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Kap. 6.8.2: Ausgleichszahlungen für Renten-Abschläge — 775 Kommentare

  1. Hallo,
    ich habe mir diese Frage auch schön häufiger gestellt und mich gewundert, warum z.B. die Stiftung Warentest dies massiv empfiehlt. Sehe dass ähnlich wie du, wenn man eine Abfindung erhält, dann mag es Sinn machen, ist bei mir leider nicht der Fall.
    Ein zumindest kleiner Vorteil ist, dass man einen gewissen Inflationsausgleich durch Steigerung des Punktwertes innerhalb der 20 Jahre erhält. Außerdem muss man natürlich sehr viel Disziplin haben, wenn man das Geld selber anlegt. In 20 Jahren kann man schnell in Versuchung kommen. Hat man jedoch diese Disziplin, dann ist meines Erachtens die Selbstanlage die bessere Variante. Daher werde ich aus heutiger Sicht keinen Ausgleich vornehmen.

    Liebe Grüße Janis

    • Hallo Janis,

      ein paar Vorteile hast Du ja schon selber genannt. Ich würde vielleicht noch ergänzen, dass sich der steuerliche Vorteil nicht nur bei einer Abfindung ergibt. Bei einer Abfindung kann es extrem sein (z.B. Steuerersparnis = Einzahlung), aber auch bei jemand der gut verdient, ergibt sich schnell ein Spitzensteuersatz von 40% oder mehr. Und auch dann kann man das FA sehr schön an der zukünftigen Rente beteiligen. Natürlich ist so eine „Ersparnis“ in Wirklichkeit nur eine Verschiebung auf später. Aber Rentner mit einem Steuersatz von 40% sind dann doch eher selten.

      Die teilweisen massiven Empfehlungen, die man gelegentlich lesen kann, basieren wohl auf folgender Überlegung:
      Nimmt man die Beispielzahlen aus dem obigen Beitrag, erzielt man also mit einer Einzahlung von ca. 67.000€ eine Zusatzrente von 12*260€=3.120€/Jahr. Daraus berechnen dann kluge Köpfe eine „Rendite“ von 4,7%. Und wenn man jetzt noch Vertrauen in den deutschen Staat (und das Rentensystem) hat, ist eine solche Rendite natürlich unschlagbar. 4,7% von einem währungssicheren AAA-Schuldner ist konkurrenzlos.

      Ich halte eine solche Rechnung für zumindest fragwürdig. Meine Defintion von Rendite sieht etwas anders aus. Dennoch bleibt die Tatsache bestehen, dass man sich diese Zahlung auf Lebenszeit erwirbt (und womöglich sogar anteilig darüberhinaus).

      Den Vergleich mit einer „Selbstanlage“ halte ich allerdings ebenfalls für fragwürdig, denn in meinen Augen ist eine Rentenversicherung keine Kapitalanlage. Mehr dazu in meinem Beitrag über „Gedanken zu Rentenversicherungen„.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        mit der Abdeckung des „Langlebigkeitsrisikos“ hast du sicher Recht. Da ist die gesetzliche auch im Vergleich zu den privaten Rentenversicherungen unschlagbar. Mir geht es vielmehr darum, ob es Sinn macht, die Abschläge auszugleichen, wenn man durch die gekürzte Rente + Riester + Betriebsrente etc. bereits seine monatlichen Fixkosten gedeckt hat.
        Deine Anmerkung zu den steuerlichen Auswirkungen hatte ich so noch nicht bedacht. Dann wäre es aber ja sicherlich das Beste, die Einzahlung auf die maximal möglichen Jahre zu verteilen, um die Steuerprogression optimal zu nutzen. Siehst du das auch so oder habe ich da einen Denkfehler? Werde mir das am Wochenende mal durchrechnen.
        Liebe Grüße Janis

      • Aus steuerlicher Sicht ist es ganz sicher besser, wenn man nicht gerade eine hohe Abfindung „neutralisieren“ will, sondern einfach beim regelmässigen Einkommen etwas Steuern sparen will, die Einzahlung in die GRV auf mehrere Teil-Zahlungen zu verteilen.
        Es gibt aber eben auch den gegenläufigen Effekt, der weiter unten von Hardy und Uli beschrieben wird, dass ein früher Kauf der Rentenpunkte in der Regel günstiger ist, als ein später. Durch das Aufschieben zahlt man also am Ende etwas mehr. Ein entsprechendes Einkommen (und Steuersatz) vorausgesetzt, würde ich aber dennoch die Zahlungen im Hinblick auf die Steuerentlastung optimieren.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo zusammen,
          lese jetzt schon etwas länger mit und finde diese Seite sehr gut und auch unterhaltsam. Ich überlege auch schon etwas länger ob ich zwecks Kompensation der Abschläge eine Renteneinzahlung tätige. Der Betrag den ich zahlen müßte ist schon relative hoch. Wären über 70 TEUR. Hätte mit 63 ca. 64 Punkte und der Abschlag ware dann wohl auch bei über 10 Punkte. Auch wenn ich persönlich aktuell nicht absehen kann, wann ich in Rente gehen möchte, überlege ich mir trotzdem in die RV einzuzahlen. Hintergrund: ich nutze bis dato wenig Freibeträge, der Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen ist regelmäßig nicht ausgeschöpft. Meine Steuerbelastung ist zudem sehr hoch. Eine Einzahlung in die RV in Höhe des noch offenen Betrages erscheint mir daher sinnvoll, auch wenn ich ggf. nicht bereits mit 63 in Rente gehe. Aber dieser Punkt ist völlig offen. Im Moment lohnt es sich bei mir wohl maximal 9,5 TEUR im Jahr einzuzahlen, so daß ich das ganze über die nächsten 7 bis 8 Jahre strecken muß. ich würde immer maximal bis zur Freigrenze einzahlen.Damit würde sich ja das Finanzamt in Höhe meines durchschnittlichen Steuersatzes an den Kosten beteiligen. Bin Jahrgang 64 und privat krankenversichert. In meiner Vergleichsrechnung würde sich das ganze nach 11 bis 12 Jahren lohnen. Dabei unterstellt, daß die Entgeltpunkte jedes Jahr um durchschnittlich 2% in den nächsten 10 Jahren, Einzahlung über die nächsten 8 Jahre und Steuererstattung von durchschnittlich 30%. Bei unterstellten Entgeltpunkten von 38,77 Euro in 2027 würde dei Netto eingezahlte Summe sich nach 11,37 Jahren Brutto rentieren. Unterstelle ich die aktuell gültige Steuergrundtabelle, dann erst nach genau 15 Jahren. Da ich auch noch andere Renteneinkünfte habe, die die Steuerbelastung nach oben verschieben, erhöht sich dann der Wert auf 15,8 Jahre. Da aber auch die Entgeltpunkte nach 2027 weiter steigen können, würde sich bei einem Entgeltpunktniveau von 41,15 EUR dann die o.g. zahlen auf 14,29 bzw. 14,95 reduzieren. Bei Renteneintritt 63 zzgl. 15,8 Jahre ware ich 78,8 Jahre. Von daher denke ich – sofern ich hier keinen Denk- und / oder Rechenfehler gemacht habe, ware das ganze doch vorteilhaft. Oder anders ausgedrückt: nicht nachteilig. Gruß Gerhard

          • habe das Ganze jetzt auch noch mal mit 38% Steuerentlastung gerechnet. Dann reduzieren sich dann die Zeiten auf 13,98 bzw. 13,24 Jahre.

          • Ich bitte um Verständnis, wenn ich die ganzen Zahlen jetzt nicht nachrechne. So viel sei aber gesagt: Sie passen auf jeden Fall in den zu erwarteten Rahmen.

            Gerade dann, wenn man die Einzahlungen nicht als Einmalzahlung vornimmt, sondern dies über mehrere Jahre streckt, kann man die Steuerspitzen damit noch besser ausnutzen. Ansonsten kommt es auch immer ein wenig darauf, welche Parameter man unter welchen Annahmen mit in die Rechnung einfliessen lässt.
            Gerade bei solch sehr langfristigen Überlegungen stellt sich aber auch immer die Frage, inwieweit kleine Details wirklich wichtig sind, da man ja ohnehin nicht einmal die grobe Entwicklung vorhersehen kann. Wer weiß schon, wie unser Renten- und Steuersystem in den nächsten 10-20 Jahren aussehen wird?
            Und ist es für eine solche Entscheidung wirklich relevant, ob sich die Einzahlung schon nach 14 oder erst nach 17 Jahren gelohnt hat?

            Für mich selber würde es reichen, die folgenden drei Punkte zu wissen und zu akzeptieren:
            1. Ich möchte den Anteil meiner Einkünfte, der aus der GRV kommt erhöhen (Langlebigkeitsrisiko).
            2. Ich kann dies teilweise durch Steuerersparnis (besser: -verschiebung) finanzieren.
            3. Ich werde meine Einzahlungen erst (je nach Situation) in 15-20 Jahren zurückbekommen.

            Gruß, Der Privatier

      • Hier ein Rechenbeispiel, bei dem die Fünftelregelung auf Abfindung in der Tat die vollen freiwilligen Rentenbeiträge abzudecken scheint.

        Vereinfacht: nur ESt (Steuerformeln von 2017) berücksichtigt, kein Soli/KiSt, Rentenfreibetrag usw.
        Annahmen (etwa meine Daten):
        – vorgezogene Rente mit 63, 47 EP, 10.2% Abschlag: rund 1200€ „netto vor Steuern“, keine weiteren Einnahmen
        – zvE 14400 €
        – ESt 2017 darauf: 1092 €
        – Abfindung von 58800 im Januar, Fünftel: 11760
        – ESt auf 14400+11760: 4253 €
        – Differenz: 3161 €
        – ESt-Summe 1092 + 5*3161 = 16897 € (23.08% von 14400+58800 = 73200)

        – freiwillige Rentenbeiträge 12 Monate * Maximum (rund 1200) = 14400 -> rund 2 EP mehr
        – zvE dann 0€ (wegen Abzug Sonderausgabe Altersvorsorge)
        – ESt auf 11760: 499 €, mal 5 = 2493 € (4.24% von 58800)

        – Differenz 16897 – 2493 = 14404 €

        Die Steuerersparnis deckt recht genau die freiwillige Einzahlung, man hat also kostenneutral 2 Entgeltpunkte mehr auf dem Konto…

        Oder sind da irgendwo Denk- oder Rechenfehler drin? Formeln für ESt und Fünftelregelung habe ich aus Wikipedia übernommen.

        • Vielen Dank für das sehr gute Beispiel!

          Ich habe es zwar nicht nachgerechnet, aber der Rechenweg ist richtig und die Zahlen erscheinen mir plausibel. Vor daher gehe ich davon aus, dass es korrekt ist.

          Also fast… ein kleiner Fehler fällt mir gerade doch noch auf!
          Wer 14.400€ in die Altersvorsorge einzahlt, kann nicht auch 14.400€ steuerlich berücksichtigen, sondern für 2017 „nur“ 84%. Also ca. 12.100€.

          Damit werden sich leicht schlechtere Werte ergeben. Aber die Tendenz dürfte bleiben. Es passt dann wohl nur nicht mehr mit dem exakten Ausgleich.

          Gruß, Der Privatier

          • Bei mir wird die „Probe aufs Exempel“ 2020 stattfinden, dann werden 90% berücksichtigt. Klar, immer noch nicht alles, aber etwas mehr.
            Und ich kenne halt noch nicht die ESt-Formeln, den Grundfreibetrag, RV-Höchstbeitrag (extrapoliert 1264.80.. ohne Gewähr!) oder den aktuellen Rentenwert für 2020… 🙂

            Es müssen auch nicht genau 12 Höchstbeiträge sein, da man bis Ende März noch fürs Vorjahr nachzahlen kann (und sollte – niedrigerer Höchstsatz), sobald man nicht mehr RV-pflichtversichert ist.

            Aber ich gebe zu, das Rechenbeispiel war (übermäßig) vereinfacht. Auf jeden Fall demonstriert es den Vorteil von zvE 0 bei Fünftelregelung. Unter 0 bringt nicht mehr.

          • „Auf jeden Fall demonstriert es den Vorteil von zvE 0 bei Fünftelregelung.“

            Ja, richtig. Und es zeigt auch, dass eine Einzahlung in die Altersvorsorge sich durchaus aus dem Steuervorteil finanzieren lässt (zumindest annähernd). Man soll ja sogar Fälle konstruieren können, bei denen am Ende mehr Steuerersparnis herauskommt, als man in die AV eingezahlt hat. 😉

            Gruß, Der Privatier

          • Selbst wenn die Steuerersparnis etwas geringer ausfällt, bin ich vor allem erleichtert, dass die versicherungsmathematische „Wette auf Langlebigkeit“, die man mit freiwilligen RV-Beiträgen eingeht, großteils vom Finanzamt finanziert wird – ich weiss nicht, ob ich nach Rentenantritt noch 20 Jahre leben werde.

            Aber ich bin mir sicher, das Finanzamt wird es dann noch geben 🙂

          • Update: und es geht doch!
            zvE muss gar nicht 0 sein, nur kleiner/gleich Grundfreibetrag (8820 € für 2017, Single).
            – zvE: 14400 – 14400 * 0.84 = 2304 €
            – ESt auf 2304 €: 0 €

            Damit gilt nach wie vor:
            – ESt auf 11760: 499 €, mal 5 = 2493 € (4.24% von 58800)
            – Differenz 16897 – 2493 = 14404 €

            🙂

          • Nein, leider nicht. Für den ersten Teil der Rechnung stimmt es zwar, dort bleibt die Steuer bei Null.

            Aber beim zweiten Teil (der mit Abfindung) müsste dann eben auch die Steuer auf 2304 + 11760 berechnet werden. Dann sind dann sicher mehr als 499€.

            Gruß, Der Privatier

          • Nö, wieder falsch – mühsam iteriert sich das Eichhörnchen…
            Die 2304 € kosten allein keine ESt, müssen aber zur Abfindung addiert werden:
            ESt auf 11760+2304 = 14064: 1010.47 € (hui, die Progression…)
            ESt auf 58800+2304 = 0 + 5*1010.47 = 5052.35 €

            Also muss zvE <= 0 doch gelten, das wird erreicht, wenn man 15mal den Höchstbeitrag einzahlt (min. 3 aus dem vorigen Jahr, bis Ende März). 12 von denen deckt die Steuererstattung.

            Alles nicht so einfach…

        • Um die bisherige Rechnung (vorerst) zu komplettieren: Steuervorteil = 16897 – 5052 = 11845. Differenz = 14400 – 11845 = 2555. D.h., für 2555 EUR erhält man 2 EP, das wären heute ca. 750 EUR Rente p.a.. Auch wenn darauf später Sozialabgaben zu zahlen sind, finde ich das Ergebnis gar nicht so schlecht. Aber ….

          Ist es denn sicher, dass die freiwillige Einzahlung (komplett) auf das zvE angerechnet wird und nicht (auch) auf die Abfindung? Wenn das zvE kleiner ist als die freiwillige Einzahlung, mindert die Differenz dann die zu versteuernde Abfindung?

          Ohne es genau überprüft zu haben: Die Rechnung wird immer dann gut aussehen, wenn der absetzbare Betrag das zvE möglichst nahe Richtung Null bringt. Sie wird besser, je größer die Abfindung ist. Sie wird aber schlecht, wenn in dem Jahr der Abfindungszahlung kein oder nur ein deutlich geringes zvE vorliegt, weil der steuerliche Effekt bei der Anrechnung auf eine Abfindung wesentlich kleiner wäre als beim zvE. Und sie wird natürlich schlechter, je größer das zvE im Vergleich zur Zahlung in die GRV ist.

          Und vor allem nicht vergessen: Freiwillige Einzahlungen können nur unter bestimmten Umständen gemacht werden (hier: Verminderung des Abschlags für den vorzeitigen Rentenbeginn).

          • Erstmal danke fürs Feedback!
            Die Zahlen sind „stumpf“ (näherungsweise) gerechnet, bei z.B. Annahme der ESt-Formeln von 2017. Wie sich Grundfreibetrag, Progression usw. bis 2020 entwickeln, weiss man natürlich nicht.

            So wie ich die Fünftelregelung glaube verstanden zu haben, werden 2 Zahlen verrechnet:
            – A: zvE ohne Brutto-Abfindung, minus Sonderausgaben usw. (kann <0 sein; freiw.RV wird 2020 zu 90% abgezogen)
            – B: Brutto-Abfindung (vertraglich festgeschrieben)

            EStA = ESt auf A (0 wenn unter Grundfreibetrag)
            EStB = ESt auf A + 1/5*B (A < 0 ist hier günstiger)
            Delta = EStB – EStA
            ESt = EStA + 5 * Delta

            Genau weiss ich's natürlich erst mit dem ESt-Bescheid, und werde das Jahr wohl auch einen Steuerberater nehmen…)

            Freiwillige RV-Einzahlungen sind unter verschiedenen Bedingungen möglich:
            – Verminderung des Abschlags (Formular V0210 liefert Auskunft)
            – keine Versicherungspflicht, vor Regelalter (max. 1 Höchstbetrag/Monat, bis Ende März auch für Vorjahr; Formular V0060)
            – ganz raffiniert: keine Versicherungspflicht, Regelalter erreicht, aber keine Vollrente (z.B. Flexi 99; auch V0060)

            Die letzte Option habe ich erst neulich erfahren, wird aber quasi amtlich von der DRV beworben: (Link nicht mehr verfügbar)

            Klar ist immer die "Wette auf Langlebigkeit" im Hinterkopf zu behalten. In meiner Beispielrechnung für Abfindung werden aber rund 80% der freiw.RV durch Steuernachlass gedeckt, also amortisiert sich das schon nach 4 Jahren (statt der üblichen Daumenschätzung 20 Jahre).
            Irgendwie beruhigend 😉

          • „Die Rechnung wird immer dann gut aussehen, wenn der absetzbare Betrag das zvE möglichst nahe Richtung Null bringt. Sie wird besser, je größer die Abfindung ist.“

            zvE ohne Brutto-Abfindung ist rechnerisch sogar besser unter 0.
            Beliebig hohe Abfindungen bringen eher keinen Vorteil: wenn B/5 schon Spitzensteuersatz ausmacht, kostet B/5*5 auch Spitzensteuersatz.
            Die Absetzung von Altersvorsorge-Sonderaufwänden ist auch limitiert auf Höchstbeitrag Knappschaft (2018: 23712 €) * 90% (2020), also kann A auch nicht beliebig negativ werden.

          • Auch wenn es hier ja eigentlich um die freiwilligen Einzahlungen in die Rentenversicherung gehen soll und nicht um die Fünftelregel (dazu gibt es einen anderen Beitrag!), möchte ich doch gerne noch auf ein nicht unwichtiges Detail hinweisen:

            Wenn das z.v.E. ohne Berücksichtigung der Abfindung negativ ist, gilt eine vereinfachte Form der Fünftelregel!
            In diesem Fall gilt: „…so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“ (§34 Abs.1 Satz 3 EStG). Fragen/Kommentare dazu bitte beim Beitrag zur Fünftelregel.

            Gruß, Der Privatier

      • Hallo, ich bin gerade über den Blog gestolpert und wollte dazu kurz antworten.

        Ich habe mir das auch schon oft überlegt, es aber immer wieder verworfen.

        Bei Renten (auch bei den meisten Privatrenten) kann man/wir alle nicht von Rendite sprechen. Letztlich findet nur ein Return on Invest statt und Rendite wird erst daraus, wenn alle Rentenbezieher verstorben sind. „5%“ Rendite bedeutet also lediglich, dass ich oder mein Erbe (der ja üblicherweise in der GRV nicht mehr die volle ursprüngliche Rentehöhe erhält und es somit im Zweilfelsfall noch länger dauert bis das ganze Kapital zurückgeführt ist) nach ca. 20 Jahren das eingezahlte Kapital wieder zurückerhalten habe. Rendite entsteht erst wenn das gesamte Kapital zurückgeführt wird/ist.

        Da aus dem investierten Kapital „Nevercomeback“ Kapital wird weil man für immer die Hoheit über sein Vermögen aufgibt ist das eigentlich nur eine Lösung für Menschen die keine Nachkommen haben und bei denen es deshalb nicht umn Kapitalerhalt sondern nur um Kapitalverzehr geht.

        Denn bei einer Verzinsung von 2% auf das Bruttokapital und einer 5%igen jährlichen Entnahme des Anfangskapitals erhöht sich die Rentenbezugsdauer bereits auf 28 Jahre und das bei 100%iger Verfügbarkeit des Restkapitals.

        Grüße
        Frank

        • Richtig. Da sind wir uns weitgehend einig.

          Den Hinweis, dass die bei diesen Überlegungen immer wieder angeführte „Rendite“ gar keine ist, habe ich seinerzeit im Beitrag über die freiwilligen Einzahlungen in die Rentenversicherungen schon näher erläutert.

          Man sollte eben nur dann eine Versicherung abschliessen, wenn man auch eine Versicherung haben möchte (bzw. benötigt). Wer eine Kapitalanlage sucht, sollte keine Versicherung kaufen.

          Es gibt aber natürlich immer Sondersituationen, wie z.B. die steuerliche Optimierung von Abfindungen. Hier gibt es durchaus Konstellationen, bei denen die Steuerersparnis aufgrund einer Einzahlung in die Altersvorsorge in der gleichen Größenordnung liegt, wie die Einzahlung. Das finanziert sich quasi von alleine. Oder anders gesagt, man hat die Wahl, ob man das Geld lieber dem Finanzamt überweist oder lieber der Rentenkasse. In solchen Fällen wüsste ich dann, was ich wählen würde…

          Gruß, Der Privatier

  2. Hallo ,
    ich habe mir dies letztes Jahr im Alter von 52 exakt von der Rentenversicherung ausrechnen lassen, wie hoch der Ausgleichsbeitrag ist, habe dann einen schriftlichen Bescheid bekommen und dann vom Steuerberater ausrechnen lasse, wie ich den Betrag auf die Jahre verteile in meinem Fall auf 5 Jahre. Ich habe das Geld direkt auf dem im Bescheid der Rentenversicherung hinterlegten Konto überwiesen und bekam dann auf Nachfrage von der Rentenversicherung einen Einzeiler, mit der Bestätigung der Einzahlung. Auf dem jährlichen Rentenbescheid sieht man jedoch die Einzahlung nicht.
    Jetzt bin ich gespannt wie es sich auf die Steuer auswirkt. Jedenfalls wusste der Steuerbeamte nicht so genau, in welcher Zeile ich es eintragen sollte und überhaupt wusste er von der Möglichkeit sowieso nichts :-((
    Also kurz gesagt, ich habe die erste Zahlung damit schon mit 52 Jahren geleistet.

    • Hallo Claudia,

      ich habe die Ausgleichszahlung in die „Anlage Versorgungsaufwand“, Zeile 6 eingetragen.

      Eine Anmerkung: Wenn die Zahlungen auf mehrere Jahre verteilt werden sollen, immer am Anfang des Jahres bei der DRV den Restausgleichsbetrag erfragen. Dann den Anteil für das jeweilige Jahr auch kurzfristig überweisen.
      In der Mitte eines jeden Jahres wird der Wert eines Rentenpunktes neu berechnet; dann wird es teurer.
      Möglicherweise stimmt Deine Auskunft vom letzten Jahr schon heute nicht mehr.

      Viele Grüße, Hardy

      • Hallo Hardy,

        werde dies wohl auch noch in diesem Jahr tun. Bekommt man automatisch eine Bescheinigung von der DRV gleich oder
        im nächsten Jahr, oder muß man sich selber kümmern?

        • „werde dies wohl auch noch in diesem Jahr tun…“

          Bitte beachten: Eine Einzahlung in eine Rürup-Versicherung (die Du in einem anderen Kommentar erwähnt hast) und eine Einzahlung in die GRV fallen bei der Steuererklärung in dieselbe Kategorie! Steuerlich wirksam bleibt dabei immer der Maximalbetrag für die Altersvorsorge. Man kann in beides einzahlen, aber für das Maximum ist dann die Summe aus beiden maßgebend.

          Gruß, Der Privatier

  3. Hallo Hardy
    danke für den Hinweis- was heisst Mitte des Jahres? Bedeutet das für dieses Jahr schon „zu spät“?
    „panische“ Grüße Claudia

    P.S. und nicht zu vergessen, man muss den nicht ganz unbedeutenden Betrag erst mal im Sparkässle haben um ihn ausgeben zu können:-)

  4. Hallo Claudia,
    der aktuelle Rentenwert wird gemäß § 65 SGB VI jährlich jeweils zum 1. Juli durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt.

    Auch ich habe mehrere Zahlungen gemacht; bei mir stand auf den Schreiben immer ein Gültigkeitshinweis und dass der Betrag sich erhöhen würde.

    Viele Grüße, Hardy

  5. Was sind eigentlich Rentenpunkte?

    Mit den Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung wird kein Geld für die Rente zurückgelegt, sondern sogenannte Rentenpunkte bzw. Entgeltpunkte erworben.

    Für einen vollen Rentenpunkt muss man in einem Jahr so viel verdienen, wie ein deutscher “Durchschnittsverdiener”. Man kann maximal circa zwei Rentenpunkte im Jahr erwirtschaften; hier setzt die Beitragsbemessungsgrenze den Höchstwert.

    Man bekommt auch anteilige Rentenpunkte für:
    – Zeiten aus Schule und Studium
    – Beruflichen Ausbildungszeiten
    – Zeiten von Zivil- oder Wehrdienst
    – Zeiten des Bezugs von Arbeitslosegeld I
    – Zeiten des Bezugs von Arbeitslosegeld II
    – Kindererziehungszeiten

    Da sich die Rente am Gehaltsniveau orientieren soll, wird der Wert eines Rentenpunktes zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgelegt.
    Die Werte seit 01. Juli 2016:
    – Rentenpunkte Ost: 28,66 €
    – Rentenpunkte West: 30,45 €
    Und zum 01. Juli 2017:
    – Rentenpunkt Ost: 28.79 €
    – Rentenpunkt West: 31,11 €

    In der Rentenphase werden die persönlich erworbenen Punkte mit diesen Werten wieder in Geld zurück gerechnet und ausgezahlt.

    Bei freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rente „kauft“ man also Rentenpunkte; bei weiter steigenden Renten sind diese „billiger“, je früher man sie erwirbt.

    Viele Grüße, Hardy

    • Hallo Hardy

      Dieses ist der Zins in der GRV , analog des Zinses in der PRV .

      Der einzige extreme Nachteil der GRV ist : Ich kann nicht über
      eine sofortige Rentenzahlung verfügen .
      ( Es ist also NUR ein späterer Bezug möglich )
      Wenn ich jedoch an ein langes Leben glaube , kann die Einzahlung
      in die GRV , durchaus Sinnvoll sein . Durch die spätere Einzahlung ,
      komme ich in den früheren Bezug und könnte damit meine Hoffnungen
      alles unter der Bettdecke hervorzuholen noch etwas verbessern .
      Zusätzliche wie Peter auch schon oben mitgeteilt hat , die Ausfall-
      sicherheit des deutschen Staates .

      Aber im Grunde nach , gibt das AEG 2004 ( Neues Rentensystem )
      jedoch ( So war es jedenfalls mal Gedacht ) ALLE Möglichkeiten her , einen Alterskapitalstock aufzubauen . Eigeninitiative aber gefordert .

      LG Det

    • > Zeiten aus Schule und Studium

      Genau das ist nicht richtig. Da gibt’s spätestens seit Schröder nix mehr dafür. Wird nur noch für die Wartezeit 35 Jahre berücksichtigt.

  6. Zum Thema Rentenpunkte, man „kauft“ mit einer Sonderzahlung in die gesetzliche Rentenkasse zusätzliche Rentenpunkte zum Ausgleich eines Abschlages bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente.

    Um im Jahr 2017 einen Rentenpunkt zu „kaufen“, muss man 18,7 % (den Beitragssatz AN+AG Anteil für 2017) des Durchschnittseinkommens dieses Jahres aufwenden. Es wird noch zwischen dem Durchschnittsentgeld West und Ost unterschieden.
    Dieses Durchschnittsentgeld wird erstmal vorläufig geschätzt, und ca. 1 Jahr später nach den Daten des Statistischen Bundesamtes festgesetzt.
    Das vorläufige Durchschnittsentgeld für 2017 ist für West 37103 €.

    Normalerweise steigt das Durchschnittsentgeld von Jahr zu Jahr, muss aber nicht so sein, in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kann es auch sinken (wie von 2008 auf 2009).
    Weiterhin wäre es denkbar, das der Beitragssatz von 18.7 % im Laufe der Jahre weiter steigt.

    Daher kostet ein Rentenpunkt im Jahr 2017 eine andere Menge Geld als 2018 oder 2025, der Rentenpunkt hat aber den selben Wert.

    Mit der Höhe der Rente, welche man für einen Betragspunkt bekommt, hat das erstmal nichts zu tun. Allerdings orientiert sich der Wert eines Rentenpunktes am Durchschnittsentgeld.

  7. Vielen Dank an Hardy und Uli für die Ergänzungen!

    Insbesondere für die beiden Punkte:

    * Den Ausgleich für den Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente kann man auch in mehreren Teilzahlungen (über mehrere Jahre) leisten. Insofern war der Begriff „Einmalzahlung“ in der Überschrift nicht so ganz wörtlich zu nehmen, sondern als Abgrenzung gegenüber monatlichen Zahlungen, die man z.B. dann zahlt, wenn man Wartezeiten vervollständigen möchte.

    * Eine Aufteilung hat u.U. einen steuerlichen Vorteil, hat aber den Nachteil, dass aufgeschobene Zahlungen in der Regel immer teurer sind, bzw. bei gleichem Betrag weniger Rentenpunkte erworben werden können.

    Ich denke, man kann hier als Faustregel sagen: Wer eine hohe Abfindung steuerlich optimieren will, wird in der Regel mit einer Zahlung in einer Summe besser fahren. Wer den Ausgleich über das normale Gehalt finanzieren will, wird in der Regel mit einer Aufteilung über mehrere Jahre besser bedient sein.

    Gruß, Der Privatier

  8. Für das Thema kann es keine allgemeine Empfehlung geben, weil es sehr individuell ist. Meine Motivation zu freiwilligen Einmalzahlungen ist folgende: Mein Einkommen im Ruhestand wird sich zusammensetzen aus ca 62% lebenslange Leistungen aus Rente etc sowie 38% aus einem Kapitalentnahmeplan. Letzterer ist natürlich endlich! Daher habe ich mich entschlossen, durch Einmalzahlungen in steuerlich sinnvollem Rahmen den Prozentsatz der lebenslangen Leistungen noch etwas nach oben zu drücken.
    Auch wenn Renditerechnungen hier unsinnig sind, da es sich ja eher um eine Versicherung handelt, habe ich für mich mal nachgerechnet (die Details sind recht komplex).
    Beispiel für Einzahlungen in 2016:
    Meine Investition nach Steuerersparnis ca 6.600€
    Dafür bekomme ich ab 63 jeden Monat 33€ mehr Rente (nach Steuer!). Ist das jetzt viel oder wenig?
    Als Gegenrechnung lege ich die 6.600€ mit 2% Nachsteuerrendite bis zum 63 Lebensjahr an und habe dann ca 7.430€
    Mit 63 habe ich noch eine statistische Lebenserwartung von 20 Jahren.
    Bei einem Kapitalentnahmeplan mit 7.430€ Anfangssumme, Entnahme 33€ und 20J Laufzeit müßte ich eine Nachsteuerrendite von 0.65% erzielen. Das ist wenig.
    Verlängere ich die Laufzeit auf 30J (Lebensalter 93), dann muss ich schon ca 3.5% Nachsteuerrendite erzielen. Das ist recht ordentlich, wenn man bedenkt, das man sich im hohen Alter nicht mehr unbedingt dem „Börsenstress“ aussetzen will.
    Fazit: Ich bleibe bei meiner Entscheidung.
    Disclaimer: Für andere Lebenssituationen kann die Rechnung anders aussehen, bei mir z.B. ist die PKV hier von Vorteil.
    LG Günther

    • Ich kann diese Überlegungen sehr gut nachvollziehen, da sie sich teilweise auch mit meinen decken. Auch wenn ich mich seinerzeit für Rürup entschieden habe, so stand doch (neben dem Steueraspekt!) ebenso die Überlegung dahinter, dass ich mein Wertpapier-Depot für recht gut bestückt empfunden habe, aber auf der Renten-Seite noch Nachholbedarf gesehen habe.
      Dies sicher auch durch meinen frühen Ausstieg bedingt – immerhin fehlen dadurch fast 10 Beitrags-Jahre bis zum regulären Rentenbeginn. Und natürlich durch die Abschläge aufgrund des geplanten vorzeitgen Beginns.

      Was allerdings bei den ganzen Zahlenspielen die meisten vergessen, ist die Tatsache, dass sich die Rente in der Regel ja auch jedes Jahr erhöht. Das mag zwar immer nur ein als lächerlich klein empfundener Schritt sein, aber über eine Laufzeit von 20 Jahren kann da schon was zusammen kommen. Und dann sind es eben nach 20 Jahren nicht mehr 33€/Monat, sondern vielleicht 45€. Und schon sieht die Rechnung wieder anders aus.

      Aber am Ende kann man rechnen so viel man will – letztlich hängt es davon ab, wie lange man überhaupt in den Genuss der Rente kommt. Und wer weiß das schon…

      Gruß, Der Privatier

  9. Bedeutet das oben Beschriebene, Einzahlungen vor dem 1.7. bringen mehr Rentenpunkte als Einzahlungen nach dem 1.7. ?
    Ich wollte eigentlich meine Einzahlung im Dezember machen. Sollte ich mich besser beeilen und dies noch im Juni machen?

    LG Brösel

    • Hallo Brösel,

      wenn Du eine Einzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung machen willst, solltest Du eine entsprechende Anfrage an die DRV richten.
      Man wird Dir dann die Summe mitteilen; in dem Schreiben wird auch stehen, dass der Restbetrag steigen kann.

      Bei mir wurden Anfang 2015 rund 41500,- € ausgerechnet; bis März 2017 hat sich der Ausgleichsbetrag auf rund 42700,- € erhöht.

      Viele Grüße, Hardy

      • Hallo Hardy,
        die Anfrage habe ich schon letztes Jahr gestellt.
        Sollte ich jetzt bis Dezember mit der Einzahlung warten oder noch im Juni einzahlen? Verstehe ich es richtig, dass es bis Juni mehr Rentenpunkte für einen bestimmten Einzahlbetrag gibt als nach dem Juni?
        Gruß Brösel

        • Hallo Brösel,

          lassen wir die Juli-Frage mal außen vor.
          Das, was man Dir letztes Jahr ausgerechnet hat, wird wahrscheinlich nicht mehr stimmen. Stell die Anfrage doch jetzt noch einmal.

          Viele Grüße, Hardy

    • Aus meiner Sicht handelt es sich bei den Fragen zum Juli-Termin um ein Mißverständnis!

      Wenn man sich die Formel zur Berechnung des Ausgleichsbetrages im obigen Beitrag ansieht, sieht man, dass dort das Durchschnittseinkommen und der Beitragssatz die ausschlaggebende Rolle spielen. Diese verändern sich aber im Laufe des Jahres nicht und insofern bleibt sowohl der berechnete Betrag konstant, als auch die Anzahl der davon erworbenen Entgeltpunkte. Es ist also egal, wann man im Laufe eines Jahres einzahlt.

      Richtig ist allerdings, dass sich das Durchschnittseinkommen jedes Jahr ändert (in der Regel erhöht), und somit der zu zahlende Ausgleichsbetrag jedes Jahr höher wird. Und das gilt eben auch dann, wenn man seine Zahlungne auf mehrere Jahre verteilt.

      Gruß, Der Privatier

    • Ich habe nun auch mal über diesen Punkt nachgedacht und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:
      Die Rentenversicherung rechnet mit dem aktuellen Rentenwert den Maximalbetrag aus, den Du in den folgenden 3 Monaten einzahlen darfst. Hier wäre eine Berechnung nach dem 1.7. vorteilhaft, weil man dann aufgrund steigendem Rentenwert mehr einzahlen darf.

      Die Entgeltpunkte für die jeweilige Einzahlung hängen nicht vom aktuellen Rentenwert ab sondern lediglich vom Durchschnitts Einkommen des Einzahlungsjahres.

      Kommt jemand zu selben Schlussfolgerung wie ich?

      • Es tut mir leid, aber die erste Aussage habe ich komplett nicht verstanden: Rentenwert? Maximalbetrag? 3 Monate? Nach dem 1.7.?

        Dem zweiten Satz kann ich aber zustimmen und wenn man sich die Formel zur Berechnung des Ausgleichsbeitrages im obigen Beitrag noch einmal ansieht, sieht man, dass man außer der Anzahl der erworbenen Entgeltpunkte und dem Durchschnittsverdienst keine weiteren Angaben benötigt.

        Gruß, Der Privatier

      • Wenn man die Ausgleichszahlung für das Folgejahr optimieren möchte, kann der Antrag z.B. im November des Vorjahres gestellt werden. Die DRV berechnet die Höhe des Ausgleichbetrages mit dem Durchschnittseinkommen und dem Beitragssatz des Antragjahres. Da der Bescheid 3 Monate gültig ist, kann somit auch noch am Anfang des Folgejahres auf Basis der Auskunft eingezahlt werden. Auch wenn das Durchschnittseinkommen und/oder der Beitragssatz am 1.1. dann höher sind, spielt das innerhalb der 3-Monatsfrist keine Rolle.

        • Okay, somit wäre die 3-Monatsfrist erklärt. Diese besagt aber nur, dass die berechneten Zahlen innerhalb dieser Frist gültig sind. Einzahlen kann man durchaus auch über einen längeren Zeitraum, in mehreren Raten. Auch über mehrere Jahre verteilt.
          Aber es ist natürlich richtig, dass sich die zugrunde liegenden Zahlen dabei ändern. In der Regel zum Nachteil des Einzahlenden, da z.B. das Durchschnittseinkommen normalerweise von Jahr zu Jahr steigt. Beim Beitragssatz könnte es auch mal minimal in die andere Richtung gehen.

          Wer es ganz genau wissen will, müsste dann ggfs. die Beträge noch einmal neu berechnen lassen. Ich weiß allerdings nicht, warum man das so genau wissen muss…

          Gruß, Der Privatier

          • > Es tut mir leid, aber die erste Aussage habe ich komplett nicht verstanden: > Rentenwert? Maximalbetrag? 3 Monate? Nach dem 1.7.?

            Ich versuche noch mal meine Gedanken klarer zu fassen:

            Ich hatte meinen Antrag, eine Einmalzahlung leisten zu dürfen
            im Januar gestellt und das Amt hat die Antwort so lange herausgezögert,
            dass ich die Antwort nach der Rentenwerterhöhung am 1.7. bekommen habe.

            Nun habe ich versucht zu verstehen, ob das jetzt ein Nachteil für mich war, also ob es vielleicht sogar Kalkül sein könnte, die Antwort erst nach dem 1.7. zu bekommen.

            Nach meinen Überlegungen, kam zunächst kein Nachteil für mich heraus, weil wie hier inzwischen auch bestätigt wurde, der Rentenwert nicht in die Berechnung der Entgeltpunkte eingeht.

            Als weiteren Aspekt habe ich aber die erlaubte Maximaleinzahlung betrachtet. Als normal Rentenversicherungspflichtiger berechnet sich die maximal mögliche Einzahlung aus der voraussichtlichen Rentenkürzung beim vorgezogenen Renteneintrittalter (bei mir 63 statt 67 Jahre). Und in diese Formel geht der aktuelle (an dem 1.7. erhöhte) Rentenwert ein. Grundsätzlich solle es für den einzahlenden von Interesse sein einen möglichst hohen Betrag einzahlen zu dürfen (weniger geht immer). Somit sollte der nun erhöhte Rentenwert positiv wirken. Da gibt es allerdings noch einen Faktor aus einer massgeblichen Verordnung (die ich nicht kenne/finde). Hat da jemand mehr herausbekommen?

            Beste Grüsse, Bernd

          • „Nach meinen Überlegungen, kam zunächst kein Nachteil für mich heraus, weil…der Rentenwert nicht in die Berechnung der Entgeltpunkte eingeht.“

            Das ist die richtige Erkenntnis! Alles weitere ist weiterhin falsch bzw. unverständlich, so z.B. die Annahme:
            „…berechnet sich die maximal mögliche Einzahlung aus der voraussichtlichen Rentenkürzung… Und in diese Formel geht der aktuelle … Rentenwert ein.“ Nein, der Rentenwert geht nicht in die Formel ein, wie man mit einem kurzen Blick auf die Formel im obigen Beitrag sehr schnell feststellen kann.

            Und wer bitte soll mit einer nebulösen Fomulierung wie „einen Faktor aus einer massgeblichen Verordnung“ etwas anfangen? Noch einmal: Die Formel steht oben. Mehr gibt es nicht. Wenn es dazu Fragen, Kritik oder Anmerkungen gibt, immer gerne.

            Gruß, Der Privatier

  10. Im Schreiebn der DRV steht u.a. das hier:

    „Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist als Beitrag der
    Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung
    geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung
    bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet und durch
    den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird.“
    … und:
    „Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen
    Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes.
    Ein Aufschieben der Beitragszahlung kann damit einen höheren Beitragsaufwand
    zur Folge haben, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt
    oder der Beitragssatz steigt.“

    Viele Grüße, Hardy

  11. Kleine Risiko “ Überlegung “ zum ZINS ??? ( besser Armortisation )

    Wenn ich für 2017 , von einen Durchschnittsentgeld von 37103,00 Euro
    ausgehe , bedeutet dieses , 37103,00 Euro mal 18,7% gleich 6938,26 Euro
    an Versicherungsprämie zu zahlen . D.h. für 6938,26 Euro bekomme ich
    in 2017 einen Rentenpunkt , der dann z.Zt. 30,45 Euro Wert ist .
    Also Amortisation nach 6938,26 Euro / 30,45 Euro gleich 227,85 Monaten
    “ NACH “ ersten Rentenbezugstag . Somit würde eine Armortisation nach
    227,85 Mon. / 12 Mon. Jahr , gleich 18,988 Jahren erfolgen .

    Dieses wäre dann eine Voll Armortisation nach 18,988 Jahren OHNE ZINS .

    Ich bekomme ja meinen Betrag NICHT nach 18,988 Jahren zusätzlich zu
    meinen “ ZINSZAHLUNGEN ??? “ RENTE wieder . Wenn ich diese Kapitalanlage
    also mit einer anderen verzinsten Kapitalanlage vergleichen wollte ,
    müsste ich am Ende der Laufzeit , meinen Kapitalstock ( also die
    Einzahlung von 6938,26 Euro ) wiederbekommen . Dieses geschieht aber
    bei Rentenversicherungen nur in den seltensten Fällen .
    Bei der GRV noch seltener .

    Unklar hierbei ist natürlich , wie hoch der Wert eines Rentenpunktes
    zum Tag meines ersten Bezuges der Altersrente sein wird .

    Sollte ich jedoch davon ausgehen , das der Rentenpunkt zu den
    erstmaligen Bezugstermin Rente ( also frühstmöglicher Auszahlpunkt )
    deutlich mehr Wert ist , wird die Amortisationszeit natürlich erheblich
    verkürzt .

    Z.b. Einzahlung 2017 , 6938,26 Euro / 40,00 Euro gleich 173,45 Monate.
    Würde dann bedeuten , das in z.B. 10 Jahren der erste Auszahlpunkt
    also 2027 einen Rentenwert von 40,00 Euro mit einer Armortisationszeit von nur noch 14,45 Jahren berücksichtigt werden müsste .

    Dafür jedoch trägt man 10 Jahre mehr das Emittentenrisiko
    ( Ausfallrisiko ) , sowie auch weiterhin das Risiko nach den
    10 Jahren , noch weitere 14,45 Jahre bis zur Voll Armortisation
    am Leben teilzunehmen . Würde also bedeuten , durch Zusatzeinzahlung
    10 Jahre eher , zwar Armortisationszeit verkürzung “ AB “ Rentenbeginn
    ( hier 2027 ) , jedoch durch zusätzliche Wartezeit ( von 2017 bis 2027 ) “ BIS “ Rentenbeginn , tatsächliche Armortisationszeit stark verlängert .
    ( PLUS 10 Jahre !!!!! Wartezeit )

    Bin ich jedoch eher an dem ersten Auszahlpunkt dran , wird meine
    Wartezeit verkürzt und es kann sich gleich die Zeit der Armortisation
    ( die dann wiederrum länger ist ) anschließen .

    Und diese Verlängerung wiederrum könnte m.M.n. nur durch einen
    starken steuerlichen Vorteil , tatsächlich , abgemildert werden .

    Oder Alternativ durch jemanden VERSICHERTEN , der die evt. anfallende REST-Armortisationszeit dann noch ausnutzen kann .
    ( Zusatzversicherungsbedingungen Witwen und Waisen beachten )

    LG Det

    • PS
      Wenn jetzt von einer gewünschten Rendite ausgegangen werden soll ,
      müsste erstmal die Zeit bis zur Vollarmortisation abgewartet werden .
      Erst nach ERLEBEN der Vollarmortisationszeit , kann überhaupt erst
      von einer Rendite oder Zins gesprochen werden . Davor ist es ein mit
      einem AUSZAHLPLAN ( also reiner Verbrauch ) vergleichbarer Vertrag ,
      mit ZINS NULL , der jedoch das Risiko abdeckt , länger an der Auszahlung
      teilzunehmen ( also ÄLTER zu werden ) wie es von der Versicherung
      erwartet wird . Da jedoch das Risiko für die Versicherung immer weiter
      steigt , ist durch die Anhebung Renteneintrittsalter auf jetzt 67 Jahre
      ( Also hier erstmaliger Bezug ) wieder ein kleiner Ausgleich geschaffen worden .

      Da würde ich mir halt Überlegen , ist der Grundbedarf an
      Versicherungsleistungen Rentenbezug bereits gedeckt ?????

      Hier würde ich 45 Entgeldpunkte annehmen , welches einen Durchschnitsrentner nach 45 Jahren Beitragszeit mit einem
      normalen Durchschnittseinkommen ergibt .

      Somit dann Rentenauskunft einholen , seinen Bedarf prüfen ,
      ggf. dann hier oder dort ( sollten die Möglichkeiten überhaupt
      bestehen diese Versicherung noch im Nachgang aufzufüllen )
      eine Nachbesserung anstreben , oder eben auch nicht .

      Wäre ich jedoch in der Situation wie der Peter , würde ich mir
      bei 64 Entgeldpunkten welche z.Zt. 30,45 Euro West , WERT sind
      Somit Rente Privatier 64* 30,45 Euro , gleich 1948,80 Euro / Mon.
      nicht mehr SOVIELE Sorgen machen .
      Der dafür HEUTE zu entrichtende Kapitalstock wären dann 6938,26 Euro
      mal 64 , gleich 444048,64 Euro . Ob ich jetzt diesen Kapitalstock
      in meiner Restlebenszeit nicht besser selber VERBRAUCHEN könnte ,
      muss halt jeder selber Entscheiden .

      LG Det

      • Für den ersten Teil kann ich Dir zustimmen, insbesondere was die Vorgehensweise angeht: Überlegen, ob Grundbedarf an Rentenbezug ausreichend, dazu Rentenauskunft einholen, Bedarf und Möglichkeit der Aufstockung prüfen, ggfs. Steuer berücksichtigen und dann entscheiden.

        Was meine persönliche Lage angeht, möchte ich aber ein wenig korrigieren bzw. ergänzen: Deine Rentenprognose stimmt, meine letzte Rentenauskunft besagt 1933€/Monat. Aber – erst einmal gehen davon bei mir 9,9% (wg. vorz. Inanspruchnahme) ab, bleiben also Brutto: 1740€. Davon gehen nun die Beiträge für KV/PV ab, ich rechne mal mit 8% und die Steuer. Diesen Satz habe ich noch nicht prognostiziert, der Einfachheit halber nehme ich mal 22% an. Es gehen also noch mal 30% ab – bleiben mir am Ende: 1220€.
        Das klingt dann schon weniger „üppig“, oder?
        Aber ich habe im Beitrag oben ja auch schon gesagt, dass ich für MICH keine Einzahlung mehr vornehmen werde, sondern darüber nachdenke, dies für meine Frau zu machen. Denn ihre eigene Rente ist deutlich(!) geringer und sollte sie einmal Witwenrente beziehen, bleiben ihr von meiner Rente gerade mal 60%.
        Auch davon wird sie nicht verhungern müssen, aber ich sehe da noch ein wenig Nachholbedarf.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Peter,

          bei der Steuer vergisst Du den Freibetrag für die Rente.Rechne wohl eher zwischen 1500 und 1600 Nettorente.

        • Nein, nein – vergessen habe ich den steuerfreien Anteil der Rente nicht. Mir war es nur zu umständlich, die exakte Steuerbelastung auszurechnen. 😉

          Denn ich beziehe ja bereits ein (kleine) Rürup-Rente, ebenso eine (ebenso kleine) Riester-Rente, dazu kommen noch sehr wechselhafte Einkünfte aus Kapitalerträgen und auch schwer kalkulierbare Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Daraus einen voraussichtlichen Steuersatz zu kalkulieren, ist nicht so einfach und zudem auch ziemlich ungenau.
          Und darum habe ich einfach mal einen angenommen – damit man was zum Rechnen hat. Und ob der nun bei 22% liegt, oder eher bei 15%, oder doch bei 30%. Keine Ahnung!

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Und dann kommt auch noch irgendwann eine Riester-Rente meiner Frau dazu und später dann noch die gesetzliche Rente. Kann man sicher alles kalkulieren, aber manchmal bin ich einfach zu faul.

        • Hallo Peter

          Nochmal für die WIR Betrachtung :

          Hier evt. auch mal die SGB (VI ?) Regelung für GROßE
          ( GROßE = 60% ??? oder kleine ??? = 25% ) WITWENRENTE
          beachten , insbesondere 60% ( dann auch Absolut ??? ) .
          Bleiben Ihr dann auch tatsächlich 60% ????? von DEINEN Renten ???

          Bei Anrechnung eigener RP/Rente kann es auch mal schnell zu
          einem ( wegen Anrechnung eigener Rente und Einkommen ) anderen Ergebnis kommen . Wegen Nachholbedarf ????? Noch Spannend ?????
          D.h. im Ergebnis , tatsächlich mit eigenen Zahlen durchrechnen ,
          da Zusatzversicherungsschutz GRV WuW Rente eigene Bedingungen der
          Anrechnung hat . 60% NICHT IMMER . Nur so als Gedanke für WIR .

          LG Det

          • Ein sehr guter Einwand bzw. Hinweis von Dir, Det. Und eigentlich hätte die Witwenrente mit all ihren Regelungen (und Überraschungen) sicher auch einmal einen gesonderten Beitrag verdient. Bin ich bisher noch nicht zu gekommen…

            Aber bei meiner Frau bin ich mir ziemlich sicher, dass sie die große Witwenrente bekommen würde, denn einerseits passen die zeitlichn Voraussetzungen alle und andererseits ist ihre eigene Rente eben so gering, dass keine Anrechnung stattfinden wird.

            Aber dein Einwand ist mehr als berechtigt, denn es wäre schon ziemlich ärgerlich, wenn man erst viel Geld für eine Reduzierung eines Abschlages investiert und gerade der Wegfall dieses Abschlages dann später dazu führt, dass eine Witwenrente gekürzt wird.

            Ich denke, ich sollte mir dieses Thema einmal für einen gesonderten Beitrag vormerken.

            Gruß, Der Privatier

  12. Hallo Peter
    Ist schon ALLES Klar , was ich jedoch meinte , ist :
    30/30/30/10 dieses dann auch richtig sehen .
    Für mich wäre halt 30% Versicherungen
    30% Immos ( Oder Immoähnliche Beteiligungen )
    30% UN Beteiligungen
    10% Sonstiges
    Vernünftig AUFGETEILT .
    Bei Versicherungen 45 Entgeldpunkte mal 2 ( WIR ) gleich 90
    minus 64 gleich Rest 26 ( Mehr oder weniger , gleich Bedarf oder nicht )
    So würde ich es sehen . Ausnahme: Du musst dann nicht der Einfachheit
    halber 30% nehmen , sondern 10% ( Lach ) .
    Oder auf Kapitalstock umgerechnet 90*6938,26 Euro gleich 624443,40 Euro .
    Somit Rund 625k für 2 Personen an Kapitalstock Versicherungen m.M.n.
    völlig Ausreichend .
    Dieses Peter , ist was ich meine . Dieses muss ja auch erstmal geleistet
    werden . Also selbst bei 45 Entgeldpunkten , ja immer noch ca. 312k z.Zt. zu bilden . Muss ja irgendwie auch bewältigt werden .
    Wieweit dann jeder von dem Durchschnittsrentner entfernt ist und evt.
    auch entfernt bleiben will , kann ja Jeder für sich Selbst entscheiden .

    Für mich , ist jedenfalls der DURCHSCHNITTSRENTNER meine Messlatte ,
    auch und INSBESONDERE für den Notwendig aufzubringenden Kapitalstock „Langlebigkeitsrisiko“ , sowie den zu berücksichtigenden Personenkreis .

    ( Bei Peter z.B. (45*2-64 = 26-X , Gleich Bedarf Versicherung) = 30% )
    Du siehst Peter , so einfach ist meine Sichtweise . Man könnte es jetzt
    noch auf den Kapitalstock umrechnen , im Ergebnis jedoch etwa gleich .

    Dieses ist auch die eigentliche Frage bei der KV Pflicht . Macht es Sinn
    einen Kapitalstock in eine monatliche Rente mit dazugehörigen KV , PV ,
    Sonstigen Abgabe-Pflichten umzuwandeln , oder diesen dann doch eher
    frei Verfügbar , Vererbbar , Liquide und damit VERBRAUCHBAR zu
    halten ????? Unabhängig von den Erträgen daraus . Selbst wenn ich Zins
    Null annehme ( z.B. Gurkenglas , also keine Erträge daraus ) könnte es dennoch die bessere Möglichkeit sein .

    Gerade im Alter , würde ich hier halt auch wegen der Chancen
    ( s.a. Münzwurf incl. 2 ten Antwort ) bei ALLES was über den Durchschnittsrentner ( also 45 Entgeldpunkte oder 312k Kap. Stock )
    liegt , nicht eine weitere Füllung GRV planen , sondern eher den
    Kap. Stock in Eigenregie verwalten wollen . Entnahme / Verbrauch ,
    dann auch ggf. ( wenn nicht Steuerpflichtig belegt ) Abgabenfrei .

    LG Det

    • PS , Gleiches gilt natürlich auch für PRV ( Hier dann Kapitalstock
      sowie NUR Garantierte Leistungen sehen ) . Nicht Prognosen Vertrauen ,
      sondern lediglich NUR die Garantierten Leistungen der Versicherung sehen .
      Also bei Vertragsabschluss NICHT auf Prognosen achten , sondern NUR
      die Vertraglich garantierten Leistungen sehen .
      Alles was on Top dazu kommt ist Nett , aber m.M.n. NICHT planbar .
      LG Det

    • Ja, Danke Det für Deine Überlegungen. Sie können sicher helfen, das Bild ein wenig abzurunden, so dass sich jeder über seine eigenen Vorstellungen klar werden kann.

      Mir war mit dem Beitrag wichtig, die Möglichkeiten und die Konsequenzen aufzuzeigen, da beides nur selten in die Überlegungen einbezogen wird.

      Gruß, Der Privatier

  13. Könnte man eigentlich die Ost-West-Ungerechtigkeit ausnutzen?
    Also vor der Einmalzahlung den Hauptwohnsitz in den Osten verlagern und billige Ost-Punkte für 18,7% vom Ost-Durchschnittseinkommen kaufen und dann vor Rentenbeginn wieder in den Westen zurückkehren, um West-Punkte zu erhalten?

    LG Markus

    • Ja, schöne Idee 🙂
      Funktioniert aber wohl leider nicht. Ich habe die ganzen Detail-Regelungen bei wechselnden und gemischten Wohn- und Arbeitsstätten nicht so parat, aber es gilt wohl die Grundregel, dass sich sowohl der Preis, als auch der Wert der Entgeltpunkte immer danach richten, wo sie erworben worden sind.

      D.h. Rentenpunkte, die im Osten erworben worden sind, behalten auch später bei der Rentenberechnung ihren Ost-Wert, selbt wenn man inzwischen im Westen lebt.

      Gruß, Der Privatier

  14. Bitte Peter
    Wenn jetzt noch ein paar Leser Interesse haben , könnten evt.
    auch paar Gedanken Privatier-Dasein , in Bezug auf Kapitalstock
    oder auch Entnahmen daraus doch EINFACHER gesehen werden .
    Insbesondere die Versicherungseigenschaft und der m.M.n. doch hohe
    Kapitalstock der hier gebildet werden muss , kann dann evt. auf das
    eingegangene Risiko ( Hier vorzeitiges Ableben ) besser gesehen werden .

    Extra für WIR , habe ich meine Betrachtung “ Umgebenden Personenkreis “
    ( 2* 45 = 90 , 90 – 64 = 26 +-X gleich Rest-Füllung ) mit angefügt .

    Und JA , Peter , wenn sich jetzt Einige , ein paar Gedanken machen ,
    kann sich jeder selber Entscheiden , ob dieses Sinnvoll für Ihn ist , oder eben auch nicht . Aber ein Gefühl , für ein aufzubringenden
    Kapitalstock , Langlebigkeitsschutz , müsste damit schon mal zu
    bekommen sein .

    LG Det

  15. Liebe Mitbetroffene,

    ich habe zur Minderung der Steuer auf meine Abfindung ca 38000 € in die Ausgleichszahlung geleitet. Soweit schon mal gut, weil diese nur zur Hälfte besteuert wird und damit auch die Progression in Verbindung mit Fünftelregelung mindert.

    Meine Fragen jetzt zur Behandlung in der Steuererkläung bei den Altersvorsorgebeiträgen :
    – Verteilt sich dieser Betrag auf Zeile 4 und 8, wird also ein Arbeitgeberzuschuß angenommen oder ist das sicher Zeile 6 (eigener Beitrag, auch wenn vom AG ja überwiesen)
    – Es gibt ja ein Maximum anrechenbarer Altersvorsorgebeiträge. Sehe ich das richtig, dass die Ausleichszahlung auf dieses Maximum angerechnet wird?

    Hintergrund: ich habe in 2017 keinerlei rentenversicherungspflichtige Einkünfte und überlege, den freiwilligen Rentenversicherungsbeitrag zu bezahlen. Das macht aber steuerlich keinen Sinn, wenn es bei den Altersvorsorgebeiträgen nicht angerechnet wird, weil ich das Maximum schon mit der Ausgleichszahlung erreicht habe.

    Für diesen Fall wäre meine Alternative eine nachträgliche freiwillige Zahlung in die Deutsche Rentenversicherung für 2017 im nächsten Jahr. Das sollte bis März möglich sein.
    Ist Euch bekannt, ob diese Zahlung dann in der Einkommensteuererklärung für 2018 ansetzbar ist, d.h. gilt das Zuflußprinzip oder ordnet das Finanzamt dies dem Jahr 2017 zu?

    Gruß und Dank von Joachim

    • Hallo Joachim,

      eine Nachfrage zu „… (eigener Beitrag, auch wenn vom AG ja überwiesen) …“: bedeutet das, dass Sie den Betrag (ca. 38000 €) nicht selbst nach Erhalt Ihrer Abfindung (auf Ihrem Konto) zur DRV überwiesen haben?
      Womöglich gefällt dies dem FA bei Anwendung der 1/5-Regelung nicht so ganz (meine private Meinung); hier evtl. „Splittung der Abfindung“. Ich lasse mich aber dazu gerne belehren, dass Ihre Vorgehensweise o.k. ist!
      Zu Ihren eigenen Fragen möchte ich (derzeit) keinen Kommentar abgeben.

      LG FÜR2012

    • Auch mir ist es unklar, wie der AG eine Zahlung zum Ausgleich der Rentenabschläge vorgenommen hat? Ich kenne sicher auch nicht alles, was es so gibt auf der Welt – ist aber aus meiner Sicht eher ungewöhnlich. Für die Bewertung dieser Zahlung wäre sicher einmal die genaue Formulierung des Aufhebungsvertrages interessant.

      Sollte es ein Teil der Abfindung sein, den der AG da eingezahlt hat, ist diese Aufteilung nur dann schädlich, wenn die beiden Teile in unterschiedlichen Jahren geflossen sind.

      In welche Zeilen das nun einzutragen ist, kann ich nicht sagen. Ich habe seit gefühlten 15 Jahren nichts mehr „in Zeilen“ eingetragen. Diese Denkweise ist mir inzwischen völlig abhanden gekommen. Sorry.

      Dafür kann ich aber eindeutig bestätigen, dass alles, was in die Rentenversicherung eingezahlt wird zu einer Summe bis zu dem jährlichen Maximum steuerlich wirksam werden kann. D.h. wenn dieses Maximum bereits durch eine Ausgleichszahlung ausgeschöpft ist, macht es (aus steuerlicher Sicht) keinen Sinn, weitere Monatsbeiträge zu zahlen.
      Werden diese erst in 2018 nachgezahlt, zählen sie aus Steuersicht auch für 2018.

      Gruß, Der Privatier

  16. Genau, vom AG aus der Abfindung. Dies wird an anderer Stelle empfohlen als steuersparend (50 Prozent steuerfrei). Bedingung ist gradezu, dass es aus der Abfindung erfolgt. Neben Umleitungen z.B. in die Direktversicherung.

    • Eine pauschale Aussage von „50% steuerfrei“ halte ich schon für sehr abenteuerlich. Von daher wäre einmal eine Quellen-Angabe interessant!

      Gruß, Der Privatier

  17. Die Sekundärlinks referenzieren §3 Nr. 28 EStG, z.B.
    https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/vorzeitiger-ruhestand-wie-die-rentenminderung-ausgeglichen-werden/
    „Übernimmt der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung aus einer Abfindung oder Tantieme, bleibt diese Zahlung zur Hälfte steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG).“
    https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/lohnsteuer-und-beitraege-von-abfindungen-8-steuerbefreiung-fuer-rentenbeitraege-nach-187a-sgb-vi_idesk_PI10413_HI2090976.html
    „Leistet ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer von ihm veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI, sind diese Zukunftssicherungsleistungen als Entlassungsentschädigung zu behandeln. Die Beiträge sind deshalb nach der Vorschrift des § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. “
    https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/rentenbeitrag-statt-abfindung/
    „Die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber stellt eine Form der Abfindung dar und ist sozialversicherungsrechtlich daher nach Paragraf 3 Nr.28 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Die Freistellung ist allerdings auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt. Für den verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Rentenversicherung gilt Paragraf 3 Nr. 9 EStG. Die vom Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Beiträge nach Paragraf 187a SGB VI sind als Teil der Entschädigung im Sinne des Paragrafen 24 Nr.1 EStG zu behandeln und entsprechend begünstigt zu besteuern.“

    Ich bekomme die Abfindung für arbeitgeberseitig aufgelöstes Arbeitsverhältnis in Raten, aber alle in diesem Kalenderjahr 2017. Dazu wurde ein Auszahlungsplan vereinbart (z.B. Mai aufs Konto, April und Mai in die Direktversicherung, Juni und Juli als Ausgleichszahlung nach 187a SGB VI zur DRV…

    Habe ich da was falsch verstanden?

    Gruß Joachim

    • Ganz herzlichen Dank für die ausführlichen Quellenangaben!

      Ich habe noch nicht alles vollständig gelesen, sonden mich erst einmal auf den zugrunde liegenden Gesetzestext beschränkt. Und in der Tat gibt es hier offensichtlich eine weitere Gestaltungsmöglichkeit, die mir bisher verborgen geblieben ist.

      Insofern kann ich aber leider auch nichts zu weiteren Details sagen. Auch nicht zu den steuerlichen Folgen und der korrekten Einordnung der Zahlungen durch den Arbeitgeber. Es tut mir leid, wenn ich hier nicht helfen kann, ich würde auf jeden Fall einen Steuerberater zu Rate ziehen. Auch um die weiteren Fragen hinsichtlich weiterer Einzahlungsmöglichkeiten in die RV zu klären.

      Falls andere Leser hier bereits Erfahrungen mit dieser Vorgehensweise haben, würde ich mich natürlich freuen, wenn diese hier weitergegeben würden. Vielen Dank.

      Gruß, Der Privatier

  18. Interessante Info, vielen Dank. Das kannte auch ich bislang noch nicht und wirft für (m)eine Bewertung ein paar Fragen auf, vorausgesetzt, das ist so wirklich machbar. Gilt für den steuerlich ansetzbaren Höchstbetrag (23.362,- / 46.724,-) die komplette Einmalzahlung oder nur die zu versteuernden 50%? Wieviel von den zu versteuernden 50% sind steuerlich wirksam: Alles oder nur 84%? Vielleicht kann Thomas Schulze hier etwas Licht ins Dunkle bringen, ich würde mich freuen.
    Gruß, BigMac

  19. Ich kann inzwischen noch hinzufügen, dass mein ex-Arbeitgeber in einer erneuten Gehaltsabrechnung (ich bekomme monatlich die Abfindungsraten) die Ausgleichszahlung mit dem Hinweis „Steuerreduktion (NEF) von 50%“ versehen hat.
    Die Posten „Steuerbrutto, Einkommen aus mehreren Jahren“ und „Lohnsteuer Einkommen mehrere Jahre“, wohinter sich die Abfindungsraten verbergen, wurden entsprechend reduziert.

  20. Die Einzahlungsoption ab 01.07.2017 ab 50 Jahren ist interessant. Bei einem z.v.E ab 80000 € greift ein Grenzsteuersatz von 42 % .In der Niedrigzinssphase eine echte Alternative.Für Privatversicherte doppelt spannend , da der Beitragszuschuss steigt. Im Internet findet mann eine Arbeitsrechtskanzelei in Mannheim, die sich mit der Thematik Abfindung und Freikaufen von Rentenabschlägen beschäft. Eine ordentliche Zusammenfassung wie ich meine.Darüber hinaus gibt es eine Studie von einem Finanzmathematiker Names Rainer Siepe, der Renditevergleiche zu alternativen Anlageformen in Augenschein genommen hat. Kurz um, eine spannende Alternative, die altersunabhängig angeboten werden sollte…

  21. Wenn ich das richtig verstehe, werden ja durch die Einzahlung einfach die Rentenpunkte erhöht.

    Wie ist das denn, wenn dann zwischenzeitlich eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird?

    Werden die Rentenpunkte erst mit dem vorgezogenen Renteneintritt hinzugerechnet oder mit dem Zeitpunkt der Einzahlung und somit Auswirkungen auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente?

    • Interessante Frage! Die ich auch nur mit meinen Vorstellungen (also kein Wissen) beantworten kann.
      Demnach ist es richtig, wie Du schon gesagt hast, dass man mit der Einzahlung Rentenpunkte erwirbt. Und die Anzahl der insgesamt erworbenen Rentenpunkte bis zum Eintritt der Erwerbsminderung ergibt ja zusammen mit der Anzahl der Jahre, in denen eingezahlt worden ist, einen Druchschnitt. Dieser wird dann hochgerechnet für die noch fehlenden Jahre.

      Also: Meiner Meinung nach sollte sich die Einzahlung auch auf eine Erwerbsminderungsrente auswirken. Aber zur Sicherheit wäre diese Frage besser bei einer Rentenberatung aufgehoben. Oder aber in einem spezialisierten Forum (s. Empfehlungen->Blogs und Foren, ganz am Ende).

      Gruß, Der Privatier

  22. Habe nun die Info der RV auch bezüglich der Erwerbsminderungsrente.

    Der Zeitpunkt der Einzahlung entscheidet:
    …“nur die Beträge angerechnet werden, die vor dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind.“

    Imho also auch beachtenswert.

    Entscheidend ist ja steuerlich nur das Jahr, denke ich?

    Also, wenn ich meine Abfindung am 31.01.19 bekomme, kann ich dennoch am 02.01.19 die Einzahlung steuersparend vornehmen?

    Ich überlege nun wieviel ich von den ausgerechneten 69k€ einzahlen werde.
    Elster wird mir helfen, das durchzuspielen…..

    • „Entscheidend ist ja steuerlich nur das Jahr, denke ich?“

      Erst einmal Danke für die Info bzw. für die Aussage der Rentenversicherung.

      Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich die obige Frage richtig verstanden habe.

      Für die steuerliche Betrachtung gilt in der Regel das Ablussprinzip, d.h. die Zahlungen sind in dem Jahr relevant, in dem sie bezahlt werden. Was also in 2019 bezahlt wird, kann auch in 2019 für die Steuern geltend gemacht werden.

      Was ich nun nicht verstehe, ist die „Eile“, mit der die Zahlung bereits am 2.1.2019 erfolgen soll? Welche Überlegung steckt dahinter?

      Gruß, Der Privatier

      • Beziehe seit kurzem eine kleine BU-Rente.

        Evtl. werde ich auch im nächsten Jahr eine EU- Rente beantragen.
        Falls ich gesundheitlich anspruchsberechtigt bin, wäre die dann höher!

        Gesundheit wäre mir natürlich lieber…..

      • Okay, die Eile hat also weniger was mit der Steuer zu tun, sondern mit der rechtzeitigen Einzahlung vor dem Start der EU-Rente.

        „Evtl. werde ich auch im nächsten Jahr eine EU- Rente beantragen.“

        Aber dann hätte es wohl oben richtiger Weise 2018 heißen müssen, statt 2019. Richtig?

        Gruß, Der Privatier

      • Ich hatte meine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung am 5.10.2017 von der DRV bekommen. Gemäß dieser bleibt der ausgerechnete Betrag maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Auskunft gezahlt wird.
        Daraufhin habe ich in 12/2017 und am 3.1.2018 Zahlungen geleistet. Von der DRV wurden mir beide Einzahlungen jahresgenau bestätigt und problemlos vom FA auch im Steuerbescheid für 2017 bzw. 2018 anerkannt.

        Vorteil:
        Mit dem höheren Durchschnittseinkommen und dem um 0,1% geringeren Rentenbeitragssatz von 2018 hätte ich für die gleichen Rentenpunkte in 2018 eigentlich 230 EUR mehr einzahlen müssen.

        Sicherlich war eine Einzahlung direkt am Jahresanfang suboptimal, aber leider hing die Frist von der Bearbeitungsdauer der DRV ab. In meinem Fall hatte ich die Auskunft bereits nach einer Woche :-).

  23. Ja richtig, 2018.

    Schreibfehler von mir.

    Theoretisch kann ich ja dann auch am 01.01.18 überweisen.

    Ist der Betrag für 2018 schon bekannt?
    Die 86% habe ich gefunden, aber nicht den dann aktuellen Wert für 2018.

    Mit Elster habe ich ja nur den 2016 durchspielen können, da kam mein BreakEven auf 38.850€ die ich einzahlen könnte bei meinen Annahmen.
    Danach gibt es in meinem Fall keine Minderung der Steuer mehr.

  24. Hallo Privatier, hallo Robben,

    ich habe einen ähnlichen Gedanken und wollte hier schon dieselbe Frage stellen zur Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Information von Robben
    …“nur die Beträge angerechnet werden, die vor dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind.“
    verstehe ich leider nicht ganz.

    Ich habe am 31.01.17, also dieses Jahr, meine Abfindung mit der 5-Jahres Aufteilung erhalten. Nun bin ich seit Ende 2016 (2 Monate vor Abfindungszahlung wegen PTBS) krank und hatte eine Reha jetzt im Oktober. Derzeit beantrage ich eine Anerkennung zur Schwerbehinderung und es ist nicht ausgeschlossen bis sogar eher wahrscheinlich, dass mein Arzt nächstes Jahr nach der Aussteuerung der Krankenkasse mir rät eine EU-Rente zu beantragen.

    Wenn ich nun 2017 noch eine höchstmögliche Einzahlung in die Rentenkasse vornehme, würde ich im ersten Schritt einen Teil Steuern auf die Abfindung sparen. Würde ich zusätzlich auch meine EU-Rente, die ich „evtl.“ bekomme dann erhöhen?

    Es wäre prima, wenn mir da jemand etwas zu sagen könnte.

    • Entscheidend ist der Beginn der EU-Rente.

      Zahlt die DRV z.B. ab 05.06.18 EU-Rente und Du hast vor diesem Datum die Einzahlung zur Abschlagsminderung vorgenommen, so erhöht sich auch Deine EU-Rente.

      Im Kern ist das ja nichts anderes als eine Erhöhung der Rentenpunkte zum Zeitpunkt x.

      Bitte aber bedenken, dass die DRV auch manchmal den Beginn einer EU-Rente rückwirkend bewilligt.

      Schwerbehinderung ist für eine EU-Rente erstmal irrelevant.
      Viel Glück beim EU- Rentenantrag.

      • Leider konnte ich meinen Beitrag nicht mehr ändern:

        EM-Rente ist der richtige Begriff heutzutage.

        Erwerbsminderungsrente

    • Spontan hätte ich die Frage so ähnlich wie Robben beantwortet. Beim näheren Hinsehen (und überlegen) kommen mir da aber Bedenken.

      Denn schauen wir uns doch einmal die Formulierung an: „…die vor dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind.“

      Die Frage lautet also: Wann ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten?

      Um es gleich zu sagen: Ich kann die Frage nicht beantworten. Aber man kann sich leicht denken, dass es verschiedene Antworten geben kann. Die schlechteste davon wäre: Mit dem ersten Tag der Krankschreibung. Die beste wäre: Mit Vorliegen des Bescheides über eine genehmigte EM-Rente. Und selbst da könnten (wie von Robben schon erwähnt) ein zurückliegendes Datum eingetragen sein.

      Ich würde diese Frage auf jeden Fall im Rahmen der Rentenberatung versuchen zu klären!

      Gruß, Der Privatier

  25. Guten Morgen Robben,

    das ist aber eine schnelle Antwort und eine sehr hilfreiche zugleich. Vielen Dank dafür!!!
    Ich gehe jetzt mal zur Rentenberatung und kläre mal wie das mit der Einzahlung überhaupt geht.

    Gibt es auch einen Rechner im Internet, der mir die Steuerersparnis anzeigt, nach Eingabe von ein paar Eckdaten? Oder muss ich das mit mit einer Steuer-CD simulieren?

    Viele Grüße und einen schönen Tag!
    Petra C.

    • Hallo Petra,

      bei meiner Frau ist eine sehr vergleichbare Frage aufgekommen.

      Vorgeschichte: Meine Frau ist seit April 2016 krank geschrieben. Seit Oktober 2017 ist sie aus der Krankengeldzahlung gefallen. Die Agentur für Arbeit ist jetzt zuständig und hat meine Frau zur DRV geschickt. Von der DRV wird jetzt geprüft, ob sie eine EU-Rente bekommt, nachdem der Antrag im November gestellt wurde. Bisher hat meine Frau noch keinen Bescheid von der DRV bekommen.

      Um die Rente meiner Frau aufzubessern, wollen wir noch in diesem Dezember im Rahmen der FlexiRente auch eine Sonderzahlung leisten.

      Wir haben ebenfalls über den Passus „… Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung …“ diskutiert und sind nicht zu einem Ergebnis gekommen. Bedeutet der Zeitpunkt „Eintritt“ entweder
      a) Tag der ersten Krankschreibung,
      b) Tag des EU-Rentenantrags,
      c) Tag der Bewilligung des EU-Rentenantrags,
      d) Tag der ersten Zahlung oder
      e) Tag des Beginns der Zahlung, falls die EU-Rente rückwirkend bewilligt wird.

      Hast Du bei Deinem Termin bei der DRV evtl darüber gesprochen, was der Zeitpunkt „Eintritt“ bedeutet ?

      Viele Grüsse,
      Achim

      • Hallo Achim,

        ich habe mir jetzt den entsprechenden Gesetzestext einmal angesehen. Ich nehme an, das Zitat entstammt dem §75 SGB VI. Dort heißt es im Abs.2, Satz 2:
        „Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für…
        2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind…Entgeltpunkte nicht ermittelt.“

        Das hilft jetzt für die Deine obige Fragestellung noch nicht viel, wenn man sich aber einmal ansieht, was dieser §75 eigentlich regeln soll, so steht in der Überschrift:
        „§ 75 SGB VI Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn“

        Es geht daher um den Beginn der Rente. Und dieser wird im Bescheid festgestellt und kann evtl. auch rückwirkend sein. Das hängt dann aber wohl wieder davon ab, was beantragt wurde. Im vorliegenden Fall wahrscheinlich das Datum, zu dem die Krankengeldzahlung eingestellt worden ist.

        Auch für die Einzahlung in die Rentenversicherung muss übrigens ein Antrag gestellt werden! Ich würde daher (schnellstens!) eine Rentenberatung aufsuchen, um das Thema zu klären bzw. in die Wege zu leiten.

        Ich gehe aber davon aus, dass es für eine Einzahlung zu spät ist. Zumindest dann, wenn die EU-Rente genehmigt wird. Und vor diesem Bescheid wird wohl auch der Antrag auf Zuzahlung nicht bearbeitet werden.

        Gruß, Der Privatier

  26. „Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, ein konkretes Datum für den Eintritt einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsleben (Eintritt der Erwerbsminderung) zu bestimmen.

    Bei der sozialmedizinischen gutachtlichen Bewertung kann dieses Datum z. B.

    ein akutes Ereignis (apoplektischer Insult, Herzinfarkt, Unfall)
    eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes
    sein.

    Schwieriger ist die Festlegung eines Datums für den Eintritt der Erwerbsminderung, wenn die vorliegenden Daten keine sichere Einschätzung der medizinischen Konstellation zulassen, z. B. bei chronischen oder schleichend progredient verlaufenden Erkrankungen.

    Ein Gutachter muss dann hilfsweise auf andere Ereignisse zurückgreifen, z. B.:

    Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit, wenn das Ausmaß der jetzigen Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;
    Datum der Berufs-/Arbeitsaufgabe aus Krankheitsgründen;
    Datum einer stationären Krankenhausaufnahme.
    Das Datum des Reha-/Rentenantrages kommt höchstens dann in Betracht, wenn –gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen- keinerlei andere Anhaltspunkte festzustellen sind und angenommen werden muss, dass der/die Versicherte sich selbst spätestens im Antragszeitpunkt in relevantem Umfang als erwerbsgemindert eingeschätzt hat.“

    In der Praxis wird dennoch sehr häufig der Zeitpunkt des Reha-Antrags genommen, zu der in der Regel die Krankenkasse auffordert.
    Dann wird der Rehaantrag ungedeutet in einen Rentenantrag.

    Befristete Renten werden erst ab dem 7. Kalendermonat gezahlt.

  27. Hallo Privatier und Robben,

    vielen Dank für Eure mega-schnelle Reaktion. Toll!!

    Nachdem die Agentur für Arbeit meine Frau im Oktober zur DRV geschickt hat, hatten wir unseren Termin mit der DRV im November. Der Antrag für EU-Rente wurde bei diesem Termin von ihr gestellt und ist derzeit von der DRV in Bearbeitung.

    Parallel dazu haben wir einen Antrag auf „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ gestellt. Dieser kam vorgestern. Die ursprüngliche Intention war und ist, die früher in Rente zu gehen oder die Altersrente meiner Frau aufzubessern. Den möglichen Zusammenhang zwischen Höhe der EU-Rente und Sonderzahlung kam mir erst nach dem Termin / Antragstellung bei der DRV im November.

    @Privatier: Den Passus habe ich der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ entnommen. §75 SGB VI wird dort nicht explizit referenziert, allerdings ist das wohl die Grundlage.

    @Robben: Ich habe mir auch noch einmal den Rentenantrag, den meine Frau gestellt hat, angeschaut. Im Anhang wird nach der Ursache und nach einem Datum gefragt, seit wann man sich selbst für erwerbsgemindert hält. Dort wurde April 2016 eingetragen, d.h. Tag der ersten Krankmeldung / AU. Ich könnte mir vorstellen, dass dieses Datum dann als „Eintritt“ angesehen wird. Evtl. könnte Deine Anmerkung bzgl des „Ausmasses der Erkrankung“ noch von einer gewissen Bedeutung sein, da dieses Ausmass im April 2016 noch nicht feststand und auch heute noch einige Variablen offen sind.

    Nach den Hinweisen und Erklärungen von Euch beiden scheint aufgrund des gesamten Timings es wohl eher ausgeschlossen zu sein, dass eine Sonderzahlung auch die EU-Rente erhöhen könnte. – Bleibt noch die eigentliche Intention, früher in Altersrente zu gehen oder die Rente aufzustocken und das ganze dieses Jahr steuerlich geltend zu machen …

    Nochmals ganz vielen Dank für Eure Unterstützung … Das war sehr hilfreich.

    Noch einen schönen (Rest-) Sonntag,
    Achim

    • Hallo Achim,
      leider lese ich erst jetzt Deine Frage und die bereits erfolgten Antworten.
      Bei mir ist dieses Thema insofern auch im Sande verlaufen, da ich zum Rentenberatungstermin so schlecht dran war, dass ich ihn absagen musste. Vorher las ich bereits über diese erforderliche Antragstellung zur Sonderzahlung, Da es mir auch um die Steuerlastsenkung in 2017 ging (aufgrund Abfindungszahlung) wäre mein Antrag mit Sicherheit dieses Jahr nicht mehr bearbeitet worden und die Steuer dieses Jahr nicht mehr abzuwenden gewesen.
      Darüber hinaus hatte ich ebenfalls den Gedanken, dass, falls eine EU-Rente im kommenden überhaupt Jahr bewilligt würde, diese möglicherweise rückwirkend und zeitlich vor meinen Sonderzahlungstermin festgelegt werden könnte.
      Damit hätte ich dann gar nichts gewonnen. Im angenommenen ungünstigen Fall würde die Sonderzahlung auf meine normale Altersrente angerechnet und wer weiss wie hoch bis dahin die Versteuerung und die Sozialabgaben darauf ausfallen – den Erlebensfall erstmal vorausgesetzt.

      Ich hatte eigentlich das ganze Jahr schon dran gedacht (unabhängig von einer zu erwartenden EU-Rente) und die Sonderzahlung als Möglichkeit auch bis zum Ende des Jahres herausgeschossen. Leider war ich nicht tief genug im Thema und wusste daher nicht, dass man einen Antrag dafür stellen muss….

      Ich will mich mal anstrengen, den nicht eingezahlten Betrag auf andere Weise lukrativ anzulegen. Wobei ich dazu noch keine tolle Idee habe. Bin aber an Hinweisen in diese Richtung immer interessiert 🙂

      Schöne Weihnachtstage für alle!!!
      Petra

  28. Interessante Überlegungen und Kommentare, die ich mit Spannung lese.Habe einmal nachgerechnet, nachem mir nach gut 3 Monaten nunmehr die besondere Auskunft der DRV Bund vorliegt.

    Abfindung auf 2 Jahre verteilen / Auszahlungsmodi in die DRV ebenfalls auf 1 & 2 Kalenderjahre verteilen /Einzahlung max Basisversorgung der Jahre 2018 / 2019 beachten alles bitte nur in Abstimmung mit dem Steuerberater/ aus der Abfindung finanzieren/Rentenantrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt stellen / Alterseinküntegesetz optimal gestalterisch nutzen / Hinzuverdienstgerenze ab 63 von max 6300,– € im Kalenderjahr vollumfänglich ausschöpfen / Nach meiner ersten Inaugenscheinnahme müsste sich meine Investition unter der Berücksichtigung der Steuervorteile bereits nach 15,6 Jahren ( 63,0 + 15,6 = 78,6 Jahre)gerechnet haben. Wenn Liquidität nicht im Focus steht, man seine Ehefrau versorgt haben möchte und das Zinsniveau unverändert bleibt, eine allemal interessante Variante …..

    • „Abfindung auf 2 Jahre verteilen“

      Warnung: für die Fünftelregelung, die die Amortisation enorm verbessert, gelten zwei Bedingungen:
      – Einmalzahlung
      – „Zusammenballung“ (Abfindung > bisheriges Jahresbrutto)

  29. Wer den Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer zahlen muss, für den ergibt sich aus der Abfindung mit Fünftelungregelung kein Vorteil.

    • Klar – der „Hebel“ bei der Fünftelregelung ist ja die Progression. Bei beliebig hoher Abfindung und sonstigem zVE ist sie egal.

      Umgekehrt wäre 2018 eine Abfindung von 45000€ optimal, da 45000/5=9000 gerade der Grundfreibetrag ist. Dann nur noch das sonstige zvE auf 0 bringen (durch freiwillige RV-Beiträge), und schon sind ESt = Soli = KiSt = 0.
      Die Finanzbeamten werden dann aber noch mal sehr genau drüberschauen…

  30. Gestern ist ein ausführlicher FAZ-Artikel zu „Steuern sparen mit höherer Rente“ erschienen:
    zeitung.faz.net/faz/finanzen/2018-01-06/b9da7fba422ab1e268a5e9a9d44e468f/
    Wichtige Auszüge daraus:
    „In Zeiten niedriger Zinsen haben Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung an Attraktivität gewonnen. „Die gesetzliche Rentenversicherung ist derzeit oft lukrativer als viele private Renten“, sagt Finanzmathematiker und Buchautor Werner Siepe. Dies wird sich – sofern die Zinsen in der Eurozone auf niedrigem Niveau verharren – so schnell auch nicht ändern. Und für die gesetzliche Rentenversicherung stehen die Prognosen für die kommenden Jahre gut. Bis 2023 können Anleger mit stabilen Beitragssätzen und Rentenzahlungen rechnen.“

    „Es gilt, diese guten Jahre zu nutzen“, rät Siepe. Denn von 2024 an sind die guten Jahre in der Rentenversicherung vorbei. Die Beitragssätze werden – wenn sich die Babyboomer in den Ruhestand verabschieden – steigen, das Rentenniveau wird sinken. Einzahlungen in die gesetzliche Rente werden dann unattraktiver.“

    „Arbeitnehmer können von ihrem 50. Lebensjahr an zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und so eine Rentenminderung bei einem möglichen früheren Renteneintritt, etwa mit 63 Jahren, ausgleichen. Wer vom Arbeitsleben mit 63 Jahren nicht genug hat und bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeitet, erhöht mit den zusätzlichen Zahlungen seine endgültige Rente. Ermöglicht wird dies durch das Flexirentengesetz, das zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist.

    Ein Urteil des Bundesfinanzhofs hat nun das Augenmerk auf eine schon seit 1998 bestehende Möglichkeit gelenkt, wie Arbeitnehmer, die eine Sonderzahlung erhalten, mit Ausgleichszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung Steuern sparen können. Bedingung ist allerdings, dass sie früher in Rente gehen wollen. Das oberste deutsche Finanzgericht stellte am 17. Mai 2017 (Az. X R 10/15) klar, dass gemäß Paragraph 3 Nummer 28 EStG Zahlungen zur Hälfte steuerfrei sind, die vom Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden.“

    • Einen kleinen Hinweis möchte ich dazu noch geben: Es empfiehlt sich, die Rechnung, ob sich einer Einzahlung „lohnt“, nicht nur im Hinblick auf eingezahlten/zurückbekommenen Brutto-Beträge durchzuführen, sondern dies auch einmal nach Steuern und Abgaben auszurechnen.

      Dies ist naturgemäß sehr stark von der persönlichen Situation abhängig, oftmals auch nicht leicht zu prognostizieren, aber je nach Situation kann das Ergebnis ziemlich ernüchternd sein.

      Gruß, Der Privatier

      • Stimmt, das hatte ich mir auch schon überlegt – „Überversicherung“ kann auch ungeschickt sein.

        Nehmen wir an, man hat gute Spargelder aus versteuertem und SV-versichertem Netto zurückgelegt.

        Dann zahlt man daraus freiwillige RV-Beiträge und steigert so die spätere
        Rente, von der natürlich mit höherem Brutto mehr KV, PV, ESt, Soli, KiSt (Steuern sogar progressiv) abgehen, bis sie echt netto da ist.

        Während man sich angewöhnt hat, mit 1200€ „echt netto“ gut leben zu können, bekommt man durch o.g. Tuning beispielsweise 1400€ „echt netto“.

        Der Überschuss geht dann wieder ins Spargeld, wo er schon mal war…

        • …was wiederum dadurch kompliziert wird, dass bei der ESt-Erklärung im Jahr drauf die erhöhten KV, PV, KiSt wiederum als Sonderausgaben vom zvE absetzbar sind und ESt, Soli, KiSt ein wenig senken…

        • Hallo suchenwi . Das mit dem “ ÜBERSCHUSS “ ist eine “ SEHR RICHTIGE “ Betrachtungsweise .
          Hoffentlich haben das alle Anderen auch so betrachtet . Daher würde ich persönlich ,
          auch den “ echt netto “ Vergleichsrentner mit 45RP wählen , bei einer Ehegemeinschaft
          dann wohl 2 mal 45RP = 90RP “ echt netto “ . Muss ja m.M.n. auch erstmal geleistet
          werden können . Derzeit wäre dafür ein Kapitalstock von ca. 315/630k aufzubringen .
          ( Also bei Neuaufbau , plus ggf. 0,3%/mon. für den VORZEITIGEN Bezug )
          Daher wäre meine Betrachtungsweise , auch 315/45 Jahre = 7k p.a. oder 14k p.a.
          GEMEINSAM jedes Jahr wieder . Sollte ich das verpasst haben , müsste ich dann ggf.
          nochmal nachkorrigieren , wenn die Möglichkeit dazu besteht . Für einen FRÜHEREN Bezug ,
          dann halt dementsprechend MEHR . Bei untenstehender Betrachtung , habe ich dann mal
          ein max. benötigtes verfügbares EK ( Eheleute ) mit ca. 60 bis 70k p.a. vermutet um
          daraus jedes Jahr , noch netto/netto ein paar fehlende RP “ in der Basisrente “ zu machen .

          LG Det

          • Hallo Det,
            mit „Überschuss“ meinte ich die Überversicherung.
            Wenn man „echt netto“ mehr Rente bekommt, als man braucht, ist man überversichert (solange man alternativ bei besonderem Bedarf auch Ersparnisse verbrauchen kann, ohne noch mal KV, PV, Steuern darauf zu zahlen).
            „Echt netto“ ist einfach für abhängig Beschäftigte: nämlich der Überweisungsbetrag zum Monatsende.
            Renten werden dagegen „netto vor Steuern“ überwiesen, das „echt netto“ kennt man also erst 3..15 Monate später, nach dem ESt-Bescheid. (Steht mir in 2 Jahren bevor, solange mache ich noch Theoriestunden…)
            Ich plane, bis Juli 2019 45 persönliche Entgeltpunkte (pEP) anzusparen, soweit nicht schon vorhanden. Durch Nutzung der Sonderausgaben Altersvorsorge bis zum Limit.

    • @ suchenwi
      Nun , für mich wäre die umgedrehte Rechnung passender .

      A) Was ca. bekommt der DS-Rentner mit 45RP im Monat z.Zt. Netto
      aufs Konto gezahlt . Entgeltpunkt z.Zt. 31,03 Euro mal 45 = 1396,35 Euro/mon.
      Somit wäre das erstmal meine Vergleichsgröße . Ein wenig KV/PV runter ,
      damit dann etwa bei 1200,00 – 1300,00 z.Zt. Euro/mon. netto an Rente ,
      für einen Vergleichsrentner 45 RP OHNE Abschlag anzusetzen .

      B) Was muss ich dafür im Moment bezahlen ??? 1RP = ca. 7000,00 Euro .

      C) Wie kann ich die am besten zahlen ??? M.M.n. dann , wenn ich sonst
      das Geld für den Aufbau nicht an die GRV ( oder andere Basis V. ) sondern
      ans FA überweisen müsste . Die können ja dann später , sich auch noch was von
      den Renten ( sollte ich doch mal Zuviel Rente haben , was ich pers. eher
      bezweifele , da mein Rahmen eigentlich relativ genau geplant ist ) absteuern .

      D) Wann am besten zu bezahlen ??? M.M.n. dann , wenn es einem am wenigsten
      belastet . Abfindung / Versicherungsauslauf / Erbschaft / Lottogewinn , oder
      einfach jedes Jahr , den Freibetrag ausnutzen um schon mal einen Kapitalstock
      zu bilden . Somit kann ich jedes Jahr , mein zvE ( Im best. Rahmen ) senken .
      ( Evt. sollten da auch mal Deine Girlies darüber nachdenken ??? , da wäre
      es m.M.n. aber sinnvoller , wenn das “ GUTE , bereits verst. Geld “ zum
      VERBRAUCH genommen wird , das NEU verdiente , an den Einzahlungen teilnimmt )

      E) Macht es Sinn , die Rente ÜBER den Vergleichsrentner 45/90RP zu erhöhen ???
      M.M.n. nicht , es sei denn , 1) Ausgleich für vorzeitige Inanspruchnahme
      2) Aufwand würde nicht an GRV ( Basis V. ) sondern FA geleitet werden müsen .

      F) Auch nach dem Meinungswechsel mit Smartinvestor , bleibe ich bei meiner
      Meinung , das ich die “ Basis “ RV als relativ “ Gleich “ sehen würde , aber
      n.w.v. , kann natürlich die GRV / BVw erste “ Anlaufstelle “ sein , alles was
      darüber NICHT abgeleitet werden kann , kann aber m.M.n. , n.w.v. genausogut
      über Rürup abgeleitet werden , allemal besser wie ans FA abgeleitet . Auch
      eine ZUKÜNFTIGE Entwicklung der Rentensysteme ist m.M.n. in ermangelung der
      Glaskugel , von mir , in keinster Weise abzusehen . Bei der Vergangenheits-
      betrachtung , ist selbstverständlich die GRV besonders “ Ausfallsicher “
      gewesen . Ob das auch in der Zukunft so bleiben wird = Glaskugel .

      Bei der Aussage von Hr. Siepe ( Den ich ansonsten schätze ) , ist leider
      ein “ Fehler “ drin , hier wird sich unter gegebenen Umständen
      ( Niedrigzinsumfeld ) auf die Zukunft bezogen ( GRV vs Rürup ) .
      Ob DIESES jedoch , das ganze Leben so bleibt , kann ich
      wiederum in ermangelung der Glaskugel NICHT abschätzen .
      ( Vermutlich werden deshalb durch Hr. Siepe , Einschränkungen bereits
      nachgeliefert , s.o. Smartinvestor ) Daher ist m.M.n. der “ Fehler “
      von Hr. Siepe , AKTUELL zwar KEIN “ Fehler “ , jedoch ist
      m.M.n. auch die ANNAHME , das Dieses “ IMMER “ so bleiben wird , bereits
      ein Fehler . Also : M.M.n. , kann eintreffen , muss aber nicht eintreffen .
      Es wäre ( auch wenn es im Moment NICHT so aussieht ) auch möglich ,
      das in 10 Jahren , die Zinsen/Fonderträge in der Rürup Vers. die GRV
      deutlich schlägt . Daher würde ich mich , weder auf die eine , noch auf
      die andere Seite festlegen wollen , sondern SOWOHL die eine , wie AUCH die
      andere Seite berücksichtigen . Also m.M.n. IMMER besser , sowohl als auch ,
      wie einfach NUR das oder NUR das ( Also wie Immer , nicht alle Eier in einen
      Korb ) . Insbesonder in Hinsicht auf das Altersvermögen . Selbst da , würde
      ich noch für jeden Ehepartner “ EINZELN “ sowohl als auch wählen wollen .
      Ein weiterer VORTEIL m.M.n. der Rürup Versicherung v.s. GRV / BVw ist der
      Vertraglich “ FESTGELEGTE “ erstmalige Bezug ( Also Amortisationsbeginn ),
      bei “ Altverträgen “ 60 Jahre bei “ Neuverträgen “ 62 Jahre . Aber auch
      DIESES ist NUR eine MOMENTAUFNAHME .
      ( PS. Die neueste Untersuchung Ruhruni , lt. der Welt , geht von 85% des
      letzten Nettos aus , welches als verfügbares Alterseinkommen vorhanden sein
      sollte , und gibt eine Sparquote von 20% bei einen “ 40 Jährigen “ somit noch
      27 Jahre vor “ AMORTISATIONBEGINN “ , an . evt. wäre es da ja auch einfacher
      gleich ab 20 Jahren mit ca. 10% ZUSÄTZLICH für Altersvermögensaufbau zu beginnen )
      Aber trotzdem wie Immer , Time will tell .

      LG Det

      • Hallo Det,
        bei mir ist das einfacher: zum Ende Altersteilzeit Juli 2019 werde ich ca. 46 EP gesammelt haben. Mit 10.2% Abschlag bleiben aber 42.2 „persönliche Entgeltpunkte“ (pEP), an die 3.1 EP muss ich also zum Ziel 45 pEP nachzahlen, eben bis Maximum Sonderausgaben Altersvorsorge in 2018 und 2019. Bei der Abfindung 2020 kommen noch ein paar dazu (dann aber zu ca. 80% vom Finanzamt refinanziert, wenn ich richtig gerechnet habe).
        Auskunftantrag an die DRV ist gestellt, mal sehen, wie lange die Antwort braucht…

      • Eigentlich wollte ich mich aus dieser Diskussion ja mal heraushalten…

        Aber irgendwie kann ich in dem Vorhaben „45 Rentenpunkte erreichen“ so gar keinen Sinn erkennen! Natürlich ist mir klar, dass sich diese ergeben, wenn man 45 Jahre ein Durchschnittseinkommen hatte. Aber das als Ausgangspunkt für weitere Detailplanungen zu erklären, verstehe ich nicht. Warum sollten gerade diese 45 Punkte ein sinnvolles Ziel sein?

        Es macht doch viel mehr Sinn, sich einmal über eine voraussichtliche Rentenlücke Gedanken zu machen. Das ist je nach Situtation nicht so ganz einfach (speziell in jungen Jahren), aber nur dann kann ich doch entscheiden, ob und wieviel da noch zu ergänzen ist. Und dann anschließend überlegen, womit diese Lücke gefüllt werden soll: Ob mit GRV, priv. RV, eigener oder vermieteter Immobilie, Aktien, ETFs, usw.

        Und als Endergebnis könnte dann ggfs. ein Ziel für die GRV stehen. Aber doch nicht am Anfang der Überlegungen.

        Gruß, Der Privatier

        • Ach, die 45 EP sind halt als „Standardrente“ (auch „Eckrente“) definiert. Man kann sie auch in 23 Jahren schaffen, immer an der Bemessungsgrenze… 🙂
          Meine „Rentenlücke“ gehe ich seit 10 Jahren (Scheidung, Versorgungsausgleich) proaktiv an, indem ich meinen Konsum auf 43% vom Netto einschränke. Klappt schon ganz gut.
          Das Wertpapierdepot habe ich als „Sondervermögen“ beiseite gestellt – sein einziger Verwendungszweck, ausser Erlernen des finanzwirtschaftlichen Handwerks, ist als (möglichst große) Erbmasse für meine Töchter. Eventuelle „Entsparpläne“ überlasse ich dann ihnen.

          • @ suchenwi
            Das Du DEINEN Konsum , auf 43% vom Netto einschränkst , finde ich
            persönlich , eine “ Hammerharte “ Leistung . RESPEKT !!!!
            Aber “ ÜBUNG MACHT JA DEN MEISTER “ . Das Du etwas “ Finanzbildung “ noch
            bekommen möchtest , finde ich persönlich , in dem “ ALTER “ zwar GUT ,
            aber auch etwas zweifelhaft , ob lohnend . Wenn es Dir Spass macht ,
            völlig i.O. , aber Du solltest auch das “ RISIKO “ des “ LEHRGELDES “
            berücksichtigen . Lehrgeld und Risiko ( aber natürlich auch Rendite )
            bei Deiner DAVOR bevorzugten Kapitalanlage , m.M.n. deutlich geringer .
            ( Trotzdem , ein Inflationsverlust , wenn vorher bei Null , rentierlich ) .
            Ich wünsche Dir jedenfalls viel Erfolg und auch viel Spass dabei , aber
            auch “ GENÜGEND ANGST “ , nicht “ ALLES “ mehr wie die Inflationsrate im
            Wert zu mindern ( Also beim Blick in den Rückspiegel nicht mehr Verlust
            gemacht zu haben , wie das die Inflationsrate bei Null ausgemacht hätte ).

            LG Det

        • Tja Peter , ich sehe es irgendwie auch ein wenig anders .
          Asset Allokation = 30/30/30/10
          30% Teil , Versicherungen Langlebigkeitsschutz . Grundlage für “ REBALANCING “
          A) Für eine Person , RECHTEANSPRUCH = Vergleichswert 45RP
          Kapitalstock der z.Zt. dafür benötigt wird , ca. 315k
          B) Für eine Person , Rechteanspruch = Vergleichswert 45RP , HEUTE 315k ,
          Früher z.B. 200k , Dif. 115k um wieder einen Vergleichsrentner
          ca. 1200,00 Euro / Netto-mon. abbilden zu können . Da aber z.Zt.
          „Sofort beginnende Renten “ , in der Anlageform nicht mehr passend
          interessant sind ( Niedrigzinsumfeld ) , Verlagerung auf Rürup/GRV .
          Benötigete 115k dann da zuzuführen ( Bereits erledigt , plus ggf. auch
          noch einen für die Zukunft wieder zuzuführenden Teil ) .
          Um aber einen Vergleichsrentner abbilden zu können oder auch ggf. ein
          Rentnerehepaar = 630k = 30% Grundlage für das “ REBALANCING “ z.Zt. .
          D.h. , ich versuche mich JEDES JAHR , ein wenig “ ANZUGLEICHEN “ .
          Ziel “ IMMER VERGLEICHSRENTNER “ = 45 RP , oder 90 RP Ehepaar .
          D.h. erst dann wieder ein wenig “ UMSCHICHTUNG oder auch REBALANCING “
          wenn eine Anlageklasse ( in dem Fall Versicherung Langlebigkeitsschutz )
          zu weit aus dem “ VORGEGEBENEN “ Rahmen gelaufen ist . Für mich halt
          45/90 RP = 315/630k , abzüglich bereits erworbener Ansprüche , gleich
          derzeitige “ Rebalancing-Masse “ die dann einer “ Aufstockung “ ggf.
          bedürfen . Ich vermute NICHT , das ich eine “ Versorgungslücke “ habe ,
          oder ggf. haben werde , da DIESES zu MEINER “ ASSET ALLOKATION “ gehört .
          Dieses ist für mich KEIN einmaliger Prozess , sondern ein fortlaufend
          ewiger Prozess des “ Anpassen oder auch REBALANCING “ .

          LG Det

          • PS , und je nachdem , in welcher der Asset Klassen 30/30/30/10
            ZUVIEL Zulauf war , wird dann das “ Rebalancing “ versucht ,
            möglichst “ KOSTENNEUTRAL “ durchzuführen . Insbesondere auf
            EK-Steuer Sicht .
            LG Det

        • Okay – ich danke euch für die Erklärungsversuche. Vielleicht sollten wir es damit belassen und dies nicht in eine endlose Diskussion enden lassen, die am Ende doch die meisten Leser nur langweilen wird und vom eigentlichen Thema hier wegführt.

          Insofern sind aber die unterschiedlichen Ansätze einmal ganz hilfreich, um andere Leser bei ihren eigenen Überlegungen ein paar Inputs zu geben.

          Gruß, Der Privatier

          • Dir würde ich natürlich auch als Rentner/Privatier , das “ Rebalancing “
            empfehlen , aber wenn ich alles bisher richtig mitbekommen habe ,
            machst Du das ja eh , 90 RP ( Ehepaar ) plus etwas Rürup / Riester .
            Evt. dann ca. 100RP ??? = 700k benötigter Kapitalstock , z.Zt. oder
            dann ggf. nach Eintritt Rente Ehefrau , 2,5-3k/mon. Rente zum Verbrauch .
            Zusätzlich Immo Lastenfrei , mit Immo Fremd Invest , ca. 30% ???
            Plus UN Beteiligungen ca. 30% / 700k ??? , gleich m.M.n. “ NORMALER “
            Privatier Haushalt ??? So wäre meine Sicht , auf einen Kapitalstock ,
            der für ein relativ “ Sorgenfreies “ Privatierleben benötigt wird ,
            OHNE noch über eine “ Versorgungslücke “ nachdenken zu müssen .
            ( Wenn dann davon ca. 70 bis 80% Vererbt werden könnten / für DICH/WIR
            ja NICHT ZUTREFFEND / würde mich das auch nicht beunruhigen )
            LG Det

  31. Vielen Dank für die tollen Tipps.
    Mein Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2017 und die Abfindung wurde am 15.1.2018 gezahlt und ich habe mich im Alter von 65 Jahren arbeitslos gemeldet.
    Ich möchte einen Tipp meines Steuerberaters weitergeben. Als Leihe kann kann mittels moderner Steuersoftware eigene Simulationen durchführen um zu optimieren. Diese Software berücksichtig alle Regeln inkl. „Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung)“.
    Ich verwende die SoftwareSoftware WISO 2018 Steuer-Sparbuch. Das Arbeitslosengeld, die Abfindung und die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge müssen korrekt eingegeben werden und mittels einer Simulation wird die Erstattung ermittelt. Man kann dann verschiedene Optionen z.B. bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durchrechnen. In meinem Fall wird die Ausgleichszahlung komplett durch die Steuererstattung bis zu einem Betrag von 21.000.- EUR erstattet. Das ist besser als Rürup und andere Geldanlagen.

    So habe ich es in die Software gemäß nachfolgender Beschreibung eingetragen.
    Zunächst ist das Arbeitslosengeld wie folgt einzutragen im Programm unter „Daten erfassen > Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre > Lohnsteuerbescheinigungen“
    – Abfindung: Dieser Betrag erscheint auf Anlage N in Zeile 10 . Die einbehaltene Lohnsteuer in Zeile 11 und der einbehaltene Solidaritätszuschlag in Zeile 12
    – Ausgleichszahlung für Rentenabschläge: Dieser Betrag erscheint auf Anlage N in Zeile 10.

    Dann ist das Arbeitslosengeld wie folgt einzutragen im Programm unter „Daten erfassen > Weitere Einkünfte, Bezüge und Ersatzleistungen“
    – Arbeitslosengeld ALG1: Dieser Betrag erscheint auf dem Mantelbogen in Zeile 96.

    Die einzutragen Felder findet man alternativ auch im Programm oben rechts mit der Suchfunktion .

    Viele Grüße Smarter

    • „Ich möchte einen Tipp meines Steuerberaters weitergeben.“

      Okay… der Tipp ist jetzt zwar nicht sooo spektakulär. Sage ich fast in jedem dritten Kommentar zum Thema Steuern, dass man sich dass alles selber einmal durchrechnen sollte. Mehrere Varianten ausprobieren. Und das geht sogar kostenlos mit der Elster-Software.

      Trotzdem: Danke für den Hinweis. Man kann es nicht oft genug wiederholen.

      Gruß, Der Privatier

  32. Danke für die sehr informative Seite, auf die ich erst jetzt gestoßen bin.

    Eine Frage zum Rechenbeispiel: der Rechengang (mathematisch) ist mir klar. Aber warum bezieht sich der Abschlag auf die bis heute (=aktuell) erreichten Entgeltpunkte? Die habe ich doch bereits durch Beiträge erreicht. Ich bin bis dato immer davon ausgegangen, dass sich der Ausgleichsbetrag auf die fehlenden Entgeltpunkte bis zur Regelaltersrente bezieht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Regelbetrag gar nicht erreicht werden kann? Also zweimal „bestraft“, einmal vorzeitiger Rentenbezug und dann fehlende Beitragsmonate?! Besten Dank für eine kurze Rückmeldung.

    • Sie haben das im letzten Satz schon richtig erkannt: Wer die vorzeitige Rente in Anspruch nimmt, muss im Prinzip mit zwei Faktoren rechnen, die die Rente kürzen:

      Einmal fehlen für die Jahre zwischen 63J und 65J+X die Beitragsmonate und andrerseits hat man diesen Anspruch eben erst mit Erreichen der Regelaltergrenze. Nimmt man ihn vorzeitig in Anspruch, so erfolgt die bekannte Kürzung um 0,3%/Monat.

      Gruß, Der Privatier

  33. Man gibt in dem entsprechenden Antrag den gewünschten Zeitpunkt der Rentenzahlung an. Bei der Berechnung, wie hoch der Rentenabschlag zum beabsichtigten Rentenbeginn voraussichtlich sein wird, werden dann auch weitere (fiktive) Beitragszeiten für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn prognostisch mit einbezogen. Voraussetzung ist aber, dass im Monat, in dem der Antrag auf die besondere Rentenauskunft gestellt wird, für den Versicherten entweder Pflichtbeiträge (zum Beispiel aufgrund einer abhängigen Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder wegen des Bezugs von Sozialleistungen) oder freiwillige Beiträge gezahlt werden.
    Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird dabei das vom Arbeitgeber im Antrag bescheinigte derzeitige beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zum vorgesehenen Rentenbeginn berücksichtigt. Liegen dazu keine Angaben vor, wird von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres ausgegangen, für das zuletzt Entgeltpunkte, zum Beispiel auch für freiwillige Beiträge, ermittelt werden können.

  34. Habe mich 2017 zu einer Ausgleichszahlung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente entschlossen.Hauptgrund war der Zufluss einer Abfindung,sowie der Abzug von 14,4% bei meinem Jahrgang.
    Was ich mich jetzt Frage ist ob die Ausgleichszahlung ebenfalls wie meine übrigen Renteneinzahlungen mit 14,4% Abzug auf die Rente sanktioniert wird oder davon unberührt bleibt?
    Oder ist der Abschlag in die Höhe des zu zahlenden Betrages bereits einkalkuliert? Ein vollständiger Ausgleich hätte mich über 40k gekostet.Bei der Hälfte davon ergiebt sich bei meiner Steuererklärung 2017 eine vollständige Refinanzierung durchs Finanzamt!

    • Hallo Martin,

      durch die Ausgleichszahlung hast Du zusätzliche Rentenpunkte erworben; das wirkt sich auf die Höhe der Rente aus. Der Abzug wegen vorgezogenem Rentenbeginn wird dadurch nicht verändert.
      Du müsstest eigentlich eine Bescheinigung über die Einzahlung bekommen haben. darin sollte etwas stehen wie:

      „Entsprechend der obigen Formel ergeben sich aus den gezahlten Beiträgen X,XXXX Entgeltpunkte.
      Hieraus sind persönliche Entgeltpunkte zu errechnen, indem die Entgeltpunkte mit dem maßgebenden geminderten Zugangsfaktor vervielfältigt werden:
      X,XXXX Entgeltpunkte multipliziert mit Y,YYY (Zugangsfaktor) ergeben Z,ZZZZ persönliche Entgeltpunkte.“

      Der Zugangsfaktor ist in Deinem Fall 0,856; das sind die 14,4% Abzug.

      Viele Grüße, Hardy

      • Ja Danke für die Antwort.Das Schreiben habe ich bekommen.Allerdings erst nach fast drei Monaten und nach mehrmaligen Anrufen bei der LVA!In der LVA Aussenstelle in meiner Nähe konnte man mir bei einem Vorgespräch zu Zahlung nichts über die Steuerliche Behandlung sagen und verwies mich zum Steuerberater.Diese wuste überhaupt nichts über Abfindungen/Renteneinzahlungen und ich musste alles erst mal erklären.Das Ergebnis überraschte die Beraterin selbst zwischendurch hat sie mehrmals in den entsprechenden Steuergesetzen nachgesehen!Zur Absicherung war ich noch beim Finanzamt dort wollte man meine Unterlagen nicht einmal anschauen.Einzig der Tip wenn sich das Ergebnis des Steuerberaters und des Wiso Steuerprogramms decken könne es ja nicht falsch sein!

        • Kleiner Hinweis: LVAs gibt es schon seit über 13 Jahren nicht mehr. Insofern verständlich, dass die Bearbeitung dort lange dauert… 😀 😀

          Okay, mal im Ernst: Die Bearbeitungszeiten der DRV sind tatsächlich manchmal extrem lang und ich empfinde das als einen unhaltbaren Zustand! Mir hat mal eine Beraterin telefonisch gesagt, Anträge würden 6-8 Monate Zeit in Anspruch nehmen. Unglaublich!!

          Aber natürlich dürfen die Mitarbeiter der DRV und auch die des Finanzamtes keine Steuerberatung durchführen. Das ist schon korrekt und völlig in Ordnung. Dazu gibt es ja Steuerberater. Wenn die dann unfähig sind, hilft wohl nur, sich einen anderen zu suchen.

          Aber ich schließe mich dann mal der Aussage des FAs an: „Wenn sich das Ergebnis des Steuerberaters und des Wiso Steuerprogramms decken kann es ja nicht so falsch sein!“

          Gruß, Der Privatier

    • Hardy hat das zwar schon richtig gesagt, aber hier noch einmal etwas deutlicher:
      Ja, auch die zusätzlich erworbenen Rentenpunkte unterliegen (natürlich!) dem Abschlag für die vorgezogene Rente.
      Aber wenn das ohnehin durchs Finanzamt finanziert wird, würde ich mir über solche Feinheiten keine Gedanken machen.

      Gruß, Der Privatier

      • Mit dem Zugangsfaktor wird der Abzug für den vorgezogenen Rentenbeginn ja bereits in den Betrag der Ausgleichszahlung eingerechnet. Solange der im Antrag genannte Rentenbeginn nicht verschoben wird, erfolgt somit keine weitere Kürzung der zusätzlichen Rente.

  35. Peter , folgender kleiner Gedankengang , durch suchenwi und Haralds Frage bzgl. Rürup inspiriert .
    Ein Ehepaar , die ZUSAMMEN versteuern , ( Eigentümer des Blumentopfes lassen wir mal weg ) ,
    könnten ja eigentlich eine max. Förderquote von ca. 23k*2*0,84 = ca. 38k erreichen .
    Wenn es total egal ist , WER dann WO einzahlt ,( Also Rechteinhaber ist ) könnte ja dann ,
    ein Bruttoeinkommen von ca. 60k-70k ( Gemeinsam ) dazu genutzt werden , mit den anderen Vorsorgeaufwendungen , auf zvE ca. nahe Null zu drücken . D.h. NUR durch den Gang zum
    Standesamt , könnte der Steuervorteil , bei einer 3/4 Verteilung , z.B. einer 48k Brutto
    ( 1/2 Teilzeitjob ) der andere 12k Brutto ( 3/4 Teilzeitjob ) quasi gegen einen
    Versorgungsanspruch GRV/Rürup/Berufständisches Versorgungswerk ( vergisst Du immer ,
    für Basis aber GLEICHGESTELLT ) eingetauscht werden .

    Im Grunde , könnte damit ja dann der eine ( mit 12k ) noch einen eigenen Renten-Anspruch
    GRV / Rürup , NUR , durch die gesparten Steuern des ANDEREN aufbauen . Wäre ja auch eine
    Variante der Verlagerung dieser unpassenden Einkünfte . Quasi von JETZT auf später ?????
    Also erst Berufständisches Versorgungswerk mit AG Anteil weiterfüllen lassen , dann die
    Möglichkeiten im Angestelltenverhältnis ( Teilzeit ) in der GRV mit den möglichen ( Flexi )
    Zusatzfüllungen ausschöpfen , alles was darüber nicht abgefrühstückt werden kann , über
    Rürup wegzubügeln . Bedeutet im Grunde , Teilzeitstelle mal 2 , Beide Pflichtversichert ,
    EK von JETZT auf SPÄTER , Keine Steuerbelastung , Rürup mit 60 Teil 1 , GRV mit 67 Teil 2
    Plus die VORHER bereits ankommenden Renten , Plus die von dem , der NIEMALS in Rente gehen
    WILL , auch weiterhin dort zuordbaren Einkünfte für GKV Betrachtung auf den Kapitalstock
    bei den Berufsständisch Pflichtversichten auch vermutlich in der GKVdR ???
    ( muss ich nochmal den wechsel betr. 9/10 Regel hinsichtlich Zusatzeinkommen dort ,
    genauer prüfen lassen , haben ja manchmal ganz eigene Regeln betr. Beitragspflicht ) .

    Wäre ja auch eine Variante , um die kleine EIGENE Rente noch ein wenig aufzubessern ?????
    Da wäre ich ja auch gleich wieder bei meinen Traumziel von 1k/mon. Einkommen angekommen .
    ( Evt. geht ja auch noch etwas weniger ????? für “ ÜBERWIEGEND “ Hmmmmmm mal sehn ????? )
    Da dann die GKV-Pflichbeiträge 14,4%/2 mit son bischen Rest , bleiben ja wieder so
    800,00 Euro über , dann ( Zusatz – ) Renten , jedoch nicht in der Beitrags-Pflicht GKV ,
    da ja dann im Angestelltenverhältnis Pflichtversichert ( ME und Bar Div. DA ja auch nicht
    PFLICHTIG ). Oder wie würdest Du das sehen ??? Nachher dann ja eh wieder GEMEINSAM gegen Null
    bei den kleinen “ Gemeinsamen “ zvE zu versteuern . Ich glaube das könnte ja auch ein Weg
    sein , um nochmal voller Tatendrang , in das Berufsleben mit ca. 1k/mon. Brutto einzusteigen .
    Dann müsste ich ja auch als Hauptberuflich “ Angestellt “ gelten , der Teil-Privatier Status
    könnte dann zum Glück komplett entfallen und alle “ Pflichten “ insbesondere GKV wieder da .
    Das könnte doch eine Möglichkeit sein , oder ????? Insbesondere wegen der Hochzeitsreise !!!!!
    ( wäre dann nach ca. 30 Jahren , zwar etwas verspätet , aber eigentlich ja auch mal eine
    Möglichkeit , passend zum ( Wieder ) Berufseinstieg , wie bei anderen JUNGEN LEUTEN auch )

    LG Det

    • „..folgender kleiner Gedankengang“

      Naja… ich würde das mal eher einen Rundumschlag nennen. 😉

      Ich habe am Ende völlig den Faden verloren und mich gefragt: „Und was war jetzt die Frage?“ Oder möchtest Du wissen, ob das ALLES so in Ordnung ist?

      Ehrlich gesagt, habe ich maximal die Hälfte verstanden. Und einige Zweifel.
      Es wäre vielleicht einfacher, wenn Du nicht alles zusammen betrachten würdest und die Punkte einzeln klären würdest.

      Da wir uns hier beim Thema „Einzahlung in der GRV“ befinden (kommt das überhaupt vor bei Dir?), hier ein paar generelle Anmerkungen dazu:

      * Dass der Steuervorteil in einen Versorgungsanspruch umgewandelt wird, ist sicher einer der Argumente FÜR eine freiwillige Einzahlung. Richtig. Aus meiner Sicht sollte es nicht das einzige Argument sein, aber ohne dem würde ich es auch nicht machen.
      * Bei der steuerlichen Absetzbarkeit im Rahmen der Höchstbeträge bitte immer daran denken, dass evtl. Beiträge eines Arbeitgebers mit in diesen Maximalbetrag einfliessen.
      * Eine freiwillige Einzahlung in die GRV ist an bestimmte Bedingungen gebunden, z.B.: „Freiwillig“ geht nur dann, wenn man nicht „Pflicht“-Versichert ist.

      Alles andere sind (soweit ich überhaupt folgen konnte) wohl eher andere Fragestellungen.

      Gruß, Der Privatier

      • Nagut , nochmale kleine Einzelüberlegungen .

        A) Wenn es doch Egal ist , ob GRV/Rürup/BVw eine Einzahlung ermöglichen , bei
        “ Höchstmöglichen “ Förder-BEITRAG von z.Zt. ca. 23,X k pro Person , und bei
        Eheleuten halt das doppelte , würde halt eine Höchst-Förderquote von ca. 47k , p.a.
        dabei herrauskommen .
        B) Wenn es weiterhin Egal ist , ob von den beiden Eheleuten , einer Geld verdient , der
        andere eben lieber nicht , für die Berücksichtigung aber beide “ Gemeinsam “ gesehen werden ,
        ist es doch “ Unerheblich “ ( Blumentopf außen vor ) wer von den beiden der Vertragsinhaber
        somit VN und VS Person ist .
        C) Wenn es also Egal ist , ob eine Einzahlung in GRV/Rürup/oder BVw ( Basisversicherungen )
        in Hinsicht auf den “ Einzahler “ und damit auf den Vertragsinhaber , innerhalb einer Ehe ,
        durch die “ Gemeinsame “ Versteuerung , ein Höchst-Förderbeitrag anerkannt wird , kann ja
        auch NUR EINER diesen Höchst-Förderbetrag ( in Summe dann ca. ??k p.a.) für sich in Anspruch
        nehmen ( Ja der andere hat ja evt. auch ein paar eigene Zahlungen abzuführen , ist klar ) .
        D) Damit müsste es jedoch auch total Egal sein , wie die an den einzelnen gebundene
        Basis Versicherung auf VN / VS insbesondere auf die dann jeweils zugrunde liegenden
        Bedingungen der einzelnen Versicherung und VSP auswirkt ……. IST ES ABER NICHT ………
        Der Vertrag , hängt an jeden einzelnen . Auch der Vertrag mit der GRV .
        Wenn man da dann mal länger darüber nachdenkt , könnte sich halt die Förderquote , ggf.
        noch viel besser , auf den jeweiligen Vertragsinhaber , verteilen lassen . Da könnten
        ja dann ganz merkwürdige Konstellationen entstehen ( Nicht einzeln geprüft , aber m.M.n.
        trotzdem möglich ) . Z.B. der eine hat nur noch ein paar Jährchen , evt. 2 oder 3 und
        füllt dann da bis max. MÖGLICHEN auf . Hier dann Vorteil des schnelleren BEZUGES .
        Oder der andere ist bereits in Rente , hat aber noch zusätzlich soviel Einnahmen , das
        die Steuer auch die Einzahlung des Ehepartners mitsubventionieren würde , oder , oder ,
        oder ……….. ( Ein weites Feld tut sich auf !!! )

        Und mit deiner Aussage “ Freiwillig geht nur wenn man nicht Pflicht-Versichert ist “
        liegst Du wohl auch etwas daneben . Z.B. Beide Pflichtversicher , dann kann , wie es
        z.B. oben , suchenwi mitgeteilt hat , es durchaus AUSNAHMEN dieser Regel geben . Z.B.
        um einen vorzeitigen Leistungsbezug ( Abschlag der Rente ) auszugleichen , oder auch ab
        50 , neues Flexirentengesetz , oder vor 45 Irgendwas ??? , u.s.w. , u.s.f. ….
        Sollte das alles NICHT reichen , um den max. MÖGLICHEN Förderbeitrag in Anspruch zu
        nehmen , wäre ja eine Rürup Versicherung , die in der Basis “ GLEICHBEHANDELT “ ist ,
        eine weitere Möglichkeit , die nicht anderweitig unterzubringende Fördermöglichkeit
        da noch abfließen zu lassen . Insbesondere auch auf die da bisher NICHT vorgenommene
        Anrechnung der GRV bei der WuW Rente . ( Also eigener Leistungsbezug aus Versicherung
        ohne eigenen Rechtsanspruch bei gleichzeitigen Vorliegen eigener Ansprüche aus Rürup )
        Wird zumindest m.M.n. zur Zeit durch GRV WuW Rente noch nicht gemacht ????? Oder hast
        Du da andere Kenntnisse ????? Das wäre “ Überlegung “ Teil 1 , zu der “ VERTEILUNG “ des
        Höchstmöglichen Förderanspruchs bei Eheleuten ( s.o. 2018 , 47616*0,86 = 40948 Euro p.a. )

        Oder sind da deiner Meinung nach , irgendwelche Gedankenfehler ?????
        Also insbesondere in den “ Auswirkungen “ bei der “ VERTEILUNG “ .
        Rürup , GRV , BVw in der Basis “ GLEICHBEHANDELT “ , Rürup hat jedenfalls
        KEINE Annahmenverweigerungen der Höchstförderquotenbeiträge ( Incl. Berücksichtigungen ) .
        LG Det

        • Naja, das geht ja schon was besser… ich versuche mal ein paar Antworten:

          Zu A) Richtig, für 2018 können maximal 47.424€ an Altersvorsorgebeiträgen für ein Ehepaar berücksichtigt werden. Steuerlich wirksam sind 2018 davon 86%.

          Zu B) Richtig, es ist unerheblich, wie die Einkommensverteilung der Ehepartner ist und für wen die AV-Beiträge eingezahlt werden. Es zählen nur die Summen.

          Zu C) Richtig, siehe Antwort B)

          Zu D1) Richtig, man kann sich unterschiedliche Szenarien und Verteilungen überlegen.

          Zu D2) Dein Einwand ist richtig. Mit „freiwillig geht nicht bei Pflichtversicherung“ hatte ich nur die freiwilligen Monatsbeiträge gemeint. Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge kann man auch als Pflichtversicherter leisten.

          ZU D3) Richtig: Alles was als Basisversicherung zählt, ist steuerlich gleichberechtigt. Auch gemischt.

          Zu D4) Das Thema Witwen- bzw. Witwerrente wäre mehr als ein eigenes Kapitel wert (steht bei mir auf der ToDo-Liste). Würde hier aber wohl den Rahmen sprengen.

          Zu D5) Eine Annahmeverweigerung im Hinblick auf die steuerlichen Maximalsätze gibt es auch bei der GRV nicht. Meine im obigen Beitrag ausgerechneten Summe von ca. 48.800€ hätte ich durchaus einzahlen können, auch wenn es deutlich mehr ist, als die steuerliche Maximalsumme. Allerdings hätte ich wohl nicht mehr einzahlen können. In einer Rürup-Versicherung hingegen könnte man auch 60.000€ einzahlen.

          So, ich hoffe, ich habe nichts übersehen…?

          Gruß, Der Privatier

          • Na geht doch Peter ( lach )
            So , da Wir nun Teil 1) abgeschlossen haben , nun Teil 2)

            Wie hoch sollte das zu berücksichtigende Einkommen sein , um an einer
            maximalen Fördermöglichkeit teilzunehmen , wie bereits unter A) geklärt ,
            mit den möglichen Verteiltöpfen “ Basis “ ???
            Bei Eheleuten , bin ich da so auf etwa 60 bis 70k p.a. Brutto gekommen ,
            um den maximalen Förderbetrag bei ca. Null EK-Steuer von der vorgelagerten
            in die nachgelagerte Verst. zu bringen ??? Oder würdest Du das anders sehen ???
            Sind ja neben “ Basis “ auch noch 1 ( oder 2 mal wenn keine Fam. Vers. ) mal
            KV/PV und son paar andere Sachen zu berücksichtigen .

            PS , NUR für Dich Peter ( zu D4 ) , zum einlesen , worüber Du ja nochmal
            nachdenken wolltest , findest Du unter ( SGB VI ab § 87 ff. ) . Aber
            evt. muss ich mich ja da dann auch nochmal einlesen ??? , wenn ich doch noch
            die Rentenerhöhung MIT GKV Pflichtprogramm über o.g. Vorgehensweise wähle ???
            Und um da dann so ca. 1k/mon. “ Pflichtversichert “ hinzuverdienen , bei
            einer 3/4 Stelle wegen dem “ Überwiegend “ Anspruch der GKV , wäre
            doch eine LOHNGRÖßE von ca. 60 bis 70k fürs “ Gesamteinkommen “ recht passend ,
            so für 2 bis 3 Jahre Hinzuverdienst , oder wie würdest Du das sehen ???
            Time will tell .

            LG Det

          • Also dann – Teil 2 (wieviel kommen denn da noch?? 🙁 ):

            Mit der Größenordnung von 60-70k p.a. Einkommen könnte es in etwa passen, wenn es Dein Ziel ist, keine Steuern zu zahlen. Bedenke aber: Je weiter Du Deinen Steuersatz Richtung Null bewegst, desto weniger effektiv ist die Einsparung. Am effektivsten in der Einsatz am oberen Ende. Also ggfs. mal über eine Verteilung über mehrere Jahre nachdenken.

            Und ich will noch einmal erwähnen, dass die Beiträge zur RV, die für einen pflichtversicherten Angestellten gezahlt werden, die maximale (sinnvolle) Einzahlung reduzieren. Wer 70k an Brutto-Einkommen hat, hat bereits ca. 13.000€ (AG+AN) eingezahlt.

            Gruß, Der Privatier

          • Peter , es kommt kein Teil 3) mehr . Relaxxxxx

            Aber NOCHMAL , damit es für “ ANDERE “ evt. “ VERSTÄNDLICH “ wird .
            Es besteht die “ MÖGLICHKEIT “ ein Brutto Lohn eines Ehepaares , in
            etwa der Höhe von ca. 60 bis 70k / p.a. “ Gemeinsame Versteuerung “
            in eine Rentenversicherung ( Egal wie DIESE innerhalb der 3 “ BASIS “
            Versicherungen GRV/Rürup/BVw “ VERTEILT “ werden ) von der “ VORGELAGERTEN “
            ( Also gleich durchs FA eingezogen ) in die “ NACHGELAGERTE “ Versteuerung zu
            bringen . Damit müssten “ GENUG “ Möglichkeiten , gegeben sein , um einen
            passenden Kapitalstock für die “ RENTE “ ( Da auch wieder Egal welche von
            den 3 gewählt wurden ) NICHT ans FA abzugeben , sondern lieber in
            RENTENANSPRÜCHE ( Wieder bei den 3 Basisvers. bestehend ) umzuwandeln .
            DIESES wollte ich DIR und ggf. den ANDEREN Mitlesern damit mitteilen .

            Daher verstehe ich auch immer nicht so recht , die Fragen in den Finanzblogs ,
            wie am besten Geld für die Altersvorsorge angelegt werden kann . M.M.n. ,
            stehen doch bereits bei den 3 Basisversicherungen , GENUG Möglichkeiten offen ,
            für ein “ Auskömmliches “ Alterseinkommen zu sorgen . Aber selbstverständlich
            ist auch HIERBEI zu beachten , A) Langlebigkeitsrisiko , B) Vererbbarkeit der
            Ansprüche , C) Bildung des Kapitalstocks HEUTE mit etwas Steuerfreiheit , da
            dann später wiederum die Kapitaleinkünfte “ RENTE “ in der Zukunft
            ( Dann aber vermutlich mit einen kleineren zvE ) mit den Beiträgen
            für KV/PV und Steuer belastet ist . Und somit hat doch m.M.n. jeder selber die
            Möglichkeit , über die lange “ Ansparphase “ seines Lebens , einen passenden
            Kapitalstock Altersvermögen für das RISIKO “ Langlebigkeit “ aufzubauen .
            Somit kann doch praktisch jeder selber überlegen , ob es für Ihn sinnvoller ist ,
            einen “ ungeförderten “ Kapitalstock in z.B. ETF Vermögen , oder einen “ geförderten “
            Kapitalstock “ Basisrente “ für seine Bedürfnisse passend aufzubauen .
            So wäre zumindest meine Meinung , sowohl zu der GRV , wie auch zu Rürup oder
            auch BVw . Das sind einfach “ Basisversicherungen “ für das Langlebigkeitsrisiko .
            Die Förderquote ist jedenfalls m.M.n. EXTREM , und muss ja auch erstmal geleistet
            werden können ( Also nach Zahlung von z.B. 46k noch genügend zum Leben über zu haben ).
            Somit Abschluss TEIL 1) und Teil 2)

            LG Det

  36. Aus einem Artikel in der Zeitung habe ich entnommen,dass man aus Einmalzahlungen / Bruttoeinspeisung 50 % steuerfrei über den Arbeitgeber direkt UG / WG / Tantieme Einzahlungen vornehmen lassen kann, wenn der Arbeitbeber sich hierzu bereit erklärt….

    Habe mit meinem Arbeitgeber gesprochen und ihn gebeten mein Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld mit dem Verwendungszweck RM (Rentenminderung )direkt aus dem Brutto an die DRV zu überweisen.

    Meine Überlegung hierzu ist die analoge Versteuerung zur Abfindung.Möchte ab 50 Jahren 26 Einzahlungen bis 63 Jahre ausschließlich aus Sonderzahlungen vornehmen.

    Beispiel : Urlaubsgeld & Weihnachtsgeld im Jahr / Arbeitgeber zahlt aus

    meinem Brutto direkt ein / Fazit 50 % steuerfrei analog Abfindung, die anderen 50 % werden bei mir im Lohnabzugsverfahren versteuert.

    Dies Möglichkeit scheint in der SAP / Welt / Entgeltabrechnung noch nicht durchgedrungen zu sein.

    Mein Arbeitgeber prüft derzeit.Eine Anrufungsauskunft bei Finanzamtist in Arbeit.Kann mir jemand hierzu sachdienliche Hinweise geben? Ansonsten werde ich die bisherige steuerliche Absetzbarkeit vollumpfänglich bei meiner Steuererklärung nutzen.

    Vielen Dank vorab.

    • In der Tat eine recht interessante (aber weitgehend unbekannte) Möglichkeit, steuerfreie Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vorzunehmen.
      Basis ist hier §3 Nr.28 EStG, in dem die Förderung des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Berufsleben geregelt ist. Im ersten Teil werden die Aufstockungszahlungen des AGs im Rahmen einer Altersteilzeit geregelt und dabei geht dann der Nachsatz ein wenig unter. nämlich:

      „Steuerfrei sind… die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen“
      Und das sind eben genau die Beiträge zum Ausgleich der Abschläge für eine vorzeitige Rente (also genau das Thema, das im obigen Beitrag behandelt wird).

      Von daher meine Einschätzung: Prinzipiell möglich, ob man dies mit dem Arbeitgeber vereinbart bekommt, dürfte eine andere Frage sein und aufgrund der wohl sehr seltenen Anwendung u.U. auf Widerstand stoßen. Wie dies im Einzelnen vom AG durchzuführen ist, kann ich leider nicht beantworten.
      Ich gehe aber davon aus, dass natürlich erst einmal die Voraussetzungen des §187a vorliegen müssen. also ein Mindestalter von 50 Jahren vorliegen muss. Weiterhin sollte ein Antrag (und Bescheid) über die Höhe des Ausgleiches für die Abschläge vorliegen. Wenn dann der AG das organisatorisch auf die Reihe bekommt, wäre das aus meiner Sicht eine Vorgehensweise, die ich auf jeden Fall wahrgenommen hätte, wenn es mir seinerzeit bewusst gewesen wäre.

      Es wäre sicher interessant, hier einmal von den weiteren Erfahrungen eine kurze Rückmeldung zu lesen!

      Gruß, Der Privatier

  37. Danke für Ihre erste Einschätzung,die mich in meinem Tun und Handeln ermuntert hat.Ihrer Bitte komme ich gerne nach und werde meine Erfahrungen in diesem Forum fortschreiben,sofern es von allgemeinem Interesse ist.

    Warten wir einmal die Anrufungsauskunft beim Finanzamt ab.

    • Meine Frau bekommt dieses Jahr wegen einer Betriebsschließung eine Abfindung. Ich versuche durch den Steuerdschungel durchzusteigen.. Also prinzipiell ist der AG bereit §187a in Verbindung §3 Nr28 EStG anzuwenden. Ich möchte nun gerne in einem Steuerprogramm die Daten erfassen und verschiedene Szenarien durchspielen und vergleichen. Ich gebe hier mal fiktive Werte an:
      Abfindung 30000€
      Bruttoverdienst im Jahr der Abfindung 20000€
      Der AG würde die 30000€ komplett in die RV einzahlen (V210 ist gestellt und akzeptiert).
      Also nach §3 Nr28 EStG wären 15000€ steuerfrei und würden dann auch nicht Richtung Finanzamt auftauchen.
      Nur ich weiss nicht in welche Spalte der AG die anderen 15000€ eintragen wird.
      Meine Annahme ist:
      1. Bruttoverdienst in Zeile 3
      2. 15000€ in Zeile 10
      3. und nochmal diese 15000€ in Zeile 22a ?
      4. den aus 1 resultierenden RV Betrag in Zeile 23a (ca 3000€) ?
      Müssen noch mehr Eintragungen dazu gemacht werden?
      Vielen Dank im voraus
      P.s. habe per Suche leider keine konkreten Angaben dazu finden können

      • Tja, wie ich oben schon geschrieben habe: „Wie dies im Einzelnen vom AG durchzuführen ist, kann ich leider nicht beantworten.“

        Es ist ja schon schön, wenn sich der Arbeitgeber überhaupt dazu bereit erklärt, denn ich gehe einmal davon aus, dass dort eine ähnliche Unkenntnis herrscht. Und selbst mit einer Auskunft des FAs wird man in der Lohnbuchhaltung nicht viel weiter kommen, da ja die Abrechnungssoftware mit den entsprechenden Vorgaben versorgt werden muss.
        Wenn die Software (und der Bediener) diese Regelung korrekt berücksichtigen, wird am Ende auch das Ergebnis herauskommen, das dem FA gefällt.

        Nur hilft das jetzt alles bei der Simulation nicht viel…

        Ich denke, ich würde für eine Simulation zur Vereinfachung so tun, als wenn es sich um „normale“ Beiträge zur Rentenversicherung handeln würde. Denn auch dort zahlt ja der AG steuerfrei die Hälfte, die andere Hälfte der AN aus seinem Einkommen. Soweit ich das gerade überblicke, müsste für die Betrachtung der Steuer dasselbe Ergebnis herauskommen.

        Oder vielleicht doch einmal ein paar Euros investieren und diese Aufgabe einmal an einen Steuerberater weiterreichen? (In der Hoffnung, dass der eine Antwort hat 😉 )

        Gruß, Der Privatier

  38. Meine Einschätzung ist, das die restlichen 50 % auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung unter Nr.3 Bruttoarbeitslohn dokumentiert werden und man diesen Betrag aus dem versteuerten Netto bei der Steuer in Abzug bringen kann.

    Eine Anfrage bei Finanzamt erscheint hier geboten.In diesem Fall empfehle ist ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gem.§ 89 Abs.2 AO .Ist allerdings nicht kostenlos.

    Er gibt im Internet eine Anwaltsrechtskanzlei in Mannheim,die sich mit der Themaa befasst hat.

    • Zwar warte ich nach Abfindungszahlung und Ausgleichszahlung in 2017 noch auf die Jahresbescheinigung meines alten AGs, aber ein Kollege hat zum steuerlichen Handling folgendes Dokument hier gefunden:
      https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2017-09-27-Ausstellung-Besondere-LSt-Bescheinigungen-2018.html (folge downloadlink)

      Interessant Seite 8, Mitte:
      Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), können diese nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a) zu bescheinigen.

      Unsere Interpretation:
      Wenn AG von Abfindung X Euro an die DRV überweist, sind nach § 3 Nummer 28 EstG davon 50%, also x/2 Euro steuerfrei. Diese x/2 Euro erscheinen nach Satz 1 nicht auf der Lohnsteuerkarte (d.h. die bescheinigte Abfindung ist um x/2 tausend reduziert), und damit erscheinen sie auch nicht in der Steuererklärung.
      Die anderen x/2 Euro werden unter nach Satz 2 in 23a bestätigt (AN-Anteil zur gesetzl. RV) und kommen damit in der Steuererklärung in Zeile 4.

      Nun betrifft das Schreiben das Kalenderjahr 2018. Keine Ahnung, ob damit meine Steuererklärung in 2018 für 2017 beschrieben ist. Unsere HR sind eher überfordert bei solchen Fragen….

  39. Bei mir ist es bald soweit.
    Anfang Februar habe ich den „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ (kurz: V0210 🙂 ) gestellt, letzte Woche kam die Auskunft.
    Durch vorgezogenen Rentenantritt Aug. 2019 fehlen mir 4.8190 EP. Die notieren dieses Jahr bei 7044.3780 €.
    Da noch durch den Zugangsfaktor 0.898 dividiert wird, kann ich also max. 37802.74 € freiwillig nachzahlen.
    Steuerlich ist die Höchstgrenze für anerkannte Sonderaufwände Altersvorsorge dieses Jahr bei 23712 € (= Höchstbeitrag Knappschaft). Davon gehen zunächst die RV-Pflichtbeiträge AG+AN ab, hochgerechnet 7786 €, bleiben 15926 € freiwilliger Beitrag für 2018 – bringt 2.03 pEP mehr.
    Als „Dividende“ daraus kann ich 2019 mit mindestens 780€ zusätzlicher Bruttorente/Jahr rechnen (aktueller Rentenwert 32.03 ab 1.7.2018 zugrundegelegt), jährliche Erhöhungen sind zu erwarten. „Dividendenrendite“ 4.9%.
    „Brutto“ heißt natürlich: KV+PV gehen erstmal ab, am Ende auch ESt+Soli+KiSt.
    Andererseits senkt die frw. Einzahlung ESt+Soli+KiSt für 2018 um über 30% der Beiträge, könnte man „Disagio“ nennen.
    Ich warte noch einen Monat auf die Gehaltsabrechnung April (IG Metall-Tariferhöhung), um reale Zahlen für die dann fälligen RV-Pflichtbeiträge zu haben, rechne damit noch mal „spitz“… und zahle dann passend ein.
    Amortisationszeit wg. Abschlag knapp 253 Monate, aber es ist halt eine „Wette auf Langlebigkeit“. Sollte ich die nicht erleben, hat die DRV eben einen Spekulationsgewinn gemacht, den ich ihr (und den Versicherten) von Herzen gönne 😀

    • Hallo suchenwi,
      die Einzahlung 2018 kann man auch erst im
      Dezember machen, keine Eile, dann hat
      man auch die exakten Zahlen. Man darf
      aber max. nur in zwei Raten pro Kalenderjahr einzahlen.
      Eventuell (je nach Steuerprogression)
      ist auch noch eine kleine Einzahlung im Frühjahr 2019 sinnvoll,geht aber nicht mehr wenn man schon in Rente ist.

      • Hallo Ulrich,
        in der „Auskunft“ steht: „Diese Rentenminderung kann bis zum 31.07.2019* durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden.“
        *: letzter ATZ-„Arbeits“tag, ab Tag drauf vorgez. Rente

        „Sollten Sie nach dem 31.07.2019 Beiträge zahlen wollen, müssen Sie eine neue Auskunft beantragen. Eine Ausgleichszahlung ist jedoch nicht mehr möglich, sobald Sie eine abschlagsfreie Altersrente beziehen können.“

        Aber wie oben vorgerechnet, will ich 2018/19/20.. jeweils soviele frw. Beiträge zahlen, dass die Obergrenze Sonderaufwände Altersvorsorge genau erreicht wird. Das kommt mir steuerlich am sinnvollsten vor.
        Wenn diese Ausgleichszahlung erfüllt ist, ist der nächste Schritt frw. Beiträge mit V0060. Vor allem 2020, da kommt eine ganz gute Abfindung, dass es rechnerisch besonders gut ist, ein sonstiges vzE unter 0 (Rente – frw. Beitr.) zu haben…

          • Freiwillige Beiträge mit V0060sind möglich, wenn:
            (a) man nicht (mehr) pflichtversichert ist
            (b) man noch keine Vollrente ab Regelalter bezieht

            (a) ist erfüllt in vorgezogener Rente, (b) auch.
            Ab dem Regelalter gibt es noch einen Kniff, wenn man dann immer noch nachzahlen will:
            Man muss seine Rente auf Flexi 99% senken, das gilt dann nicht als Vollrente.
            Erläutert die DRV sehr ausführlich in

      • Ach, noch zu den „exakten Zahlen“ der RV-Pflichtbeiträge: die sehe ich monatlich auf der Gehaltsabrechnung. Im April steigen die wg. Tariferhöhung.
        RV-Pflichtbeiträge auf Einmalzahlungen fallen nicht an, weil nach ATZ-Vertrag der AG die Pflichtbeiträge „freiwillig“ auf Höchstbeiträge aufstockt.
        Insofern kann ich den AN-Beitrag von April * 9 (Monate) * 2 (AG+AN) rechnen, dazu die Summe der Jan-März-Beiträge * 2, das wird dann die Jahressumme.
        Unter der Voraussetzung, dass ich das RV-Beitragssystem richtig verstanden habe… 😉

    • Noch ein kleiner Hinweis von mir: Ist vielleicht vielen längst klar, aber es schadet ja nicht, noch einmal daran zu erinnern:

      Die Vorgehensweise zur Berechnung der steuerlichen Wirksamkeit der eingezahlten Beiträge ist nämlich etwas anders als womöglich angenommen. Diese funktioniert wie folgt:

      * Die Summe aller Einzahlungen (AG+AN+freiw. Einzahlungen) wird gebildet.
      * Diese wird ggfs. auf das Maximum des jeweiligen Jahres begrenzt (Bsp.: Ledige in 2018: 23.712 €).
      * Auf den so ermittelten Betrag wird der steuerl. Prozentsatz des Jahres angewandt, also für 2018: 86%. Bei maximaler Ausnutzung bleiben also: 20.392€
      * Von dieser Summe wird der vom AG steuerfei gezahlte Anteil der RV-Beiträge abgezogen.
      * Der verbleibende Rest ist der vom AN gezahlte und steuerlich zu berücksichtigende Anteil.
      * Zieht man nun noch den im laufenden Jahr über das Gehalt einbehaltenen Anteil des AN ab, so verbleibt der steuerlich wirksame Anteil, der über die freiwillige Einzahlung erreicht werden kann.

      Und das ist man manchmal doch etwas weniger, als man sich zunächst erhofft hatte.

      Gruß, Der Privatier

      • So hatte ich auch gerechnet. Konkret:
        (1) ohne frw.B. 7786(AG+AN)*0.86 – 3893(AG) = 2803
        (2) mit frw.B. (7786+15926)*0.86 – 3893 = 13696

        Delta: 13696 – 2803 = 10893 (Senkung zvE durch frw. B.)
        10893/15926 = 68.4% der frw.B. vom zvE absetzbar

        Hinzu kommt, das kann ich nicht mehr rechnen, dass der Steuersatz aus reduziertem zvE auch die Versteuerung der ATZ-Aufstockung unter Progressionsvorbehalt beeinflusst. (Wird im Steuerbescheid leider nicht aufgeschlüsselt).

        • Ja, richtig gerechnet! Und das zeigt eben, dass von der Einzahlung nicht (wie oft angenommen) 86% steuerlich wirksam werden, sondern in deinem Beispiel nur 68%. Update: Das ist falsch (siehe folgende Kommentare!)

          Gruß, Der Privatier

        • Ich komme im Fall (2) auf 16499 EUR. Aus (2) – (1) = 13.696 EUR ergibt sich der Abzugsbetrag dann eben doch aus 86% der zusätzlichen Einzahlung. Zur Sicherheit noch Mal mit meinem Steuerprogramm gegengeprüft. Zu Beachten ist, dass bei dem möglichen Höchstbetrag der AG- und AN-Anteil zur GRV berücksichtigt werden.

          • Das würde mich allerdings schon sehr wundern! Komme allerdings nicht so schnell dazu, das mal per Programm zu prüfen.

            Gruß, Der Privatier

          • Das passt so, vom AG+AN Anteil lassen sich insgesamt 86% absetzen, der AG Anteil gilt da steuerfrei schon zu 100% abgesetzt, daher ist für den AN Anteil die Absetzquote
            entsprechend geringer, genau 2803/3893=0,72.
            Für freiwillige Zusatzzahlung en gibt es keinen steuerfreien AG Teil und damit ist die Quote bei 86%,
            also noch besser als von suchenwi berechnet.

          • Okay, sorry – ich muss mich korrigieren! Frei_2020 und Ulrich haben Recht.

            Ich habe es gerade einmal nachgerechnet – und dazu braucht man nicht einmal ein Steuerprogramm. Denn Suchenwi hat oben ganz einfach falsch gerechnet!

            Und wenn ich zuerst bestätigt habe, er habe richtig gerechnet, so habe ich den Rechenweg gemeint. Der ist korrekt. Ich habe das nicht wirklich nachgerechnet. UNd ist bei Pkt.(2) ist ganz einfach falsch gerechnet worden.

            Von daher noch einmal: Frei_2020 und Ulrich haben Recht. Ich muss allerdings sagen, dass mich das Ergebnis immer noch erstaunt. Ich hätte wetten können, dadurch, dass der AG-Anteil zu 100% abgezogen wird, würde der freiwillige Beitrag weniger wirksam. Mal wieder was dazu gelernt.

            Danke für das aufmerksame Mitlesen!

            Gruß, Der Privatier

          • Ich bitte um Entschuldigung für die Verwirrung, die in der Tat durch meinen Rechenfehler entstand. Ich hatte Zwischenergebnisse von Hand notiert und beim Kommentieren ein falsches übernommen. Hier der „vollelektronische“ Rechenweg, bei dem ich modulo Rundung auch auf 86% komme:
            > 23712-7786
            15926
            > (7786)*0.86-3893
            2802.96
            > (7786+15926)*0.86-3893
            16499.32
            > 16499-2803
            13696
            > 13696/15926*100
            85.99773954539747

            Sorry nochmal! :-}

  40. Hallo zusammen,

    da ich im Moment nicht ebenfalls in einer Abfindungsphase befinde, bin ich auf diese Seite gestoßen und bislang schlichtweg begeistert.

    Jetzt drängt sich mir hier aber eine Frage. Mir wird ein Aufhebungsvertrag von 250.000€ angeboten. Der Arbeitgeber bietet von sich aus an, einen Teil der auszuzahlenden Abfindung gleich an die deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger in Anspruch Name einer Rente von Alters wegen abzuführen. Hier habe ich nun eine Frage. Was ist denn nun die sinnvollere Möglichkeit, speziell auch in steuerlicher Hinsicht.

    Dieses Angebot annehmen, und einen bestimmten Betrag X an die Deutsche Rentenversicherung ab zu führen, oder den steuerfreien Höchstbetrag von circa 40.000 € in eine neue Rente einzuzahlen, oder aber in meinen bestehenden Riester Renten Vertrag ein zu zahlen.

    Ich freue mich schon auf eure Antworten und Ratschläge.

    Viele Grüße Robert

      • Vielen Dank schon mal für eure Einschätzungen mein kleines Problem betrffend.

        Ich habe jetzt zunächst für nächste Woche einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung vereinbart, um hier mal ein paar Szenarien durchspielen zu können. Ich bin 51 Jahre alt, und zur Erfüllung der Regel Wartezeit von 35 Jahren, fehlen mir noch fehlen mir noch drei oder vier Jährchen. Also ein überschaubarer Zeitraum, und somit auch eine überschaubare Summe. Daher werde ich mal bei der Deutschen Rentenversicherung anfragen, wie ist denn aussehen würde, wenn ich diese 35 Jahre jetzt einfach voll machen würde, und ob das im Rahmen einer Einmalzahlung passieren könnte, um hier auch die oben schon erwähnte Steuerfreiheit für einmal im Jahr gezahlte Beiträge zur Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen.

        Danach führt mich mein Weg dann noch zum Rechtsanwalt und Steuerberater, dann sollte ich klarer sehen, und ein entsprechendes Bauchgfühl bekommen haben. Ich werde dann hier weiter berichten.

        Danke nochmals und viele Grüße Robert

        • Hallo Robert,
          der steuerliche Aspekt ist relativ kompliziert. Man muß die progressionsdämpfende Wirkung der Rentenbeiträge insbesondere unter Anwendung der 5-tel Regelung für die komplette bzw. verminderte Abfindung (vermindert um die vom AG geleisteten Sonderzahlungen zur RV) betrachten.
          Am effektivsten wäre eine direkte AG Zahlung in die RV im Jahr 2018 (bis zum steuerlichen Höchstbetrag ca. 40k bei Verheirateten)
          und die Auszahlung der Restabfindung 2019, dann könnte man 2x die 40TDM ausnutzen.
          Zur genauen Betrachtung benötigt man dann das sonstige zu versteuernde Einkommen für die beiden Jahre, die Steuerklasse und die durch die Erwerbstätigkeit oder die Arbeitsagentur Beiträge zur RV.

          • Danke Ulrich für deine Erklärung. Für mich ist das jetzt alles ein sehr weites und übersichtliches Feld. Ich habe mich in den letzten Tagen und Wochen mit gefährlichem Halbwissen belesen. Diese einzelnen Punkte, welche ich jetzt für mich als wichtig erachte, werde ich jetzt mit Rentenversicherung, Steuerberater und Rechtsanwalt besprechen. Falls da etwas völlig konträres zu dem hier beschriebenen sich ergeben sollte, werde ich auch das sicherlich nochmals hinterfragen.

        • „…wie ist denn aussehen würde, wenn ich diese 35 Jahre jetzt einfach voll machen würde, und ob das im Rahmen einer Einmalzahlung passieren könnte…“

          Nein, das geht so einfach nicht.
          Es gibt zwei Möglichkeiten der freiwilligen Einzahlung:
          a) Monatsbeiträge: Zur Aufstockung der Wartezeiten. Auf Antrag. Begrenzt auf max. Höhe gemäß Beitragsbemessungsgrenze. Kann auch als Einmalzahlung gegen Ende eines Jahres bis in den März des Folgejahres gezahlt werden.
          b) Ausgleich für Rentenabschlag: Keine Wirkung auf die Wartezeiten. Ebenfalls auf Antrag. Begrenzt nur durch die Höhe des ausgerechneten Betrages. Kann in Teilbeiträgen über mehrere Jahre gezahlt werden.

          Gruß, Der Privatier

    • Wie immer sind Fragen, ob die eine oder andere Vorgehensweise hinsichtlich der Steuer sinnvoller ist, nur anhand konkreter Zahlen zu beantworten. Sprich: Man muss es ausrechnen. Entweder per Steuerprogramm oder über einen Steuerberater.

      Ich würde hier auf jeden Fall einen Steuerberater empfehlen, denn die vorgeschlagene Vorgehensweise ist bislang eine eher selten gewählte Variante, so dass es kaum Erfahrungswerte gibt.

      Ich habe den Eindruck, dass die teilweise Einzahlung in die GRV durch den AG zumindest keine Nachteile mit sich bringt. Ob sich ein Vorteil ergibt, müsste man dann einmal berechnen.
      Ich hätte nur insofern ein wenig Bedenken, weil diese Variante eine Abhängigkeit von unterschiedlichen Stellen mit sich bringt: Deutsche Rentenversicherung (Antrag und Genehmigung), Arbeitgeber (korrekte Durchführung) und Finanzamt (Anerkennung). Die „einfache“ Auszahlung einer Abfindung ist da wesentlich einfacher.

      Von daher noch einmal der Hinweis: Ich würde einen Steuerberater befragen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Eine Riester-Rente ist definitiv für solche Vorhaben ungeeignet. Sinnvoll sind nur sog. Basis-Versicherungen, also: GRV, Rürup oder berufliche Versorgungswerke.

    • Hallo Robert
      Von den Riesterrenten , Keine Ahnung !!!

      Aber : Evt. mal Kap. 6.8.2 lesen , incl.
      Kommentaren , hier ggf. Kommentar von Joachim vom 12.09.17
      einer weiteren überprüfung unterziehen , ob dieses evt. eine
      Möglichkeit der “ Minderung “ hergibt .
      Betr. Einzahlungen vom AG an die GRV

      LG Det

      • Hallo Det,

        vielen Dank für die interessante Stelle. Habe ich gleich verschlungen und versucht zu verstehen ;-))

        Jetzt kann ich bei meinen Gesprächen sogar schon Referenzstellen und Gesetzestexte anführen. Was will man eigentlich mehr?

        Viele Grüße Robert

    • Vielen Dank an alle Kommentatoren, die hier einige Tipps gegeben haben.
      Det hat schon darauf hingewiesen, dass wir das Thema schon einmal in einigen Kommentaren angesprochen haben.
      Ich habe daher die ganze Diskussion hierhin verschoben, da die ganze Thematik eigentlich nichts mit der Riesterrente zu tun hat und hier bei der Einmalzahlung sehr viel besser aufgehoben ist.

      Gruß, Der Privatier

  41. Hallo,
    ich bin mit 61 Jahren seit Januar 2018 in der vorgezogenen Rente als Schwerbehinderter. Die Minderung wegen der vorgezogenen Altersrente habe ich bereits ausgeglichen.
    Nebenbei bin ich im Rahmen der Flexi-Rente selbständig tätig und suche nach Möglichkeiten, meine Steuerzahlungen zu optimieren, z. B. durch Vorsorgeaufwendungen.

    Dabei bin ich auf folgende Aussage auf den Seiten der DRV gestoßen: „Die Rente kann auch durch freiwillige Beiträge erhöht werden. Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen. Die Regelung galt bisher nur für Altersteilrentner und Erwerbsminderungsrentner. Seit 1. Januar 2017 dürfen sich nun auch Altersvollrentner freiwillig versichern. Für wen sich die Beitragszahlung lohnen kann, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.“ Bei einer telefonischen Nachfrage wurde das für meinen Fall bestätigt.

    Die freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rente werden hier zwar verschieden bewertet, vielleicht passt es aber für den Einen oder Anderen.

    Viele Grüße, Hardy

  42. Ich bin bezüglich Recherche freiwilliger Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung über dieses interessante Forum gestoplert. Ich spiele mit dem Gedanken eventuell 2 Jahre früher in Rente zu gehen, also mit 63 Jahren +6 Monaten anstatt mit 65 Jahren + 6 Monaten. Als „besonders langjahriger Versicherter“ (45 Jahren Beitragszahlungen) würde ich diese Rente mit 65 Jahren + 6 Monaten erreichen.
    Die Frage die ich habe, bezieht sich auf die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge.

    Beispiel:
    Ich liege über der Beitragsbemessungsgrenze (5800€/Monat), mein Arbeitgeber und ich zahlen zusammen im Jahr rund 12390€ in die RV ein. Die max. Höhe der anrechenbaren Vorsorgebeiträge liegt 2018 bei ca.24000,-€ (für Ledige).

    Frage? Rechne ich hier fogendermaßen richtig:
    Sind für 2018 86% von 24000,-€, d.h. ca.20640,-€ absetzbar? Dabei Rentenbeiträge AG+AN 12390€, hiervon 86%, also 10655€ anzüglich AG-Anteil von 6195€ = 4460€

    Diese 4460€ ziehe ich von den max.absetzbaren Vorsorgeaufwendungen 2018 (ca.20640,-€) ab, so dass steuerlich für 2018 ca.16180,-€ zum tragen kommen?
    Überschläglich komme ich für die 2 Jahre, welche ich früher in Rente gehen will auf eine freiwillige Einzahlung von ca.30500,-€. Wenn ich diese Einzahlungen auf 2 bzw. besser 3 Jahre verteile und bei meinen Steuersatz würde ich eine Steuerrückerstattung von insgesamt ca.10900,-€ erhalten.
    Ich werde aber erst einmal eine verbindliche Auskunft beim Rententräger in den nächsten Tagen einholen. Wenn ich die entsprechende Höhe der Einzahlung kennen, lasse ich von meinem Steuerberater alles mit „spitzen“ Bleistift durchrechnen.

    • Ich habe in einem anderen Kommentar einmal die offizielle Berechnungsvorschrift erläutert.
      Da die Zahlen dort ebenfalls für Ledige und für das Jahr 2018 verwendet wurden, sollte das genau passen.

      Im Anschluss an den Kommentar gab es zwar noch eine kleine Verwirrung, ausgelöst durch einen Rechenfehler. Aber ist als Beispiel vielleicht auch einmal interessant.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier,

      vielen Dank für den Hinweis. Habe mit meinem Steuerprogramm Eure Berechnung nachvollzogen und komme auf Eure Ergebnisse.

      Gruß Lars

  43. In Focus Money online gibt es hierzu aktuell noch einen Artikel mit dem Titel

    Besser als jede Privat-Police

    und auf der Webside Rentenbescheid 24.de kann man fundiertes Wissen zum Thema Freikaufen von Rentenabschlägen abrufen.

    Zahle seit 2 Jahren aus meinem Netto ein.Steuererstattung kommt wie berechnet. Möchte aktuell noch ein drittes Mal bis 31.12.2018 aus einem laufenden und ungekündigtem Arbeitsverhältniss ( Keine Abfindung ) meinen Arbeitgeber dazu gewinnen, dass dieser 50 % Brutto direkt an die DRV aus meinem laufenden Entgelt überweist und ich nur noch die anderen 50 % versteuern muss.Natürlich kann ich dann nur noch diesen hälftigen Betrag von der Steuer absetzen.

    SAP scheint sich nach Rücksprache meines Arbeitgebers dieser Thematik / Neudefinition einer Lohnart anzunähern.

    Hat jemand hierzu sachdienliche Hinweise?

  44. Hallo Privatier,

    vielleicht ist diese Frage schon mal diskutiert worden, ich finde sie jedoch nicht und deshalb möchte ich sie doch stellen:

    Im Januar 2018 habe ich eine relativ hohe Abfindung erhalten, im Februar habe ich mich arbeitslos gemeldet und sofort wieder abgemeldet, und von März bis Dezember zahle ich freiwillig den Höchstbetrag in die RV ein, habe keine Beschäftigung, bin also Privatier. Von Januar 2019 bis Juli 2020 möchte ich mich arbeitslos melden, ab August 2020 erhalte ich die volle Rente.
    Jetzt habe ich von der Flexirente erfahren. Ich könnte also der RV sagen, ich wolle z.B. ab Juli 2019 in Rente gehen, dann noch in diesem Jahr einen Einmalbetrag einzahlen, um die Abschläge zu kompensieren. Das würde sich ja steuerlich günstig auswirken (Abfindung!). Theoretisch könnte ich dann aber Anfang 2019 der RV mitteilen, dass ich nun doch nicht vorzeitig in Rente gehen will und das AA weiter meine Beiträge zahlen lassen. Damit würde ich die niedrigen Beiträge des AA weitgehend kompensieren, zudem käme die Einmalzahlung ja quasi vom Finanzamt.
    Ich weiß nur nicht, ob ich hierbei nicht einen Denkfehler mache.

    Vielleicht kann mir ja jemand, der sich mit der Thematik besser auskennt als ich, seine Meinung dazu sagen.

    Danke und Gruß
    Karl

    • Die Überlegung ist zwar grundsätzlich nicht falsch, aber einige Anmerkungen möchte ich trotzdem machen:

      * Die freiwilligen Einzahlungen zur Kompensation der Abschläge haben nichts mit der Flexirente zu tun. Es ist nur so, dass gemeinsam mit der Einführung der Flexirente auch das Alter für diese Kompensationszahlungen herab gesetzt worden ist (früher 55 Jahre, jetzt 50 Jahre).
      * Wenn bereits (monatliche) Höchstbeiträge gezahlt wurde, müsste man vorher einmal ausrechnen, wieviel denn bis zum max. steuerl. wirksamen Betrag überhaupt noch machbar ist. Hängt auch davon ab, ob verh./ledig und ob Ehefrau ggfs. auch Beiträge gezahlt hat.
      * Eine Zahlung kann nur nach Antrag bei der DRV erfolgen. Dafür dürfte es für dieses Jahr zu spät sein! Die Bearbeitungszeiten sind zwar unterschiedlich, aber meistens lang. Eine Möglichkeit wäre ggfs. noch die sofortige persönliche Vorsprache bei einer Rentenberatung. Evtl. gibt es die Möglichkeit, auch ohne schriftliche Genehmigung etwas einzuzahlen.

      Gruß, Der Privatier

      • Aus teils theoretischem Wissen, teils praktischer Erfahrung:

        – Man kann freiwillige RV-Beiträge zum Abschlagausgleich zahlen (Vordruck V0210)
        – allerdings nur bis zum Monat des 63. Lebensjahrs, nach dem die Abschläge anfallen
        – auch wenn man dann die Rente noch nicht antritt
        – dann werden die gekauften Entgeltpunkte mehr wert (minus Abschlag)
        – ab vorgezogenem Rentenantritt (Ende Versicherungspflicht) kann man über V0060 freiwillige monatliche Beiträge einzahlen
        – diese werden aber erst ab Regeleintrittsalter wirksam (dann ohne Abschläge)
        – beides ist steuerlich sehr entlastend, nach meiner Schätzung werden 25..75% der frw. Beiträge vom Finanzamt gegenfinanziert
        – bis zur Obergrenze Sonderaufwand Altersvorsorge (2018: 23712€, 2019 wohl 24305€) inkl.Pflichtbeiträge AG+AN
        – vor allem bei Abfindungen (Fünftelregel) ist es sehr zu empfehlen, das sonstige zu versteuernde Einkommen gegen 0 zu bringen
        – mit Flexirente 99% kann man auch nach der Regelaltersgrenze weiter über V0060 einzahlen und Steuern sparen (gefährdet aber evtl. Betriebsrenten, die gesetzliche Vollrente voraussetzen)

        Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr 🙂

      • Zu „Wenn bereits (monatliche) Höchstbeiträge gezahlt wurde, müsste man vorher einmal ausrechnen, wieviel denn bis zum max. steuerl. wirksamen Betrag überhaupt noch machbar ist.“

        Da gilt zum Glück die Regel, dass maximal steuerlich wirksam der Höchstbeitrag Knappschaft ist: 24.7% von BBG.
        Wer kein Knappe (Bergarbeiter unter Tage) ist, hat max. 18.6% BBG eingezahlt (AG+AN), also 6.1% BBG Luft… und mindestens die kann man mit freiwilligen Beiträgen steuerlich absetzen.

          • Korrekt.
            Was ich übersehen hatte, ist, dass auch die Beitragsbemessungsgrenzen für Allgemeine und Knappschaftl. RV unterschiedlich sind:
            Höchstbeiträge 2018:
            allgemein 78000 * 0.186 = 14508
            knappsch. 96000 * 0.247 = 23712

            Die „Luft“ zwischen allgemeiner und knappsch. RV ist also dieses Jahr 9204 €. Soviel kann man noch freiwillig steuerwirksam einzahlen, wenn man (maximale) Pflichtbeiträge an der BBG zahlt.

            https://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze

  45. Hallo Privatier, hallo suchenwi,

    zur Klarstellung:
    Ich habe natürlich alle wichtigen Ratschläge aus dem Privatier-Buch befolgt. Also kein Einkommen im Jahr der Abfindungszahlung, auch kein Arbeitslosengeld (nur EIN Tag). Und ich zahle von der Abfindung jetzt die Höchstbeiträge weiter in die RV (wie vor der Abfindung, nur jetzt inkl. Arbeitgeberanteil). Das kann ich als Altersvorsorge schon mal steuerlich geltend machen.

    Meine Überlegung im Zusammenhang mit der Flexirente ist nun, weitere Aufwendungen zur Altersvorsorge geltend zu machen. Die 23.712 Euro sind bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Ich MUSS ja dann nicht vorzeitig in Rente gehen, ich habe noch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Aber ich könnte damit meine Rente erhöhen.

    Ich hoffe, meine Gedanken sind nun ein wenig klarer geworden.

    Gruß
    Karl

  46. Guten Abend, Karl
    „, habe keine Beschäftigung, bin also Privatier.“
    Nun zumindest DAS lässt sich aendern…

    Zunächst teile ich die Befürchtung des Privatiers, dass es für die „besondere Rentenauskunft“ reichlich spät, vielleicht auch schon zu spaet sein konnte. Zumindest wenn es Dir darum geht, die Dir in DIESEM Jahr noch „fehlenden“ ca. 11,62 K€ Vorsorgeaufwendungen darüber abzuwickeln.
    Schließlich muss die DRV dazu zunächst einmal feststellen,wieviele Rentenpunkte Du bis zu dem von Dir genannten Zeitpunkt der VORGEZOGENEN Altersrente VORRAUSSICHTLICH noch erwirbst.
    Das erfordert ebenfalls die Pruefung, wieviele Rentenpunkte Du BIS JETZT erworben hast.
    Das bedingt in der Regel eine sog. „Kontenklaerung“ in deren Verlauf unter Umständen mehrmals weitere Unterlagen/Nachweise von Dir angefordert werden können.
    Erst wenn so ermittelt worden ist, wie hoch Dein Punktekonto zum Zeitpunkt Deiner vorgezogenen Rente voraussichtlich sein wird,kann aus dem zeitlichen Abstand zum Zeitpunkt deiner REGELALTERSRENTE die Rentenminderung errechnet werden (3,6 % pro Jahr),d.h. die Anzahl der geminderten Rentenpunkte, bzw. der Betrag den Du berechtigt bist zum Ausgleich zu zahlen.
    Die DRV nimmt es hier nach meinen Erfahrungen wirklich sehr genau und fragt lieber einmal mehr nach z.B. Kindererziehungszeiten oder Ausbildungszeiten, auch wenn oder gerade weil im bisherigen Versicherungsverlauf nie davon die Rede war.
    Trotz EDV kann sich das ganze Verfahren bis zum Bescheid also etliche Wochen/Monate hinziehen.
    Versuchen kann man das natürlich, ich wuerde aber nicht darauf wetten, dass Du noch in diesem Jahr den Bescheid erhaelst.
    Inwieweit du später noch Verwendung dafür hast, haengt von deiner persönlichen Einkommenssituation ab, verpflichtet bist Du zu nichts.
    Ich halte eine kurzfristige Rentenberatung, abgesehen von einer moeglichen Beschleunigung des Verfahrens, auch noch aus weiteren Gründen für angeraten.
    Mir ist nämlich nicht klar geworden, was die „volle Rente“ in Deinem Fall heißt.
    Mit der Ausgleichszahlung ist es, wie du hier ja bereits erfahren hast nämlich ab dann vorbei, wenn Du die vorgezogene Rente dann doch nicht beanspruchst.
    Ebenso endet Dein Recht auf Ausgleichszahlung ab dem Zeitpunkt,ab dem Du eine andere abschlagsfreie Rente beanspruchen KOENNTEST.
    Die Auswirkungen eines Alg1-Bezuges im 2-Jahres Zeitraum vor der Altersrente für besonders langjährige Versicherte hast Du, sofern fuer Dich relevant, ja sicherlich bereits abgeklärt.
    Im Uebrigen konnte man natürlich die Dir fehlenden Vorsorgeaufwendungen für 2018 auch mit einer für Dich „passenden“ Ruerup-Versicherung generieren.
    Wie attraktiv das für DICH ist, kannst aber nur Du selbst beurteilen.

    Gruesse
    ratatosk

  47. Guten Abend, ratatosk,

    vielen Dank für deinen ausführlichen Kommentar!

    Ja, wahrscheinlich ist es zu spät. Trotzdem habe ich für morgen noch einen Termin bei der KBS vereinbaren können, vielleicht ergibt sich ja noch eine Möglichkeit. Die Kontenklärung ist bereits erfolgt.

    Ich verstehe allerdings deinen Satz mit den „Auswirkungen eines Alg1-Bezuges im 2-Jahres Zeitraum vor der Altersrente für besonders langjährige Versicherte“ nicht. Wahrscheinlich fehlt mir hier eine Information. Ich hatte eigentlich vor, wie auch im Privatier-Buch beschrieben, noch anderthalb Jahre ALG1 zu beziehen, bevor ich im August 2020 65 Jahre plus 8 Monate alt werde. Ich gehöre nicht zu den Leuten, die 45 Jahre oder mehr eingezahlt haben.

    Mache ich hier einen Denkfehler?

    Danke und Gruß
    Karl

    • Guten Morgen, Karl
      Das hört sich ja schon mal gut an, hoffentlich triffst du auf die richtigen „Experten“.
      Zu “ Kontenklaerung bereits erfolgt“-tja, DAS hatte ich in meinem Fall auch gedacht… war meiner Außenstelle der DRV aber nicht aktuell genug.
      Hinsichtlich ALG-Bezug innerhalb der 2 Jahre unmittelbar vor Rente hast Du mich schon richtig verstanden, dieser zaehlt dann eben nicht zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren, aber das ist fuer dich ja nicht von Bedeutung.

      Gruesse
      ratatosk

    • Moin Karl
      Also FRÜHER , habe ich einfach mal SOOOOOOO ( DUMM WIE ICH WAR ) ,
      Geld an die GRV überwiesen . Quasi so DUMM , wie der Privatier
      das wohl auch zum Jahresende machen wird , wenn Er keine
      Zahlungsmitteilung ( Wegen Bearbeitungszeit ) bekommt .
      Mögen DIE zwar NICHT GERNE , das man so DUMM ist , aber manchmal
      war mir das auch EGAL .

      Damals habe ich einen verärgerten Anruf bekommen , was SIE mit
      dem Geld machen sollen , da habe ich dann geantwortet , naja ,
      die Vers. Nr. und der Verwendungszweck steht doch drauf ,
      einfach meinen Rentenkonto GUTSCHREIBEN .
      Ob das HEUTE natürlich noch SOOOOO funktioniert ,
      KEINE Ahnung . Bei MIR , ist das jedenfalls DAMALS , MEINEN
      Rentenkonto GUTGESCHRIEBEN worden und der Fall war damit für
      MICH , erledigt .

      Also Gefahr , DAS , wenn man die Zahlungsmitteilung , NICHT
      abwartet und SOOOOOO Dumm ist , das Geld einfach zu überweisen ,
      DIESES GELD , einfach DUMMERWEISE Zurücküberwiesen wird , ist
      m.M.n. natürlich gegeben .

      Bei meiner Rürup Versicherung , war die “ Annahme “ deutlich
      schneller , da habe ich auch schon mal “ EXTREM “ verspätet
      am 18.12. überwiesen , obwohl letzte “ Annahme “ eigentlich
      der 15.12. war . In einem Jahr , musste ich da mal , da SIE
      den Jahresbeitrag Händisch nachbuchen mussten damit der noch
      für das passende Veranlagungsjahr berücksichtigt wird , eine
      kleine Sonderbearbeitungsgebühr bezahlen . Aber war auch
      tragbar . Der “ Vorteil “ der “ BERÜCKSICHTIGUNG “ hat lt. STB
      die Höhe der Sonderbearbeitungsgebühr , deutlich Übertroffen .

      Sooo Karl , das mal so als KLEINEN Schwank aus meinen
      Zahlungsleben , für verschiedene Renten Versicherungen .
      Ob das für ANDERE natürlich auch SOOOO passt , keine Ahnung .
      Sicherlich auch GRENZWERTIG und mit einigen Gefahren verbunden ,
      aber BISHER trotzdem Zielführend .

      Evt. hast Du ja Freude an der kleinen Geschichte von Zahlungen
      an die BASIS Renten Versicherungen . A) GRV , B) Rürup .

      LG Det

      • Hallo Det,

        wenn man ganz DUMM ist, kann man den Betrag ja auch am 29.12. des alten Jahres überweisen. Für das Finanzamt hat dann der Geldfluss stattgefunden.
        Wenn dann im neuen Jahr zurücküberwiesen wird, wird es bestimmt ganz lustig.

        (Nicht ganz ernst gemeint, aber wenn es anders nicht geht …)

        Viele Grüße, Hardy

        • Hallo Hardy
          Ja , hatte ich auch schon mal , aber fand mein STB , NICHT
          wirklich LUSTIG . Insbesondere wegen der Teilweisen UMRECHNUNG
          best. Abgrenzungsposten in der Bilanz . Hat Er mir auch ALLES
          GENAU erklärt , aber habe ich dann beim rausgehen aus der Tür
          schon wieder vergessen . Im Ergebnis wohl , EHER NICHT MEHR .
          ( Zumal das auch nicht auf dem Kontoauszug passend drauf stand ,
          sondern ERST auf Kontoauszug vom Folgejahr , war nicht einfach ! )

          Mag aber im “ Privatier “ Bereich , schon wieder ganz anders
          Aussehen , KEINE AHNUNG , da bei MIR ( Hier Rürup ), am Ende
          doch noch “ ANGERECHNET “ wurde . Quasi wieder Glück gehabt .
          Einfach geht aber glaube ich ANDERS ( War auch TEUER beim STB
          da Quasi mehrmals von VAJ ins VAJ gewechselt werden musste ) .
          Auch RELATIV GRENZWERTIG , aber mit son paar Kulanzregelungen
          und ein paar Kuchenpaketen und EINIGEN Zusatzrechnungen , war
          DAS dann auch wieder abgearbeitet . Schlau aber eher NICHT .

          LG Det

    • Ich habe auch einen Betrag “ einfach so“ überwiesen und es gab keine Probleme.
      Es ist hilfreich als Betreff im Überweisungsträger noch den Nachnamen und das Stichwort „Rentenminderung“ einzutragen.

      • Und woran haben Sie festgestellt, dass es „keine Probleme“ gab?
        Wurde die Rente (wie lt.Betreff gewünscht) gemindert? 😉 😉

        Scherz beiseite und die Frage noch mal im Ernst:
        Welche Art von Feedback haben Sie denn bekommen, welches Sie zu den Annahme veranlasst, es habe keine Probleme gegeben?

        Gruß, Der Privatier

        • Ich habe es daran gemerkt, dass ich eine Bestätigung über die Einzahlung (formlos)bekommen habe und im Anschluss eine ausführliche Berechnung der Rentenpunkte, die dem eingezahlten Betrag entsprechen und wieviel noch auszugleichen wäre.

          • Das hört sich gut an!
            Gerade dann, wenn man von einer Standardvorgehensweise abweicht, ist es besonders wichtig, darauf zu achten, dass der gewünschte Erfolg auch eingetreten ist. Und in diesem Fall ist das offenbar der Fall. Sehr gut.

            Gruß, Der Privatier

    • Ich habe keine Ahnung, wie autark die KBS (Knappschaft-Bahn-See) arbeitet, aber vielleicht herrschen ja dort ganz andere Verhältnisse? Keine Ahnung.
      Bei der DRV wäre es jedenfalls schon äusserst sportlich, einen Termin für den nächsten Tag zu vereinbaren. 😉

      Viel Erfolg und Gruß,
      Der Privatier

  48. Moin Det,

    na ja, sooo dumm war das doch gar nicht von dir, wenn sie die Zahlung akzeptiert haben!

    Also ich werde es mir einfach machen: Ich nehme heute einen Beratungstermin wahr, und wenn man mir dort sagt, es sei zu spät, dann vergesse ich die Sache und wende mich dem Thema Rürup zu. Da muss ich allerdings von Null anfangen, habe absolut keine Ahnung davon.

    Danke und Gruß
    Karl

    • Hallo Karl
      Wenn DU doch heute eh einen Beratungstermin hast , frag doch gleich
      mal , was SIE denn machen würden , wenn DU auch einfach SOOOOOOO
      mal GELD überweisen würdest . Nur mal so als Idee !!!
      Für eine rein HYPOTHETISCHE Fragestellung……………………
      Da könntest Du ja immer noch überlegen ob es ZU SPÄT ist .

      Und für Rürup ist ja auch noch ein wenig Zeit , aber wird schon
      etwas knapp für Vertrag u.s.w. , u.s.f. ……………………
      Also ganz weit wechhhhh , solltest Du das jetzt evt. auch nicht
      mehr schieben , wenn das dieses Jahr noch erledigt werden soll .

      LG Det

  49. Hallo Privatier,

    Gibt es in diesem Zusammenhang einen Vergleich zu einem Basisrentenvertrag?
    Aus meiner Sicht sollten die Vorteile identisch sein:
    – Steuerminderung in den Jahren, in denen noch gut verdient wird einschießlich des Jahres, in dem die Abfindung fließt
    – Aufbesserung der Rente
    – die Berechnung bezüglich Steuerermäßigungen und Fünftelregelung sind m.E. auch identisch.

    Habe ich hier etwas übersehen?
    Gibt es Vor oder Nachteile für die beiden Varianten?

    Viele Grüße
    Andreas

    Bei dieser Variante

    • Hallo Andreas
      Auch wenn ich nicht angesprochen wurde , erlaube ich mir mal
      eine Antwort . Peter wird dann schon seine Gegenmeinung mitteilen ,
      am Ende sind wir uns meistens wieder einig .

      Vorteil Rürup
      * Früherer Regel-Bezugstermin
      Altverträge mit 60 . Neuere erst mit 62 .
      * Relativ schnelle Möglichkeiten , ohne GRV Apparat
      in Gang setzen zu müssen .
      * Auf Höchstgrenze Zahlungsberücksichtigung , besser
      zu planen / Zuzahlmöglichkeiten Optimierung auf
      Jahressicht , am Ende des Jahres , wenn mit GRV
      ggf. Zeitkritisch .
      * Eigene Regeln auf einen Kapitalgedeckten AV Stock
      ( Dort ist auch eine Anlage in ETFs “ IM “
      Versicherungsmantel möglich )

      Vorteil GRV
      * Solidarisches Gemeinwohlprinzip im Umlageverfahren
      ( Kann ggf. auch nochmal ein Nachteil werden ??? )
      * Ausfallsicherheit des Deutschen Staates
      * Zusätzlich eingeschlossene Versicherungsleistungen
      die bei Rürup , auch ZUSÄTZLICH bezahlt werden müssten .

      * NEUTRAL
      In Ermangelung der Glaskugel , kann nicht
      abgesehen werden , was sich besser entwickeln wird .
      Ob eine GRV oder eine Rürup oder ein BVw als Basis
      ( Steuerrechtlich “ Gleichgestellt “ ) Versicherung
      am Ende die bessere Entscheidung ist , wird sich
      aber erst SPÄTER zeigen . M.M.n. , am besten BEIDES .
      Einfach JEDES JAHR , wenn ZUVIEL Einkommen , erstmal
      Abgabe an “ BASISVERSICHERUNG “ , vor “ ABGABE AN FA “
      Und m.M.n. BESSER im Versicherungsmantel in ETF Vermögen
      mit FA Beteiligung gespart , wie NACH ABGABE an FA den
      schon geschmälerten Teil in ETF Vermögen gespart .

      Einzahlmöglichkeiten in die GRV , sind aber NICHT
      IMMER gegeben , da könnte eine Rürup Versicherung
      also noch eine Möglichkeit der Einzahlung von der
      “ VORGELAGERTEN “ in die “ NACHGELAGERTE “
      Versteuerung zu bringen , ergeben .

      Soweit von meiner Seite , mal sehen was Peter noch Zufügen kann .

      LG Det

    • Det hat die wichtigsten Punkte schon aufgezählt (ich hoffe, es wurde auch verstanden 😉 ).

      Und es gibt auch keine Gegenmeinung von mir! 😉
      Aber noch eine Ergänzung, die ich für nicht ganz unwichtig halte:

      Ein KVdR-Rentner zahlt als Pflichtversicherter bei seiner Krankenkasse keine Beiträge auf die Rürup-Rentenbezüge. Auf seine gesetzlichen Renten aber natürlich doch.
      Ein kleiner, aber feiner Unterschied…

      Gruß, Der Privatier

      • Gut zu wissen… also ungefähr 11% mehr „netto vor Steuern“! (auf Betriebsrente sind ja 2*KV+RV unabwendbar)
        Steuerlich (Sonderaufwand Altersvorsorge) sind Rürup und frw.GRV gleich absetzbar. Rentenfreibetrag auch.
        Andererseits: die Transaktionskosten…
        Ich hatte 2019 vor, 19725€ frw.GRV einzuzahlen. Jetzt bin ich verunsichert:
        – Emittentenrisiko (bei GRV wohl 0, Rürup: ?)
        – Steigerungserwartung (bei GRV nach Gesetzeslage Rentenanpassung, bei Rürup min. 0.9%?)
        – Diversifikation: vielleicht(?) rentiert „mein“ Rürup mehr als die DRV?
        Fragen über Fragen. Mit etwas Rotwein im Blut setze ich meine Recherchen wohl besser morgen früh fort (dann mit Koffein).
        Aber vorab: Kennt jemand eine Vergleichsrechnung frw.GRV/Rürup für einen gegebenen Einmalbeitrag?

        • Na suchenwi , das wär doch mal eine Aufgabe für Dich .
          Ich vermute aber das es EXTREM Viel Hirnschmalz kosten
          würde , son Vergleichsrechner mal zusammenzubasteln und
          ins WWW zu stellen .
          Also leider kenne ich keinen Vergleichsrechner .

          Bei “ Zinsen-berechnen .de “ , gibt es aber verschiedene
          Rechner , die wohl auch die Möglichkeit des Ausdrucks
          bieten .

          Ich würde vermuten , das auch eine Anlage in Rürup IM
          Versicherungsmantel ETF , eine Wandlung von zvE vs
          Sondervermögen Girlies , eine Möglichkeit sein könnte .
          Also dann bei Dir , SOFORT BEGINNEND , RÜRUP ETF FOND
          bei Auflösung diesen Teils des Sondervermögens Girlies .

          Quasi Wandlung / Rebalancing von Vorgelagert in
          Nachgelagert , aber da Vorhanden , sofort Verfügbar .

          Der Preis des Vorteils , müsste den Gebühren Vers.
          mal Gegenübergestellt werden ??? = Recherchearbeit !!!

          Ich habe mich jedoch noch nicht GENAU mit den Rürup
          Vers. beschäfftigt betr. ETF Lösungen , ob die ETF
          Lösung NUR für die “ Ansparzeit “ gilt . Sollte es
          dann NACHHER ( Bei Dir dann SOFORT ) doch wieder ein
          “ Wandel “ bei dem “ Amortisationsbeginn – Kapitalstock “
          geben ??? ggf. doch GRV Versicherung die bessere Wahl .

          Also , was würde ich machen ???
          A) Wie behandelt Rürup Versicherung MEINE Einzahlung ???
          B) In welchen Kapitalstock ???
          C) Wie ist der Emittent gesichert ???
          D) Habe ich die Chance , bei dem gewählten Emittent ,
          meinen Kapitalstock pöh a pöh wiederzubekommen ???
          E) Welche “ Sonstigen “ Bedingungen sind zu erfüllen ???

          Wäre bei der Fragestellung A) bis E) etwas dabei , was mir
          nicht richtig passt , würde ich z.Zt. im Zuge des Null Zins
          Umfeldes , wohl die Emittentensicherheit des deutschen Staates
          wählen . Zumindest mal bis 45 RP .

          DIE SICHERHEIT GRV , würde ich bis 45 RP , als NORMAl
          ARBEITNEHMER übrigens IMMER nehmen wollen , nicht wegen
          Renditebetrachtungen , sondern wegen SICHERHEIT in der
          Grundsätzlichen SICHERUNGSFRAGE ALTERSVERMÖGEN in der
          Solidargemeinschaft des deutschen Staates .

          PS , evt. sollten sich deine Girlies auch mal solche Fragen
          stellen , da wäre ggf. ein FÜLLEN des Sondervermögens Vers.
          bis 45 RP , ja auch eine Möglichkeit ???

          So , jetzt hoffe ich das Du schon genug Koffein hast ,
          um Dir Gedanken zu machen . Ich glaube groß wird der
          Unterschied bei Dir eh nicht ausfallen . Bei den
          Girlies , über den Zeitverlauf , könnte das schon
          anders aussehen . Denk an DEINE Fürsorgepflicht ,
          Hinsichtlich “ Beraterfunktion “ . Ggf . auch mit
          Griechischen Kredit ??? Für die Girlies ???

          LG Det

          • Hallo Det,
            ich habe mal eine Vergleichskalkulation gemacht auf https://www.europa.de/produkte/rente/basis-rente/tarifrechner-basis-rente/
            Daten nah an GRV:
            Europa E-BR: Einmalzahlung 19725, Rentenbeginn sofort, keine Garantiefrist – 60€/mo (Beginn Alter 65: 66€/mo)
            GRV freiwillig: ca. 2.4 pEP * 33€ = 79€/mo brutto
            -11% KV+PV: 71€/mo

            Also ist die GRV auch nach KV+PV etwas günstiger. Mindesterhöhung bei Europa ist wohl 0.9% Jahr, bei GRV erfahrungsgemäß um/über 2%.
            Also bleibe ich dabei 🙂

          • Hallo suchenwi
            Im Moment würde ich auch ( wenn MÖGLICH , wie bei Dir ) auf
            jeden Fall die GRV nehmen . Insbesondere wenn da bei Rürup
            so schlechte Zahlen bei raus kommen .

            Ob das in der Zukunft aber alles mal so bleibt ( Zinsniveau )
            ist jedoch noch eine ganz andere Frage ( = Glaskugel )
            Bei mir z.B. , hat die Versicherung , auch gegen mich , auf
            einen MINDEST-MARKT-ZINS von 4% gewettet , und wie man im
            Moment sieht , verloren .
            ( Allerdings meinten Sie die Wette auch in einem 8% Marktzins
            Umfeld abschließen zu können und eine Glaskugel für 80 Jahre
            zu haben , FEHLER VERSICHERUNG Amortisationslauf )

            Genauso kann aber eine Wette durch die GKV auf immer steigende ,
            zumindest Konstante Einnahmen im Umlageverfahren , noch bei
            allen Versicherten , verloren werden ( = Glaskugel ) .
            Ggf. dann Anpassung des ERSTEN Auszahl-Termins ( wie bereits
            von 65 auf 67 Jahren geschehen ) als Risikominderung durch
            Solidargemeinschaft GRV , möglich ( als einfachste Massnahme ) .
            Den Rückwirkenden , ersten Bezugstermin , werden Sie wohl
            nicht mehr hinbekommen ( Da wärst Du dann also Safe ) .

            LG Det

          • Hallo Timo
            Einzahlungen aus dem Netto Einkommen ?????
            KEINE VORSORGEAUFWENDUNGEN ?????
            Verstehe ich wohl nicht .
            LG Det

  50. Moin, verfolge nun seid längerem diese Diskussionen, jeder hat einen anderen Lebenslauf und doch viele gemeinsamkeiten.
    Ein Frage, die mich sehr interessiert, ich bin seid einigen Jahren selbständig, um meine Versicherungsjahre für die GRV zu erreichen, zahle ich freiwillige Beiträge ein.
    Nun die Frage, Einzahlungen / private Weiterführungen von Direktversicherungen, Pensionkassen werden später, bei der Auszahlung für die KV-Beiträge nicht Berücksichtigt.
    Müssten freiwillige Einzahlungen (aus dem Netto-Einkommen) in die GRV nicht auch genauso behandelt werden, gibt es hierfür ein Urteil oder hat jemand diesbzgl. ein Wissen?
    oder sehe ich das Falsch?
    LG timo

    • Ich finde, die Frage ist durchaus berechtigt. Mir ist allerdings diesbzgl. weder ein Urteil, noch sonst irgendetwas bekannt, was sich dieser Frage schon einmal gewidmet hätte. Aber falls jemand etwas dazu beitragen kann, wäre das sicher interessant.

      Gruß, Der Privatier

  51. Liebe Privatier-Gemeinde,

    nachdem ich nun bereits mehr als 2 Jahre hier und im Buch intensiv (mit)lese und
    dadurch viele wichtige Tips und Warnungen erhalten habe merke ich, nachdem es jetzt
    für mich in die Endrunde (Trennung von der Firma nach Freistellung und kommende
    Abfindung) geht, dass mir doch konkret noch einge grundlegende Informationen zu
    meinen kommenden Entscheidungen fehlen :-(.
    Dazu im folgenden ein paar Fragen, zu denen ich hoffe Antworten von Wissenden oder
    zumindest von Betroffenen zu erhalten, die das bereits erlebt haben. Zur
    einfacheren Beantwortung versuche ich es mit Nummern ;-).

    1.) Nach EStg $3 Nr 28 kann der Arbeitgeber aus der Abfindung eine Summe direkt an
    die Rentenversicherung zahlen. Der entsprechende Satz im Gesetz lautet wörtlich:
    §3 steuerfrei sind …
    Nr. 28 … sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im
    Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent
    der Beiträge nicht übersteigen;

    § 187a bezieht sich dabei auf: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger
    Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

    Meine Frage, ist mein Verständnis dazu richtig, dass hier 50% der Summe der für
    mich von der Rentenversicherung errechneten Summe steuerfrei ist? Oder doch nur
    der von der Firma Überwiesene Betrag wie verschiedentlich im Web – leider sehr
    unklar – zu lesen ist?

    2.) Was, ausser der 50%-igen Steuerfreiheit, könnte ein Vorteil sein Teile der
    Abfindung vom AG direkt in die RV einzahlen zu lassen? Immerhin kann ich ja auch
    als Vorsorgeaufwand eine Summe einzahlen von der 2018 86% – 2019 89% auf die Steuer
    anrechenbar sind. Ist es nicht sinnvoller über den Vorsorgeaufwand das Einkommen
    gegen 0 zu bringen, wie hier im Blog oft zu lesen? Macht das überhaupt einen
    Unterschied am Ende des Tages, sprich nach der Einkommenssteuererklärung?

    3.) Wird die Einzahlung des AG aus der Abfindung nach EStG§3 von der Summe, die ich
    selber im gleichen Jahr als Vorsorgeaufwand an die Rentenversicherung zahlen darf
    abgezogen? Kann ich eventuell sogar beide Einzahlungsformen im selben Jahr nutzen
    um so noch mehr Steuern zu sparen?

    Konkret, wäre es denn möglich 50% der für mich von der Rentenversicherung errechneten Summe steuerfrei von meiner Firma direkt aus der Ablöse zahlen zu
    lassen und dann im selben Jahr noch mein Einkommen mittels Einzahlung der zweiten
    Hälfte der Summe in die Rente über Vorsorgeaufwendungen steuerlich begünstigt zu
    vermindern?

    4.) In vielen Beiträgen hier im Forum habe ich gelesen, dass über
    Vorsorgeaufwendung das Einkommen im Jahr der Abfindungsauszahlung möglichst auf
    0 gebracht werden soll um Steuern zu sparen. Macht es denn darüber hinaus
    steuerlich noch Sinn auch die Abfindung zu verringern? Ich meine gelesen zu haben,
    dass das steuerlich nicht mehr viel bringt, auch wenn ich mir nicht vorstellen
    kann warum. Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob ich hier jetzt den
    richtigen Zusammenhang herstelle …

    Vielen Dank für Antworten im Voraus …

    • Diese Möglichkeit wird wohl nicht sehr häufig praktiziert (gibt es auch noch nicht so lange) und von daher gibt es auch wenig Erfahrungen damit. Ich selber habe das nie im Detail untersucht, habe aber sehr ähnliche Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das überhaupt einen Sinn macht, oder ob eine eigene Einzahlung in die GRV nicht am Ende denselben Effekt hat?
      Um es klar zu sagen: Ich weiß es nicht! Das beste wäre wohl, die verschiedenen Varianten einmal mit einem Steuerprogramm zu simulieren und zu sehen, ob es unterschiedliche Ergebnisse gibt. Auch was die Höhe der möglichen Einzahlungen angeht.

      Ansonsten möchte ich gerne auf eine Diskussion weiter oben verweisen, wo wir das Thema schon einmal angesprochen haben.

      Gruß, Der Privatier

  52. Den Hauptvorteil sehe ich darin, dass die 50 % vom Arbeitgeber überwiesen Deine Abfindung oben an der Progression reduziert. Zusammen mit der Fünftelregeling hat das bei mir einen bemerkenswerten Effekt gehabt, es wirkt, vereinfacht gesagt, fünffach.

    Die anderen 50 % setzt Du dann bei Deinen Altersvorsorgebeiträgen an. Das wirkt natürlich dann am besten, wenn Du hier sonst wenig hast und nicht den Maximalbetrag „reißt“.

  53. Bin kein Steuerberater, befasse mich mit der legalen Optimierung und Steuerung meiner Steuerprogression—-

    Habe zwei Steuersimulation für mich gerechnet / Abfindung / Anwendung Fünftelregelung / Austritt am 02.01. des neues Kalenderjahres …….

    Schließe mich der Auffassung von Joachim an,in der Tat sehe ich auch einen Vorteil,indem man die Abfindung splittet (fifty/fifty)/ den Rest über die Steuerveranlagung / Mit einem kleinen Gruß ans Finanzamt / Der Teufel steckt im Detail!

    Im Internet gibt es Rechner, die für eine erste Orientierung recht ordentlich sind.
    Ansonsten Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater….

    Idealerweise den rechtlichen Austritt mit dem AG auf den 02.01.eines neuen Kalenderjahres vereinbaren.

    Habe übrigens meinen Arbeitgeber dafür gewinnen können,sich mit SAP ins Benehmen zu setzen. Neue Lohnart ist nun eingericht siehe hierzu Kommentar vom Privatier……

    Man muss sich nur bücken, das Geld liegt auf der Straße.

    • Ich antworte einmal an dieser Stelle noch einmal zur Frage der Sinnhaftigkeit einer Einzahlung in die Altersvorsorge durch den AG:

      * Es besteht auch aus meiner Sicht kein Zweifel, dass eine Einzahlung in die Altervorsorge einen erheblichen Steuervorteil bringen kann. Dies zunächst einmal unabhängig davon, wer diese Zahlungen durchführt.
      * Eine genrelle Aussage, ob eine Einzahlung durch den AG von Vorteil ist, möchte ich nicht treffen. Ich habe Fälle (im Kopf) durchgespielt, bei denen ich keinen Vorteil erkennen kann und andere, bei denen ich sogar eher einen Nachteil befürchte!
      * Da aber auch eine grobe Kopfrechnung fehlerhaft sein kann, sollte man immer eine Simulation per Steuerprogramm machen (oder machen lassen).
      * Und nicht zu vergessen: Die möglichen Effekte hängen auch immer von den anderen Randbedingungen ab: Höhe der Abfindung, der Einzahlung, der weiteren Einkünfte, verheiratet/ledig, Einzel- oder gemeinsame Veranlagung, usw.

      Gruß, Der Privatier

  54. Hallo,

    ich habe folgende Frage zur Erfüllung „Rente für besonders langjährige Versicherte“ also 45 Jahre Beitagszeiten:
    Ist es richtig, dass freiwillige Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren für besonders langjährige Versicherte angerechnet werden?
    Voraussetzung hierfür: mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

    Zu den Bearbeitungszeiten bei mir bezüglich „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“

    Terminabsprache: 25.09.
    Termin bei Rentenversicherung: 07.11.
    Post Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin mit Info zum Ausgleichsbetrag: 30.11.

    Gruß
    Lars

    • Vielen Dank für diese sehr interessante Fragestellung, denn die Antwort darauf beinhaltet wichtige Hinweise, die nicht allgemein bekannt sein dürften!

      Generell zählen nämlich zwar die Zeiten von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung ebenfalls mit bei der Berechnung der erforderlichen 45 Beitragsjahren, aber es gibt zwei Ausnahmen bzw. Einschränkungen:

      1. Es müssen mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein.
      2. Freiwillige Beitragszahlungen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

      Geregelt ist dies alles im §51 Absatz 3a SGB VI und gerade der zweite Punkt dürfte manche ggfs. überraschen! Dazu ein Beispiel:

      Wer mit Ende 50 seinen Job aufgibt und zunächst einmal für 24 Monate ALG1 bezieht, so werden diese Zeiten bei der 45-jährigen Wartezeit berücksichtigt. Manch einer bleibt danach aber weiter bei der Agentur als arbeitslos gemeldet. Durch die Arbeitslosmeldung zählt diese Zeit dann als Anrechnungszeit – was gem. §51 Absatz 3a Nr.4 SGB VI die Anerkennung der Zeit einer gleichzeitigen freiwilligen Versicherung verhindert!
      Und die letzten beiden Jahre einer Arbeitslosigkeit zählen bekanntlich nicht mit (nur in Ausnahmefällen, die aber in dem beschriebenen Fall nicht zutreffen). Um diesen Effekt zu verhindern, sollte man sich daher bei der Arbeitsagentur abmelden.

      Gruß, Der Privatier

  55. Vielen Dank für die vielen wertvollen Informationen zu meinem Beitrag oben.

    Nach einem Telefonat mit einem Steuerberater kann ich nun auch für alle
    Interessierten die Punkt 1 und 3 klären.

    Der Beitrag, den der Arbeitgeber aus der Abfindung direkt an die Rentenversicherung
    einzahlt besteht immer aus 50% AG Anteil und 50% AN Anteil (wie bei Lohnzahlung).
    Der AG Anteil ist hier nach $3 Nr.28 EStG steuerfrei, der AN Anteil unterliegt
    der normalen Arbeitnehmer Besteuerung – diese bestimmt sich wie eine Zahlung
    des Arbeitnehmers an die Rentenversicherung und kann dadurch zusätzlich – in
    den bekannten Grenzen – steuerlich genutzt werden.

    Daraus ergibt sich auch, dass eben 50% aus der Arbeitgebereinzahlung auf die
    Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers angerechnte werden und ein doppeltes
    nutzen, wie in meinem Beitrag oben beschrieben, durch die Höhe der maximal
    anrechbaren Vorsorgeaufwendungen begrenzt wird.

    Grüße, mcs

    • Hat der Steuerberater denn auch eine Aussage zu der Frage gemacht, ob die Einzahlung durch den AG einen Vorteil/Nachteil gegenüber einer vollständig eigenen Einzahlung darstellt? Nach Möglichkeit mit Begründung?

      Gruß, Der Privatier

      • Pauschal meinte er es gibt nur ein steuerfrei und das ist mittels Einzahlung
        durch den AG – auch wenn nur 50% steuerfrei sind. Dazu wirkt auf die AG
        Einzahlung auch die 1/5-tel Regelung noch als Hebel. Die Einzahlung durch
        mich selbst ist nur mit ca. 33% (bei mir zumindest) steuerbegünstigt.
        Allerdings meinte er auch (wie auch schon in Antworten zu meiner Frage
        anklang), dass die Einzahlungen am besten 50/50 gesplittet würden um sowohl
        die Progression als auch die Einkünfte zu reduzieren.

        Grüsse, mcs

      • Habe inzwischen nochmal mit dem StB gesprochen, weil mir die Aussage
        letztendlich doch nicht schlüssig vorkam und muss mich in diesem Punkt
        korrigieren. Der Sachverhalt ist offenbar so komplex, dass auch von
        Experten die Fakten in mehreren Iterationen erfolgen – zumindest bei
        Anfrage per Telefon ;-).
        Letzter Stand ist jetzt, dass die Einzahlung über den Arbeitgeber nach
        §33 Nr.28 EStG der beste Weg sein sollte die Abfindung in Verbindung mit
        einer Einzahlung in die Rentenkasse steuerlich zu nutzen. Wie ich aber
        gerade weiter oben geschrieben habe wird diese Einzahlung steuerlich
        durch die individuelle Summe des Vorsorgeaufwandes nach oben begrenzt.

        Grüsse, mcs

        • „weil mir die Aussage letztendlich doch nicht schlüssig vorkam“

          Na, dann lassen wir diese Erkenntnisse einfach mal so stehen. Aber bitte als mögliches Ergebnis einer individuellen Prüfung und nicht als generelle Regel. Das kommt mir dann nämlich auch nicht schlüssig vor. 😉

          Aber im vorliegenden Fall mag es durchaus richtig sein!

          Gruß, Der Privatier

    • Beim nochmaligen lesen des Beitrags fällt mir gerade auf, dass noch nicht klar
      herauskommt, dass beide Teile der Einzahlung durch den AG – also sowohl der
      AG (steuerfreie) Teil als auch der AN (steuerbegünstige) Teil vom steuerlich
      anrechenbaren Vorsorgebeitrag des jeweiligen Jahres abgehen. Die Summe des
      Vorsorgebeitrages ist steuerlich gesehen die absolute Grenze – davon abgesehen
      kann natürlich so viel eingezahlt werden wie man kann/will :-).

      Grüsse, mcs

  56. MCS,
    Kurze Frage, Abfindungen bei Aufhebungsvertrag und Freistellung sind normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig, also keine RV und KV/PV.
    Dies müsste bei dir doch auch so sein, dann stellt sich doch die Frage überhaupt nicht.

    • AKK,
      das muss ein Misverständnis sein, oder ich verstehe die Frage nicht richtig.
      Ich spreche nur von steuerlichen Aspekten und nicht von RV/KV/PV.
      Ich kann dadurch auch nicht folgen, welche Frage sich dann nicht stellt?

      Grüsse, mcs

  57. OK war ein Missverständnis von mir, weil du 50% AG-Anteil und 50% An-Anteil schreibst, dachte ich an dIe RV, aber wieso sollte dein AG 50% bei deiner Abfindung übernehmen oder wäre dies ein Bestandteil deiner Abfindung.

  58. Hallo Mcs,

    da ich vielleicht im Januar 2019 auch einen Teil meiner Abfindung in die Rentenkasse bzw. BaV einzahlen möchte hier noch einmal ein kurzes Beispiel, ob ich dies richtig verstanden habe, da du schon tiefer in der Materie bist.

    Beispiel:
    100 k€ Abfindung, 30k€ Zahlung in die Rentenkasse,

    50% / 15k€ der Abfindung überweist der AG direkt an die Rentenkasse steuerfrei. (falls AG damit einverstanden ist)
    Abfindung reduziert sich auf 85 k€
    15 k€ werden vom Lohn/Abfindung direkt als AN Beitag an die Rentenkasse gezahlt. (Ist dies richtig und wie erfolgt die Besteuerung dieser 15k€ ?)
    Rest 70k€ werden mit 1/5 Regelung versteuert falls Voraussetzungen (Zusammenballung der Einkünfte etc.) erfüllt sind bzw. unterliegen der normalen Lohnbesteuerung.

    Zahlung in eine BAV (betriebliche Altersvorsoge) ist ebenfalls nach meinem Kenntnisstand bis zum Höchstbetrag verheiratet
    ( Jahr 2018: 40,7 k€ – normale Beiträge RV ) 100 % steuerfrei ?

    Danke und mfg

    • Hallo AKK,

      die Einzahlung in die RV folgt eigentlich demselben Schema beim normalen
      Gehalt. Der AG zahlt 30k an die RV – davon ist der AG-Anteil (50%)
      steuerfrei und die restlichen 50% werden abhängig von Höhe, Freibetrag
      und Jahresgesamtgehalt versteuert. Wenn noch Teile des Vorsorgefreibetrages
      nicht genutzt sind auch steuergemindert.

      Der Freibetrag für 2018 ist für ledige 23.712€/verheiratet das doppelte.

      Wie das für die Abfindung gerechnet wird kann ich nur vermuten, denn ich
      versuche auch nur mir das ganze anzulesen ;-). Meine Vermutung ist, dass
      wie auf dem Gehaltszettel der AG Anteil nicht erscheint, also 100k-15k=85K
      als Grundlage für die Abfindung erscheint und mit der 1/5 Regelung versteuert
      wird und dann im 2. Schritt die Steuerminderung berechnte wird. Wenn jemand
      mitliest, bitte korrigieren, wenn ich hier komplett falsch liege.
      Zu BAV kann ich leider gar nichts sagen …

      Grüsse, mcs

      • Hallo mcs,
        der AG Anteil bei Einzahlungen in die RV ist noch nicht steuerfrei, er wird genauso wie der AN Anteil gegen den Vorsorgefreibetrag mit zur Zeit 86% gegengerechnet. Er erscheint bei der Abrechnung zuerst als steuerfrei, mindert dann aber den anzurechnenden AN Anteil, so das in Summe wieder die 86% zusammenkommen. Daher ist es egal, ob der Rentenbeitrag komplett versteuert vom AN getragen wird und zu 86% bis zum Höchstbetrag steuerlich absetzbar ist oder der halbe Beitrag erstmal „steuerfrei“ vom AG gezahlt wird, dann aber mit 100% gegen die 86% gegen gerechnet wird.
        Das ist genau so ein Mythos wie, dass der AG Anteil der RV vom AG bezahlt wird, der ist nur ein Teil des Lohnes welcher der AN aus politischen und psychologischen Gründen nie zu sehen bekommt.

        • Noch als Zusatz zu Anwendung der fünftel Regelung, diese ist am effektivsten, wenn das Grundeinkommen verringert wird, nicht das der fünftel Regelung auf das Grundeinkommen aufaddierte Sondereinkommen.
          Eine Verringerung um beispielsweise 40k durch zusätzliche Altersvorsorge wirkt auf das Grundeinkommen stärker auf die Progression als die Verringerung der Abfindung um 40k,wegen der Fünftelung.
          Bei Einkommen >> 500k bei Verheirateten ist es dann aber egal.

        • Mit dem ersten Teil der Aussage, dass es steuerlich egal ist, ob der AG erst einzahlt oder der AN dies macht, bin ich nicht so ganz einverstanden. Aber nur im Detail – von daher lassen wir das mal so stehen.

          Viel wichtiger finde ich die zweite Aussage, das es bei Anwendung der Fünftelregel am effektivsten ist, wenn das Grundeinkommen verringert wird (verglichen mit einer Reduzierung der Abfindung). Diese Aussage sollte auch meiner Meinung nach in den meisten Fällen zutreffen.

          Und genau darum habe ich auch Zweifel, ob die hier diskutierte 50%-Einzahlung durch den AG wirklich eine sinnvollel Maßnahme ist. Denn: Dadurch wird die Abfindung reduziert, nicht aber das Grundeinkommen. Zahlt der AN selber ein, ist es umgekehrt: Das Grundeinkommen wird reduziert, nicht aber die Abfindung. Dies müsste eigentlich der bessere Weg sein…

          Gruß, Der Privatier

          • Je länger ich darüber nachdenke um so mehr wundere ich mich auch …
            Wenn ich die ‚Formel‘ aus
            https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/#comment-15668
            richtig verstehe und etwas erweitere komme ich zu
            1.)AG Beitrag aus Gehalt + AG Einzahlung nach §3Nr28 (50% AG-Anteil)+ AN Beitrag aus Gehalt + AN Einzahlung (50% der AG Einzahlung nach §3Nr28)
            2.)Begrenzung auf max. Wert (2018: ledige 23.712€/verheiratet das doppelte) – für 2019 wahrscheinlich etwas mehr …
            3.)Anrechenbarer Prozentsatz (88% für 2019)
            4.)Von dieser Summe AG Beitrag aus Gehalt (steuerfrei) + AG Einzahlung nach §3Nr28 (50% AG-Anteil – steuerfrei) abziehen. Die verbleibene Summe ist der steuerlich anrechenbare AN-Anteil und wird dann vom Grundeinkommen abgezogen um dieses zu minimieren.

            Wenn ich das mit Zahlen durchrechne bleibt bei mir immer 1/4 bis 1/3 vom
            Grundeinkommen übrig und das ist schlecht. Ist denn der Rechenweg so
            richtig verstanden? Ich denke ich muss das nochmal mit dem Steuerberater durchgehen.

            Danke, mcs

          • Gut aufgepasst! Der Rechenweg ist richtig so.

            Und daraus ergeben sich aus meiner Sicht eben die Nachteile:
            * Der steuerlich wirksame Anteil des ANs liegt dabei meist unterhalb von 50%
            * Egal ob 50% oder weniger: Nur dieser AN-Anteil reduziert das Grundeinkommen (und auch das z.v.E.).
            * Würde der AN „alles“ selber einzahlen, wäre die Reduzierung deutlich größer.
            * Und mein Bauchgefühl sagt mir, dass die volle Einzahlung durch den AN der bessere Weg ist. Vielleicht kann sich ja mal jemand aufraffen, und das mal ausrechnen? Vielleicht der Steuerberater?

            Gruß, Der Privatier

          • Die Antwort:
            Vom Grundeinkommen gehen auch der Grundfreibetrag (2019 Ledig: 9168.- €
            verheiratete das doppelte) und die gezahlte Krankenversicherung ab.
            Damit stimmt die Aussage (s.o.) für mich, denn damit ist mein Grundeinkommen,
            auch wenn ich alles über den AG nach §3 Nr.28 auszahlen lasse, bereits negativ und mehr negatives Einkommen nutzt mir nicht mehr, oder?

            Grüsse, mcs

    • Ich teile hier der Vermutung vom „mcs“. Das wäre aus meiner Sicht der richtige Weg.
      Ergänzend wäre evtl. noch zu erwähnen, dass die vom AG gezahlten Ausgleichsbeträge für die RV (ebenso wie die „normalen“ RV-Beiträge) in der jährlichen Steuerbescheinigung des Arbeitgebers erscheinen werden (früher: Lohnsteuerkarte).
      Somit können die steuerlichen Maximalbeträge durch das FA überprüft werden.

      Gruß, Der Privatier

  59. Ich habe das mal genau nachgerechnet (Alles ohne Gewähr). Die Vermutung von Privatier und anderen stimmt, meiner Meinung nach.
    Es sind dabei 2 Fälle zu unterscheiden:
    (1) Es ist kein weiteres Einkommen zu versteuern,
    (2) weiteres Einkommen ist zu versteuern.

    Zu (1): Beide Fälle sind auf den Cent exakt gleich, außer in dem extremen Fall, bei dem die Arbeitgeber Anteile aus der Abfindung den Höchstbeträg der Altervorsorge so stark übersteigen (über rund 40000 Euro), dass der Steuerabzugsbetrag negativ wird, und deshalb wohl auf null begrenzt wird.

    In beiden Fällen erzeugt der steuerliche Abzug der Renteneinzahlungen ohne weiteres Gehalt negatives „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“. Die fünftel-Regel ist dann 5 * Steuern auf (Abfindung – Vorsorgeaufwand)/5. Im Fall der Renteinzahlung aus der Abfindung reduziert sich die steuerrelevante Abfindung auf Abf1 = Abfindung -Arbeitgeberanteil, gleichzeitig reduziert sich auch der steuerliche Abzugsbetrag in gleicher Höhe auf VA1 = Vorsorgeaufwand – Arbeitgeberanteil, folglich wird die fünftel-Regel 5* Steuern von (Abf1 – VA1) = Abfindung – Arbeitgeberanteil – (Vorsorgeaufwand – Arbeitgeberanteil) = Abfindung – Arbeitgeberanteil. Also, bei Rentenbeitrag aus Abfindung ohne Gehalt sinkt zwar die steuerrelevante Abfindung, gleichzeitig sinkt aber auch der Abzugsbetrag. Beides gleicht sich exakt aus.

    Der Abzugsbetrag ist in 2018 gegeben durch 0,86*min(AG_Anteil + AN_Anteil, Höchstbetrag) – AG_Anteil. Wird also die Summe bzw der Gesamtbeitrag zur Rente begrenzt (auf gut 47000 in 2018 für verheiratete), so führt eine weitere Steigerung der Einzahlung zu immer weiteren Abzügen des AG_Anteils. Also steigt zunächst der Abzugsbetrag mit den Einzahlungen und sinkt dann aber wieder.

    Zu (2): Hier stimmt die Vermutung, dass der erhöhte Abzugsbetrag (Selbstzahler), sich auf das Gehalt stärker günstig auswirkt, als das Absinken des Abfindungsbetrages bewirken könnte.

    In Zahlen, unter Berücksichtigung der Steuereinflüsse für den Fall Abfindung 200.000, Gehalt 50.000 und Zusatz-Rentenbeitrag (AN+AG) von 40.000.

    Steuer auf Gehalt und Abfindung
    – ohne Zusatzbeitrag: 75657 Euro
    – mit Zusatzbeitrag aus Abfindung: 59025 Euro
    – mit Zusatzbeitrag (Selbstzahler): 46607 Euro

    In dieser Konstellation erhält man also von den 40.000 Euro Zusatzbeitrag aus der Steuer fast 30.000 Euro zurück, wenn man Selbstzahler ist. Ich kann keinen Vorteil für Zusatzbeitrag aus Abfindung erkennen.
    Im Gegenteil, wenn bei der Anerkennung der fünftel-Regel etwas schief geht, ist man als Selbstzahler auf der besseren Seite, wegen des höheren Abzugsbetrages.

    Gruß, Heribertos

    (Alles ohne Gewähr)

    • Vielen Dank an Heribertos für die Überlegungen und Berechnungen!

      Ich habe zwar die Ergebnisse und die Zahlen im Einzelnen nicht nachgerechnet, das Fazit deckt sich aber exakt mit meinen Vermutungen, die ich bereits im Vorfeld hier erläuert habe (s. Kommentar: https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/#comment-19014 ).
      Dort hatte ich geschrieben:
      „Eine genrelle Aussage, ob eine Einzahlung durch den AG von Vorteil ist, möchte ich nicht treffen. Ich habe Fälle (im Kopf) durchgespielt, bei denen ich keinen Vorteil erkennen kann und andere, bei denen ich sogar eher einen Nachteil befürchte!

      Und genau das hat nun die Berechnung von Heribertos bestätigt:
      * Wenn das „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“ durch die Sonderausgaben negativ wird, wird die vereinfachte Fünftelregel angewandt. In diesen Fällen ist es egal, wer die Einzahlung (AG oder AN) vornimmt. Das Ergebnis ist gleich.
      * Bleibt jedoch auch nach Berücksichtigung der Sonderausgaben noch weiteres positives zu verst. Einkommen übrig, erweist sich die Einzahlung durch den AG als negativ.

      Gruß, Der Privatier

      • Für die Fünftelregelung verstanden.
        Aus logischen Überlegungen müsste sich aber doch auch für negatives zu
        versteuerndes Einkommen aus dem vermuteten Fehlen des AG-Anteils der
        AG-Einzahlung (steuerfreie 50% der Summe) auf der Lohnsteuerkarte (siehe
        vorherigen Beitrag) auch eine Reduktion des Abfindungsbetrages um diesen
        Anteil ergeben oder? Wenn diese Annahme richtig ist, wäre das doch ein
        Vorteil für die AG-Einzahlung weil die Summe auf die sich die Fünftelregelung
        bezieht gemindert wird?

        Grüsse, mcs

        • Ich fürchte, jetzt wird es kompliziert. 🙁
          Denn ich habe jetzt nicht verstanden, was DU nicht verstanden hast…

          Die Aussage: „Für die Fünftelregelung verstanden.“ ist für mich etwas verwirrend, insbesondere dann, wenn dann in der Frage im letzten Satz die Fünftelregel wieder auftaucht?

          Ich gehe daher einmal davon aus, dass die Auswirkungen bei der vereinfachten Fünftelregel (verbleibendes zu versteuernde Einkommen ist negativ) nicht verstanden wurde?

          Die Rechnung ist in diesem Fall aber sehr einfach, da die sich die Steuerlast ganz einfach aus dem fünffachen Wert der Steuer auf ein Fünftel des zu verst. Einkommens ergibt.
          Da dieses aber vereinfacht die Differenz aus Abfindung abzgl. des AN-Anteils zur Altersvorsorge beträgt, so sieht man leicht, dass eine Einzahlung des AG in die Altersvorsorge diese Differenz nicht beeinflusst: Eine Reduzierung der Abfindung steht eine gleich hohe Reduzierung des AN-Anteils gegenüber. Die Differenz (und damit die Steuer) bleibt gleich. Es ergeben sich u.U. kleine Abweichungen durch die Tatsache, dass nicht die vollständige Zahlung in die Altersvorsorge steuerlich wirksam ist, sondern in diesem Jahr z.B. nur 86%.

          Anmerkung: Die in diesem Zusammenhang weiter oben von Heribertos zusammengestellten Formeln erscheinen mir entweder unpräzise, erklärungsbedürftig oder womöglich auch einfach falsch.

          Gruß, Der Privatier

          • Nein nein, wie geschrieben, die Fünftelregelung habe ich verstanden. Meine Frage bezieht sich auf die Basis der Fünftelregelung, die Angesetzte Abfindung. Wie wir weiter oben https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/#comment-19057) übereinstimmend vermutet haben ist der AG-Anteil der AG-Einzahlung, der ja steuerfrei sein soll, nicht auf dem Lohnzettel. Nachdem er aber bereits
            aus der Abfindung bezahlt wurde sollte er die Summe der Abfindung reduzieren, oder?
            Beispiel: 100k Abfindung, AG zahlt 20k aus der Abfindung in RV ein –
            50% der 20k sind steuerfrei und erscheinen nicht auf dem Lohnzettel.
            Dann sollte die Abfindung auf dem Lohnzettel doch nur noch 90k betragen?

            Grüsse, mcs

          • Okay, nehmen wir das Beispiel. Und vernachlässigen zunächst einmal die 86%, die nur steuerlich zum Tragen kommen. Dann ergibt sich:

            Fall 1: AG und AN zahlen jeweils 50%, also 10k in die Altersvorsorge.
            Abfindung: 90K, AN-Anteil AV: 10K ergibt zu verst.EK: 80K

            Fall 2: AG zahlt nur die Abfindung, AN zahlt AV selber in Höhe von 20K.
            Abfindung: 100K, AN-Anteíl AV: 20K ergibt zu verst. EK: 80K

            In beiden Fällen dieselbe Basis für die Fünftelregel. Wie gesagt: Leichte Abweichungen durch die Anwendung der 86% können sich ergeben.

            Gruß, Der Privatier

          • Ich sehe schon, das war ein Denkfehler von mir. Der 50% AG-Betrag kann ja
            nicht vor und nach Füntelung abgezogen werden – wäre ja zu schön um wahr zu sein :-).
            Danke mcs

  60. Ich möchte noch einen Punkt zu meinen obigen Ausführungen ergänzen.
    Stellt man die Steuer auf Gehalt und Abfindung grafisch dar, so sieht man einen Knick, ab dem die Steuer erheblich schneller fällt. Dieser Punkt ist erreicht, wenn die Differenz aus Gehalt und steuerlicher Abzugsbetrag den Grundfreibetrag erreicht.
    Denn in den Formeln tauchen Ausdrücke der Form „Steuer von (Gehalt-Vorsorgeaufwand)“ auf. Gehalt ist hier Synonym für „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“.
    In obigem Beispiel ist dies bei 32.000 Euro beim Ehegattensplitting, da 50.000-32.000=18.000 ist.
    Bei freiwilligen Einzahlungen in GRV oder Rürup unterhalb dieses Wertes von 32.000 beträgt der Steuerabfall durchschnittlich -0,85, oberhalb jedoch -1.6. D.h. ich spare mehr Steuern als ich weiter einzahle! Eine Steigerung der Einzahlung um 1000 Euro spart 1600 Euro Steuern!
    Dies ist meiner Meinung nach eine gute Motivation, selber Analysen zu versuchen und nicht pauschalen Aussagen von Stb Glauben zu schenken, es sei denn die können und machen mathematische Analysen.
    In diesem Kontext müsste man die allgemeine Empfehlung, Abfindungen in Zeiten ohne Einkünfte zu verschieben, nochmal überdenken, falls jemand freiwillige Einzahlungen in eine Alterversorgung machen will oder muss.
    Der erwähnte Knickpunkt wird bei Selbstzahlern früher erreicht als bei Zahlungen des AG aus einer Abfindung. Ab diesem Knickpunkt des Selbstzahlers klaffen die Steuerkurven der beiden Fälle weit auseinander.

    Viele Grüße, Heribertos

    p.s. Alle meine Berechnungen sind für Splitting Tabelle ohne Kinder mit Soli gerechnet

    • Hallo Heribertos
      Ich hatte das Oben , am 21.02.2018 , schon mal ein wenig aufgedrösselt .
      Incl. auch noch evt. “ Interessanter NEBENBEDINGUNGEN AVV “ !!!
      ( Also WER , könnte Empfänger der Leistungen beim Ehepaar werden ,
      bzgl. ersten Bezugstermin / Amortisationslauf-Beginn )
      Ich komme aber so auf ein Einkommen , von ca. 60 bis 70k , das auf
      Sicht Basisversicherungen , etwa gegen Null laufen könnte ( ungeprüft ! ) .
      Ein paar weitere Versicherungen KV/PPV u.s.w. , müssen ja auch noch
      bezahlt werden . D.h. ca. 18 plus 2*0,8 plus X = ca. 60 bis 70K beim
      Ehepaar ( Blumentopf / also Eigentümer des Kap. Stocks / aber Außen vor ) .

      LG Det

    • Es tut mir leid, aber ich habe schon beim ersten Satz:
      „Stellt man die Steuer auf Gehalt und Abfindung grafisch dar, so sieht man einen Knick, ab dem die Steuer erheblich schneller fällt.“

      nicht verstanden, was hier eigentlich gemeint ist! Wie stellt man denn die Steuer auf Gehalt und Abfindung grafisch dar? In einer dreidimensionalen Grafik? Oder in einer Kurvenschar? Oder wie ist das „und“ zu verstehen?
      Und was heisst „erheblich schneller fällt“? Dazu müsste man wahrscheinlich von rechts nach links gucken, oder?

      Ich denke, um grafische Darstellungen zu diskutieren, müsste man entweder die Grafik selber sehen oder man sollte den Aufbau deutlich präziser beschreiben. Ich kann übrigens gerne eine Grafik hier einbinden – würde es vielleicht etwas besser veranschaulichen.

      Auch die weiteren Ausführungen („Einzahlung um 1000 Euro spart 1600 Euro Steuern“) halte ich für zumindest fragwürdig. Es ist zwar bekannt, dass es Konstellationen gibt, in denen die Steuereinsparungen höher sind als die Ausgaben, die dazu geführt haben, mich verwundert jedoch sowohl der hohe Faktor von 1,6 als auch die (beinahe) Bedingungslosigkeit, mit der dies hier verkündet wird.

      Gruß, Der Privatier

  61. Hallo, tut mit Leid, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe. Ich will es gerne besser machen, da ich die Ergebnisse nach wie vor für richtig halte.

    Der steuerlich absetzbare Altersvorsorge-Betrag lautet für 2018
    0,86 * min(AG+AN,Höchstbetrag) – AG

    Die Formel bedeutet, dass die Summe aus Arbeitgeberanteil (AG) und mir (AN) gebildet wird, dann wird diese Summe gegebenenfalls auf den Höchstbetrag begrenzt (min = Minimum) und davon 86% ermittelt, davon wird dann der AG Anteil abgezogen. Es ist plausibel, dass ich steuerfreie Zahlungen des AG nicht von der Steuer abziehen kann. Wichtig ist, der AG Anteil unterliegt nicht den 86%!

    Fall a) Der AG zahlt aus Abfindung
    Dann muss ich nach der vereinfachten Fünftel-Regel steuern auf ein fünftel des Betrages
    (Abfindung – AG) – (0,86*min(AG+AN,Höchstbetrag) – AG)
    bezahlen. Dies umgeformt ergibt Steuern auf ein fünftel von
    Abfindung – 0,86*min(AG+AN,Höchstbetrag)

    Fall b) Ich bin Selbstzahler, d.h. ich zahle auch den AG Anteil. Ich zahle Steuern auf ein fünftel des Betrages
    Abfindung – 0,86*min(2*AN,Höchstbetrag)

    Da AG + AN = 2*AN ist, sind in beiden Fällen Steuern auf den exakt gleichen Betrag fällig.
    Ich hoffe es ist jetzt klarer.
    —————-
    Zu den Grafiken hätte ich mich sicher klarer ausdrücken sollen. Wir diskutieren hier den Einfluss freiwilliger zusätzlicher Zahlungen in die Rentenversicherung (oder Rürup) und ihren Einfluss auf die Steuer.

    Dass meine Ergebnisse zur Steuerersparnis wie Schwachsinn aussehen, glaube ich gerne, sind sie aber nicht. Denn wir dürfen nicht vergessen, dass es in der fünftel-Regel einen Faktor fünf gibt. Steuersätze können dadurch 5-fach (eben auch über 100%) wirken, was auch für das Steuersparen gilt.
    Ich möchte das an einem einfachen Beispiel klar machen. Zunächst nochmal die fünftel-Regel für ein Gehalt „G“ (genauer verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und eine Abfindung „Abf“, wobei est(x) die Einkommensteuer zu einem zu versteuerndem Einkommen x ist
    Steuer auf Abfindung = 5*(est(G+Abf/5) – est(G))
    Im ersten Schritt betrachten wir ein Gehalt von G=0 und eine Abfindung in Höhe von 200.000 Euro. Dann müssen wir nach der Splitting Tabelle die fünfachen Steuern auf 40.000 Euro bezahlen, das sind mit Soli
    Steuern von Abfindung = 5*5205.37 = 26.026,86 Euro

    Wir erhöhen nun das Gehalt auf 10.000 Euro, das ist unter dem Grundfreibetrag für Verheiratete, es ist also est(10.000)=0. Wir müssen also nun die fünffachen Steuern auf 50000 Euro bezahlen, wieder mit Soli sind das
    Steuern auf Abfindung = 5*8129,20 = 40645,98 Euro.

    Wir sehen, ein Anstieg des Gehaltes um 10.000 Euro erhöht die Steuer um 14.600, macht einen Grenzsteuersatz von 146%, das ist der fünfache Grenzsteuersatz von 29,2%, wie er bei rund 50.000 Euro Splittingtabelle gilt.

    Das gilt auch umgekehrt, wenn wir nun die 10.000 Euro Gehalt durch steuerabzugswirksame Einzahlungen in die GRV reduzieren, sagen wir auf null, dann Fallen dadurch die Steuern von gut 40.000 Euro wieder auf gut 26.000 Euro. Dafür benötigt man 10.000/0,86 = 11600 Euro in 2018. Also, 11.600 Euro Einzahlung in GRV reduziert Steuern um gut 14.000 Euro

    Betrachten wir nun zusätzlich die Steuern auf das Gehalt, so sind die gesamten Steuern gegeben durch

    Gesamtsteuer = est(G) + 5*(est(G+Abf/5) – est(G)),
    wir können dies umformen zu

    Gesamtsteuer = 5*est(G+Abf/5) – 4*est(G)

    Dies kann man so interpretieren, dass die Gesamtsteuer sich aus 2 Anteilen als Funktion des Gehaltes G darstellt: der erste Term sinkt mit fallendem Gehalt G, der zweite Term steigt mit fallendem Gehalt G, da er negativ ist. In der Summe fällt zum Glück die Steuer in Abhängigkeit von G bei fallendem G. Der zweite Term bremst allerdings den starken (verfünffachten) Abfall des ersten Terms. Wird nun G kleiner als der Grundfreibetrag, wird der zweite Term schlagartig null und der starke (5-fache) Abfall des ersten Terms verbleibt. Daher der „Knick“, den man sich sicherlich ohne die Grafik nur schwer vorstellen kann.

    Ich hoffe, die Phänomene sind nun klarer. Wenn ich was falsch denke, bitte Rückmeldung.

    Gruß, Heribertos

    • Sehr schön, Heribertos!
      So ist das Ganze präzise formuliert, Funktionen und Formeln sind korrekt und auch der Rest ist verständlich.

      Eine Ergänzung bzw. Verdeutlichung dazu noch vom meiner Seite:
      Du hast zwar in einem füheren Kommentar bereits darauf hingewiesen, dass Du in Deinen Formeln/Funktionen den Begriff „Gehalt(G)“ als Synonym für „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“ verwendest. Kann man aus Gründen der Vereinfachung auch gerne machen.
      Ich möchte aber noch einmal betonen, dass die obigen Erkenntnisse im gleichen Maße ebenso für andere Einkünfte (z.B. aus selbständigen Tätigkeiten, Vermietung und Verpachtung, Versorgungsbezüge, etc.) gelten und dass sich das „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“ erst nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben usw. ergibt.

      Gruß, Der Privatier

  62. Hallo in die Runde,
    ich habe im November einen Antrag auf Auskunft Rentenabschlagsausgleich gestellt.
    Werde aber dieses Jahr keinen Auskunft mehr bekommen.
    Da ich über mehrere Jahre ausgleichen will, soll die erste Zahlung auf jeden Fall dieses Jahr erfolgen. In Höhe der Höchstbeträgen zu den Altersvorsorgeaufwendungen.
    Einfach so, mit Nachnamen und dem Stichwort „Rentenminderung“.
    Im Rentenbescheid finde ich keine Bankverbindung

    Auf welches Konto ist die Rentenabschlagsausgleichzahlung einzuzahlen???

    Gruß Lutz

  63. Toller Blog! Vielen Danke für die hilfreichen Kommentare.

    Auf meinem Bescheid von der Rentenkasse steht rechts oben Deutsche Rentenversicherung Bund, also werde ich dahin überweisen.

    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Bankverbindung/Bankverbindung?https=1

    Folgt man dem Link vom Privatier, gibt es eine große Auswahl und somit keine allgemeingültige IBAN. Ich bin Angestellte und wohne und arbeite in NRW.

    Jetzt habe ich noch eine Frage zu den steuerlichen Höchstgrenzen.
    Nur ich will eine Ausgleichszahlung leisten. Mein Ehemann nicht.

    Kann ich dann allein den doppelten Betrag für Verheiratete nutzen?

    Gruß Lutz

    • Hallo Lutz
      Also GRUNDSÄTZLICH würde ich sagen JA .
      Aber LESEN ist Plicht….( für ca.20K wohl auch Vertretbar )

      Daher würde ich mir auch nochmal über
      eine VERTEILUNG der Blumentöpfe ( Eigentumsfrage )
      und den JEWEILIGEN Bedingungen des Versicherungsnehmers
      ( Da hängen dann die JEWEILIGEN Bedingungen an den Eigentümer
      der Versicherungen , also Versicherungsnehmern )
      Gedanken machen ( Steuerliche Berücksichtigung dann aber wieder für Beide ) .
      Und natürlich , ob eine Einzahlung , in der Höhe , überhaupt SINNVOLL ist .
      Auch die evt. bereits GEZAHLTEN VERSICHERUNGSBEITRÄGE VON BEIDEN , incl.
      AG Anteil müssten dann fürs Jahr , BERÜCKSICHTIGT werden .

      LG Det

    • Ein Ehepaar kann für Einzahlungen in die Altersvorsorge doppelt so viel steuerlich geltend machen wie ein Lediger. Und zwar unabhängig davon, für wen diese Zahlungen vorgenommen wurden. Voraussetzung natürlich immer: Gemeinsame Veranlagung!

      Und (wie schon erwähnt): Immer daran denken, dass evtl. bereits von anderen Stellen bezahlte Beiträge in die maximalen Beträge einfliessen. Hier ist also im Vorfeld ein wenig Rechenarbeit angesagt.

      Gruß, Der Privatier

        • Ja, aber für den verbeamteten Partner wird ein „fiktiver“ Rentenbeitrag abgerechnet, so dass für die steuerliche Absetzbarkeit für ein Ehepaar zweimal Höchstbetrag Knappschaft minus ( AG+AN Betrag Ehepartner 1 + fiktiver Betrag beamteter Ehepartner) bleibt.

        • Richtig. Die Basis für diese Regelung ist in §10 Abs.3 S.3 EStG geregelt. Der fiktive Beitrag berechnet sich dabei im Prinzip einfach nach Gehalt*Beitragssatz (max. bis zur Bemessungsgrenze).

          Gruß, Der Privatier

  64. Eure Antworten bestätigen mich in meiner Annahme, vielen Dank.

    Die Hinweise habe ich bedacht und meinen Betrag errechnet.

    Für mich ist soweit alles klar.

    Wünsche allen schöne Feiertage.

  65. Lieber Privatier, liebe Forumgemeinde, ich habe mich in den letzten Tagen mal wieder etwas intensiver mit der Steuerplanung beschäftigen müssen, da das Jahresende droht und ich morgen noch einen Betrag zur steuerlichen Anrechnung für 2018 an die DRV für meine Frau und/oder mich wegen Ausgleich Rentenminderung überweisen möchte. “Genehmigung“ mit Zahlenwerk von DRV nach rechtzeitiger Antragstellung liegt vor und Zusammenveranlagung soll es werden. Ich habe für die Kalkulation die neueste Version der hier auch bekannten “SteuerSparErklärung“ genutzt. Da ich im Januar eine recht hohe Abfindung erhalten habe, meine Frau zusätzlich berufstätig ist und außerdem dummerweise noch ein paar, teils unerwartete und nicht planbare, zwar nach DBA steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte in dieses Steuerjahr fallen werden, gab es einige Überlegungen hinsichtlich Optimierungsbedarf in diesem Jahr mit anschließender Umsetzung. Die morgigen Überweisungen sollen dann der letzte Punkt zur Abrundung des Ganzen werden.
    Was mich aber wundert und deshalb hier vor den Zahlungen an die DRV nochmal nachgefragt: Ich hatte aufgrund der hohen Abfindung und den hier teils euphorischen Kommentaren einiger Betroffener eine womöglich höhere Steuerersparnis erwartet. Wenn ich in dem Punkt des Steuerprogramms “Zahlungen an die gesetzliche RV“(zusätzlich zu den auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Werte zur RV) etwas “herumspiele“ mit den Zahlen, die dorthin überwiesen werden sollen, verringert sich die vom Programm unten rechts immer angezeigte und sich bei entsprechenden Eingaben verändernde Steuernachzahlung nur bis zu einem Überweisungsbetrag von etwa 3.500€ im Verhältnis ca. 1:1, d.h. wenn ich diese Summe überweise, würde sich auch, zumindest dem Ausweis des Steuerprogramms nach, unsere dort ausgewiesene Steuernachzahlung aufgrund aller bis dato eingegebener Zahlen und Fakten um rund 3.500€ verringern. Der Durchschnittssteuersatz wird dann mit 23,68% ausgewiesen. Wie oben schon erwähnt, hatte ich hierbei eigentlich mit höheren “ausgeglichenen“ Zahlen gerechnet. Aber vielleicht war ich da auch zu blauäugig. Demnach wäre der Durchschnittssteuersatz bei einer Überweisung an die DRV in Höhe von z.B. 10.000€ immer noch bei 23,51%, nähme also bei einer fast Verdreifachung des erstgenannten Überweisungsbetrages nicht wirklich kräftig ab, sondern nur sehr wenig. Bei 10.000€ Überweisung verringert sich die angezeigte Steuernachzahlung im Vergleich zur Steuernachzahlung gänzlich ohne Zahlung an die DRV um rund 5.500 auf ca. 5.000€. Dabei würde das Finanzamt so gesehen also auch einen Teil unserer Zahlung an die DRV übernehmen, aber ich hatte irgendwie mit mehr gerechnet. Vielleicht eine übertriebene Erwartung oder Hoffnung von mir oder mache ich einen Denkfehler? Ist das ein ordentliches Verhältnis? Den derzeit ausgewiesenen Zahlen nach wäre es übrigens so, dass die da genannte Steuernachzahlung von etwa 10.550€ ohne jegliche Zahlung an die DRV, bei einer Zahlung an die DRV von 25.000€ sich in eine minimale Steuerrückzahlung von ca. 150€ umkehren würde; Durchschnittssteuersatz dann 23,1%. Wie seht ihr das und den Zusammenhang mit den genannten Zahlen? Was würdet ihr selber machen und raten?
    Gruß, Nick

    • Wahrscheinlich kommt meine Antwort inzwischen ohnehin zu spät, aber sehr viel Hilfreiches kann ich da sowieso nicht zu sagen. Von daher nur ein paar Gedanken:

      * Das steuerliche Ergebnis ist immer von vielen Faktoren abhängig und von daher nur schlecht vorhersehbar.
      * Generell kann man aber wohl sagen, dass es besonders günstig ist, wenn das sonstige z.v.E. (also ohne Abfindung) möglichst gering ist, bzw. wenn man es durch Sonderausgaben u.ä. in Richtung Grundfreibetrag reduzieren kann.
      * Das gelingt meist nur schlecht, wenn noch ein zweites Einkommen vorhanden ist. In diesem Fall sollte man immer auch einmal die getrennte Veranlagung mit überprüfen.
      * Der Blick auf Rückzahlung/Nachzahlung sagt fast nichts aus, da diese Werte ja sehr stark davon abhängen, was bereits an Steuern bezahlt wurde bzw. für welche Einkünfte noch zusätzl. Steuer zu entrichten ist (auch Progressionsvorbehalt) etc.
      * Ich halte die Ergebnisse der SteuerSparErklärung für sehr zuverlässig. Voraussetzung ist aber natürlich, dass man korrekte Eingaben macht. 😉
      * Zur Kontrolle daher nicht nur auf das Endergebnis gucken, sondern auch einmal einen Blick in den simulierten Steuerbescheid! Erscheinen alle Eingaben dort, wo man sie erwartet hat? Werden ggfs. Grenzen erreicht? usw.

      Fazit aus all diesen Überlegungen: Ich vermute einmal, dass die sonstigen Einkünfte (ohne Abfindung) relativ hoch sind. Von daher ist keine übermässige Wirkung der Sonderausgaben zu erwarten. Falls diese Einkünfte vom Ehepartner stammen, würde ich zumindest mal einen Test für die Einzelveranlagung machen. Falls das auch nicht hilft, ggfs. die Eingaben und Ergebnisse noch einmal kontrollieren. Wenn alles richtig ist -> dann ist das halt so. 😉

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Solche Überlegungen quasi am letzten Tag anzustellen, halte ich übrigens für keine so geniale Idee. 😉

      • Hallo Privatier,
        besten Dank für deine Antwort und die damit verbundene Mühe. Dein Hinweis auf den simulierten Steuerbescheid hat mich stutzig gemacht und jetzt weiß ich, was du gemeint hast. Ich arbeite zum ersten Mal mit dem Steuerprogramm und habe noch nicht alle Möglichkeiten, die es bietet, erkannt und genutzt. Aber der Blick auf den detaillierten und gut nachzuvollziehenden, simulierten Steuerbescheid ist wirklich sehr hilf- und aufschlussreich. Sogar das “Besondere Kirchgeld“ wird dort bei korrekter und vollständiger Dateneingabe verständlich abgebildet. Der Blick auf die Auswertung hat übrigens u.a. unsere Entscheidung bezüglich der aktuellen Überweisungen an die DRV wegen Rentenminderung in Sachen Vorsorgeaufwendungen auch in der von uns gewählten Höhe im Ergebnis nochmal bestätigt. Danke!
        Gruß, Nick

        • Das hört sich doch schon mal sehr gut an!
          Wenn Du noch nicht alle Funktionen kennst, dann probier doch mal unter „Extras->Steuerprüfer“ die Optimierung aus. Dort wird dann ein Vergleich gemacht, ob eine Einzelveranlagung Sinn machen würde.
          Aber auch das macht man natürlich besser bevor man irgendwelche Zahlungen vornimmt, denn es könnte ja sein, dass sich dabei herausgestellt, dass eine Aufteilung von Sonderausgaben auf die Eheleute der bessere Weg ist.

          Probieren würde ich es trotzdem mal. Ist ja nur ein minimaler Aufwand. Und in vielen Fällen bleibt es dann ohnehin bei der gemeinsamen Veranlagung.

          Gruß, Der Privatier

  66. Kleines Update für Freiwilligzahler:
    Die Oberkante Sonderaufwände Altersvorsorge bei der Einkommensteuer berechnet sich bekanntlich aus Beitragsbemessungsgrenze Knappschaft * voller Beitragssatz Knappschaft.
    Erstere ist für 2019 auf 98400€ erhöht worden, letzterer bleibt gleich bei 24.7%.
    Quelle: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/foerderhoechstsummen-bei-ruerup-basisvertraegen.html

    Ausgerechnet: 98400€ * 0.247 = 24304.80€. (2018: 23712€)

    Ob das auf ganze Euro auf- oder abzurunden ist, weiss ich nicht, aber zur Orientierung für die Einzahlungsplanung ist es vielleicht doch hilfreich. Ich gehe für mich von 24305€ aus 🙂

  67. Hallo Peter
    Heute mal wieder kleine Bastelstunde mit RA und STB , betr. der Frage
    A) Wie macht man aus dem NICHTS noch eine Beitragsvermeidung KV für VuV
    und Einkünfte aus Kap. Verm. und als Zusatzbonbon noch ein paar RPs ???
    B) Was bedeutet BVW “ Nicht 9/10 Regelung GKVdR betreffend “

    DENK , DENK , DENK , OHOOOO , AHAAAAA , MMMHHHHHHHH , SEHR SPANNEND .
    -> RATTA RATTTA RATTA , Ergebnis : Zwar ein wenig Tricki , aber müsste
    UNSERER Meinung nach , gehen :
    Da sind doch noch 3 RPs Kindererziehungszeiten ungenutzt , die ja
    eigentlich auch verfallen würden .

    Also los : LAG , BVW Bedingung = Keine Erziehungszeiten anrechenbar ,
    aber GLEICHZEITIG Rechtsanspruch bei GRV bestehend .
    Weitere BVW Bedingung ( Satzungsrecht ) , AUSCHLUSS der GKVdR 9/10
    Regelung .

    Schritt 1) Teilnahme an der GRV mit freiwilligen Zahlungen als
    freiwilliges Mitglied und SOMIT schon mal Aufnahmekriterium GRV
    Mitglied erfüllt . Verweisungsklausel auf BVW bei GRV NICHT
    vorhanden !!!

    Schritt 2) Nach AUFFÜLLUNG auf 5 RP mit ca. 60 Mindest-Freiwillig
    Beitragszahlungen ( a. ??? Euro ) , gleich ANSPRUCH GKVdR erfüllt ,
    auch auf Mindestbeitragszeit !!! da BVW ( Bei BVW , KEIN GKVdR
    Anspruch , auch nicht im 9/10 Bereich , da Satzungsrecht BVW )
    obwohl in GKV zwar immer , auch mit ERFÜLLEN DER 9/10 Regelung Pflichtbeitragszahler .

    Schritt 3) Gutschreiben lassen , der PRO Kind , Kindererziehungszeit
    3 RPs ( a 7k )

    Ergebnis :
    A) Mitglied GRV incl. der Teilnahme an der GKVdR betr. ENTFALL
    Beitrag GKV der Zusatzeinkünfte VuV und Kap. Erträge , da GKVdR
    ja nun wieder mit der 9/10 Regel , Pflichtmitgliedschaft GKV , greift .
    B) Zusatzrente , aus X mach X+3RP ( 3 RP pro Kind ) .

    Würde das auch deiner Sichtweise der Bastelstunde STB/RA entsprechen ???

    LG Det

    • Ja, Det – ich hätte es wahrscheinlich etwas einfacher ausgedrückt. In etwa so:

      * Wer in der gesetzl. RV eine Wartezeit von mind. 60 Monaten erfüllt, hat damit einen Anspruch auf eine Altersrente erworben. Wie die 60 Monate zustande kommen, ist weitgehend beliebig.
      * Wer zudem die 9/10 Regel der gestzl. KV erfüllt, wird damit Mitglied in der KVdR. Dies ist eine Pflichtversicherung und somit werden Einkünfte aus Kapitalvermögen und V+V nicht verbeitragt.

      Ob deine „LAG“ diese Voraussetzungen erfüllt oder das entsprechend noch beeinflussen kann, kann ich allerdings nicht beurteilen.

      Gruß, Der Privatier

      • Ja Danke Peter
        Was UNS bisher noch nicht ganz klar ist , sind die etwas
        spezielleren Fragen zu :
        A1) Kann die GRV ( bei früherer Übertragung Rentenkonto GRV
        zu BVW ) eine spätere Teilnahme ausschließen ???
        A2) Insbesondere wenn neben dem GRV Konto dann BVW Konto
        weiterhin fortbesteht und “ Pflichtbeiträge “ n.w.v. auf
        BVW Konto weiterlaufen .
        A3) ist also eine “ GLEICHZEITIGKEIT “ möglich OHNE Verweisung ???
        B1) Wird eine “ ÜBERWIEGEND “ Sicht auch bei KV durchgeführt ,
        wenn GKVdR im Grunde , nur eine untergeordnete Zahlung ergibt ???

        Aber ist mir eigentlich schon klar , das es “ GRENZEN “ betrifft
        und daher ist “ Rechtsgrundlagenthematik GRV und BVW “ bei beiden
        Institutionen von RA angefordert . Aber das GROBE Vorgehen , müsste
        m.M.n. erstmal so funktionieren . Also , ich gehe erstmal bei A) von
        der Möglichkeit der “ Gleichzeitigkeit “ also von SOWOHL als AUCH aus .

        Sollte der Gedankengang ZUTREFFEND sein , würde das m.M.n. ein
        Bastelstundenergebnis , in Verbindung mit B) von ca. 30-50k ergeben .
        Wird ja auch für die kleine Rente , im ALTER , dringend gebraucht .
        Und insbesondere die 2*3RP ( Gegenwert ) , die ja ansonsten einen
        “ Verfall “ ausgesetzt wären , könnten dann ja gleich zu
        der nächsten Generation wechseln und dort helfen , das kleine TG
        noch ein wenig aufzustocken . Und die 8 oder mehr RP dann halt die
        Verbrauchsmöglichkeiten “ Langlebigkeitsrisiko “ erhöhen .
        Das Langlebigkeitsrisiko von den 8 RP , muss ja dann eh durch die
        nächste Gegeneration getragen werden können . Also wäre eine Teilung
        ja m.M.n. auch nur FAIR . Mit 45/45 wäre ich wohl wieder Zufrieden .
        Und wenn es 35/55 wird , wohl auch . Eigentlich alles , was in diesem
        Rahmen so reinpassen würde , wäre für mich passend für 1/3 AVV
        “ Langlebigkeitsschutz “ . Und wenn bei 55 , die anderen 45/45
        keiner weiteren “ BEACHTUNG “ der KV ergeben , wohl auch .

        LG Det

        • Ich denke, was die spezielleren Fragen angeht, bist Du sicher bei Deinen Experten in guten Händen.
          Da will ich auch gar nicht großartig spekulieren. Aber vielleicht kannst Du ja nachher mal das Ergebnis verkünden. Wäre ja mal ganz interessant.

          Gruß, Der Privatier

          • Kleines Update Bastelstunde
            Teil 1) Bescheid GRV , für BERÜCKSICHTIGUNG der
            Kindererziehungszeiten ist per Schneckenpost
            eingetroffen . Gültigkeit 10 Jahre .
            Teil 2) Bescheid GRV , über Teilnahme an GRV
            Pflicht oder Freiwillig Versicherung incl. 60
            Beitragsmonate ( oder ggf. Füllung mit 60
            Zusätzlichen MONATS Beiträgen , sollte es ein
            Beitrags-Zeit-Problem sein ) ist z.Zt. noch
            Ausstehend ( Mit 60 Beitragsmonaten , m.M.n.
            UNVERFALLBARER Anspruch auf Altersrente GRV ) .
            Bastelstunde scheint zu funktionieren ………

            LG Det

          • Update Teil II
            Nachdem nun auch Rückmeldung GRV betr. Beitragsverlauf
            angekommen ist , kann eigentlich “ Bastelstundenergebnis “
            als funktionierend = Zutreffend , bezeichnet werden .

            – Punkte die “ UNS “ ( Bastelstunden-Teilnehmer ) NEU waren :

            1) GKV zahlt an GRV (STAAT) und NICHT an BVW ( z.B. Krankengeld ) ,
            obwohl BVW die GRV ist ( Also “ ZUSÄTZLICHE “ Teil-EP/RPs ) .

            2) Wenn “ Anfrage “ VOR dem April des Folgejahres gestellt wird ,
            können auch “ Freiwillige Beiträge “ vom 01.01.XX bis 31.12.XX
            für die “ ZEITRECHNUNG “ betr. 60 Beitragsmonate verwendet werden
            und ( ANGEBLICH ) auch noch WEIT später im FOLGEJAHR fürs Jahr
            DAVOR bezahlt werden ( also auch noch nach z.B. August ) .

            Ergebnis aus Bastelstunde in Zahlen

            ………werden 45 Monate anerkannt ………….verbleiben
            15 Monate mit “ FREIWILLIGEN “ Mindestbeitrag …………
            zu zahlen ……… um auf eine 60 Mon. MINDESTBEITRAGSZEIT
            ( = Unverfallbarer Anspruch GRV-STAAT ) zu kommen .

            Somit Mindestbeitrag : z.Zt. 83,70 Euro * 15 Mon. = 1255,50 Euro
            an GRV zu ÜBERWEISEN ( Betr. Zeitverlauf s.o. )
            Ergebnis : 3 RP Kind + ca. 1 RP ( Unerwarteten ) = 4 RPs
            1RP = z.Zt. ca. 7k an WERT = z.Zt. 28k als “ Erstergebnis “
            Vorteil UNSERER MEINUNG NACH ca. ( 28k – 1,25k = ) 26,75k
            ( = 4RPs = z.Zt. ca. 4*32,03 = 128,12 Euro/mon. , dann z.Zt.
            ab 67 ERSTBEZUG ANFANG AMORTISATIONSLAUF mind. zu ERWARTEN ).

            Bedeutet also : Wettschein 1255,50 Euro , wird gezogen , um an
            Verlosung ( 4 RPs = 128,12 Euro/mon. ) , ggf. mit 67
            ( Sollte man es bis DAHIN schaffen und Grenzen werden NICHT
            WEITER rausgeschoben , sowie keine , weiteren GRV BELASTENDEN
            SZENARIEN , entstehen ) an den dann ANSCHLIEßENDEN RISIKO , des Amortisationslaufes mit Erwartung , hinter Amortisationszeitablaufes MÖGLICHST GESUND anzukommen , teilzunehmen .

            Persönlich bedeutet das : ca. 2,5 RPs z.Zt. m.M.n. ÜBERERFÜLLT
            und fürs NÄCHSTE REBALANCING , erst mal wieder bis 90 RP abzuwarten
            ( = NIX WEITER ZU TUN ) , bis wieder durch Inflation oder SONSTIGES
            der Wert , unter 90 RPs und vgl. RPs ( Basisversicherungen und PRVs )
            für die “ BETRACHTUNG LANGLEBIGKEITSSCHUTZ “ fällt ( Paarsicht ) .

            Somit m.M.n. Bingo und Strike , für einen m.M.n. relativ
            PREISWERTEN REBALANCING-PROZESS = + 4 RPs on Top mit dem
            ( Eigentlich NUR Nebenprodukt ) “ EIGENTLICHEN ZIEL “ der
            GKVdR Teilnahme . 9/10 Grenze , bei GKV z.Zt. eingehalten .
            Unverfallbarer Anspruch 60 Mon. GRV ( STAAT ) = “ FREIWILLIGES “
            MITGLIED GRV ( STAAT ) + GRV “ PFLICHT “ Mitglied beim BVW .

            Durch EINHALTEN der 9/10 Grenze in GKV ( aber bei PFLICHT-GRV = BVW ) ,
            aber dann z.Zt. GKVdR ( durch NICHT Teilnahmemöglichkeit des BVWs
            = in Bedingungen des BVWs , TEILNAHME an GKVdR ausgeschlossen , da
            Satzungsrecht der BVWs ) über TEILNAHME an der
            “ FREIWILLIGEN GRV ( STAAT ) “ wieder möglich .

            In Summe , muss natürlich , das LOS des Wettscheins , noch :
            A) An der Verlosung teilnehmen können ( Langlebigkeitsrisiko
            läuft natürlich BEREITS VOR AMORTISATIONSLAUF und beginnt
            natürlich mit KAUF vom Wettlos = Beitragszahlung ) .
            B) Sich als WIRKLICH WERTHALTIG RAUSSTELLEN ( Bedingungen
            können sich im Zeitverlauf ändern , sowohl RECHTLICH ,
            wie auch Körperlich = GLASKUGEL sowohl für A) wie auch B) ) .

            Aber m.M.n. ist es BESSER , bereits auch schon mal ein
            wenig , für verschiedene Szenarien vorbereitet zu sein .
            U.a. auch an einer Wette zu 1,25k Kaufpreis , die eigentlich
            einen z.Zt. 28k NORMAL Los-Kaufpreis hätte , auf einen Gewinn
            des Loses zu hoffen . In Summe , m.M.n. eine gute
            Los-Kaufpreis-Vergünstigung . Die WERTHALTIGKEIT muss sich
            natürlich erst noch ZEIGEN ( NACH AMORTISATIONZEITLAUF ) .

            TIME WILL TELL

            LG Det

          • Danke für die Updates, Det.

            Auch wenn es manchmal schwer fällt, die Aussagen zu de-chiffrieren, so hoffe ich doch, dass außer mir auch noch andere halbwegs verstanden haben, um was es geht… 😉

            Gruß, Der Privatier

          • Sorry Peter , war ja auch eigentlich für Dich bestimmt .

            Ergebnisverkündung Einfach :

            zu A1) Scheinbar Nein
            zu A2) siehe A3)
            zu A3) Beide GR-Versicherungen “ GLEICHZEITIG “
            als “ Basisversicherungen “ möglich , dabei aber ,
            umgedreht zu NORMAL ( auch bei den Beiträgen !!! ) :
            GRV-Staat = Freiwillige GRV , GRV-BVW = Pflicht GRV .

            zu B1) … wer 9/10 in der GKV = m.M.n. LEIDER Falsch , da
            … wer 9/10 in der GKV + ( Teil ) Altersrente aus
            GRV-Staat = Teilnahme an GKVdR “ ERST “ möglich .

            Bedeutet somit : wenn “ ZUSATZBEDINGUNG “ GRV-STAAT
            Altersrentenbezug , NICHT erfüllt ist , auch MIT
            9/10 Regel , in GKV , KEINE GKVdR möglich .
            ERST MIT ALTERSRENTE GRV-STAAT = GKVdR wieder möglich .

            Abschließend , lässt sich das natürlich erst nach Zeitpunkt
            ( mit der dann geltenden Gesetz und sonstigen Lage = Gesund ? )
            des letzten Bezuges der Rente aus GRV-Staat und GRV-BVW
            bestimmen , ob ein Loskauf auch tatsächlich ein Gewinn war .

            Ansonsten , wie suchenwi schon festgestellt hat , ist es
            einfach eine Spende an die Solidargemeinschaft .

            LG Det

          • Ja, Det – ich habe es ja auch (wahrscheinlich) verstanden.

            Ich gehe aber davon aus, dass es sich bei der beschriebenen Situation schon um einen ziemlichen Sonderfall handeln wird. Denn nur ca. 1% der Bevölkerung sind überhaupt Mitglieder in Berufständischen Versorgungswerken. Davon sind ungefähr knapp die Hälfte Ärzte/innen.
            Ein könnte mir sehr gut vorstellen, dass ein Großteil dieser Kandidaten eher Mitglieder einer privaten Krankenversicherung sind. Muss natürlich nicht, halte ich aber für wahrscheinlich.

            Trotzdem ist es aber sicher ein guter Rat, dass alle, die sich hier angesprochen fühlen, einmal ihren Status bei der GRV klären sollten, damit keine Ansprüche verloren gehen, bzw. diese mit relativ einfachen Mitteln erreicht werden können.

            Gruß, Der Privatier

          • Moin Peter , vermutlich Filterblase bei mir . Ärzte sind nicht
            dabei , alles NUR “ Berater “ , oder ehemalige “ Berater “ tw.
            auch NACH WECHSEL in die “ Angestelltentätigkeit ( tw. mit BVW ) “ .
            ( Also Quasi auch son langweiliger “ Beraterhaufen “ )

            LG Det

          • Update III
            Alles wie erwartet , eingetreten = “ Bescheid “ DRV mit
            “ Scheckenpost “ , HEUTE , eingetroffen .
            Somit DRV = “ Freiwillige Rentenversicherung “
            Somit BVw = “ Gesetzliche Renten “ Pflicht “ Versicherung “
            weiterhin wie “ BISHER “ auch .

            = Bastelstundenergebnis eingetütet plus 1 RP “ UNERWARTET “
            und ungeplant , dazugekommen .
            – Rürup bleibt als WEITERE 3 te Möglichkeit , der 3 “ Basis “
            Versicherungen und damit immer noch ERSTE SÄULE , AVV ,
            weiterhin bestehen .

            LG Det

          • Danke, Det für den abschliessenden Status. Habt ihr gut gemacht!
            Vielleicht finden sich hier ja noch andere, für die ähnliche Vorgehensweisen sinnvoll sind.

            Gruß, Der Privatier

  68. PS Nebenabfallprodukt Bastelstunde RA/STB ( Hier betr. BAV )

    2019 monatliche Untergrenze für Beitragsfreiheit für
    Versorgungsbezüge = 155,75 Maximalgrenze = Bagatellgrenze
    ( 1/20 der Bezugsgröße aus § 18 SGB IV )
    Wenn die Grenze überschritten wird , dann sind KV Beiträge auf
    den GESAMTEN Bezug zu leisten , NICHT NUR AUF DEN ÜBERSTEIGENDEN TEIL .
    Also 155,75 Euro Beitragsfrei , 155,76 Euro = Beitragspflicht .

    Die sogenannte “ Bagatellgrenze “ , ergibt sich aus der Verweisung
    von § 237 Satz 2 SGB V , auf § 226 II SGB V . War für UNS nicht
    spannend , aber kann ja ggf. für andere Leser spannend sein ???
    Keine Ahnung .

    LG Det

    • Hallo Det,
      diese bAV-KV-Bagatellgrenze ist für mich auch relevant, wenn auch nicht spannend.
      Ab August bekomme ich wohl 62€/mo Betriebsrente von der VBL, also weit unter Bagatellgrenze.
      In der laufenden politischen Diskussion über bAV-KV-Doppelbebeitragung ist wohl eine vorgeschlagene Minimallösung, die Frei(Bagatell-)grenze durch einen Freibetrag in gleicher Höhe zu ersetzen. D.h. bis dahin keine KV, nur für den übersteigenden Betrag.
      Fände ich auch sinnvoller.
      Wenn nämlich ab 2021 meine Siemens-Betriebsrente anläuft, reduziert das deren KV-Beiträge entsprechend…

      • Hallo suchenwi
        Zumindest wenn ich RA richtig verstanden habe , ist das schon
        derzeitige Rechtslage , wird aber wohl von den meisten GKVs
        nicht angewendet und erfordert daher einen Wiederspruch , dem
        lt. RA auch immer STATTGEGEBEN wird ( Lt. RA , auch oft mit
        Ausreden , das Bestand “ Bagatellgrenze “ übersehen wurde ) .
        Lt. RA , Ergebnis = Beitragserstattung KV für BAV Anteil .

        LG Det

      • Bei der Feststellung , das ein “ Freibetrag “ natürlich besser
        wirkt , wie eine “ Freigrenze “ , hast Du natürlich Recht .
        Insbesondere , wenn eine “ Freigrenze “ überschritten werden
        würde und daher auch ALLES , was UNTER der Grenze liegt , dann
        ja nicht mehr FREI sein würde .

        LG Det

      • PS suchenwi , hast Du denn deine EX , schon auf die 3 RPs hingewiesen ???
        Sollte SIE die evt. NICHT wollen , könnte ja auch mal über eine
        “ Aufteilung “ ( Soll wohl auch möglich sein ) , nachgedacht werden .
        Z.B. 1 mal ( 3RP mal 2 Kinder = 6 RPs ) 6 , oder auch 1 mal 3RPs da ,
        und 1 mal 3RPs da . Nur mal so als Gedanke , für die BADISCHE Hausfrau .
        LG Det

  69. Freiwillige Beiträge in die DRV sollte man auch mit einem Entnahmedepot unter Kapitalverzehr vergleichen, z.B. Debeka 12 Jahre Laufzeit, 1% Zins derzeit, 10000 Einmaleinzahlung (bin kein Vermittler!). Rente 73,65 EUR mit Kapitalverzehr.
    Nur bei Steuervorteil von 40% für den einmaligen Vorsorgebeitrag in die DRV kommt man nahe an diesen Betrag dran. Lebenserwartung im Alter von 65J+8M sicher etwas höher als 12 Jahre für einen Mann. Die Witwenrente für eine etwas jüngere Frau wäre von Vorteil, das gibt es beim Entnahmedepot nicht. Wer ein erhöhtes Sterberisiko (< 11 Jahre)hat und im Renteneintrittsjahr nicht viel Steuern sparen kann, sollte das Entnahmedepot vielleicht vorziehen. Was übrig bleibt, bekommen die Hinterbliebenen je nach Bezugsberechtigung.

    • Interessant, im Vergleich.
      Amortisation nach 135.8 Monaten, also gut 11 Jahren. Dann allerdings auch Zahlungsende, wenn ich es recht verstehe. Vererbbarkeit der Restansprüche ist gut.
      Bei freiwilligen DRV-Einzahlungen hat man aktuell aber 88% Steuervorteil, zudem erfahrungsgemäß jährliche Rentenerhöhung, bis zum Tode.
      Andererseits mit KV+RV-Beiträgen.
      Fallen die bei der Debeka nicht an, wenn man KV-pflichtversichert ist?
      Meine Finanzmathematik reicht noch nicht aus, um dieses Debeka-Angebot mit einem sagen wir 2% abwerfenden ETF zu 10k (ohne Wertverzehr, mit Kursrisiko) zu vergleichen..
      Aber vielleicht auch als Diversifikation parallel zu einem solchen ETF (oder auch zur GRV) interessant?
      Da komme ich schnell auf Versicherungsmathematik… Sterbetafeln… Lebenserwartung…
      Alles nicht einfach.

  70. Freiwillige DRV-Einzahlung für 2018 in 2019 noch möglich (DRV-Antrag müsste bis morgen gestellt werden): maximal 14508€,
    bei zu versteuerdem Einkommen von 79000€ (gemeinsam veranlagt=14508*0,88 steuerbegünstigt) spart man ca. 4508€, das wäre deshalb eine Investition von 10000€ nach Steuererstattung.
    Würde man Rente zum 1.12.19 beantragen, so wären das 32,02 x 2,0595= 65,97€
    Versteuerung mit 78% Anteil. Ich gehe mal davon aus, dass das zu versteuernde Einkommen in 2020 auf 70% sinkt. Dann fällt die Grenzbelastung auf 29,76% https://www.bmf-steuerrechner.de/index.xhtml. Daher wird die „Zusatz“-Rente mit 0,78*29,76%=23,21% an der Steuergrenze belastet. Auf Kapitalerträge fallen 25%+Soli an, Freibeträge des Paares 1602€. Das Entnahmedepot ergibt maximal rund 100€ Zinserträge (1%), diese dürften noch freistellbar sein. Ich sehe eher einen steuerlichen Vorteil.
    KV- und Pflegeversicherungsbeiträge: das hängt davon ab, ob freiwilliges oder Pflicht-Mitglied. Pflichtmitglied muss keine Beiträge für Kapitalerträge zahlen, ein freiwilliges meines Wissens schon. Beim Entnahmedepot der Debeka (dort fragen und sich bestätigen lassen) fallen für Pflichtmitglieder keine KV-Beiträge für Rentner an.
    Mit anderen Anlagen ohne Kapitalverzehr sollte man nicht vergleichen, es geht mir hier um sichere Anlagen(mit Kapitalverzehr unter Berücksichtigung der stat. Lebenserwartung) als Alternativen zur Leibrente in der DRV oder allenfalls Rürupp-Basisrenten-Produkten (die meiner groben Einschätzung nach alle schlechter abschneiden als die „DRV-Sofortrente“)

      • Didier meint sicherlich folgendes:
        Der Höchstbeitrag liegt bei 18,6 % der Beitragsbemessungsgrenze West von 78.000 € jährlich bzw. 1.209 € monatlich. Man könnte diesen Beitrag theoretisch auch noch heute oder morgen einzahlen, damit die Deutsche Rentenversicherung ihn noch für das Jahr 2018 bucht. Dann muss man dies aber auf dem Überweisungsträger angeben und der Beitrag muss spätestens am Montag, 1.4.2019, bei der Deutsche Rentenversicherung angekommen sein.
        Der Steuervorteil bezieht sich aber nach dem steuerlichen Abflussprinzip nur auf das laufende Jahr 2019.

        • Ich habe es so gerechnet: Ausgehend von der Summe der AG- und AN Beiträge + freiwilliger Einzahlung (mit der freiwilligen Einzahlung also spielen) wird die Summe auf 24305 Euro begrenzt. Davon 88 %, also 21388. Abgezogen AG- und AN-Anteil ergibt den steuerlich wirksamen Anteil.

          • Richtig gerechnet, aber diese 24.305 € sind der steuerliche Höchstbetrag pro Person im Jahr (also 48.610 € für zusammenveranlagte Ehepartner) und davon sind dann die genannten 88 % in 2019 steuerlich abziehbar.
            Didier hat aber auch richtig gerechnet, denn er hat den Höchstbeitrag für freiwillige Beiträge von Nicht-Pflichtversicherten zur gesetzlichen Rente von 14.508 € gemeint.
            Steuerlicher Höchstbetrag und rentenversicherungsrechtlicher Höchstbeitrag sind leider nicht dasselbe. Übrigens kann der Sonderbeitrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen ruhig höher als der Höchstbeitrag von 14.508 € für freiwillige Beiträge von Nicht-Pflichtversicherten sein, aber zusammen mit den Pflichtbeiträgen von AG und AN sinnvollerweise nicht höher als der steuerliche Höchstbetrag von 24.305 € für Ledige bzw. 48.610 € für Verheiratete.
            Die typisch deutsche Bürokratie macht es einem aber auch wirklich nicht einfach, das alles auseinander zu halten. Nichts ist einfacher, als etwas so kompliziert zu machen, dass es dann fast keiner mehr versteht.

          • Es gibt bei den freiwilligen Einzahlungen eben immer mehrere Grenzen zu beachten und mehrere Fälle zu unterscheiden.

            Welche Einzahlmöglichkeiten es gibt, haben andere Kommentatoren weiter unten bereits sehr schön aufgezählt. Alle sollten in der Regel nur nach vorherigem Antrag (und Genehmigung) der DRV ausgeführt werden. Die jeweiligen Grenzen, innerhalb derer Einzahlung möglich sind, sind dann in dem DRV-Bescheid genannt. So gibt es für die monatlichen Beiträge sowohl einen Mindestsatz als auch einen Höchstsatz (das sind die o.g. 1.209€/Monat bzw. 14.508€/Jahr (für 2018).

            Neben all diesen von der DRV vorgegebenen Grenzen gibt es dann noch die Grenze, bis zu der solche Einzahlungen steuerlich geltend gemacht werden können. Und da kommen dann die von Ihnen genannten Zahlen ins Spiel. Habe ich aber jetzt nicht geprüft. Wird schon stimmen. 😉

            Gruß, Der Privatier

  71. Im Vergleich zur DRV-Sofortrente habe ich mir mal das entsprechende Produkt der Europa, Tarif E-SR,angesehen. Eingabeparameter:
    Versicherungsbeginn 01.06.2019
    Rentenbeginn mit 65 Jahre, 8 Monate
    Eintrittsalter 65 Jahre, 8 Monate
    Versicherungsdauer 0 Jahre
    Beitragszahlungsdauer 0 Jahre
    Zahlungsweise Beitrag Einmalbeitrag
    Zahlungsweise Rente monatlich nachschüssig
    Todesfall-Leistung
    vor Rentenbeginn Beitragsrückgewähr nicht möglich
    Vertragsguthaben nicht möglich
    Todesfall-Leistung
    nach Rentenbeginn Kapitalrückgewähr nicht gewünscht
    Rentengarantie nicht gewünscht
    Garantierte Rente 50,24€
    flex plus Überschuss 52,43€
    Eine Rentengarantie für 16 Jahre mindert die Rente um 1,67€ mtl.

    Finanztipp empfiehlt bei Leibrenten Europa (Tarif E-SR), R+V (Tarif RTSE), Huk24 (Tarif RS24) und Hannoversche (Tarif R1_EA).

  72. Auszahlpläne wie beim Debeka Entnahmedepot führen zu Zeitrenten und nicht zu Leibrenten wie bei der gesetzlichen Rente oder privaten Sofortrente von Europa. Debeka hat die Zinskonditionen vor zwei Wochen um 0,2 Prozentpunkte gesenkt, vorher waren es 1,15 % bei 12 Jahren bzw. 1,35 % bei 13 Jahren Laufzeit. Wer eine sichere Zeitrente über 10 Jahre akzeptiert, erhält bei der Gefa Bank noch 1,25 % bei üblicher Einlagensicherung.
    Die gesetzliche Rente aus freiwilligen Beiträtgen oder Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen ist einer privaten Rente oder Rürup-Rente momentan eindeutig überlegen, auch wenn man den zurzeit besten Tarif von Europa wählt.

  73. Vielen Dank, Werner Siepe, für die Ergänzungen und Klarstellungen. Freiwillige Beitragszahlungen für 2018 von maximal 14508€ müssen bis 31.3.2019 bei der DRV schriftlich beantragt werden (Formular: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html?groupName_str=formulare). Obwohl ich auch gelesen habe, dass Zahlungen für das vorige Kalenderjahr bis 31.3.2019 erfolgen müssen, steht in meinem Bescheid, der heute ankam, dass ich bis Juli 2019 dafür Zeit habe. Ohne positiven Bescheid würde ich auch nichts einzahlen, da zuerst die Voraussetzungen geprüft werden müssen. Wer Interesse an freiwilliger Versicherung in der DRV hat, kann es meiner Meinung nach dennoch für das Jahr 2018 rückwirkend versuchen. Steuerlich wirkt es sich nur für 2019 aus.

    • Soweit ich weiss, gibt es drei Wege der freiwilligen DRV-Einzahlung:
      – bis Alter 44: Nachzahlung für Schulzeit im 16.Lj. oder langes Studium (keine Erfahrung)
      – ab Alter 50: Nachzahlung zum Ausgleich von Abschlägen bei Rentenminderung (Formular V0210) wegen (echter) Rente mit 63 für langjährig Versicherte (min. 35 Jahre Anrechnungszeit)
      – sonstige von nicht (mehr) Versicherungspflichtigen, nicht volle Regelaltersrente Beziehenden (Formular V0060)

      V0210 mache ich gerade – man bekommt einen max-Betrag genannt, den man nachzahlen kann. Steuerlich sinnvoll schöpft man den bis zum Limit Sonderaufwand Altersvorsorge aus, im nächsten Jahr wieder, usw. Keine Zuordnung zu Kalendermonaten, keine Fristen.

      V0060 werde ich ab 2020 machen, wenn der V0210 ausgeschöpft ist, dann gelten:
      – Zahlung für anzugebende Monate, Min- und Maxbeiträge gelten
      – für Vorjahr bis Ende März möglich
      – so erworbene Entgeltpunkte werden erst ab Regelrentenalter wirksam (abschlagfrei)
      – steuerlich wie V0210
      – wer nach Regelrentenalter seine Rente weiter erhöhen will, kann Flexirente 99% beantragen (=keine Vollrente) und weiterzahlen

      Ob und wie sich das „lohnt“, hängt von vielem ab… u.a. der eigenen Lebenserwartung.

      • Vergessen: man kann wohl auch noch Rentenminderung durch Versorgungsausgleich nach Scheidung freiwillig ausgleichen (keine Erfahrung, hatte damals andere Sorgen)

      • In der Tat gibt es eine ganze Fülle von freiwilligen Einzahlungen, die von der DRV rechtlich und rechnerisch wie folgt unterschieden werden:

        – Nachzahlungen für Ausbildungszeiten, die nicht schon als Anrechnungszeiten berücksichtigt worden sind, bis Alter 44 (siehe Ihr erster Punkt)
        – Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen (siehe Ihr zweiter Punkt) oder beim Versorgungsausgleich (siehe Ihre Ergänzung)
        – freiwillige Beiträge von Nicht-Pflichtversicherten wie Beamte, Freiberufler mit berufsständischer Versorgung oder auch von nicht pflichtversicherten Frührentnern (siehe Ihr letzter Punkt, dies geht erst ab 2017)
        – Nachzahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze, um einen Rentenanspruch für die verlangte Mindestzeit von 5 Jahren zu erhalten (zum Beispiel bei Müttern mit nur einem vor 1992 geborenen Kind, für das ab 2019 nur 2,5 Jahre als Kindererziehungszeit mit 2,5 Rentenpunkten gelten).

        Leider ist vieles davon gar nicht bekannt oder man kommt zu spät. Sie machen es völlig richtig, wenn Sie jetzt Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen leisten und nach Bezug der Frührente noch weiter freiwillige Beiträge bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zahlen wollen, sofern Sie in dieser Zeit nicht mehr pflichtversichert sind.

        • Nun ja, für mich sind die V0060-Beiträge existenziell spekulativ:
          ich zahle sie, um die Steuerbelastung meiner Abfindung im Februar 2020 zu reduzieren.
          Wirksam werden sie ab Regelaltersrente Juni 2022.
          Wenn ich davor sterbe, waren sie halt eine Spende an die Versichertengemeinschaft – auch recht, die kann das brauchen 😀

          • ….. und V0800 vs V0820 ??? schon geprüft ??? ……….
            LG Det

  74. Ich zitiere hier einmal ein paar Aussagen:

    Didier: „Freiwillige Beiträge in die DRV sollte man auch mit einem Entnahmedepot unter Kapitalverzehr vergleichen.“

    Didier: „Entnahmedepot…Mit anderen Anlagen ohne Kapitalverzehr sollte man nicht vergleichen.“

    Werner Siepe: „Auszahlpläne wie beim Debeka Entnahmedepot führen zu Zeitrenten und nicht zu Leibrenten wie bei der gesetzlichen Rente.“

    Didier hat es offenbar selber erkannt und Werner Siepe hat es auf den Punkt gebracht: Auszahlpläne mit Kapitalverzehr und Leibrenten (wie die von der gesetzl. RV) sind zwei völlig verschiedene Konzepte, bei denen es wenig Sinn macht, einen direkten Vergleich von monatlichen Zahlungen zu machen.

    Man sollte sich stattdessen Gedanken darüber machen, welches Konzept zur eigenen Situation und Einschätzung besser passt.
    Eine lebenslange Rente (anteilig auch darüber hinaus) ist in erster Linie eine Versicherung!. (und deshalb heisst das auch so: Rentenversicherung 😉 ). Und zwar eine Versicherung gegen ein langes Leben. Und „lang“ heisst dabei in einer Größenordnung von grob ca. 20 Jahren nach Rentenbeginn.
    Ein Auszahlplan hingegen ist eine gering verzinste Kapitalanlage, die das eingezahlte Kapital über die Laufzeit vollständig verzehrt, so dass am Ende nichts mehr übrig bleibt.

    Natürlich kann (und sollte) man diese beiden Konzepte vergleichen. Aber nur um zu entscheiden, welches zur eigenen Situation besser passt. Und zwar nicht anhand von monatl. Auszahlungshöhen, sondern anhand der dahinter stehenden Konzepte und Mechanismen.

    Hat man sich für die eine oder die andere Variante entschieden, kann man dann anschliessend verschiedene Anbieter desselben Konzeptes miteinander vergleichen, also einen Auszahlplan von Debeka mit einem von Europa, etc. Oder die gesetzl. Rente mit einer privaten Leibrente.

    Aber bitte nichts vermischen. Das macht keinen Sinn!

    Gruß, Der Privatier

    • Stimmt. Wir haben es hier wohl mit „Finanzinstrumenten“ dreier sehr verschiedener Arten zu tun (im Werkzeugkasten grob vergleichbar mit Hammer, Säge, Bohrer):
      – Leibrente: DRV, Riester, Rürup usw. Fristende: Tod (evtl. mit limitierter Nachsorge für Witwen und Waisen). Nicht vererbbar.
      – Zeitrente (auch Anleihen, Betriebsrente in Ratenzahlung) – Fristende: fest, bei Tod davor vererbbar.
      – Aktien, Fonds, Sparbücher usw.: kein Fristende ausser Bankrott. Voll vererbbar.

      Die Herausforderung ist wohl, diese Instrumente zu einem guten Trio zu vereinigen… 🙂

  75. Vielen Dank für die scharfe Abgrenzung von Leib- und Zeitrenten, lieber Privatier, ich frage mich wie kann man Entnahmepläne (Zeitrenten) gestalten bzw. mit einer Versicherung kombinieren, so dass diese (Kombination) quasi einer Leibrente nahe kommen. Leider gibt es meines Wissens keine „Nichtsterbeversicherung“ oder Erlebensfallversicherung mit einer Kapitalleistung, die dann z.B. an einen über-85 Jährigen ausbezahlt wird, ohne dass das teure Todesfallrisiko bis zum 85. Geburtstag mitversichert wird. Oder bietet die Versicherungsindustrie vielleicht preiswerte Rentenprodukte für eine Rente ab 85 (nach Leerung des Entnahmedepot) an?

    • Nun, ich bin absolut der falsche Ansprechpartner, wenn es um Produkte der Versicherungsbranche geht. Keine Ahnung, was es da so alles gibt… 😉

      Ich habe aber per Mail einen Hinweis von einem Leser erhalten, der hier nicht gerne in Erscheinung treten möchte, dessen Inhalt ich hier einmal (ohne Prüfung) wieder geben möchte:

      „Eine Kombination aus Leibrente (z.B. gesetzliche Rente) und Zeitrente (z.B. Auszahlplan bzw. Entnahmedepot Debeka) ist zeitlich parallel aber möglich.
      Man kann auch Auszahlplan (z.B. über 15 Jahre mit 1,25 % Festzins bei der Bausparkasse Mainz) und Leibrente hintereinander schalten.
      Beispiel: Auszahlplan mit 65 Jahren und dann noch kurz vor dem vollendeten 80. Lebensjahr eine Sofortrente aus der privaten Rentenversicherung. Versicherer wie HUK24 setzen in aller Regel ein Höchsteintrittsalter von 80 Jahren fest. Kombiprodukte aus Auszahlplan/Rentenversicherung gibt es nicht und wird es wohl auch in Zukunft nicht geben.“
      Ende Zitat.

      Gruß, Der Privatier

  76. Hallo,
    bevor ich in jedem Fall noch einen Steuerberater konsultieren werde, schon mal folgende Frage für eine erste Überlegung zur Steueroptimierung, da die Fünftel-Regelung aufgrund der Nutzung einer Transfergesellschaft (dadurch aber Überbrückung der ALG-Ruhe- u. Sperrzeit sowie keine Notwendigkeit einer teuren freiwilligen Pflichtversicherung in der GKV im bisher geplanten „Dispositionsjahr“):

    Kann man steuerlich im Jahr der Abfindungszahlung parallel
    – die Einmaleinzahlung (zum Ausgleich eines vorgesehenen vorzeitigen Rentenbeginns) in die gesetzliche Rentenversicherung (als Vorsorgeaufwendungen; Höhe der Einzahlung ist von den ohnehin u.a. durch Gehaltszahlungen schon als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigenden Beträgen abhängig) und
    – die Einmaleinzahlung (max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze x 10 (anhängig von Beschäftigungsjahren, max. 10 Jahre) = 31.200 Euro) in eine betriebliche Altersvorsorge
    geltend machen ?

    Freue mich auf Rückmeldungen zu der Frage und ggf darüber hinausgehenden Hinweisen in diesem sehr guten und lohnenden Forum

    • Die Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge scheint mir ja eine Direktversicherung mit Entgeltumwandlung zu sein. Das Prinzip einer Entgeltumwandlung besteht ja nun darin, dass die Bruttobezüge direkt „umgewandelt“ werden (in Beiträge zu Altersvorsorge).

      Der gewünschte Effekt besteht darin, dass das Bruttogehalt entsprechend vermindert wird und somit Steuer eingespart werden. Ja nach Art der Gestaltung/Verträge sind dabei auf die Beiträge zur BAV dann entweder gar keine und nur pauschale Steuern zu entrichten.

      Da dies alles aber völlig unabhängig von der Verfahrensweise bei den Sonderausgaben (z.B. bei Beiträgen zur gesetzl. RV) abläuft, sollten beide Möglichkeiten auch parallel genutzt werden können.

      Betriebliche Altersversorgungen existieren aber in einer beinah unüberschaubaren Vielfalt von Durchführungswegen, teilweise zusätzlich nach alten, neuen und ganz neuen Regelungen zu betrachten, so dass ich es für unabdingbar halte, diese Fragen mit einem Steuerberater zu klären.

      Gruß, Der Privatier

      • Meine beiden bAV (öff.Dienst, VBL 1986-94, und Siemens, 1994-heute) sind noch von der Art, dass Beiträge komplett vom AG getragen wurden, keine Entgeltumwandlung. Also „geschenkte Gäule“ ohne Steuer- oder SV-Konsequenzen für mich.
        Nur halt auch die doppelten KV-Beiträge im Leistungsfall 🙁

  77. Wer genaueres wissen möchte zu Pflichtbeitragszahlern der GRV bzw. von berufsständischen Versorgungswerken, findet hier die Daten:
    https://statistik-rente.de/drv/extern/
    https://www.abv.de/daten-und-fakten.html
    https://de.statista.com/statistik/daten/studie/37096/umfrage/beamte-und-richter-in-deutschland/

    Ungefähr 1 Million Versicherter in den Versorgungswerken und 1,7 Mio Beamte mit Pensionsansprüchen stehen 55 Mio DRV-Pflichtversicherte gegenüber. Auch für Beamte wären u.U. noch freiwillige Beiträge interessant, um die Wartezeit zu erfüllen. Allerdings wird u.a. die Rente aus früher an die DRV entrichteten Pflichtbeiträgen auf die Pension angerechnet, um eine Übersorgung zu verhindern (zu beachten sind auch noch die Abführungspflichten bei Tätigkeiten im öffentlichen Dienst im Ruhestand)

    • Ahh ja , Danke für die Links .
      Da hat Fr. RA Ulrike Beck ( VW d. RAs in BW ) es auch viel besser ausgeführt . Unter www vw-ra.de -> Kinder in der AV -> Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen RV , ist eigentlich alles bestens ( incl. Warum ) mitgeteilt .
      Auch interessant , das DRV dafür eine Leistung vom Bund ( Familienausgleich ) erhält ( BVW = NEIN , daher auch KEINE Anrechnung ) . Auch das Zeiten-Problem
      ( Anrechnungs vs Beitragszeiten min. 60 Monate ) ist da nochmal beleuchtet .

      Gleichzeitige “ Erschlagung “ des GKVdR Problems bei BVW + GRV Bezug ,
      aber leider nicht ( Evt. ja auch noch nicht geregelt ??? Keine Ahnung ) .
      Naja , ist ja auch erstmal Egal , da ja eh noch ein paar Jährchen hin .
      Aber schon mal wieder ein wenig mehr vorbereitet ( = + ca. 4 RPs DRV ) .

      @ suchenwi , evt. doch nochmal über V0800 nachdenken ???
      Und wenn nicht für Dich , dann doch evt. ggf. mal für deine Ex ???
      Ob das auch “ AUFGETEILT “ werden kann , noch KEINE AHNUNG ( = Prüfung ) .

      LG Det

  78. Hallo Det,
    natürlich habe ich meine Töchter anteilig (unter 50%) mit großgezogen.
    Aber in der Zeit eben allermeist auch vollzeit gearbeitet. So habe ich die 35 Jahre gesammelt für „langjährig Versicherte“ und kann mit 63 in Rente (Antrag ist unterwegs) – meine Exfrau nicht.
    Bis Juli läuft noch der frw.Dauerauftrag zur Familienversorgung, dann muss ich ihn streichen wegen Ende ATZ/Anfang Rente.
    Ich nehme an, dass sie sich um V0800 selbst kümmert, werde das aber bei nächster Gelegenheit nochmal nachfragen.
    Ich werde aber nach Rentenantritt V0060 stellen – die so gekauften Punkte gelten zwar erst ab Regelalter 65+10, sind also eine Spekulation auf noch-länger-Lebigkeit,sollen aber 2020 mein sonstiges zvE auf 0 bringen, damit von der Abfindung weniger Steuern abgehen – und die KAP-Günstigerprüfung noch günstiger ausfällt… 🙂

    • Hallo suchenwi
      M.M.n. gute Idee mit der “ FRAGE “ ( betr. V0800 ) .
      Ob Günstigerprüfung noch günstiger ist = M.M.n. , Glaskugel !!!!!
      ……Spekulation auf noch-länger-Lebigkeit , HMMMMMMMM……….
      Noch besser wäre m.M.n. noch länger “ LEBENDIGKEIT “ …………
      Aber so bei 3 Seerunden am Tag , mit Nachwuchs vom Nachwuchs ,
      könnte DAS ja auch noch klappen . Aber immer schön beim Eismann
      anhalten mit 64 und 65 und 66 und….. Quasi DIREKT-INVESTITION .
      Time will tell .

      LG Det

      • Hallo Det,
        KAP-Günstigerprüfung ist reine Routinesache. Wenn Abgeltungssteuern günstiger waren, ok, sonst werden sie storniert und neu abgerechnet. Dieses Jahr werden es lt.ELSTER-Prognose 21€ KESt weniger.
        Nächstes Jahr bin ich Rentner, mal schaun, was es dann wird… (mit weiteren frw.Rentenbeiträgen, versteht sich).

        Langlebigkeit: man weiß es nicht. Ich könnte schon morgen vom Bus überfahren werden, oder aber mit 91 so alt werden wie mein Vater. (Weiß nicht, ob ich das will.)
        Wenn mein Enkel geboren ist, wird er in Bremen aufwachsen, was von Konstanz ziemlich maximal weit weg ist. Jeweils viel Reiserei, entweder für den Enkel oder den Opa…

  79. Hallo, zunächst mal herzlichen Glückwunsch zu diesem sehr hilfreichen Internetauftritt. Habe selbst zum 31.12.2018 meinen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Da meine Frau noch arbeitet, steht im Jahr 2019 Steueroptimierung ganz oben auf der Agenda. Neben Vorauszahlungen in die PKV will ich auch Einzahlungen in die RV vornehmen.
    Nun zu meiner Frage: Macht es Sinn, die Einzahlung bis zum 30.06.19 vorzunehmen, um ggf. im Vergleich zum 2. Halbjahr mehr Rentenpunkte zu erwerben? Zum 01.07. jeden Jahres erfolgt doch die jährliche Rentenanpassung. Sinken danach die Rentenpunkte, die ich für einen Betrag x erhalte?

    • Hallo LongAL,
      „Rentenpunkte“ (offiziell: Entgeltpunkte, EP) bleiben gleich im Wert, egal ob 1970 oder 2019 erworben.
      Der „aktuelle Rentenwert“ wird in der Regel jährlich angepasst, zum 1.7.2019: 33.05 (West), bis dahin 32.03.
      Die Bruttorente berechnet sich aus:
      EP * Zugangsfaktor * Rentenartfaktor * akt.Rentenwert („EZRA-Formel“).
      Der Zugangsfaktor (Ausgangspunkt 1.0) wird um 0.3%/Monat bei vorgezogenem Rentenbezug reduziert (bzw. um 0.5%/Monat erhöht, wenn man die Rente nach Regelalter antritt).
      Rentenartfaktor ist 1.0 bei Altersrente, weniger bei Witwen oder Waisen.
      Freiwillige Entgeltpunkte fürs Vorjahr kann man bis Ende März des Folgejahrs kaufen (etwas günstiger, wenn das Durchschnittsentgelt zu Jahresbeginn erhöht wurde).
      Faustregel: 1 EP kostet gut 7000€. Amortisiert sich in ca. 20 Jahren.
      Freiwillige RV-Beiträge sind aber gut steuerlich absetzbar, bei mir letztes Jahr wohl knapp 1/3.

      • Direkte Antwort: Punkt ist Punkt. Egal ob vor oder nach dem 1.7. erworben.
        Preis eines EP = Durchschnittsentgelt * Beitragssatz.
        Da das Durchschnittsentgelt (noch) steigt, wäre es günstiger gewesen, bis Ende März frw.Beiträge für das Vorjahr nachzuentrichten. Aber das ist ja nun vorbei 🙂

        • …….Aber das ist ja nun vorbei …….
          NICHT GANZ . Wenn man schon “ Angebot “ für “ Limited Edition
          EP/RP LAST YEAR “ bekommen hat , kann Abfluss des Kaufpreises ,
          auch noch später erfolgen . Der “ Preis “ für 1 EP/RP ist i.d.R.
          für “ Limited last year Edition “ meist etwas günstiger .
          Entstehung des “ Preises “ , wie von Ulrich unten bereits
          ausgeführt . Wert bleibt gleich . Tatsächlicher Wert SPÄTER
          = Glaskugel .

          LG Det

    • Nein, die Rentenerhöhung zum 1.7. hat nichts mit dem Einzahlungen in die RV zu tun. Die Höhe der Einzahlung, um für ein Kalenderjahr einen EP zu erhalten ist abhängig vom Durchschnittseinkommen aller RV pflichtig Beschäftigten des entsprechenden Jahres und dem Beitragssatz. Das Durchschnittseinkommen steigt in der Regel durch Tariferhöhungen von Jahr zu Jahr an, daher kostet ein EP von Jahr zu Jahr mehr Beitrags Leistung.

  80. „… daher kostet ein EP von Jahr zu Jahr mehr Beitrags Leistung.“
    Verstehe ich auch so. Anders ausgedrückt: Für einen fixen Betrag X erhalte ich Jahr zu Jahr weniger EP. Es geht aber um ein Kalenderjahr und nicht um ein Jahr vom 01.07.-30.06.?!

  81. Konkretes Beispiel bei einer freiwilligen Beitragszahlung für 2018 in 2019:
    Antrag auf freiwillige Beitragszahlung wurd bis 31. März 2019 gestellt und positiv beschieden, und dazu gab es folgenden Hinweis:
    „Wir bitten jedoch zu beachten, dass für 2018 nur der Höchstbeitrag des Jahres 2018 entrichtet werden kann. Erhöht sich der Beitragssatz in dem Jahr der Zahlung gilt die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beitrége gezahlt werden sollen.“
    Bei der Berechnung der Entgeltpunkte wird jedoch das In-Zeitraum-Prinzip angewendet: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Versicherungsrecht/06_frw_versicherung_und_nachzahlung.html

    „Für nachgezahlte Beiträge werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 Abs. 2 SGB VI) durch das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind bzw. die Nachzahlung beantragt wurde.“
    Ich vermute, man erhält also wegen der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze minimal weniger Rentenpunkte für 2018 als wenn man schon in 2018 diesen Beitrag einbezahlt hätte.
    Diese 2019er-Beiträge erhöhen erstmalig zum 1.7.2020 die Rente nach Erreichung der Regelaltersgrenze.Die Rente aus freiwilligen Beitragszahlungen für 2018, die bis spätestens Juli 2019 fällig sind – kann also erst ein Jahr später bezogen werden.
    Das sollte man bei seinen Renditeüberlegungen auch beachten. Rente zum 1.12. wäre von Vorteil wegen der um 2% geringeren Besteuerung der späteren Vollrente.
    Gibt es in meinen Überlegungen einen Fehler?
    Viele Dank schon mal für Euer Feedback.

    • Hallo Didier
      Mal die “ Sonderfälle “ wechhhhh gelassen .
      Wenn ich die “ Möglichkeit “ habe , noch “ ALTE “ EP/RP aus 2018
      da ich
      A) Einen Antrag gestellt habe
      B) Dieser POSITIV beurteilt wurde
      bis zum SPÄTESTENS 31.03.2019 “ NACHZUZAHLEN “ ( Also für 2018 )
      Dann können DIESE 2018 er Punkte , m.w.n. , SOFORT NACH
      BEITRAGSZAHLUNG UND VERBUCHUNG , an der AUSZAHLUNG , teilnehmen .

      Habe ich KEINEN ANTRAG gestellt , der ggf. für “ ALTE “ VJ EP/RP
      Punkte noch bis 31.03.19 die Möglichkeit der NACHZAHLUNG eröffnet ,
      kaufe ich halt die “ NEUEN “ 2019 er EP/RP , zu dem dann i.d.R.
      ( MUSS ABER NICHT ZWINGEND SO SEIN , s.o. ENTSTEHUNG ) teureren
      Beitrag , der dann nach Beitragszahlung und Verbuchung , auch
      m.M.n. wieder SOFORT , an der Auszahlung teilnehmen kann .

      Rendite bei einer Rentenversicherung ist IMMER etwas RÄTSELHAFT .
      Es ist eine Wette , auf ein langes Leben . Mit viel Glück ,
      gewinnt man . Eine frühere Bezugsmöglichkeit der Auszahlungen
      ( Rentenzahlungen ) verbessern i.d.R. die Wettchancen .
      FA Beteiligungen an der Beitragszahlung können nochmal die
      Wettchancen “ DEUTLICH “ verbessern . Auch ein evt. “ ÜBERNEHMENDER “
      falls man die Wette doch VERLIEREN sollte , könnte in der
      NACHBETRACHTUNG des ÜBERNEHMENDEN , nochmal einen Vorteil bei der
      Rendite ??? ausmachen ( WuW Bedingungen beachten !!! ).

      LG Det

    • @Didier: „Gibt es in meinen Überlegungen einen Fehler?“

      Ich fürchte: Ja.

      Denn, wenn man sich den oben verlinkten Studientext einmal genau ansieht, so sollte auffallen, dass er zwei getrennte Themen behandelt: Freiwillige Versicherungen und Beitragsnachzahlungen.

      Das sind zwei völlig unterschiedliche Fragestellungen, die demnach auch sehr unterschiedliche Regeln haben. Und die Berechnung der Rentenpunkte nach dem „in-Zeitraum-Prinzip“ bezieht sich ausschließlich auf Nachzahlungen.

      Und mit „Nachzahlungen“ sind eben nicht die „normalen“ Zahlungen gemeint, für die man bis Ende März des Folgejahres eine Einzahlungsfrist hat, sondern es geht dabei um sehr spezielle Fälle, in denen es möglich ist, für teilweise weit zurück liegende Zeiträume noch Beiträge nachzuzahlen.

      Von daher gilt also: Es spielt keine Rolle, wann ich die freiwilligen Beiträge für ein laufendes Jahr zahle: Im ersten oder im zweiten Halbjahr oder auch in den ersten drei Monaten des Folgejahres. Führt alles zum selben Ergebnis.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ein Rentenbeginn zum Ende eines Jahres bringt gegenüber dem Start zu Beginn des Folgejahres den Vorteil eines dauerhaft niedrigeren Steueranteils. Das ist korrekt.

  82. Kann man eine freiwillige Rentenzahlung auch noch ein oder zwei Jahre nach der Abfindung steuerlich geltend machen oder geht das nur im Jahr der Abfindung ?
    Grüße ans Forum
    Lothar

    • Soweit ich weiß, gilt für steuerliche Absetzbarkeit eigener frw.RV-Beiträge das „Abflussprinzip“: gültig für das Kalenderjahr, in dem man die Zahlung geleistet hat.
      Abfindung ist eine andere Baustelle.

  83. Es geht halt darum ob man auch später noch etwas vom Steuerabzug der Abfindung durch eine freiwillige Rentenzahlung zurück bekommt. Ich denke aber eher nicht. Wird wohl zu spät sein.

    • Sowohl die Zahlung einer Abfindung als auch die Berücksichtigung von z.B. Sonderausgaben für die Altersvorsorge werden nur in dem Veranlagungsjahr (Kalenderjahr) berücksichtigt, in dem die jeweilgen Zahlungen stattgefunden haben.

      Aber, wie „suchenwi“ schon geschrieben hat, sind dies zwei unabhängige Vorgänge, die nichts miteinander zu tun haben.

      Gruß, Der Privatier

  84. Wie hier schon mehrfach ausgeführt sind die freiwillige Rentenzahlungen gespeist aus Einmalzahlungen (hier meine ich den Gehaltsbestandteil) besonders attraktiv, weil Aufstockungsbeträge nach EStG §3 (28).

    Ich habe Anfang 2018 meinen AG darum gebeten, den zu erwartenden Jahresbonus i.H.v. ca. 50k€ als Einmalzahlung an die RV zu verwenden.

    Zunächst hieß es, dass das die Gehaltsabrechnung nicht abbilden kann (das mag damals durchaus gestimmt haben), dann hieß es, das mir das nicht zusteht (offensichtlich unbegründet), der aktuelle Stand ist, dass lt. meiner Firma die Möglichkeit zwar besteht, aber der AG nicht dazu verpflichtet sei. Das finde ich naturgemäß sehr unbefriedigend…

    Gibt es sonst Erfahrungswerte dazu? Hat der Gesetzgeber das wirklich nur als Option gestaltet? Ohne Verpflichtung für den Arbeitgeber? Das Thema ist wohl auf jeden Fall zu neu, als dass es schon Musterurteile dazu gibt.

    • Nach meinem Kenntnisstand ist dies lediglich eine Möglichkeit, wenn sich beide Seiten einig sind. Eine Verpflichtung ergibt sich daraus nicht.

      Gruß, Der Privatier

  85. Ich konnte nich alles lesen, daher evtl. Doppelpost:
    Der Arbeitgeber kann die Abfindung in das Rentenkonto zahlen, z.B. zum Rückkauf der Abschläge für vorgezogene Rente, z.B. mit 63 Jahren (Rente für langjährig Versicherte).
    Dann ist die Hälfte steuerfrei !
    Das kommt steuerlich ähnlich, wie die Fünftelregelung.
    Im Internet findet man genauere Daten. Voraussetzungen usw.
    Hat das schon jemand durchgeführt?

  86. Guten Tag, ich erhalte im Januar eine Abfindung. Nun hat mein Arbeitgeber mir angeboten, einen Teil der Abfindung direkt an die DRV zu übertragen. Ist diese Splittung schädlich für die Fünftelregelung oder i. O.? Kann ich den Steuervorteil, der daraus resultiert selbst nachrechnen bzw. gibt’s eine Vorlage zur Berechnung der Steuer? Was muss ich beachten?

    • Schädlich für die Fünftelregel sollte eine solche Einzahlung aus meiner Sicht nicht sein. Da es aber bisher nur sehr wenige Erfahrungen mit dieser Möglichkeit gibt, fehlen leider auch einige konkrete Hinweise, wie dies nun im Detail abgewickelt und berechnet wird.
      Wir haben hier in den Kommentaren schon mehrfach darüber geschrieben (u.a. z.B. ab hier: https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/#comment-15460 ), sind aber aufgrund der unterschiedlichen Aussagen und Deutungen bisher zu keinen endgültigen Ergebnis gekommen.

      Mein persönliches Fazit, welches ich auch schon im letzten Kommentar geschrieben habe, lautet: Ich habe immer noch Zweifel, ob dies ein empfehlenswerter Weg ist. Ich habe oftmals den Eindruck, dass es die Sache nur unnötig kompliziert macht. Ich würde das alles lieber selber in die Hand nehmen.

      Gruß, Der Privatier

      • Jutta, wie überträgt der ARbeitgeber in die RV? Sprich 10k aus der Abfindung PLUS den Arbeitgeberanteil 10K? Das wäre sicher ein guter Deal. Ansonsten wenn alles aus der Abfindung kommt sollte es steuertechnisch gleichgestellt sein, als ob du selbst eine Renteneinzahlung machst. Dann solltest du wissen ob du eigentlich mehr Rente willst oder brauchst. Du musst schon alt werden und dann das ganze Geld zurück zu bekommen …
        Ich bekomme meine Abfindung im August und habe den Maximalbetrag ausgenutzt und eingezahlt. Das erfordert aber eine Abklärung mit der DRV. Die rechnet dir nämlich aus wieviel du einbezahlen kannst. Das hängt von deinem Alter und der jetzigen Bezahlung ab. Und wann du Rente beziehen willst (63, 65, …). Hierzu unbedingt mit der Rentenberstung oder mit der DRV Hotline sprechen. Einzahlung aber sicher nicht in diesem Jahr wenn du nächstes Jahr die Abfindung erhältst.
        Ich habe alles mit meinem Steuerprogramm durchexerziert (Steuertipps). Das geht aber sicher auch mit vielen anderen. Das schärft das Verständnis welche Aktion welche Auswirkung hat.
        Und dann vielleicht noch mit einem Steuerberater überprüfen.
        Bin zur Zeit im Urlaub- da kann eine Rückmeldung etwas dauern.

        Viele Grüße

  87. Der letzte Kommentar war noch nicht ganz ausgegoren. Sorry.
    Für den Betrag der in die RV geht bekommst du hinterher Rente. Die wird aber auch versteuert. Je nach Jahrgang bleibt ein gewisser Freibetrag. Das musst du selbst wissen ob die Steuerim jetzt oder im Nachher mehr wiegt. Auch musst du auf die Rente KV und PV bezahlen und das ohne Arbeitgeberanteil.
    Letztendlich musst du halt dein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung auf einen Betrag drücken, dass du für diesen keine Steuer entrichten müsstest. Dann greift die 5tel Regelung optimal. Jeder Euro Mehrinvestition wäre dann zu hinterfragen.
    Aber das hängt auch von deiner persönlichen Situation ab. Bist du Single und möchtest nächstes Jahr keinen Verdienst. Ok. Kommt Arbeitslosengeld dazu sieht es wieder anders aus. Das solltest du mit berücksichtigen.
    Bist du verheiratet und dein Mann hat ein gutes Einkomnen, dann wird das sicher schwer.
    Wie gesagt, das Durchspielen mit einem Steuerprogramm hilft.
    Ich für mich persönlich werde zum Jahresende alles ordentlich projizieren und meine notwendigen Ausgaben (darunter auch Spenden) der Höhe nach optimieren und diese mit einem Steuerberater noch einmal durchgehen.
    Gut ist, dass du so früh dran bist mit deiner Evaluierung. Ich hätte einiges anders gemacht wenn ich mich früher intensiv damit beschäftigt hätte. Dieser Blog wird mir sicher viel Geld sparen.
    Viele Grüße

    • Ein kleiner Hinweis: die Einzahlung in die GRV (gesetzliche Rentenversicherung) hat gegenüber einer Einzahlung in eine (betriebliche) Direktversicherung grad den Vorteil, dass man in der Rentenzeit nur den hälftigen Beitrag zur Krankenversicherung zahlen muss – die anderen 50 % übernimmt die GRV (analog zum Arbeitgeber in der Erwerbsphase).
      Ein weiterer Vorteil im Vergleich zur Direktversicherung ist, dass die GRV durch die jährlichen Rentenerhöhungen quasi einen Inflationsausgleich zahlt.
      Beide Sachverhalte führen dazu, dass in der Regel die gesetzliche Rente zumindest in Zeiten längerer Niedrigzinsen vorteilhafter ist als eine Direktversicherung.
      Grundsätzlich zu überlegen ist allerdings, dass mit beidem nur das eigene Langlebigkeitsrisiko abgedeckt wird, da Hinterbliebenen- bzw. Witwenrenten mindestens nur zeitlich oder prozentual eingeschränkt (wenn überhaupt) gewährt werden. Nach meinen persönlichen Recherchen wird durch die Zahlungen an die Hinterbliebenen aber selbst im besten Fall nicht einmal die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals (von Zinsen will ich gar nicht sprechen) erreicht.
      Insofern halte ich die Einzahlung in die GRV grundsätzlich nur für sinnvoll, wenn zum einen das Langlebigkeitsrisiko durch bestehende Ansprüche noch nicht ausreichend sichergestellt ist und die Einzahlung durch steuerliche Vorteile (z.b. Vorsorgeaufwendungen – Maximalbetrag p.a. unter Berücksichtigung der bereits anderweitig geleisteten AN/AG-Beiträge) sinnvoll.
      Ansonsten scheint mir die Anlage z.b. in Anlagen mit günstigen Verwaltungskosten und breit gestreutem Risiko wie bei ETF‘s sinnvoller, da diese langfristig eine grundsätzlich bessere Rendite erwarten lassen. Bei dieser Variante steckt sich bei vorzeitigem Ableben dann nicht die Versicherung/GRV das Kapital in die Tasche, sondern es steht den Hinterbliebenen zur Verfügung oder man kann es via Testament auch einem wohltätigen Zweck zukommen lassen.

  88. Bei mir war eine Einzahlung in die GRV immer sinnvoll.Von der Abfindung gingen erstmal 30k ans Finanzamt,nach Fünftelregel davon ca.10k zurück.Durch Einzahlen von
    20k in die GRV erhielt ich genau diesen Betrag zusätzlich erstattet und habe somit für die Abfindung keinerlei Steuer bezahlt!Habe das damals mit Wiso Steuerprogramm durchgespielt angefangen bei 16k bis 27k Einzahlung,am optimalsten war 20k.
    Da ich in damals ab Juni keinerlei weitere Einkünfte hatte,die meiner Frau genauso hoch waren wie meine,beide je 17k, und noch zwei Kinderfreibeträge zu berücksichtigen waren,ging das Finanzamt leer aus.Meine Frau bekam ebenfalls ihre komplette Lohnsteuer erstattet.
    Leider wurde ich durch meine Steuerberaterin sehr verunsichert die kannte sich überhaupt nicht aus und musste immer wieder in Gesetzbüchern nachlesen,letztlich deckten sich aber meine und ihre Berechnungen mit und ohne Einzahlung,fast bis auf den Euro.Das Finanzamt war vor der Einzahlung in die GRV zu keiner Beurteilung bereit.Dann erhielt ich zwei Monate nach Abgabe der Steuererklärung eine Aufforderung des Finanzamtes Kopien des Aufhebungsvertrages einzusenden. Bei einem Telefonat mit der Bearbeiterin erfuhr ich das meine Erstattung hoch sei,aber alles noch der Chef genehmigen müsse.Die Höhe wollte sie nicht nennen,aber meine Steuerberaterin nicht zu empfehlen sei!
    In meiner Ex Firma werden nach massiven Managmentfehlern der letzten Jahre derzeit wieder 280 Stellen abgebaut.Zwei große Entlassungswellen sind dem vorrausgegangen,eine mit ca.300 Freiwilligen.Sollte es im Herbst zu keinem Verkauf kommen ist die Firma Insolvent.Von Ex Kollegen erfahre ich immer wieder das von Seiten des Betriebsrates oder der Personalabteilung keinerlei Hinweise auf mögliche Steuersparmöglichkeiten bei Abfindungen gegeben werden.Kenne auch keinen der es so wie ich gemacht hat.Nur durch diese Seiten hier bin ich zufällig auf diese Möglichkeit gekommen!

  89. Hallo Privatier, Martin und andere Leser dieser wertvollen Homepage,

    sieht so aus als würde auch mein Arbeitsplatz einer großen Restrukturierungswelle mit Verlagerung der Kernkompetenzen von BigPharma zum Opfer fallen. Von daher bin ich extrem dankbar, diesen Block gefunden zu haben und hänge mich mal oben an den Beitrag von Martin dran.

    Für mich gilt es nun zu überlegen, ob das “package“ welches ich mit 55 erhalten würde, für den Vorruhestand langt, ich einem betriebsinternen Übergang zu sehr unattraktiven Konditionen akzeptiere (u.a. wegen Übertritt in österreichische entity Verlust des package!), oder nochmals einen Berufsneuanfang mit Umzug etc. wage.
    Sicherlich jammere ich auf hohem Niveau, mit 2 studierenden Kindern, die mir noch ein paar Jahren auf der Tasche liegen werden, hängt aber das Wohl der ganzen Familie von meiner Planung ab.

    Konkret hätte ich nun ein paar Fragen an die Profis hier gerne aber auch „Bauchempfehlungen“ was Ihr in meiner Situation machen würdet.

    Hier also die Fragen:

    • Taugen die einschlägigen Steuerprogramme, um die Steuerlast der Abfindung auszurechnen? Sie wäre zahlbar 03/20 und damit nicht das einzige Einkommen in 2020, zusätzlich 3 Monate Lohn und Sonderzahlung in q1/20, Einnahmen aus V&V und Kap.-Erträge? Meine Frau arbeitet freiberuflich mit Gewinn von ca. 20 kEUR p.a.
    Wo trage ich die Abfindung in das Programm ein?
    • Stichwort ratierende Abfindung: gibt es eine maximale Anzahl von Jahren, auf die eine ratierende Abzahlung zB über einen Versicherungsgeber im Zuge einer Renten- oder Kapitalversicherung gezahlt werden darf. Gehe ich von ca. 300 k€ Abfindung aus und verteile die auf 5-7 Jahre hätte ich noch ein solides Grundeinkommen mit Möglichkeit mich später arbeitslos zu melden (irgendwann ab 58 J). Mir ist klar, dass ich wahrscheinlich Sozialabgaben (und KV?) zahlen müsste, dennoch wäre ich mutmaßlich in einer ganz anderen Steuerprogression, als wenn ich 2020 den Geldsegen mit der Fünftelregelung versteuere. Kennt jemand einen guten Profi der hierzu beraten kann?
    • Stichwort freiwillige Einzahlung Rentenversicherung: gibt es irgendwo ein Rechentool, um zu ermitteln, wieviel mein AG oder ich freiwillig von der Abfindung in die Rentenkasse zahlen müssten, um zu erreichen, dass ich mit 35 Jahren Beitragszahlung in 10 Jahren mit passabler Rente in Frührente gehe? Meine Randbedingungen: Eintritt als Vollzahler in die Rentenkasse zum 01.04.94. Seit 1996 durchgängig Max-Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Schul/Ausbildungszeiten wurden nur minimal angerechnet.
    • Stichwort Abfindung und unmittelbares Weiterarbeiten bei neuem AG: gibt es hier auch die Möglichkeit einer aufgeschobenen ratierenden Abfindung, idealerweise mit flexiblem Abruf?
    • Wenn ich 2020 die Abfindung erhalte und gleich bei einem neuen AG anfange, kann ich ansonsten allenfalls eine komplette energetische Sanierung eines meiner V&V Objekte ins Auge fassen, um diese Investition steuermindernd (dh mit fast 50%-iger Steuersubvention) ins Auge zu fassen. Rendite trotzdem mau, wenn ich nicht die Mieter schröpfe – oder gibt es andere Ideen?

    Viele Fragen, nicht alle an dieser Stelle passend, für Kommentare oder Links zu dieser Mammutseite wäre ich extrem dankbar!

    • Zur Steuerberechnung würde ich mich erstmal mit den Grundlagen der Fünftelregelung bekannt machen (der Privatier hat ein eigenes Kapitel dazu), und das per Hand überschlagen.
      Gerade bei solchen komplizierten Randbedingungen würde ich nie blind einem Programm vertrauen (allenfalls einem findigen Steuerberater).
      Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen zusätzlich zur Abfindung ganz furchtbare steuerliche Auswirkungen haben können. Es wurde hier berichtet, dass eine absetzbare Spende in vierstelliger Höhe die Steuerlast um mehr als den Spendenbetrag vermindert hätte. Man mit der Spende als netto mehr Geld übrig hat.
      Wenn die Sanierung der Mietobjekte vollständig steuerlich absetzbar ist, sodass alle Einkünfte (außer der Abfindung) steuerlich „neutralisiert“ sind, kann sich die Steuer durchaus um mehr als den Sanierungsbetrag verringern.

      Bezüglich Rente: wenn man 25 Jahre Maximalbeitrag ansetzt, dann sollten doch schon über 40 Rentenpunkte da sein und damit das Eckrentnertum in greifbarer Nähe liegen. Es blieben dann noch knappe 10 Jahre in denen der Minimalsatz zu zahlen ist um die 35 Jahre für die Rente mit 63 zu erreichen (mehr geht natürlich immer, momentan scheinen ja viele Sonderzahlungen bei der DRV zu landen um die 0,7% Abschlag pro Monat für Rente mit 63 zu kompensieren).
      Genaueres kann die DRV selbst sagen, einfach einen Beratungstermin bei denen buchen. Die haben die Sachkenntnis und die Tools um das zu berechnen. Und direkt in einem DRV-Zentrum beraten lassen, nicht zu einer Beratungsstelle mit ehrenamtlichen Rentenberatern bei Kommune oder Krankenkasse gehen. (will denen nichts böses nachsagen, aber ich persönlich gehe mit so was exotischem lieber zum Vollzeitprofi als zum Teilzeitamateur)

      Augenöffner: unbedingt mal von Hand die Steuerlasten überschlagen (auf 1k gerundet). Einmal nur die Abfindung bei Anwendung der Fünftelregelung und dann das Ganze mit allen weiteren Einkünften.
      Das spornt die Kreativität an, Stichwort Vorauszahlung von KK-Beiträgen, größere Einzahlung in eine Rentenversicherung usw.

      PS: Du sollst die Mieter nicht schröpfen, sondern allenfalls moderant an den Kosten für den höheren Wohnwert der wärmegedämmten Wohnung beteiligen! Die Heizkosten werden sich dann ja hoffentlich auch etwas vermindern.
      PPS: neue Fenster sind wichtiger als eine Außendämmung

      • Hallo eSchorsch,

        in der Mitte Ihres Beitrages ist vermutlich ein Tippfehler:
        „(mehr geht natürlich immer, momentan scheinen ja viele Sonderzahlungen bei der DRV zu landen um die 0,7% Abschlag pro Monat für Rente mit 63 zu kompensieren).“
        M.M.n. ist der richtige Wert 0,3% pro Monat.

        Hallo Frank,

        beim Aufschieben der Abfindung in die Zukunft ist auch immer der Insolvenzfall des Schuldners mit in die Überlegungen einzubeziehen.
        Versteuern Sie die Abfindung in einem Kalenderjahr, dann werden alle anderen Kalenderjahre „steuerlich übersichtlicher“.
        Hier im Forum gibt es Herrn Thomas Schulze der Steuerberater ist oder zumindest war; vielleicht antwortet er auch selbst. Über ihn/ seine HP gibt es auch einen „Online-Abfindungsrechner“ https://www.abfindunginfo.de/abfindungsrechner-2023-mit-fuenftelregelung-2.html
        bzw. einfach selbst weiter recherchieren.

        LG FÜR2012

    • Ich greife einmal die letzte Frage nach weiteren Links auf, die einzelne Themen evtl. vertiefen können. Denn ein Gesamtkonzept kann und will ich hier nicht entwickeln, ich kann höchstens die einzelnen Elemente erläutern.

      Zunächst aber kurz etwas zu Steuerprogrammen: Meine Erfahrung mit der kostenlosen Elstersoftware und der käuflichen Version der SteuerSparErklärung der Akademischen Arbeitsgemeinschaft besagen, dass diese Programme exakte Ergebnisse liefern. Zu anderen Programmen kann ich nichts sagen. Die im Internet häufig zu findenden Abfindungsrechner sind dagegen höchstens zur groben Orientierung geeignet, meistens fehlen wichtige Elemente. Aber egal, ob Software oder Steuerberater: In erster Linie muss man das Thema selber verstanden haben!!

      Zur Fünftelregel habe ich eine ganze Beitragsserie geschrieben, Beginn hier: „Hinweise zur Fünftelregel“ . Diese beruht (ganz grob) darauf, dass die Einkünfte steuerlich so wirken, als wenn sie auf fünf Jahre verteilt würden. Daraus folgt, dass ratierliche Abfindungen aus Steuersicht wahrscheinlich dann günstiger sind, wenn sie auf mehr als fünf Jahre verteilt werden. Allerdings bringen sie Nachteile mit, wie z.B.: Sozialabgaben, Insolvenz und andere Risiken des EX-AGs, in der Höhe geringere (dafür aber zeitlich längere) steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
      Wie man Abfindungen im Detail ausgestaltet (Verschiebung des Termins, Einmalig/Ratierlich, Übertragung von Teilen in die Altersvorsorge) ist immer eine Verhandlungssache zwischen AG und AN. Es gibt da keine Einschränkung. Mein persönliches Bauchgefühl sagt mir aber: Alles, was von einer einfachen, klaren Regel abweicht, verkompliziert die Angelegenheit nur und kann zu späteren Komplikationen führen.

      Einzahlungen in die gesetzl. Rentenversicherung gibt es einmal als freiwillige Monatszahlungen oder als Ausgleich für einen Rentenabschlag. Ob das eine „passable“ Rente ergibt, kann man sich selber berechnen oder im Rahmen einer Rentenberatung erfragen.
      Alternativ zur gesetzl. Rente kann man auch über eine Rürup-Rente nachdenken (Vorteil: Zeitpunkt, Höhe, etc. sind frei wählbar und nicht von anderen Dingen abhängig). Steuerlich sind beide Varianten gleichwertig.

      Zur steuerlichen Optimierung einer Abfindung habe ich einen zusammenfassenden Beitrag geschrieben, der Links zu den wichtigsten Möglichkeiten enthält.

      Zur Eingangsfrage, ob eine Abfindung für den Vorruhestand reicht, kann ich immer nur wieder meine Anmerkungen zu einem Finanzplan empfehlen.

      Und abschliessend der Hinweis (falls es noch nicht aufgefallen sein sollte 😉 ): Es werden hier immer eine ganze Reihe von Themenbereichen (Abfindung, Steuer, Rente, Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit, usw.) angesprochen, die zudem miteinander verzahnt sind. Sich durch alles durchzuarbeiten, kostet Zeit – aber es lohnt sich.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo,
      Zu der einen oder anderen frage wurde ja schon etwas gesagt. Meine Berechnungen mit dem Programm der akademischen Arbeitsgemeinschaft waren sehr hilfreich. Dem zwischenzeitlich eingeschaltetem Steuerberater einer größeren Kanzlei habe ich gefühlt nach meinen vorab-Recherchen mehr beigebracht, als dieser mir eine Hilfe war.
      Zum Thema vorgezogener Rentenbeginn mit 63 – unbedingt zur Rentenberatung der gesetzlichen Rentenversicherung gehen und das normale und frühestmögliche Datum berechnen lassen (online sind Termine meist nur mit etlichen Wochen Vorlauf zu bekommen. Tipp: einfach hingehen, Buch mitnehmen und warten bis ein Berater Zeit hat). Meines Wissens zählen nur Pflichtversicherungzeiten, um die aktuell geltenden 35 Jahre voll zu bekommen, d.h. Selbsteinzahlungen helfen nur Rentenpunkte zu erhöhen, NICHT aber, um die Mindestversicherungs-/beitragszeit zu erreichen.
      Viele Grüße, HH19

      • Seit dem 01.07.2014 können zusätzlich auch noch beispielsweise Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld (soweit sie Anrechnungszeiten sind) sowie Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet werden. Zu beachten ist dabei, dass freiwillige Beiträge nur angerechnet werden können, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

        Nicht angerechnet werden können auf die Wartezeit von 45 Jahren u. a. folgende Zeiten:

        Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Bezug dieser Entgeltersatzleistung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt,
        Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen,
        Zeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II.

        • Somit stimmt es wirklich. Dass Selbsteinzahlungen NICHT geltende um 35 Jahre voll zu bekommen.
          Sondern nur bei der Wartezeit für 45 Jahre beitragen können.
          Unter bestimmten Umständen. siehe oben

          • Moin,
            Nicht ganz,

            1.) Wartezeit 35y:
            Natürlich zählen hier auch freiwillige Beiträge, sofern sie monatlich, bzw. nachträglich (Maerz Folgejahr) für bestimmte Monate entrichtet werden.

            2.) Wartezeit 45y:
            WENN mindestens 18y PFLICHTBEITRÄGE vorliegen, zaehlen auch freiwillige (monatlich/nachtraeglich entrichtete,s.o.) Beiträge.

            Die Unschaerfe entsteht bisweilen eben dadurch, dass Beiträge, die zum AUSGLEICH EINER RENTENMINDERUNG (als Einmalbetrag, oder in bis zu 2, auch unterschiedlich hohen, Raten pro Jahr, auch über mehrere Jahre verteilt) gezahlt werden, KEINEM BESTIMMTEN ZEITRAUM zugeordnet werden.
            Man erwirbt hier zwar Rentenpunkte, aber keine BEITRAGSZEITEN.
            Es ist aber durchaus erlaubt, den monatlichen Mindestbetrag freiwillig zu zahlen (bringt ZEITEN) und parallel dazu den Ausgleich „RM“ (bringt PUNKTE) durchzuführen.

            Also,-ganz wie es, auch unter steuerlichen Aspekten, beliebt.

            Gruesse
            ratatosk
            – der grad zu faul ist, die entspr. links rauszusuchen….

      • Das, was hier weiter oben in den Kommentaren von @HH19 und @kurti bzgl. der Wirkung von freiwilligen Monatsbeiträgen auf die Wartezeit von 35 Jahren für die Rente für langjährig Versicherte angenommen bzw. behauptet wurde, ist FALSCH!

        Wie @ratatosk bereits richtig korrigiert hat, zählen freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die im Rahmen von Monatsbeiträgen eingezahlt werden, selbstverständlich zu der Wartezeit von 35 Jahren. Aus meiner Sicht ist dies sogar eines der Hauptmotive für diese Art der Einzahlung.

        Für die abschlagsfreie Rente ab 45 Jahren Wartezeit gelten hingegen teilweise Einschränkungen, auf die hier bereits hingewiesen wurde. Ebenso bewirken die freiwilligen Zahlungen zum Ausgleich eines Rentenabschlages keine Anrechnung auf Wartezeiten. Auch das wurde hier richtig erwähnt.

        Gruß, Der Privatier

        • Aus der Broschüre „Wartezeiten“
          https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Rentenrecht/19_wartezeiten.html
          Lese ich für 35 Jahre das irgendwie nicht heraus. Dass monatliche Einzahlungen angerechnet werden.
          Wenn man natürlich für bestimmte Zeiträume/Ereignisse nachzahlt schon.
          Aber wenn man als Beispiel Privatier ist und man z.b. die nächsten 3 Jahre freiwillig einzahlen will um auf 35 Jahre zu kommen!?!?
          So was lese ich nur mit 45 Jahren (18 Jahre Pflichtbeiträge)…
          Mir kann es Egal sein, da 35 Jahre erfüllt sind.

          • Aus der Broschüre S 21

            „Nach §51 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten grundsätzlich auf alle Wartezeiten anzurechnen.“
            …. ein paar Ausnahmen …
            „Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI Zeiten, für die Prlichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind …“

      • Und noch eine Bestätigung der Aussage von HH19: „Dem zwischenzeitlich eingeschaltetem Steuerberater einer größeren Kanzlei habe ich gefühlt nach meinen vorab-Recherchen mehr beigebracht, als dieser mir eine Hilfe war.“

        Das ist leider eine Erfahrung, die auch andere hier bereits machen mussten. Ärgerlich natürlich in doppelter Hinsicht, da man für eine solche „Nicht-Leistung“ am Ende auch noch zahlen muss. 🙁
        Und leider macht man solche Erfahrungen nicht nur mit Steuerberatern. Mindestens genau so häufig (wenn nicht sogar häufiger) sollte man sich auf ähnliche Situationen bei Mitarbeitern der Agentur für Arbeit und den Krankenkassen vorbereiten.
        Während beim Steuerberater aber in der Regel ein kurzer Hinweis auf die Fakten ausreicht, um anschliessend zu einem gemeinsamen Ergebnis zu kommen, können sich die Diskussionen mit der Agentur und den Krankenkassen oftmals als sehr zäh herausstellen und sind dann nur mit extremer Hartnäckigkeit zum Erfolg zu führen.

        Darum kann ich für alle Bereiche immer wieder nur empfehlen, sich sehr gut vorzubereiten und sich das nötige KnowHow anzueignen, so dass man immer in der Lage ist, seinem Gegenüber zu erklären, wie die Sachlage sich verhält und wie die korrekte Vorgehensweise auszusehen hat.

        Gruß, Der Privatier

        • Naja Peter , WOHER sollen STBs und andere Berater , schon so eine
          “ SCHATZKISTE “ an “ WISSEN “ herbekommen ??? I.d.R. nur Teilbereiche
          der täglichen Arbeit betreffend und SELTEN , sind “ BERATER “ auch
          “ GLEICHZEITIG “ Rentner oder Privatiers .
          = ALSO EHER DIE AUSNAHME , WIE DIE REGEL !!!

          LG Det

          • Naja… wenn jemand als „Berater“ Honorar für seine Leistung fordert, sollte er auch in der Lage sein, seine Kunden zu beraten und nicht umgekehrt.

            Aber natürlich kann nicht jeder alles wissen. Das ist schon klar.
            Insbesondere nicht die Mitarbeiter der Arbeitsagenturen oder der Krankenkassen. Gerade für diese Mitarbeiter sollte meine Aussage auch keinen Vorwurf darstellen, sondern sie sollte mehr als Warnung oder auch als Ansporn für die zukünftigen Privatiers verstanden werden, dass sie sich nicht auf Behörden oder Ämter verlassen sollen, sondern ihre eigenen Angelegenheiten selber in die Hand nehmen sollen.

            Gruß, Der Privatier

  90. In meiner Ex-Firma wurden die Abfindungen gezahlt unter der Bedingung das wenn die Übernahme durch den neuen Eigentümer nicht gelingt,diese voll zurückgezahlt werden muß!Bis zur Entscheidung Ende August dauerte es ca.3 Monate,ansonsten ist die Firma insolvent,und die bereits überwiesenen Abfindungen müssen zurückgezahlt werden!

  91. Hallo.
    Hab vor 2 Monaten online V0210 ausgefüllt und gesendet.
    Wie lange dauert es ca. bis man eine Antwort/Auskunft erhält.
    Ist der Bescheid wirklich nur 3 Monate gültig?
    Und ich muss, wenn er vor x1.Oktober kommt einen neuen stelle, um Anfang Januar 2020 dann einzuzahlen?
    Geht der nächste dann schneller?
    Danke.

    • Hallo kurti,
      hier mein Erfahrungsbericht mit V0210 bei der DRV Bund:
      08.02.2018 V0210 gestellt
      19.03.2018 Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung erstellt
      18.04.2018 Teilzahlung geleistet, soweit steuerlich sinnvoll
      18.09.2018 Bestätigung über Teilzahlung erstellt, mit Neuberechnung des Restbetrags
      03.05.2019 2.Teilzahlung geleistet
      20.05.2019 Bestätigung über Teilzahlung erstellt, mit Neuberechnung des Restbetrags

      Also kurz: Bearbeitungszeiten schwanken, V0210-Auskunft ca. 6 Wochen, Zahlungsbestätigungen zwischen 2 Wochen und 5 Monaten…
      Neuer V0210 musste nicht gestellt werden, die Bestätigungen galten offenbar auch jahresübergreifend.
      Mitte Jan.2020 werde ich noch den Restbetrag von 2800€ einzahlen (bringt 0.34 pEP =ca.10€, erhöht aber auch den lebenslangen Rentenfreibetrag etwas) 🙂

      • Nachtrag: mit „erstellt“ meine ich das Datum auf dem Schreiben der DRV. Da die den Privatzusteller postcon beauftragen, kann die Zustellung 1..2 Wochen später erfolgen.

      • Zu „Anfang Januar“: die DRV Bund wertet als Zahldatum den „Tag der Wertstellung minus 8 Tage“. Damit dieses Zahldatum das Finanzamt nicht irritiert (Kalenderjahr!), plane ich am 13.1.2020 zu überweisen. Das sollte sicher sein…

        • Ob das so „sicher“ ist, weiß ich nicht…

          Von der 8-Tage Regelung habe ich bisher noch nie etwas gehört. Aber auch noch nicht darauf geachtet.
          Dafür kenne ich aber die 10-Tage-Regel, welche besagt, dass regelmässige Zahlungen, die innerhalb dieser 10 Tage um einen Jahreswechsel herum erfolgen, dem Jahr zugerechnet werden, für das sie eigentlich gezahlt wurden. Ob diese Regel bei Rentenausgleichszahlungen allerdings gilt, kann man durchaus anzweifeln.

          Trotzdem würde ich es ohne Not nicht darauf ankommen lassen. Warum muss man denn eine solche Zahlung unbedingt „ein paar Tage“ nach dem Jahreswechsel vornehmen, wenn bis zum März Zeit ist? Ich würde da frühestens Ende Januar dran denken.

          Gruß, Der Privatier

          • Wenn man schon in Rente ist, wird die Rente ab dem auf den Einzahltermin folgenden Monat neu festgesetzt. Deshalb habe ich am 26. Januar eingezahlt (davor war ich auf Reisen).
            Am 3.März kam die Einzahlungsbestätigung der DRV, mein wegen Jahreswechsel hochgerechneter Zahlbetrag für den Rest war bis auf 0.0001 pEP genau 🙂
            Am 27.März kam der neue Rentenbescheid, wirksam ab April. Die Nettoerhöhung für Feb. und März wird nachgezahlt.

    • Wie hier schon geschrieben, lässt sich zur Bearbeitungsdauer wohl keine generelle Aussage treffen. Mir selber wurde auf Nachfrage einmal telefonisch eine Bearbeitungszeit von 8 Monaten(!) angekündigt. Unglaublich, aber wahr.
      Und irgendwo zwischen 2 Wochen und 8 Monaten wird es dann wohl liegen. 😉

      Über die Gültigkeit würde ich mir da keine grossen Gedanken machen. Ich denke, die bezieht sich nicht auf die Genehmigung zur Einzahlung, denn es sind ja ausdrücklich auch Teizahlungen über mehrere Jahre hinweg erlaubt.
      Die Gültigkeit bezieht sich da wohl eher auf das konkrete und exakte Zahlenwerk, da sich ja ständig irgendwelche Parameter ändern können. Aber da eine solche Berechnung ohnehin immer nur eine Momentaufnahme sein kann, kommt am Ende auch selten wirklich ein 100%iger Ausgleich der Abschläge zustande (sondern vielleicht 99,7% oder 100,4%).

      Gruß, Der Privatier

  92. Vielen Dank für die Info.
    Bei mir werden es nächsten Dienstag 9 Wochen.
    Erhalten haben sie den Antrag, da ich eine Sendebestätigung von der RV habe.

    • Hallo Kurti,

      bei mir war folgender Zeitablauf:
      25.09.2018 telefonische Terminabsprache bezüglich Beratungsgespräch bei der DRV
      07.11.2018 Beratungstermin bei DRV mit Abgabe Formular V0210
      15.11.2018 Info von DRV Berlin bezüglich des Eingangs „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“
      30.11.2018 Post von der DRV mit Info zum Ausgleichsbetrag
      13.12.2018 erste Einzahlung zum Ausglich einer Rentenminderung …….
      06.05.2019 Bestätigung der DRV über den Einzahlungsbetrag und Auskunft über Restzahlung/Rentenpunkte etc.pp.

      Suchenwi hat nicht ganz Unrecht bezüglich der 8 Tage Regelung. Bei mir stand in der DRV-Auskunft vom 06.05.2019

      „Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Entgeldpunkten in der Rentenversicherung am 09.12.2018 (Tag der Wertstellung -8 Tage) in Höhe von …… EUR.“

      Allen noch ein schönes Wochenende
      Gruss Lars

    • Hmm.. also meine ersten Eindrücke:
      – Riester 2.0, „diesmal richtig(?)“ mit Einzahlungen aus Nettoeinkommen nach SV-Beiträgen
      – aber steuerfrei bis max. 2100€/y, also 175€/mo (Peanuts..)
      – keine Vererbbarkeit, nur Hinterbliebenenversorgung (aber z.B. Waisenrenten laufen max. bis zum 25. Lebensjahr, da sind meine Töchter beide schon drüber)

      „… spätestens zu Rentenbeginn wird sein angespartes Kapital
      in Entgeltpunkte umgerechnet und als zusätzliche Rente von der DRV an ihn ausgezahlt. Nur im Hintergrund läuft das
      Vorsorgekonto weiter, um der DRV alle damit verbundenen Kosten zu erstatten. Auf diese Weise sichert das Vorsorgekonto die gesamte Rentenbezugsdauer seiner Sparer.“

      Es werden also EP zu einem Zeitwert gebucht, Gewinne/Verluste aus den Anlagen gehen ab da à conto DRV?

      Insgesamt passt das Konzept nicht so zu meinem „Geschäftsmodell Restleben+Erbe“… 🙂

    • Ich habe das nur grob überflogen, zumal mir zu Beginn nicht klar wahr, wer hier überhaupt etwas fordert, vorschlägt oder plant etc.

      Andererseits sind neue Rentenkonzepte gerade für junge Menschen, die eben ihren Berufsweg starten, sicher von grosser Bedeutung und diese sollten die weitere Entwicklung solcher Diskussionen daher aufmerksam verfolgen.

      Mit zunehmendem Alter werden solche neuen Konzepte dann entsprechend weniger relevant, zumal im speziellen Fall das Papier wohl eher den Status einer Idee hat und von einer konkreten Umsetzung noch weit entfernt sein dürfte.

      Gruß, Der Privatier

      • Stimmt – ein Dokument „aus dem Internet“ (Webseite, oder eben PDF hier) sollte gekennzeichnet sein mit: Datum, Autor, Veröffentlicher. Dem Dateinamen entnehme ich DRVBW, also wohl Deutsche Rentenversicherung BaWü. Der Rest bleibt unklar.

        Zu „Alter“: für mich ist das natürlich irrelevant, für meine Töchter noch eher, für meinen in knapp 1mo erwarteten Enkel noch mehr. Deshalb setze ich mich damit auch auseinander.

        Der erwähnte Höchstförderbetrag 4% vom Brutto, max. 2100€ (= Riester) entspricht einer Beitragsbemessungsgrenze von 52500€/yr brutto. Da werden auch die meisten drunter liegen.

        2100€/yr ist ja schon mager. Aber warum die 4%-Grenze? Wenn jemand weniger Brutto hat, aber spontan Geld über, sollte der auch mehr ansparen können, wenn er mag (und die Konditionen gut sind, also bei der avisierten Durchschnittsrendite Wertpapiere).

        Oder: warum jahrzehntelang ansparen, und bei Rentenantritt wird das in EP umgerechnet? Man müsste Vergleichsrechnungen anstellen, aber aus Lebenserfahrung weiss ich: 1 EP war 1974 deutlich günstiger als heute, ist aber in der Rente gleichviel wert wie einer von 2019. „Gold-Rentenmark“ quasi.

        Sollte man das DRV-V0060-Verfahren nicht einfacher für alle Versicherten freigeben? Also etwa: man kann jederzeit jeden Beitrag freiwillig einzahlen, um zusätzliche EP zu kaufen?

        Das versicherungsmathematische Risiko trägt man ja immer noch selbst. Stirbt man vor Rentenantritt, und hat keine Witwe oder Waisen, war das Investment halt futsch (bzw. wird auf die anderen überlebenden Versicherten umgelegt). Versicherung eben.

        Allgemein denke ich, dass Freibeträge wie Sparerpauschbetrag oder Rentenfreibetrag dynamisiert werden sollten, also etwa als fester Prozentwert vom Grundfreibetrag, statt den bisherigen festen Euro-Beträgen.

        • Nachtrag: zu
          „Das Herzstück der Kapitalanlage ist das kollektive Sparmodell. Um Schwankungen des Kapitalmarkts auszugleichen, wird beim Vorsorgekonto in guten Zeiten ein Teil der Erträge abgeschöpft, um die Rendite in schlechten Zeiten aufzubessern und/oder Verluste auszugleichen.
          So lässt sich auch bei vergleichsweiser hoher Aktienquote sicherstellen, dass zu Rentenbeginn mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht. Gleichzeitig haben die verschiedenen Sparergenerationen –
          anders als bei individuellen Fondssparplänen,
          der Deutschlandrente oder ausländischen
          Vorsorgemodellen wie der schwedischen Prämienrente – immer
          eine annähernd gleiche Rendite.“

          Das klingt blauäugig: egal, was der Markt abwirft, man hat immer annähernd gleiche Rendite.

          Nichts ist sicher im Leben – und Rendite noch weniger. Mal mehr, mal weniger – aber ein noch so komplex architektierter Fonds wird das nicht äqualisieren können. Außer bei sehr mageren Werten, wie das bAV ja dürfen: jährlich 1% Steigerung gilt als genug. OK, solange die Inflation unter 1% liegt, bringt das noch einen leichten Vorteil… aber ich habe eher Werte von über 1% gelesen (aber unter den 2%, die die EZB gerne hätte…)

          Das ewige Dilemma bleibt: entweder Risiko oder keine rechte Rendite 🙂

  93. Das Vorsorgekonto ist ein Vorschlag der Friedrich Ebert Stiftung für die Rentenkommission, welche 03/2020 Lösungen zur Finanzierung des zukünftigen Rentensystems unterbreiten soll.

    Nähere Informationen hierzu wie Möglichkeiten der Verwendung, Zugangsvoraussetzungen etc.pp. unter:

    https://www.versicherungsbote.de/id/4875340/Vorsorgekonto-Rentenvorschlag-ruft-Staat-an-Boerse/

    Habe das mal hier reinkopiert. (Anm.: Habe das mal wieder entfernt. Der Privatier)

    Gruß
    Lars

    • Danke für die Info zur Quelle des Vorschlags. Der angeführte Link sollte dann für weitere Details ausreichen, so dass ich den kopierten Volltext wieder entfernt habe.

      Gruß, Der Privatier

  94. Hallo zusammen, nochmal mein Fall, Arbeitsende direkt nach dem 57. Geburtstag im Jahr 2021. 6stellige Abfindung ein Jahr später (Einmalzahlung), die Abfindung soll 6 Jahre überbrücken, danach mit 63 (und 14,4% Abschlägen) in Rente.
    Um die Steuerlast auf die Abfindung ein wenig zu drücken würde ich gerne im Abfindungsjahr „die Abschläge zurückkaufen“.
    Wenn ich das richtig verstehe ist die Vorgehensweise diese:
    1.) Im Abfindungsjahr melde ich mich bei der Rentenberatung und äussere meinen Wunsch (vorher geht nicht, die Berechnung sit nur für 3 Monate gültig)
    2.) Dann fragt die Rentenversicherung bei meinem Arbeitgeber nach wieviel ich denn verdiene und wieviel ich ausgleichen darfvon 3 Monaten bezahlen

    Das Problem ist 2., denn im Abfindungsjahr habe ich keinen Arbeitgeber mehr. Heisst das nun das a) ich in dem Jahr diesen Ausgleich nicht machen kann, oder b) ich nur einen „Einheitssatz“ ausgleichen kann, oder c) mein letztes Gehalt (aus dem Vorjahr) als Basis genommen wird?
    Oder vielleicht habe ich das d) auch komplett falsch verstanden und man kann immer die gesamte Zeit bis zur Beitragsbemessensgrenze ausgleichen…
    Weiss hier jemand mehr?

  95. Habe den Antrag online mit neuen Perso gestellt. Theoretisch der schnellste und einfachste Weg. Geführtes ausfüllen.
    Geht aber auch mit dem Download der Formulare. V0210 Einfach mal die Formulare ansehen.
    Arbeitgeberbescheinigung V0211 entweder durch Arbeitgeber ausfüllen lassen oder „Vordruck wird nachgereicht“
    „nein“ im Formular V0210 ankreuzen. Dann wird mit dem letzten bekannten Gehalt (weiter)gerechnet.

    Hatte da Probleme, dass die es nicht gecheckt haben, das ich nein gewählt hatte. 2 Briefe wegen fehlen der Anlage V0211 bekommen. Hab aber da schon 3x angerufen. Weil es so lange brauchte und dann halt 2x um zu sagen, dass nein nein bedeutet. ?

    Kontenklärung wurde schon gemacht? – Wichtig !!
    Dann hab ich die Berechnung erhalten. Dann sogar 2x (gleiche Werte).
    Da stand nichts mit 3 Monate Gültigkeit. Nur dass ich max 2x im Jahr einzahlen könnte.
    Bis zu welchem Zeitpunkt ich ausgleichen kann und natürlich die (Gesamt)Summe

    • Ausgleichen kann man länger: Ich hatte mir letztes Jahr einen Bescheid zum Ausgleich vom vorzeitigen Rentenbeginn zuschicken lassen Dann haben ich 12 TEUR eingezahlt.
      Dieses Jahr hatte ich einen Termin bei der Rentenberatung: Ich kann einfach nochmal 12 TEUR einzahlen. Eventuell sind dann die Zahlen nicht ganz korrekt, aber i.w. schon. Habe dann nochmal 12 TEUR auf genau das gleiche Konto wie letztes Jahr eingezahlt.

  96. Nachtrag
    Das mit den 3 Monaten steht drin.
    „Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird.“
    Somit geben sie Dir 3 Monate die Garantie , dass das die richtige und komplette Summe ist, um die Lücke auszugleichen.
    Nach 3 Monaten nicht mehr.
    Einzahlung ist ohne Neuantrag bis zum genannten Betrag aber jederzeit möglich. (Einschränkungen siehe anderen Beitrag)

    • Genau, wie ich schrieb, die Zahlen sind eventuell nicht ganz korrekt. Bei mir fehlten konkret ca.54 TEUR zum Ausgleich. Da ich jetzt 2 x 12 TEUR eingezahlt habe, ist es letztendlich egal, dass die Zahlen nicht mehr 100% korrekt sind. Wenn man natürlich eine Punktlandung machen will, braucht man nochmals einen entsprechenden aktuellen Bescheid von der BfA

  97. Kurti, wenn ich Dich richtig verstehe habe ich 2 Möglichkeiten:
    1.) ich stelle den Antrag schon 2021 (während ich noch angestellt bin). Dann kriege ich Zahlen zurück, tue aber erstmal nichts, sondern werde mich im Jahr 2022 nochmal melden mit der Bitte die 2021er Werte zu zahlen zu dürfen. Nicht sicher was genau Du meintest mit „Einschränkungen siehe anderen Beitrag“, ich fürchte das sind die drei Monate, wenn dem so wäre fällt diese Möglichkeit aus.
    2.) ich stelle den Antrag 2022 mit den „nein“ Werten an den entsprechenden Stellen und die Ausgleichwerte werden dann mit dem letzten Gehalt ausgerechnet.

    Habe ich Dich da richtig verstanden? Und da in beiden Fällen das Gehalt von 2021 massgeblich ist sollte auch dasselbe rauskommen…

    Kieloben, die 12T, die sind wirklich für den Ausgleich des Abschlages? Bei der Summe könnte es ja auch eine normale freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse sein, das könnte ich ja auf jeden Fall machen, ist aber ja gedeckelt (2018: 23.712 Euro, 2019: 24.305 Euro). Ich hoffe ja darauf für 4 Jahre den Höchstsatz ausgleichen zu können. Ich weiss auch das ist irgendwo gedeckelt, den Wert kenne ich aber gerade nicht (hab irgendwas von 48T in Erinnerung).

    Kontenklärung ist übrigens schon durch.

    • Ja, kann man alles machen. So genau kommt das alles nicht. 😉

      Die Berechnung des Ausgleichsbetrages beruht ja in erster Linie auf der Anzahl der Rentenpunkte, die bis zum Beginn der Rente erworben sind (s. Beispiel oben im Beitrag). Von daher dient die Abfrage nach einem Gehalt nur der Prognose, wieviele Punkte ggfs. noch bis zum Rentenbeginn zu erwarten sind. Ausgangsbasis ist dabei der jeweils aktuelle Stand eines geklärten Rentenkontos.

      Man muss sich aber immer im Klaren sein, dass sich in den kommenden Jahren immer einige Parameter ändern werden und von daher ist der exakte Ausgleich auch immer nur für kurze Zeit berechnet und gültig. Aber das interessiert in der Regel ohnehin niemand und kann man auch später kaum nachweisen.

      Der berechnete Ausgleichsbetrag kann in mehreren Teilbeträgen eingezahlt werden. Auch über Jahre verteilt. Das bietet sich an, da die steuerliche Wirksamkeit auf Höchstgrenzen beschränkt ist (ändern sich jedes Jahr) und je nach Einkommenssituation eine Verteilung auf mehrere Jahre auch steuerlich wirksamer ist (Stichwort: Grenzsteuersatz).

      Gruß, Der Privatier

  98. Einschränkungen:
    Nur dass ich max 2x im Jahr einzahlen könnte.
    Bis zu welchem Zeitpunkt ich ausgleichen kann…

    Wenn sich das Gehalt vom letzten Jahr bis aktuell nicht signifikant geändert hat und sich auch nicht zukünftig dementsprechend ändert, dann kann man sich die Arbeitgeberbescheinigung sparen und eine weitere Berechnung natürlich auch.
    Vor allem, wenn man dann eh Arbeitslos oder Privatier ist.

  99. Privatier schrieb:
    „Ja, kann man alles machen. So genau kommt das alles nicht. ?“

    GENAU SO ist es!
    Es ist natürlich i.d.R. sinnvoll und auch in Bezug auf die maximal „genehmigten“ zusätzlichen Rentenpunkte am günstigsten, wenn diese aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung (Prognose zu erwartendes letztes Jahresgehalt) berechnet werden.
    ABER, kann diese nicht beigebracht werden, z.B. weil es aktuell keinen AG gibt, oder (wie bei mir) sich dieser weigert, RV-versicherungspflichtige Einmalzahlungen (Boni, Urlaubs-, Weihnachtsgeld) unterjaehrig vorab zu bescheinigen,
    – wird das KALENDERJAHR für die Prognose verwendet, für das ZULETZT Rentenpunkte ermittelt wurden.
    Das muss jetzt nicht unbedingt zu weniger „Ausgleichspunkten“ führen…
    Ebenso sollte man sich wg. der der 3 monatigen „Verbindlichkeitsfrist“ keine allzu grossen Gedanken machen.
    Wenn es aufgrund des steuerlich wirksamen Jahres-Hoechstbetrages sinnvoll ist, nicht die gesamten Minderungspunkte auf einmal auszugleichen, oder Liquiditaet erst nach den 3 Monaten zur Verfuegung steht, sollte man sich dadurch nicht „hetzen“ lassen.
    Nach jeder (Teil-)Einzahlung wird relativ kurzfristig (Wochen) neu berechnet und der noch auszugleichende Punktewert/bzw. der entsprechende Betrag in € neu bescheinigt, auch hierfür wird dann wieder eine Bestandsfrist gewährt.

    Wer natürlich auch in der Zukunft kein zvE wegzudrücken hat, kann die Moeglickeit nutzen, auf einen Schlag die Ausgleichspunkte billigst einzukaufen.

    Gruesse
    ratatosk

  100. Ja, die 12 TEUR waren als Ausgleich gedacht. Ich mache das wahrscheinlich 4 x (also 48 TEUR) um in den jeweiligen Jahren das bei der Steuer ansetzten zu können.
    Alternativ kann man auch Monatsbeiträge leisten. Dafür gibt es auch ein Formular. Das ist vor allem dann interessant, wenn einem noch Beitragsmonate fehlen.

  101. ratatosk, „wird das KALENDERJAHR für die Prognose verwendet, für das ZULETZT Rentenpunkte ermittelt wurden.“, das wäre wieder schlecht fällt mir gerade ein, da ich zur Jahresmitte aufhöre und daher im letzten Jahr nur etwas über einen Punkt sammeln werde.
    Ich möchte nur sicherstellen das ich tatsächlich die ganzen 4 Jahre von 63-67 ausgleichen kann, und das heisst grob „4*2 Punkte kaufen“. Bzw, bis zu dem Betrag wo es sich noch steuerlich lohnt…

    • Hallo Isaak
      mach es einfach “ Einfach “ , Schritt 1 , Rentenauskunft anfordern .
      Schritt 2 , ungeklärte Zeiten klären , Schritt 3 , Überlegen was
      man will .
      Maximal steuerliche Förderquote hast Du ja schon rausgesucht = VAJ .
      Dran denken , das nur ein % Anteil Förderfähig ist , Zahlen 100% .
      Dran denken , das die bereits im VAJ geleisteten Zahlungen , abzuziehen sind .
      Dran denken , das es eine Wette auf ein langes Leben ist = Gesund sein .
      Dran denken , das eine “ Aufteilung “ evt. auch einen Sinn ergeben kann .
      Oben nochmal suchenwi s Beiträge durchlesen , incl. den jeweiligen
      Formular-Anforderungen . Schritt 4 , ENTSCHEIDEN .
      Schritt 5 , Beiträge wie in Schritt 4 geplant , zahlen .
      ( und was 4 mal 2 Punkte damit zu tun haben könnte = KEINE AHNUNG !!! )

      LG Det

    • Moin, Isaak
      Die DRV verwendet im Normalfall die Arbeitsbescheinigung Deines Arbeitgebers für die Prognose, wieviel Entgeltpunkte Du bis zu dem von Dir angegebenen, vorzeitigen Renteneintritt noch ZUSAETZLICH (zum DERZEITIGEN Stand Deines Punktekontos) erwerben KOENNTEST, wenn bis dahin dein RV-pflichtiges Jahreseinkommen unverändert bleiben WUERDE. Dabei geht sie ebenfalls davon aus, dass sowohl der Beitragssatz, als auch der aus dem derzeitigen (vorläufigen) Durchschnittsentgelt in der RV ermittelte €-Betrag pro auszugleichendem Punkt konstant bleibt. Darüberhinaus berücksichtigt sie auch die Tatsache, dass die ausgeglichenen Zusatz-Punkte ja ebenfalls entsprechend Deinem Zugangsfaktor wg. vorzeitigem Rentenbezug „gemindert“ werden.
      Um also X Punkte wirklich auszugleichen, muss man also X/Zugangsfaktor Punkte kaufen.
      Erst wenn diese Arbeitsbescheinigung nicht vorgelegt werden kann, oder nicht Deinem aktuellen RV-Status entspricht, wird das letzte, komplett abgelaufene Jahr, für das Punkte ermittelt wurden, für die Prognose verwendet.
      Der sich daraus ergebende „genehmigte“ Wert für die Anzahl der Punkte bleibt dann auch unverändert, lediglich der Aufwand (in €) je Punkt steigt dann i.d.R.jedes Jahr (mit dem Durchschnittsentgelt, bzw. evtl. dem Beitragssatz) an.
      Du bist also weder gezwungen mit der Antragstellung bis zu Deinem Ausscheiden zu warten, noch musst Du innerhalb der 3 Monate nach Bescheid mit der Zahlung beginnen, es aendert sich dann halt nur der „Preis pro Punkt“. Das tut er aber bei Verteilung der Zahlung über mehrere Jahre ja sowieso.
      War von Dir wahrscheinlich auch so gemeint, aber der Ausgleich bezieht sich immer auf die Minderung der BIS zum Renteneintritt ERREICHTEN Punkte (abhängig vom ABSOLUTEN Punktewertung, d.h. 14,4% von 80 Pkt. ist eben „mehr“ Minderung als 14,4% von 70 Pkt.), NICHT auf die bis zum Regelalter „fehlenden“ Punkte.

      Gruesse
      ratatosk

    • @Isaak: „Ich möchte nur sicherstellen das ich tatsächlich die ganzen 4 Jahre von 63-67 ausgleichen kann, und das heisst grob „4*2 Punkte kaufen“.“

      Zur Ergänzung zu den anderen Antworten: Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Einzahlung:
      a) Einzahlung von laufenden Monatsbeiträgen (bis zur Höchstgrenze). Damit könnte man dann über 4 Jahre ca. 4*2 Rentenpunkte kaufen. Nach Antrag und Genehmigung. Immer nur bis Ende März des Folgejahres möglich.
      b) Zahlung eines Ausgleiches für Abschläge wg. vorzeitiger Rente. Dazu ist vorher eine Berechnung erforderlich, danach Zahlung in einer oder mehreren Raten möglich.

      Beides ist theoretisch auch kombinierbar. Mit Variante b) sind höhere Zahlungen möglich. Variate a) erhöht auch die Wartezeit. Könnte bei Rente ab 35J. oder 45J. interessant sein.

      Gruß, Der Privatier

  102. Hallo.

    Hab mal eine Überweisung zur RV getätigt.
    Wie läuft das jetzt ab? Bekomme ich demnächst Post mit der Bestätigung oder neuen Auszug?
    Und wie läuft es mit der Steuer? Geht das alles direkt zum Finanzamt oder muss ich eine Bestätigung einreichen.
    Bin schon wirklich neugierig darauf…

    Danke

    • Hallo Kurti,

      Du bekommst Post von der RV mit Bestätigung, dass Du einen zusätzlichen Beitrag gezahlt hast, inklusive Berechnung von Rentenpunkten (bezogen auf Deiner Einzahlung).
      Wieviel Du noch weiter einzahlen kannst ist im Schreiben auch enthalten um einen Ausgleich einer Rentenminderung zu erreichen. Die Zeitspanne zwischen Einzahlung und der DRV-Bund Bestätigung war bei mir ca. 5 1/2 Monaten.

      – Steuer
      Den Betrag der Einzahlung trägst Du im Formular „Anlage Vorsorgeaufwand“ in Zeile 6 ein. Dann müßte es mit der Steuerrückerstattung klappen.

      Finanzamt (war abenteuerlich)
      erste Tranche 12/2018 eingezahlt, Beitag im Steuerformular eingetragen und gestempelten Einzahlungsbeleg in den Steuerunterlagen beigefügt und dann beim Finanzamt alles eingereicht.
      Nach ca.4 Wochen vom Finanzamt den Steuerbescheid erhalten ….
      ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Einzahlung, also nächsten Tag schriftlich mit Rückschein Einspruch eingelegt mit Hinweis, dass zusätzliche Zahlung in DRV-Bund getätigt wurde. Nach ca. 10 Wochen wieder einen netten Brief vom Finanzamt erhalten, mit Wortlaut ….Ihr Antrag kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden: Der von Ihnen gezahlte Betrag an die Deutsche Rentenversicherung kann steuerlich nicht eingeordnet werden ….Brrrrrr

      Also, nächsten Tag telefonisch einen Termin mit der FA-Bearbeiterin vereinbart.
      Ich hatte zum Gespräch vom Bundesministerium der Finanzen unter Aktenzeichen „GZ IV C 3 – S 2221/16/10001 :004 Dokument 2017/0392623“ die Anweisung „Einkommensteuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ mitgenommen. Und hier steht auf Seite 5 unter Punkt 1.1.1 Unterpunkt 2 (Tabelle) freiwillige Zahlungen von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung …. Nachweis durch:
      – Lohnsteuerbescheinigung oder
      – Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers

      Die FA-Dame hat sich eine Kopie von dem Dokument angefertigt, im Gespräch stellte sich heraus, dass Sie keine Kenntnisse von dieser Möglichkeit von freiwilligen Zahlungen von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung hatte.
      Nach weiteren 2 Wochen hatte ich nun meinen geänderten Steuerbescheid erhalten (stimmte alles bis auf den letzten Cent).
      Warum das FA nicht bei der DRV-Bund nachgefragt hatte verstehe ich nicht, sind ja angeblich total vernetzt.
      Im September hatte ich nun die zweite Einzahlung (für 2019) getätigt, bin mal gespannt bei der Steuererklärung für 2019, wie es dann läuft.

      Gruß
      Lars

      • Gestern ist der Steuerbescheid für 2019 eingetroffen, hat diesmal alles geklappt bezüglich der Einzahlung in die RV. Die Rückerstattung ist auch schon auf dem Konto.

        Viele Grüße
        Lars

    • Bei mir lief das 2019 so ab:
      3.5. frw. Beiträge an DRV überwiesen
      23.5. DRV bestätigt Empfang und mögl. Restzahlung (also ca. 3 Wochen später)

      2018 hatte ich die frw.Beiträge in ELSTER angegeben. Für diese wurden vom Finanzamt Belege angefordert. Mit Überweisungsquittungen und der DRV-Bestätigung waren sie zufrieden.

  103. Das hängt von der Laune deines Bearbeiters ab. Erstaunlicherweise ist das bei der Rentenversicherung mal so mal so. Habe auch schon erlebt, dass sich zB die Mitarbeiter in Lübeck über das Vorgehen der BfA in Berlin aufregen.
    Letztes Jahr habe ich eingezahlt, dann bekam ich ein paar Wochen später eine neue Rentenauskunft.
    Dieses Jahr habe ich eingezahlt, habe jetzt kurz darauf ein Schreiben erhalten, in dem die Einzahlung bestätigt wird. Ob ich noch eine Rentenauskunft erhalte, weiss ich nicht.
    Das Finanzamt macht da automatisch gar nichts. Das muß in der Steuererklärung angegeben werden. Letztes Jahr habe ich die Auskunft, die aktualisierte Rentenauskunft, Überweisungsbestätigung und Kontoauszug eingereicht.
    Dieses Jahr reiche ich nur die Eingangsbestätigung ein.

    • In meinen Eingangsbestätigungen steht aber nur „wurden eingezahlt“ (nicht: von wem – hätte ja auch der Arbeitgeber oder ein Erbonkel sein können…)
      Zur vollständigen steuerlichen Beweisführung habe ich Überweisungsquittungen (von meinem Girokonto getätigt) und Eingangsbestätigung der DRV (in gleicher Höhe) dem FA eingereicht. Ging.

  104. Die DRV ist schon ein sehr spezieller Laden. Die Antwort auf den Antrag V0210 (Ausgleich Rentenminderung) hat 7 (sieben) Monate gedauert.? Es war ja auch ein Haufen Papier. (Habe das übrigens online mit dem maschinenlesbaren Ausweis gemacht – nützt aber gar nichts.) Daraufhin hatte ich gleich für 2 Punkte Geld überwiesen. Die Bestätigung des Zahlungseingangs kam dann nach weiteren 6 (sechs) Monaten ! Meinetwegen.

    Jetzt habe ich Mitte Oktober 2019 noch den Antrag V0060 für die freiwillige Einzahlung des Mindestbeitrags gestellt, weil mir noch etwa 2,5 Jahre Wartezeit fehlen. Gewünschter Zahlungsbeginn: ab Januar 2020. Zuerst dachte ich, dass der Antrag vielleicht zu spät gestellt sein könnte wegen der langen Bearbeitungsdauer der DRV. Aber die Antwort kam schon heute – nach nur drei Wochen. Zu meiner Überraschung steht drin, dass die Beitragshöhen für das Jahr 2020 noch nicht feststünden, daher könne der Bescheid für die freiwillige Versicherung noch nicht erteilt werden. Ich habe den Antrag also wohl zu früh gestellt. Aber ich würde den Bescheid erhalten „sobald es möglich ist“.

    Den Mindestbeitrag für 2020 konnte ich auf der Seite der DRV tatsächlich nicht finden, aber auf dieser Seite schon: https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/werte-der-rentenversicherung-2022.html.
    Vielleicht könnte ja die DRV selber mal googlen oder auch beim Privatier reinschauen. Anscheinend fehlt noch die hochoffizielle Bestätigung der Werte.
    Irgendwie witzig – die Bürokratie der DRV. Aber Hauptsache, dass alles korrekt ist. Wir sind ja nicht in Griechenland.

    • Bei mir ging 2018 die Antwort auf V0210 schneller – ca. 3mo. Meine Einzahlung wurde nach ca. 3 Wochen bestätigt, und vom Finanzamt so auch akzeptiert.
      2019 habe ich noch mal einen Batzen eingezahlt, wurde auch recht schnell bestätigt.
      Beim Rentenbescheid zu August hat sich die DRV dann aber bei den frw. Beiträgen verrechnet – 2 Wochen drauf kam ein Änderungsbescheid, nun gibt es 22.29€/mo weniger (passt aber zu meinen Erwartungswerten).
      Als Informatiker bin ich präzises Rechnen gewohnt, zumal die Grunddaten ja offiziell publiziert sind, wie du schriebst, aber es ist halt nicht jeder ein Informatiker 🙁
      V0060 habe ich noch vor mir, weil die so erkauften EP aber erst im Regelrentenalter (bei mir 6.2022) wirksam werden, warte ich aber noch… wäre ja blöd, wenn die Versicherung auf Langlebigkeit nix zahlt, weil man tot ist 🙂 Also eher 2022 einzahlen, sofern man noch lebt.

    • Hallo Robert,

      die Bearbeitungsdauer bei der DRV hängt wohl extrem stark vom Sachbearbeiter und dem Arbeitsanfall ab. Im gleichen Umschlag habe ich und meine Frau am 03.07.2017 das Formblatt V0210 zur Berechnung des Ausgleichs der Rentenminderung nach Berlin geschickt.

      Meine Frau erhielt nach 3 Wochen eine Eingangsbestätigung und bereits nach insgesamt 4 Wochen die Berechnung.

      Ich erhielt keine Eingangsbestätigung. Mitte August habe ich tel. nachgefragt und erhielt die Auskunft, dass der Antrag vorliege und es noch dauere („neue Software“). Die Berechnung erhielt ich letztlich nach knapp 5 Monaten Ende November 2017.

      Viele Grüße
      Stephan

    • Ich habe diese Diskussion hierhin zum Beitrag über die freiwilligen Rentenzahlungen verschoben, da die hier geschilderten Erfahrungen hier besser aufgehoben sind.

      Gruß, Der Privatier

  105. Hallo Privatier,
    ich werde zum 31.08.2020 mit Aufhebungsvertrag betriebsbedingt und fristgerecht ausscheiden. Aufhebungsvertrag deshalb, weil in meiner Firma derzeit Kurzarbeit ist. Im August werde ich 62 Jahre. Ich erhalte eine Abfindung von ca. 57.000. Ab 1.9.2020 ALG I (evtl. Sperre von 3 Wochen hat mir die Agentur für Arbeit gesagt). Dann ALGI und anschließend in Rente (vorzeitig mit Abschlag).
    Bin verheiratet, meine Frau bekommt ab 1.3.2020 die Rente. Nun meine Frage: Kann ich 2020 freiwillige Rentenbeiträge zahlen. Einmal 15000 für 2019 und 15.000 für 2020.
    Wird es, wenn ich beide freiwilligen Rentenbeiträge in 2020 einzahle auch so vom Finanzamt akzeptiert? Oder geht es in das Steuerjahr 2019 obwohl ich es 2020 eingezahlt habe? Vielleicht gibt es noch den einen oder anderen Punkt den ich nicht berücksichtigt habe. Wäre dankbar für Anregungen. Gruß Vlasta

    • „Einmal 15000 für 2019 und 15.000 für 2020“

      Die Formulierung „für 2019“ und „für 2020“ lässt vermuten, dass hier für Beitragszeiten eingezahlt werden soll? Also für bestimmte Monate?
      Das geht immer nur dann, wenn diese Monate nicht ohnehin bereits mit Beiträgen belegt sind. Also: Freiwillige Monatsbeiträge kann man nur zahlen, wenn keine Pflichtversicherung besteht/bestanden hat.
      „Für 2019“ könnte man noch bis Ende März 2020 einzahlen. Aber eigentlich nur nach Antrag und Genehmigung. Steuerlich zählt das Jahr, in dem die Zahlung stattfindet.

      Etwas anderes wären Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen. Die können auch unabhängig von bestehenden Pflichtversicherungen eingezahlt werden. Die zahlt man dann aber nicht „für ein Jahr“. Hier besonders wichtig: Antrag stellen!!
      Weitere Details dazu oben im Beitrag. Auch hier gilt: Steuerlich zählt das Jahr, in dem die Zahlung stattfindet.

      Gruß, Der Privatier

  106. Hallo Privatier,
    danke gür die schnelle Beantwortung. Ja ich will den Ausgleich für die Rentenabschläge einzahlen, wenn ich mit 63 meine Rente beantrage. Dies will in 2020 tun. Ich möchte damit die steuerliche Last der Abfindung damit auch verringern. Ich werden bei der DRV anrufen und den Antrag dafür stellen. Vielen Dank.
    Gruß Vlasta

  107. Hallo Privatier,
    die DRV hat ca. 25000 Euro freiwillige Rentenbeiträge genehmigt. Kann die Einzahlung Auswirkungen auf die Fünftelregelung der Abfindung haben? Hab ich im Internet gelesen. Was ich allerdings nicht glauben kann. Wäre ungerecht.
    Nun sieht die Steuererklärung folgendermassen aus:
    Einkommen 25.000 und anschließend ALG1 oder krank.
    Abfindung 2020 60.000 (Fünftelregelung)
    Einzahlung freiwillige Rentenbeiträge 25.000
    Rente Partner ab 1.3.: 17.000 Euro
    Einzahlung freiwillige Rentenbeiträge: 8500 Euro

    • Hallo Privatier,
      meine Frage hat sich erledigt.
      Diese Einzahlung in die DRV wird ja von mir vorgenommen, nicht vom Arbeitgeber, der Arbeitgeber zahlt mir die volle Abfindung.
      Daher trifft das auf mich nicht zu.
      Nur,wenn der Arbeitgeber einen Teil, oder die komplette Abfindung in die DRV einzahlt, hat das Einfluss auf die Fünftel-Regelung, so hat es mir der Autor des Artikels erklärt (ein Anwalt für Arbeitsrecht)

      Gruß Vlasta

  108. Hallo,

    ich gebe zu, ich habe jetzt nicht den kompletten Blog durchforstet und vielleicht ist es schon mal beantwortet worden.
    Da ich mich mit Abfindung demnächst in das Privatleben verabschieden möchte, sammle ich im Moment die Optionen, um meine Abfindung steuerlich zu optimieren, sprich Ausgaben für Vorsorgeaufwendungen zu generieren. Eine Option wäre ja, Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung. Was mir aber im Moment nicht klar ist, ob es eher Sinn macht, die Einzahlungen bei meiner Frau zu machen oder eher bei mir, sprich was sind die Kriterien dafür, um die späteren Rückflüsse zu optimieren (sind zusammen veranlagt).
    Ich habe jahrelang Höchstbetrag gezahlt (35 Jahr sind voll), meine Frau (bedingt durch Kindererziehung und eigentlich sonst immer Teilzeit) nur Minimalbetrag. Dementsprechend ist mein Rentenanspruch relativ gut (natürlich etwas gekürzt durch meine vorzeitige Inanspruchnahme mit 63 = -14,4%), bei meiner Frau grottenschlecht (ca. 700€ brutto, wenn sie bis 67 weiterarbeitet, was keiner will = also weitere Kürzung). Grundrente (aktuelle Diskussion) kommt für sie sicherlich auch nicht in Frage, da ja mein Einkommen auch berücksichtigt werden wird.

    Macht es nun eher Sinn, die Einzahlungen zu verwenden, meine Ansprüche weiter auszubauen (und meine Frau hat über Witwenrenten = 60% im Todesfall weiterhin Einkommen) oder direkt das Geld in die Verbesserung der Rente meiner Frau zu investieren? Nach Statistik wird es wohl eher mich „aus den Schuhen hauen“ und deswegen würde ich eher zum Aufstocken der Rente meiner Frau tendieren, bin mir aber nicht klar, ob das Nachteile hat, während wir beide noch auf der Welt weilen. Anders herum ist Nachteil klar (ich bekomme Witwenrente = 60% oder auch nicht, ist jetzt reine Annahme und noch nicht hinterfragt, wäre aber für mich ok und egal).
    Vielleicht ist es ja auch vollkommend wuscht, da in Summe da selbe herauskommt, solange wir beide leben.

    Gruss

    Helge

    • Dieselbe Frage habe ich mir vor wenigen Jahren auch gestellt. Und sogar verschiedene Szenarien durchgerechnet, bei denen jeweils mal bei mir und mal bei meiner Frau die Einzahlungen vorgenommen wurden und dann jeweils der eine oder der andere früher verstirbt und eine entsprechende Witwer-/Witwen-Rente gezahlt würde.

      Die Ergebnisse sind aber schwierig zu beurteilen und so habe ich damals die Überlegungen einfach beendet und mich dazu entschlossen, sämtliche Einzahlungen (sofern sie mir als sinvoll erscheinen sollten) auf das Rentenkonto meiner Frau vorzunehmen (die Verhältnisse sind dabei bei uns so ähnlich wie oben beschrieben).

      Dies habe ich inzwischen auch bereits in den vergangenen drei Jahren so durchgeführt und werde ich vermutlich auch in diesem Jahr noch einmal machen.

      Gruß, Der Privatier

      • „Rentensplitting“

        Moin Zusammen,

        eigentlich wollte ich einen Kommentar zu dem „Umrechnungsfaktor aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleiches“ geben (werde das etwas später nachholen). Nun hatte ich im Blog etwas nach oben gescrollt.

        Es gibt da noch eine Möglichkeit, wo aber die Vor- und Nachteile sehr genau gegenübergestellt werden müssen und eine Beratung beim DRV Bund notwendig ist, … „Rentensplitting“.

        Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, ihre Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Partnerin oder der Partner mit den höheren Rentenansprüchen gibt dabei einen Teil seiner Ansprüche an seine Partnerin oder seinen Partner ab. Danach sind die während der Ehe oder der Partnerschaft erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch. Diese partnerschaftliche Teilung heißt Rentensplitting. Sie ist aber nur unter bestimmten Bedingungen möglich und sinnvoll.

        Was ist die Splittingzeit?

        Das Rentensplitting greift wirklich nur für Rentenansprüche, die während der Ehe angesammelt wurden. Dementsprechend beginnt die sogenannte Splittingzeit mit dem Ersten des Monats der Eheschließung. Die Splittingzeit endet üblicherweise mit dem Letzten des Monats, in dem der jüngere Partner die Regelaltersgrenze knackt.

        Vorteile:
        Vorteile beim Rentensplitting können sich für den Partner mit niedrigeren Rentenanwartschaft ergeben, da man beim Rentensplitting auch Rentenanwartschaften erwerben kann, so werden nicht nur Rentenansprüche aufgeteilt, sondern auch Wartemonate und damit die Möglichkeit geschaffen die Altersrente für langjährig Versicherte (35y) zu erreichen. Auch nach dem Tod des Ehepartners (12 Monatsfrist ist einzuhalten) ist ein Rentensplitting noch möglich. Ein weiterer Vorteil liegt evt. im Anspruch auf Erziehungsrente. Diese wird erst nach dem Rentensplitting gezahlt und kann evt. deutlich höher ausfallen als die Witwen- oder Witwerrente. Ein Rentensplitting kann sich auch lohnen, wenn eine Witwer- oder Witwerrente wegen eines zu hohen Einkommens des überlebenden Partners ruht, denn für Witwen- und Witwerrenten werden alle Einkommensarten angerechnet, während bei Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten vor dem Erreichen der Altersgrenze nur der Hinzuverdienst geprüft wird.

        Nachteile:
        Durch das Rentensplitting wird keine Witwen- oder Witwerrente gezahlt (KK-Status beim überlebenden Partner beachten). Falls man sich für die Witwen- oder Witwerrente entscheidet, wird diese Rente bei einer Wiederheirat gestrichen. Aber dafür gibt es eine Ausgleichszahlung vom DRV Bund, diese beträgt bei der „Großen“ Witwenrente zwei Jahresrenten bezogen anhand der Bezüge im vorangegangenen Jahr. Siehe hierzu §107 SGB VI (auch Hinweise auf „Kleine“ Witwenrente sind dort beschrieben). Bei der Entscheidung zum „Rentensplitting“ wird keine Ausgleichszahlung vorgenommen und entfällt damit. Mit dem „Rentensplitting“ kann die Rentenart für besonders langjährig Versicherte (45y) nicht erfüllt werden!

        Für das „Rentensplitting“ sind bestimmte Voraussetzungen notwendig.

        Informationen im nachfolgenden Link.

        https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Rentensplitting/rentensplitting_node.html?https=1

        Im Link unten befindet sich einer pdf-Datei, da gibt es weitere und mehr Informationen (Vor- und Nachteile sind auch gegenübergestellt).

        Noch ein Hinweis: Kürzung der Hinterbliebenenrente?
        Ja, auch das ist bei einigen Konstellationen möglich, Hinweise unter §77 Abs.2 Nr.4 SGB VI.

        https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html

        Rückgängigmachen des „Rentensplittings“?
        Ja, auch das geht unter bestimmten Voraussetzungen

        Abänderung des „Rentensplittings“?
        Ja, auch bestandskräftige Entscheidungen können unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.

        Bleibt gesund und

        Viele Grüße
        Lars

        • Danke Lars für diese Ausführungen! Ich halte das für eine sehr interessante Möglichkeit und könnte mir vorstellen, das einmal etwas näher zu beleuchten. Aber dazu muss ich erst einmal selber ein bisschen darüber nachdenken: Vor- und Nachteile, etc.
          Ist aber wahrscheinlich wieder mit unangenehmen Fragen, wie z.B. „wer stirbt wann?“ und „möchte der Überlebende anschliessend wieder heiraten?“ verbunden. Fragen, die man sich nur ungern stellt…

          Gruß, Der Privatier

          • Man sollte die Moeglichkeit kennen und rechnen, um sie zumindest im Todesfall ggf. umsetzen zu koennen, evtl. besser als Witwen- oder Witwerrente. Bei meiner Holden und mir sind die Rentenpunkte nahezu gleich, Witwen-/Witwerrente nach heutigem Stand aber auch nur jeweils 100 Euro. Trotzdem gut zu wissen!
            Danke Lars!
            J

    • Hallo Helge,

      was günstiger ist, hängt m.E. insbesondere davon ab, wie alt und gesund beide sind, wann ihr in Rente wollt UND wer voraussichtlich welchen Rentenabzug hat.
      Also ob deine Frau besonderslangjährig versichert wäre oder, wie du, langjährig oder weniger als 35 Jahre, aber mind. 5 Jahre zusammen bekommt.

      Vorzugsweise erfolgt die Einzahlung bei dem, der weniger Abzüge (in %) hat, früh mit wenig Abzug in Rente kann und voraussichtlich länger lebt.

      Viele Grüße Stephan

  109. Alternative Amortisationsrechnung für freiwillige RV-Beiträge

    Der V0210-Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung entnahm ich u.a.:
    – Rentenminderung 150€/mo (Stand März 2018)
    – Ausgleichsbetrag 37803€
    Das eine durchs andere geteilt, ergibt eine Amortisationszeit von knapp 253 Monaten, also gut 21 Jahren.
    Versicherungsmathematische Gretchenfrage: lebe ich überhaupt noch so lang, also bis 84? Weiß ich nicht, weiß keiner.

    Alternativ habe ich eine Fallunterscheidung angestellt:
    (A) Ende ATZ mit 63, keine frw.Beiträge, Rentenantritt im Regelalter 65+10 (34mo später) mit den pEP=EP, die die DRV angegeben hat; dazwischen als Privatier überbrücken aus Ersparnissen und Nettoerträgen, KV+PV selbst zahlen
    (B) nach ATZ sofort in „langjährige“ Rente, frw.Beiträge zahlen, bis pEP gleich denen von (A) sind, also gleiche Rente ab 65+10.

    Ich hatte mich für (B) entschieden. Zur Steueroptimierung habe ich die frw.Beiträge über 3 Jahre gestreckt, wegen jährlicher Steigerung des Durchschnittsentgelts wurde es in Summe 38512€.
    Durch 34mo: 1133€/mo. Erstmal ist diese Monatszahl angenehm kleiner als die 253mo oben, und: ich habe mir damit eine Rente von aktuell 1391€ (netto vor Steuern, also nach KV+PV) für den Überbrückungszeitraum bis Regelalter „erkauft“ (danach fallen (A) und (B) eh zusammen). Sieht nach gutem Deal aus 🙂
    Nicht berücksichtigt: Steuern (gespart durch RV-Beiträge, mehr auf erhöhte Rente).
    Ist das plausibel?

    • Nachtrag: (B) hat mit Rentenantritt 2019 einen Rentenfreibetrag von 22% (der ges.Rente 2020), (A) hat mit Rentenantritt 2022 einen Freibetrag von 18% (der ges.Rente 2023).
      Niemand weiß, wie die Rentenerhöhungen in den kommenden Jahren nach Corona ausfallen (könnte 0 sein), oder das Steuerrecht überhaupt. Time will tell 🙂

      • – Insbesondere den frühen Amortisationslauf , würde ich pers. Vorteilhaft sehen
        – Die eigentlich geschenkte Zeit , ist bei einem frühen Amortisationslauf ,
        . m.M.n. gleich wesentlich WERTVOLLER , wie die ggf. eintretende Gefahr des
        . späteren Amortisationsverlustes . Weil wenn EGAL , dann eh EGAL = Bus kommt .
        . Aber die Zeit hat man dann schon mal VERBRAUCHT —> Kann keiner mehr nehmen .
        Und ob ich pers. das so WERTVOLL finden würde , nach Amortisationszeit , noch
        Geld zu haben ????? Und auch , ob die am Anfang des Amortisationslauf bewusst
        gewonnene Zeit , nicht wesentlich Wertvoller ist , wie die am Ende ?????

        – Ich pers. würde immer denken , was ich hab das habe ich schon mal ( ZEIT ) .
        – Pers. fand ich eh die Zeit bei meinen Rentenamortisationsanfangslauf am
        – aller , aller , aller Wertvollsten . Bereue das auch keine Sekunde .
        – ( O.K. manchmal kommt mir dann mal son Zweifel , aber spätestens mit Corona
        . ist der auch schon wieder davongeflogen —-> Wieder ALLES richtig , PUHHH )
        – Es kann mir DIESE Zeit ( und ggf. auch Rentenzahlungen ) schon mal keiner
        . mehr nehmen . Und für ALLES , was man schon mal bekommen hat , entfällt
        . ja auch das Risiko für die Zukunft . Zukunft ist halt immer ungewiss .
        . Wie Uns ja auch mal wieder , die Corona-Krise , vermutlich zeigen wird .
        Und ob da NACHHER noch ALLES so ist , wie es VORHER war ??? Keine Ahnung .

        Daher u.a. bei einer Langlebigkeitsversicherung : M.M.n. das WICHTIGSTE !!!
        = GESUND BLEIBEN , LANGE ( GUT und GESUND ) LEBEN …………………….
        Ob dann im Rückspiegel alles richtig war = “ Time will tell “

        LG Det

    • „Ist das plausibel?“

      Klar ist das plausibel. Ich habe da ja eine ähnliche Denkweise.
      Ändert aber nichts an der Tatsache, dass jede Einzahlung in eine Rentenversicherung immer eine Wette auf ein langes Leben ist.
      Oder, um es einmal anders auszudrücken: Genau dafür ist ja eine Rentenversicherung gedacht, nämlich auch für den Fall einzustehen, dass man länger leben sollte, als eigentlich anzunehmen ist.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Bestätigung!
        Gewiss bleibt immer ein versicherungsmathemathisches Risiko, aber ich habe größere Chancen, 34 Monate zu überleben (bei CoVid-19 und allem, Fallunterscheidung) als 253 Monate (simple Dividson).

  110. Moin Zusammen,

    ich werde nach 2018; 2019 in 2020 meine 3. Tranche zu den Ausgleichszahlungen … tätigen. In den jeweiligen Mittelungen vom DRV-Bund zur Berechnung der „erkauften“ RP taucht der „Umrechnungsfaktor aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleiches“ auf. Ich habe etwas Recherche betrieben und stelle diese Werte West/Ost mit nachfolgendem Link für 2019 ein. So kann jeder mit der Formel:

    (Einzahlung) x (Umrechnungsfaktor) x (geminderter Zugangsfaktor) = Renpenpunte (RP)

    seine persönlichen Rentenpunkte errechnen, falls er das Bestätigungsschreiben für 2019 vom DRV-Bund noch nicht vorliegen hat. Die Umrechnungsfaktoren für 2020 stelle ich mit einem weiteren Kommentar ein.

    https://www.buzer.de/gesetz/13176/index.htm

    Bleibt gesund und

    Viele Grüße
    Lars

  111. Moin Zusammen,

    hier noch wie besprochen die „Umrechnungsfaktoren aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleiches“ für 2020. Hiermit können die „erkauften“ Rentenpunkte für die Ausgleichszahlungen in 2020 errechnet werden. Formel:

    (Einzahlung) x (Umrechnungsfaktor) x (geminderter Zugangsfaktor) = Rentenpunkte (RP)

    https://www.buzer.de/gesetz/13733/index.htm

    Umrechnungsfaktor West: 0,0001325823
    Umrechnungsfaktor Ost: 0,0001418630

    für die knappschaftlichen Rentenversicherung unter Punkt 2b

    Bleibt gesund und

    Viele Grüße
    Lars

    • Moin Zusammen,

      OK … , die nachfolgenden Beispiele zeigen unterschiedliche Ermittlungen von „ZUSCHLÄGE“ an Endgeltpunken auf. (§187a SGB VI; §187b SGB VI)

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html#doc1574474comment2

      Von „verschiedenen Endgeltpunktearten“ (Beispiel Nr.2) habe ich noch nie was gehört. Eigentlich bin ich über das Wort „Zuschläge“ gestolpert.

      Bleibt gesund und

      Viele Grüße
      Lars

    • Sorry Lars , könntest Recht haben .
      Ist evt. der “ REALAUSGLEICH “ , Zeitpunkt “ Entstehen “ der analogen GRV
      Punkte darunter zu verstehen ??? Da ja z.B. 2010 für ein GRV RP , auch
      deutlich weniger zu bezahlen war ???
      Beispiel ( Einfach ) : Deine Frau , bekommt im Zuge Realteilung die Hälfte
      der 50 Punkte . 25 Punkte wechhhh = fehlen dann (3) . Wenn Du Sie HEUTE
      füllen willst = Wesentlich MEHR zu bezahlen wie zum Zeitpunkt des Entstehens .
      ( Da Du ja nicht HEUTE 25 RPs eingezahlt hast . Quasi der Zins in der GRV )
      Evt. gibt das ja einen Sinn ???
      Gesund bleiben

      LG Det

      • Moin Det,

        klar, „Umrechnungsfaktor aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleiches“ … „Versorgungsausgleiches“, dass hört sich nach Scheidung oder Rentensplitting an, trifft auch zu, aber auch bei der Ermittlung der Endgeltpunkte bei frw. Einzahlungen wird dieses Faktor benutzt. Ich stelle in Kap.6.8.2. die gesamte aktuelle Übersicht (Tabelle) ein.

        Zu der „Rückdatierung“, also im RV-Bestätigungsschreiben frw. Einzahlungen steht … „Tag der Wertstellung – 8 Tage“ … eine Erklärung dazu habe ich gestern gefunden. Auch das stelle ich in Kap.6.8.2. ein, hier im Blog „Abfindungen“ passt das nicht rein.

        Bleib gesund und

        Viele Grüße
        Lars

  112. Moin Zusammen,

    in den RV-Bestätigungschreiben bei frw. Einzahlungen ist ein Passus (Rückdatierung) vermerkt … „Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Endgeltpunkten in der Rentenversicherung am xx.yy.zzzz (Tag der Wertstellung minus 8 Tage) in Höhe von …“. Dazu auch der Kommentar von Suchenwi 27.07.2019.

    Dieser Passus stammt aus dem §6 RV-Beitragszahlungsverordnung (§6 RV-BZV: Tag der Zahlung, Unterpunkt 2).

    https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/02_L-R/RV-BZV/RV-BZV.html

    Unterschiedliche Varianten (Beispiele) zu „Zahlungen von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ dann in einem weiteren Kommentar.

    Bleibt gesund und

    Viele Grüße
    Lars

    • Moin Zusammen,

      hier einige Beispiele zu den „Zahlungen von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“. (§187a SGB VI)

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

      Noch ein Tipp: Link öffnen, oben steht eine Reihe von Unterpunkten wie:
      Titelseite, Inhaltsverzeichnis, Inhalt, Beispiele, Historie

      unter dem Reiter „Inhalt“ findet man diverse textliche Grundlagen zu den Beispielen bzw. wissenswerte Informationen wie z.B.

      – das vor dem 50.Lebensjahr evt. mit den Ausgleichszahlungen begonnen werden kann …

      Punkt 2.5 Lebensalter
      „Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden“.

      – oder bei beabsichtigter ATZ … (unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen beim bescheinigten Arbeitsentgeld vom AG – dann Bildung einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage)

      Punkt 3.1.1 Bescheinigtes Arbeitsentgeld
      „Häufig hat der Arbeitgeber des Versicherten im Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI sowohl das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt als auch die zukünftigen beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der §§ 162 Nr. 1, 163 Abs. 5 SGB VI aus der beabsichtigten Altersteilzeitbeschäftigung bescheinigt. Dies betrifft zu einem großen Teil Fälle, in denen der Arbeitgeber des Versicherten beabsichtigt, Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen. In diesen Fällen ist eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI unter Berücksichtigung der beiden bescheinigten Beitragsbemessungsgrundlagen zu erstellen. Dies geschieht, indem bei der Erstellung der Auskunft eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage aus den Entgelten für die künftigen Monate der Vollbeschäftigung und aus den Entgelten für die künftigen Monate der Altersteilzeitbeschäftigung bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ermittelt wird“.

      Bleibt gesund, schönes Wochenende und

      Viele Grüße
      Lars

  113. Ich vermisse in der Übersicht die Möglichkeit für Jung-Privatiers ( jünger als 45 ), die früher Langzeitstudenten waren ( länger als bis zum 26. LJ). Wer kennt sie nicht 😉

    Ich zitiere mal von der DRV:

    „Wer zusätzliche Beiträge bei der Deutsche Rentenversicherung einzahlen will, kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres von der wenig bekannten Möglichkeit Gebrauch machen, freiwillige Beiträge für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr nachzuzahlen. Die Einzahlung kann sinnvoll sein, um eine bestimmte Wartezeit zu erfüllen oder den Rentenanspruch zu steigern.

    Eine Nachzahlung für noch nicht mit Beiträgen belegte Schulzeiten ist nur möglich soweit diese nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Damit kommt eine Nachzahlung insbesondere für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und Schulzeiten, die die anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschreiten, in Betracht. Vom monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 Euro bis zum Höchstbeitrag von 1.246,20 Euro können die Beiträge in beliebiger Höhe gezahlt werden. Ob sich eine Einzahlung lohnt, sollte vorher in einem persönlichen Beratungsgespräch beim Rentenversicherungsträger abgeklärt werden.“

    Zum einen ist das gut, um Wartezeiten aufzufüllen und zum andren um Altersvorsorgeaufwendungen im Abfindungsjahr zu erzeugen.

    Die Nachzahlung für die Zeit zwischen 16. und 17. Lebensjahr wirkt aber bei geringen Monatsbeiträgen schädlich auf die Rentenberechnung. (Verlängerung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes)
    Aber alles was in der Rentenauskunft mit „Höchstdauer überschritten – keine Anrechnung“ markiert ist lohnt sich nachzuzahlen.

    J

    • Ja, richtig – guter Hinweis. Vielen Dank.

      Interessanterweise ergibt sich damit eine Lücke für 45-50jährige: Bis zum Alter von 45 Jahren kann die o.g. Nachzahlung für Ausbildungszeiten genutzt werden, ab einem Alter von 50 Jahren die Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge. Dazwischen geht nichts. 🙁

      In diesem Fällen bleibt dann als „Ausweg“ noch eine Rürup-Versicherung.

      Gruß, Der Privatier

  114. Hallo Mitleser, hallo Privatier,
    Im Beitrag oben heißt es:

    „Damit ergibt sich also ein Ausgleichsbetrag von:
    ( 6,336 * 37.103€ * 0,187 ) / 0,901 =        48.791€
    Uiui… eine ganze Stange Geld! Und was gibt es dafür? Nun – ganz einfach: Die ansonsten wegfallenden Entgeltpunkte. In meinem Falle also ca. 6,3 Punkte.“

    Es ist zwar in einigen Kommentaren angeklungen, aber nicht weiter thematisiert worden. Eigentlich werden hier nämlich nicht 6,3 Entgeltpunkte gekauft, sondern der Privatier erwirbt 7 (durch das Teilen durch 0,901 in der Formel). Davon werden beim Renteneintritt die knapp 10% Abschlag aber wieder abgezogen, sodass man wieder rechnerisch auf das Äquivalent von 6,3 EP kommt.

    Wenn ich also gegenüberstellen will, was mir Einzahlungen in die GRV oder in andere Anlagen (Rürup?) bringen, muss ich den Abschlag (bei mir sind es mit 63 bereits 13,2%) immer mit einkalkulieren.
    Jeder EP, den ich zusätzlich für meine gesetzliche Rente kaufe, kostet mich am Ende mehr, als er wert ist (Ich bezahle 100%, bekomme aber nur 86,8% zurück).

    Die Auszahlungen aus anderen Anlageformen werden aber nicht schon vorab mit so einem hohen Abschlag bestraft. Dafür habe ich dort andere Kosten, aber keinen „Ausgabeaufschlag“ in der o.a. Höhe.

    Sind dann nicht Rürup und andere Rentenzusätze der GRV grundsätzlich überlegen?

    Bert.

    • Hallo Bert,

      die Überlegung ist schon korrekt: Mit einer Einzahlung in die GRV erkauft man sich zusätzliche Rentenpunkte, die aber bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente ebenso einem Abschlag unterliegen wie alle im Laufe des Lebens angesammelten Rentenpunkte auch.

      Insofern ist sicher auch die Frage berechtigt, ob nicht andere Renten eine bessere Wahl wären. Eine allgemeine Antwort darauf wird man kaum geben können, da sich so ein Vergleich auch immer an den persönlichen Verhältnissen orientieren muss, wie z.B.:

      * In der GRV ist ein Hinterbliebnenschutz enthalten, bei anderen Formen kostet das zusätzlich. Ist aber für einen Ledigen nicht relevant.
      * Rürup und GRV können hohe Steuerersparnisse bringen. Ist aber nicht interessant, wenn man kaum Steuern zahlt.
      * Rürup kostet in der Auszahlungsphase bei einem KVdR-Rentner keine KV-/PV-Beiträge. Bei einem freiw. Versicherten hingegen doch. Für privat Versicherte ist das gänzlich ohne Belang.
      * Die GRV beinhaltet eine automatische Steigerung der Bezüge, gekoppelt an das allg. Durchschnittseinkommen. Bei Rürup kann man oft auch eine Dynamik wählen, dies erkauft man sich aber in der Regel durch niedrige Anfangsrenten. Und die „Dynamik“ lässt dann in der Praxis oft sehr zu wünschen übrig.

      Es gibt also eine Vielzahl von Parametern, die zu beachten und zu berücksichtigen wären. Ein Vergleich ist daher nicht ganz einfach. Es gibt aber Untersuchungen, die ganz einfach einmal verglichen haben, was eine Summe X (z.B. 40.000€) bei einer Einzahlung in die GRV, einen Rürup-Vertrag oder eine Sofort-Lebensversicherung bei der Auszahlung an zusätzlicher Rente erbringen würden. In den letzten Jahren hatte da die GRV die Nase klar vorn. Aber da müsste man dann richtigerweise die o.g. individuellen Faktoren noch mit berücksichtigen.

      Gruß, Der Privatier

  115. zahle auch seit 2 Jahren „freiwillig“ ein. In den entsprechenden Bescheiden der DRV werden die erworbenen EP ergänzt um die erworbenen EP inkl. Abschlag. Also im letzten Jahr habe ich 1,2923 EP erworben mit dem entsprechenden Abschlag (0,8560 Zuschlagsfaktor) waren es dann 1,1062.
    Meine Frage: habe ich 1,2923 EP erworben die dann nur mit Rentenbeginn 63 mit dem genannten Zuschlagsfaktor multipliziert werden? So wäre meine Verständnis. D.h. würde ich regulär mit 67 in Rente gehen dann wäre der Zuschlagsfaktor 1 und ich hätte tatsächlich 1,2923 EP.
    ergänzende Frage: bzgl der sich jedes Jahr ändernden Umrechnungsfaktoren, kann man die irgendwie nachvollziehen bzw. ein Gefühl dafür zu bekommen wie stark die jedes Jahr ansteigen.

    • Das sid die berühmten 0,3% Abschlag pro Monat früher als mit 67 in Rente.
      Mit 63 Jahren sind es dann 48 Monate x 0,3% = 14,4% Abschlag oder Faktor 0,856.
      Mit 64 Jahren 36 x 0,3% = 10,8% oder Faktor 0,892

    • Moin Gerhard,

      0,8560 ist der Zugangsfaktor (nicht Zuschlagsfaktor) und je Monat früherer Rentenbezug wird vom Zugangsfaktor 1 jeweils 0,003 abgezogen, also ein Jahr früher Rentenbezug bedeutet 1-0,012 = 0,964. Mit 67 wäre es (richtig erkannt) der Zugangsfaktor 1 und mit Rentenbeginn 63 bei Dir damit Zugangsfaktor 0,856.

      Im Kommentar vom 23.04.2020 findest Du eine entsprechende Übersicht der letzten Jahre. Ein Rechenbeispiel für Einzahlung 2020 (für West und Ost – z.B. zusätzliche Einzahlung 10000,-€) mit Deinem Zugangsfaktor 0,8560 – und angestrebten Renteneintritt mit 63:

      10000€ x 0,0001325823 x 0,8560 = 1,1349 RP (West)
      10000€ x 0,0001418630 x 0,8560 = 1,2143 RP (Ost)

      Gruß
      Lars

  116. @ Lars: ja die Tabelle ist toll. Habe sie auch schon weitergegeben. Nur geschlagen wurde ich bisher noch nicht.

  117. Hallo Privatier, hallo zusammen!

    Ich habe 2019 als Privatier (ca. ein Jahr und drei Monate Überbrückung bis zur Rente im Mai 2020) eine freiwillige Einmalzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung getätigt. Bis einschließlich Januar hatte ich noch Arbeitslosengeld I erhalten. Ich wüsste gern, ob bzw. wie ich diese Vorsorgeaufwendung steuerlich geltend machen kann. In meinem Steuerprogramm hat sich diese Einmalzahlung in dem entsprechenden Feld leider nicht bemerkbar gemacht. Gibt es die Möglichkeit, diese Ausgabe vorzutragen, also nicht für 2019 geltend zu machen, sondern für dieses Jahr, wo ich Rente beziehe?

    Gruß

    Lupo

    • Moin Lupo,

      (bei mir nach §187a SGB VI – Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters)

      Es gilt das „Abflussprinzip“, also wenn Du die Einzahlung in 2019 getätigt hast, ist dies in die Steuererklärung für 2019 Formular „Anlage Vorsorgeaufwand“ Zeile 6 (Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen – ohne Beiträge, die in Zeile 4 geltend gemacht werden) einzutragen.

      https://www.steuerklassen.com/lexikon/abflussprinzip/

      In meinen Versicherungsunterlagen (vom DRV-Bund Einzahlung 2019) steht:

      „Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Entgeltpunkten in die Rentenversicherung am xx.xx.2019 (Tag der Wertstellung – 8 Tage). Woher die Minus 8 Tage kommen, hatte ich schon einmal oben erklärt (23.04.2020). Eine Möglichkeit die Einzahlung von 2019 auf 2020 zu datieren, kenne ich nicht!

      Gruß
      Lars

      • Ich schliesse mich da Lars an —> Abflussprinzip
        = im jeweiligen VAJ vom FA ( und GRV ) zu berücksichtigen .
        ( Und m.M.n. auch am besten schon fürs zvE im laufenden VAJ zu planen )

        LG Det

    • Wie schon Lars geschrieben hat, bleibt es bei 2019.
      Auch bei mir wurde es nicht berücksichtigt.
      Anruft bei FA. Wir haben nur auf die elektronisch übermittelten Daten (Lohnsteuerkarte usw.) geschaut.
      Da man keine Belege „mitschicken“ soll, war eh per Elster…
      Habe ich Einspruch eingelegt und dazu die Bestätigung der Einzahlung von der RV und einen (Bank)Beleg der Einzahlung geschickt.
      Dann war es kein Problem mehr und die Steuerrückerstattung konnte sich sehen lassen.

      • Moin Kurti,

        dito das gleich bei mir mit der ersten Einzahlung in 2018. FA = „Das erkennen wir nicht an“, obwohl ich Bankbeleg und Kontoauszug beigefügt hatte. Einspruch eingelegt … dann kam das (sehr späte) Antwortschreiben vom DRV-Bund, hatte das beim FA nachgereicht und damit kam die Steuerrückerstattung (Neuberechnung des Bescheids). Die Einzahlung für 2019 ging problemlos über die Bühne.

        Gruß
        Lars

        • Tja Lars , da muss sich son FA , auch erstmal an so einen Rebalancigprozess
          gewöhnen . Von JETZT auf SPÄTER via DRV ( oder andere Basisvers. ) , sehen
          Sie ja auch nicht soooooooooooo gerne .
          Da geht ja die Steuer-Einnahme auch von JETZT auf SPÄTER .
          ( Hoffentlich ist dann “ Später “ auch billiger für Dich ???
          Nicht das Du noch den Lottogewinn jedes Jahr SPÄTER verst. musst )

          LG Det

          • @ Kurti, Lars, Det

            Ist ja putzig, war bei mir in 2017 (erste Zahlung „RM“) auch so, obwohl als Papierversion und Bestätigung der DRV (also der ganze mehrdeutige Schrieb) gleich beigelegt.
            Im Bescheid dann einfach nicht berücksichtigt, nix Hinweis “ erkennen wir nicht an“, Beleg stumpf zurück…
            Also Einspruch,-Beleg wie dann angefordert nochmal eingereicht,=> stattgegeben.
            Geänderten Bescheid erhalten, leider den für 2016 !.
            Ließ sich dann aber mit einem Anruf klaeren, der dritte Bescheid war dann o.k..
            „Beim ersten Mal da tut’s noch weh…“
            @
            Seitdem klappt’s aber!

            Gruesse
            ratatosk

          • ….soll natürlich „mehrSEITIGER Schrieb“ heißen.

            ratatosk

          • @Det, Ratatosk, Kurti,

            na, dann war ich ja nicht ganz alleine. 🙂
            Der damalige Wortlaut im Antwortschreiben vom FA lautete:

            „Ihrem Antrag kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
            der von ihnen gezahlte Betrag an die Deutsche Rentenversicherung kann steuerlich nicht eingeordnet werden. Es wurden diese Angaben von der Deutschen Rentenversicherung weder elektronisch übermittelt, noch liegen mir entsprechende Vereinbarungen, Verträge etc. vor.

            Ich bitte Sie dies nachzuholen, um eine rechtliche Würdigung vornehmen zu können. Ich bitte um eine Rückantwort bis zum xx.xx.2019.“

            Hatte ich einen dicken Hals und zwischen diesem Schreiben und der geforderten Rückantwort lagen nur 3 1/2 Wochen. In der Zwischenzeit kam aber das Bestätigungsschreiben vom DRV-Bund.

            Und jetzt festhalten:

            Die Dame vom FA hatte sogar Recht! … denn im BMF-Dokument IV C 3 – S 2221/16/10001 :004 steht unter Punkt 1.1.1 „Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung“ Unterpunkt Nr.2 Die Beiträge können wie folgt erbracht und „NACHGEWIESEN“ werden:

            freiwillige Zahlungen von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung … §187a SGB VI durch:

            – Lohnsteuerbescheinigung oder
            – Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers

            Jedenfalls war ich persönlich beim FA, hatte der SB das zitierte BFM-Schreiben inklusive DRV-Bestätigung mitgebracht, die Dame fertigte sich eine Kopie an und nach ca. 2 Wochen bekam ich den geänderten Bescheid. Entweder war Unkenntnis im Spiel oder die Dame hat sich strikt an die Bestimmungen gehalten, egal ist durch und beim Steuerbescheid 2019 ging alles glatt.

            Schönes Wochenende

            Gruß
            Lars

            PS:@Det

            (Hoffentlich ist dann “ Später “ auch billiger für Dich ???
            Nicht das Du noch den Lottogewinn jedes Jahr SPÄTER verst. musst )

            na ja, hoffe ich jedenfalls, aber bei meinem jetzigen Steuersatz … und der letzte Lottogewinn war zwar steuerfrei 🙂 , investiert in die Rente … nee, war wie immer zu mickrig

    • Wie schon gesagt: Ein Vortrag ist nicht möglich.
      Aber ich verstehe auch die Aussage nicht: „…hat sich diese Einmalzahlung in dem entsprechenden Feld leider nicht bemerkbar gemacht.“ ?

      Was heisst das denn?
      * Ist die Steuererklärung für 2019 bereits fertig? Bescheid schon zurück? Und die Vorsorgeaufwendung nicht berücksichtigt?
      * Oder ist die Steuererklärung noch in Arbeit (bisschen spät…)? In Eingabefeldern macht sich nur dann was bemerkbar, wenn man dort was eingibt. 😉 Ist das erfolgt? Aber ohne steuerliche Auswirkung?
      * Falls gemeint war, dass sich keine steuerlichen Auswirkungen bemerkbar machen, kann es natürlich auch daran liegen, dass ohnehin wenig/keine Steuern zu zahlen sind. Wer keine Steuern zahlt, kann auch keine sparen. 🙁

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        danke für deine Antwort!
        Also: die elektronische Steuererklärung habe ich bereit letzte Woche abgeschickt. Ein bisschen spät, aber der Termin war mit dem Finanzamt abgesprochen. Erst danach habe ich mich etwas intensiver mit dem angesprochenen Punkt befasst.
        Ich meinte, dass sich der Eintrag dieser einmaligen Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen ins Feld für Vorsorgeaufwendungen während der Erstellung meiner Einkommenssteuererklärung bei der automatischen Berechnung finanziell nicht bemerkbar gemacht hat. Der Steuererstattungsbetrag blieb immer gleich – mit oder ohne Eintrag dieser Vorsorgeaufwendung im Programm. Da ich 2019 als Privatier kaum Steuern sparen kann, wie du richtig bemerkt hast, ist es dann vielleicht nachträglich oder überhaupt möglich, diesen eingezahlten Betrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen vorzutragen, also erst für dieses Jahr geltend zu machen, weil ich da Rente beziehe und mehr Steuern bezahle? Oder gibt es noch andere Möglichkeiten?

        Gruß

        Lupo

  118. …Korrektur, es muss heißen: „Bis einschließlich Mitte Februar 2019 hatte ich noch Arbeitslosengeld I erhalten.“

    Gruß Lupo

  119. @ Privatier, Kurti, Lars, Det, ratatosk

    Hallo zusammen,

    danke für eure Reaktionen auf meine Frage, ob ein Vortrag meiner einmaligen Sonderzahlung (zum Ausgleich von Rentenabschlägen) möglich ist. So geht aus euren Kommentaren hervor, dass ein Vortrag nicht möglich ist. Damit sehe ich meine Frage als beantwortet an.

    Ich schätze dieses Forum wirklich, denn es war für mich schon sehr hilfreich beim Thema „Arbeitslosengeld bei Freistellung“. Meine Klage gegen das Arbeitsamt hatte mir eine Nachzahlung von ein paar tausend Euro beschert (dank positiver Entscheidung beim BSG), und meiner Cousine, die ich darauf aufmerksam gemacht hatte, einen Betrag im zweistelligen Bereich!

    Viele Grüße und – falls wieder mal eine Frage auftauchen sollte – bis zum nächsten Mal!

    Lupo

  120. Hallo,

    ich habe heute den „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ bei der DRV gestellt mit der Absicht noch in diesem Jahr eine steuerlich wirksame Zahlung zu leisten. Hat jemand Erfahrung mit der Bearbeitungsdauer bis zur Auskunft? Oder weiss wie man den Vorgang bei der DRV beschleunigen kann?

    VG KK

    • Moin KK,

      bei suchenwi siehe Kommentar vom 27.07.2019, bei mir siehe Kommentar vom 28.07.2019 und beschleunigen kannst Du da nichts. Näheres heute Abend (Hinweis – Frist : 3 Monate).

      Gruß
      Lars

    • Hallo KK,

      am 02.12.2019 kam kurzfristig ein Termin bei der DRV zustande. Nach Hause konnte ich eine Kopie meines dort erstellten Antrags samt Tabelle zur Berechnung des Ausgleichbetrags nehmen.
      Nach 14 Tagen war dann die Auskunft über meinen Beitrag zum Ausgleich einer Rentenminderung im Briefkasten.

      Viele Grüße

      Lupo

    • Moin KK,

      zur 3-Monats Frist:
      Für das FA zählt das Abflussprinzip (Datum vom Beleg/Quittung der Einzahlung). Im RV-Bescheid nach der Ersteinzahlung (Einzahlung nach §187a SGB VI) stand:

      „Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt der Antragsstellung am xx.11.2018 gezahlt, weil die Beitragszahlung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt unserer Auskunft vom yy.11.2018 erfolgte.“

      Gruß
      Lars

  121. Ich habe selbst zwar nur den Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten für mich und mein Frau eingereicht, kann aber vielleicht allgemein etwas beitragen, da selbst dieser simple Antrag über 3 Monate gedauert hat.

    Die Bearbeitungszeit hängt nach meiner Erfahrung ab von:
    1. Zuständigkeit (Wo wird Dein Rentenkonto geführt? Das muss nicht da sein wo Du wohnst. Entsprechend entstehen Verzögerungen durch die Weiterleitung)
    2. Sachbearbeiter (Der Antrag meiner Frau ging relative zügig durch, meiner wurde durch sinnlose, kontraindizierte Nachfragen unnötig lange verzögert).
    3. Glück 🙂

    Den Antrag habe ich übrigens online per Authentifizierung mit elektronischem Perso eingereicht.

    Möchtest Du die Zahlung noch wirksam im aktuellen Steuerjahr unterbringen, dann setz Dich auf jeden Fall bald mit der RV in Verbindung. Vielleicht gibt es ja auch eine Möglichkeit, dass Du das Geld schon mal prophylaktisch abkippen kannst.

    • Ich hatte im Frühjahr per Mail nach den Konditionen für Versorgungsausgleich-Wiederauffüllung angefragt.
      Rückmail: „das können wir per Mail nicht beantworten, aber Sie bekommen baldmöglichst Postantwort.“
      Bis August kam keine, darum habe ich am 20.8. eine Blind-Überweisung über 10k gemacht, Verwendungszweck: „Par.187 SGB VI“.
      Am 22.9. kam die Eingangsbestätigung, am 2.10. der neue Rentenbescheid, netto vor Steuern 40.38 mehr.
      Zugangsfaktor offenbar 1.0 (hatte 0.934 erwartet, aber umso besser).

  122. Hallo Zusammen,

    toller Blog – vielleicht ist hierbei folgende Fragestellung auch für Andere interessant. Mit Bitte meine Gedanken zu kommentieren und Schwachpunkte über die Antwortfunktion aufzuzeigen.

    Kurz zu meiner Situation: aufgrund einer in 2020 geflossenen Abfindung plane ich (55 Jahre jung) ca. 34 kEUR in einen Rürup Vertrag oder DRV investieren, um damit meine Steuerlast um ca 50 kEUR zu senken (durch die freiwillige Zahlung senke ich das regulär zu versteuernde Einkommen auf Null, sodass ausschließlich die Abfindung gemäß Fünftelregelung zu versteuern ist).
    Nach Verlust des Arbeitsplatzes habe ich mich im alten Beruf und der BRD neu orientiert, wieder Spaß an der Arbeit und gehe davon aus, dass mich mein Arbeitgeber noch 7-10 Jahre arbeiten lassen wird und ich dies auch möchte. Zu versteuerndes Einkommen dann ca 150 kEUR in den Folgejahren.

    Grundsätzlich bietet sich für mich eine Einmalzahlung oder mehrjährige Engagements an. Mit dem Spitzensteuersatz den ich – hoffentlich – auch die nächsten Jahre zahlen darf, würde ich also neben der diesjährigen „no-brainer“ Einmalzahlung ggf auch mehrjährig einzahlen.

    Nun zunächst noch folgende Fakten:

    # sämtliche Rürup-Verträge die mir angeboten wurden, haben Rentenfaktoren (bei Abruf ab 63 Jahren) von 20 bis max 25 (also 250 EUR Zusatzrente für Einzahlungen von ca 100 TEUR).
    # die freiwillige Einzahlung in die DRV (schriftliche Auskunft hat bei mir ca. 6 Wochen gedauert und ging über die Zentrale in Berlin, da dort mein Konto gepflegt wird) bringt mir bei einer Einzahlung von ca 83,5 KEUR (den Entfall der Rentenminderung von) ca 340 EUR – d.h. einen Rentenfaktor von ca 40!

    Fragen:
    # sehe ich es richtig, dass für mich dann die freiwillige Zuzahlung in die DRV das sinnvollste Instrument ist?
    # kann ich die 83,5 kEUR beliebig auf die Jahre 2020 bis 2027 verteilen? Ich würde dann dieses Jahr den großen Steuerhebel durch freiwillige Zuzahlung von 34 kEUR erreichen und in den Folgejahren jeweils 7 kEUR (Steuerersparnis je ca. 3 kEUR) freiwillig zuzahlen.
    # was wäre der Effekt, wenn ich nur einmalig die 34 kEUR zahle die ich dieses Jahr für Steueroptimierung benötige und keine weiteren Zahlungen leiste? Kann ich dann anteilig früher in Rente oder wie wird eine solche Teilzahlung zu einer Rentenauskunft berücksichtigt?

    Danke für kurzes Feedback zu meinen Gedanken!!!
    Grüße, Chemist

    • Hallo @chemist,
      zu Rürup-Verträgen habe ich auch etwas recherchiert, und die waren deutlich ungünstiger als freiwillige DRV-Beiträge.
      Für Geschiedene mit hohem Versorgungsausgleich, mein letzter „Deal“ war am 20.8.: 10k zur Wiederauffüllung nach §187 SGB VI, am 22.9. bestätigt, bringt 1.3258 EP, wirksam ab September. Offenbar mit Zurechnungsfaktor 1 (ich hatte 6.6% Abschläge erwartet – also 93.4%), aber bisher kam kein Änderungsbescheid. Macht Faktor 40 netto vor Steuern.
      Steuerlich ist immer die Obergrenze Altersvorsorgeaufwände zu bedenken, für Singles knapp 25k, für Ehepaare das doppelte.
      Allgemein scheinen mir frw.RV-Beiträge eine sinnvolle Investition, wenn vom Finanzamt mitfinanziert (um so mehr, je höher das zvE ist).
      Man erhöht direkt seine Bruttorente. KV-Beiträge (halb) und PV (voll) werden etwas mehr, die fällige ESt auch.
      Früher in Rente kann man damit aber nicht. Normal als „langjährig Versicherter“ ab 63, mit Behinderung ab GdB 50 etwas früher, mit Abschlägen – aber genau die kann man ja mit frw.Beiträgen ausgleichen.
      Es ist kompliziert… 🙂

    • @chemist: Die Erkenntnisse sind soweit ich sehen kann korrekt. Ich würde heute auch immer die Einzahlung in die GRV einem Rürup-Vertrag vorziehen.

      Dabei sind die Einzahlungen nach genehmigten Antrag ohne jede Verpflichtung und können auf mehrere Jahre verteilt werden oder auch ganz eingestellt werden.

      Und unabhängig davon, wieviel man einzahlt, haben diese Zahlungen keinen Einfluss auf den Rentenbeginn! Für den Rentenbeginn sind abhängig von der gewählten Rentenart („einfache“ Altersrente oder für langjährig Versicherte oder für besonders langjährig Versicherte) nur das Alter und die Erfüllung der Wartezeiten (5J., 35J., 45J.) von Bedeutung, nicht jedoch die Anzahl der Entgeltpunkte.
      Mit den Einzahlungen zum Ausgleich eines Rentenabschlages erwirbt man aber keine Beitragszeiten (sondern „nur“ Punkte). Wenn noch Zeiten für die Erfüllung der Wartezeiten fehlen, so kann dies aber auch durch freiwillige Zahlungen, die den einzelnen Monaten zugeordnet sind, erreichen.

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier: Darf ich Fragen, was der Hintergrund der Aussage „Ich würde heute auch immer die Einzahlung in die GRV einem Rürup-Vertrag vorziehen“ ist?

        Hintergrund meiner Frage: Ich habe 2020, in dem ich noch voll in die Rente einzahle, einen fondbasierten Basisrenten-Vertrag abgeschlossen und dort 34000 EUR (also gob den maximal verfügbaren Betrag) einbezahlt, um in 2020 meine Steuerlast zu drücken. Für 2021 und 2022 sind jetzt monatliche Zahlungen vereinbart, sodass am Ende rund 57000 EUR im Vertag liegen werden.

        Die Rentenhöhe ist natürlich abhängig von der Entwicklung der ETF, die im Vertrag liegen. Aber bei einer durchschnittlichen Entwicklung wie in den letzten Jahrzehnten wären das so 250 bis 350 EUR pro Monat.

        In der GKV müsste ich für 3 Rentenpunkte (also grob 100 EUR Rente) rund 23000 EUR einzahlen. So käme ich auf etwas 250 EUR für meine 57000 EUR – also in etwas so viel, wie ich als Mindestbetrag bei meinem privaten Vertrag erwarte.

        Für 2022 – dem Jahr der Abfindung – hätte ich noch einmal rund 35000 EUR bis zum Maximalbetrag, den ich aufgrund Steueroptimierung in eine Rente einzahlen werde. Geplant war, dies in obigen privaten Vetrag zu tun. Was spricht also jetzt dafür, die 35000 EUR besser in die GKV einzuzahlen?

        Danke. Gruß – JR

        • „Was spricht also jetzt dafür, die 35000 EUR besser in die GKV einzuzahlen?“

          Zunächst einmal sollte man bei einem Vergleich einer privaten Rente (z.B. Rürup) mit der gesetzlichen Rente von gleichen Voraussetzungen ausgehen. So bietet eine private Rente auf Fondsbasis natürlich immer die Chance auf eine höhere Rendite, aber auch das Risiko einer Minderrendite. Dies ist so nicht vergleichbar mit der gesetzl. Rente, die nach derzeitigen Regeln nur Steigerungen kennt.

          Wenn man also private Renten zum Vergleich nimmt, müsste man solche auswählen, die eine garantierte Auszahlung beinhalten. Bei einem solchen Vergleich schneidet die gesetzliche RV immer besser ab. Dazu gibt es Studien, die ich aber erst suchen müsste.

          Weiterhin ist zu bedenken, dass die gesetzliche Rente einen eingebauten Hinterbliebenenschutz hat (Witwen-/Witwer-Rente), bei einer privaten kostet das zusätzlich bzw. reduziert die Auszahlung.

          Auch private Rentenversicherer versprechen eine jährliche Steigerung der Auszahlung. Ich kann aber aus eigener Erfahrung berichten, dass dies eher lächerlich ist! Im Gegensatz zur gesetzl. Rente, bei der es in den letzen Jahren jeweils Erhöhungen um die 3% gegeben hat. Das ist aber natürlich nicht garantiert und wird wohl auch in diesem Jahr eher ausfallen.

          Für mich selber hätte eine Einzahlung in die GRV einen Vereinfachungseffekt gehabt (nur ein Ansprechpartner statt zwei). Ich werde mit meiner Frau zusammen demnächst insgesamt 6 Renten beziehen. Mir wäre es lieber, wenn es nur zwei wären.

          Gruß, Der Privatier

  123. @suchenwi, heute eine Frage an Dich,

    Es gibt seit dem 01.07.2020 (siehe nachfolgenden Link … gelb hinterlegt) Änderungen in den GRA der DRV zum §187a SGB VI (z.B. unter Punkt 4.3).

    4.3 Berechnung der „restlichen“ Beiträge nach erfolgter Teilzahlung

    … Unterpunkt

    4.3.2 Bei Rentenbezug … (Beispiel Nr.11)

    https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

    Bei der gelb hinterlegten Passage sind die Wörter „ohne“ und „mit“ fett hinterlegt.

    “ … indem die Summe aller Entgeltpunkte – „OHNE“ Zuschlagsentgeltpunkte … . Hiervon abzuziehen sind die persönlichen Entgeltpunkte – „MIT“ Berücksichtigung der Zuschlagsentgeltpunkte … “

    Die Frage hierzu: Ist die Änderung der Berechnung positiv, negativ oder neutral für den Einzahlenden* zu werten?

    Gruß
    Lars

    Voraussetzung*: (die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht – weitere Teilzahlung wird bei einen Rentenbezug durchgeführt)

    GRA = gemeinsame rechtliche Anweisungen

    • Hallo Lars,
      ach je – die wechselnden Unterschiede Entgeltpunkte West/Ost kenne ich ungefähr, wenn auch nicht selbst betroffen…
      Aber darum geht es wohl nur am Rande.
      GRAs sind aber auch schwer zu lesen.
      Ich vertraue, dass sie vom Fachpersonal ordentlich angewandt werden, und vor allem den Bescheinigungen über freiwillige Einzahlungen, in denen immer steht, wieviel man noch zahlen kann.
      Meine letzte Einzahlung nach §187a SGB VI habe ich am 26.1. getätigt; am 3.3. kam die Bestätigung, dass ich bis auf 0.0001 EP ausgeglichen habe (für den Rest wären noch 0.42€ oder so zahlbar, das habe ich aber gelassen). Ziemlich quitt.
      Als neue Invest-Möglichkeit habe ich jetzt Wiederauffüllung Versorgungsausgleich nach Scheidung (§187 SGB VI), 10k eingezahlt, mit Zugangsfaktor 1.00 ab Folgemonat wirksam, bringt 40.38 nvS mehr. (4.8% Bruttorendite, da gibt’s schlechtere…)

        • Moin suchenwi,

          ja genau, darum geht es, … eine (letzte) Teilzahlung §187a SGB VI nach Rentenbeginn (Regelaltersgrenze noch nicht erreicht). Unsere Überlegungen gehen dahin, eventuell später die letzte Teilzahlung nach Rentenbeginn vorzunehmen um steuerlich noch etwas zu kompensieren.
          Ende des Monats stehen die amtlichen Werte der Umrechnungsfaktoren für die geminderten pEP (§187a SGB VI) in der Rentenversicherung (2021) fest.

          2021 (?)
          7726,6260 West
          7316,8680 Ost

          2020 (steht fest)
          7542,4860 West
          7049,0280 Ost

          Gruß
          Lars

  124. Minderung des absetzbaren Höchstbetrags zum Ausgleich von Rentenabschlägen auch bei Nicht-Beamten?
    Zur Zeit spiele ich mit der Software „Steuersparerklärung“ folgenden Fall durch:
    Zahlung einer hohen Abfindung, Kapital- und Vermietungs-Erträge, aber keine Beschäftigung mit RV-Zahlung des AG und AN. Bezug von Betriebsrente und ALG1 am Juli.
    Hier mindert die Software den Höchstbeitrag für die Altersvorsorge von 50.092€ um 14.396€ wie bei Beamten. Der von der Kürzung des Höchstbetrags betroffene Personenkreis ist in §10 Abs.3 Satz 3 EStG beschrieben. Hierzu zähle ich mich nicht – oder doch?
    Vielleicht liegt aber auch die Software falsch…
    Hat jemand einen ähnlichen Fall und weitere Infos?
    Ich habe schon in der Loseblattsammlung „Steuertips“, google, Foren etc. gesucht…

    • “ Der betroffene Personenkreis ist in §10 Abs.3 Satz 3 EStG beschrieben. Hierzu zähle ich mich nicht – oder doch?“

      Das ist aus der Ferne nur schwer zu beurteilen. Erst recht, wenn der Beruf nicht genannt wird. 🙁

      Allerdings müsste die Steuersoftware ja auch etwas über den Beruf wissen, um den Abzug vornehmen zu können. Ich kann mich allerdings nicht so recht erinnern, dass es dafür irgendwo eine Eingabe gäbe. Bin mir aber nicht ganz sicher…

      Oder es gibt irgendwo eine Frage, die dem Sinn nach lautet: „wurden Einkünfte erzielt, die ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung garantieren?“

      Oder handelt es sich um eine gemeinsame Veranlagung mit dem Ehepartner, bei dem Beiträge zu berücksichtigen sind?

      Mehr fällt mir nicht ein – außer das Support-Forum der Steuertipps zu bemühen. War bei mir immer erfolgreich.

      Gruß, Der Privatier

  125. Hallo Privatier – vielen Dank für die prompte Antwort!
    Ich war angestellt als Ingenieur – meine Ehefrau ist ohne Einkommen.
    Wahrscheinlich ist dieser Passus aus §10Abs.3 EStG gültig:
    „Unter § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b EStG fallen ArbN, die während des ganzen oder eines Teils des Kj. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im betreffenden Veranlagungszeitraum bestehenden Dienstverhältnis zugesagt worden ist.“
    Ich bin nicht mehr beschäftigt also unterliege nicht der RV-Pflicht – beziehe aber Betriebsrente ab Juli…
    Ich spiel mal weiter mit der Software und frage mal den Support.
    Hintergrund: ich möchte zwei Teilzahlungen in die RV möglichst steueroptimierend verteilen.

    Aber vielleicht wurde dem einen oder anderen auch der Höchstbetrag gemindert – dann würden mich die Umstände interessieren…

    • Ja, es wird dann wohl der o.g. Personenkreis sein, der hier offenbar falsch ausgewählt wurde und damit zum Abzug bei den Sonderausgaben führt.

      Ich vermute daher, dass in der Steuersoftware eine falsche Auswahl getroffen wurde. Ich habe dort gerade einmal nachgesehen und empfehle einmal die Einstellung zur Lohnsteuerbescheinigung zu überprüfen. Dort sind u.a. die Berufsgruppen aufgeführt, für die ein Abzug vorgenommen wird (z.B. Beamte) aber es sind auch andere Bedingungen aufgeführt. Hier wird der Fehler liegen.

      Zum Verständnis der dortigen Eingaben: Wenn ausschliesslich eine Betriebsrente bezogen wurde, dann ist dies auszuwählen. Wenn aber im Veranlagungszeitraum auch noch eine aktive Tätigkeit vorgelegen hat, so ist dann unter „Tätigkeit“ die Auswahl „Angestellter (sozialversichert)“ zu wählen und nicht etwa „sozialversicherungsfrei“.
      Bitte einmal prüfen. Ich bin mir fast sicher, dass hier das Problem liegt!

      Anzugeben ist immer die Art der Tätigkeit, für welche die Bescheinigung ausgestellt wurde. Nicht jedoch für die Zeiträume, die es u.U. sonst noch im Jahr gegeben hat.

      Gruß, Der Privatier

    • Anmerkung:

      Bitte einmal im BMF-Dokument IV C 3 – S 2221/16/10001 :004 unter folgenden Punkten nachlesen: (Einkommensteuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen Dok. 2017/0392623)

      2.2 Kürzung des Höchstbetrags nach §10 Abs.3 Satz 3 EStG

      Rz 61 – 64

      2.2.1 Kürzung des Höchstbetrages beim Personenkreis des §10 Abs.3 Satz 3 Nr.1 Buchstabe a EStG

      Rz 65

      2.2.2 Kürzung des Höchstbetrages beim Personenkreis des §10 Abs.3 Satz 3 Nr.1 Buchstabe b EStG

      Rz 66

      2.2.3 Kürzung des Höchstbetrages beim Personenkreis des §10 Abs.3 Satz 3 Nr.2 EStG

      Rz 69 – 71

      Der oben zitierte … „Unter § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b EStG fallen ArbN …“ betrifft z.B. beherrschende „Gesellschafter – Geschäftsführer“ einer GmbH. Entscheidend hierbei ist das konkrete Dienstverhältnis.

      Stimme dem Privatier zu, dass vermutlich ein Eingabefehler im Steuerprogramm vorliegt.

      Seit dem 01.07.2020 sind mehr als 2 Einzahlungen (§187a SGB VI) im Jahr möglich.

      Gruß
      Lars

  126. Vielen Dank an Lars und Peter!
    Ich habe in der Software „Abfindung (ausschliesslich)“ und nicht „Aktive Tätigkeit“ angegeben – das ist der Fehler.
    Ich dachte, da kein Lohn-, sondern nur Abfindungsbrutto aufgeführt sein wird wäre das der richtige Eintrag!
    Mit „Aktive Tätigkeit“ gibts keine Minderung…

    Falls gelöst 😉

  127. Lieber Privatier Peter,
    liebe Mitleser*innen,
    insbesondere @KK und @chemist,

    auch ich bin in diesem Jahr mit einer Abfindung ausgeschieden. Mir war immer klar, dass ich versuchen sollte, die hohe Steuerbelastung darauf nicht nur durch die Fünftelregelung zu reduzieren, sondern noch Teile in die Altersvorsorge zu investieren. Ich war zwar bereits früher auf dieses tolle Forum und insbesondere diesen Beitrag nebst Kommentaren gestoßen, hatte dann aber alles auf die berühmnte „lange Bank“ geschoben. In den letzten Wochen habe ich mich dann wieder darum bemüht, meine Zahlen für dieses Jahr mit Hilfe einer eigenen Excel-Tabelle und der darin enthaltenen Steuerformel (die ich zwecks Berechnungen zur Hilfe für eine Freundin eingearbeitet hatte) angestellt. Ich bin auf einen noch wirksam aufwendbaren Betrag von 21.668 EUR gekommen, der mir eine Steuerersparnis von 14.655,26 EUR beschert – letztlich investiere ich also nur 7 TEUR selbst.

    Ich bin vier Tage nach meinem 61. Geburtstag ausgeschieden und habe Anspruch auf 2 Jahre ALG, kann also dann nahtlos die „Altersrente für langjährig Versicherte“ beziehen, mit einem Abschlag von 11,4 % (für 38 Monate). Ich denke, das sollte ich so machen; erstens ist es sowieso nicht so leicht, etwas Neues zu finden (bisher nur ein Vermittlungsvorschlag, aber die Stelle war bereits besetzt), zweitens muss ich mein restliches Leben auch nicht unbedingt mit Arbeit ausfüllen. Vielleicht gönne ich mir noch einmal einen interessanten 450-EUR-Job …

    Nach zwei Anrufen bei Rürup-Anbietern war klar, dass die GRV die bessere Variante ist, denn mit meinem geplanten Einmal-Beitrag erhalte ich ca. 92,20 EUR zusätzliche Rente (mtl.), was den Abschlag von 105 EUR noch nicht ganz ausgleicht. Damit ist mir klar, dass eine Einzahlung in dieser Höhe im Rahmen der Möglichkeiten liegt.

    Nun kommt die kritische Stelle, mit den Hinweisen, die vielleicht auch für andere interessant sind:
    Die obligatorische Auskunft noch rechtzeitig vor Jahresende zu erhalten, war nicht mehr realistisch, wie ja auch aus den hier geschilderten Erfahrungen hervorgeht. Eine Dame an der DRV-Service-Hotline meinte, ich könne durchaus auch vor Erhalt der Auskunft eine Einzahlung leisten. Sie sprach allerdings nur von 10 bis 15 Tausend; wenn der Betrag zu hoch sei, könne er auch zurückgesandt werden …

    Ich habe mir dann das SGB VI angeschaut; in § 187a (2) heißt es:
    „Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen.“ Dass diese Auskunft bereits erteilt sein muss, steht da nicht!

    Das mit dem eFormular und der Personalausweis-Authentifizierung funktionierte nicht. Also habe ich das Formular V0210 heruntergeladen, ausgefüllt und am 16.12. per E-Mail eingesandt – und natürlich vor Weihnachten keine Antwort mehr erhalten, jedenfalls keine inhaltliche. Stattdessen aber eine automatische Eingangsbestätigung mit den Hinweisen:
    „Bei unverschlüsselter Datenübermittlung per E-Mail kann weder die Vertraulichkeit Ihrer Daten noch die Authentizität des Absenders gewährleistet werden.
    Sollten Sie per E-Mail personenbezogene Daten, Änderungswünsche für den Versicherungsverlauf oder sonstige Anträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt haben, werden wir Sie daher regelmäßig auffordern, diese Anliegen schriftlich an uns zu richten.“
    Außerdem fiel mir auf, dass in dem tollen V0210 nirgendwo eine explizite Erklärung der erforderlichen Absicht enthalten ist – die könnte man nur bei gutem Willen aus dem Titel des Formulars und der Frage nach dem gewünschten Rentenbeginn (die man einfach mit „frühestmöglich“ beantworten kann) ableiten.

    Also habe ich sicherheitshalber gestern das V0210 noch einmal über De-Mail übermittelt, nebst V0300 und einer Bescheinigung zu einer alten Zeit, die beim versuchten eAntrag nachgefragt worden war, und einem erläuternden Text, in dem ich
    – auf den oben zitierten Gesetzestext hinweise,
    – meine Absicht explizit erkläre und auf die diesbezügliche Unklarheit des Formulars hinweise,
    – ankündige, dass ich noch in diesem Jahr eine entsprechende Zahlung in der o.g. Höhe leisten werde,
    – erläutere, warum dieser Betrag „auf der sicheren Seite“ liegt.

    Morgen geht meine Überweisung ‚raus. Ich gehe davon aus, dass a) die Einzahlung akzeptiert und meinem Beitragskonto gutgeschrieben werden wird, b) eine eventuelle Zurückweisung / Rücküberweisung in diesem Jahr nicht mehr bei mir ankommen würde, denn ich glaube nicht, dass bei der DRV-Bund in diesen drei Tagen jemand die Zahlungseingänge entsprechend überprüfen und so schnell bearbeiten wird. Sollte das Geld dann im neuen Jahr zurückkommen, zahlt man es halt nach Erhalt der Auskunft wieder ein. Dann hat man für das Finanzamt eben zur Not einen Abfluss im alten Jahr und sich ausgleichende Zu- und Abflüsse im neuen – spätestens dann wird man ja eine Bescheinigung erhalten …
    (Das ist also ganz im Sinne von @Det 😉

    Ich würde allen Mitlesern, die in der gleichen Situation sind, aber sich vielleicht schon mit „zu spät“ abgefunden haben, empfehlen, es genauso zu machen. Die Kontonummern sind in früheren Kommentaren genannt bzw. verlinkt. Und natürlich immer die Versichertennummer und den Namen in den Verwendungszweck, vornean das Kürzel „RM“.

    Für alle, die meine Berechnungen nachrechnen wollen, werde ich die gleich in einem Folgekommentar einstellen.

    • @Snoopy,

      wir hatten zu diesem Thema immer den Hinweis gegeben, rechtzeitig einen Beratungstermin bei der RV anzustreben. Es könnte jetzt passieren, dass der DRV-Bund ihre Einzahlung nicht annimmt. Hoffe ich nicht, da sie das Formular am 16.12.2020 abgesendet haben.

      „Außerdem fiel mir auf, dass in dem tollen V0210 nirgendwo eine explizite Erklärung der erforderlichen Absicht enthalten ist – die könnte man nur bei gutem Willen aus dem Titel des Formulars und der Frage nach dem gewünschten Rentenbeginn (die man einfach mit „frühestmöglich“ beantworten kann) ableiten.“

      Die „ABGABE“ des Formular V0210 stellt „IHRE“ Absichtserklärung dar. Es bleibt beim Eingang der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung nach §187a SGB VI“ ihnen überlassen ob sie alles einzahlen, Teilzahlungen oder keine Einzahlung vornehmen wollen.

      „Zu Unrecht entrichtete Beiträge“ werden nach §26 Abs.2 SGB IV zurücküberwiesen.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__26.html

      Gruß
      Lars

    • @Snoopy: Mit solchen Aktionen quasi bis zum letzten Tag zu warten, an dem eine Überweisung u.U. noch bei Empfänger ankommen kann, würde ich wirklich niemand empfehlen. In der Not kann man es natürlich probieren, ich würde aber nicht darauf wetten wollen, wie das am Ende ausgeht.

      Ansonsten sieht das weiter unten stehende Zahlenwerk plausibel aus, habe aber nicht nachgerechnet. Der Rechenweg erscheint aber korrekt und das Ergebnis sieht soweit auch gut aus.

      Gruß, Der Privatier

  128. Moin Snoopy

    ……Das ist also ganz im Sinne von @Det……..
    Naja , KEINE AHNUNG , ob irgendwas Richtig oder Falsch ist .
    Ich besitze ja n.w.v. keine Glaskugel und kann da auch keine
    Glaskugelfragen beantworten . Insbesondere NICHT für
    Individual-Fragen .

    Ich wurde halt manchmal ( Vergangenheit ) noch von meinen STB
    zum Jahresende informiert ( also auch um diese Zeit rum ) ,
    das mein Einkommen einer “ dringenden “ Anpassung auf ein zvE
    erfordert , bei der ich als Teilzeitrentner noch in der Lage bin ,
    meine Steuerlast knapp zu tragen ( = Jahresendfragen im Betrieb ,
    u.a. bei Auflösungsgewinnen = WANN sollen die aufpoppen , in dem
    oder in dem VAJ ) .

    Das habe ich dann auch teilweise recht “ Kurzfristig “ erledigt .
    Ob DAS immer eine gute Idee war ???
    Zumindest haben Sie ( mal Rürup / mal DRV , aber auch schon LAAAANGE her )
    es immer angenommen und nicht wieder zurückgesendet = Im passenden VAJ
    konnte mein STB das dann i.d.R. auch noch buchen .

    Ob “ DAS “ aber HEUTE immer noch so funktioniert ??? KEINE AHNUNG .

    Bestehende GEFAHR / RISIKO :

    M.M.n. Wurst Käs Fall = Geld kommt zurück , keine Anrechnung im VAJ 2020 möglich
    da Überweisung einfach nur als Geldtransfer zu sehen ist = Vom FA unbeachtlich .

    Mittlerer Wurst Käs Fall , Geld geht raus , wird als Ausgabe 2020 auch vom FA
    zugeordnet , und als Erstattung 2021 wider zugeordnet ( also entgegen ) und
    kann dann aber wegen dem Zeitablauf 2020 = Ist durch , nichtmehr dem VAJ 2020
    beim FA , zugeordnet werden . Also “ Schmälerung “ der Möglichkeiten 2021 ,
    und ggf. “ Unbeachtlichkeit “ 2020

    Wenn EGAL , dann eh EGAL . Ansonsten würde ich mich “ VOR “ Geldtransfer ,
    schon um Auskunft bemühen , was da mit meiner Überweisung gemacht wird
    ( also beim Empfänger der Zahlung , und auch : Ob noch dem passenden VAJ ,
    Buchungstechnisch , also beim Empfänger passend ??? , zugeordnet wird ) .

    M.M.n. daher wohl eher Individual-Frage , ob DAS , SOOO passt .
    = KANN PASSEN , aber MUSS NICHT PASSEN ( Je nach Zuordnung beim Eingang )
    Optimal wohl m.M.n. eher nicht , aber als Notfall-Lösung , ggf. noch eine
    Möglichkeit .

    LG Det

  129. Wie versprochen, hier mein Zahlenwerk – alles in EUR:
    Ich habe die Steuerberechnung aber gerade noch einmal überarbeitet -(nach https://www.steuerschroeder.de/steuergesetze/esth/34.2, Beispiele 3 und 4) und bin so auf eine noch größere Ersparnis gekommen.
    Vorbemerkung: Ich bin geschieden und habe weder Kinder noch Unterhaltsverplichtungen.
    Mein Arbeitgeber hat in 6 Monaten an die RV überwiesen: 3.378
    Ich zahle als Minderungsausgleich: 21.668
    ergibt den 2020 maximal berücksichtigungsfähigen AV-Aufwand: 25.046
    davon werden in 2020 90 % abgezogen: 22.542
    abzüglich bereits steuerfrei erhaltenen AG-Anteil von: 1.689
    ergibt einen abzugsfähigen Sonderausgabenbetrag von: 20.853
    andere abzugsfähige Sonderausgaben (KV, PV, Pauschbetrag): 1.728
    Werbungskosten-Pauschale AN: 1.000
    Freibetrag für 30-%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit 310
    Gesamt-Abzüge 23.891
    reguläre Brutto-Einkünfte (Gehalt, Selbst., VuV, Zinsen) 20.521
    verbleib. zu versteuerndes Einkommen („Basiseinkommen I“) – 3.340
    zzgl. Lohnersatzleistungen für 6 Monate + 7.410
    für Steuersatz-Berechnung zu berücksichtigendes zvE 4.070
    (fiktive) Steuer hierauf 0
    besonderer (Durchschnitts-) Steuersatz (§ 32b EStG) 0 %
    Anwendung auf Basiseinkommen I ergibt Steuer (= Teilbetrag A) 0
    außerordentliche Einkünfte (Abfindung): 57.740
    1/5 davon: 11.548
    zzgl. Lohnersatzleistungen für 6 Monate: + 7.410
    abzgl. (negatives) Basiseinkommen I: – 3.340
    ergibt für Steuersatz-Berechnung zu berücksichtigendes zvE: 15.618
    anzuwenden auf Betrag ohne ALG: 8.208
    ergibt eine Steuer für 1/5 der Abfindung von: 649
    und eine Steuer für 1/1 der Abfindung (= Teilbetrag B) von 3.245
    die ja, da Teilbetrag A 0 war, die Gesamt-Einkommensteuer ist.
    Für 2020 kommen noch 5.5 % Soli dazu: 178,48
    macht eine Gesamtsteuer von: 3.423,48
    Das entspricht einem Steuersatz (bezogen auf das Gesamt-ZVE) von 6,29 %
    und bezogen auf die Gesamt-Einkünfte (85.701) von 4,37 %
    Ohne die Renteneinzahlung hätte ich gezahlt: 18.742,08
    – macht also eine Steuerersparnis von: 15.318,60
    Damit habe ich „netto“ eingezahlt: 6.350
    und muss bei einer „Rentenrückerhöhung“ um ca. 92 EUR/Monat
    nur 5,75 Jahre Rente beziehen, damit es sich (brutto) gelohnt hat.
    Übrigens, damit ihr euch keine Sorgen um mich machen müsst: Ich habe auch noch anderes Vermögen, aus dem ich die „Versorgungslücke“ abdecken kann.

  130. Danke für eure Meinungen. Wie ihr sehen konntet, bin ich bzgl. des Gelingens sehr zuversichtlich. Und natürlich werde ich dann (also wohl in ein paar Monaten) berichten, wie es gelaufen ist.

    • Moin Snoopy,

      das gesamte Zahlenwerk möchte ich nicht überprüfen, noch einen Hinweis:

      In der GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisung) der Deutschen Rentenversicherung zum §187a SGB III steht unter Punkt 2:

      Ich zitiere:

      2. Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)

      „Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig.“

      Zitat Ende

      Falls die Einzahlung in 2020 von der DRV angenommen wird, ergibt sich gegenüber 2021 noch ein kleiner geldwerter Vorteil. Wie ich aus ihrem Kommentar entnehme, liegt ein Abschlag von 11,4% für 38 Monate vor, damit „Zugangsfaktor“ = 0,886.

      Zitat aus der GRA Punkt 4.1:

      „4.1 Maßgebender Umrechnungsfaktor

      Für die Ermittlung des Beitragsaufwands bestimmt sich der Umrechnungsfaktor grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Beitragszahlung (siehe auch GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 3.1.1).
      Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf aber nicht zulasten des Versicherten gehen (AGFAVR 6/96, TOP 2). Daher wird in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI der Umrechnungsfaktor herangezogen, der im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft beziehungsweise der Erklärung nach § 187a Abs. 1 SGB VI gilt.“ … .

      Beispiele: Einzahlung 20.000€ in 2020 und 20.000€ in 2021 (WEST)

      Beispiel 1: 2020
      20.000€ x 0,0001325823 (Umrechnungsfaktor 2020/West) x 0,886 = 2,3494 pEP

      Beispiel 2: 2021
      20.000€ x 0,0001294226 (Umrechnungsfaktor 2021/West) x 0,886 = 2,2933 pEP

      Delta = 0,056 pEP (pEP = Persönliche Entgeltpunkt) = ca.420€

      Tipp:
      In 2021 erhöhen sich die Pauschbeträge bei den GdB`s, hier von 310€/Jahr auf 620€/Jahr. (und ein neuer GdB von 20% wird eingeführt)

      https://www.buzer.de/gesetz/14304/a255350.htm

      @Det, hast Du gut beschrieben. 🙂

      Gruß
      Lars

      • Hallo zusammen!

        Natürlich habt ihr Recht: Bis zum allerletzten Moment zu „warten“, ist keine gute Idee. Aber ich habe ja auch nicht bewusst oder gar vorsätzlich gewartet – es ergab sich einfach so. Rentner (und so ähnlich ist mein Status ja nun) haben nie Zeit, sagt man doch.

        Als ich mich vor ein paar Monaten hier auf dieses Thema gestürzt habe, konnte ich die ganzen Kommentare nicht auf einmal lesen. Ich musste noch im Jahr 2017 unterbrechen. Ja, und dann war wieder dies und jenes wichtiger 🙁

        Danke, Lars, für die Hinweise. Im ersten sehe ich aber einen Widerspruch: Wenn „die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger … nicht zulasten des Versicherten gehen“ darf, ist eine Zurückweisung meiner Einzahlung, weil mir die beantragte Auskunft noch nicht erteilt wurde, erst recht unzulässig. Diese „rechtliche Anweisung“ ist also so nicht anwendbar / haltbar. Sie ist m.E. so zu interpretieren, dass die „Auskunft“, wann immer sie denn erteilt werden mag, (und vorausgesetzt, dass sie richtig ist, wovon man aber wohl ausgehen kann) den Rahmen der möglichen Einzahlungen festlegt.

        Na ja, wir werden sehen, was passiert.

        Viele Grüße – und die besten Wünsche für das Neue Jahr
        Snoopy

        • Moin Snoopy,

          auch dir noch die besten Wünsche für 2021.
          Etwas Literatur für dich. (drücke die Daumen, dass alles mit deiner Einzahlung klar geht)

          https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

          Robert hatte noch einen guten Tipp, schau einmal in die „Online-Dienste“ der RV ob deine Einzahlung schon verbucht wurde. Wenn das nicht klappt, dann am besten (Online-Dienste ohne Registrierung) eine Rentenauskunft anfordern, Versandzeit in Papierform ca. 7 Tage. In der Rentenauskunft findest du unter Punkt K:

          „Hinweis auf Versicherungsverlauf“ Verteilung der Beiträge unterteilt in:
          – von ihnen
          – von ihrem/n Arbeitgeber/n

          VON IHNEN: Da müsste deine zusätzliche Zahlung berücksichtigt sein.

          Außerdem in der „Anlage Versicherungsverlauf“ auf der letzten Seite unter Punkt:
          „Zahlung von Beiträgen – Ausgleich für Rentenabschlag“ mit der Angabe:

          Beitrag und Anmerkung (unter Anmerkung steht das Einzahlungsdatum)

          Gruß
          Lars

    • So, die „paar Monate“ sind vorbei … – Letzten Endes ist alles wie gewünscht gelaufen! Hier <ber mein Erfahrungsbericht. Damit nicht alles nachgelesen werden muss, noch einmal kurz der bereits geschilderte Ablauf:
      Abfindung im letzten Jahr erhalten, entsprechend hohe Stuerabzüge durch Arbeitgeber vorgenommen.
      V0210 am 16.12. per E-Mail an die DRV geschickt.
      Bis Jahresende keine Antwort (Auskunft über die Höhe der möglichen Einzahlungen zum Ausgleich der Rentenabschläge wegen vorzeitiger …) erhalten.
      Zwecks Einkommsteuerminderung musste die Zahlung aber noch im Dezember erfolgen, also habe ich am 28.12. hoffnungsfroh den steuerlich maximal wirksamen Betrag (kleiner als der von mir selbst errechnete mögliche Ausgleichszahlungsbetrag) überwiesen.

      Nun der weitere Verlauf:
      Ich hatte bei der DRV auf elektronische Post über meine De-Mail-Adresse umgestellt. Am 5.1. erhielt ich aber Schneckenpost: "Wir wollten Ihnen per De-Mail Druckprodukte zukommen lassen. Diese konnten jedoch nicht versandt werden, da der 'Empfänger unbekannt oder Empfängeradreesse keine De-Mail-Adresse ist'. [Adresse] Wir haben die elektronische Kommunikation über De-Mail aus Ihrem Versicherungskonto gelöscht. Das bisher nicht zustellbare Druckprodukt erhalten Sie auf dem Postweg."
      Geprüft: Man hatte die Adresse nicht aus meinen Angaben kopiert, sondern offenbar manuell übertragen und dabei einen Fehler eingebaut. Das korrigiert, per De-Mail eine Entschuldigung und die Bestätigung erhalten, dass jetzt auf diesem weg kommuniziert wird. Sonst kam aber nichts an!
      Per De-Mail nachgefragt, keine Antwort. Mich beschwert – keine Antwort.
      Im April bei der Hotline angerufen: Unverständnis bei der Mitarbeiterin: "Die Auskunft ist doch am 17.1220 an Sie herausgegangen!" – "Ach?? – Nein, ist sie nicht, da war doch … – und das habe ich doch bereits zweimal geschrieben!" – Ja, stimmt, die Nachrichten sehe ich hier auch … Und gezahlt haben Sie ja auch schon was, das ist in Ihrem Konto angekommen, aber noch nicht bearbeitet. – Ja, dann schicke ich Ihnen jetzt eine Zweitschrift, das geht aber nur per Post." –
      Auskunft vom 17.12. also am 27.4. erhalten – ich darf 26.219,08 einzahlen. Wunderbar!
      Fehlt "nur" noch die Zahlungsbestätigung! Per De-Mail nachgefragt – keine Reaktion.
      Am 16.7. wieder die Hotline angerufen: "Ja, stimmt, das sehe ich hier alles so. Ich gebe mal einen Hinweis in die sachbearbeitung. Da können Sie aber auch direkt anrufen." Natürlich erreichte man da niemanden, erst zwei Tage später. Ja, das ist nun bereits bearbeitet und in die andere Abteilung weitergeleitet, die den Versand macht. Es sollte also in der nächsten Woche kommen."
      Und tatsächlich: Am Donnerstagabend kam eine E-Mail, dass eine De-Mail eingegangen ist – mein "Zahlungsnachweis gemäß § 187a SGB VI", nebst Errechnung der gutgeschriebenen Entgeltpunkte und Angabe des noch möglichen Zahlbetrags und den üblichen Hinweisen – nach 7 Monaten!
      Wie das so ist bei deutschen Behörden, wird letztlich alles gut 😉

      • Moin Snoopy,

        tja, bei unserer letzten Einzahlung hatte es 4,5 Monate gedauert, bis wir den „Zahlungsnachweis gemäß § 187a SGB VI“ erhalten hatte.

        Ich habe füge einmal einen Auszug aus der GRA zum §76a SGB VI „Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ an:

        3.1.2 Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt

        Anstelle des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung ist gegebenenfalls ein früherer Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen (Zahlungsfiktion), wenn die Beitragszahlung fristgerecht nach Erhalt der Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgte. Die Frist für die Zahlung der Beiträge beträgt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland drei Monate und bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sechs Monate. Gelten die Beiträge zu einem früheren Zeitpunkt als gezahlt, so ist auch der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkte (Ost) aus den gezahlten Beiträgen nach diesem früheren Zeitpunkt zu bestimmen (AGFAVR 6/96, TOP 2).

        Ist die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI innerhalb der maßgeblichen Frist nach Erhalt der Auskunft beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgt, sind grundsätzlich folgende Zahlungszeitpunkte anzunehmen:

        – Tag des Antrags auf Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI oder Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI,
        – der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand als im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt, oder
        – der Zeitpunkt, in dem die zunächst nicht mitwirkende versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten nachgeholt hat.

        Die Anwendung der Zahlungsfiktion soll sicherstellen, dass die der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI vorausgegangene Bearbeitungszeit des Rentenversicherungsträgers nicht zulasten der versicherten Person geht. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Beitragsaufwands wirkt sich für die versicherte Person daher nicht aus.

        Auszug Ende.

        Gruß
        Lars

        • Moin!

          Danke, Lars! Der von dir wiedergegebene GRA-Passus bestätigt meine Rechtsauffassung, die ich in meinem Kommentar vom 3.Jan.2021 um 14:22 dargelegt habe.

          Für mich kamen die dort vorgegebenen Zahlungsfiktionen aber nicht zur Anwendung, da meine Zahlung am Jahresende eingegangen ist (weil sie ja aus steuerlichen Gründen in 2020 bei mir abgehen musste) und es seit meiner Antragstellung keine Änderung des Beitragsaufwands gegeben hatte.

          Schöne Grüße an alle Leser
          Snoopy

      • Ich habe 2019 und 2020 Einzahlungen gemacht. Hat beides mal keine 3 Woche gedauert bis die Eingangbetätigung kam. Im online Rentenverlauf war es dann auch immer gleich ersichtlich.

      • Hallo Snoopy! Danke für deine Beiträge. Ich bin gerade in einer ähnlichen Situation, denn am 1. Dezember hat der Bundestag die Hinzuverdienstgrenze abgeschafft und wenn man die Ausgleichszahlung in diesem Jahr noch über die Bühne bekommen möchte, dann muss man wohl auch einfach erst einmal zahlen und sich ansonsten in Geduld üben. Hoffentlich bekomme ich wenigstens das Formular V0210 ausgefüllt, mit Formularen und Beamtendeutsch stehe ich nämlich auf dem Kriegsfuß. Das werde ich per Post an die DRV schicken und wenn ich bis Weihnachten von denen nix höre, dann zahle ich einfach 50.000€ ein und warte ab, was passiert. Damit liegt man unter dem maximal möglichen Betrag für steuerlich gemeinsam veranlagte Eheleute und wenn ich das Eingangsbeispiel vom Privatier pi mal Daumen auf meinen Fall hochrechne, dann sollte die gesamte mögliche Ausgleichszahlung so ca. 85.000€ betragen.

        Liegt Dein Steuerbescheid für 2020 schon vor und hat das Finanzamt alles abgesegnet?
        VG Teapower

  131. Sehr geehrter Privatier,
    erstmal großes Lob. Ausgezeichneter Blog.
    Zu dem Thema „Einmalzahlung in DRV“ folgende Frage:
    Ich erwarte im Januar 21 eine größere Abfindung, die ich mittels Fünftelregelung und Einmaleinzahlung in DRV steuerlich optimieren möchte. Das Dienstverhältnis wurde zum 31.12.20 beendet. Angenommen ich greife nicht auf das Modell Dispojahr, sondern gehe mit 3 Monaten Sperrzeit ins ALG1, wie werden da die Beiträge, die die AfA für meine Rentenversicherung aufbringt, bewertet? Reduzieren diese Beiträge den Höchstabzug für Altersvorsorgeaufwendungen, ca. 25 TEUR, oder bleiben sie unberücksichtigt?
    Danke!
    Ernst

    • Moin Ernst,

      Bei Sperrzeiten führt die AfA keine Beiträge zur RV-Versicherung ab, somit können in 2021 die max. Altersvorsorgebeiträge von:

      25787€ (max. Betrag 2021) x 92% = 23724€ (ledig)
      51574€ (max. Betrag 2021) x 92% = 47448€ (verh.)

      steuerlich berücksichtigt werden.

      Gruß
      Lars

        • Danke eSchorsch, ich hatte die Frage von Ernst anders verstanden.

          @Ernst
          Die Beiträge welche die AfA beim ALG1 Bezug in die RV abführt, haben keinen Einfluss auf die oben genannten max. Altersvorsorgebeträge. ALG1 genau wie KUG, Elterngeld, Insolvenzgeld oder auch Krankengeld von einer KK stellen eine steuerfreie Leistung (Progressionsvorbehalt aber beachten) dar.

          Gruß
          Lars

          • So wie ich das Steuersystem aus genauer Lektüre meiner Steuerbescheide kenne, werden Altersvorsorgeaufwände so verrechnet:
            Summe Beiträge (Pflicht + freiwillig)
            davon 90% (absetzbarer Anteil, 2020)
            ab AG-Anteil (in dem Fall wohl die von der BA gezahlten Pflicht-Beiträge)
            verbleiben: …
            Auch wenn ALG 1 steuerfrei ist (aber mit Progressionsvorbehalt), werden wohl die von der BA gezahlten Beiträge voll abgezogen.

  132. @suchenwi:
    Die Berechnungsweise stimmt, aber wie hier schon mehrfach berichtet wurde und vorhin auch Lars noch einmal geschrieben hat, werden die Arbeitsagentur-Beiträge zur Rentenversicherung vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Ich habe auch in meinen alten Steuerbescheiden (aus DM-Zeiten) nachgesehen, auch da tauchen die Beiträge während meiner Umschulung mit Unterhaltsgeld nicht auf.

    • Ich möchte Snoopy hier zustimmen. Ich kann zwar nicht mit einer konkreten gesetzlichen Grundlage aufwarten, aber stattdessen gibt es einige handfeste Indizien, die dafür sprechen, dass die Beiträge der Agentur NICHT die steuerlichen Maximalgrenzen bei der Altersvorsorge beeinflussen:

      1. Es gibt nirgendwo in der EkSt-Erklärung eine Möglichkeit, die Beiträge der Agentur zur Rentenversicherung zu deklarieren.
      2. Selbst wenn es diese Möglichkeit gäbe, wüsste man nicht, was dort einzutragen wäre, denn es gibt auch keinerlei Bescheinigung über die abgeführten Beiträge (es ist nicht einmal sicher, ob tatsächlich Beiträge abgeführt werden…).
      3. Es gibt einige praktischen Beispiele (wie z.B. Snoopy und auch mein eigener Fall), die dies anhand des eigenen Steuerbescheides nachgeprüft haben.

      Von daher trifft die Vermutung von suchenwi nicht zu. Arbeitgeber und Agentur sind nicht gleichzusetzen.

      Gruß, Der Privatier

      • Wenn ich meinen Steuerbescheid für 2020 erhalten habe, werde ich berichten. In 2020 hatte ich eine weitere Tranche nach §187a eingezahlt und neben normalen Lohnbestandteil auch steuerfreie Lohnersatzleistungen (KUG)* bezogen.

        Vor der Einzahlung hatte ich meine Altersvorsorgebeträge soweit mit dem Steuerprogramm simuliert, bis die max. Steuerrückerstattung angezeigt wurde. (dazu die KUG Beträge im Steuerprogramm berücksichtigt/eingetragen).

        Fazit: Der KUG-Anteil (steuerfreie Lohnersatzleistung) trug nicht zur Reduzierung des max. Altersvorsorgesumme bei.

        Gruß
        Lars

        *KUG bezahlt nicht der AG, sondern die AfA, der AG fungiert als Verteiler.

      • „2. Selbst wenn es diese Möglichkeit gäbe, wüsste man nicht, was dort einzutragen wäre, denn es gibt auch keinerlei Bescheinigung über die abgeführten Beiträge (es ist nicht einmal sicher, ob tatsächlich Beiträge abgeführt werden…).“

        @Privatier
        Ich habe nach meiner Abmeldung vom ALG-1 eine Info von der AfA erhalten, welches Bruttogehalt den Einzahlungen der AfA an die DRV entsprach. Demzufolge ist der überwiesene Betrag doch leicht zu errechnen.

        Gruß

        Bruno

        PS: ein gesundes 2021 der gesamten Gemeinde.

        • „2. Selbst wenn es diese Möglichkeit gäbe, wüsste man nicht, was dort einzutragen wäre, denn es gibt auch keinerlei Bescheinigung über die abgeführten Beiträge.“

          Man kann sich mit dem maschinenlesbaren Personalausweis („E-Perso“) bei der DRV online anmelden und den Rentenverlauf und die aktuelle Renteninfo, die irgendwann im Laufe des Jahres per Post versendet wird, ansehen und auch runterladen. Ich war erstaunt, dass die Beiträge von 2020 bereits heute im Rentenverlauf stehen. (Vielleicht arbeiten die alle im Homeoffice effizienter als sonst oder die haben so was automatisiert.).
          Die Beiträge von der Arbeitsagentur sind wie die anderen Beiträge zusammengefasst als Jahresbeitrag aufgeführt. In meinem Fall sind es ca. 0,79% der Beitragsbemessungsgrenze.

          „es ist nicht einmal sicher, ob tatsächlich Beiträge abgeführt werden…).“
          Nur zur Klarstellung: Wer im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosigkeit rentenversicherungspflichtig tätig war, ist als Bezieher von Arbeitslosengeld ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
          Der Privatier meint mit dieser Bemerkung wohl, dass nicht unbedingt eine tatsächliche Zahlung von einer Bundesbehörde zur anderen Behörde erfolgen muss. Ist für uns eh irrelevant. Das geht auch fiktiv so wie auch der Soli-Zuschlag nur fiktiv angerechnet wurde.

        • Eine solche Bescheinigung habe auch ich nach Ende des Leistungsbezugs erhalten – aber für alle drei Kalenderjahre, in die meine Umschulung fiel, gemeinsam. Für die erste Steuererklärung wäre sie also nicht rechtzeitig dagewesen, für die zweite, na ja, vielleicht gerade noch, wenn ich nicht zu schnell gewesen wäre. Aber wie gesagt: Es gibt viele belegbare Fälle, in denen sich diese Zahlungen nicht ausgewirkt haben, und bisher keinen gegenteiligen.

          Wieder mal schöne Grüße
          Snoopy

  133. Hallo Privatier,
    bei den ganzen Fragen bzgl. Abfindung und ALG1 und … habe ich viele Antworten hier gefunden. Ein großes Lob dafür. Eine Antwort die ich suche und nirgendwo finde ist die steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Alterrente nach §187a SGB VI. Entsprechend §3 Nr. 28 EStG sind Zahlungen an die Rentenversicherung durch den Arbeitgeber möglich. Dabei sind bis maximal 50% steuerfrei. Nun die Frage: Mindern diese vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge (max. 50%) meine maximalen steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen (2020 liegt der Höchstbetrag bei 90 Prozent der gezahlten Beiträgevvon maximal 25.046-€) oder bleiben die bzgl. der maximal nutzbaren Vorsorgeaufwendungen völlig unberücksichtigt?

    Würde mich freuen wenn ich hierzu eine Rückinfo bekommen könnte.

    Danke und viele Grüße
    Dietger Hesekamp

  134. Hallo,
    wenn ich in 2021 eine freiwillige Zahlung in die Rentenversicherung machen will, ist es dann eigentlich von Bedeutung, ob ich das in der ersten oder zweiten Jahreshälfte mache ?
    Weil ja der Wert eines Entgeltpunktes immer am 1.7. zu steigen scheint ?

    Danke
    StefanS

    • Moin Stefan S,

      der jeweils gültige Umrechnungsfaktor (Versorgungs-Ausgleich-Umrechnungsfaktor) wird immer zum Ende des vorherigen Jahres bekanntgegeben. Für 2021 siehe nachfolgender Link:

      https://www.buzer.de/gesetz/14269/index.htm

      Es gibt aber noch einen kleinen Kniff: Wenn z.B. der RV-Bescheid mit Angabe „Höhe der Ausgleichszahlung usw.“ im November! vorliegt, dann siehe GRA zum §187a Punkt:

      4.2 Änderung des Beitragaufwands
      Werden die in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI errechneten Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nach § 187a SGB VI nicht innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 6 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Auskunft gezahlt, steigt der Beitragsaufwand, wenn der Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung höher ist als zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung der Beiträge in der Auskunft abgestellt wurde.

      d.h. wenn siehe Beispiel der Bescheid im November vorliegt und im Januar eingezahlt wird (3 Monatsfrist), dann zählt noch der Umrechnungsfaktor von 2020.

      Gruß
      Lars

        • Bei mir (DRV Bund) waren es 3 Jahre, aber ich brauchte nur eine Auskunft (na gut, ich kannte den November-Trick nicht 🙂 ).
          Nach jeder Einzahlung bekam ich eine Bestätigung, in der zugleich vorgerechnet wurde, wieviel noch gezahlt werden kann.
          Die letzte Zahlung war im Januar 2020 (schon in Rente, also Erhöhung ab Februar wirksam), laut Bestätigung hatte ich die Rentenminderung bis auf 0.0001 EP ausgeglichen, wofür ich noch 0.42€ nachzahlen könnte…
          Darauf habe ich aber verzichtet.

        • Hallo Frei_2020,

          erstmal vielen Dank für deine Antwort im „Abfindungsrechner-Blog“. Ich kenne mich hier noch nicht so gut aus und habe dort keine Möglichkeit gefunden dir dort zu antworten, evtl. habe ich was übersehen.

          Ich habe bereits ein paar Mal Ausgleichszahlungen an DRV geleistet, d.h. ein DRV-Bescheid mit der Höhe der erforderlichen Ausgleichszahlung liegt vor.

          Frage:

          bisher lag ich immer über die Beitragsbemessungsgrenze, In den Jahren 2021 und 2022 wird das nicht mehr so sein. Ich plane im Jahre 2023 wieder einzuzahlen, soweit so gut.

          Wenn ich im Jahr 2022 einen neuen DRV-Bescheid anfordere, wird sich die relative maximale Einzahlung reduzieren, denn ich werde in den jeweiligen 12 Monate davor weniger verdient haben als jetzt.

          Wenn ich den bereits vorliegenden DRV-Bescheid als Grundlage für die Einzahlung nutze, dann kann ich relativ gesehen mehr einzahlen, aber den genauen maximalen Wert wüßte ich nicht, sondern müsste ich ihn schätzen.

          Hast du eine Idee was hier die optimale Vorgehensweise wäre?

          • Der letzte Bescheid ist immer gültig bis ein neuer erteilt wird, d.h. man kann die dort ausgewiesene max. Ausgleichszahlung auch einige Jahre später noch komplett ausschöpfen.

          • @eLegal,

            schließe mich da Frei_2020 an.

            „bisher lag ich immer über die Beitragsbemessungsgrenze, In den Jahren 2021 und 2022 wird das nicht mehr so sein. Ich plane im Jahre 2023 wieder einzuzahlen, soweit so gut.“

            Beachte dabei folgendes:
            Der „Umrechnungsfaktor für geminderte pEP“ verändern sich von Jahr zu Jahr (= stieg in den letzten Jahren an!, damit wird die „Restsumme“ von 2021 zu 2023 (2023 ist deine angestrebte nächste Einzahlung) höher ausfallen.

            (Meine persönliche Vermutung/Meinung für 2022)

            Der Umrechnungsfaktor (VersAusglUmrBeK) wird in 2022 steigen/gleichbleiben bzw. nicht so stark sinken wie in den letzten Jahren.

            Der Umrechnungsfaktor für geminderte pEP zur allg. RV wird in 2022 sinken/gleichbleiben bzw. nicht so stark steigen wie in den letzten Jahren.

            Schau einmal in deine letzten DRV-Zahlungsnachweise gemäß §187a SGB VI, da findest du beide Werte (Faktoren).

            Übrigens: Der Umrechnungsfaktor (VersAusglUmrBeK) ist der Reziproken Wert des Umrechnungsfaktor für geminderte pEP zur allg. RV.

            Beispiel einmal auf pEP (West) für 2021 bezogen:

            Umrechnungsfaktor f. geminderte pEP zur allg. RV:
            2021 = 7726,6260

            Umrechnungsfaktor (VersAusglUmrBeK)
            2021 = 0,0001294226

            1 : 7726,6260 = 0,0001294226

            Gruß
            Lars

            PS: Ich würde 2021 und 2022 weitere (Teilzahlungen) vornehmen, musst du aber selbst entscheiden.

        • @Frei_2020

          Danke für die Information/Hinweis. Nachfolgendes Beispiel nur fiktiv:

          Der Klassiker: (RV-Betrachtung)
          Ehepaar, er erhält 2021 im Februar seine Abfindung, 2021 Dispositionsjahr, Arbeitsende 31.12.2020, sie ist weiter berufstätig. Er stellte z.B. Ende November 2020 den Antrag V0210, hat einen Zugangsfaktor von 0,874, VersAusglUmr-Faktor 2020 = 0,0001325823 (West).

          Umrechnungsfaktor in 2021 = 0,0001294226 (West). Die Ausgleichszahlung soll z.B. 45000€ betragen.

          Berechnung auf Basis Auskunft 2020:
          45000€ x 0,0001325823 (West) x 0,874 (Zugangsfaktor) = 5,2145pEP

          Berechnung auf Basis Auskunft 2021:
          45000€ x 0,0001294226 (West) x 0,874 (Zugangsfaktor) = 5,0902pEP

          Delta = 0,1243pEP – in 2021 kostet 1 pEP (West) = 7727€ x 0,1243pEP = 960€

          FA-Betrachtung:
          Steuerlich muss aber bei der max. Vorsorgesumme die abgeführten RV Beträge der Ehefrau + AG der Ehefrau berücksichtigt (abgezogen) werden. Jeder Steuerfall ist halt individuell.

          Hängt auch davon ab wie sich die Faktoren entwickeln …

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            du sagst es ja, jeder Steuerfall ist individuell. Ich möchte zur FA-Betrachtung nur ergänzend folgendes erwähnen:

            Der Betrag der maximal abziehbaren Vorsorgeaufwendungen erhöht sicht jedes Jahr (zumindest was bisher so und liegt 2021 bei 51.574€ für verh. Ehepaare). Dazu kommt dass sich der prozentuele Anteil des Abzugs bis 2025 um jeweils 2% jährlich erhöht. Aktuel, also im 2021 liegt der Satz bei 92%. Das könnte beispielsweise dazu führen, dass das von dir berechneten Delta sich aufhebt. Das natürlich nur für bestimmte Fälle aber auf jedem nur unter Anwendung der Fünftel-Regel in dem Jahr.

            VG

            eLegal

          • Moin eLegal,

            alles richtig, war als fiktives Beispiel gedacht um auf den Kniff von Frei_2020 einzugehen, alles hängt von vielen Faktoren ab, z.B. dem Zugangsfaktor, alle ab Jahrgang 1964 (RV-Ausgleich 63-67), da beträgt dieser 0,856.

            Falls das Thema Abfindung bei uns Thema wird, dann werde ich im Dispositionsjahr eine „Misch“Variante aus V0060 und V0210 nutzen, mit V0060 belege ich Monatsgenau das Dispositionsjahr mit RV-Zeiten/Beiträge und den Rest bis zur max. Altersvorsorgesumme mit Einzahlung über V0210.

            Dem FA ist es egal ob mit V0210 oder V0060 bzw. „Misch“Variante und beim Versicherungsverlauf habe ich beim Dispositionsjahr keine „Lücke“. Ist aber meine persönliche Meinung und ich lasse von der „Rest“summe über V0210 noch etwas (mehr) stehen.

            Einmal überlegen richtig/falsch?: V0060 mit Zugangsfaktor „1“, V0210 mit Zugangsfaktor „?“, deinen kennst du.

            Noch einmal zurück zum „Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI“ mit Vermerk „Tag der Wertstellung – (MINUS) 8 Tage“.

            Schaue einmal in deine Rentenauskunft Anlage „Versicherungsverlauf“ am Ende der letzten Seite – „Zahlung von Beiträgen – Ausgleich für Rentenabschlag“ und vergleiche unter Anmerkung: „gezahlt am TT.MM.JJJJ“ dieses Datum mit deinen Einzahlungsbelegen. Bei mir wurden bei der Einzahlung Nr.2 und Einzahlung Nr.3 keine 8 Tage zurück gerechnet, sondern nur 5 Tage. Kann eventuell mit einem Wochenende was zwischen den 8 Tagen liegt zusammenhängen, ich weiß es nicht und falls man nun wegen den 8 Tagen spekulieren will/möchte (Termin der Einzahlung zum Jahresbeginn) … ich halte den Kniff von Frei_2020 für wesentlich sicherer, ist zwar etwas mehr Aufwand, aber dafür alles gesetzlich geregelt (3 Monate und Ausgangspunkt ist das Antragsdatum des neues V0210 Formular). Muss aber jeder für sich selbst entscheiden.

            Gruß
            Lars

          • Hallo Lars, ich hatte die Rentenminderung steueroptimiert über 4 Jahre verteilt eingezahlt. Zweimal wurden die ausgeglichenen EP von der DRV falsch berechnet. Beim ersten Mal half beim Sachbearbeiter ein entsprechender Hinweis auf den vorliegenden Antrag. Beim zweiten Mal musste ich zusätzlich noch den Leiter der Niederlassung einschalten. Von daher würde ich mich nicht auf eine 8-Tage Regel verlassen wollen.

      • Hallo Lars,

        dein November-Kniff ist super! Darüber hinaus möchte ich anmerken, dass lt. telefonischer Aussage eines DRV-Mitarbeiters folgendes gilt: Es gibt Anfang Januar jedes Jahres immer ein Stichtag, an dem alle bis dahin getätigten Einzahlungen mit dem Umrechnungsfaktor vom Vorjahr berücksichgt werden. Wann genau dieses Datum fällt, ist wegen Neujahrsfeiertag und Wochenenden unterschiedlich, aber ich denke, wenn man die Einzahlung in den ersten 3 Arbeitstagen des Jahres tätigt, wird diese noch mit dem Werten vom Vorjahr angrechnet.

        VG

        eLegal

        • Moin eLegal,

          zum Stichtag (eventuell) – schaue einmal in dein letzten DRV-Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI … Blatt Nr.1 ganz unten … „Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Entgeltpunkten xx.xx.2020 (Tag der Wertstellung – (minus) 8 Tage“.

          Dieser Passus stammt aus dem §6 RV-Beitragszahlungsverordnung (§6 RV-BZV: Tag der Zahlung, Unterpunkt 2).

          https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/02_L-R/RV-BZV/RV-BZV.html

          Persönlich würde ich keine Einzahlungen zum Jahresende oder genau zum Jahresanfang durchführen, sondern spätestens Mitte Dezember.

          Gruß
          Lars

          PS: 10 Tage Regel?

          • Hallo Lars,

            klar, du hast Recht, genügend Zeit für die Einzahlungen vorzusehen ist immer angebracht. Meine Anmerkung bezüglich „Anfang Januar“ ist nur eine Optimierung, besipielsweise wenn man in dem Jahr eine Abfindung ausbezahlt bekommt. Dann hätte man noch den zusätlichen Vorteil dass die Einzahlung an die DRV mit dem Umrechnungsfaktor vom Vorjahr berücksichgt werden würde.

            Durch die Überprüfung deines Links (vielen Dank dafür) bin ich auf folgendes gestoßen:

            § 6 RV-BZV: Tag der Zahlung

            2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung.

            Sollte das obige für sämtliche Einzahlungen an die DRV gelten, wäre das super, das würde meine Idee Anfag des Jahres was einzuzahlen bekräftigen.

            VG

            eLegal

          • @eLegal,

            Vorsicht!!! … für die DRV (Verbuchung der Einzahlung) kann das zutreffen, aber es gibt bezüglich der STEUER! das Zu- und Abflussprinzip.

            Gruß
            Lars

          • @Lars,

            „Vorsicht!!! … für die DRV (Verbuchung der Einzahlung) kann das zutreffen, aber es gibt bezüglich der STEUER! das Zu- und Abflussprinzip“

            das stimmt, ich werde diesbezüglich weiter recherchieren und eventuelle neue Erkenntnisse hier posten.

            VG

            eLegal

          • nein – 10-Tage-Regel gilt doch nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, oder?

          • Nein – auch in den Zahlungsnachweisen für meine jährlichen Einmalzahlungen 2018-20 steht jeweils „Wertstellung minus 8 Tage“.
            2018/19 war’s egal, ich habe immer bis Maximum Altersvorsorgeaufwand + 1€ eingezahlt.
            2020 habe ich aus Sorge, die Rest-Einzahlung könnte steuerlich fürs Vorjahr angerechnet werden, erst am 19.1. überwiesen, und den Zahlbetrag von 2739€ anhand der Durchschnittsentgelte 2019/20 auf 2855€ hochskaliert.
            War auch auf 0.0001 pEP genau – laut Zahlungsnachweis hätte ich noch 0.84€ nachzahlen können… 🙂
            Hätte ich die 8-Tage-Regel damals genau verstanden, dann hätte ich in den ersten Januartagen die 2739€ überwiesen, und 116€ gespart.
            Aber was soll’s, Spende an die Versichertengemeinschaft halt 😀

          • Leider erscheinen die Antworten in dieser Stufe nicht direkt unter dem jeweiligen Beitrag. Mein „nein“ von gestern, 22:53 Uhr, bezog sich auf das „PS“ von Lars vom 15:20 Uhr:

            Die „10-Tage-Regel“ besagt doch, dass für Gewinnermittlungen (und darüber für die Einkommensteuer) REGELMÄßIG WIEDERKEHRENDE Zahlungsein- oder -ausgänge in den letzten 10 Tagen des alten und den ersten 10 Tagen des neuen Jahres nicht dem Jahr des Geldflusse, sondern dem jeweils anderen zuzurechnen sind, wenn sie dem Grunde nach zu diesem anderen Jahr gehören. (Beispiele: Versicherungsbeitrag für 2021 wird in den letzten Tagen von 2020 gezahlt; Miete für Dezember 2020 geht erst Anfang 2021 ein)

            Schöne Grüße
            Snoopy
            Das kann bei den hier betrachteten EINMALzahlungen in die Rentenkassen m.E. überhaupt nicht zur Anwendung kommen. Dafür gilt steuerlich immer der Tag des Abgangs beim Einzahlenden.

          • Moin Snoopy, eLegal und Frei_2020,

            woher der Passus mit den – (Minus) 8 Tagen kommt, hatte ich gestern mit einem Link eingestellt. Zu der 10 Tage Regel, es ist richtig … wiederkehrende Zahlungen … vor ca.4 Wochen hatten wir das an Hand eines Beispiels für die „Vorauszahlung von KK-Beitragen“ dargestellt. Dabei ging es um (wichtig!) die steuerliche Anerkennung der KK-Vorauszahlung im Veranlagungsjahr.

            @Snoopy, @eLegal … (betrifft den Umrechnungsfaktor)
            wenn ich das richtig verstanden habe, dann hatte Frei_2020 bei seinen DRV „Teil“Einzahlungen nach §187a SGB VI jedes Jahr einen neuen Antrag V0210 eingereicht.

            Im nachfolgenden Link unter Punkt 3.1.2 „Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zeitpunkt“ steht am Ende des Absatzes „Beispiel 1“. Einmal mit der Maus auf die 1 tippen und das Beispiel aufklappen.

            https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html

            11.12.2018 Antrag auf Auskunft nach §109 Abs.5 Satz 4 SGB VI (V0210)
            07.03.2019 Auskunftserteilung
            07.06.2019 Beitragszahlung

            Bei der Berechnung der pEP wurde der Umrechnungsfaktor auf das Jahr 2018 abgestellt, weil die Beitragszahlung innerhalb der 3 Monate nach Erhalt der Auskunft erfolgte. Ausgangspunkt ist jedoch der Antrag auf Auskunft nach §109 Abs.5 S.4 SGB VI (erfolgte im Beispiel am 11.12.2018).

            @Frei_2020
            Frage an dich: Bei der Neubeantragung V0210, welches Datum hast Du beim Formular immer unter Punkt Nr.4 eingetragen?

            Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass bei einer angestrebten DRV Einzahlung unbedingt eine Beratung in den jeweiligen Beratungsstellen stattfinden sollte. Man kann die Formulare vorausgefüllt mitnehmen und die einzelnen Punkte Schritt für Schritt besprechen. Aber alles rechtzeitig anschieben …

            Gruß
            Lars

            Ich hatte am 18.09.2020 eine weitere Tranche eingezahlt. Die Einzahlungsbestätigung der DRV erhielt ich ca. 8 Arbeitstage später. Die genaue Berechnung der Restsumme sowie pEP Anzahl kam am 06.02.2021.

          • @suchenwi
            @Snoopy

            Vielen Dank für eure Antworten. So kann ich beruhigt meinen Plan umsetzen, Anfang Januar eine Zahlung vorzunehmen.

            Bei der Überprüfung der Nachweise gemäß $ 187a SGB VI meiner bisher geleisteten Zahlungen ist mir folgendes aufgefallen:

            1. Zahlung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Auskunft zum Ausgleich einer RM.

            Hier steht: Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt der Antragstellung am TT.MM.JJJJ (das Wertstellungsdatum – 8 Tage) gezahlt.

            2. Zahlung nach ca. 1 Jahr nach Zugang der Auskunft. D.h. hier habe ich keine neue Auskunft angefordert, weil eine vom Vorjahr bereits vorhanden war.

            Hier fehlt komplett der obige Satz „Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt der Antragstellung am TT.MM.JJJJ gezahlt“

            Frage:

            Ist der beschriebene Sachverhalt üblich oder hat einfach jemand einen Textbaustein im Zahlungsnachweis vergessen?

            VG

            eLegal

          • @Lars,

            vielen Dank für deinen Link-Verweis auf die Seite der „rvRecht® – Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung“. Insgesamt sehr nützlich!

            VG

            eLegal

          • Hallo Lars, ist richtig, ich habe jeweils neue Anträge gestellt, um im Jahr darauf innerhalb der 3-Monatsfrist den Beitrag zu leisten. Bei dem Antrag unter Punkt 4 „Zeitpunkt des beabsichtigten Rentenbeginns“ den frühestmöglichen Zeitpunkt gewählt. Der liefert die max. Punktzahl, die man ausgleichen darf. Eine Zahlung erfolgte am 3.1.2018 und wurde vom FA problemlos 2018 anerkannt.

        • Moin eLegal,

          „Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt der Antragstellung am TT.MM.JJJJ gezahlt, weil die Beitragszahlung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt unserer Auskunft am TT.MM.JJJJ erfolgte“.

          Genau der gleiche Passus stand bei mir im 1. Zahlungsnachweis nach §187a SGB VI. Ist für mich auch logisch, es betrifft ja die „ERSTE“ Einzahlung nach der Antragsstellung und der Link mit DRV-Beispiel heute früh bezog sich auf die „ERSTE“ Einzahlung nach „Antragsstellung“.

          ABER!:
          So wie ich Frei_2020 verstanden habe, hat er jedes Jahr einen neuen „Antrag V0210“ gestellt und damit würde (evt.) die 3 Monatsregel (bezeichne ich einmal so) wieder bei der nächsten Einzahlung greifen.

          „Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt der Antragstellung am TT.MM.JJJJ (das Wertstellungsdatum – 8 Tage) gezahlt.“

          Der Passus stand bei mir sowohl im 1. + 2. und 3.Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI.

          Für das FA ist das Einzahlungsdatum maßgebend, für die RV (wenn man die Umrechnungsfaktoren für mehrere „Teil“zahlungen ins Spiel bringen will) die von Frei_2020 dargestellte Variante.

          Gruß
          Lars

    • @StefanS: Um einmal die ursprüngliche Frage zu beantworten:

      Nein, es macht keinen Unterschied, ob die Beiträge in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte gezahlt werden. Der Erwerb eines Rentenpunktes kostet das ganze Jahr über denselben Betrag.
      Die Änderung, die jeweils zur Jahreshälfte vorgenommen wird, bezieht sich nur auf die Auszahlung der Rente. Ein Rentenpunkt bringt dann (in der Regel) etwas mehr an Rente.

      Gruß, Der Privatier

  135. Hier noch ein paar Gedanken zu gesetzlicher Rente ggü. einer Rürup-Rente:

    Angeregt durch den Beitrag zu den Kleinbetragsrenten, habe ich mal nachgerechnet, wieviel mich denn 30,- € zusätzliche Rente heute (02/2021) kosten würden.

    Ein Entgeltpunkt kostet zur Zeit 7.727 €; dafür bekommt man aktuell 34,19 € Rente.
    Ich bin Jahrgang 1962 und kann 2025 mit 13,2% Abschlag in Rente gehen.
    Tatsächlich bekomme ich für den EP also nur 29,68 €; erhöhe ich das auf 30,- €, steigt die Einmaleinzahlung auf ca. 7.810 €.

    Wenn ich den Rentenrechner bei der Europa (Link im Beitrag zu den Kleinbetragsrenten) verwende, muss ich für 30,- € garantierte Rürup-Rente einmalig mindestens 9.235,32 € einzahlen. Dabei sind keinerlei Extras berücksichtigt, wie Beitragsrückgewähr o.ä. (Übrigens: die debeka bietet centgenau das Gleiche.)

    Das ergibt eine Differenz von ca. 1.425 € für die gleiche Rentensteigerung!

    – Steuerlich wirksam wären in 2021 beide Varianten.
    – Was mir noch nicht ganz klar ist, steigen die 30 € von der Europa in demselben Maße wie die Rentenwerte der DRV? Falls nicht, wird die effektive Differenz ja noch größer.

    Fazit:
    A) Wenn man das Hauptaugenmerk auf die Rentenerhöhung legt, scheint mir die gesetzliche Rentenversicherung die bessere Wahl zu sein (wenn man alt werden will und kann).

    B) Wenn man das Hauptaugenmerk auf die Steuerminderung legt, kann man auch den höheren Beitrag bis zur Rente (oder + 1 Jahr?) bei einer Versicherung parken und dann (weil Kleinbetrag) in einer Summe bei niedrigeren Steuern zurückholen. Ob dann sogar die Fünftelregelung anwendbar ist, ist meines Wissens noch strittig.

    Mit sonntäglichen Grüßen
    Bert.

    • Ohne jetzt die Zahlen überprüft zu haben, wundert mich das Ergebnis nicht.

      Das ist auch mit einer der Gründe, warum ich bereits seit einigen Jahren schreiben, dass ich heute eine Einzahlung in die GRV einem Rürup-Vertrag vorziehen würde. Die Ausgleichszahlungen für einen Rentenabschlag sind allerdings erst ab einem Alter von 50Jahren möglich. Für Jüngere bleibt also hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen nur Rürup übrig.

      Man sollte aber bei dem Vergleich auch noch erwähnen, dass bei der späteren Rentenzahlung durch die GRV von den berechneten 30€/Monat noch KV-/PV-Beiträge einbehalten werden. Bei einer Rürup-Rente ist das nicht der Fall. Ausnahme: Freiwillig Versicherte in einer gesetzl. Krankenkasse.

      Gruß, Der Privatier

      • Die Berechnungen waren natürlich alle brutto, vor allen möglichen Abzügen.
        Ob der fehlende Abzug der KV/PV-Beiträge bei Rürup die ca. 15% geringere Auszahlung aufwiegt, muss tatsächlich jeder für sich beantworten.

        Dafür ist dieses Forum ja gut: Unterschiedliche Ansätze zu diskutieren, um für die Leser Optionen aufzuzeigen.
        Bert.

  136. Hallo,
    da ist noch eine kleine Frage zu V0210 und der daraus folgenden „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“

    Ich habe eine solche Auskunft vor ca. zwei Jahren, also im April 2019, für einen Rentenbeginn mit 63 (2025) beantragt und nach ein paar Tagen die Antwort bekommen. Dort steht, ich könnte meine Rentenminderung durch Zahlung von ca. 73.000,- Euro ausgleichen. Der hohe Betrag war damals ein Schock und ich habe das Schreiben erstmal nur abgeheftet.

    Manchmal muss eine Sache langsam reifen… Heute habe ich mir die Auskunft noch einmal durchgelesen und habe eine Verständnisfrage:

    Brauche ich für eventuelle Einzahlungen in 2021 und später eine neue Auskunft oder kann ich mich auf das Schreiben vom April 2019 beziehen und bis ich 63 bin, solange jedes Jahr zwei beliebige Teilbeträge einzahlen, bis ich die 73.000,- Euro voll habe?

    Grüße, Bert

    • @Bert,

      du kannst dich auf das Schreiben von 2019 beziehen. Ich schaue noch einmal in die GRA zum §187a SGB VI und melde mich eventuell noch einmal.

      Ab dem 01.07.2020 sind mehr als 2 Einzahlungen pro Jahr möglich (§187a SGB VI), also könntest du salopp jeden Monat eine Beitragssumme einzahlen, in solch einem Fall erhältst du aber nur 1x im Jahr eine „Gesamt“Beitragsbestätigung …

      Gruß
      Lars

    • @Bert, ergänzend zu dem was Lars geschrieben hat. Du kannst wahrscheinlich ein wenig mehr als die besagten € 73.000 einzahlen, denn jedes Jahr erhöht sich in der Regel den Entgeltpunkt-Preis (ausgenommen das Corona-Jahr und damlas 2010/2011 wegen der Finanzkrise in 2009).

      • Um frw.Beiträge steuerlich bestens zu nutzen, sollte man den Altersvorsorge-Freibetrag voll nutzen (2020 war das 25846 €), aber nicht wesentlich überschreiten (ich habe zweimal 1€ mehr eingezahlt, als Test, um im Steuerbescheid bestätigt zu bekommen, dass genau 1€ weniger anrechenbar war) 🙂

        • Das ALG wird helfen, aber ob ich den max. Beitrag für die Steuer erreiche, ist nicht sicher. Ein Teil des ALG ist für andere Zwecke vorgesehen.
          Aber ich habe immerhin Optionen, aus denen ich jeweils wählen kann. Das allein beruhigt schon sehr.
          Grüße, Bert

          • @Bert,

            ich habe die GRA zum §187a SRG VI noch einmal quergelesen und nichts Negatives zu einem älteren Antrag gefunden. Es bleibt dir ja überlassen ob du nach Erhalt der Auskunft Einzahlungen tätigst oder auch nicht. Den Link zur genannten GRA findest du im Kommentar vom 03.01.2021 (15:31).

            Wenn du eine Einzahlung tätigst, dann bekommst du nach einigen Tagen eine DRV Bestätigung mit folgendem Wortlaut:

            Sehr geehrter Herr Bert,

            der Antrag auf Nachzahlung von Beiträgen ist eingegangen. Wir werden uns bemühen, diesen Antrag so bald wie möglich abschließend zu bearbeiten. Wir bitten Sie, die oben genannte Versicherungsnummer sowie das Kennzeichen bei allen Anfragen und Anträgen unbedingt anzugeben.

            MfG
            Deutsche Rentenversicherung Bund

            Störe dich nicht an dem Wort „ANTRAG“. In dieser Bestätigung findest du eine Telefonnummer, Faxnummer, Mailadresse und die Postanschrift vom DRV-Bund. Die Telefon-/Faxnummer ist nicht identisch mit der vom Auskunftsbescheid!

            Nach einer weiteren Wartezeit (… bei allen bis jetzt von uns durchgeführten Teilzahlungen … ca. 4 bis fast 5 Monate) bekommst du dann den „Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI“ (hier werden die noch verbliebenen nicht ausgeglichenen Rentenpunkte und der weitere Zahlbetrag aufgeschlüsselt) mit ungefähr folgendem Wortlaut:

            Sehr geehrter Herr Bert,

            aufgrund unserer Auskunft vom tt.04.2019 sind Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gezahlt worden.

            Im Zahlungsnachweis wird Bezug auf die DRV-Auskunft aus 2019 genommen. Eventuell/Hoffentlich ist die Zeitspanne zum Erhalt des Zahlungsnachweises bei dir kürzer 😊 …

            Gruß
            Lars

            PS: Bei einer weiteren Einzahlung dann der entsprechende DRV Textbaustein:

            Sehr geehrter Herr Bert,

            aufgrund unserer Auskunft vom tt.04.2019 und unserer Verbuchungsmitteilung vom tt.mm.jjjj sind Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung …

  137. Hallo Zusammen,

    Ein Hinweis für alle, die eine Abfindung erwarten und eine Einzahlung in eine (Renten-)versicherung planen:

    Es gibt die Möglichkeit, dass der (noch) Arbeitgeber die Ausgleichszahlung für die Rentenminderung vornimmt. Dies reduziert die Steuerlast erheblich!

    „Für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente besteht die Möglichkeit, die Rentenabschläge durch eine zusätzliche Beitragszahlung ganz oder teilweise auszugleichen. Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung, sind 50 % der Beiträge steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Wird eine Abfindungszahlung wegen der Beendigung der Beschäftigung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung gewährt, kann der Beitrag in voller Höhe beitragsfrei gewährt werden.“

    „Die andere Hälfte der Beiträge, die der Arbeitgeber leistet, unterliegt der Lohnsteuerpflicht. Wenn die Zahlung der Beiträge aus Anlass einer Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, stellen diese jedoch eine Entlassungsentschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen dar. Entlassungsentschädigungen werden grundsätzlich begünstigt besteuert.“

    Quellen:
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/A/arbeitgeberfinanzierte_ausgleichszahlungen.html;jsessionid=57C5FFD0BA86588FAD6498CFB7A4CBBD.delivery2-2-replication

    http://www.deutsche-rentenversicherung.de/…./Rentenminderung_Arbeitgeber_barrierefrei.pdf

    FinanzTest Juni/2021 Seite 35 „Mit Abschlägen mit 63 in Rente“ -> „Abfindung nutzen“

    @ Peter,

    eventuell wurde diese Möglichkeit in einem der Kommentare oder einem anderen Kapitel bereits thematisiert (z.B. Einzahlung in eine Rürup-Versicherung oder in eine Direktversicherung (Kap- 10.3), Vervielfachungsregelung).
    Sie ist recht interessant, aber auch unbekannt und m.E. einen eigenen Beitrag wert.

    Viele Grüße
    Stephan

    • Vielen Dank für den Hinweis und die Links.

      Und: Ja, wir haben diese Variante bereits an anderer Stelle mehrfach und intensiv diskutiert. Leider sind dabei immer ein paar Fragen offen geblieben und einige Aussagen, die man im Internet so findet, erscheinen zumindest fragwürdig.

      Ich versuche aber gerade, die Unterstützung eines spezialisierten Steuerberaters zu bekommen und hoffe darauf, in einem der nächsten Beiträge das Thema einmal gesondert darstellen zu können. Ich bitte noch um ein wenig Geduld…

      Gruß, Der Privatier

      • Auf diesen Beitrag freue ich mich schon sehr. Ich bekomme meine Abfindung im Okt 21 und mein AG wäre nach derzeitigem Stand dazu bereit, die Beiträge direkt an die DRV zu überweisen. Macht aber nur dann Sinn, wenn ich vorab die steuerlichen Auswirkungen genau kenne.

        Der erste Steuerberater, den ich in diesem Zusammenhang kontaktiert hatte, war mit der Thematik überfordert, zeigte aber zumindest Einsicht und hat mir das gezahlte Honorar zurückerstattet.

        Werde bei Gelegenheit einen weiteren Versuch wagen….

        Gruß
        The_Doctor

        • Da kann ich mich vollumfänglich anschließen! Zumal sich mir dann gleich eine weitere Frage aufdrängt. Kann, wer die oben genannte Methode nutzt, um seine Abfindung abzuschmelzen, dennoch separat die kompletten Vorsorgeaufwendungen nutzen? Also etwa 35k in mein Rentenabschlagskonto vorab den AG abzweigen lassen (die übrigen 50k habe ich leider schon die vergangenen Jahre abgestottert) und dann meinetwegen für meine Frau 40k in die Vorsorgeaufwendungen pumpen? Weiß jetzt nicht, ob das arg blauäugig gedacht ist, aber es wäre für mich wohl so ziemlich die einzige Möglichkeit, um auf meine Abfindung möglichst wenig Steuer zu bezahlen.
          Besten Dank an alle die hier pausenlos mit Infos und Kompetenz helfen!

          • Ich bin schon gespannt auf den Beitrag vom Privatier. Ja, das ist eine interessante Frage, bleibt es beim Deckel von 47448€ (2021 Zusammenveranlagung) oder wie wird der §3 Nr.28 EStG richtig interpretiert?

            Steuerfrei sind … Nr.28)
            28) … sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen

            z.B. ein Ehepaar, Ehemann mit Abfindung (V0210 + V0210) ergab 70K € Einzahlungsbetrag, Ehefrau weiter berufstätig (sie und ihr AG zahlen jeweils 5K € Rentenbeiträge)
            RV-Ausgleichszahlung vom Ehemann wird komplett durch AG durchgeführt (35K steuerfrei, die andere 35K Hälfte versteuert nach Fünftelregelung)

            47448€ – 35000€ (= versteuerte Hälfte) – 2 x 5000€ (RV Beitrag Ehefrau + Ihr AG) = 2448€

            Könnten damit im VZ somit insgesamt 72448€ in die RV eingezahlt werden, oder greift der Deckel???

            Und wie verhält sich das bei einer Konstellation Ehemann Angestellter/Ehefrau Beamtin. Auch Beamte können freiwillige Einzahlungen tätigen, aber nur mit V0060. Und „freiwillige“ Einzahlungen stehen nicht dem §55 Abs.2 BeamtVG entgegen, jedoch greift hier wiederum der §10 Abs.3 Satz 3 EStG

            “ … um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.“

            Wäre das ein Kürzungsbetrag von -15847,20€ (1320,60€ x 12 Monate) ?
            (Max. Einzahlungshöhe mit V0060 = 15847,20€ vs. Kürzungsbetrag 15847,20€) ?

            Und eine weitere kleine Besonderheit, wenn der AG RV-Ausgleichszahlungen vornimmt, siehe nachfolgender Link letzter Absatz:

            https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27lexlohn2020_2b4f1b1ce9c96b70d035bb1371c200dd%27%20and%20%40outline_id%3D%27lexlohn2020%27%5D

            Gruß
            Lars

    • Hallo Stephan,
      ich kannte diese 50%-Option nicht, als ich 2015 meinen ATZ-Vertrag mit 58.8k Abfindung im Jahr nach Auslaufen unterschrieben habe.
      Aber inhaltlich habe ich sie etwa wettgemacht, indem ich 2018..20 knapp 49k an freiwilligen RV-Beiträgen steuergünstig eingezahlt habe.
      SV-Beiträge auf die Abfindung fielen auch so nicht an, und durch Fünftelregelung und 11.5k frw.RV in 2020 ergab sich lt. Steuerbescheid für insgesamt (Abfindung, Renten) 73282€ Brutto eine Steuerschuld von 2782.95, also 3.8%.
      Gefällt mir… 🙂

      • Den Haupteffekt in dieser günstigen Besteuerung für 2020 machte 10k „Wiederauffüllung Versorgungsausgleich“ (nach Scheidung) aus, der zusammen mit Fünftelregelung zu über 100% vom Finanzamt übernommen wurde.
        Danke!

    • WD-4-121-19-pdf im Rechner eingeben … siehe Punkt 3.2 „Leistung der Beiträge durch den Arbeitgeber“ S.6

      Gruß
      Lars

  138. Hallo,
    ich stehe auch kurz davor, eine nicht geringe Abfindung in Verbindung mit einem Auflösungsvertrag zu erhalten.

    Die Abfindung wird erst in dem Jahr ausbezahlt, wenn ich komplett arbeitslos bin, sprich ohne weitere Einnahmen bin (von ca. 2-3K€ Einnahmen aus V&V abgesehen).

    Aufgrund der oben diskutieren Thematik habe ich mit meiner Steuer SW eine Einzahlung in die Rentenversicherung simuliert.
    Ich hatte im Internet mal eine Zahl gesehen von ca.50.000€ die maximal für Ehepaare (meine Frau hat kein Einkommen) eingezahlt werden kann. Damit würde ich rechnerisch ca. 6,4 zusätzliche Rentenpunkte erwerben (eine weitere Zahl aus dem Internet: € Betrag * 0,0001294226 = zusätzliche Rentenpunkte).
    Wenn ich nun im meiner 2020-er Steuer SW den Betrag von 50.000€ bei den Sonderausgaben unter Altersvorsorge und Gesetzliche Rentenversicherung eintrage, sehe ich zwar einen schönen Steuervorteil, aber die SW sagt mir, dass dieser Betrag begrenzt wird auf 35.696€ – und dies dann natürlich mit 90% berücksichtigt wird.

    Weiß jemand, warum es hier eine Begrenzung auf 35.696€ gibt?

    Die Steuer auf die Abfindung wird übrigens richtig nach der 5-tel Regelung berechnet.

    Gruß
    Bruno

    • Ich gehe mal davon aus, dass Du den maximalen Einzahlungsbetrag mit den maximal abzugsfähigen Sonderausgaben verwechselst, die Einzahlung kann nämlich erheblich höher sein und hängt von Deinen persönlichen Verhältnissen ab.

      Bevor Du aber eine Einzahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen überhaupt leisten kannst, musst Du dir erst den maximalen Einzahlungsbetrag von der DRV ausrechnen lassen.

      Maximal abzugsfähig sind 2021 übrigens 51.574 € für Ehepaare, wovon steuerlich 92% als Sonderausgaben berücksichtigt werden (in Deinem Steuerprogramm sind noch die Werte von 2020 hinterlegt).

      Lies Dir am besten mal den folgenden Beitrag durch:
      https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/

      Gruß
      The_Doctor

    • Vermutung:
      In 2020 wurden bereits rund 15000 an „regulären“ Beiträgen in die DRV gazahlt, somit bleiben nur noch 35k „übrig“.

      Du hast zwei Möglichkeiten bei der DRV einzuzahlen.
      Einmal (wie der Doktor schon schrieb) Beiträge zur Vermeidung vorn Abschlägen für vorzeitige Rente.
      Oder wenn keine Pflichtbeiträge für dich geleistet werden, dann kannste in diesen Monaten auch mittels V0060 ganz regulär freiwillige monatliche Beiträge leisten.
      Mach am besten einen Termin bei der DRV und lass dich beraten. Auch dein späterer Vermittler vom Arbeitsamt freut sich, wenn Du ihm erklärst dass Du bereits mit der DRV gesprochen hast.

      • urks, jetzt hab ich den Hinweis auf den Abfindungsrechner vergessen
        Startseite, rechter Rand, etwas nach unten scrollen

  139. Hallo eSchorsch,
    ich glaube, Du hast die Antwort, die ich suchte.
    Da ich nämlich in meiner Steuer-SW angab, in diesem Jahr, wo ich die Abfindung erhalte und auch die Ausgleichszahlung machen will, arbeitslos bin und den ALG1 Höchstsatz angab, geht die Steuer-SW wohl davon aus, das schon Beiträge vom ALG in die Rentenversicherung bezahlt werden.
    Die von Dir angegeben 15.000€ dürften wohl in der Größenordnung stimmen.
    Vielen Dank für den Hinweis.
    Grüße
    Bruno

    • Hm, wenn ich mich recht entsinne, dann vermindert ALG1 eben nicht die abzugsfähigen Rentenbeiträge. Die Steuer-SW würde das dann falsch rechnen. Oder irgendetwas anderes ist faul.

      • Vom ALG 1 werden RV-Pflichtbeiträge bezahlt, soweit ich weiß, vom ALG 2 nicht.
        Eine weitere Option, wenn man versorgungsausgleichspflichtig geschieden ist: man kann ohne Antrag den Versorgungsausgleich „wieder auffüllen“, Verwendungszweck Par.187 SGB 6 reicht (selbst gemacht). Das wird aber auch auf den Altersvorsorgeaufwand angerechnet.

          • Ja bin ich, und in 2020 (3. RV-Einzahlung bei Bezug von KUG getätigt) …

            Gruß
            Lars

        • Zum ALG 1 werden zwar Beiträge von der Arbeitsagentur an die RV gezahlt, die wirken sich aber steuerlich nicht aus: Sie werden, wie wir hier früher festgestellt haben und eSchorsch sich richtig erinnert, NICHT als bereits vom Steuerpflichtigen geleistete Rentenbeitragszahlungen berücksichtigt. Sie verringern also NICHT den steuerlich wirksam freiwillig einzahlbaren Betrag.
          Eine Erklärung für die „Begrenzung auf 35.696€“ in der Steuersoftware haben wir also aus den bisher bekannten Fakten nicht.

          • Sorry, ich hatte die Sache mit dem „Zeugnis durch Lars“ und dem Verweis noch nicht verstanden/verfolgt; da steht ja auch die Erklärung für die „falsche“ Berechnung in der Software. Aber vielleicht ist es ganz gut, dass das Prinzip hier noch einmal explizit zu lesen ist.

  140. Nachfolgende Werte aus der DRV-Statistik:
    (Einzahlende Personen: nach §187a SGB VI „Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“

    2012 933 Personen
    2013 1271 Personen
    2014 967 Personen
    2015 1499 Personen
    2016 4479 Personen
    2017 11620 Personen
    2018 17086 Personen
    2019 25839 Personen

    2017 ca.208 Mio €
    2018 ca.291 Mio €
    2019 ca.415 Mio €

    Gruß
    Lars

    • 2018-20 war ich eine von den einzahlenden Personen, dann war der Abschlag bis auf 0.0001 EP ausgeglichen, 0.48€ hätte ich noch nachschießen können 😀

      • Boah, zumindest die €-Beträge gehen ja geradezu exponentiell hoch..
        Sieht so aus, als ob immer öfter die DRV als Anlagemöglichkeit verstanden wird (in Konkurrenz zu volatilen Wertpapieren).
        Vorteil DRV: die frw.Beiträge sind sofort in der Kasse, die Auszahlung erstreckt sich versicherungsmathematisch von Rentenantritt bis Lebensende…
        Vorteil Versicherte (habe ich ja auch mehrfach gemacht): man kann sich die Rente selbst erhöhen, wenn sie knapp zu werden droht 🙂

      • weitere Ergänzung für 2021/2022

        2012 933 Personen
        2013 1271 Personen
        2014 967 Personen
        2015 1499 Personen
        2016 4479 Personen
        2017 11620 Personen
        2018 17086 Personen
        2019 25839 Personen
        2020 35223 Personen
        2021 ca.41500 Personen
        2022 ca.60000 Personen

        2017 ca.208 Mio €
        2018 ca.291 Mio €
        2019 ca.415 Mio €
        2020 ?
        2021 ca.752 Mio €
        2022 ca. 1,1 Mrd. €

        Für Spätentschlossene … und „auf den letzten Drücker“:

        Was es mit einen „formlosen Antrag“ bezüglich Ausgleichszahlungen zur Vermeidung von Rentenabschlägen auf sich hat, dazu in den nächsten Tagen eine kleine Information.

        https://www.ihre-vorsorge.de/rente/nachrichten/1-1-milliarden-euro-rentenbeitraege-zum-ausgleich-von-abschlaegen

        Gruß
        Lars

        • Wie kann man diese Zahlen jetzt interpretieren…?
          Vielleicht so: immer mehr Arbeitgeber entsorgen ihre “teuren Alten” Arbeitnehmer (also die 50+) per Aufhebungsvertrag.

          • Moin Dude22,

            „Wie kann man diese Zahlen jetzt interpretieren…?
            Vielleicht so: immer mehr Arbeitgeber entsorgen ihre “teuren Alten” Arbeitnehmer (also die 50+) per Aufhebungsvertrag.“

            Ja könnte man, man kann aber auch sagen: Immer mehr kennen den Blog vom Privatier und sein Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“. 😊

            Nun ja, bei uns in Hohen Norden gibt es für eine „ganz kleine Gruppe“ weitere Möglichkeiten …

            https://www.ihre-vorsorge.de/soziales/nachrichten/mehr-leistungen-bei-der-seemannskasse

            Aber auch für die Beschäftigten der Braunkohletagebau-, Stein- und Braunkohlekraftwerke gibt es Möglichkeiten die einen (un)gewollten Ausstieg versüßen … BAFA-Maßnahmen: das „APG“ + „Zusatzleistungen“

            Auszug:

            „Zusätzlich zum APG wird ein Zuschuss bis zu 50 Prozent zu den Krankenversicherungsbeiträgen der antragstellenden Person gewährt. Auch für den späteren Rentenbezug erfährt der APG-Empfänger/ die APG-Empfängerin keine rentenrechtlichen Nachteile. Während des APG-Bezuges werden Anrechnungszeiten gewährt und etwaige Rentenminderungen gleichen wir durch Zahlung des individuell berechneten Abschlagsausgleiches an die Rentenversicherung aus.“

            Gruß
            Lars

  141. Hallo,
    ich habe folgende Situation:
    Ich werde von meiner Firma Anfang 2023 eine Abfindung erhalten (in 2023 werde ich komplett arbeitslos sein), im Juni 2024 werde ich ganz normal in Rente gehen.
    Aufgrund von all den Informationen, die ich hier gelesen habe, möchte ich von der Abfindung so viel wie möglich in meine Rentenversicherung einbezahlen (wenn möglich, bis zum steuerlich maximalen Betrag von ca. 51.000).
    Deshalb habe ich bei der Rentenversicherung einen entspr. Antrag gestellt (Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung) mit geplantem Rentenbeginn 1.1.2022.
    Mittlerweile habe ich die Auskunft von der RV erhalten: ich würde ca. 177€ an Rente verlieren, könnte diese Reduktion aber durch eine Einmalzahlung von ca. 44.000€ ausgleichen.
    Mein Verständnis war bisher, dass ich mit dieser Auskunft jederzeit, also auch in 2023 diesen Betrag (44.000€) in die RV einzahlen kann – um bei normalem Renteneintritt im Juni 2024 dann 177€ mehr an Rente zu erhalten.
    Und natürlich habe ich den Steuervorteil, wenn ich in 2023 diesen Betrag aus meiner Abfindung in die RV einzahle.
    Nun das Problem.
    In der Auskunft der RV steht:
    Sollten Sie die Altersrente nicht wie beabsichtigt in Anspruch nehmen und nach dem 31.12.2021 Beiträge zahlen wollen, müssen Sie eine neue Auskunft beantragen.

    Ich telefonierte eben mit der RV in Berlin diesbzgl. und der Mitarbeiter sagte klar, dass solche Einzahlungen nicht dazu dienen, später die normale Rente zu erhöhen, sondern nur bei früherer Rente die Reduktion auszugleichen.
    Als ich ihm sagte, dass ich erst Anfang 2023 einen Betrag in die RV einbezahlen möchte, sagte er ganz klar, dass ich dann eine neue Auskunft beantragen muss – so gegen Ende 2022.
    Aber dann wird ja der Betrag mit Sicherheit geringer ausfallen, als die 44.000, da ich dann als frühesten Rentenbeginn nur Jan 2023 angeben kann.
    Also diese Aussage der RV steht komplett im Widerspruch zu dem, was ich in diesem Forum bisher gelesen hatte.
    Liege ich mit meiner Meinung falsch, dass der von RV genannte Betrag in Höhe von 44.000€ jederzeit in die RV einbezahlt werden kann, ober muss ich tatsächlich nochmal eine Auskunft beantragen?
    Viele Grüße
    Bruno

    • Meiner Meinung nach willst Du die Rente erhöhen, obwohl es 2024 „ganz normal“ in Rente geht.
      Die Auskunft heißt aber:
      Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (V0210)
      Also vorzeitig.
      Und willst 2023 einzahlen. Hast aber gesagt 2022 soll es (vorzeitig) in Rente gehen. Also theoretisch 2023 in die RV einzahlen, obwohl man da eigentlich in Rente ist… – 2021 kannst machen was die RV gesagt hat.
      Siehst Du nicht den Widerspruch?
      So oder so kann die RV bestimmen, wieviel man einzahlen darf.

      • Hallo Kurti,

        der Antrag heißt zwar so und die Ausgleichszahlungen sind dafür vorgesehen Abzüge auszugleichen, es ist aber niemand aufgrund von Ausgleichszahlung gezwungen tatsächlich vor erreichen der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen. Bei einem späteren Renteneintritt erhöhen die Einzahlungen die Rente.

        Die DRV bestimmt auch nicht beliebig, ob und wieviel jemand max. einzahlen darf. Dafür gibt es feste Berechnungsregelungen, an die sich die DRV zu halten hat.

        Übrigens ist bei späteren Zahlungen kein erneuter Antrag notwendig. Es kann nur sein, dass die späteren Zahlungen, aufgrund der dann geltenden Rentenberechnung (Rentenfaktor), sich etwas anders auf die Rentenhöhe auswirken aus in der Auskunft angegeben.

        Viele Grüße Stephan

    • @Bruno_AK,

      „Aber dann wird ja der Betrag mit Sicherheit geringer ausfallen, als die 44.000, da ich dann als frühesten Rentenbeginn nur Jan 2023 angeben kann.“

      Stimmt. So sind aber die DRV-Bestimmungen.

      „Liege ich mit meiner Meinung falsch, dass der von RV genannte Betrag in Höhe von 44.000€ jederzeit in die RV einbezahlt werden kann“

      Ja, da liegst du falsch. Du kannst nicht „jederzeit“ sondern nur „jederzeit vorm angestrebten vorzeitigen Rentenbeginn“ einzahlen.

  142. Hallo Kurti, eLegal,
    vielen Dank für Eure rasche Antwort.
    Ich muss mich wohl klarer ausdrücken.
    Mein Verständnis was (was ich hier in diesem Forum lernte) ist:
    Wenn man extra Geld in die RV aus der Abfindung einzahlen möchte, muss man erstmal einen
    „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (V0210)“ stellen.
    In diesem Antrag fragt die RV, wann man den frühestens in Rente gehen will. Hier gab ich, da ich ja schon 63 Jahre alt bin, den 1.1.2022 an.
    Basierend auf diesem evtl. frühen Rentenbeginn wurde dann von der RV errechnet, was ich einzahlen muss (44.000€), um die finanziellen Nachteile auszugleichen.
    Aber wie schon vorher geschrieben: mein Verständnis aus dem Forum ist, dass man nun diesen Betrag irgendwann – spätestens einen Monat vor Eintritt in die normale Rente (bei mir Juni 2024) – einzahlen kann und damit dann die Rente erhöht.
    So wurde es mir auch bei der ersten telefonischen Rentenberatung bestätigt.
    Dort wurde klar (mündlich) gesagt:
    Der Gesamtbetrag, der mir mitgeteilt wird, kann auf mehrere Jahre verteilt werden – es ist kein neuer Antrag nötig, und dies steht dann auch so im V0201 Bescheid.
    Daher mein Plan, die genannten 44.000€ im Januar 2023 einzahlen, wenn ich meine Abfindung erhalten werde. Und dann im Juni 2024 normal in Rente zu gehen – aber mit einer höheren Rente.
    Über eine nochmalige Antwort würde ich mich freuen.
    Gruß
    Bruno

    • Moin Zusammen,

      dazu ein Blick in die GRA §187a SGB VI:

      „Auszug“

      2. Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)

      ….

      Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen.

      Auszug Ende

      Die Berechnung des Ausgleichsbetrages basiert auf den Zeitraum 01.01.2022 bis irgendwann in 2024.

      Was steht bei dir auf Seite 2 der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“?

      Bei mir:
      Diese Rentenminderung kann bis zum TT.MM.JJJJ durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden und das ist genau 1 Tag vor dem Tag welchen ich im Formular V0210 unter Punkt Nr.4 angegeben hatte.

      Gruß
      Lars

    • @Bruno_AK,

      Lösungsvorschlag meinerseits: lasse dich eine neue Auskunft mit Rentenbeginn ab dem 01.01.2023 ausrechnen. In diesem Fall könntest du am 02.01.2023 den Betrag an die DRV überweisen. Durch die DRV-Buchungsregel, (Zahlungseingang-8 Tage) würde man deine Zahlung als wäre Ende 2022 eingegangen betrachten und somit vor dem angestrebten Rentenbegin ab dem 01.01.2023. Ob du tatsächlich dann in Rente gehst oder ALG1 beziehst, ist dann allein deine Entscheidung.

      Der Betrag der neue Berechnung werde wahrscheinlich unter 40.000 liegen, aber würde dir trotzdem viele Steuern sparen.

        • Yoh Lars,
          ünd wenn Bruno_AK dann noch etwas intensiver „hier im Forum“ stöbert, kann er sich ja überlegen, 2022 als Dispojahr einzulegen.
          Eine parallel mögliche freiwillige RV über V0060 zum Höchstbetrag bringt dann auch nochmal >15K Altersvorsorgeaufwand/bzw. entspr. Punkte, müsste dann wahrscheinlich sogar auf den max. steuerwirksamen AV-Betrag reduziert/angepasst werden.
          KV geht währenddessen ja dann auch noch „ab“, und Alg-Bezug ist anschliessend auch noch möglich (Punkte!), muss man halt rechnen, ob sich das rechnet.
          Was nicht passt wird eben passend gemacht….

          Grüsse
          ratatosk

          • Moin ratatosk, Moin Bruno_AK,

            @ratatosk
            cleverer Ansatz (Dispositionsjahr + V0060 + V0210 + Vorauszahlung KK+PV Beiträge + nachgelagerter ALG1 Block … evt. bis Regelaltersgrenze?) … man muss halt rechnen … 😊

            @Bruno_AK
            „Ich werde von meiner Firma Anfang 2023 eine Abfindung erhalten (in 2023 werde ich komplett arbeitslos sein), im Juni 2024 werde ich ganz normal in Rente gehen.“

            Wie ratatosk oben geschrieben hatten, eventuell wäre ein Dispositionsjahr für dich auch eine Variante. Du kannst mit dem Abfindungsrechner diese Möglichkeit durchspielen, auch in Hinblick wie sich der ALG1 Bezug steuerlich auf die Abfindung auswirkt.

            Juni 2024, ist das der Termin für die Regelaltersgrenze oder der Termin, ab wann eine abschlagsfreie Rente (Rente für besonders langjährig Versicherte … 45 Jahre …) möglich wäre?

            Im Blickwinkel behalten … Thema Doppelbesteuerung! (Glaskugel?)
            Eventuell wird ab 2023 die Kappung der max. Altersvorsorgesumme abgeschafft
            z.Zt.:
            in 2021 8% Kappung (max. Altersvorsorgesumme 92%)
            in 2022 6% Kappung (max. Altersvorsorgesumme 94%)
            in 2023 4% Kappung (max. Altersvorsorgesumme 96%)

            Gruß
            Lars

            In 2021:
            V0060 max. Betrag = BBG(West in RV/ALV) x 18,6% (RV Beitragssatz) = 85200€ x 18,6% = 15847,20€

  143. Hallo zusammen,
    vielen Dank für das Feedback.

    Ich werde wohl evtl. den Rat von eLegal befolgen und eine neue Auskunft beantragen – mit einem Renteneintrittsdatum, welches mir es mit Sicherheit ermöglicht, vor diesem Datum meine Einzahlung in die RV zu tätigen.

    Jetzt habe ich noch eine weitere Variante gefunden:
    Ich wurde in 2005 geschieden und musste per Versorgungsausgleich meiner Ex-Frau ca. 17 Rentenpunkte abgeben.
    Stimmt es, dass ich daher jederzeit bis Eintritt in die Rente, Einzahlungen in meine RV machen kann bis maximal zu dem Betrag, der 17 Rentenpunkten entspricht (werde und kann ich natürlich nicht voll ausschöpfen, da geht es um zu viel Geld).
    Aber ich könnte doch Anfang 2023 (wie gesagt, ich werde im Juni 2024 in Rente gehen), einen Betrag einzahlen, der dem max. steuerlich akzeptierten Betrag (ca. 51.000€) entspricht.

    Damit könnte ich mein Rentenkonto auffüllen und würde in 2023 einen schönen Steuervorteil haben (in der Annahme, dass diese Einzahlung als Vorsorgeaufwendungen vom Finanzamt anerkannt wird). In 2023 werde ich ALG1 Bezieher sein und meine Abfindung von meiner alten Firma erhalten (per Fünftel-Regelung). Mit dem Abfindungsrechner kann man den Steuervorteil schön berechnen.

    Hat damit jemand Erfahrung?

    Viele Grüße
    Bruno

  144. Vielen Dank suchenwi.
    Das hört sich wirklich einfach an.
    Doch noch eine Frage zur steuerlichen Komponente: konntest Du den Betrag in der Steuererklärung komplett als Vorsorgeaufwendung absetzen?

    • Zu 90%, wie der Anrechnungssatz 2020 war.
      Da ich zugleich eine Abfindung mit Fünftelregelung zu versteuern hatte, hat das FA de facto den ganzen freiwilligen Beitrag erstattet 😀

    • @Bruno_AK,

      freut mich dass dein Fall letztendlich doch relativ einfach zu lösen ist. Hättest du von Anfang an, alle Fakten auf den Tisch gelegt, hätten wir nicht so viele Runden drehen müssen um eine Lösung zu finden.

      Ich gehe davon aus, dass du wieder verheiratet bist, sonst kannst du nicht deine anvisierte € 51.000 steuerlich absetzen.

      VG

  145. Tut mir leid eLegal.
    Mir kam das mit dem Versorgungsausgleich erst wieder in den Sinn, als ich die Problematik mit dem anderen Ansatz sah.
    Stimmt, ich bin wieder verheiratet.

    Nochmals vielen Dank.
    Viele Grüße
    Bruno

  146. Hallo zusammen,
    erstmal kurz meine Situation:
    Ich bin seit dem 1. Juni 21 Privatier (derzeit im Dispo Jahr) und hatte die schöne Möglichkeit meine Abfindung durch Teilübertragung in die betriebliche Altersversorge 2x mit 1/5 Regelung auszahlen zu lassen (in 2021 und 2022). Dadurch kann ich die negativen steuerlichen Auswirkungen meines Gehalts (das gab es bis Mai 21) wieder etwas ausgleichen.

    Neben der Aufteilung der Abfindung in 21/22 habe ich die Einzahlung in die RV (neben KV Beitragsvorauszahlung) als größten Hebel für die Steuer Optimierung. Bei mir wird es auch auf fast 1:1 von Einzahlung/Rückzahlung raus laufen.
    Ich habe hier 2 Möglichkeiten:
    1. Einzahlung wg. Versorgungsausgleich und 2. Einzahlung wg. Ausgleich Rentenminderung (hier muss ich für die noch in 21 zu leistende Zahlung noch einen neuen Antrag zum 1.1.22 stellen, da das alte Datum überschritten ist).

    Nun zu meiner Frage:
    Im Rechengang zur max. möglichen Jahreseinzahlung in die RV spielen auch die vom AG und AN eingezahlten RV Beiträge eine Rolle. Dies ist für 21 für mich klar. Ab Juni 22 weder ich aber ALG1 beziehen und die Agentur wird dann 85% meiner Rentenbeiträge für mich einzahlen.
    Wisst Ihr, ob diese dann wie Arbeitgeber Beiträge zu behandeln sind, d.h. im Rechengang zu berücksichtigen sind? Ich habe dazu bisher nichts recherchieren können…

    Viele Grüße aus dem Norden Deutschlands,

    Hilmar

    • Moin Hilmar,

      „Ab Juni 22 weder ich aber ALG1 beziehen und die Agentur wird dann 85% meiner Rentenbeiträge für mich einzahlen.
      Wisst Ihr, ob diese dann wie Arbeitgeber Beiträge zu behandeln sind, d.h. im Rechengang zu berücksichtigen sind?“

      Die RV Beiträge vom ALG1 werden bei der max. Altersvorsorgesumme NICHT! berücksichtigt.

      Gruß
      Lars

      PS: „… die Agentur wird dann 85% meiner Rentenbeiträge … “ es sind meiner Meinung nach 80%?

  147. Hallo Lars,
    vielen Dank für Deine schnelle Antwort! Weißt Du vielleicht auch, wo man nachlesen kann, dass die RV Beiträge vom ALG1 bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind?

    … und Du hast natürlich völlig Recht, es sind 80%… da war der Kopf beim Schreiben noch woanders ;). Sorry.

    Grüße, Hilmar

    • Moin Hilmar,

      hast du ein Steuerprogramm? Simuliere einmal deine Situation in 2022 mit Eingabe ALG1 und diverse Werte für die RV-Einzahlung (Einzahlung nach §187a oder §187 SGB VI ist egal). ALG1 ist eine Lohnersatzleistung, genauso wie Elterngeld und KUG (Kurzarbeitergeld) etc.pp.

      Ich hatte in 2020 einen gewissen Lohnanteil in KUG (= Lohnersatzleistung). Der gesamte KUG-(RV)Anteil wurde NICHT!!! bei der max. Altersvorsorgesumme angerechnet (berücksichtigt), so dass ich den RV-Einzahlungsbetrag nach oben verschieben konnte. Die Rückerstattung nach Steuerbescheid war centgenau wie es im Steuerprogramm berechnet wurde.

      Wie schon oben geschrieben, einfach mit einem Steuerprogramm simulieren 😊

      Gruß
      Lars

      PS: Literatur (Schaubild/Diagramm) habe ich auch noch irgendwo abgespeichert, muss ich raussuchen.

  148. @Lars: Nochmals Danke!
    Diese Simulation im Steuerprogramm hätte ich auch noch gemacht. Wie schon die ganzen anderen Möglichkeiten bisher. Dachte aber ein Hinweis irgendwo im Gesetz könnte diesen Rechengang unnötig machen ;).

    Grüße, Hilmar

  149. Guten Morgen,
    im Jahr 2022 soll es 5,6 Prozent Renten­erhö­hung geben.

    Wenn ich jetzt eine Einmalzahlung in die Renteversicherung leiste, wird die dann auch mit 5,6 % erhöht( verzinst)?

    Bin 57 Jahre Alt, und bin in die aktive Phase der Alterteilzeit bis 60.

    Müsste 70.000€ einzahlen um die 14,4 % auszugleichen

    Gruß Jan

    • Im Prinzip ja.
      Durch Pflicht- oder freiwillige Beiträge erwirbt man Entgeltpunkte (die „Leitwährung“ der Rentenversicherung – 1 EP enspricht 1 Jahr bei Durchschnittsentgelt).
      Bei der Rentenanpassung zum 1.7. steigt (außer bei Nullrunde) der Bruttowert von 1 EP, aktuell 34.19€ (West, Ost etwas weniger), davon gehen zunächst halbe KV- und PV-Beiträge ab, später evtl. auch Steuern.
      Die tatsächliche Erhöhung wird etwa im März bekanntgegeben, bisher gibt es nur die Prognose: West +5.2%, Ost +5.9%

      • @ suchenwi und auch Jan Willem Boland
        Und ALLES gilt auch NUR dann , wenn man Renten-Bezüge mit Anlage R aus
        der DRV meint . Hat man mit Anlage R , auch weitere Bezüge mit dem FA
        abzurechnen , ist tw. auch eine ggf. geänderte Rechnung OHNE DRV Bezug
        ( ggf. auch schon mal vorab ) zu machen .

        Und die Einzahlung von 70k , wird halt NICHT mit 5,6% verzinst .
        Lediglich der Auszahlbetrag der Renten wird mit 5,6% dem Kaufkraftverlust
        angeglichen , und zwar auch erst dann , wenn der erstmalige Bezug mit
        Anlage R realisiert wird .

        Beispiel für Langlebigkeitsversicherung via DRV
        70k Einzahlung für ca. 9,5 RPs Anspruchsgrundlage via DRV Auszahlung mit ??? .

        Variante 1) 70k wechhhhh , Zins 5,6% im Stock der Solidargemeinschaft DRV
        überführt/tausch , 58 Jahre –> der Bus kommt , 70k incl. 5,6% wechhhhhhh .
        Kein Zins . Keine 14,4% auszugleichen . Keine Bettdecke zum vorholen ,
        sondern einfach nur ABGABE einer Wette , einfacher Wettbeitrag = wechhhhhh .
        Wettschein gezogen , aber Wette wegen der Wettbedingungen ( leider ) verfallen .
        Aber Solidargemeinschaft gestärkt . DANKE .

        Variante 2) 70k wechhhhh , Zins 5,6% im Stock der Solidargemeinschaft DRV
        überführt/tausch , 67 Jahre –> der Bus kommt , 70k incl. 5,6% wechhhhhhhh
        aber dann ggf. von 63 bis 67 den Abschlag von 14,4% ausgeglichen , sowie
        bereits ein paar Amortisationszahlungen bekommen = 4 Jahre mal 12 Monate
        = 48 Monate an einer um 5,6% erhöhten Auszahlung teilgenommen .

        Variante 3) 70k wechhhh , Zins 5,6% im Stock der Solidargemeinschaft DRV
        überführt/tausch , 87 Jahre –> der Bus kommt . 70k incl 5,6% wechhhhhhhhh
        aber dann nicht nur ein paar Amortisationszahlungen bekommen , sondern ggf.
        schon mal alles an 70k unter der Bettdecke hervorgeholt = Immer noch keine
        5,6% auf die 70k , aber ggf. schon mal im Gewinnbereich einer Wette .
        Die 70k helfen der Solidargemeinschaft , ihr Versprechen einzuhalten ,
        und zwar sowohl im Fall 1) , im Fall 2) und auch im Fall 3)
        Halt eine Langlebigkeitswette mit gewissen Risikofragen . Und die 5,6%
        Rentenerhöhung , gleichen dann etwas den Kaufkraftverlust bei Anlage R aus .

        LG Det

  150. Ich kann es eigentlich nicht glauben dass es wirklich so kommen wird.
    Die „lieben“ in Berlin werden was finden warum die Erhöhung nicht so stattfinden wird…

    • Quatsch , 21 Mio. Wähler ( und Rentenbezieher ) werden da schon für so eine
      Deutschlandfond-Neuauflage via Sparbuch Olaf sorgen . Evt. hilft ja Black-Rock
      Alt-CDU-Star Merz , auch noch bei der Vermarktung des D-Fonds mit . Kontakte
      hätte der Bierdeckel-Steuer-Erklärungs-Experte ja dann wohl passend .
      Quasi INDEXING via D-Fond Frage , ABER AAA SICHERHEIT bei BOND-FRAGEN ???
      —–> Abwarten für D-Fragen ( u.a. mit Anlage R ) .

      LG Det

    • @Markus: Da war dann Deine Vorahnung schon berechtigt!

      Der aktuelle Koalitionsvertrag enthält auch die Absicht, kurzfristig (in der ersten Jahreshälfte 2022) den sog. Nachholfaktor in der Berechnung der Altersrenten wieder zu aktivieren. 🙁
      Im Ergebnis bedeutet das, dass die Rentenminderung (ca. 3%) die eigentlich in 2021 hätte stattfinden müssen (aber nicht stattfinden konnte, weil Renten nicht sinken dürfen), nun wahrscheinlich im Jahr 2022 verrechnet wird. Also: anstatt der erhofften ca. 5,x% mehr Rente, dann vermutlich doch nur etwas um die 2,x%.

      Gruß, Der Privatier

  151. Hallo,

    ich habe im Juli 2020 erstmalig eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung enthalten. In dieser Auskunft wurde mir mitgeteilt, dass ich die Rentenminderung um 14,4% ausgleichen kann durch Zahlung von 64.550 EUR. In dieser Auskunft war u.a. als Anlage mein Rentenversicherungsverlauf beigefügt. In dem Rentenversicherungsverlauf waren die Einküfte bis 31.12.2019 korrekt enthalten. Für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2020 waren die Einküfte ebenfalls korrekt dargestelllt, aber mit dem Hinweis:“ Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen aus vorausbescheinbigten Entgelten“.

    Soweit so gut und alles ok. Ich habe dann in 2020 25.000 EUR eingezahlt.

    Für 2021 wollte ich erneut eine Einzahlung vornehmen und habe aus diesem Grund bei der DRV eine neue Auskunft angefordert und im Dezember 2021 auch erhalten.

    In dieser aktualisierten Auskunft wurde mir mitgeteilt, dass ich die Rentenminderung um 14,4% ausgleichen kann durch Zahlung von 64.900 EUR.

    Da kamen natürlich sofort große Fragezeichen, weil ich doch ein Jahr zuvor bereits 25.000 eingezahlt hatte. Diese 25.000 EUR waren auch in dem neuen Bescheid auch korrekt verbucht.

    Habe schnell herausgefunden, woran diese scheinbare Unstimmigkeit liegt:

    Für das zukünftige Jahr 2022 und alle weiteren Jahre bis zum 31.01.2020 (Beginn der Rente mit 63 Jahren) waren Einküfte in Höhe der Einkünfte aus 2020 aber mit dem Hinweis:“ Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen aus vorausbescheinbigten Entgelten“ eingetragen.

    Das heisst, in der Auskunft vom Dezember 2021 wurde eine Prognose für die Jahre 2022 bis 2030 durchgeführt. Weil das in der Auskunft vom Juli 2020 unterblieben ist, ergeben sich natürlich ganz andere Werte bei der Berechnung.

    Ich bin nun ratlos. Welcher Bescheid ist denn fehlerhaft?
    Der Juni-2020-Bescheid, der nur von den real verdienten EP ausgeht oder der Dezember-2021-Bescheid, der darüber hinaus EP für die zukünftigen Jahre hinzuaddiert?

    Viele Grüße, Armin

    • In der Auskunft zum Antrag steht:
      „Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die erforderlich ist, um einen Rentenabschlag ganz oder teilweise auszugleichen.“
      Bedeutet, man kann in mehreren Tranchen einzahlen, ohne jeweils einen neuen Antrag stellen zu müssen. Der zweite Antrag war also nicht notwendig
      Erst wenn man Anspruch auf eine geminderte Rente hat (normalerweise mit 63), müsste man einen neuen Antrag stellen.
      Beide Anträge sind daher wahrscheinlich korrekt. Durch die erste freiwillige Einzahlung erhöht sich die berechnete Prognose der Rentenpunkte beim Regeleintrittsalter und damit die Ausgleichssumme. Die Summe erhöht sich jährlich auch ohne jede Einzahlung geringfügig, weil die Rentenwerte steigen.

      • „Erst wenn man Anspruch auf eine geminderte Rente hat (normalerweise mit 63), müsste man einen neuen Antrag stellen.“

        Bei DRV Bund konnte ich, schon in langjährig-Rente, Anfang 2020 noch den von mir hochgerechneten Restbetrag auf die 2018er Auskunft nachzahlen.
        Aus dem Bescheid vom 26.2.2020:
        „Durch die Zahlung der Beiträge… verringert sich der… Abschlag… auf 0.0001 persönliche Entgeltpunkte.“

        Mit Nachzahlung von 0.84€ hätte ich die auch noch ausgleichen können, habe ich aber wegen Geringfügigkeit unterlassen 🙂

        • Suchenwi, ist ja kein Widerspruch. In der Auskunft steht:
          „Sollten Sie nach dem xx…(frühestmöglicher Rentenbezug) Beiträge zahlen wollen, müssen Sie eine neue Auskunft beantragen.“

      • Die Summe erhöht sich jährlich auch ohne jede Einzahlung geringfügig, weil die Rentenwerte steigen.

        Das ist nicht ganz richtig . Es gibt auch Jahre ( die Zukunft ist immer ungewiss )
        in denen die Rentenwerte fallen ( Kurs ) . Wie z.B. 2022 , da im Jahr 2021 eine
        Pandemie ( Nicht nur in Deutschland ) mit Name Corona , das durchschnittliche
        Einkommen der Deutschen ( Abhängigkeit der DRV !!! ) eher verkleinert , wie zum
        steigen gebracht hat .

        Daraus ergeben sich wenn gewünscht auch Chancen : Mann / Frau auch , kann für
        X Euro , mehr Renenpunkte kaufen . Wieviel Sie dann mal 2030 Wert sein werden ,
        ist wieder Glaskugel und auch von vielen Faktoren abhängig .
        Insbesondere bei einer Langlebigkeitswette , von einem langen Leben .

        Insofern : Soll/Ist Vergleich machen
        Ist = Bereits gesammelte Rentenpunkte !!!
        ( Preis / Wert , siehe unter aktuelle Werte hier auf der Seite )
        Soll = Gewünschte Rente unter Glaskugel-Sicht ermitteln , die DRV
        hat ja bereits einen derzeit möglichen Max. Beitrag mitgeteilt ,
        Einzahlungen ( ggf. in steuerlich passenden Tranchen ) wie gewünscht
        machen , Fertig .

        Darauf hoffen , das 2030 erlebt wird . Weiterhin darauf hoffen , das
        Roberts Aussage , die Rentenwerte steigen , auch 2030 und ff. noch
        so eintreffen wird . Weiterhin darauf hoffen , das ab 2030 eine
        möglichst lange Amortisationsphase ablaufen wird . Ansonsten ,
        wie bereits von suchenwi passend festgestellt : War es eine Spende
        an die DRV Versicherten-Solidargemeinschaft .

        LG Det

        • Moin Det, also gut, man kann das alles noch etwas präziser formulieren. Beides ist nicht ganz richtig. Richtig ist: Sowohl der Rentenwert also auch der Ausgleichsbetrag sind ABGELEITET aus dem vorläufigen Durchschnittseinkommen, das jeweils im November geschätzt wird. Steht ja auch weiter oben.
          Man muss hier im Forum eben mathematisch präzise sein, wenn man nicht endlose Diskussionen auslösen will. Also etwa so: Die Abbildung des Durchschnittseinkommens auf den Rentenwert ist eine nichtlineare schwach monoton steigende reellwertige Funktion. Das bedeutet, der Rentenwert kann auch bei steigendem Durchschnittseinkommen nicht sinken.
          Aber eigentlich wollte ich nur H-bert darauf hinweisen, dass keiner der beiden Bescheide fehlerhaft ist. Das war seine Frage.

          • Moin Robert
            Lars hat bereits schon geantwortet , betr. ABGELEITET .
            Im Kern die eigentliche Aussage die ich damit für H-bert treffen wollte .
            Insofern bedarf es somit auch keiner Diskussion ( War lediglich ein
            Hinweis auf derzeitige Möglichkeiten des Einkaufs der RPs für H-bert ) .

            LG Det

        • Moin Det,

          „Das ist nicht ganz richtig . Es gibt auch Jahre ( die Zukunft ist immer ungewiss )
          in denen die Rentenwerte fallen ( Kurs ) . Wie z.B. 2022 , da im Jahr 2021 eine
          Pandemie ( Nicht nur in Deutschland ) mit Name Corona , das durchschnittliche
          Einkommen der Deutschen ( Abhängigkeit der DRV !!! ) eher verkleinert , wie zum
          steigen gebracht hat .

          Daraus ergeben sich wenn gewünscht auch Chancen : Mann / Frau auch , kann für
          X Euro , mehr Renenpunkte kaufen .“

          Ja, habe gerade die „VersAusglUmrBek 2022“ gesucht/gefunden. Damit wird es in 2022 billiger.
          Und wer (Teil)Zahlungen nach §187a SGB VI vornimmt, kann selbst anhand der Zahlen/Faktoren + letzten „DRV Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI“ ausrechnen, um wieviel der von der DRV errechnete Abschlag an pRP mit einer 2022 Zahlung abgeschmolzen wird.

          https://www.buzer.de/gesetz/15153/index.htm

          Gruß
          Lars

    • Hallo H-bert,

      Vorab: Bitte nicht mit wechselnden Namen kommentieren. Danke.

      Ich habe den Eindruck, die einzige Antwort, die ansatzweise eine Antwort auf die Frage geliefert hat, war der erste Kommentar von Robert: „Beide Anträge sind daher wahrscheinlich korrekt. Durch die erste freiwillige Einzahlung erhöht sich die berechnete Prognose der Rentenpunkte beim Regeleintrittsalter und damit die Ausgleichssumme.“

      Die Annahme mag vielleicht richtig sein – ich habe aber eher Zweifel. Eine sichere Antwort habe ich allerdings auch nicht. Die könnte man ggfs. dann erahnen, wenn man sämtliche Zahlen vorliegen hätte. Ich würde daher versuchen, eine Klärung direkt bei der DRV zu erreichen (und hier anschliessend berichten).

      Meine Sicht ist wie folgt:
      Ein wichtiger Parameter für die Berechnung der Ausgleichszahlung ist die Anzahl der Rentenpunkte beim Erreichen des 63. Geburtstages (s. Rechenweg im Beitrag oben). Dazu muss die DRV eine Prognose durchführen. Wie die Prognose im Detail erfolgt, entzieht sich meiner Kenntnis. Es ist aber anzunehmen, dasss dies ähnlich wie bei der „normalen“ Renteninformation erfolgt. Hier wird mit dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre gerechnet.
      Grundsätzlich wäre also eine Prognose für die Zeit bis zum Alter von 63 Jahren erforderlich. Wenn diese in dem ersten Bescheid nicht erfolgt sein sollte, so wäre er meiner Meinung nach falsch.
      Wenn aber im zweiten Bescheid die durch die erste Ausgleichszahlung erworbenen Rentenpunkte mit in die Prognose eingeflossen sein sollten, so wäre auch dieser Bescheid meiner Meinung nach nicht richtig. Die Ausgleichszahlung müsste gesondert behandelt werden, weil man ansonsten (je nach Höhe der Teilzahlungen) die Restsumme der Ausgleichszahlungen niemals erreichen kann (wie im genannten Beispiel: Erst 64.550€, dann trotz Zahlung von 25.000€ später 64.900€).

      Hier ist daher entweder an einem der Bescheide (oder an beiden) etwas falsch. Ich würde daher noch einmal sorgfältig nachrechnen und danach die DRV um Erläuterung bitten.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        ich hatte in diesem Thread-Formular meinen richtigen Vornamen Armin angegeben. Warum daraus H-bert wurde weiß ich nicht. Herzlichen Dank für die Antwort. Ich habe mittlerweile auch herausgefunden, dass die DRV eine Prognose für die Zeit bis zum 63. Lebensjahr anstellt. Es wird aber kein Durschnitt der letzten 5 Jahre genommen. Hierzu zitiere ich aus einem Merkblatt:

        „Bei der Berechnung, wie hoch der Rentenabschlag zum beabsichtigten Rentenbeginn voraussichtlich sein wird, werden auch weitere (fiktive) Beitragszeiten für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn prognostisch mit einbezogen. Voraussetzung ist aber, dass im Monat, in dem der Antrag auf die besondere Rentenauskunft gestellt wird, für den Versicherten entweder Pflichtbeiträge (zum Beispiel aufgrund einer abhängigen Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder wegen des Bezugs von Sozialleistungen) oder freiwillige Beiträge gezahlt werden.
        Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird dabei regelmäßig das vom Arbeitgeber bescheinigte derzeitige beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zum vorgesehenen Rentenbeginn berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann hierzu auf dem Formular V0210 die erforderlichen Angaben machen. Eine später eintretende Änderung des Arbeitsentgelts oder das spätere Vorliegen von Krankheit oder Arbeitslosigkeit führen zu keiner Änderung der vorausbescheinigten Zeiten und der daraus ermittelten Rentenminderung.
        Auch wenn – aus welchen Gründen auch immer – keine Arbeitgeberbescheinigung über das künftige Arbeitsentgelt vorgelegt wird, können dennoch Beitragszeiten bis zum vorgesehenen Rentenbeginn bei der Berechnung berücksichtigt werden. Für die zukünftigen Zeiten ist dann von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte, zum Beispiel auch für freiwillige Beiträge, ermittelt werden können.“

        Folgendes kann ich zur Klarstellung sagen. Bei meinen Antrag aus Juli 2020 habe ich das Formular V0210 beigefügt. Bei der Auskunft wurde aber nur mit den allen EP gerechnet, die bis Juni 2020 erwirtschaftet wurden. Es fehlte die Prognose bis zum 63. Lebensjahr. Ich gehe davon aus, dass darum diese Auskunft nicht richtig ist.

        Ich habe im Dezember 2021 erneut den Antrag gestellt, aber ohne das Formular V0210 beizufügen. Im Bescheid waren nun alle bis November 2021 erwirtschteten EP enthalten.
        Die EP für das Jahr 2020 wurden dann auch für die Jahre 2022 bis 2030 angenommen (etwa 18 EP). Hier wurde also eine Prognose gemacht und berücksichtigt.

        Im zweiten Bescheid ist aber die erste Ausgleichszahlung genannt und berücksichtigt, aber sie ist natürlich nicht mit in die Prognose eingeflossen. Insofern wurde die Ausgleichszahlung ganz sicher gesondert behandelt.

        Darum gehe ich davon aus, dass der 2. Bescheid korrekt ist. Statt nur 64.550 EUR kann ich nun fast 90.000 EUR einzahlen. Über diese Möglichkeit freue ich mich natürlich.

        • Hallo H-bert,

          zum Namen: Der Name H-bert wurde aus der letzten aktiven Diskussion übernommen. Der Name „Armin“ steht nicht zur Verfügung, da er bereits von einem anderen Nutzer verwendet wird.

          Zum Thema: Vielen Dank an Lars für den Link auf die unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der Berechnung von zukünftigen rentenrechtlichen Zeiten. Wie man sieht, ist die Hochrechnung von einigen Details bei der Antragstellung abhängig, die uns im vorliegenden Falle weitgehend unbekannt sind.
          Ich denke, es macht auch wenig Sinn, weiter darüber nachzudenken. Wenn aus dem letzten Bescheid klar zu erkennen ist, dass die bereits erfolgte Teilzahlung der Ausgleichszahlungen korrekt verbucht worden ist, würde ich den letzten Bescheid als gültig ansehen und mich über die weiteren Einzahlungsmöglichkeiten freuen. Ob man diese dann tatsächlich nutzen will, ist dann eine andere Frage.

          Gruß, Der Privatier

      • Hallo @, hallo Privatier,

        während einer vor-Ort-Rentenberatung (weit vor Corona) hat der DRV-Rentenberater die von mir genannten „Einkommenswerte für die kommenden Jahre“ in eine Simulation übernommen.
        Daraus folgere ich:
        1) falls konkrete Werte für die Zukunft vorliegen, dann können diese übernommen werden
        2) falls keine Werte für die Zukunft vorliegen, dann wird ein Durchschnitt aus der Vergangenheit übernommen.
        Zu beachten: bei mir war es nur für eine Simulation – nicht für eine verbindliche Berechnung von ….
        Vielleicht ist hier durch Eingabe „echter“ Werte eine genauere Berechnung durch die DRV möglich!

        LG FÜR2012

  152. …bis zum 31.01.2020 (Beginn der Rente mit 63 Jahren)… 2020 – wird wohl nicht stimmen.

    Eigentlich ist es gut, wenn bei der Neuberechnung „mehr“ heraus kommt. Dann kann man mehr einzahlen.
    Die Rentenpunkte für die 25.000€ wurden ja (hoffentlich) richtig berechnet und gutgeschrieben.

  153. Zu bedenken ist auch, dass freiwillige RV-Beiträge zu inzwischen über 90% vom Einkommen absetzbar sind, d.h. das Finanzamt erstattet ein Gutteil der Beiträge…

    • @suchenwi: Ich mag ja das Wort ‚Gutteil‘, generell ungebräuchliche Worte, aber in diesem Falle wäre ‚Wenigkeit‘ richtig, da es sich ja bei der Erstattung nur um gezahlte Steuern handelt. Und da wir in diesem Blog solche eben vermeiden, oder zumindest stark reduzieren, kann auch nur ein entsprechend geringer Teil vom FA erstattet werden.
      Trotzdem oft genug, um die Langlebigkeitswette neu zu rechnen 😉
      MbG
      Joerg

  154. Moin zusammen,
    ich habe eine Frage zur Rentenminderungsausgleich. Mein Arbeitgeber hat sein Anteil aus der Abfindung übernommen und die Zahlung im Laufe 2021 gemacht. Nach §3 Nr. 28 EStG ist diese Zahlung zur Hälfte steuer- und sozialversicherungsfrei, korrekt? Ich werde gerne noch im Dezember 2021 auch mein Anteil in der Höhe vom Höchstbetrag einzahlen. Hier die Frage, ergibt sich dadurch für mich einen Steuerlichen Nachteil, oder wird hier die Zahlung seitens AG vom Finanzamt nicht berücksichtigt und ich kann die Zahlung als “ Beiträge zur Altersvorsorge“ im Rahmen der Sonderausgaben in 2021 beim Finanzamt geltend machen?
    Vielen Dank vorab!
    Grüße
    Toni

    • Moin Toni,

      „Nach §3 Nr. 28 EStG ist diese Zahlung zur Hälfte steuer- und sozialversicherungsfrei, korrekt?“

      §3 EStG „Steuerfrei sind“

      28) … sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;

      Im nachfolgenden Link findest du einen sehr interessanten Gastbeitrag inklusive Beispiele von Herrn Schmetz. Hierzu auch die weiterführenden Kommentare lesen insbesondere was die Auslegung zum §3 Nr.28 EStG betrifft (Update/Information von Herrn Schmetz)

      https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/

      Gruß
      Lars

  155. Moin Lars,
    Dankeschön für die schnelle Antwort. Ich habe die Beiträge gelesen und so verstanden.
    Da mein AG die ca. 50% übernommen hat und ich die restlichen 50% zahlen muss, die aber zusammen mit der Abfindung über die „Fünftel Regelung“ in 2021 versteuert werden, ist günstiger für mich die Zahlung in die RV erst im 2022 vorzunehmen. D.h. die 25.787 € als Altersvorsorgeaufwendungen erst im 2022 einzahlen und steuerlich geltend machen und den Rest entsprechend 2023 einzahlen.
    Korrekt verstanden?
    Gruß
    Toni

  156. Ich hab schon Abschläge für die Rentenminderung bezahlt, und in Steuererklärungen angegeben. Da ich aber auch ohne dies schon sehr hohe Anrechnungen von Vorsorgeleistungen habe (damit auch früher nicht der je Gesamtbetrag steuermindernd wirkte), und weil ich in die Nähe des Rentenbezugs komme (62 Jahre alt), möchte ich aber für die letzten beiden Abschläge lieber die steuerlichen Vorteile in der Rente haben, die durch weitere Beiträge schon höher wäre. Was ist zu tun? Einfach nicht angeben bei der Steuer? Ich hatte irgendwo gelesen, dass man es angeben muss, aber mit einem speziellen Antrag oder „Wort“, damit es NICHT im betreffenden Jahr (während der Arbeitszeit) steuermindernd wirkt, um es wegen der Doppelbesteuerung während der Rente steuermindern wirken lassen zu können.

    • Moin Doris62,

      wenn ich die Frage richtig verstanden habe zwei Möglichkeiten:

      1. Möglichkeit DRV Einzahlung bei Rentenbezug
      siehe GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) §187a SGB VI:

      „Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.“

      d.h. Ausgleichszahlungen können auch z.B. mit 63 vorgenommen werden, jedoch wird der steuerliche Effekt (Absetzbarkeit) geringer ausfallen, weil im Rentenalter (evt.) ein niedriger Steuersatz greift. Die Rentensteigerung (bei Rentenbezug) erfolgt dann im nachfolgenden Monat. Bei dieser Konstellation vorab einen Beratungstermin bei der DRV buchen.

      2. Möglichkeit (Renteneintritt unterjährig)
      Fiktives Beispiel:
      – sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Doris bis 31.03.2023
      – Rentenbeginn bei Doris zum 01.04.2023 (mit Rentenabschlag)
      – Einzahlung in die DRV (2023)

      In diesen Fall (unterjährig) kann ein höherer Vorsorgebeitrag (max. Deckelung der Vorsorgeaufwendungen beachten) steuerlich wirken, weil nur 3 Monate der AN/AG Rentenbeitrage in der max. RV Vorsorgeaufwendungen Einfluss finden.

      Gruß
      Lars

  157. Danke. Aber es ist so: ich hab schon den Höchstmöglichen Betrag bezahlt. Es geht jetzt nur um die Steuererklärung. Ich möchte nicht jetzt, während meines Arbeitslebens die beiden letzten Einzahlungen steuermindernd wirken lassen, sondern später während des Rentenbezugs den Steuervorteil haben. Eine Doppelbesteuerung soll es ja nicht geben.
    Was ist zu tun:
    einfach bei der Steuererklärung nicht angeben, dass ich weitere solche Beiträge bezahlt habe?
    Ich meine aber, irgendwo gelesen zu haben, dass man es schon angeben, aber eben anders angeben muss, irgendwie mit dem Hinweis, dass es nicht steuersenkend für das (vor-)vergangene Jahr angesetzt werden soll.
    Mein Steuerberater weiß es leider auch nicht, und hat bei mir zurückgefragt.
    Gruß,
    Doris

    • Man kann Sonderausgaben, die in 2021 geleistet wurden, auch nur für das Steuerjahr 2021 absetzten.
      Man kann die Ausgaben 2021 nicht bei der 2023er Steuererklärung angeben.

      • @eSchorch: Du Fuchs mal wieder! Immerhin wusste es nicht einmal der Steuerberater.
        @Lars: Und? verblüfft?
        MbG
        Joerg

  158. Hallo,
    ich glaub, ich kann’s nicht erklären. Ich will keine Ausgaben 2021 nicht bei der 2023er Steuererklärung angeben.
    Ich will den Betrag bewusst als Ausgabe aus schon versteuertem Einkommen halten. Und damit bei der sich aus disen Rentenpunkten ergebenden Rente später KEINE Steuer bezahlen, 0%. Weil die Ausgaben, um diese Rentenpunkte zu erlangen, ja aus schon versteuertem Einkommen waren.
    Selbst dafür meine ich, müsse man etwas in der Steuererklärung angeben, und irgendwie verlangen, dass das so gemacht wird. (und nicht einfach nur diese Ausgaben bei der Erklärung nicht zu erwähnen).
    Gruß, Doris

    • @Doris: Doch doch,du willst nicht 21 Steuern sparen (was ja wegen Pauschalen, oder wie auch immer, nicht klappt), sondern deine erworbenen Rentenpunkte unversteuert ausgezahlt bekommen. Oder, anders geschrieben, eben später Steuern sparen. Aber leider muss man die Rente voll versteuern. Und KV zahlen, falls gesetzlich versichert, bzw. PKV etwas mehr Zuschuss bekommen.
      MbG
      Joerg

    • Ich vermute, dass ich die Idee richtig verstanden habe. Sie ist auch ganz nett – aber sie wird nicht funktionieren. Und dafür gibt es gleich mehrere Gründe:

      1. Der Anteil, der von der späteren Rente zu versteuern ist, richtet sich (nach derzeitigem Recht) ausschließlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. In 2022 sind es 82%, in 2023 dann 83%. Ob und wieviel vorher an Beiträgen steuerfrei (oder nicht) war, spielt keinerlei Rolle.

      2. Wie eine Doppelbesteuerung verhindert werden kann, ist derzeit noch nicht endgültig geklärt. Ein möglicher Ansatz wäre, die derzeitige Steigerung um 1%/Jahr (endet 2040) zu verringern, z.B. auf 0,5%/Jahr (endet dann ca. 2060). Gleichzeitig sofort die Beiträge sofort vollständig steuerfrei zu machen. Aber das in noch in der Diskussion und vor allen Dingen: Es ändert NICHTS an dem grundsätzlichen Prinzip.

      3. Eine Doppelbesteuerung kann aber trotz der genannten Pläne eintreten. Wie hier z.B. mit den vielfältigen laufenden Einspüchen verfahren werden soll, ist momentan weiterhin unklar. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, müsste man aber auf jeden Fall den Weg über einen Einspruch und ggfs. Klage gehen.

      4. Im Einspruch- und/oder Klage-Verfahren wird es aber niemals um die tatsächlich gezahlten Steuern auf Beiträge und Rentenbezüge gehen. Es wird immer nur um die Anteile gehen, die in den jeweiligen Jahren zu versteuern bzw. steuerfrei waren.
      Beispiel: Auch wenn jemand in einem Jahr aufgrund eines geringen z.v.E. gar keine Steuern zu zahlen hatte, so zählen die gezahlten Rentenbeiträge dennoch als teilweise steuerfrei. Oder auch andersherum: Wenn jemand aufgrund einer kleinen Rente keinerlei Steuern zahlen muss, so zählt die Rente dennoch teilweise als zu versteuern.

      Fazit: Eine nette Idee – aber ohne Aussicht auf Erfolg.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Und noch eine Ergänzung: Man kann die Beitragszahlungen als Sonderausgaben in dem Jahr angeben, in dem sie gezahlt wurden. Eine andere Art der Angabe gibt es nicht.

      • Naja Peter , evt. meint Doris ja auch Rente mit bb) ?
        Dann wäre aber der Einzahlungsort/Lagerstätte DRV die falsche Wahl .
        Da wäre es dann vermutlich besser gewesen , den Betrag NICHT in die
        DRV einzuzahlen , und einfach bereits schon versteuert , unter der
        Bettdecke hervorzuholen .
        Mit Einzahlung in die DRV Kasse , nimmt der Betrag an der DRV Wette teil .

        @ Joerg
        Leider muss man die Rente voll versteuern ……..
        Naja , bei Privatier Renten mit bb) halt nur den Ertragsanteil bei FA .
        GKV Interessiert sich dafür aber nicht = Beitrag auf Zahl-Rente
        und nicht auf den Ertragsanteil nach bb) wie vom FA gesehen .

        Bei aa) Renten , also z.b. DRV Renten , gibt es auch (noch )
        eine Ertragsanteilsversteuerung , jedoch mit anderen % Sätzen .

        Kleine aber feine Unterschiede , zwischen aa) und bb) .
        Langlebigkeitsschutz bieten aber m.M.n. beide Versicherungsleistungen .
        Time will tell

        LG Det

      • Das Finanzamt und auch die Krankenkasse interessiert es (aktuell) nicht wie die (Staatliche)Rente zustande gekommen ist.
        Bei der Steuer gibt es nur gewisse Freibeträge/Absatzmöglichkeiten für bestimmte Gruppen.
        Eine Doppelbesteuerung findet jetzt schon statt und es geht ja immer so weiter.
        Für die Bestands-Rentner und zukünftigen Rentner in den nächsten Jahren ändert sich nichts, auch wenn die möglicherweise 0,5% kommen würden. Total falscher Ansatz für die alten 😂 Rentner.
        Da doch immer noch ein „Freibetrag“ auf die Rente, bei Eintritt, berechnet wird. Und dieser auch nicht steigt, auch wenn die Rente bzw. der Wert der Rentenpunkte steigt.
        Oder irre ich mich da?

        • Für die Bestandsrentner ist noch keine konkrete Lösung gefunden. Auf jeden Fall sollte man die alten Einkommenssteuerbescheide und Gehaltsnachweise gut aufheben. Die „Beweislast“ gegenüber dem FA muss jeder Steuerpflichtige selber erbringen, dass in der Vergangenheit eine Doppelbesteuerung vorlag.

          Gruß
          Lars

  159. @Privatier…wo kann man denn irgendwo offiziell die Zahlen finden? Also ich rede von den steuerlich absetzbaren Beträgen von 51.278€ bzw. 25.639€. … herzliche Grüße

  160. Hallo,
    kann eine Zahlung zum Ausgleich RM bis zum 31.03.2022 rückwirkend auf das Steuerjahr 2021 vom FA bescheinigt werden? Für freiw. Rentenbeiträge ist das ja möglich.

    • Moin mberg,

      das geht leider nicht, auch nicht bei freiwilligen Rentenbeiträgen. Steuerlich gilt das „Abflussprinzip“, also Zahlungen in 2022 werden „STEUERLICH“ auch nur für 2022 berücksichtigt.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        ich habe im März 2019 freiw. Beiträge für 2018 gezahlt, diese wurden von der DRV für 2018 bestätigt und beim FA als Vorsorgeaufwand für 2018 anerkannt. Die Auskunft der Hotline der DRV war allerdings negativ, d.h. Zahlungen zum Ausgleich der Rentenminderung gehen wohl nicht rückwirkend.

        Gruß M. Berg

      • Meiner Meinung nach war die Anerkennung der Zahlung in 2019 für das Veranlagungsjahr 2018 ein Fehler des Finanzamtes. Entweder wurde der Fall vollständig nicht geprüft oder bei der Prüfung wurde das abweichende Jahr übersehen.

        Prinzipiell ist nämlich zutreffend, was Lars oben geschrieben hat: Steuerlich gilt das „Abflussprinzip“, also Zahlungen in 2019 werden „STEUERLICH“ auch nur für 2019 berücksichtigt.

        Gruß, Der Privatier

  161. Hallo zusammen,

    Ich möchte heuer wieder Entgeltpunkte aus meinem Versorgungsausgleich zurückkaufen.
    2022 gibt es doch für das gleiche Geld etwas mehr EP.
    Ist es dabei egal wann ich dieses Jahr Geld der DRV überweise (evt. 1. oder 2. Halbjahr),
    oder gibt es einen besonderen Termin damit ich dieses Jahr opimal nutzen kann?

    Vielen Dank im Voraus !

  162. Du solltest in 2022 vor der geplanten Rentenerhöhung (01.07.2022) einzahlen. Danach gibt es für das eingezahlte Geld wieder weniger Punkte. Der „Sondereffekt“ in 2022 ist also im 1. Halbjahr am größten.

    • @Hilmar,

      der Wert eines Entgeltpunktes ist lediglich vom Durchschnittsentgelt im jeweiligen Jahr abhängig. Das Durchschnittsentgelt ändert sich innerhalb eines Jahres nicht, daher ist diese Aussage nicht richtig.

      VG eLegal

      • @eLegal: Ich danke Dir für die Richtigstellung! Wieder was gelernt. Das erleichtert dann auch meine Planung.

        VG

          • @Arminh,

            ja, wie Frei_2020 bereits geschrieben hat. Die einzige Möglichkeit hier ein wenig zu optimieren, wäre eine Zahlung in den ersten Tagen vom Januar 2023. Da hätte man aufgrund der DRV-Buchungsmodalitäten Entgelpunkte zum Preis vom 2022 mit 100% Absetzbarkeit der Einzahlung (statt 94% wie im 2022,natürlich nur im Rahmen der Höchstgrenzen und wenn die Ampelkoalition die geplannten Steueränderungen bis dahin umgesetzt hat). Das bringt dir natürlich nichts wenn du absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen unbedingt für 2022 brauchst.

            VG eLegal

      • Danke für den Tipp !
        Ich brauche (habe) 2023 auch noch absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen, also werde ich es da Anfang Januar gleich mal versuchen.👍

        • Moin Arminh,

          die Aussage von eLegal bezieht sich auf den unten genannten Paragrafen:

          (minus) -8 Tage … siehe §6 Satz 2 RV-BZV (RV-Beitragszahlungsverordnung)

          https://www.gesetze-im-internet.de/rv-bzv/__6.html

          Die Einzahlung sollte am 02.01.2023 erfolgen, damit:

          – Beiträge werden auf Berechnungsgrundlagen von 2022 in der DRV berücksichtigt
          – steuerlich gilt das „Abflussprinzip“, d.h. steuerlich werden die Einzahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen in 2023 berücksichtigt

          Aber Obacht: Bei allen unserer „Teil“Einzahlungen wurden nie 8 Tage berücksichtigt/zurückgerechnet.

          Besser hier einen neuen Antrag im November stellen. Dann kommt der „fiktive Zeitpunkt der Beitragszahlung“ ins Spiel und du hast damit 3 Monaten mehr Spielraum. Mehr zum „fiktiven Zeitpunkt der Beitragszahlung“ inklusive Verweis/Link auf die GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisung) der DRV dann morgen.

          Gruß
          Lars

          • Servus Lars
            Ich bin bis Freitag beruflich unterwegs, aber sobald ich Zeit habe, werde ich mir das ansehen.
            Vielen Dank schon mal !!
            Viele Grüße, Armin

  163. Hallo zusammen,
    ich brauche dringend mal eure Hilfe.
    Ich habe ende vergangenes Jahr einen Abfindungsvertrag unterschrieben, und habe jetzt am 30.01.2022 den Betrag erhalten.
    Ich habe schon mehrere Male gelesen, und auch von meinem Steuerberater die Info bekommen wenn man 25 000 Euro freiwillig in die Rentenversicherung einbezahlt sich die Steuerlast um ca.30 000 Euro reduziert.
    Kann das stimmen? Hat jemand Erfahrung damit gemacht?
    Ich würde mich echt freuen wenn mir jemand seine Erfahrung dazu teilen würde.
    Da es sich ja nicht gerade bei 25000 Euro um Kleingeld dreht.
    Freue mich auf eure Rückmeldungen!

    Mit freundlichem Gruß Wolfgang-Peter

    • Hallo,
      zuerst muss das von der Rentenversicherung abgesegnet werden, wieviel man einzahlen kann, auf jeden Fall jetzt beantragen! Ohne geht das nicht. Du kannst nicht einfach in die Rentenversicherung einzahlen. Ich habe das auch gemacht. Bevor man die Steuern den Staat gibt kann man seine Rentenpunkte aufbessern. Steuerprogramm muss man nicht kaufen, da Elster das auch ausrechnet. Damit kann man das Szenario genau ausrechnen.
      Bei mir hat das auf den Cent gestimmt was ich vorher mit Elster ausgerechnet habe.
      mfg
      Vlasta

        • Hallo Mara,
          rufe deine Rentenversicherung an und frage ob es für dich in Frage kommt, ist für jeden unterschiedlich. Bei mir war es „Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung“ weil ich 1 Jahr nicht in die Rente einbezahlt habe.
          Bei meinem Mann war das die Annahme, vorzeitig in Rente zu gehen (z.B. mit 63 Jahren mit Abschlägen) und da kann man die Beiträge einzahlen. Wie gesagt es ist für jeden unterschiedlich und muss von der Rentenversicherung genehmigt werden.
          Du bekommst dann ein Schreiben wieviel du einzahlen kannst. Kannst auch nur einen Teil einzahlen
          mfg Vlasta

    • Guten Tag Wolfgang-Peter!
      Nun hast du es gelesen und dein Steuerberater kennt dich auch besser als das Forum hier, sicher gab es auch Informationen, wie sich das erklärt? Oder zumindest Mal den Rechner hier im Blog probiert?
      Bei schlechter Planung KANN es tatsächlich passieren, das der Steuervorteil größer als die Zahlung wird. Aber nach Studium dieses Blogs kommt man bei einer Abfindung von sagen wir Mal 300k kaum auf ein Steuerquote von 15-20%. Dementsprechend geringer ist der Vorteil bei Beträgen für die Rente…
      MbG
      Joerg

      • Guten Tag Joerg,
        danke erstmal für deine Antwort.
        Ich habe den Rechner ein paar Mal schon mit meinen Daten gefüttert, und ich komme halt auf eine Steuerlast von 28 %.
        Bei einer Abfindung von 400 K, und bei einem Jahresbrutto von 50 K bei meiner Frau!

        MFG. Wolfgang-P.

    • Hallo Wolfgang-Peter,

      es ist nicht so ungewöhnlich, dass die Steuerersparnis durch eine Einzahlung in die gesetzl. Rentenversicherung größer ist als die ursprüngliche Einzahlung. Man kann das nicht verallgemeinern und es nicht die Regel – aber es kommt eben vor.
      So habe ich auch in meinem Buch ein Beispiel vorgerechnet, bei dem die Steuerersparnis 115% der Einzahlung beträgt (Beispiel 13).

      Für eine erste einfache Einschätzung der steuerlichen Auswirkungen bietet sich der Abfindungsrechner hier auf der Seite an. Einfach mal die Eckdaten eingeben und ein wenig herumspielen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        erstmal vielen Dank für deine Antwort, ich habe dein Buch zwar öfter zur Hand genommen aber dieses Beispiel habe nicht gelesen gehabt.

        Jetzt habe ich noch eine bitte, wie befülle ich richtig den Abfindungsrechner?

        Das wären meine Daten,

        Jahr: 2022
        Abfindungssumme: 405 000 Euro
        Jahresbrutto meiner Frau: 50 000 Euro
        Entgeltersatzleistung-ALG ab Sept 2022: insg. 8000 Euro
        Keine Kirchensteuer !
        Ehegattensplittung: Ja

        Altersversorgung: 24 000 Euro Freiwillige Einzahlung in Renten Kasse.
        Krankenkasse: 1800 Euro.

        So meine Daten eingeben?
        Oder mach ich was falsch?

        Gruß Wolfgang-P.

        • Ja, vom Prinzip her so eintragen.

          Hinweis: deine Frau zahlt auch Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung (die gehören da auch rein, falls noch nicht passiert). Es wäre sehr vorteilhaft, wenn ihr es so steuern könnt, dass die absetzbaren Ausgaben die 50k Einkommen der Gattin übersteigen. Bei euch könnte das auftreten https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
          Ist die Vorauszahlung bei der Krankenkasse schon maximiert? RV ebenfalls schauen, was max einzahlen geht (Gattin). Notfalls kann man immer noch eine Spende an eine genehme Organisation tätigen.

          • Hallo eSchorsch,

            Beiträge zur Renten und Krankenversicherung von meiner Frau hab ich tatsächlich vergessen.
            Was meinst du mit Vorauszahlung bei der Krankenkasse?
            Ich zahle ca.208 Euro mtl.von Januar bis September, dann bekomme ich ALG.

            RV wollte ich eigentlich bei den max.25 K für mich bleiben.

            Danke viel mal für deine Tips.

            Gruß Wolfgang P.

        • @Wolfgang-P.:

          Aufgrund der Art der Fragestellungen habe ich den Eindruck, dass das aktuelle Grundwissen noch deutliche Lücken aufweist. Ich kann daher nur empfehlen, sich entweder hier auf den verschiedenen Seiten noch eingehender mit der Materie zu befassen oder aber einen Steuerberater um Unterstützung zu bitten. Auf dem derzeitgen Level der Kenntnisse sehe ich ansonsten die Gefahr, dass hier einiges nicht so ablaufen könnte, wie das vielleicht gewollt ist.

          Gruß, Der Privatier

          • Danke Peter!
            Vielleicht trotzdem ein möglicher Verständnis-Gewinn, nimm Mal den Haken weg und lasse das Einkommen der Gattin raus…
            MbG
            Joerg

          • Hallo Privatier,
            ich werde mich jetzt wirklich mehr darum kümmern.
            Danke dir!

            Mfg.Wolfgang-P

  164. Kauf Dir ein Steuerprogramm. Da kann man verschiedene Szenarien durchspielen.
    Das und die Zeit sollte es einen Wert sein…
    Anmerkung. Wie sieht es mit der 5. Regelung bei der Abfindung aus?

  165. Die Zahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung ist aus meiner Sicht gerade in 2022 hoch interessant.
    Das zur Berechnung herangezogene Durchschnittsentgelt liegt 2022 (38901€) coronabedingt deutlich geringer als 2021 (41551€). D.h man muss in 2022 ca. 7% weniger als in 2021 einzahlen, um einen Entgeltpunkt zu erwerben.
    Zusätzlich steigt der mtl. Rentenwert (West) im Juli für einen Entgeltpunkt von 34,19€ auf 36,02€.
    Vereinfacht ausgedrückt: ich zahle weniger aber erhalte mehr … oder mache ich hier einen Denkfehler?

    • Nein Suggi, du machst keinen Denkfehler. Wir hatten schon einmal darüber diskutiert, dass Einzahlungen in 2022 lukrativ sind. Es gibt auch noch (evt.) 2 Möglichkeiten einen weiteren Vorteil zusichern.

      1. Einzahlungen in 2022 tätigen und z.B. ab Nov.2022 einen neuen Antrag (V0210) stellen. Die GRA zum §76 SGB VI sagt hierzu folgendes aus:

      siehe nachfolgender Link unter Punkt 3.1.2. Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html

      Dies bedeutet, wenn ein neuer Antrag z.B. Ende November 2022 gestellt wird (Zahlungsfrist liegt bei 3 Monaten) und die Zahlung erfolgt Anfang Februar 2023, sichert man sich die günstigeren RV-Umrechnungsfaktor von 2022. Also Einzahlung in 2022 vornehmen (damit steuerlich in 2022 wirksam) und neuen Antrag z.B. Ende Nov. stellen, Zahlung in 2023 (3 Monatsfrist jedoch unbedingt beachten) … damit erfolgt für die weiter (2. Einzahlung Anfang Februar) die RV-Berechnung auf Basis der Faktoren für 2022, steuerlich auf Basis 2023 (Abflussprinzip)

      2. siehe Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitragszahlungsverordnung – RV-BZV) § 6 (Satz 2) Tag der Zahlung

      Als Tag der Beitragszahlung gilt:

      Satz 2) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung

      … (minus) -8 Tage … siehe §6 Satz 2 RV-BZV (RV-Beitragszahlungsverordnung)

      d.h. wenn die Einzahlung am 02.01.2023 erfolgt … damit:

      – Beiträge werden auf Berechnungsgrundlagen von 2022 in der DRV berücksichtigt
      – steuerlich gilt das „Abflussprinzip“, d.h. steuerlich werden die Einzahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen in 2023 berücksichtigt

      Empfehlen würde ich die Variante 1, da bei unseren Teilzahlungen nie -8 Tage zurückgerechnet wurde …

      Fazit: u.U. kann man mit einer Einzahlung in 2022 und einer weiteren Einzahlung in 2023 (hier den Punkt 1 bzw. 2 beachten) sich die günstigeren RV-Umrechnungsfaktoren von 2022 sichern. Und weiterhin Empfehlung wie immer … Beratungstermin bei der DRV buchen …

      Gruß
      Lars

      • Eine kurze technische Frage : ihr sprecht immer von einem neuen Antrag V0210. D.h. auch wenn man auf Basis eines bestehenden Antrags jedes Jahr einzahlt (ich bezahle seit 2018 auf Basis eines Antrags von 2018 jedes Jahr im Dezember den steuerlichen Maximalbetrag ein) kann man trotzdem jederzeit einen neuen Antrag stellen? Habe ich das so richtig verstanden?

        • Meine Erfahrung mit DRV Bund: ich habe 2018 einmal V0210 (+ V0211 vom Arbeitgeber) gestellt.
          In der Bestätigung über den Eingang der frw.Beiträge (wichtig für Steuererklärung!) war jeweils eine Neuberechnung der noch zahlbaren Beiträge. Danach habe ich 2019 auch bis Steuerlimit eingezahlt.
          2020 habe ich den Restbeitrag hochgerechnet (aus Durchschnittsentgelt 2020/2019). War ziemlich genau: in der 2020er Bestätigung stand, dass ich noch 0.0001 EP für 0.84€ nachzahlen kann – also ziemlich Punktlandung 🙂
          Ich habe dann davon abgesehen…

        • @Gerhard,

          ja, richtig verstanden. Aber wie du selbst schilderst, die Einzahlungen auf Basis einer bereits erteilen Auskunft sind auch möglich.

          VG eLegal

      • Hallo Lars,

        eine kurze Rückfrage zu deiner Bemerkung „ Empfehlen würde ich die Variante 1, da bei unseren Teilzahlungen nie -8 Tage zurückgerechnet wurde …“. Das ist bei mir auch so. Nur steht bei mir auf dem Schreiben der DRV „zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt“ und das wäre ja wieder ok. Dieses Verfahren ein explizites Bestätigungsschreiben fürs Finanzamt ist ja neu. In den älteren Zahlungsnachweisen bspw aus 2020 für 2019 wurden die 8 Tage abgezogen. Überwiesen am 19.12.19 und die Bestätigung lautet dann auf den 11.12.. also 8 Tage. Daher meine Vermutung, dass die DRV fürs Finanzamt das tatsächliche Datum liefert und für die Berechnung der EP die von dir zitierte rechtliche Rechenweise unter Abzug der 8 Punkte. Daher würde ich das gerne mal so ausprobieren und Anfang Januar dann den Beitrag überweisen, den ich aktuell für 2022 bereits überwiesen habe und vielleicht dann auch für den Beitrag Anfang Januar noch die aktuelle EP Berechnung nutzen kann.

        • Moin Gerhard,

          wenn du am 02.01.2023 deine DRV-Einzahlung tätigst (Ausgleichszahlungen nach §187a SGB VI) wird finanzrechtlich die Einzahlung für das Jahr 2023 gewertet (Abflussprinzip). Die DRV wendet hier für sich die RV-BZV (Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung) §6 Satz 2 „Tag der Zahlung“ … -8 (minus) Tage an. Damit wären noch die günstigeren DRV-Konditionen für 2022 möglich.

          Empfehlung: DRV Einzahlung gleich Anfang des neuen Jahres … 02.01.2023! durchführen

          https://www.gesetze-im-internet.de/rv-bzv/__6.html

          Ich werde am 02.01.2023 auch eine (letzte) DRV-Einzahlung tätigen um noch die günstigeren Konditionen aus 2022 zu sichern.

          Gruß
          Lars

          • Moin Zusammen,

            hatte übrigens geklappt mit der Einzahlung zum 02.01.2023. Laut zugestellten DRV „Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI“ folgender Passus:

            „Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenversicherung am 25.12.2022 (letzter Geldeingang, Tag der Wertstellung – 8 Tage) in Höhe von xyz Euro“.

            Damit Rentenpunkte zum günstigeren Wert aus 2022 gekauft, steuerrechtlich für 2023 absetzbar (Abflussprinzip).

            Gruß
            Lars

            Diemal wurden genau – (minus) 8 Tage zurückgerechnet.
            siehe: (RV-Beitragszahlungsverordnung – RV-BZV) § 6 Satz 2 „Tag der Zahlung“

          • Da bin ich mal gespannt. Habe ein Tag später gezahlt und zwar schon eine „Quittung“ bekommen, aber noch nicht den notwendigen Zahlungsnachweis.

          • Habe jetzt endlich den Bescheid bekommen und tatsächlich wurde meine Einzahlung vom 3.1.23 zu den Bedingungen von 22 berücksichtigt.

            PS: der Bescheid sieht neuerdings etwas anders aus. Hier ist mir eine Formulierung aufgefallen die ich so noch nicht gesehen habe: „Beitragszahlungen aufgrund der besonderen Rentenauskunft vom 24.10.2018 sind nicht mehr zulässig, wenn die der Auskunft zugrunde liegende vorzeitige Altersrente tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde. Sie haben jedoch die Möglichkeit, erneut eine besondere Rentenauskunft zu beantragen.“ Bin 59 und möchte noch 2 Einzahlungen tätigen. Da ich nicht vor habe mit 63 in Rente zu gehen, sondern die gekauften Punkte als Rentenaufstockung nutzen möchte, ist mir die Formulierung (neu?) ins Auge gefallen. Meine Frage: vorzeitige Altersrente tatsächlich nicht in Anspruch nehme, heißt doch, dass ich mit 63 keine weitere Einzahlung mehr vornehmen kann, es sei denn ich beantrage eine neue Auskunft? Ist das richtig? Oder droht mir schlimmeres, wenn ich mit 63 nicht in Rente gehe. Gem. plan wird meine letzte Einzahlung 25 mit 61 Jahren sein.

          • Moin Gerhard,

            alles gut, hier wird noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass eine neue Rentenauskunft (nach §187a SGB VI / Formular V0210) notwendig ist, wenn du weitere Einzahlungen tätigen möchtest, aber der Zeitpunkt des beabsichtigten Rentenbeginns (siehe Punkt 4 im Antrag V0210) überschritten wurde, dann ist ein neuer Antrag nach §187a SGB VI mit Formular V0210 notwendig.

            Oder:

            Du hast die gesamten Ausgleich der Rentenminderung durchgeführt, … z.B. bei Dir mit 61 (2 Teilzahlungen fehlen ja noch), dann stellst du einfach mit 62 einen neuen Antrag V0210. Durch die Verschiebung der BBG zur ALV+RV Versicherung und ab 2025/2026 evt. RV-Beitragssatzsteigerungen (z.Zt. 18,6%) werden evt. noch eine weitere Einzahlung möglich/notwendig.

            und noch ein Blick in die Glaskugel … (Rentenversicherungsbericht 2022) … hier einmal die S.49 ansehen …

            https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rente/rentenversicherungsbericht-2022.html

            Gruß
            Lars

            PS: noch ein Auszug aus der GRA zum §187a SGB VI (Punkt Nr.2) … den letzten Satz beachten:

            Auszug:

            2. Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)

            Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergeben sich aus § 187a Abs. 1 und Abs. 1a S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI.

            Nach § 187a Abs. 1 S. 2 SGB VI ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausgleichszahlung, dass die Versicherten zuvor im Rahmen einer Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI erklärt haben, eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen.

            Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

            Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen.

          • Hallo Lars,

            Vielen herzlichen Dank für deine Antwort. Ist erstmal beruhigend. Der Hinweis, dass ggf weitere Zuzahlungen aufgrund der Steigerungen der letzten Jahre notwendig, ist sehr hilfreich. Deine (ich vermute die Seite ist von dir) hatte ich bereits entdeckt und auch den Artikel bereits gelesen. Auch den Prognoseberich fand ich sehr interessant, hatte hier schon in der Vergangenheit vergleichbare Hinweise bekommen, aber ohne Quelle. Die Frage ist, wird diese Prognose jedes Jahr / öfters aktualisiert. Vermute mal. Mein eigenes Finanzmodell hatte mit ähnlichen Steigerungen gerechnet. Gleichwohl fokussiere ich mich auf die Entgeltpunkte und beim Entgeltwert bleibe ich bei dem Wert von 2022 also 36,02 €, also vor der großen Inflation. Quasi als Proxi für die reale Rente nach Inflation.

  166. @Suggi,

    mit deinem Ausgleichszahlungen erwirbst du erstmal Rentenpunnkte. Welchen Geldbetrag du für jeweils einen Rentenpunkt als Rentner bekommst, wirst du erst wenn du in Rente gehst, erfahren. In der Regel ist es jedes Jahr mehr, aber das wissen nur die Götter.

    Und ja, 2022 sind Rentenpunkte günstig. Das Thema ist hier schon mehrfach behandelt worden. Beispielsweise mein Kommentar vom 1.Feb.2022 um 15:58.

    VG eLegal

  167. @eLegal
    Danke für den Kommentarhinweis. Den hatte ich übersehen.
    In der Tat muss man abwarten wie sich der Rentenwert entwickelt.
    Aber es sieht zumindest in diesem Jahr erfreulich aus, bei durchschnittlich nur 2,5% in den letzten 10 Jahren.
    @Lars
    Das ist ein super Hinweis. Für mich wegen Dispojahr/ALG1 Bezug in 2023 dann nicht mehr relevant. Auf jeden Fall ist die Einzahlung in diesem Jahr ein Glücksgriff, denn ich bekomme das 1,5fache meiner Einzahlung als Steuerersparnis zurück. Der optimale Betrag ist exakt der Wert des zu versteuernden Einkommens ohne Abfindung. Das ist ja auch bereits in diesem Forum hinlänglich beschrieben.
    Gruß
    Suggi

    • Hallo Suggi,

      ich bin ja immer an aussergewöhnlichen Fällen interessiert und die Aussage „ich bekomme das 1,5fache meiner Einzahlung als Steuerersparnis zurück“ ist schon recht aussergewöhnlich. Es ist natürlich bekannt, dass die Steuerersparnis oftmals größer als die Einzahlung sein kann – aber der Faktor 1,5 ist schon sehr ordentlich!

      Falls es Dir nichts ausmacht, würden mich daher einmal die Eckdaten dazu interessieren. Ggfs. auch per Mail, falls Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Darstellung bestehen sollten.

      Gruß, Der Privatier

    • @Suggi,

      „Aber es sieht zumindest in diesem Jahr erfreulich aus, bei durchschnittlich nur 2,5% in den letzten 10 Jahren.“

      Nun ja, mit den Durchschnittswerten zu rechnen ist so eine Sache. Es kommt immer darauf an, welche Zeitspanne zugrunde gelegt wird. Wenn man beispielsweise die Rentenerhöhungen der Jahren 2021 und 2022 nimmt, hätte man im Westen eine durchschnittliche Rentenerhöhung von 2,65% por Jahr, was wiederum den Durchschnittswert der letzten 10 Jahren ziemlich nahe kommmt.

  168. Hallo Privatier,
    Die Rahmendaten sind 4 Monate Gehaltszahlung mit einer abschließenden hohen Abfindung, gemeinsam verlangt, ohne sonstiges zu versteuerndes Einkommen, konfessionslos, ohne Kinderfreibetrag.
    Ich habe das mit Steuerprogramm durchgerechnet und erreiche den Faktor 1,48 falls ich exakt die Höhe des zu versteuernden Einkommens einzahle. Zahle ich dagegen den absetzbaren Maximalbetrag ein, sinkt der Faktor auf „nur“ 1,11. Das ist auch klar, denn ist erstmal das reguläre Gehalt komplett abgeschrieben, beeinflusst der Rest nur noch den niedrigeren Steuersatz der Abfindung.
    Näherere Einzelheiten gerne per Mail.
    VG
    Suggi

  169. Ich habe vergessen zu erwähnen, dass der Faktor 1,48 in 2021 bei 92% Absetzbarkeit der Einzahlung galt. In 2022 sind es aber 94% und deshalb liegt der Faktor über 1,5.

  170. Guten Morgen,

    ich möchte an dieser Stelle mal einen kleinen Lagebericht über den Verlauf seit der betriebsbedingten Kündigung 01/21 zum 28.02.22 machen.

    Ein Forist meinte mal zu mir, dass man in solch unerwarteten Lebenssituationen mit etwas Glück in diesen Blog stolpert. Genau so war es bei mir. Mit Hilfe des Buches, Beantwortung meiner Fragen hier und Lesen vieler Kommentare konnte ich mir sebständig einen Plan erstellen.

    Seit dem 01.03.22 beziehe ich ALG1 (Anspruch 24 Monate, Alter 59).
    In den ersten beiden Monaten hab ich noch Gehalt bezogen, welches nicht vermeidbar war.
    Zum 28.02.22 hab ich eine Abfindung erhalten.

    U.a. wegen Steueroptimierung ist schon mal eine Tranche (Formular V0210) an die DRV überwiesen worden. Hierzu hätte ich aber noch eine Frage:
    Januar/ Februar haben AG und ich jeweils 664€ an Pflichtbeiträgen an die DRV gezahlt.
    Also zusammen 1328€.

    Max. Summe steuerl. für Alleinstehende Vorsorge ist diesjahr 25639€
    Danvon ziehe ich die 1328€ ab und komme auf 24331€ welche ich steuerlich wirksam (94%) an die DRV überweisen kann. Würde mich über Feedback freuen, ob ich das so richtig sehe.

    Unter diesen Annahmen fällt laut Abfindungsrechner mein ALG nicht unter den Progressionsvorbehalt, bleibt also steuerunschädlich.

    Die Agentur baut schon ein wenig Druck auf. Hatte schon ein Vorstellungsgespräch.
    Desweiteren wurde mir eine Weiterbildung (Bildungsgutschein nahegelegt). Das werde ich wohl wahrnehmen.

    Gruß und ein schön winterliches Wochenende

    • Moin Armin
      Grundsätzlich ja .
      1328 Euro sind ja bereits überwiesen ( Jan./Feb. AG+AN ) , 100% Einzahlung Max.
      in 2022 = 25639 Euro , Rest ergibt 24331 Euro Einzahlungsmöglichkeit Basis .
      2022 ergibt 94% Basisvers. , Anrechenbar auf max. 25639 Euro Einzahlung .
      Einzahlung Basis , mit der dementsprechenden pers. Auswirkung aufs zvE .
      ( und natürlich auch der dementsprechenden Zahllast ans FA )
      Kein Richter u.ä. Versorgungs / Besoldungsfall , oder sonstiger Ausnahmefall .

      Aktuelle Zahlen NICHT geprüft , sondern einfach von Dir übernommen .
      ( Hat der Peter eine eigene aktuelle Zahlen / Rechewerte Spalte fürs VAJ )

      LG Det

  171. Hallo mal wieder so in die Runde gefragt:
    Kann man drei fehlende Rentenjahre bei Rente ab 63 auffüllen?
    Die betreffende Peron ist jetzt 60 Jahre alt.
    Gruß
    Lothar

    • Moin Lothar,

      freiwillige DRV-Einzahlungen können monatlich oder (nur!) bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres eingezahlt werden.

      Beispiel: (Person wird in 2022 61 Jahre alt)
      entweder monatlich die Beiträge abbuchen lassen oder bis zum 31.03.2023 die Beiträge für 2022 nachzahlen. Wenn der Einzahlungen nicht bis zum 31.03.2023 erfolgen, dann entsteht eine Beitragslücke für 2022.

      Freiwillige Beiträge können jedoch nur gezahlt werden, wenn diese Monate NICHT! mit Pflichtbeiträgen belegt werden.

      Empfehlung: Rechtzeitig ein Beratungstermin bei der DRV buchen!

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Versicherung/Freiwillige_Versicherung_Liste.html#

      Gruß
      Lars

    • Moin Lothar,

      wenn es um „Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ geht kann man entsprechende Einzahlungen tätigen, siehe hierzu Formular V0210 Punkt Nr.4 (dabei Punkt Nr.1 im Formular beachten)

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html

      Rechtliche Grundlage dazu ist der §187a SGB VI und … (siehe Abs.1):

      § 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

      (1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.

      Gruß
      Lars

    • Gegenfrage: Es fehlen noch Zeiten für die 35 Jahre und es geht nur darum Monate mit Beitragszahlungen zu belegen?
      Dann ist die Antwort ja. Die Person muß aber selber ausrechnen, ob die belegbaren Monate für die vollen 35 Jahre ausrechnen.

  172. Hallo nochmals,
    danke für eure Antworten.
    Im konkreten Fall geht es darum, dass die jetzt 60 jährige Dame, Ende 2022 aufhören möchte zu arbeiten (450.- Basis mit Rentenzahlung).
    Bis 63 fehlen ihr dann noch 36 Monate Beitragszahlungen. Um die Rente mit 63 und den dazugehörigen Abschlägen zu bekommen, möchte sie diese 36 Monate mit je 100.- € monatlicher Zahlung erreichen.
    Gruß
    Lothar

    • Moin Lothar,

      die Monate bis Ende 2022 werden durch den Minijob (keine Befreiung auf Rentenversicherungspflicht liegt vor!) mit DRV-Rentenbeiträge belegt. Ab 2023 wären dann „freiwillige“ Beitragszahlungen möglich, um die 35 Jahre zu erreichen. (falls Kinder vorhanden sind, die Kindererziehungszeiten evt. noch die „Kinderberücksichtigungszeiten“ prüfen lassen)

      Für die „freiwilligen“ Beitragszahlungen ist das DRV-Formular V0060 zu verwenden. (siehe angefügter Link)

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html

      Empfehlung siehe oberer Kommentar: rechtzeitig einen Beratungstermin bei der DRV-buchen

      Gruß
      Lars

      PS:
      z.Zt. liegt der monatliche DRV-Mindestbeitrag bei 83,70€ … da vermutlich diese Untergrenze ansteigen wird/könnte ??? … (18,6% auf 450€ … daher kommt der Wert von 83,70€), wäre die glatte Summe von 100€ evt. noch i.O. *** (stimmt das aber im DRV-Gespräch ab, falls es zu einer Erhöhung kommt, wie es dann mit den Mindestbeträgen gehändelt wird … siehe hierzu Formular V0060 der Punkt Nr.4.2 … „IMMER MINDESTBETRAG“ … ankreuzen) … eventuell reicht das aus bei monatlichen Abbuchungen.

      *** es ist angedacht, dass die Minijobobergrenze auf 520€/Monat steigt und ob es bei den 18,6% bleibt?

    • Wieviele Monate hat sie denn nach Ende 2022 bis zum 63.sten? Vermutlich keine 36 Monate. Also reicht es nur für Rente mit 63,8? oder 64? Jahren (halt wenn die 35 Jahre voll sind).

  173. Alles klar.
    Ich danke für eure Antworten.
    Dann kann ich weitergeben,dass so alles funktioniert.
    Gruß
    Lothar

  174. ….und wenn Sie ab jetzt schon die 100.- € monatlich dazu bezahlen möchte, steigt sogar die Rente ein wenig…..

    • Moin Lothar,

      „….und wenn Sie ab jetzt schon die 100.- € monatlich dazu bezahlen möchte, steigt sogar die Rente ein wenig….“

      Das wird leider nicht möglich sein, da durch den „Minijob“ eine DRV-Versicherungspflicht besteht und gleichzeitig !!! „Versicherungspflichtbeiträge“ und „freiwillige Beiträge“ nicht möglich sind. (siehe Link von 12:46 Uhr unter Punkt „Wer kann sich freiwillig versichern“)

      Gruß
      Lars

    • @Lothar
      „ab JETZT schon“ wird nicht funktionieren, solange noch eine Pflichtversicherung über den Minijob besteht.
      Freiwillige Höherversicherung gab es früher mal…
      Also wie hier schon gesagt, „fehlend’e Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in beliebiger Höhe zwischen Mindest- und Höchstbeitrag auffüllen (V0060).

      Viel Erfolg für die Dame.
      ratatosk

    • Hallo Lothar,

      es gibt bisher eine ganze Reihe von richtigen und sehr nützlichen Hinweisen zu deiner Frage. Ich habe allerdings ein wenig Sorge, ob die Hinweise auch wirklich angekommen sind? Ich fürchte, dass hier einige Missverständnisse vorliegen könnten. Deshalb noch einmal ein paar wichtige Punkte:

      * Deine Frage steht hier unter dem falschen Beitrag. Ist Dir das bewusst? Ausgleichzahlungen für Rentenabschläge sind nicht identisch mit freiwilligen Monatsbeiträgen.
      * Deine Aussage: „Die Dame ist jetzt 60 und will mit 63 in Rente. Bis 63 fehlen ihr dann noch 36 Monate Beitragszahlungen“ macht mich stutzig. Woher kommen denn die 36 Monate? Ist das die Differenz von „jetzt“ bis Rentenbeginn? Oder wer hat diese 36 Monate ermittelt?
      * Wurde die Frage nach den anrechenbaren Kindern/Erziehungszeiten geklärt?
      * Reichen die geplanten Einzahlungszeiten aus, um die Rente mit 63 Jahren antreten zu können? (Siehe Kommentar von eSchorsch).
      * Freiwillige Monatsbeiträge können nicht für Monate eingezahlt werden, für die bereits Pflichtbeiträge gezahlt wurden/werden. Macht aber im Hinblick auf das Erreichen von Wartezeiten auch überhaupt keinen Sinn.
      * Fazit: Dringender Tipp: Termin bei der Rentenberatung vereinbaren!

      Gruß, Der Privatier

  175. Hallo H. Ranning und Forumschreiber,
    die 36 Monate ergeben sich aus dem Rentenbescheid.
    Ende 2022 fehlen diese Monate noch für 35 Mindestrentenjahre, da sie lange nicht gearbeitet hat.
    Gruß
    L. Weiß

  176. Danke nochmals.
    Es ging ja ursprünglich um die Frage ob man fehlende Rentenmonate überhaupt „kaufen“ kann.
    Da sie noch dieses Jahr arbeitet kann sie nicht zusätzlich einzahlen – was ich bisher nicht wusste.
    Aber ab nächstes Jahr kann sie ja dann die fehlende drei Jahre selbst mit dem Minimalbetrag, bzw. den 100.-€ bezahlen um dann mit 63 die 35 Jahre Beiträge zu erreichen.
    Laut Rentenversicherung genügt es ja nicht einfach zu warten bis sie 63 ist.
    In der Wartezeit müssen Beiträge fließen.
    Daher denke ich schon dass es Sinn macht, die Pflichtbeiträge zu zahlen.

    • Ich vermute immer noch, dass zwischen Ende 2022 und dem 63. Geburtstag keine 36 Monate sind, die man für Beitragszahlungen nutzen kann. Aber die Dame kann die 36 Monate von 01/2023 bis 12/2025 einzahlen. Damit ergibt sich ein frühestmöglicher Renteneintritt in 01/2026 und nicht bereits gleich nach dem 63. Geburtstag. Ich hoffe, dass ist der Dame bewusst.

  177. Ich werde in einigen Jahren 50 Jahre alt und plane Rentenabschläge für eine vorgezogene Rente ab 63 zu zahlen, mit dem Ziel die Rentenhöhe zu erhöhen, auch wenn ich vor habe länger zu arbeiten. Es geht mir um den Versicherungsgedanken, das Langlebigkeitsrisiko, Allokation der zukünftigen Geldquellen, usw.
    —–

    Nun gibt es mehrere Möglichkeiten:

    A. Antrag V0210 mit 50 und alles sofort einzahlen – fällt mangels Kapital aus und steuerliche Anrechenbarkeit ist aufgrund der Höhe eingeschränkt

    B. Antrag V0210 kurz vor der Rente und sofort einzahlen – Kapital müsste angespart werden, aber steuerliche Anrechenbarkeit ist aufgrund der Höhe eingeschränkt

    C. Bleibt die Variante einer jährlichen Ratenzahlung (je ein 14tel vom 50. bis 63. Lebensjahr) – Kapital kann aufgebracht werden, jährliche steuerliche Anrechenbarkeit möglich
    —–

    Bei Variante C habe ich aber ein paar Detailfragen, für die ich im Netz noch keine Antwort gefunden habe – auch habe ich (noch) nicht bei der DRV nachgefragt. Vielleicht sind die aber auch komplett abwegig, und ich habe das System noch nicht verstanden.
    —–

    Hintergrund: Zur Berechnung der Ausgleichsbeträge werden ja die bereits erworbenen Entgeltpunkte als Basis herangezogen. D.h. je mehr EP man hat, desto höhere Abschläge hat man, desto mehr darf man (in Raten) Einzahlen, desto mehr Ausgleichs-EP erhält man oben drauf.

    1. So wie man einen jährlichen Ausgleichsbeitrag gezahlt hat, erhöht man doch auch die Anzahl seiner Rentenpunkte. Wenn es das Ziel ist, möglichst viele weitere Rentenpunkte zu sammeln, macht es dann nicht Sinn, jedes Jahr erneut einen V0210 einzureichen, da sich die Berechnungsbasis „bereits erworbene EP“ ja erhöht hat? (Zinseszinseffekt)

    2. Sollte es so sein, dass man durch eine jährlichen Neuberechnung am Ende der Ratenzahlungen mehr EP sammeln kann als bei einer einzigen Berechnung mit 50 Jahren, wird dann dieser Effekt durch die wahrscheinlich steigenden EP-Preise wieder obsolet/relativiert?

    3. Wenn man einmal mit einer Ratenzahlung auf Basis eines V0210 angefangen hat, werden dann die EP-Preise eingelogged? D.h. zahlt man für die 14. Rate den gleichen EP-Preis wie für die erste Rate? Oder bekommt man für die gleiche Euro-Rate jedes Jahr weniger EP gutgeschrieben? Oder kauft man immer die gleiche Anzahl EP zu einem steigenden Preis?

    4. Wenn man einmal mit einer Ratenzahlung auf Basis eines V0210 angefangen hat, darf man dann überhaupt weitere V0210 einreichen, die zu einer Neuberechnung führen?
    —–

    Wäre schön, wenn ich hier zur Funktionsweise ein paar Antworten und Hinweise erhalten könnte, damit ich auf Basis dessen mir schon jetzt einen groben Plan für in paar Jahren zurecht legen kann.

    • Zu den Fragen:
      1. Bei dem Antrag V0210 gibt man den gewünschten Rentenzeitpunkt an. Auf Basis der Renteneinzahlung der letzten 12 Monate – einen Vordruck V0211 zur AG-Bescheinigung zum Verdienst kann man dazu der RV einreichen – werden die EP bir zu diesem Datum fiktiv hochgerechnet. Die bereits ausgeglichenen Rentenpunkte werden dabei nicht berücksichtigt, sondern nach der Hochrechnung der ausgleichsfähigen Punkte von diesen abgezogen.
      2. + 3. Man kann jederzeit die Ratenzahlung aussetzen oder in der Höhe ändern. Die Anzahl der EP hängt natürlich von der eingezahlten Rate und der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rentenwerten (BBG, RV-Beitragssatz und Durchschnittsverdienst) ab.
      4. Den Antrag V0210 kann man beliebig oft stellen. Allerdings gilt immer nur die zuletzt berechnete Ausgleichssumme.

      • Vielen Dank für die Antworten, die mir sehr geholfen haben!

        D.h. eine Art Zinseszinseffekt ergibt sich nicht, da die Ausgleichs-EP nicht bei einer Neukalkulation berücksichtigt würden, sondern nur die EP aus den normalen Beiträgen. Lediglich die zwischenzeitlich hinzugekommenen Beitrags-EP haben einen berechnungsbasiserhöhenden Effekt, sofern man in den letzten 12 Monaten mehr EP erworben hat, als in den 12 Monaten zuvor – Diesen Effekt kann man aber Meinung nach vernachlässigen sofern man nicht einen gewaltigen Gehaltssprung hatte, erst recht wenn man über der BBG liegt.
        Es hat auch keinen Effekt, wenn man später anfängt Ausgleichs-EPs zu erwerben bzw. einen V0210 stellt, da bei späterem Beginn (z.B. mit 55 Jahren) die zusätzliche Anzahl an erwerbbaren Ausgleichs-EPs nicht mehr werden sollte. Lediglich die Gesamtsumme in Euro muss in einem kürzeren Zeitraum bzw. höheren Einzelraten erbracht werden, zu einem dann wahrscheinlich höheren EP-Preis.

        Fazit für mich, der nicht mit einer Beendigung der Beschäftigung vor dem 63 Lebensjahr rechnet:

        F1 – Ab 50. Lebensjahr ein 14tl einzahlen:
        Vorteile: regelmäßige niedrigere Raten, anfangs günstigere EP-Preise, wahrscheinlich optimalste Absetzmöglichkeit, was man hat das hat man
        Nachteil: Kapital ist regelmäßig weg, Kapital kann nicht ggf. günstiger am Kapitalmarkt angelegt werden

        F2 – kurz vor dem 63. Geburtstag alles auf einmal einzahlen:
        Vorteile: Kapital bleibt längstmöglich bei mir, Kapital kann ggf. am Kapitalmarkt zu einer höheren Rendite angelegt werden als der EP-Preis steigt (Wette)
        Nachteil: wahrscheinlich höchster Euro-Betrag zum Erwerb der Punkte notwendig, steuerliche Absetzmöglichgkeiten schlecht, Gefahr der Gesetzesänderung

        F3 – irgendein Mittelweg

        —–

        neue 5. Frage bzw. Vermutung: Selbst wenn man ab 50 Jahren regelmäßig Ausgleichs-EP erwirbt, verbaut man sich nicht die Chance, dass man vielleicht doch irgendwann einen Teil einer Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers in die DRV rooten möchte. Man sollte dann lediglich zusehen, dass man keine weiteren Einzahlungen hat, um vom Maximalbetrag steuerlich möglichst gut zu profitieren.

        • Moin fda75,

          Mittelweg:
          warum 14tl einzahlen? Rechne dir jedes Jahr !!! die max. steuerlich günstigste Einzahlungshöhe aus … ergibt in der Summe der Jahre vielleicht nur 7 Teilzahlungen … mit 60 oder 61 stellst du wieder einen V0210.

          Übrigens:
          Seit 2020 kannst du sogar monatlich einzahlen. Es gibt keine Beschränkung auf nur 2 Einzahlungen/pro Jahr. Du erhälst dann aber nur 1x im Jahr ein DRV-Bescheid über die getätigte Einzahlungshöhe.

          „Frage bzw. Vermutung: Selbst wenn man ab 50 Jahren regelmäßig Ausgleichs-EP erwirbt, verbaut man sich nicht die Chance, dass man vielleicht doch irgendwann einen Teil einer Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers in die DRV rooten möchte.“

          Wenn die pEP ausgeglichen sind, kann der AG von der Abfindung keine DRV-Einzahlung vornehmen. Das wäre dann nicht mehr möglich.

          Gruß
          Lars

          • Danke für die Antwort.

            Ich habe mir am Wochenende nochmal Gedanken darüber gemacht, wie ich in ein paar Jahren wahrscheinlich vorgehen werde.
            – zum 50. Geburtstag V0210 stellen
            – jedes Jahr den maximalen steuerlichen Betrag einzahlen *)
            – ggf. die Differenz zum 14tl am Kapitalmarkt separat anlegen *)
            – zum 55. und 60. Geburtstag einen neuen V0210 stellen

            Vorteile: steuerlich wahrscheinlich der optimalste Weg, man setzt nicht nur auf ein Pferd, Langlebigkeitsrisiko mit abnehmender Bereitschaft sich um die Liquiditätsherkunft zu kümmern wird zum Teil adressiert (höhere Rente), möglicher Verlust der Versicherungsprämie durch Kurzlebigkeit wird ebenfalls zum Teil adressiert (Kapitalstock), Liquiditätsreserve für den absoluten Notfall

            *) Je nach Entwicklung der Berechnungsfaktoren ist aktuell davon auszugehen, dass ich in den 14 Jahren als Ausgleichsbetrag mehr einzahlen müsste, als ich noch steuerlichen Freiraum habe – aber schaun mer dann.

  178. Hallo in die Runde,
    ich versuche mir durch fleissiges Mitlesen eine guten Überblick zu verschaffen, muss allerdings gestehen, dass ich jetzt einfach mal folgenden Fall in die Runde stellen möchte:
    Ich habe mein ehemaliges Unternehmen am 1.2.22 verlassen und habe eine Abfindung in Höhe von 125.000 Euro erhalten.
    Gehalt wurde noch im Januar in Höhe von 4450,- Euro gezahlt.
    Ausserdem erhalte ich aus einer Versorgungskasse (ähnlich Betriebsrente) noch monatlich Bezüge in Höhe von 265,- Euro ( für das Jahr 2022 also 2915,- da 11 Monate gezahlt)Dieses wird meinem Einkommen in 2022 zugeschrieben.
    Nun möchte ich 24.000,- Euro in die Rente einzahlen um meine Steuerlast auf die Abfindung zu mindern.
    Wenn ich den Abfindungsrechner füttere und dazu noch meine KV eingebe (die ich 11 Monate lang in 2022 selbst getragen habe) kommt eine Steuerlast von etwa 10.000 Euro raus. (unter Anwendung der 5tel Regelung und getrennten Veranlagung)
    Nun meine Frage: könne das so passen?

    Mit dem Rechenbeispiel aus dem Buch würde ich es wie folgt rechnen:

    Steuer A : 4450,- – 22560,- (94% von 24000,-)
    Steuer= 0
    Steuer B : 7365,- ( Gehalt +Versorgungskasse) – 22560,-
    + 1/5 *125000,- = 25000,-
    = 9805,-

    Steuer= 0

    Stimmt das so ??
    Mir schwirrt etwas der Kopf…

    Vielen Dank für die Unterstützung!

    • Die Rechnung, die hier mit „Steuer B“ bezeichnet wurde, ist definitiv so nicht richtig!

      Der Abfindungsrechner bietet ja die Möglichkeit, sich die Berechnungsschritte anzeigen zu lassen (Häkchen setzen!). Damit sollte der Rechenweg dann hoffentlich deutlich werden.

      Gruß, Der Privatier

  179. Hallo allerseits,

    kann jemand *aktuelle* Erfahrungen hinsichtlich der Bearbeitungszeit für Antrag V210 bei der DRV teilen?

    Hintergrund: Ich habe Mitte September ds. Jahres Online einen entsprechenden Antrag V210 bei der DRV gestellt (mit V211 „wird nicht nachgereicht“), aber bisher nichts gehört…

    Schöne Grüße, Dude22

  180. Nicht ganz aktuell, vom letzten Jahr:
    Antrag online gestellt bei DRV Bayern Süd am 11.08.2021.
    Bearbeitet am 12.08.2021.
    Per Post ein paar Tage später im Briefkasten.

    Grüße,
    Paul

    • So, meine „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ ist jetzt rund drei Monate nach Antragstellung per Briefpost bei mir eingegangen. Soweit so gut.

      Ich verstehe es so, dass ich jetzt drei Monate Zeit habe, um mir durch Einzahlung auf das angegebene Konto die günstigen Konditionen aus 2022 zu sichern. Da ich andererseits den steuerlichen Effekt für 2023 benötige, könnte ich die Einzahlung also in aller Ruhe gegen Ende Januar/Anfang Februar 2023 tätigen. Oder ist es ratsam, die Einzahlung trotzdem vorsichtshalber am 2. Januar 2023 vorzunehmen, um gaaaanz sicher zu gehen, dass ich in den Genuss der 2022er Konditionen komme…?

      • Moin Dude22,

        Nachfrage:
        Welches Datum steht rechts auf S.1 der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ unter der Anschrift des DRV-Versicherungsträgers?

        Gruß
        Lars

          • Moin Dude22,

            bei uns war der Ablauf folgendermaßen: (total old school)

            Am 07.11.2018 hatte ich einen vor Ort Termin (Beratung) bei meinem DRV-Versicherungsträger und habe meinen vorausgefüllten Antrag V0210 dito V0300 abgegeben. Nach dem Beratungsgespräch wurde dieser an meinen DRV-Versicherungsträger weitergeleitet … ist dort am 12.11.2018 eingetroffen. Der Antrag wurde bearbeitet und die „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ per 27.11.2018 erteilt. (27.11.2018 stand rechts oben unter der Anschrift des Rentenversicherungsträgers). Die „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ hatte ich dann am 01.12.2018 im Briefkasten.

            Nach jeder Tranchen-Einzahlung (bis auf die letzte Einzahlung 11/2022 … hier postalischer DRV-Zahlungsnachweis noch nicht eingetroffen) erhielt ich den „Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI“ von der DRV zugesendet mit folgender Textpassage:

            Textpassage nach der 1. Einzahlung in 12/2018):

            „Sehr geehrter Herr xyz“,
            aufgrund unserer Auskunft vom 27.11.2018 sind Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gezahlt worden.

            Textpassage nach der 4. Einzahlung in 2021

            „Sehr geehrter Herr xyz“,
            aufgrund unserer Auskunft vom 27.11.2018 und unserer Verbuchungsmitteilung vom tt.mm.jjjj sind Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gezahlt worden.

            Auszug aus der GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) zum §187a SGB VI (Punkt 4.1):

            4.1 Maßgebender Umrechnungsfaktor
            Für die Ermittlung des Beitragsaufwands bestimmt sich der Umrechnungsfaktor grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Beitragszahlung (siehe auch GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 3.1.1).

            Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf aber nicht zulasten des Versicherten gehen (AGFAVR 6/96, TOP 2). Daher wird in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI der Umrechnungsfaktor herangezogen, der im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft beziehungsweise der Erklärung nach § 187a Abs. 1 SGB VI gilt. Hat der Versicherte die Verzögerung des Verfahrens selbst verschuldet (beispielsweise fehlende Mitwirkung), gilt der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung. Diese Fallgestaltungen setzen aber voraus, dass die Beiträge nach § 187a SGB VI innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 6 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Auskunft tatsächlich gezahlt werden.

            Gruß
            Lars

  181. Hallo Privatier, hallo Community,
    nochmal Kompliment, super Plattform! Habe die meisten Beiträge in den beiden Foren („Hauptforum“ sowie Gastbeitrags-Forum) zur Ausgleichszahlung durchgeschaut und bin unter dem Strich leider immer noch nicht ganz schlau, was bei mir am meisten Sinn macht. Hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen:

    Ich scheide 31.12.2022 aus dem Unternehmen aus mit Abfindung noch in 2022. Ausgleichszahlung in DRV möchte ich vornehmen (bzw. lassen), DRV-Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung liegt vor, ca. 90TEUR. (Voraussetzung für Fünftelregelung/Zusammenballung liegen weiter vor, gemeinsame Veranlagung).

    Wie ich es verstanden habe, gibt es (noch) keine „finale“/eindeutige Klarheit bzw. unterschiedliche Auffassungen (selbst der Finanzbehörden) bzgl.

    1. Berechnung des steuerfreien 50%-Anteils, im Falle dass AG von der Abfindung nur TEILE in die Ausgleichszahlung überweist (z.B. falls Überweisung nur 40TEUR: würde man dann bzgl. des steuerfreien Teils 50% von 90T = 45T veranschlagen oder nur 50% von 40T)?

    (Links z.B. https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/?hilite=Ausgleichszahlung/#comment-37460 versus:
    https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/?hilite=Ausgleichszahlung%2F/#comment-41098
    „Maßgeblich ist also die Höhe des gesamten geleisteten und nicht nur die Höhe des insgesamt mitgeteilten Beitrags im Sinne des § 187a SGB VI.“

    2. Ausweis des (steuerfreien) AG-Anteils im Lohnsteuerausweis unter Nr. 22a (Arbeitgeberanteil zur gesetzl. RV): ich lese Quellen, wo diese „Sonderzahlung“ mutmaßlich (nachteilig) berücksichtigt wird und zu den bisherigen RV-Beiträgen des AG (im laufenden Jahr) dazugezählt werden. Andere Quellen schreiben, dass hier KEINE Berücksichtigung erfolgt (= es bleibt beschränkt auf die im laufenden Jahr ohnehin anfallenden RV-Beiträge und man hat damit Vorteile bei erhöhter Absetzbarkeit von gezahlten ARBEITNEHMER-Beiträgen).

    https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/?hilite=Ausgleichszahlung%2F/#comment-41098
    „…Warum ist die Ansicht des Finanzamtes falsch…“

    3. Implikationen bzgl. vollständiger AG-Zahlung vs. z.B. jeweils hälftiger Zahlung (erster Fall = AG überweist volle 90T; zweiter Fall = AG bekommt „Weisung“, nur 45T einzuzahlen und ich überweise dann separat (nach meinem Verständnis) eigenständig die restlichen 45T). Würde im ersten Fall dann neben der Minderung der Abfindung um 50% auch die auszuweisenden und steuerlich abziehbaren Arbeitnehmer-Rentenbeiträge (in Nr. 23a) dann so behandelt , wie wenn sie aus der Abfindung erfolgten (=KEINE Minderung des LAUFENDEN zu verst. Grundeinkommens mit den bekannten Nachteilen für die Fünftelregelung)? Ließe sich das laufende z.v.E. möglicherweise nur im 2. Fall mindern?

    4. Zusatzfrage: Wenn AG volle Ausgleichszahlung vornähme und für die nicht steuerfreie Hälfte die AN-Beiträge in Nr. 23a ausweist: Wäre der Ausweis nur bis zum steuerlichen CAP oder weist er den kompletten Betrag aus (denn bei Zusammenveranlagung hätte man ja noch „Luft“ beim Ehepartner)?

    Für mich ist aktuell noch sehr unklar, was der beste Weg bzgl. der Ausgleichszahlung wäre:

    * Fall A = AG soll komplette Ausgleichszahlung überweisen (Unklarheit jedoch bzgl. obiger Punkte 2 und 3???).
    * Fall B = AG „erhält Weisung“, nur einen Teil -z.B. die Hälfte (Unklarheit jedoch bzgl. Grad der Steuerfreiheit, s.o. Punkt 1???) zu übernehmen und ich überweise dann „eigenständig“ den Restbetrag bzw. steuerlich anrechenbaren Betrag.
    * Fall C = AG „erhält Weisung“, die eine Hälfte als AG-Anteil (kpl. steuerfrei) zu übernehmen und er soll für mich (wohl dann aus meinem Netto?) die andere Hälfte übernehmen, dass man auf den Gesamtbetrag kommt (und ich wohl das laufende z. verst. Grundeinkommen damit auf jeden Fall reduzieren kann).

    Hoffe, Ihr könnte mir ein paar Tipps geben bzw. habt ein Update für mich, falls ich etwas übersehen haben sollte.

    Besten Dank vorab & viele Grüße,
    Werner_TG

    • Ich habe ja in einigen Kommentaren bereits zum Ausdruck gebracht, dass für mich einige Details bei dieser Thematik nicht eindeutig geklärt sind. Insbesondere auch die hier jetzt wieder aufgeworfenen Fragen.
      Ich kann und möchte daher darauf keine Antwort geben und kann nur empfehlen, die Beratung eines spezialisierten Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Hr. Schmetz wäre da sicher eine gute Anlaufstelle. Er hat neben seinem speziellen Fachwissen zusätzlich den Vorteil, dass er eine individuelle Finanzplanung (mit Vergleich verschiedener Szenarien) anbietet und für den Fall, dass es später mit dem Finanzamt zu Meinungsverschiedenheiten kommen sollte, auch die richtigen Argumente zur Hand, die teilweise mit den übergeordneten Behörden abgestimmt sind.
      Allerdings wird die Zeit langsam knapp…

      Gruß, Der Privatier

  182. Hallo Privatier, hallo Community,
    vorab einmal vielen Dank für diese informativen Seiten die mir bereits sehr geholfen haben.
    Nun habe ich eine kurze Frage zur freiwilligen Renteneinzahlung für das Jahr 2022 im März 2023. Steuerlich geltend machen kann ich die spätere Einzahlung aber im alten Jahr 2022 oder bin ich da verkehrt und die Renteineinzahlung gilt dann für 2022 und wird erst in der Steuer für 2023 wirksam?
    Vorab vielen Dank und viele Grüße
    Mike86

    • Es gilt das Zuflussprinzip , oder in diesem Fall = das Abflussprinzip .
      D.h. steuerlich dem Veranlagungsjahr der Zahlung zuzuordnen .
      Es ist aber sowohl die 10 Tage-Regel ( insbesondere JETZT im Dezember ) ,
      wie auch das Kaufgut ( in dem Fall die 2022er Rentenpunkte ggf. bis
      März 2023 zum Preis von 2022 zu erwerben ) zu beachten .

      LG Det

      • Wann müsste die Ausgleichszahlung zur Rentenminderung für die steuerliche Berücksichtigung in 2022 auf dem Konto bei der Rentenkasse sein? Kann ich das Geld auch unter Vorbehalt senden, falls es nicht rechtzeitig ankommt, um es wieder zurück zu bekommen. Eine Einzahlung lohnt sich in meinem Fall nur, wenn ich sie in 2022 steuerlich absetzen kann. Vielen Dank.

        • Moin Iris,

          ein Antrag mit DRV-Formular V0210 und V0300 wurde gestellt?
          Für die steuerliche Berücksichtigung im VZ 2022 muss die Einzahlung bis Ende 2022 vollzogen sein.

          „Kann ich das Geld auch unter Vorbehalt senden, falls es nicht rechtzeitig ankommt, um es wieder zurück zu bekommen.“

          Kommt darauf an, ob diese Beiträge zu „Unrecht“ entrichtet wurden. (§26 Abs.2 SGB VI)
          In der nachfolgenden GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) zum §187a SGB VI sind einige Hinweise im Punkt 4.4 „Keine Erstattung gezahlter Beiträge“ aufgeführt.

          https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

          Falls tatsächlich noch kein Antrag mit V0210 + V0300 gestellt wurde, … gibt es evt. noch eine „Hau-Ruck-Aktion“ Möglichkeit in 2022.

          Eine Berechnung für die max. Ausgleichszahlung siehe nachfolgender Link auf S.25 unten (Formel mit den eigene Daten füttern)

          deutsche-rentenversicherung.de/Nordbayern/DE/Presse-Experten/Zahlen-und-Tabellen/Ausgabe_2_HJ_2022.html

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,
            zunächst mal herzlichen Dank. Die Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung liegt mir vor (hat ewig gedauert bis er da war). Das heißt wenn ich es jetzt richtig verstanden habe: Das Geld muss spätestens am 31.12.2022 auf dem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung sein, um die steuerlichen Vorteile 2022 geltend machen zu können? Nochmals großen Dank für deine Mühe und Zeit ich weiß beides zu schätzen. Gruß Iris

          • Hallo Lars ich nochmal, ich bin über die 10-Tageregelung (gerade im Dezember) aus einem Beitrag hier im Blog vom 14.12.22 gestolpert. Deshalb meine Verunsicherung.
            Gruß Iris

          • Moin Iris,

            „Das Geld muss spätestens am 31.12.2022 auf dem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung sein, um die steuerlichen Vorteile 2022 geltend machen zu können?“

            Ja Iris, aber bis zum letzten Tag würde ich nicht warten.
            Die 10-Tage Regel bezieht sich auf die „Vorauszahlung von KK-Beiträge“.

            Gruß
            Lars

          • Moin Iris,

            Det wird bestimmt auch noch antworten. Für deine DRV-Einzahlung (Ausgleich von Abschlägen …) in 2022 gilt das „Abflussprinzip“. (siehe §11 Abs.2 Satz 1 EStG.)

            Auszug:
            2) Satz 1: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

            Für die „Vorauszahlung von KK-Beiträgen“ gilt hier expliziet der Abs.2 Satz „2“

            2) Satz 2: Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

            https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html

            Gruß
            Lars

          • Nochmals herzlichen Dank Lars, jetzt ist Alles klar. Viele Grüße Iris

      • Hallo Det, ich verstehe diese 10-Tage-Regel nicht. Ich habe leider ein wenig Zeitdruck.

        Schau dir bitte mal meine Frage/Konversation von mir und Lars an:

        zunächst mal herzlichen Dank. Die Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung liegt mir vor (hat ewig gedauert bis er da war). Das heißt wenn ich es jetzt richtig verstanden habe: Das Geld muss spätestens am 31.12.2022 auf dem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung sein, um die steuerlichen Vorteile 2022 geltend machen zu können? Nochmals großen Dank für deine Mühe und Zeit ich weiß beides zu schätzen. Gruß Iris

        • Meines Erachtens haben die letzten Antworten eine Formulierung von Iris nicht deutlich genug korrigiert: Für die steuerliche Behandlung kommt es nicht auf den Eingang bei der DRV an, sondern auf den Abgang von Iris‘ Konto, also das Buchungsdatum ihrer Bank. (Und eine 10-Tage-Regel greift hier nicht, weil es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt.)
          Freitag, der 30.12., ist also der letztmögliche Buchungstag, damit die Zahlung steuerlich für 2022 gewertet wird, am 2.1. abgebuchte Beträge gehören unabänderlich zum Steuerjahr 2023.
          Für die Folgen bei der DRV dürfte es (wie hier mehrfach geschrieben wurde) keinen Unterschied machen, ob das Geld dort in 2022 oder 2023 eingeht, denn es gelten ja drei Monate lang die Konditionen gemäß Auskunft.
          Schöne Grüße
          Rainer

          • Lieber Rainer,
            ich danke dir für deine ausführliche Antwort. Ich war sehr verunsichert, da man echt viele Fehlinformationen vom Rentenberater, Steuerberater und vor Allem von der DRV bekommt. Spitzen Hinweise sind selbstverständlich vom Buch der Privater zu entnehmen. Aber manchmal hängt man an einer Stelle. Jetzt ist auch bei mir der Groschen gefallen. Lars kam zum gleichen richtigen Ergebnis, sorry ich war da etwas schwer von Begriff. Super, dass es Euch gibt. Herzlichen Dank und einen wunderschönen Abend. Viele Grüße Iris

    • „die Renteineinzahlung gilt dann für 2022 und wird erst in der Steuer für 2023 wirksam?“

      Genau so ist es. Zumindest dann, wenn es sich um Beiträge handelt, die für bestimmte Monate des Jahres 2022 gezahlt werden sollen. Und das scheint ja wohl so beabsichtigt zu sein.

      Gruß, Der Privatier

  183. Danke euchas strenges Abflussprinzip war mir entfallen. Man muss aber auch an so viel Denken. Frohe Weihnachten.
    Lg Mike86

  184. Hallo, ich hatte schon mal im Sommer in Kürze meine Situation geschildert und ein paar Fragen zum Dispojahr gestellt (siehe Blog Kap. 9.5.9 vom 28.6.). Lars und eSchorsch sind darauf freundlicherweise schon eingegangen, danke dafür.
    Jetzt poste ich meine Frage aber nochmal hier, weil es thematisch eher zu diesem Kapitel passt.
    Bei der weiteren Recherche zur Einzahlung in die RV bin ich etwas über das WIE gestolpert, ist also eher eine technische Frage. Ich möchte in 2024 ja „nur“ den max. steuerlichen Nettoeffekt haben, d.h. ich zahle genau den Max. Betrag (also 26528 bzw. in 24 den dann Gültigen) ein und nehme dann soviel Rentenpunkte, wie ich dafür bekommen kann. Jetzt habe ich das Formular V0210 gefunden, da kann man aber keinen Betrag einsetzen, sondern ein Kreuzchen bei „frühstmöglicher Zeitpunkt“ setzen. Dann bekomme ich aber im Bescheid wahrscheinlich einen Betrag ausgerechnet, der (deutlich) größer ist als die 26528 k€. D.h. wie mache ich das technisch (in welchen Formularen bzw. mit welchem Vorgehen), dass ich nur einmal in 2024 diesen max. Betrag zahle (nicht mehr und nicht weniger), um den steuerlichen Hebel in 2024 voll auszuschöpfen ?
    Danke und beste Grüße,
    Zwaff

    • Man bekommt nach Ausfüllen des Formulars von der DRV eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung die einen Beitrag ausweist und eine Kontoverbindung enthält. Dorthin kann man dann den für such passenden (Teil-)Beitrag überweisen den man dann auch im Nachgang bestätigt bekommt. Diese Bestätigung braucht man dann fürs Finanzamt.

    • Moin Zwaff,

      im RV-Antrag V0210 gibt es kein Feld, wo man einen bestimmten Zahlbeitrag einträgt. Die DRV erstellt eine Prognose/Hochrechnung in Abhängigkeit Deiner im Versicherungsverlauf ereichten persönlichen Rentenpunkte und wann Du mit Abzügen in die Rente für langjährig Versicherte gehen möchtest. Deshalb das Feld mit der Möglichkeit frühmöglichster Termin, (das wäre dann mit 63) ankreuzen. (SB-Rente klammere ich jetzt aus)
      Ich empfehle Dir, dieses Feld anzukreuzen. Damit errechnet die DRV die max. Ausgleichshöhe die möglich wäre. (Berechnung siehe angefügter Link Punkt 4 in Verbindung mit Punkt 3)

      Nach Antragsstellung bekommst du die „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“. Hier ist der max. Ausgleichswert z.B. 77680€ vermerkt. Du kannst in 2024 den gewünschten Teilbetrag von … in 2024 sind das max.27566€ für Ledige (Wert ist noch nicht bestätigt) … einzahlen. Ich füge hier einmal die GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) zum §187a SGB VI an. Dort findest Du weitere Hinweise und:

      “ … dass ich nur einmal in 2024 diesen max. Betrag zahle (nicht mehr und nicht weniger)“

      hierzu folgender Auszug aus der GRA (Punkt 2.4): … Stichwort Teilzahlung = 27566€ in 2024!

      2.4 Ausgleich oder Verringerung der Rentenminderung

      Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nach Erteilung der besonderen Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI besteht nicht. Der Beitragsaufwand, mit dem die Rentenminderung ausgeglichen werden kann, ergibt sich aus § 187a Abs. 1a S. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI. Nach diesen Regelungen wird zunächst die höchstmögliche Minderung der persönlichen Entgeltpunkte ermittelt (siehe Abschnitte 3 bis 3.2); aus den geminderten persönlichen Entgeltpunkten und dem maßgebenden geminderten Zugangsfaktor wird dann der Beitragsaufwand berechnet (siehe Abschnitte 4 bis 4.3).

      Der Versicherte hat die Wahl, die Rentenminderung ganz oder teilweise auszugleichen. Da der Beitragsaufwand sehr hoch sein kann, besteht ferner die Möglichkeit von Teilzahlungen Gebrauch zu machen (§ 187a Abs. 3 S. 2 SGB VI).

      “ … wie mache ich das technisch (in welchen Formularen bzw. mit welchem Vorgehen)“

      In der zugesendeten „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ wird Dir die Bankverbindung mitgeteilt. z.B. Versicherungsträger DRV Bund

      Deutsche Rentenversicherung Bund
      Ruhrstr. 2
      10709 Berlin

      Bankverbindung:
      Comerzbank AG
      BIC xxxxxxxx
      IBAN xxxxxx

      (BIC und IBAN möchte ich hier im Kommentar nicht einfügen)

      und wichtig: Der Überweisungsauftrag muss folgende Angaben beinhalten:

      – die Versicherungsnummer (VSNR)
      – Vor- und Zunamen des Versicherten
      – Verwendungszweck: RM – Rentenminderung

      hier die GRA zum §187a SGB VI

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

      Gruß
      Lars

      PS: Falls Du den Antrag noch in 2023 stellst, und Anfang 2024 die Einzahlung tätigst (3 Monatsfrist beachten) bekommst Du noch die günstigeren Konditionen aus 2023. Das wäre bei einer Einzahlung von 27566€ ca. 4%.

      • Hallo Lars,

        erstmal recht herzlichen Dank für Deine ausführliche Antwort. Danke auch an Brigitte und Suchenwi!!

        @Lars, habe auch Deine Kommunikation mit Dude22 und Suggi gelesen. Bei Suggi schreibst Du: „Dies bedeutet, wenn ein neuer Antrag z.B. Ende November 2022 gestellt wird (Zahlungsfrist liegt bei 3 Monaten) und die Zahlung erfolgt Anfang Februar 2023, sichert man sich die günstigeren RV-Umrechnungsfaktor von 2022. Also Einzahlung in 2022 vornehmen (damit steuerlich in 2022 wirksam) und neuen Antrag z.B. Ende Nov. stellen, Zahlung in 2023 (3 Monatsfrist jedoch unbedingt beachten) … damit erfolgt für die weiter (2. Einzahlung Anfang Februar) die RV-Berechnung auf Basis der Faktoren für 2022, steuerlich auf Basis 2023 (Abflussprinzip)“.
        Dein P.s. an mich und das an Suggi analog verstehe ich, ich sollte den Antrag nun noch im Nov. 23 stellen, dann kommt der Bescheid irgendwann sagen wir zwischen Dez.23 und Mrz.24, dann habe ich 3 Monate Zeit, um den dann gültigen (noch nicht bestätigten) Betrag von 27.566 € zu überweisen. Mit günstigeren Konditionen meinst Du dann also platt gesagt, ich bekomme für 27.566 dann mehr Rentenpunkte (basierend auf den 2023 Konditionen), als wenn ich den Antrag erst in 24 stelle (zu den 2024 Konditionen)? D.h. Du siehst den Vorteil höher, als wenn ich jetzt noch warte, den Antrag dann in 24 stelle und erst in Q4/24 die 27.566 € überweise., dafür aber das Geld noch anlegen könnte, aktuell bekommt man ja wieder 3%+ Zinsen fürs Geld ;-).
        Viele liebe Grüße, Zwaff

        • Moin Zwaff,

          „Dein P.s. an mich und das an Suggi analog verstehe ich, ich sollte den Antrag nun noch im Nov. 23 stellen, dann kommt der Bescheid irgendwann sagen wir zwischen Dez.23 und Mrz.24, dann habe ich 3 Monate Zeit, um den dann gültigen (noch nicht bestätigten) Betrag von 27.566 € zu überweisen. Mit günstigeren Konditionen meinst Du dann also platt gesagt, ich bekomme für 27.566 dann mehr Rentenpunkte (basierend auf den 2023 Konditionen), als wenn ich den Antrag erst in 24 stelle (zu den 2024 Konditionen)? D.h. Du siehst den Vorteil höher, als wenn ich jetzt noch warte, den Antrag dann in 24 stelle und erst in Q4/24 die 27.566 € überweise., dafür aber das Geld noch anlegen könnte, aktuell bekommt man ja wieder 3%+ Zinsen fürs Geld ;-).“

          Genau richtig erkannt, der Vorteil liegt in den günstigeren Konditionen (DRV), obwohl auch richtig erkannt … kurzfristige (sichere) Anleihen für 1 Jahr bringen auch schon 3% … (Beispiel: Carrara Festzinsanleihe der Landesbank Hessen-Thüringen … HLB51Y … Laufzeit 10/2023 – 10/2024 … Zins 3,05% … Kurs z.Zt. bei 99,05% 😉. Musst Du für dich selber entscheiden.

          zu den 27566€ in 2024:

          Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 17.11.2023:

          BBG Knappschaftliche Rentenversicherung (West) in 2024: 111600€
          Beitragssatz knappschaftliche Rentenversicherung in 2024: 24,7%

          Berechnung:

          111600€ x 24,7% = 27565,20€ (für Ledige) … das runden wir jetzt auf = 27566€

          Auszug aus nachfolgend angefügten Link (RZ59) Randziffer 59:

          RZ 59
          2.1 Höchstbetrag

          Die begünstigten Beiträge sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen RV (West) – aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro – als Sonderausgaben abziehbar (gültig ab VZ 2015: 22.172 €; für VZ 2016: 22.767 €i). Dieser ergibt sich aus der von der Bundesregierung zu erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung und der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen RV unter Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes auf die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen RV (West).

          https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2017/C-Anhaenge/Anhang-01a/II-1/anhang-1a-II-1.html

          Gruß
          Lars

          • Hey Lars,

            Du bist ja echt der Kracher, ganz lieben Dank für Deine immer wieder umfassenden und unfassbar schnellen Antworten! Ganz lieben Dank, jetzt würde ich Dir ja gerne mal ein Bierchen ausgeben, aber das geht so schlecht „durch die Leitung“ 😉 Vielleicht hast Du hier ja auch noch eine passende Idee ?! 😉 Nochmals vielen Dank, Gruß, Zwaff

  185. Hallo Zwaff,
    ich habe per V0210 meine Abschläge fast komplett ausgeglichen (bis auf einige Cent). Meine Vorgehensweise:
    aus steuerliche Obergrenze – Pflichtbeiträgen (AG+AN) den maximalen freiwilligen Beitrag errechnet, 1€ draufaddiert (zur Kontrolle*), überwiesen. Einige Wochen später kommt die Einzahlbestätigung mit einer Neuberechnung, wieviel man jetzt noch nachzahlen kann (der Preis eines Entgeltpunkts ändert sich ja jedes Jahr). Neuer V0210 ist dann nicht mehr notwendig.

    * Kontrolle: wenn im Steuerbescheid steht: RV-Beiträge 23457, davon anrechenbar: 23456, dann habe ich richtig kalkuliert – das ist der Kontroll-Euro 🙂

  186. Hallo Zusammen
    Auch ich stehe vor einer Entscheidung in den nächsten Tagen.
    Kurz zu meiner Situation: Beziehe seit Juli 2023 eine Altersrente für Schwerbehinderte Menschen. Habe bereits im April meine bAV Rente als Einmalzahlung erhalten. Laut Steuerberater fallen mit der 5tel Regel bei gemeinsamer Veranlagung 25000 Euro als Steuernachzahlung an. Habe jetzt die Auskunft der DRV zum Ausgleich einer Rentenminderung für meine Frau erhalten. Durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente entsteht eine Betragslücke von 35500 Euro.
    Kann man die voraussichtliche Steuernachzahlungsforderung als Sonderzahlung in die gesetzliche Rente verwenden?

    • Moin Knickschorsch1958,

      wenn ich das richtig verstehe, möchtest Du 35000€ noch in diesem Jahr in die DRV einzahlen (Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschläge der Ehefrau) um die Steuerschuld aus der Einmalauszahlung der bAV zu senken?

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars
        Ja ich möchte noch dieses Jahr meine angedrohte Steuernachforderung von 25000 Euro an die Rentenkasse überweisen. Nicht die volle Ausgleichszahlung.
        Anstatt diese Steuer zu bezahlen möchte ich den Betrag in die gesetzliche DRV überweisen.
        Was gibt es bei den Überlegungen zu beachten?

        Gruß

        • Moin Knickschorsch1958,

          ja kann man machen und damit die Steuerschuld drücken. Wie hoch oder wieviel Ihr aber damit die Steuerschuld drückt, müsst Ihr einmal mit einen Steuerprogamm simulieren.

          Hatten wir nicht vor einigen Monaten über diesen Bosch-Pensionsfonds diskutiert, ob sich in gewissen Teilen da noch eine Direktzusage (uralt und zig mal gewandelt aber in Teilen noch aktiv) verbirgt?

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars
            Erstmal vielen Dank für die raschen Antworten

            Hatten wir nicht vor einigen Monaten über diesen Bosch-Pensionsfonds diskutiert, ob sich in gewissen Teilen da noch eine Direktzusage (uralt und zig mal gewandelt aber in Teilen noch aktiv) verbirgt?

            Das ist mir nicht bekannt, kann aber gut möglich sein.
            Würde das irgendetwas ändern?

            ich habe leider kein wirklich gutes steuerprogramm
            Das Problem besteht schon wo man den Auszahlbetrag
            Einträgt, als nicht selbstständige Arbeit oder bei sonstige Einkünfte? Ebenso Sonderausgaben als beschränkt oder unbeschränkt abziehbar?

            Wenn ich bei beschränkt abziehbar 23000 eingeben
            Kommt als Erstattung 228 Euro raus ??!
            Kann das denn sein??

          • Moin Knickschorsch1958,

            die DRV-Einzahlung (Ausgleich Rentenabschläge) wird im Formular „Vorsorgeaufwendungen“ in Zeile 6 eingetragen.

            https://helfer-in-steuersachen.de/inhalt/04-tipps-zur-anlage-vorsorgeaufwand-versicherungsbeitr%C3%A4ge/1151-02-10-hoechstbetraege-altersvorsorge-zeile-4-10.html

            Falls Du unsicher bist bezüglich der Steuerformulare und insbesondere der Simulationsrechnungen … Höhe der Ausgleichszahlung vs. um wieviel % kann die Steuerschuld gesenkt werden … versuche Anfang kommender Woche noch einen Termin beim Steuerberater wahrzunehmen (gemeinsam Proberechnungen durchführen um einen optimalen Ansatz = Höhe der Ausgleichszahlungen zu finden).

            „Das ist mir nicht bekannt, kann aber gut möglich sein.
            Würde das irgendetwas ändern?“

            Ist obsolet, da Du schon geschrieben hattest: … „Laut Steuerberater fallen mit der 5tel Regel …“ = bAV gemeint?

            Gruß
            Lars

  187. Moin Zusammen,

    Kosten Rentenpunkt:
    Eine Gegenüberstellung der Kosten für einen Rentenpunkt 2023 vs. 2024 … gegliedert in West und Ost mit Hinweis auf den Kostensprung! in den Neubundesländern ab 01.07.2024 … dann einheitlich in gesamt DE.

    2023 (Kosten für einen Rentenpunkt)
    West: 8024,41€
    Ost: 7806,06€

    2024 (Kosten für einen Rentenpunkt)
    West: 8436,59€
    Ost: 8320,11€ …. ab 01.07.2024 …. 8436,59€

    https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/337/VO.html

    Im Link auf S.2:

    „Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) findet nur bis zum 30. Juni 2024 statt.“

    Und Auszug aus der GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) der DRV zum §187a SGB VI „Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“

    4 Ermittlung des Beitragsaufwands (Absatz 3)

    Die für die Berechnung heranzuziehenden Umrechnungsfaktoren ergeben sich aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, siehe Aktuelle Werte „Ausgleich von Rentenminderungen nach § 187a SGB VI, Berechnung der Beiträge aus geminderten PEP und Berechnung der Beiträge aus geminderten PEP (Ost)“.

    Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) tritt zum 01.07.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost). Ab diesem Zeitpunkt ist für die Bestimmung des Beitragsaufwands zum Ausgleich einer Rentenminderung nach § 187a SGB VI grundsätzlich nur noch der jeweilige Umrechnungsfaktor für Entgeltpunkte aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgeblich. Das gilt auch für Beitragszahlungen nach dem 30.06.2024 zum Ausgleich eines Abschlags an Entgeltpunkten (Ost), die nicht als vor dem 01.07.2024 gezahlt gelten (AGFAVR 2/2017, TOP 8).

    Gruß
    Lars

  188. Hallo Privatier Gemeinde.

    Ich habe schon viel von Euch gelernt – und wollte jetzt nochmal nachfragen, ob jemand die gleiche Erfahrung wie ich gemacht hat.
    Aufgrund meiner Scheidung in 2005 hatte ich ca. 17 Rentenpunkte an meine Ex-Frau per Versorgungsausgleich abgegeben.
    Letztes Jahr hatte ich die RV angeschrieben, dass ich freiwillige Einzahlungen leisten möchte – um die verlorenen Punkte auszugleichen. Ich erhielt die Antwort, dass ich bis zum Rentenbeginn ca. 117.000€ einzahlen könnte.
    Daraufhin zahlte ich in 2023 51.000€ ein. Da ich in 2023 eine ordentliche Abfindung von meiner Firma erhielt, werde ich rein rechnerisch von den eingezahlten 51.000€ ca. 35.000€ wieder über die Einkommenssteuererklärung 2023 zurückbekommen (laut meinem Steuer-SW und laut dem Abfindungsrechner). Das lohnt sich also auf jeden Fall.
    Nun plane ich in 2024 nochmals ca. 50.000€ einzuzahlen. In Verbindung mit einer Sonderzahlung meiner Firma (Auszahlung meiner Firmenrenten) in 2024 erwarte ich also nochmals eine Steuer-Rückzahlung für 2024 in ähnlicher Höhe.
    Ich muss dazu sagen, dass ich zum 1.6.2024 offiziell mit 66 Jahren in die Altersrente gehen werde – zur Zeit beziehe ich ALG1.
    Meine Frage ist nun: hat schon mal jemand in 2 aufeinanderfolgenden Jahren größere Einzahlungen in die RV getätigt? Und falls ja, wurden dann jeweils die Rentenpunkte dem Rentenkonto zugeschrieben und wurde von der RV auch jeweils die Bestätigung über die Einzahlungen ausgestellt (für die Steuererklärung)?
    Für das Jahr 2023 hat das alles bei mir geklappt. Ich bin mir nur nicht 100% sicher, ob dies dann auch für 2024 so klappen wird.

    Viele Grüße
    Bruno

    • Moin BrunoS,

      der Privatier hat nachfolgendes Kapitel bezüglich der „Einzahlungen zum Auffüllen eines Versorgungsausgleiches“ eingestellt.

      https://der-privatier.com/kap-6-8-3-beitraege-fuer-ausbildung-oder-scheidung/

      Auszug aus der Einleitung:

      „Diese „verlorenen“ Rentenpunkte können aber nun durch freiwillige Zahlungen wieder aufgefüllt werden. Das angenehme an dieser Variante der freiwilligen Zahlungen: Das geht ohne bürokratische Hindernisse! Dazu ist weder ein Formular noch ein Antrag erforderlich. Die Zahlungen können einmalig oder in Raten und in frei wählbarer Höhe erfolgen.“

      Nachfolgender Auszug aus der DRV GRA (GRA = Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) zum §187 SGB VI „Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich“, Punkt Nr. 5.4

      5.4 Ratenzahlung

      Eine Ratenzahlung ist grundsätzlich möglich bei der Zahlung von Beiträgen zur

      – Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),
      – xxxxxxxx
      – xxxxxxxx

      Bei der Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen kann die ausgleichspflichtige Person selbst bestimmen, ob und inwieweit sie Beiträge zahlen möchte, um die Minderung der Rentenanwartschaft ganz oder teilweise abzuwenden. Auch die Höhe der einzelnen Raten und den zeitlichen Umfang der Ratenzahlung kann die ausgleichspflichtige Person selbst festlegen.

      Der Rentenversicherungsträger ist nicht befugt, Festlegungen über eine Ratenzahlung zu treffen (siehe auch Abschnitt 11.2).

      Auszug Ende

      Wichtig! … (weiterer Auszug aus der GRA)

      Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. b, c SGB VI nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die versicherte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat (siehe Abschnitt 7). Der Rentenversicherungsträger darf grundsätzlich nur die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Raten entgegennehmen.

      Zu der max. Einzahlungshöhe
      Die max. Höhe der jährlichen „Wiederauffüllung nach §187 SGB VI“ ist gedeckelt, ähnlich wie Ausgleichszahlungen nach §187a SGB VI. (siehe Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen). Da ALG bezogen wird (Entgeltersatzleistung), schmälert dieser Bezug nicht! die steuerlich mögliche max. Altersvorsorgesumme.

      Die max. Altersvorsorgesumme, welche steuerlich anerkannt wird, betrug in:

      2023
      26528€ (ledig)
      53056€ (verheiratet)

      2024
      27566€ (ledig)
      55132€ (verheiratet)

      Also, falls wieder verheiratet, die max. Höhe der Wiederauffüllbetrages im Auge behalten, evt. „Überzahlungen“ verpuffen aus steuerliches Sicht.

      Gruß
      Lars

  189. Das hat bei mir in sehr ähnlicher Konstellation in 2022 & 23 genau so geklappt. Die Bescheinigung gabs jeweils im Januar, zeitgleich mit der Übermittlung ans Finanzamt.

  190. Hallo Lars, Hilmar,
    ganz herzlichen Dank für das schnelle Feedback.
    Nun fühle ich mich auf der sicheren Seite.
    Ich werde die zweite Einzahlung Mitte Februar 2024 einzahlen – also einige Wochen bevor ich den Rentenantrag stelle.
    Viele Grüße
    Bruno

  191. Moin Lars
    Wegen den Planzahlen für 2024 und den Blättern .
    Ist mein DRV Vergleichswert zum DS Rentner 45RPs DRV z.Zt. 37,60 Euro pro Anteilspunkt
    = 1692,00 Euro/mon. Bruttorente DRV vgl. ???

    Also erforderlicher Langlebigkeitsschutz Haushalt , dann z.Zt. 3384,00 Euro Brutto
    für vgl. 90RPs DRV Brutto Langlebigkeitsschutz mit Bezugstermin Normal-DRV mit 67 ???
    ( Wegen der Puzzelteilchen-Anpassung für Anlage R , aber auch für Planung zvE Haushaltsbestand 2024 , incl. ggf. erforderlichen Rebalancingprozesses in 2024 ) ???

    LG Det

    • Moin Det,

      tja, der DS Rentner. Vermute der DRV-Anteilspunkt wird ab 01.07.2024 bei ca.39€ liegen. Abwarten. Vielleicht noch für Astoria interessant … Blick zurück in der Vergangenheit … (siehe Link das entsprechende Beispiel … Höherrechnung)?

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/OldenburgBremen/DE/Presse/Pressemitteilungen/Rententipps/rententipp_monat_2018_11.html

      Bei der Kindererziehungszeit beachten (DRV):

      Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei Personen, die

      – aufgrund der Erziehung Versorgungsanwartschaften in einem anderen Versorgungssystem erworben haben, die dort gleichwertig wie in der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden

      Gruß
      Lars

      • Moin Lars
        ……Nicht angerechnet……die dort “ GLEICHWERTIG “ ….berücksichtigt werden .
        Sachhhhh ich doch . Immer den Individualfall für die Puzzelteilchen-Frage sehen .

        Wir sind durch mit der Bastelstunde ( war ne komplexere Geschichte ) . DRV Teilnahme Kindererziehung ( 3P. ) hat Astoria genommen , und dann sind noch son paar kleinere
        ( unerwartete ) Zusatzpunkte ( von Früher ??? Keine Ahnung mehr ) mit dazu gekommen
        und noch etwas Zusatzbeitrag ( aber soweit in Erinnerung , eher klein ) auch .
        KvdR Teilnahme Astoria ( war das ganze Leben in der GKV ) eröffnet .
        Bei mir wohl eher keine KvdR Teilnahme möglich ( 9/10 passte da nicht ) .

        Rest schaue ich mir mal an , aber vermutlich will Astoria eh noch soo bis 80…100
        am liebsten vermutlich bis 120 . Insofern zwar die Option eröffnet , ob aber dann
        tatsächlich ( also als eintretendes Ereignis ) mal ein Nutzen zu ziehen ist , und
        die Rentenzahlungen ( von Astoria ) dann auch tatsächlich aufs Konto kommen ??? KEINE AHNUNG . Vorbereite JA , aber ??? Abwarten ( Könnte übrigens schon sofort
        den Joker ziehen , willse aber nicht die Ilse )
        Time will tell .

        LG Det

  192. Eine Anmerkung zu den Überlegungen, eine freiwillige Einzahlung in die DRV zu leisten möchte ich noch hinzufügen, falls mir der Aspekt nicht in den hunderten Kommentaren hier entgangen ist: Hat man erstmal über die Jahre zusätzlich in die DRV eingezahlt um die Abschläge auszugleichen, kann man diese Möglichkeit später nicht mehr im Zusammenhang mit einer mit Abfindung nutzen, wenn dann die Abschläge schon alle oder zum großen Teil ausgeglichen sind, deshalb wäre mein Rat, wenn man das vorhat, eher mit den freiwilligen Zahlungen zu warten. Der steuerliche Effekt im Zusammenhang mit einer Abfindung dürfte häufig höher sein als wenn man dies nur gegen sein reguläres Gehalt verrechnet, außer evtl., dass man die Zahlung gegen den Spitzensteuersatz verrechnen kann. Wenn ich es richtig verstehe, dürfte es dann auch nicht mehr möglich sein, dass der Arbeitgeber aus der Abfindung in die Rentenkasse einzahlt.

    • Ja, die Überlegung ist durchaus korrekt. Ich möchte aber dazu zwei Punkte ergänzen, die man dann ebenfalls berücksichtigen sollte:
      * Ob man jemals mit einer Abfindung aus dem Berufsleben ausscheiden wird, weiß man in der Regel nicht. Es besteht also die Gefahr, dass man die DRV-Zahlungen u.U. vergeblich hinauszögert und es sich irgendwann nicht mehr lohnt.
      * Wenn man hingegen bereits die Zahlung einer Abfindung über 1-2 Jahre im Voraus einplanen kann, wäre es gerade dann besonders sinnvoll, bereits in den Veranlagungszeiträumen VOR der Abfindungszahlung bei noch hohem Gehalt bereits erste Teilzahlungen in die DRV vorzunehmen. Die Ausgleichszahlungen belaufen sich oftmals in einem Bereich zwischen 50-100T€, die dann im Abfindungsjahr das steuerliche Maximum überschreiten (insbesondere bei Ledigen).
      Wer im Anschluss Privatier wird, hat dann aber in der Regel kaum noch die Möglichkeit, die restlichen Zahlungen steuerlich sinvoll einzusetzen.

      Gruß, Der Privatier

    • Eine weitere Frage stellt sich, falls eine Abfindung gezahlt wird, ob der AG überhaupt bereit wäre eine DRV-Ausgleichszahlung für den AN durchzuführen.

      Es gibt ja auch (ich lasse die Variante der Einzahlung über den AG einmal weg) die Möglichkeit (falls verheiratet) eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung der Ehefrau einzuholen 😊. Man tätigt dann halt die Einzahlung als „Dritter“.

      Auszug aus dem Kapitel „Steuerlicher Höchstbetrag zur Basisrentenversicherung“

      „Bei Verheirateten (oder eingetragenen Lebenspartners) spielt es übrigens keine Rolle, wer von beiden die Beiträge eingezahlt hat bzw. für wen sie eingezahlt worden sind.“

      Und wenn ein Ehepartner schon einen größeren Teil oder die gesamten Rentenabschläge ausgeglichen hat, wäre ja auch noch die Möglichkeit über RÜRUP die Abfindung steuerlich zu optimieren.

      Gruß
      Lars

      • Glück Auf!
        -vielleicht noch als Ergänzung zum Thema,
        -man kann die „besondere Rentenauskunft“ auch mehrfach einholen, i.d.R. ergibt sich ja über mehrere Jahre (unter gleichen Bedingungen, also ohne Wechsel z.B. auf Teilzeit o.ä.) durchaus ein höheres rentenvers.-pfl. Einkommen (natürlich immer nur bis BBG), somit steigt ja auch Prognose für die erreichten Entgeltpunkte bei vorgezogenem Renteneintritt, ergo auch die Anzahl der bei gleichem %-Abschlag auszugleichenden „geminderten Entgeltpunkte“.
        Die einmal festgestellten „Ausgleichspunkte“ bzw. der mögliche „Zahlbetrag“ können sich also in manchen Fällen durchaus erhöhen, ggf.ist dann halt auch nach „vollständigem Ausgleich“ aufgrund der „aktualisierten Prognose/Auskunft“ noch Luft für weitere Ausgleichszahlungen.

        -grundsätzlich können darüberhinaus, für Zeiten in denen keine RV-Pflichtvers. besteht (z.B. Discojahr), die Ausgleichszahlungen nach §187 auch mit „normalen“ freiwilligen Beiträgen (ggf. auch als „Nachzahlung“) kombiniert werden.

        -das gilt natürlich ebenso für „verpartnerte“ Beitragszahlungen, bzw. das entspr. zu berücksichtigende zvE.

        Der Möglichkeiten gibt es also viele, grundsätzliche Sinnhaftigkeit und steuerliche Wirksamkeit sind dann wieder von der individuellen (Ablauf-)Planung und den pers. Erfordernissen abhängig.

        Muss man halt rechnen…., ebenso eine gewünschte/notwendige/mögliche Ergänzung durch private Basisversicherung.

        Grüsse
        ratatosk

        • Moin ratatosk,

          „man kann die „besondere Rentenauskunft“ auch mehrfach einholen, i.d.R. ergibt sich ja über mehrere Jahre (unter gleichen Bedingungen, also ohne Wechsel z.B. auf Teilzeit o.ä.) durchaus ein höheres rentenvers.-pfl. Einkommen (natürlich immer nur bis BBG), somit steigt ja auch Prognose für die erreichten Entgeltpunkte bei vorgezogenem Renteneintritt, ergo auch die Anzahl der bei gleichem %-Abschlag auszugleichenden „geminderten Entgeltpunkte“.“

          (*)

          Und genau das hatte ich 2023 durchgeführt. Die besondere Rentenauskunft basierte auf das Jahr 2018 (Gehalt über BBG RV/ALV). Und da ich mit 99,9% Wahrscheinlichkeit keine Abfindung erhalten werde, begann ich jährlich den errechneten Ausgleichsbetrag „abzustottern“. Letzte Tranche gleich zu Beginn 2023 (Stichwort: §6 Nr.2 RV-BZV „Tag der Zahlung“ … -(Minus) 8 Tage).

          Ende Oktober 2023 beantragte ich eine „neue“ besondere Rentenauskunft (§187a SGB VI) mit dem Ergebnis: weitere Ausgleichszahlung möglich (hoher 4-stelliger Betrag)

          „-grundsätzlich können darüberhinaus, für Zeiten in denen keine RV-Pflichtvers. besteht (z.B. Discojahr), die Ausgleichszahlungen nach §187 auch mit „normalen“ freiwilligen Beiträgen (ggf. auch als „Nachzahlung“) kombiniert werden.“

          Und auch das würde ich empfehlen, (also zuerst freiwillige Einzahlungen im Dispositionsjahr, den Rest bis zur steuerlich sinnvollen max. möglichen Altersvorsorgesumme über Ausgleichszahlungen aufzufüllen, aber siehe auch den Kommentar vom Privatier beachten:

          * Wenn man hingegen bereits die Zahlung einer Abfindung über 1-2 Jahre im Voraus einplanen kann, wäre es gerade dann besonders sinnvoll, bereits in den Veranlagungszeiträumen VOR der Abfindungszahlung bei noch hohem Gehalt bereits erste Teilzahlungen in die DRV vorzunehmen.

          „Der Möglichkeiten gibt es also viele, grundsätzliche Sinnhaftigkeit und steuerliche Wirksamkeit sind dann wieder von der individuellen (Ablauf-)Planung und den pers. Erfordernissen abhängig.“

          Da stimme ich vollumfänglich zu.

          “ … noch Luft für weitere Ausgleichszahlungen“ … ja, dass kann u.U. vom Vorteil sein.

          Gruß
          Lars

          (*) eine eventuelle mögliche DRV-Ausgleichszahlungen über den AG lasse ich bei diesen Kommentar außer Betracht, dann wäre eine (teilweise) andere Vorgehensweise u.U. besser

          • Moin Lars,
            ich musste in diesem Zusammenhang auch gleich an Dich denken, die „neue“ besondere Rentenauskunft hattest Du gelegentlich ja schon mal irgendwo erwähnt.
            Ich weiss ja, -ein Fuchs Du bist.

            Grüsse
            ratatosk

      • Moin Lars
        Betr. ……. Bei Verheirateten…… keine Rolle ……
        Ist m.M.n. nicht ganz richtig . Spielt evt. erstmal keine Rolle beim FA und DRV ,
        WER einzahlt ( Betr. Vorsorgeaufwendungen ) .

        A) Spielt aber eine Rolle bei der DRV , für die Frage : “ WER “ ist VN ???
        und Vertragspartner ( Diese Vertragsbedingungen gelten für die Einzahlung ,
        und später dann auch für die Auszahlung = Ehe-DRVs gibt es m.W.n. noch nicht ,
        lediglich WuW Sonderbedingungen für Ehepartner und Waisen ) .

        B) Spielt eine Rolle beim FA , wenn Einzahlungsbetrag Schenkungsbedingungen
        ( Das wäre es bei “ Dritteinzahlung “ = Schenkung , auch bei Verheirateten )
        ggf. überschreitet ( Würde also gegen Freibetrag “ Schenkung “ laufen ) .

        M.M.n. halt mehr so Individual-Fragen ( ggf. ) auch bei (m) “ Dritteinzahler “ , betr. A) und B ) . Also nicht ganz … keine Rolle … , aber fast keine Rolle ,
        zumindest wenn A) und B ) passen .

        LG Det

        • Moin Det,

          “ … Ehe-DRVs gibt es m.W.n. noch nicht , lediglich WuW Sonderbedingungen für Ehepartner und Waisen )“.

          Det, keine Regel ohne Ausnahme 😊. Ausnahme für 1xW? Da wäre evt. noch das „Rentensplitting“. Kann man zu Lebzeiten durchspielen inklusive Beratungstermin und „DRV-Proberechnung“. Betrifft evt. auch dann späteres Thema: „WAS WÄRE WENN? = Witwenrente vs. Rentensplitting“.

          https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Rentensplitting/rentensplitting_node.html

          Gruß
          Lars

          • Moin Lars
            Interessante Nummer , jedoch scheitert es im Individualfall bereits
            an der ersten Hürde ….. Ehe ….. . Allerdings auch mit Ehe , würde
            es dann wohl an Hürde 2 = jeweils 25 Jahre DRV Mitgliedschaft scheitern .

            Aber für Wen es im Individualfall passt . M.M.n. ein Gedanke ……..
            LG Det

  193. Ich habe im Zusammenhang mit einer Abfindung auch die Möglichkeit genutzt die Rentenminderung zu reduzieren. Statt über den Arbeitgeber habe ich die Einzahlung direkt vorgenommen. Da ich zum Jahresende ausgeschieden bin konnte ich im Aufhebungsvertrag problemlos die Zahlung Anfang des nächsten Jahres vereinbaren. Da ich in dem Jahr keine weiteren Einkünfte versteuern musste, hat sich die Einzahlung im Zusammenhang mit der Fünftel-Regelung extrem gelohnt – rd. 100 % Erstattung durch das Finanzamt.
    In anschließenden Jahren habe ich dann sowohl freiwillige Beiträge gezahlt als auch immer mal wieder Einzahlungen zur Reduzierung der evtl Rentenminderung. Hier sind (natürlich individuell beeinflusst) die Steuervorteile nicht so groß.
    Aktuell zahle ich in etwa nur noch den monatlichen Mindestbetrag. Dies hat folgende Gründe:
    1. Fehlende Rentabilität: Aufgrund des geringen Steuervorteils müsste ich später sehr, sehr viele Jahre Rente beziehen, um Netto nach Abzug von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Steuern mein eingezahltes Kapital auch nur nominal zurück zu erhalten. Von einer Verzinsung könnte ich bei verschiedenen Berechnungsvarianten frühestens ab dem 80igsten Lebensjahr ausgehen.
    2. Hinterbliebenenversorgung: Da auch meine Ehefrau aus diversen Rententöpfen eigene Zahlungen erhalten wird, ist aufgrund der Anrechnung dieser eigenen Renten eine Zahlung aus meiner Hinterbliebenenrente ausgeschlossen. Daher ist bei unserer Konstellation die Anlage in Aktien/ETFs deutlich sinnvoller.

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