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Kap. 3.3: Abfindung und Steuern: Optimierung — 528 Kommentare

  1. Noch eine kurze Ergänzung zu meiner obigen Aussage:
    „Die Beiträge für einen Rürup-Vertrag sind nämlich in Jahr 2013 bis zu einer maximalen Höhe von ca. 36.000 Euro (76% von max. 48.000 € bei Verheirateten) von der Steuer absetzbar.“

    Es handelt sich hier um Regelungen, die in Rahmen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes zwar bereits Ende Jan. 2013 vom Bundestag beschlossen worden sind, die aber vom Bundesrat im März an den Vermittlungsausschuss verwiesen worden sind.

    Nach Vertagung der letzten Sitzung vom April ist ein neuer Termin für Anfang Juni festgelegt worden. In Kraft treten soll das Gesetz eigentlich am 1.7.2013.
    Bisher gelten die neuen Grenzen also noch nicht!

    Gruß, Der Privatier

  2. Letzte Info zum Vermittlungsverfahren zur Erhöhung der Altersvorsorge-Aufwendungen:
    (Quelle: Pressemittelung des Bundesrates vom 5.6.13):

      Das Vermittlungsverfahren zur Reform der privaten Altersvorsorge ist erfolgreich beendet. Vertreter von Bund und Ländern einigten sich heute darauf, Aufwendungen zur Altersvorsorge auch künftig nur bis zur Höhe von 20.000 Euro steuerlich zu berücksichtigen. Damit bleibt es bei der geltenden Rechtslage. Der Bundestag wollte ursprünglich den Förderhöchstbetrag auf 24.000 Euro anheben. Dies hatte der Bundesrat als unangemessene Bevorzugung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung kritisiert.

      Beide Häuser müssen den Kompromiss noch bestätigen. Sie befassen sich bereits in dieser Woche mit den beiden vorgeschlagenen Änderungen.

    Damit bleibt es dann wohl bei den bisherigen Grenzen.
    Nun ja… schade! Aber 20.000€/40.000€ sind ja auch nicht übel.

    Gruß, Der Privatier

  3. So – nun ist es also beschlossen. Das neue Gesetz zur Verbesserung der Altersvorsorge. Am Freitag, den 7.Juni 2013 hat der Bundesrat der Reform zugestimmt. Damit haben Bundestag und Bundesrat den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses angenommen.

    Auf die Einzelheiten will ich hier gar nicht eingehen.

    Nur soviel: Es bleibt bei den Grenzen von 20.000€ bzw. 40.000€ als Obergrenze für die steuerliche Anerkennung der Vorsorgeaufwendungen!

    Ich habe daher meinen obigen Beitrag entsprechend korrigiert.

    Gruß, Der Privatier

  4. Hallo Herr Privatier,
    ich bekomme meine Abfindung im Januar 2014 ausbezahlt.
    Ein freund meint das ich in diesem Jahr(2014) geringe Einkünfte oder besser
    gar keine Einkünfte auch kein ALG haben sollte damit ich nicht soviel steuern nachzahlen muss. Ist da was wahres dran ?
    Gruß, thomas

    • Ja – da hat der Freund einen guten Rat gegeben.

      Und warum das so ist, habe ich ja hier in den Beiträgen zum Thema „Abfindung und Steuern“ ausgiebig erläutert. Vielleicht schauen Sie sich die Beiträge noch einmal an und wenn Sie dann konkrete Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, diese hier zu stellen. Sofern es sich nicht um eine spezielle Einzelfall-Beratung handelt, bemühe ich mich, bei allgemein interessaten Fragen immer um eine Antwort.

      Gruß, Der Privatier

      • Hab ich das jetzt richtig verstanden, das wenn ich nach erhalt meiner Abfindung, arbeite oder Arbeitslosengeld erhalte letztendlich vom Finanzamt mit höheren Steuerabgaben bestraft werde und wenn ich auf Einkünfte sei es vom Arbeitsamt oder neuen Arbeitgeber verzichte und faul auf der Haut liege mit weniger Nachzahlung belohnt werde? Sorry wenn ich als Laie komische fragen stelle und danke für ihre Mühe.
        Gruß, Thomas

        • Ja, das haben Sie schon richtig verstanden. Nur – ich würde es nicht als „Belohnung“ oder „Bestrafung“ ansehen. Es ist nun mal das Grundprinzip der Einkommensteuer, dass bei einem höheren Einkommen auch eine höhere Steuer fällig wird. Verdient man weniger, muss man weniger Steuer bezahlen. Verdient man noch weniger, muss man u.U. gar keine Steuer bezahlen.

          Ob Sie allerdings von der EkSt, die Ihnen der AG von der Abfindung abzieht, etwas zurückbekommen oder etwas nachzahlen müssen, hängt von vielen Faktoren ab:
          Das fängt damit an, ob der AG die Fünftelregel berücksichtigt oder nicht. Und natürlich, ob die Fünftelregel überhaupt angewendet werden kann (Höhe der Abfindung, Temin der Zahlung, Zusammenballung der Einkünfte).
          Und dann spielen natürlich die weiteren Einkünfte des laufenden Jahres eines Rolle. Und die evtl. Einkünfte eines Ehegatten. Usw. usf.

          Aber, um es wieder auf den einfachen Nenner zurückzubringen (und auf die Ausgangsfrage): Je geringer das Jahres-Einkommen ist, desto weniger Steuer wird fällig und umso höher ist die Chance auf eine Rückzahlung bzw. keine oder geringe Nachzahlung.

          Eine grobe Vorstellung, was an Steuer fällig wird, kann man mit den überall mit Internet zu findenden Abfindungsrechnern (z.B. bei Smart-Rechner) bekommen. Hier kann man auch einmal ein bisschen „spielen“, in dem man mal mit fiktiven Einkommen ausprobiert, was am Ende übrig bleibt.

          Gruß, Der Privatier

        • Hallo Hr. Krauss,
          ich schalte mich mal dazwischen. Es steht Ihnen zu Ihre „ALG-Phase“ zu diponieren. Das ganze heißt dann Dispositionsjahr. Ich habe hier schon mal dazu geantwortet, bitte dananch suchen.
          Der dringende Hinweis : Dispsitionsjahr – das Jahr ist exakt zu verstehen, taggenau !!! (siehe mein Beitrag).
          und genau in diesem Jahr (Dispositionsjahr = Steuerjahr), bei Abfindung in diesem Jahr haben Sie keine Einkünfte :-))

          • Hallo Mr.Excel,
            Im Endeffekt kommt es auf dasselbe heraus,bekomme ich einkommen(ALG oder Verdienst)so erhöht der Fiskus die Nachzahlung.Die Alternative die sie erwähnen(Dispositionsjahr)finde ich auch keine super Lösung,weil man in diesem Jahr sein Erspartes bzw. seine Abfindung verschmilzt und was ist mit der Krankenversicherung,die muss man auch aus der eigenen Tasche bezahlen.Bei ca.600-700 Euro laut AOK im Monat für eine KV ist schon Happig.
            MfG

  5. Guten Tag, Privatier!
    Die Logik – weniger Einkommen (z.B. Abfindung), weniger Steuern – ist klar. Aber lassen sich auch nach einer Kündigung mit Abfindung auch alle Ausgaben gegenrechnen, wie das bei ungekündigten Arbeitnehmern möglich ist? Ich denke an Werbungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen oder Ausgaben für eine Ferienwohnung… Anders gefragt: Wird die Abfindung genauso als Einkommen gewertet wie etwa die Gehaltszahlungen oder Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung?
    Ich freue mich auf Ihre Antwort, vielen Dank überhaupt für die informativen Seiten!
    Freundlichen Gruß,
    Jens Schwenk

    • Nun – so ganz dasselbe wie Gehaltszahlungen sind Abfindungen in der Tat nicht. Bei Abfindungen handelt es sich nämlich um sog. „aussergewöhnliche Einkünfte“, die nach §34 EStG (Fünftelregel) besteuert werden. Das beeinflusst aber keinesfalls die Anrechnung von Werbungskosten, haushaltnahen Dienstleistungen usw.

      Bei Werbungskosten (für nichtselbständige Arbeit) hängt es vielleicht von der Art der Ausgaben ab und es wird vielleicht auf Dauer schwierig, wenn absehbar ist, dass keine nichtselbständige Arbeit mehr ausgeführt wird. Aber zunächst einmal sehe ich da keine Beschränkungen.

      Insbesondere bei Kosten, die nicht mit einer speziellen Einkunftsart verbunden sind, sehe ich keine Probleme bei der Absetzbarkeit. Typische Beispiele dafür wären. Vorsorgekosten oder eben die
      haushaltnahen Dienstleistungen

      Ich hoffe, dass ich die Frage damit beantworten konnte.

      Gruß, Der Privatier

  6. Hallo Hr.Peter Ranning,
    ich hätte meine Frage, ich habe dieses Jahr Abfindung bekommen und bin seit 1.06.13 arbeitslos, habe seit fast 10 Jahren keine Steuerklärung gemacht. Also ich habe keine Ahnung.
    Können sie mir evt. helfen mit Tipps was ich absetzen kann usw.
    danke schon mal in vorraus.

    Liebe Grüße
    K.Bach

    • Ich fürchte, hier wäre eine umfassende Beratung erforderlich, die ich aber hier unmöglich leisten kann (und will). Ich kann da nur den Gang zum Steuerberater empfehlen (vorher nach den Kosten fragen!) oder vielleicht auch einen Lohnsteuerhilfeverein.

      Viel Erfolg, wünscht
      Der Privatier

  7. Hallo Privatier … tolle Seite 🙂

    Wie verhält es sich eigentlich bei einer Abfindung von z.b. 100000.- (ledig) ohne weitere Einkünfte. Lt. Fünftelregelung wäre das ja dann 20000.- zu versteuernde Einkünfte.
    Wenn ich nun eine Zahlung über z.b. 15000.- bei Rürupp mache, senkt das dann meinen bereits gefünftelten Betrag weiter ab ?? Wäre wahrscheinlich zu einfach um keine Steuern zu zahlen.

    Freue mich auf eine Antwort …

    vg andy

    • Hallo Andy,

      die Grundüberlegung ist schon richtig. Das ist ja auch genau der Grund, warum ich die Rürup-Versicherung gerade in der Kombination mit einer Abfindung einfach genial finde.
      Wenn es wirklich sonst KEINE anderen Einkünfte gibt (auch keine Kapitaleinkünfte) ist die Rechnung sogar annähernd richtig. Ansonsten wird immer zuerst das zu versteuernde Einkommen OHNE Abfindung bestimmt und die darauf entfallende Steuer.
      Dann wird das zu versteuernde Einkommen PLUS einem Fünftel der Abfindung festgestellt und die sich dann ergebende EkSt. ermittelt. Die Differenz der beiden Steuerbeträge wird dann wieder mit fünf multipliziert und dem zuerst ermittelten Bertrag hinzuaddiert.
      Klingt kompliziert – ist aber eigentlich ganz einfach.

      Die Rürup-Versicherung senkt das zu versteuernde Einkommen (egal ob mit oder ohne Abfindung). Aber nicht (wie von Dir angenommen) in der vollen Höhe, sondern im Jahr 2013 nur in Höhe von 76% des Beitrages, in 2014 sind es dann 78%. (An dieser Stelle bitte einmal selber ausrechnen!).
      Zu beachten wäre ausserdem noch, dass die Maximalgrenzen nicht überschritten werden dürfen (20.000 € Ledige / 40.000 € Verh.). Darin enthalten sind auch evtl. noch vom Arbeitgeber gezahlte Rentenbeiträge!
      Und es sollte sicher sein, dass die Fünftelregel auch angewendet wird (Stichwort: Zusammenballung der Einkünfte).

      Hier noch einmal zum Nachlesen: Die Fünftelregel und „Besonderheiten“ und (natürlich): Im Buch.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Herr Privatier
        die 76% von der Rürup Versicherung wird die auf 1/5 der Abfindung gerechnet oder auf die gesamte Summe der Abfindung
        z.b.ohne Einkommen
        20000€ eingezahlte Rürup V. Abfindung 200000€

        (Rürup76%) 15200€ – Abfindung 200000€ = 184800€ zu versteuern oder
        (Rürup76%) 15200€ -1/5Abfindung 40000€ = 24800€ zu versteuern
        Gruß Robert

        • Hallo Robert,

          im Ergebnis kommt es auf die erste Version heraus, also z.v.Eink. = 184.800€.

          Der korrekte Rechenweg ist dabei wie folgt:
          (1) Die Einkünfte ohne die Abfindung sind 0€, abzgl. der Aufwendungen für die Altersvorsorge i.H.v. 15.200€ ergeben ein negatives z.v.Einkommen.
          (2) Die Einkünfte mit der Abfindung sind 200.000€, abzgl. der Rürup-Aufwendungen, ergeben ein z.v.E. von 184.800€.
          Bei einem negativen Basiseinkommen (1) wird die Fünftelregel ganz einfach auf die Summe (2) angewendet, also: Steuern auf 36.960€ (ein Fünftel von 184.800€) und das Ergebnis mal fünf.

          Die zweite Variante aus der Frage wäre natürlich schöner. Ist aber leider nicht so!

          Dennoch ist die Rürup-Versicherung eine relativ einfache und effektive Methode, die ansonsten recht hohen Steuern auf die Abfindung zu reduzieren. Oder besser: Umzuwandeln in eine zusätzliche Altersvorsorge.

          Gruß, Der Privatier

        • Es freut mich immer, wenn jemand von meinen Erfahrungen profitieren kann.
          Dann wünsche ich schon mal viel Erfolg auf dem Weg zum Privatier!

          Und vielleicht gibt es ja in den kommenden Kapiteln noch ein paar nützliche Tipps mehr…

          Gruß, Der Privatier

  8. Hallo Hr. Krauss:

    Sie haben natürlich Recht mit Ihrem Hinweis auf die unangenehmen Folgen (wie Krankenversicherung und Verbrauch der Abfindung), wenn man zunächst auf das ALG verzichtet. Und deshalb ist es eben auch so wichtig, sich im Vorfeld solcher Entscheidung umfassend zu informieren.
    Aber für jemand, der bis zur Rente noch deutlich mehr als 2 Jahre zu überbrücken hat (so wie ich und Mr. Excel) stellt sich nicht die Frage, „ob“ die Abfindung oder das Ersparte angetastet werden und „ob“ die Krankenversicherung aus eigener Tasche bezahlt werden muss, sondern „wann“ !

    Und da ist es eben deutlicher sinnvoller, diese Phase des „selber-zahlens“ an den Anfang, nämlich ins Jahr der Abfindungszahlung zu legen. So kann zumindest ein Teil der ansonsten fälligen Steuern eingespart werden.

    Gruß, Der Privatier

  9. ALso ich habe mir das alles nun durchgelesen und verstehe eines immer noch nicht ganz. Auch die ganzen Abfindungsrechner sind gleich. Es wird immer ein Jahresbruttoeinkommen gefordert. Woher soll ich den wissen ob ich arbeit finde und wieviel Arbeitslosengeld ich bekommen werde. Vielleicht verstehe ich dies alles auch nur nicht richtig. Also ein Beispiel: Kündigung zum 31.05.2014 mit einer Abfindung von 10.000 Euro. Trage ich dann bei Jahresgehalt 15.000 Euro (monatliches Bruttogehalt 3.000)ein? Laut Arbeitslosenrechner wäre eine Summe von 1400 Euro Arbeitslosengeld. Trage ich jetzt beim Jahresbruttogehalt die 15.000 + die 7 * 1400 Euro als Gesamtsumme ein?
    Gruß

    • Tja – ganz so einfach ist es dann eben auch nicht!
      Im Einzelnen: Die Abfindungsrechner sind NICHT alle gleich. Teilweise wird tatsächlich das Bruttogehalt erfragt. manchmal aber auch das zu versteuernde Einkommen. Andere wieder sagen es nicht klar dazu, was sie erwarten.
      Wenn aber tatsächlich nach dem Bruttogehalt gefragt wird, wären in Deinem Beispiel 15.000 Euro einzugeben. Das Arbeitslosengeld aber NICHT! Arbeitslosengeld wird anders berechnet.
      Dazu ist kein Abfindungsrechner, den ich kenne in der Lage.
      Außerdem ist (glaube ich) keiner in der Lage, die Voraussetzungen für die Fünftelregel zu prüfen. Und die sind in Deinem Beispiel schon mehr als fraglich.

      Ich würde drei Dinge empfehlen (alternativ, nicht alle zusammen):
      a) Einen Steuerberater fragen. Kostet zwar ein bisschen, macht aber am wenigsten Arbeit und liefert ein (hoffentlich) gutes Ergebnis.
      b) Eine gute Steuersoftware kaufen (z.B. Steuerspar-Erklärung) und verschiedene Fälle simulieren. Kostet auch, macht Arbeit und kann trotzdem Fehler enthalten.
      c) ElsterFormular herunterladen und die eigenen Daten zum Test eingeben. Kostet nichts, macht auch Arbeit. Das Ergebnis kann ich nicht beurteilen, da ich es nicht nutze. Müsste aber eigentlich zu einem vernünftigen Ergebnis führen.

      Ob man nach einer Kündigung wieder eine Arbeit aufnehmen kann, können alle drei nicht beantworten. Das lässt sich endgültig wohl erst im Nachhinein feststellen. Und damit auch das Steuerergebnis.

      Gruß, Der Privatier

  10. Hallo Privatier,

    ich habe sehr interessiert Ihr Buch „Gedanken eines Privatiers“ gelesen.

    Diese Gedanken darin haben mich bestärkt zum 31.12 2014 mit dann fast 59 Jahren einen höchst lukrativen Auflösungsvertrag zu unterschreiben.

    Klar ist, dass ich mir die Abfindungssumme bzw. einen Teil davon im Jan. 2015 mit 5-tel Besteuerung etc. auszahlen lasse und auch das ALG möglichst erst in 2016 beanspruche.

    Unklar ist mir, ob ich mir in 2015 die gesamte Abfindungssumme auszahlen lassen soll oder nicht.
    Steuerlich interessant wäre natürlich z.B. 100 TEUR in eine betriebliche Altersversorgung bAV und/oder 40 TEUR in “Rürup” einzuzahlen d.h. keine Besteuerung in 2015.

    Problem aus meiner Sicht:
    Bei Auszahlung der bAV (z.B. in 12 Jahresraten in 5 Jahren etc.) oder auch Rürup werden dann auch Beiträge zur KV+PV (Kranken-/Pflegeversicherung = ca. 18%) zusätzlich zur Besteuerung fällig – oder liege ich hier falsch?

    Diese Sozialversicherungsbeiträge fallen wg. Überschreitung der Höchstgrenzen bei Einmal-Gesamtauszahlung ja nicht an.

    D.h. einmal die Gesamtabfindungssumme mit 5.tel Regelung versteuern und in der Ruhenszeit den max. Beitrag in KV+PV einzahlen … und fertig.

    Ist das nicht die bessere Variante oder liege ich hier komplett falsch?
    Bitte um Ihre Meinung hierzu.
    Was ist die bessere Gesamtlösung?

    Vielen Dank
    Paula

    • Hallo Paula,

      die Frage ist sehr interessant. Vor allen Dingen deshalb, weil sie schwierig zu beantworten ist. Und schwierig ist sie wiederum, weil hier mehrere Faktoren ineinander greifen, so dass eine allgemeine Antwort kaum möglich ist.

      Aber zunächst einmal haben Sie Recht mit der Annahme, dass Sie bei einer (Teil-)Einzahlung Ihrer Abfindung in eine Versicherung (bAV oder Rürup) später eine nachgelagerte Versteuerung zzgl. KV+PV Beiträge zu erwarten haben.
      Es ist auch richtig, dass die (Einmal-)Auszahlung der Abfindung nicht durch KV+PV Beiträge belastet wird. Insofern haben Sie insgesamt mit Ihren Zweifeln an einer Einzahlung in eine Versicherung durchaus Recht.

      Ich sehe aber noch weitere Faktoren, die Sie für Ihre Entscheidung berücksichtigen sollten:
      Da ist natürlich erst einmal die Höhe Ihrer Abfindung. In Abhängigkeit davon könnte man überlegen, welche Summen überhaupt sinnvoll in eine Versicherung zu investieren wären, um die Steuer zu optimieren.
      Aber auch Ihre sonstige finanzielle Situation sollte nicht unberücksichtigt bleiben. Wer bereits ein Wertpapier-Depot von 500k hat, aber eine Mini-Rente, der zahlt vielleicht lieber noch etwas in eine Rentenversicherung ein.
      Wer aber schon einen ansehnlichen Rentenanspruch hat (gesetzl., bAV, Riester, etc.), aber vielleicht noch nicht genügend Einkünfte aus seinem Kapitalvermögen erzielen kann, der sollte lieber auf Renditestarke Anlagen setzen.

      Ohne konkrete Zahlen lässt sich kaum eine Aussage machen. Selbst mit wird es schwierig.
      Ich denke nur, dass beide Extrem-Lösungen, also a.) Komplette Abfindung „normal“ versteuern oder b.) alles in Versicherungen einzahlen nicht zu optimalen Ergebnissen führen.

      Aber auch für solche Fragen könnte man natürlich auch einen Finanzplan erstellen. Der wird dann allerdings schon etwas schwieriger, da er für die Rentenphase alle Renten, inkl. ihrer steuerrelevanten Anteile zzgl. KV+PV Beiträge berücksichtigen müsste.

      Mehr kann ich dazu leider momentan nicht sagen. Aber vielleicht hat ja einer der Leser hier, die sich auch schon mit der Gesamt-Thematik intensiv befasst haben, eine bessere Antwort?

      Gruß, Der Privatier

      • Der Vorteil von Rürup liegt ja gerade darin, dass man verbeitragtes (Netto-) Einkommen, nachträglich wieder zu zu Brutto- Einkommen machen kann, weil bereits gezahlte Steuern rückerstattet werden. Da Nettoeinkommen auch in der Sozialversicherung bereits verbeitragt wurde, kann die Rüruprente nicht mehr für KV+PV herangezogen werden. Man muß sozusagen nur einmal bluten. Insofern düfte die oben gemachte Aussage zu KV+PV zwar für die bAV aber nicht für Rürup zutreffen. Alles andere würde mich sehr wundern.

        Gruß, Johannes

        • Hallo Johannes,

          das Thema Rürup und KV+PV hatte sich für mich bereits geklärt:
          Wer (im Alter) gesetzlich krankenversichert ist, muss auf Rürup-Rentenbezüge keine Sozialversicherungsbeiträge zur PV+KV bezahlen.
          Wer privat krankenversichert ist, zahlt eh KV-Beiträge unabhängig vom Einkommen.

          Gruß, Paula

  11. Hallo Privatier,

    so oder so, bei (Einmal-)Auszahlung zahle ich bei 5-tel Besteuerung für die oberen 100 TEUR ca. 30% Einkommensteuer und bei nachgelagerter Besteuerung immer ca. 18% für KV+PV und zusätzlich die Steuer je nach Einkünften. Diese Steuer wird dann bei „normaler Rente“ + bAV + ggf. Rürup + … etc. auf jeden Fall auch über 12% sein.
    Also …. ?

    Renditestarke (+ halbwegs sichere) Anlagen, in der aktuellen Zeit ist das wohl eher als Scherz zu verstehen.

    Trotzdem vielen Dank für die Information.

    Gruß, Paula

    • Ich muss zunächst einmal sagen, dass ich mich erst jetzt im Zusammenhang mit Ihrer Frage etwas eingehender mit der Möglichkeit der Einzahlung eines Teils der Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge befasst habe. Die Möglichkeit war mir zwar bekannt, aber da ich in meiner damaligen Firma keine Chance zu dieser Variante gesehen habe, habe ich sie auch nicht weiter verfolgt.

      Darum gestatten Sie mir eine Rückfrage: Ist es denn tatsächlich möglich, einen mehr oder weniger beliebigen Betrag in die bAV einzuzahlen? Wenn ich den § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG richtig verstehe, gibt es da eine Grenze, die in Ihrem Falle bei ca. 18.000€ liegen dürfte. Oder habe ich das falsch verstanden?

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Mit „renditestarke Anlagen“ hatte ich gemeint, im Vergleich zu Rentenversicherungen. Wie es mit Ihrer bAV aussieht, weiß ich nicht, aber auch eine Rürup-Versicherung garantiert nur noch 1,25%. Und da sollte man mit Aktien (Fonds, ETFs) schon ganz klar mehr erzielen können.

  12. Hallo Paula, der Privatier hat mich „geweckt“ und auf diese Diskussion aufmerksam gemacht. Deshalb nun hier meine Erfahrungen.
    Auflösung zum 31.12.2010, Abfindungszahlung zum 1.1.2011 in 1 Rate.
    Dadurch 5-tel-Regelung in 2011. Aber in 2 Teilen. Firma versteuert normal und Finanzamt dann nach Steuererklärung Rückzahlung.
    In 2011 Dispositionsjahr komplett ohne Einkünfte, somit optimale 5-tel-Besteuerung. Abfindung ist nicht SV-pflichtig. KV&PV brauchte ich nicht – ich war familienversichert :-))
    Dann 2 Jahre ALG-1.
    Ich hatte übrigens selbst vorgesorgt (bAV, Direktversicherung, Deffered Compensation). Bisher war Ruhe vor der KV.
    Jetzt aber begann die Betriebsrente, die mich neben der Steruerpflicht auch SV-pflichtig machte. Und siehe da – meine KV meldete sich mit Begehrlichkeiten.
    Übrigens nur bei gesetzlich Versicherten.
    Jede zugeflossene Zahlung aus Versich. wird auf 120 Monate aufgeteilt und dann 120 Monate dem SV-Einkommen zugerechnet. Und darauf zahlst Du dann den vollen Beitrga 15,5% KV + x% PV, es gibt ja keinen Arbeitgener mehr, der die AG-Hälfte übernimmt.
    So ist es gelaufen und ich meine „optimiert gelaufen“.
    Ich vermute, dass wenn man von einer Abfindung Teile in eine Versicherung einzahlt, die zwar die Steuer mindern aber nicht SV-pflichtig sind, dann aber bei Auszahlung als Versicherungsleistung SV-Pflicht auslösen. Und zwar für 120 Monate.
    Um das zu optimieren, darf jetzt jemand seinen Taschenrechner quälen. Ich vermute mal , dass es kein allgemein gültiges Urteil gibt, sondern vom Einzelfall und den spezifischen Beträgen abhängt.
    Gruß

  13. Genauso wie Mr.Excel würde ich es auch handhaben.

    Die Rürup-Vers. oder bAV ist im derzeitigen Umfeld für eine größere Einzahlung unattraktiv. Die Garantiezinsen sind extrem niedrig, das Zinsumfeld kann noch auf Jahre so bleiben wie derzeit (siehe Japan) und woher soll dann die Rendite in der Versicherung kommen, die hauptsächlich in Anleihen anlegen? Der kurzfristigen Steuerersparnis stehen die Kosten und die spätere KV-Pflicht gegenüber, wobei man hier nicht weiß, ob zum Zeitpunkt der Rentenzahlung nicht schon neue Regeln gelten (höhere Beitragsssätze, andere Freibeträge, usw.)

    Das ist übrigens keine Verurteilung dieser Vorsorgewege, insbesondere wenn Mann oder Frau über Jahre mit regelmäissigem Sparen in eine bAV oder Rürup eingezahlt hat. Aber größere Einzelbeträge wie eine Abfindung würde ich immer möglichst breit gestreut anlegen.

    Covacoro

  14. Danke an Mr. Excel und Covacoro für Eure Beiträge zu diesem Thema!

    Für mich stellt sich allerdings immer noch die Frage, ob es überhaupt möglich ist, „größere Beträge“ (also z.B. die angesprochenen 100K) steuerfrei in eine bAV einzuzahlen. Ich habe da so meine Bedenken. Und bevor die nicht ausgeräumt sind, lohnt es sich auch nicht, den Taschenrechner rauszuholen, oder?

    Vielleicht kann sich Paula ja noch mal melden, und ein paar mehr Details zu den Bestimmungen und vielleicht auch zur Höhe der Abfindung zu nennen. Dann könnte man noch mal neu überlegen.

    Gruß, Der Privatier

  15. Ich habe inzwischen einmal etwas zur bAV recherchiert. Das Ganze ist ungesichert, aber gibt meinen aktuellen Erkenntnisstand wieder. Wenn jemand mehr weiß, der mag gerne sein Wissen hier weitergeben. Also:

    Es besteht die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung steuerbegünstigt mit einer Einmalzahlung (z.B. aus einer Abfindung) aufzustocken.
    Die Höhe der begünstigten Einmalzahlung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Dazu werden die anrechenbaren Dienstjahre mit einem geförderten Festbetrag multipliziert (vervielfältigt).

    Dies ist die sog. Vervielfältigungsregel und davon gibt es zwei Varianten:
    Die alte nach § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG und die neue nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG

    Die alte (für Verträge von vor 2005) führt tendenziell zu höheren Beträgen (ganz grobe Rechnung: Dienstjahre x 1.700€), beinhaltet aber eben auch eine 20% Versteuerung.
    Für die neue Regelung (für Verträge ab 2005) zählen auch nur die Dienstjahre ab 2005. Ganz grobe Rechnung hier: Dienstjahre x 1.800€. Dieser Betrag ist dann aber steuerfrei!
    Grob sind die Rechnungen deshalb, weil die bereits eingezahlten Beiträge des aktuellen und der sechs vergangenen Jahre noch abgezogen werden müssen.
    Wer dies etwas genauer und mit Beispielen einmal nachlesen will, dem kann ich die „Fachinformation bAV“ empfehlen (Anm.: nicht mehr verfügbar, da veraltet).

    Für mich das Fazit: Auf eine Summe von 100.000€ kommt man damit nicht. Evtl. kommt bei der alten Regel und sehr langer Dienstzeit eine ganz ordentliche Summe zustande. Aber die ist dann eben auch mit 20% zu versteuern. Eine wirklich steuerfreie Einzahlung kann man derzeit höchstens in Höhe von ca. 18.000€ schaffen (nach neuer Regel).

    Das soll aber nun auf keinen Fall negativ klingen. Im Gegenteil: Steuerfreie 18.000€ finde ich schon mal prima. Bei der Pauschalversteuerung wäre ich schon vorsichtiger.
    Ich erinnere daran: Ich habe auf meine Abfindung nur einen Steuersatz von ca. 7% bezahlt. Da wären 20% Pauschalversteuerung kein guter Tausch.

    Aber die Frage von Paula zielt ja auch aufs Ganze und hat vor allen Dingen die spätere Belastung der Auszahlungen in Form von Steuern und KV+PV im Blick.
    Und da bin ich mir immer noch unsicher.

    Der Privatier

    • Sorry wg. der verspäteten Info:
      Nach aktuelle Info meiner bAV ist die „Steuerfreie Einzahlung von Abfindungszahlungen in die Betriebliche Altersversorgung bAV“ im Rahmen „Deferred Compensation“ steuerfrei in unbegrenzter Höhe möglich (BMF-Schreiben vom 4.2.2000 -> Google).
      Also weiterhin offen:
      – Komplette Abfindungssumme sofort mit ca. 20% versteuern (keine KV+PV)
      – Oder nur 50% sofort kassieren (minimale Steuer)und 50% in die bAV einzahlen
      -> dann allerdings bei Auszahlung Steuer + PV+KV zahlen.
      D.h. ich muss doch den Rechner quälen oder in die Glaskugel schauen.

      Die Patentlösung gibt es wohl nicht.

      Danke trotzdem an alle für Euren Input.

      Paula

      • Hallo, Paula !

        Schön, dass Sie noch einmal eine Rückmeldung gegeben haben.

        Was meinen Teil angeht. merke ich aber mehr und mehr, dass das Thema der betrieblichen Altersvorsorge sicher etwas mehr gedankliche Beschäftigung erfordert, als ich bisher hier investiert habe. Von daher fehlt mir wohl die nötige Kompetenz, um die Fragen zufriedenstellend beantworten zu können.
        Trotzdem möchte ich aber meine Gedanken, die mir dazu gekommen sind, einmal kundtun:

        * Mir fehlt nach wie vor die gesetzliche Grundlage, auf der die Einzahlungen in eine bAV in unbegrenzter Höhe steuerfrei möglich sein soll.
        Ich halte mich immer gerne an den alten Spruch meines Jura-Professors (ja, auch das war Teil meines Studiums!), der immer zu sagen pflegte:
        „Der Blick ins Gesetz erspart viel dummes Geschwätz.“

        * In dem als Beleg aufgeführten BMF Schreiben vom 04.02.2000 finde ich weder eine Aussage über Steuerfreiheit, noch über die Höhe der Zahlungen.

        * Meiner Meinung nach geht es in dem zitierten Schreiben um ein ganz anderes Thema, nämlich die Frage, wann der steuerliche Zufluss stattfindet.

        * Und da bekomme ich sofort beim ersten Absatz schon ganz gewaltige Magenschmerzen, wenn ich lese, dass der Zufluss für den Teil der Altersvorsorge und für den Rest der Abfindung nicht zum gleichen Zeitpunkt zufließt. Dass die gesamte Abfindung aber in einem Jahr in einer Summe fließt, ist aber eine der zwingenden Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel!

        * Ich sehe daher die Fünftelregel gefährdet. Dazu müsste es aber sicher bereits Entscheidungen geben. Habe ich aber nicht recherchiert.

        Überhaupt denke ich, dass es wenig Sinn macht, wenn ich zu diesem Thema weiter recherchiere und dann hier ein Halbwissen weitergebe. Ich würde allerdings auch nicht unbedingt auf die Aussagen der bAV-Mitarbeiter vertrauen.
        Es handelt sich ja hier doch um recht hohe Summen und ich würde zur Sicherheit doch einmal einen Steuerberater zu Rate ziehen. Wenn die Frage gut vorbereitet ist, darf dies bei einem Fachmann nicht allzu lange dauern und kann daher nicht die Welt kosten. Alternativ vielleicht auch einmal eine Frage übers Internet bei „Frag-einen-Steuerprofi.de“ versuchen.

        Dies ist aber nur die eine Hälfte der Überlegungen. Denn selbst, wenn die steuerfreie (und im Hinblick auf 5tel-Regelung unschädliche) Einzahlung in eine bAV möglich ist, so stellt sich immer noch die Frage, ob es a) in der Gesamt-Bilanz sinnvoll ist und b) unter anderen Gesichtspunkten gewünscht ist.

        Zu a): Gerade unter Berücksichtigung von KV+PV in der Auszahlungsphase der bAV könnte es durchaus sein, dass die Einsparung bei der Steuer am Anfang sich nicht lohnt.
        Dies kann man aber wohl nur abschätzen, wenn man einen Finanzplan erstellt und das Modell mit unterschiedlichen Varianten durchspielt.

        zu b): Es stellt sich immer auch die Frage nach alternativen Anlagemöglichkeiten der Abfindung. Wer sich z.B. weder mit einem hohen WP-Depot, noch mit einer Anlage in Immobilien auf Dauer anfreunden kann und bei dem Gedanken daran nachts nicht mehr schlafen kann, der ist vielleicht trotz aller Bedenken und evtl. Nachteile mit einer Versicherung besser bedient.

        Fazit: Wenn ich mir meine Aussagen alle noch einmal anschaue, muss ich als Fazit leider feststellen, dass ich zu diesem Thema keine wirkliche konkrete Aussage machen kann. Das Einzige, was aber vielleicht auch hilft, sind ein paar Gedankenanregungen und Hilfestellungen für weitere Recherchen an anderer Stelle.

        Ich möchte aber noch einmal alle aufrufen, die entweder Fachleute auf diesem Gebiet sind, oder aber schon eigene Erfahrungen sammeln konnten, ihre Kenntnisse hier beizusteuern!

        Gruß, Der Privatier

  16. Sorry, dass es mit meiner Rückmeldung jetzt so lange gedauert hat.

    Fakt ist:
    Die Einzahlung einer Abfindungszahlung in eine bAV ist in unbegrenzter Höhe steuerfrei möglich.
    Eine parallele Nutzung der 5-tel Regelung zur Auszahlung einer Teilsumme ist dann leider nicht mehr möglich.

    Aus meiner Sicht sind auch Mix-Lösungen wie z.B. Nutzung bAV und direkte Auszahlung einer kleinen Teilsumme wie z.B. 20TEUR o.ä. mit Minimalbesteuerung nahezu unsinnig.

    Es gibt deshalb eigentlich nur zwei Alternativen:
    1. entweder die komplette Summe in die bAV einzahlen
    Vorteil: keine Besteuerung bei Einzahlung
    Nachteil: Besteuerung je nach Einkommen = x % + Sozialversicherungsbeiträge ca. 18% bei Auszahlung

    2. oder die komplette Summe in einem Rutsch mit 5-tel Regelung direkt auszahlen
    Vorteil: Es fallen keine 18% für KV-PV-Beiträge an (Abfindungen sind sozialversicherungsfrei)
    Nachteil: Bei größeren Abfindungssummen (200 – 300 TEUR) beläuft sich die Steuer auf ca. 20%.

    Mein Fazit (wie am 12. Juni 2014 um 07:50 bereits ausgeführt):
    Da bei Auszahlungen aus bAV (oder auch Rürup) neben der Steuer auch immer Sozialversicherungsbeiträge (KV+PV = ca. 18%) anfallen, ist nahezu immer die direkte Auszahlung mit 5-tel Besteuerung sinnvoller (Voraussetzung: keine bzw. wenig zusätzl. Einnahmen in diesem Jahr).
    Ich denke, für diese einfache Rechnung (beste Netto-Lösung) benötige ich nicht einmal einen Steuerberater.

    Danke trotzdem nochmals an alle für Euren Input.

    Gruß, Paula

    • Hallo Paula,

      danke für Ihre Überlegungen und Ihre Erkenntnisse zum Thema „Abfindung und bAV“, die ich mangels besserer Kenntnisse auch gar nicht weiter kommentieren möchte.
      Ich denke, alle, die vor einer ähnlichen Entscheidung stehen, werden es Ihnen ebenso danken.

      Rein vom „Bauchgefühl“ her hört sich Ihre Entscheidung für eine komplette Auszahlung und Versteuerung auch vernünftig an, zumal ja offensichtlich das Langlebigkeitsrisiko schon ausreichend über die gesetzl. und die bAV abgesichert ist und somit dort kein Nachholbedarf besteht.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        folgen Sie damit jetzt auch der Schluss, dass eine Rürup-Einzahlung dann unsinnig bzw. sich in den meisten Fällen vermutlich negativ auswirkt. Denn auch die bspw. 20.000 in Rürup eingezahlten Euro, müsste bei Auszahlung des Rürup-Vertrags erstens versteuert werden und werden zweitens noch mit „heftigen“ SV-Beiträgen geschmälert?

        Ich habe noch eine andere Steueroptimierung im Auge, von der ich auch gelesen habe. Was ist wenn man sich das Arbeitslosengeld gönnt und diese schädlichen positiven Einkünfte mit höheren negativen Einkünften aus Gewerebebetrieb kompensiert? Das sollte doch auch den Effekt haben, dass man bei recht hohen Verlusten die Steuerbelastung der Abfindung stark senken kann?
        Die Verluste will ich i.Ü. einfahren, indem ich im Einzelhandel einen Großteil des Einkaufs auf 2015 lege, den Verkauf/Umsatz aber erst in 2016 genereiren möchte. Der Warenbestand wird doch nicht irgendwie vom FA erfasst und versteuert, oder?

        • Beim Thema „Rürup“ sehe ich natürlich auch die Nachteile, die diese Form der Steuer-Optimierung mit sich bringt. Bei der Steuerersparnis handelt es sich letztlich „nur“ um eine Verlagerung. Aber genau dadurch sehe ich in meinem Fall den Spareffekt. Weiterhin habe ich durch Rürup meinen Versicherungsanteil erhöht, den ich ja durch den frühzeitigen Ausstieg ziemlich beschnitten habe. Kurzes Fazit: Ich würde es wieder machen!

          Selbstverständlich kann man die Steuern auch auch andere Art und Weise optimieren. Generell zählt alles, was das zu versteuerdne Einkommen mindert. Und ein Verlust aus einem Gewerbebetrieb zählt sicher auch dazu. Aber auch diesen Fall kann ich aus eigener Erfahrung nicht belegen und würde im Zweifel einen Steuerberater fragen. Die Investition lohnt sich!

          Gruß, Der Privatier

  17. Hallo Privatier,

    ich bin durch Zufall auf diese Seite gestoßen und muss sagen-Respekt!
    Doch umso mehr ich lese, desto verwirrter werd ich:-(

    Mein Ziel wäre, ein Dispositionsjahr einzulegen und natürlich so wenig wie möglich an Steuern zu zahlen.

    Meine Daten:
    Aufhebungsvertrag vermutlich 1. Quartal 2015
    Jahresbrutto: 67.000€ (keine sonstigen Einkünfte)
    Abfindungssumme: 275.000€
    Lohnsteuerklasse: 1
    Alter: 42
    Betriebszugehörigkeit: 27Jahre

    wenn ich richtig gerechnet habe sind das sind es bei der 1/5Regelung nicht mal ganz 3.000€ Steuerersparnis 🙁
    Doch wie wirkt es sich auch wenn ich z.b. ab 4/2015 ein Dispositionsjahr einlegen möchte? Was muss alles beachtet werden?

    Gruß
    MarkusL

    • Die schlechte Nachricht einmal vorne weg: Sie werden sich als Lediger wohl damit anfreunden müssen, dass Sie einen relativ hohen Anteil Ihrer Abfindung an das Finanzamt abführen müssen.
      Die effektivste Methode die Steuerlast zu optimieren, wäre es daher wohl, vorher noch zu heiraten…

      Eine konkrete Zahl, wie viel Sie in welchem Fall sparen können, kann ich Ihnen hier nicht ausrechnen.

      Es kommt eben „einfach“ darauf an, das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren. Und dazu gibt es hier ja schon einige Vorschläge, wie z.B.:

      * Den Termin der Zahlung verschieben: Vielleicht schaffen Sie es ja, unter Berücksichtigung von Kündigungszeiten (sollte bei Ihnen auch so ca. 7 Monate sein), den Endtermin ins 2. oder sogar 3. Quartal 2015 zu schieben.
      Dann wäre eine Zahlung in 2016 kein Problem.
      * Dispositionsjahr: Wirkt auch am besten, wenn das ganze Kalenderjahr ausgenutzt werden kann.
      * Rürup-Versicherung: Können Sie als Lediger leider nur zur Hälfte nutzen.
      * Andere Verluste: Wenn Sie aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung oder Gewerbe) Verluste ins das Jahr der Abfindung legen können, hilft das auch.
      * Es gibt noch (mind.) zwei weitere Ideen, die ich hier in den nächsten Beiträgen vorstellen werde. Vielleicht können Sie die ja auch noch anwenden.

      Auch wenn Sie als Lediger vielleicht etwas stärker zur Kasse gebeten werden, so wird Ihnen am Ende aber doch immer noch eine ganz ordentliche Summe übrig bleiben.

      Gruß, Der Privatier

    • Hi MarkusL,
      rede bitte nciht in Quartalen sondern von extakten Datümern, dann können wir lelichter antworten.
      Der Abschlussdatum der Aufhebung ist relativ uninteressant, wichtiger ist das echte Austrittsdatum. wie weiter unten erklärt darf man nur 1 exaktes Jahr diponieren, ansonsten werden die Rahmenzeiten für ALG1 verletzt was zum Totalverlust führt. Auch deshalb verstehe ich Q4/2015 nicht.
      Gruß

  18. Hallo,
    Basis-Ziel ist die Fünftel-Regelung auf „Null“ draufzusatteln. Wie man das steuerliche Brutto (ohne Fünftel) auf NULL bringt wurde vielfach besprochen, angefangen bei Arbeitsende 31.12., Auszahlung 1.1. und dann Dipsositionsjahr, usw. usw.
    Aber : Nur die Auszahlung auf den 1.1. zu verschieben bei Austritt mitten im Vorjahr birgt Probleme. Ich kann nicht mehr genau sagen warum, aber die zeitliche Trennung von Arbeitsende und Auszahlung kann das Finanzamt stören und zum Verlust der Fünftel-Regelung führen. Dazu unbedingt einen Steuerberater konsultieren !!!
    Gruß

    • Kann mich der Warnung nur anschließen!
      Darum habe ich geschrieben: Endtermin aufs 2. oder besser 3.Quartal verschieben. Dann sollte die Zahlung in 2016 kein Problem sein.
      Endtermin und Zahlung sollten in einem „zeitnahen Verhältnis“ stehen (was immer das sein mag). Aber März 2015 und Jan. 2016 sind jedenfalls eher nicht zeitnah…

      Gruß, Der Privatier

  19. Bei mir würde mit der Abfindung im Januar 2015 alles bestens passen…
    Zusammenballung, Zufluss, Fünftelregelung.

    Brutto 2014: 41.0000
    Abfindung 2015: 50.000

    Mir ist jetzt der Einfluss eines ALG in 2015 auf die Steuer nicht ganz klar. Das ALG ist doch steuerfrei. Ist allein durch den Progressionseinfluss des ALG tatsächlich ein viel mehr an Steuern zu erwarten? Kann jemand mal ein Rechenbeispiel dazu bringen?

    LG Tina

  20. Wie stark sich der Progressionseinfluss des ALG auswirkt, hängt stark von den persönlichen Verhältnissen und den Größenordnungen der einzelnen Zahlungen und dem Verhältnis untereinander ab.
    Statt eines Rechenbeispiels möchte ich hier einmal auf ein Beispiel verweisen, welches die AOK hier kommentiert: „70% Steuern auf das Arbeitslosengeld„.
    Es gibt wohl auch immer noch unterschiedliche Auffassungen bei den Finanzämtern und Finanzgerichten, wie denn nun beim Zusammentreffen von Abfindung und Lohnersatzleistung konkret vorzugehen ist.
    Daher meine Devise: Vorsichtshalber keine Lohnersatzleistung. Ausnahme: Die Rürup-Strategie.

    Gruß, Der Privatier

  21. Hallo Tina,

    hier ein Beispiel wie gewünscht:

    Annahmen:

    Ehepaar in Zugewinngemeinschaft
    Ehepartner1: ALG EUR 2200/Monat
    Ehepartner2: Teilzeit EUR 1200/Monat = EUR 14.400/Jahr

    Steuer ohne ALG: 0,- , da Einkommen innerhalb des steuerfreien Existenzminimums

    Steuersatz mit ALG (Progressionsvorbehalt): gemäß Splittingtabelle 13,44% (bei EUR 40800 = (1200 + 2200) x 12))

    Diese 13,44% werden auf die EUR 14400 von EP2 angewendet = EUR 1935,-

    Ist man Alleinstehend und hat keine weiteren Einkünfte ist ebenso keine Steuer zu entrichten, da ja nur das ALG zufließt welches aber steuerfrei ist.

    Viele Grüße

    H-Man

  22. Noch ein Kommentar zu den „70% Steuern auf Arbeitslosengeld“…

    So was kann eigentlich nur passieren wenn bei weitere Einkünfte (z.B. durch den Ehepartner) vorliegen die wesentlich höher sind als das ALG selbst. Dann kann in der Tat die Progression dafür sorgen, dass faktisch nur noch eine kleinerer Teil des ALG übrig bleibt.

    Ich denke aber da muss man keine Angst vorhaben da in diesem Fall das ALG ja auch nur einen kleinen Teil der Gesamteinkünfte ausmacht…

    Viele Grüße

    H-Man

  23. Okay… Ich möchte das Beispiel mal auf folgende Konstellation übertragen:

    ALG: 1.300 / Monat x 12 = 15.600 EUR
    Abfindung: 40.0000 EUR
    Nach Fünftelregel: 8.000 EUR

    Steuersatz mit Progression auf 8.000 + 15.600 EUR = ca. 16%
    Diese 16% auf die 8.000 = 1.280 EUR
    Und das ganze jetzt x fünf = 6.400 EUR (wegen der Fünftelregel)

    Was mich hier irritiert… 8000 EUR wären doch eigentlich steuerfrei..
    Gilt das aufgrund der Progression dann nicht mehr?

    LG Tina

    • Ich denke, die Rechnung ist korrekt so und sie zeigt sehr schön, wie sich der Progressionsvorbehalt im Zusammenhang mit einer Abfindung auswirken kann. Denn auch hier liegen wir ja bei ca. 40% Steuern (im Verhältnis zum ALG).

      Und dass 8.000 Euro „eigentlich“ steuerfrei wären, interessiert in diesem Zusammenhang tatsächlich nicht. Denn dazu ist der Progressionsvorbehalt ja gerade gut: Er soll (fast) immer zu einem höheren Steuersatz führen und ob der nun von 10% auf 25% steigt, oder wie hier von 0% auf ca. 16%, ist dabei nicht von Interesse.

      Mit dem Dispositionsjahr kann man diesen Effekt umgehen und gleich noch andere positive „Nebeneffekte“ mit kassieren (evtl. längerer Anspruch, keine Sperr- und Ruhezeiten). Allerdings muss man sich im Klaren sein, dass man in dieser Zeit alle Ausgaben (KV+PV, etc.) aus eigener Tasche bezahlen muss!

      Alternativ bietet sich die Rürup-Strategie an: Hier durch entsteht ein negatives Einkommen, das erst einmal (steuerunschädlich) durch das ALG aufgefüllt werden kann.

      Gruß, Der Privatier

  24. Hallo zusammen,
    ich lese mit Unterbrechung schon eine ganze Weile hier mit. Eigentlich hätte es mich treffen können, deshalb habe ich auf der Suche nach Informationen diese Seite und das Buch dazu vor ca. 3 Monaten gefunden. Aber nun ist es meine LG, die derzeit einen Aufhebungsvertrag verhandelt (vielleicht bin ich ja im nächsten Jahr dran…). Die Sache läuft – wie hier an verschiedenen Stellen schon als das Optimale beschriebene – darauf hinaus, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12. beendet wird, Zahlung der Abfindung im Januar und Dispojahr.

    @Privatier und Mr. Excel: Wo es nun ernst wird, frage ich mich aber, warum das Finanzamt bei Zahlung im Januar keinen Stress machen soll aber wenn ein paar Monate zw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung der Abfindung liegen, dann doch. Das FA weiss, dass es sich in beiden Fällen um ein Steuersparmodell handelt, nämlich Verschiebung der Zahlung ins nächste Fiskaljahr – die Abfindung könnte ja auch mit dem letzten Gehalt im Dez. ausgezahlt werden. Das schlimmste, was passieren kann, ist, dass das FA das nicht anerkennt und die Abfindung doch dem Jahr der Entstehung des Anspruchs, also 2014, zuordnet. Also die Frage lautet: Sagt ihr das, weil es bei Euch in der Praxis so war oder gibt es eine objektive Grundlage, auf dessen Basis das FA handelt/entscheidet?

    Viele Grüße
    Klaus

    PS: Das Buch und vor allem dieser Blog ist mit das Beste und Informativste, was ich bisher bei meinen Recherchen im www gefunden habe.

    • Danke für das kritische Hinterfragen! Ich werde meine Bedenken gerne erläutern:

      Es gibt meines Wissens nach weder ein Gesetz, noch eine Verordnung o.ä., das den zeitlichen Abstand zwischen Arbeitsende um Zahlung der Abfindung verbindlich regelt.
      Von daher gab es wohl auch schon einige gerichtliche Auseinandersetzungen, in denen die unterschiedlichen Auffassungen von Finanzamt und Betroffenen geklärt werden mussten.
      Soweit mir bekannt, immer zugunsten der Betroffenen, das heißt eine Verschiebung ins Folgejahr ist zulässig! (siehe z.B. BFH-Urteil vom 11. November 2009 · Az. IX R 1/09: https://openjur.de/u/159673.html )

      Allerdings war in den mir bekannten Fällen immer von einem Arbeitsende im November oder Dezember die Rede.

      Es gibt allerdings einen Steuerberater, der die Frage nach einem Verschieben der Abfindungszahlung mal ganz locker und generell mit „JA“ beantwortet hat:
      https://frag-einen.com/steuerberater/abfindung/verschieben_der_zahlung_einer_abfindung_ins_folgejahr-5104.html

      Ich wäre da vorsichtiger, denn:

      Legt man das der Einkommensteuer zugrunde liegende Zufallsprinzip …ähm… Zuflussprinzip zu Grunde, ist die Sache eigentlich klar: Zufluss im Januar – zu versteuern ebenfalls im Januar (also im Folgejahr).
      Wann aber findet der Zufluss tatsächlich statt? Es gibt Stimmen, die argumentieren, dass der Zufluss dann gegeben ist, wenn man wirtschaftlich über die Summe verfügen kann. Klingt logisch, oder?

      Wenn ich aber Mitte des Jahres verfüge, dass ich das Geld erst im Januar haben möchte, habe ich bereits eine Verfügung getroffen! Und somit ist der Zufluss bereits gegeben.

      Es könnte daher meiner Meinung nach auf Feinheiten ankommen. Gibt es zum Beispiel einen unterschriebenen Sozialplan, der Arbeitsende und Abfindung Mitte des Jahres vorsieht und ich treffe anschließend eine Zusatzvereinbarung über eine spätere Zahlung im Januar, wäre ich mal sehr vorsichtig (Verfügung!).

      Gibt es aber einen Aufhebungsvertrag, der von vornherein eine Zahlung im Januar vorsieht, könnte es gehen.

      Aber – wie gesagt: Das sind Feinheiten, die ein Jurist sicher besser beantworten kann.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier, danke für Deine ausführliche Antwort. Ich habe unten Mr.Excel schon die Neuigkeiten geschildert. Dein entscheidender Satz ist der vorletzte. Ja, das ist im Grunde die freie Gestaltung des Aufhebungsvertrags durch die Parteien – wenn kein Sozialplan (oder sonstige übergeordnete Regelungenen) vorliegt.

        Viele Grüße, Klaus

  25. zu „MarkusL“ möchte ich sagen, ich stand vor dem selben Problem. Unter Ausnutzung der Kündigungsfrist wäre mein Arbeitsverhältnis erst am 31.05.2015 geendet. Dieses Einkommen plus Abfindungszahlung im selben Jahr eine steuerliche Katastrophe.
    Ich konnte meinen Arbeitgeber überzeugen, dass wir den Aufhebungsvertrag zum Ende dieses Jahres festmachen. Die ersparten Gehälter habe ich auf die Abfindung aufschlagen lassen. 😉
    Jetzt gibt es natürlich ein Ruhen der ALG-Zahlung, aber da ALG steuerlich eh schädlich ist, nehme ich das gern in Kauf.

    Ich habe im Übrigen ausgerechnet, dass in meiner Konstellation die Inanspruchnahme von ALG netto etwas mehr einbringt. Zwar erhöht der Progressionsvorbehalt die Steuer auf die Abfindung, aber diese Erhöhung ist weniger als das auszuzahlende ALG. Als Nebeneffekt kommt noch hinzu, dass man SV versichert ist und das nicht selbst zahlen muss.

    Kann bei anderen Steuersätzen und Abfindungs- und ALG-Summen schon wieder ganz anders aussehen.

    • Ich werde nächste Woche das Gespräch mit meinem Abteilungsleiter suchen. @Markus:ja, wird mir nun nachdem ich diese Seite gefunden habe völlig bewusst-ein ausscheiden mitten im Jahr ist steuerlich eine absolute Katastrophe.Steuertechnisch bin ich gezwungen ein Dispositionjahr einzulegen.wenn ich richtig gerechnet habe bleiben mir somit ca.60.000€ mehr von meiner Abfindung.
      Wenn der AG mich nicht in diesem Jahr sondern erst im 1Quartal 2015 entlassen will,werde ich versuchen alle Register zu ziehen.Bei meiner Betriebszugehörigkeit z.B. Beträgt die Kündigungsfrist ja auch 7 Monate.

      Viele Grüße
      MarkusL

        • @Markus: right 🙂
          Im Moment echt heftig was bei uns abgeht!
          Würde gern mit Dir Erfahrungen austauschen-Interesse?
          Du findest mich im globalen ….Lück/Göppingen.

          Gruß
          MarkusL

          • Hallo „Markusse“
            Daumendrücker, aber so ist es in Konzernen, egal ob mit T oder mit S.
            Aber es hat auch Vorteile wenn man viele Gleichgesinnte hat, die mit an dem einen Strick ziehen.
            Viel Glück
            und immer schön den Sozialplan nachrechnen bzw. in Excel nachbilden.

          • Hallo Kollegen 🙂
            Wie ich schon oben geschrieben habe, betrifft es mich in diesem Jahr nicht. Dafür aber relativ kurzfristig meine Lebensgefährtin.

          • @webmaster:ich glaube wir brauchen hier noch ein „T-Forum“ es werden immer mehr 😉

      • Hallo zusammen,

        Nachdem ich nun meinem Abteilungsleiter signalisiert habe das dieses Jahr einen Aufhebungsvertrag mit Auszahlung Jan.2015 haben möchte bewegt sich nun sehr viel.
        Aufgrund meiner langen Betriebszugehörigkeit und meiner Freiwilligkeit steht mir eigentlich die 4-Fach Abfingung zu-gedeckelt bei 275000€
        Nun kommt plötzlich HR mit der Aussage, dass sie mir nur die 3-fache Abfindung (225t€) bezahlen wollen.Zudem wollen sie mir meine 7-monatige Kündigungsfrist „abkaufen“ und dies dann dazurechnen.

        Warum will der Arbeitgeber mir die Kündigungsfrist abkaufen?Und was gibt es dabei zu beachten?

        Gruß
        MarkusL

        • Also am besten, du meldest dich dann mal bei mir. Für 4fach gab es je nach IA Fristen einzuhalten, bei mir bspw. der 15.10.
          Der Abkauf ist ja gerade das Interessante. Lass dir die kompletten Gehälter Januar bis Juni auf die Abfindung aufschlagen und geh zum 30.12., falls ihr das noch schafft. HR wird etwas mosers, dass das etwas viel sei, aber der AG spart sich die Sozialabgaben und wird dich rechtzeitig los und die Planzahlen 2014 zu erreichen.
          Dein Personaler muss wahrscheinlich erst rückfragen, dann aber melden, dass HR einverstanden ist.
          Im Dezember müsste dann auch noch dein Zielegeld ausgezahlt werden, wird es im Jan. gezahlt, kostet’s dich am Ende mehr, als du bekommst.

          • @Markus:wie ich sehe bist du schon wesentlich weiter als ich.Wäre es möglich das du mich morgen mal anrufst oder anmailst?Wenn ich es dieses Jahr noch hinbekomm wäre es sinnvoll so viel Background wie möglich zu haben.

            @all:danke für die Tipps. Ich werde versuchen dies bei der Verhandlung mit einzubauen.

            Gruß
            MarkusL

        • Ja MarkusL – über Motive von Arbeitgebern ließe sich wahrscheinlich endlos spekulieren und ich werde es wohl nie wirklich begreifen.

          Wahrscheinlich hat aber ein schlauer Controller sämtliche Kosten schön säuberlich in unterschiedlichen Töpfe verteilt. Und nun ist der Topf für Umstrukturierungen und Abfindungen noch gut gefüllt ( weil sich nicht genug Freiwillige gefunden haben), die Töpfe für die laufenden Gehaltszahlungen sind aber schon kräftig in die Miesen gerauscht. Außerdem ist der Headcount ohnehin zu hoch, Umsatz und EBIT pro Mitarbeiter entsprechen nicht den Zielvorgaben und so weiter.
          Und da hilft dann nur eins: Leute weg so schnell es geht – noch in diesem Jahr – koste es was es wolle!

          Werden die Kündigungsfristen nicht beachtet, gibt es eine Ruhezeit, in der es kein ALG gibt und sowohl RV, KV und PV selber bezahlt werden müssen.
          Das sollte man beim „Kaufpreis“ für die Kündigungszeit auf jeden Fall mit berücksichtigen!

          Gruß, der Privatier

          • An die beiden „Markusse“ 🙂
            Ich empfehle mit mehreren im Team den IA „auseinander zu nehmen“. Wir haben das auch gemacht und dann ein Excel gebaut und alle Bestimmungen abgebildet. Damit kann man dann auch HR kontrollieren. Ich hatte 3 Termine , Kollegen bis zu 5. Mit jedem Termin kam man an der Summe näher. Es gibt diverse Zusatzparameter. Hier nur ein paar von uns : Prämier je 10% Schwerbehinderung, Pauschale f. Steuerberatung bzw. Rechnung vorlegen, Unkündbarkeitsprämie, Schnellentscheiderprämie, Turboprämie, Kundigungsfristabkauf. Und bitte aufpassen bei Dienstjahren wenn man im Konzern gewechselt hat. HR kennt manchaml nicht die gesetzliche Definition von Konzern. So mal auf die schnelle zurück gedacht.

            Übrigens ist es wichtig an welcher Stelle der Deckel steht, weil es Dinge geben könnte die nicht unter den Deckel fallen, so bei uns geschehen.
            Daumendrücker

  26. @Klaus :
    generell : so hat es bei mir funktioniert, das kann ich aus Erfahrung sagen.

    zu 1) Das FA nennt das Zuflussprinzip. Versteuert wird im Jahr des Zuflusses. Abweichungen (mal so mal so) wären ja Willkür.
    zu 2) Die Abfindung nahtlos an das Arbeitsverhältnis hat somit was mit dem alten Arbeitsverhältnis zu tun und sind Restzahlungen (in der St.erklärung gibt es da einen Begriff dafür). Nach 6 Monaten ist das alte Arbeitsverhältnis erloschen und somit handelt es sich um eine eigenständige Zahlung ==> keine Fünftel-Regelung. So mein Verständnis.
    zu 3) Das FA kann wissen was es will, es zählt Nr.1.
    Abschließend : JA , es gibt eine objektive Grundlage : Die Beratung durch einen Steuerberater oder -anwalt, der das dann ggfls. bei Gericht auch durchsetzt.
    Aber zum Thema Beratung wurde ja schon oft genug hingewiesen. der Blog ist deshalb so interessant weill hier viele „Erfahrungen“ zusammenkommen. Dadurch erfährt man die Zusammenhänge und kann sich dann einzelfallbezogen fachlichen Rat einkaufen.
    Viel Erfolg !

    • Danke erst mal für die Antwort und das Schlusswort. Wir (meine LG und ich) hatten letzte Woche schon Termine mit der RA, AA und auch einem STB. In dem Termin mit dem STB hatte ich den Punkt aber nicht gestresst, weil ich bisher (bis auf eine Ausnahme) auch aus anderen Quellen nicht von Problemen bei dem Szenario „Ende Arbeitsverhältnis Dez./Zahlung Abfindung im Jan.“ gehört hatte (kam mir erst am Wochenende in den Sinn). Habe heute nochmal Rücksprache gehalten und der STB sagt sinngemäß, dass die Vertragsparteien frei regeln können, wann die Abfindung fällig wird. Der Veranlagungszeitraum wird dann durch den Zeitpunkt der Zahlung bestimmt. So, Thema für mich erledigt. Dass Beratung ein absolutes Muss ist, ist klar (AA,STB,RA f. Arb.-Recht,KV,RV). Nur gehe ich gerne möglichst gut vorbereitet in solche Gespräche mit dem Ziel, mir mein erarbeitetes Wissen im Idealfall nur von den Experten bestätigen zu lassen.
      Haben nun noch weitere Möglichkeiten im Köcher – ich lasse zu gegebener Zeit von mir hören.
      Viele Grüße, Klaus

      • „Nur gehe ich gerne möglichst gut vorbereitet in solche Gespräche mit dem Ziel, mir mein erarbeitetes Wissen im Idealfall nur von den Experten bestätigen zu lassen.“
        Eine sehr empfehlenswerte Vorgehensweise! Und Rückmeldungen/Ergebnisse oder neue Erkenntnisse sind jederzeit willkommen.

        Gruß, Der Privatier

    • Hallo Tina,
      ich bin mir ziemlich sicher, dass das Quatsch ist oder total veraltetes Halbwissen.
      Hier ein Zitat von Steuertipps.de:
      „Den Zeitpunkt der Auszahlung Ihrer Abfindung dürfen Sie – im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber (noch bis vor Eintritt der Fälligkeit) steuergünstig hinausschieben. Dazu haben Sie jetzt den Segen des Bundesfinanzhofs.
      Im entschiedenen Fall war in der Betriebsvereinbarung festgelegt, die Abfindung im November des Jahres der Kündigung auszuzahlen. Noch vor diesem Fälligkeitszeitpunkt wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers der Eintritt der Fälligkeit auf das Folgejahr verschoben und deshalb die Abfindung erst im Januar des Folgejahres ausgezahlt. Der Arbeitnehmer versteuert die Abfindung erst bei Zufluss im Folgejahr und kann (in seinem Fall) die Vorteile der Fünftelregelung in diesem Folgejahr steuerlich besser ausnutzen als im Jahr der Kündigung (BFH, Urteil vom 11.11.2009, Az. IX R 1/09).
      Vorsicht bei mehreren Zahlungen! Mit einer Aufteilung der Abfindung auf zwei Kalenderjahre verlieren Sie die Fünftelregelung.“

      @MarkusL:
      Hier steht jetzt nicht, wie weit man verschieben kann. Für Sie wäre es wahrscheinlich interessant, ob es möglich ist bspw. das Arbeitsverhältnis bspw. zum 30.06.2015 zu beenden, aber die Abfindung erst im Januar 2016 zu erhalten (vorausgesetzt, Sie können 3 Monate ohne Sozialleistungen überleben)

      • Das denke ich auch… Das schlimme ist nur, mein AG hält mir genau dieses Beispiel (übrigens auch zu finden unter Haufe.de — mit aktuellen Jahreszahlen) unter die Nase und möchte nicht nach der 5tel Regel versteuern.

        Dabei bin ich der perfekte Fall FÜR eine 5tel Regel:
        Abfindung um einiges höher als Jahresbrutto
        Aufhebungsvertrag zum 31.12.14, Abfindung Zahlung komplett in 01/15

        Wie überzeuge ich jetzt den AG?
        LG Tina

        • Hallo Tina,
          Die Diskussion hatten wir auch in unserer Firma. Es gab u.a. sogra eine Diskussion, dass wir dann eine eidesstattliche Versicherung ausstellen könnten, in der wir versichern im nächaten Jahr keine weiteren Einkommen zu haben. Dieses Thema gibt es auch im Netz… Wir haben die schwierigen Diskussionen dann zu den Akten gelegt. Die Abfindung wurde dann normal versteuert und dann gab es bei der Steuererklärung halt einen Batzen zurück. Das läuft dann auch bei der Kirchensteuer so.
          Summasumarum : Nach 12 Monaten ist alles erledigt. Ist bei mir genau so gelaufen.

          • Hallo Mr. Excel,
            ich bin ja entsetzt, welch‘ Unkenntnis sich in der Bücherwelt und den Personalabteilungen tummelt. Und das selbst im S-Konzern. Die sollten da eigentlich Übung haben…
            Und die eidesstattlich Erklärung ist gleich doppelter Schwachsinn (Entschuldigung): Denn erstens steht die Zusammenballung ohnehin schon fest, aber zweitens würde sie durch weiteres Einkommen erst recht entstehen. Was also sollte damit verhindert werden?

            Gruß, Der Privatier

  27. Hallo Mr. Excel, vielen Dank für den Einblick…

    Was haben denn aber die weiteren Einkommen im nächsten Jahr mit der Fünftelregel zu tun (wenn die Zusammenballung unstrittig ist)?

    LG Tina.

      • Exakter und knapper gehts wohl nicht mehr.
        Ich möchte hier mal das Augenmerk auf eine andere Sache lenken:
        Bei allen sinvollen Diskussionen hier darf man die Paramater nicht aus den Augen lassen.
        Eine 10T Abfindung zu optimieren ist sicherlich sinnvoll, aber reicht nicht für ein Dispojahr zum Leben. Also muß man arbeiten und die Optimierung geht futsch. Die 5tel-Regelung bekommt man am Jahresende dann per St.erklärung. Deshalb nicht die Energie in der PA vergeuden sondern in die persönliche Zukunftsplanung stecken.
        Eine größere Abfindung (die das Finanzieren des Dispojahres ermöglicht) sollte man optimieren was die Termine angeht. Den Krieg mit der 5tel-Regelung ist hier nicht kriegsentscheidend auf Grund der Summe die man sofort bekommt. Der Rest kommt dann in 12 Monaten.
        Und auch bei den richig großen Brocken muß man die Termine unbedingt optimieren. Da muss es sein – wegen der Differenzen. Aber die 5tel-Regelung stört hier noch weniger. Hier sollte man die Energie in die Lebensplanung für die 3. und letzte Lebensphase stecken.
        So mal ganz „makro-strategisch“ gedacht ….

        • Grundsätzlich gebe ich dir recht… du hast inzwischen den Vorteil, die Rückzahlung vom FA erhalten zu haben. Weniger entspannt sehe ich die Sache, da man mir ja die Fünftelregel grundsätzlich absprechen will. Kann ich dem FA vertrauen, dass die es besser machen? Vielleicht sollte ich ja den Aufhebungsvertrag lieber auf den 1.1.2015 legen lassen.. 😉 Geht sowas überhaupt?

          LG Tina

          • Schon mal versucht mit dem FA zu reden. Ich habs gemacht und zum einen eine Bestätigung bekommen und zum anderen eine Lösung wir ich schnell ran komme. Ich kann wegen diverser Bescheinigungen meistens erst in 08 / 09 meine Erklärung machen. Was sagt da mein „Freundlicher“ : Machen Sie 2 Teile. Den ersten sofort und den 2. wenn alles vollständig ist und aber schildern Sie uns den Fall dann zahlen wir nach Teil-1 aus und rechnen nach Teil-2 endgültig ab.
            Was will man mehr …

  28. Hallo Tina,

    noch einmal zurück zu dem von Dir erwähnten Buch von Carola Hausen:
    „Entgeltabrechnung – Alle wichtigen Fälle für die Praxis“ (Haufe):

    Zunächst einmal sollte man mal auf die Begründung schauen, mit der die Autorin die Anwendung der 5tel-Regel ablehnt. Zitat:

    „Ein Arbeitnehmer … mit einem laufenden Monatslohn von 3.500 EUR erhält im Januar 2012 infolge der … Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2011 eine Abfindung in Höhe von 55.000 EUR.

    Die ermäßigte Besteuerung darf nicht angewandt werden nach der Fünftelregelung, da es im Jahr 2012 nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt.“

    Wie die Autorin zu dieser kühnen Feststellung gelangt ist, verrät sie uns nicht und ich kann daher nur raten: Ich hoffe einmal, dass ihr bei der Zusammenstellung der vielen Zahlen schlicht ein Schreib-, Rechen- oder auch Druckfehler unterlaufen ist. Denn dass eine Abfindung i.H.v. 55T€ höher ist, als das normale Einkommen von 42T€ ist ja offensichtlich!

    Wer sich allerdings erstmalig mit diesem Thema beschäftigt und das Wort „Zusammenballung“ hört, könnte auch durchaus auf den Gedanken kommen, dass es schon mindestens zwei oder besser mehrere Komponenten bräuchte, damit sich diese zusammenballen können. Dann kommt es leicht zu dem Trugschluss: „Eine Abfindung alleine kann sich nicht zusammenballen.“
    Klingt logisch – ist aber trotzdem falsch!

    Es geht nur darum, dass sich das Einkommen zusammenballt. Und das tut es eben genau dann, wenn durch die Abfindung in der Summe mehr im Jahr zusammenkommt, als üblich.

    Einen „Haufen“ (Achtung: Wortspiel 😉 ) Dilettanten zu überzeugen, wird schwierig werden. Vielleicht hat die Firma ja einen Steuerberater, den man noch mal hinzu ziehen könnte?

    Im Zweifel (und am Ende) hilft dann aber wohl nur die Lösung, die Mr. Excel schon genannt hat: Ein Jahr lang warten, Steuererklärung abgeben und sich auf eine satte Rückzahlung freuen. Kleiner Trost: Der Zinsverlust dürfte sich in Grenzen halten…

    Abschließend noch ein Punkt zum angesprochenen Buch von Carola Hausen. Dort heißt es über den Termin der Abfindungszahlung auch:

    „…kann die Verschiebung des Zahlungszeitpunkts ins Folgejahr durchaus sinnvoll sein, auch wenn dadurch die Fünftelregelung nicht mehr angewendet werden darf.“

    Keine falschen Schlüsse ziehen!

    Dieser Satz bedeutet keinesfalls, dass jeder, der seine Abfindung ins Folgejahr verschiebt, die 5tel-Regel nicht mehr anwenden kann. Keinesfalls!

    Er besagt lediglich, dass es Fälle geben kann, bei denen durch die Verschiebung die Fünftelregel nicht mehr zum Tragen kommt und es sich aber trotzdem lohnen kann. Und diese Aussage ist vollkommen richtig!

    Gruß, Der Privatier

  29. Hallo zusammen,
    nach 3 Wochen „Sendepause“ möchte ich Euch nun mitteilen, wie es mit dem Aufhebungsvertrag meiner Lebensgefährtin unter dem Aspekt „Steuern und Optimierung“ ausgegangen ist. Man könnte zusammenfassend sagen: „Erstens kommt es anders und zweitens als man denkt…“, denn nachdem wir lange aus steuerlichen Gründen über die Fünftelregelung und in diesem Zusammenhang auch das Dispositionsjahr nachgedacht haben und wie dieses „Freizeitjahr“ zu gestalten wäre (wir können uns leider ein Leben als Privatiers (noch) nicht leisten…; das wäre also in ihrem Fall ein sabatical year geworden mit anschließender Wiederaufnahme eines sozialvers.-pfl. Arbeitsverhältnisses), haben wir nun eine gänzlich andere Gestaltungsvariante gewählt, die aber nur unter bestimmten Randbedingungen sinnvoll ist. Die wichtigste ist, dass die Abfindungssume nicht zu hoch sein darf! Das betrifft die Markusse (s.o.) mit dem „T“ 🙂 dann vermutlich eher nicht.
    Nun aber zum Kern:
    1. Der Arbeitgeber ging vornherein davon aus, dass mit der Abfindungssumme auch die Kündigungsfrist (in diesem Fall 5 Mon.) „verkauft“ ist. Diese wurde nun von ihr unter Reduzierung der Abfindungssumme um 5 Bruttomonatsgehälter „zurückgekauft“. Vorteil: Der AG zahlt seinen Anteil zu den der Soz.-Vers.-Beiträgen natürlich in voller Höhe weiter (diesen Anteil hätte der AG – spitz gerechnet – auch noch von der Abf.-Summe abziehen können).
    2. Sie ist für diese 5 Monate unwiderruflich freigestellt.
    3. Die Abfindungssume wird in 2 Teile gesplittet. Teil 1 mit dem letzten Gehalt, Teil 2 im Jan. 2016. Anwendung der Fünftelregelung damit natürlich passé.

    Das rechnet sich nur, weil die Abfindung insgesamt nicht so hoch ist, weil selbige auch noch gesplittet wird und weil sie für ihr Gehalt nicht arbeiten muss (sonst müßte man sich wg. der Steuer doch noch ärgern)! Falls es ihr „langweilig“ wird, kann sie dann im nä. Jahr (z.B. im Herbst) wieder anfangen zu arbeiten. Wenn dann ein paar Monatsgehälter im Jahr der Zahlung der Abfindung Teil 1 dazukommen, dann ist das steuerlich nicht so „tragisch“ als wenn man das im Zusammenhang mit der Fünftelregelung macht (ist ja hier schon ausführlich diskutiert worden). Wenn keine Arbeit, dann reicht die Liquidität auch ohne ALG und die steuerliche Bealstung liegt in etwa in dem Rahmen wie bisher auch. Mit Job in 2016 (mglw. niedriges Gehalt als bisher) plus Abfindung Teil 2 ist auch hier die steuerliche Belastung „auszuhalten“. Davon, dass sie ALG1 beantragen muss, gehen wir nicht aus. Falls doch, dann käme die Sperrzeit zum Tragen.

    Mögliches Risiko: Man muss sich relativ sicher sein, dass das Unternehmen in einem Jahr auch noch existiert und auch zahlungsfähig ist und nicht zwischendurch Insovenz anmeldet, denn dann wäre im ungünstigsten Fall die gesamte Abfindung und ggf. noch ein paar Monatsgehälter futsch!

    Mein Fazit: Bei hohen Abfindungen führt kein Weg an Fünftelregelung vorbei und damit auch möglichst ohne weiteres Einkommen (also auch kein EK aus nichtselbstst. Arbeit) im Veranlagungszeitraum. Dann kann man in einem Atemzug auch über das Dispojahr nachdenken, falls man im Anschluss daran ALG1 beziehen muss. Bei nicht ganz so hohen Abfindungen kann man dann über diese Variante der Splittung (ginge auch über 3 Veranlagungszeiträume) nachdenken. Dass muss aber jeder selbst durchrechen oder vom STB berechnen lassen. Ich habe für einige(!) Szenarien „fiktive“ Steuererklärungen auf Basis „Elster 2013“ durchgerechnet (ich glaube nicht, dass sich für 2014-2016 gravierendes ändert; die Bierdeckel-Steuererklärung v. Friedrich Merz ist m.E. ferner denn je…).

    Ich wünsche ich allen, die mit dieser Thematik kämpfen, gutes Gelingen.

    Viele Grüße, Klaus

    • Vielen Dank für diese ausführliche Schilderung einer alternativen Gestaltung!

      Sie zeigt einmal mehr, dass es immer von den persönlichen Gegebenheiten abhängt, welche Variante sinnvoll ist und welche weniger. Natürlich ist der Rahmen auch von der Flexibilität des AGs abhängig, aber gerade dieses Beispiel zeigt, dass Verhandlungen möglich sind und auch genutzt werden sollten.

      Aber ganz an erster Stelle steht natürlich immer die persönliche Lebensplanung. Das sollte man bei aller Steuer-Optimierung nicht vergessen. Die hier im Blog vorgestellten Ideen sind meist aus der Sicht eines (angehenden) Privatiers geschrieben. Wer dagegen nach einem Aufhebungsvertrag eine neue Stelle antreten will (oder muss), für den ergeben sich ganz andere Überlegungen. In einer solchen Situation würde ich es mir z.B. ganz genau überlegen, ob ich wirklich eine längeres Auszeit nehmen würde.

      Sehr gut übrigens auch der Hinweis, sich einmal einige Szenarien von fiktiven Steuererklärungen selber auszurechnen. Ich habe dies auch mit meinem schon lange Jahre genutzten SteuerSpar-Programm der Akad. Arbeitsgemeinschaft gemacht, geht aber genau so gut auch kostenlos mit der Elster-Software.

      @Klaus: Deiner Lebensgefährtin drücke ich die Daumen, dass der EX-AG bis 2016 überlebt. Und weiterhin gutes Gelingen.

      Gruß, Der Privatier

  30. Hallo Privatier,

    ich lese jetzt schon einige Zeit diesen tollen Blog mit, insbesondere deswegen weil auch ich vom meinem Arbeitgeber genötigt werde gegen Zahlung einer Abfindung (100K) das Unternehmen zu verlassen.

    Ich habe deine Vorschläge von meiner Steuerberaterin prüfen lassen. Es ging konkret um Auszahlung im Folgejahr, keine weiteren Einkünfte/Dispojahr im Folgejahr, Rürup-Vertrag über 20K im Folgejahr, Anwendung der 1/5-Regelung. In deiner Beispielsrechnung mit „passenden“ Zahlen kommst Du ja auf eine Steuerbelastung von 0,00 EUR. Bei meinem prinzipiell vergleichbaren Fall errechnet die Steuerberaterin eine Steuerbelastung von ca. 13K. Sie bestätigte zwar Rürup und 1/5-Regelung, erwähnte jedoch, dass die 100K steuerlich immer noch im Folgejahr als Einkommen zu sehen sind und zu versteuern sind.

    Vielleicht habe ich auch nur dein Beispiel nicht ganz verstanden und bitte daher um deine Meinung.

    Danke und weiter so!

    Southafrica

    • Hallo Südafrika,
      das ist auch richtig. Du versteuerst die 100k im Januar weil Du von Deinem AG eine ganz normale Gehaltsabrechnung bekommst (mit einem tollen Monatsgehalt) ganz normal und somit mit einem „irren“ Steuersatz. Am Jahresende beim LSt-Jahresausgleich schlägt die 1/5-Rgelung erst zu, da machst DU ja dann auch Deine Abzüge geltend (Werbungskosten, Verluste aus Vermietung u. Verpachtung, etc.) und auch Rürup. Da kommt es dnan zu einer Rückzahlung. Zu RÜRUP antwortet in Kürze sicherlich der Privatier.

      • Hallo Mr. Excel,

        auch dir für die diversen bisher im Blog getätigten Hinweise besten Dank!

        Nur der Klarheit wegen: Ende der Beschäftigung 12/2015, Auszahlung Abfindung 01/2016 (=Folgejahr).

        Der Unterschied zwischen der Rechnung des Privatiers und meiner Steuerberaterin war doch erheblich trotz vergleichbar Komponeten: Privatatier 0 EURO Steuerbelastung – meine Steuerberaterin ca. 13K EUR Steuerbelastung. Diese erhebliche Diskrepanz konnte ich mir nicht erklären und bat daher um seine/eure Meinung.

        Gruß

        Southafrica

    • Tja – da müsste ich jetzt mal spekulieren…?

      Es könnte sein, dass die StB’in zwar die Fünftelregel bestätigt hat, aber dennoch die Berechnung nicht bei der Auszahlung der Abfindung angenommen hat. Es ist nicht immer sicher gestellt, dass der AG diese Regel anwendet! Was er in keinem Fall berücksichtigen kann, ist die Rürup-Versicherung. Diese kommt ganz sicher erst im Rahmen der Steuererklärung zur Entfaltung.
      Es könnte also sein, dass die StB’in von der Steuerbelastung gesprochen hat, die zunächst im Januar zu erwarten ist. Für diese Annahme spricht ihr Hinweis auf die „normale“ Steuerpflicht der Abfindung als Einkommen.

      Es könnte aber auch sein – und dafür spricht die Summe von 20.000 Euro für den Rürup-Vertrag, dass wir es hier mit einem Ledigen zu tun haben? Ist das so?
      Wenn ja – sehen die Berechnungen natürlich völlig anders aus! Das Beispiel im Beitrag rechnet die Belastungen für ein Ehepaar aus!

      Andere Erklärungen fallen mir gerade nicht ein. Am besten wäre es, die StB’in mal um eine ausgedruckte Prognose zu bitten. Daran könnte man erkennen, wo die Zahlen abweichen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        ohne jetzt die lange Liste der Kommentare durchzulesen, habe ich eine grundsätzliche, meiner Meinung nach entscheidende Frage :

        Laut meinem Steuerberater ist es nicht möglich durch Sonderausgaben ( Rürup, KV-Vorauszahlung usw. ) den zu versteuernden Anteil der Abfindung unter 1/5 der Abfindung zu drücken („Null-Linie“). Falls im Jahr der Auszahlung der Abfindung keine weiteren Ausgaben vorliegen, nützen also alle Sonderausgaben nichts.
        Das würde bedeuten, dass das auf Seite 161 angeführte Beispiel in der 2014-Ausgabe des „Privatiers“ nicht richtig ist :
        Die Besteuerungsgrundlage einer Abfindung von 80.000 EUR ist nie kleiner als 16.000 EUR und unabhängig eventueller Sonderausgaben sind in jedem Fall diese 16.000 EUR zu versteuern ( und die gesamte Steuer beträgt dann das Fünffache der Steuer von 16.000 EUR ): Ein Reduzieren der im Beispiel angeführten 20.000 EUR auf 15.540 EUR ( oder eben durch entsprechend höhere Sonderausgaben auf noch weniger als 15.400 EUR ) ist nicht möglich ?
        Ist das wirklich so ?

        Gruß Euklid

        • Nun – ich kann nur rätseln, was der Steuerberater mit dieser kühnen Behauptung gemeint haben könnte…
          Es ist natürlich richtig: Von der Abfindung wird im Rahmen der Fünftelregel immer 1/5 angerechnet. Das kann man nicht ändern.
          Aber es kommt ja immer auf die Gesamt-Summe an. Auf das zu versteuernde Einkommen. Und das kann man sehr wohl durch Sonderausgaben reduzieren (z.B. Rürup, etc.).
          Die Regeln zur 5tel-Regel sind eigentlich ganz einfach: Es wird das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung bestimmt und das inklusive einem Fünftel der Abfindung. Beide natürlich unter Berücksichtigung aller anderen Steuer-Regeln, also auch der Sonderausgaben. Die Differenz der auf diese Summen entfallenen Steuer wird dann wieder mit 5 malgenommen.

          Entsprechend hohe Sonderausgaben vorausgesetzt kann man die Steuern also durchaus minimieren und je nach Situation auch völlig vermeiden.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            vielen Dank für Deine rasche Antwort :

            Ein Beispiel :

            ———————————————————————
            | | ohne Abfindung | mit Abfindung
            ———————————————————————
            | Abfindung | 0 | 200.000
            | Jahresgehalt | 0 | 0
            | Vermietung | 10.000 | 10.000
            | 1/5 Abfindung | 0 | 40.000
            |

  31. Hallo Privatier,

    da war ich jetzt zu schnell beim Abschicken :

    Ein Beispiel :

    ———————————————————————
    | ohne Abfindung | mit Abfindung
    ———————————————————————-
    | Abfindung | 0 | 200.000
    | Jahresgehalt | 0 | 0
    | Vermietung | 10.000 | 10.000
    | 1/5 Abfindung | 0 | 40.000
    | Sonderausgaben | -35.000 | -35.000
    | zu. verst. Eink.| 10.000-35.000 = -25.000 | 40.000+10.000-35.000 = 15.000
    | Steuer darauf | 0 | 0
    | Differenz | ./. | 0
    | Fünffach | ./. | 0
    | Steuer gesamt | 0 | 0

    Damit wären durch 35.000 EUR Sonderausgaben die Steuern auf die Abfindung vermieden. Ist meine Rechnung richtig ?

    Vielen Dank und beste Grüße,
    Euklid

  32. Hallo,
    ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich das Beispiel verstanden habe, aber es gibt

    EStG § 34 abs. 1 satz 3

    Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer

    Ich habe das so interpretiert, daß es nicht möglich sein, soll, die Steuer auf die Abfindung unter ein Mindestmaß zu drücken.
    Im obigen Fall wäre das mindestens 5 mal die Steuer auf 40.000.

    • Hallo,
      ja, dies hat mir auch der Steuerberater gesagt : Sonderausgaben helfen nur dazu, das „restliche“ Einkommen so weit wie möglich ( idealerweise auf 0 ) zu drücken, im obigen Beispiel helfen Sonderausgaben über 10.000 EUR also nichts :
      Mit 10.000 EUR Sonderausgaben sind die 10.000 EUR Mieteinnahmen kompensiert und ein weiteres Drücken ist nicht mehr möglich, das heißt es muss – leider – 5 Mal die Steuer von 40.000 EUR bezahlt werden.

      Diese 5 Mal die Steuer vom fünften Teils der Abfindung ist die Untergrenze für eine beliebige Kombination von Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit, Vermietungseinnahmen, Sonderausgaben usw.

      Gruß Euklid

    • Die Antwort von „dpw“ ist vollkommen richtig: Ist das sog. „verbleibende“ Einkommen negativ, wird die Fünftelregel etwas anders angewandt. Vereinfacht.

      Aber die Schlussfolgerungen, die hier gezogen wurden, sind falsch!
      Richtig ist der Satz: „…beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“
      Achtung: „Das zu versteuernden Einkommens“!! Nicht der Abfindung.
      Und das zu versteuernde Einkommen kann eben sehr wohl durch Sonderausgaben reduziert werden.
      Im obigen Beispiel von „Euklid“, wäre das dann etwas so:
      Bei 200K Abfindung zzgl. 10k Vermietung abzgl. 35K Rürup ergibt sich ein zu verst. Einkommen von 175K. Ein Fünftel davon sind: 35K. Darauf die Steuer mal 5 ergibt die fällige Einkommensteuer.

      Gerade bei so hohen Abfindungen wirken die Optimierungen nicht mehr so richtig. Das stimmt schon. Aber das man gar nichts machen könnte, ist einfach so nicht richtig.

      Gruß, Der Privatier

  33. @Privatier
    Hast Du jetzt nicht anders gerechnet als Du bisher gerechnet hast?
    Bisher hattest Du immer dem Beispiel von Euklid folgend die Abfindung 200 TEUR durch 5 geteilt und dann Rürup abgezogen (hier mal ohne Mieteinnahmen). Es wären dann 40 TEUR – 35 TEUR = 5 TEUR -> unterhalb der Grenze um überhaupt EST zu zahlen – daraus folgt keine Steuern auf Abfindung.

    … oder habe ich alles falsch verstanden?

    • Nein-Du hast alles richtig verstanden! Und auch sehr richtig bemerkt, dass ich evtl. schon einmal einen Fehler gemacht habe und die Rechenweise falsch erklärt habe. Stimmt.
      Richtig ist es aber auf jeden Fall so, wie im letzten Kommentar!

      Ich habe dies aber auch in einem früheren Kommentar (auch in Zusammenhang mit einer höheren Abfindung) schon einmal erläutert.

      Eigentlich müsste ich noch einmal alle Beiträge und Kommentare durchsuchen, wo ich dies evtl. falsch dargestellt habe…

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo,

        ich habe mir den EStG § 34 Abs. 1 Satz 3 angeschaut und der Kommentar von Privatier von 07.03., 20:38 ist m.E. vollkommenen richtig.
        Meine Schlussfolgerung war in der Tat falsch.
        Falsch ist aber auch die Schlussfolgerung von southafrica; beim Bespiel ohne Mieteinnahmen ergibt sich
        zu verst. Einkommen = 200 T – 35 T = 165 T EUR > 0
        verbleibendes zu verst. Einkommen = ( 200 T -35 T ) – 200 T = -35 T EUR < 0
        Also greift der Paragraph und es ergibt sich :
        Einkommenst. = 5 * Einkommensteuer von 1/5 * des zu verst. Einkommens
        = 5 * Einkommenst. von 1/5 * 165 T
        = 5 * Einkommensteuer von 33 T

        Gruß Euklid

        • Ja – so sieht die Rechnung richtig aus!

          Entscheidend ist dabei, dass die Sonderausgaben eben doch geeignet sind, die Steuerlast zu drücken. Im obigen Beispiel: 5*Steuer von 33T statt 5*Steuer von 40T. Bin gerade zu faul, nachzusehen, wie viel das ausmacht, aber es ging ja auch mehr um die Frage, ob das überhaupt geht.
          Es geht!

          Gruß, Der Privatier

  34. Hallo Privatier,

    wäre es dann nicht sinnvoll diesen Artikel ganz oben dahingehend zu korregieren, dass man die Steuerlast leider doch nicht auf EUR 0,00 drücken kann?

    Gruß

    Southafrica

    • Ich korrigiere gerne etwas. Das ist kein Problem.
      Aber die Aussage im ursprünglichen Beitrag, dass auf eine Abfindung von 80.000 Euro (und sonst keinen weiteren Einkünften) bei Verheirateten steuerfrei bleibt, ist nach wie vor richtig. Das gibt es nichts zu korrigieren.

      Gruß, Der Privatier

    • Was spricht dagegen, die Steuerlast auf 0,00€ zu senken?
      Der ganze Talk hier ist etwas durcheinander, obwohl die Lage doch ziemlich eindeutig und einfach ist (ich habe auch nichts gesehen, wo der Privatier die Rechnung falsch gemacht hätte). Ist das sonstige Einkommen >= 0 wird 1/5 der Abfindung addiert und der resultierende Steuersatz auf das gesamte Einkommen angewandt. Ist das sonstige Einkommen < 0 wird es mit der Abfindung addiert, davon wird 1/5 genommen und der Steuersatz ermittelt, dieser Steuersatz wird auf das gesamte Einkommen angewandt.
      Man kann so theoretisch auch höhere Abfindungen steuerfrei "durchbekommen", das sonstige Einkommen muss nur entsprechend ausreichend negativ sein.
      Bei einer Abfindung von 200.000€ bspw. müsste also nur negatives Einkommen von etwa -183.000€ erwirtschaftet werden, bzw. darf das zu versteuernde Einkommen in Summe (s.o.) nicht über 16.944€ (verheiratet) liegen. Einen Teil davon kann man sicher über Sonderausgaben für Rürup etc. oder außergewöhnliche Belastungen erreichen, größere Negativbeträge lassen sich ansonsten nur durch negative Kapitalerträge, Vermietung&Verpachtung und/oder Gewerbebetrieb erreichen. Davon schreibt der Privatier ja in den neuesten Kapiteln. Aber völlige Steuerfreiheit bei einer hohen Abfindung muss im Sinne des Gemeinwohls ja nun auch nicht sein.

      Eines ist mir aber nicht ganz klar, war es nicht mal so, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur gegen Gewinne aus Kapitalvermögen verrechnet werden können, es hier also nicht zu einer Verrechnung mit der Abfindung kommt, oder galt das nur, falls das Gesamteinkommen negativ wird und vorgetragen werden muss? Oder wurde das Gesetz geändert?

      • Ich muss mich in Bezug auf die Summe korrigieren. Man würde bei einer Abfindung von 200.000€ durch Negativeinkünfte nur ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 80.000€ benötigen, denn der Steuersatz für 1/5 von 80.000€ liegt bei Verheirateten bei 0,00%, wie der Privatier ja auch noch mal betont hat.

      • Danke für die Zusammenfassung und Klarstellung!
        Ich habe die Zahlen jetzt nicht konkret überprüft, aber das Fazit stimmt auf jeden Fall:
        „Man kann theoretisch auch höhere Abfindungen steuerfrei „durchbekommen“, das sonstige Einkommen muss nur entsprechend ausreichend negativ sein.“

        Genau so ist es!
        Allerdings funktioniert das mit Kapitaleinkünften in der Tat nicht!
        Deine Vermutung ist richtig. Verluste aus Kapitaleinkünften werden zuerst mit entsprechenden Gewinnen (z.B. bei anderen Banken) verrechnet. Bleibt das Ergebnis negativ, gibt es einen Verlustvortrag. Das funktioniert also nicht!

        Aber auch hier stimme ich dem Fazit komplett zu: „Aber völlige Steuerfreiheit bei einer hohen Abfindung muss… ja nun auch nicht sein.“

        Gruß, Der Privatier

  35. Hallo,
    da mir die steuerlichen Informationen meines Ex-AG jetzt vorliegen (Ende der Tatigkeit und Abfindung Feb15) habe ich die Daten in ein Prognose-Tool meines Steuerprogramms eingegeben und etwas rumgespielt.

    1) Hätte mir mein AG mir je 1000 EUR mehr Gehalt ausgezahlt, hätte ich davon jeweils 1500-1600 EUR mehr Steuern zahlen müssen. Das erscheint mir so krass, daß ich es kaum glauben kann.

    2) Umgekehrt geht das natürlich auch: Je 100 EUR weniger Gehalt –> 150-160 weniger Steuern.
    Dies geht aber nur bis 400 EUR weniger, danach sind es nur noch 30 EUR Ersparnis (pro 100 EUR weniger Gehalt). Dann ist nämlich das „verbleibende zVEk“ gleich Null.

    Was lerne ich daraus:
    1) Bis dahin lohnt sich die Generierung negativer Einkünfte.
    2) Darüber hinaus (meines Erachtens und für mich) höchstens soweit, daß „ein Puffer“ bleibt.

    • Ohne die Zahlen nachprüfen zu wollen (und zu können) zeigen diese Beispiele aus meiner Sicht zweierlei:
      Einmal kann man die Auswirkungen von zusätzlichem (oder weniger) Einkommen im Zusammenhang mit einer Abfindung und 5tel-Regelung kaum abschätzen und
      zweitens sollte man, sofern man die Möglichkeit dazu hat, die Auswirkungen deshalb mit Hilfe eines Steuerprogrammes überprüfen.
      In schwierigen und grundsätzlichen Fragen ist vorab auch sicher mal der Gang zum Steuerberater angesagt, kleinere „Spielereien“ kann man aber durchaus auch selber machen. Das geht im Zweifel auch mit der kostenlosen Elster-Software.

      Gruß, Der Privatier

  36. Hallo,
    die Zahlen aus dem Beispiel von dpw sind – ebenfalls ohne sie nachgeprüft zu haben – im Prinzip sicherlich korrekt : Manchmal bekommt man durchs nichts Tun mehr als durchs Tun.
    Bei entsprechenden Zahlen ist es im Extremfall sogar so, dass bei zusätzlichen 1.000 EUR Einkommen mehr als 2.000 EUR zusätzlich als Einkommensteuer anfällt. Analog gibt es auch den umgekehrten Fall, dass 5.000 EUR Einzahlung in Rürup eine Reduzierung der Einkommensteuer von 10.000 EUR bedeuten.
    Für dieses paradoxe Verhalten gibt es auch ein Beispiel bei Wikipedia, Stichwort Fünftelregelung.
    Gruß, Euklid

  37. Guten Tag,
    eine Frage an den Privatier oder auch an die Gemeinde: In meinem Fall habe ich in mehreren Jahren Sonderzahlungen als ‚deferred compensation‘ mit meinem Arbeitgeber vereinbart. Diese Sonderzahlungen werden nach dem Renteneintritt als Einmalzahlungen zu von mir festzulegenden Zeitpunkten fällig. Gehe ich richtig in der Annahme, daß dieser ‚Arbeitslohn für mehrere Jahre‘ steuerlich unter die ‚Fünftelregelung‘ fällt und um dies zu erreichen, die Zahlungen in einem Veranlagungszeitraum (z.B. in 2015) erfolgen müssten? Also analog der Abfindungsversteuerung? Vielen Dank für Bestätigung oder Korrektur. we-fly-dus

    • Die steuerlichen Regeln sind gerade bei der Altersversorgung sehr differenziert. Es hängt hier oft davon ab, welchen Durchführungsweg man gewählt hat. Bei der konkreten Frage bedeutet das (Auszug aus Wikipedia):

      „Die Versorgungen nach dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG voll versteuert, sofern die Beiträge nach § 3.63 beziehungsweise § 10a EStG steuerlich gefördert wurden. Direktversicherungen und Pensionskassen, die gemäß § 40b EStG pauschal versteuert wurden, werden bei Ausübung des Rentenwahlrechts mit dem Ertragsanteil versteuert und sind bei Ausübung des Kapitalwahlrechts steuerfrei.

      Bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen fließen Leistungen dem Arbeitnehmer während der Anwartschaftsphase nicht zu, da dieser während der Einzahlungsphase nicht darüber verfügen kann. Die Versorgungsleistungen werden daher in der Rentenbezugszeit als (nachträgliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG voll steuerpflichtig. Nach § 19 Abs. 2 EStG steht den Arbeitnehmern zur Glättung seiner steuerlichen Verpflichtung der Versorgungsfreibetrag (2014: maximal 1920 €) und ein Zuschlag (2014: 576 €) zur Verfügung, sofern letzterer nicht anderweitig ausgeschöpft wurde. Sieht die Pensionszusage beziehungsweise Unterstützungskasse eine Kapitalzahlung vor, kann die in § 34 EStG geregelte, progressionsmildernde Wirkung der Fünftelregelung genutzt werden.“

      Gruß, Der Privatier

  38. Danke fuer die gute und sehr aufschlussreiche Information und Diskussion!
    Eine Frage: kann die Abfindungssumme neben der genannten Vervielfaeltigungsregel, KV Vorauszahlungen, Ruerup auch durch steuerbefreite Einzahlung in die Rentenversicherung optimiert werden? Der eingezahlte Betrag muss nur zu 50% versteuert werden, erhoeht aber den Rentenbetrag entsprechend. Die Rente ist dann spaeter zu versteuern, aber doch sehr geringer. Die Steuerfreiheit des 50% Anteiles hebelt via der 1/5 Regel die „Rentenrendite“ doch erheblich.

    Danke und Gruss

    • Ein sehr guter Hinweis! Ist bei all den Diskussionen hier wohl irgendwie ein wenig untergegangen…

      Aber die freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung zählt natürlich wie auch eine Rürup-Versicherung zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge. Und als solche reduziert sie genau so (im Rahmen der Höchstbeträge) das zu versteuernde Einkommen. Völlig richtig!
      Auch richtig ist, dass die Rente später zwar versteuert werden muss, das aber in der Regel mit einem geringeren Steuersatz. Was die konkrete Zahl von 50% angeht, habe ich allerdings gerade ein wenig Zweifel. Hier müsste ich wohl noch mal meinen eigenen Beitrag zur Rente und Steuern nachlesen.

      Gruß, Der Privatier

      • So, gerade noch mal nachgelesen: Auch bei dem steuerpflichtigen Anteil der Renten gibt es eine Übergangsregelung, nach der mehr und mehr von der Rente steuerpflichtig wird. Die 50% sind also so nicht richtig. Zumindest nicht für alle, die erst noch Rentner werden. Es gilt jedes Jahr ein anderer Satz.
        Im Detail am besten noch einmal nachzulesen im Beitrag über „Rente und Steuern„.

        Gruß, Der Privatier

  39. Bringt es steuerlich etwas, wenn man einer Firma einen größeren Betrag (die Abfindung)als Kredit gibt, oder muss man trotzdem die volle Steuer bezahlen?

    Gruß

    Astrid

    • Mir fällt da gerade keine Konstruktion ein, bei der ein Kredit in irgendeiner Form steuerlich etwas bringen würde… Vielleicht fehlt mir aber auch gerade nur die Phantasie.
      Also: Nein, tut mir leid. Ich sehe da keine Möglichkeit.

      Gruß, Der Privatier

      • Nun ist mir doch noch etwas eingefallen:

        Wenn man in irgendeiner Form Miteigentümer der Firma wird (z.B. als stiller Gesellschafter o.ä.) und der Kredit z.B. für eine größere Investition benötigt wird, so wird die Firma durch diese Investition womöglich einen höheren Abschreibungsbedarf haben und u.U. einen steuerlichen Verlust ausweisen. Das wäre z.B. typisch für den Start einer Firma.
        Als Miteigentümer bekommt man diesen steuerlichen Verlust anteilmäßig natürlich auch zugewiesen, so dass über diesen Weg das zu versteuernde Einkommen gemindert wird.
        Hört sich kompliziert an? Ist es eigentlich nicht. Ist im Grunde das Prinzip jeglicher Beteiligungsgesellschaften.

        Aber ich habe bei der Frage eher den Eindruck, es steckt eine andere Idee dahinter?

        Gruß, Der Privatier

        • Die Idee ist, das man schon bei der Auszahlung der Abfindung weniger Steuer
          bezahlt, weil man eine Investition in ein Unternehmen steckt und dadurch
          auch Arbeitsplätze schafft.

          Gruß,
          Astrid

        • Eine steuerlich Förderung für eine Investition in ein (fremdes) Unternehmen ist mir nicht bekannt (wäre aber durchaus ein Vorschlag, der mir gefallen könnte!).
          Steuerlich wirksam ist letztlich immer nur ein Verlust. Der kann auf verschiedene Weise entstehen. Im Zusammenhang mit einem Unternehmen in erster Linie durch eine eigene Beteiligung an diesem Unternehmen und eine entsprechende Verlustzuweisung.
          Einen anderen Weg sehe ich nicht.

          Gruß, Der Privatier

  40. Vielleicht auch interessant zur Steueroptimierung: So weit ich weiß sind seit ein paar Jahren die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung – (Achtung nur Beiträge zur Basisabsicherung) in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Außerdem wurde in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG geregelt, dass Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigt. So kann man im ‘Abfindungsjahr’ Beiträge vorauszahlen und absetzen. Ein netter Nebeneffekt ist auch noch daß im Folgejahr, in dem man keine KV Beiträge zahlt die ‘anderen Versorgungsaufwendungen’ zur Geltung kommen die sonst oft durch den Höchstbetrag unter den Tisch fallen. Ob und wie hoch das bei allen Versicherern möglich ist weiß ich nicht – da am besten die KV fragen.

  41. Lieber Privatier,

    erstmals lieben Dank für die tollen Hinweise!!
    Darf ich Dir meinen Fall schildern:
    Arbeitsende lt. Aufhebungsvertrag am 31.12.2015,
    Abfindung floss am 1.2.2016 in Höhe von 159.000,- Euro Brutto. Die Fünftelregelung kam zum Einsatz.
    Arbeitslosengeld wurde geschoben, eine Zahlung ist geflossen in Höhe von
    1.150,- Euro. Ausßerdem erhalte ich eine Witwenrente in Höhe von monatlich
    560,- Euro.
    Kann ich mit der Rürup-Rente (bin alleinstehend mit Steuerklasse 1)was verbessern, die ich noch jetzt in 2016 abschließe?
    Wie kann ich noch Steuern sparen?
    Vielen Dank
    Marianne

    • Liebe Claudia-Marianne 😉 ,
      sicher können Sie noch einen Rürup-Vertrag abschließen!
      Sie müssten kontrollieren, was bereits an Altersvorsorge-Beiträgen bezahlt wurde (Agentur), und dann können Sie den Rest bis zum Höchstbetrag von 22.766 Euro (für 2016) einzahlen. Steuerlich berücksichtigt werden dann dabei in diesem Jahr 82% = 18.668 Euro.

      Wie sich das genau auswirkt, könnten Sie mit einem geeigneten Steuerprogramm oder der kostenlosen Elster-Software einmal vorab selber ausrechnen (oder einen Steuerberater fragen).

      Weitere Möglichkeiten der Steuereinsparung finden Sie hier im Blog speziell im Kap. 10 „Finanzamt und Steuern“.

      Gruß, Der Privatier

  42. Hallo Privatier, lese immer wieder gerne auf Ihrer Seite nach und konnte schon viele wertvolle Tipps, Hinweise und Anregungen zum Thema Abfindung und Steuern finden!!!
    Ich habe für meine persönliche Situation eine Strategie zurechtgelegt, vor deren Umsetzung ich gerne von Ihnen wüsste, ob ich damit richtig liege.

    Meine Ausgangssituation in 2016:
    Angestellt bis 03/16; Bezug gesamt 3 Monatsgehälter ca. 11 TE
    Abfindung in 04/16 ; ca. 187 TE
    Ab 04/16 keine weiteren EK; kein ALG 1 ; Dispositionsjahr bis 2017; getrennte Veranlagung nach Grundtabelle für Steuerjahr 2016

    Mir geht es bei obigen Ausgangsdaten, die steuerlich leider durch 3 Monate Einkommen nicht optimal aber nicht mehr änderbar sind darum , die Steuerzahlung auf die Abfindung zu optimieren!

    Nach obigen Ausgangsdaten und Anwendung Fünftelrechnung erwartet mich eine Nettoabfindungszahlung von ca. 125 TE ( diverse Abfindungsrechner ausprobiert)

    Gebe ich jedoch ein zu versteuerndes EK von 0 Euro ein
    ,bei ansonsten gleichen Ausgangsdaten, bekomme ich eine Nettoabfindungszahlung von ca. 145 TE!!!

    Mit anderen Worten: 11 TE weniger zu versteuerndes EK( heißt versteuerndes EK gleich 0 Euro)bringen ca. 20 TE mehr Abfindung!!! Was für eine Rendite!!!

    Wie umsetzen? Meine Ideen in 2016:
    1)Einmalbetrag in eine Rüruprente ; hierzu ist in allen Foren vieles bzw. alles gesagt und mir auch soweit klar. Allerdings ist mir die Rüruprente persönlich extrem unsympathisch.

    2)freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung
    Diese Variante ist mir einfach sympathischer als eine Rürup-Rente.
    Einzahlung max. Höchstbetrag i.H.v. 1159,40 E monatlich für restliche 9 Monate in 2016. Dazu kommen gezahlte An+AG-Beiträge der gesetzlichen RV der ersten 3 Arbeitsmonate. Davon gesamt 82% anrechenbar im Rahmen der Höchstgrenze von 22766 E und des Abziehens des AG-Beitrages.

    Hier kommen schon mal ca.9 TE abziebarer AV-Aufwendungen zusammen.
    Dazu noch der Arbeitnehmer Pauschbetrag Werbungskosten von 1 TE und
    ich bin dem zu versteuerndem EK von 0 Euro schon sehr nah.

    Zweitrangiger ,aber nicht ganz unwichtiger Nebeneffekt: ich fülle die Monate, die ich benötige, um die Rente für langjährig Versicherte (mit Abzügen)mit 63 anzutreten weiter auf und bekomme für die freiwilligen Beiträge in der Höhe auch Entgeltpunkte ( ca.1,5-1,8) Letzteres kann man auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung nachrechnen.
    Klar ist hier, das man bei dieser Variante der Höhe der gesetzlichen Rente, Abschlägen, Renteneintrittsalter usw. auch noch etwas Glauben schenken muss.
    Was denken Sie zu meiner Strategie?
    Habe ich irgendwas übersehen?
    Vielen Dank!!!

    • Hallo Brigitte,

      ich kann die Zahlen jetzt nicht im Detail nachrechnen. Die werde ich Dir jetzt einfach mal glauben. Zumindest klingen sie nicht völlig absurd.

      Von daher kann ich auch Deiner Strategie zustimmen. Und so wie es sich anhört, wäre für Dich vielleicht eine Einzahlung in die gesetzl. RV auch ein vernünftiger Weg.

      Ich habe mich damals nicht für diesen Weg entschieden, weil:
      a) ich ein wenig diversifizieren wollte und meine Gelder nicht alle in dasselbe Loch werfen wollte (womit wir beim „Glauben“ wären),
      b) ich keine Beitragsmonate aufzufüllen hatte,
      c) ich nicht so exakt planen wollte/konnte, wann und welche Beträge u.U. von der Arbeitsagentur fließen würden. Ich wollte da gerne flexibel bleiben. Und dann weiß man immer erst am Jahresende, welcher Betrag übrig gewesen wäre.
      d) ich auch nur den von Dir erwähnten max. Höchstbetrag i.H.v. ca. 1.160€ = ca. 14.000€/Jahr gesehen habe. Das war mir viel zu wenig. Ich habe 40T€ eingezahlt.

      Die letzte Einschränkung ist übrigens so nicht ganz korrekt. Man kann auch mehr einzahlen, wenn man es z.B. mit dem Ausgleich des Abschlages für eine vorgezogene Rente begründet.

      Aber egal – das alles sind für Dich keine Gründe. Von daher: Passt schon!

      Falls noch was zur Reduzierung des Einkommens nötig ist, sind da ja auch noch die selbst zu bezahlenden KV/PV-Beiträge in den 9 Monaten des Dispojahres. Damit sollten dann die benötigten 11T€ in der Summe zusammenkommen, oder?

      Wenn überhaupt, hätte ich vielleicht noch eine Anmerkung zur getrennten Veranlagung: Ich habe ja selber in meinem Beitrag über die „Getrennte Veranlagung“ darauf hingewiesen, dass man diese im Zusammenhang mit einer Abfindung immer einmal prüfen sollte. Habt ihr das wirklich gemacht? Ist es wirklich günstiger? Auch unter dem Aspekt, dass man dann ja die doppelte Summe als Altersvorsorge investieren könnte?

      Ansonsten hört sich alles gut an und in wenigen Wochen kann der große Geldregen kommen! Oh – da fällt mir ja doch noch was ein!!
      Ist die Abrechnung/Auszahlung mit der Personalabteilung geklärt? Oftmals stellen sich diese dumm (manchen fällt dies nicht schwer…) und rechnen die Abfindung so ab, als wenn sie „normales“ Gehalt wäre. Die etwas netteren berücksichtigen zwar die Fünftelregel, gehen dabei aber von einem vollen fiktiven Jahresgehalt aus, welches man ja u.U. erhalten könnte, wenn man nahtlos einen neuen Arbeitgeber zu ähnlichen Konditionen findet.
      Und andere Varianten mehr… Ich würde dies vorsichtshalber VORHER klären.
      Ist zwar keine Katastrophe, wenn es anders kommt, denn am Ende wird immer über die EkSt.-Erklärung abgerechnet, aber diese „Ende“ dauert eben dann auch noch ein bisschen.

      Ansonsten viel Erfolg und ein geruhsames Dispojahr!

      Gruß, Der Privatier

  43. Hallo Privatier.
    Nach dem ich mir Dein Buch gekauft habe war ich damit beschäftigt auch alle Kommentare hier zu lesen,und aus dem der schon alles wusste durch das anlesen ist jetzt wieder jemand geworden der wieder alles in Frage stellt..
    Also mei Fall.
    Aufhebungsvertrag zum 30.04.2016
    Auszahlung erfolgt leider auch und lässt sich nicht ändern zum 30.04.
    Abfindung 256000.-
    Bruttogehalt bis dort ca.25000.-Dann Dispojahr also keine Lohnersatzleistungen.Nun dann mal zu meinem Fragenkatalog.
    Dispositionsjahr..Arbeitssuchend gemeldet die Dame hat dann Arbeitslos zum 01.05 eingetragen ..denke mal der 1 Fehler Arbeitslos muss ich wieder raus nehmen lassen ?
    Ist er mir generell ohne Selbstständigkeit mit natürlich der Rürup Rente mein Bruttogehalt von 25000.- noch auf Null zu senken?
    Mir wäre ein Einsatz von totem Geld nicht wirklich Recht aber wenn es sein muss dann ist es so sollte nur nicht mehr als nötig sein.
    Krankenkasse..Ich bin ledig werde aber im Juni heiraten.Würde heissen ich zahle bis zur Heirat meine Beiträge selbst ..nach Heirat dann Famielenversicherung ?
    So ..Danke für Deine Mühen
    Gruss Simon

    • Hallo Simon, dann will ich mal sehen, ob ich aus Dir wieder jemand machen kann, der alles weiß. Kommen wir gleich zur ersten Frage:

      Dispojahr: Ich empfehle ja immer, dieses Vorhaben mit der Agentur abzusprechen. Ist zwar keine Pflicht, aber so können sich beide Seiten schon einmal auf die erforderlichen Schritte einstellen. Dabei könntest Du dann sowohl die Arbeitsuchend-, als auch die Arbeitslosmeldung zurücknehmen. Speziell die Arbeitslosmeldung muss wieder rückgängig gemacht werden.

      Rürup-Rente: Hat nichts mit Selbständigkeit zu tun. Kann jeder machen. Als Lediger wirst aber Du dein Bruttogehalt mit Rürup nicht neutralisieren können. Dafür reichen die Summen nicht. Aber wenn Du erst mal verheiratet bis, könnte das vielleicht klappen. Als Ehepaar könnt ihr 2016 max. 45.532 Euro für die Altersvorsorge einsetzen. Davon gehen allerdings die Beiträge ab, die schon von Euren Gehältern für die gesetzliche Rente einbehalten worden sind.
      Von der gesamten Summe sind dann 2016 82% steuerlich anrechenbar.

      Es hängt viel davon ab, wie viel Deine zukünftige Frau verdient. Insgesamt wird der Rürup-Effekt aber durch die Beiträge der GRV reduziert. Und je höher die Abfindung, desto weniger wirkt er sich übrigens aus. Und so jenseits der 200T€ ist das nicht mehr so umwerfend.

      Ich würde auf jeden Fall auch einmal eine getrennte Veranlagung prüfen. Nicht, weil ich meine, dass diese besser wäre! Einfach, um einmal zu schauen, was dabei ‚rum kommt.

      Krankenkasse: Familienversicherung setzt u.a. voraus, dass das Familienmitglied nur geringe eigene Einkünfte (inkl. Kapitaleinkünfte!) hat. Wenn das gegeben ist, spricht nichts dagegen.

      So, jetzt weiß Du wieder alles 😉

      Gruß, Der Privatier

  44. Hallo Privatier
    Danke für die schnelle Antwort.
    Arbeitslosmeldung nehme ich dann wieder zurück habe das auch nun geklärt das die Arbeitsagentur es nun auch verstanden hat was ich will.Dispositionsjahr.
    Werde eine Einzelveranlagung vor nehmen weil mein Frau zu viel verdient.
    Damit hätte sich die doppelte Einzahlung in Rürup erledigt.
    Also muss ich mal schauen über einen Steuerberater was für Möglichkeiten es noch so gibt mein Brutto vor Abfindung doch auf Null zu kriegen.Wäre schade ums Geld..
    Besten Dank
    Gruss Simon

  45. Hallo Privatier,

    auch ich könnte einen guten Rat von dir vertragen. Ich habe mir auf deiner Seite alles durchgelesen und bin relativ sicher auch etwas verstanden zu haben. Nichts desto trotz war ich heute beim Steuerberater und habe ihm meine Daten zur Prüfung gegeben. Das Ergebnis bekomme ich am 26.4.16. Wärst du bereit mir auch unter Vorlage der Daten allgemeine Tipps zu meinem Fall zu geben?

    Alter: 40
    Lohnsteuerklasse I
    Bruttojahresgehalt 2016: 74000 €
    Abfindung: 228000 €
    Austrittsdatum: 31.12.2016
    Freistellung ab 01.06.2016

    Mein Arbeitgeber kann oder möchte die Auszahlung der Abfindung nicht im Folgejahr vornehmen. Nur wenn ich meine Betriebszugehörigkeit z.B. um einen Monat verlängere. So würde ich zum 31.01.17 noch ein weiteres Bruttomonatsgehalt und die um ein Bruttomonatsgehalt geminderte Abfindung ausgezahlt bekommen.

    Wie soll ich vorgehen?

    P.S. Gib mir ruhig einen Rundumschlag 🙂

    • Tja… ein „Rundumschlag“ wäre hier sicher auch angebracht. Aber ich bezweifele, ob ich da der richtige Ansprechpartner bin!

      Denn die Frage, ob es aus steuerlicher Sicht besser ist, noch einen Monat länger zu bleiben, kann sicher der Steuerberater leicht beantworten. Und ohne jetzt die Zahlen im Detail rechnen zu können und zu wollen, würde ich einfach von der Logik her sagen: Es wird aus Sicht der Steuer immer günstiger sein, nur EIN Monatsgehalt zzgl. Abfindung zu versteuern, als ein ganzes Jahresgehalt zzgl. Abfindung. Die Antwort ist recht einfach.

      Was aber viel schwieriger ist, ist die Frage: Was kommt denn danach?
      Mit 40 Jahren ist es für den Ruhestand ja dann vielleicht doch etwas zu früh, oder? Und wenn der nächste Job bereits in Aussicht ist (mit ähnlichem Gehalt), dann stimmt die obige Steuerrechnung bereits nicht mehr! Dann ist es nämlich egal, ob die Abfindung mit dem alten Jahresgehalt oder mit dem neuen versteuert wird.

      Und ein Jahr Pause machen? Nur wegen der Steuer? Oder auch zum Durchatmen, Kraft sammeln, neu starten? Da wird es dann schon schwierig, das von außen zu beurteilen. Das hängt dann eben auch von persönlichen Vorstellungen ab, aber auch von der Aussichten/Chancen auf einen neuen Job. Ein Jahr Pause ist aus Karriere Sicht nicht immer förderlich. Kann aber.

      Heiraten wäre auch noch eine Alternative. 😉

      Nein – Spaß beiseite! Ich kann hier nur den generellen Ratschlag geben, den weiteren Lebensweg nicht von einer Steuerfrage abhängig zu machen! Im Vordergrund sollte immer die Vorstellung von dem zukünftigen Leben stehen.
      Wenn einem das klar ist, kann man dann schauen, wie sich das auf die Steuern auswirkt.

      Ansonsten gelten natürlich die Ratschläge, die immer gelten: Versuchen, das zu versteuernde Einkommen möglichst niedrig zu halten. Aber dazu gibt es ja hier schon einige Vorschläge.

      Gruß, Der Privatier

  46. Herr Privatier, guten Morgen,

    zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Web-Seite hervorragend ist, zumindest hilft sie mir, hoffnungsvoller in die Zukunft blicken zu können.
    Ich bin 61 und werde zum 31.12.2016 ausscheiden (müssen. Ich muss ALG 1 beziehen und würde dann zum 01.01.2019 um 26 Monate vorzeitig in Rente gehen.
    Bei mir steht ein Ende der Beschäftigung zum 31.12.2016 an. Mir wurde eine Abfindung in Höhe von 62.000 angeboten. Als Nettobetrag könnte ich damit meine Renteneinbussen ausgleichen. Daher habe ich ein Interesse keine Steuern auf die Abfindung zu bezahlen, oder die Steuerlast so gering wie möglich zuhalten, damit mein Arbeitgeber diese Last trägt und ich somit meine Alterssicherung sichere. Es gibt hierbei zwei Gedanken, die ich aus Ihren bemerkenswerten Artikeln entnehmen konnte: a) Abfindungszahlung im Januar 2017 (an ALG 1 werde ich wohl in 2017 insgesamt 16.700 EUR beziehen). b) zusätzlicher Gedanke: von den 62.000 EUR zahle ich 42.000 EUR (oder mehr oder alles ???) in die gesetzliche Rentenversicherung ein, um die Einbussen durch vorzeitige Inanspruchnahme der Rente auszugleichen. c) weiterer Gedanke, ich zahle z.B. 10.000 EUR in eine bestehen Direktversicherung zur Altervorsorge ein.
    Kann ich damit Steuern erheblich mindern ? Was ist aus Ihrer Sicht eine sinnvolle Lösung ?

    Herzliche Grüße,
    Ribisel Sorgenfrei

    • Hallo Ribisel (ist das eigentlich männlich oder weiblich?),

      zunächst einmal ganz kurz zu den Ideen:
      a) Abfindung im Folgejahr: Ist generell eine gute Idee. Habe ich ja auch selber empfohlen 😉 Aber nur, wenn dadurch nicht die Fünftelregel gefährdet wird (s. Beitrag: „Abfindung und Steuern: Besonderheiten„). Also: Noch mal nachrechnen!
      ALG von 16.700€: Haben Sie daran gedacht, dass u.U. eine Sperre und/oder Ruhezeit fällig wird? Hier wäre ggfs. anwaltliche Beratung zur Prüfung der Papiere, die das Arbeitsverhältnis beenden, keine schlechte Idee. Ist es eine Kündigung? Ein Aufhebungsvertrag? Ein Abwicklungsvertrag? Wie groß ist Ihr Anteil an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Wurden die ordentlichen Kündigungsfristen eingehalten?

      b) Einzahlung in die Altersvorsorge: Ob Sie nun in die gesetzl. RV oder in die Direktversicherung einzahlen, ist wohl mehr eine Geschmacksfrage. Wenn Sie verheiratet sind, können Sie in 2016 max. 45.532€ an AV-Beiträgen steuerlich berücksichtigen (davon 82%), als Alleinstehender die Hälfte.
      Wenn Sie verheiratet sind, können Sie mit dieser Summe die Abfindung „locker“ steuerfrei hinbekommen, als Lediger eher nicht. Aber Sie können die Steuern auf jeden Fall deutlich senken.
      Aber Sie können in die gesetzl. RV nicht einfach etwas einzahlen. Mein Tipp: Vereinbaren Sie einen Termin bei der Rentenberatung (rechtzeitig!) und lassen Sie sich den Betrag ausrechnen, der erforderlich ist, um den Verlust durch die vorzeitige Inanspruchnahme auszugleichen. Vielleicht ist dies weniger, als die maximale Summe.

      Es hängt aber bei der Gestaltung eben immer auch viel davon ab, ob hier Summen für einen Alleinstehenden oder für Verheirate betrachtet werden sollen. Und ob es weitere Einkünfte gibt (Kapitaleinkünfte, Vermietung, freiberufl. etc.)

      Sie sehen: Eine einfache Antwort gibt es nicht. Jeder Fall ist anders und ich kann Ihnen hier kaum einen konkreten Rat geben. Außer dem (was Sie aber ja schon gemacht haben), sich umfassend zu informieren, die Beratung von Ämtern und Behörden in Anspruch zu nehmen und selber immer wieder nachrechnen oder ggfs. rechnen lassen. All das kostet Zeit, Geld und Mühe. Aber einen anderen Weg sehe ich nicht.

      Gruß, Der Privatier

      • … ist männlich 🙂
        Vielen Dank für die rasche Rückmeldung !!!
        Zu a) Arbeitsverhältnis endet 31.12.2016 per Kündigung. Auszahlung der Abfindung 2017. Das Zusammenfallen von Einkünften bestünde aus Abfindung (62.000) und ALG 1 (ca. 17.000), zusammen: 79.000 EUR (normales AN-Brutto: ca. 50.000 in 2016). Kommt somit die „füntel-Regelung“ zum Tragen ???
        zu ab) Sperre etc.: ist bedacht !!! und wird vermieden (zumindest ist dies angedacht)
        Zu b) Die RV hat mir den Betrag von 42.000 EUR ausgerechnet, zur Vermeidung /Ausgleich von Abschlägen bei der Rente. Ggf. prüfe ich noch andere Möglich-keiten, wenn diese nicht schlechter sind. Bin nicht verheiratet (sollte ich dann vielleicht ändern ?)

        Herzlich grüßend,
        Ribisel

        • Noch einmal kurze Anmerkungen:
          Zu a) Ihre Abfindung alleine ist ja schon höher als das „normale“ Bruttogehalt. Von daher sehe ich keine Zweifel an der Fünftelregel.
          Zu b) Man sollte niemals etwas ausschließlich aus Steuergründen machen (auch nicht heiraten). Aber wenn man es ohnehin vorhat… kann man es auch steuerlich nutzen.

          Letztlich gilt das auch für die Altersvorsorge. Wenn man ohnehin meint, die AV könne noch ein wenig „Ausbau“ vertragen, dann ist so eine Abfindung sicher genau die richtige Moment, die auch steuerlich nutzen zu können.

          Vielleicht kommen Sie sogar mit der steuerlichen Höchstsumme für die AV sogar schon recht nah an Ihr Ziel (Steuer=Null) heran. Diese Höchstsumme ist natürlich für 2017 noch unbekannt. Wenn wir von dem aktuellen Wert von 22.766€ ausgehen, davon sind dann 2017 84% als Sonderausgaben absetzbar, also 19.123€.
          Wenn wir das ALG erst einmal weglassen, kommen Sie mit Ihrer Abfindung zusammen auf ein zu verst. Einkommen von 62T€-19T€=43T€. Darauf die Fünftelregel angewandt: 43T€/5=8,6T€. Damit liegen wir dann bereits beim Grundfreibetrag. Also: Steuer=0.
          Das ALG macht diese einfache Rechnung jetzt leider zunichte. Aber das kann ich im Kopf nicht ausrechnen. Dazu müsste man die Daten mal ein Steuerprogramm eingeben (oder machen lassen).

          Gruß, Der Privatier

        • Ich muss da noch mal kurz was ergänzen bzw. klarstellen!

          Zu a) So ganz sicher ist es denn eben doch nicht mit der Fünftelregel!
          Denn, ob Ihr AG von Ihrer Abfindung etwas in die Direktversicherung einzahlt oder Sie selber z.B. etwas in die gesetzl. RV ist zwar auch eine Geschmacksfrage, aber auch ein Unterschied im Prinzip und somit in der Wirkung!
          Durch die Einzahlung in die DV wird die Abfindung aufgeteilt in einen Anteil der (je nach Vertrag) pauschal oder gar nicht zu versteuern ist und einen Anteil der „normal“ zu versteuern ist. „Normal“ soll hier bedeuten, dass für diesen Teil die Voraussetzungen für die Fünftelregel geprüft werden. Ist er aber durch die Einzahlung in die DV bereits soweit verringert, dass keine Zusammenballung mehr vorliegt, kann die Fünftelregel nicht angewendet werden.

          Oder – anders ausgedrückt: Bei der DV wird erst etwas eingezahlt und der Rest dann versteuert. Bei der GRV wird erst versteuert und dann zahlen Sie selber etwas ein. Mit dem oben beschriebenen Effekt.

          Wenn Sie jetzt auch noch einen Alt-Vertrag haben (vor 2005, mit 20% pauschaler Versteuerung) würde ich daher eher eine Einzahlung in die GRV vorschlagen. Damit kommen Sie Ihrem Ziel (wie oben grob berechnet) schon ziemlich nahe.

          Gruß, Der Privatier

  47. Nachtrag/Ergänzung zu b)

    Sehr geehrter Herr Privatier,

    ist es möglich, dass mein Arbeitgeber mit als Abfindung eine „Alterssicherung“ gibt; also von den 62.000 EUR zahlt er z.B. 50.000 in eine wie auch immer geartete Altervorsorge für mich, und ich bekomme „nur“ 12.000 EUR ausbezahlt.
    Ist soetwas möglich und welche steuerlichen Auswirkungen hätte dies für mich ?

    Herzlich grüßend,
    Ribisel

  48. Hallo,
    hierbei ist zu bedenken / überprüfen, dass die AG-finanzierte BAF (betriebliche Altersversorgung) und darum wird es sich dann drehen, zum Auszahlungszeitpunkt verbeitragt wird (120 Monate), so man sich in der gesetzlichen Krankenversicherung befindet.

  49. Hallo Ribisel,

    ich könnte die Frage nach der Direktversicherung jetzt mit einem einfachen „Ja“ beantworten. Aber es gibt doch viele Randbedingungen und Vor- und Nachteile zu beachten. Einen davon hat Mr. Excel oben schon erwähnt.

    Wir hatten das Thema hier auch schon des Öfteren. Wenn Sie oben rechts im Suchfeld einmal „Direktversicherung“ eingeben, werden Sie einige Stellen dazu finden.

    Ich möchte Sie aber gerne einmal auf eine etwas ältere Diskussion aufmerksam machen, eben weil dort auch kritische Stimmen (und auch am Ende nicht ganz beantwortete Fragen) enthalten sind. Die Diskussion beginnt mir einer Frage von Paula.

    Gruß, Der Privatier

  50. Hallo Herr Privatier,
    vielen Dank für diese super Seite. Ich lese jetzt schon den 3. Tag darin und finde alle Informationen sehr interessant. Ich hatte die ganze Zeit noch eine Frage auf dem Herzen, die jetzt auch annähernd von jemand anderem gestellt wurde – alleridngs wirklich nur annähnernd.
    Meine Situation wird wohl folgendernmassen sein:
    Ausscheidungstermin zum 31.12.2016
    Mein AG ist mit mir arg zerstritten, da er mich sehr gemobbt hat und ich einen Rechtsanwalt einschalten musste. War schon enorm hart – auch ein Konzern und zwar der mit D.
    Mein AG wird sich vermutlich nicht darauf einlassen mir die Abfindung im Folgejahr 20017 auszuzahlen, da er immer noch darauf aus ist mir zu schaden.
    Bei mir würde die Auszahlung noch im Dez. allerdings einen herben Verlust durch Steuern von gut 30 TEU bedeuten.
    Sehen Sie eine Möglichkeit das Geld Ende Dezember abzuwehren? Kann man ein Konto für Geldeingänge für eine Zeitlang dicht machen?
    Kenen Sie vielleicht eine andere Moglichkeit?
    Vielen Dank für Ihre Nachricht.
    Gruss
    P.C:

    • Interessanter Fall! Leider haben Sie nicht dazu geschrieben, ob es bereits einen Vertrag über das Ausscheiden aus dem Unternehmen gibt und wie er zustande gekommen ist.
      Einen Gerichtsbeschluss zu ändern, ist sicher aussichtsloser, als einen noch nicht unterschriebenen Aufhebungsvertrag noch einmal abzuändern.

      Aber egal wie: Für einen Aufhebungsvertrag bedarf es ja immer der Zustimmung von beiden Seiten. Wenn Ihnen die Bedingungen nicht passen, stimmen Sie nicht zu! Hier gilt es halt auszuloten, wer zu welchen Eingeständnissen bereit ist. Das kann ich schlecht beurteilen… Wem liegt mehr an dem Vertrag? Will der AG Sie los werden? Wollen Sie auf jeden Fall weg?

      Auch wenn der Vertrag schon fertig unterschrieben ist, kann man immer noch eine Änderung/Ergänzung erwirken. Auch hier gilt: Was ist es Ihnen wert? Was ist es dem AG wert? Was wäre z.B., wenn Sie auf ein Gehalt verzichten? Einen Monat eher ausscheiden? Wäre das nicht interessant für den AG?

      Wenn Sie ohnehin die Unterstützung eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen, hat er sicher auch noch eine Idee?

      Ob man ein „Konto dicht machen“ kann, weiß ich nicht. Halte ich auch für keine so gute Idee. Ich würde auf Verhandlung setzen. Ganz klar. Auch wenn es aufgrund der Vorgeschichte mehr als schwierig sein dürfte.

      Ich wünsche viel Erfolg und vielleicht erzählen Sie ja hier einmal von dem Ergebnis?

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Auch eine Auszahlung im Januar bietet noch ausreichend Gelegenheit einen EX-Mitarbeiter gewaltig zu ärgern! (z.B. Keine Anwendung der Fünftelregel, Berücksichtigung eines vollen, fiktiven Jahresgehaltes, Steuerklasse 6). Auch das verhindert man in der Regel nur mit einem klärenden Gespräch.

  51. Guten Tag Herr Privatier,
    recht herzlichen Dank für Ihre Anregungen. Es konnte tatsächlich erwirkt werden, dass es im nächsten Jahr gezahlt wird. Dafür hat mich mein AG an anderer Stelle benachteiligt. Kindergarten … :-), dem ich mit über 50 natürlich sehr gerne endgültig entkommen möchte.
    Vielen Dank für diese tolle Seite und Ihren immerwährenden support.

    Beste Grüße!
    P.C.

  52. Guten Tag Privatier,

    da es ja etwas ruhiger geworden ist in den Kommentaren, versuche ich mich einmal:

    Abfindung in mittlerem sechsstelligen Bereich wird im Januar 2017 mit Fünftelregelung gezahlt. Eine gewaltige Steuerminderung ist das Ergebnis bei keinem weiteren Einkommen. ALG 1 ist zwei Jahre genehmigt und wird mit Höchstsatz gezahlt.

    Selbst das geringste Einkommen 2017 steigert die Steuer auf die Abfindung überproportional. Also selbst 3 T€ Zusatzeinkommen zum ALG 1 sind sinnlos, da mehr an Steuern gezahlt wird.

    Ist die Rürup-Variante in dem Fall eine Lösung? Ist sie darüber hinaus bei solchen Summen steuersenkend einsetzbar (verheiratet)?

    Grüße CC

    • Ich empfehle jedem, die Wirkung von Steueroptimierungen anhand konkreter Zahlen und aller persönlichen Verhältnisse einmal auszurechnen. Ansonsten ist das nur sehr schwer abschätzbar.

      Es ist sicher so, dass eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens durch Einzahlungen in die Altersvorsorge in Höhe von knapp ca. 40T€ bei einer Abfindung von 100.000€ eine deutlich größere Wirkung erzielen kann, als bei einer Abfindung von 500.000€. Zumindest prozentual.

      Andererseits gibt es aber auch Konstellationen (gerade bei höheren Abfindungen), bei denen die Einzahlung in die Altersvorsorge vollständig durch die Steuerersparnis finanziert wurde.

      Um es kurz zu machen: Ich müsste es selber ausrechnen, um eine Aussage treffen zu können. Ich empfehler daher immer, entweder sich selber die Mühe des Ausrechnens zu machen oder einem Steuerberater ein wenig von dem großen Kuchen abzugeben.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo CC,

      wenn die Abfindung im Januar 2017 gezahlt wird, ab wann bekommst Du ALG 1?

      Wenn das auch in 2017 ist, solltest Du zuerst mal überlegen, den Anspruch zu verschieben (Dispositionsrecht). Auch das ALG erhöht die Steuern auf die Abfindung, wenn es im selben Jahr gezahlt wird (Progressionsvorbehalt).

      Mit Rürup kann man dann den Rest optimieren.

      Viele Grüße, Hardy

  53. Hallo Hardy und Privatier,

    Danke für die Hinweise.

    Bei mir ist es recht einfach. ALG 1 wird seit 1.7.2016 gezahlt, Abfindung im Januar 2017, Höhe im Rahmen der zweiten von Privatier genannten Summe. Keine weiteren Einkünfte außer ALG 1 zum Höchstsatz. Durch den Progressionsvorbehalt sollte das doch keine wesentliche Rolle spielen?

    – Bringt Rürup überhaupt etwas in der Konstellation?

    – Bringt Aussetzen vom ALG 1 noch etwas (laut Steuerberater angeblich nicht)?

    – Lässt sich wenigstens bei dem minimal zugelassenen Zusatzeinkommen zum ALG 1 mit Rürup ein weiteres Ansteigen der Steuer der Fünftelregelung verhindern? Die Steuerlast wird sonst höher, als selbst minimale Zusatzeinkommen wären

    Leider muss man selbst die Steuerberater auf die hier genannten Optionen aufmerksam machen. Da frage ich doch lieber (auch) gleich hier, mein Steuerberater muss sich auch immer erst schlau machen und ob das dann vollständig korrekt ist…?

    Danke und Grüße, CC

    • Hallo CC,

      der Höchstsatz ALG1 in Höhe von rund 2200,- € ergibt 26400,- €, die zur Berechnung der Steuer auf die Abfindung wie Einkommen behandelt werden. Das ist die negative Wirkung des Progressionsvorbehalts. Eine positive Wirkung des Steuergrundfreibetrages in Höhe von 8652,- (Stand 2016) auf die Abfindung verpufft.

      Um das ALG1 zu „neutralisieren“ müsstest Du dieselbe Summe in Vorsorgeaufwendungen (Rürup / DRV) einbringen. Es gibt aber auch einen Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen, außerdem werden in 2017 nur 84% davon steuerlich wirksam.

      Viele Grüße, Hardy

  54. Hallo CC/ C.Gulf,

    JA, leider scheint das Forum hier mehr Kompetenz zu haben als die meisten professionellen Steuerberater (in Sachen Abfindung und Fünftelregelung)!
    Falls Sie durch Rürup-/ DRV-Rentenbeiträge (oder warum auch immer) ein negatives Einkommen (ohne Abfindung) erzielen, dann gelten m.M. nach Sonderbedingungen bei der Einkommensteuerfestsetzung.
    Mein Rat: möglichst noch vor 2017 mittels Einkommensteuersoftware unterschiedliche Konstellationen berechnen bzw. berechnen lassen um mögliche Auswirkungen erkennen zu können.

    PS: Ich persönlich kenne leider keinen Steuerberater, den ich empfehlen könnte.

    LG FÜR2012

  55. @C.Gulf,

    ich kann die bisher hier gemachten Aussagen nur bestätigen bzw. bekräftigen:
    a) Wie Hardy richtig gesagt sagt, könnte man durch eine entsprechende Einzahlung in eine Altersvorsorge die Wirkung des ALG1 vollständig kompensieren.
    b) Wie FÜR2012 richtig erwähnt hat, gilt bei einem negativen z.v.E. (ohne Abfindung) die vereinfachte Fünftelregel: Das z.v.E. inkl. Abfindung wird durch fünf geteilt, die Steuer darauf mit Fünf multipliziert.

    c) Der allgemeine Eindruck von Steuerberatern mag zwar richtig sein, aber erstens gehören die hier diskutierten Fällen nicht unbedingt zum Alltag und zweitens kommt es auch immer auf die Fragestellung an. Wenn man nur fragt: „Lohnt sich ein Rürup-Vertrag?“ sollte die Antwort eines seriösen Beraters immer lauten: „Das weiß ich nicht. Das müsste ich erst einmal prüfen.“ Wenn man allerdings genau diese Prüfung mit verschiedenen Alternativen in Auftrag gibt, sollte ein Steuerberater auch in der Lage sein, konkrete schriftliche Simulationen zu erstellen.

    d) Denn genau das kann man mit einer Steuersoftware (oder ggfs. Elster) auch durchaus selber machen. Auch eine Empfehlung, die ich bekräftigen möchte.

    Fazit:
    Ich kann ohne Berechnung auch kein konkretes Ergebnis nennen, ich selber würde aber foldende Strategie planen:
    * ALG1 weiter laufen lassen, aber mit Altersvorsorge (ALV) kompensieren.
    * Ob ALV in Rürup oder GRV ist letztlich Geschmacksache. Beides lässt sich vom Ergebnis ziemlich exakt ausrechnen. GRV hat den Vorteil der Witwenrente.
    * Zur Prüfung und Beantragung von Rürup/GRV bleibt in 2017 ausreichend Zeit.
    * Auf weitere Einkünfte in 2017 würde ich auf jeden Fall verzichten.

    * Ansonsten bliebe bei der Abfindungssumme sicher noch zu überlegen, ob weitere Möglichkeiten der Steuerersparnis (z.B. Investitionen?) möglich wären.
    * Um der Frage gleich vorzubeugen: Nein, ich habe keine Vorschläge 😉

    Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier, FÜR2012 und Hardy,

      das ist wirklich eine tolle Unterstützung hier – und wie Privatier korrekt sagt: Mein Steuerberater findet jetzt die genannten Lösungen auch gut und sinnvoll, aber das macht er eben nicht jeden Tag.

      Soweit ist jetzt alles klar, allerdings würde ich beim ALG 1 das Dispositionsrecht für ein Jahr nutzen und erst wieder ab Januar 2018 beziehen, zumal der Sachbearbeiter nach sechs Monaten Bezug doch etwas Druck macht. Ein Nachteil dürfte das ja nicht sein und da alle Kündigungsfristen korrekt eingehalten wurden, bleibt es bei der Krankenkasse beim Mindestbeitrag.

      Bei Rürup/GRV wäre demnach eine Einmalzahlung von rund 35 T€ für Verheiratete in der Konstellation sinnvoll, auch wenn sich das dann nur teilweise steuersenkend auf die Abfindung bezieht?

      Danke und beste Grüße an Euch „Profis“, CC

      • Hallo CC,

        Einzahlungen in die gesetzliche Rente müssen beantragt werden, es gibt aber auch noch weitere Regeln zu beachten.
        Durch die Flexirente in 2017 gibt es hier Änderungen; z. B. Sonderzahlungen ab dem 50. Lebensjahr.

        Ich zahle auch in die GRV, allerdings zum „Ausgleich der Rentenminderung bei vorgezogener Rente“.

        Zum Thema Krankenkasse: Wenn Du in der gesetzlichen Krankenkasse bist und Deine Frau arbeitet, besteht die Möglichkeit der Familienversicherung.
        Zur Steuer: Wenn Deine Frau auch arbeitet, bitte auch die Möglichkeit der Getrenntveranlagung prüfen. Allerdings kann man dann nicht den doppelten Vorsorgebetrag für Rürup /GRV nutzen.

        Viele Grüße, Hardy

      • Hallo CC,

        inwieweit das ALG die Steuerlast durch Progression erhöhen würde, kann man nur mit deinen genauen Zahlen errechnen, bei den hohen Sätzen, kann man fast davon ausgehen, dass du weniger ALG erhalten würdest, als du zusätzliche Steuer zahlen müsstest, das ALG wäre also verschenkt. Der richtige Weg ist es also, ein Jahr auszusetzen, wenn du dich günstig ab 1.2.17 krankenversichern kannst, zB in der Familienversicherung. Wenn du dann ab 1.1.2018 wieder arbeitslos wirst, kannst du unbekümmert ALG beziehen und der Druck ist auch erstmal raus, du bist ja ganz neu beim Amt gemeldet.
        Bei mir hätte das ALG übrigens leicht die Progression überschritten, warum ich es auch in Anspruch genommen habe.
        ABER: sobald dein zusätzliches Einkommen, neben der Abfindung im Bemessungsjahr negativ ist, greift eine andere Regel. Normalerweise zählt dein Einkommen, ein Fünftel der Abfindung und auch das ALG für die Progression zur Berechnung des Steuersatzes verwendet, der dann auf das gesamte Einkommen angewandt wird. Jedes Zusatzeinkommen wirkt also fünffach auf die Abfindung. Wenn jetzt aber das zusätzliche Einkommen bspw. durch eine Rürup-Einzahlung negativ ausfällt, wird die Steuer minimal anders berechnet. Jetzt wird das negative Einkommen von der Abfindung abgezogen und dann davon ein Fünftel genommen, um den Steuersatz zu ermitteln, der dann wiederum auf die Abfindung abzüglich des negativen Einkommen angewandt wird. In dieser Konstellation hat das ALG keine Wirkung mehr, es wird kein Progressionvorbehalt angewandt.
        In meinem Fall ist es also nicht so gewesen, dass ich nur ein paar Euro vom ALG übrig hatte und den Rest für die Progression opfern musste, nein das ALG ist mir zu 100% zugeflossen, da ich in 2015 neben der Abfindung negative Einkünfte erzielt habe.
        (theoretisch, denn ich habe meinen Steuerbescheid für 2015 noch nicht erhalten)

        Aber zu guter Letzt nochmal, wenn du nicht unbedingt vorhast, ab 1.1.2018 wieder zu arbeiten, kannst du deine Arbeitslosigkeit getrost nach 2018 verschieben und dann weiter planen. So ein Dispositionsjahr ist doch eine feine Sache.

        LG Markus

        • Hallo Markus,

          ich meine, dass in dem Fall eines negativen übrigen Einkommens anders gerechnet wird. In diesem Fall wird die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung berechnet und verfünffacht.
          Das bedeutet, dass das negative übrige Einkommen auf 0 gesetzt wird; Minuswerte sich also nicht auswirken.

          Viele Grüße, Hardy

      • Vielleicht hat sowohl Markus, als auch Hardy das richtige gemeint und es nur etwas missverständlich ausgedrückt. Ich versuche es daher noch einmal mit meinen Worten:
        Es geht also um den Fall, in dem sich ohne Berücksichtigung der Abfindung ein negatives z.v.E. ergibt. Das ist regelmässig z.B. dann der Fall, wenn jemand keine oder nur minimale Einkünfte hat, aber z.B. hohe Vorsorgeaufwendungen aufgrund einer maximalen Einzahlung in eine Altersvorsorge. (Anm.: ALG1 lassen wir erst einmal komplett weg).

        Ist also das sonstige z.v.E. negativ, wird die vereinfachte Fünftelregel angewandt. Hierbei wird einfach das z.v.E. durch fünf geteilt und die darauf entfallende Steuer wieder mit fünf malgenommen.

        Wichtig dabei: Im diesem z.v.E. ist sowohl die gesamte Abfindung enthalten, also auch die evtl. sonstigen Einkünfte, aber natürlich gehen auch die Aufwendungen für Vorsorge etc. davon ab.

        So – und was ist nun wenn zusätzlich ALG1 bezogen worden ist?

        Im Normalfall (positives z.v.E.) wird immer zuerst der ALG-Effekt (Progression) berechnet und dann die Fünftelregel angewandt.

        Bei einem negativen z.v.E. füllen die Einkünfte aus dem ALG-Bezug erst einmal diese negative Summe auf, bevor sie einen Progressionseinfluß ausüben können. Oder, anders ausgedrückt: Wenn die Einnahmen aus dem ALG-Bezug insgesamt geringer sind, als die Aufwendungen (z.B. für Altersvorsorge) entfalten sie KEINE Wirkung!

        Und dies dürfte in einer Vielzahl der Fälle (bei Verheirateten) eintreten, wenn eine Einzahlung in die Altersvorsorge unter Ausnutzung der steuerlichen Maximalgrenzen vorgenommen wird. Denn dann reden wir von steuerlich wirksamen Aufwendungen i.H.v. knapp 40.000€ und von solchen Summen ist man beim ALG1 weit entfernt. Bei Ledigen sieht es etwas anders aus.

        Gruß, Der Privatier

  56. Hallo,
    Ich habe eine Frage zu ALG1 und der Steuerklasse für die Abfindung. Ich bekomme meine Abfindung Ende Januar 2017. Im Moment beziehe ich ALG1 und mein Plan war eigentlich mich am 3.1. abzumelden zur Steueroptimierung. 3.1. anstatt 31.12. um noch einen Monat Rentenversichert zu sein. 3 Tage ALG bekomme ich über Ausgaben in der Steuererklärung leicht wieder weg. Nun bin ich aber unsicher wegen der Steuerklasse. Bekommt die Arbeitsagentur automatisch die Steuerklasse 3 und mein Arbeitgeber dann nur Steuerklasse 6 für die Abfindung? Wenn die Abfindung am 31.1. ist und ich bis dahin ‚abgemeldet‘ bin müsste doch Steuerklasse 3 wieder frei sein. Ich wäre sehr dankbar für einen Rat.

  57. Hallo Maya,

    darüber wurde hier im Forum schon viel geschrieben; siehe Kapitel 10.6.

    Die gute Nachricht ist, es ist (fast) egal wie der AG die Abfindung versteuert. Die Einkommensteuererklärung für das Abfindungsjahr korrigiert das Ergebnis. Im ungünstigen Fall bleibt ein Zinsverlust.

    Viele Grüße, Hardy

    • Hardy hat Recht – da wurde hier schon ausführlich drüber diskutiert.

      Daher der Rat: Noch in diesem Jahr (sofort!) mit dem alten Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und die geplante Abrechnung (Fünftelregel, Steuerklasse, Berücksichtigung fiktiver Einkünfte) absprechen.
      Ggfs. anbieten, schriftliche Erklärungen über geplante Einkommensverhältnisse, ALG-Bezug, weitere Beschäftigung abzugeben.

      Wenn alles nicht hilft, hilft am Ende die Steuererklärung nach einem Jahr…

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Hardy, Privatier, Danke für Eure Ausführungen. Ich hatte mir Kapitel 10.6 auch angeschaut, bin mir aber nicht wirklich im Klaren darüber wie es aussieht wenn man sich innerhalb eines Monats vom ALG abmeldet und dann Ende des Monats die Abfindung bekommt. So weit ich es verstehe ist es ja so dass wenn man innerhalb eines Monats den Arbeitgeber wechselt die Steuerklasse für beide gleich bleibt denn man hatte ja nie 2 Arbeitgeber gleichzeitig. Die Frage ist, ist das bei der Abfindung auch so oder zählen dann schon die z.B 3 Tage ALG1 als ein Arbeitgeber und die Abfindung für den ganzen Monat und dadurch automatisch Steuerklasse 6. Es ist schon richtig dass sich alles am Ende des Jahres ausgleicht aber selbst bei 0.5% Zinsen für die 12 Monate kann der Unterschied von Steuerklasse 3 zu Steuerklasse 6 schon relevant sein. Mit dem AG habe ich das schon abgesprochen, die Frage ist welche Klasse er bei der Abfrage bekommt wenn ich noch bis 3.1. ALG1 beziehe. Wenn er vom FA Klasse 6 bekommt wird er die sicher auch anwenden. Wisst Ihr wie das vom FA gehandhabt wird?

        • Bitte nicht nur den Beitrag Kap. 10.6 lesen, sondern auch (zumindest ein paar) der folgenden Kommentare!
          Dort ist gleich zu Beginn das exakte Verfahren (von einem Insider) beschrieben, wie ein AG die Lohnsteuermerkmale abruft. Wichtig ist dabei, dass er die Kennung des Hauptarbeitgebers (HAG) bei der Anmeldung auswählt!

          Dies wird es aber nur dann machen, wenn er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass zum Zeitpunkt der Abrechnung (bzw. für den Zeitraum der Anmeldung) keine weitere Beschäftigung vorliegt und auch kein ALG-Bezug stattfindet.

          Ich kann also nur noch einmal meinen Vorschlag wiederholen, ein Gespräch mit dem AG zu suchen, die Situation zu erläutern und anzubieten, eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass der Bezug von ALG abgemeldet wurde und weder eine neue Beschäftigung, noch eine Arbeitslosmeldung vorliegen bzw. geplant sind.

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Das dies bei entsprechender Verhandlung sogar im Nachhinein funktioniert, hat gerade heute Blog-Leser Matthias bestätigt!

          • OK ich nehme den 2. Rüffel zur Kenntnis und gebe offen zu dass ich wirklich nicht alle Beiträge zu allen Kapiteln dieser sehr guten, ausführlichen webseite gelesen habe – es sind wirklich immens viele. Ich verspreche das ich nur noch einmal frage denn meine eigentliche Frage sehe ich in keinem der Beiträge beantwortet. Ich danke Ihnen schon mal für Ihre Gedult.

            Mir geht es darum ob der Arbeitgeber zugriff auf den HAG bekommt wenn man in dem Monat schon 2 Tage ALG bezogen hat oder nicht. In dem Beitrag in 10.6 hat der Betroffene dem AG versichert dass er den ganzen Januar weder Einkommen noch ALG bezieht und das hat wohl funktioniert. Das verstehe ich auch. Wie sieht es aus wenn man 2 Tage ALG bezogen hat, zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung im selben Monat aber keines mehr bezieht. Ist der Monat dann vom Arbeitsamt als Hauptarbeitgeber besetzt oder kann der AG sich nach Beendigung der Zahlung von ALG als Hauptarbeitgeber melden.

            Muss ich mich wenn ich möchte dass die Abfindung mit Steuerklasse 3 versteuert wird zum 31.12.2016 abmelden oder reicht der 3.1.2017?

          • Hallo Maya,

            ich bin nicht ganz sicher, ob ich Deine Fragen damit beantworten kann, aber:

            Ich beziehe ALG 1 und mein Ex-Arbeitgeber hat nach meiner Genehmigung zur Abrechnung der Abfindung mit Fünftelregelung angefragt, die Steuerklasse per ELStAM abholen zu dürfen. Sollte es zu dem Zeitpunkt einen anderen Arbeitgeber geben (hier ja nicht der Fall), soll das Schreiben vorgelegt werden, ggf. wird dann EINEN Monat dort mit Steuerklasse 6 versteuert.

            Falls Thema verfehlt wünsche ich ich nur ein schönes Wochenende.

            Gruß, CC.

          • Als Nebeninfo:

            Wenn man ein ELSTER-Zertifikat hat, kann man seine eigenen ELSTAM-Daten ebenfalls abrufen.

            Viele Grüße, Hardy

        • Okay, dann versuche ich es noch mal mit meinen eigenen Worten…

          Das Problem des „Blockieren“ des HAG-Merkmals oder die Frage, ob ein Arbeitgeber „Zugriff“ auf das HAG-Merkmal hat, existieren gar nicht!

          Weil das Verfahren nämlich anders abläuft (wie im oben verlinkten Kommtentar beschrieben):

          An erster Stelle stellt in dem ganzen Verfahren der AN. Dieser teilt dem AG vier Daten mit: Name, Geburtsdatum, Steuer-ID und ob dies sein Hauptarbeitgeber sein wird oder nicht. Die Entscheidung über das HAG-Merkmal liegt damit in erster Linie beim Arbeitnehmer.

          Der AG verwendet diese Daten nun für die Anmeldung seines Arbeitnehmers bei der ElStam-Datenbank und erhält die Steuermerkmale. Als HAG erhält er dann je nach Familienstatus die Steuerklassen 1-5. Als NAG erhält er St-Kl.6.

          Dabei ist es unerheblich, ob evtl. noch ein anderer AG (oder die Agentur) als HAG eingetragen war. Der letzte Eintrag siegt! Der evtl. noch vorhandene andere HAG erhält aufgrund dieser Neuanmeldung eine Änderungsmitteilung, wird damit zum NAG und muss bei folgenden Abrechnungen St.Kl.6 verwenden.

          Im übrigen sind die AG (und die Agentur) gesetzlich verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer beim Austritt bei der Datenbank abzumelden.

          Das Problem liegt also nicht in einem evtl. Konflikt mehrere HAGs, sondern in der Tatsache, dass der ehemalige Arbeitgeber für die Abrechnung der Abfindung eine neue Anmeldung bei der ElStam-Datenbank machen muss. Er muss den Arbeitnehmer quasi für einen Tag noch einmal einstellen. Das macht manch eine Personalabteilung aus Unkenntnis oder Bequemlichkeit aber nicht so gerne. Werden aber keine aktuellen Steuermerkmale abgerufen, muss zwingend mit St.Kl.6 besteurt werden.

          Es geht also darum, den Ex-AG davon zu überzeugen, die Abrechnung auf Basis einer aktuellen ElStam-Anmeldung mit HAG-Merkmal durchzuführen. Und dazu kann ihm dann mitteilen, dass man ab Datum X weder bei der Agentur gemeldet ist, noch einen anderen Arbeitgeber hat. Und dieses auch im laufenden Jahr nicht vorhat.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            Super Zusammenfassung! Das ist, aus meiner Sicht, ein logisch nachvollziehbarer Ablauf.
            Er zeigt auch das Problem; Ex-Arbeitgeber, die keine Ahnung haben oder sich keine Mühe (mehr) machen.

            Viele Grüße, Hardy

  58. Hallo noch einmal,

    so langsam wird es spannend:

    – Abfindung Januar 2017 mit Fünftelregelung ohne weiteres Einkommen war klar
    – ALG 1 Dispositionsjahr in 2017 nehmen (rechtzeitige Rückmeldung in 12/17)
    – Z. B. Rürup maximal 37 T€ Einmalzahlung leisten
    – 450 Euro-Job machen, um nicht einzurosten und am Ball zu bleiben
    – Krankenversicherung Mindestbeitrag als Erwerbsloser freiwillig zahlen (Ehefrau muss mitversichert sein, ist nicht erwerbstätig)

    Mache ich irgendeinen Denkfehler oder passt das so? Der 450 Euro-Job steht ja der Krankenversicherung, Rürup und weiteren vergleichbaren Negativeinkünften gegenüber.

    Danke für die Unterstützung!

    Grüße, CC

    • Hallo CC,

      meiner Meinung nach ist der 450,- €-Job für die Steuererklärung nicht relevant. Er wird vom AG pauschal versteuert und taucht damit nicht in Deiner Steuererklärung auf.

      Für die Berechnung des Einkommens in der Krankenversicherung ist er aber anzugeben. Hier gibt es eine Freigrenze von 450,- €.

      Hast Du Dich mal über einen Midijob, also ab 450,01 €, informiert?
      Gibt es da eine Mitversicherung? Ich weiß es nicht…

      Viele Grüße, Hardy

    • Soweit alles gut… einige Zweifel bleiben mir aber noch:

      * Mir gefällt in diesem Zusammenhang der Begriff „Dispositionsjahr“ nicht.
      Auch wenn der Begriff nicht offiziell definiert ist, möchte ich ihn hier nicht verwenden, sondern stattdessen von einer Abmeldung für ein Jahr sprechen.
      * Warum max. 37T€ Einzahlung in die Altersvorsorge?
      * Warum Rürup und nicht GRV? (s. Hardy’s Hinweis auf „Ausgleich der Rentenminderung“)
      * Ein 450 Euro-Job, um „am Ball zu bleiben“?? Naja…
      * Die von Hardy erwähnte Freigrenze der KV von 450€ gilt nur für den Familienversicherten. Das versicherte Mitglied zahlt immer mindestens den Mindestbeitrag. Und da sind dann Einkünfte von bis zu 9xx,-Euro abgedeckt.

      Gruß, Der Privatier

  59. Nochmals besten Dank für die wirklich kompetente Unterstützung. Natürlich ist „Abmeldung“ passender. Zur Aufklärung:

    – 450 Euro-Job 2017, das kann sich ja 2018 deutlich ändern…
    – GRV ist eine gute Option, Rürup war hier mehr Platzhalter. Dafür ist ja noch Zeit
    – 37 T€ waren die 80%, 45,5 T€ dürften korrekter sein

    @Hardy: Midijob habe ich schon geprüft, für meine Sonder-Sondersituation tut es der Minijob.

    KV dürfte inkl. Mitversicherung Ehefrau nach meinen Infos in dieser Konstellation auch kein Problem sein.

    Nochmals Kompliment an dieses Forum!

    Gruß, CC

  60. Hallo noch einmal an alle,

    Danke Markus für die ausführliche Info und Hardy für den ergänzenden Kommentar. Ihr seid echt genial hier.

    Wie Der Privatier so schön schreibt, sind auch bei mir jetzt alle Zweifel beseitigt.

    Markus schreibt vom Dispositionsjahr, ich würde dem Privatier folgend mich einfach abmelden. Dafür gibt es sogar ein Online funktionierendes Formular (das ich natürlich trotzdem parallel auf herkömmlichem Weg bestätigen würde).

    Man kann dort ein Anfangs- und Enddatum zur Abmeldung eintragen. Es spricht in meiner Konstellation wohl nichts dagegen, den 01.01.2017 und den 31.12.2017 zu nehmen oder sollte ich ein paar Tage weniger angeben? Ich muss mich ja dann ohnehin rechtzeitig persönlich melden.

    Wenn ich aber Anfang 2018 einen gut bezahlten Job (oberhalb Beitragsbemessungsgrenze) habe hebt sich die vier Jahre Regelung dadurch auf? Oder wie wird gerechnet, wenn ich dann nach einigen Monaten doch ALG 1 wieder beantrage?

    Gruß, CC

    • Bei der Wahl des konkreten Anfangs- und Enddatums für eine Abmeldung/Anmeldung gibt es aus meiner Sicht kaum etwas zu berücksichtigen. Darum war es mir auch lieber, im vorliegenden Fall nicht von einem Dispojahr zu reden, denn dabei wäre es sogar extrem wichtig ganz exakt auf den Tag genau die Termine einzuhalten.

      Aus praktischen Erwägungen könnte man die Termine exakt auf Anfang/Ende eines Monates bzw. Jahres legen, um sich evtl. Mehraufwand in der Abrechnung mit KK/PV, RV und Steuern zu ersparen. Andererseits zählt gerade bei der GRV jeder angefangene Monat als „Belegungszeit“. Mit dieser Tatsache im Hinterkopf könnte man eine Arbeitslosmeldung z.B. auf den 29. eines Monates datieren, die entsprechende Abmeldung dann auf den 2. eines Monates.

      Ich halte Letzteres eher für Kleinkrämerei, aber es mag Fälle geben, wo auch einzelne Monate durchaus ihre Bedeutung haben…

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Für die Frage nach dem bezahlten Job in 2018 bin ich gerade zu faul. Das Thema ist wieder etwas umfangreich und führt mir auch ein wenig zu sehr von der Privatier-Thematik weg. Das könnte sicher in einem Arbeitslosenforum besser beantwortet werden.

    • Hallo CC,

      die Vierjahresperiode bezieht sich auf die Zeit, innerhalb derer man seinen festgestellten Anspruch auf ALG1 verbrauchen kann.

      Bei der Berechnung des ALG1, der Höhe nach, werden die letzten 12 Monate vor Entstehen des Anspruches herangezogen. Man kann aber beantragen, dass die letzten zwei Jahre berücksichtigt werden.

      Siehe § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

      Viele Grüße, Hardy

  61. Hallo Hardy und Privatier,

    Danke für die Hinweise, so hatte ich es auch interpretiert.

    Die etwas komplexere Frage ist in der Tat, das der festgestellte Anspruch klar ist. Abmeldung ist auch klar, aber was passiert mit einer Tätigkeit und Entrichtung weiterer Beiträge von z. B. nur einem Monat? Also 6 Monate Bezug ALG 1 -> 12 Monate Abmeldung -> 1 Monat Beschäftigung -> erneute Meldung als arbeitsuchend. Was wird da gerechnet (als extremes Beispiel, andere Beschäftigungszeiträume z. B. 3-6 Monate sind wohl realistischer).

    Aber das ist in der Tat etwas Off-Topic, nur falls jemand das Thema so ähnlich parat hat…

    Gruß, CC.

    • Es kommt eben immer drauf an… 😉

      Statt einer ausführlichen Erläuterung möchte ich hier einmal auf meinen Beitrag über Zwischenbeschäftigungen verweisen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Wir hatten hier auch schon einmal einen Fall, der sich durch die freiwillige ALV während einer zeitweisen Selbständigkeit seinen alten ALG-Anspruch zunichte gemacht hat. Wenn ich das wiederfinde, ergänze ich den Link hier.

  62. Sensationell informativ, Danke für den Link.

    Nach vielen Gesprächen mit Steuerberater und Arbeitsrechtler habe ich erstmals das Gefühl, mein Thema weitgehend koordinieren zu können. Diesen Eindruck hatte ich leider bei den Profis zuvor nicht einmal ansatzweise (der Arbeitsrechtler kannte meine Situation genau, ist Vollprofi und meinte die Fünftelregelung bringt so gut wie nichts. Das wusste dann aber wenigstens der Steuerberater besser…).

    Also herzlichen Dank an alle und in der Tat: „Weiter so!“ (Sehr passendes Zitat von Der Privatier)

  63. Nachdem ich jetzt stundenlang mitgelesen habe, immer noch einige Fragezeichen…
    +1 wird zum 31.12. nach 40 Diensjahren das Unternehmen verlassen
    Abfindung 170.000
    Sonstige Einnahmen – weil AG das nicht als Abfindung verbuchen will: 15.000
    Mieteinnahmen: 2.000

    Jetzt sieht die Rechnung der Steuer doch wie folgt aus:
    Steuer aus 34t€ (5tel)mal5 + Steuer aus 17T€ richtig?

    Steuermindernd: Rürup: 30.000
    Vorrauszahlung KK 21.000
    wie sieht die Rechnung jetzt aus?
    Steuer aus 27.500 mal 5 ?

    • Naja… die Rechnung ist nicht so ganz korrekt…

      Ich gehe einmal davon aus, dass die Abfindung in 2017 (nach Ende der Beschäftigung) ausgezahlt wird. Zusammen mit den „sonstigen“ Vergütungen, dass ausser den angegebnen Mieteinnahmen keine weiteren Einkünfte vorhanden sind und die Voraussetzungen für die Fünftelregel gegeben sind.

      Dann geht die Rechnung OHNE Optimierung wie folgt:
      * Steuer auf 17T€ feststellen (=Summe1),
      * Steuer auf 17T€ + 34T€ feststellen (=Summe2)
      * Danach (Summe2-Summe1)*5 + Summe1 = Steuer

      Sind die zusätzlichen steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (z.B. Rürup und KK) höher als die sonstiges Einkünfte, würde sich im ersten Schritt der obigen Rechnung ein negatives Einkommen ergeben. In diesem Falle gilt eine vereinfachte Fünftelregel:

      * Steuer auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens feststellen.
      * Davon der fünffache Betrag ergibt die Steuerschuld.

      Anmerkung: Das zu verst. Einkommen besteht dabei im obigen Beispiel aus:
      Abfindung+sonst.Eink.+Mieteinnahmen abzgl. Aufwendungen für Rürup und KK, also:
      170T€+15T€+2T€-30T€-21T€= 136T€ davon ein Fünftel sind ca. 27T€.
      Die auf 27T€ entfallende Steuer mal fünf ergibt das Ergebnis.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter, ich glaube es fast nicht, aber ich kann deiner Berechnung nicht folgen.
        Es muss doch zunächst heißen, Steuersatz aus 51T€ ermitteln und diesen Steuersatz auf 187T€ anwenden. In deiner Formel kann Summe1 leicht 0 sein. Läge der Steuersatz für 51T€ bei 30%, wäre Summe2 15.300€. Macht bei dir eine Steuerschuld von 76.500€ und eine Ungerechtigkeit. Warum sollte die Steuer für die 17T€ verfünffacht werden.
        Nach meiner Formel muss der Steuersatz von 30% auf die 187T€ angewandt werden, was eine Steuerschuld von 56.100€ ergibt.
        Der zweite Teil der Rechnung, wenn man durch Optimierung unter die Marke von 170T€ kommt, gilt die vereinfachte Regel, so wie von dir dargestellt. Kleiner positiver Nebeneffekt der vereinfachten Regel, man kann ALG beziehen ohne dass der Progressionsvorbehalt Auswirkungen hätte, das ALG erhöht also nicht die Steuerschuld.

        Bitte prüfe das nochmal und korrigier mich, falls ich etwas falsch verstanden habe.

        LG Markus

      • Ja, entscheinend hast Du gleich mehrere Dinge falsch verstanden.

        * Einmal hört sich Deine Vorstellung von „… einen Steuersatz von x% auf eine andere Summe anwenden“ doch sehr nach der Methode des Progressionsvorbehaltes an. Die wird aber bei der Fünftelregel NICHT verwendet. Die Rechnung geht hier anders!

        * Dabei vergisst man am besten erst einmal die Prozentzahlen und schaut in eine Steuertabelle. Tipp: https://www.finanz-tools.de/einkommensteuertabelle

        Ich rechne nach obigem Schema einmal vor (Grundtabelle ohne Soli, ohne KiSt.):
        * Steuer auf 17T€ = ca. 1.735€
        * Steuer auf 51T€ = ca. 12.965€
        * Differenz (=Steuern auf 1/5 der Abfindung) = 11.230€
        * Gesamt-Steuer: 11.230€*5 + 1.735€ = 57.885€

        Mit Soli und KiSt. wird es etwas mehr, für einen Verheirateten wird es deutlich günstiger.

        Über den Fall der vereinfachten Fünftelregel sind wir uns anscheinend einig. Auch Deine Anmerkung zur Verrechnung des ALG ist korrekt.

        Gruß, Der Privatier

  64. Hallo Privatier, hallo Hardy,
    mein Vorhaben bzgl. Dispositionsjahr habe ich bereits an anderer Stelle geschildert, jetzt geht es um die Einzahlung in die GKV.
    Bei mir geht es ebenfalls um einen „Ausgleich der Rentenminderung bei vorgezogener Rente“ (Grund: Schwerbehinderung).
    Ich möchte die kompletten 36 Monate früher in Rente gehen (36 x 0,3% = 10,8% dauerhafte Minderung)
    Den Antrag hatte ich gestellt, die schriftliche Auskunft liegt mir vor. Meine dauerhafte Rentenminderung kann durch Zahlung von Beiträgen in Höhe von derzeit 39.021,18 EUR ausgeglichen werden. Ich bin verheiratet und
    möchte auch meine Ehefrau mit dieser Einzahlung absichern (mögliche Witwenrente).
    Soll ich diese Summe als Einmalzahlung von meiner Abfindung (142.000 EUR) in 2017 überweisen, vor allen Dingen aus steuerlichen Gründen? Oder gibt es für 2017 steuerliche Höchstgrenzen?

  65. Hallo Heiko,

    die Höchstgrenze für Vorsorgeaufwendungen liegt in 2016 bei 22.767 € (bei ledigen Personen) und bis zu 45.534 € (bei Ehepartnern). Zu beachten sind aber auch die übrigen Vorsorgeaufwendungen, die den noch einzuzahlenden, steuerlich begünstigten Betrag verringern.

    Beispielsweise macht es, für die Fünftelungsregelung, nicht so viel Sinn, das (Rest-)Einkommen negativ werden zu lassen.
    Vielleicht ist es nützlich, auch im Folgejahr das Einkommen drücken zu können. Bei mir war das als Arbeitsloser mit Nebengewerbe sinnvoll.

    Wieviel Du wann einzahlst, kannst Du frei wählen. Es muss nur vor Bezug der Rente sein.

    Du solltest Deine spezielle Situation das mit einem Steuerprogramm berechnen oder mit einem Steuerberater klären.

    Viele Grüße, Hardy

    • Noch zwei Ergänzungen zu den ansonsten korrekten Anmerkungen von Hardy:

      * Wenn meine Informationen richtig sind, steigt der Höchstbetrag für die Altersvorsorge in 2017 auf 23.362 (für Ledige, für verh. doppelt). Davon sind 2017 dann 84% steuerlich anrechenbar.

      * Wenn die Voraussetzungen (Antrag und schriftl. Auskunft) bereits vorliegen, könnte man ggfs. auch in diesem Jahr (2016) noch einen Teil in die GRV einzahlen. Sinnvoller ist es aber wohl, den ganzen Beitrag im Abfindungsjahr einzuzahlen.

      * Am besten vorher ausrechnen (lassen)!

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: @Hardy: Ich bin mir übrigens gar nicht so sicher, ob man ein negatives Resteinkommen verhindern sollte. Ich kann das nur schwer abschätzen. Vielleicht sollte ich mal ein paar Muster-Rechnungen machen? Oder kannst Du das logisch begründen?

  66. Hallo Privatier,

    so wie ich es verstanden habe, gilt bei negativem Einkommen die vereinfachte Berechnung bei der Fünftelungsregelung; dabei ist das Einkommen ausgeblendet, also = 0.
    Da es dabei egal ist, wie groß der negative Betrag ist, sollte man den Rest an Altersvorsorgeaufwendungen für das nächste Jahr verwenden. Dabei ist der eigene Fall zu prüfen, besser mit Softwareunterstützung zu simulieren.
    Bei mir war es sinnvoll; ich zahle auch dieses und nächstes Jahr etwas, dann bis zum vollen Ausgleich, in die gesetzliche Rente ein.

    Viele Grüße, Hardy

    • Ja, Hardy, hast Du schon richtig verstanden: Wenn das z.v.E. (ohne Abfindung!) negativ wäre, wird die vereinfachte Fünftelregel verwendet. Es ist aber nicht richtig, dass damit das Einkommen „ausgeblendet“ wird. Das stimmt nicht.

      Die vereinfachte Regel besagt (ganz einfach…):
      * Steuer auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens feststellen.
      * Davon der fünffache Betrag ergibt die Steuerschuld.

      Ausgangsbasis ist also das zu versteuernde Einkommen. Und darin sind selbstverständlich neben der Abfindung sämtliche anderen Einkünfte (selbst. Arbeit, V+V, Kapitaleinkünfte, etc.) enthalten, aber natürlich auch sämtliche Aufwendungen (Altersvorsorge, Krankenkasse, evtl. Verluste). Da geht also nichts verloren.

      Ob sich daher die „normale“ oder die vereinfachte Regel besser oder schlechter auswirkt, ist mir noch nicht wirklich klar geworden. Gerade auch im Hinblick auf die Wirkungen im Zusammenhang mit einem gleichzeitig bezogenen ALG hätte ich daher keine Bedenken, die Kosten für Vorsorge etc. soweit auszunutzen, wie es geht.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        JETZT habe ich es verstanden; Du hast Recht. Ich habe auch noch ein entsprechendes Beispiel gefunden.

        Ich habe im Dispojahr die Altersvorsorgeaufwendungen, durch Rürup und DRV, vollständig ausgenutzt. Dadurch ist dieses Jahr noch Luft für Renteneinzahlungen.

        Viele Grüße, Hardy

  67. Hallo Privatier, hallo Hardy,

    vielen Dank erst einmal für die ausführlichen Stellungnahmen. Wenn ich alles richtig verstanden habe, soll ich nicht die komplette Summe in 2017 zahlen, sondern aufteilen. In 2018 oder später Einzahlungen vorzunehmen bringt mir wohl nichts, da ich bis zum geplanten Rentenbeginn (09/2020) von meinen Ersparnissen und vom ALG 1 leben werde. Also noch in diesem Jahr kurzfristig eine Einzahlung vornehmen (7.000 EUR) und 32.000 in 2017.
    @Hardy: hast Du nach Deinen Einzahlungen von der GRV eine Bescheinigung für das Finanzamt bekommen oder reicht dem FA ein Überweisungsträger o.ä.?

    Gruß
    Heiko

    • Nur zur Klarstellung: Mein Kommentar zu einer evtl. Aufteilung der GRV-Einzahlung auf unterschiedliche Jahre, war nur eine Empfehlung, dies einmal zu überlegen und zu prüfen! Es war keine Empfehlung, dies zu tun!
      Ob das sinnvoll ist oder nicht, könnte ich zumindest nur anhand einer Vergleichsrechnung feststellen.

      Gruß, Der Privatier

      • „Ob das sinnvoll ist oder nicht, könnte ich zumindest nur anhand einer Vergleichsrechnung feststellen“ – wäre toll. Welche Angaben werden benötigt?

      • Das war kein Angebot von mir, dass ich diese Vergleichsrechnung ausführe, sondern ein Vorschlag, dieses einmal selber zu machen (oder durch einen Steuerberater machen zu lassen).

        Gruß, Der Privatier

    • Hallo Heiko,

      man bekommt eine „Beitragsbescheinigung“ von der DRV, in der die Entgeltpunkte ausgewiesen werden. Außerdem steht in der Bescheinigung, wieviel man noch einzahlen darf. Eine Überzahlung wird anscheinend nicht angenommen.

      Viele Grüße, Hardy

      • Hallo Hardy,

        gut zu wissen. Eine Überzahlung ist also ausgeschlossen, aber man kann ja später als vorab angekündigt in Rente gehen…

        Gruß
        Heiko

        • Hallo Heiko,

          das stimmt. Da auch eine Rückzahlung ausgeschlossen ist, bekommt man eben mehr Rente.

          Viele Grüße, Hardy

  68. Guten Tag

    Nun habe ich doch eine Frage oder mehrere Fragen

    Meine Partnerin hat ihr Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2016 beendet. Sie bekommt für den Verlust des Arbeitsplatzes 150.000,- € zum 31.01.2017 ausgezahlt.

    Für Januar bekommt meine Partnerin 1700,- € Arbeitslosengeld und ab Februar beschäftige ich meine Partnerin bei mir in der Firma mit 460,- sozialversicherungspflichtig bis zum 31.12.2017.

    Mit dem Abfindungsrechner kann ich ausrechnen wieviele Steuern für 2017 dann nachgezahlt werden müssen. Ab Januar wird meine Partnerin wieder ein höheres Einkommen haben, dass nur mal am Rande.

    1. Frage!!!

    Wie verhält es sich nun, wenn meine Partnerin in ein ihr vermietetes Haus eine Investition von 20.000,- tätigt. Wie wirken sich diese 20.000 ,- € im Steuerjahr 2017 mit der Abfindung und dem geringen Einkommen aus? Kein Einkommen geht nicht, da sie ja Krankenversicherung haben muß und ich als Firma ja Betriebskosten habe.

    2. Frage

    Da meine Partnerin eine §40 alte arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung mit pauschalversteuerung (der Arbeitgeber zahlt seit 15 Jahren nicht den maximalen Beitrag) hat, möchte ich folgendes wissen:
    Kann meine Partnerin selbst in diese Direktversicherung aus der Abfindung einzahlen und wenn ja wie wirkt sich das steuerlich postiv (weniger Steuern) auf die nachzuzahlende Steuer für 2017 aus?

    Vielen Dank, ich bin gespannt!

    • Hallo Herr Bokop,

      so ganz habe ich den Sachverhalt wohl nicht verstanden. Das „höhere Einkommen“ für die Partnerin ist wohl ab Januar 2018 geplant, richtig? Und mit „Partnerin“ bezeichnen Sie Ihre Lebensgefährtin, mit der Sie nicht verheiratet sind?

      Zu Frage1: Wenn Ihrer Partnerin die Immobilie nicht gehört, wird es sicher schwer, eine Investition steuerlich geltend zu machen. Vielleicht nicht unmöglich, aber eher keine gute Idee.

      Zu Frage2: Ja, die Direktversicherung kann prinzipiell weitergeführt werden und auch Einzahlungen vorgenommen werden. Sprechen Sie aber vorher unbedingt über die genaue Vorgehensweise mit der Versicherung! Vielleicht lesen Sie auch einmal den Beitrag über „Direktversicherung (Vervielfältiger)“ .
      Die Meinungen über die Sinnhaftigkeit sind unterschiedlich. Dies gilt insbesondere auch für die Steuerersparnis. Eine Pauschalsteuer von 20% muss nicht unbedingt günstig sein. Kommt auf den Einzelfall an.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für Ihre Antwort

        Also ja das höhere Einkommen ist in 2018
        Das Haus ist Eigentum meiner Partnerin mit der ich nicht verheiratet bin.

        Rürup möchte sie nicht weil sie schon genug Altersvorsorge hat. Daher wollen wir ihr Einkommen 2017 welches aus 11 x 460 € und 1700 € besteht durch z.B. eine neue Heizung auf 0 € senken.

        Dann würde ja nur die Steuer von 30000 € x 5 auf die Abfindung gezahlt werden müssen???

        Wie macht denn der Ex-Arbeitgeber das? Macht er eine Gehaltsabrechnung obwohl meine Partnerin nicht mehr dort arbeitet und überweist er den Netto Betrag (150000 € minus die Steuer mit der fünftelberechnung) an meine Partnerin?

      • Ich habe jetzt leider immer noch nicht verstanden, ob die Partnerin das Haus, welches ihr Eigentum ist, selber nutzt oder ob sie vermietet?

        Wenn sie es selber nutzt, gibt es steuerlich kaum eine Möglichkeit (ggfs. Fotovoltaik-Anlage).
        Wenn sie vermietet, sind gewisse Investitionen steuerlich anrechenbar. Hier wäre aber von Fall zu prüfen, inwieweit die ganze Investition zum Tragen kommt oder ob Abschreibungen erforderlich sind (=> Steuerberater). Allerdings müsste Ihre Partnerin dann aber auch Einkünfte aus V+V haben, was Sie ursprünglich aber nicht erwähnt haben?!

        Bei der Frage, wie der EX-AG die Besteuerung vornimmt, kann ich nur raten, SOFORT(!) mit dem Ex-AG Kontakt aufzunehmen und diese Frage zu klären. Das macht jeder AG anders und wir haben hier im Blog schon die abenteuerlichsten Varianten geschildert bekommen.

        Im Idealfall kann der AG die Fünftelregel bereits bei der Auszahlung anwenden und berechnet die Steuern nach der alten Steuerklasse. Im schlechtesten Fall versteuert er die Abfindung als „normalen“ Monatslohn in Steuerklasse 6.

        Fragen Sie in der Personalabteilung des Ex-AGs nach, wie die Besteuerung geplant ist, bzw. fragen Sie nach, welche Erklärung/Bestätigung der AG von Ihrer Partnerin haben möchte, damit Steuerklasse und Fünftelregel wie gewünscht angewandt werden können.

        Ich will allerdings auch vorsorglich darauf hinweisenm, dass es u.U. zu Konflikten mit dem geplanten 460€-Job kommen könnte.

        Zu diesem Thema kann ich den Beitrag: „Abfindung und Steuerklasse 6“ , sowie die zugehörigen Kommentare empfehlen.

        Gruß, Der Privatier

        • Ganz schön kompliziert hier und mit dem Smartfone erst recht

          Das Haus ist Eigentum aber vermietet. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind erst im Oktober fällig und nicht sehr hoch. Also bitte nicht berücksichtigen.

          Da die Investition eine Heizung ist, ist diese direkt abzusetzen. Abschreibung kenne ich nur beim Kaufpreis des Hauses ohne Grundstück.

          Lassen wir mal die Auszahlung vom Arbeitgeber weg. Das ist im Moment wohl nicht zu klären.

          Welche Konflikte sehen Sie denn bei einer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung?

          Danke schon mal.

        • Wenn die Auszahlung mit dem Arbeitgeber nicht zu klären ist (oder nicht gewünscht ist), haben sich die möglichen Konflikte mit der geplanten Beschäftigung dann auch erledigt.

          Ein Arbeitgeber kann nur dann im Sinne des ehemaligen Arbeitnehmers versteuern, wenn ihm die (geplanten) Lebensumstände und Einkommensverhältnisse bekannt sind. Ideal wäre es, wenn man schriftlich zusichern kann, dass man zum Abrechnungszeitpunkt keinen anderen Arbeitgeber hat (sonst: St.Kl.6) und keine weiteren Einkünfte haben wird (sonst: Berechnung nach Monatstabelle), ggfs. auch Begründungen für die Anwendung der Fünftelregel liefern kann.

          Dies könnte bei der geplanten Vorgehensweise eben dazu führen, dass einige Aussagen nicht getroffen werden können und es somit zu einer zunächst(!) ungünstigen Besteuerung kommt. Halte ich aber eher für nebensächlich. Am Ende zählt das, was bei der EkSt.-Erklärung raus kommt.

          Gruß, Der Privatier

          • Vielen Dank

            Die Steuerklasse war immer 1. Wenn der Arbeitgeber die Abfindung abrechnet besteht eine Arbeitslosigkeit. Mit Arbeitslosengeld 1700 € für 01.2017. Ab den 02.2017 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit 460 € monatlich.

            Also rechne ich wie folgt wenn ich alles richtig verstanden habe:

            Einkommen

            30000,- Abfindung 1/5
            1700,- Arbeitslosengeld
            5060,- Bruttoarbeitslohn
            2800,- Mieteinnahmen
            39560,- Gesamt

            Einkommensreduzierung

            39560,- Einkommen mit 1/5 der Abfindung
            – 2000,- Zinsen Hypothekendarlehn
            – 2000,- Abschreibung
            – 2100,- Riester
            – 8000,- Investition in die vermietete Immobilie (Heizung)
            -10000,- Einzahlung in eine bestehende Direktversicherung §40
            15460,- zu versteuerndes Einkommen

            Bedeutet also die Steuer für 15460,- X 5 = ca. 1425,- X 5 = 7125,-

            Grundtabelle, alleinstehend, kinderlos, über 23 Jahre alt, Berlin

            Das die Einkommensteuerklärung alles klärt ist mir bewusst. Wollte und möchte nur wissen ob der Rechenweg ungefähr passt????

            Beste Grüße

          • Nein, tut mir leid. Der Rechenweg ist leider falsch. Daher möchte ist es gerne noch mal erläutern:

            Die „normale“ Fünftelregel funktioniert immer wie folgt:
            1. Steuer feststellen OHNE Berücksichtigung der Abfindung (=Ergebnis1)
            2. Steuer zzgl. 1/5 der Abfindung feststellen (=Ergebnis2)
            3. Differenz der beiden Steuern (Ergebnis2-Ergebnis1)*5 ergibt die Steuer auf die Abfindung (=Ergebnis3).
            4. Gesamt-Steuer ist dann Ergebnis1+Ergebnis3

            Das Ganze wird jetzt noch ein wenig verschoben durch den ALG-Bezug, lasse ich mal weg, da bei dieser Größenordnung nicht so wichtig.

            Wichtig ist aber:
            Wenn nach obigem Schema bei Punkt 1 schon ein negatives zu versteuerndes Einkommen entsteht (ist hier wohl der Fall), so gilt eine vereinfachte Fünftelregel:

            a) Das gesamte zu versteuernde Einkommen wird durch fünf geteilt. Darin enthalten ist dann ALLES! Also sämtliche Einkünfte inkl. der vollen Abfindung, aber auch alle Abzüge für div. Aufwendungen.
            b) Die Steuer auf diese Summe wird mit fünf multipliziert. =Gesamtsteuer
            c) ALG findet dabei bis zur Höhe der negativen Einkünfte keine Berücksichtigung!

            Leider dürfte das im Endergebnis um einiges schlecher ausfallen, als Ihre Rechnung. 🙁

            Gruß, Der Privatier

  69. Guten Tag,

    jetzt habe ich doch noch eine generelle Frage:

    Nach den Tipps im Forum habe ich „auf den letzten Drücker“ für das letze Jahr noch eine höhere Rürup-Rente abgeschlossen (für die GRV war die Zeit zu knapp). Diese könnte ich noch bis Ende Januar widerrufen.

    2016 war ein „normales“ Jahr mit sechsstelligem Einkommen, die Abfindung erhalte ich erst 2017 ohne weiteres Einkommen oder sonstiger Erträge. Das Thema ist ja schon oft hier diskutiert worden:

    – Über Rürup o. ä. in 2017 ein Negativeinkommen darzustellen lohnt sich nicht, da ist die Zahlung 2016 sinnvoller

    – Bringt es etwas im Verhältnis zur Zahlung 2016, in 2017 ein Einkommen zu haben, das dem Maximalbetrag von Rürup oder GRV entspricht und so steuerlich auf Null gerechnet wird? Im Moment „sorge“ ich für Null-Einkommen in 2017 (außer Abfindung und Minijob), könnte das aber ändern…

    Oder einfach gefragt: Bringt Rürup unter bestimmten Bedingungen im Abfindungsjahr mehr?

    Wie immer Danke vorab!

    Grüße, CC

    • Aha, ich sehe schon; Da möchte jemand die Optimierung optimieren. 😉

      Okay – Spaß beiseite: Es gibt ganz sicher Konstellationen, in denen Rürup mehr oder weniger bringt. Ich habe da allerdings keine Formel parat, mit der man das bestimmen könnte. Es klingt für einen Techniker sicher unbefriedigend, aber ich sehe keine andere Möglichkeit, als verschiedene Varianten auszuprobieren.

      Ich habe mir die Mühe nie gemacht, aber vielleicht erkennt man dabei dann ja irgendwann auch eine Systematik. Alledings kommt es dabei auch immer auf den Blickwinkel an!

      Wenn jemand eine eher niedrige Abfindung hat, kann es ihm (wenn die anderen Bedingungen passen) es durchaus schaffen, die Steuern vollständig auf Null zu reduzieren. Ersparnis: 100%! (von der ansonsten fälligen Steuer).

      Andere haben hier schon berichtet, dass sie durch den Einsatz von Rürup mehr Steuern gespart haben, als sie überhaupt in Rürup eingezahlt haben. Ersparnis also >100%!! (jetzt allerdings bezogen auf die Einzahlung).

      Wiederum andere mit einer höheren Abfindung haben den Eindruck, dass sich Rürup immer weniger lohnt, je höher die Abfindung ist.

      Wahrscheinlich haben sogar alle Recht. Ich kann deshalb nur immer wieder empfehlen, sich ein Steuerprogramm (oder die Elster-Software) zu besorgen und ein paar sinnvolle und denkbare Szenarien durchzuspielen. Wer das nicht will oder kann, kann das sicher auch bei einem Steuerberater in Auftrag geben. Ich mache so etwas aber lieber selber, weil ich dann beliebig an den Parametern herumspielen kann.

      Eines kann man aber sicher generell sagen:
      Aus steuerlicher Sicht wird es immer günstig sein, dafür zu sorgen, dass das zu versteuernde Einkommen möglichst gering ist. Und im Übrigen habe ich zumindest nie behauptet, dass ein durch Rürup o.ä. sich ergebendes negatives Einkommen nicht sinnvoll wäre! Ich habe bisher keine Rechnung vorliegen, aus der man einen Nachteil ersehen könnte.
      Aber es gibt auf jeden Fall einen Vorteil: Wer nämlich (ohne Berücksichtigung der Abfindung) ein negatives zu versteuerndes Einkommen hätte (z.B. aufgrund von Rürup), kann bis zu dieser Höhe ALG-Leistungen beziehen, ohne dass sich diese in irgendeiner Weise auswirken. Sie unterliegen also auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

      Mein Fazit daher: Ohne detaillierte Berechnung sollte das Ziel immer ein möglichst geringes Einkommen sein. Durchaus auch negativ.

      Gruß, Der Privatier

  70. Hallo Privatier,

    Danke für die erneut ausführliche Antwort, auch wenn es (verständlicherweise) kein Patentrezept gibt.

    Die Steuersoftware habe ich bereits „angeworfen“, wollte jedoch die genaue Grundlage der Abrechnung meines Ex-Arbeitsgebers abwarten und eingeben. Das überschneidet sich allerdings mit dem Widerrufszeitraum der Versicherung, aber man kann halt nicht alles haben ;-)…

    Gruß, CC.

  71. Sehr geehrter Herr Privatier,

    Dank Ihrer Tipps haben sich für mich viele Fragen schon vorab erledigt!

    Zu meiner Situation:
    Ich habe im November 2016 einen Auflösungsvertrag zum 01.07.2017 unterschrieben. Ich bin bis zu diesem Zeitpunkt noch im Öffentlichen Dienst angestellt, aber unwiderruflich von der Arbeit freigestellt und bekomme weiter mein Gehalt für diesen Zeitraum. Die Kündigungsfrist von 7 Monaten wurde also eingehalten. Ab 01.7.17 bin ich arbeitssuchend und für 3 Monate vom AA gesperrt (laut Angaben des AA übernimmt das AA die Krankenversicherung).

    Meine Abfindung von € 39.000,- bekomme ich am 01.07.17.

    Ab 01.10.17 bekomme ich ALG1 für max. 24 Monate, also bis einschl. 30.09.19. Die anschließenden zwei Monate bis zum Rentenbeginn am 01.12.19 (Jahrgang 1956, 45 Jahre Beitragszahlungen jetzt schon erreicht) bin ich also ohne Einkünfte und muß diese zwei Monate selber finanzieren, was von eingeplant war.

    Gehalt bis 30.06.17 brutto € 18.000,-
    Mieteinnahmen 2017 € 4.320,- und
    Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit ca. € 500,-

    Laut Abfindungsrechnern bleiben mir von € 39.000 Abfindung ca. € 26.000 übrig. Wenn ich aus der Kirche austreten sollte, Ersparnis ca. € 900,-.

    Macht es also Sinn, wenn ich den Beginn des ALG1 2017 um 2 Monate nach hinten verschiebe, um so dann übergangslos ALG1 bis Rentenbeginn am 01.12.19 zu erhalten. Mein Jahreseinkommen 2017 würde sich dadurch auch verringern, was können Sie mir raten?

    Und wie sieht es mit der Zusatzversorgung Öffentlicher Dienst aus? Mein AG hat 30 Jahre für mich ein bezahlt, soll ich selber weiter bis zum Rentenbeginn einzahlen oder rechnet sich das nicht?

    Muß ich eigentlich dem AA die Höhe meiner Sparbücher mitteilen?
    Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen und Gruß

    • Auch wenn sich bei Ihnen viele Fragen schon vorab erledigt haben, fürchte ich, dass ich heute noch eine ganze Reihe neuer Fragen aufwerfen muss… Ich versuche, mich einmal an Ihrem Text „entlang zu hangeln“ und die sich dabei ergebenden Fragen/Kommentare hier zu notieren:

      1. Im Öffentlichen Dienst angestellt
      Ich habe keinerlei Erfahrungen oder Kenntnisse über spezielle Bedingungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Ich kann daher nichts dazu sagen und es besteht immer die Gefahr, dass andere Erfahrungen im öffentlichen Dienst nicht zutreffen.
      Also: Vorsicht!

      2. Unwiderruflich von der Arbeit freigestellt
      Bitte lesen Sie einmal gründlich den Beitrag „Arbeitsagentur erfindet neue Regeln“ und rechnen Sie einmal nach, ob sich das auch in Ihrer Konstellation auswirkt. Ich bin mir (wie im Beitrag vermerkt) über die Folgen und ggfs. Vor-/Nachteile auch noch nicht im Klaren. Nach der aktuellen Sicht der Arbeitsagentur können/sollen(?) Sie sich daber bereits während der Freistellung arbeitslos melden. Dies ist ganz sicher dann von Vorteil, wenn man ansonsten seine 150 Tage Berechnungsgrundlage des bisherigen Gehaltes verpassen sollte. Ob es in anderen Fällen Vor- oder Nachteile hat? Keine Ahnung.

      3. Die Kündigungsfrist von 7 Monaten
      Seien Sie bitte seeehr vorsichtig mit dieser Annahme! Es hat hier schon einen anderen Fall gegeben, wo dies jemand im ö.D. auch geglaubt hat. Nachher hat sich herausgestellt, dass eigentlich eine Unkündbarkeit vorgelegen hat. Folgen: Ruhezeit beim ALG1 für ein Jahr.

      4. Für 3 Monate vom AA gesperrt
      Bedenken Sie bitte, dass eine Sperre wg. Arbeitsaufgabe sich nicht nur auf die ersten drei Monate auswirkt, sondern auch den Gesamtanspruch um 1/4 reduziert. Sie bekommen also im Endeffekt nur 18 Monate ALG1.

      5. ALG1 um 2 Monate nach hinten verschieben
      Prinzipiell wird sich das immer positiv auswirken, wenn man die Einkünfte (auch die eigentlich steuerfreien wie ALG1) reduzieren kann. Inwieweit sich das allerdings bei nur zwei Monaten „lohnt“, müsste man anhand der konkreten Zahlen einmal ausrechnen. Insbesondere auch im Hinblick auf die Pkt. 2,3,4.

      6. Zusatzversorgung Öffentlicher Dienst
      Siehe Pkt. 1

      7. Höhe meiner Sparbücher
      Die Arbeitsagentur wird sich für die Sparbücher im Zusammenhang mit ALG1 nicht interessieren. Diese Frage wäre erst beim ALG2 zu beantworten. ALG1 ist eine Versicherungsleistung und wird unabhängig von einer Bedürftigkeit gezahlt.

      Wahrscheinlich habe ich jetzt mehr verunsichert, als geholfen. Leider kann ich zu manchen neuen Entwicklungen auch keinen allgemeinen Rat geben, ausser dem, sich direkt bei der Agentur beraten zu lassen, dabei unbedingt nach möglichen Nachteilen einer geplanten Vorgehensweise zu fragen und sich das Ganze dann nach Möglichkeit schriftlich bestätigen zu lassen (gelingt nicht immer).

      Viel Glück…
      Der Privatier

      • Sehr geehrter, lieber Herr Privatier,
        ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort!
        Ich habe mich umgehend beim Arbeitsamt registrieren lassen und muß mich in ca. 2 Monaten dort wieder melden, da i.M. kein Arbeitsplatz für mich zur Verfügung steht. Meine Zusatzversorgung im ÖD kann ich nicht selber weiter einzahlen, aber meine bisher einbezahlten Beträge ruhen bis zum Rentenbeginn und werden mit Rentenbeginn voll ausbezahlt – das ist schon sehr gut.
        Nach Mobbing (wg. Alter) bekomme ich Dank meines Rechtsanwaltes am 01.7.17 von meinem Arbeitgeber eine Abfindung, die voll versteuern muß und so wie es aussieht, habe ich anschließend mindestens 3 Monate kein Einkommen und bin auf mich selber gestellt. Da ich wirklich unwiderruflich vom Dienst freigestellt bin und nach 29 Jahren ÖD unkündbar bin, hoffe ich, daß mir das Arbeitsamt aus dieser Situation keinen Strick daraus dreht.
        Ein Kirchenaustritt würde die Abfindung natürlich minimieren, aber dann fallen auch die Sonderausgaben für das nächste Jahr in den Keller.
        Egal wie ich es drehe oder wende, ich komme kaum aus und muß in den sauren Apfel beißen. Eine OP der Venen ist in den nächsten Monaten geplant, hätte dies einen Einfluß auf den Ablauf?
        Ganz herzlichen Dank für Mühe
        Ihre
        G.Z.

      • Nun, ich bin zwar kein ausgesprochener Experte für Venen-OPs, ich denke aber, dass sich dadurch kaum eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen ergibt.

        Wenn dies so wäre, könnte sich aufgrund des Bezuges von Krankengeld (u.U. über das Beschäftigungsende hinaus) ein etwas anderer Ablauf ergeben. Ich würde aber eher mir Ihnen hoffen, dass Sie deutlich schneller wieder auf den Beinen sind, denn eine finanzielle Optimierung auf Grundlage einer Krankheit halte ich für den falschen Weg. Was nicht bedeuten soll, dass ein Kranker nicht die nötige Unterstützung (auch finanziell) erhalten soll!

        Gruß, Der Privatier

  72. Hallo Peter, hallo Community, liebe Teilnehmer und Leser dieses Forums,

    durch meine Internetrecherche bin ich erfreulicherweise vor drei Tagen auf Ihre Seite gelangt und muss, wie viele andere schon vor mir, sagen – Kompliment und danke schon jetzt dafür !! Wenn ich anfange, hier die vielen Beiträge und Kommentare mit unzähligen Tipps und teils Erfahrungsberichten zu lesen, kann ich gar nicht mehr aufhören und merke dabei kaum, wie die Zeit vergeht. Und ich habe bereits viel gelesen, aber noch lange nicht alles, daher bitte ich vorab um Verzeihung dafür, dass ich wahrscheinlich Fragen stellen werde, die vorher vermutlich schon häufiger gestellt wurden. Dennoch ist irgendwie jede Situation individuell und anders zu betrachten und somit auch anders zu planen, soweit das überhaupt möglich ist.

    Meinen Beitrag stelle ich unter der Rubrik „Abfindung und Steuern/Optimierung“ ein, weil ich hoffe, dass er dort richtig aufgehoben ist und in diesem Forum von möglichst vielen Teilnehmern gelesen wird, die mir eben genau in dem Punkt der Optimierung aus ihren Erfahrungen und Kenntnissen weiterhelfen können, denn ich bin in meiner derzeitigen Lage wirklich für jeden Tipp und Hinweis, der mir hilft, die Dinge für meinen/unseren weiteren Lebensweg zu optimieren, sehr sehr dankbar und ich bin auch darauf angewiesen, da das alles neu für mich ist !! Seitdem ich mich informiere, habe ich bereits schnell gemerkt, dass man immer wieder nachfragen und selber neue Hinweise bei den eigentlich zuständigen Stellen wie AA, Krankenkasse usw. im Gespräch einwerfen muss, weil man sonst nicht wirklich brauchbar weiter kommt. Dafür muss man sich allerdings selber schon etwas auskennen, sonst ist man sozusagen ausgeliefert. Aber vielleicht täuscht mein Eindruck auch.

    Nun zu mir und meiner aktuellen Situation, durch die ich überhaupt gewissermaßen gezwungen bin, mich mit der Materie auseinander zu setzen. Denn vorher wäre ich wahrscheinlich nicht auf die Idee gekommen, dies zu tun:

    Sicherlich könnte ich die Dinge auch einfach laufen lassen, mich auf andere verlassen und darauf, dass schon alles irgendwie klappen und weitergehen wird und somit sehen, was am Ende dabei heraus kommt. Dafür bin ich aber nicht der Typ und außerdem denke ich quasi nicht für mich alleine, sondern trage Verantwortung in meinen anstehenden Entscheidungen auch für meine Frau und meine Kinder im Studium. Meine Frau arbeitet derzeit in Teilzeit. Ihr Bruttolohn betrug in 2015 rd. Euro 11.000 und in 2016 aufgrund von Mehrstunden in Teilzeit rd. Euro 17.000 und sie ist selbst gesetzlich pflichtversichert.
    Ich bin Anfang/Mitte 50. Der Bruttojahreslohn liegt bei etwa Euro 70.000. Ich bin freiwillig gesetzlich versichert und meine Kinder derzeit über mich familienversichert.

    Mir wurde vor ein paar Tagen ein Aufhebungsvertrag angeboten, mit dem das Anstellungsverhältnis auf Veranlassung meines AGs beendet werden soll.

    Konkret:
    Aktuell befinde ich mich in ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Mein AG möchte dieses jedoch zum Jahresende 2017/1.Quartal 2018 unter Einhaltung der für mich maßgeblichen Kündigungsfrist beenden. Bis dahin soll außerdem das Ganze mit einer vorherigen und in dem Vertrag auch festgelegten „unwiderruflichen Freistellung“ unter Fortzahlung meiner Bezüge verbunden werden. Ich merke das hier an, weil ich in dem Zusammenhang von der neuesten Diskussion hinsichtlich längerer Freistellung in Bezug auf die Kalkulation des ALG aus Sicht der AA auf Ihrer Homepage gelesen habe. Es steht eine Abfindung in mittlerer 6stelliger Höhe im Raum. Fällig ist die Summe im Falle der Einmalzahlung an einem konkreten Datum. Reicht das so, oder sollte man zur Sicherheit noch eine Ergänzung vornehmen lassen, damit nicht früher und damit dann womöglich „steuerschädlich“ ausgezahlt würde. Und wie sollte das aus dem selben Grund zur Sicherheit bei Ratenzahlung ausgedrückt sein ? Daraus, also aus der Bruttoabfindung, kann ich auf Wunsch einen bestimmten, in gewissen Grenzen (Min./Max.) von mir gewünschten und festzulegenden, aber einmaligen Betrag als Zusatzbeitrag in meine schon laufende betriebliche Altersversorgung („Betriebsrente“) einstellen. Ich kann es aber auch komplett lassen. Die Abfindungssumme kann ich mir als Einmalbetrag oder aber ratierlich, in gleich bleibenden Jahresraten auszahlen lassen. Die Anzahl der Jahresraten wird individuell, längstens bis zum frühest möglichen Bezug gesetzlicher Altersrente bestimmt. Hiermit dürfte vermutlich das Alter 63 gemeint sein ?! Individuell heißt für mich, es muss nicht unbedingt bis zum frühest möglichen Bezug gesetzlicher Altersrente gestreckt werden, es ist aber möglich, da flexibel. Bei der ratierlichen Variante kommt die erste Jahresrate im Monat nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Auszahlung, die folgenden Jahresraten jeweils ein Jahr später zum gleichen Termin.

    Welche Empfehlungen können Sie mir geben, was das Thema Steuern angeht ? Bei einem Einmalbetrag: Termin/Fünftelregelung oder eher Jahresraten: wenn ja, aus steuerlicher Sicht wie verteilt und wie würden die Raten dann jährlich überhaupt steuerlich behandelt, da sie ja auf die eine Vereinbarung zurückgehen, aber erst danach über einen mehr oder weniger (je nach Entscheidung) längeren Zeitraum noch gezahlt würden. Und würden die einzelnen Jahresraten dann auch im Rahmen der Fünftelregelung besteuert (vermutlich nicht?) ? Zusätzliche Einkünfte: Kapitaleinkünfte; spielen die bei dieser Überlegung überhaupt eine Rolle oder wofür sollte man das im gesamten Kontext künftig im Auge behalten ? Und generell zur Steuer: Im letzten Gespräch wurde von der Personalerin auch mal kurz die Steuerklasse 6 in den Raum geworfen, aber unsicher und eher als Frage. Außerdem frage ich mich, ob eine Einzelveranlagung vor dem geschilderten Hintergrund sinnvoll ist ? Kirchensteuer ? Sollte ich die o.g. Möglichkeit nutzen und den Zusatzbeitrag in meine vorhandene „Betriebsrente“ aus der Abfindung einstellen und wenn ja, in welcher Höhe ? Außerdem zusätzlich z.B. Rürup-Rente/Multiplikatoreffekt der Fünftelregelung oder was anderes ?? Lohnt das grundsätzlich überhaupt ?

    Welche Auswirkungen hat das Ganze für die Zukunft im Hinblick auf die Berücksichtigung und Klärung von Sozialversicherungsfragen (neben den o.g. Fakten auch bezüglich meiner/unserer Weiterversicherung) ?

    Ich habe zu meinen Anfragen bei zwei verschiedenen Krankenkassen zwei verschiedene Auskünfte erhalten. Und zwar hat mir die Krankenkasse meiner Frau die Auskunft gegeben, dass die Abfindung sozialversicherungsfrei von mir zu vereinnahmen wäre und zwar egal ob diese als Einmalbetrag oder ratierlich wie oben geschildert zur Auszahlung kommt. Von meiner eigenen Krankenkasse steht die endgültige Antwort noch aus, als erste telefonische Antwort wurde mir aber gesagt, dass das zwar für den Einmalbetrag dort auch so wäre, bei Jahresraten aber „wahrscheinlich“ eher nicht, also dann auf die Jahresraten mit Beiträgen belastet. Das hat mich dann verwirrt und ich habe den Fall schriftlich zur Prüfung eingereicht und auch eine schriftliche Antwort erbeten. Wann ist eine Abfindung eine „beitragspflichtige“ Einnahme und wann nicht ?

    Mit der AA habe ich auch telefoniert und zwar mit der Leistungsberatung. Hier geht es mir darum, möglichst keine Sperre zu erhalten, was das ALG I angeht. Noch nicht beschäftigt habe ich mich mit den Fragen, wie lange würde das ALG überhaupt für mich und in welcher Höhe dann gezahlt und wann muss ich vor meinem geschilderten Hintergrund einen Antrag stellen oder sonst tätig werden ? Ich habe dort zunächst telefonisch und per Mail den Fall geschildert und werde voraussichtlich zusätzlich in der nächsten Woche einmal den Vertrag, der mir ja nun vorliegt, zwecks Prüfung an den zuständigen Sachbearbeiter geben. Was muss ich im Gespräch mit der AA noch wissen, welche Tipps gibt es ?

    Mein Plan ist nicht unbedingt, direkt eine neue Arbeitsstelle zu suchen/anzutreten. Im Gegenteil hätte ich zur Zeit große Lust, meine aktuelle Lage so anzugehen, wirklich als Privatier mein restliches Leben zu bestreiten. Weil das nicht so einfach daher gesagt werden sollte, sondern aus meiner Sicht schon auch ein ausgeklügelter Plan dahinter liegen muss, bin ich natürlich auch sehr empfänglich für Tipps, Ratschläge und Hinweise jeglicher Art, an die ich vielleicht noch nicht gedacht habe. Interessant sind in dem Zusammenhang z.B. auch solche Möglichkeiten wie Dispojahr, An- u. Abmelden bei AA (würden mir bei diesen beiden Varianten Ansprüche verloren gehen?), Einzelveranlagung, sollte ich ein „steuerliches Gegengewicht“ zu meinen Einnahmen aufbauen; macht das Sinn und wenn ja, wie ? Wie sollte ich vom Ablauf, auch was mein Alter angeht, hier weiter vorgehen ? Als Privatier im Hinblick auf Rentenversicherung und da auch künftiger Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ohne weitere Einzahlungen durch mich ? Den letzten Punkt als „Denkanstoß“ habe ich von dem Sachbearbeiter bei der GRV, wo ich kürzlich aufgrund meiner aktuell sich verändernden Situation auch schon gewesen bin. Weitere Tipps o.ä. hatte er bis auf meine noch offene Kontenklärung trotz grober Schilderung meiner neuen Lage allerdings leider nicht zu bieten.

    So, viel Text, viele Fragen – ich hoffe, nicht zu unverschämt und übertrieben, aber so denke ich halt im Moment aus verständlichen Gründen. Und ich befürchte, weitere Fragen werden sich mir noch auftun. Aber irgendwann und das vermutlich schon sehr bald, muss eine Entscheidung mit allen exakten und gut durchdachten Details stehen.

    Ich bedanke mich vorweg für’s Lesen und freue mich wirklich sehr auf konkrete, möglichst detaillierte und damit hilfreiche Kommentare. Danke !!

    • Puh…! Ich fühle mich erschlagen von dieser Fülle an Fragen!

      Seien Sie mir bitte nicht böse, wo Sie sich jetzt eine solche Mühe mit der ausführlichen Schilderung Ihrer Fragen gegeben haben, wenn ich mich nicht in der Lage sehe, auch nur eine halbwegs zufriedenstellende Antwort zu geben.

      Ich kann Ihre Unsicherheiten sehr (sehr!) gut nachempfinden, denn so ähnlich habe ich mich vor ca. 5-6 Jahren auch gefühlt. Plötzlich hat man gefühlte 100 Fragen, die auch noch voneinander abhängen. Dazu erhält man auch noch widersprüchliche Aussagen. Eigentlich unmöglich, diesen „gordischen Knoten“ aufzulösen.

      Aber genau aus diesem Grund habe ich Buch und Blog ins Leben gerufen: Nicht um eine klare Empfehlung zu geben, denn die wird bei jedem (wie Sie richtig erkannt habe) eine andere sein, sondern um die Möglichkeiten mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen aufzuzeigen.

      Auch wenn die Zeit bis zu einer Entscheidungsfindung knapp ist, kann ich es Ihnen kaum ersparen, sich zuerst mit den einzelnen Gebieten (Vertrag, Steuern, Rente, KK/PV, etc.) zu befassen und danach abzuwägen, was für Sie der richtige Weg ist. Gerade im Bereich der Steuern wird man aber verschiedene Varianten nur ganz konkret anhand verschiedener Szenarien ausrechnen können.

      Ich weiß, eine solche Antwort muss für Sie mehr als unbefriedigend sein. Aber wie Sie ja hier inzwischen vielleicht schon festgestellt haben, gibt es bereits über 300 Beiträge, die zwar nicht alle themenrelevant sind, die ich aber trotzdem nicht alle für Ihre spezielle Situation durchdenken kann.

      Ich kann es Ihnen nicht ersparen, aber es gibt nur die beiden Möglichkeiten, die Sie auch schon selber erwähnt haben: Alles einfach laufen lassen (wird schon irgendwie gehen) oder sich intensiv mit der Materie zu beschäftigen und den richtigen Weg selber(!) suchen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Auch wenn es am Anfang unmöglich erscheint – andere haben das auch geschafft!

      • Danke für die Antwort. Für mich ist es zunächst wichtig, die Frage zu klären, ob es besser wäre, die Abfindung aus steuerlichen Gründen, wie aus Gründen der Sozialversicherung als Einmalbetrag oder ratierlich auszahlen zu lassen. Wie würden die beiden Varianten im Vergleich steuerlich bzw. für die Sozialversicherung behandelt ? Welche Vorteile/Nachteile ? Vielleicht können Sie mir oder jemand anders aus Erfahrung auf die Sprünge helfen ? Das wäre sehr nett ! Gruß Nick

      • Einmalzahlung bedeutet, dass man die volle Summe sofort zur Verfügung hat. Kann für jemand, der weiß, was er damit anfangen wird, von Vorteil sein. Manch einer ist damit überfordert und wäre mit einer monatlichen Zahlung besser bedient.
        Ratierliche Leistungen über einen langen Zeitraum bergen die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit (oder andere Probleme) des Arbeitgebers.

        Aber kommen wir zur steuerlichen Frage: Die Einmalzahlung hat wahrscheinlich die Fünftelregel zur Folge, die ratierliche Zahlung ganz sicher nicht. Die Fünfteregel wirkt dabei (ganz grob) steuerlich so, als wenn die Zahlung auf fünf Jahre verteilt worden wäre. Verteilt man sie daher selber über einen längeren Zeitraum, dürfte sich das daher steuerlich günstiger auswirken.

        Bei dieser groben Einschätzung sind aber die Effekte durch den Ehegatten. evtl. steuerliche Abzugsmöglichkeiten, Einzelverlagung, weitere Einkünfte usw. nicht berücksichtigt. Wer dies also genau wissen will, muss dies konkret ausrechnen, wobei ich solche Prognosen über einen evtl. Zeitraum von 10 Jahren für eher fragwürdig halte.

        Eine Einmalzahlung ist (nach Ablauf einer evtl. Ruhezeit) nicht sozialabgabenpflichtig. Bei einer ratierlichen Leistung wird man dies kaum verhindern können, da solche Zahlungen vom Charakter her sehr ähnlich einer Gehaltszahlung oder aber einer Betriebsrente/Altersvorsorge sind. Daher: Krankenkassenbeiträge!

        Ganz ohne Krankenkasse geht es aber ohnehin nicht. Bis zu einer Höhe von 425€/Monat an eignen Einkünften könnten Sie bei Ihrer Frau in die Familienversicherung. Darüber ist ohnehin ein eigener Vertrag fällig (mindestens ca. 180€/Monat).

        Über die Steuerklasse (6) bei der Abrechnung von Einmalzahlung/ratierliche Leistung würde ich mir vorab keine Gedanken machen. Dazu wäre u.U. eine Vereinbarung mit dem Ex-Ag erforderlich. Aber selbst wenn es zu einer Versteuerung nach Kl.6 käme, ist das zwar ärgerlich, aber am Ende kein Verlust. Die EkSt-Erklärung wird alles wieder ausgleichen.

        Also, Fazit: Entweder konkretes Ausrechnen anhand verschiedener Szenarien unter Einbeziehung von Wahrscheinlichkeiten, oder Entscheidung nach Gefühl.

        Gruß, Der Privatier

        • Lieben Dank, ich bleibe am Ball und melde mich wieder. Bis dahin freue ich mich über mögliche Ergänzungen und weitere Hilfestellungen. Gruß Nick

  73. Servus alle zusammen!
    Erstmal ein dickes Dankeschön an den Privatier und alle diejenigen, die hier ihr Wissen teilen.
    Ich habe Fragen zum Thema Übergangsgeld und Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Bewertung.
    Meine Situation:
    Ich bin noch 4 Tage Angestellter einer großen deutschen Firma.
    Aktuell befinde ich mich noch in der Passivphase der Alterteilzeit. Das heißt, ich beende meine Angestelltenverhältniss im beidseitigen einvernehme. Ich bin vor kurzem 63 Jahre alt geworden (Infos nur am Rande).
    Wegen meiner langen Dienstzugehörigkeit und weil ich vor einem Stichtag eingestellt wurde, komme ich in den Genuss eines Übergangszuschusses der unmittelbar an mein letztes Gehalt für die nächsten 6 Monate ausgezahlt wird.
    ( d.h. letztes Gehalt am 28.02, erstes Übergangsgeld am 31.03).
    An diesem Übergangsgeld hängt zeitlich gesehen die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente, welche ich mir in Raten auszahlen lassen möchte.
    Nächstes Jahr kommt die Abfindung zur Auszahlung welche steuerlich gesehen arbeitnehmerfinanziert ist. Das heißt, die Firma hat diese Abfindung brutto, also ohne steuerliche Abzüge oder Sozialleistungen in einem Investmentfond angelegt (Deferred Compensation).
    Meine Fragen:
    Wie wird der Übergangszuschuß steuerlich bewertet?
    Ist das ebenfalls eine Betriebsrente? Kann damit über den Gesamtbetrag des Übergangsgeldes + Betriebsrente als Einmalzahlung die Fünftelregelung zum Tragen kommen? Auf welcher Gesetzesgrundlage würde das basieren? Das wäre dann steuerlich optimal, bei nur 2 Gehaltszahlungenzahlungen im Januar und Februar.
    Wenn im nächsten Jahr dann die Abfindung ausgezahlt wird, ist dann auch für diese Einmalzahlung die Fünftelregelung (also ein zweites mal) möglich?
    Viele Grüße
    Gerhard

    • Es tut mir leid, aber dies ist ein Themenbereich, mit dem ich mich gaaar nicht auskenne. Schon der Begriff „Übergangsgeld“ war mir nicht bekannt.

      Kurzes Googeln sagt mir, dass ein Übergangsgeld entweder bei Beamten oder in Österreich vom Arbeitgeber bezahlt werden kann. Zu beiden kann ich nichts sagen.

      Das Einzige, was ich aus dieser Fragestellung beantworten kann, ist die Tatsache, dass die Fünftelregel durchaus auch mehrfach angewanft werden kann. Wenn denn die Bedingungen für jeden einzelnen Fall gegeben sind und es sich nicht um einer Aufteilung derselben Zahlung auf mehrere Jahre handelt. Dies wäre sogar eine Ausschluß-Bedingung für die Fünftelregel.

      Gruß, Der Privatier

      • Den Begriff des „Übergangsgeldes“ gibt es auch noch im Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation.

        Ich glaube, dass in sich in diesem Fall um einen betriebsinternen Ausdruck handelt. Es wirkt auf mich eher wie eine Überbrückungszeit, das heißt längere Zahlung von Gehalt.
        Ob es sich um eine Betriebsrente handelt, sollte die Personalabteilung beantworten können. Betriebsrenten sind meistens an den Renteneintritt gekoppelt. Dieser Termin wurde nicht genannt.

        Viele Grüße, Hardy

        • Danke an den Privatier und Hardy für die Antworten!
          @Hardy
          Renteneintritt stimmt insofern, als die Auszahlung des Übergangsgeld an das Renteneintrittsalter, hier 63 Jahre, gekoppelt ist. Ansonst ist es ein Besitzstand der an gewisse betriebliche Voraussetzungen gekoppelt ist, die ich eben noch erfülle.
          Das Forum hier ist mein letzer Versuch neben den nicht weiterführenden Standard-Antworten meiner Firma doch noch jemand zu finden, der ebenfalls dieses Übergangsgeld erhalten hat.

          Info zu meiner Firma: deutscher Elektrokonzern mit Sitz in München.

          Um es konkret zu machen, fallen in 2017 an:
          Gehalt für Januar und Februar: c.a. 2 x 5 TEUR = 10 TEUR Brutto
          Übergangsgeld März bis August: c.a. 6 x 7 TEUR = 42 TEUR Brutto
          Betriebsrente als Einmalzahlung im Mai: c.a. 75 TEUR
          Wenn jetzt Übergangsgeld + Einmalzahlung ZUSAMMENGENOMMEN unter die Fünftelregelung fallen, lohnt sich das ganze wirklich.
          Zählt das Übergangsgeld steuerlich gesehen zum Einkommen, was aber eigentlich nicht mehr sein kann, weil ich mich ja ab März 2017 nicht mehr im Angestelltenverhältniss befinde, dann macht auch die Fünftelregelung keinen Spaß mehr.
          Dann werde ich mir die Betriebsrente in mehreren Jahresraten auszahlen lassen, um der Progression zumindest etwas zu entgehen.

          • HI,
            ich komme wohl aus der gleichen Fa. und erinnere mich als ich vor der Entscheidung stand ATZ od. Transfergesellschaft oder Aufhebungsvertrag stand an das ATZ-Modell bei uns nur noch schwach. Ja – dort war in der BV der Begriff Übergangsgeld genannt. Normalerweise endet das ATZ-Modell mit dem Renteneintritt. Für diejeningen, die noch jünger waren und das ATZ-Modell vorher endete gab es dann das Übergangsgeld. So meine Erinnerungen. Ich denke HR wird das dann als regelmäßige Einkünfte melden. Aber diese Auskunft müßte doch bei HR erhältnlich sein. Oder sie stellen es als Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre ein bzw. Du schaffst es, dass es dort eingetragen wird. Das Du nicht mehr im Angestelltenverhältnis bist spielt da keine Rolle , denn die Betriebsrente kommt ja auch von der Fa.. Nur nicht mehr von HR sondern vom Pensionsservice aus Berlin. Da bekommst den bekannten Gehaltszettel wie bisher.
            Ich weiß nicht , ob heier jemand mitliest, der ganau auch unserer Fa. kommt, denn so glaube ich, hatten wir besondere Konstellationen.
            Überigens: Die Abfindung parallel zur Rente wird genauso spannend bzw. so denke ich nicht spannend für Dich.
            Ich hatte mich für den Aufhebungsvertrag mit Abfindung entschieden und den Zeitraum so gewählt , dass die Abfindung ins Dispojahr fiel (bei NULL Einkommen, also optimal).
            Gruß und gutes Gelingen.
            PS : Hast Du keinen Kontakt zu Kollegen mit gleichem Modell, bei dem Du mal in die Gehaltszettel schauen könntest….

  74. Werte Gemeinde, nun ist die Steuererklärung da und ich glaube, dank dieses hilfreichen Forums, möglichst viel erreicht zu haben. Die Daten:
    – Dispojahr im Oktober 2015 begonnen
    – Abfindung (6-stellig) im Januar 2016 erhalten, sonst keine Einnahmen
    – Arbeitslosmeldung für 1 Tag im September 2016 (An- und Abmeldung)
    – PKV Vorauszahlung für max 2,5 Jahre in 2016 (damit Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft)
    – GRV Nachzahlung nur Mindestbeiträge für 2016
    – Werbungskosten-Ausgaben maximiert
    Damit kam ich letztendlich auf eine Belastung von 21,4% bezugen auf die Brutto-Abfindung (bei Steuerkl. 1, ledig, mit 1 erwachsenen Kind)
    Es wäre schön mal von anderen Lesern den Vergleichswert zu erfahren.
    Nun bleiben mir zudem noch 2 Jahre um meinen 18-monatigen ALG-Anspruch anzumelden.

    Danke nochmals für diese tolle Seite.
    LG

    • Herzlichen Dank Feli für die Rückmeldung und die Zusammenfassung deiner Maßnahmen und Ergebnisse.

      Ich finde, das hört sich doch alles richtig gut an. Super!

      Ich glaube aber mit den Vergleichswerten wird das etwas schwierig. Denn sinnvoll vergleichen könnte man ja nur ähnliche Verhältnisse. Was bringt es, deine Zahlen z.B. mit meinen zu vergleichen, der ich nach Splittingtabelle versteuert worden bin (also verh.), aber ohne Kind? Außerdem hängt das Ergebnis wohl auch stark von der Höhe der Abfindung ab.

      Ich habe den Eindruck, Du hast da schon alle Möglichkeiten ausgeschöpft und kannst mit dem Ergebnis mehr als zufrieden sein. Immerhin zahlt man als Lediger mit einem 6-stelligen Einkommen normalerweise 42% an Steuern. Da hast Du immerhin ganz grob gerechnet, die Hälfte gespart.

      Das kann man schon feiern. Herzlichen Glückwunsch!

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen,
        was mir im Nachhinein an der obigen Schilderung von Feli nicht klar ist, nur für mich zum besseren Verständnis:
        1) Wie kann man in 2016, dem Abfindungsjahr, die Werbungskosten “maximieren“ und gleichzeitig schreiben “keine weiteren Einnahmen“, demnach also auch nicht (wieder) berufstätig?
        Da fällt mir nicht viel ein, was ohne Job darunter fallen würde und was ich dem FA gegenüber in der Situation plausibel machen kann. Was könnte das sein? (außer dem Pauschbetrag von €1.000)
        2) Wieso blieben in dem Fall nur zwei Jahre, um den verbliebenden ALG-Anspruch wieder anzumelden? Das müsste doch normal länger sein? (Anspruch entstanden September 2016 + vier Jahre?)

        Kann das bitte jemand erklären, wo meine Denkfehler sein könnten, ohne natürlich den Fall hier im Detail zu kennen? (Es sei denn Feli liest hier weiterhin mit:))

        Gruß, Nick

        • Hallo Nick,

          mir fallen da zu 1) z.B. ein:
          – Fort-/ Weiterbildungskosten im bisherigen Beruf (manche Kurse sind richtig teuer)
          – Fort-/ Weiterbildungskosten in einem (noch) nicht ausgeübten Beruf (LKW-Fs verlängern, obwohl man noch nicht LKW-Fahrer ist; könnte aber noch kommen)
          – Sonderausgaben wegen Krankheitskosten (Zahnsanierungen, Kur, teure Medikamente)
          – Werbungskosten bei V&V (kleinere Renovierungen)
          – Betriebsausgaben bei Selbständigkeit
          zu 2) z.B.:
          Feli könnte noch die Monate von Mai 2018 bis September 2020 mit den zwei Jahren gemeint haben.

          LG FÜR2012

        • Am besten könnte natürlich Feli selber die Fragen beantworten, aber ich denke, dass FÜR2012 hier schon gute Vorschläge und Erklärungen geliefert hat.

          So denke ich auch, dass oftmals der Begriff „Werbungskosten“ nicht so ganz exakt verwendet wird (gilt eigentlich nur für nichtselbständige Einkünfte). Aber selbst da gibt es immer noch einige Möglichkeiten. Und ansonsten eben Sonderausgaben.

          Warum Feli allerdings nur mit verbleibenden 2 Jahren für den ALG-Anspruch gerechnet hat, ist mir auch nicht klar?

          Gruß, Der Privatier

  75. Hallo,
    ich bin zum 30.6.2017 fristgemäß mit Abfindung aus meiner Firma ausgeschieden. Habe mich am 1.7.2017 arbeitslos gemeldet und muss mit einer Sperrzeiten rechnen. Die Abfindung soll in 07/2017 ausgezahlt werden und der Arbeitgeber möchte nun wissen, ob ich ihn als Hauptarbeitgeber (Steuerklasse III bisher) oder als Nebenarbeitgeber VI angeben will.
    Da ich noch keinen neuen Job habe und die Arbeitsagentur kein Arbeitgeber ist wäre Hauptarbeitgeber richtig, oder? Und wird die 1/5 Regelung automatisch angewandt?

    • Hallo Mel,

      unabhängig ob der AG die 1/5-Regelung anwendet oder nicht sehe ich Folgendes:
      Bei Steuerklasse VI wird der (Differenz-)Geldbetrag für ca. 9 bis 12 Monate beim FA „zwischengelagert“.
      Ob das gut oder schlecht für Sie ist, kann ich nicht beurteilen.
      Zu bedenken: falls Sie die Abfindung ins Jahr 2018 verschieben und dann in 2018 wieder einen Job haben, dann könnte die Abfindungsauszahlung in 07/2017 und kein weiteres Einkommen in 2017 besser sein …

      LG FÜR2012

    • Hallo Mel,

      das Arbeitslosengeld wird bei Dir nach Steuerklasse III berechnet; insofern ist die Arbeitsagentur der Hauptarbeitgeber.

      Viele Grüße, Hardy

    • Das ist jetzt keine Antwort auf meine Frage. Und ob das vorteilhafter wegen der Steuer wäre wage ich als Pauschalaussage zu bezweifeln. Wenn ich in 2018 mehr verdiene als in 2017 würde ich diese Aussage mal anzweifeln. Außerdem spielen bei der Steuerklärung ja noch andere Angaben eine Rolle.

  76. @Mel: Wie schon von anderen geschrieben, kann man die Fragen nicht so pauschal beantworten.

    Die Steuerklasse ist für das Jahresergebnis ohnehin ohne Belang. Dennoch würde ich sie so wählen, wie es den (voraussichtlichen) Tatsachen entspricht: Gibt es keinen neuen AG ab Juli/Aug., so würde ich mir die Abfindung nach Möglichkeit mit St.Kl.III auszahlen lassen. ISt jedoch ein neuer AG in Sicht (oder hat womöglich bereits eine Anmeldung durchgeführt) wäre St.Kl.VI sicher der problemlosere Weg.

    Der AG „kann“ die Fünftelregel anwenden. Oftmals tut er dies aber nicht, weil ihm dazu die nötigen Informationen fehlen. Sprechen Sie daher ihren AG an und fragen Sie nach der geplanten Abrechnungsweise und welche Daten er von Ihnen benötigt, um die Fünftelregel anwenden zu können. Ansonsten nächstes Jahr mit der Steuererklärung (geht auch nicht automatisch 😉 )

    Gruß, Der Privatier

  77. Hallo Privatier,

    ich habe hier schon viele Ideen und Anregungen zur Abfindungs-Optimierung gewonnen. Erst einmal vielen Dank dafür. Für viele, auch in unserer Firma, wirklich eine sehr hilfreiche Seite.

    Unser Firmenstandort wird geschlossen und ein Teil der Belegschaft wird mit einem Abfindungsanspruch ausscheiden, ich persönlich gehöre auch dazu. Leider ist mein persönlicher Fall etwas schwieriger gestaltet und ich habe hier noch nichts vergleichbares in den Kommentaren finden können. Beschäftigt bis 31.08.2018, werde mir die Monate bis 31.12.2018 aus der Abfindung weiterhin bezahlen lassen und mich für 2019 arbeitslos melden und den Rest der Abfindung aus steuerrechtlichen Gründen erst in 2019 auszahlen lassen. Dies ist Firmenintern schon geklärt. Auch hatten wir im Betrieb bereits eine erste Beratung durch die Arbeitsagentur und uns wurde zugesichert das unter Einhaltung der Kündigungsfrist keine Sperrzeiten anfallen.

    Nun zum eigentlichen Problem:
    Ich erhalte in 2018 eine nicht unerhebliche Sonderzahlung, welche mein Jahresgehalt knapp über die Abfindungssumme 2019 heben würde. Mit meiner Firma habe ich abgeklärt das ich die Sonderzahlung auch auf das Jahr 2019 verschieben könnte und dadurch die Abfindung 2019 definitiv höher ist als das Jahresgehalt 2018.
    Frage:
    Würde die Abfindung und die Sonderzahlung (beide Auszahlung Ende Januar 2019) als Zusammenbündelung der Einkünfte bewertet und für die gesamte Summe die 1/5 Regelung angewendet? Oder wäre die Sonderzahlung eine „normale“ Einkunft und nur für die Abfindungssumme greift die 1/5 Regelung (was kontraproduktiv wäre)?

    Leider sagt unsere Personalabteilung, aus für mich unerklärlichen Gründen, es ist nicht möglich die Weiterbezahlung (für die restlichen 4 Monate in 2018) aus der Sonderzahlung abzuzwacken. Das würde dann nämlich auch ausreichen das die Abfindung in 2019 deutlich höher als das Jahresgehalt 2018 wäre.

    P.S. Auch sehr interessant fand ich die An/Abmeldung bzw. das Dispostionsjahr. Käme für mich aber nur in Frage wenn die Steuerersparnis höher wäre als das ALG1 in 2019. Was bei mir nahe am Maximum liegt. Dies werde ich demnächst einmal vom Steuerberater durchrechnen lassen.

    Viele Grüße
    GBE

    • Ich will gleich vorab sagen, dass ich das auch nicht vollständig beantworten kann, aber ich will gerne ein paar Anmerkungen machen, die mir beim Lesen eingefallen sind:

      * Da wäre zunächst einmal unklar, wie genau die vier letzten Monate in 2018 einzustufen sind? Wenn das Beschäftigungsverhältnis weiterhin besteht, wäre das dann wohl eine beazhlte Freistellung und die Zahlungen in dieser Zeit als normales Gehalt anzusehen.
      * Endet aber das Beschäftigungsverhältnis bereits offiziell am 31.08.2018, so wären die Zahlungen (so wie auch oben geschrieben) wohl eher als Teil der Abfindung anzusehen. Somit eine Aufteilung der Abfindung in mehrere Teile.
      * Für die Anwendung der Fünftelregel wäre eine Aufteilung der Abfindung schon ein Ausschluß-Kriterium! Es gibt da zwar auch wieder Ausnahmen (wenn der erste Teil kleiner als 10% ist), aber ich würde so eine Regelung eher vermeiden!
      * Dann wäre es doch weitaus besser, in den letzten vier Monaten auf jegliche Zahlungen zu verzichten und die ganze Abfindung in 2019 zu erhalten. Dann klappt es vielleicht auch mit der Zusammenballung?

      * Die Sonderzahlung wird meiner Meinung nach steuerlich nicht mit der Abfindung zusammengerechnet. Eine steuerliche Vergünstigung gibt es nur für „echte“ Abfindungen, die wg. des Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Die Sonderzahlung ist (wahrscheinlich) eher eine Vergütung für früher erbrachte Leistungen.
      * Wie die Sonderzahlung bei der Prüfung der Zusammenballung behandelt wird, kann ich leider nicht beantworten. Wenn ohnehin der Gang zum Steuerberater geplant ist, wäre das sicher eine Frage, die er auch prüfen sollte.

      Gruß, Der Privatier

  78. Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Das Beschäftigungsverhältnis würde weiter bestehen. Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018 unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Allerdings würde sich eben die Abfindungssumme um den Gehalt für die 4 Monate reduzieren.

    Danke auch für den Hinweis die 4 Monate kein Gehalt oder ALG1 zu beziehen. Wäre ja dann ein Fall für Anmelden/Abmelden bezüglich ALG1.

    Werde folgende Vorgehensweise angehen:
    Kündigungsschreiben abwarten (nächste Woche), Termin Steuerberater vereinbaren, nochmals mit Personalabteilung und Geschäftsführung wegen Umwandlung der Sonderzahlung sprechen, Aufhebungsvertrag angehen.

    Da ich denke dies könnte auch für andere Nutzer hier hilfreich sein, werde ich das Ergebnis mitteilen.

    Vielen Dank
    GBE

  79. Hallo,
    Ich bekomme nun bald im kommenden Januar meine Abfindung, Fünftelregelung wird angewandt.Ich lege ein Dispositionsjahr ein und beziehe evtl. ab 2019 ALG 1. Soweit meine bisherige Planung in Kurzform. Nun bekomme ich plötzlich die Option, in Form einen Minijobs im Jahre 2018 wieder einen „Fuss in die Tür meines bisherigen Tätigkeitsfeldes zu setzen“, um dann evtl. ab 2019 dann wieder voll, allerdings nach meinen Bedingungen sozialversicherungspflichtig tätig sein zu können. Mir ist klar, dass ich im Jahr der Abfindungszahlung keine oder besser noch negative Einkünfte zur Steueroptimierung erzielen sollte. Mache ich mit dem eventuellen Minijob einen steuerlichen Fehler oder fällt der wegen der Pauschalbehandlung durch den Arbeitgeber unter den Tisch? Vielen Dank und Gruß

    • Sofern Ihr AG die pauschale Lohnsteuererhebung wählt, müssen Sie Ihren Minijob nicht in der Steuererklärung angeben und somit wirkt er sich auch nicht schädlich aus. Achten Sie daher beim Vertrag darauf, dass die pauschale Abrechnung zugesichert wird!

      Gruß, Der Privatier

        • Für einen (steuerbegünstigten) Minijob beträgt die Grenze 450€/Monat.
          Alles, was darüber liegt, wäre dann ein Midijob. Dabei entfällt die steuerliche Sonderbehandlung, allerdings beinhaltet dieser eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung. Je nach Situation kann das durchaus ein Vorteil sein! Das müsste dann jeder für sich einmal konkret prüfen.

          Mehr kann ich dazu auch nicht sagen, denn wir befinden uns ja hier auf der Seite eines „Privatiers“. Und der übt weder einen Mini- noch einen Midi-Job aus. 😉 Aber eine brauchbare Zusammenfassung findet sich u.a. bei Wikipedia.

          Gruß, Der Privatier

  80. Hallo,
    ich hätte eine Frage an die Community ob es für das folgende Scenario Erfahrungen und Meinungen gibt.

    Laut den Empfehlungen in diesem Forum überlege ich 30Monate Vorrauszahlungen in meine PKV zu tätigen – Es kann jedoch sein, dass ich gar nicht mehr so lange in dieser Krankenkasse bleiben möchte – die PKV sagt es würde dann eine Gutschrift geschrieben werden – Mein Steuerberater sagt ich müßte hier aufpassen da es bei diesen Rückzahlungen es nachteiglig sein könnte – Könnte in so einem Fall die Einkommensteuererklärung vom Vorjahr Rückwirkend angepasst werden? Oder womit müßte ich hier rechnen? Ich freue mich auf die Erfahrungsberichte und euer Feedback.

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

  81. Lieber Privatier, liebe Forenteilnehmer,
    das Jahr 2017 neigt sich mit großen Schritten dem Ende zu und damit geht auch nach vielen Jahren mein Anstellungsverhältnis aufgrund eines bereits im Frühjahr d.J. geschlossenen Aufhebungsvertrages mit anschließender Freistellung zu Ende.
    Der Bestand dieser Internetseite mit den vielen wertvollen Hinweisen, Tipps und dem Erfahrungsaustausch der Teilnehmer, allen voran natürlich dem Privatier, hat mir in den letzten, für mich nicht immer einfachen Monaten, eine große Unterstützung und eine gewisse Sicherheit gegeben, da diese Situation für mich komplett neu ist. Hierfür möchte ich mich nochmals herzlich bei euch allen, insbesondere bei dir, lieber Privatier, ausdrücklich bedanken!
    Wenn mein Plan weiterhin so gut aufgeht wie bislang in dieser Phase, wozu auch schon einige Monate vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages gehörten, werde ich mein weiteres Leben, in dem ich mich aktuell in der ersten Hälfte zwischen 50 und 60 Lebensjahren befinde, als Privatier weiterführen(können).
    Ich glaube, sagen zu können, dass ich vom aktuellen Gefühl her, schon viele, viele Dinge in dem Zusammenhang in den letzten Monaten auf den richtigen Weg gebracht habe. Und ganz vieles davon auch aufgrund eurer Hilfe!
    Einige Fragen habe ich hier im Forum schon gestellt, die mir kompetent und hilfreich sowie zeitnah beantwortet wurden. Heute komme noch einmal mit der Frage auf euch zu, woran ich auf jeden Fall noch in diesem Jahr denken sollte, was es also noch in 2017 zu erledigen gilt, um die Abfindung, die für mich Mitte Januar 2018 gezahlt wird, so weit wie möglich zu optimieren. Und dann geht es auch um das Jahr 2018. Woran sollte ich im kommenden Jahr denken? Denn mit der Zahlung der Abfindung ist diese Phase ja noch nicht beendet. Natürlich habe ich hier schon sehr sehr viel darüber gelesen, trotzdem würde ich mich gerne aktuell noch einmal mit euch austauschen. Welche Ratschläge habt ihr für mich, welche Erfahrungen, positiv wie negativ(daraus könnten andere dann eventuell lernen) habt ihr gemacht, die mir und anderen Betroffenen vielleicht helfen und die ihr teilen wollt?
    Geklärt habe ich bereits, in der Hoffnung, dass das dann bei der folgenden Umsetzung auch alles wie von mir gewünscht klappt: Einkommensteuer(Fünftelregelung/Lohnsteuerabzugsmerkmale/fester Zahltermin für die Abfindung), Kirchensteuer(besonderes Kirchgeld), AA(ALG I-Bescheid liegt mir mit Bewilligung bereits vor; endgültiger Bescheid wird noch abgewartet und dann aus steuerlichen Gründen bis 2019 abgemeldet), KK(Familienversicherung ab 2018 ist geklärt), GRV(„kleinere“ Kontenklärung in 2018 mit anschl. Antrag auf Berechnung wieviel Ausgleichsbeitrag zu leisten ist, um womöglich abschlagfrei mit 63J. in Altersrente gehen zu können und zwar für meine Frau und mich; nach Erhalt dieser Berechnung Entscheidung und ggfls. Umsetzung, auch aus steuerl.Gründen/Vorsorgeaufwendungen/Steuerersparnis). Ich hoffe, dass ich in meiner Aufzählung nichts vergessen habe.
    Was fällt euch noch ein? Woran muss ich noch in diesem Jahr denken, was hat noch bis zum nächsten Jahr Zeit? Auch, aber nicht nur aus Steuergründen, die natürlich bei einer etwas größeren Abfindungszahlung eine wichtige Rolle spielen.
    Vielen lieben Dank für eure weitere Unterstützung!!
    Gruß, Nick

    • Hallo Nick,

      vielen Dank für die lobenden Worte. Es freut mich immer, wenn jemand aus den Beiträgen und Kommentaren die nötigen Informationen entnehmen kann, um für sich selbst eine geeignete Vorgehensweise zu entwickeln.

      Und ich habe den Eindruck, dass ist Dir bisher gut gelungen. Zumindest habe ich in der Aufzählung der bedachten Punkte keinen Fehler oder Lücke gefunden (aber natürlich kann ich auch mal was übersehen…). Das Ganze hört sich gut an und ich würde mich jetzt mal ganz entspannt auf Weihnachten vorbereiten!

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo, aktuell kommt ein neuer Punkt zu meinen bisherigen Überlegungen dazu. Man hat mich plötzlich und überraschend auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eventuell schon ab Januar 2018 einen 450€-Job zu übernehmen. Ich weiß, dass ich hier irgendwo im Forum zu dem Thema im Zusammenhang mit Steuern, Abfindung und Arbeitsagentur etwas gelesen habe, weiß aber nicht mehr wo. Da diese Idee bzw. Frage aber auch mit Abfindung, Steuern und Optimierung zu tun hat, habe ich diesen Kommentar mal hier eingestellt.
        Sollte ich mich in meiner derzeitigen Lage überhaupt mit einem 450€-Job beschäftigen oder wie war das nochmal hinsichtlich der Punkte Steuern bei zusätzlichen Einkünften im Jahr der Abfindung darauf und aber auch bewilligte Ansprüche gegenüber der AA? Zur Erinnerung: Mein Anstellungsverhältnis endet zum Jahresende 2017. Abfindungszahlung Mitte Januar 2018. Derzeit liegt mir ein vorläufiger Bewilligungsbescheid der AA vor. Der endgültige Bescheid soll mir voraussichtlich bis spätestens Mitte Januar zugehen. Sobald der AA die neuen Leistungstabellen für 2018 vorliegen, wird er erstellt und versandt. Wenn ich den habe, möchte ich mich wieder abmelden und der Plan ist, mich Anfang 2019 wieder anzumelden und meine Ansprüche zu verbrauchen.(wegen Steuer/möglichst keine oder geringe zusätzliche Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung)
        Macht es vor dem Hintergrund überhaupt Sinn, einen 450€-Job auszuüben? Und wie würde sich das auf meine neue Familienversicherung über die gesetzliche Pflichtversicherung meiner Frau auswirken? Zählen Einkünfte dieser Art da mit rein und käme ich somit in die eigene Pflichtversicherung, wenn ich weitere Einkünfte in Form von z.B. Kapitaleinkünften hätte?
        Woran muss ich in dem Zusammenhang womöglich sonst noch denken? Was würdet ihr mir raten?
        Danke vorab für Antworten und Erfahrungsberichte!
        Gruß, Nick

        • Du hast ja die Punkte, die bei der Überlegung zu berücksichtigen sind, schon genannt:

          * Die steuerlichen Auswirkungen:
          Hängt davon ab, welche Variante des 450€-Jobs vorliegt. Bei einer pauschalen Versteuerung müssen diese Einkünfte nicht deklariert werden und haben daher keine Wirkung. Wird hingegen gemäß Lohnsteuermerkmalen versteuert, erhöht sich damit das Einkommen und kann sich im Zusammenhang mit einer Abfindung ungünstig auswirken. Ob und wie genau müsste man dann im Einzelfall einmal ausrechnen.

          * Krankenkasse:
          Für die Familienversicherung wären die 450€ über den Minijob die oberste Grenze. Kommen da noch weitere Einkünfte (z.B. aus Kapitalvermögen über dem Sparerpauschbetrag von 801€/Jahr) hinzu, ist eine eigene Versicherung erforderlich. Kostet dann ca. 180€/Monat.

          * Arbeitslosengeld:
          Eine Teilzeitarbeit kann unter gewissen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden, so dass sie den urspünglich höheren Anspruch nicht schmälert. Die genauen Bedingungen finden sich im §150 SGB III Abs.2 Satz 5.

          Gruß, Der Privatier

          • z. Thema Krankenkasse :
            Nicht zu vergessen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ich hab damals eine Sondertilgung um 2 Jahre verschoben, um so die Verluste aus Vermietung und Verpachtung aufrecht zu erhalten.

          • Hat Peter leider etwas falsch geantwortet .
            450,00 Euro NUR bei TEILNAHME an einem MINIJOB , ansonsten für 2017
            etwas kleiner , nämlich maximal 2017 = 1/7 von 2975,00 Euro = 425,00 Euro .
            In 2018 = 1/7 von 3045,00 Euro = 435,00 Euro .
            DIESES darf der höchste , bei einem Familienversicherten , OHNE
            Minijob zu berücksichtigende Betrag sein .
            Vergisst der Peter schon manchmal , das es da einen Unterschied auf
            die Sichtweise des entstehen des Zahlungsstroms kommt .
            Also entstehung durch Minijob , oder entstehung durch z.B.
            Kapitaleinkünfte , Renten , oder VuV Einkünfte ,
            macht halt einen kleinen Unterschied aus , s.o. .
            Könnte aber bei einen gewünscht Familienversicherten , eben zu
            Pflichtbeiträgen GKV führen . Da Ausschlussmerkmal GKV , Versicherung
            OHNE eigenen Rechtsanspruch !!!
            Also dann besser richtigen Beitrag für teilnahme an der
            Familienversicherung incl. dessen entstehen berücksichtigen .

            LG Det

          • „Vergisst der Peter schon manchmal…“

            Nein, vergessen habe ich nichts. Ich versuche mich bei meinen Antworten nur auf den Inhalt der Fragestellung zu beschränken und die lautete nach den Auswirkungen eines 450€-Jobs auf die Familienversicherung (evtl. in Verbindung mit Kapitaleinkünften).

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo und besten Dank für eure wieder einmal hilfreichen Antworten. Auf euch ist eben Verlass. Daumen hoch!
            Alleine der Punkt „Familienversicherung“ reicht ja eigentlich schon für eine Entscheidung gegen die Aufnahme eines 450€-Jobs, wenn ich dadurch aus der Familienversicherung herausfallen würde. Denn es blieben nach Abzug des dann zu leistenden GKV-Beitrages nur noch etwa 250€ übrig. Das macht bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von sechs Stunden wenig Sinn. Da brauche ich mich mit den anderen beiden Punkten „Steuern“ und „Auswirkungen auf meinen ALG-I-Anspruch“ glaube ich gar nicht mehr weiter auseinander zu setzen, sondern bleibe lieber bei meinem Plan, als Privatier mein weiteres Leben zu bestreiten.:)
            Oder seht ihr das anders bzw. habe ich etwas falsch verstanden? Gruß, Nick

          • „…Entscheidung gegen die Aufnahme eines 450€-Jobs, wenn ich dadurch aus der Familienversicherung herausfallen würde.“

            Nein, eben nicht! Der 450€-Job alleine ist für die Familienversicherung kein Hinderungsgrund!
            Es darf halt nur nichts mehr hinzukommen. Wobei „nichts“ auch nicht richtig ist. Es dürften durchaus noch 800€ an Kapitalerträgen hinzukommen (unterhalb des Sparer-Pauschbetrages). Aber genau das habe ich ja weiter oben bereits geschrieben.

            Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier,

      danke für deine Antwort.

      Wahrscheinlich habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Dein Einwand ist mir klar. Allerdings beziehen sich die 450€ natürlich auf den Monat, die 801€ jedoch auf’s Jahr(das wären dann im Durchschnitt 66,75€ mtl.). Wenn aber doch noch etwas zu den 450€ aus dem Minijob hinzukommt, eben z.B. Kapitaleinkünfte, stellt sich mir diese Frage, die ich hier gerne noch einmal zur Diskussion stelle:

      „Alleine der Punkt „Familienversicherung“ reicht ja eigentlich schon für eine Entscheidung gegen die Aufnahme eines 450€-Jobs, wenn ich dadurch aus der Familienversicherung herausfallen würde. Denn es blieben nach Abzug des dann zu leistenden GKV-Beitrages nur noch etwa 250€ übrig. Das macht bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von sechs Stunden wenig Sinn. Da brauche ich mich mit den anderen beiden Punkten „Steuern“ und „Auswirkungen auf meinen ALG-I-Anspruch“ glaube ich gar nicht mehr weiter auseinander zu setzen, sondern bleibe lieber bei meinem Plan, als Privatier mein weiteres Leben zu bestreiten.:)
      Oder seht ihr das anders bzw. habe ich etwas falsch verstanden?“

      Gruß, Nick

      • Also, meine Sache wäre so ein 450€-Job definitiv nicht. Aus den bereits von Dir genannten Gründen und zusätzlich wäre für mich (bei einem echten Beschäftigungsverhältnis) das Preis/Leistungsniveau auch nicht interessant. Oder ich müsste schon seeeehr viel Spass an der Arbeit haben.

        Vielleicht nimmst Du ja als Anregung noch einmal die Idee an einen „richtigen“ Job mit. Also einen, der vielleicht 1.000€ im Monat einbringt. Ist natürlich für die Steuer schlechter, hat aber den Vorteil, dass er ein ganz normales Pflichtversicherungsverhältnis auslöst. Inkl. Renten- und Krankenversicherung.
        Für jemand der ohnehin noch arbeiten will, wäre das im Einzelfall abzuwägen.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo,
          zum Thema Minijob möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen bzw. empfehlen :
          Wenn schon Minijob, dann die Option nutzen und freiwillig die RV-Beiträge zu erhöhen,
          um so Pflichtversicherungszeiten zu erzeugen die evtl. noch fehlen
          und bzw. oder das Recht auf Schwerbehindertenrente aufrecht zu erhalten.
          Wurde an anderer Stelle schon mal im Detail besprochen.
          Gruß

  82. Hallo Privatier,
    Eine Arbeitskollegin hat von ihrem StB angeblich den Rat bekommen, die Abfindung nicht im Januar des nächsten Jahres auszahlen zu lassen, sondern erst im Februar (letztmalige Gehaltszahlung erfolgt im Dezember des Vorjahres). Grund ist angeblich eine 10-Tagesregelung? Da bei uns das Gehalt immer am ersten des Monats gezahlt wird, würde dies als Vorauszahlung gewertet werden und dem Vormonat = Dezember des Vorjahres zugeordnet werden. Nach meinem Wissen gilt steuerlich das Zuflußprinzip, d.h. ausschlaggebend für die steuerliche Veranlagung ist der Monat der Zahlung und damit würde auch eine Auszahlung der Abfindung im Januar nicht gemeinsam mit den Gehaltszahlungen des Vorjahres steuerlich veranlagt werden. Sehe ich das richtig?

    Gruß

    High Potential Privatier

  83. Sorry für das 2. Mal. Ich weiß das ich diese Frage am 6.12. schon Mal gestellt habe, habe aber die ganze Zeit weder meine Frage noch die Antworten unter Kommentare (3.7) gefunden und deshalb die Frage sicherheitshalber jetzt nochmals unter 3.3.3 gestellt. Wir haben bei uns in der Fa. derzeit einige IT-Umstellungen mit den üblichen Geburtswehen, ich vermute mal daran hat es gelegen. Nochmals Entschuldigung und Danke für die Beantwortung.

    Gruß HPP

  84. @ Nick
    Sorry , wenn ich für Verwirrung gesorgt haben sollte , da hat Peter
    schon Recht das die Fragestellung genau berücksichtigt werden sollte .

    Also wenn die 450,00 Euro und NUR DIESE , tatsächlich aus einem Mini Job
    kommen sollten , dann noch Familienversicherung GKV möglich .
    Sollten es aber 451,00 Euro sein , dann Entfall der Möglichkeit einer
    Familienversicherung . Also genau zusammenzählen .

    Sollten es aber 450,00 Euro aus z.B. Kapitaleinkünften ,
    oder VuV wie z.B. durch Mr. Excel bemerkt , sein , ist dieses auch
    ein Entfall der Familienversicherung , da dann , wenn es sich NICHT um einen
    450,00 Euro Mini Job handel sollte , die Grenzen kleiner sind , s.o..

    So z.B. bei Nachwuchs , würde dort z.B. bei Zinseinkünften von 426,00 Euro
    einen Entfall der Familienversicherung bedeuten . Daher muss man schon
    genau schauen WOHER denn die Einkünfte kommen . Auch wenn die Einkünfte
    aus VuV kommen sollten würden 426,00 Euro einen Entfall bedeuten .

    Und wenn man dann 450,00 Euro / mon. an Mini Job EK hat , dann sollten eben
    auf Jahressicht nicht auch noch z.B. Vuv oder Zinsen DAZU kommen .
    Wenn es NUR VuV oder NUR Zinsen sind dann NUR 425,00 Euro max. möglich .

    Sorry wenn ich da eher verwirrt wie geholfen haben sollte .
    LG Det

    • Hallo Det, alles in Ordnung. Ich bin für jede Antwort dankbar. Und wenn ich einmal etwas nicht verstehen sollte, frage ich einfach nach. Wünsche eine angenehme Woche. Gruß, Nick

  85. Hallo zusammen,

    ich habe gerade meine Abrechnung für die Auszahlung meiner Abfindung bekommen und lasse die Champagnerflasche erstmal zu, denn ich bin etwas oder sogar etwas mehr geschockt.

    Ich habe meiner Meinung nach im Vorfeld alles so gut durchdacht und vorbereitet und nun das. Rund 60% sind vom Brutto übrig geblieben. Da hatte ich doch mit mehr gerechnet und das macht in Euro bei der Summe einen sehr großen Betrag aus. Beim Studieren der Abrechnung fällt mir auf den ersten Blick auch nichts Ungewöhnliches auf. Bei den Steuerabzügen steht dabei, dass sie auf Einmalzahlung anstatt laufende Zahlung erhoben wurden. Ist das der Hinweis darauf, dass hier wie vorher auch vereinbart, die 1/5-Regelung zur Anwendung kam? Im Vorfeld habe ich diverse Abfindungsrechner genutzt, z.B. auch den hier und mir von T. Schulze angebotenen, aber auch andere. So schwer ist es ja nun wirklich nicht, die wenigen Daten da korrekt einzugeben. Und es kamen immer mehr oder weniger deutlich höhere Nettobeträge dabei heraus. Ich frage mich nun, wieso dann plötzlich so eine große Abweichung zustande gekommen ist. Momentan bin ich ratlos.

    Außer Steuern wurde auch nichts abgezogen, das ist also korrekt. Aber das reicht ja auch. Mein Gott!!
    Steuerklasse 3 stimmt auch. Zwei Kinderfreibeträge fehlen, spielen hier aber wohl noch keine Rolle sondern vermutlich erst später bei der Einkommensteuererklärung oder?
    Sogar der vorherige Jahresfreibetrag steht noch auf der Abrechnung. Ich kann anhand des ausgewiesenen steuerpflichtigen Bruttos aber nicht erkennen, dass der Freibetrag hier berücksichtigt wurde, denn das Brutto ist immer in derselben Höhe ausgewiesen.

    Auf der Abrechnung steht auch noch etwas von „Kürzungstagen:30“. Habe ich vorher noch nie gesehen. Kann das damit zusammen hängen, dass das quasi die Gegenbuchung für nicht zustehende Urlaubstage in 2018 ist, die mir natürlich nachdem das Anstellungsverhältnis Ende 2017 beendet wurde, wirklich nicht mehr zustehen? Die Anzahl der Tage würde passen. Aber hat so etwas Auswirkungen auf das Netto?

    Kann mir das hier bitte jemand beantworten und mir vielleicht auf die Sprünge helfen. Mache ich einen Denkfehler oder habe ich ihn vorher gemacht und jetzt ist es zu spät?

    Mir ist klar, dass es nun im Laufe des Jahres 2018 noch einige Optimierungsmöglichkeiten zu nutzen gilt und das werde ich natürlich auch machen, wenn es denn auch sonst sinnvoll ist und nicht nur zum Steuern sparen sein soll. Aber trotzdem hatte ich hier, wie erwähnt, jetzt schon mit deutlich mehr Netto in Euro gerechnet.

    Erschwerend kommt hinzu, dass auch das Gehalt meiner Frau in Teilzeit noch möglichst klein zu machen ist für dieses Jahr.

    Freue mich wirklich auf ganz viele Ideen und Unterstützung von euch,die ich jetzt dringend brauche!

    Vielen Dank vorab!
    LG, Nick

    • Ergänzung: Ich habe gerade noch einmal den Abfindungsrechner von Thomas Schulze bemüht, denn dort kann man sehr schön beide Zahlen – einmal mit und einmal ohne Anwendung der 1/5-Regelung – direkt nebeneinander stehend miteinander vergleichen. Bis auf rund 200€ stimmen die Zahlen für Steuerabzug und Netto überein – und zwar bei Abrechnung des Ganzen OHNE Anwendung der 1/5-Regelung. Ist das des Rätsels Lösung? Eigentlich unglaublich, denn lange vor Auszahlung wurde von mir geklärt, dass diese Regelung hier zum Tragen kommen wird und das hat man mir auch schriftlich zugesichert. Trotzdem irritiert mich das alles. Einmal wegen dieser Zusicherung und auch, weil in der Lohnabrechnung die Abrechnung für Einmalzahlungen und nicht für laufende Zahlungen ausgewiesen und demnach ja scheinbar auch angewandt wurde. Jetzt ergibt sich daraus natürlich die Frage, ob es dabei einen Abrechnungsunterschied gibt. Scheinbar ja, aber ich weiß es nicht. Eigenartig…..Was meint ihr dazu?

      PS: Die Voraussetzungen für die 1/5 Regelung sollten bei mir ja wohl vorliegen, denn ich bin derzeit beschäftigungslos, selber, bis auf 1 Tag ALG I und geringe Kapitaleinkünfte, in diesem Jahr dann quasi ohne Einkünfte, nur meine Frau verdient noch in Teilzeit, zuzüglich Kapitaleinkünfte.

      • Hallo Nick,
        auch ich hatte versucht die 5tel-Regelung bei HR zu erreichen. Die haben einfach nicht mitgespielt. Auch ich war überrascht als ich einen Entgeldnachweis in Händen hielt.
        Als Tip kann ich Dir nur empfehlen : Nimm ein Steuertool (ich bin WISO-Kunde, andere Tools tuns auch) und simulier Deine Steuererklärung für 2018. Dann siehst Du was am Jahresende vom FA nachgezahlt wird, denn was der Arbeitgeber zu viel einbehält erstattet das Finanzamt, halt 12 Monate später.
        Ich habe übrigens in Absprache mit dem FA (wegen der der hohen zu erwartenden Rückzahlung, was denen klar war) meine Steuererklärung in 2 Teilen abgegeben. Die eine im Januar und dann die 2. und endgültige wesentlich später. Ich mußte auf eine sehr späte Eigentümerversammlung warten.
        Gruß

      • Hallo Nick,
        meiner Meinung nach ist es so:

        Ob die Fünftelungsregel zum Tragen kommt, entscheidet das Finanzamt. Deine Personalstelle kann oder möchte es nicht beurteilen oder eine Verantwortung dafür übernehmen und wird deswegen vorsichtshalber ohne Anwendung der Fünftelungsregel abrechnen. Manche Personalstellen benutzen deswegen auch Steuerklasse 6.

        Der Ausgleich erfolgt, wie immer, mit der Einkommensteuererklärung.

        Viele Grüße, Hardy

      • Hallo Nick,

        leider ist anhand Ihrer Angaben nicht hinreichend nachzuvollziehen, wie das Ergebnis zustande gekommen ist:

        1. Wie Sie selbst anhand Ihrer Kalkulation festgestellt haben, ist es durchaus möglich, dass die Fünftelregelung erst einmal nicht (richtig) angewendet wurde. Denn in den Personalbuchaltungen gibt es oft viele Unsicherheiten bei der Berechnung der Steuerabzüge gem. R 39b.6 LStR. Einige dieser Probleme habe ich versucht auf https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn zu erläutern.

        2. Kann es auch sein, dass dem Arbeitgeber für die Abrechnung trotz des elektronischen Datenaustausches mit dem Finanzamt einfach nicht die Angaben vorlagen, aus denen er sicher auf die Anwendbarkeit der Fünftelregelung bauen konnte. Auch so etwas kommt vor, obwohl es nicht passieren sollte.

        3. Auf der unter 1. genannten Seite gibt es übrigens auch einen Link zu einem anderen Blogbeitrag über einen nahezu haarsträubenden Fall bei Opel-Mitarbeitern, weil die Abrechnung über SAP „angeblich“ falsch programmiert war. – Nichts ist unmöglich.

        Aus diesen Gründen empfehle ich immer, sich vor Auszahlung der Abfindung die Berechnung in der Lohnbuchaltung erklären zu lassen und Unstimmigkeiten dort sofort zu klären. Ich weiß aber auch, dass das mitunter vor allem in Konzernen nicht immer möglich ist.

        Kurzfristig können Sie versuchen, auf den Wegen, die Mr. Excel, Hardy und der Privatier genannt haben, eine Lösung zu erwirken. Andernfalls bleibt nur der Weg über die Steuerfestsetzung vom Finanzamt im nächsten Jahr. Dann würden auch noch weitere Maßnahmen berücksichtigt, die Sie zur Steueroptimierung in 2018 vornehmen.

        Toi, toi, toi

    • Naja, ich denke, Du hast die Antwort schon selber gefunden. Auch wenn es aus der Ferne schwer ist, das korrekt zu beurteilen, so liegt aber doch die Vermutung sehr nahe, dass „ganz einfach“ die Fünftelregel nicht angewandt worden ist. Der Eintrag der Abfindung als Einmalzahlung ist dabei kein Zeichen dafür oder dagegen.

      Sicher hast Du meinen Beitrag zur Abstimmung der Abrechnung bereits gelesen. Dort gibt es auch ein paar Hinweise, für den Fall, dass die Abrechnung schon erstellt ist. Am besten gleich Montag anrufen und versuchen, das Problem zu klären. Die Chancen sind normalerweise nicht sehr gut, da es für die abrechnenden Stellen schon mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Aber wenn Du andererseits dies bereits im Vorfeld schriftlich zugesichert bekommen hast, kannst du dich zumindest darauf berufen. Trotzdem immer schön freundlich bleiben. 😉

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen und vielen Dank für die schnellen und unterstützenden Antworten. Da ich am Montag den ganzen Tag unterwegs sein werde, habe ich gerade eine E-Mail-Anfrage in der Sache gestartet. Mal sehen, was kommt.

        @Thomas zu Punkt 2) der obigen Antwort: Welche womöglich fehlenden Angaben seitens des Finanzamtes beim Ex-AG sollten das sein? Die Lohnsteuerabzugsmerkmale liegen dem Ex-AG, schriftlich und von mir vor Monaten rechtzeitig bestätigt, vor und stehen nun auch korrekt auf der Lohnabrechnung, wie in meiner Frage von heute oben auch geschildert.

        LG, Nick

        • Hallo Nick,

          in den LStR 39b.6 (3) – siehe http://einkommensteuerrichtlinien.de/LStR-39b-6-Einbehaltung-der-Lohnsteuer-von-sonstigen-Bez%C3%BCgen.html – ist geregelt, wie „Sonstige Bezüge nach Ende des Dienstverhältnisses“ zu berücksichtigen sind. Hier tun sich Arbeitgeber nicht selten schwer mit dem Verständnis. Da habe ich schon irre Ansätze gesehen. Deshalb ist sollte unbedingt der Tipp vom Privatier beachtet werden: am besten vorher abstimmen oder notfalls hinterher über eine Korrektur verhandeln.

          Gruß Thomas

          • Hallo zusammen,

            so, nun habe ich eine Antwort auf meine E-Mail erhalten. Ich dachte das ist vielleicht auch für andere Betroffene interessant, deshalb melde ich mich dazu noch einmal. Die Antwort lautet, man habe zwar die 1/5-Regelung angewandt, jedoch auch ein fiktives Gehalt für 2018 unterstellt, was dann angeblich zu der Lohnabrechnung mit diesen exorbitanten Steuerabzügen geführt habe.

            Ähm, ja, ich habe schon sehr früh im vergangenen Jahr begründet darauf hingewiesen und hingewirkt, dass man für meine Abrechnung, wenn es denn soweit ist, bitte beides in meinem Sinne berücksichtigt, nämlich 1/5-Regelung=ja und fiktives Gehalt=nein … und wähnte mich in Sicherheit, alles vollständig und richtig gemacht zu haben.

            Gott sei Dank hatte ich diesbezüglich etwas Schriftliches nachzuweisen und deshalb schickt man mir nun ein zusätzliches Formular zu, das ich ausgefüllt und unterschrieben kurzfristig wieder zurücksenden soll, damit die Abrechnung mit dem Februarlauf korrigiert wird.
            Scheint aber wohl eine absolute Ausnahme zu sein und hätte, glaube ich, nicht geklappt, wenn ich keinen schriftlichen Nachweis der Vorverhandlungen gehabt hätte.

            Trotzdem wundern mich drei Punkte an der ganzen Sache:

            1) Wenn ich in die Steuersplittingtabelle 2018 schaue und für mich anhand der Zahlen das Ganze durchspiele, ist mir eigentlich völlig klar, dass eben keine 1/5-Regelung angewandt wurde. Kann man ja relativ schnell machen und ist auch nicht so schwer. Es wird aber behauptet, mit der Regelung abgerechnet zu haben. Für mich nicht nachvollziehbar.

            2) Auch wenn mir hier leider ein fiktives Gehalt für 2018 unterstellt wurde, kann ich nicht nachvollziehen, warum sich das dann so nachteilig in der Abrechnung ausgewirkt haben soll. Denn eine Zusammenballung meiner Einkünfte hat anhand der mir vorliegenden Zahlen ja wohl allemal stattgefunden. So ein Monstergehalt für 2018 kann man ja nicht unterstellen und quasi einfach aus der Luft greifen. Das muss ja auch realistisch sein.

            3) Wenn das fiktive Gehalt hier die Erklärung sein soll, müsste das aber doch dazu geführt haben, dass die 1/5-Regelung nicht zur Anwendung gekommen ist. Man behauptet aber das oben geschilderte Gegenteil. Gibt es denn praktisch zwei verschiedene Anwendungen der Regelung, einmal mit und einmal ohne fiktives Gehalt, also die schlechte und die gute? Kann ich mir auch nicht vorstellen.

            Ich hoffe nun, dass im Februar alles gerade gerückt wird.

            Es bleibt für mich aber irgendwie mysteriös und schleierhaft das Ganze. Kann mir das jemand erklären bitte?

            Gruß, Nick

          • Hallo Nick,

            so ohne Zahlen wird man nur schwer was herausfinden. Das soll aber keine Aufforderung sein, hier Zahlen zu nennen, denn diese werde ich dann auch nicht nachrechnen. 😉

            Aber ich kann mir sehr gut vorstellen, dass ein fiktives Jahresgehalt die Steuerrechnung massiv verschieben kann. Nicht umsonst versuchen ja die meisten, die zusätzlichen Einkünfte möglichst gegen Null zu drücken. Wenn da noch ein ganzes Jahresgehalt berücksichtigt wird, ist das genau so, als wenn die Abfindung nicht ins Folgejahr verschoben worden wäre. Sehr übel also.

            Hast Du mal den Link von Thomas Schulze gelesen, den er oben empfohlen hat? Inbesondere die Story mit den Opel-Mitarbeitern (sein Pkt.3 im Kommentar). Das sieht mir in deinem Fall sehr ähnlich aus.

            Aber natürlich kann es anders sein. Kann man aus der Ferne kaum sagen. Wie Thomas auch schon geschrieben hat: „Da habe ich schon irre Ansätze gesehen.“
            Wohl wahr…

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo zusammen,

            heute komme ich noch einmal hierauf zurück, denn heute, am 15.2., war wieder Zahltag und zwar nach Mitte Januar schon der zweite:)

            Die verhandelte Korrektur hat wie hier beschrieben mit Abgabe der Zusatzerklärung geklappt und der nach der Januarabrechnung fehlende Rest der “Nettoabfindung“ ist per heute auf meinem Konto eingegangen.

            Jetzt heißt es im Laufe diesen Jahres weiter zu optimieren, um für den Steuerbescheid 2018 im nächsten Jahr gerüstet zu sein;)

            LG, Nick

          • Sehr schön, Nick! Glückwunsch zur erfolgreichen Verhandlung. Es zahlt sich eben (meistens) aus, wenn man sich mit der entsprechenden Sachkunde bewaffnet, für seine Sache einsetzt.

            Gruß, Der Privatier

  86. Hallo Privatier,

    ich hatte im November 2016 einen Aufhebungsvertrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 geschlossen. Alle Fristen eingehalten und mich in Bezug auf die Fünftelregelung und die Zahlung der Abfindung im Januar 2018 vorbereitet. Ich befinde mich aktuell im Dispojahr und habe bis 31.12.2018 definitiv kein Einkommen. Nun habe ich am 25. Januar 2018 meine Abfindung bekommen. Oh Schreck … die Firma hat 45 % Steuern einbehalten weil sie die Fünftelregelung auf die letzten 5 Jahre angewandt und nicht, wie auch von meinem Steuerberater in 2016 bestätigt, die Regelung auf die Summe der Abfindung begrenzt. Die Lohnbuchhaltung der Firma behauptet alles vorschriftsmäßig abgerechnet zu haben was ich anders sehe. Was empfehlen Sie mir in diesem Fall ?

    Gruß, John

  87. Hallo Privatier,

    vielleich noch eine wichtige Info, die Summe meiner Abfindung liegt höher als die einzelnen Jahreseinkommen der letzten 5 Jahre

    Gruß, John

  88. Hallo John,

    es gibt ja immer wieder skurrile Abrechnungsmethoden. 😉 Diese gehört zweifelsfrei dazu und habe ich bisher noch nicht gehört.

    Wenn es sich tatsächlich so verhält, wie beschrieben, ist die Abrechung mit Sicherheit falsch. Oftmals liegt es aber auch anderen Gründen, die auf den ersten Blick vielleicht nicht so klar ist. Ich empfehle dazu meinen Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen„.

    Dort findet sich dann auch der Hinweis, dass es natürlich besser gewesen wäre, dies alles im Vorfeld zu klären. Es gibt aber auch eine Chance, eine Änderung im Nachhinein durch Überzeugung zu erreichen.

    Falls dies alles nichts hilft, wäre es die Frage an einen Anwalt, ob es die Möglichkeit gibt (und ob es Sinn macht), eine korrekte Abrechnung auf gerichtlichem Weg einzuklagen. Ich selber würde diesen Weg definitiv aber nicht gehen, sondern (zähneknirschend) die Steuererklärung abwarten.

    Gruß, Der Privatier

  89. Hallo Privatier,
    vielen Dank für die Rückmeldung. Ich werde zur Sicherheit erst einmal einen Anwalt für Steuerrecht konsultieren und dann später über den Stand der Dinge berichten.

    Gruß, John

  90. Hallo,
    wenn ich Aktien im Abfindungsjahr verkaufe , hat das keinen negativen einfluss auf die Steuern für Einkommen und Abfindung im Abfindungsjahr oder sind spielen diese Einkünfte eine Rolle aus meiner Sicht fallen die unter einer anderen Einkunftsart und werden ja direkt beim Verkauf versteuert.

    Beste Grüße, Entrepreneur2Privatier

    • Naja… es kommt drauf an… 😉

      Wer nicht dazu verpflichtet ist, die Anlage KAP abzugeben und dies auch nicht freiwillig macht, bei dem gelten die Kapitaleinkünfte als „abgegolten“. Sie erscheinen also weder im Einkommensteuerbescheid, noch beeinflussen sie die Steuern auf die Abfindung. (Mehr zur Anlage KAP und zur Besteuerung von Kapitaleinkünften im Beitrag über die Anlage KAP).

      Wer aber entweder zur Abgabe der Anlage KAP verpflichtet ist oder dies freiwillig macht, bei dem führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch. Dabei wird geprüft, bei welcher Methode der Versteuerung die Steuern auf die Kapitalerträge günstiger ist: Mit der Abgeltungssteuer (25%) oder mit dem persönlichen Steuersatz. Ist die Abgeltungssteuer günstiger, gilt wieder das oben Gesagte. Ist aber der persönliche Steuersatz günstiger, werden die Kapitaleinkünfte mit den anderen Einkünften zusammen addiert.

      Auch hier gilt daher die alte Empfehlung: Am besten vorher einmal eine Simulation mit Hilfe eines Steuerprogrammes (oder eines Steuerberaters) machen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier und Entrepreneur2Privatier,

        das FA führt die Günstigerprüfung nur durch wenn auch das entsprechende „Kästchen“ aktiviert wurde!
        Falls, JA (aktiviert)
        … dann umfasst die Günstigerprüfung auch den Sachverhalt der 1/5-Regelung. Dies macht auch meine Steuersoftware so (akademische Arbeitsgemeinschaft).

        LG FÜR2012

        • Hallo zusammen,

          oder man setzt auf der Anlage KAP zur Steuererklärung eine 1=Ja in dem Feld “Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge“. Ich glaube nicht, dass das FA sonst ohne “1“ bzw. Klick für “Ja“ etwas in der Sache unternimmt, oder doch?

          Dazu noch eine Frage zum Verständnis: Es heißt ja “Günstigerprüfung“ und ich gehe mal davon aus, dass sich das Wort “günstiger“ auf den Steuerpflichtigen und nicht das FA bezieht; was also ist günstiger für den Steuerpflichtigen. Und wenn ich womöglich aufgrund einer erhaltenen Abfindungszahlung ohnehin mit meinem persönlichen Steuersatz über dem Abgeltungssteuersatz von 25% liege, wird es wohl auch mit der Günstigerprüfung für Kapitalerträge nicht günstiger werden können. Das geht eben nur bei einem erwarteten pers. Steuersatz von unter 25% und das wäre halt im Vorfeld dafür zu prüfen oder sehe ich das falsch? Könnte es denn vor dem Hintergrund überhaupt von Nachteil für den Steuerpflichtigen werden? Ist bei 25% nicht ohnehin “der Deckel drauf“? Und wenn ich keine Günstigerprüfung beantrage, zahle ich sowieso immer 25% auf die Kapitalerträge? Somit hätte ich mit dem Antrag auf Günstigerprüfung doch nie, auch nicht in “Abfindungsjahren“ mit oder ohne 1/5-Regelung, etwas zu verlieren oder mache ich einen Denkfehler? Oder ist es so, dass bei Günstigerprüfung der dadurch vielleicht höhere entstandene Steuersatz dann auf den höheren Gesamtbetrag der Einkünfte viel stärker wirkt, als der dadurch vielleicht niedrigere Satz nur für die Kapitalerträge ggü. der Abgeltungssteuer? Aber ich glaube, mit Blick auf den letzen Steuerbescheid wird das doch getrennt voneinander betrachtet und ausgewiesen oder wie seht ihr das? LG, Nick

          • Ja, richtig. Man sollte schon ankreuzen/anklicken, dass man die Günstigerprüfung beantragt. Von selber macht das FA das nicht. Und es gibt auch durchaus andere Gründe, die Anlage KAP abzugeben. Von daher: Immer den Antrag auf Günstigerprüfung ankreuzen.

            Es ist auch richtig, dass es sich im Hinblick auf die Steuersätze nur dann lohnt, eine Günstigerprüfung durchführen zu lassen, wenn man die Vermutung hat, dass der persönliche Steuersatz unter 25% liegt. Ich würde mich da aber eben nicht auf eine Vermutung verlassen, sondern die Zahlen einmal durchrechnen. Mein eigener pers. Steuersatz lag im Jahr der Abfindung unter 10%!.

            Auch richtig ist, dass bei 25% für die Kapitalerträge (noch) „der Deckel drauf“ ist. Man hat also nichts zu verlieren. Habe ich aber auch schon im Beitrag über die Anlage KAP so formuliert.

            Wo ich mir nicht so 100%ig sicher bin, ist die Frage, ob sich die Günstigerprüfung nur auf die Besteuerung der Kapitaleinkünfte bezieht (also die Frage: bleibt es bei 25% oder sind es weniger?) oder ob es eine Gesamtbetrachtung ist. Also auch unter Einbeziehung der anderen Einkünfte. Denn es sind ja durchaus Konstellationen denkbar, bei denen der pers. Steuersatz inkl. der Kapitaleinkünfte deutlich unter 25% liegt (wie in meinem Bsp. oben), dann würden die Kapitaleinkünft wie normale Einkünfte versteuert. Dies könnte aber jetzt wieder Auswirkungen auf die Fünftelregel haben.

            Aber das ist mir bei unterschiedlich denkbaren Szenarien viel zu mühsam, dies theoretisch durchzudenken und ich würde das eben einfach anhand der konkreten Zahlen einfach mal durchrechnen.

            Gruß, Der Privatier

  91. Hallo Herr Privatier,

    Ok es gibt dann noch optimierunspotential – verstanden – Generel wirkt es Sich aber nicht nachteilig auf Fünftelrwgelung etc. richtig?

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Nein – das möchte ich so generell nicht sagen! Außer in den Fällen, in denen die Anlage KAP nicht abgegeben wird/werden muss. Da wirken sich die Kapitaleinkünfte mit Sicherheit nicht aus.
      Wird die Anlage KAP abgegeben, müsste ich das auch vorher einmal ausprobieren.

      Gruß, Der Privatier

  92. Hallo Zusammen,

    Herzlichen Dank für den Input.

    1) mir ging es im wesentlichen bei der Frage, ob es bedenklich ist wenn ich im Abfindungsjahr Aktien verkaufe – Aus den Kommentare entnehme ich das ich ggf. einen Vorteil habe wenn mein persönlicher steuersatz unter 25% läge – Der mögliche Nachteil der entstehen kann habe konnte ich noch nicht nachvollziehen. „Auch richtig ist, dass bei 25% für die Kapitalerträge (noch) „der Deckel drauf“ ist. Man hat also nichts zu verlieren“ – Sprich ich kann dann nur gewinnen wenn mein Steuersatz darunter liegt :-)?

    Was noch zu klären wäre, ob im Falle der „Günstigerprüfung nur auf die Besteuerung der Kapitaleinkünfte bezieht“ um ggf einen Negativen Einfluss auf die Fünftelregelung zu haben wenn die Aktienerlöse als normale Einkünfte versteuert werden – Könnte ich das vermeiden wenn ich sage ich möchte keine Günstigerprüfung? Generell dachte ich das die unterschiedlichen Einkunftsarten separt betrachtet werden.

    2) WAW unter 10% Steuersatz – wenn ich Die Mittel einsetze, die hier zu Optimierung besprochen wurden: möglichstfrüher Ausstieg bzw. wenig verdienst im Abfindungsjahr, Dispojahr, Rürup, 30 Monate vorrauszahlung in die Krankenkasse komme ich immer noch auf etwas über 20% – Was habe ich noch übersehen? Gibt es noch einen Geheim Tipp 🙂

    Noch einen schönen Sonntag zusammen!

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Zu Pkt.1 kann ich nur meine vorherigen Aussagen noch einmal wiederholen: Ich möchte da keine allgemeinen Regeln aufstellen, da ich nicht abschließend beurteilen kann, wie sich verschiedene Konstellationen auswirken. Man sollte einfach mal ein paar Szenarien mit groben Schätzungen aufstellen und damit die Steuerwirkung überprüfen. Evtl. lässt sich daraus dann auch schon eine Tendenz ableiten.

      Zu Pkt.2 hätte ich noch zwei „Geheim-Tipps“. Erstens: Eine nicht ganz so unverschämt hohe Abfindung kassieren. Ich habe auch nur ca. die Hälfte von dem bekommen, was ich meiner Meinung nach verdient gehabt hätte. 😉
      Und zweitens: Heiraten. Der Unterschied zwischen Grund- und Splittingtabelle ist deutlich. Und die Höhe der absetzbaren Summen verdoppelt sich bei einigen Punkten.

      Gruß, Der Privatier

  93. Hallo Herr Privatier,
    vielen Dank für ihre Antworten!

    zu 1) Lauf meinen Steuerberater – wenn das einkommen bereits im Privateigentum ist wurde es bereits versteuert und es wären maximal die Abgeltungssteuer fällig (Die Günstigerprüfung muss ja dann für mich günstiger und nicht schlechter werden).

    zu 2) Da sind wohl beide Geheim-Tipps bei mir berücksichtigt 🙂

    Beste Grüße,

  94. Hallo Privatier und alle Mitwirkenden,

    bevor ich meine persönliche Situation schildere, möchte ich zunächst meinen großen Respekt und Dank für die tolle Arbeit auf dieser Seite zum Ausdruck bringen. Und ja… wirklich großen Dank, denn nirgendwo anders im Netz hätte ich mir solche wertvollen Informationen rund um das Thema „Ausstieg aus dem Job“ und den damit zu beachtenden Gegebenheiten erschließen können.
    Zwar liest man hier und da mal Artikel im Netz, die sich mit dem goldenen Handschlag beschäftigen, allerdings sind diese dann doch meist sehr abstrakt gehalten… und was das dann letztendlich konkret für einen selbst bedeutet, kann man doch meist nicht mal ansatzweise abschätzen. Es ist zwar ein wenig Ausdauer und Durchhaltevermögen gefordert, bis man alle Beiträge gewälzt hat. Für mich selbst hat sich die investierte Zeit aber auf jeden Fall gelohnt, da sich bereits beim Durchlesen der verschiedenen Beiträge die meisten Fragezeichen auf meiner Stirn bereits in Luft aufgelöst haben.
    Also großes Lob noch einmal an den Privatier und allen Mitwirkenden!

    Nun zu meiner Situation:

    Die Fakten:

    – Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018
    – Auszahlung der Abfindung (200K) in 01.2019
    – Kündigungsfrist (sieben Monate) wird eingehalten.
    – Alter 46, ledig (kurzfristige Heirat möglich ;-), IT-Angestellter => Privatier (mit großen Einschränkungen 😉 zwar denkbar, aber nicht angestrebt.
    – Weiterer Bestandteil des Abfindungspakets ist ein sogenanntes Outplacement (d. h. eine externes Unternehmen wird sich noch im laufenden Jahr darum bemühen, mich zum 01.01.2019 übergangslos in ein anderes Unternehmen zu vermitteln.)
    – Voraussichtliche Mieteinnahmen in 2019: 7200€ (können aber durch Verluste bei V+V neutralisiert werden)

    Was möchte ich (bzw. was möchte ich nicht)?

    – An erster Stelle steht zunächst, die Steuerlast auf die Abfindung zu optimieren? (Diese Priorität ist aber nicht unbedingt in Stein gemeiselt, falls sich für das neue Jahr attraktive Möglichkeiten ergeben würden, die ich gegen eine erhöhte Steuerlast aufwiegen würde.)
    – Aktuell würde ich aber am Liebsten in 2019 ein Dispositionsjahr einlegen, um zum einen, ein wenig durchzuatmen und vielleicht auch mal über den Tellerrand der Branche hinaus zu blicken
    – Aus dem vorigen Punkt folgend sind dann zusätzliche Einnahmequellen (neben den Mieteinnahmen) aufgrund der negativen steuerlichen Entwicklung nach Möglichkeit zu vermeiden.
    – In 2020 (wenn sich die steuerlich explosiven Randbedingungen entschärft haben) wieder eine Tätigkeit aufnehmen. Entweder wieder in meinem bisherigen Umfeld (IT/SW-Entwicklung), in einem anderen Umfeld, Vollzeit oder vielleicht auch nur Teilzeit.

    Warum kommt es (wahrscheinlich) anders?

    – Ich denke mal, dass ich aufgrund des Outplacements zum 01.01.2019 nicht ohne Job da stehen werde. Auf der einen Seite eine tolle Sache, aus steuerlicher Sicht wäre das natürlich der Super-GAU. Einerseits finde ich den Gedanken angenehm, eine solch hohe Summe auf einen Schlag generieren zu können, und gleichzeitig nahtlos in eine andere Beschäftigung überzugehen. Auf der anderen Seite wird mir schwindelig, wenn ich sehe, was der Abfindungsrechner für (zusätzliche) Steuerlasten (selbst bei kleinsten weiteren Einnahmen) generiert. => Das Optimum wäre natürlich aus meiner Sicht ein Dispo-Jahr (bzw. Jahr ohne weiteren Einkünfte) in 2019 und anschließend Vermittlung in einen neuen Job ab 2020. Leider wird das so wohl nicht funktionieren. (Kann aber dazu noch nichts konkretes sagen, da ich bisher noch keinen Kontakt zu diesem Outpl.-Unternehmen hatte).

    Meine Frage(n):

    – Zunächst die spannendste aller Fragen (angelehnt an Precht) vorweg : „Soll ich heiraten?…. und wenn ja, wie viele?“ :-> (Spaß beiseite… wird aber wohl noch wichtig werden)
    – Obwohl ich bisher immer davon ausgegangen bin, dass eine Beschäftigung (mit zu versteuernden Einnahmen) in 2019 auf keinen Fall in Frage kommt, lass ich diese Vorstellung aktuell wieder ein Stückchen mehr zu. Allerdings nur insoweit, als dass ich die zusätzlichen Einnahmen im Idealfall auch wieder durch entsprechende Verluste kompensieren kann. (Stichwort Rürup). Demzufolge dürfte ich aber in diesem Jahr auch nicht mehr an Einkünften generieren, als ich mit solchen Modellen verlustbringend ansetzen kann.
    => heißt im Klartext: Am Besten einen Job mit maximal 1500 € Brutto im Monat (vlt. halbtags oder Teilzeit) in 2019, um diese dann mit Rürup (20.392€) zu neutralisieren?
    (Unklar hierbei: Gilt dieser Betrag von 20.392€ für die Rürup-Rente noch, wenn ich in diesem Jahr schon einen großen Batzen in die gesetzliche Rentenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eingezahlt hätte?)

    Ich glaube, dass ich mir im Rahmen meines „Selbststudiums“ auf dieser Seite die meisten meiner Fragen schon ein Stück weit selbst beantworten konnte (z.B. Krankenkassenbeitrag im Dispojahr, Fünftelregelung, Sperrzeiten, Ruhezeiten usw.). Was allerdings die Gestaltung des Jahres 2019 angeht (Hauptgrund: Steueroptimierung), bin ich mir im Moment noch nicht so ganz im Klaren, wie die optimale Strategie für mich aussehen könnte.
    Zwar klingt ein Dispo-Jahr sehr verlockend und wäre finanziell auch mehr als machbar, allerdings macht sich ein solches Jahr auch nicht gerade toll im Lebenslauf, wenn man dann beruflich vielleicht wieder auf dem gleichen Level einsteigen will.

    Freue mich auf eure Rückmeldungen, wie ihr die Situation einschätzt bzw. wie ihr es vielleicht in meiner Situation machen würdet.

    • Hallo Horst S.,

      evtl. sind Ihre 7 Monate Kündigungsfrist nicht in allen Situationen nur 7 Monate (siehe Beitrag vom „Kap. 8.3: Krankenversicherung – Beitragshöhe“ von gestern: Swantje B. sagte am 5.Mrz.2018 um 23:13 :

      Nur mal so als Einwurf: Ob *du* *deine* Kündigungsfrist eingehalten hat, ist vollkommen irrelevant.
      Die einzig relevante Kündigungsfrist ist die, die für den *Arbeitgeber* gilt wenn *er* kündigen möchte.
      Rechtsgrundlagen sind § 158 SGB III und § 5 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__158.html
      https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp.

      Gut bezahlter Job in 2019 bedeutet ggf. maximale Steuerlast (geschätzt ca. die Hälfte); so ist das mit dem „Schmerzensgeld“.
      50% Steuerlast bieten eben, wie Sie auch selbst schreiben, Möglichkeiten zur Steueroptimierung.
      Besorgen Sie sich ein Einkommensteuerprogramm und testen dann verschiedene Konstellationen (ledig/ verheiratet, mit/ ohne Job in 2019, daraus hohes Einkommen bzw. € 1500,- pro Monat, ….); da ergeben sich schnell viele Testfälle.

      LG FÜR2012

    • Erst einmal vielen Dank für die lobenden Worte, aber dann will ich auch gleich einmal zu den Fragen kommen. Zuerst einmal die einfachen und konkreten Fragen zur steuerlichen Aspekten:

      * Für 2018 liegt der Höchstbetrag für die steuerliche Wirksamkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge bei 86 Prozent der gezahlten Beiträge (von maximal 23.712 Euro jährlich bei Ledigen bzw. 47.424 Euro jährlich bei Verheirateten). Bei diesem Höchstbeitrag wird dann die Summe ALLER Beiträge zu sog. Basisversicherungen (GRV, Rürup und Berufsständige Versorgungswerke) inkl. der vom AG gezahlten Beiträge berücksichtigt.

      * Inwieweit verschiedene Varianten (ledig/verh., einzeln/getrennt veranlagt, mit/ohne Einzahlung in Altersvorsorge, mit/ohne ALG/Teilzeit/Vollzeit-Job, u.a.) sich günstig oder nicht auswirken, lässt sich nur anhand des kompletten Zahlenwerkes berechnen und dies macht man am einfachsten mit einem Steuerprogramm. Bereits mit den oben genannten Alternativen kommen da bereits etliche Varianten zusammen, die man mit einem Programm dann alle einmal durchspielen kann.

      Aber ich denke, bei Ihnen stehen ein paar grundsätzliche Überlegungen an (heiraten oder nicht? Ein Jahr pausieren oder nicht?). Dies sind meiner Meinung nach Entscheidungen, die man nicht in erster Linie von der steuerlichen Seite her betrachten sollte.

      Ich selber hätte wohl auf eine Auszeit von einem Jahr lieber verzichtet, wenn ich weiter beruflich hätte tätig sein wollen. Es hängt natürlich sehr von Ihrem Job/Branche/Position ab, wie die Chancen auf dem Arbeitsmarkt aussehen, aber ein Jahr Pause macht sich definitiv nur in ganz seltenen Ausnahmen gut.

      Ich würde mich daher zuerst fragen: Was will ich überhaupt? Und anschließend überlegen, wie man diesen Weg steuerlich sinnvoll gestalten kann. Und wenn dabei herauskommt, dass es ein nahtloser Übergang vom alten in den neuen Job wird, dann tut die Steuer zwar „ein bisschen“ weh, andererseits bleibt ja trotzdem „etwas“ übrig und dann ist dann quasi ein schönes Zusatzeinkommen.

      Gruß, Der Privatier

  95. Die Heirat würde ich unabhängig von steuerlichen Aspekten betrachten, denn was Du hier sparst kann dich eine falsche Entscheidung dann schnell wieder kosten …

    Wenn man sich nach Auszahlung der Abfindungszahlung freiwillig bei der GKV versichert und pausiert, dann wird ja bekannterweise die Abfindung zugrunde gelegt für die
    monatlichen Beiträge bei der GKV. Wie lange geht das dann so ?

    Beispiel: Abfindungszahlung im Januar 2019. Ab wann kann man sich frühestens gesetzlich freiwillig zum Mindestbeitrag um 175,- € je nach Kasse versichern ?

    • @franz peter: Die Abfindung wird nur dann zur Berechnung herangezogen, wenn die Kündigungsfrist (die der Arbeitgeber einhalten müsste) bei Auflösung des Vertrags nicht eingehalten wird. Dann tritt eine sogenannte Ruhezeit ein (wie beim Arbeitslosengeld auch), und während dieser Phase wird dann ein Teil der Abfindung (abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit glaub ich) zur Berechnung herangezogen, und zwar solange bis dieser Teil der Abfindung für die Berechnung „aufgebraucht“ ist, oder die Ruhezeit endet oder die 12 Monate (Maximum) vorbei sind (Güsntigkeitsprinzip). so habe ich es zumindest grob in Erinnerung nach dem Telefonat mit der Kasse.

  96. § 158 SGB III sagt „und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden“
    als Voraussetzung für die Anwendung dieses §.

    GKV-Spitzenverband sagt: „längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.“

    Wenn nun aber die Kündigungsfrist eingehalten wurde und auch kein Sonderkündigungsschutz besteht, dann wird nach meinem Verständnis die Abfindung bei der
    Berechnung von freiwilligen Beiträge (d.h. keine Pflichtbeiträge, keine Familienversicherung) zur GKV NICHT berücksichtigt und es gilt der Mindestbetrag
    um 175,- €.

    Kann das jemand so bestätigen, idealerweise aus eigener Erfahrung heraus ?

    • Ja,richtig: Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen darf die Abfindung bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht berücksichtigt werden (schon -zig mal hier geschrieben).

      Ob der Mindestbetrag zum Tragen kommt, ist dann eine andere Frage…

      Gruß, Der Privatier

  97. „Ob der Mindestbetrag zum Tragen kommt, ist dann eine andere Frage…“

    Woran könnte das denn scheitern, wenn (neben der einmaligen Abfindung) das dem Mindestbeitrag zugeordnete fiktive Einkommen nicht erreicht wird (ab 2018 > 1000,- €/Monat) und weder ein Gewerbe noch eine freiberufliche Tätigkeit beabsichtigt ist.

    • Das ist schon in Ordnung so: Wenn das Einkommen unterhalb des fiktiven Mindesteinkommen liegt, muss nur der jeweilige Mindestbeitrag der Krankenkasse bezahlt werden.

      Ich habe mich oben nur an der Kausalkette: „Wenn nun aber die Kündigungsfrist eingehalten wurde… dann gilt der Mindestbetrag“ gestört. Dieser so dargestellte logische Zusammenhang ist eben nicht gegeben, sondern es sind andere Faktoren entscheidend. Nämlich die Höhe der Einkünfte. Übrigens inkl. Einkünfte aus Kapitalvermögen!

      Gruß, Der Privatier

  98. Hallo,

    nun bin ich leider verwirrt und habe ein wenig Panik, denn ich befinde mich in folgender Situation.

    Bruttogehalt 2016: ca. 68.000 EUR
    Betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2016
    Auszahlung der Abfindung im Januar 2017: 31.310 EUR
    Erhalt einer Lohnsteuerbescheinigung mit den 31.310 und 0,00 EUR Lohnsteuer
    Jan. bis Juli ALG1: 13.000 EUR
    Ab Juli selbstständig, Verlust 2017: 2.600 EUR
    Steuerprogramm: WISO

    Wenn ich nur die Daten der Lohnsteuerbescheinigung eintrage, sagt mir WISO als Nachzahlung: 0 EUR
    Wenn ich dazu das ALG1 eintrage: knapp 1.500 EUR Nachzahlung
    Wenn ich die 31.310 zusätzlich unter „Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug“ eintrage: Nachzahlung knapp 16.000 EUR
    Hingegen wenn ich keine Lohnsteuerbescheinigung bekommen HÄTTE und die 31.310 nur unter „Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug“ eintrage: Nachzahlung 5.700 EUR

    Das verwirrt mich alles. Habe gerade ein bisschen Panik dass ich jetzt 16.000 nachzahlen muss, denn dann wäre ich fast bankrott.

    Danke für Hilfe
    Michael Ratlos

    • Zunächst einmal möchte ich sagen, dass ich keine individuellen Steuer-Belastungen ausrechnen kann (und will). Was ich hier machen kann, sind eher allgemeine Aussagen und vielleicht einige grobe Abschätzungen. Aber selbst dazu sind die Angaben oben zu unvollständig bzw. unklar. So fehlt für eine grobe Einschätzung schon die Angabe, ob es sich hier um einen Ledigen oder Verheirateten handelt…

      Sofern ich die Angaben richtig verstanden habe, hat der Arbeitgeber von der Abfindung keine Steuern einbehalten und abgeführt? Einmal abgesehen davon, dass das nicht korrekt ist, ist dann aber auf jeden Fall mit einer Steuernachzahlung zu rechnen.

      Was die Ergebnisse des Steuerprogrammes angeht, so kann ich da wenig zu sagen. Eine Nachzahlung von 0€ halte ich jedoch für recht unwahrscheinlich (sofern die obigen Angaben vollständig sind). Ich halte da die Größenordnung von 5.700€ für das wahrscheinlichere Ergebnis (nach Grundtabelle). Mir sind allerdings die aufgeführten Varianten auch nicht wirklich klar geworden…

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        ja, ich habe mich möglicherweise nicht klar ausgedrückt, das tut mir leid. Ich hatte aber auch nicht erwartet dass mir hier jemand „mal eben kurz“ die Steuerbelastung auf den Euro genau ausrechnet.
        Trotzdem auf jeden Fall schonmal vielen Dank für die Antwort!

        Korrekt, der AG hat laut der Abrechnung KEINE Steuer abgeführt – auf der Lohnsteuerabrechnung stehen wirklich nur die 31.300 EUR – sonst keine einzige Zahl, in keiner Zeile. Vermutlich haben die das gemacht weil sie nicht Das dachte ich mir schon dass das falsch war vom AG.

        Ich habe übrigens Steuerklasse 1.

        Meinem Verständnis nach und wenn ich mir Ihre Ausführungen dazu durchlese, dürfte die Fünftelregelung eigentlich nicht angewendet werden. Wobei das ja auch wieder ein Sonderfall zu sein scheint weil es in diesem Jahr sonst nur ALG 1 und Verluste aus Gewerbebetrieb gab. Ist das korrekt so? Oder kann die Fünftelregelung doch angewendet werden?

        Sehe ich das denn richtig, dass man ganz grob und WENN im SCHLIMMSTEN Fall die Fünftelregelung nicht angewendet und das ALG angerechnet wird, wie folgt rechnen müsste:

        Abfindung
        + ALG
        – Verluste aus Gewerbe
        – evtl. anteilig Sonderausgaben (hier Krankheitskosten bzw. -Versicherung, hatte ich bisher nicht erwähnt)
        = Summe X

        Summe X in der Grundtabelle 2017 nachgeschaut = ungefähre Steuer, die ich zahlen muss?

        Danke für Ihre Hilfe,

        Gruß Michael

        • Die Fünftelregel kann in diesem Fall nicht verwendet werden, ist aber auch nicht erforderlich, da ja hier nur ca. 1/2 Jahresgehalt als Einkommen erzielt wurde und daher die Steuerbelastung ohnehin relativ gering ist (im Vergleich zu den Vorjahren).

          Der vorgeschlagene Rechenweg ist nicht so ganz korrekt, er kann aber als erste Näherung für eine obere Grenze verwendet werden. Wenn es etwas genauer (und günstiger) berechnet werden soll, müsste man zunächst mit der Summe X den Steuersatz feststellen, also Prozentwert der Steuern bez. auf das Einkommen. Anschließend zieht man von der Summe X den ALG-Bezug wieder ab (denn dieser ist steuerfrei) und wendet nun den ermittelten Prozentsatz auf die reduzierte Summe an.
          Das Ergebnis dürfte dann der endgültigen Steuerschuld schon recht nahe kommen.

          Gruß, Der Privatier

  99. Hallo Privatier,

    ich habe die letzten Tage recht fleißig diesen Blog mitgelesen und schon einiges verstanden. Meine Situation möchte ich kurz beschreiben. Ich habe vor 3 Wochen eine Kündigung bekommen, ohne Vorwarnung und das Ganze nach fast 24 Jahren. Die Kündigung ist zum 31.12.2018 da ja 7 Monate Frist. Nun liegt das natürlich alles beim Anwalt und auch der Arbeitgeber hat einen Anwalt eingeschalten. Kündigungsschutzklage ist bereits eingereicht und ein erster Gütetermin wohl veranschlagt. Mein Anwalt versichert mir, dass wenn es einen Prozess gibt, dieser natürlich gewonnen wird, die Kündigungsgründe sind fadenscheinig und haben keine Relevanz. Natürlich möchte ich in dieser Firma nicht mehr arbeiten, es kommt nun darauf an, in welcher Höhe die Abfindungssumme am Ende sein wird. Ich fahre einen Firmenwagen und dieser wird jetzt 2 Jahre alt. Ein Angebot des Arbeitgebers besagt, dass der Restwert des Firmenwagens (ich schätze aktuell ca. 30-34k) in die Abfindungssumme einfließen könnte. Was bedeutet das steuerlich? Wird dieser Wert dann irgendwo ausgwiesen ausser in der Abwicklung natürlich. Hätte ich in dem Fall, dass der Wert auf keiner letzten Gehaltsabrechnung (Abfindungssumme) auftaucht einen Steuervorteil? Oder muss dies ausgewiesen werden? Vielleicht können Sie dazu ja was sagen, ich habe diesen oder einen ähnlichen Fall hier nicht finden können. Die anderen Steuersparoptionen habe ich hier alle gelesen. Wir müssen unser Haus weiter abbezahlen, so dass ich eigentlich recht schnell einen neuen Job brauche oder auch in die Arbeitslosigkeit gehen müßte, was ich nicht hoffe. Sollte dies eintreten, werde ich aber versuchen, dass die Abfindungssumme erst im Januar ausgezahlt wird, damit die Fünftel-Regel greift und die steuerlichen Belastungen für 2018 im Rahmen bleiben. (Jahresgehalt 70k)
    Vielen Dank vorab für eine Antwort

    • Es tut mir leid – aber da bin ich überfragt. Natürlich wäre es vorteilhaft, wenn ein Gegenwert von über 30T€ nirgendwo ausgewiesen würde. 😉
      Und genau darum glaube ich nicht daran. Wie das allerdings im Detail aussehen könnte, kann ich leider nicht sagen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        das dachte ich mir schon, aber inzwischen ist diese Option auch vom Tisch. Stand der aussergerichtlichen Einigung ist jetzt folgender: Verlängerung der Kündigungsfrist bis 31.03.2019 bei vollen Bezügen einschließlich Dienstwagen, Handy usw. Zahlung einer Abfindung von 100k. Der AG kann und wird nicht mehr zahlen, deshalb kam das Angebot mit der Verlängerung der Kündigungsfrist. Diesem Angebot bin ich nun gewillt zuzustimmen. Meine Frage ist folgende: Macht es Sinn die Zahlung der Abfindung auf den April 2019 zu legen, wenn das letzte Gehalt am 31.03. gezahlt wird, oder spielt dies für die fünftel-Regel keine Rolle? Da ja der Ursprungsplan mit Beendigung zum 31.12. nicht aufgeht, würde die Abfindung zusammen mit dem letzten Gehalt ja am 31.03. gezahlt werden. Da auch zusätzlich die Turboregel verhandelt ist, also Zahlung aller ausstehenden Gehälter, wenn vorher ein neues Arbeitsverhältnis entsteht, muss dann die Zahlung der Abfindung sicherlich auch auf Termin vereinbart werden, idealerweise nächstes Jahr 31.03. oder 30.04. Ist das richtig oder optimal?
        Vielen Dank vorab für ihre Antwort und Zeit

        • „Macht es Sinn die Zahlung der Abfindung auf den April 2019 zu legen?“

          Nein, da sehe ich keinen Sinn drin. Aus steuerlicher Sicht ist ja immer das Kalenderjahr entscheidend und da macht es keinen Unterschied, ob die Zahlung Ende März oder im April erfolgt.
          Im Zusammenhang mit der Turboregel könnte man dann allerdings noch prüfen, ob es günstiger ist, sämtliche Zahlungen sofort beim Eintreten des Turbofalls (also ggfs. noch in 2018) oder erst zum regulären Ende des Arbeitsverhätnisses (dann im März 2019) zu erhalten.
          Diese Entscheidung kann man aber nur anhand sämtlicher persönlichen Daten und (viel schwieriger!) einer Prognose der zukünftigen Einkommensentwicklung treffen.
          Wenn aber ohnehin ein weiteres Beschäftigungsverhältnis angestrebt wird, würde ich mir über solche Details keine großen Gedanken machen und stattdessen die Abfidnung (auch mit ihren steuerlichen Effekten) als willkommene Wechselprämie ansehen.

          Gruß, Der Privatier

  100. Hallo Privatier

    Ersteinmal vielen Dank für die vielen wertvollen Tipps die Sie und die Mitschreiber hier veröffentlichen.In dieser Form und Qualität wohl einmalig im Netz.
    Seit ein paar Wochen habe ich nun endlich meine Steuerrückzahlung vom Finanzamt erhalten.Und wie eigentlich nur hier beschrieben ist meine Abfindung komplett Steuerfrei am Finanzamt vorbeigegangen!Natürlich habe ich 20k an die GRV zahlen müssen,ist dort aber besser aufgehoben als beim FA.Desweiteren wurde ich nur auf Ihrer Seite darüber informiert meinen Anspruch auf Alg1 bis zu vier Jahren ruhen zu lassen zu können.Würde Sie gerne fürs Bundesverdienstkreuz der Steuerzahler vorschlagen!

    Also nochmals vielen Dank für die wertvollen Tipps!

    • Vielen Dank für das positive Feedback und die lobenden Worte.

      Es freut mich immer, wenn die Ideen und Vorschläge, die hier vorgestellt wurden, offenbar auf fruchtbaren Boden gefallen sind. Denn eine Hälfte des Erfolges liegt auch immer beim Leser, der die Vorschläge hier zunächst einmal verstehen muss, anschließend an die eigene Situation anpassen und dann auch korrekt und konsequent umsetzen. Notfalls auch gegen Widerstände.

      Insofern auch von meiner Seite: Herzlichen Glückwunsch zum Erfolg!

      Gruß, Der Privatier

  101. Hallo,
    erst einmal: Super Seite mit super Informationen!!!

    Meine Frau wird nun zum Ende ihrer Elternzeit einen Aufhebungsvertrag unterschreiben und bekommt eine sehr kleine fünfstellige Abfindung. Arbeitslos wird sie sich erst einmal nicht melden und somit auch kein ALG beziehen – also vor und nach Abfindung keine Einkünfte.
    Neben dem Hauptaspekt, dass wir dieses Jahr das zu versteuernde Familieneinkommen möglichst gering halten müssen, möchten wir die anfallen Steuern auf die Abfindung auch nicht einfach so dem Finanzamt überlassen – mit einer entsprechenden Zahlung in eine Altersvorsorge sollte das ja doch möglich sein, oder?
    Eine Direktversicherung oder Rürup-Versicherung besteht nicht; und extra hierfür einen weiteren Vertrag für Jahrzehnte abschließen, für eine spätere kleine Rentenzahlung daraus, scheint uns nicht praktikabel.
    Deshalb kam uns der Gedanke, die Abfindung als Sonderzahlung in die GRV einzuzahlen.

    Nun die Fragen:
    1. Stimmt unsere Vermutung, dass wir durch Einzahlung der Abfindung in die GRV das zu versteuernde Familieneinkommen nicht weiter erhöhen und gleichzeitig die anfallende Steuer vermeiden können?
    2. Muss der Arbeitgeber diese Einzahlung vornehmen, oder müssen wir das im Nachgang selbst erledigen? Wenn selbst, wie am Besten?

    Vielen Dank schon mal vorab für Eure Hinweise!!!

  102. Hallo Franz,
    freiwillige Einzahlungen in die GRV sind bis zu einem bestimmten Betrag als Vorsorgeaufwendungen steuerlich begünstigt und senken das zu versteuernde Einkommen.
    Allerdings sind bestimmte Bedingungen an diese Einzahlungen geknüpft. Es gibt entsprechende Infos auf den Seiten der DRV.
    Ihr könnt die Einzahlungen selbst vornehmen, müsst das aber bei der DRV beantragen.
    Viele Grüße, Hardy

  103. Hallo Franz,

    bevor ich auf die Einzahlung in die GRV eingehe, zuvor noch kurz ein Hinweis zur Arbeitslosigkeit: Sich einfach nicht bei der Agentur zu melden, kann u.U. nachteilig wirken. Wartet man nämlich länger als ein Jahr, ist der ALG-Anspruch definitiv verfallen. Aber auch eine nur kurze Wartezeit kann sich aufgrund des Elterngeldbezuges insofern nachteilig auswirken, dass für die Berechnung der ALG-Höhe nicht ausreichend Zeit mit „normalem“ Gehalt zur Verfügung steht. Es besteht die Gefahr einer fiktiven Einstufung! Es wäre daher zu überlegen, ob nicht zumindest der ALG-Anspruch festgestellt werden sollte.

    Nun zur GRV-Einzahlung: Es bestehen prinzipiell drei Möglichkeiten für eine freiwillige Einzahlung:
    * Ausgleich eines Rentenabschlages für vorzeitige Renten. Geht aber erst ab einem Alter von 50 Jahren, insofern hier wahrscheinlich nicht interessant.
    * Einzahlung von „normalen“ Monatsbeiträgen. Hier sicher zu empfehlen, um die Zeit der Nicht-Beschäftigung mit Rentenbeiträgen zu belegen. Wahlweise zwischen ca. 85€ bis 1.200€/Monat.
    * Nachzahlung für Ausbildungszeiten. Geht nur bis zu einem Alter von 45 Jahren. Ggfs. auch interessant, da diese Möglichkeit im Alter entfällt.

    In jedem Fall ist ein vorheriger Antrag erforderlich. Achtung: Lange Bearbeitungszeit! Für dieses Jahr schon seeeehr knapp! Und es wäre sicher zu empfehlen, vorher eine Rentenberatung aufzusuchen (verzögert die Sache allerdings auch wieder).

    Ansonsten sind die Annahmen richtig: Die Eínzahlungen können das zu versteuernde Einkommen senken und die Einzahlungen können ohne den AG vorgenommen werden.

    Gruß, Der Privatier

    • Kurzer Erfahrungsbericht zu Bearbeitungszeit Nachzahlungsantrag:
      – Mitte Jan.2018 Formblatt V0210 bekommen und bei Beratung besprochen
      – ausgefüllt, an Arbeitgeber geschickt, kam nach ca. 1 Woche komplettiert zurück; an DRV geschickt
      – „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ wurde am 19.3.2018 erstellt

      Also hat die Bearbeitungszeit ca. 2 Monate betragen.

  104. Hallo, und vielen Dank für die ersten Antworten!

    Die vom Privatier aufgeführten drei Möglichkeiten interpretiere ich so, dass eine Wandlung/Kompletteinzahlung des Abfindungsbetrages „als Sonderbeitrag w/Abfindung“ so nicht möglich ist.

    Demnach bliebe nur Punkt 2 (1 geht nicht w/Alter, 3 schon erledigt):
    * Einzahlung von „normalen“ Monatsbeiträgen. Hier sicher zu empfehlen, um die Zeit der Nicht-Beschäftigung mit Rentenbeiträgen zu belegen. Wahlweise zwischen ca. 85€ bis 1.200€/Monat.
    Wenn ich das auf den Seiten der DRV richtig gelesen habe, dann können keine Nachzahlungen für Zeiten gemacht werden, die schon mit der dreijährigen Elternzeit belegt sind. D.h. wir könnten in unserem Fall nur für die Monate Nov und Dez jeweils 1.200 EUR einzahlen???
    Wenn dem so ist, dann müssen wir uns vielleicht doch nochmal mit Rürup beschäftigen.

    Gruß Franz

    • Richtig, freiwillige Beiträge zur GRV können nur für Zeiten erfolgen, die nicht bereits durch andere Beiträge belegt sind.

      In solchen Fällen zeigt sich dann der Vorteil einer Rürup-Versicherung, weil hier unabhängig von irgendwelchen Randbedingungen beliebige Beträge eingezahlt werden können. Es ist jedoch zu empfehlen, vorher den max. sinnvollen Betrag auszurechnen. Hmm… irgendwo habe ich hier mal ein Beispiel vorgerechnet. Mal sehen, ob ich das wiederfinde. Falls ja, ergänze ich hier noch einen Link…

      Gruß, Der Privatier

  105. Hallo Herr Privatier,

    Eine Frage zu ihrem Kommentar :“Richtig, freiwillige Beiträge zur GRV können nur für Zeiten erfolgen, die nicht bereits durch andere Beiträge belegt sind“

    Zählen zu diesen Beiiträgen dann auch Einzahlungen in eine Direktversicherung oder Beitragsvorrauszahlungen in der PKV?

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Ist das eine ernsthafte Frage? Hmmm… ich fürchte ja…

      Also auch eine ernsthafte Antwort: Nein. Gemeint war, dass freiwillige Monats-Beiträge zur GRV nur für Zeiten eingezahlt werden können, für die ansonsten keine Beiträge bzw. Zeiten zur GRV eingezahlt/angerechnet wurden oder zukünftig eingezahlt/angerechnet werden.

      Alle anderen Beiträge zu anderen Versicherungen oder sonstigen Einrichtungen haben damit nichts zu tun.

      Gruß, Der Privatier

  106. Hallo Privatier,

    auch von meiner Seite einen herzlichen Dank für die sehr informativen Gedanken/Anregungen.
    Eine Frage bzgl. der Optimierung meiner Abfindung beschäftigt mich gerade:

    Folgende Situation: Aufhebungsvertrag zum 30.06.2019; Auszahlung der Abfindung zum 30.01.2020; Betriebsrente ab 01/2020 möglich; gesetzl. Rente ab 01/2023. Ich hatte mich dieses Jahr bereits für einen Tag arbeitslos gemeldet um das Problem mit der fiktiven Berechung beim ALG zu umgehen, was sich allerdings aufgrund des aktuellen Entscheids beim Bundessozialgericht erledigt haben sollte.

    Unter Steueraspekten würde ich gerne das Arbeitslosengeld erst von 01/2021 bis 12/2023 in Anspruch nehmen, da ich in 2019 noch 6 Monatsgehälter und in 2020 die Abfindung+Betriebsrente zu versteuern habe. D.h. ALG erst 18 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spricht da was dagegen?

    Danke und Gruß,

    HH

    • Wenn Sie sich zum Ende des Angestelltenverhältnisses für eine kurze Zeit arbeitslos melden, macht das für die Steuer kaum einen Unterschied. Der ALG-Anspruch, der daei festgestellt wird, hat danach für vier Jahre Bestand. Sie können diesen Anspruch also ohne Probleme erst nach 18 Monaten antreten.

      Dazu muss der Anspruch allerdings zu Beginn einmal festgestellt werden. Machen Sie dies nicht und warten „einfach so“ die 18 Monate ab, ist der Anspruch vollständig verfallen!

      Für die Feststellung des ALG-Anspruches reicht theoretisch ein einziger Tag der Arbeitslosigkeit. Ich würde aber wohl lieber auf den Bescheid warten. Eine direkte Zahlung von ALG haben Sie ohnehin nicht zu erwarten, da Sie aufgrund des Aufhebungsvertrages ziemlich sicher eine Sperre bekommen werden.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Gerade lese ich, dass Sie offenbar von einer ALG-Zahlung über 24 Monate (01/2021 bis 12/2023) ausgehen? Eher nicht! Gehen Sie einmal aufgrund der Sperre von 18 Monaten aus.

      • Ach nein! Der Zeitraum von 01/2021 bis 12/2023 umfasst ja sogar drei Jahre, also 36 Monate. Dann war meine Schlussfolgerung wohl nicht richtig.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,

          Danke für die Antworten.
          Es sind natürlich „nur“ 18-24 Monate ALG bis Ende 2022 geplant, da ich ab Januar 2023 die vorzeitige Rente beziehen kann.

          Gruß,

          HH

  107. Hallo Privatier,

    ich habe die Möglichkeit eine Abfindungszahlung von meinem Arbeitgeber zu erhalten. Leider ist das alles so kompliziert, dass ich gerne nochmal bei Ihnen um Rat fragen möchte.
    Kurz gesagt, meine Abfindung wird sich um die 80.000€ belaufen.
    Ich möchte noch bis nächstes Jahr (2020) Ende Januar oder Ende Februar arbeiten gehen. Ab April gehe ich dann studieren und habe damit keine weiteren Einküfte mehr außer Januar und/oder Februar. Auch habe ich 2021 keine Einkünfte mehr.
    Was ist nun die beste steuerliche Konstellation für mich um die Abfindung auszuzahlen?
    1) Ich stückele die Abfindnung in zwei gleich große Teile (40.000€) und lasse sie mir jeweils im Januar 2020 und die zweite Hälfte im Januar 2021 auszahlen. Damit würde ich 2021 ohne weitere Einkünfte keine Steuern auf die zweite Hälfte der Abfindung zahlen, richtig?
    Und Im Jahr 2020 wurde ich nur sehr wenig Steuern zahlen, da ich nur bis Januar arbeiten gehe, auch richtig?
    oder 2)Ich lasse die vollen 80.000€ im Januar 2021 auszahlen. Wie viel Steuern muss ich ungefähr zahlen, wenn ich keine weiteren Einkünfte haben werde?

    Ich würde mich sehr über Ihren Rat freuen!

    Viele Grüße,
    MH

    • Es tut mit leid, aber solche konkreten Berechnungen kann ich hier nicht anbieten. 🙁

      Das müssten Sie bitte entweder selber mit einem Steuerprogramm (oder Elster-Software) überprüfen oder sich die verschiedenen Varianten einmal von einem Steuerberater ausrechnen lassen.

      Zu bedenken ist: Bei einer Aufteilung der Abfindung kann die Fünftelregel nicht angewandt werden! Ob sie überhaupt angewandt werden könnte, hängt u.a. von Ihrem bisherigen Gehalt ab.
      Die Annahme, dass Sie bei 40.000€ (ohne weitere Einkünfte) in 2021 keine Steuern zahlen müssen, ist kaum realistisch.
      Falls die Fünftelregel zur Anwendung kommen kann (nur bei Einmalzahlung) könnte ich mir aber in Kombination mit einigen Sonderausgaben vorstellen, dass die Steuerlast gut reduziert werden kann. Das hängt nun aber auch wieder vom Familienstand ab (led./verh.).
      Fazit: Am besten einmal ausrechnen (lassen)!

      Gruß, Der Privatier

  108. Hauptfrage m.E. ist: kann die Fünftelregelung in Anspruch genommen werden?
    https://der-privatier.com/kap-3-1-abfindung-und-steuern-die-fuenftelregel/
    https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/

    Pkt 2.: Wenn Fünftelregelung möglich, dann dafür sorgen, dass die Einkünfte Januar, Februar steuerlich eleminiert werden, beispielsweise durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen, Einzahlung Rentenversicherung (gibt da meherer Kapitel Lesestoff hier).

    Sofern Januar / Februar steuerlich eleminiert und Fünftelregelung greift, dann 80k / 5 = 16k
    Laut Grundtabelle 2018 (ledig) sind für 16k rund 1645 Steuer fällig.
    Das wieder mal fünf ergibt etwas über Achttausend Euro Steuer auf die Abfindung.

    • Also für 80k gilt minimal gut 10% Steuer, bei sonstigem zvE=0.
      Naja, gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist… ist ja hoffentlich für gute Zwecke 🙂

      • Viele lieben Dank an alle, die so schnell geantwortet haben!
        Tatsächlich habe ich vieles durcheinander gebracht, wann und wie die Fünftelregelung angewendet werden kann. Nach Recherche und telefonischer Beratung habe ich alles verstanden 😉
        Somit lasse ich mir die ganze Abfindung im Jahr 2021 mit der Regelung auszahlen, da keine sonstigen Einkünfte zu erwarten sind und auch sonst alle Gegebenheiten eintreffen (sollten) um sie anzuwenden.
        Also trotzdem herzlichen Dank!

        Lieben Gruß,
        MH

      • Anderes Rechenbeispiel:
        Abfindung Ende Jan.2020 = 58 800. /5=11760.
        Sonstiges zvE auf 0 gebracht.
        Steuer auf 11.8k (Grundtabelle 2019) = 475.24, *5 = 2376. Macht etwas über 4% (plus 8% Kirchensteuer).

          • Nicht direkt.. deswegen habe ich das als „anderes Rechenbeispiel“ gekennzeichnet, nur so als Vergleich.
            Verallgemeinernd: die steuerlich optimale Abfindung (bei sonst. zvE = 0) liegt wohl bei 5*Grundfreibetrag, für 2019 also 45840. 2020: 47040.

  109. Hallo Herr Privatier,
    ich habe im Januar 2019 eine Abfindung in Höhe von 65000 bekommen und bis dato nicht gearbeitet.
    Nun habe ich ein tolles Jobangebot ab 1.10.2019 (evtl. verschiebbar auf 1.11.2019) für 4000 brutto monatlich.
    Mein Steuerberater meint, nach Befragung Ihres „schlauen“ Steuerprogramms, dass die zusätzlichen Einkünfte von 12000 bzw. 8000 in 2019 keine Auswirkungen auf die Höhe der Steuern auf die Abfindung hätte. (verheiratet mit Kindern, jedoch getrennte steuerliche Veranlagung in 2019)
    Hat mein Steuerberater recht? Irgendwie zweifel ich daran…
    Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen, da die Entscheidung bzgl. der Annahme des Jobs ansteht.

    Vielen Dank für Ihre Mühe.

    • “ Irgendwie zweifel ich daran…“

      Ich schliesse mich den Zweifeln an!

      Allerdings bin ich auch kaum in der Lage, so etwas im Kopf auszurechnen. Und eine konkrete Berechnung von steuerlichen Ergebnissen kann und will ich hier nicht zur Verfügung stellen.
      Für einen ersten, groben Eindruck kann man hier durchaus einen der vielfach im Internet verfügbaren Abfindungsrechner nutzen. Diese sind selten wirklich korrekt und berücksichtigen in der Regel keine speziellen Situationen wie ALG oder Sonderausgaben, aber für eine grobe Richtung sollte es reichen.

      Weicht das Ergebnis stark von den Aussagen des Steuerberaters ab, sollte man dies dann noch einmal diskutieren oder sich direkt einen anderen suchen… 😉

      Gruß, Der Privatier

  110. Herzlichen Glückwunsch zu dem neuen Buch! Einen Hinweis in Sachen freiwillige Einzahlung in die Rente bis 31.03. des Folgejahres: für die Rente geht das schon, aber nicht für die Steuer. Das musste ich heute schmerzlich von meinem Steuerberater erfahren. Ich bin Anfang letztes Jahr auch mit 56 Jahren Privatier geworden und habe meine Abfindung Mitte 2019 bekommen. Um die Steuer zu drücken hätte ich Ihre tolle Website und die Bücher ein halbes Jahr früher entdecken sollen. Denn für die Steuer funktioniert das nur im Jahr der Bezahlung. Viele Grüsse

    • Es tut mir leid, wenn diese Erkenntnis hier vielleicht nicht immer ausdrücklich dazu gesagt wurde. Wenn man sich über viele Jahre hinweg immer um die eigenen Steuern gekümmert hat, sind einem viele Dinge einfach so selbstverständlich, dass man gar nicht mehr daran denkt, extra darauf hinzuweisen.
      Aber natürlich hat der Steuerberater Recht: Eine steuerliche Wirksamkeit ergibt sich immer nur in demselben Veranlagungsjahr, in dem auch die Zu- und Abflüsse der entsprechenden Gelder tatsächlich stattgefunden haben (Zuflussprinzip).

      Gruß, Der Privatier

  111. Hallo Privatier!

    Ich habe es leider nicht mehr im Kopf. Wenn ich einen Teil meiner Abfindung in einen Pensionsfond einzahlen möchte, welche Termine muss man dann beachten?

    Frühestens 3 Monate vor Austritt. Richtig?
    Nach Austritt würde auch gehen, oder?

    Ich verlasse mein Unternehmen zum 31.12.2020
    D.h. konkret, dass die Einzahlung in den Pensionsfond nicht vor dem 01.10.2020 stattfinden darf.
    Wenn die Einzahlung in den Pensionsfond erst 2021 geschieht, ist das ok.

    Die anderen Dinge sind mir bewußt (keine Erwähnung einer Aufteilung im Auflösungsvertrag; am besten 2 separate Verträge)

    Gibt es diesbezüglich noch irgendetwas was ich beachten muss?

    Hab ich das richtig verstanden?

    Grüße,
    Sandra

    • Hallo Sandra,

      ich kann nur dringend davor warnen Arbeitslohn oder Abfindung in einen betrieblichen Pensionsfonds einzuzahlen.
      Der Grund ist, das „Gesundheitsmodernisierungsgesetz“ von 2004. In diesem Gesetz erfolgte still und heimlich eine vollständige Belastung der auszuzahlenden Betriebsrenten mit Beiträgen für Krankenkasse und Pflegekasse (Arbeitnehmeranteil + Arbeitgeberanteil), sofern man in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied ist. Dies bedeutet einen Verlust von ca. 19% bei der Betriebsrente (auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage).
      Zu diesem Thema Krankenkassenbeitrag und Pflegekassenbeitrag auf betriebliche Versorgungsleistungen (Betriebsrente, Direktversicherung) empfehle ich dringend die Homepage des Vereins der Direktversicherungsgeschädigten e.V., http://www.dvg-ev.org

      Gruß Gerhard

      • Nur zur Info:

        Der Abzug gilt seit diesem Jahr nur oberhalb des Freibetrag von 159,-€ / Monat.

        Gruß

        Bruno

        • Hallo Bruno, Privatier, Sandra, Lars

          danke für die Ergänzung mit dem neuen Freibetrag der ab 01.01.2020 gelten soll:

          Bei dem Freibetrag ist aber noch eine „Kleinigkeit“ zu beachten, wie man auf der Internetseite http://www.dvg-ev.org nachlesen kann:

          Den Freibetrag von ca. 159 €/Monat erhalten nur gesetzlich pflichtversicherte, aber gesetzlich freiwillige Krankenkassenmitglieder erhalten den Freibetrag NICHT.

          https://dvg-ev.org/wp-content/uploads/2019/11/Koalitionsbeschluss10112019.pdf

          siehe auf Seite 3 oben

          Der Gesetzgeber hat mit dem Freibetrag nur die gesetzlich pflichtversicherten begünstigen wollen. Dieser Punkt wird häufig übersehen.

          Gruß Gerhard

          • Moin Gerhard,

            ist bekannt und wenn die KVdR Mitgliedschaft als Rentner erfüllt ist, ist diese Person gesetzlich pflichtversichert in einer KK und hat Anspruch auf den Freibetrag.

            Gruß
            Lars

    • Ich zitiere dazu einmal zwei Sätze aus meinem Buch:

      „Diese steuerliche Vergünstigung [der Vervielfältigungsregel] wird aber nur gewährt, wenn die Einzahlung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Ein solcher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Zahlungen entweder innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet werden oder nach der Beendigung, wenn die Beitragsleistung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung vereinbart worden ist.“

      und

      „Bei beiden Varianten ist zudem zu bedenken, dass hier ein Teil einer Abfindung in eine Rente umgewandelt wird. Auf Abfindungen entfallen aber keine Sozialabgaben, auf eine spätere Rente hingegen schon. Dies kann sich gerade bei Betriebsrenten besonders nachteilig auswirken, da hier die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe gezahlt werden müssen (abzgl. eines ab 2020 gültigen Freibetrages von ca. 160 EUR).“

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo!

        Oje, jetzt bin ich total verwirrt. Ich dachte, es sei eine gute Idee in einen Pensionsfond ein zu zahlen, damit ich bei der Einkommensteuer weniger Geld zu versteuern habe.

        Ich hab jetzt mal mein TAX-Programm geöffnet und ein paar Szenarien eingetippt.

        Ich werde 2021 nichts verdienen (kein Gehalt).
        Ich bekomme lediglich eine Abfindung.
        Ich habe allerdings zw. 8.000 – 9.000 € Mieteinnahmen (im Jahr).

        Wenn ich 33.120 € in den Pensionsfond einzahlen würde, dann würde ich ca. 10.000 € weniger an Einkommensteuer bezahlen.

        Gruß,
        Sandra

        • Moin Sandra,

          Gegenfrage (wenn Du das beantworten möchtest): Wie hoch wird ungefähr Deine monatliche Rente aus dem Pensiondsfonds sein?

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars!

            Schon bevor Du geantwortet hast, ahnte ich schon auf was ihr hinaus wollt.
            Ich kann Dir leider nicht sagen, wie hoch meine monatliche Rente sein wird.
            Nehmen wir an, dass den Krankenkassenbeitrag (inkl. Pflegevers.) bei 17% liegen wird.
            Nehmen wir an, dass ich lediglich 500 € Betriebsrente aus dem Pensionsfond bekommen werde.
            Dann würde ich 85 € monatlich an die KK (+Pflegevers.) zahlen.
            Im Jahr somit 1.020 €.
            Dann würden die jetzt „gesparten“ 10.000 € in knapp 10 Jahren abgerechnet sein.

            Richtig?
            Das ist quatsch. Dann nehm ich die 33.120 € lieber mit und lege diese langfristig in ETF an. Kommt mehr dabei raus.

            Grüße,
            Sandra

          • 500 pro Monat für 33k Einmalanlage?
            Wow, nehm ich sofort 🙂

  112. Moin Sandra,

    es würden so um die 18,5% KK+PV sein.

    Ungefähr gerechnet:

    500€-160€ (Freibetrag) = 340€ hiervon 18,5% = 63€/Monat x 12 = 756€/Jahr (KK+PV).
    Die kann man aber auch wieder steuerlich ansetzen.

    Gruß
    Lars

  113. Moin eSchorsch,

    ich glaube Sandra meint das anders. Sie hat ja schon seit zig Jahren Ihren Pensionsfonds, hat jetzt die Einzahlung daraufgeschlagen und nimmt ungefähr eine monatliche Rente von 500€ an.

    Gruß
    Lars

    • Guten Morgen!

      Ich weiss nicht wie viel Betriebsrente ich bekommen werde. Es steckt natürlich schon geld drin.
      Ich wollte mit 500€ lediglich veranschaulichen, dass die „gesparten“ Steuern nicht viel Rendite abwerfen.
      Ich lass mir alles auszahlen und leg das Geld besser an.

      Danke!

      Sandra

      • Hallo Sandra,

        bei der Komplettauszahlung der Betriebsrenete auf einen Schlag ist folgendes zu bedenken:
        – Sofern Du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bist, fällt auch bei der Komplettauszahlung die Verbeitragung in der Krankenkasse und Pflegeversicherung an.
        M. E. müsste der Beitrag auch in diesem Fall auf 12 Jahre verteilt an die Krankenkasse /Pflegekasse gezahlt werden.
        Der Freibetrag in der KV von ca. 159 EUR/Monat gilt m. E. nur für gesetzlich pflichtversicherte Betriebsrentner. Für gesetzlich freiwillig versicherte Mitglieder gilt der Freibetrag m.E. nicht.
        Falls es hier im Forum niemand genau weiß, könntest Du im Forum von http://www.dvg-ev.org nachfragen.
        Ein weiterer Punkt ist die Steuer bei der Komplettauszahlung der Betriebsrente:
        Nehmen wir mal an, die Komplettauszahlung der Betriebsrente ergäbe einen Betrag von 100.000 EUR. Dieser Betrag fließt dann im Jahr X zu. Der Knackpunkt ist, ob für eine Betriebsrente mit Einmalauszahlung auch eine steuerliche „Fünftel-Regelung“ gilt.

        Ich habe auf frag-einen-Anwalt.de eine diesbezügliche Fragestellung und die Antwort des RA gefunden: es ist offenbar abhängig von einzelnen Details der Betriebsrente, ob diese Fünftelregelung in Anspruch genommen werden kann oder nicht:

        https://www.frag-einen-anwalt.de/Fuenftelregelung-bei-Kapitalauszahlung-einer-Betriebsrente–f306368.html

        Gruß Gerhard

      • Die Entscheidung ist natürlich völlig in Ordnung. Ich möchte nur noch kurz ergänzen, dass es für einen Privatier mit freiwilliger gesetzl. Krankenversicherung keinen großen Unterschied macht, ob er seine Einkünfte aus einer Betriebsrente bezieht oder von Ausschüttungen/Verkaufserlösen eines ETFs. Die Krankenkasse bekommt in jedem Fall ihren Anteil.
        Thesaurierende ETFs könnten dabei einen Vorteil haben, da die Vorabpauschale oftmals geringer ausfällt als Ausschüttungen. Aber dann muss man sie auch bis zum Renteneintritt halten!

        Gruß, Der Privatier

  114. Hallo,
    nachdem ich mich bereit hier durchgelesen habe und auch das Buch durchgearbeitet habe, benötige ich noch eine Einschätzung.
    Ausgangslage:
    Mein Frau und Ich (51 und 59 Jahre alt) haben das Glück vom gleichen Arbeitgeber aufgrund Personalabbau ein Abfindung in Höhe von jeweils T€ 300 zu erhalten. Die Aufhebungsverträge sollen nun im September unterschrieben werden. Das Ende der Beschäftigung ist in 12 Monaten also der 30.09.21. Die Auszahlung der Abfindungen soll entsprechend verschoben werden. Wir planen, uns eine Abfindungssumme im Februar 2022 auszahlen zu lassen und die zweite Abfindungssumme erst im Februar 2023. Wir werden sowohl in 2022 als auch in 2023 keine weiteren Einkünfte haben. Arbeitslos werden wir uns erst zum 1.1.24, nach einem Dispojahr und einer Anmeldung zu Feststellung des ALG und gleichzeitiger Abmeldung, melden.
    Meine Frage nun: Ist es steuerrechtlich ein Problem die Auszahlung einer Abfindung um 16 Monate zu verschieben und kann für dies Abfindung immer noch die Fünftelregelung angewendet werden?

    beste Grüße

    Hans

    • Glückwunsch zu den Summen und sucht Euch ein schönes Hobby für die Zeit nach dem Arbeitsleben. Nicht dass ihr dann Mama/Pappa ante portas spielt.

      Ende der Beschäftigung 30.9.21 und AL Meldung 1.1.24 wird nicht klappen, ich würde vorschlagen Dispojahr, danach nur kurz Anmelden und Anspruch sichern, danach abmelden und erst nach der steuerichen Verdauung der Abfindung wieder beim Amt auf der Matte stehen.

      Zur eigentlichen Frage: Hensche sagt, der BFH sagt, das geht klar. Aber lies selbst https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

      Meine Frage: Ist der AG auch in zwoeinhalb Jahren noch ausreichend liquide? Brauchst nicht antworten, nur darüber nachdenken.

    • Ich nehme an, dass Hans es auch so vorhatte, wie von eSchorsch vorgeschlagen:
      Erst ein Dispojahr und danach kurz arbeitslos melden. Der eigentliche Bezug von ALG aber erst ab 2024. Ohne die Meldung zwischendurch wäre der Anspruch verloren.

      Die Verschiebung einer Abfindung ist lt. BFH-Urteil zulässig. Soweit ich mich erinnern kann, gab es in dem Urteil auch keine Einschränkung hinsichtlich der Zeitspanne.
      Ich wäre aber dennoch skeptisch und würde hier zur Sicherheit einmal einen Steuerberater um Rat fragen.

      Gruß, Der Privatier

  115. Vielen Dank für die schneller Antworten.
    Ich werde dann doch noch einen Steuerberater befragen.
    Ergebnis stell ich dann hier zur Verfügung.

    @eSchorsch: Hobbys sind genug vorhanden. 🙂

    beste Grüße

    Hans

  116. Hallo,

    Aufhebungsvertrag zum 31.12.2020
    Wenn man sich die Abfindung, 4x Jahresgehalt, Anfangs 2021 auszahlen lässt, im Auszahlungsjahr kein Einkommen hat – Füße hoch legen – wird die Auszahlung per Fünftel-Regelung versteuert?

    Da es im Auszahlungsjahr, keine anderen Einkünfte, zu keiner Zusammenballung von Einkünften kommt, gilt dann die Fünftel-Regelung überhaupt, ist in der Einkommensteuererklärung für 2021 eine Nachzahlung zu erwarten?

    Gruß
    Robert

    • Ich vermute, hier liegt ein falsches Verständnis der Definition von „Zusammenballung der Einkünfte“ vor!

      Eine Zusammenballung ist dann gegeben, wenn im Jahr der Abfindungszahlung die Einkünfte (inkl.Abfindung) höher sind, als dies bei ungestörter Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses der Fall gewesen wäre.
      Eine Abfindung in Höhe eines 4-fachen Jahresgehaltes sollte daher immer eine Zusammenballung auslösen und damit eine Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregel erfüllen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ich habe Ihren Namen etwas verändert. Bitte bei weiteren Kommentaren nur diesen Namen verwenden. Danke.

  117. Hallo,
    ich habe den Abfindungsrechner „bearbeitet“ und habe die Abfindung optimiert.
    Nun bleibt mir ein Rest den ich auch noch gern eliminieren will. Aber welche Möglichkeit besteht noch?
    Die Rechnung:
    Jahr 2021 (Auszahlung erfolgt 2022)
    Abfindung 111.400 €
    Jahresbrutto 0 €
    Entgeltersatzleistungen 22.000 €
    Kirchensteuer Nein
    Ehegattensplitting Nein

    Sonderausgaben Altersvorsorge 26.000 €
    Krankenkasse 0 €

    EkSt gesamt 8.165 €
    Soli 0 €
    Steuer gesamt 8165 €

    Für 2022 gehe ich davon aus das der Anteil der wirksamen Altersvorsorge etwas höher liegt.
    Wo und wie besteht noch Potenzial. Ich bin in der GKV. Vielleicht hat jemand einen Vorschlag.
    Danke

    • Junggesellen müssen das voreingestellt Splitting von Hand entfernen!

      Verschieb die Entgeltersatzleistung auf das Jahr danach, dann kannste in dem Jahr KK-Beiträge vorauszahlen und absetzen.

    • Eine Verschiebung des ALG-Bezuges dürfte hier wahrscheinlich nichts bewirken, da dieser bereits durch die Altersvorsorge (ergibt ein negatives Einkommen) neutralsiert wird.

      Daher bliebe aus meiner Sicht an effektiven Möglichkeiten noch eine Vorauszahlung von KV-Beiträgen.

      Oder auch einfach akzeptieren, dass man ja nicht zwingend auf eine Steuerlast von Null kommen muss. Immerhin beträgt der Steuersatz mit den obigen Zahlen nur ca. 7,3%. Im Vergleich zu sonst üblichen Steuersätzen ist da ja schon ein recht gutes Ergebnis!

      Gruß, Der Privatier

      • Als ich diesen Rechner das erst mal angeworfen habe, gab er mir „falsche“ Ergebnisse raus (hatte meine Daten von 2018 eingegeben). Grund: die Voreinstellung auf Splittingtabelle.
        Ich denke, dass Igor den gleichen Fehler gemacht hat. Die Zahlen, die er angibt sehen nach Splittingtabelle aus, obwohl er das im Text verneint hat.

        Die Voreinstellung auf Splittingtabelle hat den Nachteil, dass man im Zweifelsfall (= man übersieht, dass man das Häkchen rausnehmen muß) eine zu geringe Steuerlast angezeigt erhält.
        Andersrum wäre es sicherer, bzw. man erlebt dann eben keinen Nervenzusammenbruch wenn der Steuerbescheid etwas kommplett anderes ausweist als der falsch bediente Abfindungsrechner.

        Inwiefern es steuerlich sinnvoll ist, KK-Beiträge ins Abfindungsjahr vorzuziehen?
        Ganz platt dann, wenn die späteren jährlichen Privatierseinkünfte geringer als Abfindung / 5 sind. Dass kann nur Igor selbst überschlagen …

  118. Hallo eSchorsch,
    ich hoffe nicht das du mir jetzt meine Illusion nimmst.
    Okay, den Haken für das Ehegattensplitting hatte ich Anfangs auch übersehen.
    In der obigen Rechnung ist das aber beachtet.
    Wenn ich es richtig sehe ist es wichtig den höchstmöglichen Betrag für die Altersvorsorge auszuschöpfen (im 2022 bei ca 24300€ denke ich) um das zvE zu verringern und den Progressionsvorbehalt auszuschließen.
    Zur Info sei erwähnt das ich mit Hilfe von ALG den Übergang in die Rente erreichen will.
    Wichtig ist deshalb das die Entgeltersatzleistungen der AA erfolgen.
    Deshalb ist eine Verschiebung KK Beiträgen nicht geplant (kommt wohl nur in Frage wenn privat gezahlt wird).
    Der Plan ist schon ambitioniert, aber ich habe nun nur einmal die Möglichkeit diesen Weg zu gehen. Nachher ist man immer schlauer und meistens kommt es anders als man denkt.
    Natürlich ist die Reduzierung der Steuerlast schon enorm. Ich habe bisher noch keine Möglichkeit gefunden auch die letzten 7,3% zu eliminieren. (Heirat wäre eine Möglichkeit,
    hatte ich aber nicht vor). Als ich mich Anfangs mit einer Abfindung konfrontiert sah, war mein erster Reflex,- funktioniert nicht. Bis ich auf die Webseite („der Privatier“) gestoßen bin und sich ganz andere Sichtweisen ergaben. Als Fazit ergibt sich bei der Abfindung ein Vorsorgebeitrag in die GRV von über 100€ /Monat, Steuern von 8165€ und netto bleiben 77235 € , da sollten 2,5 Jahre überbrückbar sein.
    Wenn aber noch jemand eine Idee hat die 8165€ zu streichen. Ich nehme sie dankend an.
    Gruß
    Igor

    • Hast du bei deinen AG eine bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung)?

      Wenn ja, frag deinen AG ob er einen (kleinen) Teil deiner Abfindung in die bAV einzahlt (Stichwort: Vervielfältigungsregel)

      GANZ WICHTIG:

      1. Die Zusammenballung der Einkünfte muss aber gewährleistet bleiben!
      2. separate Formulierung im Aufhebungsvertrag (Privatier empfiehlt: Vereinbarung über Abfindung und bAV in voneinander getrennten Passagen formulieren), also keine Formulierung wie … „die Abfindung wird aufgeteilt in“ … verwenden.

      Gruß
      Lars

      PS: „(im 2022 bei ca. 24300€ denke ich)“ … die Richtung könnte stimmen 🙂

      2020
      22541€ Ledige
      45082€ Ehepaare

      2021
      23724€ Ledige
      47448€ Verheiratete

      2022 (Fragezeichen ?)

  119. Hallo,

    wenn man Entgeltersatzleistungen bezieht ist man in der RV pflichtversichert. Zusätzlich freiwillig einzahlen ist dann nicht möglich. Soweit meine Info.

    Mit Altersvorsorge 0€ sieht die Rechnung doch anders aus.

    Stellt sich noch die Frage ob man von der AA eine Ruhezeit/Sperrzeit bekommt. Aus welchem Grund eine Abfindung gezahlt wird…

    Ist mir aus den Info von Igor nicht ersichtlich.

  120. Hallo,
    das man beim Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht freiwillig in die GRV einzahlen kann, habe ich bisher noch nicht gehört. Wäre interessant zu wissen ob es einen Paragrafen gibt der dies ausschließt.

    Ab dem 50 Lebensjahr sollte dies möglich sein unabhängig vom Einkommen, Grundsätzlich ist die Einzahlung auch möglich, den Versorgungsausgleich wieder zu regulieren( im Scheidungsfalle).

    Abfindungen werden ja gezahlt wenn man sich einvernehmlich einigt, wobei eine Sperre
    wahrscheinlich ist .(auch da gibt es Auswege),
    oder im Anschluß einer Kündigungsschutzklage und Vergleich, dann gibt es auch keine Sperre.
    Bei mir eher das erste…

    • Ja und Nein,

      1.
      Ja, Igor kann nach §187a SGB VI zahlen (Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters)
      Antragstellung über Formular V0210

      2. und richtig:
      Nein, Igor kann keine freiwillige Zahlung für „DIE“ Zeit in der er ALG1 bezieht vornehmen, da genau dieser Zeitraum (ALG-Bezug) mit der RV-Zahlung durch die AfA belegt wird.

      Man muss unterscheiden nach:

      1. freiwillige Einzahlungen/Nachzahlungen in die RV (Antragsstellung Formular V0060)
      2. freiwillige Einzahlungen in die RV nach §187a SGB VI (hier kann der Zeitraum zwischen dem 63. Lebensjahr bis zur Regelaltersgrenze ((wenn man will)) ausgeglichen werden)

      Also Igor, Du kannst nach §187a SGB VI einzahlen und damit deine Abfindung steuerlich optimieren, in der Zeit des ALG1 Bezuges zahlt die AfA für Dich die RV-Beiträge ein (entspricht dann 80% deiner vom letzten AG abgeführten Beträge, z.B. du hattest in 2021 2,0 pEP im Jahr erreicht, dann bekommst du in den beiden jeweiligen Jahren des ALG1 Bezuges pro Jahr ca.1,6 pEP auf dein Rentenkonto gutgeschrieben)

      Gruß
      Lars

      • Für Geschiedene gibt es noch die Option
        3. Wiederauffüllung von Versorgungsausgleich nach §187 SGB VI – kein Antrag erforderlich, wirksam ab Monat nach Überweisung, anscheinend Zugangsfaktor 1 (also abschlagfrei), auch wenn man vor Regelalter in Rente ist

        Ich habe im August 10k mit Verwendungszweck §187 SGB VI überwiesen, seit September ist meine nvS-Rente um gut 40€ erhöht (während V0060-Beiträge erst ab Regelalter wirksam werden).

  121. Hallo suchenwi,
    das ist das was ich unter 2 (..ab dem 50…)meinte.
    Frage:. Als du die 10K in die GRV eingezahlt hast, hattest du Entgeltersatzleistungen erhalten?. Und wird das entsprechen steuerlich angezeigt?
    Dies widerspräche die Aussage von Lars unter 2.
    Ich habe mal bei der GRV nachgefragt,
    nach deren Aussage ist es auch möglich in die GRV einzuzahlen wenn man ALG1 bezieht.
    Gruß
    Igor

    • Nö, bei der §187-Einzahlung war ich schon 1 Jahr in Rente. Keine Entgeltersatzleistungen.
      Steuerlich wird das lt. Internet-Recherchen wohl ebenso als Altersvorsorgeaufwand behandelt wie §187a oder V0060. Genau weiß ich das nächstes Jahr nach dem Steuerbescheid… ich sag dann Bescheid 🙂
      Wichtig war mir vor allem, mein sonstiges zvE 2020 kleinzuhalten, damit die Fünftelregelung nicht so viel von meiner Abfindung abbeißt. Kleiner Nebeneffekt: 4 Monate * 40 = 160, 22% davon = 35 Erhöhung meines Rentenfreibetrags, da im ersten vollen Bezugsjahr). Oder etwas mehr, weil vom Brutto berechnet.
      Aber auch unabhängig davon finde ich die Brutto-Ertragsrendite respektabel.

      • Hallo suchenwi,
        deinen letzten Satz kann ich nur schwer nachvollziehen. Du zahlst mit 60+ 10k ein und musst 21 Jahre warten, dein eigenes Geld zurück zu bekommen. Erst im 22 Jahr gibt’s Mininalrendite. Nach Steuern sieht es wahrscheinlich deutlich besser aus. Dennoch die 10k mit ca. 3% Rendite und Entnahmeplan angelegt würde 32 Jahre ausreichen, aber wenn du 92+ nicht ganz erreichen solltest, bleibt etwas für die Töchter übrig.

        LG Markus

        • Mit dem letzten Satz meinte ich:
          angenommen, ich investiere 10k in irgendein Wertpapier. Wenn es über längere Zeit 4.8% Bruttoerträge p.a. abwirft, bin ich schon zufrieden (ich habe auch schlechtere im Depot…) Gute werden schlecht, schlechte werden gut, Volatilität halt…
          Aber klar, mir geht es vor allem um die Senkung des zvE bei Abfindung. Nächstes Frühjahr, wenn ich wieder ELSTERe, kann ich den Unterschied Euro- und centgenau dokumentieren.
          Da mein Depot als „Sondervermögen“ deklariert ist, bleibt hoffentlich alles für die Töchter übrig 🙂

    • Igor, auch wenn du ALG1 beziehst, ist eine Einzahlung in die RV nach §187a SGB VI möglich.
      Du kannst aber für den Zeitraum in welchen du ALG1 bekommst mit freiwilligen Zahlungen (und hier ist nicht der §187a gemeint) „GENAU“ diesen Zeitraum mit frw. Zahlungen nicht belegen, weil für diesen Zeitraum Einzahlungen in die RV von der AfA getätigt werden.

      Und Zahlungen nach §187a kannst du auch noch als Rentner (wie suchenwi = hat nach §187 = Versorgungsausgleich = Auffüllung der abgetretenen Rentenpunkte an Ex ausgeglichen) zahlen bis max. zur Regelaltersgrenze. (aber §187a Abs.1 Satz Nr.3 SGB VI beachten)

      Ich selbst bin noch in Lohn & Brot, in 2020 anteilig! Lohnersatzleistungen durch CORONA (KUG) bezogen und weil KUG ein steuerfreie Lohnersatzleistung ist (Progressionsvorbehalt lasse ich jetzt mal weg) den Einzahlungsbetrag etwas erhöht um steuerlich den max. Altersvorsorgebetrag zu nutzen.

      Gruß
      Lars

      https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/187a.html

      • Hallo Lars,
        vertehe ich nicht ganz,
        den Versorgungsausgleich kann ich jederzeit begleichen( steht so in meinem Rentenbescheid).
        Es geht darum die max Steuerersparnis zu bekommen und das wird wohl ereicht wenn das zvE negativ wird. Das einzige was ich mir vorstellen kann, ist, das eine Summe x als Arbeitgeberbeitrag (AA)zur GRV gerechnet wird . Davon hab ich bisher noch nicht gehört. Vielleicht kann das jemand bestätigen?

      • Offenbar sind hier einige Aussagen nicht so ganz klar geworden. Ich versuche einmal eine Klärung:

        * Wenn von „freiwilligen Beiträgen“ zur gesetzl. Rentenversicherung gesprochen wird, sind in der Regel Beiträge gemeint, die festen Kalendermonaten zugeordnet sind (also z.B.: man zahlt für die Monate Jan.2020 bis Dez.2020). Diese Beiträge sind in der Höhe nach unten und oben begrenzt und können nur im jeweiligen Jahr (typischerweise per Dauerauftrag/Lastschrift) oder bis zu 3 Monate im Folgejahr nachgezahlt werden.
        Ansonsten haben sie exakt dieselbe Wirkung wie „normale“ Beiträge: Sie erhöhen die Rente UND sie füllen die Wartezeiten auf (5/35/45 Jahre), die für die verschiedenen Renten erforderlich sind.
        Diese freiwilligen Beiträge können aber nur für Monate gezahlt werden, die nicht durch Pflichtbeiträge belegt sind. Sie können also NICHT gezahlt werden, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder wenn Arbeitslosengeld bezogen wird.

        * Andere Zahlungen in die gesetzl. Rentenversicherung wie z.B. ein Versorgungsausgleich nach Scheidung oder Ausgleichszahlungen für Abschläge einer vorzeitigen Rente sind nicht speziellen Monaten zugeordnet und können daher unabhängig von bereits bestehenden Pflichtbeiträgen eingezahlt werden, also auch während einer Arbeitslosigkeit.
        Solche Zahlungen erhöhen auch den Rentenanspruch, man erwirbt damit aber keine Zeiten, die auf die Wartezeiten angerechnet werden.

        * Für alle Arten von Einzahlungen in die Rentenversicherung ist ein vorheriger Antrag erforderlich. Dieser ist rechtzeitig zu stellen, da die Bearbeitung teilweise recht lange dauert.
        * Die steuerliche Behandung ist für alle Arten von Einzahlungen identisch, im Rahmen der Altervorsorgeaufwendungen bis zur jeweiligen Maximalgrenze und dem aktuellen Prozentsatz.

        Gruß, Der Privatier

        • „Für alle Arten von Einzahlungen in die Rentenversicherung ist ein vorheriger Antrag erforderlich.“

          Ausnahme: Wiederauffüllung Versorgungsausgleich, da reicht „Par. 187 SGB VI“ und die Versichertennummer im Verwendungszweck der Überweisung (zumindest bei der DRV Bund, selbst probiert).

  122. Hallo Privatier,
    dank Eurer Unterstützung beim Nachdenken in der Rubrik zum „Dispojahr“ sehe ich diesbezüglich jetzt schonmal recht klar!

    Mein Arbeitsverhältnis endet am 31.03.21 mit Abfindung (Auszahlung 04/21).

    In den ersten 3 Monaten bekomme ich also noch immer -sagen wir mal- 6.000€ Brutto/Monat, was natürlich die Steuer für 2021 nach oben schiebt.

    1)
    Denke mir nun, wenn ich in jedem dieser drei Monate z.B. 5.000€ vor Steuer als freiwillige Einzahlung in die bAV schieben würde, könnte ich ja damit mein Gesamtbrutto 2021 doch schon mal um 15.000€ schmälern.

    2)
    Falls 1) funktioniert:
    Wie wird aber das ALG1 ab 01.04.21 dann rückblickend auf die letzten 12 Monate berechnet, eben diese 3 letzten Monate dann vom Arbeitsamt für die Höhe des ALG gewertet?!?
    Auf Basis des ursprünglichen Bruttos (6.000€/m) vor diesen Sonderzahlungen in die bAV oder basierend auf den tatsächlich versteuerten nur 1.000€/m?

    Wie siehst Du das?

    • Moin Andy 62,

      Erst einmal vorweg, es gibt diverse Durchführungswege einer bAV:

      2021 können max. 8% der Beitragsbemessungsgrenze West/Ost in die bAV eingezahlt werden. (Entgeltumwandlung) … nicht verwechseln mit der bAV „Vervielfältigungsregel“ bei Abfindungen!

      85200€ x 8% = 6816€ (West)
      80400€ x 8 % = 6432€ (Ost)

      4% bis zur BB-Grenze sind Steuer- und sozialabgabefrei (3408€/West bzw. 3216€/Ost). Die anderen 4% sind Steuer aber nicht! sozialabgabefrei, d.h. auf diese 4% sind KK+PV … Beiträge zu zahlen, d.h. pro Monat können (West) 568€ in eine bAV (hiervon 284€ Steuer und sozialabgabefrei und weitere 284€ Steuer aber nicht sozialabgabefrei eingezahlt werden.

      „1)
      Denke mir nun, wenn ich in jedem dieser drei Monate z.B. 5.000€ vor Steuer als freiwillige Einzahlung in die bAV schieben würde, könnte ich ja damit mein Gesamtbrutto 2021 doch schon mal um 15.000€ schmälern.“

      Wird so nicht funktionieren. Ob man siehe oben die 6816€ (West) auf die 3 Monate verteilen kann (unterjährig) oder doch nur 3/12? … eventuell kann das der Privatier oder ein anderer Kommentator beantworten.

      „Falls 1) funktioniert:
      Wie wird aber das ALG1 ab 01.04.21 dann rückblickend auf die letzten 12 Monate berechnet, eben diese 3 letzten Monate dann vom Arbeitsamt für die Höhe des ALG gewertet?!?
      Auf Basis des ursprünglichen Bruttos (6.000€/m) vor diesen Sonderzahlungen in die bAV oder basierend auf den tatsächlich versteuerten nur 1.000€/m?“

      Die Einzahlung in die bAV erfolgt Steuerfrei, damit verringern diese Einzahlungen später das Jahresbrutto, welches zur Berechnung des ALG1 herangezogen wird.

      Gruß
      Lars

    • Lars hat schon einige Punkte erwähnt, die bei einer Einzahlung in eine bAV zu bedenken sind. Ich halte eine Einzahlung in die GRV oder Rürup für den einfacheren Weg.

      Gruß, Der Privatier

  123. Eine gute Bekannte von mir (59 Jahre, alleinst., keine Kinder) kann im Herbst d.J. per Aufhebungsvertrag in den Vorruhestand gehen. Auf meinen Rat hat sie sich das Buch von Peter gekauft, durchgelesen und einen Plan erstellt.

    Warum ich das hier erzähle? Dieser Plan hatte beim Umgang mit der Abfindung einen gravierenden Fehler und ich habe beim Lesen der vielen Beiträge zu Einzahlungen in die Altersversorgung und den daraus resultierenden Steuerersparnissen die Vermutung, dass dieser Fehler häufig gemacht wird.

    Der Plan enthielt die Absicht von der Abfindung 50.000 Euro (alle Werte ca.-Angaben) an die DRV zu zahlen. Dafür würde sie 6 Rentenpunkte bekommen und über die Steuer 20.000 Euro zurückerhalten. Für 30.000 Euro bekäme sie also ab 2025 2.600 Euro p.a. mehr Rente.

    Was sie aber überhaupt nicht bedacht hatte: Sie benötigt dieses Mehr an Rente nicht. Sie wird als Rentnerin an gesetzl. Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Zinsen auch so deutlich mehr Einkommen haben, als sie bei Beibehaltung des bisherigen Lebensstils ausgeben wird. Das über den Kauf von weiteren Rentenpkt. generierte Zusatzeinkommen würde also höchstwahrscheinlich nur wieder neu angelegt werden, um dann gemäß ihres Testaments nach ihrem Tod einer gemeinnützigen Sache zu Gute zu kommen.

    Zu diesem Zweck ist die DRV-Einzahlung aber nicht zwangsläufig die beste Lösung, denn es geht nicht um ein garantiertes Einkommen. Der Hausherr dieses Blogs weist zu Recht immer wieder darauf hin, dass Versicherungen und Geldanlagen zwei verschiedene Dinge und nach Zahlen so gut wie nicht vergleichbar sind. Entscheidend für die Auswahl der besseren Alternative ist deshalb, was man bewirken will – „wozu das Geld gut sein soll“. Wenn die Einkünfte aus einer Versicherung „nur“ wieder angelegt werden, ist die rechnerische Vergleichbarkeit der beiden Wege aber doch gegeben und auf jeden Fall zu nutzen.

    Meine Bekannte hatte aber nur „Steuerersparnis“ gelesen, den leider sehr üblichen Reflex „… ist auf jeden Fall immer gut“ gehabt und die Scheuklappen aufgesetzt. Sie war sehr überrascht, als ich ihr vorrechnete, dass es in ihrem Fall lukrativer sein kann 20.000 Euro ans Finanzamt zu zahlen und 30.000 Euro langfristig anzulegen:

    Die 30.000 Euro in 2021 in einem MSCI World-ETF angelegt, werden bei der üblichen längjährigen Wertentwicklung und nach Abzug von Steuern und KV/PV im Jahr 2040 auf 79.000 Euro angewachsen sein. Die ab 2025 ausgezahlte zusätzliche jährliche Rente – ebenso gekürzt um Steuern und KV/PV – in dasselbe Depot investiert summiert sich bis 2040 hingegen nur auf 54.000 Euro – gut 30% weniger. (Annahmen: 2% Rentensteigerung , 7% ETF-Rendite, 25% Abzüge für Steuern, KV und PV.) Erst in einem Alter, das einige Jahre über der durchschnittl. Lebenserwartung liegt, kippt die Rechnung zugunsten der DRV-Einzahlung.

    Eigentlich müsste man diese kleine Geschichte an mehreren Stellen des Blogs platzieren. Vielleicht werden aber trotzdem ein paar Demnächst-Privatiers prüfen, ob auch sie Scheuklappen aufhaben.

    Viele Grüße
    BigMac

    • „Entscheidend für die Auswahl der besseren Alternative ist deshalb, was man bewirken will – „wozu das Geld gut sein soll“.“

      Dieser Kern-Aussage möchte ich uneingeschränkt zustimmen. Tatsächlich sollte sich jeder überlegen, ob es für ihn sinnvoll ist, in eine Rentenversicherung einzuzahlen, um damit seine Rentenansprüche zu erhöhen. Wenn das nicht erforderlich erscheint, sollte man es bleiben lassen.

      Beim Rest der Erläuterungen sind aber einige Fragezeichen anzumerken, so dass die ganze Darstellung doch einen etwas „geschönten“ Eindruck hinterlässt. Ich nenne mal einige Punkte, die mir beim schnellen Lesen aufgefallen sind:

      * Beginnen möchte ich mit dem Punkt, den auch eLegal weiter unten bereits erwähnt hat: Auch wenn die maximal steuerwirksame Summe in dem ersten Plan korrekt berücksichtigt sein sollte, so bleibt doch die Aussage, dass dies wenig optimal ist. Hätte man eine sinnvollere Summe gewählt (z.B. 30.000€), so wäre die berechnete Steuerersparnis wahrscheinlich unverändert geblieben, also ca. 20.000€, Netto-Einzahlung damit nur noch 10.000€. Ich vermute aber mal, dass damit die Rechnung nicht mehr so günstig für die ETF-Variante ausgesehen hätte…
      * Für einen angehenden Privatier ist es eher unwahrscheinlich, dass er „genügend“ Renteneinkünfte hat. In der Regel dürfte a) das Rentenniveau ohnehin recht niedrig sein, b) zusätzlich durch einen frühen Rentenbeginn (ab 63J) reduziert und c) durch fehlende Einzahlungen in der letzten Berufsjahren auf einem noch niedrigerem Stand landen. Hier ist es eher wahrscheinlich, dass eine Erhöhung der Rente durchaus sinnvoll ist.
      * Wenn die Alterseinkünfte aus Renten, Mieten und Kapitaleinkünften bestehen und in der Summe ausreichend sind, so stellt sich aber dennoch die Frage, welches dieser Anteile zusätzlich aufgestockt werden sollte (Rente, Immobilien, ETFs?). Wenn die Höhe der Einkünfte aber gar nicht so wichtig ist, dann ist es aber vielleicht die Sicherheit? Ein ETF-Depot kann in den nächsten Jahren auf die Hälfte (oder weniger) schrumpfen. Ein Rentenanspruch eher nicht. Auch diese Frage sollte man bedenken.
      Das ist aber sicher eine individuelle Einschätzung. Aber bei jemand (wie in deinem Beispiel), der keine Erben hat, halte ich persönlich das Ziel einer Wertsteigerung durch ETFs für verfehlt.

      Es gäbe sicher noch weitere Punkte zu erwähnen. Als allgemeine Empfehlung möchte ich deine Erläuterungen daher nicht sehen.
      Wohl aber die Warnung, dass man nicht den Wunsch, Steuern zu sparen an erste Stelle setzen sollte. Bei den hier im Blog vorgestellten Vorschlägen (Altersvorsorge, Krankenversicherung. etc.) halte ich das zwar noch für vertretbar, bei anderen Investment-Ideen wäre ich da aber schon sehr viel zurückhaltender.

      Gruß, Der Privatier

      • Als Rentner seit 1.5 Jahren und mehrfach frw.RV-Beiträge Einzahlender habe ich darüber auch lange nachgedacht, und dieses „Geschäftsmodell“ ersonnen:
        – Die Renten (GRV, Betriebsrenten von VBL und Siemens) sollen meine (schlichten) Ausgaben decken, und netto 15..25% Überschuss (Sparquote) erwirtschaften
        – Wenn es knapper wird, kann ich noch Versorgungsausgleich wiederauffüllen
        – Die „eiserne Reserve“ (TGK) ist für Notfälle und sonst nicht anzutasten
        – Das Depot ist „Sondervermögen“, aus dem ich nie abhebe

        Problem: die Rentenbesteuerung und damit die echte Nettorente werde ich erst 2022 erfahren, im ESt-Bescheid für 2021… vorher ist jedes Jahr mit Sondereffekten (frw.Einzahlung, Steuererstattung, Abfindung, Fünftelregelung usw.) verzerrt. Bis dahin lege ich Rückstellungen an.

      • Bitte entschuldigt, ich hatte meinen Beitrag bewusst einfach gehalten und will auch nicht die ganzen, komplizierten Lebensumstände meiner Bekannten erwähnen. Diese Vereinfachung haben die aufmerksamen Leser natürlich sofort bemerkt. Es wäre vermutlich besser gewesen andere, „ausgedachte“ Beträge zu nennen – zu spät. Trotzdem vielen Dank für die Hinweise, die natürlich korrekt sind. Ihr habt uns daurch auch darauf aufmerksam gemacht zu prüfen, welche Freibeträge etc. im sog. Witwenjahr gelten, auch wenn die DRV-Einzahlung vom Tisch ist.

        Nur auf einen Punkt möchte ich kurz eingehen. Ich hatte nirgends geschrieben, dass es „genügend Renteneinkünfte“ gibt. Ich hatte geschrieben, dass es genügend Einkommen gibt und meinte damit garantiertes Einkommen. Wir sehen beide wenig Sinn darin ihr sicheres >150%-Einkommen um ein paar Prozentpunkte zu erhöhen, wenn ein ein Ziel eine langfristige, vererbbare Geldanlage ist. Das kann natürlich jeder anders sehen, auch wenn ich das in einem solchen Fall nur schwer nachvollziehen könnte.

        Gruß, BigMac

        • Hallo BigMac,

          „Was sie aber überhaupt nicht bedacht hatte: Sie benötigt dieses Mehr an Rente nicht. … Das über den Kauf von weiteren Rentenpkt. generierte Zusatzeinkommen würde also höchstwahrscheinlich nur wieder neu angelegt werden, um dann gemäß ihres Testaments nach ihrem Tod einer gemeinnützigen Sache zu Gute zu kommen.“

          In diesem Fall gibt es eine sehr einfache Lösung und ebenfalls mit Steuervorteilen.
          Weshalb nicht einfach gleich spenden oder in eine Stiftung einbringen?

          Viele Grüße
          Stephan

          • Es gibt eine noch einfachere Lösung: Das Geld einfach ausgeben und das Leben genießen.

          • Hoppla, da hat jemand meinen User Namen benutzt. Na, dann werde ich wohl zur Unterscheidung in Zukunft meinen vollen Namen verwenden müssen. Also Robert Kiyosaki. Gruß aus Hawaii.

          • Ich versuche zwar immer, solche Situationen zu verhindern – es gelingt mir aber leider nicht immer. 🙁

            Leider bietet auch die Kommentarfunktion hier keine Möglichkeit, solche doppelten Namensvergaben automatisch zu verhindern. Das würde nur dann funktioniern, wenn ich von allen Kommentatoren eine Registrierung und Anmeldung mit Passwort verlangen würde. Und das möchte ich auf keinen Fall.

            Von daher wird das immer mal wieder vorkommen und ich kann nur noch einmal bitten, sich einen möglichst eindeutigen Namen auszudenken. Siehe auch: https://der-privatier.com/uber/kommentare/#m24

            Gruß, Der Privatier

  124. Na klar, Steuersparen kostet was es wolle, soll auf keinen Fall die alleinige Motivation sein, in die DRV einzuzahlen. Es ist wie oft im Leben, eine Wette auf irgendetwas, im Falle der Einzahlung in die DRV eine auf ein langes Leben, im Falle der Anlage in ETFs auf eine Wette auf gute Kursentwicklung der Aktienmärkte.

    VG

    eLegal

  125. @BigMac,

    darüber hinaus ist der Plan deiner Bekannte nicht ganz optimal, denn als alleinstehende kann sie beispielsweise im Jahr 2021 nur 92% von maximal 25787€ steuerlich absetzten. Wie oft hier erläutert, jeder Fall is anders, jeder muss für sich entscheiden ob es passt oder nicht.

    VG

    eLegal

  126. „darüber hinaus ist der Plan deiner Bekannte nicht ganz optimal, denn als alleinstehende kann sie beispielsweise im Jahr 2021 nur 92% von maximal 25787€ steuerlich absetzten. “

    @eLegal,
    den Satz verstehe ich nicht. Weshalb macht die max. Summe der bei der Steuer anrechenbaren Vorsorgeleistungen einen der beiden Pläne sub-optimal? Die Rechnung beim alten Plan mit einer DRV-Einzahlung berücksichtigt diesen Wert, beim neuen Plan wird nichts für die gestzl. Rente eingezahlt.
    Gruß, BigMac

    • Was eLegal meint,

      man kann nicht RV-Beiträge von 50.000€ – wie in deinem Beispiel 50K einzahlen und 20k weniger Steuer – von der Steuer abzetzen.
      Im Jahr 2021, alles über 25.787€ an RV-Einzahlung senkt nicht das zu versteuernde Einkommen. Der Abfindungsrechner berücksichtigt das.

    • Moin BigMac,

      nun ja, 50000€ von der Abfindung in die DRV einzahlen, dass würde ich hier! auch nicht machen, warum?:

      „Bekannte … (59 Jahre, alleinst., keine Kinder) … Der Plan enthielt die Absicht von der Abfindung 50.000 Euro (alle Werte ca.-Angaben) an die DRV zu zahlen.“

      Max. Altersvorsorgesumme (2021) beträgt für Alleinstehende 25787€:

      Hiervon werden steuerlich in 2021 92% wirksam = 23724€

      d.h. bei diesen Ansinnen 50000€ in die DRV einzuzahlen, verpuffen steuerlich ca.26276€.

      Gruß
      Lars

  127. Liebe Community,

    ich bin zum 31.12.2020 mit einem Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen ausgeschieden. Die Auszahlung der Abfindung unter Berücksichtigung der Fünftelregel ist Anfang März erfolgt. Ich werde in diesem Jahr keine weiteren Einkünfte haben und bis Ende des Jahres ein Dispojahr nehmen. Höchstwahrscheinlich werde ich mich zum Ende des Jahres ab dem 01.01.2022 arbeitslos melden.

    Nun bin ich auf der Suche nach weiteren Möglichkeiten die Steuer auf die Abfindung (ca. 150k) zu optimieren.

    Die Vorauszahlung vom 3 Jahresbeiträgen von freiwilligen KK-Beiträgen wird mit meiner aktuellen KK nicht funktionieren. Hierzu hatte ich im Blog bereits ein paar hilfreiche Tipps erhalten, deshalb ist dieser Punkt noch in Klärung.

    Da mir durch den vorzeitigen Ausstieg aus dem Berufsleben einige Jahre an Rentenbeitragszahlungen fehlen und ich plane mit 63 in Rente zu gehen und mein Mann keine erwähnenswerten Rentenzahlungen zu erwarten hat, wäre eine weitere Steueroptimierung die Einzahlung des Höchstbetrages ca. 25.000 EUR (oder 50.000 EUR bei Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Beiträge meines Mannes) in die DRV.
    Ob die Zusammen- oder Einzelveranlagung Sinn macht, muss noch geklärt werden.

    Da ich leider ein Steuerlegastheniker bin bräuchte ich mal die Einschätzung der Community, ob Erhaltungsaufwendungen in die vermietete Wohnung, im selbstbewohnten Zweifamilienhaus, wie beispielsweise Dacherneuerung, Streichen, Parkett abschleifen, neuer Bodenbelag, Renovierung Bad, die Steuer auf die Abfindung reduziert oder ob dies nur möglich ist, wenn ich weiteres zu versteuerndes Einkommen hätte.

    Hättet Ihr darüber hinaus noch kreative Ideen die in meinem Fall die Steuer auf die Abfindung reduzieren würden?

    Liebe Grüße

    Greta

    • „Die Vorauszahlung vom 3 Jahresbeiträgen von freiwilligen KK-Beiträgen wird mit meiner aktuellen KK nicht funktionieren.“
      GKV?
      Dann wechsel schnellstmöglich.

      „ob Erhaltungsaufwendungen in die vermietete Wohnung, im selbstbewohnten Zweifamilienhaus, wie beispielsweise Dacherneuerung, Streichen, Parkett abschleifen, neuer Bodenbelag, Renovierung Bad, die Steuer auf die Abfindung reduziert “
      Ja.
      Wenn Werbungskosten aus VuV das Ergebis VuV negativ werden lassen, können diese mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Wobei ich nicht sicher bin, wie die Posten aufgeteilt werden, die nicht direkt der vermietetenn Wohnung zugeordnet werden können (Dach, gem. Treppenhaus / Keller). Und es gibt eine Begrenzung auf 15% der Anschaffungskosten.

      Idee: Das Dach mit ner Photovoltaikanlage vollpflastern.

      Wobei man beachten sollte, dass der Steuerspar-Hebel nur so lange groß ist, wie es weitere Einkünfte parallel zur Abfindung gibt. Sind diese bereits steuerlich kompensiert, dann spart man zwar noch Steuern, aber eben nicht mehr in dem Maße.
      Weil Du schreibst „Steuerlegastheniker“: entweder selbst aufschlauen oder externe Prozessorkapazität in Form eines Steuerberaters anmieten.

      • Hallo eSchorsch,

        lieben Dank für deine Antworten.

        Dann habe ich das richtig verstanden, dass die Steuerbelastung i.H. von ca. 150k nach Anwendung der Fünftelregelung, durch Verluste aus VuV der Steuerspar-Hebel nicht so groß ist, wenn ich kein weiteres zvE im Abfindungsjahr habe. Ich habe kein weiteres zvE parallel zur Abfindung! Eine Zusammenveranlagung würde dann wahrscheinlich einen größeren Steuervorteil ergeben?

        Kann man Verluste aus VuV im Abfindungsrechner des Privatiers berücksichtigen, um sich einen grobe Einschätzung der steuerlichen Auswirkung verschaffen zu können?

        Deine Idee bzgl. Photovoltaikanlagen wäre dann der Vorschlag von Lars „energetische Sanierung*. (20% der Kosten über 3 Jahre verteilt).“ ?

        Mir ist bewusst, dass ich mich bzgl. einer finalen Entscheidung über die richtigen Investitionen mit einem Experten austauschen muss. Möchte mich im Vorfeld allerdings bestmöglich selber informieren um zu schauen, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt die zu meiner Situation passen könnten.

        Mein Plan ist, mit der Abfindung in den Ruhestand zu gehen, daher müssen die Investitionen und Anlagen gut geplant werden, damit die Rechnung für die nächsten Jahre aufgeht und sich bestenfalls auch in der Rentenzeit nachhaltig positiv auswirken.

        Wünsche dir einen schönen Sonntag 🙂

        • „Eine Zusammenveranlagung würde dann wahrscheinlich einen größeren Steuervorteil ergeben?“
          Wenn ihr es schafft, das Einkommen deines Mannes steuerlich zu kompensieren, dann kann das durchaus sein.

          Ich weiss nicht, wie die Absetzmöglichkeiten bei der Photovoltaik genau sind, habe aber hier irgendwo diesen Vorschlag gelesen. Es soll da Sonderregelungen geben.

          Das Dumme ist, dass man um Steuern zu sparen erstmal massig Geld ausgeben muss. Letztendlich muss man dann entscheiden, will man um jeden Preis „Steuer sparen“ oder ist man nicht besser dran, wenn man zwar erstmal 10k mehr an Pappa Staat abdrückt, aber dafür vollen Zugriff auf ein liquides Vermögen hat und frei von weiteren Verpflichtungenn ist.

        • Ergänzend dazu von mir noch der Hinweis zur Nutzung des Abfindungsrechners:

          * Zunächst einmal ist zu beachten, dass ALLE Einkünfte erfasst werden sollten! Sofern der Ehegatte noch Einkünfte hat, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen. Und wenn (positive) Einkünfte aus V+V vorliegen, sind auch diese einzugeben. Als Vereinfachung hier: Die Gesamtsumme bei Jahresbrutto eingeben.
          * Falls sich irgendwo negative Einkünfte ergeben sollten (z.B. bei V+V), so kann man diese entweder einfach von den anderen Einkünften abziehen oder (wie bereits vorgeschlagen) im Bereich der Sonderausgaben eingeben.
          * Wenn man Verluste oder andere Ausgaben (wie z.B. Spenden) im ABfindungsrechner eingeben möchte, kann man dies am besten bei der Eingabe von Krankenversicherungsbeiträgen hinzu rechnen. „Altersvorsorge“ ist dafür nicht geeignet, da diese Angaben auf ein Maximum begrenzt werden und nur prozentual berücksichtigt werden.

          * Ein Vergleich von Einzel- und gemeinsamer Veranlagung ist mit dem Abfindungsrechner auf direktem Weg nicht möglich. Hier müsste dann der Nutzer selber die verschiedenen Varianten einzeln durchspielen und den Vergleich manuell anstellen.

          Gruß, Der Privatier

    • Ja Greta, bei V+V wären Kosten für Renovierungsmaßnahmen absetzbar (Abfindung 2021/Renovierungsmaßnahmen 2021)

      Eine weitere Möglichkeit – energetische Sanierung*. (20% der Kosten über 3 Jahre verteilt). Steuerliche Hinweise dazu im angefügten Link, insbesondere Punkt Nr.4 beachten)

      *(anteilig für den selbstbewohnten Teil des Zweifamilienhauses)

      1.Jahr 7% (2021 im Jahr der Abfindung)
      2.Jahr 7% (Punkt Nr.4 beachten – ausreichend zu versteuernde Einkünfte/kein Bezug mehr auf die Abfindung)
      3.Jahr 6% (Punkt Nr.4 beachten – ausreichend zu versteuernde Einkünfte/kein Bezug mehr auf die Abfindung)

      https://www.finanztip.de/sanierungskosten-absetzen/

      Im Link unter Punkt Nr.4 den Querverweis „ein Schreiben“ anklicken, … BMF Schreiben Dok. 2021/0031094.

      Gruß
      Lars

  128. Hallo liebe Privatier Gemeinde,

    ich bin 59, habe letztes Jahr eine Aufhebungsvereinbarung mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2020 unterschrieben und befinde mich seit 01.01.2021 im Dispositionsjahr. Mit dieser Aufhebungsvereinbarung ist eine relativ hohe Abfindung (Auszahlung im Januar 2021) und eine monatliche Zahlung (knapp 3000 €) verbunden, die ich seit Januar 2021 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Anfang 2022) erhalte. Diese monatliche Zahlung ist als eine Art Überbrückungsgeld zu verstehen, bis ich theoretisch mit 60 meine Betriebsrente vorziehen könnte.
    Diese zusätzliche monatliche Zahlung wirkt sich natürlich sowieso schon sehr nachteilig auf die Versteuerung meiner Abfindung aus und ich muss schauen, dass ich über solche Maßnahmen wie Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen, freiwillige Einzahlung in die GRV, etc. diese möglichst weit gedrückt bekomme. Es war aber „leider“ nicht möglich, auf diese monatlichen Zahlungen zu verzichten 😉

    Völlig unabhängig von dem Aufhebungsangebot und dem Dispo Jahr hatte ich mich schon Ende letzten Jahres aus ganz persönlichen Gründen für die freiwillige Mitarbeit in einem Impfzentrum entschieden. Ich bitte darum auf irgendwelche Impfdiskussionen an dieser Stelle zu verzichten 😉
    Es würde sich jetzt tatsächlich die Möglichkeit dazu ergeben. Dank Bürokratismus wird diese Mitarbeit wohl aber nur über einen 450 € Minijob möglich sein.

    Durch andere Beiträge hier habe ich es so verstanden, dass ein Minijob eigentlich kein Problem darstellen sollte, bin mir aber unsicher, ob ich diesen Zusatzverdienst in einer Steuererklärung nicht mindestens unter „sonstigen“ Einkünften angeben müsste, was dann doch zu einer noch höheren Besteuerung führen würde.

    Wenn möglich, werde ich gerne auf die 450 € verzichten, befürchte aber, dass das nicht geht. Wozu ich aber überhaupt keine Lust habe, ist aber am Ende für diese 450 € womöglich 600 € oder noch mehr an Steuern zu zahlen. Dann spende ich lieber das Geld.

    Könnt ihr mir hierzu einen Tipp geben?

        • @Joerg,

          kann ich nur bestätigen und da gibt es noch (falls notwendig) den „Spendenvortrag“. Die Spendenhöhe für den vereinfachten Nachweis (also ohne Spendenquittung) ist ab 2021 auf 300€ erhöht worden. Ich hatte beim FA trotzdem die Einzahlungsbelege eingereicht, wurde alles ohne Nachfrage/Beanstandungen vom FA anerkannt.
          Aber wichtiger war für mich, dass ich mit den Spenden ein Versprechen einlösen konnte.

          Gruß
          Lars

          • Also die 450 € nehmen, vorausgesetzt sie werden pauschal versteuert, worauf ich achten werde, und diese dann spenden.
            Jemand glücklich machen und zusätzlich noch ein paar weitere Euro Steuern sparen 😁

            Vielen Dank für eure Hinweise und Ideen.

            Liebe Grüße
            Belbern

          • Das ist ein feiner Zug von dir. 😊
            Die Gesamtspendensumme hatte ich für den VZ 2019 im Steuerformular „Anlage Sonderausgaben“ Zeile 5 eingetragen. Um den vereinfachten Nachweis zu erfüllen, (damals waren max. 200€ pro Einzelspende = vereinfachter Nachweis möglich) hatte ich für jede Einzahlung den „Verwendungszweck“ mit: Spende Nr.1, Spende Nr.2, Spende Nr.xx versehen.

            Zum Thema Spenden und Einkommensteuererklärung etwas Literatur:

            https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/spenden-in-der-privaten-einkommensteuererklaerung-41-jahreshoechstgrenzen_idesk_PI20354_HI7249881.html

            Im Steuerbescheid wurden die Spenden erst nach Abzug folgender Positionen (Rangfolge) vom zvE berücksichtigt:

            Zuerst:

            1. Werbungskosten
            2. beschränkt abziehbare Sonderausgaben
            2a. Altersvorsorgeaufwendungen
            2b. Beiträge zur Krankenversicherung
            2c. Beiträge zur Pflegeversicherung
            3. Spenden (liefen unter unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben §10b EStG)

            Gruß
            Lars

          • Lars, genau das dachte ich auch von mir. Deshalb habe ich vorher versucht mir selbst auf die Schulter zu klopfen und mir dabei den Arm ausgerenkt 🤪

            Aber vielen Dank für das Lob und die weiteren Infos.

            Im Augenblick sieht mein Steuersparmodell in etwa so aus:
            1. Werbungskosten werden in 2021 nur relativ gering ausfallen.
            2a. Mit den Altersvorsorgeaufwendungen (in meinem Fall freiwillige Einzahlung in die GRV, Bescheid dazu habe ich gestern bekommen) werde ich an die sinnvolle Obergrenze von 25787 € gehen.  
            2b. Kranken- und Pflegeversicherung bei einer GKV wird bei mir für 2021 der Höchstsatz (rund 920 € pro Monat) sein. Da bin ich gerade dran das mit meiner Krankenkasse zu klären. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, kann ich bei meiner GKV maximal 30 Monate vorauszahlen, was also so ca. 27600 € wären.
            3. Spenden oder sonstige Ideen (z.B. Photovoltaik, etc.) ca. 3000 €

            @Privatier: An dieser Stelle auch mal großes Lob und ganz vielen Dank für den tollen Abfindungsrechner. Damit lassen sich die steuerlichen Auswirkungen von Zahlungen in den ein oder anderen Topf recht gut sehen und abschätzen.

            Ich muss davon ausgehen, dass wenn ich in 2022 ALG1 beantrage und bekomme, ich die zu viel gezahlte Vorauszahlung in die gesetzliche Krankenkasse (rund 1 1/2 Jahre) von denen zurückerstattet bekomme, was ich in der Steuererklärung für 2022 dann wieder angeben muss. Ich kann das Geld leider nicht bei denen parken.
            Deshalb bin ich noch am überlegen, ob es eventuell sinnvoller ist, weniger an die Krankenkasse vorauszuzahlen und dafür mehr Geld für Spenden oder sonstige Ideen in die Hand zu nehmen.

            Gruß
            Belbern

          • 2b.1 Mittlerweile kann man 3 ganze Jahre an Vorauszahlungen steuerlich absetzen. Klar, die Kasse muß mitspielen und diese Vorauszahlung akzeptieren.
            Falls die eigene KK nicht musikalisch ist, dann kann man die KK wechseln und gleich eine auswählen, die ein Beitragsguthaben auch während des ALG1-Bezuges nicht zwangsweise auszahlt.
            Die TK macht das, wenn man die nett fragt.

            PS: Daumen hoch dafür, dass Du Spenden in den Plan einbaust!

          • eSchorsch,
            das mit den 3 Jahren hatte ich schon irgendwo gelesen und werde ich auch versuchen. Die Info mit den 2 1/2 Jahren und mit der Rückzahlung stammen noch aus einem kurzen Telefonat von Ende letzten Jahres, welches ich da vorab zum grundsätzlichen Abklopfen schon mal kurz mit meiner KK geführt hatte.
            Ich bin gerade dabei die Unterlagen zusammenzustellen und das komplette Thema dann „offiziell“ mit meiner KK zu klären.
            Der Hinweis mit dem Wechsel, und dass die TK das macht, hilft mir dabei sehr. Ich kann dies im ersten Run auf jeden Fall schon mal verwenden, um sie unter Druck zu setzen. Vielleicht reicht das ja schon, dass sie darüber nochmal nachdenken, ansonsten ist ein Wechsel zu ’ner anderen GKV eine denkbare Option.

            Was das Thema Spenden anbelangt: Ich kann mich wirklich nicht beklagen und denke, dass es gerade in diesen Corona-Zeiten viele gibt, denen es wirklich richtig schlecht geht. Warum also nicht auch indirekt helfen, wo möglich und sinnvoll.
            Nur sollte man, wie oben beschrieben, nicht noch versuchen wollen sich in meinem Alter dafür auch noch auf die Schulter zu klopfen.

            Obwohl? 🤔
            Wenn das mit dem ausgerenkten Arm noch schlimmer werden sollte, kann ich vielleicht ja noch versuchen, außergewöhnliche Krankheitskosten abzusetzen 😉

            Danke nochmal und schönen Abend noch.

    • Tipp, falls Sanierungskosten eventuell anfallen? … siehe Kommentar vom 06.03.2021:

      Link öffnen, unter Punkt Nr.4 „Worauf musst Du achten“ … letzter Satz …

      „Am 14. Januar 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben veröffentlicht, in dem es Antworten auf Detailfragen der Steuerermäßigung gibt.“

      Mit der Maus auf „ein Schreiben“ klicken, pdf-Datei wird geöffnet mit dem entsprechenden BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ und ab Seite 24 (als Anlage) findest du mindestens 170 Einzelpositionen, welche steuerlich gefördert werden können.

      Gruß
      Lars

      PS: auf S.30 … PVT-Anlage …

      • Hallo Lars, deinen Kommentar zu „Sanierungskosten“ hatte ich gesehen.
        Leider ist dieses Jahr sehr wahrscheinlich sowieso noch eine neue Heizung und einige andere Renovierungsmaßnahmen fällig, deshalb hatte es dein Beitrag zu diesem Thema auch so schon auf meine To-do-Liste geschafft 🙂

        Danke dir und schönen Abend noch.

        • Hi Belbern,

          kleiner Hinweis zu Punkt 2a. aus Deinem Beitrag vom 12.05.21 um 17:30 Uhr

          Möglicherweise liegt die sinnvolle Obergrenze höher als 25.787 €, nämlich dann, wenn Du die Einzahlung nicht selbst vornimmst, sondern mit Deinem AG vereinbarst, dass er die Überweisung tätigt.

          Schau mal hier:
          https://www.rentenfuchs.info/abfindung-weniger-steuern-durch-ausgleichszahlung/

          Das Thema treibt mich schon seit Wochen um und ich war deshalb auch bei einem Steuerberater, der hat sich aber leider als Flop entpuppt und ich durfte im Endeffekt 226,10 € für ein kleines Wasser bezahlen. Ich hoffe, dass ich das an anderer Stelle final klären kann, bevor meine Abfindung zur Auszahlung kommt.

          Gruß
          The_Doctor

          • @The_Doctor,

            klar, man kann die Einzahlung über den AG vornehmen lassen. Wenn aber den entsprechenden Betrag von der Abfindung abgezogen wird, führt dazu dass deine Steuerlast „vor Abfindung“ sinkt, aber nicht soviel wie als Teil der Abfindung nach Anwendung der Fünftelregelung sinken würde. Darüber hinaus ist die Ausgleichszahlung seitens des Arbeitgebers teilweise sozialversicherungspflichtig.

            https://www.steuerberater-pressler.de/abfindung-clever-einsetzen-und-rentenkuerzungen-vermeiden/

            VG eLegal

          • Hallo Doctor, danke für den Hinweis, aber das funktioniert zumindest bei mir nicht mehr. Ich bin schon seit dem 31.12.2020 raus, d.h. ich habe keinen Arbeitgeber mehr, der da für mich etwas einzahlen könnte.

            Heiraten würde bei mir eventuell noch etwas rausreißen, halte ich aber nach jetzt beinahe 40 Jahren glücklich nicht verheiratet für eher unwahrscheinlich 😅

            Gruß
            Belbern

          • Moin Zusammen,

            Belbern hat ja schon geantwortet, dass diese (evt.) Möglichkeit nicht mehr in Betracht kommt. Im Pfad „Gesetzliche Rente“ hatten einige Kommentatoren diesen Punkt … „Abfindung: AG übernimmt die Einzahlung nach §187a SGB VI“ … auch schon angesprochen. Wir hatten das nicht endgültig geklärt und der Privatier hat den Hinweis gegeben, hierzu besser einen Steuerberater zu kontaktieren (war leider bei The_Doctor nicht zielführend).

            Ob die zweiten 50% der vom AG übernommenen RV-Einzahlung SV-pflichtig sind, bezweifele ich, denn auch diese 50% gelten nach §24 Nr.1 EStG als „Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe einer Tätigkeit …“ und wären damit SV-frei.

            Gruß
            Lars

          • @Lars
            Wie ich weiter oben ja schon erwähnt habe, bin ich gerade dabei mit meiner KK zu klären, wie es mit einer Vorauszahlung der Beiträge für mehrere Jahre aussieht. Ich habe dazu in einem anderen Kommentar von dir (https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-28346) gelesen, dass du, mit positivem Ergebnis, auch mit deiner GKV über die Vorauszahlung der Beiträge verhandelt hast.
            Dazu hätte ich, wenn du erlaubst, noch zwei Fragen an dich:
            1.) Verrätst du welche KK das war? Das ist aus dem Kommentar für mich nicht direkt ersichtlich. Ich bin zur Zeit (noch) bei der IKK.
            2.) Bei dieser Frage gehe ich davon aus, dass du dies eben gemacht hast, um die hohe Steuerlast bei einer Abfindung abzumildern und damit verbunden in diesem Jahr deshalb auch deine Versicherungsbeiträge gleichzeitig relativ hoch waren. Wenn du danach dann z.B. ALG1 bezogen hast, oder eben generell weniger Einkommen hattest, müsstest du meinem Verständnis nach dann auch wieder geringere oder gar keine Beiträge bezahlt haben.
            Wie also hat sich deine KK bezüglich möglicher Rückerstattungen in dem Folgejahr verhalten?

            Du musst natürlich nicht, aber für eine Antwort wäre ich dir dankbar.

            Liebe Grüße
            Belbern

        • Moin Belbern,

          bin bei der AOK (welchen Landesbereich werde ich nicht preisgeben). Wir hatten hier vor einigen Wochen einer Dame den Tipp gegeben, noch einmal auf ihre KK zuzugehen, da im ersten Versuch die KK die Vorauszahlung abgelehnt hatte, aber mit Verweis auf weitere „Marktbegleiter“ und den Gesetzespassus zu der Vorauszahlungsmöglichkeit hatte ihre KK dann doch zugestimmt.

          Letztendlich entscheidet aber die KK ob sie eine Vorauszahlung akzeptiert oder nicht!!!

          Zur zweiten Frage:

          Ich stehe in Lohn & Brot und die Aktion hatte ich vorbereitend durchgeführt, weil ich:

          1. Im Vorfeld abklären wollte, ob meine KK überhaupt einer Vorauszahlung zustimmt (Stichwort: Dispositionsjahr … die schriftliche Bestätigung zur Vorauszahlung habe ich von meiner KK erhalten)
          2. weitere steuerliche Vorteile nutzen wollte um z.B. BUZ-Beiträge etc. pp. steuerlich abzusetzen. Zuerst hatte mein AG die Umstellung vom Firmenzahler auf Selbstzahler zugestimmt, dann aber im Nachgang NEIN gesagt.

          Die BB-Grenze zu der KK-Versicherung reiße ich seit Jahren, zahle damit also den max. Beitrag.

          „Wie also hat sich deine KK bezüglich möglicher Rückerstattungen in dem Folgejahr verhalten?“

          Die Frage von Dir ist wichtig und sollte bei der Klärung ob eine Vorauszahlung möglich ist unbedingt angesprochen werden. Diesen Punkt muss ich nachholen.
          Falls die IKK nicht zustimmen sollte, wechsele zur TK, einige Kommentatoren haben berichtet, dass die TK die Beiträge stehen lässt und später verrechnet. (Bei ALG1-Bezug, zahlt die AfA die Beiträge zur KK)

          Ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen KK ist seit dem 01.01.2021 noch einfacher durchzuführen (Änderung im §175 Abs.2 SGB V). Du unterschreibst das Aufnahmeformular bei deiner neuen KK, diese kümmert sich dann um alles weitere. Die Kündigungsfrist (2 Monate zum Monatsende) ist aber nicht geändert worden. (aufpassen in Bezug auf Wahltarife, da kann die Bindungsfrist in der alten KK eventuell länger ausfallen)

          Beispiel:
          Beitrittserklärung bei der neuen KK: 23.06.2021
          Beginn der Mitgliedschaft in der neuen KK: 01.09.2021

          https://www.buzer.de/gesetz/2497/al119413-0.htm

          Noch etwas zur Beitragsvorauszahlung. Beachte die 10 Tage-Regel, d.h. die Vorauszahlung der KK-Beiträge muss vor dem 22.12. erfolgen. Einige KK setzen aber die Grenze bis spätestens zum 15.12. (also: auch hierzu nachfragen)

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            das muss natürlich nicht richtig sein, aber in Anlehnung an dein „Moin“ könnte ich schließen, dass ich sowieso in der entgegengesetzten Ecke unserer Republik zu Hause bin. Meine Gegend ist mehr die der „Grüß Gott“ und „Servus“ AOKs 😉
            Die Hoffnung hinter meiner Frage nach der KK war einfach die, dass das vielleicht ganz zufällig auch die IKK gewesen wäre und die Argumentation etwas vereinfacht hätte, so nach dem Motto „machen Sie sich mal schlau, an anderer Stelle in der IKK ging das auch“.
            Ich bin eigentlich mit meiner KK ansonsten wirklich zufrieden und will deshalb nicht unbedingt wechseln. Die Vorauszahlung ist auch nicht grundsätzlich ein Problem, meine KK hat mir ja schon signalisiert, dass das möglich ist, nur eben das Thema mit der Rückzahlung.
            Ich werd’s jetzt einfach mal mit dem Hinweis auf die verschiedenen Mitbewerber versuchen und abwarten, was sie dazu sagen.

            Was die anderen Hinweise mit der Kündigungsfrist und der 10 Tage Regel betrifft, sind die wirklich wichtig und habe ich auf dem Radar.

            Vielen Dank nochmal und schönes Wochenende.

            Grüße zurück

        • Vor einigen Tagen hatten wir das Thema „energetische Sanierungskosten“ kurz angesprochen, hier noch ein Hinweis auf den §7b EStG zur Sonder-AfA bei Mietneubau (Aus- und Umbau von bestehenden Gebäudeflächen, Teilung bestehender Wohnflächen, Dachgeschossausbau oder Aufstockung etc.pp.)

          Mit der Sonder-AfA können in den ersten 4 Jahren nach Baufertigstellung pro Jahr 5% der Anschaffungs- und Baukosten zusätzlich zu der linearen AfA (2% pro Jahr) abgeschrieben werden, d.h. nach 4 Jahren insgesamt 28%.

          Literatur zum Thema sowie Informationen zu den Voraussetzungen, Bau- und Förderhöchstgrenzen, Bemessungsgrundlagen usw. im nachfolgenden Link.

          https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/sonderabschreibung-fuer-mietwohnungsneubau-%C2%A7-7b-estg/#D063120400016

          Und ein weiteres Beispiel.

          https://ratgeber.immowelt.de/a/sonder-afa-fuer-neue-mietwohnungen-beispielrechnung-fuer-die-abschreibung.html

          Gruß
          Lars

  129. Hallo zusammen,

    bekomme im Januar 2022 die Abfindung ausbezahlt. In dem Jahr will ich kein weiteres Einkommen generieren, und werde die aktuelle Stelle (6 Monate zur Überbrückung von Juli – Dez. 2021) firstgemäß zum 31.12.2021 kündigen.

    Nun ein paar Fragen:

    1.) Zählen private Veräußerungen, bsp. der Verkauf von privaten Pflanzen, alten Möbeln, usw. zu „Einkommen“? (ich ziehe nach Asien um)

    2.) Was ist wenn der Arbeitgeber mir durch die Kündigung den Resturlaub streicht, und auszahlen will, gemäß dem Fall die Auszahlung würde später als mit der Abrechnung vom Dezember erfolgen, bsp. 1 Monat später, (weil sie z.Bsp. es im Dezember nicht mehr schaffen) zählt das dann als „2022“ Einkommen? (wg. dem Zuflussprinzip) Oder werden verzögerte Zahlungen dann entsprechend als „Dezember 2021“ Zahlungen gekennzeichnet?

    3.) Meine Mutter will ihr Haus verkaufen und uns Kindern jeweils etwas abgeben vom Erlös. Würde sich das negativ auswirken, oder ist die unerheblich bei der Besteuerung der Abfindung?

    Danke und Gruß, ihr seid die Besten!

    Paul

    • Moin Paul
      Zu 3) Nur dann erheblich , wenn > Freibetrag der Schenkung , alle 10 Jahre wieder .
      ( Müsste also schon ne GROSSE Hütte sein , mit anschliessender Schenkung an Paul ,
      damit Paul darüber kommt . Alternativ noch Mutter nicht in 1ter Linie Verwandt )
      Zu 2) Keine Ahnung
      Zu 1) Nur wenn es sich als GEWERBSMÄSSIG darstellt .

      LG Det

  130. Hi Det!

    Danke für Deine Antworten.

    Wie hoch ist der „Freibetrag“ bei Schenkungen? Ggf. sowas auf 2023 dann besser schieben?

    Gruß, Paul

      • Kleine Korrektur
        Mutter an Kind 400k , Vater an Kind 400k = ELTERN an Kind 800k
        PRO Kind ( = 800k mal Kind bei 2 Elternteile ) . Alle 10 Jahre wieder .

        @ eSchorsch , manchmal ist ja auch das kleine Detail für
        Vater UND Mutter , für 400k mehr , alle 10 Jahre wieder ,
        und das weitere kleine Detail PRO Kind , nicht ganz
        unerheblich beim Übergang etwas grösserer Masse .
        ( Passende Planung kann dann ggf. etwas helfen )
        = 400k Mutter + 400k Vater an Kind 1 = 800k
        = 400k Mutter + 400k Vater an Kind 2 = 800k
        Kind 1 und Kind 2 von Eltern = 1,6 Mio. .
        Alle 10 Jahre wieder .
        Quasi : Soooo werden aus 400k Freibetrag , 1,6 Mio. Freibetrag .
        Fallstrick könnte m.M.n. max. der kleine Unterschied Schenkung
        vs Erbe sein ( eigengenutzte Wohnung/Immo s.a. )

        https://www.steuerklassen.com/erbschaftssteuer/schenkungssteuer/

        @ Paul , für Dich ist m.M.n. die Erbschafts/Schenkungssteuer mit
        Durchschlag aufs Einkommen eh nicht zutreffend , aus m.M.n. mehreren Gründen :
        A) Das Erbe/Schenkung besteht nicht aus Zwischenstop mit Anlage G ?
        B) Du bis NORMALES KIND = normale Verwandschaft in 1ter Linie ?
        C) Der Anteil der Schenkung , wird unter 400k sein ? ( auch in den
        letzten 10 Jahren zusammengerechnet , vom gleichen Schenker ? )

        Erst bei Antwort auf A) das es sich um ein Gewerbe handelt ,
        ( ggf. incl. Hütte ) was weiterverschenkt wird , könnte der
        ( m.M.n. eher unwahrscheinliche ) Fall eintreten , das noch
        eine Anrechnung auf dein Einkommen im jeweiligen VAJ passieren
        könnte .

        Normale Schenkungen , z.B. in Bar / Überweisung , werden erst
        dann eine Steuer ( oder Steuerbeachtlichkeit ) auslösen ,
        wenn die Freibeträge überschritten werden . Sieht mir bei Dir
        nicht danach aus . Aber : 10 Jahre Rückspiegelbetrachtung machen .

        LG Det

  131. Danke Det! Super erklärt!

    Wie gesagt, wird ein niedriger 5-stelliger Betrag der Mutter sein.

    Mir war halt wichtig die Gewissheit zu haben, dass sich sowas nicht auf die Abfindung, die im Januar ausbezahlt wird, negativ auswirkt.

    Gruß und schönes Wochenende,

    Paul

    • Moin Paul
      Wenn mit dem Kapitalstock ( = Geschenk ) keine Einkünfte ( = Ertrag ) im jeweiligen
      VAJ generiert werden , wohl m.M.n. eher nicht .

      LG Det

  132. Danke Det!

    Ich bin noch in der Gewerkschaft und will es auch im Jahr „Auszeit“ bleiben.

    Wird die Abfindung als Lohn betrachtet, und es muss auch 1% an Gewerkschaftsbeitrag bezahlt werden?

    Danke und Gruß.

    Paul

    • Moin Paul
      Sorry , von Gewerkschaften ( incl. deren Beitragsanspruch ) habe ich wenig bis
      KEINE AHNUNG = falsch gewählter Lebens(ab)lauf . Obwohl ich mich ja immer noch
      nach der Gewerkschaft der Rentner und Spekulanten umschaue………………..
      Naja , kommt evt. noch ??? Später evt. ??? Abwarten………………………

      LG Det

    • Ne, da musst die Gewerkschaft kontaktieren. Wird dann ein Betrag zwischen 1 und 5 Euro pro Monat. Bei mir ziehen sie alle 3 Monate 4,50€ (also 1,50/Monat) ein. Die sind froh, wenn solche Leute Mitglied bleiben. Beim ALG Bezug gibt es auch nen spezialtarif (so um 5€ bei IGM,wird bei anderen ähnlich sein) wenn man es denn mitteilt.

      Gruß

      B

  133. Hallo zusammen,

    nachdem ich mit meiner Steueroptimierung eigentlich soweit durch bin und (Voraus-)Zahlungen an KK und DRV geleistet habe, würden mich noch Meinungen zu folgendem Konstrukt interessieren:

    Im Jahr der Abfindungszahlung entscheidet man sich dazu, sich als Online-Händler selbständig zu machen und schafft sich einen ersten Warenbestand an. Umsätze werden est im Folgejahr generiert, die Warenkäufe könnte man aber als vorweggenommene Betriebsausgaben sofort geltend machen und mit anderen Einkunftsarten verrechnen, was im Endeffekt einen Steuerspareffekt zur Folge hätte.

    Klingt zu einfach für mich, weshalb ich gerne wüsste, ob gesetzliche Regelungen existieren, die das Vorgehen verhindern bzw. welche Fallstricke es sonst noch gibt.

    Gruß
    The_Doctor

  134. Liebe Gemeinschaft,

    ich bin Februar 2021 mit einem Aufhebungsvertrag ausgeschieden und habe im März meine Abfindung bekommen.
    Meine Daten sehen folgendermaßen aus:

    Abfindung: 333.660
    Gehalt: 37.488
    Altersvorsorge: 16.000
    Krankenkasse: 23.074 (Basisabsicherung + Pflegeversicherung)

    Laut Peters Abfindungsrechner käme ich so auf eine Steuer von 99.513€.
    Ohne AV/KV gibt der Rechner 143.255€ Ekst. + 7.879€ Soli an. Bezahlt habe ich unter Berücksichtigung der 1/5-Regel bereits 153.580€ Ekst + 8447€ Soli. Aufgrund der Differenz zwischen bezahlter und berechneter Steuer bin ich unsicher, ob ich beim variablen Faktor Altersvorsorge mit 16.000€ die optimale Summe gewählt habe und wäre für eure Meinung dankbar.

    • Moin Michael,

      der Privatier hatte in einen extra Kommentar die Berechnungsschritte inklusive Beispiel für die max. RV-Einzahlungssumme + gleichzeitigen „Gehaltsbezug“ dargestellt. Den Link dazu stelle ich heute Nachmittag ein.

      Gruß
      Lars

      PS: Beim Gehalt von 37488€ müsste der RV-Beitrag (AN+AG Anteil) = 6973€ betragen.

    • Hallo Michael,

      ich nehme an,das Gehalt 37.488 ist für Januar + Februar.
      Die Berechnung der Steuer auf Abfindung ist oft dubios. Meist wird mit Steuerklasse VI gerechent. Und oft wird für das verbleibende Jahr eine weitere Einnahme geschätzt. Für diese Einnahme wird KV/RV für die Steuer berücksichtigt. Ohne zu wissen wie der Arbeitgeber rechent ist das unmöglich die Steuer im vorraus zu rechenen.

      Ich habe damals meinem Arbeitgeber schriftlich Erklärt dass ich im Jahr der Abfindung keine (weiterern) Einnahmen haben werde. Auch kein ALG. Somit Steuerklasse wie bisher.
      Die Steuer auf die Abfindung wurde dann mit den zu erwarteden (mindest)Beiträge für KV/RV berechnet.

      Wenn man das weiß und im Abfindungsrechner berücksichtigt, kommt das Ergebnis recht gut hin.

      • Lieber Robert,

        vielen Dank für deinen Hinweis!
        Die Abfindung ist tatsächlich mit Steuerklasse 6 ausgezahlt worden, obwohl ich ebenfalls gesagt hatte, dass ich 2021 nicht mehr arbeiten werde – das hatte ich übersehen.

        Gruß Michael

    • @Privatier,

      greift hier für die Sozialbeiträge (Boni) die Märzklausel?
      (01+02/2021 Gehalt + Boni 2020/2021 = 37488€)

      Für die Sozialbeiträge:
      Gehalt 01/02 2021 = Zuordnung in 2021 (bis zur BBG)
      Boni 2020/2021 = Einmalzahlung = Zuordnung in 2021 oder 2020 ?

      @Michael,

      so wie ich es lese, hast du noch für 01+02/2021 Gehalt bezogen? (plus die Bonizahlung)

      Gruß
      Lars

      • Ja, Januar/Februar Gehalt und im März den Jahresbonus + Abfindung – offizielle Kündigung war aber im Februar.

        Gruß Michael

        • @Privatier,
          richtig, den Punkt hattest du damals klargestellt.

          @Michael,
          Deine Ausgangsfrage bezog sich auf die „max. Ausnutzung“ der Altersvorsorgesumme in 2021.

          In 2021 = Abfindungsjahr = 16K Einzahlung in die DRV durchgeführt.
          01+02/2021 sind mit RV Beiträgen (AG+AN) belegt. Die Summe entnimmst du entsprechend aus der Lohnabrechnung.

          Boni 2020/2021?
          Mein Gedankengang ging in die Richtung, dass der RV-Anteil der Bonizahlung in 2020 zurückübertragen wird und du somit (Alleinstehender max.25787€ in 2021) noch eine weiter (kleinere) RV-Einzahlung tätigen könntest um die max. Altersvorsorgesumme auszureizen = weitere Optimierung der Abfindung in 2021.

          Gruß
          Lars

          • Lieber Lars,
            Lieber Privatier,

            Viele Dank für eure Kommentare, mit denen ihr mir schon weitergeholfen habt.
            Ich habe bisher 12 x 1320,60& – 2 x 660,30€ (AG) = 14.526,60€ In meine RV eingezahlt. Um mein Gehalt von 37.488€ zu kompensieren, möchte ich nun noch 3.500€ in meine RV einzahlen (ich hoffe, dass ich richtig gerechnet habe).
            Ich habe heute mit der DRV telefoniert und man sagte mir, dass man nicht garantieren könne, ob die Einzahlung noch in diesem Jahr bewilligt werden würde, obwohl ich den Antrag V0210 bereits vor 6 Wochen gestellt habe.
            Kann mir jemand sagen, ob ich die Einzahlung auch steuerlich für 2021 geltend machen kann, wenn sie erst im Januar erfolgt?

          • Moin Michael,

            „Kann mir jemand sagen, ob ich die Einzahlung auch steuerlich für 2021 geltend machen kann, wenn sie erst im Januar erfolgt?“

            Nein, das wird nicht möglich sein (Zufluss/Abflussprinzip). Bis Ende Dezember 2021 ist noch etwas Zeit. Eventuell bekommst du in den nächsten Tagen den entsprechenden Bescheid. Falls bis z.B. 20.12.2021 kein Bescheid eintrifft, überweise die 3,5K an die DRV.
            (folgendes im Überweisungsbeleg beim Verwendungszweck eintragen:)

            RM = Rentenminderung

            Falls eine Ablehnung später beschieden werden sollte, erhältst du den zu Unrecht gezahlten Beitrag von der DRV wieder zurückerstattet (§26 Abs.2 SGB VI „Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge“).

            Gruß
            Lars

          • Ach Lars, wenn ich dich nicht hätte (und die anderen in diesem wunderbaren Blog) – herzlichen Dank und schönes Wochenende!

            Michael

  135. @Michael Busch,

    um es kurz zu machen, an Altersvorsorgeaufwendungen kannst du im Jahr 2021 maximal €25.787 absetzen (falls verh. 2x). D.h. wenn deine € 16.000 + dein Beitragsanteil (durch deinen Arbeitgeber an die DRV im 2021 eingezahlt) die Summe von €25.787 ergeben, dann ist alles bestens.

    VG eLegal

  136. Lieber Privatier, zunächst noch einmal 1.000 Dank für den hervorragenden Abfindungsrechner. Mein Steuerberater hat parallel gerechnet und eine „Doktorarbeit“ aus dem ganzen gemacht, und das Ergebnis war fast auf den Euro genau auf Höhe des Abfindungsrechners! Ich hätte noch eine Frage: Ich bin privat krankenversichert und zahle auch während meiner Arbeitslosigkeit die KV- und PV-Beiträge wie gewohnt selbst an die Krankenkasse. Die Arbeitsagentur übernimmt den Großteil der KV und der PV und überweist mir die Beträge jeden Monat auf mein Konto. Wie wirken sich diese Erstattungen der Arbeitsagentur steuerlich aus? Ich werde die KV-Beiträge für 2021 und für 3 Jahre im voraus bezahlen (ca. 20.000 EUR). Hiervon müssten eigentlich doch die Erstattungen der Arbeitsagentur abgezogen werden – oder? Mus ich hier irgendetwas beachten? Besten Dank für eine kurze „Aufklärung“ und beste Grüße Michael P.

    • Es gibt hier einen gesonderten Beitrag über „Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen“ . Dort gibt es u.a. auch einen Link auf ein Schreiben des BMF mit weiteren Details.

      In Kürze die Antworten auf die Frage:
      * Bei der Berechnung des max. Vorauszahlungsvolumens bleiben Erstattungen dea Arbeitgebers oder der Agentur unberücksichtigt.
      * Bei der Geltendmachung als Sonderausgaben für das aktuelle Veranlagungsjahr sind die Erstattungen von der Summe der gezahlten Beiträge abzuziehen.

      Wenn Sie bereits die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, sollten Sie auch die Fragen im Zusammenhang mit den KV/PV-Kosten mit ihm klären.

      Gruß, Der Privatier

  137. Hallo zusammen,

    habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, Auszahlung der Abfindung im Januar 2022.

    „Auszahlung im Januar“ bedeutet grundsätzlich zum Ende des Januars, richtig? (AG zahlt zum Ende des Monats die Gehälter)

    Sollte, was ich nich hoffen will, die Auszahlung früher erfolgen, können solche Vorgänge korrigiert werden in Form von Rücküberweisung und erneuter Auszahlung? Geht sowas?

    Danke und Gruß,

    Paul

  138. Hallo zusammen,

    danke für eure Antworten.

    Mir ging es hauptsächlich darum, wenn ein menschlicher Fehler passieren sollte, ob bereits erfolgte Zahlungen auch rückgängig gemacht werden können, also quasi als Korrektur.

    Gruß, Paul

  139. Hallo zusammen,

    Nochmal beim alten Arbeitgeber angerufen.

    Die Abfindungszahlung ist bis Januar „gesperrt“. Eine frühere Auszahlung ist ausgeschlossen. Gut so.

    Mitarbeiter meinte jedoch, dass immer mit St.Kl 6 abgerechnet wird. Hab ihm mitgeteilt, dass ich dann nachweisen kann, dass ich im Januar (und ganz 2022) kein anderes Arbeitsverhältnis haben werde.

    Können die dann doch mit St.Kl. 1 abrechnen? Will der Mitarbeiter morgen im „Team-Meeting“ erfragen…

    Er sagte auch, dass Einmalzahlungen bis März vom FA dem Vorjahr zugerechnet werden.

    Das gilt aber nicht für Abfindungen, sondern nur für sozialversicherungspflichtige Zahlungen wie normalen Bonus usw. richtig?

    Danke euch und Gruß,

    Paul

  140. Für Steuerklasse I (bzw. die bisherige) muss eine schriftliche Mitteilung des Arbeitnehmers vorliegen. Dann ist das möglich. Z.B. so:

    „Herr XXX – Personalnummer XXX – versichert, nach Verlassen der

    XXXXXXXXXXXXXX,

    zum 31.12.20XX, ab dem 01.01.20XX in keinem Arbeitsverhältnis zu sein. Keinen Lohn/Gehalt oder Lohnersatzleistungen (ALG) zu bekommen, zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung im Januar 20XX und darüber hinaus.
    Ich bitte deshalb bei der Berechnung der Abfindung Steuerklasse I anzusetzen.“

    Hat bei mir funktioniert.

    Wenn mit Steuerklasse 6, dann halt nächstes Jahr per Einkommenssteuererklärung…

  141. Hi Robert!

    Danke!

    Und die Abfindung würde bei Dir auch nicht dem Vorjahr zugerechnet, richtig? (Sofern im Januar ausbezahlt)

    Danke und Gruß,

    Paul

  142. Hallo zusammen!

    Ich wollte mal einen kleinen Erfahrungsbericht einstellen.
    Ich habe zum 31.12.20 meinen Arbeitgeber verlassen. Im Januar 2021 eine Abfindung bekommen.
    Mit all den super tollen Tipps hier im Forum konnte ich meine Steuerbelastung von ca. 24.000 € auf „nur“ ca. 6.700 € senken!

    Ich schreibe ca. , da der offizielle Steuerbescheid natürlich noch nicht da ist (Steuererklärung ist noch nicht mal weg ans Finanzamt).
    Aber mit meiner Steuer-Software kann ich das schon relativ gut abschätzen.

    Was habe ich gemacht:
    – ich habe meine Krankenkassenbeiträge für die nächsten 3 Jahre vorausbezahlt (7.236 €)
    – ich habe den Höchstbeitrag (15.848 €) in die gesetztliche Rentenversicherung einbezahlt.

    Ein paar Gedanken zur Einzahlung in die Rentenversicherung:

    Ich bin noch relativ „jung“ (49). Da mir noch 4 Beitragsjahre fehlen, um die 35 Beitragsjahre zu erreichen, habe ich entschieden, dass ich diese noch nachzahlen werde.
    Zukünftig werde ich natürlich nur den Mindestbeitrag einzahlen, aber ich denke, dass sich die freiwillige Beitragszahlung in 2021 sehr gelohnt haben.

    Ich gehe schwer davon aus, dass es beim offiziellen Steuerbescheid zu keinen großen Überraschungen kommen wird. Von daher möchte ich mich hiermit noch einmal ganz herzlich für alle Tipps hier im Forum bedanken!

    Sandra

    • Danke für den Erfahrungsbericht.

      Eine kleine Ergänzung: Falls hier noch ein ALG-Bezug geplant sein sollte, so trägt dieser ja auch noch zur Füllung der Rentenbeitragszeiten bei.

      Weiterhin viel Erfolg bei den Dingen, die da noch kommen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo an Alle!

        Danke für die nachfolgenden Tipps.
        Ich habe mich am 03.01.22 arbeitslos gemeldet und mich am 10.01.22 wieder abgemeldet. Somit habe ich mir den Anspruch gesichert (Stichwort 4 Jahre).

        Ob ich es in Anspruch nehmen werde weiss ich noch nicht.

        Ich habe in meinem ersten aussteigejahr 2021 ein Kleingewerbe angemeldet und verdiene aktuell mit meinem Hobby Geld.
        Nicht viel aber immerhin zw. 300-560€ (schwankt).
        Eventuell möchte ich das ausbauen, weil es Spass macht, und dann ist ALG 1 sowieso hinfällig.

        Ich benötige es auch nicht. An- und ständig wieder abmelden mache ich definitiv nicht. Das ist mir zu lästig.

        Evtl. hole ich mir anstatt ALG1 einen Gründerzuschuss. Das wäre okay.
        ….habe auch eine Ausbildung/Studium angefangen. Alles rein aus Privatinteresse und Spass. Kostet allerdings ca. ca. 5.500 €. Dies durch den Zuschuss rück zu finanzierten wäre ganz gut.

        Grüße,
        Sandra

        • „Evtl. hole ich mir anstatt ALG1 einen Gründerzuschuss.“

          Insgesamt finde ich die entspannte Herangehensweise in der Kombination mit sinnvollen Aktivitäten (Selbstständigkeit und Weiterbildung) sehr nachahmenswert.

          Nur beim Gründungszuschuss erscheint mir ein bisschen zu viel Lockerheit zu herrschen: Den Zuschuss holt man nicht mal eben ab. 😉
          Dazu muss man Eignung nachweisen und extern geprüfte Businesspläne vorlegen, die die Erfolgsaussichten bestätigen. Und selbst dann besteht kein Anspruch auf den Zuschuss, sondern es liegt in der Entscheidung des Sachbearbeiters.
          Und diese Entscheidung dürfte sehr schnell fallen: Der Zuschuss kann nämlich nur gewährt werden, wenn er VOR der Gründung gestellt wird.

          Ich habe seinerzeit in einer ähnlichen Situation nur 5-10 Minuten überlegt und mich dann endgültig von der Idee des Gründungszuschusses verabschiedet. Schon alleine deshalb, weil ich keine Lust verspürt habe, mir von irgendwelchen Bürokraten an meinem Vorhaben irgendetwas herumnörgeln zu lassen.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier!

            Das mit dem Gründerzuschuss sehe ich auch quasi locker und entspannt.
            Ich werde da nämlich auch nicht lange rum machen. Entweder ich kann die Sachbearbeiter/in recht schnell von der Idee überzeugen oder ich verzichte auf den Zuschuss.

            Ich bin weder auf den Zuschuss noch auch ALG1 angewiesen. Und ich habe ebenfalls keine Lust mir an meiner Idee/Plan herumnörgeln zu lassen. Das habe ich etliche Jahre durchgemacht. Das brauch ich mir nicht mehr anzutun.

    • @ Sandra,

      hierzu noch einen TIPP:

      Wenn Du dich immer nur einen (oder wenige) Tag(e) pro Monat arbeitslos meldest und den Rest des Monats (bis zu genau einem Monat) wieder abmeldest kannst Du:

      – durch die nachgelagerte Krankenversicherung den KV-Beitrag sparen und
      – durch das „Strecken“ des ALG-Zeitraumes die fehlenden Wartezeitmoate verringern (es reicht 1 Tag ALG pro Monat)

      Schöne Grüße

      Bruno

      • @Bruno: Ich muss doch nachfragen, RV-Monat mit nur einem Beitragstag, ok, wem da Monate fehlen. In der Summe ist zum ALG1-Ende immer der gleiche Betrag in die Kasse geflossen.
        Aber KV? Der eine Tag macht keinen Monat KV-Versicherung, das muss man schon selber berappen. Nur der Logik halber, sonst könnte man ja mit 60 einzelnen Tagen ALG1 fünf Jahre gesetzliche KV-Beiträge sparen 😉
        MbG
        Joerg

        • Mit der kostenfreien Nachversicherung kann man 4 Wochen zwischen zwei ALG1-Blöcken überbrücken. Bei kluger Planung könnte man da insgesamt fast nochmal die gleiche Zeit wie die eigentliche ALG1-Zeit rausschlagen.

          • @eSchorsch

            Bei „kluger Planung“ geht sogar mehr. Wenn man das ganze auf die Spitze treibt, kann man 1 Jahr KV mit nur 13 Tagen (12×1+1) ALG bekommen.
            Somit kann man 4 Jahre KV mit 49 Tagen (12×4+1) bekommen.
            Nach 4 Jahren ist natürlich (ohne weitere Zwischenbeschäftigung) schluß.
            Mit 720 Tagen ALG kann man also 5 Jahre, 10 Monate und 11 Tage KV (und RV) kostenlos erhalten bzw. als Wartezeit bekommen.

            Gruß

            Bruno

          • Wo kann man das mit der Nachversicherung nachlesen?

            Weil, Merkblatt 1 für Arbeitslose:
            „9. Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung
            Für Zeiträume, für die Sie keine Leistungen beziehen,
            sind Sie durch die Agentur für Arbeit nicht versichert,“

  143. Hallo zusammen,

    ich habe im Januar eine Abfindung ausgezahlt bekommen, und mache dieses Jahr ein gemütliches „Dispojahr“.

    Ich nutze die Zeit mich weiterzubilden, die Kurskosten die Ende 2021 angefallen sind, wurden vom Finanzamt bei der Steuererklärung anerkannt! 🙂

    Jetzt muss ich natürlich als angehender „Web-Developer“ den 10 Jahren alten Laptop wechseln…

    Der Kurs endet diesen Sommer. Laptop will ich mir aber erst Ende des Jahres holen, damit ich möglichst die besten Angebote rausholen kann.

    Ist das Ende des Kurses, und die Verschaffung des Laptops, ausschlaggebend für das FA (sofern die es überhaupt merken), oder spielt sowas keine Rolle, Hauptsache „Kalenderjahr ist Kalenderjahr“? Ich gehe davon aus, das der Laptop, zweckgebunden an der Fortbildung natürlich (! 🙂 für die Steuererklärung 2022 berücksichtigt seien wird…

    Danke euch und Gruß,

    Paul

    • Moin Paul,

      ja, … „Kalenderjahr ist Kalenderjahr“ und Werbungskosten kann man auch fürs Folgejahr vortragen, wenn keine oder nur geringe Einnahmen (in 2022) vorliegen. (Verlustrücktrag wäre auch möglich)

      Gruß
      Lars

  144. Hi Lars,

    vielen Dank!

    Naja, mit der Auszahlung der Abfindung im Januar (2022), hat sich das mit „geringen Einnahmen“ in 2022 glaube ich erledigt…

    Gruß,

    Paul

  145. Hallo zusammen,

    meine Frau und ich arbeiten dieses Jahr beide nicht, da mir im Januar eine Abfindung ausbezahlt worden ist. Wir ziehen im Januar in ihr Heimatland Vietnam zurück.

    Wir haben kein Sonstiges Einkommen, bis auf < 1000 € an Dividenden, auch Sozialleistungen bekommen wir nicht.

    Die Steuererklärung für uns würde ich selber machen über Wiso-Steuer.

    Hatte erst den Gang zur Steuerberaterin in Erwägung gezogen, aber ich denke, es sind Kosten die sich für mich "nicht Lohnen" würden, seht ihr das auch so?

    Muss ich was beachten wenn ich das Ehegatten-Splitting in Anspruch nehmen möchte? Oder geschieht sowas automatisch vom Amt aus?

    Die Steuerberaterin teilte mir neulich noch mit (ich war zwecks Beratung mal dort gewesen)

    "Sie können die Zusammenveranlagung beantragen"

    Wie und wann mache ich diese?

    Sie schrieb mir außerdem "Grundsätzlich bekommen Sie nach der Heirat beide die Steuerklasse 4. Da Sie beide nicht vorhaben zu arbeiten, benötigen Sie keine neue Steuerklasse".

    Kann ich mich da in Sicherheit wiegen?

    Danke und Gruß aus Kreta,

    Paul

    • Moin Paul,

      „Sie können die Zusammenveranlagung beantragen“

      Wie und wann mache ich diese?

      Im Steuerformular Hauptvordruck ESt 1 A kreuzt du in Zeile 29 (ganz unten links) das Feld „Zusammenveranlagung“ an.

      Sie schrieb mir außerdem „Grundsätzlich bekommen Sie nach der Heirat beide die Steuerklasse 4. Da Sie beide nicht vorhaben zu arbeiten, benötigen Sie keine neue Steuerklasse“.

      Kann ich mich da in Sicherheit wiegen?

      Hierzu etwas Literatur (wann lohnt sich ein Steuerklassenwechsel für Verheiratete)

      https://taxfix.de/steuertipps/steuerklassenwechsel/

      Gruß nach Kreta
      Lars

  146. Hi Lars,

    danke Dir!

    Ich verstehe es also richtig, dass in dem Fall 3 + 5 ideal wäre oder?

    Wir arbeiten zwar beide nicht (0 € Lohn/Gehalt), aber durch die Auszahlung der Abfindung im Januar (6-stellig), habe ich ja ein potentiell viel höheres „Einkommen“ als meine Frau.

    Liege ich da richtig?

    Merci!

    Paul

    • @Paul,

      lese dir den nachfolgenden Blog vom Privatier durch … Stichwort „Irrglaube Steuerklasse“

      https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/

      Steuerklassen bei Euch spielen da keine Rolle mehr nur Einzelveranlagung vs. Zusammenveranlagung … oder anders gesagt … Steuerberechnung nach: Grundtabelle vs. Splittingtabelle

      Man sollte im Abfindungsjahr auch einmal simulieren (Verheiratete) ob eine Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung günstiger ist. Der Abfindungsrechner vom Privatier bietet diese Möglichkeit (Häkchen bei Ehegattensplitting setzen oder herausnehmen) … bedeutet damit: Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung

      Anders sieht es aber bei Bezug von Lohnersatzleistungen aus, da kann durch geschickte und rechtzeitige Wahl der Steuerklasse ein höheres ALG1, Elterngeld, Kurzarbeitergeld etc.pp. herauskommen. (noch!)

      Gruß
      Lars

  147. Hi Lars,

    danke für Deine erneut schnelle Antwort 🙂

    Mir wurde die Abfindung unter Berücksichtigung der Fünftel-Regelung ausbezahlt. Hauptarbeitgeber, 0€ einkommen für 2022. Steuerklasse 1 da ich erst im Februar geheiratet habe. Es wurden knapp 10% an Steuern abgeführt an das Finanzamt.

    Meine Frau ist aus Vietnam ende Januar zu mir gezogen, sie hat für 2022 ebenfalls kein Einkommen.

    Laut Rechner, lohnt sich die Zusammenveranlagung, Steuerersparnis über eine niedrige 4-stellige Summe. Lohnersatzleistungen, ALG1, usw. kommt nicht in Frage, würde ja auf der anderen Seite wieder abgezogen werden…

    Ich habe also richtig verstanden, dass die Steuerklasse keine Rolle spielt, da wir eh nicht arbeiten, ausschlaggebend wird die Steuererklärung sein, richtig?

    Kann ich die evtl. anfallenden Steuerberatungskosten die in 2023 anfallen würden, bereits in 2022 steuerlich geltend machen? Geht sowas?

    Danke und Gruß,

    Paul

    • Nein, das geht gleich doppelt nicht:
      1. Es können keine „evtl. anfallenden“ Kosten geltend gemacht werden, sondern nur tatsächlich entstandene und bezahlte.
      2. Es gilt das Zu- und Abfluss-Prinzip: Zahlungen können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie auch zu- bzw. abgeflossen sind.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Paul,
      ich bin zwar schon lange nicht mehr im Thema, aber wegen des ALG I würde ich nochmal nachrechnen. Da im Januar nach Vietnam wechseln wollt, würde dir eine Arbeitslosmeldung ab Januar ja nichts mehr nützen oder wollt ihr nur vorübergehend weg? Nach Ablauf von Sperr- und Ruhezeit könntest du also ALG beantragen, falls du mit der Verpflichtung zur Arbeitssuche leben kannst. Das ALG würde deine Steuerlast erhöhen, allerdings sicherlich um weniger als das ausgezahlte ALG. Nebenbei wärst du dadurch auch kranken- und rentenversichert.
      Vielleicht liege ich falsch, unsere Experten können das gern nachjustieren.

      LG Markus

  148. Hallo zusammen, ich habe 2021 meine Abfindung erhalten. Hierbei wurde bei der Auszahlung vom Arbeitgeber der aktuelle Steuersatz abgeführt. Da möchte ich einen Teil zurückholen. Habe mit Rürup, Spenden und Krankenkassenvorauszahlung versucht zu optimieren.
    Jetzt kam meine Steuererklärung vom Steuerberater zurück.
    Der hat die gesamten Sonderzahlungen ect. nicht von dem relevanten Fünftel sondern von der gesamten Abfindung abgezogen, anschließend gefüftelt und dann mit der einbehaltenen Steuer verrechnet. Ich dachte die Sonderzahlungen werden vom Fünftel abgezogen.
    Da sieht die Abrechnung natürlich nicht so optimal aus. Zudem ich 2021 extra noch ein Dispositionsjahr genommen habe.
    Habe ich das falsch verstanden oder mein Steuerberater?
    Falls ich recht habe wäre eine Antwort mit dem entsprechenden Gesetzestext toll. Im Buch Per Abfindung in den Ruhestand hatte ich das wie oben beschrieben verstanden.

  149. Hallo Zusammen,

    habe im Januar des Jahres meine Abfindung ausbezahlt bekommen.

    Von 115.000€ brutto wurden mir 102.000€ überwiesen. St.Kl. 1, 0€ Einkommen dieses Jahr, Fünftel-Regelung wurde ebenfalls vom AG angewandt. Ich beziehe kein ALG1 und mache ein „Dispojahr“.

    Jetzt habe ich im Februar (3 Wochen nach Auszahlung) geheiratet. Meine Frau und ich arbeiten dieses Jahr nicht und haben kein weiteres Einkommen.

    Die St.Kl. habe ich im Mai gewechselt zu 3, meine Frau hat nun 5. (damit ALG1 höher ausfällt ab Januar 2023) Zwecks Optimierung sind die KK-Beiträge zu berücksichtigen bzw. IT-Schulungen als Selbstzahler und ein neuer Laptop, zwecks der beruflichen Weiterbildung.

    Da ich ja bereits das „maximale“, damals noch als lediger unter St.Kl. 1, ausbezahlt bekommen habe, und nun verheiratet bin, und meine Frau kein Einkommen hat dieses Jahr, sollte ich doch zwangsläufig eine Steuererstattung erhalten bei gemeinsamer Veranlagung, richtig?

    Danke euch und Gruß,

    Paul

    • @reinhard Zickgraf: Dann gib deine Zahlen doch mal in den Abfindungsrechner ein, einmal mit Haken zusammenveranlagt, einmal ohne 😉 Da du ja irgendetwas KV zahlen wirst, sind für 2022 kaum Steuern fällig, also ja, >10k kommen noch von der Steuer zurück, bestenfalls eben 13k
      MbG
      Joerg

        • Danke Privatier, hat mich aufmerksam gemacht.

          Die Steuerberaterin wird meine Steuererklärung machen, da ich nach Vietnam in 2023 ziehe.

          Mein AG hat ja die Abfindung richtigerweise die Fünftel-Regelung angewandt und 0€ Einkommen.

          Kann es bei der Steuererklärung durch die Steuerberaterin „passieren“ dass sie irgendeinen Vermerk „Fünftel-Regelung“ vergisst, und es so erscheint ob es nie eine Fünftel-Regelung gegeben hätte? Oder oder die Fünftel-Regelung im Stein gemeißelt da so vom AG abgerechnet?

          Sorry, Steuerberatern sowie Anwälten trau ich nicht so sehr, die machen leider oft mehr Fehler als man denkt. meine Steuerberaterin meinte sogar zu mir, dass ein AG keine Abfindung im Januarit 0€ Einkommen abrechnen kann… „woher soll er wissen was sie dann an Einkommen bekommen könnten?“ – Naja bis ich sie vom Gegenteil überzeugen habe 😀

          • Also, in „Stein gemeißelt“ ist die Fünftelregel nicht. Und schon gar, weil der AG sie so abgerechnet hat. Was der AG so gemacht hat, ist für das FA in dieser Hinsicht weitgehend uninteressant. Die Entscheidung, wie eine Abfindung letztendlich besteuert wird, liegt immer beim FA. Wenn dort z.B. auffällt, dass keine Zusammenballung vorliegt, wird es die Fünftelregel ganz sicher nicht anwenden.

            Ich sehe aber andererseits auch kaum eine Möglichkeit, dass ein Steuerberater bei der Abgabe der Steuererklärung irgendetwas falsch machen könnte. Ich würde mir da ohne konketen Anlass keine Sorgen machen.

            Gruß, Der Privatier

  150. Hallo liebe community, ich bekomme Ende des Jahres eine Abfindung in Höhe von 70.000 € und kann zur Steueroptimierung auf jeden Fall die Krankenkassen Vorauszahlung in Höhe von 20.000 € anwenden. Wovon macht man es abhängig, ob man die restliche Summe zum Beispiel in ein Versorgungswerk einzahlt als freiwillige Beitrag oder Rürup anvisiert. Oder macht es meistens mehr Sinn ,die anfallenden Steuern zu zahlen (42 %) und den Rest in ETFs investieren? Und wie sieht es In diesem Fall mit der Fünftel Regelung aus? Mein Steuerberater sagte mir, dass es in dem Gehaltsbereich wenig unterschied macht. Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen ,vielen Dank.

      • Welche Angaben sind denn dafür notwendig? Ich kenne mich leider nicht gut aus, möchte aber dennoch meine Abfindung steuerlich optimieren.

        • „Oder macht es meistens mehr Sinn ,die anfallenden Steuern zu zahlen (42 %) und den Rest in ETFs investieren?“
          Es macht definitiv mehr Sinn, zunächst die Steuern zu minimieren, dann bleibt nämlich mehr zum Investieren übrig.

          Da Du schreibst, dass Du Dich nicht gut auskennst, kann ich Dir wärmstens empfehlen, das Buch vom Privatier zu kaufen. Danach wirst Du klarer sehen und auch wissen, welche Fragen für Dich von Bedeutung sind, z.B.

          Wieviele Monate arbeitest Du dieses Jahr und welches Gehalt beziehst Du in diesem Zeitraum?
          Bist Du verheiratet und hat Dein Partner ebenfalls ein Einkommen?
          Hast Du die 20k KV-/PV-Vorauszahlung korrekt ermittelt und wird diese von Deiner KK überhaupt akzeptiert?
          Bist Du schon über 50, so dass Du ggf. eine freiwillige Ausgleichszahlung an die DRV
          leisten kannst zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitigem Renteneintritt.

          Gruß
          The_Doctor

        • Man kann in verschiedene Richtungen optimieren, es kommt darauf an …
          Ein großer Hebel ist z.B. die Abfindung ins Folgejahr zu verschieben und im Folgejahr keine Einkünfte zu erzielen. Das ist ein guter Rat, wenn man nur noch wenige Jahre bis zur Rente hat und sich das leisten kann. Sind es noch 20 Berufsjahre bis dahin, dann passt es weniger.

          Wenn man hier Empfehlungen aussprechen wollte, dann sollte klar sein was nach der Abfindung kommt (neuer Job, ALG1, Privatier). Gehalt hat Reinhard ja schon angesprochen, ich würde da noch ergänzen … und das des Parters.

          Wenn die Fünftelregel greift, dann kann auch eine hohe Einzahlung „in die Rente“ sinnvoll sein, obwohl ich sonst kein Freund von Renteneinzahlungen nur der Steuer wegen bin.

        • Ich habe in dem Beitrag: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/ die wichtigsten Möglichkeiten zur Steueroptimierung, die sich für eine Mehrheit der Leser anbieten, zusammengefasst.
          Welche davon tatsächlich passend sind, muss dann jeder für sich im Detail prüfen und entscheiden. Dabei sind dann natürlich nicht nur die steuerlichen Auswirkungen zu betrachten, sondern in erster Linie auch die Folgen für die gesamte Finanz- und Lebensplanung.

          Gruß, Der Privatier

    • Es ist ja die Frage was du an Jahresverdienst hast. Wenn du die Abfindung dieses Jahr ausgezahlt bekommst musst du auch noch deine sonstigen Einnahmen dazurechnen. Abzüglich deiner Abzüge wie die KV-vorauszahlung und Rürup ect..
      Besser wäre du bekommst die Abfindung nächstes Jahr und machst ein Dispositionsjahr. Wenn du dann keine anderen Einnahmen hast wirst du Dank der fünftelregelung fast keine Steuer zahlen. Alles sehr komplex. Auch die höchstgrenzen der Abschreibungen beachten.
      Also schwer hier was genaueres auszusagen

  151. Hallo Privatier,

    danke für die Antwort zur Fünftel-Regelung!

    Das FA legt also fest ob die Voraussetzungen für eine Zusammenballung der Einkünfte besteht.

    Dies ist bei mir 100% der Fall. Abfindung wurde auf einmal bezahlt, diese liegt auch >30% höher als mein reguläres Einkommen.

    Somit sind alle Voraussetzungen erfüllt, richtig? Oder dürfte das FA einen anderen Grund haben, um die Fünftel-Regelung abzulehnen?

    Danke!

    • Man kann sicher immer irgendwelche Probleme konstruieren, wie z.B. „unechte Abfindung“, die nicht für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde, sondern für besondere Leistungen in der Vergangenheit. Oder auch Vereinbarungen, die bereits im Arbeitsvertrag eine Abfindung vorsehen (dann ist sie nicht mehr ausserordentlich).
      Ich würde aber jetzt einmal aufhören, ständig weiter nach einem „Haar in der Suppe“ zu suchen. Ich sehe dafür keinen Anlass.

      Gruß, Der Privatier

  152. Der Anspruch auf volle 24 Monate ALG1 wurde mir – nach kurzem Hickhack – schon in 2022 bestätigt. Heute kam nun endlich der Steuerbescheid für das Jahr 2022 (mit attraktiver Abfindung, ALG1 etc.). Dank der vielen Hinweise im Buch und im Forum konnte ich die Steuerlast für 2022 auf sensationell niedrige Werte drücken.

    Ganz herzlichen Dank insbesondere an den Privatier aber auch die anderen Helfer hier im Forum. Ganz große Klasse!!!

  153. Hallo,

    Aufhebungsvertrag unterschrieben Anfang 2022.
    Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12. 2022.
    Die Kündigungsfrist wurde eingehalten.
    Die Abfindung wurde im Januar 2023 ausgezahlt.
    Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2023 beantragt.
    Von der Bundesagentur für Arbeit bekomme ich eine Sperrzeit für die ersten 12 Wochen nach § 159 Abs 1. Satz 2 Nr. 1 SGB III.

    Laut Aufhebungsvertrag wird mein ehemaliger Arbeitgeber das entgehende Arbeitslosengeld wegen des Sperrzeit zu 100% kompensieren.

    Daher die Frage.

    Wird das kompensiertes Arbeitslosengeld von meinem ehemaligen Arbeitgeber als erhöhte Abfindung, Gehalt im Jahr 2023 oder Entgeltersatzleistung an das Finanzamt gemeldet?

    Ich habe noch nicht eine Lohnsteuerbescheinigung für 2023 vom ehemaligen Arbeitgeber bekommen.

    Vielen Dank im Voraus.

    • Wenn es hilft, so steht es in meinem Aufhebungsvertrag.

      „Ergeht von der Agentur für Arbeit gegen den Beschäftigten ein Bescheid über eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III aufgrund des zwischen den Parteien vereinbarten Abwicklungsvertrages, so wird der konkrete wirtschaftliche Nachteil, der dadurch für den Beschäftigten entsteht, von der Arbeitgeberin in Form einer zusätzlichen Einmalzahlung (Brutto) in Höhe des tatsächlich durch die Sperre entgangen Arbeitslosengeldes kompensiert.“

    • Letztlich wird der Arbeitgeber die Frage am ehesten beantworten können, als was er diese Zahlung ansieht und wie er sie abrechnen wird bzw. bereits abgerechnet hat. Das Ganze liegt ja offenbar komplett in der Vergangenheit und die Zahlung müsste ja bereits erfolgt sein. Somit dürfte darüber auch eine Abrechnung erstellt worden sein. Diese könnte einen Anhaltspunkt liefern. Denn eine Abfindung ist frei von Sozialabgaben, Arbeitsentgelt hingegen nicht.
      Ich würde einmal vermuten, dass diese Kompensationszahlung als Teil der Abfindung einzuordnen wäre, da sie ja ebenfalls eine Entschädigung für die Nachteile des Jobverlustes darstellt. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass diese Sichtweise nicht unbedingt vom FA geteilt wird. Ich würde daher solche Vereinbarungen generell nicht empfehlen. Zumal man sich dadurch ja im Prinzip einige Gestaltungsmöglichkeiten wie z.B. das Dispojahr verbaut.

      Es gibt aber noch einen weiteren Punkt, der hier zu beachten wäre!
      Der Aufhebungsvertrag sieht eine Kompensation der „wirtschaftlichen Nachteile“ vor, die durch eine Sperre verursacht werden. Diese Nachteile beschränken sich nach meiner Auffassung aber nicht auf die 12 Wochen Sperrzeit alleine, sondern hier wäre meiner Meinung nach die gesamte Reduzierung des ALG-Anspruches zu berücksichtigen, die durch die Sperre ausgelöst sind. Das können (je nach Alter) bis zu insgesamt 6 Monate ALG-Anspruch sein.
      Diesen Punkt würde ich einmal überprüfen und ggfs. mit dem Arbeitgeber klären.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        vielen Dank für die Rückmeldung.

        So wie es aussieht, muss ich leider warten bis die Abrechnung bzw. die Lohnsteuerbescheinigung kommt, um nachvollziehen, wie es abgerechnet wird. Meine Nachfrage beim ehemaligen Arbeitgeber bleibt bis heute unbeantwortet.

        Die Bundesagentur für Arbeit hat über 9 Monate gebraucht, um mich über die Sperrzeit zu informieren. Alle Nachfragen wurden immer mit „wir arbeiten noch daran“. Ich habe natürlich den Bescheid über die Sperrzeit sofort an meinen ehemaligen Arbeitgeber weitergeleitet. Eine Zusage habe ich schon bekommen, aber nicht wie es abgerechnet wird.

        Die Zeit läuft mir langsam weg, weil ich die volle Vorsorgeaufwendungen summe von €26582 ausnutzen will. Daher muss ich wissen, wie viel davon übrig bleibt, nachdem die Bundesagentur für Arbeit und gegebenenfalls mein ehemaliger Arbeitgeber eingezahlt hat.

        Gruß, M65

  154. Ab 2025 wird bei der Auszahlung von Abfindungen die Fünftelregelung nicht mehr vom Arbeitgeber angewendet. Vielmehr werden die Steuern vom Arbeitgeber in voller Höhe abgeführt und man muss die rückwirkende Anwendung der begünstigten Versteuerung im Folgejahr nach der Auszahlung beim Finanzamt beantragen. Man kann vermuten, dass die Finanzämter dann in den Aufhebungsverträgen das Haar in der Suppe suchen werden, um die Fünftelregelung nicht genehmigen zu müssen. Gibt es rechtssichere Formulierungsvorschläge für Aufhebungsverträge, die die Anwendung der Fünftelregelung unterstützen?

    • Ich teile diese Vermutung nicht. Denn es war auch bisher schon so, dass die Finanzämter die Abfindungen genauer untersucht haben. Die Finanzämter haben daher auch bisher in der Regel teilweise umfangreiche Unterlagen zur Prüfung angefordert. Und letztlich liegt die Entscheidung immer beim FA. Was der AG zuvor gemacht hat, ist nur für der Verrechnung von Interesse, seine Einschätzung ist aber ohne Bedeutung.

      Konkrete Formulierungsvorschläge für Aufhebungsverträge habe ich keine. Es wäre aber darauf zu achten, dass die Formulierungen deutlich machen, dass es sich bei der Abfindung um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. für die zukünftig entfallenden Einkünfte handelt. Keinesfalls sollte dabei der Eindruck entstehen, dass in der Zahlung auch Vergütungen für in der Vergangenheit geleistete Arbeiten (oder Urlaubsabgeltung, Boni, u.ä.) enthalten sind.
      Ebenso sollte die Abfindung in einer Summe gezahlt werden und nicht aufgeteilt werden. Es gibt zwar Ausnahmen von dieser Regel – ich würde aber darauf verzichten. Ich würde daher auch keine Formulierung verwenden, die „ein Teil der Abfindung…“ enthält, wie z.B. „ein Teil der Abfindung in Höhe von xy wird in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt“.

      Wenn man diese beiden Punkte beachtet, sehe ich nur noch einen Grund, warum die Anwendung der Fünftelregel scheitern könnte, nämlich bei Fehlen der Zusammenballung. Aber die kann man nicht vertraglich vereinbaren – die ergibt sich aus den Zahlen von selbst. Oder eben nicht.

      Siehe zu allen genannten Punkten auch: https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/

      Gruß, Der Privatier

      • Mein Erfahrungsbericht (Abfindung 2020): der AG hat sie nach Fünftelregelung versteuert, allerdings in StKl 6. Ich habe per Mail angefragt, ob das nicht in StKl 1 möglich wäre, und er hat eine pragmatische Lösung gefunden: die Abfindung wurde auf die Pensionskasse übertragen und dort mit StKl 1 versteuert.
        Das FA hatte keine Einwände.

  155. Im Januar hatte mein ehemaliger Arbeitgeber die Auszahlung der Abfindung mit dem Hinweis auf die bevorstehende Gesetzesänderung ohne Anwendung der Fünftelregelung abgerechnet.
    Angesichts der Verschiebung der Gesetzesänderung auf 2025 hat er nun die Abrechnung storniert und neu abgerechnet, jetzt allerdings mit Steuerklasse 6. Trotzdem wurden auf 130.000 EUR Abfindung nur 12.795 EUR Steuern abgeführt.
    Kann jemand diese Rechnung nachvollziehen?

    • Es ist schwierig bis unmöglich, eine Rechnung nachzuvollziehen, von der man nur das Endergebnis kennt. Zumal sich das Endergebnis auch noch aus zwei unbekannten Teilbeträgen (1. + 2. Abrechnung) zusammensetzt.

      Gruß, Der Privatier

      • Die 12.795 EUR Steuern beziehen sich nur auf die zweite Abrechnung. Die erste wurde ja sauber storniert. Laut Abfindungsrechner sollten 16.640 EUR Steuern anfallen bei Steuerklasse 1.

        • Der Abfindungsrechner hier auf der Seite berechnet die Einkommensteuer und nicht die Lohnsteuer. Von daher benötigt er auch keine Steuerklasse. Und das es zwischen Lohn- und Einkommensteuer Abweichungen gibt, ist normal und nicht anders zu erwarten.

          Allerdings ist die im obigen Fall berechnete Lohnsteuer auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar. Ich glaube aber kaum, dass die Berechnung mit Stkl.6 durchgeführt wurde. Aber der Rest wäre sinnloses Raten.
          Eine Nachfrage bei der abrechnenden Stelle ist vermutlich auch wenig aussichtsreich, da hier in der Regel nur eine Software mit ein paar Zahlen gefüttert wird, der Rechenweg hingegen kaum bekannt sein dürfte.

          Gruß, Der Privatier

          • Die Steuerklasse (sechs) ist auf der Abrechnung ausgewiesen.
            Aber sei’s drum. Nachfragen werde ich nicht. Ich freue mich, dass ich die Differenz bis zur wahrscheinlichen Nachzahlung in der Einkommensteuererklärung nächstes Jahr zu fast 4% Zinsen anlegen kann.

  156. Bei diesem Kommentar habe ich mich bei der Auswahl der richtigen (Unter-)Seite ein wenig schwer getan, da es thematisch zu mehreren Seiten passt.
    Hintergrund: Aufhebungsvertrag mit Ende in 2024, Abfindung in einem Rutsch im Januar 2025. Wg. Dispojahr in 2025 keine ALG1-Bezüge. Meine Frau wird 2025 ebenfalls nicht arbeiten und kein ALG1 beziehen.
    Bzgl. steueroptimierter Auszahlung hat der Arbeitgeber ein Formular ausgehändigt, in dem man wählen kann, ob die Abfindung mit Steuerklasse 6 oder Steuerklasse 1-5 zu versteuern ist (sehr löblich!). Ferner ist im Formular ein „voraussichtlicher Jahresarbeitslohn“ sowie (in derselben Zeile) ein „Fiktives Jahreseinkommen nach Austritt (Jahresarbeitslohn)“ einzutragen mit dem Hinweis „Vorgehen lt. Lohnsteuerrichtlinie 39b.6 (2): Grundsätzlich gehen wir von einem Jahresarbeitslohn analog dem vorherigen Einkommen vor Austritt aus. Wenn Sie wünschen, dass der Jahresarbeitslohn angepasst wird, geben Sie uns bitte den voraussichtlichen neuen Jahresarbeitslohn vor. Bei Fragen dazu wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, der Arbeitgeber kann Sie hier nicht beraten“.
    Nun zu meinen Fragen:
    1. Gibt es einen Unterschied zwischen dem „Fiktiven Jahreseinkommen nach Austritt (Jahresarbeitslohn)“ sowie dem „voraussichtlichen Jahresarbeitslohn“? Mich verwundert, dass hier bei beiden Begriffen das Wort „Jahresarbeitslohn“ Verwendung findet.
    2. Die Abfindungssumme selbst ist steuerpflichtig. Ich gehe daher davon aus, dass der vss. Jahresarbeitslohn für 2025 die Abfindungssumme abzgl. aller Sonderausgaben (z.B. Altersvorsorge, KV/PV Vorleistungen, …) ist. Ist dies korrekt?
    3. Da die Abfindungssumme (in 2025) deutlich höher ist als der Jahresarbeitslohn vor Austritt (also in 2024): macht es überhaupt Sinn, eine höhere Summe anzugeben? Die Annahme eines geringeren Jahresarbeitslohns müsste ja (zumindest in 2025) zu einer geringeren Steuerlast führen.
    Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen!

    Gruß, MichaF

    • Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn hat nichts mit der zu zahlenden Abfindung zu tun, die ist darin nicht inkludiert. Du solltest dort Null eintragen, wenn du in 2025 keine anderweitigen Job antrittst.
      Warum einmal voraussichtlich und einmal fiktiv? Keine Ahnung. Du kannst dein 2025er Jahreseinkommen abschätzen, also ist es für dich voraussichtlich.
      Die Firma kann deiner Angabe glauben oder auch nicht. Sie muß aber irgendeine, notfalls fiktive Zahl dort eintragen.

      Aber eigentlich ist die Angabe für die Füße. Ab 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr anwenden. Du mußt dir zu viel gezahlte Steuer per Steuererklärung zurückholen.
      Ich vermute, dass dein AG auch noch auf diesen Trichter kommen wird.

    • Hinsichtlich der eigentlichen Frage stimme ich eSchorsch zu:
      Erfragt wird hier vom alten AG der zusätzliche Jahresarbeitslohn, der ggfs. bei einem neuen AG zu erwarten wäre. Diesen zusätzlich zu erwartenden Arbeitslohn müsste er dann bei der Versteuerung als fiktives Einkommen mit berücksichtigen.
      Wenn also keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte geplant sind, so sollte man hier 0 angeben.

      Die Angabe macht auch weiterhin Sinn, auch wenn der alte AG mit der Auszahlung der Abfindung die Fünftelregel nicht mehr anwenden kann. Denn auch bei der normalen Besteuerung der Abfindung macht es einen Unterschied, ob dabei ein zusätzliches fiktives Einkommen mit berechnet wird oder nicht.

      Gruß, Der Privatier

  157. Ich bräuchte mal Hilfe bitte…habe mich hier eingelesen, stehe aber irgendwie auf dem Schlauch. Ich erwarte im Februar 2025 eine Abfindung und habe vor, in diesem Jahr kein ALG zu beantragen, sondern davon zu leben. Dazu müsste ich aber wissen, wieviel mir ab Februar überhaupt bleibt. Alle Rechner beziehen sich auf das ganze Jahr. Es ist ja schön, wenn ich am Ende Geld zurück bekomme, aber erst einmal muss ich wissen ob ich überhaupt nach Steuerabzug -in der Gehaltsabrechnung Februarden – den Rest des Jahres davon leben kann. Ich habe wahrscheinlich einen Brett vor dem Kopf und die Antwort ist ganz simpel…??

    • Nein, die Antwort ist nicht so ganz simpel.
      Man könnte zwar hier ganz einfach einen der im Netz verfügbaren Brutto-/Netto-Rechner benutzen, um die Abzüge festzustellen, die bei der Gehaltsabrechnung vorgenommen werden. Wenn man dann noch weiß, dass auf Abfindungen keine Sozialabgaben anfallen, hätte man damit schon mal eine Aussage.

      Es gibt dabei aber zwei Probleme, die das Ergebnis im Grunde wertlos machen. Denn man kann ohne vorherige Absprache mit dem AG nicht wissen, a) welche Steuerklasse er verwenden wird und b) ob er ein fikives Jahresgehalt berücksichtigt. Ohne eine Abstimmung mit dem AG halte ich es für wahrscheinlich, dass er St.Kl.6 mit einem fiktiven Gehalt verwendet. Und das wäre eher schlecht…
      Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank, Steuerklasse werde ich abstimmen und auch beherzigen, dass ich schriftlich erkläre keine weiteren Einkünfte zu erziehlen. Das ganze ist zum Glück noch nicht abgeschlosse, also kann ich noch einschreiten.

  158. Hallo,
    nachdem ich die beiden Bücher gelesen habe bin ich nun auch von der Webseite begeistert und habe da schon den einen oder andren Tipp mitgenommen.
    Ein Punkt ist mir aber noch unklar bzg. Abfindung.

    Verstanden habe ich, dass man möglichst viel davon als freiwillige Einzahlung in die DRV nutzten sollte, um Steuern zu vermeiden. Noch besser ist es wenn der AG das direkt macht anstatt von mir.
    Meine Frage: Kann (und sollte?) man zusätzlich noch Einzahlung in eine Basis-Versicherung vornehmen oder geht nur eines von beidem? Was ist eine sinvolle Höhe für eine solcher Einazhlung? Gibt es eine maximale Höhe? Oder besser lassen, weil der Ruf der Basiversicherung ist ja nicht so gut.

    Einige Infos zu meinem Fall: 56 Jahre, Abfinung nächstes Jahr, danach dann Privatier bis 63 und dann in Rente. Abfindung voraussichtlich um die 350k. Habe schon ca. die Hälfte der freiwilligen Zahlung in die DRV für Ausgleich von früherem Rentenbegin geleisted.

    • Moin Dilberd,

      „Noch besser ist es wenn der AG das direkt macht anstatt von mir.“

      Das teste einmal mit den Abfindungsrechner vom Privatier. (Variantenvergleich)

      „Kann (und sollte?) man zusätzlich noch Einzahlung in eine Basis-Versicherung vornehmen oder geht nur eines von beidem? “

      Es geht beides, jedoch muss man auch die max. Altersvorsorgesumme beachten, ansonsten kann es zu einer „Überzahlung“ kommen und dann verpufft der überzahlte Betrag aus steuerlicher Sicht.

      Werte für 2025 (noch nicht offiziell, der Bundesrat muss nach zustimmen, voraussichtlich 12/2024)

      29344€ (Ledige)
      58688€ (Verheiratete)

      Falls in 2025 noch im Job bzw. bei Zusammenveranlagung Ehefrau noch im Job, die RV-Beiträge AN beachten, da diese bei der max. Altersvorsorgesumme miteinfließen.

      Persönliche Meinung: Einzahlung in die DRV würde ich einer RÜRUP-Einzahlung z.Zt. vorziehen.

      Tip 1:
      Falls bAV vorhanden ist: Im Buch vom Privatier das Kapitel 9.4.3 ab S.336 nochmals durchlesen und falls ein ALTVERTRAG im Durchführungsweg Direktversicherung vorhanden sein sollte, … dann gibt es dort weitere Verbesserungsmöglichkeiten.

      Tip 2:
      https://der-privatier.com/kap-6-8-4-rentenpunkte-guenstig-einkaufen/

      Gruß
      Lars

      • Danke für d8ie schnelle Rückmeldung. Die beiden Summen für DRV und Rürup dürfen also zusammen die knapp 30 TSD nicht überschreiten, das war mir bisher nicht klar. Dann stimme ich zu DRV ist besser als Rührup, zumal es im Alter wohl nur dann kanpp werden kann, wenn ich sehr alt werde und da hilft die DRV ja am besten.
        Was mir nicht klar ist, wie ich im Abfindungsrechner die Varianten durchspielen kann, ob ich selber teild der Abfindung in die DRV einzahle oder der AG es direkt bei der DRV einzahlt. Wo genau muss ich dann für diese beiden Varianten da was eintragen? Es gibt doch nur das eine feld „Altersvorsorge“ und das deckt denke ich den Fall ab, dass ich die Einzahlung selber vornehme.

        • Moin Dilbert,

          bezüglich AG-Einzahlung verweise ich auf nachfolgenden Gastbeitrag von Herrn Markus Schmetz. (AG-Einzahlung s. Lösung Nr. 2 und Ablaufplan hier insbesondere Punkt Nr.5)

          https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/

          Zu den Ausgleichszahlungen selber getätigt (ledig):

          Beispiel Nr.1:
          Ende AV zum 31.12.2024
          Abfindungszahlung Ende 01/2025
          keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in 2025

          Hier ist im Abfindungsrechner vom Privatier das Häkchen bei Ehegattensplitting zu entfernen. Die anderen Parameter sind entsprechend einzutragen und im Feld Altersvorsorge wird die Summe eingetragen, welche eingezahlt werden soll (in diesem Beispiel Nr.1 max.29344€) einzutragen.

          Beispiel Nr.2:
          Ende AV zum 31.03.2025
          Abfindungszahlung Ende 03/2025
          monatliches Gehalt von 6500€
          damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in 2025 von insgesamt 19500€ (3×6500€)
          19500€ x 18,6% (Rentenbeitrag AN+AG zur RV) = 3627€
          3627€ :2 = 1813,50€ AN-Beitrag und 1813,50€ AG-Beitrag

          Die (voraussichtliche) max. Altersvorsorgesumme in 2025 beträgt f. Ledige = 29344€

          Jetzt muss die max. steuerlich sinnvolle einzuzahlende Altersvorsorgesumme i.S. §187a SGB VI ermittelt werden.

          29344€ (max. Altersvorsorgesumme in 2025) – 3627€ = 25717€

          Das wäre die Summe, welche max. steuerlich sinnvoll noch zu den bereits durch AN+AG eingezahlter RV-Beiträge (durch den sozialversicherungspflichtigen Job) möglich wäre.

          Das FA rechnet folgendermaßen:
          Summe der Altersvorsorgeaufwendungen: 3627€ (AN+AG-Anteil) + 25717€ (Ausgleichszahlung)
          Summe der Altersvorsorgeaufwendungen: damit 29344€
          davon max.100%: 29344€
          ab Arbeitgeberanteil: 1813,50€
          verbleiben: 27530,50€

          Diese 27530,50€ minimieren das zu versteuernde Einkommen

          Beispiel NR.3: (ÜBERZAHLUNG)!
          Gleiche Ausgangsdaten wie bei Beispiel Nr.2, jedoch mit einer Ausgleichszahlung von 30000€

          Das FA rechnet folgendermaßen:
          Summe der Altersvorsorgeaufwendungen: 3627€ (AN+AG-Anteil) + 30000€ (Ausgleichszahlung)
          Summe der Altersvorsorgeaufwendungen: 33627€
          davon max.100%: 29344€ = EINKÜRZUNG AUF 29344€ !!!
          ab Arbeitgeberanteil: 1813,50€
          verbleiben: 27530,50€

          Vergleich Beispiel 2 vs. Beispiel 3
          Im Beispiel 3 liegt eine Überzahlung von 6096,50€ vor und diese wirken sich steuerlich nicht aus.

          Gruß
          Lars

          „Habe schon ca. die Hälfte der freiwilligen Zahlung in die DRV für Ausgleich von früherem Rentenbegin geleisted.“

          Schaue einmal im Steuerbescheid auf S.2 unter „beschränkt abziebare Sonderausgaben“

          • Moin Dilbert,

            die Beispiele hätte ich mir schenken können, schau einmal ins Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ ab S.311 uff., da hat der Privatier das „Berechnungsschema bei weiteren Rentenbeiträgen“ (auch mit einem Beispiel untersetzt) ausführlich beschrieben.

            Gruß
            Lars

    • „Verstanden habe ich, dass man möglichst viel davon als freiwillige Einzahlung in die DRV nutzten sollte, um Steuern zu vermeiden.“

      Wenn du im Jahr der Abfindung weitere Einkünfte hast, dann kann dies sehr unschöne Auswirkungen auf die Steuerlast haben.
      https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
      Wenn man diese zusätzlichen Einkünfte mittels Einzahlung in eine Rentenversicherung steuerlich kompensiert, dann hat das eine hohe Wirkung auf die Steuerlast. Darüber hinaus (oder wenn man keine parallelen Einkünfte hat) sind solche Einzahlungen weit weniger wirksam was die Steuerersparnis angeht.
      Auch wenn es des Deutschen liebstes Hobby ist, ich würde mir nicht das Ziel setzen, die Steuer auf Null zu bringen. Das ginge auch jetzt schon mit dem normalen Einkommen, aber um das zu erreichen, muss man das Einkommen in steuerbegünstigete Dinge stecken. Haste das getan?
      Warum es dann bei den 350k versuchen …

      DRV oder private RV: Wenn du schon 80 Rentenpunkte hast, dann würde ich dieses Klumpenrisiko nicht noch erhöhen. Wenn es erst 20 sind, dann immer rein in die DRV.

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