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Kap. 8.4: Familienversicherung der Krankenkasse — 713 Kommentare

    • Gerne doch!
      Eine kleine Ergänzung müsste ich noch machen:
      Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, darf bis zu 450 Euro im Monat verdienen ohne die Familienversicherung zu gefährden.
      Warum hier ein Unterschied zwischen Einkünften aus einem Mini-Job und anderen Einkünften gemacht wird, erschließt sich mir allerdings nicht so wirklich.
      Aber sei’s drum: Ich muss nicht alles verstehen…

      Gruß, Der Privatier

    • Lieber Privatier,

      ich habe mit Freude den Blog entdeckt und möchte erst mal ein Lob für die interessanten Themen und ein Danke da lassen, dass Du uns daran teilhaben lässt!

      Ich möchte aus eigener Erfahrung auch noch meinen Beitrag dazu geben. Oben zum Thema Familienversicherung und Verschiebung der Einkünfte unter den Partnern schreibst Du, dass sich die Verschiebung der Einkünfte über bspw. 20000 €/Jahr nicht mehr lohnt und da möchte ich ergänzen – es kommt darauf an!

      „ Eine Verschiebung der Einkünfte (und des Vermögens) auf einen der beiden Partner bringt also nur in einer Übergangsphase etwas, wo beide Partner so wenig Einkommen haben, dass in der Summe weniger als ca. 320 Euro (=2*160) KV-Beiträge gezahlt werden müssen.
      Das müssten meiner schnellen Kopfrechnung nach ca. 20.000 Euro Kapitaleinkünfte pro Jahr sein. Darunter lohnt es sich, über eine Verschiebung nachzudenken, darüber nicht mehr.“

      Und zwar finde ich gerade ab dem Höchstsatz lohnt es sich erst recht! Ich bin über der Beitragsbemessungsgrenze und zahle den stolzen Höchstsatz von 843,75 € pro Monat. Würden meinem Mann und mir die Einkünfte aus VuV und Unternehmensbeteiligungen 50/50 gehören, dann müsste auch er noch einmal 843,75 € pro Monat KV/PV-Beiträge zahlen. Da die Einkünfte jedoch zu 100% mir zufließen und er kein nennenswertes Einkommen bis auf eine kleine Aufwandsentschädigung bekommt, ist er familienversichert bei mir. Bedeutet 843,75 € pro Monat gespart!

      Ich würde es so zusammen fassen:

      „Wenn beide Partner mehr als ca. 320 Euro KV-Beiträge zahlen, lohnt es sich bis zum Höchstsatz nicht mehr über eine Verschiebung nachzudenken. Zahlen jedoch beide Partner den Höchstsatz lohnt es sich wieder, über eine Verschiebung nachzudenken, sodass einer familienversichert sein kann.“

      • Vielen Dank für diese sehr richtige Ergänzung!
        Wie man sieht, habe ich eher an die unteren bis mittleren Einkunftshöhen gedacht. 😉
        Aber weiter nach oben hin ist es natürlich wieder besser, möglichst viele Einkünfte auf denjenigen Ehepartner zu konzentrieren, der ohnehin bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

        Also: Völlig korrekt und guter Hinweis.

        Gruß, Der Privatier

        • Über Wertkonto in die Kk-Pflichtversicherung gehen.

          Vielleicht noch ein Hinweis für angehende Privatiers:

          Bietet der Arbeitgeber ein Langzeitkonto an (Wertguthaben) kann man durch entsprechend hohe Beiträge sein Bruttoarbeitsentgelt soweit senken, dass man in die Pflichtversicherung rutscht und dann sind Kapitalerträge irrelevant, so ist auch Ein Ausweg aus einer PKV möglich. D.h. familienversichert ab ins Privatierleben…

          https://www.uni-bamberg.de/sowi/koordinationsstelle-rechtswissenschaften/prof-birk/rueckkehr-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-gkv/

          Hoffe ich habe das richtig dargestellt.

          • Ergänzung. Partner darf natürlich als Familienversicherter die Einkommensgrenzen (455 €) nicht überschreiten. Kapktalerträge zählen dazu.

        • Lieber Privatier, ich habe eine Frage dazu: Würde es ausreichen, einfach meine Mieteinnahmen auf das Konto meiner Partnerin überweisen zu lassen, um zwecks einer kostenlosen Familienversicherung meine Einkünfte zu schmälern? Müsste ich nicht meine Immobilien auf die überschreiben? Wenn das so wäre, würde das sich alles ja gar nicht lohnen wegen der hohen Notar und Grundbuchkosten. Herzliche Grüße LissiL

          • Ich denke, dass die Änderung der Kontoverbindung da nicht zu empfehlen ist. Zumindest aus Steuersicht könnte man die eintreffenden Zahlungen dann nämlich auch so deuten: 1.Einkünfte bei Ihnen und 2. Schenkung an die Gattin. Ich glaube daher, dass ist keine gute Idee.
            Eine Überschreibung wäre da sicher der richtige Weg. Aber wie Sie selbst bereits geschrieben haben, dürfte sich das kaum lohnen. Und auch dabei wäre immer zu bedenken, was das aus Steuersicht bedeuten würde (Schenkung?).
            Im Grunde muss man so etwas entweder sehr langfristig vorher geplant haben. Oder, wenn es sich nicht mehr ändern lässt, mit den Folgen leben.

            Gruß, Der Privatier

  1. Hallo Privatier,

    wie werden denn die Einkünfte für die Berechnung des KV-Beitrags der Krankenkasse nachgewiesen? Meines Erachtens mittels Steuerbescheid – und somit müsste es doch (für die Höhe des KV-Beitrags) letztlich egal sein, ob die Zinseinkünfte zwischen Ehemann (z.B. 8000 €) und Ehefrau (z.Z. 4000 €) aufgeteilt sind oder nicht. Natürlich nur, solange der Partner nicht über die 395 € kommt. Oder täusche ich mich?

    Schöne Grüße
    Gong
    (noch 126 Tage!)

    • Hallo Gong,

      zunächst einmal ist es richtig, dass die Einkünfte für die Berechnung der KV-Beträge per Steuerbescheid nachgewiesen werden. Aber im Steuerbescheid werden (auch bei zusammenveranlagten Ehepaaren) die Kapitaleinkünfte für beide Partner getrennt aufgeführt.

      Und dann kommt es eben auf die Höhe der jeweiligen Einkünfte der beiden Partner an. Sind es mehr als 4.740€ (=395€*12), dann ist keine Familienversicherung mehr möglich. Hat das Ehepaar also zusammen 12.000€ Zinseinkünfte, wäre es auf KV-Sicht günstiger, wenn einer z.B. 8.000€ Einkünfte hätte und der andere 4.000€.
      Haben aber beide 6.000€, so sind zwei KV-Beiträge zu zahlen.

      Ab einer bestimmten Höhe, die ich im Beitrag mal auf 20.000€ geschätzt habe, ist es dann aber wieder egal, wie die Einkünfte aufgeteilt sind, da dann auf jeden Fall ca. 17% an KV-Beträgen gezahlt werden müssen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Und was dauert noch 126 Tage? Haben wir dann schon wieder Weihnachten?

  2. Hallo Privatier,

    grazie! Das mit den getrennt aufgeführten Kapitaleinkünften wusste ich nicht, da die Kapitaleinkünfte bisher immer auf mich alleine gelaufen sind.

    Noch 126 Tage bedeuten übrigens Netto-Arbeitstage – dann ist für mich lebenslang Weihnachten! Sprich: Dann folge ich Deinen Ratschlägen und werde Privatier…

    In Vorfreude Gong

    • Oh, wie schön! Das freut mich für Dich. Herzlichen Glückwunsch!

      Und natürlich freut es mich sehr, wenn jemand meine Erfahrungen nutzen kann. Und wenn Du selbst ähnliche oder auch (noch besser) andere Erfahrungen machen solltest, kannst Du diese gerne hier bei den entsprechenden Themen kundtun.

      Und noch eine eigene Erfahrung: Die letzten Tage können sehr „zäh“ werden, aber sie gehen auch vorbei.

      Gruß, Der Privatier

  3. Servus Peter,
    am besten und am längsten kann man die Familienversicherung nutzen, wenn ein Partner normal im Angestelltenverhältnis arbeitet, kann der andere sich kostenfrei familienversichern.
    Den Großteil der Einnahmen, welcher Art auch immer, kann man auf den erstgenannten Partner übertragen. So hat man unterm Strich wirklich nur die max. möglichen Einkünfte und spart sich die Kosten für die Krankenversicherung.

    Gruß
    Alex

    • Hallo Alex,

      völlig richtig, was Du schreibst. Ergänzen möchte ich noch, dass dies ohne Einschränkung aber nur dann funktioniert, wenn der andere Partner noch arbeitet. Wenn der Idealfall erreicht ist und beide Privatier sind, geht es nur noch begrenzt, wie schon weiter oben erläutert.

      Gruß, Der Privatier

  4. Hierzu noch eine Anmerkung von meiner Seite:

    In meinem Fall bin ich der Privatier und meine Frau arbeitet in einem sozialversichungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Also ist mein Ziel als Privatier bei der Ehefrau im Rahmen der Familienversicherung der GKV kostenfrei mit versichert zu werden.

    Auch wenn ihr steuerlich zusammen veranlagt werdet und eine Zugewinngemeinschaft bildet besteht die GKV darauf die Kapitalerträge den einzelnen Personen genauso zuzuordnen, wie dieses in den Erträgnisaufstellungen angegeben ist. Meine ursprüngliche Annahme das die Einkünfte addiert werden und dann zur Hälfte auf beide Ehepartner umgelegt werden ist leider falsch.

    Achtet also darauf Kapitalerträge in einem solchen Fall schwerpunktmäßig auf die Ehefrau zu schieben.

    Die zulässigen Einkünfte des Privatiers sind EUR395/Monat. Allerdings erkennt meine GKV (wie das Finanzamt) einen Pauschbetrag von EUR 801/Jahr im Jahr an der von den Kapitalerträgen abgezogen wird. Somit sind Kapitalerträge bis zu EUR 5541/Jahr möglich. Liegt man darüber leistet man 14.9% auf die erzielten Erträge mindesten aber jedoch 14.9% von EUR 921,67/Monat (in 2014).

    Also seid Weise bei der Wahl WER die Kapitalerträge erzielt!

  5. So weit ist das richtig, habe auch ich alles recherchieren können.
    Zum letzten Absatz habe ich noch eine Frage H-Man.
    Wo kommen auf einmal die 921,67 euro her?
    Andere Frage: Kapitalerträge bis ca. 400 Euro bei Familienversicherung in klar. Was ist wenn man als Freiberufler diese geringe Summe erwirtschaftet?
    Geht das auch oder wird das von vornherein ausgeschlossen aufgrund der FB-Tätigkeit?
    Gruß
    Alex

  6. Hallo Alex,

    die EUR 921,67 ist die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage und quasi das Gegenstück zur Bemessungsgrundlage nach unten.

    Wenn man also aufgrund von Kapitalerträgen sich selbst bei der GKV versichern muss, geht unter EUR 137,33 (14.9% der Mindestbemessungsgrundlage)somit nichts.

    Zum 2. Teil der Frage kann ich nicht wirklich eine Antwort geben, gehe aber davon aus, dass dieses gehandhabt wird wie bei 400 Euro Jobs, also keine Versicherungspflicht daraus resultiert.

    Natürlich werden aber Einkünfte als FB und Kapitalerträge (sowie weitere Einkünfte z.B. aus Vermietung und Verpachtung) gemeinsam betrachtet wenn über die Versicherungspflicht entschieden wird.

    Viele Grüße

    Holger

  7. Zu 1.
    ok, sehe gerade meinen Denkfehler. Hab in der Eile was von mindestens 921,67 Euro MONATLICH gelesen. Da wurde ich stutzig und hab das natürlich auch entsprechend wirr kommentiert. 🙂

    Zu 2.
    Ich denke auch dass alle Einkünfte welcher Art auch immer bis 400 Euro akzeptiert werden. Allerdings könnte der Passus „bei Selbsständigkeit“ generell ein Ausschluss bedeuten. Aber da hab ich noch etwas Zeit um das direkt zu klären.

  8. Hallo Alex

    Zumindest eine Einkunftsart wird bevorzugt behandelt: das sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.

    Da gibt für den sogenannten Midi Jobber die Gleitzone von EUR 401-850/Monat. Hier wird mit einem abgesenkten Prozentsatz ab EUR 401 gestartet, der sich dann kontinuierlich auf 15.5% erhöht wenn man die EUR 850 erreicht.

    Damit zahlt jemand mit monatlich Kapitalerträgen von z.B. EUR 500 mehr Krankenkassenbeiträge als jemand der z.B. EUR 700 aus nicht selbständiger Arbeit im Monat bezieht. Das der Privatier natürlich keine Arbeitgeberzuschüsse erhält macht die Sache noch eklatanter.

    Ob es ungerecht ist sei dahin gestellt; es ist aber so…

    Viele Grüße

    Holger

  9. Alles, was „H-Man“ Holger hier geschrieben hat, kann ich so nur bestätigen und insofern wäre dem auch eigentlich nichts hinzuzufügen. Dennoch möchte ich ein paar ergänzende Bemerkungen machen.

    Da ist zunächst für alle, die sich bisher nur oberflächlich mit dem Thema Krankenversicherung befasst haben, der Hinweis, dass sich die hier oft zu lesenden 14,9% nur auf den reinen Krankenkassenbeitrag beziehen.
    In der Regel ist dieser aber immer automatisch verknüpft mit dem Beitrag für die Pflegeversicherung. Und dann kommen eben noch einmal 2,05% oder 2,3% (mit und ohne Kinder) hinzu. Wer hier vereinfachend mit ca. 17% Gesamtbeitrag rechnet, liegt also einigermaßen richtig.

    Für wichtiger halte ich den Hinweis von H-Man, darauf zu achten, dass die Einkommensgrenze des Familienversicherten nicht überschritten wird.
    Dies kann man (wie von H-Man richtig angemerkt) auch durch eine geschickte Aufteilung der Einkommensanteile erreichen. Dass es auch andere Möglichkeiten gibt, habe ich in meinen Beiträgen „Steuerplanung, Episode IV: Mittel zur Planung“ und „Steuerplanung, Episode III: Zweck der Planung“ schon erläutert.

    Wer sich aber für eine Konzentration der Kapitaleinkünfte auf einen der beiden Ehepartner entscheidet, der sollte zwei Dinge bedenken:
    a) Oft ist in einer Ehe der Mann der Ältere, kommt daher auch oft zuerst in den Genuss einer Rente. Bezieht er aber erst einmal Rente, wäre es wieder vorteilhafter, wenn der größere Teil der Kapitaleinkünfte beim Rentner liegen würde, da seine KV-Beiträge nicht von den Kapitaleinkünften abhängen!
    Hier gilt es also, rechtzeitig „die Kurve zu kriegen“ und ggfs. umzusteuern!
    b) Der Übergang in die Rente oder ins Privatier-Dasein wird oftmals als tiefer Einschnitt in das Leben empfunden, der manche auch dazu ermutigt, dem Leben auch auf anderen Gebieten eine ganz neue Wendung zu geben. Das zeigt sich dann z.B. daran, dass sich auch Menschen in meinem Alter noch einmal für ein komplett neues Wohnumfeld entscheiden (siehe: „Immobilien-Finanzierung für den Privatier„) oder auch für einen neuen Lebenspartner.
    Wer in einer solchen Situation einen großen Teil des ursprünglich gemeinsamen Vermögens einem der beiden Partner überschrieben hat, könnte vielleicht ein böses Erwachen erleben.

    @Alex:
    Noch ein abschließender Hinweis an Alex: Woher die Einkünfte kommen (ob aus FB-Tätigkeit oder Kapital-Einkünfte) ist letztlich egal. Sind es mehr als 395,- , wird eine eigene Versicherung fällig!
    In jedem Fall zählt aber das zu verst. Einkommen, bei der FB-Tätigkeit also nur der Gewinn.

    Gruß, Der Privatier

  10. Hallo Peter,

    wenn die Trennung von der Ehefrau ansteht, ist die Familienversicherung über selbige ohnehin keine Perspektive mit Substanz 😉

    Über den von Dir angesprochenen Punkt zur Aufteilung der Einkommensanteile hatte ich auch kurz nachgedacht bin aber für mich sehr schnell zu folgender Schlussfolgerung gekommen:

    Wenn eine Trennung vom Ehepartner erfolgt sind bei einer Zugewinngemeinschaft ohnehin alle Vermögensanteile einzubeziehen und durch 2 zu teilen. Da ist es egal welches Konto auf welchen Namen läuft. Wichtig ist dieser Punkt wohl nur, wenn man diese Vermögensanteile in die Ehe mit eingebracht hast (weil man z.B. erst kurz nach Erhalt der Abfindung wieder geheiratet hast)oder ein Ehevertrag ein anderes Vorgehen als bei einer Zugewinngemeinschaft vorsieht.

    Wenn ein Konto auf den Namen seiner Frau läuft bedeutet das auch nicht, dass man Vermögensteile auf den Partner überschreibt.

    Was bleibt ist natürlich, dass man im Falle einer Trennung nicht mehr so einfach auf diese Vermögenswerte zugreifen kann.

    Sehr wichtig erscheint mir der unter a) gemachte Hinweis. Aber wenn die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt noch arbeitet (was ja eigentlich zu Erwarten steht wenn man im Rahmen einer Familienversicherung krankenversichert ist) sind die Kapitalerträge der Frau auch egal, da sich der Beitrag für die GKV aus dem Gehalt ableitet.

    Viele Grüße

    Holger

    • Vielen Dank, Holger für Deine Einschätzung!

      Und wenn Deine Aussage „…sind bei einer Zugewinngemeinschaft ohnehin alle Vermögensanteile einzubeziehen und durch 2 zu teilen. Da ist es egal welches Konto auf welchen Namen läuft.“ so richtig ist, dann wären meine diesbezüglichen Bedenken in der Tat hinfällig. Und ich will das auch gerne glauben, denn erstens klingt es sinnvoll und zweitens muss ich zugeben, dass ich mich mit dem Ehe- oder Scheidungsrecht nun überhaupt nicht auskenne und mich da auch nicht befasst habe.

      Ich werde die Möglichkeit der Einkommensverteilung übrigens selber auch nutzen. Allerdings mache ich dies nicht auf einen Schlag, da eine Umbuchung von einem Gemeinschaftsdepot in ein Einzeldepot zumindest steuerlich immer als ein Verkauf gewertet wird (inkl. der Folgen wie z.B. AbgSt. auf den Gewinn). Ich mache dies immer dann, wenn ohnehin ein Verkauf ansteht oder Gewinne in Form von Dividenden oder Zinsen anfallen. Und außerdem fließen die Gelder dann auf mein eigenes Konto. 😉 Muss ich mir also keine Gedanken machen.

      Gruß, Der Privatier

  11. Hallo Peter,

    ich habe das einfach so gelöst, dass ein gemeinsam geführte Depot einfach nur noch auf meine Frau läuft. Damit bleibt das Depot unverändert bestehen aber die Erträgnisaufstellung kommt nur noch auf den Namen meiner Frau…

    Viele Grüße

    Holger

  12. So, ich habe jetzt die Familienversicherung für mich über meine Frau durch.

    Allerdings wird in einem halben Jahr nochmal geprüft ob mein Anspruch berechtigt ist. Aber das ist kein Thema, da eine meiner Banken bereitwillig alle Konten von gemeinsamer Verfügung auf Verfügung durch meine Frau umgestellt hat. Damit bleibe ich in jedem Fall unter der Grenze. Hier nochmal der Hinweis, dass die GKV NICHT von einer Zugewinngemeinschaft ausgeht sondern die Kapitalerträge auf die Person bezogen erfasst!

    Was im Nachhinein dumm war ist die Tatsache, dass ich bei der Steuer 2013 die gemeinsamen Kapitaleinkünfte bei mir in der Steuererklärung eingetragen hatte.

    Da es in der entsprechenden Anlage der Steuererklärung aber keine Spalte für gemeinsame Einkünfte gibt, hätte ich mir viel Arbeit ersparen können wenn ich die gemeinsamen Einkünfte dort bei meiner Frau aufgeführt hätte, denn üblicherweise entscheidet die GKV auf Basis des letzten Steuerbescheids ob eine Familienversicherung in Frage kommt oder nicht.

    Viele Grüße

    Holger

  13. Hallo
    vielen Dank für diese informative Seiten.
    Ich habe eine Frage zu folgender Situation:
    Ich habe zum 31.12.2013 mein Arbeitsverhältnis freiwillig beendet. Zahlung der Abfindung im Januar 2014 – keine Erwerbstätigkeit in 2014.
    Bis Ende 2013 war ich privat KV, bin ab 1.1.2014 bei meiner Ehefrau familienversichert, und möchten für 12 Monate in der GKV bleiben, damit ich dann von der PKV in die GKV zurückkomme (bin 49 Jahre alt).
    Derzeit nehme ich mein Dispositionsrecht in Anspruch, überlege, ob ich mich zum 1.12. arbeitslos melden sollte.
    Bleibe ich in diesem Fall familienversichert, oder muss ich dann in die PKV?
    Riskiere ich bei Meldung arbeitslos zum 01.12. die Fünftel-Regelung?
    Vielen Dank für eine rasche Antwort.

    • Wer ALG1 bezieht, wird von der Agentur für Arbeit auch grundsätzlich gesetzlich krankenversichert. Die Familienversicherung ist daher nicht mehr erforderlich.

      Eine Gefahr für die Fünftelregelung sehe ich durch die Arbeitslosmeldung zum 1.12. nicht, allenfalls einen kleinen steuerlichen Nachteil durch das zusätzliche Arbeitslosengeld für einen Monat.

      Gruß, der Privatier

  14. …die konstellation, die hier Martin nennt, ist prinzipiell die, die ich wählen möchte für 2015 – bin mir nur nicht sicher, ob das ohne probleme w/abfindung möglich ist…?

    grüsse
    a.

    • So kompliziert ist die Krankenkasse gar nicht. Es gibt (für gesetzlich versicherte) eigentlich nur zu klären:

      a) Beziehe ich ALG1? Wenn ja, zahlt die Agentur auch die KK-Beiträge. Fertig.
      b) Wenn nein: Erfülle ich die Voraussetzungen für die Familienversicherung?
      Diese sind nicht erfüllt während einer Ruhezeit (fiktives Einkommen) und bei einen eigenen Einkommen über 395 Euro/Monat. Erfüllt man die Voraussetzungen, ist die Sache ebenfalls klar. Erfüllt man sie nicht, braucht man eine eigene Versicherung. Und die kostet, wenn man nicht mehr als ca. 921€/Monat verdient ca. 160 Euro.

      Gruß, Der Privatier

  15. Hallo Privatier ich glaube dieser Blog ist so ziemlich das Beste was ich bis jetzt im Internet gefunden habe. Glückwunsch dazu .
    Ich habe schon zu einigen Kapiteln einiges gelesen und bin mir bei der Einschätzung zu meinem Fall unsicher und bin daher für jegliche Antwort/Unterstützung sehr dankbar . Zu meinem Fall : Verheiratet , 2 Kinder , zur Zeit Familienversicherung für meine Frau und die Kinder , Kündigung in 08/2015 mit Vergleich vor dem Arbeitsgericht ; Kündigungsfrist per 31/03/2016 bei Freistellung und Zahlung des Gehaltes bis einschl. 03/2016 sowie Zahlung einer Abfindung in 03/2016 . Es besteht die Möglichkeit den Vergleich zu kündigen z.B. zum 31.01.2016 bei gleichzeitiger Erhöhung der Abfindung um die zwei Monatsgehälter .
    Ich würde gerne zum 31.01.2016 kündigen und dann ein Dispositionsjahr bis zum 31.01.2017 nehmen . Ich war in der letzten Woche beim BA und habe mich arbeitsuchend gemeldet . Wenn ich die bisherigen Kommentare richtig verstanden habe , kann ich von diesem Antrag „zurücktreten“ bzw. teile ich der BA mit , dass ich ein Dispojahr machen möchte und melde mich dann zum 01.02.2017 Ende Januar 2017 arbeitslos . Sanktionen wie Ruhe- und Sperrzeiten sollten dann ausgeschlossen sein , da ich ja ein Dispojahr mache . Ist das richtig ?
    Die weitaus schwierigere Frage ist , wie kann ich die Familienversicherung weiterführen/beibehalten ? Es liegen gemeinschaftliche Kapitaleinkünfte in Höhe von 8 k € vor , darüber hinaus liegen Einkünfte aus VuV in Höhe von 12 k € vor . Damit ist die maximale Summe von 405 € pro Person pro Monat überschritten und keine der beiden Personen kann durch die Aufnahme einer Tätigkeit die andere in der Familienversicherung aufnehmen . Sehe ich das so richtig ? Werden die VuV Einkünfte zu 50% jedem zugeordnet oder können Sie z.B. nur mir zugeordnet werden , da das Grundstück und das Haus grundbuchmäßig mir zugeordnet werden ?
    Und gibt es dann die Möglichkeit , dass ich z.B. als Midi-Jobber oder mit einem geringen monatlichen Einkommen von ca. 1.000 € meine Frau und die Kinder in der Familienversicherung aufnehmen kann ? Wie kann man das Ganze so lösen , dass möglichst die Familienversicherung beibehalten werden kann und das es keine Ruhe- bzw. Sperrzeiten gibt ?
    Ebenfalls bin ich mir nicht ganz sicher , ob bei vorzeitiger Kündigung von der Abfindung Beträge in die KV-Berechnung einfliessen ?

    Ich bedanke mich bereits jetzt für die Rückmeldung bzw. Unterstützung .

    Gruß . Medijobber

    • Uii – gleich so viele Fragen auf einmal! Mal sehen, was ich davon beantworten kann…

      Eine Arbeitsuchendmeldung kann man natürlich jederzeit wieder rückgängig machen. Sie melden sich einfach wieder ab! Und wenn Sie sich über die Feinheiten und Fallen eines Dispojahres im Klaren sind, können Sie das natürlich machen. Sperr- und Ruhezeiten sind danach vom Tisch.

      Familienversichert werden können nur Familienmitglieder, die keine eigenen Einkünfte über 405€/Monat haben. Das sehen Sie richtig. Sie müssten halt dafür sorgen, dass die Verteilung Ihrer Einkünfte auf die Ehegatten so ausfällt, dass die Grenzen eingehalten werden. Bei der VuV sehe ich da gar keine Probleme, bei Kapitaleinkünften helfen getrennte Konten. Und dann die Aufteilung bei der Steuererklärung genau so deklarieren.

      Und ja – als Midi-Jobber sind Sie sozialversicherungspflichtig und können Frau und Kinder mitversichern. Wenn Sie dies allerdings während des Dispojahres vorhaben, machen Sie sich u.U. Ihren ALG-Anspruch kaputt (s. dazu meinen Kommentar => Hier). Eine Lösung, die alles beinhaltet wird es wohl nicht geben.

      Und zum Schluss: Werden die Kündigungszeiten nicht eingehalten, wird ein Teil der Abfindung auch für KV/PV-Beiträge herangezogen.

      Gruß, Der Privatier

  16. Danke Privatier für Deine Ausführungen .
    Habe ich das richtig verstanden , dass die Einkünfte aus VuV dann mir zu 100% zugewiesen werden ,genau wie in der Steuererklärung auch geschehen ?
    Und wird bei den Kapitaleinkünften zusätzlich der Sparerfreibetrag von 801 € je Person berücksichtigt , also somit dann 5.661 € pro Person pro Jahr ?
    Wie sieht es bei der Familienversicherung aus , wenn meine Frau einen
    Midi-Job annimmt . Da sie dann ja selbst versichert ist , ist sie automatisch nicht mehr in der Familienversicherung ? Ist das richtig ? Somit bleiben ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen dann unberücksichtigt ? Können die Kinder über die KV meiner Frau in eine Familienversicherung aufgenommen werden ? Ich müsste mich dann freiwillig in der gesetzlichen PKV versichern und müsste für welche Einkünfte KV-Beiträge zahlen , für die VuV und Kapitaleinkünfe ? Habe ich den ganzen Sachverhalt so richtig verstanden ?
    Ich bedanke mich für die Unterstützung .
    Gruß ; Medijobber

    • Ich würde mal sagen: „Ja, alles richtig verstanden!“

      Noch ein paar kleine Ergänzungen:

      * Die Krankenversicherung prüft die Bedingungen für eine Familienversicherung normalerweise jährlich per Fragebogen. Als Grundlage und Nachweis für die Einkünfte dient dabei immer der EkSt.-Bescheid. Was dort steht zählt. Sowohl bei VuV, als auch bei den Kapitaleinkünften.

      * Wie auch in der Steuererklärung wird der Sparerfreibetrag abgezogen.

      * Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (auch Midijob) beinhaltet auch den eigenen Beitrag zur Krankenversicherung. Die Familienvers. entfällt daher. Kapitaleinkünfte sind dann nicht mehr relevant.

      * Kinder können in die Familienversicherung des Vaters oder der Mutter mit aufgenommen werden.

      * Gesetzliche PKV? Entweder freiwillig gesetzl. (GKV) oder privat (PKV)!
      In der freiw. GKV zählen ALLE Einkünfte, egal was es ist. Und ein Sparerfreibetrag wird nicht NICHT gewährt! Und es gibt ein Minimum, was auf jeden Fall zu zahlen ist, auch wenn man keine Einkünfte hat. Ca. 170€/Monat (inkl. PV).

      Gruß, Der Privatier

  17. Hallo Privatier,
    bin auf einem guten Weg in Deine Richtung. Aber jetzt geht es los mit vielen Fragen.
    Konkret gibt es totale Verwirrung und unterschiedliche Aussagen der Krankenkassen.
    Ein Beispiel: Ich möchte mich freiwillig weiter GKV versichern. Einnahmen sind nur aus Kapitalvermögen vorhanden. Beispiel 13.000 Euro. Wird bei der Ermittlung der Kapitalerträge der Sparerfreibetrag von 801 Euro abgezogen?? Ein Berater der GKV sagt Nein nur die 51 Euro Werbekosten. Der andere sagt ja ??
    Weiter möchte ich meine Frau weiter bei mir mit Familienversichern.
    Beispiel: Minijob 400 Euro. Nur Kapitalerträge mit 900 Euro. Werden auch hier die 801 Euro abgezogen ??
    Dann wäre es möglich. Wenn nicht erledigt !
    Ich nehme an die getrennte Betrachtung der Kapitalerträge bleibt auch bei gemeinsamer Veranlagung Steuer oder ?

    Ich werde aus den gesamten Kommentaren nicht so recht schlau. Daher nochmals die Bitte um Unterstützung bei den Fragen.
    Bin Neu und finde das ganze hier Klasse
    Grüsse
    Eschi

  18. Hallo Eschi,

    bei der GKV wird die Einkünfte fein säuberlich zwischen Dir und Deinem Ehepartner aufgesplittet. Auch dann, wenn Ihr steuerlich gemeinsam veranlagt werdet. Für jeden wird der Sparerfreibetrag in Abzug gebracht.

    In 2016 liegt die monatliche Einkommensgrenze bei EUR 415 für die Familienversicherung. Damit liegt Deine Frau haarscharf an der Grenze. (400×12 + 900 – 801)/12 = 408,25. Wäre somit familienversicherungsfähig.

    Wenn Deine Frau aber nur EUR 7 mehr im Monat verdient wäre es schon wieder vorbei damit.

    Ich drücke Dir die Daumen das es klappt!

    Viele Grüße

    Holger

    • Was H-Man geschrieben hat, ist schon richtig so. Zumindest was die Ehefrau angeht. Bei der Betrachtung des eigenen GKV-Beitrages muss ich eine kleine Korrektur anbringen.
      Bei der Ehefrau (Familienversicherung) werden nämlich als Basis zur Beitragsprüfung die steuerlichen Verhältnisse verwendet. Und da wird der Freibetrag von 801€ eben abgezogen. Richtig so.
      Beim eigentlichen Mitglied der GKV wird aber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Basis der Berechnung verwendet. Und die 801€ sind ja Bestandteil dieser Leistungsfähigkeit. Dass die steuerfrei sind, spielt hier keine Rolle. Anders hingegen die Werbungskosten von 51€. Hier wird pauschal angenommen, dass sie als Kosten anfallen und werden daher vom Einkommen abgezogen. Der Freibetrag von 801€ aber nicht!
      Ich hoffe, ich konnte das einigermaßen verständlich erklären…

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen,
        Danke für die schnellen Antworten und die guten Wünsche von H-Man.

        – ist die Grenze bei Minijobs nicht 450 Euro ?? dann wäre noch mehr Luft !

        Die 801 Euro bleiben ein Verwirrspiel für mich. Siehe auch Kommentar von Privatier vom 9.12.15. Im oberen Satz werden die 801 abgezogen. Im letzten Satz wieder nicht. Ohne Unterscheidung zwischen Ehefrau und GKV Mitglied ??

        Wenn ich mich also freiwillig bei der GKV versichern möchte und evtl. den unteren Grenzbetrag von monatl. 968,33 durch die Berücksichtigung der 801 Euro Freibetrag erreichen könnte, gilt das für mich nicht.
        Bei der Ehefrau aber ja !
        Siehe auch BSG Urteil von 2003, dort sollen die 801 Euro abgezogen werden können.
        Jetzt ist das Urteil schon ein paar Tage alt und die unterschiedlichen Informationen hinterlassen bei mir immer noch die Frage “ was ist jetzt zuverlässig richtig „.
        Wie gesagt auch die Kassen selbst machen unterschiedliche Aussagen bei Anfragen.
        Grüsse Eschi

  19. Hallo Eschi,

    meine Erfahrung und Aussage bezog sich auf die Familienversicherung. Dort werden bei den Einkünften die EUR 801 Sparerfreibetrag abgezogen.

    Wie der Privatier aber erläutert hat, werden bei der Berechnung des Beitrages des zahlenden Mitgliedes nur Werbungskosten in Höhe von EUR 51 abgezogen.

    Wie ich gerade nachgelesen habe, gibt es für Einkünfte aus Minijobs tatsächliche eine bevorzugte Behandlung und es gilt die Grenze von EUR 450. Für alle anderen Einkommen beträgt diese die erwähnten EUR 415.

    Genaueres findest Du hier:

    https://www.lohn-info.de/krankenversicherung_familienversicherung.html

    Viele Grüße

    Holger

    • Meine Aussagen beziehen sich in der Regel auch auf die Zugangsvoraussetzungen zur Familienversicherung. Oder auf Fragen eines Kommentars. Aber es ist schon richtig: Manchmal können meine Aussagen auch schon einmal Verwirrung anstiften. Sorry dafür!

      Um es daher noch einmal klar zu sagen:
      Beim Familien-Versicherten wird der Sparerfreibetrag von 801€ berücksichtigt.
      Beim zahlenden GKV-Mitglied hingegen nicht.

      Und was die Einkommensgrenze (des Familienversicherten) angeht, hat H-Man das schon richtig geschrieben. Normalerweise gilt als Grenze (für 2016) 415€/Monat. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gilt die Ausnahme von 450€.

      Außerdem gilt: Für Minijobber ist die Familienversicherung auch dann noch möglich, wenn das sonstige anrechenbare Gesamteinkommen bereits über dem Betrag von 415 € liegt, zusammen mit dem Entgelt aus dem Minijob jedoch die Grenze von 450 € nicht übersteigt. (abgewandeltes Zitat aus dem Link von H-Man).

      Gruß, Der Privatier

  20. Hallo Privatier,

    mit Interesse verfolge ich diesen Blog und muß ich einem meiner Vorredner anschließen der meinte „dieser Blog ist so ziemlich das Beste was ich bis jetzt im Internet gefunden habe“.
    Eine Frage habe ich zur Berechnung der Kapitaleinkünfte in Hinblick auf die Feststellung der Familienversicherung. Werden die Kapitaleinkünfte bei der Feststellung Familienversicherung genauso berechnet wie im Rahmen der Einkommenssteuer, konkret werden Verluste und Gewinne aus Kapitalanlagen jeweils verrechnet?
    Beispiel: Verluste aus Verkauf Discountzertikat auf Deutsche Bank- 3.000 Euro
    Gewinn aus Verkauf DZ auf Daimler 3.500 Euro, Gesamtertrag 500 Euro

    Danke für eine Antwort.

  21. Mir hatte die Krankenkasse gesagt, dass Verluste nicht gegengerechnet werden. Ob das die richtige Auskunft war, ist aber eine andere Frage.

    Ich empfehle in diesem Zusammenhang aber ein pragmatisches Vorgehen:

    Die Krankenkasse bietet Dir vom Prinzip her 2 Möglichkeiten die Kapitaleinkünfte im Rahmen der Familienversicherung nachzuweisen. Du legst entweder Dokumente vor aus denen die Einnahmen hervorgehen oder Du gibst denen den Steuerbescheid. Bei letzterem werden die Verluste ja gegengerechnet. Entscheidend ist für die Krankenkasse der Betrag aus dem Steuerbescheid bei Kapitaleinkünften aus der Zeile nach Abzug des Sparerfreibetrages…

    Dieser darf aktuell auf den Monat gerechnet EUR 415 nicht übersteigen (sofern keine anderen zusätzlichen Einkünfte vorliegen) um den Anspruch auf Familienversicherung nicht zu verlieren.

    Viele Grüße

    Holger

  22. Hallo Meier,

    als kurze Antwort würde ich sagen: Keine Sorge, in Deinem Beispiel zählen nur die 500 Euro Differenz.

    Für eine längere Antwort fallen mir dann so einige Details ein…

    * Im einfachsten Fall hat man einen Steuerbescheid. In dem steht im Wesentlichen eine einzige Summe. Da gibt es keine Frage mehr, wie diese zustande gekommen ist.
    * Nicht jeder gibt aber seine Kapitalerträge bei der Steuererklärung an. Muss ja auch nicht jeder (Abgeltungssteuer!). Wenn man sein Depot bei einer inländischen Bank führt, bekommt man aber immer eine Steuerbescheinigung. Hier stehen zwar mehr Zahlen drauf, aber keine einzelnen Transaktionen. Also immer nur Summen.
    * Wer sein Depot bei einer ausländischen Bank hat, muss diese Summe ggfs. selber bilden und u.U. auch anhand von Einzel-Transaktionen nachweisen. Das ist umständlich und macht viel Arbeit.

    Am Ende zählt immer nur die Summe (aus Gewinnen und Verlusten). Natürlich immer nur aus tatsächlich realisierten Gew./Verl.!

    Aber auch das ALLES gilt immer nur dann, solange die Gewinne und Verluste überhaupt steuerlich miteinander zu verrechnen sind!! In Deinem obigen Bsp. ist das der Fall (zwei Disc.-Zert.), hast Du aber z.B. einen Verlust aus einem Aktien-Verkauf und einen Gewinn aus einem Zertifikat, so sind diese beiden NICHT miteinander zu verrechnen!

    Und jetzt müsste man noch betrachten, wie es sich denn verhält, ob und wenn ja man in den verschiedenen Fällen eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragt hat…

    … aber um noch einmal auf den ersten Punkt zu kommen:
    Ich würde immer empfehlen, meine Kapitaleinkünfte auch beim FA vollständig anzugeben. Damit hat man einen eindeutigen und amtlichen Nachweis in Form des Steuerbescheides und damit sollte sich dann jede Diskussion mit der KK erübrigen.
    Und damit der Steuerbescheid „ordentlich“ aussieht, kann man in Vorfeld einiges überlegen und optimieren. 😉

    Gruß, Der Privatier

  23. Vielen Dank für die schnellen und guten Antworten.
    Einkünfte als Übungsleiter eines Sportvereins fallen nicht in die Berechnung der Einkünfte (kleiner als 2400 jährlich) im Hinblick auf die Feststellung der Familienversicherung, ist dies richtig?

    Gruß

    Meier

    • Da habe ich ehrlich gesagt noch nie drüber nachgedacht. Aber eine kurze Recherche ergab bei der AOK folgende ziemlich klare Aussage:
      „Aufwandsentschädigungen wegen nebenberuflicher Tätigkeit
      als Übungsleiter, … gehören seit dem 1. Januar 2013 bis zu 2.400 Euro jährlich (200 Euro monatlich) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn sie von bestimmten Arbeitgebern zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gezahlt werden. Hierunter fallen u.a. die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters sowie die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (z. B. Kurse und Vorträge an Schulen, Chorleiter- und Dirigententätigkeit, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht, Rettungssanitäter und Ersthelfer).“

      Und daher gilt:
      „In der Sozialversicherung sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach ausdrücklicher Bestimmung kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV), das heißt sie
      * führen zu keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis,
      * sind kein Gesamteinkommen in der Familienversicherung (§ 10 SGB V) und
      * sind keine Einnahmen nach § 240 SGB V in der freiwilligen Krankenversicherung.“

      Also – Fazit: Die Einkünfte als Übungsleiter fallen nicht in Berechnung der Einkünfte für die Familienversicherung!

      Gruß, Der Privatier

  24. Hallo Privatier,
    erstmal Gratulation zu diesem Blog. Bzgl. Voraussetzung zur Familienversicherung würde ich gerne wissen, ob nur die Höhe des Einkommens maßgeblich ist, oder auch die Art des Einkommens. Ich möchte nämlich meine Photovoltaik ( Gewerbliche Einkünfte ca. 280€/Monat) auf meine Frau übertragen, um meine Rentenkürzung zu vermeiden. Wäre dies ein Hinderungsgrund für die Familienversicherung meiner Frau?
    Gruß
    Klaus

    • Vielen Dank für diese Frage bzw. den darin „versteckten“ Hinweis. Das Thema steht schon lange auf meiner Liste und wäre aus meiner Sicht nämlich einen extra Beitrag wert.

      Denn so schön eine Photovoltaik-Anlage auch ist, so denken doch viele nicht an die Konsequenzen! Und das sind in erster Linie: Probleme wg. des Nebenverdienstes bei einer vorzeitigen Rente und bei der Familienversicherung.

      Denn die Art der Einkünfte ist in beiden Fällen egal! Insofern kann es bei Überschreiten der Grenzen zu Problemen kommen. Im konkreten Fall sind natürlich die 280€/Monat alleine kein Problem. Kommen aber weitere Einkünfte (z.B. Kapitalerträge) hinzu, wird der Spielraum sehr schnell enger.

      Ich sehe da auch auf die schnelle keinen Ausweg.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo H-Man-
      ich erhalte noch 43 Cent/KWh und habe mir das mit dem Speicher auch schon überlegt, aber mangels schlechter Wirtschaftlichkeit wieder verworfen. Dennoch danke für den Tipp.
      Gruß

      Klaus

  25. Zum Thema Photovoltaik habe ich mir auch schon so einige Gedanken gemacht und bin für mich zum Ergebnis gekommen, dass man am besten keinen Strom einspeist, sondern diesen selbst verbraucht.

    Das setzt natürlich zwingend die Investition in einen Akku voraus und da gibt es mittlerweile sogar bezahlbar Lithium-Ionen Packs…

    Die Einnahme von EUR280/Monat legt aber nahe, dass die Anlage schon etwas älter ist und noch entsprechend hoch gefördert wird. Da sieht es dann wohl wieder bei der wirtschaftliche Betrachtung anders aus.

    Viele Grüße

    Holger

  26. Guten Tag Privatier,

    in den letzten Wochen habe ich schon die ein oder andere Fage hier gestellt, da bei mir die Themen nun akut geworden sind.
    Hinsichtlich der KV kann ich mir denken, dass diese Frage bereits gestellt wurde, habe aber nach fleissigem Lesen doch keine Antwort auf „all“ meine KV-Fragen gefunden.
    Ich gehe zum 31.12.16. Abfindungsumme kommt separat im Januar 17 komplett.
    Ich habe nicht vor 2017 ALG zu beziehen (wie Sie empfehlen) und ansonsten nur Einkünfte aus einem Minijob von 400,- Euro, der bei der Fünftelregelung der Abfindung laut Steuerberater keine Relevanz hat.

    Wenn ich bei meinem Mann nun ab 2017 familienversichert werden möchte (habe bisher aufgrund Teilzeit unter der Beitragsbemessunggrenze verdient und war bei eigener BKK versichert ), wird dann die Abfindung von meiner neuen Familen-KV als Einkommen gewertet oder bleibt die aussen vor und ich habe gute Chancen auf eine Familienversicherung?

    Ich habe noch das ein oder andere Thema, das ich nachfragen möchte, werde dies aber in den entsprechenden Kapiteln tun, damit die anderen Leser von den Antworten im richtigen Kapitel davon profitieren können.

    Schönen Dank für eine Info!
    P.C.

    • Voraussetzung für eine Familienversicherung ist ein Einkommen unterhalb der Grenze von 415€/Monat (bei Minijobs 450€). Dazu zählen ALLE Einkünfte! Also auch Kapitalerträge!

      Die Abfindung wird nämlich so lange als Einkommen gewertet, wie die ordentliche Kündigungsfrist gedauert hätte. Ist dieselbe Regel wie bei der Ruhezeit.

      Gruß, Der Privatier

  27. Hallo,
    kurz nachfolgend meine Geschichte und die Frage, ob ich das richtig verstanden habe:
    – ich (59, mit besonderem Kündigungsschutz) habe eine Aufhebung mit Abfindung zum 31.12.2016 unterschrieben. Auszahlung der Abfindung im Jan. 2017.
    – geplant ist ein Dispositionsjahr (1.1. – 31.12.2017)
    – es wird überlegt, demnächst (evtl. noch 2016) zu heiraten

    Gehe ich recht in der Annahme, dass ich – verheiratet (-> Familienversicherung) oder nicht – so oder so die vollen 12 Monate in 2017 den vollen KV-Satz zahlen müsste, da mir wegen dem besonderen Kündigungsschutz die Abfindung 12 Monate als Einkommen angerechnet wird?

    Danke u. Gruß
    Joachim

    • Ja, richtig – sehe ich genau so:
      Mit dem Dispojahr entgeht man zwar den Sanktionen der Arbeitsagentur, nicht aber der Beitragsberechnung der Krankenkasse.
      Und wenn ein erhöhter Kündigungsschutz vorliegt, kann die Abfindung bis zu max. einem Jahr als Einkommen berücksichtigt werden.
      Muss aber auch nicht! Das hängt von denselben Faktoren ab, wie bei der Berechnung der Ruhezeit. Einfach mal grob mit den eigenen Zahlen durchrechnen.

      Gruß, Der Privatier
      Nachtrag: Das ist so nicht richtig! Bitte folgende Kommentare beachten.

      • Nein, das ist in Bezug auf die Familienversicherung NICHT richtig.

        Die als Einmalzahlung erhaltene Abfindung spielt bei der Familienversicherung keine Rolle (Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.10.2007, Aktenzeichen B 5b/8 KN 1/06 KR R).

        Nur der steuerpflichtige Anteil monatlich gezahlter Abfindungen (Überbrückungsgeld o.ä.) werden als „regelmäßiges Gesamteinkommen“ bei der Prüfung der Familienversicherung berücksichtigt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.01.2006, Aktenzeichen B 12 KR 2/05).

        Das Rundschreiben dazu:

        https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/gr_gesamteinkommen.pdf

        Aussagen zur Abfindung finden sich unter 2.1.1.

        Gruß
        Swantje

        • Hallo Swantje und vielen Dank für die Richtigstellung!!

          Es ist richtig: Bei der Familienversicherung zählt die Abfindung (wenn sie als Einmalzahlung geleistet wurde) NICHT zum „regelmäßigen Einkommen“.
          Nicht einmal im Auszahlungsmonat. Was aber natürlich zählt, sind die evtl. Erträge, die man mit der Abfindung erzielt (Kapitalerträge).

          Die Abfindung wird somit von der Krankenkasse (analog zur Ruhezeit) nur dann mit Beiträgen berücksichtigt, wenn man einen eigenen Vertrag hat.

          Sorry für meine obige falsche Aussage und die dadurch entstandene Verwirrung! Und Danke noch einmal für die Richtigstellung.

          Gruß, Der Privatier

        • Hallo und auch danke von mir!

          Das heißt, eine Eheschließung im Dez. 2016 könnte mir in 2017 grob 7.000 Euro Krankenversicherung sparen? Die Partnerin hat ca. 35k jährlich, ich dann in 2017 kein eigenes Einkommen außer den Erträgen von vielleicht 500 Milliprozent Zinsen.

          Gehört zwar nicht ganz hierher, aber: Könnte das auch nach hinten losgehen, weil ich/wir dann zusammen 2017 mehr Steuern zahlen müßten als bei getrennter Veranlagung? Wie wird zusammen versteuert, wenn …
          – Partner A normales Einkommen hat
          – Partner B eine Abfindung mit 5tel-Regelung zu versteuern hat?

          Danke & Gruß
          Jo

        • Hallo Joachim,
          eine Eheschließung kann immer nach hinten los gehen! 😉

          Mal im Ernst: Dir (oder Euch) steht es ja auch trotz Ehe frei, zu einer getrennten steuerlichen Veranlagung zu optieren. Das könnt Ihr jedes Jahr neu und anders entscheiden. Und diese Entscheidung hat keinen Einfluss auf die Familienversicherung der Krankenkasse.

          Ob sich eine getrennte Veranlagung allerdings lohnt, muss immer im Einzelfall berechnet werden. Ist kaum vorhersehbar. Aber gerade in Sondersituationen (Abfindung, etc.) sollte man dies auf jeden Fall prüfen (Steuerprogramm oder -Berater).

          Gruß, Der Privatier

        • Hallo Swantje B.,

          es ist schon ein paar Tage her, dass Sie mir die Frage beantwortet haben zur Familienversicherung. REcht herzlichen Dank dafür!

          Da Sie sich so gut auskennen, mache ich mir Hoffnung, dass Sie meine weiteren zwei Fragen bzgl. KV evtl. auch beantworten können.

          1. Frage:
          Kann ich trotz Familienversicherung ab April 2017 (wir heiraten erst im März 17) im selben Jahr steuerlich einzelveranlagt bleiben (um meine Abfindung zu schonen)?

          Ich bin übrigens in eine sehr aussergewöhnliche Lage versetzt worden, da ich „vor“ Beendigung meines Dienstverhältnisses zum 31.12.16 (noch in meiner Freistellungsphase) bereits mit einer ernsthaften Krankheit krankgeschrieben wurde bis heute. Dabei interessant: Ich erhalte von meiner „alten BKK“ normales Krankengeld gezahlt in Höhe von gut 80% meines letzten Nettoeinkommens.

          Das ist jetzt mehr als Arbeitslosengeld (das ich eigentlich verschoben hätte ins nächste Jahr wegen der EkSt.) aber steuerlich nicht ganz so günstig. Ich kann aber nichts dran ändern, da ich wirklich krank bin.
          Meine Krankenkasse ist über mein Dienstverhältnis hinaus weiterhin gesetzlich verplichtet bis zu 72 Wochen an mich Krankengeld in dieser Höhe zu zahlen
          Den „Tipp“ habe ich übrigens vom Arbeitsamt, die gesagt haben, sie könnten krank mit mit nichts anfangen, ich solle zum Arzt gehen.

          Die Krankenkasse ist absolut nicht amused über diese kostenintensive Situation und würde mich am liebsten rausschmeissen, sobald ich einen Formfehler begehe. Z.B. wenn ich auch nur einen Tag versehentlich ohne Krankschreibung bliebe. Die haben mir das schon signalisiert.

          Nun meine 2. Frage: Kann meine derzeitige Krankenkasse BKK die Krankengeldzahlungen einstellen und mich einfach in die Familienversicherung abschieben, wenn ich heirate, obowhl ich weiter krankgeschrieben bin?

          Vielleicht ist dieses Thema auch für weitere Leser interessant.

          Ich bedanke mich recht herzlich für eine mögliche Antwort.

          • Ich kann leider nicht sagen, ob Swantje hier regelmäßig mitliest. Von daher gebe ich zumindest schon einmal auf die erste Frage eine Antwort:

            1. Eine steuerliche Einzelveranlagung können Verheirate jederzeit wählen und das hat auch keinen Einfluss auf eine evtl. bestehende Familienversicherung.

            Zur zweiten Frage kann ich leider nichts sagen. Das ist für meinen Kenntnisstand dann doch zu speziell. Da wäre dann wirklich ein Fachmann bzw. eine Fachfrau gefragt. Vielleicht kommt ja noch eine Antwort von Swantje.

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Petra,

            ich bin nicht der Fachmann für diese Fragen, war aber auch mehrere Monate lang krank und bekam Krankengeld.
            Ich bin der Meinung, dass die Krankenkasse bis zu 78 Wochen Krankengeld zahlen muss. Wie Du schon sagst, ist das gesetzlich festgelegt.

            Du musst nur darauf achten, dass Dein Arzt Dich immer weiter und lückenlos arbeitsunfähig schreibt. Eine mögliche Falle könnten Wochenenden sein; Vorsicht.
            Außerdem wird Dich die Krankenkasse anschreiben und fragen, was sie tun kann, damit Du schneller gesund wirst. Hier kannst Du dann Deinen Arzt einschalten.
            Wenn es ganz heftig kommt, könnte die Krankenkasse Dich auch zum medizinischen Dienst schicken, um Deinen Zustand prüfen zu lassen.

            Wenn die gesundheitliche Prognose zu schlecht ist, könnte die Krankenkasse auch versuchen, Dich in eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu bringen. Das geht aber erst, sobald Du nur noch wenige Stunden pro Tag arbeiten kannst.

            Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung mit gleichzeitiger Beitragsbefreiung.
            Es kann nicht möglich sein, die Leistung einzustellen, nur weil es die Möglichkeit einer günstigeren Beitragsgestaltung gibt.
            Wenn die Zeit des Krankengeldes dann vorbei ist, kannst Du beantragen in die Familienversicherung aufgenommen zu werden.

            Viele Grüße, Hardy

      • >> Und wenn ein erhöhter Kündigungsschutz vorliegt, kann die Abfindung bis zu max. einem Jahr als Einkommen berücksichtigt werden.

        Darf ich mich hier mal einklinken?
        Wie ist das, wenn man besonderen Kündigungsschutz „genießt“ und die Aufhebung unterschrieben hat, weil die Alternative gewesen wäre: außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit einem halben Jahr Kündigungsfrist?

        Was ist hier als Kündigungsfrist anzusetzen?

        Es wäre ja ungerecht, wenn man hier dennoch für den „besonderen Kündigungsschutz“ mit 12 Monaten max. KK-Beitrag bestraft wird, obwohl der andernfalls durch eine „außerordentliche betriebsbedingte“ Kündigung ausgehebelt worden wäre.

        Gruß Joachim

        • Hallo Joachim,

          das wäre sicher einmal eine Frage an einen auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierten Anwalt.
          Ich will dennoch einmal versuchen, meine Auffassung als Laie zu erläutern:

          Nach §158 SGB III gilt zunächst einmal: „…Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten.“

          Aber das bezieht sich eben auf die „ordentliche Kündigung“. Für eine außerordentliche Kündigung gilt dann der zweite Satz:
          „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.“

          Hier wäre also zunächst zu klären, inwieweit der AG berechtigt gewesen wäre, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Ein wichtiger Grund wäre z.B. wohl die vollständige Schließung des Unternehmens.

          Wenn es also einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben hätte, sehe ich gute Chancen, dass nur diese Frist zum Tragen kommt. Müsste aber sicher für den Einzelfall geprüft werden und wird sicher bei den entsprechenden Institutionen (Agentur und Krankenkasse) nicht ohne Diskussion durchzusetzen sein.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,
            danke für deine Antwort.

            Alle Kollegen (auch die mit besonderem Kündigungsschutz), die nicht die Aufhebung zum 31.12.16 unterschrieben haben, haben im Sept. die (vorher schon angedrohte) „außerordentliche betriebsbedingte“ Kündigung zum 31.03.17 erhalten.

            Wenn ich nun den 2. Satz („Er ruht nicht über den Tag hinaus, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.“) anwende, so heißt das doch, dass meine Abfindung im Dispositionsjahr (Jan – Dez 2017) nur von 01.01 bis höchstens 31.03. für die Erhebung des (in meinem Fall maximalen) Krankenkassenbeitrages herangezogen werden kann. Richtig?

            Meine BKK ist oder gibt sich ahnungslos und hat mir auf meine Anfrage mitgeteilt, dass ich 2017 12 Monate lang den vollen Satz zu zahlen hätte. 🙁
            Gruß, Joachim

        • Ich bin da ganz Deiner Meinung, Joachim.

          Allerdings zeigt die Erfahrung auch, dass gerade die Krankenkassen oftmals nur die Standard-Lösung „zwölf Monate Höchstbeitrag“ parat haben.

          Wie ich schon vorher geschrieben habe, ist hier geduldiges Einfordern der rechtlichen Ansprüche angesagt. Dies fällt natürlich umso leichter, je besser man sich mittels Gesetzestexte, Krankenkassen interner Verordnungen und schriftlicher Belege der eigenen Situation (z.B. Ankündigung der außerordentlichen Kündigung) vorbereitet.

          Der Sachbearbeiter an „vorderster Front“ ist da womöglich auch irgendwann nicht mehr der geeignete Ansprechpartner. Wenn man dort nicht weiter kommt, muss man sich ggfs. auch höhere Stellen oder Zentrale wenden.

          Es hat keiner versprochen, dass der Weg zum Privatier einfach ist… 😉

          Gruß, Der Privatier

  28. Hallo Privatier,

    auch von mir Lob für die Deine informative Seite und vor allem auch
    für Deine ausführlichen Antworten auf Fragen.
    Vielleicht könntest Du mir aufgrund Deiner Erfahrungen / Deines Wissen bei folgendem Fallbeispiel bezüglich der GKV-Beiträge helfen:

    Meine Frau und ich (kinderlos) möchten in den nächsten 8 bis 12 Jahren zu einem 31.12.xx (eventuell mit Abfindung im Folgejahr) die Erwerbstätigkeit beenden und die Zeit (ca. 17 Jahre) bis zum Renteneintritt (67) aus Ersparnissen und kleinen Nebenjobs bestreiten.
    Regelmäßige Kapitaleinkünfte sind nicht angedacht.
    Zinseinkünfte auf Vermögen werden weit unter 415,00 / Person liegen.
    Wir werden darauf achten, dass Nebenjobs inkl. Zinseinkünften nicht
    über 415,00 pro Person liegen.
    ALG werden wir beim Übergang nicht beziehen (natürlich macht es das schwerer, aber die Terminverpflichtungen, Fahrerei, Bewerbungen und Gespräche wollen wir nicht).

    Aktuell sind wir beide als Erwerbstätige in der GKV versichert und wollen dort bis zum Übergang in die Pflichtversicherung für Renter (KVdR) lückenlos versichert bleiben.
    D.h., es wird ja ab 01.01.xy monatlich der Mindestbeitrag KV = 146,22 und PV = 25,18 (gesamt 171,40 Euro) (aktueller Wert der sich natürlich noch ändert) für einen Ehepartner fällig.

    Jetzt haben wir beide noch je eine Entgeltumwandlung laufen und wollen/müssen diese noch vor Rentenbeginn als Kapitalleistung (1x 100.000 und 1x 40.000) auszahlen lassen (auch wenn ein Warten bis zur KDvR günstiger wäre).
    Beiträge werden zwischen 01.01.xy und Auszahlungszeitpunkt aber nicht mehr eingezahlt.
    Bei deren Auszahlung ensteht also eine 10-Jährige monatliche Beitragspflicht
    für die GKV in Höhe von

    a) 100.000 / 120 * ca. 18% = 150,00 Euro
    b) 40.000 / 120 * ca. 18% = 60,00 Euro

    Frage
    Gesetzt der Fall, wir ließen schon im ersten Jahr nur b) auszahlen und würden dadurch die 10-jährige Beitragspflicht von 60,00 / Monat auslösen:
    Würden diese monatlichen Beiträge den anderen Mindestbeitrag von 171,40 Euro 10 Jahre lang auf 60,00 Euro senken oder wären diese zusätzlich zum Mindestbeitrag zu entrichten (also gesamt 231,40 Euro)?

    Vielen Dank für Deine Aufmerksamkeit und eventuelle Antwort im Voraus,

    Stefan

    • Wenn man aus dem Erwerbsleben aussteigt, kann man in den GKVs weiter freiwillig versichert werden. Als freiwillig Versicherter zahlt man seinen Beitrag auf Basis der Summe aller Einkünfte. Liegen diese unterhalb eines Mindestsatzes wird auf jeden Fall der Mindestbeitrag fällig.

      Konkret auf die Frage bezogen heißt das:
      Alle Einkünfte (inkl. der fiktiven aus der Kapitalauszahlung) werden zusammenaddiert. Je nach Ergebnis bleibt es beim Mindestbeitrag oder es sind ca. 18% auf die so berechnete Summe an Beitrag für KV/PV zu zahlen. Insofern sind beide in der Frage genannten Alternativen nicht richtig.

      Der freiwillig Versicherte darf 2016 in der Summe bis zu ca. 968€/Monat an Einkünften haben. Bis zu dieser Grenze gilt der Mindestbeitrag. Darüber immer ca. 18%.
      Der Familienversicherte darf 2016 bis 415€/Monat an eigenen Einkünften haben. Darüber braucht er einen eigenen Vertrag.

      Es wird also in Ihrem Fall darauf ankommen, die Einkünfte „geschickt“ zu verteilen…

      Gruß, Der Privatier

  29. Hallo Privatier,

    danke für die rasche Rückmeldung.
    Dass ohne Einkünfte der Mindesbeitrag für die freiw. GKV fällig ist, ist klar.
    Dass zusätzliche (Kapital-)Einkünfte über 968/Monat den Beitrag erhöhen, ebenfalls.
    Ich dachte aber, dass einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge/Entgeltumwandlung anders behandelt werden, als normale Kapitaleinkünfte. Nämlich nach der 1/120 Regelung.
    Diese erwähnst Du nicht explizit.

    Ich verstehe Dich daher so:
    wenn derjenige Ehepartner, der freiwillig versichert ist, seine
    Entgeltumwandlung (Bsp.: 40.000 €) am 01.01. als einmalige Kapitalleistung auszahlen lässt, werden auf diese 40.000 für das Auszahljahr Beiträge von 40.000 * ca.18% = 7.200 fällig. Das sind 600,00 im Monat.
    Diese ersetzen den Mindestbeitrag für das Auszahljahr welcher ab Folgejahr ohne Einkünfte wieder gilt.

    Oder meintest du es so:
    wenn derjenige Ehepartner, der freiwillig versichert ist, seine
    Entgeltumwandlung (Bsp.: 40.000 €) am 01.01. als einmalige Kapitalleistung auszahlen lässt, werden auf 1/120 von 40.000 über 10 Jahre lang monatlich Beiträge von 40.000/120 * ca.18% = 60,00 fällig.
    Da diese den Mindestbeitrag unterschreiten, bleibt es beim Mindestbeitrag.

    Danke und Grüße,
    Stefan

    • Hallo Stefan,

      im Ergebnis wird es auf jeden Fall eher auf die zweite Variante hinauslaufen.

      Aber die Herangehensweise ist nicht richtig. Löse Dich bitte erst einmal von den zu zahlenden Beiträgen. Diese sind immer nur die Folge.
      Entscheidend sind immer die Einkünfte! Wird die 1/120er Regel auf eine Auszahlung von 40.000 angewandt, so werden monatlich ca. 333€ als fiktive Einkünfte angenommen. Wenn es sonst keine weiteren Einkünfte gibt, liegt man damit unter dem Mindesteinkommen und es ist der Mindestbeitrag fällig.
      Somit dasselbe Resultat wie bei Deiner zweiten Variante.

      Das funktioniert aber genau so gut mit der Auszahlung der höheren Summe! Werden nämlich 100.000€ ausgezahlt, bedeutet dies ein fiktives Einkommen von ca. 833€/Monat. Auch diese Summe liegt (ohne weitere Einkünfte) unterhalb des Mindesteinkommens von 968€/Monat. Ergebnis: Ebenfalls Mindestbeitrag!

      Wenn das richtig auf die Ehepartner aufgeteilt wird, können also beide Auszahlungen gleichzeitig stattfinden und es wird trotzdem nur EIN Mindestbeitrag fällig.

      Aber: Der richtige Weg ist immer: Sich hier vorab möglichst gut informieren, Regeln, Gesetze und Verordnungen beherrschen und danach die eigene KK kontaktieren. Viel Erfolg!

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        danke nochmal.
        Das Wichtigste ist, dass es bei uns in den ca. 17 Jahren nicht zu einer Doppelbelastung kommt (Mindestbeitrag + Beitragspflicht aus Kapitalleistung) sondern höchstens immer nur der Mindestbeitrag
        (Ausnahme natürlich bei weiteren Einkünften).
        Ich gehe jetzt davon aus, dass das am wahrscheinlichsten ist und nehme das so in meine Kalkulationstabelle auf. Werde das aber natürlich in 8 Jahren nochmal prüfen (lassen) bevor es losgeht (bzw. die Arbeit endet).

        Vielen lieben Dank und auch Dir weiterhin viel Erfolg,
        Stefan

      • Ergänzen sollte ich noch, dass alles bisher Gesagte den aktuellen Stand von 2016 widerspiegelt. Bei dem geplanten Zeitrahmen von zunächst 8-12 Jahren und anschließenden 17 Jahren ist es eher unwahrscheinlich, dass sich in dieser Zeit nicht deutliche Änderungen ergeben.

        Aber mit irgendetwas muss man ja schließlich planen. Es heißt dann nur, sich ständig auf dem Laufenden zu halten und die Pläne ggfs. anzupassen.

        Gruß, Der Privatier

  30. Hallo,
    als Ergänzung – zudem das hier ja unter dem Beitrag „Familienversicherung“ läuft – noch ein Hinweis: Die 120stel-Regelung spielt bei der Familienversicherung keine Rolle, sondern ist ausschließlich bei der Beitragsberechnung in einer bestehenden Mitgliedschaft relevant. Konkret: Auch derjenige, der 100.000 € ausgezahlt bekommt kann weiter familienversichert sein, obwohl 100.000 / 120 = 833,33 und 833,33 > 415,00. Voraussetzung ist natürlich, das derjenige keine sonstigen Einkünfte über 415,00 € hat. Sonst wirds teuer. Beispiel: 100.000 € Kapitalleistung + 414,00 € Zinseinkünfte = beitragsfreie Familienversicherung, aber 100.000 € Kapitalleistung + 416,00 € Zinseinkünfte = (833,33 + 416,00 =) 1.249,33 € beitragspflichtige Einnahmen zur freiwilligen Versicherung [ca. 225 € Beitrag].

    Falls der 10-Jahres-Zeitraum bei Rentenbeginn noch nicht abgelaufen ist, fallen spätestens ab dann die Beiträge auf die Kapitalleistung an (für den Rest des Zeitraums).

    Ansonsten kann ich nur unterstreichen was der Privatier sagt: Kein Mensch weiß heute, wie sich die Regelungen zur Beitragspflicht oder -freiheit in den nächsten 17 Jahren entwickeln. In den Planungen sollte genug Spielraum für gesetzliche Veränderungen sein.

    Gruß
    Swantje

    • Vielen Dank für die Ergänzung!

      Kann man diese Regelung, dass solche einmaligen Kapitalleistungen keine Berücksichtigung bei der Einkunftsberechnung für die Familienversicherung finden, irgendwo nachlesen?
      Oder folgt dies einfach aus dem Grundprinzip, welches besagt, dass (anders als beim Mitglied selber!) für den Familienversicherten die steuerliche Betrachtung der Einkünfte zugrunde gelegt wird?

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo,

        es gibt leider keine Tabelle in der man das so richtig griffig nachlesen kann. Es folgt aus dem Prinzip, dass für die Familienversicherung 1.) die steuerliche Einkommensbetrachtung zu Grunde gelegt wird, 2.) für den Ausschluss der Familienversicherung die Einkommensgrenze „regelmäßig“ überschritten werden muss, 3.) eine Einmalzahlung keine „regelmäßig wiederkehrende“ Einnahme ist – egal, wie das ggf. in anderen Zusammenhängen sozialversicherungsrechtlich gesehen wird. Im Grundsatz eine analoge Folgerung zum BSG-Urteil über die (Nicht-)Anrechenbarkeit einer einmalig ausgezahlten Entlassungsentschädigung.

        Gruß
        Swantje

  31. Hallo,
    bin verheiratet und familienversichert. Habe mir über die Kapitalerträge keine gedanken gemacht und meiner Krankenkasse die letzten 5 Jahre keine Angaben über Kapitalerträge übermittelt, da ich nach Abzug des Steuerfreibetrages von 801 € auf max. 150 € pro Monat gekommen bin. Soll ich diese jetzt der Krankenkasse angeben? Danke ür die Antwort

    • Wie ich schon im Beitrag geschrieben habe, bin ich überzeugt davon, dass sich viele im Zusammenhang mit der Familienversicherung keine Gedanken um die Kapitalerträge machen.

      Das sollte einen aber nicht davon abhalten, zukünftig die korrekten Angaben zu machen, wenn man erkannt hat, dass man zu diesen Angaben verpflichtet ist.

      Also, ganz klar: JA, zukünfitg angeben!
      (zumal ja auch keine Folgen zu befürchten sind)

      Gruß, Der Privatier

  32. Danke für die schnelle Antwort,

    wir sind gemeinsam veranlagt. Die Kapitalerträge meiner Frau spielen keine Rolle? Wie soll ich die Kapitalerträge nachweisen, Jahressteuerbescheinigung der Bank, oder Einkommensteuerjahresausgleich meiner Frau?

    Grüße

    • Normalerweise verschicken die Krankenkassen jährlich einen Fragenbogen. Dort gibt man die Einkünfte an und fügt Nachweise hinzu. Für die Kapitalerträge hätte unsere Krankenkasse (TK) immer gerne eine vollstänidge(!) Kopie des letzten EkSt-Bescheids.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        danke für die Info, werde ich auch so machen. Nochmal die Frage, die Kapitalerträge meiner Frau spielen bei der Familienversicherung keine Rolle, so habe ich das verstanden?

        Grüße
        Gerhard

      • Hallo Gerhard,

        wenn die Ehefrau einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, spielen die Kapitaleinkünfte keine Rolle. Als Privatier ist das anders und als Rentner kann es auch anders sein.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,

          vielen Dank für Deine schnelle Antwort, bin jetzt beruhigt. Werde in Zukunft die Angaben machen. Also nochmal Danke

          Grüße
          Gerhard

  33. Bitte unbedingt eines beachten: auch wenn Ihr zusammen veranlagt werdet, splittet die Krankenkasse die Zinseinkünfte genau auf und nimmt nicht etwas die gesamten Zinseinkünfte und halbiert diese für jede Person (wie es eine gemeinsame Veranlagung eigentlich nahelegen würde).

    Das hätte mir beinahe die Familienversicherung gekostet, da etliche Geldanlagen auf meinen Namen liefen obwohl dieses gemeinsamer Besitz war.

    Viele Grüße

    Holger

    • Völlig korrekt, was Holly da sagt! Am besten schaut man sich einmal den letzten EkSt-Bescheid an. Dort wird man sehen, dass auch bei gemeinsamer Veranlagung die Kapitalerträge für beide Ehepartner immer getrennt aufgeführt sind. Und für die Krankenkasse zählt eben genau das, was dort im EkSt-Bescheid steht.

      Wer übrigens seine Kapitalerträge aufgrund der abgeltenden Wirkung der AbgSt. dem FA gar nicht deklariert, muss seine Einkünfte eben irgendwie anders belegen (z.B. Erträgnisaufstellungen). Sehr viel einfacher und klarer ist es aber wohl immer über den Steuerbescheid.

      Gruß, Der Privatier

  34. Toller Blog! Bin erst vor kurzem auf der Suche nach Antworten für meinen bevorstehenden Ruhestand darauf gestossen. Und gleich kam der Schrecken: wahrscheinlich ist meine Frau ist nicht mehr familienversicherungsberechtigt!
    Ich bin seit vielen Jahren in einer GKV freiwillig mit Höchstbeiträgen versichert, meine Frau darin familienversichert.
    Nun kam der Steuerbescheid 2014: Durch Spekulationsgewinne (KAP) und Zurechnung gewerblicher Einkünfte (nach jahrelangem Streit über Medienfonds) hat meine Frau Einkünfte von über 40000.- Die Familienversicherung wird also rückwirkend erlöschen. Was geschieht nun? Müssen wir KV und PV auf Basis von 40000.- nachzahlen? Oder nur auf Basis der Beitragsmindestgrenze (2016:968,33 pro Monat)oder verlangt die GKV die Erstattung der angefallen Arztkosten?

    • Also, die Erstattung von Arztkosten steht in der Wahrscheinlichkeitsrechnung wohl ganz hinten.
      Eine Nachzahlung könnte ich mir da schon sehr viel eher vorstellen. Und wenn, dann sicher nicht auf Basis der Beitragsmindestgrenze, sondern auf Basis der Einkünfte (z.B. lt. Steuerbescheid).
      Hier wäre allerdings ggfs. noch zu prüfen, ob wirklich alle Einkünfte relevant sind, denn eigentlich sind für die Familienversicherung nur die regelmässigen Einkünfte entscheidend.
      Aber an dieser Stelle hört dann mein Kenntnisstand auch schon auf. Wenn wir Glück haben, liest Swantje B. hier mit und wir bekommen eine Experten-Auskunft. Als Einstieg vielleicht schon einmal ein Kommentar von Swantje über die regelmässigen Einkünfte.

      Gruß, Der Privatier

  35. Die GKV darf die Arztkosten nicht zurückfordern. Stattdessen wird die Familienversicherung beendet und eine (kostenpflichtige) obligatorische Anschlussversicherung eingerichtet (identisch mit freiwilliger Mitgliedschaft). Bei Einkünften aus Gewerbe und bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ist für die Frage, ob das Gesamteinkommen „regelmäßig“ überschritten wird vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.12.2000, AZ B 12 KR 3/99 R). Die Einkommensgrenze wurde/wird hier also auch „regelmäßig“ überschritten. Das ist leider schon alles, was man dazu sicher sagen kann.

    Schon das Datum, zu dem die Umstellung erfolgt (rückwirkend 2014 oder erst ab dem Folgemonat in dem der Einkommensteuerbescheid zugestellt wurde [z.B. Bescheid vom 14.11.2016, Ende Familienversicherung = 30.11.2016]) ist sehr von den Verhältnissen im Einzelfall abhängig (Genaue Art und Zusammensetzung der Einkünfte, ab wann waren die Einkünfte abzusehen?).

    Auch die Höhe der anfallenden Beiträge ist von diversen Faktoren abhängig (wie setzen sich die 40.000 € zusammen?, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb: ist hier von einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit auszugehen?).

    Als Rat kann ich hier nur geben:

    – möglichst schnell die Krankenkasse informieren und den Fall prüfen lassen
    – wenn es sich um Sondereffekte/einmalige Einnahmen handelte: Möglichst schnell den Steuerbescheid 2015 ohne diese Effekte ausstellen lassen (wenn das beschleunigt werden kann)
    – wenn die Versicherung tatsächlich rückwirkend zu 2014 beendet wird: Das kann unter Umständen richtig sein, ist aber schwer zu beurteilen. Da es dann um sehr viel Geld geht, würde ich den Bescheid ggf. von einem Fachanwalt überprüfen lassen.

  36. Besten Dank für die beiden Kommentare von Privatier und Swantje. Mir wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als die KK zu informieren. Wichtig ist der Hinweis von Swantje, dass das Ende der Familienversicherung sich vielleicht in 2016 verschiebt, weil der Steuerbescheid erst dann erstellt worden ist. Ich bin mir i.Ü. sicher, dass dieser Steuerbescheid noch einmal von Seiten des FA geändert wird, weil der Streit um die Medienfonds noch lange nicht ausgestanden ist. Was geschieht übrigens wenn 2015 oder später der Hinzuverdienst meiner Frau wieder unter die kritische Schwelle rutscht? Kommt sie dann wieder in die Familienversicherung?

    • Wenn das Einkommen der Ehefrau unter die Schwelle für die Familienversicherung rutscht kommt sie wieder in die Familienversicherung – aber nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Dazu am Besten wenn die Reduzierung der Einnahmen absehbar ist an die Krankenkasse wenden.

  37. Hallo Privatier,
    nachdem auch ich in den „Genuss“ kommen kann, zum 31.01.2017 im Rahmen eines sog. Überbrückungsmodell aus dem Berufsleben auszuscheiden, bin ich bei meinen Recherchen auf diesen Blog gestoßen und habe mir schon viele Anregungen holen können.
    Derzeit treibt mich die Frage um, ob ich ab 01.02.2017 über meine Ehefrau familienversichert sein kann.
    Da die Abfindung als Einmalbetrag Jan 17 ausbezahlt wird, bleibt die Abfindung somit schon mal außen vor.
    Allerdings bekomme ich im Jan noch einmal Gehalt + Sonderzahlung von ca 7.000 EUR.
    Wirkt sich dieses Gehalt negativ aus? Legt man diese 7.000 EUR auf 12 Monate um, wird der monatliche Höchstbetrag von 415,00 EUR überschritten. Allerdings habe ich auch gelesen, dass der Betrag von 415,00 Eur für max 2 Monate im Jahr überschritten werden kann. Da die Zahlung also nur in 1 Monat über 415,00 EUR liegt, müsste eine Familienversicherung ab 01.02.2017 doch möglich sein. Oder sehe ich das falsch?

    • Ich bin der Meinung, dass die Einkünfte, die Sie vor dem Beginn der Familienversicherung (also vor dem 01.02.2017) erzielen, ohnehin nicht betrachtet werden dürfen. Wenn Ihnenn daher alle Einkünfte vor dem Start der Familienversicherung zufliessen, sehe ich da kein Problem.

      Die Krankenkasse mag das anders sehen. 😉 Am besten Sie fragen einmal direkt nach.

      Gruß, Der Privatier

    • Das Januargehalt und die Sonderzahlung des Arbeitgebers im Januar spielen für die Familienversicherung ab dem 1.2. keine Rolle. Auch bei den zwei Monaten, in denen man mehr als 425 € (Wert für 2017) haben darf wird der Januar nicht mitgerechnet (weil er vor, nicht während der Familienversicherungszeit liegt).

      Gruß
      Swantje

  38. Wenn die Januarzahlung als Gehalt geleistet wurde dann fielen darauf auch Sozialabgaben und insbesondere auch Krankenkassenbeiträge an. Damit ist diese Zahlung außen vor, wenn es um die Prüfung der Familienversicherung geht.

    Viele Grüße

    Holger

  39. Hallo zusammen,

    ich beschäftige mich gerade mit der Krankenversicherung eines Privatiers und würde mich gerne über meine Frau, die noch halbtags arbeitet, familienversichern.

    Wir werden zusammen veranlagt und haben Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte aus mehreren Depots, wobei die meisten Depots und Beträge auf meinen Namen laufen. Ich werde jetzt die Depots auf meine Frau übertragen. Voraussetzung für die Familienversicherung ist ja, dass mein monatliches Einkommen (Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen etc.) 425 Euro nicht überschreiten darf. Wenn ich die Umschreibung jetzt beantrage, werden die Dividenden ab dem nächsten Monat meiner Frau zugeordnet. Eigentlich sind ja nur die zukünftigen Einkünfte maßgeblich. Daher sollte alles in Ordnung sein. Fordert die Krankenkasse aber den Einkommensteuerbescheid für 2016 an (ist das zu erwarten?), laufen die Kapitaleinkünfte aber noch auf mich. Wie wird die KK diese spontane Umschreibung bewerten?

    Noch eine Frage: Wem werden die Mieteinnahmen zugeordnet (die Wohnung habe ich geerbt und bin daher im Grundbuch eingetragen; die Mieteinnahmen werden auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen; Zuordnung 50/50?)?

    Kennt sich hier jemand aus?

    Danke und schöne Grüße
    Erwinsson

    • Also, meine Erfahrung mit meiner Krankenkasse (TK) ist wie folgt:
      * Die Krankenkasse fragt regelmässig (einmal pro Jahr) nach allen voraussichtlichen Einkünften für die Zukunft(!) und nach einem aktuellen Steuerbescheid (logischerweise für die Vergangenheit).
      * Die Berechnung der Beiträge richtet sich dabei bei Kapitaleinkünften immer nach dem letzten Steuerbescheid, bei anderen Einkünften (Renten) werden auch aktuelle Änderungen zeitnah im Folgemonat berücksichtigt.

      Zu den Fragen:
      * Aufgrund meiner Erfahrungen gehe ich fest davon aus, dass die KK den Steuerbescheid von 2016 anfordern wird.
      * Ich nehme an, dass sich die Krankenkasse für eine Depot-Umschreibung nicht interessieren wird. Maßgeblich sind die Zahlen auf dem Steuerbescheid. Wie diese zustande kommen, spielt keine Rolle.
      * Auch für die Mieteinnahmen gilt: Der Steuerbescheid ist maßgeblich. Wenn die Einkünfte bei beiden Ehepartnern auftauchen, wird die KK sie auch so bewerten.

      Gruß, Der Privatier

  40. Hallo Privatier,

    vielen Dank für die Einschätzung. Ich hatte mir schon so etwas gedacht. Das wird bei der hkk wohl auch so sein.

    Aber so ganz logisch wäre das nicht. Beim Fragebogen muss ich ja die voraussichtlichen Einkünfte für die Zukunft angeben. Ich würde dann die Kapitaleinkünfte auf Null setzen. Wenn der Steuerbescheid vom letzten Jahr maßgeblich ist, wäre der Fragebogen zumindest in diesem Fall überflüssig.
    Gruß
    Erwinsson

    • „Aber so ganz logisch wäre das nicht.“

      Nee – logisch ist das nicht. Da will ich Dir gerne Recht geben!
      Und das habe ich auch an anderer Stelle schon etwas ausführlicher beschrieben: In meinem „Top-oder-Flop-Beitrag über Krankenkasse„.

      Ich zitiere mich hier einmal selber:
      „Zur Antwort habe ich bekommen, die dort (Anm.: in der Einkommensanfrage) gemachten Angaben seien nicht relevant, entscheidend sei nur der EkSt-Bescheid. Auf meine vorsichtige Nachfrage hin, warum ich mir denn die Mühe gemacht hätte, die Einkommensanfrage überhaupt auszufüllen, wenn sie ohnehin nicht verwendet würde, habe ich zur Antwort bekommen: ‚Das haben wir uns intern auch schon oft gefragt.'“

      Aber auch das sei hier einmal gesagt: Inzwischen hat sich das Verfahren bestens eingespielt und ich habe keine Probleme mehr damit: Kapitaleinkünfte werden immer rückwirkend betrachtend, Renten-Einkünfte sofort bei Änderungen.

      Gruß, Der Privatier

  41. Hallo an die Experten,

    wenn ich das hier richtig verstanden habe, muß ich als Privatier keine Krankenkassenbeiträge zahlen, wenn meine Frau in der GKV versichert ist, da ich dann in die Familienenversicherung falle, auch wenn meine Frau nur mit 550€ Brutto mtl entlohnt wird. Da ich Mieteinnahmen erziele frage ich, ob es eine Frist (10 Jahresfrist) für die Überschreibung meiner Mietobjekte (an meine Frau)gibt, damit diese Einnahmen nicht zur Berechnung der KV Beiträgen herangezogen werden? Dank im Voraus!

    • Mir ist eine solche Frist nicht bekannt. Meiner Erfahrung nach interessiert sich die Krankenkasse auch nicht für die Hintergründe der Einkommensverhältnisse. Da wird nur auf den EkSt.-Bescheid gesehen und fertig.
      Wer sich allerdings für solche Übertragungen interessieren könnte, ist das Finanzamt. Hier wird man u.U. wissen wollen, ob es sich um einen (verdeckten) Verkauf handelt, aus dem u.U. Steuerpflicht entstehen würde, oder ob es sich um eine Schenkung handelt. Dabei wird man dann sicher auf die Höhe und zeitliche Fristen achten. Die Grenzen sind aber unter Eheleuten recht hoch und mir aktuell auch nicht bekannt.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Etzkorn,

      m.M.n. wirkt sich eine Übertragung einer vermieteten Immobilie in Summe ggf. recht negativ aus.
      – KV+PV-Beiträge gespart aber AfA-Betrag der Immobilien nach Übertragung/ Schenkung der Immobilie verloren
      – ggf. sind Darlehenszinsen auch nicht mehr absetzbar, da Darlehenszahler und Immobilienbesitzer unterschiedlich
      – mit der Übertragung/ Schenkung der Immobilie gehört sie dann auch dem Partner (möchte sich dieser dann auch damit beschäftigen/ belasten?
      – Sie finden bestimmt noch selbst weitere problematische Sachverhalte.

      Wie der Privatier schreibt ist die KK wohl eher leicht zu überzeugen. Ob auch das FA mitspielt wird eher eine langjährige Geschichte.

      Einfacher wäre selbst eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (oder z.B. auch Bundesfreiwilligendienst) aufzunehmen, dann sind V+V- sowie KAP-Erträge für die KK uninteressant.

      LG FÜR2012

  42. Danke für die Beiträge.

    Da meine Frau eh schon mit im Boot sitzt und wir zusammen veranlagt werden,sehe ich die o.g Nachteile für mich nicht zutreffend. Liege ich da falsch?
    VG PE

    • Hallo Etzkorn,

      das kann ich leider nicht beurteilen. Manchmal hinterfragt das FA schon intensiv Veränderungen bei V+V.
      Bei Aktienschenkungen z.B. erhält das FA eine „Kontrollmitteilung“; bei anderen Schenkungen ????

      LG FÜR2012

  43. Guten Tag, ich habe ein riesiges Problem wegen der Familienversicherung und hoffe, hier Hilfe zu finden. Bei mir wurden die gesamten Zinsen als Einkommen angerechnet, also ohne, dass der Freibetrag abgezogen wurde. An vielen Stellen lese ich aber, dass der Freibetrag vorher abgezogen werden darf. Ich bin verheiratet und war bisher über meinen Mann familienversichert. Die AOK bestreitet, dass der Freibetrag vom Einkommen aus Kapitalerträgen abgezogen wird, die steuerliche Seite sei nicht relevant. Somit bin ich 88,– € über der Einkommensgrenze und muss mich seit April 2017 freiwillig versichern. Wer kann mir verbindlich sagen, was jetzt rechtlich stimmt? Gibt es dazu einen Gesetzestext oder etwas in der Art, das ich der AOK vorlegen kann? Ich bin wirklich am Verzweifeln, denn wenn ich mich weiterhin selbst versichern muss, muss ich mir eine Arbeitsstelle suchen, weil dann mein eh schon sehr niedriges Einkommen nicht mehr ausreicht. Bitte um Ihre Hilfe!
    Liebe Grüße
    Heike

    • Da bin ich aber doch ein wenig erstaunt, dass Ihre AOK so eine merkwürdige Auffassung vertritt. 🙁
      Das ist eigentlich schon ganz lange klar, dass der Sparer-Freibetrag KEIN Einkommen ist.

      Ich habe extra einmal einen Link der von der AOK-Seite herausgesucht (leider nicht mehr verfügbar). Er ist etwas länger (auch mit Urteilen etc.), aber die Kernaussagen stehen gleich am Anfang.

      Aber, bitte nichts durcheinander bringen: Der Freibetrag wird nur den Familienversicherten von den Kapitalerträgen abgezogen! Für den eigentlich Hauptversicherten gilt das nicht. Denn im Gegensatz zu der Aussage Ihrer AOK richtet sich die Betrachtung der Einkünfte des Familienversicherten sehr wohl und exakt nach der steuerlichen Sichtweise, bei dem Hauptversicherten aber nicht: Dort richtet sich die Betrachtung nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Und die Kapitaleinkünfte in Höhe des Freibetrages tragen nun auch zu dieser Leistungsfähigkeit bei. Dass sie zudem noch steuerfrei sind, spielt dabei keine Rolle.

      Und – was auch noch falsch verstanden worden sein kann: Es zählt natürlich nur der anteilige Sparerfreibetrag, der auf den Familienversicherten entfällt. Bei Ehegatten also aktuell 801€. Nicht etwa der ganze…

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Der Text ist zwar schon ziemlich alt (insofern stimmen die angegebenen Grenzen nicht mehr), aber er zeigt nur, wie lange diese Regelung bereits existiert.

      • Lieber Privatier, ich bin so glücklich über Ihre schnelle und hilfreiche Antwort!!! WOW! Vielen herzlichen Dank dafür! Ich drucke mir das aus und nehme es mit zu meiner AOK vor Ort und lasse das Ganze nochmal prüfen. Bisher hatte ich nur telefonischen Kontakt und absolut null Hintergrundwissen, war also gänzlich auf die Auskünfte der Dame am Telefon angewiesen…
        Ihre Hilfe ist echt super – klar und verständlich und vor allem der Link, daaaanke!
        Herzliche Grüße
        Heike

  44. Guten Abend,
    jetzt muss ich nochmal schreiben – ich wollte eben den Text wegen der AOK-Fam.V., also den Link auf die AOK-Seite, den Sie mir am 23.5.17 s. o. geschickt haben, ausdrucken und bekomme die Meldung „Dieses Dokument existiert nicht“. Ich hatte aber diese Seite am 23.5. schon aufgerufen und das von Ihnen empfohlene Dokument gelesen! Was ist da passiert, ich bin ziemlich erschrocken gerade! Dummerweise habe ich es nicht sofort ausgedruckt, weil ich so in Zeitdruck war. Kann es sein, dass sich doch das gesetzlich etwas geändert hat und das Dokument deshalb rausgenommen wurde?
    Ich hoffe, Sie können mir nochmal dazu antworten, ich wäre Ihnen sehr sehr dankbar dafür!
    Liebe Grüße
    Heike

    • Warum die AOK-Seite nicht mehr funktioniert, kann ich natürlich auch nicht sagen. Ich habe allerdings eher den Eindruck, dass es sich um ein generelles Problem handelt und es daher nicht speziell etwas mit der oben verlinkten Seite zu tun hat. Vielleicht einfach morgen noch einmal versuchen…

      Alternativ kann ich auch gerne noch einen weiteren Link angeben (der aber eben nicht von der AOK ist): Finanztipp .

      Gruß, Der Privatier

  45. Lieber Privatier,
    ab sofort muss/möchte ich mich bei meinen Mann familienversichern. Da meine Kapitaleinkünfte 2017 (erstmalig) nun schon knapp oberhalb der „erlaubten“ 5100,00 Euro liegen möchte ich nun „kleinere Verluste“ realisieren und einen „Depotübertrag“ auf meinen Mann veranlassen. Nun wurde von den bisherigen Kapitalerträgen ein gemeinsamer Freibetrag von 1300,00 Euro berücksichtigt. Somit 499,- (1300,- abzgl. 801,- für ledigl. meine Person) zuviel, oder? Sind diese dann wieder hinzuzurechnen? Sehe ich es richtig, dass ich nun bis 31.12.2017 Verluste realisieren muss um unterhalb der „erlaubten“ Grenze für die Aufnahme in die Familienversicherung zu bleiben? Vielen Dank vorab.

    • „…möchte ich nun „kleinere Verluste“ realisieren und einen „Depotübertrag“ auf meinen Mann veranlassen“

      Das sind schon zwei sehr gute Ideen! Was man noch machen kann (und wie), habe ich in einer ganzen Serie von Beiträgen schon einmal erläutert, Beginn ist hier: Steuerplanung, Episode I.
      Aber zur Frage: „Erlaubt“ sind in 2017 max. 12*425€ + 801€ = 5901€. Der Sparerfreibetrag von 801€ wird aber nur noch in der Höhe berücksichtigt, in der er noch nicht von den Banken angerechnet worden ist.
      Wurden also z.B. für ein Gemeinschaftskonto eines Ehepaares bereits 1.300€ Erträge steuerfrei ausgezahlt, wurden also für jeden Ehegatten bereits 650€ des Freibetrages verbraucht und es verbleiben für die obige Rechnung nur noch 801€-650€=151€ übrig.

      Entscheidend ist, dass am Jahresende bzw. in den im folgenden Jahr ausgestellten Steuerbescheinigungen der Banken ein Betrag ausgewiesen ist, der die Grenze nicht überschreitet.

      Aber bitte Vorsicht beim Realisieren von „kleinen Verlusten“! Bitte daran denken, dass Verluste aus Aktien NICHT mit positiven Erträgen von Zinsen, Dividenden oder sonstiger Gewinne verrechnet werden. Die Planung kann daher schon einmal etwas schwierig werden. Ich mache das nun schon seit einigen Jahren und weiß, wie aufwändig das sein kann.

      Gruß, Der Privatier

  46. Ergänzung: die Aufnahme in die Familienversicherung in Anlehnung an den Steuerbescheid 2016 ist völlig unproblematisch. Grund: Hier gab es noch keine nennenswerten Kapitalerträge. Die vorherige Frage ist also „zukunftsgerichtet“. Herzlichen Dank schon einmal vorab!

  47. Lieber Privatier, ich war heute nochmal bei meiner AOK vor Ort und habe Recht bekommen!!! Ich bin rückwirkend wieder familienversichert und bekomme die zu unrecht bezahlten Beiträge zurückerstattet! Ohne die Ausdrucke von den von Ihnen angegebenen Texten und die klaren Auskünfte von Ihnen wäre das nicht so einfach gewesen! Nochmal ein ganz herzlichen Dankeschön für Ihre schnelle und kompetente Hilfe und die besten Wünsche für Sie und Ihre Familie! Sie haben mir unglaublich geholfen.
    Liebe Grüße
    Heike

      • Im Nachhinein denke ich das auch, aber ich hatte ja bei der zuständigen Stelle mehrfach nachgefragt, ob das wirklich sein kann und dass ich möchte dass es nochmal geprüft wird… Auch der Steuerberater hat mit der Dame telefoniert: „Nein, da muss nichts nachgeprüft werden, ist nicht nötig, es stimmt so und der Freibetrag betrifft nur das Finanzamt, nicht die KK…!“
        Nach diesen Auskünften hat es für mich keinen Sinn gemacht nochmal dort nachzufragen. Aber jetzt ist es ja Gottseidank erledigt 🙂 🙂 🙂

        • „Nein, da muss nichts nachgeprüft werden, ist nicht nötig, es stimmt so…“

          Ja, das sind genau die Aussagen, die man leider häufig zu hören bekommt. Gerade dann, wenn man eine Hotline anruft, habe ich oft das Gefühl, dass die Mitarbeiter nur darauf „gedrillt“ sind, die Anrufer abzuwimmeln, notfalls irgendeinen zusammenhanglosen Stuss zu erzählen, möglichst garniert mit schnell dahingenuscheltem Fach-Kauderwelsch, so dass der Anrufer vor Ehrfurcht erstarrt und sich zufrieden gibt.
          Ich habe das selber häufig erlebt und zwar egal, ob ich bei der Telekom oder bei unterschiedlichen Banken wegen unterschiedlicher Themen angerufen habe. Es wird oft haarsträubender Unsinn erzählt! Da hilft nur eins: Hartnäckig bleiben! Auch wenn es Nerven kostet.

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Ein schönes Beispiel für „da muss nichts nachgeprüft werden“ habe ich in einem etwas älteren Kommentar zur DAB-Bank schon einmal veröffentlicht.
          Haarsträubend!

          • Die Erfahrung habe ich leider auch schon öfters gemacht, leider… Aber ich bin daran gewachsen und lerne immer mehr dazu – und nach dieser neuesten Erfahrung werde ich noch mehr hinterfragen und mich noch besser im Vorfeld informieren. Die passenden Internetseiten habe ich ja jetzt gefunden 😉
            DAB-Bank-Beispiel ist ja der Hammer! Ohne Worte…
            Liebe Grüße
            Heike

  48. Guten Morgen lieber Herr Privatier,
    erstmal vielen Dank für Ihre sehr lehrreiche Homepage und Ihr großes Engagement! Mein Depot soll also auf das meines Mannes übertragen werden. In meinem Depot wurden bisher bereits 2*650,00 Euro unseres gemeinsamen Freibetrags von realisierten Gewinnen abgezogen.
    1. Werden die „650,00 Euro meines Mannes“ zur Berechnung der Kapitalerträge am Jahresende durch die Krankenkasse bei mir wieder hinzudaddiert? (dann käme ich nämlich knapp über die erlaubte Grenze um bei meinem Mann mitversichert sein zu können)
    2. Bis Juni diesen Jahres bezog ich ALG1. Wird dieses auch in irgendeiner Form zur Berechnung es erlaubten Einkommens/ der erlaubten Einkünfte herangezogen oder bleibt das außen vor, da keine regelmäßige Zahlung? Auch eine Anrechnung könnte zu einer „Überschreitung“ der Grenze führen.
    3. Es besteht ein restlicher Freibetrag von 300,- Euro. Macht es Sinn diesen in 2x 150,- auf die beiden Depots aufzuteilen, auch wenn auf meinem Depot dann „kein Handel“ mehr stattfindet? Oder sollte ich diese dann komplett meinem Mann „gutschreiben“ lassen?
    Herzlichen Dank vorab für Ihre kompetenten Antworten! Freundliche Grüße, Tina

    • Hallo Tina,

      Sie sollten sich nicht so sehr auf den Freistellungsauftrag fixieren.
      Dieser hat nur den Sinn, während des laufenden Jahres nicht zu viel Steuern zu bezahlen, die man dann anschließend ohnehin wieder bekommen würde.

      Auf die gesamte Höhe der Steuer hat er keinen Einfluss! Ob mit oder ohne Freistellungsauftrag bleibt die Steuerbelastung am Ende dieselbe.

      Und für die Krankenkasse sind ohnehin nur die Einkünfte maßgebend. Ob und wieviel Sie während des Jahres an Steuern bezahlt haben, interessiert niemand.

      Das Finanzamt macht am Jahresende eine eigene Rechnung auf. Und die ist recht einfach: Da ist zunächst die Summe der Kapitalerträge, davon geht der Freibetrag von 801€ ab, der Rest ist steuerpflichtig. Und dieser Rest ist der Betrag, der für die Familienversicherung der Krankenkasse von Bedeutung ist.

      Das FA rechnet dann noch ein bisschen weiter, nämlich wieviel Steuern auf den Rest entfallen und wie viel während des Jahres bereits abgezogen wurde. Die Differenz ist zu erstatten oder nachzuzahlen. Aber das ist für die KK bereits uninteressant.

      Interessant ist aber die ca. halbjährige Arbeitslosigkeit. Während dieser sorgt ja die Agentur für die KK-Beiträge. Die Familienversicherung (und deren Bedingungen) treten ja erst danach in Kraft. Insofern spielen die Zahlungen der Agentur keine Rolle. Interessant wird es aber womöglich, der KK deutlich zu machen, dass die Einkünfte aus Kapitalerträgen nur anteilig für die Zeit der Fam.Vers. zu berücksichtigen sind. Da könnte ich mir Diskussionsbedarf vorstellen.

      Gruß, Der Privatier

  49. ein letztes mal zum Verständnis. Ihre Aussage: „Für die Krankenkasse sind ohnehin nur die Einkünfte maßgebend. Ob und wieviel Sie während des Jahres an Steuern bezahlt haben, interessiert niemand.“ irritiert mich nun etwas. Erläuterung:

    Aktueller Stand: Der Depotübertrag ist erfolgt. Am „Schlußtag“ liege ich mit meinen bishierigen Kapitalerträgen (auf meinem eigenen Depot – kein Gemeinschaftsdepot) nun bei über knapp 5200,00 Euro. Hierin wurde bereits mein Freibetrag + 801,- berücksichtigt, also von allen Kapitalerträgen subtrahiert. (übrigends auch der meines Mannes, den ich aber zu den 5.200 nun wieder addiert habe). Damit bin ich doch nun im grünen Bereich in der Familienversicherung? In Ihrer Nachricht vom 25.5. (23.11 Uhr) informierten Sie über die „erlaubte“ maximale Höhe von 5.901,- Euro. Sollte die Versicherung jedoch „nur an den Einkünften interssiert sein“ (und damit den Freibetrag unberücksichtigt lassen) wäre ich klar über der „Grenze“ und müsste handeln. Könnten Sie mir das kurz nochmal erklären? Vielen lieben Dank nochmals! Tina

    • Folgen Sie doch bitte einfach einmal meiner im letzten Kommentar beschriebenen Rechnung: Nehmen Sie die Summe der Kapitalerträge, die Ihnen persönlich zuzuordnen sind. Und zwar OHNE, dass Sie davon irgendetwas abziehen, hinzuziehen oder sonst irgendetwas. Einfach die Summe Ihrer Einkünfte.
      Das wird dann auch die Summe sein, die Sie am Jahresende auf der Steuerbescheinigung Ihrer Bank wiederfinden werden. Davon dürfen Sie nun Ihren Freibetrag von 801€ abziehen und erhalten den Betrag, der a) vom FA zur Berechnung der Steuern verwendet wird und der b) von der KK zur Prüfung der Familienversicherung verwendet wird.

      Wie hoch ist denn aktuell die Summe Ihrer Kapitalerträge? OHNE davon irgendetwas abzuziehen! Aber die Summe von allen Konten (also Einzel- und Gemeinschaftskonten von allen Kontoverbindungen).

      Gruß, Der Privatier

  50. ok. Danach liegt die mir persönlich zuzuordnende Summe (keinerlei Bereinigung) meines Einzelkontos + unseres Gemeinschaftskontos bei derzeit 6350,00 Euro. Weitere Kapitalerträge sollen bis zum Ende des Jahres ab sofort nur noch auf dem Einzelkonto meines Mannes (erfolgter Depotübertrag) realisiert werden. Ziehe ich nun also die 801,- von den 6350,00 ab so bleiben = 5549,00. Damit liege ich knapp unterhalb der erlaubten 5901,00 Euro und noch im „gründen Bereich“. Richtig?
    Vielen, vielen Dank! Tina

    • Leider nein! 🙁

      Mit meiner Aussage der erlaubten 5.901€ habe ich die ungekürzte Summe der Kapitalerträge gemeint. Zieht man nämlich davon den Freibetrag von 801€ ab, landet man exakt bei der Grenze von 5.100€ für die Fam.Vers. der KK.

      In Ihrem Fall liegen Sie mit 5.549€ ganz klar über der Grenze von 5.100€ und wären damit raus aus der Fam.Vers.. Es sei denn, Sie können sich noch dazu entschließen, einen Verlust von mind. 450€ zu realisieren/erzeugen.

      Gruß, Der Privatier

  51. Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und bin ab Jan 2018 zu Hause.
    Meine Frau arbeitet noch. Sie ist in der gesetzlichen Kasse plichtversichert.
    Ich möchte mich per Familienversicherung kostenlos bei Ihr mitversichern.
    Ich habe 20 Jahre lang in Aktien investiert und die letzten 3 Jahre fast alles verkauft, da ich das Geld nun zum Leben benötige und kein Börsenrisiko mehr eingehen will.
    Durch die Verkäufe sind meine 3 letzten Steuerbescheide alle über der 5100€ Grenze.
    Im Jahr 2018 bin ich wieder darunter. Kann ich mich dann bei der Frau mitversichern?
    Eigentlich müsste das doch gehen. Es müssen doch meine Kapitaleinkünfte in dem Jahr zählen in dem ich mich mitversichern möchte.
    Ich habe aber gehört und auch hier oben schon gelesen, dass die Krankenkasse einfach den Steuerbescheid vom letzten Jahr als Basis nimmt. Für 2017 bin ich aber noch über 5100€

    Ich hoffe es kann mir jemand von Euch weiterhelfen.

    • „Durch die Verkäufe sind meine 3 letzten Steuerbescheide alle über der 5100€ Grenze.
      Im Jahr 2018 bin ich wieder darunter. Kann ich mich dann bei der Frau mitversichern?“

      Folgende Punkte fallen mir dazu ein:

      * Für 2018 wird die Grenze (vermutlich) auf 435€/Monat angehoben. Außerdem wird der Sparerpauschbetrag berücksichtigt. Es dürften also gut 6.000€ an Kapital-Einkünften sein, um noch in der Familienversicherung aufgenommen zu werden.

      * Es wäre zu prüfen, ob die o.g. 5.100€ (oder mehr) tatsächlich in diesem Fall dem Ehemann zugeordnet sind? Am besten einen Blick in alte Steuerbescheide werfen: Die Einkünfte sind dort nach Ehegatten getrennt aufgeführt.

      * Evtl. hilft eine Verlagerung der Einkünfte auf die Ehefrau oder ins Folgejahr?

      * Ich kann mich nicht mehr an den Start der Familienversicherung meiner Ehefrau erinnern, ich könnte mir aber gut vorstellen, dass es ähnlich verläuft, wie bei dem Start der freiw. Versicherung eines Erwerbslosen: Das erste Jahr wird auf Basis einer selbst erstellten Prognose berechnet, die Folgejahre dann anhand von Steuerbescheiden.

      * Mit einem bisschen Glück liest Swantje B. hier mit und könnte die Frage mit Sicherheit exakt beantworten. 😉

      Gruß, Der Privatier

  52. Die Grenze für die Familienversicherung liegt 2018 bei 435,00 €/Monat.

    In der Praxis orientieren sich die Kassen häufig am letzten Steuerbescheid. Das ist aber nicht uneingeschränkt zulässig. Denn bei Statusentscheidungen (also Fragen zur Natur des Versicherungsverhältnisses [Pflicht/freiwillig/Fami] ist nicht die Vergangenheit, sondern die Zukunft maßgeblich. Für die Frage, ob 2018 die Grenze überschritten wird, ist daher eine Einkommensprognose zu erstellen. Die Kapitaleinkünfte 2017 können einen Ausgangspunkt dafür darstellen. Wenn man darlegt, warum die Einkünfte 2018 nicht in gleicher Höhe auftreten können (verkaufen kann man nur ein Mal …) muss die Kasse das akzeptieren. Wird im ersten Anlauf leider trotzdem oft falsch genacht.

    Urteile zu diesem Prinzip (wenn auch in anderem Zusammenhang) z.B. hier:
    https://www.cpm-steuerberater.de/news/entry/2017/03/19/2612-einkommensprognose-fuer-familienversicherung
    https://openjur.de/u/358069.html

    Rein praktisch kann man diese Baustelle hier ganz einfach umgehen. Gunther erwartet für 2018 keine nennenswerten Kapitaleinkünfte mehr. Das kann einfach so im Fragebogen für die Aufnahme angegeben werden. Später wird die Kasse anhand des Steuerbescheids 2018 prüfen, ob das richtig war.

    Den Steuerbescheid 2017 muss sie gar nicht sehen …

    Und – falls doch Kapitaleinkünfte vorliegen – ist der Freibetrag abzuziehen.

  53. Achtung-Falle: Wie ich lernen musste gelten die Kapitaleinkünfte laut erteiltem Steuerbescheid! Also für Familienversicherung in 2016 die Kapitaleinkünfte aus 2015. Wer einmal rausfällt muss auch dann länger eigenen Beitrag bezahlen, denn der Rückwechsel ist auch erst nach entsprechendem Steuerbescheid mit niedrigen Kapitaleinkünften und Beachtung der Kündigungsfrist einer freiwilligen Versicherung möglich. Aktien dürfen unschädlich in einem Jahr verkauft werden, wenn in dem Vorjahr keine Gewinne aus Aktien bescheinigt sind.

    • Hatte den Beitrag oben nicht gesehen, ja das Urteil L_5_KR_52_16 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/187726?modul=esgb&id=187726) ist genau in meiner Linie. Komisch nur, das die Kasse sich auf das Bundesaufsichtsamt beruft und diese Rechtslage ignoriert. Ich werde (versuchen) den Bescheid 2015 nicht an die Kasse zu senden, denn für die FamVers ab 04-2016 ist er nach der Entscheidung unerheblich. (Zur Not würde wären die Zinsen aus 2015 auch noch OK, ich müsste halt die Regelung der einmaligen Aktienveräußerung in Anspruch nehmen.

      • Was mich hier ein bisschen irritiert, sind die genannten Daten: FamVers an 04-2016?

        Das sollte ja nun eigentlich schon lange geklärt sein, oder? Ansonsten gelten die Hinweise von Swantje (weiter oben):
        „…erwartet…keine nennenswerten Kapitaleinkünfte mehr. Das kann einfach so im Fragebogen für die Aufnahme angegeben werden. Später wird die Kasse anhand des Steuerbescheids…prüfen, ob das richtig war. Den [alten] Steuerbescheid…muss sie gar nicht sehen. Und – falls doch Kapitaleinkünfte vorliegen – ist der Freibetrag abzuziehen.

        Gruß, Der Privatier

        • Ja, bin ab April 2016 in die Familienversicherung eingetreten, vorher bis März war ich privat versichert und im März (2. Monat einer Arbeitslosigkeit) bei der GKV pflichtversichert. Leider ist die HKK Beratungsresistent. Sie meint (immer noch), der 2015 Steuerbescheid sei in 2016 ‚gültig‘. Ich habe nun die Aufsichtsbehörde eingeschaltet, sollen die es der HKK erklären – auf mich wollte keiner hören. Leider viele Kriterien nicht öffentlich zugänglich, z.B. wieviele Aktien kann man in welchem Zeitraum verkaufen. Seit Abgeltungssteuer muss es zudem nicht im Bescheid auftauchen, nur wenn man was zwischen Depots verrechnen will/muss. Die Kasse schaut wohl nur auf die Zeile im Bescheid (Gewinne aus Aktienverkäufen). Wenn in Vorjahren da 0 stand, dann wird es nicht berücksichtigt, wenn es in 2 Jahren hintereinander nicht 0 ist, dann schon. Ob das vor Gericht Bestand hat ist zweifelhaft. Zertifikate tauchen in dieser Zeile nicht auf, sind aber vergleichbar.

  54. Hallo Privatier, hallo alle,

    da ich zum Jahresende aus dem Berufsleben ausscheiden werde, gehe ich in diesen Tagen in dem Zusammenhang mein Vorhaben der Familienversicherung über meine berufstätige Ehefrau an. Nach einiger Recherche dazu (auch auf dieser Seite – vielen Dank dafür!) bleiben momentan noch zwei Fragen offen. Es wäre prima, wenn mir dazu jemand hier Antworten geben könnte, um mit diesem dann gestärkten Wissen telefonisch an meine Krankenkasse herantreten zu können, was ja nie schaden kann.☺

    1) Neben der Abfindung, deren Auszahlung für Januar 2018 vorgesehen ist und für die Aufnahme in die Familienversicherung unerheblich sein sollte (?), erwarte ich voraussichtlich im März 2018 noch aus meiner derzeitigen Tätigkeit eine einmalige Bonuszahlung in Höhe von ca. €3.000 brutto, die ja vermutlich in Form einer „normalen Gehaltsabrechnung“ bei mir ankommen sollte. Würde ich, vorausgesetzt die Aufnahme in die Familienversicherung klappt ansonsten, für diesen einen Monat wieder in die eigene Versicherungspflicht zurück fallen, um danach wieder familienversichert zu sein oder wie wird das gehandhabt?

    2) Aktuell bin ich bereits arbeitslos gemeldet. Mein Anspruch auf ALG I ist schon festgestellt und wurde mir postalisch per Bescheid mitgeteilt. Ich habe vor, mich aus steuerlichen Gründen im Januar 2018 nach ein paar Tagen wieder abzumelden. Voraussichtlich würde das dann aber zu einer Überschneidung bei der Krankenversicherung für wenige Tage (Familienversicherung und über AA) führen. Wie läuft so etwas in der Praxis, wie soll ich das regeln oder läuft das unter den beteiligten Parteien automatisch?

    Danke vorab für hilfreiche Antworten!

    Gruß, Nick

    • Zu Pkt.1 kann ich leider auch nicht viel sagen. Das übersteigt dann doch meine Kenntnisse. Die Frage könnte aber sicher in einem speziellen Krankenkasse-Forum (auch von Fachleuten) beantwortet werden (ein Link dazu findet sich unter Empfehlungen->Weiterführende Quellen).

      Bei Pkt.2 sehe ich den Grund für eine Überschneidung nicht. Wenn man gar nichts macht, meldet die Agentur der Krankenkasse, dass keine Beiträge mehr bezahlt werden und diese fragt dann an, wie es weiter geht. Ich würde das aber im Vorfeld mit der KK abstimmen und die FamVers. dann ab dem Termin starten, wenn die Arbeitslosigkeit endet. Ich sehe da kein Problem. Eine Überschneidung wird die KK schon verhindern. Es gibt ein „entweder/oder“.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen,

        ich habe die Frage beim empfohlenen Forum eingestellt, aber dort leider noch keine Antwort erhalten.

        Kennt sich sonst vielleicht jemand hier aus und kann mir meine oben gestellten Fragen von gestern beantworten?
        Ich denke da z.B. an „Swantje B.“, aber natürlich sind auch alle anderen Unterstützungen gern gesehen:)

        Gruß, Nick

  55. Hallo,

    habe von dort nun dankenswerterweise Antwort bekommen und leite diese nur zur Info für alle die es vielleicht auch jetzt oder später einmal angeht und interessiert gerne hier weiter:

    „2 Einmalzahlungen, die nicht auf zwei aufeinanderfolgenden Monaten erfolgen haben keinen Einfluss auf eine bestehende Familienversicherung und eine Ueberschneidung von Familienversicherung und eigener Mitgliedschaft wegen Leistungsbezug durch das Arbeitsamt ist nicht möglich, da die eigene Versicherung immer vorrangig ist.“

    Gruß, Nick

  56. AUFPASSEN!!! Eine Übertragung an Ehepartner, über 500.000, ist eine Schenkung, und wird Steuerlich belastet, falls die summe Innerhalb 10 Jahre überschritten wird.

    • Danke für den Hinweis.

      Das ist ja bei mir genau der Grund, warum ich die Übertragung von Wertpapieren aus dem Gemeinschaftsdepot (von meiner Frau und mir) auf mein Einzeldepot nach Möglichkeit vermieden habe.
      Ich habe eigentlich immer gerne den Zeitpunkt eines Verkaufes aus dem Gemeinschaftsdepot abgewartet und dann den Verkaufserlös per Überweisung transferiert. Überweisungen werden meines Wissens nach nicht registriert, Depot-Übertragungen hingegen schon. Und offizielle Schenkungen erst recht.

      Gruß, Der Privatier

  57. Jetzt eine Frage, meine Frau ist Pflichtversichert, ich habe in meine Nebentätigkeit als Makler Verluste Realisiert (Investition, Weiterbildung, etc.) 10.000 Euro. Kapitalerträge, realisierte Gewinne und Dividenden auch 10,000 Euro, also, bleibe ich Familienversichert? Werden die Verluste aus der Nebenberufliche Tätigkeit verrechnet mit Kapitalerträge?? Oder sollte ich sofort meine Aktien Verluste (habe ich auch genug im Depot) Realisieren und unter der 395*12 Grenze zu gelangen?
    Danke

    • Die Verluste aus der Selbstständigkeit werden mit den realisierten Kapitalerträgen aufgerechnet. 10.000 € Verlust aus Selbstständigkeit und 10.000 € Kapitalerträge gleichen sich also zu 0 € anrechenbarem Einkommen aus. Siehe hier Punkt 2.3 („Saldierung“): https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/gr_gesamteinkommen.pdf

      Das gilt zwar schon seit 2004, ist aber immer nicht nicht jedem geläufig. Das gilt auch nur für die Familienversicherung, bei der Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder ist die Verlustverrechnung zwischen unterschiedlichen Einmommensarten NICHT möglich. Bei Problemen mit der Krankenkasse ggf. auf das verlinkte Rundschreiben verweisen.

      Bei erheblichen Investitionen könnte sich allerdings die Frage stellen, ob die Selbstständigkeit noch nebenberuflich ist …

      • Vielen dank Swantje, dann werde ich weiter noch Gewinne bis 4000 ugf. realisieren, so habe ich ein höheres Einkaufpreis für die Aktien, man weis also nie wie das nächste Jahr aussieht. Die Investitionen für meine Nebentätigkeit sind gering, so keine Gefahr damit. Danke nochmals. Den

        • Zwei Anmerkungen noch:

          1.) Wenn man so plant, dass die Familienversicherung nur durch Saldierung/Verlustverrechnung erhalten bleibt, sollte man ziemlich sicher sein, dass die prognostizierten Verluste auch genau so vom Finanzamt festgestellt werden. Für die Kasse zählt das was später im Steuerbescheid steht.

          2.) Die Grenze für 2017 sind 425 x 12. (395 x 12 war die Grenze für 2014)

          • Zum Pkt.1: Äußerst beliebt sind in diesem Zusammenhang Mitteilungen über sog. ausschüttungsgleiche Erträge, die Fondsgesellschaften dann gerne so im März/April verschicken. Inhalt: „Erträge in Höhe von… zugeflossen zum 31.12.“

            Das hat schon so manche Planung kräftig über den Haufen geworfen!

            Gruß, Der Privatier

      • Ganz herzlichen Dank an Swantje für die Unterstützung!

        Ich hatte zwar eine ähnliche Antwort im Sinn, aber ich war mir nicht wirklich sicher und hätte hier zur Sicherheit noch einmal recherchieren müssen.

        Und wenn Swantje was schreibt, dann ist das richtig. Da bin ich mir sicher.

        Eine Ergänzung vielleicht noch zur Grenze: Wer es wirklich auf die Spitze treiben möchte, der kann dann zusätzlich zu den 12*425€=5.100€ noch den Sparerfreibetrag von 801€ hinzuaddieren (zumindest soweit sich die Einkünfte in dieser Höhe auch aus Kapitaleinkünften ergeben).

        Gruß, Der Privatier

  58. Danke. Ja, so nah dran werde ich es auch nicht Treiben, Kosten wie zum Beispiel Laptop, werden nicht 100 pro Zent im Jahr angerrechnet, nur was abgeschrieben werden darf. Software ist auch nicht so einfach.

    Zur mir, kurze Präsentation, ich lese der Privatier länger schon, lebe als Privatier, habe meine Firma in meine Heimat verkauft, und finde Deutschland ist sehr vorteilhaft für ein leben als Privatier, man hat eine sehr Gute Krankenkassenleistung für vergleichbar wenig Geld, und keine Vermögenssteuer, was überall üblich und Teurer wird. Die paar Schreibfehler die ich immer wieder habe, müsst ihr mir verzeihen da meine Muttersprache Spanisch ist, obwohl ich mit mein Opa immer Deutsch sprechen musste (er konnte wenig Spanisch). Über das leben in Spanien oder Argentinien, gehasste Vermögensteuer, Krankenkasse und so weiter, kann ich Interessenten berichten, falls jemand es in dieser Richtung strebt. Grüße. Den

  59. Lieber Privatier und Forum,

    auch von meiner Seite schon mal ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten, die sich so einen Mühe machen auch komplexe Sachverhalte aufzudröseln.

    Ich habe hier recherchiert aber meinen Fall so noch nicht gesehen.

    Folgende Situation:
    Momentan in Freistellung, reguläre Kundigungsfrist endet am 31.03.18 (6 Monate), Abfindung im Folgemonat
    Freiwillig gesetzlich versichert, mein Sohn ist bei mir familienversichert. Meine Frau ist Beamtin im Ruhestand (Ruhegehalt 1850€) in der PKV
    Plan ist jetzt (nach Beratung von Kollegen und auch dieser Webseite):
    – Kündigung zum 31.12.17, Einmalzahlung Abfindung + Sprinterprämie im Januar 2018, keine Beschäftigung in 2018
    – zukünftig Privatier mit alleinigen Einkünften aus Kapital, ob dies in 2018 bereits gelingt … unbekannt 😉
    – Vorraustezung für Fünftelregelung erfüllt, Dispojahr etc. gelesen und verstanden, soll keine Arbeitssuchend Meldung in 2017 erfolgen und wenn möglich nie …

    Meine GKV konnte sich noch nicht zu einer konkreten Aussage durchringen, wie denn jetzt die Beiträge ab 2018 sein werden. Der SB war sich nicht sicher ob in den Monaten Januar – März, jeweils die Höchstbeträge fällig werden und ob und wie die Familienversicherung meines Sohnes weitersbesteht und wie hoch denn die Beiträge sein würden.

    Hat jemand schon so einen Fall gehabt und kann da helfen?

    Vielen Dank vorab
    Peter

    • Im Gegensatz zum Sachbearbeiter der Krankenkasse bin ich mir ziemlich sicher, dass für die Monate Jan.-März ein Beitrag in der bisherigen Höhe fällig wird. Genau wissen kann ich das natürlich auch nicht, denn dazu müsste man erst einmal die Regeln der Ruhezeit durchrechnen. Und die hängen eben von Parametern ab, die ich gar nicht kenne.

      Von daher die Empfehlung: Das Rechenschema einmal mit den eigenen Zahlen durchrechnen. Ergibt sich ein Wert, der kleiner als 3 Monate ist: Glück gehabt! Ist der Wert höher, sind aber trotzdem maximal die drei Monate fällig, nämlich bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist.

      Und für den Fortbestand der Familienversicherung sehe ich keine Hindernisse. Soweit denn der Sohn die Bedingungen weiterhin erfüllt. Das ist natürlich Voraussetzung. Aber vom Vater her sehe ich da keine Probleme.

      Gruß, Der Privatier

    • Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, sind aus der Abfindung grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Ohne die genauen Werte zu kennen würde ich von drei Monaten Höchtsbeitrag ausgehen.

      Das Kind dürfte weiterhin familienversichert sein. Nach § 10 Abs. 3 SGB V gilt:

      Kinder sind *nicht* kostenlos familienversichert, wenn diese vier Punkte alle gleichzeitig erfüllt sind:

      – die Eltern des Kinders sind verheiratet
      – ein Elternteil ist in der PKV
      – das regelmäßige Gesamteinkommen des PKV-Mitglieds ist höher als das regelmäßige Gesamteinkommen des GKV-Mitglieds und
      – das Gesamteinkommen des PKV-Mitglieds ist höher als 4.950,00 €/Monat (Wert für 2018)

      Selbst wenn 1, 2 und 3 erfüllt sind, wäre 4 bei einem Ruhegehalt der PKV-Ehefrau von 1850 € nicht erfüllt, so dass die Familienversicherung erhalten bleibt.

      Gruß
      Swantje

  60. Hallo,

    ein wirklich großartiger Blog, ich konnte hier schon einige brauchbare Anregungen mitnehmen 🙂

    Allerdings habe ich nochmal eine Nachfrage zu dem Punkt Familienversicherung und Kapitaleinkünfte.
    Wenn ich über meine Ehefrau familienversichert bin und das ganze Jahr einen Minijob (450 €) ausübe,
    dann könnte ich also 801,- € Kapitaleinkünfte haben, ohne die Familienversicherung zu gefährden (Sparerpauschbetrag)?
    Ist dabei die Art der Kapitaleinkünnfte egal, also Zinsen, Aktienveräußerunge, Dividenden, Termingeschäfte usw.?
    Was passiert eigentlich, wenn ich nach drei Monaten den Minijob aufgebe und bis zum Jahresende wieder versicherungspflichtig beschäftigt bin? Kann ich dann in den 3 Monaten mit Minijob die 801,- € als Kapitaleinkünfte vereinnahmen ohne die Familienversicherung zu gefährden? Oder kommt die Krankenkasse vielleicht auf die Idee, die 801,- € auf 12 Monate aufzuteilen, so daß ich in dem 3-Monatszeitraum mit Minijob nur noch 200,25 € (801/12*3) vereinnahmen kann?

    Das ist nun doch mehr als eine Frage geworden, ich hoffe das ist ok 😉

    Gruß und vielen Dank vorab
    Sven

    • Mit den Kapitaleinkünften unterhalb von 801€ sollte die Familienversicherung auch bei einem Minijob nicht gefährdet sein. Und welche das sind, spielt dann auch keine Rolle. Es müssen nur auch wirklich „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sein. Gewinne aus Termingeschäften oder z.B. Goldverkäufen zählen eher zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Diese werden getrennt behandelt.

      Die Frage zur Aufteilung der Kapitaleinkünfte bei anteilig ausgeübten Minijob und pflichtversicherter Beschäftigung kann ich leider nicht beantworten. 🙁

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die schnelle Antwort!

        Das ist aber auch alles kompliziert 🙁
        Es geht eigentlich nur um zwei Arten von Kapitaleinkünften, einmal die Erträge aus Aktienveräußerungen, diese sollten ja eindeutig „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sein.
        Zum zweiten geht es um Erträge aus dem Handel mit CFD, diese „Contract for Difference“ dürften vielleicht nicht jedem bekannt sein, es sind hochspekulative Instrumente wie Optionsscheine oder Zertifikate.

        Ich habe einen Artikel gefunden in dem bestätigt wird, daß der Handel mit CFD zu den „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gehört,
        dann möchte ich mal hoffen daß der Autor damit richtig liegt:

        https://www.aktien.net/cfd-und-steuern/

        Passen würden dazu in meinen Augen diese Aussagen meines CFD-Brokers in der Jahresabrechnung:

        „Aufstellung der über CMC Markets UK Plc erzielten Erträge aus Finanzanlagen für Ihr bei uns geführtes vorbezeichnetes Konto des Privatvermögens werden für den betreffenden Zeitraum folgende Angaben für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG bescheinigt:
        Erträge im Sinne des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (hier: Termingeschäfte) aus Kapitalvermögen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.“

        Nochmals vielen Dank für die Mühe!

        Gruß
        Sven

      • Ja, richtig. Ich denke, dass inzwischen alle Termingeschäfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Meine Einwände von oben bezogen sich auf eine veraltete Sichtweise, die früher einmal gültig war. Sorry.

        Gruß, Der Privatier

  61. Lieber Privatier,
    ich bin mir nicht sicher, ob meine folgende Frage in diesem Forum schon irgendwo beantwortet wurde.

    Ausgangspunkt:
    Bei einem Ehepaar sind ab einem gewissen Zeitpunkt beide Privatier.
    Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert für die bekannten ca.160 Euro p.M ( KV+PV / Einkommensgrenzen sind erfüllt)
    Sie wird Privatier und möchte sich bei Ihrem Mann familienversichern. ( unterstellt Sie erfüllt die Einkommensgrenzen/ Vorraussetzungen für eine Familienversicherung)
    Ist das so möglich nach heutiger Gesetzeslage oder muss sich die Ehefrau selbst freiwillig gesetzlich krankenversichern für ebenfalls ca.160 Euro p.M.?
    Es ist ja ein ordentlicher Unterschied, ob das Privatier-Ehepaar gemeinsam ca.160 Euro für die gesetzliche KV zahlt oder eben ca.320 Euro.
    Danke für Ihre Antwort!

    Mfg
    Brigitte

    • Ganz einfache und klare Antwort: Ja, das geht so. Immer natürlich vorausgesetzt, die Einkommensgrenzen werden nicht überschritten.

      Das weiß ich u.a. deshalb so sicher, weil bei mir/uns genau die Konstellation gegeben ist. Ich selber zahle zwar inzwischen mehr als die 160€/Monat, aber es hat eben auch Zeiten mit genau diesem Mindestbeitrag gegeben. Und meine Frau war immer bei mir mitversichert.

      Gruß, Der Privatier

  62. Hallo Privatier,

    vielen Dank für die Bereitstellung dieses interessanten Forums. Ich habe mich schon mehrere Stunden durchgehangelt und auch schon viele wichtige Hinweise gesammelt, ein Spezialfall fehlt mir allerdings noch…

    Meine momentane Konstellation ist:

    Ich bin freiwillig gesetzlich versichert, meine Frau ist bei mir familienversichert, unsere jährlichen Kapitalerträge lagen 2017 bei etwa 4000EUR.

    Wenn ich nun 2018 aufhören möchte, 2019 ein Abfindung beziehe und ein Dispojahr für die AL Versicherung einlege, kann ich mich dann im Dispojahr bei meiner Frau familienversichern, falls diese ihren Lohn um 1€/ Monat steigern kann? (Das würde ja wohl etwa 2000€ pro Jahr sparen).

    Wie sieht das Ganze aus, wenn ich (alleine, aber im Einvernehmen mit meiner Frau 😉 ) ein Jahr auf Weltreise gehe? Kann sich meine Frau dann wenigstens selbst versichern?

    Ist meine Annahme richtig, dass es beim Dispojahr egal ist, ob ich meine AG-seitige Kündigungsfrist einhalte oder gegen Aufstockung der Abfindung verringere?

    Liebe Grüße
    Alfred

    • Leider haben Sie nicht dazu geschrieben, wieviel Ihre Frau im momentan verdient?!
      Wenn ich mal davon ausgehe, dass es sich um einen 450€-Job handelt, so würde Sie dann mit einem Midi-Job in die Pflichtversicherung der Krankenkasse kommen (mit zunächst reduzierten Beitrag). Nun sind Mini-/Midi-Jobs nicht so mein Thema, ich meine aber, dass mit einem Midi-Job die volle Leistung der Krankenkasse verbunden ist. Damit müsste dann eigentlich auch eine Familienversicherung eines Angehörigen möglich sein. Da bin ich mir aber nicht so ganz sicher. Am besten einfach mal bei der KK nachfragen.

      Eine eigene freiwillige Versicherung ist zumindest dann in der Regel machbar, wenn man nicht zuvor langjährig privat versichert war.

      Und es ist richtig, dass nach einem Dispojahr weder die Voraussetzungen für eine Sperrzeit noch für eine Ruhezeit (wg. Kündigungsfrist) geprüft werden.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier
        Danke für die schnelle Antwort, und richtig, ich ging von einem 450€ Job aus.
        Nur für die Akten, ich habe bei meiner Krankenkasse (Faber Castell BKK) telefonisch nachgefragt und sie haben mir das Vorgehen so im Prinzip bestätigt (Falls sich meine Zinseinnahmen 2018 wirklich unter 4000€ bewegen)
        Liebe Grüße
        Alfred

        • Ja, sehr schön. Exakt beträgt die Einkommensgrenze für 2018 übrigens 435€/Monat, also 5.220€/Jahr. Wenn man jetzt noch den Sparerpauschbetrag von 801€ berücksichtigt, kann man also ca. 6.000€ Brutto an Kapitaleinkünften im Jahr haben.

          Gruß, Der Privatier

  63. Hallo,

    ich habe eine Frage und zwar, seit 1 Jahr bin ich familienversichert von meinem Vater. Ich bin nich 20 Jahre alt. Ich habe kein Einkommen außer ca 30 cent pro Jahr von den Zinsen meines Bankkonto.

    Mein Vater hat mir gesagt, er möchte sein Vermögen schon jetzr geben es sind ca 70.000€ auf seinem Konto, wovon 60.000€ er mir bald überweisen möchte. Aber kann ich dann noch familenversichert bleiben, weil es ja ein Geschenkt ist oder, also kein Einkommen? Ich selber möchte es auch nicht nutzen und nur es verwahren, vielleicht brauche ich es mal für meine eigenen Kinder, aber bis dahin nutze nur für die nötigsten Sachen.

    Gruß
    Ronja

    • Für den Familienversicherten sind nur regelmäßige Einkünfte über 435€/Monat schädlich. Eine Schenkung ist aber weder regelmäßig, noch gilt sie als Einkommen. Das sollte daher kein Problem sein.

      Gruß, Der Privatier

  64. Guten Abend, ich bitte Sie um Ihre Hilfe – ich bin über meinen Mann familienversichert und habe Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, normalerweise wäre ich unter der Einkommensgrenze von 435/mtl. Nun musste mein Mieter eine größere Nachzahlung für die Nebenkosten vom Vorjahr leisten und mit dieser Nachzahlung bin ich über der Einkommensgrenze! Ich kann es nicht glauben, zumal ich dachte, dass man an 2 Monaten im Jahr mehr haben darf, ohne aus der FamVers. zu müssen! Meine KK sagt, diese Regelung gilt nur für Familienversicherte, die einen 450 € Job ausüben. Stimmt das tatsächlich so? Ich habe so viel recherchiert im Internet und war mir sicher, dass die Regelung für alle gilt. Ich hoffe so sehr, dass Sie mir mit einer Auskunft weiterhelfen können und bedanke mich schon Mal ganz herzlich!

    • „ich dachte, dass man an 2 Monaten im Jahr mehr haben darf, ohne aus der FamVers. zu müssen“

      Ja – das denke ich eigentlich auch. Die Begründung für die 2 Monate liegt darin, dass bei der Familienversicherung nur regelmäßige Einkünfte berücksichtigt werden dürfen. Und als „regelmäßig“ gelten Einkünfte eben dann, wenn sie über einen mehr als 2 Monate dauernden Zeitraum erzielt wurden.
      Ist das nicht der Fall, sind es keine regelmäßigen Einkünfte und daher nicht schädlich für die Familienversicherung. In dem von Ihnen geschilderten Fall sollte dies besonders deutlich sein, da es sich ja nur um eine einmalige und außergewöhnliche Sonderzahlung gehandelt hat.

      Von daher stimme ich Ihnen zu, kann aber leider gerade keine offizielle Quelle (Gesetz oder Richtlinie des Spitzenverbandes) finden, in der dies nachzulesen wäre.

      Vielleicht kann ja unsere Expertin Swantje B. hier noch einmal mir fachkundigem Rat aushelfen?

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die schnelle Rückmeldung! Also nach allem, was ich im Netz dazu gefunden habe, müsste die Richtlinie sowohl für die FamVersicherten ohne geringfügige Beschäftigung, als auch für die mit 450,–€-Job gelten. Das habe ich bei meiner AOK auch so vorgebracht (mit Ausdruck der entsprechenden Passagen zum Thema), aber der Sachbearbeiter dort sagte mir nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten, diese Regelung gilt nur, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Für mich also nicht, da ich nur die Mieteinnahmen und Kapitalerträge habe. Im Steuerbescheid wird mir die Nebenkosten-Nachzahlung bei den Einkünften angerechnet (lt.Steuerberater „Zufluß/Abflußprinzip“, auch wenn ich diese Kosten ja im Vorjahr vorgestreckt habe) und die AOK sagt, die Zahl lt. Steuerbescheid ist mein Gesamteinkommen und das wird durch 12 geteilt. Deshalb ist die Frage, für wen diese „2 x überschreiten ist unschädlich“-Regel gilt für mich das Wichtigste…
        Was kann ich bloß tun, gibt es eigentlich eine unabhängige Schiedsstelle oder so was, wo ich als Versicherte eine verbindliche Auskunft bekommen kann? Ich fühlte mich sehr hilflos und total von dem zuständigen Sachbearbeiter abhängig. Ich wäre sehr froh, wenn sich Swantje B. der Sache annehmen könnte, habe schon viel hier gelesen und finde es klasse, dass es dieses Forum in dieser Form gibt!

      • Hmm, knifflig. Und leider keine eindeutige Antwort von mir.

        Das mit der Regelmäßigkeit stimmt zwar grundsätzlich für alle Einkommensarten – gleichzeitig gilt aber, dass bei schwankenden Einkünften das gezwölftelte Jahreseinkommen der Einkommensart zugrunde gelegt wird (Urteil des Bundessozialgerichtsvom 07.12.2000). Klassische Beispiele: Kapitalerträge und Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit; das Urteil wurde in Bezug auf Kapitalerträge gefällt, aber so formuliert, dass es auf alle „schwankenden“ Einnahmearten passt.

        Einnahmen aus Vermietung sind eventuell leider nicht so „regelmäßig“, wie man auf den ersten Blick erstmal annehmen möchte. Denn bei der Prüfung der Einkommensgrenze wird ja nicht die „Bruttomiete“ als Einnahme angesetzt, sondern der steuerliche Gewinn. Und die gewinnmindernden Faktoren sind häufig unregelmäßig: Grundsteuer und Versicherungsbeiträge meist jährlich, eventuelle Instandhaltungskosten fallen auch nicht jeden Monat in gleicher Höhe an, evtl. einmalige Maklerkosten bei Mieterwechsel, etc., etc. Würde man hier eine Monat-für-Monat-Gewinnermittlung durchführen und die gewinnmindernden Faktoren voll im Monat der Bezahlung abziehen, in „kostenarmen“ Monaten aber eben fast nichts abziehen, dann hätte man ganz schnell „schwankende Einkünfte“. Von daher: Je Monat 1/12 des steuerlichen Gewinns anzusetzen ist durchaus OK. Dann bleibt aber leider kein Raum mehr für „unregelmäßiges Überschreiten“ – denn die gemittelten Einkünfte sind in jedem Monat gleich.

        Eventuell gibt es aber eine andere Argumentationslinie die zum Erfolg führen könnte. Ich habe da so eine Idee, muss aber noch ein bisschen recherchieren …

        • Hallo Swantje,

          kannst Du das Urteil mit dem gezwölften Jahreseinkommen bitte genauer angeben?
          Bei mir geht es um schwankende Einkünfte als Selbständiger während des Bezuges von ALG1. Die Arbeitsagentur berechnet grundsätzlich pro Monat, was zu heftigen Nachteilen führt.
          Die Endabrechnung für 2017 steht noch aus; das Urteil wäre bei der Begründung interessant.

          Viele Grüße, Hardy

      • Erst einmal vielen Dank an Swantje für die (wie immer) sehr hilfreiche Unterstützung!

        Ich möchte noch einen weiteren Gedanken zur Lösung des Problems beitragen:
        Aufgrund der genannten Grenze von 435€/Monat gehe ich davon aus, dass wir vom aktuellen Jahr (also 2018) sprechen. Und wie Swantje oben geschrieben hat, kommt es bei schwankenden Einkünften nicht auf den einzelnen Monat an, sondern auf den Mittelwert der Jahreseinkünfte. Im laufenden Jahr kann man diesen Mittelwert also noch beeinflussen.

        Dazu müsste man jetzt ein wenig die Phantasie spielen lassen und natürlich die Summe kennen, um die das Einkommen die Grenze übersteigt. Je nach der Höhe der Summe, die es zu „neutralisieren“ gilt, wird sich doch bei einer Vermietung bestimmt irgendetwas Sinnvolles finden, was sich in diesem Jahr noch renovieren/optimieren/kontrollieren lassen kann?

        Gruß, Der Privatier

  65. So, da bin ich wieder. Für die 2-Monats-Regel/unregelmäßiges Überschreiten sehe ich weiter schwarz. Eine Warnung vorab: Ich teile hier gerne ein paar Gedanken, gebe aber ausdrücklich keine Handlungsempfehlung. Ob das, was jetzt kommt, gut oder übel nach hinten losgeht hängt auch stark von den handelnden Personen ab. Daher: Weiterlesen und Schlüsse ziehen auf eigene Gefahr!

    Grundsätzlich gilt bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht (z. B. die Fragen versicherungspflichtig oder nicht? Familienversichert oder nicht? Haupt- oder nebenberuflich selbstständig?) eine zukunftsbezogene Betrachtungsweise. Die zukünftigen Verhältnisse sind auf Basis der bekannten Daten zu prognostizieren. Die getroffene Entscheidung bleibt auch dann verbindlich, wenn sich die Prognose im Nachhinein als falsch herausgestellt hat. Maßgeblich ist im Grunde, ob die Prognose auf Grund der damals bekannten Daten plausibel war und die Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse von der Prognose damit „unvorhergesehen“ war. Eine Änderung der Statusentscheidung ist dann (wieder) nur für die Zukunft möglich – dafür ist dann eine (aktuelle) neue Prognose auf Grund der nun bekannten Daten nötig.

    Bei der letzten Prüfung der Familienversicherung sind Kasse und Heike davon ausgegangen, dass das Einkommen weiter unter der Familienversicherungsgrenze bleibt, die Kasse hat auf Grund dieser prognostischen Einschätzung weiter die Familienversicherung durchgeführt. Das kann grundsätzlich nur für die Zukunft geändert werden. Dafür ist heute eine neue Prognose der Mieteinkünfte nötig. So eine Sache mit der Einmalzahlung wird nach dieser Erfahrung wohl nicht mehr vorkommen. Damit könnte man prognostizieren, dass das Einkommen unter der Grenze bleibt. Bei dieser Prognose ist die Familienversicherung weiter duchzuführen. Ergebnis also: Für die Vergangenheit auf Grund der letzten verbindlichen Statusentscheidung keine Änderung möglich, für die Zukunft mangels vorhersehbarer Einkünfte über der Grenze keine Änderung möglich, macht zusammen: durchlaufende Familienversicherung.

    Warum kann diese Argumentation nach hinten losgehen?

    Man könnte genauso sagen: Die Nachzahlung kommt ja nicht von ungefähr. Heike hätte wissen können/müssen, dass die Vorauszahlungen die Kosten nicht decken und der Mieter eine größere Nachzahlung leisten muss. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als sie die Nachzahlung erhalten hat, hätte sie absehen können dass die Einkommensgrenze damit überschritten wird. Damit wäre sie nach § 206 SGB V verpflichtet gewesen, die Kasse sofort zu informieren. Da sie die Mitteilungspflicht verletzt hat, kann die Familienversicherung ausnahmsweise rückwirkend beendet werden (OBWOHL Statusentscheidungen eigentlich rückwirkend nicht korrigiert werden können, ebenfalls Bundessozialgericht 07.12.2000). Und das kann dann auf eine fruchtlose Diskussion hinauslaufen, wer was wann absehen können musste, die irgendwann das Gericht entscheiden muss.

    (Beispiel: Zu Beginn des Jahres kann Heike die Nachzahlung noch nicht absehen, weil sie selbst die Betriebskostenabrechnung noch nicht hat. Die Abrechnung kommt erst im März. Ab dem Zeitpunkt, wo sie die Abrechnung in Händen hält weiß sie, dass der Mieter nachzahlen muss und sie die Einkommensgrenze für die Familienversicherung überschreiten wird. Eigentlich müsste sie nun sofort die Kasse informieren, damit die Familienversicherung sofort beendet wird. Allerdings hat sie fest vor, mit dem Geld aus der Nachzahlung endlich die Dachrinne erneuern zu lassen. Sie weiß, dass die Instandhaltungskosten den steuerlichen Gewinn aus der Vermietung mindern und prognostiziert damit, dass der Gewinn – trotz Nachzahlung – auf Jahressicht doch unter der Grenze für die Familienversicherung bleibt. Anfang November reißt ein Sturm die Dachrinne ab. Ein Fall für die Gebäudeversicherung, diese ersetzt die Kosten für die neue Dachrinne. Heike kann nun eigentlich absehen, dass sie Einkommensgrenze für die Familienversicherung doch überschreiten wird weil die eingeplanten Kosten entfallen und ist nun eigentlich wieder verpflichtet die Krankenkasse sofort zu informieren, damit die Familienversicherung sofort beendet wird. Allerdings will sie nun noch den Garten neu gestalten lassen und holt schonmal Kostenvoranschläge von Gärtnern ein. Auf Grund dieser absehbaren Kosten geht sie (prognostisch) davon aus, doch noch unter der Einkommensgrenze für die Familienversicherung zu bleiben. Im Dezember sagt der Gärtner ab: Zu kalt, Boden gefroren, das wird dieses Jahr nichts mehr. Preisfrage: Ab wann waren die Prognosen zum Jahresgewinn nicht mehr gerechtfertigt, und wie beweist/argumentiert man das? Und kommt da bei allen Verhandlungen immer das gleiche Ergebnis raus?)

    • Kleine Ergänzung zum Dachrinnenbeispiel: In die Diskussion kommt man natürlich nur, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und im Steuerbescheid „zu hohe“ Einkünfte ausgewiesen werden, die man nun „wegdiskutieren“ oder als „in der Vergangenheit unvorhersehbar und für die Zukunft nicht relevant“ klassifizieren möchte. Solange noch Einflussmöglichkeiten auf das steuerliche Ergebnis bestehen, würde ich diese nutzen.

  66. Erst Mal vielen herzlichen Dank an Privatier und Swantje B. für eure Gedanken und Hilfe zu meinem Problem! Das ist so klasse, wie viel Mühe ihr euch hier macht und dass das alles Hand und Fuß hat!
    Ich kann sehr viel mit den Infos anfangen und sehe jetzt deutlich klarer. Ich hatte mich jetzt auf die 2-Monats-Regelung eingeschossen… Steuerlich habe ich keinen Einfluss mehr, es ist der Bescheid von 2016, aber mit dem Bescheid von 2017 werde ich sicher unter der Grenze liegen, da ich hohe Ausgaben hatte. Darüber werde ich nochmal mit der Kasse sprechen – vielen Dank für die gute und verständliche Erklärung dazu, das hilft mir sehr! Ich bin Vermieteranfänger und mir war tatsächlich nicht bewusst, dass diese NK-Nachzahlung mir in irgendeiner Form als Einkommen angerechnet wird, ich war bis jetzt so naiv zu denken, weil es ja Kosten sind, die ich „weitergebe“, hat es nichts mit meinem Einkommen zu tun. Peinlich, aber ist so. Und wieder was gelernt.. Liebe Swantje B. „So eine Sache mit der Einmalzahlung wird nach dieser Erfahrung wohl nicht mehr vorkommen“ da bin ich mir aber sowas von sicher!!
    Übrigens liege ich 8,33 € über der Einkommensgrenze 🙁
    Ich danke euch nochmals für die vielen Gedanken und Beispiele und grüße euch herzlich!
    Heike

    • Hallo Heike,

      ich vermute € 8,33 pro Monat. Falls JA, sind das € 100,- im betreffenden Jahr.
      Vielleicht finden Sie bei sehr sorgfältiger Durchsicht Ihrer Belege (und mit Ihrer heutigen Erfahrung) doch noch Rechnungen die Sie als „Vermietungsanfängerin“ nicht bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben.
      „Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand“ wäre dann eine Möglichkeit die Steuererklärung nochmals korrigieren zu können (ACHTUNG! ich bin kein Steuerberater o.ä.!!). Das Internet hilft hier aber zur Information.

      LG FÜR2012

      • Den Steuerbescheid kann man mit „Einspruch“ oder „Antrag auf Änderung des Steuerbescheids“ noch einmal überprüfen lassen. Zum Beispiel um vergessene Kosten geltend zu machen. Dafür sind bei bestandskräftigen Bescheiden aber sehr enge Fristen einzuhalten – in der Regel nur ein Monat.

        Ganz aktuell gibt es in manchen Bundesländern aber wohl Formfehler, die sich hier positiv auswirken können: (Nicht mehr aktuell)

        Wenn die Frist abgelaufen ist, ist eine Änderung grundsätzlich nicht mehr möglich. Mit der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ erreicht man, dass der Einspruch oder Änderungsantrag trotz Fristablauf noch berücksichtigt und geprüft wird.

        Geprüft wird beim „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ also nicht die Frage, ob der Steuerbescheid zutreffend ist oder nicht (dafür sind Einspruch oder Änderungsantrag da), sondern die Frage, ob ich *unverschuldet* die Frist für Einspruch/Änderungsantrag verpasst habe.

        „Unverschuldet“ verpasse ich die Frist dann, wenn das Finanzamt von meinen Angaben in der Steuererklärung abgewichen ist, darauf aber nicht ausdrücklich gesondert hinweist. Oder wenn ich z. B. durch einen Unfall im Krankenhaus lande und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass ich nicht rechtzeitig reagieren kann. Vergesslichkeit oder schusselige Buchführung („Beleg erst jetzt gefunden“) reichen hier nicht.

        Ganz guter Einstieg:
        https://www.finanztip.de/steuerbescheid-aendern/#c18940
        https://www.steuernetz.de/lexikon/aenderung-bestandskraeftiger-steuerbescheide

        Falls Einspruch/Änderung(/Wiedereinsetzung) noch Erfolg versprechen, sollte hier wegen der Fristen ggf. sofort! gehandelt werden.

        Heike, aus meiner Sicht sind mit diesen Hinweisen die Grenzen eines allgemeinen Forums erreicht. Der Rest ist ggf. zwischen Dir/Steuerberater/Finanzamt/Krankenkasse(/Anwalt?/Sozialgericht?) zu klären. Ich wünsche dabei viel Erfolg. Und gib doch ggf. später mal Bescheid, wie’s ausgegangen ist.

        Gruß
        Swantje

        • Hallo Swantje B.,
          vielen Dank für die vielen Infos, ich les mich mal durch und will auf jeden Fall nochmal mit meiner KK sprechen, mal sehen, wie es ausgeht.
          Ich geb gern Bescheid, wie es ausgegangen ist, hier erst Mal danke für alle Tipps und Hilfestellung und alles Gute!
          Liebe Grüße
          Heike

        • Hier wie versprochen, meine Rückmeldung – alles gut ausgegangen, ich bin weiterhin familienversichert! Ein Stein ist mir vom Herzen… Nach den klaren Informationen, die ich hier bekommen habe (herzliches Danke nochmal an Swantje B. und den Privatier!), war ich besser in der Lage nochmal mit meiner KK zu sprechen und da ich die vergangenen Jahre immer und sicher auch im kommenden Jahr definitiv unter der Einko-Grenze bin, kann ich in der Fam.V. bleiben! Ich bin so froh, dass es dieses Forum gibt, es hat mir sehr geholfen! Alles Gute weiterhin für euch, liebe Grüße, Heike

          • Sehr schön, Heike. Das freut mich. Vielen Dank für die Rückmeldung und weiterhin alles Gute.

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Heike,

            danke für die Rückmeldung. Mit dem Endergebnis hatte ich gerechnet, dass es so schnell und augenscheinlich ohne aufwändiges Verfahren zu Stande kam freut mich für dich.

            Gruß
            Swantje

  67. Ich habe eine Frage zur Situation, wenn die Familienversicherung nicht mehr funktioniert:
    Da wird dann eine Beitragsuntergrenze angewandt, die zu ca 180€ Monatsbeitrag führt auch ganz ohne Einnahmen.
    Gibt es dafür eine vernünftige Begründung?

    MfG Schmidt

    • Ich weiß nicht, welche Art von „Begründung“ Sie suchen??

      Geht es um die gesetzliche Grundlage? Die finden Sie im §240 SGB V. Oder geht es um die Grundsätze des Spitzenverbandes der gesetzl. Krankenkassen oder um die Satzung Ihrer Krankenkasse? Oder geht es Ihnen eher um das Prinzip?

      Nun, die gesetzl. Krankenkassen bauen auf einem Solidarprinzip auf, bei dem der Jüngere für den Ältern, der Gesunde für den Kranken und der besser Verdienende für den schlechter Verdienenden zahlt. Und für den letzten Punkt hat man eben zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten und Missbrauch beim Einkommen oben und unten Grenzen definiert: Einen Mindestbeitrag und einen Höchstbeitrag.

      Bei einem freiwillig Versicherten in der GKV liegt dabei immer der Gedanke der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Bemessungskriterium zugrunde. Wer daher nur ein (ererbtes oder erarbeitetes) Vermögen aufbraucht, soll sich dennoch mit einem Beitrag an der Solidargemeinschaft beteiligen, sofern er auch deren Leistungen in Anspruch nehmen möchte.
      Wer dazu nicht in Lage ist, weil er weder Vermögen noch Einkommen hat, wird in der Regel durch die sozialen Netze soweit abgesichert, dass auch die Krankenkasse darin enthalten ist.

      Gruß, Der Privatier

  68. Vielen Dank für die rasche Antwort; das hat erst mal die gestellte Frage geklärt.
    Ausgangspunkt war nun folgendes Problem, zu dem ich Hilfe erhoffe:

    Ich bitte um Rat für den Fall einer Bekannten 24.3.2018

    Die Fakten:

    Ehemann ist pflichtversichert als Arbeitnehmer in der GKV
    Ehefrau nicht erwerbstätig; mitversichert über die Familienversicherung

    In 2016 erbt Ehefrau Immobilie mit Mieteinkünften ca. 300€ und Sollzinsen auf Verbindlichkeiten. Ertrag Netto nahe bei Null.
    Deshalb keine Einkünfte aus VuV in der Einkommensteuererklärung eingetragen und auch im Bescheid als nicht vorhanden ausgewiesen.
    Auch keine Mitteilung an die Krankenkasse wegen dieser „Zusatzeinnahmen“.

    Minijob ab 1.9.2017 mit ca 280€ Lohn monatlich.
    Keine Mitteilung an die Krankenkasse gemacht.

    Krankenkasse fragt Anfang 2018 nach wg . Voraussetzungen für Familienversicherung.
    Minijob und Mieteinahmen, aber Brutto ohne Abzug der Kosten, eingetragen.

    (Lässt sich das nachträglich korrigieren, da es nicht der Wirklichkeit entspricht??
    (Also vielleicht korrigierten Bescheid an die KK??)

    Damit ist Gesamteinkommen der Ehefrau grösser als Grenze von 415€.

    22.3.2018 Mitteilung der KK, dass Familienversicherung rückwirkend ab 1.9.2017 nicht mehr möglich ist und automatisch die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV beginnt.
    In diesem Schreiben folgender Hinweis:

    „ Wichtiger Hinweis: Die Versicherung für Ihre oben genannte Angehörige setzt sich mit dem 1.9.2017 als beitragspflichtige Mitgliedschaft kraft Gesetzes fort, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (§188 Abs. 4 SGB V). Ihre Angehörigen werden wir entsprechen informieren.“
    (Mitteilung ist bisher nicht ergangen)

    Einspruchsmöglichkeit wird eingeräumt.

    Nun die Fragen:

    Tritt nach dem Ablauf der Familienversicherung automatisch die freiwillige Versicherung in Kraft, auch ohne Mitteilung darüber, also ohne Entscheidungsfreiheit (so sieht anscheinend die Rechtslage aus) ??
    Die wäre der KK nun aber auch nicht möglich gewesen in Ermangelung der Kenntnis der Sachlage.

    Lässt sich das rückwirkend anhand des Bescheids vom 22.3. ändern?

    Die freiwillige Versicherung kostet aber ca 180€ monatlich, steht also in einem krassen Missverhältnis zum Gesamteinkommen von ca 580€.
    Sinnvoll wäre dann wohl eine Änderung wieder zurück in die Familienversicherung.
    Das ist möglich über:
    neue Berücksichtigung der Einnahmen aus VuV unter Berücksichtigung der Kosten, die nicht einbezogen waren in die Mitteilung an die KK.
    Oder durch Verringerung der Einnahmen aus dem Minijob, sodass die Grenze von 315€ nicht überschritten wird.

    Haben Sie dazu einen Rat?

    Kommt es zur rückwirkenden Einstufung als freiwillig Versicherter, erhebt sich folgender Fragenkomplex:
    Obwohl man (aus Unkenntnis) Mitteilungen diesbezüglich an die KK versäumt hat und
    diese nun erst nachträglich handeln kann, ist man hier aber erst mal davon ausgeschlossen, die Folgen rechtzeitig zu bedenken und darauf zu reagieren.
    Läuft die Entscheidungsfreiheit dann nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt, wo die Veränderungen eingetreten sind?

    Ich habe gelesen, dass man rückwirkende Beiträge vermeiden kann, wenn man die im entsprechenden Zeitraum angefallen Kosten der KK übernimmt.
    Ist das korrekt??

  69. Das kann rückwirkend korrigiert werden. Dazu ist der Krankenkasse plausibel zu erklären, dass irrtümlich die „Bruttomiete“ an Stelle des verbleibenden Gewinns im Einkommensfragebogen angegeben wurde, und der tatsächlich verbleibende Gewinn zu melden (ggf. auch „Gewinn ist Null“). Die Kasse kann Nachweise verlangen, aus denen hervorgeht dass die ursprüngliche Angabe ein offensichtlicher Fehler war und nicht nur eine zu optimistische Schätzung (z.B. Mietvertrag, bei dem die Bruttozahlung = Angabe im Fragebogen ist).

    Mit Minijob ist die Einkommensgrenze für die Familienversicherung übrigens 450 €/Monat (für Minijob und alle anderen Einkünfte zusammen).

    • Ich schließe mich da der Einschätzung von Swantje B. an und sehe gute Chancen, die Einstufung der Kasse zu korrigieren.

      Zur praktischen Vorgehensweise empfehle ich, umgehend Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen. Am besten persönlich, ggfs. mit vorheriger Terminvereinbarung oder womöglich auch schon telefonischer Vorabklärung. Zur Vorbereitung sollte eine klare Aufstellung der tatsächlichen Einkünfte aus VuV erstellt werden, inkl. der entsprechenden Nachweise.

      Darüberhinaus würde ich noch ein wenig an der inneren Einstellung arbeiten und nicht so sehr auf die eigenen Rechte pochen (z.B. Entscheidungsfreiheit und gesetzl. Grundlagen), sondern zu der Einsicht gelangen, dass die Problematik einzig und allein im wiederholten und fortgesetzten Fehlverhalten Ihrer Bekannten zu suchen ist.

      Gruß, Der Privatier

  70. Vielen Dank für die Infos zu VuV und zur nachträglichen Korrektur.

    Damit reduziert sich dieser Einkommensanteil von 270€ Bruttomiete auf 100€
    (Hausgeld = Rücklage für Instandhaltung 70€; Darlehenszinsen 100€). Bleiben also als „unschädliche“ Einkünfte in Bezug auf die Familienversicherung 450-100=350€.

    Und da entsteht da nächste Problem.
    Die Einkünfte (nach Abzug der Lohnsteuer) liegen in 2017 im Mittel 7€ höher und in 2018 bisher 10€ höher.
    Allerdings ist die Frage, ob die Mittelwertbildung das richtige Entscheidungskriterium ist.
    Im Gesetz heisst es, dass der REGELMÄSSIGE NETTOEINKUNFTSBETRAG anzusetzen ist.
    In den Kommentaren dazu wird auch explizit darauf verwiesen, dass besondere einmalige Einnahmen nicht heranzuziehen sind, also auch nicht in eine Mittelwertbildung einfliessen dürfen.
    In meinem Fall ist die Besonderheit, dass die monatlichen Einnahmen schwanken, weil nach Arbeitszeit abgerechnet wird und Urlaubsgeld manchmal gezahlt wird.
    Sie betragen (gerundet)
    in 2017: 325, 325, 374, 325, 358, 358, 341, 439, 342, 358, 358, 390
    in 2018: 385, 335
    Die Frage ist also, was sind hier die regelmässigen Einkünfte.
    Ich würde argumentieren, dass das der Teil ist, der jeden Monat auf alle Fälle kommt, folglich der Wert 325€ in 2017.

    Wie sehen Sie das?
    Gibt es Präzedenzfälle?

    Mit freundlichen Grüssen
    Lothar Schmidt

  71. Hallo Herr Dr. Schmidt,

    unabhängig davon ob es nun auf einmal doch „Ihr Fall“ oder „der Fall einer Bekannten“ ist, kann ich hier nur empfehlen mit der Kasse zu sprechen und dort eine Entscheidung einzuholen. Über die konkrete Entscheidung kann man dann weiterdiskutieren wenn man möchte (mein Bauchgefühl sagt: ich möchte wahrscheinlich nicht). Bei der Kasse sind falsche Angaben gemacht worden, diese sind zu korrigieren. Zu der Frage wie hoch die „regelmäßigen“ Einkünfte aus dem Minijob sind: Diese Beurteilung kann man auch getrost der Kasse überlassen. Monatseinkünfte angeben, Erläuterung dazu, fertig. Und dann kann wer immer möchte über die Entscheidung statt über ungelegte Eier diskutieren. Zumal diese ungelegten Eier mit irrigen Annahmen bebrütet werden.

    Beispiele für irrige Annahmen, die sofort ins Auge springen:

    1.) Dass die Rücklage für die Instandhaltung die Mieteinnahmen mindere ist falsch. Nur tatsächlich angefallene Instandhaltungsaufwendungen (die dann ggf. aus der Rückkage bezahlt werden) spielen eine Rolle.

    2.) Dass im Gesetz (oder Rundschreiben, Urteilen oder sonstwo) irgendwas von „Nettoeinkünften“ stünde ist falsch. Was zählt ist Brutto.

    3.) Dass einmalige Einnahmen nicht heranzuziehen seien ist in dieser Pauschalität falsch. Zum Urlaubsgeld gilt: Zwölfteln und auf den Monat umrechnen.

    Gruß
    Swantje B.

    PS: Ich glaube, dass hier nicht alle Fakten für eine Beurteilung bekannt sind. Einkünfte „nach Abzug der Lohnsteuer“ bei einem Minijob?! Wenn hier von der bei Minijobs üblichen Pauschalversteuerung ohne Belastung für den Arbeitnehmer abgewichen wird, lässt das schon aufhorchen.

    • @Dr. Schmidt:

      Auch bei mir nähert sich die Neigung zum Weiterdiskutieren dem Nullpunkt.

      Dies in erster Linie deshalb, weil hier nicht nur gegenüber Finanzamt und Krankenkasse Einkünfte verheimlicht worden sind, sondern auch hier in den Kommentaren ständig wechselnde Halbwahrheiten aufgetischt werden.

      So war in der ersten Frage die Rede von:
      * Einem 280€ Minijob ab 01.09.2017 und
      * Mieteinkünfte: Nahe Null

      Daraus sind nun in der letzten Frage geworden:
      * Im Mittel 357€ (nach Abzug der Lohnsteuer?) für das komplette Jahr 2017 und
      * Mieteinkünfte von ca. 100€

      Ansonsten bleibt der Eindruck, dass hier in erster Linie an allen Fronten Verschleierung betrieben werden soll. Wahrscheinlich werden dann als nächstes noch die Kapitaleinkünfte aufgetischt…

      Ein gut gemeinter Rat zum Abschluss: Seien Sie sich bitte im Klaren darüber, dass es sich bei den fehlenden/falschen Angaben, die Sie oder Ihre Bekannte gegenübder der Krankenkasse und dem Finanzamt gemacht haben, nicht um Kavaliersdelikte handelt (auch wenn es sich nur um relativ kleine Beträge handelt).

      Sie sind auf dem richtigen Weg, wenn Sie die Angelegenheiten klären wollen. Legen Sie die Karten auf den Tisch, nehmen Sie die Entscheidung zur Kenntnis und zahlen Sie. Manchmal muss man auch für seine Fehler bezahlen.

      Gruß, Der Privatier

  72. Hallo Swantje,
    vielen Dank für die rasche Antwort.
    So viel Arbeit, alles noch vor Ostern, alle Achtung!

    1. Es ist nicht mein Fall, sondern der einer Bekannten, die mich um Hilfe gebeten hat, weil das alle doch sehr kompliziert ist.
    Klar, dass es Fehler bei den Mitteilungen an die Krankenkasse gegeben hat.
    Das geschah aus Unkenntniss.
    2. Mit der Kasse reden ist ok, aber es geht unter anderem um die Frage, was für die Zukunft zu tun ist, Minijob aufgeben??
    3. Es wurde auch schon mehrfach erwähnt, dass es sinnvoll ist, sich möglichst sachkundig zu machen, da von den Kassen manchmal falsche Einschätzungen getroffen werden.
    4. Sie schreiben, das beim Minijob die Bruttoeinkünfte zählen, die wegen nicht abzuziehender Steuer identisch sind mit den Nettoeinkünften.
    Das hatte ich auch gedacht, aber in allen Gehaltsabrechnungen findet sich der Posten Lohnsteuer mit Werten je nach Bruttoeinkommen zwischen 7€ und 10€.
    5. Wenn unregelmässige Zahlungen gezwölftet werden müssen, heisst das, dass ein Mittelwert gebildet wird. Fände ich vernünftig, aber Gesetze sind nicht immer vernünfig (siehe z.B. die Fallbeileffekte). Natürlich kann man diese Frage der KK überlassen, aber um die Antwort zu bewerten, braucht man die Grundlagen oder einen Fachmann.
    6. Letzter, wichtigster und wahrscheinlich entscheidender Punkt:
    Wenn das Hausgeld, also die Rücklage für Instandhaltung nicht berücksichtigt werden kann, ist es wahrscheinlich aussichtslos, die Bemessungsgrenze einzuhalten.
    Aber dann frage ich mich; wenn man im Nachhinein anhand des Einkommensteuerbescheids die Nachweise für die KK erbringt, dann gelten die darin enthaltenen und vom Finanzamt anerkannten Daten.
    Da wären dann bei VuV auch alle Kosten, die angefallen und nicht umlagefähig sind, zu berücksichtigen. Dazu ist die Abrechnung der Hausverwaltung erforderlich, die für 2017 noch nicht vorliegt. Insofern ist jetzt eine Einkommensteuererklärung auch noch nicht machbar.

    7. Wäre es unter den gegebenen Umständen nicht sinnvoll, die Krankenkasse zu
    bitten, die Prüfung der Zugehörigkeit zur Familienversicherung erst mal auszusetzen, bis der Einkommensteuerbescheid für 2018 vorliegt?

    Mit freundlichen Grüssen
    Lothar Schmidt

  73. Guten Abend Herr Ranning,

    Diese Antwort überschneidet sich zeitlich mit der an Swantje, der ich sehr zu Dank verpflichtet bin.

    Tut mir Leid, wenn ich Ihren Unmut erregt habe.

    Die unpräzisen und korrigierten Werte kamen zustande, weil ich erst genau in den Belegen nachsehen musste.

    Es handelt sich übrigens nicht um mich, sondern den Fall einer Bekannten, die meines Erachtens mit dem Thema steuerlich und bezüglich Krankenkasse total überfordert ist..
    Sie hat z.B. in der letzten Erfassung der KK bei VuV die Bruttomiete eingetragen.

    Da sie aber nicht auf Rosen gebettet ist, wirken sich ca 180€ Beitrag für die freiwillige Versicherung schon heftig aus.

    In Ihrem Blog geht es sehr intensiv auch genau um diese Frage:
    „Wie kann man in der Familienversicherung bleiben?“
    Das hat mich bewogen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen.
    Es geht dabei nicht um Verschleierung, sondern um Erreichen von etwas mehr Sachverstand, denn die KK wird sicher antworten auf die Mitteilung neuer Fakten.
    Auch und gerade in Ihrem Blog gab es dazu mehrfach den Hinweis, dass Behörden und Krankenkassen da manchmal aus Unwissenheit falsche Auskünfte geben.

    Abgesehen von diesem Fall hatte ich aber auch ein paar grundsätzliche Fragen, von denen ich annahm, dass Sie auch Ihr Interesse finden.

    Für die Zukunft geht es aber auch um legale Gestaltungsmöglichkeiten.
    Minijob kündigen oder reduzieren?
    Entfall der Mieteinnahmen nach geplantem Verkauf und Ablösung der Altschulden aus Erbe; was dann?
    Da kann doch etwas know how nicht schaden.

    Im übrigen danke ich für Ihren Rat, „die Karten auf den Tisch“ zu legen.
    Ohne das geht es ja auch garnicht. Ich werde diesen Rat nochmal weitergeben.

    Mit freundlichen Grüssen
    Lothar Schmidt

    • Hallo Hr. Schmidt,

      sicher ist Frage der Familienversicherung auch hier im Blog eines der Themen, die auch für einen Privatier von Interesse sind. Aber wie viele andere Bereiche (z.B. Abfindung, ALG-Bezug, Steuern, etc.) sind es immer nur Puzzle-Teile, die am Ende den Status des Privatiers zum Ziel haben. Daraus folgen zwei Dinge:

      * Die Vorschläge/Ideen sind nicht einfach auf andere Situationen zu übertragen.
      * Es ist nicht die Absicht, jeden der Teilbereiche bis in jedes Detail auszuleuchten.

      Die Unabhängigkeit, die ein Privatier anstrebt, kann nur erreicht werden, wenn man bereit ist, in hohem Maße die Verantwortung für das eigene Leben zu übernehmen. Und dazu gehört dann auch der korrekte Umgang mit Ämtern und Behörden.

      Von daher gehört die von Ihnen geschilderte Situation ganz sicher nicht zu den Fällen, die ich hier im Blog diskutieren möchte.

      Ich möchte Ihnen dennoch ein paar weitere Punkte mit auf den Weg geben, über die es sich für Sie bzw. Ihre Bekannte einmal lohnen würde, nachzudenken bzw. zu überprüfen:

      1. Der sog. Minijob:
      * Es wäre zu prüfen, wie hoch der jeweilige Brutto-Lohn war. Nur der ist von Interesse.
      * Handelt es sich bei den Abzügen i.H.v. 7€-10€ wirklich um Lohnsteuer?
      * In der Mehrzahl der Fälle wird bei Minijobs KEINE Lohnsteuer einbehalten!
      * Man kann aber auch eine „normale“ Besteuerung gemäß Lohnsteuerklasse wählen.
      * Welche LStKl. hat denn die Dame? In drei oder vier würde ich keine Abzüge erwarten.
      * Ich würde LStKl. Fünf vermuten, dann wären aber eher Abzüge von knapp 10% normal.
      * Eine Besteuerung mit LStKl. wäre hier eine sehr geschickte Wahl! Wer hat sie getroffen und warum?
      * Geschickt wäre sie deshalb, weil dann die Werbungskostenpauschale von 1.000€ bei den Einkünften berücksichtigt werden könnte.
      * Allerdings nur, wenn die Einkünfte aus dem Minijob auch im Steuerbescheid auftauchen.
      * Ist aber wahrscheinlich auch „vergessen“ worden, oder?
      * Gibt es überhaupt Steuerbescheide der vergangenen Jahre?
      * Handelt es sich überhaupt um einen Mini-Job?
      * Gibt es noch andere Abzüge für z.B. RV oder KV?
      * Weiß der AG, was er tut?

      2. Einkünfte aus VuV:
      * Zu klären wäre, was im sog. „Hausgeld“ tatsächlich enthalten ist.
      * Ist es (wie von Ihnen angegeben) wirklich nur eine Instandhaltungsrücklage?
      * Oder sind andere Kosten einer Immobilie dort auch enthalten?
      * Wer zahlt diese ganzen anderen Kosten? Wird das von einer Verwaltung jährlich abgerechnet? Mit wem? Mit den Mietern direkt? Oder mit den Eigentümern?
      * Zahlt der Eigentümer KEINE Kosten (Grundsteuer, Versicherung, etc.) selber?
      * Gibt es aufgrund der jährlichen Abrechnung Rückzahlungen oder Nachforderungen?

      * Merkwürdig ist insgesamt, dass die Überforderung und Hilflosigkeit dort nicht auftritt, wenn es darum geht, z.B. für die Einkommensteuer mal eben im Kopf zu überschlagen, dass VuV Einkünfte „nahe Null“ entstehen und daher beschlossen wurde, dass diese nicht anzugeben seien…

      Für die jetzige Situation hilft nur eine umfassende Klärung der oben geschilderten Zusammenhänge. Sofern keine aktuellen Abrechnungen (Hausverwaltung) vorliegen, muss man eben auf Basis der alten eine Prognose ableiten.

      Steuerbescheide mit korrekten Angaben wären hier ein sehr große Hilfe. Liegen diese nicht vor, muss das alles mühsam durch die Krankenkasse geprüft werden. Das ist für alle Seiten sehr umständlich und u.U. Fehler anfällig.

      Für die Zukunft sehe ich nur drei Varianten:
      a) Das Ganze weiter so ohne Plan wie bisher laufen lassen und sich jeweils überraschen lassen, ob eine Familienversicherung möglich ist oder nicht.
      b) Eine Prognose über die Einkünfte erstellen und ggfs. die Einkünfte soweit reduzieren, dass die Grenzen für Fam.Vers. nicht überschritten werden.
      c) Den sog. „Mini-Job“ erweitern zum Midi-Job. Dadurch entseht ein pflichtversichertes Arbeitsverhältnis, in dem man sich keine Gedanken um Grenzen mehr machen muss.

      Ich bin sicher, dass meine obigen Punkte nicht vollzählig sind. Ich habe den Eindruck, dass die Frage nach der Familienversicherung nur die Spitze des Eisberges ist oder (um ein anderes Bild zu gebrauchen), dass Sie hier in ein Wespennest gestochen haben…

      Gruß, Der Privatier

  74. Guten Abend Herr Ranning,

    vielen Dank für die Mühe, die Sie sich in dieser Angelegenheit machen
    (auch an Swantje).

    Die Bekannte hat heute eine Entscheidung getroffen und in Anbetracht der Lage ihren Minijob gekündigt.
    Das reisst ein Loch in ihre schmalen Finanzen.
    Ich hatte deshalb geraten, da noch etwas abzuwarten, ob es vielleicht Lösungsmöglichkeiten gibt.

    Es ist geplant, der KK zu melden, dass die Familienversicherung dann wohl tatsächlich rückwirkend beendet ist und Nachzahlungen akzeptiert werden.
    Dabei wird auch um Stundung gebeten und darauf hingewiesen, dass die Immobilie mit ihrem Mietertrag als Problemquelle entfallen wird, sobald sie verkauft ist.
    Sie stammt aus dem Erbe des verstorbenen Vaters und ist mit Hypotheken belastet.
    Dafür sind nun regelmässige Zinsen aufzubringen (keine Tilgung).
    Aus dem Verkaufserlös können dann hoffentlich die Verbindlichkeiten abgedeckt werden
    Mit etwas Glück bleibt vielleicht auch noch ein kleines Erbe übrig.

    Gleichzeitig wird beantragt die Familienversicherung beim Ehemann wieder zu installieren.

    Die Bekannte ist seit 20 Jahren Hausfrau und Mutter und so lange nicht erwerbstätig.
    Auch der Umgang mit einem Erbe ist neu für sie und so wundert es mich nicht, dass da Wissen und Erfahrung in diesen Dingen fehlt (auch beim Ehemann).
    Deshalb hat sie mich ja auch um Hilfe gebeten.
    Ich als Naturwissenschaftler habe aber auch nur punktuelles Wissen; allerdings bin ich es gewohnt, den Dingen so weit wie möglich auf den Grund zu gehen.
    Deshalb war ich froh, auf Ihren Blog gestossen zu sein, und das hat auch schon viel weitergeholfen.

    Wenn Sie das nicht in Ihrem Blog öffentlich diskutieren wollen, habe ich dafür volles Verständnis. Darum ging es mir ja auch nicht; es war Rat gefragt und den habe ich in grossem Umfang bekommen.

    DAFÜR AUSDRÜCKLICH VIELEN DANK, AUCH AN SWANTJE !!

    Nun zu Ihren Detailfragen, die mir auch wertvolle Hinweise geben:

    Bruttolohn ist kein Thema, steht ausdrücklich auf den Abrechnungen

    Abzüge 7-10€; da stand glaube ich drüber „Lohnsteuer“; das habe ich heute nochmal angesprochen und um Nachsehen gebeten, könnten evtl auch Beiträge zur RV sein.

    Ob eine normale Besteuerung gewählt wurde habe ich nicht erfragt, weil ich garnicht wusste, dass das geht. Wird geklärt mit dem AG.

    LSTKl muss ich erfragen, aber ich vermute Ehemann in Kl3 und falls Ehefrau steuerpflichtig sein sollte in Kl 5: passt dann aber auch nicht mit den Abzügen zusammen.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine aktive Lohnsteuerwahl getroffen wurde oder dass auch nur bekannt war, dass es so etwas gibt.

    Die Einkommensteuererklärung für 2017 steht noch aus, bisher wurde der vereinfachte Antrag auf Einkommensteuer abgegeben, der ja gar keine Angaben für VuV ermöglicht; es hätte eigentlich der normale verwendet werden müssen.
    Ob da der Minijob angegeben wurde, entzieht sich meiner Kenntnis; ich vermute eher nein, weil überall verbreitet wird, das wäre steuerfrei (Pauschale vom Arbeitgeber).
    Das muss auch noch abgeklärt werden.

    Es gibt anscheinend Steuerbescheide, aber ich kenne sie noch nicht.

    Ob es sich tatsächlich um einen Minijob handelt, ist eine interessante Frage.
    Ich werde mir den Arbeitsvertrag ansehen.
    Der Arbeitgeber ist eine Firma, die im Auftrag der Gemeinden Kindergärten putzt.
    Und das nicht nur einen. Deshalb erwarte ich, dass die sich mit den Regeln auskennen.

    Themenkomplex Immobilie, die den Stein erst ins Rollen gebracht hat:

    Auf Rückfrage ist im Hausgeld nur die Verwaltung des Hauses und eine Rücklage für Instandhaltung enthalten. Ich habe dann gefragt, ob davon im letzten Jahr (seit dem Erbfall) Kosten für Instandhaltung angefallen wären. Antwort nein, jedenfalls nicht bekannt.
    Abrechnung der Hausverwaltung für 2017 liegt noch nicht vor.
    Ich habe konkret nachgefragt, ob im Hausgeld die Grundsteuer enthalten ist;
    Antwort: Nein, muss selbst bezahlt werden.
    Es wurde geäussert, dass das Hausgeld als Rücklage gebildet wird für etwaige Instandhaltungskosten (ist ja auch vernünftig).
    Swantje hat nun – ich glaube zurecht – darauf hingewiesen, dass man das Hausgeld nicht als Werbungskosten ansetzen kann, wenn diese noch garnicht angefallen sind.
    Damit kann es auch nicht als Werbungskosten benutzt werden.

    Für die Zukunft müssen da ganz klar saubere Verhältnisse her.
    Und Einblick in die Zusammenhänge, ggf. über Beratung.

    Interessant Ihre Idee mit dem Umstieg von Midijob auf Minijob.
    Das werde ich mal untersuchen.

    Ihr Kommentar, dass die Frage nach Mitgliedschaft in der Familienversicherung einem Einstich in ein Wespennnest gleicht, passt schon ganz gut, aber ich sehe eher den Anstich eines fauligen Eis (Ostern steht vor der Tür).

    Zu mir:
    Ich in nur gebeten worden, etwas Hilfe zu leisten bei den anstehenden Fragen und habe da keinerlei eigene Interessen.
    Es regt mich nur machmal auf, wie der kleine Mann (oder Frau) durch gesetzlich abgesegnete, aber unsinnige Regeln (Fallbeileffekt etc.), benachteiligt wird.
    Damit habe ich nun etliche Stunden verbracht, unter anderem mit dem Studium des SGB.
    Das ist ein ziemlicher Dschungel mit immer wieder auftauchenden Verweisen auf andere Stellen. Das müsste m.E. mal gründlich durchforstet werden.
    Für einen „Normalsterblichen“ ist das ziemlich schwer verdauliche Kost.

    Mir freundlichen Grüssen
    Lothar Schmidt

  75. Guten Tag Herr Ranning,

    Ihr Tipp mit dem Midijob war für mich sehr erhellend. Ich kannte das garnicht.

    Daraus könnte auch ein wertvoller Beitrag für Ihren Blog werden und so hoffe ich, etwas beitragen zu können als Revanche für Ihre gute Beratung.

    Was ich gelernt habe:
    Minijob setzt Arbeitseinkommen bis 450€ voraus.
    Von 450,01€ bis 850€ gibt es die Gleitzone=Midijob ,
    und ab 850,01€ handelt es sich um eine Normalbeschäftigung.

    In der Minijobzone ist man nicht krankenversichert und muss das irgendwie selber abdecken, z.B. über eine Familienversicherung beim Ehepartner.
    Bei der Familienversicherung werden aber auch andere Einkünfte berücksichtigt (Kapitalerträge, VuV ….); die Grenze liegt dann bei 450€ in Summe.

    In der Gleitzone ist man sozialversicherungspflichtig, hat also auch eine eigene Krankenversicherung. Die Familienversicherung erlischt. Damit werden aber auch weitere Einkünfte nicht mehr bei der SV in Anrechnung gebracht (Erträge aus Kapital oder VuV. wirken sich nicht auf die SV aus).

    Nötig ist ein Arbeitsverhältnis mit Bruttoentgelt in der Zone 450,01 bis 850€.
    Das Zusammenrechnen von Arbeitsentgelt und anderen Einkünften geht nicht.

    Ich werde meiner Bekannten raten, mal zu sehen, ob sie Ihren bisherigen
    (gestern gekündigten) Minijob soweit aufstocken kann.

    Was passiert an der Grenze Minijob – Midijob?
    Beim Minijob trägt der Arbeitgeber etwa 28% pauschale SV
    und der AN ca 4% für die RV, wovon er sich auf Antrag befreien lassen kann.
    Befreien ist allerdings nicht sinnvoll, da dann versicherungsfreie Zeiten in der RV entstehen.
    Bei 0,01€ mehr Arbeitsentgelt müssen die Regeln der Gleitzone befolgt werden.
    Der AG hat nur noch 20% Sozialbeiträge zu entrichten, was ihn sicher freuen wird.
    Ein AG wird also hocherfreut sein, wenn sein Minijobber von ihm 0,01€ mehr will und dann zum Midijobber wird.
    Der AN ist nun SV-pflichtig und hat erst mal 11% weniger Nettoeinkommen, aber in der SV sind auch Beiträge zur RV enthalten, die später bei der Rente wieder Erträge liefern.

    Der nun neue Midijobber wird froh sein, dass ihm die freiwillige KV mit ihrem Minimalbetrag von ca 180€ erspart bleibt. Stattdessen muss er 11% von seinen 450,01€ Entgelt = 49,51€ an die SV abgeben, wovon ein Grossteil in die RV fliesst. Das mindert sein Nettoeinkommen um diese 49,51€ gegenüber der Situation als Minijobber.
    Gleichzeitig entfallen aber Kosten für die private KV von ca 180€, wenn die Familienversicherung nicht mehr greift.

    Also ist dieser Wechsel von Minijob zu Midijob eigentlich eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten. Nur die KV guckt in die Röhre, weil ihr ca 180€ für die freiwillige KV entgehen.

    Das müsste den KVen doch auch klar sein und sie dazu bringen, diese Fallbeillösung bei der Familienversicherung zu revidieren.

    Beim Studium des Themas bin ich auf eine interessante Grafik gestossen bei
    https://de.wikipedia.org/wiki/Midijob

    Die zweite Grafik ist die interessanteste.

    Sie zeigt die Zusammensetzung der relativen Kosten für AG und AN als Funktion des Arbeitsentgelts.
    Man erkennt sehr schön, dass es beim Übergang von Midijob zu Normalbeschäftigung keine Sprünge und Diskontinuitäten gibt.
    Beim Übergang von Minijob zu Midijob ist es nicht ganz so gut gelungen.
    Aber der Sprung in den SV-Kosten des AN enthält auch Beiträge zur RV, sodass der Sprung abgemildert wird.
    Für die SV- kassen bedeutet es, wie man schön erkennen kann, einen Einnahmeverlust in der Gleitzone.

    Ich versuche noch, diese Grafik irgendwie zu portieren oder als Datei anzuhängen.

    Grafik anhängen habe ich nicht geschafft.

    Mit freundlichen Grüssen

    Lothar Schmidt

    • „Ihr Tipp mit dem Midijob war für mich sehr erhellend.“

      Es ist schön, wenn Ihnen mein Hinweis weitergeholfen hat. Soweit ich gesehen haben, haben Sie die Zusammenhänge auch korrekt wiedergegeben, die einzelnen Zahlen habe ich allerdings nicht nachgerechnet.

      Die Veröffentlichung von Grafiken ist immer (insbesondere,wenn sie aus fremden Quellen stammen) mit rechtlichen Problemen verbunden. Von daher ist das hier mit Absicht nicht vorgesehen. Ich denke, wer sich für das Thema interessiert, wird sicher über Wikipedia schon dort hin finden.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Noch eine Anmerkung: Die Konstruktion des Minijobs wird von Arbeitgebern oftmals deshalb bevorzugt, weil sie in der Abrechnung relativ einfach sind. Da erfordert ein „richtiger“ Job schon etwas mehr Verwaltung.

    • Hallo Dr. Lothar Schmidt,

      ich meine in der Praxis sind nicht mehr alle theoretischen Grenzwerte „erlaubt“! Z.B.:
      1) Wenn sichergestellt sein soll, dass KEIN Nebenjob vorliegt, dann sind 15 Wochenstunden Minimum (ab 15 Wochenstunden ist man nicht mehr arbeitslos; ALG1).
      2) M.M.n. ist immer auch der Mindestlohn zu beachten (derzeit € 8,84/ h). Ich kalkuliere vereinfacht ca. 65 Arbeitsstunden pro Monat (bei 15 Wochenstunden und 24 Tagen Jahresurlaub); somit ca. € 575,-. Damit ist der „untere Midijobbereich“ nicht mehr so einfach (oder gar nicht mehr) erreichbar.
      3) Sind die 15 Wochenstunden (arbeitslos J/ N) nicht wichtig, dann gelten Ihre Überlegungen!

      LG FÜR2012

  76. Danke für Ihren Beitrag,
    allerdings habe ich Verständnisschwierigkeiten.

    In meinem betreuten Fall hat die Dame bisher 20 Jahre lang kein Erwerbsleben gehabt und folglich auch nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Deshalb hat sie wohl auch keine Ersatzleistungen aus dieser Versicherung zu erwarten und kann m.E. auch nicht als ARBEITSLOS eingestuft werden. Ein entsprechender Antrag bei einem Jobcenter liegt da auch nicht vor.

    Insofern gehe ich davon aus, dass der Fall arbeitslos ja/nein mit Nein zu bewerten ist und dann treffen ja meine geäusserten Überlegungen zu.
    Der Lohn des bisherigen Arbeitsverhältnisses beträgt 10,30€ pro Stunde.

    Dennoch würde ich gerne Ihre Kommentare verstehen, auch wenn sie mit dem konkreten Fall nichts zu tun haben sollten:

    Deshalb die Fragen:
    Wenn man ab 15 Stunden pro Woche nicht mehr als arbeitslos gilt, hat man doch wohl ein reguläres Arbeitsverhältnis mit SV-Pflicht, sofern die Einkünfte über 450€ liegen.
    Auch bei einem regulären Arbeitsverhältnis müssen doch die Regeln der SV gelten, also die Einstufung in Midijob oder normalen Job je nach Bruttoeinkommen.
    Korrekt?
    Wenn man einen Job unterhalb 15 Wochenstunden hat, ist das dann automatisch ein Nebenjob, oder nur, wenn es noch einen Hauptjob gibt?
    Kann ich mir nur so vorstellen.

  77. @Dr. Lothar Schmidt und @FÜR2012:

    Ich habe eine Bitte: Könnten wir diese Diskussion an dieser Stelle bitte beenden?
    Es geht hier im Beitrag um die Familienversicherung, mit dem speziellem Hintergrund eines Privatiers.

    Wenn hier immer neue kleinste Schnittmengen mit anderen Fallkonsruktionen betrachtet werden, führt das am Ende nur zu einer völligen Konfusion. Wie man bereits an den letzten beiden Kommentaren erkennen kann.

    Dies ist für andere Leser wenig hifreich und führt nur zu Verunsicherungen und Fehlinterpretationen.

    Wenn Sie tatsächlich gerne über Themen diskutieren wollen, die hier nicht direkt hineinpassen, würde ich Sie bitten, dies in der Plauderecke (s. Menü: Empfehlungen) zu tun.

    Vielen Dank für das Verständnis und
    Gruß, Der Privatier

  78. Guten Morgen Herr Ranninger,

    selbstverständlich komme ich Ihrem Wunsch nach.

    Wenn Sie meine Beiträge aus welchen Gründen auch immer löschen oder verschieben wollen, hätte ich da auch keinerlei Einwände.

    Wesentliche Hinweise (Midijob) habe ich von Ihnen bekommen.

    Da ich schon ein paar Jahre im Ruhestand bin kommt die Lektüre Ihres Buches nun etwas zu spät; dennoch habe ich soeben eines beim Verlag bestellt. Da kann ich wenigstens feststelllen, was ich hätte besser machen können.

    Zum Schluss:

    Ich möchte mich ausdrücklich bei Ihnen bedanken für die grossartige Arbeit, die Sie hier leisten.

    Mit freundlichen Grüssen

    Lothar Schmidt

    p.s. Zustellung an die angegebene email-adresse funktionierte nicht.

  79. Durch googeln bin ich auf diesen Blog gestossen, weil ich nun auch ins Grübeln kam, ob ich nicht seit ein paar Jahren unabsichtlich falsche Angaben bei der Kasse gemacht habe. Folgender Fall:

    Ich bin Privat versichert, meine Frau freiwillig gesetzlich. Wir leben beide von Vermietung/Verpachtung und den entsprechenden Steuerbescheid gaben wir auch immer bei der Krankenkasse meiner Frau ab, die dann ihren Beitrag festsetzte…zuletzt rund Euro 316 + Euro 58 Pflege.

    Nun ist es so, dass ich auch noch nicht unerhebliche Kapitaleinkünfte habe, die schon immer komplett auf meine Namen laufen und auch pauschal mit Abgeltungssteuer belegt werden. Bislang dachte ich, dass diese MEINE Einnahmen und nicht für die Versicherung meiner Frau relevant sind. Offenbar Pustekuchen! So wie mir nun dünkt hätte ich das immer bei meiner Frau, bzw. deren Krankenkasse angeben müssen, weil davon 50% ihrem Einkommen zugeschlagen wird??? Ist das so pauschal richtig? Würde –entsprechend hohes Kapitaleinkommen vorausgesetzt– der Beitrag meiner Frau damit automatisch (egal wieviel oder wenig sie selbst an Einkommen besitzt) auf den Höchstbetrag gehoben? Puh, wenn ich dann diesmal die richtige Angabe mache, wird die Kasse bestimmt die letzten Jahre prüfen und eine satte Nachzahlung fordern. Ärgerliche Komplikationen allemal.

  80. Jetzt muss ich noch einen Zusatz bringen…

    Wenn es stimmt, dass das Einkommen des Ehepartners egal ist sobald die halbe Beitragsbemessungsgrenze übersschritten ist, dann bedeutet dies ja im Umkehrschluss, dass der Maximalbeitrag bei 15%+Pflege auf genau diese halbe Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt ist? Also für Partnerschaften, bei denen einer privat versichert ist und der andere freiwillig gesetzlich wäre der max. KK-Beitrag irgendwo bei 380 Euro? Ich bin verwirrt, aber anders lässt sich dieses Limit ja nicht erklären? Dann wäre ich ja wieder beruhigt da meine Frau ja schon fast immer den Limit-Betrag bezahlt.

    Stimmt also das folgende für freiwillig versicherte, deren Ehepartner privat versichert ist?

    Wie werden die Beiträge berechnet?
    Wir berechnen Ihre Beiträge prozentual aus dem ermittelten
    beitragspflichtigen Einkommen.
    Dabei gehen wir von mindestens 1.015 Euro monatlich
    (gesetzliche Mindesteinnahme) und höchstens
    2.212,50 Euro monatlich (halbe Beitragsbemessungsgrenze)
    aus.

    Danke für einen kurzen Kommentar!

    • In Konstellationen, bei denen ein Ehepartner freiwillig gesetzl. versichert ist und der andere in einer privaten Krankenversicherung, wird beim freiw. gesetzl. Versicherten u.U. auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt.

      Allerdings nur dann, wenn der freiw. Versicherte mit seinem Einkommen unterhalb der halben Beitragsbessungsgrenze liegt und der Ehepartner ein höheres Einkommen hat. Ansonsten zahlt er ganz „normal“.

      Liegt der freiw. Versicherte unterhalb der halben Beitragsbessungsgrenze, zählt zur Beitragsberechnung das „Familieneinkommen“. Dieses berechnet sich aus der Summe beider Einkommen abzgl. evtl. Freibeträge für Kinder. Das so ermittelte Einkommen wird zur Hälfte als Berechnungsgrundlage verwendet, jedoch maximal bis zur halben Beitragsbessungsgrenze.

      Was die u.U. in der Vergangenheit nicht vollständig deklarierten Einkünfte angeht, würde ich mir keine allzu großen Sorgen machen. Zum einen hat der Krankenkasse ja jeweils der Einkommensteuerbescheid vorgelegen und konnte somit sämtliche Einkünfte erkennen. Außerdem dürfte sich eine evtl. Nachzahlung auch im überschaubaren Rahmen halten, da die Beiträge der Ehefrau in den vergangenen Jahren womöglich bereits am Limit waren. Das müsste man mit den vergangenen Werten ggfs. einmal nachrechnen.

      Ich würde allerdings von einer ordentlichen Krankenkasse auch erwarten, dass die Beitragsberechnung transparent mit allen verwendeten Parametern dargelegt wird, so dass man auch erkennen müsste, inwieweit das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt worden ist und ob evtl. Grenzen zu einer Deckelung geführt haben.

      Gruß, Der Privatier

  81. Danke lieber Privatier für die beruhigende Antwort. Ich finde es trotzdem seltsam wie hier berechnet wird…folgendes Extrembeispiel, was leider auch mich armen Wicht so nicht zutrifft 😉

    —————————
    Einkommen meiner Frau aus Vermietung Verpachtung: 100 Euro
    Einkommen des Ehemanns (privat versichert): 1 Mio Euro aus Kapitaleinkünften
    Gesamteinkommen Familie: 1.000.100.–
    halbes Einkommen: 500.050.–

    Die Hälfte der gemeinsamen Einnahmen (500.050,00 EUR) überschreitet die halbe monatliche Beitragsbemessungsgrenze für 2018 von 2.212,50 EUR. Als beitragspflichtige Einnahmen meiner Frau sind daher 2.212.50 EUR zugrunde zu legen.

    —————

    Zumindest macht es bei der Konstellation privat versicherter Partner/freiwillig versicherter Partner Sinn die Depoteinnahmen nur auf den privaten laufen zu lassen. Wenn es anders herum wäre, wäre meine Frau schnell beim Maximalbetrag von 4425.–Monat mit der Konsequenz eines sehr hohen Beitrages! Ist diese Denkweise richtig? Auf was man alles auspassen muss um Beiträge zu optimieren!!!

    • Das Extrem-Beispiel zeigt ja nur, dass die Regelung schon einen Sinn hat, denn es wäre wohl weltfremd anzunehmen, dass die Ehefrau ihrem Lebensunterhalt nur von dem eigenen Einkommen bestreiten kann. Sie wird sicher auch einen Nutzen aus dem hohen Einkommen des Ehemannes ziehen und da das Prinzip der Beitragsbemessung lautet „…nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ ist das schon so in Ordnung.

      Natürlich steht es aber jedem frei, vorhandene Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen und die Verlagerung von Einkünften auf den privat Versicherten ist sicher eine Möglichkeit, die Beiträge des gesetzl. Versicherten nicht zu sehr steigen zu lassen.

      Gruß, Der Privatier

  82. Eine Frage an den Privater,
    bin zum 31.12.17 aus dem Berufsleben mit 48 ausgeschieden und bin seit 01.18 bei meiner Frau familienversichert. Bin nicht arbeitslos und auch nicht arbeitssuchend. Also auch ein Privater. Im Januar 18 bekam ich eine Abfindung, die als Einmalzahlung bei der Familienversicherung nicht beachtet wird.
    Nun meine Frage. Ich bekomme monatlich ca. 500€ passives Einkommen aus Dividenden. In den bereitgestellten Texten der TKK ist aber nicht zu erkennen, ob die gesamte Summe der Dividenden als das zu verwendende Einkommen(435€) gezählt oder ob erst nach Abgeltungssteuer sowie Soli gerechnet wird. Wenn die reine Dividende zählt, habe ich ein zu hohes Einkommen und muss die Zahlungen anpassen. Sofern die Abgeltungssteuer und der Soli von den 500€ abgezogen werden kann, passt die Rechnung. Dann komme ich nicht über die erlaubten 435€.
    Vielleicht können Sie etwas Licht ins Dunkel bringen. Wie hoch wäre das erlaubte jährliche Einkommen aus Dividenden für 2018? Weiteres Einkommen ist nicht vorhanden.
    Vielen Dank für die Hilfe.
    Ich möchte mich abschließend noch kurz für die bereitgestellten Kommentare bedanken. Diese haben mir bei dem Schritt in das wirkliche Leben (ohne Arbeit)sehr geholfen und am Ende auch Geld gespart.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dirk

    • Im SGB IV und V habe ich dazu explizit keine Auskunft gefunden, wie mit der Abgeltungssteuer zu verfahren ist.

      Aber §16 SGB IV sagt, dass zuM Gesamteinkommen alle Einkunftsarten gehören (also auch VuV und Kap), diese aber im Sinne des Einkommensteuerrechts zu behandeln sind.
      Also dürfen Werbungskosten abgezogen werden, nicht aber die Steuern auf diese Einkünfte
      (wäre auch schwierig und abhängig von gemeinsam / getrennt veranlagt etc.).
      An einer anderen Stelle fand sich der Hinweis, dass mit diesen Einkünften dann der Teil gemeint ist, der als steuerpflichtiger Gewinn einzustufen ist.
      Das ist nun hier interessant, denn wenn die Kapitaleinküfte schon der Pauschalsteuer unterworfen wurden, werden sie ja nicht noch einmal im Rahmen der Einkommensteuer besteuert.
      Meine Schlussfolgerung wäre, dass die Kapitaleinkünfte abzüglich Pauschalsteuer (und vielleicht auch Soli, wenn der gleich mit abgezogen wird) zu berücksichtigen ist.

      Wenn die Grenze 435€ (bzw. 450€ bei Minijob) erreicht wird, muss nan sich statt dessen freiwillig versichern.
      Dummerweise wird dabei nicht das „echte Gesamteinkommen“ berücksichtigt, sondern ein fiktives Mindesteinkommen von ca 1025€, woraus monatliche Beiträge von ca 170€ resultiern.

      Um dem zu entgehen gibt es zwei legale Möglichkeiten:

      1. Einkünfte vermindern durch verschieben auf den Partner, der dann mehr GKV bezahlen muss, die Familienversicherung aber erhalten bleibt. Also Wertpapiere überschreiben und alles in der Einkommensteuererklärung belegen. Der Einkommensteuerbescheid weist dann auch die Kapitalerträge personenbezogen aus, womit man der GKV eindeutig und amtlich verbindlich eine Grundlage geben kann.

      2. Einkünfte erhöhen auf 451€ oder etwas mehr.
      Da beginnt die „Gleitzone“, in der wieder sozialversicherungspflichtig ist und die GKV-Beiträge gestaffelt sind und man bei 450€ Einkommen mit ca 50€ bedient ist.
      Möglichkeiten dazu wäre ein entsprechender Minijob aber auch eine Erhöhung der Einkünfte aus Dividenden und Kapital.
      Braucht nicht noch irgendein Familienmitglied Unterstützung in Haushalt, Hof und Garten?

      • Ich finde es sehr freundlich, dass Sie mir auf diese knifflige Frage eine so ausgiebige Antwort geschrieben haben.
        Vielen Dank dafür.

    • @Dirk:
      Die Antwort auf die Frage ist klar und eindeutig: Bei den Kapitaleinkünften zählen immer die Bruttoerträge. Davon abgezogen wird aber der Sparer-Pauschbetrag von 801€/Jahr. Man kommt somit auf 12*435€ + 801€ = 6021€, die man im Jahr 2018 an Kapitalerträgen haben darf.

      @Dr. Schmidt:
      Ihre Schlussfolgerungen sind leider in weiten Teilen falsch!
      * So können z.B. bei Kapitaleinkünften grundsätzlich keine Werbungskosten abgezogen werden.
      * Der steuerpflichtige Gewinn wird bei Einkünften aus selbständigen Tätigkeiten verwendet.
      * Ob Kapitaleinkünfte per Abgeltungssteuer oder persönl. Steuersatz versteuert werden, kann durch Günstigerprüfung festgestellt werden.
      * Eine Erhöhung von Dividenden-Einkünften über 451€ hinaus führt keineswegs zu einer Pflichtversicherung in der Krankenkasse, wie es Ihr letzter Absatz vermuten lässt. Das ist keine Lösung!

      Gruß, Der Privatier

  83. @Privatier:
    Vielen Dank für die sehr schnelle und fundierte Antwort. Mit diesen Aussagen werde ich mich jetzt noch einmal persönlich an die TK wenden und vor Ort eine Zusammenfassung der Vorgaben bestätigen lassen. Am Rande erwähnt: Ich finde es schon fragwürdig, dass die Dividenden überhaupt angerechnet werden. Diese werden mir vom eigentlichen Kurs ja abgezogen. Damit zählt es aus meiner Sicht nicht als Einkommen. Eine Anrechnung als Einkommen bei einem realisierten Gewinn oder Zinsen sehe ich ja ein. Wissen Sie, ob es dahingehend Gerichtsverfahren gibt, die dieses Thema ansprechen?
    Viele Grüßen und vielen Dank
    Dirk

    • Interessante Sichtweise! 😀

      Aber wenn man diese Argumentation einmal genauer hinterfragt, kommt man schnell zu der Erkenntnis, dass man ähnliche Effekte bei anderen Einkunftsarten auch finden könnte:
      So wird die Miete für eine ETW ja u.a. für die Abnutzung der Immobilie gezahlt, somit stehen den Einkünften aus einer Vermietung auch Verluste an dem Vermögen gegenüber.
      Selbst die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit führen nach einer gewissen Zeit zum Verlust der eigenen Arbeitskraft.
      Ich denke, mit einer solchen Argumentation wird man keinen Erfolg erzielen.

      Gruß, Der Privatier

  84. Lieber Privatier,
    nach einem weiteren Gespräch mit der Krankenversicherung ist eine Art von Verunsicherung zurück. Wie im Abschnitt oben geklärt wurde, darf man 435€ monatlich als regelmäßiges Einkommen in der Familienversicherung haben. Da ich über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, stellt sich mir die Frage, ob meine Dividenden und Zinserträge aufs Jahr zu rechnen sind? Aufgrund der unterschiedlichen Zahltage sowie Zahlmonate ist die monatliche Einnahme sehr unterschiedlich. Im Schnitt aufs Jahr gesehen, kommen Bruttoerträge unter 400€ zustande. Inbegriffen sind die abziehbaren 801€. Da die Krankenversicherung Fragen eines früheren Kollegen dahingehend sehr unzureichend beantwortet hat, hoffe ich hier auf eine passende Antwort.
    Ich denke, dass der Steuerbescheid für 2018 als Grundlage der Berechnung ausreichend sein sollte.

    Einkünfte aus Kapitalanlagen laut Steuerbescheinigung der Banken abzüglich 801€ geteilt durch 12 Monate.

    In diesem Fall sollte dann nicht mehr als 435€ Brutto monatlicher Eingang entstanden sein.

    Ist meine Annahme richtig?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Dirk

    • Ja, die Annahme ist korrekt. Zumindest läuft das mir und meiner familienversicherten Frau schon seit einigen Jahren so: Der jeweils aktuelle Steuerbescheid wird als Grundlage und Nachweis für die Zulässigkeit der Familienversicherung verwendet. Es zählen die Jahreseinkünfte abzgl. Sparerpauschbetrag von 801€.

      Wenn dabei dann weniger als 435€/Monat für 2018 herauskommen, ist die Familienversicherung weiterhin okay.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die fundierten Antworten.
        Dann werde ich alle KAP – Einkünfte in die Erklärung für 2018 aufnehmen und anschließend den Bescheid in 2019 bei der KK zur Prüfung vorlegen.

        Vielen Dank nochmal.
        Gruß Dirk

  85. Ganz aktuell: Der Referentenentwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz enthält auch eine Neuregelung zu Abfindungen und Familienversicherung:

    „§ 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem ersten Semikolon die Wörter „bei
    Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen, die wegen Beendigung
    eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen
    gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für den der
    Auszahlung folgenden Zeitraum berücksichtigt, der sich aus der Teilung der Entschädigungssumme durch das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt ergibt;“ eingefügt.“

    Auf Deutsch: wenn das so durchkommt ist’s erstmal Essig mit Familienversicherung nach Abfindung. Gleichzeitig wäre damit – quasi nebenbei – für Abfindungsbezieher die bisher in der PKV waren und älter sind als 55 eines der letzten Schlupflöcher zur Rückkehr in die GKV zu.

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/T/TSVG_RefE.pdf

    (auf Seite 5: Artikel 1, 6. zu § 10 [SGB V])

    • Hallo Swantje B.,
      danke für diese wichtige Info. Über welchen möglichen Start- bzw. “gültig ab oder betrifft ab“-Termin reden wir denn hier? Oder anders ausgedrückt können wir diese Frage gerne auch konkret an meinem Fall festmachen: Mein Anstellungsverhältnis endete am 31.12.17 mit Abfindung im Januar 2018. Seit Jahresbeginn 2018 bin ich über meine Frau familienversichert. Der Aufhebungsvertrag wurde u.a. unter der Prämisse unterschrieben, dass die Abfindungszahlung unter den gegebenen Bedingungen nicht sozialversicherungspflichtig ist und das wurde mir auf Rückfrage auch von allen Seiten VOR Unterschrift bestätigt und so wurde dann auch geplant und kalkuliert. Natürlich wird die Abfindungszahlung im Steuerbescheid 2018 erscheinen, den ich voraussichtlich auf Anfrage im Rahmen des Fragebogens der Krankenkasse wegen Familienversicherung vorlegen muss. Wäre die oben angesprochene, vorgesehene Gesetzesänderung hierfür dann quasi rückwirkend schon relevant und würde dann alles vorher ganz klar abgeklärte, zugesicherte und abgesprochene zulasten des vom Arbeitsplatzverlust Betroffenen “über den Haufen geworfen“ oder womit ist hier zu rechnen? Wird es einen “Bestandsschutz“ geben? Und gibt es daraufhin schon einen guten Rat für die oben angesprochene Konstellation zur jetzigen Absicherung und Umsetzung? Vielen Dank vorab für Unterstützung!
      Gruß, Nick

      • Hallo Nick,

        im Grunde ist es für Antworten auf alle deine Fragen noch zu früh. Ich habe auch nicht mehr, als das verlinkte pdf. Es handelt sich um einen Gesetzesentwurf. Was davon wann in welchem Umfang umgesetzt wird, ist heute noch unklar.

        Zum Inkrafttreten/Rückwirkung:
        Laut Entwurf „Am Tag nach der Verkündung“ (Seite 43). Es gibt Gesetze, die schnell durchlaufen, es gibt Gesetze, bei denen das Gesetzgebungsverfahren Monate oder Jahre dauert und es gibt Gesetzesentwürfe, die irgendwann still und heimlich wieder beerdigt werden. Wie’s hiermit weitergeht: Keine Ahnung. Eine Rückwirkung ist nach diesem Entwurfsstand aber nicht zu befürchten. Wenn das Gesetz z. B. am 18.09.2018 in Kraft träte, würde die Familienversicherung mit Ablauf des 17.09. beendet.

        Einziger „guter Rat“ für alle, die die Entscheidung noch vor sich haben: Man sollte sich im Klaren darüber sein, dass sich Rahmenbedingungen ändern können und in seine Planungen eine gewisse Flexibilität und Unsicherheit einrechnen. Auf Kante zu nähen und auf „klappt nur wenn alles 100% aufgeht“ zu bauen ist risikoreich. Ob man dieses Risiko eingehen möchte, bleibt dann abzuwägen.

        Und noch ein Hinweis aus der Begründung des Entwurfs (Seiten 55 und 75):

        „Die Regelung gewährleistet, dass bei der Frage der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Familienangehörigen die Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen unabhängig von ihrer Auszahlungsweise erfolgt und verhindert insofern eine gleichheitswidrige Aufnahme in die Familienversicherung.“

        „Die beitragsfreie Familienversicherung setzt die Schutzbedürftigkeit der erfassten Familienangehörigen voraus. Eine solche Schutzbedürftigkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn eine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Familienangehörigen besteht.“

        Dass die derzeitige Nichtanrechnung der Abfindungen nur aus einem Bundessozialgerichtsurteil resultiert, das das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anrechnung bemängelt hat, ist nicht neu – ebensowenig wie die oben zitierten Gerechtigkeitsüberlegungen. Die Änderung kommt daher nicht vollkommen aus heiterem Himmel. Es ist eher erstaunlich, dass sich die Nichtanrechnung so lange halten konnte.

        • Hallo Swantje B.,

          danke für die Antwort und Einschätzung.

          Zum besseren Verständnis noch eine Rückfrage: Angenommen, das Gesetz würde, wie oben beschrieben, am 18.09.18 in Kraft treten und damit die Familienversicherung mit Ablauf des 17.09. beendet. Dann würde diese Beendigung doch aufgrund der Prüfung der Krankenkasse nach Vorlage des Steuerbescheides 2018 in 2019 rückwirkend zu dem genannten Datum erfolgen, allerdings nur, wenn die Krankenkasse dieses neu verabschiedete Gesetz kennt und auf diesen Fall auch anwendet und sich auch nicht darauf einlässt, dass man mir auch seitens der Krankenkasse seinerzeit schriftlich bestätigt hat, dass diese Abfindung nicht sozialversicherungspflichtig ist und das neue Gesetz somit nicht zur Anwendung käme. Ist das so richtig? Hierbei setze ich voraus, dass nicht jede/r Betroffene ganz genau die neuen Gesetzgebungsverfahren und deren Auswirkungen verfolgt, sondern sich vermutlich wirklich auf die seinerzeit getroffenen Aussagen und Verhandlungsergebnisse verlässt und dieses Thema, wie oben erwähnt, eben erst mit Vorlage und Prüfung des Steuerbescheides 2018 durch die Krankenkasse in 2019 wieder hochkommt und es dann aufgrund der neuen Sachlage u.U. zu neuen Erkenntnissen, Beurteilungen und Rückfragen kommen könnte. Ich will damit sagen, dass hier aus meiner Sicht im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht vom Versicherten verlangt werden kann, nach Verabschiedung des Gesetzes auf die Krankenkasse zuzugehen und auf den neuen Umstand hinzuweisen.

          Wie würde, oben genannte Daten einmal als Beispiel vorausgesetzt, dann gerechnet, da es sich hier ja dann um eine Änderung im September handeln würde? Die anzusetzende Summe : 12 x 3 oder 4? Und das Ergebnis dann wiederum geteilt durch das frühere Monatsentgelt und das ergibt die Anzahl der Monate auf die dann eventuell Krankenkassenbeiträge zu zahlen wären? Oder würde das nur bis Ende 2018 bebeitragt und für 2019 aufgrund der dann neuen Zahlen nach Steuerbescheid 2019 neu beurteilt und berechnet? Wie rechnet die Krankenkasse das generell? Und von welcher anzusetzenden Summe geht man für die o.g. Rechnung aus, ist das die Bruttoabfindung oder Netto, welche Abzüge werden vom Brutto für die Beitragsberechnung berücksichtigt?

          Was wäre, wenn dieses neue Gesetz erst in 2019 verabschiedet werden würde, würde man dann aufgrund des Steuerbescheides 2019, der dann vermutlich in 2020 vorliegt, urteilen? Denn dann wäre ja die Abfindungszahlung nicht mehr enthalten und für die Beurteilung nach dem neuen Gesetz dann unerheblich?

          Falls es zu einer Bebeitragung für einige Monate zum Ende des Jahres 2018 und womöglich auch 2019 kommen würde, könnte man diese Beiträge dann auch schon in 2018 an die gesetzliche Krankenkasse leisten bzw. auch schon in 2018 für 2019 vorauszahlen und dann in 2018 steuermindernd gelten machen?

          Was würde passieren, wenn man sich je nach Entscheidung über den Gesetzentwurf, in 2018 oder 2019 wieder arbeitslos meldet und sich somit praktisch aus der Familienversicherung wieder abmeldet und dann über die AA versichert wäre?
          Welche Auswirkungen hätte das im Rahmen der neuen Erkenntnisse z.B. auch auf o.g Daten bezogen?

          Über eine Beantwortung der Fragen würde ich mich als Unterstützung sehr freuen!

          Gruß, Nick

          • Hallo Nick,

            *eine* Rückfrage? Anscheinend zählst du anders als ich.

            Mir ging es mit meinem ursprünglichen Hinweis darum, frühzeitig ein eventuell dräuendes Risiko für die Zukunft aufzuzeigen – für diejenigen, die jetzt vor einer Entscheidung für oder gegen Abfindung stehen, sich Gedanken über Familienversicherung machen und – ganz wichtig! – noch Handlungsmöglichkeiten haben. Nicht mehr, nicht weniger.

            Für alle anderen ist es – je nach Sichtweise – zu früh oder zu spät.

            Zu spät, weil die Entscheidung für die Abfindung schon gefallen ist und auch nicht mehr zurückgedreht oder neu verhandelt werden kann; zu früh, weil vollkommen in den Sternen steht welche Übergangs- oder Berechnungsregeln ggf. bei einer Umsetzung verabschiedet werden, und wie mit Bestandsfällen umzugehen ist.

            Aus diesem Grund werde ich mich an was-wäre-wenn-Spielen auch nicht beteiligen.

    • Erst einmal ganz herzlichen Dank an Swantje für diese Info!!

      Ich denke, dass ist für alle, die den Plan haben, nach einer Abfindung in der Familienversicherung unterzukommen, eine sehr wichtige Planungsgrundlage!

      Zur Terminsituation habe ich soeben ergoogelt, dass der Plan ein Inkrafttreten des Gesetzes für 1.4.2019 vorsieht. Aber wie Swantje schon geschrieben hat: Es ist zunächst einmal nur ein Entwurf – ob und wann die einzelnen Maßnahmen in ein Gesetz einfliessen, wird man abwarten müssen. Eine rückwirkende Änderung von derzeit geltenden Bedingungen halte ich aber für ausgeschlossen.

      Die derzeitige Regelung der Nichtanrechnung von Abfindungen ist natürlich für die Betroffenen sehr schön, allerdings auch mehr als fragwürdig, denn die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Familienversicherten und freiwillig Versicherten halte ich für nicht korrekt. Eine Änderung wäre daher aus meiner Sicht durchaus richtig.

      Allerdings: Nach dem jetzigen Entwurf würde eine Abfindung in voller Höhe zu den Beiträgen herangezogen werden! Das halte ich nun für maßlos übertrieben und widerspricht den Regeln, die derzeit für einen Arbeitslosen (Ruhezeit) und für einen freiwillig Versicherten gelten. Dadurch wäre dann zukünftig eine drastische Benachteiligung des Familienversicherten gegeben.

      Dabei fällt mir gerade auf: Die letzte Formulierung „Benachteiligung des Familienversicherten“ träfe dann wohl gar nicht zu, denn eine Familienversicherung würde in den meisten Fällen dann wohl gar nicht mehr in Frage kommen. Somit bliebe wieder nur die freiwillige Versicherung. Hier gelten aber (noch?) die Regeln über die Ruhezeit mit einer oftmals sehr verkürzten Anrechnungszeit… Damit führt diese Konstellation dann zu einer paradoxen Situation: Familienversicherung geht wg. Abfindung nicht – in der freiw. Vers. wird die Abfindung nicht berücksichtigt und es wäre eine Fam.Vers. möglich.

      Hmmm… ich glaube, die Referenten müssen da noch ein bisschen nacharbeiten!

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        danke für deine Einschätzung und Recherche. Die Terminplanung sieht demnach den 1.4.19 vor. Würde dann eine Abfindung, die im Januar 2018 sozialversicherungsfrei ausgezahlt wurde, dabei überhaupt noch eine Rolle spielen oder wäre es so, dass die Abfindung für die Beurteilung der Familienversicherung dann aufgrund der unterschiedlichen Jahre nicht mehr zum Tragen käme und aus der Betrachtung herausfallen würde, weil für die Überprüfung der Familienversicherung im Jahr 2019 durch die Krankenkasse der Steuerbescheid 2019 herangezogen würde und das Jahr 2018 vorher bereits mit sozialversicherungsfreier Abfindungszahlung abgeschlossen wurde?
        Gruß, Nick

        • Grundsätzlich möchte ich erst einmal Swantje Recht geben, dass es wenig Sinn macht, sich jetzt Gedanken über ganz konkrete Berechnungen zu einem Gesetz zu machen, für das gerade mal ein erster Entwurf vorliegt.

          Ganz nebenbei gesagt, sollten sich alle hier immer darüber im Klaren sein, dass keine der hier diskutierten Regeln und Gesetze für alle Ewigkeit gemacht sind. Gerade Planungen über mehrere Jahre hinweg beinhalten immer die Gefahr, dass sich die Grundlagen auf dem geplanten Weg plötzlich ändern!

          Aber trotzdem noch einmal zurück zur Frage: Ich halte es für unwahrscheinlich, dass die Krankenkassen im Jahre 2019 noch einmal auf eine Anfang 2018 gezahlte Abfindung Bezug nehmen. Ich selber würde mir da erst einmal keine Gedanken machen.

          Gruß, Der Privatier

    • Noch einmal meinen Dank an Swantje B. für den Hinweis auf die geplanten Änderungen bei der Berücksichtung einer Abfindung bei der gesetzl. Krankenversicherungen.

      Ich halte diesen Hinweis für sehr wichtig und habe mich daher entschlossen, diese Thematik noch einmal in einem gesonderten Beitrag aufzugreifen:
      https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/

      Erfahrungsgemäß werden solche Beiträge viel häufiger und intensiver gelesen als hier die Kommentare und somit besteht weniger die Gefahr, dass eine solche wichtige Info irgendwo in den unzähligen Kommentaren untergeht.

      Gruß, Der Privatier

  86. Hallo Privatier, ich habe eine kurze Frage zur Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenkasse,auf die ich in diesem Forum auf die Schnelle keine Antwort gefunden habe. Ich bin zur Zeit Privatier und über meinen ( angestellten) Ehemann familienversichert.
    Mein Mann wird wahrscheinlich nächstes Jahr arbeitslos und ALG 1 beziehen.
    Kann ich, während mein Mann ALG 1 bezieht weiter über ihn familienversichert sein; unterstellt alle übrigen Kriterien zur Familienversicherung sind erfüllt? Danke für Ihre Antwort!
    LG Briigitte

  87. Hallo,
    ich bin Familienversichert. Meine Frage, wird ein Aktienübertrag von dem Depotkonto meiner Frau auf mein Depotkonto als Einkommen mitgerechnet?

    Danke für Ihre Antwort.

    • Nein, der Übertrag selber stellt keine Einkünfte dar, es erfolgt jedoch eine Mitteilung an das Finanzamt wg. evtl. Schenkungssteuer.

      Und selbstvertändlich zählen evtl. Erträge aus den übertragenen Papieren (Zinsen, Dividenden, Verkaufserlöse) zu den Einkünften, die für die Familienversicherung relevant sind. Insofern stellt sich die Frage, ob eine solche Übertragung wirklich sinnvoll ist?

      Gruß, Der Privatier

  88. Hallo, wenn die Höhe der monatlichen Kapitaleinkünfte unter dem erlaubten Höchstwert liegen; ist dann das Vorhandensein eines (niedrigen sechsstelligen) Sparguthabens ein Hinderungsgrund für eine kostenfreie Familienmitversicherung ?
    Grüße und vielen Dank, Konstantin

  89. Hallo Privatier,
    bei Aktienverkäufen wird der Veräußerungsgewinn seperat angegeben. Dieser ist der Gewinn abzüglicher der Kapitalertragssteuer,des Solidaritätszuschlags und der Verkaufsgebühr. Welcher Gewinn ist für die Familienversicherung relevant? Der netto Veräußerungsgewinn oder der brutto Veräußerungsgewinn! (Der Gewinn inclusive Steuern). Danke für Ihre Antwort und ein schönes Wochenende
    Grüße Gerhard

    • Es zählt immer nur der Brutto-Ertrag! Und zwar nicht nur bei Veräußerungsgewinnen, sondern bei allen Kapitaleinkünften, also auch bei Dividenden, Zinsen, etc.

      Als Familienversicherter kann man aber noch den Sparerpauschbetrag von 801€/Jahr von den gesamten Kapitaleinkünften abziehen.

      Gruß, Der Privatier

  90. Hallo,
    habe meine Einkünfte mal ausgerechnet. Ist das so richtig: Veräußerungsgewinn Aktien + einbehaltene Kapitalertragsteuer + einbehaltener Solidaritätszuschlag = Bruttoeinkommen. Die 801€ werden automatisch vom Finanzamt verrechnet. Für die ersten Gewinne bis 801€ zahle ich keine Kapitalertragssteuer.

    Grüße und besten Dank
    Gerhard

    • Ich verstehe nicht, was diese Rechenakrobatik soll?!

      Die Bruttoerträge sind auf jeder normalen Abrechnung in der Regel als erstes klar und deutlich ausgewiesen. Wenn man sich für das laufende Jahr einen Überblick verschaffen will, reicht es also aus, sämtliche Brutto-Erträge zusammen zu zählen. Und am Ende den Sparerpauschbetrag abzuziehen. Fertig.

      Gruß, Der Privatier

  91. Zählen ausschüttungsgleiche Erträge eines thesaurierenden Fonds auch zu den Kapitaleinkünften, die zur Berechnung des KV-Beitrags herangezogen werden? Oder bieten diese Fonds hier einen Vorteil gegenüber ausschüttenden Fonds?

    • Moin, BigMac
      Wie der Name schon sagt (ausschüttung sGLEICHE ERTRAEGE)-also leider JA.
      Tauchen ja auch so im Ekst.-Bescheid auf, bzw. unterliegen der Agst..
      Interessant wird dann die Sicht der GKV bzgl. „Vorabpauschale“, ich vermute mal man wird zumindest versuchen sich da “ anzuhängen „.

      Gruesse
      ratatosk

    • “ ausschüttungsgleiche Erträge eines thesaurierenden Fonds“

      Im Prinzip: Ja. 🙂 Zählen also auch zu den Kapitaleinkünften.

      Allerdings sollte es die ausschüttungsgleichen Erträge eigentlich letztmalig für 2017 gegeben haben. Seit der Reform des Investmentfondsgesetzes sind an deren Stelle nun die Vorabpauschalen getreten, die dann wohl manche völlig überraschend in den ersten Tagen des neuen Jahres treffen wird. Und auch diese zählen dann ganz sicher zu den Kapitaleinkünften, die bei der Berechnung von KV/PV Beiträgen zu berücksichtigen sind.

      Gruß, Der Privatier

  92. Joachim schreibt:
    Ich bin 59 Jahre und habe gestern von der Möglichkeit des Dispostionsjahres erfahren.Kommt in deinem Blog ja auch öfters vor. Sehr gut geschildert übrigens. Werde das wahrscheinlich machen. D.h. ich werde meinen Job kündigen (oder ist Aufhebungsvertrag besser? Dann allerdings ohne Abfindung weil mein AG mich ja nicht loswerden will) Dann werde ich mich nach genau einem Jahr arbeitslos melden. In dem Sabbatjahr dazwischen leben wir von der Rente meiner Frau und vom Ersparten. Aber wie sieht es mit der Krankenversicherung aus ? Ich bin jetzt freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Eigentlich eher unfreiwillig freiwillig. Ich habe Anfang 2018 ein Schreiben der KK bekommen dass ich jetzt freiwillig versichert bin, weil ich diese Verdienstgrenze im letzten Jahr überschritten habe und auch dieses Jahr überschreiten werde. Gerne würde ich mich bei meiner Frau mitversichern lassen in der Familienversicherung. Meine Frau ist Rentnerin und in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner. Ich bin mir ziemlich sicher dass das keine Problem wäre wenn ich „normal“ gesetzlich versichert wäre. Wenn ich das SBG aber richtig lese geht das nicht, weil ich freiwillig versichert bin. Stimmt das ? Wenn ja: Ist es nicht so dass ich, wenn ich keine Einkünfte mehr habe, wieder automatisch zurückfalle und wieder pflichtversichert bin ? Wenn nicht und ich muss die Beiträge selbst bezahlen wird das fiktive Mindesteinkommen (1015 € in 2028) hergenommen. Ist das richtig ? Vielen Dank schonmal im voraus.

    • Wenn Sie im Dispojahr mit Ihren eigenen Einkünften (auch Vermietung+Verpachtung und Kapitaleinkünfte) unterhalb der Grenze für die Familienversicherung bleiben (für 2019 voraussichtlich 445€/Monat), können Sie über Ihre Frau familienversichert werden.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Inzwischen habe ich fast alle Beiträge zum Dispositionsjahr gelesen. Zur Sicherheit habe ich jetzt noch eine Frage:bei allen Beitraegen gab es bei den Betroffenen einen Aufhebungsvertrag.Vielleicht Zufall.Bei mir wäre evtl. eine Eigenkuendiung da ich vermute dass mein AG einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt. (Kein früheres Ausscheiden wegen Personalmangel.)
        Bin mir eigentlich sicher dass das keinen Unterschied macht. Aber zur Sicherheit……

        • Irgendwo gibt es sicher einen Unterschied. 😉

          Aber bezogen auf Ihre ursprüngliche Frage zur Familienversicherung ist es ohne Abfindung auf jeden Fall leichter aufgenommen zu werden, da die Frage, ob und wie eine Abfindung mit einbezogen wird, ja vollkommen entfällt. Also von daher sehe ich keine Probleme.

          Gruß, Der Privatier

          • „Irgendwo gibt es sicher einen Unterschied. ?“
            Der war gut, -was sind wir heute wieder für ein Schelm….$$$

            @ joe
            Kommt mir bekannt vor, so einen Arbeitgeber HATTE ich auch….
            Zu Deiner Frage/Antwort v. Privatier:
            Kann ich nur bestätigen, sofern die pers. Einkommenssituation passt, gibt es auch keine Probleme mit der Krankenkasse bzgl. Familienversicherung.
            Scheint auch nicht sooo ungewöhnlich zu sein…“Hauptsache ich bin gesund und meine Frau hat Arbeit“- so bei mir (oder eben Rente), also alles machbar/steuerbar, keine Probleme.

            Viel Erfolg und ein schönes Wochenende!
            ratatosk

  93. Danke an Ratatosk und Privatier. Bin beruhigt. Wenn jemand Infos hat das ein Aufhebungsvertrag besser ist als eine Eigenkündigung bitte melden.

  94. Hallo Privatier,

    Es geht um die Familienmitversicherung für 2018.
    Info von Dir und Swantie B bezüglich Einkommensgrenze: 435/Monat = 5220€ im Jahr.

    Meine Krankenkasse fordert bei dem Blatt für „Angaben zur Familienversicherung“ wörtlich die „Einkünfte aus Kapitalvermögen“.

    Jetzt habe ich mir von meiner Bank eine Aufstellung geben lassen was ich bisher an Aktiengewinnen, Geschäftsanteilen und Zinsen habe.
    Ich dachte immer alle Aktiengewinne und Aktienverluste werden zusammengerechnet und das was unterm Strich bleibt sind meine Einkünfte aus Kapitalvermögen.

    Der Bank-Berater sagt, dass als Einkünfte zu verstehen ist, was alles an positiven Beiträgen gekommen ist. Und das ist dann das Brutto für die Einkünfte. Das hat mich überrascht und bringt mich schon den ganzen Tag zum Nachdenken. Ich hoffe er liegt da falsch.

    Ich dachte, die Krankenkasse verlangt stichprobenartig von manchen Leuten den Steuerbescheid von der Bank und der Betrag, der unter „Höhe der Kapitalerträge“ steht der muss unter der Grenze liegen. Das tut er auch, weil hier die Gewinne mit den Verlusten verrechnet werden.

    Ich hoffe dass das viele lesen, denn es stellt sich die wichtige Frage ob „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ und „Höhe der Kapitalerträge“ das Gleiche ist.

    Wenn mein Bankberater recht hat, dann werden die Aktienverluste links liegen gelassen, bzw. steuerlich kann ich sich schon geltend machen, aber sie senken nicht die „Einkünfte aus Kapitalvermögen“. Demnach würde auch der Freibetrag von 800€ nicht abgezogen.

    Aber schon seit dem Jahr 2017, lese ich immer wieder, dass man die Jahresgrenze von 5100€ für 2017 und nun 5220€ für 2018 einhalten muss, dabei aber die 800 Freibetrag noch abgezogen werden. Sowohl für die Steuer, als auch für die Angabe bei der Krankenkasse.

    Ich weiß jetzt nicht was richtig ist, und wie ich mich in Zukunft organisieren soll.

    Ich bitte Euch um Eure Meinung dazu.

    Es gibt bei der Bank die sog. Steuerbescheinigung, wenige Zahlen auf 1 Blatt.
    Und dann gibt es noch die ausführliche Erträgnisaufstellung. Und bei dieser ist auf dem letzten Blatt die Angabe „Gesamtzuflüsse im laufendem Jahr“, und da steht die große Zahl, also die Summe aller positiven Beträge, kein Abzug der vielen Aktienverluste die ich gemacht habe. Mit dieser Zahl bin ich knapp über der Grenze.

    Jetzt habe ich gedacht ich habe alles richtig gemacht und nun weiß ich es nicht wirklich.

    Ich hoffe auf eine erlösende Antwort. Hat jemand schon mal diesen Nachweis liefern müssen, und was war dann die richtige Angabe?

    viele Grüße,
    Gunther

    • Guten Morgen,Gunther
      Dein Bankverkäufer irrt sich!
      Ich zitiere mal:
      „Es zählt immer nur der Brutto-Ertrag! Und zwar nicht nur bei Veräußerungsgewinnen, sondern bei allen Kapitaleinkünften, also auch bei Dividenden, Zinsen, etc.

      Als Familienversicherter kann man aber noch den Sparerpauschbetrag von 801€/Jahr von den gesamten Kapitaleinkünften abziehen.

      Gruß, Der Privatier“

      Isso, also keine Sorge,ob sich Deine KK jedoch mit einer „stichprobenweisen“ Vorlage des Ekst-Bescheides zufriedengibt moechte ich bezweifeln.

      Grüsse
      ratatosk

    • Zunächst einmal die klare Aussage: Die Summe der Kapitaleinkünfte, die für die Familienversicherung geprüft wird, entspricht der steuerlichen Definition dieser Summe. Und d.h. das Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden (sofern steuerlich zulässig) und dass der Sparerpauschbetrag von 801€/Jahr ebenfalls Berücksichtigung findet.

      Als Nachweis empfehle ich daher immer einen aktuellen Steuerbescheid. Aus diesem lässt sich der fragliche Wert sehr eindeutig ablesen.
      Alles andere geht natürlich auch (z.B. Steuerbescheinigung der Bank oder Erträgnisaufstellung), das birgt aber immer Unklarheiten (wie z.B.: wieviele Steuerbescheinigungen mag es denn noch geben?) und eigene Rechenarbeiten: Das steuerlich relevante Ergebnis muss aus diesen Zahlen ja erst einmal berechnet werden! Das ist fehleranfällig und sorgt nur für unnötige Diskussionen, Nachfragen und Meinungsverschiedenheiten.

      Ich selber reiche seit vielen Jahren regelmässig einmal im Jahr (auf Anfrage der KK) den letzten Steuerbescheid ein. Problemlos ohne Diskussion oder Nachfragen. Ein eingespieltes Prozedere.

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Privatier,

        vielen Dank für Deine prägnante Aussage.
        Das ist auch logisch, wenn es so ist.
        Verwunderlich, dass Krankenkassen und teils auch Banken das nicht exakt wissen, es ist Ihr Beruf den Sie ausüben. Deshalb tauchen hier immer wieder besorgte Fragen auf.

        Ich bin seit Anfang 2018 bei meiner Frau mitversichert. Der „ratatosk“ hat es schon geschrieben: er würde sich wundern wenn die Krankenkassen nur Stichproben machen würden.
        Zur mir hat die Krankenkasse gesagt, es kann jederzeit ein Brief zu mir kommen mit der Aufforderung die Einkünfte aus Kapitalvermögen offenzulegen und einen Nachweis zu liefern. Bisher kam noch nichts.

        Letztes Jahr war ich über der Grenze, weil ich mein Aktiendepot sehr stark reduziert habe, da nun unsichere Zeiten für mich sind.
        Wenn ich also morgen einen Brief von der Krankenkasse bekomme, dann kann ich kein Dokument vorlegen. Der Steuerbescheid der Bank von letztem Jahr ist über der Grenze, und den für 2018, der ja der maßgebliche ist, wie mir ein Anwalt versichert hat, den bekomme ich erst ca. Ende Januar 2019.
        Bis dahin habe ich nichts Gescheites.

        Deshalb nochmal die Frage an Dich und die Runde der Leser, kann man sich von der Bank jederzeit, z.B. Stichtag 22.Nov. 2018 eine Steuererklärung geben lassen über die bisher aufgelaufenen Kapitalerträge mit Gewinnen, Verlusten, Dividenden und die paar Zinsen?
        Die paar Dividenden die ich noch bis Jahresende bekomme, kann ich selbst ausrechnen, das ist eh nicht mehr viel.

        Denn das Papier das mir die Bank bisher gab ist verwirrend und falsch. Ich will genau den üblichen Steuerbescheid. Den kenne ich, und ich kann ihn nachvollziehen und nachrechnen.

        Die Bank ziert sich da furchtbar. Sie macht das nicht selbst. Es ist eine Genossenschaftsbank die mit der Fa. Fiduzia zusammenarbeitet, und die machen für Bank solche Sachen. Aber ist denn der Wunsch so ungewöhnlich? Hat das von Euch schon mal versucht, so eine Art Zwischen-Steuerbescheid zu bekommen, um Übersicht zu haben, und gegebenenfalls noch was tun zu können bevor das Jahr zu Ende geht?

        viele Grüße
        Gunther

        • Den Steuerbescheid von 2017 muss man der KK zur Beurteilung der Einkünfte in 2018 nicht vorlegen. Dazu hat Swantje B. am 15.Okt.2017 in diesem Kapitel Stellung bezogen. Ein mögliches Vorgehen ist dort auch aufgezeigt. Natürlich muss die KK evtl. erst geschult werden.

          • Ich schliesse mich dieser Aussage und insbesondere den Ausführungen von Swantje B. weiter oben an. Und habe dem auch nichts hinzuzufügen. Außer einem Link, den ich in den Kommentar von Frei_2020 eingefügt habe.

            Gruß, Der Privatier

          • Was aber zumindest die TK nicht daran hindert, den Bescheid 2017 auch noch im März 2019 zur „Prüfung der FamVers.“ anzufordern.
            Damit fragt man sich natuerlich: Warum ???

            Vermutung:
            Gelingt es der KK unter Hinweis auf den Bescheid 2017 (unter Nichtachtung der in 2017 erstellten Einkommensprognose fuer 2018, die ja zunächst akzeptiert wurde) die Fam.Vers. RUECKWIRKEND zu beenden, d.h. ebenso rückwirkend auf Status freiwillig versichert umzustellen, ist ein Rueckwechsel in die Familienversicherung erst nach fristgerechter Kündigung der freiw. Versicherung und nach Vorliegen des Steuerbescheides 2018 möglich.
            Zumindest mir faellt da im Moment kein anderer Grund ein….

            Gruesse
            ratatosk

        • Aktienverluste sind mit Aktiengewinnen zu verrechnen und
          betreffen LEIDER nur einen TOPF ( Wichtig ) . Ein ANDERERE Topf
          sind die Bar Div. und Zinsen . Evt. ist das die UNTERSCHIEDLICHE
          Sichtweise ?????

          Könnte dann z.B. dazu führen , das Zinsgewinne halt NICHT mit
          Aktienverlusten zu verrechnen sind !!!
          Auch auf die Reihenfolge kommt es an ( A/B/C/D ) .

          LG Det

  95. Hallo, tolle Seite.
    Habe zu dem ganzen eine Frage.

    Ehemann sozialversicherungspflichtiger Job.
    Ehefrau 450,- Minijob und über Ehemann familienversichert.
    Ehefrau verdient damit 5400,- pro Jahr und hat zusätzlich Zinserträge von 800,- pro Jahr.
    Was ist bisher gelesen habe sollte das kein Problem sein, da die Zinserträe (800,-) den Freibetrag (801,-) unterschritten hat und somit die Ehefrau weiterhin familienversichert wäre.

    Ist das so korrekt?

    Auskunft Krankenkasse
    Nein, die Ehefrau müsste sich selber versichern, da das Mischeinkommen (Minijob und Zinserträge) nicht über 5400,- (12 * 450,-) im Jahr liegen darf.
    Jetzt bin ich etwas verwirrt.

    Wer hat da jetzt recht?

    Falls ich es sein sollte und eine falsche Aussage der Krankenversicherung bekommen habe, eine weitere Frage.

    Falls sich die Zinserträge erhöhen sollten, gehen wir mal davon aus, es sind jetzt 2000,- pro Jahr.
    Das wären dann 1200,- zuviel.
    Könnte die Ehefrau dann einfach im Minijob etwas reduzieren?
    Also nur noch auf 350,- pro Monat verdienen, das wären dann insgesamt 1200,- im Jahr weniger, also genau der Betrag den sie durch Zinserträge mehr hat.

    Danke und ciao
    wroppler

    • Wenn ich mal mit der letzten Frage anfange, so lautet die Regel, dass ein Mini-Jobber (aus Sicht der Familienversicherung) bis zu 450€/Monat verdienen darf. Verdient er weniger, so kann er den verbleibenden Rest mit anderen Einkünften „auffüllen“. Dies können natürlich auch Kapitalerträge sein.
      Und da bei Kapitalerträgen die steuerlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, kann dort auch der Sparerpauschbetrag abgezogen werden. Das oben genannte Beispiel müsste meiner Meinung nach daher für eine Familienversicherung weiterhin in Ordnung sein.

      Und das gilt dann auch für den ersten Teil der Frage: Meiner Meinung nach ist das zulässig.

      Ich muss aber dazu sagen, dass dies bei mir nur theoretischen Überlegung ist! Ich kenne weder entsprechende Fälle, noch Urteile, Entscheidungen oder ähnliches. Ich empfehle daher zur Sicherheit noch einmal ein spezialisiertes Krankenkassen-Forum zu befragen (s. Empfehlungen->Weiterführende Quellen).

      Gruß, Der Privatier

  96. Hallo, hier mal der aktuelle Zeitplan zum TSVG in 2019 (Quelle Ärzte Zeitung online 08.01.):

    16. Januar: Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags

    21./22. Februar: Zweite und dritte Lesung im Bundestag

    15. März: Zweiter Durchgang im Bundesrat (zustimmungsfrei)

    1. April: Geplantes Inkrafttreten. Einzelne Paragrafen sollen erst später Gesetzeskraft erlangen, etwa Anfang 2021 (Festzuschüsse Zahnersatz) und Anfang 2022 (Ambulante Kodierrichtlinien).

    • Danke für das aufmerksame Verfolgen der aktuellen Pläne. Ich denke, ich werde dann nach Inkrafttreten noch einmal kurz in einem Beitrag darauf eingehen.

      Gruß, Der Privatier

  97. Es wird doch nie langweilig….

    Nachdem ich nun Anfang des Jahres, auf Anforderung der TK,
    -den Fragebogen zu meiner Familienversicherung (fuer 2018) online ausgefüllt,
    -telefonisch dazu erklärt habe, dass mir der Ekst.-Bescheid 2018 natürlich noch nicht vorliegt,und auch vor April 2019 wahrscheinlich nicht vorliegen wird,
    – kam nun Mitte Februar die Aufforderung die Kapitaleinkünfte nachzuweisen und den Steuerbescheid nachzureichen,
    -wiederholt wurde diese Aufforderung mit Schreiben v. 15.03.,diesmal verbunden mit der Forderung nach Kopien der „Zinsbescheinigungen“ als „vorlaeufigem Nachweis“ wobei der Steuerbescheid dann natürlich trotzdem zur Pruefung verlangt wird.

    Besonders ermunternd ist auch:
    „Wichtig. Ohne die Unterlagen müssen wir die Familienversicherung rückwirkend beenden.“
    und die Fristsetzung „bis zum 29.Maerz 2019“ für die Zusendung.

    Jetzt verzichtet schon mal das FA (hoffentlich) auf die Belegflut, dafür faengt die KK an,und dann aber sowohl als auch…
    Nur weil da jemand zappelig wird,jedes Jahr dann das gleiche Theater?
    Haette ich jetzt von der TK als jahrzehntelanges, freiwilliges Mitglied nicht erwartet.
    Zumal ich bei der Prognose für 2018 wirklich „die Hosen runtergelassen“ habe, incl. Depotauszuegen, Ertraegnisaufstellungen, etc.

    Ich rufe da am Montag mal an, ist ja nicht die einzige KK, werde berichten.

    Gruesse
    ratatosk

    • „Es wird doch nie langweilig….“

      Ein wahres Wort! Und das hört auch als Rentner nicht auf…

      Ich denke allerdings, die TK handelt hier rein bürokratisch und nach „Schema-F“. Da macht sich keiner irgendwelche Gedanken über langjährige Mitgliedschaften oder hinterfragt mal einen Sinn in den Aktivitäten. Die Erfahrung durfte ich auch schon machen (s. Beitrag: https://der-privatier.com/top-oder-flop-folge-14-buerokraten/ ).

      Ich habe allerdings den Vorteil, dass meine jährlichen Überprüfungen immer im Sommer/Herbst stattfinden. Mit ein wenig Glück habe ich dann meinen EkSt.Bescheid bereits und die Angelegenheit ist zügig erledigt.

      Ohne ein gewisses Maß an Bürokratie wird es wohl nicht gehen… 🙁

      Gruß, Der Privatier

      • Guten Abend Privatier,
        ja, ich denke auch, da nimmt es die TK eben mit der „jährlichen“
        Prüfung terminlich sehr genau.
        Nicht, dass ich da irgendetwas zu befürchten haette, Kapitaleinkünfte-Management laeuft wie geplant, wäre halt nur laestig.
        Mal sehen, vielleicht komme ich ja doch noch in den richtigen „Rhythmus“.

        Gruesse
        ratatosk

        • So, nach telef. Auskunft der TK soll sich das mit den „Einzelnachweisen“ nach Vorliegen des 1.,für die Familienversicherung relevanten Steuerbescheides erledigt haben.
          Man wird sehen, dabei war ich gerade „warmgelaufen“ …

          Gruesse
          ratatosk

        • Na also – alles wird gut! 😉 Immer nur die Ruhe bewahren… 😉

          Bei mir ist die Krankenkasse gefühlt das ganze Jahr über damit beschäftigt, meine Beiträge (neu) zu berechnen. Denn ich beziehe inzwischen drei beitragspflichtige Renten (2 kleine Betriebsrenten und die gesetzl. Rente). Alle drei passen die Rentenhöhe einmal im Jahr an, aber zu unterschiedlichen Zeiten. Folge: Neue Beitragsberechnung.
          Hin und wieder gibt es zusätzlich gesetzl. Änderungen, wie jetzt Anfg. 2019: Paritätische Aufteilung der KV/PV-Beiträge, Reduzierung des KV-Zusatzbetrages und Erhöhung des PV-Satzes. Folge: Neue Beitragsberechnung.

          Während diese Berechnungen immer für die zukünftigen Beiträge gemacht wird, erfolgt bei mir zusätzlich einmal im Jahr eine rückwirkende Korrektur sämtlicher Beiträge aufgrund meiner Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten. Folge: Neue Beitragsberechnung.

          Und damit es mir nicht langweilig wird, kommt einmal im Jahr die Klärung der Familienversicherung für meine Frau. 😉

          Wenn sich das einmal eingespielt hat, wird es zur Routine…

          Gruß, Der Privatier

          • Mmm., dauert wohl doch noch etwas mit der „Routine“, heute kam nun ein Schreiben v. 19.03.19, in dem der Est-Bescheid VON 2017 (in Worten:ZWANZIGSIEBTZEHN) angefordert wurde…
            Telefonisch wurde mir dann von der TK mitgeteilt (diesmal eine Dame), dieser wuerde zur Prüfung meiner Familienversicherung 2018 benoetigt.
            Nach Hinweis auf die bereits laufende (vorlaeufige) Prüfung anhand der Steuerbescheinigungen für 2018 wurde mir Klärung, ggf. Rueckruf avisiert.
            Einmal mit Fachleuten…

            Gruesse
            ratatosk
            -der so langsam seinen „Charme“ verliert…

  98. Hallo,

    auch von mir ein ausdrückliches Lob für diese Seite und Swantje und dem Privatier für Ihre Mühe.
    Ich bin zwar kein Privatier, da meine Frage aber an eine Antwort von Swantje anschließt, habe ich mich entschieden, sie hier zu stellen. Danke für das Verständnis.
    Kann Deine Argumentation (siehe unten), Swantje, auch in meinem Fall Anwendung finden?

    Situation:
    Sohn 7 Jahre bisher kostenlos in der GKV bei Mutter familienversichert, diese freiwillig versichert;
    Vater als Beamter bei einer „bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine betriebliche Sozialeinrichtung (Postbeamtenkrankenkasse)“ versichert.

    Steuerbescheid 2017: Beide Eltern über der Jahresarbeitsgrenze, Vater verdient lt. Steuerbescheid 503€ mehr als Mutter.
    => Kind müsste sich (zukünftig, oder?) freiwillig oder privat versichern.

    2017 war allerdings ein Ausnahmejahr, da bei Vater ungewöhnlich hohe und ungeplante Kapitaleinkünfte (Spekulationsgewinne) anfielen. Ab 2018 verdient Mutter durch neuen Job deutlich mehr. Zukünftig wäre die kostenlose Familienversicherung daher wieder möglich.

    Kann dies erst mit dem Steuerbescheid für 2018 nachgewiesen werden (dieser wird erst 2019 eintraffen), oder könnte man auch mit der Einkommensbescheinung/Arbeitsvertrag (neu ab Anfang 2018) der Frau argumentieren und ggf. ein durchgehend kostenlose Familienversicherung erreichen?

    Es ist für einen Laien echt schwer, sich hier ein umfassendes und unabhängiges Bild zumachen.

    Deshalb ganz herzlichen Dank!

    („Grundsätzlich gilt bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht (z. B. die Fragen versicherungspflichtig oder nicht? Familienversichert oder nicht? Haupt- oder nebenberuflich selbstständig?) eine zukunftsbezogene Betrachtungsweise. Die zukünftigen Verhältnisse sind auf Basis der bekannten Daten zu prognostizieren. Die getroffene Entscheidung bleibt auch dann verbindlich, wenn sich die Prognose im Nachhinein als falsch herausgestellt hat. Maßgeblich ist im Grunde, ob die Prognose auf Grund der damals bekannten Daten plausibel war und die Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse von der Prognose damit „unvorhergesehen“ war. Eine Änderung der Statusentscheidung ist dann (wieder) nur für die Zukunft möglich – dafür ist dann eine (aktuelle) neue Prognose auf Grund der nun bekannten Daten nötig.

    Bei der letzten Prüfung der Familienversicherung sind Kasse und Heike davon ausgegangen, dass das Einkommen weiter unter der Familienversicherungsgrenze bleibt, die Kasse hat auf Grund dieser prognostischen Einschätzung weiter die Familienversicherung durchgeführt. Das kann grundsätzlich nur für die Zukunft geändert werden. Dafür ist heute eine neue Prognose der Mieteinkünfte nötig. So eine Sache mit der Einmalzahlung wird nach dieser Erfahrung wohl nicht mehr vorkommen. Damit könnte man prognostizieren, dass das Einkommen unter der Grenze bleibt. Bei dieser Prognose ist die Familienversicherung weiter duchzuführen. Ergebnis also: Für die Vergangenheit auf Grund der letzten verbindlichen Statusentscheidung keine Änderung möglich, für die Zukunft mangels vorhersehbarer Einkünfte über der Grenze keine Änderung möglich, macht zusammen: durchlaufende Familienversicherung.“)

    • Ich bin zwar nicht Swantje und leider weiß ich auch nicht, ob Swantje hier überhaupt regelmässig mit liest. Von daher versuche ich es erst einmal mit einer Klärung, um was es hier überhaupt geht??

      Geht es um die Familienversicherung des Sohnes? Falls ja, spielt es keinerlei Rolle, wer von den Eltern wie viel verdient. Wenn einer der Elternteile Mitglied einer GKV ist, kann der Sohn kostenfrei in der Familienversicherung sein.
      Sofern er kein eigenes Einkommen hat und die Altersgrenze nicht überschreitet. Aber das scheint ja wohl nicht der Fall zu sein.
      Oder habe ich die Frage falsch verstanden??

      Gruß, Der Privatier

        • Danke,

          genau darauf möchte ich Hinaus. Die Postbeamtenkrankenkasse gilt als PKV (für Arme).

          „Das Kind dürfte weiterhin familienversichert sein. Nach § 10 Abs. 3 SGB V gilt:

          Kinder sind *nicht* kostenlos familienversichert, wenn diese vier Punkte alle gleichzeitig erfüllt sind:

          – die Eltern des Kinders sind verheiratet
          – ein Elternteil ist in der PKV
          – das regelmäßige Gesamteinkommen des PKV-Mitglieds ist höher als das regelmäßige Gesamteinkommen des GKV-Mitglieds und
          – das Gesamteinkommen des PKV-Mitglieds ist höher als 4.950,00 €/Monat (Wert für 2018)

          Bei mir wären für das Steuerjahr 2017 alle Punkte erfüllt. Allerdings nur 2017. Ab 2018 wäre würde sowohl Punkt 3 (sicher), als auch 4 (sehr wahrscheinlich) nicht mehr zutreffen.

          Nochmal herzlichen Dank, insbes. für die schnellen Antworten.

  99. Hallo zusammen, ich habe hier noch eine wichtige Information für alle Wechsler von der PKV in die gesetzliche Familienversicherung: Hinsichtlich der gesetzlichen Pflegeversicherung wird wohl standardmäßig eine 2jährige Wartezeit auferlegt, d.h. während dieser Zeit gibt es diesbezüglich KEINEN Versicherungsschutz – was bei Eintritt eines Pflegefalls in dieser Zeit dann natürlich unter Umständen dramatische Auswirkungen haben könnte. Die Empfehlung für alle ehemals PKV-Versicherten ist daher, erst mal nur die private Kranken-, NICHT aber die private Pflegeversicherung zu kündigen und die Beiträge für die private Pflegeversicherung zunächst zwei Jahre lang weiterzuzahlen, bis auch der Anspruch auf die gesetzliche Pflegeversicherungsleistungen entstanden ist. Siehe nachfolgender Link für weitere Informationen: https://www.versicherungsbote.de/id/4868134/chapter/1/Wechsel-PKV-in-Familienversicherung/

    • Vielen Dank, Olivia – für diesen wirklichen wichtigen Hinweis!

      Ich werde mir diesen Punkt einmal auf meine Merkliste setzen, um darauf in einem gesonderten Beitrag noch einmal hinzuweisen. Im Bereich der Kommentare besteht immer die Gefahr, dass eine solche Info untergeht, da hier nicht alle mitlesen.

      Vielen Dank und Gruß,
      Der Privatier

      • Sehr gerne – allerdings kann ich hier wohl auch gleich wieder Entwarnung geben, denn inzwischen habe ich gesehen, dass dieser Punkt auch – ganz frisch sozusagen – mit dem Versichertenentlastungsgesetz (VEG) zum 01.01.2019 geändert wurde, d.h. die Familienversicherung wurde in § 33 Abs. 3 SGB XI nun ausdrücklich mitaufgenommen. Bis 31.12.2018 konnten die Vorversicherungszeiten einer privaten Pflegeversicherung tatsächlich nicht angerechnet werden, wenn der Versicherungsschutz über eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI in der Sozialen Pflegeversicherung erfolgte. Wird der Versicherungsschutz über eine Familienversicherung in der Sozialen Pflegeversicherung fortgeführt, können ab dem 01.01.2019 nun auch die privaten Versicherungszeiten angerechnet werden, allerdings nur sofern diese ununterbrochen vorliegen. Siehe z.B.: https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht-ab-2017/731-leistungsvoraussetzungen-pflegeleistungen.html

        Puh! 🙂

        • Auch für diesen Hinweis noch einmal herzlichen Dank. Solche Feinheiten entgehen einem in der Regel, wenn man nicht selber betroffen ist. Von daher ist der obige Link sicher eine gute Zusammenfassung zum diesem Thema.

          Danke und Gruß,
          Der Privatier

  100. Hallo Herr Privatier,

    Eine Frage.
    Sie schreiben:

    „Dies bringt aber auch wieder nur in gewissen Grenzen einen Vorteil. Bei höheren Einkünften ist es letztlich egal, ob der Ehemann alleine seine 17% auf – sagen wir einmal z.B. 2.000 Euro/Monat bezahlt, oder ob beide Ehepartner jeweils ihre 17% auf 1.000 Euro bezahlen.“

    Ist das wirklich immer so?
    Bei WIRKLICH HÖHEREN Einküften (ab 4.537,50€/Monat) ist es besser, dass nur eine Person diese angerechnet bekommt, denn der Beitragssatz ist gedekelt. In anderen Worten, man zahlt nicht mehr, wenn man 6.000 oder 10.000€ im Monat verdient als wenn man 4.537,50€ verdient.

    MFG
    Dr. J.H.

    • Selbstverständlich haben Sie Recht. Wenn die von mir gedachte Entwicklung der Einkünfte beginnend mit kleinen (oder gar keinen) Einkünften weiter zu höheren Einkünften fortsetzt, kommt man irgendwann in den Bereich, bei dem höhere Einkünfte keinen höheren Beiträge zur KV/PV bedeuten. Völlig korrekt.
      Und in einem solchen Fall wäre es wieder besser, wenn sämtliche Einkünfte nur auf der Seite anfallen, wo sie ohnehin gedeckelt werden.

      Danke für die Ergänzung.

      Gruß, Der Privatier

  101. Hallo,
    noch eine Frage zum Einkommen bei der Familienversicherung.

    Wird bei Einkommen (private Rente, Leibrente) aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nur der Ertragsanteil, wie bei der Einkommensteuer (steht auch im Steuerbescheid) oder die tatsächliche Rente (deutlich höher, sozusagen brutto) berücksichtigt.

    „Die private Berufsunfähigkeitsrente zählt steuerrechtlich zu den abgekürzten Leibrenten und damit zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Wie hoch der zu besteuernde Anteil ausfällt, hängt vom Ertragsanteil ab, und dieser wiederum von der voraussichtlichen Bezugsdauer der Berufsunfähigkeitsrente.“ (Quelle: „https://www.cosmosdirekt.de/berufsunfaehigkeitsversicherung/steuern/#so-wird-die-berufs%C2%ADun%C2%ADfae%C2%ADhig%C2%ADkeits%C2%ADrente-besteuert-152500)“

    Weiterhin will die gestzl. Krankenkasse Mietverträge, den Berufsunfähigkeitsvertrag usw.
    Ist das legitim, wenn ich schon den Steuerbescheid vorgelegt habe?

    Das ganze macht mich langsam krank.

    Danke für eure Hilfe.

    • Gemäß §10 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V heisst es:
      „…bei Renten wird der Zahlbetrag… berücksichtigt“

      Und damit reicht dann eben den Steuerbescheid nicht aus und von daher ist es wohl korrekt, wenn die KK weitere Unterlagen zur Überprüfung anfordert. Und irgendwo steht auch, dass der Versicherte zur Mitwirkung verpflichtet ist.

      Gruß, Der Privatier

  102. Hallo Privatier,

    eine Frage, zur Verbeitragung der Kapitalerträge, für die ich trotz intensiver Suche keine Antwort finde.

    Folgende Situation: Meine Frau und ich sind demnächst Rentner, ich freiwillig versichert in der GKV, sie Mitglied als KVdR. Da bei mir die Kapitalerträge beitragspflichtig sind, bei ihr aber nicht, müsste es doch ausreichen, wenn meine Frau Inhaber der Konten und des Wertpaperdepots ist und ich die Kapitlaerträge bei ihr in der gemeinsamen Steuererklärung angebe um meinen Beitrag etwas niedriger zu halten. Kann man das so einfach machen oder übersehe ich etwas ?
    Vielen Dank für die Hilfe.

    Gruß FAD-63

  103. Hallo FAD,

    es müssen Einzeldepots bzw. Einzelkonten auf deine Frau sein, bei Gemeinschaftsdepots werden 50% angerechnet.
    Die Zinsen/Dividenden auch in der Steuererklärung KAP auf die Nammen richtig angeben, da der Steuerbescheid letztendlich die Grundlage der Krankenversicherung ist.

    Mfg

    • AKK hat hier bereits richtig geantwortet. Zu beachten ist jedoch, dass eine Übertragung von einem Gemeinschaftsdepot in ein Einzeldepot (unter Ehegatten) zwar keinen steuerpflichtigen Verkauf auslöst, die Übertragung aber dem Finanzamt mitgeteilt wird. Dies dient dann wohl zur Feststellung evtl. anfallender Schenkungssteuer.
      Und man sollte sich einigermassen sicher sein, dass der Partner sich nach der Übertragung nicht auf die Cayman-Inseln absetzt. 😉

      Gruß, Der Privatier

  104. Hallo AKk, hallo Privatier,
    Vielen Dank für die schnellen Antworten?, das mit den Cayman-Inseln habe ich bisher noch gar nicht in Betracht gezogen?

    Gruß
    FAD-63

  105. Lieber Privatier, liebe Bloggemeinde,

    Leider hörte ich erst am vergangenen Freitag von der Existenz dieses Blogs und muss nun schon mit den ersten Lehrgeldern rechnen. Nun gut, lässt sich nicht ändern.

    Ich habe im Nov. 18 meinen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Mein Arbeitsverhältnis endet am 30.06.19. Da ich ein wahrheitsliebender Mensch bin, bin ich also auf meine Krankasse zugegangen und wollte mich erkundigen, welche Beiträge zukünftig auf mich zukommen. Die Antwort der Krankenkasse mehr als 800,00 eur. Die Krankenkasse möchte ein halbes Jahr lang an der Abfindung partizipieren. Ich hab mich vorsorglich Arbeitsuchend gemeldet. Natürlich rechne ich mit einer einer Sperrzeit. Ich bin Single und war mehr als 22 Jahre für mein Unternehmen tätig. Wenn es also eine Möglichkeit gibt diesen Beitrag auf irgendeine Art und Weise zu reduzieren, würde ich mich über eine Rückmeldung freuen.

    Beste Grüße
    Fux

    • Hallo, Fux
      Ich denke, „hier werden Sie geholfen“
      schon mal zum Einlesen:

      https://der-privatier.com/kap-9-5-7-hinweise-zum-dispositionsjahr-krankenversicherung/

      – hier bitte auch dem link zu den „Ruhezeiten“ folgen.

      Damit Du hier auch die für Dich relevanten Hinweise erhältst solltest Du mitteilen, wie Deine Planung fuer die Zukunft eigentlich aussieht, bzw.:
      -wurde die (Arbeitgeber-seitige) Kündigungsfrist eingehalten?
      -möchtest Du Alg1 erhalten?
      -ist eine weitere Beschäftigung als Arbeitnehmer geplant, wenn ja, ab wann?
      -wenn deine Planungen mehr in Richtung „Privatier“ gehen, ist es für Dich denkbar, deinen Alg-Anspruch um ein Jahr aufzuschieben?

      Im für Dich günstigsten Fall zahlst Du als Lediger entweder:
      -mind. ca. 190€/mtl. incl. PV,
      -bzw. ca. 18% deiner beitragspflichtigen Einkuenfte, sofern diese oberhalb von 12460€/jährlich liegen.
      Es kommt eben immer darauf an…

      Gruesse
      ratatosk

    • Hallo Fux,

      zunächst einmal wäre es wichtig zu wissen, wie denn die ordentliche Kündigungsfrist gewesen wäre? Wenn es keine tariflichen, betrieblichen oder persönliche Gründe gibt, würde ich auf „normal“ sieben Monate tippen. Und wenn ich dann richtig gerechnet habe, wären diese sieben Monate ja eingehalten worden. Wenn das alles richtig ist, darf die Krankenkasse keine Beiträge auf Basis der Abfindung berechnen! Das geht immer nur maximal so lange, wie das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gedauert hätte.

      Also, bitte einmal prüfen, ob es irgendwelche Gründe gibt, die diese Frist verlängern könnte. Falls es so etwas wie einen Unkündbar-Status geben sollte, sieht es schlecht aus, denn dann wird mit einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten gerechnet.

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Privatier, lieber Ratatosk,

        Vielen Dank für die promten Antworten und das man hier „laut“ denken kann und darf!

        Die tarifliche Variante sieht eine 6 monatige Kündigungsfrist zum Quartal vor. Da ich am 27.11.18 den Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe,gehe ich von der Einhaltung der Frist aus.

        Die weiteren Fragen bzw. Antworten von Ratatosk kann ich im Augenblick noch nicht geben. Ich habe meine Fixkosten erheblich eingestampft. Diese liegen aktuell bei ca. 670,00 eur. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sinken diese weiter auf ca. 620,00 eur. Weitere 600,00 eur brauche ich in etwa für Lebensmittel, Klamotte und ein wenig für die Freizeitgestaltung, so dass ich mit 1250,00 eur Ausgaben im Monat rechne. Hinzu kommt eben die Krankenkasse.

        Da mein Kapitalstock leider noch nicht so groß ist und die Ausgaben höher sein werden, als das was ich am Kapitalmarkt erwirtschaften kann, werde ich wohl gezwungen sein, noch ein wenig arbeiten gehen zu müssen. Mein Wunsch wäre ersteinmal aus dem Hamsterrad auszusteigen und Urlaub zu machen. Mich weiter in finanziellen Dingen zu belesen und zu wachsen. Tatsächlich würde auch ich gern einen Blog schreiben wollen, denn um mich herum gibt es niemanden der das aktuell aus meinem Umfeld tut. Ich bin da ziemlich allein.

        Da wir aktuell fast Vollbeschäftigung haben, gehe ich davon aus, dass es mir nicht schwer fallen wird eine neue Beschäftigung zu finden. Auch wenn das jetzt nicht mein großer Traum ist. Aber wie gesagt, der Kapitalstock gibt das aktuell noch nicht her.

        Gibt es Beschäftigungen/Arbeitsverhältnisse, die sich neutral auf Steuer und/oder Krankenversicherungen ausüben?

        Habe ich eine Chance von der hohen Steuerlast, die mir dieses Jahr bevorsteht etwas zurück zu bekommen? Wie muss ich mich in dem Fall verhalten?

        • Also, noch einmal die klare Aussage: Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, darf die Krankenkasse keine Beiträge auf die Abfindung berechnen!

          Ansonsten, wenn ohnehin eine weitere Beschäftigung „gewünscht“ ist, so entfällt mit einem sozialversicherungspflichtigen Job diese Frage sowieso. Dann sind wieder normale KV/PV-Beiträge fällig.

          Zur Reduzierung der Steuerlast habe ich im Beitrag:
          https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/
          die wichtigsten Ideen zusammengefasst.

          Aber, Achtung: Alle hier auf der Seite vorgestellten Ideen beziehen sich immer auf Privatiers oder solche, die es werden wollen! Manche Vorschläge lassen sich nicht immer so einfach auf andere Situationen übertragen.

          Gruß, Der Privatier

    • Die rechtliche Lage für alle GKV’n gleich. Trotzdem wollen manche kranken Kassen länger den Maximalbetrag als vorgesehen. Ich bin daraufhin rechtzeitig zur Techniker KK gewechselt und habe es nicht bereut.

      Du hast noch zwei Tage Zeit um der jetzigen Krankenkasse zum letzten Juni zu kündigen. Ja, ist furchtbar knapp, sollte aber machbar sein, wenn Du ein Einschreiben morgen früh im Postamt aufgibst. (vielleicht vorher per Fax?)

      Falls es zwischendurch eine „Einigung“ mit der jetzigen Krankenkasse gibt, dann kann man die Kündigung zurücknehmen, bzw. man bleibt automatisch Mitglied in der alten KK, wenn man dann keine Mitgliedschaft in der neuen KK nachweist.

  106. Ich plane mit 52 mit dem Arbeiten aufzuhören und mich bei meiner Frau mitzuversichern.
    Zur Zeit liegen meine Kapitaleinkünfte noch unter den Freibeträgen.
    Ist es hilfreich zukünftige Investitionen in thesaurierende ETFs statt in ausschüttende zu tätigen. Kann ich so meinen Anspruch auf Familienversicherung in der Krankenkasse erhalten?
    Meine eigenen Recherchen haben mich nicht weitergebracht.
    Vielen Dank für kompetente Antworten.

    • Wenn die Überlegung auf der Annahme beruht, dass ein thesaurierender ETF ja keine Ausschüttung vornimmt und deshalb auch keine Einkünfte entstehen, so ist diese Überlegung falsch! Denn auch für thesaurierende ETFs wird ein fiktiver Ertrag festgestellt (die sog. Vorabpauschale). Diese zählt genau so zu den Einkünften, wie eine Ausschüttung auch.
      Es dürfte aber in der Praxis wohl in der Mehrzahl der Fälle so sein, dass die Vorabpauschale geringer ausfällt, als eine Ausschüttung (bei ansonsten exakt gleichen ETFs). Insofern ließen sich mit der thesaurierenden Variante in der Tat die Einkünfte wohl etwas reduzieren. In Einzelsituationen mag dies aber auch einmal nicht zutreffen.

      Wirksamer wäre es da wohl, die zukünftigen Investitionen ausschliesslich auf den Namen der Ehefrau zu tätigen. Sofern man dann nicht andere Sorgen hat…

      Gruß, Der Privatier

      • Dass die Vorabpauschale zu den Einkünften zählt, habe ich befürchtet. Es wäre ja auch zu einfach gewesen.
        Vielen Dank für die schnelle Antwort.

        Florian

  107. Habe letztes Jahr Aufhebungsvertrag mit Einhaltung der Kündigungsfrist und Auszahlung der Abfindung in 2020 abgeschlossen.Bei meiner Planung bin ich davon ausgegangen, dass ich über die Familienversicherung meiner Frau KK versichert bin. Seit neuester Gesetzgebung TSVG 11.5.2019 wird auch die Abfindung als Einkommen „gegen“ die Familienversicherung gerechnet. Die Dauer errechnet sich aus Abfindung durch Monatseinkommen.
    D.h. man kann für eine bestimmte Dauer nicht mehr Mitglied der Familienversicherung werden.
    Daraus leiten sich viele Fragen ab.
    1. Gibt es eine Besitzstandsregelung, wenn der Aufhebungsvertrag vor der neuen Gesetzgebung geschlossen wurde?
    2. Wird bei der errechneten Dauer die Arbeitslosenzeit mit einberechnet ?
    3. wie hoch ist der monatliche Beitrag für die freiwillige Versicherung dann?
    Die Antwort die Fux von seiner Krankenkasse bekommen hat ( >800 ) lässt mich aufhorchen.
    Die Regelung die mir bekannt ist, sind etwa 180-200€ incl. PV

    • Hallo Robert,

      Mein Freund die Krankasse! Ich liebe diese Schreiben!

      Der Bescheid ist vergangene Woche gekommen. Freiwillige Versicherung für 192,00 eur im Monat. Dank der Hilfe, die ich hier erhalten hab. Die ersten 3 Monate wird jetzt also das Arbeitsamt übernehmen, danach wähle ich das dispositionsjahr. So mein aktueller Plan.

    • Zu 1: Nein.
      Zu 2: Ist auch für mich immer noch unklar.
      Zu 3: Der Beitrag richtet sich nach den Einkünften. Für die Dauer der Anrechnung der Abfindung wird das bisherige Gehalt angesetzt (zzgl. evtl. weiterer Einkünfte aus V+V, Kapital, etc.). Wer also bisher bereits über der Beitragsbemessungsgrenze lag, zahlt diesen Beitrag auch weiterhin. Und das können dann eben ca. 800€/Monat sein. Der Betrag von 180€-200€ ist der Mindestbetrag, der nur dann berechnet wird, wenn geringe oder keine Einkünfte vorliegen (unterhalb ca. 1000€/Monat).

      Gruß, Der Privatier

      • Oh – mir fällt gerade auf, dass meine Aussage zu Pkt.3 sehr missverständlich ist!

        Es ist zwar richtig, dass für die „Dauer der Anrechnung“ der Abfindung das bisherige Gehalt zur Beitragsbemessung herangezogen wird, diese Dauer ist aber NICHT die Dauer, in der keine Familienversicherung möglich ist!

        In der freiwilligen KV wird die Dauer der Anrechnung einer Abfindung anders bestimmt, nämlich aus dem Minimum der drei Zeiten, die sich aus:
        a) Berechnung gemäß Tabelle für Ruhezeiten
        b) Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen
        c) Ein Jahr
        ergibt.

        Das kann also im Idealfall auch durchaus eine Dauer von Null sein, nämlich dann, wenn die ordentlichen Kündigungsfristen eingehalten wurden.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo, ich möchte an der Frage von Robert anknüpfen:

          „Seit neuester Gesetzgebung TSVG 11.5.2019 wird auch die Abfindung als Einkommen „gegen“ die Familienversicherung gerechnet. Die Dauer errechnet sich aus Abfindung durch Monatseinkommen. D.h. man kann für eine bestimmte Dauer nicht mehr Mitglied der Familienversicherung werden.“

          Ich werde meinen Job zum 30.11.2019 beenden und im Januar 2020 eine Abfindung bekommen. Ich bin freiwillig gesetzlich versichert. Ich plane in 2020 keine Einkünfte zu erzielen, jetzt muss ich aber noch schauen, wie ich das am geschicktesten mit der KK und dem ALG mache.

          Meine KK hat mir ausgerechnet, dass ich aufgrund des neuen Gesetzes für etwa ein Jahr nicht familienversichert sein kann und daher den Höchstbeitrag zahlen muss.
          Soweit habe ich das verstanden, ich hatte mich allerdings noch nicht mit dem Thema ALG auseinandergesetzt.
          Ich muss noch ausrechnen, ob ich mich am 1.12. arbeitslos und arbeitssuchend melde oder das auf nächstes Jahr nach meinen 55. Geburtstag verschiebe oder das Dispositionsjahr mache, aber mal angenommen, ich melde mich am 1.12. arbeitslos und bekomme 12 Wochen Sperrfrist:
          – Zahlt dann das Arbeitsamt für die 12 Wochen Sperrzeit die KK-Beiträge?
          – Wenn ja, bin ich dann in der Sperrzeit automatisch pflichtversichert?
          – Wenn ja, wie ist der Status wenn ich mich während der Sperrzeit wieder abmelde, also nicht mehr arbeitssuchend bin, habe ich dann immer noch den Status der Pflichtversicherung und muss dann anschließend nur noch den Mindestbeitrag zur KK zahlen (sofern keine anderen Einkünfte natürlich) oder müsste ich danach wieder den Höchstbeitrag zahlen, weil die Abfindung noch angerechnet wird?
          – oder muss ich für mindestens einen Tag ALG bekommen, damit ich in die Pflichtversicherung komme und mich anschließend für den Mindestbeitrag krankenversichern kann?
          Oder gibt es andere Wege, damit ich nicht 12 Monate lang den Höchstbeitrag in die KK zahlen muss? Wie wäre es wenn man nochmal ein Semester studiert?

          Vielen Dank schonmal für die tolle Seite hier!

          Gruß, Claudia

          • Viele Fragen und viele Unsicherheiten, die mir zeigen, dass ich das eine oder andere Thema noch einmal etwas ausführlicher darstellen sollte…

            Das Wichtigste vorab: Es mag richtig sein, dass für ungefähr ein Jahr lang keine Familienversicherung möglich ist, aber die Schlussfolgerung „dass daher der Höchstbetrag zu zahlen ist“, ist so nicht richtig.
            Richtig ist (wenn kein ALG-Bezug vorliegt), dass die Dauer sich nach den Regeln der Ruhezeit bemisst. Da kann auch ein Jahr bei ‚raus kommen, aber einen Automatismus gibt es da nicht.

            Wenn man bei der Agentur arbeitslos gemeldet ist, wird man vom ersten Tag an pflichversichert und die Agentur übernimmt auch die Beiträge. Auch während einer Sperre, allerdings nicht während einer Ruhezeit! In der Ruhezeit und auch nach einer Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit greift dann die freiwillige Versicherung mit der Beitragsbemessung gemäß Einkünfte (ggfs. inkl. Abfindung).
            Evtl. helfen zur Vertiefung auch die Ausführungen im Beitrag „Hinweise zum Dispositionsjahr: Krankenversicherung“ (insbesondere der Abschnitt über die Abfindung).

            Gruß, Der Privatier

  108. Hallo und guten Tag,

    habe hier schon viele Infos erhalten, vielen Dank dafür.

    Nun habe ich auch mal eine Frage. Meine Frau ist gesetzlich krankenversichert und ich bin über sie familienversichert. Ich bin nicht berufstätig ( Hausmann) und habe nur Dividendeneinnahmen von ca. 1000,- Euro im Jahr. Da nun aber meine eigenen Ersparnisse stark schmelzen, wollte mir meine Frau nun regelmäßig einen Betrag auf mein Konto überweisen. Das Geld soll hauptsächlich für die Haushaltsführung benutzt werden. Müssen wir hier nun darauf achten, dass der monatliche Betrag nicht zu hoch ausfällt, gibt es da Höchstgrenzen? Kann die KK dies dann als regelmäßige Einnahme werten?

    Noch eine Zusatzfrage.
    Kann ich auch dann familienversichert bleiben, wenn meine Frau nächstes Jahr in Rente geht?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Als Beitragsbemessungsgrundlage für die Familienversicherung werden die steuerrechtlichen Einkünfte verwendet. Diese können am einfachsten durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden.
      Überweisungen vom Ehepartner sind keine zu versteuernden Einkünfte, tauchen nicht im Steuerbescheid auf und sind daher für die Familienversicherung uninteressant.

      Auch ein Rentner kann, wenn er gesetzlich versichert ist, einen Familienangehörigen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kostenlos bei sich über die Familienversicherung mit versichern.

      Gruß, Der Privatier

  109. Erstmal vielen Dank für die Info.
    Ich bin da etwas verunsichert, weil ich irgendwo gelesen habe, dass die KK auch schon mal Kontoauszüge anfordern darf. Das ist zwar wohl eher die Ausnahme, aber es kommt vor. Hier würden diese regelmäßigen Überweisungen ja auffallen.

    Zusätzlich habe ich auch noch eine Bankvollmacht. Sollte ich das ändern?

    Danke für eine Antwort.

    • Der Einkommensteuerbescheid ist immer die einfachste Möglichkeit, Einkünfte nachzuweisen. Dies wird in der Regel ohne Rückfragen akzeptiert. Liegt dieser nicht vor oder sind die Angaben unglaubwürdig, können auch andere Nachweise (z.B. Kontoauszüge) angefordert werden.
      Es bleibt aber dabei, dass Überweisungen zwischen Eheleuten keine steuerlich relevanten Einkünfte darstellen und von daher bleibt das für die Familienversicherung unerheblich. Das gilt auch für Vollmachten.

      Gruß, Der Privatier

  110. Zur Krankenkasse hätte ich auch noch eine Frage:
    Da ich zur Zeit bei meiner Frau mit Familienversichert bin, darf ich 450.- € nebenher verdienen.
    Was passiert, wenn ich in zwei Jahren meine Betriebsrente bekomme ? Diese erhalte ich schon drei Jahre vor der gesetzlichen Rente. Also 450.- Nebenjob + ca. 350.- Betriebsrente.
    Muss ich dann mehr an die KV zahlen oder kann ich dann gar nicht mehr Familienversichert sein oder zählt die Betriebsrente gar nicht zum Einkommen ?
    Gruß
    Lothar

    • Wenn die Summe der Einkünfte die Grenze für die Familienversicherung (aktuell für 2019: 445€ bzw. 450€), so ist keine Familienversicherung mehr möglich und ein eigener Vertrag wird erforderlich. Die Betriebsrente wird dabei ebenfall berücksichtigt.

      Gruß, Der Privatier

  111. Danke für die schnelle Antwort
    Wie verhält es sich mit der KV Beitrag wenn man Betriebsrente erhält, bei der ja bereits ein Teil für die KV abgezogen wird und man dazu einen 450.- € Job hat ?
    Laut meinem Rechner würden dann von der Betriebsrente ca. 65.- € KV Beitrag abgezogen.
    Wird dieser Betrag dann an dem Mindestbeitrag der KV einfach abgezogen oder ist dies unerheblich und man zahlt (fast) doppelt ?
    Ich muss noch dazu sagen, dass die Betriebsrente, bei mir, drei Jahre vor der gesetzlichen Rente fließt, also die Rentenkasse in dieser Zeit noch nicht für meine KV zuständig ist.
    Gruß
    L. Weiß

    • Dazu wäre zunächst einmal zu klären, inwieweit eine Betriebsrente an sich bereits eine Pflichtversicherung auslöst? Ich bin der Meinung, dass dies nicht der Fall der ist, bin aber nicht ganz sicher.
      Wird keine Pflichtversicherung begründet, so kann die Familienversicherung bestehen bleiben. Allerdings nur bis die max. Grenze in Summe erreicht ist.

      Ich würde daher zunächst einmal die Frage nach der Versicherungspflicht klären. Entweder bei der Krankenkasse oder in einem speziellen Krankenkassenforum.

      Gruß, Der Privatier

  112. Hallo Lothar,
    ein total interessantes Thema. Möchtest Du vielleicht mitteilen, was Du bei der Krankenkasse erfahren hast ?
    LG, Niedermayer

  113. Ja gerne.
    Der Ma der Krankenkasse hatte in der Zentrale nachgefragt und auch dort konnte man die Frage nicht eindeutig klären.
    Er meinte, dass man das erst besprechen kann wenn es soweit ist. In meinem Fall dauert es noch zwei Jahre. Was er allerdings in Aussicht stellte, dass es unter Umständen sein kann, dass der Kassenbeitrag geringer ausfällt als der Mindestsatz.
    Mehr konnte ich bisher nicht erfahren.
    Gruß
    Lothar

    • Moin, Lothar
      von Fam.vers. zu Fam.vers.-

      „Was er allerdings in Aussicht stellte, dass es unter Umständen sein kann, dass der Kassenbeitrag geringer ausfällt als der Mindestsatz.“

      Davon wuerde ich (für den Gesamtbetrag) jetzt nicht ausgehen.

      ENTWEDER ich bleibe mit meinen beitragspflichtigen (Bruttogesamt-) Einnahmen unterhalb der Fam.Vers.-Grenze, dann bleibt es bei der beitragsfreien Versicherung.
      Dann muss ich mich im Vorfeld selbst darum bemuehen, dass die „Zahlstelle“ der Bertriebsrente möglichst keine KV-Beitraege abzieht-koennte etwas Arbeitsaufwand erfordern…, oder eben die KV zuviel erhaltene Beiträge erstattet.
      ODER ich reisse (durch die Betriebsrente) die Einnahmengrenze und werde freiwillig versichert.
      Dann erfolgt die Beitragsfestsetzung aufgrund der Einnahmen-Prognose für die Zukunft (unter Einbeziehung der Betriebsrente), und zwar entgueltig, soweit keine Einnahmen aus V+V oder Gewerbe vorliegen.
      Daraus KANN sich dann auch der „Mindestbeitrag“ ergeben, und,-solange keine GRV-Rente bezogen wird, der „ermaessigte“ Beitragssatz Anwendung finden.
      Nach welchem Prozedere dabei die von der „BR-Zahlstelle“ geleisteten Betraege angerechnet/erstattet werden, koennte auch von der jeweiligen Krankenkasse abhaengen…

      Im Zuge der anstehenden Neuregelung in Bezug auf die Umwandlung der BR-FreiGRENZE in eine FreiBETRAG (rd.156 €) stellt sich dann noch die Frage, ob der Freibetrag dann auch bei der Status-Bestimmung (also Fam.vers. oder nicht) gilt (halte ich für unwahrscheinlich) oder nur bei der Beitragsfestsetzung abgezogen wird.

      ICH werde also zunaechst das Gesetzgebungsverfahren abwarten und frühestens 2021 (BR bei mir 2022) die entsprechenden Fragen SCHRIFTLICH bei meiner TK einreichen…man will ja die armen Hascherl nicht unnötig unter Druck setzen…

      Wenn sich nicht vorher jemand dankenswerter Weise die Arbeit gemacht und hier berichtet hat.. .

      -oder uns vorher der Himmel auf den Kopf gefallen ist….

      Gruesse
      ratatosk

  114. Guten Tag zusammen,

    hätte eine Frage. Ich arbeite aktuell und meine Frau ist über mich gesetzlich familienversichert.

    Sind im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und zusammen veranlagt.

    Erzielen Kapitalerträge die 2019 voraussichtlich die Grenzen übersteigen werden.

    Die Depots laufen auf mich als Freistellingsauftrag sind 1602 eingetragen.

    Sind wir verpflichtet bei der Steuererklärung 50:50 einzutragen oder könnte man auch z.B. 70:30 nehmen? Ansonsten müsste meine Frau sich selbst versichern daher würde ich ein Teil abziehen damit wir nicht über die Grenze kommen würden.

    Ps vielen Dank für den tollen Blog hier!!!

    • Wenn die Depots (wie angegeben) nur auf den Ehemann alleine laufen, sollte dies bei der Steuererklärung auch so angegeben werden. In dem gemeinsamen Steuerbescheid wird das nachher dann auch getrennt ausgewiesen. Damit hat die Ehefrau keine Einkünfte aus diesen Depots. Eine andere Aufteilung wie hier angedacht würde ich nicht empfehlen, da dies a) nicht den Tatsachen entspricht und b) nur zu Nachfragen/Diskussionen führt.
      Auch bei einer gemeinsamen Veranlagung werden die Kapitalinkünfte immer getrennt im Steuerbescheid aufgeführt. Schauen Sie einmal in einem älteren Bescheid nach. Dort werden Sie das erkennen.

      Gruß, Der Privatier

  115. Hallo Privatier, vielen Dank für die zügige Beantwortung.
    In der Tat bei den letzten Steuerbescheiden wurde es getrennt aufgeführt, hab da nicht darauf geachtet.
    Freibetrag von 1602 kann ich trotzdem doch nutzen oder?
    Krankenkasse will auch jährlich unsere Kapitaleinküfte wissen, d.h. auch die können dann nichts machen wenn es so aufgeteilt ist

    • Beim Freibetrag sollte es so etwas wie eine Verrechnung zwischen Ehegatten geben. Müsste aber auch aus dem alten Bescheiden ersichtlich sein.
      Und wenn bei der Ehefrau im Ergebnis Kapitaleinkünfte unterhalb der jeweiligen Grenze für die Familienversicherung stehen, ist für die Krankenkasse alles in Ordnung.

      Gruß, Der Privatier

  116. Guten Morgen Privatier,

    vielen Dank nochmal, werde nochmal genauer hinschauen in den alten Bescheiden.
    Wünsche dir noch eine schöne Woche

    Gruss
    Alex

  117. Angenommen Fritz ist Familienversichert ohne irgendwelche Einnahmen. Sein ETF-Wertpapierdepot thesauriert vor sich hin.

    Am 1.12. realisiert er einmalig einen Wertpapiergewinn deutlich oberhalb der Einkommensgrenze für die Familienversicherung. Als Folge muss sich Fritz ab 1.12. erst mal selbst versichern, richtig?

    Ab wann kann Fritz dann wieder in die Familienversicherung zurückwechseln wenn er in den Folgejahren keine weiteren Einkünfte realisiert? Schon ab 1.1.?

    • Eine gute Frage – aber schwierig zu beantworten! Vielleicht besser mal in einem Krankenkassenforum nachfragen (dort sitzen teilweise ausgebildete Experten) oder auch direkt bei der Krankenkasse.

      Schwierig ist es nämlich aus zweierlei Gründen:

      * Man müsste dies anhand sämtlicher konkreter Zahlen beurteilen, wie man an folgendem Beispiel sehen kann:
      Wenn die einmaligen Einkünfte z.B. 1000€ betragen, so liegen diese deutlich über der monatlichen Grenze. Gibt es aber in den restlichen Monaten keinerlei weitere Einkünfte, so ist das in der Summe und im Durchschnitt trotzdem kein Problem.
      Werden aber in den restlichen Monaten jeweils 440€/Monat verdient, sind die 1000€ zuviel! Ähnliches ergibt sich in anderen Konstellationen.

      * Für die Beurteilung der Grenzen sind eigentlich immer zwei überlappende Zeiträume maßgebend: Einmal das Kalenderjahr mit Steuerbescheid. Und andererseits der Prognosezeitraum, für den der Familienversicherte seine Einkünfte schätzt.
      Abweichungen in dem einen oder anderen Fall führen zum Verlust der Familienversicherung. Und es dürfte meiner Meinung nach erst nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes wieder eine Familien Versicherung möglich sein.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo,

        ich will auch mal meinen Diskussionsbeitrag liefern.

        Ich habe jetzt den Gesetzestext nicht rausgesucht, ich habe es aber so in Erinnerung und bei Wikipedia steht es auch so (https://de.wikipedia.org/wiki/Familienversicherung)

        „Das REGELMÄßiGE Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf nicht den Betrag von einem Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen.“

        Da es sich ja, wie oben ausdrücklich angegeben („Am 1.12. realisiert er einmalig einen Wertpapiergewinn …“), um einen einmaligen Vorgang handelt, kann hier keinesfalls von regelmäßigem Einkommen ausgegangen sein.
        =>
        Nach meiner Interpretation kann Fritz hier weiterhin kostenlos mitversichert bleiben.

        • Auch eine interessante Sichtweise. 😉

          Der Haken daran: Nach dieser Denkweise würden die viele Kapitalerträge gar nicht zu den Einkünften bei einer Familienversicherung zählen. In der Praxis ist das definitiv nicht der Fall! Hier werden einfach die Jahreseinkünfte auf das Jahr verteilt.
          In Einzelfällen mag die Sichtweise aber trotzdem richtig sein. Wenn man es schafft, die Krankenkasse von der Einmaligkeit zu überzeugen, mag das durchaus gelingen.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,
            zur Familienversicherung steht weiter oben:“Es zählen die Jahreseinkünfte abzgl. Sparerfreibetrag von 801 Euro“. W. o. steht aber auch: Nur der Sparerfreibetrag.
            Was ist nun richtig?
            Pelegrino

          • Hallo Privatier,
            sorry,aber ich meinte natürlich nur die Werbekostenpauschale von 51 Euro wegen der
            tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Meine BKK lehnt die Anrechnung (Abzugsfähigkeit)
            des Sparerfreibetrages ab (Dez. 2019).

          • @Pelegro:
            * Der Sparerfreibetrag von 801€/Jahr kann der Familienversicherte von seinen Brutto-Kapitalerträgen abziehen.
            * Die Werbungskostenpauschale von 51€/Jahr kann der (freiwillig) Hauptversicherte bei seinen Kapitalerträgen ansetzen.

            Umgekehrt geht es jeweils nicht.

            Gruß, Der Privatier

  118. @Privatier:
    „* Der Sparerfreibetrag von 801€/Jahr kann der Familienversicherte von seinen Brutto-Kapitalerträgen abziehen.“

    Genau genommen kann der/die VERSICHERTE gar nichts abziehen, sondern hat alle Einkünfte bis auf den letzten Cent anzugeben. Die KASSE zieht dann den Freibetrag von den erklärten Einkünften ab um zu prüfen, ob die Grenze überschritten wird. Inhaltlich aber richtig: Bei Familienversicherung zieht die Kasse von den Kapitaleinkünften 801 € ab, bei freiwilliger Versicherung 51 €.

    • Natürlich hast Du Recht, Swantje! 😉

      Aber es kommt auch immer darauf an, in welchem Zusammenhang man solche Aussagen betrachtet. Wenn jemand sich Gedanken macht, ob für einen Familienangehörigen eine Familienversicherung in Frage kommt und er für sich vorab sämtliche Einkünfte zusammenrechnet, dann kann er dabei sehr wohl den Sparerpauschbetrag abziehen.
      Aber natürlich muss er, wenn er die Einkünfte dann gegenüber seiner Krankenkasse deklariert, die volle Höhe angeben und darf nichts abziehen.

      Von daher Danke für den Hinweis. Anderenfalls könnte es tatsächlich jemand missverstehen.

      Gruß, Der Privatier

  119. @Privatier,Swantje B.,
    nichts verstanden.
    Meine Frau ist bisher Freiwilliges Mitglied der KK, da sie lt. KK über der gesetzl. Grenze
    liegt, aber nur, weil nicht der Sparerpauschbetrag von 801 Euro berücksichtigt wurde,
    sondern nur 51 Euro. Sonst könnte Sie in die Familienversicherung wechseln.
    Der Spitzenverband der Gesetzl. KK geht auch von 801 Euro aus, ebenso viele angeschlossenen
    Gesetzl. KK. Warum setzt unsere KK die Richtlinie des GKV nicht um wie die anderen KK?
    Wo bleibt die Gleichbehandlung? Haben wir nur Pech gehabt?
    Gruß Pelego

    • Der Krankenkasse ist kein Vorwurf zu machen! Ausser vielleicht den einer schlechten Beratung (aber das kommt auch immer auf die Fragestellungen an…).

      Fakt ist jedenfalls, dass die Krankenkasse die Richtlinien korrekt anwendet:
      * Für einen freiwillig Versicherten ist lediglich ein pauschaler Werbungkostenbetrag von 51€/Jahr anrechenbar. Korrekt.
      * Eine Familienversicherung ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn eine freiwillige Versicherung besteht (§10 Abs.1 Nr.2 SGB V). Ebenfalls korrekt.

      Eine ordentliche Beratung hätte aber darauf hinweisen können, dass die freiw. Versicherung zugunsten einer Familienversicherung gekündigt werden kann (Fristen für Anfang und Ende beachten!). Allerdings nur dann, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Familienversicherung gegeben sind. Dazu zählen u.a. auch die regelmäßigen Einkünfte. Und bei einem Familienversicherten muss die Krankenkasse dabei den Sparerpauschbetrag von 801€/Jahr berücksichtigen.

      Also, von daher: Zunächst (noch einmal?) eine vernünftige Beratung einfordern und dann den Wechsel zur Familienversicherung beantragen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        können Sie bitte die Bemerkung „(Fristen für Anfang und Ende beachten)“ weiter erläutern?

        Ich habe davon bisher noch nichts gelesen.

        Gruß, Bruno

        • Davon habe ich bisher auch nichts geschrieben. 😉

          Und das liegt ganz einfach daran, dass dies nicht einheitlich geregelt ist, sondern in den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen festgelegt ist.

          Mein Hinweis zur Beachtung von evtl. Fristen beim Wechsel von einer freiwilligen zur Familienversicherung sollten daher nur klarmachen, dass es u.U. nicht von „heute auf morgen“ möglich ist, sondern dass je nach Kasse evtl. Termine einzuhalten sind.

          Am besten sprechen Sie das direkt mit Ihrer Krankenkasse ab!

          Gruß, Der Privatier

  120. Hallo Privatier,
    jetzt habe ich es verstanden. Herzlichen Dank. Könnte ich wie folgt vorgehen?
    1.Kündigung der Freiw. Vers. meiner Frau rückwirkend zum 31.12.2017
    2.Antrag auf Aufnahme meiner Frau in d. Fam.-Vers. zum 01.01.2018 (oder 31.12.2017?)
    3.KK-Satzung sagt hierzu: Die Freiw. Mitgliedschaft endet mit Erfüllung d. Vorrausetzungen
    der Fam. Vers.
    4.Diese werden gem. § 10 ( Einkommensabfrage und EST-Bescheid, Abzug 801 Euro Sp.-Pauschb.)
    5.Widerspruch gegen endgültigen Bescheid 2018 einlegen.
    Vorgehensweise wollen wir persönlich mit der KK klären.
    Gruß Pelego

    • Rückwirkende Änderungen sind da kaum zu erwarten. Insbesondere dann nicht, wenn man dies für einen Zeitraum von 2 Jahren beabsichtigt. Auch Widersprüche sollten zeitnah eingelegt werden. 4 Wochen sind da meist ein guter Anhaltspunkt.
      Probieren kann man es natürlich, aber ich möchte da keine große Hoffnungen machen. Aber vielleicht zeigt sich Ihre Krankenkasse ja kulant.

      Gruß, Der Privatier

  121. Hallo zusammen,

    ich habe im Moment folgende Situation:
    Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf eigene Veranlassung und Abfindung – Bin unter 55 und in der PKV
    Ich möchte in der GKV meiner Frau familienversichert werden.

    Was wäre grundsätzlich besser?

    Variante 1 – steuerlich nicht sehr lukrativ:
    – Auszahlung der Abfindung 02-2020, was eine Ruhezeit für die Familienversicherung von ca. 6 Monaten verursachen würde und ich die PKV in dieser Zeit weiter bezahlen muss.

    Variante 2 – steuerlich besser:
    – Betrag der Abfindung in die bAV einzahlen, bzw. einen Grossteil davon.

    Würde bei der Variante 2 die Ruhezeit ebenfalls 6 Monate betragen, oder wegen der geringeren Summe, die ich effektiv erhalte, die GKV nur den Rest der Abfindung für die Ruhezeit berechnen?

    Siehe Link ab Seite 11:
    https://www.vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

    Vielen Dank für eure Antworten!

    • Ich kann das nicht mit Sicherheit beantworten. Fraglich ist dabei nämlich, ob der Betrag, der in bAV eingezahlt wird, nicht ebenfalls berücksichtigt wird?

      Das Gesetz sagt dazu:
      „…bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt…“

      Und auf eine Einzahlung in eine bAV trifft das meiner Meinung auch zu.
      Vielleicht wäre es sinnvoller, solche Fragen einmal direkt an die Krankenkasse zu richten oder auch in einem speziellen Krankenkassenforum zu stellen.

      Gruß, Der Privatier

  122. Hallo Privatier, Hallo Gemeinde
    Beim Internet stöbern bin ich auf diese tolle Seite gestoßen, was mir schon öfters eine große Hilfe war.
    Bräuchte nun erneut eure Hilfe und Informationen zur Lohnsteuerklasse bei Arbeitssuchend und zur Familien-Krankenversicherung. Zu meiner Person: Werde Ende dieses Jahr 59 Jahre alt. Bin am 31.12.2018 mit Abfindung in den Vorruhestand getreten .Habe ein Dispositionsjahr bis 31.12.19 in Anspruch genommen. War im Dispojahr bei meiner Frau FamilienKrankenversichert. Habe mich Ende Dezember 19 arbeitssuchend gemeldet. Da meine Frau noch Teilzeit arbeitet hatten wir die Steuerklassen Anfang 2019 von 5 auf 3 bei meiner Frau getauscht. Als ich dieses Jahr den Antrag auf Arbeitslosengeld stellte wurde auch die Jahresanfang Lohnsteuerklasse für mich abgefragt. Habe dann im Antrag Jahresanfang SK 5 eingetragen und gleich Änderung ab Februar auf SK 3 Ein Tausch beim Finanzamt war fürs ganze Jahr bei Beantragung am 8.1 20 nicht mehr möglich. Meine Befürchtung ist nun, das die Agentur für Arbeit den SK Wechsel nicht berücksichtigt. Nun zu meinen Fragen: Wie wirken sich die unterschiedlichen Steuerklassen beim Arbeitslosengeld aus? Wie wirkt sich ein eingetragenes Kind in der Steuerkarte aus? Kommt man bei dem Einkommensteuerjahresausgleich bei gemeinsamer Veranlagung auf den gleichen Netto Geldwert, egal wo welche Steuerklasse gewählt wurde? Falls ich durch die Steuerklassen viel Geld kaputt mache, wäre es möglich und machbar das ich mich bei der Agentur wieder abmelde und wieder in die Familienkrankenkasse meiner Frau zurückwechsle, und mich dann im nächsten Jahr wieder mit der richtigen SK arbeitssuchend melde?
    Über Hilfestellung, Tipps und Ratschläge wäre ich sehr dankbar.
    Gruß Didi

    • Kommt man bei dem Einkommensteuerjahresausgleich bei gemeinsamer Veranlagung auf den gleichen Netto Geldwert, egal wo welche Steuerklasse gewählt wurde? ==> Ja

      Wie wirken sich die unterschiedlichen Steuerklassen beim Arbeitslosengeld aus? Wie wirkt sich ein eingetragenes Kind in der Steuerkarte aus? ==> ein Freund von mir, verheiratet, kein Kind, jedenfalls nicht Steuerklasse 3 bekommt ca. 2000 Euro Arbeitslosengeld, ich, verheiratet, Kind, Steuerklasse 3 gut 2600. Das sind also ca. 600 Euro Unterschied, macht bei 18 Monate oder mehr also schon was aus

  123. vielen Dank für die schnellen Antworten
    das der Steuerklassen Wechsel nicht, wie gewünscht klappt, ist jetzt klar. Meine Frage ist nun: wenn ich mich in 2020 bei der AfA abmelde, ob es dann wieder möglich ist bei der Familienkrankenversicherung meiner Frau mich kostenfrei mitversichern zu lassen. (nach der Krankenkassen Änderung in 2019). Ich würde dann unter Berücksichtigung des 4 jährigen Anspruch, mich im Jahr 2022 mit der LS-Klasse 3 erneut arbeitssuchend melden.
    Gruß Didi

    • Moin, Didi
      Zur FamVers., ja, kannst Du (wenn Dein „Gesamteinkommen“ passt).
      Wo Ihr doch jetzt die „richtigen“ Stkl. habt, -warum bis 2022 warten?
      Bitte beachten, das FA akzeptiert i.d.R. (ausser Heirat/Tod o.ae.) nur EINEN Stkl.-Wechsel pro Jahr.
      Warum also den berufstätigen Partner länger als noetig mit der „falschen“ Stkl. arbeiten lassen, OHNE den Nutzen aus dem höheren ALG zu ziehen?
      Gehen tut das natürlich auch….
      Vielleicht nochmal gegenchecken, falls Du die abschlagsfreie Rente (45y) anstreben solltest, ob Du bei zu langem Schieben der Arbeitslosigkeit nicht in den 2-Jahreszeitraum rutscht?
      Im uebrigen meldest Du Dich natürlich „arbeitsLOS“…

      Gruesse
      ratatosk

  124. Guten Abend,
    ich hatte vor 2 Jahren an dieser Stelle schon einmal eine Frage bzgl. der Familienversicherung gestellt. Diese wurde in ausgezeichneter Art und Weise beantwortet. Meine anschließenden Aktivitäten bzgl. der Abfindung wurden von der KK vollständig akzeptiert. Vielen Dank dafür. Nun stellt sich eine neue Frage. Nachdem es immer wieder Neuerungen zu diesem Thema gibt, hier eine Frage zu den Kapitaleinkünften. Ich bin verheiratet, meine Frau ist freiwillig versichert. Ich selbst habe nur Einkünfte aus Kapitalanlagen. Leider konnte mir die KK meine Fragen diesbezüglich nicht vollständig beantworten. 2020 darf man 455€ pro Monat erzielen. Ist damit die Summe in Brutto , also vor der Abgeltungssteuer gemeint oder sind die Nettosummen relevant? Nach meinem Empfinden, müsste es der Nettowert sein, da alle Minijobber die 450€ verdienen, diese Summe auch als Netto behalten dürfen und parallel familienversichert sein können. Von Seiten der KK wurde mir mitgeteilt, dass die 801€ (Freistellungsauftrag) abgezogen werden können. Leider erzählten die Mitarbeiter unterschiedliche Versionen. Der Eine vom Bruttowert, der andere vom Nettowert. Da die Aussagen sehr schwammig waren, möchte ich an dieser Stelle nachfragen, ob es einen Gesetzestext gibt auf den man sich berufen kann. Meine Rechnung würde dann so aussehen: mtl. 455€ Netto (nach Abgeltungssteuer) * 12 Monate zuzüglich 801€ aus dem Freistellungsauftrag = Familienversicherung bleibt möglich. Liege ich mit meiner Annahme richtig, oder gibt es Ergänzungen?
    Vielen Dank für die Mühe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dirk

    • „Ist damit die Summe in Brutto , also vor der Abgeltungssteuer gemeint oder sind die Nettosummen relevant?“

      Es sind definitiv immer die Brutto-Erträge zu verbeitragen. Insofern muss Deine Rechnung leicht korrigiert werden: Du kannst als Familienversicherter insgesamt im Jahr:
      mtl. 455€ Brutto * 12 Monate zuzüglich 801€ Sparerpauschbetrag, also 6.261€/Jahr an Kapitaleinkünften haben.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Eine Quelle dafür müsste ich auch erst suchen. Die Krankenkassen verwenden aber als Nachweis gerne den Steuerbescheid. Und da steht exakt diese Rechnung drin: Brutto-Erträge abzgl. Freibetrag: Sind zu versteuern und zu verbeitragen.

  125. Guten Abend, ich bitte Sie um Ihren Rat und Einschätzung. Ich bin familienversichert und habe Einkünfte V&V – nun muss ich größere Instandhaltungskosten aufbringen und plane daher, mir einen Sparvertrag auszahlen zu lassen. Da dieser gut verzinst ist, würde ich mit den Zinsen über die Einko-Grenze FamV. kommen. Da ich diesen Vertrag jetzt nur auszahlen lasse, weil ich diese hohen Kosten begleichen muss, frage ich mich, ob dadurch meine FamV. gefährdet ist? Das wäre schlimm, weil ich sehr wenig Einkommen habe. Voraussichtlich werden die Kosten etwas höher sein, als der ausbezahlte Zins, also mein Einkommen wird dadurch nicht höher ausfallen (nach Abzug der Instandhaltungs-kosten)als in den vergangenen Jahren, wo ich familienversichert war. Vielleicht kann mir jemand was dazu sagen, ich mache mir große Sorgen deswegen und weiß nicht, wo ich fragen kann… vielen Grüße
    Beate

    • Eine Auszahlung von eigenen Vermögensbestandteilen zählt ja erst einmal nicht zu den Einkünften. Als Einkünfte zählen immer nur die Erträge, hier also nur die Zinsen. Nicht jedoch das angesparte Kapital.
      Bei den Zinsen habe ich aber bereits für die Vergangenheit meine Zweifel?! Zinsen werden in der Regel einmal pro Jahr fällig (oder auch öfter). Auch wenn sie nicht ausgezahlt werden, so sind es doch Erträge, die bei den Einkünften bei der Fam.Versicherung anzugeben wären. Haben Sie für den Sparvertrag eine jährliche Steuerbescheinigung bekommen? Falls ja, so hätten die dort ausgewiesenen Einkünfte angegeben werden müssen.

      Was die V+V Einkünfte angeht, so sind diese ja die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben. Wenn Sie also jetzt höhere Ausgaben wg. der Instandhaltung haben, sinken die Einkünfte automatisch. Evtl. müssten Sie einmal einen Steuerberater befragen, inwieweit die geplanten Kosten tatsächlich sofort steuerlich geltend gemacht werden können oder ob sie über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke Ihnen für die schnelle Rückmeldung!
        Es geht wirklich nur um die Zinsen, besser gesagt Bonuszinsen (Bausparvertrag), die jährlich anfallenden Zinsen wurden jedes Jahr in der Steuererklärung und der GKV angegeben. Laut Steuerberater kann ich die Kosten in dem Jahr geltend machen, wo sie angefallen sind (ist Instandhaltung). Was mir Sorgen macht ist, dass ich der GKV ja melden muss, dass ich die Auszahlung erwarte, also erst mal Mehreinnahmen habe in der ersten Jahreshälfte und vielleicht deswegen aus der FamV. rausgenommen werde, auch wenn sich meine Einkünfte dann am Jahresende wegen der hohen Kosten wieder unter der Einko-Grenze befinden.
        Grüße, Beate

        • Der Nachweis der Einkünfte gegenüber der GKV/Familienversicherung geschieht doch über den Steuerbescheid, da sind dann sowieso nur die Jahresbeträge angegeben.

          M.W. gilt Jahreseinkünfte / 12 = relevante Monatsgröße für die Bewertung Familienversicherung. Das sollte auch so in den Fragebogen der GKV eingetragen werden.

          • Hallo eSchorch,

            nein. Hier geht es um die Frage, was zum Gesamteinkommen für die Familienversicherung herangezogen wird.
            Aber dies kann man vorher mit der KV klären. Siehe meine Kommentar von 15:25

            Gruß, Bruno

          • @ Bruno

            ich sage mal nein.
            Dass die Kapitalauszahlung des Bausparers nicht in die Einkünfte einfließt hat der Privatier oben schon angemerkt. Das ist unstrittig.

            Beate geht es wohl darum, dass die einmaligen Bonuszinsen die monatliche Grenze in der Familienversicherung reißen würde. Und diese Sorge ist unbegründet, da die Bewertung über den Jahresdurchschnitt erfolgt. (Ausnahme nichtselbstständige Arbeit, Anlage N)

        • Hallo Beate,

          genau diese Frage habe ich vor 2 Wochen mit meiner KV (Techniker) geklärt: „Ebenfalls wird die Auszahlung Ihres Bausparvertrages (inkl. Bonuszinsen)nicht zum Gesamteinkommen für die Familienversicherung herangezogen, da es sich nicht um eine regelmäßige Zahlung handelt“.

          Ich kann jedoch nur empfehlen, dies offen mit Deiner KV zu kommunizieren und dir das auch schriftlich geben zu lassen.

          Gruß; Bruno

          • @ eSchorsch

            ich sage mal Doppel-nein.

            Zum Einen betrifft die Antwort meiner KV auch die Auszahlung der Bonuszinsen

            Zum Anderen würde auch der Jahresschnitt mit einer anzurechnenden Auszahlung von mehr als 12 x 455,- € die Familienversicherung sprengen.

            Gruß, Bruno

        • @Bruno, @eSchorsch und @Beate:

          Lasst mich mal ein wenig schlichten… 😉

          Ihr habt ja beide Recht:
          * Für die Familienversicherung zählen nur regelmässige Einkünfte. Das ist richtig.
          * Insofern kann es sein, dass die KK einen Bonuszins nicht mitrechnet.
          * Ich wäre dennoch seeehr vorsichtig, denn gerade Einkünfte aus Kapitalvermögen haben sehr oft den Anschein von Einmaligkeit: Die Dividende oder der Zins, der nur einmal im Jahr gezahlt wird. Ist das wirklich einmalig, wenn man eine Aktie oder eine Anleihe nur ein Jahr lang hat? Und nächstes Jahr dafür ein anderes Papier?

          * Am Ende des Jahres kommt es aber auf die Summe an. Wenn die Summe aus V+V und Kapitaleinkünften unterhalb der Grenze liegen, ist ja alles okay.
          * Und Beate hat geschrieben, dass die höheren Einkünfte aus Zinsen (inkl. Bonus) den Verlust bei V+V wieder ausgleichen. Dann passt es ja.

          * Viel wichtiger finde ich aber einen weiteren Hinweis, der hier nicht fehlen darf: Bei der Addition von Kapitaleinkünften und V+V werden nur positive Werte addiert!! Falls sich also bei V+V durch die Instandhaltungen ein Verlust ergeben sollte, kann dieser NICHT dazu verwendet werden, die höheren Kapitaleinkünfte zu kompensieren! Bitte beachten. Wichtig.

          Gruß, Der Privatier

          • Herzlichen Dank für eure Einschätzungen! Als ich den Beitrag von Bruno gelesen habe, war ich total erleichtert, denn dann wäre ich auf der sicheren Seite. Was der Privatier dazu sagt, freut mich gar nicht, denn es wäre bei mir tatsächlich so, dass ich auf der einen Seite negative (Minus-)Einkünfte V+V hätte und auf der anderen Seite die Kapitaleinkünfte in einer Höhe, dass die FamV.Grenze überschritten wird:-( Oh weh, und als ich eSchorschs letzten Beitrag gerade gelesen habe – wäre wieder alles anders…
            Meiner Erfahrung nach muss man wirklich seeeeehr vorsichtig sein, ich habe den Eindruck, dass Manches auch Auslegungssache ist und das macht es so schwierig! Vielleicht gibt es dazu ja noch Erfahrungen oder verlässliche Quellen? Ich warte jetzt einfach mal und hoffe auf Entwarnung von jemandem hier 😉
            Viele Grüße an euch alle!

          • Oops, sorry! eSchorsch hat natürlich Recht. Ich habe oben die Regelung für die freiwillig Versicherten im Kopf gehabt. Für die Familienversicherten gelten andere Regeln. Sorry für die Verwirrung.
            So, wie es in dem Link steht, ist es richtig.

            Damit ist die Lage für Beate offenbar wieder entspannt. Ich würde mich aber trotzdem erstens bei der eigenen KK das Okay holen und mich zweitens (wie Beate sehr richtig befürchtet) auf eine abweichende Antwort gefasst machen.
            Hier kann dann die Vorbereitung durch die Diskussion hier eine gute Hilfestellung zur Argumentation liefern.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Und der Link bezieht sich ausschließlich auf die GKV. In einer PKV gibt es weder freiwillig Versicherte noch Familienversicherte. Und die Einkünfte spielen dort eine Rolle.

    • Familienversicherung gibt es exklusiv in der GKV, die PKV will immer Geld sehen.

      Die verlinkte Website hat eine etwas komische Baumstruktur (weil da PKV auftaucht) …

      • ja, das mit der PKV hat mich irritiert – bin glaub schon chronisch misstrauisch,
        vielen Dank für die Info und natürlich den Link! Das hilft mir sehr, echt klasse!
        Viele Grüße!

  126. @ Beate,

    warum fragst Du nicht einfach „Deine AOK“, was zum Gesamteinkommen für die Familienversicherung herangezogen wird? Dann bist Du auf der sicheren Seite.

    Gruß, Bruno

  127. Hallo Bruno, ja, das wäre mir am liebsten – leider habe ich da schon die Erfahrung in einem anderen Fall gemacht, dass ich (ohne Witz!)falsch beraten wurde und deshalb möchte ich mich diesmal vorher so gut es geht informieren, damit ich die Auskunft entsprechend hinterfragen kann und wenn nötig entsprechend hartnäckig bleiben kann. Mein Vertrauen ist leider stark beschädigt. Traurig aber wahr. Deshalb der Umweg.

  128. @Bruno Wenn ich genügend Infos habe, werde ich aber auf jeden Fall bei „meiner AOK“ 😉 noch nachfragen. Danke für deine Schilderung wie deine KK das sieht, das ist auf jeden Fall schon Mal ein Argument für so ein Gespräch und hilft mir!
    Grüße

  129. Mein lieber Herr Privatier, so ein Schreck in der Abendstunde! Aber nachdem Sie jetzt die Entwarnung gleich hinterher geliefert haben, kann ich meinen Blutdruck wieder runterfahren… Na, jetzt bin ich aber echt erleichtert! Dann frag ich demnächst vor Ort nach und werde dann (hoffentlich positive) Rückmeldung geben.
    Vielen Dank nochmal an eSchorsch, Bruno und an Sie für die schnelle Hilfe und einen schönen Abend,
    viele Grüße
    Beate

  130. 2018 trat das Investmentsteuergesetzes in Kraft. Seitdem erfolgt eine Teilfreistellung von 30% auf Gewinne aus Aktien-ETFs.

    Als Privatier, der ausschließlich Einkommen aus Aktien-ETFs genereriert konnte man nach der Altregelung bis zu 455 € * 12 + 801 € = 6261 € Kapitaleinkünfte pro Jahr erzielen ohne aus der Familienversicherung zu fallen.

    Neuerdings müsste der Maximalbetrag sich dank Teilfreistellung so rechnen:
    450 € / 70 * 100 = 642,85 € (oder andersrum: von 642,85 € AktienETF-Erträgen bleiben nach Abzug der Teilfreistellung 450 € als Berechnungsgrundlage der Kapitalertragsteuer übrig)
    642,85 € * 12 + 801 € = 8515,20 €

    Das würde bedeuten, dass von den 8515,20 € Kapitalerträgen lediglich 6261 € steuerlich berücksichtigt werden und man somit weiterhin familienversichert bleiben kann.

    Auf der Steuerbescheinigung meines Brokers (flatex) wird seit 2018 nur der um die 30% Teilfreistellung reduzierte Gewinn ausgewiesen. Auch das Finanzamt rechnet mit diesem Wert nachdem ich ihn in die Anlage K eingetragen habe. Entsprechend gering ist dann auch das zu versteuernde Einkommen.

    An sich müsste das also alles so funktionieren. Allerdings habe ich mich bisher noch nicht getraut den höheren Betrag auszuschöpfen. 🙂

    Hat das schon mal jemand erfolgreich durchexerziert?
    Habe ich einen Fehler in meiner Betrachtung?
    Ist das nicht ein tolles Geschenk, wenn es wirklich so gehandhabt werden sollte? 😉

    Gruß,
    J

    • Ich denke, die Überlegung ist schon korrekt so. Ein kleiner Fehler besteht höchstens darin, dass einmal mit 455€/Monat gerechnet wurde (korrekt) und für die ETF-Variante dann mit 450€/Monat.

      Aber ansonsten sollte das korrekt sein.

      Gruß, Der Privatier

  131. Hallo,
    ich bin über meinen Mann familienversichert. Jedes Jahr fordert die KV die KAP an,jedes Jahr habe ich neue Fragen bezüglich der Kap und bin verunsichert welche Zeilennummern für die KV bezüglich des Gesamteinkommens relevant sind.Ich versuche mich immer schlau zu machen, aber am Ende weiß ich immer noch nichts genaues.Leider muss ich mich damit alleine rumschlagen, mein Mann hat keine Ahnung. Ich hoffe hier klare Antworten zu finden, von Leuten die sich mit dem Thema auskennen.

    Meine Fragen beziehen sich auf : Die Zusammenfassung sonstige Einkünfte der KAP.

    Welche Nummerzeilen sind für die KV bezüglich Gesamteinkommen/Familienversicherung relevant?

    Veräußerungspreis ( Zeile 44 ) alleine ?

    Werden Anschaffungskosten (Zeile 45) abgezogen bei der Berechnung des Gesamteinkommens von der KV ?

    Ist somit Gewinn/ verlust ( Zeile 47)ausschlagebend ?

    Leider befürchte ich das ich trotz hohen Verlusten rückwirkend nachzahlen muss und mich freiwillig gesetzlich krankenversichen muss.Ich habe keine Ahnung wie ich das momentan finanziell stemmen soll. Ich hoffe hier um Rat, daß ich wenigstens weiß, was mich erwartet.

    Andere Frage : Wenn ich dieses Jahr wieder unter die Gesamteinkommengrenze falle, sehe ich erst nächstes Jahr in der KAP, kann ich doch nächstes Jahr wieder in die Familienversicherung wechseln. Erstattet mir dann die KV rückwirkend die Beträge für 2020 zurück ?

    Danke für Ihre Zeit

    Alles Gute und schöne Feiertage

    • Zunächst einmal ist es aus meiner Erfahrung recht ungewöhnlich, dass die Krankenkasse als Beleg für die Einkünfte eine Anlage zur Steuererklärung anfordert. Das habe ich noch nie gehört!
      Normalerweise wird der letzte Steuerbescheid angefordert. Und dort kann man das Ergebnis an einer einzigen Zahl ablesen: Einkünfte aus Kapitalvermögen, letzte Zeile, hier: Ehefrau. Diese Zahl ist relevant.

      Leider kann ich mit Ihren Angaben zu Zeilennummern nichts anfangen. Ich habe extra noch einmal in einer aktuellen Anlage KAP nachgesehen und kann dort weder die Zeilennummern, noch die Bezeichnungen wie z.B. „Anschaffungskosten“ finden?!

      Und ob Verluste mit Gewinnen zu verrechnen sind, hängt u.a. davon ab, womit die Verluste erwirtschaftet worden sind und ob entsprechende Verlustbescheinungen der Bank angefordert worden sind.

      Irgendwo fürchte ich hier ein Missverständnis… aber um es zu vereinfachen, würde ich vorschlagen, den letzten Steuerbescheid einzureichen. Die Zahl dort ist eindeutig und sollte von der Krankenkasse akzeptiert werden. Setzt natürlich voraus, dass Sie Ihre Einkünfte alle ordentlich dem FA erklärt haben.

      Gruß, Der Privatier

    • Für den Wechsel zurück in die Familienversicherung ist das Datum des Steuerbescheides ausschlaggebend. Rückwirkend ist da nicht. Je früher Du Deine Steuer nächstes Jahr erklärst, desto früher kommst Du zurück in die Familienversicherung.
      Die Höhe der Prämie in der freiwillige Versicherung wird allerdings rückwirkend an die tatsächlichen Verhältnisse gemäß neuem Steuerbescheid angepasst, sodass Du ggf. Prämienanteile oberhalb des Mindestbeitrages zurückbekommen kannst.

  132. Hallo,

    Ich möchte ab 01.10.2020 ein Dispojahr einlegen. Nun ist mir noch nicht ganz klar wie ich weiter krankenversichert bin. Meine Einkommensverhältnisse ab 01.10.2020 liegen meines Wissens unter 395 Euro pro Monat. Aber meine Frau bekommt bis jetzt Erwerbsminderungsrente, dass heißt die Rentenversicherung zahlt für meine Frau die KV Beiträge. Meine Frage: Kann ich mich bei meiner Frau Familienversichern?
    Vielen Dank.

    Viele Grüße
    Joachim

    • @Joachim

      Gegenfrage: Erhältst Du eine Abfindung? Sind bei den 395€/Monat auch schon Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden etc.pp.) mitberücksichtigt?

      Gruß
      Lars

  133. Hallo Lars,
    Ich habe mal nachgeschaut was ich monatlich noch bekomme:
    216 Euro Ertrag aus einer Photovoltaikanlage auf meinem Dach.
    Diese Jahr Ende Nov. Wird bei mir ein Festgeld fällig. Darauf bekomme ich 597,18 Euro Zins. Das Festgeld hatte ein Laufzeit von 3 Jahren.
    Abfindung bekomme ich keine und Dividenden bekomme ich auch nicht.

    Viele Grüße
    Joachim

  134. Wir sind jetzt an dem Punkt, wo die tapfer arbeitende Frau auch Privatier wird. Jetzt der Antrag von Ihr zur freiwilligen Weiterversicherung. Ich bleibe Familienversichert. Im letzten Steuerbescheid stehen 21 Euro – 41 Euro Kapitaleinkünfte, weil nix verrechnet werden musste, lief alles über die Abgeltung. Jetzt die Frage, wie akribisch Unterlagen zu Kapitaleinkünften vorgelegt werden müssen? Es gibt bestimmt 20 Konten und 6 Depots mit wenig Umsatz. Tendiere max 2 Ertragreiche Kontenverbindungen mit den Steuerbescheiden einzureichen. Natürlich passt die absolute Summe zu (3185/3) x 12 = 12740 und bei mir zu (3185/7)*12 = 5460, aber 100+ Seiten zu drucken und einzureichen ist Wahnsinn. Leider ist bei Krankenkassen Wahnsinn nicht ausgeschlossen. Wenn z.B. alle Kontoauszüge des letzten Jahres für alle Konten einzureichen wäre, kämen bestimmt 500-1000 Seiten zustande(sind ja alles PDFs). Hatte ja in 2016 schon mal mit der Krankenversicherung HKK gestritten, weil sie die Kapitaleinkünfte eines Vorjahressteuerbescheides als schädlich für die Familienversicherung angesehen haben. Dann habe ich entsprechende Urteile gefunden, dass die aktuelle Einkommenssituation hier Grundlage ist. Urteil – 15.09.2016 – L 5 KR 52/16
    Damit war die Sache vom Tisch. Hat aber gezeigt, wie unangenehm solche Leute werden können, trotz Rechtstaat.

    • „Es gibt bestimmt 20 Konten und 6 Depots mit wenig Umsatz. Tendiere max 2 Ertragreiche Kontenverbindungen mit den Steuerbescheiden einzureichen.“

      Entweder alles oder gar nichts. Bitte nichts zusammenfinkeln, dass so ungehfähr passend gemacht wurde, aber doch Details unterschlägt. Damit macht man sich nur unglaubwürdig.
      Lieber eine kleine Excel-Tabelle mit den 26 Zeilen anfertigen und eine Spalte mit der jeweiligen Belegmenge neben dran packen.
      Dann fragen welche Nachweise davon die Kasse sehen will. Wollen sie alles sehen, dann fragen ob sie sich wenigstens an den Speditionskosten beteiligen.

    • „…lief alles über die Abgeltung“

      Dann handelt es sich vermutlich um Banken/Broker, die eine Steuerbescheinigung nach deutschem Recht erstellen. Das sind in der Regel nur wenige Seiten. Wenn außerdem nicht alle Konten und Depots auch noch bei unterschiedlichen Instituten geführt werden, sollte sich der Aufwand in Grenzen halten.
      Meine Krankenkasse (TK) ermöglicht übrigens seit einigen Jahren auch eine Online-Kommunikation, inkl. Übersendung von PDF-Dateien. Klappt sehr gut.

      Gruß, Der Privatier

  135. Hab nochmal darüber nachgedacht, mache doch künftig alles über die Steuererklärung. Denn wenn es kein Gehalt gibt, sollten ja die ersten 9408 Euro pro Person steuerfrei sein, wenn also meine Frau auf 12000 und ich auf 5000 Dividenden komme würden wir auch keine Kapitalertragssteuern mehr zahlen. Dann lohnt sich der Aufwand wenigstens.

  136. Hallo lieber Privatier & fleißig Kommentierenden 🙂

    Erstmal voelen herzlichen Dank für die vielen tollen Infos auf dieser Seite – sie sind tatsächlich Gold wert!

    Nun stehe ich gerade vor einer Frage bezüglich der neuen Regelung der Krankenkassen zur Berücksichtigung von Entlasdungsentschädigungen bei Familienversicherung.

    Wenn ich mich ab Januar 2021 bei meinem Mann familienversichern möchte, spielt dann Einkommen aus 2020 eine Rolle?

    Hintergrund ist der: Ich habe im April 2020 eine Abfindung erhalten. Nach der Berechnung der Krankenkasse bzgl. Entlassungsentschädigungen, würde es 10 Monate dauern, bis die Abfindung „aufgebraucht“ wäre. Also bis Februar 2021. Aber spielt das überhaupt eine Rolle, wenn ich mich erst 2021 (dann ohne Einkommen bzw. Kapitaleinkünfte unter dem Maximalbetrag in dem Jahr) familienversichern möchte? Es wäre toll, wenn da jemand näheres zu weiß…

    Vielen Dank & viele Grüße!

    • Die neue/aktuelle Regelung (kostenfreie Familienversicherung erst nach „Abfindunngssumme/Monatsentgelt“ Monaten möglich) hat der Privatier dort https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung-fortsetzung/?hilite=%27familienversicherung%27
      vorgestellt …

      Ob die KK richtig gerechnet hat, kann man ohne konkrete Daten nicht überprüfen. Aber ich vermute mal, dass die richtig gerechnet haben und die kostenfreie Familienversicherung erst nach Februar ’21 möglich ist.

    • „Aber spielt das überhaupt eine Rolle,…“

      Ja, natürlich. Wenn die KK berechnet hat, dass eine Familienversicherung erst ab Feb.2021 möglich ist, dann spielt es keine Rolle, ob man diesen Wunsch im Okt.2019 oder im Jan.2021 hat: Es geht erst ab Feb.2021.

      Dabei stellt sich allerdings noch die Frage, was denn die KK hier überhaupt berechnet hat?
      Vermutlich besteht ja derzeit eine freiwillige gesetzliche Versicherung. Wurde denn auch berechnet, bis zu welchem Datum die Abfindung bei der freiw. Versicherung berücksichtigt wird? Oder ist dies vielleicht noch bis Feb.21 der Fall?

      Gruß, Der Privatier

  137. Hallo zusammen und vielen Dank für eure bisherigen Kommentare!

    Entschuldigt bitte, dass ich ein bisschen sparsam mit den Details war 😉

    Die KK hat nichts berechnet, die weiß im Prinzip noch gar nichts von der Abfindung, da ich im Moment über einen Midi-Job krankenversichert bin. Ich hatte mir das mit Feb. 21 selber ausgerechnet 😉 Der Midi-Job wird aber nächstes Jahr enden und dann möchte ich mich über meinen Mann familienversichern, da ich dann ohne Einkommen sein werde. Dazu wird die KK aber wohl eine Einkommensaufstellung aus 2020 haben wollen und dort würde dann die Abfindung auftauchen, oder?

    Mir ist nicht ganz klar, wie das funktioniert, denn die Situation 2020 ist ja eine ganz andere (da hatte ich noch Einkommen = Voraussetzungen für Familienversicherung sind logischerweise nicht erfüllt) und spiegelt nicht wider was 2021 sein wird (da werde ich kein Einkommen haben = Voraussetzung für Familienversicherung werden dann erfüllt sein)?

    Ich würde also gerne wissen, inwiefern die Abfindung dann in 2021 noch eine Rolle spielen könnte bei der Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Familienversicherung in 2021.

    • Mal ganz praktisch: gehe zu google und gibt familienversicherung formular (ggfs noch den Namen der KK) ein und schaue die dann erscheinenden Formulare zur Aufnahme in die Familienversicherung durch.
      Fülle ein Formular nach bestem Wissen und Gewissen aus, schau die geforderten Dokumente an, schicke das im Geiste an die KK und überlege was der Sachbearbeiter der KK damit machen wird.

      • Hallo eSchorsch,

        danke für deine superschnelle Rückmeldung!

        Tatsächlich hatte ich mir schon das entsprechende Formular angeschaut und eben daraus ist meine Frage resultiert, denn dort heißt es:

        „Bitte senden Sie uns eine vollständige Kopie des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides (bei Zinseinnahmen eine Zinsbescheinigung) zu.“

        Dabei ist mir gerade selber aufgefallen, dass der ESt-Bescheid für 2020 ja im Februar 2021 noch gar nicht vorliegen würde? Was macht das also für einen Sinn, den von 2019 einzureichen?

        Ich möchte einfach nur sichergehen, dass ich mich nicht noch die 2 Monate freiwillig versichern müsste nächstes Jahr.

        • „Ich möchte einfach nur sichergehen, “
          Hier ist der falsche Ort zum sichergehen.
          Du hast selbst ausgerechnet, dass noch 2 Monate freiwillige Mitgliedschaft zu zahlen sind. Wenn Du eine „sichere“ Aussage haben willst, dann leg der KK die Daten auf den Tisch.

        • Für Selbständige (evtl. aber auch für Dich!?) gilt:
          Wechsel in und aus Familienversicherung erfolgen im Monat nachdem der Steuerbescheid ergangen ist.
          Du kannst also in die Familienversicherung sobald Du einen Steuerbeschheid beibringst in dem Du ausreichend geringe Einnahmen hast.
          Geschrieben steht das in den den Besprechungsergebnissen vom 08.04.2014 und 27.09.2007 des GKV-Spitzenverbandes.
          Im Zweifelsfall ruf einfach bei Deiner KV an und frag ab wann Du in die Familienversicherung wechseln kannst.
          Zum zurückwechseln in die Familienversicherung ist wohl zunächst die freiwillige Versicherung zu kündigen. Kündigungsfrist beachten!

    • Ich weiß nicht, was die verschiedenen Krankenkassen im Einzelfall abfragen bzw. überprüfen. Es ist aber generell zwischen zwei Dingen zu unterscheiden:

      1. Sowohl bei der freiwilligen KV als auch bei der Familienversicherung ist die Grundlage der Beitragsbemessung primär eine Selbstauskunft über alle Einkünfte.
      2. Diese ist mit geeigneten Belegen (z.B. Steuerbescheid) nachzuweisen.

      Im Klartext heisst das: Wer bei der Selbstauskunft falsche oder lückenhafte Angaben macht, macht eine Falschaussage und muss mit evtl. Konsequenzen rechnen. Ich würde mich (auch im Hinblick auf die relativ geringe Summe, die hier zur Debatte steht) nicht auf solche Experimente einlassen. Also: Der Krankenkasse die Situation schildern und evtl. zwei Monate Beiträge bezahlen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen,

        vielen Dank für eure Kommentare und Gedanken, aufgrund derer ich mich nun entschlossen habe, den Midi-Job zu verlängern bis die freiwillige Versicherung wieder möglich ist.

        Viele Grüße,
        Kitty

        • Wirf doch einfach der Krankenkasse die Daten rüber und frag mal ganz blauäugig, ab wann du wieder in die Familienversicherung eintreten kannst. Wenn die dann sagen „dannunddann“, dann kannst Du auch beruhigt zu „dannunddann“ den Midijob aufgeben. Keine Angst, die Leute von der KK beißen nicht und falls doch Probleme auftauchen, dann kann man die im Vorfeld leichter beheben.

  138. Hallo Privatier,

    ich bin familienversichert. Ist ein Aktienübertrag an meine Ehe Frau für die Familienversicherung relavant!

    Werden Verluste aus Kapitalerträge von den Bruttoerträgen abgezogen?

    Danke für die Antwort
    Grüße
    Gerhard

    • Ein Aktienübertrag hat keinen Einfluss auf die Familienversicherung.

      Bei der Berücksichtigung von Verlusten hört man hin und wieder von Problemen bei einzelnen Krankenkassen. In der Regel sollten Verluste aber mit positiven Einkünften zu verrechnen sein. Aber natürlich nur innerhalb der Kapitaleinkünfte und im Rahmen der üblichen Verrechnungsregeln.
      Relativ einfach und ohne Diskussionen geht dies unter Verwendung eines Steuerbescheides als Nachweis. Hier sind die Gewinne und Verluste bereits soweit zusammengefasst, dass die einzelnen Positionen nicht mehr erkennbar sind (außer bei Aktienverlusten, die sollte man nach Möglichkeit vermeiden 😉 ).

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo,
        danke für ihre Antwort. Habe dies soweit verstanden, außer :
        (außer bei Aktienverlusten, die sollte man nach Möglichkeit vermeiden 😉 ).
        Was verstehen Sie unter Aktienverlusten? Verluste sind ja, wenn man Aktien unter Einstandskurs verkauft.

        Danke für ihre Antwort
        Grüße
        Gerhard und ein schönes Wochenende.

        • Unter Aktienverluste verstehe ich Verluste, die beim Verkauf von Aktien entstehen.

          Je nach Konstellation werden diese im Steuerbescheid gesondert aufgeführt und könnten daher zu Diskussionen führen. Wenn man sich dies ersparen will, sollte man daher darauf achten, dass die Verluste a) nicht entstehen oder b) mit Gewinnen auf Bank-Ebene ausgeglichen worden sind oder (auf Bank-Ebene) ins Folgejahr übertragen werden.

          Ich selber habe aber bei der TK solche Probleme nie gehabt und alle ausgewiesenen Verluste sind immer ohne Diskussion mit positiven Einkünften verrechnet worden.

          Gruß, Der Privatier

  139. Hallo Privatier,

    vielen Dank für Deine schnelle Antwort!
    Schönes Wochenende und bleib gesund!!!!

    Grüße
    Gerhard

  140. Hallo,

    eine Frage hätte ich noch, und zwar zur
    Familienversicherung der Krankenkasse.

    Beispiel : Er und Sie (Ehepaar) sind beide Privatier ,
    Er übt einen Midijob aus mit 451 EUR /Mon. Verdienst und ist hierüber Krankenversichert.
    Könnte dann nicht Sie hier mit Familienversichert sein?
    Und inwieweit müssten dann die Einkünfte aus Kapitalerträgen (Grenzberträge) der beiden aufgeteilt werden?

    bleibt gesund und Gruß Stan

    • Ein Nicht-Gemeinschaftsdepot, das auf ihn läuft wird auch ihm zugeordnet.
      Entsprechend sollte sie sich bei ihm im Rahmen der Familienversicherung mitversichern können solange sie keine weiteren Einnahmen über den genannten Grenzen hat.

      Er ist ja aufgrund des Midijobs Pflichtversichert. Theoretisch dürften dann ja die Kapitalerträge NICHT – wie sonst bei der freiwilligen Versicherung – berücksichtigt werden. Weiß jemand der Anwesenden, ob dem so ist?

      • „Theoretisch dürften dann ja die Kapitalerträge NICHT – wie sonst bei der freiwilligen Versicherung – berücksichtigt werden.“

        Ja, dem ist so. Beitragspflichtige Einnahmen (gesetzliche KV) versicherungspflichtig Beschäftigter siehe §226 SGB V.

        Gruß
        Lars

  141. Ja, die Einschränkung steht oben im Text:
    „Und wenn der familienversicherte Partner mehr als 395 Euro/Monat Kapitaleinkünfte hat, kann er nicht mehr familienversichert sein.“
    (meine aber, dass sich der Betrag mittlerweile erhöht hat)

  142. dann könnte es doch so gestaltet werden das Sie weniger als 470 Euro / Monat Kapitaleinkünfte hat (5.600 EUR/ Jahr) und ist demnach bei Ihm Familienversichert.

    Er ist dank Midijob (451 EUR/Mon.) Pflichtversichert und erhält den Rest der Kapitaleinkünfte,
    da er aber Pflichtversichert ist werden seine Kapitaleinkünfte zumindest nicht bei dem KK-Beitrag berücksichtigt.
    ?? Denkfehler, oder Tatsache?
    Gruß Stan

  143. Hallo Privatier,
    ich bin gerade über die interessanten Beiträge hier gestolpert. Von dem Status als Privatier sind wir auf jeden Fall noch eine ganze Ecke entfernt, habe ich aber trotzdem als Ziel ins Auge gefasst. Vielen Dank dafür an Dich, Privatier, hierzu deine Erfahrungen öffentlich zur Verfügung zu stellen.

    Mir tut sich da gerade folgende Frage auf: Ich bin aktuell bei meinem Mann familienmitversichert. Jetzt habe ich dieses Jahr angefangen an der Börse aktiver zu werden und habe Monate in denen ich Gewinne realisiert habe, aber auch Monate in denen ich gar nichts oder nur Verluste hatte.

    So wie ich Dich verstehe muss ich in den Monaten mit Gewinnen über aktuell 455,-€ (?, Grenze für 2020) Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
    Was passiert aber mit den Monaten in denen ich nur Verluste hatte? Ist das Pech oder rechnet man das gegen? Oder zahlt man sobald man einmal über der Grenze war jeden Monat das ganze Jahr durch Beiträge? Oder rechnet man 455 x 12 =5460 € und zahlt erst, wenn man diesen Betrag übersteigt? Das bringt mich gerade durcheinander. Hast Du da irgendwelche Erfahrungen?
    Eventuell wäre es ja eine Idee, Gewinne bei denen man deutlich jenseits des Maximalbeitrags landet, innerhalb eines Monats zu realisieren….

    Viele Grüße und bleibt gesund,
    Sabine

    • Habe gerade gesehen, das ich mit meinem Beitrag hier am Ende gelandet bin und sehe gerade, das es ähnliche Beiträge gibt und muss erstmal weiter lesen.
      Sorry, falls ich Fragen doppelt gestellt habe, aber das war hier jetzt gerade etwas unübersichtlich. Die verschachtelten Kommentare machen ja Sinn, machen es aber auch etwas unübersichtlich zu lesen…

    • Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas erweitert. Bitte zukünftig nur diese Variante verwenden. Danke.

      Bei den Kapitaleinkünften wird die Jahressumme gleichmäßig auf die Monate verteilt. Sie dürfen daher maximal 12*455€ + 801€ = 6261€ im Jahr an Kapitaleinkünften haben (Werte für 2020). Die Verteilung auf die einzelnen Monate spielt dabei keine Rolle.

      Gruß, Der Privatier

  144. Danke für die Info. Ich hatte gehofft, dass man es übers Jahr verrechnen kann. Kurzfristig war ich schon verunsichert.
    Trotzdem hatte ich die Grenze vor ein paar Wochen überschritten. Ich habe daher zwei Aktien, die ich länger halten will, mit denen ich aber aktuell noch im Minus bin verkauft und wieder gekauft. Außer den geringen Gebühren für Verkauf und Kauf, hat sich für mich ja erst mal nichts geändert. Steuermäßig habe ich allerdings einen Verlust realisiert und bin damit wieder unter die Grenze gerutscht. Kurzfristig war mir keine andere Alternative eingefallen. Künftig wird mein Mann dann (hoffentlich) Gewinne machen.

    • Ich hoffe, dass die Verluste, die durch die Aktienverkäufe realisiert worden sind, keine Einkünfte aus Dividenden, Zinsen, ETFs u.ä. ausgleichen sollen? Das funktioniert nämlich nicht!
      Bitte immer beachten: Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

      Gruß, Der Privatier

  145. Ja, das kenne ich und es wird ja auch immer komplizierter (leider) und schwieriger. Ich habe nur sehr wenige ETFs, Fonds und Optionsscheine (gehabt).
    Vermute schon, es soll den Anlegern verleidet werden in Aktien zu investieren bzw. zu spekulieren. Unser Finanzminister schwört ja auf sein Sparbuch …..
    Ich habe mir dieses Jahr zusätzlich ein Depot bei einem Broker zugelegt, der nur die Quellensteuer bei Dividenden abführt. Den Rest und die Spekulationsgewinne muss man dann über die Steuererklärung selbst verrechnen. Man hat also seine Gewinne voll zur Verfügung, um zu reinvestieren bzw. spekulieren. Ich habe dort größtenteils Gewinne in $ und auch ein $-Konto. Es wird also der Gewinn nicht in €, sondern in $ verrechnet und geht dann auch so auf das $-Konto. Da ich also nicht zurücktausche, weiß ich auch noch gar nicht zu welchem Wechselkurs mein Gewinn versteuert wird….das wird noch spannend.
    Viele Grüße,
    Sabine

  146. Hallo Privatier,

    mich beschäftigt momentan folgender Sachverhalt bezüglich Kapitaleinkünfte und Familienversicherung:

    Ich war das ganze Jahr 2020 im Alg1 Bezug und somit gesetzlich pflichtversichert. Meine Frau ist bei meiner KK familienversichert. Letztes Jahr habe ich ein Aktiendepot auf meinen Namen eröffnet. In 2020 wurden Einkünfte aus Aktienverkäufen und Dividenden in Höhe von 5300 € erwirtschaftet. Beim ersten Aktienverkauf im Mai berücksichtigte die Bank die Freistellungaufträge von mir und meiner Frau in Höhe von 1156€. Für den Rest wurde Abgeltungssteuer abgeführt. Eine Steuerbescheinigung der Bank habe ich noch nicht erhalten. Mir stellt sich jetzt die Frage wie und wem werden die Einkünfte in Bezug auf die Familienversicherung zugeordnet? Meinem Verständis nach dem Depotinhaber. Depotinhaber bin ich. Meine Frau verfügt über eine Kontovollmacht. Der Freistellungsauftrag wurde ehegattenübergreifend berücksichtigt. Auf Nachfrage bei der Bank konnte nicht beantwortet werden auf wen welche Summe bezüglich des Freistellungsantrags angerechnet wird. In der Vergangenheit war das nie ein Thema und so kam es dass wir uns seit 2011 nicht mehr um das Thema Freistellungsauftrag gekümmert haben. KAP- Einkünfte sind für uns leider Neuland. Ebenso Steuerbescheinigungen der Bank.
    Konsequenz hieraus: Gemeinsamen Freistellungsauftrag rückwirkend zum 1.1.21 bei der Bank widerrufen und getrennte Freistellungsaufträge gültig ab 1.1.21 befristet bis 31.12.21 erteilt. Ob es nötig gewesen wäre kann ich nicht sagen.

    Gruß

    Roland

    • Spielen wir mal worst-case: die kompetten 5.300 werden deiner Frau angerechnet.
      Sofern sie keine anderen Einkünfte hat, entspricht das 442€/Monat und liegt damit unter der 2020er Freigrenze von 455€ in der Familienversicherung.

      Dass die Bank sich da nicht einmischt ist verständlich. Das ist Sache der Krankenkasse. Ich würde der Kasse den Sachverhalt schildern, einen Beleg beilegen und ganz dumm anfragen, ob sich dadurch eine Auswirkung auf die Familienversicherung der Ehefrau ergibt. In meinen Augen sollten die 5.300 ganz auf die Kappe des Depotinhabers gehen, aber selbst wenn das die Kasse anders sehen würde, hätte es keine Auswirkungen auf die Familienversicherung von Frau Roland.
      Melde das der Kasse damit niemand sagen kann: der Roland hat was verheimlicht. Wenn die Kasse dann sagt „verschone uns mit den Zinseinkünften von Herrn Roland, die sind irelevant für die Familienversicherung von Frau Roland“, dann hast Du es amtlich.

  147. Hallo zusammen,
    derzeit ist meine Frau aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses gesetzlich krankenversichert und ich freiwillig krankenversichert (liege oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze). Meine Frau wird ihre Arbeit zum 30.06.2021 beenden und hat recht hohe Kapitalerträge aus Aktien. Würde es sich vor diesem Hintergrund anbieten, das Aktiendepot meiner Ehefrau auf mich zu übertragen, damit sie über mich in der kostenlosen Familienversicherung krankenversichert werden kann? Der Depotwert liegt unter 500.000 Euro, so dass keine Schenkungssteuer anfällt. Oder mache ich mit meiner Idee einen Gedankenfehler?

    • Prinzipiell ist der Gedanke richtig. Er kommt aber vielleicht ein bisschen spät.

      Hintergrund ist die übliche Praxis der Krankenkassen, die zum Nachweis der Einkünfte gerne einen Steuerbescheid anfordern. Dieser wäre dann aber vom Jahr 2020 und wahrscheinlich noch mit den hohen Kapitalerträgen.
      Vielleicht wird aber auch gar nicht nach dem Steuerbescheid gefragt, denn die eigentliche Grundlage für die Prüfung der Familienversicherung ist eine Selbstauskunft. Wenn man hier (nach Übertragung der Wertpapiere!) wahrheitsgemäß antwortet, dass voraussichtlich keine Einkünfte zu erwarten sind, so besteht kein Grund für einen Nachweis per Steuerbescheid.

      Gruß, Der Privatier

  148. Hallo, ich hätte diesbezüglich auch eine Frage was als Einkünfte aus Aktien im Rahmen der GKV familienversicherung zählt. Gezahlte Dividenden von Aktien ist klar, aber wie sieht es z.b mit ETF’s aus,die keine Dividenden zahlen? Es geht um Geld, das in Fonds und ETFs für das Alter angelegt ist und auch erst als Rentner verkauft werden soll. Sind also Kursgewinne, die nicht realisiert werden, als Einkünfte zu werten? Gross Jochen

    • Nein.
      Kursgewinne werden erst dann zu Einkünften wenn man sie realisiert. Das gilt für Aktien wie für Fonds/ETF und für die Familienversicherung genauso wie für die freiwillige Mitgliedschaft.

      Allerdings können thesaurierende Fonds über die Vorabpauschale durchaus etwas vom Sparerfreibetrag „kosten“. Das sind aber keine Einkünfte (im Gegenteil, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt, dann wird der Betrag abgebucht) und sollten sich nicht auf die KK-Beiträge auswirken.

  149. Hallo zusammen,

    habe mal eine Frage.

    Mein Mann ist Angestellter und in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ich bin kostenfrei bei ihm familienversichert, da ich über kein Einkommen verfüge. Nun hat mir mein Mann zum Geburtstag 6.OOO Euro auf mein eigenes Konto überwiesen, damit ich mir ein kleines gebrauchtes Auto kaufen kann. Jetzt kommen mir Zweifel, ob ich nun vielleicht aus der Familienversicherung fliegen kann. War die Überweisung vielleicht ein Fehler? Muss ich der Krankenkasse eine Meldung machen?

    Danke für eine Antwort.

    Paula

    • Hinweis: Bitte bei zukünftigen Kommentaren nur den von mir erweiterten Namen verwenden. Danke.

      Die Schenkung sollte nur Anlass zur Freude sein. Die Sorgen sind unberechtigt. Denn:

      Für eine beitragsfreie Familienversicherung ist das sog. „Gesamteinkommen“ des Familienversicherten entscheidend. Dabei wird das „Gesamteinkommen“ im §16 SGB IV als die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert. Und Schenkungen gehören grundsätzlich NICHT zu den Einkunftsarten im Sinne des Steuerrechts. Von daher also: Kein Problem.

      Gruß, Der Privatier

  150. Hallo zusammen,
    Ich bin in der GKV und habe im Januar 2020 eine Abfindung erhalten und bin von Januar 2021 – Ende Mai 2021 einer pflichtversicherten Tätigkeit nachgegangen. Kann ich jetzt in die Familienversicherung wechseln oder muss ich meine Abfindung noch angeben für die Einstufung in der GKV? Leider konnte mir unser Steuerberater hier noch keine Antwort geben und bei der Krankenkasse wollte ich nicht unbedingt nachfragen 😉
    Vielen Dank
    Moni

    • Wenn die Ausübung einer kurzfristigen pflichtversicherten Tätigkeit einfach „alle Spuren verwischen“ würde, wäre das sicher für viele eine schöne Sache. Aber auch ein bisschen zu einfach. Von daher: Die Abfindung sollte nicht verschwiegen werden!

      Vorab könnte man aber schon einmal prüfen, für welchen Zeitraum eine Familienversicherung aufgrund der Abfindung nicht möglich wäre. Stimmen die oben angegebenen Daten wirklich? Demnach liegt die Abfindung schon fast 1,5 Jahre zurück. War die Abfindung viel höher als 1,5 Jahresgehälter? Und was war im Laufe des Jahres 2020? Wenn alles korrekt gelaufen ist, sollte die Krankenkasse längst über die Abfindung Bescheid wissen, oder?

      Gruß, Der Privatier

      • Danke schon mal für die schnelle Antwort.
        Im letzten Jahr nur Minijob, wg Steuer- und ja, die Abfindung war höher.
        Gemäß Terminservice – und Versorgungsgesetz wird also nach wie vor mein früheres Monatseinkommen mit der Abfindung ˋverrechnet´ bevor ich in die Familienversicherung eingestuft werden könnte?!
        Die Abfindung hatte ich angegeben.
        Beste Grüße

        • Moin MoniB,

          ich habe bei der BKK VUB unter „Verfahren der Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das Gesamteinkommen“ unter Punkt 1.5.3 folgendes gefunden:

          „Änderungen im Versicherungsstatus des Betroffenen haben keine Auswirkungen auf die fiktive zeitliche Zuordnung der Entlassungsentschädigung. Wird also z. B. der Anrechnungszeitraum durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen, läuft die Anrechnung unverändert weiter; sie wird nicht etwa lediglich unterbrochen, um eventuell nachher wieder aufzuleben.“

          Und vom GKV Spitzenverband „Grundsätzliche Hinweise – Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung der Familienversicherung“ unter Punkt 2.3.1.1 Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) S.13+14 das Beispiel Nr.3.

          Satz über Beispiel 3:
          „Änderung im Versicherungsstatus des Betroffenen … (und das beinhaltet auch die in 2021 aufgenommene versicherungspflichtige Tätigkeit) … haben keine Auswirkungen auf die fiktive zeitliche Zuordnung der Abfindung …
          (und siehe Buch vom Privatier „Per Abfindung …“ das Beispiel auf S.258 + 259)

          Gruß
          Lars

          • Korrektur:
            Die BKK heißt: BKK VBU nicht VUB … sorry 🙂

            Gruß
            Lars

          • Prima Lars,
            Vielen Dank für die ausführliche und verständliche Antwort. Das hat mir sehr geholfen!

            Freundliche Grüße

  151. Hallo, bin seit dem 23.05.2021 raus aus dem Bezug von gut 11 Monaten ALG1 (ohne eine einzige Bewerbung geschrieben zu haben).
    Bis jetzt habe ich noch keinen Brief der Krankenkasse erhalten.
    Würde mich gerne über meine Frau, die nun selbst aktuell ALG1 erhält, und über die AA versichert ist, in der Familienversicherung mitversichern.
    Ist das möglich oder muss ich mich wieder selbst in der GKV versichern?

    Bin immer noch und wieder begeistert über diesen Blog!!!!!

    Ciao Rennmaus4444

      • Hallo eSchorsch, natürlich weiß ich, dass ich bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf.
        Es geht mir erstmal generell um die Frage, ob ein ALG1-Empfänger seine nicht Berufstätige Ehefrau über die Familienversicherung bei der Krankenkasse mitversichern kann.
        Darauf ein ja oder nein.

        Ciao Rennmaus4444

        • Nö, ein nein und ein ja aber …
          Die Familienversicherung ist eine Leistung der GKV und auch einn ALG1-Empfänger kann privat versichert sein. In der PKV gibt es keine kostenfrei Familienversicherung: nein
          Ist der ALG1-Empfänger in der GKV versichert: grundsäzlich ja, aber es gibt Sonderregelungen bei erhaltener Abfindung, eigenem Einkommen usw.
          Es ist für die Aufnahme in der Familienversicherung aber egal, ob man über eine eigene Beschäftigung oder wegen ALG-Bezuges in der GKV versichert ist.

  152. Hallo, so langsam nähert sich mein letzter Arbeitstag. Kurz nochmal zusammengefasst: Aufhebungsvertrag zum 13.12.201 unterzeichnet, 1 Jahr Auszeit., Einhaltung der fiktiven Kündigungsfrist. Ich habe miich bei meiner Krankenkasse gemeldet und Unterlagen zum Ausfüllen bekommen. Jetzt wollen die den kompletten Aufhebungsvertrag. Ich hatte nur die erste Seite, worin stand, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Enenso wollen die von meinem Arbeitgeber eine Bescheinigung nach Paragraph 312 SGB III. Ich frage mich jetzt wofür die das haben wollen? Können die die Abfindung doch noch anrechnen?

    LG

    Blümchen

    • Moin Blümchen,

      die KK will die Angaben zur Beendigung des Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses prüfen.
      (z.B. die Angaben unter Punkt Nr.5 der Arbeitsbescheinigung §312 SGB III)

      Gruß
      Lars

      • Ok, danke Lars. Diese Bescheinigung kann der Arbeitgeber erst nach dem 31.12.2021 ausstellen, oder? Ich bin freiwillig in der gesetzlichen KK. Die fikitive Kündigungsfrist von 18 Monaten hat der Arbeitgeber eingehalten. Ich hoffe, dass ich nur den Mindestbeitrag zahlen muss.

        • Moin Blümchen,

          ich kann mich noch an deinen Fall erinnern. Die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten wurde eingehalten. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem AN. Deswegen hat er „zeitnah“ die Arbeitgeberbescheinigung unter Verwendung des gesetzlichen Vordrucks der AfA auszufüllen und diese dir zu übergeben. Die Arbeitgeberbescheinigung ist für die Geltungsmachung von ALG1 notwendig. Wenn der AG falsche oder zeitnah keine Arbeitsbescheinigung ausstellt, macht er sich gegenüber der AfA und dem AN schadensersatzpflichtig.

          Frage demnächst im Lohnbüro nach und stimme den Termin zur Ausstellung/Übergabe der Arbeitgeberbescheinigung ab. Du kannst auch eine entsprechende Frist (Zeitfenster) setzen.

          Da die fiktive Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird die KK die Abfindung nicht verbeitragen. Die KK kann jedoch entsprechende Informationen von dir anzufordern = Mitwirkungspflicht.

          Gruß
          Lars

      • Lars, wenn der Arbeitgeber in der Bescheinigung unter Punkt 5 die Frage „Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis gekündigt“ mit NEIN beantwortet, wird die Abfindung dann angerechnet, oder muss ich eventuell einen hohen Beitrag zahlen?

        VG

        • Moin Blümchen,

          keine Panik, wenn die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wurde (bei dir die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten) verbeitragt die KK die Abfindung nicht. Das kommunizieren diverse KK’s auch im Internet.

          Angefügten Link aufklappen, anschließend: „Welche Auswirkungen hat die Einhaltung oder Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf die Beitragspflicht von Abfindungen“ öffnen.

          https://www.aok.de/pk/uni/inhalt/versicherungsschutz-bei-abfindung/

          Überlege einmal: Stichwort „Aufhebungsvertrag“
          Was würde der AG in der Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III unter Punkt 5.1 ankreuzen? ….. der AG setzt sein Kreuz bei: „AUFHEBUNSVERTRAG“.

          Gruß
          Lars

  153. Lieben Dank Lars,

    ich weiß, das der Arbeitgeber mir die Bescheinigung ausstellen wird. Ich dachte nur, das ist nur für die AfA relevant. Dann werde ich jetzt alle Seiten des Aufhebungsvertrages der Krankenkasse senden, die Bescheinigung dann später. Ich bin so nervös und aufgeregt, irgendwas zu vergessen!

  154. Lieber Privatier,

    Eine kurze Frage zur Familienversicherung, meine Situation:
    Ich möchte mich bei meinem Mann familienversichern,dieser ist Privatier und ist gesetzlich freiwillig versichert, finanziert sich aus Mieteinnahmen.

    Ich habe mieteinahmen die sich so ca. um die Bemessungsgrenze bewegen also so ca. 5460 € jährlich. Kommen jetzt zu den € 455 für das Jahr 2020 generell immer noch die € 801 vom Freistellungauftrag hinzu, also dann ein Freibetrag von € 6141 für 2020 bei Einkommen aus Vermietung oder werden die €801 nur berücksichtigt wenn das Einkommen aus Kapitalerträgen besteht?
    Ich hoffe ich konnte die Frage einigermaßen deutlich beschreiben und hoffe Sie können mir hierzu weiterhelfen.
    Vielen herzlichen Dank und schöne Grüße
    Pet

  155. Bei Beitritt in die Familienversicherung z.B.zum 01 Juli, also innerhalb des Kalenderjahres, spielt es dann eine Rolle ob steuerpflichte Erträge im ersten Halbjahr deutlich über 6000 Euro lagen (also höher als 470×12 für 2021), werden die Erträge dann fiktiv auf das ganze Jahr verteilt. Oder wie berechnet die Krankenkasse in diesem Fall das Gesamteinkommen des mitversicherten Familienmitgliedes.

    • Wenn Du bis 30.6 z.B. gearbeitet hast und pflichtversichert warst, weshalb sollten dann die Einkünfte aus diesem Zeitraum bei der Familienversicherung angerechnet werden?
      Oder welcher sonstige Sachverhalt könnte etwas anderes ergeben?

    • Zwar nicht direkt die Antwort auf Deine Frage, aber vielleicht zukünftig interessant:
      Du fällst erst aus der Familienversicherung sobald Du einen Steuerbescheid mit Einkünften über dem Grenzwert erhältst. Und Du kommst erst dann wieder in die Familienversicherung sobald Du einen Bescheid mit Einkünften unter dem Grenzwert erhalten hast.
      Wann man einen Bescheid erhält, kann man selbst mit beeinflussten indem man die Steuererklärung früher oder später abgibt.
      Rückwirkende Änderungen gibt es eigentlich nur bei der Beitragshöhe für freiwillig versicherte, nicht aber für die Familienversicherung.

  156. Danke für die Antworten. Aber leider habe ich mich wahrscheinlich nicht richtig ausgedrückt.
    Wenn ich Zinserträge/Wp Erträge in Höhe von 10.000 Euro im Kalenderjahr habe und davon 9000 Euro im ersten Halbjahr angefallen sind, ich zur Jahresmitte in die Familienversicherung wechsel, würde dann die Familienversicherung nicht funktionieren da ich im Durchschnitt monatlich 833,33 Euro Einkünfte im Kalenderjahr hatte oder würde die Einkünfte nur des 2 Halbjahres (monatlich im Schnitt 166,66 Euro) herangezogen da ich ab diesem Zeitpunkt erst familienversichert war? Werden grundsätzlich die Erträge des ganzen Jahres für die Krankenversicherung gezählt bei einem unterjährigen Wechsel in die Familienversicherung oder wird abgegrenzt ab dem Zeitpunkt in dem man Eintritt?

    • Moin Timm,
      Die „Kasse“ wird einfach 1/12 der insgesamt im laufenden Jahr vereinnahmten/oder zu erwartenden beitragspflichtigen Einkünfte aus KV o.ä. (also ohne den vers.pfl. Arbeitslohnl) als monatl. beitragspfl. Einkommen fuer das „Restjahr“
      ansetzen.
      Erst wenn du mit geeigneten Nachweisen (Erträgnisaufstellungen/Steuerbescheinigungen/Depot-bzw.Konten-auszüge) glaubhaft machen kannst, das z.B. im nächsten Jahr die Grenze für die Familienvers. unterschritten wird,ist dann eine Kündigung der freiw. Versicherung (unter Beachtung der Kündigungsfrist!) und der Übertritt in die Familienvers. möglich.
      Auch wenn die „Einkommensplanung“ für 2021 wohl schon gelaufen ist(?)wende Dich diesbzgl. ruhig an die Kasse deines geringsten Misstrauens.
      Also am besten schriftlich anfragen und den weiteren Ablauf abstimmen.
      Es kann da durchaus kassenspezifische Ansichten geben….

      Grüsse
      ratatosk

  157. Hallo,
    ich bin famailienversichert. Wenn mir meine Frau monatlich einen Betrag z.B: 300€ überweist, sind das Einkünfte, die ich gegenüber der Krankenkasse angeben muß?

    Danke für Ihre Antwort.
    Gerhard

    • Es wäre sicher vorab einmal zu klären, was der Grund für diese Zahlungen ist.
      Wenn die Ehefrau z.B. als Arbeitgeber, als Mieter oder Darlehensnehmer Zahlungen leistet, so wären es eindeutig Einkünfte.

      Gruß, Der Privatier

      • Das würde ich nicht so Eindeutig wie der Privatier sehen ,
        betr. EINKÜNFTE als Vermieter selbstgenutzter Wohnmöglichkeit bei
        Lebensgemeinschaft . Siehe Kommentar / Selbsthinweis , in Plauderecke
        Teil 18 , vom 21.10.2021 , mit Haufe link betr. Mietvertrag zwischen
        Lebensgefährten und ggf. eines gemeinsamen Lebens in Solidargemeinschaft
        in Kapitalisten-Wohnraum .

        LG Det

        • PS : Eine Verbrauchsmöglichkeiten von 300,00 Euro/mon. , würde ich
          auch bei Ehe , in einer gewissen Analogie der Lebensgemeinschaft sehen .
          Insofern hat der Peter natürlich Recht , betr. der Frage WOFÜR 300,00 ?
          Betragsüberweisung ? . Mit Deklarationspflicht oder ohne ???
          Sieht die Ausgabenseite der Ehefrau , z.B. eine Deklarationspflicht vor ,
          ist natürlich auch die Gegenseite an der Deklarationspflicht gebunden .
          Ob diese Deklarationspflicht dann einen Beitrag auslöst , wieder andere
          Frage .

          LG Det

          • und ob es dann zum Entfall der Familienversicherung führt , ggf.
            eine weitere Frage .

      • @Det: Da gebe ich Dir in allen Punkten Recht. Meine Beispiele waren auch in erster Linie dazu gedacht, aufzuzeigen, dass man die Frage ohne konkreten Hintergrund nicht beantworten kann.

        Gruß, Der Privatier

  158. Hallo, danke für die Antworten.
    Die 300€ würden von dem Gehaltskonto meiner Frau(angestellt) an mich überwiesen. Keine Mieteinkünfte oder sosntiges. Müßte ich dies der familienversicherung angeben? Sind in dem Sinne keine zu versteuernde Einnahmen.
    Danke und Grüße

    • Moin Gerhard
      Warum dann überhaupt Überweisungen ???
      Gibt ja z.Zt. auch noch andere Bargeld-Übertragungswege ???
      Und wenn da die Ehefrau dem Gerhard 300,00 Euro für den Einkauf
      in die Hand gibt , kann ich mir nur schwer vorstellen , das dieses
      ein Meldepflichtiger Vorgang sein sollte . Die Regelmässigkeit einer
      monatlichen Überweisung, würde ich wohl trotzdem sein lassen .
      Könnte m.M.n. evt. zu einer Fehlinterpretation betr. REGELMÄßIGEN
      Einkommen führen . Und ob dann die Ehefrau mal 900,00 Euro abholt
      und verbraucht , oder auch nur mal 300,00 Euro abholt und verbraucht ,
      müsste m.M.n. auch EGAL sein . Wenn Sie das dann den Gerhard in die
      Hand drücken würde , wäre das m.M.n. , weder Regelmässig noch eine
      Überweisung . Verbrauchsmöglichkeiten für 4 Monate wären da m.M.n.
      aber trotzdem für Gerhard gegeben . Quasi als Handlungsgehilfe für
      die Ehefrau . Aber auch das ist nur meine pers. Sichtweise .
      Ob richtig/falsch , KEINE AHNUNG .

      LG Det

      • PS , Nachwuchs , auch Familienversichert , habe ich auch mal etwas
        Kapitalstock überwiesen ( = Geschenk ) . Da zieht der Nachwuchs zwar
        ein paar eigene Früchte ( = Einkommen ) daraus , und kann das auch
        als Taschengeld verbrauchen , aber ein Entfall der Familienversicherung
        haben die kleinen Fruchtlieferungen bisher nicht ausgelöst .
        Und auch beim weiteren Einkommen des Familienversicherten , wird
        schon bei den Erziehungsberechtigten etwas auf das Einkommen ( Grenzen )
        des Nachwuchses , geachtet . Nicht das der Nachwuchs auf einmal nicht
        mehr Familienversichert ist , wäre ja auch traurig .

        Evt. ist das ja auch eine Verbrauchsmöglichkeit ???
        Für Familienversicherte ???
        Wieder keine Ahnung , ob richtig/falsch .

        LG Det

    • Ich sehe da keine Notwendigkeit, die Überweisungen bei der Krankenkasse anzugeben.
      In einem anderen Beitrag habe ich kürzlich noch einmal erläutert, dass gerade die Familienversicherung sich sehr eng an die Regeln der Einkommensteuer anlehnt. So ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der „Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen“.
      Und eine steuerliche Auswirkung kann ich bei den genannten Überweisungen ebenfalls nicht erkennen. Ich würde allerdings trotzdem (wie auch von Det bereits empfohlen) von solchen Überweisungen absehen. Was auch immer die Absicht dahinter ist, kann man das sicher auch anders regeln.

      Gruß, Der Privatier

  159. Frage zur Familienversicherung:
    Bei der Ermittlung der Einkünfte des zu versichernden Familienmitgliedes fallen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividende + Erträge durch Verkauf von Wertpapieren) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (PV-Anlage) an. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vermutlich über den kritischen Wert von 5.640 Euro. Werden eigentlich bei der Saldierung der Einkünfte, die negativen Einkünfte durch PV-Gewerbe auch als solche berücksichtigt? Oder doch vorsichtshalber die Einkünfte aus Kapitalvermögen über Verlustverkäufe reduzieren?

    • Hallo Biker 581
      Wenn die GKV bei der Familienversicherung analog der Freiwilligenversicherung
      rechnet , gehe ich von einer Deckelung auf Null aus ( Betr. SALDIERUNG ) .

      D.h. somit :
      Negative Einkünfte aus Gewerbe = Null ( Da Deckelung NEGATIV = auf Null )
      Postive Einkünfte = Voll , mit Deckelung bei Freiwilligenversicherung auf BBG
      ( aber AN + AG Beitrag , wenn kein AG die Hälfte zahlt )
      Bei Familienversicherung mit Deckelung auf 1/7 Bezugsgrösse
      ( ab da , gerne aus Sicht GKV —-> Freiwillig )

      Um bei der Frage zu bleiben : Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste .
      Ich würde sogar noch etwas Stroh ( oder Luft ) rumumzu lassen ……………
      Nicht das es KNIRSCHT …….und ne Neuabrechnung von Bar Div. Krediten
      ( REITS / BDCs ) ergibt dann NACHTRÄGLICH OHNE HEILUNGSCHANCEN ein ganz
      anderes Ergebnis bei der rückwirkenden EK-Schau des dann ggf. ehemals
      Familienversicherten .

      ( Und wenn man Porzellan mag , kann man ja die verkaufte Tasse auch relativ
      Zeitnah , wieder zurückkaufen . Selbst bei realisierten Buchverlusten , ändert
      sich son Preis in ein paar Sekunden , ja i.d.R. nur minimal . Kosten bleiben )

      LG Det

      • @ Biker581, Det

        Aus „Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes
        Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung
        vom 12. Juni 2019“:

        „2.6 Saldierung von Einkünften
        Sofern mehrere Einkommensquellen unterschiedlicher Einkunftsarten vorliegen (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen), sind die Summen der Einkünfte der einzelnen Einkunftsquellen zu ermitteln. Die Summe der jeweiligen positiven Einkünfte ist danach um negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten zu mindern. Die Saldierung ist auf die Einkünfte der zu beurteilenden Person beschränkt.“

        -sollte dann ja auch mit gewerblichen Verlusten und Kapitaleinkünften funktionieren?
        -nur wenn dann der Saldo negativ wird, ist es wohl nix mit „vortragen“ bzgl. Familienversicherung, insofern also schon „gedeckelt“.

        Familienversicherung ist halt „anders“….

        Grüsse
        ratatosk

        • Hallo ratatosk , Biker581
          Ja , scheint so “ anders “ bei der Familienversicherung zu sein .
          Erstaunlich , aber sieht tatsächlich so aus .
          ( hatte mich wegen den fehlenden Kniefall noch nicht näher mit der
          Detailrechnung beschäftigt , und hatte eine Analogie vermutet )

          LG Det

          • Tag Det,
            -erstmal abwarten, was der „Chef“ hier sagt, ich hab jetzt auch nicht alles gelesen, geht auf jeden Fall nur solange, bis das FA die ständigen Verlustbringer nicht als „Liebhaberei“ einstuft, dann hilft auch der Kniefall nicht.
            Ob das natürlich „alle Kassen“ im ersten Anlauf so sehen???, vorher fragen kost´ aber auch nix…

            Grüsse
            ratatosk

    • Es wurde ja hier bereits richtig erklärt: Familien- und freiwillige Versicherung in der GKV haben unterschiedliche Regeln. Auch bei der Beitragsbemessung. Das liegt in erster Linie an den verschiedenen Grundprinzipien:
      * Die Familienversicherung ist sehr eng an das Einkommensteuerrecht angelehnt. Hier ist das Gesamteinkommen maßgebend (§16 SGB IV).
      * Bei der freiwilligen Versicherung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entscheidend. Das Steuerrecht hat dabei weniger Bedeutung.

      Ein gutes Beispiel für diese Unterscheidung ist die ursprüngliche Fragestellung:
      – Für die Familienversicherung können Einkünfte aus versch. Einkunftsarten verrechnet werden (nach den Regeln des Steuerrechts).
      – In der freiwilligen Versicherung ist eine Verrechnung nur innerhalb einer Einkunftsart möglich und es werden nur positive Einkünfte berücksichtigt.

      Anderes Beispiel: Der Sparerpauschbetrag (801€/1602€): In der Familienversicherung wird er berücksichtigt, bei der freiw. Versicherung nicht.

      Gruß, Der Privatier

  160. Ok, also hatte ich die Saldierung richtig interpretiert, von einem permanenten Verlustbringer (Liebhaberei) durch eine PV-Anlage werde ich nicht ausgehen. Es handelt sich um eine zweite PV-Investitionsanlage auf dem Dach eines Bauernhofes die gerade noch nicht angeschlossen ist und deswegen aktuell nur Verluste über die Abschreibung bringt. Die Anlage auf dem eigenen Dach bringt leichte Gewinne. Die Familienversicherung soll eigentlich nur für 4 Monate einspringen als Brücke zwischen auslaufenden ALG1 und beginnender Rente!

    • Hallo biker 581
      Ich hatte mich ( wegen den n.w.v. fehlen Kniefall = keine Ehe ) noch nicht
      näher mit den grundsätzlichen Bedingungen und Berechnungsgrundlagen der
      – Familienversicherung ( = Krankenversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch )
      beschäftigt .

      Für den in unseren Haushalt lebenden Nachwuchs , sind die Bedingungen der
      – Familienversicherung insoweit geklärt , das die eigenen ( Theoretische KAP )
      Einkünfte des Nachwuchs , noch unter der mögliche Grenze bleiben .
      Nachwuchs hätte da eh nur 2 theoretische Anlagen ( KAP und N ) auszufüllen ,
      und da die Gesamtsumme z.Zt. eh noch unter den Möglichkeiten bleibt , wohl
      auch z.Zt. noch keinen notwendigen Bedarf , der Verechnungsprüfung .
      Einkommen Nachwuchs , ist z.Zt. noch klein genug , als das es dort irgendwelche
      Steuernotwendigkeiten für die Steuer oder GKV ( Fam. Vers. ) braucht .

      Bei den derzeitigen Hauptversicherten ( DARAUS für die Familienversicherung ,
      ja der abgeleitete Anspruch ) , sieht die Lage natürlich schon etwas anders
      aus . Aber das ist ja ein anderes Thema ( incl. anderer Berechnung ) .

      LG Det

  161. Ich habe heute mal eine Frage zur Vorversicherungszeit bei der Beurteilung der 9/10-Regelung nach einer Familienversicherung:

    Mit ist klar, dass der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs (max. 1 Monat) beim Hautversicherten KEINE Vorversicherungszeit im Sinne der 9/10-Regelung ist.

    Aber was ist mit einem familienversicherten Ehepartner des Hauptversicherten?

    https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/krankenversicherung-rentner-versorgungsbezuege-einkommen-renten/_jcr_content/par/download_23269565/file.res/RS-KVdR-24-10-2019.pdf

    Hier ist auf Seite 30 zu lesen:
    Anrechenbare Versicherungszeiten nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V sind:
    ….
     Zeiten einer Familienversicherung ab 1. Januar 1989 nach § 10 SGB V, § 7 KVLG 1989,

    Oder ist die Familienversicherung für die Zeit des nachgehenden Leistungsanspruchs bei dem Ehepartner unterbrochen?

    Schöne Grüße

    Bruno

    • Moin Bruno,

      etwas Literatur:

      https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/825-nachgehender-leistungsanspruch.html

      und Auszug aus dem Link:

      „Endet die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen, haben auch die Familienangehörigen, die beim Mitglied bislang nach § 10 SGB V familienversichert waren, einen nachgehenden Leistungsanspruch von bis zu einen Monat. Insofern teilt die Familienversicherung das Schicksal der Mitgliedschaft, die wegen der Beendigung des Versicherungspflichtigen endet.“

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        danke für die schnelle Info und den Link.

        Das habe ich mir schon gedacht.

        Aber das würde ja evtl. folgenschwere Auswirkungen für einen Familienversicherten Ehepartner eines Hauptversicherten mit exzessivem An- und Abmeldeverhaltens über 4 Jahre bedeuten.
        Wenn man immer wieder nach 1 Tag ALG einen Monat nachgehenden Leistungsanspruch in Anspruch nimmt und dann wieder 1 Tag ALG könnte es knapp werden mit der Vorversicherungszeit in der KVdR.

        Also; Achtung an alle Ehepartner unter diesen Verhältnissen.

        Gruß

        Bruno

        • Moin Bruno,

          solange der nachgehende Leistungsanspruch des „Haupt“ Versicherten besteht, bleibt auch die Familienversicherung für das familienversicherte Mitglied bestehen und damit kann diese Zeit zur Vorversicherungszeit der KVdR hinzuzählen. (freiwillig versichertes KK-Mitglied, pflichtversichertes KK-Mitglied, familienversichertes KK-Mitglied)

          Problematisch ist das Thema „unbezahlter Urlaub“ … Stichwort „unechte Unterbrechung“.

          Dazu das Besprechungsprotokoll des GKV Spitzenverbandes, DRV-Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 08.11.2017 Top04 – unechte Unterbrechung unbezahlter Urlaub

          4. versicherungsrechtliche Auswirkungen einer „unechten Unterbrechung“ eines länger andauernden unbezahlten Urlaubs

          https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/besprechungsergebnisse/beitragseinzug/2017/2017_11_08_download.html;jsessionid=705E712C793F2E01B8536143919A620B.delivery1-7-replication

          Gruß
          Lars

          • ’solange der nachgehende Leistungsanspruch des „Haupt“ Versicherten besteht, bleibt auch die Familienversicherung für das familienversicherte Mitglied bestehen und damit kann diese Zeit zur Vorversicherungszeit der KVdR hinzuzählen. (freiwillig versichertes KK-Mitglied, pflichtversichertes KK-Mitglied, familienversichertes KK-Mitglied)‘

            Hallo Lars,

            genau darum geht es bei mir. Angeblich kann diese Zeit NICHT zur Vorversicherungszeit der KVdR hinzugezählt werden.

            Kannst Du evtl. einen Link als Grundlage Deiner Aussage posten?

            Schöne Grüße

            Bruno

          • Antwort auf Deinen Post vom 13.08., 20:21:

            Lars,

            ja, den Link kannte ich schon, hilft auch nicht weiter.

            Und der Tipp mit der KK hilft auch nicht; die (TK) haben mir ja gesagt, das die Zeit NICHT zählt. Aber die Info über die Grundlage sind sie mir bis heute schuldig.

            Schöne Grüße

            Bruno

    • In dem von Dir geteilten vdek-Link heisst es auf Seite 20:
      „Demgegenüber sind folgende Zeiten zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V nicht anrechenbar:
      * …
      * Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V (§ 183 Absatz 1 Satz 2 und § 214 RVO, § 41 KVLG),
      * …

      Daraus folgt:
      1. Für den Hauptversicherten zählen diese Zeiten nicht mit zur Vorversicherungszeit zur Erfüllung der 9/10-Regel.
      2. Für den Familienversicherten gilt das sinngemäß genau so. Die Begründung dazu ergibt sich aus dem von Lars geteilten Link von sozialversicherung-kompetent. Zitat daraus:

      „Endet die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen, haben auch die Familienangehörigen, die beim Mitglied bislang nach § 10 SGB V familienversichert waren, einen nachgehenden Leistungsanspruch von bis zu einen Monat. Insofern teilt die Familienversicherung das Schicksal der Mitgliedschaft, die wegen der Beendigung des Versicherungspflichtigen endet.“

      Also, aus meiner Sicht: Keine Vorversicherungszeit für Familienversicherte beim nachgehenden Leistungsanspruch.

      Gruß, Der Privatier

  162. Mal wieder was anekdotisches zum Thema „sinnfreie Bürokratie“.

    Da ich als Familienversicherter ja wie bisher (jahrelang) üblich Mitte des Jahres unseren Steuerbescheid (natürlich incl. Daten aus KAP) an die TK übermittelt habe, nutzte ich die Gelegenheit, auf eine ab dem NÄCHSTEN Jahr (2023) zur monatlichen Auszahlung gelangende bAV-Rente hinzuweisen.
    Hintergrund war, möglichst die Verbeitragung dieser Rente zu vermeiden, bzw. die Rücküberweisung der evtl. durch die Zahlstelle abgeführten Beiträge möglichst zeitverzugsfrei zu gestalten.
    Da auch unter Einbeziehung der bAV-Rente und der (mir zuzuordnenden) anfallenden Kapitalertäge in bisheriger Höhe die relevante Einkommensgrenze auch in 2023 nicht erreicht wird, fügte ich eine entsprechende Aufstellung/Prognose bei.
    Die Konsequenz war eine Aufforderung zur Einkommensprüfung mit dem Standardschreiben im Juli d.J., -nun ja, kurzer Anruf, Bestätigung Steuerbescheid/Nachricht eingegangen, keine weitere Aktion erforderlich, nächste Einkommensprüfung 12/22.
    Tja, denkste, im August gab es dann eine freundliche Erinnerung, „Überprüfung der Familienversicherun nicht vergessen“, diesmal mit angelegtem Fragebogen als Papierversion, in dem nach dem Einkommen „seit 22.12.21“ (???) gefragt wurde.
    2. Anruf, etwas länger, Nachfrage in „anderer Abteilung“, -hat sich erledigt, wird im System geändert, alles o.k…..
    Schön, genutzt hat´s nix, Anfang September (06.) dann das 3. Anschreiben, wieder mit „Fragebogen“ und der nicht mehr so freundlichen Androhung „bei Nichtbeantwortung bis 22.Sept.“ die Familienversicherung zu beenden.
    Also Fragen online beantwortet, Zeitraum musste man hier wieder selbst eintragen,-dann eben „ab 22.12.21“ bis aktuelles Datum, relevante „Nachweise“ gibts eh´ nicht, das Jahr ist ja noch lang.
    Trotzdem 3. Anruf, inzwischen konnt´ ich´s ja schon singen.
    Ja, ist eingegangen, können wir aber immer erst am nächsten Tag „öffnen“ (???), und nein , wir beschäftigen keine Praktikanten als SB, jetzt haben wir ja alles, sollte jetzt erledigt sein.

    Ich warte dann mal auf die Anforderung der „Nachweise“….

    Eigentlich müsste man ja mittlerweile abgehärtet sein, aber trotzdem baut sich bei sowas immer noch Volldruck auf…

    Grüsse
    ratatosk

    • Also ich hab mit der TK bislang gute Erfahrungen gemacht, zumindest was die Kommunikation angeht (nicht unbedingt bei den Leistungen). Ich rufe dort nie an (man weiß ja nicht, ob gerade jemand dran geht, der auch zuständig ist oder ob ein kompetenter Mitarbeiter gerade Zeit hat) sondern nutze das TK-Postfach. Ich finde, das funktioniert ganz gut. Man muss sich nur authentifizieren mit einer smsTAN und bekommt dann eine Mail als Eingangsbestätigung. Die wiederum per Mail angekündigte Antwort kommt natürlich auch im TK-Postfach. Man kann eigentlich alles online abwickeln (Fragebogen, Steuerbescheid oder sonstige Mitteilungen. Die Antworten können schon mal drei Wochen dauern, aber ohne Papierkram. Daher wundert es mich, dass sie in deinem Fall per Post geantwortet haben.
      Mit der AfA wollte ich eigentlich auch nur online kommunizieren, (und zwar so wenig wie möglich…), aber da machen die nicht mit. (Vermittlungsangebote und sonstige Hinwiese kommen zwar online, aber aus rechtlichen Gründen schicken die alles zusätzlich noch mal per Post, genau wie die DRV). Ich hätte sogar einen sicheren DE-Mail-Account, aber noch keine Gelegenheit, es zu benutzen. Soweit zur Digitalisierung in Deutschland.

      • Moin Robert K.
        Nun, den „Fragebogen zur Fam.vers.“ habe ich (seit 2017) auch überhaupt erstmals als hardcopy zu Gesicht bekommen, bisher immer online, allerding ohne Postfach.
        Mir ist halt nur schleierhaft, warum der Hinweis auf eine in der Zukunft zu erwartende Änderung des Gesamteinkommens eine unterjährige Prüfung auslöst.
        Nach dem Vorbeten der pers. Daten hatten ja auch alle 3 Mitarbeiter den direkten Zugriff auf das Versichertenkonto, waren aber offensichtlich trotz gegenteiliger Bekundungen nicht in der Lage hier regelnd einzugreifen, -möglicherweise weiß hier aber auch die eine Hand nicht was die andere tut, bzw. manuelle Eingriffe werden nicht „gesichert“…..
        Jedenfalls für mich sieht das so aus, als könnten sich hier die user nicht gegen die „harten“ Systemeinstellungen durchsetzen.
        Darüberhinaus würde ich eine wiederholte Forderung auf Prüfung mit Standard-Textbausteinen, egal in welcher Form, auch nicht als Antwort bezeichnen.
        Schau´n mer mal…auch andere Mütter…

        Grüsse
        ratatosk

    • Grundsätzlich bin ich ja mit der TK zufrieden. Normalerweise klappt alles reibungslos, schnell und ohne Probleme. Aber manchmal scheint sich dort die Bürokratie schon mal selber im Wege zu stehen. Da könnte man wahrscheinlich noch einiges optimieren und damit Aufwand und Kosten sparen.

      Mich erinnert das an meine eigenen Erfahrungen, die ich nach Ende meiner ALG1-Phase machen durfte: https://der-privatier.com/top-oder-flop-folge-14-buerokraten/

      Gruß, Der Privatier

  163. Hallo zusammen,
    zunächst mal ein großes Lob für dieses tolle Forum. Ich bin seit längerem eine stille Mitleserin und habe schon unglaublich viele Infos mitnehmen können. Nun zu meiner Situation:
    Mein Mann ist seit 1.8.2022 Privatier. Ich arbeite noch, bin in der GKV versichert. Bereits im Januar, als sich bei meinem Mann das Ende der Beschäftigung abzeichnete, haben wir bei meiner Krankenkasse (HKK) den Antrag auf Familienversicherung gestellt. Deswegen so früh, weil er eigentlich schon zum 31.3.2022 kündigen wollte. Der Termin verschob sich immer weiter nach hinten, weil noch Hoffnung auf eine Abfindung bestand, die sich leider nicht erfüllt hat.
    Im Vorfeld hatte mein Mann bereits im Jahr 2021 Teile seines Depots auf mich übertragen, um die Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht zu überschreiten. Wir haben die Krankenkasse zwischendurch immer über den sich verschiebenden Austrittstermin auf dem Laufenden gehalten. Nachdem auf unsere E-Mails nie eine Antwort kam bin ich irgendwann dazu übergegangen, telefonisch nachzufragen. Jedes Mal würde ich vertröstet und mir wurde versichert, dass mit dem Antrag alles in Ordnung ginge und er auch die Krankenkassenkarte ganz normal weiter benutzen kann. Letzte Woche, 8 Monate, nachdem wir den Antrag gestellt haben, kam ein Brief, in dem weitere Unterlagen angefordert wurden. Diese haben wir sofort per E-Mail an die HKK geschickt. Heute erhielten wir dann einen Anruf von der HKK, dass sie den Antrag nicht genehmigen können und mein Mann solle sich dringend um eine (eigene) freiwillige Versicherung kümmern. Ich bin noch völlig entsetzt über dieses Vorgehen. Die Begründung ist, dass sie nur nach dem Steuerbescheid 2021 gehen könnten. Ich könnte ja Widerspruch einlegen. Nun sollen wir noch eine Bescheinigung über die Einkünfte aus KAP für das Jahr 2022 vorlegen. Diese gibt es ja noch nicht, ich werde mal bei der Bank fragen, ob sie uns eine solche Bescheinigung ausstellen können. Im weiteren Verlauf könnte jetzt das Problem sein, dass die Kapitaleinkünfte vom 1.1.-21.9.2022 zwar noch innerhalb der Obergrenze liegen, würde man den Betrag dieser 8,5 Monate aber auf 12 Monate hochrechnen, wäre die Obergrenze überschritten. Nun ist in den Einkünften aber ein Verkauf mit Gewinn (2.200€) enthalten, also nicht regelmäßig. Außerdem waren etliche jährliche Dividendenzahlungen enthalten, d.h. bis zum Jahresende erwarten wir nur noch sehr geringe (unterdurchschnittliche) Einkünfte und werden insgesamt unterhalb der Grenze bleiben. Jetzt zu meinen Fragen:
    1. Besteht erfahrungsgemäß eine Chance, dass die Kassen dieser Argumentation folgen bzw. gibt es irgendeinen Tipp, was man tun kann?
    2. Falls die Familienversicherung endgültig nicht möglich ist und mein Mann sich freiwillig versichern muss, ist es rechtmäßig, dass dafür seine Einkünfte aus 2021 herangezogen werden, also für Aktien, die er gar nicht mehr besitzt (wir hatten der HKK natürlich die Übertragungsnachweise geschickt)
    3. Ab wann kann er einen neuen Antrag auf Familienversicherung stellen?

    Vielen lieben Dank vorab und viele Grüße
    Svenja

    • Vorweg meine Einschätzung: Es dürfte schwierig werden, die Kasse von einer Korrektur der derzeitigen Sichtweise abzubringen. Obwohl die Kasse hier offenbar nicht richtig vorgeht!

      Korrekt wäre bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzung zur Familienversicherung die Verwendung einer Prognose für das zu erwartende Gesamteinkommen, nicht aber ein zurückliegender EkSt-Bescheid. Ein EkSt-Bescheid kann immer nur als Nachweis verwendet werden, nicht jedoch als Berechnungsgrundlage. In der Praxis erkennen aber viele Krankenkassen diesen Unterschied nicht oder greifen daher auch aus Vereinfachungsgründen generell auf den EkSt-Bescheid zurück.

      Der folgende Schriftverkehr (und ein evtl. Widerspruch) sollte daher darauf ausgerichtet sein, dass die Krankenkasse die prognostizierten Einkünfte verwendet. Dabei wäre die Prognose natürlich möglichst wasserdicht zu erläutern bzw. soweit möglich zu belegen. Wie gesagt: Es dürfte schwierig werden… Hängt aber auch von der Krankenkasse ab.

      Zu den Fragen:
      1. Siehe anfängliche Anmerkungen .
      2. Auch für die freiwillige Versicherung gelten die oben gemachten Aussagen über Prognose etc. Wird in der Praxis allerdings auch regelmäßig abweichend gehandhabt.
      3. Wenn die KK bei ihrer Sichtweise bleibt, macht ein neuer Antrag wohl erst Sinn, wenn es einen neuen EkSt-Bescheid gibt.

      Ergänzung: Der Beitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt derzeit mindest. ca. 200€/Monat.

      Viel Erfolg und Gruß,
      Der Privatier

      • Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Ich sehe da auch wenig Hoffnung. Ich habe eben nochmal akribisch alle bisher für 2022 angefallenen Kapitaleinkünfte (Bruttoeinkünfte aus Dividenden und Wertpapierverkäufen) zusammengerechnet und festgestellt, dass trotz der Depotübertragung bis dato ca. 7.000 Euro angefallen sind. Blöderweise ist darin ein Wertpapierverkauf mit einem Gewinn von 2.200 Euro enthalten. Dort hat ein Stopp Loss gegriffen. Außerdem haben die jährlichen Dividendenausschüttungen im Mai ebenfalls mit ca. 2.200 Euro zu Buche geschlagen. Damit ist die Familienversicherung wohl raus. Ich werden der Kasse trotzdem nochmal alle Unterlagen schicken und argumentieren, dass die regelmäßigen Einkünfte unter der Grenze von 536,75 Euro liegen und zwei Überschreitungen pro Jahr erlaubt sind. Aber ich mache mir da wie gesagt jetzt eigentlich keine Hoffnung mehr, dass das funktioniert. Wir hätten das Thema wohl früher angehen müssen und z.B. keine Wertpapiere mehr verkaufen dürfen. Außerdem haben wir bei der Wertpapierübertragung nicht darauf geachtet, vorrangig die dividendenstarken Positionen zu übertragen. Nun müssen wir wohl mit den Konsequenzen leben und hoffen, dass der Steuerbescheid 2023 (!) ein besseres Ergebnis bringt und eine Familienversicherung ab Ende 2024 möglich ist.
        Viele Grüße
        Svenja

        • Nachdem ich eine Nacht darüber geschlafen habe kam mir noch der Gedanke, dass es ja für 2022 noch die Möglichkeit gibt, Verluste zu realisieren und somit (nachweislich) unter der Grenze zu bleiben. Damit wäre die Familienversicherung möglich, sobald der Steuerbescheid 2022 vorliegt. Das könnte dann immer noch günstiger sein als auf den Steuerbescheid 2023 zu warten (der ja erst im Laufe des Jahres 2024 vorliegt).

          Aufgrund meiner Einkünfte aus Vermietung kann ich leider meine Steuererklärung immer erst sehr spät im Jahr abgeben, da ich die Betriebskostenabrechnungen meistens erst im September erhalten. Ob ich in diesem Fall vielleicht meine Einkommensteuererklärung schon Anfang 2023 mit geschätzten Werten für VuV abgeben kann? Oder wird dann nur ein vorläufiger Steuerbescheid erteilt, den die Krankenkasse dann wieder nicht akzeptiert?

          Zur Höhe des Beitrags für die freiwillige Versicherung: Hier habe ich recherchiert, dass auf die Kapitaleinkünfte nur der ermäßigte Beitragssatz von 14% angewendet wird (plus Zusatzbeitrag HKK 0,69% plus PV 3,4% = 18,09%). Der Mindestbeitrag würde damit bei 3.290 Euro x 18,09% = 198,39 Euro liegen. Die Bezugsgröße wird ab 01.01.2023 voraussichtlich auf 3.395 Euro steigen => dann wären es 3.395 x 18,09% = 204,72 Euro.

          Viele Grüße
          Svenja

          • Guten Morgen Svenja, die Steuererklärung aufgrund der Nebenkostenabrechnung zu verzögern ist nicht nötig. Viele praktizieren es so wie Du, aber richtigerweise würdest Du die Steuererklärung aus V&V so machen (das ist keine Steuerberatung, nur die Schilderung meiner Erfahrungswerte!):

            – die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter z.B. in 2021 werden als Einnahmen so wie sie auf dem Mietenkonto vereinnahmt wurden wie die Miete behandelt und angegeben
            – Nachzahlungen oder Erstattungen, z.B. aus der Nebenkostenabrechnung 2020 werden dann im
            Jahr 2021 ebenso mit Gutschrift/Abgang auf dem Konto abgeben.

            Die Finanzämter akzeptieren Deine Variante auch, aber sie ist nicht richtig. Und schätzen darfst Du erst recht nicht. Mach es so wie von mir beschrieben, dann brauchst auch nicht mehr auf die Nebenkostenabrechnungen warten. Für
            Die Steuererklärung 2021 hast Du noch bis Ende Oktober Zeit…

          • Den Mindestbeitrag zur freiw. KV/PV hatte ich bereits im letzten Kommentar mit ca. 200€ erwähnt.

            Eine genaue Aufstellung (Planung/Überwachung) der Kapitaleinkünfte ist im Zusammenhang mit einer Familienversicherung eigentlich unabdingbar. Ich habe das über mehr als 10 Jahre hinweg mit teils aufwändigen Massnahmen aber immer so hinbekommen, dass zum Jahresende die Grenzen eingehalten wurden.
            Zu diesem Thema gibt es eine (etwas ältere) Beitragsserie. Dort sind zwar noch veraltete Daten enthalten, daber die Grundgedanken sind weiterhin gültig: https://der-privatier.com/steuerplanung-episode-iii-zweck-der-planung/

            Falls es sich bei den erwähnten Verkaufsgewinnen um Gewinne aus Aktienverkäufen handelt, halte ich es auch ganz unabhängig von einer Familienversicherung für überlegenswert, diese mit entsprechenden Verlusten aus AKtienverkäufen zu „neutralisieren“. Denn: Bleiben am Jahresende Gewinne übrig, so sind diese zu versteuern. Und zwar endgültig. Die Steuern sind für immer verloren.
            Und hat man später einmal Aktienverluste, so fehlen einem u.U. entsprechende Gewinne, u, diese Verluste gegenrechnen zu können. Deshalb sind meine Gewinne aus Aktienverkäufen am Jahresende immer in der Nähe von Null.
            Aber immer daran denken: Verluste aus AKtienverkäufen können nur Gewinnen aus AKtienverkäufen verrechnet werden!

            Gruß, Der Privatier

          • Glück Auf ! Svenja,
            wenn sich Dein Gatte entschliesst, noch in diesem Jahr entspr. Verluste (geht hier ja wohl um ca. 600€ PLUS die noch zuerwartenden Erträge) zu realisieren, würde ich aber nicht auf den Steuerbescheid 2022 warten…
            „Nachweise/Unterlagen“ für 2021 sollst Du/Ihr ja sowieso noch bringen, obwohl der Antrag auf Familienvers. ja bereits telefonisch (???) abschlägig „beschieden “ wurde, also wohl doch noch nicht endgültig?
            Kann/sollte man eigentlich gegen so einen „Telefonbescheid“ überhaupt (schon) Widerspruch einlegen (Rechtsbehelfsbelehrung ?), ich weiss es nicht.
            Nach Deinen bisherigen „Erfahrungen“ mit der HKK würde ich alles so schnell wie möglich in die Wege leiten, offensichtlich braucht man ja dort etwas mehr Zeit.
            Denn Steuerbescheid 2022 wird man natürlich trotzdem anfordern, egal wie es letztlich ausgeht, aber dafür noch eine 2. „Baustelle“ beim FA mit „geschätzten Angaben“ aufmachen?

            Nur nicht den Kopf hängen lassen.
            ratatosk

  164. Hallo zusammen,
    Auch ich verfolge die Kommentare schon seit geraumer Zeit und bin dabei über vieles nützliches und hilfreiches gestoßen.
    Ich bin seit dem 01.08.2022 wieder Privatier und bei meiner Frau Krankenfamilienmitversichert.
    Der 01.07.2023 ist mit Abschlägen mein frühstmöglicher und geplanter Rentenbeginn.
    Ich habe aber heute schon Anspruch meine betriebliche Altersvorsorge. Meine favorisierte Auszahlungsmöglichkeit ist die Kapital Einmalauszahlung, allerdings sind mir die Auswirkungen auf meine Familienmitversicherung nicht ganz klar, ebenso wie die steuerliche Veranlagung der Gesamt bAV. Ist eine fünftel Steuerregel möglich? Selbst mein Steuerberater konnte diesbezüglich keine Aussage treffen. Klar ist, bei einer Gesamtauszahlung wird ein Krankenkassenbeitrag ( ca. 15% ) für die nächsten 10 Jahre berechnet, der jährlich fällig wird. Auch muss die Auszahlung versteuert werden.
    Meine Fragen wären
    1. ist eine Krankenfamilienmitversicherung bei einer einmaligen Kapitalauszahlung der bAV weiterhin möglich?
    2. ist bei einer Einmalkapitalzahlung der bAV eine fünftel Steuerregelung möglich?

    Besten Dank im Voraus

    • Zu 1.
      Die Kapitalauszahlung wird von der KV ab dem Auszahlungsmonat folgend auf 120 Monate verteilt und dann jeweils mit 14,6% + individueller Zusatzbeitrag + PV-Beitrag ( also mit ca. 20%) verbeitragt. Überschreitet der monatliche Auszahlungsbetrag incl. dem sonstigen Einkommen aus z.B. KAP oder VuV die Familiengrenze, muss man sich selbst versichern. Die 120 Monate laufen kalendermäßig ab.

      • Hallo
        Nur nochmal zum Verständnis
        Wenn der 120igste Teil der Einmalkapitalauszahlung der bAV die Einkommensgrenze für die Familienmitversicherung ( 2022 monatlich 470 Euro) überschreitet, bleibt die Familienmitversicherung weiterhin möglich?

        Wird bei einer Einmalzahlungen auch ein Freibetrag der Krankenkasse (2022 monatlich = 164,50 Euro) berücksichtigt?

        Gruß

        • Ich zitiere aus dem u.g. Link:
          „Konkret: Auch derjenige, der 100.000 € ausgezahlt bekommt kann weiter familienversichert sein, obwohl 100.000 / 120 = 833,33 und 833,33 > 415,00. Voraussetzung ist natürlich, das derjenige keine sonstigen Einkünfte über 415,00 € hat.“

  165. Moin Knickschorsch,

    Steuerregelung: was für eine bAV ist es denn?

    – Pensionskasse
    – Direktversicherung
    – Pensionsfonds

    oder

    – U-Kasse
    – Direktzusage

    Gruß
    Lars

  166. Hallo Lars

    Bei mir handelt es sich um den
    Bosch Pensionsfond
    Gibt es bei verschieden bAV verschiedene Steuerregeln?!

    Gruß Knickschorsch

  167. Liebe Andrea.muc, vielen Dank für den Tipp. funktioniert die Vorgehensweise dann genauso mit den Ausgaben? D.h. ich setze das monatliche Hausgeld an? Also inklusive der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage? Ich hatte heute früh beim Finanzamt nachgefragt wegen des Termins für die Abgabe der Steuererklärung und gesagt, dass mir noch Unterlagen fehlen. Die Auskunft war dann müsse ich notfalls Fristverlängerung beantragen. Aber dein beschriebenes Vorgehen erscheint mir auch total logisch. Ich muss da wohl noch mal anrufen, da ja auch die Frage ist, wie däs in dem Übergangsjahr funktionieren soll

  168. Vielen Dank für den Tipp, Gewinne aus Aktienverkäufen grundsätzlich mit entsprechenden Verlusten aus AKtienverkäufen zu „neutralisieren“. Das habe ich bisher nicht so gesehen, aber es stimmt natürlich: Man wird am Ende des Tages wohl nicht drum herum kommen, auch mal Verluste ohne Gewinne zu realisieren, wobei ich davon ausgegangen war, dass es dann einen Verlustvortrag gibt. Aber ich werde die Strategie jetzt auch so verfolgen. Unsere Planung ist erst in den letzten beiden Jahren so konkret geworden, dass ich mich mit den Details angefangen habe zu beschäftigen. Und die Familienversicherung hatten wir ursprünglich gar nicht auf dem Schirm, so dass das jetzt ein unerwartetes Goodie ist. Die fehlenden Verluste (bis Jahresende werden wohl ca. 700 Euro fehlen) würden wir bzw. mein Mann dann spätestens im Dezember 2022 realisieren.

    Den Nachweis über die Kapitaleinkünfte aus 2021 sowie die selbst ausgerechneten Kapitaleinkünfte 2022 (Bankbescheinigung hab ich natürlich noch nicht vorliegen) habe ich zwischenzeitlich per Mail an die Kasse geschickt. Eine schriftliche Ablehnung liegt noch nicht vor. Ob der Brief schon auf dem Weg ist oder mein Mail evtl. noch berücksichtigt werden wird? Who knows… Einen schriftlichen Widerspruch würden wir erst einlegen, wenn eine offizielle schrifliche Ablehnung vorliegt. Was das Ganze nicht einfacher macht ist, dass mein Mann jetzt nicht krankenversichert ist. Wir können also jetzt auch nicht ewig mit der Krankenkasse rumzackern und wenn er jetzt eine freiwillige Versicherung abschließt, damit er wieder Versicherungsschutz hat, würde er ja wohl keine Familienversicherung mehr bekommen, weil er bereits eine Versicherung hat (?)
    Ab 01.08.2023 würde mein Mann sich arbeitslos melden (nach Ablauf des Dipositionsjahres). Dann läuft die Krankenversicherung über das Arbeitsamt.

    Was die Steuererklärung angeht werde ich mich trotzdem mal beim Finanzamt schlau machen, damit ich meine Erklärung von „periodengerecht“ auf „Zufluss-/Abflussprinzip“ umgestellt bekomme. Die periodengerechte Erklärung war immer sehr einfach, es gibt halt nur das zeitliche Problem, was uns jetzt erstmals richtig Geld kosten könnte. Bei der Abrechnung nach Zufluss-/Abflussprinzip sehe ich das Problem, dass zwar die normalen Betriebs-/Nebenkosten anhand der Hausgeldzahlungen an den Verwalter (abzüglich Zuführung zur Instandhaltungsrücklage) bzw. NK-Vorauszahlungen des Mieters bekannt sind und für das Jahr des Abflusses bzw. Zuflusses geltend gemacht werden können. Die Kosten für Instandhaltung sind mir jedoch nicht bekannt. Die erfahre ich erst aus der Betriebskostenabrechnung des Verwalters, die ja gerade nicht vorliegt. Da beißt sich wieder die Katze in den Schwanz…
    Die Angaben zu schätzen ist wohl keine gute Idee, besser wäre es jetzt einmal die Abrechnungslogik zu ändern, so dass ich zukünftig die Steuererklärung früher erstellen kann.
    Viel Stoff zum Nachdenken…
    Tausend Dank auf jeden Fall schon mal für die Rückmeldungen und ein schönes Wochenende,
    Svenja

    • Hallo Svenja,
      ich kenne das Problem mit ‚zuviel‘ Gewinnen/Dividenden am Jahresende. Wenn die Verluste nicht ausreichen unter die Grenze zu kommen, handhabe ich es so: Ich habe mehrere Aktien, die ich langfristig halte und eigentlich gar nicht verkaufen will. Wenn es, so wie aktuell, ziemlich abwärts geht, suche ich mir die Werte raus, die im Minus liegen. Ich verkaufe sie und kaufe sie praktisch sofort zurück. Im Prinzip hat sich in meinem Depot nichts geändert, außer das ich ein paar Euro Gebühren ausgegeben habe. Steuerlich gesehen habe ich allerdings einen Verlust gemacht. Beachten muß man allerdings die Verrechnungstöpfe. Wenn in einem Jahr nur Dividenden kassiert wurden und keine Spekulationsgewinne, funktioniert es so leider nicht, da dies gesondert gerechnet wird. Spekulationsverluste können nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.
      Die Methode hat bei mir bisher gut funktioniert. Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt. Falls noch jemand Verbesserungsvorschläge dazu hat, bitte gern.
      Viele Grüße, Sabine

      • Im Grunde mache ich das genau so. Von daher hätte ich nur noch eine Klarstellung und eine Ergänzung.
        Die Klarstellung: Das Prinzip funktioniert auch ausserhalb des Aktienverrechnungstopfes. Wenn ich z.B. übers Jahr zu viele Dividenden erhalten habe, könnte ich gegen Jahresende z.B. Anteile eines ETFs verkaufen, der gerade einen Buchverlust aufweist. Geht genau so gut.
        Mit den ETF-Verlusten könnte ich sogar Gewinne aus Aktien-Verkäufen neutralisieren. Nur anders herum geht es nicht: Aktien-Verluste können ausschliesslich mit Aktien-Gewinnen verrechnet werden.

        Und die Ergänzung: Wenn alles läuft wie es soll, hat man oftmals gar keine (Buch-)Verluste. Dann gibt es auch nichts zu verkaufen, was die Gewinne reduzieren könnte. In diesem Falle kann der Stückzinstrick helfen. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-8-5-der-stueckzinstrick/

        Gruß, Der Privatier

  169. Hallo zusammen,
    ich möchte zunächst mal ein großes Lob für dieses tolle Forum aussprechen. Seit einiger Zeit verfolge ich diesen Blog und habe schon viele Infos mitnehmen können.
    Nun zu meiner Frage. Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder, die für ehrenamtliche Ratsmitglieder gezahlt werden , wie pauschale Aufwandsentschädigungen für Ratssitzungen , Fraktionsvorstand oder Ausschussvorsitzender, sind unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Sind diese steuerpflichtigen Erträge bei der Berechnung des Gesamteinkommens für die Familienversicherung mit einzubeziehen? Ich habe dazu im Kommunalbrevier folgendes gelesen: Da die Ratsmitglieder nicht zum Personenkreis der abhängig Beschäftigten gehören, unterliegt die Aufwandsentschädigung nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Danach gehören die Aufwandsentschädigungen nicht zum Gesamteinkommen. Können Sie mir Ihre Einschätzung zu dem Sachverhalt geben? Danke im Voraus.

    • Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Familienversicherung ist das sog. „Gesamteinkommen“ maßgebend. Dieses ist in §16 SGB IV wie folgt definiert:
      „Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.“

      Das wird auch in der Praxis nach meiner Erfahrung genau so gehandhabt: Bei der Familienversicherung orientieren sich die Krankenkassen in der Regel 1:1 an den steuerlichen Regeln (das ist z.B bei einer freiwilligen Versicherung nur eingeschränkt der Fall).
      Bei der vorliegenden Frage wäre meine Einschätzung daher: Alles, was im Steuerbescheid mit zur Summe der Einkünfte zählt, wird auch bei der Familienversicherung zum Gesamteinkommen gerechnet.

      Gruß, Der Privatier

  170. Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Ich weiß, dass es bei Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt so gehandhabt wird, aber das ist ja hier kein Arbeitseinkommen. Ich habe bei meiner Recherche einen interessanten Passus gefunden der sich auf diesen Sachverhalt bezieht: Aus dem Umstand, dass sie in ihrer ehrenamtlichen Ratstätigkeit nicht weisungsgebunden sei und damit keine unselbstständige Tätigkeit ausübe, könne nicht geschlossen werden, dass es sich um eine im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständige Tätigkeit handele. Eine Betätigung in kommunalrechtlichen Vertretungskörperschaften sei vielmehr „sozialrechtlich irrelevant“. Daraus zufließende Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen begründeten unabhängig von der steuerrechtlichen Bewertung deshalb nicht den Status einer erwerbsmäßig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit i.S. des SVG.
    Würden Sie sagen, dass damit die Aufwandsentschädigungen nicht einzubeziehen sind?
    Gruß und vielen Dank für Ihre Unterstützung, Franz*57

    • Nein.
      Alle Einkünfte zählen dafür, nicht nur sv-pflichtige!.
      Kapitalerträge z.B. fließen auch in den Betrag ein. Es gibt Leute, die nicht in die Familienversicherung kommen, weil sie zu viele KAP einnehmen.

    • Die Aussage, die Einkünfte seien „sozialrechtlich irrelevant“ soll wahrscheinlich nur zum Ausdruck bringen, dass von diesen Einkünfte keine Sozialabgaben (Rente, ALO-Vers., KV/PV) zu zahlen sind. Sie sind aber dennoch zunächst einmal steuerpflichtig, sofern sie über den jeweiligen Freibeträgen liegen. Und damit fliessen sie dann mit in die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts ein und zählen damit zum Gesamteinkommen. Welches wiederum für die Familienversicherung als Basis für die Prüfung verwendet wird.

      Ich kenne leider kein offizielle Dokument, in dem die Einkünfte im Zusammenhang mit Ratstätigkeiten und Familienversicherung explizit erwähnt werden. Das braucht es aber eigentlich aus meiner Sicht auch gar nicht. Der Hinweis auf das Gesamteinkommen (=Summe der Einkünfte) ist eigentlich ausreichend.

      Im Zweifel kann eine Rückfrage bei der eigenen Krankenkasse, oder falls dies erst einmal nicht gewünscht ist: in einem speziellen Krankenkassenforum, vielleicht etwas mehr Sicherheit geben.

      Gruß, Der Privatier

    • Moin Franz*57,

      bezieht sich jetzt auf „steuerfreie Aufwandsentschädigungen“!!! (3000€/Jahr bzw. 840€/Jahr)

      etwas Literatur von der TK (Techniker Krankenkasse). Gilt aber für die im §3 Nr.26 + 26a + 26b EStG genannten Personenkreis bzw. Einnahmen/Aufwandsentschädigungen (steuerfreie Aufwandsentschädigung).

      https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent?_leongshared_template=HAUFEDETAIL&_leongshared_externalcontentid=15_PORTLET_17683795

      und zu den steuerfreien Aufwandsentschädigungen siehe Punkt 2.3.1.3 „Umgang mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen“ ab S.17 bis S.19 im Dokument:

      GKV Spitzenverband
      „Grundsätzliche Hinweise „Gesamteinkommen im Rahmren der Prüfung der Voraussetzung der Familienversicherung“ inklusive das Beispiel Nr.9

      Gruß
      Lars

      zweiter Link im Anschluss …

  171. Sehr geehrter Privatier,
    ich bitte um Entschuldigung, falls ich mich anfangs nicht klar genug ausgedrückt habe, aber es geht um die die Freibeträge übersteigenden Aufwandsentschädigungen. Diese sind natürlich als sonstige selbständige Einkünfte steuerpflichtig wie der Privatier oben geschrieben hat.
    Meine Bekannte, die mich auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht hat, hat mir das angehängte Urteil des BSG geschickt, dass das Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht erstritten hat.
    Sie sagte mir, dass lt. diesem Urteil die Aufwandsentschädigungen für die Betrachtung der Familienversicherung außen vor sind, da sie nicht in die Berechnung des Gesamteinkommens einbezogen werden dürften.
    Wie sehen Sie das Herr Privatier? Danke für Ihre Einschätzung.

    Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2016, B 3 KS 1/15 R
    Bundessozialgericht: Ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig
    Das Spannungsverhältnis zwischen Ehrenamt als Ratsmitglied und den Prinzipien der Künstlersozialversicherung hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 18.02.2016 zugunsten der ehrenamtlichen kommunalpolitischen Tätigkeit gelöst. Die Absicherung über die Künstlersozialkasse dürfe durch die Übernahme eines Ehrenamtes in der Kommunalpolitik nicht infrage gestellt werden, so das BSG. Das erfolgreiche Revisionsverfahren wurde geführt vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Rech
    Gewerkschaftliches Centrum für Revision und Europäisches Recht in Kassel

    Gewerkschaftliches Centrum für Revision und Europäisches Recht in Kassel
    Bertold Brücher, Jurist beim Gewerkschaftlichen Centrum, hat das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht geführt
    Gewerkschaftliches Centrum für Revision und Europäisches Recht in Kassel
    Gewerkschaftliches Centrum für Revision und Europäisches Recht in Kassel
    22.03.2016

    Zum rechtlichen Hintergrund:

    Selbständige Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse sozialversichert. Die Künstlersozialversicherung sieht eine Geringfügigkeitsgrenze vor, aktuell 450 € pro Monat. Die Versicherung endet, wenn neben der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit eine selbständige, nicht künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird und daraus Einkünfte erzielt werden, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
    Klägerin ist Journalistin und Lektorin, zudem Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende

    Die Klägerin als selbständige Journalistin und Lektorin war seit Jahren in der Künstlersozialversicherung kranken- und pflegeversichert.

    Als Mitglied des Rates einer nordrhein-westfälischen Großstadt und Fraktionsvorsitzende erhält sie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfallersatz, welche in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschreiten. Die Zahlungen sind unter Berücksichtigung von Freibeträgen als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Tätigkeit“ einkommenssteuerpflichtig.
    Künstlersozialkasse schließt Ratsmitglied aus der Pflichtversicherung aus

    Die Künstlersozialkasse ordnete diese Einnahmen entsprechend der steuerrechtlichen Einordnung als Einkünfte aus einer erwerbsmäßig ausgeübten selbständigen Tätigkeit (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz) und sah die Klägerin nicht mehr als in der Künstlersozialkasse pflichtversichert an.


    Gegen den Ausschluss aus der Pflichtversicherung in der Künstlersozialversicherung wandte sich die Klägerin. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Sowohl das Sozialgericht Dortmund wie auch das Landessozialgericht NRW vertraten die Auffassung, die steuerrechtliche Einordnung der Zahlungen an die Klägerin führe zwingend zu der Annahme, es handele sich um Einkünfte aus einer erwerbsmäßig ausgeübten selbständig ausgeübten Tätigkeit
    Revision erfolgreich – BSG hebt Urteile der Vorinstanzen auf

    Dies sieht das BSG anders. In über dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz vertretenen Revisionsverfahren obsiegte die Klägerin. Der für die Künstlersozialversicherung zuständige 3. Senat des BSG hat im Urteil vom 18.02.2016 die Urteile der Vorinstanzen geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Damit ist die Klägerin nahtlos weiterhin in der Künstlersozialversicherung versichert.

    Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und der Ersatz des Verdienstausfalls als selbständige Publizistin berührten den Status der Klägerin als Versicherte der Künstlersozialversicherung nicht, so das BSG. Dies gelte, weil sie das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied rein ehrenamtlich und damit nicht „erwerbsmäßig“ i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG ausübe.
    Kommunalpoltische Tätigkeit nicht hauptsächlich auf den Broterwerb gerichtet

    Denn das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG soll nur dann eintreten, wenn die andere selbständige Tätigkeit vom originären Zweck her, nicht nur als Nebeneffekt, auf den „Broterwerb“ gerichtet ist. Die ehrenamtliche Ausführung der Ratsmitgliedschaft folgt dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit. So sollen Ratsmitglieder ihre bisherige Berufstätigkeit fortführen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status nicht verlieren. In diesem Sinne müssten die Vorschriften des KSVG gesehen werden, so das BSG.

    Es sei eine zentrale wirtschaftliche Basis für selbständige Publizisten, über die Künstlersozialkasse abgesichert zu sein. Dies dürfe durch die Übernahme eines Ehrenamtes in der Kommunalpolitik nicht infrage gestellt werden.
    Anmerkung: Steuerrechtliche Einordnung beim Ehrenamt nicht entscheidend

    Eine Entscheidung mit Tragweite, nicht nur für den direkt betroffenen Personenkreis der Künstler und Publizisten. Es bleibt bei der Privilegierung der Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung, obwohl die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist. Wichtig dabei: Es kommt nicht – wie von den Vorinstanzen angenommen – zwingend auf die steuerrechtliche Einordnung an. Die kommunalpolitische Tätigkeit wird als nicht erwerbsmäßig eingestuft, weil der Broterwerb nicht im Vordergrund steht. Dies lässt sich sicher auch auf andere Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit übertragen.

    Zudem hat das BSG damit die Bedeutung des kommunalpolitischen Ehrenamts gestärkt.

    Das Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht in Kassel ist die gewerkschaftliche Prozessvertretung vor dem Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union. Über die Arbeit und das Team des Centrums können Sie sich hier näher informieren. http://www.dgbrechtsschutz.de/wir/organisation/gewerkschaftliches-centrum/

    • Hallo Franz*57, es tut mir ja leid, wenn ich bei meiner Einschätzung bleiben muss…

      Aber das hier zitierte Urteil zur Pflichtversicherung in der Künstlersozialkasse steht aus meiner Sicht in keinem Zusammenhang zu deiner Fragestellung.
      Bei dem Fall, der dem obigen Urteil zugrunde liegt, ging es ja um die Frage, ob eine Pflichtversicherung weiterhin möglich ist, obwohl parallel Einkünfte vorliegen, die aus Steuersicht einer selbstständigen Tätigkeit gleichzusetzen sind. Dies ist eine Frage, die sich immer dann stellt, wenn es gleichzeitig Gründe für eine Pflichtversicherung wie auch für eine freiwillige Versicherung gibt.
      Dies ist aber eben eine völlig andere Fragestellung und insofern würde ich aus dem Urteil keine Rückschlüsse ziehen wollen.

      Vielleicht bekommst Du ja in einem speziellen Krankenkassenforum eine bessere Antwort. Ich glaube es zwar nicht, aber ein Versuch kostet ja nichts. Dort sind oftmals auch (ehemalige) Mitarbeiter von Krankenkassen beteiligt: https://www.krankenkassenforum.de/

      Gruß, Der Privatier

  172. Sehr geehrter Privatier,
    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
    Für mich stellt sich der Sachverhalt aus dem Urteil wie folgt dar. Die Dame/Klägerin bleibt durch die Nichtberücksichtigung der Aufwandsentschädigung im gleichen Status, sprich in der für sie voraussichtlich günstigeren Künstlersozialkasse.
    Kann man aus dem Urteil nicht im Umkehrschluss sagen, dass die Aufwandsentschädigungen dann in jedem anderen Fall genauso behandelt werden müssten, sprich nicht zu berücksichtigen sind? Das würde bedeuten, dass eine Person, die sonst keine Einkünfte hat, trotz der erhaltenen Aufwandsentschädigungen, die über der Grenze liegen, über die Familienversicherung mitversichert werden kann. Alles andere wäre für mich auch im Rahmen der Gleichbehandlung nicht nachvollziehbar. Ich wäre Ihnen für eine Einschätzung unter Berücksichtigung meiner Anmerkungen dankbar.
    Gruß, Franz*57

    • Du brauchst hier niemanden zu überzeugen, wir drücken dir die Daumen auch wenn wir wenig Hoffnung in der Sache haben.
      Man kann nicht von einer auf die andere „Versicherungsart“ schließen. Der Sparerpauschbetrag wird z.B. in der Familienversicherung abgezogen, bei der freiwilligen Mitgliedschaft hingegen nicht.

      Ein „hast Recht“ nutzt dir wenig, wenn die Krankenkasse njet sagt. Die Leute, die zu überzeugen sind, sitzen in deiner Krankenkasse und in den Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit.

      Wir freuen uns, wenn Du uns auf dem Laufenden hälst.

    • Ich muss eSchorsch da leider Recht geben: Verschiedene Versicherungszweige haben oftmals abweichende Grundsätze und Regeln. Rückschlüsse von dem einen Zweig auf den anderen sind da nicht möglich. Auch wenn sich dadurch oftmals ein Gefühl von Ungerechtigkeit einschleicht.
      Hinzu kommt bei dem obigen Urteil noch, dass es sich dabei um Fragen der Künstlersozialkasse handelt und diese mag generell gänzlich abweichende Grundsätze haben. Auch von daher sind da keine Vergleiche möglich.

      Ich drücke aber mit die Daumen und würde mich freuen, hier irgendwann einmal eine Rückmeldung zu lesen, was am Ende dabei herausgekommen ist. Viel Erfolg!

      Gruß, Der Privatier

  173. Hallo Peter
    Nachdem sich das Zahlenmaterial bei der Familienversicherung just zum 01.10.2022
    geändert hat , verstehe ich
    A) Diese 300,00 Euro Energiezulage
    B) Die einhergehende Mindestlohnabrechnung mit den neuen Höchstbetrag von 520,00
    Euro , bei der Familienversicherung des Nachwuchs nicht mehr so richtig .

    Meine bisherige Rechnung für den Nachwuchs , ergab immer so 400,00 Euro / mon.
    an Lohn . Zusätzlich waren Bar Div. von umme 100,00 bis 150,00 Euro / mon. im
    Verteilplan . Die nicht aufzubringenden Wohnkosten , sowohl für Energie , wie
    auch fürs wohnen an sich , hatten ja auch keine Auswirkungen . Kindergeld zwar
    beim Haushaltsvorstand eingefordert , lief i.d.R. auch immer mit Null durch .

    Nun scheint aber ein anderer Verteilschlüssel aufgemacht zu werden .
    Bezugsgrösse 01.01.2022 bis 30.09.2022 = Alte Rechnung , aber ab 01.10.2022
    dann neue Rechnung auch mit Auswirkung auf alte ( also vor 01.10.2022 )
    Rechnung ???

    Beispiel :
    520 mal 3 ( Okt. bis Dez. 2022 ) = 1560,00 Euro
    450 mal 9 ( Jan. bis Sep. 2022 ) = 4050,00 Euro
    Ergibt : 5610,00 Euro
    Plus Energiezuschlag 300,00 Euro = 5910,00 Euro
    Plus Bar Div. Sparerfreibetrag 801,00 Euro ???
    ( oder ist der auch schon angehoben ??? )
    Gehe also n.w.v. mal von 801,00 Euro aus
    = Summenergebnis 6720,00 Euro p.a.

    Somit dann bei monatlicher Jahres 6720,00 Euro / 12
    = 560,00 Euro / mon. an Einkunftsmöglichkeit mit
    Familienversicherungsanschluss noch möglich ???
    ( m.M.n. schon )

    Gehe erstmal von dieser Rechnung an Einkunftsmöglichkeiten
    vom Nachwuchs aus .
    DS Einkommen , liegt umme 400 bis 450,00 Euro an AN Tätigkeit
    Mini-Job . Zusätzlich noch umme 100 bis 150 Euro Bar Div. mon. .

    Bei den Werbungskosten , bin ich mir bei Anlehnung an ein normales
    Einkommen , nicht sicher , ob da Fahrtkosten und Weiterbildungskosten
    ( insbesondere für Schulbücher und den ganzen Kram ) nicht doch das
    Einkommen schmälern müsste ( Bisher aber noch keine Abrechnung mit dem
    FA gemacht ) . Mal sehen ob ich da nach dem Abi , mal mit anfangen werde .

    Jetzt war erstmal Führerschein Thema = Erledigt . Puhhhhhh ……..

    LG Det

    • Die Grundidee ist wohl einigermassen richtig. Ich würde aber ein paar kleine Änderungen vornehmen:

      So gehe ich auch davon aus, dass bis zum 30.09.2022 die alten Regeln gelten und erst ab 01.10.2022 die neuen (also nicht rückwirkend).
      Die alte Grenze für die Familienversicherung lag aber bei 470€/Monat (nicht 450€).
      Und nur dann, wenn man einen Minijob ausübt, darf man ab 01.10.2022 Einkünfte von bis zu 520€/Monat haben. Aber bitte in der Summe! Also Minijob und Dividenden zusammen nicht mehr als 520€.
      Bei den Kapitaleinkünften kann der Freibetrag von 801€ noch berücksichtigt werden. Der ändert sich erst im nächsten Jahr.
      Und die Energiepauschale? Gehört wohl auch zu den Einkünften. Ob du die aber nun irgendwo hinzuaddieren kannst (wie du oben), oder aber abziehen müsstest, hängt wohl davon ab, was Du eigentlich ausrechnen willst…
      Meine Rechnung würde daher lauten: Für das ganze Jahr 2022 dürfen: 9*470€ + 3*520 + 801€
      an Einkünften vorhanden sein. Voraussetzung: Die Kapitaleinkünfte sind grösser als 801€, sonst passt das nicht. Und die Energiepauschale kommt da nicht noch oben drauf, sondern muss in der Summe bereits enthalten sein.
      Das wäre meine Sicht.

      Gruß, Der Privatier

      • Ja Danke Peter für deine Sicht .
        Insbesondere bei der Energiepauschale , gehe ich aber von “ on Top “ aus .
        Soll ja m.w.n. die Arbeitnehmer etwas Entlasten . Da wäre es ja traurig ,
        wenn durch den Entlastungsbetrag ( 300,00 Euro ) der Entfall der Familienvers.
        vom Nachwuchs via eigener KV Beiträge , bezahlt werden müsste .

        Bei den 450,00 Euro bin ich bisher vom grundsätzichen Egal-woher-einkommen
        Ausgegangen , welches durch AN Tätigkeit , nochmal auf 470,00 Euro angehoben
        werden konnte . Diese 470,00 Euro , dann nochmal via 801,00 Kap. Einkünfte
        im Freibetrag erweitert werden konnten .

        Naja , EGAL , ich werde erstmal Nachwuchs auf 400,00 Euro Max. Lohn anweisen .
        Da ja auch keine ganz-Jahres Tätigkeit vorgelegen hat , sonder eher Ferien
        und sonstige Aushilfstätigkeiten , sollte es wohl noch in den Rahmen passen .
        ( 2 malige Überschreitung , soll ja auch möglich sein )

        Nun wird ja der Mindestlohn auf 12,00 Euro angehoben , also 34 Std. / mon.
        bei unter 15 Std. Woche , müsste das ja noch passen .

        LG Det

  174. Moin Lars
    Hatte bereits geantwortet , aber vermutlich wechhhhhhhhhhhhhhhhh
    Sozusagen schon mit Peter betr. Freiheit der Energiepreispauschale geeinigt :
    Quasi ……….beginnende Altersmilde vom Renn-tier………

    LG Det

    • Moin Det,

      im Link „Rundschreiben des Jahres 2022“, „Geringfügigkeits-Richtlinien“ gibt es am Ende 54 Beispiele. Das Beispiel „51e“ könnte u.U. für den Nachwuchs interessant sein.

      Gruß
      Lars

      (Hat jetzt nichts mit der Energiepreispauschale zu tun) 😊

  175. Hallo zusammen,
    Freue mich dass ich auf diese tolle und informative Seite gestoßen bin, die mich vor großen Fehlern bewahrt hat.

    Meine Firma hat zum Jahresende 2022 geschlossen, so dass ich ab 1.1.23 arbeitslos bin. Da ich mich ein bissel um meine Eltern kümmern will und auch mal eine Auszeit brauche, möchte ich mich eigentlich zum 1.3. beim Arbeitsamt abmelden und mich bei meinem Mann familienversichern.
    Wie ich hier nachgelesen habe, dürfte ich 12 * 520 € plus die 1000 Euro Freibetrag im Jahr dazuverdienen also 7240 €
    Ich habe aus Dividenden und Aktienverkäufen ein unregelmäßiges Einkommen, nun meine 2 Fragen
    Im Fragebogen der KK steht „regelmässige monatliche Einkünfte aus Kapitalvermögen“
    was gibt man da nun an? Die Summe ist sehr unterschiedlich, sowohl im MOnat als auch im Jahr. 2021 wäre ich weit über der Grenze für die Familienversicherung gewesen, 2022 bin ich weit drunter, da dauert die Steuererklärung ja auch noch eine ganze Weile und die Jahreserträgnisausftstellung der Bank kommt auch erst im März.

    Meine zweite Frage wäre noch wie man die Kapitalerträge rechnet mit oder ohne Kapitalertragsteuer?

    Danke schon mal für Eure Hilfe
    LG Geli

    • Gefragt ist in dem Fragebogen eine Prognose für das aktuelle Jahr. Bei Kapitalerträgen wird dabei 1/12 der voraussichtlichen Jahreseinkünfte (immer Brutto) verwendet.
      Es ist allerdings oftmals so, dass die Krankenkasse als Nachweis einen Steuerbescheid sehen möchte. Das wäre nach Möglichkeit abzulehnen, da es sich eben um eine Prognose handeln soll. Es wäre allerdings hilfreich, wenn man die eigene Prognose anhand einer plausiblen (eigenen) Aufstellung begründen könnte.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        ich hätte zu dem Thema auch noch eine kurze Frage:

        Wie ich letztes Jahr unter einem anderen Beitrag bereits erwähnt hatte, möchte ich mich ab Februar oder März nach meinem Dispojahr arbeitslos melden.

        Ich bin momentan bei meiner Frau familienversichert. Man darf ja ab 2023 ohne Minijob (also nur Kapitalerträge, Vermietung etc.) 485€ dazu verdienen plus Sparerpauschbetrag von 2000€ bei Zusammenveranlagung, vorausgesetzt, dieser ist mir komplett zugeordnet. Das sähe die Krankenkasse ja dann im entspr. Steuerbescheid.

        Wenn ich mich jetzt beispielsweise für 4 Monate arbeitslos melde, zahle ich für diese Zeit ja selbst meine Krankenversicherung bzw. die Agentur für Arbeit. Für die übrige Zeit müsste oder dürfte ich mich doch dann wieder familienversichern können, soweit ich nicht über die o.g. zusätzlichen Kapitalerträgnisse komme, oder liege ich da falsch? Dies wird ja gezwölftet und für die 4 Monate zahle ich eh selbst. Oder werden die Kapitalerträge dann auf die verbleibenden 8 Monate runtergerechnet? Dann käme man ja u.U. schnell über die 485€ und ich müsste den entspr. Mindestsatz von ca. 200€/Monat für die Krankenversicherung selbst zahlen.

        Danke im Voraus.

        Gruß Dirk

        • Ergänzung:

          Ich glaube, meine Frage hat sich erledigt. Mir fällt gerade ein, als ich 2021 für 3 Monate unbezahlten Urlaub hatte und die restlichen 9 Monate noch voll im Beschäftigungsverhältnis stand, hätte ich mich für die 3 bzw. 2 Monate (1 Monat zahlt Arbeitgeber weiter) auch familienversichern können, solange nicht über 470€/Monat für die 2 Monate oder wieviel es seinerzeit waren. Bei Kapitalerträgen etc. wird anhand der Erträgnisaufstellung lt. Steuerbescheid wohl auch immer 1/12 von den Krankenkassen gerechnet und somit sollte es egal sein, wieviel Monate ich ALG 1 beziehe in dem entsprechenden Jahr. Die Zeit, die ich dann nicht arbeitslos gemeldet bin, sollte ich mich dann wieder problemlos familienversichern können.

        • Soweit ich sehe, ist das weitgehend richtig verstanden. Eine Ausnahme: Der Sparerfreibetrag lässt sich nicht willkürlich nur einer Person zuordnen. Das mag bei einer Bank zwar möglich sein und u.U. findet sogar im Steuerbescheid des FA eine Verrechnung statt – die Krankenkasse wird aber immer nur jeweils den einen, persönlichen Freibetrag berücksichtigen.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            recht herzlichen Dank für die Auskunft bzw. Bestätigung.

            Was den Pauschbetrag angeht, so ist es wohl auch so, wie von dir erläutert (habe das mal irgendwo in einem Krankenkassenform gelesen). Ist mir später erst wieder eingefallen. Da ging es halt um die (bis 2022) 801€ bzw. 1602€ und jemand schrieb, die Krankenkasse rechnet den kompletten Betrag einkommensmindernd an, welcher im Bescheid steht. Also bei Zusammenveranlagung halt 1602€, oder ab 2023 2000€. Das waren allerdings ältere Beiträge von 2018 ca., als einige Krankenkassen Probleme machten, den überhaupt anzurechnen oder halt nur 801€, obwohl Zusammenveranlagung. Daher hatte ich das noch etwas im Hinterkopf.

            Recht herzlichen Dank dann noch einmal und einen schönen Abend noch.

            Gruß
            Dirk

  176. Ok, danke für die schnelle Antwort.
    Anfang März bekommt man ja von der Bank eine Erträgnisaufstellung, damit könnte ich für 2022 nachweisen, dass ich unter der Zuverdienstgrenze bin.
    Steuerbescheid für 2021 haben wir noch nicht, der hängt noch beim Finanzamt, den von 2020 könnte ich allerdings vorzeigen, da waren meine Erträge auch nicht so hoch.

    Weißt Du zufällig was in einem Erbschaftsfall passiert? Eine Erbschaft wäre ja eigentlich eine einmalige Sache.

    Danke und LG

    • Moin Geli,

      die Voraussetzungen für die Familienversicherung sind im §10 SGB V definiert. Hier bezieht sich der §10 Abs.1 Satz Nr.5 SGB V auf den Begriff „Gesamteinkommen“.

      §10 SGB V Familienversicherung

      1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
      …..
      Satz 5:
      kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.

      Der Begriff „Gesamteinkommen“ ist im §16 SGB IV definiert.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__16.html

      Im nachfolgenden Link einige Informationen zum Gesamteinkommen:

      https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/gemeinsame-vorschriften/1019-gesamteinkommen.html

      Fazit: Ein Erbe führt u.U. nicht zum Entfall der „Familienversicherung“. Jedoch sind Kapitalerträge, Mieteinnahmen etc.pp. aus einem Erbe bei der Beurteilung der Familienversicherung zu berücksichtigen.

      Gruß
      Lars

  177. Hallo Privatier,

    Wirklich sehr informativ Deine Seite und Respekt für die ganze Arbeit, die Du hier investiert hast.

    Wir planen demnächst meine Frau bei mir mit zu versichern, da sie einige Einkünfte aus Aktien hat, die vermutlich die Freigrenze übersteigen, wollen wir Teile ihres Depots auf mich übertragen, haben uns dazu bei unserer Bank informiert, das geht wohl auch problemlos, uns wurde aber gesagt, dass die Daten dazu an das Finanzamt übermittelt werden. Weiß hier jemand ob dadurch Steuern anfallen oder sonstige Nachteile entstehen?

    Danke schon mal im Voraus für Eure Bemühungen

    • Es handelt sich bei einem (teilweisen) Depotübertrag zwischen Eheleuten – also von einem Gemeinschaftsdepot in ein Einzeldepot eines der Ehepartner oder umgekehrt) aus Steuersicht um eine Schenkung.
      Dafür kann u.U. eine Schenkungssteuer anfallen. Es gibt allerdings für Ehegatten einen Freibetrag von 400.000€, der innerhalb von 10 Jahren steuerfrei geschenkt (oder vererbt) werden kann.

      Gruß, Der Privatier

  178. Moin zusammen
    Auch ich hätte nochmals ein paar Fragen zu Begriffe der Familienmitversicherung und der bAV
    Nachdem ich die Auszahlung im Alter von 61 Jahren beantragt habe, muss ich nun den Auszahlantrag zurücksenden.
    1. bin bei meiner Frau in der Krankenversicherung mitversichert.
    Bin ich dann so in der GKV pflichtversichert?
    2. Noch kann ich keine gesetzliche Rente erhalten.
    Bin ich als Privatier nun auch schon im „Ruhestand „?
    3. zu der Erklärung des Versorgungsberechtigtem. Mir ist bewusst, dass durch die Wahl einer vorgezogenen Auszahlung eventuell höhere Steuerabgaben zu leisten sind.
    Wann liegt eine vorgezogene Auszahlung vor?

    Über ein paar verständliche Anregungen und Erklärungen würde ich mich freuen

    • 1. nein, Du bist nur mitversichert. Selbst wenn deine Frau pflichtversichert wäre (sie könnte auch freiwillig in der GKV sein!), färbt dieser Status nicht auf dich ab.
      2. nein, Ruhestand meint Rentner.
      3. Meist erlaubt die bAV auch eine Auszahlung bereits ab einem bestimmten Lebensjahr und damit schon vor dem Rentenbeginn in der GRV. Die Auszahlung mit 61 wäre eine solche vorgezogene Auszahlung.

      • Danke eSchorsch für deine rasche Antwort
        Zu1. Es gibt im Antrag nur die Möglichkeit:
        Pflichtversichert
        Freiwillig versichert
        Privat versichert
        Im Ausland versichert
        Was bin ich nun als Familienmitversicherter?

        Zu2/3 also spielt es erstmal keine Rolle bei der Beantragung ob Ruhestand oder vorgezogene Auszahlung. Erst bei der Besteuerung?

        • Wenn Du die Familienversicherung nicht händisch auf den Antrag schreiben willst, dann frag den Herausgeber des Fragebogens wie sie die Familienversicherung angegeben haben wollen.

          2/3: Ich vermute!, dass sich die verschiedenen Träger abstimmen, damit bezüglich der Krankenkasse irgendwelche Mini- oder Maximalwerte erkannt werden können. Dazu müssen sie halt wissen, wer sonst noch Beiträge für dich zahlt.

  179. Hallo,
    wie ist das eigentlich, wenn man Mitte des Jahres die Arbeit beendet mit der Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietungen? Der Steuerbescheid kommt ja 1. erst im Folgejahr und 2. müsste doch auch nur der 2. Teil des Jahres, in dem ich ohne Verdienst bin, angerechnet werden, oder?
    Hintergrund:
    – Bin 63 und beende mein Arbeitsverhältnis zum 1.7. (Vereinbarung)
    – Danach will ich ein Dispojahr anhängen (Jeweils also 6 Monate pro Kalenderjahr)
    – Meine Frau hat kein eigenes Einkommen, außer die Anteile an Kapitalvermögen und Vermietung)
    Wie wird da jetzt von der GKV gerechnet? Ziel ist natürlich dass ich nur das fiktive Einkommen habe und meine Frau mit Familienversichert ist?

    • Die Frage wurde schon mehrfach beantwortet, z.B. von Swantje B. Der Kommentar ist schon älter, aber wohl immer noch gültig (Stichwort Einkommensprognose).
      https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/#comment-12535
      Ich habe auch unterjährig zum zweiten Quartal aufgehört. Die TK hat unaufgefordert einen Fragebogen über die erwarteten Einkünfte geschickt, In meinem Fall ausschließlich Kapitalerträge. Als Nachweis dienten die Steuerbescheinigungen, die ja ab März verfügbar sind.
      Nach dem Dispojahr und dem ALG-Bescheid hat die TK keinen Steuerbescheid verlangt, sondern wiederum unaufgefordert mitgeteilt, dass ab sofort die Pflichtversicherung gelte und die Abbuchungen eingestellt würden.
      Ob die Frau im Dispojahr familienversichert sein kann, hängt von ihrem Anteil der Einkünfte ab.

  180. Hallo, ich habe zwei Fragen bezüglich der Absetzbarkeit der GKV Beiträge von der Abfindung.
    In 2023 habe ich eine Abfindung bekommen und keine weiteren Einkünfte. Da ich freiwillig GKV versichert bin werde ich die nächsten 12 Monate meine KV selbst zahlen müssen (höchstbetrag). Kann ich diese Kosten komplett in der Steuererklärung geltend machen? Im Moment bin ich noch in der Familienversicherung und bereite gerade die Unterlagen für die Krankenkasse vor. Ab 2024 werde ich wieder ALG1 beziehen, das heißt ich werde nur 8-9Monate in diesem Jahr die Beiträge an die KV selbst zahlen (danach übernimmt das ja das Arbeitsamt). Werde ich nach Ablauf des ALG1 noch die fehlenden Monate zu 12 Monaten (also ca 3-4) die KV selbst zahlen? Danke für eine Antwort, Jochen

    • Sollst Du Höchstbetrag zahlen, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde?
      Überprüfe, wann deine Ruhezeit abgelaufen wäre, danach darf die KK die Abfindung nicht mehr verbeitragen, sondern muß die Beiträge an dem laufenden Verdienst bemessen.
      Nur weil Du wegen der Abfindung nicht in die Familienversicherung darfst, bedeutet das noch lange nicht, dass Du in der freiwilligen Versicherung den Höchstbetrag zahlen mußt.

      Ja, KK-Beiträge darf man von der Steuer absetzen.

    • Hallo,

      bei mir war es seinerzeit auch so, als ich mal für 3 Monate unbezahlten Urlaub hatte und mich 2 davon (1 zahlt Arbeitgeber noch weiter) freiwillig versichert hatte zum Mindestbeitrag (kein Einkommen) von diesen ca. 210€ (fiktives Mindesteinkommen von momentan 1137€). Die Krankenkasse ubermittelt genau diese Zeit/Betrag oder die Bescheinigung ans Finanzamt und du kannst es direkt per VaSt bei Elster importieren (oder manuell eintragen) und den vollen Betrag anrechnen lassen, weil du ja komplett selber gezahlt hast. waren dann bei mir etwas über 400€.

  181. Hall zusammen,

    habe ein kleines Problem mit der Krankenkasse zwecks Familienversicherung bzw. Voraussetzung dazu.

    Ich habe mich jetzt doch vom Bezug abgemeldet und habe vom 1.3. bis 2.5. ALG1 erhalten.

    Jetzt wollte ich mich wieder familienversichern, also ab 3.5. so wie vorher bis 28.2..

    Die nette Dame meinte jetzt, dass die max. 485€/mtl. Einkuft aus Kapitalerträgen nicht mal 12, sondern nur mal 8 oder mal 10 gerechnet würden, also nur für die Zeit der Familienversicherung, da die anderen 2 Monate ALG 1. Ja, meinte ich, aber da hab ich ja komplett selber bezahlt.
    zusätzlich meinte sie, die 2000e Pauschbetrag bei Zusammenveranlagung würden auxh nicht einkommemsmindernd sein?? Nur bei der Steuererklärung?? das stimmt doch so alles nicht.

    Ich dachte, es wären pro jahr IMMER 12×485 plus 2000 gleich 7820e. Egal, wie lange ich in dem Jahr zwischendurch familienversichert bin. Wenigstens die 2000€ würden immer angerechnet.

    Ich soll dann im Oktober den Nachweis nachreichen, wenn ich die zinsen ausbezahlt bekomme. Voerst habe ich ja kein zusätzliches Einkommen. Selbst Auf den Steuerbescheid von 2022 warte ich ja noch. Da wäre aber nix zu verzeichnen.

    Ich glaube nicht, dass das so richtig ist, was sie mir erzählen wollte, oder irre ich da? Wird das wirklich nur anteilig gerechnet. wenn ich z.b. 6 Monate ALG1 beziehe und die anderen 6 Monate Familienversicherung, darf ich nur 6x 485€ max. Einkommen für das Jahr haben? Stehe etwas auf dem Schlauch. Evtl. hab ich mich ja verkalkuliert?

    Gruß Dirk

    • „Wird das wirklich nur anteilig gerechnet. wenn ich z.b. 6 Monate ALG1 beziehe und die anderen 6 Monate Familienversicherung, darf ich nur 6x 485€ max. Einkommen für das Jahr haben?“
      Ja.
      https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/10.html
      „wenn diese Familienangehörigen … kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet“

      • Hallo eSchorsch,

        danke, das ist Mist. Da habe ich wohl immer falsch gerechnet. Ab wann gilt dieser Zeitraum denn? 1.1.-31.12.? Ich war jetzt letztes jahr (0 Einkommen) bis Ende Februar familienversichert, dann ab 1.3.-2.5. ALG 1 und seit gestern dann wieder familienversichert. Sind das dann 8 oder nur 10 Monate( also 3.5. bis 31.12., oder plus 1.1. bis 28.2.)

        Danke nochmals

        Gruß Dirk

        • Mein Ja war Unsinn, bzw ich habe an dir vorbei geredet.

          Die gesamten Kapitalerträge über das gesamte Jahr werden auf den Monat umgerechnet, also geteilt durch 12. Das ist dann der Maßstab für den Monat.

          • Ok, danke. So habe ich das auch immer gerechnet.

            Was bedeutet das, wenn ich dieses Jahr, also 1.1. bis 31.12. z.B. 3 Monate ALG 1 beziehe (1. Dezember wieder anmelden plus die 2 Monate vom 1.3. bis vorgestern) und die restlichen 9 Monate Familienversicherung? Wären das dann maximal trotzdem nur 9 Monate mal 485 abzgl. Pauschbetrag?

            Gruß
            Dirk

    • Es zählt natürlich nur der anteilige Sparerfreibetrag, der auf den Familienversicherten entfällt. Bei Ehegatten also aktuell 1.000€. Nicht etwa der ganze…

      • Hallo Frei_2020,

        ist xem wirklich so?

        Wäre eigentlich richtig, aber lt. anderen Seiten, wie haufe etc., steht dort geschrieben, was ich auch in anderen Foren schon gelesen habe, es kann bei Familienversicherung bei Zusammenveranlagung der komplette Betrag einkommensmildernd geltend gemacht werden und nicht nur der anteilige. Aber ich weiß nicht, ob das auch, wie von e Schorsch gesvhrieben, auch anteilig gemindert wird.

        Wenn das alles so ist, kann ich eh selbst zahlen, wenigstens für die Zeit, oder nachzahlen, weils knapp wird oder drüber ist. Naja, noch habe ich ja kein Einkommen. Wird im Oktober fällig, dann soll ich das ja nachreichen. Werde dann trotzdem erstmal Familienversicherung machen.

        Gruß Dirk

        • Ich weiß nicht, ob Du da etwas durcheinander bringst, aber ich plane für 2023 mit 6.820 €, also nur mit 1.000 € Sparerpauschbetrag, so wie von Frei_2020 geschrieben.

          Habe auch noch nie etwas anderes gelesen, von daher würde mich interessieren, auf welchen Beitrag von haufe Du Dich beziehst.

          Gruß
          The_Doctor

    • Ich will einmal versuchen, ein wenig Licht in die dunklen Vermutungen zu bringen.

      Ich denke, dass manche Formulierungen nicht immer so ganz eindeutig sind und man eben nicht den Fehler machen darf, solche Aussagen immer zu den eigenen Gunsten auszulegen. Das klappt selten.

      Im Falle des Sparerpauschbetrages ist es recht eindeutig, dass nur der Anteil in die Berechnung für die Familienversicherung einfliesst, der dem Familienversicherten alleine zugeordnet ist (zu den Ausnahmen kommen wir noch…) Eine gemeinsame Veranlagung ändert da nichts dran. Man kann dies auch sehr schön in einem Steuerbescheid erkennen: Die Kapitaleinkünfte sind dort getrennt nach Ehemann und -frau aufgeführt. Ebenso der jeweilige Sparerpauschbetrag. Und was am Ende aus dieser Rechnung als Ergebnis für den Familienversicherten übrig bleibt, ist für die Prüfung der Einkünfte relevant.
      Wenn aber der einfachste Fall vorliegt, in dem beide Ehepartner nur gemeinsame Einkünfte aus Gemeinschaftsdepots und -Konten haben und die Zuordnung jeweils 50/50 ist, so kann man natürlich auch sagen: Von den gemeinsamen Einkünften kann der volle Pauschbetrag für beide Ehegatten abgezogen werden. Von dem, was übrig bleibt, ist die Hälfte dem Familienversicherten zuzuordnen. Beispiel: Gemeinsame Einkünfte 10.000€ abzgl. des vollen Pauschbetrages von 2.000€ verbleiben 8.000€, davon 4.000€ für den Familienversicherten.
      Damit erhält man aber dasselbe Ergebnis als wenn man es richtig rechnen würde. Und das geht dann so: Die Hälfte der Einkünfte entfällt auf den Familienversicherten, also 5.000€, davon ab geht der ihm zustehende Pauschbetrag von 1.000€. Es verbleiben 4.000€.
      Fazit: Der Familienversicherte kann in diesen einfachen (und vielen anderen Fällen) nur den Pauschbetrag von 1.000€ in Anspruch nehmen.

      Jetzt zu den Ausnahmen:
      Im Rahmen der EkSt-Erklärung wird bei den Kapitaleinkünften eine Ehegatten-übergreifende Verrechnung durchgeführt. Beispiel: Der Ehemann habe einen Verlust aus Aktienverkäufen von 1000€, die er aber nicht mit seinen Einkünften aus Dividenden etc. verrechnen darf. Wenn aber seine Ehefrau einen Gewinn aus Aktienverkäufen von z.B. 2.000€ hat, so wird eine Ehegatten-übergreifende Verrechnung durchgeführt, d.h. die Aktienverluste des Ehemannes mindern die Aktiengewinne der Ehefrau.
      Und so ähnlich geht das auch beim Sparerpauschbetrag: Wenn einer der Ehegatten seinen Pauschbetrag nicht (vollständig) nutzen kann, so wird der Rest auf den anderen Ehegatten übertragen. Im Extremfall kann das dazu führen, dass bei einem Ehegatten dann eben doch ein Pauschbetrag von 2.000€ zur Anwendung kommt.

      Wie man sieht: Es kommt eben immer darauf an und so ganz pauschale Aussagen sind immer etwas mit Vorsicht zu geniessen.

      Meiner Auffassung nach sollten sich die Krankenkassen auch bei einer Ehegatten-übergreifende Verrechnung schlicht an das Endergebnis halten und hier keine eigenen Berechnungen anstellen, denn das Grundprinzip bei der Familienversicherung ist die Ausrichtung an den steuerlichen Gegebenheiten.

      Bei einem Punkt kann ich allerdings nicht weiterhelfen: Ich kann nicht sagen, wie die Krankenkassen bei angefangenen Monaten verfahren. Eine Tag-genaue Rechnung kann ich mir nicht vorstellen, ich tendiere eher dahin, dass man sich auf den Standpunkt stellt: Wer im Mai familienversichert ist/war, darf die monatliche Grenze nicht überschreiten. Und zwar unabhängig davon, ob er den ganzen Mai angemeldet war oder nur drei Tage. Ist aber nur eine Vermutung.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        vielen lieben Dank für die sehr ausführliche Antwort, super.

        Genau ein Beispiel aus deinen trifft bei mir zu. Die gesamten Kapitaleinkünfte sind mir zuzuordnen. Das steht ja auch gesondert im Bescheid Einkünfte Frau und Mann und der Pauschbetrag steht somit auch komplett bei mir. Also die 2000.
        Ich habe vorhin allerdings noch wieder ein über 50seitiges pdf des Spitzenverbandes der GKV vom 22.9.22 gefunden:
        Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen Sinne der Regelungen Familienversicherung vom 29 . September 2022 GKV Spitzenverband Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin Telefon 030 206288Fax 030 2062880 88 http://www.gkvspitzenverband.de

        Da steht unter Kapitel 2.3.2 Einkünfte aus Kapitalerträgen jetzt auch nur noch 801 bzw. 1000€ Pauschbetrag. Kein Unterscheiden mehr zwischen irgendwelcher Zusammenveranlagung bei Eheleuten etc..

        Naja, schon ziemlich verwirrend alles. Habe so das Gefühl, dass ich dann eh nachzahlen darf wie freiwillig versichert halt. Mal abwarten.

        Gruß
        Dirk

        • Hallo dirk_68,
          dieses pdf vom 29.9.22 (GKV) würde mich sehr interessieren, aber ich kann es nicht finden. Hast du vlt. einen link dazu?
          Bei mir war es bisher so, wie Privatier schreibt: „Und so ähnlich geht das auch beim Sparerpauschbetrag: Wenn einer der Ehegatten seinen Pauschbetrag nicht (vollständig) nutzen kann, so wird der Rest auf den anderen Ehegatten übertragen. Im Extremfall kann das dazu führen, dass bei einem Ehegatten dann eben doch ein Pauschbetrag von 2.000€ zur Anwendung kommt.“
          Sollte sich das geändert haben, muss ich es einplanen…
          Viele Grüße
          Bea

        • Danke für den Link.
          Ich halte die dort gemachten Aussagen aber eher für eine generelle Regelung, wie sie in den meisten Fällen zur Anwendung kommt (wie ich auch im letzten Kommentar oben schon geschrieben habe). Ich sehe darin nicht die Aussage, dass es bei ehegatten-übergreifenden Verrechnungen nicht auch zu einem höheren Pauschbetrag kommen könnte.
          Das auch vor dem Hintergrund, dass der entsprechende Passus in dem verlinkten Papier die Regelungen zur Abgeltungssteuer als Schwerpunkt hat. Und Einkünfte, die u.U. dann gar nicht in der Steuererklärung auftauchen. In solchen Fällen (also KAP-Einkünfte nicht in der Steuererklärung) gibt es natürlich auch keine ehegatten-übergreifende Verrechnung und dann kann definitiv nur der einfache Pauschbetrag angerechnet werden.

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Es wäre allerdings ohnehin „geschickter“, wenn die KAP-Einkünfte nicht in erster Linie bei dem Familienversicherten entstehen würden. Das kann man ja (bei rechtzeitiger Planung) im gewissen Maße auch steuern.

          • Hallo Privatier,

            nichts zu danken. Ich bedanke mich für die ausführliche Antwort.

            Das erste, was ich dachte, war, dass die Regelung entweder ganz neu ist, da vom 22.9.22, oder eben, wie schon von dir (ihnen) geschrieben, verallgemeinert ist.

            Irgend jemand hatte noch anderswo, ebenfalls ein pdf vom GKV Spitzenverband, gepostet. Das war allerdings von 2019 und oben stand was von Hinweisen Familienversicherung im Rahmen des Unterhalts für Stief- und Enkelkinder…., also etwas anderes Thema, allerdings wsr dort auch das Kapitel Einkünfte aus Kapitalerträgen aufgeführt.

            Da steht weiter unten entweder 801 oder 1602 bei zusammenveranlagten Ehegatten.

            Aber gut, wahrscheinlich anderer Fall.

            Das mit dem Steuern der KAP-Einkünfte habe ich seinerzeit, bevor ich hier überhaupt das erste mal geschrieben habe, auch schon irgendwo gelesen.

            Ich hatte halt immer meine vorhersehbaren Zinsen (Festgeld) minus 2000 und durch 12 gerechnet und gedacht, solange ich unter 485 im Monat liege für dieses Jahr, kein Problem und egal, wo es dann steht (Mann oder Frau). Lt. meiner, evtl. wohl falschen Erkenntnis, dachte ich auch, es wäre egal, ob ich nun das ganze Jahr familienversichert bin, oder halt eine Mischung aus Pflicht und Familie. Dann sagte man mir vorgestern, da ich es gern vorab klären wollte und korrekt dazu, dass man nur die familienversicherten Monate als Bezugsgröße nehmen darf. Wenn ich dann durch 9 z.B. teile, da die anderen 3 Monate ALG1, würde es ja somit immer weniger. Und genau das wußte ich so nicht.

            Aber es würde irgendwie ja einleuchten, denn wenn ich, sagen wir mal, 5000€ Zinsen erhalte und mich in dem Jahr nur 2 Monate familienversichern würde, wäre das ja auch zu einfach.

            Dachte immer, weil ich die anderen Monate ja eh selbst bezahle bzw. die AfA, es wird halt immer gezwölftelt und da darf ich halt nicht über 485 liegen, egal wieviele Monate ich in dem Jahr nun familienversichert bin.

            Gruß
            Dirk

          • Ich pers. frage mich eh , was ein Sparerfreibetrag mit Kapitaleinkünften
            zu tun haben könnte . Wenn wie im aktuellen Betrag 1000,00 Euro , eine
            Steuer von 25% FIKTIV angenommen wird , ergibt es ja n.w.v. einen
            Kapitalertrag von 1000,00 Euro . Auch wenn DIESER dann nicht mehr mit dem
            FA abgerechnet werden muss , sagt DIESER Freibetragsteueranteil
            ( 25% = 250,00 Euro ) ja noch nichts über ein Einkommen aus .
            Lediglich das dieser Betrag mit dem Finanzammt vorerst abgegolten ist .

            Habe ich z.B. nur ein Einkommen von 1000,00 Euro im Jahr , wäre der
            Steuerliche Freibetrag ja auch 1000,00 Euro . Und zwar EGAL woher das
            Einkommen kommt . Bei 5000,00 Euro auch Freibetrag 5000,00 Euro .
            Steuerzahllast somit auch bei 5000,00 Euro p.a. = Null .
            Ich würde sogar fast vermuten , das 10.000,00 Euro Einkommen p.a. ,
            n.w.v. keine Steuerzahllast ergeben würde .

            Da finde ich es ja n.w.v. verwunderlich , das die KV immer ein Mindesteinkommen unterstellt , obwohl möglicherweise keine Einkommen
            zu erzielen sind .

            Ich pers. würde mir im Fall der Familienversicherung , eher bei Einkünften
            aus Kapitalvermögen , Gedanken zur Heilung machen . So sind z.B. ja u.a.
            auch Zeitabschnitte eines Lebens , irgendwie ( m. ungesicherten M.n. )
            doch auch ein wenig wie Jahresende zu sehen . Bei Zinseinkünften könnten
            ja evt. Zinsausgaben ( Die z.B. für Anleihen zu bezahlen sind ) helfen ???

            Ist aber auch nur so ein ungeprüfter Gedanke , was ich über die Jahre mal
            so mache , wenn mir die Zahlen zum Jahresende noch nicht richtig passen .
            ( Quasi Zins o.a. Gewinne in einen passenden Zeitraum verlagern , damit
            das Einkommen in einen bestimmten Wunschbereich zu sehen ist )
            Könnte ja sein , das der Ertrag von einer Anleihe , noch Jemanden ANDERS
            zusteht ( nennt sich beim Peter im Block Stückzinstrick ) und daher evt.
            etwas Kompensationsmaterial für die Zahlung der Ansprüche JEMANDEN ANDERS
            zu entrichten sind . Wie das aber eine KV sieht , KEINE AHNUNG .
            Das FA wartet zumindest immer bis die Zuflüsse auch zugeflossen sind .
            Nur so als Gedanken , wenn man sich evt. so etwas falsche Zahlen überlegt
            hat = UNGEPRÜFT für GKV Familienversicherung und unterjährige Zeiträume .

            LG Det

  182. Hallo The_Doctor,

    habe hier mal den Link dazu. Weiter unten im Text steht es…bei zusammenveranlagten Ehepartnern 2000€…hab das auch in anderen Foren schon gelesen. Der Pauschbetrag wird ja auch voll bei den Erträgen in der Steuerbescheinigung nächstes erscheinen und dass sie von mir stammen sieht man ebenso.

    Selbst die 6820 würden mir dieses Jahr reichen, aber aufgrund dieser 1/7 Regelung und teilweise Bezug von ALG1 ist ja nix mit den 12x 485 plus Pauschbetrag. Ich habe das damals wohl falsch verstanden. Aber gut… regelt sich schon alles.

    https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/familienversicherung/familienversicherung-gesamteinkommen-definition_240_497594.html

    Gruß Dirk

    • Vielen Dank für den link, den würde ich tatsächlich genauso interpretieren wie Du, auch wenn es meiner Meinung nach keinen Sinn ergibt, wenn es so wäre.

      Ich denke eher, dass auf der Seite von Haufe der link zu den Steueränderungen 2023 unglücklich übernommen wurde und dass der Text in Klammern („1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten“) eigentlich nur als Erläuterung in Bezug auf die Steueränderungen gedacht war, aber nicht in Bezug auf die Minderung der Einkünftn aus Kapitalvermögen…

      Gruß
      The_Doctor

  183. Hallo,
    vielleicht kann mir ja jemand von Euch weiterhelfen.
    Ich habe da ein spezielles Problem mit der Familienversicherung und einer Direktversicherung.
    Ich bin seit 2018 aus dem Berufsleben ausgeschieden und seitdem über meine Frau in der Familienversicherung. Bis 2018 war ich privat krankenversichert. Seit 2018 habe Ich ein Minigewerbe angemeldet und verdiene monatlich so etwa 400 Euro dazu. Soweit alles ok.
    Nun kommt demnächst eine Direktversicherung mit ca. 50.000,- Euro für mich zur Auszahlung.
    Die Beiträge zur Direktversicherung habe ich in meiner Zeit als Privatversicherter geleistet.
    Mit meinem beruflichen Ausstieg 2018 habe ich die Versicherung auf mich persönlich überschrieben und beitragsfrei gestellt.
    Zur Auszahlung muss ich bei meinem Direktversicherer nun angeben, wie ich krankenversichert bin. Jetzt bin ich ja familienversichert, aber zur Beitragszeit war ich ja privat und hätte also gar keine Sozialabgaben für die Direktversicherungsbeiträge entrichten müssen.
    Wird die Auszahlung jedoch an die Familienversicherung gemeldet, dann muss ich circa 19 Prozent des Betrages an die Krankenversicherung als rückwirkende Sozialabgaben abgeben und noch wichtiger, ich befürchte ich falle dann auch aus der Familienversicherung raus.
    Mega Desaster.
    Kennt sich jemand mit dem Thema aus und kann mir einen guten Rat geben ?
    Und wo kann ich mich denn, wenn nicht hier, unabhängig gut beraten lassen ?
    Ich bin für jeden Tipp echt dankbar.

    • Grundsätzlich sind für die Familienversicherung nur regelmässige Einkünfte von Bedeutung. Die Auszahlung einer Direktversicherung gehört sicherlich nicht dazu. Etwas ausführlicher und aus meiner Sicht sehr deutlich geht das aus den „Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes. Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung.“ hervor. Hier insbesondere von Bedeutung Abschnitt 2.8 Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens.

      Zitat: „Bei der Prüfung der Frage, ob die maßgebende Gesamteinkommensgrenze… überschritten wird, ist das regelmäßig im Monat erzielte beziehungsweise zufließende Gesamteinkommen zu berücksichtigen.

      Bei einmaligen Kapitalleistungen sowohl aus einer betrieblichen als auch aus einer privaten Altersversorgung sowie Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich nicht um regelmäßiges (Gesamt-)Einkommen…

      Es könnte allerdings gut sein, dass man das der Krankenkasse erst einmal erklären muss. 😉

      Gruß, Der Privatier

          • Ist natürlich Quatsch der link…., sorry. (Anm: Ich habe den Link korrigiert. Der Privatier)

            Sollte eigentlich der Kommentar von Swantje B. v. 13.Okt.2016 werden, zitiere ich mal lieber direkt:

            „Hallo,
            als Ergänzung – zudem das hier ja unter dem Beitrag „Familienversicherung“ läuft – noch ein Hinweis: Die 120stel-Regelung spielt bei der Familienversicherung keine Rolle, sondern ist ausschließlich bei der Beitragsberechnung in einer bestehenden Mitgliedschaft relevant. Konkret: Auch derjenige, der 100.000 € ausgezahlt bekommt kann weiter familienversichert sein, obwohl 100.000 / 120 = 833,33 und 833,33 > 415,00. Voraussetzung ist natürlich, das derjenige keine sonstigen Einkünfte über 415,00 € hat. Sonst wirds teuer. Beispiel: 100.000 € Kapitalleistung + 414,00 € Zinseinkünfte = beitragsfreie Familienversicherung, aber 100.000 € Kapitalleistung + 416,00 € Zinseinkünfte = (833,33 + 416,00 =) 1.249,33 € beitragspflichtige Einnahmen zur freiwilligen Versicherung [ca. 225 € Beitrag].

            Falls der 10-Jahres-Zeitraum bei Rentenbeginn noch nicht abgelaufen ist, fallen spätestens ab dann die Beiträge auf die Kapitalleistung an (für den Rest des Zeitraums).

            …..“

            ratatosk

          • Dankeschön Privatier, für den korrekten link.

            Vielleicht noch als Ergänzung aus den „Grundsätzlichen Hinweisen“,
            2.3.4.1 Einkünfte aus Leibrenten, Seite 23:

            „Einmalige Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung können
            allerdings nicht fiktiv für einen bestimmten Zeitraum auf einen monatlichen Zahlbetrag umgelegt
            werden; § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V gilt im Anwendungsbereich des § 10 SGB V zur Feststellung
            des regelmäßigen Gesamteinkommens nicht.“

            Wenn also die einmalige Kapitalabfindung weder „regelmässiges Gesamteinkommen“ ist, und auch nicht auf einen „monatlichen Zahlbetrag“ umgelegt werden kann, sehe ich da eigentlich kein Risiko für die Familienversicherung.
            Natürlich gilt das nur solange, wie auch eine Familienversicherung besteht, -erlischt diese vor Ablauf des 10-Jahres Zeitraumes wird wohl für den „Restzeitraum“ nach der 120tel-Regelung verbeitragt.

            Grüsse
            ratatosk

          • Also erstmal vielen Dank für Eur Antworten und Hinweise.
            Leider verstehe ich das so, dass es auch hier 2 gänzlich verschiedene Meinungen dazu gibt.
            Laut Bruno wird die 120 tel Regelung angewendet und ich darf also fast nichts mehr dazu verdienen, sonst bin ich aus der Familienversicherung raus.
            Laut Dir,Privatier und allen Anderen trifft die 120tel Regelung hier nicht zu. Eine Einmalzahlung wird nicht berücksichtigt und ich kann weiterhin bis etwas über 400 Euro dazuverdienen und bleibe in der Familienversicherung.
            Richtig so ?
            Macht ja schon einen riesen Unterschied.
            Kann denn jemand aus eigener Erfahrung dazu was Gesichertes sagen ?
            Das wäre echt super.
            Danke Euch Allen schon mal

  184. @ LoLo
    die 50.000,- € werden 10 Jahre lang mit 1/120-stel als Einnahme (also ca. 417,- €/Monat) gerechnet. Also:
    – Minigewerbe auf 485 – 417 = 68,- € Gewinn / Monat reduzieren oder
    – freiwillige Mitgliedschaft in der KK und 10 Jahre lang ca. 200,- €/Monat zahlen. Achtung: weitere Einnahmen (Kapitalerträge, V+V,…) werden dann ebenfalls verbeitragt, wenn man über die Mindestbemessungsgrundlage von 1.131,67€/Monat kommt.
    Schöne Grüße
    Bruno

  185. Danke für Eure fundierten Informationen.
    Das klingt doch sehr beruhigend und auch eindeutig, was Du ratatosk aus den Grundsätzlichen Hinweisen zitiert hast.
    Nochmals vielen Dank.
    Vielleicht könnt Ihr mir auch noch bei dem zweiten Teil meiner Frage weiterhelfen.
    Ich hatte ja geschrieben, dass ich während meiner beitragspflichtigen Zeit privat versichert war. Also nicht sozialabgabenpflichtig. Darf denn nun die DAK, bei der ich jetzt familienversichert bin, nun rückwirkend die Beiträge für KV und PV auf die Direktversicherungsbeiträge einziehen ?
    Wäre doch irgendwie absurd, oder ?
    Dazu finde ich nirgends Informationen .
    Nochmals vielen Dank
    Toll dass es so ein Forum gibt.

    • Glück Auf ! Lolo,

      „Darf denn nun die DAK, bei der ich jetzt familienversichert bin, nun rückwirkend die Beiträge für KV und PV auf die Direktversicherungsbeiträge einziehen ?“

      Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich Dich da richtig verstehe….
      – aber es gibt jedenfalls auch für ehemalige Privatversicherte nicht so etwas wie eine „Nachversicherungspflicht“, schon garnicht nur für „bestimmte“ Entgeltbestandteile (Direktvers.).

      Neulich irgendwo gelesen: „Abgelaufene Geschäfte sind Geschichte.“
      Also nein, Deine Befürchtungen sind unbegründet.

      Grüsse
      ratatosk

      • Hallo ratatosk
        Ertmal Danke für Deine aufmunternden Worte.
        Zur Erklärung:
        Bei Direktversicherungen, die nach 2005 abgeschlossen wurden, sind die monatlichen Beiträge sowohl Steuer- als auch Sozialabgabenfrei.
        Es ist nun aber so, dass 2020 dass Gesetz dahingehend geändert wurde, dass die gesetzlichen Krankenkassen ,für Direktversicherungen abgeschlossen nach 2005, bei Auszahlung der Versicherungssumme die “ ersparten“ Kranken- und Pflegeversicherungsanteile rückwirkend einziehen dürfen.
        Die Direktversicherer sind nun verpflichtet, der Krankenkasse die Auszahlungssumme mitzuteilen und den hieraus resultierenden Betrag direkt an die Krankenkasse abzuführen.
        Und der Versicherungsnehmer, in diesem Fall ich, muss auf dem Auszahlungsantrag an die Direktversicherung angeben, wie er “ momentan “ versichert ist.
        Und “ momentan “ bin ich bei der DAK familienversichert.
        Daher befürchte ich , dass meine Direktversicherung eventuell die “ vermeintlichen “ ersparten Sozialabgaben an die DAK abführen könnte. Und das wären dann ein paar Tausend Euro.
        Ich hoffe, ich habe das irgendwie nachvollziehbar darstellen können, worin ich das mögliche Problem sehe.
        viele Grüsse
        Lolo

        • Aha, Lolo
          -jetzt wirds langsam klarer…eigentlich hast Du Dir die Antwort ja schon selbst gegeben:

          „Die Beiträge zur Direktversicherung habe ich in meiner Zeit als Privatversicherter geleistet.
          Mit meinem beruflichen Ausstieg 2018 habe ich die Versicherung auf mich persönlich überschrieben und beitragsfrei gestellt.“
          „Ich hatte ja geschrieben, dass ich während meiner beitragspflichtigen Zeit privat versichert war. Also nicht sozialabgabenpflichtig.“

          „….dass die gesetzlichen Krankenkassen ,für Direktversicherungen abgeschlossen nach 2005, bei Auszahlung der Versicherungssumme die “ ersparten“ Kranken- und Pflegeversicherungsanteile rückwirkend einziehen dürfen.“

          -das ist so ähnlich wie die Verbeitragung der angesammelten „SV-Luft“ bei den Wertkonten-Störfällen.

          Als Privatversicherter hast Du DIR aber ja garkeine Beiträge (bzw. „versicherungspflichtiges Einkommen“) durch die Direktversicherung „ERSPART“, danach aber auch nicht, weil eben „beitragsfrei“ gestellt.
          Selbst wenn Du weiter Beiträge (aus Deinen sonstigen Einkünften) gezahlt hättest, hätten diese ja dann nicht Dein beitragspflichtiges Einkommen in der Fam.-versicherung(?) gemindert.
          Wenn also der DAK durch die Direktversicherung keine Beiträge aus vers.-pfl. Einkommen „ENTGANGEN“ sind, kann sie diese auch nicht aus der Kapitalabfindung „nachfordern“.
          Ich sehe da also nach wie vor kein Risiko, man kann aber auch einfach vorher mal bei der DAK nachfragen, dann weiss man wenigstens, woran man ist.

          Evtl. ist da etwas „Hartnäckigkeit“ erforderlich um eine wirklich kompetente Antwort zu erhalten.
          Am besten also schriftliche Anfrage über online-Kontakt oder per Schneckenpost, auf telefonische Auskünfte würde ich da nicht bauen.

          Viel Erfolg!
          ratatosk

          • @Lolo,

            Zitiere ich mich mal selbst:
            „-das ist so ähnlich wie die Verbeitragung der angesammelten „SV-Luft“ bei den Wertkonten-Störfällen.“

            Dazu habe ich aber auch nach längerer Recherche nichts gefunden,
            möglicherweise bezieht sich die von Dir benutzte Formulierung (Quelle?):

            „….dass die gesetzlichen Krankenkassen ,für Direktversicherungen abgeschlossen nach 2005, bei Auszahlung der Versicherungssumme die “ ersparten“ Kranken- und Pflegeversicherungsanteile rückwirkend einziehen dürfen.“

            ja ebenfalls lediglich auf die 120tel-Regelung ?

            Grüsse
            ratatosk

  186. Erstmal ein dickes Lob an diese Seite! Verdammt viele verständliche Infos.
    Eines ist mir aber noch nicht ganz klar.
    Ich bin Familienversichert und nebenberuflich Selbständig. (über Jahre von Krankenkasse geprüft und in Ordnung)
    Jetzt steht irgendwann die Beendigung der Selbständigkeit an und dabei wird es einen Aufgabegewinn geben, welcher weit über den erlaubten Verdienstgrenzen liegt.
    Der Aufgabegewinn zählt nicht als Einmalzahlung soviel habe ich bisher gelesen und ist Krankenversicherungspflichtig. (wäre man freiwillig versichertes Mitglied würde man Nachzahlen)
    Unklar ist mir aber wie es in der Familienversicherung abläuft?
    Beispiel:
    2023 Familienversichert und 12/2023 Gewerbeaufgabe.
    7/2024 Steuererklärung für 2023 und ca. 9/2024 kommt Einkommensteuerbescheid mit Aufgabegewinn
    Dieser Einkommenssteuerbescheid wird bei der Krankenkasse vorgelegt.
    Was passiert jetzt?
    Eigentlich erfolgt der Wechsel in und aus der Familienversicherung im Monat nachdem der Steuerbescheid ergangen ist, also zum 1.10.2024. Nur in 2024 gibt es kein Gewerbe und kein Einkommen mehr und es sind die Bedingungen für die Familienversicherung erfüllt.

    • Danke für den Link. Ich habe davon nur den Leitsatz gelesen:
      „Aufgabegewinne im Sinne des Einkommensteuerrechts zählen zum beitragspflichtigen Arbeitseinkommen freiwillig Krankenversicherter.“

      Es geht also um freiwillig Krankenversicherte. Und nicht um Familienversicherte.
      Für freiwillig Versicherte und familienversicherte gelten unterschiedliche Grundsätze für die Beitragsbemessung! Bei Familienversicherten ist einer der Kernpunkte, dass nur regelmäßig erzielte Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen werden können.
      Und ein Aufgabegewinn dürfte wohl ohne Zweifel ein typisches Beispiel für Nichtregelmässigkeit sein.

      Gruß, Der Privatier

  187. Folgende Konstellation:

    Kündigung im gegenseitigen Einverständnis zum 31.12.2020 durch Aufhebungsvertrag.

    01.01.2021 bis 31.12.2022 Beschäftigung in einer Transfergesellschaft mit 70 % des bisherigen Gehalts.

    31.01.2023 Zahlung einer Abfindung aus dem zum 31.12.2020 gekündigten Arbeitsverhältnis.

    01.01.2023 bis 31.12.2024 Bezug von ALG1

    ab 01.01.2025 Privatier ohne weitere Einkünfte außer Kapitaleinkünften im Jahr 2025 unter 6.000 €.

    am 28.02.2025 Auszahlung in einer Summe einer betrieblichen Altersvorsorge, die aus unversteuerten Eigenmitteln direkt über den damaligen Arbeitgeber angespart wurde.

    Bezug einer Regelaltersrente ab 01.02.2026, evtl. vorgezogen zum 01.12.2025.

    Laut Aussage einer Mitarbeiterin einer großen BKK besteht in dieser Konstellation die Möglichkeit, sich für die Zeit ab 01.01.2025 in die Familienversicherung des Ehepartners anzumelden. Der Ehepartner bezieht bereits eine eigene Altersrente und ist somit pflichtkrankenversichert.

    Fragen

    1) Ich denke, dass eine Familienversicherung ab 2025 nicht möglich ist. Grund: Die Auszahlung der Abfindung erfolgte am 31.01.2023.

    Laut GKV-Spitzenverband berechnet sich die Anzahl der Monate, in denen eine Familienversicherung ab Auszahlung der Abfindung nicht möglich ist, wie folgt:

    Höhe der Abfindung / zuletzt erzieltes monatliches Einkommen = Anzahl der nicht möglichen Monate. Im konkreten Fall sind dies 37 Monaten.

    Ich gehe davon aus, dass sowohl die Beschäftigung in der Transfergesellschat in den Jahren 2021-2022 als auch die 24 Monate ALG1-Bezug in den Jahren 2023-2024 hierbei keine Rolle spielen, oder?

    2) Die Mitarbeiterin der BKK behauptet, dass bei Auszahlung der Altersrente in einer Summe im Februar 2025 keine Verbeitragung erfolgt. Lt. ratatosk (Beitrag vom 14.06.2023 um 22:53 Uhr) wird ab Erlöschen der Familienversicherung z.B. durch eigene Pflichtversicherung (Renteneintritt) wohl der Restzeitraum verbeitragt. Ist das richtig?

    3)Für den theoretischen Fall, dass die Familienversicherung doch noch möglich wäre. Ende 2024, wenn der Antrag auf Familienversicherung gestellt werden muss, liegt noch kein Steuerbescheid für 2025 vor, wie kann man nachweisen, dass die Kapitaleinkünfte im Jahr 2025 einen bestimmten Betrag nicht überschreiten werden?

    Ende 2024 kann nur der Steuerbescheid für 2023 vorliegen und dieser hat definitiv keine Aussagekraft über die Kapitaleinkünfte für das Jahr 2025.

    Vielen Dank im Voraus

    eLegal

    • 1. sehe ich wie du. Wenn du der Kasse die Fakten nachweislich mitteilst und sie nehmen dich dennoch in die Familienversicherung auf … mehr kannste doch nicht machen

      2. keine Ahnung

      3. Du selbst kannst eine Prognose für 2025 abgeben ud die bisherigen Zinsbescheinigungen zur Plausibilitätskontrolle beifügen. Absehbare Änderungen (höhere Zinsen auf Festgeld, keine Dividenden mehr weil alles in Berkshire …) wären ja auch leicht zu belegen.
      Von der frw. Versicherung weiß ich, dass bei ausschließlich Kapitaleinkünften die letzten Daten so lange abschließend verwendet werden, bis neue KAP nachgewiesen werden. Man hat da einen zeitlichen Versatz. Ich vermute (weiss es aber nicht), dass dieser zeitliche Versatz auch in der Familienversicherung gilt.

  188. Hallo, muss ich bei der Krankenkasse als Kapitaleinkünfte vor oder nach der Steuer angeben.
    z.B.
    Kapital
    100000 EUR
    Zinsen 100000*3,5%=3500 EUR
    Abzug Sparerfreibetrag 3500 EUR-2000EUR=1500EUR
    Von der Bank werden 25% abgeführt, d.h. ich erhalte effektiv 1125 EUR

    Müsste ich bei diesem fiktive Beispiel der Krankenkasse als Einkünfte aus dem Kapitalertrag 1500 EUR oder 1125 EUR eintragen?

    • Für die Beitragsberechnung der GKV sind die Brutto-Erträge maßgebend, im obigen Beispiel also 3.500€.
      Für die weitere Berechnug kommt es darauf an, ob die Berechnung für eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung gemacht wird: Nur für die Familienversicherung kann die Krankenkassen der Sparerpauschbetrag von aktuell 1.000€ berücksichten. Bei der freiw. Versicherung wird hingegen nur ein pauschaler Werbekostenbetrag von 51€ berücksichtigt.

      Außerdem: Bei Kapitaleinkünften wird die Jahressumme durch 12 geteilt und auf die einzelnen Monate verteilt. Es funktioniert also nicht zu behaupten, man habe alle Dividenden im März und April erhalten und ab Mai keine Einkünfte mehr. Das ginge evtl. nur bei tatsächlich aussergewöhnlichen Zahlungen. Also: Normal ist, die Jahressumme gleichmäßig zu verteilen.

      Gruß, Der Privatier

      • Sorry, aber das kann ich so nicht stehen lassen. Wie oben zu lesen ist, kann der Pauschbetrag größer als 1.000€ sein. Wie hoch dieser ist, kann die KK nicht wissen und warum anscheinend keine KK diesen abfragt ist mir rätselhaft. Denn die KK benötigt entweder neben den Kapitaleinkünften auch diesen Wert oder sie benötigt den wirklichen Netto-Betrag gemäß Steuerberechnung. Ich hatte bei meiner KK extra deswegen nachgefragt. Ergebnis: Trag bitte den Netto-Betrag ein.
        Gruß, BigMac

          • Ich meine den Sparer-Pauschbetrag. Der Hausherr hatte weiter oben am 4.5.23 dankenswerterweise darauf hingewiesen, dass dieser Betrag bei einer gemeinsamen Steuerveranlagung von Eheleuten höher als 1.000 Euro sein kann und die KK keine eigene Berechnungen mit unbekannten Werten vornehmen müss(t)en. Das wird hier leider gerade übersehen, der Bruttobetrag genannt und pauschal mit 1.000 Euro Abzug gerechnet.

  189. Bei mir läuft es wie folgt:
    Bei der Techniker-KK muss man den letzten vorliegenden Steuerbescheid als Nachweis für die Kapitalerträge vorlegen. Die dort deklarierten (also die steuerrelevanten) Kapitalerträge werden zur aktuellen Prüfung der Familienversicherung herangezogen.

    Schöne Grüße

    Bruno

    • Hallo Bruno, danke für die Antwort. Meine Versicherung möchte die Einkünfte vom 01.05.22 bis 01.12.23 haben. Dafür muss ich eine Hochrechnung machen und weiß nicht ob ich die Kapitalertragssteuer mit 25% abziehen darf.

      • Hallo Murrat, deine Frage wurde bereits gestern um 22:17 Uhr beantwortet.

        Ich möchte noch auf etwas anderes hinweisen:

        Bruno hat bereits erklärt, wie die TK vorgeht, nachzulesen unter

        https://www.tk.de/resource/blob/2065874/ba96d1184a0c12f6cd2f7d4bafc1780c/beratungsblatt-beitragspflichtiges-einkommen-01-2019-data.pdf

        Hier geht es zwar um die freiwillige Versicherung, aber das Verfahren zur Berechnung der Einkünfte wird bei der Familienversicherung ähnlich sein (den Unterschied bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte zwischen den beiden Versicherungsarten hat der Privatier bereits erläutert).

        Interessant finde ich in dem verlinkten Dokument (siehe letzte Seite), dass nur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung vorläufig festgestellt werden. D.h. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden anhand des letzten vorliegenden Steuerbescheides festgestellt.

        VG eLegal

  190. Guten Tag zusammen,

    uns (verheiratet, zusammen veranlagt) würde folgendes interessieren:

    Sie: Hausfrau, familienversichert
    Er: Angestellt und freiwillig gesetzl. versichert

    Wie können wir dafür sorgen, dass die Familienversicherung auch bei möglicher „Überschreitung der Höchstgrenze von Aktiengewinnen von Ihr“ weiterhin aufrechterhalten bleibt? Oder anders gefragt: Auf welchen unserer Konten sollten wir „Gewinne der Ehefrau oberhalb der Höchstgrenze für eine Familienversicherung“ realisieren ohne die Familienversicherung zu verlieren? Kommt nur ein Depotübertrag auf das Einzelkonto bzw Depot des Ehegatten in Frage oder ginge das auch über das ehegattliche Gemeinschaftskonten-Depot ? Zweiteres wäre der für die Ehefrau „schönere Weg“, da sie auch „die Handelnde“ ist.

    Als „geschickt handelnde Hausfrau“ ohne jegliche weitere sonst. Einkünfte und jährlich unsicherer Gewinn-/Verlustlage fühlt sich die Ehefrau bei der Realisierung von Gewinnen benachteiligt und sollte und möchte aber in jedem Fall mitversichert bleiben. (Ein Depotübertrag auf den Ehegatten hat bereits schon einmal erfolgreich stattgefunden. Danach war das Einzelkonto „der Handelnden“ jedoch auf 0.)

    Vielen Dank vorab

    • Neben dem Übertrag von einzelnen Positionen in ein Depot, was (in diesem Fall) nicht der Ehefrau zuzuordnen ist, gibt es sicher zunächst einmal die Möglichkeit, die anfallenden Gewinne zu vermeiden. Zumindest, wenn es Gewinne geht, die sich aus dem Verkauf von Wertpapieren ergeben. Entweder man unterlässt den Verkauf vollständig oder aber man „neutralisiert“ den Gewinn mit der Realisierung eines Buchverlustes.
      Ich habe zu diesem Thema vor längerer Zeit einmal einen Beitrag geschrieben, der bis auf einige damalige Sondersituationen auch heute so noch gilt. Vielleicht gibt es ja dort noch weitere Anregungen: https://der-privatier.com/steuerplanung-episode-iv-mittel-zur-planung

      Ich habe diese Problematik über viele Jahre hinweg selber für den Erhalt der Familienversicherung meiner Ehefrau kennengelernt und mit den genannten Methoden immer erfolgreich praktiziert. Es erfordert allerdings eine sehr gründliche Planung und Buchführung aller Einkünfte, in der Regel über mehrere Depots hinweg. Und oftmals haben die Maßnahmen nur aufschiebende Wirkung, so dass das Problem über die Jahre hinweg immer größer wird.

      Gruß, Der Privatier

  191. Hallo, angenommen man lässt sich als familienversichertes Mitglied zwei Lebensversicherungen als Kapitalabfindung auszahlen.
    Was würde bei der Krankenkasse ggf. als Einkommen gewertet? Ein Vertrag in 2004 abgeschlossen der andere in 2005.
    Nur die Gewinne oder die gesamte Summe?
    Meldet die Versicherung die Auszahlung an die jeweilige Krankenkasse?
    VG

    • Moin Priv-Max,

      familienversichertes Mitglied… etwas nach oben scrollen zum Kommentar vom Privatier 21.09.2023 … Kapitalabfindung ist kein regelmäßiges Einkommen. 😊

      Gruß
      Lars

      • Hallo,
        bei der TK steht z.B. zum Thema „Was zählt zum Gesamteinkommen“ / Familienversicherung:

        „Einnahmen aus Kapitalvermögen (zum Beispiel auch Zinserträge aus einmalig gezahlten Leistungen wie Abfindungen und Lebensversicherungen)“

        D.h. der Ertrag der Lebensversicherung würde bei Kapitalabfindung dann in die Betrachtung einbezogen?
        Gruß

        • Moin Priv-Max,

          siehe GKV Spitzenverband:

          „Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelung über die Familienversicherung vom 29.09.2022″ … siehe Anlage: Alphabetische Auflistung und Zuordnung der Einkunftsarten“ … siehe S.43

          Kapitalleistungen (einmalige) sowohl aus einer betrieblichen als auch
          aus einer privaten Altersversorgung siehe Textziffer 2.8: … stellt kein regelmäßiges Gesamteinkommen dar.

          Und Auszug aus der Textziffer 2.8:

          Bei einmaligen Kapitalleistungen sowohl aus einer betrieblichen als auch aus einer privaten Altersversorgung sowie Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich nicht um regelmäßiges (Gesamt-)Einkommen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V und § 10 Absatz 3 SGB V, und zwar unabhängig von der grundsätzlich zu beantwortenden Vorfrage, ob und in welchem Umfang es sich dabei überhaupt um steuerbare Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt. Gleiches gilt auch für Abfindungen (einschließlich Rückkauf) aus einer privaten Renten- oder Lebensversicherung.

          Rufe bei der TK einmal an, schildere den Fall und berichte dazu dann das Ergebnis.

          Gruß
          Lars

  192. Hallo,
    ich wollte mal nach euren Erfahrungen mit den Krankenkassen (GKV) bei der Abfrage der Einkünfte im Rahmen der Familienversicherung fragen. Ich bin aktuell im Dispojahr und über meine Liebste krankenversichert. Aktuell überlege ich, wie gut ich meine Kapitaleinkünfte für 2024 kontrollieren muss, weil die Gefahr besteht über die erlaubte Einkunftsgrenze für die Familienversicherung zu rutschen.

    Meine konkrete Frage: Hat bei euch die Krankenkasse hinterher die tatsächlichen Kapitaleinkünfte für die Zeiten im Dispojahr abgefragt? Oder für die Zeit als Privatier vom Ende der Arbeitslosigkeit bis zum Renteneintritt? Dass die KK EkSt-Bescheide aus den Vorjahren und Prognosen für eine Prüfung vorab abfragen, ist klar. Die Frage ist, ob bei euch diese Abfrage auch IM NACHGANG(!) nach dem Ende der Mitgliedschaft in der Familienversicherung für eine zurückblickende Prüfung und Neuberechnung erfolgte.

    Gruß, BigMac

    • Sowohl für die Familienversicherung als auch für die freiwillige Versicherung ist zunächst einmal eine Selbstauskunft (Prognose) maßgebend. Diese ist für die Prüfung der Familienversicherung und für die Berechnung der freiwilligen Beiträge erforderlich. Die Prognosen sind durch geeignete Nachweise plausibel zu machen. Dies ist in der Regel der letzte EkSt-Bescheid, kann aber auch durch andere Unterlagen belegt werden. Prüfung und Berechnung erfolgen daher in der Praxis anhand der eingereichten Unterlagen und haben bis zur Einreichung neuer Unterlagen Bestand.
      Bei der freiwilligen Versicherung erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung immer dann, wenn es auch Einkünfte aus V+V und/oder selbstständigen Tätigkeiten gibt. Ansonsten nicht.
      Bei der Familienversicherung wird die Krankenkasse mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Einreichung neuer Unterlagen einen Blick auf die Zahlen werfen, ob die ursprünglich abgegebene Prognose auch stimmt und falls nicht, die Familienversicherung rückwirkend aufheben. Es ist also dringend anzuraten, die Einkünfte nicht über das zulässige Maximum ansteigen zu lassen, wenn man die Familienversicherung nicht gefährden möchte.

      Gruß, Der Privatier

    • Zitat aus:

      https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/familienversicherung/gesamteinkommen-berechnung-bei-der-familienversicherung_240_497596.html

      „Vorausschauende Betrachtungsweise bei der Ermittlung des Gesamteinkommens

      Bei der Bestimmung des Gesamteinkommens sind die aktuellen Verhältnisse zugrunde zu legen. Dabei ist eine Prognose bzw. Schätzung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkünfte, z.B. aufgrund vertraglicher Vereinbarung, erforderlich. Die Bewertung hat auch dann Bestand, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Schätzung des Gesamteinkommens nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat bzw. die Entwicklung infolge nicht vorhersehbarer Umstände anders verlaufen ist als ursprünglich angenommen.“
      Damit ist klar, dass eine Nachbetrachtung nicht durchführt wird. Ob dies von allen Krankassen so gehandhabt wird, ist eine andere Frage.

      VG eLegal

      • Moin,
        -kommt aber auch immer auf die Definition von „rückwirkend“, bzw. „Nachbetrachtung“ an…

        https://www.steuertipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/krankenversicherung-krankheitskosten/familienversicherung-was-verdienen-ihre-mitversicherten

        -jedenfalls zählt auch für die u.U. „rückwirkende“ Prognose das Datum des relevanten Steuerbescheides.
        Gilt für die Rückkehr in die Familienversicherung natürlich genauso.

        Grüsse
        ratatosk

        • Hallo ratatosk,

          in dem von dir zitierten Fall geht es nicht nur um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern auch um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

          https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_18_B_12_KR_02_21_R.html

          Hierzu hat der Privatier im obigen Beitrag vom 13.12.023 um 22:53 Uhr darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Neuberechnung immer dann erfolgt, wenn auch Einkünfte aus V+V und/oder selbständiger Tätigkeit vorliegen. Ansonsten nicht.

          LG eLegal

          • Glück Auf ! eLegal,
            Ich sehe da eigentlich keinen Widerspruch,
            Im angesprochenen Fall geht es um den STATUSentscheid Familienversicherung JA/NEIN für zurückliegende Jahre, s. Urteilsbegründung (Entscheidungsgründe), insb. Pkt. 23:
            „Ist – wie hier – ein Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung nicht ergangen, ist die Krankenkasse nicht gehindert, ungeachtet dieser Vorschriften rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht bestanden habe (BSG Urteil vom 7.12.2000 – B 10 KR 3/99 R – SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 82 mwN; BSG Urteil vom 25.8.2004 – B 12 KR 36/03 R- juris RdNr 25 mwN).“

            Das der „in der Vergangenheit liegende Zeitpunkt“ hier durch das Ausfertigungsdatum eines Steuerbescheides (als verbindlicher Nachweis) für eine „neue“ zukünftige (vorausschauende), b.a.w. gültige Prognose bestimmt wird, ändert ja nichts daran, dass dann eben der bis dahin weitergelaufene Status „familienversichert“ in der Zeitlinie „nachträglich“ aufgehoben wird.
            Deshalb schrieb ich ja oben, dass es auch auf die Betrachtungsweise/Definition von „nachträglich/rückwirkend“ ankommt.
            Die Status-Anpassung erfolgt also aufgrund der geänderten(vorausschauenden) Prognose (lt. Steuerbescheid) und nicht etwa wegen nachträglicher Berücksichtigung der TATSÄCHLICHEN Einkünfte aus V+V (die im Übrigen hier negativ waren und mit den Kapitalerträgen verrechnet wurden).

            Davon grundsätzlich zu unterscheiden ist m.Mn.n. der Fall, wenn bei einer BESTEHENDEN, eigenen FREIWILLIGEN Versicherung die BEITRAGSHÖHE wg. Berücksichtigung von V+V/Gewerbe im Nachgang (auf minimal den Beitrag aus Mindesteinkommen) ANGEPASST wird.
            Insoweit dadurch dann ein Gesamteinkommen unterhalb der Grenzen für die Familienversicherung festgestellt werden sollte, besteht wieder die Möglichkeit die freiwillige Versicherung zu kündigen und die Familienversicherung für die ZUKUNFT zu beantragen.
            In dem Zusammenhang frage ich mich (mangels eigener Erfahrung) gerade, ob bei der freiwilligen Versicherung dann überhaupt auch negative Einkünfte aus V+V/Gewerbe mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können (von wegen „ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung“), eine enge Anlehnung an das Einkommenssteuerrecht wie bei der Familienversicherung besteht hier ja so nicht ???

            Familienversicherung ist halt anders….

            Grüsse
            ratatosk

          • Moin Zusammen,

            werft einmal einen Blick in die GKV „Einheitliche Grundsätze zum Meldeverfahren bei der Familienversicherung (Fami-Meldegesetz) … hier insbesondere Paragraf 4 „Überprüfung der Voraussetzung der Familienversicherung“ und Paragraf 7 „Nachwirkung von Nachweisen“ … (Nachwirkungszeitraum)

            Fami-MG‘s = „Familien-Meldegrundsätze“

            Gruß
            Lars

  193. Moin ratatosk,

    Verrechnung von Verlusten … (frw. Versicherte) …

    es gibt eine GKV Ergebnisniederschrift Fachkonferenz „Beiträge“ vom 23.03.2021 TOP Nr.6

    „Berücksichtigung von einkommensteuerrechtlichen Verlustverrechnungen bei Einnahmen aus Kapitalvermögen im Rahmen der Beitragsbemessung nach Paragraf 240 SGB V“ ab S.41 … inklusive Anlage mit Beispielen …

    Gruß
    Lars

    • Danke Dir Lars,
      -dann ist es ja wohl nix mit der vertikalen Verlustverrechnung INNERHALB der freiwilligen Versicherung.
      Mir war doch auch so…

      Für die Prognose zum „Wiedereintritt“ in die Familienversicherung geht es dann wieder, zumindest für die Verluste aus V+V/Gewerbe gegen Kapitalerträge, nicht jedoch in der Gegenrichtung (Verluste aus Kapitalvermögen)…
      So zumindest nach meinem Verständnis.

      Grüsse
      ratatosk

  194. Hallo zusammen, ich bin gerade auf dieses Forum gestoßen, da mich eine Frage zu den Kapitaleinkünften beschäftigt – falls diese schon mal beantwortet wurde, bitte ich um Verzeihung, ich habe nicht jeden Beitrag lesen können. Meine Frage lautet: Seit Einführung der Abgeltungssteuer muss ich meine Kapitalerträge doch nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Somit würde der Steuerbescheid doch auch keine Kapitaleinkünfte ausweisen, die mein Einkommen bei der der Beurteilung einer möglichen kostenlosen Familien-Mitversicherung erhöhen würden. Wäre das nicht die einfachste und beste Lösung? Oder mache ich einen Gedankenfehler? Vielen Dank im Voraus für Eure/Deine Einschätzung, beste Grüße, thorec

    • Moin thorec,

      ich zitiere einmal aus den GVK Spitzenverband:

      Grundsätzliche Hinweise
      Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022

      … Punkt 2.3.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen

      xxxxxxx

      Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde ein gesonderter Steuertarif für
      Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Danach unterliegen die Kapitalerträge im Regelfall
      dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent (§ 32d Absatz 1 Satz 1 EStG) und werden somit dem
      Wirkungskreis des für alle anderen Einkünfte geltenden progressiven Einkommensteuertarifs
      entzogen. Die Erhebung des gesonderten Steuersatzes nach § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG wird im
      Regelfall durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) nach § 43 Absatz 1 EStG
      umgesetzt. Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer gilt die Einkommensteuer als abgegolten
      (§ 43 Absatz 5 Satz 1 EStG), sofern es sich nicht um die Sachverhalte im Sinne des § 32d Absatz 2 EStG handelt oder die Einkünfte einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden (§ 43 Absatz 5 Satz 2 EStG).
      In diesem Zusammenhang wird von einer sogenannten Abgeltungsteuer gesprochen, weil die Kapitaleinkünfte nicht erklärt werden müssen und die Einnahmen grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Nach § 25 Absatz 1 EStG werden nach § 43 Absatz 5 EStG abgegoltene Kapitalerträge nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen und daher in dem Einkommensteuerbescheid auch nicht in der Summe der Einkünfte ausgewiesen.

      xxxxxx und weiter:

      Da Einkünfte aus Kapitalvermögen unabhängig von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung
      bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen sind, ist bei der Ermittlung des
      Gesamteinkommens die Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten um die nach § 32d
      Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 EStG zu versteuernden und gegebenenfalls gesondert
      ausgewiesenen Beträge zu erhöhen (vgl. Ausführungen zu 2.2).

      und zurück zu Punkt 2.2 :

      Nach Maßgabe des § 2 Absatz 5a EStG muss unter anderem der nach den Rechtsvorschriften des EStG ermittelte Begriff “Summe der Einkünfte”, sofern er in außensteuerlichen Rechtsnormen Anwendung findet, nach einem bestimmten Schema korrigiert werden, um gewisse einkommensteuerrechtliche Besonderheiten zu nivellieren, die außerhalb des Steuerrechts ohne Belang sind. Danach ist das im Recht der Familienversicherung relevante Gesamteinkommen wie folgt zu ermitteln:

      (1) Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

      (2) Erhöhung um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 EStG zu besteuernden Beträge (“gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen”)

      (3) Erhöhung um die nach § 3 Nummer 40 EStG steuerfreien Beträge und Minderung um die nach § 3c Absatz 2 EStG nicht abziehbaren Beträge (“Teileinkünfteverfahren”)

      (4) Minderung um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten

      (5) = Gesamteinkommen im Sinne der Familienversicherung

      Damit schlägt der Punkt (2) bei der Ermittlung des „Festsetzung des Gesamteinkommen“ zu Buche.

      Gruß
      Lars

      • Wow, ganz herzlichen Dank für diese schnelle und kompetente Antwort, Lars! Herzliche grüße, frohe Weihnachten und alles Gute für 2024, thorec

  195. Hallo,
    im Falle einer bestehenden freiwilligen oder familien KV.
    Wenn eine private Lebens/Rentenversicherung einmalig ausgezahlt wird, meldet die auszahlende Lebens/Rentenversicherungsgesellschaft dies automatisch an die jeweilige KV der versicherten Person?
    Grüße

    • Sollte egal sein, oder? Ansonsten wenn es nicht egal wäre, wäre es nicht legal, es bei der KV zu unterschlagen, oder?

      „Bei einmaligen Kapitalleistungen sowohl aus einer betrieblichen als auch aus einer privaten
      Altersversorgung sowie Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich nicht um
      regelmäßiges (Gesamt-)Einkommen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V und § 10
      Absatz 3 SGB V, und zwar unabhängig von der grundsätzlich zu beantwortenden Vorfrage, ob
      und in welchem Umfang es sich dabei überhaupt um steuerbare Einkünfte im Sinne des
      Einkommensteuerrechts handelt. Gleiches gilt auch für Abfindungen (einschließlich Rückkauf) aus
      einer privaten Renten- oder Lebensversicherung.“
      Grundsätzliche Hinweise
      Gesamteinkommen
      im Sinne der Regelungen
      über die Familienversicherung
      vom 29. September 2022

  196. Wie immer Danke auch für dieses Blog.

    Meine Krankenkasse schreibt:
    Bei der Familienversicherung für Kinder und Ehepartner gibt es auch Ausschlusskriterien. Der Familienversicherungsschutz greift nicht, wenn das Familienmitglied

    ein Gesamteinkommen (zum Beispiel aus einer selbstständigen Tätigkeit, Zins- oder Mieteinnahmen) hat, das regelmäßig im Monat 505,00 Euro übersteigt oder
    eine mehr als geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 538,00 Euro ausübt oder
    hauptberuflich selbstständig ist.

    Evtl. wurden die Grenzen geändert und ein Update ist fällig?

    gruss kai

  197. Hallo, ich bin durch Zufall auf diese Seite gekommen.
    Wie wirkt sich denn Grundbesitz auf die Famielienversicherung aus? Der bei seiner Ehefrau Versicherte, erhält aus einer Überlassung ein Grundstück im Wert von ca 68tsd €. Kann die Krankenkasse ihm zum veräußern des Grundstücks „nötigen“?

    • Für die Familienversicherung sind nur regelmässige Einkünfte von Bedeutung. Grundbesitz an sich ist daher ebenfalls nicht von Bedeutung, eine Schenkung (oder Überlassung) auch nicht.
      Und jemand zu einer Veräusserung nötigen kann die Krankenkasse auch nicht.

      Gruß, Der Privatier

  198. Hallo,

    meine Krankenkasse hat mir als freiwillig gesetzlich Versicherter eine rückwirkende Prüfung meines Anspruchs auf Familienversicherung über meine in 2023 Rentnerin gewordene Frau zugesagt.

    Grundlage der Prüfung soll mein zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs (Anfang 2023) aktuellster Steuerbescheid (Steuerjahr 2021) sein. Gem. diesem und auch dem nachfolgenden für das Steuerjahr 2022 (Ausstellung Ende 2023) bleibe ich unter der Einkommensgrenze für die Familienversicherung. Die Prüfung sollte also positiv verlaufen.

    Die KK behält sich aber vor, den Anspruch anhand des Steuerbescheids für 2023 nachträglich zu überprüfen und die Familienversicherung ggf. auch rückwirkend wieder aufzuheben. Möglicherweise werde ich dann aber knapp über der Einkommensgrenze liegen.

    Ich kann natürlich nachvollziehen, dass die KK keine rückwirkende Familienversicherung für 2023 genehmigen will, wenn zum jetzigen Zeitpunkt bereits in Betracht gezogen werden muss, dass die Einkommensgrenze für 2023 überschritten wird. Aber entspricht eine Anerkennung unter Vorbehalt mit der Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung auch den Regeln ?
    Es wäre ja dann keine vorausschauende, sondern eine nachträgliche Prüfung.

    Viele Grüße
    BestAger

    • Wenn die Krankenkasse sich an die Regeln halten würde, so wäre die Basis für die Statusfeststellung eine vorausschauende Prüfung der für das Jahr 2023 voraussichtlich zu erwartenden Einkünfte. Anhand deiner eigenen Angaben.
      Wenn Du also jetzt bereits davon ausgehst, dass Du die Einkommensgrenze überschreitest, müsstest du das entsprechend angeben. Mit dem Ergebnis, dass die Familienversicherung abgelehnt wird.

      Insofern führt der von der Krankenkasse jetzt vorgeschlagene Weg evtl. zu demselben Ergebnis. Im Übrigen ist die Vorgehensweise der rückschauenden Überprüfung des letzten Steuerbescheides durchaus üblich, wenn auch u.U. nicht ganz korrekt.

      Gruß, Der Privatier

  199. Hallo,
    habe ein Frage zur FamVersichrung mit Kapitaleinkünften.
    Erhalte im Dezember 2024 mein Auszahlungen des Festgeldes(1 Jahr fest) Die Zinsen werden mir am Ende gutgeschrieben. Kap-Höhe 4500€.
    Bei der anderen Festgeldanlage im Oktober mit 4000€ Zinsen, die Quartalsweise dem FestgeldKonto gutgeschrieben werden.
    Könnte ich ab August in die Familienversicherung, da nur noch für letzte Quartal 1000€ Zinsen gutgeschriebn werden oder gilt Laufzeitende -Auszahlung des Gesamtzinssumme?

    Besten Dank

    • Bei der Prüfung der Einkünfte für die Familienversicherung werden bei Kapitaleinkünften die Jahreseinkünfte durch 12 geteilt und den entsprechenden Monaten zugeordnet.
      Wenn ich die Angaben oben richtig verstanden habe, wären das im Jahr: 4.500€ + 4.000€ = 8.500€
      Abzüglich eines Sparerpauschbetrages von 1.000€ verbleiben 7.500€, oder 625€/Monat. Das ist für die Familienversicherung leider zu viel.

      Gruß, Der Privatier

      • Aber da die KK als Nachweis der Kapitalerträge den letzten Steuerbescheid sehen will, spielen die Kapitalerträge im selben Jahr keine Rolle.

        Schöne Grüße

        Bruno

        • Hallo Bruno. Das ist nicht so ganz richtig. Maßgeblich ist die Selbstauskunft desjenigen, der familienversichert werden soll. Leitsatz:
          Bei der Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung handelt es sich um eine Statusentscheidung im Versicherungsrecht, bei der grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise (Einkommensprognose) angezeigt ist (BSG, 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R).

          Ein paar Anmerkungen zur Praxis dazu von Swantje B.:
          https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/#comment-12535

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            ja, ich kenne diese Argumente und Anmerkungen. Aber es ist – jedenfalls bei der TK – wesentlich einfacher, wenn man sich mit der eigenen Einnahmeplanung auf deren Sichtweise (letzter Steuerbescheid) einlässt. Dann schickt man einfach den aktuellen Steuerbescheid und es kommen keine weiteren Fragen mehr.

            Schöne Grüße

            Bruno

          • Ja Bruno, das ist auch solange kein Problem, wie die Einnahmeplanung, die tatsächlichen Einkünfte und die Angaben im Steuerbescheid sich immer schön unterhalb der erlaubten Grenze für die Familienversicherung bewegen.
            Wenn aber absehbar ist, dass die Grenze überschritten wird, sollte man dies auch in der jährlich von der KV verschickten Einkommensanfrage so angeben (und nicht die Daten aus dem letzten Steuerbescheid).

            Gruß, Der Privatier

  200. Hallo Privatier,

    die gesetzliche KV hat meine Kinder rückwirkend zum 1.5.2021 aus der Familienversicherung geschmissen.
    Lt. Begründung liege ich in 2021 über der JAEG. Grundlage ist der Einkommensteuerbescheid für 2019, der am 18.4.2021 ergangen ist. Mein dort ausgewiesenes Einkommen liegt definitiv unter der JAEG, die KV rechnet jetzt allerdings noch die Einkünfte einer in 2021 aufgenommenen nichtselbstständigen Tätigkeit dazu. Ist das rechtens Einkünfte aus verschiedenen Jahren zusammenzurechnen? Die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind nachweislich mit Aufnahme der anderen Tätigkeit zurückgegangen ab 2021. Vielen Dank schon mal für eine Einschätzung.

    • Zunächst einmal muss ich sagen, dass die Fragestellung „etwas“ lückenhaft und daher ziemlich verwirrend erscheint.

      Ich muss daher erraten, dass die Fragestellerin selber nicht gesetzlich krankenversichert ist, sondern über eine private KV versichert ist. Die Kinder müssten daher früher über einen Ehepartner in der gesetzl. KV familienversichert gewesen sein.
      Dies ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn der privat versicherte Ehepartner (also hier die Fragestellerin) mehr verdient als der gesetzlich Versicherte und der privat Versicherte regelmäßig ein Einkommen über der JAEG hat. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in §10 Abs.3 SGB V. Diese Situation ist hier offenbar der Auslöser für den Ausschluss der Kinder aus der Familienversicherung.
      Die Feststellung der Einkünfte des privat versicherten Ehepartners dürfte sich dabei ähnlich gestalten, wie es auch bei freiwillig gesetzl. versicherten Selbstständigen der Fall ist, nämlich aus einer Kombination aus Rückblick (letzter Steuerbescheid) und Prognose (Selbstauskunft des Versicherten). Insofern ist eine Addition dieser beiden Daten durchaus üblich und rechtmäßig. Falls es dabei zu falschen Ergebnissen kommt, ist das zumindest bei freiw. gesetzl. vers. Selbstständigen kein Problem, da mit dem nächsten Steuerbescheid immer eine rückwirkende Korrektur durchgeführt wird. Ob und wie dies bei privat Versicherten geregelt ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

      Gruß, Der Privatier

  201. Hallo Sandra8507,

    eine minimale Chance könntest Du haben. Aber wirklich nur minimal.
    Diesen Fall, wie Du ihn hier schilderst, hatte ich so in dieser Form allerdings auch noch nicht, obwohl ich mich mehrere Jahrzehnte beruflich mit dieser Thematik beschäftigt habe.

    Dazu musst Du das System aber erst einmal verstehen und dann brauchst Du noch einen netten verständnisvollen Mitarbeiter der Krankenkasse.

    Du scheinst also privat krankenversichert zu sein. Deine Ehepartner gesetzlich.

    Aus den Grundsätzlichen Hinweisen zum Gesamteinkommen ergeben sich Hinweise
    https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

    Wie „der Privatier“ schon mutmaßte, geht es hier wohl um den Ausschluss der Familienversicherung (FAMI) der Kinder wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V.

    A)
    Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Beschäftigung) ist die Berücksichtigung für den Zeitraum vorzunehmen, für den sie erzielt werden (und NICHT erst über den Einkommensteuerbescheid, der 1,2,3 Jahre später erstellt wird) Siehe Punkt 3.3 im 3. Absatz der o. g Grundsätzlichen Hinweise.

    B)
    Zur Bestimmung des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit der Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens sowie zur Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist auf den letzten (aktuellen) Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen. Die daraus hervorgehenden Angaben sind vom Beginn des auf die Ausstellung des Steuerbescheides f o l g e n d e n Monats an zu berücksichtigen. Änderungen des Arbeitseinkommens wirken sich dementsprechend erst dann (zeitverschoben) aus, wenn der nächste (aktuelle) Einkommensteuerbescheid ausgestellt wird. Siehe Punkt 3.1, Seite 31 im 1. Absatz der o. g Grundsätzlichen Hinweise.

    Damit ergibt sich eine Mischung aus sofortiger Berücksichtigung (A) und zeitverschobener Berücksichtigung (B).

    Du schreibst, dass bezüglich des Arbeitseinkommens (für die Selbstständigkeit) auf den Einkommensteuerbescheid 2019 ausgestellt 18.4.2021, abgestellt wurde.
    Ich entnehme der Frage, dass die Entscheidung über das Ende der Familienversicherung der Kinder JETZT AKTUELL vorgenommen wurde.

    Dazu hätte ich die Frage, ob du denn erst JETZT aktuell diesen Einkommensteuerbescheid eingereicht hast und warum nicht früher ? Dazu wärst Du bereits unverzüglich nach dem 18.4.2021 verpflichtet gewesen.

    Seit wann besteht die Beschäftigung und warum ist es wegen der Beschäftigung nicht zur Versicherungspflicht gekommen (Beamter/Beamtin oder lag diese Beschäftigung alleine schon über der JAE-Grenze oder bist Du zu diesem Zeitpunkt schon 55 Jahre alt gewesen

    oder deswegen, weil Du trotz der Beschäftigung hauptberuflich selbstständig warst.

    Nach 2019 muss es sicherlich noch weitere Einkommensteuerbescheide geben. Dazu hast du nichts geschrieben. Die Zahlenwerte daraus- getrennt nach Einnahmen -aus Beschäftigung und Selbstständigkeit wären interessant.

    Ferner wäre interessant, ob man z.B. durch eine BWA das Jahr 2021 teilen kann.
    Wenn Du also z.B. am 1.5.2021 die Beschäftigung aufgenommen hast, könnte man evt prüfen, wie hoch die Einnahmen (richtig Einkünfte) aus der Selbstständigkeit bis 30.04.2021 waren und ab Mai 2021, weil Du ja schreibst, dass mit der Aufnahme der Beschäftigung dann die Einkünfte der Selbstständigkeit zurückgegangen sind.

    Der Fall ist sehr komplex. Für mich sind viele Fragen offen.

    Ich möchte Dir wirklich keine großen Chancen einreden. Die Grundzüge aus den Grundsätzlichen Hinweise sprechen gegen dich.

    Wenn alle meine Fragen geklärt wären, könnte ich mir eine minimale Chance mit einer guten Argumentation vorstellen.
    Auf Seite 31 der Grundsätzlichen Hinweise steht auch:

    Hiervon abweichend sind wesentliche Änderungen der Einkommensverhältnisse auch vor Ausstellung des nächsten Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Dabei ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse an der Differenz zwischen dem bisher zugrunde gelegten und dem aktuell nachgewiesenen Arbeitseinkommen festzumachen. In Anlehnung an die Regelung zur unverhältnismäßigen Belastung nach § 6 Absatz 3a der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die zu einer Neubestimmung des regelmäßigen Gesamteinkommens führt, dann auszugehen, wenn das aktuell nachgewiesene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist. Als Nachweis gilt ein Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer gemäß § 37 Absatz 3 EStG. Sofern Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nicht zu entrichten sind, tritt anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung.

    Meine Begründung, wenn dann alle meine Fragen geklärt wären, ging dann in die Richtung, dass bei Dir „WEGEN“ der Beschäftigung die Einkünfte aus der Selbstständigkeit „RUNTER“ gingen. In der vorherigen Passage steht, dass für eine Senkung aus der Selbstständigkeit als Nachweis ein Vorauszahlungsbescheid einzureichen ist. Meine weitere Argumentation wäre dann, dass du diesen gerade nicht beim Finanzamt beantragt hast, weil Du insgesamt ja keine Senkung der Einnahmen hattest (mehr aus Beschäftigung und weniger aus Selbstständigkeit) und sich das steuerlich daher nicht senkend ausgewirkt hätte.

    Wenn ich den Fall zu entscheiden hätte UND alle Unbekannten noch bekannt werden, würde ich Dir bei mir eine minimale Chance ausrechnen.

    Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass sprechenden Menschen geholfen werden können. Ein Gespräch mit dem Entscheider bei der Krankenkasse ist oft hilfreich. Habe ich mehrere Jahrzehnte so erlebt.

  202. Hallo Bert,

    Vielen Dank für deine Ausführungen. Bei mir gestaltet es sich folgendermaßen:

    – ich hatte 2021 und 2022 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
    – der Einkommensteuerbescheid ist am 18.4.2021 ergangen und wurde von mir im April 2022 bei der Krankenkasse vorgelegt
    – am 14.3..2023 habe ich der Krankenkasse meine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit angezeigt mit Erläuterungen, Nachweis der eingereichten Einkommensteuererklärung sowie Steuerbescheid der gesonderten und einheitlichen Feststellung 2021
    – am 30.03..2023 teilte mir die Krankenkasse mit, dass die Einkommensunterlagen geprüft wurden und weiterhin die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen
    – an diesen Tatsachen hat sich nichts geändert, umso unverständlicher für mich, die Mitteilung in 2024 der Beendigung
    – im Jahr 2022 erging weiterhin der Einkommensteuerbescheid 2020, hier wäre die gleiche Problemstellung, allerdings hat das Finanzamt in diesem Bescheid Vorauszahlungen festgesetzt mit einem geringeren Einkommen für 2022, aufgrund der Aufnahme der Angestelltentätigkeit, so dass ich hier definitiv unter JAEG liege
    – der Bescheid liegt der Krankenkasse ebenfalls vor, das thematisiert die Kasse allerdings nicht
    – ab 2023 bin ich nur noch angestellt tätig, habe meine Einkünfte 2023 mitgeteilt
    – für 2023 verzichtet die Krankenkasse auf die Beiträge, da versäumt wurde Nachweise anzufordern

    Also kommt hier vieles zusammen…..

    wie ist ihre Einschätzung? Vielen Dank schon mal für ihre wertvollen Tipps

    Liebe Grüße Sandra

    • Hallo Sandra8507,

      meine Frage, warum denn aufgrund der Beschäftigung damals keine Versicherungspflicht bestand, wurde leider nicht beantwortet.

      Jetzt schreibst Du, dass nur noch die Beschäftigung besteht und keine Selbstständikgeit mehr.

      Du schreibst, dass die Kinder ab 1.5.2021 nicht mehr in der Familienversicherung sind.
      „Ab“ bedeudetet für mich, dass sie immer noch nicht wieder in der Familienversicherung sind.

      Warum nicht, wenn doch die Selbstständigkeit beendet wurde. Denn wenn die Selbstständigkeit beendet wurde (also vollständig), dann kann die KK diese Einkünfte aus Selbstständigkeit üüüüberhaupt nicht mehr ansetzen.
      Dann dürftest Du doch nur noch Einkünfte aus der Beschäftigung haben. Und hier stellt sich mir wieder die Frage, warum Du in dieser Beschäftigung nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegst. Wenn Du krankenversicherungspflichtig bist, dann darf der Ausschluss einer Familienversicherung wegen § 10 Abs. 3 SGB V nicht vorliegen.

      Da wären erst einmal die Grundfragen.

      Danach kämen noch die Detailfragen, wie hoch denn Jahr für Jahr die Einkünfte waren, dies getrennt nach den verschiedenen Einkunftsarten, Erstellungsdaten der Einkommensteuerbescheide. Genaues Ende der Beschäftigung.

      Das ist wie beim Schachspiel: je nachdem wie der 1. und 2. Schachzug erfolgt, ergibt sich ein anderes Bild. Der Fall scheint sehr komplex zu sein und wird hier kaum lösbar sein.

      • Hallo Bert,

        zur grundsätzlichen Frage meines Versicherungsstatus:

        Ich war bis 31.12.2022 hauptberuflich selbstständig; in den Jahren 2021 und 2022 hatte ich nebenberufich das Anstellungsverhältnis. Die selbständige Tätigkeit endete zum 31.12.2022 und seit 1.1.2023 bin ich hauptberuflich im Anstellungsverhältnis und verdiene über der JAEG. Daher bin ich auch nicht gesetzlich krankversichert.

        Mir stellt sich hier erstmal grundsätzlich die Frage, ob die Krankenkasse, die mir am 30.3.2023 schriftlich mitteilte, dass meine vorgelegten Einkommensnachweise und Unterlagen geprüft wurden und die Kinder weiterhin familienversichert werden, einfach ein Jahr später ohne Angabe von Gründen mitteilt, dass die Voraussetzungen ab 1.5.2021 nicht mehr vorliegen. Wohlgemerkt lagen der Krankenkasse nachweislich zum 30.3.2023 alle Unterlagen, Steuerbescheide 2019 und 2020 und Angaben zur Angestelltentätigkeit sowohl für das Jahr 2021 und 2022 und ab 2023 vor.
        Eine Änderung der Verhältnisse ist nicht eingetreten. Nur weil ein anderer Sachbearbeiter 1 Jahr später jetzt eine andere Einordnung vornimmt, kann das doch nicht uns angelastet werden?

        Viele Grüße
        Sandra

        • Hallo Sandra8507,

          normalerweise schreibt die Krankenkasse nicht, dass eine Familienversicherung (hier für die Kinder) fortbesteht. Macht die KK das nicht , ist es kein Verwaltungsakt.

          Hier hat die KK anscheinend durch einen Verwaltungsakt am 30.03.2023 geschrieben, dass (auch wenn es falsch war) die Familienversicherung für die Kinder fortbesteht.

          Es handelt sich bei einer solchen falschen Entscheidung um einen rechtwidrig (weil ja falsch) begünstigenden (weil ja zum Vorteil) Verwaltungsakt (Entscheidung § 31 SGB X).

          Bitte nun einmal den § 45 SGB X lesen (da geht es um die Rücknahme eines rechtwidrig begünstigenden Verwaltungsaktes)

          § 45 SGB V… seeeehr kompliziert zu lesen und zu verstehen.

          Ich würde mit der KK Kontakt aufnehmen, evt durch Widerspruch.
          Dabei Bezug nehmen auf § 45 SGB X.

          Dann schreiben, dass Du auf die Entscheidung vom 30.3.l2023 vertraut hast
          und keine Tatbeständige vorliegen, weswegen Du nicht vertrauen konntest.

          „Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
          1.
          er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
          2.
          der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
          3.
          er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.“

          Alle diese Dinge, dass Du nicht vertrauen konntest liegen nicht vor.
          Daher ist/sei nach Deiner Meinung der Bescheid über die bestehende Familienversicherung nicht rückwirkend aufzuheben. Du hast alle Angaben, die man von Dir wissen wollte korrekt gemacht (!!! das ist wichtig). Du als Laie konntest das nicht beurteilen. Du musst auf die Entscheidung der KK VERTRAUEN.

          • Hallo Bert,

            nach einem über 4wöchigen Kampf hat mir die Krankenkasse nun Recht gegeben. Es war sehr schwierig an jemanden mit Fachkompetenz zu kommen. Unsere Sachbearbeiterin war total überfordert. Vielen Dank nochmal für die wertvollen Tipps. Lg Sandra

  203. Hallo,

    habe Mieteinnahmen im Jahr, die eine FAmilienversicherung nicht zulassen.
    Durch Erhaltungsmassnahmen, die immer mal wieder auftreten können, besteht in dieser Zeit ein Anrecht auf kostenlose Famversicherung?
    Die Einkünfte würden in diesen Monaten, durch die Kosten erheblichen unter die Grenze 505€ sinken.

    • Die Familienversicherung (FAMI) richtet sich nicht danach , ob in einem Monat wegen einer Reparatur oder Einbau einer neuen Haustüre die Grenze von 505 EUR unterschritten wird. Das wäre ja ein HinundHer.

      Der Einkommensteuerbescheid ist entscheidend.

      Ab Folgemonat nach Erstellung des Einkommensteuerbescheid gilt, dass die FAMI besteht oder nicht besteht. Damit wird der Durchschnitt aus dem jeweils letzten Einkommensteuerbescheid (geteilt durch 12) für die Zeit ab dem ersten des nächsten Monats nach Erstellung dieses Einkommensteuerbescheides angesetzt:

      Bsp: bisher nicht in der FAMI
      Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 ist am 2.2.24 erstellt. Einkünfte V.u.V 6000 EUR
      ,also 500 EUR im Monat = FAMI ab 1.3.2024 möglich.

    • Grundsätzlich wäre eine Familienversicherung denkbar, wenn die Einkünfte auf ein ganzes Jahr verteilt dauerhaft unterhalb der Grenze bleiben. Das sehe ich genau so, wie von Bert beschrieben.

      Allerdings sehe ich hier nicht den letzten Steuerbescheid als maßgeblich an, sondern eine vorausschauende Betrachtung.
      Leitsatz: Bei der Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung handelt es sich um eine Statusentscheidung im Versicherungsrecht, bei der grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise (Einkommensprognose) angezeigt ist (BSG, 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R).

      Das dies jedoch von den Krankenkassen häufig falsch gemacht wird, zeigen ein paar Anmerkungen zur Praxis dazu von Swantje B. (Expertin für KV-Fragen):
      https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/#comment-12535

      Gruß, Der Privatier

  204. Vielen Dank für die Ausführung.
    Bei einer vorrausschauenden Betrachtung wären die Einkünfte aufgrund Erhaltungskosten ca. für 7 Monate unter der Grenze. Ob weitere Erhaltungsmassnahmen eintreten ist ungewiss.
    Vergleich mit selbständiger Tätigkeit, in der aufgrund von Auftragsrückgang oder oder, die Einkünfte unter die FamV Grenze fallen, hätte sie/er doch die Möglichkeit für diese Zeit sich bei der Ehefrau oder -mann zu versichern.
    Das sich die Geschäfte nach 9 Monaten positiv entwickeln und nun ein hoher Beitrag als freiwilliges Mitglied anfallen ist die andere Sache, bei der vorauschauenden Betrachtung jedoch ein FamVersicherter, oder?

    • Auch bei einer vorausschauenden Betrachtung werden nicht einzelne Monate getrennt betrachtet, sondern der Durchschnitt der Jahreseinkünfte. Wenn also insgesamt auf das Jahr gesehen, der monatliche Durchschnitt unter der Grenze bleibt, könnte der Antrag auf die Familienversicherung Erfolg haben.

      Gruß, Der Privatier

  205. Hallo zusammen,
    hat Jemand Erfahrungen oder Informationen zu folgendem Sachverhalt?

    Meine Frau ist derzeit bei mir in der Familienversicherung der Krankenkasse mitversichert. Nun steht im Alter 60 die Auszahlung eines Riestervertrags an, der laut Versicherung als Kleinbetragsrente in einer Einmalzahlung von ca. 11.000€ abgefunden wird. Ist diese Einmalzahlung in irgendeiner Form relevant für die Einkünfte, die der Prüfung der Familienversicherung zugrunde liegen?
    Danke für jeden Hinweis.

    • Moin Marcus B.,

      Folgender Auszug aus den:

      Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen
      über die Familienversicherung vom 29. September 2022

      2.8 Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens (auf S.29)

      Auszug:

      Bei einmaligen Kapitalleistungen sowohl aus einer betrieblichen als auch aus einer privaten
      Altersversorgung sowie Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich nicht um regelmäßiges (Gesamt-)Einkommen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V und § 10
      Absatz 3 SGB V, und zwar unabhängig von der grundsätzlich zu beantwortenden Vorfrage, ob und in welchem Umfang es sich dabei überhaupt um steuerbare Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt. Gleiches gilt auch für Abfindungen (einschließlich Rückkauf) aus einer privaten Renten- oder Lebensversicherung.

      Auszug Ende

      Damit mMn.: Kapitalisierung der Riesterrente als „Kleinbetragsrente“ unschädlich für die Familienversicherung

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        Danke für deine schnelle Antwort. Ich hatte heute auch parallel bei meiner Krankenkasse nachgefragt und die haben deine Einschätzung bestätigt. Eine Einmalzahlung aus einem Riestervertrag wird nicht als Einkommen für die Prüfung der Familienversicherung gewertet. Bei monatlicher Auszahlung der Riesterrente wäre das sehr wohl der Fall gewesen.

        Bei dieser Gelegenheit habe ich mir auch mal erklären lassen, wie denn die Prüfung der Familienversicherung ganz konkret abläuft: Zunächst werden die erwarteten Einkünfte mit einem Fragebogen erfragt. Dann wird aber zur Kontrolle die „Summe der Einkünfte“ aus dem letzten vorliegenden Steuerbescheid genommen und durch 12 geteilt. Wenn dieser Betrag über den 505 € (2024) liegt, wird die Familienversicherung abgelehnt (außer man hat belegbare Gründe, dass die aktuellen Einkünfte gegenüber dem letzten Steuerbescheid gesunken sind).

        Wenn der nächste bei der Krankenkasse eingereichte Steuerbescheid die dann geltende Grenze überschreitet, wird die Familienversicherung rückwirkend ab dem Datum der Ausstellung des Steuerbescheides beendet und man muss sich rückwirkend freiwillig versichern. Den Steuerbescheid lange verstecken und sich tot stellen nützt also nichts. Man könnte aber natürlich das Datum der Erstellung des neuen Steuerbescheides um ein paar Monate verzögern, indem man die Steuererklärung spät einreicht, wenn man schon ahnt oder weiß, dass da unheilvolle Zahlen auftauchen werden.

        Dieses Vorgehen wird aber nur angewendet bei der Prüfung, ob eine Familienversicherung möglich ist oder nicht. Bei der Berechnung der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung gelten andere Regeln, insbesondere werden da auch rückwirkend für vergangene Kalenderjahre Beiträge nachgefordert/rückerstattet, wenn irgendwann ein Steuerbescheid andere Einkünfte als bei der jährlichen Vorab-Abfrage zeigt.

        Ich glaube, das haben andere Kommentatoren hier schon in ähnlicher Form berichtet, aber schadet ja nichts, wenn man es nochmal aktuell bestätigt bekommt.

        • Hallo Marcus B.
          Vielen Dank für diese zusammenfassende Info! Das hilt enorm und ich finde es klasse, dass du das so klar, kurz und bündig zur Verfügung stellst!
          An dieser Stelle aber auch nochmal ein herzliches Dankeschön an alle, die sich hier engagieren und sich die Zeit nehmen zu helfen!!!
          Mir wurde hier enorm geholfen, als ich vor Jahren richtige Probleme mit meiner FamiV hatte und leider mit unkompetenten oder vlt auch nur lustlosen Sachbearbeitern herumstreiten musste. Mit dem Wissen aus diesem Forum und auch aus dem Krankenkassenforum konnte ich (als Laie) argumentieren und bekam schließlich recht – das wäre ohne die Hilfe von euch allen nicht möglich gewesen!
          Viele Grüße
          Bea

        • … Bei monatlicher Auszahlung der Riesterrente wäre das sehr wohl der Fall gewesen… Wieviel der monatlichen Riesterrente wird dann wohl für das „Einkommen im Sinne der familienvericheungsrelevanten Einnahmen“ angesetzt? Es dürfen ja nur die Zinsen sein, der Großteil besteht ja aus Rückzahlung meiner verbeitragten Sparraten? Gibt es dazu Erkenntnisse?

  206. Hallo,
    die Gkv möchte vom Fa bestätigt den Gewinn bestätigt haben .Senkung des Gewinn von 80% ist im Vorrauszahlungbescheid ersichtlich. Steuerberater hat meine Gewinnprognose von 0€ für die nächsten 6 Monate bestätigt und liegt der GKv vor, sowie meine nicht hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit.
    Handelt es sich um eine berechtigte Nachfrage…in den Hinweisen des GKv Verbandes steht etwas anderes.

    • Der Sachverhalt geht leider aus der Frage nicht klar hervor.
      Aber generell ist der Versicherte immer verpflichtet, der Krankenkasse geeignete Nachweise/Belege für die von ihm dargelegten Einkünfte vorzulegen.

      Gruß, Der Privatier

  207. Hallo in die Runde,

    ich suche jetzt schon eine ganze Weile und kann keine Antwort für folgenden Szenarios finden.
    Hoffentlich kann mir hier jemand helfen die Lage zu verstehen.

    Situation:
    – Über 55 Jahre alt und seit Jahren in der PKV versichert.
    – Daher konnte mein Sohn nicht bei der Mutter in die GVK Familienversicherung und ist auch bei der PKV.
    -Ich bin seit Dezember 2023 ALH 1 Bezieher, muss aber da über 55 in der PKV bleiben
    Frage: Könnte mein Sohn jetzt von der PKV in die Familienversicherung meiner Frau?

    Vielen Dank für Einschätzungen und Kommentare

    Servus, Sepp

  208. Eine der Ausschlussgründe der Familienversicherung für Kinder ist, wenn
    der Ehepartner privat versichert ist (korrekt: nicht gesetzlich versichert ist)
    UND ein regelmäßiges Gesamteinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat (aktuell 69.300).

    Sehr wahrscheinlich ist dein Arbeitslosengeld (also Dein neuer Status) mit NICHT MEHR höher als 69.300 EUR und daher ist dies KEIN Ausschlussgrund mehr für eine Familienversicherung.

    Es kommt aber noch besser. Man muss sich auch damit beschäftigen, ob Arbeitslosengeld üüüüberhaut als Gesamteinkommen zu bewerten ist.

    Antwort: NEIN es ist kein Gesamteinkommen; also NULL

    Im folgenden Link wird dies auf Seite 38 in einer Tabelle seitens des GKV Spitzenverbandes auch so beschrieben, dass ALG 1 KEIN Gesamteinkommen darstellt.
    https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

    An deinem ALG scheitert die Familienversicherung für den Sohn daher nicht mehr.

    Solltest Du jedoch Einkünfte wie Vermietung/Verpachtung (und da kann es ja noch tausend andere Einkünfte geben), dann könnte es daran scheitern, wenn diese oberhalb von 69.300 EUR liegen. Dann könnte es noch an der Person deines Sohnes scheitern, wenn dieser die Altersgrenzen überschritten hat oder er selbst Einkünfte erzielt, die anzurechnen wären (z.B. als Werkstudent).

    Nochmals: am Deinem ALG-Bezug scheitert es nicht.

  209. Servus Bert, Lars,
    vielen Dank für die Ausführungen und das Dokumen des Spitzenverbandes.
    Leider (na ja so schlimm ist es auch nicht ;-)) habe ich im Januar noch eine gute Abfindung erhalten, die nach dem Beispiel im Dokument wohl über die nächsten Monate angerechnet wird.
    Und dann gehe ich nächstes Jahe in Rente und bin dann mit der Betriebsrente, Rente und anderen Einkünften immer noch über der Grenze.

    Ich werde meinen Sohn also weiter in der PKV lassen und am Ende des Jahres eine Vorauszahlung der Beiträge (und auch für meine PKV) machen um die Steuer auf die Abfindung zu drücken.

    Nochmals Danke, Servus DerSepp

  210. Hallo,

    in einigen der obigen Kommentare wird auf die Auswirkung von Einnahmen aus Photovoltaik auf Krankenversicherung und Rente Bezug genommen. Mein Verständnis ist, das sich die Behandlung dieser Einkünfte seit 2022 geändert hat:

    KV: Durch eine Regelung im Jahressteuergesetz 2022 entfällt rückwirkend ab 1. Januar 2022 die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Krankenkassen erstatten zu viel gezahlte Beiträge. (https://www.svlfg.de/pm-steuerfreiheit-kleiner-photovoltaikanlagen)

    Rente: Da die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten ab dem 01.01.2023 vollständig aufgehoben wurden, führen Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage zu keiner Rentenkürzung mehr. (https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/leistungsrecht/489-rente-und-einnahmen-aus-photovoltaik.html)

    Viele Grüße,
    NermalF

    • Danke für den Hinweis.
      Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass Kommentare mit der Zeit teilweise nicht mehr zu den aktuellen Regelungen passen. Daher bitte immer auf das jeweilige Datum achten. Ich habe aber gerade oben im Beitrag einen Hinweis auf die geänderten Regeln zur Photovoltaik eingefügt.

      Zu den Aussagen selber möchte ich gerne noch etwas ergänzen:
      * Die Steuerfreiheit und die daraus resultierenden Verbesserungen hinsichtlich KV und Rente beziehen sich nur auf PV-Anlagen unterhalb bestimmter Grenzen.
      * Die Hinzuverdienstgrenzen für vorzeitige Altersrenten wurden generell aufgehoben. Hier gibt es also generell keine Probleme.
      * Bei Erwerbsminderungs- und Witwen-/Witwer-Renten findet weiterhin eine Anrechnung von Arbeitseinkünften statt. Durch die Steuerfreiheit der PV-Anlagen zählen die Einkünfte aber nicht mehr als Arbeitseinkünfte und von daher stellen sie auch hier kein Problem dar.
      * Ähnliches gilt für die gesetzliche Pflicht- und Familienversicherung: Keine Arbeitseinkünfte bzw. steuerfrei und somit keine Anrechnung.
      * Bei der gesetzlichen freiwilligen Versicherung habe ich derzeit noch Zweifel. Hier werden vom Prinzip her eigentlich alle Einkünfte verbeitragt (unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung). Hier habe ich bisher noch keine seriöse Quelle gefunden (z.B. vom Spitzenverband der GKV), die zu den PV-Einkünften etwas sagt. Es könnte sein, dass die GKVs auf eine Verbeitragung verzichten, weil es an der Ermittlung der Bemessungsgrundlage fehlt. Vielleicht kann @Bert Esser etwas dazu beitragen? Nachtrag: Das hat Bert inzwischen dankenswerter gemacht. Siehe Kommentar.

      Gruß, Der Privatier

      • Ja, ich habe es selbst (noch während meiner aktiven Berufstätigkeit) gelesen, dass auch im Rahmen der freiwilligen Versicherung k e i n e Beitragspflicht besteht, wenn die Einnahmen aus PV-Anlagen nicht im Einkommensteuerbescheid stehen.

        Das fand ich damals sehr erstaunlich, da doch in Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung alle Einnahmen (eigentlich) unabhängig von einer Steuerpflicht beitragspflichtig sind (so z.B eine steuerfreie Unfallrente der gesetzlichen Berufsgenossenschaft).

        Ich musste diesen Text mehrfach lesen. Da hatte sich , soweit ich mich erinnere, der GKV-Spitzenverband, mal so richtig einen abgewürgt, um die Beitragsfreiheit zu begründen.
        Ich hatte damals das Gefühl, dass diese Entscheidung politisch motiviert war.

        Die Mitarbeiter der Krankenkassen fanden diese Entscheidung jedoch verwaltungsfreundlich, da ansonsten ja jeder künftige freiwillig Versicherte nochmals hätte befragt werden müssen…… na, hast Du denn auch Einnahmen aus PV ????. Das wäre völlig schwachsinnig und unverhältnismäßig gewesen.

        An die Fundstelle komme ich derzeit leider nicht dran. Evt im Oktober 2024.

        • Im nachfolgenden Link wird auf ein GKV Rundschreiben verwiesen, konnte es aber nicht finden. Auch beim Rehm-Verlag wird dito auf das genannte GKV Rundschreiben verwiesen.

          https://www.lbh.de/aktuelles/steuernews/archiv/details/nun-auch-sozialversicherungsfreiheit-bei-kleinen-pv-anlagen

          Beim Rehm-Verlag:

          05.01.2023
          Beitragsrechtliche Bewertung von Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung
          Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2023/009

          Gruß
          Lars

          • Ja, den Hinweis auf das Rundschreiben hatte ich auch schon gefunden.
            Nur das Schreiben selber eben nicht. Vielleicht kann Bert das ja noch auftreiben…

            Gruß, Der Privatier

        • Offen war wohl noch die Frage, ob Einnahmen aus einer PV-Anlage, die steuerlich keine Einkünfte (mehr) darstellen, beitragspflichtig zu einer freiwilligen Krankenversicherung sind.

          In der Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 10. November 2021 (zu finden auf : der Seite der Bahn-BKK…bitte googlen
          => „10. November 2021 Fachkonferenz Beiträge“) wird auf Seite 13 bis 19 dazu viel beschrieben.

          Nach meinem Verständnis..bedeutet das —kurz gefasst……
          => keine Einkünfte im Sinne des Steuerrechtes = keine Beitragspflicht

          Dies gilt ebenfalls im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung

          Hierzu insbesondere die Passage auf Seite 17 dieser Fachkonferenz:
          „Die oben beschriebene gesetzliche Verzahnung der Begriffe des Arbeitseinkommens in der gesetzlichen Krankenversicherung und des Gewinns im Einkommensteuerrecht gilt für freiwillige Mitglieder der GKV ebenfalls. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage n u r s o w e i t der Beitragspflicht im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft unterzogen werden, als sie e i n k o m m e n s t e u e r r e c h t l i c h als E i n k ü n f t e aus Gewerbebetrieb berücksichtigt und in dem Einkommens te u e r b e s c h e i d als Gewinn a u s g e w i e s e n werden. Im Falle der Anwendung der Vereinfachungsregelung liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor; die Heranziehung der Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Beitragspflicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitseinkommen scheidet daher aus. Für eine mögliche Zuordnung dieser Bezüge zu den s o n s t i g e n (im Sinne des 240 Absatz 1 Satz 2 SGB V beitragspflichtigen; Hinweis: § 240 SGB V ist die Vorschrift für die freiwillige Versicherung) Einnahmen verbleibt k e i n Raum. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die grundsätzliche steuerliche Bewertung von Personen, die mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugen und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeisen, als gewerbetreibende Unternehmer (hier im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) durch die Vereinfachungsregelung unberührt bleibt. Neben den rechtssystematischen Überlegungen sprechen auch fehlende Nachweismöglichkeiten gegen eine mögliche Einbeziehung von Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in ihrer Eigenschaft als sonstige Einnahmen zur Beitragspflicht im Abwendungsbereich des § 240 SGB V. Eine Nachweisführung per Einkommensteuerbescheid scheidet per se aus und ein hilfsweiser Rückgriff auf Einnahmenüberschussrechnungen ist ebenfalls ausgeschlossen, weil diese für Zwecke der Finanzverwaltung nicht mehr zu erstellen sind“

          • Ich sachhh ja , komplexe Thematik mit den Ernten und Verbrauchsmöglichkeiten ,
            u.a. aus PV Anlagen . Time will tell …….

            LG Det

          • PS Peter , schliesse mich komplett Bert an , betr. freiwillig .
            Ob DAS allerdings auch noch gilt , sollte ich oder Astoria mal
            freiwilliges GKV Mitglied werden , ist ja dann nochmals eine andere
            Frage . Z.Zt. noch 2 mal Pflichtversicherungsverhältnis .

            LG Det

          • Vielen Dank an Bert Esser für das Heraussuchen der Ergebnisniederschrift des GKV-Spitzenverbandes.
            Es ist zwar nicht so ganz das gesuchte Dokument, denn das Papier stammt aus dem November 2021 und beruht somit auf den seinerzeit gültigen Steuerregeln für Photovoltaik-Anlagen. Diese Regeln sind aber ab 2022 bzw. 2023 auf weitere Anlagen-Größen ausgedehnt und das Verfahren vereinfacht worden.

            Ich denke aber, das spielt hier keine Rolle und die Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes wird sich deswegen nicht verändert haben.
            Von daher bleibt das Fazit:
            Auf die Einkünfte aus steuerfreien Photovoltaik-Anlagen werden auch bei freiwillig gesetzlich Versicherten keine KV/PV-Beiträge erhoben.

            Gruß, Der Privatier

  211. Hallo Peter , als Idee ……
    Könnte “ wayback “ bei der Suche helfen ???
    ( Keine Ahnung ob … = halt nur sooo eine Hilfsmittel – Idee ) .

    LG Det

    • Soooo Peter
      Habe mich noch einmal mit der Thematik etwas beschäftigt :
      Folgende Sachen sind m.M.n. damit in einem Zusammenhang zu bringen .

      A) Wie z.B. bei Wüstenrot Bausparkassen-Werbung bemerkt :
      Entfall der Einkommensteuer auf Erträge aus der Photovoltaik-Anlage bis 30KW-peak ,
      auch rückwirkend ab 2022 ( noch nicht genau zu sehen ob 01.01.2022 , oder 30.12.2022 )
      Bei MFH oder mehreren Anlagen zählt die Grenze von 100KW peak pro Person .
      Bei betrieblich genutzten Anlagen ( die Anlagen wären dann im Betriebsvermögen )
      scheint es aber noch einiges an Grauzone zu geben / Quasi Interpretations-offen .

      B) Wie u.a. bei einigen Landwirtschaftlichen Verbänden / Vers. bemerkt : Mit Entfall der Einkommensteuer, entfallen auch die dazugehörigen GKV Beiträge .
      Somit natürlich auch die Einkommensgrenzen um den Betrag des wegfallenden Einkommens
      aus nicht mehr steuerbaren Photovoltaikanlagen < 30KW/peak .
      ( Quellen u.a. SVLFG Pressemitteilung 20.01.2023 , SHBB/LBV = Landwirtschaftlicher
      Buchführungsverband als aktuelle Nachricht April 2023 )

      Ich nehme immer gerne die Landwirtschaft , da gibt es ja auch manchmal Ernten ,
      oder auch beim Oktoberfest ( läuft ja z. Zt. noch ) eine passende Inflation .
      Quasi Äpfel und Birnen ………..und manchmal auch einen Inflationsausgleich .
      Insbesondere für die Arbeiterklasse ( auch Steuerfrei ) .

      Aber bei der GKV Antragstellung und Nachweispflicht ( Unterschied im FA Bescheid )
      ist natürlich die Antragsstellung Pflicht ( Quasi NACHWEIS des Entfalls ) .
      Auch für eine freiwillige GKV oder auch Familienversicherung .
      Oder auch : Nix Antrag , nix Handlung der GKV betr. Beitragsminderung Einkommen .

      LG Det

      • PS , lt Haufe EkSt Erklärung 2022 ( also komplettes 2022 )
        Umsatzsteuer-Entfall auf Anlagen ab 2023 .
        ( Auch zu finden bei Haufe , incl. P.3 Nr.72 EStG )
        Tendenz also zu Liebhaberei……..
        LG Det

          • Moin Lars
            Die Komplexität von Sonnenernten ( Ertrag ) und Trekkergerätschaften
            ( Was gehört WO/WIE/WEM , in welchen Umfang zuzuordnen ? ) wird einfach
            nicht kleiner . Mal sehen ob ich nochmal UM-Ordnen muss .

            Energiewende geht zumindest mit dem alten Brennholz ( Energieträger ) , wesentlich einfacher . Da hat mich noch nie Jemand gefragt wie die alten Holzstückchen in den Kamin kommen , oder woher DIE sind . Ausser Astoria
            natürlich . Aber Astoria ist es eigentlich auch egal WIE oder WOHER : Hauptsache WARM .

            Bis auf dem Nachwuchs , interessiert sich eigentlich auch Niemand für den
            Umschwung auf weniger Fossil und mehr erneuerbare Energie .
            Insbesondere bei dem Holz bin ich mir bei Erneuerbar ( wächst ja auch nach )
            n.w.v. unsicher .

            Schönen Feiertag

            LG Det

  212. Guten Abend,

    ich erwarte eine Abfindung über EUR 250.000,- per 01/2025 und werde dann in 2025 keine weiteren Einkünfte haben. Aus gesundheitlichen Gründen hat mein Arzt mir empfohlen, den Job zu kündigen. Somit halte ich nicht die Kündigungsschutzfrist ein.

    Nun meine Frage: Wie bemessen sich die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in 2025. Gem. meiner Krankenkassen beliefen sie sich auf ca. EUR 230,- pro Monat. Allerdings bin ich unsicher, ob das in der Tat zutrifft.

    Hat hierzu jemand Erfahrungen gesammelt?

    Vielen Dank vorab.

    • Moin Vorruheständler,

      „Gem. meiner Krankenkassen beliefen sie sich auf ca. EUR 230,- pro Monat.“

      Wenn diese Aussage stimmt, dann hält sich die KK nicht an Ihre eigenen Richtlinien. Wird die „ordentliche“ Kündigungsfrist nicht eingehalten, dann erfolgt eine Verbeitragung der Abfindung durch die KK (gesetzlich frw. versichertes KK-Mitglied).

      Nachfolgende Kapitel vom Privatier inklusive Berechnungsschritte im Teil 2 + Beispiel:

      https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/

      https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-2/

      Weitere Literatur am Beispiel der AOK

      https://www.aok.de/pk/versichertenservice/versicherungsschutz-abfindung/

      Die ca. 230€/Monat würden zutreffen, wenn:

      1. die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wird
      2. die monatlichen Einnahmen nicht über (voraussichtlicher Wert in 2025) 1248,33€/Monat liegen

      Gruß
      Lars

      • Vielen Dank für deine Antwort , Lars.

        Aufgrund der ärztlichen Empfehlung, den Job zu kündigen, wäre die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht erforderlich.
        Aber ich denke, dass es wohl am besten ist, bei den KK mal in Persona vorstellig zu werden.

        Schönen Abend noch.

        • „Aufgrund der ärztlichen Empfehlung, den Job zu kündigen, wäre die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht erforderlich.“

          Eine ärztliche Empfehlung, den Job zu kündigen, kann als wichtiger Grund für die Aufgabe des Arbeitsplatzes angesehen werden und kann damit eine Sperre beim ALG verhindern.

          Der ärztliche Rat kann aber keine Ruhezeit verhindern, die sich aufgrund einer gezahlten Abfindung bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ergibt. Von daher können auch die während der Ruhezeit fälligen KV/PV-Beiträge in der bisherigen Höhe nicht verhindert werden.

          Wenn deine KK das anders sieht, würde ich nicht unbedingt widersprechen. Die sollten ja wissen, was sie tun. Aber richtig ist es nicht.

          Gruß, Der Privatier

          • Vielen Dank auch für deine Antwort, Privatier.
            So ist auch meine Denke. Ich gehe kieber nach dem Vorsichtsprinzip voran ;-).

            Schönen Tag noch.

  213. Guten Tag Privatier & Community,
    bei mir ist folgende Ausgangssituation bzgl. der KV: nach Arbeitslosigkeit und seit Beginn der „echten“ Privatier-Zeit war ich mit Mindestbeitrag freiwillig versichert bei einer GKV, bis die Bedingungen für die Familienversicherung über die GKV meiner Frau erfüllt waren (Anrechnung der Abfindung). Bei ihrer KK bin ich heute kostenlos mitversichert, ansonsten existieren keine relevanten Einkünfte. Nun besteht bei meiner Frau die Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes. Im Internet konnte ich nichts Konkretes zu folgenden Fragen finden:
    1. wenn meine Frau dann arbeitslos würde und das Arbeitsamt ihre KV Beiträge trägt, kann ich weiter über die Familienversicherung mitversichert sein?
    2. angenommen Punkt 1. klappt , und sie wird nach der Arbeitslosigkeit auch Privatier, und mein Rentenalter ist noch nicht erreicht, und es bestehen beiderseits keine relevanten Einkünfte, wie verhält es sich dann mit der KV für uns beide?
    Vielen Dank und Grüße

    • Moin Teamleiter,

      zu Frage Nr.1:
      Ja, Du kannst dann weiter bei Deiner Ehefrau in der Familienversicherung bleiben, wenn die Voraussetzungen zur Familienversicherung bei Dir weiterhin erfüllt werden.

      zu Frage Nr.2:
      Einer von Euch muss sich dann freiwillig versichern (zum Mindestbetrag), (der andere kann wenn die Voraussetzungen zur Familienversicherung erfüllt sind) als Familienversicherter unterschlüpfen.

      Gruß
      Lars

  214. Hallo zusammen
    Nachdem mir hier im Forum schon geholfen wurde, habe ich nun ein Anliegen bezüglich meiner Ehegattin.
    Meine Frau wird im Dezember 62 Jahre alt. Sie wird am 12.11.2024 nach längerer Krankheit aus der GKK ausgesteuert. Jetzt hat Sie von ihrem Arbeitgeber ein, auf ärztlichen Rat, zum 31.12.24 mit 28K Abfindung angeboten bekommen. Die gesetzliche Kündigungsfrist, die nicht eingehalten wird, beträgt jedoch 7 Monate, was bedeutet das eine Sperr und Ruhezeit bei der Arbeitsagentur droht? Die Krankenkassenbeiträge für die GKV müsste wohl für die Dauer der Ruhezeit selbst bezahlt werden, ebenso entfiele für diese Zeit das Arbeitslosengeld. Bei weiteren Krankmeldungen und um eine nahtlose Krankenversicherung zu gewährleisten muss meine Frau sich spätestens am 11.11.24 arbeitslos melden? Arbeitslos wird Sie jedoch erst nachdem Sie den Aufhebungsvertrag zum 31.12.24 unterschrieben hat?
    Wäre danach immer noch ein Dispojahr möglich und sinnvoll? Oder gibt es finanziell bessere Alternativen? z.B. Gesundschreibung ab dem 12.11.24? Oder sich bei der Agentur an- und Abmelden?

    Vielen Dank im Voraus

    • Die Nahtlosigkeitsregelung stellt ja eine besondere Form des Arbeitslosengeldes dar und von daher ist eine Arbeitslosmeldung auf jeden Fall erforderlich. Und zwar am besten sofort. Für den Bezug von ALG ist nämlich eine der Voraussetzungen, dass ein Antrag auf Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente gestellt wird. Den schüttelt man in der Regel mal nicht so eben aus dem Ärmel, von daher wäre es sinnvoll, bereits jetzt tätig zu werden.
      Damit verbunden ist eine amtliche Überprüfung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt und falls ja, in welchem Maße. Danach entscheidet sich dann, ob eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird oder ob man dem Arbeitsmarkt ggfs. eingeschränkt zur Verfügung stehen muss (wenn man ALG beziehen will).

      Um die Vorteile eines Dispojahres zu geniessen, dürfte allerdings jetzt keine Arbeitslosmeldung erfolgen. Damit gäbe es dann aber auch keine Nahtlosigkeitsregel, kein ALG-Bezug und keine Krankenversicherung. Eine spätere Arbeitslosmeldung (nach einem Dispojahr, oder auch nach einer zwischenzeitlichen Abmeldung) wäre nur möglich, wenn dann keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.

      Gruß, Der Privatier

  215. Hallo, besten Dank für die ausführliche Antwort.
    Die jetzigen Überlegungen werfen die Frage auf:
    Wenn die Arbeitsunfähigkeit mit dem Austrittsdatum endet, entsteht durch die nicht eingehaltene Kündigungsfrist, mit Abfindungszahlung, eine Ruhezeit.
    Macht es in der Folge, bei AA-Agentur, einen Unterschied ob man sich gleich arbeitslos meldet oder ob man ohne AA-Meldung für die Dauer der Ruhezeit sich freiwillig Kranken versichert und erst danach arbeitslos meldet?
    Gruß

    • Eine spätere Arbeitslosmeldung (erst nach Ablauf der Ruhezeit) würde dann eine „normale“ Arbeitslosigkeit sein. Die Nahtlosigkeitsregel würde dann nicht mehr gelten.
      Außerdem droht eine fiktive Bemessung bei der ALG-Höhe. Dies ist in der Regel nachteilig. Deails dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/
      Und natürlich müssen bei dieser Vorgehensweise bis zum Ablauf der Ruhezeit die KV/PV Beiträge selber bezahlt werden.

      Gruß, Der Privatier

  216. Hallo zusammen,
    ich bin neu in der Runde und auch noch kein “Privatier“, aber schon ganz fest am planen 🙂
    Zum Thema KV zwei Fragen dazu:
    Vorab, ich bin derzeit freiwillig in der GKV, meine Ehefrau pflichtversichert.
    Nach meinem Ausscheiden aus dem Berufsleben wird meine Frau vorerst noch weiter arbeiten.
    Wir werden zusammen ca. 16.000€/Jahr Kapitaleinkünfte haben. Überwiegend in Fonds.
    Für überwiegend Aktienlastige Fonds werden steuerlich ja nur 70% angesetzt.

    Ist dann dieser reduzierte Wert für die GKV ausschlaggebend?

    Bisher habe ich die Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angegeben.

    Wenn jetzt ausschließlich die Steuererklärung als Grundlage dient, muss ich die dann überhaupt angeben?

    LG und danke schon Mal
    Andy

    • Natürlich müssen alle Kapitalerträge angegeben werden.
      Bei thesaurierenden Fonds ist das der kapitalertragssteuerpflichtige Ertrag nach Teilfreistellung und bei ausschüttenden Fonds die Ausschüttung (falls diese zu niedrig ist wird nach dem Muster der Thesaurierer nachgelegt).
      In der Familienversicherung wird der Sparerfreibetrag (800€ / 1000€) abgezogen, du dürftest mit 8000€ aber über der Grenze liegen.
      Bei der freiwilligen Mitgliedschaft gibt es keinen Freibetrag, hier werden nur pauschal 50€ Werbungskosten abgezogen (man kann aber höhere Werbungskosten nachweisen und anerkennen lassen).

    • Da wäre zunächst einmal zu unterscheiden, ob die Frage hier im Hinblick auf eine mögliche Familienversicherung oder für eine eigene freiwillige Versicherung gestellt wurde?

      Die Bedingungen für eine Familienversicherung orientieren sich sehr stark an den steuerlichen Regeln. Man kann also sagen: Das, was im Steuerbescheid steht, wird auch als Grundlage für die Familienversicherung verwendet. Für den Steuerbescheid ist aber nur die reduzierte Summe (bei 30% Freistellung) von Bedeutung. Andere Werte tauchen da ja nicht auf.

      Für die freiwillige Versicherung sieht es etwas anders aus:
      Wenn man die Grundsätze des Spitzenverbandes der GKV zugrunde legt, so sind ALLE Einkünfte zu verbeitragen – und zwar unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung. Demnach wäre der volle Betrag anzusetzen.
      In der Praxis sieht das aber meistens anders aus. Denn als Nachweis der Einkünfte erwarten die Krankenkassen auch hier einen Steuerbescheid. Und dort sind eben wieder nur die reduzierten Beträge enthalten. Das wird aber nicht hinterfragt und die Daten aus dem Steuerbescheid werden immer akzeptiert.
      Anders sähe es u.U. aus, wenn kein Steuerbescheid vorliegt. In diesem Falle müsste man die Einkünfte mit anderen Belegen nachweisen, wie z.B. Steuerbescheinigungen der Banken oder evtl. auch Erträgnisaufstellungen o.ä. In den Erträgnisaufstellungen wären dann auch einzelne Buchungen aufgeführt, auf deren Basis die Krankenkassen dann vermutlich die nicht reduzierten Summen verwenden würden.

      Fazit: Ich würde generell immer alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben.

      Gruß, Der Privatier

  217. Ohne Anlage KAP würde es auf eine Familienversicherung hinauslaufen. Aber vermutlich nicht ganz legal 😉
    Ist wahrscheinlich wirklich nervenschonemder die Anlage KAP auszufüllen und auf dieser Basis sich freiwillig zu versichern.

    Danke
    Andy

  218. Hallo Peter
    Wegen dem Nachwuchs den Puzzelteilchen und der Jahresendplanung .
    Gehören denn 27er Erträge ( Ertragslieferungen aus Einlagenkonto z.B. Freenet )
    mit zur Zählmasse für die Familienversicherungs-Grenze
    ( = z.Zt. umme 500,00 Euro p.a. aus 27er Lieferungen Nachwuchs ) ???

    Normale Ertragslieferungen = ja schon = ist ja auch ein Ertrag
    ( z.Zt. plus umme 1500,00 Euro p.a. aus normalen Lieferungen = umme 2k p.a. an
    Gesamtlieferungen Nachwuchs = umme 2k/12tel irgendwas umme 170,00 Euro/ mon. ,
    neben den Arbeitslohnzahlungen aus Mini-Job mit DRV Teilnahme ) .
    Aber 27er sind ja im eigentlichen Sinne , kein Ertrag , sondern eine
    Rückzahlung aus einem Einlagenkonto = Eigenkapitalrückzahlungen .
    Werden somit beim FA ( die Ertragslieferungen aus 27er ) nicht berücksichtigt ,
    aber bei der Familienversicherung Nachwuchs ???

    Zusatzfrage : Und 27er schmälern m.M.n. auch nicht den Sparerfreibetrag = EGAL ???
    ( = 1k Nachwuchs , muss ja da aus Nachwuchs-Eigentum selber gefüllt werden , um
    auch den Verbrauch des Sparerfreibetrags passend dem Nachwuchs zuordnen zu können
    = Nicht mehr mein Eigentum , somit auch nicht mehr mein Ertrag . Schenkung auch durch
    = gewandeltes Eigentum , und somit auch in Ertragsfragen beim jeweiligen Eigentümer
    zu berücksichtigen ) . Etwas Haushaltsgeldentlastung ( Ausgabenminderung im Alter ) aber trotzdem ( Betr. Studiumsunterhalt Nachwuchs ) .

    Habe auch schon ( wegen der Arbeitswut Nachwuchs ) ein paar A1JX52
    als Halbthessaurierer mit zugelegt , damit ( sollte die Arbeitswut anhalten )
    zumindest nicht die Familienversicherungs-Grenze schon mit anderen Erträgen
    während der Studiumszeit gefüllt wird . Solange da anderes Einkommen aus Arbeit
    rein kommt , muss ja ( bis auf den Sparerfreibetrag ) die Arbeitsgrenze nicht
    durch Kapitaleinkünfte unnötig runtergesetzt werden . Dann lieber noch etwas
    die Abschmelzmasse für die Zukunft erhöht .

    Bisher hatte ich ja immer etwas mehr Luft eingeplant , aber dieses Jahr war
    Nachwuchs ( neben dem Studium ) , u.a. wegen dem schönen Wetter ( mit mehreren
    Veranstaltungen ) so Arbeitswütig , das es bereits etwas knapp werden könnte .

    Die Kindergeldzahlungen ( aus Kassenbestand Deutschland ) sind doch aber dem Haushaltsbe/vor/stand Astoria ( da laufen die auch immer auf ) bei der Pflicht-GKV
    zuzuordnen = Gehören doch nicht ( auch wenn Sie da immer landen ) zum zählbaren
    Einkommen Nachwuchs ??? Und sind ja im Grunde nach , auch “ Leistungsloses “
    ( Naja , mehr oder weniger Leistungslos ) Einkommen .

    Oder ist da irgendetwas nicht passend eingeordnet ??? Ich würde ansonsten den
    Schenkungs/Versorgungsanteil Nachwuchs etwas erhöhen und dann ein Arbeitsverbot
    für das Restjahr 2024 aussprechen .

    LG Det

    • Hallo Det,
      ich kann da nur wiederholen, was ich hier vor wenigen Tagen schon geschrieben habe:
      Die Bedingungen für eine Familienversicherung orientieren sich sehr stark an den steuerlichen Regeln. Man kann also sagen: Das, was im Steuerbescheid steht, wird auch als Grundlage für die Familienversicherung verwendet.
      Oder in Falle deines Nachwuchses, der ja aus unerfindlichen Gründen keine Steuererklärung macht, könnte man die Aussage abwandeln: Das, was im Steuerbescheid stehen würde, wird auch als Grundlage für die Familienversicherung verwendet.
      Und die Zahlungen, die nach §27 KSTG gezahlt werden, sind steuerfrei. Erscheinen also weder auf der Jahressteuerbescheinigung der Bank, noch in einem Steuerbescheid des FAs. Von daher: Nicht relevant für die Familienversicherung.
      Ähnlich sieht es beim Kindergeld aus. Zunächst einmal ist ja immer ein Elternteil der Empfänger des Kindergeldes. Insofern ist das für die Familienversicherung des Kindes ohnehin ohne Belang. Außerdem ist Kindergeld steuerfrei.

      Gruß, Der Privatier

      • Moin Privatier,
        nochmals Kompliment…. wie Du komplexe Fragen beantworten kannst
        (ich schreib mir da immer einen Ast ab).
        Und nochmals möchte ich erwähnen, dass ich es schei..e finde, dass ich keine Abfindung bekommen habe, da ich doch da Buch deswegen gekauft und in 2 Tagen gelesen (verschlungen) habe.
        Genial auch diese Seite, bei der viele Frage dermaßen in die Tiefe gehen….wow.

        Jetzt mal meine Anmerkung zu den Fragen von Det.

        Die Krankenkassen (KK) haben einen Spitzenverband (den GKV-Spitzenverband). Damit nicht jeder KK-Mitarbeiter die Vorschrift zur Familienversicherung (§ 10 SGB V) auslegt wie er will, hat das der GKV-Spitzenverband gemacht.

        Genau in den folgenden Grundsätzlichen Hinweisen:
        https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

        Det: diese Grundsätzlichen Hinweise dürften Dir beim Lesen sicherlich nahezu alle Deine Fragen zur Familienversicherung (da kommt es ja maßgeblich auf das Gesamteinkommen an) lösen.

        Viel Spaß bei der Lektüre 🙂

        Grüße
        Bert

    • Hallo Peter
      Bei solchen Grenzfragen zur Fam. Versicherung bin ich mir halt immer etwas
      unsicher , betr. gehört aus Sicht der GKV noch zum Einkommen oder nicht .
      Danke also für Deine Sicht .

      Betr. Abgabe einer EkSt Erklärung Nachwuchs .
      Da ist eh nicht viel Zählbares , und Nachwuchs war bisher immer zu faul :
      Da ich aber immer ein wenig Fürsorgepflicht habe , schaue ich natürlich
      auch zum Jahresende beim Blättersammeln immer mal drüber ob noch passt
      ( und zwar mit oder ohne Erklärung FA ) .
      Die kleine KAP Abrechnung ergibt da halt umme 1500,00 Euro p.a. an Normal
      in Sparerfreibetrag einfliessend = Rest also umme 500,00 Euro p.a. .
      500,00 Euro aus 27er = nicht Mitzählen ( zumindest beim FA = GKV war ja die Frage )
      Ergibt also mit oder ohne Erklärung FA , umme 500,00 Euro aus Normal .

      Rückholbar also MIT FA Erklärung 500,00 × 0,25 = 125,00 Euro = Faulheitsgebühr .
      In den Vorjahren war es halt auch schon mal bei gleicher Rechnung 1000,00 Euro
      mal 0,25 , und somit 250,00 Euro an Solidargemeinschaftbeitrag an FA = Tragbar .

      Weitere Einkünfte bisher nicht vorhanden , bis auf die Einkünfte aus MINI-Jobs ,
      die i.d.R. immer so umme 4 bis 5k p.a. = UMME 400,00 Euro pro Monat lagen .
      Pauschal durch Arbeitgeber versteuerte Einkünfte . = Auch nix zu machen .

      Soweit meine Sicht erstmal auf Einkommenssituation Nachwuchs .

      Und mit dem Kindergeld , war ich mir halt etwas unsicher , obwohl es natürlich
      bei Astoria aufpoppt , ob es nicht dem “ Kindesunterhalt “ als Einkommen bei
      der Fam. Versicherung zuzurechnen ist .

      Für Bert noch
      Ich bin mir bei einigen Grenzfragen der Einkünfte ( z.B. 27er ) halt öffter mal
      unsicher , wie die Familienversicherung ( manchmal auch die normale GKV = je
      nach dem , welches Haushaltsmitglied ) diese Einküfte wohl interpretieren wird .
      Bei den FA Fragen ( Interpretationsfragen ) eher nicht .
      Da ist es wohl weiterhin Tradition ( wie bisher auch ) das ich mit den Privatier
      eine Abstimmungsfrage machen werde .

      LG Det

      • PS Für ggf. andere Mitleser.
        Insbesondere die Planung von ggf. 27er Einkünften , kann ein Einkommen welches für
        die Familienversicherungs-Grenze relevant ist , besser Plan/erreichbar machen .

        Allerdings zählen auf der anderen Seite der 27er Einkünfte , die Zahlungen daraus ,
        zu einem Abschmelzergebnis aus Ankaufspreis minus Einküftesumme = Kursgewinne im
        Falle des Verkaufs . Kommt halt auch immer auf die individuelle Fragestellung des
        Haushaltsbestandes und der Verbrauchsmöglichkeiten ( auch in der Zukunft ) an .
        = Gewollt oder auch nicht gewollt , m.M.n. immer individuelle Fragestellung .

        LG Det

        • Moin Det,

          Ja, (§27 KStG) … aber: „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“, gut zu wissen: erst einmal greift §20 Abs.1 Satz 3 EStG. 😊

          Gruß
          Lars

          • Genau Lars “ aufgeschoben ist nicht aufgehoben “ .
            Könnte aber ggf. mit evt. anstehenden Kursverlusten aus Normal
            nochmal neutralisiert werden . Ich zumindest habe irgendwie auch
            öffter mal Kursverluste dabei und Nachwuchs wohl auch ( aber natürlich
            in der Summe / wegen den Multiplikator / deutlich weniger ) .

            LG Det

  219. Hallo,
    folgende Frage zur Familienversicherung.

    Als Privatier würde ich gerne ab 1.1.25 in die Familienversicherung bei der GKK meiner Ehefrau wechseln. Der letzte Steuerbescheid, der der GKK vorliegt, weist Kapitalerträge für mich in Höhe von 8200€ auf. Ca. 4000€ wurden dabei durch den Verkauf von Fonds erwirtschaftet.

    Die GKK lehnte den Antrag mit der Begründung ab, im Steuerbescheid und der Steuerbescheinung der Depotbank würden als Posten nur regelmäßige Kapitalerträge 8200€ ausgewiesen. Bei Gewinne aus der Veräußerung von Aktien stände 0. Die Verkaufsbelege der Fonds hatte ich der GKK mitgeliefert. In der Erträgnisaufstellung der Depotbank werden die Verkäufe mit Ertragsart „Gewinn Investanteil“ aufgeführt.

    Nach meiner Auffassung sollten Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren (Aktien, Fonds, Anleihen, etc) bei der Einkommensgrenze der Familienversicherung nicht berücksichtigt werden.
    D.h. 8200-4000 sollte für Familienversicherung doch passen?

    Viele Grüße

    • Deine Auffassung entspricht dabei aber weder den Steuergesetzen noch den Richtlinien der GKV Spitzenverbandes.

      Das Steuerrecht macht bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen keinen Unterschied, ob die Erträge durch Dividenden, Zinsen oder durch einen Gewinn beim Verkauf eines Wertpapiers gemacht werden (eine Sonderregel gibt es nur für Aktien). Insofern weist auch die Steuerbescheinigung der Bank die Verkaufserlöse nicht gesondert aus.

      Und die Regeln für die Familienversicherung orientieren sich sehr eng an den Steuergesetzen. d.h. auch hier gibt es keine Unterscheidung nach laufenden Erträgen und Verkaufserlösen. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen Werte gelten als Grundlage für die Prüfung einer Familienversicherung.

      Gruß, Der Privatier

  220. D.h. die GKK würde nur Aktienverkäufe laut Steuerbescheinung bei der Einkommensgrenze/Familenversicherung vom Gesamteinkommen abziehen.
    Gewinne aus unregelmäßigen Verkäufen von z.B. Aktienfonds würden bei der Berechnung des Gesamteinkommens nicht abgezogen?

    Viele Grüße

    • Nein, auch Gewinne aus Aktienverkäufen gehören zur Summe der Kapitaleinkünfte und werden folglich bei der Prüfung der Einkommensgrenze bei der Familienversicherung berücksichtigt.
      Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen werden nur in den Steuerbescheinigungen und -bescheiden gesondert aufgeführt, weil hier u.U. eine Verrechnung stattfinden kann. Diese gesondert aufgeführten Beträge sind aber immer in der Gesamtsumme der Kapitaleinkünfte bereits enthalten. Und für die GKV zählt nur die Gesamtsumme. Davon wird dann allerdings noch der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1000€ abgezogen.

      Gruß, Der Privatier

    • Falscher Argumentationsansatz, besser:
      Die Verkaufsgewinne (egal ob Aktien oder Fonds) in 2023 waren eine einmalige Aktion.
      In 2025 werden keine Verkaufsgewinne anfallen, sodass für die vorausschauende Betrachtung nur die in 2025 erwarteten Ausschüttungen/Dividenden/Zinsen maßgeblich sind.

  221. Hallo Privatier,

    ich werde eine Eigentumswohnung die ich gerbt habe 2025 verkaufen. Erlös 150000€ – 200000€. Bin Familienversicher. Falle dann aus dieser Versicherung. Wenn ich 2026 keine Einkünfte mehr habe, kann ich dann wieder zurück in die Familienversicherung? Oder muß ich mein Vermögen aufbrauchen?

    Grüße und danke für Ihre Antwort.
    Gerhard

    • Moin Gerhard,

      „Falle dann aus dieser Versicherung.“

      ???

      Auszug aus GKV Spitzenverband:

      „Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
      vom 29. September 2022“

      Abschnitt: „2.8 Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens“ S.29

      Bei einmaligen Kapitalleistungen sowohl aus einer betrieblichen als auch aus einer privaten
      Altersversorgung sowie Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich nicht um
      regelmäßiges (Gesamt-)Einkommen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V und § 10
      Absatz 3 SGB V, und zwar unabhängig von der grundsätzlich zu beantwortenden Vorfrage, ob
      und in welchem Umfang es sich dabei überhaupt um steuerbare Einkünfte im Sinne des
      Einkommensteuerrechts handelt.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, beim Lesen deiner Antwort ist mir folgenden Fall eingefallen:

        Angenommen, man ist Privatier, lebt gerade aus Ersparten und ist familienversichert. Bei diesem Status erhält man eine einmalige Kapitalleistung (Direktzusage) aus einer betrieblichen Altersversorgung. 8 Monate danach geht man in Rente und wird demzufolge wieder Pflichtversicherter. Wann greift hier die 120 Monate-Regelung für die Verbeitragung der einmaligen Kapitalleistung?

        VG

        • Moin eLegal,

          die 120 Monate sind eine „starre Frist.“ Im nachfolgenden TK-Link unter folgenden Punkt weiterlesen:

          3 Kapitalleistungen
          3.1 Sozialversicherungsbeiträge aus Kapitalleistung

          Auszug:

          Es handelt sich dabei um eine starre Frist. Zwischenzeitlich relevante versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen verändern den Verlauf der Frist nicht.

          So verlängert sich z. B. die Frist nicht, wenn

          – zwischenzeitlich eine Familienversicherung besteht oder der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gänzlich unterbrochen ist,
          – eine Zeit lang keine Beiträge aus der fiktiven monatlichen Einnahme anfallen, weil durch andere vorrangig zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahmen bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

          https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent/-/print/serviceId/2011/externalcontentid/HI2286048/haufeChapterIndex/HI2752187.html

          Gruß
          Lars

          • @Lars,

            vielen Dank für deine Antwort. Ein Optimierungsgedanke bezüglich der Beitragszahlungen ist mir gerade eingefallen.

            Da man ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung beitragspflichtig ist. Wäre ratsam, den Rentenantrag erst in dem Monat zu stellen, in dem man in Rente geht, und nicht vorher. Die Rentenzahlung würde sich wahrscheinlich verzögern und nicht direkt am Ende des ersten Monats erfolgen. Wenn man bereits Monate oder sogar Jahre als Privatier gelebt hat, ist eine verspätete Rentenzahlung sicherlich zu verschmerzen.

            VG eLegal

          • Moin eLegal,

            hmm, da wäre noch der §99 Abs.1 Satz 1 SGB VI.

            § 99 Beginn

            (1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__99.html

            Da müsste sich Bert noch einmal der Sache annehmen in Hinblick auf die krankenkassenrechtliche Bewertung … Rentenantrag ca. 3 Monate später stellen und damit die Nachzahlung der Rente für 3 Monate zu erwirken/ermöglichen. Wie sich das auf die Berechnungsgrundlage der KK-Beiträge und vor allen auf dem Versicherungsstatus (Rückwärtsbetrachtung für die 3 Monate) auswirkt, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht kann da Bert weiterhelfen?

            Gruß
            Lars

  222. die 8 Monate laufen ab Folgemonat nach Zufluss.
    8 Monate lang besteht dann noch die Familienversicherung; welche kostenlos ist.

    Ab dem 9. Monate (Beginn der eigenständigen KVdR-Mitgliedschaft) besteht dann noch vom 9 bis 120 Monat eine Beitragspflicht.

    nochmals: 8 Monate sind beitragsfrei und auch VERBRAUCHT.

      • zu eLegal vom 1.12.2024 19.58 Uhr.

        Lars hat ja geschrieben, inwieweit man bei Rentenantragstellung noch rückwirkend die Rente bekommt.

        Wie ist denn der Versichertenstatus VOR dem Rentenantrag
        a familienversichert
        b freiwillig versichert
        c Pflichtversicherung

        Danach kann ich weiter antworten

        Gruß Bert

        • Ich bin mal gespannt was Bert da so alles rauskramt. Ich vermute, das durch die „Versicherungskonkurrenz“ … Rentenantragsstellung i.S. §189 SGV V (KVdR = Pflichtversicherung) vs. §10 SGB V Familienversicherung… die Familienversicherung verdrängt wird auch bei spätere Rentenantragsstellung = in BEZUG auf eine RÜCKRECHNUNG. eLegal muss aber noch aufpassen, wenn er am Ersten eines Monats geborene wurde. Für diesen Personenkreis gibt es einen kleinen aber feinen Unterschied ab wann die Rente bezogen wird/werden kann. (auch hier greift der §99 Abs.1 SGB VI)

          Gruß
          Lars

        • @Bert Esser,

          es stellt sich die Frage, wie die Krankenversicherungsbeiträge berechnet werden, wenn die Rente rückwirkend (max. 3 Monate) beantragt wird. Der Status des Rentenantragstellers ist bis zu diesem Zeitpunkt familienversichert.

          VG eLegal

          • Hallo eLegal, hallo Lars,

            ich erzähle mal ne kleine Geschichte, die ich vor ca. 20 Jahren mit zu beurteilen hatte.

            Nämlich:
            Eine Person war familienversichert. Rente war beantragt im Jahre 2001.
            Es war eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Es bestand eine Familienversicherung.
            Die Person hatte keine Einnahmen. Die KVdR war nicht erfüllt.

            4 Jahre später im Jahr 2005 wurde die Erwerbsminderungsrente nach einem Gerichtsverfahren bewilligt. Diese Rente war mit ca. 1000 EUR weiter oberhalb der Grenze für die Familienversicherung.
            Die erstmalige Rentenzahlung erfolgte Ende Mai 2005 f ü r Mai 2005 und eine Nachzahlung für die Zeit von 2001 bis April 2005.

            An mich wurde die Frage gerichtet, wann die freiwillige Versicherung denn beginnen würde. Ich habe dem Kollegen für die Familienversicherung (FAMI) dann die Gegenfrage gestellt, WANN die Familienversicherung endet.

            § 10 SGB V ist die Vorschrift für die FAMI.
            In § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V steht drinne, dass man für die FAMI kein
            R E G E L M Ä ß I G E S (da hier ist das entscheidende Wort) Gesamteinkommen von mehr als ein Siebtel (dieser Wert beträgt in Jahr 2024 = 505 EUR/Monat und ab 1.1.2025 535 EUR/Monat)haben darf.

            Nun…..ab wann hat denn diese Person eine REGELMÄßIGES Einkommen aus der Rente.
            Die Nachzahlung ist ja nicht regelmäßig gewesen, sondern einmalig.

            Lösung war also nicht: Ende der Familienversicherung und Beginn der beitragspflichtigen freiwilligen Versicherung ab 2001.

            Die Lösung war: Ende der FAMI zum 30.04.2005, weil ab Mai 2005 die Rente laufend/REGELMÄßIG gezahlt wurde. Folge: Beginn der beitragpslichtigen freiwilligen Versicherung war der 1. Mai 2005, weil eben ab Mai 2005 die Rente laufend/REGELMÄßIG gezahlt wurde. Von 2001 bis Ende April 2005 bestand -trotz Rentennachzahlung- eine FAMI.

            Basis dieser FAMI ist immer § 10 SGB V mit dem Wörtchen „regelmäßig“.

            Erähnt wird dies auch im GR (Gemeinsamen Rundschreiben des Spitzenverbandes der GKV und der DRV- Deutsche Rentenversicherung) auf Seite 67 unter Punkt A IV 2

            siehe hier:
            https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/krankenversicherung-rentner-versorgungsbezuege-einkommen-renten/_jcr_content/par/download_23269565/file.res/RS-KVdR-24-10-2019.pdf
            „Familienversicherte, die einen Rentenantrag stellen und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR
            nicht erfüllen, bleiben bis zum Beginn des Monats, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird, beitragsfrei in der
            Familienversicherung versichert“

            Wenn eLegal jetzt ab 1.5.2025 einen Anspruch auf Rente hätte, bisher in der FAMI ist und den Rentenantrag innerhalb der für das Rentenrecht gültigen Frist zur rückwirkenden Zahlung stellt; z. B. am 28.07.2025 (hierzu hat Lars ja etwas zu Fristen beschrieben), und diese Rente erstmalig im August 2025, Ende August–dann laufend für August 2025 gezahlt wird (mit Nachzahlung für Mai bis Juli 2025
            dann besteht im Falle der KVDR-Voraussetzugen (was ja hier der Fall ist),
            auch vom 1.5.2025 bis 27.07.2025 eine kostenlose FAMI.

            Ab 28.7.2025 besteht eine Rentenantragstellermitgliedschaft.
            Eine FAMI ist immer kostenlos. Eine Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragspflichtig. In der Mitgliedschaft (ab 28.7.2024) wird die Rente rückwirkend beitragspflichtig zugeordnet— WICHTIG — nur in der Mitgliedschaft (nicht in der FAMI).
            Damit besteht ab 28.7.2025 eine KVDR (rückwirkend betrachtet durch die Rentennachzahlung).

            Lösung:
            1.ab 28.7.2025 besteht Beitragspflicht aus Rente und auch Direktversicherungen und anderen BAVs (betrieblichen Altersversorungen).
            2. vom 1.5.2025 bis 27.7.2025 ist nicht nur die BAV ohne Beitragspflicht. Auch die (rückwirkende) Rente ist ohne Beitragspflicht.

            WICHTIG: bei so langen Zeiträumen , wie eingangs beschrieben, erkennen Mitarbeiter von KK die Rechtslage schneller.
            Bei kurzen Zeiträumen wie hier (knapp 3 Monate) erkennen Mitarbeiter von KK die Rechtslage nicht immer.

            puh…viel geschrieben.

            VG Bert

          • @Bert,

            kannst Du bitte noch den §225 Nr.3 SGB V ansehen und für eLegal einmal prüfen? … also „Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller“ ?

            Soweit ich das verstanden habe, wird eLegal die KVdR-Mitgliedschaft erfüllen und damit würde Er als RENTENANTRAGSTELLER siehe Link Punkt A VI 2.5 behandelt.

            (also i.S. §186 Nr.9 SGB V)

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__186.html

            https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html

            Knifflige Frage bei späterer Rentenantragstellung i.S. §99 SGB V (3 Monate).

            Gruß
            Lars

          • zu Lars` Nachfrage vom 2.12.2024 um 15.58 Uhr.

            Die Sache mit der Beitragsfreiheit nach § 225 Nr. 3 SGB V habe ich für eLegal bewusst weggelassen, da mein Geschreibsel schon kompliziert genung war und für eLegal auch keine Auswirkung hat.

            Jetzt, Lars, zu deiner Nachfrage:
            Ja, nach § 225 Nr. 3 SGB V besteht zunächst einmal ab Tag der Rentenantragstellung eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller, die zunächst auch beitragsfrei geführt wird (wegen der sonst, ohne die Rentenantragstellermitgliedschaft , bestehenden FAMI). In meinem Beispiel ab 28.7.2025

            ABER: rückwirkend wird ja eine Rente gezahlt.(in meinem Beispiel ab 1.5.2025)
            Dann besteht rückwirkend KEINE Rentenantragstellermitgliedschaft mehr, sondern eine Krankenversicherung der Rentner. Weil nur MIT Rente kann man ja in der Krankenversicherung der RENTNER (KVDR) sein.

            Diese KVDR ist vorrangig vor der Rentenantragstellermitgliedschaft.

            Der Beginn der KVDR ist nach § 186 Abs. 9 SGB V jedoch NICHT der Beginn der Rente; also nicht der 1.5.2025, sondern der Tag des Rentenantrages.

            PS:
            Der Hinweis von Dir zur Beitragsfreiheit nach § 225 SGB V wirkt sich nur in den Fällen aus, bei denen
            – eine FAMI besteht
            – ein Rentenantrag gestellt wird (Bsp. 15.5.2024 MIT 9/10-Erfüllung)
            – Rentenbeginn dann zu einem SPÄTEREN Zeitpunkt (Bsp 1.7.2024) mit KVDR
            In DIESER Fallkonstellation besteht bis 14.5.2024 eine FAMI ( natürlich kostenlos)
            sowie ab 15.5.2024 eine BEITRAGSFREIE Rentenantragstellermitgliedschaft, welche zum 30.06.2024 endet und ab 1.7.2024 durch eine beitragspflichtige KVDR abgelöst wird.

            VG Bert

          • @Lars,

            vielen Dank für den Link. In der Tat gibt es hier einige Gestaltungsmöglichkeiten.

            VG eLegal

  223. Moin zusammen
    Kennt jemand den Ablauf und die Regelung bei einem Versicherungswechsel innerhalb der 120 Monate
    Gruß

  224. @Bert Esser (Antwort auf Kommentar vom 2.Dez.2024 um 14:35 Uhr),

    vielen Dank für die unterhaltsame Geschichte und die entsprechenden Schlussfolgerungen. Mit diesen Erkenntnissen lässt sich der Zeitpunkt des Rentenantrags besser planen.

    VG eLegal

  225. @ Lars (Antwort auf Kommentar vom 2.Dez.2024 um 15:58 Uhr),

    ja, die Vorversicherungszeit ist erfüllt, so dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR vorliegen.

    VG eLegal

  226. Als künftiger Privatier stelle ich mir die Frage, ab wann der Bezug von Krankengeld möglich ist. Im konkreten Fall steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende 01/2025 an. Aus gesundheitlichen Gründen würde ich arbeitsunfähig in den Februar starten. Ab wann würde der Bezug des Krankengeldes möglich sein? Ich lese immer nur ab dem 43. Tag der AU…

    Vielleicht hat ja der ein oder andere hier schon Erfahrungen gesammelt 😀.

    • Trenne zwei Szenarien
      – AU während eines Beschäftigungsverhältnis. Letzteres endet während die AU fortbesteht. Ab Tag 1 der Beschäftigungslosigkeit kann man Krankengeld beziehen.
      – AU als Privatier (egal ob familien- oder freiwillig versichert): es gibt kein Krankengeld

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Der Privatier