Kommentare

Abfindung und Familienversicherung — 373 Kommentare

  1. Hallo Herr Ranning,

    wird bei einer freiwilligen Krankenversicherung für diesen Zeitraum ebenso gerechnet?
    Oder bleibt es dort bei der alten Regelung mit Freibeträgen und maximal 1 Jahr?
    Oder kann gleich ich mich gleich mit dem Beitrag auf Basis der Mindestbemessngsgrundlage für freiwillig Versicherte versichern?

    Viele Grüße Stephan

    • Für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten ändert sich bzgl. der Anrechnung einer Abfindung nichts. Also, in Kurzform:
      Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen keine Anrechnung, ansonsten der kleinste Zeitraum, der sich gemäß Tabelle, der Länge der Kündigungsfrist und dem Maximum von einem Jahr ergibt. Details nachzulesen in den Beiträgen über die Ruhezeit oder Dispojahr und Krankenkasse.

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo Privatier,

    bin erst jetzt (leider) auf die verschiedenen Blogs gestoßen und bin nun etwas unsicher.
    Kurzer Hintergrund: Vertragsauflösung zum 31.12.2018.(in Firma >35 J)
    Auffanggesellschaft (mit montl. Lohnzahlung) 01.01.2019 – 31.12.2019.
    (somit sollten alle Fristen eingehalten sein und keine Ruhezeiten anfallen)
    Auszahlung hoher Abfindung mit letzter Lohnzahlung Ende 12.2019.
    Idee bisher (freiwillig vers.): Eintritt in Familienversicherung (Ehefrau ges. versichert – gleiche KV).
    Beantragung Familienversicherung bereits geschehen (in Unkenntnis des neuen Gesetzes – von der BKK wurde der Steuerbescheid 2018 angefragt und von mir gesendet – Entscheid steht noch aus)
    Dispositionsjahr 2020.(26.12.20 werde ich 58)
    Beantragung Arbeitslosengeld am 27.12.2020 zum 01.01.2021.
    Fragen:
    1. wenn ich somit ab 01.01.2020 in die Familienversicherung aufgenommen würde,
    hätte das später Auswirkungen wegen der Abfindung ?
    2. würde die Abfindung bei dann ab 01.01.2021 folgenden Zahlungen durch AA später nochmals thematisiert (durch die KV) ? (oder erst ab 01.01.2023 ?)
    3. Was wäre hier die beste Vorgehensweise ?
    (Mit Krankenkasse jetzt noch reden und ggf Freiwillige Vers. beantragen statt Fam. Versicherung – oder besser warten ?)
    4. Sollte ich mich besser zum 31.12.2020 arbeitslos melden oder reicht 01.01.2021 ?
    (Um keine Fristen zu verpassen)

    Sorry wegen der kurzen Vorwarnzeit – hatte aber wie gesagt jetzt erst diese Infos gesehen (und wurde leider auch nicht von anderer Seite darauf aufmerksam gemacht).

    Bin für jeden Hinweis dankbar.
    Gruß, Endez

    • Zu1: Die Aufnahme in die Familienversicherung wäre auf jeden Fall nicht korrekt. Die Krankenkasse sollte in der Regel auch nach den Umständen des Beschäftigungsendes fragen und in diesem Zusammenhang von der Abfindung erfahren. Ich würde hier keinesfalls etwas verheimlichen!!

      Zu2: Früher oder später wird es ohnehin bekannt, dass eine Abfindung gezahlt wurde. Eine rückwirkende Änderung wäre auf jeden Fall die Folge.

      Zu3: Ich würde die Situation jetzt mit der Krankenkasse klären.

      Zu4: Wenn der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses der 31.12.2019 war, muss der erste Tag der Arbeitslosigkeit nach einem Dispojahr der 1.1.2021 sein. Die Meldung selber kann man aber schon einige Wochen vorher abgeben. Nur (wichtig!!) auf das Startdatum achten!

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Antworten.
        Habe mich auch noch weiter umgehört.
        Da gab es aus anderen Quellen die Info, dass, wenn die Abfindung noch 2019 ausbezahlt wird, noch das alte Verfahren anzuwenden ist.
        (Das wäre natürlich klasse.)
        Ab 2020 würde dann die neue Regelung greifen.
        Ist das so richtig ?
        Viele Grüße und Frohe Weihnachten
        Endez

        • Auch diese Frage ist oben im Beitrag bereits beantwortet.

          Zitat: „Die Regeln gelten nicht rückwirkend, sondern nur für Abfindungen, die nach dem 11.Mai 2019 ausgezahlt wurden.“

          Gruß, Der Privatier

  3. Hallo zusammen,

    ich beziehe mich auf meinen Beitrag hier:
    https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/#comment-24772

    – Also Aufhebungsvertrag zum 29.02.2020
    – Zahlung der Abfindung 02-2021

    https://www.vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

    In den Grundsätzen der GKV ab Seite 11:
    Dort heisst es, daß die Berechnung ab dem Tag ihrer Auszahlung erfolgt.

    Wie wird das dann berechnet?
    Wenn ich die Abfindung in 02-2021 erhalte, dann vermutlich spätestens am Freitag, den 26.02.2021. zählt der Tag, an dem das Geld auf meinem Konto ist?
    ODER:
    Ist es Montag, 01.03.2021, da das der Tag nach Monatsende ist, also Montag, der 01.03.2021?
    Es wäre sehr wichtig wegen der Familienversicherung in 02-2021.
    Arbeitslos melde ich mich zum 01.03.2021 – also dann pflichtversichert – Abfindung spielt keine Rolle.

    Viele Grüße und schon mal danke für eure Antworten!
    Reinhard

    • Die Formulierung lautet: „Die Entlassungsentschädigung ist nach dem Tag ihrer Auszahlung umzulegen.“

      Ich gehe einmal davon aus, dass damit entweder der per Vertrag definierte Auszahlungstag gemeint ist (z.B. bei „Auszahlung zum 31.3.“) oder aber, wenn dies eher unscharf formuliert wurde (z.B. „Auszahlung im März“) der Tag des Zahlungseinganges.

      Dies wird in der Praxis in den meisten Fällen aber kaum von Relevanz sein und ich würde auch dringend davon abraten, irgendwelche Konzepte von einem tag-genauen Ablauf abhängig zu machen! Beim Dispojahr ist das zwar inzwischen erprobt, aber absonsten würde ich das lassen.

      Gruß, Der Privatier

  4. Noch eine Frage, wie der Zeitraum, der zum Ausschluss der Familienversicherung führt, zu berechnen ist.

    Angenommen:
    Abfindung 50.000 € – letztes Gehalt 10.000 € – Ausschluss: 150 Tage

    oder

    Abfindung 50.000 € – letztes Gehalt 10.000 € – Ausschluss: 320 Tage (wenn mit der BBG von 4.687,50 € für 2020 gerechnet wird)

    Konnte noch nichts finden, woraus hervorgeht, ob das tatsächliche Gehalt oder eben der fiktive Betrag aus der BBG zum Ansatz kommt.

    Wünsche allen ein frohes Weihnachtsfest!

    • Die Antwort steht aber schon oben im Beitrag: „Die Beitragsbemessungsgrenze bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.“ Und dazu auch ein Link, wo dies offiziell geschrieben steht.

      Für eine ganz einfache Rechnung reicht es daher eigentlich, wennn man die Abfindung durch das letzte Gehalt teilt. Also Im Beispiel: 50T€/10T€=5 Monate.
      Wer es ganz genau wissen will, kann die offizielle Rechnung verwenden, die dies tag-genau berechnet.

      Gruß, der Privatier

      • Ok, alles soweit dann klar!
        DANKE!!!!!!!!!!!!

        Kann ich dann evtl. trotzdem nicht in die Familienversicherung, da ich für die beiden Monate (01-2020 und 02-2020), noch ein Einkommen habe, das etwa 10.000 € beträgt?

        • Sorry, sollte 10.000 € pro Monat beträgt.
          Also in 2020 ein Einkommen von etwa 20.000 € haben werde.
          Familienversicherung ab 03-2020

        • Generell gilt für die Aufnahmebedingungen der Familienversicherung, dass die Einkommenssituation der Zukunft entscheidend ist (nicht der Vergangenheit!).
          Von daher wird es darauf ankommen, um welche Art von Einkünften es sich in dem Monaten Jan./Feb. handelt: Ist dies Arbeitseinkommen (also Gehalt oder selbst. Tätigkeit) und fällt dies nachweisbar zukünftig weg, wird es keine Probleme geben. Handelt es sich aber um regelmässige Kapitaleinkünfte (wie jährlich gezahlte Zinsen/Dividenden), so sind diese auf das ganze Jahr zu verteilen.

          Gruß, Der Privatier

          • Recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

            Es handelt sich um Arbeitseinkommen. Sollte der Familienversicherung also nichts im Wege stehen.
            Allerdings kommt im April noch eine Einmalzahlung in Höhe von 4000 € für das Jahr 2019. Soweit ich das Überblicke, ist das aber unschädlich – oder?

          • Einmalzahlungen (sofern es keine Abfindungen sind) sollten für die Familienversicherung keine Rolle spielen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass es ggfs. Diskussionen mit der Krankenkasse geben könnte.

            Gruß, Der Privatier

  5. Hallo Privatier

    Ich ledig werde 58 Jahre,hab einen Aufhebungsvertrag 4.12.19 unterschrieben.
    Zum 31.07.20 endet das Arbeitsverhältnis,7 Monate Kündigungsfrist.
    Abfindung sind 210.000.- Brutto,und werden im Januar 2021 ausgezahlt.
    Am 1.8.2020 möchte ich mich freiwillig bei der Barmer Krankenkasse versichern.
    Und das ganze ohne mich bei Arbeitsamt zu melden.
    Meine Frage zahle ich ab 1.8.2020 denn mindest Berag,oder wird die Abfindung mit einbezogen.
    Sory das ich in dem Bereich Familienversicherung schreibe,hab keinen anderen Platz für meine Frage gefunden.

    mfg Dietmar

    • Wenn vorher bereits eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat, geschieht der Übergang in die freiwillige Versicherung quasi automatisch („obligatorische Anschlussversicherung“). War dies nicht der Fall, wird ein Wechsel in die gesetzl. KV nicht möglich sein.

      Der Beitrag berechnet sich dann anhand sämtlicher Einkünfte, also auch Kapitaeinkünfte, selbst. Tätigkeiten, V+V, Versorgungsbezüge, usw..
      Die Abfindung gehört jedoch nicht dazu, wenn die ordentlichen Kündigungszeiten eingehalten wurden (ist nach obigen Aussagen der Fall).
      Wie hoch der Beitrag konkret ist, hängt von der Höhe der Einkünfte ab. Liegen diese unterhalb des Mindesteinkommens, ist der Mindestbeitrag von knapp 200€ fällig.

      Gruß, Der Privatier

    • Der Privatier hat die Regeln ja schon genannt, anzumerken ist noch, dass manche Kassen sich auf dem Ohr „Kündigungsfrist eingehalten“ taub stellen und dennoch erstmal den Maximalbeitrag kassieren wollen.
      Am Besten die Krankenkasse früh genug vorher kontaktieren, sodass man im schlimmsten Fall noch einen Wechsel zu einer anderen Kasse hinkriegt. Und wenn Du da eh schon fragst, dann frage auch ob die Kasse eine 2,5-fache Vorauszahlung des 2021er Jahresbeitrages aktzeptiert (Steuern auf Abfindung sparen).

      Die Kasse hat ein Formular, auf welchem freiwillige Mitglieder ihre Einkommen daklarieren müssen, bei 131 pro Monat sollte es nur den Mindestbeitrag kosten.

      PS: Der Begriff „Arbeitslos“ wird meist auf jemanden angewendet, der Arbeitslosengeld bezieht. Du bist ab August Privatier 😉

  6. danke erst mal für die schnelle Antwort.

    ich bin bei der Barmer versichert,ab 1.8.2020 bin ich Arbeitslos ohne Nebeneinkommen.
    Nur aus einer Lebensversicherung bekomme ich monatlich 131.- Euro ab 1.7.2020.Möchte so bis 63 Jahre überbrücken,und mit Abschlag in Rente gehen.Ist das so machbar,oder muß ich noch was beachten.

    mfg Dietmar

  7. @eSchorsch

    Zitat..Und wenn Du da eh schon fragst, dann frage auch ob die Kasse eine 2,5-fache Vorauszahlung des 2021er Jahresbeitrages aktzeptiert (Steuern auf Abfindung sparen).

    Hab von der Kasse schon das Formular da liegen.Das mit der 2,5 fache Vorauszahlung hab ich nicht ganz verstanden.Kann man das Steuerlich gelden machen,wie soll man da vorgehen.Falls sie doch and die Abfindung wolllen.Dienstag will ich Kasse um das abklären.Bitte um Infos.

    mfg Dietmar

  8. Hallo eSchorsch,
    Der Privatier hat die Regeln ja schon genannt, anzumerken ist noch, dass manche Kassen sich auf dem Ohr „Kündigungsfrist eingehalten“ taub stellen und dennoch erstmal den Maximalbeitrag kassieren wollen.
    Wo findet man den Passus, dass Abfindung im Falle Kündigungsfristeinhaltung nicht zur erechnung des Gesamteinkommens herangezogen wird?

  9. Hallo zusammen,
    vielen Dank für die ungemein spannenden und informativen Beiträge.
    meine „Eckdaten“:
    – Kündigung fristgerecht zum 01.05.2019
    – letzter Arbeitstag 31.12.2019
    – hohe Abfindung in 01/2020
    – in 2020 „Pausenjahr“, ohne Arbeitslosengeld, ohne Einkommen

    Familienversicherung kommt aufgrund der Abfindung für mich nicht in Frage, d.h., ich werde mich in 2020 wohl für rund EUR 650/Monat freiwillig bei der gesetzlichen KV versichern (müssen).

    Jetzt meine Frage: wäre es nicht so richtig, richtig lohnend, genau jetzt die Krankenkassenbeiträge für 3 Jahre im Voraus zu bezahlen? Das hieße dann doch, die Krankenkassenbeiträge für vier Jahre von der zu versteuernden Abfindung absetzen zu können. Oder nicht?

    Herzliche Grüße

    Tom

    • Woher kommen die 650€ je Monat?
      Wenn die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, ist meist der monatliche Höchstbeitrag fällig. Ist sie eingehalten, dann kommt es auf die sonstigen Einkünfte (VuV, KAP) an.

      Zum anderen: JA, KK-Beiträge vorauszahlen lohnt. Das „Stehenlassen“ der Beiträge handhaben die Kassen unterschiedlich, auch nimmt nicht jede KK eine Vorauszahlung an.
      Wie Naturfan schon schrieb, kann man 2,5 Jahresbeiträge an Vorauszahlung steuerlich absetzen (zusätzlich zum eigentlichen Jahresbeitrag).
      https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/

      • Hallo, die 650 kamen deshalb zustande, weil ich davon ausging, dass mein letztes mtl Gehalt für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags zugrunde gelegt wird.
        Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte fristgerecht. Klappt es dann mit der Familienmitgliedschaft doch? Trotz Abfindung?

          • Jetzt verstehe ich. Vielleicht. Ich hatte das in einen Topf geworfen. Also Familienversicherung klappt nicht, aber als Selbständiger (mit keinem oder sehr geringem Einkommen) zahle ich dann nur den entsprechend geringeren Beitrag? Dann wird die Abfindung nicht mehr berücksichtigt?

          • Nein, noch nicht richtig verstanden! Richtig ist:

            * Familienversicherung wird nicht gehen.
            * Bei fristgerechter Kündigung: Beitragshöhe hängt von der Summe der Einkünfte ab. Mindestens aber knapp 200€/Monat, entspricht ca. 1000€/Monat an Einkünften.
            * Eine Selbständigkeit ist dafür nicht erforderlich bzw. hat damit nichts zu tun.

            Gruß, Der Privatier

    • „wäre es nicht so richtig, richtig lohnend, genau jetzt die Krankenkassenbeiträge für 3 Jahre im Voraus zu bezahlen?“

      Was genau soll den „genau jetzt“ bedeuten? Für mich heisst das: morgen oder nächste Woche. Wenn das so gemeint war, wäre es natürlich falsch!
      Die Vorauszahlung muss (damit sie steuerlich wirken soll) natürlich immer im Jahr der Abfindungszahlung erfolgen.
      Aber dann bitte die Berechnungsgrundlage für den Max.-Betrag beachten! Die Grundlage ist immer der im VAJ geschuldete Betrag. Wenn in einem Dispojahr (wie angedeutet) u.U. nur der Mindestbetrag zu zahlen ist, so fällt die Summe dann entsprechend geringer aus. Man kann eben nicht alles haben. 😉

      Apropos: Man kann max. für 2,5 Jahre im Voraus zahlen. Mit dem aktuellen Jahr zusammen dann 3,5 Jahresbeiträge.

      Mehr zu diesen Fragen im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/

      Gruß, Der Privatier

      • „genau jetzt“ sollte heißen „ab Februar 2020“, wenn die Abfindung auf dem Konto ist und auch alles mit der KV geklärt ist.
        Aber für mich entscheidend war dein Hinweis, dass für die Berechnung der Beitragshöhe für die KV nur die Summe der Einnahmen, ohne Abfindung, berücksichtigt wird.
        Vielen Dank!

        • Oh Sorry! Mein Fehler! Da hatte ich doch angenommen, die Abfindung sollte erst in 2021 ausgezahlt werden. War natürlich Unsinn.

          Also, wenn die Abfindung in 01/2020 gezahlt wird, ist selbstverständlich das Jahr 2020 auch richtig für die Vorauszahlung. Korrekt. Nur die Höhe ist wie oben schon gesagt, etwas „suboptimal“. Da kommen wohl keine 10.000€ zusammen.
          Ist natürlich auch nicht zu verachten, aber eine Einzahlung in die Altersvorsorge (Rürup oder gesetzl. RV) ist da aus Steuersicht deutlich effektiver. Größenordnung ca. 50.000€, genaue Zahlen müsste ich erst nachgucken.
          Tipp: Mal mit einem Steuerprogramm durchrechnen. Es gibt Fälle, bei denen die Steuererstattung locker die Renteneinzahlung finanziert.

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Für mehr Details bitte einmal oben die Suchfunktion bemühen.

          • Hallo Privatier,
            ich habe mit dem Steuerrechner gerade durchgerechnet, was nach der KV von der Abfindung übrig bleibt. Mit Berücksichtigung des „2,5-Jahre-im Voraus-zahlen-Tricks“ ist es am Ende *in meinem Fall* völlig egal, ob ich 0,- EUR, 200,- oder 650,- EUR/Monat für 2020 an KV-Beiträgen bezahle. Ich lande „Netto“ immer, auf ein paar Hundert Euro genau, bei der gleichen Summe.
            Die Einzahlung eines Teils der Abfindung in die Rentenversicherung ist ein weiterer Punkt. Das habe ich schon auf deinen Seiten entdeckt und werde mich damit noch intensiver befassen!
            Lg, Tom

          • @Tom

            So richtig drastisch ist die Steuerersparnis immer, wenn man zusätzlich zu einer Abfindung weitere Einkünfte hat. Schafft man es mittels Absetzmöglichkeiten diese weiteren Einkünfte steuerlich zu eliminieren, so ist der Hebel riesig. Jemand hat hier berichtet, dass eine Spende eine Steuerersparmis gebracht hat, die größer als der Spendenbetrag war.

            Erhältm man hingegen „nur“ eine Abfindung in einem Jahr, kann man durch Absetzmöglichkeiten auch Steuer sparen. Man erreicht aber nicht diesen Hebel.

            Wobei mir ein paar Hundert Euro schon wenig vorkommen, gerade wenn ich 650€ je Monat ansetze. Das wären 7k8 im Jahr und man könnte nochmal fast 20k an Vorauszahlung absetzen. Die 27k sollten sich m.E. mehr bemerkbar machen. Selbst bei 200 je Monat sind incl. der Vorauszahlung rund 8k absetzbar.
            Sicher dass der Steuerrechner korrekt rechnet?

          • @Tom: Mir fällt spontan auch kaum ein Szenario ein, bei dem der von Dir beschriebene Effekt auftauchen könnte?
            Höchstens ganz unten, wenn die Steuer ohnehin bereits bei Null ist.

            Aber sonst habe ich auch eher Zweifel an der Berechnung. Was für einen „Rechner“ verwendest Du denn?

            Gruß, Der Privatier

  10. Hallo Tom,
    Bei mir ist fast der gleiche Sachverhalt. Ich habe meine Krankenkasse angemailt, ob ich freiwillige Beiträge mit einer einmaligen Vorauszahlung begleichen kann. Habe dann die Antwort erhalten, ja das geht, und den Hinweis, dass vom Finanzamt nur die Vorauszahlung für 2,5 Jahre anerkannt wird.
    Auf meine Frage, ob ich bei Wiederaufnahme einer Sozialversicherungspflichtigen Arbeit (oder Arbeitslosengeld) die zuviel errichteten Beiträge wieder zurück erhalte, bekam ich die Auskunft: ja, aber nur auf Antrag.
    Grüße, vom Natutfan

    • Dann sind die hohen krankenkassenbeiträge für 2020 ja ein richtiges Steuersparmodell. Da kommen absetzungsfähige Beiträge in Höhe von 1 + 2,5 = 3,5 Jahren zusammen. Und ich bin mir gerade nicht sicher, ob ich hier auf diesen Seiten nicht irgendwo gelesen hätte, die möglichen Vorauszahlungen hätten sich auf drei Jahre erhöht…

  11. Hallo,
    Ich habe eine Frage. Zur Zeit bin ich privat krankenversichert und werde bis März 2021 arbeiten. Danach werde Ich im Feb 2022 eine hohe Abfindung erhalten, die ich mit der Fünftelregel versteuern möchte. Ich werde keine weiteren Einkünfte (Gehalt) in 2022 erhalten und Werde mich erst ab September 2022 Arbeitslos melden (ALG1 Bezug). Durch den ALG 1 Bezug möchte ich in die GKV wechseln und nach Ablauf nach meines ALG 1 Bezugs (Anspruch 15Monate, da ich über 50 bin) möchte ich mich über meine Frau „Familienversichern“. Wird meine Abfindung auf die Familienversicherung angerechnet? Eigentlich war ich doch zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung in der PKV versichert.
    Vielen Dank für die Antwort und Hilfe!
    Gruß, Jochen

    • „Wird meine Abfindung auf die Familienversicherung angerechnet?“
      Jein, bzw. welche Familienversicherung?
      Wegen der Abfindung ist (erstmal) keine Familienversicherung möglich!

      Abfindungssumme / letztes Monatsgehalt = Anzahl Monate, für die keine Familienversicherung in der GKV möglich ist.
      Du kannst solange nur als freiwilliges Mitglied bei der GKV anheuern. Kostet ab 200€ pro Monat.

      • Hallo Jochen,
        damit wir das hier verstehen:
        – Angestellt bis einschließlich 03-2021?
        – Ein knappes jahr später Auszahlung der Abfindung 02-2022? Oder meinst Du 2021?
        – Wie alt bist Du im Moment?
        – Was meinst Du mit: „Eigentlich war ich doch zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung in der PKV versichert“?

  12. Hallo Privatier,

    Noch ein kleiner Nachtrag zu meiner vorherigen Frage. Mein Auflösungsvertrag, im Rahmen eines Sozialplans, beinhaltet die ordentlichen Kündigungsfristen (15 Monate bei 20 jähriger Firmenzugehörigkeit). Von meiner Abfindung (295.000Euro brutto) versuche ich soviel wie möglich ins Netto zu retten um nicht mehr arbeiten zu müssen.
    Ich hoffe sie können meine Frage beantworten.
    Gruß Jochen

  13. Hallo Reinhard,
    Lass mich ein paar Korrekturen machen zu den zeitlichen Angaben….war gestern doch schon etwas später als ich die Frage geschrieben habe.
    Zur Zeit bin ich angestellt und arbeite. Ab dem 1.Jan 2021 bin ich für die Kündigungsfrist von 15monaten freigestellt. Also endet meine Arbeit am 31 März 2022. Den Rest des Jahres 2022 will ich mich nicht arbeitslos melden, noch einen anderen Job annehmen. Meine private Krankenkasse zahle ich komplett selber.
    Die Auszahlung der Abfindung kann ich entweder direkt nach der Beendigung meine Arbeit (03-2022) oder auf den Feb des Folgejahres verschieben. Ich beabsichtige die Auszahlung der Abfindung auf Feb 2023 zu verschieben aufgrund von steuerlichen Vorteilen. Im Feb 2023 werde ich ein Alter von 53 Jahren haben. Da ich generell nicht mehr arbeiten möchte bis zu meiner Rente möchte ich auch gerne aus der PKV heraus und mich über meine Frau (arbeitet und ist GKV) familienversichern.
    Dies beabsichtige ich dur Bezug von ALG 1. Nach meinem Verständnis muss ich innerhalb von 30 Monaten 12 Monate Sozialversicherung Arbeit nachweisen zum Bezug von ALG1. Da meine Arbeit am 31 März 2022 endet muss mein ALG1 spätestens 18monate später starten. Dies wäre im Sept. 2023. Nach Ablauf der 15 Monate ALG 1 Bezug möchte ich mich über meine Frau GKV familienversichern.

    Durch das neue TSVG Gesetz habe ich nun die Befürchtung das eine Krankenkassen familienversicherung nicht klappen könnte. Sind die Bedenken gerechtfertigt?
    Insgesamt hätte ich auch gerne ein Feedback ob mein Plan generell so klappen könnte oder ob noch weiter optimiert werden kann. So etwas macht man ja nicht alle Tage.
    Gruß
    Jochen

    • Bis auf die Familienversicherung ist das prinzipiell möglich.

      Bezüglich der Arbeitslosmeldung würde ich aber nicht bis September warten, sondern das 12 Monate nach Beschäftigungsende angehen. Dann ist ein Dispojahr rum, und es wird keine Sperr-/Ruhezeit mehr verordnet. Nachdem der ALG1-Bescheid da ist, würde ich mich aber wieder abmelden um den Rest des Jahres kein ALG zu beziehen (Progressionsvorbehalt). Erneute Anmeldung dann erst im Januar darauf.

      Warum nicht die 30 Monate ausschöpfen? Wegen Murphy! Wenn dieser im September losschlägt und Du mit einem gebrochenen Haxen im Spital liegst, dann kannst Du kein ALG1 beantragen und nach den 30 Monaten sieht es mau aus …

      • Danke eSchorsch für deine Tips!
        Hab gerade mal mit der KKH wegen der Problematik mit der Familienversicherung gesprochen. Hier ist meine Frau krankenversichert. Ein sehr kompetenter Ansprechpartner! Laut der Aussage der KKH werden Abfindungen nur 12 Monate rückwirkend auf die Familienversicherung angerechnet. Da ich mich aber erst nach der Auszahlung der Abfindung zum ALG1 anmelden werden und 15 Monate ALG1 beziehen werde sollten die 12 Monate kein Problem sein und ein Wechsel in die Familienversicherung möglich sein.
        Hast Du hier anderweitige Informationen? Du schreibst das eine Familienversicherung nicht möglich ist?
        Gruss
        Jochen

  14. Lies den obigen Artikel, da ist die alte und die neue Regelung beschrieben.
    Oder wie eine Krankenkasse es beschreibt

    Die Sache mit den 12 Monaten riecht nach der Regelung für freiwillige Mitglieder, ich würde nicht ausschließen das da eine Verwechselung vorliegt.
    Aber wenn der KKH-Mitarbeiter etwas für Dich günstigeres aussagt, dann spreche das soweit wie möglich mit ihm durch und lasse Dir die Vorgehensweise bestätigen. Am Besten alles per Mail, dann ist Roß und Reiter benannt und Du hast es irgendwie schriftlich.
    Im schlimmsten Falle heißt es in drei Jahren, dass es doch nicht geht.

    • Ich kann eSchorsch hier nur zustimmen!

      Im Beitrag oben ist ein Papier des Spitzenverbandes verlinkt, in dem sämtliche Details zur Umsetzung der Gesetzesänderung aufgeführt sind. Von einer 12-Monate Frist habe ich nichts gelesen!
      Im Gegenteil: Ich lese da eher heraus, dass die Zeit ab Zahlung der Abfindung läuft und zwar unabhängig davon, wie sich zwischenzeitlich der Versichertenstatus entwickeln sollte.
      Ich vermute daher ebensfalls, dass die Aussage des Mitarbeiters nicht so ganz korrekt war.

      Gruß, Der Privatier

    • Ich habe mir den Artikel noch einmal durchgelesen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung bin ich doch privat versichert, und ich werde mich auch noch weitere Monate meine PKV privat weiterführen bis ich dann über ALG1 Bezug in die GKV wechsel. Ca 20 Monate nach der Abfindung endet dann auch der ALG1 Bezug und damit die Krankenversicherung über ALG1. Danach will ich mich über meine Frau familienversichern. Glaubst (oder besser weisst) Du ob die GKV Abfindungen die vor fast 2 Jahren ausgezahlt wurden immernoch auf die Familienversicherung anrechnen? Falls ja…wie hoch wäre dann mein GKV Beitrag den ich tragen müsste? Mindestbeitrag (200,-Euro) oder evtl der fiktive Beitrag auf mein letztes Bruttogehalt?
      Gruss
      Jochen

      • Als freiwilliges Mitglied den Mindestbeitrag, sofern die Einnahmen die Mindestgrenze (gut 1.000€ pro Monat) nicht überschreiten.

        Sobald die KK mitkriegt, dass eine Abfindung gezahlt wurde, dividieren sie die Abfindungshöhe durch das letzte Monatsgehalt und erhalten z.B. 200.000 / 5.000 = 40 Monate. In diesen 40 Monaten (nach Abfindungszahlung) ist die Aufnahme in die Familienversicherung nicht möglich. Egal was in den 40 Monaten geschehen ist.

  15. Hallo eSchorsch, habe mir gerade einmal das Papier vom Krankenkassen Spitzenverband durchgelesen. Es scheint in der Tat so zu sein wie hier im Blog beschrieben. Wenn ich nun meine Abfindung durch das letzte Bruttogehalt teile komme ich auf eine Zeitdauer von 943Tage (ca 2 Jahre und 7Monate). Für diese Zeit muss ich nun die Kosten für die GKV selbst tragen. So wie ich es verstanden haben wird die Zeit des ALG1 Bezugs aber abgezogen, korrekt?
    Dann hätte ich also noch 1 Jahr und 4 Monate die GKV selbst zu tragen.
    Zu den Kosten der GKV…da ich keine weiteren Einnahmen habe sollte der Mindestbeitrag funktionieren. Liegt dieser zur Zeit bei ca 18,x Prozent von einem fiktiven Brutto Gehalt von 1061Euro (für Kranken- und Pflegeversicherung)?

    • Ja, während der Arbeitslosigkeit zalt das AA für dich und die Uhr tickt weiter. Und ja, knappe 200€ pro Monat.

  16. Hi eSchorsch,
    …eine zusätzliche Frage noch…
    wie kriegt die GKV nach 20 Monaten mit das eine Abfindung gezahlt wurde?
    Gruss
    Jochen

    • Wenn Du Mitglied werden willst (freiwillig oder famlienversichert), dann verlangt die Kasse eine Selbstauskunft, wo alle relevanten Einkünfte anzugeben sind.
      Als Nachweis werden oft alte Steuerbescheide angefordert …

  17. Hallo Jochen,

    Ende deiner Beschäftigung 03-2022
    Ab 01.04.2022 kannst du familienversichert werden, falls du die Abfindung erst 02-2023 bekommst.

    „Die Entlassungsentschädigung ist nach dem Tag ihrer Auszahlung umzulegen.“
    Beispiele ab Seite 11 hier:
    https://www.vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

    Könntest also bis zum Tag der Auszahlung in 02-2023 familienversichert sein. Dann beginnt die von eSchorsch beschriebene Ruhezeit zu laufen.
    Von dir berechnet also etwa 31 Monate.
    Wenn du dich dann arbeitslos meldest und ALG1 bekommst, ist das aber für die ersten 15 Monate egal, weil du dann sowieso in der GKV pflichtversichert biist.
    Danach kannst du erst mal 16 Monate nicht familienversichert sein, sondern bist dann freiwilliges Mitglied in der GKV.
    Danach geht dann wieder Familienversicherung.

    Bitte um Richtigstellung, falls ich was falsches geschrieben habe ….

  18. Hallo Reinhard,
    passt soweit alles. Wie kommt man denn aus der PKV raus und in die GKV Familienversicherung ohne ALG1 Bezug? Kann man einfach die PKV kündigen wenn man kein Gehalt mehr bekommt?

  19. Kommst aus der PKV NUR raus, wenn du familienversichert werden kannst.
    oder natürlich auch, wenn dein Einkommen als Angestellter unter die Pflichtversicherungsgrenze sinken würde – ist aber sicher nicht dein Plan …
    Einfach so freiwillig in die GKV ginge nur, wenn du gewisse Vorversicherungszeiten hättest.
    Musst nur Antrag bei der KK stellen – gleich im Anschluss an den jetzigen Job bist dann familienversichert in der GKV.
    Wie oben beschrieben, geht das nur, wenn du nicht zeitgleich die Abfindung bekommst.

    So ähnlich ist auch mein Plan 🙂

    • Hallo Reinhard, danke für die Infos.
      In 2022 arbeite ich ja noch 3 Monate und bekomme dann meinen (Target) Bonus von 2021 mit der März Gehaltsabrechnung. Insgesamt sollte ich ca. 46TEuro an Gehalt für das erste Quartal bekommen. Kann ich mich dann noch familienversichern? Oder muss ich mich dann freiwillig GKV versichern ab April (Mindestbeitrag ca 200Euro)?

  20. Wenn du das Geld VOR Eintritt in die Familienversicherung bekommst, sollte das kein Problem sein.
    Freiwillig in die GKV kannst ja wegen vermutlich fehlender Vorversicherungszeiten nicht – siehe oben.
    NICHT vergessen die PKV dann sofort in eine private Zusatzversicherung umzubasteln.Details solltest mit deiner PKV besprechen (z.B. Anrechnung Altersrückstellungen, keine neue Gesundheitsprüfung, …)

  21. Nur zur Klarstellung – PKV-GKV
    meine obigen Ausführungen betreffen überwiegend Mitglieder, die schon lange in der PKV versichert sind und wieder in die GKV wechseln möchten.
    Bei Mitgliedern der GKV ist die Sachlage etwas einfacher – gute Erklärungen hier:
    daimler-bkk.com/versicherung-und-beitraege/beitraege/abfindungen

  22. Hallo zusammen,
    ich möchte noch kurz von einer kleinen positiven Erfahrung im Zusammenhang mit der Familienversicherung berichten: Da bei mir (auf eigenen Wunsch) die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, war ich davon ausgegangen, dass ich für die gesamten 4 Monate bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist den Höchstbeitrag zur freiwilligen Versicherung bezahlen müsste und erst danach auf den Minimalbeitrag komme. Da die Abfindung allerdings erst im dritten Monat nach meinem Ausscheiden ausgezahlt wurde, wurde die Abfindung in den ersten zwei Monaten auch nicht berücksichtigt, so dass ich diese zwei Monate nun beitragsfrei in die Familienversicherung meiner Frau eintreten konnte.
    Meinen obigen Kommentar vom 25.Jun.2019 würde ich demnach noch um eine Phase 0 ergänzen, in der bis zur tatsächlichen Auszahlung der Abfindung eine Familienversicherung möglich ist.
    Viele Grüße, Jochen

    • Vielen Dank für die positive Rückmeldung. Freut mich, dass das soweit funktioniert hat.

      Für andere evtl. Mitleser möchte ich aber hier noch ergänzen, dass der oben beschriebene Effekt bereits im Beitrag „Abfindung und Familienversicherung (Forts.)“ erwähnt wurde. Dort unter der Überschrift „Detailfragen“ der zweite Punkt in der Liste.

      Gruß, Der Privatier

  23. Hallo,
    bei mir ist es so, dass ich bisher bei der PKV versichert war und im Januar eine Abfindung erhalten habe. Wegen der Fünftelregelung werde ich dieses Jahr nicht mehr arbeiten.
    Kann ich ab Februar in die GKV wechseln, da ich keine Weiteren Einkünfte erwarte?
    Werde erst in 2021 entweder ALG1 beziehen oder arbeiten.

    • Ich bin der Meinung, dass ein Wechsel nur über den Weg einer gesetzlichen Pflichtversicherung möglich wäre (oder über die Familienversicherung, die aber hier wg. der Abfindung flachfällt).
      Besser und ausführlicher ist das aber in einem Finanztipp nachzulesen.

      Gruß, Der Privatier

  24. Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und habe mit großem Interesse die vielen wertvollen Informationen gelesen.Eine Frage zum Thema Abfindung und GKV bleibt jedoch immer noch offen für mich. Vielleicht könnt ihr mir hier weiterhelfen.

    Folgende Situation:
    Ich werde voraussichtlich Ende 2020 mit einem Aufhebungsvertrag meinen Arbeitgeber verlassen. In diesem Zusammenhang wird eine nennenswerte Abfindungssumme fällig. Sofern ich nun weiter freiwillig GKV bin, wäre ich potentiell 16 Monate für die Familienversicherung gesperrt und dürfte den Maximalbetrag von rund 800€ leisten.

    Szenario 1
    Angenommen ich würde im kommenden Jahr Vater werden und Elterngeld beziehen. Müsste ich auch während meiner Elternzeit noch die 800€ im Monat GKV zahlen oder würde sich der Betrag dann auf den Mindestbetrag von rund 190€ reduzieren? Bei unserem ersten Kind habe ich als freiwilliges GKV Mitglied den Mindestbeitrag gezahlt.

    Szenario 2
    Angenommen ich würde mich dazu entschließen Anfang nächsten Jahres auf Weltreise zu gehen. Habe ich dann die Möglichkeit mich von der GKV zu befreien? Falls ja, laufen die 16 Monate der Sperrzeit für die Familienversicherung dann bereits schon ab oder beginnen diese erst nach Rückkehr und ersten Beitragszahlungen?

    Danke für eure Mithilfe und allen weiterhin beste Gesundheit
    Beste Grüße, Neomax

    • „Müsste ich auch während meiner Elternzeit noch die 800€ im Monat GKV zahlen oder würde sich der Betrag dann auf den Mindestbetrag von rund 190€ reduzieren?“

      Zwei Voraussetzungen sind notwendig, damit die KK nur den Mindestbeitrag berechnet.
      Zum einen sollte die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten werden (dann erfolgt keine Anrechnung der Abfindung auf die freiwillige Mitgliedschaft).
      Zum anderen dürfen die Einkünfte (neben der Abfindung) die Grenze von 1.061€ im Monat nicht übersteigen.

      Zur Weltreise kann ich nix sagen.

  25. Hallo,
    Ich habe eine Frage zu den KV Beiträgen bei Abfindung. Ich bin Mitglied der GKV.
    Aufhebungsvertrag zum 01.06.20, Abfindung in 01/2021 (150.000) – Dispojahr.
    Kündigungsfrist endet erst 31.08.2020.
    Soweit ich gelesen habe, würde mein jetziges Monatseinkommen auf die Abfindung aufgerechnet (150.000 / 6.000), so dass ich ab 01/2021 25 Monate Höchstbeitrag zahlen müsste. Habe ich das so richtig verstanden ?

    Laut Seite der Daimler BKK würde der monatliche Beitrag aus der Abfindung längstens bis zum Ablauf der normalerweise einzuhaltenden Kündigungsfrist erhoben.
    wären bei mir 3 Monate.
    Wofür gilt dies ? Das hört sich recht unterschiedlich an.
    Wie sähen die Beiträge in 2020 ab 01.06. aus, wenn ja kein Einkommen vorhanden ist ? Mindestbeitrag, Familienversicherung möglich?
    Gruß, Regina

    • „Habe ich das so richtig verstanden ?“

      Nein. Es ist zu unterscheiden zwischen der kostenfreien Familienversicherung (um die geht es im obigen Beitrag) und einer freiwilligen Versicherung.

      * Eine Familienversicherung scheidet aufgrund einer Abfindung für eine gewisse Zeit vollständig aus. In Ihrem Falle 25 Monate.
      * Bei einer freiwilligen Versicherung spielen mehrere Faktoren zusammen. Entscheidend ist am Ende die Dauer der Ruhezeit. Details dazu im Beitrag:
      https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/
      Für die Dauer der Ruhezeit wird dann ein Beitrag erhoben, der dem bisherigen Beitrag während der Beschäftigung entspricht. Ggfs. zzgl. weiterer Beiträge für andere Einkünfte wie z.B. Kapitaleinkünfte, Vermietung usw.

      Gruß, Der Privatier

  26. Hallo Herr Privatier,
    ich habe meinen Aufhebungsvertrag in 03.2020 unterschrieben. Die Kündigungsfrist von 7 Monaten wird eingehalten und endet am 31.10.2020. Abfindung 01.2021 (210.000) dann Dispojahr. Monatliches brutto 4000€. Nach meinen Berechnungen käme ich für rund 53 Monate nicht in die Familienversicherung. Ist das richtig?
    Da die Abfindung erst Ende Jan. 2021 gezahlt wird, – kann ich mich von Nov.2020 bis Jan.2021 noch Familienversichern über Ehefrau?
    Ab Febr. 2021 freiwillig GKV mit Beitrag berechnet aus den 4000€ ca. 660€ inkl. Pflegeversicherung für 7 Monate (wie Kündigungsfrist)? Oder max. 1 Jahr? Von was kann ich ausgehen?
    Und dann danach Mindestbeitrag wenn keine Einkünfte vorhanden sind,
    bis die 53 Monate nach Zahlung der Abfindung verstrichen sind. Dann erst Familienversichert?
    Hab ich das alles so richtig verstanden?
    Danke im Vorraus für die Hilfe.
    Gruß, Thomas2701

    • „Ab Febr. 2021 freiwillig GKV mit Beitrag berechnet aus den 4000€ ca. 660€ inkl. Pflegeversicherung für 7 Monate (wie Kündigungsfrist)? Oder max. 1 Jahr? Von was kann ich ausgehen?“
      Wenn die (arbeitgeberseitige!) Kündigungsfrist eingehalten wurde, dann wird die Abfindung bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV nicht angerechnet. Als Mitgliedsbeitrag ist der
      „Mindestbeitrag wenn keine Einkünfte vorhanden sind“
      zu zahlen.

      Meiner Meinung nach ist folgender Reiseplan möglich:
      Nov 2020 bis Abfindungszahlung : Familienversicherung
      danach 53 Monate freiwillige Versicherung zum Mindestbeitrag
      danach wieder Familienversicherung möglich

      Kläre das aber vorher direkt mit der Krankenkasse ab, manche KK haben sonderbare Ansichten was Abfindungen betrifft und wollen sich nicht an die Regeln halten.
      Frage auch ob sie eine Beitragsvorauszahlung von 3 Jahresbeiträgen akzeptieren, dadurch verringert sich die Steuerlast auf die Abfindung.

      Möglicherweise kann es sogar sinnvoll sein, den gesamten Januar freiwillig versichert zu sein, dadurch würde sich der Jahresbeitrag erhöhen und damit der vorauszuzahlende Beitrag. Musst Du selbst überschlagen, was mehr wiegt die KK-Beiträge oder die Steuerersparnis.

      • Danke eSchorsch für die Antwort.
        Da muß ich mal bei der KK nachhaken.
        Das wäre natürlich super für mich. Allerdings holt sich dann das Finanzamt wieder seinen Teil.
        Das mit der Vorauszahlung in die KK wäre da eine Möglichkeit. Allerdings wollte ich im Anschluß an das Dispojahr für 18 Monate ALG1 beziehen.
        Ich kann rechnen wie ich will, das Finanzamt holt sich immer seinen Teil! :-((
        Noch schlimmer wird es, wenn man Miet oder Pachteinnahmen hat.
        Gruß, Thomas2701

        • Meine KK (Techniker) hat die vorausgezahlten Beiträge während des ALG1 „stehen“ gelassen, ich musste sie nur lieb drum bitten. Da meine Kündigungsfrist nicht ganz eingehalten wurde, habe ich da jetzt ordentlich Guthaben und brauche einige Jahre bis ich das „abgefeiert“ habe 😉

          Weil Du sonstige Einnahmen erwähnst, gerade diese gilt es im Jahr der Abfindung auf (steuerlich) Null zu drücken! https://der-privatier.com/kap-3-1-2-hinweise-zur-fuenftelregel-rechenweg/#comment-26242
          Das Finanzamt kriegt immer seinen Teil, aber wir alle schauen, dass sie nicht mehr kriegen als notwendig.

          PS: Wenn sich das Gespräch mit der KK unerquicklich entwickelt, dann such dir eine bessere KK!

        • also von den 210k Abfindung sind selbst ledig kaum 20% Steuern faellig, mit Vorauszahlung und guter Planung der sonstigen Einnahmen (bzw. Verluste…) eher weniger… Excel-e mal ein wenig, incl. VuV. Zudem faellt ja 2021 auch der Soli weg, ausser es gibt dann den Corona-Soli…
          das unzweiwelhafte vergnuegen des splittings muss man natuerlich einkunftsmaessig beruecksichtigen 😉
          mbgG
          Joerg

    • Noch mal kurz zurück zur Ausgangsfrage:

      * ca. 53 Monate keine Familienversicherung: Richtig.
      * Bis zur Zahlung der Abfindung aber Fam.Vers. möglich: Richtig.
      * Ab Zahlung der Abfindung dann freiw. Versicherung: Richtig.
      * Die Höhe des Beitrages ist dann aber von den Einkünften abhängig. Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, zählt eine Abfindung nicht zu diesen Einkünften!
      * Aber alle(!) anderen Einkünfte, d.h. sowohl V+V als auch Kapitaleinkünfte oder ggfs. Renteneinkünfte.
      * Der Mindestbeitrag wird nur dann fällig, wenn die Summe aller Einkünfte unterhalb von 1.061,67€/Monat (für 2020) liegt. Wird in 2021 wahrscheinlich leicht höher liegen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke an alle für die Hilfe. Nach Rücksprache mit der KK gebe ich Bescheid. Einkünfte aus V+V wären unter 1000€. Allerdings habe ich dann höhere Steuern zu zahlen! Zum Gegenrechnen hab ich nichts! Ausser einen höheren Betrag in die Rentenversicherung einzuzahlen. Sinnvoll?
        Gruß, Thomas2701

        • „Zum Gegenrechnen hab ich nichts!“

          Dann mach Dir was, als Privatier hast Du fast alle Freiheiten!
          Wenn Du als Vermieter keine Möglichkeit hast (z.B. Eigentumswohnung in größerer Wohnanlage), dann bleibt außer einer Spende mindestens noch KK + RV.

          Überschlag zur Kompensation von 12k VuV:
          Beiträge KK 2021 gute 2.0000
          3 Jahre Vorauszahlung KK ergeben weitere 6k
          Frewillige Beitragszahlung zur GRV 12* monatlicher Wunschbetrag z.B. 400€, ergeben 4.800 im Jahr wovon 92% (ergibt mehr als 4k) als Vorsorgeaufwand steuermindernd geltend gemacht werden kann.

          Damit wären 12k VuV steuerlich kompensiert. Von wegen keine Gegenmittel gegen die: https://haegar.fandom.com/de/wiki/Die_Steuereintreiber

          • Danke,
            ich steh da erst am Anfang und arbeite mich langsam vor.
            Dieser Blog ist mir eine große Hilfe! Danke dafür!
            Gruß, Thomas2701

          • Moin Thomas2701,

            nicht vergessen:
            bei Deinen VuV Einnahmen z.B. nur die sog. „Bruttokaltmiete“ bei der KK angeben, d.h. Du kannst hier Werbungskosten, Abnutzung nach AfA §7 EStG, Instandhaltungskosten aber auch Schuldzinsen in Abzug bringen.

            Wenn Du als Rentner die KVdR-Mitgliedschaft erreichst (9/10 Regel), brauchst Du sobald „keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit“ vorliegt, keine KK-Beiträge auf VuV zahlen.

            Bleib gesund und

            Viele Grüße
            Lars

        • Kurze Rückmeldung.
          Gestern hat sich die KK bei mir gemeldet und alles so bestätigt wie hier beschrieben.
          * Bis zur Zahlung der Abfindung Fam.Vers.
          * Ab Zahlung der Abfindung freiw. Versicherung mit Mindestbeitrag wenn Einkommen
          nicht höher als ca. 1062€
          Gruß, Thomas2701

      • Hallo Privatier,

        hier eine kleine Korrektur zu „Alle anderen Einkünfte“:

        Die Techniker KK sieht die Auszahlung von

        – privat eingezahlten Lebensversicherungen
        – Bonuszinsen bei der Auszahlung eines Bausparvertrages

        NICHT als zu berücksichtigende Einnahmen bei der Zulassung zur freiwilligen Versicherung, da es sich nicht um wiederkehrende Zahlungen handelt.

        Schöne Grüße
        Bruno

        • Ich fürchte, dass hier irgendwo ein Mißverständnis vorliegt, denn der ganze Text hört sich eher nach „Familienversicherung“ an.

          Ansonsten würde einmal um die Angabe einer Quelle für die Aussagen bitten. Sie widersprechen nämlich in einigen Punkten den Grundsätzen des Spitzenverbandes der GKV.

          Gruß, Der Privatier

          • Ja, das hatte ich verwechselt.

            Es waren die Bedingungen für die Familienversicherung.

            Sorry.

  27. Könnte einen guten Aufhebungsvertrag mit Austritt 31.05.20 OHNE Kündigungsfrist unterschreiben. Möchte dann 1 Jahr mich freiwillig versichern und 1 Jahr nichts arbeiten wegen den Anrechnungszeiten der Abfindung allgemein.
    Wenn die Abfindung erst am 01.01.21 ausbezahlt wird,kostet mich die Krankenversicherung jetzt ab 01.06.20 nur den Mindestbetrag von 200 Euro ?

    • Für die Zeitdauer einer Ruhezeit (= nicht eingehaltene arbeitgeberseitige Kündigungsfrist) wird die Abfindung als Einkommen gewertet. Meist bedeutet das solange Maximalbeitrag in Höhe von rund 800€ pro Monat. Das ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich, Bsp https://www.daimler-bkk.com/versicherung-und-beitraege/beitraege/abfindungen
      Nach dieser Zeit kostet es nur den Mindesbeitrag, sofern keine weiteren Einkünfte vorhanden sind.

      Der Begriff „Anrechnungszeiten der Abfindung“ irritiert mich etwas. Du möchtest ein Dispojahr einlegen, um danach volles ALG1 (ohne Sperr- und Ruhezeiten) zu erhalten?
      https://der-privatier.com/kap-9-5-3-hinweise-zum-dispositionsjahr-vorgehensweise/

      Oder geht es um die steuerliche Betrachtung?
      https://der-privatier.com/kap-3-1-abfindung-und-steuern-die-fuenftelregel/

      • Moin, ich bin freiwillig In einer GKV und habe im Januar meine Abfindung bekommen. Jetzt geht es um die Dauer der Sperrzeiten, wo eine Familienversicherung nicht möglich ist:

        a) Definition: bisher erzielte regelmäßige Monatseinkommen. Ein großer Teil meines Gehalts bestand aus variablen Anteil (Bonus). Der hat in den letzten Jahren ca. 1/3 meines Einkommens ausgemacht. Meine Krankenversicherung will aber zur Berechnung der Sperrzeit nur mein geringes monatlich fixe Einkommen heranziehen, was ich als ungerecht empfinde. Hat die KV Recht?

        b) Einzahlungen in die gesetzliche RV: Davon wurde die Hälfte steuerfrei gezahlt (Abfindungssumme wurde um diesen Anteil gemindert). Die anderen 50% wurde von dem dann ermittelten Nettobetrag der Abfindung (nach Steuern) abgezogen. Kann eine dieser beiden Komponenten in die Berechnung der „Sperrzeit“ herangezogen werden?

          • Moin, Kaste
            Zu a):
            Zitat aus dem Eingangs-Beitrag oben,
            „Bei der Berechnung des Zeitraumes, für den eine Abfindung als Einkommen berücksichtigt wird, wird das zuletzt regelmässig erzielte Monatsentgelt (ohne Einmalzahlungen) verwendet“
            Wenn also Boni=Einmalzahlungen, werden diese nicht berücksichtigt.

            Zu b.)
            Ebenso verhaelt es sich mit dem steuerpflichtigen Anteil der Ausgleichszahlung an die DRV, die mit der Netto-Abfindung „verrechnet“ wurde, diese (die Abfindung) ist ja wohl eindeutig eine Einmalzahlung und kein normales Entgelt.
            Nicht vergessen, diesen Anteil als Vorsorgeaufwand geltend zu machen, versteuert ist er ja schon.

            Ich hoffe, das war auch alles vorher so vereinbart?
            Vielleicht auch besser von „Anrechnungszeiten“ für die Familienversicherung sprechen, Sperrzeit koennte missverstanden werden.

            Gruesse
            ratatosk

          • PS, zur Frage von Kaste:

            „…bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden,…“

            Ob nicht manche Kassen jetzt versuchen werden, den steuerfreien RM-Ausgleichsbetrag, denn der AG zahlt, als „aehnliche Leistung“ zu definieren und zusaetzlich zur Abfindungssumme als Basis für die Anrechnungzeit in der Familienversicherung zu verwenden, weiß ich auch nicht.
            Normale AG-Beitraege sind es ja nicht und die Steuerfreiheit ergibt sich ja wohl auch nur in Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses???

            ratatosk

        • Zu a): Definition des regelmässigen“ Arbeitsentgelts:
          Es ist eindeutig gesagt, dass einmalige Zahlungen (wie z.B. Weihnachtsgeld) NICHT berücksichtigt werden. Dazu dürften auch einmal pro Jahr gezahlte Boni gehören.
          Anders sollte es sich aber meiner Auffassung nach verhalten, wenn die Bonus-Zahlungen regelmässig als variabler Gehaltsbestandteil (z.B. als Umsatz-Provision, Leistungsprämie o.ä.) jeden Monat gezahlt werden. In diesen Fällen trifft dann eher die Aussage aus dem oben im Beitrag verlinkten GKV-Dokument, in dem es unter 2.3.1.1 heisst:
          „Ist das Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen, sondern von der Arbeitsleistung abhängig und unterliegt es daher Schwankungen, so ist die Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig erzielt wurde, anhand des Durchschnitts der letzten drei Kalendermonate zu errechnen.“

          Zu b): Einzahlung in die GRV:
          Mir ist nicht ganz klar geworden, was jetzt nun im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde und was nicht. Aber unabhängig davon könnte es sein, dass die Krankenkasse die Zahlungen an die GRV als Teil der Abfindung (oder als „ähnliche Leistung“) ansieht und dies ebenfalls mitrechnet. Dazu habe ich aber keine Quellen, die dies bestätigen oder widerlegen.

          Gruß, Der Privatier

          • Danke Euch beiden! Gerade Einzahlungen von Teilbeträgen in die gesetzliche RV führen in der Rente zu höheren KV-Beiträgen. Dann ist man ja doppelt gekniffen, weil zusätzlich die „Anrechungszeiten“ für die Familienversicherung erhöht werde.

            Aber so wie Ihr beide das beschrieben hat, ist das die aktuelle Gesetzgebung. Nochmals Danke!

          • Hallo. Bei mir gibt es eine ähnliche Situation wie bei Kaste bzgl. der Definition des regelmäßigen Arbeitsgehalts in Bezug auf den Zeitraum für den eine Familienversicherung ausgeschlossen ist. Ich habe eine Abfindung im Jan 2021 erhalten und bin momentan mit Mindestbeitrag freiwillig KV. Zur leichteren Berechnung, nehme ich mal fiktive Zahlen. Abfindungssumme 120.000, festes Jahresgehalt 40.500, verteilt auf 12 Zahlungen zu je 3.000, dazu zusätzlich im Mai 1.500 Urlaubsgratifikation und 3.000 im November (13.Gehalt). Wie gesagt, die beiden Zusatzzahlungen im Mai/November sind über Jahre regelmäßig gezahlt worden, da Bestandteil meines Jahresgehalts. Somit waren die letzten 3 Monatsgehälter für Okt-Dez 2020 : 3.000, 6.000 und 3.000 gewesen.
            Die KK meiner Frau rechnet nur die 3.000 monatlich zum regelmäßigen Gehalt an, womit sich dann 120.000 / 3.000 = 40 Monate Wartezeit ergäben (also früheste Möglichkeit zur Familienversicherung Mai 2024). Würden die vollen 6.000 vom Novembergehalt berücksichtigt werden, würde der Durchschnitt der letzten 3 Monate bei 4.000 liegen, womit sich lediglich 120.000 / 4.000 = 30 Monate Wartezeit ergäben (die Familienversicherung wäre dann schon zum Juli 2023 möglich). Nach diverser Korrespondenz mit der KK, beharren die darauf dass das 13.Gehalt (die KK selbst nannte es in Weihnachtsgeld um) nicht berücksichtigt wird.
            Habe ich Recht wenn ich das 13.Gehalt in die Berechnung des regelmäßigen Gehalts einfließen lassen will?
            Wenn ja, gibt es hier die Möglichkeit bei einer neutralen Stelle um Hilfe zu bitten, bevor man möglicherweise den Klageweg wählt?
            Vielen Dank

          • Ich kann nur auf meine Antwort zur Frage von Kaste verweisen:
            * Einmalzahlungen werden nicht berücksichtigt
            * Bei Leistungsabhängigen Schwankungen wird ein Durchschnitt gebildet.

            Da die November-Zahlung bisher jedes Jahr unabhängig von einer besonderen Leistung gezahlt wurde, ist sie dann wohl als Einmalzahlung anzusehen. Ich würde mich daher der Einschätzung der KK anschliessen.

            Gruß, Der Privatier

          • Danke schön für Ihre Beurteilung, Herr Privatier. Ich denke „leistungsabhängige Schwankungen“ ist hier wohl der entscheidende Faktor. In der Tat ist mein 13.Gehalt unabhängig von Leistung gezahlt worden. Kann trotzdem die Logik nicht nachvollziehen dass die Zahlungsmodalitäten und nicht das tatsächliche Einkommen entscheiden, was als regelmäßiges Gehalt angesehen wird. Also etwa ein Kollege mit identischem Jahresgehalt wie ich, aber ausgezahlt in 12 gleichen Monatsbeträgen (anstatt 13,5 wie bei mir) dadurch den günstigeren (höheren) Durchschnitt erzielt und somit eine kürzere Wartezeit auf Familienversicherung bekommt. Zumindest eine Aufteilung der Jahressumme auf 12 wäre fair und würde den Tatsachen entsprechen, aber dies ist wohl nicht vorgesehen. Nun gut, ist jetzt auch keine Tragödie. Danke und Gruß

  28. Hallo Privatier,
    ich hoffe man kann mir hier im Forum helfen. Leider habe ich noch Klärungsbedarf, obwohl,ich hier im Forum schon sehr viel hilfreiche Tipps gelesen habe. Wirklich ein gutes Forum!
    Folgende Vorgehensweise ist geplant:
    Aufhebungsvertrag bei Einhaltung der Kündigungsfrist mit Abfindung zum 30.06. (bisher freiw. KV)
    Arbeitslosmeldung zum 1.07. (somit ges.KV),
    Abmeldung beim Amt nach Eingang vom Bescheid z.B. Ende Juli
    Nach Abmeldung dann für eine Zeit (ca. 17 Mon.) in die Reihen der Privatiers, danach wieder zum Amt und anmelden.
    Ist nach der erwähnten Abmeldung Familenversicherung möglich oder nur freiwillige Versicherung zum Mindestbetrag?
    Vorab schon vielen Dank für die Meinungen.
    Grüße Lothar61

    • Wie im obigen Beitrag bereits erläutert, kommt eine Familienversicherung für einen gewissen Zeitraum nicht in Frage, sofern der Verlust des Arbeitsplatzes durch eine Abfindung entschädigt wurde. Dazu ist aber in der Frage nichts gesagt, so dass hier keine weiteren Aussagen gemacht werden können.

      Für diesen Zeitraum kommt dann nur eine freiwillige Versicherung in Frage, deren Beitragshöhe wird anhand sämtlicher Einkünfte berechnet (inkl. Kapitaleinkünfte, V+V und Renten). Sind die Einkünfte niedriger als 1.061,67€/Monat (für 2020), so wird auf jeden Fall des Mindesbeitrag berechnet: ca. 200€/Monat.

      Gruß, Der Privatier

      • Also wenn Abfindung für Verlust Arbeitsplatz, dann gewisser Zeitraum keine Fam-Vers., auch nach zwischendurch ALG1 Bezug von max . 1Mon. Verstehe ich das richtig?
        Wenn also dann nur freiwillige Versicherung möglich., wird da die Abfindung auch irgendwie angerechnet oder bezieht sich die Einkünfte nur ab Privatierzeit ?
        Gruß Lothar61

        • Yepp, Abfindung / Monatseinkommen = Monate ohne Familienversicherung, egal was dazwischen vorgeht.

          Wenn Kündigungsfrist eingehalten, dann nur die Privatierseinkünfte.

  29. Hallo Herr Privatier,

    ich habe im Juli 2019 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben (Beschäftigungsende 30.11.2019) und eine Abfindungszahlung am 31.01.2020 erhalten. Leider wurde die Kündigungsfrist von 6 Monaten nicht eingehalten!

    Jetzt habe ich folgende Frage zur Zuordnung der Abfindung nach §5 Abs. 5 (Beitragsbemessung GKV v. 18.03.2020) mit Verweis auf den §158 SGB III.
    Nach Auskunft meiner GKV wird die sog. Günstigerprüfung zwar durchgeführt, aber das Ergebnis (günstige Frist) wird ab dem Datum der Auszahlung der Abfindung gerechnet, also in meinem Fall ab dem 31.01.2020 (für 6 Monate).

    Der folgende Satz in §158 SGB III „Diese Frist beginnt .. mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ (wäre in meinem Fall Juli 2019) ist für meine GKV nicht relevant (gilt nur für die Agentur für Arbeit).
    Ist das so korrekt?

    Ich habe im Internet ein Beispiel der Energie bkk gefunden (energie-bkk.de/CustomData/Media/Document/5688.pdf) – Beispiel Nr. 3 – welche aber als Startpunkt der Frist die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages anwendet und nicht die Auszahlung.
    Ich frage mich, warum es hier verschiedene Berechnungsansätze gibt?? Wer hat hier Recht?

    Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre Unterstützung und Einschätzung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Susanne

    • Zuächst einmal wäre zu klären, auf welche Versicherung sich Ihre Frage bezieht?

      Geht es um eine kostenfreie Familienversicherung (das ist das Thema des obigen Beitrages) oder geht es um eine freiwillige gesetzl. Krankenversicherung?

      Die Regeln sind sehr unterschiedlich und insbesondere bei der Behandlung einer Abfindung können da sehr deutliche Unterschiede (und u.U. Ungerechtigkeiten) auftreten.
      Das von Ihnen verlinkte Beispiel (Nr.3) ist übrigens eine Kombination aus beiden.

      Im Kürze: Bei der freiw. Versicherung gibt es die Günstigerprüfung: Maximal bis zur Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Danach keine Anrechnung der Abfindung.
      Bei der Familienversicherung gibt es dies nicht. Hier zählt nur: Anzahl Monate = Abfindung/Brutto-Gehalt. Gerechnet ab Auszahlung.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Herr Privatier,

        Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
        Es geht nur um die freiwillige Versicherung und die Anrechnung der Abfindung als Gesamteinkommen ( da ja anhand meiner Abfindungszahlung keine Familienversicherung mehr möglich ist), ich sehe meinen Fall analog zu dem genannten Beispiel Nr 3.
        Ab wann beginnt hier die Frist aus der Günstigerprüfung? Ab Auszahlungsdatum der Abfindung oder ab Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages?
        Vielen Dank und schönen Abend
        Susanne

        • PS: bis jetzt war ich familienversichert (mir war nicht bewusst dass eine Abfindung angerechnet wird, erst jetzt mit der Nachprüfung habe ich davon erfahren und muss in die freiwillige wechseln).

        • Wenn es um die freiwillige Versicherung geht, so liegen Sie mit Ihrer Ansicht richtig. Ebenso die energie-bkk aus dem Link weiter oben.

          Der Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse scheint die Rechtslage nicht zu kennen oder zu ignorieren. Dabei ist die Lage eindeutig:
          * Die einheitlichen Richtlinien des GKV Spitzenverbandes sind für alle GKVs bindend.
          * Der von Ihnen bereits zitierte §5 Abs.5 dieses Dokument verweist auf die Anwendung des §158 SGB III.
          * Dieser besagt eindeutig, dass die Anrechnung einer Abfindung nicht über den Tag hinaus geht, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Diese Frist beginnt… mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

          Das ist eindeutig und andere Krankenkassen handhaben dies auch entsprechend.

          Es bleibt Ihnen wohl nur, einen Widerspruch gegen der aktuellen Bescheid einzulegen, ggfs. vorher noch einmal zu versuchen, dies mit einer kompetenteren Person innerhalb der KK zu besprechen und eine Klärung zu versuchen.

          Einen Anwalt einzuschalten lohnt sich vermutlich nicht und eine Kündigung hilft im vorliegenden Fall auch nicht weiter, da das Thema ja inzwischen abgeschlossen sein dürfte. Ich würde mir dennoch überlegen, ob ich bei dieser KK bleiben wollte.

          Gruß, Der Privatier

  30. Guten Abend Herr Privatier,
    Vielen Dank für Ihre Antwort und Einschätzung. Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen und weitere Schritte abwägen.
    Mit freundlichen Grüßen

  31. Guten Abend,

    mit viel Interesse lese ich ihren Blog und bei einer Vielzahl von Gestaltungsspielräumen habe ich schon sehr viel von ihrem Wissen profitieren können. Vielen Dank dafür das Sie es hier öffentlich teilen. Ich habe eine Frage hinsichtlich der Anrechnung meiner Abfindung bei den Sozialversicherungsbeiträgen (Stichwort Gesamteinkommen).

    Ich habe am 03.06.20 einen Abfindungsvertrag unterschrieben und das Unternehmen zum 30.06.20 verlassen. Die Kündigungsfrist hätte 9 Monate (= April 21) betragen. Die Abfindung wird im April 2021 gezahlt. Bis zum 30.06.20 war ich in der PKV versichert. Da ich im Juli & August einen Midi-Job hatte und fiel ich in die GKV Pflichtversicherung. Da der Job endete, überlege ich mich zum September freiwillig in der GKV zu versichern.

    Bei der freiwilligen GKV durchzuführende Günstigerprüfung würde die ordentliche Kündigungsfrist (= April21) gegenüber der Maximalfrist von 12 Monaten und die Frist des Entgeltanteiles zur Anwendung kommen.

    Hier meine Fragen:

    – startet die Frist aus der Günstigerprüfung mit dem Zeitpunkt des Verlassens des Unternehmens (= 30.06.20) oder
    – startet die Frist aus der Günstigerprüfung mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung (= April 21)
    – inwieweit erlischt mit dem Austritt aus der PKV und dem befristeten Eintritt in die GKV (Juli & August 20) die Anrechnung der Abfindung auf das Gesamteinkommen bei der Berechnung des freiwilligen GKV Beitrages ab September 20

    Vielen Dank für ihre Mühe

    • Ist hier eigentlich die verkehrte Rubrik, dort gibt auch die passenden Hintergrundinfos https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/

      Aber zur Frage:
      Die Ruhezeit (die Zeit in der die GKV den Maximalbeitrag fordern darf, sofern die Abfindung ordentlich war) beginnt mit dem Unterschriftsdatum unter dem Aufhebungsvertrag. Da arbeitgeberseitige Kündigungsfristen idR zum Monatsende gelten, wäre dies der Zeitraum vom 1.7.20 – 31.3.21.
      Ab dem 1.4.21 darf dann keine Anrechnung der Abfindung mehr erfolgen, davor erlischt aber auch nichts.

    • Zunächst einmal möchte ich die Aussage korrigieren, dass eine Ruhezeit mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages beginne. Das ist so nicht korrekt. Die Ruhezeit der Agentur für Arbeit beginnt (genau so wie eine Sperrzeit) mit dem Ende der Beschäftigung bzw. mit dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit. Die falsche Annahme kommt wahrscheinlich daher, dass eine Ruhezeit oftmals mit dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist gemeinsam endet. Aber sie beginnen nicht gemeinsam.

      Aber nun zu den eigentlichen Fragen. Die Antworten findet man in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“. Dies ist ein Dokument, welches in der jeweils aktuellen Fassung auf der Seite des Spitzenverbandes der GKV zu finden ist.
      Für eine Abfindung sind hier insbesondere §4, Nr. 1 und §5 Abs. 5 von Bedeutung.

      In §5 Abs.5 heisst es dort:
      „Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.“

      Daraus ergeben sich im Wesentlichen zwei Erkenntnisse:
      a) Es werden die Regeln des §158 SGB III verwendet. Das bedeutet, dass hier nur der kürzeste der drei Zeiträume: 1.Dauer gemäß Tabelle, 2.Ende der ord. Kündigungsfrist, 3.Ein Jahr für eine Verbeitragung in Frage kommt.
      b) Eine Verbeitragung erfolgt erst vom Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung an.

      Und daraus ergibt sich für den obigen Fall eine kurze und recht vorteilhafte Antwort: Bis zum April 2021 darf die Krankenkasse keine Beiträge auf die Abfindung erheben, da sie noch nicht zugeflossen ist. Ab April 2021 darf sie es auch nicht, weil dann die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist.

      Soweit die positive Antwort. Ich möchte aber gleich darauf hinweisen, dass manche Krankenkassen in solchen Fragen manchmal recht eigenwillige Ansichten haben (ich vermute dabei oftmals Unkenntnis der eigenen Regeln). Es kann also u.U. eine ziemliche Hartnäckigkeit erfolgen, bis man die KK von der obigen Ansicht überzeugt hat. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig eine Klärung herbeizuführen, um ggfs. rechtzeitig die Krankenkasse wechseln zu können.

      Gruß, Der Privatier

  32. Vielen Dank für die Antworten. Ich habe meine Krankenkasse mit Hinweis auf die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung für freiwillig Versicherter in der GKV geschrieben. Mal schauen was Sie sagen.
    Viele Grüße

  33. Vielen Dank für die tollen Tipps.
    Nach tagelangen Lesen hätte ich auch einmal eine Frage zu der Thematik:
    Job wurde gekündigt und Arbeitnehmer wurde bis zum Ende seiner Kündigungszeit freigestellt.
    Wenn man sich nach dem ALG Bescheid 1 Jahr frei nimmt, muss man sich in der Zeit ja Krankenversichern. So wie es hier beschrieben ist, gibt es jedoch seit Kurzem eine Sperre für die Familienversicherung.

    Meine Frage wäre nun folgende:
    Macht die Art und Grund der Kündigung dennoch einen Unterschied, auch wenn jeweils die Kündigungszeit eingehalten wurde?
    z.B. Aufhebungsvertrag, beiderseitiger.. Vertrag, Abwicklungsvertrag usw. oder macht z.b. eine Betriebsbedingte Kündigung einen Unterschied?

    Vielen Dank

    • Für die Aufnahme in die Familienversicherung spielen weder die Gründe für das Beenden des Arbeitsverhältnisses noch die Kündigungsfrist eine Rolle. Es zählt nur die Höhe der Abfindung.
      Anm.: Die Regeln für die freiwillige Versicherung sind davon abweichend.

      Gruß, Der Privatier

  34. Verstehe. Vielen Dank. Letzte Frage dazu: Wenn der Arbeitgeber zusätzlich noch eine Einzahlung für die Rentenversicherung zur Vermeidung von Abschlägen bei Rente ab 63 macht, wird dieser Betrag dann ebenfalls zur Berechnung der Wartezeit mit herangezogen, oder bleibt dieser Betrag außen vor?

    • Nein. Unabhängig davon, wer die Zahlungen für den Ausgleich von Rentenabschlägen zahlt: Diese haben keinen Einfluss auf die Wartezeiten.

      Gruß, Der Privatier

      • Moin,
        -da koennt Ihr mal sehen wie kompliziert ich manchmal denke…
        Seit ca. 45 min bin ich am Gruebeln, welche „Wartezeiten“ wohl gefragt waren:

        – die Wartezeiten in der DRV,
        – oder die „Wartezeit“ in der Fam.vers. der GKV bei Anrechnung der Abfindung???

        Gruesse
        ratatosk

      • o.k. das bedeutet dann: wenn der Arbeitgeber 100.000 Eur Abfindung zahlt und 50.000 in die Rentenkasse zahlt, ergibt das als Ausgangsbasis 150.000 Eur geteilt durch das durchschnittliche Monatseinkommen(Jahresgehalt incl. Weihnachtsgeld usw.) = Monate Wartezeit für Familienversicherung.

        • Moin David,

          ich sehe das genau anders herum, das HHVG (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) speziell der Punkt Abfindungen/Familienversicherung bezieht sich auf „ausgezahlte“ Abfindungen. Wenn der AG (Deinem Beispiel 150K Abfindung) zahlen will, davon 50K nach §187a SGB VI für Dich in die RV einzahlt, stehen 100K im Raum, welche Du ausgezahlt bekommst und das ist dann die Basis. Am besten einmal mit der KK telefonieren.

          Gruß
          Lars

        • Dann war offenbar doch die „Wartezeit“ für den Eintritt in die Familienversicherung gemeint. 😉 Naja, okay – hatte ich anders verstanden.

          Bei der Antwort stimme ich dann Lars zu: Relevant ist nur die Abfindung, andere Leistungen des AGs spielen keine Rolle.
          Dabei kommt es aber natürlich (wie so oft) auf die exakten Formulierungen an! Wenn im Aufhebungsvertrag so etwas steht wie: „…erhält eine Abfindung in Höhe von 150.000€, davon werden 50.000€ aus Ausgleichszahlung bei der DRV eingezahlt, der Rest über die Gehaltsabrechnung ausgezahlt.“ dann wäre das sehr schlecht. Immer Abfindung und andere Leistungen separat regeln!

          Gruß, Der Privatier

  35. Hallo zusammen,

    ich habe nochmal eine Frage zum Thema der Berücksichtigung von Abfindungen bei einer Familienversicherung.

    Ist es nicht so, dass für die Frage ob eine Familienversicherung grundsätzlich möglich ist, eigentlich das Einkommen seit der Aufnahme der Familienversicherung zugrunde zu legen wäre ? Das Einkommen zuvor dürfte doch eigentlich nicht relevant sein.

    • „Ist es nicht so, dass für die Frage ob eine Familienversicherung grundsätzlich möglich ist, eigentlich das Einkommen seit der Aufnahme der Familienversicherung zugrunde zu legen wäre ?“
      Ja, das sind die bekannten 455€ im Monat.

      Das Einkommen zuvor ist auch nicht für die Familienversicherung relevant, nur die gezahlte Abfindung :q

      • Hi, danke für die Antwort.

        Für mich ist es trotzdem unlogisch, dass hier Zahlungen herangezogen werden, wo man im Zweifel noch nicht einmal Mitglied in der KK war.

        • Was hat die Gesetzgebung mit Logik zu tun?

          Der Bundestag hat es so beschlossen, der Gesetzestext ist oben erwähnt.
          Solange das Gesetz so bleibt, verhindert eine Abfindung die kostenfreie Familienversicherung für eine bestimmte Zeitdauer. Da brauchen wir nicht diskutien, da beißt die Maus kein Faden ab!

        • Für mich steckt da durchaus auch eine nachvollziehbare Logik dahinter:
          Die (kostenlose) Familienversicherung ist ja für Familienmitglieder vorgesehen, die wenig bzw. gar keine Einkünfte haben.
          Eine Abfindung hingegen ist ja gerade ein Ausgleich für zukünftig entgehende Einkünfte. Die einmalige Abfindung ist also nur eine Vorauszahlung für Einkünfte der Zukunft. Und für diese Einkünfte muss eine Familienversicherung keine Vergünstigung anbieten.
          Ich empfinde diese Regel gerechter als die alte.

          Allerdings birgt sie auch Ungerechtigkeiten gegenüber den freiwillig Versicherten, die oftmals sehr viel eher keine Anrechnung der Abfindung zu befürchten haben. Da wäre aus meiner Sicht noch ein Korrekturbedarf.

          Aber – Meinung hin oder her – das Gesetz ist so wie es ist.

          Gruß, Der Privatier

  36. Hallo, ich hätte da auch noch eine Frage zu diesem Thema. Ich bin in der PKV, werde aber in die GKV wechseln und beabsichtige Privatier zu werden (familienversichert über Frau, die arbeitet). Von der der Abfindung, die ich bekommen werde, muss ich ja für eine Zeit die Beitrage der GKV bezahlen (Abfindungshöhe/letztes Monatsgehalt = Anzahl Monate, die ich GKV zahlen muss).
    Welche Abfindungshöhe wird hier angesetzt? Ich werde von der Abfindung nämlich noch ca 40000Euro Steuer– und sozialversicherungsfrei in meine Altersvorsorge stecken. Wird die Dauer, die man die GKV Beiträge selbst zahlen muss auf die gesamte Abfindung berechnet oder werden die 40000 Euro abgezogen.
    Gruß, Jochen

    • Sie müssen hier unterscheiden:
      * Für die Familienversicherung ist Ihre Rechnung für die Monate, die sie NICHT in die Fam.Vers. aufgenommen werden, richtig. Es zählt die Bruttosumme, steuerliche Aspekte spielen hier keine Rolle.
      * Für die freiwillige gesetzl. Versicherung wird die Dauer, für die eine Abfindung berücksichtigt wird, aber völlig anders berechnet. Details siehe Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit (gilt auch für die Krankenkasse). Und auch hier zählt nur die Bruttosumme.

      Gruß, Der Privatier

  37. Hallo,
    wenn ich mit über 55 von der PKV in die Familienversicherung gehen möchte aber eine Abfindung erhalte, die den Wechsel verzögert: Gilt die Anrechnung der Abfindung bzgl. der Verzögerung nur für mich als PKV-Zahler oder auch für meine Kinder? D.h. können meine Kinder nach meiner Kündigung direkt in die Familienversicherung meiner Frau wechseln und ich wechsle später (nachdem ich die Wartezeit „abgesessen“ habe)?
    Was passiert, wenn meine Kinder und ich in der Familienversicherung waren und meine Frau wird dann selbst vor Eintritt der Rente arbeitslos bzw. abgefunden -> muss ich dann (noch kein Rentenbezug und kein Einkommen) wieder zurück in die PKV oder bin ich dann freiwillig gesetzlich versichert und sind meine Kinder dann kostenfrei mitversichert oder muss ich für diese zusätzlich (wo? -> GKV oder PKV?) zahlen?
    Danke für die Info!
    Stefan

    • Ich bin mir bei dieser Konstellation zwar nicht so 100% sicher, ich denke aber:
      * die Kinder müssten von dem Augenblick an wechseln können, ab dem der privat Versicherte nicht mehr der Hauptverdiener ist.
      * auch mit einem Alter jenseits der 55 Jahre ist eine Aufnahme in die Familienversicherung möglich, sofern das Einkommen unter der jeweils gültigen Grenze bleibt (derzeit: 455€/Monat).
      * Wenn die Ehefrau ihren Job aufgibt, so bleibt sie ja trotzdem in der gesetzl. KV. Entweder als Pflichtversicherte über die Agentur beim Bezug von ALG oder als freiwillig Versicherte für die Zeiten ohne ALG-Bezug. Die die „Familie“ ändert sich dadurch nichts.

      Ich sehe daher keine Probleme, würde die Frage aber dennoch einmal an anderer Stelle (z.B. in einem Krankenkassenforum) stellen, da hier oftmals mehr Detailwissen vorhanden ist.

      Ein Hinweis noch zum Abschluss: Der Wechsel in die GKV kann auf diesem Weg zwar dauerhaft gelingen, allerdings wird sich später als Rentner damit eine freiwillige Mitgliedschaft ergeben mit der Folge, dass ALLE Einkünfte zur Beitragsberechnung verwendet werden. Hier gilt es ggfs. rechtzeitig zu planen.

      Gruß, Der Privatier

      • @Stefan-G Hinweis: Um Verwechslungen mit anderen Kommentatoren zu vermeiden, habe ich den Ihren Namen etwas verlängert. Bitte nur diesen in Zukunft verwenden. Danke.

        • Nochmal hallo,
          vielen Dank!
          Die Frage ist dann, was „Hauptverdiener“ determiniert, das fiktive Einkommen gemäß Abfindungszahlung oder ein tatsächliches Einkommen (wie ALG)?
          Gruß, Stefan

          • Tja… das wäre dann z.B. eine Frage für das Krankenkassenforum. PKV und Kinder sind eine Kombination, mit der ich mich nicht detailliert auskenne.

            Gruß, Der Privatier

          • § 10 Abs. 3 SGB V:
            (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und ***sein Gesamteinkommen regelmäßig*** im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

            Die Abfindung zählt im Anrechnungszeitraum (grob: Auszahlungsbetrag / letztes Gehalt) weiter zum „regelmäßigen Gesamteinkommen“ und wird daher auch bei der Fami-Prüfung für Kinder weiter berücksichtigt.

            Das Rundschreiben zum Gesamteinkommen ist hier ja schon mehrfach verlinkt.

  38. Auch wenn die Antwort nicht wie erhofft ausfällt, so möchte ich mich ausdrücklich für die Info’s bedanken!

  39. Hallo zusammen,
    ich weiß jetzt nicht ob ich hier im richtigen Forum bin, bislang haben mir die Tipps vom PRIVATIER aber schon sehr weitergeholfen. Vielen Dank an der Stelle!
    Zu meiner aktuellen Situation:
    Ich werde in ca. 4 Monaten as meinem ALG1 Bezug rauskommen. Einen Minijob wickle ich über meine Frau ab. Evtl. könnte ich den entweder ab April unter meinem Namen weiterführen, oder sogar als Midijob ausführen. Im kleinen Umfang habe ich auch selbständig gearbeitet, idR. monatlich 165€ abgerechnet. Als es mal mehr wurde, habe ich mich problemlos für 2 Wochen aus dem ALG1 Bezug abmelden können. Diese Zeit wurde an den ALG1 Bezug hintendrann gehängt.

    Wenn ich ab April den Minijob und die Selbständigkeit weiterführe, wie kann ich mich am Besten gesetzlich krankenversichern?

    Minijob= 5.400€ p.a., evtl. Midijob 5.500€, – max. 15.500€ p.a
    Da bin ich noch am überlegen,was ich meinem AG vorschlage.
    Selbständigkeit = mind. 6.500€ p.a. (das kann ich nicht reduzieren, da fix), wahrscheinlich 15.000€, im Höchstfall 75.000€ p.a. 🙂 huch!

    Aktien habe ich auch, die sind aber alle im Gewinn, da werde ich nix verkaufen wollen.
    Ggf. könnte ich eine Geschäftsinvestition tätigen und durch den IAB 50% steuerlich abschreiben
    Den Verlust könnte ich ja dann auch mit meinen Geschäftseinnahmen verrechnen, die für die Höhe des KV Beitrages maßgeblich sind.

    Also, wie kann ich mich am Besten gesetzlich krankenversichern? Wann ginge eine Familenversicherung?
    Danke im Voraus!

    • Was bedeutet denn „Einen Minijob wickle ich über meine Frau ab“?!

      Wer erbringt hier aktuell die Arbeitsleistung? Über wen wird die Auszahlung vorgenommen? Wer wird als Arbeitnehmer an die Minijobzentrale gemeldet?

      Was beutet in diesem Zusammenhang denn „eventuell könnte ich den ab April unter meinem Namen weiterführen“?!

      Wer würde dann die Arbeitsleistung erbringen? Über wen würde die Auszahlung vorgenommen? Wer würde als Arbeitnehmer an die Minijobzentrale gemeldet?

      • Die Arbeitsleistung erbringeich, meine Frau bekommt das Geld und ist auch so in der Minijobzentrale gemeldet. Ich weiß, dass das nicht regulär ist, darum möchte ich das auch ab April 2021 ändern.

        • Also ein Lehrbuchfall von Sozialversicherungsbetrug durch ein Scheinarbeitsverhältnis.

          Meine Intuition hat das bei der Wortwahl schon vermutet, aber danke für die klare Bestätigung.

          Ich empfehle mit einem Anwalt über die Möglichkeit der Selbstanzeige und die ggf. zu erwartenden (auch strafrechtlichen) Sanktionen zu besprechen. Wenn die Ehefrau hier wissentlich Komplizin ist, sollte sie ggf. einen eigenen Anwalt kontaktieren. Wenn sie unwissentlich zum Werkzeug des Betrugs gemacht wurde, auch.

          Wenn du/ihr eine Lösung ohne professionelle Unterstützung (und mit professioneller Unterstützung meine ich keine anonymen Ratschläge aus einem Internetforum) anstrebt, dann sei nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass häufig beim Aufräumen erst recht das bisher unter den Teppich gekehrte zu Tage tritt. Man sollte daher schon wissen, wann man welche Ecke hebt.

          An der ggf. weiteren Diskussion über Konsequenzen/Auflösung des bereits eingegangen Betrugs werde ich mich nicht beteiligen – inwieweit Peter (der Privatier) das hier überhaupt zulassen möchte, bleibt auch abzuwarten.

        • Ich schliesse mich der Meinung und der Empfehlung von Swantje B. an und möchte darum bitten, die Diskussion an dieser Stelle damit zu beenden.

          Die Fragestellung und Antworten werde ich aber weiterhin hier stehen lassen. Sie kann damit weiterhin als Warnung für andere Leser dienen.

          Gruß, Der Privatier

    • Niemand hat so etwas in Rede gestellt. Du bist der erste in diesem Kommentarfaden, der das Wort Scheinselbstständigkeit erwähnt.

    • Deine Ehefrau ist die mit dem Scheinarbeitsverhältnis, da sie als Arbeitnehmerin bei der Minijobzentrale gemeldet ist, ohne Arbeitsleistung zu erbringen.

      Du hast ein Schwarzarbeitsverhältnis, da du Arbeitsleistung erbringst, ohne dass das ordnungsgemäß gemeldet ist.

      Sozialversicherungsbetrug liegt hier in mehrfacher Konstellation vor – je nachdem ob ich dich oder deine Ehefrau betrachte, und je nachdem welchen Sozialversicherungszweig ich betrachte, und je nachdem ob ich die Beitragsabführung und Versicherungszeiten betrachte (Tipp: auch bei Minijob werden mindestens Arbeitgeberbeiträge abgeführt und Rentenzeiten aufgebaut), oder ob ich die Voraussetzungen für den Leistungsbezug betrachte, von möglichen Auswirkungen auf Statusentscheidungen mal abgesehen.

      Einerseits sollte ich mich wundern, dass der Arbeitgeber das so mitmacht, bei dem Risiko, dass er mitträgt (was hat er davon?), andererseits wundert mich inzwischen in dem Bereich nicht mehr so ganz viel. Ich habe mittlerweile genug Betriebsprüfungsberichte gelesen um mir das Kopfschütteln abzugewöhnen.

  40. Hallo zusammen, ich muß zugeben, beim Lesen dieses Threads fängt mein Kopf an zu rauchen. Ich bin über 55, privat versichert, und ich weiß ehrlich gesagt auch noch nicht ob ich das ändern möchte aber da meine Frau gesetzlich versichert ist möchte ich zumindest wissen, wie und ob das funktioniert.

    Angenommen, der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses (letzter Tag der Kündigungsfrist; freigestellt während dieser) ist im Monat X. Gehaltszahlung in der letzten Woche des Monats. Im Monat X+1 erfolgt noch eine Ausgleichszahlung z.B. für Ansprüche aus nicht genommenem Urlaub etc.. Zahlung einer Abfindung im Monat X+2 – ebenfalls wieder in der letzten Woche.

    So wie ich das hier verstanden habe, bin ich ab dem Monat X+1 erstmal „ohne regelmäßige Einkünfte“ und meine Frau könnte mich familienversichern, oder? Denn die Ausgleichszahlung ist ja keine „regelmäßige“ Einkunft. Ab dem Monat X+2 schlägt dann aber die Abfindung zu und eine Familienversicherung ist ausgeschlossen. Was passiert dann? Zu dem Zeitpunkt wäre meine private Krankenversicherung ja schon gekündigt. So ohne weiteres kann ich keine neue abschließen (denke ich).

    Und wie ist der Ablauf? Eine Familienversicherung setzt ja voraus, dass ich nicht anderweitig versichert bin. Aber eine private Krankenversicherung kann ich ja erst kündigen, wenn ich anderweitig versichert bin (und würde das auch nicht ohne feste Zusage wollen). Catch 22?

    • Es tut mir leid, aber mit den Details zum Wechsel von der PKV zur GKV habe ich mich nie wirklich befasst. Vielleicht kann Swantje dazu etwas schreiben?
      Falls nicht, würde ich empfehlen, das Vorhaben einmal direkt mit der ins Auge gefassten GKV abzustimmen. Oder ggfs. vorab in einem spezialisierten Krankenkassenforum nachzufragen.

      Gruß, Der Privatier

      • Ist es denn realistisch anzunehmen, dass die GKV zu dem Thema kompetent berät? Ich hätte eher erwartet, dass sie versuchen würden, weitere Nebelkerzen zu zünden.

        • Warum sollte die GKV Nebelkerzen werfen? In der GKV gibt es einen „Bundestopf“ an Beiträgen, der anhand der Versichertenzahl verteilt wird. Kassen haben daher doppeltes Interesse daran, neue Mitglieder zu erhalten.

          Du hast 2 Möglichkeiten
          – Schon für den ersten Monat (vor der Auszahlung der Abfindung) bei der GKV anheuern, 1 Monat kostenlose Familienversicherung und danach eine Zeitlang den Maximalbeitrag (ca 800€ / Monat).
          – oder warten bis die Frist für die Aufnahmen in die Familienvesicherung abgelaufen ist und dann dort unterschlüpfen.

          Ob und wie diese Möglichkeiten funktioneren sollte die Kasse wissen.

          • Hallo, ich denke, das die Beiträge zur GKV in Bezug auf die Abfindung nicht 800euro/Monat sind sondern ca. 200€.
            Der Zeitraum, für den die GKV selbst Getragen werden muss, berechnet sich aus der Höhe der Abfindung und der Höhe des letzten Gehaltes. Danach ist dann die Familienversicherung wieder möglich.
            Dies ist zumindest mein Verständnis.

            LG Jochen

  41. Gibt es Informationen dazu, wie lange in der Vergangenheit das regelmäßige Einkommen herangezogen werden kann? Ich werde nachdem mein Arbeitsverhältnis 4 Jahre ruhte eine Abfindung erhalten. Die Krankenkasse will das letzte Einkommen aus dem Oktober 2016 heranziehen. Ich kann das nicht nachvollziehen, hätte schließlich aufgrund der langen Zeit in der ich keine Einkünfte hatte auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vielen Dank.

    • Sie müssten Ihre Frage mit einigen weiteren Detail versehen, wenn darauf eine Antwort möglich sein soll:
      * Was verstehen Sie unter „ruhendes Arbeitsverhältnis?
      * Welche Einkünfte hatten Sie während dieser Phase?
      * Welche Krankenversicherung bestand in dieser Zeit?
      * Welche Art KV ist jetzt geplant/beantragt?
      * Für welche Berechnung will die KK das letzte Einkommen verwenden?
      * Was ist der (offenbar nicht gewünschte) Effekt dieser Berechnung?

      Gruß, Der Privatier

  42. Liebe Community,
    gibt es Informationen dazu, wie lange in der Vergangenheit (wieviele Jahre) das regelmäßige Einkommen bei der Sperrung für die Familienversicherung wegen einer Abfindung herangezogen werden kann?
    Ich werde nachdem mein Arbeitsverhältnis 4 Jahre ruhte, eine Abfindung erhalten. Ich hatte seitdem keinerlei eigene Einkünfte, bin verheiratet und habe die letzten 4 Jahre meinen Mann zu einem beruflichen Auslandseinsatz nach England begleitet. Für diesen Zeitraum hatten wir eine Anwartschaft für die GKV, die Firma meines Mannes hat für diese Zeit die Kosten einer privaten Krankenversicherung übernommen. Ich war in diesen 4 Jahren für meinen Arbeitgeber in einem unbezahlten Urlaub, was dadurch, dass wir beiden den gleichen Arbeitgeber hatten, relativ einfach zu gestalten war. Seit der Rückkehr im November diesen Jahres bin ich bei meinem Mann familienversichert, da ich die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen habe und muss mich nachdem ich eine Abfindung im Januar 2021 erhalten werde, selbst versichern. Es sind im Jahr 2021 keine weiteren Einkünfte geplant.
    Die Krankenkasse will das letzte Einkommen aus dem Oktober 2016 für die Berechnung meines monatlichen Verricherungsbeitrags heranziehen. Ich kann das nicht nachvollziehen, hätte schließlich aufgrund der langen Zeit in der ich keine Einkünfte hatte auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Glaubt Ihr die Krankenversicherung darf ein Einkommen das über 4 Jahre zurückliegt heranziehen? Vielen Dank für Eure Einschätzung.

    • Ist in dem Fall korrekt und zwar so lange wie die Kündigungsfrist dauert / nicht eingehalten wurde.

      Wir haben einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Sofern eine Ruhezeit fällig wäre (wegen Nichteinhaltunng der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist beim Aufhebungsvertrag), bemisst sich der Beitrag anhand des letzen Gehaltes. Allerdings maximal so lange bis die Abfindung aufgebraucht ist.

      Erst nach Ablauf dieser Ruhezeit richtet sich der Beitrag nach dem laufenden Einkommen. Ist kein oder nur ein geringes Einkommen vorhanden, dann wird ein Mindesteinkommen von 1063€ pro Monat unterstellt, was auf einen KK-Beitrag von knapp 200€ hinausläuft.

      Bezüglich Ruhezeit bitte oben im Suchfeld Ruhezeit eingeben und den ersten Artikel „Abfindung und Ruhezeit“ durchlesen.
      Du kannst auch nach „beitragsgrundsätze selbstzahler“ googeln, dann findest Du ein .pdf des GKV-Spitzenverbandes. Das ist verbindlich für alle GKV’n.
      Eine andere halboffizielle Seite erklärt die Sachlage m.E: sehr schöner https://www.daimler-bkk.com/beitraege/beitraege-aus-abfindungen/

    • Auch wenn der Fall vielleicht etwas außergewöhnlich ist, so gelten doch die bereits von eSchorsch genannten Regeln: Bei Zahlung einer Abfindung und Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist wird die Abfindung bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Krankenversicherung als Einkommen zu Grunde gelegt. Details dazu im bereits erwähnten Beitrag.

      Über die Einhaltung der Kündigungsfrist wurde aber bisher keine Aussage getroffen, daher wäre dies zunächst zu überprüfen. Und Achtung: Die „ordentliche“ Kündigungsfrist (des AGs) ist NICHT gleichbedeutend mit der gesetzlichen! Es können aufgrund tariflicher, einzelvertraglicher oder individueller Vereinbarungen davon abweichende Regeln gelten.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier.

        Mein persönliches Interesse gilt genau der ordentlichen Kündigung mit Abfindung.
        Der Fall: Betriebsbedingte Kündigung nach 26 Jahren Betriebszugehörigkeit im Alter von 56 Jahren. Familienversicherung bei der KK meiner Ehefrau wurde abgelehnt. Wartezeit wurde von deren Kasse auf 450 Kalendertage berechnet.
        Welche Auswirkungen hat das nun auf die KK bzw. der Beitragsberechnung?
        Eine gesetzliche Grundlage für die Tabelle z.B. der Daimler BK habe ich nicht gefunden. So könnten die Beiträge im schlimmsten Fall auf die gesamte Abfindung und somit den Höchstsatz in freiwilligen KK berechnet werden.

        Herzlichen Dank für Ihre Antworten, JosefS

        • „Eine gesetzliche Grundlage für die Tabelle“

          Ich vermute, es ist die Tabelle Anteilsbestimmung (ich nenn das einfach mal so), siehe den Beitrag zur Ruhezeit https://der-privatier.com/kap-9-10-3-arbeitslosengeld-ruhezeit/
          Dort wird auch auf die gesetzliche Grundlage verwiesen. Allereings wird in §158 die Tabelle etwas mühsam per Text beschrieben.

          Die Anwendung dieser Regeln durch die Krankenkasse ist nicht gesetzlich festgelegt. Die GKV’n sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben durch ihren Spitzenverband festgelegt, dass für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages die obigen Regularien anzuwenden sind. Wenn man nach „Beitragsgrundsätze Selbstzahler“ googelt, dann erhält man ein .pdf, wo sich der Spitzenverband der GKV entsprechend festlegt, siehe §5 (5).

          Um es mal kurz zu machen, die Abfindung wird solange angerechnet, bis die Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten wäre. Wurde diese eingehalten, dann darf die Abfindung zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

          • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

            Zum regelmäßigen monatlichen brutto Arbeitsentgeld zählt der Firmenwagen nicht?
            Sonstige Zuwendungen wie Urlaubsgeld und Arbeitgeberzuschüsse werden für das monatliche Arbeitsentgeld ebenfalls nicht berücksichtigt?
            Für die Ermittlung des Gesamteinkommens wird der Firmenwagen jedoch hinzu gerechnet?
            Hier picken sich die KK mal wieder die Rosinen raus. Verwirrend ist es schon, da hier einmal das Arbeitsentgeld und für weitere Berechnungen das Gesamteinkommen heran gezogen wird.

            Mein Beispiel noch einmal in Zahlen:
            regelmäßiges Arbeitsentgeld 5.200 / 30 = 173,33 Euro pro Tag
            Abfindung 85.000 / 173,33 = 490 Tage für die Sperrzeit der Familienversicherung

            Berechnung Beiträge für die freiw. KK:
            85.000 x 25% (nach Tab. anzusetzen wegen Alter und Betriebszugehörigkeit) = 21.250 Euro
            Davon werden 18% (KV+PV) 3.870 Euro fällig nur für das erste Jahr, im Folgejahr werden keine Einkünfte erzielt, somit sind nur die Mindestbeiträge von rund 200 Euro zu zahlen.
            Nach der Sperrzeit kann ich der Familienversicherung wieder beitreten.

            Ist das so richtig gerechnet?

          • Nein, die Rechnung ist nicht so ganz richtig (oder zumindest nicht ganz eindeutig).

            Wenn nach Tabelle 21.250€ von der Abfindung anzurechnen sind, so ergibt sich bei einem Verdienst pro Tag von 173,33€ eine Ruhezeitdauer von 21.250€/173,33€=122,6 Tage oder etwas über 4 Monate.

            Nur für diese 4 Monate wären daher KV/PV-Beiträge in bisheriger Höhe zu zahlen. In der Summe dürfte dies aber in etwa mit der berechneten Höhe von ca. 3.870€ passen. Aber eben auf die vier Monate verteilt und nicht über ein ganzes Jahr. Nach den vier Monaten darf die Abfindung dann nicht mehr zugrunde gelegt werden.

            Und noch einmal: Diese vier Monate kommen auch nur dann zum Tragen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und der ordentliche KÜndigungstermin zeitlich nach diesen Monaten gelegen hätte.

            Gruß, Der Privatier

        • Ich möchte die Antwort von eSchorsch noch ein wenig ergänzen bzw. korrigieren:

          * Ergänzend zu dem Link auf den Beitrag, der die Tabelle zur Berechnung enthält, hier noch ein weiterer Link, der die Berechnung der Ruhezeit insgesamt erläutert: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/

          * Daraus geht dann auch hervor, dass es nicht unbedingt die ordentliche Kündigungsfrist ist, die die Ruhezeit begrenzt. Ergibt sich aus der Tabelle eine kürzere Zeit, so gilt diese.

          * Im letzten Satz von eSchorsch fehlt vermutlich ein wichtiges Wort. Richtig müsste es heissen: Wurde diese [die Kündigungsfrist] eingehalten, dann darf die Abfindung zur Beitragsberechnung NICHT herangezogen werden.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Herr Privatier.

            Mir fehlt leider noch die Grundlage bzw. Gesetz dafür:

            „Wurde diese [die Kündigungsfrist] eingehalten, dann darf die Abfindung zur Beitragsberechnung NICHT herangezogen werden“

            Das ist schon sehr wichtig, da ich sonst keine Argumente der KK gegenüber habe. Ich fürchte sonst volle Beiträge für die KK zu zahlen.

            Können Sie da weiterhelfen? DANKE

          • Hallo Privatier,
            ich verfolge diesen Blog auch sehr aufmerksam und hätte dazu eine Frage.
            Wie ist die Krankenversicherungslage nach einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung, der aus gesundheitlichen Gründen geschlossen wird? Ist meine Schlussfolgerung richtig? keine Kündigungsfrist – keine Ruhezeit – keine Anrechnung der Abfindung bei der gesetzlicher KV.
            Mit Agentur für Arbeit ist alles per Attest bereits geregelt und es wird keine Sperrzeit geben.
            Gruß, Gax

          • @Gax
            Ich kriege das aus mehreren Gründen nicht auf die Reihe.
            Wenn mit der AfA alles klar ist (weder Sperr- noch Ruhezeiten verhängt werden), dann geht die Krankenversicherung über die AfA und es erfolgt natürlich keine Anrechnung der Abfindung.
            Wo ich keinen Zusammenhang sehe ist zwischen den gesundheitlichen Gründen und einem Entfall der Kündigungsfrist. Ob eine Ruhenszeit ausgesprochen wird, hängt von mehreren Bedingungen ab https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
            Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ist kein Kriterium das vor einer Ruhenszeit schützt (aber ein Grund der vor Sperrzeit schützt)!
            Ich weiss nicht, weshalb bei Dir keine Ruhenszeit zustande kommt, aber wenn da kein sachlicher Fehler unterlaufen ist, dann darf auch die KK die Abfindung nicht zur Beitragsberechnung heranziehen (falls Du dich vom ALG abmeldest und dann selbst versicherst).

          • @Gax: Nein – die Schlussfolgerungen sind nicht richtig!
            Die gesundheitlichen Gründe berechtigen zwar zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne dass von der Agentur eine Sperre verhängt wird. Das ist soweit richtig.
            Der Rest jedoch nicht: Die Zahlung einer Abfindung und eine daraus evtl. resultierende Ruhezeit ist unabhängig von der Frage gesundheitlicher Gründe oder einer Sperre. Ebenso sind die ordentlichen Kündigungsfristen weiter zu berücksichtigen und falls diese nicht eingehalten wurden, wird eine Ruhezeit verhängt mit den entsprechenden Folgen für die Krankenkassenbeiträge.

            Gruß, Der Privatier

          • Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen.
            Jetzt kann ich mir ausrechnen welche KV-Beiträge ich zu erwarten habe.
            Ich hatte da ein Verständnisproblem mit der Voraussetzung: „Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist“ und einer irgendwo im Netz gefundenen Aussage: „eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen hebelt alle Kündigungsfristen aus“ – (vermutlich gilt das aber nur für den Arbeitnehmer?)
            Die Ruhezeit bei AfA gibt es bei mir vermutlich deshalb nicht, weil ein Dispojahr das verhindert, das hatte ich bei meiner Anfrage nicht erwähnt. Sorry.

            Vielen Dank für die wortwörtlich ’sehr wertvollen‘ TIPS im Buch und Blog, die seit Wochen meine Abendlektüren ersetzen.
            Viele Grüße
            Gax

  43. Hallo,noch einmal um sicherzugehen…die dauer, wie lange die GKV bezahlt werden muss richtet sich doch nach der Höhe der Abfindung und dem letzten Gehalt, richtig? Die Höhe der monatlichen Beiträge sind doch unabhängig vom letzten Gehalt, wenn man keine weiteren Einkünfte hat, korrekt. Anschließend sollte dann die familienversicherung
    Möglich sein wenn der Partner GKV Mitglied ist, richtig.
    Danke im voraus, Jochen

  44. Hallo,
    folgende Frage:
    Wenn das Arbeitsverhältnis zum 15.01.2021 beendet wird und auch nur noch ein halbes Gehalt bezahlt, welche Daten gelten dann zur Berechnung der Frist, wie lange eine Familienversicherung bei einer Abfindung
    nicht möglich ist?
    Das bisher erzielte regelmäßige Monatseinkommen und 30 Tage oder das halbe Einkommen im Januar und 15 oder auch 30 Tage?
    Vielen Dank
    Helmut F.

    • Es zählt das bisher erzielte regelmäßige Monatseinkommen und 30 Tage. Oder von mir aus auch das halbe Gehalt und 15 Tage. Im Ergebnis sollte das keinen Unterschied machen.

      Gruß, Der Privatier

  45. Hallo zusammen,

    es geht hier ja um Abfindungen aus einem Beschäftigungverhältnis.

    Kann mir jemand folgende Frage beantworten?
    Ich werde im Mai 2021 55 Jahre alt, bin seit 1992 Selbständig und seither ununterbrochen privat krankenversichert. Ich möchte meine Selbständigkeit nun aufgeben und bei meiner Frau in die GKV unterkommen. Nun stellt der Kundenstamm den ich habe, ja auch einen gewissen Wert dar da hier künftig mehr oder weniger automatisch Einnahmen fließen. Soll heißen, ich will diesen an einen Kollegen abgeben/verkaufen. Das stellt dann also m. E. eine Art Veräußerungsgewinn aus Gewerbebetrieb dar, welcher natürlich auch versteuert werden muss. Weitere Einkünfte werde ich dann bis auf weiteres nicht erzielen. Das heißt, ich werde erstmal Hausmann sein.

    Ich würde mich freuen, wenn das jemand abschätzen könnte.

    PS: Sehr gute Seite!

    • Sorry, meine Frage war wahrscheinlich nicht ganz vollständig, bzw. schlüssig.

      Ist der Veräußerungsgewinn (Gewerbebetrieb) mit einer Abfindung aus einem Beschäftigungverhältnis gleichzusetzen?

    • Ja, Veräußerungsgewinne können auch zu den begünstigten außerordentlichen Einkünften zählen, für die nach §34 EStG die Fünftelregel angewandt werden kann.

      Alternativ gibt es aber für sog. Aufgabegewinne ab einem Alter von 55 Jahren auch noch die Möglichkeit einmalig einen reduzierten Steuersatz (ca. die Hälfte des normalen) zu beantragen. Weitere Details dazu im §34 Abs.3 EStG: https://dejure.org/gesetze/EStG/34.html

      Welche Bedingungen dazu zu erfüllen sind und welche Variante günstiger ist, sollte man vorab auf jeden Fall mit einem Steuerberater klären.

      Gruß, Der Privatier

  46. Hallo,

    folgende dringende Frage tut sich bei mir auf, weil ich heute den entsprechenden Antrag stellen müsste… Vielleicht liest dies ja noch jemand 😉

    Wenn ich, um bei der Auszahlung meiner Abfindung Ende Januar (Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2020) die günstigere Steuerklasse 3 und nicht 6 (zweite Lohnsteuerkarte neben ALG1)zu haben, erst zum 1.2.2021 ALG1 beantrage, verringert sich mein ALG1-Anspruch, weil ich im Januar 2021 nur rund 450 Euro aus einer selbstständigen Tätigkeit erziele und nicht das deutlich höhere Gehalt vom Januar 2020, richtig?
    Denn das ALG1 wird ja aus dem Einkommen der letzten 12 Monate berechnet…

    Über eine schnelle Antwort würde ich mich extrem freuen, weil schon der 31.12. ist – und ich bin leider erst jetzt über diesen Punkt „gestolpert“ 🙁

    Vielen Dank und Grüße,
    Johanna

    • Hallo Johanna,

      gutes Neues Jahr!
      Deine Frage ist m.E. bei Familienversicherung im falschen Blog. Suche mal nach Rahmenfrist und Berechnung des ALG. Ob dein geringes Einkommen des einen Monats aus der Selbstständigkeit berücksichtigt wird hängt m.E. davon ab, ob dafür Beiträge an die AfA abgeführt wurden. Wenn nicht, dann nicht.

      Viele Grüße
      Stephan

      • Hallo Johanna,

        du hast ggf. auch die Möglichkeit das ALG auf Basis von 24 statt 12 Monaten berechnen zu lassen.

        Auf Antrag (Härtefallregelung) erfolgt die Berechnung des ALG auf Basis des Durchschnittseinkommens von 2 statt eines Jahres.

        Bemessungsentgelt
        Definition: Das Bemessungsentgelt ist das Arbeitsentgelt, das an einem Tag durchschnittlich erzielt wird. Danach richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes.

        Unter Bemessungsentgelt versteht man das (beitragspflichtige) Bruttoarbeitsentgelt, das ein Arbeitsloser beziehungsweise eine Arbeitslose im Jahr vor der Arbeitslosigkeit erwirtschaftet hat. Das Bemessungsentgelt wird berechnet, indem das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Tage geteilt wird, für die es gezahlt worden ist. So können auch Schwankungen im Einkommen berücksichtigt werden.

        Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes wird das Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen herangezogen. Auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden hinzugerechnet. Andere Zahlungen (zum Beispiel Krankengeld oder Abfindungen) werden nicht zur Bemessung herangezogen. Vom Bemessungsentgelt werden die Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung – pauschal 20 Prozent), die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Daraus ergibt sich das Leistungsentgelt, auch pauschaliertes Nettoentgelt genannt.

        Wer in den beiden Jahren, bevor er arbeitslos wurde, durchschnittlich ein Arbeitsentgelt erzielt hat, das um 10 Prozent höher als im letzten Jahr ausfiel, kann sich auf die Härtefallregelung berufen. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes können dann – auf Basis von Nachweisen – die Arbeitsentgelte dieser beiden Jahre zugrunde gelegt werden, damit das Arbeitslosengeld höher ausfällt.

        Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bemessungsentgelt

        • Hallo Stephan,

          dir auch ein gutes neus Jahr!

          Ganz herzlichen Dank für deine ausführliche und schnelle Antwort! Sie beantwortet meine Frage absolut, das „Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ ist der entscheidende Punkt, denn versicherungspflichtig ist meine im Januar nicht. Zum Glück habe ich mich am 31.12. noch in diesem Sinne entschieden – und es demnach richtig gemacht :))
          Auch vielen Dank für deine weiteren Hinweise, nun bin ich komplett „im Bilde“ 😉

          Viele Grüße
          Monika

    • Wahrscheinlich kommt die Antwort jetzt ohnehin zu spät, aber vielleicht ist es ja trotzdem von Interesse:

      * Wie Stephan bereits richtig erläutert hat, spielen die Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten nur dann eine Rolle, wenn diese mit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung verbunden sind. Ansonsten nicht.
      * Die Überlegungen zur Steuerklasse sind nicht richtig. Die Arbeitsagentur ist kein Arbeitgeber (zumindest nicht für die Arbeitslosen 😉 ). Von daher ist die Annahme falsch, dass die Steuerklasse 3 durch den ALG-Bezug „belegt“ würde.
      * Dennoch kann es aber trotzdem dazu kommen, dass der AG eine Abfindung mit St.Kl.6 versteuert. Das hat dann aber andere Gründe. Mehr Details dazu hier: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Herr Ranning,

        ein frohes neues Jahr wünsche ich Ihnen!

        Ihre Antwort kommt nicht zu spät (Stephans Antwort war da auch sehr hilfreich), da ich bisher kein ALG1 beantragt habe. Nachdem ich mich durch Ihrem hervorragenden Blog „gefräst“ habe, scheint dies unter anderen Aspekten eine gute Entscheidung zu sein. Etwas geärgert habe ich mich, dass ich Ihr Buch nicht beizeiten gelesen habe – nun ist es aus dem Regal auf den Tisch gewandert 🙂

        Vielen Dank für Ihren Hinweis mit der Steuerklasse! Ich werde vor der Auszahlung meinem AG schriftlich versichern, dass ich bis dato keinen neuen, versicherungspflichtigen Job habe.

        Meine Frage zur KV stelle ich gleich an der richtigen Stelle Ihres Blogs…

        Viele Grüße,
        Johanna

  47. Hallo,
    ich habe folgende Fragen.
    Mein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2021, weil ich in Frühpensionierung gehe.
    Vom 01.01.-31.12.2022 mache ich Ruhe-/Sperrzeit und möchte mir am 01.01.2023 die Abfindung auszahlen lassen. 1) Könnte ich ab dem 01.01.2023 ALG erhalten?
    Im August 2022 kommt es zur Auszahlung meiner Direktversicherung.
    2) Könnte ich in der Ruhezeit, ab September 2022 von der PKV in die GKV – Fam.Versicherung meiner Frau wechseln? Ich würde mich freuen, wenn das jemand abschätzen könnte. Viele Grüße und einen guten Rutsch

    • „…mache ich Ruhe-/Sperrzeit“

      Mir ist nicht so ganz klar, was damit gemeint ist?!
      Ruhe- und Sperrzeiten bekommt man unter Umständen von der Agentur für Arbeit verordnet, nachdem man dort einen ALG-Antrag gestellt hat.
      Andererseits kann man aber auf einen solchen Antrag (und die Leistung) verzichten und sich freiwillig erst ein Jahr später melden. Dann würde ich lieber von einem Dispojahr sprechen.
      Aber was auch immer nun genau geplant ist: Ruhe- und Sperrzeiten haben ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit keine Wirkung mehr und lautet die Anwort
      1) Ja, ab 01.01.2023 könnte ALG bezogen werden.

      2) Eine Familienversicherung wäre vor der Auszahlung der Abfindung möglich, sofern die Einkünfte unter 470€/Monat (Wert für 2021) liegen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Bei Bedarf bitte einmal die zahlreichen Hinweise zum Dispojahr hier auf der Seite lesen!

      • Hallo Herr Privatier – frohes neues Jahr und vielen Dank für die prompte Antwort!
        Ja, ich meinte ein Dispojahr! Könnte ich auch schon zum 01.01.2022 in die Familienversicherung wechseln und wie verhält es sich dann mit der fälligen Direktversicherung (Vorsorgekapital)im August 2022? Ich hatte gelesen, dass es von Vorteil ist, sich die Dirktversicherung als Privatversicherter auszahlen zu lassen?
        Gruß, Paul

        • Die Auszahlung einer Direktversicherung kann für einen Privatversicherten keine Nachteile mit sich bringen, da die Beiträge zur PKV nicht von den Einkünften abhängen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sieht das anders aus und kann u.U. nachteilig sein, da hier die Einkünfte eine entscheidende Rolle spielen. Dabei wird die Auszahlung in der Regel fiktiv auf 120 Monate verteilt und für diese Zeit als Einkommen gewertet. Kann eine Familienversicherung u.U. unmöglich machen und bei einer freiw. Vers. die Beiträge erhöhen.

          Wenn die Summer Ihrer Einkünfte unterhalb der Grenze für die Fam.Vers. liegt, wäre diese bis zu Auszahlung der Abfindung möglich.

          Gruß, Der Privatier

          • Okay soweit! Aber wie verhält es sich, wenn ich mir die Direktversicherung als Einmalbetrag im August 2022 als Privatversicherter auszahlen lasse und wechsel im September 2022 in die Familienversicherung? Oder werden die Beiträge trotzdem auf 10 Jahre gestreckt umgerechnet? Z.B. bei 40.000EUR/10/12 = 333EUR – müsste für die Familienversicherung funktionieren? Aber wenn ich im Januar 2023 über das Arbeitsamt gesetzlich versichert bin, dann muss von den 333EUR -15,7% an die GKV und 3,05% an die Pflegeversicherung zusätzlich gezahlt werden? Das sind im Monat 62,44EUR und über 10 Jahre hinweg ca. 7.492EUR.
            Oder erhalte ich als Privatversicherter die komplette Summe meiner Altersvorsorge und muss lediglich die üblichen Steuern darauf zahlen?
            Gruß Paul

          • Es tut mir leid, aber da bin ich im Detail auch überfragt bzw. möchte hier keinen ungesicherten Vermutungen weitergeben.

            Es wäre sicher ratsam, sich einmal direkt mit der von Ihnen favorisierten Krankenversicherung in Verbindung zu setzen und dort zu klären, welche Vorgehensweise dort angewandt würde. Hinweis: Ggfs. auch mehrere KVs anfragen, da die Auslegung der Gesetze und Regelungen nicht immer ganz einheitlich ausfällt.

            Vorab wäre es vielleicht auch sinnvoll, Ihre Fragen einmal in einem speziellen Krankenkassenforum zu stellen. Dort sind oftmals auch (ehemalige) Experten der KVs vertreten, die kompetente Auskunft geben können.

            Gruß, Der Privatier

  48. Hallo Leute,

    das Sozialversicherungsrecht ist für mich eine Black Box. Vielleicht steht die Antwort hier schon irgendwo, aber ich verstehe es nicht.
    Hier der Fall: Beendigung Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertag Mitte 2020 (Kündigungsfristen eingehalten). Bisher immer über BBG freiwillig in der GKV, Ehefrau arbeitet unter BBG. Seit Mitte 2020 (Beendigung Arbeitsverhältnis) bin ich bei meiner Frau familienversichert. Anfang 2021 bekomme ich eine höhere Abfindung. Welche und wie lange müsste ich dann Beiträge an die GKV wegen der Abfindung zahlen? Ändert sich etwas wenn man berücksichtigt, dass ich ab 2022 für 24 Monate ALG erhalte? Bitte entschuldigt die vielleicht dummen Fragen.

    • Ab dem Zeitpunkt der Abfindungszahlung ist die Mitgliedschaft in der Familienversicherung für (Abfindungshöhe / Monatseinkommen = Anzahl Monate) nicht mehr möglich und man muß sich freiwillig versichern.
      Da die K-Frist eingehalten wurde, darf die Kasse die Abfindung bei der Beitragsfestsetzung nicht berücksichtigen. Nur die noch verbliebenen Einkünfte zählen, wobei ein Mindestbeitrag von rund 200€ zu zahlen ist.
      Für die Zeit des ALG1 ist man pflichtversichert übers Amt.

    • Vielen Dank für die propte Antwort. Ich dachte schon ich müsste für viele Monate Höchstbeiträge zahlen.

  49. Noch eine ergänzende Frage zur Familienversicherung bzw. dem sinnvollen Zeitpunkt der Antragstellung. Stelle ich z.B. bis/zum Austritt 31.12. d.J. ein Antrag auf Neuversicherung bzw. Familienversicherung, müssten wir laut Antragsformular als Ehepaar eine Erklärung über die zu erwartenden Einnahmen im Folgejahr angeben.

    Die Krankenkasse errechnet dann einerseits die Ruhezeit für die sofortige freiwillige Höchstversicherung und die „Wartezeit“ bis zum Beginn einer möglichen Familienversicherung bei der in der gleichen Krankenkasse versicherten Ehegatten/Ehefrau. Dazu wird die „Abfindungsumme“ durch das bisherige kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt. Das kann in bestimmten Fällen (im Verhältnis zu einer geringem kalendtäglichen Arbeitsentgelt hohen Abfindung) ggf auch zu einer Familienversicherung Wartezeit deutlich größer dem „Dispojahr“ führen.

    Falls man aber z.B. erst nach dem Dispojahr den Antrag auf Familienversicherung stellen würde, wird laut Antragsforumular nur ein Jahr rückwirkend die Einnahmen des familieversichernden Mitglieds abgefragt. Dadurch würde die Abfindungszahlung nicht mehr miterfasst. Falls man – bei der gleichen Krankenkasse versichert ist, liegen die Angaben zur Abfindung aus der freiwilligen Krankenversicherung vor, so dass man diese sicher bei dem späteren Antrag auf Familienversicherung ebenso automatisch mitverarbeitet? Aber wie wäre es wenn der Ehegatte vor der Antragstellung zur Familienversicherung zu einer anderen Krankenkasse wechselt?

    Wie funktioniert das dann, „übersehen“ die Krankenkassen zufällig oder aufgrund Gesetzeslage dann Abfindungen die über 1 Jahr vor dem Antrag liegen?
    Oder wäre es in diesem Fall schon ausreichend erstmal, erstmal selber die Wartezeit auszurechnen, bevor man seinen Antrag auf Familienversicherung zu früh stellt und sich die Wartezeit von der Krankenkasse ausrechnen lässt?
    Oder sollte der Ehegatte/Ehefrau zu einer anderen Krankenkasse wechseln, ist dann dort sichergestellt, dass nur ein Jahr rückwärts die Einnnahmen abgefragt werden?

    Finde die ggf. lange Wartezeit über ein Jahr und mehr bis zur Familienversicherung trifft eigentlich nicht mehr den eigentlich Sinn. Daher diese Nachfrage, welche Vorgehensweise schon ausprobiert wurden und sinnvoll funktionieren.

    Gruß
    Gunther

    • Die gesetzliche Regelung ist eindeutig: Nach der Zahlung einer Abfindung ist eine Familienversicherung für einen gewissen Zeitraum nicht möglich.

      An Spekulationen, wie man u.U. die Krankenkassen „austricksen“ kann (freundlicher Ausdruck für Betrug), möchte ich mich nicht beteiligen. Und ich möchte auch darum bitten, dieses Thema damit hier abzuschliessen.

      Gruß, Der Privatier

    • Mal ein abschreckendes Beispiel: Im letzten Jahr gabe es einen Kommentator, der Einkünfte gegenüber der GKV/Familienversicherung unvollständig deklarierte und dann von der Krankenkasse rückwirkend rausgeschmissen und für den fraglichen Zeitraum mit einem monatlichen Maximalbeitrag (800€) konfrontiert wurde.

  50. Moin ,
    Habe Aufhebungsvertrag per 30.6.22 unterschrieben.
    Wollte ohne Arbeitsamt klar kommen.
    Die Krankenkasse rechnet die Abfindung an und ich soll 675 Euro zahlen. 14 Monate.
    Danach Famileinversicherung über meine Frau.
    Wenn ich nun für 12 Montae einen Job mit 500 Euro brutto annehme, bin ich darüber krankenversichert …. wie lang muss ich den machen, damit ich direkt in die Familienversicherung kann ?

    • Vorab: Bitte zukünftig nur den erweiterten Namen verwenden. Danke.

      Ist das Datum 30.6.22 korrekt? Oder war 2021 gemeint??

      Generell darf die Krankenkasse eine Abfindung nur dann bei der Beitragsberechnung berücksichtigen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist des AGs nicht eingehalten wurde. Das kann dann bis zu einem Jahr (nach Arbeitsende) dauern.

      Für die Aufnahme in die Familienversicherung gelten anderen Regeln. Ganz grob: Abfindung/letztes Gehalt=Anzahl der Monate, in der keine Fam.Vers. möglich ist.

      Ein Midi-Job (z.B. 500€/Monat) löst eine Pflichtversicherung aus und damit würde dann die Abfindung nicht verbeitragt.

      Gruß, Der Privatier

      • Sorry war wohl ein bissel zu schnell getippt.
        30.06.2021 ist Ende.
        Die Kündigungsfrist ist nicht eingehalten.
        Die Idee mit dem Minijob verfestigt sich so langsam.
        500Eur pro Monat verbessen ja auch mein Standing bei der Rente …
        Wie lang muss ich den denn nun machen um danach in die Famileinversicherung zu kommen ?
        Die können doch nicht nach z.B. 2 Jahen auf die Abfindung zurückschauen ??

        • „Noch einmal: Bitte zukünftig nur den erweiterten Namen verwenden. Danke.“

          Die Frage zur Familienversicherung habe ich in meinem vorherigen Kommentar bereits beantwortet. Zitat: „Abfindung/letztes Gehalt=Anzahl der Monate, in der keine Fam.Vers. möglich ist.“

          Und nebenbei: Ein 500€-Job ist KEIN Mini-Job!

          Gruß, Der Privatier

  51. Sorry was meinst Du genau mit erweitertem Namen? ESchorsch und Gunter sind ok?

    Zurück zum Thema:

    ok 500 is ein Midijob, bei dem ich in die Rente und in die Krankenversicherung einzahle.

    Dann bleiben ca 390 netto übrig … und ich bin 2 Tage die Woche beschäftigt.

    Ok Ok die Abrechnung für die Krankenkasse wenn ich gleich Privatie bis 63 machen will habe ich verstanden.

    Wenn ich nun den Midijob mache, nuss ich dann genau so lang auf die erträumte Familienversicherung warten?

    Oder reichen z.B. 6 Monate aus … weil ich ja dann aus einem Job in die Arbeitslosigkeit gehe … und in diesem Fall ohne Abfindung … ?

    Mein Plan ist nach Juni wenn möglich gar nicht mehr zu Arbeiten …. und das Restliche Leben in der heute so turbulenten Zeit zu geniessen…. hoffe möglichts lang ….

    Sorry wenn ich nerve …

    • „Sorry was meinst Du genau mit erweitertem Namen?“

      Ich musste den ursprünglich von Dir verwendeten Namen „Thomas“ etwas erweitern (nämlich zu „Thomas-F“), damit er sich von den vielen anderen, die auch Thomas heissen, unterscheidet. Nur so ist gewährleistet, dass man Deine Kommentare auch Deinem Namen zuordnen kann. Damit das auch in Zukunft weiter so funktioniert, wäre es für alles Beteiligten hilfreich, wenn Du diesen erweiterten Namen (also: „Thomas-F“, ohne Anführungszeichen aber mit Bindestrich!) verwenden würdest. Damit werden Deine Kommentare auch sehr viel schneller sichtbar und wahrscheinlich auch schneller beantwortet.

      Und nun zum Thema:
      Die Regel für die Aufnahme in die Familienversicherung besagt ganz einfach, dass nach der Zahlung einer Abfindung für eine gewisse Zeit keine Familienversicherung möglich ist. Daran ändern auch zwischenzeitliche Statusänderungen des Versicherten nichts! Gemeint sind damit zwischenzeitliche Phasen von erneuter Beschäftigung, ALG-Bezug oder anderes.
      In welcher Form die Krankenkassen die Zahlung einer Abfindung in der Vergangenheit überprüfen, dürfte wohl unterschiedlich sein und entzieht sich meiner Kenntnis. In der Regel wird aber im Antrag auf eine Familienversicherung eine Selbstauskunft über evtl. Einkünfte abgefragt und dort ist zumindest bei einigen Krankenkassen auch die Frage nach einer Abfindung enthalten. Es empfiehlt sich dringend, hier wahrheitsgemässe Angaben zu machen!

      Gruß, Der Privatier

  52. Konkrete Frage zu Aufhebungsvertrag mit Abfindung während laufender Elternzeit und Krankenversicherungsbeiträge

    Lieber Privatier,
    ihr Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ ist wirklich sehr zu empfehlen, wenn man sich mit dem Thema Aufhebungsvertrag auseinanderzusetzen zu hat.

    Ich stehe vor der Frage, ob ich einen Aufhebungsvertrag annehmen soll und hätte noch eine Frage zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Ausscheiden aus der Firma.
    Vielleicht können Sie mir mit Ihrer Expertise helfen (DANKE IM VORAUS!!!)

    Meine Elternzeit endet im Feb. 2023.
    Mein Arbeitgeber bietet mir einen Aufhebungsvertrag wegen Restrukturierung mit Unterschrift im April 2021 an. Nach Einhaltung der Kündigungsfrist von 7 Monaten (25 Jahre Firmenzugehörigkeit) würde mein letzter Arbeitstag der 30.11.2021 sein.
    Mein Mann (Arbeitnehmer und nebenberuflicher Landwirt) und ich sind beide gesetzlich versichert (bei unterschiedlichen Krankenkassen).

    Momentan bin ich wegen der Elternzeit bei meiner Krankenkasse beitragsfrei versichert.
    Mein letztes durchschnittliches Gehalt beträgt ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld 3.100 €.
    Die Abfindungshöhe wäre ca. 100.000 €.
    ALG1 kann ich nicht beantragen, da ich wegen Elternzeit keine 12 Monate Beitragszahlungen (ich habe Zwillinge) innerhalb der letzten 24 Monate vorweisen kann.

    Bei welcher Krankenkasse müßte ich mich nach Arbeitsende versichern?
    Kann ich mich freiwillig gesetzlich versichern, z.B. bei der AOK oder muß ich aufgrund der Nebenerwerbslandwirtschaft meines Mannes sogar der LKK beitreten?
    Welche Krankenkassenbeiträge (grober Richtwert) müßten – wenn ich sonst keine Einkünfte (Kapital/Selbständig/Miete) habe – ca. entrichtet werden und wie lange?

    Kann ich diese Beitragszahlungen vermeiden, wenn ich ab 1.12.2021 wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt wäre?

    In ihrem Buch schreiben sie dazu auf Seite 259 „Leicht paradox……In dieser (freiwilligen Versicherung kann es aber sein (bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist), dass die Abfindung gar nicht angerechnet wird und völlig unberücksichtigt bleibt.
    Haben Sie hierzu Krankenkassenempfehlungen, die hierbei „günstige“ Konditionen haben?
    Hätte ich hier die Voraussetzung zur ordentlichen Kündigungsfrist überhaupt eingehalten ( Elternzeit wurde bis Feb. 2023 genehmigt)?
    Würden Sie eine Verkürzung der Elternzeit auf Nov. 2021 empfehlen und wäre dann bei Änderung der Elternzeit und Unterschrift des Aufhebungsvertrags im April 2021 die ordentliche Kündigungsfrist bei einem Ausscheiden zum 30.11.2021 gegeben?

    Ich hoffe auf neue Erkenntnisse, denn in diesem Spezialfall mit Aufhebung während Elternzeit und Krankenkassenbeiträge und Landwirtschaft, bin ich im Internet leider bisher nicht fündig geworden.
    Herzlichen Dank!!!

    • Mit den speziellen Auswirkungen einer Elternzeit habe ich mich bisher nicht befasst (kommt im Zusammenhang mit den Ziel Privatier eher selten vor). Trotzdem zwei Anmerkungen:
      * Wenn gleichzeitig auch Elterngeld bezogen wird, so kann dies auch einen ALG1-Anspruch begründen. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
      * Während der Elternzeit kann der AG keine ordentliche Kündigung aussprechen. Also konnte auch auch die ordentliche Kündigungszeit nicht eingehalten werden. Ist aber dennoch kein Problem, da diese „Unkündbarkeit“ zeitlich begrenzt ist. In diesem Fall wird dann trotzdem die „normale“ Kündigungsfrist verwendet.

      Wie es mit der Krankenversicherung weitergeht, hängt im Wesentlichen von den Zukunftsplänen nach Ende des Arbeitsverhältnisses ab. Die Möglichkeiten:
      * Wird danach eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, ist die Versicherung darüber gewährleistet.
      * Wird keine Beschäftigung ausgeübt (und keine sonstigen Einkünfte erzielt), sollte eine kostenfreie Familienversicherung über die Krankenkasse des Ehemanns möglich sein.
      * Ansonsten kann man sich auch freiwillig in einer gesetzl. Krankenkasse nach Wahl versichern. Die Mindestbeiträge betragen z.Z. etwas über 200€/Monat.
      * Die Beiträge der gesetzl. Krankenkassen unterscheiden sich nur durch den jeweils individuell festgelegten Zusatzbeitrag. Im Durchschnitt derzeit bei 1,3%, Abweichungen nach oben und unten sind möglich.

      Gruß, Der Privatier

    • Da die Kündigungsfrist eingehalten wurde, darf die Abfindungszahlung auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft nicht durch die Krankenkasse verbeitragt werden. Versucht sie es doch, dann sollte man entweder dagegen argumentieren und/oder sich rechtzeitig eine andere Krankenkasse suchen.

      Ein bisschen Wasser in den Wein:
      Die Aufnahme in die Familienversicherung ist eine gewisse Zeit lang nach einer Abfindungszahlung nicht möglich (hier 100.000/3.1000 = 32,3 Monate).
      Genaueres dazu https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung-fortsetzung/

      • Herzlichsten Dank für die schnelle Kommentierung!
        Leider beziehe ich kein Elterngeld mehr.
        Wenn ich es richtig verstanden habe wäre also die „kostengünstigste“ Variante, daß ich mir gleich ab 1.12.21 einen neuen sozialversicherungspflichtigen Job suche, egal mit welchem Verdienst, richtig?
        Dann müßte ich mich nicht freiwillig versichern und auf die Abfindungszahlung keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen?
        Bei einem Bruttoverdienst im neuen Job von beispielsweise 1000 €, würde ich ca. 9,5 % Kranken/Pflegeversicherung bezahlen, also 95 €, die andere Hälfte der Arbeitgeber?

        Denn das Wasser wäre in meinem Fall ziemlich teuer: 3.100 € * ca. 19% Kranken/Pflegeversicherung (589 €)* 32,3 Monate = 19.000€ ?!?!?
        d.h. 95€ ggb. 589 € für Krankenversicherungsbeitrag monatlich
        Danke!!!

        • Beim KV-Beitrag irrst Du, siehe Antwort vom Privatier. Die KV sollte dich nicht mehr als 2.500€ im Jahr kosten, was Du übrigens von der Steuer absetzen kannst.
          Bevor Du in den Krümeln stocherst und die Krankenversicherung zu optimieren versuchst, der größte Kostenfaktor wird die Steuer auf die Abfindung sein.
          Zwischen der Auszahlung in 2021 und in 2022 können Welten an Steuerzahlungen liegen. Ideal dafür wäre die Auszahlung in 2022 und keine weiteren Einkünfte in diesem Jahr. Spiele ruhig einige Varianten durch, den Abfindungsrechner findest Du auf der Startseite, rechter Rand, etwas runterscrollen.

      • eSchorsch hat natürlich Recht: Eine Familienversicherung ist erst einmal aufgrund der Abfindung für die nächsten ca. 32 Monate nicht möglich.

        Allerdings folgt daraus nicht die von @Marylaza berechnete Beitragshöhe! Die Beitragshöhe in der freiwilligen Versicherung wird auf Basis aller Einkünfte festgelegt. Spätestens nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist darf eine Abfindung dabei nicht berücksichtigt werden und es bleibt – wenn sonst keine weiteren Einkünfte vorhanden sind – beim Mindestbeitrag (ca. 200€/Monat).

        Jede versicherungspflichtige Beschäftigung (auch als Aushilfe in einem landwirtschaftlichen Betrieb 😉 ) führt zu einer Pflichtversicherung und beinhaltet automatisch die Beiträge zur KV-/PV.

        Gruß, Der Privatier

        • Das sind gute Nachrichten mit der Krankenversicherung! Danke!!!
          Jetzt muß ich nur noch meinen „Sonderfall“ mit einer möglichen Pflichtversicherung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse klären, denn die Beiträge werden hier anscheinend nach Flächenwerten ermittelt + der sonstigen Einkünfte.

          In meinem speziellen Fall ist es voraussichtlich steuerlich günstiger, wenn ich mir die Abfindung in 2021 auszahlen lasse (Einzelveranlagung), denn ich hatte aufgrund der laufenden Elternzeit nahezu kein Einkommen und die Auszahlung des Resturlaubs in Höhe von 3000 Eur würde ich versuchen durch Werbungskostenpauschale 1000 € und evtl. Spendenzahlungen wieder auf 0 zu bekommen.

          Oder ist es möglich den Resturlaub über die Abfindung ausbezahlen zu lassen? Gäbe es hier evtl. Nachteile, weil dann eine Abgeltung von Ansprüchen mit dem Wegfall von zukünftigen Einkünften vermischt wird?

          Bei Einzelveranlagung (mein Mann hat ein sehr hohes Einkommen, so daß wir auch bei gemeinsamer Veranlagung meist nah am Spitzensteuersatz sind), müßte das die Variante mit der geringsten Steuerbelastung für uns beide sein.
          Und ich wäre flexibler, wenn ich in 2022 einen passenden Job finde und somit nicht auf steuerliche Nachteile durch die Abfindung Rücksicht nehmen muß.

          Zur Einsparung von Steuern noch einge Fragen zu Rentenversicherungen:
          1) Direktversicherung (Vertragsabschluß 2004)
          Ich habe über meinen Arbeitgeber eine Direktversicherung mit Versicherungsbeginn 1.12.2004 abschlossen . Hier hätte ich bis zum Jahr 2040 noch 19* 1752 € „Kontingent“ für eine Einzahlung übrig. Könnte ich die 33.000 € aus der Abfindung finanzieren und würde dann nur noch der verbleibende Betrag von 67.000 Eur bei der 1/5 Regel berücksichtigt?
          Nachteil ist hier, dass ich in der Rentenphase ca. 20% Sozialversicherungsbeiträge abführen muß, oder?
          Hat die Umwandlung/Einzahlung in die Direktversicherung eigentlich einen finanziellen Nachteil für das Unternehmen im Vergleich zur kompletten Zahlung der Abfindung?
          2) Einzahlung in Rürup-Rente
          Würde eine einmalige Einzahlung in eine Rürup-Rente (z.B. 10.000 €) die Steuerlast weiter drücken? (Annahme sonstige Einkünfte 0 + 100.000 € Abfindung + keine sonstigen Einkünfte, die die Progression erhöhen)
          Welcher „Rechenweg“ würde dann hier zur Ermittlung der Steuer herangezogen?

          Wäre super, wenn Sie mir hier auch noch Ihren Rat geben könnten.
          Nochmals Danke!

          • @Marylaza

            Zu Frage Nr.1

            siehe Buch vom Privatier die „Vervielfältigungsregel“ S.336, der AG muss aber zustimmen (Zusammenballung der Einkünfte beachten).

            zu Frage Nr.2

            Ja, eine Einzahlung in die Rürup-Rente würde die Steuerbelastung senken, GRV würde ich persönlich vorziehen.

            Eventuell noch … siehe nachfolgender Link: (wegen der Elternzeit und bAV)

            https://www.allianzpp.com/bav2018/news/nachzahlung_steuerfrei_180206.html

            Gruß
            Lars

            PS: Resturlaub in die Abfindungszahlung einfließen lassen? Ich denke das wird so nicht machbar sein, da Abfindungen sozialabgabefrei ausgezahlt werden, Resturlaub aber Komponenten von Sozialabgaben beinhalten, hierzu beim AG Nachfragen …

          • @ Marylaza
            ……Mein Mann hat ein sehr hohes Einkommen ………
            ??? Aus einem EIGENEN Betrieb ???
            Spez. zu Landwirtschaft ( haben so ihre Eigenheiten bei den Puzzel Teilen )
            Evt. Ist der Trecker noch so klein , muss er Teil des Betriebsvermögens
            sein , passt auch ZUSÄTZLICH noch die Marylaza mit rein ???
            …..und das meint Wiki dazu…..
            https://de.wikipedia.org/wiki/Landwirtschaftliche_Krankenkasse

            LG Det

        • @Privatier – eine Frage zur KV Beitragshöhe: Eine Abfindung wird nur mit dem Mindestbeitrag zur KV berücksichtigt, da Familienversicherung nicht mehr möglich ist.
          Im Falle, ich mache mich gegen Ende des Jahres der Abfindung selbstständig, wenn auch das Einkommen unter der Mindestgrenze liegen wird – in dem Fall wird die KK einen Steuerbescheid verlangen um meinen Beiträge zu ermitteln. Ich vermute dort wird dann das zu versteuernde Einkommen aus Abfindung (Fünftelungsverfahren) und das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit „zusammengefasst“ erscheinen. Frage ist, ob die KK lediglich das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit heranzieht oder das „Gesamteinkommen“ als Bemessungsgrundlage heranziehen kann (aus meiner Sicht nicht korrekt)?

          Vielen Dank!

          Gruss,
          Pollaner

          • @Pollaner: Ich empfinde die Aussage „Eine Abfindung wird nur mit dem Mindestbeitrag zur KV berücksichtigt“ als etwas merkwürdig.

            Denn entweder wird eine Abfindung bei der Beitragsbemessung der KV berücksichtigt (weil die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde), dann landet man aber in der Regel nicht beim Mindestbeitrag.
            Oder aber die Abfindung wird NICHT berücksichtigt. Dann wäre ein Mindestbeitrag durchaus vorstellbar.

            Insofern ergibt sich auch der befürchtete Konflikt bei Vorlage des Einkommensteuerbescheids nicht: Entweder die Abfindung wurde bereits berücksichtigt, dann ergibt sich durch den Steuerbescheid keine Änderung.
            Oder sie musste von Beginn an nicht berücksichtigt werden, dann ändert der Seuerbescheid da auch nichts dran.

            Gruß, Der Privatier

          • @ Privatier, Danke! Meine Aussage war etwas missverständlich formuliert. Im oberen Teil des Chats habe ich später die Antwort gefunden:
            „Spätestens nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist darf eine Abfindung dabei nicht berücksichtigt werden und es bleibt – wenn sonst keine weiteren Einkünfte vorhanden sind – beim Mindestbeitrag (ca. 200€/Monat).“
            Bei weiteren Einkünften ergeben sich die Beiträge zur KV lediglich aus den
            Zusatzeinkünften.

            Gruss
            Pollaner

  53. Vielen Dank für die Hinweise!
    Sehr hohes Einkommen ist relativ 😉 Er bezieht es aus nichtselbständiger Arbeit und nich aus Landwirtschaft…

    Letzte Frage zur Direktversicherung: Mein Vertag unterliegt der pauschalierten 20% Besteuerung.
    Dann zahle ich die 20% auf die 33.000 EUR Steuern, oder trägt der Arbeitgeber die 20%?
    Falls ich es also schaffe bei der 1/5 Regelung unter 20% Steuersatz zu bleiben, lohnt sich die Einzahlung für mich also gar nicht, weil ich in der Auszahlung dann nochmal Krankenversicherung/Pfelgeversicherung auf die 33.000 Eur zahlen muß, oder?

    • Die pauschale Steuer von 20% ist natürlich vom Arbeitnehmer zu zahlen (bzw. wird bei der Abrechnung weiterer Bezüge vom AG einbehalten und ans FA abgeführt). Wenn man dies aus rein steuerlicher Sicht bei der Einzahlung betrachtet, kann es durchaus sein, dass die 20% dann im Vergleich zu einer ansonsten durch 5tel-Regel etc. reduzierten Steuerlast höher sind als der im Durchschnitt erzielte Steuersatz.
      Aber man sollte nicht immer alles nur unter dem Steuergesichtspunkt betrachten! Immerhin dient die Direktversicherung ja primär der Altersvorsorge. Dies ist ja bereits ein sinnvolles Ziel. Und bei der späteren Auszahlung hat die pauschale Besteuerung bei der Einzahlung einen Vorteil gegenüber vielen anderen Formen: Eine Einmalauszahlung bleibt dann steuerfrei – wird eine Verrentung gewählt, muss nur der Ertragsanteil versteuert werden. Die eigentlichen Vorteile ergeben sich also erst in späteren Jahren.

      Gruß, Der Privatier

      • Nach Rücksprache mit meinem Arbeitgeber kann ich anstelle einer Abführung in meine Direktversicherung eine Bruttoentgeltumwandlung meiner Abfindung ab der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 85.200 €) in ein Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung (ähnlich Pensionskasse) vornehmen.
        Nach nochmaliger Berechnung wäre meine Gesamtabfindung 168.000 €.
        Spricht aus ihrer Sicht etwas dagegen, daß ich den kompletten Deltabetrag, also ca. 83.000 € in die Pensionskasse stecke? (Betrag würde dann einer 5% Verzinsung unterliegen- es wird mit Kapitalbausteinen gearbeitet, Insolvenzversicherung springt im Insolvenzfall des Unternehmens ein).
        Bei der Auszahlung (entweder Einmalbetrag oder 10-Jahresraten) muß ich den Endbetrag 100% versteuern und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abführen.
        Wenn ich den Abfindungsrechner richtig bedient habe, würde ich mir hier im Jahr 2021 ca. 25k€ Steuern sparen.
        Für die freiwilligen Beiträge in die Krankenversicherung, die ich nach dem Firmenaustritt selbst aufbringen muß, wäre es für die Ermittlung der Dauer bis ich in die Familienversicherung eintreten kann, auch ein Vorteil, da 83000/3100 „nur“ ca. 2 Jahre freiwillige Versicherung bedeuten anstelle von 4 Jahren.
        Gibt es einen Haken, den ich gerade übersehe?
        Würden Sie trotz dieser Vorteil von der Einzahlung einer solch hohen Summe in die Pensionskasse abraten?
        Danke für Ihre Einschätzung!

        • 5% Verzinsung? Bundesanleihen rentieren unter 0%!
          Der Terminus „Kapitalbausteine“ gefällt mir auch nicht, das hört sich an als plappert da jemand ohne wirklich was sagen zu wollen, Verkäufersprech.
          Ich würde auch keine 80k in die Hand nehmen um 3k an Krankenkassenbeiträge zu sparen.

          • Die 5% Verzinsung sind bei älteren bAV-Verträgen üblich und für manche Unternehmen auch ein Problem, denn für das Deckungskapital für die Pensionsverpflichtungen müssen Rücklagen gebildet werden. Deswegen setzen die Firmen Obergrenzen für die freiwillige Einzahlung. Die Verzinsung ist aber vom Durchführungsweg abhängig, gilt also wohl für die Direktzusage, aber nicht immer für die Pensionskasse oder Pensionsfonds. Das sollte aber im Vertrag genau drinstehen.
            Ob sich eine (späte) Einzahlung aus Sicht des AN lohnt, ist zweifelhaft, denn bei der Auszahlung ist der volle KV-Beitrag fällig.

        • Betriebliche Altersvorsorgen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Daher möchte ich da generell keine Einschätzungen zu abgeben. Ich selber hätte aber wohl ein besseres Gefühl, wenn ich geplante hohe Einzahlungen bei einer allgemein zugänglichen Organisation tätigen würde (wie z.B. bei der Dt. Rentenversicherung). Aber das ist schon eine sehr subjektive Meinung…

          Gruß, Der Privatier

  54. Hallo zusammen,
    ich habe drei Fragen in Zusammenhang mit meiner Abfindung und zukünftigen KK Beiträgen (bisher freiwillig versichert in der GKV). Ich habe einen Abfindungsvertrag im Mai 2021 unterschrieben, KÜ-Frist ist 7 Monate, Ende Betriebszugehörigkeit 31.12.2021. Meine Frau ist pflichtversichert in der GKV. Die Familienversicherung schließt sich m.E. für einige Jahre wegen der Abfindung aus.
    1) Ist mein Verständnis richtig, dass ich als bisher freiwillig Versicherter der GKV im Anschluss (ab 1.1.22) freiwillig Versicherter der GKV bleibe und meine Abfindung (KÜ Frist wurde ja eingehalten) nicht zur Erhebung von KK Beiträgen herangezogen wird?
    2) M.E. würden sich meine zukünftigen Beiträge – bei ausschließlich Kapitalerträgen als Einkommen – auf Grundlage dieser Kapitalerträge berechnen. Stimmt es, dass die KK zunächst die KAPerträge aus 2021 als Grundlage zur Berechnung heranziehen würde? Wenn die tatsächlichen KAPerträge in 2022 erheblich geringer als die aud 2021 sind, kann dies später (wie?), korrigiert werden?
    3) Wenn ich ab Januar 2023 arbeitslos bin und die AfA die KK Beträge zahlt, spielen meine KAPerträge für die Zeit, die die AfA bezahlt überhaupt eine Rolle für die KK Beiträge?
    Vielen Dank für Euren Rat und Hilfe

    • 1. ja. Wenn deine KK das anders sieht: wechseln
      2. nein. M.E. wird bei nur KAP der 2022er Beitrag anhand des 2021er EkSt-Bescheides / der 2021er Kapitalerträge festgelegt. Nur bei VuV oder Selbstständigen erfolgt der Bescheid vorläufig und wird später überarbeitet. https://der-privatier.com/neue-beitragsberechnung-in-der-krankenversicherung/
      3. ja. Aber wenn Du in einem Kalenderjahr sowohl aus auch bist, dann werden die Jahres-KAP durch 12 geteilt. Das wäre dann die Basis für Monate ohne ALG1.

      • Hallo eSchorsch, danke für die superschnelle Antwort und den link!
        Noch 2 Rückfragen bitte:
        Zu 2) d.h. es wäre steuerlich von Vorteil KAPgewinne, die man steuern kann (VK Zeitpunkt) nicht in 2021 sondern erst in 2022 realisiert, um in 2021 als Grundlage der KK Beträge 2022 nicht zu hohe Gewinne zu haben. Richtig?
        3) Habe ich jetzt so verstanden, dass KAPerträge aus dem Jahr 2022 für das Folgejahr, in dem die AfA ganzjährig die KK bezahlt (bei mir 2023 so geplant), gar keine Rolle für die Beiträge/Berechnung spielen, korrekt?

        Wenn im Folgejahr (2024) zB 3 Monate über die AfA laufen und 9 Monate freiwillige GKV, dann sind die KAPerträge des Vorjahres (hier 2023) maßgeblich für die Berechnung der KK Beiträge dieser 9 Monate.
        Ich hoffe ich habe das jetzt richtig wiedergegeben.
        Herzlichen Dank und schönes Wochenende

        • Dreimal ja.
          Zumindest nach heutigem Stand.
          Da die KK ein Mindesteinkommen von knapp 1100€/Monat unterstellt, ist es nicht notwendig die KAP darunter zu drücken. Aber das haste sicher im Blick.

      • @eSchorsch

        Aber: am 01.01.2022 liegt der EkSt-Bescheid für 2021 noch nicht vor. Der aktuellste wird vermutlich der von 2021 oder gar noch von 2020 sein.

        Es wird KEINE spätere Anpassung erfolgen. Die Neuermittlung der KV-Beiträgen wird immer erst zum Folgemonat nach Erstellung des Steuerbescheides für die Zukunft erfolgen.

        Gruß

        Bruno

        • Es braucht keinen EkSt-Bescheid um die Kapitalerträge nachzuweisen.
          Von den Dividenden- und Verkaufsabrechnungen heftet man im laufenden Jahr eine Kopie ab und summiert die Ergebnisse auf.
          Die Zinsen stehen am 3. Januar des Folgejahres auf dem Kontoauszug.
          Ab dem Tag kann man der Kasse die Kapitaleinkünfte des Vorjahres nachweisen.

          • Bei mir war es aber so, dass die TK nur anhand des EkSt-Bescheides die Beiträge ermittelt hat. Somit hat man es ein wenig in der Hand, ab wann die neuen Berechnungen greifen.

          • Ich könnte mir vorstellen, dass die KK Angst haben, dass das Mitglied nicht alles angibt und daher den Steuerbescheid sehen wollen. Bei KAP bis 50k pro Jahr ist es ja plausibel dass man sich gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückholt. Das Vorzeigen des Steuerbescheides sollte also kein (bzw. allenfalls ein zeitliches) Problem sein.

            Über der BBG könnte ich mir vorstellen, dass der KK auch nur die Zinsbescheinigungen etc. ausreichen. Selbst wenn das Mitglied eine Zinsbescheinigung vergessen hätte, mehr als Maximalbeitrag ist ja nicht. Aber wer weiss wie die Kasse das sieht. Die TK will von mir auch immer den vollen Bescheid sehen. Ich hatte einmal die Rechtshilfebelehrung nicht mitgeschickt und das haben die prompt nachgefordert.

            Eigentlich ist es nur ein relativ kleines Band zwischen Steuersatz 25% (ca. 50k) und der BBG wo es Konflikte geben könnte: Die Kasse will einen Steuerbescheid sehen aber das Mitglied sagt, ich mache mir nicht die Mühe eine Steuererklärung abzugeben. Wie sowas weiter geht ist für mich aber nur von akademischem Interesse, ich werde wegen VuV eh spitz abgerechnet und zu so hohen KAP fehlt mir mehr als ne Zehnerpotenz.

          • Moin zusammen,
            habe heute zur Klärung mit der KK (HKK) gesprochen. Dort wird immer der letzte gültige EKSt.bescheid zur Berechnung der künftigen Beiträge herangezogen. Eine nachträgliche Änderung wird nicht mehr vorgenommen. Erst wenn ein neueuer EKSt.bescheid vorliegt (auch unterjährig!), wird dieser ab dem Monat nach Ausstellung des neuen EKSt.bescheids zur Beitragsberechnung benutzt. Insofern besteht ein gewissen Spielraum, je nachdem wann man seine EkSt.erklärung abgibt….

  55. Hallo,ich plane mit 60 ins Private zu wechseln. Eine Abfindung ist nicht in Sicht,jedoch erhalte ich eine Einmalzahlung aus der BAV (Pensionskasse) in Höhe von 36000€. Ansparung über über sv/st-freie Entgeltumwandlung+AG-Zuschuss.
    Bei Auszahlung habe ich keine weiteren Einkünfte, auch kein Alg1. Möchte mich daher gern über Ehemann familienversichern lassen.
    Die 36000/120 ergibt 300€, die ich theoretisch 10 Jahre verbeitragen müsste, was aber unter der Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegen würde.
    Meine Frage: bleibe ich somit ganz beitragsfrei bis ich zum Beispiel Alg1 oder gesetzliche Rente beziehe? und mindert die Zeit bis dahin somit den besagten 10-Jahreszeitraum?
    Interessant ist es auch zu wissen, wie hoch mein Beitrag ist, wenn eine Familienversicherung wegen der BAV gar nicht möglich wäre.
    Basierend auf die 300€ (abzüglich Freibetrag für BAV) oder doch der Mindestbetrag für die dann wohl ‚zwang’willige GKV? Vielleicht hat ja hier schon jemand Erfahrungen damit gemacht.

    • Moin Bettina,

      „bleibe ich somit ganz beitragsfrei bis ich zum Beispiel Alg1 oder gesetzliche Rente beziehe? und mindert die Zeit bis dahin somit den besagten 10-Jahreszeitraum?“

      Nach dem Katalog „Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung“ vom GKV Spitzenverband (Ausgabe 12.06.2019) ab S.20 – 22 unter Punkt 2.3.4.1 „Einkünfte aus Leibrenten und … “

      Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die ganz oder teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen und Veräußerungsrenten … zählen ebenfalls zu den sonstigen Einkünften im Sinne des §22 Nr.1 EStG.

      Auszug Ende

      Da die bAV-Rente (300€/Monat) unter der in 2021 geltenden 470€/Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt, bleiben sie beitragsfrei bis zum Bezug von ALG1 bzw. Eintritt in die Rente. Interessant ist der zweite Teil ihrer Frage.

      “ … und mindert die Zeit bis dahin somit den gesamten 10-Jahreszeitraum?“

      Hierzu sollten sie eine (rechts)verbindliche Auskunft ihrer Krankenkasse einholen.

      „Interessant ist es auch zu wissen, wie hoch mein Beitrag ist, wenn eine Familienversicherung wegen der BAV gar nicht möglich wäre.“

      Der monatliche KK-Beitrag würde bei ca.210€/Monat liegen, wenn ihre monatlichen Einkünfte (in 2021) max. 1096,67€ nicht übersteigen.

      „Basierend auf die 300€ (abzüglich Freibetrag für BAV) oder doch der Mindestbetrag für die dann wohl ‚zwang’willige GKV?“

      In den 210€/Monat wird der KK-Beitrag aus der bAV berücksichtigt.

      300€/Monat (bAV) – 164,50€ (bAV KK- Freibetrag) = 135,50€
      135,50€/Monat x ca. 15,8% (KK Beitragssatz + individueller Zusatzbeitrag der KK … 1,2% ?) = ca. 22€

      Der min. KK-Beitrag beläuft sich auf ca. 210€/Monat. Hiervon werden ca. 22€ aus der bAV berücksichtigt, d.h. sie müssen ca.190€/Monat an die KK überweisen.

      Gruß
      Lars

      PS: Der Freibetrag in der bAV bezieht sich nur auf die KK-Beiträge, nicht auf die PV-Beiträge (PV ab 2022 für Kinderlose 3,4%)! Bei einer angestrebten Familienversicherung beachten sie bitte die Zuordnung von Kapitalerträgen, d.h. haben sie ein Gemeinschaftskonto, werden bei Zinseneinnahmen, Dividenden, Gewinnen aus Aktienverkäufen, V+V Einnahmen etc.pp. alle positiven Einnahmen ihnen hälftig zugerechnet, deshalb hier aufpassen … Gemeinschaftskonto trennen.

      • Vielleicht als Ergänzung/Klarstellung:
        Der „Freibetrag bAV“ gilt nur für Pflichtversicherte (d.h. i.d.R. für KVdR-Versicherte/b.z.w. bei ALG-1 Bezug), findet also weder in der Familienvers., noch bei freiw. Vers. Anwendung.
        Bei einer mtl. Anrechnung aus bAV von 300€ verbleiben z.Zt.also noch mtl.170€ an sonstigen Einkünften, um in der Fam.vers. zu bleiben.

        Grüße
        ratatosk

          • @ratatosk,
            @ Lars,

            NEIN, der Freibetrag gilt AUCH in der Familienversicherung.

            Gruß

            Bruno

          • @Bruno: Wenn hier eine abweichende Meinung vertreten wird, so wäre die Angabe einer Quelle hilfreich.

            Gruß, Der Privatier

          • „@Bruno: Wenn hier eine abweichende Meinung vertreten wird, so wäre die Angabe einer Quelle hilfreich.“

            1.Quelle:
            https://www.ikk-suedwest.de/beitraege/betriebsrentenfreibetragsgesetz/

            Hierbei ist zu beachten, dass die Anwendung der Freigrenze sowie des Freibetrages für freiwillig Versicherte ….. gesetzlich nicht möglich ist

            2. Quelle:
            https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/krankenversicherung/freibetrag-fuer-betriebsrente

            Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, hat übrigens keinen Anspruch auf den Freibetrag und muss für die volle Höhe seiner Betriebsrente Krankenkassenbeiträge entrichten.

            Aber ich bin im Moment auch verwirrt. Ich habe gerade von der TK nach meiner Anfrage auf eine Bestätigung zu diesem Thema eine explizite Antwort bekommen:
            „Der Freibetrag in Höhe von 164,50 € gilt nur für Pflichtversicherte.“

            Macht die TK hier ihre eigenen Regeln?

            Gruß

            Bruno

          • „Aber ich bin im Moment auch verwirrt.“

            Ja, den Eindruck habe ich auch. 😉

            Einerseits ist in allen drei Aussagen die Familienversicherung mit keinem Wort erwähnt. Und andererseits haben alle drei Quellen denselben Inhalt und bestätigen den Hinweis von ratatosk:
            * Den Freibetrag der bAV gibt es nur für Pflichtversicherte.
            * Für freiwillig Versicherte gibt es keinen Freibetrag.

            Gruß, Der Privatier

    • @Bettina (noch ein Nachtrag wegen EINMALZAHLUNG bAV)

      zu der Einmalzahlung aus der bVA ein Auszug aus dem §229 Abs.1 Satz 5 SGB V und unten im §229 SGB V angefügt:

      „Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.“

      … „längsten jedoch …“

      Nach der Einmalauszahlung der bAV wird die KK für 10 Jahre ca.22€ KK Beiträge und ca. 10€ PV pro Monat fordern. Sie haben aber keine Einkünfte während der Familienversicherung (Familienversicherung = beitragsfrei).

      Gruß
      Lars

    • @Bettina,

      noch etwas Literatur und ein Rechner (bAV Kapitalabfindung).

      https://rentenberatung-ziemann.de/rechner-betriebsrente-krankenkasse/

      Falls es unerwartet doch nicht mit der Familienversicherung klappen sollte, muss man sich bis zum ALG1 Bezug bzw. Renteneintritt in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. Die Beiträge (KK+PV) betragen (wenn die monatlichen Einkünfte unter 1096,67€ liegen) dann ca.210€/Monat.

      bAV Einmalauszahlung?
      Sie haben die bAV doch abgeschlossen, um während der Rentenbezugszeit eine weitere monatliche Einnahmemöglichkeit zu realisieren. Falls die monatliche bAV Rente unter 164,50€ liegt (Wert auf 2021 abgestellt), wird diese nicht verbeitragt.

  56. Erst einmal vielen Dank für Ihre Antworten. Das mit der Einmalzahlung ist noch nicht endgültig von mir entschieden, denn eigentlich sollte eine monatliche Zahlung einen vorzeitigen Rentenbezug etwas ausgleichen. Aber nachdem sich enge Familienangehörige kurz vor oder nach Rentenbezug verabschiedet haben, kommt man etwas ins Grübeln. Vielleicht ist es diesbezüglich besser, sich alles auszahlen zu lassen und eine monatliche Entnahme vorzunehmen. Falls die Sanduhr des Lebens dann doch eher als gedacht durchgelaufen ist, freuen sich wenigstens noch die Erben über den Rest.
    Soweit ich gestern noch im SGB nachlesen konnte, gibt es den Freibetrag nur für gesetzlich Versicherte, ausgenommen davon sind aber Familienversicherte. Also würde ich wohl demnach generell pflichtmässig die vollen 300€ verbeitragen müssen. Da ich mit den 300 € aber unter der Einkommensgrenze liege, beisst sich das doch wiederum mit der eigentlich kostenfreien Familienversicherung. Vor meiner endgültigen Entscheidung werde ich mal fragen wie meine Krankenkasse das so sieht. Es gibt ja auch noch die Option, sich den Betrag erst bei Bezug von ALG1 auszahlen zu lassen. Da aber steigt dann wohl wieder die Sreuerlast. Ich glaube nicht, dass die Einmalzahlung unter die Fünftelregelung fällt.
    So oder so, bekommt man eine Torte, Krankenkasse und Staat stehen schon bereit, um sich ihr Stück abzuholen. Aber bitte ohne Sahne.

    • Moin Bettina,

      „Vor meiner endgültigen Entscheidung werde ich mal fragen wie meine Krankenkasse das so sieht.“

      Eine Rücksprache bei der KK wäre der richtige und sichere Weg (auch wegen der Familienversicherung). Falls sie sich doch entschließen sollten eine bAV-Abfindungszahlung anzunehmen, sollte die KK ihnen die genaue Berechnungsmethode darlegen (spielt die Berücksichtigung des Freibetrages hier eine Rolle? … in Bezug auf die 120 Monate Verbeitragung).

      Und zum Thema Kapitalleistungen und 10 Jahresfrist habe ich gestern noch etwas gefunden (siehe Link)

      https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent/-/print/serviceId/2011/externalcontentid/HI2286048/haufeChapterIndex/HI2752187.html

      Es wird dort von einer „starren Frist“ gesprochen.

      „Es handelt sich dabei um eine starre Frist. Zwischenzeitlich relevante versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen verändern den Verlauf der Frist nicht.

      So verlängert sich z. B. die Frist nicht, wenn:
      – zwischenzeitlich eine Familienversicherung besteht oder der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gänzlich unterbrochen ist …“

      Auszug Ende

      Eventuell noch folgende Variante: die bAV bis zum Rentenbeginn „ruhend“ stellen und sich bei Renteneintritt dann entscheiden, ob:

      1. monatliche Rente oder
      2. Kapitalwahlrecht

      die bessere Variante wäre (hier gilt auf jeden Fall der Freibetrag, wenn die KVdR Mitgliedschaft erfüllt ist … also 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied in einer gesetzlichen KK, egal ob als

      – pflichtversichertes Mitglied
      – freiwilliges Mitglied
      – Familienversicherte

      Diese Möglichkeit haben sie auch und eine zwischenzeitliche Familienversicherung steht dem überhaupt nicht im Wege.

      „So oder so, bekommt man eine Torte, Krankenkasse und Staat stehen schon bereit, um sich ihr Stück abzuholen. Aber bitte ohne Sahne.“

      Das haben sie schön formuliert. 😊

      Gruß
      Lars

  57. Hallo, vielleicht ist das Thema hier ja auch schon präsent gewesen, aber was ich auf der Seite der Verbraucherzentrale Hamburg nachgelesen musste, ist Folgendes: Man sollte seinen Rentenantrag als Familienversicherter lieber nicht zu früh stellen, sonst wird ab diesem Datum bis zum Renteneintritt der KV-Mindestbeitrag berechnet, falls Versorgungsbezüge (Betriebsrenten,Direktversicherungen…) oder Einkünfte aus selbsrständiger Tätigkeit höher als die sogenannte Bagatellgrenze von derzeit 164,50€ anfallen.Der Artikel war von 2019, aber ich glaube, an dem Gesetz 225 SGB V hat sich nichts geändert. Jetzt wollen die doch noch n Löffel Sahne zum Kuchen 🍰

    • Der Arbeitgeber muss mitspielen, der Arbeitgeber darf zwischendrin nicht pleite gehen, man muss sich den Zeitraum bis Abfindungszahlung selbst „finanzieren“ können.

  58. Guten Tag,

    zunächst einmal möchte ich mich bei Peter Ranning für das exzellente Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ herzlich bedanken, das mir ein ehemaliger Kollege empfohlen hatte. Ich bin seit 01. Januar 2022 „Privatier“, werde im März 58 Jahre alt, habe das Dispositionsjahr in Anspruch genommen (bereits mit dem Arbeitsamt abgeklärt) und lasse mir meine Abfindung in Höhe von 158000 Euro im Dezember ausbezahlen, damit ich in die Familienversicherung von meiner Frau im Jahr 2022 gehen kann. Ich hatte hier den Tipp von einem Kollegen erhalten, dass zwischen Unterschrift Aufhebungsvertrag (bei mir am 03.10.2021) und Ausbezahlung Abfindung (bei mir im Dezember 2022) > 12 Monate liegen müssen. Ich hatte dies mit meiner BKK im Oktober 2021 abgestimmt, d.h. zusätzlich musste ich noch die entsprechende Kündigungsfrist (in meinem Fall: 2 Monate zum Monatsende, falls ich kündigen sollte – ich arbeitete ca. 11 Jahre zuletzt in diesem Betrieb) einhalten und bin nun bei meiner Frau, die Teilzeit arbeitet, mitversichert. Den Auflösungsvertrag und die Kündigungsfristen (habe ich von meiner HR-Abteilung erhalten) musste ich hierzu meiner BKK zusenden.

    • Auch wenn das Vorhaben mit der BKK abgestimmt ist, so habe ich dennoch Zweifel an der Durchführbarkeit. Denn eine Familienversicherung ist im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung nur möglich, wenn a) die Zahlung noch nicht zugeflossen ist oder b) ein Zeitraum vergangen ist, der sich aus der Anzahl der Monate ergibt, wenn man Abfindung/Bruttogehalt teilt.
      Von daher ist aktuell die Familienversicherung okay (da die Abfindung noch nicht gezahlt wurde), aber über den Dezember hinaus wäre sie nur möglich, wenn das bisherige Bruttogehalt über 13.000€/Monat betragen hat (158.000€/13.000€ = ca. 12 Monate).

      Aber vielleicht war die Familienversicherung ja tatsächlich nur für 2022 geplant? (Zitat: „damit ich in die Familienversicherung von meiner Frau im Jahr 2022 gehen kann„).

      Gruß, Der Privatier

      • 2022 ist nur der Dezember (Abfindungszahlung) noch beitragspflichtig, wenn die Ruhezeit da abgelaufen ist sogar zum Mindesttarif.
        Da auf das Dispojahr dann 2 Jahre ALG1 folgen, zahlt dann das Amt. Ich würde sagen ‚gut geplant‘ 🙂
        Nach dem ALG könnte auch die Sperrzeit bei der Familienversicherung abgelaufen sein und Walter kann sich wieder bei seiner Frau mitversichern.

  59. Ja, Schorsch hat es richtig beschrieben. Es besteht bei meiner Ex-Firma überhaupt kein Risiko, dass sie Bankrott macht. Und da die momentane Zinslage es sehr schwer Geld sicher und grwinnbringend anzulegen, habe ich zunächst die Abfindung bei meiner Firma geparkt und spare mir dadurch die zusätzlichen Beiträge zur KK.

  60. Hallo zusammen,
    Ich habe eine Verständnisfrage:
    Zahlung der Abfindung per 31.01.2022
    25% der Summe geteilt durch das monatliche Entgelt ergibt bei mir 15,7 Monate.
    Wann dürfte ich jetzt frühestens in die Familienversicherung meiner Frau wechseln?
    – 01.05.2023
    oder
    – 01.09.2022 (zum Ablauf der normalerweise einzuhaltenden Kündigungsfrist des Arbeitgebers, bei mir 7 Monate)
    oder
    – 01.02.2022 , also nach spätestens 1 Jahr

    Ich Danke schon jetzt für Eure Nachrichten.
    Herzlichen Dank

    • Keins der drei.
      Die ganze Abfindung ist Basis für die Berechnung, nicht nur ein Viertel der Abfindung. Wenn ich das richtig überschlage, dann ist die Aufnahme in die Familienversicherung somit gute 5 Jahre (63 Monate) lang nicht möglich.
      Die Krankenkasse berechnet den Zeitraum m.W. taggenau.

    • Doch, ist so.
      Die von Dir verlinkten Berechnungen beziehen sich darauf, dass man sich selbst krankenversichert. Die kostenlose Familienversicherung ist eine andere Baustelle mit eigenen Regeln. Lies den Artikel oben, der Privatier die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen aufgeführt.

      Die drei von Dir aufgeführten Regeln (und das bei Finanztip) bestimmen nur, wie lange dein Beitrag nach dem letzten Gehalt bemessen wird, bzw. ab wann der Beitrag nach den aktuellen Einkünften bemessen wird.

  61. Hallo zusammen,

    irgendwie ist diese Seite bisher an mir vorbeigegangen, dabei ist sie extrem relevant für mich. Wäre folgende Konstellation denkbar?:

    PKV versicherter angestellter Arbeitnehmer, 54 Jahre alt, Gehalt ca 9k€ pro Monat. Die Ehefrau ist in der GKV pflichtversichert.

    Aufhebungvertrag mit ca. 100 k€ Abfindung zum 31.01.2023.
    (Weiterhin fallen rund 300 k€ aus einem Zeitwertkonto als Störfallzahlung an, diese sollten ja für die Familienversicherung nicht relevant sein?)

    Dispojahr bis zum 31.01.2024. Ab dem 01.02.24 für 18 Monate ALG1, also bis 31.07.2025

    Wechsel in die Familienversicherung zum 01.08.2025, bei gleichzeitigem Abschluss eine großen Anwartschaft in der PKV.

    01.02.2028 Beginn der Betriebsrente und etwas später Auszahlung einer Direkt Lebensversicherung. Gleichzeitig wieder ein Wechsel in die PKV zu den alten Konditionen (wo ich dann auch dauerhaft verbleiben möchte)

    Ich bin gespannt.

    Gruß
    Robert

    • Moin Robert L,

      nur nebenbei:

      “ … Weiterhin fallen rund 300 k€ aus einem Zeitwertkonto als Störfallzahlung an …“

      Es gibt auch u.U. die Möglichkeit das Wertguthaben an die DRV zu übertragen. Der Privatier hat hierzu einen weiteren Blog eingestellt.

      https://der-privatier.com/uebertragung-einer-abfindung-an-die-drv/

      In der Einleitung vom Privatier findest du ganz unten den Hinweis auf die „Broschüre der DRV“. Auf S.8 + S.9 findest du ein Rechenbeispiel: „Störfall = Auszahlung“ vs. „Übertragung an die DRV“.

      Gruß
      Lars

  62. Nicht die Homepage ist an mir vorbeigangen (Seit über einem Jahr studiere ich diese und das entprechende Buch eifrig), sondern nur dieses Kapitel… 🙂

  63. Hallo Lars,

    Danke für den Tipp. Mein Wertkonto wurde aber zu 100% aus Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze angespart. Das heisst für mich fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an und der Störfall ist steurlich durch die 1/5 Regel für mich lukrativ.

    Mal schauen ob es mit dem Versicherungshopping PKV –> Familienversicherung –> PKV klappt. Das wäre dann leicht verdientes Geld. Mir ist bewusst, dass ich dann keine großen Einkünfte haben darf, sprich Aktiendividenen müssen reduziert werden.

    • @ Robert L, Lars
      Moin,
      Wertkto. 300K, ohne Aufbau von SV-Luft (ich vermute doch in allen Bereichen der SV?), 54 J, Respekt!
      Ansonsten sind m. Mn. n. 2 Punkte zu beachten/abzuklären:
      1.) Abfindungszahlung im Jahr des beabsichtigten Wechsels in die GKV, -wird erstmal die Familien versicherung für ca. 11 Monate (100K Abfindung/9K Gehalt) blockieren.
      2.) Störfallauszahlung Wertkto. ebenfalls im Wechseljahr, -wird WIE durch die Ziel-GKV gewertet???
      Wg. 1.) bleibt ja nur die freiwillige GKV, -falls analog zu Einmalzahlungen/Kapitalabfindungen aus bAV verfahren wird (?), heißt das ja wohl Verteilung auf die nächsten 120 Monate als beitragspfl. Einkommen ???
      Stichwort „wirtschaftl. Leistungsfähigkeit“.

      Also vorher abklären, Wertkto./Störfall/Altvertrag?/PKV/GKV, da ist Expertise erforderlich.

      Möglicherweise ist der Verbleib in der PKV „günstiger“ als die freiwillige GKV+grosse Anwartschaft…

      Grüsse
      ratatosk

  64. Hallo ratatosk,

    einfach 15 Jahre lang jeden Cent über der BBG der RV ins das Konto eingezahlt. Dazu noch ein paar Tage Urlaub pro Jahr geopfert.
    Und schon waren die (knapp) 300 erreicht.
    Immer mit dem Ziel das Vermögen als Störfall auszahlen zu lassen.

    Den Wechsel in die Familienversicherung würde ich erst nach ALG1 initiieren, aber auch nur wenn dies problemlos möglich ist.

    Ansonsten verbleibe ich eben in der ununterbrochen in der PKV.

    Wer kann mir verbindlich sagen, wie das WKTO diesbezüglich gewertet wird?

    • Ach ja, Fam.Vers. ist ja erst ab 2025 geplant, steht ja oben, dann ist natürlich die „Reuhezeit“ bereits abgelaufen.
      Zur Anrechnung Störfallguthaben bei GKV werden sich sicher hier noch die Experten melden, man kann aber auch einfach bei der GKV seines geringsten Misstrauens nachfragen, kost´ nix und man erhält (hoffentlich) eine verbindliche, wenn u.U. auch „kassenspezifische“ Aussage.

      Ich bin da einfach schon zu lange raus, deshalb meine Anmerkung zur „Füllhöhe“ des Wertguthabens, gab´s bei meinem Ex-AG erst relativ spät und mit diversen Einschränkungen bei den Entgeltbestandteilen, die überhaupt eingezahlt/eingebracht werden konnten.
      Jeder halt wie er kann und mag, auf Urlaub „verzichten“ z. B. wär´ zwar begrenzt möglich gewesen, – für mich aber nicht in Frage gekommen.
      In jedem Fall doch eine schöne Zahl.

      Weiterhin viel Erfolg!
      ratatosk

  65. Hallo Liebes Forum, Hallo Privatier,

    herzlichen Dank für diese grandiose Informationsquelle, die ich nun seit einem Jahr studiere.
    Nun wird es aber ERNST bei mir, und ich würde mich gerne bei euch etwas „bestätigen“ lassen, ob ich soweit „einiges“ verstanden und berücksichtigt habe.
    Mein Steuerberater hat leider abgewunken mich komplett zu beraten, kann nur Einzelfragen einschätzen aber keine Szenarien durchrechnen/optimieren, die DRV-Beratung hatte ich schon und die GKV habe ich angeschrieben. Bei der Agentur für Arbeit werde ich noch vorstellig 😉.

    Zu meinem Sachverhalt. Damit die Effekte deutlich werden habe ich mal grobe Werte genommen.
    Brutto 7.500€ monatlich / 90.000€ jährlich (Jahreszielentgeld-JZG)
    MAI-SEP: 500€ Brutto
    SEP: 55 Jahre alt
    Freiwillig GKV
    Kündigungsfrist 18 Monate wird nicht eingehalten – da seit 37J. im Unternehmen und somit eigentlich unkündbar
    Verheiratet / 3 Kinder

    Momentan mach ich Umwandlung ins Lebensarbeitszeitkonto (LAZKo) von 7.000€.
    Wenn ich dies länger als 3 Monate mache, rutsche ich wieder in die Pflichtversicherung der GKV (Pkt. 44 des FAQ des BMAS) – Vorteil später Pflicht-KVdR und somit keine Beiträge auf Vermietung und Kapitalerträge.
    Darüber hinaus hat dies keine Nachteile beim ALG-1 (siehe Punkt 22) – oder interpretiere ich das falsch? und je nach Variante erhoffe ich mir einen früheren Ausstieg (ATZ) oder eben den Übertrag des Wertguthaben auf die DRV und somit vor der Rente(63. Oder 67) Pflichtbeiträge. Was Vorteilhaft für evtl. Erwerbsminderungsrente und REHA wäre, oder ggf. die Rentenkürzungen von 14,4% reduziert.
    Nun habe ich vom AG zwei Varianten auf dem Tisch
    #v1_ATZ:
    Altersteilzeit 4J. aktiv + 4J. passiv (55-63 LJ); dabei Gehalt 8 Jahre 50% mit Aufstockungen NETTO(83%-Progressionsvorbehalt) und DRV und bAV(90%). Am Ende Abfindung von einem JZG – entweder Auszahlung (Fünftelregelung) oder in DRV mit 50% Steuervorteil-restliche 50% als VorsorgeA absetzbar bis eben zu Höchstgrenze von ca. 51.000€(abzgl. Beiträge meine Frau)
    V: noch 8 Jahre sozialversichert, Aufstockungen RV/bAV und somit wenig Kürzungen; außer natürlich die 14,4% durch Rente mit 63.LJ
    • N: ALG-1 würde sich nach den 50% Brutto/Netto ohne Aufstockung berechnen, da keine Aufstockung bei der AV – somit würde sich ALG-1 wahrscheinlich nicht lohnen, da Rente höher ist. Auch wenn die 18 Monate ALG-1 auch Beiträge zu DRV bringen und eben die -0,3% pro Monat reduzieren. Wäre dann natürlich ein Excel-Rechenexempel kurz vor Rente, oder kann man das in der Tendenz schon beantworten ? (#0).
    • Voraussetzung natürlich das Dispojahr, da ich ja mit dem ATZ-Vertrag das Ende ohne Kündigungsfrist selbst verantworte – oder ist das durch die 8 Jahre Laufzeit des Vertrages bereits erledigt?(#1). Falls nicht müsste ich dann bis 64.LJ überbrücken und würde dann noch 18M ALG-1 bekommen um dann mit 65,5LJ und 18M. mit 0,3% Abschlägen pro Monat in Rente zu gehen.
    • Für die Aufstockungsleistungen Netto würde ich bei Steuerklasse 3 und 3 Kinderfreibeträgen bleiben, damit diese möglichst hoch sind. Wenn ich das richtig interpretiere, wären zusätzliche Freibeträge hier auch von Vorteil, wenn auch gering – richtig? Oder vertue ich mich da?(#2)
    #v2_Sofortausstieg 55+
    Bei diesem Programm wird ein sofortiger Aufhebungsvertrag geschlossen- Start 01.10.2022!
    Einmalige Abfindung von einem JZG 90.000€ (2022 oder 2023-ggf. in die DRV-zumindest teilweise; keine Fünftelregelung wegen weiterer monatlicher Zahlungen-richtig?) und monatliche Abfindung von 60%(4.500€) über 8 Jahre bis zum 63.LJ.
    Hier stellt sich nun die relevante/spannendste Frage der Krankenversicherung.
    Abfindung 90.000€ *25% (da 55 Jahre und >15J. im Betrieb)=22.500€ geteilt durch letztes Entgelt (durch LAZKo dann 500€)=45 Monate
    (Max bei 12 Monate – in dem Fall dann leider; gilt dieses Max eigentlich auch für die monatlichen Abfindungsleistungen, bzw. gibt es dort auch einen „Arbeitsentgelt- bzw. sozialen Anteil“)
    • Somit 12 Monate Beitrag auf die 500€, was ja das letzte Gehalt ist? (#3) Die könnte ich durch Bruttoentgeltumwandlung von 4%/7,2% sogar noch weiter drücken.
    • Danach dann Beitrag auf die 4.500€/60% monatlich, wäre somit deutlich schlechter. Wäre es da weiter sinnvoll/möglich die monatlichen Zahlungen als Quartals- oder Jahreszahlung vom Arbeitgeber zu bekommen, und somit nach dem Jahr frei von KV/PV wäre und somit die Möglichkeit der Familienversicherung bei der Frau gegeben wäre ?(#4)
    Was passiert mit dem Beiträgen auf die 4.500€, wenn ich die 18 Monate ALG-1 (verteilt auf 5 Kalenderjahre-wegen 4 Jahre Bestand mit je 3-4 Monaten; Dispojahr bzw. max 18 Monate natürlich berücksichtigt-Dank euch)) bekomme und da dann ja Pflichtversichert bin.
    • Werden die Beiträge auf die 4.500€ trotzdem fällig, oder sind die gedeckelt auf die BBMG von ca. 4.800€, oder fallen die in der Zeit ganz weg ? (#5)
    • Was passiert entsprechend wenn ich Leistungen aus einer betrieblichen AV bekomme (Einmalbetrag) bzw. am Ende vor der Rente ich mir aus dem Wertguthaben das ich auf die DRV übertrage, dann noch einige Monate Gehalt und somit Pflichtbeiträge bezahle? (#6)
    • Oder meine Rente aus Brutto-und Nettoumwandlung (Riester) auszahlen lasse ? Oder mache ich das dann sinnvoller Weise während der Rente ?(#7)
    • Zahle ich dann „doppelt/dreifach“ KV/PV? (#8)
    • Und bin ich dann nachher Pflicht oder Freiwillig in der KVdR ? (#9) Was ja den Unterschied der Anrechnung von Mieten und Kapitalerträgen mit sich bringt.
    • Oder was passiert wenn ich nochmals während den 8 Jahren studiere oder FSJ/FÖJ oder einen Minijob mit KV/PV mache ? Ändert das etwas? (#10)
    Diese Frage ist eben so relevant, da die KV/PV komplett selbst bezahlt werden muss und somit mit ca. 19% zu Buche schlägt- was im Jahr dann ca. 10.000€ sind !.
    • Oder zahlt man den ermäßigten Beitrag von 14,0 statt 14,6? (#11) Wäre immerhin 0,6% weniger…
    • Oder wäre es nochmals sinnvoll vor allem wenn „doppelt/dreifach“ KV/PV bezahlt wird, sich für die Zeit Privat zu versichern -erspart man sich das dabei ? (#12)
    • Geht das überhaupt noch und komme ich dann nachher wieder zurück in die KVdR ? (#13)
    • Eben durch ALG-1 oder Wertguthaben-Monate vor Rente (hier ist ja die DRV mein Arbeitgeber-vorausgesetzt ich bleibe unter der BBMG für Pflicht-KV, was ich ja mit 70-130% des letzten Gehalts steuern kann – wobei da sich dann schon die Frage anschließt, was war das letzte Gehalt -7.500€ oder 500€ nach Umwandlung ? oder hat die Umwandlung wie oben beim ALG-1 keinen Einfluss) ?(#14)
    Die Fragen zur KV/PV habe ich auch meiner GKV geschickt – bin ja mal gespannt
    Oh je ihr seht schon, das mir die Tage- und vor allem Nächtelangen Studien dieses und weitere Foren, viele Fragen auf die Stirn bringt….Hoffentlich hat der ein oder andere noch einen Tipp für mich, oder besser Erfahrung wie man es am „besten“ macht….
    Vielen Lieben Dank für jeden Input.
    Gruß TT

    • Kann hier jemand aus realer Erfahrung bestätigen, das sich Umwandlungen in ein Lebensarbeitszeitkonto/Wertguthaben nicht negativ auf die Berechnungsgrundlage für ALG-1 auswirken? Oftmals wird pauschal beschrieben, das Umwandlungen negativ auswirken…das soll anscheinend für die RV auch tatsächlich so sein, aber beim ALG-1 eine Ausnahme herrscht. Leider bestätigt mir mein AG aber nur den reduzierten Betrag ohne Umwandlung. Somit habe ich die Befürchtung das auch nur daraus das ALG-1 berechnet wird. Hat hier jemand viel. gute Quellen das das belegen wie tatsächlich ALG-1 berechnet wird und woher die Bestätigung für die Umwandlungsbeträge kommen soll? Vielen Dank schon mal…

      • Moin TT,

        siehe §151 SGB III „Bemessungsentgelt“ Abs.3 Satz 2:

        (3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

        ……….

        2.) für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; …

        https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html

        Gruß
        Lars

        • Danke Lars,

          genau der richtige/wichtige Hinweis – das ist EIN großer Punkt, da dieser ja maßgeblich mein ALG-1 beeinflußt. Und somit den „Finanzplan-Privatier“

          DANKE und Gruß TT

  66. „Oh je ihr seht schon, das mir die Tage- und vor allem Nächtelangen Studien dieses und weitere Foren, viele Fragen auf die Stirn bringt….Hoffentlich hat der ein oder andere noch einen Tipp für mich, oder besser Erfahrung wie man es am „besten“ macht….
    Vielen Lieben Dank für jeden Input.“

    Willkommen im „Club“. Vor allem durch diese Seite und das zugehörige Buch unterstützt, habe ich einen Plan entwickelt, der es mir ermöglicht über ein Jahr früher als geplant auszusteigen, weil ich „reicher“ war als ursprünglich kalkuliert.

    Treiber waren hier vor allem die geschickte Anwendung der 1/5 Regelung bei der Auszahlung meines Zeitwertkontos. Aber auch durch Optimierungen z.B. bei ALG1 (Dispojahr) kamen ein paar signifikante Eurobeträge für meine Geldbörse zustande, die ich vorher nicht auf dem Schirm hatte.

    Es geht vergeht fast kein Tag, an dem ich diesem Thema nicht wenigstens eine halbe Stunde widme. Sei es, um hier im Forum zu lesen, ein paar neue Szenarien bei meiner Ausgabensimulation nach Arbeitsende durchzuspielen oder einfach zu googeln.

    Das Thema PKV treibt mich derzeit um. Vielleicht besteht die Möglichkeit nach dem ALG1 Bezug für ein paar Jahr in die Familienversicherung meiner Frau zu wechseln. Um Anschliessend (unter Abschluss einer großen Awartschaft) wieder in die PKV zurückzukehren.

    • Danke Robert, für deine Aufmunterung und Glückwünsch zu deinem Plan. Bist du schon in der Umsetzung? Und gehen die Pläne auf? Ich wäre sehr an konkreten Erfahrungen interessiert, wo der Plan aufgeht. Habe da aktuell große Unsicherheiten. Da sind positive Ist-Erfahrung hilfreich. Gute frühere Auszeit…

    • Hallo zusammen, mich treiben fast die gleichen Fragen um
      „Das Thema PKV treibt mich derzeit um. Vielleicht besteht die Möglichkeit nach dem ALG1 Bezug für ein paar Jahre in die Familienversicherung meiner Frau zu wechseln.“

      Annahme PKV vers. Ehefrau stellt Antrag 12.22 auf
      Familienversicherung 8 Monate nach Erhalt der Abfindung in 3.22.
      Frage: GKV prüft das Einkommen
      Sowohl des pflichtversicherten als auch des Familienangehörigen. Wird die Abfindung auf die Einkünfte des Pflichtversicherten angerechnet wenn die Ehe 11.22 nach dem die Abfindung gezahlt wurde geschlossen wurde?
      EkStr.rechtlich gilt ja das Jahr der Eheschließung die Splittingtabelle.
      Meine Frage zielt darauf ob für den GKV Versicherten Ehemann ein Nachteil entsteht durch hinzurechnung der Abfindung als Einkommen der Ehefrau.

      • @SONIC: Bei der GKV muss man im Wesentlichen drei unterschiedliche Einstufungen unterscheiden:

        1. Pflichtversicherung (üblich bei Arbeitnehmern oder ggfs. auch bei Rentnern): Hier werden weder Abfindungen noch die Einkünfte eines PKV-versicherten Ehegatten berücksichtigt. Die Beiträge richten sich ausschliesslich nach dem Arbeitsentgelt des Pflichtversicherten.

        2. Freiwillige Versicherung: Hier werden ALLE Einkünfte verbeitragt (außer bei Arbeitnehmern). Dazu zählen auch anteilig die Einkünfte eines PKV-versicherten Ehegatten und teilweise auch eine Abfindung. Mehr zur Berücksichtigung einer Abfindung in den Beiträgen: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/ und Teil 2.

        3. Familienversicherung: Eine kostenfreie Familienversicherung ist für den Ehepartner eines GKV-versicherten möglich, wenn die jeweils gültige jährliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Dabei wird für einen Zeitraum von Monate=Abfindung/letztes Gehalt auch eine Abfindung als Einkommen berücksichtigt. Für den GKV-Versicherten ergeben sich durch die Familienversicherung keine Nachteile.

        Gruß, Der Privatier

  67. Nun habe ich aber einen weiteren Stolperstein:
    Was wenn ich durch Umwandlungen ins LAZKo genau noch 451€ habe (Pflicht damit noch SV besteht)), nun zusätzlich durch Bruttoentgeltumwandlung in der Altersvorsorge von 282€/564€ aber unter die Mini-Job Grenze falle.
    – bis 3 Monate bin ich als freiwillig GKV nach wie vor freiwillig und zahle zumindest in der KV/PV nach wie vor den Höchstbetrag. für die RV/AV zahle ich aktuell auf 310€ Beiträge (durch AG Zuschuss zur Bruttoentgeltumwandlung) – warum muss ich diesen Zuschuss verbeitragen und nicht versteuern ? – warum zahle ich unter 450€ überhaupt SV-Beiträge ?
    – wenn ich das länger als 3 Monate mache, falle ich aber wieder zurück in die Pflicht-GKV – auch rückwirkend wie man mir sagte, stimmt das? – da ich dann aber unter 450€ bin, und somit theor. SV-frei falle ich doch eigentlich in die Familienversicherung (Meine Frau ist ebenfalls freiwillig in der GKV)
    – was wäre dann mit Arbeitslosenversicherung und ALG-1 ? Wirken sich diese Monate neg. aus ? Oder muss ich dann nur aufpassen, das mein „Dispojahr 12-18M“ nicht zu lange ausfällt ? Es wären dann eben 7 Monate mit Wertguthaben und bAV bei nahezu 0€ Gehalt. D.h. max. solange, das ich noch 12M. Pflichtbeiträge in den letzten 30M habe (Anspruchsvoraussetzung) – bei 7M „Minijob“ wären das ja schon nicht mehr möglich !!! . D.h. ich kann unter 451€ max. 6 Monate machen. Oder zählen die 7.000€ Umwandlung ins Wertguthaben(LAZKo) trotzdem für die AV/ALG-1 ? Das wäre jetzt ein kritischer Moment, wo mein Modell mir um die Ohren fliegt. Kann mir da jemand weiterhelfen ?
    Ich versuche das Thema parallel bei mir im Personlabereich, bei der AfA und der DRV zu klären – aber übergreifend kann mir das keiner so richtig beantworten.
    Hat von euch einer reale Erfahrung mit dem Spezialfall ?
    Sonst würde ich glaube die Bruttoentgeltumwandlung in die bAV stoppen, da die nicht so wichtig ist und die paar € Beiträge zur GKV und AV nicht wirklich relevant sind.
    Viel wollte ich da auch zu viel „optimieren“ – wird ja fast zum Sport hier 😉
    DANKE für jeden konkreten Input:)

  68. Hallo,

    ich habe die interessanten Beiträge und Kommentare gelesen.
    Ich habe noch Fragen 🙂 Ich habe durch den Interessensausgleich für die Kündigung einverstanden. Die Kündigung soll nach der Kündigungsfrist 31.01.23 sein. Nach der Kündigung bin ich ab 01.02.2023 für 5 Monate bei Transfergesellschaft , dann beginnt die ALG 1.

    ich bin 58 Jahre alt und mehr als 35 Jahre beschäftigt. SB liebt 70 GdB. Somit kann ich mit 62 früh in die Rente gehen. Nach dem ALG 1 gibt es aber 10 Monate Lücke bis 62 .
    Meine Abfindung um 230 T€, Monatlicher Gehalt ca 4,4 T€.
    Meine Frau arbeitet und ist bei der GKV versichert.
    Nach meiner Berechnung könnte ich 52 Monate nicht bei GKV Familienversichert sein?
    Meine Fragen: kann ich nach TG eine Auszeit “ für 6 Monate“ bei ALG 1 nehmen? Dann ALG 1 ab 01.01.2024 anfangen.
    Oder ist das nach dem ALG 1 Familienversicherung doch bei GKV möglich?

    Danke im Voraus.

    • „Nach meiner Berechnung könnte ich 52 Monate nicht bei GKV Familienversichert sein?“
      ja, diese Zeit läuft ab Zahlung der Abfindung

      „Meine Fragen: kann ich nach TG eine Auszeit “ für 6 Monate“ bei ALG 1 nehmen? Dann ALG 1 ab 01.01.2024 anfangen.“
      ja

      „Oder ist das nach dem ALG 1 Familienversicherung doch bei GKV möglich?“
      nein, das ändert nichts an den 52 Monaten

      Die Familienversicherung wäre für mich aber das kleinste Übel, viel wichtiger ist wann die Abfindung ausgezahlt wird. In diesem Steuerjahr sollten die anderen Einkünfte so gering wie möglich sein, am besten Null. Du hast nichts über die Einkünfte deiner Ehefrau gesagt, da ergeben sich auch Gestaltungsmöglichkeiten.
      Aus dem Bauch raus würde ich sagen, dass es für dich am günstigsten wäre, wenn die Abfindung erst Januar 2023 gezahlt würde. Dann könntest Du ab Juli 2022 6 Monate ALG1 beziehen, dann das Jahr 2023 beim ALG1 aussetzen und den Rest ab 2024 beanspruchen.
      Für die steuerliche Abschätzung solltest Du mit dem Abfindungsrechner auf der Hauptseite … rechter Rand … etwas nach unten scrollen … mehrere Varianten durchspielen um ein Gefühl für die mögliche Steuerersparnis zu erhalten.

      • Danke für schnelles Feedback ..
        Fehlende Angabe über den Jahresgehalt meiner Frau: Sie verdient ca. 17 T€ / Jahr.
        Die Abfindung wird im Jahr 2023 ausbezahlt.
        ist das nicht möglich nach der TG “ ab Juli 2023″ für 6 Monate das ALG1 auszusetzen um die mögliche Steuerersparnis zu erzielen ?

        • Ups, ich habe das Jahr verwechselt. Es hätte heißen müssen Abfindung in 2024 wäre günstiger.

          „ist das nicht möglich nach der TG “ ab Juli 2023″ für 6 Monate das ALG1 auszusetzen um die mögliche Steuerersparnis zu erzielen ?“
          Natürlich ist das möglich! Es gibt sogar zwei Wege:
          – Du meldest dich zum 1.7.23 arbeitslos und dann gleich wieder zum 2.7.23 ab, dann hast Du früher einen Bescheid in Händen und bis da auf der sicheren Seite.
          – Oder Du stellt zum 1.7.23 gar keinen Antrag auf ALG1, sondern stellst den Antrag erst später zum 1.1.2024
          Die erste Variante hat den Vorteil, dass Du beim Antrag stellen noch von der TG unterstützt wirst. Du wirst eh einiges an Steuern zahlen dürfen, der eine Tag ALG1-Zahlung macht dann auch nicht mehr viel aus.

          Lies selbst welche Möglichkeiten zur Steuersenkung vorhanden sind https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/
          Du wirst 2023 in einer Steuerlage sein, wo gewisse Sonderausgaben fast 1:1 von der Steuer „bezahlt“ werden. Es gibt sogar Fälle, wo man für 1000€ Ausgaben mehr als 1000€ Steuern spart, also unterm Strich mit Ausgaben Geld verdient.

  69. Hallo Privatier,

    bin neu hier, habe schon viel hier gelesen. Daher zunächst ein großes Kompliment für Umfang und Qualität des verfügbaren Lesestoffs.

    Mein Thema: Zurück in die GKV (Familienversicherung) trotz Abfindung.
    Sachlage: Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum Jahresende 2022 durch Aufhebungsvertrag. Auszahlung der Abfindung von 50.000,– Ende Jan. 2023. Dies würde nach dem Zahltag zu einer Sperre von etwa 13 Monaten führen. Ich bin mit 75 Jahren längst im Rentenalter. Für 2023 sind zunächst keine weiteren Einkünfte zu erwarten. Mit meiner Rente unterschreite ich die für nächstes Jahr geplante Verdienstgrenze (1/7-Regelung) knapp.

    Die Frage ist nun: Kann ich ab 01.01.2023 in die Familienversicherung aufgenommen werden, da ja die Abfindungszahlung erst Anfang Februar erfolgt? Ich würde dann ab Februar eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV meiner Ehefrau beantragen. Die Monatsprämie würde sich dann (hoffentlich) nach meiner geringen Altersrente von ca. 470,– orientieren.

    Wenn meine Schilderungen zuteffen, wann ist eine Anmeldung zur Familienversicherung sinnvoll und wann sollte die Kündigung der bisherigen PKV erfolgen?

    Ich hoffe für heute nichts vergessen zu haben, bin schon jetzt gespannt auf zu erwartende Äußerungen und bedanke mich schon jetzt dafür

    Horst

    • Moin Horst,

      „Kann ich ab 01.01.2023 in die Familienversicherung aufgenommen werden, da ja die Abfindungszahlung erst Anfang Februar erfolgt? Ich würde dann ab Februar eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV …“

      Ja, könnte bis zur Auszahlung der Abfindung klappen unter der Voraussetzung, dass du aus der PKV herauskommst.

      Etwas Literatur: (passt aber nicht ganz, hier geht es mehr um die Flexirente, aber mit Absenkung … 1/7 Regelung)

      https://rentenbescheid24.de/pkv-in-gkv-ueber-familienversicherung-teilrente-ist-kein-verzicht/

      „Wenn meine Schilderungen zuteffen, wann ist eine Anmeldung zur Familienversicherung sinnvoll und wann sollte die Kündigung der bisherigen PKV erfolgen?“

      Hier kann ich leider keinen Hinweis geben.

      Gruß
      Lars

      Für Interessierte: Im nachfolgenden Link ganz unten weitere Beiträge bezüglich Wechsel PKV in GKV.

      https://rentenbescheid24.de/renten-abc/aus-der-pkv-in-die-gkv-wechseln/raus-der-pkv-mit-familienversicherung-der-gkv/

      • Hallo Privatier,

        mein Fall ist fast identisch mit dem Vorkommentar.

        Der Arbeitsvertrag endet am 31.12.2022

        Die Auszahlung der Abfindung erfolgt mit dem Gehaltslauf Januar 2023,
        ca. KW 4 etwa am 23.01.2023.

        Die Familienversicherung hat den Eintrittstermin 06.07.2023 ermittelt.

        Dazu nun die Frage bevor ich die Frage an die KV Stelle und aus Unwissenheit
        falsch beantwortet bekomme:

        Muss mich die GKV ab 01.01.2024 in die Familienversicherung aufnehmen bevor ich mich
        ab Abfindungszahlung freiwillig versichern kenn / muss?

        Danke für die Antwort und Kompliment für das tolle Forum 👍,

        Peter

        • Wenn die Krankenkasse sich an die Regeln hält, sollte das eigentlich gehen…
          Leider legen einige Mitarbeiter die Grundsätze des Spitzenverbandes der GKV schon einmal etwas eigenwillig aus. Ich würde mich daher schon einmal auf Diskussionen einrichten.

          Gruß, Der Privatier

          • Ein abrundendes Feedback in meinem Fall:
            Nach Rücksprache der GKV meiner Frau und deren Rücksprachen mit der „Fachabteilung“ ist es in der Tat wie beschrieben:
            Erfolgt die Zahlung der Abfindung NACH der letzten Lohnzahlung – in meinem Fall einen Monat später- besteht der Anspruch auf Aufnahmen in der Familienversicherung ab dem Tag der „Erwerbslosigkeit“.
            Das heißt in meinem Fall -schriftlich bestätigt- ab 01.01.2023, wobei mit Zahlung der Abfindung Ende Januar die Famvers. wieder endet und kostenpflichtig wird.

            Dann aber nicht über die volle Reichweite der Abfindung / letzter Lohn, sondern nur nach einer GKV Tabelle, in meinem Fall ca. 72 Tage (in der PKV ohne diesen Zwischenschritt in die Familienvers. wären es ca. 185 Tage gewesen)

            Wichtiger war mir aber in dem Zusammenhang der sofortige Austritt aus der PKV
            und nicht das Verbleiben bis Mitte Juli.

            Fragen zu diesem Fall werden gerne beantwortet.

            Mit Grüßen,

            Peter

          • Danke für die Rückmeldung und schön, dass es wie gewünscht geklappt hat.

            Mir ist allerdings die Rechnung mit den unterschiedlichen Tagen (72 vs. 185) nicht ganz klar geworden. Verständlich ist, dass im Anschluss an die Familienversicherung die Abfindung nicht mehr über „die volle Reichweite der Abfindung / letzter Lohn“ zur Beitragsberechnung verwendet wird. Diese Rechnung gilt eben nur für die Familienversicherung.
            Verständlich ist auch noch, dass danach für die dann folgende freiwillige Versicherung eine andere Regel greift (diese habe ich in den Beiträgen über die Ruhezeit erläutert). Das mögen bei Ihnen 72 Tage sein. Das ist soweit in Ordnung.

            Was allerdings der Nachsatz mit der PKV und den 185 Tagen bedeuten soll, ist mir unklar…

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            kann leider nicht direkt auf deine Frage antworten,
            da kein Antwortbutton vorhanden ist.

            Bitte ans Ende des Unterbeitrages verschieben.

            Die 185 Tage hätten sich als zu verbleibende Zeit in der PKV ergeben,
            wenn die Abfindung direkt mit dem letzten Gehalt bezahlt worden wäre.
            (Reichweite = Abfindung durch letztes Monatsgehalt)

            Da meine Auszahlung der Abfindung erst im Folgemonat nach der letzten
            Gehaltszahlung erfolgt, muss mich die GKV direkt nach der letzten Gehaltszahlung=
            Abmeldung des AN bei denSozialversicherungsträgern, in die Familienvers. aufnehmen.

            Ich hoffe das ist halbwegs verständlich.

            Grüße,

            Peter

  70. Frage an den Privatier (Abfindung und Familienversicherung):
    Habe ich das richtig verstanden: ich bin PKV versichert, meine 2 Kinder freiwillig versichert, nach Ausscheiden 31.12.2022 aus der Firma und Zahlung einer einmaligen Abfindung zB 200 TEUR 31.01.2023, wird diese Abfindung durch mein letztes Monatsgehalt (und weitere Einkünfte) geteilt und das ergibt die Wartedauer bis ich meine Kinder dann bei der GKV meiner Frau kostenlos mitversichern kann ?
    Also zB bei 10 TEUR Gehalt 20 Monate und bei 5 TEUR 40 Monate lang ??
    Danke für Hinweise.
    VG
    PETER R.

    • Die Tatsache, dass nach der Zahlung einer Abfindung für einen gewissen Zeitraum keine Familienversicherung möglich ist, bezieht sich zunächst einmal auf den Empfänger der Abfindung.
      Wenn man sich aber einmal die Begründung für diesen Effekt näher ansieht, so kann das für den in der Fragestellung geschilderten Fall u.U. für die Kinder auch gelten.
      Dazu schauen wir zuerst einmal auf den Empfänger der Abfindung. Dieser wird für eine Zeitlang von der Familienversicherung ausgeschlossen, weil seine einmalig gezahlte Abfindung fiktiv auf den Zeitraum von Monate=Abfindung/Gehalt aufgeteilt wird. Und diese fiktive Einkommen dürfte in der Regel grösser als die Grenze für die Familienversicherung sein und deshalb kann der Empfänger der Abfindung selber nicht familienversichert werden.
      Bei der Prüfung, ob die Kinder eines PKV-Versicherten in die Familienversicherung des Ehepartners aufgenommen werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
      1. Liegt das Einkommen des PKV-Versicherten unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, bzw. auf den Monat bezogen 1/12 der JAEG), so ist eine Familienversicherung für die Kindermöglich. Hierbei wird für den o.g. Zeitraum das fiktive Einkommen des PKV-Versicherten verwendet.
      2. Liegt das Einkommen des PKV-Versicherten oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, bzw. auf den Monat bezogen 1/12 der JAEG) UND das Einkommen des GKV-Versicherten ist höher als das des PKV-Versicherten, ist eine Familienversicherung für die Kinder möglich. Auch hier zählt das fiktive Einkommen.

      Wie man sieht, ist die Frage nicht allgemein zu beantworten und hängt von den konkreten Einkommensverhältnissen ab.

      Anmerken möchte ich noch, dass meine Einschätzung nicht auf fundiertem Wissen beruht, sondern auf logischen Schlussfolgerungen. Es wäre deshalb ratsam, den Fall einmal konkret von der zuständigen GKV überprüfen zu lassen (und dabei zu berücksichtigen, dass das Fachwissen dort oftmals noch geringer ausgeprägt ist, als ich es hier zur Verfügung stellen kann. Wenn man daher eine Suggestivfrage stellt, so sollte sie dann schon in die gewünschte Richtung deuten 😉 ).

      Gruß, Der Privatier

  71. Hallo zusammen,

    ich werde am 19. Januar Deutschland für immer verlassen und nach Asien auswandern.

    Sofern ich richtig informiert bin, kann ich mich bereits 1 Woche vorher aus Deutschland abmelden. Ich bin aber dann noch 1 Woche in Deutschland wohnhaft, muß also weiterhin krankenversichert sein.

    Was ist für die KK ausschlaggebend? Der Tag der (Ab)Meldung beim Amt, oder der eigentliche Tag des Wegzugs?

    Danke und guten Rutsch,

    Paul

    • Lieber Paul,

      ich habe es sicher schon einmal erwähnt, dass ich hier keine Aussagen im Zusammenhang mit „Ausland“ machen werde. Sicher sind die Fragen für Dich wichtig – aber das hier ist kein Forum für Auswanderer.
      Ich wünsche Dir alles Gute für die Zukunft.

      Gruß, Der Privatier

  72. Lieber Privatier,

    ich habe im Feb2021 eine Abfindung von ~100K€ erhalten (18 Beschäftigungsjahre).
    Die letzten 2 Beschäftigungsjahre war ich in Teilzeit (20h) angestellt.

    Die Anzahl der Tage an denen ich mich nicht familienversichern darf, wurde anhand des letzten Monatseinkommens von 2250€ (Tag=75€) auf 1333 Tage berechnet.

    Ist es korrekt, dass in dieser Berechnung NICHT berücksichtigt wird, dass das letzte Monatseinkommen auf Teilzeit basiert?
    Wenn dies berücksichtigt werden könnte, dann würden sich die 1333 Tage auf die Hälfte reduzieren.

    Viele Grüße,
    Melanie

    • Die Krankenkasse hat schon korrekt das reduzierte Einkommen angesetzt. Die genaue Regelung zur Bestimmung des konkreten Zeitraums, für den die einmalige Entlassungsentschädigung für die Zeit (Tage) nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder nach ihrer Auszahlung zuzuordnen ist, steht in dem Dokument „Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung“. Der letzte Stand ist vom 29. September 2022. Bitte selbst Mal im www suchen.
      Dort wird das Thema im Abschnitt „2.3.1 .1 Entlassungsentschädigungen (Abfindungen)“ behandelt. Hier steht u.A.:
      „Ist das Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen, sondern von der Arbeitsleistung abhängig und unterliegt es daher Schwankungen, so ist die Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig erzielt wurde, anhand des Durchschnitts der letzten drei Kalendermonate zu errechnen.“
      Also auch in diesen Fällen geht man nicht weiter zurück in die Historie.

    • Hallo Melanie, nach meinem Verständnis ist die Dauer für die Du Dich nicht familienversichert kannst auf maximal 12 Monate, unabhängig von der Höhe der Abfindung, gedeckelt.
      Viele Grüße, Jochen

      • Ich verstehe es so, dass die Dauer in Bezug auf die Familienversicherung NICHT(!) gedeckelt ist, sondern dass sich die 12 Monate auf den Zeitraum beziehen, in dem die Abfindung im Rahmen der freiwilligen Versicherung für die Beitragsberechnung längstens berücksichtigt wird.

        Damit würde es für Melanie leider bei 1.333 Tagen bleiben….

        Gruß
        The_Doctor

      • @Jochen: Dein Verständnis ist nicht korrekt!
        Die maximale Dauer von einem Jahr, für die eine Abfindung zur Beitragsberechnung herangezogen werden kann, bezieht sich auf eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung.
        Für die kostenlose Familienversicherung gelten andere Regeln. Und zwar genau so, wie es hier von Frei_2020 und The_Doctor beschrieben wurde. Fazit daraus: Die Berechnung von Melanies Krankenkasse dürfte richtig sein.

        Gruß, Der Privatier
        P.S.: Der von Dir angeführte Link von Finanztipp sagt das im Übrigen auch.

        • Vielen Dank für die Richtigstellung! Ich hätte dann auch noch einmal eine Frage. Ich habe Ende Feb 2023 meine Abfindung erhalten. Da es eine recht hohe Summe war werde ich 12 Monate dann den Höchstbeitrag an die GKV zahlen müssen. Wenn ich die Summe meiner Abfindung durch mein mittleres Gehalt der letzten 12 Monate teile kommen 29Monate heraus. Ist mein Verständnis richtig, dass ich 12 Monate den vollen GKV Beitrag zahle und für die verbleibenden 17Monate den Minimalbeitrag GKV. Danach kann ich mich dann wieder über meine Frau mitversichern (kein Einkommen)? Wenn ich nun in den verbleibenden 17Monaten für 12 Monate ALG1 beziehe, brauche ich doch nur noch 5 Monate den Mindestsatz in der GKV zahlen bis ich mich dann wieder familienversichert kann, oder?
          Danke für die Antworten im Voraus, Gruß Jochen

  73. Zunächst einmal möchte ich mich für die vielen nützlichen Hinweise auf dieser Seite bedanken!!
    Nun zu meinem Sachverhalt: Vor vier Jahren habe ich eine Abfindung meines damaligen Arbeitgebers erhalten (Fünftelregelung). Seit dieser Zeit habe ich nicht mehr gegen Entgelt gearbeitet – nur ehrenamtliche Aufgaben übernommen. Dieses Jahr habe ich mir dann einen Teil meiner angesparten Altersvorsorge vorzeitig auszahlen lassen (Fünftelregelung). Mein Sohn studiert und ist bei meiner Frau mitversichert (Familienversicherung). Müssen diese Einkünfte nun in dem Fragebogen der gesetzlichen Krankenversicherung (Fragebogen zur Überprüfung der Familienversicherung) angegeben werden, oder nicht? Vielen Dank im Voraus!

    • Die Frage ist ziemlich unklar gestellt…
      Wenn es um die Familienversicherung des Sohnes geht, so sind im Fragebogen nur die eigenen Einkünfte des Sohnes anzugeben.
      Falls der Fragesteller aber selber familienversichert sein sollte (unklar?), so sind dessen Einkünfte im Fragebogen anzugeben.

      Gruß, Der Privatier

  74. Hallo Lieber Privatier,
    ich begrüße Sie. Erstmal danke, wenn Sie eine Zeit auf meine Frage widmen könnten.
    Ich mache jetzt mein Bestes,um gutes Deutsch im diesem Wessen zu erfassen.

    Uns beschäftigt ein Thema, in Bezug auf die Familienversicherung. Nach dem Lesen Ihrer Kapitel Steuerplanung Episodie III und den Anhang „Erläuterungen der GKV Spitzerverband über die Gesamteinkommen“

    möchten wir gerne unsere Einkünfte ( Kapital und Vermietung in Ausland) als Ehe vorplanen, um zu vermeiden, dass ich über die Verdienstgrenze als Ehefrau komme ( nicht berufstätige Hausfrau).

    Leider könnte dieses Jahr die Währung Euro- Peso die Einnahmen in die Grenze bringen und wir wissen nicht genau, ob für uns eine mögliche Zurechnung bzw. Zuordnung zur Hälfte der Mieteinnahmen noch zustehen kann.

    Mein Ehemann ist der einzige arbeistätige.
    Bei dem Fall besteht Gütergemeinschaft und Zusammveranlagung.

    Nach Einsicht der Erläuterungen der GKV Spitzerverband fanden wir folgende Hinweise:

    „Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind die gesammte Einkünfte ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt.“ (Aus Paragraph „Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung“).

    Unsere Frage wäre, wie ist diese Regelung umzusetzen. Und ob die für unseren Fall direkt formlos gilt?

    Angaben über das Haus und Einnahmen.

    Das Miethaus ist in Ausland . Dort wurde das Haus von mir Ehefrau gekauft und danach während der Ehe abbezahlt.
    Im Grundbuch in Ausland stehe nur ich als Eigentümerin.( Die Krankenkasse hat aber nie darüber etwas gefragt).
    Danach sind wir nach Deutschland ausgewandert.
    Bei der Steuererklärung in Deutschland unterliegen diese Einnahmen aber die Progressionsvorbehalt und sind nicht klar als eine einzige Person im Steuerbescheid zugeordnet. Diese Einnahmen werden nur bei der Erläuterungen genannt, denn die bezahlen bereits Steuer im Ausland. Wir machen jedes Jahr eine ausländische Steuererklärung ( Es gibt zwischen beide Länder ein Abkommen für die Vermeidung der Doppelbesteuerung. )

    Kommentar
    Wir haben bei alle jährliche Fragenbogen an die Versicherung die Einnahmen als Einnahmen von mir Ehefrau 100% gemeldet.
    Und
    Wir wissen nicht, wie letztendlich die Versicherung diese Einkünfte ermittelt. Ob sie ja die Zurechnung zur Hälfte verteilt oder nicht.
    Wir haben die Beratung an der Krankenkasse angefragt mit bitte um Nachprüfung unserer Situation, aber trotz wiederholten Anfrage kommt noch keine Antwort. Sie melden sich nicht.

    Fragen an Sie
    Wir möchten gerne wissen,

    1) Ob und wie Tatsächlich ein Recht auf die Zurechnung der Hälfte der Einkünfte bestehen kann. Reicht dafür, eine vereinbarte Gütergemeinschaft und Zusammveranlagung von sich alleine?

    2) Ob wir im Steuerklärung etwas vorsorgen müssen, damit unsere Einkünfte geteilt werden oder

    Wenn das nicht möglich ist,

    3) Welche Voraussetzungen müsste ein Dispositionsrecht erfüllen? Oder wie er vereinbart werden kann. Dabei wäre ein kurzerter Weg möglich, hier in Deutschland?.. (denn Notariell oder im Grundbuch Änderungen im meinen Heimatland vorzunehmen, wäre sehr komplex).
    Wir haben von dem Steuerberater vor 3 Jahre verstanden, dass bei uns in der Gütergemeinschaft keine Dispositionsrecht gab.Wir verstehen leider nicht warum, ob das änderbar wäre und es dafür einen Weg gibt.

    Das Ziel
    Ist zu wissen, was wir noch vorsorgen können und frühzeitig handeln, damit ich familienversichert bleibe. Die Einnahmen wären ja nun minimal über die Grenze, um ein ganzes Jahr freiwillige Versicherung zu bezahlen.

    Vielen Dank, wenn Sie uns Orientierung geben können. Und fürs lange Lesen.:)

    • Zu Fragen, die das Stichwort „Ausland“ enthalten, kann ich grundsätzlich keine Aussagen machen.

      Ich kann aber gerne einen allgemeinen Hinweis im Hinblick auf die Familienversicherung geben. Dabei wird es vermutlich keine Unterschiede zwischen inländischen und ausländischen Einkünften geben:
      Es ist tatsächlich so, wie Sie bereits selber recherchiert haben, dass bei Ehen in einer Gütergemeinschaft die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zugerechnet werden. Damit ist Ihre Frage vielleicht schon so beantwortet, wie Sie es sich gewünscht haben.

      Allerdings muss ich hier noch eine wichtige Ergänzung machen: Die Gütergemeinschaft ist bei Ehen, die in Deutschland geschlossen werden, nicht der Standard-Fall! Wer eine Gütergemeinschaft vereinbaren will, muss dies mit einem notariellen Ehevertrag besiegeln.
      In Deutschland ist (ohne Ehevertrag) die Zugewinngemeinschaft der Standardfall. Und dabei werden die Einkünfte immer dem jeweilgen Ehepartner zugeordnet.

      Wie das bei Ehen aussieht, die im Ausland geschlossen wurden, entzieht sich meiner Kenntnis.

      Gruß, Der Privatier

  75. guten Morgen lieber Privatier.
    Vielen Dank für deine Antwort. Jetzt ist mir das Thema heller geworden. Die Gütergemeinschaft steht und dort als sehr übliche Eheform zu.
    ich gehe davon aus,es wäre denn ja richtig, wenn ich im Fragenbogen die Mieteinnahmen gleich halbiert eintrage 🙂

    liebe Grüße und vielen Dank

  76. Hallo lieber Privater,
    Als fleißiger Leser Ihres sehr praktischen und nützlichen Buches und dieser Homepage will ich mich zuerst bedanken und freue mich sehr, dass jemand seit Jahren soviel Zeit investiert dieses Mammut Projekt zu realisieren. Großartig und großherzig.
    Habe zu diesen Zeilen eine Frage:
    „Eine einmal berechnete Zeitdauer für die Berücksichtigung einer Abfindung bleibt unverändert bestehen, auch wenn sich der Versicherungsstatus des Betroffenen in diesem Zeitraum ändern sollte. Im Klartext: Wer in diesem Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt (oder ALG1 bezieht), kann damit den Zeitraum „überbrücken“.
    Frage: mit 59 ALG1 an und wieder abgemeldet (Variante 1) Wegen einmaliger Abfindung stellt die Krankenkasse z.b. fest: drei Monate Beitrag 900Euro. (Trotz Einhaltung Kündigungsfrist, ohne Ruhezeit)
    Ist es dann legitim nach Erhalt des Bescheids ALG1 zu beantragen oder einen Minijobs anzunehmen und die beispielhaften drei Monate zu überbrücken?
    Wobei es wegen der 35Jahre Arbeit und 59 Jahre alter und dem Arbeitsentgelt anteilig 25% nur zu einem Monat nach Rechnung Abfindung *0,25 / Monatsgehalt ist gleich ein Monat käme, korrekt?
    Aber knapp tausend Euro Krankenkassen Beitrag ist viel Geld.
    Vielen Dank für die Antworten

    • „Wegen einmaliger Abfindung stellt die Krankenkasse z.b. fest: drei Monate Beitrag 900Euro. (Trotz Einhaltung Kündigungsfrist, ohne Ruhezeit)“

      Wurde die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten, dann darf die Abfindung nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden.
      Gibt es so hohe sonstige Einkünfte, dass die Kasse auf 900€ Monatsbeitrag kommt?

      • Hallo eSchorsch und andere Spezialisten 🙂
        danke für die Hilfe.
        Mein Weltbild ist jetzt wie folgt:
        An sich ist eine Abfindung aus Sicht Arbeitgeber ohne Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge auszuzahlen, es fällt erstmal „nur“ die Steuer an.
        Die Abfindung selbst bleibt auch aus Sicht Agentur für Arbeit bzw. Krankenkasse unangetastet. Allerdings gibt es in zwei Fällen die Pflicht zum „virtuellen Anknabbern oder Abfrühstücken“ der Abfindung:
        Fall Eins: Jemand unterschreibt einen Aufhebungsvertrag, bei dem er vor Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist die Company verlässt. Ergebnis: Ruhezeit seitens Agentur für Arbeit und auch die Krankenkasse erwartet, dass man in dem Fall erstmal weiter die Beträge zahlt, die angefallen wären im Fall der Weiterbeschäftigung, quasi virtuell noch beschäftigt usw.
        Die Dauer richtet sich nach Abfindungshöhe, Betriebszugehörigkeit, Alter usw. Wobei diese Formel eingeschränkt wird (max. 12 Monate, aber auch nur max. bis zum Erreichen der Kündigungsfrist)
        Fall Zwei: Beitragsfreie Familien Mit-Versicherung: hier gibt es seit Mai 2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG): Wer bei der Familienversicherung für lau dabei sein will, eine Abfindung erhalten hat und unter dem Grenzwert zu versteuerndes Einkommen von 505€ (2024) liegt, der muss auch erstmal virtuell abfrühstücken, exakte Formel für die Wartedauer auf Tagesbasis im Netz, verkürzt hier: Abfindung(brutto) geteilt durch Monatsverdienst(brutto) = Anzahl der Monate warten …
        Bei mir sind das überschaubare 4 Monate.
        Nachdem ich brav den Aufhebungsvertrag mit ausreichend Vorlauf unterschrieben habe, eine betriebliche Kündigung in jedem Fall ausgesprochen worden wäre – gibt es für mich keine Ruhe oder Sperrzeit. So weit so gut.
        Ohne angestellt sein und ohne ALG1 (= Privatier oder Selbstständiger) – starten KV + PV-Betrag mit ca. 210€. Minimum als freiwillig in der GKV-Versicherter – richtig?
        Die 210€ sind fällig, von 0€ bis 1.178€ Einkommen, und steigen bis zur Bemessungsgrenze (5.175,00€ in 2024) auf max. 931€ an. Privatiers und Selbstständige bezahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anteil = 18% für KV und PV
        Jetzt meine Frage an die Spezialisten:
        Sollte ich keine Anstellung finden und 4 Monate ALG1 beziehen – oder mich 4 Monate freiwillig bei der GKV versichern – kann ich danach in die Familienversicherung? Was muss ich wann gegenüber der Krankenkasse melden – damit diese Zeit „losläuft“ und was ist geschickter – ALG1 an und abmelden oder erst freiwillig versichern?
        Wie wird dieser Satz umgesetzt?
        „Eine einmal berechnete Zeitdauer für die Berücksichtigung einer Abfindung bleibt unverändert bestehen, auch wenn sich der Versicherungsstatus des Betroffenen in diesem Zeitraum ändern sollte. Im Klartext: Wer in diesem Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt (oder ALG1 bezieht), kann damit den Zeitraum „überbrücken“.

        • Moin Johannes,

          „Sollte ich keine Anstellung finden und 4 Monate ALG1 beziehen – oder mich 4 Monate freiwillig bei der GKV versichern – kann ich danach in die Familienversicherung?“

          Ja, da keine Sperr + Ruhezeit verhängt wird … entweder:

          1. sozialversicherungspflichtigen Job für die 4 Monate ausüben (z.B. „Midi“job) oder
          2. für 4 Monate freiwillig versichern oder
          3. für 4 Monate ALG beziehen

          „Wie wird dieser Satz umgesetzt?
          „Eine einmal berechnete Zeitdauer für die Berücksichtigung einer Abfindung bleibt unverändert bestehen, auch wenn sich der Versicherungsstatus des Betroffenen in diesem Zeitraum ändern sollte. Im Klartext: Wer in diesem Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt (oder ALG1 bezieht), kann damit den Zeitraum „überbrücken“. “

          Umzusetzen entweder mit: Punkt Nr.1 oder Punkt Nr.2 oder Punkt Nr.3

          „und was ist geschickter – ALG1 an und abmelden oder erst freiwillig versichern?“

          Schwer zu sagen, m.M.n.: AL+ALG1 Antrag stellen und mit 4 Monaten ALG1 starten, danach abmelden … und den Restanspruch später nehmen …

          Gruß
          Lars

          • „Umzusetzen entweder mit: Punkt Nr.1 oder Punkt Nr.2 oder Punkt Nr.3“

            Oder auch mit einer beliebigen Kombination daraus, z.B. einen Monat Job, danach einen Monat ALG1 und dann frw. versichert.

          • Danke für die fixen Antworten,
            Soll ich die Krankenkasse vorher informieren, wie bekommt die Kasse die Abfindung mit ?

          • @Johannes
            Wenn man in die frw. oder Familienversicherung will, dann schickt einem die KK ein Formular zur Selbstauskunft (Einkünfte). Das ist entsprechend auszufüllen.

        • @Johannes,

          Beachten:
          Wenn Du direkt nach Deinem AV eine befristete sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst, um die 4 Monate zu überbrücken, kann das u.U. Auswirkungen auf die ALG-Höhe nach sich ziehen. Da wäre zwar noch der Paragraf 150 Abs.3 Punkt Nr.3 SGB III „unbillige Härte“, trotzdem sollte man das im Hinterkopf behalten.

          Gruß
          Lars

  77. Bei mir war es so, dass die GKV (Krankenkasse) bzgl. der Aufnahme meiner beiden Kinder in die Familienversicherung folgendes nach Prüfung und Schriftverkehr geantwortet hatte: da ich privat versichert bin, wird vom vorletzten Jahr das Einkommen zugrunde gelegt und daraus dann zusammen mit Angaben zum Einkommen meiner Frau die „Sperrzeit“ bis zur Aufnahme der Kinder berechnet. Diese ist bei mir etwa 17 Monate. Ich bin zum 31.12.22 ausgeschieden mit Abfindung im Januar 2023 (Auflösungsvertrag) und es wurde von der gestezl. KV in Aussicht gestellt ab Juni 2024 die Kinder mitversichern zu können. Vielleicht ist mein Fall anders, aber ich denke, nicht selten…

    • Hallo Peter,

      das selbe hat man bei mir auch versucht. 31.12.2022 ausgeschieden und Abfindung Ende Januar 23 ausgezahlt.
      Ich habe Einspruch eingelegt und auf Aufnahme in die Familienvers. bestanden.
      Nach Prüfung durch die Fachabteilung kam der geänderte Bescheid incl. Aufnahmebestätigung GKV für die PKV.

      Gruß,

      Peter

  78. Hallo ich habe eine Frage zur Anrechnung einer Abfindung bis zur Aufnahme in die Familienversicherung.

    Das für ehemals freiwillig Versicherte eine Abfindung angerechnet wird, wenn man dann in die Familienversicherung seiner Frau will habe ich verstanden.

    Leider sind mir die beschränkenden Regeln nicht klar (z.B. 1 Jahr, die anrechenbare Höhe der Abfindung nach Alter und Betriebszugehörigkeit, ab wann eine „Sperrzeit“ läuft (Tag des Aufhebungsvertrags, letzter Arbeitstag, Tag der Auszahlung der Abfindung).

    Auf Grund diverser Aussagen im Netz bin ich davon ausgegangen das die maximale „Sperrzeit“ nach einer Abfindung auf 1 Jahr begrenzt ist.
    Somit habe ich gegen den Bescheid der Krankenkasse (die berücksichtigt meine, komplette Kündigungszeit von 18 Monaten),
    erst Widerspruch und dann über den VDK Klage eingereicht.
    Das Sozialgericht Duisburg sieht aber die Anwendung von §158 Abs. 1 Satz 1 SGB III,
    nur für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    Sind die Informationen im Netz falsch oder habe ich etwas falsch verstanden,
    oder ist der Gerichtsbescheid anfechtbar?
    Über eine Antwort, die mir die möglichen Verkürzungen der „Sperre“ erklärt würde ich mich freuen.
    mit freundlichen Grüßen
    Dieter149

    • Umgekehrt: Das Sozialgericht wendet nur den §158 Abs. 1 Satz 1 SGB III an und nicht den gesamten §158.
      In diesem ersten Satz steht „… so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.“
      Das wären deine 18 Monate.
      Erst in den folgenden (Ab-)Sätzen des §158 wird diese Zeitdauer beschränkt.

      Da in den Beitragsgrundsätzen der gesamte §158 (ohne Einschränkungen auf den ersten Satz) als Maßstab genannt wird, überrascht dieses Urteil des Sozialgerichtes.
      Über die Anfechtbarkeit des Urteils wird hier niemand etwas sagen. Schon gar nicht, wenn das Urteil nicht verfügbar ist.
      Deine Rechtsvertretung sollte das besser beurteilen können.

    • Die Entscheidung der Krankenkasse und anschließend auch des Sozialgerichtes ist korrekt.

      Man muss hier unterscheiden und darf nicht verwechseln.

      Beim Arbeitslosengeld und auch beim möglichen Ansatz einer Abfindung im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft gibt es Beschränkungen (also Dinge warum, die Abfindung nicht vollständig in der Höhe bzw. zeitraumbezogen angesetzt wird; zB längstens für 1 Jahr).

      Das steht in § 158 SGB III für das Arbeitslosengeld bzw. in § 5 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (also z.B. für freiwillige Versicherte).

      In § 5 Abs. 5 steht:
      Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.

      In der vorgenannten Vorschrift ist also die Beschränkung enthalten mit dem Hinweis
      „längstens wie § 158 SGB III“ wie bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt)

      Ganz anders ist es aber bei der Prüfung der Familienversicherung.
      Hier gilt § 10 Abs. 1 Nr.5 SGB V

      …Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre

      In dieser für die Familienversicherung gültigen Vorschrift ist nirgends auf
      eine Beschränkung hingewiesen. Daher gibt es keine Beschränkung.

      Bei einer Abfindung von z.B. 160.000 EUR und einem Bruttogehalt von 8000 EUR besteht daher für 20 Monate keine Familienversicherung.

      Ausführlich beschrieben ist dies in den

      Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen aktuell vom 29.09.2022
      https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf
      auf Seite 13 2. Absatz

      PS 1: ich hoffe, dass du keinen Anwalt hattest. Das hätte dieser sehr leicht aus § 10 SGB V rauslesen müssen (weil dort eben keine Beschränkung enthalten ist)

      PS 2: das gilt übrigens nicht nur für ehemals freiwillig Versicherte, sondern auch für ehemals pflichtversicherte Arbeitnehmer

      • Hallo,

        dem Kommentar ist nichts hinzuzufügen und richtig.
        Auch ich bin dem Irrtum in der Unterscheidung aufgesessen und musste
        die Abfindung letztendlich durch das letzte Gehalt dividieren, um damit
        die „Reichweite“ zu bestimmen, in der ich Achtung: weil kein Einkommen,
        den minimalen Krankenkassenbeitrag zahlen musste.

        Nochmal Achtung: Die Aufnahme in die Famversicherung erfolgt danach NICHT
        automatisch, sondern auf Antrag

      • „Die Entscheidung der Krankenkasse und anschließend auch des Sozialgerichtes ist korrekt.“

        Ich wäre mit solchen Aussagen vorsichtig: Es geht hier (bzw. Dieter149) gar nicht um die Familienversicherung sondern darum wie lange bei einer freiwilligen Versicherung die Abfindung angerechnet/verbeitragt wird.

        • oh sorry. Ich hatte zu schnell gelesen.

          Danke eSchorsch.

          Meine Antwort bezog nur auf eine Familienversicherung bzw. eben
          nicht Familienversicherung.

          dieter149 hatte aber die Frage zum beitragsrechtlichen Ansatz der Abfindung gestellt.

          Daher will ich hier schnell sagen: sorry

    • Bevor hier weitere Konfusion entsteht, wäre es hilfreich und nett, wenn Dieter149 einmal kurz klären könnte, was er mit seiner Frage genau gemeint hat:
      „Hallo ich habe eine Frage zur Anrechnung einer Abfindung bis zur Aufnahme in die Familienversicherung.“

      Wie man sieht, kann man diese Frage in zwei Varianten deuten:
      a) Dieter möchte wissen, wie sich die Dauer des Zeitraums berechnet, bis nach der Zahlung einer Abfindung die Aufnahme in eine Familienversicherung möglich ist.
      b) Dieter möchte wissen, wie innerhalb dieses Zeitraumes die Abfindung im Rahmen der freiwilligen Versicherung angerechnet wird.

      @Dieter149: Es wäre schön, hier einmal mitzuteilen, wie die Frage gemeint war.
      Ergänzend wäre es hilfreich zu wissen, was genau die Forderung der Krankenkasse war.

      Gruß, Der Privatier

  79. Hallo Zusammen
    aus eueren Kommentaren deute ich, dass die Abfindung durch das letzte Gehalt geteilt, die Monate ergibt in denen ich mich freiwillig versichern muss.
    Dies ist auch der das Ergebnis des Widerspruchbescheids bzw. des Sozialgerichts.

    Ich habe in verschiedenen Artikeln die Information mit der Beschränkung auf ein Jahr und den §158 auch Satz 2 herausgelesen. („Wann Du auf Deine Abfindung Krankenkassen Beiträge zahlen musst“ https://cdn.finanztip.de/_processed_/1/0/csm_Barbara_592cc35a47.png, „Versicherungsschutz bei Abfindung“ https://www.aok.de/pk/versichertenservice/versicherungsschutz-abfindung/, und weitere.

    Daraus ergaben sich tatsächlich wohl zwei Fragen siehe a.) und b.) von der Antwort der Privatier.

    Für mich stellt sich natürlich weiterhin die Frage wie wird richtig gerechnet?

    Gruß Dieter149

    • Hallo Dieter. Schade, dass du meine Fragen nicht beantwortet hast…

      Aber die jetzige Aussage ist trotzdem aufschlussreich: „aus eueren Kommentaren deute ich, dass die Abfindung durch das letzte Gehalt geteilt, die Monate ergibt in denen ich mich freiwillig versichern muss.
      Dies ist auch der das Ergebnis des Widerspruchbescheids bzw. des Sozialgerichts.“

      Diese Aussage ist vollkommen korrekt und wenn das das Thema des Gerichtsprozesses war, so sind auch Widerspruchbescheid und Urteil des Sozialgerichts korrekt.

      Die verschiedenen Beschränkungen, die von dir immer angeführt werden, beziehen sich ausschliesslich auf die Anrechnung einer Abfindung in der freiwilligen gesetzlichen KV und haben nichts mit dem Zeitraum zu tun, in dem eine Familienversicherung nicht möglich ist. Für die freiwillige Versicherung und für die Familienversicherung gelten unterschiedliche Regeln.

      In der freiwilligen gesetzl. KV wird die Abfindung solange zur Beitragsberechnung herangezogen, wie die Agentur für Arbeit eine Ruhezeit beim ALG verhängen würde. Und diese Berechnung habe ich im Beitrag über die Ruhezeiten erläutert: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/

      Gruß, Der Privatier

  80. Hallo Privatier,

    leider kann ich mich wohl nicht eindeutig genug erklären.
    Aus dem Beitrag für die „Abfindung und Ruhezeit“ habe ich gelesen das die Ruhezeit für mich 1 Jahr beträgt. Das widerspricht aber der Realität. Die Ruhezeit aus § 158 betrifft scheinbar nur das Beziehen von Arbeitslosengeld.
    Mich verwirren die Verschiedenen Antworten. Deshalb hier noch mal mein Versicherungsablauf für die Krankenversicherung die meiner Frage(n) zu Grunde liegen.
    -Im Arbeitsleben freiwillig gesetzlich versichert (Einkommen über der Versicherungsgrenze).
    -Aufhebungsvertrag mit einmaliger Abfindung nach 27 Jahren im Betrieb und einem Alter von 58.
    -Kündigungszeit durch den Aufhebungsvertrag nicht eingehalten.
    -Danach kein Einkommen.
    -Antrag auf Aufnahme in die als Familienversicherung bei meiner Frau.
    -Ablehnung der BKK mit der Berechnung: Abfindung / letztes Gehalt = Pflicht sich freiwillig zu versichern.
    – Mein Widerspruch in der Annahme das hier §158 gilt und die „Sperrzeit“ / Ruhezeit begrenzt ist.
    – Gericht entscheidet es gibt keine Beschränkung der Ruhezeit. Da es nur für Arbeitslosengeld gilt.
    Mein Wunsch war es zu erfahren, welche Aussagen über die Zeit bis zur Aufnahme in die Familienversicherung richtig sind.

    Gruß Dieter 149

    • Die Zeit bis zur möglichen Aufnahme in die Familienversicherung berechnet sich nach:
      Anzahl Monate = Abfindung / letztes Gehalt.
      Das Ergebnis unterliegt keiner Beschränkung.

      Alles andere, was Du hier oder an anderer Stelle über Berechnungsvorschriften, Begrenzungen oder weiteren Faktoren lesen kannst, hat NICHTS mit der Zeit bis zur möglichen Aufnahme in die Familienversicherung zu tun.

      Gruß, Der Privatier

      • So habe ich das auch verstanden. Nun habe ich folgendes im Netz gefunden und da stellt sich mir die Frage ob es nach ALG Bezugsende doch die Möglichkeit zur Aufnahme in die Familienversicherung gibt. (Letzter Absatz des nachfolgenden Textes)

        Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei möglicher Familienversicherung

        Für den Fall, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung ruht, gibt es für Arbeitslose, die einen gesetzlich versicherten Ehepartner haben, die Möglichkeit, über diesen beitragsfrei familienversichert zu sein.

        Diese Möglichkeit besteht jedoch seit Mai 2019 deutlich seltener. Die beitragsfreie Familienversicherung kommt nämlich nur dann infrage, wenn das Gesamteinkommen des arbeitslosen Ehepartners monatlich 455,– € (gilt für 2020) nicht übersteigt.

        Früher wurden bei diesem Gesamteinkommen einmalige Zahlungen wie Abfindungen nicht berücksichtigt. Seit Mai 2019 hat sich das durch eine Neuregelung im Terminservice- und Versorgungsgesetz geändert. Nun werden auch einmalige Zahlungen berücksichtigt. Dabei wird die Abfindung unter Berücksichtigung des zuletzt regelmäßig im Monat erzielten Arbeitsentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) fiktiv auf die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verteilt bzw. umgelegt.

        Beispiel: Ein Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31.8.2020 und erhält im September eine Abfindung von 24.000,– €. Der Ehepartner ist gesetzlich versichert. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt betrug zuletzt 6.000,– €. Die Abfindung ist damit für vier Monate (24.000,– €/6.000,– €) jeweils mit 6.000,– € bei der Familienversicherung zu berücksichtigen. Danach gilt sie als verbraucht – und steht einem Anspruch auf Familienversicherung nicht mehr entgegen.

        Gegebenenfalls dauert die Arbeitslosigkeit länger und der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird aufgebraucht. Dann besteht – selbst wenn das Vermögen aus der Abfindung nicht aufgebraucht ist – ein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung. Jedenfalls dann, wenn das Einkommen des Betroffenen unterhalb der hierfür geltenden Einkommensgrenze liegt.

        • Es wäre einmal interessant zu erfahren, welche Rechtsgrundlagen der Autor der obigen Aussagen, insbesondere für den letzten Absatz sieht.

          Ich kann dieser Aussage jedenfalls nicht zustimmen, sondern verweise noch einmal auf den Hinweis in meinem obigen Beitrag:
          „Eine einmal berechnete Zeitdauer für die Berücksichtigung einer Abfindung bleibt unverändert bestehen, auch wenn sich der Versicherungsstatus des Betroffenen in diesem Zeitraum ändern sollte.“
          Dies ergibt sich aus den im obigen Beitrag verlinkten „Grundsätzlichen Hinweisen – Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung“ des GKV Spitzenverbandes (s. Abschnitt 2.3.1.1 zwischen Bsp.2 und Bsp.3).

          Gruß, Der Privatier

      • Hallo lieber Privatier!

        Jetzt habe ich vor ein paar Minuten meinen ersten Post abgesetzt und bin danach über dieses Thema gestolpert…

        Bei mir würden die Berechnung Abfindung / letztes Gehalt ca. 65 Monate ergeben. Bedeutet das wirklich, dass ich über 5 Jahre nicht in eine Familienversicherung aufgenommen werden kann?

        Hier nochmal in Kürze die Fakten:
        Aufhebung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (fiktiv 12 Monate) zum 31.12.2024 geplant. Danach Dispojahr und anschließend ALG-Bezug. Nach den dann ´30 Monaten wollte ich bei meiner Frau in die Familienversicherung.

        VG Und danke vorab!

        Jenoe69

        • Moin jenoe69,

          ja, (wenn Du Dich nicht verrechnet hast), ist eine Familienversicherung für die 65 Monate leider nicht möglich. (TSVG-Terminservice Gesetz)

          Ganz oben in der Einleitung (Detailfragen) findest Du vom Privatier folgendes:

          Eine einmal berechnete Zeitdauer für die Berücksichtigung einer Abfindung bleibt unverändert bestehen, auch wenn sich der Versicherungsstatus des Betroffenen in diesem Zeitraum ändern sollte. Im Klartext: Wer in diesem Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt (oder ALG1 bezieht), kann damit den Zeitraum „überbrücken“.

          Nach dem ALG-Block wäre eine Familienvericherung über die Ehefrau damit leider nicht möglich.

          Ein Dispositionsjahr kann eine AfA Sperr- /und Ruhezeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld verhindern, aber nicht die Verbeitragung der Abfindung durch die KK.

          Gruß
          Lars

          • Ergänzung: Familienversicherung nicht möglich ab Zufluss der Abfindung.

            Wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung (§10 SGB V) vorliegen sollte und die Abfindung z.B. ab 01.12.2025 zufließt, dann wäre vom 01.01.2025 – 30.11.2025 die Familienversicherung möglich.

            Gruß
            Lars

  81. Danke für die schnelle Antwort. Rechtsgrundlagen werden auf der website (steuertipps.de) leider nicht genannt.
    Gruß
    Cewe

    • „Ist das schon mal diskutiert worden?“

      Nein. Und das ist auch nicht geplant.
      Für Künstler und Publizisten bietet die Künstlersozialkasse sicher eine gute Möglichkeit der sozialen Absicherung. Ich möchte aber hier nicht auf die Besonderheiten, Vor- und Nachteile von sozialen Absicherungen einzelner spezieller Berufsgruppen eingehen. Das gilt in gleicher Weise auch für Beamte, Richter, Soldaten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.
      Zudem richtet sich diese Seite in erster Linie an Privatiers (und solche, die es werden wollen). Also an Menschen, die keinerlei Arbeitseinkommen erzielen.
      Falls der Hinweis darauf abzielte, dass sich durch eine lediglich vorgetäuschte künstlerische/publizistische Tätigkeit Beiträge zur Krankenversicherung einsparen lassen könnten, so möchte ich mich von solchen Ideen distanzieren und entsprechende Kommentare in dieser Richtung nicht veröffentlichen bzw. löschen.

      Gruß, Der Privatier

  82. Hallo zusammen,

    ich habe schon einige Stunden hier „beim Privatier“ verbracht. Ist ein durchaus komplexes Thema, zu dem ich schon wertvolle Informationen gefunden habe. Danke schon mal dafür!

    Zur Situation / Mein Plan:

    Ich bin aktuell in Gesprächen mit meinem Arbeitgeber über eine Aufhebung zum 31.12.2024. Hierbei würde die Kündigungsfrist (Laut Manteltarifvertrag 12 Monate wegen Alter>50 und 36 Jahre Betriebszugehörigkeit) nicht eingehalten.

    Mein Plan ist Dipsojahr und dann 2026 Bezug von ALG.
    Meine Frau hat aktuell einen Midijob, den sie vermutlich aus steuerlichen Gründen (Optimierung meiner Abfindung) für 2025 auf einen MiniJob ändert.

    Aktuell ist geplant die Abfindung (>350k) zum 1.2.25 zu beziehen. Somit würde ab 1.2.25 der Maximalbeitrag für 11 Monate (bis zum Bezug von ALG) fällig. Im Januar laut Krankenkasse der Mindestbeitrag (sofern keine anderen Einkünfte vorhanden).

    Meine Fragen sind nun:

    Sehe ich es richtig, dass ich durch die Verschiebung des Auszahlungstermins nach hinten, jeden Monat die Differenz zwischen Mindest- und Höchstbeitrag der KV-Beiträge sparen würde?

    Habe ich einen anderen Aspekt, der sich ggf. negativ auswirken könnte, nicht berücksichtigt?

    Liquiditätsplanung muss natürlich dazu passen.

    Viele Grüße und danke vorab für eure Meinungen.

    Jenoe69

    p.s.: Ich warte noch auf die Ergebnisse meines Steuerberaters, und komme dann vielleicht auch nochmal mit anderen Themen auf euch zu.

    • Moin jenoe69,

      zum 1. Kommentar von Dir:

      Aktuell ist geplant die Abfindung (>350k) zum 1.2.25 zu beziehen. Somit würde ab 1.2.25 der Maximalbeitrag für 11 Monate (bis zum Bezug von ALG) fällig. Im Januar laut Krankenkasse der Mindestbeitrag (sofern keine anderen Einkünfte vorhanden).

      Meine Fragen sind nun:

      Sehe ich es richtig, dass ich durch die Verschiebung des Auszahlungstermins nach hinten, jeden Monat die Differenz zwischen Mindest- und Höchstbeitrag der KV-Beiträge sparen würde?

      Ja. Im nachfolgenden Kapitel (siehe Einleitung) findest du nachfolgenden Kommentar:

      „Hinweis: Eine etwas abweichende Regelung ergibt sich, wenn die Auszahlung der Abfindung erst zu einem späteren Termin erfolgt. Siehe Kommentar.“ … STICHWORT: ZEITPUNKT ZUFLUSS

      https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/

      Rechts oben findest Du einen Hinweis auf das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Kann ich Dir als Einsteiger wirklich empfehlen, da Du hier alles komprimiert zusammengefasst findest. (Dispositionsjahr, Vermeidung AfA Sperr- und Ruhezeiten, Nichteinhaltung ordentliche Kündigungsfrist = Verbeitragung der Abfindung durch KK, steuerliche Optimierungsmöglichkeiten der Abfindung, Familienversicherung, Themen zur AfA und KV, diverse Zahlenbeispiele, Fallstricke und vieles andere mehr).

      Gruß
      Lars

      Achtung:

      Wenn der Zeitpunkt der Abfindungszahlung auf z.B. 1.12.2025 verschoben wird und die Ehefrau Ihren „Midi“job aufgibt und einen „Mini“job aufnimmt bzw. dem „Midi“job in einen „Mini“job umwandelt und bei Dir die Voraussetzung für die Familienversicherung vorliegen sollte …

      zum Überlegen …: Welchen Versicherungsstatus hätte Deine Ehefrau bei einen „Mini“job und kannst Du in dieser Konstellation (Ehefrau „Mini“job) bei Ihr in die „Familienversicherung“ wechseln? … Ja / Nein?

      • Hi Lars,

        Mein Gedanke des Wechsels meiner Frau in den Minijob waren primär steuerliche Aspekte. Idee war, dass sie sich dann bei mir familienversichert, da ich davon ausgegangen bin, dass ich ja im Dispojahr in der GKV bin.

        Da hatte ich noch nicht den Ansatz einer späteren Auszahlung der Abfindung um die GKV-Kosten zu senken.

        Muss ich gegeneinander abwägen. Insbesondere, da ich noch nicht absehen kann, wie die Einkunftssituation meiner Frau in 2025 in den anderen Einkunftsarten sein wird (Vermietung und Verpachtung; Kapitalvermögen). In 2023 war sie noch bei mir familienversichert. Und wir haben den Sprung in den Midijob gemacht um hier einfach Sicherheit zu bekommen.

        Das Buch habe ich mir besorgt, bin nur noch nicht dazu gekommen es zu lesen. Aber ich schlage dann mal die Themen auch dort nach.

        Danke für Deine Hinweise!

        Jenoe69

    • Moin jenoe69,

      da Du aktuell im Gespräch mit dem AG bezüglich eines Aufhebungsvertrages Dich befindest, hier eventuell noch ein interessanter Punkt in Hinblick auf DRV-Ausgleichzahlung durch den AG zur Vermeidung von Rentenabschlägen. Herr Markus Schmetz hat einen Gastbeitrag mit Beispielrechnung bereitgestellt. Versuche den AG hiervon zu überzeugen.

      https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/

      Ansonsten siehst Du es richtig, dass durch die Verschiebung der Abfindungszahlung nach hinten (in 2025!) du als frw. gesetzlich Versicherter den Differenzbetrag zwischen Mindest- und Höchstbetrag einsparen kannst (wenn die monatlichen Einkünfte unter 1178,33€ = Wert für 2024) liegen. Als frw. gesetzlich Versicherter (Du) kann die Ehefrau vom „Midi“job in den „Mini“job wechseln und bei Dir in die Familienversicherung (wenn bei Ihr die Voraussetzungen nach §10 SGB V vorliegen) wechseln.

      Eine weitere sehr gute Möglichkeit um die Abfindung steuerlich zu optimieren wäre die Vorauszahlung von KK-Beiträgen. Hier hat der Privatier ein eigenes Kapitel eingestellt und weitere Informationen findest Du im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ auf S.271 Kapitel 7.7 „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen“.

      Bei der Vorauszahlung von KK-Beiträgen ist die 10-Tage Regel einzuhalten, d.h. die Einzahlung muss vor dem 22.12. erfolgen!

      Anwendung der Fünftelregelung:
      Der AG kann ab 2025 die Fünftelregelung nicht mehr anwenden (Wachstumschancengesetz). Dies obliegt dem FA mit der Einkommensteuererklärung für 2025.

      Gruß
      Lars

      • Nochmal hi Lars!

        ich hätte vermutlich anführen sollen, dass ich in diesem Jahr erstmalig seit vielen Jahren wieder gesetzlich versichert bin und nicht mehr freiwillig gesetzlich.

        Daher ist eine Vorauszahlung von GKV-Beiträgen nicht möglich leider.

        Das Thema DRV-Ausgleichzahlung durch den AG hört sich ja total spannend an! Bin mal gespannt was mein Steuerberater und mein Arbeitgeber dazu sagen werden!
        Bisher hatte ich nur die direkt Zahlung von RV-Beiträgen zur Steueroptimierung auf dem Schirm.

        Ich habe noch eine Frage wegen einem Leistungsbonus, der im April 2025 ausgezahlt werden wird. Höhe noch nicht bekannt (5-7k). Gibt es irgendwelche Ideen wie man die Auswirkungen auf die GKV und steuerlich vermeiden kann, außer durch Verzicht? Wir ganz normal als Gehalt ausgezahlt.
        Hoffe habe hierzu nicht irgendwo etwas überlesen..

        VG

        Jenoe69

  83. Dein Plan ist gut …. bitte bedenke das Thema Krankenkasse! (Sperrzeiten, Familienversicherung)
    Darüber bin ich damals gestrauchelt ….

    Viel Glück!

    p.s.: Stell dir ALG nicht so einfach vor! Die sehen sich als dein Arbeitgeber und scheuchen dich ganz schön rum!!

    • Sorry hab ich eben vergessen:

      Aktuell ist geplant die Abfindung (>350k) zum 1.2.25 zu beziehen. Somit würde ab 1.2.25 der Maximalbeitrag für 11 Monate (bis zum Bezug von ALG) fällig. Im Januar laut Krankenkasse der Mindestbeitrag (sofern keine anderen Einkünfte vorhanden).

      Die werden nach der Abfindung fragen und als fiktives Einkommen abrechnen … da kommen schnell 7 bis 800 Euro im Monat zusammen….

      • „Somit würde ab 1.2.25 der Maximalbeitrag für 11 Monate (bis zum Bezug von ALG) fällig.“

        Das ist nur der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag erst im Dezember 2024 unterzeichnet wird.
        Wenn z.B. die Unterschrift im August ist, dann zählen die Monate September – Dezember ’25 ja als „erfüllt“, sodass die Verbeitragun der Abfindung zum 31.08.2025 endt.

        • Bei mir rechneten die ab Auszahlungsdatum …. Ca 2,5 Jahre Sperre für die Familienversicherung …
          Keinen interessierte Unteschrift etc.!
          Summe Zahlungsdatum und Letzte Abrechnung vom Arbeitgeber waren gefordert ….

          Bist Du 100% sicher das er 11 Monate ungeschoren … also mit Minimalbeitrag weg kommt??

          • Richtig, sind zwei verschiedene Dinge
            – Familienversicherung: Abfindungshöhe / Monatsentgelt = Anzahl der Monate, für die ab Abfindungszahlung keine Familienversicherung möglich ist
            – frw. Versicherung in der GKV: Abfindungszahlung darf (ab Abfindungszahlung) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist umgelegt werden. Kündigungsfrist startet mit Datum Unterschrift, bzw. dem folgenden Monatswechsel.

          • Heute war ein guter Tag für Klärungen.
            Zum einen hat die Leistungsabteilung der Bundesagentur für Arbeit am Telefon alle meine Gedanken/Termine/Einschätzungen zum Dispojahr bestätigt und zum anderen hat mich eine sehr nette Dame von der Krankenkasse nochmal von sich aus angerufen und bestätigt was eSchorsch gesagt hat.

            Eine Verbeitragung der Abfindung kann maximal im Ruhezeitraum gemäß SGB3 §158 erfolgen. Die bei mir 12 Monate ist laut Aussage des Arbeitgebers (was ich nochmal prüfen lasse von der Krankenkasse).

            Ich könnte es also sogar ausreizen und im November 24 unterschreiben mit Zahlung der Abfindung am 1.12.25.
            Dann würde ich nur im Dezember 25 den Mindestbeitrag bezahlen und wäre bis dahin bei meiner Frau Familienversichert.

            Kommende Woche kommt die Berechnung meines Steuerberaters und ein Termin bei einem Abfindungsberater. Bin mal gespannt, ob der noch Ansätze kennt, die ich hier noch nicht gelesen oder überlesen habe.

            Schönes Wochenende !!

        • Hallo ESchorch,

          also macht es aus dieser Betrachtung heraus Sinn, die Zahlung der Abfindung 12 Monate nach Unterschrift zu vereinbaren. Wobei mir der Dezember zu heikel ist..

          Vielen Dank!!

          Jenoe69

          • Antwort Radio Eriwan:
            Es kommt darauf an, in welche Richtung man optimieren möchte/muss.
            Hohe Krankenkassenbeiträge können auch ein feature sein, wenn man aus steuerlichen Gründen KK-Vorauszahlungen leisten möchte um z.B. V+V im Abfindungsjahr steuerlich zu kompensieren. Im Dispojahr ist man i.d.R. freiwillig GKV-versichert, darf also vorauszahlen.

          • Hi eSchorch,

            ich lerne sekündlich dazu..Nämlich:
            Für die KV-Vorauszahlung ist die Situation in dem Jahr (2025) maßgebend. Und da bin ich freiwillig gesetzlich versichert. Zumindest ab dem Zeitpunkt der Zahlung Der Abfindung (vorher Familienversichert).

            Wenn ich von Zahlung Abfindung Oktober ausgehe, zahle ich für 3 Monate den Maximalbetrag. Darauf noch zusätzlich die 3-fache Vorauszahlung sind das in Summe knapp 10k KV-Beiträge in 2025. (Laut meiner Krankenkasse erfolgt bei ALG-Bezug eine Rückzahlung in 2026, weil die freiwillige KV endet).

            Wenn ich auf den Leistungsbonus verzichte und den Midijob meiner Frau (8.640€) ansetze im Abfindungsrechner scheint mir das die optimale Konstellation.
            Einsparung ca. 5k KV-Beiträge (Nicht die volle Ersparnis, da ich ja die Sperre für Familienversicherung nach hinten schiebe) und die Einkünfte meiner Frau sind „steuerlich optimiert.

            On Top kommen dann ggf. noch Vorauszahlungen Rente (bzw. Ausgleichszahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen).

            Übrigens danke @alle die hier auf meine Kommentare antworten! Ist alles hilfreich!!

            Viele Grüße

            Jenoe69

          • Familienversichert funktioniert aber nur, wenn Göttergattin weiterhin (bis 09/2025) Midi beschäftigt ist. Ansonsten kämen für dich nochmals 9 Monate a 200-250€ dazu.

  84. Bedenke auch wie das Arbeitsamt dein Geld berechnet … max 24 Monate (normal sind 12 ) das letzte Durchschnittsgehalt …. wird da die Pause nicht schädlich ??
    Ich hatte 11 Monate einen 550 Euro Job angenommen … und schwupps blieb nicht mehr viel 🙂

    Die sparen wo sie können ! 🙂

  85. Hallo zusammen,
    dank dieser wunderbaren Seite bin ich auch auf dem Weg zum Privatier und hoffe, bis jetzt auch noch nicht allzu viele Fehler gemacht zu haben…

    Grundsätzlich habe ich nach langjähriger Beschäftigung im März 2024 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Ich arbeite aber noch bis Ende 2024 weiter. Im Januar erhalte ich dann eine Abfindung. Ich bin 58 Jahre alt, meine Frau ist berufstätig in Teilzeit und 2 Teenager sind auch noch da…. Ich war (und bin) die letzten fast 30 Jahre freiwillig in der GKV versichert.2025 ist ein Dispojahr ohne Einkünfte geplant. Kapitalerträge habe ich aktuell ca. 350€ / Monat, sonst nichts.

    Nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags habe ich umgehend mit der KK Kontakt aufgenommen und auch den Aufhebungsvertrag zugesendet. Jetzt hat mich gestern ein Schreiben erreicht, dass mich zwar hoch erfreut, aber doch auch etwas verwirrt. Im Detail:

    1. „Lieber Herr Patrick, ihr Arbeitgeber hat uns informiert, dass die Kündigungsfrist des Arbeitsvertrags eingehalten wurde.Somit ist ihre Abfindungssumme beitragsfrei.“
    Kann ich das als Zusicherung verstehen, dass ich keinesfalls die vollen KK Beiträge inkl. Arbeitgeberanteil in Höhe von ca. 1100 €/Monat bezahlen muss?

    2. „Anhand der uns vorliegenden Angaben (Kapitalertraäge von ca. 350 € monatlich) haben Sie Anspruch auf Familienversicherung bei Ihrer Ehefrau. Wir werden Ihnen zeitnah den Antrag zusenden“. (vorbehaltlich einer Prüfung des tatsächlichen Einkommens ab 01.01.25)
    Darf ich das so deuten, dass ich mich ab Januar 25 bei meiner Frau kostenfrei mitversichern kann?

    Ich hätte aufgrund des tariflichen Unkündbarkeitsstatus (nur aus wichtigem Grund…) eigentlich mit fiktiven 18 Monaten Kündigungsfrist gerechnet. Daher war ich über das Schreiben höchst erfreut, bin mir aber nicht sicher, ob das nicht zu schön ist, um wahr zu sein?

    Eine weitere Frage habe ich noch zum Thema Einkommen bei Familienversicherung. Die Grenze für Kapitalerträge, Mieteinnahmen etc. liegt aktuell bei 505 €, bei Minijobs bei 538 €. Nehmen wir an, ich habe 350 € Kapitalerträge und würde noch einen Minijob machen. Wäre dann keine Familienversicherung mehr möglich? Ich lese zwar die bestehenden Regeln so, bin aber trotzdem unsicher, weil Minijobs ansonsten ja meist keinen Einfluss auf andere Regelungen (z.B. Steuer) haben.

    Vielen Dank für eure Hilfe!
    Patrick

    • 1. ja
      2. nur so lang bis die Abfindung ausgezahlt wird (siehe Beitrag oben). Du könntest z.B. die Abfindungszahlung auf Dezember 2025 verschieben und so 11 Monate in der Familienversicherung unterschlüpfen.

      Der Minijob wird bei der Familienversicherung angerechnet.
      Kapitalerträge haben ja meist keinen Einfluss auf andere Regelungen (z.B. Steuer) und werden bei der Familienversicherung auch angerechnet :q

      • Hallo eSchorsch,
        vielen Dank für deine Antwort! Ich glaube, jetzt bin ich wieder in der Spur. Man muss 2 Dinge unterscheiden. Einmal die „Auslöser“ für den vollen Beitrag inkl. AG Anteil und zum zweiten den Umstand, dass die Zahlung der Abfindung meist eine zeitlich befristete „Sperre“ der Familienversicherung bedeutet.
        Ersteres ist abgewendet, letzteres bedeutet bei mir, dass für gut 9 Monate nach Auszahlung der Abfindung keine Familienversicherung möglich ist und ich mich in dieser Zeit für rund 250 € / Monat selbst versichern muss. Bedeutet im Januar kann ich in die Familienversicherung, dann ab Ende Januar für gut 9 Monate selbst versichern und danach wieder Familienversicherung. Damit kann ich gut leben, da ich bislang damit gerechnet habe, 9 Monate Höchstbeträge zu bezahlen.

        Eine Verschiebung der Abfindungszahlung möchte ich nicht angehen. Ich bin schon heilfroh, wenn mein AG es schafft, die Abfindung im Januar (und nicht schon aus Versehen im Dezember) auszuzahlen.

        Die Anrechnung des Minijobs bei der KV kann ich ja aus Sicht der KV nachvollziehen. Ob das volkswirtschaftlich sinnvoll ist, sei mal dahingestellt, da der AG ja für den Minijob auch Krankenkassenbeiträge abführt. In meinem Fall bedeutet das für die Zeit bis zum Renteneintritt de facto ein „Minijobverbot“, da die Hälfte des Verdienstes an die KV zu zahlen wäre. Und das, wo wir doch alle mehr und länger arbeiten sollen…

        Nochmals vielen Dank!
        Patrick

        • Hallo Patrick,
          was bedeutet „eigentlich mit fiktiver 18monatigen Kündigungsfrist wegen Unkündbarkeitsstatus“ gerechnet.

          Hat die Agentur für Arbeit einen Ruhenszeitraum festgelegt bzw wird sie einen festsetzen.

          Falls nicht, warum gilt denn die fiktive 18monatige Kündigungsfrist nicht (weil Du ja „eigentlich“ schreibst). Wer hat denn entschieden, dass diese nicht gilt ?

          PS: ein Minijob-Verbot hat Du nicht. Du darfst es eben nur nicht bis 538 EUR ausreizen.

          • Hallo Bert,
            der Privatier hat zu dem Thema hier etwas geschrieben:
            https://der-privatier.com/kap-2-4-termine-im-aufhebungsvertrag/?hilite=%22fiktive%20K%C3%BCndigungsfrist%22

            Mehr Informationen dazu findet man auch z.B. hier;
            https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer-sgbiii-158-ruhen-des-anspruchs-bei-entlassungs-221-fiktive-kuendigungsfrist-von-18-monaten_idesk_PI42323_HI3108790.html

            Ich war bislang aufgrund meines Alters, der langen Betriebszugehörigkeit sowie des Passus im tarifvertrag, dass älteren Mitarbeitern nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann,davon ausgegangen, dass die KV und die AfA in meinem Fall diese fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten ansetzen werden.

            Im oben zitierten Schreiben hat die KV mir jetzt bestätigt, dass dies nicht der Fall ist, sondern die Kündigungsfrist mit den 9 Monaten Abstand zwischen Aufhebungsvertrag und Beschäftigungsende eingehalten wurde.

            Mit den Auswirkungen bei der AfA habe ich mich noch nicht bis ins letzte Detail beschäftigt. Ich gehe aber davon aus, dass durch das geplante Dispojahr eventuelle negative Auswirkungen vermieden werden.

            Viele Grüße
            Patrick

          • Moin Patrik,

            „Mit den Auswirkungen bei der AfA habe ich mich noch nicht bis ins letzte Detail beschäftigt. Ich gehe aber davon aus, dass durch das geplante Dispojahr eventuelle negative Auswirkungen vermieden werden2

            Ja, das ist richtig. Mit dem Dispositionsjahr vermeidest Du AfA Sperr- und Ruhezeit. Anbei noch das AfA Merkblatt Nr.17:

            https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-17-entschaedigungen_ba035855.pdf

            Beispiele siehe unter Punkt Nr.3

            Aber: Vielleicht hat die KK auch einen evt. Tarifvertrag nicht beachtet in Hinblick auf die „ordentliche“ Kündigungsfrist? *

            Erst einmal hast Du so die Aussage der KK, keine Verbeitragung der Abfindung. Damit wäre vom 01.01.2025 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung die Familienversicherung möglich, danach die frw. Versicherung in der GKV (~230€/Monat) und nach einer gewissen Zeit … hast Du mit 9 Monaten errechnet … wieder die Familienversicherung bei der Ehefrau möglich.

            *Wo kein Kläger – da kein Richter. Trotzdem Vorsicht hier.

            Gruß
            Lars

    • Wenn aufgrund des Tarifvertrages eine ordentliche Kündigung des AGs nicht möglich ist, wäre eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten zu berücksichtigen. Das ist korrekt.
      Wenn der AG dies offenbar abweichend bescheinigt hat, so würde ich da keinen Einspruch gegen erheben. Krankenkassen stellen dazu auch in der Regel keine eigenen Untersuchungen an und von daher wird der Bescheid wohl Bestand haben.

      Bei der Agentur für Arbeit sieht das allerdings aus. Hier kennt man oftmals die Tarifverträge sehr genau. Insbesondere, wenn es sich um große, bekannte Unternehmen oder den öffentlichen Dienst handelt. Hier hat es schon mehrfach Fälle gegeben, in denen die Agentur die Bescheinigung des AG nicht akzepziert, sondern stattdessen den (für diese Betrachtung) negativeren Tarifvertrag zugrunde legt.
      Wenn aber hier ohnehin ein Dispojahr geplant ist, ist die Einschätzung der Agentur zur Kündigungsfrist unerheblich, da durch das Dispojahr auf jeden Fall keine Auswirkungen von Sperr- und Ruhezeiten zu erwarten sind.

      Gruß, Der Privatier

      • Noch ein Nachtrag – ich hatte hier noch einen weiteren Denkfehler….
        Die 9 Monate Sperre für die Familienversicherung hatte ich basierend auf der Annahme
        berechnet, dass aufgrund Alter / Betriebszugehörigkeit nur ein Viertel der Abfindung
        angezogen wird.
        Das ist aber für diesen Teil nicht richtig – also 36 Monate keine Familienversicherung…
        Ist aber jetzt auch nicht wirklich schlimm. Dann muss ich halt Beiträge auf Basis der
        Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bezahlen, brauche mir aber im Gegenzug keinen Kopf wegen
        einem Minijob oder meiner (bescheidenen) Kapitalerträge machen.
        Gruß
        Patrick

  86. Hallo,
    möchte gerne folgendes wissen: werde im Dezember 53 Jahre alt, bekomme eine Abfindung im Januar 2025 (390 K€ brutto). Bin privat Krankenversichert, meine Frau gesetzlich. Mein letztes Gehalt 9,3 k€, ab wann kann ich in die Familenversicherung der Frau? Ab Oktober 2024 mache ich ein Dispo Jahr, ab Okt 2025 dann arbeitslos, falls sich nichts anderes ergibt. Bin kurz vor 55, also letzte Möglichkeit in die Gesetzliche zu wechseln.
    Vielen Dank für die Antwort.

    • „ab wann kann ich in die Familenversicherung der Frau?“
      390k€/9,3k€ ergibt knapp 42 Monate. Also wäre irgendwann nach Juli ’28 die Familienversicherung möglich.
      Voraussetzung ist natürlich, dass du die Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht reißt.

      • Geht dies dann auch wenn ich die Altersgrenze von 55 Jahren überschritten habe? Und wenn ich mich arbeitslos melde, werde ich dann nicht automatisch in die gesetzliche versetzt?

        • Über „arbeitslos“ kommen junge Hüpfer (<55) in die GKV.
          Musst nur den Antrag entsprechend ausfüllen.

          Familienversicherung ging glaube ich auch über 55. Ist also meine glaubenssache 😉

          • ja, Familienversicherung geht auch , wenn man 55 und älter ist.

            Allerdings: müssen alle Voraussetzungen dafür vorliegen.
            Wenn man 390.000 EUR mit 2,5 % anlegt, dann kommen da Zinsen von 9750 EUR/Jahr raus.

            Damit ist bereits schon der monatliche Grenzwert überschritten.

            Wenn ich Leute aus meiner Umgebung berate und fragen, ob sie Einnahmen haben, dann sagen sie „NEIN, habe ich nicht“. Erst auf gesonderte Nachfrage erfahre ich dann, dass sie Zinseinnahmen haben.

    • Hallo,

      wenn du ab Okt. 2024 erwerbslos bist und das Dispojahr in Anspruch nimmst, die Abfindung aber erst im Jan. 2025 ausbezahlt wird, kannst du sofort in die Familienversicherung.

      Ich habe es genau so gemacht. Ausscheiden zum 31.12-2022 und die Abfindung Ende Januar ausbezahlen lassen.
      Direkt von der PKV in die Familienversicherung im Januar und dann über die Reichweite – bei dir 390k durch 9,3k aber auf max der Tabelle und der Prozente der GKV begrenzt, freiwillig versichern für dem Minimalbetrag.

      Gruß,

      Peter
      Das war zwar Diskussion, aber so ist es eben

  87. Danke für die Info. Ich kann keine 390000 anlegen, das ist der Brutto Betrag…. Da nimmt sich Vater Staat die Hälfte

  88. Hallo,
    ich habe am 30.10.2024 einen AHV unterschrieben und noch nicht unterschrieben zurückerhalten (falls wichtig bzgl. Kündigungsfrist). Ich erhalte 290K Abfindung am 31.01.2025 ausgezahlt mit Lohnsteuerklasse VI (also Rest in 2026 zurückholen).

    Ich habe vor ein Dispojahr zu machen und mich am 2.1.2026 arbeitslos zu melden. Ich bin 49 Jahre alt und werde im Oktober 2025, während des Dispojahres 50 (also dann ab 02.01.2026 15 Monate ALG1 Anspruch).

    Kommt eine Familienversicherung in Betracht, falls die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde? Aber muss ich dann für 30% (22 Jahre Betriebszugehörigkeit, Alter 49) der Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zahlen? Wieviel wäre das? Wie muss ich das berechnen? Und ist danach ganz normal Familienversicherung möglich, weil die Sozialversicherungsbeiträge „abgegolten“ sind?

    Falls keine Familienversicherung in Betracht kommt, wie lange und wie hoch wären dann meine Beiträge, wenn ich in 2025 nur geringe Einkünfte habe (4K Restbonuszahlung, ca. 2,5K Zinsen, <3K Übungsleiterpauschale)?

    Danke für eure Hilfe!
    LG Michael

    • Für die Familienversicherung ist die Kündigungsfrist unerheblich. Die Formel lautet 290.000€ geteilt durch dein letztes Monatseinkommen = Anzahl der Monate nach Abfindungszahlung, für die keine Familienversicherung möglich ist.
      Theoretisch kannste für den Januar in die Familienversicherung schlüpfen bis am 31.1 die Abfindung gezahlt wird.

      Danach musst dich spätestens freiwillig versichern. Für die Zeit, für die eine Ruhezeit verhängt würde, kannst du mit dem Maximalbeitrag rechnen, danach gelten nur die dann anfallenden Einkünfte.
      Wobei da ein Mindesteinkommen von rund 1.200€ pro Monat unterstellt wird, auch wenn du weniger hast. Macht dann knapp 250€ pro Monat Mindestbeitrag.

    • Nach Rücksprache mit der Krankenkasse sieht es nun wohl so aus:
      Mir wurde empfohlen, die Auszahlung nach hinten zu schieben. Darum habe ich nun gebeten. Ich bin gespannt, ob mein Ag das noch ändert. Falls die Auszahlung dann erst am 31.5.2025 erfolgt, wäre damit die theoretische Ruhezeit von 7 Monaten (laut Gesetzgeber bei entsprechender Betriebszugehörigkeit und Alter) seit AHV-Datum beendet und ich muss mich die restliche Zeit bis zum 31.12. freiwillig zum Mindestsatz versichern.
      Falls der Auszahlungstermin nicht geändert wird, hoffe ich auf die Option, dass ein Minijob- Verdient im Januar als letztes Einkommen gilt (zumindest habe ich irgendwo gelesen, dass nur der letzte Monat betrachtet wird), wenn ich mich dann am 1.2. freiwillig versichere, und somit wiederum nur der Mindestbetrag bei der GKV gilt.

      • Die Idee mit dem Minijob wird wohl nicht funktionieren.
        Wie Abfindungen zu verbeitragen sind (wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist) ergibt sich aus den Einheitlichen Richtlinien des GKV Spitzenverbandes, hier §5 Abs.5:
        „Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.“
        Da ist nichts davon zu lesen, dass sich diese Regel ändert, wenn sich noch ein Minijob anschliesst. Mit einem anschliessenden MIDI-Job würde sich allerdings eine Pflichtversicherung ergeben und solange diese besteht, wäre keine freiwillige Versicherung nötig und somit auch keine Verbeitragung der Abfindung. Der Job müsste dann aber solange andauern, bis die Zeit nach §158 SGB III (Ruhezeit) abgelaufen ist.

        Gruß, Der Privatier

  89. Vielen Dank für die schnelle Antwort!
    Durch den Hinweis auf die Einheitlichen Richtlinien des GKV Spitzenverbandes §5 Abs.5 mit Bezug auf §158 SGB III habe ich nun etwas zum Argumentieren bei der GKV in der Hand:

    Einheitlichen Richtlinien des GKV Spitzenverbandes §5 Abs.5
    […] Entschädigungen […], die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind […] zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.

    § 158 SGB III
    Hat […] der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine […] (Entlassungsentschädigung) erhalten […] und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt […] mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. […]

    > Im AHV ist der 28.10.2024 der Tag der Vereinbarung.

    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld […] ruht nicht über den Tag hinaus, […] an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte […].

    § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
    […] (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen […] 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. […] Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. […]

    Arbeitsvertrag vom 2.9.2004 – Probezeit, Kündigung und Ende
    […], ist das Arbeitsverhältnis entsprechend den Regelungen des Manteltarifvertrages kündbar.

    Manteltarifvertrag
    Das Arbeitsverhältnis kann gekündigt werden […] bei einer Werkszugehörigkeit bis zu 5 Jahren spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende. Die Kündigungsfrist erhöht sich:
    bis zum vollendeten 50. Lebensjahr […] nach einer Werkszugehörigkeit von 12 Jahren auf 9 Wochen.

    > Mit einem Alter von 49 Jahren sind 9 Wochen nach dem 28.10.2024 der 30.12.2024.
    > oder falls „am 15. eines Monats zum Monatsende“ so zu verstehen ist, dass dann der 30.11.2024 gilt, wäre es nach 9 Wochen der 1.2.2025.

    Da ich die Abfindung am 31.1.2025 ausgezahlt bekomme, erhoffe ich mir daher, dass ich ab dem 1.2.2025 nur den Mindestbetrag bis zur Arbeitslosenmeldung am 2.1.2026 zu zahlen habe, da die für die GKV geltende Ruhezeit bereits mit dem 30.12.2024 endet.

    VG Michael

    • Es ist korrekt: Eine Ruhezeit (und die Folge für die Krankenkasse) darf nur bis zu dem Zeitpunkt andauern, an dem das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfristen angedauert hätte.
      Und wenn diese Frist im vorliegenden Fall 9 Wochen zum Monatsende lautet, dann dürfte sie Ende 2024 abgelaufen sein und somit keine Ruhezeit mehr verhängt werden. Richtig.

      Gruß, Der Privatier

  90. Bei der Berücksichtigung der Entlassungsentschädigung für eine freiwillige Mitgliedschaft in er GKV wird diese gemäß einer Tabelle in einen „sozialen Entschädigungsanteil“ und einen „Arbeitsentgeltanteil“ aufgeteilt.
    Warum unterbleibt das bei der Berechnung der „Sperrzeit“ für eine Familienversicherung?

    • Das ergibt sich aus § 10 SGB V (Familienversicherung)

      Die Regelung gewährleistet, dass bei der Frage der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Familienangehörigen die Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen unabhängig von ihrer Auszahlungsweise erfolgt und verhindert insofern eine gleichheitswidrige Aufnahme in die Familienversicherung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

Der Privatier