Neu hier? – Eine kleine Übersicht

Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht irgendein großes, bekanntes Unternehmen Personalmaßnahmen ankündigt. Und das heisst dann entweder betriebsbedingte Kündigungen oder ein Angebot über ein „freiwilliges“ Beenden des Arbeitsverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrages und einer Abfindung.

Insbesondere für ältere Mitarbeiter ist dies eine besondere Herausforderung: Für den Arbeitsmarkt oftmals zu alt und nur noch schwer vermittelbar, für die Rente aber noch viel zu jung. Daher stellen sich viele die Frage, ob die Abfindung zusammen mit eigenen Ersparnissen evtl. einen vorzeitigen Ruhestand ermöglichen könnte?

Aber kaum jemand ist auf eine solche Situation vorbereitet. Sehr schnell kommt eine Menge an Fragen auf. Fragen zu Vertragsinhalten, zur Steuerberechnung, zu möglichen Einsparungen, zu Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, zu zukünftigen Beiträgen für die Krankenkasse, zu Folgen für die spätere Rente, usw.

Zielsetzung von „Der Privatier“

Die Internetseite „Der Privatier“ will betroffenen Arbeitnehmern dabei helfen, die richtigen Entscheidung zu treffen, in Verhandlungen die richtigen Argumente zu finden, keine Fehler bei der Formulierung von Verträgen zu begehen, möglichst optimale Gestaltungswege zu finden, Steuern zu sparen und Sicherheit im Umgang mit Ämtern und Behörden zu bekommen.

Die Beiträge auf „Der Privatier“ beruhen teilweise auf persönlichen Erfahrungen und Meinungen des Autors Peter Ranning, die dem Leser eine gute Orientierung vermitteln, was ihn einmal auf dem Weg zum Privatier erwarten könnte.
Der andere Teil der Beiträge beinhaltet allgemeine Erläuterungen zu gesetzlichen Regelungen für die Bereiche Steuern, Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosigkeit und Kapitalanlagen.

Einen vollständigen Überblick über alle hier behandelten Themen zu erlangen, ist mühsam – aber unerlässlich, denn es gibt hier kaum Patentrezepte, sondern jeder Einzelne muss sich die für ihn passende Vorgehensweise selber erarbeiten.
Aber die Mühe lohnt sich: Einige der hier vorgeschlagenen Ideen haben das Potential, fünfstellige Euro-Beträge einzusparen.

 

 

Eine grobe Themenübersicht

 

Wo soll man anfangen?

Peter Ranning: Per Abfindung in den Ruhestand

Peter Ranning: Per Abfindung in den Ruhestand

Der ideale Einstieg in die ganze Thematik besteht darin, zunächst einmal das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ (Tredition ©2020) zu lesen und die Internetseite dann später zu nutzen, um einzelne Themen weiter zu vertiefen oder auch um über die Kommentarfunktion Fragen zu stellen.

Wer aber zunächst kein Geld für ein Buch investieren möchte, kann sich auch hier auf der Seite zunächst einmal einen Überblick verschaffen. Der Vorteil des Buches liegt jedoch darin, dass alle dort beschriebenen Vorschläge auf aktuellen gesetzlichen Grundlagen beruhen und alle Beispiele mit aktuellen Zahlen gerechnet sind.
Die Beiträge hier auf der Seite dagegen sind teilweise schon älter und der Leser muss hier selber das Zahlenwerk gedanklich ein wenig anpassen. Wo es sinnvoll ist, sind aber auch hier zukünftig Aktualisierungen geplant.

Als Einstieg in diese Internetseite bieten sich verschiedene Vorgehensweisen an:

  1. Wer sich gezielt über ein bestimmtes Thema informieren möchte, wählt über das Menü das entsprechende Kapitel aus und findet dort eine Übersicht über alle zugehörigen Beiträge.
  2. Wer eine Antwort auf eine ganz spezielle Frage sucht, sollte einmal einen Blick in die Liste: „Häufig gesuchte Themen (FAQ)“ werfen. Für die wichtigsten Fragen gibt es in der Regel bereits einen Beitrag zum Thema.
  3. Für einen ersten Eindruck von den meist gelesenen Beiträgen empfiehlt sich die Seite „Blogbuster – Die meist gelesenen Beiträge„.
  4. Wer es vorzieht, ähnlich wie in einem Buch die ganze Thematik „von vorne“ zu lesen, beginnt mit: „Der Privatier – Kapitel 1“.
  5. Wer hier schon länger mit liest, kann die neuesten Beiträge, Kommentare und Diskussionen immer an oberster Stelle im Blog verfolgen.

 

Und nun wünsche ich allen Lesern viele neue (und finanziell lohnende) Erkenntnisse! 🙂

Peter Ranning

 


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Kommentare

Übersicht und Einführung — 143 Kommentare

  1. Hallo Peter, erstmal Kompliment zu der tollen und informativen Seite ! Danke dafür. Ich stosse seit einiger Zeit auf das Thema Bonität. Wie schaffen es Privatiers eine angemessene Bonität nachzuweisen. Im klassischen Sinne war das bisher: „der Einkommenssteuernachweis vom letzten Jahr“ oder „die letzten drei Gehaltsabrechnungen“. Da wir das so nicht mehr haben stellt das z.b. einen zukünftigen Vermieter oder eine Bank zwecks einer Finanzierung vor Probleme. Hast Du hier Erfahrungen gemacht ? Wie bist Du vorgegangen ? Viele Grüsse Ronald

    • @Ronald Meier: Nun, Schufa sollte kein Problem sein, einige Dinge kann man noch in der Erwerbszeit festmachen. Finanzierungen laufen weiter, bei einer Umschuldung könnte es aber zu Problemen kommen. Ich war auch schon in der Not, eine Wohnung mieten zu müssen, da half Vorauszahlung für ein Jahr als Argument. Grundsätzlich würde ich unser Privatiersdasein aber als erfolgreiche Unabhängigkeit vom Bonitätsfragen bezeichnen.
      MbG
      Joerg

    • Ich selber habe noch keine Erfahrungen in dieser Richtung gemacht. Das mag aber auch daran liegen, dass ich bisher noch nicht in solche Situationen gekommen bin: Ich kaufe nichts auf Kredit, ich miete keine Wohnungen o.ä.
      Ausserdem bin ich inzwischen Rentner, der ja wieder ein regelmässiges Einkommen hat.

      Allerdings habe ich hier vor einigen Jahren die Erfahrungen eines ehemaligen Kollegen geschildert, der Probleme hatte, einen Kredit für einen Hauskauf zu bekommen (obwohl der Wert seines Wertpapier-Depots deutlich höher als der Kaufpreis war). Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/immobilien-finanzierung-privatier-teil1/

      In den Kommentaren zu diesem Beitrag gab es auch einen Link auf die Nachricht, dass der ehemalige FED-Chef Bernanke auch nicht kreditwürdig sei: https://der-privatier.com/immobilien-finanzierung-privatier-teil2/#comment-2735

      Also: Dass ist Problem ist durchaus existent. In der Regel lässt sich aber eine Lösung finden. Wie auch im zweiten Teil des obigen Beitrages geschildert.

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo,
    ich bin ganz neu hier und habe viele Fragen zu den Themen Aufhebungsvertrag und Vorruhestandsmodell.
    Kann jemand einen guten Berater empfehlen?

    Vielen Dank im Voraus.
    Crisu

    • @crisu,

      ich würde in diesem Fall den Kauf und das Lesen des Buches dessen Autor diese Seite betreibt empfehlen. Der Grund ist einfach der, dass die Themen Aufhebungsvertrag und Vorruhestandsmodell so vielfältig sind, dass kaum jemand in der Lage ist, sämtliche Themen abzudecken. Es geht schließlich um Steuer, Arbeitslosigkeit und Arbeitsagentur, Krankenversicherung, Rente usw. In dem Buch werden alle relavante Theman ausführlich und verständlich für den Laien behandelt.

      VG eLegal

  3. Hallo,
    wirklich sehr, sehr informativ hier, hätte ich das nur früher gelesen.
    Am 12.09.19 habe ich einen AHV mit Wechsel in eine Transvergesellschaft (24 Monate, endet am 30.09.22) unterzeichnet. Ich werde im Oktober 58 Jahre alt und habe mich bereits arbeitssuchend gemeldet. Im September 2022 erhalte ich 1/2 meiner vereinbarten Abfindung, 09.2023 dann den Rest.
    Sollte ich versuchen eine frühere Auszahlung zu erwirken (wegen 5tel-Regelung)?
    Soll ich vom 01.10.2022 – 30.09.2023 ein Dispositionsjahr einlegen?
    Oder nur bis ich 58 bin (einen Monat)?
    Ich bin verheiratet, wir sind beide gesetzlich krankenversichert. Meine Frau arbeitet nicht. Wir haben zauch zusätzlich Einkünfte aus Photovoltaik (1.060 Euro).
    Muss ich mich freiwillig versichern?

    Es bleibt schwierig.

    • „Sollte ich versuchen eine frühere Auszahlung zu erwirken (wegen 5tel-Regelung)?“

      Kann so pauschal niemand sagen. Nimm ein Excel-Sheet (oder ein Blatt Papier) und überschlage deine Einkünfte, Steuern, Netto für 2022 und 2023. Einmal mit 5tel-Regelung einmal ohne.
      Da Du über die Transfergesellschaft ein dreiviertel Jahr Gehalt bezogen hast, kann die Fünftelregelung sehr unschöne Ergebnisse produzieren. Insbesondere wenn Du es nicht schaffst, soviel abzugsfähige Ausgaben zu produzieren, das Gehalt steuerlich auf Null zu bringen.

      Ein ganzes Dispojahr ergibt nur Sinn, wenn Du sonst Sperrzeiten oder Ruhezeiten zu erwarten hättest. Für die 24 Monate ALG1 reicht es aus, die Meldung nach Vollendung des 58. Lebensjahres einzureichen. Bei Dir wäre das weniger als ein Monat.

      Eine mögliche Variante hast Du nicht erwähnt: je halbe Abfindung in 2022 und 2023 (also wie bisher), aber in 2022 meldest Du dich nach deinem 58. Geburtstag arbeitslos und meldest dich nach einem Tag ALG1-Bezug gleich wieder ab. Den Rest von deinen 2 Jahre ALG1 nimmst Du aber erst ab 2024 in Anspruch, damit das dem Progressionsvorbehalt unterliegende ALG1 nicht die Steuer 2022 + 2023 auf die Abfindung erhöht.

      „Muss ich mich freiwillig versichern?“
      Kommt darauf an … wahrscheinlich ja, außer die Zeit zwischen Transfergesellschaft und ALG1 (darf nicht mehr als ein Monat sein, Du musst vorher Pflichtmitglied bei der GKV gewesen sein).
      Bei Einkünften von 1060€ sollte das aber der Minimalbeitrag (gut 200€ pro Monat) werden.

      • Danke für die Antworten.
        Da ich einen AHV unterzeichnet habe werde ich wohl durch das Arbeitsamt mit einer Sperrfrist von 12 Wochen belegt werden. Dann macht ein Dispojahr evtl. doch Sinn.

        Ich lerne jeden Tag dazu.

        • Moin Ulli Nois,

          bei einem „wichtigen Grund“ wird die AfA keine Sperre verhängen. Folgender Passus aus der FW „Fachlichen Weisungen“ SGB III §159 Ruhen bei Sperrzeit (Ausgabe 01.01.2022; S.14; Punkt 159.1.2.1; Unterpunkt m:

          159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten (Nr. 1)

          Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

          m) Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um im
          Rahmen einer Sozialplanmaßnahme aus einem (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis in ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis bei einer beE /Transfergesellschaft zu wechseln und gem. § 111 gefördert werden; Voraussetzung ist, dass durch die Folgebeschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht früher eintritt als bei der unabwendbaren Kündigung,

          Gruß
          Lars

          • Also, ich habe einen AHV und keine Sperre, da die Kündigungsfrist eingehalten würde und der AG bestätigt hat, dass der Arbeitsplatz in jedem Fall weg gefallen wäre. Hier kommt es wirklich auf das Detail an. Ggf ist der Vertrag noch modifizierbar.

        • Wie Lars schon schrieb: nein, wegen der Ehrenrunde über die TG erfolgt keine Sperre.
          Wurde das von deinem alten AG etwa anders kommuniziert?

          Du hast nicht gesagt, inwiefern der AG zu einer abweichenden Auszahlung der Abfindung steht. Wenn Du die komplette Auszahlung nach 2023 schiebst, dann sollte das die steuerliche Sache ungemein erleichtern.

          • Ja, der AG hat das mit der Sperre so kommuniziert und uns keine Hoffnung auf „Gnade“ gemacht.
            Ich will mich demnächst zwecks abweichender Auszahlung an den AG wenden.
            Dann werde ich auch gleich mal wegen dem von die zitierten „Passus aus der FW „Fachlichen Weisungen“ SGB III §159 Ruhen bei Sperrzeit“ nachfragen.

          • Wenn eine Sperre verhängt würde, dann erfolgte auch eine Kürzung der Anspruchsdauer um 25%. Von 24 Monaten blieben nur 18 übrig.
            Aber das ist notfalls mit einem Dispojahr zuverlässig zu verhindern. Wenn Du nach ALG1 eh Privatier werden willst, dann wäre es auch egal, wenn Du zuerst ein Jahr Privatier (Dispojahr) bist und danach dann 2 Jahre vom Amt versorgt wirst.

            Das würde mich aber gerade weniger beschäftigen. Sieh zu, dass Du die Abfindung steueroptimiert ausgezahlt kriegst. Das ALG1 läuft dir nicht so schnell davon.

    • Moin Ulli Nois,

      da die Abfindung über mehrere Veranlagungszeiträume (2022 und 2023) läuft und jeweils 50% beträgt, sehe ich ein Problem bezüglich Anwendung der Fünftelregelung. Ausnahme wäre:
      eine 10% „Vorauszahlung“ der Abfindung in 2022.

      Weiterhin muss die Zusammenballung der Einkünfte vorliegen um die Fünftelregelung anzuwenden.

      etwas Literatur in nachfolgenden Link: (unter Abfindung für Arbeitnehmer)

      https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung

      Auszug aus dem Link:

      Der Arbeitgeber darf aber eine nur geringe Teilleistung der Haupt-Abfindungszahlung in einem anderen Jahr auszahlen, ohne dadurch die Fünftelregelung für die Hauptzahlung zu gefährden (BFH-Urteil vom 26.1.2011, IX R 20/10, BFH/NV 2011 S. 1056). Die Finanzverwaltung akzeptiert eine Teilleistung von maximal 5 % (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1326Rz. 8). Eine Teilleistung von über 10 % der Hauptleistung ist nicht mehr geringfügig, sodass die Fünftelregelung nicht anzwenden ist (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 28/13, BFH/NV 2014 S. 1514).

      Gruß
      Lars

    • Mir fällt noch was ganz anderes ein, wenn der AG bei der Auszahlung der Abfindung flexibel ist:
      Wenn die gesamte Abfindung Anfang 2023 ausgezahlt würde, dann wäre das wohl die steuerlich beste Version.
      Du könntest 2023 den ALG1 Bezug abstellen, dann hättest Du nur die Einkünfte aus Solar als leicht zu kompensierenden Störfaktor.

      • Hallo und Dank nochmal für die vielen Hinweise.
        Ich habe jetzt wirklich vom AG ein Formular zugesendet bekommen, das mir folgende Möglichkeiten zur Änderung der Festlegung des „Auszahlungszeitpunktes der Abfindungssumme“ bietet:

        1. Gesamte Summe zum Monatsletzten des Austrittsmonats (das wäre der September 2022)
        2. gesamte Summe im Monat …… des Folgejahres (Januar 2023?)
        3. Aufteilung je 1/2 in 2022 0nd 2023 (aktuell gewählte Variante)

        1. ist m.E. die sicherste Variante, da alle „Voraussetzungen für die Fünftelregelung“ (siehe oben) erfüllt sind. Nachteilig ist das bis September relativ hohe Einkünfte angefallen sind.

        2. Kann aus zwei Gründen zum Problem werden, nähmlich wenn in 2023 keine bedeutenden Einkünfte vorliegen:
        („Es muss in einem Kalenderjahr eine Zusammenballung von Einkünften erfolgt sein.
        Das heißt, die Abfindung plus die weiteren Einnahmen infolge der Vertragsbeendigung bis zum
        Jahresende müssen höher sein als der bis Jahresende wegfallende Arbeitslohn…“)
        Und für den Fall, das ich einen neuen Job annehme. dann droht die Versteuerung nach Steuerklasse 6.

        Wie würdet Ihr Euch entscheiden?

        • Gegenfrage: deine Abfindung beträgt weniger als ein „normales“ Jahresgehalt und Du benötigst noch eine bestimmte Menge Einkünfte, um eine Zusammenballung zu erreichen?

          • Moin,
            die Abfindung ist etwas höher als mein Jahresgehalt in 2022 ausfallen wird.
            Sie ist deutlich höher als meine Gehalt 2021 (hier waren allerdings 50% KuAG)
            Geringfügig höher als 2019 aber niedriger als 2018.

            Du hast Recht, so gesehen ist wohl Januar 2023 der beste Zeitpunkt.

        • Tipp: Ich würde die Varianten einmal mit Hilfe des Abfindungsrechners hier auf der Seite durchrechnen. Aber Achtung: Dabei wird grundsätzich immer die Fünftelregel verwendet! Ob diese wirklich zustande kommen kann, müsste man vorab einmal selber prüfen.

          Kann die Fünftelregel nicht angewandt werden, so kann man zur Berechnung der Steuerschuld im Abfindungsrechner die Summe sämtlicher Einkünfte (inkl. Abfindung) im Feld für das Bruttoeinkommen eingeben.

          Damit sollte sich dann herausstellen, welche Variante aus Steuersicht die bessere ist.

          Gruß, Der Privatier

          • Moin Privatiere,
            die die Verschiebung der Zahlung der Abfindung zum Januar 2023 hat problemlos funktioniert.
            Mein AG hat mir sogar einen Brief „Wichtige Hinweise zur Versteuerung Ihrer Zahlung im Januar 2023“ zugesendet, worin steht, das diese automatisch mit Steuerklasse VI versteuert würde, wenn ich mich nicht zur Nutzung von ELStAM entschließe. Dabei ein Formular das ich mit Steuerklasse 3 und „..vorraussichtlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn in 2023: 0,00 Euro“ ausgefüllt und zurückgesendet habe. Obwohl noch in Klammern der Hinweis „betrifft nicht ALG, Rentenbezüge“ vermerkt war, habe ich mich per email/Telefonat zum 1.12.2022 beim BAfA abgemeldet.
            Darauf hin habe ich nun von Bundesagentur für Arbeit einen „Aufhebungsbescheid zur Kundennummer xxx“ zugesendet bekommen, in dem die „Entscheidung zur Bewilligung von Arbeitslosengeld“ aufgehoben wird. „Grund: Aufnahme einer Beschäftigung“ (habe aber nur angegeben das ich dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zur Verfügung stehe).
            Ist nun mein vorher erteilter Bewilligungsbescheid für 24 Monate ALG1 nichtig?
            Muss ich jetzt (ggf. im Februar 2023) alles neu beantragen?

            Es bleibt spannend.

          • „Ist nun mein vorher erteilter Bewilligungsbescheid für 24 Monate ALG1 nichtig?“
            Irgendwie müssen sie dir ja mitteilen, dass es kein Geld mehr gibt.

            „Muss ich jetzt (ggf. im Februar 2023) alles neu beantragen?“
            Wenn die Unterbrechnung mehr als 6 Wochen beträgt, muß ein neuer Antrag gestellt werden. Der neue Bescheid wird aber die (verbleibende) Dauer und das Bemessungsentgelt des alten Bescheides übernehmen.

  4. Hallo zusammen,

    ich brauche mal eure Hilfe.

    Die Rechenergebnisse von dem Abfindungsprogramm unseres Privatiers kann ich leider nicht in „Mein Elster nachvollziehen“

    Meine Daten: Splitting, 2 Kinder, Abfindung 110.000€, Jahresbrutto 35.000€, Lohnersatzleistung 13.500€, AV 51.000,- (inkl freiwill. Zahlung in DRV), KV Anteil AN: 2.500€.

    Nach unserem Privatier Abfindungsprogramm (super !!!) wird nach vereinfachten – Fünftel-Regelung gerechnet. Steuer=0€

    Elster berechnet aber Steuer von 7.000€
    Benutzt Elster evtl. nur die Fünftel-Regelung und nicht die vereinfachte Fünftel-Regelung?

    Vielen Dank

    • Die Antwort lässt sich wohl nur finden, wenn man einmal den Rechenweg des Elster-Programmes nachvollzieht. Ich kenne das Programm im Detail nicht, ich vermute aber, dass die grundlegenden Rechenschritte beim Ergebnis mit angegeben werden.

      Eine Vermutung für die Abweichung habe ich aber dennoch: Ich denke, es könnte an einer unterschiedlichen Verarbeitung der Beiträge zur Altersvorsorge liegen. Siehe dazu auch beim Abfindungsrechner unter „Hinweise zu den Berechnungsfeldern“ unter „Wirksame Altersvorsorge“.

      Gruß, Der Privatier

  5. Ich habe zum 30.6.22 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung erhalten. Zum 1.7.22 habe ich mich arbeitslos und Arbeitssuchende gemeldet. Ich bin 50 Jahre alt und durch einen Rahmensozialplan ausgeschieden.Zum 1.7 wurde ich nach Prüfung mit der 12 Wöchigen Sperrzeit belegt . Nach Umzug in ein anderes Bundesland,
    wollte ich erstmal durchatmen. Ist es sinnvoll vor Beendigung der Sperrzeit sich erstmal wieder abzumelden bei Alg1 und sich dann eventuell nach einem Jahr wieder anzumelden um mal etwas Ruhe zu haben ? Und wie sieht es mit der Krankenkasse und den Beiträgen aus in dieser Zeit ohne Leistung. Da ich dann ja freiwilliges Mitglied werde. Für eine Antwort bzw. Hilfe wäre ich sehr dankbar

    • „Ist es sinnvoll vor Beendigung der Sperrzeit sich erstmal wieder abzumelden bei Alg1 und sich dann eventuell nach einem Jahr wieder anzumelden um mal etwas Ruhe zu haben ?“
      Das „Ruhe finden“ kann auch bereits nach 2 Monaten erfolgt sein. Ob Du diese Ruhe benötigst, kannst nur Du selbst entscheiden. An der Sperre und der Kürzung der Anspruchsdauer ändert aber auch eine längere Auszeit nichts mehr.

      Ja, bei der Krankenkasse muß man sich dann selbst versichern. Der Beitrag richtet sich nach den aktuellen Einkünften, Mindestbeitrag ist aber gut 200€ pro Monat. Nur wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, bemisst sich der Betrag nach dem vorherigen Einkommen.

    • „Ist es sinnvoll vor Beendigung der Sperrzeit sich erstmal wieder abzumelden bei Alg1 und sich dann eventuell nach einem Jahr wieder anzumelden um mal etwas Ruhe zu haben ?“

      Noch eine Anmerkung dazu von meiner Seite:
      Wenn man sich dieses Vorhaben etwas früher überlegt hätte, dann wäre es noch sehr viel sinnvoller gewesen, von vorneherein ein Dispojahr einzulegen und sich also NICHT arbeitslos zu melden. Damit hätte man immerhin 12 Wochen ALG-Bezug „retten“ können.
      Dafür ist es nun leider zu spät und hilft von daher auch nichts mehr. Aber für andere Mitleser ggfs. von Interesse…

      Gruß, Der Privatier

      • Lieben Dank, manchmal ist man hinterher immer schlauer 👍🍀Leider wusste ich nichts von diesem Dispojahr aber ich werde mich in jedem Fall abmelden und hoffe mein Bescheid zur Festsetzung hat Bestand .ich weiß was ich will … brauchte eigentlich auch nur das eine Jahr zur Überbrückung aber gut , es ist jetzt wie es ist .. vielen Dank das es diese Seite gibt …

  6. Guten Tag,
    ich habe hier mal eine Frage , ich würde mich freuen wenn ich etwas von dem großen Fachwissen hier profitieren könnte, vielen Dank schon mal im Vor raus.
    Ich bin 62 Jahre alt und seit 23 Jahren in meinem Betrieb beschäftigt.
    Der Betrieb ist in Schwierigkeiten und ich erwarte jetzt relativ kurzfristig Gespräche zu einem Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung.

    Ich habe mich schon intensiv mit dem Thema beschäftigt, habe auch das Buch, Per Abfindung in den Ruhestand gelesen, ich würde gerne noch meine 45 Versicherungsjahre (Juli 2024) vollmachen.
    Abfindungsvertrag nur nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

    Jetzt hatte ich neulich ein Gespräch mit einen Arbeitskollegen , er ist in der gleichen Situation mit fast identischen Eckdaten.

    Nach seiner Recherche käme für uns nicht die gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten zum tragen sondern eine soziale Auslauffrist mit fiktiver Kündigungsfrist von 18 Monaten, da über 60 und länger als 20 Jahre im Betrieb.

    Ich habe versucht das zu recherchieren, aber leider ohne Erfolg, wir sind nicht im Öffentlichen Dienst noch gibt es einen speziellen Arbeits- oder Tarifvertrag.

    Kann hier vielleicht jemand etwas dazu sagen.

    Vielen Dank im Vor raus
    Krakauer

    • Meines Erachtens ist da auch nicht mit Erfolg zu rechnen, da das Konstrukt „soziale Auslauffrist“ eine Spezialität der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ist:
      Wenn ein (lt Tarifvertrag) eigentlich unkündbarer Arbeitnehmer aufgrund einer Verfehlung fristlos gekündigt wird, dann ist u.U. diese soziale Auslauffrist anzuhängen.

      Ich sehe da keine Verbindung zu deinem Fall (gesetzliche K-Frist nach §622 BGB).

    • Moin krakauer,

      wenn keine speziellen Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag fixiert sind, greift der §622 BGB „Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen“.

      Eine fiktive Kündigungsfrist greift u.U. (außerhalb TVöD) nur für bestimmte Personengruppen. Diese können i.d.R. nicht ordentlich gekündigt werden:

      – Mitglieder des Betriebsrates
      – Arbeitnehmer in der Elternzeit
      – Gleichstellungsbeauftragte
      – Jugend- und Auszubildendenvertretung
      – Mitarbeitervertretung
      – Mitglieder des Personalrates
      – Schwangere Arbeitnehmer
      – Schwerbehinderte Arbeitnehmer
      – Schwerbehindertenvertretung
      – Mitglieder des Sprecherausschusses
      – Wahlbewerber
      – Wahlvorstand

      „ich würde gerne noch meine 45 Versicherungsjahre (Juli 2024) vollmachen.
      „Abfindungsvertrag nur nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.“

      Auch hierfür gibt es Lösungsansätze:
      Nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (und Abfindungszahlung):
      u.U. Dispositionsjahr … im Dispositionsjahr „freiwillige DRV-Einzahlungen“ mit Formular V0060 tätigen, nach Dispositionsjahr … ALG1-Phase und die restlichen fehlenden RV-Monate mit einen „Mini“job (jedoch bis max. 165,-€ pro Monat) überbrücken.

      Beispiel:
      Aufhebungsvertrag unterschrieben mit Wirkung zum 01.09.2022 (unwiderrufliche Freistellung für 7 Monate)

      01.09.2022 – 31.03.2023 (unwiderrufliche Freistellung)
      01.04.2023 – 31.03.2024 oder + 1 Tag (Dispositionsjahr mit Optimierung der Abfindungszahlung)
      Ab 01.04.2024 ALG1 Phase … (2 Jahre wäre möglich)
      In der ALG1 Phase für 3 Monate Minijob bis max. 165,-€ pro Monat annehmen. Ob du die gesamte ALG1 Phase nutzen willst, muss du für dich selbst entscheiden … Vergleich Rente vs. ALG1

      Gruß
      Lars

      https://www.kanzlei-flaemig.de/lexikon/arbeitsrecht-u/unkuendbarkeit/

      • Danke an @Lars für die ausführliche Erläuterung zum Thema „Kündigungsfristen“. Alles korrekt und Fazit daraus: Wenn es weder eine Regelung im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag gibt und auch keine der von Lars aufgeführten persönlichen Gründe vorliegen, greift die gesetzliche Kündigungsfrist (immer aus AG-Sicht gesehen).

        Mit den Lösungsvorschlägen zum Erreichen der 45 Versicherungsjahre bin ich aber nicht ganz einverstanden. Ich gebe zu Bedenken, dass in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn Zeiten von Arbeitslosigkeit nicht mit in die Rechnung der Versicherungsjahre einfliessen! Da müsste man ggfs. noch einmal genauer überlegen…

        Gruß, Der Privatier

      • Das mit den 165€ Minijob hab ich nicht verstanden und auch nicht bei der DRV gefunden
        https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html
        Wenn der Betrieb ganz dicht machen würde, dann zählte auch die ALG1-Zeit.

        Ich würde bei Lars anknüpfen: Ende Arbeitsverhältnis 31.3.23 und Dispojahr bis 31.03.24 sehe ich genauso.
        Man könnte dann aber nur einen Tag (oder einen Monat) ALG1 beziehen und sich die restlichen Monate bis August 2024 wieder über V0060 freiwillig versichern um die benötigten Monate für die 45 Jahre zu erreichen.
        Wenn die 45 voll sind, dann den Rest ALG1 beziehen. Beim Vergleich Rente / ALG1 sollte man noch sagen, dass die ALG1-Zeit zwar nicht für die 45 Jahre zählt, sie erhöht m.W. aber dennoch die Rente.

        Kann jemand sagen, wie das mit den bei der DRV erwähnten Beitragszahlungen für Minijobs aussieht?

        • Hallo,
          es geht um eine Abfindung: Wenn der Arbeitgeber einen Teil der Abfindung in die Deutsche Rentenversicherung einzahlt, bleiben 50 Prozent davon steuerfrei. Jetzt meine Fragen: 1. Unterliegen diese steuerfreien 50 % dem Progressionsvorbehalt?
          2. Werden diese steuerfreien 50 % beim Altersvorsorgebetrag von 26528 Euro für 2023 für Ledige angerechnet? Ich dachte immer, dass ich die steuerpflichtige Hälfte der Einzahlung des Arbeitgebers in die DRV beim Altersvorsorgebetrag geltend machen kann. Wenn der Vorsorgebetrag aber durch den steuerfreien Teil schon fast voll ist, bleibt für den steuerpflichtigen Teil nicht mehr viel übrig. Das hätte sehr nachteilige Folgen für die Steuerbelastung. Es wären deutlich mehr Steuern zu zahlen.

    • Moin Zusammen,

      meine Idee ging in folgende Richtung:

      krakauer ist Jahrgang 1960, damit würde die abschlagsfreie Rente mit 64 Jahren und 4 Monaten möglich sein … die 45 Jahre Wartezeit sind im Juli 2024 erfüllt.

      Da User krakauer jetzt 62 Jahre (+xy Monate) jung ist, folgende Überlegung … :

      – ab 01.09.2022 – 31.03.2023 unwiderrufliche Freistellung = 7 Monate RV Einzahlung gesichert
      – ab 01.04.2023 – 31.03.2024 Dispositionsjahr, „freiwillige“ RV Einzahlung mit Formular V0060 = 12 Monate RV Einzahlung gesichert + weitere Steueroptimierung der Abfindungszahlung mit V0210 + … (V0211) … wenn möglich
      – ab 01.04.2024 bis … ALG1 Bezug … die noch restlich fehlenden RV Monate (540 Monate Wartezeit müssen erfüllt sein = Rente für besonders langjährig Versicherte) ein „Mini“job annehmen, Rentenversicherungspflicht dabei aber nicht!!! abwählen.

      Minijob = 165€/Monat: wegen der ALG1 Bezugsphase, ansonsten würde ALG1 entsprechend gekürzt.

      Gruß
      Lars

  7. Guten Tag,
    wenn man seinen Job selbst kündigt und sofort einen Bundesfreiwilligendienst für 6 Monate beginnt, entfällt dann die 12 wöchige Sperrzeit bei Beantragung von ALG1 oder ändert das nichts.
    Dankeschön

    • Nein!

      Katholische Kirche: „Wenn das Geld im Kasten klingt, die Seele aus dem Feuer springt“
      Arbeitsamt bzw. §148 SGB3: „wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet … länger als ein Jahr zurückliegt“

      Es ist egal ob Du in dem Jahr nach Beschäftigungsende
      – als Privatier die Enten im Park oder
      – als BuFDi die Greise im Altersheim
      fütterst.
      Vergebung für die Arbeitsaufgabe gibt es erst ein Jahr nach Beschäftigungsende.

      • Ok. Dann könnte man mit einem 12 monatigen Bundesfreiwilligendienst ein Dispositionjahr ausfüllen und hat Taschengeld aus dem BufDi.
        Danach dann die vollen 24 Monate ALG1 und dann die Rente mit 63.
        Wären „nur“ 9% weniger statt 12,6 % bei der Rente mit 63.
        Ist da ein grober Fehler drin oder sollte das so funktionieren?

  8. Hallo Zusammen. Ich (61) hätte jetzt aufgrund einer Schwerbehinderung noch die Möglichkeit vorzeitig mit Abzügen in Rente zu gehen (ich arbeite 100% was mir einfach zuviel ist). Mein Schwerbehindertenstatus wird vermutlich nicht verlängert, das Widerspruchsverfahren läuft gerade. Wenn der Ausweis nicht verlängert wird, könnte ich dann in genau 3 Jahren ohne Abzüge in Rente. Die Abzüge machen ca. 220 Euro netto aus,auf die ich dann mein Leben lang verzichte. Ich hätte jetzt ca. 1300 Rente netto nach Steuerabzug.
    Da die Hinzuverdienstgrenze 2023 ja vermutlich wegfällt, könnte ich dann evtl.reduziert weiterarbeiten bzw. mir etwas hinzuverdienen, aber was ist wenn ich irgendwann nicht mehr arbeiten kann? Dann wäre es ja besser noch zu warten und die 220 Euro mehr zu haben. Und falls ich länger krank werden würde bekäme ich ja auch kein Krankengeld wenn ich jetzt schon Rente beantrage und weiterarbeite.
    Meine Bekannten raten mir weiter zu arbeiten und im Notfall eher zu kündigen und mich arbeitslos zu melden, damit ich die volle Rente in 3 Jahren bekomme. Ich bin so unschlüssig was ich tun soll, denn die Zeit läuft mir davon, denn sobald der Schwerbehindertertenstatus wegfällt habe ich die Möglichkeit vorzeitig in Rente zu gehen nicht mehr. Kann mir jemand diesbezüglich einen Rat geben?
    LG Karin61

    • Bei gesundheitlichen Einschränkungen, die aber gerade noch nicht amtlich anerkannt sind, aber möglicherweise Fehlzeiten und/oder eine verringerte Arbeitsleistung zur Folge hat, könnte der Arbeitgeber geneigt sein, über einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung zu reden. So war es jedenfalls bei meinem Ex-AG in einigen wenigen mir bekannten Fällen bei Kollegen um die 60. Die Ausgestaltung von einem individuellen AHV wird aber immer diskret behandelt, die Abfindung ist halt Verhandlungssache. Sie dürfte wohl nicht besonders hoch sein, da du schon Anspruch auf Rente (mit Abschlägen) hast. Probieren kann man es ja mal, bevor du selbst kündigst. Falls der AG eine Bereitschaft signalisiert, wärst du hier im Forum richtig, andernfalls passt das Thema kaum hier hinein, aber vielleicht gibt es noch Ratschläge von anderen in vergleichbarer Situation.
      Und vielleicht als schwacher Trost: Eine Bruttorente nach Abschlägen von 1500€ bzw. 1300€ netto nach Steuer und GKV ist bereits über dem Durchschnitt in Deutschland. Vielleicht ist die Rente mit Abschlägen ja doch ausreichend.
      Ich jedenfalls würde bestimmt nicht weiter arbeiten, wenn man sich jeden Tag zur Arbeit durchringen muss oder wenn sie sogar gesundheitlich bedingt zur Quälerei wird.

    • Die Entscheidung kann natürlich hier niemand übernehmen. Ich möchte (und kann) da auch keinen wirklichen Rat geben.

      Aber Robert hat schon zwei Punkte erwähnt, die mir auch direkt eingefallen sind:
      * Als (angehende) Privatiers, für die diese Webseite hier gedacht ist, sollte ein Abschlag von der Rente finanziell keine entscheidende Rolle spielen. Wenn man hingegen darauf angewiesen ist, sind die Beiträge hier auf der Seite ohnehin nicht wirklich geeignet.
      * Das Warten auf eine abschlagsfreie Rente bedeutet in vielen Fällen, dass sich dieses Warten erst in einem Alter von jenseits der 80 Jahre gelohnt hat. Wenn man die „Wartezeit“ allerdings mit Weiterarbeiten füllt, sieht die Rechnung natürlich anders aus.

      Ich möchte nur noch auf zwei weitere Aspekte hinweisen, die bei der Entscheidung evtl. hilfreich sein könnten:
      * Gemäß §199 Abs.1 SGB IX gibt es eine „Schonfrist“ von bis zu drei Monaten, innerhalb der eine Rente wg. Schwerbehinderung auch dann noch genehmigt werden muss, wenn eine Befristung bereits abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides.
      * Die Idee mit dem ALG-Bezug ist mit Vorsicht zu geniessen, denn in den letzten beiden Jahren vor Beginn der Rente für besonders langjährig Versicherte zählen Zeiten von Arbeitslosigkeit nicht mit für die Wartezeit von 45 Jahren. Das wäre also vorab zu prüfen.

      Gruß, Der Privatier

  9. Moin,
    ich spiele auch mit dem BuFDi- Gedanken, aber ein Aspekt ist abschreckend:
    Die freundliche Beraterin vom AfA meinte, das zur Berechnung der Höhe des ALG1 die letzten 12 Monate herangezogen würden.
    Somit bleibt abzuwägen, ob entweder die Eigenleistung für KK usw. oder die Minderung des ALG1 in Kauf genommen werden soll.
    Wie sind Eure Erfahrungen dazu?

    • Wenn der BuFDi sich unmittelbar an den vorherigen Job anschließt, wird er bei der Betrachtung der ALG-Höhe nicht berücksichtigt.

      • Dankesehr.
        Wie darf man „unmittelbar“ verstehen?
        Direkt am nächsten Tag, oder iat eine gewisse Zwischenzeit ohne Anstellung bzw ALG zulässig?

        • Die Forderung folgt aus SGB III § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen:
          „2. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben außer Betracht…
          Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,“

          Unter dem genannten Absatz 2 § 344 steht dann
          „(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, …“

          Also muß wie eSchorsch schreibt, kein Tag Pause sein.

  10. Hallo,
    für mich (62) wird es ab 1.01.23 verzwickt. Ich habe mich vor 5 Jahren von meinem Mann getrennt und dadurch auch meine Arbeit verloren, da ich in unserer Firma tätig war.
    Ich ging ins Ausland und mein Mann zahlte freiwillig Unterhalt. Das endet am 31.12.22, somit habe ich ab dem neuen Jahr keine Einkünfte mehr. Lebe seit kurzem wieder in Deutschland.

    Wie komme ich zu Geld, um meine Miete zu bezahlen? Was kann ich beantragen, bis ich eine Arbeit gefunden habe (wenn ich überhaupt eine finde in meinem Alter)? Sieht nicht so gut aus.

    Ich hoffe, sie können mir helfen

  11. Hallo Zusammen, mit großem Interesse habe ich mich durch die Blog-Beiträge gelesen. Vielen Dank vorab für die vielen interessanten Beiträge, Tipps, Erfahrungen und Erläuterungen!
    Gerne möchte ich „meinen Fall “ schildern, um zu erfahren, ob ich es richtig verstanden habe, dass ich auf dem richtigen Weg bin, wie ich es für mich vorhabe. 😉
    Ich habe im September 2022 eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet. Das bestehende Arbeitsverhältnis endet unter Wahrung der einschlägigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.03.2023. Ich habe über 28 Jahre ohne Unterbrechung bei der Firma gearbeitet. Am 01.11.2022 wurde ich unwiderruflich bis zum 31.03.2023 freigestellt. Bis März 2023 erhalte ich mein volles Gehalt und im März wird mir die Abfindung ausgezahlt. Die sogenannte Fünftelregelung findet Anwendung. Da ich den steuerlichen Effekt in Betracht ziehe, plane ich ein Dispojahr ab 01.04.2023.Wenn ich es nun richtig verstanden habe, muss ich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zunächst keinerlei Meldung bei der Agentur für Arbeit machen. Auch nicht, um der AfA mitzuteilen, dass ich eine „Auszeit“ vornehme?!
    Ich melde mich also erst im März 2024 bei der AfA, dass ich am 01.04.2024 arbeitssuchend bzw. arbeitslos bin. Die Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit sind bei mir erfüllt. Die Höhe des ALG ergibt sich aus den letzten Einkünften aus der Beschäftigung.
    Da ich am 24.11.2022 55 Jahre alt geworden bin, würde mein ALG- Anspruch 18 Monate betragen. Sperr- und Ruhezeiten fallen weg.
    Im Dispojahr müsste ich die KK-Beiträge, PV-Beiträge und die RV-Beiträge selbst zahlen.
    Da ich diesen Blog erst vor Kurzem „entdeckt“ habe, kann mir jemand evtl sagen, wie schnell ich mich mit meiner Krankenkasse (ich bin gesetzlich versichert) in Verbindung setzen muss und ob ich mit meinen Ergebnissen, so, wie ich es für mich geplant habe, richtig liege?
    Oder habe ich etwas Wichtiges übersehen/vergessen?
    Vielen Dank im Voraus.
    Viele Grüße, Sabine

    • Moin Sabine67 aus NRW,

      “ … um zu erfahren, ob ich es richtig verstanden habe, dass ich auf dem richtigen Weg bin, wie ich es für mich vorhabe.“

      Ja, sieht gut aus.

      „Im Dispojahr müsste ich die KK-Beiträge, PV-Beiträge und die RV-Beiträge selbst zahlen.“

      Über die RV-Beiträge im Dispojahr kann man diskutieren. Kommt darauf an, wie dein weiterer Weg aussehen soll … „Privata“ nach dem ALG-1 Block? … und dann mit 63 (nach jetziger Gesetzeslage) in Rente.

      Da noch etwas Zeit bezüglich der steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung besteht, empfehle ich gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ … rechte Seite oben.

      Gruß
      Lars

      • Vielen lieben Dank Lars für die schnelle Antwort.
        „Privata“ nach dem ALG-1 Block? … und dann mit 63 (nach jetziger Gesetzeslage) in Rente.“
        Soweit habe ich noch gar nicht gedacht, werde wohl doch noch weitere Überlegungen vornehmen müssen.

    • Du könntest dein Dispojahr auch bereits zum 1.11.23 beenden (1 Jahr nach Beginn unwiderruflicher Freistellung), oder zum 1.4.24.
      Wenn Du dich damit sicherer fühlst, dann spricht nicht gegen eine Absprache mit der AfA. Ist aber nicht unbedingt notwendig.

      Wenn Du beabsichtigst, KV-Beiträge zwecks Steuerersparnis vorauszuzahlen, dann erkundige dich sofort bei deiner Kasse, ob sie das akzeptieren. Wenn nicht, hast Du 2 Monate Kündigungsfrist und kannst danach einer anderen Kasse beitreten.

      • Auch dir, eSchorsch, danke ich für die schnelle Antwort.
        Ich bin jetzt ganz irritiert, dass ich das Dispojahr bereits am 01.11.2023 beenden kann. Die Abfindung erhalte ich ja erst nächstes Jahr im März und weitere Einkünfte im Jahr 2023 möchte ich ja vermeiden. Welchen Vorteil hätte ich denn, wenn ich das Dispojahr am 01.01.2024 beende?

        „dann erkundige dich sofort bei deiner Kasse, ob sie das akzeptieren. Wenn nicht, hast Du 2 Monate Kündigungsfrist und kannst danach einer anderen Kasse beitreten.“

        Danke auch für diesen Hinweis.
        Viele Grüße, Sabine

        • „Ich bin jetzt ganz irritiert, dass ich das Dispojahr bereits am 01.11.2023 beenden kann.“
          Während der unwiderruflichen Freistellung ist dein AG nicht mehr direktionsbefugt, ab diesem Zeitpunkt sieht dich die AfA als beschäftigungslos an, auch wenn das Gehalt weiterläuft. Das hat mit der Abfindung nix zu tun.
          Die Regelung ergibt einen größeren zeitlichen Spielraum bei der Planung eines Dispojahres.
          Große Vorteile beim 1.1.24 sehe ich nicht, das war mehr der Vollständigkeit halber.
          Ansonsten biste schon früher „durch“ mit der Mühle Arbeitslosigkeit (erst danach ist man frei“).

  12. Mich würde interessieren, welchen Betrag die Agentur für Arbeit bei bestehender privater Krankenversicherung zahlt!

      • …als AN und AG-Anteil und Pflegepflichtversicherung wird übernommen. Wie B schon schrieb, bis zur Höhe 80% Bemessungsentgelt. Also max. 21,546 Euro täglich für PKV Und 4,0565 Euro für PPV.
        MbG
        Joerg

    • Moin Elke,

      Auszug aus dem AfA Merkblatt: (BA SV 1 – 01.2023)

      „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei
      Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von
      Arbeitslosengeld“

      2.4 Höhe der Beiträge
      Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge
      • für Ihre Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
      • ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
      • für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder
      bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären. Im Jahr 2023 liegen die
      Höchstbeiträge bei 21,55 Euro täglich für die Krankenversicherung und bei 4,06 Euro für die
      Pflegeversicherung.

      Gruß
      Lars

  13. Guten Tag zusammen,
    ich bin 37 Jahre alt, habe 3 Kinder und befinde mich gerade in Elternzeit. Mir wurde eine Vollzeitstelle im Vertrieb angeboten, die ich nicht antreten möchte. Eigentlich war eine andere Stelle in Teilzeit vereinbart aber betriebsbedingt können keine neue Stellen geschaffen werden. Durch eine Umstrukturierung und ein potentieller anstehender Verkauf des Unternehmers wurde mir eine Abfindung i.H.v. 40.000 EUR in Aussicht gestellt. Kündigungsgrund wäre eine betriebsbedingte Kündigung. Meine Elternzeit würde ich dann aufheben.

    Ich würde noch 7 Monate Gehalt bis 31.07.23 beziehen (57.000 EUR) und dann die Abfindung im Juli erhalten. Meine Überlegung war, nur eine Einmalsumme i.H.v. 97.000 EUR zu beziehen und in 2023 kein weiteres Einkommen zu erhalten, sodass ich keine bzw. sehr geringe Steuern zahlen würde – ggf. ALG I wenn ich nicht gleich eine neue Stelle finde. Ich würde dann zwar in die GKV einzahlen müssen (wahrscheinlich der Höchstsatz von 1.000 EUR) und würde eine Sperrzeit sowie Ruhezeit erhalten, um ALG I zu beziehen. Ich würde dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen wollen und könnte frühestens zum 01.08.23 (wenn keine Sperrzeit droht) ALG I beziehen. Bin ich mit meinem Gedankengang richtig? Ich lasse mich von einem Anwalt beraten, inwiefern eine Sperrfrist umgangen werden könnte.
    Ich stelle mir auch die Frage, wie die Versteuerung mit oder ohne Ehegattensplitting korrekt wäre. Bei den Abfindungsrechnern ist ja beides möglich, nur bin ich nicht sicher, ob wir ein Ehegattensplitting haben. Denn mein Mann ist verbeamtet und hat ein Jahresbrutto von 95.000 EUR. Besten Dank für Kommentare. Viele Grüße Anna

    • „Meine Überlegung war, nur eine Einmalsumme i.H.v. 97.000 EUR zu beziehen…“

      Wenn die Frage lautet, ob es besser ist weiterhin laufendes Gehalt zu beziehen oder stattdessen eine höhere Abfindung zu erhalten, so kann man dies wohl so „aus dem Ärmel heraus“ nicht beantworten. Es wäre halt nötig, eine Gegenüberstellung der beiden Varianten anzufertigen, bei denen alle Aspekte wie Sozialversicherungen, ALG-Bezug, Steuern usw. berücksichtigt werden.

      Die Frage nach dem Ehegattensplitting hingegen ist einfach zu beantworten: Wenn Sie verheiratet sind, werden Sie in der Regel bei der EkSt. gemeinsam veranlagt und dabei wird die Steuer nach der sog. Splittingtabelle berechnet. Sie können aber auf Antrag auch eine Einzelveranlagung wählen. Dann wird jeder Ehepartner getrennt betrachtet und die Steuer nach der Grundtabelle berechnet. Auch bei dieser Frage müsste man eine Vergleichsrechnung anstellen, wenn man feststellen will, welche Variante besser ist. Siehe dazu auch Beitrag: Die Einzelveranlagung.

      Gruß, Der Privatier

  14. Hallo Zusammen,
    durch das Buch und das Studium dieser Webpage möchte ich meine Abfindung (datiert 6-2023) gern auf den Januar 2024 verschieben. Mein rechtlicher Arbeitgeber wird die Gesellschaft aber wahrscheinlich im Herbst 2023 auf die Muttergesellschaft verschmelzen oder ähnlich. Könnte meine Abfindung auch durch eine Schwestergesellschaft im Konzern bezahlt werden (rechtlich würde ich mir das im Konzern durch Bürgschaft absichern lassen)? Es geht mir darum, ob das steuerlich ein Problem wird, wenn die Abfindung nicht von der Gesellschaft kommt, für welche ich eigentlich die Abfindung bekommen sollte (existiert ggf. im Jan. 2024 nicht mehr).

    • Das kann ich nicht wirklich beantworten. Ich kann mir allerdings so recht keinen Grund vorstellen, warum es dabei zu steuerlichen Problemen kommen sollte. Hier wäre vielleicht die Einschätzung eines Steuerberaters angebracht.

      Gruß, Der Privatier

  15. Frage zur gesetzlichen Krankenversicherung:
    Meine Eckpunkte:
    – Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021
    – 1.1.2022 – 31.12.2022: Dispositionsjahr, d.h. keine Erwerbstätigkeit
    – Auszahlung der Abfindung in Höhe von 150.000 Euro zum 30.12.2022
    – Arbeitslos: 1.1.2023 (nur ein Tag – nach Empfehlung meiner Arbeitsagentur)
    – Start meiner neuen Tätigkeit: 2.1.2023
    Ich hatte im Nov. 2021 mit meiner GKV geregelt, dass ich in der Familienversicherung meiner Frau mitversichert werde.
    Meine Krankenversicherung hat mir nun mitgeteilt (Schreiben vom 24.01.2023), dass meine Familienversicherung zum 30.12.2022 mit der Zahlung der Abfindung endete und mein weiterer Versicherungsschutz über eine kostenpflichtige obligatorische Anschlussversicherung nach §188 Abs. 4 SGB V sichergestellt werden muss.
    Meine Frage: Darf die Krankenversicherung für den Zeitraum 30.12 bis 31.12.2022 den kompletten monatlichen Höchstsatz unter Berücksichtigung der Zahlung der Abfindung ansetzen oder nur die entsprechenden Tage bezüglich Ende Familienversicherung (30.12.2022) und Start der neuen Tätigkeit (02.01.2023) ?
    Hätte es hier eine Möglichkeit gegeben, diese Zeit anderweitig zu überbrücken, z.B. über eine private Krankenversicherung, die genaue diese Tage abdeckt?
    Schon besten Dank im voraus für Antworten und Anmerkungen.

    • Das ist eine freiwillige Versicherung in der GKV, die wird taggenau abgerechnet. Also für dich 3 30-stel eines Monatsbeitrages.
      Die Abfindung darf nur verbeitragt werden, wenn die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das dürfte gegen Ende des Dispojahres aber erledigt sein, ergo zählen nur deine laufenden Einkünfte.

  16. Hallo eSchorsch,
    vielen Dank für deine schnelle Antwort.
    Ich habe soeben mit meiner Krankenkasse den Sachverhalt geklärt.
    Da ich in der Familienversicherung meiner Frau mitversichert war, wird die Abfindung ebenfalls als Einkommen berücksichtigt. Die GKV rechnet tagesgenau ab (wie von dir oben korrekt beschrieben). in meinem Fall beträgt der Zeitraum jedoch nur 1 Tag, insofern wird meine Krankenkasse für diesen einen Tag nichts in Rechnung stellen.

  17. Hallo zusammen, mit großem Interesse lese ich die Tips auf dieser Seite. Möchte gerne meine Lage schildern und bin für gute Ratschläge sehr dankbar.

    Meine Firma bietet einen Vorruhestand Plus an welcher ich nun mit 57 Jahre annehmen werde. Habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, welcher das Ausscheiden aus meiner Firma am 28. Feb. 2023 bestättigt. Eine Steuerberatin welche von der Firma bezahlt wird, gab mir folgende Vorgehensweise mit auf den Weg.
    Dieses Jahr werde ich nach dem Ausscheiden meiner Firma 10 Monate von meinen Ersparnissen leben. Ab März 2023 bin ich bei der AfA Arbeitssuchend ohne Bezüge gemeldet. Im Januar 2024 werde ich eine Abfindung erhalten. Januar oder Februar 2024 soll ich mich dann einen Tag Arbeitslos melden und den nächsten Tag dann wieder Arbeitssuchend ohne Bezüge.
    2024 werde ich dann von der Abfindung ein Jahr leben und mich dann 2025 Arbeitslos melden. Nach meiner Arbeitslosenzeit werde ich dann 18 Monate wieder von der Abfindung leben und mit 63 Jahre in Rente gehen. So ist vorerst mal der Plan.

    Frage Nr. 1:
    Wenn ich ab März 2023 einen 520 Euro Job aufnehmen würde, muß ich mich dann in dem Monat in dem ich mich für einen Arbeitstag arbeitslos melde, ( Jan. oder Feb. 2024 ) den Job kündigen damit es keine Probleme mit der AfA gibt ?
    Frage Nr. 2:
    Habe gelesen, dass man 600 Euro in der Arbeitslosenzeit dazu verdienen kann, wenn man länger als 12 Monate einen
    520 Euro Job vor der Arbeitslosenzeit vorzeigen kann. Wäre das auch noch der Fall bei mir oder würde ich wegen der kleinen Unterbrechung von einem Tag daran scheidern ?

    Bin für gute Ratschläge dankbar

    Schöne Grüße

    • Moin Elchi,

      Frage 1)
      Nein, den „Mini“job = max.520€/Monat musst du nicht kündigen, aber bei der AL-Meldung mit angeben.

      Frage 2)
      Das würde so nicht funktionieren, denn um den „höheren“ Freibetrag zu erhalten muss man in den letzten 18 Monaten vor der AL in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben und das besteht seit dem Ausscheiden aus der Firma nicht mehr.

      Näheres im nachfolgenden Kapitel vom Privatier

      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/

      Gruß
      Lars

    • Hallo Elchi,

      falls zur Vermeidung von evtl. Sperrzeiten ein Dispojahr erforderlich sein sollte, wäre die erste Arbeitslosmeldung erst nach einem Jahr sinnvoll, also zum 01.03.2024 – und dann wahrscheinlich auch schon nach dem 58. Geburtstag.

      Gruß
      radiofreak

  18. Hallo,
    noch eine Frage.
    Dürfen die 520 Euro auch überschritten werden durch Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ?

    • Moin Elchi,

      eigentlich nicht, außer es liegt ein „gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ vor. Ich füge die „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)“ einmal an. (gültig ab 16.08.2022). Hier ab S.65 insbesondere Punkt „3.1.3 Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ bitte einmal nachlesen … und am Ende gibt es diverse Beispiele.

      Falls „unvorhergesehen“ der AG z.B. eine Prämie wegen guter wirtschaftlicher Lage/Zusammenarbeit auszahlen sollte, dann eventuell, … falls Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld aber schon „vorhersehbar“ (siehe Arbeitsvertrag) vereinbart wurde und damit im „Vorfeld“ ein Überschreiten der 520€/Monat erkennbar wird, dann führt diese Überschreitung für die/den Auszahlungsmonat(e) zur Sozialversicherungspflicht = Statuswechsel „Mini“job zum „Midi“job. … (<2000€/Monat Status "MIDI"job).

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2022/geringfuegigkeits_richtlinien.html

      Gruß
      Lars

  19. Hallo Radiofreak,
    hallo Lars,
    bin ab März 23 arbeitssuchend ohne Bezüge gemeldet und mache im Prinzip schon ein Dispojahr mit erspartem Geld. Melde mich dann im Februar 24 einen Tag arbeitslos und am nächsten Tag wieder arbeitssuchend ohne Bezüge und werde ein weiteres Dispojahr dranhängen weil ich im Januar meine Abfindung bekomme. Damit möchte ich die doppelte Versteuerung von Abfindung und Arbeitslosengeld im selben Jahr vermeiden, aber auch das Recht auf 24 Monate Arbeitslosengeld was ich dann 2025 in Anspruch nehmen könnte.
    Hoffe ich liege da nicht falsch. Auf weitere Tipps bin ich sehr Dankbar. Ihr seid alle toll hier.
    Gruß
    Elchi

    • Moin Elchi,

      deswegen noch einmal einige Rückfragen … sicherheitshalber um evt. Sperr- und Ruhezeiten zu vermeiden:

      1. wann wurde der Aufhebungsvertrag unterschrieben
      2. liegt eventuell eine unwiderrufliche Freistellung vor, wenn ja wie lange
      3. wann endet(e) das Beschäftigungsverhältnis
      4. welcher Jahrgang, Geburtstag falls du das angeben möchtest
      5. „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten

      Arbeitssuchendmeldung im Dispositionsjahr? … dazu später mehr, … die AfA bezeichnet diesen Zeitraum als „Aktionszeit“.

      Gruß
      Lars

  20. Hallo Lars;

    zu 1) Aufhebungsvertrag wurde am 30.01.2023 unterschrieben.
    zu 2) Denke es liegt eine unwiderruflicheFreistellung vor da ich nicht mehr zur Arbeitsstelle zurück kehre und mein Resturlaub wird mir noch gewährt.
    zu 3) Im Vertrag stehtfolgendes. Im Rahmen der derzeitigen Personalanpassungsmaßnahmen sind die Parteien sich einig,dass zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen des Unternehmens zum 28.02.23 endet.
    zu 4) Juli 1965
    zu 5) Mit der Kündigungszeit bin ich mir nicht sicher. Ein Angebot dür den Aufhebungsvertrag wurde mir im Dezember 22 vorgelegt. Werde mich ab März in einer Ruhephase für den Rest des Jahres befinden und Januar 2024 wird die Abfindung gezahlt.
    Gruß
    Elchi

    • Moin Elchi,

      vorab, @radiofreak, prima nachgehakt.

      @Elchi, ich zitiere aus deinen ersten Kommentar:

      „Im Januar 2024 werde ich eine Abfindung erhalten. Januar oder Februar 2024 soll ich mich dann einen Tag Arbeitslos melden und den nächsten Tag dann wieder Arbeitssuchend ohne Bezüge.“

      Sperrzeit:

      Um die Sperrzeit zu umgehen, darf die AL-Meldung (ich beziehe mich auf das Datum unter dem Aufhebungsvertrag 30.01.2023) frühestens zum 31.01.2024 erfolgen. Persönlich würde ich den 01.02.2024 vorsehen. Eine frühere AL-Meldung würde eine Sperre auslösen mit dem Ergebnis:

      1. 3 Monate Sperrzeit
      2. ALG-Anspruchsdauer würde dann auf 18 Monate zurückfallen.

      Du könntest die AL-Meldung auch auf den 01.03.2024 legen. Das wäre auch möglich um eine Sperrzeit zu umgehen. Wenn zum 01.02.2024 oder auch zum 01.03.24 die AL-Meldung mit ALG-1 gestellt wird, ist die 58-iger Schwelle überschritten = 24 Monate ALG-1 Anspruch … also OK.

      Für Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung nach §158 SGB III sehe ich auch keinen Grund.

      In 2024 „kurzzeitiger ALG-1 Bezug“:
      Man kann sich nach 1 Tag aus dem ALG-1 Bezug gleich wieder abmelden, eventuell einmal überlegen, ob es nicht besser wäre, bis zum Eintreffen des ALG-1 Bescheides zu warten. Ist halt eine persönliche Entscheidung.

      Tipp falls verheiratet:
      Ende November 2024 die Steuerklasse wechseln in III/V, du die III als ALG-1 Empfänger, Ehefrau dann die V. Zielrichtung: Höheres ALG-1

      Zu der Arbeitssuchendmeldung im „Dispositionsjahr“ hat der Privatier nachfolgenden Link eingestellt:

      https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

      Und zum Schluss empfehle ich sehr gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ … rechte Seite oben. Da findest du viele nützliche Hinweise zur gesamten Vorgehensweise … Ziel PRIVATIER, steuerliche Optimierung der Abfindung und dann mit 63 ab in die Rente 😊

      Gruß
      Lars

      • Hallo Elchi,

        dann will ich zu 2) noch weiter konkret nachaken.

        Wenn im Aufhabeungvertrag nicht explizit steht, dass eine unwiderrufliche Freistellung gewährt wird, würde ich mich erst zum 01.03.24 arbeitslos melden. Ansonsten wäre das Dispo-Jahr nur 11 Monate und es gibt nur 18 Monate ALG wegen einer Sperrzeit, statt der 24 Monate ab 58. Steuerlich ist der Monat irrelevant.

        Ansonsten sind die Überlegungen wegen der Steuer schon korrekt, dass in 2023 keine Abfindung kommen soll (da noch 2 Monate Gehalt) und 2024 kein ALG fließen soll, da hier die Abfindung mit 1/5-Regel zur Auszahlung kommen soll.

        Im übrigen würde ich mich auch gar nicht zum März 23 arbeitssuchend melden, da wahrscheinlich keine abhängige Erwerbstätigkeit in 2023 geplant ist. (siehe Fachliche Weisungen zu SGB §159 1.2.9). Das gibt sonst nur unnötig Stress, der überhaupt nicht nötig ist.
        Gruß
        radiofreak

        • Hallo radiofreak und erstmal Dankeschön für deine Ratschläge.
          Meine Kollegen welche mit mir den Aufhebungsvertrag unterschrieben hatten, haben sich auch schon arbeitssuchend ohne Bezüge gemeldet. Hiermit wurden wir vorerst aus dem Programm genommen und sollen keine Angebote vom der AfA bekommen, was uns auch am Telefon so zugesagt wurde. Uns wurde dann von einer Steuerberaterin gesagt dass wir uns zwingend am 25.02 2024 -29.02.2024, also Ende Februar einen Tag Arbeitslos melden sollen und dann direkt wieder am nächsten Tag Arbeitssuchend um eine Speerzeit zu vermeiden. Arbeitslos melden, sollen wir uns dann erst 2025.
          Gruß
          Elchi

          • P.S. Arbeitsuchend ohne Bezüge ( das Anhängsel ohne Bezüge wäre sehr wichtig.) sind wir erst ab 01.März 2023.

          • „Uns wurde dann von einer Steuerberaterin gesagt dass wir uns zwingend am 25.02 2024 -29.02.2024, also Ende Februar einen Tag Arbeitslos melden sollen und dann direkt wieder am nächsten Tag Arbeitssuchend um eine Speerzeit zu vermeiden.“

            Ist es vielleicht so, dass die Steuerberaterin hier genau 360 Tage errechnet hat? Wäre das dann ein „Dispojahr“ oder müssen es zwingend 12 volle Monate sein?

          • Hallo Hunter,
            der Begriff “ Dispojahr “ wurde schon jetzt von der AfA verwendet. Soll aber wieder ins Spiel kommen, nach der einem Tag Arbeilosmeldung. Also wenn ich ich dann wieder Arbeitssuchend melde.
            Gruß Elchi

          • P.S. Glaube dass hat auch damit zu tun, da ich erst im Januar 2024 meine Abfindung vom Aufhebungsvertrag ( 01.März 2023 ) erhalte.

          • Hallo Elchi,
            deine ersten Kommentare hier haben ja noch einigermassen einen Sinn ergeben, aber in der Summe betrachtet, wimmelt es inzwischen nur so von Unklarheiten, fragwürdigen Aussagen und Dingen, die ungewöhnlich, unwahrscheinlich oder schlicht falsch sind. Es ist mir unmöglich, diese Punkte alle aufzuführen. Ich kann nur ein paar besonders auffallende herausgreifen:

            * Kündigungsfrist eingehalten? Das sollte man wissen! Ansonsten klären! Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass sie nicht eingehalten wurde.
            * Unwiderrufliche Freistellung? Solle man ebenfalls wissen! Auf welcher rechtlichen Grundlage gehst du denn nicht mehr arbeiten?
            * Meldung „Arbeitsuchend ohne Bezüge“. So etwas gibt es gar nicht. Ist auch Unfug. Mit einer Arbeitsuchendmeldung sind nie Bezüge verbunden.
            * Man hat Euch aus dem Programm genommen?? Wer und welches Programm? In welchem Programm ward ihr denn bisher?
            * Termin für die Arbeitslosmeldung im Feb. 2024: Es wäre einmal sehr interessant, welche rechtliche Grundlage die Steuerberaterin für diesen Hinweis sieht?! Aus meiner Sicht ergibt das keinen Sinn.
            * Dispojahr nach Arbeitslosmeldung: Man kann sicher auch nach einer Arbeitslosmeldung ein Jahr Auszeit nehmen. Das ist aber keinesfalls ein Dispojahr.

            Um die Erzählungen etwas besser einordnen zu können, wäre es auch hilfreich einmal ein Gefühl zu bekommen, um welche Größenordnung es sich handelt, wenn hier immer von „uns“ und „meine Kollegen“ gesprochen wird. Reden wir hier von 2-3 Mann, oder um die 100? Oder Massenentlassung von ein paar Tausend?
            Wie auch immer – es ist schwer vorstellbar, wie das in der Praxis aussieht, dass offenbar alle von einer Steuerberaterin oder der Agentur einen einheitlichen Rat (teilweise telefonisch) bekommen…

            Wie gesagt: Ich will diese Fragen nicht alle im Detail klären. Dazu fehlt mir einfach die Zeit. Ich kann daher nur empfehlen, sich selber einmal etwas mehr mit den Fragestellungen auseinander zu setzen oder auch die Ratschläge ernst zu nehmen, die hier schon von einigen Kommentatoren sehr treffend gegeben wurden.

            Und für alle anderen, die das hier mitlesen: Am besten wäre es, die ganze Diskussion zu vergessen. Auf keinen Fall sollte man daraus irgendwelche Schlüsse für das eigene Vorgehen schliessen.

            Gruß, Der Privatier

  21. Danke lars,
    noch eine kurze Anmerkung.
    Hätte die Abfindung auch schon dieses Jahr bekommen können aber dann hätte ich mehr Steuern bezahlt, da ich schon zwei Monate Verdienst hatte.Auch wären die kosten für Krankenversicherung deutlich höher ausgefallen. Deswegen werde ich ab März von meinen Ersparnissen leben bis ich dann im Januar meine Abfindung erhalte.
    Gruss
    Elchi

  22. Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und würde gerne wissen, wie es sich verhält, wenn man aus einem noch Beschäftigungsverhälnis im Jahr 2022 in welchem man ca.11000 Euro Krankenversicherungsbeitrag (AG+AN) als eventueller Privatier (2023) bei der KK eingestuft wird ?

    1. Nimmt die Krankenkasse das letzte Jahreseinkommen als Vorgabe, wenn man im Jahr 2023 doch niedriger eingestuft ist und man müßte dann den Höchstbetrag von ca.800 Euro im Monat zahlen ? …oder sehe ich da was falsch ?

    2. Stimmt es, dass man dann diese Voreinstufung für die nächsten Jahre auch weiterbehält, wenn man nicht für einen geringen Betrag kurzzeitig aus Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung hat ?
    3. Wie kommt man dann für die Zukunft in die Familienversicherung (wenn man die Höchstgrenze der Einnahmen v.zurZeit 12×485=5820 Euro im Jahr) nicht überschreitet ?

    Vielen Dank im Vorraus für die Anwort !

    Gruß Lottzi

    • 1. Unter Umständen
      2. Nein, immer nur von Jahr zu Jahr bzw. Steuerbescheid zu Steuerbescheid. Hat man z.B. nur KAP, dann gelten die 2022er Einkünfte als Bemessung für die 2023er Kassenbeiträge. Die 2023 Beiträge werden nicht mehr verändert, wenn der 2023 Bescheid höhere oder niedrigere KAP bescheinigt.
      Gibt es Einkünfte aus VuV oder S, dann werden die Beiträge nachträglich auf die jeweiligen Jahreseinkünfte (Steuerbescheid) abgeändert.
      3. Per Antrag. Sofern eine Abfindung gezahlt wurde, ist jedoch die Aufnahme in die Familienversicherung eine bestimmte Zeit lang nicht möglich.

      Auf so allgemein gehaltene Fragen kann man nur allgemeine Antworten geben. Wenn Du auf der Seite ganz oben nach rechts schaust und etwas nach unten scrollst, findest Du die FAQ. Die haben auch einen Reiter Krankenversicherung.

      • Danke nochmal eSchorsch, wow ging die Beantwortung schnell, hab die FAQ gesehen.

        Zu 1. hätte ich noch gerne gewußt, was die beste Möglichkeit wäre, die eventuellen Höchstbeiträge in der KK für das erste Jahr als Privatier zu umgehen.

        Allgemeine Frage zur KK:
        Wenn die KK-Beiträge für ein Jahr zu hoch angesetzt werden, bekommt man dann eine Rückerstattung ?

        Gibt es hierzu eventuell einen Link ?

        Gruß Lottzi

        • 1. Bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV werden grundsätzlich die laufenden Einkünfte als Maß für die Beiträge verwendet. Also kann man diese Einkünfte entsprechend steuern. Ein ausschüttender High-Dividend-ETF ist da ungünstiger wie ein Thesaurierer.
          Auch eine Abfindung wird nicht verbeitragt, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Also dient das Kündigungsfrist einhalten auch der Beitragsminimierung.

          Rückerstattung bzw. auch Nachforderung gibt es nur wenn man Einkünfte aus Selbstständigkeit und/oder VuV hat.

  23. Hallo Privatier,
    das mit dem Aufhebungsvertrag ging jetzt relativ schnell zugange. Entschuldigung wenn e durch mich Unklarheiten entstehen.
    Nochmal mal von vorne.
    Ab März bin ich Arbeitssuchend gemeldet ( Ruhenszeit ? ). Den Rest des Jahres lebe ich von meinen Ersparnissen.Das mit dem Programm war damit gemeint, das mir die AfA keine Jobangebote zukommen lässt. Im Januar 2024 bekomme ich dann meine Abfindung. Daraufhin soll ich mich dann Ende Februar Arbeitslos (ohne Bezüge ) melden, damit Arbeitslosengeld und Abfindung nicht in einem Jahr fliesen. Im Januar 2025 könnte ich dann Arbeitslosengeld ohne Speerzeiten in Anspruch nehmen, so die Aussage der Steuerberaterin.
    Mein Arbeitsverhältnis endet am 01.März durch einen Aufhebungsvertrag (unwiederrufliche Freistellung ) und werde nicht mehr dorthin zurückkehren. Kündigungszeit wurde nicht eingehalten deswegen die Ruhenszeit.
    Hoffe dies ergibt nun einen Sinn und Entschuldigung für die Verwirrungen. Kommt halt viel auf einem zu mit solch einer Entscheidung.
    Gruß Elch

    • „Daraufhin soll ich mich dann Ende Februar Arbeitslos (ohne Bezüge ) melden, damit Arbeitslosengeld und Abfindung nicht in einem Jahr fliesen.“

      Eine Jungfrau wird nicht schwanger und ohne einen Tag ALG1-Bezug kriegst Du keinen gültigen Bescheid. Und ohne gültigen Bescheid in 2024 gibt es in 2025 keine Kohle.
      Du solltest ein Dispojahr einlegen und dich zum 01.03.2024 arbeitslos melden, einen Tag ALG1 beziehen (der eine Tag macht die Steuer nicht fett) und zum 02.03.2024 wieder abmelden.
      Der Rest des Anspruches kann dann ab 1.1.2025 bezogen werden.
      Diese Methode ist hier als Ab- und wieder Anmelden bekannt und sie funktioniert auch nach einem Dispojahr.
      Auch für dich der Hinweis auf die FAQ. Wenn Du die durchgelesen hast, dann sind viele Unklarheiten beseitigt und deine Sicherheit mit dem Thema ist viel höher.

    • Hallo Elchi,

      meine Anmerkung waren ja auch keine Kritik am Nichtwissen. Das geht den meisten so und leider kommen die meisten auch erst dann auf diese Seite hier, wenn es für wichtige Weichenstellungen bereits zu spät ist.
      Wenn man aber daran interessiert ist, die weiteren Schritte so zu gestalten, dass sie sich möglichst positiv für die eigene Zukunft entwickeln, dann ist es unerlässlich, dass man sich mit der Materie beschäftigt und nicht gedankenlos irgendetwas vermutet, was man von Kollegen gehört hat. Und das gilt auch für Ausssagen von Steuerberatern oder Mitarbeitern der Agentur.

      Und noch einmal zwei wichtige Punkte:

      * Eine „Arbeitsuchendmeldung ohne Bezug“ gibt es nicht. Das ist so, als wenn Du im Restaurant ein Mineralwasser ohne Alkohol bestellst. Kann man vielleicht so machen, ist aber irgendwie sinnfrei. Und was soll denn bitte die Arbeitsuchendmeldung bezwecken? Du suchst keine Arbeit, Du willst keine Leistung von der Agentur und auch keine Vermittlung. Wozu dann also die Meldung? Damit die Agentur dich „aus dem Programm nimmt“? Ich habe ganz erhebliche Zweifel, dass die Agentur wirklich keine Vermittlungsbemühungen anstellen wird. Das kann sie zwar durchaus so entscheiden, ich sehe aber keinen Grund, warum sie dies machen sollte?!

      * Und dann die Arbeitslosmeldung: Wenn Du ein Dispojahr machen möchtest um Sperrzeiten zu vermeiden, so muss dies mindestens ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit dauern. Ein Jahr und nicht 360 Tage! Die Aussage der Steuerberaterin ist daher nicht nachvollziehbar. Entweder hat deine Beschäftigungslosigkeit mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (also zum 28.02.) begonnen. Dann wäre eine Arbeitslosmeldung frühestens am 01.03. des Folgejahres angezeigt. Oder aber es liegt eine unwiderrufliche Freistellung ab dem 31.01. vor. Dann wäre eine Arbeitslosmeldung bereits zum 01.02. des Folgejahres möglich.
      Und deshalb ist die Zeitspanne, die von der Steuerberaterin genannt wurde, unerklärlich.
      Und deshalb solltest Du mit Sicherheit sagen können, ob nun eine unwiderrufliche Freistellung vorliegt oder nicht. Es erscheint etwas sonderbar, wenn dies zunächst nur „vermutet“ wird, anschliessend aber einfach so bejaht wird. Woher kommt die Erkenntnis?

      Abschliessend: Wie schon gesagt, ist es kein Problem, dass Du diese Details alle nicht kennst. Ein Problem sehe ich darin, dass neue Leser, die gerne über diesen Beitrag hier den ersten Einstieg in die gesamte Thematik finden, hier merkwürdige Dinge lesen, die man so schnell nicht wieder aus den Köpfen herausbekommt. Ich könnte wetten, dass irgendwann jemand danach fragen wird, wie man denn die Arbeitsuchendmeldung ohne Bezug machen kann.
      Aus diesem Grund werde ich die Diskussion hier (nachdem sie halbwegs abgeschlossen ist) an eine andere Stelle verschieben, wo sie zwar weiterhin irritieren kann, aber nicht an einer so zentralen Stelle zu finden ist. Das werde ich dann aber vorher noch ankündigen.

      Gruß, Der Privatier

  24. Guten Abend,
    ich werde Ende September 63 Jahre alt und beziehe eine große Witwenrente, die aber auf Grund meines Einkommens stark gekürzt ist. Zur Zeit,und seit vielen Jahren, arbeite ich als Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
    Im Februar 2027 könnte ich ohne Abschläge in Regelaltersrente gehen.
    Nun möchte ich mein Arbeitsverhältnis zum 1.2.2024 kündigen und nehme eine Sperrzeit von 3 Monaten bei
    ALG. I in Kauf. Was muss ich beachten?
    Grüße Süße Susi

    • Moin Süse Susi,

      einige Anmerkungen von mir:
      Trotz Sperrzeit bei ALG-1 besteht KK-Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse. (siehe §5 Abs.1 Satz 2 SGB V Versicherungspflicht)

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

      (1) Versicherungspflichtig sind

      xxxxxx

      2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

      Allerdings ist da noch der §18a SGB VI „Art des zu berücksichtigenden Einkommens“ beim Bezug von ALG-1 zu beachten:

      § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens
      (1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

      1. Erwerbseinkommen,
      2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen(Erwerbsersatzeinkommen),
      3. Vermögenseinkommen,
      4. Elterngeld und
      5. Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.

      (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

      1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,

      Gruß
      Lars

      Eventuell für später? … (falls der KVdR-Status nicht erfüllt wird):

      Durch die Witwenrente erhältst du u.U. den KVdR-Status – siehe oben §5 Abs.1 Satz 12 SGB V.

    • Fällt mir noch ein: (eventuell aber auch schon von dir schon durchgeplant/angedacht)

      Jahrgang 09/1960:

      Ohne Kürzung wäre damit die Rente für „besonders“ langjährig Versicherte ab 02/2025 möglich (64 Jahre + 4 Monate), unter der Voraussetzung, dass min. 540 Monate mit Wartezeiten belegt sind. (Blick in die letzte Rentenauskunft unter Punkt I werfen). Jedoch zählen Zeiten des ALG-1 Bezuges 2 Jahre vor dem Renteneintritt nicht zu den Wartezeiten.

      Sollten hier noch einige Monate fehlen, dann evt.:

      Sperrzeit:
      Für die 3 Monate Sperrzeit (01.02.2024 – 30.04.2024) können freiwillige RV-Beiträge (nachfolgende Werte bezogen auf 2023: min.96,72€ / max. 1357,80€) eingezahlt werden.

      Oder andere Möglichkeit (ohne frw. RV-Einzahlung in der Sperrzeit): Durch Aufnahme eines „Mini“jobs (Rentenversicherungspflicht jedoch hier nicht abwählen) können noch fehlende Rentenmonate aufgefüllt werden.

      Oder: Für die 3 Monate Sperrzeit frw. Renteneinzahlung tätigen und danach in der ALG-1 Phase einen Minijob bis max.165€/Monat aufnehmen. (Freibetrag beachten, ansonsten wird das ALG-1 gekürzt)

      Falls noch Rentenmonate fehlen sollten, empfehle ich hierzu ein Beratungstermin bei der DRV anzustreben.

      Falls verheiratet: Steuerklassenwechsel Ende 2023 (November 2023 mit Wirkung 01/2024) durchführen. Hierzu weiterführende Literatur vom Privatier:

      https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/

      Während der Sperrzeit unterliegt man trotzdem den entsprechenden Anweisungen/Vermittlungsvorschlägen der AfA.

      Noch einmal zurück zum §18a SGB VI. Hier wird nicht das ALG-1 gekürzt sondern die Witwenrente, dass kennst du aber schon aus deiner jetzigen Tätigkeit (jedoch Freibetrag …)

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BadenWuerttemberg/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/220714-Witwenrente.html

      Gruß
      Lars

  25. hallo zusammen, hallo Herr Ranning,

    ich lese hier schon ein Welchen mit und habe mich vor meinem Auslösungsvertrag hier auch schlau gemacht. Allerdings kommen einige Fragen erst nach dem Ausstritt.

    jetzt zu meinem Wahnsinns-Abfindungsvertrag, wo jeder sagt, ist wie ein Lottogewinn:
    letztes Jahr war ich 36 Jahre in einem ehemaligen Staatsunternehmen (jetzt Europas größtes Telekommunikationsunternehmen 🙂 ) und bin 55 Jahre geworden. Die Firma hatte letztes Jahr ein neue Abfindungsprogramm 55+ Vorruhestand für Angestellte ausgelegt. Mindestens 30 Jahre im Unternehmen und 55 oder älter. hatte eine umfangreiche Beratung von meinem AG zu allen Themen wie KK, RV , Arbeitsamt, usw. hab dann sofort beantragt und zu Glück von meinem Vorgesetzten bewilligt bekommen (es gibt keinen rechtlichen Anspruch und bedingt beidseitige Zustimmung). bin zum 01.11.22 gegangen.

    die Fakten dazu:
    bis 63 bekomme ich monatlich 59% meines letzten Bruttomonatsgehalt. steigert sich jedes Jahr um 1 %. davon wird nur die Lohnsteuer abgezogen. unterm Strich habe ich netto etwas mehr wie vorher. allerdings muss ich meine RV und KK selbst zahlen. also fast 8 Jahre weiter mein Geld und ich kann ganz normal woanders arbeiten, egal ob VZ,TZ oder Minijob. angemeldet arbeiten allerdings dann auf StKl. 6, da meine StKl. 3 ja bis 63 für die monatliche Auszahlung genutzt wird. zusätzlich habe ich jetzt im Januar nochmal ein komplettes Jahresgehalt als Einmalzahlung erhalten für den Verlust meines Arbeitsplatzes. also monatliche + einmalige Abfindung. daher ist das wie ein Lottogewinn. viel Geld für nichts arbeiten 🙂
    kannte meine Krankenkasse und ein befreundeter Steuerberater so nicht.

    die Empfehlung in der Beratung von meinem AG war, mich dann erstmal arbeitslos zu melden, um beim ALG1 von meinem hohen Gehalt zu profitieren für die ALG1-Berechnung. daher muss ich also 12 Monate überbrücken bis zur Arbeitslos-Meldung.
    Da ich unkündbar war, habe ich beim Arbeitsamt eine Sperr- und Ruhezeit von 12 Monaten. ich habe , wie hier vorgeschlagen und so auch in der Beratung von meinem AG empfohlen, beim Arbeitsamt zum 01.11.22 mein Dispositionsjahr angemeldet, sodass ich mich zum 01.11.23 arbeitslos- und suchend melde. dann wird ja auch die RV und KK von denen bezahlt. aktuell zahle ich bei RV den Mindestbetrag von 95€ und mit der KK streite ich schon seit Monaten rum. hatte damals vor meinem Ausstritt bei der KK nachgefragt, das wurde dann ausgerechnet und hieß, die einmalige Abfindung wird für 4,5 Monate zu 25% angerechnet und danach wäre es der Mindestbeitrag von ca. 200€. im Beitragsbescheid jetzt sieht es ganz anders aus. mein KK-Beitrag liegt bei 710€ zum selbst zahlen. die nehmen als Bemessungsgrundlage einfach meinen monatlichen Abfindungsbetrag als Einkommen. keine Ahnung, ob das so rechtens ist. ich mach einen Minijob bei einem ehemaligen Kunden von mir, eigentlich 2 Minijobs (einer auf meinen Sohn) und finanziere damit meine KK und RV.

    eine Frage habe ich aber noch zum Thema Arbeitslosengeld:
    laut den Infos hier bekommt man mit jetzt 56 Jahren dann für 18 Monate ALG1. in der Beratung von meinem AG hieß es aber, ich bekomme nur 13 Monate ALG1 . Sperrzeit 84 Tage und parallel Ruhezeit 365 Tage. warum nur 13,5 Monate weiß ich nicht. und die monatliche Abfindung hätte keinen Einfluss auf die Höhe des ALG1, da wären dann 60% von meinem letzten regulären Gehalt. hatte zum Ausstieg auch schon die AG-Bescheinigung von meinem AG bekommen, wo meine regulären Gehaltsangaben eingetragen sind

    Vielleicht hat da jemand Infos dazu.

    • „die Empfehlung in der Beratung von meinem AG war, mich dann erstmal arbeitslos zu melden“
      ….
      „in der Beratung von meinem AG hieß es aber, ich bekomme nur 13 Monate ALG1.“

      Nö, ich denke, dass sie 13,5 Monate sagten. (18 Monate abzgl 25%)
      HR unterstellt die empfohlene sofortige Arbeitslosmeldung was zu einer Kürzung der Anspruchsdauer um 25% führen würde. Der AG zeichnet das düsterstmögliche Szenario um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und seine Hände in Unschuld waschen zu können.

    • Hier noch eine Ergänzung zum Krankenkassenbeitrag:
      Eine monatliche Zahlung (ratierliche Abfindung) wird von den gesetzlichen Krankenkassen generell wie eine Versorgungsleistung durch den AG behandelt und fliesst daher in Beitragsberechnung ein. Der aktuell von der Krankenkasse berechnete Beitrag dürfte sich daher wahrscheinlich aus den Beiträgen für die Einmalzahlung (während einer Ruhezeit) und den Beiträgen für die monatlichen Bezüge zusammensetzen. Am besten einmal bei der Krankenkasse nach der Berechnung fragen.

      Zur ALG-Anspruch hat eSchorsch schon die richtige Antwort gegeben: Wenn eine Sperre wegen Aufgabe des Arbeitsplatzes verhängt wird, reduziert sich der normale Anspruch um 1/4. Hier also von 18 Monate auf 13,5 Monate. Nach erfolgreicher Durchführung eines Dispojahres darf die Kürzung jedoch nicht mehr vorgenommen werden und es bleibt dann bei 18 Monaten.

      Gruß, Der Privatier

      • vielen Dank für die Rückmeldung. ich werde nochmal die KK um eine ausführliche Info zur Berechnung fragen. tatsächlich nimmt die KK meine monatliche Abfindung als Bemessungsgrundlage und errechnet mit dem Beitragssatz den KK-Beitrag. bei 3800€ Brutto (wovon dann nur die LSt. abgeht, wollen die 710€ Monat von mir. finde ich sehr hoch. allerdings ist meine Frau kostenlos über die Familienvers. mitversichert. Vieleicht deswegen. die einmalige Abfindung wurde für 2,5 Monate berücksichtigt und hat den Beitrag um ca. 150€ erhöht.

        bin gespannt, ob ich nach meinem Dispojahr die vollen 18 Monate Anspruch haben werde.

        • „…finde ich sehr hoch. allerdings ist meine Frau kostenlos über die Familienvers. mitversichert. Vieleicht deswegen.“

          Eine Familienversicherung verursacht bei dem Hauptversicherten keine zusätzlichen Beiträge. Sie ist und bleibt kostenlos.

          Und das man einen Beitrag „als sehr hoch“ empfindet, bleibt einmal natürlich freigestellt. Sinnvoller als dieses Empfinden wäre einmal ein simples Nachrechnen:
          Der allgemeine Beitragssatz der gesetzl. KV beträgt 14,6%. Dazu kommt ein individueller Zusatzbeitrag (je nach Krankenkasse) von z.B. 1,5% und der Beitrag zur Pflegeversicherung (mit Kindern) von 3,05%. Macht zusammen: 19,15%.
          Bezogen auf einen Bruttoverdienst von 3.800€ wären das 727,70€.
          Somit erscheint der von der KK berechnete Beitrag vollkommen in Ordnung.

          Gruß, Der Privatier

          • der Beitragssatz ist der ermäßigte bei Barmer mit 14%. dann dürfte das mit den 710€ passen

        • Moin jobi,

          „(wovon dann nur die LSt. abgeht, wollen die 710€ Monat von mir. finde ich sehr hoch.“

          „allerdings ist meine Frau kostenlos über die Familienvers. mitversichert. Vieleicht deswegen.“

          Nein, das hat nichts mit der kostenlosen Familienversicherung der Ehefrau zu tun.
          Die 710€ könnte schon von der KK richtig berechnet sein:

          3800€/Monat x 14% = 532€
          3800€/Monat x 3,05% = 115,90€ (falls Kind/Kinder … Kindergeldberechtigt im Haush.)*
          3800€/Monat x 1,7% = 64,60€ (1,7% ??? indvidueller Zusatzbeitrag deiner KK)

          Gesamt ~710€/Monat

          Gruß
          Lars

          * falls kein Kind/Kinder im Haushalt, kindergeldberechtigt vorhanden sind, dann 3,4% PV

          • denke, das passt dann soweit. gefühlt trotzdem viel Geld. aber nach 36 Jahren angemeldet gearbeitet habe ich noch nicht verinnerlicht, dass ich den AG-Anteil jetzt ja selbst tragen muss 🙁

        • @jobi,

          Das Model welches dein ehemaliger AG dir angeboten hat und du unterschrieben hast, funktioniert am besten, wenn man wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung nachgeht. Ich gehe davon aus, dass unter diesen Umständen dein zusätzliches Einkommen von 3.800 € nicht mehr verbeitragt wird, sicher bin ich mir aber nicht.

          Ansonsten bliebe nur die Möglichkeit eine Stelle zu finden, welche ein Gehalt in der Näher der Beitragsbemessungsgrenze für GKV von aktuell monatlich 4.987,50 € generiert, damit von deinen 3.800 € so wenig wie möglich unberührt bleiben.

          Was du auch bedenken solltest ist folgendes: wenn du nur den minimalen freiwilligen Rentenbeitrag leistest, erhöht sich die Anzahl deiner Rentenpunkte im Laufe der Zeit kaum, ausgenommen die Zeit in der du ALG1 beziehst.

          VG

          • natürlich suche ich mir nach dem ALG-Bezug wieder eine angemeldete Arbeit, zumindest auf Midijob-Basis. die Empfehlung meines AG in der Beratung war tatsächlich die Vorgehensweise, in dem Dispojahr nicht angemeldet zu arbeiten, um dann nach 12 Monaten ALG anzumelden und die 60% auf mein hohes Telekom-Gehalt zu bekommen.

            laut meinem AG wird die monatliche Abfindung nicht mehr bei der KK berücksichtigt, wenn ich später wieder einen steuerpflichtigen Job aufnehme. dann zählt nur das Einkommen aus dem neuen Job.

            und wegen den Rentenpunkten. ich hatte vor meinem Ausstieg mit der RV telefoniert. nach 36 Jahren ununterbrochener Einzahlung macht 1 Jahr nur den Mindestbetrag in die RV einzahlen später beim Rentenbezug wenig aus. die meinte am Telefon, meine spätere Rente würde sich nur um ein paar € reduzieren.

          • @jobi,

            die Aussagen der DRV waren und sind bestimmt richtig, man muss sie nur richtig einordnen. Wenn man nur den minimalen freiwilligen Rentenbeitrag einzahlt, erwirbt man aktuell nur ca. 0,11 Rentenpunkte im Jahr, was ungefähr 3,96 € an monatliche Rente ausmacht (alles Stand heute). D.h. in 5 Jahren erwirbt man lediglich 0,55 Rentenpunkte oder eben ca. 19,80 € zusätzlichen Rentenanspruch.

            Konkret heißt es, die Anzahl deiner Rentenpunkte wächst nur minimal solange du nur den Mindestbeitrag einzahlst. Insofern sind die DRV-Aussagen teilweise stimmig, spiegeln aber nicht das ganze Bild.

            Dazu kommt noch folgendes: wenn du mit 63 Jahren in die vorgezogene Altersrente gehst, bekommst du 14,4% abgezogen. Solltest du allerdings 45 Beitragsjahre erreichen, kannst du mit 65 Jahren in die Altersrente ohne Rentenabschläge gehen.

            Mit einem Minijob sammelst du natürlich auch Rentenpunkte, aber durch die Verdienstbegrenzung auf 2.000 € monatlich, eben nicht so viel wie bei deinem aufgegebenen Job.

            An deiner Stelle würde ich mich mit dem Thema Rente ein wenig intensiver beschäftigen.

  26. @eLegal

    okay, danke nochmal für die Infos zur RV. hatte ja vor meinem Ausstieg umfangreiche Beratung von meinem AG. der Mindestbeitrag ist ja nur für das Dispo-Jahr, danach übernimmt die ARGE dann für die ALG1-Zeit den RV-Beitrag. Mein RV-Abzug war bisher ca. 550€/Monat, davon denke ich dann 60% . und nach der ALG-Zeit werde ich ja wieder arbeiten gehen, sei es auf Midijob für 2000€ brutto oder wie auch immer. nach 36 Jahren ununterbrochen eingezahlt in die RV sieht das jetzt schon garantierte nicht schlecht aus. und ich bekomme ja noch zusätzlich meine Betriebsrente von meinem ehem. AG, sodass die jetzt geringen rentenpunkte für mich nicht so ins Gewicht fallen. und ich habe mit 64 die 45 Jahre voll, sodass ich dann ohne Abzug mit 65 in Rente gehen kann

  27. Ich bin seit 14 Jahren durchgängig beschäftigt und möchte mein AV zum 31.12.2023 oder zum 30.09.23 kündigen. Ich bin am 19.01.67 geboren. Ich möchte mein Dipositionsrecht in Anspruch nehmen, um eine Sperrzeit zu vermeiden und einen längeren Anspruch auf ALG zu haben. Wenn ich zum 31.12.23 kündige (56 Jahre alt), und mich dann zum 01.02.2025 arbeitslos melde, habe ich dann einen Anspruch auf 24 Monate ALG? Vielen Dank!

      • Vielen Dank. Dann wäre die Lösung einen Aufhebungsvertrag zum 31.01.2024 abzuschließen, da ich ja eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende (31.03.24) habe, wenn ich es richtig verstanden habe.

          • Moin Olfra,

            „Der Anspruch 24 Monate ALG 1 entsteht aber erst mit 58 Jahren.“

            Ja, das ist richtig, jedoch … wie eSchorsch schon geschrieben hatte:

            Arbeiten bis 31.01.2024 … dann ist Gina 57 Jahre jung, danach ein Dispositionsjahr … Gina ist dann 58 Jahre jung = 24 Monate ALG-1 Anspruch.

            Ein Vorteil des Dispositionsjahres:
            Erreichung einer höheren Altersstufe, hier 58 … damit 24 Monate ALG-1 Bezug möglich.

            Gruß
            Lars

  28. Guten Morgen,
    habe eine Frage zum Thema Auszahlung der Abfindung unter Nutzung der Fünftl. Regelung. Bei Austritt ende Dezember und einer geplanten Auszahlung im darauffolgenden Jan. Das Anstellungsverhaeltnis ist zu diesem Zeitpunkt ja schon erloschen. Lt. dem Buch sollte das möglich sein sofern die anderen Vorrauszetzungen erfüllt sind. Jetzt meine Frage: wo ist das im Gesetz geregelt damit es keine Überraschungen gibt bzgl Steuerklasse und anwendung der Fünftl. Regelung.
    LG
    AS

    • Du fragst sehr unkonkret, die Fünftelregelung wird in §34EStG beschrieben.

      Falls Du das meinst: Es gibt keine Regularien, daß der alte AG nach Ausscheiden die günstige Steuerklasse für die Abfindung ansetzen muß. Hilfreich ist ein Schriftstück von dir, dass Du im Abfindungsmonat ohne Beschäftigung bist und der alte AG sich bitte als Hauptarbeitgeber in ELStAM eintragen soll. Manche AG haben eigene Vordrucke dafür.
      Will der AG das nicht, dann hilft allenfalls ihn mit Engelszungen zu bearbeiten. Zwingen kann man ihn nicht.

      Einiges dazu kannst Du hier nachlesen https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

  29. Danke eSchorsch, die Information hilft in jedem Fall. Werde das „im Abfindungsmonat ohne Beschäftigung bist“ mit im Vertrag aufnehmen lassen. Auch der Link hilft hier.:-)
    Beruhigend wirkt das im ungünstigsten Fall man auf die Zahlung 1,5Jahre nach der Steuererklärung. Gruss

  30. Hallo,
    ich bin nach Abfindung / Dispojahr jetzt Bezieherin von ALG 1 und habe – aus eigenem Interesse – mit meiner Beraterin von der Agentur für Arbeit besprochen, dass ich eine Online-Weiterbildung bekomme, die vier Monate dauert und inhaltlich in vier Monats-Blöcke unterteilt ist. Wurde genehmigt und gestartet. Leider hat sich diese Online-weiterbildung als schlecht organisiert und inhaltlich nicht das, was ich mir vorgestellt habe, herausgestellt. Habe heute den zweiten Monat angefangen in der Hoffnung, dass es mit dem neuen Inhalt /neue Dozentin besser wird – aber leider nicht. Hat jemand Erfahrungen damit, ob ich aus der Weiterbildung rauskann – kann das Nachteile haben? Es war ja meine Initiative gewesen /Bildungsgutschein. Natürlich wird die Verlängerung des ALG 1 wieder gekürzt werden. Aber die Agentur hat ja die Kosten übernommen, und ich weiß nicht, ob sie die zurückkriegt. Lt. meinem Vertrag mit dem Weiterbildungsanbieter müsste man zum Monatsende des jeweiligen Monatsblocks kündigen können. Ist ja ein Dreiecks-Vertragsverhältnis.
    Hat hier jemand Erfahrung?
    Ich spiele mittlerweile mit dem Gedanken, mich selbständig zu machen und würde gern dann die letzten Monate als Gründerzuschuss vom AA beantragen.

    Und noch eine Frage: Wenn ich vier Wochen Auszeit nehme wegen Nichtverfügbarkeit – dann muss ich KV/PV/RV selbst übernehmen – richtig? Und mein Anspruch verlängert sich dann um diese Wochen?
    Danke schon mal.

    • Zu Deiner Zusatzfrage: Aufgrund des „nachgehenden Leistungsanspruchs“ gem. § 19 Abs. 2 SGB V kannst Du Dich für bis zu einem Monat abmelden, ohne KV/PV selbst übernehmen zu müssen. Dein Anspruch auf ALG verlängert sich um diese Zeit, KV/PV erhältst Du für die Zeit der Abmeldung quasi on top.

      Inwiefern die Abmeldung geeignet ist, um aus der Weiterbildung rauszukommen, kann ich leider nicht beantworten.

      Gruß
      The_Doctor

      • Hallo The Doctor,
        danke das war hilfreich.
        Die Abmeldung ist nicht im Zusammenhang mit der Weiterbildung gemeint, sondern unabhängig davon. Das habe ich nicht deutlich gemacht, sorry.

    • Moin Susanne_K,

      hier 2 Links in Bezug auf evt. Qualitätsmängel während Weiterbildungsmaßnahmen. Die Weiterbildungseinrichtungen müssen einer Akkreditierung und Zulassung (AZAV) der AfA durchlaufen.

      Der Abbruchs einer Weiterbildungsmaßnahme ohne „WICHTIGEN GRUND“ könnte u.U. eine eventuelle Sperrzeit nach sich ziehen.

      Auf jeden Fall wird bei Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme das ALG-W in ALG-1 zurückgedreht, also keine Verlängerung der ALG-1 Zeit.

      https://www.arbeitsvermittler.de/weiterbildung/probleme-in-weiterbildung-und-umschulung

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, vielen Dank !!
        Ich denke, es ist das Beste ich spreche offen mit meiner zuständigen Beraterin. Per Email habe ich ihr meine Zweifel an der Sinnhaftigkeit vermittelt und sie hat sogar sofort reagiert und wollte dann auf dem Laufenden gehalten werden. Ich denke, ich frage nach einem Telefontermin und kläre es dann direkt.
        Schöne Grüße!

        • Moin Susanne-K,

          „Ich denke, es ist das Beste ich spreche offen mit meiner zuständigen Beraterin. Per Email habe ich ihr meine Zweifel an der Sinnhaftigkeit vermittelt und sie hat sogar sofort reagiert und wollte dann auf dem Laufenden gehalten werden. Ich denke, ich frage nach einem Telefontermin und kläre es dann direkt.“

          Das ist genau der richtige Weg.

          „Aber die Agentur hat ja die Kosten übernommen, und ich weiß nicht, ob sie die zurückkriegt.“

          Die AfA zahlt in fast allen Fällen „etappenweise“ an den Bildungsträger, also fast nie den gesamten Kostensatz der Weiterbildungsmaßnahme auf einmal.

          Gruß
          Lars

  31. Lieber Herr Ranning,
    liebes Forum,

    was für eine tolle, informative Internetseite. Dennoch möchte ich darum bitten, dass man mir meine folgenden Annahmen/Schlussfolgerungen kurz bestätigt:

    Ich war weit über fünf Jahre lückenlos sozialversicherungspflichtig angestellt und habe zum 31. März 2023 gekündigt. Im Dezember 2022 habe ich mich arbeitsuchend gemeldet, mich aber von der Vermittlung abgemeldet und entsprechend noch nicht arbeitslos gemeldet.
    Ich bin also ohne Einkommen und lebe von Ersparnissen bzw. ich zahle freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung und freiwillige Rentenversicherung (je Mindestbeiträge).

    1. Wenn ich mich erst nach (über) einem Jahr – aber nicht mehr als anderthalb Jahren – arbeitslos melden würde, hätte ich dennoch meine Anwartschaft erfüllt, korrekt?

    2. Da ich dann innerhalb der letzten fünf Jahre immer noch mind. zwei Jahre angestellt gewesen wäre, würde ich auch mind. neun Monate ALG 1 erhalten, korrekt?

    3. Bzw. nach einem Jahr würde dann auch keine Sperrzeit mehr festgestellt werden und ich würde 12 Monate ALG 1 erhalten, korrekt? Müsste ich diesbezüglich etwas anmerken/beantragen oder liefe dies dann automatisch?

    4. Zitat von der Homepage der Arbeitsagentur: „Die Grundlage, auf der Ihr Arbeitslosengeld berechnet wird, ist Ihr Brutto-Arbeitsentgelt (Gehalt) der vergangenen 12 Monate.“
    D. h. aber, dass die 12 Monate während der Anstellung berücksichtigt werden würden, nicht jene ohne Einkommen, korrekt?

    Oder soll ich das von der Agentur oder gar von einem Anwalt bestätigen lassen?
    Vielen Dank im Voraus!

    • 1. ja
      2. ja, bzw. 12 Monate abzgl. 12 Wochen
      3. ja, geschieht automatisch
      4. ja, wenn in den 12 Monaten vor AL-Meldung keine Beschäftigung vorlag (Dispojahr), dann wird auf 24 Monate ausgeweitet und das letzte Gehalt bestimmt das ALG1.

      Man kann das Dispojahr vorher mit der Agentur absprechen … aber eigentlich ist das nicht notwendig.

      • Vielen Dank, eSchorsch!

        Könntest Du Deine Antwort zu 4. bitte etwas erläutern: Wird also nicht einfach mein Gehalt meiner letzten 12 Anstellungsmonate herangezogen?

          • Auch beim 12 monatigen Dispojahr endet der Bemessungszeitraum bei (t-13) und man braucht §150SGB3(3) nicht zu bemühen, weil es in (1) bereits so steht.
            Die Ausweitung des Bemessungsrahmens auf 2 Jahre betrifft m.E. einen noch weiter zurückgehenden Zeitraum.
            Erst wenn zwischen (t-13) bis (t-24) z.B. durch Krankengeldbezug keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt zusammen kommen, dann wird der Bemessungsrahmen auf (t-13) bis (t-36) ausgedehnt.
            Also könnte man das letzte Beschäftigungsjahr komplett Krankengeld bezogen haben und könnte dennoch über das vorletzte Beschäftigungsjahr seine 150 Tage vorweisen. Auch bei einem Dispojahr.
            Oder lese ich den §150 falsch?

          • Wir hatten eine ähnliche Diskussion vor ein paar Wochen schon einmal und mein Fazit daraus war, dass auch ich den Bemessungszeitrahmen bisher offenbar falsch verstanden habe. Im §150 SGB III heisst es:
            „Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

            Insofern ist es egal, ob nun ein Dispojahr eingelegt wurde oder nicht: Es ist auf jeden Fall immer das letzte Jahr des letzten Versicherungspflichtverhältnisses. Das könnte allerdings auch ein KG-Bezug sein. Es heisst ja nur: Versicherungspflichtverhältnis. Und nicht: versicherungspflichtige Beschäftigung.

            Während eines KG-Bezugs gibt es aber kein Arbeitsentgelt. Und wenn weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert.

            Soweit mein Verständnis vom §150 SGB III.

            Gruß, Der Privatier

        • Genau das wird getan.
          Die Aussage der Agentur bezieht sich auf die 12 „vergangenen“ Monate (vor AL-Meldung) und ist auf den Normalfall (kein Dispojahr) gemünzt.
          Bei einem Dispojahr sind die Monate (t-13) bis (t-24) maßgebend (= die letzten 12 Anstellungsmonate).
          Man kann auch einfach § 150 SGB 3 zitieren und den Begriff Bemessungszeitraum nutzen:
          „Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“

  32. Herzlichen Dank auch Dir, Privatier!

    Wichtig war mir v. a., dass ich keine Fristen verpasse und nach ggf. einem Jahr sogar 12 Monate ALG1 erhalten könnte. Aber vielleicht beantrage ich dieses auch schon früher … Insofern bin ich froh, dass ich dieses Dispojahr nicht im Voraus absprechen muss. Beste Grüße an alle!

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