvortrag nach §10d ist?? Wenn dies nämlich der Fall wäre, würde das bedeuten, dass über den Umweg eines Verlustvortrages Verluste aus Kapitalvermögen mit anderen Einkünften zu verrechnen wären. Und das ist seit 2009 nicht mehr möglich! Das kann also nicht sein.
Es wäre daher einmal interessant zu erfahren, wie und wann der Verlust entstanden ist? Aus welchem Jahr stammt er ursprünglich? Handelt es sich um Aktienverkäufe oder andere Papiere (Fonds, Zertifikate, Derivate, etc.)? Wurden in Vorjahren bereits Teile angerechnet? Was steht genau auf der Bescheinigung über den Verlust: Ist dort der §10 EStG erwähnt? Wo und wie wurde er verrechnet: Wurde der Verlust von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen und von der Summe der Einkünfte?
Gruß, Der Privatier
Herzlichsten Dank für Ihre unglaublich schnelle Antwort!
Der Grund warum überhaupt ein Verlustvortrag festgestellt wurde und die Verluste nicht innerhalb der Bank ins nächste Jahr vorgetragen wurden ist wohlm dass meine damals ausländische Depotbank intern keine unterjährigen Verlusttöpfe führt,
wie das seit geraumer Zeit bei einer deutschen Bank der Fall ist. Dies wirkt sich als Resultat quasi so aus wie wenn man bei einer
deutschen Depotbank extra einen Verlustausweis beautragt, was nach meinem bisherigen Verständnis normalerweise nur Sinn macht,
wenn man mehrere Depots bei verschiedenen deutschen Banken unterhält.
Nun habe ich in den Einkommensteuerbescheiden der letzten 8 Jahre nachgesehen und möchte gerne versuchen
Ihre Fragen zu beantworten um Licht in den Fall zu bringen und evlt. auch anderen damit etwas zu helfen.
Es handelt sich bei dem Verlustvortrag, der von der KK nach Einreichung des Steuerbescheids 2016 nicht angerechnet wurde,
um Verluste aus der Veräußerung von Aktien aus dem Jahr 2015, die im selben Jahr nicht mit Gewinnen aus Aktien verrechnet
werden konnten. Der Verlustvortrag wurde erstmals im Bescheid 2015 ausgewiesen/festgestellt – in den Jahren davor wurden daher
noch keine Teile des Verlustvortrags angerechnet.
Im Einkommensteuerbescheid 2015 auf den letzten beiden Seiten steht folgendes:
„Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die
Einkommensteuer 2015:
Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10 d, Abs.4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen
(Veräußerung von Aktien) auf XXXX Euro festgestellt. “
Das Jahr 2016 ist somit das erste Steuerjahr in dem ein Teil dieses vorhandenen Verlustvortrags vom Finanzamt
einkommensmindernd angerechnet wurde, nicht jedoch von meiner Krankenkasse der Techniker.
Der Teil des bestehenden Verlustvortrags der in 2016 anrechenbar war ( der Verlustvortrag ist wesentlich höher als die im Jahr
2016 realisierten Gewinne aus der Veräußerung von Aktien), wurde vom Finanzamt bei den Kapitaleinkünften abgezogen und
wirkt sich 1 zu 1 auf die Höhe der letztendlich festgestellen Kapitaleinkünfte aus – diese sind um genau den Betrag geringer
ausgewiesen.
Sehe ich das falsch oder hat sich durch die Verluste im Jahr 2015 nicht meine wirtschaftliche Situation im Jahr 2015 verschlechtert, also mein verfügbares Einkommen verringert was die KK nun jedoch nicht anrechnen/ berücksichtigen möchte?
Hat die Handhabung der Nicht Berücksichtung des Verlustvortrags der KK nach Ihrer Meinung wirklich seine Richtigkeit und ist sie in voller Übereinstimmung mit geltendem Recht?
Ist es ausreichend dass sich die KK bei Ihrer Begründung auf ein Urteil des Bundessozial Gerichts aus dem Jahr 2001 beruft?
Gibt es denn kein aktuelles Gesetz aus dem eindeutig hervorgeht wie bei der Berechnung des GKV Beitrags für freiwillig Versicherte vorzugehen ist, dass jeder Falls gleich behandelt wird?
Die KK beruft sich oft immer auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler BVSzGs. Ist das denn ein wirkliches Gesetz oder nur eine Art Empfehlung wie die KK bei freiwillig Versicherten die Beitragshöhe berechen sollte? Und wer entscheidet was genau in diesen Verfahrensgrundsätzen für Selbstzahler steht?
Ich finde es als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenkasse auch irgendwie dubios, dass ich bei der Beitragsberechnung
sehr wohl alle Werbungskosten die im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften entstehen beitragsminderd absetzen kann, dies jedoch seit 2009 steuerlich nicht mehr möglich ist.
Ich hatte schon des öfteren diesbezüglich Diskussionen mit der Beitragsabteilung der Krankenkasse,
Letzten Endes sind aber immer alle nachgewiesenen Werbungskosten KAP von der KK beitragsmindernd abgezogen worden. u.a. Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung von KAP Einkünften, Steuerberatungskosten für KAP, Aktien Analyse Software Abo, Fachbücher usw.
Ich freue mich über Ihre Einschätzung.
Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe und Ihre großartige Hilfestellung in diesem tollen Forum !
Sie haben mich mit Ihrer Anwort jetzt schon neugierig gemacht und werde mir wohl auch ganz rasch mal Ihr Buch kaufen.
Beste Grüße
Bernd
Danke für die ausführlichen Erläuterungen. Ich habe diese vielen Fragen gestellt, um möglichst viele Sachverhalte auszuschliessen, die mir spontan als Erklärung für die Sichtweise der Krankenkasse eingefallen sind. Und schliesslich gab es gerade bei der steuerlichen Behandlung von Aktienverlusten in den letzten 10 Jahren ein paar deutliche Änderungen.
Aber – soweit ich das aus den Antworten erkennen kann, handelt es sich wohl um keine der vermuteten Besonderheiten, sondern (wie auch die Verrechnung der Verluste direkt mit den Einküften aus Aktiengewinnen zeigt) um eine „normale“ Verrechnung von Verlusten, die vom Vorjahr übrig geblieben sind.
Dies ist aber nun ein völlig anderer Sachverhalt, als der in dem von der Krankenkasse angeführten Urteil! Dort wurden (wenn ich es richtig verstanden habe) Verlustvorträge verrechnet, indem sie wie Sonderausgaben vom „Gesamtbetrag der Einkünfte“ abgezogen wurden. Dies ist auch der Normalfall, sofern es sich eben nicht um Verluste aus Kapitalvermögen handelt. Und nur in diesen Fällen hätte die Krankenkasse m.M.n. Recht, denn ein solcher Verlust ändert nichts an den Einkünften.
Das Urteil ist daher nach meiner Auffassung nicht anwendbar. Ob die Krankenkassen aber vielleicht dennoch im Recht ist, kann ich leider nicht beantworten.
Ich habe auf die Schnelle jedenfalls kein Urteil gefunden, welches einen ähnlichen Fall behandelt.
Es ist aber generell durchaus in Ordnung, wenn die Krankenkassen sich bei ihrer Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder NICHT an die steuerlichen Berechnungsmethoden anlehnen. Das müssen sie nicht. Der Grundsatz lautet: Der Beitrag richtet sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Und deshalb wird z.B. auch der Sparerpauschbetrag von 801€/Jahr nicht berücksichtigt. Für die Steuer ist alles unterhalb von 801€ nicht vorhanden, für die Krankenkasse doch, denn der Betrag trägt ja zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei.
Mit einer ähnlichen Begründung können für die Krankenkassen auch verschiedene Einkunftsarten nicht miteinander verrechnet werden (z.B. Verlust aus V+V und Gewinn aus selbständiger Arbeit): Hier zählt immer nur die Summe der positiven Einkünfte (abweichend von der Steuersichtweise).
Für die Kernfrage, wie dies bei der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen über verschiedene Jahre hinweg aussieht, würde ich daher (sofern es sich lohnt) einmal einen Juristen befragen und ggfs. mit seiner Unterstützung zunächst Widerspruch und anschliessend evtl. Klage einreichen. Natürlich nur, wenn der Anwalt der Meinung ist, dass es Aussicht auf Erfolg hat.
Gruß, Der Privatier
Noch ein Nachtrag: Ich will natürlich niemand davon abhalten, mein Buch zu kaufen. 😉
Aber ich will auch niemand enttäuschen! Und darum sei hier einmal gesagt, dass das Buch in erster Linie für Leser gedacht ist, die lieber in einem Buch lesen, als auch einer Internetseite. Rein von Inhalt her sind die Informationen im Buch auch hier auf der Seite vorhanden. Inzwischen gibt es hier sogar einige Themen mehr, die im Buch nicht enthalten sind. Eigentlich müsste mal eine Neuauflage her. Wenn das nur nicht so viel Arbeit wäre… 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo Bernd,
auch wenn die Frage schon mehr als ein Jahr her ist, kann ich zu diesem Thema der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalertrag bzw. Verrechnung von Verlusten aus Kapitalertrag (Aktien) in der Rubrik Abgeltungssteuer meine Erfahrungen schildern:
Scheinbar wird die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen doch nicht so ganz einheitlich von den Krankenkassen gemacht.
Auch ich hatte das Problem, dass meine Krankenkasse die verrechneten Verluste Kapitalertrag (Aktien) aus einem Verlustvortrag nicht anerkennen wollte.
Ich habe dann bei verschiedenen Krankenkassen mit demselben Steuerbescheid Beitragsangebote eingeholt.
Ergebnis war, dass einige KK die verrechneten Verluste (Aktien) aus einem Verlustvortrag bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens berücksichtigt haben (Bosch BKK, Bertelsmann BKK) und andere KK weigerten sich die verrechneten Verluste (Aktien) aus einem Verlustvortrag bei der Beitragsberechung zu berücksichtigen.
Ähnlich war es bei den Werbungskosten Kapitalertrag. Einige Kassen weigerten sich generell Werbungskosten Kapitalertrag oberhalb von 51 EUR anzuerkennen, andere waren kulanter und erkannten auch Werbungskosten oberhalb von 51 EUR an.
Wichtig bei der Krankenkasse ist natürlich vor allem, dass sie im Leistungsfall zuverlässig zahlt. Auch diesbezüglich ist das Gebaren der Krankenkassen sehr unterschiedlich. Echte Kundenbewertungen von Krankenkassen findet man im Internetportal http://www.jameda.de
Die Kommentare, die man im Portal http://www.jameda.de zu vielen Krankenkassen lesen kann, wie sie sich im Leistungsfall vor einer Zahlung drücken sind echt haarsträubend.
Gruß Gerhard
@Privatier
Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Das hilft mir schon mal sehr weiter. Ich habe Widerspruch eingelegt und darauf hingewiesen dass sich das Urteil aus 2001 nicht auf meinen Fall bezieht bzw. die KK soll mir detailiert erklären warum dieses Urteil für meinen Fall gelten soll.
Ich muss mich heute leider kurz fassen, da wir gerade mitten in zeitlich knappen Urlaubsvorbereitungen sind, ich mich aber unbedingt noch vorher bei Ihnen für Ihre tolle Hilfe bedanken wollte! DANKE
Beste Grüße
Eine ganz neue Variante:Theoretisch möglich wäre es, mit dem AG eine höhere Betriebsrente zu vereinbaren ohne Abfindung den Betrieb zu verlassen.
Vorteil bei der Verzinsung, Nachteile sind mir unklar
Höhere KV-Beiträge und laufende Steuerlast.
Etwas ausführlicher:
* Eine Abfindung ist sozialabgabenfrei, eine Rente hingegen nicht.
* Eine Abfindung kann steuerlich begünstigt werden (Fünftelregel), eine Rente nicht. Trotzdem dürfte die Steuerlast auf eine Rente in der Summe geringer sein. Kommt immer darauf an, was man „dagegen“ rechnen kann.
* Eine Abfindung hat einen deutlichen Liquiditätsvorteil gegenüber einer Rente, bei der die Zahlung in der Größenordnung von 20-25 Jahren gestreckt wird.
* Welcher „Vorteil bei der Verzinsung“ sich ergeben soll, ist unklar. Eine Abfindung kann jedenfalls bei geschickter Anlage weitere Erträge bringen.
* Eine Rente sollte man meiner Meinung nach nur dann wählen, wenn ein (weiterer) Bedarf an Absicherung des Langlebigkeitsrisikos erforderlich erscheint.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
zuerst möchte ich einmal bei Peter und allen, die hier mit nützlichen Beiträgen zum stetig wachsenden Wissen beitragen, bedanken.
Ich lese bereits seit 2018 immer mal wieder (unregelmässig) hier mit.
Ich habe mich nun entschieden, mein Unternehmen nach 25 Jahren zu verlassen, da sich private Veränderungen ergeben haben und ich mich auch beruflich neu orientieren möchte.
Ich werde am 31.12.2019 aus dem Unternehmen ausscheiden, die Abfindung wird jedoch erst im Januar 2020 überwiesen.
Ich habe eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten, scheide aber 3 Monate früher aus, um keine weiteren Einkünfte in 2020 zu generieren. Hierdurch erhöht sich auch die Abfindungssumme noch etwas.
Ich plane in 2020 eine Weiterbildungsmaßnahme durchzuführen, keine weiteren Einkünfte zu erzielen (auch kein ALG), um möglichst hoch von der Fünftel-Regelung zu profitieren.
Ich bin alleinerziehend, habe 2 Kinder, welche über mich mitversichert sind. Ich bin freiwilliges Mitglied in der GKV, werde mir einen Beratungstermin bei der Krankenkasse machen und dann hier berichten, welche Beiträge sie in 2020 gerne von kassieren würden 🙂
Bis dahin freue ich mich über weitere Kommentare und wünsche euch ein schönes WE.
Gruß Chester
Wenn die Angaben bzgl. der ordentlichen Kündigungsfrist so richtig sind, darf (und wird!) die Krankenkasse für 3 Monate den bisherigen KV/PV-Beitrag berechnen. Allerdings den ganzen Betrag!
Anschliessend hängt es von den sonstigen Einkünften ab. Mindestens sind ca. 200€/Monat fällig.
Der Zeitraum von 3 Monaten könnte sich jedoch auch noch verlängern, falls sich herausstellen sollte, dass die von Arbeitgeber einzuhaltene Kündigungsfrist länger als die gesetzliche ist. Dies kann z.B. bei abweichenden Formulierungen in Tarifverträgen, innerbetrieblichen Vereinbarungen, Arbeitsverträgen oder bei Gründen, die in der Person oder der Funktion begründet sind, der Fall sein.
Gruß, Der Privatier
Ich habe folgende Frage an Runde:
Für einen Privatier, der einzig von seinen Kapitaleinkünften lebt, ergibt sich der Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung aus der Höhe der zu versteuernden Kapitalerträge. Nach der neuen Fondbesteuerung seit 2018, sind aber nur noch 70% der Erträge zu versteuern (als Ausgleich für die generelle Besteuerung von 15% Prozent auf Fondebene). Heisst das nun, dass auf den Freibetrag von 30% nun keine Beiträge bezahlt werden? Das wäre dann ja sozusagen ein Geschenk 🙂
Gruss,
Thomas
Wir hatten erst kürzlich eine Diskussion, die in eine ähnliche Richtung ging. Nämlich die Frage, ob steuerfreie Kapitaleinkünfte bei den KV-/PV-Beiträgen berücksichtigt werden. So ganz eindeutig ist das nicht geklärt, aber im „Normalfall“ (Anlage KAP ausgefüllt, Krankenkasse fordert EkSt-Bescheid an) sollte der Betrag, der im Steuerbescheid steht, die Basis sein. Fertig.
Und damit ergeben sich dann in der Tat einige Gedankenspiele: Die teilweise Freistellung einiger ETFs gehören dazu, aber auch thesaurierende ETFs (hier zwar Vorabpauschale, oftmals aber eher gering) oder auch steuerfreie Ausschüttungen nach §27 KSTG (wie z.B. Dt.Telekom oder Dt.Post).
Zu bedenken ist dabei aber, dass diese Steuereffekte oftmals nur eine Verlagerung/Verschiebung sind. An der Steuer kommt man daher kaum vorbei, vielleicht aber an den KV-Beiträgen, wenn man die Verschiebung bis ins Rentenalter (und KVdR) schafft.
Gruß, Der Privatier
@Privatier
„An der Steuer kommt man daher kaum vorbei, vielleicht aber an den KV-Beiträgen, wenn man die Verschiebung bis ins Rentenalter (und KVdR) schafft.“
Wahrscheinlich ist das bei den KV-Beiträgen keine Verschiebung sondern sogar eine echte Ersparnis, wenn nur 70% verbebeitragt werden (die 15% Versteuerung auf Fondebene ist ja aus Anlegersicht völlig transparent). Man würde dann immerhin 30% der KV-Beiträge sparen, nur indem man auf ETF-Ausschüttungen statt auf Aktien-Ausschüttungen setzt. Ich finde das ist ein großer Unterschied. Vielleicht gibt es hier aber doch irgendwo einen Haken….
Gruß,
Thomas
Hallo Thomas, ganz aktuell zu dieser Frage eine Antwort von unserer Expertin Swantje B.: https://der-privatier.com/nachzahlung-krankenkasse/#comment-23339
Gruß, Der Privatier
Danke für den Link.
Der Kommentar ist wirklich sehr erhellend. Er zeigt eindeutig, dass man zwischen Theorie und Praxis unterscheiden muss. Die Krankenkassen müssen letzlich einen pragmatischen Weg finden. Eine perfekte und eindeuige Lösung wird es zu diesem Thema wohl nie geben. Dies wird letztlich nicht nur bzgl. Kapitalerträge gelten.
Da sich die Handhabung bzw. Praxis jederzeit ändern kann, sollte man sich nicht allzu sehr von Optimierungsmöglichkeiten leiten lassen.
Gruß,
Thomas
Hallo Privatier und Mitleser,
Rund 200€ für die Familienversicherung als Privatier ist ein erfreulich niedriger Betrag, nachdem ich Jahre lang den Höchstsatz zahlen durfte.
Mir ist aber unklar welchen Zeitraum die GKV als Grundlage der Berechnung nimmt.
Bei meiner letzten Klärung zur Familienversicherung wurde mir erklärt, dass für die Einnahmen aus einem Mini-Job das laufende Kalenderjahr und bei Kapitalerträgen das vergangene Jahr die Basis bildet. Auf die GKV als Privatier übertragen, würde dies bedeuten, dass bei Ausscheiden in 2020 die Kapitalerträge aus 2019 die Basis bilden.
Oder wird man als Privatier erstmals mit dem Basissatz eingestuft und zahlt dann ggf. Beträge rückwirkend nach?
Die GKV fordert zur Prüfung den Steuerbescheid ein. Falls Kapitalerträge pauschal besteuert werden, sind diese aber nicht im Einkommensteuerbescheid aufgeführt. Müssen diese der GKV trotzdem gemeldet werden?
Grob überschlagen wäre die Quellensteuer ab 16000€ Gesamteinkünfte die günstiger Variante, falls diese nicht der GKV gemeldet werden müssen.
Hallo Suggi , die Frage , hat bereits Swantje ( = i.d.R. zu 100% RICHTIG )
beantwortet , aber WO ????? Entweder selber suchen , oder Peter fragen .
Ergebnis war m.M.n. jedenfalls , IMMER ZU MELDEN = IMMER VOLLE BEITRAGSPFLICHT .
LG Det
Tja, Det hat das richtig in Erinnerung: Irgendwo hat unsere Expertin Swantje B. eine ähnliche Frage schon einmal recht ausführlich beantwortet. Leider weiß ich aber auch nicht mehr wo. 🙁
Deshalb antworte ich hier mal: 😉
Grundsätzlich ist es eigentlich so, dass die Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge die Selbstauskunft des Versicherten ist. Und natürlich sind dabei ALLE Einkünfte anzugeben. Ein Steuerbescheid ist dabei lediglich eine Möglichkeit, diese Einkünfte nachzuweisen. Bei Einkünften, die dort nicht aufgeführt sind, sind dementsprechend andere Nachweise vorzulegen.
Das ist zunächst das Prinzip. In der Praxis (und wenn sich das nach dem Angangsjahr einmal eingespielt hat), wird zur Vereinfachung der Beitrag immer auf Basis des letzten Steuerbescheides (oder anderer Nachweise) festgelegt. Gültig bis zum nächsten Steuerbescheid.
Dieses Verfahren gilt jedoch nur, solange man keine Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten und/oder V+V hat. In diesen Fällen wird dann nämlich auf Basis des aktuellen Steuerbescheides eine Rückrechnung auf Basis der im zugehörigen Jahr tatsächlich vorliegenden Einkünfte durchgeführt. Mit entsprechenden Nachzahlungen bzw. Rückerstattungen und ggfs. Anpassung der zukünftigen Beiträge.
Abschliessend noch einmal die Antwort auf die Kernfrage: Ja, sämtliche Einkünfte müssen gemeldet werden, unabhängig davon, ob sie im Steuerbescheid vermerkt sind.
Gruß, Der Privatier
Ah , siehe link etwas höher führt zu = Nachzahlung KK , Kom. vom 10.09.19 .
LG Det
Normalerweise verschickt die KK im Voraus ein Formblatt mittels dessen man seine Einkünfte erklären muß.
Der Steuerbescheid dient dann nur noch als Nachweis (im Nachhinein). Für nicht auf dem Steuerbescheid ausgewiesene Einkünfte kann die KK vom Mitglied andere geeignete Dokumente anfordern.
Und ja, man zahlt ggfs. nach.
PS: Familienversicherung meint normalerweise die kostenfreie Mitversicherung bei einem Pflichtversicherten. Ich vermute aber, dass es bei Dir um eine eigene Mitgliedschaft in der KK geht.
Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Jetzt ist mir einiges klarer geworden, aber ich würde gerne noch wissen, welcher Zeitraum für die KK als Basis der Kapitalerträge herangezoen wird. Falls ich Ende 2020 ausscheide, lege ich der KK den Steuerbescheid (ohne KAP) für 2019 vor. Muss ich dann die Kapitalerträge aus 2019 oder des laufenden Jahres 2020 benennen?
Dies ist für mich ein wichtiger Unterschied, denn ich habe, nach einigen recht inaktiven Jahren, begonnen Gewinne zu realisieren und mein Portfolio anzupassen.
Greift die Festsetzung der GKV auf Basis des EK-Bescheides auch, falls noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (PV-Anlage) dazukommen?
Letzter Punkt: Ich habe gerade den Beitrag zu den Änderungen zur Familienversicherung gelesen. Bezieht sich diese (wie ich hoffe) nur auf Personen, die eine Abfindung erhalten haben und sich beim Partner kostenfrei mitversichern wollen?
Bleibt also die Abfindung bei eigener Mitgliedschaft in der KK weiterhin unberücksichtigt?
LG
Suggi
Okay, ich habe mich oben etwas unklar ausgedrückt, sorry.
Wenn ich von einer Selbstauskunft des Versicherten als Berechnungsgrundlage geschrieben habe, so war eine Auskunft über die zukünftig zu erwartenden Einkünfte gemeint. Also eine Schätzung.
Dazu gibt es aber zwei Einschränkungen:
a) Das wird nämlich oftmals von den Krankenkassen in der Praxis so nicht durchgeführt, sondern aus Vereinfachungsgründen gerne der Steuerbescheid genommen. Das ist aus meiner Sicht aber eigentlich nicht richtig, da dies immer ein Blick in die Vergangenheit ist, der aber hier nicht von Bedeutung sein darf.
b) Die ganzen bisherigen Überlegungen sind aber ohnehin überflüssig, wenn zusätzlich noch Einkünfte aus gewerblichen Einkünften hinzukommen. Was auch immer hier zunächst als Basis verwendet wird, ist nämlich letztlich egal. Nach einem Jahr wird hier immer auf Basis der dann festgestellten Einkünfte eine Neuberechnung durchgeführt. Und auch hier gilt: Der Steuerbescheid ist immer die einfachste Möglichkeit des Nachweises.
Zur Frage, ob und inwieweit eine Abfindung bei einer freiwilligen gesetzl. KV berücksichtigt wird, möchte ich ganz gerne auf den Beitrag „Abfindung und Ruhezeit“ verweisen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich bin am 31.12.2019 mit Aufhebungsvertrag nach 22 Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden. Die Abfindungszahlung wird jetzt im Januar erfolgen. Bezüglich der freiwilligen Krankenversicherung habe ich eine Frage: Den Fragebogen habe ich bereits an die KV zurückgeschickt inkl. der letzten Gehaltsabrechnung vom Dezember 2019. Jetzt hat mich eine Kollegin darauf aufmerksam gemacht,dass man auch evtl. Kapitalerträge mit angeben muss. Jetzt kommt meine Frage: aus welchem Jahr? Ich habe nur wenige zinseinkünfte und auch nur ein kleines Depot und keine Gewinne realisiert. Allerdings hatte mein Mann einen fälligen Sparvertrag in 2019, der über dem Freibetrag lag. Sollte ich das im Nachhinein der Krankenversicherung noch melden?? Man möchte ja alles korrekt machen!
Vielen Dank.
Lg L.
Zunächst einmal ist es korrekt, dass auch die Kapitalerträge anzugeben sind. Aber nicht nur die, sondern ALLE Einkünfte, also auch evtl. Einkünfte aus Vermietungen, Renten,Versorgungsbezüge… einfach ALLES!
Angefragt und anzugeben sind dabei die voraussichtichen Daten der zukünftigen 12 Monate ab Versicherungsbeginn. Am einfachsten lassen sich die Angaben immer mit Daten aus der Vergangenheit belegen, sollte es dabei zu außergewöhnlichen Abweichungen kommen, muss man dies eben plausibel darlegen.
Die Kapitalerträge sind übrigens bei Eheleuten getrennt! Wenn Sie ein eigenes Konto/Depot haben, sind diese Einkünfte nur Ihnen zuzuordnen, haben Sie hingegen Gemeinschaftskonten/Depots, so ist jeweils die Hälfte anzusetzen.
Ich würde auf jeden Fall Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen, ggfs. vorab telefonisch, um die Vorgehensweise abzustimmen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier und Mitleser,
hat jemand Erfahrung mit Immobiliengewinnen bei freiwilliger Krankenkassen-mitgliedschaft ?
Meine Situation: zur Zeit bin ich freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse und nicht erwerbstätig. Ich bin freigestellt vom Arbeitgeber nach dem Pflegezeitgesetz.
Ab 2023 werde ich als Rentner pflichtversichert in der KVdR sein. Ich plane den Verkauf meiner immer selbstgenutzten Wohnung, da ich auch umgezogen bin (zu meiner pflegebedürftigen Mutter). Die Wohnung kann ich nicht mehr selbst nutzen, da sie über 130 km entfernt von meinem jetzigen Wohnort ist.
Kauf der Wohnung war in 1992, Verkauf wird erfolgen, sobald der Gewinn nicht mehr beitragspflichtig in der Krankenkasse ist.
Nach dem Katalog der Einnahmen und beitragsrechtlichen Bewertung des GKV- Spitzeninstituts sind Veräüßerungsgewinne von Grundstücken nach §22 und 23 EStG beitragspflichtig. Aber nach §23 des EKStG liegt gar kein Veräußerungsgeschäft vor, weil die Wohnung immer selbstgenutzt wurde und außerdem die Haltedauer mehr als 27 Jahre beträgt. Somit liegt zwar ein „Veräußerungsgewinn“ vor, aber KEIN Veräußerungsgewinn im Sinne von §23 EKStG. Der Gewinn ist somit nicht steuerpflichtig bei der Einkommensteuer. Aus meiner Sicht muss man es deshalb auch gar nicht angeben, bei der Einkommensteuererklärung. Aber wie ist es bei der Krankenkasse ? Im konkreten Fall würde der Veräußerungsgewinn ja gar nicht auf dem Steuerbescheid auftauchen, da kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des §23 EKStG vorliegt.
Und auch im GKV-Katalog sind ja nur Veräußerungsgewinne nach $22 und $23 EKStG beitragspflichtig in der Krankenkasse.
Muss man trotzdem damit rechnen, dass nach dem Verkauf die Krankenkasse auf den Gewinn Beitrag fordert, mit Verweis auf §240 SGB V ?.
Und wie ist es, wenn man das Geld aus den Verkauf verwendet/braucht, um eine neue Wohnung zu kaufen ? Da man ja irgendwo wohnen muss, kann man diese Einnahmen ja überhaupt nicht zum Lebensunterhalt verbrauchen, da man an anderem Ort eine Ersatzwohnung kaufen muss.
Gruß Gerhard
Hallo Gerhard
Diese Frage habe ich mir auch gestellt .
Aber für MICH , erstmal SOOO beantwortet , das ein Immo VK , eher
noch bei der PKV abzurechnen ist ( = Vorheriger VERKAUF
= vermutlich keine “ AUFTRETENDE “ Frage bei der GKV ) .
Wie da eine tatsächliche Sichtweise der freiwilligen GKV zu sehen
sein wird , leider KEINE AHNUNG .
Vermuten würde ich “ Unbeachtlich “ aber SICHER ( wegen fehlender
Erfahrung ) eher nicht . Ggf. mal bei der GKV nachfragen ???
LG Det
Schalte eine Verkaufsanzeige.
Wie immer gilt, traue keinem unbekannten Ratgeber im Internet.
Nur die KK kann deine letzten Bedenken endgültig zerstreuen. Frage mal bei deiner KK an, wie sie das sehen, wenn du die Wohnung nicht erst als Rentner, sondern schon jetzt als Privatier verkaufst. Frage schriftlich (bzw. per Mail an) und du erhälst auch eine archivierbare Antwort.
Moin eSchorsch
Mach DAS schriftlich , sagt mein Kaleun auch immer , dann hast Du was
“ Verbindliches “ und kannst die Gegenseite “ Festnageln “ .
( PS eSchorsch “ Ganzköperkondom “ , nennt man das nicht auch Fetisch ??? )
LG Det
Hallo Gerhard, ich habe mich zwar mit dem Thema bisher nicht befasst, würde mich aber Deiner Argumention anschliessen:
Lt. Katalog der Einnahmen und beitragsrechtlichen Bewertung des GKV- Spitzenverbandes sind Veräußerungsgewinne von Grundstücken beitragspflichtig.
Als Basis für die Bewertung werden jedoch §22 i.V.m. §23 EStG angeführt. Und gemäß §23 EStG unterliegt Dein Verkauf nicht der EkSt und ist daher auch nicht beitragspflichtig.
Das ist jedenfalls auch meine Ansicht. Verbindlich ist natürlich nur die Aussage deiner KK (aber nicht unbedingt richtig 😉 ). Wenn Du die KK nicht direkt fragen möchtest, könntest Du auch einmal in einem speziellen KK-Forum nachfragen. Dort sind oftmals auch (ehemalige) Mitarbeiter von KK vertreten und deren Antworten sind schon recht zuverlässig.
Gruß, Der Privatier
Was mir noch einfällt, wenn man nicht mit der Tür ins Haus fallen will:
Bei der KK das Formular für die Erklärung der Einkünfte bei frewilligen Mitgliedern anfordern und schauen was die Abfragen.
Bei der letzten Abfrage (12/2017) wollte die TK von mir ein Blättchen mit folgenden Fragen zu Einkünften beantwortet haben:
– monatl Beamtenbezüge + ggfs jährl Sonderzahlungen
– monatl Vorruhestandsendgeld
– monatl sonst gesetzl Renten
– monatl Einkünfte VuV
– monatl Unterhaltszahlungen (meint wohl empfangene UZ)
– monatl Einkünfte KAP
– Sozialhilfe
– monatl sonst Einkommen (z.B. priv Lebensversicherungen)
– haben kein Einkommen und bestreite Lebensunterhalt durch „Freitextfeld“
Ergänzend wird unter VuV um den letzten EKST-Bescheid gebeten.
Ich kann zu VuV und KAP Angaben machen, aber wenn ich irgendwann mein Wohnklo mit Kochnische verkaufe, dann wüßte ich nicht, wie ich einen eventuellen Gewinn der TK deklarieren sollte. Passende Felder finde ich nicht, im Steuerbescheid fehlt das auch, da >10 Jahre.
PS: Es scheint schon vorteilhaft zu sein, wenn man Einkünfte hat. Denn hätte man überhaupt keine Einkünfte, könnte die KK sich Sorgen um einen zu machen und anfragen, ob man nicht neulich seine ETW mit Gewinn verkauft hat.
Ich möchte mich kurz vorstellen: Ich heiße Michael, bin 55 Jahre alt uns seit 01.01.2020 Privatier. Ich gestatte mir gleich eine Frage loszuwerden: Ich war die letzten 3 Jahre selbstständig als GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer. Davor war ich 21 Jahre im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Ich war als Angestellter in der BKK meiner Firma gesetzlich versichert. Dies habe ich als freiwillig Versicherter auch beibehalten. Mein letzter Beitrag war rund 630 EUR. Nun ist es so, das meine Frau relativ viel verdient und privat versichert ist. Die BKK möchte den Einkommensnachweis meiner Frau haben, da dieses Einkommen mit herangezogen wird. Nun habe ich keine Infos dazu gefunden. Wird die Hälfte der Einkünfte meiner Frau herangezogen? Muß man darauf AG und AN-Anteil zahlen? Gibt es dazu Erfahrungen? Beim durchlesen der gut strukturierten Beiträge ist mir nichts aufgefallen. Vielleicht hat ja jemand schon einmal dieses Problem gehabt. Herzlichen Dank für die guten Hinweise, die mir bei meiner Entscheidung geholfen haben. Viele Grüße Michael
Hallo Michael, die Spielregeln habe ich kürzlich unter https://der-privatier.com/gkv-beitragsberechnung-fuer-selbststaendige-und-vermieter/#comment-19498 erläutert.
Lieber Privatier,
mit Spannung lese ich hier auf deiner Seite mit. Als nächstes wird dein Buch bestellt. Ich hätte eine, für dich vermutlich, einfache Frage. Verstehe ich es richtig, dass ich als Erwerbsloser/Privatier und damit freiwillig Versicherter die Krankenkassenbeiträge von ca. 16% des monatlichen Einkommens direkt in der Einkommensteuer wieder als Ausgaben angeben und somit absetzen kann?
Danke für deine Antwort und beste Grüße!
Da steht alles was, wie, wann usw. berücksichtigt werden kann. Hoffe es stimmt alles was da steht.
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2019/106/kranken-_und_pflegeversicherung
Für weitere Info oder Tips wäre ich aber auch dankbar. Da ich das gleiche „Problem“ habe.
Zur eigentlichen Frage hat kurti hier ja bereits einen Link eingestellt, der (hoffentlich) sämtliche Details erläutert. Ich hätte eine wesentlich einfachere Antwort gegeben und gesagt: Ja, Krankenkassenbeiträge können in voller Höhe als Sonderausgaben bei der Steuererklärung deklariert werden. Wer möchte, sogar bis zu 2,5-fachen Vorauszahlung für kommende Jahre.
Falls Du wirklich ein Buch bestellen willst, hier eine kurze Vorab-Info:
Es wird in Kürze (Februar 2020) ein neues Buch zu all diesen Themen geben!
Der Vorteil: Es ist brandneu und basiert auf allen aktuellen Regeln und Daten.
Das ältere Buch „Gedanken eines Privatiers“ ist dagegen vom Zahlenmaterial her inzwischen veraltet und erfodert daher einiges an eigener Umsetzung auf den aktuellen Stand.
Weitere Unterschiede: Das ältere Buch beinhaltet viele meiner eigenen Erlebnisse und Gedanken (daher der Titel) und auch einige Kapitel über Aktien, Anleihen, Optionen usw. sowie Überlegungen zu Einsparmöglichkeiten.
Das neue Buch hingegen konzentriert sich ausschliesslich auf die Fragen, die im Zusammenhang mit einer Abfindung im Hinblick auf Steuern, Versicherungen, etc. entstehen. Gänzlich ohne Kapitalanlage und ohne meine eigene Geschichte.
Sobald das neue Buch verfügbar ist, werde ich es hier sicher separat ankündigen! 🙂
Und, zwar noch nicht so endgültig entschieden, aber wahrscheinlich werde ich das alte Buch mit einer gewissen Verzögerung irgendwann vom Markt nehmen. Mal sehen…
Gruß, Der Privatier
Berechnung des Monatseinkommens für die Einkünfte aus Kapitalertrag bei freiwilliger Krankenkassenmitgliedschaft
Hallo Privatier und Mitleser,
auf dieser sehr informativen Internetseite lese ich schon seit einiger Zeit mit und es hat mir schon oft weitergeholfen.
Leider habe ich ein spezielles Problem mit der Krankenkasse. Zur Zeit bin ich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied, Einkünfte habe ich nur aus Kapitalertrag.
Meine Kasse wollte für die Ermittlung des Einkommens aus Kapitalertrag aus dem Steuerbescheid zunächst nur die Kapitalerträge und Gewinne anerkennen, nicht jedoch die Verluste aus Kapitalertrag. Außerdem weigert sie sich höhere Werbungskosten Kapitalertrag als 51 EUR (Pauschale) anzuerkennen, obwohl ich höhere Werbungskosten nachgewiesen hatte.
Nach meinem Widerspruch, hat sie dann auch die „laufenden Verluste“ desselben Kalenderjahrs berücksichtigt, nicht jedoch einen älteren Verlustvortrag aus Aktien, den aber das Finanzamt bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte in Abzug gebracht hatte. Die Kasse vertritt den Standpunkt, dass dies rechtlich korrekt sei, weil der Verlustvortrag aus einer anderen Zeitperiode stammt. Dass das Finanzamt den Verlustvortrag berücksichtigt interessiert die Krankenkasse nicht.
Ich habe mir nun mit demselben Steuerbescheid Angebote bei anderen Krankenkassen machen lassen und festgestellt, dass es auch Kassen gibt, die den Verlustvortrag aus Aktien beim Einkommen aus Kapitalertrag berücksichtigen, was zu einem niedrigeren Einkommen und damit zu einem niedrigeren Beitrag führt.
Obwohl die Grundsätze zur Beitragsbemessung für freiwillige Krankenkassenmitglieder vom GKV-Spitzeninstitut für alle Kassen gelten sollten, berechnet hier jede Kasse das für die Beitragsbemessung notwendige Einkommen etwas unterschiedlich.
Kennt jemand aus dem Leserkreis eine preisgünstige Krankenkasse, die sowohl den Verlustvortrag aus Kapitalertrag (Verluste Aktien bzw. Verluste aus sonstigen Wertpapieren) bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt und auch höhere Werbungskosten Kapitalertrag als 51 EUR berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen werden ?
Für weitere Tipps zur freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft freue ich mich.
Vielen Dank / Gerhard
„Dass das Finanzamt den Verlustvortrag berücksichtigt interessiert die Krankenkasse nicht.“
Ich fürchte, ich muss der Krankenkasse da leider Recht geben. 🙁
Es gibt zwei wichtige Grundsätze für die Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzl. KV:
1. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen.
2. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.
Daraus kann man nun folgern:
* Der Verlust aus Vorjahren zählt ohnehin nicht, weil er aus vergangenen Veranlagungszeiträumen stammt.
* Dass das Finanzamt anders rechnet, spielt keine Rolle. Anmerkung: Das ist bei manch anderen Dingen auch der Fall!
* Die Werbungskostenpauschale ist eher eine nette (allerdings überflüssige) Geste. Eigentlich sollten evtl. Kosten keine Rolle spielen. Denn: Die Einnahmen erhöhen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Kosten sind nicht relevant (bzw. werden eben nur pauschal anerkannt). Ist dasselbe Argument, warum der freiwillig Versicherte den Sparerpauschbetrag nicht abziehen kann. Anmerkung: Dieser Punkt ist falsch! Siehe Korrektur.
Insgesamt muss ich daher sagen, dass die Krankenkasse hier gemäß den Richtlinien entschieden kann. Das mag einem nicht immer gefallen, aber eine Chance etwas zu ändern, sehe ich da nicht.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen, ich bin bei der Krankenkasse BIG direkt. Meines Erachtens ist es aber GENERELL so, dass die Krankenkassen Werbungskosten in Ihrer tatsächlichen Höhe anerkennen müssen (nach Nachweis, natürlich), denn sie verringern ja die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ich habe für 2018 z.B. ca. 500 Euro erfolgreich geltend gemacht. Im einzelnen z.B. Depotgebühren, administrative Kosten (Depotüberträge u.ä.) Gebühren an Fondsvermittler, Zinsen auf Wertpapierkredite, Gebühren für einen Robo-Advisor und Software-Kosten.
Allerdings: separat ausgewiesene Aktiengewinne führen (nachträglich) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (bzw. dem Folgemonat) zu HÖHEREN Beiträgen. Also nicht erst, wie bei allen anderen Kapitalerträgen, mit Erhalt des Steuerbescheids.
Darüber bin ich irgendwie noch am Grübeln …
Hallo Trollpferd,
danke für die Rückmeldung. Ich bin ebenso in der von Dir genannten BIG.
Da ich mit der Berechnung des Monatseinkommens, so wie es die Kasse in meinem Fall macht, mehr zahlen muss als nötig, suche ich aktiv nach Alternativen.
HKK würde laut persönlichem Angebot auch einen alten vom Finanzamt festgestellten Verlustvortrag aus Aktien berücksichtigen, BKK Pfaff (ich wohne im Großraum Rhein-Neckar) würde meine gesamten Werbungskosten Kapitalertrag laut Auflistung berücksichtigen. Ich suche weiter, es gibt noch viele Kassen.
Gruß Gerhard
Lese gerade „Orderkosten bei Kauf/Verkauf“. Diese werden ja beim Finanzamt zwar nicht als Werbungskosten, aber doch bekanntermaßen steuerlich berücksichtigt, das sie den Kaufpreis erhöhen bzw. den Verkaufspreis mindern. Ich stand da wohl auf dem Schlauch, aber in der Tat habe ich die Orderkosten ggü. der Krankenkasse nicht angegeben. Spricht denn da aus Eurer Sicht etwas dagegen?
„Meines Erachtens ist es aber GENERELL so, dass die Krankenkassen Werbungskosten in Ihrer tatsächlichen Höhe anerkennen müssen.“
Ja, richtig! Das hatte ich oben in meinem Kommentar falsch dargestellt. Ich habe gerade extra noch einmal in den Grundsätzen des Spitzenverbandes nachgesehen. Dort heisst es eindeutig:
Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.“
Bei den Verlusten aus Vorjahren bin ich aber weiterhin der Meinung, dass diese nicht zu berücksichtigen sind. Wenn einzelne Krankenkassen das anders sehen, kann man dies ja dann ggfs. zum eigenen Vorteil nutzen. 😉
Gruß, Der Privatier
Ich fürchte, dass die Mehrzahl aller Betroffenen diesen Grundsatz nicht kennt und folglich keine Werbungskosten bei der Krankenkasse einreicht.
Verstehe ich das richtig: Werbungskosten wären
– Depotgebühren
– Orderkosten bei Kauf/Verkauf
– Finanzierungskosten / Overnightgebühren (bei CFD’s)
– Reisekosten zur Hauptversammlung
Habe ich da was vergessen oder ist da was zu viel?
Der Phantasie sind da keine Grenzen gesetzt. 😉
Ich habe das in den Jahren vor der Abgeltungssteuer immer im Rahmen der Steuererklärung gemacht. Damals ging das noch – heute nicht mehr.
Mal sehen, an was ich mich erinnere:
* Software zur Wertpapieranalyse und zugehörige Datenabos.
* PC (abzgl. private Nutzung)
* Abos von Fachzeitschriften
* Zinsen von Wertpapierkrediten
* Kosten für Steuerliteratur/-Software (anteilmässig)
Für die Krankenkasse habe ich das nie gemacht. Teilweise, weil ich nicht daran gedacht habe, es würde sich bei mir aber wohl auch kaum mehr lohnen: Einiges aus der obigen Liste ist längst weggefallen. Für den Rest lohnt sich (für mich!) der Aufwand nicht.
Gruß, Der Privatier
… der Börsenbrief!
Ja, wenn man das alles mal aufschreibt, dann kann da schon was zusammenkommen.
Hallo Privatier,
danke für die Info zu den Werbungskosten. Mein Eindruck ist, das viele Krankenkassen versuchen in einer nicht rechtskonformen Art möglichst viel Beitrag abzuschöpfen, in dem sie Werbungskosten erstmal nur mit dem Pauschbetrag anerkennen und auf die Trägheit des Kunden spekulieren. Im Gesundheitsportal jameda.de findet man Kundenbewertungen der verschiedenen Krankenkassen. Ich habe mich gewundert wie viele große und bekannte Krankenkassen dort extrem schlechte Bewertungen von Ihren Kunden erhalten haben.
Gruß Gerhard
@Gerhard: Ob es den Krankenkassen wirklich darum geht, „möglichst viel Beitrag abzuschöpfen“ möchte ich nicht beurteilen.
Eigentlich wäre es unlogisch, denn die Krankenkasse hat selber kaum einen Vorteil davon. Ich denke, es liegt eher an der Bequemlichkeit und einem Sicherheitsdenken der jeweiligen Mitarbeiter. Denn wer als Angestellter einer KK einem Versicherten z.B. nur die 51€ Werbungskosten zubilligt, hat a)keine Arbeit mit der Prüfung und Bewertung von womöglich unzähligen Rechnungen etc. und läuft b)keine Gefahr, irgendwelche Kosten anzuerkennen, die nicht gerechtfertigt wären.
Die 51€ abzuziehen bedeutet hingegen: Null Arbeit, Null Risiko.
Gruß, Der Privatier
Ja, dagegen spricht das, was Du selber schon erkannt hast:
Die Ordergebühren sind in der Regel ja bereits in den Gewinnen/Verlusten berücksichtigt. Bei einem (z.B. per Steuerbescheid) ausgewiesenen Gewinn wurden die Kosten also bereits abgezogen.
Daher kann man sie nicht ein zweites Mal anrechnen.
Hruß, Der Privatier
Danke dir für dein Feedback, ich FÜRCHTE, du hast Recht. Das Doofe daran ist ja nur, dass man als vornehmlicher Buy & Hold-Investor die entstandenen Ordergebühren dann nie mehr der Krankenkasse aufs Auge drücken kann… Ausnahme wäre natürlich, wenn man statt einzelner Ordergebühren irgendwo pauschal eine separate Order-Flat-Fee bezahlen könnte …
hallo Privatier und alle „Mitmacher.
Tolle Seite gerade entdeckt.
Mein Problem und hoffe auf Euer Wissen.
Ich (49) bin schon 15 oder 20 Jahre privat krankenversichert.
Habe seit 2002 eine GmbH und bin alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer. Seit dem Zeitpunkt bin ich auch befreit von der Sozialversicherungspflicht.
Nun habe ich Mitte 2018 meinen Geschäftsinhalt verkauft, bedeutet die GmbH ruht nun seit 1,5 Jahren und ich bekomme seit Januar 2019 auch kein Geschäftsführergehalt mehr (von mir 🙂 ).
Leben tue ich nun ausschließlich von privaten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (vor Steuern über 60.000 p.a.)
Jetzt hat man mir eine Halbtagsstelle angeboten, unter 1000€ Netto im Monat. Ich hätte ja Lust drauf, aber verliere ich dann meine private Krankenversicherung? Diese will ich unbedingt behalten!!! Alternativ wäre eine gesetzliche Krankenversicherung möglich, aber spätestens mit Ende der Arbeit oder Renteneintrittsalter möchte ich bei der privaten KV sein.
Freiwillig gesetzliche KV ist im Rentenalter keine Option, da zu teuer/ schlechtes Preis-Leistungsverhältnis.
Kann kaum glauben, dass ich mich wieder GKversichern muss, jetzt ohne Arbeit und GF-Gehalt muss ich dass ja auch nicht.
Habe ich etwa mit § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht zu tun?
Wäre super hier Hinweise zu erhalten, wie das läuft. Bevor ich der Teilzeitstelle zusage, wäre ich gerne schlauer, sonst bleibe ich lieber daheim.
🙂
Ach ja, den Job auf Rechnung zu machen scheidet aus, der Job wäre bei einer Stadtverwaltung 😉
Hallo Dietmar
Sooooo sind die Ansichten verschieden . Während der Eine unbedingt in der
Privaten bleiben möchte , denkt der Andere ( Ich ) eher über eine Rückkehr
in die GKV nach ( wenn auch etwas mit ZWEIFEL ) .
Mit dem Preis/Leistungsverhältnis bei Höchstsatz freiwillige GKV ist schon
etwas schwierig . Gehe ich von weiteren “ Anpassungen “ der PKV aus , droht
halt doch ein ca. 10% Steigerungssatz p.a. . Ich für meinen Teil , habe mich
u.a. aus diesem Grund , für eine Risikobegrenzung via GKV entschlossen .
Z.Zt. fällt mir auch ein “ Austritt “ aus der PKV noch relativ schwer , da
der derzeitige Beitragssatz zwar immer noch über Höchstsatz GKV liegt , aber
es mir z.Zt. auch keine Mühe macht , diesen zu begleichen .
Evt. ist es auch nur meine “ German-Angst “ die mich zu diesem Schritt bewegt ?
Nach den Prüfungen , die ich für meinen Fall angestellt habe ( der umgedrehte
Fall also ) scheint ein weiteres Verbleiben in der PKV , eher PROBLEMLOSER
zu sein , wie in die GKV zurück . Mit §8 SGB V , wird ja m.M.n. eigentlich nur
der Wunsch ausgesprochen ( Antragsverfahren ) auch der PKV DAUERHAFT angehören
zu wollen . Das scheint aber manchmal in Familienbetrieben , auch ein oft im
Nachgang geprüfter ( dann doppelte Bebeitragung ) ungewünschter Wunsch zu sein .
LG Det
@Det
Die Frage ob es sinnvoll ist zurück in die GKV zu gehen, stelle ich mir auch noch ein wenig.
Aber letztlich gehe ich mal positiv davon aus, dass ich dauerhaft ein Einkommen haben werde und wahrscheinlich so viel, dass ich bei der GKV den Höchstsatz zahlen muss. Da bleibe ich natürlich lieber in der PKV.
Zusätzlich wird natürlich die PKV teurer werden, aber die GKV auch und bei der PKV könnte ich im Notfall auf GKV Niveau runter (so habe ich es verstanden)
Zahlen müsste ich ja immer, denn die 9/10tel Regelung für die Krankenkasse der Rentner kann ich ja nie mehr erreichen, sprich, ich werde immer Freiwillig GKV zahlen müssen oder PKV sein.
Wie eingangs erklärt, ich beschäftige mich mit den Themen noch nicht so lange wie Ihr und nehme jeden Gedankenvorschlag an.
Und wer PKV versichert ist/war, möchte oft die Vorteile nicht missen.
Trotzdem beschäftigt mich das Thema GKV noch immer, in Verbindung mit privater Zusatzversicherung, aber immer wieder komme ich davon ab, weil meine geplanten Einkünfte immer den Höchstsatz in der GKV ergeben würde.
…….könnte ich im Notfall auf GKV Niveau runter………
Jaja , stimmt schon , auf GKV Niveau , aber zu GKV Höchstbeitragssatz .
Lediglich der Notfall-Tarif der PKV liegt bei einen relativ vergl.
Beitragssatz , aber zum Notfall Tarif gehts halt auch nicht so einfach .
Nur meine pers. Meinung . Was mich allerdings noch ein wenig zögern lässt ,
ist die Masse der Neubürger die auch bei der GKV beheimatet werden . Bei
der m.M.n. dann daraus resultierenden Beitrags-Entfall-Wahrscheinlichkeit
wird wohl eh ein “ Standard Rückholverfahren “ der ehemaligen und vermutlich
auch Neu GF baldigst einsetzen . Irgendwoher müssen die Beiträge ja auch
noch mitfinanziert werden . Und ob ich nun Höchststrafe Hier oder Da habe ,
ist mir eigentlich auch EGAL . Aber bevor ich da Never-Come-Back wähle
( mit 55 ) werde ich wohl eher die Solidargemeinschaft mit Höchststrafe
wählen . Richtig / Falsch = KEINE AHNUNG .
Aber evt. kommt der Hubertus ja auch noch mit einem Wiedereingliederungsplan
meinen Plan ( wie auch mit der Heil und Hilfsmittel Verordnung ) wieder
zuvor ??? Time will tell .
LG Det
Hallo Dietmar,
schlaue Dich hier mal auf:
https://www.pkv.de/wissen/private-krankenversicherung/versicherungsbeginn/
Grundsätzlich ist der Weg von der PKV wieder zurück in die GKV schwieriger.
Vielen Dank an reinhard für diesen Link. Ich denke, die Fragen von Dietmar sollten damit beantwortet sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo wieder,
wenn ich ehrlich bin, so richtig erschließt sich der Link für meinen Fall nicht.
Vielleicht hilft mir jemand auf die Sprünge?
Greats
Dietmar
„Wann kann ich mich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen?“
…
„Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit auf maximal die Hälfte der Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes und sind seit mindestens 5 Jahren aufgrund Ihres Einkommens versicherungsfrei. Das gilt auch, wenn Sie für die Teilzeitbeschäftigung den Arbeitgeber wechseln.“
Ahaaaa
Heißt, auch wenn ich nicht mehr in meiner eigenen GmbH GF Gehalt bekomme und woanders eine Teilzeit beginne, kann ich mich von der GKV befreien.
Oder stehe ich immer noch auf meinem eigenen Schlauch? 🙂
Ist eine Vermutung meinerseits.
Sowas sollte man direkt mit der PKV abklären. Es nützt nix wenn hier ein Unbekannter sagt: ja, geht und eine Amtsperson sagt dann doch njet.
Der Link ist erstmal ein gutes Argumentationsmuster.
Nach deinen Angaben kannst du dich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die weiter unten angesprochene Befreiung bei Wechsel in Teilzeit funktioniert nur, wenn der Wechsel lückenlos erfolgt. Du bekommst aber schon seit einem Jahr kein Vollzeitgehalt mehr, damit ist es kein lückenloser Wechsel, und damit ist die Befreiung nicht möglich.
Zudem müsstest du zum Wechselzeitpunkt seit 5 Jahren „wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ versicherungsfrei sein. Das bist du nicht – mangels Arbeitsentgelt seit 01/2019 warst du nicht mehr „versicherungsfrei“, sondern lediglich „nicht versicherungspflichtig“. Eine Beschäftigungsaufnahme vor dem 55. Geburtstag zwingt dich daher in die GKV – wenn du nicht neben der Beschäftigung hauptberuflich selbstständig bist.
Wenn du partout den PKV- Status behalten möchtest, könntest du evtl. in der GKV die Kostenerstattung wählen und bei der PKV die Vollversicherung in eine GKV-Ergänzungsversicherung umschlüsseln lassen – und dazu mit der PKV vereinbaren, dass nach Ende der Versicherungspflicht in der GKV die PKV-Vollversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung wieder auflebt. Ich würde mich dazu ggf. mal bei der Verbraucherzentrale beraten lassen.
Hast du geprüft (bei deiner PKV nachgefragt), ob du die PKV ruhen lassen kannst und über eine Anwartschaft zum kleinen Beitrag ein Rückkehrrecht in die PKV bekommen kannst?
D.h. Vorübergehend in die gesetzliche und wenn das Gehalt wieder steigt zu den alten Bedingungen wieder privatversichert sein.
Viele Grüße Stephan
OK, mir fehlt weiterhin die Logik hinter dem System 🙂
Keine Arbeit und Privatier, dann ist meine KV dem Staat egal, nehme ich einen Halbtagsjob an, dann soll ich mich in die GKV zwingen lassen? Was für eine Ironie.
Fahre heute mal persönlich zur DKV, auch wegen der angekündigten Tariferhöhung und versuche dort erste Informationen zu bekommen.
Erhöhung um monatlich ca. 75€ und Erhöhung der jährlichen SB um 180€ sind eine echte Ansage.
Da stellt man sich doch immer wieder die Frage ob oder ob nicht PKV, denn über 610€ (SB auf 12 Monate verteilt) als 49 jähriger, da stellt sich die Frage, wo bin ich in 20 Jahren?
Vielleicht erst mal zurück in die GKV mit großer Anwartschaft auf PKV (scheint eine große und kleine zu geben)und in 4-5 Jahren die finale Entscheidung treffen.
Echt schwere Entscheidung, aber ich möchte sie mit fundiertem Wissen fällen.
Moin Dietmar
Zum Teil 1) , betr. Logik ???
Zum Teil 2) Genau diese Gedanken haben mich dazu bewogen , ein doch
recht umfängliches Konstrukt aufzulösen ( noch im Prozess ) und den
Weg in die “ Abhängige Pflichtversicherung “ via GKV zu suchen .
Dabei lag bei mir , aber der Gedanke nicht so sehr auf den Beitrag
( in absoluter Höhe ) sondern eher auf die unterschiedliche Sicht
der Ermittlung . GKV mit % Beteiligung des Einkommens , und PKV
mit Fest-Beitrag ohne % Beteiligungssystem .
Und da ich bisher mein Leben weitgehend Autark geführt habe , bin
ich auch für die Zukunft nicht gewillt , auf irgendwelche Leistungen
via Sozialgemeinschaft angewiesen zu sein .
Da ich jedoch für die Zukunft ( Glaskugel fehlt !!! ) nicht die
Einnahmen und damit meine Leistungsfähigkeit zu 100% abschätzen
kann , ist mir eine % Beteiligung des Einkommens , wesentlich
“ SICHERER “ ( auch wenn ggf. höher wie Leistungsgleiche PKV
Absicherung = Dann halt Zusatzabsicherungen zu bezahlen )
wie eine % Steigerung des festen Beitrages der PKV .
Für die PKV , kann ich die DS Steigerung der letzten ca. > 25 J.
= Faktor ca. 6,14 bei unveränderten Schutz feststellen .
( Keine Anpassungen gemacht ) . Daher ist mir auch der gleiche
Gedanke wie Dir gekommen = werde ich auch in der Zukunft so
“ Leistungsfähig “ sein , mir DAS auch erlauben zu können ???
ECHT SCHWERE ENTSCHEIDUNG , ich gehe schon >5 Jahre damit Schwanger
da ein Pro und Contra ( ungewisse Zukunft vs Luxus und Selbstentscheider )
sich doch irgendwie noch die Waage halten . Und bei dem doch eher mehr
umfänglichen BV muss DAS halt erstmal wechhhhhhhh , bevor eine Sicht auf
ÜBERWIEGEND ABHÄNGIG überhaupt via GKV , bei mir erlaubt wird .
Soweit meine Sicht der Dinge , betr. GKV vs PKV .
( Also bei mir eher Risikobegrenzungsfrage Zukunft vs Autark JETZT )
Richtig / Falsch , n.w.v. KEINE AHNUNG und immer noch mit Bauchschmerzen .
LG Det
PS . Da Point of No Return , immer näher kommt , steht ENTSCHEIDUNG
auch bei mir an ( aber Möglichkeit erst gegeben wenn Eigenkapitalrendite
> 40% via Kreditgebelten Immo-Vermögen im BV ) auch meinen BV Besitz
verlassen hat . Fragen über Fragen und immer noch Bauchschmerzen .
LG Det
Tja, die Bauchschmerzen bleiben auch bei mir und die verdammte Glaskugel ist auch nie angekommen.
Komme von einem kurzen Termin bei meiner PKV.
Fakt laut deren Aussage: Mit Antritt einer Halbtagsstelle muss ich zurück in die GKV, unabhängig, wie viel Einkommen ich derzeit aus Vermietung bekomme und wie viel Kohle auf dem Konto ist. Bleibe ich schön zuhause, ist alles gut wie gehabt.
Theoretisch: Ich mache den Job, kaufe mir für ca.4 Jahre die große Anwartschaft bei der PKV und kündige mit 54,5 Jahren den Job. Komme dann zurück in die PKV und mit 55,5 Jahren fange ich den Job wieder an, bleibe aber dann altersbedingt bei der PKV.
Es bleibt ein Rätsel 🙂
Nach der aktuellen Preiserhöhung meiner PKV zum April 2020 kommen mir wieder mehr Zweifel, ob der Höchstsatz der GKV im Vergleich zum zu erwartenden Preis der PKV im Alter zu weit auseinanderdriftet und natürlich die PKV den Höchstsatz der GKV überholt.
Habe dann bei meiner PKV für Donnerstag einen zweiten, ca. 2 Stunden Beratungstermin bekommen um Thema Tarifumstellung und Anwartschaften zu besprechen.
Ich ärgere mich aber immer noch über die Regelung zum Thema „Zwang zur GKV“, nur weil ich vom Gammeln noch mal zurück zu einer billigen Halbtagsstelle gehen möchte.
Plan Z wäre wohl alle Einkünfte meiner Frau aufzudrücken und mich mittellos zu machen. Dann Familienversicherung. Aber wie versichert man einen mittellosen mit 67 Jahren und 500.- Staatsrente????
Will man(n) so weit gehen um sicher zu gehen???
Hallo Dietmar
Betr. Plan Z .
Plan Z , hatte ich bereits mit 20 . Allerdings in einer abgewandelten Variante . Keine Ehe . Jegliches Risiko auf MICH , jeglicher Risikofreier Vermögensanteil
auf LAG . Keine Zugriffsmöglichkeiten bei IHR ( da kein Verbund ) , Volle
Zugriffsmöglichkeiten bei mir . Also der Portfolioanteil ( bei einer vgl. Ehe )
war bei IHR , schon immer zu 100% RK1 bis RK0 = Auch Immos aus RK1 bezahlt ,
ohne Fremdbeteiligung , aber halt nicht mein Eigentum ( Risikoschutz für Sie ) .
Der weitere Immo-Bestand bei mir im Vermögen der “ Einzelunternehmung “ ,
wird gerade aufgelöst = Umfänglich und Nervig . Ob ich jemals auf 500,00 Euro
Staatsrente komme ( z.Zt. max. die Hälfte ) , die bei mir eh erst mit 67
anfangen würde zu zahlen , KEINE AHNUNG . Die letzten ca. 30 Jahre , konnte
ich jedenfalls ein rel. freies selbstbetimmtes Leben führen ( bis auf die
“ Fremdbestimmung “ durch LAG , was ich aber auch nicht vermissen möchte ) , welches auch mit Rentenzahlungen aus Sofort-Beginnenden-PRV-Renten , unterstützt wurde . Somit ist mein Alterseinkommen , nach auflösen des Kreditgehebelten
Immobestandes im BV , doch relativ absehbar . Ich gehe mal von vgl. 45 RPs
aus Langlebigkeitsschutz = ca. 1,5k/mon. an Zahlung . Sowie 1,5k/mon. an
Zahlungen aus UN-Beteiligungen ( in dem Fall dann mal Fremd-UN Beteiligungen )
sowie evt. 1,5k/mon. an Eigenverbrauch wohnen aus . Das Ganze dann mal 2
wenn ich LAG mit einbeziehe . Also vergl. 3 fachen DS Rentner mal 2 Pers. .
Damit werde ich dann wohl wieder in den Normal-Verbrauchs-Teil 1,5k/mon.
mal 2 plus NKM-Freiheit , ankommen = Wohl auch weiterhin keine umfänglichen
Änderungen zu sehen . Und genau bei dieser “ Betrachtung “ , würde mir halt
ein PKV Beitrag > 1,5k/mon. in 20 Jahren , doch ein wenig Kopfschmerzen
bereiten . Klar könnte noch als Entnahme aus Kap. Stock , ein wenig gegenan
gesteuert werden , aber eigentlich würde ich für den Nachwuchs , auch gerne
noch etwas über lassen ( und bis das auf Nachwuchs übergeht , zumindest LAG
mit genügend Kap. Stock , abgesichert wissen . )
Und genau um den Nachwuchsteil ( Kap. Stock abschmelzung ) , dreht sich
eigentlich meine Sorge , betr. GKV vs PKV . Familienversicherung scheint
bei mir ( Zumindest z.Zt. ) eh wegen Rentenanteil ankommend , ausgeschlossen
zu sein . Weiterhin fehlt ja auch noch der Kniefall ( letzten 30 Jahre kein
Bedarf gehabt ) .
Plan für mich ist z.Zt. erstmal , BV auflösen ( und DAS ist schon umfänglich )
ein wenig “ Rebalancing “ aus Kap. Stock Kreditgehebeltes Immo-Invest im BV
auf Anlegerebene bringen . GKV Teilnahme regeln = netten Arbeitgeber finden
der mich so ( durch ) laufen lässt , die weitere Zeit abwarten bis LAG , auch
mal den Umschwung auf mehr Freizeit nehmen möchte ( z.Zt. voller Freude mit
ca. 30 Std. Woche “ Abhängig “ Pflichtig mit BVW / DRV betr. 9/10 und GKV .
Nach Ihrer Aussage will Sie FRÜHESTENS mit 90 ihren Job aufgeben ????? )
Soweit zu meinen Plan Z ( Bei ohne Nachwuchs , wäre natürlich Kap. Stock
abschmelzung , eine leicht zu sehende Variante = Aber bei mir UNGEWÜNSCHT )
Daher wohl vermutlich GKV mit “ Pflicht “ AN Verhältnis als Risikobegrenzung
der Kap. Stock-Abschmelzung auf Sicht umgebender Personenkreis .
LG Det
„Aber wie versichert man einen mittellosen mit 67 Jahren und 500.- Staatsrente????
Will man(n) so weit gehen um sicher zu gehen???“
Die Entscheidung, ob PKV oder GKV die bessere Variante ist, kann Dir wohl niemand abnehmen. Aber die obige Frage ist zumindest recht einfach zu beantworten:
* Für einen PKV-Versicherten spielt der Rentenstatus und die Höhe der Rente keine Rolle. Die Beiträge bleiben immer gleich. Bzw. werden wie vorher auch weiterhin erhöht. Die DRV zahlt einen Zuschuss in gleicher Höhe wie für einen gesetzl. Versicherten (s.u.)
* Für einen gesetzl. Versicherten in der KVdR (nur bei Erfüllung der 9/10-Regel!) ergibt sich bei 500€ Rente ein Beitrag für KV/PV von knapp 100€, davon zahlt die DRV die Hälfte, dem Rentner bleiben also noch ca. 450€
* Für eine freiwillig Versicherten in der gesetzl. KV können die Beiträge deutlich höher ausfallen, da er auf ALLE Einkünfte Beiträge zahlen muss (inkl. V+V und Kapitalerträge). Nur auf die gesetzl. Rente gibt es einen Zuschuss, der Rest ist in voller Höhe zu zahlen.
Gruß, Der Privatier
Eventuell gehe ich jetzt erst mal auf Anwartschaft und mache den Job für 3-4 Jahre und bereite dann die Entscheidung für das Finale „Ab 55“ vor.
Mal gucken wie der Termin am Donnerstag wird
Dietmar schrieb:
„… kündige mit 54,5 Jahren den Job. Komme dann zurück in die PKV und mit 55,5 Jahren fange ich den Job wieder an, bleibe aber dann altersbedingt bei der PKV.“
Nein. Du kämest mit 54,5 Jahren in die PKV und müsstest mit 55,5 Jahren (Beschäftigungsaufnahme) für die Dauer der Beschäftigung wieder in die GKV. Denn: in den letzten 5 Jahren vor (neuer) Beschäftigungsaufnahme (also im Alter 50,5 bis 55,5) warst du mindestens einen Tag in der GKV, damit sind die Voraussetzungen für den Nichteintritt der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V nicht mehr erfüllt.
🙂 Unglaublich
Ich will doch nur bei der PKV bleiben und ein wenig jobben. So hält man die Privatiers von normalen Jobs fern.
Jetzt haben wir Fachkräftemangel, will mir meinen Einsatz aber mit GKV Zwang vermiesen.
Bleibt als 1. die Doppelversicherung oder als 2. nur die Anwartschaft bei PKV
Aktuell tendiere ich zur Doppelversicherung.
Moin Dietmar
Scheint mir aus deiner Sicht auch die preiswerteste Variante zu sein .
Insbesondere wenn Delta GKV Beitrag < Anwartschaftsversicherung PKV
( incl. Aufwand ) . Z.B. GKV AN Beitrag 100,00 Euro/mon. < Anwartschaft .
Aber dann beim Doc , immer schön prüfen wohin die Rechnung soll !!!
Quasi Doppelwahlrecht der doppelt Versicherten .
Ich frage mich die ganze Zeit , ob Mann , die doppelte Versicherung ,
wohl auch doppelt beim FA berücksichtigen kann ???
LG Det
Muss der Job im Angestelltenverhältnis stattfinden? Ist es keine Alternative, dass du das auf einer freiberuflichen Basis machst und als Selbstständiger agierst?
Gruß, BigMac
Hallo Privatier,
Weiter oben im Blog haben Sie mir freundlicherweise die unterschiedlichen Berechnungmodelle der GKV in Abhängigkeit von weiteren Einkünften erklärt.
Ich habe Einnahmen aus Photovoltaikbetrieb. Diese könnte ich aber an Familienmitglied verschenken. Ich bin am überlegen, ob dies Sinn macht, sehe aber nicht wirklich einen Unterschied zwischen beiden Modellen für die GKV, außer vielleicht im letzten Jahr vor Rentenbeginn. Habe ich irgendwelche gravierenden Vor/Nachteile außer Acht gelassen?
„sehe aber nicht wirklich einen Unterschied“
Die nachträgliche Abrechnung (bei Einkünften aus Gewerbe oder V+V) ist exakter und daher am Ende auch gerechter. Aussuchen kann man sich das aber ohnehin nicht.
Außer natürlich man überträgt Gewerbe oder Mietobjekte an andere. Ob das dann sinnvoll ist, hängt auch immer davon ab, welche Auswirkungen sich durch eine Übertragung bei dem Empänger ergeben. Zu beachten wäre immer: Steuer, KV/PV (ggfs. Familienversicherung?) und später dann noch die Rente (Hinzuverdienst bei vorgezogenen Renten).
Gruß, Der Privatier
Was man wirklich will…..
Gut das ich noch 5 Jahre Zeit habe das Thema PKV und GKV zu klären.
Ich werde es wohl mal fachanwaltlich machen lassen. Ob ich die Mieteinnahmen meiner Frau vermachen kann und somit gar in die Familienversicherung Kommen kann, sie dann meine Anwartschaft in der PKV bezahlt oder meine PKV in eine Zusatzversicherung wandeln kann. Es ist tatsächlich ein kompliziertes Thema.
Aber so große Angst vor der PKV im Alter muss man auch nicht haben. In der wirklichen Armut (mag sie nie eintreffen) sorgt der Staat immer für eine KV.
So, komme von der DKV.
Was soll ich sagen? Die Möglichkeiten zu arbeiten sind echt OK
Ich falle zwar in die GKV, kann aber die große Anwartschaft für 69,-€ monatlich kaufen und ich kann jederzeit in meinen alten Tarif ohne Gesundheitsprüfung zurück. Das finde ich bereits sehr fair!!! (Kleine Anwartschaft natürlich günstiger)
Zusätzlich kann ich für weitere 230,-€ monatlich mich so zusatzversichern, das ich praktisch wieder privat versichert bin, wie jetzt auch. Ich kann beim Arzt gleich sagen, ich bin privat, muss die Rechnung dann der GKV senden, die begleichen das mögliche in ihrer Höhe, den Rest zahlt die PKV.
Also wenn ich arbeiten gehe, spare ich etwas Krankenkasse im Vergleich zu jetzt, denn die GKV beteiligt sich ja an den Arztrechnungen.
Ich finde das ist etwas, was ich nicht erwartet habe.
Zusätzlich ist meine Angst vor den Kosten im Alter auch nicht mehr so groß. Die PKV lässt sich von den Leistungen ja runterschrauben bis auf GKV Niveau und ist dann auch bezahlbar. Sollte ich entgegen meiner Pläne gar Hartz4 beantragen müssen, zahlt der Staat meine GKV im Basistarif. Mehr kann man nicht verlangen.
Habe ich was vergessen???
Hallo Dietmar
Danke fürs aufschlauen von Doppelversicherungsschutz GKV/PKV .
Bedeutet also 69 Anwartschaft plus 230 Zusatz = 299,00 kostet
der “ Luxus-Anteil “ und übernimmt dann dafür alle Kosten
die von der GKV ( Pflicht ) nicht übernommen werden .
Da wäre natürlich mal son Erfahrungsbericht , auch mal schön
( Quasi wie das dann in der Praxis abläuft . Ich hatte ja bisher
immer nur mein Konto als Zahlstelle und als Aufnahmestelle retour
wenn geprüft und für i.O. befunden wurde = Die Regel )
Mit dem Hartz4 gehe ich aber noch nicht so richtig mit , da m.M.n.
auch in Zukunft , dann wohl eher noch weiter auf den umgebenden
Personenkreis geschaut wird = “ Haushaltseinkommen “ und
“ Schonvermögen “ ( Was natürlich m.M.n. auch durchaus richtig ist )
D.h. in meinen Fall : Selbst wenn bei mir mal der Hartz4 Fall
eintreten würde = Bei umgebenden Personenkreis wohl eher NEVER .
= M.M.n. relativ unmöglich diesen Sonderfall Hartz4 zu erreichen .
Zumindest würde mein kleines Risikomanagement keinen derartigen
Fall kennen / sich ausdenken können , bis auf “ Trennung “ .
( Bei weitgehend normalen Rahmenlagen = Kein Krieg / Sonstige Flucht
oder analoge Sondersituationen ) . Da würde wohl vermutlich auch
umgebender Personenkreis , mir mal mit 80 noch , sone Schaufel
in die Hand drücken und sagen MACH MAL !!! Und erst wenn ich da
dann tatsächlich selber nicht mehr dazu in der Lage wäre , würden
Sie wohl selber die Schaufel in die Hand nehmen und machen .
Mitmachen würden Sie aber wohl schon vorher . Auf das es nicht
dazu kommen möge = German-Angst das doch . Time will tell .
LG Det
Ach ja, die DKV kooperiert mit einer bestimmten GKV (ist bei denen im Haus 😉 )
Sollte ich die GKV wählen in Verbindung mit meiner Anwartschaft und Zusatzversicherung, gibt es noch 3% Rabatt 🙂
Die Vorgehensweise GKV mit PKV Aufrüstung läuft laut Angabe so:
Beim Arzt den Selbstzahler wie gehabt angeben.
Der GKV das auch vorab mitteilen.
Rechnung erst GKV einreichen, der PKV dann danach. Geldeingang GKV + PKV abwarten und dann Arztrechnung bezahlen.
Alle gleichen Leistungen wie in meinem aktuellen PKV Tarif, natürlich auch die SB!!!
Dafür für rund 299€, weil sich ja die GKV an den Kosten beteiligen muss.
Wie es im Armutsfall aussieht, war so kurz angerissen, der Staat zahlt bei Hartz4.
Ob da Familieneinkommen noch einbezogen werden, mag ich jetzt nicht abstreiten, aber habe ich auch nicht detailliert hinterfragt.
Aber etwas Angst zu den PKV Kosten im Alter wurde mir genommen.
Ohne KV , Dach über Kopf und Essen lässt aktuell einen das Sozialsystem wohl nie
Hallo Dietmar
Danke fürs weitere aufschlauen betr. GKV plus Zusatz-PKV .
LG Det
Freibetrag für Beiträge zur Krankenversicherung?
Hallo Steuer- und KV-Profis,
ich werde am 30.6.2020 mit einer Abfindung in monatlichen Teilbeträgen (verteilt über 6 Kalenderjahre) aus der Firma ausscheiden.
Die Zahlung wird über eine externe Firma abgewickelt, die nur die Steuer abzieht und mir den Nettobetrag überweist.
Leider muss ich mich dann zum Höchstbeitrag krankenversichern, da der monatliche Brutto-Teilbetrag über der BBG liegt (von Beileidsbekundungen bitte ich abzusehen… ?). Da der KV-Beitrag von der Steuer abgesetzt werden kann, habe ich mich auf die Suche begeben, wo ich mir denn dafür einen Freibetrag eintragen lassen kann, damit ich nicht immer erst auf das Ergebnis der Steuererklärung (Folgejahr) warten muss.
Ein Anruf beim Finanzamt brachte mich schnell zum „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“. Aber: zu früh gefreut.
Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung heißt es nämlich in der: Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag, im Abschnitt Sonderausgaben:
„Hinweis: Versicherungsbeiträge (z. B. Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung usw.) können nicht im Ermäßigungsverfahren geltend gemacht werden. Diese so genannten Vorsorgeaufwendungen werden beim laufenden Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschale berücksichtigt.“
Da ich dann aber keinen Arbeitgeber mehr haben werde, der die Vorsorgepauschale berücksichtigen könnte, bleibt erneut die Frage, wo der Freibetrag denn nun angegeben werden kann.
Die Personen hinter den verschiedenen Telefonnummern des Finanzamts bzw. Hotline konnten mir da auch nicht weiterhelfen. Den Fall hatten die anscheinend noch nicht.
Aber vielleicht weiß einer der hier mitlesenden Personen, wie man diesen Freibetrag doch bekommen kann?
Grüße, Bert
Ich fürchte einmal, dass die Hinweise zum Ermäßigungsantrag schon die Antwort geliefert haben: „Versicherungsbeiträge wie z. B. Beiträge Krankenversicherung können nicht im Ermäßigungsverfahren geltend gemacht werden.“
Aber vielleicht ist das ja weniger schlimm als angenommen. Ich bin jetzt kein Experte für Lohnsteuerabrechnungen, aber wenn es stimmt, dass in der Steuerberechnung bereits eine Vorsorgepauschale berücksichtigt ist, wäre das Ziel ja eigentlich erreicht. Bin mir aber nicht sicher, wie das tatsächlich und konkret aussieht.
Gruß, Der Privatier
n’Abend
-ist dann wohl auch nicht ganz trivial…
Vielleicht hilft das ja etwas weiter:
https://www.lohn-info.de/vorsorgepauschale.html
-ob das der aktuelle Stand ist, keine Ahnung…
-evtl. Mindestvorsorgepauschale ??
-mich wuerde in diesem Fall ja mehr interessieren, mit welcher Stkl. die „Zahlstelle“ dann versteuert.
Gruesse
ratatosk
Hallo Privatier,
seit 1.1.20 bin ich ebenfalls Privatier. Seit Ende 2019 versuche ich von meiner gesetzlichen KV eine Auskunft über die Höhe meiner monatlichen Beitrags zu bekommen und werde mit der Auskunft „Ihr Vorgang ist noch in Bearbeitung“ vertröstet. Meine monatlichen Einkünfte liegen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Ist diese Vorgehensweise üblich? Gibt es Möglichkeiten für mich, den Vorgang bei der Krankenkasse zu beschleunigen?
Danke vorab
PriRo
Ich halte dies eher für ungewöhnlich. Aber wahrscheinlich arbeiten auch nicht alle Krankenkassen gleich. Da lässt sich schlecht eine Aussage treffen.
Erstaunlich ist aber auch, dass ohne eine Aussage über die Beitragshöhe wohl kaum Beiträge bezahlt werden können, oder?
Ich würde sicher öfter nachhaken, nach dem Grund der schleppenden Bearbeitung fragen, anbieten bei evtl. Unklarheiten behilflich zu sein und nach der voraussichtlichen Bearbeitungszeit fragen.
Gruß, Der Privatier
Viereinhalb Monate ist schon arg lang für eine Beitragsberechnung. Die Kasse sollte zumindest in der Lage sein, zu erklären, wo es hakt. Beschleunigen? Kommt auf die Ursache der Verzögerung an. Vielleicht fehlen noch Daten von Dritten, so dass die Kasse selbst wartet. Das müsste sie aber vernünftig erklären können. Ich würde mich am Telefon vielleicht mal mit einer Führungskraft des Beitragsbereichs (Team- oder Abteilungsleitung) verbinden lassen und um eine verbindliche Terminzusage für die Bearbeitung bitten. Wenn das abgelehnt wird, oder der Termin nicht eingehalten wird, kann man auch mal einen Brief an den Vorstand schreiben. Der antwortet zwar nicht persönlich, bringt aber die Führungskraft des zuständigen Teams ans Arbeiten.
Immer hilfreich: sachlich bleiben, Emotionen zurücknehmen, keine Motive unterstellen, nicht beleidigen. Weniger „Mit Ihnen rede ich gar nicht mehr, Sie faule ***, verbinden Sie mich sofort mit Ihrem Chef!“, mehr „Um meine Ausgaben planen zu können brauche ich Sicherheit über die Kosten der Versicherung. Wenn Sie mir im Moment keine feste Zusage geben können, bis wann das erledigt ist, würde ich die Angelegenheit gerne mit Ihrer Führungskraft besprechen. Könnten Sie mir da vielleicht Namen und Durchwahl geben oder das Gespräch gleich durchstellen?“.
OK, dreieinhalb Monate. Trotzdem viel zu lang.
Ach, das hast Du aber schön formuliert! 😀 😉
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die guten Feedbacks. Gerade die Aussage, dass eine so lange Bearbeitungsfrist „eher unüblich“ ist wird mir in meiner Argumentation sicher helfen, wenn ich in der nächsten Woche erneute Gespräche mit der KK führen werde.
Hier der finale Kommentar und mein Fazit:
Bei meinem erneuten Anruf beim Sachbearbeiter wurde ich mit einem Vertreter verbunden. Nach kurzer Schilderung meines Anliegens wurde ich weiter verbunden und schilderte sachlich mein Anliegen. Als ich meine Hilfe bei der Beitragsermittlung angeboten habe, gab sich mein Gesprächspartner als Vorgesetzter zu erkennen und sicherte mir eine sofortige Bearbeitung zu. Drei Tage später erhielt ich die gewünschte Beitragsberechnung.
Fazit: Ich hätte mich viel früher an diesen Blog wenden sollen. Hier erfährt man gute Lösungen. Dankeschön
Schön, dass die Vorgehensweise erfolgreich war. Wieder einmal bestätigt sich, dass eine sachliche, freundliche Hartnäckigkeit meistens zum Erfolg führt. Voraussetzung ist natürlich, dass man in der Sache richtig liegt. 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo!
Auch ich habe eine Frage zur Berechnung des Krankenkassenbeiträge für einen freiwillig versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse.
Wie ist es wenn man sein Leben nicht mit Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, etc.) bestreitet, sondern mit Mieteinnahmen.
Ich gehe davon aus, dass die Mieteinnahmen als Einnahmen herangezogen werden. Falls nein, bitte korrigieren.
Was passiert, wenn man seine Immobilie steuefrei verkauft (nach 10 Jahren) und dann keine Mieteinnahmen mehr hat? Man legt den Verkauferlös auf ein Girokonto mit aktuell 0% Zinsen und hat somit keinen Kapitalgewinn aus dem Verkaufserlös. Man lebt quasi von der Entnahme aus dem Verkauf. Wie hoch ist da der Krankenkassenbeitrag??
Kann hierzu jemand etwas sagen?
Danke!
Es wird ein Mindesteinkommen in Höhe von momentan 1.061,67€ pro Monat unterstellt, auf die Beiträge zur KV und PV erhoben werden. Das sind aktuell knapp 200€ an Beitrag jeden Monat, selbst wenn man mit seinen Einkünften (VuV, KAP …) die 1.062 nicht erreicht.
Das Thema Immobilienverkauf und insbesondere die KK-Beitragspflicht je nach Art der Vereinnahmung des Verkauferlöses wurden von Swantje B. hier erläutert https://der-privatier.com/kap-8-3-krankenversicherung-als-arbeitsloser/#comment-7882 Bitte auch die nachfolgenden Kommentare lesen.
Hallo und Danke für die Antworten!
Eigentlich logisch.
Schenkungen, Erbschaften werden ja auch nur einmal besteuert und dann war’s.
Manchmal ist man bei so viel neuen Infos dann doch etwas verwirrt.
Danke!!
Moin Sandra,
die Antwort darauf heißt „Spekulationsfrist beachten“:
Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften sind nach den § 3 Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler des Spitzenverbandes sowie nach dem Katalog der Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V beitragspflichtig für die freiwillig Versicherte. Pflichtversicherte Personen zahlen dafür keine Beiträge.
Wichtig ist aber, dass es sich beim Immobilienverkauf um einen Veräußerungsgewinn nach § 22 Nummer 2 und § 23 EstG handeln muss.
Veräußerungsgewinne nach § 23 EstG fallen nur an, wenn die Immobilie innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von 10 Jahren verkauft wird. Danach nicht mehr. Der Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen verweist auf die beiden Paragrafen im Einkommenssteuerrecht.
(10 Jahre Spekulationsfrist bezieht sich auf Objekte die vermietet werden, zu der Spekulationsfrist bei Eigennutzern siehe nachfolgender Link)
https://www.immoverkauf24.de/immobilienverkauf/hausverkauf/hausverkauf-steuer/
Gruß
Lars
Hallo Lars!
Danke für die Antwort, aber das war mir bewusst. Verkauf erst nach 10 Jahren.
Gruß,
Sandra
Hallo!
So, jetzt habe ich eine Frage zur Kranken-/Pflegeversicherung.
Aktueller Stand: ich bin in den Verhandlungen bzgl. Aufhebungsvertrag (Abfindung) mit der Personalabteilung.
Ich gehe davon aus, dass mich mein Arbeitgeber so schnell wie möglich freistellen möchte.
Ich glaube/denke, dass es eine Freistellung mit Gehaltsfortzahlung gibt oder aber eine Freistellung ohne Gehaltsfortzahlung
Bei Gehaltsfortzahlung ist alles klar. Da bleibt quasi alles beim Alten (Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherungsleistungen)
Wie ist es bei einer Freistellung ohne Gehaltsfortzahlung? Muss ich die Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge aus eigener Tasche bezahlen (bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb…und danach ja sowieso)?
Danke für die Hilfe!
Sandra
Sozialversicherungsbeiträge sind immer an eine bezahlte Beschäftigung gebunden. Es gibt hier wohl Übergangsfristen (ein Monat), aber danach werden vom AG keine Sozialabgaben mehr abgeführt und der AN auch entsprechend abgemeldet. Folge: Der AN muss die Beiträge selber zahlen.
Eine unbezahlte Freistellung ist aber eigentlich nur üblich, wenn ein AN eine längere Auszeit (Sabbatjahr) nehmen möchte und anschliessend seinen alten Job wieder aufnimmt. Eine unbezahlte Freistellung bis zur Kündigung wäre sehr ungewöhnlich.
Mehr dazu in der ähnlichen Frage an anderer Stelle.
Gruß, Der Privatier
Hallo!
Heute habe ich folgendes gefunden:
https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allgemeines/259-sozialversicherungspflicht-generell-bei-bezahlter-arbeitsfreistellung.html#:~:text=Wird%20die%20bezahlte%20Freistellung%20zwischen,eine%20bestimmte%20Zeit%20weitergezahlt%20wurde.
Man muss bzgl. Sozialversicherungsabgaben schon ein wenig aufpassen, ob man widerruflich oder unwiderruflich freigestellt wird.
Gruß,
Sandra
Zumindest war es vor ein paar Jahren noch anders. Wie die aktuelle Gesetzeslage ist ist mir nicht klar.
Ob das von Gericht zu Gericht anders gesehen wird, weiss ich auch nicht.
Sandra
Sandra, der verlinkte Beitrag beschreibt ein Problem, welches seit mehr als 10 Jahren nicht mehr existiert!
Und bereits die Überschrift sollte Dir Deine Bedenken nehmen: „Sozialversicherungspflicht generell bei bezahlter Arbeitsfreistellung“
„Generell“ bedeutet hier eben, dass es egal ist, ob man widerruflich oder unwiderruflich freigestellt ist. Es besteht generell Sozialversicherungspflicht. Und da gibt es auch weder Änderungen noch abweichende Auffassungen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Es gab bis vor wenigen Jahren noch Probleme, wenn un-/widerrufliche Freistellungen bei der ALG-Berechnung berücksichtigt werden sollten. Aber auch das ist längst erledigt. Auch hier gilt: Freistellungen werden generell berücksichtigt.
Hallo alle zusammen,
1. Frage: Bei der freiwilligen Krankenversicherung: Wenn man z.B. im August 2020 und September 2020 hypothetische 12.000 Euro Gewinn durch Trading (Aktien, ETFs) generiert, aber in den anderen 10 Monaten 0 Euro oder gar Verluste einfährt, wie wird man dann bei der gesetzlichen Krankenversicherung eingestuft?
Leider ist nirgendwo bei Google zu finden, ob die Berechnung auf das Jahr oder auf den Monat berechnet wird.
Kommt es dann nur wegen 2 Monaten zum Höchstsatz für das ganze Jahr? Macht ja schon viel aus: „Ihr monatlicher Beitrag liegt bei mindestens 162,43 Euro und höchstens 717,19 Euro.“
Man wird doch wohl hoffentlich nicht wegen 2 Monaten mit jeweils 6.000 Euro Gewinn mit der Höchstgrenze eingestuft? Schließlich bleibt man ja mit dem hypothetischen 12.000 Euro Gewinn in 2 Monaten unter den 12.740,04 Euro als fiktives Mindesteinkommen auf das ganze Jahr gerechnet. Das mit den 6.000 Euro ist übrigens nur ein Beispiel zu einfacheren Berechnung, als dass ich jetzt 750 Euro hier, 245 Euro da und 1.198 Euro dort monatlich Gewinn einfahre. Mich interessieren die Grundlagen der Berechnung, leider scheinen die wohl ein „Geheimnis“ zu sein.
2. Frage Als Nachweis für die Krankenkasse reicht ja sicher die Jahressteuerbescheinigung 2020 der Trading-Plattform? Die kann man ja erst ab Januar 2021 besitzen und darauf basierend wird der Krankenkassenbeitrag für 2020 rückwirkend und 2021 zukünftig berechnet?
Um es zu veranschaulichen:
01.2020 = 0 Euro Gewinn
02.2020 = 0 Euro Gewinn
03.2020 = 0 Euro Gewinn
04.2020 = 0 Euro Gewinn
05.2020 = 0 Euro Gewinn
06.2020 = 0 Euro Gewinn
07.2020 = 0 Euro Gewinn
08.2020 = 6.000 Euro Gewinne durch Aktien/ETF etc.
09.2020 = 6.000 Euro Gewinne durch Aktien/ETF etc.
10.2020 = 0 Euro Gewinn
11.2020 = 0 Euro Gewinn
12.2020 = 0 Euro Gewinn
Hauptfrage ist einfach: Wie viel zahle ich im Monat im Jahr 2020 und 2021 aufgrund der obigen Monats- und Gewinnangaben?
Es gibt ja nur 3 Möglichkeiten:
1. Bezahle ich im August 2020 und September 2020 den Höchstsatz von 717,19 Euro und dann alle anderen Monate den Mindestsatz von 162,43 Euro?
2. Oder bezahle ich das ganze Jahr 2020 UND 2021 den Höchstsatz 717,19 Euro (8.606,28 Euro für 12 Monate) und bekomme auch nichts erstattet?
3. Oder bezahle ich das ganze Jahr 2020 den Mindestsatz von 162,43 Euro (1.949,16 Euro für 12 Monate), da ich auf das ganze Jahr 2020 gesehen die 12.740,04 Euro als fiktives Mindesteinkommen nicht überschreite UND bezahle auch das ganze Jahr 2021 162,43 Euro (1.949,16 Euro für 12 Monate) nach Einreichung der Jahressteuerbescheinigung 2020 mit Gewinn 12.000 Euro (also unter dem fiktiven Mindesteinkommen)?
(Pflegversicherung kommt noch hinzu, aber es geht hier nur ums Prinzip der Berechnung.)
Sorry, dass es so ausführlich ist, aber meine Hoffnung ist ja auch, dass es nicht wirklich nicht so kompliziert ist?
In der Regel werden die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte durch 12 geteilt und den Monaten zugeordnet.
Wer es genau wissen will, kann dies beim GKV Spitzenverband nachlesen:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Hier insbesondere §5.
Die Festsetzung der Beiträge erfolgt dabei zunächst anhand einer Selbstauskunft (Prognose). Diese wird dann im Folgejahr anhand von geeigneten Belegen (z.B. Steuerbescheid) überprüft.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort.
Das wäre auch meine Annahme gewesen, aber ich bin da immer skeptisch.
Hier ist ein Muster von der Steuerbescheinigung einer Depotbank:
https://www.steuer-soldaten.de/post/abgeltungssteuer-auf-kapitalertrage-so-nutzen-sie-den-freibetrag-freistellungsauftrag
Da steht ja auch nur das Jahr, „die Höhe der Kapitalerträge“ und nicht die einzelnen Monate. Es sieht ja kein Mensch, ob ich im August 6000 Euro oder null, niente hatte oder erst später oder überhaupt.
Die ursprüngliche Investionssumme (z.B. 20.000) steht in der Steuerbescheinigung der Depotbank grundsätzlich nicht?
Nehmen wir mal ein fiktives Aktie-Einkommen von 20.000 im Jahr 2020 an: Nicht optimal ist es nur, dass man keine Verluste bei der Krankenkasse verrechnen kann. Wenn es z.B. 2020 mit Technologie-Aktien mal gut lief, kann ja 2021 ein großer Crash kommen und ich bezahle den 2021-Beitragssatz auf der Basis von 2020.
Das ist der entscheidende Satz, oder?
„Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflos- sene Betrag, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wur- de, dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen.“
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
„…ich bezahle den 2021-Beitragssatz auf der Basis von 2020.“
Das ist erst einmal richtig. Wird aber durch die nachträgliche Abrechnung im Folgejahr wieder korrigiert. Und die Situation kann ja auch einmal umgekehrt eintreten: Ein Jahr mit sehr niedrigen Einkünften führt in der Folge zu einem eigentlich zu niedrigen Beitrag. Am Ende gleicht sich das alles wieder aus. 😉
Falls weiter Zweifel an der Vorgehensweise bestehen sollten, kann auch einmal eine driekte Frage bei der eigenen Krankenkasse weiter helfen. Manchmal gibt es dort dann nämlich auch etwas abweichende Vorstellungen.
Gruß, Der Privatier
Ja, habe schon bei der Krankenkasse nachgefragt, aber da es sich eher um einer hypothetischen Fall handelt, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, konnte man mir auch nicht weiterhelfen. Ich bin auch ein Buy-and-Hold-Anleger, aber wenn der nächste Crash kommen sollte, würde ich zügig verkaufen innerhalb von 1 bis 2 Monaten. Deshalb das Beispiel oben mit den 12.000 Euro Gewinn für die 2 Monate, wenn ich das Depot leerfege. Viele Werte sind ja jetzt noch von Mitte März 2020 dank Corona 30% im Minus.
1. Aber da die 12.000 Euro durch 12 Monate geteilt werden, da auf der Steuerbescheinigung nur der Gesamtbetrag mit der „Höhe der Kapitalerträge“ auftaucht und nicht die einzelnen Monate, bin ich definitiv unter dem 12.740,04 Euro fiktiven Mindesteinkommen?
2. Wenn noch ein 450-Euro-Job besteht (5.400 Euro für 12 Monate insgesamt), würden dann 7.340,04 Euro fiktives Mindesteinkommen verbleiben? Oder berechnet sich das anders: Kapitalerträge auf der einen und Minijob auf der anderen Seite?
3. Ich vermute, wenn nur Kapitaleinkünfte bestehen, erfolgt keine Erstattung laut dem hier?
„Für andere Einnahmearten (z.B. Kapitalerträge, Renten etc.) bleibt die bisherige Beitragsfestsetzung grundsätzlich unberührt. Die Ausweitung der neuen Regelung auf andere Einnahmearten erfolgt nur dann, wenn das Mitglied diese neben Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezieht. Dann werden auch die Beiträge weiterer Einnahmen künftig zunächst vorläufig festgesetzt.“
bertelsmann-bkk.de/ueber-uns/news-und-newsletter/neuerungen-im-jahr-2018/
Zu 1: Ja, wenn es keine weiteren Einkünfte gibt, ist das richtig.
Zu 2: Es zählt immer die Summe aller Einkünfte, egal wo sie herkommen.
Zu 3: Richtig, hier bleibt es dann bei alten Regelung, d.h. keine Nachberechnung.
Gruß, Der Privatier
Interessante Problematik. Eine andere Frage, wie ist das eigentlich bei der freiwilligen KV und Gewinn auf Aktien und Optionen, wenn diese als Beispiel am ersten Oktober 2020 beginnt?
Gilt dann (12 x 1.061,67 Euro) – somit 12.740,04 Euro – fiktiven Mindesteinkommen als Gesamtbetrag oder nur (3x 1.061,67 Euro) – somit 3.185,01 Euro -, weil die freiwilligen KV erst ab dem ersten Oktober 2020 beginnt und es sich um 3 statt 12 Monate dreht?
Oder anders gefragt, wenn man ab dem ersten Oktober 2020 die freiwilligen KV hat, bleibt man trotz Kapitalerträge von 12000 Euro in 2020 trotzdem beim kleinsten KV-Beitrag? Oder hätten nur 3.185,01 Euro sein dürfen wegen 3 statt 12 Monate, seitdem man bei der frewilligen KV dabei ist? Vorher die 9 Monate von 2020 ganz normal über den Arbeitgeber.
Ich möchte vom ersten Oktober 2020 bis Sommer 2021 ein Sabbatical machen und frage deshalb welche KV-Beiträge auf mich zukommen. Es wären dann 3x Monate 2020 freiwillige KV und dann und 6x Monate 2021 freiwillige KV so grob.
Hallo Andreas,
aus meiner eigenen Erfahrung lohnt es sich für die Zeit der eigenen freiwilligen Versicherung verbindliche Angebote bei mehreren Krankenkassen einzuholen. Nicht nur die Beiträge sind verschieden, auch die Berechnung des Einkommens durch die Krankenkassen differieren. Üblicherweise wird zur Berechnung des Krankenkassenbeitrags ein Monatseinkommen ermittelt. Auf dieses Monatseinkommen wird dann ein Monatsbeitrag festgesetzt. Wenn ich es richtig einschätze, hast Du ab 01.10.2020 nur noch die Einkunftsart Kapitalertrag. Theoretisch müßte die KK den Kapitalertrag für Oktober 2020 der Beitragsbemessung zugrundelegen. Der ist zu diesem Zeitpunkt aber unbekannt. Du kannst eine Schätzung des Kapitalertrags für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 machen und diesen durch 12 dividieren.
Abziehen darfst Du alle Werbungskosten Kapitalertrag. Anders als bei der Steuer dürfen Werbungskosten Kapitalertrag bei der Berechnung der Einkünfte Kapitalertrag abgezogen werden.
Viele Kassen machen es sich aber sehr einfach: sie legen die Kapitalerträge des neuesten vorliegenden Steuerbescheids zugrunde. Wenn Du Glück hast, liegt im September 2020 schon der Steuerbescheid für 2019 vor, wenn nicht muss der Steuerbescheid von 2018 verwendet werden. Viele Kassen legen also für den zukünftigen Zeitraum einen nicht mehr aktuellen Kapitalertrag des Vorjahres oder Vorvorjahres zugrunde. Deswegen ist es wichtig, dass Du verbindliche Angebote bei verschiedenen Kassen einholst, um zu sehen, wie sie Im Detail der Berechnung vorgehen. Es gibt Kassen, die weigern sich Verluste Kapitalertrag in die Berechnung einzubeziehen (BIG direkt gesund). Ich mußte erstmal Widerspruch einlegen. Und es gibt Kassen, die weigern sich Altverluste für die Berechnung des Kapitalertrags zu berücksichtigen
(BIG direkt gesund). Auch die Anerkennung der Werbungskosten Kapitalertrag ist dann oft streitig. Manche Kassen gewähren nur einen Werbungskostenpauschbetrag KAP von 51 EUR. Als Privatier mit geringen Einkünften ist das Finanzamt eher ein geringeres Problem, die Krankenkassen sind das größere Problem.
Wenn Du erst mal Mitglied bei einer Kasse bist und die Beitragsberechnung ist unfair, kommst du nicht mehr raus, deswegen unbedingt rechtzeitig einige Monate vorher verschiedene Angebote einholen. Dann wirst Du sehen, welchen Kapitalertrag minus Werbungskosten KAP sie aus Deinem Steuerbescheid berechnen.
Gruß Gerhard
„Ich möchte vom ersten Oktober 2020 bis Sommer 2021 ein Sabbatical machen und frage deshalb welche KV-Beiträge auf mich zukommen.“
Ein Sabbatical im klassischen Sinn ist ja eine Auszeit eines fest Angestellten, die mit dem AG vereinbart worden ist, also mit Einverständnis des AG. Arbeitgeber, die ein Sabbatical erlauben, bieten dazu meistens ein Arbeitszeitmodell an, in dem die verminderte Gehaltsfortzahlung und die Beitragszahlung für GKV und GRV geregelt ist. So eine Regelung ist meistens die beste Alternative. Ist das bei deinem AG nicht der Fall ?
(Ich wollte das auch mal machen, aber der AG spielte nicht mit).
Ich verweise einmal auf eine frühere Antwort von mir:
https://der-privatier.com/kap-8-krankenversicherung-fragen-kritik-und-anregungen/#comment-29287
Das trifft auch im vorliegenden Fall zu.
Gruß, Der Privatier
@Privatier und Gerhard
Danke für deine Antwort. Wenn es den Monaten zugeordnet wird und meine freiwillige Versicherung erst am 1.10.2020 beginnt, dann gelten nicht 12 x 1.061,67 Euro – somit 12.740,04 Euro Kapitalerträge für ganz 2020 -, SONDERN NUR 3x 1.061,67 Euro für Oktober/November/Dezember 2020 – somit 3.185,01 Euro an maximalen Kapitalerträgen, um bei der niedrigsten KK-Beitragsstufe zu bleiben?
Selbst wenn es gegenwärtig noch nicht ermitteln werden kann, wird der Steuerbescheid 2020 irgendwann von der KK nachgefordert und die KK-Beitragsstufe angepassst. Nur wäre es Irrsinn, mir bei 120000 Euro Kapitalerträgen für ganz 2020 zu unterstellen, dass ich jeden Monat (Oktober/November/Dezember 2020) auf 4000 Euro Kapitalerträge regelmäßig komme. Die dividieren dann 12000 Euro durch 3 Monate (Oktober/November/Dezember 2020) und das wäre eine richtig teure KK-Beitragsstufe von über 700 Euro KK-Beitrag im Monat.
@Robert
Ja, ich könnte bei den AG zurückkehren, muss aber eben die Kosten selbst tragen, was aber überschaubar wäre. Das Finanzamt ist mit Abgeltungssteuer/Kirchensteuer/Soli wesentlich transparenter als Krankenkassen.
@Bruno
Leider trifft die Familienversicherung nicht auf mich zu, aber danke für den Hinweis.
Du hast es offenbar nicht richtig verstanden?
Wenn Du in deiner Selbstauskunft angibst. dass du voraussichtlich ca. 1.000€/Monat an Kapitaleinkünften hast und dies mit geeigneten Belegen plausibel machen kannst und sich deine Aussagen im Folgejahr (wieder anhand geeigneter Belege) bestätigen, so zahlst Du nur den Mindestbeitrag.
Gruß, Der Privatier
Habe deine Antwort übersehen. Danke nochmals. Ich füge nochmals der Übersichtlichkeit halber hinzu:
1. Januar 2020 bis 30. September 2020 = Angestelltenverhältnis mit gesetzlicher Krankenversicherung
1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 = freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Anfang Juli 2020 kam es durch eine Positionsauflösung zu ca. 8500 Euro Kapitalerträgen. Momentan habe ich noch zwei thesaurierende ETFs, die ich aber noch einige Zeit laufen lassen möchte. Oder bei einem plötzlichen Corona-Crash schnell verkaufen möchte, abhängig davon, ob ich immer durch 12 teilen “darf” oder nicht.
– Es wäre interessant zu wissen, ob ich für die Beitragsermittlung diese 8500 Euro durch 12 Monate teilen “darf” oder nur durch 4 Monate?
– Als Nachweis gilt immer der Steuerbescheid und die wollen keinen Ausdruck der ganzen Transaktionen mit Gewinn und Datum?
– Und spielt es eine Rolle, wenn ich nebenbei noch einen Minijob (unter 450 Euro) (Homeoffice/Remote) habe?
Gilt eigentlich dieser Absatz für Minijob + Kapitalerträge?
“Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuord- nen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist.“
Und dieser Absatz gilt, wenn ich keinen Minijob habe und nur Kapitalerträge?
„Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflos- sene Betrag, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wur- de, dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen.“
Absatz 1 würde ja bedeuten, dass jeden Monat die Kapitalerträge berücksichtigt werden.
Absatz 2 würde hingegen bedeuten, dass es durch 12 geteilt wird?
Der erste Absatz enthält die grundlegende Regel, nach der Einkünfte den Monaten zugeordnet werden, in denen sie zufliessen. Typische Beispiele sind Lohn/Gehalt oder Mieteinkünfte.
Der zweite Absatz enthält eine abweichende Regel für Kapitaleinkünfte, die typischerweise (bei Zinsen und Dividenden) im DE zwar nur einmal im Jahr zufliessen, aber die Einkünfte für ein ganzes Jahr beinhalten. Diese werden daher auf das ganze Jahr verteilt.
Als Nachweis reicht in der Regel ein Steuerbescheid, sofern dort sämtliche Angaben enthalten sind. Will man selber jedoch spezielle Sondersituationen nachweisen, wird man andere (zusätzliche) Nachweise vorlegen müssen.
Gruß, Der Privatier
@Andreas,
ich habe einfach meiner Techniker-KK schriftlich meine zu erwartenden Einkünfte (inkl. Kapitalerträge, Auszahlung von Bausparvertrag mit Bonuszinsen, Lebensversicherung, etc.) für das nächste Jahr mitgeteilt.
Daraufhin habe ich die schriftliche Info erhalten, dass bei mir eine Familienversicherung in Frage kommt, weil diese Einmaleinkünfte nicht bei der Familienversicherung herangezogen werden.
Ich gehe mal davon aus, dass die nicht einfach im nächsten Jahr etwas Anderes behaupten können.
Gruß
Bruno
Habe es nun verstanden. Danke sehr für die Antwort.
Muss man eigentlich bei thesaurierenden ETFs und Krankenkasse etwas beachten? Bei ausschüttenden würde ja immer Steuer anfallen, aber thesaurierende ETFs einfach über Jahre laufen lassen, damit sollte eigentlich nichts an Steuern anfallen, da diese erst beim Verkauf entstehen?
Bei thesaurierenden ETFs wird ja auch jedes Jahr die Vorabpauschale fällig und ist dann in der Steuerbescheinigung/Steuerbescheid enthalten.
Sofern dann in der Anlage KAP alle Einkünfte erfasst sind, würde ich mir über irgendwelche Details keine Gedanken machen: Steuerbescheid einreichen und fertig.
Das sind zumindest meine Erfahrungen mit der Techniker Kasse. Aber Krankenkassen agieren schon mal sehr unterschiedlich…
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe auch eine Abfindung genommen und beende mein Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.20. Die Abfindung lasse ich mir im Januar 2021 auszahlen und habe auch schon beim Arbeitsamt das Dispojahr bis zum 01.01.2022 beantragt. Meiner Krankenversicherung (HKK) laufe ich schon seit April 2020 hinterher und möchte eine Beitragsberechnung für eine freiwillige Krankenversicherung. Ich habe meine Steuererklärung hingeschickt und auch die Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate. Danach wieder Funkstille und keine Antwort. Ich habe leider die Kündigungsfrist um 4 Monate verkürzen müssen, damit der Austritt zum 31.12.20 klappt. Nun würde es mich einmal interessieren, inwieweit mir diese Verkürzung das Genick bricht, bei der Berechnung meines künftigen Krankenversicherungsbeitrags. Außer der Abfindung im Januar habe ich in diesem Jahr dann keine weiteren Einkünfte. Muss ich dann nur 4 Monate (Dauer der Verkürzung der Kündigungsfrist) lang den Höchstbetrag als Mitgliedsbeitrag zahlen oder das gesamte Jahr über?
Nur vier Monate.
Es soll schon mal vorkommen dass manche kranken Kassen das anders sehen und den Max-Beitrag viel länger kassieren (wollen), meine alte KK war so ein Fall.
Sofern man mindestens 18 Monate Mitglied einer Kasse ist, kann man mit 2 Monaten Vorlauf kündigen. Habe ich dann so gemacht und bin zur Techniker gewechselt. Die haben mir nach einer Mailanfrage schon am nächsten Tages genau das bestätigt, was die alte KK nicht binnen 2 Monaten bestätigen wollte.
Wenn sich deine alte KK nicht bis Ende nächster Woche entsprechend äußert, würde ich dort kündigen. Der Wechsel wäre dann zum Jahreswechsel möglich.
Der hohe KV-/PV-Beitrag muss längstens so lange bezahlt werden, wie das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist gedauert hätte. In diesem Fall also vermutlich nur 4 Monate. „Vermutlich“ deshalb, weil a) die ordentliche Kündigungsfrist in manchen Fällen länger ist als erwartet und weil b) die Zeit in Abhängigkeit von der Höhe der Abfindung auch kürzer sein kann.
Weitere Details dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit
Gruß, Der Privatier
Hallo Elke,
wie ich leider festgestellt habe, erfolgt die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der Krankenkassen je nach Kasse unterschiedlich. Theoretisch dürfte das zwar nicht der Fall sein, da es eine Richtlinie zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder vom GKV-Spitzeninstitut gibt. Dieses Papier regelt zwar viele Punkte, aber im Detail nicht alle. Gerade im Bereich Kapitalerträge, der ja für Privatiers häufig zutrifft, gibt es Differenzen, wenn aus dem Steuerbescheid die Kapitalerträge im Sinne der Krankenkasse ermittelt werden. Einzelne Krankenkassen wollten in meinem Fall die Verluste aus Aktien und Verluste aus sonstigen Wertpapieren (des laufenden Jahres) nicht berücksichtigen, obwohl nach den Grundsätzen des GKV-Spitzeninstituts ein horizontaler Verlustausgleich (innerhalb einer Einkunftsart) erfolgen muss. Die Angebote von BKK-Verbund Plus, BIG Direkt gesund, BKK Freudenberg berücksichtigten die laufenden Verluste (desselben Kalenderjahres) nicht. Positiv waren die Angebote von BKK Pfaff und HKK.
Ein weiterer Punkt ist, ob VerlustVORTRÄGE Aktien bzw. Sonstige Wertpapiere, die vom Finanzamt festgestellt wurden, von der Krankenkasse berücksichtigt werden. Abgelehnt wurde dies von der BiG direkt gesund, BKK-Verbund Plus, BKK Freudenberg. Berücksichtigt wurden die Verlustvorträge von HKK und BKK Pfaff. Ein weiterer Punkt sind die Werbungskosten für Kapitalerträge. Die Krankenkassen müssen nachgewiesene Werbungs-kosten für Kapitalerträge berücksichtigen, häufig tun sie das jedoch nicht und gewähren nur einen Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR. Nur die Pauschale 51 EUR berücksichtigen wollten bei mir laut Angebot die HKK, BIG Direkt gesund. Auch höhere Werbungskosten als die 51 EUR Pauschale wurden berücksichtigt von der BKK Pfaff.
Eine nochmals abweichende Beitragfestsetzung gibt es bei der Audi BKK: Basis ist das geschätzte Einkommen Kapitalertrag des aktuellen Jahres bzw. Monats. Aber sobald der Steuerbescheid vorliegt werden dann auf Basis der Daten im Steuerbescheid die Beiträge endgültig festgelegt. Dieses Verfahren wird in der Regel nur bei Personen mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit angewendet.
Fazit: es kann sich lohnen als freiwillig versicherter Selbstzahler verbindliche Angebote bei verschiedenen Krankenkassen einzuholen.
Gruß Gerhard
Hallo Gerhard,
danke für die ausführliche Info. Für die Anrechnung der Kapitalerträge etc. müsste man ja auch über die 1000 Marke kommen und das schaffe ich niemals. Somit hätte ich damit keine Probleme. Ich warte noch immer auf die Rückantwort der Krankenkasse, inwieweit sie sich bei mir mit den 4 Monaten Höchstbetrag begnügen oder es versuchen, mir für noch länger den Höchstbetrag zu berechnen. Habe schon mit einer Kündigung gedroht und hoffe, dass jetzt endlich mal eine Antwort kommt.
Die beste Antwort war ja von der Hotline der Techniker Krankenkasse. Die Dame meinte, dass auch die komplette Abfindung für den Krankenkassenbeitrag berechnet wird und man dann solange den Höchstbetrag zu zahlen hätte, bis die Abfindung verbraucht sei. Da fällt einem nix mehr dazu ein …..
Gruß Elke
Das scheint der Fluch des „first-level“ bei der Techniker Hotline zugeschlagen haben und jemand hat Halbwissen weitergegeben. Die wissen das besser, spätestens im second-level. Ich habe seinerzeit per Mail angefragt und schon einen Tag später ein Merkblatt „Beiträge aus Abfindungen“ erhalten wo genau das drin steht, was ich lesen wollte (die Regelungen wie sie hier beim Privatier immer beschrieben werden).
Leider finde ich das nicht als Datei bei TK auf der Homepage und hier hochladen funktioniert auch nicht 🙁
Manchmal handelt es sich bei solchen Aussagen auch schlicht um ein Missverständnis. Da wird vielleicht etwas verkürzend und salopp formuliert, um die Kernaussage zu verdeutlichen – und prompt versteht der andere es falsch…
Denn ganz so falsch ist die Aussage der Dame von der TK nämlich nicht. Hinter dem Gedanken der Ruhezeit (die ja auch für die KK die Basis der Berechnung ist), steht tatsächlich der Gedanke, dass eine Abfindung zunächst einmal (teilweise) verbraucht werden soll. Genaueres dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-10-3-arbeitslosengeld-ruhezeit
Gruß, Der Privatier
Die Krönung des ganzen Gesprächs war dann die Aussage, dass ich zu einer Service Stelle der TK gehen könnte und dort meinen Neunkundenantrag stellen könnte. Danach würde man mir meinen künftigen Beitrag ausrechnen. Ich sagte dann, dass ich doch nicht die Katze im Sack kaufe und schließlich vorher wissen will, was ich zahlen müsste. Nein, das würden die nicht machen und wenn ich nicht mehr will, könnte ich ja dann von meinem 14tägigen Rücktrittsrecht Gebrauch machen könnte.
???????????
Also danach dachte ich wirklich, dass die nicht auf neue Kunden scharf sind.
Hallo Elke,
zu Deinem Problem wie Abfindungen bei freiwilliger Mitgliedschaft für den Beitrag berechnet werden, habe ich hier einen Link auf die Seite der Daimler BKK mit Rechenbeispielen:
https://www.daimler-bkk.com/versicherung-und-beitraege/beitraege/abfindungen
Vielleicht hilft Dir das weiter.
Zur Techniker-Krankenkasse findest Du unter
https://www.jameda.de/hamburg/krankenkassen/die-techniker/uebersicht/3156_2/
sehr viele Bewertungen und Kundenerfahrungen. Haarsträubend, was man dort liest.
Ich suche ja auch eine neue Krankenkasse, aber die vielen negativen Bewertungen im Gesundheitsportal http://www.jameda.de, die die TK dort erhalten hat, schrecken mich ab. Im o.g. Portal sind sehr viele KK bewertet, und zwar von den Kunden und nicht von focus money. Auch in den google-Rezensionen findet man viele Kundenbewertungen der KK, zum Teil mit haarsträubenden Kommentaren. Bitte suche Dir eine Kasse, die Dir bei Krankheit und im Notfall auch hilft und nicht mit Ablehnung von Leistungen Knüppel vor die Füße wirft !
Mir ist nicht klar, weswegen man bei der Anrechnung der Kapitalerträge über die 1000 EUR Marke kommen muss. Die Kapitalerträge werden vollständig für die Berechnung des Einkommens herangezogen (bei freiwilliger Versicherung). Nur die Werbungskosten Kapitalertrag werden abgezogen.
Gruß Gerhard
Keine KK wird es jedem 100%ig Recht machen. Auf Bewertungsportale berichten mit großer Mehrheit nur Enttäuschte ihre Erlebnisse und es werden massenhaft Tatsachen verdreht und Infos unvollständig widergegeben. Wenn etwas wie gewollt läuft, ist das für den Kunden wie erwartet und damit selbstverständlich und normal; positive Berichte sind deshalb relativ selten. Ich gebe deshalb auf die Ergebnisse von Bewertungsportalen gar nichts. Was die TK angeht: Ich habe mit denen bislang ausnahmeslos gute Erfahrungen gemacht, auch im Leistungsfall.
Ich meinte damit das fiktive Mindesteinkommen, welches Krankenkassen zur Berechnung heranziehen. Und wenn man keine Mieteinnahmen oder sonstige Einnahmen hat, müsste man ja alleine mit den Kapitalerträgen diese Marke überschreiten, um mehr als den Mindestsatz zahlen zu müssen.
Zitat:
Dazu geht die Kasse von einem fiktiven Mindesteinkommen aus. Im Jahr 2020 sind dies 1.061,67 Euro. Auf dieses Einkommen werden 14,0 Prozent (ohne Krankengeld-Anspruch) oder 14,6 Prozent (mit Krankengeld) Beitragssatz fällig – sowie der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse.
Danke für die Links. Aber die Aussage der Daimler BKK widerspricht ja wieder total allen anderen Aussagen (und auch der Aussage meiner Anwältin), dass die Abfindung nicht herangezogen wird. Da muss es doch mal ein einheitliches Gesetz geben und es kann nicht jede Krankenkasse das je nach Lust und Laune berechnen. In Deutschland haben wir für jeden Pups ein Gesetz und dann sowas. Ich verstehe es nicht.
Was passiert eigentlich, wenn man die alte Krankenkasse kündigt und dann keine neue findet, die einem aufnehmen will? Wer prüft diese „Versicherungspflicht“? Oder gilt eine Kündigung erst als wirksam, sobald eine andere Krankenkasse einen aufnimmt? Dann weiß ich jetzt, warum die Krankenkassen bei dieser Berechnung so einen Durcheinander machen. Auf Kunden, die nur den Mindestsatz zahlen sind die ja sowieso nicht scharf. Also viel Kuddelmuddel machen und dann von den Unwissenden die Höchstprämien kassieren wollen. Auch ein tolles Geschäftsmodell.
@Elke: Laut §4 SGB V sind Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Als solche nehmen sie staatliche Aufgaben wahr, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden.
Aufgrund ihrer Rechtsetzungshoheit können sie eigene Satzungen erlassen und z.B. Beiträge von ihren Mitgliedern erheben.
Auch Krankenkassen müssen sich aber an Recht und Gesetz halten und unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht. Der Staat gibt hier aber nur einen groben Rahmen vor, innerhalb dessen die Krankenkassen und deren Verbände eigene Richtlinien festlegen können. Darüberhinaus hat jede Krankenkasse ihre eigene individuelle Satzung.
Dennoch gibt es aber die sog. „Einheitlichen Richtlinien“ des Spitzenverbandes der GKV, auf die eSchorsch unten bereits verwiesen hat. Hier sind u.a. auch die Regeln zur Beitragsbemessung festgelegt.
Speziell die Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Abfindungen sind dabei sehr eindeutig geregelt und mir ist keine Krankenkasse bekannt, die abweichende Regeln festgelegt hätte.
Wenn in einzelnen Fällen von Mitarbeitern doch abweichende Aussagen getroffen werden, so handelt es sich in vielen Fällen um Unkenntnis/Vorsicht eines Mitarbeiters, die sich durch Nachfrage (ggfs. an höherer Stelle) oftmals erledigen.
Und falls alles nichts hilft, muss man eben die Krankenkasse wechseln. Ein Wechsel ist relativ leicht (wenn man sich an gewisse Fristen hält) und die genaue Vorgehensweise kann überall nachgelesen werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo BigMac,
ich bin mir nicht sicher, ob auf den Bewertungsportalen mit großer Mehrheit nur Enttäuschte ihre Meinung wiedergeben:
Es gibt auch mehrheitlich sehr gute Bewertungen:
Beispiel:
https://www.jameda.de/bielefeld/krankenkassen/bkk-diakonie/uebersicht/3040_2/#bewertungen
https://www.jameda.de/guetersloh/krankenkassen/bertelsmann-bkk/uebersicht/3019_2/#bewertungen
Gruß Gerhard
@Elke
„Oder gilt eine Kündigung erst als wirksam, sobald eine andere Krankenkasse einen aufnimmt?“
So ist es. Die Kündigung wird erst dann vollzogen, wenn man die „alte“ Kasse die Bestätigung der „neuen“ Kasse kriegt.
Es gibt kein einheitliches Gesetz, sondern einheitliche Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/#comment-31271
Warum sich manchmal nicht daran gehalten wird? Kann ich nur spekulieren, ein großer Anteil dürfte schlicht Unwissenheit sein, gepart mit dem Leitsatz der Fleischereiverkäuferin „darfs etwas mehr sein?“
Hallo an die Runde,
am 19.Juli 2017 bin ich in die Familienversicherung meiner Frau bei der Techniker aufgenommen worden. Mein Arbeitsverhältnis endete zum 30. Juni 2017 und damit auch meine Bezüge. Am 8. Oktober 2020 kündigt die Techniker die Familienversicherung rückwirkend, weil ich bei der Antragsstellung falsche Angaben gemacht hätte. Ich hatte angegeben, daß ich keine Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit, sowohl Vermietung & Verpachtung habe. Alle Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit fielen vor der Aufnahme im Juli an und Einkünfte aus V&V hatte ich in 2017 nicht. Da ich die Kapitalerträge Mitte des Jahres nicht einschätzen konnte, habe ich auch keine angegeben. Im Januar 2018 habe ich dann noch eine Abfindung erhalten und im Laufe des Jahres 2018 auch wieder Einkünfte aus V&V und Kapitaleinkünfte. Alle Einkünfte habe ich mit meinen Steuererklärungen im Jahr 2017 und 2018 offen gelegt. Die Techniker bezieht sich nun darauf, daß aufgrund „falscher Angaben“ die Versicherung nicht hätte zustande kommen dürfen und ich müßte mir nun eine neue Versicherung rückwirkend zum 19.Juli 2017 suchen. Mir ist bewußt, daß ich mich mit Überschreitung der Einkunftsgrenze wieder selber versichern muss, aber daß der Vertrag rückwirkend gekündigt wird, erscheint mir falsch. Auch musste doch nach meiner Ansicht die Abfindung in 2018 gar nicht berücksichtigt werden, da diese erst seit einer Gesetzesänderung ab 2019 zu den regelmäßigen Einkünften zählt. In der Zwischenzeit habe ich meinen Aufhebungsvertrag zur Techniker geschickt, aus dem die Kündigung zum 30.Juni 2017 und die Abfindungszahlung in 2018 hervor geht.Bis jetzt habe ich keine Antwort bekommen.
Kann mir jemand helfen, was ich jetzt machen sollte bzw. weiß jemand, wie die gesetzliche Lage ist?
Es tut mir leid, aber da kann ich nicht helfen.
Außer vielleicht mit dem Hinweis, zunächst einmal zu klären, was konkret aus Sicht der Krankenkasse mit „falschen Angaben“ gemeint ist. In Frage kämen da gleich mehrere, denn so wäre z.B. zu prüfen gewesen, ob die Abfidung berücksichtigt wird oder nicht (das entscheidet man nicht selber) oder so ist es ebenso nicht zulässig, gar keine Angaben zu Kapitalerträgen zu machen, nur weil man sie nicht einschätzen kann. Und Änderungen bei den Einkünften (V+V) sind nicht erst nach 1-2 Jahre mit einem Steuerbescheid zu melden, sondern sofort, wenn die Änderungen eintreten.
Also: Einfach mal nachfragen, was die KK jetzt vorschlägt. Eine „neue Versicherung“ kann sowohl eine andere Versicherungsgesellschaft bedeuten, oder aber auch der Wechsel von der Familienversicherung in die freiwillige Versicherung.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Bei weiteren Fragen bitte an ein spezielles Krankenkassenforum wenden.
Hoi, ich würde es auch Mal mit der Frage versuchen, wievielt es bei der Kasse kostet, die du jetzt hast. Vielleicht kommst du guenstigst mit 7-8k raus?
MbG joerg
Ich würde mich da auch Peter und Jörg anschliessen .
TK fragen wie die Kuh vom Eis zu bekommen ist .
Detailiert die Antworten auf richtig/falsch prüfen , ggf. mir
unterstützung eines versierten Fachanwalts gönnen .
LG Det
Hallo Privatier,
Ich habe dein Buch ziemlich intensiv gelesen konnte folgendes aber nicht verstehen.
Aufhebungsvertrag am 06.06.2020 unterzeichnet. Ende Arbeitsverhältnis 30.12.2020. Bin 22 Jahre dabei und 52 Jahre jung. Abfindung 200.000 Auszahlung Januar 2021.
Jetzt meine Frage :
Aus gesundheitlichen Gründen habe ich vor zunächst etwas Pause einzulegen. Aber was muss ich jetzt mtl. An die KK bezahlen? Ich bin derzeit aufgrund Einkommenshohe freiwillig gesetzlich versichert? Muss ich tatsächlich für ein ganzes Jahr 836,00 Euro bezahlen?
Das kommt darauf an inwieweit die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Den Maximalbeitrag darf die KK nur so lange ansetzen, wie die Kündigungsfrist andauern würde, ist quasi der gleiche Modus wie die Ruhrzeit https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
Angenommen die K-Frist würde bis zum 31.3.21 gehen, dann wären nur in den ersten 3 Monate 836€ zu berappen. Danach geht es nach dem laufenden Einkommen. Sofern das monatlich nicht mehr als 1.063€ sind, wird nur der Mindestbeitrag (knapp 200€) fällig.
Besten Dank für Ihr Antwort. Ab welchem Zeitpunkt rechnet man denn diese Kündigungsfrist? Ab Unterschrift des Aufhebungsvertrages? (06.06.). Oder ab letzter Arbeitstag? 30.12.2020.?
Die Krankenkasse schreibt 1 Jahr ab 01.01.21 den letzten hohen Satz.
Die Kündigungsfrist zählt (genau wie bei einer „echten“ Kündigung) immer vom Datum der Kündigung bzw. hier des Aufhebungsvertrages. Zu beachten ist jedoch:
* Es müssen sämtliche Regelungen beachtet werden! Also nicht nur die gesetzl. Kündigungsfristen, sondern auch tarifliche oder per innerbetrieblicher oder persönlicher Vereinbarung getroffene Regeln!
* Für die Dauer der Ruhezeit ist nicht allein die Kündigungsfrist entscheidend. Es kann auch sein, dass die Zeit durch Faktoren wie Alter, Betriebszugehörigkeit u. Abfindungshöhe begrenzt wird. Im obigen Link von eSchorsch sind die Zusammenhänge näher erläutert.
Es kommt leider öfters vor, dass die Krankenkassen ihre eigenen Regeln nicht kennen! Hier hilft nur hartnäckiges (freundliches) Einfordern dieser Regeln und als letzte Konsequenz die KK zu wechseln.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
habe von meiner KK jetzt die Rückmeldung bekommen, dass gem. Tarifvertrag ich aufgrund meines Alters (52) und meiner Betriebszugehörigkeit (22 Jahre) eine Kündigung ausgeschlossen ist. Somit muss ich lt. KK ab 01.01.2021 für 1 Jahre den zuletzt bezahlten Betrag 836,00 Euro bezahlen. Habe ich eine andere Möglichkeit das zu umgehen?
Das ist Hammer viel Ged.
Wenn der Tarifvertrag eine ordentliche Kündigung durch den AG ausschliesst (bitte überprüfen, ggfs. mit Hilfe von Betriebs-/Personalrat), so verwenden Agentur und Krankenkasse eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Wird diese nicht eingehalten, so ergibt sich bei der Zahlung einer Abfindung eine Ruhezeit (d.h.: Kein ALG und KV/PV-Beiträge in vorheriger Höhe).
Für die Dauer der Ruhezeit bitte noch einmal meinen letzten Kommentar lesen und für weitere Detail im Beitrag https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/ nachlesen.
Gruß, Der Privatier
Wir haben es gepackt! Bisher hieß es immer bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV „… Mindestbeitrag knapp 200€“.
Die TK schreibt mir nun von höherer BBG und von höherem Zusatzbeitrag. Ergebnis: es sind ab 01/2021 in Summe 202,88€.
Also liebe Kommentatoren, passt bitte euer „wording“ an wenn es zukünftig um die Beiträge geht 😉
PS: Nein, das soll keine Beschwerde gegen/wegen der Beiträge sein.
Wenn man die 160€ aus dem obigen (2014er) Beitrag zu Grunde legt, dann erhält man eine jährliche Preissteigerung von 3%. Das ist zwar deutlich mehr als der offizielle VPI, aber was tut man nicht alles für Volk und Vaterland
Hallo eSchorsch,
je nach dem Zusatzbeitrag der KK können es auch 2021 noch unter 200 EUR Mindestbeitrag pro Monat sein:
In der Liste https://www.zusatzbeitrag.net/ findet man die Zusatzbeiträge der Krankenkassen für 2021: Bei den bundesweit geöffneten KK liegt der minimale Zusatzbeitrag bei 0,39% (HKK).
In diesem Fall ist der Mindestbeitrag noch unter 200 EUR.
KV und PV (kinderlos) kosten 194,00 EUR. ((0,14+0,0039+0,033)* 1096,67 EUR)
Für NRW und HH gibt es auch eine KK mit 0,35% Zusatzbeitrag (BKK Euregio). In diesem Fall ergibt sich ein Mindestbeitrag für KV und PV (kinderlos) von 193,56 EUR.
Ob allerdings diese beiden KK mit minimalem Zusatzbeitrag in der Kundenzufriedenheit, Zahlungsbereitschaft, Schnelligkeit, Hilfeleistung auch positiv zu bewerten sind, ist nicht so einfach zu beantworten. Im Internet-Portal http://www.jameda.de findet man Kundenbewertungen von vielen Krankenkassen. Es lohnt sich auch dort mal nachzuschauen, denn diese Bewertungen der KK durch die Kunden stehen oft in krassem Widerspruch zu den Bewertungen in „Focus“ oder „Finanztest“.
Gruß Gerhard
Tja Gerhard, das klingt zwar verlockend, aber ich bin gefangen. Ich könnte mich freistrampeln, aber dann würde die TK mein Beitragsguthaben steuerschädlich zurückzahlen. Und bei einer neuen KK könnte ich nicht das gleiche Beitragsguthaben einzahlen. Das ist ein Überbleibsel von meiner nicht eingehaltentn Kündigungsfrist, dem damit einhergehenden hohen Monatsbeitrag im Abfindungsjahr und der dadurch hohen möglichen Beitragsvorauszahlung.
Aber selbst wenn ich das steuerunschädlich hinkriegen würde und dann monatlich ein paar Euro sparen könnte, weiss ich nicht ob ich wechseln wollte. Ich bin damals zur TK gewechselt, weil meine alte KK falsche Vorstellungen über die Dauer der maximalen Beitragszahlung hatte. Bei der TK lief das alles sehr korrekt, ich würde mich durchaus als loyalen Menschen bezeichnen und solange die mir nicht ans Bein pinkeln …
Zunächst einmal allen hier im Forum alles Gute für 2021 – das Jahr, in dem ich zum Privatier werden werde. Dazu habe ich wieder eine Frage an die Spezialisten hier im Forum.
Im Jahr 2022 – das Jahr, in dem die Abfindung fließt – werde ich mich bis Jahresmitte im Dispojahr befinden. Damit werde ich den Höchstsatz als freiwillig Versicherter bezahlen. Das ist unschön, lässt sich aber wohl nicht vermeiden.
Mitte des Jahres (nach Ablauf der Ruhezeit) werde ich meinen ALG-Anspruch feststellen lassen, mich dann aber sofort wieder abmelden.
In der zweiten Jahreshälfte kann ich dann einen Midijob annehmen, um die GKV-Beiträge zu reduzieren. In der ersten Jahreshälfte dürfte das nicht möglich sein, ohne meine ALG-Ansprüche in der Höhe zu gefährden (da gibt es ja unterschiedliche Auffassungen, ob ein Midijob – bei einem anderen Arbeitgeber – schädlich für die bestehenden, aber noch nicht festgestellten Ansprüche ist oder nicht).
Meine Frage bezieht sich aber auf die – freiwilligen – Beiträge zur GKV. Theoretisch – ich habe noch nicht nachgefragt, ob meine (zukünftige) GKV dies zulässt – kann ich ja freiwillige Beiträge im Voraus bezahlen. Und dies bis zu 3 Jahre im Voraus. Was geschieht in diesem Zusammenhang, wenn man einen zu hohen Betrag vorauszahlt? Wann wird dieser erstattet?
Konkretes Beispiel: im Juni 2022 zahle ich den Höchstbetrag als freiwillig Versicherter für den Rest von 2022 sowie die Jahre 2023 bis 2025. Das wären dann pro Jahr rund 9.500 EUR. Soweit mir bekannt, gibt es für die KV-Beiträge bei der Anrechenbarkeit für die Steuer keinen Höchstbetrag. Somit könnte ich im Jahr mit der Abfindung das zu versteuernde Einkommen um weitere 30.000 EUR drücken.
Wenn ich in der zweiten Jahreshälfte (nach Feststellung der ALG-Ansprüche) aber einen Midijob nehme und in 2022/23 dann ALG beziehe, habe ich natürlich viel zu viel KV bezahlt. Was geschieht mit den Beiträgen? Bleiben die – quasi als Guthabenkonto – stehen? Oder überweist die Kasse das zurück? Und wenn ja, wann? Erst in 2022 (also im Jahr, wo aufgrund ALG dann sowieso wenig Einkünfte entstehen)? Oder „überoptimiere“ ich hier gerade meine Steuersituation?
Danke für Eure Einschätzung.
„Im Jahr 2022 – das Jahr, in dem die Abfindung fließt – werde ich mich bis Jahresmitte im Dispojahr befinden. Damit werde ich den Höchstsatz als freiwillig Versicherter bezahlen.“
Der Höchstbetrag muß nur für die Zeit gezahlt werden, in der eine Ruhezeit verhängt würde. Ich bezweifle, dass dies dann noch der Fall ist. Lesestoff https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit
Bei mir war es so, dass nach Ende meines Dispojahres die Techniker KK bei mir angefragt hat, wohin sie das überzählige Beitragsguthaben überweisen sollen. Ich hab sie dann darum gebeten, das Guthaben „stehe zu lassen“ damit es nach meiner ALG1-Zeit nach und nach durch die Monatsbeiträge aufgebraucht wird.
Denk dran, wenn die Beiträge wieder erstattet werden, zählen die als steuerpflichtige Einnahme. Daher das immer vorher mit der Kasse absprechen und falls die Kasse da schon unkooperativ ist: wechseln!
Ich gehe bei der Ruhezeit – die ja dann noch nicht durch das AA, sondern nur durch die KV berechnet würde – einfach vom Worst Case aus (da wegen Tarifvertrag eigentlich unkündbar). Und da würde die Ruhezeit Mitte 2022 enden.
Bei mir wäre es auch die TK. Da ist es also schon mal gut zu wissen, dass sowohl Vorauszahlungen als auch „Stehen lassen“ möglich ist.
Im Rahmen der ohnehin erforderlichen Absprache mit der Krankenkasse zum Thema „Vorauszahlungen“ sollte man immer auch die Vorgehensweise für Zeiten abstimmen, in denen die Vorauszahlung nicht sofort verwendet werden kann (weil die Beiträge von anderer Stelle gezahlt werden).
Einige Krankenkassen bestehen auf einer sofortigen Rückzahlung der restlichen Beiträge. Diese wären dann zu versteuern! Andere hingegen richten ein Konto ein, auf dem die Beiträge zunächst geparkt werden und dann später abgerufen werden können. Von der Techniker hat man bereits gehört, dass ein „Stehen lassen“ möglich ist. Aber bitte nicht darauf verlassen, sondern vorher klären und bestätigen lassen!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
nach der Neuregelung zum September 2019 wird ja die Abfindung zur Berechnung der KV-Beiträge herangezogen, so dass eine Familienversicherung nach deren Auszahlung zumindest eine Zeitlang nicht möglich ist – dies habe ich gerade gelesen.
Da mein Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2020 endete, ich nicht zum 1.1.2021 ALG1 beantragt habe und ein geringes Einkommen aus einem Honorarvertrag erhalte, frage ich mich nun, ob mich die Krankenkasse „als nebenberuflich Selbständiger einstuft mit einem monatlichen Beitrag von jetzt ca. 160 Euro (KV+PV)“, wie Sie es oben in Ihrem Beitrag schreiben. Denn „nebenberuflich“ impliziert ja, dass es einen Hauptberuf gibt, und den habe ich ja nicht (mehr). Oder wie sehen die Kriterien dafür aus?
Oder kann ich mich auch ohne Selbstständigkeit zum Mindestbeitrag in der gesetzlichen KV versichern, da die Kündigungsfrist eingehalten wurde?
Vielen Dank für einen Rat und Grüße,
Johanna
@Johanna,
„Etwas geärgert habe ich mich, dass ich Ihr Buch nicht beizeiten gelesen habe – nun ist es aus dem Regal auf den Tisch gewandert“.
Was die Abfindung und Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (gesetzliche und/oder Tarifvertrag und/oder Arbeitsvertrag) betrifft: Dazu im Buch Kapitel 3.5 „Abfindung und Krankenkasse“ ab S.56 u.ff. einmal nachlesen.
„Oder kann ich mich auch ohne Selbstständigkeit zum Mindestbeitrag in der gesetzlichen KV versichern, da die Kündigungsfrist eingehalten wurde?“
Mit dem Mindestbeitrag kann sich freiwillig versichern, wer die Mindestbemessungsgrenze (2021 = 1096,67€/Monat) einhält.
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße = 3290€/90 x 30 Tage = 1096,67€/Monat.
„als nebenberuflich Selbständiger einstuft mit einem monatlichen Beitrag von jetzt ca. 160 Euro (KV+PV)“
ca.160€ wird in 2021 nicht mehr ausreichen: Es gibt den „ermäßigten“ Beitragssatz und den „allgemeinen“ Beitragssatz.
„ermäßigter“ Beitragssatz:
14% + individueller Krankenkassenzusatzbeitrag (z.B. 1,3%) = 15,3% x 1096,67€ = 167,79€
„allgemeiner“ Beitragssatz:
14,6% + individueller Krankenkassenzusatzbeitrag (z.B. 1,3%) = 15,9% x 1096,67€ = 174,37€
Hinzu kommt noch die PV (mit Kind 3,05%/kinderlos 3,3%) = 3,3% x 1096,67€ = 36,19€
Gesamt: „ermäßigter“ Beitragssatz = 167,79€ + 36,19€ (PV) = 203,98€
Gesamt: „allgemeiner“ Beitragssatz = 174,37€ + 36,19€ (PV) = 210,56€
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für deine schnelle Antwort!
Dann sind also nur die ggfs. anderen Einkünfte und /oder der Gewinn aus der Selbstständigkeit relevant für die freiwillige KV, nicht ob haupt- oder nebenberuflich, alles klar!
Ich habe das Buch „Gedanken eines Privatiers“ von 2013, da gibt es das Kapitel 3.5 leider nicht und die Regelung zum Thema „Abfindung und Krankenkasse“ hat sich ja in 2019 geändert…
Ich werde mir das neue Buch definitiv kaufen, zwischenzeitlich wäre ich für einen Rat, ob ich mich ab sofort auch bei meinem Mann familienversichern könnte, solange ich unter 470€ verdiene, sehr dankbar.
Denn mal lese ich, bei Einhaltung der Kündigungsfrist (bei mir, > 55 Jahre Tarif, wurde eine Frist > 1 Jahr eingehalten) sei das ohne Berücksichtigung der Abfindung möglich.
Dann wiederum lese ich, dass der Entgeldanteil i.H.v. 25% (in meinem Fall) der Abfindung bei der Berechnung der Beiträge herangezogen wird und eine Familienversicherung eine Zeitlang nicht möglich ist, und mal, dass sogar die volle Summe herangezogen wird…
Was ist korrekt?
Und um es noch komplizierter zu machen: Wenn meine Abfindung für die freiwillige KV herangezogen würde – käme dann der eventuelle Gewinn aus meiner selbstständigen Tätigkeit noch on top bei der Berechnung der Beiträge?
Vielen Dank für eine Antwort und viele Grüße
Johanna
@Johanna,
sorry, ich meinte natürlich das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“.
„zwischenzeitlich wäre ich für einen Rat, ob ich mich ab sofort auch bei meinem Mann familienversichern könnte, solange ich unter 470€ verdiene, sehr dankbar.“
Ja, aber die Frage stellt sich, wann die Abfindung ausgezahlt wird … mehr Informationen im nachfolgenden Link vom Privatier, speziell unter „Detailfragen“ und im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ Kapitel 7.3.4 Familienversicherung und Abfindung ab S.255.
https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung-fortsetzung/
Ab den Zeitpunkt der Abfindungszahlung ist eine freiwillige KK-Versicherung möglich und wenn die ordentliche Kündigungsfrist (gesetzliche/Arbeitsvertrag/Tarifvertrag) eingehalten wurde, wird die Abfindung nicht verbeitragt.
„Und um es noch komplizierter zu machen: Wenn meine Abfindung für die freiwillige KV herangezogen würde – käme dann der eventuelle Gewinn aus meiner selbstständigen Tätigkeit noch on top bei der Berechnung der Beiträge?“
(Freiwillig Versichert – ab Zeitpunkt der Abfindungszahlung)
Wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde und die Einkünfte max. 1096,67€/Monat betragen, bleibt es bei den ca.210€ Krankenkassenbeitrag pro Monat.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für diese fachkundige Antwort! Ich habe so viel gelesen und war dann etwas verwirrt, aber nun habe ich es verstanden :)!
Dann wird die KK sicherlich meinen Abfindungsvertrag im Hinblick auf die Familienversicherung prüfen wollen – Kündigungsfrist, Zeitpunkt der Auszahlung etc. Das ist dann ja zweckmäßig.
Danke und viele Grüße
Johanna
Sie müssen hier in erster Linie zwischen der freiwilligen Vers. und der Familien-Versicherung unterscheiden! Die Regeln sind gänzlich verschieden.
Die wesentlichen Unterschiede im Zusammenhang mit einer Abfindung:
* Eine Familienversicherung ist für eine Dauer (in Monaten) von Abfindung/Monatgehalt nach Zahlung der Abfindung generell nicht möglich. Die Einhaltung von Kündigungsfristen spielt dabei keine Rolle.
* Bei der freiwilligen Vers. hingegen in das Einhalten der Kündigungsfrist entscheidend: Nur bei Nichteinhaltung wird die Abfindung als Einkommen gewertet. Wie lange dies andauert wird über die Ruhezeit geregelt. Bitte einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit für weitere Details lesen.
* Bei einer freiwilligen Versicherung werden immer ALLE Einkünfte zur Berechnung der Beiträge herangezogen. Inkl. Zinsen, Dividenden, Renten, Gewinne aus selbstständigen Tätigkeiten, Vermietung, usw. Kurz: ALLES!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
das war nun, zusammen mit Lars‘ Antwort, mein Aha-Erlebnis, vielen Dank!
Das ist eine klare Aussage, unterschiedliche Kriterien gelten bei Familienversicherung und freiwilliger Versicherung – jetzt weiß ich, woran ich bin.
Und selbstverständlich werde ich alle empfohlenen (und weitere) Beiträge eifrig lesen :)) Exzellenter Blog!!
Danke und viele Grüße
Johanna
Wie Lars schon richtig geschrieben hat:
Sofern die Einkünfte unterhalb der Mindestbemessungsgrenze von 1096,67€/Monat (2021) liegen, wird nur der Mindestbeitrag fällig. Dieser liegt für 2021 bei etwas über 200€/Monat.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Bei Selbstständigen ist dabei der Gewinn maßgebend.
Vielen Dank! Dann ist zumindest das klar 🙂
Zur möglichen Familienversicherung habe ich allerdings noch viele Fragezeichen, siehe oben bei Lars…
Viele Grüße,
Johanna
10-Tage-Regel
Im nachfolgenden Link (ganz unten) einige Informationen zur 10-Tage-Regel und was man dabei beachten sollte.
https://www.buhl.de/steuernsparen/krankenversicherung-vorauszahlen/
kleine Informationen:
1. Gilt nur für die Rentner! (Erhöhung individueller Zusatzbeitrag der KK in 2021)
Für Rentner wird die Erhöhung des individuellen KK-Zusatzbeitrages erst zwei Monate später eintreten, d.h. die Rente wird damit ab März etwas absinken. (falls man Mitglied einer gesetzlichen KK ist, welche Anfang 2021 eine Erhöhung des Zusatzbeitrages vornimmt)
Die älteren Semester sollten sich deshalb nicht wundern, dass diese Beitragserhöhung im Januar und Februar noch nicht bei der Rentenüberweisung nachvollziehbar ist.
2. Freibetrag zur betrieblichen Altersvorsorge
Der Freibetrag bei der betrieblichen Altersvorsorge steigt in 2021 etwas an.
2020 = 159,20€
2021 = 164,50€
Gruß
Lars
Hallo Herr Privatier,
vielleicht haben Sie zu dieser Konstellation noch einen Tipp oder Hinweis.
Ich war im Jahr 2020 aufgrund von Abmeldung vom ALG1 zum 30.06. und wieder Anmeldung zum ALG1 zum 16.10.2020 lediglich 3,5 Monate bei der TKK freiwillig krankenversichert.
Aktienverkäufe und auch Dividenden gab es, jedoch schon hauptsächlich in den Zeiten, in denen ich ALG1 bezogen habe.
Ich vermute, dass wenn ich meinen Steuerbescheid erstellen werde (ich werde es auf jedenfall vorab mal mit einer Software probieren – sobald ich alle Unterlagen habe), dass ich mit Zinsen, Dividenden und Verkauserlösen etwas über 13 TEUR, also über dem Bemessungssatz liegen werde.
Für die Ermittlung des Beitragssatzes wird die TKK vermutlich diesen gesamten Kapitalertrag zwölfteln und ab dem Folgemonat nachdem ich den Bescheid eingereicht habe, als Beitrag ansetzen ?
Könnte es zu einer Nachforderung für die 3,5 Monate in 2020 kommen (hier bezahlte ich nur den Mindestbeitrag von 191 Euro) ? Aber wäre hier der Ansatz des zwölftelns überhaupt richtig ? Außerdem habe ich viele Order getätigt, als ich nicht freiwillig krankenversichert war.
Vielleicht haben Sie hierzu eine Einschätzung und können mir diese mitteilen. Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Tom
Sofern in 2020 keine Einkünfte auf VuV oder Selbstständigkeit erzielt wurden, sollten sich die 2020er Beiträge anhand der in 2019 erzielten Kapitalerträge bemessen. Eine nachträgliche Änderung ist nicht vorgesehen. Sagt zumindest Swantje B. https://der-privatier.com/einkommensplanung-kurz-vor-der-rente/#comment-12909
Weiteren Lesestoff dazu findest Du im Beitrag „Neue Beitragsberechnung in der Krankenversicherung“.
Hallo eschorsch,
es gab in 2020 nur Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden und Wertpapierverkäufen. Das war auch so abzusehen, als ich mich im Juli 2020 freiwillig krankenversichert habe. Lediglich die Höhe war aufgrund von Kursentwicklungen nicht vorhersehbar. Daher habe ich beim Antrag auf freiwillige Krankenversicherung auch angekreuzt, dass ich von Ersparnissen lebe. Die TKK hat mir bestätigt, dass das auch richtig war. Der Steuerbescheid von 2019 umfasste lediglich Kapitalerträge von 4,5 TEUR, den habe ich aber der TKK nie vorgelegt, weil er auch nicht verlangt wurde.
Grüße
Tom
Dann würde ich der TK eine Nachricht schreiben, dass dir zu Ohren gekommen ist, dass für die endgültige Bemessung des 2020er Beitrag die 2019er Kapitalerträge maßgeblich wären. Frage sie ob das so ist und die TK den 2019er Bescheid benötigt.
@Tom: „Für die Ermittlung des Beitragssatzes wird die TKK vermutlich diesen gesamten Kapitalertrag zwölfteln und ab dem Folgemonat nachdem ich den Bescheid eingereicht habe, als Beitrag ansetzen ?“
Ja, genau davon würde ich auch ausgehen. Bei Kapitalerträgen wird immer die Jahressumme verwendet und gleichmäßig auf die Monate verteilt. Steht in irgendeinem Dokument des Spitzenverbandes. Bin gerade zu faul, es zu suchen.
Eine Nachforderung dürfte es meiner Meinung nach nicht geben, wenn ausschliesslich Kapitaleinkünfte vorgelegen haben.
Ich würde allerdings momentan erst einmal gar nichts machen. Eigentlich gibt es aktuell keinen Anlass für die Krankenkasse, die Einkünfte zu überprüfen und daher würde ich mich ruhig verhalten.
Gruß, Der Privatier
Hier noch ein kleiner Tipp für die Steuerung/Zahlung von KV/PV-Beiträgen (ohne Vorauszahlungen):
Den Dezember-Beitrag noch im Dezember überweisen; sonst wird er erst im Januar abgezogen und ist für das Vorjahr steuerlich verloren.
Wenn die Zahlungen regelmäßig über viele Jahre laufen, gleicht sich das aus. Bei unterjährigen Änderungen kann das aber ein paar hundert Euro bringen (bei Höchstbeitrag).
Ich bin seit dem 1.7.20 im Dispojahr und muss den vollen Beitrag zahlen (ratierliche Zahlung der Abfindung über sechs Kalenderjahre verteilt). Ich hatte mich dafür entschieden, die Zahlungen selbst so zu überweisen, dass sie noch in dem Monat fließen, für den sie gelten. Dadurch habe ich für 2020 sechs Monatsbeiträge für die Steuer und nicht nur fünf.
Viele Grüße, Bert
Moin zusammen,
je mehr ich hier über Krankenkassenbeiträge lese umso verwirrte werde ich.
Zu meiner Situation:
Am 16.11.2017 hatte ich meine Aufhebungsvertrag unterschrieben (Dauerbetriebszugehörigkeit 30 Jahr, mein Lebensalter im 2017 58 Jahre) .
Das bestehende Arbeitsverhältnis wurde, zwecks Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, zum 31.12.2017 beendet. Vereinbart wurde eine AmT-Regelung, d. h. Zahlung von monatlichen Teilbeträgen bis zum frühmöglichsten Renteneintrittsalter.
Hatte mich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit Arbeitsuchend gemeldet und für das Jahr 2018 das Disposition-Jahr „eingereicht“. Im Jahr 2018 mich selbst bei einer Krankenkasse selbstversichert (ca. 800 Euro im Monat).
Ab dem 01.01.2019 Arbeitslos gemeldet und erhalte bis zum 31.03.2021 (3 Monate länger wegen Corona) ALG1 und war bzw. bin über die Agentur krankenversichert.
Jetzt meine Frage:
Kann oder wird meine Krankenkasse ab dem 01.04.2021 meine monatlichen AmT Zahlungen als Einkommen mit einberechnen und ich somit wieder 800 Euro mtl. abdrücken darf?
Kann man(n) das irgendwie eleganter lösen?
Falls jemand dazu eine Idee hat wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Heiko
Hallo Heiko-H,
Ja, die KK will dann wieder zw. 850 und 890 Euro von dir haben.
Es sei denn, du begibst dich in irgendeine Art von versicherungspflichtiger Arbeit, egal ob Midi-Job, Bufdi, oder „richtige“ Arbeit, auch in Teilzeit möglich. Wichtig ist nur die Versicherungspflicht.
Grüße, Bert.
Die Nichteinhaltung einer Kündigunsfrist führt dazu, dass eine Ruhezeit ausgesprochen würde und für diese Zeit bemisst sich der GKV-Beitrag anhand des letzten Erwerbseinkommens. Beim Maximalbeitrag (2018) lag das letzte Einkommen (2017) also auf/über der BBG.
Jetzt nachdem die Ruhezeit abgelaufen ist, bemisst sich der Beitrag „nur“ noch anhand der wirklichen monatlichen Einkünfte. Liegen diese unter der BBG, dann sollte es nicht mehr den Maximalbeitrag kosten.
AmT-Zahlungen werden normalerweise nicht geringer, sondern bleiben über die Laufzeit konstant oder steigen sogar leicht. Wenn Heiko das gesamte Dispojahr bereits den vollen KV/PV-Beitrag gezahlt hat, wird er es wohl auch nach der ALG1-Zeit tun müssen (monatliche Zahlungen werden immer verbeitragt).
Das ist bei mir dasselbe, meine AmT-Zahlungen werden mit dem Höchstbeitrag belegt, weil sie über der BBG liegen.
Grüße, Bert.
Hallo Bert,
das hatte ich mir schon gedacht. Aber es hätte ja sein können 🙂
Gruß von Heiko aus dem R.garten an Bert nach S.tal ;-), oder?
@Heiko-H: Bitte nur den von mir veränderten Namen verwenden. Danke.
Gruß, Der Privatier
Richtig erkannt, Heiko 🙂
Ich habe mir auch schon (bisher nur allgemeine) Gedanken gemacht, wer mir denn die KV/PV bezahlt, wenn ich eine ALG-Pause mache oder die zwei Jahre Bezug irgendwann vorbei sein werden.
Eine Teilzeitbeschäftigung für zwei Tage pro Woche könnte vielleicht schon ausreichen, oder man kann überlegen, ob man beim Bundesfreiwilligendienst einsteigt und etwas „Sinnvolles“ macht. Oder als VHS-Seminarleiter anderen Leuten etwas beibringt…
Vielleicht wäre das sogar eine Idee für eine neue Rubrik hier:
– Sinnvolle Tätigkeiten als Privatier (Arbeitstitel) –
In eine allgemeine Plauderecke würde ich das Thema ungern schieben…
Man hat ja eigentlich die freie Wahl, was man noch machen will. Wenn es Spaß macht, der Gesellschaft nützt, man nicht in Lethargie verfällt, neben der Gartenarbeit noch Zeit übrig ist, gibt es sicherlich Optionen. Egal, ob dabei Einsparungen bei der KV herausspringen oder nicht.
Grüße, Bert.
Hallo eSchorsch,
habe ja nun schon einige Fragen gestellt; es kommen allerdings doch immer noch einige hinzu.
Folgendes:
Unternehmenszugehörigkeiet: 37 Jahre
in meinem Aufhebungsvertrag Vertrag steht „…. unter der Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist“ (10 Monate)
geschrieben steht überall: das Arbeitsamt setzt eine fiktive K-Frist bei langjährigen Beschäftigten von 18 Monate voraus;
Ist es also Glücksache, ob die Kündigungsfrist lt. Vertrag angenommen wird oder die Frist von 18 Monaten veranschlagt wird (?)
Was mir nicht klar ist, ob die Krankenkasse das selbst entscheidet (durch Einreichen des Vertrages) oder es abhängig von der Beurteilung des Arbeitsamtes macht.
Denn bei einem Dispojahr bei Einhalten der Kündigungsfrist wäre das doch ein ziemlicher Unterschied? Oder liege ich hier falsch?
Gruß
Claudia-D
„geschrieben steht überall: das Arbeitsamt setzt eine fiktive K-Frist bei langjährigen Beschäftigten von 18 Monate voraus;“
Ich hoffe, dass dies nicht überall geschrieben steht!
Es ist schlichtweg falsch. Richtig ist, dass bei der Auflösung von unkündbaren Beschäftigungsverhältnissen eine K-Frist von 18 Monaten unterstellt wird.
„Was mir nicht klar ist, ob die Krankenkasse das selbst entscheidet (durch Einreichen des Vertrages) oder es abhängig von der Beurteilung des Arbeitsamtes macht.“
Im gewissen Sinne entscheiden das die GKV’n selbst, ihr Spitzenverband hat dazu aber verbindliche Beitragsgrundsätze vorgegeben. Einn Entscheidungsspielraum ist also gar nicht gegeben, sondern es ist festgelegt, dass die Berechnung nach dem gleichen Modus geschieht wie im Arbeitsamt.
Bei einem Dispojahr (oder wenn jemand ganz auf ALG verzichtet) gibt es eh keinen Bescheid des Arbeitsamtes, die KK ist also gezwungen die Berechnung selbst vornehmen zu können.
Das Einhalten der K-Frist entscheidet ob im Dispojahr der Monatsbeitrag (Extremwerte) rund 200 oder gut 800€ beträgt, da liegste richtich.
Danke eSchorsch!
Gruß Claudia-D
Hallo zusammen,
Ich erlaube mir dazwischen zu funken
@Claudia-D und @eSchorsch
Falls Claudia verheiratet ist, ist für die Berechnung der Beiträgen, auch wichtig, wie ihr Partner krankenversichert ist. Wenn der Partner privat versichert ist, wird die GKK das Familieneinkommen als Basis für die Beiträge-Berechnung nehmen.
Guten Abend
ich habe eine Frage bezüglich GKV Beiträge
Ehemann ist privat versichert und in Rente.
Wenn ich eine Nebentätigkeit für 451 € monatlich finde, wie hoch ist mein KV Beitrag?
Werden die Familien Einkünfte berücksichtigt oder nur „meine“ 451 €?
Ich würde sagen Midi = Pflichtversichert daher sollten die Ehepartner Einkommen nicht einbezogen werden.
Für jede Info oder Internet verweis sage ich danke
Etwas Literatur:
https://www.lohn-info.de/gleitzone.html
Ab 451€ … pflichtversichertes KK-Mitglied.
Soweit ich das in Erinnerung habe, trifft die Berücksichtigung des Familieneinkommens nicht zu, bei der Konstellation gesetzlich pflichtversicherte KK-Mitglied und der/die Partner/Partnerin ist privat versichert.
Dazu gibt es z.B. von der TK das „Beratungsblatt – Beiträge – Ehegatteneinstufung“.
Gruß
Lars
Die KK-Beiträge kannst du mit Hilfe des nachfolgenden Midijobrechners selbst nachrechnen.
https://www.arbeitsrechte.de/midijob/
(Faktor F beträgt in 2021 = 0,7509)
Gruß
Lars
„Ich würde sagen Midi = Pflichtversichert daher sollten die Ehepartner Einkommen nicht einbezogen werden.“
Ja, würde ich auch so sehen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
wenn man eine Abfindung als Einmalzahlung bekommt und eine möglichst hohe Steuerlast
im Abfindungsjahr generiert,
zählt die Steuerrückerstattung im Folgejahr als Kapitaleinkommen und es müssen darauf Beiträge zur GKV entrichtet werden, wenn man freiwillig in der GKV versichert ist ?
Vielleicht wurde es auch schon irgendwo beantwortet.
Gruß Dino
Nein und nein
Aber die Idee klingt für den Staat sicherlich reizvoll, auf Einkommenssteuererstattung könnte man auch (Einkommens-)Steuer erheben. Oder auf Schadenersatzleistungen. Und die GKV Beiträge für Krankengeld.
Spass, eSchorch hat natürlich Recht. Und Recht.
Gruß
Joerg
Ja, eine tolle Idee! Steuerrückzahlung als Kapitaleinkommen!! Also wieder zu versteuern und beitragspflichtig.
Zirkuläre Besteuerung!
Warum nicht ? „Alles Denkbare wird einmal gedacht. Und was einmal gedacht wurde, kann nicht mehr zurück genommen werden“ (Dürrenmatt, die Physiker).
Die volle und rückwirkende Beitragspflicht für Betriebsrenten konnte sich auch niemand vorstellen – bis auf Ulla Schmidt 2004. Also kommt das demnächst wahrscheinlich ins Wahlprogramm der Grünen oder Linken.
Seid ihr beiden wohl ruhig!
Stellt euch vor, der Sparbuch-Olaf liest das. Dann fühlste dich irgendwann wie Astrid Lindgren mit ihren 102%
Ich bin ein gebranntes Kind, denn bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit rechen Ämter die Steuerrückerstattung dem Einkommen zu.
Daher kam mein Gedankengang.
@eSchorch: Bin ja schon still 😉
@Dino: finanzielle Leistungsfähigkeit bezieht sich im Falle einer Steuererstattung auf Eigentum/Besitz und nicht auf Einkommen, oder?
MbG
Joerg
Nein, es wir dem Einkommen zugerechnet.
Vielleicht macht es aber einen Unterschied in welchem Zusammenhang die Leistungsfähigkeit beurteilt wird. In diesem Fall geht es um Unterhaltszahlungen für Eltern.
Hallo, zuerst möchte ich ich Ihnen ein Großes Lob für diese tolle Seite aussprechen, ich lese schon seit Wochen regelmäßig alles um das Thema Abfindung und deren weitere Gestaltung im Hinblick auf Steuern und KK, etc.
Meine Frau hat zum Nov/2020 einen AHV mit Ihrem AG geschlossen, Ende des Arbeitsverhältnisses ist der 31.07.2021, die Kündigungszeit wurde eingehalten. Wir haben uns hier auf der Seite im Thema Dispositionsjahr eingelesen und genau dieses strebt meine Frau ab 1. August diesen Jahres an. Da wir von einer dreimonatigen Sperrzeit des Arbeitsamtes ausgehen, aber meine Frau keinerlei Interesse an der (nervigen) Job Vermittlung durch das Arbeitsamt hat, möchten wir das nächste Jahr davon unabhängig nutzen zwecks neue Beschäftigung/Orientierung. Aktuell können wir unser Leben als Privatier noch nicht ganz umsetzen, aber wir arbeiten daran.
Nun stellt sich für uns die Frage der Krankenkassenbeiträge. Aus Paragraph 142 SGB geht hervor, dass bei meiner Frau bezogen auf ihre ehemalige Beschäftigungszeit und ihr Alter 25 % ihrer Abfindungssumme als Arbeitsentgeltanteil zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen wird. Somit wäre ab 1. August der komplette Krankenkassen Beitrag in Höhe von annähernd 780€/M bis Ende Mai 22 zu zahlen. Das ist zwar nachvollziehbar aber dennoch ganz schön happig. Nun spielen wir mit zwei folgenden Gedanken, um eventuell einen niedrigeren Krankenkassen Beitrag zu realisieren.
1. Ich beende mein Kleinunternehmen unserer Fotovoltaik Anlage, und meine Frau übernimmt den Gewerbebetrieb dieser PV Anlage zum 1. August. Inwieweit würde sich diese kleine Selbstständigkeit mit einem monatlichen Verdienst von circa 250€ auf die freiwilligen Krankenkassenbeiträge auswirken?, Ist generell so eine Idee realisierbar? Leider finde ich im Netz nichts explizites darüber.
2. Meine Frau möchte auch während des Dispositionsjahres nicht ganz untätig sein und spielt mit dem Gedanken eines 450€ Jobs. Da AG von 450€ Jobs verpflichtet sind kleine Anteile an Krankenversicherung sowie Rentenversicherung abzuführen, inwieweit würde sich dann das Thema mit den Krankenkassenbeiträgen im Rahmen der freiwilligen Versicherung erledigen?
Über eine kleine Orientierungshilfe wären wir beide sehr dankbar. Vielen Dank an alle und Gruß aus dem schönen Hessen
“ Aus Paragraph 142 SGB geht hervor, dass bei meiner Frau bezogen auf ihre ehemalige Beschäftigungszeit und ihr Alter 25 % ihrer Abfindungssumme als Arbeitsentgeltanteil zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen wird.“
Du hast nicht geschrieben welches SGB, aber egal: Nein, deine Folgerung ist so nicht richtig! Oder zumindest unvollständig.
Wenn es stimmt, dass die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde, dann kann keine Ruhezeit verhängt werden und die Krankenkassenbeiträge während des Dispojahres bemessen sich nur nach dem regelmäßigem Einkommen deiner Frau. Ist dieses Einkommen nur gering, wird trotzdem ein Mindestbeitrag von rund 200€ pro Monat fällig.
Falls Du einen namenlosen Internetschreiber nicht traust, hänge mal einen Link zu einer Krankenkasse an https://www.daimler-bkk.com/versicherung-und-beitraege/beitraege/abfindungen
Wenn Du da nach unten scrollst, gibt es den Punkt „Wie lange wird die Abfindung angerechnet“
Damit sollten sich die beiden Fragen erübrigen.
Hallo zusammen, sorry für die verspätete Antwort, wir hatten die letzten Tage ein paar Termine mit dem Steuerberater und einem Aussendienstler der TKK, zu der meine Frau zum 01.01.22 wechseln möchte und auch ein längeres Telefonat mit einem Sachberabeiter der aktuellen KK Barmer.
Für uns haben wir nun folgende Infos bekommen:
1. Laut der Aussage der Barmer/TKK wird die Abfindung meiner Frau zu Berechnung der KK Beträge nicht herangezogen, da die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
2. Da ich Privatversichert bin wird der zukünftige KK Beitrag meiner Frau anhand des 1/2 BBG berechnet (BBG 4837,50€/2418,75€)
Damit kommen wir mit KK+PV auf ca. 510€ KK Beitrag. Das ist natürlich schon eine Hausnummer, aber da dies ja steuerlich absetzbar ist, wohl zu verschmerzen. Die KK Beiträge für 2021 könnten wir wohl vorauszahlen bei der Barmer, eine Vorauszahlung der 2022 Beiträge hat die Barmer uns nicht in Aussicht gestellt, obwohl der Sachbearbeiter mitteilte, das er wohl die Möglichkeit hat einen Antrag für uns bei der Barmer zu stellen, aber dies vollkommen ergebnisoffen ist.
Der TKK Aussendienstler teilte uns mit, dass auch die TKK aktuell keine Vorauszahlungen für das Folgejahr annimmt, da wohl im Moment in Berlin diskutiert wird, dort einen Riegel vorzuschieben?!
Somit wird die Vorauszahlung der KK Beiträge für 2022 auch zur Steueroptimierung wohl etwas „wackelig“ 🙁
In Summe werden dann für meine Frau ca. 600€/M für KK+PV+RV(Mindestbeitrag) fällig.
Da meine Frau nun zum 31.07.21 aufhört zu arbeiten und ich meinen AHV zum 31.12.21 unterschrieben habe, stellt sich die Frage, wenn ich in 2022 kein Beschäftigungsverhältnis (Dispojahr) habe und der KK Beitrag meiner Frau anhand meiner 1/2 BBG in 2021 errechnet wurde, auf welcher Grundlage der KK Beitrag dann berechnet wird, inwieweit wird meine Abfindung dafür herangezogen, da ich in 2022 vermutlich noch Privatversichert sein werde.
Aktuell bin ich noch mit unserem Steuerberater am klären, was für uns der weniger teuerste Weg werden kann, ob ich in 2022 mich wieder beschäftigen lasse, um aus der PKV herauszukommen, inwieweit sich dann dieses Gehalt auf die Abfindungsbesteuerung auswirkt, etc. Hier sind wir leider noch nicht zum optimalen Ergebnis gekommen. Unser eigenlicher Plan war/ist max. einen 450€ Job in 2022 anzunehmen.
Fest steht aber, dass mit meiner neuen Beschäftigung in 2023 nach dem Dispojahr auf jeden Fall der Austritt aus der PKV geplant ist.
Eventuell hat ja jemand noch einen kleinen Tip für uns.
Vielen Dank an Alle und einen schönen Sonntag….
Moin OnkelHeinz,
etwas Literatur (von der TK), wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner privat versichert ist: Stichwort „Familieneinkommen“
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/beitragspflichtiges-einkommen/ehegatteneinstufung-beitragsberechnung-einkommen-voraussetzungen-2006844
d.h. der gesetzlich versicherte Ehepartner bezahlt höchstens die Hälfte des max. KK-Beitrages.
„Unser eigenlicher Plan war/ist max. einen 450€ Job in 2022 anzunehmen.“
Das wäre dann ein „MINI“job, das würde nichts bringen, um eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen KK anzustreben wäre ein „MIDI“job im Übergangsbereich von 450,01€/Monat bis 1300€/Monat notwendig. Das hätte jedoch wiederum ein (kleinen) Nachteil bei der Besteuerung (= Einnahmen) im Dispositionsjahr deswegen beachten!:
… (gilt auch für Privatversicherte) …
Wenn die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird die Abfindung NICHT! verbeitragt. (Zur BESTÄTIGUNG vorsichtshalber bei der PKV nachfragen)
Gruß
Lars
noch einmal zurück zu der Frage:
„Da meine Frau nun zum 31.07.21 aufhört zu arbeiten und ich meinen AHV zum 31.12.21 unterschrieben habe, stellt sich die Frage, wenn ich in 2022 kein Beschäftigungsverhältnis (Dispojahr) habe und der KK Beitrag meiner Frau anhand meiner 1/2 BBG in 2021 errechnet wurde, auf welcher Grundlage der KK Beitrag dann berechnet wird, inwieweit wird meine Abfindung dafür herangezogen, da ich in 2022 vermutlich noch Privatversichert sein werde.“
Im nachfolgenden Link der TK sind einige „Einkommensarten“ aufgelistet, welche zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen. Da du in 2022 kein Einkommen beziehst, könnte der KK-Beitrag der Ehefrau bei ca.210€/Monat liegen. (von 01-07/2022, ab 01.08.2022 ALG1-Bezug?, damit ab 08/2022 KK-pflichtversichertes Mitglied, die AfA führt dann die KK-Beiträge ab.)
Frage nächste Woche bei der TK nach (Konstellation ab 01/2022), damit habt ihre Gewissheit über die anstehende KK-Beitragshöhe ab 01/2022.
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/beitragspflichtiges-einkommen/einkommen-beitragsberechnung-2006786
Gruß
Lars
PS: den aktuellen Einnahmekatalog des GKV Spitzenverbandes hatte ich am 13.07.2021 (10:57) im Kommentar an User Männix eingestellt.
Guten an alle, ich habe einen Frage zum Thema Krankenkassenbeiträge auf Kapitaleinkünfte und hoffe auf hilfreiche Tipps….
Wir haben als Privatversicherte sowohl Lvs wie auch Direktversicherung mit und ohne teilweise Ag- Beteiligung abgeschlossen. Mittlerweile sind wir zu den verschiedenen Auszahlungszeitpunkt entweder gkv- pflichtig oder freiwillig.
Sind diese Auszahlungsbeträge auch dann kv-pflichtig, wenn das Gros der Beiträge als Privatversicherte entrichtet würde. Kennt jemand Rechtssprechung für genau diese Fälle? Lieben Dank im voraus und schönen Sonntag
Moin Frauke,
„Sind diese Auszahlungsbeträge auch dann kv-pflichtig, wenn das Gros der Beiträge als Privatversicherte entrichtet würde.“
Es zählt der jeweilige KK-Versicherungsstatus bei der Auszahlung (also pflichtversichertes KK-Mitglied oder freiwillig gesetzlich KK-Mitglied).
Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherte werden Lebensversicherungen und die Direktversicherung (auch gemischt finanziert) verbeitragt. (siehe GKV Spitzenverband: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach §240 SGB V)
Direktversicherung siehe Katalog S.9/26 §229 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB V
Lebensversicherung siehe Katalog S.13/26
Ob der überwiegende Anteil früher als PKV-Versicherte/Versicherter eingezahlt wurde ist hierbei irrelevant.
Gruß
Lars
Hallo.
-Freiwillig gesetzlich versichert nach Abfindungzahlung-
Ich habe jetzt gelesen das nach der Abfindungszahlung, die Abfindung als Einkommen zählt wenn man freiwillig gesetzlich versichert ist nach der Abfindung.
Ich habe ausgerechnet bei mir wären das ca. 6 Monate lang der etwa doppelte Beitrag zu leisten wäre, bis der Anteil aus der Abfindung raus gerechnet ist.
Abfindung wäre Ende Januar 21
Wird die Abfindungssumme brutto oder Netto berechnet von der Krankenkasse?
2019 war es ähnlich bei mir, da war ich auch freiwillig gesetzlich bereishxet un bekam dann eine Nachzahlung von 2017 – von Weihnachtsgeld und Urlaubsfeld usw..
Werden solche Zahlungen auch als Einkommen gesehen wenn man während dieser Zeit freiwillig gesetzlich versichert war?
Oder gilt diese Regelung nur bei Abfindungszahlungen ?
Mfg
Matze
Die Krankenkasse verwendet den Bruttobetrag der Abfindung für ihre Berechnungen.
Und bei einem freiwillig gesetzlich Versicherten werden immer alle Einkünfte zur Beitragsberechnung herangezogen. Liegen die Einkünfte unterhalb der Minimal-Grenze, wird auf jeden Fall der Mindestbeitrag fällig (ca. 200€/Monat). Liegen die Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so wird nicht mehr als der Maximalbeitrag fällig (ggfs. nur auf Antrag, wenn die Einkünfte von unterschiedlichen Zahlstellen kommen).
Gruß, Der Privatier
„Ich habe jetzt gelesen das nach der Abfindungszahlung, die Abfindung als Einkommen zählt wenn man freiwillig gesetzlich versichert ist nach der Abfindung.
Ich habe ausgerechnet bei mir wären das ca. 6 Monate lang der etwa doppelte Beitrag zu leisten wäre, bis der Anteil aus der Abfindung raus gerechnet ist.“
Ich möchte diese Formulierung nicht unkommentiert stehen lassen, sondern auf den Artikel zur Ruhezeit verweisen https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit
Zu deiner letzten Frage: Nein, solange eine Ruhezeit laufen würde, schützt eine zwischengelagerte sv-pflichtige Beschäftigung nicht vor den anschließenden hohen KV-Beiträgen.
Hallo.
Danke für die eindeutige Antwort.
Kann man das umgehen wenn man nach der Abfindung 1-2 Monate normal arbeiten geht?
Also wenn man sich dann 2-3 Monate nach der Abfindung wieder freiwillig versichert bzw gibt es irgend eine Frist bis diese sonstigen Bezügen nicht angegeben werden müssen bzw. angerechnet werden ?
Mfg
Matze
Hallo.
Wie verhält sich das wenn man nach Abfindbgszahlung sich in Deutschland abmeldet und auch bei KK abmeldet und für den Rest des Jahres auswandert, da sowieso Dispojahr usw.
Bei Rückkehr nach Deutschland dann eine volle Pflichtversicherte Arbeit aufnimmt.
Was passiert dann mit den KV Beiträgen die
auf die Abfindung fällig sind ?
Mfg
Matze
Wenn Du dich aus D abmeldest und im Ausland lebst, dann biste auch nicht in D kv-pflichtig. Inwiefern Du im Ausland bei einer ausländischen Versicherung Beiträge auf die Abfindung zahlen musst, weiß ich nicht.
Wenn Du nach Ablauf der Ruhezeit nach D zurückkehrst, dann wird auch die Abfindung nicht mehr bei der deutschen GKV verbeitragt.
PS: von so Spielchen wie in F bei Bekannten pro forma anmelden und trotzdem in D leben würde ich abraten, das kann mächtig Ärger verursachen. Entweder richtig oder gar nicht.
PPS: gerade gelesen doppelter Beitrag?
Der Beitrag ist auf irgendwas bei Achthundertundsowieso gedeckelt, wenn Du vorher schon freiwillig versichert warst, dann bleibt der Beitrag gleich. Oder meinst Du den AG-Anteil mit verdoppeln?
Hallo.
Ein längerer Auslandsaufenthalt ist sowieso geplant, da meine Frau keine Deutsche ist usw., würde sich das ggf so ergeben.
„Wenn Du VORHER schon freiwillig versichert warst, dann bleibt der Beitrag gleich“
Das verstehe ich nicht…
Ich bin aktuell schon freiwillig versichert und werde es auch bis und nach der Abfindung bleiben, da ich freigestellt bin OHNE Lohnfortzahlung.
.
Ich zahle aktuell den Mindestbetrag bjs zur Abfindung und du meinst der würde sich bei mir nicht ändern ??
Mfg
Matze
Vergiss das PPS:
Ich hatte gelesen „freiwillig gesetzlich versichert“ und daraus geschlossen, dass Du als AN über der Bemessungsgrenze liegst und daher eh den Maximalbeitrag zahlst. Und bei dem Maximalbeitrag ist halt Schluss, da gibt es keine Verdoppelung mehr.
Mir war nicht klar, dass Du aktuell als Privatier nur den Mindestbeitrag leistet.
Ja in Ordnung.
Dann zahle ich demnach nach der Abfindung für eine gewisse Zeit, die nach der Tabelle (Jahre,Alter) von der KK ausgerechnet wird erhöhte Beiträge…!
Diese ausgerechnete Zeit z.B. 8 Monate,
kann z.B. mit einer Pflichtversicherten Arbeit oder ggf. mit einer Abmeldung in Deutschland „abgegolten“ werden bzw. nicht mehr von der GKV verbeitragt werden.
Falls Auswanderung usw:
Gilt das auch wenn man nach einer Auswanderung oder Weltreise nach den 8 Monaten in Deutschland ein Gewerbe anmeldet und sich erneut freiwillig gesetzlich versichert ?
Die 8 Monate dann mit einer
Auslandsreiseversicherung Versicherern…
Wie ist das wenn man nach 4 Monaten die Auswanderung abbrechen muß, wären dann 4 Monate abgegolten und man hätte dann noch 4 Monate höhere zu leisten ?
Mfg
Matze
Prinzipiell alles ja.
Oben schreibst Du Abfindung im Januar 21.
Dann Du bist aktuell ohne Gehalt freigestellt.
Momentan als „Privatier“ zum Mindestsatz kv-versichert.
Und Ruhezeit 6 oder 8 Monate.
Das verwirrt mich alles etwas. Ich hab so das Gefühl als guck ich durchs Schlüsselloch und kann nicht erkennen ob der Fleck auf dem Teppich davon stammt, das der Hund das Meerschweinschen gefressen oder das Baby die Tomatensoße gekleckert hat.
„Wärste meinem Link von Vorgestern gefolgt https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit , dann hätteste das auch schon früher gemerkt “
Ja, dann habe ich es nicht richtig gelesen, mein Fehler.
„Wo es noch ein Problem geben kann ist das Arbeitsamt. Das ALG1 bemisst sich ja nach dem Gehalt des letzten Jahres (ggfs erweitert bis auf 30 Monate). Durch die unbezahlte Freistellung haste da eine gewisse Lücke, die z.B. in Verbindung mit einem Dispojahr kritisch werden könnte“
Bei mir würde es wohl zeitlich nkritisch werden. Falls kein ALG1 möglich ist, mache ich mich Im Abfindungsjahr selbständig 🙂
Das hat ja dann auch noch andere Vorteile 😉
Mfg
Matze
Ja, du hast Recht..etwas verwirrend.
Bin demnach schon unwiderruflich freigestellt ohne Lohn, daher freiwillig versichert.
Ich habe bei mir eine 6-8 monatige Ruhezeit ausgerechnet, die ja dann nach der Abfindung beginnen würde, je nachdem wie hoch die Abfindung wird.
Allerdings habe ich nun gelesen, das eine „Ruhezeit“ nur eintritt wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, so wie es auch beim ALG1 ist.
Auf der Seite von der AOK ist es sehr gut erklärt:
Google=
„AOK
Versicherungsschutz bei Abfindung: Informationen für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehme“
Wärste meinem Link von Vorgestern gefolgt https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit , dann hätteste das auch schon früher gemerkt :q
Vielleicht eine Warnung zur Kündigungsfrist: Betriebsräte und Leute mit einem GdB haben meist erweiterte Kündigungsfristen.
Wo es noch ein Problem geben kann ist das Arbeitsamt. Das ALG1 bemisst sich ja nach dem Gehalt des letzten Jahres (ggfs erweitert bis auf 30 Monate). Durch die unbezahlte Freistellung haste da eine gewisse Lücke, die z.B. in Verbindung mit einem Dispojahr kritisch werden könnte.
Servus
Interessantes Thema !
Wie würde das bei mir aussehen bzgl
der eingehaltenen Kündigungsfrist ?
Kündigung betriebsbedingt am 1.5.21 zum 30.4.2022 (Es wurden über 200 Mitarbeiter gekündigt zum gleichen Termin)
Ich hätte laut Arbeitsvertrag und den Beschäftigungsjahren eine Kündigungsfrist
von 7 Monaten.
Ich habe aber aus steuerlichen Gründen nochmals selber gesondert gekündigt zum 31.12.
Wird die Zeit von 1.5.21 bis 31.12 als Kündigungsfrist anerkannt oder habe ich jetzt Pech gehabt und ich muß dann als zukünftig freiwillig versicherter dann die erhöhten Beiträge zahlen für einige Monate?
Herzlichen Dank.
Vg
Jens
Ich bin mir da etwas unsicher, wie das von der Agentur gesehen wird. Deshalb nur meine Vermutung:
Ich nehme an, dass hier das Ereignis zählt, welches effektiv das Ende der Beschäftigung zum 31.12.2021 herbei geführt hat. Und das ist die Eigenkündigung. Folglich würden dann auch sämtliche Parameter und Folgen der Eigenkündigung wirken: Für die Kündigungsfrist das Datum der Eigenkündigung und das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2021.
Als Folge zunächst eine Sperre wg. Eigenkündigung, die aber ggfs. abgemildert werden könnte, da ein wichtiger Grund vorlag (Kündigung durch AG).
Insgesamt für mich aber etwas unklar. Vielleicht kann ein spezielles Arbeitslosenforum hier bessere Auskünfte geben.
Gruß, Der Privatier
Bei mir wäre das auch auf den Bezug auf die Beitragsanrechnung bei der Krankenversicherung und NICHT ALG1, da Dispojahr ebnfalls..hatte ich vergessen dazu zu schreiben.
Denke das Agentur und KV das ähnlich handhaben. Vom Grundgedanken hoffte ich das ggf. die eigentliche Frist der Kündigungsfrist ab dem 1.5.21 beginnt. Bei der KV konnte mir das auch keiner 100% sagen, die wollen alle Unterlagen sehen..
VG
Jens
Ja, die Krankenkassen verwenden dieselben Regeln wie die Agentur hinsichtlich der Prüfung einer Ruhezeit. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
Vielleicht hilft für die Krankenkassenbeiträge aber die zusätzliche Information, dass Beiträge auf die Abfindung erst NACH Zufluss der Abfindung erhoben werden dürfen. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-der-auszahlungstermin/
Gruß, Der Privatier
Hallo ich habe folgende Fragen:
Habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben noch bis November volle KK Beiträge gezahlt und bin ab Dezember diesen Jahres nicht mehr Angehörige der Fa. Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert und komme weder in eine Familienversicherung noch beziehe ich Geld vom Arbeitsamt.
Ab Dezember diesen Jahres erhalte ich lediglich als einzigste Einnahme eine Betriebsrente. Da die anderen Arten sich kranken zu versichern nicht machbar sind kann ich mich nur weiter freiwillig versichern.
Im nächsten Jahr 2022 kommt dann eine Abfindung als Einmalzahlung. Die ordentliche Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten und es wären genau 6 Monate die die Frist nicht eingehalten wurde. Die KK bekommt sowieso heraus das diese nicht eingehalten wurde und sieht spätestens
Im Jahr 2023 über den Einkommensteuerbescheid das ich eine Abfindung bekam.
Ich bin 57 und war 24 bei der Fa.
Meine Frage:
Berechnet die KK laut Tabelle 25 % meiner Abfindungssumme geteilt durch das letzte Bruttogehalt oder muss ich den Höchstsatz für ein ganzen Jahr
zahlen? Und meiner Meinung nach wird der KK Betrag auf die Brutto oder Nettosumme der Abfindung berechnet .
Danke für eine Antwort
https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
Hier stellt der Privatier die 3 Berechnungswege dar. Das niedrigste Ergebnis wird verwendet.
Bei höheren Abfindungen ist es meist das Ende der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist, aber rechne selbst.
Natürlich Brutto.
Da die Abfindung erst in 2022 ausgezahlt wird, darf sie im Dezember 2021 noch nicht verbeitragt werden.
Hallo zusammen!
Ich bin PKV-versichert und möchte dies auch während eines Dispo-Jahres bleiben. Also zahle ich m.E. einfach meine Beiträge in der PKV weiter. Für das Krankentagegeld schließe ich eine Anwartschaftsversicherung ab, damit ich bei späterer Arbeitsaufnahme den Tarif wieder ohne Gesundheitsprüfung abschließen kann. Ich weiß, dass man sich bei Arbeitslosigkeit von der gesetzlichen Versicherungspflicht aufgrund der Arbeitslosigkeit befreien lassen kann. Meine Frage: Muss man sich auch ohne Bezug von ALG oder sonstigem Einkommen von der Versicherungspflicht befreien lassen, oder kann man einfach in seiner PKV bleiben und so verfahren wie oben beschrieben? Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung!
Viele Grüße
Patrick
Hallo Patrick,
man bleibt einfach drin. I.d.R ist man ja eh Selbstzahler (Abbuchung), da ändert sich von allein gar nichts. Kontaktaufnahme u.a. wegen der Anwartschaft für das Krankentagegeld würde ich trotzdem dringend empfehlen.
Seit einigen Jahren bin ich fleissiger Leser dieser Seiten. Das umfassende Spezialwissen hat mir bisher unglaublich geholfen. Herzlichen Dank an dieser Stelle an den Privatier sowie an alle Kommentatoren.
Nach intensiver Suche konnte ich aber keine Antwort auf meine spezielle Frage zur Krankenversicherung finden. Vielleicht kann mir da jemand Auskunft geben. Hier meine Ausgangssituation:
-Alter 59 Jahre
-ALG1-Bezug seit Januar 2022
-pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse über die Agentur
für Arbeit
-nebenberuflich Freiberufler als Kleinstunternehmen bisher ohne
Einnahmen
-geplante Abmeldung im April 2022 für genau 4 Wochen um freiberuflich
tätig zu werden und 10K einzunehmen
Jetzt meine Fragen:
Muss ich mich für die 4 Wochen Abmeldung vom ALG1 freiwillig gesetzlich Krankenversichern oder greift die Nachversicherungspflicht der Krankenversicherung von maximal 4 Wochen, sodass die Einnahmen nicht verbeitragt werden ?
Da der April ja länger als 4 Wochen ist, müsste ich die Einnahmen dann ja auch der Arbeitsagentur mitteilen damit nicht noch für die restlichen 2 Tage ALG1 bezahlt wird.
Und wenn ich mich freiwillig gesetzlich versichern muss, wie wird dann der Beitrag berechnet:
10K liegen ja über dem monatlichen KV-Höchstbetrag. Weiterhin habe ich Kapitaleinkünfte. Wird für die Berechnung der KV-Monatsbeitrag auf den monatlichen Höchstbetrag gedeckelt oder werden alle verbeitragungsfähigen Jahreseinkünfte zusammengerechnet und durch 12 geteilt und davon der Krankenkassenbeitrag für den April berechnet ?
Vielen Dank im voraus.
Gruß
UnsUwe
Die sog. Nachversicherungspflicht der gesetzl. Krankenkassen gibt es nur für Erwerblose. Oder anders gesagt: Sobald eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (unabhängig davon, ob selbstständig oder nicht), endet diese Nachversicherung,
Mit anderen Worten: Es wird eine freiwillige Versicherung erforderlich werden.
Damit dürfte sich die Frage nach den 4 Wochen/1 Monat erübrigen.
Bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung werden bei unregelmäßigen Einkünften wie z.B. bei selbstständigen Tätigkeiten und Kapitaleinkünften die Jahreseinkünfte durch 12 geteilt und den Monaten zugeordnet.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank für die Rückmeldung.
Das bedeutet bei ca. 30K Jahreseinkünfte müsste ich bei insgesamt 3 Monaten Abmeldung vom ALG1 im Jahr 2022
– 30000EUR/12Monate=2500EUR/Monat Einnahmen;
– ca. 20% von 2500 = 500EUR/Monat KV+PV-Beitrag;
– 500EUR/Monat*3Monate=1500EUR
freiwilligen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag bezahlen.
Sehe ich das so richtig ?
Moin UnsUwe,
ja, so ungefähr 500€/Monat.
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
ich habe letztes Jahr einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Die Kündigungsfrist wurde dabei eingehalten.
Kann die Krankenkasse nun die Abfindung bei der Bemessung des freiwilligen Versicherungsbeitrags berücksichtigen?
@Sabine,
nein. Weiterführende Infos beispielsweise unter:
https://www.finanztip.de/gkv/krankenkassenbeitrag-auf-abfindungen/
VG eLegal
und als Ergänzung zum Kommentar von eLegal
siehe nachfolgender Link unter:
„Welche Auswirkungen hat die Einhaltung oder Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf die Beitragspflicht von Abfindungen?“
https://www.aok.de/pk/rh/inhalt/versicherungsschutz-bei-abfindung-5/
Gruß
Lars
Wie schon ausgeführt darf die Kasse die Abfindung nicht verbeitragen. Das hält manche kranken Kassen aber nicht davon ab, das trotzdem zu tun. Ein Kommentator hat mal von mehreren Jahren berichtet, die seine Kasse unzulässig hohe Beiträge verlangt hat.
Erkundige dich also besser vorher bei deiner KK, notfalls kannst Du recht kurzfristig zu einer Kasse wechseln, die das korrekt handhabt. Die von Lars verlinkte AOK scheint das zu tun, die TK tut es ebenfalls.
Vielen lieben Dank und Grüße,
Sabine
Moin … Bin Neuprivatier 🙂 und Familienversichert .. Meine Fra u erzielt ein Einkommen und hat auch Kapitalerträge … Meine Frage wäre ob diese Kapitelerträge auch mir angerechnet werden um diese dann meine Krankenkasse mitzuteilen. Dankeschön
Nein, die Kapitalerträge deiner Frau sind dort nicht anzugeben. Stammen die Erträge aber aus einem Gemeinschaftskonto von euch beiden, dann meldest Du deine Hälfte.
Ergänzung zur Antwort von eSchorsch: Die Einkünfte der Ehefrau müssen zwar nicht angegeben werden, falls aber beim Abschied vom Ex-AG eine Abfindung gezahlt wurde, so zählt diese für eine gewisse Zeit zu den Einkünften und ist daher anzugeben. Die genauen Auswirkungen wird die Krankenkasse anhand der Unterlagen (Aufhebungsvertrag) prüfen. Achtung: Der Verlust der Familienversicherung ist dann sehr wahrscheinlich.
Wenn es keine Abfindung gegeben hat, kann man meine Anmerkung ignorieren.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Details dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/
Hallo zusammen,
habe hier schon einiges gelesen, aber leider beantwortet nichts davon meine konkrete Frage:
Ich habe im Juni 2020 einen Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Personalabbauprogramms unterschrieben und bin 18 Monate später zum 31.12.2021 aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Die Abfindung wurde im Januar 2022 ausgezahlt und jetzt ist noch die Frage der Krankenversicherung offen. Ich befinde mich im Dispositionsjahr, so dass ich keinerlei regelmäßige Einkünfte (außer ein paar Kapitalerträgen (Dividenden), keine Vermietung) habe sondern von Ersparnissen lebe.
Da mein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, war ich freiwillig versichert in der GKV.
Zur Berechnung des aktuellen GKV-Beitrages fordert die KV von mir die Offenlegung von Arbeits- und Aufhebungsvertrag, vermutlich um zu sehen, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde etc. Die Abfindung war nicht unerheblich, da sie ein mehrfaches des Jahresgehalts betrug.
Ich möchte der GKV diese beiden Dokumente nicht zukommen lassen, da ich vermute, dass ich sowieso den Höchstbetrag zahlen muss. (Den ich dann hoffentlich in der Steuererklärung für 2022 geltend machen kann.)
Hier meine Fragen dazu:
1. Welche Konsequenzen hat es, wenn ich die Unterlagen nicht einreiche? Vermutlich muss ich den Höchstbetrag zahlen, hat es ggf. weitere Nachteile?
2. Kann ich durch Einreichen der Unterlagen ggf. einen niedrigeren KV-Beitrag erreichen? (Kündigungsfrist wurde eingehalten; Abfindung wird nicht berücksichtigt?
3. Die 18 Monate Vorlauf müssten doch eigentlich reichen, auch wenn man eine Unkündbarkeitsklausel (bezieht sich nur auf Personen-/verhaltensbedingt) im Vertrag hat?
Vielen Dank für Eure Antworten
Theoretisch sollten auf der Arbeitsbescheinigung die notwendigen Daten vorhanden sein, also kannste ja mal versuchen ob der KK eine Kopie davon ausreicht.
Frage 2: ja (kommt auf die aktuellen Einkünfte an)
Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird die Abfindung bei der KV nicht berücksichtigt, falls sie nach Ablauf der KüFri gezahlt wurde. Die Höhe der Abfindung spielt dann keine Rolle mehr. Um das nachzuweisen, benötigt die KV eine Unterlage. Das kann der Aufhebungsvertrag oder auch eine Arbeitsbescheinigung sein. Mit dem AHV kannst Du i.d.R. den Zeitpunkt der Auszahlung nachweisen.
Gruß
radiofreak
Hallo und vielen Dank für Eure Antworten.
Ich gehe davon aus, dass Ihr mit Arbeitsbescheinigung die Gehaltsabrechnung meint? Damit lässt sich der Auszahlungszeitpunkt nachweisen, jedoch weder meine Kündigungsfrist noch der Zeitpunkt des Abschlusses des AHV. Andersrum sagt der AHV nichts über den konkreten Auszahlungszeitpunkt der Abfindung aus. Da ich ein Wahlrecht hatte (2021 oder 2022), welches aber erst später ausgeübt wurde.
Wie funktioniert es denn technisch mit der Beitragshöhe? Die tatsächlichen Einkünfte kann man ja erst am Jahresende per Steuerbescheid nachweisen. Wird da so eine Art Abschlag berechnet?
Die Arbeitsbescheinigung ist nicht die letzte Gehaltsabrechnung. Hier ein Musterformular. Die Punkte 9 und 10 beantworten die Fragen zu Kündigungsfrist und Aufhebungsvertrag.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsbescheinigung_ba013140.pdf
Die KK sendet Dir ein Formular, dass Du ausfüllst. Dort werden die voraussichtlichen Einkünfte für das Jahr abgefragt.
Am liebsten ist ihnen, wenn sie den EKSt-Bescheid als Nachweis kriegen (wenn Du zukünftig nur (relativ geringe) Kapitalerträge hast und dann wirst Du eh über Günstigerprüfung / EKSt-Bescheid einen Teil der KAP zurückholen).
Zum Thema Abschlag bzw. Abschlag endgültig machen: das kommt darauf an, ob Du nur Kapitalerträge hast oder auch VuV …
PS: die Arbeitsbescheinigung benötigst Du insbesondere für den Antrag auf ALG1, also solltest Du die auf jeden Fall besorgen
Die KK benötigt den Aufhebungsvertrag um
1. Die Kündigungsfrist zu berechnen.
2. Die Sperrfrist für eine mögliche Familien Versicherung zu berechnen.
Für eine Familien Versicherung wird man seitens der KK nämlich auf Basis der Abfindung für eine entsprechende Zeit gesperrt.
Ging mir genauso.
Hallo,
ich bin 59 Jahre und werde zum 31.12.22 mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch meinen Arbeitgeber gekündigt. Im Januar 2023 erhalte ich eine Abfindung.
Ich möchte vom 01.01.2023 – 31.12.2023 ein Dispositionsjahr einlegen. Können Sie mir sagen, wie hoch ungefähr mein monatlicher Krankenversicherung/Pflegeversicherung Betrag sein wird?
Ich bin verheiratet, wir sind beide bei der DAK gesetzlich krankenversichert.Meine Frau arbeitet Teilzeit (Verdienst 550 Euro p.Monat). Wir haben zusätzlich noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (787,00 Euro Photovoltaik) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7.039 Euro laut Steuererklärung 2021 unseres Steuerberaters.
Laut DAK kann ich nicht bei meiner Frau mitversichert werden, ich muss mich freiwillig versichern.
Vielen Dank schon mal!Chris
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist nur maßgeblich, wenn keine „bessere“ Kündigungsfrist greift. Aber da der AG hier eine Kündigung ausgesprochen hat, gehe ich davon aus dass die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Das ist wichtig, denn dann darf deine GKV die Abfindung nicht verbeitragen.
Für deinen Beitrag sind dann nur deine aufgeführten Einkünfte (knapp 8.000€, bzw. die Hälfte wenn es auf Eheleute läuft) und ggfs Kapitalerträge heranzuziehen. Bei monatlichen Einkünften (Jahreseinkünfte/12) unter 1097€ wird der Mindestbeitrag von rund 200€ pro Monat fällig.
Moin Christian,
etwas Literatur am Beispiel der Techniker Krankenkasse.
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970
Gruß
Lars
und hier die Information bezüglich der DAK …
https://www.dak.de/dak/ihr-anliegen/was-kostet-die-freiwillige-versicherung–dak-gesundheit-2435006.html#/
Gruß
Lars
siehe oberer DAK-Link … „Mehr anzeigen“ aufklappen
Gruß
Lars
Guten Morgen eSchorsch und Lars,
vielen Dank für Eure Kommentare – Ihr habt mir sehr geholfen!
Gruß
Chris
Hallo! Übersehe ich etwas oder sitzt bei der Knappschaft jemand auf der Leitung?
Meine Frau ist seit 25 Jahren freiwilliges Mitglied in der GKV und da sie über kein eigenes Einkommen verfügte, wurde die Hälfte meines Einkommens als Bemessungsgrundlage herangezogen. Soweit ist das völlig korrekt.
Aber letztes Jahr hat meine Frau geerbt und ihr Wertpapierdepot wirft jetzt Zinsen von ca. 1.500€ pro Monat ab. Das habe ich der Knappschaft geschrieben und trotz meines zweimaligen Hinweises darauf, dass es sich um ZinsEINKÜNFTE handelt, beharrt die Knappschaft auf dem Standpunkt, dass Erbschaften nicht beitragspflichtig sind und deswegen weiterhin meine Zinseinkünfte maßgeblich für die Beitragsberechnung sind. Eine gesetzliche Grundlage für diese Meinung konnte mir die Knappschaft auf Nachfrage nicht nennen, das sei einfach so.
Aber wenn meine Frau mehr als die Untergrenze der Beitragsbemessung verdient, dann sind meine Einkünfte doch unerheblich, oder nicht?
Ich bedanke mich schon mal für erhellende Antworten.
„…wurde die Hälfte meines Einkommens als Bemessungsgrundlage herangezogen.“
Das ist nur zufällig die richtige Annahme. Richtig ist, dass als Bemessungsgrundlage das Familieneinkommen herangezogen wird. Dieses wird ermittelt, indem alle Einkünfte zusammenaddiert werden (ggfs. vermindert um Freibeträge für Kinder). Diese Berechnung findet also nicht nur statt. wenn der GKV-Versicherte kein eigenes Einkommen hat, sondern auch in vielen anderen Fällen. Das Familieneinkommen wird allerdings dann nicht herangezogen, wenn der GKV-Versicherte
wenigermehr Einkünfte hat als der privat Versicherte.Im Detail kann man dies nachlesen in den „Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ des Spitzenverbandes der GKV, speziell §2 Abs.4:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Bei der Festsetzung des GKV-Beitrages werden dann auch Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen berücksichtigt. Mindestbemessung also ca. 1.100€/Monat, höchstens die halbe Beitragsbemessungsgrenze, also derzeit ca. 2.400€/Monat.
Um den konkreten Fall beurteilen zu können, müsste man noch weitere Daten haben. Aber vielleicht reicht die obige Erklärung ja bereits aus.
Gruß, Der Privatier
Ich habe im obigen Kommentar eine entscheidende Korrektur vorgenommen.
Es muss heissen: „Wenn der GKV-Versicherte mehr Einkünfte hat“.
Gruß, Der Privatier
Ja, die Erklärung reicht aus. Vielen Dank! Mein Denkfehler war, dass durch die Kapitaleinkünfte die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV in eine Zwangsmitgliedschaft gewandelt wird und das Familieneinkommen keine Rolle mehr spielt. Rückblickend betrachtet hätte ich darauf bestehen sollen, dass meine Frau sich entweder auch privat versichert oder sich einen sozialversicherungspflichtigen Job sucht. Jetzt zahle ich für sie mehr GKV- Beiträge als die PKV für mich und meinen Sohn kostet und für Zähne und Krankenhaus auch noch die privaten Zusatzversicherungen, weil der GKV- Standard meiner Frau nicht reicht. Man gönnt sich ja sonst nichts 🤣
Meine Frage: ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert, meine Frau als Freiberufliche ebenfalls in einer GKV. Kann ich im Dispositionsjahr in ihre als Familie Versicherter eintreten?
Moin Uli,
wenn alle Voraussetzungen siehe §10 SGB V „Familienversicherung“ erfüllt werden, ja.
Falls im Dispositionsjahr eine Abfindung ausgezahlt wird, nein. Hierzu hat der Privatier nachfolgenden Blog eingestellt:
https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/
Gruß
Lars
und weiterführende Informationen vom Privatier siehe nachfolgender Link
https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/
Gruß
Lars
Danke!
Noch eine Nachfrage zum Thema GKV und Abfindung: an anderer Stelle wird empfohlen, mit der GKV eine Abrede zur Vorauszahlung zu treffen, um im Dispositionsjahr die Sonderausgaben zu erhöhen. Aber macht das Sinn, wenn sich an das Dispositionsjahr ALG 1 anschließt?
Moin Uli,
ja das macht Sinn, denn Vorauszahlung von KK+PV Beiträgen sind eine sehr gute Möglichkeit die Abfindungszahlung steuerlich zu optimieren.. Nehme hierzu Kontakt zu deiner KK auf, ob sie die Vorauszahlung auf einen „Guthaben-/Verrechnungskonto“ stehen lässt. Das hat den Vorteil, dass später auf das überschüssige Kapital zurückgegriffen werden kann (z.B. nach der ALG1-Phase als Privatier = KK+PV Beiträge)
Und falls die KK während der ALG1-Phase (nach dem Dispositionsjahr) das überschüssige Kapital wieder auf dein Konto bucht, wird der Steuervorteil im Dispositionsjahr immer noch größer ausfallen.
Fazit: Vorgehensweise mit der KK im Vorfeld abstimmen.
Gruß
Lars
PS: noch ein Tipp
Bei der Vorauszahlung von KK-Beiträgen die 10 Tage-Regel (Abflussprinzip) beachten! (siehe im nachfolgenden Link unten, d.h. die Vorauszahlung muss vor dem 22.12. erfolgen)
https://www.buhl.de/steuernsparen/krankenversicherung-vorauszahlen/
Hallo zusammen,
ich plane demnächst ein Dispojahr, dann meinen ALG1 Anspruch ausrechnen zu lassen und mich danach mich erst einmal wieder abzumelden.
Ich bin in der GKV freiwillig versichert.
Im August 2025 bekomme ich eine Kapitallebensversicherung als Einmalbetrag ausgezahlt und müsste darauf GKV Beiträge zahlen.
Daher möchte ich mindestens im Auszahlungsmonat August ALG1 beziehen, bin dann pflichtversichert und auf die Auszahlung würden keinen GKV Beiträge fällig.
Nun lese ich in den Beiträgen das die GKV immer die voraussichtlichen Einnahmen der nächsten 12 Monate abfragt und ich müsste die Lebensversicherung dann angeben.
Jetzt bin ich verunsichert ob darauf doch Beiträge für die Monate in denen ich freiwillig versichert bin erhoben werden, denn die Berechnung findet ja vorab statt.
Oder bezieht sich die Berechnung nur auf regelmäßige Einnahmen, die Lebensversicherung ist eine Einmalzahlung.
Dank für Eure Hilfe.
Dino
Interessante Frage, für die ich auf die Schnelle auch keine Antwort weiß. Vielleicht einmal in einem speziellen Krankenkassen-Forum nachfragen. Dort antworten oftmals auch Fachleute der Krankenkassen.
Gruß, Der Privatier
Ich habe heute bei meiner Krankenkasse nachgefragt und mit einer sehr kompetenten Mitarbeiterin gesprochen.
Folgende Auskunft:
In der Zeit in welcher man freiwillig versichert ist wird der Kapitalertrag der Lebensversicherung durch 12 geteilt und ab Auszahlungsmonat auf die nächsten 12 Monate verteilt.
Ist man noch Arbeitnehmer und über der Beitragsbemessungsgrenze hat es keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe der KV, da man sowieso schon den Höchstbetrag zahlt.
Interessant wird es wenn man das Dispojahr beginnt und die 12 Monate sind noch nicht abgelaufen, denn dann muss man den Betrag für die verbleibenden Monate verbeitragen.
Sollte die Auszahlung in einen Monat fallen in welchem man pflichtversichert ist, z. B. durch Bezug von ALG1 findet keine Berechnung statt und selbst wenn man 1 Monat später wieder freiwillig versichert ist werden darauf keine KV Beiträge fällig.
Also ein weiterer Aspekt für einen angehenden Privatier sorgfältig zu planen.
Grüße Dino.
Vielen Dank Dino für diese Rückmeldung. Es bleibt zu hoffen, dass andere Krankenkassen dies genauso handhaben. So ganz genau kann man dies nämlich aus den Richtlinien nicht heraus lesen. Es ist aber eine durchaus plausible Sichtweise und sollte man (soweit möglich) in die eigenen Planungen mit einbeziehen.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag,
zunächst mal vielen Dank für die vielen schönen lesenswerten Artikel und die rege Dikussion und die Zeit, die Sie für die Beantwortung von Fragen erübrigen.
Zu meiner Frage:
Ich bin zwar vermutlich erst in einigen Jahren bereit Privatier zu werden, mir stellt sich aber die Frage ob man die Krankenkassenbeitrage nicht verringern kann. Entschuldigung im Voraus falls das schon irgendwo steht, ich hab dazu bisher nichts gefunden.
Angenommen man bezieht so viele Kapitaleinkünfte, dass man knapp an der Maximalgrenze für die Krankenversicherung ist, dann muss man als freiwillig gesetzlich versicherter den aktuellen Höchstbetrag komplett selbst bezahlen (etwas oberhalb 900 Euro per Monat dürften das sein). Würde man sich jetzt einen Job holen, der knapp oberhalb des Minijobs liegt und damit sozialversicherungspflichtig ist, würde man nur noch den Mindestbeitrag bezahlen (anstelle der kompletten 900 Euro) ist das korrekt oder könnte die Krankenkasse hier einschreiten und sagen, dass das zu wenig zum leben ist oder ähnliches?
Wenn das geht könnte man ggf auch einen Schritt weiter gehen und könnte bei einem Bekannten/Verwandeten ö.ä. so einen „Job“ annehmen, mit der Vereinbarung, dass man nicht wirklich für ihn arbeitet und ihm sämtliche Kosten erstattet. Auf diese Art und Weise würde man vermutlich deutlich weniger als die 900 Euro monatlich zahlen, man müsste dann aber zunächst prüfen lassen ob das Ganze überhaupt ein legaler Beitragstrick ist und ob es wie gesagt von der KK überhaupt angenommen wird. Gibt’s hierzu Erkenntnisse?
Beste Grüße,
Jake
Der KV-beitrag bei sv-pflichtigen Arbeitnehmern (darunter fallen auch Midijobs) bemisst sich nur nach dem sv-pflichtigen Arbeitslohn. Weitere Einkünfte werden (aktuell) nicht verbeitragt (von einmalige Rentenzahlungen mal abgesehen), daher: ja das funktioniert.
Aber ganz ehrlich: wenn ich 60k an jährlichen Zins/Dividendeneinnahmen hätte, dann wäre ich mir zu fein um noch irgendeinen Midijob an der Backe zu haben. Und erst recht würde ich nicht versuchen was hinzutürken. Oder wie es der Privatier gewählter ausdrückt: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/#comment-40905
Und bitte auch den Link beachten, den Lars am Ende seines Kommentars https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/#comment-40912 geteilt hat.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
folgende Sachlage.
Ich bin freiwillig krankenversichert in der GKV. Im Jahr 2019 und 2020 habe ich nur Kapitalerträge erwirtschaftet und hatte ansonsten keine weiteren Einnahmen.
Die Krankenversicherung errechnet meine monatlichen Beiträge anhand meines Steuerbescheides. Den Bescheid von 2019 wurde
im Januar 21 erstellt und auch im selben Monat an die GKV weitergeleitet.
Der Bescheid von 2020 wurde im September 21 erstellt und an die GKV weitergeleitet.
Nun erhalte ich ein Schreiben meiner KV mit der Mitteilung, dass Kapitalerträge grundsätzlich 12 Monate beitragspflichtig sind ab
Folgemonat der Erstellung vom Finanzamt. Da heißt Steuerbescheid von 2019 vom 01.2.21 bis 31.01.22 Beitragspflicht und Steuerbescheid 2020 von 01.10.21 bis 30.09.22 Beitragspflicht.
Und nun kommt der eigentliche Knackpunkt. Die KV behauptet nun, das bei Einreichung von zwei Steuerbescheiden innerhalb von 12 Monate, die Überschneidungsmonate in dem Fall bei mir von 01.10.21 – 31.01.22 zusammen gelegt werden und ich für diese
Monate doppelt Beiträge zahlen soll. Ich habe aber keine doppelten Einnahmen bezogen. Es müssen lt. Darstellung der KV immer 12 Monate zwischen den Steuerbescheiden liegen, ansonsten werden die monatlichen Kapitalerträge für die Überschneidungsmonate zusammen gelegt.
Vielleicht hat schon jemand Erfahrungen in dieser etwas verzwickten Angelegenheit und kann mir sagen, ob dies wirklich so ist.
Grüße
ThSt
Ich halte diese Aussage der Krankenkasse für Unfug. Richtig ist jedoch, dass die Beiträge auf Basis der Steuerbescheide erstellt werden und ab Datum des Bescheides für die nächsten 12 Monate gelten. Wenn weitere Einkünfte in Form von selbstständigen Tätigkeiten und/oder V+V verliegen, erfolgt einmal jährlich eine Rückrechnung anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte. Eine solche Rückrechnung entfällt jedoch, wenn diese zusätzlichen Einkünfte nicht vorliegen. In diesen Fällen bleibt es bei Vorausberechnung. Solange, bis es eine neue gibt.
Die Annahme, dass zwischen zwei Steuerbescheiden immer genau 12 Monate liegen müssen, ist schon reichlich weltfremd. Interessant wäre ja einmal die Frage, was die KK macht, wenn einmal mehr als 12 Monate zwischen den Bescheiden liegt? Entfallen dann die Beiträge für diesen Zeitraum? Wäre ja nur logisch…
Ich bin mir sehr sicher, dass diese Ansicht nicht korrekt ist, habe allerdings spontan auch keine Richtlinie o.ä. parat, auf die man sich hier berufen könnte. Das müsste man ggfs. noch einmal genauer recherchieren. Oder vielleicht einmal in einem speziellen Forum für Krankenkassen nachfragen. Vielleicht kennt dort jemand die betreffenden Richtlinien.
Gruß, Der Privatier
Also ich bin bei der Techniker und reiche die Steuerbescheide der Banken immer dann ein, wenn diese vorliegen. Dann berechnen die ab dem Datum der Steuerbescheide den Beitrag auf der Basis Jahreseinkommen / 12 = monatliches Einkommen. Wenn ich im Folgejahr wieder alle Steuerbescheide vorliegen habe, reiche ich diese wieder ein. Und dann wird wieder neu gerechnet. Mal sind das mehr als 12 Monate, mal sind das weniger.
Für alle, die das Thema interessiert: ich habe gerade meinen Bescheid von der TK bekommen und es ist genau so wie ich oben gesagt habe. Die Beiträge werden immer auf 12 Monate berechnet, immer startend ab April. Doppelbezahlungen etc. gibt es bei mir nicht.
Hallo kieloben,
die „Steuerbescheide der Banken“ sind doch eigentlich irrelevant, Du meinst die Steuerbescheide vom Finanzamt? „Die Beiträge werden immer auf 12 Monate berechnet, immer startend ab April“: das kommt doch darauf an, wann Du Deine Steuererklärung einreichst bzw. wann Du Deinen Steuerbescheid erhältst? Dass die TK erst einmal für 12 Monate rechnet, kann ich insofern verstehen. Wenn Du denen aber z.B. nach 10 Monaten einen neuen Steuerbescheid zusendest, dann wäre ab Monat 11 ein neuer Bescheid der TK gültig. Oder verstehe ich Dich falsch, und Du reichst (nur) die Jahressteuererklärungen Deiner Bank(en) bei der TK ein?
Hallo,
mich beschäftigt gerade das Thema Krankenkassenbeiträge und Betriebsrente während des Bezugs von ALG I.
Nächstes Jahr werde ich 60. und könnte meine Betriebsrente rd. 950€ / Monat in anspruch nehmen.
Die KK-Beiträge werden ansonsten für das komplette Jahr 2023 von der AfA getragen.
Nun meine Frage. Mit welchem Abzug muss ich bei der Betriebsrente für KK bzw. Pflegegeld rechnen.
Ich habe einen Kollegen der sich mit dem Gedanken trägt die Betriebsrente erst später zu beantragen. Wo liegt dabei der Vorteil für Ihn?
Die Betriebsrente ist beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag wird dann vermutlich direkt von der Zahlstelle der Betriebsrente abgeführt. Es gibt allerdings einen Freibetrag von ca. 165€.
Worin der Vorteil eines späteren Bezugs liegen könnte, sollte am besten der Kollege direkt beantworten…
Gruß, Der Privatier
Hallo kieloben und Privatier,
danke für die Antworten. Ich werde das mal mit meiner Krankenkasse klären. Die sollen mir Ihre Satzung zukommen lassen, in der
dies angeblich steht und dann würde ich mich gegebenenfalls nochmals melden.
Grüße ThSt
Auf die obige Frage: ich reiche die Steuerbescheide der Banken ein. Die sind aus dem Frühjahr, teilweise aber aus unterschiedlichen Monaten, manchmal auch aus dem Juni. Die rechnen dann wie gesagt immer an April. Wenn ich wie jetzt das ganze Ende Juni einreiche, muss ich eben ggfs. für April bis Juni etwas nachzahlen.
Eigentlich alles ganz einfach und transparent…
Moin, lieber Privatier,
ein erneuter Versuch mit „neuem“ Namen;-)
Geplant ist der Verkauf eines Mehrfamilienhauses. Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert. Meine Einnahmen bestehen ausschließlich aus Mieteinkünften, deren Höhe ich jährlich per Einkommensteuerbescheid der Krankenkasse zwecks Beitragsbemessung nachweise. Geplant ist der Verkauf eines Mehrfamilienhauses. Das Haus besitze ich seit 12 Jahren, ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt somit nicht vor. Meine Frage: wird die Krankenkasse den Gewinn trotzdem zur Bemessung des Krankenkassenbeitrages hinzuziehen? Wie schätzt du das ein? Gibt es hierzu gegebenenfalls Erfahrungen im Forum?
Über aufschlussreiche Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße aus dem Norden,
Aristoteles
Im Beitrag oben gibt es einen Link bzw. Hinweis auf einen „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung“.
Wenn man dort einmal reinschaut, so gibt es da einen Eintrag:
Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. bei Grundstücken, Wertpapieren und Rechten) – Beitragspflichtig: Ja.
Ergänzt wird dieser Eintrag noch um die rechtlichen Grundlagen, die ich hier einmal weglasse.
Wichtig dabei: Es geht hier „nur“ um den Gewinn! Also die Differenz zwischen Verkauf und Ankauf (unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten).
Gruß, Der Privatier
Den Katalog hatte ich mir durchgelesen – als rechtliche Grundlage wird hier u.a. das EStG genannt und eben dieses kommt ja, da die Spekulationsfrist abgelaufen ist, nicht zum Tragen. Ich hatte es so verstanden bzw. gehofft, dass eben nur die einkommenssteuerrechtlichen Gewinne bei der Beitragsbemessung der Krankenkasse zum Tragen kommen.
Vielleicht findet sich noch jemand, der konkrete Erfahrungen hiermit hat?
Die Grundregel für die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte lautet aber nun einmal:
„… alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind“ .
Gruß, Der Privatier
„wird die Krankenkasse den Gewinn trotzdem zur Bemessung des Krankenkassenbeitrages hinzuziehen?“
Gegenfrage:
Bist Du bereits freiwilliges Mitgiled und hast eine Einkommensabfrage deiner Kasse beantwortet?
Bei der TK habe ich auf dem letzten Fragebogen keine Möglichkeit gefunden, einen Veräußerungsgewinn anzugeben.
Das Nächste wäre gewesen „sonstige monatliche Einkommen, z.B. Unterhalt“ mit einem Freifeld zur Bezeichnung. Aber auch das ist weit weg, weil explizid „monatlich“ abgefragt wird.
Worauf ich hinaus will: wenn die KK einen Veräußerungsgewinn verbeitragen wollte, dann würde sie das doch abfragen, bzw. wenigstens die Möglichkeit geben es überhaupt anzugeben.
Hm…das würde bedeuten, dass jeder freiwillig gesetzlich Versicherte, der bissl was auf dem Sparbuch hat, den Höchstbeitrag an die GKK zahlen müsste, richtig? Quasi, bis das Vermögen verbraucht ist…
Ich bin gerade am Überlegen, ob ich ganz mutig die KK direkt auf die „Problematik“ ansprechen sollte. Sozusagen vorbereitend für den Verkauf 😉
Im Zweifelsfall verkaufe ich lieber nicht…
Vermögensverzehr ist kein Einkommen!
Ein Argument, weshalb der Gewinn vom Hausverkauf nicht als Einkommen zählt: das Haus war vorher schon da, sein Wert gehörte die ganze Zeit schon DIR!
Nur weil ich 10k vom Tagesgeld auf das Girokonto überweise sind das noch lange keine 10k Einkommen auf die ich KK-Beiträge zahle!
SwantjeB hat irgendwo geschrieben, dass es zwar theoretisch eine Möglichkeit gäbe, Vermögensverzehr als beitragspflichtiges Einkommen zu definieren, die Krankenkassen das bisher aber nicht entsprechend definiert haben.
Schliesse mich eSchorsch an
Da ich bereits öffter MFH verkauft habe , diese jedoch nicht im Privatvermögen
gehalten waren ( Anlage G ) , kann ich aber zur tatsächlichen Frage keinen wirklichen Beitrag liefern .
Bekannte , die ab und an mal MFH verkaufen welche im Privatbesitz gehalten waren , und damit teilweise auch über 10 Jahre waren , UND freiwilliges Mitglied GKV ,
haben i.d.R. eh ÜBER BBG Regel im VAJ . BBG wäre m.M.n. somit eh Höchstbeitrag .
LG Det
Hallo Aristoteles22,
es gibt einen Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen vom GKV-Spitzenverband:
Link: (zunächst Grundsätze aufklappen, dann Katalog anwählen)
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Demnach sind EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGE Veräußerungsgewinne auch beitragspflichtig in der KK/PK.
Ich habe diesselbe Frage auch schon meiner Krankenkasse schriftlich gestellt, da ich ebenfalls eine Wohnung verkaufen möchte, diese wurde allerdings immer nur selbst genutzt und nie vermietet.
Antwort der Kasse (BKK Bertelsmann) war:
Wenn das Veräußerungsgeschäft steuerfrei ist und gar nicht mehr im Steuerbescheid auftaucht,
wird kein Beitrag für KK/PK fällig.
Empfehlenswert ist in jedem Fall eine verbindliche Auskunft des Finanzamts einzuholen, ob der Verkauf wirklich steuerfrei ist bzw. wäre.
Da gibt es ja den Sonderfall des „gewerblichen Grundstücksverkaufs“, wenn jemand als Privatperson innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Immobilien verkauft, zählt er auch als Privatmann als „gewerblicher Grundstücksverkaufer“ und wäre steuerpflichtig (sogenannte 3-Objektgrenze).
Wenn ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnungen verkauft wird, wäre zu klären, ob das nur 1 Veräußerungsgeschäft ist oder mehrere Veräußerungsgeschäfte.
Im Hinblick auf den Verkauf von nur 1 Wohnung hat mir die KK mitgeteilt:
Wenn das Veräußerungsgeschäft nicht steuerpflichtig ist und nicht mehr im Steuerbescheid auftaucht, dann wird auch kein Beitrag bei der KK/PK fällig.
Ich würde VORAB eine Auskunft des Finanzamt einholen, ob der geplante Verkauf wirklich steuerfrei ist, gerade weil es ein Mehrfamilienhaus ist.
Weiterhin würde ich eine schriftliche Auskunft der Krankenkasse VORAB einholen, ob der steuerfreie Verkauf auch bei Deiner Krankenkasse beitragsfrei ist.
Theoretisch müßten alle KK einheitlich nach dem Papier des GKV-Spitzenverbands verfahren,
aber in der Praxis gibt es immer wieder auch mal Kassen die davon abweichen.
Im schlechtesten Fall würde die KK Beitrag verlangen und auch bei Widerspruch ihren Standpunkt aufrecht erhalten. Dann müßtest Du vor dem Sozialgericht klagen.
Besser wäre VORAB mit der KK das Thema zu klären. Wenn die sich nicht verbindlich äußern wollen, dann such Dir eine andere KK, die sich verbindlich zu dem Thema äußert.
Die Bindungsfrist in der KK/PK ist jetzt meistens nur noch 12 Monate, aber Vorsicht bei Wahltarifen: hier kann die Bindungsfrist auch länger sein.
https://www.krankenkasseninfo.de/wechsel/kuendigung-krankenkasse/
Gruß Gerhard
Komischerweise sind ja Abfindungen auch aussen vor, selbst wenn es Millionen sind. Ich würde da mal mit einer GKV sprechen.
Hallo,
bei mir ist Parallelbezug von ALG 1 und Betriebsrente geplant.
Bei Maximalbezug ALG 1 liegt das Bemessungsentgeld ja bereits über der Beitragsbemessungsgrenze der KV. Die Arbeitsagentur führt also Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze an die KV ab.
Werden darüber hinaus trotzdem KV-Beiträge auf die Betriebsrente erhoben?
Man liest dazu unterschiedliche Aussagen in den Rechtsforen…
Wenn man Zahlungen von mehreren Stellen erhält, so kann es immer dazu kommen, dass in der Summe mehr Beiträge gezahlt werden, als dies von der Beitragsbemessungsgrenze her möglich wäre. Hier gibt es keinen Automatismus, der dies verhindert, sondern muss individuell über eine Mitteilung/Regelung mit der Krankenkasse korrigiert werden. Im Ergebnis muss danach der Beitrag dann aber immer höchstens der Beitragsbemessungsgrenze entsprechen.
Gruß, Der Privatier
Moin,
gab da letztes Jahr eine kleine Ergänzung im §231 Abs.1 SGB V „Erstattung von Beiträgen“
https://www.buzer.de/gesetz/2497/al150660-0.htm
Gruß
Lars
Danke an Lars für den Hinweis. Es gibt also inzwischen doch einen Automatismus.
Ich würde dennoch immer selber aktiv werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
kurze Rückmeldung, wie das bei mir ausgegangen ist:
– zunächst wurden aus dem Versorgungsbezug die vollen KV und PV Beiträge abgebucht
– auf meinen telefonischen Antrag hin hat die Krankenkasse einen neuen Bescheid erstellt (der zunächst zweimal falsch war, also aufpassen…)
– der finale Bescheid sieht nun so aus, dass 80% der Beiträge über das ALG gezahlt werden (da die Agentur für Arbeit auch bei maximalem ALG Bezug nur 80% des maximalen KV/PV Beitrags an die KK abführt)
– die restlichen 20 % werden von der Betriebsrente angesetzt, dh. ca. 200 Euro.
– die Krankenkasse zieht diese 20% direkt bei mir ein, alle bisher gezahlten Beiträge auf die Betriebsrente werden zurückerstattet.
Viele Grüße
Hans
Danke @Lars für den wertvollen Link. Der o.g. Sachverhalt wird demnächst auch bei mir zutreffen und ich wußte (natürlich) nichts von der neunen Regelung.
gern geschehen. Ich schaue auch ab und zu, was es so an neuen Änderungen in einigen SGB gibt:
Beispiel: ab 01.11.2022 der §44b SGB V
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/44b.html
Gruß
Lars
Mindestbeitrag freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen KV,, witziger Weise wird die Rente vom Ehegatten (800,- Euro) weil er privat versichert ist angerechnet zu meiner Berechnung aber es wird nicht berücksichtigt das er fast 600,- an seine private zahlt und ich der dann kein Einkommen hat , zahle fast 500,- mit Pflege.. soviel zur Gerechtigkeit.. 200,- Euro wäre wirklich ein Traum .Aber Geld muss ja rein in die gesetzliche Kasse
Es ist richtig, dass bei einem privat versicherten Ehepartner dessen Einkünfte auch bei der Festsetzung der Beitragshöhe für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung herangezogen wird. Im Detail sind die Regeln dazu etwas umfangreicher. Wer Interesse hat, kann das z.B. bei der Techniker Kasse einmal genauer nachlesen: „Ehepartner ist nicht gesetzlich versichert“ .
Allerdings erscheinen mir die genannten Zahlen nur die halbe Wahrheit wiederzugeben, denn die Kombination aus „ich der dann kein Einkommen hat“ und „die Rente vom Ehegatten (800,- Euro)“ dürfte nicht zu einem Betrag von fast 500€ führen. Das kann so nicht stimmen.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag,
folgende Situation:
1. Mann: Privatier, nur Einnhamen aus Dividenden oder Veräusserungsgewinnen oder Kapitalverzehr, kein Job, keine Vermietung
2. Ehefrau: Hausfrau, keine Einnahmen
3. Ein Kind: schulpflichtig, keine Einnahmen
Wie hoch wäre der freiwillig gesetzl. KV Familienbeitrag in folg. Fällen:
A: Jahr 2020, Dividende, brutto 36000 EUR
B: Jahr 2021, Aktienverlust, -20000 EUR, lebt vom Kapitalverzehr
C: Jahr 2022, Aktiengewinn durch Aktienverkauf, 10000 EUR
D: Jahr 2023, thesaurierende ETFs, fiktiver Gewinn 40000 EUR
Vielen Dank für eure Hilfe.
KVBeitrag(2022)
= max( (min(bbg,(Ek-51)/12) ), Ekmin) x (kvb + zb + pvb)
Für 2022 mit
Ekmin = 1.096,67€
zb = 1,3% (average)
kvb = 14,6%
pvb = 3,05 % (Kind)
bbg = 4837,5 €
Ek = { 36, -20, 10, 0 } k€
A: 567,69€
B,C,D : 207,82€
ohne Gewehr 🔫
Vielen Dank für die Antwort.
Ist das wirklich so, dass thesaurierende ETFs so viele Vorteile bringen würden im Vergleich zu Aktien mit Dividenden?
Das wären ja erhebliche steuerliche Vorteile. Ich kann das fast nicht glauben.
Wo kann ich das nachlesen?
Viele Grüsse
Aus der ursprünglichen Fragestellung kann man den eigentlichen Kern der Frage kaum erkennen. Zumal die Frage auch noch in die Vergangenheit reicht.
Falls es tatsächlich nur um die Bewertung von unterschiedlichen Kapitaleinkünften geht, so gilt für die freiwillige gesetzl. KV/PV, dass grundsätzlich alle Einkünfte zu verbeitragen sind. Dabei werden im Wesentlichen die steuerlichen Grundsätze verwendet. Dazu gehört z.B. dass Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen (entweder direkt auf Bankebene oder ansonsten über das Finanzamt, ggfs. erfolgt ein Vortrag in die Zukunft). Investmentfonds (inkl. ETF) werden nach dem Investmentsteuergesetz versteuert, bei thesaurierenden ETFs greift hier die sog. Vorabpauschale. Weitere Details zu dieser Thematik kann man in dem Investmentsteuergesetz nachlesen oder z.B. in einer Zusammenfassung in einem Beitrag von Haufe: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/investmentsteuerreformgesetz/gesetzentwurf-zur-reform-der-investmentbesteuerung_168_314348.html
Gruß, Der Privatier
Wird eigentlich von der Krankenkasse – aufgrund der Vorabpauschale zu einem ETF – irgendein zu versteuerndes Einkommen bei der Beitragsermittlung für freiwillig Versicherte oder Famiienversicherte in der GKV „angenommen“?
Schöne Grüße
Bruno
Die Vorabpauschale eines ETF gehört genau so wie die Dividende einer Aktie zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Beide sind zu versteuern und beide sind bei der Beitragsermittlung für freiwillig Versicherte zu berücksichtigen und werden bei der Prüfung der Einkommengrenzen bei einer Familienversicherung mit einbezogen.
Gruß, Der Privateir
Moin Zusammen,
richtig, siehe Investmentsteuergesetz §16 „Investmenterträge“, aber auch Abs.2 ……
https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__16.html
Gruß
Lars
das ist schwer zu verstehen. bei dem aktuell negativen Basis Zins könnte man ein riesiges etf depot mit theraus. Einlagen haben und die Vorab pauschale wäre null und somit der kv Beitrag kur Mindestbetrag. kaum zu glauben.
Guckst du lieber da (Erklaerung Vorabpauschale etc):
justetf.com/de/news/etf/etf-und-steuern-das-neue-investmentsteuergesetz-ab-2018.html
und da (Krankenkasse) und frugalisten.de/krankenversichert-als-privatier/
Organisation von Steuern auf Kursgewinne: frugalisten.de/steuern-kapitalertraege-privatier-optimieren/
LG
Jo3rg
@Privatier,
gilt das auch für swap-basierte Fonds (z.B.LU0411075020 oder LU0252634307)?
Gruß
Bruno
@Bruno
Ja.
Differenz Jahresende-Jahreanfang abzgl Teilfreistellung mal Basiszinssatz geht auch bei Swappern, da ist kein Unterschied zu Replikanten.
Tja Peter , die ständige ETF Frage .
Naja , ich vergleiche DAS mal mit einer Aktienposition ( insbesondere für Dich
Peter , wegen den free-lunch —> Remember …. ) .
Hier , weil es sich als Beispiel so schön anbietet , mit CR Capital .
Bestand VOR der HV bei Astoria 700 Stk. , plus 200 Stk. für die aber eh
keine Anteilsnahme , sondern die reine Bar Div. Zahlung geplant war .
Nach der HV und den ganzen Umbuchungen = 800 Stk. ( das wäre also die
Thessaurierung = Plus 100 Stk. ) und 200 Stk. für die ich aber eh die
Bar Div. gewählt hatte = 500,00 Euro .
Hierbei ist aber noch die Sonderheit zu sehen , das die Bar Div. 2,50 Euro
aus dem steuerlichen Einlagenkonto ( 27er ) gezahlt wird = Keine Einkunft
auf Anlegerebene , aber Einkaufspreisminderung um die Bar Div. , in einem
späteren Verkaufsfall .
Jetzt war also der Einkaufspreis für 700 Stk. , umme 30,00/31,00 Euro = umme 21,X k .
Für 800 Stk. nach HV , ABER AUCH . Der derzeitige Preis , liegt aber trotz Thessaurierung , sowohl für 700 Stk. wie auch für 800 Stk. noch immer unter
umme 21,X k ??? ( Habe ich noch nicht genau nachgeschaut/gerechnet , 28 war da
mein Zielpreis für 2,5k bis 3k Ertrag p.a. an Zukunfts-Erwartung ) .
Die 200 mal 2,50 Euro = 500,00 Euro konnten aber schon für den Kühlschrank
verbraucht werden . Und die 200 Anteile NACH der HV , schon für unter 28,00 Euro
von der HV Teilnahmeberechtigten und damit 500,00 Euro Empfangsberechtigten , abgegeben werden . Da hat sich aber trotzdem ein Käufer für gefunden ( ich z.B. ) .
Insofern mag ja ein Buchverlust oder Buchgewinn als thessaurierende Lösung ganz schön sein , ich pers. mag trotzdem lieber die 500,00 Euro zum Verbrauchen . Aber bibbern und zittern trotzdem mit CR Capital . Nach w.v. mit 200 Anteilen unter 28 , und
700 Anteilen zu umme 30 , die zu 800 Anteilen thessauriert sind ( bei der anderen
Eigentümerin ) . Aber die anderen 200 Anteile hat Sie ja nun nicht mehr .
Somit für MICH , eigentlich total EGAL , ob Thessaurierung oder nicht .
Nur für die 200 Anteile , die Sie ja nun nicht mehr hat , bin ich mir n.w.v.
unschlüssig , was ich damit machen soll . Erstmal Abwarten ( und z.Zt. Halten ) .
Habe z.Zt. eh keine Idee für Liquidität und sammel einfach noch etwas an .
Insofern 900 gekaufte Anteile , die zu 1000 Anteilen thessauriert sind .
Was die aber mal an Preis kosten werden , oder Wert haben ???
KEINE AHNUNG ( 28 finde ich pers. eine passende Zahl )
Time will tell
LG Det
„Das wären ja erhebliche steuerliche Vorteile.“ So erheblich ist der Steuerstundungseffekt dann doch nicht. Jedenfalls wollte der Gesetzgeber dem Anleger so ein Steuerstundungsmodell nicht in vollem Umfang gönnen, obwohl das schon mal mit Zerobonds möglich war, als diese noch rentierlich waren. Deshalb die fragwürdige zinsabhängige Vorabpauschale. Die war 2022 Null, daher die Null beim Ek bzw. zvE für 2022. Die wird aber wohl nächstes Jahr wieder positiv sein. Das Thema passt aber nicht in diese Rubrik. Gute Infos stehen z.B. hier: https://www.justetf.com/de/news/etf/etf-und-steuern-das-neue-investmentsteuergesetz-ab-2018.html oder auch in anderen Kapiteln hier beim Privatier.
Hallo zusammen,
mein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist ausgelaufen, bis dato war ich also über die Arbeitagentur in der GKV versichert. Nun muss ich mich also freiwillig versichern in der GKV, so weit so gut. Ich weiss, daß es bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit eine automatische Weiterversicherung in der GKV für 4 Wochen gibt. Ist dies nach Auslaufen des Anspruches auch der Fall? Würde ja einen Monat Beitrag sparen.
mfg
Stefan
Den sog. nachgehenden Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es nur zwischen zwei Pflichtversicherungen.
Das Auslaufen des Anspruches ist daher nicht das Problem, sondern die darauf folgende freiwillige Versicherung.
Gruß, Der Privatier
Meine PKV hat gerade die Beiträge zur Pflegeversicherung (die ich selbst zahle) erhöht. Kann man da bei der Arbeitsagentur eine Anpassung der Zuschüsse beantragen?
Moin Radler,
Ist in 2022 von der AfA auf 3,93€ pro Tag gedeckelt = bis zur Höhe der Pflichtbeiträge. Glaube nicht, dass hier eine Anpassung erfolgt.
Gruß
Lars
Da die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen KV/PV zum 1.1.2023 steigt, liegt dann der max. tägliche PV-Beitrag der AA bei 4,06€.
Moin Frei_2020,
ja richtig, die BBG zur KV+PV steigt in 2023 an, damit auch eine entsprechende Erhöhung/Anpassung in 2023, also Radler: ist möglich (AfA Formular: BA II SV 26)
Gruß
Lars
@Lars: Die PKV lag häufig noch bei 2-3 Euro pro Tag, nun holen die nach 😂
MbG
joerg
Klar erfolgt hier eine Anpassung, wie sonst auch bei jeder Änderung.
Bei der PKV dei Bescheinigung nach § 174 SGB III anfordern und an die AfA weiterleiten. Bei mir kam neuer Bescheid innerhalb von 3 Tagen. Die Versicherungen kennen den Vordruck.
Grüße
B
Einleitend herzlichen Dank an Hr. Ranning, „das Buch“ und die Leute die in dem Forum viele wichtige Aspekte diskutieren, ohne die ich den Rauswurf/ Abfindung nicht (so gut) ins Privatier/ Hausmannsleben geschafft hätte.
Bei der aktuellen Planung des Übergangs meiner Frau vom Erwerbs ins Privatier/ Rentenleben sind uns in den letzten Tagen 2 für uns neue Informationen in den Planungsfokus geraten:
1) GKV, 120 zigstel Regel für unregelmäßigen Einkommen
Frau, durchgehend Erwerbstätig, freiwillige GKV, Gehalt oberhalb Bemessungsgrenzen. (Haus)-Mann PKV, kleine Betriebsrente,
– in 2021, Frau: Abfindung 35.000€, nahtloser Übergang in neuen Job
– Frau: Ende der Erwerbstätigkeit Ende 2023 Eigenkündigung (ohne Abfindung o.ä.)
– 2024 Frau: Auszahlung einer DC (Termin fix) A) 125.000, oder B) 25.000 in 2024, 25, 26, 27, 28.
– 2025 und 26 Frau und Mann: ALG 1
– 2027 Frau: Privatier keine Einnahmen, Mann: Betriebsrente & Auszahlung DC,
– 2028 Frau: Privatier, Mann: Start DRV, Riester, Rürup,
– 2029 wie 2028
– 2030 Frau Start DRV, Riester, Rürup, Betriebsrente und damit in der GKV Pflichtversichert
Frau: GKV/ PVN Beiträge in 2024:
– Da Eigenkündigung keine Ruhenszeit, keine fiktiven Einkünfte von letzter Anstellung, oder?
– Aus Abfindung 35.000/120= 292€ fiktives Einkommen (bis 2031), plus A) 125.000/120= 1042€ (bis 2034). Summe 1.334€ oder plus B) 25.000/120= 208€, Summe 500€. Da Summen unterhalb halber Beitragsbemessungsgrenze (2.344€ in 2022) –> Einkommen des Ehemannes wird herangezogen. Mann: Betriebsrente von monatlich 400€ bis Lebensende und 12 Jahre lang Ratenzahlung a 1.800€
Kennt sich hier jemand mit der 120iger Regel aus? Wird so stringent angewendet, gibt es Ausnahmen/ Grenzen?
Eigentlich hat meine Frau in 2024 ein sehr hohes Einkommen was für die GKV Zahlung genutzt werden könnte. Durch die 120iger Regel wird es aber fiktiv minimiert und mein Einkommen (50% meiner PKV-Kosten) herangezogen.
Würden bei meinen 1.800€ dann auch die fiktiven 15€ für 10Jahre angesetzt werden?
Würden monatlich die 165€ Freibetrag abgezogen werden?
Ich hatte Anfang 2022 36.000€ Abfindung bekommen. Als PKV ler ohne Einfluss auf die Versicherung. Wird die GKV meiner Frau auch auf diese zurückgreifen und mit fiktiven (36.000/120)= 300€ pro Monat ansetzen?
Rechnen wir richtig? Für Hinweise, Praxiserfahrungen, Korrekturen, Ideen zur Optimierung oder wer hier beraten könnte, wären wir sehr dankbar (;-)
LG
Bandilo
2. Wechsel von der PKV in die GKV Familienversicherung (> 55J) bei Einkommen unter 470€
Kennt sich hier jemand aus, wie die GKV das Einkommen berechnet?
Ich habe momentan keine Einkünfte außer Betriebsrente: 380€/ Mon. und 2. Betriebsrente, Ratenzahlung a 1800€ für 12 Jahre. Wird die 2. komplett oder als fiktiv 1800/120=15€ für die Rate 2021 und 15€ für Rate 2022 angesetzt? Dann wäre ich mit 410€ im grünen Bereich.
Würde die Abfindung, 36.000€ aus Feb 2022 von der GKV in Anrechnung gebracht werden? mit 120ziger Regel= 300€ p. Mon, dann wäre das Einkommen zu hoch, selbst wenn die 165€ Freibetrag gelten würden.
Ich habe noch thesaurierenden ETFs, Nov 21 gekauft, sind noch im roten Bereich und würden ggf. erst im Steuerbescheid für 2023 auftauchen, könnten die ggf. einen positiven Bescheid nachträglich beeinflussen?
Noch mal LG
Bandilo
Ergänzung zu 2.
Aus dem GKV-Spitzenverband-Dokument unten habe ich entnommen, das Abfindungen vom Zeitpunkt des Zuflusses mit dem ehemaligen Arbeitsentgelt in den darauf folgenden Monaten zugeordnet werden. Puh damit sind beide Abfindungen abgegolten.
Jetzt bleibt die Frage wie die GKV eine „nicht regelmäßig wiederkehrende“ Leistung definiert.
Für die DC (bei 5 Raten) und meine BAV mit 12 Raten sieht.
Im Juraforum.de/lexikon steht:
„Unter wiederkehrenden Bezügen versteht man Leistungen in Geld oder Geldeswert, die für gewisse Dauer, in gewissen Zeitabständen wiederkehrend auftreten. Sie müssen auf einem einheitlichen Entschluss oder einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, wobei es sich nicht um Ratenzahlungen handeln darf (vgl. R 22.1 EStR).“
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2021-06-23_Einheitliche_Grundsaetze_zur_Beitragsbemessung_freiwilliger_Mitglieder.pdf
LG
Bandilo
Ich habe gerade ein wenig aus den Augen verloren, was hier die eigentliche Frage war…
Aber eins ist sicher: Eine Abfindung wird nicht gemäß der 120er-Regel verbeitragt! Dafür gibt es andere Regeln, die in den Beiträgen über die Ruhezeit nachzulesen sind: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/ (und Teil 2).
Die 120er-Regel kommt nur dann zum Tragen, wenn Renten- bzw. Lebensversicherungen nicht in monatlichen Raten, sondern als Einmalzahlung ausgezahlt werden. Bei regelmäßigen Zahlungen werden die einzelnen Zahlungen verbeitragt.
Gruß, Der Privatier
@Privatier, Danke für Info.
LG Bandilo
Guten Morgen
Ich habe eine Frage zur zukünftigen Beitragsberechnung der GKV als Privatier in meinem Fall.
Hier die Eckdaten:
Mein Alter:55
Abfindungszahlung Jan.23 600000€
Ich bin bis Dez.2023 in einer Transfergesellschaft mit Einkommen.
Ab Dez.2023 dann ggf.18 Monate lang ALG1.
Würde dann in 2,5 Jahren bei Eintritt als Freiwillig Versicherter in die GKV meine Abfindungszahlung zur Beitragsberechnung noch herangezogen?
Vielen Dank im Voraus und einen schönen 2.Advent.
Bernd
Nein.
Die Abfindung darf nur während des Zeitraumes, wo eine Ruhezeit verhängt würde, verbeitragt werden. Ich sehe keinen Tatbestand für eine Ruhezeit vorliegen, schon gar nicht nach dem ALG1.
Ich sehe da eine Zahl ( 600k ) die echt Potenzial hat die Solidargemeinschaft zu
stärken . Für MICH sieht DAS nach einen dringenden individual-Beratungstermin , z.B.
bei Hr. Schmetz , o.a. fachkompetenten Dienstleister aus .
Viel Erfolg
LG Det
Nur wenn er das Einkommen aus der Transfergesellschaft nicht selbst steuerlich auf Null bringen kann. Glücklicherweise liegt das ganze Jahr noch vor uns.
Bei 600k , würde mir halt ohne Anlage G , oder VuV , relativ schnell
die Ideen ausgehen . Wenn ich da dann noch 1 Jahr in einer Transfergesellschaft
verbringen sollte ( also vermutlich zusätzliches Einkommen 2023 ) , sieht mir
das Betragsmässig , halt nach einer hohen Abgabenlast ( u.a. FA ) aus .
Daher würde ich in so einem Fall des Ideenmangels mir halt professionelle Hilfe
( gegen Gebühr ) suchen .
LG Det
Ergänzung: Wie hier schon gesagt wurde, kann eine Abfindung maximal bis zu einem Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnisses von der Krankenkasse verbeitragt werden (Stichwort: Ruhezeit).
Falls allerdings prinzipiell die Möglichkeit einer Familienversicherung bestehen sollte, so ist diese für einen Zeitraum von Monate=Abfindung/letztes Gehalt ausgeschlossen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
danke für die interessanten Erläuterungen!
Bei mir steht sich folgende Frage: Ich bin als Privater freiwillig krankenversichert. Der Versicherungsbeitrag wird anhand meiner Kapitaleinkünfte (einzige Einkommensart) ermittelt. Da ich im letzten Jahr einen erheblichen freiwilligen Beitrag (5-stellig) zum Ausgleich der Abzüge bei Rente mit 63 an die BfA gezahlt habe, hat sich mein zu versteuerndes Einkommen entsprechend deutlich reduziert. Die Krankenversicherung nutzt nun aber nicht Wert des zu versteuernden Einkommens sondern das höhere gesamte Einkommen zu Ermittlung des Beitrags. Die oben verlinkten „Einheitlichen Grundsätze…“ sagen „Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.“
Gilt der freiwillige Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als „Werbungskosten“ in diesem Sinne und reicht die Zahlungsbestätigung der BfA als Nachweis?
Sorry für die lange Frage, hoffentlich nicht zu konfus…
Die Krankenkasse macht das (vermutlich) richtig. Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge als freiwillig Versicherter ist nämlich die Summe der Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten. Und nicht das zu versteuernde Einkommen. Der Unterschied ist einigen Leser nicht immer so klar, weshaöb ich hier einmal einen gesonderten Beitrag geschrieben habe: https://der-privatier.com/ach-was-einnahmen-einkuenfte-und-einkommen/
Bei den angesprochenen Werbungskosten bezieht sich die Aussage nur auf die Kosten, die im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen entstanden sind, wie z.B. Kontoführungsgebühr, Depot-Kosten usw.
Die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist dagegen eine Sonderausgabe. Und die heissen so, weil sie keiner Einkunftsart zugeordnet sind und daher weder Werbungskosten darstellen, noch in der Lage sind, die Summe der Einkünfte zu beeinflussen.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle und klare Antwort!
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Berechnung des von mir zukünftig zu zahlenden KK-Beitrags. Ich lebe ausschließlich von angespartem Vermögen und Kapitaleinkünften. In 2022 habe ich einen Anleihen-ETF mit hohem Verlust veräußert; der bereits aufgebrauchte Freibetrag v. € 801 wurde wieder aktiviert. Auch auf den allgemeinen Verlusttopf u. den Quellensteuertopf hatte diese Transaktion Auswirkungen.
Nach dieser Veräußerung erhielt ich mehrere Dividendengutschriften, von denen keine Steuer/Soli einbehalten wurde (Ausgleich über Verlusttöpfe/Freibetrag). Gehe ich recht in der Annahme, daß
auch diese erhaltenen Dividenden-Bruttobeträge in der Erträgnisaufstellung und in Summe auch in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten sein werden; unabhängig davon, ob Steuer einbehalten wurde oder nicht? Und das somit auch diese Dividenden-Bruttobeträge bei der Berechnung der zukünftig zu zahlenden KK-Beiträgen berücksichtigt werden?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen; danke vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia
Hallo Claudia,
da Du ausschließlich von angespartem Vermögen und Kapitaleinkünften lebst, nehme ich an, dass Du bei der KK „freiwillig versichert“ bist. Möglich wäre auch eine Mitversicherung über Partner, aber da Du diesbezüglich nichts schreibst, nehme ich an, dass Du selbst „freiwillig versichert“ bist.
Nach den gegenwärtigen Gesetzen und Regelungen des Beitrags für freiwillig Versicherte zählt dabei nicht das Vermögen, sondern nur die Kapitaleinkünfte.
Der Beitrag, den Du in 2022 bezahlst wird vermutlich auf der Basis der Kapitaleinkünfte des Vorjahres 2021 oder 2020 nach dem Steuerbescheid berechnet worden sein, oder aufgrund Deiner Angaben zu den voraussichtlichen Kapitaleinkünften für 2022.
In den Steuerbescheinigungen von deutschen Banken oder Depotverwaltungen wird neben der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer, Soli, noch jede Menge an anderen Informationen mitgeliefert, unter anderem die Summe der Kapitalerträge.
So wie Du sagst, wurde von den Dividenden-Zahlungen keine Steuer einbehalten, somit müßte der zu versteuernde Kapitalertrag 0 sein.
Das kann sowohl an der Verrechnung von Verlusten durch die Bank liegen, als auch am Freibetrag 801 EUR.
Die Krankenkasse rechnet aber anders als das Finanzamt.
Die Krankenkasse nimmt die Bruttokapitalerträge und muss aber auch den steuerlichen Verlust der ETF davon abziehen. Die Krankenkasse berücksichtigt aber die 801 EUR Freibetrag NICHT, denn dies ist ein Freibetrag nach den Steuergesetzen, der aber für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags NICHT berücksichtigt wird.
Anderseits kannst Du Werbungskosten für die Kapitalerträge abziehen, alles was direkt mit den Kaoitalerträgen zusammenhängt: Kaufkosten, Verkaufskosten, Depotgebühr, Beratungsgebühr, gezahlte Zinsen bei Wertpapierkredit usw.
Die Werbungskosten mußt Du aber der KK nachweisen. Wenn Du keine Werbungskosten geltend machst berücksichtigt die KK von sich aus einen Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte von 51 EUR p.a. Ob die 51 EUR noch aktuell sind, weiß ich aber nicht.
Die von Dir angesprochenen Dividenden-Bruttobeträge muss die Bank ebenfalls berücksichtigen und sind dann in der kostenlosen Jahres-Steuerbescheinigung auch mit drin.
Eine Erträgnisaufstellung (in der Regel kostenpflichtig) brauchst Du weder für die Steuererklärung noch für die Krankenkasse.
Das Finanzamt berücksichtigt auch noch ältere Verlustvorträge gemäß Verlustbescheid.
Die Krankenkassen sind in dieser Hinsicht uneinheitlich.
Ich habe schon eine KK gehabt, die nur die laufenden Verluste des jeweiligen Kalenderjahrs abziehen wollte. Ältere Verluste aus Verlustbescheid wurden nicht abgezogen.
Dann habe ich die KK gewechselt und die neue KK hat auch ältere Verluste aus Verlustbescheid abgezogen.
Ein Merkmal der freiwilligen KV ist der sogenannte Mindestbeitrag. Dabei wird ein monatliches fiktives Einkommen von 1131,67 EUR zugrundegelegt. Auf diese 1131,67 mußt Du Beitrag bezahlen, ganz unabhängig davon, ob Dein Einkommen diese 1131,67 EUR pro Monat erreicht oder nicht.
Selbst wenn Deine Einkünfte im Jahr 2023 Null EUR sind musst Du einen Beitrag nach einem fiktiven Einkommen von 1131,6/ EUR bezahlen. Je nach Beitragsatz der Kasse sind das ca. 168 EUR pro Monat.
https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/freiwillig-versichert-gkv/
Hinzu kommt noch die Pflegeversicherung mit 3,4 % bei Kinderlosen.
Der Mindestbeitrag KK und PK liegt bei der günstigsten bundesweit geöffneten KK bei ca. 206 EUR pro Monat.
Gruß Gerhard
Hallo Gerhard,
vielen Dank für die schnelle u. sehr gehaltvolle Antwort.
Es ist korrekt; ich bin freiwillig bei der TK versichert. Da ich ausschließlich Kap.einkünfte erziele u. mir somit die KK zuviel gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet, bin ich bestrebt, in jedem Kalenderjahr ungefähr die gleiche Höhe an Kap.einkünften zu erzielen.
Der Verkaufsbeleg des angesprochenen Anleihe-ETFs weist folgende Werte aus:
Veräußerungsverlust Fonds € 1.166,15
allgemeiner Verlusttopf vorher € 0,00 / aktuell € 232,82
Freistellungsauftrag vorher € 0,00 / aktuell € 801,00
Quellensteuertopf vorher € 57,22 / aktuell € 90,30
zu versteuern € 0,00
Wenn ich Deine Ausführungen richtig verstanden habe, dienen als Grundlage zur Berechnung des KK-Beitrages nun alle im Kalenderjahr erzielten Dividenden-Bruttobeträge abzüglich des Veräußerungsverlusts des Fonds über die € 1.166,15.
Korrekt???
Es ist sehr verwirrend, daß hier „Töpfe“ wieder gefüllt u. der bereits aufgebrauchte Freibetrag v. € 801 wieder reaktiviert wird.
Ob die TK am Anfang eines Kalenderjahres die Höhe der von mir geschätzten Kap.einkünfte (ohne Bankbelege; diese erhalte ich erst im März jeden Jahres) zur Berechnung des zukünftigen KK-Beitrags anerkennen wird, werde ich testen.
Ebenfalls ein Super Tipp: Werbungskosten
Hier werde ich der TK die jährliche Kostenaufstellung (Wertpapierdienstleistungskosten, Produktkosten gem. Emittent) meines Depots vorlegen.
Gruß Claudia
Zwei Anmerkungen dazu:
* Die Zweifel „Ob die TK am Anfang eines Kalenderjahres…“ sind durchaus berechtigt. Wie Gerhard schon geschrieben hat, möchte die TK (und andere Kassen auch) in der Regel einen Steuerbescheid sehen und die Abrechnungsperiode läuft dann von einem Bescheid zum nächsten.
* Der Tipp mit den Werbungskosten dürfte nur in Ausnahmefällen wirklich sinnvoll sein. Sämtliche Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren stehen, sind ja bereits in den Einkünften berücksichtigt und könenn daher nicht noch einmal aufgeführt werden. Es kämen daher nur Kosten für eine Depotverwaltung, Kreditzinsen für einen Wertpapierkredit, Reisen zu Hauptversammlungen, ggfs. Abos von Börsenzeitschriften oder von Datenpaketen von Analysetools u.ä. Dinge in Frage. Alles Dinge, die meiner Meinung nach für einen Normalanleger nicht in Frage kommen. Aber was ist schon „normal“…? 😉
Gruß, Der Privatier
P.S.: Es wäre sicher einmal ganz hilfreich, sich mit der Funktionsweise der verschiedenen Verrechnungstöpfe zu beschäftigen. Von daher gäbe es sicher zur geschilderten Situation noch einige Anmerkungen – das würde aber hier den Rahmen sprengen.
Hallo Claudia,
Dein aktueller Kapitalertrag in diesem Depot ist zur Zeit minus 232,82 EUR, denn die Krankenkasse muss die laufenden Verluste des Kalenderjahres bei der Berechnung des Kapitalertrags berücksichtigen. Weiterhin darfst Du noch alle Werbungskosten Kapitalertrag abziehen, dann rutscht der Betrag noch tiefer ins Minus. Bei 100 EUR nachgewiesenen Werbungskosten wäre es ein Kapitalertrag von minus 332,82 EUR. Wenn Du noch weitere Depots oder Konten hast, musst Du auch die Kapitalerträge und Verluste der anderen Depots dazurechnen.
Das gilt aber so nur, wenn Deine jährliche Steuerbescheinigung die Verlustbescheinigung beinhaltet. Wenn Du nicht bis 15.12. des Jahres entscheidest die Verluste in der Steuerbescheinigung auszuweisen, verbleiben sie im Verlusttopf des Depots und tauchen dann in der Steuerbescheinigung gar nicht auf.
Wenn Du keine weiteren Konten oder Depots hast, dann hast du bisher auch keinen positiven Kapitalertrag im Kalenderjahr 2022 erwirtschaftet.
Daher ist der Steuerabzug für das deutsche Finanzamt = 0 EUR.
Ganz allgemein werden von der KK alle Kapitaleinkünfte (zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne) zusammengezählt und davon die im Kalenderjahr realisierten Verluste abgezogen.
Das Finanzamt zieht dann auch noch festgestellte Verluste aus einem Verlustbescheid des Vorjahres ab, aber einige Krankenkassen sperren sich gegen die Verlustverrechnung von festgestellten Verlusten des Vorjahres mit der Begründung, dass die festgestellten Verluste aus einer anderen Zeitperiode stammen. Andere Kassen ziehen auch diese alten festgestellten Verluste noch ab.
Im konkreten Fall wäre Dein Kapitalertrag im Kalenderjahr minus 232,82 EUR abzüglich nachgewiesener Werbungskosten bzw. Werbungskostenpauschale 51 EUR (ohne Nachweise).
Der Kapitalertrag wäre nach der Berechnung der KK = 0 EUR. Das bedeutet, dass Du den Mindestbeitrag bezahlen musst. Die Krankenkasse berechnet den Beitrag auf ein fiktives Mindesteinkommen von 1131,67 EUR pro Monat (in 2023). Darauf zahlst Du dann mindestens 14,84 % Beitrag, also ungefähr 168 EUR pro Monat (bei der BKK Firmus). Hinzu kommt noch der Beitrag für die Pflegeversicherung von 3,4 % (Kinderlose) und Du musst in Summe ca. 206 EUR pro Monat bezahlen (bei der günstigsten bundesweit geöffneten Kasse BKK Firmus). bei der TK sind die Beiträge etwas höher. Daten habe ich auf Check24 gefunden.
Link: https://krankenkassen.check24.de/app/vergleichsergebnis?c24api_occupation_group=other&c24api_current_insurance_type=by_law_or_joint_insured&c24api_salary=100&c24api_zipcode=71696&c24api_federal_state=Baden-W%C3%BCrttemberg&c24api_current_insurer=477
Bei der KK ist natürlich wichtig, dass sie auch zahlungsbereit ist und nicht ständig Leistungem ablehnt. Diesbezüglich habe ich im Internetportal http://www.jameda.de gefunden, dass die TK viele Kunden verärgert und ziemlich schlecht bei den Kundenbewertungen auf http://www.jameda.de abschneidet
Link: https://www.jameda.de/gesundheitseinrichtungen/die-techniker?rating-sort=asc#facility-opinion-stats
Mein Rat: Such Dir eine bessere KK als die TK. Besser schneidet im Portal jameda z.B. die Bertelsmann BKK ab. Die Bewertungen auf jameda sind konkrete Kundenbewertungen und deshalb besonders aussagekräftig.
Gruß Gerhard
Link: https://www.jameda.de/gesundheitseinrichtungen/bertelsmann-bkk#
@Claudia
Ich sehe da eigentlich nur Summen die eigentlich unbedeutend sind.
Da ja wie schon Gehard vorher geschrieben hat:
Ein Merkmal der freiwilligen KV ist der sogenannte Mindestbeitrag. Dabei wird ein monatliches fiktives Einkommen von 1131,67 EUR zugrundegelegt. Auf diese 1131,67 mußt Du Beitrag bezahlen, ganz unabhängig davon, ob Dein Einkommen diese 1131,67 EUR pro Monat erreicht oder nicht.
Also sind Einnahmen (Mieteinnahmen,Gewinne,Dividenden usw.) von <13580€ pro Jahr egal.
Darunter muss man nichts rechnen, optimieren usw.
Die Anmerkungen zum Mindestbeitrag sind natürlich richtig. Aber rechnen und optimieren kann man ja vielleicht trotzdem… 😉
Zumindest dann, wenn man genügend nicht realisierte Kursgewinne im Depot aufzuweisen hat. Denn gerade im Hinblick auf den Mindestbeitrag wäre es doch besser, wenn man statt eines Mini-Einkommens von ein paar Euro (oder sogar eines Verlustes) das Mindesteinkommen von ca. 1.100€/Monat auch ausnützen würde. Der KK-Beitrag bleibt ja schliesslich gleich.
Eine ähnliche Überlegung gilt dann auch für die Steuer: Wenn ich als Lediger in etwa 1.000€/Monat an Kapitaleinkünften habe, dürften diese in Verbindung mit den KK-Aufwendungen dafür sorgen, dass darauf keine Steuern anfallen.
Wer also weniger Einkünfte hat, „verschenkt“ im Grunde die Freibeträge.
Gruß, Der Privatier
Tja Peter , ist schon richtig .
Aber wenn die Verkaufs/Kaufgebühren , den Vorteil überschreiten …….
lohnt es sich evt. doch nochmal genau zu rechnen .
Manchmal sind ja auch die Verlierer von diesem Jahr , die Gewinner
vom nächsten ober übernächsten Jahr . Damit könnte es dann zu einer
Verschleppung von Kursgewinnen/Verlusten ( oder sonstigen Einkommensarten )
in eine Zeit kommen , in der man die Einkünfte ( incl. den dann ggf.
fehlenden Kompensationsmaterials ) evt. nicht auch noch ZUSÄTZLICH haben
möchte . Irgendwie halt immer auch ein wenig Glaskugel im Longrun des Lebens .
Bei einem DS Rentnereinkommen von umme 1,5k Brutto/mon. , sehe ich also
i.d.R. eine passende individuelle Grösse für ggf. über Mindestbetrag GKV
und eine Teil-FA-Abgabe , aber noch nicht eine Überbelastung der Abgaben .
DS Kap. Stock für so eine DS Rentner Rente , müsste so umme 320-360k liegen .
D.h. bei umme 3 DS Rentnern Kap. Stöcken = umme 1 Mio. , sehe ich gute Chancen
auch noch die Kosten für wohnen und ggf. weitere Ausgaben , passend in meinen
individuellen Finanzplan , einzubinden . Halt m.M.n. normaler Durchschnitt .
Und Mieten , die weder bezahlt ( da Eigentum ) noch bekommen werden ( da keine
Einkünfte aus dem Eigentum ) erhöhen z.Zt. auch noch nicht die Beiträge .
Weder beim FA , noch bei der GKV .
Auch der reine Verbrauch aus einem KAP – Stock , ist z.Zt. noch nicht mit
einer Beitragspflicht belegt . Daher m.M.n. immer die Woher/Wohin Seiten
auch im Longrun des Lebens zu beachten .
Manchmal kommt dann auch noch ungeplant wieder etwas dazu , was dann auch
erstmal neu Rebalanct werden muss . Ereignisse eines Lebens , oder auch der
Folgen aus einen Entfall des Lebens . Insofern sehe ich mich pers. , mit den
DS Rentner Langlebigkeitsschutz schon passend Aufgestellt .
Auch bei einem Entfall meines Lebens . Dann können zumindest noch 2 DS Rentner
KAP Stöcke für ein Rebalancing bei den Erben , für ein Rebalancing in deren
KAP Stöcken verwendet werden . Für den KAP Stock Langlebigkeitsschutz , gilt
ja öffter ( WuW Bedingungen beachten ) auch = Entfall .
Insofern bleibt es bei meinen 3tel Risikoprofil , und im Haushalt dann beim
6tel Risikoprofil . Reicht dann auch . Dann lieber noch etwas Direktinvest
in …….Fichte ??? ……….oder , oder , oder …..auch mal Urlaub vom
Urlaub .
LG Det
@Kurti
Bei dem Betrag über € 1131,67 handelt es sich um einen Verlust!! (Veräußerungsverlust Fonds),
der mittlerweile wieder „aufgeholt“ wurde. Alle Töpfe sind wieder auf „0“; der Freibetrag v. € 801 wurde zum zweiten Mal aufgebraucht. Zusammen mit den Kap.erträgen bei einer anderen Bank erhalte ich in Summe Einkünfte, aufgrund dener mein monatl. zu zahlender KK-Beitrag den Mindestbeitrag überschreitet. Deshalb die Rechnerei/Optimiererei.
@Alle
Meine eigentliche Frage war nur, ob der Veräußerungsverlust in der Erträgnisaufstellung aufgeführt
wird und somit die Summe der Einkünfte in der Steuerbescheinigung der Bank reduziert. Hierzu habe ich nun mal meine Bank kontaktiert; die Antwort steht noch aus. Bis dahin halte ich es so, wie von Gerhard beschrieben wurde: Kap-Erträge abzüglich dem genannten Veräußerungsverlust; auch wenn ein zu versteuernder Betrag von „0“ ausgewiesen wird (hier hätte ich einen negativ „zu versteuernden“ Betrag erwartet). Bei US-Dividendenerträgen werden schließlich auch die Brutto-Dividenden zur Berechnung des KK-Beitrages herangezogen, u. nicht der wesentlich niedrigere, zu versteuernde Betrag.
Was die Wahl der Kapitalanlagen/Optimierungsmethoden betrifft ist Geschmacksache. Ich persönlich bevorzuge den Aufbau stabiler, wachsender Kapitalzuflüsse über mehrere Jahre; auch wenn ich dafür höhere KK-Beiträge in Kauf nehmen muß. Thesaurierende ETFs usw.; alles schön und gut. Ich stelle es mir schwierig vor, kurz vor Renteneintritt das angesparte Vermögen auf die Schnelle so zu investieren, daß es stabile u. jährl. steigende Einkünfte abwirft.
Und auf die staatl. Rente möchte ich mich nicht verlassen…
Viele Grüße, danke nochmal an Alle und ein frohes Weihnachtsfest
Claudia
Hallo Claudia,
ob der Veräußerungsverlust in die Steuerbescheinigung eingetragen wird, hängt davon ab, ob Du die Bank/Deporverwaltung beauftragst, Dir die Verluste zu bescheinigen.
Stichtag für die Entscheidung ist immer der 15.12. des Jahres.
Wenn Deine Bank im Normalfall den Verlust zum Jahreswechsel im Depot läßt, dann taucht er NICHT in der Steuerbescheinigung auf, denn Du kannst den Verlust nur einmal nutzen.
Im Fall, dass der Verlust im Verlusttopf verbleibt, ist er also in der Steuerbescheinigung NICHT enthalten und du hast höhere Kapitaleinkünfte auf der Steuerbescheinigung als in der Realität.
Du bekommst dann eine Steuerbescheinigung OHNE Verlustbescheinigung.
Du kannst es versuchen, ob die Bank Dir noch eine Steuerbescheinigung mit Verlustbescheinigung ausstellt, denn der Stichtag für die Ausübung des Wahlrechts betreffend der Bescheinigung der Verluste ist schon vorbei (15.12.).
Ich selbst habe mal bei der Depotverwaltung Ebase vor einigen Jahren noch am 22.12. den Antrag auf Bescheinigung der Verluste in der Steuerbescheinigung gestellt und das wurde dann auch so gemacht. Du solltest unbedingt telefonisch nachfragen, ob Du noch einen formlosen Auftrag zur Verlustbescheinigung per Fax oder email schicken kannst, und ob sie das ausnahmsweise dann auch so machen. Manche Banken sind kulanter, andere nicht. Aber versuchen kannst Du es auf jeden Fall.
Viele Grüße / Gerhard
Hallo Gerhard,
danke für Deine schnelle Antwort. Ich war immer der Meinung, daß die Verlustbescheinigung zum 15.12.
dazu dient, Verluste eines Depots einer Bank mit den Gewinnen eines Depots bei einer anderen Bank für die Steuererklärung zum Jahresende miteinander aufzurechnen. In meinem Fall ist der Verlust unterjährig entstanden; zum Jahresende weist der Verlusttopf, bedingt durch nachfolgende Kapitalerträge, keinen Betrag mehr auf (auch alle anderen „Töpfe“ zeigen 0 €). Auch der bereits zum Zeitpunkt des verlustreichen Verkaufs bereits aufgebrauchten Freibetrages über € 801, der dann durch den Verkauf wieder auf € 801 hochgesetzt wurde, wurde bis zum Jahresende wieder komplett aufgebraucht.
Das mit der Verlustbescheinigung muß ich nochmal nachlesen.
Danke für den Hinweis!!
Viele Grüße, Claudia
Claudia, lass dich nicht verunsichern. Deine bisherige Sichtweise ist völlig korrekt.
Eine Verlustbescheinigung braucht man nur dann, wenn a) am Jahresende einer (oder beide) Verrechnungstöpfe im Minus stehen UND b) man diese Verluste nicht ins nächste Jahr übertragen möchte.
Wenn – wie bei Dir – ein im Jahresverlauf entstandener Verlust bereits durch spätere Einkünfte wieder ausgeglichen wurde, braucht man keine Verlustbescheinigung. Und es gäbe auch gar keine.
Und um noch einmal auf deine ursprüngliche Frage zurückzukommen:
* In einer Erträgnisaufstellung sollten ALLE Erträge einzeln aufgelistet werden. Egal, ob positiv oder negativ. Das kann u.U. eine lange Liste werden, die sich aus meiner Sicht als Einkommensnachweis für die KK nicht besonders gut eignet.
* Ideal wäre dagegen ein Steuerbescheid. Hier gibt es zusammengefasst dann nur noch zwei oder drei Zahlen (von allen Banken und allen Kapitalerträgen summiert). Und mehr will und muss die KK auch gar nicht wissen.
* Ein Art Mittelding wären die Steuerbescheinigungen der einzelnen Banken. Halte ich auch nicht für so ideal und bin mir auch nicht sicher, ob die KKs das akzeptieren.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Antwort/Klarstellung. Nun sollte alles final geklärt sein.
Die Antwort meiner Bank war nicht sehr hilfreich. Zum Glück gibt es diese Seite;
hier habe ich mir bereits in der Vergangenheit viele Anregungen/Tipps eingeholt. Und was soll ich sagen; bisher hat alles Bestens funktioniert!
Sorry, daß ich die vorweihnachtliche Ruhe mit meinem „Problem“ gestört habe.
Gruß, Claudia
Hallo zusammen,
herzlichen Dank vorab für das geballte Wissen, dass in diesem Forum bereitgestellt wird !
Folgender Sachverhalt bzw. Fragestellung zum nachgehenden Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 SGB V:
Ende Beschäftigung nach 32 Jahren Betriebszugehörigkeit am 31.12.21.
Bezug Krankengeld vom 23.12.21 – 06.01.23
Mitteilung der KK über Ende Bezug Krankengeld zum 06.01.23 mit Schreiben vom 30.12.22. Zugang des Schreibens per Post am 11.01.23 !!
Der Verdienst bis zum 31.12.21 lag oberhalb der BBG, weshalb eine freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse vorlag.
Für den Zeitraum vom 07.01.23 – 20.01.23 liegt mir noch eine Folgebescheinigung AU meines Arztes (Ausstellungsdatum 05.01.23) vor.
Nun zu meiner Fragestellung:
Ich plane, mich zum 21.01.23 arbeitslos zu melden.
Im Rahmen eines Widerspruchs habe ich die Krankenkasse aufgefordert, für den Zeitraum vom 07.01.23 – 20.01.23 noch KG zu zahlen. Sollte mein Widerspruch NICHT erfolgreich sein, stellt sich für mich folgende Frage:
Mir ist bekannt, dass es gemäß § 19 Abs. 2 SGB V einen nachgehenden Leistungsanspruch in der Krankenversicherung von einem Monat gibt, wenn maximal 1 Monat zwischen 2 Versicherungspflichtverhältnissen liegt.
Krankengeld und ALG 1 erfüllen grundsätzlich jeweils die Voraussetzungen des Status eines Versicherungspflichtverhältnisses. Der Zeitraum 07.01.23 – 20.01.23 ist auch kleiner 1 Monat.
Wird dieser Grundsatz berührt durch den Umstand, dass ich als FREIWILLIG versichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse während meiner Tätigkeit als Arbeitnehmer versichert war ?
In der Literatur wurde meine Fragestellung nirgends thematisiert, weshalb ich hoffe, dass ich ein Problem sehe, wo keines ist.
Anders formuliert: Ist es schädlich, wenn der Arbeitnehmer oberhalb der BBG verdient, in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert ist und die Krankenkasse über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus Krankengeld zahlt ?
Liegt dennoch ein Versicherungspflichtverhältnis für den Zeitraum der Krankengeldzahlung im Sinne des § 19 Abs. 2 SGB V vor ?
Danke vorab für Antworten.
Viele Grüße
Uwe
„Krankengeld und ALG 1 erfüllen grundsätzlich jeweils die Voraussetzungen des Status eines Versicherungspflichtverhältnisses“
Bei dieser Behauptung hätte ich bereits erhebliche Bedenken. Zumindest, was die Zeit des KG-Bezuges angeht. Ich bin da eher der Ansicht, dass der Bezug von KG nichts an dem Versichertenstatus ändert. Die Tatsache, dass während des KG-Bezuges eine Beitragsfreistellung erfolgt, ist davon unabhängig.
Ich würde dies aber einmal in einem spezialisierten Krankenkassen-Forum oder direkt bei der Krankenkasse erfragen bzw. bestätigen lassen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe hier schon Vieles gelesen und auch umgesetzt. Dafür zunächst einen Dank an das Forum.
Nun bin ich allerdings mit einer neuen Fragestellung konfrontiert.
Ausgangslage:
Mein Alter war über 58 Jahre bei Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag in 02/2021. Das Arbeitsverhältnis habe ich in 03/2021 beendet, damit ich die Auszahlung meines „ordentlichen“ Guthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto günstig über die 1/5-Regelung in 2021 versteuern konnte. Die Auszahlung der Abfindung habe ich verschoben und in 01/2022 erhalten, womit ich ein weiteres Mal die 1/5-Regelung in Anspruch nehmen werde.
Ich habe von 03/2021 bis 03/2022 das Dispojahr genommen und ab 03/2022 ALG I beantragt. Daraufhin erhielt von der Arbeitsagentur einen Bescheid über den Höchstsatz als Alleinstehender über 24 Monate ohne irgendwelche Sperren etc.
Bis 10/2022 habe ich dann ALG I bezogen. Danach habe ich mich von der Arbeitsagentur abgemeldet und ein Gewerbe angemeldet. Bei meiner GKV habe ich mich freiwillig mit Höchstbeitrag versichert und auch noch vor dem 15.12.2022 eine Vorauszahlung über den steuerlichen Höchstbetrag (das 3-fache der geschuldeten Beiträge) abgestimmt und geleistet. Hierüber habe ich auch gerade eine Bestätigung in Form deren Meldung an das Finanzamt erhalten.
Mein Gewerbe hat bislang insb. aufgrund von „gewollten“ Abschreibungen nur Verluste erzielt. Der „große“ Auftrag zum Start kam „leider“ nicht zustande und die Akquise läuft bislang auch erfolglos. Daher habe ich mich Anfang dieser Woche wieder bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und auch einen neuen Antrag auf ALG gestellt, weil ich ja länger als 6 Wochen abgemeldet war.
Meine GKV habe ich ebenfalls schriftlich informiert, dass ich jetzt wieder arbeitslos gemeldet bin und das verbleibende Restguthaben der Vorauszahlung zunächst stehen bleiben soll.
Darauf erhielt ich ein Schreiben, dass die GKV die freiwillige Versicherung beenden wird, sobald ihr die Meldung der Arbeitsagentur vorliegt. Ferner bestätigte sie meinen Wunsch das Restguthaben zunächst stehen zu lassen. Bis hierhin ist m.E. alles wohl „gut“ gelaufen und die Arbeitsagentur wird neben der Zahlung von ALG I dann auch wieder meine Krankenkassenbeiträge übernehmen und in die Rentenversicherung einzahlen. Monatliche Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb oberhalb der 165€ liegen ja auch nicht vor.
Jetzt bittet aber die GKV um Mitteilung, ob ich meine selbständige Tätigkeit aufgebe und ihr ggf. die Gewerbeabmeldung zuzusenden.
Ich möchte das Gewerbe aus steuerlichen Gründen zumindest mal für 1 Jahr oder auch bis zum Jahresende „erhalten“, um nicht Gefahr zu laufen, dass meine Abschreibungen für 2022 verloren gehen könnten.
Nun die Frage:
Welche Konsequenzen hat es nun, wenn ich das Gewerbe nicht abmelde und die GKV dementsprechend informiere?
Es gibt grundsätzlich kein Problem eine selbstständige Tätigkeit parallel zum ALG-Bezug auszuüben, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie sollten allerdings sowohl die Agentur als auch die Krankenkasse davon in Kenntnis setzen und korrekte Angaben zum Umfang der Tätigkeit und dem zu erwartenden Umsatz/Gewinn machen.
Wie gesagt: Sofern es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (wichtige Merkmale u.a: Weniger als 15 Std./Woche, keine Angestellten) ist dies möglich. Bei der Agentur müssen Gewinne oberhalb von 165€/Monat auf das ALG angerechnet werden. Bei der KV sehe ich keine Nachteile.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Mit Problemen könnten Sie jedoch u.U. beim FA rechnen, falls man dort der Meinung ist, dass das Gewerbe nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Hallo,
ich habe eine Frage zur Beitragsrückerstattung bei einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einer GKV.
Ich bin seit 01.01.2022 Liquiditator in meiner GmbH, die in einigen Monaten endlich gelöscht werden kann. Gehalt bekomme ich dafür nicht, ich bin aber alleiniger Gesellschafter. Zu tun ist da nichts, aber Liquidatiosnphase ist vorgeschrieben.
Ich war vom 15.01.2022 bis 31.01.2023 gleichzeitig und hauptberuflich bei einem anderen Arbeitgeber gesetzlich krankenversichtert als Pflichtmitglied.
Seit 01.03.2023 arbeite ich wieder in einer anderen Firma.
Ich habe mich daher ab 01.02.2023 wieder als freiwilliges Mitglied versichert, weil ich als Liquidator ja wieder selbständig bin. Meine Einkünfte aus Kapitalvermögen lagen in 2022 über der Beitragsbemessungsgrenze (einmalige Gewinnausschüttung der GmbH), somit zahle ich jetzt wieder den Höchstbetrag für freiwillige an die GKV.
Seit 01.03.2023 bin ich wieder sozialversicherungpflichtig angestellt als Pflichtmitglied.
Im Februar 2023 hatte ich keine nennenswerten Kapitaleinkünfte und werde auch in 2023 weniger als EUR 4.000,00 an Kapitaleinkünften erzielen.
Meine GKV meint nun, dass ich den Beitrag etwas über EUR 900,00 für den Februar 2023 nicht in 2024, anteilig zurückerstatten lassen kann, weil das bei Kapitaleinkünften nicht möglich sei.
Kennt sich hier jemand mit der Rechtslage aus ?
Über eine Stellungnahme würde ich mich freuen.
Prinzipiell werden Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (wenn sie nicht aufgrund einer nichtselbstständigen Tätigkeit beruhen) zunächst anhand von Prognosen festgelegt. Also auf Basis von geschätzten Kapitaleinkünften oder Gewinnen aus selbstständigen Tätigkeiten.
Sofern zu den Kapitaleinkünften zur gleichen Zeit auch Einkünfte aus V+V und/oder einer selbstständigen Tätigkeit erzielt werden, werden die Beiträge für alle diese Einkünfte nach Vorliegen eines Steuerbescheides für den entsprechenden Zeitraum auf die tatsächlich erzielten Einkünfte korrigiert.
Liegen jedoch ausschliesslich Kapitaleinkünfte vor, so bleibt es bei den vorläufig festgelegten Beiträgen. Eine Rückrechnung anhand tatsächlicher Werte findet dann nicht statt.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/gkv-beitragsberechnung-fuer-selbststaendige-und-vermieter/
Hallo Privatier,
ist Stand 2023 hier schon ein Fall bekannt, nach dem KK Beiträge zur freiwilligen GKV ohne Einkommen nach Höhe evtl. vorhandener Geldmittel oder Vermögenswerte berechnet wurden?
L.G. Braunbär63
Mir ist hier kein Fall bekannt, wo ein Kommentator so etwas berichtete.
Ansonsten kann ich nur auf die Beitragsgrundsätze für Selbstzahler verweisen https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp (ggfs aufklappen)
Die sind zum einen seit fast zwei Jahre unverändert und zum anderen wird dort nur von Einnahmen gesprochen, bzw. es ist nirgends zu lesen, wie ein Vermögen zu „verbeitragen“ ist.
die Formulierung zur Berechnung „sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.“
lässt da m.M.n aber Spielraum für andere Auslegung. Zumindest Geldmittel auf dem Spar oder Girokonto betreffend.
Bitte dazu einmal den obigen Beitrag lesen, Überschrift: „Abgrenzung: Einkünfte und Vermögen“.
Die Aussagen sind weiterhin gültig.
Gruß, Der Privatier
ich danke hiermit allen Beteiligten für die erhaltenen Informationen.
Gruß
Braunbär63
Hallo zusammen ,
Lese seit ein paar Tagen hier im Forum mit.
Leider habe ich unseren Fall hier so nicht gefunden.
Mein Mann hat ziemlich kurzfristig einen Aufhebungsvertrag mit guter Abfindung unterschrieben.
Vertrag am 04.05 unterschrieben und zum 31.05 Beschäftigungsende und zum 30.11. Arbeitsverhältnis beendet.
7 Monate Kündigungsfrist wurden vergütet.
Attest vom Arzt ist vorhanden , dass es aus gesundheitlichen Gründen entschieden worden ist.Schwer Herzkrank ( Deibrillator)
Letztes Jahr 4 x wieder belebt.
Arbeitssuchend gemeldet am 05.05 ebenso arbeitslos gemeldet am 05.05 zum 01.06.2023
Mein Mann war freiwillig gesetzlich versichert weil er mit seinem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze lag.
Nun ist er vor Ende der Beschäftigung krankgeschrieben über das Beschäftigungsende hinaus.
Wie ist das dann mit der KK.
Ist er dann erstmal beitragsfreies Mitglied oder läuft die freiwillige GKV weiter und er bezahlt den Höchstsatz ?
Hat die AU evtl. etwas mit der Beitragszahlung zu tun ?
Noch eine kurze Frage .
Die Ruhezeit würde dann am 30.11.23 ablaufen wenn die Kündigungsfrist erreicht ist ?
Hab ich das so richtig verstanden?
Vielen Dank für eure Antworten
Liebe Grüße
Diana
„Nun ist er vor Ende der Beschäftigung krankgeschrieben über das Beschäftigungsende hinaus.
Wie ist das dann mit der KK.“
So lange er Krankengeld bezieht weil er krank geschrieben ist, läuft die Krankenversicherung einfach weiter ohne dass er Beiträge zahlen muß. Selbst wenn zwischendurch der Arbeitsvertrag endet, ändert sich daran nichts.
„Vertrag am 04.05 unterschrieben und zum 31.05 Beschäftigungsende und zum 30.11. Arbeitsverhältnis beendet.“
Meint dass er ab dem 31.05 unwiderruflich freigestellt ist und das Arbeitsverhältnis zum 30.11.23 endet. Oder soll es heißen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.05 beendet wurde und die reguläre Kündiungsfrist bis zum 30.11.23 gegangen wäre?
„Die Ruhezeit würde dann am 30.11.23 ablaufen wenn die Kündigungsfrist erreicht ist?“
Bei Unterschrift am 04.05.23 und Ende Arbeitsverhältnis am 30.11.23 sind 6 Monate eingehalten. Wir wissen nicht, welche Kündigungsfrist dein Mann hat. Sind es 6 Monate, dann würde die Ruhezeit am 30.11.23 enden.
„Arbeitssuchend gemeldet am 05.05 ebenso arbeitslos gemeldet am 05.05 zum 01.06.2023“
Sag jetzt nicht, dass der AG die Aufforderung: ‚Melde dich sofort arbeitslos‘ in den Aufhebungsvertrag geschrieben hat.
Wenn der Arbeitsvertrag wirklich erst am 30.11.23 endet, dann nehmt die Arbeitslosmeldung zurück; So lange dein Mann so krank kann man ihn doch nicht mit Bewerbungen, Vorstellungsgesprächen und Terminen bei der Agentur behelligen.
Wurde auch ALG1 beantragt?
Hallo e Schorsch
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Kündigungsfrist beträgt nach 36 Jahren im Unternehmen 7 Monate .
Wir wollten alle Fristen rechtzeitig einhalten .
Wenn man noch nie was mit der AfA zu tun hatte kennt man sich ja nicht so aus .
Bei der KK haben wir auch schon die Unterlagen wegen des Aufhebungsvertrags hingeschickt weil ja ab 01.06.das nicht mehr über die Firma läuft und er ja dann komplett Selbstzahler wird.War das vielleicht ein Fehler .?
Gibt es da eine Regel bei der KK die besagt ,dass der freiwillig Krankenversicherte beitragsfrei versichert bleibt wenn er aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus krankgeschrieben wird.
Bleibt dann auch die Ehefrau weiter mit familienversichert wenn keine Beiträge gezahlt werden ?
Mein Mann wird im August 59 und dauerhaft zu 50%schwerbehindert wegen dem Defi.
Er strebt die Altersrente für Schwerbehinderte mit 62 Jahren in 2026 an.
Den Abschlag gleichen wir zum Teil dieses Jahr mit der Abfindung aus.
Wie meldet man sich beim Arbeitsamt denn wieder ab ?
Arbeitssuchend bleibt trotzdem?
Wann müsste er sich wieder arbeitslos melden ?
Letzter Tag der Krankschreibung ?
Im Aufhebungsvertrag stand nicht ,dass er sich sofort arbeitslos melden soll.
Vielen Dank für die Antworten
LG
Diana
Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom 04.05.2023
Die Parteien sind sich darüber einig ,dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.05.2023 endet
Dadurch wurde die Abfindung erhöht
Normalerweise hätte es erst am 30.11.2023 geendet .
Noch vergessen
ALG 1 haben wir noch nicht beantragt
„Gibt es da eine Regel bei der KK die besagt ,dass der freiwillig Krankenversicherte beitragsfrei versichert bleibt wenn er aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus krankgeschrieben wird.“
§ 44 SGB 5 beschreibt die Zahlung von Krankengeld.
Das Gesetzt sieht keine Ausnahme vor, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Warum sollte man auch einen Kranken(geldbezieher) noch zusätzlich bestrafen, wenn der Job weg ist.
So lange dein Mann in der GKV versichert ist (egal ob über Arbeitsverhältnis, Krankengeldbezg oder eigene freiwillige Beiträge), kannst du dort familienversichert sein.
„Wie meldet man sich beim Arbeitsamt denn wieder ab ?“
Z.B. so wie man sich angemeldet hat. Ich würde anrufen und mitteilen, dass noch auf unabsehbare Zeit eine Krankschreibung existiert und man daher auch keine Arbeit sucht.
Dein Mann kann sich erst dann wieder arbeitslos melden, wenn er auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, sprich wieder gesund und arbeitsfähig ist.
Wann das ist, muß dein Mann in Verbindung mit dem Arzt entscheiden.
vielen Dank für Deine schnelle Antwort .
Dann würde es auch Sinn machen sich erst wieder zum 1.12.2023 arbeitslos zu melden auch wenn er früher wieder arbeitsfähig sein sollte ,da die eigentliche Kündigungfrist ja erst zum 30.11 .geendet hätte ?
Die Ruhenszeit endet ja zum 30.11
Würde die Beiträge zur GVK ab arbeitsfähig dann selber zahlen bis zum 30.11.
Dann müssten ja auch keine Bewerbungen geschrieben werden oder Termine am Amt wahrgenommen werden .
Wäre das ein guter Weg oder hast du einen guten Vorschlag für uns ?
Viele Grüße
Diana
Ja, ich würde mich auch erst dann arbeitslos melden, wenn ich Leistung beziehen kann 😉
Vorab eine kleine Warnung: die Krankenversicherung (nach Ende Krankengeldbezug) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wird teuer. Das dürfte in der Größenordnung 900€ pro Monat liegen. Daran führt kein Weg vorbei, es sei denn das Krankengeld wird bis dahin gezahlt.
Ja , das mit dem Beitrag der KK wissen wir,
931€ ist der Beitrag.
Damit haben wir eigentlich auch ab 01.06 gerechnet
Wussten nicht , dass mit AU über das Arbeitsverhältnis hinaus keine Beiträge zu zahlen sind.
Wir dachten ,dass die 931€ vom KG abgezogen werden .
Aber du hast uns ja mit deiner Antwort zu den kK Beiträgen sehr geholfen .😃
Nochmals vielen Dank 🙏
Hallo ,e Schorsch,
Heute haben wir von der GKV Bescheid bekommen , dass die freiwillige Mitgliedschaft ab 01.06.2023 fortgeführt wird.
Dort steht: ihre Mitgliedschaft beinhaltet keinen Anspruch auf KG.
Der Beitrag beläuft sich auf 930,17 €.
Bedeutet das tatsächlich ,dass mein Mann ab 01.06. Beschäftigungsende dann kein KG bekommt obwohl er ja noch während des Beschäftigungsverhältnisses krankgeschrieben wurde ?
Er ist bis zum 25.06.2023 krankgeschrieben und wird wohl auch weiter krankgeschrieben wegen der Herzgeschichte.
Wäre dankbar für eine Antwort.
Liebe Grüße
Diana
„Bedeutet das tatsächlich ,dass mein Mann ab 01.06. Beschäftigungsende dann kein KG bekommt obwohl er ja noch während des Beschäftigungsverhältnisses krankgeschrieben wurde ?“
M.W. nur für den Fall, dass ihr keine Krankmeldung ab dem 1.6.23 einreicht und kein Krankengeld bezieht.
Ich vermute mal, dass ihr der Krankenkasse Bescheid gesagt habt, dass Gatte ab 1.6.23 gekündigt hat und nach den Konditionen für die frw. Mitgliedschaft angefragt habt. Dann ist der logische Schritt von Seiten der KK, dass man erstmal einen Beitragsbescheid verschickt.
Attest/Krankschreibung (Du schriebst bis 25.6.23) sollte die Kasse ja haben. Ich würde mal ganz unbedarft bei der KK anrufen und fragen, was sie für die weitere Zahlung des Krankengeldes ab 1.6.23 benötigen und ob sich damit der Beitragsbescheid erledigt hat.
Hallo e Schorsch
hab keine Antwortfunktion auf den letzten Kommentar von dir gefunden
Mein Mann wurde heute vom Arzt bis zum 25.06. krankgeschrieben wegen der Herzgeschichte.
Die KK hat den Bescheid wohl gestern oder vorgestern abgeschickt .
Ja wir hatten sie informiert,dass ab 01.06 das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.
Dann müsste doch eigentlich KG ab 01.06 .gezahlt werden ,oder ?
Vielen Dank für deine Antwort
Viele Grüße
Diana
Also es ist heute die erste Krankschreibung
Bis heute hatte er noch restlichen Urlaub
„Dann müsste doch eigentlich KG ab 01.06 .gezahlt werden ,oder ?“
Ja.
Die Seite bei Haufe (Link von Lars) sagt auch ja.
Normalerweise (nach 6 Wochen Lohnfortzahlung) informiert der AG die KK und die schickt dann ungefragt einen Fragebogen an den Versicherungsnehmer. Fragt also bei der KK sicherheitshalber nach, wie es bei euch ist.
Ist ja jetzt alles ziemlich kurzfristig, nicht dass da Missverständnisse entstehen oder irgendwas verschütt geht.
Vielen Dank für Deine Antwort.
Dann rufen wir nächste Woche nach Beschäftigungsende mal bei KK an .
Wünsche ein schönes langes Wochenende 🌞🌞🌞
Moin Diana,
eSchorsch wird bestimmt noch antworten. Vorab etwas Literatur von Haufe mit Beispielen … (Beispiel Nr.3)
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/krankengeld-anspruch-13-freiwillig-versicherte-arbeitnehmer_idesk_PI434_HI5471187.html
Gruß
Lars
Moin Lars ,
vielen Dank für Deinen Hinweis
Wir waren erschrocken als wir das heute in dem Brief gelesen haben .
Aber das was bei Haufe steht trifft ja dann auf meinen Mann zu
Er wurde heute vom Arzt bis zum 25.06.2023
Das ist die erste Krankschreibung vor Beschäftigungsende.
Viele Grüße
Diana
Guten Tag,
ich bin 50 Jahre und war seit Berufsbeginn in der PKV. Gerade bin ich arbeitslos und seitdem in die GKV gefallen. ALG-Bezug noch bis Ende des Jahres. Bin nicht verheiratet, 1 Kind. Jetzt will ich mir noch für 5 Jahre eine Beschäftigung suchen, Plan ab 55 Privatier-Freuden.
Möchte nun gern in der GKV bleiben (evtentuell erreiche ich ja sogar noch die KVdR). Die PKV ruht aktuell für einen kleinen Monatsbeitrag, und ich möchte die PKV gern bald ganz kündigen (aber nicht in einen Fehler laufen, dass ich dahin unfreiwillig zurück *müsste* aber dann nicht mehr kann und einen neuen, dann horrend teureren PKV-Vertrag abschliessen müsste).
Hierzu drei – hoffentlich schnelle – JA/NEIN Fragen:
1. Es gibt kein Szenario, in dem ich irgendwie irgendwann in die PKV zurück MÜSSTE? Also nach der Arbeitslosigkeit zum 1.1. odr später, darf ich zu 100% auf jeden Fall und für immer in der GKV bleiben, egal welches Szenario (Privatier kurzzeitig ab 1.1. für einige Monate, oder dann später länger, Angestellter, Freelancer, Einkommen hoch/niedrig usw.), JA? (lediglich GKV-Beitrag wäre als Privatier/Freelancer halt happig)
2. Habe mal geliebäugelt, (ab 55?) diese extra Beiträge an die GRV zu zahlen, um statt mit 67 schon mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Ohne jetzt jedes Detail zu berücksichtigen, ist es prinzipiell richtig, dass dieser Plan auch Nachteile hat – wenn ich z.B. die KVdR anstrebe, dann könnte es Sinn machen, den Antrag auf die gesetzliche Rente eben doch erst mit 67 zu stellen (weil ich sonst die 9/10 Zeiten nicht erreiche), JA?
3. Ist bekannt, wie die Höhe dieser Extra-Beiträge an die GRV (um früher abschlagsfrei in Rente zu gehen) berechnet werden? Als ich da mal spaßeshalber vor einigen Jahren als Top-Verdiener nachfragte waren das doch üppige Summen. Nehmen wir an, ich suche mir jetzt (habe schon gut angespart) einen ruhigen gering bezahlten Teilzeitjob von 50-55. Ändert das nichts oder könnte ich so die nebenbei eventuell die Höhe der Extra-Beiträge minimieren, weil sie z.B. „auf Basis der letzten 5 Einkommens-Jahre“ berechnet werden, JA?
Hallo Sergio
Zu 1) Keine Ahnung was die Glaskugel mal tatsächlich mit dem Leben macht .
Stand HEUTE = NEIN
Zu 2) JA + Langlebigkeitsrisiko erfordert auch ein langes Leben = bedenken .
( Pers. 3tel Lösung favorisiert = Individual-Geschmackssache )
Zu 3) Wenn Pflichtversichert = KEINE Zusatzeinzahlungsmöglichkeit GRV .
Entweder VOR oder NACH Pflichtversicherung die Möglichkeiten prüfen ,
oder Scheidungsausgleich erfordert ggf. Ausgleichszahlung .
Ausgleichszahlungen werden NUR dann angenommen , wenn noch Möglichkeit
besteht , überhaupt einen Ausgleich realisieren zu können .
Komplexe Thematik und selber Gedanken machen .
Vgl. Wert Langlebigkeitsschutz = 1 DS RP , umme 8k , entspricht umme
34 Euro/mon. im Bezug . ( Wechselhafte Werte ) .
Analoge Langlebigkeitsschutzformen prüfen ! BaV und Rürup .
LG Det
> Ich bin 50 Jahre und war seit Berufsbeginn in der PKV.
> Gerade bin ich arbeitslos und seitdem in die GKV gefallen.
Das wolltest Du vermutlich auch so.
> ALG-Bezug noch bis Ende des Jahres. Bin nicht verheiratet, 1 Kind.
> Jetzt will ich mir noch für 5 Jahre eine Beschäftigung suchen,
… und erwartest Dir davon 80 T€ brutto. Na, dann erfährst Du dann auch, was die GKV in diesen Gehaltsklassen kostet. 🙂
> Plan ab 55 Privatier-Freuden.
> Möchte nun gern in der GKV bleiben (evtentuell erreiche ich
> ja sogar noch die KVdR).
Gemeint ist vermutlich: Die Pflichtversicherung in der KVdR. Beiträge nur von der Rente statt vom Gesamteinkommen.
Laß Dir vorsorglich von Deiner GKV ausrechnen, ob das technisch möglich ist, laß ggf. Dein Netzwerk spielen und Dich ggf. pro forma anstellen, wenn Du damit die Bedingung erfüllen kannst.
Laß Dich deswegen am besten bei Deiner Krankenversicherung beraten.
> Die PKV ruht aktuell für einen kleinen Monatsbeitrag, und ich
> möchte die PKV gern bald ganz kündigen (aber nicht in einen
> Fehler laufen, dass ich dahin unfreiwillig zurück *müsste*,
> aber dann nicht mehr kann und einen neuen, dann horrend
> teureren PKV-Vertrag abschließen müsste).
> Hierzu drei – hoffentlich schnelle – JA/NEIN Fragen:
> 1. [Gibt es] ein Szenario, in dem ich irgendwie irgendwann in
> die PKV zurück MÜSSTE?
Ich kenne keins.
> 2. Habe mal geliebäugelt, (ab 55?) diese extra Beiträge an die GRV zu
> zahlen, um statt mit 67 schon mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen zu
> können.
Da bringst Du zwei Dinge durcheinander.
Es gibt die „Rente für besonders langjährig Versicherte“. Diese können 2 Jahre früher ohne Abschläge in Rente gehen. Das Renteneintrittsalter gleitet bei diesem Personenkreis von 63 auf 65 Jahre. Du brauchst dafür 45 Versicherungsjahre.
Dann gibt es die „Rente für langjährig Versicherte“. „Langjährig“ sind 35 Jahre. Dieser Personenkreis kann mit 63 mit Abschlägen in Rente gehen. Die 63 Jahre bleiben fest, das gewöhnliche Renteneintrittsalter gleitet aber auf 67 Jahre, insoweit kommen alle Jahre ein oder zwei Monate Abschlag hinzu. Diesen Status dürftest Du erreichen können. Um die Rentenminderung durch das frühere Eintrittsalter zu verringern, kannst Du in diesem Fall ab 50 Jahren (bist Du ja) freiwillige Rentenbeiträge leisten, und zwar auch dann, wenn Du sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist. Normalerweise geht das nämlich NICHT. Unter normalen Umständen darf ein Sozialversicherungspflichtiger KEINE freiwilligen Rentenbeiträge leisten.
Du kannst hierzu entweder den Mindestbeitrag zahlen – das machst Du in erster Linie zu dem Zweck, die Jahre vollzubekommen. Oder Du zahlst mehr, dann machst Du das der Rentenhöhe wegen.
Laß Dich deswegen am besten bei der Rentenversicherung beraten.
> Ohne jetzt jedes Detail zu berücksichtigen, ist es prinzipiell richtig,
> dass dieser Plan auch Nachteile hat – wenn ich z.B. die KVdR anstrebe,
> dann könnte es Sinn machen, den Antrag auf die gesetzliche Rente eben
> doch erst mit 67 zu stellen (weil ich sonst die 9/10 Zeiten nicht
> erreiche), JA?
Es gibt wenig auf dieser Welt, das NUR Vorteile hat. Das meiste, was man als Mensch machen kann, hat sowohl Vor-, als auch Nachteile.
> 3. Ist bekannt, wie die Höhe dieser Extra-Beiträge an die GRV (um
> früher abschlagsfrei in Rente zu gehen) berechnet werden?
Klar.
Die „Rente für langjährig Versicherte“ geht nach heutigem Recht ab 63/0 und mit Abschlägen. Wie hoch diese Abschläge sind, kann man ausrechnen (bzw. von der Rentenversicherung ausrechnen lassen) und mittels eigener Beiträge ausgleichen.
> Als ich da mal spaßeshalber vor einigen Jahren als
> Top-Verdiener nachfragte waren das doch üppige Summen.
Du hast mit der Rente ein ganz anderes Problem: Du warst einen Top-Verdienst von 220 k€ pro Jahr gewöhnt, von dem Du aber nur in der Größenordnung von 80 k€ verbeitragt hast. Bei voller Erwerbsbiographie hätte Dir das um die 40 k€/a Rente gebracht. Nun steigst Du aber mit 50 bereits aus, hast also ein Drittel weniger Jahre und willst die Rente auch noch früher haben. Ich schätze Deine Rentenerwartung auf 25 k€/a.
220 k€/a 25 k€/a. Merkst Du was?
Ein Rentenpunkt kostet momentan etwa 8 k€. Er bringt einem Normalrentner um die 35 bis 40 € monatlich Rente, einem Rentner mit 63 wirs er 14,4% weniger bringen. Legst Du 80 Mille auf den Tisch, wird Dir das um die 300 bis 400 €/m Rente bringen.
Ist das viel? Ist das wenig?
> Nehmen wir an, ich suche mir jetzt (habe schon gut angespart)
> einen ruhigen gering bezahlten Teilzeitjob von 50-55.
Von dem Du 80 k€ Jahresgehalt erwartest …
> Ändert das nichts oder könnte ich so die nebenbei eventuell
> die Höhe der Extra-Beiträge minimieren, weil sie z.B.
> „auf Basis der letzten 5 Einkommens-Jahre“ berechnet werden.
Nein. Das ändert nichts. Abgesehen davon, daß der Wert eines Entgeltpunkts Jahr für Jahr von der Politik angepaßt wird, gibt es eine feste Beziehung zwischen den erwirtschafteten Entgeltpunkten und der Rentenerwartung.
Übrigens: Auch der Preis eines Entgeltpunktest steigt von Jahr zu Jahr.
PS , habe pers. aber auch für einen kleinen Beitrag , die optionalen
PKV Möglichkeiten , offen gehalten = Sollten doch irgendwelche
Glaskugelfragen in der Zukunft mal anders beantwortet werden müssen .
= Überversichert , aber mir EGAL . Für den Nachwuchs übrigens auch .
LG Det
Det, ich danke Dir für die schnelle Einschätzung.
zu 1) Du meinst nicht NEIN sondern JA (es gibt kein Szenario, in dem ich irgendwann in die PKV zurück müsste), so hoffe ich, Dich verstanden zu haben.
zu 2) Du scheinst zu bestätigen, dass es Sinn machen könnte, NICHT früher in Rente zu gehen, z.B. um die 9/10 KVdR zu erreichen (die man z.B. je nach Fall mit 66/67 erreicht, aber noch nicht mit 63). Den Hinweis auf Langlebigkeit dazu habe ich leider nicht kapiert.
zu 3) Da habe ich mich evtl. mißverständlich ausgedrückt. Ich verstehe, dass ich freiwillige Renteneinzahlungen in jedem Jahr nur machen kann wenn ich nicht z.B. als normaler Arbeitnehmer pflichtversichert bin in der GRV (und da nur ein „fixer“ GRV-Betrag, basierend auf meinem Arbeitseinkommen abgezwackt wird). Meine Frage bezog sich jedoch auf diese „Sonderzahlungen“ (ab 50 Geld einzahlen, um ggf. abschlagsfrei mit 63 statt 67 in Rente zu gehen) und wie diese berechnet werden. Sprich, stimmt meine Annahme, dass die Sonderzahlung viel geringer ausfällt in einem Jahr wo ich wenig verdiene, JA oder NEIN?
(ich war früher Top-Verdiener, und als ich bei der GRV mal nachgefragt hatte, wieviel circa es kosten würde wenn ich mit 63 statt 67 ohne Abschläge in Rente gehe, wurde mir da eine deutlich sechsstellige Gesamtsumme genannt damals).
1) Du darfst immer in der GKV bleiben, solange du deine Beiträge bezahlst.
2) du kannst ab 50, also jetzt, die besondere Rentenauskunft beantragen. Dies ist eine Voraussetzung die freiwillige Ausgleichszahlung nach Antrag über V0210. Außerdem muss bis zum Renteneintritt mindestens die 35 Jahre Wartezeit erfüllt werden können.
Mach dich vertraut mit der 9-10-Regelung, wenn es für dich wichtig ist, als Rentner in der KVdR zu sein.(https://der-privatier.com/aenderungen-der-9-10-regel-fuer-die-kvdr/)
Ob es noch geht, musst du selbst ausrechnen, denn du hast nicht erwähnt, in welchem Alter dein Erwerbsleben, also die Rahmenfrist, begonnen hat. Geht wohl eher nicht mehr, aber weil du ein Kind hast, werden drei Jahre zur Vorversicherungszeit addiert. Wenn es knapp sein sollte, lass dich von der KV beraten, denn das Thema kann komplex werden, also keine „einfach ja/nein Frage“, aber sie kann bereits jetzt beantwortet werden.
3) Die DRV rechnet die maximal mögliche Ausgleichszahlung auf Antrag V0210 aus. Die Summe kann 90k oder etwas mehr sein, aber auch als Topverdiener kann man wegen der BBG z.Zt. nur 2,03 Entgeltpunkte pro Jahr erwerben.
Wer also 4 Jahre früher in Rente will, muss ca 8 RP ausgleichen. Der Preis von einem RP ist HEUTE
8024€, damit sind es schon mal mindestens 65k. Weil der Preis jedes Jahr steigt, wird es deutlich höher, je früher man die DRV kalkulieren lässt.
Robert – danke! Sehr klar.
2) Habe ungefähr mit 26 begonnen zu arbeiten, und bin mit 49 von dr PKV in die GKV gewechselt, und habe 1 Kind. Klingt, als käme ich da keinesfalls mehr in die KVdR? Lasse mich beraten, ok.
3) Ich bin ja nun KEIN Top-Verdiener mehr und habe auch nicht mehr vor einer zu werden. Ich habe Dich aber so verstanden, dass mein Jahreseinkommen (in den Jahren, in denen ich diese RPs erwerben würde, um früher in Rente zu gehen) keine Rolle spielt – die RPs kosten gleich viel, egal ob ich viel oder wenig verdiene.
Deinen letzten Satz „Weil der (RP) Preis jedes Jahr steigt, wird es deutlich höher, de früher man die DRV kalkulieren lässt“ verstehe ich aber in diesem Zshg nicht – müsste es nicht genau andersrum sein?!
Der Preis der RP berechnet sich aus Durchschnittslohn und Beitragssatz. Auch die DRV kennt nicht die zukünftige Lohnentwicklung und macht daher ein Prognose. Je früher die Prognose erstellt wird, desto unsicherer ist sie. Die genaue Berechnung kriegst du von der DRV, wenn du den V0210 stellst. (kann aber viele Monate dauern)
Hier (https://www.rentenfuchs.info/rentenabschlaege-ausgleichen/) gibt es eine Näherungsformel.
Der genaue Wert ist eigentlich nicht so wichtig, denn du kannst in mehreren Tranchen einzahlen.
Ob man den gesamten Betrag einzahlen sollte, ist eine individuelle Entscheidung. Ich habe z.B. nicht den maximalen Ausgleich gemacht, weil es einerseits eine Wette auf Langlebigkeit ist (es gibt andere Anlagemöglichkeiten) und auch aus politischen Gründen, denn es kann sein, dass hohe Renten in Zukunft nicht mehr proportional angehoben werden.
Moin Sergio
Wenn die 35 Jahre nicht voll zu bekommen sind = Null Anspruch auf vorzeitige
Altersrente GRV MIT ABSCHLAG ( = NIX mit 63 ) . Somit auch kein Ausgleichsanspruch
für frühere Rentenzahlungen MIT ABSCHLAG ( NIX möglich an Ausgleich , da 63 als
frühstmöglicher Bezug einer Altersrente nicht möglich ist ) .
Wo kein Anspruch , ist auch kein Ausgleich möglich . Zumindest nicht bei der DRV .
Und wenn Scheidung auch nicht war , wo ggf. ein paar Punkte geteilt werden mussten ,
würde ja DER Ausgleichsfall auch ausfallen .
Bleiben dann eher nicht soooooo viele Ausgleichsfälle über ??? Oder doch ???
LG Det
Danke, großartiger Link! Ok, wir nähern uns dem Ziel ..
Ich verstehe, dass das Für und Wider insgesamt recht komplex ist.
Rein isoliert bezogen auf meine Fragestellung, ob meine Sonderzahlung (egal ob in Tranchen oder komplett) wesentlich höher oder niedriger wäre abhängig vom Einzahlungszeitpunkt und meinem zukünftigen Einkommen bin ich mir noch nicht sicher, ob ich da einen Hebel habe?
Ich habe verstanden, dass das Durchschnitts(lebens?)einkommen indirekt in der Formel drin steckt in Rentenminderung und -abschlag. Ferner steht im Link, dass bei V0210 man entweder via AG das *aktuelle* Einkommen bis zum Rentenbeginn eintragen kann ODER es wird „das im Vorjahr der Antragsstellung bezogene Jahreseinkommen bis zum Rentenbeginn prognostiziert.“
Beispiel:
– Lebensjahre 25-49: faktisch im Schnitt 220k brutto Jahresgehalt (dieses bildet nun den Hauptbestandteil meiner bisher erreichten Rentenhöhe/punkte)
– Lebensjahre 50: ALG
– Lebensjahre 50-55: Annahme/Prognose im Schnitt 80k brutto Jahresgehalt
– Lebensjahre 55-63: Anahme/Prognose Privatier – kein Arbeit, nur 30k Kapitaleinkommen p.a.
–> Um die DRV-Sonderzahlung (Ziel Rente ab 63 ohne 14,4% Abschlag) zu minimieren, sollte ich in jedem Fall im V0210 Angaben zum – geringeren – zukünftigen Einkommen machen, richtig. Aber vor allem – wird die Sonderzahlung signifikant geringer wenn ich das erst mit 55 oder später angehe? (weil zukünftig noch „klarer“ und faktischer wird, dass mein Durchschnitts(lebens)einkommen und damit die Rente eben nicht weiter auf 220k p.a. Level ist? (vs. die stetig teurer werdenen RPs, ja)
Hier beim Privatier gibt es auch schon alle Antworten und Beispielrechnungen. https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/
Die DRV erfährt gar nichts von deinem Bruttoverdienst. Es zählen ja nur die beitragspflichtigen bescheinigten Beiträge.
(Btw: Wow – super Gehalt schon in jungen Jahren. Dachte immer, die Arbeitgeber zahlen hohe Summen, um die Mitarbeiter zu binden. Aber wenn sie es übertreiben, machen sie die MA finanziell unabhängig und erreichen das Gegenteil – und verstärken den Fachkräftemangel☹️)
@Robert – die 220k sind ja nur der Schnitt zwischen 25 und 49. Von 25 bis 30 habe ich zum Einstieg natürlich bei weitem weniger verdient, dafür im mittleren Alter dann umso mehr.
Deine Schlußfolgerung ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Mitarbeiterbindung ja (Angebot und Nachfrage halt), aber dann geht hinten raus das wertvolle Wissen und Führung verloren. Weiss natürlich nicht, ob es prozentual sooo viele Privatiers-to-be gibt). Habe eh den Eindruck, dass das Gros der Sehr-Gut-Verdiener trotz irgendwann ansehlichem Vermögen immer weiter schuftet aufgrund von Ego oder hoher Burn Rate.
Wir sind eine Randgruppe? 🙂
Ah ok, stimmt das ist ja eh gedeckelt mit den beitragspflichtigen Beiträgen. Dann hat sich meine Frage, glaube ich, beantwortet. Bzw. da ist kein „riesiger“ Hebel zum hebeln.
Robert hat ja gerade schon den Link eingestellt, den ich auch empfehlen wollte. Dort ist die Vorgehensweise erklärt, eine Formel zur Berechnung und auch ein Beispiel zu finden. Ich denke, das Beispiel lässt sich leicht auf die heutigen und individuellen Verhältnisse anpassen.
Was in dem Beispiel jedoch nicht enthalten ist, ist eine hier jetzt bereits mehrfach angesprochene Prognose. Das Beispiel im Kap. 6.8.2 geht von einem bereits fixen Zustand aus, also NACH Beendigung der Berufstätigkeit.
Für die Berechnung der Ausgleichszahlung werden aber die Rentenpunkte bei Rentenbeginn benötigt. Also muss die DRV hier eine Prognose durchführen, wieviele RP von der Antragastellung bis zum Rentenbeginn mit 63 noch erreicht werden können. Das geschieht entweder auf Basis der letzten Einkommensverhältnisse oder gemäß Angaben des Antragsstgellers. Es geht aber immer nur um eine Prognose der noch zu erreichenden RPs. Es geht nicht – wie hier teilweise fälschlich vermutet – um eine Prognose, was in Zukunft ein RP kosten könnte. Das ist nicht von Belang! Die RP werden ja quasi JETZT gekauft und nicht irgendwann in ferner Zukunft. Insofern wird für die Berechnung auch immer der aktuell gültige Preis für einen RP verwendet.
Ich denke, die Rechnung ist nicht so furchtbar kompliziert und daraus jetzt ein Fazit für einen günstigen Zeitpunkt zu ziehen, müsste jeder anhand seiner eigenen Daten in der Lage sein.
Gruß, Der Privatier
> Rein isoliert bezogen auf meine Fragestellung, ob meine
> Sonderzahlung (egal ob in Tranchen oder komplett) wesentlich
> höher oder niedriger wäre abhängig vom Einzahlungszeitpunkt
> und meinem zukünftigen Einkommen bin ich mir noch nicht
> sicher, ob ich da einen Hebel habe?
Schlag Dir die „Tranchen“ aus dem Kopf.
Deine erste Überlegung muß den MONATEN gelten, die Du voll machen mußt (und meiner Rechnung nach auch kannst). Du kannst Monate ausfallen lassen, dann fehlen diese, aber Du kannst in einem Monat nicht mehr als einmal wirksam zahlen. 12 x 100 € Beitrag sind für die Rentenversicherung etwas anderes als 1200 € Beitrag einmal im Jahr.
Wenn es möglich ist, mit monatlichen Zahlungen (entweder vom Arbeitsamt oder aus einem Arbeitsverhältnis oder freiwillig) die 35 Jahre voll zu machen, kannst Du weiterdenken. Solange das nicht klar ist, verbietet sich jede daraus folgende Überlegung.
@Sergio,
bitte einmal im Kapitel „Freiwillige Einmalzahlungen in die Rentenversicherung“ den Kommentar und den Link vom 19.12.2021 (16:11) lesen.
Punkt 3.1.1 im Link: bescheinigtes Arbeitsentgelt
Punkt 3.1.2 im Link: nicht bescheinigtes Arbeitsentgelt
Gruß
Lars
Moin Lars – danke. Finde den Artikel nicht. Meinst Du Kapitel 6.8.? Da sehe ich keinen auf Dein Datum bezogenen Kommentar. Gibts evtl. einen Link?
Moin Sergio,
anbei wie besprochen die weiterführende Literatur zum besprochenen Thema. (GRA §187a SGB VI).
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
Hier findest du in den Unterpunkten:
3.1.1 bescheinigtes Arbeitsentgelt
3.1.2 nicht bescheinigtes Arbeitsentgelt
entsprechende Hinweise. Auch den Unterpunkt 3.2 „Keine Pflichtbeiträge oder frw. Beiträge bei Antragsstellung“ duchlesen.
Gruß
Lars
PS: zur KVdR stelle ich noch einen weiteren Link ein
@Sergio,
zur KVdR nachfolgende Literatur:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html
Gruß
Lars
Ich stelle dir heute Abend die entsprechende Literatur zur Verfügung auch was zu beachten ist … inklusive weiterführende Informationen.
Gruß
Lars
danke danke danke
Grossartig – vielen Dank fürs Raussuchen der beiden Vorschriften. Das werde ich mal studieren, gemeinsam mit einem Old Fashioned.
> Ein freiwillig Versicherter zahlt auf sämtliche Einkünfte
> einen Beitrag zur Krankenversicherung!
So ist es nicht.
Ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter zahlt auf sämtliche Einkünfte _bis_zur_Beitragsbemessungsgrenze_ einen Beitrag zur Krankenversicherung.
> Eine Ausnahme bilden da nur sozialversicherungspflichtige
> Angestellte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
> überschritten haben: Auch hier greift zwar die freiwillige
> Versicherung, die Beiträge werden hier jedoch nur vom
> Arbeitseinkommen (inkl. selbstständiger Einkünfte) und
> von Rentenbezügen berechnet.
Das ist eine unnötige Verkomplizierung und keine Ausnahme.
Freiwillig versichert ist ein sozialversicherter Angestellter nur dann, wenn er mit seinem Arbeitseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze erreicht oder überschreitet. Diese liegt bereits über der Beitragsbemessungsgrenze. Er bezahlt somit von seinem Arbeitseinkommen bereits den Maximalbeitrag, insoweit braucht sich die Krankenversicherung um andere Einkünfte nicht zu kümmern, die dennoch prinzipiell beitragspflichtig wären.
> Für alle anderen gilt: Sämtliche Einkünfte werden zur
> Beitragsberechnung herangezogen. Und das gilt dann
> sowohl für Arbeitseinkommen, aber auch für Einkünfte
> aus Vermietung und Verpachtung, für Kapitaleinkünfte
> und für Versorgungsleistungen (Renten).
Man könnte spitzfindig sagen: Das gilt auch für den sozialversicherten Angestellten. Auch bei ihm werden alle Einkünfte zur Beitragszahlung herangezogen. Allerdings übererfüllt sein Arbeitseinkommen bereits die Beitragsbasis für den Maximalbeitrag, somit sind Zusatzeinkünfte irgendwelcher Art nicht beitragsrelevant.
Relevant wird die Beitragspflicht anderer Einkünfte allenfalls bei freiwillig krankenversicherten Rentnern (die nicht den Status KVdR haben) und nicht sozialversicherungspflichtigen Personen, etwa Privatiers.
Es gilt aber für alle freiwillig krankenversicherten Personen:
Sie zahlen von allen Einkünften bis zur Beitragsbemessungsgrenze KV-Beiträge.
[Vertipper:]
> Die günstigste Lösung ist in der Regel dann gegeben, wenn
> man Mitgleid der „Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“ werden kann.
Vertipper: „Mitglied“
An dieser Stelle erscheint ein Hinweis sinnvoll:
Die „Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“ ist keine spezielle Versicherung, sondern ein spezieller Status eines Rentners, den jede gesetzliche Krankenversicherung anbietet. Wer als Rentner „Mitglied“ der KVdR ist, ist im Ruhestand in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.
Nach einem im Sept 2022 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag habe ich nach 7 Monate Freistellung im April mein bisheriges Arbeitsverhältnis beendet und im April auch eine höhere Abfindung erhalten. Ich habe dann nahtlos im Mai 2023 eine neue Beschäftigung gestartet mit Gehalt wie bisher über BBG.
Seit Mai bin ich bei der TK freiwillig gesetzlich krankenversichert. Nun würde ich gerne in Hinblick auf ein Leben ohne Arbeit im nächsten Jahr und aus steuerlichen Gründen Krankenkassenbeiträge vorauszahlen in 2023. Lt. TK geht das nur als Selbstzahler. Gibt es dazu andere Erfahrungen? Muss mein neuer AG zustimmen wenn ich auf Selbstzahlung umstellen möchte? Danke Brigitte
In meinem Fall hat der AG die Umstellung ohne längere Diskussion wie gewünscht umgesetzt, es gibt hier aber Kommentatoren, bei denen es nicht ganz so einfach war. Grundsätzlich hast Du aber einen Anspruch darauf, die KK-Beiträge selbst zu zahlen.
In Kapitel 10.2. findest Du hilfreiche Informationen dazu:
https://lmy.de/lhACLStF
Gruß
The_Doctor
Hallo, vielen Dank für die Antwort und den Hinweis auf die früheren Kommentare dazu. Mein neuer AG schließt die Überweisung an mich aus und die KK nimmt Vorauszahlungen nur für Selbstzahler entgegen. evtl greife ich das Thema beim AG nach Ablauf der Probezeit wieder auf. Gibt es evtl KK die Vorauszahlungen auch für nicht-selbstzahler ermöglichen?
Hallo Der Privatier,
ich bin erwerbslos und lebe von Vermietung und Kapitalerträgen, die aber zusammen im Schnitt unter 1000,00 Euro im Monat liegen. Nun habe ich steuerfrei eine private Immobilie verkauft und neu angelegt. Muss ich den Verkaufspreis bei der Bemessung angeben? Wenn ja, würden meine Beiträge mehr als die Hälfte meiner monatlichen Einkünfte ausmachen! Ich dachte, nur die daraus resultierenden Einkünfte werden verbeitragt.
Über eine aufklärende Antwort wäre ich sehr dankbar.
Kurze Antwort:
Wenn der VerkaufsGEWINN versteuert werden muß, dann ist er auch beitragspflichtig in der frw. GKV.
Wenn nicht (Spekulationsfrist abgeaufen), dann nicht.
Lange Antwort:
In den Beitragsgrundsätzen (erste Datei) https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp ist im Rundumschlag von allen Einnahmen die Rede, aber in der detaillierten Tabelle „Katalog von Einnahmen … “ (zweite Datei) werden nur Dinge genannt, die nach Steuerrecht steuerpflichtig sind.
Nicht steuerfplichtige Einkünfte sind demnach nicht beitragspflichtig. Ich hatte vor ein paar Wochen die entsprechenden Paragraphen auch schon in einer Antwort reinkopiert, finde ich aber gerade nicht mehr. Kann man sich aber schnell aus den Beitragsgrundsätze selbst raussuchen.
Wenn die GKV’n mehr verbeitragen wollten, dann müssen sie ihre Beitragsgrundsätze ändern oder der Gesetzgeber muß die entsprechenden Einkünfte steuerpflichtig machen.
Vielen Dank für die Info!
Ich habe es mit der Angst bekommen, weil sich irgendwie etwas „ab 02/2022“ verändert hätte. Verkauft wurde steuerfrei nämlich genau im Februar 2022.
Verhält sich das dann bei einer Kapitalbildenden Lebensversicherung, die bei Einmalauszahlung auch steuerfrei stattfinden wird, genauso? Diese habe ich seit 2003. Oder gelten da andere Regeln?
Ich habe versucht, diese Informationen von den Krankenkassen selbst zu erfragen, aber die wollen darüber nichts sagen, angeblich wegen Datenschutz.
Ich gestehe, ich verstehe solche Paragraphen nicht immer zu 100%, darum bin ich für diese Hilfe sehr dankbar.
Was hat sich ab 2/2022 verändert?
Bei LV/RV kommt es darauf an, ob die Beiträge aus bereits versteuertem/verbeitragtem Geld bezahlt wurden. Dann nein.
Es gibt aber auch so Dinge wie Gehaltsumwandlung oder dass der AG die Beiträge einer Versicherung selbst oder aus dem Brutto zahlt. Dann wird die Auszahlung über 10 Jahre verbeitragt.
Sorry, ich habe den Text gepostet und vergessen, vorher auf „Antworte“ zu klicken.
Jedenfalls hat mich dieser Text total verunsichert und mir Angst gemacht.
Zu „Was hat sich verändert“: Das habe ich auf „Frag einen Anwalt“ gefunden und habe den Text in Quoten von dort kopiert. Im Gegensatz zur Fragestellerin dort bin ich keine Rentnerin, werde auch nie eine sein und habe keinen Arbeitgeber. Das Kapital dieser Lebensversicherung, bei der man zwischen monatlicher Auszahlung und Einmalauszahlung wählen kann, hatte ich von meinem Mann geerbt und war bereits vesteuert. Auch der Immobilienkauf. Verkauf der Immo ist steuerfrei. So ist das auch bei Einmalauszahlung der Lebensversicherung, da mit einer Einmalrate 2003 angelegt.
„Als freiwillig versicherter Rentner gelten für Sie jedoch ab 02/2022 die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ des GKV-Spitzenverbandes. Dort heißt es in § 3 Abs. 1: „Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen .“
In § 5 Abs. 4 heißt es: „ Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen.“
Die Leistung der Lebensversicherung ist also durch 120 zu teilen. Die anteiligen Beträge aus der Auszahlung der Lebensversicherung werden bei der laufenden Beitragsberechnung berücksichtigt. Eine rückwirkende Berücksichtigung findet jedoch nicht statt.
Sie sind gem. § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V spätestens als freiwillig versicherter Rentner verpflichtet, die Krankenkasse von der Leistung der Versicherung in Kenntnis zu setzen. Unterlassen Sie dies, begehen Sie eine Ordungswidrigkeit, die mit bis zu 2.500 € Geldbuße geahndet werden kann (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 SGB V ).“
„Im Gegensatz zur Fragestellerin dort bin ich keine Rentnerin, werde auch nie eine sein und habe keinen Arbeitgeber.“
Also freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.
Dann sind ausgezahlte LV beitragspflichtig in der GKV. Bei Einmalauszahlung auf 120 Monate gestreckt.
Anders wäre es bei einer Pflichtmitgliedschaft, siehe mein Kommentar oben.
Vielen Dank für die Info, aber der Immoverkauf ist wie gehabt, nicht verbeitragspflichtig, richtig? Nur um das noch mal klar zu stellen, dass ich alles richtig verstand habe. LV ja, Immoverkauf nein.
Wenn Spekulationsfrist überschritten, dann keine Verbeitragung
Ein herzliches Dankeschön!
Noch eine Ergänzung und Klarstellung zur der Aussage: „…weil sich irgendwie etwas „ab 02/2022“ verändert hätte“
Es hat KEINE Änderungen in den Beitragsgrundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherungen gegeben.
Wenn man einmal den zitierten Beitrag auf der Seite „Frag den Anwalt“ liest, so dürfte recht schnell klar werden, dass die Änderung sich nur auf die Fragestellerin bezieht. Diese hat nämlich von zuvor Familienversicherung zum Datum 02/2022 in die freiwillige Versicherung gewechselt. Und das bringt dann natürlich Änderungen mit sich.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Klarstellung, Der Privatier, das bestätigt meine Aussage, dass ich es sehr schwer habe, solche Texte zu verstehen und die Sachlagen auf meine persönliche Situation zu beziehen und richtig einzuordnen. Ich danke Ihnen alle für Ihre Hilfe. Liebe Grüße.
Hallo,
ich habe nach 2 Jahren ALG1 zur Überbrückung bis zur gesetzlichen Rente, die Möglichkeit
Firmenrente einer Pensionskasse zu beziehen. (ca. 1100€ pro Monat, einziges Einkommen)
Die Krankenkasse schlägt mit doppeltem Beitrag zu, das ist leider so!
Bin ich damit auch Krankenversichert? Bin ich dann pflicht- oder freiwillig versichert?
Schon mal danke für kompetente Anworten
DieterL
Moin DieterL,
„Bin ich damit auch Krankenversichert?“
Leider löst der alleinige Bezug einer Betriebsrente (Pensionskasse) keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen KV aus.
siehe §5 SGB V „Versicherungspflicht“
Also bleibt nur die frw. Versicherung. Eine Familienversicherung (falls verheiratet) wird leider auch durch die Höhe der bAV nicht möglich sein.
Gruß
Lars
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/5.html
Hi Lars,
wäre eine freiwillige KV nicht im Prinzip das Gleiche (Beitrag etc.) bzw. was wäre der Unterschied zur Pflichtversicherung? Ich werde in ca. 2 Jahren in einer ähnlichen Situation sein, d.h. ALG1 beendet, dann aber schon Bezug von Betriebsrente vor gesetzlicher Rente. Danke im Voraus,
Ambassador
Kommt auf den speziellen Fall an.
Beim KVdR-Versicherten trägt die DRV einen Teil des KV-Beitrages.
Dann kommt es darauf an, welche Einkünfte man hat: Bei einem Pflichtversicherten (KVdR) sind VuV und Kap für den Beitrag irrelevant. Der freiwillig Versicherte zahlt darauf Beiträge.
Nachfrage: Ich wäre in der KVdR, aber erst mit Bezug der DRV Rente mit 63. Vorher und dann auch später mit Bezug der DRV Rente würde ich parallel Betriebsrente (ab LJ 61) von ca 1500 € brutto beziehen. Ist es daher richtig für meine Planung anzunehmen, dass ich immer auf die Betriebsrente den vollen KV/PV Beitrag zu zahlen habe (vor DRV Rente und auch parallel) und nur bei der DRV Rente später den 1/2 Beitrag ? Danke im Voraus für Deine Rückmeldung.
Gruß Ambassador
Richtig, bei der Betriebsrente den vollen Beitrag und die GRV bezahlt die Hälfte der KV- Versicherung + Zusatzbeitrag. Die PV bezahlt die GRV aber nicht.
Moin Ambassador,
mMn bei bAV von ca. 1500€/Monat zwischen 61-63 ca. 300€ KK+PV … ab 63 ca. 270€/Monat KK+PV Beitrag auf die bAV, da als KVdR-Rentner ein Freibetrag von ca.165€/Monat auf den 1500€ angerechnet wird, dann also KK Verbeitragung von ca. 1335€ der bAV und volle Verbeitragung der 1500€ in der PV.
Gruß
Lars
Vielen, vielen Dank für das Feedback. Immer wieder toll zu sehen, wie aktiv dieses Forum Hilfestellung gibt. Wir „alle Privatiers“ stehen immer vor ähnlichen Fragen und deshalb ist es toll, hier die Schwarmintelligenz anzuzapfen.:)
Vielen Dank für die ersten Antworten!
Der Krux ist, ich kann die Firmenrente beantragen, muss aber nicht.
Also mit 1100€ freiwillig gesetzlich Krankenversichert, für den doppelten Beitrag?
Ist das korekt?
Gruss Dieter
Moin DieterL,
“ … ich habe nach 2 Jahren ALG1 zur Überbrückung bis zur gesetzlichen Rente, die Möglichkeit
Firmenrente einer Pensionskasse zu beziehen. (ca. 1100€ pro Monat, einziges Einkommen)
Die Krankenkasse schlägt mit doppeltem Beitrag zu, das ist leider so!“
siehe nachfolgender Link (Beispiel TK Techniker Krankenkasse)
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970
Auszug aus dem Link:
„Wenn Sie eigene Einkünfte haben
Höchstens wird Ihr Beitrag aus einem Einkommen von 4.987,50 Euro pro Monat (2023) errechnet, selbst wenn Sie mehr Einkommen haben. Mindestens werden jedoch 1.131,67 Euro Einkommen pro Monat zugrunde gelegt – auch wenn Sie weniger Einkommen haben.“
In der „Überbrückungszeit“ und wenn keine anderen Einnahmen vorliegen …
Als frw. gesetzlich Versicherter wirst du auf bei ca. 1100€/Monat Betriebsrente ca. 210€ KK+PV Beitrag bezahlen (am Beispiel der TK).
Gruß
Lars
„für den doppelten Beitrag?“
als was zum Vergleich?
Wie wärste denn sonst versichert?
Hallo,
Betriebsrenten werden doch mit dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil verbeitragt.
Da wird auch die TK nicht drauf verzichten…
Ansonsten könnte ich mich 2,5 Jahre freiwillig zum Mindestbeitrag versichern oder prüfen ob die Zeit für eine Familienversicherung ausreicht. (36 Monate nach Abfindung)
Dann KVDR der Rentner mit 63 + Betriebsrente. (falls die Politik keine Dummheiten macht)
Gruss Dieter
Moin DieterL,
nach der ALG-1 Phase (Pflichtversicherter) benötigst Du eine Krankenversicherung (Versicherungspflicht in DE). Hier ist dann nur die frw. KK-Versicherung bei Dir möglich. Die gesetzlichen KK berechnen ihren Beitrag nach den jeweiligen Einkünften der Versicherten.
Siehe gestriges Beispiel der TK:
Da neben dem Bezug der Betriebsrente von ca. 1100€/Monat in der Übergangsphase zwischen Ende ALG-1 Bezug und Rente keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, würde der monatliche KK+PV Beitrag als frw. Versicherter bei ca. 210€ liegen (bei anderen gesetzlichen KK evt. etwas mehr oder weniger … das hängt vom individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen KK ab.
Eine Familienversicherung bei Bezug der 1100€/Monat Betriebsrente ist definitiv nicht möglich, da hier die Einkommensgrenze bei max. 485€/Monat !!! (in 2023) liegt.
Auszug:
„Die allgemeine Einkommensgrenze beträgt ein Siebtel (1/7) der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung (2023 = 485,00 Euro).“
Die Betriebsrente zählt bei der Familienversicherung zu den „regelmäßigen“ Einkünften. Hierzu einmal den nachfolgenden Link öffnen und dann am Ende zur Tabelle Anlage „Alphabetische Auflistung und Zuordnung der Einkunftsarten“ auf S.39 scrollen.
https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung.html
Gruß
Lars
PS: In der Übergangsphase bezahlst du sowieso den KK+PV Mindestbeitrag wenn keine oder geringe Einnahmen (bis max.1131,67€/Monat 2023) vorhanden sind. Warum willst Du in der „Übergangsphase“ auf die Rentenzahlung der baV verzichten?
Situation:
Freiwillig in der GKV versichert.
Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2022 lag unter der Beitagsbemessungsgrenze (nachdem es die Jahre davor immer darüber lag)
An Krankenkasse geschickt, da ich dachte ich bekomme zuviel bezahlte Beträge (hatte das Maximum bezahlt) zurück.
Krankenkasse schreibt mir „…jedoch übersteigen Sie mit dem anzurechneten Einnahmen aus Kapitalvermögen (Einkommensteuerbescheid 2020) weiterhin die Beitragsbemssungsgrenze, sodass sich keine Nachberechnung bzw. Erstattung der Beiträge für das Kalenderjahr 2022 ergibt.“
Wieso sind einmalige Kapitalerträge aus 2020 (also dem Vot-vorjahr) für 2022 relevant?
Ist das so korrekt?
„Ist das so korrekt?“
Es ist zumindest die gängige Praxis: Beiträge zur freiwilligen GKV werden auf Basis des letzten Steuerbescheides (oder ggfs. anderer Nachweise) festgelegt und gelten dann immer so lange, bis ein neuer Steuerbescheid vorgelegt wird.
Dadurch entsteht zwischen den Einkünften und den Beiträgen immer ein Versatz von ca. 1-2 Jahren. Über einen längeren Zeitraum betrachtet gleichen sich die dadurch entstehenden Mißverhältnisse oftmals wieder aus, aber gerade bei stark schwankenden Einkünften kann das insbesondere zum Anfang und Ende der freiw. GKV-Zeit durchaus zu Ungerechtigkeiten führen. In beide Richtungen allerdings.
Wenn neben den Kapitaleinkünften zusätzlich noch Einkünfte aus V+V oder einer selbstständigen Tätigkeit vorliegen, ist das Problem der nicht ganz korrekten Beitragsbemessung seit einigen Jahren dahingehend verändert worden, dass die Beiträge zunächst nur vorläufig festgelegt werden und dann mit dem Erhalt eines neuen Steuerbescheides rückwirkend korrigiert werden.
Es wäre sicher sinnvoll, dass generell so zu handhaben – ist aber derzeit nicht so.
Vielleicht ist es ja ein kleiner Trost, wenn man sich einmal vor Augen führt, dass Einkünfte (und Beiträge) über der Beitragsbemessungsgrenze ja immer bedeuten, dass ein Teil der Einkünfte damit beitragsfrei bleibt. Wären diese Einkünfte gleichmäßig verteilt über mehrere Jahre entstanden, so wären die Beiträge in der Summe dann höher gewesen. Insofern kann das gezielte Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze auch eine Gestaltung zur Einsparung von Beiträgen sein.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Antwort.
Aber Du hast den Sachverhalt falsch verstanden.
Ich hab immer den Maximalbetrag bezahlt weil über Beitragsbemessungsgrenze. So auch zunächst für 2022. Ich wollte dann jetzt auf Basis des EkStb 2022 eine Erstattung für 2022, da der EkStb Einkünfte unter der Beitragsbemessungsgrenze 2022 auswies.
Dies hat die Krankenkasse schriftlich abgelehnt mit der Begründung meine Kapitaleinkünfte aus 2020 (!) seien für 2022 anzurechnen.
Auch in einem Telefonat beharrte die Mitarbeiterin zunächst auf Ihrer Auffassung, es gäbe keine Erstattung. Sie würde dies aber mit Ihrem Chef besprechen.
Ich hab dann in Eigenrecherche mich schlau gemacht, welche §§ meines Erachtens anzuwenden sind und ihr diese geschickt.
Dies ist insbesondere aus den Einheitlichen Grundsätzen des GKV Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
§§ 5 Abs. 2 Satz 4
Weiterhin war in meinem Fall wichtig, dass Änderungen der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 6a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler statt nach § 6a Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vorzunehmen sind
Schlisslich habe ich verwiesen auf
§ 231 Abs. 3 SGB V.
Gehört habe ich von der Mitarbeiterin (noch) nichts. Allerdings ist heute eine Erstattung auf meinem Girokonto in der erwartetetn Höhe eingegangen.
Also Fazit: Ablehnungen nicht ungeprüft akzeptieren. Und eigentlich eine Zumutung dass man als Laie selbst die richtigen Paragraphen finden und geltent machen muss, statt dass die Kasse gründlich prüft und ihre Entscheidung auch ausführlich nachvollziehbar darlegt (in meinem Fall war die ursprüngliche Ablehnung nur ein Satz.
Meine Antwort bezog sich auch nicht konkret auf deinen Sachverhalt, weil ich darin einige entscheidende Detailfragen nicht erkennen konnte.
Ich habe stattdessen die übliche Vorgehensweise der Krankenkassen geschildert und auch die Unterschiede zwischen den beiden Varianten mit/ohne Einkünfte aus V+V oder selbstständigen Tätigkeiten hervorgehoben.
In deinem Fall scheint es sich also offenbar um Einkünfte zu handeln, bei denen auch Anteile durch V+V oder Arbeitseinkommen erzielt werden, denn anders wäre eine rückwirkende Berechnung gemäß der GKV-Richtlinien nicht gerechtfertigt.
Wie dem auch sei: Deinem Fazit kann ich nur zustimmen. Leider findet man gerade bei den Krankenkasssen solch falsche Einschätzungen immer wieder einmal. Zumindest im ersten Ansatz, oftmals können sie durch (extreme) Hartnäckigkeit zwar korrigiert werden. Aber dazu braucht man neben starken Nerven eben auch das nötige Know-How. Und genau das zu vermitteln, ist der Sinn dieser Internetseite.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
eine spezielle KV Frage hätte ich und hoffe ihr könnt mir hier helfen.
Bei mir ist der Fall so, dass mein Aufhebungsvertrag vorsieht, dass mein Beschäftigungsverhältnis regulär am 30.11.2023 enden würde und meine Kündigungsfrist sieben Monate beträgt, somit also bis zum 30.6.2024.
Jetzt wäre die steuerliche bessere Alternative aber, dass mein Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2023 endet und meine Abfindung dann im Januar 24 zur Auszahlung kommen würde.
Jetzt stellt sich hier die Frage nach der Behandlung dessen durch die Krankenversicherung, denn ich habe ja somit wohl die „normale“ Kündigungsfrist nicht eingehalten, sondern vorzeitog beendet.
Wäre es hier also möglich, dass die Krankenversicherung, hier Techniker Krankenkasse, da Beiträge auf die Abfindung möchte?
Gruß
Rainer
Moin Rainer 1234,
eindeutig ja, wenn die „ordentliche“ Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, dann wird die KK die Abfindung verbeitragen.
Gruß
Lars
@Rainer 1234:
Die Aussagen zur Berücksichtigung der Abfindung bei der GKV sind soweit zwar richtig – aber zwei Formulierungen in der ursprünglichen Frage lassen mich vermuten, dass es hier irgendwo Missverständnisse gibt:
1. Die Aussage. „… mein Beschäftigungsverhältnis regulär am 30.11.2023 enden würde und meine Kündigungsfrist sieben Monate beträgt, somit also bis zum 30.6.2024.“ macht für mich keinen Sinn?!
Die Kündigungsfrist zählt immer vom Zeitpunkt der Kündigung (oder Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Bitte noch einmal prüfen/überdenken.
2. Die Ausssage: „Jetzt wäre die steuerliche bessere Alternative aber, dass mein Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2023 endet und meine Abfindung dann im Januar 24 zur Auszahlung kommen würde. „ ist zwar nicht falsch, aber der Zeitpunkt der Abfindungszahlung muss ja nicht zwingend mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zusammenhängen.
Das Arbeitsverhältnis könnte durchaus Ende Nov. 23 enden und die Abfindung im Jan.24 gezahlt werden. Oder vielleicht noch besser: 7 Monate nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages. Ist letztlich „nur“ eine Verhandlungssache. Dafür könnte man dem AG u.U. sogar etwas anbieten (geringere Abfindung, früher gehen, länger bleiben, je nach Situation). Auch diesen Punkt würde ich noch einmal prüfen/überdenken.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
es stimmt schon so, wie ich geschrieben habe. Im Aufheber ist vereinbart, dass die Kündigungsfrist am 01.12.23 beginnt und dann eben sieben Monate.
Verhandelt habe ich jetzt folgendes.
– vorzeitige Beendigung zum 31.12.23
– Auszahlung der Abfindung dann im Januar 24
– trotz Verzicht auf die Monatsgehälter (50% hiervon, so vereinbart im Aufheber) komme ich trotzdem auf ein steurliches Plus von ca. 20.000 Euro (trotz KV)
– durch den Verzicht auf sechs Monatsgehälter erhöht sich dadurch die Abfindung um 6×50% der durch die vorzeitige Beendigung weggefallenen Brutto-Monatsghälter.
Gruß
Rainer
Aus meiner Sicht kann man den Beginn einer Kündigungsfrist nicht wirksam per Aufhebungsvertrag festlegen. Man könnte ihn höchstens ggfs. rein informativ mitteilen, wenn der Vertrag durch andere Maßnahmen (wie z.B. eine terminlich festgelegte Unterzeichnung durch den AG oder ein vereinbartes späteres Inkrafttreten des Vertrages) erst verzögert wirksam werden soll.
Von solchen Vereinbarungen habe ich bisher jedoch noch nie etwas gehört und mir fehlt auch momentan die Phantasie, was damit bezweckt werden könnte.
Aber ich denke, wir müssen das Thema auch nicht weiter vertiefen. Wenn ohnehin klar ist, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird und die Folgen bekannt und akzeptiert sind, muss man das nicht weiter verfolgen. Zumal keine schädlichen Folgen zu erkennen sind, wenn die fragliche Klausel von Agentur und/oder Krankenkasse nicht anerkannt würde.
Gruß, Der Privatier
Danke, aber das betrifft dann ja nicht die gesamte Abfindung, sondern bei mir altersbereinigt nur 25%
Und soweit ist mir angelesen habe, maximal die Höhe für 12 Monate.
Wie ist das mit der Pflegeversicherung?
Moin Rainer 1234,
ja, das ist richtig, ob bei Dir 25% zutreffen und wie lange, das du anhand Deiner Zahlen selber errechnen.
PV: auch voller Betrag … in Abhängigkeit der Kinderanzahl.
Gruß
Lars
Danke nochmals, macht in meinem Fall 6 Monate Höchstbeitrag. Rechnet sich dann aber immer noch bei einem steuerlichen Vorteil durch die vorzeitige Beendigung von ca. 25.000 Euro.
Bin mal gespannt, wer da noch aller die Hand aufhält 🙂
Hallo Privatier und alle anderen Experten und Kommentatoren hier im Blog!
Ich habe beim Stöbern auf der Internet-Seite des Privatiers einige hilfreiche Informationen gefunden und viel gelernt. Allerdings ist mir die Kombination der vielen Themen und Wünsche, die ich habe, so nicht untergekommen (Falls es doch schon so etwas gab, freue ich mich auf einen Link). Daher beschreibe ich mal meine Situation und meine Ideen und FREUE mich sehr, wenn ihr mir Feedback geben könntet, ob ich auf dem richtigen Weg bin:
Grundsätzliches:
– Ich werde im Q1 2024 53 Jahre alt.
– Ich bin privat versichert.
– Ich bin seit über 20 Jahren bei meinem Arbeitgeber angestellt und habe im Oktober
2022 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, der mich seit Mitte Januar 2023
„unwiderruflich von der Arbeitsleistung freistellt“.
– Das Anstellungsverhältnis wird am 30.6.2024 zur Vermeidung einer sonst unabdingbaren
Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen sein Ende finden.
– Ich bin berechtigt das Arbeitsverhältnis zu jedem beliebigen Termin vorzeitig
beenden. Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Interesse des
Arbeitgebers. Alle Entgeltbestandteile, die durch vorzeitige Änderung nicht mehr zur
Auszahlung kommen, werden als zusätzliche Bruttoabfindung ausgezahlt.
– Meine offizielle Kündigungsfrist ist 6 Monate zum Quartalsende, auf Grund der langen
Zugehörigkeit aber 7 Monate zum Monatsende.
– Mir ist es erlaubt, während der Freistellung, eine Nebentätigkeit auszuüben.
– Meine Frau arbeitet befristet in Teilzeit und ist gesetzlich versichert. Ihr Vertrag
läuft bis April 2024. Zusätzlich geht sie einer nebenberuflichen selbstständigen
Tätigkeit nach. Wir werden zusammen veranlagt.
– Wir haben zwei Kinder (schulpflichtig)
– Eigentlich wollte ich nur mein Abfindungsjahr optimieren und dann wieder arbeiten…
mittlerweile gefällt mir aber auch die Vorstellung „Privatier“ immer besser.
So weit so gut. Falls ihr noch weitere Informationen für eine Bewertung braucht, bitte melden.
Was ist bisher passiert:
Erst mal ist es mir gelungen die „freie Zeit“ gut zu nutzen. Ich bin voll in die Kinderbetreuung eingestiegen und erhole mich außerordentlich gut. Zusätzlich habe ich über Umwege eine nebenberufliche Tätigkeit als Berater angenommen. Dafür habe ich ein Gewerbe gegründet und habe mich, da anfangs nur wenige Beratungstage geplant waren, als Kleinunternehmer angemeldet. Nach den ersten Wochen hat sich herausgestellt, dass ich über die Grenze (Kleinunternehmerregel) komme und habe die Rechnungen direkt mit Umsatzsteuer gestellt. Als ich vor zwei Wochen meine Idee mit einem Steuerberater besprochen habe, hat er mir geraten, mein Gewerbe sofort wieder zu schließen und meine Einkünfte als selbstständiger, freiberuflicher Berater zu versteuern (keine Gewerbesteuer, einfacheres Prozedere bei der Einkommensteuererstellung und einen zufälligen kleinen Vorteil, der vielleicht auch für andere interessant ist (ob man dafür wirklich ein Gewerbe gründen muss oder ob das mit dem Kleinunternehmen auch so geht, weiß ich nicht (war ja auch so nicht geplant))
Das Projekt läuft noch bis Mitte Dezember 2023. Es gibt großes Interesse, dass ich nächstes Jahr das Konzept umsetze (mit 50% meiner Arbeitszeit).
Was möchte ich erreichen?
Um meine Einkünfte möglichst niedrig zu halten, plane ich schon zu Anfang/ Mitte Januar 2024 mein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. So kann ich sicherstellen, dass die Abfindung nächstes Jahr kommt und meine Einkünfte von meinem aktuellen Arbeitgeber möglichst niedrig sind.
Meine Frau lässt ihren Vertrag auslaufen und ist dann nur noch selbstständig tätig mit geringer Stundenzahl und Einkommen. Sie wird dann als Selbstständige freiwillig gesetzlich versichert sein.
Ich plane eine UG zu gründen und werde Geschäftsführer der UG und lasse mit im nächsten Jahr kein Gehalt auszahlen. Die Umsätze aus der Beratungstätigkeit laufen über die UG (Kapitalgesellschaft) und beeinflussen mein Einkommen nicht. Falls ich ab 2025 wieder irgendwo als Angestellter arbeiten werde, wird die UG liquidiert und das Vermögen ausgeschüttet. (Da es hier recht lange Wartezeiten für die Liquidation gibt und die Kosten für die UG (Gründung, aber vor allem jährliche Buchhaltung und Abschluss) recht hoch sind, hat mir mein Steuerberater noch eine andere Idee vorgestellt. Die zeige ich, um nicht noch mehr zu verwirren, später auf).
Des Weiteren habe ich vor, eine Einmalzahlung in eine neu abzuschließende Rürup-Rente für meine Frau vorzunehmen. Auch Vorauszahlungen in die PKV von mir und unseren beiden Kindern sind theoretisch möglich.
Jetzt noch der erwähnte Vorteil aus der nebenberuflichen Tätigkeit in diesem Jahr: Da ich Kleinunternehmerregelung angemeldet habe, aber über die Grenze kommen werde, schulde ich in 2023 Umsatzsteuer (bisher keine Vorauszahlungen). Ich werde dies im Dezember melden und die Zahlung der Umsatzsteuer inkl. der wahrscheinlichen veranlagten Vorauszahlungen für 2024 in 2024 einkommensmindernd (nach-)zahlen.
Somit haben wir ein geplantes Einkommen durch meine wenigen Arbeitstage und der selbstständigen Tätigkeit meiner Frau sowie ihrer 4-5 Monate Anstellung in Höhe von 10-15k.
Jetzt kommt mein eigentliches Problem (besser gesagt meine Unsicherheit): Ich möchte gerne von der privaten Versicherung in die gesetzliche Versicherung wechseln. Allerdings nicht sofort (sondern erst gegen Ende 2024, wir müssen noch zwei Behandlungen abschließen. Hier geht es nicht um das Geld, sondern die Ärzte haben keine GKV Zulassung und ein Wechsel kurz vor Ende der Behandlung ist blöd. Außerdem könnte ich dann die Beiträge für die PKV vorauszahlen und bekomme sie in 2025 nach dem Wechsel in die GKV zurück (gerne korrigieren). 55 werde ich erst im Frühjahr 2026.
So jetzt meine Fragen:
AfA: Sobald ich den Vertrag für die Beratungstätigkeit mit der UG unterschrieben habe, werde ich mein Anstellungsverhältnis kündigen und mich bei der AfA „arbeitssuchend“ melden. Am Beendigungstermin werde ich mich arbeitslos melden. Wenn ich alles richtig verstanden habe, bekomme ich dann weder eine Sperr- noch eine Ruhezeit (gerne korrigieren). Um meine Einkommen niedrig zu halten, werde ich mich nach Erhalt des Bescheides aus dem Leistungsbezug abmelden. Im Januar 2025 könnte ich mich dann wieder anmelden, Leistungen erhalten und dadurch den Wechsel in die GKV erreichen (gerne korrigieren).
Oder wäre hier der Ansatz mit dem Dispo-Jahr die bessere Lösung? Fliege ich mit der Abmeldungslösung eh aus der PKV und muss mich schon früher gesetzlich versichern? Geht im Notfall natürlich auch. Dann müsste ich die Vorauszahlungen in die GKV machen (geht ja auch, richtig?).
PKV: In 2024 bin ich ja dann hauptberuflich selbstständig tätig und Geschäftsführer einer UG. Beides ohne Einkommen. Da ich kein ALG bekomme (Abmeldung oder Dipo-Jahr) sollte das keinen stören, oder? Bei der Versicherung bin ich dann als Selbständiger privat versichert, richtig? Wenn ich meine selbstständige Tätigkeit in 2025 einstelle und arbeitslos werde, wechsele ich dadurch dann in die GKV…
Gibt es einen Grund doch zu versuchen früher aus der PKV zu kommen (außer der Familienversicherung)?
Auf Grund meiner Rücklagen könnte ich ja sogar in 2025 auf die Suche eines neuen Job’s verzichten und weiter als Berater Umsätze für meine UG erwirtschaften. Kann ich dann das Arbeitslosengeld (ab 2025) in Anspruch nehmen? Wenn ich es richtig verstanden habe, darf ich nur 15 Stunden pro Woche nebenberuflich arbeiten. Da ich aber kein Einkommen habe (oder ein sehr geringes GF Gehalt), wie wird das überhaupt überprüft? In dem Vertrag der UG mit dem Auftraggeber müsste ich dann Pauschalen (Erfüllung von Meilensteinen) ohne Angabe der Arbeitszeit oder sehr hohe Stundensätze vereinbaren, oder ist das zu einfach gedacht?
Vielen Dank an alle, die es bis hierhergeschafft haben und noch mehr an diejenigen, die mir antworten werden.
Ich habe bestimmt etwas vergessen und werde jede weitere benötigte Information sofort nachliefern.
PS: Für Interessierte: Mein Steuerberater hat mir in allen Punkten zu der UG Lösung geraten. ALLERDINGS hat er empfohlen, lieber mit meinem Auftraggeber eine Lösung zu finden, um weiterhin – ohne UG – als selbstständige Tätigkeit abrechnen zu können. Dafür müsste mein Auftraggeber zustimmen, dass ich meine Rechnungen erst Ende 2024 stelle (oder sogar Anfang 2025 (falls da nichts dagegen spricht), so dass die Bezahlung sicher in 2025 erfolgt. Mein Risiko ist sicherlich die Insolvenz des Unternehmens und meine Liquidität. Dafür habe ich keinen Aufwand (Zeit und Kosten) mit der Gründung einer UG. Was allerdings dann entfällt ist die Nutzung des ALG’s in 2025. Daher tendiere ich zur „UG-Lösung“.
Vielen Dank!!!
0barion_1971
Zu der ganzen UG-Sache kann ich nichts sagen.
Ich erinnere mich aber dunkel an einen Kommentar, dass man sich zu Beginn der ALG1-Zeit zwischen GKV und PKV entscheiden muß. Man unterzeichnet ein Formular und damit ist man in GKV oder PKV. Es könnte also problematisch (unmöglich?) sein, wenn man während der ALG1-Zeit erst in der PKV bleiben und danach in die GKV umsatteln will.
Achso: Ab Freistellungsdatum + 1 Jahr wird bei ALG1-Meldung keine Sperr/Ruhezeit verhängt. Mitte Januar 2024 ginge diesbezüglich klar.
Ich möchte und kann ebenfalls zu allen Punkten, die im Zusammenhang mit der Gründung der UG stehen, keine Aussagen machen. Einerseits reichen meine Kenntnisse dazu nicht aus und andererseits sind das auch Fragen, die mit der Idee eines Privatiers nur sehr wenig zu tun haben.
Generell wäre in diesem Zusammenhang eine umfassende Beratung durch einen versierten Steuerberater zu empfehlen. Dieser sollte allerdings nicht in erster Linie seine Einkünfte, die sich bei der Gründung und späteren Betreuung der UG ergeben, im Blick haben, sondern sollte sich auch im Sozialrecht auskennen. Das gehört zwar eigentlich nicht in den Bereich eines Steuerberaters, aber es gibt im Sozialrecht einige Sonderregeln, die sich speziell für geschäftsführende Gesellschafter ergeben. Und es wäre besser, wenn man die kennt und darauf vorbereitet ist. Ich selber kenne diese Regeln nicht, da ich sie immer überlese, weil mich das Thema nicht interessiert.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Werden Einkommensteuerrückzahlungen zur Berechnung der GKV-Beiträge auch herangezogen?
Bin Privatier und habe nur Kapitalerträge und möchte die €13.580 in 2023 voll ausschöpfen. Habe ca. €2.000 Steuer zurückerhalten, darf ich dann nur noch €11.580 realisieren, um nicht nachzahlen zu müssen?
Vielen Dank vorab
Grüße. Tom
Einkommensteuerrückzahlungen werden nicht zur Berechnung der GKV-Beiträge herangezogen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
aus dem Buch konnte ich wertvolle Tipps und Hinweise für meine Frühverrentung gut verwerten. Leider wird im Buch das Thema „Aufhebungsvertrag –> Transfergesellschaft“ nicht behandelt.
Die Situation:
Betriebszugehörigkeit 42 Jahre
Aufhebungsvertrag und Dreiseitiger Vertrag zum 31.01.2023
01.02.2023 – 31.01.2024 in Transfergesellschaft
Zahlung einer 6-stelligen Abfindungssumme Jan 2024
01.02.2024 – 31.12.2024 Dispo-Jahr
Ab 01.01.2025 ALG 1
Frage:
Wird die GKV die Abfindung zum 01.02.2024 anrechnen und damit den Höchstsatz einfordern?
Danke und Gruss
Udo
Udo, muss dass Dispojahr nicht bis zum 31. JANUAR 2025 gehen? Sonst ist es kein volles Jahr!
Dann ab 01.02.25 ALG 1
@Weissnix
fragst Du nach wegen einer evt. Sperrzeit für Udo?
Da verweise ich auf die FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld Paragraf 159 SGB III gültig ab 01.09.2022, Punkt 159.1.2.1 „Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten“… auf S.14 … Punkt m)
Gruß
Lars
Hallo Zusammen ,Danke für die flotten antworten.
eine Sperrzeit nach der Transfergesellschaft (31.01.2024) habe ich nicht , da mein Vertrag bei der TG befristet ausläuft. Somit habe ich zum 01.02.2024 vollen Anspruch auf ALG1.
Meine Frage richtet sich eher danach, ob die Abfindung zur Berechnung der Beiträge zur Krankenkasse herangezogen wird, oder das Ablaufen der ordentlichen Kündigungsfrist (31.01.2023 + 7 Monate = 31.08.2023) dafür sorgt, dass die Abfindung nicht sozialversicherungspflicht ist.
Der Unterschied würde bei mir maximale Beträge (11.000€) oder minimale Beträge (2.500€)
Weiteres:
Muss die Dispozeit 12 Monate dauern ? Oder kann die Zeit auch 11 Monate dauern?
Moin Udo der Frührentner,
richtig, Sperrzeit nach der TG entfällt (siehe oben zitierten Passus in der FW in Verbindung mit dem Passus unter Punkt 4 (zweiter Stabstrich!) auf der S.9.
„… oder das Ablaufen der ordentlichen Kündigungsfrist (31.01.2023 + 7 Monate = 31.08.2023) dafür sorgt, dass die Abfindung nicht sozialversicherungspflicht ist.“
Wenn die ordentliche Kündigungsfrist 7 Monate beträgt, wird die Abfindung nach Deinen Angaben von der KK nicht verbeitragt. Du müsstest auch von Deinen EX-AG die „Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III“ erhalten haben. Schaue noch einmal unter Punkt Nr.10 uff., da steht explizit die entsprechende Kundigungsfrist.
Gruß
Lars
Moin Udo der Frührentner,
„Muss die Dispozeit 12 Monate dauern ? Oder kann die Zeit auch 11 Monate dauern?“
in meiner TG-Zeit:
Wir hatten eine „Teamleiterin = war direkte TG-Angestellte“ in unserer TG. Die Dame beantwortete direkte Fragen alles zum Thema ALG/Sperrzeit etc.pp. Auch konnten Fragen direkt an die AfA gestellt werden, dito auch für rentennahe Jahrgänge wurden Beratungstermine bei der DRV organisiert.
Diese „Teamleiter“ sind sogar für die TG`s „gesetzlich verpflichtend“ zu stellen. (kann ich sorgar noch raussuchen)
Ich denke Du bist mit 42 Jahren Beschäftigungsdauer schon über der 58-iger Schwelle.
Meine persönliche Meinung:
– im Anschluß nach der TG, AL-Meldung mit ALG-Bezug
– nach Empfang der AL-Bescheides, aus dem ALG-Bezug abmelden
– neue AL-Meldung ab 01.01.2025, damit steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung in 2024
Diese Vorgehensweise aber einmal mit der/dem „TG-Teamleiter“ besprechen und einen Beratungstermin bei der AfA (entsprechende Vorgehensweise abstimmen) buchen.
Falls Du zwecks steuerliche Optimierung der Abfindungzahlung in 2024 noch Ausgleichszahlungen in die DRV tätigen möchtest: … den Antrag mit Formular V0210 noch in 2023 stellen! … Einschreiben mit Rückschein.
2023 Kosten 1 Rentenpunkt (Altbundesländer): 8024,41€
2024 Kosten 1 Rentenpunkt (Altbundesländer): 8436,59€
Kostensteigerung ca. 4,9%. Durch den Antrag noch in 2023 sicherst Du Dir die günstigeren Werte aus 2023. Für die Einzahlung hast Du 3 Monate Zeit … Einzahlung bis ca. Anfang März 2024 dann vornehmen.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Danke für die ausführliche Antwort und die weiteren Ratschläge.
Mein TG-Betreuer hat keine sicheren Fachkenntnisse zum Thema „Dispojahr wegen Fünftelregelung oder Krankenkassenbetragshöhe bei Erwerbslose“. Hingegen ist er als Vermittler (seine eigentliche Aufgabe) in einem neue Arbeitsstellen gut. Jeder Arbeitwillige in unserer Gruppe wurde vermittelt.
Die Prozedur „AL-Meldung, AL-Bescheid, AL-Abmeldung“ konnte ich mit AfA schon besprechen.
Steueroptimierung:
2 Steuerberater haben Beratungsanfrage mit Optimierung abgelehnt, nach der Nennung der Begriffe „Abfindung,Fünftelregelung,Transfergesellschaft,ALG1 und Dispojahr“.
Antworten: „zu kompliziert – nicht mein Fachgebiet“
Ohne „Per Abfindung in den Ruhestand“ hätte ich „auf dem Schlauch gestanden“.
Den Ausscheidungstermin 31.01.2023 musste ich mit meinem Boss hart verhandeln.
Geplant war der 31.12.2022. Laut Sozialplan hätte die Abfindungsauszahlung nur ins Folgejahr (Jan-Dez) verschoben werden durfte.
Ohne Kenntnisse aus dem Buch wäre ich am 31.12.2022 ausgeschieden und ein volles Jahresgehalt/TG-Vergütung wäre 2022 oder 2023 auf die Abfindung getroffen. Eine steuerliche Desaster !!!!
Im Jahr 2024 werde ich neben der Abfindung nur das Jan-Gehalt der TG als Jahresbrutto/Ersatzleitung haben. Die Krankenkassenbeträge als Erwerbsloser und geplante Verluste (Instandsetzungsmassnahmen) aus Vermietung werden die Einnahmen hauchdünn ins Minus drücken.
Hier sei erwähnt , dass mir dabei der Abfindungrechner durch zahlloses „Was ist,wenn?“ sehr geholfen hat, dass steuerliche Optimum zu finden.
Bezüglich Altersversorgung bin ich eher überversorgt. Da machen der Erwerb von weitere Rentenpunkte wenig Sinn.
Gruss Udo
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ein vor der Arbeitslosigkeit in der PKV versicherter Angestellter einen Zuschuss zu selbiger über ALG 1 erhalten. Hierbei werden prinzipiell maximal die Beiträge in Höhe der GKV erstattet.
Dabei ergeben sich aber 2 Fragen:
1) Werden additiv auch die Beiträge zur PKV und PV des Ehepartners (Hausfrau) und der Kinder übernommen? Falls dem so wäre, beide zusammen nur bis zur einmaligen Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG?)?
2) Wird der Zuschuss über ALG1 immer auf die besondere JAEG bezogen, auch wenn die betreffenden Personen (auch der ALG1 Leistungsempfänger) im Jahr 2002 noch gar nicht in der PKV versichert war?
Oder der letzte Teil der Frage einfacher formuliert:
Wird für die PKV Bezuschussung beim ALG1 immer die besondere JAEG berücksichtigt?
Moin PM_Markus,
„Werden additiv auch die Beiträge zur PKV und PV des Ehepartners (Hausfrau) und der Kinder übernommen? Falls dem so wäre, beide zusammen nur bis zur einmaligen Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG?)?“
Auszug aus dem AfA Merkblatt:
Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei
Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosenge
2.4 Höhe der Beiträge
Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge
• für Ihre Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
• ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
• für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder
bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären. Im Jahr 2024 liegen die Höchstbeiträge bei 22,49 Euro täglich für die Krankenversicherung und bei 4,69 Euro für die Pflegeversicherung.
Auszug aus nachfolgenden Link:
„Wer zahlt bei Arbeitslosigkeit die PKV meiner Kinder oder meines Ehepartners?
Heißt arbeitslos sein, keine Krankenversicherungsbeiträge für die Verträge von Familienmitgliedern zu zahlen? Nein. Bleiben Sie trotz Arbeitslosigkeit weiterhin privatversichert, zahlen Sie neben Ihren eigenen PKV-Beiträgen auch die Ihrer Kinder fort. Grundsätzlich übernimmt die Bundesagentur für Arbeit neben Ihren PKV-Beiträgen auch die PKV-Beiträge für ansonsten familienversicherte Angehörige wie z.B. Kinder. Da die Beitragsübernahme nur maximal in der Höhe erfolgt, die bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung entstehen würde, kann es sein, dass sie nicht für alle PKV-Beiträge ausreicht. Bei vorhandenem Nachwuchs sollten Sie – vor allem als alleinverdienender Ehepartner – überlegen, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit beitragsfreier Familienversicherung für Ihre Angehörigen möglich ist.“
https://www.allianz.de/gesundheit/private-krankenversicherung/arbeitslosigkeit/
Und Expertentipp Nr.3 aus dem nachfolgenden Link:
Experten-Tipp 3:
Zuzahlung der Arbeitsagentur für die Familie nutzen
„Sind Familienmitglieder, zum Beispiel Ehepartner oder Kinder, über die arbeitslos gewordene Person in der PKV versichert, übernimmt die Arbeitsagentur bis zur Höhe der Pflichtbeiträge die Kosten für deren Versicherung.“
https://www.transparent-beraten.de/private-krankenversicherung/berufsgruppen/arbeitslose/
Gruß
Lars
Vielen Dank für die ausführliche Beschreibung. Leider hat die Arbeitsagentur entgegen der angeführten Expertentips die Übernahme der PV für meine Gattin abgelehnt und auf das mir bekannte Merkblatt verwiesen, indem eine Übernahme der Kosten als „ggf.“ in Aussicht gestellt wird. Auf meine Nachfrage konnte nicht begründet werden, nach welcher im Zweifel gesetzlicher Vorgabe das abgelehnt wird…. Die zitierten Textpassagen kenne ich und hatte diese auch angeführt. Erschwerend kommt bei mir hinzu, dass meine Gattin bei einer anderen Gesellschaft als ich versichert ist…
Was auch immer noch völlig unklar ist: Warum wird zur Berechnung der maximalen Zuschusshöhe überhaupt die deutlich niedrigere besondere JAEG herangezogen… Daraus resultiert ein max. Zuschuss i.H. von 674,82 Euro…Das ist entgegen den Aussagen im Merkblatt auch weniger als die äquivalente Beitragshöhe der GKV. Bin ratlos…
Die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung durch die Agentur für Arbeit ist in §232a SGB V geregelt. Dort heisst es:
„Als beitragspflichtige Einnahmen gelten…
1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt; „
Es werden also zunächst einmal die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmt. Diese ergeben sich aus dem Bemessungsentgelt, sind aber durch 1/360 der JAEG begrenzt. Dabei gilt für Beschäftigte, die zum 31.12.2002 versicherungsfrei und bei einem privaten KV-Unternehmen versichert waren, die besondere JAEG. Diese beträgt für 2024: 62.100€. Auf den Tag umgerechnet sind das 62100€/360=172,50€ . Davon lt. §232a (s.o.) 80% ergibt beitragspfl. Einnahmen pro Tag: 138€ oder im Monat: 4.140€
Auf diese Einnahmen werden die Beitragssätze des gesetzl. Versicherung angewandt, also 14,6% + 1,7% = 16,3% ergibt dann einen maximalen Beitrag von 674,82€.
Das ist der maximale Beitrag, den die Agentur (auch für einen gesetzl. Versicherten) bezahlt. Und das dürfte dann auch der Grund sein, warum für die Beiträge von Ehefrau/Kind nichts mehr übrig bleibt.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Ich war aber 2002 nicht Privatversichert, sondern erst ab 2005. Vorher habe ich unter der Bemessungsgrenze verdient. Also müsste doch die höhere JAEG gelten und nicht die geminderte „besondere“ JAEG und dadurch auch ein höherer Zuschuss gewährt werden?
Übrigens wird bereits mit der besonderen JAEG für die Pflegeversicherung bis zu 140,76 erstattungsfähig. Ich selber nutze diese Grenze nicht voll aus. Trotzdem wird für meine Gattin nichts übernommen (seit der Geburt der Kinder vor knapp 18 Jahren Hausfrau). Sie hat aber eine Versicherung auf Ihren Namen bei einer anderen Gesellschaft, da ich Sie nach der Kindererziehungszeit zwar privat versichern musste, aber nicht bei meiner Versicherung versichern konnte (wurde abgelehnt).
Lohnt sich ein Widerspruch? Habe bislang nur mit der Leistungsabteilung telefoniert…
Ich habe den §232a SGB V beim schnellen Lesen nicht ganz richtig interpretriert. Es heisst dort: „… Arbeitsentgelts… soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt;“
Und die JAEG nach §6 Abs.7 ist die besondere JAEG. Sie gilt somit immer und für alle als obere Begrenzung bei der Berechnung der KV-Beiträge. Die oben berechnete maximale Grenze von 674,82€ ist daher ein absolutes Maximum (für 2024).
Wenn die Agentur also bei Dir diese Summe festgelegt hat, sehe ich keine Chance für einen Widerspruch.
Gruß, Der Privatier
Vielen lieben Dank für die Mühe. Es gibt im ganzen Netz nicht so viel Hilfe und Kompetenz wie hier. Mir war es zuvor nicht gelungen, die Tatsache zur Anwendung der besonderen JAEG für alle zu finden.
Übrigens habe ich vorhin ein Musterurteil zu meinem zweiten Frageteil gelesen. Nur wenn der Leistungsbezieher des ALG I auch als Schuldner für die Beiträge seiner Familienangehörigen gegenüber dem PK Versicherer auftritt, wird auch der Beitrag für Familienangehörige (bis zur Höchstgrenze) übernommen. Somit habe ich nach der Kindererziehungszeit (als meine Gattin wegen mir als PKV) auch in die PKV musste, einen „Fehler“ begangen, die Police meiner Gattin nicht auf meinen Namen abzuschließen. Da im Musterurteil wie auch in meinem Fall der Leistungsbezieher immer Alleinverdiener war, überrascht das Urteil.
Hallo zusammen,
ich plane in 2024 meinen Job zu kündigen und als Privatier von Kapitalerträgen zu leben. Für die freiwillige Versicherung in der GKV werden sämtliche Einkünfte herangezogen, aber in welcher Form weise ich der GKV meine zukünftigen Kapitalerträge nach? Was verlangen die als Nachweise?
Ich habe keine Einkünfte aus Selbständigkeit oder Vermietung, sondern rein Kapitalerträge. Mein letzter Steuerbescheid ist von 2022, aber dort sind noch Nebeneinkünfte aus selbständiger Arbeit zusätzlich zur meinen normalen Arbeit drinnen und diese Einkünfte werden ich 2024 und folgende Jahre nicht mehr haben und damit sollten die auch nicht bei der GKV angerechnet werden.
Viele Grüße,
Kai
Moin KaiHH,
siehe nachfolgender Link den §6 und insbesondere den §6a durchlesen.
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke dir für den Link. Hab mir die Dokumente mal runtergeladen und lese mich ein.
Viele Grüße,
Kai
Moin Zusammen,
es gibt einen neuen Paragrafen §423 SGB V „Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge“.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__423.html
Mehr Informationen und Wen es betrifft, sowie evt. Rückwirkung auf 2018 und 2019 (Bestandsfälle) etc.pp. siehe nachfolgender Link.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/krankenversicherung-hoechstbeitraege-ade-222303.html
Gruß
Lars
Hallo
wenn ich als Rentner freiwillig KV versichert bin und eine vermietete Immobilie verkaufe – wird ein Veräußerungsgewinn zur KV Beitragsberechnung herangezogen ? Die Immobilie habe ich vor über 20 Jahren gekauft (Spekulationsfrist 10 Jahre ist damit erfüllt). Im Netz habe ich 2 unterschiedliche Meinungen von Anwälten gefunden. Anwalt A behauptet wenn die 10 Jahre erfüllt sind wird der Immobilienverkauf nicht angerechnet, ein anderes sagt das spielt keine Rolle wird immer angerechnet.
Die Mieteinnahmen werden natürlich zur Berechnung herangezogen – das ist klar.
Gibt es dazu Erfahrungen oder Gerichtsurteile ?
Ich habe noch 3 Jahre Zeit um noch entsprechend zu reagieren.
Der Immobilienverkauf muss nicht in der Steuerklärung angegeben werden, da keine Steuern anfallen. Die Krankenkasse weiß aber von Mieteinnahmen und wenn die plötzlich nicht mehr da sind könnte dies auffallen. Deswegen möchte ich das klären um noch rechtzeitig zu reagieren.
VG
Andrea
Das Thema hatten wir hier schon öfter und es gibt hier auch einige Kommentatoren, die ihre Erfahrungen beschrieben haben. Man kann diese Kommentare z.B. mit der Browser-Suchfunktion (CTRL-F und Immobil) finden.
Ausführlich und mit den gesetzlichen Grundlagen hat Lars hier eine Antwort gegeben:
https://der-privatier.com/kap-8-3-2-krankenversicherung-fuer-erwerbslose-kapitalisten-und-selbststaendige/#comment-28868
Dieser Auffassung schliesse ich mich an.
Dennoch ist es in jedem Fall eine empfehlenswerte Vorgehensweise, eine Stellungnahme der eigenen KV anzufordern. Dazu ist es aber im Vorfeld durchaus hilfreich, wenn man die Grundsätze der GKV und die betreffenden Gesetze kennt.
Gruß, Der Privatier
Danke perfekt schauen wir mal was jetzt die TK dazu sagt
Hallo Anderl, das Finanzamt erfährt sofort vom Verkauf einer Immobilie. Auch von Dir, denn in Anlage V der Steuererklärung wird angegeben, von wann bis wann Du eine Immobilie im entsprechenden Steuerjahr gehalten hast. Aber auch auf anderem Wege wird das gemeldet. Als ich einmal eine weitere Immobilie zur Eigennutzung erworben hatte, habe ich logischerweise keine Anlage V erstellt, wurde aber trotzdem vom Finanzamt gefragt, was mit dieser Immobilie wäre. Übrigens würde ich prinzipiell niemals bewusst Dinge verschleiern oder verschweigen.
Ich wollte das auch nicht beim Finanzamt verschleiern, da habe ich keinen Grund,ich zahle beim Finanzamt keine Steuern auf einen Spekulationsgewinn (10 Jahresfrist). Die Immobilie kann ich Steuerfrei verkaufen
Mir geht es um die KV Beiträge.
Danke
Andrea
Ich hatte mich auf den letzten Absatz des Textes bezogen. Zitat: „Der Immobilienverkauf muss nicht in der Steuerklärung angegeben werden, da keine Steuern anfallen“
Sorry, somit konnte ich leider gar nicht helfen. Ich hatte auch viele ähnliche Fragen zu diesem Thema und habe diese telefonisch mit der GKV BIG Direkt geklärt, obgleich ich dort nicht versichert bin. Vielleicht wäre das eine Option?
Danke ich wende mich jetzt direkt an die Krankenkasse.Dann habe ich es schriftlich – falls keine KV Beiträge fällig sind ist alles ok dann kann ich die Immobilie bis zur Rente behalten und falls Beiträge fällig werden habe ich nun 3 Jahre Zeit die Immobilie zu verkaufen – halt 2 Jahre vorher wie geplant.
Ich werde die Info von der Krankenkasse dann mitteilen, ich denke das kann auch für andere wichtig sein
VG
Anderl
Moin Anderl,
„Danke ich wende mich jetzt direkt an die Krankenkasse.Dann habe ich es schriftlich – falls keine KV Beiträge fällig sind ist alles ok …“
Das würde ich als ersten Schritt genauso angehen und im zweiten Schritt (falls die Antwort der KK negativ ausfallen sollte = Verbeitragung) einen „versierten“ Steuerberater einschalten, um die Antwort der KK zu überprüfen.
Im GKV-Katalog: „Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 11. Dezember 2023“ auf S.29/31 folgendes:
Einnahmeart:
Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. bei Grundstücken und Rechten)
Rechtsgrundlage:
§22 Nr.2 EStG i.V.m. §23 EStG
Beitragspflichtig?:
ja
Regelung durch „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“
§ 3 Abs.1, §5 Abs.3 Satz 3
Und bei der KK Anfrage würde ich auch auf die Rechtsgrundlage, hier der §22 Abs.2 EStG i.V.m. §23 EStG hinweisen/nachfragen:
§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind:
xxxxxx
2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
und §23 EStG lautet:
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§22 Nummer 2) sind
1) Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2) Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3) Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
Und da es sich um eine „vermietete“ Immobilie handelt, die Spekulationsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist, zählt der Verkauf halt nicht als „sonstige“ Einkünfte im Sinne des §22 Abs.2 EStG.
Und aus dem Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 11. Dezember 2023 auf S.3/31:
Von dem Grundsatz, dass alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder zählen, gelten folgende Ausnahmen:
⮚ Die Einnahme unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht der Beitragspflicht.
„Ich werde die Info von der Krankenkasse dann mitteilen, ich denke das kann auch für andere wichtig sein“
Ja, gute Idee.
Gruß
Lars
Bitte warte noch die Antwort des Privatiers ab.
Oh, war etwas spät dran.
Hallo Zusammen,
ich plane auch auch in naher Zukunft ein selbstfinanziertes Leben ohne Arbeit zu verwirklichen.
Ich bin seit längerem dabei, mich umfassend zu informieren und stelle einen Finanzplan bis zur Rente auf.
(Ich rechne mit einer jährlichen Inflation von 2%.)
Eine Sache verursacht bei mir eine große Unsicherheit.
Es geht um die freiwillige gesetz. Krankenversicherung.
Es ist der Gesetzestext:
…, dass die Beitragsbelastung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds entspricht.
Sie bedeutet, dass alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte,
ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Ich weiß, die Frage wurde schon öfters beantwortet. Es werden nur die üblichen tatsächlichen Einnahmen( Miete, Zinsen, etc.) herangezogen, nicht das
angesparte Kaptial oder gar die eigene Immobilie.
Manchmal liest man aber doch, dass es je nach Laune des Sachbearbeiters auch anders laufen kann.
Wie kann ich hier, zumindest momentan, Rechtssicherheit haben?
Ich werde mit meinen Einnahmen nicht die 1178,- Euro erreichen, also müsste das den Mindestbetrag für mich bedeuten.
Könnte es denn nun sein, dass ein Sachbearbeiter je nach Laune, doch mein Kapital als zur Verfügung stehendes Geldmittel in die Beitragsberechnung miteinbezieht?
Ich muss das ja wissen, bevor ich den Job kündige, etc. Bei wesentlich mehr als 220,- Euro Beitrag würde mein Finanzplan nicht aufgehen.
Ich kann ja meine komplette Planung nicht an die Willkür einer Versicherung hängen. Wie kann ich hier Sicherheit erlangen?
Ich bin für alle Antworten und Infos dankbar.
Lieben Gruß
Klaus72
Moin Klaus72,
„Könnte es denn nun sein, dass ein Sachbearbeiter je nach Laune, doch mein Kapital als zur Verfügung stehendes Geldmittel in die Beitragsberechnung miteinbezieht?“
Nein das darf der Sachbearbeiter nicht, auch wenn er schlechte Laune hat. Es gibt vom GKV-Spitzenverband Festlegungen, was für die Verbeitragung herangezogen werden kann und darf. Man spricht hier von „Einnahmen“ und niemand muss seine Wohnung/Haus verkaufen oder sein Kapitalstock anzapfen.
Wenn die Einnahmen bis max. 1178€/Monat liegen (Wert 2024), wird nur der Mindestbeitrag fällig.
Etwas Literatur von der TK siehe nachfolgender Link:
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich nehme auch an, dass es egal ist, ob ich z.B. ab Juli direkt aus dem Arbeitsverhältnis in die Erwerbslosigkeit gehe. Ich würde von dem ersten Monat an nur den Mindestbeitrag zahlen.
Die Kapitalerträge aus 2024 würden dann trotzdem durch 12 Monate geteilt und für die restlichen 6 Monate angerechnet? (Sind ja eh keine 1178,- pro Monat)
Danke & Gruß
Klaus
Guten Tag,
Ich habe 2023 mein Depot aufgelöst, damit die Kapitaleinkünfte daraus in 2024 nicht für die Kalkulation des freiwilligen KV Beitrags 2024 herangezogen werden können.
Auch bei Haufe online steht ja „Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. In Anlehnung an das Steuerrecht sind Zins- und Pachteinnahmen auch in der Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Zuflusses als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.“
Jetzt möchte die Krankenversicherung aber für die Berechnung meines freiwilligen KV Beitrags meine Kapitaleinkünfte aus dem letzten Jahr heranziehen.
Das wäre auch in Ordnung, wenn es 2025 eine Rückrechnung auf Basis der Ist-Kapitaleinkünfte 2024 gäbe. Die Auskunft der KV sagte mir telefonisch jedoch, dies sei nicht der Fall. Ein einmal festgelegter KV Beitrag gelte bis zur Vorlage des nächsten Steuerbescheids.
Ich bin gerade ziemlich schockiert. Stimmt das? Wieso steht es bei Haufe anders?
Hatte Brutto-Kapitaleinkünfte von ca. 20.0000 Euro in 2023. Mein Schaden beträgt jetzt ca. 100€ die ich mehr als den Mindestbeitrag zahlen muss, sehe ich das richtig? Oder was kann mir jetzt noch helfen?
Nebenbei – die KV möchte den letzten Steuerbescheid als Nachweis. Hab aber noch keinen für 2023, wie auch — die Erträgnisaufstellungen der Banken kommen erst nach Ablauf Q1 2024 irgendwann, dann kann ich mit der Steuer anfangen. Die Frist der KV zur Einreichung der Unterlagen läuft aber vorher schon ab. Wie stellen die sich das denn vor…
Zunächst einmal entspricht es der gängigen Praxis der Krankenkassen, dass der letzte Steuerbescheid (oder alternativ auch andere Belege) als Basis der Berechnung für die Beiträge im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen verwendet werden.
Und diese Praxis deckt sich auch mit den Einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes. Dort heisst es im §5 Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen, Abs.2 S.4:
„Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen…, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflossene Betrag, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen.“
(Hervorhebung von mir).
Und der so berechnete Beitrag hat solange Gültigkeit, bis ein neuer Steuerbescheid eingereicht wird. Eine Nachberechnung findet nur statt. wenn parallel zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einkünfte aus selbsständiger Arbeit oder V+V vorliegen.
Gruß, Der Privatier
Nachtrag: in den „Erläuterungen zum Einkommen“ die in den Unterlagen der KV dabei waren, sind in der Beschreibung zu „Einnahmen aus Kapitalvermögen“ lediglich „Zinseinkünfte“ genannt.
Sind meine Gewinne aus einmaligen Wertpapierverkäufen 2023 also gar nicht relevant?
Natürlich werden alle Kapitaleinkünfte verbeitragt.
Meiner Auffassung nach zählen ALLE Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den beitragspflichtigen Einkünften. Dies wird auch durch die Praxis bei der Berechnung durch die TK in meinem eigenen Fall so bestätigt.
Es gibt aber offenbar einige Krankenkassen, die diese Frage etwas anders sehen und zumindest Gewinne aus Aktienverkäufen nicht in die Beitragsberechnung einbeziehen. Dies wurde hier von einigen Kommentatoren berichtet. Ich halte diese Vorgehenewweise für falsch, aber es wird sich wohl jemand dagegen wehren.
Gruß, Der Privatier
Aber auch die des Vorjahres 2023 für 2024, kann das wirklich sein?
Wenn ja, findet keine faktenbasierte Rückrechnung 2025 statt, auf Basis der Kapitalerträge 2024?
Wenn es keine Rückrechnung gibt und Beiträge immer nur ab Feststellung für die Zukunft wirken, reiche ich den Steuerbescheid für 2023 erst 2025 ein. 2025 werde ich wieder in ALG1 Bezug bzw Arbeit stehen und die KV erhöhende Wirkung liefe dann ins Leere.
Wenn es doch eine Rückrechnung gibt dann zahle ich erstmal auf Basis der 2023 Kap Erträge in 2024 mehr als den Mindest KV Beitrag, und das würde dann in 2025 gerade gezogen weil ich 2024 weniger als 10k Kapitalerträge hab.
„Wenn es keine Rückrechnung gibt und Beiträge immer nur ab Feststellung für die Zukunft wirken, reiche ich den Steuerbescheid für 2023 erst 2025 ein. 2025 werde ich wieder in ALG1 Bezug bzw Arbeit stehen und die KV erhöhende Wirkung liefe dann ins Leere.“
Klingt in der Theorie gut, wird sich in der Praxis m.E. aber nicht umsetzen lassen.
Nach meinem Verständnis ist das Datum des Steuerbescheids entscheidend, nicht der Zeitpunkt des Einreichens bei der KK. Ab dem Folgemonat wird der KK-Beitrag dann neu berechnet.
Gruß
The_Doctor
Ja aber es kann keinen Steuerbescheid ohne Steuererklärung geben. Diese mache ich dann halt erst 2025 und dann ist alles gut. Die Verzugsgebühr fürs späte Einreichen ist verglichen mit einem höheren KV Beitrag günstig.
@Anonym230911 sagte am 4.Mrz.2024 um 17:49
Das wäre eine Überlegung wert, sofern die KK nicht das Recht hat, die Jahressteuerbescheinigungen Deiner Bank(en) anzufordern. Versuchen wird sie es mit Sicherheit, inwieweit Du Dich dem verweigern kannst, kann ich nicht einschätzen.
Gruß
The_Doctor
@Anonym230911: Ich halte diese Idee für nicht empfehlenswert!
Denn einerseits hat The_Doctor schon richtig angemerkt, dass der Einkommensteuerbescheid nur eine von mehreren Möglichkeiten darstellt, die Einkünfte nachzuweisen. Er wird in der Regel angefordert, weil er für beide Seiten die einfachste Variante darstellt.
Sollte der Ekst-Bescheid nicht verfügbar oder ungeeignet sein, können auch andere Nachweise angefordert werden, wie z.B. die Jahressteuerbescheinigungen von Banken, falls nicht vorhanden auch Erträgnisaufstellungen, notfalls auch Einzelbelege.
Und andererseits empfehle ich noch einen weiteren Blick in die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung des GKV-Spitzenverbandes. Dort heisst es im §6 Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen, Abs.5 Satz 1:
„Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.“
Oder im Klartext: Wer seine Einnahmen nicht nachweist, zahlt den Höchstbeitrag.
Gruß, Der Privatier
Die Kapitaleinkünfte aus dem alten Steuerbescheid können einen Ausgangspunkt für den neuen Beitrag darstellen. Wenn man darlegt, warum die Kapitaleinkünfte in der Zukunft nicht in gleicher Höhe auftreten können (verkaufen kann man nur ein Mal …) muss die Kasse das akzeptieren. Nähere Details dazu im Kommentar von der KV-Expertin unter https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/#comment-12535
Diese Aussage bezog sich seinerzeit auf die Status-Einordnung bei der Krankenkasse, hier insbesondere auf die Frage, ob eine Familienversicherung möglich ist.
Gruß, Der Privatier
Ich hoffe, das bewahrheitet sich so.
Soeben habe ich Steuerbescheid 2023 für Steuerjahr 2022 und eigene Prognose der Kapitaleinkünfte 2024 eingereicht.
Sollte Steuerbescheid 2024 für 2023 von der KK eingefordert werden und die KK eine Neuberechnung vornehmen, werde ich versuchen so zu argumentieren, wie du bzw. KV Expertin es tun.
Deine Aussage weiter oben „Natürlich werden alle Kapitaleinkünfte verbeitragt“ und der folgende Kommentar vom Privater scheinen dem allerdings zu widersprechen.
Ich hoffe das geht gut aus.
Die „KV Expertin“ weist kurz darauf hin, dass hat in Bezug auf die *Beitragsberechnung* nicht so argumentiert wie Frei_2020, sondern allein in Bezug auf die *Statusentscheidung* zum Versicherungsverhältnis (Familienversicherung ja/nein) – so, wie es auch vom Privatier schon richtiggestellt wurde.
Hallo in die Runde,
als freiwillig Versicherter kämpfe ich schon seit Jahrzehnten mit den Fallstricken der Beitragserhebung durch die KV. Bis auf eine Sache ist eigentlich auch alles soweit klar.
Nun beschäftigt mich die Frage wie es mit Beitragserhebung auf Auszahlpläne mit Kapitalverzehr aussieht.
Wird auf den Zinsanteil Beitrag erhoben, oder auf den Gesamtbetrag , also auch auf das zuvor eingezahlte Kapital?
Vielen Dank
Lilebror
„Wird auf den Zinsanteil Beitrag erhoben,“
ja
Maßgeblich ist, was auf der Zinsbescheinigung steht.
Meine bessere Hälfte brachte mich auf diese Frage.
Ich bin 60, 41 Jahre geklebt.
Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Mit Abfindung.
Freistellung / Lohnfortzahlung von 01.03.24 bis 31.9.24
Jetzt die Frage
Wie verhält es sich eigentlich, wenn ich mich nicht Arbeitslos melden würde und ab 01.10.24 sofort wieder eine Sozialversicherungspflichtige Arbeit annehmen würde?
Es wäre bestimmt nichts im alten Verdienstbereich. Aber so das Krankenversicherung dabei sein wird.
Wie verhält es sich denn mit der Abfindung, wenn ich diesen neuen Job nur wenige Monate 4 bis 8 eventuell ausübe.
Kann da Rückwirkend die Krankenkasse oder später die Arge etwas von der Abfindung anrechnen?
Ab wieviel Monaten ist man auf der sicheren Seite. Gibt es da Quellen dazu.
Danke
Sebastian
Grundsätzlich rechnet die AfA keine Abfindung an (im Sinne von „kürzt ALG1“).
Wo ggfs die Abfindungshöhe einfließt ist die Berechnung ob eine Ruhezeit verhängt wird. Wenn aber die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde, dann wird unabhängig von der Abfindungshöhe keine Ruhezeit verhängt.
Bei der Beitragsberechnung der GKV (freiwillige Mitgliedschaft als Privatier) fließt die Abfindung ebenfalls ein, wenn diese Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Aber auch da gilt: nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt keine Verbeitragung der Abfindung.
Quelle sind die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder des Spitzenverbandes der GKV’n: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Aufklicken, Datei downloaden. Ist aber recht schweres Beamtendeutsch.
Moin Sebastian Schneider,
wie sich die Einhaltung oder Nichteinhaltung der „ordentlichen“ Kündigungsfrist auf die Beitragspflicht von Abfindungen auswirkt, kannst du im nachfolgenden Link (AOK) nachlesen … inklusive Beispiel.
https://www.aok.de/pk/versichertenservice/versicherungsschutz-abfindung/
Gruß
Lars
Wollte mal nachfragen, was ihr bei dem Gespräch mit eurer Krankenkasse zum Dispositionsjahr alles an wetde Unterlagen vorlegen solltet damit die KK eine Berechnung zum Beitrag machen konnte? Und wann habt ihr das Gespräch gesucht? Vor Arbeitssuchend Meldung oder ab Arbeitssuchend Meldung? Klar werde ich mich bei meiner KK DAK auch informieren. Wollte aber mal erfahren ob es Unterschiede gibt. Danke sehr
Sebastian
Die KK wollte eine Kopie des Aufhebungsvertrages.
So rechtzeitig mit der KK sprechen, dass man notfalls noch vor dem Dispojahr die Krankenkasse wechseln kann.
Ein Gespräch mit der Krankenkasse halte ich für überflüssig. Es reicht die Mitteilung, dass man nach Ende des Arbeitsverhältnisses zunächst keine weitere Anstellung sucht und weiterhin freiwillig versichert bleiben möchte.
Die Krankenkasse wird daraufhin eine Selbstauskunft (Formular) über ALLE Einkünfte und geeignete Nachweise dazu anfordern. Das alles geschieht in der Regel schriftlich oder online.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatie, danke für deine Einschätzung. Ich dachte ein Vorab Gespräch wäre dennoch sinnvoll. Vielleicht erfahre ich dabei ja schon ob etwas von der KK anders bewertet wird als ich hier in Erfahrung gebracht habe. Möchte ja auch noch Zeit zum Wechseln haben. Ich finde es kann nicht schaden so ein Gespräch vor Ort.
Danke Sebastian
Hallo liebe Gemeinde,
hallo lieber Privatier,
wenn man sich vom ALG und arbeitssuchend abmeldet, muss man nach 1 Monat „nachgehender Leistungsbezug“ die Krankenkasse (gesetzliche) dann selbst bezahlen als sogenannter freiwillig Versicherter.
Wie sieht das hierbei mit der Berechnungsgrundlage aus? es werden beim ALG ja keine Kapitaleinkünfte wie z.B. Zinsen und Wertpapiergewinne angerechnet, bei der Krankenkasse dann aber ja schon, oder? Also zählt dann nicht der Beitrag wie es beim ALG war?
Und wenn dann alle Einkünfte bei der Berechnung des Krankenkassen-Beitrags herangezogen werden, wie wird das berechnet, wenn es im Laufe des Jahres der Wechsel von ALG zu Abgemeldet/Privatier vonstatten geht. Zählen exakt die Einkünfte ab diesem Zeitpunkt oder zählt da das ganze Jahr (wie z.B. bei der Jahres-Steuererklärung) und es wird ein monatlicher Mittelschnitt gebildet?
Also Beispiel wenn man im ersten Halbjahr ALG bekam und da 20000 Euro Wertpapier-Einkünfte hatte, im zweiten Halbjahr aber nur 2000 Euro, wie wird das berechnet?
Viele Grüße
Zunächst eine kleine Korrektur:
Den nachgehenden Leistungsanspruch der gesetzl. KV gibt es nur zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen. Folgt also auf den ALG-Bezug eine freiwillige Versicherung, so werden die Beiträge unmittelbar nach dem Ende der ALG-Zeit berechnet.
Bei Kapitaleinkünften wird die Jahressumme durch 12 geteilt und dieser Wert dann den jeweiligen Beitragsmonaten zugeordnet.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Info, werden dabei eigentlich auch die Verluste abgezogen und auch der Verlustvortrag berücksichtigt, oder ist das wie beim Bürgergeld, dass „alles Plus“ als Einkommen zählt, und Verluste nicht gegengerechnet werden, und auch der Verlustvortrag aus dem Vorjahr nicht zählt?
Beste Grüße
Moin Burki,
ein Verlustverrechnungen bei Einnahmen aus Kapitalvermögen kann berücksichtigt werden i.S.§20 Abs.6 EStG.
siehe hierzu §3 Abs.1a Satz 4 der:
„Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur
Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 20. März 2024“
Auszug:
§3 Beitragspflichtige Einnahmen
(1b) xxxxxxxxxxx
4)Für Verlustverrechnungen bei Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt § 20 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2024-03-20_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler_11.Aenderung_final_Stand_01.04.2024_barrierefrei.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
Gruß
Lars
Hallo lieber Privatier,
ich habe eine Frage bezüglich der Kapitalbildenden Lebensversicherung und dessen Meldung an die Krankenkasse.
Wenn man angestellt ist, kann man diese sich bei einmaliger Auszahlung steuerfrei auszahlen lassen (KL-Abschluss 2003) und der gesetzlichen Krankenversicherung braucht es nicht zu interessieren, da man ja Arbeitnehmer ist. Als freiwillig Versicherter muss man diese aber melden und 120 Monate lang Beiträge darauf zahlen.
Nun ist es aber so, wenn die Auszahlung in der ersten Hälfte von 2024 stattfand, während man noch im Angestelltenverhältnis war, man sich aber in der zweiten Hälfte von 2024 oder Anfang 2025 wieder freiwillig versichern lassen muss, ist diese Auszahlung beitragspflichtig? Die Steuererklärung für 2024 hat man ja erst 2025. Oder muss zwischen Auszahlung und freiwilliger Krankenversicherung mehr als ein Jahr liegen, damit man die Steuererklärung für 2025 einreichen kann?
Ich hoffe, ich habe meine Frage verständlich ausgedrückt.
Einwurf von der Seitenlinie: (private LV)
siehe Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung …. Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
Paragraf 5 Abs.3 Satz 3
3) Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrages für zwölf Monate zuzuordnen.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für die Antwort. Leider verstehe ich sie nicht.
Gruß,
C.K.
Moin C.K.,
wir sprechen hier von einer „privaten“ kapitalbildenden LV. (Abschluss vor 2005, mindestens 5 Jahre Beitragseinzahlung, Laufzeit >12 Jahre usw.) ??
steuerrechtliche Betrachtung
Ja, unter diesen genannten Voraussetzungen wäre eine private LV (Kapitalisierung) steuerfrei auszahlbar.
sozialversicherungsrechtliche Betrachtung (Krankenkasse)
Versicherungsstatus Pflichtmitglied:
– Kapitalisierung wird nicht verbeitragt
Versicherungsstatus freiwilliges KK-Mitglied im Angestelltenverhältnis (komplettes Jahr)
– da über der KK-BBG (wegen komplettem Jahr im Angestelltenverhältnis) u.U. eine Überzahlung, dann entsprechend i.S. §231 SGB V Beitragsrückerstattung der überzahlten Beiträge
Versicherungsstatus freiwilliges KK-Mitglied im Angestelltenverhältnis) jedoch nur unterjährig)
– da lasse ich den Hausherren den Vortritt …
Anwendung 1/120-Regelung bei einer „privaten“ LV (Kapitalisierung) ???
Ich weiß nicht, ob der nachfolgende Link lesbar sein wird, wenn ja die pdf-Datei öffnen, auf S.3 sind diverse Fallkonstellationen dargestellt. Und bei der Kapitalisierung einer „privaten“ LV müsste demnach §3 Abs.1 + §5 Abs.3 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler greifen … also keine Anwendung der 1/120-Regelung.
https://www.iww.de/sr/renten-und-steuern/krankenversicherung-freiwillig-in-der-gkv-versicherte-auszahlungen-aus-privaten-versicherungen-und-beitragspflicht-f126069?save
Falls der Link sich nicht öffnen lässt, dann diesen entsprechend selber googeln, die Tabelle auf S.3 erklärt die „Beitragsrechtliche Behandlung von Versicherungsleistungen“ recht gut.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Vielen Dank für die Ausführliche Antwort.
Im Moment bin ich in der ganzen normalen gesetzlichen KV, nicht freiwillige KV im Angestelltenverltis. Der Vertrag ist aber zeitlich begrenzt. Die Auszahlung der privaten Kapitalb. LV. Findet während der Arbeitnehmerzeit statt.
„da lasse ich den Hausherren den Vortritt … “ 🙂 🙂
Ich schlage vor, diese Frage einmal in einem speziellen Krankenkassenforum zu stellen. Dort sind u.a. auch ehemalige (oder ggfs. auch noch aktive) Mitarbeiter von Krankenkassen aktiv und können das sicher beantworten.
Gruß, Der Privatier
Moin C.K.,
dann also KK-Pflichtversichert bei Auszahlung (Kapitalisierung) der „privaten“ LV. Eigentlich würde dann keine „Verbeitragung“ der privaten LV (bei Kapitalisierung) stattfinden. Da aber ein unterjähriger / späterer Wechsel des KK-Status im Auszahlungsjahr stattfindet, würde ich die Empfehlung des Privatiers annehmen und explizit in einem KK-Forum diese Frage stellen.
Noch kurz zu der von Dir angesprochenen 1/120-Regelung:
siehe nachfolgender Link S.16/31:
Dort ist die Einnahmeart und die entsprechende Regelung durch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler dargestellt. Bei dem Typ der LV (+ Kapitalisierung), welchen Du beschrieben hattest, trifft der §3 Abs.1 und der §5 Abs.3 Satz 3 zu, also keine „Verbeitragung über 120 Monate“.
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2023-12-11_Katalog_Beitragseinnahmen_240SGBV_barrierefrei.pdf
Gruß
Lars
Hallo Lars und Privatier,
ich danke euch beiden herzlich für eure Mühe!
Ich werde mir den Link durchlesen und hoffe, dass ich daraus schlüssig werde. Vielleicht wird mein Vertrag ja verlängert oder ich werde ganz übernommen, aber falls nicht, fände ich es extrem unschön, wenn ich dann meine private Kapitalbildende LV verbeitragen müßte, obwohl ich zu der Zeit der Auszahlung Arbeitnehmerin war.
Nochmals vielen Dank für eure Antworten und alles Gute!
C.K.
Hallo C.K.
ich möchte noch einen Gedanken einstreuen.
Thema: Familienversicherung
Wenn Du verheiratet bist und Dein Ehegatte gesetzlichen krankenversichert bist
und Du in dieser Zeit kein Einkommen (richtig heißt es Gesamteinkommen) heißt welches 505 EUR im Monat übersteigt
=> ist eine kostenlose Familienversicherung möglich.
Dann bedarf es keiner beitragspflichtigen freiwilligen Versicherung.
Eine Auszahlung einer kapitalisierten Lebensverfahrung (also ein Einmalzahlung) stellt für die Familienversicherung keinen Hinderungsgrund dar.
Also:
1.Familienversicherung wäre zu checken
2.Kein Ehepartner: dann beitragspflichtige freiwillige Versicherung
3.Sollte es einen Ehepartner geben, der NICHT gesetzlich versichert ist, dann müssen dessen Einnahmen (jetzt vereinfacht ausgedrückt) auch noch zur Hälfte zur Beitragspflicht bei Dir
Hallo Bert,
vielen Dank, aber leider trifft das auf mich nicht zu, da ich verwitwet bin. Aber für andere in meiner Situation, die aber verheiratet sind, ist diese Information klasse.
Liebe Grüße,
C.K.
Moin C.K.,
siehe Kommentar von Bert:
Wenn du eine Witwenrente beziehst und im Zeitraum der LV-Kapitalzahlung nicht beschäftigt bist, dann greift u.U. der §5 Abs.1 Nr.11 SGB V „Pflichtmitgliedschaft“ (Vorversicherungszeit!), dito = keine KK-Beiträge auf die Lebensversicherung.
Auszug:
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
und Anspruch auf einer Rente wäre hier die Witwenrente!
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
und im nachfolgenden Link ab. S.78
Auszug:
A VI 2 Mitgliedschaft als Rentenantragsteller
A VI 2.1 Allgemeines
Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 SGB V und damit die Mitgliedschaft als Rentner nach § 186 Absatz 9 SGB V tritt u. a. ein, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt sind. Solange über den Rentenantrag noch nicht entschieden ist, sieht § 189 Absatz 1 SGB V vor, dass ein Rentenantragsteller für die Zeit vom Rentenantrag bis zur Entscheidung über diesen Antrag als Mitglied gilt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn an der Rentenberechtigung praktisch keine Zweifel bestehen, z. B. bei Witwenrentenanträgen eines nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 oder 12 SGB V versicherten Rentners.
Erkennt der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch an, besteht – in der Regel vom Rentenbeginn an – Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 SGB V; die Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V wird dann durch eine Mitgliedschaft nach § 186 Absatz 9 SGB V abgelöst.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html
Gruß
Lars
Hallo C.K.,
ich möchte noch nicht ganz aufgeben.
Bekommst Du als Witwe denn keine Witwenrente, zumindest in der Zeit in der Du nicht beschäftigt bist. Dies wäre zu prüfen (über den Rentenversicherungsträger).
Falls dies so ist, könnte sehr gut in der beschäftigungslosen Zeit eine Krankenversicherungspflicht aufgrund des Rentenbezuges bestehen (KVdR = Krankenversicherunspflicht der Rentner).
In dieser KVdR sind dann aus der privaten Lebensversicherung KEINE Beiträge zu zahlen.
Hallo Bert und Lars,
Ich bekomme keine Witwenrente, da mein Mann kein Deutscher war und wir zum Zeitpunkt seines Todes in seiner Heimat lebten. Für Rentenbezüge bin ich auch noch zu jung.
Aber Dank eurer Hilfe fühle ich mich nicht mehr so, als stünde ich alleine da. Ein großes Dankeschön an euch, dass ihr euch solch eine Arbeit macht!
Grüße an euch,
C.K.
Hallo an alle,
ich habe mir ein Herz gefasst und anonym bei Krankenkassen nachgefragt. Viele wollten meine Daten haben, andere gaben folgende Auskunft, zumindest habe ich sie so verstanden:
Eine Einmalauszahlung wärend der Pflichtversicherung ist beitragsfrei, aber ist man z.B. und da kann man eine beliebige Zahl einfügen, fünf Monate später freiwillig gesetzlich versichert, werden von 120 Monate diese fünf Monate abgezogen und die Auszahlung 115 Monate lang verbeitragt. Komplett beitragsfrei ist so eine Auszahlung also erst nach 120 Monaten.
Ich dachte, ich schicke euch mal dieses Update,
Liebe Grüße!
C.K.
Hallo C.K.,
ich werde 2028 einen ähnlichen Fall haben und hatte mich schon bei meiner Krankenkasse erkundigt. Du hast es richtig verstanden, man muss es nur noch etwas verfeinern, damit es klarer wird.
Bei der Einmalauszahlung erfolgt die Berechnung im Auszahlungsmonat.
a) bist Du in diesem Monat pflichtversichert wird keine Berechnung vorgenommen und der Fall ist erledigt, egal was danach passiert.
b) bist Du in diesem Monat freiwillig privat versichert und Arbeitnehmer / oder auch nicht kommt die 1/120-Regelung zu Anwendung.
Du zahlst also die folgenden 12 Monate auf die Lebensversicherung Beiträge.
Als Arbeitnehmer man merkt es nur nicht, da man sowieso die Höchstbeiträge zahlt, weil man über der der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die 12 Monate laufen sozusagen „im Stillen“ ab.
Falls Du dich aber innerhalb dieser 12 Monate freiwillig privat versicherst z.B. als Privatier und eigentlich nur den Mindestbeitrag zu zahlen hättest, weil Du keine weiteren Einkünfte, hast musst Du in dieser Zeit die Beiträge auf die Lebensversicherung noch leisten.
Mir wurde noch gesagt das die Versicherung vor der Auszahlung den Versichertenstatus bei der Krankenkasse abfragt. Also die Krankenkasse bekommt das auf jeden Fall mit.
Liebe Grüße,
Dino
Hallo CK, hallo Dino,
das stimmt so nicht ganz. Es kann zwar sein, dass die KK diese Aussage getroffen hat.
Jedoch ist zunächst ist einmal festzustellen, wie lange eine private Lebensversicherung anzusetzen ist.
A)
12 Monate bei einer Kapitalleistung aus einer privaten Kapitallebensversicherung
Hier ist nur der Kapitalertrag (vereinfacht: Auszahlungssummer minus eingezahlte Beiträge) beitragspflichtig. Beitragspflicht besteht nur zu einer freiwilligen Versicherung. Keine Beitragspflicht zu einer Pflichtversicherung.
B)
eine Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung (z.B. Direktversicherung), aus einer Kapitalisierung einer privaten Rentenversicherung wird 120 Monate angesetzt.
Hier ist 120 Monate 1/120 des Auszahlbetrages (nicht des Kapitalertrages).
Die betrieblich bedingten Anteile sind beitragspflichtig 120 Monate lang zu einer Pflicht und freiwilligen Versicherung. Die Kapitalisierung der privaten Rentenversicherung jedoch nur zur einer freiwilligen Versicherung.
Für A und B gilt:
Die Zeiten für die 12 oder 120 des Ansatzes sind verbraucht, wenn deshalb keine Beitragspflicht besteht, weil
z.B.
-wegen Zahlung des Höchstbeitrages keine Beiträge mehr zu zahlen sind
-eine Familienversicherung oder private Krankenversicherung bestand und allein deshalb keine eigenständige Mitgliedschaft bestand
Wenn somit 5 Monate verbraucht sind, hängen diese sich nicht nochmals hinten dran.
Dann besteht somit nur noch für 7 Monate (12 – 5) bzw. 115 (120 -5) die jeweilige Beitragspflicht.
Die Aussage, dass es egal ist, was nach einer Auszahlung einer privaten kapitalisierten Lebensversicherung während einer Pflichtmitgliedschaft passiert, ist so nicht korrekt.
Nach z.B. 5 Monaten ergeben sich noch 7 Monate der Beitragspflicht, wenn eine freiwillige Versicherung ab dem 6. Monat ansteht.
Hallo Dino, Hallo Bert,
Ich war längere Zeit freiwillig gesetzlich krankenversichert. Ich nahm eine Teilzeitarbeit an und der Vertrag ist typischerweise ein Jahr befristet. Ich bin nun gesetzlich pflichtversichert. Während der Zeit als Arbeitnehmerin findet die Einmalauszahlung meiner privaten (nicht betrieblichen) Kapitalbildenden Lebensversicherung statt. Ich hatte es so verstanden, dass die 10 Jahre, die man als freiwillig Versicherter zahlen muss, solange nicht zu zahlen sind, wie man gesetzlich pflichtversichert ist, erst ab Zeitpunkt der freiwilligen, abzüglich der vergangenen Monate der gesetzlich Pflichtversicherten Zeit.
Der Witz ist, dass eine andere KK meinte, dass 12 Monate nach Pflichtversicherung und Einmalauszahlung, diese dann bei freiwillige gesetzlicher Versicherung die Verbeitragung nicht mehr stattfindet.
Gibt es da denn keine gesetzliche, einheitliche Regelung?
Grüße,
C.K.
Moin C.K.,
die Kapitalauszahlung Deiner privaten LV erfolgt im Zeitraum der „Teilzeitbeschäftigung“, ergo: Versicherungsstatus = Pflichtversichert.
Variante 1:
„Teilzeitbeschäftigung“ wird vrlängert = Versicherungsstatus Pflichtversichert bleibt erhalten
Variante 2:
„Teilzeitbeschäftigung“ wird nicht verlängert. Versicherungsstatus?
Dann wirst Du sicherlich ALG beantragen, ergo, im ALG-Bezug Versicherungsstatus = Pflichtversichert,
siehe §5 Abs.1 Satz 2 SGB V:
1) Versicherungspflichtig sind:
xxxxxxx
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches)
Und Anrechnung der Kapitalauszahlung auf das ALG-Höhe? NEIN!
siehe hierzu die FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §155 Nebeneinkommen, gültig ab 18.03.2022, S.8, Punkt 155.1.3
155.1.3 Nicht anrechnungsfähiges Einkommen
Nicht anrechnungsfähig sind
– müheloses Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielt wird (z. B. Zinseinnahmen, Einkommen aus Vermietung etc.),
Und die Kapitalauszahlung aus Deiner privaten LV stellt bei ALG-Bezug ein „müheloses“ Einkommen dar.
Gruß
Lars
P.S. Ich bin leider weit von Höchstgrenzen entfernt. 🙂
Hallo C.K.
Möglicherweise hast Du es nicht richtig verstanden. Das liegt evt daran, dass ich es nicht gut genug erklärt habe.
Ich glaube, dass wir uns aber jetzt schon einig sind, dass die 120-Monatsgeschichte bei einer Kapitalauszahlung einer p r i v a t e n LV k e i n e Rolle spielt.
Du schreibst ja auch, dass eine andere KK von 12 Monaten gesprochen hat.
JA: diese 12 Monate sehe ich hier auch.
Nachfolgend möchte ich es noch gesetzlich begründen. Das war ja dein Wunsch.
Lars hat den LINK eingestellt:
gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2023-12-11_Katalog_Beitragseinnahmen_240SGBV_barrierefrei.pdf
(Hierbei handelt es sich um den Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtlichen Bewertung nach § 240 SGB V————§ 240 SGB V bedeutet zur freiwilligen Krankenversicherung)
Dort steht auf Seite 16 ganz oben
Einnahmeart
Kapitalleistung aus einer privaten Kapitallebensversicherung (ohne befreiende Kapitallebensversicherung), sofern keine Zuordnung zur betrieblichen Altersversorgung vorliegt – im Erlebensfall –
Beitragspflichtig?
ja, in Höhe des Kapitalertrags
Regelung durch „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Satz 3
Dies ist ein Katalog des GKV-Spitzenverbandes. Danach haben die KK zu handeln
nachfolgend den Link zu den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbanden
gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2024-03-20_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler_11.Aenderung_final_Stand_01.04.2024_barrierefrei.pdf
Dort bitte nun den § 5 Abs. 3 lesen, der wie folgt lautet:
Das ist der alles entscheidende Absatz für Dich:
Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für z w ö l f Monate zuzuordnen.
Zum Vergleich ist eine Kapitalisierung einer betrieblichen Altersversorgung nach § 5 Abs. 4 für 120 Monate zuzuordnen. Aber mit den 120 Monaten wollten wir uns bei Dir ja gaaaar nicht mehr beschäftigen.
Nunmehr habe ich aus dem Gesetz (bzw. richtigerweise handelt es sich bei dem Beitragsverfahrensgrundsätzen um eine untergesetzliche Regelung) die Zuordnung von 12 Monate abgeleitet.
In beiden Fällen, also bei 12 Monaten und bei den hier nicht wichtigen 120 wird etwas zeitlich z u g e o r d n e t. Das bedeutet aber noch nicht, dass es beitragspflichtig ist.
Bei Dir : Auszahlungsmonat plus 11 weitere Monate.
Nur für den Zeitraum d i e s e r 12 Monate in denen eine f r e i w i l l i g e Versicherung b e s t e h t , ist aus der Auszahlung eine Beitragspflicht gegeben. Nicht jedoch für Zeiten einer Pflichtversicherung (oder auch Familienversicherung, privaten Versicherung).
Eine gute Auflistung hat Lars bereits eingestellt: Ich wiederhole es nochmals:
file:///C:/Users/heinz/Downloads/gast_4618441301_pdf-4618441301%20(8).pdf
Dort ist in dieser tabellarischen Übersicht auch das aufgelistet, was der GKV-Spitzenverband vorsieht nämlich die Zuordnung für 12 Monate:
Siehe vorletztes Zeile
Kapitallebensversicherung (ohne befreiende Lebensversicherung) (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
Du schriebst:
„Der Witz ist, dass eine andere KK meinte, dass 12 Monate nach Pflichtversicherung und Einmalauszahlung, diese dann bei freiwillige gesetzlicher Versicherung die Verbeitragung nicht mehr stattfindet“.
Damit meinte die KK wohl das Richtige.
Es hätte allerdings lauten müssen: „das nach einer Einmalauszahlung und weiteren 12 Monaten bei einer dann beginnenden freiwilligen Versicherung (also nach Ablauf von 12 Monaten nach der Auszahlung) die Verbeitragung nicht mehr stattfindet. Grund: die 12-Monats-Zuordnung ist halt abgelaufen. Ich denke, dass die KK dies auch so gemeint hat.
Zur Beitragsberechnung, aber nur ganz kurz, weil ich schon so viel geschrieben habe:
Beiträge zur freiwilligen Versicherung werden mindestens aus einem monatlichen Betrag von 1178,33 EUR (Mindestbemessungsgrenze) berechnet.
Sofern 1/12 des Kapitalertrages aus der privaten LV nicht über 1178,33 liegt und Du sonst keine weiteren Einkünfte zur Beitragspflicht hast, die zusammen mit den 1/12 des Kapitalertrages über die 1178,33 kommen, wirkt sich die LV üüüüberhaupt nicht im Beitrag aus und es würde, auch wenn die LV wegen der Zuordnung angesetzt werden müsste, gaaaar nicht aus.
Hallo Bert,
ich kann Dir in den meisten, aber nicht in allen Punkten Recht geben.
Der Versichertenstatus im Auszahlungsmonat ist entscheidend.
Pflichtversichert = Verbeitragung nein = KK führt keine Berechnung durch.
Solltest man in den nächsten Monaten freiwillig versichert werden wird keine Neuberechnung und Neueinstufung vorgenommen (weil einmal festgelegt im Auszahlungsmonat).
Freiwillig versichert = Verbeitragung ja = KK führt Berechnung durch, danach geht es so weiter Du es oben beschrieben hast.
Solltest man in dieser Zeit pflichtversichert werden muss man die Beiträge auf die Versicherung trotzdem weiter leisten bis die Monate abgelaufen sind (weil einmal festgelegt im Auszahlungsmonat).
Fazit: Wenn einmal festgelegt wurde ob die Versicherung beitragsfrei oder beitragspflichtig ist, dann bleibt es auch dabei und ändert sich nicht mehr.
Jedenfalls handhabt das meine Krankenkasse so (TK).
Ich hatte mit der Fachabteilung für Berechnung der Mitgliederbeiträge gesprochen, dort hat man mir das genau erklärt und ich habe noch Unterlagen dazu schriftlich bekommen.
C.K.,
anonyme Gespräche mit der Hotline verschiedener KK bringen nichts, dort kann man Dir nicht weiterhelfen, dafür ist das Thema zu speziell.
Am Ende des Tages musst Du mit der Fachabteilung deiner Krankenkasse sprechen.
Nur Mut, habe ich auch gemacht und man war sehr nett und geduldig mit mir.
Grüße
Dino
Hallo Lars, Bert und Dino,
die Dame am Telefon der KK meinte, dass eine Lebensversicherung auch fünf Jahre nach Auszahlung gemeldet und verbeitragt werden muss, dann aber eben nur für die verbleibenden 60 Monate. DAS hat mich auch gewundert und entsetzt. Für mich klang die Dame der anderen KK glaubwürdiger, die meinte, wenn man erst 12 Monate oder länger nach Auszahlung freiwillig versichert wird, spielt die Auszahlung keine Rolle mehr.
„anonyme Gespräche mit der Hotline verschiedener KK bringen nichts, dort kann man Dir nicht weiterhelfen, dafür ist das Thema zu speziell.
Am Ende des Tages musst Du mit der Fachabteilung deiner Krankenkasse sprechen.
Nur Mut, habe ich auch gemacht und man war sehr nett und geduldig mit mir.“
Das wird wohl nicht ausbleiben, obwohl ich zunächst erstmal versuchte, das zu vermeiden.
Ich gebe zu, dass ich es schwer habe, mich durch Beamtendeutsch und Paragraphen durchzuforsten. Ich verstehe da erst mal nur Bahnhof.
„Sofern 1/12 des Kapitalertrages aus der privaten LV nicht über 1178,33 liegt und Du sonst keine weiteren Einkünfte zur Beitragspflicht hast, die zusammen mit den 1/12 des Kapitalertrages über die 1178,33 kommen, wirkt sich die LV üüüüberhaupt nicht im Beitrag aus und es würde, auch wenn die LV wegen der Zuordnung angesetzt werden müsste, gaaaar nicht aus.“
Ich habe noch andere Einkünfte aus Kapitalerträgen und Vermietung. Die LV ist zehnmal höher als der Mindestbeitrag. Da mache ich mir halt schon einen Kopf über die Verbeitragung.
Die Info hier ist großartig und ich weiß sie wirklich zu schätzen. Vielen Dank dafür!
Liebe Grüße,
C.K.
Übrigens, es war die TK, die mir das mit den 10 Jahren sagte. 🙂
Bleibe hartnäckig und lasse Dir die Fachabteilung für die Berechnung der Mitgliederbeiträge geben. Nur da bekommst Du eine fundierte Aussage.
„Da mache ich mir halt schon einen Kopf über die Verbeitragung.“
Das ging mir genauso, darum habe ich mich intensiv damit beschäftigt. Ich wollte auch erst nicht mit der KK sprechen, aber damit ich ruhig schlafen kann habe ich es doch getan. Ich habe Material bekommen wo die Passagen die für mich gelten markiert waren und die nette Beratung dazu. Es geht schließlich um viel Geld.
Viel Glück.
Ich war knapp 5 Jahrzehnte bei einer gesetzlichen Krankenkasse gearbeitet.
Ich war in genau so einer Fachabteilung. Dort habe ich Mitarbeiter angelernt und Prüfungen der Beitragsberechnungen sowie Schulungen vorgenommen, wenn neue gesetzliche Regelung galten.
C.K. Frage ruhig bei Deiner KK nach. Ich muss ja nicht alles richtig wissen, obwohl ich soeben alles mit Fundstellen belegt habe.
C.K. : sollte Dir jemand etwas anderes sagen, als ich hier beschrieben habe, dann weise diese Personen bitte auf § 5 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und den Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen zu § 240 SGB V (gilt freiwillige Versicherte) hin.
Vielen Dank, Dino! Auch dir viel Glück!
Bert, jetzt verstehe ich das mit den 12 Monaten viel besser. Warum nur hatte man mir 120 Monate mitgeteilt? Du hast alles super und verständlich erklärt. Vielen Dank dafür!
Ich hoffe, mein Arbeitsvertrag wird um weitere 12 Monate verlängert, oder ich melde Arbeitslosigkeit an, damit ich die Zeit überbrücken kann, bevor ich in die Freiwillige zurückfalle. Anders wird es nicht gehen.
Alles Gute!
Die Diskussion über die Verbeitragung der Versicherungen fand ich sehr interessant. Auch, wenn ich nicht alles im Detail verfolgt habe – da die konkrete Situation bei mir nicht zutrifft – hat sie mich aber auf einen Gedanken gebracht. Vielleicht kann mir hier jemand einen Hinweis geben, ob es sich lohnt, den Gedanken näher zu verfolgen oder ob ich damit komplett auf dem Holzweg bin.
Ich habe vor, mit 63 in Rente zu gehen. Bis dahin habe ich noch knapp 6 Jahre – ob ich einige davon als Privatier verbringen werde, wird sich noch weisen. Hier geht es mir aber um die Zeit nach 63.
Da ich einige Jahre in der PKV war (aber noch vor 55 zurück in die GKV wechseln konnte) und somit die 90%-Regel nicht erfülle, werde ich als Rentner weiterhin freiwillig gesetzlich versichert sein. Dies heißt, dass sämtliche Einkünfte – neben der gesetzlichen Rente auch Miet- und Kapitalerträge bei der KV angerechnet werden.
Weiterhin habe ich ab 63 die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung einmalig oder in 12 Jahresteilen auszahlen oder monatlich verrenten zu lassen. Die Erträge werden natürlich ebenfalls bei der KV angerechnet. Zu guter Letzt gibt es auch noch eine Direktversicherung, die irgendwann zur Auszahlung kommt.
Mein Gedanke: was wäre, wenn ich nach Eintritt in die Rente mich noch versicherungspflichtig anstellen lassen würde? Dies ist ja seit einigen Jahren ohne Rentenminderung möglich. Wäre ich dann aus Sicht der GKV pflichtversichert? Was bedeutet das für die Verbeitragung der gesetzlichen Rente sowie der Zusatzeinkünfte?
Danke für Eure Hinweise.
Hallo JR,
ja dann wärest Du aus Sicht der GKV pflichtversicher. Pflichtversichert ist pflichtversichert; dabei kommt es nicht auf die Art der Pflichtversicherung an.
Bei der Pflichtversicherung sind dann in deinem Fall keine Beiträge aus Miet- und Kapital zu zahlen.
Hallo Bert,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Dann lohnt es sich auf jeden Fall, dies mal genauer anzuschauen und durchzudenken. Ich habe ja noch ein bisschen Zeit, bis es wirklich akut wird.
Viele Grüße!
Moin JR,
z.Zt: Versicherungsstatus bei Eintritt Rente = freiwillig gesetzlich Versicherter = KVdR NICHT erfüllt !
„was wäre, wenn ich nach Eintritt in die Rente mich noch versicherungspflichtig anstellen lassen würde? Dies ist ja seit einigen Jahren ohne Rentenminderung möglich. Wäre ich dann aus Sicht der GKV pflichtversichert?“
Ja, dann wäre der Versicherungsstatus = Pflichtversichert … und die Krankenkasse hat dann (siehe §201 Abs.5 SGB V) der DRV unverzüglich den Versicherungsstatus „Pflichtversichert“ zu melden. Im nachfolgenden Link findest Du unter Punkt
A VII 2.2.4 Beginn und Ende einer Pflichtversicherung bei nicht in der KVdR
versicherten Rentnern auf S.91 folgende Informationen:
Auszug:
Während sich die Meldepflicht nach § 201 Absatz 3 SGB V nur auf diejenigen Rentner erstreckt, die in der KVdR versichert sind und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, gilt § 201 Absatz 5 SGB V für die nicht in der KVdR versicherten Rentner, die aufgrund anderer Vorschriften versicherungspflichtig werden. Es handelt sich also um
Rentenbezieher, die nicht die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR erfüllen. Sofern diese Rentner aufgrund einer anderen Vorschrift krankenversicherungspflichtig werden, hat der Rentenversicherungsträger Beiträge
nach § 255 SGB V einzubehalten und abzuführen (vgl. auch § 226 Absatz 1 SGB V). Aus diesem Grunde verpflichtet § 201 Absatz 5 SGB V die Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger den Beginn einer solchen Versicherungspflicht unverzüglich zu melden. Entsprechendes gilt, wenn diese Versicherungspflicht endet.
Auszug Ende
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html
Was bedeutet das für die Verbeitragung der gesetzlichen Rente sowie der Zusatzeinkünfte?
Die gesetzliche Rente würde dann mit (z.Zt.) 7,3% + hälftigen individuellen jeweiligen KK-Beitrag verbeitragt. PV … voller Beitrag (% in Abhängigkeit der Kinderanzahl)
Mieteinkünfte = keine Verbeitragung
Kapitaleinkünfte = keine Verbeitragung
Rürup-Rente = keine Verbeitragung
Riesterrente = keine Verbeitragung
Betriebsrente = Freibetrag von z.Zt. 176,75€
Kapitalisierung privater Lebensversicherung = keine Verbeitragung
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das klingt ja alles sehr vielversprechend. Ich finde es wirklich faszinierend, was man hier alles über die deutsche Sozialgesetzgebung lernt. Vielen Dank an den Privatier für die Website und alle, die hier so kompetent beitragen!
Noch zwei Fragen:
– die 176 EUR Freibetrag gelten vermutlich, wenn man die Betriebsrente verrenten lässt und monatlich ausgezahlt bekommt. Wie verhält es sich, wenn man keine Rente, sondern eine (über 12 Jahre verteilte) Auszahlung wählt?
– als was wird eine Direktversicherung eingestuft?
Vielen Dank.
Moin JR,
die Direktversicherung ist eine der 6 bAV-Durchführungswege.
– Pensionskasse
– Pensionsfonds
– Direktversicherung
– U-Kasse (Unterstützungskasse)
– Direktzusage
– Sozialpartnermodel (Nahlerrente)
Eine Tabellarische-Übersicht (Gegenüberstellung) im nachfolgen Link.
https://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Durchf%C3%BChrungswege_im_Vergleich_%28bAV%29_-_Tabellarische_%C3%9Cbersicht
Der Freibetrag von (in 2024 monatlich 176,75€) wird auch bei einer Kapitalisierung einer bAV in Abzug gebracht. (Online-Rechner im nachfolgenden Link). Unter Anmerkung findest Du den Wert 21210€. (10Jahre x 12 Monate x 176,75€ = 21210€)
https://rentenperspektive.de/rechner-betriebsrente-krankenkasse/
Das gilt bei einer einmaligen Kapitalisierung! Wie es sich bei eine Kapitalisierung über 12 Jahre auswirkt, kann ich nicht beurteilen.
Gruß
Lars
Hallo zusammen ,
lese schon eine Weile hier mit und hatte auch schon viel Hilfe von Euch .
@ Lars
Du hast oben diesen Satz geschrieben:
z.Zt: Versicherungsstatus bei Eintritt Rente = freiwillig gesetzlich Versicherter = KVdR NICHT erfüllt !
Mein Mann bekommt bis Mitte Februar2026 ALG 1.
Zum 01.09.2026 möchte er die Rente für Schwerbehinderte beantragen ,Alter dann 62.
Von Februar bis zum 01.09.2026 würde er sich selbst finanzieren ,also auch freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Käme er dann als Rentner nicht in die Pflichtversicherung der Rentner weil er kurz davor freiwillig versichert war ?
Vielen Dank für eine Antwort
Für die Aufnahme in die KVdR muss man nur in der gesetzlichen KV versichert gewesen sein. Ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert spielt keine Rolle.
Die genauen Regeln gibt es im folgenden Beitrag: https://der-privatier.com/aenderungen-der-9-10-regel-fuer-die-kvdr/
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,hallo Lars
danke für die schnelle Antwort.
Hatte es so verstanden, dass mein Mann dann als Rentner freiwillig in der KVdR eingestuft würde und alle Einnahmen verbeitragt werden .
Zum 01.02.2026 wird eine private LV ausgezahlt.
Dann dürfte auf den Ertrag doch nur bis zum 01.09.2026 Beiträge erhoben werden. Wenn dann die Pflichtversicherung am 01.09.2026 beginnt.
Oder kommt das garnicht zum Tragen weil am 01.02 noch ALG 1 bis zum 19.02 . bezogen wird.
Der Link zum Kapitel ist auf jeden Fall sehr aufschlussreich
LG
Moin Rehlein,
„Zum 01.02.2026 wird eine private LV ausgezahlt.
Dann dürfte auf den Ertrag doch nur bis zum 01.09.2026 Beiträge erhoben werden. Wenn dann die Pflichtversicherung am 01.09.2026 beginnt.
Oder kommt das garnicht zum Tragen weil am 01.02 noch ALG 1 bis zum 19.02 . bezogen wird.“
Tja, diese Diskussion hatten wir in den letzten 2 Tagen. (ein unterjähriger KK-Versicherungsstatus Wechsel bei Auszahlung /Kapitalisierung einer privaten LV).
User Dino vs. User Bert
Der Privatier gab den Tipp, hier in einem KK-Forum nachzufragen. User Dino hat dazu explizit bei seiner TK (Fachabteilung für Berechnung der Mitgliederbeiträge) nachgefragt und entsprechende Informationen schriftlich erhalten. Und User Bert?
„Ich war knapp 5 Jahrzehnte bei einer gesetzlichen Krankenkasse gearbeitet.
Ich war in genau so einer Fachabteilung. Dort habe ich Mitarbeiter angelernt und Prüfungen der Beitragsberechnungen sowie Schulungen vorgenommen, wenn neue gesetzliche Regelung galten.“
Bei dieser Frage kann ich nicht weiterhelfen, das sollten dann Spezialisten der jeweiligen KK beantworten.
Ich kann mich aber an einen anderen User vor ganz langer Zeit erinnern, der extra im Auszahlungsmonat der privaten LV sich wieder zum ALG-Bezug (damit Status Pflichtversicherter) bei der AfA angemeldet hatte und damit der KK-Verbeitragung der privaten LV über 12 MONATE !!! (als gesetzlich freiwillig Versicherter) umging. (also so wie User Dino berichtete hatte)
ABER! UNBEDINGT hier bei der KK-Fachabteilung für Berechnung der Mitgliederbeiträge nachfragen (schriftliche Bestätigung einholen)!
Gruß
Lars
Moin Lars,
das habe ich auch alles mitgelesen.
Da kam mir ja erst der Gedanke an die LV.
An sowas denkt man eigentlich garnicht .
Deshalb ist dieses Forum so toll zur Unterstützung.
Nochmals vielen Dank an Euch
Gruß Rehlein
@Rehlein,
JR, erfüllt bei Eintritt in die Rente die Neun/Zehntelbelegung nicht, weil er zulange PKV-Mitglied war, ergo keine KVdR Mitgliedschaft und als Rentner bleibt dann nur der Status: „frw. gesetzlich Versicherter“.
Und um die 9/10-Belegung zu erfüllen muss man in dieser Zeitspanne in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein, egal ob als freiwillig Versicherter, Pflichtversicherter oder versichert über die Familienversicherung. (und das war JR nicht, weil er erst vor 55 in die gesetzliche Versicherung gewechselt ist)
Im nachfolgenden Link findest Du diverse Erklärungen:
– S.22 Vorversicherungszeit
– S.23 Diagramm Rahmenfrist
– S.24 Rahmenfrist
– S.26 Neun/Zehntel-Belegung mit Diagramm
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html
Die gesetzlichen Grundlagen sind im §5 Abs.1 Nr.11 SGB V „Pflichtversicherung“ zu finden:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Fazit:
Dein Mann kommt beim Eintritt in die SB-Rente in den Status KVdR, wenn die 9/10 Belegung erfüllt wurde.
Gruß
Lars
Hey, ich hab gerade diesen Hinweis im Netz gefunden:
https://www.gesetzliche-krankenkassen.de/hausfrauen-hausmaenner/
Krankenversicherung als Hausfrau/-mann
familienversichert
Ist der Ehegatte oder Lebenspartner Mitglied der GKV, besteht für Hausmänner und -frauen die Möglichkeit der Familienversicherung. In der Familienversicherung haben die Angehörigen Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen keinen eigenen Beitrag zahlen. Dabei ist nicht relevant, ob beide den selben Wohnsitz haben oder nicht.
freiwillig versichert
Ist eine Familienversicherung ausgeschlossen, können sich Hausfrauen und Hausmänner freiwillig gesetzlich versichern. Freiwillig versicherte Hausmänner und -frauen zahlen in der GKV den vollen allgemeinen Beitragssatz und den vollen Zusatzbeitrag. Für die Beitragsbemessung wird ein fiktives Mindesteinkommen von 1178,33 Euro (Stand 2024) zugrunde gelegt.
privatversichert als Hausfrau / Hausmann (PKV)
Hausfrauen und Hausmänner, die kein eigenes Einkommen erzielen, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und in die private Krankenversicherung wechseln. Die Entscheidung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht sollte jedoch gut überlegt sein, da sie bindend ist.
Ehe- oder Lebenspartner von Beamten können als Privatversicherte eine staatliche Beihilfe erhalten. Durch diesen Zuschuss reduziert sich der Versicherungsbeitrag erheblich. Für Ehe- bzw. Lebenspartner beträgt der Zuschuss 70 Prozent, für Kinder sogar 80 Prozent. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Jahreseinkommen der Versicherten eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Falls man nicht in die Familienversicherung kann, gibt es die Möglichkeit des Midijobs (nicht Minijob). Wenn man bei einer privat Person im Haushalt arbeitet (Haushaltshilfe, Gartenarbeit, Seniorenbetreuung) und z.B. 620 Euro verdient kann die Privatperson einen bei der Agentur go-quitt.de anmelden die übernehmen die gesamte Abwicklung inkl. Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Anmeldung etc. für ein kleines Geld. Rechner findet man auf der Internetseite mit allen Informationen. Der KV Beitrag ist sehr gering und man ist auch RV versichert und zahlt einen Mini-Beitrag in die Arbeitslosenversicherung ein etc.
Die Kosten bei einen Verdienst von 620 sind ca. 231 Euro damit ist man KV versichert und RV versichert. Der Mindestbeitrag bei der Krankenkasse ist höher und man ist damit Pflichtversichert und nicht freiwillig versichert.
Ich habe das noch nicht mit der Agentur gemacht, aber es hört sich gut an, man braucht keinen Steuerberater scheint so einfach wie der Minijob zu sein.
Hallo zusammen,
Ich hoffe, dass ihr meine Frage beantworten könnt. Ich bin 58 und möchte zum 31.12.2024 meinen Job kündigen und dann ein Dispojahr einlegen, mich also zunächst nicht arbeitslos melden.
Ich bin gesetzlich krankenversichert. Ab 01.01.2025 muss ich mich also freiwillig versichern. Weiß jemand auf welcher Grundlage die Beitragsberechnung bei Eigenkündigung erfolgt? Gibt es hier Sanktionen? Geht man also hier vom letzten Gehalt aus oder zählen nur die aktuellen Einnahmen? Falls die Beitragsberechnung vom letzten Gehalt erfolgt, wird das rückwirkend nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides korrigiert?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Hallo Andrea,
dafür müsste man zunächst wissen,
..hast Du ab 1.1.2025 irgendwelche Einnahmen.
Falls ja, welche. Welche Art und und in welcher Höhe.
Sind dabei auch Einnahmen aus Vermieung/Verpachtung oder aus Selbstständigkeit dabei.
Wie ist dein Familienstand.
Falls verheiratet: wie es der Ehegatte versichert… gesetzlich oder privat
Ist dieser privat versichert: was macht dieser beruflich und welche Einnahmen hat dieser.
Sind bei ihm auch Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung oder aus Selbstständigkeit dabei.
Vorab:
falls keine Ehe vorliegt und Du keine Einnahmen hast (ich meine keine laufende Einnahmen)
und du quasi nur vom Ersparten (eine Entnahme daraus ist keine beitragspflichtige Einnahme) lebst, dann beträgt der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung
zusammen ca 230 EUR
Hallo Bert,
vielen Dank für Deine Antwort. Ich bin verheiratet. Mein Mann ist freiwillig versichert. Ein Familienversicherung scheidet aus, das ich Mieteinnahmen habe (zwar gering, aber die monatliche Grenze wird überschreiten).
Meine Anfrage bezog sich eher darauf, ob aufgrund der Eigenkündigung die Beiträge möglicherweise aus meinem letzten Gehalt berechnet werden würden?
Aber wenn ich Deine Antwort richtig interpretiere geht man von den aktuellen Einkommensverhältnissen aus? Ist das richtig?
LG
„…geht man von den aktuellen Einkommensverhältnissen aus?“
Wie Bert Esser bereits geschrieben hat: Ja, das ist richtig.
Als Ergänzung dazu, was genau unter „aktuell“ zu verstehen ist und wie das konkret abläuft, empfehle ich den folgenden Kommentar:
https://der-privatier.com/kap-8-3-2-krankenversicherung-fuer-erwerbslose-kapitalisten-und-selbststaendige/#comment-47645
Gruß, Der Privatier
ja, das ist richtig.
Hallo,
Zahle ich als Selbstständiger Krankenversicherungsbeiträge auf meine Einnahmen oder auf mein zu versteuerndes Einkommen? Durch Verlustrücktrag ist mein zu versteuerndes Einkommen auf Null gesunken, die Krankenkasse will aber die Beiträge trotzdem von den Gesamteinnahmen berechnen.
Herzlichen Dank
Hallo Harald, ich gehe davon aus, dass Du einen Verlustvortrag/Verlustrücktrag bei Einkünften aus Selbstständigkeit meinst.
Dabei wird bei der Beitragsberechnung von den Einkünften aus dem jeweiligen Jahr ausgegangen und NICHT Verlustvorträge/rückträge abgezogen.
sorry
das kann man auch nachlesen in einem Urteil des Sozialgerichtes München vom 9.6.2021, was sich wiederrum auf andere Urteile mit gleichem Ausgang bezieht.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-15075?hl=true
hier eine der entscheidenden Passage habe ich für dich rauskopiert.
Leitsätze:
1. Ein steuerrechtlicher Verlustvortrag findet bei der Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags freiwillig Versicherter k e i n e Berücksichtigung.
Herzlichen Dank
Sehr traurig. Aber da kann man wohl nichts machen
Gruß
Harald
Moin Harald,
“ … die Krankenkasse will aber die Beiträge trotzdem von den Gesamteinnahmen berechnen.“
Da hat die KK Recht. Hier der Auszug aus den §3 Abs.1a „Beitragspflichtige Einnahmen“
„Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur
Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“
vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 20. März 2024
§ 3 Beitragspflichtige Einnahmen
(1a) Einnahmen eines selbstständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV.
Und §15 SGB IV: … (Hier der Abs.1 Satz Nr.1:)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__15.html
Anders wird ein Verlustrücktrag bei „KAPITALEINKÜNFTEN“ gewertet. Auszug aus dem GKV Schreiben §3 Abs.1b Satz Nr.4:
(1b) xxxxxxxxx
4)Für Verlustverrechnungen bei Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt § 20 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Ganz lieben Dank.
Dann werde ich wohl in den sauren Apfel beißen müssen auch wenn ich es nicht fair finde.
zum einen dass man Krankenkasse auf Kapitaleinkünfte ( in diesem Falle Zinsen, die das FA aufgrund eines Rechtsstreits über 25 Jahre nachzahlen musste) zahlen soll, die die Krankenkasse ohne den Rechtsstreit nie bekommen hätte, da immer über der Beitragsbemessungsgrenze und zum anderen, dass ich, obwohl ich ein zu versteuerndes Einkommen von Null habe trotzdem Beiträge zahlen soll als würde ich 40.000 Euro Gewinn gemacht haben.
Ungerechte Welt.
Vielen Dank nochmal
Gruß
Harald
Moin zusammen,
vielleicht hat jemand Zeit und Lust mir zu helfen? Danke schon mal in Voraus 🙂
Ich habe bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und befinde mich bis 30.04.25 in der Freistellungsphase. Die ordentliche Kündigungszeit wird eingehalten. Eine Abfindung steht erst in 01/2026 an. Ich bin verheiratet, derzeit noch gesetzlich versichert. Meine Frau ist ebenso gesetzlich versichert.
Ich plane ab 01.05.25 bis maximal 30.04.26 (eventuell auch nur bis 31.12.25) erwerbslos zu sein und im Anschluss ALG1 zu beantragen. Ich habe seitens der Agentur eine schriftlich Bestätigung, dass ich bis max 30.04.26 mein Dispositionsrecht ausüben kann ohne Rechtsnachteile. Bedeutet, nur das Einkommen meiner Frau aus nicht selbständiger Arbeit (Teilzeit) und gesetzlich versichert.
Kapitalerträge sind nur aus Zinsgutschriften in Höhe von 1200 €/Jahr und 200 €/Jahr Dividendengutschriften.
Ab dem 01.05.2025 bis max. 30.04.26 leben wir von den Einkünften meiner Frau und dem Erspartem.
Zur Frage:
1. Könnte ich vom 01.05.25 bis 31.12.25 über meine Frau familienversichert werden, da die
Abfindung erst in 01/26 gezahlt wird ?
2. Sofern die Familienversicherung nicht möglich, kann ich ab 01.05.25 freiwillig versichert vom
Mindestbeitrag ausgehen?
3. Sofern freiwillig versichert zum Mindestbeitrag machbar, wie setzte ich das mit der KK
streßfrei um ?
Vielen Dank an alle …..
Gruß Toto
Moin Totto,
„Zur Frage:
1. Könnte ich vom 01.05.25 bis 31.12.25 über meine Frau familienversichert werden, da die
Abfindung erst in 01/26 gezahlt wird ?“
Ja, die Familienversicherung bei Deiner Ehefrau wäre bis zur Zahlung der Abfindung in 01/2026 möglich.
2. Sofern die Familienversicherung nicht möglich, kann ich ab 01.05.25 freiwillig versichert vom Mindestbeitrag ausgehen?
Familienversicherung wäre möglich. (basierend auf Deiner Angaben … Kapitalerträge sind nur aus Zinsgutschriften in Höhe von 1200 €/Jahr und 200 €/Jahr Dividendengutschriften)
3. Sofern freiwillig versichert zum Mindestbeitrag machbar, wie setzte ich das mit der KK
streßfrei um ?
Etwas Literatur am Beispiel der TK:
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-fuer-freiwillig-versicherte/personenkreis-freiwillige-versicherung-2006626
Gruß
Lars
Moin Lars,
Danke fürs helfen. Wie wäre denn das Szenario, wenn ich bis 30.04.26 erwerbslos bliebe…….bis 31.12.25 familienversichert bei meiner Frau und dann bis 30.04.26 freiwillig bei KK x mit dem Mindestbeitrag und ab 01.05.26 dann über die Agentur für Arbeit für die 24 Monate???
Puh …. schwere Kost😉
Gruß Toto
Moin Totto,
„Puh …. schwere Kost😉“
Ach was, das kriegst Du hin.
„Wie wäre denn das Szenario, wenn ich bis 30.04.26 erwerbslos bliebe…….bis 31.12.25 familienversichert bei meiner Frau und dann bis 30.04.26 freiwillig bei KK x mit dem Mindestbeitrag und ab 01.05.26 dann über die Agentur für Arbeit für die 24 Monate???“
Ja, der Weg wäre machbar. Die Familienversicherung wäre bis zum Auszahlungszeitpunkt der Abfindung möglich, danach nicht mehr. Bis zum 30.04.2026 muss dann bei Dir eine freiwillige KK-Versicherung erfolgen (ca.230€/Monat). Die Abfindung würde von der KK nicht verbeitragt werden, … Du hattest ja dazu geschrieben die „ordentliche“ Kündigungsfrist wurde eingehalten.
Gruß
Lars
Hallo,
ab 4/25 möchte ich auch Privatier sein, leider ohne Abfindung. Ich habe zu meiner Situation leider noch nichts gefunden:
Ehegatte: Mieteinnahmen aus eigener Immobilie, Großteil der Kapitalerträge
Ehefrau: noch ein paar Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt (15 Stunden), pflichtversichert in GKV, ebenfalls Mieteinnahmen aus eigene Immobilie und kaum Kapitalerträge
Bis Renteneintritt: Aufstockung durch Entnahme aus Kapitalstock, also beitragsfrei
Wie werden die 2 Mieteinnahmen bei der Berechnung der Beiträge zur GKV angerechnet? Bemisst sich mein Beitrag wirklich „nur“ an Hand meiner Mieteinnahmen (und Kapitalerträge)? Im Steuerbescheid wird es ja genau so ausgewiesen. Das wäre OK, die Belastung moderat. Oder werden die Einnahmen meiner Frau in irgendeiner Art mit herangezogen?
Beste Grüße,
Eckes
„Bemisst sich mein Beitrag wirklich „nur“ an Hand meiner Mieteinnahmen (und Kapitalerträge)?“
In der freiwilligen gesetzlichen KV werden grundsätzlich ALLE Einkünfte (des Versicherten) zur Beitragsbemessung herangezogen. Wenn diese nur aus Einkünften aus V+V und Kapitalvermögen bestehen, dann sind es eben nur diese. Die Krankenkasse orientiert sich dabei gerne an den Angaben aus dem Steuerbescheid. Dabei wird nur der Anteil berücksichtigt, der dem Versicherten zugeordnet ist. Der Sparerpauschbertrag findet keine Berücksichtigung.
Liegen die Einkünfte unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage (2024: 1178,33€/Monat) wird ein Mindestbeitrag fällig, ca. 230€.
Gruß, Der Privatier
Hallo in die Runde,
ich habe evtl. auch das Glück 2025 vorzeitig mittels Aufhebungsvertrag aus dem AL auszuscheiden, mit Abfindung. Vermutlich fließen bis April 2025 noch Gehaltszahlungen.
Meine Frage:
Ich plane mir die Abfindung erst 2026 auszahlen zu lassen und bis dahin erstmal kein ALG zu beantragen, werde also 8 Monate von Ersparnissen leben.
Ist meine Annahme richtig, dass
1) ich für die verbleibenden 8 Monate in 2025 den vollen freiwilligen Beitragssatz zahlen muss — analog wie bei den Gehaltszahlung
UND
2) ich im Jahr 2026 für die fließende Abfindung erneut zum Höchstsatz durch die TK zur Kasse gebeten würde? (hier höchstens bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist, die in meinem Fall genau 8 Monate ausmachen)
Mir ist das leider nicht klar, daher wäre ich für Rückmeldungen sehr dankbar
Viele Grüsse
Zu 1: Nein, eine Abfindung kann erst nach Zufluss der Abfindung verbeitragt werden. Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-der-auszahlungstermin/
Zu 2: Kann sein – muss aber nicht. Die hohen Beiträge sind nur so lange zu zahlen, wie eine Ruhezeit laufen würde. Das kann auch kürzer als die ordentliche Kündigungsfrist sein. Zur Berechnung siehe: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-2/
Gruß, Der Privatier
Gerne noch ein Zusatz meinerseits:
War in der gleichen Situation 2022/2023 und habe wie folgt erfolgreich überbrücken können:
Zu 1): Habe mich bei der GKV familienversichert, da ja keine Einkünfte da waren. Keine Verbeitragung wie vom Privatier beschrieben.
Zu 2): GKV wollte ab Auszahlung der Abfindung (also ab Feb. 2023 in meinem Fall) den Höchstbeitrag haben, da meine Kündigungsfrist 12 Monate war, und ich diese nicht eingehalten hatte. Nach Hinweis auf den Ablauf von 12 Monaten seit Unterschrift unter den Abfindungsvertrag (dieser wurde im Dez. 2021 unterschrieben) wurde dann aber schnell der Beitrag auf den Mindestbeitrag gesenkt. Dieser wurde dann bis Eintritt AlG 1 im Juli 2023 bezahlt.
Das war meine positive Erfahrung in der Anwendung der Erkenntnisse aus diesem Forum.
Viel Erfolg,
Ambassador
Lieber Privatier,
vielen Dank für diesen Blog, der für jeden angehenden Privatier sehr hilfreich ist.
Auch bei mir ist der Aufhebungsvertrag unterschrieben, ich bin noch bis Ende Dezember 2024 auf der Payroll und erhalte dann Ende Januar 2025 meine Abfindung. Mein Plan ist 2025 ein Dispositionsjahr zu machen, und mich dann im Januar 2026 arbeitslos zu melden.
Was mich etwas schockiert hat, dass die gesetzliche Krankenkasse meine Abfindung zur Beitragsbemessung für eine freiwillige Versicherung während des Dispojahres heranziehen will, obgleich die ordentliche Kündigungsfrist vom Arbeitgeber eingehalten wurde.
Ist das wirklich rechtmäßig so?
Vielen Dank
Petra
Nein, das ist nicht rechtmäßig. Details dazu im Beitrag:
https://der-privatier.com/kap-9-5-7-hinweise-zum-dispositionsjahr-krankenversicherung/
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort!
Viele Grüße
Petra
Thema – Beitragsfestsetzung
Hallo Zusammen,
ich bin freiwillig krankenversichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Mein Einkommen besteht nur aus Kapitaleinnahmen. Nach anerkanntem Einkommensteuerbescheid für 2023 kam von meiner Krankenkasse folgende Nachfrage: „Nachweis über den Zufluss des Gewinns aus der Veräußerung von Aktien“. Weiß jemand wie man das nachweißen soll?
Ich hab keine Ahnung/Erfahrung mit der Situation, aber wie wäre es mit der Eträgnisaufstellung der Bank/des Brokers? Irgendwoher muss di Zahl ja gekommen sein, die du in Deine einkommenssteuererklärung eingetragen hattest.
Genau, die depotführende Bank stellt eine Steuerbescheinigung aus, aus der die entsprechenden Angaben entnommen werden, dito: man überträgt diese Daten ins Formular KAP.
Verlustvortrag:
Gewinne aus Aktienverkäufen kann das FA auch mit (bei Vorliegen) der gesonderten Feststellung eines verbliebenen Verlustvortrags aus Aktien verrechnen. Dann erhält der Steuerpflichtige wiederum mit dem Steuerbescheid eine „neue“ gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom FA. Eigentlich sollte die KK in der Lage sein anhand des anerkannten Steuerbescheids diese Frage selber zu lösen.
Gruß
Lars
Danke allen für die schnellen Antworten!
Die Steuerbescheinigung meiner Bank habe ich gestern an die Krankenkasse geschickt.
Ich hoffe, dass das ausreichen wird, denn sonst wird es schwierig.
„eine „neue“ gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom FA.“
habe ich mit dem Steuerbescheid vom FA nicht gekriegt.
Moin Priv1,
„eine „neue“ gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom FA.“
habe ich mit dem Steuerbescheid vom FA nicht gekriegt.“
siehe §43a Abs.3 Satz 4 + 5 EStG
4)Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. 5)Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.
Und mit „SIE“ ist die depotführende Bank gemeint. Etwas Literatur im nachfolgenden Link.
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/aktienverluste-neue-falle-bei-ausgebuchten-oder-wertlosen-papieren/
Betrifft Krankenkasse:
GKV Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 23. März 2021
Im nachfolgenden Link TOP6 ab S.41:
Top 6
Berücksichtigung von einkommensteuerrechtlichen Verlustverrechnungen bei Einnahmen aus
Kapitalvermögen im Rahmen der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V
bahn-bkk-geschaeftskunden.de/cms-media/media-238317920.pdf
Beachten:
Die Verluste aus Kapitalvermögen dürfen innerhalb eines Veranlagungszeitraumes nicht mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; ein jahresübergreifender Verlustausgleich im Sinne des § 10d EStG kommt für sie ebenfalls nicht in Frage (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Gruß
Lars
Hallo Lars,
in der Steuerbescheinigung meiner Bank, die ich an die Krankenkasse geschickt habe, habe ich
ganz unten, folgende Zeilen gefunden:
„nur nachrichtlich:
Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten
im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG EUR 1234,56“
ist das Problem damit erledigt?
Moin Priv1,
folgendes wird hiermit zum Ausdruck gebracht:
Deine Aktiengewinne i.S. §20 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG werden mit den realisierten Verlusten aus §20 Abs.2 EStG verrechnet und die depotführende Bank schreibt das daraus errechnete Ergebnis in die Jahressteuerbescheinigung, welche Dir die Bank zusendet. Die realisierten 1234,56€ Aktiengewinn brauchst Du auch nicht im Formular KAP angeben … deswegen informiert in diesen Zusammenhang Deine depotführende Bank auch nur „NACHRICHTLICH“.
Der §20 Abs.6 EStG stellt hier die rechtliche Grundlage dar. Für die KK-Beitragsfestsetzung wird der Einkommensteuerbescheid aus 2023 herangezogen. In 2023 lag die monatliche „Mindestbemessungsgrenze“ für freiwillige KK-Mitglieder bei 1131,67€/Monat.
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/ausstellung-von-steuerbescheinigungen-fuer-kapitalertraege_164_284772.html
so bzw. in abgekürzter Form müsste es bei Dir aussehen /*im Link auf der letzten Seite ganz unten
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2023/C-Anhaenge/Anhang-19/I/anlage1.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Gruß
Lars
Hallo Peter,
nach der Befolgung vielen deiner Tipps bin ich seit 1.1.2023 Privatier. Parallel hab ich eine freiberufliche Tätigkeit in kleinerem Umfang aufgenommen. Nachdem vieles Positiv gelaufen ist habe ich nun Ärger mit der Krankenkasse. Ich habe in 2023 meine Überstunden (über 1000) auszahlen lassen und in 2024 nun die Abfindung.
In Beratungsgesprächen in 2022 wurde bestätigt das beides nicht zur Beitragsberechnung herangezogen wird. Die Überstunden nicht, da sie sich auf die Tätigkeit in den Vorjahren beziehen (und entsprechend hat mein ehemaliger AG die Lohnabrechnung 12/2022 angepasst und keine zusätzlichen KV-Beiträge abgeführt) und für die Abfindung nicht, da die 12-Monatsfrist eingehalten wird.
Nun habe für 2023 die Nachberechnung bekommen und statt Mindestbeitrag wurde der Höchstbeitrag angesetzt und ich soll ca. 10000 Euro nachzahlen und auf Nachfrage wurde auch angekündigt auch die Abfindung bei den Beiträgen zu berücksichtigen, was die nächste Nachzahlung auslösen würde.
Ist das rechtens? Was kann ich tun. Bei den ganzen Rechtsvorschriften blick ich nicht mehr durch, da ich diese mehrdeutig interpretieren kann und bei der Krankenkasse kommt auch Verzweiflung auf bei Detailfragen.
In der freiwilligen Krankenversicherung gilt der Grundsatz, dass ALLE Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Das ist der Grundsatz – davon gibt es dann hier und da einige Ausnahmen.
Wenn der Arbeitgeber bei der Abrechnung der Überstunden keine zusätzlichen KV-Beiträge abgeführt hat, so hat er hier vermutlich nicht die Märzklausel anwenden können und damit wären die Zahlungen jetzt im Rahmen der freiwilligen KV beitragspflichtig.
Ob die Abfindung verbeitragt werden kann, richtet sich nach den Regeln für die Ruhezeit. Bitte die entsprechenden Beiträge einmal lesen: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/ und Teil 2.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter, vielen Dank für die Antwort.
Scheinbar hat mein AG die Märzklausel angewandt. Für die RV habe ich in der korrigierten Abrechnung einen Störfallbetrag. Bei der KV war die Höchstgrenze im Vorjahr aufgrund des Regelgehaltes schon erreicht.
Zur Ruhezeit: Wenn ich alles richtig verstanden habe, ist die Ruhezeit max. 12 Monate und die Abfindungszahlung ist danach erfolgt. Somit sollte sie doch beitragsfrei sein.
Gruß, Wessi
Richtig: Eine Ruhezeit kann max. 1 Jahr dauern und somit wäre sie in deinem Fall abgelaufen und die Krankenkasse darf die Abfindung nicht mehr verbeitragen. Insofern war die Aussage der KK vermutlich eher als Warnung gedacht (im Sinne von „es könnte sein, dass…“ ), ohne dass die Details geprüft wurden.
Bei den Überstunden sehe ich aber weiterhin die Verbeitragung als korrekt an. Was mich allerdings stutzig macht, ist das Stichwort „Störfall“ in diesem Zusammenhang. Wenn es sich hier um die Auflösung eines Wertguthabens/Langzeitkontos nach §7b SGB IV handelt, so sieht die Sache u.U. anders aus. Denn bei einem solchen Wertguthaben muss der AG in der Aufbauphase des Kontos neben dem Arbeitsentgelt auch die Sozialabgaben einstellen.
Kann das Guthaben nicht bestimmungsgemäß verwendet werden (wie z.B. bei einer Kündigung), tritt ein Störfall ein und das Guthaben kann ausgezahlt werden. In diesem Fall sind aber die darauf entfallenden Sozialabgaben durch den AG abzuführen. Falls sich die Sachlage so verhält, kann die KK natürlich jetzt nicht ein weiteres Mal Beiträge von Dir fordern.
Gruß, Der Privatier
Ich der Tat handelt es sich bei 2/3 der Überstunden um ein Langzeitkonto. Das weitere 1/3 sind über mehrere Jahre angesammelte Überstunden.
Gibt es eine neutrale Stell, wo man sich in solchen Fällen beraten lassen kann? Ein Anruf bei der Hotline des Bundesministeriums war erfolglos, weil diese sich nicht zuständig sahen.
„In diesem Fall sind aber die darauf entfallenden Sozialabgaben durch den AG abzuführen.“
Genau so ist es, siehe nachfolgender Link, den Unterlink öffnen (pdf-Datei herunterladen) und dann unter den folgenden Punkten weiterlesen:
6.4 Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Entgeltguthabens (Störfall)
xxxxxxxx
6.4.5 Eintritt des Störfalls
6.4.6 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
6.4.7 Beitragssatz
6.4.8 Fälligkeit der Beiträge
6.4.8.1 Allgemeines
usw.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2009/rs_flexi_gesetz_pdf.html
Fazit: So wie der Privatier geschrieben hatte, muss bei einem STÖRFALL der AG die fälligen Beiträge (hier auch die KK+PV-Beiträge) an die entsprechenden Sozialversicherungszweige abführen.
Gruß
Lars
„eine neutrale Stell, wo man sich in solchen Fällen beraten lassen kann?“
Gemeint ist wahrscheinlich eine kostenlose Beratung. Ich würde da zunächst einmal beim ehemaligen Arbeitgeber nach einer Erläuterung der Abrechnung fragen, ggfs. (falls vorhanden) auch über den Betriebsrat/Gewerkschaft.
Ansonsten gibt es sicher auch Organisationen, die hier eine Beratung durchführen, wie z.B. der VDK. Mir sind aber die Beratungsangebote im Detail nicht bekannt, weder im Bezug auf den Umfang noch auf die Qualität. Außerdem sind die Beratungen in der Regel nur auf Mitglieder beschränkt.
Eine andere Möglichkeit wäre noch, sich gegen überschaubare Kosten eine Ersteinschätzung über ein Internetportal wie z.B. Frag-einen-Anwalt.de oder Klugo.de einzuholen.
Gruß, Der Privatier
Thema – Beitragsfestsetzung
Hallo Zusammen,
ich bin freiwillig krankenversichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Gibt es bei der Beitragsberechnung irgendwelche Ausgaben (ohne Bezug auf das Thema Kapital), die beitragsmindern wirken? Z.B. Arztrechnungen, Arzneimittel usw.
krze Antwort:
Nein, es gibt so etwas nicht.
Noch nicht einmal werden
Negativeinkünfte aus einer Einkunftsart (z.B. aus Vermietung/Verpachtung)
mit posotiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B aus Selbstständigkeit)
verrechnet/saldiert; …..obwohl das steuerlich möglich ist.
Hallo zusammen,
bei meiner Beratung bezüglich freiwilliger Versicherung hat mir die KK gesagt, es wäre die Steuererklärung ausschlaggebend für die Berechnung der Beiträge. Diese Aussage wäre im Prinzip ja etwas falsch, denn wenn man es wirklich wörtlich nehmen würde, dann müsste ich ja keine Beiträge für meine Kapitalerträge zahlen, wenn ich sie einfach nur bei der Bank durch die Abgeltung laufen lasse. Solch Erträge werden in der Steuererklärung nicht aufgeführt, nur auf Wunsch bei z.B. Gegenverrechnung und Verlustvortrag aufgeführt, ansonsten nicht.
Und wie ist das eigentlich bei einem Erbe, das wird hoffentlich nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen, oder?
Viele Grüße
Burki
Moin Burki
Kommt auf das Erbe an :
Fall 1) Einfache Summe z.B. 100k in 40 Goldmünzen = Keine Beiträge
Fall 2) Einfache Summe z.B. 100k in Wohnung mit Mieteinkünften 6k p.a.
Somit 100k ohne Beiträge , Ertrag aus 100k = 6k p.a. mit Beitrag bei der
freiwilligen GKV , ohne Beitrag bei der pflichtigen GKV .
Fall 3) Einfache Summe z.B. 12k NUR ERTRÄGE , da die eigentliche Eigentumsmasse
( z.B. 400k ) bereits schon zu Lebzeiten einen Übergang auf den Erben vollzogen hat , jedoch die Erträge noch thessaurierende Generationsübergreifende Einkommen
( da dort eh nicht soviel Einkommen angekommen ist ) beim Erblasser ausgelöst haben ,
waren dann die Einküfte des Eigentums beim Voreigentümer verblieben , bis der dann
“ eigentliche “ Erbfall eingetreten ist ( davor war Stock-Schenkung ) .
Beitragserhöhend bei der freiwilligen GKV , beim FA . Nicht Beitragserhöhend bei der
pflichtigen GKV .
Alle 3 Fallunterscheidungen können auch auf Erbmasse Kapitalstock und Ertrag daraus
analog gesehen werden . Aber Vorsicht , komplexe Regelungen notwendig betr. Erbe .
LG Det
Besten Dank für die Antwort.
Ein selbstbewohntes Haus von meinen Eltern, in dem dann weder mein Bruder noch ich dann darin wohnen wollen und deshalb verkauft wird, wären dann keine Beträge in der freiwilligen GKV fällig, soweit ich das verstehe?
LG Burki
Kommt auf den Eigentümer an .
Fall 1) oder Fall 2 )
Auch Mietverhältnisse mit nahen Angehörigen können Beitragspflicht sein .
= Fall 2)
LG Det
PS , zu den Goldmünzen ( also Fall 1) noch eine kleine Erweiterung .
Da der Erbe in den Status des Erblassers eintritt , ist natürlich bei einer
Haltedauer unter 1 Jahr ( auch vom Erblasser ) der ggf. anfallende Kursgewinn
beim FA ( neben den Erbe ) zu melden . Andererseits kann jedoch der Erbe über
den Verkauf ( da Er ja in die Rechtsnachfolge des Erblassers eintritt ) oder
des HALTENS zu AUSSERHALB der Spekulationsfrist ( = dann länger als 1 Jahr )
optieren .
Dieses gilt auch für Immobilien , jedoch mit einer Zeitspanne von 10 Jahren .
Die ( Kurs ) Gewinne wären somit auch in einem Erbfall ( kleiner 1 Jahr , b.z.w. bei Immos kleiner 10 Jahre ) ein Einkommen . Die dann auch ggf. eine
Beitragspflicht auslösen könnten ( da dann Einkommen ) .
LG Det
Moin Det,
Zeitspanne von 10 Jahren?
Kommt es da nicht auch auf die „NUTZUNG“ des Häuschens an? Also wenn der Erbe oder auch die/der Erblasser länger als 3 Jahre im Häuschen gewohnt hat, fällt keine (Spekulations)Steuer an.
Dito, die KK wird bei einem gesetzlich freiwillig Versicherten den Verkaufserlös nicht verbeitragen. (Literatur ist angefügt … und i.S. §23 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG) … und Querverweis auf §22 Nr.2 i.V.m. §23 EStG im „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 11. Dezember 2023“ auf S.29/31.
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/private-veraeusserungsgeschaefte-334-zeitlicher-umfang-der-nutzung-zu-eigenen-wohnzwecken_idesk_PI20354_HI9228708.html
Erbschaftssteuer
Wenn das Häuschen aber ein kleiner Palast ist und der Wert der Immobilie hier über 800K liegt, dann wird Burki und Sein Bruder u.U. noch Erbschaftssteuer zahlen.
Gruß
Lars
Moin Lars
Ja Lars , auch auf die NUTZUNG kommt es an .
Und bei deiner Palastfrage , könnte auch anstelle 800k bei 2 Brüdern
die je zur Hälfte den Palast übernehmen , und somit in den Freibetrag
von EINEN Erblasser noch reinpassen könnten , bei so i.d.R. 2 Elternteile ,
auch 1,6 Mio. Palastfragen anstehen . Da unser Hofleben aber z.B. auch nicht
in die Palastfrage ( also Quasi weniger Palast , aber mehr Hof ) reinpasste ,
musste an der Stelle schon etwas Übergangsmasse für noch MIT LEBEN = mit
warmer Hand = Schenkung alle 10 Jahre wieder , mit eingeplant werden .
Für die Kosten des Unterhalts war aber der Mieter zuständig . Für eine
kleine Füllung des Rentnerstocks der Vorgeneration aber auch . Der Mieter
ist aber in der Arbeiterklasse geblieben und muss nun den neuen Vermieter bei
den Ausgaben = Kostenerhöhungen ( bei Mieteinkünften ) etwas zu Null hin ,
helfen . Trauriges Arbeiterleben im Arbeiterhaushalt halt .
Halt alles so komplexe individuelle Fragestellungen für ggf. auch etwas
umfangreichere Generationensammlungen . Selbst Paläste können ja LEER
stehen , dann wäre z.B. die kürzere Haltezeit bei Selbstnutzung nochmal
NEU zu prüfen .
Und wenn da Immobestand auch noch der Anlage G oder LuF zugeordnet ist ,
wird es nochmals leich komplexer . Und zwar MIT oder OHNE Erbe .
Arbeit in der Arbeiterklasse bleibt wohl bis Lebensende .
Mit und ohne Palastfragen . Ob von den Arbeitern auch nochmal eine
KVdR Teilnehmer Status Frage mit JA beantwortet werden wird = nur bei
einer Arbeiterin eine mögliche Fragestellung , und auch nur Aufgrund der
kleinen Bastelstunde des kleinen Arbeiters . Bei den Arbeiter zumindest ,
stellt sich die Frage überhaupt nicht .
LG Det
PS Lars
Bei dem Erbe ( incl. Generationsübergreifend ) ist es ja ein wenig wie bei
einem Fußballspiel . Nach dem Erbe , ist wieder VOR dem Erbe .
Auch wenn ich die Hoffnung habe , noch ein wenig in der Arbeiterklasse mit
Arbeit am Hofleben teilnehmen zu können , wird auch ein wenig über die
Übergangslösungen schon mal nachgedacht . Da ich ja n.w.v. am Eigentum der
Generationsmasse , NULL Eigentum besitze ( Arbeit bleibt aber ) , obwohl mir
DAS EIGENTUM schon seit vielen Dekaden via Kniefall nahegelegt wird , ist
n.w.v. noch die Einzelbetrachtung für EINEN Erben und EINEN Erblasser
( dann aber widerum bei GLEICHEN Erben von 2 Erblassern ) , die z.Zt. für
MICH und MEINEN Erben passende Sicht . N.w.v. alles so individuelle Einzelfragen . Bei MIR könnte es also noch passen , bei Astoria
( stand Heute ) mit Sicherheit nicht . Versorgt wären wohl der Erbe , wie
auch die Vermieterin , selbst mit Entfall (M)eines Anteils des Langlebigkeitsschutzes . Rest sorgt m.M.n. noch für ein passendes Verbrauchsmaterial ( zumindest schon mal etwas eingeplant ) .
Die alleinige Frage die sich mir stellt : WER wird der Arbeiter werden ???
Bleibt spannend ……….. im Arbeiterhaushalt………..
LG Det
Hallo lieber Privatier, ich habe hier schon in anderen Fragen, immer schnelle und kompetente Antworten erhalten. Ich bin Ende Januar 2024 mit einem Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen ausgeschieden. Anschließend habe ich nahtlos Krankengeld bezogen und werde am 15.01.25 wieder gesundgeschrieben. Ich melde mich in 2025 aus privaten Gründen nur einen Tag Arbeitslos (-;. Das wurde mir hier so geraten, um die 24 Monate Ansprüche nicht zu verlieren. AL dann erst in 2026. Ich muss mich nun, nach dem 15.01.25 freiwillig Krankenversichern inklusive der Pflegeversicherung, da ich vermutlich unter die Kategorie: Krankenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung falle. Ohne Einkommen sind die monatlichen Kosten ca. je nach Krankenversicherung um die 220-230€. Kann man hier den Betrag drücken, wenn man einen Minijob macht. Ich bin kein Rentner (erst 2030) und die Familienversicherung greift auch nicht, da ich zwar in einer festen Beziehung lebe, wir aber nicht verheiratet sind. Welche Möglichkeiten hätte ich um den Beitrag zu reduzieren. Danke im Voraus . LG
Moin MM,
„Kann man hier den Betrag drücken, wenn man einen Minijob macht.“
Nein, das geht nicht. Ein Minijob ist eine NICHT sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Ausnahme wäre hier u.U. nur die RV-Versicherungspflicht).
Welche Varianten/Kombinationen es hierzu gibt … siehe nachfolgender Link der MINIjobzentrale.
https://magazin.minijob-zentrale.de/krankenversicherung-und-minijob/
„Anschließend habe ich nahtlos Krankengeld bezogen und werde am 15.01.25 wieder gesundgeschrieben. Ich melde mich in 2025 aus privaten Gründen nur einen Tag Arbeitslos (-;. Das wurde mir hier so geraten, um die 24 Monate Ansprüche nicht zu verlieren. AL dann erst in 2026.“
Kannst Du hierzu den Werdegang noch einmal aufschlüsseln? Liegt ein „Wichtiger Grund“ i.S. §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ vor?
Ich frage wegen folgender Bemerkung nach:
“ Ich melde mich in 2025 aus privaten Gründen nur einen Tag Arbeitslos (-;. Das wurde mir hier so geraten, um die 24 Monate Ansprüche nicht zu verlieren.“
Wenn kein wichtiger Grund i.S. §159 SGB III vorliegt, dann wird bei einer Eigenkündigung = Aufhebungsvertrag die AfA eine Sperrzeit verhängen mit einer Minderung der ALG-Bezugsdauer.
Auszug aus der FW = Fachliche Weisungen Arbeitslosengelt §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“
159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
(1) xxxxxxx
(2) Sperrzeitrelevant ist das Lösen jedes versicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses.
Auszug Ende
Gruß
Lars
Hallo Lars, ich bekomme im Januar 2025 eine gute Abfindung und lege deshalb ein Dispojahr ein. AL würde sonst angerechnet werden und die Steuer schluckt fast den kompletten Anteil. Mein Aufhebungsvertrag war zum 31.01.2024 also müssten jetzt alle Fristen und Sperrzeiten erledigt sein. 2026 dann AL.
Ja, alles klar, stand ja auch oben, … also:
Ende AV zum 31.01.2024, AL-Meldung + ALG-Antrag zum 01.02.2025, ALG-Bezug min.1 Tag, danach Abmelden und neue AL-Meldung + ALG-Antrag zum 01.01.2026.
Gruß
Lars
Hi der 1.02.25 ist ein Samstag. Soll es so sein oder wäre Montag, der 3.2.25 besser.
Moin MM,
dazu folgendes unter §141 Abs.2 SGB III „Arbeitslosmeldung“
(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__141.html
Gruß
Lars
Hallo Lars, so ganz verstehe ich das nicht. Soll ich das Online zum 1.2.25 machen oder nun den Montag, den 3.02.25. Danke dir.
Moin MM,
Du kannst die AL-Meldung online „MIT WIRKUNG“ !!! zum 01.02.2025 stellen z.B. nach dem 15.01.2025 … wenn Du wieder gesundgeschrieben bist oder auch am 20.01.2025 // 21.01.2025 // 22.01.2025 … aber immer „MIT WIRKUNG“ !!! zum 01.02.2025.
Gruß
Lars
Hallo @Privatier und Community,
ich beziehe nach Anwendung des „Dispojahres“ (1.9.23 bis 31.8.24) und einer Ruhezeit aktuell ALG1.
Ab Ende meines Arbeitsverhältnisses (1.4.24) bis zum Ende der Ruhezeit (26.11.24) war ich freiwillig in der GKV versichert (Mindestbeitrag wegen keiner Einkünfte), seit 27.11.24 beziehe ich wie gesagt ALG1 und bin entsprechend über die AfA krankenversichert.
Im Januar 2025 kommt nun noch die Zahlung meiner Abfindung (ein Teil, den anderen habe ich als Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt).
Dementsprechend plane ich, mich für das komplette Jahr 2025 wieder von der AfA abzumelden, um die Fünftelregelung optimal steuerlich auszunutzen. Ab 2026 will ich dann weiter ALG1 beziehen.
Nach den Einheitliche Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV §5 (5) werden Abfindungen im Monat des Zuflusses als beitragspflichtige Einnahme gewertet, längstens aber „für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt“.
Hierzu meine Frage:
Heißt das,
a) dass ich im Januar 2025 den Maximalbeitrag für die GKV zahlen muss, ab Februar dann wieder den Minimalbeitrag, weil ich ab dann wieder keine Einkünfte oder nur sehr geringe Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben werde?
Oder
b) muss ich auch für den Januar schon nur den Minimalbeitrag zahlen, weil die Ruhezeit nach §158 SGB III ja auch schon seit dem 27.11.24 vorbei ist?
Oder
c) muss ich in 2025 einen Beitrag zahlen, der sich aus den gezwölftelten Jahreseinkünften berechnen wird (Abfindungszahlung plus Kapitaleinkünfte plus Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit)?
Und grundsätzlich: wird das Ganze pro Monat betrachtet, also wenn ich in Monat x nichts verdiene, muss ich nur den Mindestbeitrag zahlen, und wenn ich in Monat y etwas verdiene, dann wird darauf der freiwillige GKV Beitrag berechnet? Oder wird das pro Jahr betrachtet? Sprich: kann ich einfach wie bisher monatlich den Mindestbeitrag zahlen und abwarten, bis die KV von mir wieder einen Nachweis verlangt, und dann ggf. nachzahlen? Ich weiß ja jetzt noch nicht, wie meine Einkünfte in 2025 sein werden, außer der Abfindungszahlung im Januar.
Gruß,
MarcoP