Kap. 9.2: Arbeitslosigkeit: Begriffe und Vorgehensweise
Manch ein Leser wird in seinem bisherigen Berufsleben kaum oder gar keinen Kontakt zur Agentur für Arbeit gehabt haben.
Es ist daher nicht verwunderlich, dass sämtliche Vorgehensweisen, Begriffe, Berechnungen – kurz alles, was mit der Agentur für Arbeit zu tun hat, oftmals größtenteils unbekannt sind.
Und das soll sich nun mit der heutigen Kurzeinführung ändern.
Beginnen werden wir zunächst mit einigen Grundbegriffen, die man kennen sollte. Ansonsten kann es im Kontakt zur Agentur für Arbeit leicht zu Missverständnissen kommen. Anschliessend stelle ich dann den „normalen“ Ablauf vor, der für eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit vorgesehen ist.
=> Jetzt die Abrechnung mit dem AG abstimmen!
Mit: Böse Überraschungen, Hintergründe, Tipps
Grundbegriffe
Es ist hilfreich, wenn man sich einige Begriffe merkt, die im Zusammenhang mit der Agentur für Arbeit häufig verwendet werden:
- Agentur für Arbeit: Dies ist die offizielle Bezeichnung, den Begriff „Arbeitsamt“ gibt es seit einigen Jahren nicht mehr!
- Jobcenter: Eine Einrichtung für Arbeitsuchende in der Grundsicherung (Hartz IV). Ist nicht gleichbedeutend mit der Agentur für Arbeit.
- Beschäftigungslos: Wer seinen Job verliert, ist erst einmal beschäftigungslos. Man sollte sich abgewöhnen, diesen Zustand als „arbeitslos“ zu bezeichnen. Im Umgang mit der Arbeitsagentur gilt man erst dann als arbeitslos, wenn man weitere Kriterien erfüllt.
Wer lediglich beschäftigungslos ist, hat keinerlei Rechte und Pflichten gegenüber der Agentur. - Arbeitsuchend: Wenn man mit Hilfe der Arbeitsagentur eine Arbeit suchen möchte, kann man sich dort als „arbeitsuchend“ melden. Eine finanzielle Leistung ist mit dem Status des Arbeitsuchenden nicht verbunden. Es gibt jedoch unter gewissen Voraussetzungen die Pflicht, sich innerhalb gewisser Fristen arbeitsuchend zu melden . Dazu später mehr.
- Arbeitslos: Eine Arbeitslos-Meldung gibt man dann ab, wenn man zusätzlich zu den Vermittlungsbemühungen der Agentur auch eine Leistung in Form des Arbeitslosengeldes (ALG1) in Anspruch nehmen will. Ein Arbeitsloser ist auch immer gleichzeitig ein Arbeitsuchender. Umgekehrt gilt das nicht: Ein Arbeitsuchender ist nicht unbedingt auch ein Arbeitsloser.
- Urlaub: Einen Anspruch auf „Urlaub“ kennt das Sozialgesetzbuch für Arbeitslose nicht. Ein Arbeitsloser hat keinen „Urlaub“!
Er kann aber einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen und sich dann in Absprache mit seinem Vermittler für einen gewissen Zeitraum von seinem üblichen Aufenthaltsort entfernen und muss dann seinen normalen Pflichten (Verfügbarkeit) nicht nachkommen.
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
Die übliche Vorgehensweise
Nachdem wir nun die wichtigsten Grundbegriffe kennengelernt haben, schauen wir uns den normalen Ablauf an, der sich ergibt, wenn jemand aus einem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet und anschliessend Arbeitslosengeld beziehen will.
Vorab dazu ein wichtiger Hinweis: Es gehört zwar nicht zur offiziellen Vorgehensweise, aber als allererstes sollte man sich so früh wie möglich(!) einmal Gedanken über die Steuerklasse machen. Zumindest dann, wenn man verheiratet ist und der zukünftige Arbeitslose nicht bereits die Steuerklasse III hat. Dann sollte man frühzeitig einen Wechsel ins Auge fassen. Mehr dazu im Beitrag: „Mehr ALG durch Wechsel der Steuerklasse“ .
Nun aber schauen wir einmal, wie der offizielle Ablauf aussieht:
1. Die Arbeitsuchendmeldung
Als erster Schritt ist zunächst eine Arbeitsuchendmeldung durchzuführen. Die Meldung muss innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme des bevorstehenden Beschäftigungsendes erfolgen. Liegt dieses Ende weiter als 3 Monate in der Zukunft, muss die Meldung spätestens 3 Monate vor dem Ende erfolgen. Eine Arbeitsuchendmeldung kann persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit, aber auch telefonisch oder Online erfolgen.
2. Beginn der Vermittlung
Mit der Arbeitsuchendmeldung wird der Vermittlungsprozess innerhalb der Agentur für Arbeit in Gang gesetzt, der in der Regel mit einem ersten Beratungsgespräch beginnt. Dieses dient hauptsächich der Aufnahme sämtlicher Daten (pers. Daten, Kenntnisse, Berufswünsche, etc.) und der Festlegung einer sog. Eingliederungsvereinbarung. Darin werden die Pflichten des Arbeitsuchenden aufgeführt, wie z.B. eine definierte Anzahl von Bewerbungen/Monat, oder auch die Teilnahme an Fortbildungs- oder anderen Maßnahmen.
3. Das Online-Angebot
Parallel dazu kann man das Online-Angebot der Agentur kennenlernen. Dieses wird ständig erweitert und insofern kann sich das Angebot quasi täglich ändern. Beispiele:
Über die Jobbörse besteht die Möglichkeit, sowohl eine gezielte Suche nach Stellenangeboten durchzuführen, als auch online Bewerbungen abzugeben.
Interessant sind vielleicht auch die Angebote der Lernbörse. Hier gibt es ein breites Angebot an Online-Kursen zu recht unterschiedlichen Themen.
Auch die Anträge auf Arbeitslosengeld werden in den meisten Agenturen inzwischen bevorzugt über den Online-Zugang abgewickelt.
4. Die Arbeitslosmeldung
Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag erfolgen, an dem die Arbeitslosigkeit beginnen soll, kann aber auch bereits bis zu 3 Monate vorher erfolgen.
Zur Arbeitslosmeldung ist eine persönliche Identifikation erforderlich. Dies kann man durch persönliches Erscheinen bei der Agentur erreichen, seit Anfang 2022 ist dies aber auch durch ein Online-Portal möglich.
Wer sich arbeitslos melden möchte, muss drei Voraussetzungen erfüllen: Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit. Mehr dazu in späteren Beiträgen. So viel vorab: Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht verfügbar und kann sich daher nicht arbeitslos melden.
5. Antrag auf Arbeitslosengeld
Der Antrag auf Arbeitslosengeld sollte sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden. Desto schneller geht die Bearbeitung und desto weniger Probleme hat man zu erwarten. Eine Bearbeitungszeit von wenigen Tagen bis zu drei/vier Wochen gilt als normal, sofern die Unterlagen vollständig sind.
6. Leistungsbescheid
Wenn es keine Rückfragen zum ALG-Antrag gibt, wird man kurz darauf einen Leistungsbescheid erhalten. Die wichtigsten Elemente darin sind: Dauer und Höhe des ALG1-Anspruches, ggfs. Dauer und Folgen von Sperr- und Ruhezeiten.
7. Sperr- und Ruhezeiten
Wer am Verlust seines Arbeitsplatzes mitgewirkt hat (z.B. durch einen Aufhebungsvertrag) muss eine Sperre von 12 Wochen und eine Reduzierung des Anspruches in Kauf nehmen. Mehr dazu im Beitrag über die Sperre.
Wer eine Abfindung erhalten hat und die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, muss eine Ruhezeit einkalkulieren. Mehr dazu im Beitrag über die Ruhezeit.
Während Sperr- und Ruhezeiten zahlt die Agentur keine Leistungen.
=> Vorschlag für einen Finanzplan (1/3)
Mit: Tabellen-Kalkulation, Folgejahre, Grafik
Nachteile
Die oben beschriebene „normale“ Vorgehensweise hat den Vorteil, dass man keinerlei Probleme mit der Agentur bzgl. des Ablaufes zu erwarten hat. Sie ist aber nicht immer die optimale Vorgehensweise.
So können sich durch das Zusammentreffen einer Abfindung und der Zahlung von ALG im selben Jahr einige unangenehme steuerliche Effekte ergeben. Wie man dies recht einfach vermeiden kann, wird Thema des nächsten Beitrages sein: Anmelden und Abmelden.
In einem späteren Beitrag werden wir uns das sog. Dispojahr ansehen. Eine etwas kompliziertere Vorgehensweise, die aber einige entscheidende Vorteile mit sich bringt.
Während diese ersten beiden Varianten mit einer Verschiebung des ALG-Bezuges arbeiten, wird in einer dritten Variante eine Möglichkeit aufgezeigt, wie man trotz Durchführung der normalen Vorgehensweise die steuerliche Mehrbelastung durch den ALG-Bezug vermeiden kann.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Privatier,
Vielen Dank für die vielen informativen Texte und Anregungen!
Eine Anmerkung dazu:
Wer mit 57 in die Arbeitslosigkeit geht, sollte sich überlegen, ob er sich erst mit 58 meldet; dann hat er Ansprung auf 24 statt 18 Monate Arbeitslosengeld. Also: Erst mal abwarten bis zum 58. Geburtstag und dann zum Amt gehen.
Diesen Tipp gab mir ein JobCenter-Mitarbeiter während der vom Betriebsrat organisierten Beratungstage.
Gruß
Ulli
Vielen Dank für die Anmerkung! Da hat der Mitarbeiter des JobCenters einen guten Rat gegeben, denn leider hört man oft man von Betriebsräten und Personalabteilungen, man sei verpflichtet(!), sich sofort bei der Agentur zu melden. Das ist ziemlicher Blödsinn!
Verpflichtet ist man nur dann, wenn man lückenlos ALG beziehen will. Aber das muss ja gar nicht sein.
Wir haben das Thema hier allerdings schon sehr ausführlich im Rahmen des Beitrages „Dispositionsjahr“ diskutiert. Aber das ist kein Problem. Besser man weist einmal zu viel darauf hin, als zu wenig. Daher: Danke für den Hinweis.
Gruß, Der Privatier
Ich bin jetzt 57 und erhalte zum Jahresende eine betriebsbedingte Kündigung.
Heißt dass, wenn ich ALG für 2 Jahre in Anspruch nehmen kann, melde ich mich erst , wenn ich nächstes Jahr 58 bin, beim Arbeitsamt? Geht nicht diese Kombination ab 01.01.16 arbeitslos melden um die Höhe des ALG festlegen zu lassen und am 02.01.16 abmelden und dann erst , wenn ich 58 bin, wieder anmelden?
Oder wird gleichzeitig mit arbeitslos melden die Dauer der Zahlung, also mit 57 für 18 Monate damit festgelegt, auch wenn ich mich erst mit 58 wieder arbeitslos melde?
Gruß Karin
Einen Anspruch auf 2 Jahre ALG haben Sie erst, wenn Sie sich im Alter von 58 Jahren (oder später) arbeitslos melden.
Melden Sie sich vorher (und sei es auch nur für einen Tag!), wird Ihr Anspruch anhand der dann geltenden Bedingungen geprüft. Sind Sie an dem Tag erst 57 Jahre, haben Sie nur auf 18 Monate Anspruch.
Ein einmal festgestellter Anspruch wird NICHT angepasst, wenn man sich zwischendurch ab- und wieder anmeldet.
Also, Ihr letzter Satz ist richtig:
Gleichzeitig mit der Arbeitslos-Meldung wird die Dauer der Zahlung, also mit 57 Jahren für 18 Monate, damit festgelegt, auch wenn man sich erst mit 58 wieder arbeitslos meldet. Genau so ist es.
Gruß, Der Privatier
Ich habe zum 31.03.2017 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt bin ich 57 Jahre alt. Ich werde im Juni 2017 58 Jahre alt. Ich muss mich also Ende Dezember 2016 arbeitssuchend melden. Aus steuerlichen Gründen und eben aus Altersgründen möchte ich mich frühestens zum 01.01.2018 arbeitslos melden um 24 Monate ALG zu beziehen. Ist dies die sinnvollste Lösung bzw. muss ich bei der Arbeitsagentur noch etwas beachten?
Zunächst einmal gilt: Wer keine Arbeit sucht, muss sich auch nicht arbeitsuchend melden! Wäre ja auch irgendwie unlogisch, oder? Aber ansonsten kann man das durchaus so machen.
Mit den Superlativen („sinnvollste“ Lösung) habe ich immer so meine Probleme… Es wäre sicher auch immer einmal zu überlegen, ob es Sinn macht, ein komplettes Jahr (Dispojahr) kein ALG zu beziehen?! Damit könnten evtl. Sperr- und Ruhezeiten vermieden werden. Aber dazu bitte dann vorher die Details im entsprechenden Beitrag lesen!
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier,
Zunächst einmal vielen Dank für diesen Blog und das Buch. Diese Informationen haben mir bei meiner Entscheidung, vor drei Jahren aus meinem Angestelltenverhältnis auszuscheiden, sehr geholfen.
Kurz ein Hinweis zur Arbeitslos-Meldung und anschließender Selbständigkeit. Hier kann eine Falle lauern.
Mein Fall: mit 57 Jahren arbeitslos gemeldet und für ca. 3 Wochen ALG I bezogen (auch ich konnte die erste Zahlung nicht mehr rechtzeitig „stoppen“ – aber Dank Rürup ist kein Steuerverlust entstanden). Festgestellt wurden: 18 Monate, Höchstbetrag des ALG I. Darauf aufbauend: genehmigter Antrag auf Gründungszuschuß (= 6 Monate Zahlung des ALG I). Nach meinem damaligen Verständnis hätte ich also eigentlich noch 12 Monate Restanspruch auf ALG I gehabt und den innerhalb von 4 Jahren wieder aufleben lassen können.
Aber: zusammen mit der Selbständigkeit habe ich mich für die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige eintragen lassen.
Jetzt, nach über 2 Jahren Selbständigkeit ist folgende Situation entstanden: nach Aufgabe der Selbständigkeit und erneuter Meldung in die Arbeitslosigkeit (jetzt bin ich über 58) habe ich zwar aus dem vorherigen Anspruch und dem neuen Anspruch eine Anspruchsdauer von insgesamt 24 Monaten, ABER jetzt nur noch einen Anspruch aus einem „fiktiven Gehalt“ für Selbständige. Das führt bei mir als Akademiker (es gibt bei der Berechnung des „fiktiven Gehaltes“ vier Ausbildungsklassen) dazu, daß mein monatliches Arbeitslosengeld auf etwa 2/3 des ursprünglichen Betrages zusammengeschmolzen ist.
Fazit: der ursprüngliche festgestellte Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt zwar vier Jahre lang erhalten, aber nur, wenn in dieser Zeit kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Durch die freiwillige Versicherung für Selbständige über 2 Jahre hinweg ist dieser neue Anspruch entstanden, mit der Folge, daß sich der ursprüngliche Zahlungsbetrag verringert.
Vielleicht hilft dieser Hinweis dem einen oder anderen bei seiner Planung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Mediator
Hallo Mediator,
recht herzlichen Dank für die Schilderung Deiner Erfahrungen! Ich denke, dies ist ein wichtiger Hinweis und kann sicher manch einem Leser eine Warnung sein.
Ich möchte allerdings noch eine Kleinigkeit ergänzen:
Die Höhe des alten Anspruches geht nämlich nicht grundsätzlich verloren, sondern es müssen zwei Dinge zusammen kommen:
a) Es muss ein neuer Anspruch entstanden sein und
b) es müssen zwei Jahre seit dem letzten ALG1 Bezug vergangen sein.
Ist der Zeitraum nämlich kürzer als zwei Jahre, bleibt es bei der alten Anspruchshöhe. Dies ist im §151 SGB III Nr. 4 festgelegt.
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier,
Danke für den Hinweis!
>Ist der Zeitraum nämlich kürzer als zwei Jahre,
>bleibt es bei der alten Anspruchshöhe.
… ja, das hat mir heute der Sachbearbeiter von der Agentur am Telefon auch noch einmal bestätigt.
ABER er hat mir auch dazu noch eine weitere Information gegeben: Wenn ich mich am Ende der 2-Jahresfrist auch nur für einen Tag zwischendurch arbeitslos gemeldet hätte, dann wäre jetzt (nach Ablauf der zwei Jahre aber vor Ende der 4-Jahresfrist) die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem alten Anspruch erfolg.
Viele Grüße
Der Mediator
Eine SEHR interessante Ergänzung! Habe ich so noch nie betrachtet, aber macht Sinn!
Wenn man sich z.B. nach einem Jahr Selbständigkeit für kurze Zeit arbeitslos meldet, ist (aufgrund der freiwilligen ALV) ein neuer Anspruch entstanden. Der alte erlischt.
Der neue Anspruch wäre von der Höhe her u.U. geringer, damit greift der Bestandschutz, d.h. ALG1 wird in der alten Höhe bewilligt. Dies ist dann ein neuer Anspruch, der wiederum 4 Jahre Bestand hat.
So ist jedenfalls meine Erklärung für die Aussage der Agentur.
Man sollte einfach viel öfter mal mit den Ämtern und Behörden reden. Oftmals erfährt man hier sehr wichtige Informationen!
Danke für den Hinweis.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Noch viel einfacher wäre es wohl gewesen, die freiwillige ALV für Selbständige gar nicht erst abzuschließen. Dann wäre kein neuer Anspruch entstanden und der alte hätte immer noch (innerhalb 4 Jahre) Bestand.
Also heißt das wenn die Anspruch auf 18 Monate festgelegt ist bleibt es dabei.
Z.Zb..wenn man 13 mon Arbeitlosen geld bekommt und dann 3 Monate auszeit hat(Urlaub) nach 3 Monaten sich wieder anmeldet (mit 58 Jahren)
bekommt mann nur die 3 Monate Arbeitslosengeld und nicht die 9 Monate weil man 58 Jahre ist?
Es sollten dann noch 5 Monate (18 – 13) an Restanspruch bestehen.
Diese 5 Monate bleiben auch bestehen wenn man zwischenzeitlich eine höhere Altersstufe erreicht.
ich bin Leser Ihres Buches und als Versicherungsfachwirt erstaunt
über Ihre sehr guten Kentnisse in allen Bereichen!
Nun meine Frage: Mein Arbeitsverhältnis endet am 01.03.2016.
Da ich im Juni meinen 50. Geburtstag begehe, möchte ich mich erst ab Juni arbeitslos melden, um die längere Bezugszeit für ALG 1
zu erhalten. Worauf ist zu achten?
Hallo Rocky,
wenn Sie mein Buch gelesen haben, dann wissen Sie ja schon alles! 😉
Insofern fällt es mir schwer, noch etwas zu ergänzen. Vielleicht noch die Frage nach der Arbeitsuchend-Meldung? Vor allen Dingen nach dem Zeitpunkt.
Aber das hängt dann eben auch davon ab, wie die Zukunftsplanung denn aussieht?
Wenn ein neuer Job gesucht werden soll, würde ich mich wohl intensiv (also ab sofort) und auch unter Einschaltung aller Mittel (inkl. Arbeitsagentur) auf die Suche machen. Wenn Sie aber andere Pläne haben, kann die Arbeitsuchend-Meldung auch eher störend sein. Dann also eher später.
Die Frage ist immer, was denn Pflicht ist. Die Meinungen sind da etwas geteilt (auch bei den Agenturen). Meine Auffassung zur dieser Frage habe ich in einem gesonderten Beitrag über die Arbeitssuchendmeldung erläutert:
Dabei geht es zwar eigentlich um das Dispositionsjahr, aber im Prinzip gilt die Fragestellung und die Antwort nach jeder Phase, in der man nicht bei der Agentur gemeldet ist.
Naja – und den Rest kennen Sie ja sicher:
* Krankenversicherung selber zahlen
* evtl. auch in die Rentenkasse einzahlen? Beratung!
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Antwort! Ich sollte mich vielleicht deutlicher ausdrücken:muss ich mich arbeitsuchend melden,wenn ich mich erst nach meinem 50. Geburtstag arbeitslos melden möchte, bzw. hat dies
Sanktionen zur Folge?
noch ergänzend: Mein Plan sieht folgendermaßen aus: ab 01.04.2016(Arbeitsende)
Eigenfinanzierung bis Juni(Geburtstag 50.)danach arbeitslos melden
bis 31.12.2016. Danach Abmeldung ALG 1 und auszahlung der sechstelligen Abfindung
2017.Eigenfinanzierung im Jahr 2017.Im Jahr 2018 wieder arbeitslos melden mit
restlichen Anspruch. Da ich zumindest bereits 50.Entgeltpunkte in der GRV
und eine zusätzliche Betriebsrente gesammelt habe, kann ich noch nicht entgültig ob ich nochmals Vollzeit arbeiten werde..evtl. TeiSzeit oder Minijob. Selbstverständlich sind ausser der Abfindung noch Sparreserven vorhanden. Im Vordergrund steht bei mir also die Maximierung der Steuerentlastung! Danke für Ihre geschätzte Antwort!
Hallo Rocky,
der Plan sieht (soweit ich das erkennen kann) vernünftig aus.
Bei der Rente bitte aber nicht nur auf die Entgeltpunkte achten, sondern auch die Anzahl der Beitragsjahre. Zumindest dann, wenn Sie die vorzeitige Rente für langjährig Versicherte (ab 63 Jahren mit Abschlag) in Anspruch nehmen wollen.
Zur Frage der Arbeitsuchend-Meldung verweise ich noch einmal auf meinen Beitrag zur Arbeitsuchendmeldung mit den entsprechenden Paragraphen des SGB.
Wie gesagt: Die Auffassungen sind da geteilt. Ich bin der Meinung, eine Arbeitsuchend-Meldung ist erst kurzfristig vor der Arbeitslosmeldung (oder auch gemeinsam) erforderlich. Wenn Sie ganz auf Nummer Sicher gehen wollen, müssten Sie sich 3 Monate vorher melden. Sanktion für verspätetes Melden beträgt nach meiner Erinnerung eine Woche Sperre.
Gruß, Der Privatier
Hallo Rocky… ich denke nicht das Du mit Deiner Idee auf eine Bezugsdauer
von 18 Monaten kommst .
Wenn Du aber im Juni 50 wirst, und doch recht hohe Abfindung bekommst
sollte Dein AG doch auch willens sein Dich bis Ende Juni zu beschäftigen.
(Abfindung – 2 gross Gehälter) zu Meldung arbeitssuchend :::
§ 38 Sozialgesetzbuch III – Rechte und Pflichten der Ausbildungs- und Arbeitsuchenden::
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Also in Deinem Fall 1.Feb 16
LG carsten
„…ich denke nicht das Du mit Deiner Idee auf eine Bezugsdauer
von 18 Monaten kommst.“
Nee – das denke ich auch nicht! Aber 15 Monate wäre ja auch schon gut, oder?
Denn, wer unter 50 Jahre alt ist, hat einen Anspruch auf 12 Monate, über 50 Jahre dann 15 Monate.
Ab 55 Jahre sind es 18 Monate und ab 58 Jahre 24 Monate.
Zur Arbeitsuchend-Meldung bitte noch einmal den Beitrag über die Arbeitsuchendmeldung beim Dispojahr lesen.
Gruß, Der Privatier
laut meiner Information ist die Meldung beim Arbeitsamt entscheidend und nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnises, um in meinem Falle die 3 Monate längere Leistungszeit zu erhalten.
Von 18 Monaten habe ich nicht geschrieben, sind ja dann nur 15 Monate.
Was die Themen GRV/ Riester/ Rürup/ KV angeht hoffe ich auch mal helfen zu können, sind mein Fachgebiet. Noch eine Frage: Ich denke ich habe vor kurzem gelesen, dass es jetzt amtlich ist die Abfindungszahlung ins gewünscht Jahr zu übertragen, ohne noch auf einen zeitlichen Zusammenhang achten zu müssen.
Muss ich mir also wegen der 9Monate Sorgen machen?
Richtig: Der Zeitpunkt des Antrages auf ALG1 entscheidet über die Höhe des Anspruches.
Was die 9 Monate Differenz angeht, kenne ich nur Urteile, die ganz klar sagen, dass eine Verschiebung der Abfindungszahlung ins Folgejahr zulässig ist. Ich kenne kein einziges, wo dies aufgrund einer zu langen Zeitspanne abgelehnt wurde. Es gibt allerdings Sonderfälle, in denen z.B. ein AN einen ursprünglich per Sozialplan o.ä. festgelegten Termin ins Folgejahr verschoben hat. Hier wurde dann argumentiert, dass der AN dies nur veranlassen kann, wenn er auch über die Summe „verfügen“ kann. „Verfügen“ kann man aber nur über etwas, was einem bereits zugeflossen ist. Und „Zufluss“ = „Veranlagungsjahr“.
Kurz gesagt: Wenn der Zahlungstermin vor vorneherein im Aufhebungsvertrag so vereinbart worden ist, würde ich mir keine Sorgen machen.
Gruß, Der Privatier
im Aufhebungsvertrag steht, dass die Auszahlung im Folgemonat nach
Beendigung des Arbeitsverhältnises ausgezahlt wird, auf Wunsch des Mitarbeiters die Zahlung aber ins nächste Kalenderjahr verschoben werden kann!
Hallo Rocky,
an dieser Stelle geht es mir zu sehr in juristische Details, die ich einfach nicht beurteilen kann (und möchte). Bevor ich etwas Falsches erzähle, würde ich hier ggfs. den Rat eines spezialisierten Anwaltes oder Steuerberaters in Anspruch nehmen.
Oder auch noch einmal die Alternative prüfen, wenn die Abfindung direkt ausgezahlt wird.
Gruß, Der Privatier
vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen….
ich habe ja zum 30.12.15 einen aufhebungsvertrag unterschrieben…
bin jetzt steuerklasse 3…..werde mein dispojahr vom 31.12.15-30.12.16 wahrnehmen…..ab februar 16 wird meine frau in stk 3 wechseln damit ich im januar die abfindung noch in stk 3 ausgezahlt bekomme…..
wie wird mein arbeitslosengeld ab 31.12.16 berechnet ???
geht man nach meinem letzten bruttoverdienst oder nach dem netto ??
hat meine jetzige stk einen vorteil bei der berechnung, oder ist es egal ??
Hallo demoli,
für die Berechnung der ALG1-Höhe spielen eine ganze Reihe von Faktoren eine Rolle. Ausgangspunkt ist zwar immer das Brutto-Gehalt, aber Steuerklasse und andere Dinge werden mit berücksichtigt. Am Ende ergibt sich ein pauschaliertes Netto-Entgelt. Kann man aber auch einmal selber (grob) ausrechnen mit einem ALG1-Rechner, den die Agentur zur Verfügung stellt.
Viel wichtiger finde ich es allerdings, rechtzeitig SELBER aktiv zu werden und den Arbeitgeber darum bitten, dass er die Abfindung im Januar nicht mit Steuerklasse 6 versteuert! Bitte dazu unbedingt einmal meinen Beitrag (und die Kommentare!!) „Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuern?“ lesen.
Gruß, Der Privatier
Hallo demoli,
Ich habe dazu Folgendes gefunden:
„Ein Ehepaar sollte im Hinblick auf das Arbeitslosengeld I folgende Steuerklassenkombination ins Auge fassen:
Der arbeitslose Ehepartner bekommt oder behält die Steuerklasse III. Dadurch erhält er ein höheres Arbeitslosengeld I. Der arbeitende Ehepartner arbeitet auf Steuerklasse V.
Die Steuerklasse V führt zunächst zu einem höheren Steuerabzug. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhält das Ehepaar aber die zu viel einbehaltenen Steuerabzugsbeträge der Steuerklasse V erstattet. Und das nach Steuerklasse III berechnete Arbeitslosengeld I bleibt unangetastet. Je höher der frühere Bruttoarbeitslohn des Arbeitslosen war, umso höher der finanzielle Vorteil.“
Der ALG-Rechner zeigt Dir den Unterschied.
So, wie ich es sehe, ist dabei auch noch zu beachten, dass man nur einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln darf. Wenn Du also im Februar 2016 nach V wechselst, kannst Du in 2016 nicht mehr zurück nach III. Die Arbeitsagentur wird einen Wechsel in 2017 dann nicht mehr zulassen, weil es zu einem höheren ALG führt. Es wäre also günstiger, alles zu belassen und den höheren Steuerabzug bei Deiner Frau über die Einkommensteuererklärung zurückzuholen.
Wie gesagt, das ist meine persönliche Einschätzung. Bitte selbst noch mal sorgfältig überprüfen.
Viele Grüße, Hardy
das meine abfindung nicht mit stk 6 ausgezahlt wird, ist mit meinem arbeitgeber geklärt…..
habe mal den arbeitslosengeldrechner bemüht und ich würde ca 560 euro mehr arblosengeld bekommen in stk 3 als in 5……
meine frau würde aber 800 euro netto weniger bekommen in 5 als in 3…
mir ist noch nicht ganz klar wo der mehrwert liegt ???
wird sie bei der einkommenssteuererklärung anders besteuert ??
Der Mehrwert liegt einfach darin, dass der höhere ALG1-Anspruch so bestehen bleibt, die höhere Steuer Deiner Frau aber bei der EkSt-Erklärung (voraussichtlich) wieder zurück erstattet wird.
Ganz genau und sicherer als hier kann das aber nur ein Steuerberater ausrechnen oder Du selber, wenn Du alle Daten komplett in ein Steuerprogramm oder in die kostenlose Elster-Software eingibst.
Gruß, Der Privatier
habs mal durch den wiso steuerrechner gejagt…..
wahnsinn !!!! die steuerersparnis beträgt knapp 7000 euro cash für 2017, wenn ich in stk 3 bleibe…ist zwar für meine frau hart, wenn sie noch 2 jahre in 5 bleiben muss, aber für den mehrwert lohnt sich das !!!
danke nochmal das mir die augen geöffnet wurden….hätte sonst einen riesen fehler begangen, wenn ich nächstes jahr in 5 gegangen wäre…..mir war nicht ganz klar wie sich das auswirkt, aber jetzt hab ich es verstanden…..danke, danke, danke….und vor allem danke das es diese seite gibt……habe viel gelernt und dadurch meinen ausstieg optimieren können….
Hallo!
Erstmal vielen Dank für diese tollen Informationen! Jetzt bin ich jedenfalls schlauer als nach meinem Arbeitsamts Termin heute morgen.
Ich werde zum 1.6.2016 kündigen. Lt. Arbeitsamt habe ich nach 20 Jahren Arbeitsverhältnis die Anwartschaft erfüllt und habe einen Anspruch von 15 Monaten (abzgl. 3 Monate Sperre).
Meine derzeitige Anspruchsdauer ergibt sich aus „Mindestens 30 Monate Anspruch nach Versicherungspflichtverhältnissen“ und der Tatsache dass ich 54 Jahre bin. Nun werde ich im September 2016 also 55 Jahre. Nach dem was ich nun hier gelesen habe, verstehe ich, dass ich mich Arbeitslos melde, wenn ich gekündigt habe, also im April und dann aber meinen Antrag auf ALG 1 erst im Oktober stelle um in die 18-monatige Anspruchsdauer zu rutschen. Ist das so richtig? Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!
Gruß, Petra
Zunächst einmal habe ich mir erlaubt, Ihren Namen mit einem Buchstaben aus Ihrer Email-Adresse zu ergänzen, um eine Verwechslung mit anderen Kommentatorinnen zu vermeiden.
Und dann zur Frage: Ja, es ist richtig, dass Sie im Alter von 54 Jahren einen Anspruch auf 15 Monate ALG1 haben, ab dem 55. Lebensjahr sind es dann 18 Monate. Entscheidend für die Prüfung des Anspruches ist der Termin, ab dem ein Antrag auf ALG1 gestellt wird. Wenn Sie also warten, bis Ihr 55.Geburtstag vorbei ist, können Sie damit den Anspruch um 3 Monate verlängern.
Aber es gibt einen Unterschied zwischen der ArbeitSUCHEND-Meldung und der ArbeitsLOS-Meldung. Die Arbeitsuchend-Meldung müssten Sie 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses machen, wenn Sie ganz sicher sein wollen, dass Ihnen keine Sperre wegen verspäteter Meldung verhängt wird. Mit der Arbeitslosmeldung (inkl. ALG-Antrag) können Sie warten, bis Sie 55 Jahre alt sind.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die obigen Angaben zur Meldepflicht entsprechen der offiziellen Lesart. Ich selber habe da eine abweichende Auffassung, die ich in einem gesonderten Beitrag über die Arbeitssuchendmeldung erläutert habe. Sie werden selber entscheiden müssen, welcher Sie folgen wollen.
Hallo Privatier,
ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2017 und bin erst am 1.8.2018 58 Jahre alt.
Arbeitssuchende habe ich mich diese Woche gemeldet. Das Dispojahr ist für mich riskant, da ich gesundheitlich angeschlagen bin, also könnte ich die tag-genaue Frist evtl. versäumen. Alsolieber An- und Abmelden, d.h.
ich könnte mich doch aber erst am 1.8.18 arbeitslos melden, den Anspruch auf 24 Monate feststellen lassen und dann erst irgendwann in 2019 (wegen der Steuer) ALG1 in Anspruch nehmen.
Korrekt so?
Danke und Gruß Birgit
Ja, das ist korrekt so.
Bedenken Sie aber bitte auch, dass Sie aufgrund des Aufhebungsvertrages höchstwahrscheinlich eine Sperre bekommen werden. Diese sorgt dafür, dass Sie in den ersten drei Monaten (Jan.-Mrz. 2018) keinen ALG1 Anspruch haben, aber außerdem wird die gesamte Anspruchsdauer um ein 1/4 reduziert. In Ihrem Fall dann von 24 Monate auf 18 Monate. Diese dann aber direkt ab 1.8.18.
Dies nur als Hinweis…
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank!
Ja, das ist mir klar. Aber besser 18 Monate als vielleicht gar nichts.
Gruß Birgit
Man kann sich aber auch ab dem 01.10. bereits zum 01.01. arbeitslos melden.
Klar, ein Risiko ist dann immer noch für den dann folgenden Einladungstermin, aber taggenau muss man sich nicht arbeitslos melden.
Taggenau halt nur, wenn man dann wegen 01.01. am 02.01. zum 01.01. die Arbeitslosmeldung erledigt.
Das Kosten-Nutzen-Risiko muss jeder selber abwägen.
Ich hätte da noch eine Frage zur Steuerklassenwahl. Ausgeschieden bin ich im Februar 2015 und befinde mich im Dispositionsjahr. Ich habe vor mich im Feb. 2016 arbeitslos zu melden. Welche Steuerklasse wird zugrunde gelegt? Meine Frau und ich hatten immer III/V haben dann im April auf V/III gewechselt und ich habe jetzt zum 1.1.2016 wieder auf III/V gewechselt. War dieser Steuerklassenwechsel eventuell ein Fehler? Nach meinen Recherchen wird die Steuerklasse des 1.1. berücksichtigt und erst bei Anmeldung der Arbeitslosigkeit ist das Arbeitsamt zustimmungspflichtig. Was, wenn ich falsch liege?
Ich kann da kein Problem erkennen. Der arbeitslos werdende Ehepartner sollte die Steuerklasse III haben. Das ist völlig richtig. Und die Arbeitsagentur verwendet die Steuerklasse, die zu Beginn der Jahres gültig ist. Ich würde mir da mal keine Sorgen machen.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
mit großer Neugier habe ich hier viel gelesen und doch noch viele Fragezeichen im Gesicht. Eine für uns gerade sehr wichtige Frage ist die Veranlagung bei Ehepaaren, also gemeinsam oder getrennt.
Welche Auswirkung hat das auf die Besteuerung der Abfindung? Bei gemeinsamer Veranlagung habe wir doch letztlich keinen (oder kaum) Vorteile bei einer verschobenen Auszahlung, weil dann wieder das Einkommen des Arbeitenden mitgerechnet wird?
Ist das richtig?
Viele Grüße
der Suchende
Ja, das ist schon ganz richtig erkannt! Der ebenfalls verdienende Ehepartner kann die Rechnung schon ganz erheblich „stören“. Er sorgt sozusagen für ein stabiles Grundeinkommen, zu dem dann die Schwankungen durch Abfindung und Arbeitslosigkeit nur noch mehr oder wenige starke Bewegungen verursachen.
Effekt: Ein Verschieben der Abfindung wirkt nicht so stark wie es bei einem Alleinverdiener der Fall wäre. Dennoch ist es oft immer noch besser zu Verschieben, weil dann eben „nur“ noch Abfindung und Einkommen-2 zu versteuern sind, anstatt Abfindung, Einkommen-1 und Einkommen-2.
Es wäre durchaus zu überlegen, ob eine getrennte Veranlagung Sinn macht. Dies lässt sich aber nur schwer bis gar nicht prognostizieren und sollte anhand konkreter Zahlen durchgerechnet werden (Steuerberater oder selber rechnen).
Gruß, Der Privatier
Meine Frau arbeitet nur halbtags, da hat sich das Splitting eher positiv ausgewirkt.
Außerdem hat man bei gemeinsamer Veranlagung mehr Kapazität für die Steuersenkung mittels Rürup- / Vorsorgeaufwendungen.
Viele Grüße, Hardy
Hallo,
ich habe eine Frage zur Sperrzeit bzw. Minderung der Anspruchsdauer.
Ich bin 58 Jahre alt, meine Anspruchsdauer beträgt zunächst erstmal 24 Monate.
Bei eigener Kündigung erfolgt eine Sperrzeit von 12 Wochen.
D.h., ab Woche 13 erhalte ich Leistungen.
Im Falle einer Sperre von 12 Wochen Gleichzeitig erfolgt eine Minderung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Bei 24 Monaten sind das 6 Monate.
Meine gesamte Anspruchsdauer beträgt somit nur noch 24 – 6 = 18 Monate.
18 Monate minus Sperrfirst (zu Beginn) ergeben 18 – 3 = 15 Monate!?!
Bei eigener Kündigung entsteht somit eine „Nicht Leistungszeit“ von 24 – 15 = 9 Monate.
Ich glaube, ich habe den Unterschied zwischen Sperrzeit und Minderung der Anspruchsdauer nicht verstanden. Könnt ihr mir an meinem Beispiel helfen?
Ach PS: Ich gehe davon aus, das „Nicht Leistungszeiten“ auch nicht zu den Beitragszeiten für die Rente zählen, oder?
Schöne Grüße.
Michael
Die Überlegungen sind völlig richtig bis (einschließlich) zu dem Satz:
„Meine gesamte Anspruchsdauer beträgt somit nur noch 24 – 6 = 18 Monate.“
Dieser Anspruch (18 Monate) beginnt dann aber am Ende der Sperrzeit zu laufen.
Da wird nicht noch einmal was abgezogen. Es bleibt bei den 18 Monaten Anspruch.
Nachzulesen ist das übrigens (mit ziemlich genau Deinem Fall als Beispiel) in einem Merkblatt der Arbeitsagentur.
Eine Sperrzeit zählt bei der Rentenberechnung nicht als Anrechnungszeit. Das ist richtig. Hier wäre ggfs. zu prüfen, ob es Sinn macht, freiwillige Beiträge zu leisten. Dies sollte man aber auf jeden Fall bei einem Termin bei der Rentenberatung klären.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
danke für diesen Blog. Ich dachte schon ich wäre der einzige mit so einer Idee. Ich habe ein halbes Jahr Kündigungsfrist, steht so in meinem Arbeitsvertrag, und werde zum 30.9. kündigen.Da bin ich dann 60 geworden. Muß ich mich am Tag der Kündigung auch arbeitssuchend melden? Kann ich während der arbeitssuchend zeit 5 Wochen in Urlaub fahren,
ohne das Amt zu informieren?
Gruß John und Danke
Die Standardantwort für die Arbeitsuchend-Meldung lautet immer: 3 Monate vor dem voraussichtlichen Beginn der Arbeitslosigkeit.
Auch als Arbeitsuchender unterliegt man den Melde-und Mitwirkungspflichten. Sie sind nicht ganz so streng wie bei einem Arbeitslosen, aber die Ortsabwesenheit würde ich auf jeden Fall melden. Wobei 5 Wochen allerdings schon etwas lang sind! Aber ohne Information an das Amt würde ich dies nicht machen. Bedenken Sie, dass Sie jederzeit Einladungen zu Gesprächen oder Aufforderungen zu Bewerbungen etc. bekommen können.
Ich würde mir vorher einmal ein paar generelle Gedanken über das weitere Vorgehen machen. Es zwingt Sie ja niemand dazu, sofort im Anschluss an Ihren Job in die Arbeitslosigkeit zu gehen. Das lässt sich ja gestalten. Und dann würde die Antwort auf die erste Frage hier womöglich auch wieder anders ausfallen.
Gruß, Der Privatier
Hallo John,
evtl. hat man Dich bisher nicht richtig verstanden?
Du kündigt zum 30.09.2016, also bei 1/2 Kündigungsfrist bis zum
30.03.2016.
Dann müsstest Du Dich bis zum 30.06.2016 (bis 3 Monate vorher)
arbeitssuchend melden. (Verstoß dagegen max. 1 Woche Sperre ALG 1,
wenn Du auf die Meldung verzichten willst).
Wenn Du Dich meldest, wird Dich die Arge zu einem Vermittlungsgespräch einladen. Mache klar. dass Du natürlich frühestens ab 30.09.16 für eine neue Stelle zur Verfügung atehen kannst und alles vorher obsolet ist. Vor dem 30.09. darf die Arge nicht verlangen, dass Du neue Arbeitsstellen antrittst.
Es gibt jedenfalls keine Sanktionen.
Sollte die Arge dann -unberechtigterweise- strunzdumm kommen, kann Dir das egal sein.
Denn trotz aller dann schon zulässigen Nerverei der Arge unterliegst Du vor Arbeitslosikelt NICHT der Erreichbarlkeitsanforderung; d.h. bis Ende deines Arbeitsverhältnissen kannst Du solange Urlaub machen, wie Du lustig bist, da kann Dir die Arge keine (Melde-) Sanktionen daraus drehen,
auch wenn der einzelne Mitarbeiter evtl. die Geschäftsanweisungen nicht kennen will.
Netterweise kann man natürlich die Arge entsprechend informieren.
Ab 01.10.2016 sieht es natürlich anders aus. Max. 3 Wochen pro Kalenderjahr abmelden (das Wort Urlaub kennt man nicht, alles an der Grenze zur Verfassungsmäßigkeit, GG!, und bereits bei Arge 1)
am Anfang der Alo nicht gern gesehen, äußerst kurzfristige Entscheidung ( auch nicht bei länger geplantem Urlaub) und nach 3 Wochen werden bei 5 Wochen wahrscheinlich auch mind. 2 Wochen ALG gestrichen.
MfG
Es kommt auch immer darauf an, wie man dort auftritt. Manches ist nicht gesetzlich geregelt, sondern liegt im Ermessensspielraum des Betreuers. Dafür müssen sich diese gegenüber Vorgesetzten unter Umständen rechtfertigen. Also genau prüfen und ggs. „Brücken“ bauen. Mir schlug ein grundsätzliches Wohlwollen entgegen. Alle waren sehr hilfsbereit, manches wurde ohne gesonderten Termin gleich erledigt. Die Fristen konnte offen besprochen und geklärt werden und Hinweise auf eventuelle Nachteile kamen ungefragt. Eine gute Vorbereitung ist dafür wichtig. Bemängeln konnte ich nur, das weder Kaffee noch Gebäck gereicht wurden.
Hallo luggi,
genauso hab ich es auch erlebt. „Die“ wissen auch wie der Hase läuft und was man will. Aber – das klappt auch nicht immer. Ich hatte keine Probleme mit irgendwelchen Fragen bzgl. Sperr- und Ruhezeit, das Zauberwort war „Dispositionsjahr“. Mein Kollege, gleiches AA, wurde mit 62 in ein Bewerbertraining gejagt, obwohl er mit 63 in Rente ging. Mal so – mal so.
Ich, war zufrieden mit den angenehmen Gesprächen und Entscheidungen.
@ Abwesendheit :
Ich habe Abwesendheit für ein Familienfest beantragt und genehmigt bekommen. Dabei habe wir ganz entspannt gesprochen und hab erfahren : da man nicht arbeitet braucht man eigentlich auch keinen Erholungs-Urlaub. Deshalb kennt man „Urlaub“ auch nicht. Aber man wäre ja kein „Unmensch“…
Bloß ausreizen sollte man das nicht. Es gibt klare Bestimmungen wann ein Einladung im Briefkasten sein muß, damit ein Termin einzuhalten ist. Nichteinhalten führt zu einer Sanktion.
Also : Das Gespräch suchen und die Tolereanz ausloten …
Gugst DU hier :
https://www.arbeitsagentur.de/das-muessen-sie-beachten/urlaub-und-umzug
Hallo! Ich würde gerne von Ihnen wissen ob es möglich ist Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben – wenn man 5 Jahre als Designer (festangestellt) gearbeitet hat – dann für 20 Monate einen Master macht und sich danach Arbeitssuchend meldet? Lg
Ja, aber die Reihenfolge müsste andersherum sein:
Erst arbeitslos melden, den Anspruch feststellen/festschreiben lassen, sich dann wieder abmelden. In Ruhe den Master machen und dann anschliessend sich wieder Arbeitsuchend und arbeitslos melden.
Wenn Sie sich erst nach dem Studium arbeitslos melden, ist der alte Anspruch verfallen!
Gruß, Der Privatier
Man könnte das Ganze natürlich auch mit einem Dispojahr noch optimieren!
Denn bei Eigenbeteiligung an der Job-Aufgabe (Eigene Kündigung oder Aufhebungsvertrag) wird die Arbeitsagentur eine Sperre (d.h. kein ALG1) von 12 Wochen verhängen. Wenn man aber mit der Arbeitslosmeldung exakt(!!) ein Jahr wartet, sind diese Sanktionen quasi verjährt.
So ein Dispojahr ist aber mit Vorsicht zu genießen und erfordert ein exaktes Timing, Kenntnisse über die Hintergründe und Zusammenhänge und ist daher nur zu empfehlen, wenn man sich vorher intensiv damit befasst hat.
Gruß, Der Privatier
Neues Thema: APV : Antragspflichtversicherung bei der Arbeitagentur
Irgendwie fehlt das hier völlig – oder ich finde es nicht?
Ich habe gehört, das man die APV nur 2-mal in Anspruch nehmen kann, und danach nicht wieder aufgenommen wird. Kennt jemand diese Regelung? Kann man das irgendwo nachlesen?
Bin dankbar für jeden Hinweis.
So viel ist schon mal richtig: Das Thema gibt es hier so gut wie nicht.
Es gab einmal eine kurze Erwähnung in einem Kommentar, ich habe aber schon damals gesagt, dass ich diese freiwillige Arbeitslosenversicherung für mich selber ziemlich schnell als uninteressant abgehakt habe und mich von daher nicht weiter mit den speziellen Bedingungen auseinander gesetzt habe.
Dazu kann ich also leider nichts sagen.
Gruß, Der Privatier
Sehr geehrter Herr Ranning,
bei mir tritt ein Aufhebungsvertrag am 31.12.2016 ein.Unterschreiben werde ich diesen Vertrag am 30.09.2016. Zu diesem Zeitpunkt bin ich noch 57 Jahre. Ende Januar werde ich 58 Jahre, mein Nocharbeitgeber ist nicht bereit, den Vertrag zum 31.01.2017 enden zu lassen. Ich habe viel in ihrem sehr nützlichen Buch erfahren und habe dennoch das ein oder andere Fragezeichen im Gesicht:
-Muss ich mich nun am 1.10.2016 arbeitssuchend melden oder nicht? Mir geht es ja darum, das ich 24 Monate Anspruch auf ALG habe.
– Am 02.01.2017 muss ich mich ja arbeitslos melden, da bin ich noch 57 Jahre alt, habe also 18 Monate Anspruch auf ALG.
Was mache ich denn nun am besten, Ihrer Meinung nach, damit ich 24 Monate Anspruch habe? Sperrfrist bekomme ich ja sowieso schon, aufgrund des Aufhebungsvertrages.
Beste Grüße
Gustl
Hallo Gustl, zunächst einmal sollten Sie sich von der Vorstellung lösen, dass Sie etwas „müssen“! Es ist alles Ihre freie Entscheidung und es bleibt Ihnen ausreichend Gestaltungsspielraum.
So wäre es beinahe sträflich dumm, wenn Sie sich Anfang 2017 arbeitslos melden! Denn die Höhe Ihres ALG1-Anspruches richtet sich nach dem Alter, welches Sie zum Beginn der Arbeitslosigkeit (nicht der Beschäftigungslosigkeit!) haben.
Was nun der „beste“ Weg ist, ist immer schwierig zu entscheiden. Das hängt von vielen persönlichen Dingen ab.
* Sie könnten einfach Ihren Geburtstag abwarten und sich danach arbeitslos melden.
* Sie könnten erst einmal ein halbes Jahr „zur Ruhe kommen“ (Urlaub, Selbstfindung, etc.) und sich dann arbeitslos melden.
* Wenn Sie wg. einer Abfindung evtl. steuerlich noch etwas optimieren wollen, könnten Sie ein komplettes Dispojahr einlegen.
Sicher gibt es auch noch mehr Möglichkeiten. Davon abhängig wäre dann auch die Frage, ob und wann Sie sich vorher arbeitsuchend melden sollten. Eine verspätete oder nicht ausgeführte Meldung gibt eine Woche Sperre. Manch einer nimmt dies in Kauf, weil er der Agentur nicht zur Verfügung stehen möchte.
Sie sehen, es gibt viele Möglichkeiten. Zu Bedenken ist natürlich in allen Varianten, die eine Zeit beinhalten, in denen Sie nicht bei Agentur gemeldet sind, dass Sie in dieser Zeit vollständig(!) inkl. aller Versicherungen für sich selbst sorgen müssen.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen Privatier,
ich konnte in der letzten Woche mit Unterstützung des BR-Vorsitzenden doch noch erreichen, das der Aufhebungsvertrag erst Ende Januar 2017 wirkt. Somit bin ich dann 58 und habe direkt Anspruch auf 24 Monate ALG. Das ist schon einmal sehr positiv. Dennoch war ich vorab bei der Agentur für Arbeit und habe mich dort über die bestehenden Möglichkeiten informiert, bzw. ich wurde am gleichen Tag zurückgerufen. Der sehr nette und wirklich „Kunden“orientierte Mitarbeiter hat mir echt sehr weitergeholfen und auch gesagt, das ich mich nicht zwingend direkt arbeitslos melden muss, sondern das erst machen soll, wenn ich 58 bin, ich jedoch dann mit einer einwöchigen Sperre rechnen muss. Auch über das Dispositionsrecht beim ALG wurde ich gut beraten. Er hat mir auch die Risiken dazu aufgezeigt (genau 1 Jahr) und mir geraten, mich schriftlich einen Monat vorher zum jeweiligen Datum wieder zur Verfügung zu stellen.
Aber wie gesagt, ich bin nun einen Schritt weiter, jetzt muss ich mal sehen, ob ich die Abfindung irgendwie teilweise in die Altersvorsorge einbringen kann, damit die Steuerlast geringer wird. Wenn ich dabei Erfolg habe, melde ich mich wieder, ich würde mich jedoch auch über entsprechende Ratschläge der anderen Blogteilnehmer sehr freuen.
Viele Grüße
Gustl
Hallo Gustl,
das sind ja mal gute Nachrichten! Sowohl die Verschiebung des Arbeitsende auf den Januar 17, als auch die gute Beratung durch die Agentur. Ich denke, damit sind Sie auf jeden Fall auf dem richtigen Weg.
Ob Sie sich nun für das Dispojahr entscheiden oder nicht, können Sie ja noch in Ruhe überlegen. Vielleicht lesen Sie auch hier noch ein wenig über die Erfahrung der anderen. Der Beitrag zum Dispojahr bietet ja genug Lesestoff. 😉
Auch zum Thema „Steuer sparen“ gibt es bereits viele Überlegungen, Kommentare und Erfahrungen. Und zwar sowohl mit Rürup, als auch mit der gesetzlichen Rente.
Ich wünsche weiterhin viel Erfolg.
Gruß, Der Privatier
Hallo, nachdem mir schon einmal mit gutem Rat in diesem Forum geholfen wurde, habe ich nun eine drängende Frage zur Steuerklasse für das ALG1. Im Juli 2016 habe ich einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung geschlossen habe und auf meinen ALG 1 Antrag wurde festgestellt, dass ich eine Ruhezeit bis Februar 2017 abwarten muss. Dabei habe ich festgestellt, dass mein Antrag mit Steuerklasse 5 berechnet wurde und dies eine Differenz von 700 Euro pro Monat (!) zu Steuerklasse 3 ausmacht. Das Problem ist, dass ich von Januar 2016 bis August 2016 in Steuerklasse 3 war und dann im September mit meiner Frau die Steuerklassen gewechselt habe, damit ihr monatliches Nettogehalt während meiner Arbeitslosigkeit höher sein wird. Dabei habe ich wohl den Kardinalfehler gemacht, dass mein ALG1 nun in der unnötigerweise geringer ausfällt. Da mich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses damals so viele Nerven gekostet hat, habe ich dies völlig übersehen und bin nun am Boden zerstört, dass uns unnötigerweise so viel Geld beim ALG jeden Monat fehlen wird. Meine Frage bzw. Hoffnung ist, dass man noch etwas ändern kann: Ich hatte verstanden, dass die Steuerklasse im Jahr des Beginns der Arbeitslosigkeit zählt, das war bei mir ja noch die Stkl.3, denn wir haben erst im August die Steuerklasse gewechselt. Besteht damit eine Hoffnung, dass die Stkl. 3 doch ausschlaggebend für die Berechnung ist? Müsste ich dann jetzt zum Januar 2017 schnell in die Stkl. 3 zurückwechseln bevor meine Ruhezeit im Februar endet und die Zahlungen beginnen? Oder kann man den Wechsel im August 2016 noch irgendwie rückgängig machen? Oder kann ich jetzt wenigstens noch in Stkl. 4 wechseln oder oder oder….? Wenn ich mich recht erinnere, dann hat das Arbeitsamt die Information zur Steuerklasse von mir im Antrag erhalten, das kein direkter Datenaustausch mit dem Finanzamt erfolgt. Ich wünschte, es gäbe eine Möglichkeit diesen absolut unnötigen Fehler mit dem Steuerklassenwechsel rückgängig zu machen und bin für jeden Rat dankbar!
Hallo Stefan,
ich gehe davon aus, dass die Arbeitsagentur die Steuerklasse beim Bearbeiten des Antrages elektronisch abfragt. Zu diesem Termin hast Du leider Steuerklasse 5 gehabt.
Ich befürchte, dass ein Wechsel auf die für Dich günstigere Steuerklasse 3 von der Agentur nicht akzeptiert wird, weil dieser für die Agentur ungünstiger ist. Ich meine, etwas derartiges auch mal gelesen zu haben.
Ich glaube auch, dass die Anzahl der Steuerklassenwechsel pro Jahr begrenzt ist und Du für dieses Jahr sowieso nichts mehr machen kannst.
Das ist leider ganz schlecht gelaufen.
Viele Grüße, Hardy
Ich schließe mich da im Wesentlichen den Aussagen von Hardy an. Rückwirkend wird da nichts mehr zu machen sein. Eine evtl. Chance sehe ich noch bei einem Wechsel der Steuerklasse für 2017 und einen Antrag auf Änderung der ALG-Berechnung.
Allerdings kenne ich die Regeln für solche Fälle selber nicht.
Aber man kann sicher für andere, die hier mitlesen, festhalten, dass die geschilderte Vorgehensweise nicht sonderlich geschickt war. Es ist immer besser, für den Empfänger von ALG1 die Steuerklasse zu wählen, die am meisten Netto übrig lässt. Der andere Partner muss dann zwar zunächst mehr Steuern zahlen, diese werden aber (teilweise) im Rahmen der Steuererklärung zurückerstattet.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, zunächst einmal vielen Dank für deine gut begründeten Ausführungen! Hier folgender Fall: Ein Freiberufler, der lange Jahre in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, und nun wegen Auftragsrückgang weniger als 15h die Woche arbeitet und seit mehreren Monaten keine Einnahmen mehr hat, will sich arbeitslos melden, um durch ALG1 über die Runden zu kommen. Muss er mit einer etwaigen Anfangs-Sperre rechnen? Und: ist zunächst eine Arbeitssuchend-Meldung nötig, oder kann er gleich Arbeitslosengeld beantragen?
Eigentlich kann ich zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige nichts sagen. Sie hat nämlich teilweise ihre eigenen Regeln und Bestimmungen, mit denen ich mich aber nur ganz kurz befasst habe. Ich würde daher immer raten, einmal einen Termin mit der Agentur zu machen und sich dort zu informieren.
Ich kann aber gerne einmal meine „gefühlte Meinung“ äußern:
Ich glaube weder an eine Sperre, noch an die Notwendigkeit einer vorherigen Arbeitsuchendmeldung. Soweit ich mich erinnern kann, ist aber die zu erwartende Leistung nicht an das irgendwann einmal erzielte Einkommen aus der Selbständigkeit geknüpft, sondern wird aufgrund von vier Qualifikationsstufen fiktiv ermittelt. Das Ergebnis ist in der Regel ernüchternd…
Aber wie gesagt: Das sind eher vage Vermutungen.
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier, hallo liebe Kommentator/innen und Interessent/innen,
die Beiträge und Kommentare zu allen Themen, welche die Rente, den Renteneintritt, bzw. den richtigen Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung betreffen, sind mit sehr viel Erfahrung und Sachverstand verfasst und ich habe sie mit großem Interesse gelesen. Hieraus habe ich viele Erkenntnisse für meine weitere Lebensplanung entnehmen können, herzlichen Dank dafür!
In diesem Zusammenhang stellt sich für mich folgende Frage, zu der vielleicht jemand hier im Forum eine entsprechende Erklärung geben kann:
Ausgangslage: Nach vorangegangener kurzer Arbeitslosigkeit, erhielt ich einen auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag bei meinem aktuellen Arbeitgeber. Der endet im August 2017.
Ich bin 60 Jahre alt und habe/hätte anschließend insofern – zumindest theoretisch- einen ALG-1- Leistungsdaueranspruch von 24 Monaten; allerdings nur dann, wenn die nötigen Anwartschaftszeiten und Rahmenfristen entsprechend erreicht/erfüllt sein würden.
Meine Frage:
Trifft es zu, dass für die Dauer dieses (ab 58 Jahren) längeren, nämlich 24-monatigen Bezuges von ALG 1 auch längere Anwartschaftszeiten/Rahmenfristen erfüllt werden müssen, als für den kürzeren Bezug in jüngeren Lebensjahren? Ich konnte im Netz hierzu keine eindeutigen Angaben finden.
Genau zwei Jahre ununterbrochener versicherungspflichtiger Beschäftigung werden dann zwar erreicht sein, aber reichen eben diese 24 Monate ununterbrochener Beschäftigung bereits aus, um mit 60 Jahren einen Anspruch auf volle 24 Monate ALG-1-Bezug zu gewährleisten?
Meine Planung: anschließend könnte ich als Schwerbehinderter mit 62Jahren und 8 Monaten in den vorzeitigen Ruhestand gehen mit verhältnismäßig geringen Anzügen. (Ganz abzugsfrei ginge das erst mit 63 und 11 Monaten, und einen neuen Job kriege ich mit 60 und Schwerbehinderung trotz sehr hoher Qualifikation vermutlich nicht mehr.)
Vielleicht kennt sich ja hier jemand mit dieser besonderen Thematik aus, ich freue mich auf erkenntnisreiche Antworten. Herzlichen Dank!
Der Stolperrentner
Zunächst einmal möchte ich anmerken, dass ich Ihren Benutzernamen in Anlehnung an die Unterschrift angepasst habe.
Bei der Frage nach der Anspruchsdauer für den ALG-Bezug liegen Sie mit Ihrer Vermutung schon richtig:
24 Monate an versicherungspflichtiger Beschäftigung reichen nicht aus, um den vollen Anspruch auf ALG zu erhalten.
Zitat von der Seite des Arbeitsagentur: „Die Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, ist abhängig von Ihrem Lebensalter und davon, wie lange Sie in den letzten fünf Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig waren.“
Und für den vollen Anspruch (in Ihrem Falle 24 Monate) muss man dann in den letzten fünf Jahren schon 48 Monate vorweisen können. Wenn Sie vor der jetzigen Beschäftigung aber nur eine „kurze“ Arbeitslosigkeit hatten, könnte es ja mit den 48 Monaten durchaus noch klappen.
Allerdings: Die Rückrechnung wird nur bis zu einem evtl. früheren ALG-Anspruch durchgeführt! Haben Sie also während Ihrer „kurzen“ Arbeitslosigkeit bereits ALG bezogen, erfolgt die Rückwärtsbetrachtung nur bis zu diesem Zeitpunkt. Negativer Effekt: Der neue Anspruch ist geringer, da nur die letzten 24 Monate zählen.
Positiver Effekt: Der alte Anspruch wird in dem Maße, in dem er nicht verbraucht worden ist, zusätzlich addiert.
Alles auch nachzulesen direkt bei der Arbeitsagentur. Ggfs. wäre wohl auch eine Beratung und Bestätigung durch die Agentur zu empfehlen.
Gruß, Der Privatier
Hallo an alle hier Diskutierenden,
ich hatte mich gerade im Krankenkassen-Teil dieses tollen Bogs informieren könnnen, hätte jetzt aber auch zwei Frage zum ALG1:
Mit (gerade) noch 51 würde ich Jan. 2018 meine Abfindung einsammeln wollen und aus stuerlichen Gründen ein Dispojahr einläuten.
Weil, wenn ich micht direkt arbeitslos melde und ALG1 bekomme, zählt das zum Jahresgehalt dazu und verschlechtert die Fünftel-Regelung dramatisch.
Korrekt?
Wenn ich mich aber im Dez 2018 arbeitslos melde und Jan 2019 ALG1 bekomme, erhalte ich dieses laut Finanztip nur für 6 Monate (12 Monate Arbeit in 2 Jahren).
Auch korekt oder sieht jemand Optimierungspotenzial?
Danke und viele Grüße aus dem Norden. 🙂
Hallo Tom,
es ist korrekt, dass sich der Bezug von ALG1 im Jahre einer Abfindung steuerlich nachteilig auswirken kann. Ob dies „dramatisch“ ist oder empfunden wird, hängt sicher vom Einzelfall ab. Aber genau aus diesem Grund gibt es ja hier die Ideen für ein Dispojahr oder ein simples An-/Abmelden bei der Agentur.
Die Aussagen für ein Dispojahr beziehen sich dabei immer nur auf Fälle, in denen jemand zuvor lange Zeit ohne Unterbrechnung berufstätig war. In diesen Fällen muss man keine Einschränkungen beim ALG1 befürchten. Ich nehme daher an, der Beitrag von Finanztip bezieht sich auf andere Fälle.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank, ich habe das Lesen der Finanztip-Seite bei „Das Wichtigste zuerst“ beendet, mein Fehler.
Unter Anwendung aller Regeln scheint mir mit 51 J. und 30 Monaten Arbeit in den letzten 5 Jahren max. 15 Monate ALG1 zuzustehen.
Bei dem von Dir erwähnten An- und Abmelden stellt sich mir folgende Frage:
Unter der Vorraussetzung, das ich
– Bis Dez. 2017 beschäftigt bin (Freistellung noch offen)
– Die Abfindung Jan. 2018 bekomme
Gibt es ein legales/realisierbares Szenario, bei dem ich
– im Jan 2018 einen Tag/eine Woche/einen Monat ALG1 beziehe (Stichwort: Rückfall in die GKV)
– Nach dem geplant einmaligen Bezug von ALG1 Abmelden von der A-Agentur, um die Fünftelregelung nur minimal zu beeinträchtigen
Wahrscheinlich ist meine Denke an dieser Stelle zu krude, aber Fragen kann man ja mal.;-)
Viele Grüße,
Tom
Ja, natürlich gibt es ein legales/realisierbares Szenario für eine kurzfristige Arbeitslosigkeit. Im Grunde reicht bereits ein Tag der Arbeitslosigkeit, um das Verfahren (Prüfung und Feststellung des Anspruches) in Gang zu setzen.
Ich habe das An-/Abmelde-Verfahren selber so praktiziert, allerdings habe ich mit dem Abmelden bis zum Erhalt des Bescheides gewartet. Muss man aber nicht und ist letztlich Geschmacksache, wie lange man angemeldet bleiben möchte.
Diese Aussagen beziehen sich aber nur auf die Ansprüche bzgl. ALG1! Ich möchte keine Aussage darüber machen, welche Auswirkungen dies in Richtung PKV/GKV hat.
Gruß, Der Privatier
Mein Arbeitgeber hat vielen Mitarbeitern betriebsbedingt zum 31.3.17 gekündigt.
Viele klagen dagegen und haben in 1. Instanz gewonnen (inklusive Feststellung des Weiterbeschäftigungsanspruchs). AG wird in Berufung gehen.
Der Arbeitgeber hat die betroffenen Mitarbeiter nun einfach zum 01.04.17 von der Krankenkasse abgemeldet. Nun gibt es verschiedene Einschätzungen.
Einige empfehlen, dass man sich auf jeden Fall arbeitslos melden sollte (auch um KV abzusichern). Meine KV sagte, dass man bis zum 01.04. auch einen Leistungsantrag bei der AfA stellen muss, wenn man keine unversicherten Zeiten in Kauf nehmen will. AfA sagte tel. dass das nicht stimmt und man sich auch nur arbeitslos melden kann, ein Leistungsantrag aber später erfolgen kann ohne schädliche Wirkung auf die rückwirkend gezahlte KV. Im Merkblatt wird aber hingeweisen, das verspätete Anträge Auswirkungen auf Ansprüche haben kann.
Andere Meinung ist, dass da der AG ja weiter beschäftigen muss und sich im Annahmeverzug befindet (wenn der Arbeitnehmer auch die Arbeitsleistung explizit angeboten hat)somit gar keine Arbeitslosigkeit vorhanden sei und man sich auch nicht arbeitslos melden soll.
Die betroffenen AN wissen nicht, was ab 01.04.17 ist. Ob das Gehalt vom AG gezahlt wird, wird man auch erst Ende April wissen.
Auf eine schriftliche Anfrage bei der AfA habe ich leider noch keine Rückmeldung.
Die Krankenkassen verfahren unterschiedlich: Einige haben sich das Urteil 1. Instanz schicken lassen und wollen beim AG nachhaken, andere meinen, man solle sich vorsichtshalber arbeitslos melden. Ansonsten besteht wohl auch die Möglichkeit, sich bei der gesetzlichen KV bis zu 3 Monate beitragsfrei stellen zu lassen.
Vielleicht hat jemand noch eine Empfehlung, wie man mit der unklaren Lage umgeht ?
Es tut mir leid – aber dazu kann ich wirklich kaum etwas beitragen.
Wenn ohnehin im Zusammenhang mit der Klage gegen die Kündigung ein Rechtsanwalt eingeschaltet war, wäre der sicher ein guter Ansprechpartner, um sich einen entsprechenden Rat zu holen.
Ich kann zu solchen Situationen höchstens ein paar Annahmen äußern: Ich gehe davon aus, dass eine Arbeitslosigkeit auch dann vorliegt, wenn der AN seine Arbeitsleistung anbietet, diese aber vom AG nicht angenommen wird. Somit wäre eine Arbeitslosmeldung (und ggfs. Leistung) durchaus gegeben. Zumindest sehe ich auch keinen Nachteil in einer solchen Meldung.
Aber das sind alles sehr vage Vermutungen und bitte nur als Meinung zu verstehen. Eine professionelle Hilfe/Beratung wäre da sicher angebracht. Ggfs. auch einmal in einem Spezial-Forum für Arbeitslose nachfragen (einen Link habe ich auf meiner Seite Empfehlungen->Weiterführende Quellen).
Viel Glück und Gruß,
Der Privatier
Hallo, bin seit Nov. 2014 mit einer Abfindung mit 56 Jahren ausgeschieden. Habe dann das Dispositionsjahr genommen und seit 1.1.16 ALG1 bezogen. Bei den ersten Gesprächen habe ich der Agentur gesagt ich wolle mich als Berater Selbstständig machen um den Jobangeboten mit den verbundenen Bewerbungen aus dem Weg zu gehen. Das hat gut geklappt und die haben mich in Ruhe gelassen. (nur 2 Statusmeldungen per email nach je 6 Monaten wurden eingefordert). In 2 Monaten sind die 18 Monate um und ich habe jetzt nochmal eine Vorladung bekommen. Wie sollte ich mich nun am besten verhalten da ich natürlich die ALG1 Zahlungen für die nächsten 2 Monate noch mitnehmen möchte.
folgende Optionen fallen mir dazu ein: Ich sage…
1)…das ich leider noch immer keine Aufträge bekommen habe und ich immer noch dran bin.
2)… das ich kurz vor einem Beratervertrag mit einer großen Firma stehe und ich ab Oktober höchst wahrscheinlich dann ein Einkommen erzielen werde.
3)… das ich jetzt versuche irgendwo eine Festanstellung zu bekommen.
4)… das ich von meinem ersparten Geld bis zur vorgezogenen Rente lebe (bin jetzt 58)
Was meint Ihr ist die Beste Antwort (oder eventuell gibt es noch bessere?)
Hallo Ted,
ich bin in ähnlicher Situation. Deine Vorladung ist einfach ein turnusmäßiger Termin; die Sachbearbeiter müssen die Arbeitslosen regelmäßig einladen.
Du hast ein Recht auf Zahlung des bewilligten ALG, allerdings musst Du nachweisen, dass Du ernsthaft Arbeit suchst.
Was soll denn in den letzten zwei Monaten passieren? Der Sachbearbeiter will wahrscheinlich wissen, ob Du dann ALG2 (Hartz IV) beantragen willst.
Viele Grüße, Hardy
Hi Hardy, danke für Dein feedback. Mit dem „Nachweis, dass ich ernsthaft Arbeit gesucht habe“ ist das so eine Sache. Als selbständiger Berater habe ich ja keine Bewerbungen geschrieben. Ich kann halt nur sagen dass ich Kundentermine wahrgenommen habe um meine Beraterfunktion vorzustellen. Nachweisen kann ich da eigentlich nichts…. und wenn es nur um ALG2 geht…. das werde ich nicht beantragen, da ich die Voraussetzungen nicht erfülle…
LG Ted
Die Verpflichtungen gegenüber der Agentur werden in der Regel in sog. „Eingliederungsvereinbarungen“ festgehalten. Wenn eine solche nicht getroffen wurde oder wegen der geplanten Selbständigkeit keine Bewerbungen gefordert wurden, so sollte das kein Problem sein.
Ich denke auch (wie Hardy bereits gesagt hat), dass es sich um eine Routine-Einladung zum Abschluss der Arbeitslosigkeit handelt, die genau so wie der erste Einladung zu Beginn der Arbeitslosigkeit einfach zum definierten Ablauf dazu gehört.
Der Sachbearbeiter wird wissen wollen, ob nach dem Leistungsbezug eine weitere Betreuung durch die Agentur gewünscht ist? Vorteil: Die Zeiten können bei der Rente berücksichtigt werden! Und er wird wissen wollen, ob der Übergang zum ALG2 in Frage kommt, usw.
Wenn tatsächlich die Frage nach der geplanten Zukunft kommen sollte, würde ich mit einer Kombination aus 1) und 4) antworten. Im Grunde geht es den Bearbeiter aber nichts an und er wird höchstens aus Höflichkeit fragen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, danke für Deine Einschätzung. Kurze Frage noch zu dem Thema weitere Betreuung der Agentur und dem Vorteil das die Zeiten bei der Rente berücksichtigt werden. Was heist das genau? gibt es weitere Rentenpunkte solange man betreut wird? oder was genau ist der Vorteil….
Danke für Dein Feedback. LG Ted
Hallo Ted,
ich meine, solange Du arbeitssuchend gemeldet bist erwirbst Du Anwartzeiten. Aber auch das kannst Du den Bearbeiter fragen.
Viele Grüße, Hardy
Es werden nur die Zeiten angerechnet. Kann dann wichtig sein, wenn man gewisse Wartezeiten (z.B. 35 Jahre für vorzeitige Rente) noch nicht erfüllt hat. Außerdem u.U. interessant zur Aufrechterhaltung des Anspruches auf Erwerbsminderungsrente.
Nachteil ist natürlich die weitergehende Verpflichtung gegenüber der Agentur (eigene Bemühungen, ggfs. Maßnahmen, etc.).
Gruß, Der Privatier
Hallo Ted,
zuerst einmal vielen Dank für den Beitrag. Zum Thema ALG1-Zeit / Arbeitsagentur gibt es leider nur wenig Erfahrungsberichte und Infos für zukünftige Privatiers. Eine so „problemlose“ ALG1-Zeit wie bei Dir wünschen sich wohl die meisten. Was steht denn in deiner Eingliederungsvereinbarung oder musstest du keine unterschreiben? Wenn ja: Warum?
Gruß, BigMac
Hallo BigMac, ich musste keine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Warum weiß ich auch nicht… Wie gesagt, ich habe dem Berater gesagt ich möchte mich als Berater Selbstständig machen und das war offensichtlich gut genug mich im großen und ganzen in Ruhe zu lassen.
Gruß Ted
Hallo Ted,
was hast du dem Sachbearbeiter denn in den Status-emails geschrieben? Hat der keinerlei Unterlagen – Businessplan, Angebote, … – als „Beweis“ verlangt? Wie lief dein Besuch dieser Tage bei ihm?
Gruß, BigMac
Ups, gerade gesehen, dass du schon berichtet hast … bleibt übrig:
Du erwähnst in deiner Zusammenfssung Schulungen – die wurden die aber nicht von der AA vermittelt, oder?
Wollte die AA die Businesspläne sehen?
Gruß, BigMac
Hallo BigMac, nein das Arbeitsamt wollt gar nichts sehen. In den Status emails habe ich gesagt, dass es etwas länger dauert wie gedacht bis Aufträge kommen und dass ich nach wie vor Kunden Akquise betreibe. Schulungen wurden von AA nicht vermittelt. Das einzige was ich bekommen habe war ganz am Anfang ein externer Coach mit dem ich mich ein paar mal getroffen habe und der mir die Grundlagen der Selbstständigkeit erklärte. Einen einfachen Businessplan habe ich dann geschrieben und mit ihm abgestimmt, aber wie gesagt das AA wollte nichts davon sehen…. Gruß Ted
Noch ein kurzer Update. Der Termin heute war ganze 10 Minuten. Der Berater wollte nur noch mal einen kurzen Update wie es denn weiter gehen soll. Ich habe den Punkt 1 und 4 oben in meiner Beschreibung vom 29 April genannt und der Berater war damit zufrieden. Zusätzlich wurde nochmal darauf hingewiesen, dass in 2 Monaten die Zahlung eingestellt wird und ob ich dann weiterhin auf der Arbeitssuchenden Liste bleiben möchte. Meine Antwort war nein, und ich konnte dann auch gleich veranlassen dass ich in 2 Monaten automatisch von der Liste genommen werde.
Also als Zusammenfassung nochmal meine Vorgehensweise:
Ausgeschieden zum 31.12.14 Abfindung im neuen Jahr (2015) ausbezahlt
Dispositionsjahr genommen. Dadurch greift die Fünftel Regelung steuerlich optimal
Im November 2015 beim Arbeitsamt arbeitsuchend für 1.1.2016 gemeldet. (da das Dispositionsjahr nicht länger wie genau 1 Jahr sein darf)
Im Dez 2015 ein erstes Gespräch mit einem Berater im Arbeitsamt (Datenüberprüfung)
im Feb 2016 ein 2tes Gespräch mit einem Fachberater. Dort habe ich gesagt dass ich mich Selbständig machen möchte und deshalb keine Jobangebote benötige
Im Oktober 2016 war eine erste Anfrage per mail wie der Status ist. Habe per Mail geantwortet, dass ich (nach Schulungen, Bizplan Erstellung etc.) nun in die Akquise Phase gehe und ab 2017 mit eigenen Einkommen rechne.
Im Feb 2017 nochmal ein Mail bekommen – weitere Statusabfrage. Meine Antwort war das es länger gedauert hat wie erwartet und ich weiterhin potentielle Kunden akquiriere.
Letzter Termin jetzt im Mai wie am Anfang beschrieben.
Gruß Ted
Da bleibt mir nur zu sagen: Perfekt!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
erstmal vielen Dank für vielen guten Informationen – ein toller Blog
Ich bin gerade dabei mein Angestelltenleben zu beenden.
Aktuell bin ich 56 Jahre und habe noch 18 Monate Urlaub. Plus 6 Monate Garden Leave komme ich auf ein
Ausstiegsdatum aus der Firma Ende 2019. Dann bin ich 58 Jahre.
Direkt danach bekomme ich eine Firmenrente die, bis zum 60igsten Lebensjahr, als Übergangsgeld gezahlt wird.
Ab dem 60igsten Lebensjahr erfolgt die Zahlung als Firmenrente.
Wenn ich mich Ende 2019 arbeitslos melde würde die Firmenrente gegen das ALG gerechnet werden.
Daher überlege ich meinen Anspruch auf ALG ausrechnen zu lassen und mich dann beim Arbeitsamt wieder abzumelden.
Mit 60 Jahren melde ich mich dann wieder arbeitslos – bezogen auf den alten Anspruch (sind ja keine 4 Jahre vergangen)
Jetzt meine Frage:
Wie wird der Anspruch des ALG berechnet?
Erst die Höhe des Anspruches und dann wird das Übergangsgeld abgezogen
oder beinhaltet der Anspruch schon das angezogene Übergangsgeld?
Falls der erste Fall zutrifft könnte ich mich direkt nach der Berechnung abmelden und den Anspruch mit 60 Jahren geltend machen.
Vielen Dank schon einmal
Klaus
Es tut mir leid, aber die Schilderung enthält mir zu viele (wahrscheinlich firmeninterne) Sprachregelungen, die mir eine vernünftige Antwort nicht ermöglichen, z.B.:
* 18 Monate Urlaub!! – Im Ernst? Erscheint mir seltsam…
* „Garden Leave“ – Netter Ausdruck, aber was ist das? Handelt es sich um eine Freistellung? Unwiderruflich? Wann endet das Arbeitsverhältnis?
* „Übergangsgeld“ – Kenne ich im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen. Aber nicht von AG. Also ist es eine Rente? Oder Gehalt? Was ändert sich da ab dem Alter von 60 ?
* „Firmenrente wird gegen ALG gerechnet“ – Wer rechnet da wo und was dagegen? Ich denke mal, die Firmenrente wird gekürzt, oder? Dann ist es wohl doch keine Rente…
Insgesamt daher leider zu viele Firmen-spezifischen Regelungen, zu denen ich nichts sagen kann, aber ich möchte gerne auf zwei Dinge verweisen, die vielleicht weiter helfen können:
– Beitrag über die Auswirkung von längeren Freistellungen
– Kommentare von (vielleicht/wahrscheinlich) ehemaligen Arbeitskollegen aus demselben Unternehmen?
Vielleicht klärt sich ja dadurch schon ein wenig.
Gruß, Der Privatier
Meine bisherige Erfahrung mit dem Arbeitsamt.
Bin 62 Jahre alt und seitdem 01.01.2017 arbeitslos, Anspruch 24 Monate.
Seitens AfA fast 8 Monate lang kein Telefon, keine E-mail und kein Kontaktversuch über mein AfA- account, weder Eingliederungsvereinbarung, noch Arbeitsstellenangebote erhalten.
Nun mitten in der Urlaubszeit, am 16.08.2017 lädt mich die AfA per Brief und sehr kurzfristig ( Termin 18.08) zu einem Erstgespräch ein. Es sieht für mich so aus, als ob man meine Ortsanwesenheit prüfen möchte.
Rechtzeitig zum Termin erschienen, begrüßt mich ein netter SB, ca. in meinem Alter und entschuldigt sich erstmal dafür, dass es so lange bis zum Erstgespräch gedauert hat.
Erklärt mir dann, das die AfA beobachtet hat, dass ich mit der Renteversicherung in Sachen Kontoklärung in Kontakt bin und dass die AfA davon ausgegangen ist, dass ich in wenigen
Monaten die gesetzliche Rente beantrage. Als er hört, dass das nicht der Fall ist, und dass
ich noch 16 Monate beitragspflichtige Wartezeit habe bis ich vorzeitig in die Rente gehen kann, schreibt er sofort eine Eingliederungsvereinbarung, klärt mich über meine Pflichten
auf und wir diskutieren noch über einzelne Punkte der EGV.
Die EGV verpflichtet mich zu:
– Stellensuche in Regionalzeitungen und im Internet
– Überarbeitung/Aktualisierung der Bewerbungsunterlagen
– Dokumentation der Eigenbemühungen. Hier versteht die AfA alles was zu Änderung meiner Situation beitragen kann, Stellensuche, Kontakte, Bewerbungen.
– SB möchte mich zunächst zu mindestens 2 Bewerbungen/Kontakten in der Woche verpflichten, reduziert aber anschließend (nach Diskussion) die Zahl auf 2 Bewerbungen/Kontakten in einem Monat und zwar egal wie, mündlich, schriftlich, telefonisch oder per E-mail.
– Darüber hinaus soll ich mich bei Zeitarbeitsfirmen und Jobbörsen registrieren.
– Auf Vermittlungsvorschläge der AfA, wenn zumutbar, soll ich mich innerhalb von 3 Tagen bewerben.
Die EGV ist für 6 Monate abgeschlossen.
Mein weiteres Vorgehen stelle ich mir folgendermaßen vor:
1. 6×2 = 12 freundliche Firmen aus meinen beruflichen Kontakten aussuchen, die Kontaktpersonen informieren und mich jeden Monat bei 2 der Firmen bewerben.
Das Ergebnis ist dann klar, Absage.
2. Falls Vermittlungsvorschläge kommen- was ich nicht hoffe- sie auf Zumutbarkeit prüfen, dh. Aufgabenstellung, Gehaltshöhe, Distanz zum Wohnort.
3. Ist der Vorschlag nicht zumutbar, schriftlich mit Begründung ablehnen.
4. Ist der Vorschlag zumutbar, Bewerbung schicken, und auf Absage oder Einladung warten. Bei einer Anstellung in der Probezeit nichts tun, sich krankschreiben lassen, eine Kur beantragen, etc.
5. Bei Zeitfirmen und Jobbörsen werde ich mich nicht registrieren. Die AfA kann es nicht prüfen.
6. Stellensuche in Regionalzeitungen und im Internet, sowie Besuche von Fachmessen als Eigenbemühungen dokumentieren mit Datum/Firma/Kontaktperson/Ergebnis
Hat das Vorgehen einen Hacken?
Ansonsten habe ich immer noch die Möglichkeit mich bei der AfA abzumelden.
Die Schilderung zeigt, dass die Agenturen (bzw. die Sachbearbeiter) sehr unterschiedlich agieren und anscheinend einen ziemlichen Spielraum haben. Allein die Tatsache, dass die Anzahl der geforderten Bewerbungen „mal eben“ von 8/Monat auf 2/Monat reduziert wurde, ist vielleicht auch bereits ein Zeichen, dass der SB sich der Realität sehr wohl bewusst ist.
Um so mehr würde ich darauf achten, die EVB auch ernsthaft und exakt umzusetzen. Die meisten Dinge schrecken vielleicht zu Beginn ab, am Ende stellt man fest, dass alles halb so schlimm ist. Ich selber war z.B. bei einer Internet-Jobbörse und der Agentur eigenen Jobbörse registriert und habe ca. 100 ernsthafte und ordentliche Bewerbungen an seriöse Unternehmen verschickt. Davon hat sich allerdings höchstens ein Drittel die Mühe gemacht, überhaupt irgendwas zu antworten. Schwaches Bild…
Man sollte natürlich auch im Hinterkopf haben, dass sich die Meinung des SB ändern kann. Wenn er den Eindruck bekommt, dass es an Ernsthaftigkeit mangelt, könnte er u.U. weitere Maßnahmen verordnen…
Zum Schluß möchte ich noch darauf hinweisen (auch wenn es wahrscheinlich längst bekannt ist), dass mit dem Plan, eine vorzeitige Rente in Anspruch zu nehmen, natürlich auf jeden Fall Abschläge verbunden sind. Für eine abschlagsfreie Rente (mit 45 Beitragsjahren) zählen nämlich die Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahren nicht mit. Das nur der Vollständigkeit halber.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
ich habe nach 36 jähriger Betriebszugehörigkeit zum 31.12.17 gekündigt.Der Arbeitsstress ist nicht mehr auszuhalten.
Muß ich ich mich nun im Sept.17 noch beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden? am 2. Januar 2018 dann arbeitslos, um ab April 2018 Arbeitslosengeld zu erhalten? Da ich 63 Jahre alt bin habe ich 24 Monate Ansprüche. Werden diese Ansprüche letztendlich um 6 Monate gekürzt, so dass ich insgesamt nur 18 Monate Leistung erhalten kann?
Kann mich das Arbeitsamt drängen Rente einzureichen? Über 35 Jahre beschäftigt, Rente mit Abschlägen.
Wenn ich mich nun zum 1.4.18 erst arbeitslos melden würde und mich die ersten 3 Monate im Jahr 2018 freiwillig krankenversichere, würde dann die Sperrzeit wegfallen und sich mein Leistungbezug verlängern?
freundliche grüße rosalia
Die geplante Vorgehensweise ist (soweit ich sehen kann) korrekt und entspricht dem Standard. Und es ist richtig, dass wg. der Sperre aufgrund eigener Kündigung der Anspruch auf ALG1 insgesamt um 1/4 gekürzt wird. Also statt 24 Monate nur 18 Monate.
Diesem Effekt kann man auch nicht dadurch entgehen, dass man sich erst 3 Monate später arbeitslos meldet. Allerdings sind dann die ersten 3 Monate der Sperre schon rum. Die Reduktion auf insgesamt 18 Monate bleibt aber bestehen. Es besteht aber dann die Gefahr, dass die Agentur eine zusätzliche Sperre wg. verspäteter Meldung verhängt.
Komplett verhindern kann man eine Sperre (und deren Folgen) nur durch ein Dispojahr. Das macht aber hier wohl aufgrund des Alters keinen Sinn mehr.
Ein Anspruch auf ALG1 besteht solange, bis das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensalter erreicht ist (dies gilt nicht für ALG2-Empfänger!).
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen! Vielleicht kennt sich ja jemand aus…ich beziehe ab Jan 18 ALG I und hatte diese Woche ein persönliches Gespräch bei der Agentur, wo ich auch 2 Vermittlungsvorschläge bekommen habe. Auch wenn diese eher unpassend sind, habe ich mich jetzt beworben. Beim Durchstöbern meines Online-Bereichs habe ich jetzt jedoch überraschend eine Eingliederungsvereinbarung gefunden. Diese wurde weder in dem persönlichen Gespräch erwähnt noch wurde ich sonst irgendwie von dieser in Kenntnis gesetzt. Diese EGV sieht eine Unterschrift meiner Beraterin bei der Agentur und von mir vor, was natürlich nicht geschehen ist, da ich nichts von der EGV wusste und mich auch niemand aufgefordert hat, diese zu unterschreiben. Ich finde es zwar nett, dass ich in dieser EGV ein paar Hinweise finde, wie ich mich zu verhalten habe, aber mich würde interessieren, ob diese EGV überhaupt rechtskräftig abgeschlossen wurde so ganz ohne Unterschriften. Hat jemand Erfahrung mit diesem „einfach online stellen und fertig“? Danke vorab, Patrick
Das ist so eine Detail-Frage, die sicher die Experten aus einem Arbeitslosen-Forum sehr viel besser beantworten können (s. Empfehlungen->Weiterführende Quellen).
Ich kann da zu rechtlichen Situation nichts sagen, kann nur aus eigener Erfahrung berichten, dass die Details zur EGV in einem Gespräch nicht unbedingt mit einer großen Ankündigung verbunden sind („Und jetzt sprechen wir mal über die EGV“).
Das kann auch in Nebensätzen im Laufe des Gespäches beiläufig erwähnt werden: „…außerdem wäre es sinnvoll, wenn Sie sich im Internet bei Jobbörsen anmelden würden“ oder „… eigene Bemühungen erforderlich, so mindestens vier Bewerbungen/Monat“. Oder so ähnlich. Zusammengefasst findet man das dann in einer EGV wieder.
Aber – wie gesagt: Ob dies bindend ist oder nicht, wäre ein Frage an ein Spezialforum.
Gruß, Der Privatier
Hallo Patrick,
ähnliche Dokumente habe ich auch in meinem AfA-Account gefunden. Teilweise wurden Textblöcke früherer EGV 1:1 kopiert obwohl die Datumsangaben bereits in der Vergangenheit lagen. Ich habe dann diese „eigenartigen Dokumente“ nicht weiter beachtet.
Zu den rechtlichen Auswirkungen kann ich nichts sagen.
LG FÜR2012
Die Infos aus der EGV wurden auch nicht beiläufig erwähnt, das hätte ich mitbekommen. Ist halt komisch, wenn in dem Dokument Unterschriften vorgesehen sind…Aber egal, ich werde so oder so meine Eigenbemühungen dokumentieren und mich wahrscheinlich eh nach kurzer Zeit vom ALG I abmelden. Das spart dann Nerven und ne Menge Steuern auf die Abfindung 🙂 Danke für die tollen Tipps und auch danke für2012 für die Rückmeldung! Patrick
Hallo zusammen,
wie hier im Forum auch an anderen Stellen schon mehrfach erwähnt, läuft mein Anstellungsverhältnis zum 31.12.17 mit Abfindungszahlung Mitte Jan. 18 aus. Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung alles schon termingetreu erledigt und vorläufigen ALG I-Bewilligungsbescheid bereits Mitte November 17 mit Wirkung 1.1.18(ab dann arbeitslos) erhalten; vorläufig, so die tel. Auskunft der AA-Hotline, weil mir der endgültige Bescheid erst nach Vorliegen der neuen Leistungstabellen bei der AA zugestellt werden kann. Muss ich ja so glauben?! Erstes persönliches Kennenlerngespräch mit der zuständigen Dame bei der AA hatte ich ebenfalls schon vor ein paar Wochen. Darin erwähnte sie, dass es Ende diesen Jahres/Anfang nächsten Jahres ein Folgegespräch geben werde, um in dem Zusammenhang über meine Rechte und Pflichten zu sprechen. Ich plädierte damals für lieber Anfang des neuen Jahres.
So weit, so gut, glaube ich oder sieht das hier jemand anders?
Heute hatte ich allerdings ein Einladungsschreiben von meiner bekannten Sachbearbeiterin der AA in der Post. Ich soll mich gleich zu Jahresanfang persönlich zum vorgegebenen Termin bei ihr melden. Einladung nach §309 Abs. 1 SGB III.
Eigentlich passt mir der Termin nicht so gut, auch urlaubsbedingt. Ich würde mich da gerne abmelden, mit Verweis auf Urlaub und den Termin auf später verlegen. Außerdem war mein Plan, den endgültigen Bescheid (s.o.) abzuwarten und mich dann direkt wieder abzumelden, um möglichst aus steuerlichen Gründen (Abfindung/s.o.) kein ALG I in diesem Jahr zu beziehen usw. Anmeldung dann wieder zu Anfang 2019.
Gibt’s da Probleme? Welchen Rat bzw. welche Erfahrungen habt ihr für mich?
Gruß, Nick
Man kann sicher auch immer versuchen, einen Termin zu verschieben. Auf jeden Fall würde ich eine Begründung liefern, die der Wahrheit entspricht! Wenn es wirklich um „Urlaub“ geht, würde ich dieses Wort allerdings nicht verwenden. Ein Arbeitsloser hat keinen Urlaub! Es hat höchstens das Recht, zeitweise ortsabwesend zu sein. Dies allerdings nur nach vorheriger Zustimmung durch den Betreuer. Und der wird nur zustimmen, wenn keine wichtigen Termine in diese Zeit fallen. Liegt also im Ermessen des Sachbearbeiters.
Ein direktes Gespräch vorab ist aber in den seltensten Fällen möglich. In der Regel läuft dies über die zentrale Hotline. Ich würde dort die beiden Gründe nennen: Geplante (aber noch nicht genehmigte) Ortsabwesenheit und ebenfalls geplante Abmeldung sobald der ALG-Bescheid vorliegt und dann um Verschiebung des Termins bitten.
Ich gehe davon aus, dass man dem Wunsch entsprechen wird. Wenn nicht – solltest Du auf jeden Fall den Termin wahrnehmen. Auch wenn es manchmal unangenehm ist, aber Arbeitslosigkeit ist auch mit gewissen Pflichten (und Einschränkungen) verbunden.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
habe heute endlich meinen ALG1 Anspruch ab 01.01.2018 bekommen.
Mein AG teilte auf Anfrage mit, dass ich noch einen Restanspruch auf Gehalt, eine nicht unerhebliche Summe, Ende Januar oder erst im Februar zusätzlich zu der Abfindung ausbezahlt. Aus abrechnungstechnischen Gründen wäre das nicht früher möglich.
Jetzt ist es aber so, dass mein Arbeitsvertrag am 31.12.2017 endet und mein AG das Gehalt der letzten 12 Monate, also Jahr 2017, der AfA bestätigt hat. Wie kann ich meinen ALG1 Anspruch nachträglich ändern lassen? Eigentlich wollte ich mich auch Anfang Januar gleich wieder abmelden…..
Nun – es gibt nicht für alle Fälle einen genormten Weg.
Entweder schafft man in solchen Fällen eine Klärung durch Absprache oder notfalls per offiziellen Widerspruch.
Gruß, Der Privatier
Hallo in die Runde,
bin seit Jahren schon begeisterter Mitleser und habe hier schon viele hilfreiche Informationen bekommen, aber bei der Berechnung von ALG 1 und Steuerklassen verfinstert sich der Himmel.
Der Plan:
– Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag zum 30.09.2018 ( keine Abfindung )
– ab 01.10.2018 Dispositionsjahr (bin dann schon 55 Jahre)
– ab 01.10.2019 Bezug von 18 Monaten ALG 1 (ev. auf 4 Jahre verteilt)
– Rente mit 63 ( natürlich mit Abzügen )
Im Dispositionsjahr Familienversicherung GkV über meine berufstätige Frau.
Das Dispojahr nehme ich, um das volle ALG 1 zu bekommen.
Wir haben keine Kinder und sind (noch) beide berufstätig. Die Einkommen verteilen sich
ca. 40% Frau / 60 % ich, bei Steuerklasse 4 / 4 ohne Faktor. Das war auch nie ein Problem, da man die Steuer halt am Jahresende zurückbekommt.
Nun zu den Fragen:
– Nach welcher Steuerklasse wird das ALG 1 berechnet ? Nach der jetzigen 4 ?
– Wenn mein Dispojahr im Oktober 2018 startet bin ich ja ohne Einkommen.
– Geht meine Frau dann sofort in Sk 3, oder wie wird das behandelt ?
– Oder wird mein ALG 1 nach anderen Kriterien berechnet ?
– Könnte man jetzt noch die Sk wechseln ? (ich glaube nicht. Frist war wohl bis 30.Nov. 17)
Wer bringt etwas Licht ins Dunkel. Über Antworten und natürlich auch Tipps freue ich mich.
Gruß, Sunny
Hallo Sunny,
das ALG1 wird mit Deiner gültigen Steuerklasse beim Antrag auf ALG berechnet. Zum betreffenden Zeitpunkt solltest Du also Steuerklasse 3 haben. Einen späteren Wechsel, der zu mehr ALG führen würde, wird die Agentur für Arbeit nicht akzeptieren.
Ihr solltet dann also zu 3 für Dich und 5 für Deine Frau wechseln.
Ich war auch während des Dispojahres in 3 und meine Frau in 5.
Wie bisher erfolgt der Ausgleich mit der Einkommensteuererklärung.
Zum Wechsel der Steuerklassen habe ich gefunden:
„Die Steuerklassen können Sie im Laufe des Jahres in der Regel nur einmal wechseln, und zwar spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres. Auch die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel…“
Für 2018 ist ein Wechsel also noch möglich.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy,
danke für die Antwort. Was mir noch unklar ist…zählt für die Ermittlung von ALG1
– die SK die man zu Anfang des Jahres als Beschäftigter hat ?
– die SK die man bei Beantragung von ALG1 hat ?
– und wann wechselt man zurück, bei Bezugsende vom ALG oder eher ?
Viele Grüße
Sunny
Hallo Sunny,
bei mir war Beides gleichzeitig.
Ich gehe aber davon aus, dass die Agentur für Arbeit sich wie ein „normaler“ Arbeitgeber verhält und die Steuerklasse über das ELSTAM-Verfahren abfragt. Und zwar dann, wenn die aktuelle Information benötigt wird; also beim Antrag auf ALG1.
Im darauf folgenden Bewilligungsbescheid findest Du dann die Steuerklasse und das damit berechnete ALG1.
Zurück wechselt man dann nach Ende des ALG-Bezuges. Würde man es vorher tun, bekommt die Agentur das über ELSATM mit und ändert das ALG, da es bei SK 5 günstiger für die Agentur wird.
Ob man nach Ende ALG1 wieder die Steuerklasse wechselt, sollte man von den dann vorliegenden Einkommensverhältnisse abhängig machen. Das Ende des ALG-Bezuges ist mit Sicherheit ein zulässiger Grund, die Steuerklassen zu wechseln.
Viele Grüße, Hardy
Hallo zusammen,
das Jahr in dem man ALG1 bekommen will, muss schon mit der SK3 anfangen.
„Die Arbeitsverwaltung ist im Rahmen der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes grundsätzlich an die Lohnsteuerklasse gebunden, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gebildet war. So lautet eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart.“
Die SK kann auch zu Beginn des Jahres gewechselt werden.
Beispiel: man hat im Jahr 2018 schon mal die SK gewechselt
und das Jahr 2019 will man mit SK3 beginnen (wegen ALG1)
dann geht man zum FA(evtl. ruft dort an)und beantragt die SK3
zu Beginn 2019.
So habe ich Anfang Dezember 2014 für das Jahr 2015 gemacht und es hat funktioniert.
Viele Grüße
WWB
Hallo alle zusammen, habe schon sehr viel hier gelesen und auch mehrmals, aber da schwirrt einem schon der Kopf!
Hier nun nachfolgend die Fakten:
– Aufhebungsvertrag zum 31.08.18
– Auszahlung der Abfindung zum 31.01.19, die Steuerklasse 3 wird durch einen Antrag beim Arbeitgeber beibehalten (Laut Aussage vom Steuerberater sollte dann 2019 kein weiteres Einkommen auch kein ALG1 dazukommen wegen der Abzüge)
– Zum 03.01.19 werde ich 58 Jahre alt
– Ab 01.02.21 geht es für 3 Jahre in eine Betriebsrente
– Ab 01.02.24 geht es in die gesetzliche Rente (natürlich mit Abzügen)
Fragen:
– Soll ich dann ab 01.01.19 ein Dispositionsjahr einlegen? Um dann ab 01.01.20 ALG1 zu bekommen bis zum Eintritt in die Betriebsrente (für 13 Monate), oder weil mir ja eigentlich mehr als die 13 Monate ALG1 zusteht das dann noch weitere 11 Monate mit der Betriebsrente zusammen (wird natürlich dann auch dementsprechend gekürzt???).
– Und wie verhalte ich mich bei der Arbeitsagentur? Denn ich suche mit 58 Jahren ja keine Arbeitsstelle mehr, bin da sehr verunsichert.
Das waren meine Anliegen, vielleicht kann mir da jemand etwas weiterhelfen, ich wäre für jeden Rat sehr dankbar,
viele Grüße, Maria
„Soll ich dann ab 01.01.19 ein Dispositionsjahr einlegen?“
So „aus dem Ärmel“ ist das schwer zu sagen. Ich würde einfach einmal beide Varianten durchrechnen. Mit Dispojahr bleiben zwar volle 24 Monate ALG, wenn aber dadurch die Betriebsrente gekürzt wird: Was bleibt übrig?
Ohne Dispojahr wird es sicher eine Sperre geben, also nur 18 Monate, die dann aber weitgehend unabhängig von der Betriebsrente. Das muss man einfach mal vergleichen.
„Und wie verhalte ich mich bei der Arbeitsagentur?“
Regelkonform. 😉 Wer Leistungen beziehen möchte, hat auch Verpflichtungen. Da führt kein Weg daran vorbei. Oder man lässt es bleiben. Aber zu diesem Thema empfehle ich auch immer gerne den Beitrag: „Umgang mit der Agentur„.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Danke für die Antworten! Mit dem ausrechnen, das finde ich etwas schwierig, ich habe ja überhaupt keine keine Zahlen, wieviel ALG1 gibt es? Wie ist es 2019 in dem Jahr wo die Abfindung gezahlt wird?, soll ich ja laut Steuerberater keine weiteren Einkünfte haben, denn er hat mir gesagt, in diesem Jahr muss ich nochmal ca. 10000,-€ an Steuern zahlen und als Beispiel hat er dann angenommen: wenn ich nur 6000,-€ ALG1 bekomme muss ich dann mit der oberen Summe zusammen ca. 17000,-€ an Steuern im Jahr 2019 zahlen.
Also wäre es ja besser in 2019 überhaupt keine Einkünfte zu haben. Aber was mache dann ich überhaupt, das ist mein Problem.
Ich habe mir jetzt nochmal alle Fakten zusammengelesen wie das Prozedere ALG1 ablaufen sollte und bin zu dem Schluss gekommen dass ich dann wieder 2 Möglichkeiten und wieder viele Fragen habe, ich muss mich definitiv bei beiden Möglichkeiten 3 Monate vor Austritt Arbeitssuchend melden???:
1. Direkt nach dem Austritt dann am 01.09.18 ein Dispositionsjahr bis 01.09.19 dann ALG1 beantragen danach folgen 6 Monate die übliche Sperre??? bis 01.03.20 dann würde ich bis 01.02.21 (bin ich dann 60 Jahre) ALG1 bekommen (für 11 Monate), denn dann fängt ja meine Betriebsrente an wo ich, was ich jetzt nicht weiß, überhaupt kein ALG1 oder anteilsmässig ALG1 bekomme?!?!
2.Oder nach dem Austritt dann am 01.09.18 Arbeitslos melden und gleich wieder zeitnah, am besten einige Tage oder 1 Tag????? später wieder Abmelden, dann hat man 4 Jahre Zeit um sich erneut Arbeitslos zu melden???? stimmt das?, dann am 01.07.19 wieder Arbeitslos melden, und dann hat man auch eine Sperre von 6 Monaten????? Dann würde ich ab 01.01.20 ALG1 für 13 Monate bekommen bis zum 01.02.21, und dann wieder Betriebsrente usw..
Fazit: Bei der Möglichkeit 2 hätte ich 2 Monate mehr ALG1.
Also, mal der Reihe nach:
* Auf das ALG1 werden Nebeneinkünfte nur angerechnet, soweit sie aus einer Erwerbstätigkeit während der Arbeitlosigkeit stammen. Eine Betriebsrente mag zwar auf einer Erwerbstätigkeit gründen, aber diese Ansprüche sind in der Regel bereits vorher entstanden. Es erfolgt daher keine Anrechnung der Betriebsrente auf das ALG1.
* Es sei denn, es wäre keine „echte“ Betriebsrente, sondern eine Art von Vergütung? Echte Betriebsrenten werden eigentlich erst nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gezahlt. Es wären also vordringlich einmal die exakten Konditionen der Betriebsrente zu klären (Vertrag prüfen, Rentenstelle, Personalabteilung, Betriebsrat).
* Daraus könnte sich ggfs. umgekehrt ergeben, dass bei Bezug von ALG1 die sog. Betriebsrente nicht (vollständig) gezahlt wird. Also: Konditionen prüfen!
* Zum Dispojahr empfehle ich die Beiträge (und Hinweise) noch einmal in Ruhe zu lesen, daraus ergibt sich z.B.:
* Ein Dispojahr hat u.a. den Sinn, Sperr- und Ruhezeiten zu vermeiden. Es gibt also keine Sperre.
* Auch zu den Meldefristen gibt zwei Beiträge: Hinweise zur Arbeitsuchendmeldung und Hinweise zur Arbeitslosmeldung.
* Die Höhe des voraussichtlichen ALG1-Bezuges lässt sich mit entsprechenden Rechnern im Internet (u.a. direkt bei der Agentur) in etwa berechnen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die Rückmeldung. Diese sogenannte RVA-Rente + Pensionskasse wird vom Arbeitgeber von 60-63 Jahren gezahlt,das war ein spezielles Programm in das ich noch hineingefallen bin aufgrund meines Geburtsjahres.
Die Rentenstelle hat damit nichts zu tun und die konnten mir darüber auch keine Auskunft geben weil das vom Arbeitgeber aus geht. Ich kann höchstens bei der Personalstelle nachfragen.
Ich habe schon einiges hier über das Dispojahr gelesen, ist sehr komplex, wird bei mir jetzt wahrscheinlich auf das An- und Abmelden hinauslaufen, weil ich ja im Jahr 2019 der Abfindungszahlung kein ALG1 wegen der Abzüge beziehen möchte.
Ich möchte mich nochmal für diesen informativen Block und die schnellen Antworten bedanken und werde weiterhin hier mitlesen und bestimmt noch einige Fragen haben.
Viele Grüße
Maria
„Die Rentenstelle hat damit nichts zu tun.“
Mit „Rentenstelle“ habe ich die Abteilung/Institution/Ansprechpartner gemeint, der für das Management dieser Rente zuständig ist. Die Bezeichnung „RVA-Rente“ sagt mir nun leider nichts, aber die Aussage, dass sie nur von 60-63 Jahren gezahlt wird, deutet für mich darauf hin, dass es keine Rente im engeren Sinn ist, denn die würde lebenslang bezahlt. Als Einkunft aus einer laufenden Erwerbstätigkeit würde ich das aber trotzdem nicht ansehen und sehe keinen Grund, warum das ALG gekürzt werden sollte.
Aber: Wie schon gesagt – andersherum könnte es sehr gut sein, dass diese „Rente“ als Ersatz für einen Verdienstausfall gezahlt wird. Wenn aber ALG bezogen wird, womöglich nur ein Differenzbetrag.
Aber das ist alles Spekulation. Eine detaillierte Information seitens Ihrer Personalabteilung wäre sinnvoller.
Gruß, Der Privatier
Hallo an alle Forumsteilnehmer und Mitlesenden
demnächst endet bei mir die Zahlung des ALG 1.
Ich möchte danach weiter arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet sein, da ich noch Anrechnungszeiten
für meine gesetzliche Rentenversicherung benötige.( Ich habe die 35 Jahre Wartezeit für die gesetzliche Rente mit 63 Jahren ( mit Abzügen)noch nicht erreicht)
Wer hier im Forum hat Erfahrungen mit dem Thema Arbeitslos ohne Leistungsbezug?( positiv wie negativ)
Was sollte man eventuell beachten?
Was ändert sich im Umgang mit der Arbeitsagentur?
Wird man von einer anderen Abteilung oder einem anderen Bearbeiter betreut?
Gelten für einen Arbeitslosen ohne Leistungsbezug weiterhin die Zumutbarkeitsregeln bezüglich der Annahme eines Jobangebotes????
(während des ALG1 Bezuges konnte man ja ab dem 7.Monat ein Jobangebot als unzumutbar ablehnen, wenn das zu erzielende Arbeitsentgelt geringer war als das ALG1)
Vielen Dank vorab für die Infos!
MfG
Brigitte
Ich bin verwirrt durch die vielen Kommentare. Kann mir bitte jemand helfen?
Ende Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2018 (Arbeitsverhältnis läuft weiter). Es erfolgt eine monatliche Zahlung von Übergangsgeld von 70% des letzten Bruttos bis zum Renteneintritt. Am 31.12.18 bin ich 58 Jahre.
Wann soll ich mit arbeitssuchen melden?
Ab wann Arbeitslosengeld beantragen?
Bekomme ich überhaupt Arbeitslosengeld? Wenn ja, das volle Arbeitslosengeld?
Es wäre sehr nett, wenn ich hier konkrete Antworten erhalten würde.
Für die Meldungen bei der Agentur gelten eigentlich immer dieselben Regeln:
* Arbeitsuchendmeldung spätestens 3 Monate vor dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit und
* Arbeitslosmeldung spätestens mit Beginn der Beschäftigungslosigkeit
Mir ist allerdings aus der Frage nicht klar geworden, was die Aussage „Arbeitsverhältnis läuft weiter“ bedeuten soll? Läuft weiter bis zum 31.12.2018 oder läuft weiter auch nach dem 31.12.2018?
Und was genau ist mit „Übergangsgeld“ gemeint? Schauen Sie doch bitte einmal bei Wikipedia nach, welche Fälle von Übergangsgeld es gibt. Ist Ihr Fall dabei? Wenn nicht – ist es wahrscheinlich kein Übergangsgeld, sondern irgendetwas anderes.
Es wäre zu klären, was? Ist es ein reduziertes Gehalt bei Freistellung? Oder eine ratierliche Abfindung? Oder eine Betriebsrente?
Aber was es auch sei – die Chancen stehen schlecht, dass ich eine Antwort dazu geben kann. Dies ist dann doch eine spezielle Frage zur Arbeitslosigkeit, die Ihnen am besten direkt die Agentur beantworten kann und wenn Sie sich vorab einmal informieren wollen, vielleicht auch ein spezielles Arbeitslosenforum (Link zu Foren finden Sie unter Empfehlungen->Weiterführende Quellen).
Gruß, Der Privatier
Im Kommentar steht: „Es erfolgt eine monatliche Zahlung von Übergangsgeld von 70% des letzten Bruttos bis zum Renteneintritt.“
Laut Wikipedia wird ein Übergangsgeld gezahlt von:
– Sozialversicherungsträgern zur Reha, oder zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
– Dienstherren von Beamten, „die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden“
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbergangsgeld
Welches hier zutrifft, wäre die erste Frage.
Ähm…ja…hatte ich das nicht (sinngemäß) auch geschrieben?
Gruß, Der Privatier
Aber „70% des letzten Brutto“ sieht doch recht ähnlich wie eine Altersteilzeitregelung aus…
Es ist eine Beurlaubung nach dem 31.12.18 bis zum Rentenbeginn. Der AG nennt diese Zahlung Übergangsgeld. Es besteht weiterhin Versicherungspflicht zu allen Zweigen.
Das heißt ich bin bei meinen früheren Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt und kann ein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingehen. Die Zahlung von diesem Übergangsgeld wird ca. 7 Jahre gezahlt.
Zunächst klingt dieses Übergangsgeld nach einem ganz guten Angebot.
Aber „Versicherungspflicht in allen Zweigen“, also RV, KV, AV, PV? Steuerklasse?
Wenn sie ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen, fallen noch mal RV, KV, AV, PV an? Und Steuerklasse 6? (Weil Sie haben ja noch einen „Hauptarbeitgeber“, der die auch einzahlt?)
ja genau, so ist es.
Mit dem Beurlaubungsvertrag kam auch noch ein Merkblatt mit dem Hinweis auf Meldung beim Arbeitsamt, damit keine Sperrzeit verhängt wird. Macht in meinen Augen ja auch nur Sinn, wenn dann auch tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen würde.
Ich bin gespannt… Zum Arbeitslosengeld:
„Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 %, der erhöhte Leistungssatz 67 %. Dieser steht einem Arbeitslosen zu, der ein Kind hat, für das Kindergeld bezogen wird. Dabei muss der Arbeitslose nicht der Bezieher des Kindergeldes sein. Außerdem steht der erhöhte Leistungssatz Arbeitslosen zu, deren nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/Ehegattin mindestens ein Kind hat, für das Kindergeld bezogen wird.“
Wenn Sie schon 70% Übergangsgeld (brutto) beziehen, könnten das interessante Verhandlungen in der Arbeitsagentur werden…
Tja, leider wurde meine Frage nach dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2018 hinaus nicht beantwortet. „Beurlauben“ kann man aber wohl nur jemand, bei dem der Arbeitsvertrag noch weiterhin besteht.
Insofern sehe ich den Status dieser „Beurlaubung“ rechtlich ähnlich wie eine lange Freistellung. Das Thema „Freistellung“ hatten wir ja an anderer Stelle bereits diskutiert und auch auf die unterschiedliche Bewertung von widerruflicher (mit bestehender Weisungsbefugnis des AGs) und unwiderruflicher Freistellung (ohne Befugnis) hingewiesen.
Wenn es so ist, wie ich vermute, dass im vorliegenden Fall von einer (langen) Freistellung auszugehen ist, könnte eine Arbeitslosmeldung durchaus angebracht sein, da die Voraussetzungen erfüllt werden können (z.B. Beschäftigungslos). Ich glaube allerdings kaum, dass es Leistungen der Agentur gibt, da ja weiterhin Zahlungen durch den AG erfolgen. Die Agentur wird ggfs. eine Leistung berechnen, die dann aber ruhen lassen, solange der AG zahlt.
Zu klären wäre sicher auch noch, ob der AG überhaupt zahlt, wenn gleichzeitig ALG beantragt wird.
Aber das ist hier alles Spekulation. Wenn der AG offenbar schon ein Merkblatt zur Vorgehensweise bei der Agentur erstellt hat, so gibt es sicher auch eine Idee dahinter. Diese hier zu erraten, ist aber etwas mühsam.
Gruß, Der Privatier
„Beurlaubung“ über 7 Jahre mit 70% des letzten Bruttogehalts und fortbestehender Sozialversicherungspflicht – klingt für mich so, als hätte der Erfinder dieser Regelung das Bundessozialgerichtsurteil vom 24.09.2008 gelesen …
https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allgemeines/330-beschaeftigung-freistellung-von-der-arbeit.html#null
Näheres zum Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichn Sinn bei unwiderruflicher bezahlter Freistellung findet sich im Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbands, der Rentenversicherung und der Agentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 30./31.03.2009 unter Punkt 2:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/besprechungsergebnisse/beitragseinzug/2009/2009_03_31_30_download.zip?__blob=publicationFile&v=2
Arbeitslosengeld/SGB III ist nicht zu 100% mein Spezialgebiet, ich gehe aber davon aus, dass Ostica kein Arbeitslosengeld ausgezahlt bekäme. Solange der Arbeitgeber zahlt, ruht der ALG-Anspruch nämlich nach § 157 Abs. 1 SGB III. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__157.html
Da die Zahlung des Arbeitgebers nach der Schilderung auch bis zum Rentenbeginn läuft, weiß ich nicht wozu hier überhaupt eine Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgen sollte.
Danke an Swantje für die Erläuterungen und Links.
Ich sehe das im Wesentlichen genau so mit folgenden Ergänzungen:
* Ich glaube in den Erläuterungen zum o.g. BSG-Urteil wurde auch noch einmal auf den Unterschied zwischen der beitragsrechtlichen und leistungsrechtlichen Betrachtung einer Freistellung hingewiesen: Beiträge zu den Sozialversicherungen sind zu entrichten, gegenüber der Arbeitsagentur aber gilt der Freigestellte zwar als beschäftigunglos, kann sich demnach auch arbeitslos melden. Die Leistung (ALG1) wird aber aufgrund der Zahlungen des AGs ruhen.
* Eine Arbeitslosmeldung könnte den Sinn haben, den ALG-Anspruch feststellen zu lassen. Denn die Risiken aufgrund einer solch langen Freistellungsvereinbarung sind ja nicht unerheblich: Der Arbeitsvertrag könnte z.B. aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden oder das Unternehmen könnte in die Insolvenz gehen. Würde erst danach eine Arbeitslosmeldung erfolgen, besteht die Gefahr einer Einstufung auf Basis der 70%-Gehaltes oder (womöglich noch schlimmer) einer fiktiven Einstufung.
Andererseits verfällt ein frühzeitig festgestellter Anspruch nach 4 Jahren. Da wird sich kein optimaler Weg finden lassen.
Gruß, Der Privatier
Meine Beurlaubung beginnt am 01.01.19 – Ende der Beurlaubung und somit auch Ende des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2025.
Während der Beurlaubung werden andere Arbeitseinkommen nicht auf die Höhe des Übergangsgeldes angerechnet. Weisungsgebundenheit an den AG besteht nicht mehr, es können andere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden.
Der Vertrag wurde von der Gewerkschaft ausgearbeitet. Es heißt hier auch expliziert „Übergangsgeld“ und nicht Arbeitsentgelt.
„Der Vertrag wurde von der Gewerkschaft ausgearbeitet.“
Dann gehört zu dieser „Ausarbeitung“ sicher auch eine Idee zur Vorgehensweise bei der Agentur für Arbeit. Vielleicht fragen Sie bei der Gewerkschaft noch einmal nach, wie man sich dort konkrete Schritte und Ergebnisse vorstellt.
Und wenn Sie möchten, wäre es nett, wenn Sie dies hier einmal kurz schildern. Vielleicht gibt es ja eine interessante Gestaltung, die hier bisher noch nicht diskutiert wurde?
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
muss ich mich arbeitslos oder arbeitssuchend melden, wenn ich einen Aufhebungsvertrag bei meinem damaligen Arbeitgeber unterschrieben habe und ich mich direkt ohne arbeitslos zu sein mich selbststaendig machte und ich davon ausgehe, dass die AA meine Selbststaendigkeit als freischaffende Fotograf wegen fehlender Einkuenfte nun sperren wird und ich arbeitslos bin, muss ich mich arbeitslos oder arbeitssuchend melden?
Ich kann von meinem Ersparten leben.
Mit freundlichen Gruessen
Ich habe Ihre Frage nicht wirklich verstanden, daher nur ein paar generelle Aussagen. Die Meldung bei der Agentur hängt vor allen Dingen davon ab, was Sie von der Agentur wollen:
* Wenn Sie keine Leistungen der Agentur in Anspruch nehmen wollen (weil Sie von Ihrem Ersparten leben wollen), müssen Sie sich gar nicht melden.
* Wollen Sie nur die Unterstützung bei der Stellenvermittlung (und ggfs. Hilfe bei einer Existenzgründung) in Anspruch nehmen, reicht es zunächst, wenn Sie sich arbeitsuchend melden.
* Wollen Sie aber darüberhinaus Leistungen von der Agentur in Form von ALG1 (inkl. Beiträge zu den Sozialversicherungen), so müssen Sie sich arbeitslos melden.
Eine nebenberufliche Selbständigkeit ist übrigens kein Hindernis, sich arbeitslos zu melden und auch Leistungen zu beziehen. Insbsondere dann nicht, wenn die Einkünfte gering sind.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
durch Zufall bin ich auf Ihre Seite gestoßen und hänge mit großem Interessen seit Tagen dran…
Benötige Informationen wie ich mich am besten weiter verhalten soll.
Bin seit zwei Jahren erkrankt (Psychisch) Mitte November 17 Ablauf des Krankengeldes und Meldung beim Arbeitsamt.
In der Zwischenzeit Verhandlungen mit Arbeitgeber_ Arbeitsplatzwechsel (Mobbing) etc.
Vom 02.11 – 28.12 keine Reaktion vom Arbeitsamt…bis dann die Einladung am 03.01.2018 kam.
Da wurde mir mittgeteilt, das ich mit einigen Einschränkungen (unter anderem die Rückkehr zum alten Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen nicht gegeben sei) gesund geschrieben bin (Das Gutachten war vom 12.12.17) In der Zwischenzeit hat sich ergeben, das ich mich zum Aufhebungsvertrag entschieden habe mit einer Abfindung …dieser ist zum 31.01.18 erstellt. Das habe ich der Sachbearbeiterin mitgeteilt und Ihr erklärt, das ich bei vorliegen diesen in Kopie sofort dem A-Amt vorlege.
Sie hat sich dieses notiert und ich musste einen sogenannten Eingliederungsvertrag unterschreiben um Leistungen zu erhalten…hinzu kam ,das ich keine weitere Krankmeldung mit der gleichen Diagnose abgeben dürfe, da sonst die Leistung sofort eingestellt wird.
Ich ging verwirrt und Ideenlos nach Hause …noch keine Ahnung, das die s.g. Nahtlosigkeitsregelung somit nicht vorliegt…
NAch weiteren sieben Tagen kam immer noch kein Bescheid …wiederum ein Nachfragen von mir und tatsächlich nach 10 Wochen der Bescheid und die Nachzahlung ..
Letzte Woche habe ich den Aufhebungsbescheid aus gesundheitlichen Gründen unterschrieben (Original liegt mir noch nicht vor) und ein Tag später kam vom A-Amt zu meiner Kenntnis ,das Schreiben an meinen ehemaligen Arbeitgeber …hier werde ich informiert bzw. mein Arbeitgeber, das für den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis nicht verfügen darf (§ 115 Sozialgesetzbuch)
Wie oder was kann ich jetzt unternehmen, das ich die paar Taler nicht angerechnet bekomme (Ruhezeit) Ein wichtigen Grund zum Abmelden habe ich nicht bzw. müsste ich mich selbst krankenversichern und da hält die KK ..glaube ich die Hand auf…
Wie komme ich am besten wieder aus dem Leistungsbezug, oder gibt es andere Möglichkeiten.
Lieben Dank vorab
Herzlichen Gruß
Sarina
Es ehrt mich ja immer wieder, dass viele Leser denken, ich könnte alle Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsagentur lösen. Und es tut mir immer dann besonders leid, wenn ich jemand enttäuschen muss, wo ich den Eindruck habe, dass er/sie eine Hilfe wirklich gut gebrauchen könnte.
Aber der vorliegende Fall übersteigt einfach meine Kenntnisse, da hier zu viele „Sonderfälle“ zusammenkommen (die ich zudem teilweise auch nicht richtig verstanden habe). Ich kann daher höchstens ein paar simple Hinweise geben:
* Wenn ich nur Ihre letzten Fragen betrachte, sind die Antworten leicht: Aus dem Leistungsbezug kommen Sie ganz einfach raus, indem Sie sich abmelden. Dazu brauchen Sie keinen wichtigen Grund. Der Leistungsbezug ist schließlich freiwillig. Niemand wird gezwungen. Aber natürlich müssen Sie mit den Konsequenzen leben! Und die sind: Keine Zahlungen durch die Agentur und Beiträge zur KV/PV selber zahlen.
* Versuchen Sie sich an anderen Stellen Hilfe zu holen, die sich auf Fragestellungen zur Arbeitsagentur spezialisiert haben! Das kann auch die Agentur selber sein. Wenn man dort freundlich um Hilfe und Beratung bittet, wird einem die oft auch gegeben (klappt nicht immer…). Hilfe könnten auch Experten aus einem speziellen Arbeitslosenforum geben (Adresse unter „Empfehlungen>Weiterführende Quellen„).
Viel Erfolg, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Ich ging davon aus , das eine Abmeldung nur mit einem wichtigen Grund geht.
Lieben Dank auch für den Tipp bezüglich des Forums.
Wenn ich dann meinen „Komplizierten Fall“ (den ich teilweise selber nicht mehr verstehe) geklärt habe, werde ich berichten bis dahin werde ich Spezialistin und kann unterstützen:-)
Lieben Gruß
Sarina
„…bis dahin werde ich Spezialistin und kann unterstützen“
Sehr gut! 🙂
Genau so ist es mir ja auch ergangen. Allerdings war mein eigener Fall deutlich einfacher…
Gruß, Der Privatier
Hallo
Kurz die Fakten, habe im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018 unterschrieben, mit Abfindung. Grund, Interessenausgleich und Sozialplan. Werde am 01.12.2019, 58 Jahre. Will nun das „Dispositions-Jahr“ in Anspruch nehmen.
Frage:
58 bedeutet 24 Monate ALG1 ?
Arbeitslosmeldung am 01.12.2019 ?
Sperrzeit? Muss ich nach 11 Monaten „Dispositions-Jahr“ mit einer Sperrzeit rechnen ?
Arbeitsamt ? Ist es nachteilig sich im Vorfeld beim Arbeitsamt einen Beratungstermin zu machen
Gruß
„58 bedeutet 24 Monate ALG1 ?“ Nur, wenn man keine Sperre bekommt.
„Arbeitslosmeldung am 01.12.2019 ?“ Wenn Sie ein Dispojahr machen wollen: Nein!
„Sperrzeit? Muss ich nach 11 Monaten „Dispositions-Jahr“ mit einer Sperrzeit rechnen ?“ Ja, denn 11 Monate sind kein Jahr.
„Arbeitsamt ? Ist es nachteilig sich im Vorfeld beim Arbeitsamt einen Beratungstermin zu machen“ Nein, Gegenteil.
Tun Sie mir bitte einen Gefallen: Beschäftigen Sie sich etwas intensiver mit der Thematik! Die Zusammenhänge sind vielfältig, teilweise komplex und erfordern vor allen Dingen etwas mehr Eigeninitiative! Ohne ein gründliches Verständnis laufen Sie Gefahr, gravierende Fehler zu begehen.
Beiträge zu den verschiedenen Themen gibt es hier genug. Für grundlegende Fragen wie z.B. zur Dauer eines ALG-Anspruches bieten darüberhinaus die Internetseiten der entsprechenden Ämter/Behörden auch sehr gute Informationen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort
werde wie von Ihnen empfohlen mich mal in Ihren Blog einlesen, sowie Ihr Buch erwerben
Nochmals ein Lob für Ihre Arbeit sehr informativ und hilfreich.
Weiter so!!!!!!!!
MfG
Hallo zusammen,
Ein tolles Forum! Sowohl aus den Kapiteln des Privatiers als auch aus den Kommentaren kann man sehr viel Infos ziehen.
Ich habe eine Frage zum Dispositionsjahr:
Ich werde wohl zum 31.12. den Aufhebungsvertrag unter Einbehaltung der Kündigungsfrist unterschreiben, die Abfindung wird zum Januar 2019 ausbezahlt. Dann würde ich 2019 als ein Dispositionsjahr einlegen. Ich wollte mich aber nicht am 2.1.2020 arbeitslos melden, wie es hier ja bereits diskutiert wurde, sondern erst am 13. Januar 2020, da ich am 12. Januar 55 werde und ich somit 3 Monate länger ALG I beziehen könnte. Wenn ich alles richtig verstanden habe, wäre die einzige Konsequenz eine Sperrzeit von 1 Woche, oder habe ich etwas überlesen? Ich wäre dann ja in den letzten 2 Jahre etwas weniger als 12 Monate (nämlich genau 13 Tage) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen…
Danke für Aufklärung und Grüße
Christian
„…habe ich etwas überlesen?“
Ich glaube nicht, dass Sie etwas überlesen haben, denn Sie haben die Frage ja schon selbst beantwortet: Sie haben dann keine 12 Monate Beschäftigung vorzuweisen!
Und damit bekommen Sie nicht etwas nur ein Sperre von einer Woche, sondern Sie können Ihren Anspruch auf ALG1 gleich vollständig vergessen. Weil er nämlich nicht mehr existiert.
Bitte lesen Sie doch die Beiträge zum Dispojahr noch einmal sorgfältig durch. Dort habe ich immer wieder erläutert, wie wichtig es ist, dass bei einem Dispojahr es auf eine exakte, Tag-genaue Vorgehensweise ankommt! Alles andere geht in die Hose.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
liebe Blogteilnehmer,
kurz zur Einordnung meiner Person: am 31.12.2016 per Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen ausgeschieden, 2017 Dispositionsjahr gemacht, zum 01.01.2018 arbeitslos gemeldet, ALG beantragt und genehmigt, seit 01.01.2018 Bezug von ALG (15 Monate).
Nun zu meiner Frage:
Ich habe mich kürzlich, um meinen Bewerbungspflichten einigermaßen nachzukommen, auf eine Stelle beworben. Sollte mich das Unternehmen wider Erwarten zum Gespräch einladen und die Stelle mir wider Erwarten zusagen (es würde also zu einer Einstellung kommen), ist meine Annahme richtig, daß ich eine 3monatige Sperre riskieren würde, wenn ich während oder nach Ablauf der Probezeit wieder aus dem Unternehmen ausscheide? Wäre es anders, wenn das Unternehmen die Probezeit nicht verlängern würde? Und wäre es eine andere Situation, wenn ich mich vor Antritt der neuen Arbeitsstelle für eine gewisse Zeit aus dem Leistungsbezug abmelden würde?
Mein Gedanke ist, daß, wenn ich 3 Monate Sperre erhalte, ich rechnerisch ca. 2 (der 6 Monate) Probezeit umsonst gearbeitet hätte. Wenn ich sogar früher ausscheiden würde, gar ganz umsonst.
Vielleicht können Sie, Herr Privater, oder andere Leser hierzu einen Beitrag geben?
Herzlichen Dank!
49erin
Nein, es tut mir leid. Dazu kann ich nichts sagen.
Das geht mir auch viel zu sehr in die Richtung: „Was einem Arbeitsuchenden so alles passieren kann“. Das ist ganz sicher alles interessant und auch für den Einzelnen wichtig, wäre aber dann eine Frage für ein spezialisiertes Forum. Dort gibt es Experten, die sich mit nichts anderem beschäftigen und das ganz sicher viel besser beantworten können.
Links zu speziellen Foren gibt es unter: Empfehlungen->Weiterführende Quellen.
Gruß, Der Privatier
Ok, danke Ihnen trotzdem. Ich werde andere Foren konsultieren.
Gruß,
49erin
Hallo Privatier,
Ich bin 54 Jahre alt und möchte mit 55 Jahren mit Abfindung (Aufhebungsvertrag) raus gehen.
Meine frau ist Hausfrau Arbeitet nichts.Die frage ist mit welche steuer klasse wird die Abfindung versteuert.
Ich habe normale Steuerklasse 3.
Die nächste frage ist wie viel tage kriege ich Ruhezeit.(ich glaube 3 Monate sperre kriege ich )
Neben bei will ich noch dabei sagen ,ich bekomme ab 55 eine guten Betriebsrente.
Danke für die Antworten..
„Meine frau ist Hausfrau Arbeitet nichts.“
Hoffentlich liest die Frau nicht mit… 😀 😀
Aber im Ernst: Zur Frage der Steuerklasse möchte ich zwei Beiträge empfehlen, die die Problematik und mögliche Lösungen erläutern:
* Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuern? und
* Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen.
Ruhezeiten werden nur dann von der Agentur verhängt werden, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Wie die Dauer berechnet wird, kann man im Beitrag über die Ruhezeiten nachlesen.
Gru, Der Privatier
Danke für die antwort?
Guten Morgen Privatier,
Trotz intensiven lesen des Blogs und auch Ihres Buches sind alle geschilderten Sachvethalte sehr speziell und werde für mich selbst bei einem Punkt nicht ganz klar- auch unter Einbeziehung von Telefonaten mit der AfA aber vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
Nach längeren Verhandlungen bzgl Höhe der Abfindung habe ich jetzt vergangenen Montag meinen Aufhebungsvertrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.18 unterschrieben und mich umgehend pflichtbewusst bei der AfA gemeldet. Somit auch schon einen Termin bzgl. arbeitssuchend nächste Woche.Die Höhe des Anspruchs auf ALG1 wird ja durch Abmeldung meines AG berechnet. Würde jetzt gerne ein Dispojahr einlegen aber eine Nebentätigkeit bei einem Bekannten ausüben der mich anmeldet, mir monatlich 650,- bezahlt und ich somit auch pflichtversichert bin – Hintergrund ist das Umgehen von 900,- Euro KV Beitrag (gesetzlich versichert) während des Dispojahres – oder muss ich bei dieser Nebenbeschäftigung gar kein Dispojahr einlegen und kann innerhalb der 4 Jahresfrist dann irgendwann ALG1 beziehen?!
Kann ich die Arbeitslosmeldung zum 01.09.noch stoppen ?- ist das so sinnvoll ?
Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus !
Freundliche Grüsse
Frank
Hallo Frank,
wenn du ein neues Arbeitsverhältnis beginnst, bei dem du in der GKV (und auch in der GRV) angemeldet wirst, bist du nicht mehr arbeitslos. Damit sind auch die Dispozeit und der alte ALG1-Anspruch beendet. Es gibt für einen Versicherten, der nicht in die Familienversicherung wechseln kann, keine Möglichkeit die Ruhezeit bei der KV zu umgehen.
Was du da vor hast, ist in meine Augen absolut schädlich. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Gruß, BigMac
Hallo Frank,
da solche und ähnliche Fragen immer mal wieder auftauchen, habe ich ein paar Punkte, die dabei zu berücksichtigen sind, in zwei gesonderten Beiträgen zusammengestellt:
* Arbeitslosengeld nach Zwischenbeschäftigung (Teil 1 und Teil 2)
Ich denke, dort sollten die meisten Fragen beantwortet sein.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank BigMac und Privatier ! – wieder ein weiteres „Mosaiksteinchen“
Hallo Frank,
‚ bin nach nochmaligen Durchlesen mehr und mehr der Meinung, dich zuerst nicht ganz richtig verstanden zu haben. Kann es sein, dass deine Frage im Kern lautet: Wird durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung mit max. 15 Std./Woche die wg. der Zahlung einer Abfindung und einer verkürzten Kündigungsfrist verhängte Ruhezeit bei der Krankenversicherung beendet?
Gruß, BigMac
Hallo BigMac,
Danke, dass Du Dich bzgl meiner Frage nochmal gemeldet hast ! Und ja, das ist mein Gedanke.
Gruss
Frank
Vielleicht noch ein Nachtrag BigMac! mir ist bewusst, dass die Ruhezeit des ALG1 und die Ruhezeit der KV parallel ablaufen. Mir geht es wirklich darum den KV Beitrag während der Ruhezeit so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig aber keine Einbußen beim festgestellten ALG1 zu haben – falls es tatsächlich möglich ist während der Ruhezeit die auch von Dir geschriebenen 15 Wochenstunden zu arbeiten und da. 650,- pflichtversichert zu verdienen. KV Beitrag wären dann ja nur ca. 150,- (AG und AN Anteil)…
Okay, jetzt hab ich’s verstanden. Die Frage solltest du mal deiner Krankenkasse stellen. Vielleicht kann hier Swantje auch was dazu sagen. Meiner Meinung nach wird die Ruhezeit dadurch nicht beendet, jedenfalls zählt lt. §158 SGB III, Satz 2 eine neue Beschäftigung nicht zu den möglichen Gründen.
Okay, dann habe ich die Frage anfänglich wohl auch nicht richig verstanden…
Meiner Meinung nach müsste die Krankenkasse erst einmal eine Entscheidung treffen, wie die Einstufung in diesem Falle vorzunehmen ist. Dabei bleiben eigentlich nur die Alternativen: pflichtversichert und freiwillig versichert?
Natürlich gibt es dabei so „Mischformen“, bei denen ein Angestellter nebenher selbstständig ist bzw. ein Selbstständiger nebenher noch als Angestellter tätig ist. In solchen Fällen müsste anhand der individuellen Gegebenheiten eine Abwägung getroffen werden, welche Tätigkeit hier im Vordergrund steht und die Einstufung dem entsprechend vorgenommen werden.
Liegt aber ausschließlich eine Tätigkeit als nichtselbstständiger Arbeitnehmer vor, so sehe ich keinen Grund, warum dieser Arbeitnehmer nicht als pflichtversichert einzustufen wäre. Und bei einer Pflichversicherung werden nur die Einkünfte aus der pflichtversicherten Tätigkeit verbeitragt, andere Einkünfte spielen dabei keine Rolle. Oder, um es kurz zu sagen: Die Abfindung dürfte nicht berücksichtigt werden.
So jedenfalls meine (theoretische) Meinung.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Kleinen Schreibfehler oben korrigiert! 😉
Vielen Dank nochmal für die beiden ausführlichen Informationen!
Grüsse
Frank
Da mein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2018 per Freistellungsvereinbarung endet, war ich am 18. September 2018 im örtlichen Kundencenter der Bundesagentur für Arbeit. Ich habe mich zunächst am PC erfassen lassen und Eckpunkte zum Lebenslauf, meinem Beruf etc. mitgeteilt. Anschließend erfolgte ein Beratungsgespräch. Ich habe meine Situation kurz geschildert. D. h. einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit meinem Arbeitgeber zum 31.12.2018. Die Vereinbarung sieht vor, dass ich ab dem 01.01.2019 bis zum Erreichen der Altersgrenze zum frühstmöglichen Bezug von Altersrente von meinem bisherigen Arbeitgeber ein monatliches Überbrückungsgeld erhalte. Habe dann der Beraterin mitgeteilt, dass ich der Meldepflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nachkommen möchte und vom Dispositionsrecht Gebrauch machen möchte. D. h., mir die Möglichkeit einräumen möchte, bis spätestens 31.12.2019 zu überlegen, Arbeitslosengeld ab 01.01.2020 zu beantragen. Diese Regelung war der Beraterin nicht bekannt. Vielmehr wies mich die Beraterin darauf hin, dass es sich bei mir ja um einen Aufhebungsvertrag handelt und ich, um mir einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern, mich im Rahmen der Meldepflicht ab sofort arbeitssuchend melden müsste. Sie wies mich weiterhin darauf hin, dass diese Arbeitssuchemeldung für mich mit Verpflichtungen einhergehen, d. h. regelmäßige Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, aktives Mitwirken bei der Arbeitssuche, Erbringung von Nachweisen der aktiven Arbeitssuche und dass ich maximal Anspruch auf 20 Werktage Urlaub im Jahr habe. Ich habe mir nun Bedenkzeit eingeräumt und mich noch nicht arbeitssuchend gemeldet. Die Beraterin wies mich darauf hin, dass ich damit meiner Meldepflicht nach § 38 SGB III noch nicht nachgekommen bin. Diese 3-monatige Frist endet am 28.09.2018. Wie soll ich mich nun verhalten? Arbeitssuchend melden?
Zunächst einmal zum Thema „Dispojahr“:
Es kommt immer mal wieder vor, dass Mitarbeiter der Agentur diese Möglichkeit nicht kennen. Oder sie ganz einfach mit dem Begriffen nichts anfangen können. Das liegt teilweise auch daran, dass es die Bezeichnung „Dispojahr“ oder „Disporecht“ in dieser Form nirgendwo in den Gesetzen gibt. Ist also teilweise verständlich…
In solchen Fällen müsste man dann eben den Mitarbeitern das Vorhaben anhand der bestehenden Regelungen erläutern. Ich möchte das hier nicht alles wiederholen, sondern möchte auf den Beitrag zum Dispojahr verweisen. Dort finden sich auch die gesetzlichen Grundlagen.
Weiterhin möchte ich die zahlreichen Beiträge mit Hinweisen zum Dispojahr empfehlen. Dort finden sich viele Erläuterungen, auch zu Meldepflichten und zum Umgang mit der Agentur. Und auch zur Frage, ob denn ein Dispojahr überhaupt sinnvoll ist!
Ich muss allerdings auch sagen, dass ich den geschilderten Sachverhalt etwas unverständlich finde. Auch das hat wieder etwas mit Begriffen zu tun…
* Von Freistellung spricht man in der Regel dann, wenn das Arbeitsverhältnis weiter besteht, das Gehalt weiter gezahlt wird, der AN aber nicht zur Arbeit erscheinen muss. Endet das Arbeitsverhältnis aber, so kann man bei der nachfolgenden Zeit nicht von einer Freistellung sprechen. Und auch nicht von einer Freistellungsvereinbarung, sondern von einem Aufhebungsvertrag. Was also liegt hier wirklich vor?
* Auch bei der Verwendung des Begriffes „Überbrückungsgeld“ ist mir nicht klar, um was es sich am Ende handelt?
– Wird ein (evtl. reduziertes) Gehalt weiter bezahlt? Das würde zur Freistellung passen.
Aber nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Oder
– Handelt es sich um eine ratierliche Abfindung? Das passt zu einem Aufhebungsvertrag,
hat aber nichts mit Freistellung zu tun. Oder
– Ist es eine Art Rente, also Versorgungsbezüge, die der AG aufgrund einer internen Vereinbarung zahlt?
Die Antworten auf diese Frage wären von Bedeutung, da damit u.U. auch zusammenhängt, ob überhaupt ein Anspruch auf ALG1 besteht und auch wegen der Fragen nach den evtl. Sozialabgaben auf diese Zahlungen.
Auch die Frage „Arbeitsuchend melden oder nicht“ hängt u.U. davon ab, was genau der Inhalt der Verträge ist. Und sie hängt davon ab, ob Sie sich in der Lage sehen, mit entsprechendem Know-How ausgerüstet, weitere Gespräche mit der Agentur zu führen und hierbei ggfs. die Forderung nach kompetenteren Ansprechpartnern durchsetzen wollen.
Ich kann diesen Weg nur empfehlen (auch wenn er Nerven kostet), denn am Ende müssen Sie mit den Mitarbeitern der Agentur zusammenarbeiten. Und da ist es immer besser, man hat im Vorfeld so viel Klarheit wie nur möglich. Im Nachhinein etwas zu korrigieren (ggfs. über Widersprüche etc.) kostet erfahrungsgemäß noch viel mehr Nerven!
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier, ich habe mich fristgerecht drei Monate vor Ende meines Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Bekam nun noch ein Schreiben, dass man noch einige Daten mit mir abgleichen möchte, was ich auch getan habe. Ich soll nun darauf warten, dass mich mein zuständiger Reha-Bearbeiter kontaktiert. Zur Erklärung: ich bin gleichgestellt schwerbehindert. Ich war bisher davon ausgegangen, dass ich zu einer „normalen“ Berufsberatung eingeladen werde. Hat jemand Erfahrungen? Bin jetzt etwas verunsichert, was da ggf. auf mich zukommen könnte!? Liebe Grüße Klein Erna
Ich könnte mir vorstellen, dass es bei (gleichgestellt) Schwerbehinderten einige Besonderheiten hinsichtlich der Chancen bei der Arbeitsvermittlung gibt. Dies könnte sich sowohl positiv, aber auch negativ auswirken. Daher ist womöglich eine spezielle Beratung vorgesehen. Auch hinsichtlich der Frage, inwieweit solche Angaben in Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen genannt werden sollen oder müssen.
Ist aber nur eine Annahme…
Gruß, Der Privatier
Ich habe einen befristeten GDB von 60. In meiner Großstadt gab es bei der Agentur für Arbeit sogar eine besondere Abteilung für Schwerbehinderte. Die Sachbearbeiterin konnte mir zu der Frage aber auch nichts sagen.
Ich bin der Meinung, dass man einen GDB von 50 oder höher in der Bewerbung angeben sollte. Schließlich hat man dadurch das Recht auf fünf Tage Zusatzurlaub.
Es gibt Arbeitgeber, die bevorzugt Behinderte einstellen; andere vermeiden das. Die Angabe hat also auf jeden Fall eine Auswirkung auf das Ergebnis der Bewerbung.
“ In meiner Großstadt gab es bei der Agentur für Arbeit sogar eine besondere Abteilung für Schwerbehinderte. Die Sachbearbeiterin konnte mir zu der Frage aber auch nichts sagen.“
😀 😀 Köstlich. 😀 Worin bestanden denn die „besonderen“ Leistungen dieser Spezial-Abteilung? 😀
Gruß, Der Privatier
Zunächst erstmal vielen Dank für die Antworten.
Meine „Sorge“ geht eher dahin, dass man mich als gleichgestellte Schwerbehinderte in irgendwelche Massnahmen und/oder Stellenangebote verweisen möchte, an welchen ich eher kein Interesse habe. Angeben müsste ich meinen GDB eher nicht, weil ich keinen Anspruch auf Mehrurlaub etc. habe. Das gilt erst ab GDB 50.
Gruss, Klein Erna
Vielleicht hat sie sich besser in den speziellen Bestimmungen ausgekannt.
Ich habe aber nichts davon bemerkt.
Positiv war, dass die Warteschlange bei den Terminen deutlich kürzer war.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Klein Erna,
was Dir die Agentur vorschlägt, kannst Du nicht bestimmen.
Es liegt aber in Deiner Hand, ob Du in Bewerbungsschreiben auf den GDB hinweist.
Du könntest doch angeben, dass ein GDB besteht, ohne Dich zur Höhe zu äußern. Vielleicht führt das schon zu einer ablehnenden Reaktion. In einem Bewerbungsgespräch könntest Du auch auf die Gleichstellung hinweisen.
Es kommt eben darauf an, welchen Effekt Du erzielen willst.
Viele Grüße, Hardy
Danke, Hardy, ich habe gehört, dass man schnell in die Frühverrentung geschickt wird. Damit kein ALG gezahlt werden muss.
Hat man das bei Ihnen versucht? Liebe Grüsse, Klein Erna
Hallo Klein Erna,
bei mir war sowieso der Plan, nach einem Dispositionsjahr und zwei Jahren ALG I mit 61 Jahren in die vorgezogene Rente als Behinderter zu gehen. Das habe ich auch der Sachbearbeiterin gesagt; in Folge hat sie mich größtenteils in Ruhe gelassen. Es war ihr wohl wichtig, zu hören, dass bei mir ALG II (Hartz IV) nicht in Frage kommt.
Ich glaube nicht, dass die Arbeitsagentur es erzwingen kann, dass jemand in die vorgezogene Rente geht. Erwerbsminderungsrente steht ja wohl nicht zur Diskussion. Es bleibt für Dich nur die Frage, wieviel Zeit bis zur Rente noch ist und wie Du finanziell über die Zeit kommst.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy,
ich kann leider nicht in die vorzeitige Rente, habe ja „nur“ GDB 30, dafür muss mindestens ein GDB 50 vorhanden sein. Ich kann in 4 Jahren mit Abzügen in die „normale“ Rente, was ich auch vorhabe.
Dann hoffe ich mal auf einen wohlgesonnenen Berater.
LG Klein Erna
Kleiner Hinweis noch von mir: Die Arbeitsagentur kann vielleicht „anregen“, sich doch einmal einen Rentenantrag zu überlegen (wenn die Vermittlungsaussichten gleich Null sind), aber zwingen kann sie nicht. Zumindest nicht bei ALG1-Bezug. Bei ALG2 mag das anders aussehen. Aber das ist ja hier nicht das Thema.
Gruß, Der Privatier
Hallo Hardy, hallo Privatier,
vielen Dank für eure Informationen.
Bei mir gibt es News. Kaum arbeitssuchend gemeldet, schon flattert ein Vermittlungsvorschlag ins Haus. Termin bei Rehaberater erst im November. Die ausgeschriebene Position passt überhaupt nicht zu meiner Qualifikation. Ich habe dann in dem Unternehmen angerufen und man war der gleichen Auffassung. Das nur zur Info.
Nun habe ich noch eine Frage zum Thema ALG 1. Ich beziehe noch bis 31.12.18 Gehalt. Spätestens am 02.01.2019 kann ich ALG 1 beantragen, im Telefonat mit der Hotline bei der Agentur für Arbeit sagte man mir, ich könne den Antrag bereits beim ersten Gespräch stellen. Da ich aber höchstwahrscheinlich noch vor Ende meines Beschäftigungsverhältnisses ins Krankengeld rutschen werde, meine Frage an euch: sollte ich vorher den Antrag auf ALG 1 stellen oder besser nicht? Wenn ja, würde dann der bewilligte Betrag festgeschrieben, soll heißen, müsste ich nach Genesung das ALG 1 neu beantragen oder bleibt der errechnete Anspruch bestehen?
In meinem Kopf herrscht etwas Chaos, daher hoffe ich auf euer Wissen.
Vielen Dank im voraus. Liebe Grüße Klein Erna
Hallo Klein Erna,
die Arbeitslosmeldung und ALG1-Bezug sind an einige Bedingungen geknüpft, die ALLE gleichzeitig erfüllt werden müssen!
z.B.
Wenn Sie krank sind (mit AU-Bescheinigung) können Sie an diesem Tag eigentlich keinen Antrag auf ALG1 stellen, da Sie wegen Krankheit dem Arbeitmarkt nicht zur Verfügung stehen!
Bitte nochmals die Bedingungen für eine „erfolgreiche Arbeitslosmeldung“ checken.
LG FÜR2012
Hallo FÜR2012,
ich glaube, ich habe meine Frage falsch gestellt.
Ich muss im November erstmalig zur Beratung in die Agentur für Arbeit. ALG 1 müsste ich spätestens am 2.1.19 beantragen. Alternativ könnte ich es aber auch schon im November bei der ersten Beratung beantragen.
Wenn ich VOR Eintritt des ALG 1 und VOR Ende meines Beschäftigungsverhältnisses und über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses erkranke, tritt ab 01.01.19 Krankengeldzahlung ein.
Daher bin ich mir nicht sicher, ob ich das ALG 1 schon im November beantragen sollte.
LG Klein Erna
Wenn bereits im Vorfeld absehbar ist (z.B. aufgrund einer länger geplanten Operation/Reha-Maßnahme), dass zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen wird, ist damit auch absehbar, dass eine Arbeitslosmeldung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich wäre.
Daran ändert auch nichts, dass man AL-Meldung und -Antrag schon im Vorfeld abgeben kann. Ich selber würde in dieser Situation keinen Antrag abgeben. Wie die Agentur verfährt, wenn man es trotzdem macht, kann ich nicht abschätzen.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend, ich habe mich etwas rar gemacht, bin aber immer wieder sehr begeistert von dieser Plattform, vielen Dank.
Zwischenzeitlich hatte ich mein erstes Gespräch bei der AfA. Es ist soweit ganz gut gelaufen, ich habe eine nette Sachbearbeiterin erwischt. Sie hatte mir dann mehr oder weniger durch die Blume suggeriert, ich solle doch versuchen VOR Ende meines Arbeitsverhältnisses ins Krankengeld zu gelangen. Damit würde ich die Zeit bis zur Rente strecken, da ich ja im Anschluss noch 2 Jahre ALG 1 beziehen könnte. Soweit so verstanden, da ich in ärztlicher Behandlung bin und diese Behandlung auch während meiner Freistellung weiterführe, sollte das machbar sein. Die freundliche Dame bei der AfA erklärte mir, dass die anschließende Berechnung des ALG 1 nach meinem letzten Gehalt berechnet würde, die Zeit des evtl. Krankengeldes also nicht zur Berechnung zu Grunde gelegt wird.
Beispw.: November 2017 – Juni 2018 Krankengeld, dann bezahlte Freistellung bis 31.12.2018, AU mit Krankengeld z.B. Januar 2019 – August 2019, dann ALG 1 für 24 Monate.
Die Verdienstbescheinigung AG habe ich an den AG geschickt und die sollte ich auch bei der AfA einreichen, laut Sachbearbeiterin.
Wird dann die Höhe des ALG 1 berechnet und auf Eis gelegt, bis ich wieder gesund bin?
Schönen Abend und vielen Dank LG Klein-Erna
Zunächst einmal etwas zum Krankengeldbezug zum Ende des Arbeitsverhältnisses:
Die „freundliche Dame bei der AfA“ mag zwar vom Prinzip her richtig liegen, ich sehe allerdings einen kleinen Haken: Gemäß der derzeit noch aktuellen Dienstanweisung bzgl. unwiderruflicher Freistellungen werden diese bei der Berechnung der ALG1-Höhe nicht berücksichtigt. Ebensowenig die Zeiten des Krankengeldbezuges (wie die Agentur-Mitarbeiterin richig bemerkt hat).
Und jetzt rechnen Sie bitte einmal selber, wieviel Zeit mit „normalem“ Arbeitsentgelt Sie in den zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit noch vorzuweisen haben! Sind es mehr als 150 Tage? Dann ist alles gut und die ALG-Höhe wird normal auf Basis dieser Entgelte berechnet. Ist das aber nicht Fall, kommt es zur einer fiktiven Einstufung und diese ist in der Regel schlecht.
Anmerkung: Zu den Freistellungen gibt es BSG-Urteil, welches die Vorgehensweise für unrechtmäßig hält (s. Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-13-arbeitslosengeld-nach-freistellung/ ). Dies wird aber bisher wohl von Agenturen (noch) nicht umgesetzt.
Weiterhin kann ich mir nicht vorstellen, dass die Ihre Agentur Ihnen einen ALG-Bescheid erstellt. Wer krank ist, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und ist daher lt. Definition nicht arbeitslos und hat daher keinen Anspruch auf ALG. Ich gehe daher davon aus, dass die Prüfung des Antrages erst nach Genesung erfolgen wird.
Gruß, Der Privatier
hallo privatier
was mache ich bloß mit diesen vermittlungsgutschein ? bin seit 9 monate im arbeitslosengeld 1. beim letzten termin hat mir die vermittlerin der arbeitsagentur
so einen vermittlungsgutschein mitgegeben ? bin etwas verunsichert,ob ich eine sperre
bekomme,wenn ich den gutschein nicht irgendwo einlöse ?
danke für die unterstützung und ein freundlicher gruß…….horst fischer
Tut mir leid, aber dazu kann ich nichts sagen. Vielleicht fragen Sie einmal in einem Forum nach, das sich auf Fragen zur Arbeitslosigkeit spezialisiert hat (Link unter Empfehlungen->Weiterführende Quellen).
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier
ich habe hier viel gelesen wegen Sperrzeit und Krankenversicherung.
Es ging aber immer um die anfängliche 3-monatige Sperrzeit nach Eigenkündigung.
Ich habe eine Frage bezüglich eine Sperrzeit oder Strafzeit, wenn man schon in ALG1 ist und gegen Pflichten verstoßen hat. Es gibt davon soviel, dass es auch mal aus Versehen passieren kann.
Wenn man dann z.B. 2 Wochen Strafzeit bekommt, wie ist es dann mit der gesetzlichen Krankenversicherung?
Fällt man da raus? Oder wird diese durchgehend bezahlt.
Ist ja nicht ganz unwichtig, wenn man genau an einem solchen Tag einen schweren Unfall hat, und dann wären die Kosten im Krankenhaus nicht gedeckt.
Ich habe im Internet dazu nichts gefunden.
Viele Grüße,
Gunther
Ich kenne nur die Aussage, dass man während einer Sperrzeit über die Agentur krankenversichert ist. Auch wenn da wohl in der Regel die Sperrzeit zu Beginn des ALG-Bezuges mit gemeint sein wird, so sehe ich aber andere Sperrzeiten nicht ausgeschlossen.
Kurz: Ich bin mir nicht 100% sicher, und daher mein Rat: Vielleicht fragen Sie einmal in einem Forum nach, das sich auf Fragen zur Arbeitslosigkeit spezialisiert hat (Link unter Empfehlungen->Weiterführende Quellen).
Gruß, Der Privatier
hallo günther
schau doch mal nach auf arbeitsrecht.de
hab da selber wichtige dinge gelesen zu dein thema
du kannst dort auch fragen stellen
viel glück
Hallo Privatier,
ich habe im Januar 2018 eine Abfindung erhalten und das gesamte Jahr keine Einkünfte generiert. Ich habe mich fristgerecht bei der Agentur zum 1.1.18 gemeldet und am 5.1.18 abgemeldet nachdem ich meinen Bescheid über ALG1 erhalten hatte.
Frage: 1. Wenn ich ab dem 1.12.18 einen Midijob annehmen würde (ca. 451Euro)befristet bis 31.12.19, würde dann mein bereits festgestellter Anspruch auf ALG1 in der ursprünglich festgestellten Höhe erhalten(Bescheid Januar18) bleiben (Bestandsschutz)?
2. Da ich bis dahin 58 Jahre alt sein werde, könnte ich die restlichen Monate ALG1 Anspruch zusammen mit den neu erworbenen 6 Monaten = 24 Monate innerhalb der nächsten 4 Jahre aufbrauchen, da ich nur 5 Monate im Jahr saisongemäß angestellt sein möchte.
Vielen Dank für eine Antwort.
Mit freunldichen Grüßen
Susi
Ich denke, das sollte so funktionieren.
Mir gehen solche Fragen aber viel zu sehr in die Richtung: „Tipps und Tricks für Arbeitslose“. Da dies aber hier kein Forum für Arbeitslose werden soll und ich mich mit solchen Konstruktioen im Detail auch nicht befassen möchte, kann ich auch hier nur empfehlen: Fragen Sie einmal in einem Forum nach, das sich auf Fragen zur Arbeitslosigkeit spezialisiert hat (Link unter Empfehlungen->Weiterführende Quellen).
Gruß, Der Privatier
Hi….
sag mal, wie hast du das mit deiner „Selbständigkeit“ gemacht.
Konkret, ich bin kurz ALG1 gewesen (um meine Ansprüche feststellen zu lassen), also so wie du. Bin nun seit ca. 1 Jahr in meiner Selbständigkeit ( wohlgemerkt aber nur für die Arbeitsagentur). Wirklich leben, tu ich von meinen Dividenden.
Nun hab ich mir gedacht, dass ich mich nächstes Jahr mal 2 Monate Arbeitslos melde.
Meine Ansprüche aus meinem ehemaligen Angesteltenverhältnis sind ja dokumentiert im Amt. Laufe ich bei einer erneuten ALG1 Meldung für nächstes Jahr der Gefahr auf, dass ich irgend was vorlegen muss aus meiner Selbständigkeit. Das wäre natürlich fatal, da ich ja eigentlich nicht wirklich selbständig war (auch so nicht beim Finanzamt gemeldet bin), sondern nur von Luft und Liebe gelebt habe 🙂 Oder wie war das bei dir ?
VG Walter
„Oder wie war das bei dir ?“
Nun – meine Selbständigkeit unterscheidet sich da wohl vor allen Dingen dadurch, dass sie keine Anführungszeichen benötigt. 😉 Mit anderen Worten: Es handelt sich bei mir um eine normale Selbständigkeit mit allem, was dazu gehört: Einkünfte, Gewinne, Steuern, usw.
Insofern gab es da nie irgendwelche Erklärungsnöte. Außer, dass ich natürlich meine Gewinne in der Zeit, in der ALG1 und Sebständigkeit parallel liefen, der Agentur gemeldet habe und die ALG1-Zahlungen damit reduziert wurden.
Ich sehe aber in Deinem Fall kein großes Problem: Man kann ja die Pläne für eine ursprünglich geplante Selbständigkeit zwischenzeitlich wieder aufgegeben haben. Man ist der Agentur für solche Entscheidungen keine Rechenschaft schuldig. Ebenso wenig übrigens für die Gründe, aus denen man sich aus der Arbeitslosigkeit wieder abmeldet. Da muss niemand eine Selbständigkeit erfinden, nur um einen Grund zu haben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter,
sorry, dass ich mich jetzt erst zurückmelde, aber irgendwie ging das „zwischen den Jahren“ total unter.
Erst mal noch vielen DANK für deine Rückmeldung, sowie ein gutes neues noch nachträglich !
Ja, ich habe mich einfach bei der Agentur wieder gemeldet, nachdem ich im Onlinelebenslauf meine Selbständigkeit mit anschließendem Auslandsaufenthalt ergänzt habe 🙂 Die kurze Zeit die ich Arbeitssuchend wieder gemeldet bin, wird eh keiner auf mich zukommen so zwecks Bewerbung da und dort 🙂 Bezüglich „richtiger Selbständigkeit“ werde ich das dann für dieses Jahr beim FA in den Angriff nehmen, denn ich hab ja noch 3 Jahre a 2 Monate vor mir, wo ich mein ALG1 nehmen kann 🙂 Da ich bin ich dann auf der sicheren Seite, sollten da mal nachfragen kommen.
Also nochmal VIELEN DANK für dein Feedback.
VG Walter
Hallo Privatier,
vielen Dank für all die Bereicherungen auf diesem Block!!!
Meine Frage zu ALG 1 – Bestandssicherung nach 4 Jahren Disposition?
Ich habe mich nach Austritt aus einem Unternehmen Arbeitslos gemeldet und meinen Anspruch feststellen lassen und diesen gesichert. Danach habe ich mein Dispositionsrecht ausgeübt und mich knapp 4 Jahre abgemeldet. Jetzt bin ich zurück und habe mich erneut arbeitslos gemeldet.
Wenn ich jetzt eine Arbeitsstelle (ggf nur sehr kurz) antrete – also deutlich kürzer als 1 bzw. 2 Jahre, verfällt mir jeglicher Anspruch auf ALG 1???
Kurze und knappe Antwort: Richtig, der alte Anspruch verfällt nach vier Jahren.
Je nach Dauer der neuen Beschäftigung kann ein neuer Anspruch entstehen (oder auch nicht).
Gruß, Der Privatier
Moin,
meine unwiderrufliche Freistellung ab 03/2018 endete zum 31.12.2018. Abfindung erhalte ich im Januar 2019.
09/2018 habe ich mich arbeitssuchend gemeldet und Ende Dezember 2018 persönlich arbeitslos gemeldet.
Meine Kündigungsfrist wäre der 31. März 2019.
Ich warte nun auf den ALG1 Bescheid. Ich musste noch einen Fragebogen bzgl. Aufhebungsvertrag ausfüllen.
Dies wurde am nächsten Tag erledigt.
(hier kann ich eventuell die 6 Wochen Sperrzeit umgehen, da ich ärztliche Atteste habe, welche mir einen Arbeitsplatzwechsel
anraten)
Zusätzlich muss ich noch eine Bestätigung der Krankenkasse bzgl. Krankengeldbezug vorlegen. Diese habe ich von der KK noch nicht erhalten. (Verzögerung wegen Weihnachten und Sylvesterurlaub)
Ich habe noch keinen Termin bei der Arbeitsagentur erhalten, weder zur Arbeitssuchendmelund noch zur Arbeitslosmeldung.
gut oder schlecht ?
Wie lange dauert in der Regel das Schreiben für den ALG1 Bezug bzw. muss man hier nach einigen Wochen wieder nachhaken ?
Bei der Berechnung der Ruhezeit (25% der Abfindung werden anerkannt, da länger als 20 Jahre im Unternehmen) ist die Grundlage die BBG oder das tatsächliche Gehalt, da der Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur sich nicht für meine Lohnbelege
interessierte, sondern lediglich das Schreiben meines AG mit der BBG haben wollte. Dies würde die Ruhezeit erheblich verlängern.
Was ist hier die Grundlage zur Berechnung ?
Ruhezeit endet spätestens mit der reguären Kündigungsfrist 31.März 2019. ist dies richtig ?
Mfg
In der fachlichen Weisung der Agentur für Arbeit zum § 158 SGB III heisst es unter Pkt. 158.2.1 „Berechnung des Ruhenszeitraumes“:
„Der mit der Tabelle ermittelte Anteil der EE ist durch das in der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich erzielte Entgelt (ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenzen) zu teilen.“
(Erläuterung: „EE“ = „Entlassungsentschädigung“).
Zu den anderen Fragen:
* Ob eine Terminverzögerung gut oder schlecht ist, muss jeder für sich einschätzen.
* Die Dauer für die ALG-Bescheide ist sehr unterschiedlich. Hängt u.a. auch von der Vollständigkeit der Unterlagen ab (Eigene Unterlagen, Arbeitgeber, evtl. Krankenkasse, etc.). Wer nicht abwarten will, muss ggfs. bei entsprechenden Stellen nachhaken. Musste ich auch, da mein EX-AG sich viel Zeit gelassen hat.
* Die Ruhezeit endet spätestens mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Richtig.
Gruß, Der Privatier
Moin,
es gibt Verzögerungen bei dem Antrag des ALG1, da Dokumente fehlen, welche ich auf der Internetplattform hochgeladen habe und mein AG falsch ausgefüllt hat (SV 1-11 2017 vergessen . Sachbearbeiter sagen, sie können die Dokumente nicht einsehen, also alles noch einmal per email versendet und korrigierte Arbeitsbescheinigung bei AG erhalten. Komisches System bei der Arbeitsagentur aber sollte nun nach Anruf erledigt sein.
Ich habe vermutlich ein Problem mit der Arbeitsagentur bzgl. Berechnung Ruhezeit.
Dies ist wichtig für mich da die Ruhezeit mit meinen tatsächliche Gehalt nur 48 Tage andauert und mit der BBG wesentlich länger über 3 Monate, ich gehe vermutlich zum 01.März wieder arbeiten und somit käme in die gesetzliche KK.
(siehe oä Kommentar von Privatier und auch die falchlichen Anweisung Arbeitslosengeld der Bundesagentur steht auf Seite 11:
* der Teilung der zu berücksichtigenden EE durch das kalendertägliche
Arbeitsentgelt bei Abrundung auf volle Kalendertage
und
– dem längsten Ruhenszeitraum von einem Jahr
Hier steht nix von Beitragsbemessungsgrenze.
Bei dem erneuten Telefonat hatte ich eine Diskussion mit dem Sachbearbeiter, da die Arbeitsagentur keinen Gehaltsnachweis von mir haben will, sondern nur die Arbeitsbescheinigung des AG mit SV-plichtigem Gehalt also BBG. Als ich fragte, ob er den §158 kenne, wurde er nicht gerade freundlich. Dies wäre ihre Grundlage und sie wissen, was sie tun und ich soll die Entscheidung abwarten. OK ?
Was kann ich hier unternehmen bzw. gibt es noch weitere Schriftstücke als Beweis/Belegung.
Bescheid abwarten und dann Widerspruch einlegen ?
Wie kann ich mich beschweren ?
mfg
Ich füge hier gerne einmal einen Link zur Fachlichen Weisung der Agentur für Arbeit ein. Diese kann man in der offizoellen Weisungssammlung der Bundesagentur für Arbeit finden.
Und dort heisst es auf Seite 10 der Weisung zum §158 SGB III:
„Der mit der Tabelle ermittelte Anteil der EE ist durch das in der letzten Beschäftigungszeit kalendetäglich erzielte Entgelt (ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenzen) zu teilen.“
Für mich ist das eindeutig.
Bevor der Bescheid der Agentur vorliegt, macht es wohl wenig Sinn, weitere Schritte zu unternehmen. Insbesondere dann, wenn das Verhältnis offenbar ohnehin schon etwas „gestört“ ist. Ich würde den Bescheid abwarten, dann aber umgehend Widerspruch einlegen, wenn er nicht den Vorstellungen entspricht. Ggfs. vorab/parallel Unterstützung eines Anwaltes einholen, um a) die Einschätzung zu bestätigen, b) die richtige Formulierung zu wählen und c) bei einer evtl. notwendigen Klage sofort die richtige Unterstützung zu haben.
Viel Erfolg (und immer gerne weitere Updates!) wünscht
Der Privatier
Ergänzung
Rückruf Mitarbeiter Arbeitsagentur. Er sagte, dass er die Arbeitsentgelte vom AG angefordert habe und ich einen vorläufigen eventuell falschen Bescheid erhalte. Vielleicht hat er es nun kapiert.
Mfg
Sehr schön! Gerade erst gelesen. Da war mein obiger Kommentar evtl. gar nicht mehr nötig…
Gruß, Der Privatier
Moin,
kurze Rückmeldung bzgl. ALG1 Bescheid.
Vorgestern ist wie angekündigt der vorläufige (falsche) Bescheid gekommen und gestern die Änderung. Alles wurde nun zur Zufriedenheit berichtigt.
Keine Sperrzeit wegen Attest des Arztes. Ruhezeit wurde richtig bis Mitte Februar nach Paragraph 158 berechnet und ALG1 ist bis Mitte Mai 2020 (also 15 Monate) bewilligt. Somit kann ich zum 11.02. aus der privaten KK in die gesetzliche Techniker Krankenkasse wechseln, also alles nach Plan.
Gestern wurde auch meine Abfindung 80kEuro gezahlt. Brutto = Netto also ohne Abzüge. Ich vermute Steuerklasse 3, verheiratet ohne Kirchensteuer, Fünftelregelung und ohne weitere Einkommen in 2019 berechnet, somit entstehen keine Lohnsteuer.
Etwas seltsam von meinem ehemaligen AG, aber ich beschwere mich nicht über ein zinsloses Darlehen.
Nach meiner Schätzung werden dann ca. 27-29 kEuro mit der Steuererklärung 2019 Ende 2020 fällig. Somit habe ich ein zinsloses Darlehen für 2 Jahre. Schauen wir mal, was die Börse nach 2 Jahren hergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr schön! Das hört sich doch alles gut an. Auch die Abrechnung der Abfindung ist doch in Ordnung. Bei 80k€ und Fünftelregel dürften ja auch keine Steuern anfallen.
Gruß, Der Privatier
Hi, wie kommst du denn auf 27 – 29k Steuern bei 80k Abfindung und nur ALG dazu? (sorry, aber ich habe nicht den ganzen chat verfolgt). Selbst bei 18k ALG kommen nur ca. 8k Steuern raus.
Vielleicht kannst du das Jahresbrutto noch etwas senken. Es könnte auch rechnerisch sinnvoll sein, sich bei der Agentur ab- und anzumelden und so weniger ALG in 2019 zu beziehen.
Viel Erfolg noch in diesem spannenden Jahr.
LG Markus
Guten Tag,
ich habe im Jan 2019 das erste Mal ALG1 bekommen.
Bei der Überweisung steht Buchungs-Kommentar „Vorschuss“.
Das beunruhigt mich etwas. Ist da mit meinem Antrag noch nicht endgültig alles durch, oder was könnte das bedeuten. Ein Freund von mir, der ebenfalls arbeitslos geworden ist, hat in seiner Überweisung keinen solchen Hinweis.
Wir kommen von der gleichen Firma, sind mit Aufhebungsvertrag gegangen, haben 2018 ein Dispositionsjahr gehabt, und uns zum 1.1.2019 arbeitslos gemeldet. Also alles identisch. Aber warum dann dieser Hinweis nur bei mir?
Ich bin schwerbehindert, läuft da evtl. noch eine Gesundheitsprüfung? Habe aber Ende Sept. 2018 alle Unterlagen, Arztbriefe usw. abgegeben. Das war vor 4 Monaten. Und ich habe nichts mehr davon gehört. Keine Vorladung zum Facharzt oder zum Medizinischen Dienst.
Das kann durch wegen deiner Schwerbehinderung zu tun haben. Normalerweise sollte KEIN Hinweis „Vorschuss“ stehen. Eine Frage beim zuständigen Sachbearbeiter koennte aber sehr schnell Klarheit bringen, woran es noch liegt. Das Problem kann später kommen, denn wenn alle „Unklarheiten“ beim Amt beseitigt sind, dann bekommst du erst einen endgültigen Bescheid, und sollte ich herausstellen, dass dir weniger ALG1 zusteht wie ursprünglich berechnet, dann darfst du zurückzahlen. Also, wie gesagt, Konkret beim Amt nachfragen, was das Problem ist, warum du noch keinen endgültigen bescheid bekommen hast. Ich gehe mal davon aus, dass du alle Erforderlichen Unterlagen früzeitig dem Amt übergeben hast.
Danke für die Antwort.
Ich habe jetzt gerade die 0800 4 5555 00 Bundesagentur für Arbeit angerufen und nachgefragt. Der hat intensiv in meinen Daten, die im System hinterlegt sind nachgesehen, aber keine offenen Vorgänge gefunden.
Er sagt aber auch, dass „Vorschuss“ darauf hindeutet, dass was nicht abgeschlossen ist. Ich bekommen nun die nächsten Tage einen Rückruf von der Leistungsabteilung. Die sollen erklären was auch immer nicht vollständig oder nicht OK ist.
Jetzt bin ich schon irgendwie nervös. Habe alles richtig und termingerecht gemeldet und abgegeben, und nun scheint es irgendwelche Schwierigkeiten zu geben.
Ich weiß die Gründe natürlich auch nicht, gehe aber davon aus, dass sich das in Kürze klären wird. Eigentlich gibt es einen Vorschuss nur dann, wenn man ihn auch beantragt. Naja, man wird sehen…
Gruß, Der Privatier
Danke an Walter Bossi und an Privatier für die Unterstützung.
Wenn die Nerven blank sind, und man erhält hier innerhalb weniger Stunden fundierte Meinung von Anderen, dann ist das immer hilfreich.
Nun möchte ich was zurückgeben und berichten wie es ausgegangen ist. Vielleicht hilft es ja Jemanden.
Ich habe die Agentur für Arbeit darauf hingewiesen, dass Sie mir entweder das ALG1 genehmigen sollen oder mir einen ablehnenden Bescheid zusenden sollen. Das hat mir mein Rechtsanwalt geraten. Eine Behörde kann nicht einfach einen Vorgang um Monate rauszögern. Und da die AGA anscheinend selbst nicht mehr gewusst hat was sie noch benötigen, teilte ich der AGA mit, dass nun für mich die letzte Möglichkeit darin liegt, vor Gericht zu gehen. Das kostet mir Zeit und Geld, und auch dem Staat. Das sollte halt schon vermieden werden. Dann bekam ich am Montag morgen um 7:30 Uhr schon einen Anruf von der Leistungsabteilung, dass sie jetzt dran sind und wahrscheinlich alles OK ist. Aber ich bestand auf eine schriftliche Erklärung. Die bekam ich dann 2 Tage später:
positiver Bewilligungsbescheid für ALG1,
mit dem Kommentar: „Bewilligung ist abschließend“.
Ich bin froh. Nachvollziehen kann ich es nicht. Meine Arztberichte bekam ich nicht zurück, und vom medizinischen Dienst wurde ich auch nie vorgeladen, und die von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte wurden auch nie kontaktiert.
Aber so ist es halt. Ich bekomme nun ALG1 und bin froh. Die AGA will mich halt aus dem ALG1 drängen weil ich schwer vermittelbar bin, aufgrund von Behinderung. Nachdem ich 37 Jahre einbezahlt habe, empfinde ich das nicht OK, ich wäre auch lieber gesund und würde gerne arbeiten.
Vielleicht finde ich ja auch noch was, was ich tun kann.
Viele Grüße
Gunther
Hallo Gunter,
freut mich, dass es abschließen geklappt hat. Ja, mit dem Amt hat man manchmal schon ein bissel Diskussionen. Nur mal so ne Episode nebenbei. Eigentlich standen mir nur 9 Monate ALG1 zu (wegen Sperrfrist). Als ich meinen ersten bescheid bekam stand auf diesem glatte 346Tage Rest drauf. Hab mich ja nicht beschwert deswegen, haette ja 1 Monat Zeit für Widerruf gehabt. nach kurzer Arbeitslosigkeit (14 Tage im ALG1 Bezug) war ich 1 Jahr abgemeldet beim Amt. Just dieses Jahr hab ich für 2 Monate ALG1 beantragt, die auch bewilligt wurden, jedoch stand auf dem Bescheid auf einmal die tatsächlich anzahl von Tagen, wo ich noch haette. Natürlich habe ich Einspruch eingelegt, mit dem Hinweiß auf den rechtswirksamen Bescheid von letztem Jahr. Also, lange Rede kurzer Sinn, man wollte mich telefonisch „überzeugen“ dass der damalige Bescheid falsch sei, wobei ich mich auf die Diskussion nicht eingelassen habe. Nachdem ich gesagt hatte, gut wir koennen das vor Gericht klären, wurde mir ein neuer Bescheid ausgestellt mit den richtigen Resttagen noch ( also gut eigentlich sinds ja die falsche Anzahl von Tagen, aber ich kann ja nichts dafür, wenn der Sachbearbeiter vom Amt falsche rechtswirksame Bescheide ausstellt). Also was lernt man daraus, immer schoen im Kampfmodus bleiben 🙂 Viele Grüße WB und p.s. finds Toll, dass du Rückmeldung gegeben hast !
Auch von mir Danke für die Rückmeldung und weiterhin gutes Gelingen!
Gruß, Der Privatier
Ende August 2018 Antrag auf ALG gestellt und wieder rückgängig gemacht, um Dispostionsrecht, zum 01.09.19 ausüben zu können.
Jetzt habe ich im Januar Abfindungssumme ausgezahlt bekommen.
Am Arbeitsamt, hat man mir auf Anfrage gesagt:
Ich könnte, ca. Mitte August 2018, mein Dispositionsrecht zum 01.01.19 ausüben, den Antrag aber erst Mitte Januar 2020 abgeben, was bewirkt, das ich Arbeitslosengeld für 09/19 – 12/19, erst ca. Ende Januar 2020 gezahlt bekommen würde.
Meine Frage:
Wie sieht es mit dem steuerlichen Zufluß, des ALG aus:
Wenn dieser dann auch erst 2020 wäre, könnte ich die Progression durch Abfindungszahlung im Jahr 2019 vermeiden.
Dir wurdem empfehlen, in 2020 rückwirkend ALG1 ab 09/2019 zu beantragen?
Mehr als 16 Monaten nach Ende der letzten Beschäftigung?
Das war eine telefonische Auskunft, oder?
Selbst wenn Du den Namen des Telefonscherzboldes notiert hast, wird dir das nix nützen. Du hast den sicher nur falsch verstanden. Und stehst dann im Januar ganz ohne Anspruch da.
Nein…. Ende August 2018 arbeitslos gemeldet und gleich wieder abgemeldet um Dispositionsrecht zum 01.09.19 ausüben zu können.
Dann Ende August 2019 Dispositionrecht zum 01.09.19 durch Antrag ausführen/melden aber Antrag erst Mitte Januar 2020 abgeben.
Das funktioniert so auf jeden Fall und ich erhalte ALG auch ab 09/19 rückwirkend, ohne Risiko!
Einzig wichtig für mich ist, in welchem Jahr der steuerliche Zufluß in diesem Fall ist?
@Herby: Ich könnte Dich jetzt bitten, Deine Frage etwas sorgfältiger zu formulieren, damit sie auch einen Sinn ergibt…
Ich habe es aber trotzdem verstanden und kann nur sagen: Ich würde das auf keinen Fall machen! Da gibt es sicher andere Methoden (wie z.B. das An- und Abmelden), die erstens kein Risiko beinhalten und bei denen es auch keine Unsicherheiten über den steuerlichen Zufluss bergen.
Aber ansonsten befrage doch lieber mal Deinen „Steuerfachmann“, hier wirst Du wieder „alles nur Vermutungen“ lesen von Leuten, die „alles keine Experten sind“ und „nur zur kompletten Verwirrung beitragen“ (Zitate aus Deinem Kommentar: https://der-privatier.com/kap-10-finanzamt-und-steuern/#comment-19727 ).
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
danke für deine gut gemeinte Hilfe.
Aber An und Abmelden zum ALG 1 musste ich Ende August 2018 um Ende August 2019, zum 01.09.19 mein Dispositionrecht ausüben zu können, definitiv.
Den Antrag dann zum 01.09.19 auch direkt am Arbeitsamt ausführen, aber erst Mitte Januar 2020 abgeben ist ein anderes Thema.
Wie geschrieben noch einmal Danke, aber die Kommentare, die hier teilweise kommen, sind nicht hilfreich.
Ich warte auf die Antwort, meines Steuerfachmanns und werde hier nichts mehr schreiben!
LG
Hallo Herby,
könnte es sein, dass Sie nicht immer 100%-genau zwischen „SICH ARBEITSLOS MELDEN“ und „SICH ARBEITSUCHEND MELDEN“ unterscheiden?
Sollten Ihre Formulierungen absolut korrekt sein, dann gäbe es wohl Möglichkeiten die bislang hier im Forum/Blog ziemlich unbekannt sind!!!
Ich möchte Sie auch ermutigen weiterhin hier zu schreiben; vielleicht erst nächste Woche mit etwas zeitlichem Abstand…
… und ganz neugierig wäre ich über das Statement zur steuerlichen Sichtweise.
LG FÜR2012
Lieber Herr Privatier, und Experten Community,
ich hatte mein erstes Gespräch bei der AfA und die Eingliederungsvereinbarung -Es wurde mir gesagt das 2 Bewerbungen Pro-Woche als Zumutbar eingestuft wurde, hierzu habe ich ich auch einen Urteil gefunden: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/zwei-bewerbungen-pro-woche-sind-arbeitslosen-zumutbar_238_300932.html
Wir haben uns auf 8 Geeinigt selbst wenn es zunächst höhere Vorstellungen gab… – Meine Verwunderung kam jedoch das mir gesagt wurde das dieses Ziel auch dann gilt, wenn ich mich für eine Zeit abmelden würde jedoch das sei im Ermessen von dem Betreuer.
Was Zählt Alles zu den „Bewerbungsaktivitäten“ dazu?
Ich wollte hierzu gerne ihre Sicht lesen und auch gerne von Erfahrungen aus der Community hören.
BG,
Entrepreneur2Privatier
Hallo Entrepreneur2Privatier,
viel kann ich nicht beisteuern, da meine Arbeitsagentur scheinbar sehr entspannt war. In meiner Eingliederungsvereinbarung wurde das Minimum auf nur 3 Bewerbungen/Monat festgesetzt. Ich sollte einmal pro Monat einen schriftlichen Nachweis erbringen, was ich anfangs gemacht habe. Die Betreuerin meinte dann jedoch, daß „müsste ich nicht“. Vielleicht lag der Grund darin, daß ich ohnehin 1x pro Monat bei ihr zum Gespräch gewesen bin. Während meiner Abmeldung (einmal für 6 Wochen in 15 Monaten) hat mich niemand kontaktiert, um einen Nachweis über meine Aktivitäten einzuholen.
Wie es scheint, ist die Handhabung in den einzelnen Agenturen sehr unterschiedlich. Oder aber, es hängt vom Einzelfall und der Wahrscheinlichkeit ab, ob man nochmals im angestammten Beruf einen Job finden könnte (ich bin recht spezialisiert in der Finanzbranche und habe die letzten 6 Jahre meiner aktiven Zeit in Teilzeit zu 60% gearbeitet).
Beste Grüße
49erin
„Was Zählt Alles zu den „Bewerbungsaktivitäten“ dazu?“
Nun – das ist ja genau der Sinn einer Eingliederungsvereinbarung, nämlich exakt festzulegen, welche Bemühungen der Arbeitslose von seiner Seite durchzuführen hat (und auch welche Leistungen er von der Agentur zu erwarten hat).
Was hier konkret vereinbart wird, hängt immer vom Einzelfall ab und es gibt hier keine allgemeinen Aussagen. Ansonsten hätte man dies ja auch einfach per Gesetz oder Verordnung für alle gleich regeln können.
Also: Die Details stehen in der Vereinbarung. Und falls es dort nicht ohnehin vermerkt ist, kann ich nur empfehlen, eine möglichst klare Buchführung über die Aktivitäten (inkl. Nachweise) zu führen.
Gruß, Der Privatier
Besten Dank Herr Privatier, und 49erin!
bzgl eine Regelung die Vereinbarung auch in der Abmeldung folgen zu müssen gibt es hierfür ein Anker? Wenn ich nicht Arbeitssuchend bin macht wenig Sinn. Meine Annahme hier gilt das gleiche wie während des Dispojaht.
BG,
Entrepreneur2Privatier
BG,
Entrepreneur2Privatier
Ich kann es zwar nur vermuten, aber ich gehe davon aus, dass es sich hier um ein Missverständnis bzgl. der Bedeutung von „abmelden“ handelt.
* Wer sich vorübergehend z.B. aufgrund einer Ortsabwesenheit für 1-2 Wochen bei der Agentur (mit Genehmigung) „abmeldet“, verbleibt im Leistungsbezug und muss daher auch weiterhin sämtliche Pflichten erfüllen.
* Wer sich aber vollständig sowohl aus der Arbeitslosigkeit als auch auch vom Arbeitssuchend-Status abmeldet, hat auch keine Verpflichtungen gegenüber der Agentur.
Ich nehme an, die Frage bzw. Antwort war nicht so ganz eindeutig.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
mein Mann und ich waren gestern bei der Agentur für Arbeit um uns arbeitssuchend und später wieder abzumelden.
Die Mitarbeiter waren spürbar überfordert. Nach mehreren Gesprächen und Rückfragen durch Kollegen haben wir letztendlich ein Formular unterzeichnet, welches die Überschrift hat:
Erklärung zum Anspruchsbegin. Uns wurde ein Zeitraum max.bis
zum 31.03.2020 gewährt. „Wir könnten dann ja nochmal verlängern“.
Uns kommen mittlerweile Zweifel. Wir wollten unseren Anspruch auf unbestimmte Zeit (4 Jahre). Sind wir nun im Dispositionsjahr gelandet?
Herzlichen Dank im Voraus!
Annette
Das ist nun aus der Ferne schwer zu beurteilen, da mir weder klar ist, was Sie eigentlich vorhatten („uns arbeitssuchend und später wieder abzumelden“??), noch was im Einzelnen besprochen oder vereinbart worden ist. Ausserdem fehlen zu einer Einschätzung sämtliche weiteren Angaben zur Vorgeschichte.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen und Entschuldigung für die sehr grobe Beschreibung,
Hier nun unsere
Eckdaten: Ehemann, geb.10/59, fristgerechte betriebsbedingte Beendigungskündigung zum 31.3.19. (incl.Abfindung zum 31.03.)
Ehefrau, geb. 02/69 ,fristgerechte AN- Kündigung zum 31.12.18, Arbeitsverhältnis bestand über 5 Jahre.Seit 01.01.19 Hausfrau.
Mein Mann möchte dem ihm zustehenden 24 monatigen ALG1-Bezug exakt vor den Rentenbeginn mit 63 legen. Bis dahin möchten wir gemeinsam von unseren Ersparnissen leben und uns nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
Nun wollten wir bei der Agentur unseren Anspruch auf ALG1 für die nächsten Jahre sicherstellen.
Dazu hatten wir im Dezember einen Termin bei der Agentur für Arbeit,in dem sowohl meine Kündigung aufgenommen wurde und uns
die zeitlichen Notwenidigkeiten erklärt wurden.
Demnach sollten wir uns nach meinem 50. Geburtstag und vor dem 31.03.19 bei der Agentur arbeitssuchend melden …und danach wieder abmelden um den Anspruch auf ALG1 nicht verfallen zu lassen.
Bei diesem Termin haben wir nach einigem Hin und Her das og Formular unterschrieben, welches die Inanspuchnahme nur bis zum 31.03.2020 verlängert. Man hatte uns gesagt, dass wir uns nicht zunächst arbeitssuchend und am Folgetag wieder abmelden müssten. Mit diesem Formular wäre der Anspruch bis zum 31.03.gesichert.
Längere Zeiträume könnten wegen der abzuwartenden möglichen Gesetzesänderungen nicht gewährt werden. Wir könnten aber am 31.03.2020 evtl. verlängern.
Nun umschleicht uns der Verdacht, dass wir in das sog. Dispositionsjahr gerutscht sind.
Wie ist Ihre Meinung dazu?
Herzlichen Dank nochmal für Ihre Antwort!
Viele Grüße
Annette
Okay, mit diesen ergänzenden Angaben sieht es so aus, dass hier ein Dispojahr (für den Ehemann!) geplant ist. Zumindest das exakte Datum genau ein Jahr nach Ende der Beschäftigung deutet darauf hin. Unklar ist allerdings weiterhin, ob in diesem Jahr weiterhin irgendwelche Verpflichtungen gegenüber der Agentur bestehen? Besteht der Status „Arbeitsuchend“ weiterhin?
Im Prinzip wäre ja gegen ein Dispojahr auch nichts einzuwenden. Wenn man es denn richtig ausführt und sich der Risiken bewusst ist (dazu gibt es hier auf der Seite genügend Beiträge).
Allerdings bringt es wohl auch keinen Vorteil. Von daher wäre die ursprüngliche Idee des An- und Abmeldens wohl die sinnvollere gewesen.
Es ergibt sich aber mit dem Dispojahr auch kein wirklicher Nachteil, denn wenn Ihr Ehemann sich nach Ablauf des Dispojahres arbeitslos meldet, besteht der dann festgestellte Anspruch ebenfalls für vier Jahre.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Falls Ihnen das Dispojahr allerdings doch nicht recht sein sollte, kann Ihr Ehemann sich dies ja auch noch anders überlegen und sich innerhalb der nächsten Wochen/Monate arbeitslos (nicht arbeitsuchend!) melden inkl. Antrag auf ALG1. Anschliessend Bescheid abwarten und sich dann wieder abmelden. Geht auch.
Vielen Dank für die pfeilschnelle Antwort!
Es ist wirklich klasse was Sie hier persönlich leisten!
???
Wir werden nun noch weiter recherchieren um ggf. bei der Agentur für Arbeit nochmal vorstellig zu werden.
Insbesondere der Anspruch für mich scheint ja von den Daten nicht für ein Dispo-Jahr zu passen?.
Herzliche Grüße
Annette
Richtig – meine Aussagen oben haben sich auch erst einmal auf die Daten des Ehemanns bezogen. Für Ihren eigenen Fall müsste man das natürlich gesondert betrachten. Wesentliche Unterschiede hier:
* Selber gekündigt, daher Sperrzeit zu erwarten
* Wesentlich jünger, daher auch geringere Anspruchsdauer.
Die genauen Regeln dazu finden Sie u.a. im aktuellen Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
* Und natürlich gilt auch hier zunächst: Dispojahr immer exakt ein Jahr.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
erstmal vielen Dank für vielen guten Informationen – spitzenmäßiger Blog!
Ich benötige mal das geballte Wissen und vielleicht weiß hier jemand weiter.
Eckdaten:
Aufhebungsvertrag zum 31.05.2019, Alter 53, schwerbehindert, teilweise erwerbsgemindert. Werde versuchen die Abfindungszahlung im Jahr 2020 auszahlen zulassen.
Aufgrund des Aufhebungsvertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und Zahlung einer Abfindung werde ich so schnell nicht in den Genuss des ALG 1 kommen.
Tatsächlich bin ich nicht an der ALG-Zahlung interessiert, weil ich mit der Zahlung des ALG meinen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung verliere bzw. dieser ruht. Das ist keine Option.
Ich spiele zzt. mit dem Gedanken mich ggf. mit dem ALG in der GKV anzumelden. Bei Bezug des ALG 1 könnte ich mich gesetzlich krankenversichern. Mir würde auch die Anmeldung in der GKV ausreichen und ich könnte mich selbst nach einem Tag ALG wieder abmelden. Sofern das so gehen würde. Lt. Krankenkasse kann ich auch ohne ALG-Bezug in der Krankenkasse bleiben.
Da ich noch nie Arbeitslos war sind mir die Spielregeln beim Arbeitsamt so gar nicht geläufig.
Mir ist nicht klar, wie lange die Sperrzeit und die Anrechnung der Abfindung tatsächlich dauert. Wann ist es sinnvoll mich arbeitslos melden um eine ALG 1-Zahlung/-Tag auszulösen?
Wann an- und wann wieder abmelden?
Mein Fokus liegt hier bei der gesetzlichen Krankenversicherung und das ALG 1…so kurz wie möglich zu beziehen…zzt. privat versichert. An einer monatliche ALG-Zahlung bin ich nicht interessiert. Auch werde ich nie diesen Anspruch abrufen.
Für Tipps bin ich sehr dankbar!
VG
Anne
Wenn der Fokus auf dem Wechsel zur GKV liegt, so ist der Weg über die Arbeitslosigkeit prinzipiell schon richtig, denn durch die Arbeitslosigkeit wird auch eine Pflichtversicherung ausgelöst. Diese besteht übrigens auch während einer Sperrzeit. Sie besteht aber nicht während einer Ruhezeit!
* Eine Sperrzeit wird verhängt wg. Mitwirkung am Arbeitsplatzverlust. Mehr dazu in den Beiträgen: „Sperrzeit“ und „Lockerung der Regeln für Sperrfristen„.
* Eine Ruhezeit wird verhängt wg. der Zahlung einer Abfindung. Mehr zur Dauer einer Ruhezeit im Beitrag „Ruhezeiten„.
Es wäre daher im ersten Schritt einmal wichtig, die Dauer der Ruhezeit exakt zu bestimmen. Das kann man selber anhand der Formeln und der vertraglichen Bedingungen herausfinden oder aber durch einen ALG1-Antrag, denn die Agentur wird das sicher sehr sorgfältig prüfen. Die Ruhezeit kann maximal ein Jahr betragen. Innerhalb der Ruhefrist wird der Wechsel zur GKV meiner Meinung nach nicht klappen.
Sie müssten daher die Ruhezeit abwarten. Ob Sie während dessen arbeitslos gemeldet bleiben oder nicht, spielt keine Rolle. Evtl. müssten Sie sich nach Ablauf der Ruhezeit erneut arbeitslos melden, um dann tatsächlich den Status der Pflichtversicherung zu erreichen. In der Zwischenzeit sollten Sie am besten direkt mit der Krankenkasse Ihrer Wahl klären, ob es für die Mitgliedschaft nach der Arbeitslosigkeit besondere Voraussetzungen gibt (z.B. Mindestdauer, Vorversicherungszeit, etc.).
Bei all diesen Überlegungen bedenken Sie bitte auch, dass Sie trotz Ihres Wechsels in die GKV als Rentner evtl. nicht in KVdR aufgenommen werden (s. Beitrag „Rente und Krankenkasse“ und „Änderungen der 9/10-Regel für die KVdR„. Das kann dann (je nach Einkommenssituation) vom Beitrag her in einer ähnlichen Größenordnung wie bei der PKV liegen. Ist zwar meistens nicht so – kann aber.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier, Liebe Experten Community,
ich wäre neugierig welche Erfahrung gesammelt wurden mit Eingliederungsvereinbarung die Veränderungen unterzogen werden z.B. wenn der Betreuer ggf. die Anzahl der Bewerbungen erhöhen möchte. Gibt es hier ggf. einige Änderungen, die nicht üblich zulässig sind auf die geachtet werden sollte? Muss die Veränderte Vereinbarung sofort im Gespräch unterzeichnet werden? Ist es akzeptable die Unterzeichnung zu Verzögern um die Veränderungen auf „Rechtssicherheit“ zu validieren? Es gibt dann sicherlich immer die Beziehung mit dem Betreuer die eine Rolle spielt denn beii zu wenig Flexibilität wird sicherlich die Kollaboration schwieriger. Ich freue mich auf die Erfahrungen zu lesen, die in diesem Bereich gewonnen wurden.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Das wäre sicher eine Frage, die in einem Forum für Arbeitslose besser beantwortet werden kann.
Einen Link dazu findet sich hier unter Empfehlungen->Weiterführende Quellen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich lese bereits seit einiger Zeit hier im Blog mit und hoffe, alles richtig verstanden zu haben.
Nun zu meinem Vorhaben:
Ich scheide Aufgrund eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung zum 30.06.2019 aus meinem Unternehmen aus. Eine Abfindungszahlung habe ich in das Jahr 2020 verschoben.
Ich werde mich nicht arbeitssuchend- und erst am 01.07.2020 arbeitslos melden.
Aus steuerlichen Gründen ist geplant, mich danach gleich wieder abzumelden und erst zum 01.01.2021 erneut arbeitslos melden.
Meine Anspruch auf eine Zahlung von Arbeitslosengeld, längstens für 4 Jahre nach der ersten Arbeitslosenmeldung am 01.07.2020 sollte damit gegeben sein.
Ist alles richtig so?
Im Voraus schon mal vielen Dank für Euren Kommentar hierzu!
Grüße vom Weltenbummler
Hallo,
noch ein Nachtrag zu dem, was ich oben geschrieben habe.
Mir ist schon klar, dass ich das Arbeitslosengeld nicht 4 Jahre lang bezahlt bekomme, es ging mir generell um den Anspruch, der für den genannten Zeitraum bestehen bleiben sollte.
Auf den Seiten der Agentur für Arbeit gibt es einen Arbeitslosengeld-Rechner.
Hier kann man den Lohn der letzten 12 Monate eintragen, um das Arbeitslosengeld zu berechnen.
Mein Lohn wird aber (wenn ich mich erst zum 01.07.2020 arbeitslos melde) die letzen 12 Monate = „0“ gewesen sein. Wie wird dann das Arbeitslosengeld berechnet? Laufe ich hier evtl. in eine Falle?
Grüße vom Weltenbummler
Gute Frage.
Ich weiß auch noch nicht was ich da dann nach 19 Monaten eintragen muss.
Auf, Weltenbummler
No problem, lies mal hier:
https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
– und den Folgebeitrag…
Gruesse+angenehmes Dispojahr!
ratatosk
@Weltenbummler:
Ratatosk war schneller mit der Link-Empfehlung. Ich hätte denselben Beitrag empfohlen. 😉
Ansonsten sind die obigen Überlegungen zum Dispojahr richtig. Der Vollständigkeit halber aber besser einmal die Serie mit den Hinweisen zum Dispojahr lesen!
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank Ihnen beiden, das hilft mir schon mal weiter!
Was ich noch nicht verstanden habe:
beziehen sich die „letzen 12 Monate“ für die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf die
– letzten 12 Monate in denen ich Lohn erhalten habe, bei mir also vom
01.07.2018 bis 30.06.2019, auch wenn ich mich erst zum 01.07.2020 arbeitslos melde, oder
– auf die letzen 12 Monate des abgelaufenen Jahres vor der Arbeitslosenmeldung (01.07.2019
bis 30.06.2020)?
Grüße Weltenbummler
Ich zitiere einmal aus dem oben empfohlenen Beitrag. Dort heisst es:
„Das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate wird für die Berechnung des ALG-Anspruches verwendet. … Kommen weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt zustande, wird der Bezugsrahmen auf 2 Jahre ausgeweitet. Sind es dann immer noch weniger als 150 Tage, kommt es zu einer fiktiven Einstufung anhand der Qualifikation.“
Also: Die letzten 12 Monate vor ALG-Beginn am 01.07.2020: Keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorhanden. Daher Erweiterung des Bezugsrahmens auf 2 Jahre. Im Zeitraum vom 01.07.2018 bis 01.07.2020 sind dann mehr als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorhanden. Diese werden zur Berechnung verwendet.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Ich hatte dies in dem empfohlenen Beitrag in Verbindung mit vorausgehenden Freistellungen gebracht.
Ihre Erläuterung und ein Blick in §150 SGB III, in dem es heißt:
„(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1.
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält… usw.“
haben Klarheit gebracht.
Also alles im „grünen“ Bereich!
Vielen Dank!
Grüße vom Weltenbummler
Hallo
Ich weiß nicht wo ich es schreiben soll. Also einfach hier. Sorry wenn es die falsche stelle ist.
Ich habe vor 20 Monaten meinen Job gekündigt und dann direkt eine neue Ausbildung (ohne Vergütung) begonnen.
Ich habe mich nicht arbeitslos gemeldet.
Könnte ich nach der Ausbildung noch Arbeitslosengeld aus der vorherigen Tätigkeit beziehen?
Danke
Tja, Christian
Ohne jetzt zu wissen wie lange Deine „Ausbildung ohne Verguetung“, d.h. ja wohl auch ohne AL-Versicherung ?, noch dauert…
Sieht schlecht aus…
Aber lies mal ab hier:
https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
incl. der Folgebeitraege zur „verlängerten Rahmenfrist“- und dann rechne selbst.
Wie auch immer, ich kann Dir nur raten, UNVERZÜGLICH einen Beratungstermin mit der Agentur für Arbeit zu vereinbaren.
Gruesse
ratatosk
Ich kann mich bei allen Aussagen nur der Meinung von ratatosk anschließen:
* Zunächst einmal die Bedinungen für ALG in verlinkten Beitrag lesen und anschließend selber rechnen.
* Wenn es keine Sonderregeln für „Ausbildung ohne Vergütung“ gibt: Sieht es schlecht aus.
* Eine Beratung durch die Agentur für Arbeit sollte Klarheit schaffen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die Lehre aus dieser Schilderung: Man sollte sich seinen ALG-Anspruch rechtzeitig per Bescheid bestätigen lassen!
Folgender Fall:
Bis Ende 2017 seit vielen Jahren Arbeitnehmer.
2018 Krankengeldbezug.
2019 bezahlte Freistellung und dann wieder Arbeitnehmer bis Anfang 2020.
Auszahlung Abfindung Anfang 2020 aus dem vorherigen Job.
Fragen:
Spricht etwas gegen das Dispojahr im Rahmen der neuen 30 Monatsregel ?
Bis wann müsste spätestens die Arbeitslosmeldung erfolgen, wenn der neue Job im Januar 2020 beendet wird ?
Wäre in diesem Falle eine Eigenkündigung des neuen Jobs schädlich ?
Wenn nach Ablauf Dispojahr dann Anmeldung bei Afa und anschließend wieder Abmeldung erfolgt, wann spätestens müsste man sich wieder bei der Afa anmelden ?
Hat die sogenannte Märzklausel hier irgendeine Auswirkung ?
Was die Anrechnung der Abfindung bei GKV oder AfA betrifft, laufen hier die Fristen am Ende des ersten Jobs oder ab Ende des zweiten Jobs (für den ja keine Abfindung gezahlt wird) ?
Diese Frage ist ein sehr schönes Beispiel für die Kategorie von Fragen, auf die ich hier nicht mehr eingehen möchte. Weitere Erläuterungen dazu im Beitrag über „Grenzen„.
Gruß, Der Privatier
Ich plane ein Dispositionsjahr und gleichzeitig pflegender Angehöriger mit 1Stunden wöchentlich bei Pflegegrad 2.Laut der Beratung kann ich erst ALG 1auf Grund meiner Arbeitszeiten beantragen,sogar nach einem Dispositionsjahr und mit Unterbrechungen und danach nach dem Ende der Pflege noch mal auf Grund des neuen durch die Pflege erworbenen Anspruchs basierend dann auf einem fiktiven Gehalt entsprechend meiner Ausbildung .Hat jemand damit Erfahrung?
Erfahrung habe ich da keine. Und auch keine Detail-Kenntnisse. 🙁
Aber grundsätzlich erscheint mir die Aussage der Arbeitsagentur richtig zu sein. Ich würde dennoch empfehlen, sich vorab intensiver mit den genauen Details zu befassen, da es ist hier oftmals auf kleine Feinheiten ankommt.
Als Einstieg (oder auch zur Vertiefung) würde ich dazu einen Beitrag von Haufe über „Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen“ empfehlen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,da hat sich ein Fehler eingeschlichen. Ich plane 10 Stunden pro Woche zu pflegen.
Hallo.
Habe ein paar dumme Fragen. War noch nie Arbeitslos…
Was braucht man für die AA zur Beantragung von ALG1?
Eigentlich geht es darum, welche Unterlagen es will.
Gehaltsabrechnungen? Meldet der ehemalige Arbeitgeber das direkt oder gibt es eine Bescheinigung?
Gilt das auch für die Arbeitszeit. Den Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag, Kündigungsschreiben,Vertrag usw.
Und noch was „spezielles“
Wenn man bezahlt freigestellt wird. Interessiert dass das AA. Man wurde ja normal (ohne zu Arbeiten) bezahlt.
Kann es Probleme geben, da ich Teilzeit gearbeitet habe. Und das relativ flexibel.
Mein Fall: Zusatz zum normalen Arbeitsvertrag. Teilzeit mit 18 Wochenstunden.
Das wurde so umgesetzt: Arbeitsstunden laut SAP-Stundenprotokoll pro Tag 2:36 Stunden.
Gearbeitet habe ich aber meistens 2 bis 3 volle (unterschiedliche Mo-Fr) Tage.
Also wenn ich nicht gearbeitet habe wurden mir 2:36 vom Stundenkonto abgezogen. Bei Arbeit wurden dementsprechend die Stunden über 2:36 als plus auf das Stundenkonto gebucht. An Feiertagen/Wochenende wurde nichts gebucht.
Durch die „5 Tagewoche“ habe ich auch den vollen Urlaub (30 Tage)
Schon mal Danke für die Antwort(en)
Sorry. Tut eigentlich nichts zur Sache, aber es sind 3:36 Stunden…
Und an nicht gearbeiteten Tagen (Mo-Fr) steht „Mehrarbeitsausgleich“
Zur Frage der erforderlichen Unterlagen fehlt mir im Augenblich die Erinnerung, was ich zu welchem Zeitpunkt abgegeben habe. Ich würde mich in dieser Frage aber auch erst einmal entspannen. 😉
Wenn ich mich richtig erinnere, gab es mit der Arbeitssuchend-Meldung ein sog. „Arbeitspaket“, in dem aufgelistet war, was zu tun ist und welche Unterlagen erforderlich sind und ggfs. zu den nächsten Terminen mitzubringen sind (Lebenslauf, Muster-Bewerbung, etc. zur ersten Vermittlungstermin).
Alles weitere ergibt sich dann mehr oder weniger automatisch. Welche Unterlagen angefordert werden, hängt dann sicher auch immer vom individuellen Fall ab (wie bspw. Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag, Kündigungsschreiben, ärztl. Atteste, usw.). Also: Einfach mal anfangen… 😉
Die Teilzeitarbeit wird sich in zweierlei Hinsicht auswirken:
a) Sie reduziert den ALG-Anspruch, da dieser ja auf Basis der letzten 12 Monate berechnet wird: Weniger Gehalt = Weniger ALG.
b) Einen Anspruch auf den vollen ALG-Bezug hat man nur, wenn man auch bereit ist, in Vollzeit zu arbeiten. Ansonsten wird entsprechend reduziert.
Gruß, Der Privatier
Das Ding nennt sich „Arbeitsbescheinigung“ und ist ein Formular der Bundesagentur für Arbeit, welches der Arbeitgeber ausfüllen soll. Damit werden eigentlich alle das Arbeitsverhältnis betreffenden relevanten Dinge vom AG bescheinigt.
Danke!
Hab das Formular im Internet gefunden. Ist schön, wenn man das mal vorab sieht…
https://www.arbeitsagentur.de/datei/Arbeitsbescheinigung_ba013140.pdf
Noch zur Frage:
Wenn man bezahlt freigestellt wird. Interessiert dass das AA. Man wurde ja normal (ohne zu Arbeiten) bezahlt..
Warum??
Ich sehe spontan auch keinen Grund, warum die Agentur sich für eine Freistellung interessieren sollte.
Ich nehme an, dies ist noch ein Relikt aus vergangenen Zeiten, in denen Freistellungen teilweise bei der Berechnung des ALG nicht berücksichtigt worden sind (s. Beitrag: Agentur erfindet neue Regeln).
Gruß, Der Privatier
Habe da mal eine Frage zu meinem geplanten Vorhaben:
Ich plane in zwei Jahren (dann bin ich 59) mein Arbeitsverhältnis zu beenden. Da ich Anspruch auf ALG1 habe, möchte ich natürlich Sperrzeiten vermeiden. Dazu möchte ich bereits zum jetzigen Zeitpunkt durch einen Auflösungsvertrag mein unbefristeten Arbeitsvertrag beenden. Zum gleichen Zeitpunkt würde ich mit meinem Arbeitgeber einen Zeitvertrag über zwei Jahre abschließen. Soweit ich das sehe, liegt das Ereignis dann ja länger als ein Jahr zurück und wird daher nicht mehr betrachtet. Wie ist Ihre Meinung dazu ?
Vielen Dank.
Was die Sperrzeit angeht, sollte die Vorgehensweise aus meiner Sicht funktionieren. Allerdings möchte ich zu bedenken geben, dass man mit der Aufgabe eines unbefristeten Arbeitsvertrages (insbesondere wenn er schon länger besteht) auch gewisse Schutzrechte aufgibt (Kündigungsfristen, ggfs. Anspruch auf Abfindung, etc.).
Ohne eine Kompensation würde ich das eher nicht machen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Eine Abfindung ist zu keinem Zeitpunkt zu erwarten. Meine alte Kündigungsfrist könnte ich in dem neuen Zeitvertrag übernehmen.
Als Alternative zu meinem Plan sehe ich eigentlich nur die Eigenkündigung in zwei Jahren ohne Abfindung aber dafür mit Sperrzeit. Als einzige Unbekannte in meinem Plan sehe ich nur eine eventuelle Krankheit während der Laufzeit des Zeitvertrages.
„Meine alte Kündigungsfrist könnte ich in dem neuen Zeitvertrag übernehmen.“
Damit wäre ja bereits eine Teil-Kompensation gegeben.
Meine Anmerkung zur Abfindung ging auch mehr in die Richtung einer ungerechtfertigten Kündigung durch den AG mit anschliessender Klage.
Aber man muss sich im Leben auch nicht gegen alles absichern…
Gruß, Der Privatier
Ich habe eine Frage zum Dispositionsjahr: Ich bin jetzt schon 59 und werde vermutilich kurzfristig einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Vermutlich bleibt mir keine andere Wahl, als vorfristig auszuscheiden, das heißt, dass ich zur Vermeidung einer Ruhezeit ein Dispositionsjahr einschieben muss, und da ich eben schon über 58 bin, profitiere ich auch nicht von der erweiterten Rahmenzeit, die ab 1.1.2020 gelten wird.Dazu folgende Fragen:
1. Wenn ich mich erst genau ein Jahr nach meinem letzten Arbeitstag bei der Arbeitsagentur melde, gilt dann ab diesem Tag rückwirkend die Rahmenzeit, oder wird dann erstm,al die Sperrfrist von 3 Monaten wirksam, so dass ich dann aus der Rahmenzeit falle? Müsste ich mich dann evtl. schon 3 Monate früher bei der Arbeitsagentur melden?
2. könnte ich nicht ohnehin auch schon 3 Monate vorher meinen Anspruch auf ALG 1 bei der Arbeitsagentur anmelden, also z.B. am 1. Oktober zum 1.1. des Folgejahres, um den Termin (Ende der Dispositionszeit)zu sichern.
Noch eine Frage zur Steuer: Angenommen ich scheide zum 31.12.2019 vorfristig und mit Abfindung aus, lasse mir die Abfindung aber erst in 2020 auszahlen, melde mich nach Ablauf eines Dispositionsjahres am 31.12.2020 (muss ich da persönlich hin, become ich am 31.12. überhaupt einen Termin, kann ich meinen Antrag auch rechtswirksam schon vorher schriftlich einreichen?) erst bei der Arbeitsagentur, um dann ab 1.1.2021 mein ALG 1 zu bekommen (bzw. ab 1.4. wg. Sperrfrist).
Wäre es in diesem Fall dann so, dass ich
1. die Ruhezeit durch das Dispositionsjahr wirksam umgangen hätte
2. in 2020 lediglich die Steuer auf die Abfindung nach der Fünftelreglung zahle
3. für 2021/2022 nur noch Steuer auf das ALG 1 zahle
4. ab 2023 keine Steuer mehr zahle, weil ich dann ja keine Einkünfte mehr hätte (weil ich ja nur noch von der Abfindung lebe, auf die ich ja bereits die Steuer entrichtet habe.
Wenn ich mich bisher richtig eingelesen habe.
1. bei Austritt 31.12.19 und ALG Melung zum 01.01.21, dann vollständiges Dispojahr=> keine Ruhens- und sperrzeit aber wenns nicht klappt (schwere Erkrankung etc) kompletter Verfall des ALG und keine Ausweichmöglichkeit.
Wenn möglich Austritt z.B. 15.01.20, dann 6 Monate Zeit um ALG für 18 Monate zu sichern.
2. Wenn sonst keine einkünfte ja.
3. ALG ist steuerfrei (Progressionsvorbehalt) evtl. sonstige Einkünfte (z.B. Ehefrau Vranlagung) beachten.
4. ab 2023 wenn Rente, wird die natürlich auch steuerlich betrachtet.
Dispojahr Krankenversicherung berücksichtigen (Selbstzahler)
Liege ich so in etwa richtig Privatier?
Soweit ich das erkennen kann, hat „B“ hier schon die richtigen Antworten gegeben.
Ergänzend noch der Hinweis, dass man eine Arbeitslosmeldung bis zu 3 Monate im Voraus abgeben kann.
Ansonsten habe ich bei den Fragen von MiKaRein den Eindruck, dass das Prinzip des Dispojahres noch nicht ganz vollständig verstanden wurde. Ich würde daher empfehlen, die kleine Serie mit „Hinweisen zum Dispojahr“ noch einmal sorgfältig zu lesen.
Gruß, Der Privatier
Nachtrag zu 2. Zusammenballung muss gewährleistet sein => vereinfacht Abfindung höher als Einkommen in 2019
Moin,
Habe folgendes „Problem“:
Bin seit 2,5 Jahren aus meinem Job und habe vor 1 Jahr ein Gewerbe angemeldet, aber < 10h/Woche und 15 Std/Woche kommm? So ein bisschen ALG1 wäre schon sehr schön. Möchte meinen hohen Anspruch nicht völlig aufgeben. Zusatzfragen, wenn ich dann über 55J. bin, würde sich men Ursprungsanspruch erhöhen? Wann läuft die 4 Jahresfrist ab, oder wird die immer wieder neu gebildet?
Moin, Willi
Lies mal:
https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Passt das noch ????
Wenn Du Deinen Anspruch bisher nicht geltend gemacht hast (???) sieht es aber finster aus…
Gruesse
ratatosk
Wie von ratatosk schon angedeutet, wäre zunächst einmal zu klären, ob ein durch die Agentur per Bescheid festgestellter Anspruch vorliegt. Falls ja: Die 4-Jahresfrist endet vier Jahre nach dem ersten dort vermerkten Startdatum.
Da wird auch weder etwas neu gebildet, noch wg. der fortgeschrittenen Alters erhöht. Der Anspruch bleibt so, wie er einmal berechnet wurde. Es sei denn, Steuerklasse o.ä. würden sich ändern.
Die Einkünfte aus dem Gewerbe können parallel zum ALG-Bezug weiter laufen, allerdings wird alles, was über 165€/Monat liegt, von ALG-Anspruch abgezogen.
Gruß, Der Privatier
Hallo
Brauche einen Rat…
War heute beim Arbeitsamt, um mich ab dem 01.01.2020 arbeitslos zu melden. (Ende des Dipositionsjahr) Nun wurde von der „netten Dame“ bei dem Gespräch und Aufnahme meiner Daten. Die Arbeitslosenmeldung für den 07.11.2019. mit Wirkung zum 01.01.2020 datiert. (Auf dem BfA Vordruck, mit Unterschrifts Kürzel), auch die pers. ASU-Meldung wurde für den 07.11.2019 eingetragen. Bei meiner Nachfrage das ich ja nicht bis zum 01.01.2020. arbeitsuchend bin. Hat die Sachbeabeiterin einen Kommentar verfasst, für den Arbeitsvermittler das ich erst am 01.01.2020. zu verfügung stehe.
Läuft da alles richtig??
Das hört sich erst einmal nicht falsch an. Wichtig ist ja in erster Linie, dass die Arbeitslosmeldung erst zum 01.01.2020 gültig wird.
Und ob die Arbeitsuchendmeldung dann ebenfalls erst dann aktiv wird, wird man ja sehen. Ich sehe also keinen Grund zur Beunruhigung.
Gruß, Der Privatier
Mahlzeit, Peter
Ja, soweit alles o.k., normaler Ablauf.
Nur vielleicht zum besseren Verständnis:
Auch eine Arbeitslosmeldung für einen in der Zukunft liegenden Termin verursacht immer gleichzeitig eine sofortige Arbeitsuchendmeldung, darauf lässt sich nichts aendern.
Das aendert aber nichts an dem von Dir gewünschten Zeitpunkt, zu dem Du dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen moechtest.
Du bist also sehr wohl bereits jetzt arbeitsuchend, nur eben für ein neues Beschäftigungsverhältnis, welches frühestens zum 01.01.20 beginnt.
Gruesse
ratatosk
Hallo
Ich bin beschäftigungslos nicht arbeitssuchend, da besteht meiner Meinung nach ein Unterschied. Da mir heute gesagt wurde wenn ich arbeitssuchend bin würde ich umgehend vom Arbeitsvermittler Jobangebote bekommen. Deshalb der Hinweis welcher aufgenommen wurde das ich erst ab 01.01.2020 zur Jobvermittlung zu Verfügung stehe.
Nochmal ein Riesen Lob an den „Privatier“ tolle Seite, prompte Antworten usw. was natürlich auch für alle „Mitstreiter“ gilt
Hallo zusammen
Wie ich schon vermutet habe!!
Gestern habe ich eine Einladung vom Arbeitsamt erhalten. „Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen“ mitzubringen „ausgedruckte Bewerbungsunterlagen“
Hinweis auf §309 SGB3 in Verbindung mit §§ 38 Abs.1 und 159 SGB 3
Beim ersten Termin hatte ich wie beschrieben expliziet darauf hingewiesen das ich beschäftigungslos und nicht arbeitssuchend bin. Erst ab 01.01.2020. (Ende Dispositionsjahr) Kann mir jemand sagen, ob dies ein übliches vorgehen ist. was erwartet mich bei diesem Termin? muss ich den Termin warnehmen?
n’Abend, Peter
Q.e.d.
Unabhängig von Deiner persönlichen Sichtweise bist Du für die Agentur arbeitsuchend und unterliegst damit auch den entsprechenden Verpflichtungen, die Rechtsgrundlagen dazu hat man Dir ja bereits mitgeteilt.
Was Dich bei diesem Termin erwartet, kann Dir niemand verbindlich sagen, ich vermute aber mal, es wird um Deine Vorstellungen betreffend Deines weiteren beruflichen Werdeganges und um die obligatorische Eingliederungsvereinbarung, d.h. die Anzahl der geforderten Initiativbewerbungen und evtl. Maßnahmen gehen, die den Wiedereinstieg in eine neue Beschäftigung erleichtern/beschleunigen koennten…
Und ja, natürlich solltest/musst du den Termin incl.der Vorgaben wahrnehmen/erfüllen.
Was dann im persönlichen Gespräch mit Deinem Vermittler dabei vereinbart wird, muss man sehen…
Fingerspitzengefühl und eine gewisse, situationsbezogene Verbindlichkeit ist angesagt.
Viel Erfolg und einen „verständigen“ Vermittler wuenscht
ratatosk
Ich kann mich den Ausführungen von ratatosk zu 100% anschliessen.
Gruß, Der Privatier
Die Eingliederungsvereinbarung keinesfalls unterschreiben!
Sondern als Bescheid zuschicken lassen nur dann hat man im Falle eines Steites mit der Agentur Wiederspruchsrecht.Hat man im Büro unterschrieben hat man alles akzeptiert.Auf diesen formellen Unterschied kann man ja hinweisen,am Inhalt der Vereinbarung wird sich auch im Bescheid nichts ändern.
Hallo Danke für die schnellen Antworten Eurerseits. Bin eigendlich davon ausgegangen
das ich immer noch beschäftigungslos.
Hab mich an einem der Blogs orentiert:
Meldungen zum Ende des Dispojahres
Und wie sieht es nun gegen Ende des Dispojahres aus? Gegen Ende des Dispojahres wird man ja wieder arbeitssuchend und damit gilt dann auch wieder der §38 über die Rechte und Pflichten des Arbeitsuchenden.
Aber wenn man sich einmal den Wortlaut des §38 SGB III ansieht, ist dort ja nur eine Meldepflicht definiert, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet. Das gibt es aber während des Dispojahres nicht. Es endet kein Arbeitsverhältnis. Daher auch hier: Keine Meldepflicht.
Für mich ist die Gesetzeslage daher eindeutig: Es gibt KEINE Pflicht für eine Arbeitsuchend-Meldung: Weder vor, noch während, noch kurz vor Ende des Dispojahres. Bitte nicht verwechseln mit der Arbeitslosmeldung! Die besteht natürlich, wie eingangs beschrieben.
Hallo Peter, das Zitat stammt aus meinem Beitrag „Hinweise zum Dispojahr – Arbeitsuchendmeldung“ und ist nach wie vor korrekt. Man muss aber ein wenig differenzieren:
1. Es ist korrekt, dass es keine Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung zum Ende des Dispojahres gibt. Man könnte sich auch am ersten der Tag der Arbeitslosigkeit sofort arbeitslos melden. Im Detail bezogen sich die Überlegungen übrigens auf eine unter normalen Umständen übliche 3-Monats-Frist. Diese existiert gegen Ende eines Dispojahres nicht.
2. Wer sich aber trotzdem freiwillig vor dem eigentlichen Termin (Beginn der Arbeitslosigkeit) bei der Agentur arbeitslos melden will, macht dies aus einer freien Entscheidung heraus. In Abwägung der Vorteile (Termin nicht verpassen) und eventueller Nachteile (Pflichten gegenüber der Agentur). Es ist somit eine individuelle Entscheidung, ob man dies 2 Monate vorher macht oder ob man der Ansicht ist, dass 2 Wochen ausreichen.
3. Es ist aber auch korrekt, dass eine Arbeitslosmeldung mit Beginn in der Zukunft nicht automatisch mit einer Arbeitssuchend-Meldung mit sofortiger Wirkung verknüpft sein darf. Da solche Vorgehensweisen aber eher unüblich sind, kann es durchaus vorkommen, dass die Mitarbeiter der Agentur hier Fehler machen! Dass man auf dem richtigen Termin für den Beginn der Arbeitslosigkeit achten muss, habe ich mehrfach hingewiesen. Dass im vorliegenden Fall die Arbeitsuchendmeldung falsch eingetragen wurde, ist ja sogar aufgefallen. Aber leider nicht (erfolgreich) korrigiert worden.
4. Liegt aber einmal eine Arbeitsuchenmeldung vor (korrekt oder nicht), so setzt diese den ganzen Mechanismus der Agentur in Gang. Inkl. aller damit verbundenen Pflichten. Wie oben schon ausgeführt.
Was ist zu tun? Man kann natürlich versuchen, die Situation zu klären, zu korrigieren. Evtl. Widerspruch einlegen, sich wieder abmelden und was einem noch so alles einfällt. Ich würde es nicht machen! Denn mal ehrlich: Wer einen Anspruch auf z.B. 24 Moante ALG hat, hat insgesamt also 104 Wochen vor sich. Kommt es da wirklich auf 6 Wochen mehr oder weniger an? Ich meine nicht.
Ich denke, man geht mit dem Leistungsbezug von der Agentur gewisse Verpflichtungen ein und diese sind nun mal zu akzeptieren.
Gruß, Der Privatier
Sehr geehrter Herr Privatier,
Zunächst einmal herzlichen Dank für Ihr Forum und Ihr Engagement hier.
Das Mitlesen Ihrer Seiten hat mir in meiner Situation sehr geholfen und bisher hat alles reibungslos geklappt.
Seit 31.12.2018 mit Aufhebungsvertrag aus der Firma ausgeschieden.
Abfindung wurde im Januar 2019 gezahlt.
Bewilligungsbescheid der BAFA wurde im Januar 2019 ebenfalls erstellt und der Anspruch festgestellt (24 Monate ALG, 6 Monate Sperre).
Gleichzeitig erfolgte die Abmeldung vom Leistungsbezug, damit in 2019 keine weiteren Einnahmen zu versteuern sind.
Ich weiß, dass ich ab 2.1.2019 4 Jahre Zeit habe, den Anspruch auf Leistungen geltend zu machen und dafür dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen muss.
Ich werde im Mai 2020 60 Jahre alt und könnte entweder
– zum 1.10.2021 in Rente (Schwerbehinderung 50%, mit 10,8 % Abzügen) oder
– zum 1.10.2024 in Rente ohne Abzüge oder
– irgendwo dazwischen mit entsprechenden Abzügen.
Ich bin jetzt an dem Punkt, den Zeitraum bis zum Renteneintritt zu überbrücken. Ich möchte mich wieder mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen (d.h. anmelden), um Arbeitslosengeld zu erhalten. Da ich die 2 Jahre ALG1 in meine Finanzplanung einkalkuliert habe, möchte ich diese gern ausschöpfen. Ich rechne aufgrund meines Alters, meines früheren Einkommens, der Schwerbehinderung (50%) und der Möglichkeit, ab Oktober 2021 in Rente gehen zu können, damit, schlecht vermittelbar zu sein. Darüber wäre ich nicht unglücklich.
Welche Hürden können bei der Arbeitsagentur auftauchen? Was genau wird beim Jobcenter von mir erwartet? Ich habe bereits gelesen, dass es von Jobcenter zu Jobcenter verschieden sein kann, aber ich möchte keinen grundsätzlichen Fehler machen. Haben Sie hilfreiche Tipps, wie ich mich auf das Gespräch vorbereiten kann.
Des weiteren möchten meine beiden studierenden Kinder jetzt BAföG beantragen. Bisher haben sie keins erhalten, weil mein Einkommen von 2017 zählte.
Vielen Dank im voraus.
Gruß
Haben die 6 Monate Sperre keine Kürzung des Anspruches ausgelöst?
Das Jobcenter erwartet, dass man sich aktiv um einen neuen Job bemüht.
Eine typische Frage bei Erstgespräch mit dem zugeteilten Vermittler ist, welchen neuen Job stellen Sie sich vor, wenn wir Sie nicht in ihrem bisherigen Job vermitteln können, wie kann ich Sie unterstützen (Qualifizierung) auf ihrem Weg, was passiert mit Ihnen, wenn sie keinen Job finden.
Man sollte sich durchaus mit einem gewissen gesunden Selbstbewustsein vorstellen, aber immer regekonform agieren (selbstständig im Portal nach Stellen suchen, sich ab und an bewerben, Absprachen einhalten, Termine zuverlässig wahrnehmen …).
Du bist als ALG1-Bezieher quasi beim Arbeitsamt angestellt, also tue das Wenige was der Chef von dir sehen möchte.
Mein Vermittler wurde beim Erstgespräch recht entspannt, als ich ihm sagte, dass ich zwar einen neuen Job suche, aber falls ich nichts finde, dann überbrücke ich die Zeit bis zur Rente halt aus eigenen Mitteln (werde nicht zum Hartz-Fall). Danach waren wir uns ohne Worte „einig“.
Hallo Lakritz,beim Bafög gibt es den Aktualisierungsantrag,Formblatt 7.Nach dem wird nicht das vorletzte Einkommensjahr sondern die aktuelle Einkommenssituation zu Grunde gelegt.Kann sich ja mal drastisch nach unten verändern.Leider werden aber Abfindungen in diese Berechnung einbezogen.In meinem Fall keine Chance auf Bafög.Ich habe dann einfach Bafög nicht ab Beginn Herbssemester ,im Jahr der Abfindung,sondern ab Januar Folgejahr beantragt.Da nun kein Einkommen Bafög Höchstbetrag!
Bei der Arbeitsagentur habe ich die Erfahrung gemacht das es wichtig sein kann seine finanzielle Unabhängikeit,sei es durch den Ehepartner oder/und eigener Mittel durchblicken zu lassen.Trotzdem aber an einer Vermittlung interessiert zu sein.
Gruß Martin.
Hallo eSchorch und Martin,
vielen Dank für eure Rückmeldungen. Das mit dem BAföG habe ich auch so geplant, da ich die Abfindung in 2019 erhalten habe und in 2020 eventuell kein Einkommen oder ALG1 beziehe.
Ich muss mir jetzt noch überlegen, was ich im Jobcenter auf die Fragen, die eSchorch erwähnt hat, antworte, damit ich auch dort vorbereitet bin. Ich habe jetzt auf alle Fälle eine Orientierung.
Danke nochmals
Grüße
Lakritz
Hallo Lakritz und Martin,
ist zwar ein wenig OT, aber weil mir dieses leidige Thema Bafög/Unterhalt für studierende Kinder ein klein wenig meine Planung verhagelt hat,(naja mal gewinnt man, mal verliert man…) frage ich trotzdem:
– wie weise ich dem Bafög-Amt nach, dass ich kein Einkommen habe.
Grundsätzlich ist es ja immer schwierig etwas nicht Vorhandenes zu belegen.
Danke + Grüße
la pensionista
Meine Mitteilungen an das Studienwerk waren sehr umfangreich,insbesondere eine geplante Arbeitslosmeldung ab Oktober,also nur drei Monate pro Jahr,und eine nur geschätzte Höhe der Bezüge,waren problematisch.Der Unterschied Arbeitssuchend und Arbeitslos,sowie die vierjährige Anspruchsdauer waren dort nicht geläufig.
Der Steuerbescheid des nicht relevanten Vorjahres ohne Einkommen,sondern nur des Einkommens meiner Frau habe ich zur Sicherheit mit eingereicht.
Sollte sich im Nachhinein falsche Angaben oder eben ein Einkommen heraustellen,so die Belehrung müsse der Studierende!und nicht die Eltern zuviel gezahltes Bafög zurückzahlen.
Gruß Martin
Hallo la pensionista,
Im Internet gibt es die eine oder andere Antwort dazu:
….Nach Bestätigung der Angaben zu den Einkünften erhält man nun die Information eine Bescheinigung des Finanzamtes oder Lohnsteuerkarte bzw. Bescheinigung der Gemeinde, dass keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde (Negativbescheid) binnen 14 Tagen auf dem Postweg nachreichen muss….
Ich hoffe, das hilft erstmal.
Grüße
Lakritz
Ich habe jetzt erst gesehen, dass der Beitrag aus 2013 ist, wahrscheinlich hat sich da etwas verändert in der Zwischenzeit.
Also mit Vorsicht zu genießen.
Sorry
Lakritz
Das habe ich bereits vermutet – denn „ausgestellte Lohnsteuerkarten“ gibt es schon einigen Jahre nicht mehr… 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich (demnächst 59) habe ein Angebot von meinem AG, kurzfristig in Altersteilzeit zu gehen (3+3 Jahre).
Nach den 6 Jahren fehlen mir noch 1,5 Jahre bis zum regulären Renteneintritt, die ich mit Bezug von ALG1 überbrücken möchte. Die Bedingungen für „besonders langjährige Versicherte“ erreiche ich nicht mehr.
Muss ich mit Abschlägen/Kürzungen des ALG1 oder einer Sperrzeit rechnen?
Richtet sich die Höhe des ALG1 nach meinem letzten Verdienst vor der Altersteilzeit?
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Vielen Dank für alle weiterführenden Antworten.
Gruß, der Elch 🙂
Es wird eine Sperre vonn 12 Wochen verhängt, das ALG1 bemisst sich nur nach dem halben Verdienst vor der ATZ und wer arbeitslos ist, muss sich generell auf Vermittlungsbemühungen gefasst machen.
https://www.rentenfuchs.info/anspruch-auf-arbeitslosengeld-nach-altersteilzeit/
Hallo eSchorsch,
vielen Dank für Deine Antworten und den interessanten Link.
Da ich Anspruch auf 24 Monate ALG1 habe, könnte die Sperrzeit sogar 6 Monate betragen, oder?
Oder bringe ich da etwas mit „Sperrung“ und „Kürzung der Anspruchsdauer“ durcheinander? Bei letzterem würden mir 6 Monate nichts ausmachen, da es am Ende der Altersteilzeit ohnehin nur noch maximal 18 Monate bis zur Regelaltersgrenze wären.
Viele Grüße,
Der Elch 🙂
Es gibt eine Sperre/Sperrzeit zu Anfang (die bekannten 12 Wochen) und die Anspruchsdauer verkürzt sich um ein Viertel (bei Dir um 6 Monate auf dann noch 18 Monate).
Du kriegst quasi vorne und hinten je ein Quartal abgezogen, aber zwischendrin 18 Monate (sofern die Regelaltersgrenze nicht schneller ist).
Sorry, wenn ich nochmal genau nachfrage um ganz sicher zu gehen. Kann ich das so verstehen:
Wenn ich die Regelaltersgrenze 18 Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit erreiche wird am Ende für mich de facto nichts abgezogen? Oder wirken die letzten abgezogenen 6 Monate in diesem Fall rückwirkend von der Regelarbeitsgrenze?
Viele Grüße
der Elch 🙂
Um die 12 Wochen Sperre wirst du nicht herumkommen, fürchte ich.
Meldest Du dich am 1.1.2027 arbeitslos, kriegste 3 Monate Sperre = Bezug ALG1 ab Ende März und überschreitest am 30.06.2028 die Regelaltersgrenze, dann endet damit auch der Bezug ALG1 und 3 Monate ALG „verfallen“.
PS: Wer weiß heute schon, wo in 8 Jahren die Altersgrenze ist 🙁
Die Aussagen von eSchorsch kann ich alle unterschreiben. Besser kann man es kaum erklären. Die Aussagen gelten aber auch bereits jetzt!
ALG verfällt im obigen Fall nur dann, wenn man bis zum Beginn der Regelaltersgrenze wartet. War aber wohl nicht geplant…
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank Euch beiden für die Infos!
Sorry, wenn ich es nicht gleich kapiert hab.
Die ersten 12 Wochen waren klar, aber was passiert wenn die Regelaltersgrenze schon vor dem Erreichen von 18 Monaten erreicht wird war anfangs nicht eindeutig…
Viele Grüße
der Elch 🙂
Hallo zusammen,
im Zusammenhang mit Corona und den darus resultierneden Folgen.
Info der Agentur: https://www.arbeitsagentur.de/privatpersonen
Beste Grüße
Reiner
Vielleicht zur Abrundung, die Agentur hat am Wochenende bekannt gegeben, dass die persönichen Kontakte runtergefahren werden. My corona! arbeitsagentur.de/presse/2020-11-informationen-corona (nicht mehr vorhanden)
Am heutigen Dienstag schreiben sie, dass ihr Telefonnetz überlastet ist.
Habe mit Begeisterung das neue Buch gelesen?!
Viele Themen sind Top ausgeführt und zum ersten Buch tiefer in die einzelnen Bereiche erklärt und erläutert. Das Buch ist für alle angehenden Privatier eine Pflicht Lektüre ?
Mir haben die Bücher und die Homepage bereits eine mittlere 5 stellige Summe gespart, bzw. eingebracht ???
Ein Thema hab ich leider bisher vermisst:
Wie verhält es sich, nach SGB III 147 Abs. 3 mit der kurzen
Anwartschaft ?
Dies greift bei RDL bis Max. 14 Wochen und bereits ab 6 Monaten Versicherungspflichtverhältnis innerhalb von 24 Monaten, oder ?
Wäre schön wenn ich hierzu Erfahrungen / Erklärungen bekommen würde…..
Viel Gesundheit und ein schönes Wochenende…?
Hallo Thomas,
vielen Dank für die Begeisterung über das neue Buch! Es freut mich, wenn es dabei geholfen hat, eine „mittlere 5 stellige Summe“ zu sparen. So soll es sein. 🙂
Zur aktuellen Frage kann ich allerdings leider keine Auskunft geben, denn da treffen gleich zwei Punkte aufeinander, mit denen ich mich nicht beschäftigt habe: Die kurze Anwartschaftszeit und der Reserve-Dienst. Da bin ich bei beiden Themen ganz einfach überfragt. 🙁
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort ?
Hoffe es kommen eventuell noch hilfreiche Hinweise von anderer Stelle oder Mitleser….
Wenn ich über die Agentur für Arbeit oder von anderer Stelle weiteres erfahre werde ich mich hier melden?
Sehr geehrter Herr Privatier,
ich hatte bereits hier im Forum meine Situation dargestellt (s. Beiträge im Januar 2020).
in Kürze: bin seit 31.12.2018 aus der Firma ausgeschieden, Anspruch auf ALG1 ist festgestellt und bin beim Arbeitsamt seit 2.1.2019 abgemeldet.
Ich habe vor, mich nach meinem 60. Geburtstag beim BAFA/Arbeitsamt wieder anzumelden (=arbeitslos).
Nun wurde mir von meinem ehemaligen Arbeitgeber mitgeteilt, daß ich ab 1.6.2020 Anspruch auf Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge habe.
Ich hatte diese „Rente“ erst ab 63 Jahren eingeplant.
Meine Frage ist, ob diese betriebliche Altersvorsorge etwas ändert am Bezug des ALG1? Oder ob beides unabhängig voneinander läuft.
(Verrechnung oder ALG1 in Steuerkelasse 3 und Altersvorsorge in Steuerklasse 6)
Danke, Grüße und bleiben Sie alle gesund!
Der Bezug einer Betriebsrente hat keinen Einfluss auf den ALG1-Anspruch.
Ich würde aber einmal prüfen (lassen), inwieweit der Bezug der betrieblichen Rente sich in der Höhe ändert, wenn diese bereits im Alter von 60 Jahren oder erst mit 63 Jahren bezogen wird! Alleine der „Anspruch“ auf die Auszahlung sagt ja noch nichts über die Höhe aus. Es gibt durchaus Verträge, die ebenso wie in der gesetzl. RV einen Abschlag bei einer frühen Inanspruchnahme vorsehen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Für die Steuerklasse sollte auf jeden Fall die Klasse III für das ALG beibehalten werden.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ich bin sehr froh, hier kompetente Unterstützung zu bekommen.
Ja, ich habe das noch einmal überprüft, es gibt keinen Abschlag.
Grüße
Lieber Privatier, ich bin nicht 100%ig sicher, ob ich als „Neuling“ die richtige Rubrik gewählt habe, daher bitte ich schon mal präventiv um Nachsicht.
Ich habe am 20.11.2019 eine Aufhebungsvereinbarung zum 30.06.2020 unterschrieben, meine 7-monatige Kündigungsfrist ist somit eingehalten. Nach intensiver Beschäftigung mit der Thematik auf Ihrer wirklich sehr hilfreichen Website möchte ich gerne das 1-jährige Dispositionsjahr nutzen (insbesondere da ich derzeit noch 57 bin) und möchte mich erst zum 1.7.2021 arbeitslos melden. Dies habe ich letzte Woche (coronabedingt per Mail) der Arbeitsagentur mitgeteilt. Ich habe mich weder arbeitssuchend gemeldet (das trifft ja nicht zu) und natürlich auch noch nicht arbeitslos. Heute rief mich dann die Arbeitsagentur zurück und bestätigte meinen Wunsch nach einem Dispositionszeitraum bis zu einem Jahr. Offenbar wusste der Mitarbeiter jedoch nicht, dass bei Ablauf des Dispositionsjahrs keine Prüfung hinsichtlich Sperre mehr erfolgen braucht (darf?). Vielmehr gab er mir den „Tipp“, ich solle mir doch ein ärztliches Zeugnis besorgen, wonach mein Ausscheiden auf ärztlichen Rat hin erfolgt ist. Dann würde keine Sperre erfolgen und ich könne mich auch schon früher arbeitslos melden, z.B. nach Erreichen meines 58. Geburtstages. Dann stünden mir ja 24 statt 18 Monate ALG zu. Nun meine Frage an den Experten:
was hat es mit diesem ärztlichen Attest auf sich? Muss ich das überhaupt beachten, wenn ich das Dispositionsjahr voll ausschöpfe? Ich habe die Beiträge hier auf der Website so verstanden, dass nach Ablauf des vollen Dispositionsjahres (bei mir zum 1.7.2021) in keinem Falle mehr eine Prüfung hinsichtlich Ruhezeit oder Sperre erfolgt? Besten Dank im Voraus und beste Grüße!
„was hat es mit diesem ärztlichen Attest auf sich?“
Eine Sperre wird dann nicht verhängt, wenn der AN einen wichtigen Grund hatte, seinen Arbeitsplatz aufzugeben bzw. daran mitzuwirken. Eine der häufigsten wichtigen Gründe sind gesundheitliche Einschränkungen, die dann aber nachgewiesen werden müssen. In der Regel durch eine ärztlichen Bescheinigung/Empfehlung.
Bei einem Dispojahr hingegen braucht man keine Gründe vorweisen. Der Zeitraum von einem Jahr reicht aus, um Sperren und Ruhezeiten zu verhindern. So ganz korrekt ist diese Aussage allerdings nicht, denn eigentlich wird nur die ansonsten erfolgende Reduzierung des Anspruches aufgrund der Sperre verhindert. Die eigentliche Sperre kann trotzdem erfolgen.
Im Ergebnis erhält man damit den vollen ALG-Anspruch (hier z.B. 24 Monate), hat aber bereits 12 Wochen Sperre auf einem Sperrzeitkonto. Bei 21 Wochen erlischt der Anspruch komplett. Man sollte sich also nach Möglichkeit keine weiteren Fehlverhalten leisten.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich bräuchte Eure Hilfe
Ich erläutere mal meinen Fall:
Ich hab im Februar 2020 einen Aufhebungsvertrag nach 43 Jahren Zugehörigkeit unterschrieben dieser Vertrag endet am 31.10.2020 die Auszahlung findet erst im Januar 2021 statt. Nun soll ich mich beim Arbeitsamt melden und dies Fristgerecht 3 Monaten vor dem 31.10.2020. Dies kann und werde ich auch tun.
Allerdings würde ich gerne das Dispositions Jahr nutzen und erst mal 1 Jahr zuhause bleiben bevor ich überhaupt ALG1 in Anspruch nehmen möchte Wie muss ich mich verhalten wenn ich mich melde auf dem Arbeitsamt ? Wird meine Abfindungszahlung in das Arbeitslosengeld mit Einberechnet ? Mit dem Paragraphen kenne ich mich mal gar nicht aus als einfacher Handwerker. Ich hoffe es antwortet mir jemand auf mein Thema. Sollten noch weitere wichtigen Angaben fehlen füge ich Sie gerne in den Blog ein
Ich Danke mal im voraus
„Nun soll ich mich beim Arbeitsamt melden und dies Fristgerecht 3 Monaten vor dem 31.10.2020. Dies kann und werde ich auch tun.“
Will man ein Dispojahr einlegen, dann kann man das tun. Dann aber bitte nur beim Amt melden und sagen, dass man ein Dispojahr absolvieren möchte. Keinen Antrag auf ALG1 stellen!
Viele Leute beim Arbeitsamt können mit dem Begriff Dispojahr nichts anfangen. Dann sollte man um Rücksprache von der Leistungsabteilung bitten, die kennen sich da eher aus. Manche Arbeitsämter geben dann den Leuten einen Art Anleitung zum Dipsojahr an die Hand, manche aber auch nicht.
Grundsätzlich braucht man sich aber vor einem Dispojahr nicht beim Arbeitsamt melden, sondern man meldet sich erst zum Ende des Dispojahres. Die Arbeitgeber schreiben das Melden aber gerne in den Aufhebungsvertrag um ihrer Fürsorgepflicht zu genügen.
Zum Nachlesen https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/
da sollten die Fragen bezüglich Anrechnung Abfindung beantwortet werden. Oder in Kurzform: nach einem Dispojahr erfolgt keine Anrechnung.
Weil Du schreibst 43 Jahre: für die Rente nach 45 Beitragsjahre zählt Arbeitslosigkeit in den beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht mit. Mach einen Termin bei der Rentenberatung damit die sagen können, was Du ggfs. noch an Zeit benötigst. Z.B. kannst Du im Dispojahr freiwillig den Mindestbeitrag zahlen (83€/Monat) und so ein weiteres Jahr „sammeln“.
Zum Dispojahr gibt es hier auf der Seite eine Vielzahl von Beiträgen, die man nach Möglichkeit gelesen (und verstanden) haben sollte. Hinsichtlich der Frage, ob und wie Meldungen bei der Agentur für Arbeit erforderlich sind, möchte ich die Beiträge:
* Hinweise zum Dispojahr: Vorgehensweise
* Hinweise zum Dispojahr: Arbeitslosmeldung
* Hinweise zum Dispojahr: Arbeitsuchendmeldung
empfehlen.
Der Vorteil eines Dispojahres liegt u.a. auch darin, dass eine Abfindung bei der Agentur für Arbeit nicht mehr berücksichtigt wird. Dies gilt aber u.U. nicht für die Krankenkasse! Auch dazu gibt es einen Beitrag:
* Hinweise zum Dispojahr: Krankenversicherung
Gruß, Der Privatier
Ich danke sehr für die ersten Informationen und werde mich damit mit dem Arbeitsamt unterhalten
einige Dinge laufen bei mir vielleicht etwas anders als normal.
Ich arbeite in einem sehr großem Betrieb der mir zb. an meinem 60. Geburtstag bis zum Eintritt in die Rente mit 63 Jahren eine Betriebliche Altersversorgung zukommen lässt…was natürlich dann auch zusätzliche Einkünfte sind….Werden solche Zusatzbeträge auf das Arbeitslosengeld mit einberechnet dann ?
PS: ich gehe mit 63 Jahren mit Abschlägen in Rente dies hab ich schon alles geklärt mit meiner Rentenkasse ….mit den Zahlen bin ich soweit zufrieden
Gruß und Danke für die ersten guten Tips
Ach ja eins hab ich irgendwo noch gelesen das es da auch zu Problemen führen kann wenn man das Dispojahr in Anspruch nimmt….Ich war vom August 2018 bis 10.Oktober 2018 in Reha und meine Bezüge bekam ich in dieser Zeit NUR von der Deutschen Rentenkasse….wenn ich am 31.Oktober.2020 ausscheide liegt das dann länger als 2 Jahre zurück….ist das wichtig oder gar relevant für mich ?
Wenn es sich bei der betrieblichen Altersvorsorge tatsächlich um eine Art Rente handelt, so hat dies keinen Einfluss auf den ALG-Anspruch.
Ebenso sehe ich keine Probleme durch die Reha-Maßnahme. Die DRV hat hier wahrscheinlich sog. Übergangsgeld bezahlt und dabei auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Reha-Maßnahme ist daher wie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu betrachten und daher somit keine nachteile Wirkung auf den ALG-Anspruch.
Und da sie mehr als zwei Jahre zurück liegt, hat sie auch keine Wirkung auf die Höhe des ALG.
Wenn das Dispojahr durchgeführt werden sollte, liegt die Reha übrigens bei ALG-Antrag noch länger zurück.
Gruß, Der Privatier
Ich Danke Dir sehr für diese Informationen…..Ich muss schon mal ein ganz großes Lob hinterlassen….Ich hätte nie gedacht das mir Deine Webseite soviel passende Information zu meinen Fragen beantwortet….ich bin einfach nur Glücklich…
„““ DANKE „““
Hallo Herr Ranning,
ich bin gerade durch Zufall und offensichtlich gerade noch rechtzeitig auf Ihre bemerkenswerte Internetseite „Der Privatier“ gestossen und habe dazu eine Frage. Ich bin immer von der Rahmenfrist §143 SGB III von 30 Monaten ausgegangen und habe nun gerade gelernt das es eine Übergangsfrist gibt, daher meine Frage.
Ich habe meinen Arbeitsplatz mit Abfindung zum 30.04.2019 verloren und bin momentan krank geschrieben und beziehe Krankengeld. Bedingt durch die Corona-Krise wurde meine REHA auf den September 2020 verschoben. Bedeutet dies nun, das ich nun nach (hoffentlich erfolgreicher) REHA im Oktober 2020 dann keinen Anspruch auf ALG1 habe, da ich dann mit einer Rahmenfrist von 24 Monaten rechnen muss und somit keine 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann? Oder gilt der Krankengeld-Bezug als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?
Die Folge wäre dann ja, das ich mich noch nächste Woche, vor dem 30.04.2020 arbeitslos melden müsste. Stimmen Sie dem zu?
Vielen Dank für eine Info!
MfG
M.Pahler
Der Fall weist einige Dinge auf, die zu beachten sind:
1. Die verlängerte Rahmenfrist von 30 Monaten kommt hier nicht zum Tragen, denn dazu müsste nach dem 1.Jan.2020 noch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen haben. Dies ist hier offenbar nicht der Fall, daher gilt weiterhin eine Rahmenfrist von 24 Monaten.
2. Um überhaupt einen Anspruch auf ALG zu erhalten, müssen in dieser Rahmenfrist von 24 Monaten mindestens 12 Monate mit versicherungspflichtigen Zeiten oder Zeiten von Krankengeldbezug (o.ä) vorliegen. Das wäre also auch bei einer ALG-Meldung nach dem 30.04.2020 weiterhin gegeben.
3. Allerdings ist dann irgendwann damit zu rechnen, dass es zu einer fiktiven Einstufung kommt! Dies ist in der Regel nachteilig und trifft immer dann zu, wenn in den zwei Jahren vor ALG-Beginn weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen. Krankengeld ist kein Arbeitsentgelt. Die Zeiträume bitte einmal selbst ausrechnen!
4. Entgehen könnte man einer solchen fiktiven Einstufung nur dadurch, dass man den ALG-Antrag rechtzeitig stellt (solange die 150 Tage noch nachweisbar sind). Und hierbei kommt nun das eigentliche Problem: Wer Krankengeld bezieht, ist wohl definitiv (vorübergehend) arbeitsunfähig und erfüllt damit eine wichtige Voraussetzung zur Arbeitslosmeldung nicht. Eine Arbeitslosmeldung ist nicht möglich.
Aus meiner Sicht sehe ich daher in erster Linie die Gefahr, dass es zu einer fiktiven Einstufung kommen könnte. Nach einer groben Rechnung wäre das aber erst ab ca. 30.11.2020 der Fall. Bitte selber nachrechnen und nach Möglichkeit kurzfristig eine Beratung durch die Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen.
Gruß, Der Privatier
super Info, Danke!
Lieber Herr Privatier,
mein Arbeitsvertrag endete durch betriebsbedingte Kündigung am 31.12.2018. Nach Erhalt der Kündigung habe ich mich fristgerecht bei der Agentur für Arbeit gemeldet, alle Unterlagen erhalten.Die Entgeltbescheinigung des Arbeitsgebers hatte ich bereits erhalten und sollte dann am 2.1.2019 persönlich das ALG 1 beantragen. Mitte Dezember 2018 erkrankte ich jedoch, erhielt bis 31.12.2018 mein Gehalt und ab 01.01.2019 Krankengeld. Die nach Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt ich im Januar 2020.
Nun erhielt ich die Mitteilung der Krankenkasse, dass im Juni mein Krankengeld endet. In dem Antrag auf ALG 1, den ich bei Arbeitslosenmeldung erhielt, steht unter Punkt 3d : Ich erhalte noch Zahlungen von ehemaligen Arbeitgebern für Zeiten nach meinem Ausscheiden (z.B. Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung).
Wenn ich das wortwörtlich nehme, erhalte ich nichts mehr bzw. habe ich keine Forderung mehr.
Ich bin jetzt unsicher, was ich da antworten soll? In der Entgeltbescheinigung aus 2018 meines ehemaligen Arbeitgebers ist die Abfindung bescheinigt.
Es wäre toll, wenn Sie mir da weiterhelfen könnten.
Lieben Dank und Grüße Klein Erna
Ich verstehe das Problem nicht so richtig. Da Sie ja (vermutlich) keine Zahlungen mehr von Ihren ehemaligen Arbeitgeber erhalten, ist die Antwort doch klar: Nein, keine Zahlungen mehr.
Gruß, Der Privatier
Danke für die rasche Antwort. Ich denke genauso. Im weiteren Verlauf des Antrags wird nach dem Aktenzeichen des Verfahrens gefragt. Als ich im Dezember 2018 die Agentur telefonisch über meine Erkrankung informierte, sagte man mir damals, dass ich bei späterer Beantragung des Alg eine Kopie des Gerichtsurteiles vorlegen soll. Daher war ich etwas irritiert, ob ich es angeben muss. Gruss Klein Erna
Nur zur Info: Die Bezugsdauer von ALG I wird wegen Corona wohl um 3 Mon verlängert für alle Ansprüche die zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden:
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/alg-i-bezugsdauer-wird-verlaengert_238_514618.html
Danke für den Hinweis. Ist sicher eine wichtige Information für alle, die das aktuell (bzw. zukünftig) betrifft.
Ich schaffe es leider nicht, alle kurzfristigen Änderungen/Vergünstigungen, die sich durch Corona ergeben, hier zu dokumentieren. Zumal ich den Eindruck habe, dass sich dabei beinahe täglich neue Situationen ergeben. Viele Maßnahmen sind auch für die hier behandelte Themenwelt eher nicht von Bedeutung.
Aber der obige Hinweis ist eindeutig von Bedeutung und wichtig! Danke.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Ich habe hier schon sehr viel hier gelesen weil ich auch im August dieses Jahres mein Berufsleben an den Nagel hängen möchte, leider konnte ich hier noch nirgends lesen ob ich auch das Dispojahr in meinem Alter in Anspruch nehmen kann.
Ich schildere hier mal kurz meine Situation, vielleicht kann der eine oder andere mal darauf antworten:
Ich bin jetzt noch 59 Jahre alt werde im Juli 60.
Ich will in der ersten Augustwoche kündigen und bin dann spätestens zum 30.09.2020 nicht mehr angestellt. Ich muss auch dazu sagen dass ich mit 63 Jahren in Rente gehen kann. Wurde mir bei einer Rentenberatung bestätigt.
Kann ich jetzt noch ein Dispojahr einlegen und mich dann am 1.August 2021 arbeitslos melden um eine Sperrfrist zu vermeiden, oder kann ich auch weniger als 1 Jahr Dispozeit nehmen ?
Oder ist es besser mich gleich nach Beschäftigungsende arbeitslos zu melden ?
Nach der Arbeitslosigkeit bin ich dann wohl Privatier und wenn ich 62,5 Jahre alt bin werde ich die Rente beantragen.
„Kann ich jetzt noch ein Dispojahr einlegen und mich dann am 1.August 2021 arbeitslos melden um eine Sperrfrist zu vermeiden, oder kann ich auch weniger als 1 Jahr Dispozeit nehmen?“
Silberlocken werden nicht altersdiskriminiert, das Dispojahr ist unabhängig vom Lebensalter.
Wenn die Sperrzeit (incl Anspruchskürzung um 25%) vermieden werden soll, dann muß ein volles Dispojahr eingelegt werden.
https://der-privatier.com/kap-9-5-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/
Gleich arbeitslos melden?
Es wird ein Sperrzeit mit 25% Kürzung Anspruchsdauer verhängt. Es sei denn, Du hast ein goldenes Attest, dass die Kündigung rechtfertigt.
Wahrscheinlich wird auch eine Ruhezeit verhängt (sofern die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten wird?)
M.E. spricht alles für ein Dispojahr.
Mit 63 in Rente gehen ja, aber mit dem Zugang der besonders langjährigen, bedeutet auf jeden Fall mit Kürzung. Auch mit Schwerbehinderung würde eine Kürzung anfallen. Der genaue Rentenzugang bei der jeweiligen Rentenart wird in der Rentenauskunft auch recht gut beschrieben.
Von mir noch ein paar Anmerkungen:
* Ein Dispojahr kann man in jedem Alter durchführen.
* Ab einem Alter von 58 Jahren sollte es aber exakt 1 Jahr sein, um nichts zu verschenken. Auf gar keinen Fall kürzer!!
* Eine Ruhezeit wird nur aufgrund von Abfindungen verhängt. Entfällt daher hier.
* Bei Arbeitsende 30.09. startet das Dispojahr am 01.10.
* Weitere Hinweise zum Dispojahr in den entsprechenden Beiträgen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Joachim,
zum Dispositionsrecht findet du alles im entsprechenden Kapitel erklärt.
Das Recht ist nicht an ein bestimmtest Alter gekoppelt.
Was ich nicht verstehe ist dein Zeitansatz. Wenn deine Beschäftigung am 30.09.2020 endet müsstestes du nicht zum 01.08.2021 sondern erst zum 01.10.2021 arbeitslos melden, damit du auf genau 1 Jahr kommst!?
Viele Grüße
Stephan
Hallo an alle,
@Stephan
Du hast vollkommen recht da hat sich meinerseits wohl ein kleiner Tippfehler eingeschlichen.
Ich muss mich natürlich erst zum 01.10.2021 arbeitslos melden um 100%-ig ein ganzes Dispositionsjahr zu haben und somit Sperrzeit und Ruhezeiten zu umgehen.
ich habe mal noch folgende Tabelle aufgestellt und genau diese möchte ich auch dem AA so präsentieren:
1. Ausscheiden am 30.09.2020, mein Alter dann 60 Jahre
2. Dispositionsjahr vom 01.10.2020 – 30.09.2021
3. Arbeitslosmeldung persönlich bei der AA am 01.10.2021 (Frage muss ich mich vorher
arbeitsuchend melden?
4. Arbeitslosengeld (ALG1) ab 01.10.2021
5. Ruhezeit entfällt da Dispojahr
6. Anspruch ALG1 für 24 Monate Alter > 58 Jahre
7. Sperrzeit entfällt da Dispojahr
8. Reduzierung ALG1 um 25% wg. Sperrzeit entfällt wg. Dispojahr
kann mir noch jemand die Paragraphen zu den einzelnen Punkten hinzuschreiben auf welche sich der Punkt stützt?
kann ich das so beim AA präsentieren?
Wie berechnet sich jetzt mein ALG1?
Ich bedanke mich jetzt schon für eure wertvollen Tipps, ohne euch und das tolle Forum über dieses Thema bin ich erst auf das Thema Dispojahr gestoßen was mir viel Geld und wahrscheinlich auch viel Ärger erspart, also nochmals vielen vielen Dank an den Privatier an Mr. Excel und alle anderen. Das Forum hilft und ich werde es weiter empfehlen.
Viele Grüße
Joachim
Ein sauberer Plan!
Die ganzen Paragrafen hat Blog-Leser Kawahu schön aufgelistet:
https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/
Das Amt macht kein Geheimnis, wieviel Kohle sie rüberreichen https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/arbeitslosengeld-anspruch-hoehe-dauer
Da ich davon ausgehe, dass Du nicht face-to-face bei einem Sachbearbeiter sitzen wirst, sondern das telefonisch abklärst (oder?), wirst Du das eher vorlesen. Ich hätte aber auch keine Bedenken, diese 8 Punkte auszudrucken und sie bei einem persönlichen Gespräch dem Sachbearbeiter vorzulegen. Das Amt hat eine Beratungs- und Auskunftspflicht, also frag ruhig ob das so ok ist oder ob es da Probleme geben kann…
Ich würde da aber nicht all die Paragrafen reinmalen, das käme mir zu oberlehrerhaft vor. Für den Fall, dass der Sachbearbeiter ahnungslos ist, hätte aber einen zweiten Zettel, wo die Grafen alle parat stehen.
Hallo,
ich habe schon letzte Woche eine email an die AFA geschickt und Ihr meinen Plan mit dem Dispojahr vorgestellt und das ich nach der Arbeitslosigkeit die Rente beantragen werde. Gestern hat mich dann ein Berater von der AFA Stuttgart zurückgerufen. Ich habe gefragt ob das so alles in Ordnung ist und er das so bestätigt, er hat mich sofort gefragt ob ich von meinem Dispositionsrecht gebrauch machen möchte, also offensichtlich kennt er dieses Vorgehen. Er sagte alles passt so bis auf wenn ich mich einen Tag zu spät arbeitslos melden würde verfällt der Anspruch auf ALG1, dass würde so nicht stimmen. Es verfällt nicht. Ich weiß zwar das sich der Rahmen auf 30 Monate erhöht hat aber nur unter 58 Jahren. Mein Alter kennt er.
Ich weiß in der Tat nicht was er damit gemeint hat? Hat sich da ein Gesetz nochmal geändert? Ich habe Ihn aber gefragt ob ich dann 24 Monate ALG1 bekäme und das hat er bestätigt. Also es läuft alles so wie ich mir das vorstelle.
Nochmals vielen Dank an alle besonders an den Privatier weil er diese tolle Forum in die Welt gebracht hat. Ohne diese Forum wüsste ich gar nichts von einem Dispositionsjahr und das ich somit eine Sperr- und Ruhezeit umgehen kann. Somit kann ich nach meiner jetzigen Arbeit erstmal ausspannen und ab 01. Okt. 2021 in die Arbeitslosigkeit gehen auch da hoffe ich das Sie mich Rentenorientiert beraten.
Also eine Minimalprogramm fahren und wenn alle Stricke reißen werde ich mich bei der AFA wieder abmelden und zur Not bin ich finanziell sicher bis zur Rente.
“ Er sagte alles passt so bis auf wenn ich mich einen Tag zu spät arbeitslos melden würde verfällt der Anspruch auf ALG1, dass würde so nicht stimmen. Es verfällt nicht. Ich weiß zwar das sich der Rahmen auf 30 Monate erhöht hat aber nur unter 58 Jahren.“
Der Anspruch verfällt natürlich nicht (vollständig).
Aber wenn Du während den letzten 5 Jahren vor ALG1-Bezug keine 48 sondern nur 36 – 47) Monate Anrechnungszeiten zusammenkriegst, dann werden eben „nur“ 18 Monate ALG1 beschieden.
Eine mündliche Aussage ist im Zweifelsfall nicht viel Wert. Du hast momentan nichts schriftliches in der Hand, dass Du das Dispojahr auch „überziehen“ kannst und trotzdem 24 Monate ALG1 beziehen kannst.
Früher (mit den 24 Monaten Rahmenfrist) existierte die Möglichkeit, das Dispojahr um eine geringe Anzahl Tage zu überziehen, da eine bestimmte Frist sich auf 12 * 30 Kalendertage anstatt auf ein Kalenderjahr bezog. Ich bin nicht sicher, ob das auch bei den 48 Monaten in 5 Jahren angewendet werden kann. Wenn es so wäre, könnte man gute 3 Wochen „überziehen“.
https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-24440
Hallo Privatier,
ich bin seit vielen Jahren treuer und begeisterter Leser Ihrer Seite; bis heute habe ich im Internet keine vergleichbare Seite gefunden, die so gut und fundiert rund um das Thema Arbeitslosigkeit informiert. Herzlichen Dank dafür, auch an alle anderen Forenmitglieder!!!!
Heute habe ich eine Frage, die sich mir aus allem hier bisher gelesenen nicht beantwortet;
aber vielleicht hat hier jemand eine Antwort…?
Ich bin seit 02/2019 bei der Arbeitsagentur arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet.
Da ich noch Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung benötige, machte es allein aus diesem Grund für mich Sinn.
Heute kam ein Schreiben der AA mit der Betreffzeile:
Meldung beitragsfreier Zeiten an die Rentenversicherung
Beendigungsmeldung für: Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
Folgende Zeiten wurden der Rentenversicherung gemeldet:
Beginn : 1.2.19
Ende : 31.12.19
Meldegrund : Arbeitslos ohne Leistungsbezug
Mich verunsichert der Betreff : Beendigungsmeldung für Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
Hat man mich als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug abgemeldet?
Bin ich jetzt generell bei der AA abgemeldet ?
Das ganze sogar rückwirkend zum 31.12.19 ?
Ist das rückwirkend überhaupt zulässig? Oder verstehe ich hier etwas vollkommen falsch?
Vielleicht hat hier im Forum schon mal Jemand ein solches Schreiben bekommen?
Freue mich über eine erhellende Antwort!
Viele Grüße
Brigitte
Hallo Brigitte,
wozu benötigts Du noch Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Hast Du die 35 Jahre noch nicht voll?
Gruß
Bruno
Hallo Bruno,
Genauso ist es, ich habe die 35 Jahre noch nicht voll, die ich benötige, um mit Alter 63 als langjährig Versicherter unter vollen Abzügen in Rente gehen zu können.
Gruß
Brigitte
Ich kenne zwar eine solche Meldung nicht, ich würde mir aber zunächst keine allzu großen Sorgen machen.
In erster Linie sehe ich darin eine ganz normale Bescheinigung über die Rentenzeiten des Jahres 2019. Mehr wird nicht dahinter stecken.
Aber der Text ist schon etwas irritierend und daher würde ich einmal kurz telefonisch nachfragen. Ich erwarte da aber keine Überraschungen.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend Brigitte,
Wenn ich das:
https://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/76521/arbeitslos_ohne_leistungsanspruch
richtig verstehe, wuerde ich „sicherheitshalber“ nicht nur bei der Agentur, sondern auch bei der Rentenversicherung nachfragen, vielleicht im Rahmen einer Rentenberatung (falls nicht bereits erfolgt)?
Damit am Ende auch sicher das gewuenschte Ergebnis herauskommt.
Gruesse
ratatosk
Moin Brigitte,
die AfA Beendigungsmeldung dient als Jahresmeldung. Damit werden die Daten an die DRV gemeldet und in den Versicherungsverlauf aufgenommen. Die Hinweise vom Privatier und ratatosk würde ich aufgreifen und Kontakt zur DRV + AfA aufnehmen und nachfragen.
Gruß
Lars
Nachbrenner für Brigitte,
eventuell wird durch die gemeldete „Anrechnungszeit“ auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten erworben. (§71; §72 und §73 SGB VI)
Link:
https://rentenbescheid24.de/renten-abc/die-rente-berechnen/entgeltpunkte-fuer-beitragsfreie-zeiten/
https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versicherungsrecht/388-rentenrechtliche-zeiten-anrechnungszeiten.html
Durch eine Rentenberatung wäre dieser Punkt abzuklären. Ob das klappt … ???
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
erst einmal vorab ein großes Kompliment für Ihre fundierte Sachkenntnis und für Ihre Hilfestellung.
Leider habe ich erst jetzt von Ihrer Seite Kenntnis erlangt.
Ich war jahrzehntelang im Schichtdienst tätig und habe nun zum 01.08.20 gekündigt.
Bereits im April hatte ich mich arbeitssuchend gemeldet.
Gleich danach bekam ich einen Anruf von meiner SB der Arbeitsagentur. Dabei erwähnte ich, dass ich ein Attest vom Arzt hätte, welcher mir empfahl, aus medizinischen Gründen meine berufliche Tätigkeit zu wechseln.
Daraufhin schickte mir meine SB einen Gesundheitsbogen für den Ärztl. Dienst der Arbeitsagentur zu,
obwohl ich nach nochmaligen Anruf bei ihr meinerseits sagte, dass ich dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stünde, nur eben gerne auf eine erneute Schichtarbeit absehen möchte. Eigentlich sehe ich nicht die Erfordernis der Ausfüllens dieses Antrages.
Sie meinte aber, dass ich den Gesundheitsbogen ruhig ausfüllen solle und das Attest beifügen möge.
Ich habe den Bogen dann nur sehr spärlich ausgefüllt und auch keine Entbindungen von der Schweigepflicht für diverse Ärzte(lagen alle bei) unterschrieben.
Dann habe ich nichts weiter gehört.
Nun habe ich mich telefonisch vor einer Woche zum 01.08.20 arbeitslos gemeldet und online ALG beantragt.
Jetzt habe ich von meiner SB ohne weitere Rücksprache mit mir eine Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben(berufliche Rehabilitation); IHR Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugeschickt bekommen.
Diesen Antrag möge ich bitte ausfüllen und bis Ende des Monats zurückschicken.
Folgende Gedanken mache ich mir:
1. Ich möchte diesen Antrag gar nicht stellen, da ich gesund bin und nur die Nachtflüge (also sehr speziell) sehr schwer absolvieren konnte.Durch die momentane Kurzarbeit hatte ich kaum zu arbeiten und es geht mir sehr gut.Mal zwei Monate keine intensive Schichtarbeit und ich fühle mich wie neugeboren.
Letztendlich war das Attest eine Empfehlung und ich habe ja selbst gekündigt.
2. Es wurde seitens meiner SB gar keine weitere Rücksprache mit mir gehalten – auch der ärztl. Dienst der Arbeitsagentur hat sich nicht gemeldet?
3. Ich habe das Gefühl, dass meine SB mich zu meiner Rentenversicherung „übermitteln“ möchte- ich fühle mich aber nicht eingeschränkt und auch mißverstanden.
Nun habe ich mich ja leider schon arbeitslos gemeldet und möchte jetzt (da es mir gesundheitlich offensichtlich sehr gut geht),
gar nicht mehr arbeitslos melden , sondern lieber erst einmal nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Da ich von August an bis zu meinem geplanten Renteneintritt mit 63 abgesichert bin, bin ich auch nicht vom ALG abhängig, allerdings möchte ich nun auch nicht meine Anspruch verlieren und würde gerne ein Dispositionsjahr einlegen.Wenn eine Dispositinsjahr nun nicht mehr möglich ist,
wäre es sinnvoll, meinen ALG Antrag zurückzuziehen?
Ich möchte keinesfalls diesen Antrag zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben einreichen, lieber akzeptiere ich eine Sperre von 3 Monaten, was wahrscheinlich die Konsequenz wäre.
Da ich das ALG erst vor 10 Tagen online beantragt habe, ist der Vorgang ja erst nur erfasst aber definitiv noch gar nicht bearbeitet, weil ich auch meine Verdienstbescheinigung nachreichen muss.
Ich wäre über hilfreiche Tipps oder eine Hilfestellung sehr dankbar.
Viele Grüße
Alex
„Wenn eine Dispositinsjahr nun nicht mehr möglich ist, wäre es sinnvoll, meinen ALG Antrag zurückzuziehen?“
Umgekehrt wird ein Schuh draus. Nur wenn Du den Antrag zurückziehst, kannst Du das Dispositionsjahr (das Sperr- und Ruhenszeiten verhindert) einlegen.
Ich würde am Montag Kontakt zu der SB aufnehmen und fragen, ob auch nur das leiseste Risiko besteht, dass Sanktionen (Sperr- und Ruhezeiten) verhängt werden. Ich vermute mal, dass die SB dann die Leistungsabteilung des Amtes ins Spiel bringt und dir dort einen Ansprechpartner vermittelt wird.
Erwähne ruhig in dem Gespräch dass Du soweit finanziell abgesichert bist, dass Du ein Dispositionsjahr einlegen kannst oder möchtest, falls Sanktionen anstehen. Sprich auch die bereits jetzt verbesserte (noch besser kann es einem immer gehen) gesundheitliche Situation an. Stelle ein paar Fragen zum Förderungs-Antrag (gibt es dann eher Rente, eine Kur, mehr ALG…), bzw. zum Zweck dieses Antrages.
Falls Zweifel über Sanktionen bleiben, dann storniere den Antrag oder bitte um die Kontaktdaten, damit Du erst eine Nacht darüber schlafen kannst.
Hallo eSchorsch,
erst einmal vielen Dank für Deine Zeit.
Nur noch einmal zur Verdeutlichung:mein Attest hatte ich bei dem Gesundheitsbogen beigefügt und auch jetzt als ich den ALG Antrag online vor ca 10 Tagen gestellt hatte, als Datei angehängt.
Zu Deiner Antwort: im letzten Satz steht, wenn Zweifel über Sanktionen bleiben storniere den Antrag ( Du meinst hier den Antrag auf ALG, richtig)?
Falls also die SB mir nun keine sichere Auskunft geben kann,ob Sanktionen bestehen bleiben oder Sanktionen (Sperre) verhängt werden, sollte ich also mein ALG Antrag zurückziehen. Verstehe ich Dich so richtig?
Und verstehe ich Dich auch richtig, wenn ich jetzt noch meinen Antrag zurückziehe und das Dispositionsjahr einlege,
wird mir in einem Jahr auf jeden Fall keine Sperre zu Teil? Wenn ich am 01.08.2020 mein Dispositionsjahr beginnen lasse zu genau wann müsste ich denn dann mich in 2021 arbeitslos melden? zum 01.08.2021 ? Oder kann mir die SB das genaue Datum errechnen? Ist es beim Dispositionsjahr auch egal, wann es beginnt – also bei mir am 01.08.20(ein Samstag) oder beginnt das Jahr immer am 01.01. eines Jahres? da es ja auf jeden Tag ankommt, scheint dieses ja sehr wichtig zu sein.
Ein weitere Frage in diesem Zusammenhang wäre dann, wie wird dann mein ALG in einem Jahr berechnet, da ich ja dann ab August nicht mehr beschäftigt bin? Jetzt erhalte ich ja noch einen Verdienstbescheid meines jetzigen Arbeitgebers?
Für mich persönlich wäre das Dispositionsjahr wirklich eine gute Alternative, da ich meine Gesundheit in dem Jahr doch optimal wieder herstellen könnte – somit ein Win Win Situation, denn die momentane Arbeitslage ist wirklich nicht vielversprechend.
Meine letzte Frage bezieht sich nochmals auf die in Deinem letzten Satz erwähnten Kontaktdaten- damit meinst Du die Leistungsabteilung, welche meinen Antrag bearbeiten würde, richtig?
Ich hatte noch nie mit dem Arbeitsamt zu tun und schätze die Unterstützung hier sehr.
Ja, sofern Sanktionen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, würde ich den Antrag auf ALG1 stornieren und ein Dispojahr einlegen und mit den Kontaktdaten meinte ich den zuständigen Mensch in der Leistungsabteilung.
Lies am besten die ganze Artikelserie zum Dispojahr, das sollte viele Unklarheiten beseitigen https://der-privatier.com/kap-9-5-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/
Vielleicht ein kleiner Hinweis, weil du von der momentanen Lage auf dem Arbeitsmarkt geschrieben hast. Alle auf dieser Seite genannten Hinweise zielen auf ein (zukünftige) Privatiersleben ab. Falls Du beabsichtigst wieder zu arbeiten, sind diese Hinweise möglicherweise kontraproduktiv.
Ich bin gerade technisch etwas eingeschränkt, darum fasse ich mich kurz:
Ich kann die Vorschläge und Hinweise von eSchorsch zu 100% unterschreiben.
Zur Berechnung des ALG1 empfehle ich den Beitrag „Alles im Rahmen“.
Gruß, Der Privatier
Hallo eSchorsch, hallo Privatier,
erneut vielen Dank für Eure Antworten.
Ich habe mich jetzt weiter mit der Thematik befasst und mir vieles angelesen.
Ihr kennt sicherlich das Gefühl, dass man alles richtig machen möchte…
Deshalb nochmals folgende Zusammenfassung und auch Fragen:
Wenn ich mit meiner SB sehr zeitnah telefoniere, werde ich Ihr mitteilen , dass ich ein Dispojahr einlegen möchte.
Durch die Erweiterung der Rahmenfrist auf 30 Monate ist für mich ja eine deutliche Verbesserung bei der Durchführung des Dispojahres eingetreten, denn ich muss nicht mehr auf die Tag genaue Einhaltung achten! Somit kann ich sogar länger als 12 Monate „aussetzen“…
1. Da ich den ALG 1 Antrag vor kurzem online gestellt habe, sollte ich diesen schriftlich stornieren bzw zurückziehen?
Oder reicht das aus, wenn ich Ihr das mündlich mitteile?
2. Wenn ich jetzt der SB mitteile ein Dispojahr zu machen, muss ich dann gleich das neue Datum meiner Arbeitslosmeldung nennen? Oder reicht es einfach den Antrag auf ALG schriftlich zurückzuziehen und mich dann erst zum 01.08.2021 erneut arbeitslos zu melden?
Zu guter letzt: falls mir meine SB mitteilt , dass keine Sanktionen erhoben werden (was ich nicht glaube, denn warum erhalte ich sonst dieses Formular Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben?), sollte ich es dann einfach laufen lassen?
Denn das Dispojahr wäre für mich dann eben sehr zum Vorteil, da ich erstens ein Jahr keine Schicht mehr gearbeitet haben werde und somit vollkommen gesund sein werde(wie gesagt mir geht es JETZT schon wieder sehr gut), und zweitens eben keine Sperre mehr bekommen würde.
Und was mir auffiel bei der Recherche. Fast alle sprachen immer nur von einer Abfindung und sehr oft vom Aufhebungsvertrag- dabei wurde verständlicherweise sehr oft aus steuerlichen Gründen immer ein Jahresende gewählt.
Bei mir wist es aber eine eigene Kündigung zu Ende Juli, da aufgrund meiner berufsspezifischen Anstellung eine Versorgung von 55 bis 63 gesichert ist. Eigene Kündigung oder Aufhebungsvertrag mit Abfindung macht bei dem Dispojahr also keinen Unterschied, oder?
Nochmals vielen Dank für Euer Interesse an meinem „Fall“ und Eure wertvollen Tipps.
Gruß Alex
1. frag das Amt. Prinzipiell würde ich es schriftlich (oder online) machen, aber wenn die SB am Telefon „ok, Antrag ist gelöscht“ sagt, dann isses unnötig.
2. Nein, Du mußt nicht einen anderen Termin festlegen. Man kann es aber vorher mit dem AA durchsprechen. Manche Kommentatoren haben berichtet, dass sie eine schriftliche Bestätigung erhalten haben, dass das mit dem Dispojahr so klappt. Das ist aber nicht der Regelfall, jedes Amt scheint das anders zu handhaben.
Wenn man mal von einen Jahr Auszeit „für sich selbst“ absieht, bietet das Dispojahr zwei Hauptvorteile. Es verhindert Sperr/Ruhezeiten und es erleichtert die steuerliche Optimierung einer Abfindung. Sofern beiden Gründe bei Dir nicht zutreffen, dann ist es alleine Deine Entscheidung, ob Du dir ein Sabbatjahr gönnen willst.
Persönlich tendiere ich zur Ansage „Augen zu und durch“, aber ich kenne deine Situation ja nur aus dem Internet und kann das nur bedingt einschätzen.
Als Arbeitsloser ist man ja auch nicht im übermäßigem Stress. Alle paar Tage eine Bewerbung losschicken, einmal im Quartal mit dem Vermittler sprechen und den Rest der Zeit hat man Zeit.
Eine andere Frage ist, möchtest Du wieder arbeiten? Wenn ja, dann ist ein Jahr Lücke im Lebenslauf eher unzweckmäßig.
Auch das Formular zur Teilhabe sehe ich nicht „gegen“ dich gerichtet. Ich vermute dass zum einen die SB das benötigt um die Sperrzeit wegfallen zu lassen, zum anderen dass damit auch dein Vermittlungsfeld eingeengt wird. Du willst ja nicht wieder im Schichtdienst landen 🙂
Und irgendworan muß das Amt das ja festmachen.
Zu Abschluß möchte ich noch sagen, dass Du dir nicht zuviele Gedanken (und schon gar keine Sorgen) machen solltest.
Du hat jahrzehnetelang gearbeitet und nun aus gesundheitlichen Gründen die Reißleine gezogen. Die SB ist nicht gegen dich eingestellt, im Gegenteil. Selbst wenn man dich nicht vermitteln kann, wirst Du nicht zum Hartz IVer, da Du finanziell abgesichert bist. Du erfüllst die (geringen) Anforderungen die das Amt an dich stellt, Du machst der SB weder Ärger noch besonders viel Arbeit, mit Dir kann die SB einmal im Quartal nett plaudern. Aus Sicht des Arbeitsamtes ist jemand wie Du kein Problem- sondern ein Lieblingskunde. Also habe keine Angst vorm Amt.
Vielen Dank eSchorsch- ich finde es wirklich sehr nett von Dir, sich so viel Zeit für mich und meine Fragen zu nehmen.
Das tut sehr gut!
Das Dispojahr (oder auch meinetwegen 15 Monate, da es ja die neuen Rahmenbedingungen gibt) wäre für mich einfach nur zum Runterkommen und Abstand gewinnen. Nein,ich muss nicht vermittelt werden – finanziell bin ich bis 63 abgesichert …
Ich habe ja über diese Möglichkeit des Dispojahres erst gestern erfahren …und da mir dieser Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben nicht geheuer war, fand ich das Dispojahr sehr passend.
Auf der anderen Seite ist Dein Tipp „Augen zu und durch“ (Du meinst das doch in Verbindung alles so zu belassen und einfach das zu machen, was die SB möchte) dass ich nun doch einfach diesen Antrag ausfüllen soll und sehen soll,was passiert…
Also dann auch nicht anrufen und nachfragen, sondern einfach die (geringen) Anforderungen des Amtes erfüllen und der SB keine weitere Arbeit machen…
Sollte ich ihr noch gegenüber erwähnen, dass ich finanziell abgesichert bin und gar nicht dringendst vermittelt werden muss?
Gibt es denn in irgendeiner Weise auch die Möglichkeit sich nicht über das Forum , sondern privat auszutauschen?
Das wären jetzt meine letzten Fragen und dann lass ich erst einmal Ruhe einkehren…
Nochmals herzlichen Dank und beste Grüße
Ich würde auf jeden Fall das Amt / die SB anrufen und die Sache mit den Sanktionen klären.
Das „Augen zu…“ bezieht sich (wenn es keine Sanktionen gibt) auf das Thema ALG1 unnötig vor sich her schieben. Wenn Du kein Dispojahr brauchst, schieb die unschöne Zeit beim Arbeitsamt nicht vor dir her.
Unschöne Zeit ist falsch beschrieben, die Arbeitslosenzeit belastet doch irgendwie doch ein bisschen, man ist noch nicht frei.
Das „finanziell abgesichert“ ergibt sich meist von selbst im Gespräch, wenn die SB fragt „was machen Sie denn nach dem ALG1, wenn wir keinen passenden Job für Sie finden“. Wenn dann dein „bin über den alten Job abgesichert bis 63“ kommt, dann kann sich die Vermittlerin entspannt zurücklehnen, da Du nicht HartIV werden wirst. Du kannst es schon erwähnen wenn Du nach den Sanktionen mit Alternative Dispojahr fragst.
Mein Vermittler wurde jedenfalls viel entspannter, als ich ihm diese Frage mit „überbrücke ich aus Eigenmitteln bis zur Rente“ beantwortet habe. Er stellte dann später auch die Frage, ob ich seine Unterstützung bei der Jobsuche benötige. Als ich das verneinte, lies er mich mein Minimalprogramm fahren (1 Bewerbung pro Monat, dokumentiert im System des Arbeitsamtes).
Hallo eSchorsch,
ich fühle mich schon recht gut gerüstet – vielen Dank abermals.
Mir ist nur eins nicht so ganz klar: die SB wird mir doch am Telefon nicht zusagen können, ob ich keine Sanktionen (12 Wochen Sperre weil selbst gekündigt) bekommen werde.
So wie ich es verstehe ist sie ja nicht für meinen Leistungsbezug zuständig.
Selbst wenn ich einen Kontakt in der Leistungsabteilung bekäme – meinst Du, dass die mir dort gleich am Telefon mitteilen würden, dass ich keine Sperre bekäme (auch wenn ich ein Attest vom Arzt dem ALG Antrag beigefügt habe)?
Deshalb kann ich in meiner Lage eigentlich nur durch ein Dispojahr 100% sicher gehen, keine Sperrezu bekommen.
Somit ergibt sich jetzt für mein Telefonat mit der SB folgendes:
wenn Sie mir überraschenderweise doch mitteilt, dass ich keine Sperre bekomme,lasse ich alles so weiterlaufen…frage aber auf alle Fälle nach warum ich diese Förderung auf Teilhabe am Arbeitsleben beantragen soll (das ist nämlich vollkommen freiwillig und wurde ja gar nicht mit mir besprochen)-
Wenn ich aber keine klare Aussage erhalte und Sanktionen bekomme, erläutere ich , dass ich ein Dispojahr machen möchte. Da ich mich zum 01.08.20 arbeitslos gemeldet habe, ist ja noch ein wenig Zeit. Dennoch wäre es doch vielleicht klug von mir , erst noch den Bescheid abzuwarten und wenn der nicht bis zum 20. Juli da wäre, dann erst zu sagen ,ich ziehe meinen Antrag zurück? Dann wüsste ich doch ob eine Sperre verhängt würde oder nicht …
Oder kann ich das Dispojahr nur solange bei der SB anmelden, solange ich noch keinen Bescheid erhalten habe?
Mir ist nur klar, dass ich mein ALG Antrag zurückziehen muss um überhaupt ein Dispojahr einlegen zu können.
Sorry für diese nochmalige Bitte der Klarstellung – in der Tat bin ich ein „Sorgenkind“
und bitte um Verständnis.
VG
Ich würde es genauso machen wie Du das beschrieben hast. Nimm für SB mal den befugten Mitarbeiter des Arbeitsamtes. Wenn „deine“ SB das nicht abschätzen kann, dann wird sie das an jemanden weiterleiten, der das abschätzen kann. Kann auch ein Rückruf übermorgen sein.
Was Du nicht machen solltest ist einfach so auf den Bescheid warten. Wenn der Bescheid erst da ist, ist es zu spät das rückgängig zu machen und eine eventuelle Sperrzeit in Beton gegossen. Da ist nix mehr mit Antrag zurückziehen.
PS: Du machst das schon richtig, besser heute fragen als morgen dumm dastehen 🙂
Hallo eSchorsch,
vielen Dank für Deinen letzten Beitrag- steht allerdings weiter unten, denn die Antwortfunktion gab es da irgendwie nicht…
Ich habe heute mit der SB gesprochen und der Förderungsantrag zur Teilhabe wurde jetzt von ihr rausgenommen. Ich stehe dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung und sagte , dass ich schon Ausschau hielte…
Zu meiner vielleicht (da ja selbst gekündigt) anstehenden Sanktion(12 Wochen) konnte sie mir nichts sagen, verwies auf die Leistungsabteilung. Ich sagte ihr, dass ich schon die Dame, welche mein Gespräch annahm darum bat,bitte nicht nur von „meiner“ SB , sondern auch von der Leistungsabteilung zurückgerufen zu werden.
Die Leistungsabteilung würde mir dann wohl sagen können, ob ich eine Sperre bekäme und könnte mir auch mehr zum Dispojahr sagen.
Ich verblieb mit der SB so, dass ich auf den Rückruf der Leistungsabteilung warten würde und mich nur bei Ihr zurückmelden würde, wenn ich den Antrag zurückziehen würde.
Ansonsten würde alles weiterlaufen… Das war es dann schon.
Ich hoffe, dass Morgen der Rückruf der Leistungsabteilung kommt, denn wenn ich erst einen Bescheid zugestellt bekomme, dann habe ich die Option des Dispojahres ja nicht mehr. Den Antrag habe ich vor ungefähr 10 Tagen gestellt…Außerdem hoffe ich, dass der SB der Leistungsabteilung mir auch schon versichern kann, dass ich keine Sperre bekomme.
Da nun aber der Antrag auf Förderung auf Teilhabe vom Tisch ist (trifft bei mir ja auch überhaupt nicht zu) , bin ich schon entspannter. Es gab diesbezüglich wirklich überhaupt keine Beratung und es war eine reine Holschuld meinerseits- hätte ich das unterschrieben , wäre es in die vollkommen falsche Richtung gelaufen…
Jetzt überlege ich wirklich (auch mit Sperre) vielleicht doch alles laufen zu lassen ( wie Du sagtest „Augen zu und durch“)- vor allem weil die Beiträge zur GKV übernommen werden…
Erst einmal vielen Dank für Deine wertvollen Tipps – es hat mir nun enorm geholfen.
VG
Ich habe mich an dieser Fragestellung aufgrund einiger technischen Einschränkungen nicht beteiligen können, deshalb möchte ich mich bei eSchorsch ganz herzlich bedanken, der hier alle Fragen mit Geduld und Sachverstand beantwortet hat.
Ich habe dem nichts hinzuzufügen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die Rückmeldung.
In der Tat hat eSchorsch sehr viel Geduld gezeigt und ich bin dankbar für dieses Forum.
Ich habe noch ein Verständnisproblem.
Ich hatte es so verstanden, dass man durch ein Dispojahr eine durch Eigenkündigung hervorgerufene Sperre deinitiv
vermeiden könnte. Nach Aussage zweier SB ist dies aber nicht der Fall…
Gruß
Moin Axel,
ich hatte die letzten Tage still mitgelesen. Zu der Aussage der beiden SB … das stimmt so nicht.
Das Dispositionsjahr kann unabhänig gegenüber einer „EIGEN“ Kündigung oder Kündigung in Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag angestrebt werden.
Dispositionsrecht nach §137 SGB III:
§ 137 – Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat wer,
1. arbeitslos ist,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
Zur Vermeidung von Sperr-/ und Ruhenszeiten sowie Steueroptimierung bei Abfindungen ist ein Dispojahr ideal und wenn man in diesem Zeitraum eine höhere Altersstufe erreicht, ist sogar eine verlängerte Bezugsdauer des ALG1 möglich.
Weiterhin können Sperrzeiten durch gewisse „Tatbestände – wichtige Gründe“ vermieden werden, siehe dazu GA 159.1.2.1
eschorsch hat hier schon viele nützliche Tipps gegeben.
https://www.kk-bildung.de/sperrzeiten-arbeitslosengeld-geschaeftsanweisung-kuendigung-aufhebungsvertrag-sperre/
Viel Glück weiterhin, vielleicht klappt es doch noch mit dem Dispojahr.
Gruß
Lars
Zu den SB und dem Dispo(sitions)jahr:
Sogar SB aus der Leistungsabteilung sind nicht allwissend, insbesondere da Dispojahr ein exotisches Randthema ist und der Name auch kein fester Begriff ist.
Im Kapitel https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/
sind die rechtlichen Voraussetzungen sehr schön beschrieben worden.
Wenn Du eine kleine Hausaufgabe machen willst, dann schau nach dass keine Paragraphen zwischenzeitlich geändet wurden und formuliere mal deine Entgegnung, wenn wieder ein SB bestreitet, dass ein Dispojahr Sperrzeiten verhindert. Wenn da der 148 und 159 des SGBIII flüssig aus dir raussprudeln, dann biste wohl prepariert 🙂
Moin,
Ich denke die gleiche Fragestellung hatten wir schon hier:
https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/#comment-21382
Also kurz:
Es KANN sein, dass die jeweilige Agentur nach einem Dispojahr dass SperrzeitKONTO mit 12 Wochen belastet, waere auch nach der gültigen DA völlig korrekt…
Dies MUSS aber nicht so sein und hat dann jedenfalls keine Auswirkungen (mehr) auf die Dauer und den Startzeitpunkt des Anspruchs.
-Nur dann halt weniger „Luft“ (9 Wochen Sperrzeiten) für „Renitenz“.
Gruesse
ratatosk
Richtig ratatosk, unser Privatier hat dazu in Seinem letzten Buch unter … „Sperrzeit ohne Minderung des Anspruchs“ hingewiesen (Kapitel 6.8.2 Gesetzliche Grundlagen des Dispojahres S.201).
Gruß
Lars
Ich denke, dass ratatosk hier die richtige Erklärung gefunden hat, zu der Lars dann auch noch die passende Seite aus meinem aktuellen Buch herausgesucht hat. Seh gut und vielen Dank – das könnte zumindest eine mögliche Erklärung sein.
Eine andere wäre, dass die beiden SB absolut nicht wissen, wovon sie reden. So etwas kommt auch vor und wäre dann ein schlechtes Vorzeichen für das weitere Vorgehen… 🙁
Gruß, Der Privatier
ups sorry erster Beitrag am falscher Stelle…
…ich denke, hier könnte es daran liegen, dass es sich nicht um eine Kündigung handelt, sondern den Eintritt in die betriebliche Altersvorsorge!?
Hallo Herr Ranning!
Sorry für die Unannehmlichkeit, die ich Ihnen bei meinem ersten Kommentareintrag verursacht habe. Danke für die Behebung.
Jetzt noch einmal:
Ich lese aktuell ihr neues Buch „per Abfindung in den Ruhestand“. Zuvor habe ich auch schon den Blog durchgelesen. Alles wirklich super Infos und ich habe schon viel gelernt! Danke, Danke, Danke!
Ich beginne nächste Woche mit der Verhandlung über einen Auflösungsvertrag.
Ich werde versuchen meine Abfindung nächstes Jahr (2021) zu bekommen. Dann 1 Jahr Dispojahr um mich dann in 2022 arbeitslos zu melden.
Für die ALG-Berechnung werden die letzten 12 Monate der Beschäftigung herangezogen.
Ich erhalte in diesem Jahr (2020) hauptsächlich bzw. viel Kurzarbeitergeld.
Wird das Kurzarbeitergeld für die Berechnung herangezogen oder das reguläre Monatsgehalt?
Danke für die Hilfe!
Sandra
Keine Angst, ALG1 wird nach dem regulären Monatsgehalt berechnet (trotz Bezug von KU)
https://www.capital.de/wirtschaft-politik/diese-folgen-hat-kurzarbeit
Und allg. noch ein Tipp: siehe nachfolgender Link (letzter Absatz)
https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bemessungsentgelt
Gruß
Lars
Hallo Lars!
Vielen Dank für die Links!
Das liest sich sehr gut! Prima!
Sandra
Die Arbeitsagentur scheint auch eine Online-Identitätsprüfung anzubieten, die Website der Arbeitsagentur begrüßt einen (vor der Anmeldung) mit folgendem Hinweis:
„Hinweis zum Onlineantrag auf Arbeitslosengeld
Sofern Sie sich auf Grund der aktuellen Schließung der Agenturen für Arbeit telefonisch oder auf anderem Wege arbeitslos gemeldet haben, geben Sie in Ihrem Online-Antrag bitte an, dass noch keine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt ist. Zur Prüfung Ihrer Identität können Sie ein Online-Verfahren nutzen. Die Nutzung der Online-Identitätsprüfung ist freiwillig Sie erhalten dazu ein Schreiben Ihrer Agentur für Arbeit.
Wenn Sie die Online-Prüfung nicht nutzen möchten oder das Verfahren in Ihrem Fall nicht erfolgreich ist, müssen Sie Ihre Identität persönlich nachweisen. Sie erhalten dafür zu gegebener Zeit eine Einladung. Bringen Sie zu diesem Termin einen gültigen Personalausweis mit. Alternativ können Sie Ihren Pass oder Ihre Meldebescheinigung vorlegen.
Ihr Leistungsantrag wird schnellstmöglich bearbeitet und vorläufig bewilligt, wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und alle Unterlagen eingereicht haben.
Bitte beachten Sie, dass bewilligtes Arbeitslosengeld monatlich rückwirkend gezahlt wird und die Antragsbearbeitung entsprechend der Zahlungsfälligkeit priorisiert wird.“
Das ist interessant, danke für den Hinweis! Der zweite Teil der von dir o.g., textlichen Begrüßungszeremonie ist definitiv neu, denn als ich meinen Antrag im Mai zum 1.6. online gestellt habe, gab’s das so noch nicht. Da bei mir coronabedingt die persönliche Legi noch aussteht, würde ich das gerne nun auf diesem neuen Weg nachholen. Ist das auch im Nachhinein online machbar oder nur bei erstem Zugriff? Kann’s natürlich auch einfach suchen und probieren, aber vielleicht gibt’s schon Erfahrungen?
Gruß, Nick
Wie man die Legi macht, weiß ich nicht. Ich bin mit denen durch und habe mich nur mal spaßeshalber wieder da eingeloggt um zu sehen ob mein Account noch funktioniert.
Lieber Nick,
man kann die Legi auch im Nachhinein machen. Seit 01.07. ist das möglich. Brandneu. Ich in Hessen habe gestern das Schreiben bekommen, die App runtergeladen und Vorder- und Rückseite des Persos hochgeladen, sowie die Videoidentifikation erledigt. Bestätigung bekommen und den Hinweis das ich jetzt zur Legi nicht mehr in der Agentur für Arbeit erscheinen muss. Die Schreiben der Agentur werden nach und nach in alle Bundesländer verschickt. Hessen und BaWü haben den Anfang gemacht. In dem Schreiben steht, dass man die Legi innerhalb einer Woche erledigen soll. Bis Ende Juli soll das über die Bühne gehen.
Besten Dank für diese aktuelle Info, Murmel!
Gruß, Nick
Hallo zusammen,
bei mir (58J) ist es Ende Oktober so weit. Geplant war eine ordentliche Kündigung, allerdings machte mir der Manteltarifvertrag einen Strich durch die Rechnung. Die dort genannten Fristen gelten nicht nur für den AG sondern auch für den AN. Nun gut, insgesamt kein Problem. Man bietet mir einen Aufhebungsvertrag an und so kann ich dann wie gewünscht, zum 31.10. das Unternehmen verlassen. Eine Abfindung gibt es bei uns nicht. Danach will ich erst einmal ein Dispositionsjahr einlegen, mich also erst in einem Jahr arbeitslos melden.
Nun habe ich ein paar Fragen zu einigen Absätzen im Aufhebungsvertrag, denn ich möchte nicht etwas unterschreiben, was mir so nicht klar ist. Da steht u.a.:
„§7 Hinweis auf mögliche Nachteile aus dem Aufhebungsvertrag
(1) Die Gesellschaft hat Herr XXX auf mögliche arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen aus diesem Aufhebungsvertrag hingewiesen. Herr XXX ist bekannt, dass verbindliche Auskünfte über die steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen dieser Vereinbarung nur das dafür zuständige Finanz- bzw. Arbeitsamt erteilen kann. …
(2) Zur Aufrechterhaltung möglicher Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist Herr XXX nach §38 SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigungdes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit persönlich als arbeitsuchend zu melden und zudem aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen. Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitraums zu erfolgen.“
Vor allem (2) gefällt mir nicht wirklich, kann aber auch sein, dass dies letztlich keine Auswirkungen hat. Wie ober erwähnt, will ich mich ja vorerst nicht bei der Arbeitsagentur melden sondern erst ein Dispositionsjahr einlegen. Würde ich den Anspruch auf ALGI verwirken, wenn ich diesen Vertrag nun so unterschreibe?
Vielen Dank schon mal für Kommentare dazu!
Schon Pilatus hat sich in aller Öffentlichkeit die Hände gewaschen …
Im meinem Vertrag stand das auch mit den 3 Monaten vorher beim AA melden. Die Firmen schreiben das rein, um ihrer Fürsorgspflicht gegenüber den unmündigen Beschäftigten zu genügen.
Die aktuell vom Privatier empfohlene Vorgehensweise steht hier https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/
Insbesonders bis zum letzten Absatz lesen (und rechtzeitig mit der Agentur sprechen).
Moin Vision2020,
Punkt Nr.2 muss der Arbeitgeber reinschreiben, bezüglich Seiner „Vorsorgepflicht“, also er muss Dich auf entsprechende Konsequenzen in Bezug „Arbeitssuchend“ hinweisen und dass Du „Aktiv“ bei einer Neuaufnahme einer Arbeit mitwirkst.
Also informativ für Dich, du willst ja aber ein Dispojahr einlegen.
Gruß
Lars
Hat sich jetzt mit eSchorschs Kommentar überschnitten.
Gruß
Lars
Muss „Für“sorgepflicht heißen … 🙂
@eSchorsch, @Lars,
vielen Dank euch beiden! Da bin ich ja doch beruhigt und werde den den Vertrag heute unterschrieben zurückschicken. Ich dachte mir scvhon, dass das vermutlich eher so eine pauschale Absicherung des AG ist. Letztlich entscheidet ja die Gesetzeslage und kann durch einen Vertrag nicht verschlechtert werden.
Gruß,
Jürgen
Hallo Prvatier, zu dem Thema Nebenverdienst/-einkommen bei Arbeitsagentur würde ich gerne um Ihre Meinung/Erfahrung fragen… hier ein paar Zeilen…
Ich disponiere bis 1.9.20 und wünsche mir Arbeitslosengeld (ausgeschieden nach 39 Jahren durchgehender Tätigkeit ohne Arbeitslosigkeit).
Für Freunde/Bekannte versuche ich seit ca. 1,5 J. Immobilien zu finden, das nun evtl. zum ersten Mal klappt und ich dann ggf. eine Tippgeberprovision (Höhe noch nicht bekannt – geschätzt zw. 1-10 5 TE) erhalte.
Wie verhält sich das nun mit der Arbeitslosigkeit (Anrechnung in dem Monat der Zahlung, Verteilung auf mehrere Monate oder das ganze Jahr oder…?)
Wie kann ich das nachweisen, dass ich pro Tag z.B. 1 Std. ins Internet sehe oder Immobilienleute anrufe?
Vielleicht können Sie mir hier Tipps geben, damit ich mich richtig verhalte.
Vielen Dank.
Nein, tut mir leid, aber dazu kann ich keine Tipps geben. Denn die genannte Tätigkeit wirft für mich zunächst einmal die Frage auf, was die rechtliche Basis für diese Tätigkeit ist? Handelt es sich um den Betrieb eines selbstständigen Immobilienmaklers? Beim Finanzamt/Ordnungsamt angemeldet? Falls ja, so gelten die üblichen Nachweise eines Selbstständigen: Im kleinen Rahmen reicht eine EÜR-Rechnung, bzw. monatliche Auszüge daraus.
Es hört sich aber mehr danach an, als wenn dies alles nicht der Fall ist und von daher möchte (und kann) ich dazu keine Aussagen machen.
Gruß, Der Privatier
Ich bin nach ausscheiden mit Abfindung und eines Jahres Sabbaticals im ALG1 Bezug. Ich habe der Arbeitsagentur gemeldet, dass ich nebenbei ein kleines Nebengewrbe habe. Meine Einnahmen habe ich so geregelt, dass ich Rechnungen iHv. 165€/Monat stelle. Natürlich arbeite ich auch < 15h/Woche.
Letztes Jahr hatte ich höhere Ertäge und war im ALG1 Bezug. Schau mer mal ob da noch was kommt.
Ich habe eher das "Problem", dass ich wg. Corona 3 Monate zusätzlich ALG1 erhalte.
Normalerweise würde es im November 2020 auslaufen. Da sich bei mir die Rechnungen schon monatelang auflaufen, würde ich mich gerne mal für ein paar Wochen abmelden und mich dann wieder anmelden, damit ich in dieser Zeit meine Rechnugen stellen kann. Die +3 Corona Monate sind schon in meinem Anspruch bei der Arbeitsagentur bescheinigt. Ich bin mir nicht sicher. Möchte natürlich die 3 Monate zusätzlich nicht verlieren.
Die Rechnungen aber auch in 2020 stellen.
Es tut mir leid, aber zu den Corona-Sonderregeln kann ich so gut wie nichts sagen. Von daher weiß ich auch nicht, ob eine temporäre Abmeldung nachteilige Wirkung hat. Am besten einfach mal direkt bei der Agentur nachfragen.
Gruß, Der Privatier
richtig 1-10
Hallo Zusammen,
Ich (59 Jahre alt)habe Anfang diesen Jahres einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Ab den 01. Oktober 2020 bin ich dann ohne Anstellung. Beim Arbeitsamt habe ich bereits das Dispositionsjahr angemeldet. Ab den den 02.Oktober 2021 beziehe ich ALG und bin offiziell Arbeitssuchend. Die Abfindung wird Januar 2021 ausbezahlt. Aktuell bin ich in der Steuerklasse 3, meine Frau in Steuerklasse 5. Damit wir Ende diesen Jahres in meiner „Gehaltslosen“ Zeit etwas mehr Geld in die Haushaltskasse bekommen, wollte ich den Monaten von Oktober 2020 bis Dezember 2020 die Steuerklasse wechseln, von 3/5 auf 5/3. Dann ab Januar 2021 wieder zurück wechseln auf 3/5. Nun meine Fragen: Ist dieser Steuerklassenwechsel möglich? Hat dieser Wechsel Auswirkung auf mein Arbeitslosengeld? Oder sollte man von einem solchem Wechselspiel einfach am besten die Finger lassen?
Beste Grüße vom Techniker.
Sinnvoll wäre es, wenn zu Beginn des Jahres, in dem ALG beantragt werden soll, der Arbeitslose die St.Kl.3 hat (so, wie es auch geplant ist).
Man kann aber durchaus vorher noch eine andere Konstellation wählen. Inzwischen kann man mehr als einmal pro Jahr wechseln. Möglich ist es also, ich selber würde für die 3 Monate darauf verzichten.
Mehr zum Wechsel der Steuerklasse und die Auswirkungen auf das ALG im Beitrag:
https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
vielen Dank für Ihre Einschätzung. Der Hinweis, dass ich Anfang 2021 in der Steuerklasse 3 sein sollte, lässt mich auch an der geplanten Vorgehensweise zweifeln. Was passiert wenn der geplante Steuerwechsel im Januar 2021, aus welchen Gründen auch immer, nicht funktionieren sollte? Ich lass es besser bleiben.
Ihr Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ und ihr Internetauftritt hat mir sehr geholfen bei meinen bisherigen Planungen. Vielen Dank dafür!
Alles Gute und bis bald.
Beste Grüße vom Techniker
Guten Tag,
ich bin zur Zeit arbeitssuchend habe mich auch schon arbeitslos gemeldet da ich einen befristeten Vertrag habe bis 30.09.
Antrag auf ALG1 schon gestellt.
Nun habe ich einen Minijob zum 1.10. (unter 15 Stunden) habe ich auch der Agentur für Arbeit schon gesagt. Ich könnte den Minijob auch erst zum 15.10 antreten
das wäre auch kein Problem….Vertrag unterschreibe ich am 23.09 also am Mittwoch. Allerdings weiss das die Agentur für Arbeit nicht…
Da habe ich auch meinen ersten Termin mit meinem Berater Agentur für Arbeit.
Nun zu meiner eigentlichen Frage, kann ich mich wenn ich den Bewilligungsbescheid/Antrag über die Zahlung bekomme ,mich wieder abmelden?
sodass ich 4 Jahre Anspruch darauf habe laut Gesetz?
Eigentlich müsste es doch gehen denn mit unter 15 Stunden in der Woche bin ich laut Agentur für Arbeit noch Arbeitslos und erst ab 15 Stunden
gilt dies nicht mehr oder?
Hoffe es ist nicht zu verwirrend geschrieben 😉
Vielen Dank schon mal vorab 😉
„Nun zu meiner eigentlichen Frage, kann ich mich wenn ich den Bewilligungsbescheid/Antrag über die Zahlung bekomme ,mich wieder abmelden?“
Ja.
Man braucht auch keinen Grund angeben (bzw. schriebt halt aus persönlichen Gründen).
Theoretisch braucht man nicht mal den Bescheid abwarten, aber man fühlt sich besser wenn man vorm Abmelden den gültigen Bescheid in der Hand hat.
Wo steht das geschrieben? Im §161 SGB III!
Weitere Ausführungen dazu https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/
Es gibt (mindestens) zwei Möglichkeiten:
a) Sich aus dem ALG-Bezug wieder abmelden. Der (Rest-)Anspruch bleibt bis zu vier Jahre erhalten (s. Link im Kommentar von eSchorsch).
b) Den ALG-Bezug weiter laufen lassen und den Mini-Job nebenher machen. Solange man die Grenzen (Std./Woche) einhält, ist das erlaubt, muss aber der Agentur gemeldet werden! Für die Höhe der Einkünfte im Nebenjob gibt es zwar keine Grenze, aber alles über 165€/Monat wird auf das ALG angerechnet. Sprich: Es bleiben am Ende immer nur 165€ übrig. 🙁
Gruß, Der Privatier
Vielen lieben Dank für die Info 🙂
Dann kann ich es so machen das ich mich abmelde, da ich zur Zeit keine Leistungen beziehen möchte und lieber erst einmal auf 450 Minijob unter 15 Sunden bleibe.
bei der zweiten Möglichkeit wird mir alles angerechnet und macht keinen Sinn für mich im Moment.
Da mein Arbeitslosengeld nicht so hoch ausfallen würde….
Allerdings habe ich noch vergessen zu erwähnen das ich eine 1 wöchige Sperre bekommen habe da ich mich 1 Tag zu spät gemeldet habe 🙁 ich weiss nicht ob die relevant ist? Und dazu noch eine Frage ab wann wird die Sperre gezählt? Ab Arbeitslosenmeldung (30.08) oder erst wenn ich Leitung beziehe?
Die Sperre wird in der ersten Woche ab Beschäftigungslosigkeit wirksam.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank Der Privatier,
jetzt noch eine Frage zur Abmeldung wie soll ich das am besten schreiben?
Und dann am besten mit Einschreiben?
Vielen lieben Dank für die Mühe mit mir & ich bin so Dankbar für die vielen Informationen hier.
Viele Grüße
Am Besten online im System der AfA = schnell, sicher und regelkonform 🙂
Da gibt es irgendwo den Punkt „Meldungen“ weiter zu „Sonstiges“ weiter zu „Sonstige Abmeldung“.
Da kann man angeben, ab welchem Zeitpunkt man sich abmeldet. Als Grund z.B. persönliche Gründe angeben.
Guten Morgen,
ich werde zum 1.10. Arbeitslos, befristetes Arbeitsverhältnis 24 Monate gearbeitet davor nur Minijob(450).
Nun habe ich mir folgendes überlegt, und möchte gerne wissen ob dies so funktioniert Arbeitslosenbescheid über Zahlung
abwarten und mich dann abmelden. Um die 4 Jahre zu sichern das ich weiterhin Anspruch auf Leistung habe.
Kann ich in dieser Zeit einen Minijob unter 15 Stunden machen ohne das mir der Anspruch verloren geht?
Vielen Dank schon mal vorab.
Ja, da sehe ich keine Probleme. Details dazu im den Beiträgen:
* ALG-Anspruch hat bis zu 4 Jahre Bestand
* ALG nach Zwischenbeschäftigung
Gruß, Der Privatier
Hallo,
meine Bewilligungsbescheid ist in den letzten Tagen bei mir eingegangen.
Nun würde ich mich ab den 2.10 abmelden (1Tag Arbeitslos) kann ich dies so schreiben für die Abmeldung?
Aus persönlichen Gründen stehe ich ab dem x.x.x den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung und unterbreche deshalb meine Arbeitslosigkeit. Sobald ich wieder verfügbar bin, werde ich mich wieder melden.“
ALG-Anspruch hat dann bis zu 4 Jahren Bestand auch wenn ich einen Minijob bis 450 Euro ab den 15.10. annehme?
Vielen Grüße
Ja, kann man so machen. Auch der Minijob ist kein Problem.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen! Ich bin seit Juni d.J. voraus. ununterbrochen für insgesamt 15 Mon. im ALG I-Bezug und hatte seitdem 2X telef. (wg. Corona) Kontakt zu meiner Ansprechpartnerin bei der AA. Lief bisher alles prima und nett. Im letzten Telefonat waren wir so verblieben, dass wir uns Ende diesen, wahrscheinlich aber eher Anfang nächsten Jahres wieder sprechen. Heute kam dann plötzlich ein Vermittlungsvorschlag per Post, in dem sie zwar weiterhin als Ansprechpartnerin genannt ist, allerdings auch ein anderer, mir unbekannter Name als Ersteller dieses Schreibens auftaucht. Ich soll mich bei einer Firma für eine Tätigkeit als telefonische Servicekraft in der Inbound-Telefonie bewerben. Das passt nun gar nicht zu meinem Plan und auch nicht zu dem, was ich bisher mit meiner Ansprechpartnerin besprochen habe. So habe ich ihr das gerade auch freundlich per E-Mail mitgeteilt und um kurze Aufklärung gebeten sowie auch, dass ich derzeit, wie bereits besprochen, gar nicht an solchen Vorschlägen interessiert bin (wg. evtl. geplanter Selbst.), aber natürlich keine Probleme bekommen möchte, falls die AA das plötzlich anders sieht. Mal sehen, was wann als Antwort kommt. Falls man von deren Seite darauf besteht, werde ich wohl mal als erstes einen Lohnniveauabgleich zwischen meinem früheren und dem dort nun angebotenen Gehalt vornehmen müssen, am besten vorab telefonisch, denn die TelNr. der zuständigen Ansprechpartnerin steht auch mit auf den Anlagen zum Vorschlag. Dann dürfte sich das Thema sehr wahrscheinlich ohnehin sofort erledigt haben. Wie ist das nochmal mit zumutbaren Zugeständnissen meinerseits beim Lohnniveau die quasi Pflicht sind und auf die ich (irgendwann?) eingehen muss?
Im Vermittlungsvorschlag wird nirgends auf irgendeinen Paragraphen hingewiesen nach dem Motto, wenn ich mich nicht bewerbe, gibt es Probleme bzw. Sanktionen für mich. Allerdings wird darum gebeten mitzuteilen, ob ich mich beworben habe oder nicht und wenn ja, mit welchem Erfolg und ob ich an weiteren Stellenangeboten interessiert bin.
Was ist davon zu halten?
Gruß, Nick
Paragraph 140 SGB III recht eindeutig ?
MbG
Joerg
Moin zusammen! Was heißt denn eigentlich „Nach Paragraph 140 SGB III ändert sich die Zumutbarkeit ab dem siebten Monat ALG1-Bezug, dann muss das Nettoeinkommen der zumutbaren Arbeit nur noch höher sein als das ALG1.“? Wenn man in einem Monat zu Beginn des Bezugs nur einen Tag ALG I bezogen und sich danach direkt wieder abgemeldet hat, zählt dieser eine Tag dann quasi auch als der erste Monat dieser sechs Monate oder wie wird das gezählt? Weiß das jemand?
Gruß, Nick
Nachdem du dich bei der Agentur abgemeldet hast, bist du ja nicht mehr arbeitslos. Daher kann diese Pause natürlich nicht zu der Dauer der Arbeitslosigkeit zählen im Sinne des 140 SGB III. Kann eigentlich nicht anders gemeint sein, denn du könntest dich sonst ja auch erst nach 3-4 Jahren wieder anmelden. Was sollte denn in diesem Fall gelten ?
Ich hatte mal was ähnliches. Mit meinem Vermittler war ich stillschweigend überein gekommen, nicht vermittelt zu werden. Es gab dann keine VV mehr und ich habe eine Bewerbung im Monat geschrieben, damit ich formal nicht ohne Hosen dastehe.
Dann erhielt ich auf einmal 2 VV’s auf die ich mich auch pflichtschuldigst bewarb. Als ich beim nächsten Termin das ansprach, meinte der Vermittler entschuldigend „oh, da war ich im Urlaub. Das hat wohl meine Vertretung veranlasst“.
Das scheint hier ähnlich zu sein. Mehr als „“mal sehen, was als Antwort kommt“ fällt mir auch nicht ein.
„…. und ich habe eine Bewerbung im Monat geschrieben, damit ich formal nicht ohne Hosen dastehe.“
Wie ist das denn gemeint ? Wieso sollte man sich als angehender Privatier irgendwo bewerben – und sogar ziemlich oft, wenn das gar nicht vereinbart oder verlangt worden ist ? „Formal nicht ohne Hose“ soll wohl ein Aktivitätsnachweis bedeuten, um Sanktionen zu vermeiden. Hast du eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, in der diese Bewerbungsaktionen vorgesehen sind ?
Der Vermittler hat doch offenbar nichts dergleichen verlangt.
„Hast du eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, in der diese Bewerbungsaktionen vorgesehen sind ?“
Ja, die Anzahl war aber nicht festgelegt. Die EV gab es auch erst als die halbe Zeit vorbei war. War mehr so Formsache, hat mich aber beruhigt, dass keine Anzahl festgelegt war.
Okay, wenn es eine EV gibt, dann war das wohl eine Vorsichtsmaßnahme. Der Vermittler muss ja wohl auch seine Bemühungen nachweisen können. In meinem Fall gab es keine EV – eigentlich gab es bisher gar nichts aus der Vermittlungsabteilung. Keine Post, keine Mail, kein Anruf – nichts. Es hat sich niemand gemeldet – meinetwegen kann das noch für die restlichen 18 Monate so bleiben.
Jetzt beziehe ich seit 6 Monaten ALG1. Nach Paragraph 140 SGB III ändert sich die Zumutbarkeit ab dem siebten Monat ALG1-Bezug, dann muss das Nettoeinkommen der zumutbaren Arbeit nur noch höher sein als das ALG1. Mal sehen, ob da vielleicht doch noch was kommt, falls doch noch ein übereifriger Vermittler eine Meldung aus dem System bekommt. Aber ich denke nicht. Mit 60 bin ich bestimmt unvermittelbar und außerdem leben wir ja noch im Corona-Ausnahmezustand. Irgendeinen Nutzen muss dieses blöde Virus ja haben.
Könnte man denn im Gespräch mit dem Vermittler in einem passenden Moment auch beiläufig mal erwähnen, dass es eigentlich schade ist, dass es die 58er Regelung nicht mehr gibt, um damit dezent anzudeuten, dass man eigentlich gar keine Lust mehr hat zum Arbeiten? Oder sollte man das tunlichst lassen?
Natürlich ist es eine Gratwanderung zwischen pflichtschuldig vorgeben und eigentlich nicht wollen. Aber der 58er Regelung nachtrauern ist sicher ein guter Punkt um das anzuschneiden. Es kann aber durchaus sein, dass der erste Schritt von anderer Seite erfolgt. Nicht nur bei mir hat der Vermittler gefragt, wass ich denn vor habe, wenn ich keinen neuen Job finde. Und dann sollte man halt eine passende Antwort parat haben, die den Vermittler überzeugt, dass er einen nicht auf HartzIV wiedersieht.
Ein Kommentator hat sogar berichtet, dass er vom Vermittler gefragt wurde, ob er rentenoptimiert oder vermittlungsoptimiert betreut werden möchte und dass seine Agentur dann die Leute auch in Ruhe lässt. So direkt scheint das aber die Ausnahme zu sein.
Das Wichtigste vorab: Wenn ein Vermittlungsvorschlag keine Rechtfolgenbelehrung enthält, so hat er auch keine Rechtsfolgen!
Dennoch wäre es sicher ratsam (wie bereits von Dir richtig gemacht!), bei nicht gewünschten Vorschlägen mit dem Vermittler Kontakt aufzunehmen und eine sinnvolle Regelung für die Zukunft zu finden.
Alles Weitere wäre besser in einem speziellen Forum für Arbeitslose aufgehoben.
Gruß, Der Privatier
Danke für eure bisherigen Rückmeldungen! Ich warte auf Antwort von der AA und weiß nun nicht mehr, ob ich dann wieder hier darüber berichten soll?
Denn @Privatier: Ich bin seit 4/2017 Privatier, bin sehr dankbar für die viele Hilfe und tollen Tipps, die ich hier auf der Seite bereits von verschiedenen Kommentatoren und dir selber erhalten habe und hier doch im richtigen Kapitel zur Arbeitsagentur, das du hier selber auf deiner Seite aufgenommen und geschrieben hast, weil du auf deinem Weg selber an der AA vorbei gekommen bist und das wahrscheinlich auch häufig einfach dazu gehört. Weshalb bin ich dann plötzlich in einem speziellen Forum für Arbeitslose besser oder richtig aufgehoben? Es ging mir heute nur um meine Frage aus aktuellem Anlass, die vermutlich auch andere hier interessiert. Die Phase gehört doch häufig zum Privatier werden und sein dazu, oder?
PS: Auch ich habe hier schon in einigen Kapiteln zum hoffentlichen Gelingen der verschiedenen Anliegen mit einigen bescheidenen Beiträgen, Rückmeldungen und Erfahrungsberichten beigetragen.
Jaja, Nick – alles gut. 😉
Mein Hinweis auf ein spezielles Forum war nur zu Deinem eigenen Vorteil gedacht!
Zur Erläuterung: Meine Beiträge hier zum Thema Arbeitslosigkeit sollen in erster Linie einen groben Rahmen abstecken (mit Anspruchsdauer, -höhe, Sperr- und Ruhezeiten, Meldefristen, etc.), um dann damit einige besondere Gestaltungsmöglichkeiten für angehende Privatiers, wie z.B. An-/Abmelden oder Dispojahr vorzustellen, sowie Vorteile/Nachteile und Risiken aufzuzeigen.
Solche Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich für vermutlich ca. 98% der Arbeitslosen gar nicht an, da sie auf eine nahtlose Unterstützung der Agentur für Arbeit dringend angewiesen sind. Solche Leser wären hier falsch aufgehoben, da sie hier u.U. völlig ungeeignete Vorschläge mitnehmen würden.
Die alltäglichen Probleme hingegen, die sich im Laufe des ALG-Bezuges ergeben können, wie z.B. Zumutbarkeit von Vermittlungsvorschlägen, Vereinbarung von Eingliederungsmaßnahmen, Einladungen zu Gesprächen, Probleme mit dem Vermittler usw. sind dagegen sehr allgemeiner Natur und dürften bei allen Arbeitslosen anzutreffen sein. Und daher ist die Erfahrung mit dieser Art von Fragen in einem Arbeitslosenforum sehr viel größer und es sind dort daher kompetentere Antworten zu erwarten.
Von daher: Du kannst hier gerne weiter fragen (und auch berichten), aber die besseren Antworten wirst du vermutlich von anderen Stellen bekommen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich möchte am 30.6. mit Abfindung gehen und ab 1.7. eine Selbständigkeit anmelden. Die gesetzliche Krankenkasse zieht ja einen bestimmten Prozentsatz der Abfindung zur freiwilligen Weiterversicherung für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags heran (in meinem Fall 25 %.) Wenn ich mir die Abfindung aber erst in 2022 auszahlen lasse, kann die Krankenversicherung die Abfindung dann auch noch anrechnen?
Vielen Dank
Geli
Kommt drauf an, ob die Ruhezeit in 2022 schon abgelaufen wäre.
Die Krankenkasse kann die Abfindung längstens so lange bei der Beitragsberechnung berücksichtigen, wie eine Ruhezeit der Agentur für Arbeit dauern würde (bei Bedarf bitte einmal in den entsprechenden Beiträgen nachlesen).
Sie kann die Abfindung frühestens ab dem Zeitpunt berücksichtigen, zu dem die Auszahlung stattgefunden hat.
Gruß, Der Privatier
Hallo!
Ich hab da mal wieder eine Frage.
Ab dem 01.01.2021 bin ich beschäftigungslos.
Abfindung wird im Januar 2021 gezahlt.
Ich werde ein Dispojahr machen und mich zum 01.01.2022 arbeitslos melden.
Aktuell bin ich in Steuerklasse III, mein Ehemann in V.
Im Buch (Kapitel 6.10) habe ich gelesen, dass die Steuerklasse bei der Berechnung des ALG1 herangezogen wird.
Ich würde gerne die Steuerklasse im Februar 2021 wechseln (in V), damit mein Mann Steuerklasse III haben kann.
Welche Steuerklasse würde bei der Berechnung von ALG1 im Jahr 2022 herangezogen werden? Die, mit der ich zuletzt Gehalt bezogen habe (also III im Jahr 2020) oder die Steuerklasse, in welcher ich im Januar 2022 bin (nämlich in V)?
Wie wäre es wenn ich kein Dispojahr mache, mich im Januar 2021 arbeitslosmelde, den ALG1-Bescheid abwarte und mich danach gleich wieder abmelde (vom ALG1-Bezug)?
Und dann würde ich in Steuerklasse V wechseln. Bleibt der ALG1-Bescheid unverändert, obwohl ich die Steuerklasse gewechselt habe?
Wäre nett, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.
DANKE!!
Wie ist das jetzt? Ich würde gerne im Febr
„Bleibt der ALG1-Bescheid unverändert, obwohl ich die Steuerklasse gewechselt habe?“
Jein.
Das Bemessungsentgelt (= durchschnittliches brutto Tagesgehalt der letzten Beschäftiguung) bleibt gleich.
Das Leistungsentgelt (was das Amt überweist) wird nach den jeweils gültigen steuertechnischen Tatsachen (StKl, Kind) neu berechnet.
Mehr Info (und Beispiele in den Komentaren) https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Hallo!
Danke für die Antworten! Ich denke für mich ist alles klar.
Ich werde bis mind. zum tatsächlichen Bezug von ALG1 in Steuerklasse 3 bleiben.
Die Gefahr, dass wenn ich in 2021 in 5 wechsel und dann nicht mehr zurück in 3 komme, ist mir zu groß.
eSchorsch hat eigentlich schon alles gesagt. Und auch den entscheidenden Link eingefügt.
Dennoch noch einmal kurz: Für die Berechnung des ALG ist die Steuerklasse zu Beginn des Jahres, in dem ALG beantragt wird, maßgebend. Dies gilt auch, wenn man sich zwischendurch ab-/anmeldet.
Ein Wechsel der Steuerklasse während eines laufenden Jahres akzeptiert die Agentur nur dann, wenn der Wechsel zweckmäßig ist, d.h. wenn die Steuerlast insgesamt gesenkt wird.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich würde von einem Steuerklassenwechsel stark abraten. Steuerklasse III/V macht bei der Lohnsteuer am Jahresende keinen unterschied, da die Beträge mit dem Lohnsteuerjahresausgleich wieder ausgeglichen werden. Für das ALG1 ist es aber entscheidend, da man mit Klasse V deutlich weniger ALG1 erhält. Man kann zwar auch unterjährig wieder zurück wechseln, das Arbeitsamt muss das aber nur anerkennen, wenn es einen wichtigen Grund zum Wechsel gibt. Die Maximierung des ALG1 gilt nicht als wichtiger Grund, deshalb erkennt das Arbeitsamt den späteren Rückwechsel meist nicht an! D.h. es entsteht das Risiko weniger ALG1 zu bekommen, ohne das irgendwas gewonnen wird!
Hallo!
Danke für die Antworten! Ich denke für mich ist alles klar.
Ich werde bis mind. zum tatsächlichen Bezug von ALG1 in Steuerklasse 3 bleiben.
Die Gefahr, dass wenn ich in 2021 in 5 wechsel und dann nicht mehr zurück in 3 komme, ist mir zu groß.
Hallo,
gemäß Sozialschutzpaket wird der Bezug von ALG bei Ablauf bis 31.12.2020 um drei Monate verlängert. Das trifft für mich leider nicht zu, da mein Anspruch erst am 11.03.2021 endet.
Kann ich deswegen meinen Bezug unterbrechen oder sogar auf Bezug ab 31.12.2020 verzichten um ebenso in den Genuss der Verlängerung bis 31.03.2021 zu kommen?
Vielen Dank für Ihre Info!
MfG
Stefan Schmidt
Ich denke keinesfalls geht das.
In meinem Änderungsbescheid steht das sich im Zeitraum 1.5-31.12.20 die ursprüngliche Anspruchsdauer auf einen Tag gemindert hat und sich an diesem Tag die Anspruchsdauer um 90 Tage erhöht.Hat man sich vom Bezug abgemeldet besteht ja die Anspruchsdauer weiterhin und hat sich nicht auf einen Tag vermindert.
Gruß Martin.
Sehr geehrter Herr Ranning, sehr geehrte Community,
Erst mal vielen Dank für diese Initiative. Auch Ihr sehr lesenswertes Buch zur Abfindung brachte und bringt viel Nutzen und ich habe es oft weiterempfohlen.
Ich habe eine Frage zu ALG I Anspruch, die vielleicht auch Andere im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag betreffen könnte und auf die ich noch nirgends eine 100%ige Antwort gefunden habe.
Beschreibung der Sachlage:
Nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags habe nicht den Weg Dispojahr gewählt, weil bei mir z.B. die Rahmenfristen nicht gepasst haben, sondern den Weg „Antragstellung -> Bewilligung -> Abmeldung“. Ich habe meinen Bewilligungsbescheid mit der erwartungsgemäßen Zusage von der Arbeitsagentur und eine Sperrzeit erhalten, die in in Kauf nehme.
Ich habe in Absprache mit der Arbeitsagentur einen Tag nach Eintritt meiner Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur abgemeldet. Da dies natürlich noch in der Sperrzeit war, habe ich noch kein Arbeitslosengeld I bezogen.
Nach geltender Rechtslage im SGB ist der ALG I Anspruch gemäß des Bewilligungsbescheids vier Jahre nach Bewilligung gültig, wenn ich keine weiteren Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung mache.
Nun könnte es sein, dass ich nächstes Jahr für mein am beendetes Beschäftigungsverhältnis eine Gewinnbeteiligung in 2021 erhalte.
Da diese Gewinnbeteiligung sozialversicherungspflichtig ist, würde in diesem Fall also in 2021 eine Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung erfolgen, die jedoch durch meine frühere, am 31.10.2020 beendete Beschäftigung begründet ist. (also vor Beginn meines im Bewilligungsbescheid festgestellten Anspruchs).
Nun die Frage:
1) Würde diese Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung im Mai 2021 meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verändern (wenn ja, wie könnte ich das verhindern)?
Ich habe diese Frage auch der Arbeitsagentur gestellt und würde das Ergebnis hier auch teilen, sobald möglich.
Vielen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichem Gruß
ALSH
Moin ALSH,
ich habe folgendes zu einer nachträglichen Bonuszahlung gefunden:
https://www.anwalt24.de/rechtsradar/51047
Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes (aus der Arbeitslosenversicherung, volkstümlich „ALG I“) werden im laufenden Arbeitsverhältnis geleistete Bonuszahlungen regelmäßig als Arbeitsentgelt berücksichtigt. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses „nachgezahlte“ Prämien jedoch nicht mehr.
Das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld I wird aus dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet, welches „im“ !!! Bemessungszeitraum erwirtschaftet worden ist.
Bitte noch die Antwort vom Privatier oder der anderen Kommentatoren abwarten!
Gruß
Lars
Die nachträgliche Zahlung wird bestimmt nicht als Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung gewertet (dazu fehlt es schon an der „Beschäftigung“). Insofern wird sie keine negativen Auswirkungen auf die ALG-Zahlungen haben.
Unter Umständen könnte es aber sogar sein, dass das ALG nachträglich erhöht wird (weil die Zahlung im Bemessungszeitraum erwirtschaftet wurde). Aber das müsste ich dann auch erst einmal genauer recherchieren. Vielleicht warten wir einfach mal ab, was die Agentur dazu sagt…
Gruß, Der Privatier
@privatier
„Unter Umständen könnte es aber sogar sein, dass das ALG nachträglich erhöht wird (weil die Zahlung im Bemessungszeitraum erwirtschaftet wurde).“
Du bist ein Fuchs. 🙂 … dazu noch etwas unter: Frag einen Anwalt.de
https://www.frag-einen-anwalt.de/Nachtraegliche-Auszahlung-Bonus-Anrechnung-auf-ALG-I–f298721.html
@ALSH
Der Privatier geht in seinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ auf S.102/103 zum Thema Boni (Grenzfälle/schwankende Einkünfte) und wichtig „Beachtung der Zusammenballung“ ein.
Gruß
Lars
Hier hilft ein Blick in die Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld § 151 SGB III
Bemessungsentgelt unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-151_ba015158.pdf. Auf Seite 7 steht:
„2) Der Bemessung des Alg ist
…
– das nach dem Ausscheiden in nachträglicher Vertragserfüllung abgerechnete und ausgezahlte
beitragspflichtige Arbeitsentgelt (einschließlich Einmalzahlungen) zugrunde zu legen (kombiniertes Anspruchs- und Zuflussprinzip). Der unterbliebene Zufluss des Arbeitsentgelts muss allein auf der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
beruhen.
Die Beweislast des nachträglichen Zuflusses trägt der Arbeitslose. Bereits vorgenommene Bemessungen sind aufgrund nachträglichen Zuflusses nach §48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 zu korrigieren; insoweit haben sich die Verhältnisse ab Anspruchsbeginn verändert.“
Hallo Zusammen,
vielen Dank für die Antworten.
Habe inzwischen auch die Bestätigung von einem Mitarbeiter der Arbeitsagentur bekommen, dass eine mögliche Erfolgsbeteiligungs-/Tantiemenzahlung, die sich auf das letzte Arbeitsverhältnis bezieht, sich nicht verschlechternd auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem letzten Arbeitsverhältnis auswirkt.
Als Grundlage wurde SGB3 § 28a § 136, § 150 und § 151 genannt.
Gruß ALSH
Danke für die Rückmeldung und die Bestätigung der bisherigen Aussagen.
Gruß, Der Privatier
Hinweis: Ich habe Ihren Namen etwas abgeändert. Bitte diese Version zukünftig benutzen.
Zur Frage: Ich sehe in der Vorgehensweise keine Probleme. Außer denjenigen, die Sie bereits selber erkannt und akzeptiert haben.
Gruß, Der Privatier
Die 6 Monate Sperre verteilen sich m.E. auf 3 Monate vor ALG1 und 3 Monate Anspruchsdauerkürzung nach dem Leistungsbezug (er ist dann halt kürzer). Wenn ein fließender Übergang ALG1 zur Rente angestrebt wird, dann wäre die Kündigung zu 21 Monaten vor Rentenbeginn durchzuführen.
Mit einem Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/ lassen sich 24 Monate ALG1 erreichen, es müssten aber 12 Monate aus eigener Kraft überbrückt werden. Kannst ja mal überschlagen, ob das Geld reicht um 3 Jahre vor der Rente auszusteigen.
Auf dem ALG1-Antrag kann man keinen Wunsch abgeben, wieviele Monate man haben möchte, das bestimmt das Amt anhand der Aktenlage.
Die 6 Monat werden nicht zu Anfang abgezogen. Zu Anfang werden 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe abgezogen, nach 12 Wochen kannste ALG1 beziehen (sofern keine Ruhezeit wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verhängt wird).
Im Bescheid werden dann aber nur die 18 Monate verordenet (= 24 Monate abzgl. 25%).
Die ganzen dazugehörenden Paragraphen hat der Privatier hier aufgelistet https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-sperrzeit/
Moin, Hans-M
Hmm, Austritt 2023, Rente 2025, noch lang hin, vielleicht sollte man auch die Möglichkeit „Altersteilzeit im Blockmodell“ mit in die Überlegungen einbeziehen?
Kann man ja mal vorsichtig „eruieren“ ohne sich festzulegen, haengt natürlich auch vom AG ab….
Gruessen
ratatosk
„vielleicht rechnet sich ein Dispojahr auch ohne Abfindung“.
Kommt drauf an, was an sonstigen (Kapital-)Erträgen anfällt. Mit einer fetten Abfindung gibt es natürlich deutlich lukrativere Einsparmöglichkeiten, wie hier im Blog ausführlich beschrieben. Aber wer wie ich ohne Abfindung selbst gekündigt hat, der kann zumindest ein wenig optimieren und das Dispojahr selbstverständlich nutzen, um
1) die Sperrzeit beim ALG1 zu vermeiden und
2) Gewinne aus Kapitalerträgen im Dispojahr mitzunehmen, um den geringen Steuersatz zu nutzen (Günstigerprüfung). Das ist also gerade die gegenteilige Vorgehensweise als die Variante mit der Abfindungszahlung im Dispojahr, wo man Zusatzeinkünfte vermeiden will. Im ALG1-Bezug ist der Effekt nicht mehr so groß durch den Progressionsvorbehalt.
In meinem Fall habe ich im Anschluss an die 24 Monate ALG1 noch (mindestens) ein echtes Privatier-Jahr, in dem ich akkumulierte Gewinne ggf. günstig versteuern könnte. Also 1xDispojahr + 2xALG1-Jahr + 1xPrivatierjahr. Dann wäre ich 63. Wegen der freiwilligen KV im Dispojahr sollten aber die Gewinnmitnahmen im letzten Arbeitsjahr unterhalb des unterstellten Mindesteinkommens von 12×1097€ bleiben. Gleiches gilt im Jahr vor dem Privatierjahr. Mit thesaurierenden ETFs klappt das. Es kommt natürlich auch darauf an, ob man Gewinne nicht auch aus anderen Gründen mitnehmen will, z.B. nach einem super Börsenjahr wie 2019 (war in meinem Fall auch Dispojahr, aber 2020 war ja am Ende auch nicht schlecht).
n’Abend Hans,
stimmt schon, der AG muss da mitziehen..
Es sind übrigens „nur“ 1080 Tage mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der 5 Jahre vor ATZ-Start, nicht „Firmenzugehoerigkeit“.
Das einmal geschlossene ATZ-Vereinarungen jährlich aufgehoben werden können wäre mir neu?
Kurzer Abriss bzgl. Voraussetzungen:
https://www.allrecht.de/alles-was-recht-ist/altersteilzeit/
-manchmal passt es eben auch einfach nicht, -ich bin „damals“ auch „ohne alles“ raus.
-nachdem ich mindestens 1 Jahr diesen hervorragenden blog gewaelzt habe.
Gruesse
ratatosk
„…dank Wirecard eine siebenjährige Steuerfreiheit“
😀 Man muss eben immer alles von der positiven Seite betrachten! 😀
Gute Einstellung!
Gruß, Der Privatier
Der Plan sieht vernünftig aus. Einfach und gut.
Der Abschied ohne Abfindung hat eigentlich noch einen weiteren Vorteil: Man muss den Austrittstermin nicht in einer langwierigen Prozedur mit dem AG fest vereinbaren, sondern man bleibt flexibel und kann den Plan auch kurzfristig umsetzen.
Die GRV-Wartezeiten sind erfüllt und Du schreibst selbst: „Gesundheit geht vor“. So ist es !! Das Leben ist zu kurz für irgendwann. Warum also warten ? Die nächste Bundesregierung wird Aktionäre und Kapitalisten nicht besser stellen. Sie könnte möglicherweise noch in diesem Jahr einige Gesetze ändern, die das Privatier-Dasein erschweren könnten. Relevante arbeitsrechtliche Verordnungen können sogar sehr kurzfristig erlassen werden.
Wenn allerdings die Arbeit noch Spaß macht, dann ist es auch okay. Musst Du natürlich selbst wissen.
IRGENDWANN ….bleib i dann dort ??
https://youtu.be/93nNmegkQos?t=75
„In uns’rer Hektomatik-Welt
Dreht si‘ alles nur um Macht und Geld
Finanzamt und Banken steig’n mir drauf ?
Die Rechnung, die geht sowieso nie auf
Und irgendwann fragst di‘ wieso
Quäl i mich da so schrecklich ab
Und bin net längst schon weiß Gott wo“
Hallo Zusammen,
kurze Frage zur Berechnung von ALG1.
Ich habe es so verstanden, dass das Amt schaut ob es in den letzten 18 Monaten einen „Minijob“ à 450 gegeben hat. Hat dieser 12 Monate bestanden, so wird dieser nicht angerechnet. Ansonsten wird der Durchschnitt genommen, alles was über 165,- liegt, wird abgezogen.
Heisst, wenn ich in den letzten 18 Monaten 4 Monate à 450,- gearbeitet habe, also 1800,-, dann liegt der Schnitt bei 150,-, richtig? Oder wird der Schnitt genommen von den Monaten an denen man tatsächlich gejobt hat?
Es wird ja Rückwirkend 18 Monate geschaut.
Wenn ich nach der Sperrfrist von 12 Monaten mich für 1 Tag An,- und wieder abmelde, werden dann bsp. 3 Jahre später, wenn ich ALG 1 beanspruchen will, zu dem Zeitpunkt die letzten 18 Monate betrachtet, oder die 18 Monate vor dem 1. „Geltungstag“?
Danke sehr und schönen Abend,
Paul
Hallo Paul,
es bleibt mtl. von einem Minijob mind. 165 € anrechnungsfrei.
Der Betrag erhöht sich, wenn vor Beginn des ALG1 innerhalb von 18 Monaten ein Minijob für mind. 12 Monate ausgeübt wurde, auf den durchschnittlichen Betrag des bisherigen mtl. Minijob-Einkommens.
In deinem Beispiel trifft dies nicht zu (keine 12 Monate sondern nur 4 Monate) somit wären max. 165 € anrechnungsfrei.
Während des ALG-Bezugs:
Der „Freibetrag“ zählt pro Monat, d.h. wird in im einen Monat 300 € verdient und im nächsten Monat 30 €, so werden in dem einen Monat 135 € abgezogen und im nächsten 0 €
Details:
https://www.arbeitsagentur.de/das-muessen-sie-beachten/nebenjob-und-arbeitslosengeld
Viele Grüße Stephan
Zitat:
Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt wer- den, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungs- pflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Neben- beschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt haben. Die Höhe dieses zusätzlichen Frei- betrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den letzten 12 Monaten vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt wurde, beträgt jedoch mindestens 165 Euro monatlich.
Viele Grüße Stephan
@Paul: Deine ursprüngliche Frage ist „etwas“ unklar formuliert…
Falls Du wissen wolltest, wie ein Minijob sich während eines ALG-Bezuges auswirkt, so hat Stephan bereits eine gute Antwort gegeben. Ergänzend dazu noch der Hinweis, dass diese Regel generell für alle Nebenbeschäftigungen gilt – nicht nur für Minijobs.
Falls Du aber wissen wolltest, wie überhaupt ein ALG-Anspruch geprüft und berechnet wird, so empfehle ich den Beitrag: „Alles im Rahmen“ .
Falls Du wissen wolltest, wie sich Nebenbeschäftigungen vor oder zwischen zwei ALG-Bezügen auswirken, empfehle ich den Beitrag: „Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung “ .
Zur Frage wie ein bestehender (Rest-)Anspruch nach 3 Jahren behandelt wird, bitte einmal den Beitrag:
„Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand lesen.
Und eine „Sperrfrist von 12 Monaten“ gibt es nicht.
Gruß, Der Privatier
Hi Stephan,
danke.
Aber wie wird die Sache betrachtet wenn man im Dispojahr 0€ Einkommen hat, und nur den Nebenjob à 450€?
Wir der Minijob nicht angerechnet, sofern man 12 Monate erfüllt hat, auch wenn man keine Haupttätigkeit mehr ausübt?
Danke,
Paul
Hallo Paul,
die Antwort gibt m.E. der folgende Auszug aus dem von mir genannten Zitat:
„…NEBEN einem Versicherungspflichtverhältnis …“
D.h. hattest du nur (mind. 12 Monate) einen Minijob und nicht noch dazu einen Job für den Beiträge an die AfA abgeführt würde, so bleibt es beim Freibetrag von 165 €
Ich denke dies was deine Frage und es ist jetzt klar.
Viele Grüße Stephan
Hi Stephan,
die Frage habe ich dem Amt heute gestellt, werde die Antwort hier posten.
Da ich ja jetzt kein volles Jahr mehr Minijobben kann, und 2022 „disponiere“, habe ich quasi den Zug verpasst, was den höheren Freibetrag angelangt…
Gruß, Paul
Hallo zusammen,
eine Frage fällt mir noch ein…
Eine Bekannte von mir ist damals arbeitslos geworden, und zurück in Ihrer Heimat nach Marokko.
Sie meinte damals zu mir „ich werd als erstes 1 Jahr durch Südamerika reisen, finanziert von der Arbeitsagentur“.
Es ist wohl so gelaufen, dass sie sich von einem befreundeten Steuerberater hat bescheinigen lassen, dass sie eine Selbständigkeit eingehen würde. Es ist dann wohl so, dass die Ämter einen dann „in Ruhe lassen“ und fleißig das ALG 1 überweisen bis Ende des Anspruchs.
Ist sowas bekannt?
Auch hat mir ein Kollege erzählt, dass bei studierten Leuten ebenfalls „weniger“ nachgehackt wird wie die Bewerbungsbemühungen so laufen.
Im Grunde, besonders wenn man ins „günstigere Ausland“ wohnt, kann man sich für 1 Jahr einen günstigen Aufenthalt in Deutschland bei Verwandten gönnen, Family Time, sogar unterm Strich noch etwas auf Seite scheffeln, und nach 12 Monaten zurück ins Ausland, richtig?
Paul
Lade dir das „Merkblatt 1 für Arbeitslose“ runter und lies Kapitel 2.5.
Damit hätte das Amt deine erst Frage beantwortet.
Inwieweit kann man was hintenrum finkeln und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dabei hochgenommen zu werden? Da wage ich keine Prognose, das kommt auf deinen persönlichen Hintergrund an.
„Auch hat mir ein Kollege erzählt, dass bei studierten Leuten ebenfalls „weniger“ nachgehackt wird wie die Bewerbungsbemühungen so laufen.“
Die Vermittler haben in der Regel soviel Menschenkenntniss, dass sie ihre Papenheimer erkennen können. Egal ob der Papenheimer studiert hat oder nicht.
Wärst Du ein angehender Privatier, dann könntest du dem Vermittler darlegen, dass du nach Ende des ALG1 die restliche Zeit bis zur Rente aus Eigenmitteln finanziert. Das dann kann zu deutlich geringerem Vermittlungsdruck führen.
Zu deinem letzten Absatz: lies im genannten Merkblatt Kapitel 8
@Paul: Wer Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht, hat gewisse Verpflichtungen zu erfüllen. Diese werden in der Regel in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Aber auch ohne diese Vereinbarung gibt es gewisse Grundvoraussetzungen wie z.B. Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit.
Dies dürfte bei einem Aufenthalt im Ausland schwierig werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
das stimmt!
Innerhalb der EU geht es aber wohl, bsp. bei Jobsuche in Österreich oder Frankreich.
Aber soweit bin ich sowieso nicht.
Gruß.
Hallo,
bei mir ist morgen das Dispojahr rum. Geänderten Bewilligungsbescheid habe ich schon seit Mitte Dezember. Änderung war wegen der Nachreichung zur PKV. Soweit sieht alles gut aus Änderung (ursprünglich Anspruchsbeginn) zum 01.02.21 Anspruchsdauer 720 Tage.
Jetzt hab ich mir den nochmal genauer angeschaut.
Steht bei euch auch unter dem Leistungsbetrag:
Sie erhalten die Zahlungen als Vorschuß auf der Grundlage des $42 des 1.SGB. Sollten Sie nach der endgültigen Entscheidung einen geringeren Anspruch haben sind Sie verpflichtet zu viel gezahlte Beträge umgehend zurückzuzahlen.
Habe 2 Ideen
1. eventuell abhängig von der Mitteilung der PKV nach Ablauf von 2021, wenn etwa Beitragsrückerstattungen kommen (ist bei mir der Fall, wenn keine Rechnungen eingereicht wurden)
2. Sohn in der Ausbildung, vermutlich im Sommer fertig.
Interessieren würde mich ob bei anderen auch ein solcher Vermerk drauf steht , wenn nicht bei allen, ob dann eventuell einer der obigen Gründe dafür ausschlaggebend sein könnte.
Noch ne weitere Frage
Bescheid wie geschreiben seit Mitte Dezember da, seitdem nichts mehr gehört.
Also Stand heute würde ich nichts mehr aktiv unternehmen bis die AfA sich meldet. Hab kurz überlegt ob ich morgen mal anrufe, aber im Moment gefühlsmässig eher nicht.
Wie würdet ihr das sehen.
Ach so, vielleicht weiss ja jemand bzw. bestätigt meine Denkweise Beginn 01.02. 00 UHR oder im Falle das ich mir morgen früh den Fuss verknacks?
Ja bin zum Ablauf noch n bisschen nervös.
Grüße
B
Der Passus mit dem Vorschuss taucht bei mir nicht auf, meine Tochter studiert und Kindergeld ist nicht befristet. ALG sollte automatisch anlaufen, falls zum 1.2. keine Krankmeldung eingeht. Einladung zum tel. Vermittlungsgespräch kommt von allein.
Moin B,
zum letzten Punkt eventuell?: §10 VVG (Formeller Versicherungsbeginn).
Im Merkblatt für AL Punkt 9: „Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung“ ab S.69 steht:
„Durch die Agentur für Arbeit sind Sie erst dann versichert, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verspätet abgeben oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert.“
Zur PKV kann ich nichts beitragen.
Gruß
Lars
Danke euch beiden,
dann weiss ich jetzt, dass es an 2. nicht liegt. Ich habe noch ein Schreiben von einer 2. Stelle bekommen, das in meinem Portal nicht hinterlegt ist. Darin steht, Bescheid vorläufig weil die PKV Nachweise fehlen. Ich dachte das wäre erledigt, weil ich dann den geänderten Bescheid mit der KV-Berechnung bekommen habe.
Dann werde ich an die dort genannte email-Adresse jetzt die Nachweise senden. Damit habe ich dann ja doch noch aktuell Kontakt aufgenommen.
Grüße
B
Meine PKV hat die Bescheinigung zur Übernahme von Beiträgen nach § 174 SGB III – Kranken-/Pflegeversicherung – der AA ausgefüllt, mehr wollte die AA nicht.
Soeben neue Nachricht im Postach. Der Passus mit dem Vorschuß ist weg. Ich muss sagen die Reaktionszeit ist wirklich immer umgehend, zumindest bei mir.
Jetzt heisst es die Bewilligung ist abschliessend. Ansosnten nichts Neues, keine Aufforderung zur Kontaktaufnahme oder zur Bewerbungsoffensive.
Grüße
B
Hallo,
bisher habe ich mich hauptsächlich mit dem Thema Krankenversicherung nach der Kündigung auseinandergesetzt. Bei der Arbeitsagentur fehlen mir nun noch einige Dateils. Nach dem lesen des Buches, würde ich gerne den Anspruch dieses Jahr festlegen lassen (Kündigung zum 30.9.) und dann wieder abmelden, da im nächsten Jahr eine Abfindung gezahlt wird.
Wie sollte ich da konret gegenüber der Arbeitsagentur vorgehen? Könnte ich offen kommunizieren, dass ich den Anspruch erst einmal festlegen möchte und dann mind. 1-2 Jahre eine Auszeit nehmen möchte? Danach muss man sich ja arbeitssuchend melden auch wenn man schon in den Ruhestand gehen möchte, ansonsten bekommt man ja kein Arbeitslosengeld.
Danke vorab!
Beim ersten Kontakt mit dem Amt würde ich erstmal nichts derartiges sagen.
Die Leute, die den Antrag bearbeiten, können dann ihren gewohnten Rythmus beibehalten und sind nicht durch Sonderwünsche verwirrt. Es kann dir auch niemand vorwerfen, dass Du dich gar nicht richtig arbeitslos melden möchtest.
Wenn der Antrag aber gestellt ist und man einen Termin mit „seinem persönlichen Vermittler“ hat, dann würde ich dem schon sagen, dass bald eine Abmeldung folgt. Wie Du das begründest, ist deine Sache. Der Vermittler wird dann froh sein, dass er nichts für dich machen braucht und deinen Fall so schnell lösen kann.
Danke eSchorsch!
Gemäß den Ausfürhungen im Buch muss ich mich 3 Monate vor der Wirksamkeit der Kündigung Arbeitssuchend melden. Danach würde es ein Gespräch zur Eingliederungsvereinbarung geben, wo wohl meine Pflichten (Anzahl Bewerbungen etc.) festgelegt werden.
Mittlerweile habe ich einen GdB 40. Muss ich das beim Arbeitsamt angeben? Bei einem potentiellen Arbeitgeber muss man das wohl nicht machen.
Hat der GdB Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes? Eventuell könnte ja argumentiert werden, dass ich nun nicht mehr für die bisherige Tätigkeit geeignet wäre.
Hallo Marc, der GdB von 40 wirkt sich nicht auf die Höhe des ALG aus. Wenn du eine Gleichstellung hast, wirst du von einem Sachbearbeiter für Schwerbehinderte geführt. Inwiefern sich das positiv auf die Eingliederungsvereinbarung auswirkt? Bei mir nicht wirklich, habe GdB 30 und eine Gleichstellung und muss trotzdem monatlich meine Bewerbungen und Eigenbemühungen nachweisen.
Hallo Erna, den GdB habe ich erst jetzt erhalten und bisher noch keine Gleichstellung beantragt. Ist man gegen über dem Arbeitsamt verpflichtet den GdB mitzuteilen auch wenn mann noch keine Gleichstellung beantragt hat. Weis auch noch nicht, ob ich die Gleichstellung überhaupt beantragem soll.
Ob man es angeben muss weiss ich nicht. Ich hatte die Gleichstellung beantragt, als ich um meinen Arbeitsplatz bangen musste. Und da das über die Agentur Arbeit läuft, habe ich es bei der Arbeitslosmeldung angegeben.
Kann niemand sagen, ob man den GdB bei der Arbeitssuchendmeldung und/oder der Eingliederungsvereinbarung angeben muss oder sollte? Gibt es in den Formularen der Agentur eine entsprechende Frage?
Zwischen der Anmeldung und dem Bescheid über den Anspruch vergehen vermutlich ein paar Wochen und man sollte vor der Abmeldung ja auch erst abwarten, bis man den Bescheid erhält. Bekommt man dann vom 1. Tag der Arbeitslosigkeit bis zum Bescheid auch Arbeitslosengeld (eventuell rückwirkend ausgezahlt) oder beginnt die Zahlung erst, wenn der Bescheid erlassen wurde? Ist ja auch bei dem Fragebogen der Krankenkasse und den Beiträgen zur Krankenversicherung nicht unerheblich.
Hallo Marc, im aktuellen online-Antrag zum ALG gibt es nur eine einzige Frage zur Gesundheit:
Frage 2e: Ich kann bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben oder muss mich zeitlich einschränken (siehe Merkblatt 1 Abschnitt 2.5)
Antwort: Auswahl ◻ Ja oder ◻ Nein
Wenn ja:
◻ Gesundheitliche Gründe
Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
Antwort: Auswahl ◻ Ja oder ◻ Nein
◻ Andere zwingende Gründe (z.B. Betreuung und Pflege)
Bei Erfüllung von Betreuungsaufgaben:
Die Betreuung ist für die unter 2g angegebenen Arbeitszeiten sichergestellt, wenn ich diese nicht übernehmen kann.
Antwort: Auswahl ◻ Ja oder ◻ Nein
Bei Bewilligung des Antrages wird ALG – evtl. rückwirkend – ab dem Tag, der im Antrag angegeben wurde, bezahlt.
ALG1 wird natürlich erst ausgezahlt, wenn ALG per Bescheid – evtl. auch vorläufig – bewilligt wurde.
Im Antrag gibt es die Frage 2e, ob man bestimmte Arbeiten nicht mehr ausüben kann. Das ist auf gesundheitliche Gründe gemünzt.
Ich kann nicht beurteilen, inwieweit dein GdB bestimmte Arbeiten ausschließt. Ein GdB kann dazu führen, dass man in den Augen des Sachbearbeiters vom faulen Arbeitslosen zum bemittleidenswerten Kranker mutiert. Ein GdB kann einen Vorteil bei bestimmten Jobangeboten sein „Behinderte und Frauen bevorzugt“. Das kann aber auch nachteilig sein, wenn man den Job eigentlich gar nicht haben will.
Geld gibt es am Monatesende, natürlich erst nachdem der Bescheid erstellt ist. Bei zeitlichem Versatz wird das Geld rückwirkend ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit gezahlt.
Hallo,
erst mal herzlichen Dank für die wirklich informative Seite.
Folgende Situation und Frage bzgl. Bezug von ALG1 parallel zum Bezug von Betriebsrente und Riesterrente.
Details:
Jahrgang 1960
Am 30.09.2020 mit Aufhebungsvertrag aus der Firma ausgeschieden.
Seit 01.10.2020 im Dispositionsjahr.
Plan:
Beantragung von ALG1 zum 01.10.2021
Ab 01.01.2022 werde ich monatliche Zahlungen aus Betriebrente/bAV und Riesterrente erhalten.
Ist ein Bezug von ALG1 parallel zur Betriebsrente/Riesterrente möglich?
Wird die Betriebsrente/Riesterrente ab 01.01.2022 mit der ALG1 Zahlung verrechnet?
Evtl. hat ja jemand Erfahrung mit dieser Konstellation.
Danke
Ich sehe da kein Problem (ALG1 Bezug + Betriebsrente u. Riesterrente), aber eine Gegenfrage:
Lag der Vertragsabschluss der Riesterrente vor oder nach 2012?
Gruß
Lars
noch eine Bemerkung/Ergänzung:
FA Arbeitslosengeld §156 SGB III „Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen“
§156 Abs.2 Satz 4 SGB III
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die
oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers
mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Danke für die Rückmeldung.
Der Vertragsabschluss der Riesterrente war vor 2012.
Gruß
HTH60
Bei Vertragsabschluss der Riesterrente vor 2012 ist eine Rentenzahlung ab dem 60.Lebensjahr, bei Vertragsabschluss danach ist die Rentenzahlung erst ab dem 62. Lebensjahr möglich. Das hatte sich im Zusammenhang mit der Erhöhung der Regelaltersgrenze geändert.
Gruß
Lars
Hallo HTH60,
ich befinde mich in der gleichen Situation. Ab 01.08.21 werde ich Betriebsrente und ALG1 parallel beziehen! Das geht problemlos. Diese Konstellation hat sogar einen grossen Vorteil. Der Bezug von ALG1 geht nämlich bei der Zahlung der Krankenkassenbeiträge vor (auf Nachfrage bei der TK bestätigt). Dieser Betrag wird dann von den Krankenkassenbeiträgen der Betriebsrente abgezogen und unterliegt somit nicht mehr der Doppelverbeitragung, d.h. Du sparst doppelt!
LG
Palito
Hallo Lars, der §156 SGB III bezieht sich auf den Bezug von anderen Sozialleistungen. Betriebsrente ist aber keine Sozialleistung und kein auch Vorruhestandsgeld. Betriebsrente und ALG1 können m.W. unbeschadet nebeneinander bezogen werden!
Moin Palito,
ja, da stimme ich dir zu, der Hinweis zum ALG1 ging hier in Richtung “ … oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers“.
Gruß
Lars
Hallo Palito,
Danke für das Update.
Das mit dem Krankenkassenbeitrag hört sich interessant an.
D.h. die Höhe des ALG wird dann von der Betriebsrente abgezogen und dieser Restbetrag unterliegt der (Doppelt-)Verbeitragung zur Krankenversicherung??
Nachdem bei dir diese Konstellation bereits zum 01.08.2021 eintritt, würden mich natürlich dann entsprechende Erfahrungswerte, bzw. sofern gegeben, entsprechende Punkte, welche es zu berücksichtigen gilt, interessieren.
Gruß
HTH60
Hallo,
Betriebsrente unterliegt der Beitragspflicht zur Krankenkasse und zwar mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil. D.H. man bezahlt doppelt. Das Arbeitsamt führt ebenfalls Beiträge ab und zwar auf das Arbeitsentgelt welches der Berechnung des ALG1 zu Grunde liegt. Davon merkst Du aber nichts, Du bekommst halt Dein ALG1 ohne Abzüge! Krankenkassen-Beiträge muss man aber nur bis zur Beitragsmessungsgrenze von 4.837,50 (2021) abführen. Diese Grenze gilt auch für das Arbeitsamt, davon werden 80% übernommen (https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146340.pdf). D.h. man muss dann nur noch auf den Restbetrag KK-Beiträge zahlen, der andere Teil unterliegt dann nicht mehr der Beitragspflicht und man kann dadurch intelligent die Doppelverbeitragung umschiffen, ein deutlicher Effekt. Das gilt übrigens auch analog, wenn man noch anderes Einkommen hat!
Palito
Hallo Kollegen, hat jemand von euch Erfahrung mit dem gleichzeitigen Bezug von ALG1 und Betriebsrente? Beides zusammen liegt bei mir deutlich über der BBG. Wie berechnet sich dann:
a) Krankenkassenbeiträge, Pflegebeitrag
b) Rentenbeiträge, Arbeitslosenversicherung
c) Lohnsteuer
Wer kann mir helfen? Gibt es ein Tool oder Online-Rechner das diese ungewöhnliche Konstellation abbildet?
LG
Palito
Einen Online-Rechner oder Tool, was alle diese Fragen beantwortet, kenne ich nicht. Ich bezweifele auch stark, dass es so etwas gibt. Man wird die Punkte daher wohl separat betrachten müssen:
a) KV-/PV-Beiträge: Ich bin hier etwas unsicher, denke aber, dass zunächst der Beitrag für das ALG berechnet wird und anschliessend die Betriebsrente (abzgl. Freibetrag).
b) RV-/ALV-Beiträge: Von der Betriebsrente werden diese Beiträge nicht erhoben. Der Beitrag der Agentur für die Rentenversicherung wird auf der Grundlage von 80 Prozent des letzten Bruttoarbeitsentgelts berechnet.
c) Steuer: Das ALG selber ist zwar steuerfrei, wirkt aber über den sog. Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz. Eine verlässliche Prognose kann am besten (mit sämtlichen anderen Daten) mit Hilfe eines Steuerprogrammes erstellt werden.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
a) und c) sehe ich genau so! KV/PV wird erst vom ALG1 abgezogen und der Rest bis zur BBG von der Betriebsrente (was die berühmte Doppel-Verbeitragung relativiert). Steuer ist klar, ALG1 ist steuerfrei, aber es gibt den Progressionsvorbehalt. Aber wie kommen Sie darauf das RV/ALV von der Betriebsrente nicht fällig werden?
LG
Palito
Die Rentenversicherungspflicht (und ALV-Pflicht) gilt ja nicht generell für alle Einkunftsarten. Sie ist primär für nicht-selbstständige Beschäftigungen vorgesehen. Von dieser Grundregel gibt es zwar eine ganze Reihe von Ausnahmen, aber das Prinzip der Verbindung zum Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen bleibt erhalten.
Insofern werden auch andere Einkünfte wie z.B. Kapitalerträge oder Mieteinnahmen weder mit Abgaben zur Rentenversicherung noch zur Arbeitslosenversicherung belastet. Und das gilt auch für Rentenbezüge.
Gruß, Der Privatier
und auch für Betriebsrenten vor Erreichung des offiziellen Rentenalters?
Ja, auch dann.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
ich habe einen ganz bestimmten Fall…
Ich habe zum 30.06.2021 eine Aufhebungsvertrag unterschrieben, mit Abfindung. Auszahlung im Januar 2022 unter Berücksichtigung der Fünftel-Regelung. 2022 will ich kein Einkommen generieren und daher nicht arbeiten.
Aus dem Buch von Dir, sowie dem Blog hier, wissen wir, dass bei selbstverursachter Kündigung eine Sperre von 12 Wochen eintritt, sowie Minderung des ALG1 Anspruchs um ein Viertel, heisst bei mir kontret von 12 Monaten würden nur noch 6 übrig bleiben die ich max an ALG1 bekäme…
Die Sperre kann ich umgehen indem ich nichts mache, mich nicht bei der AA melde, 12 Monate warte und eine schöne Zeit hab, und ab Juli 2022 mich arbeitssuchend bzw. arbeitlos melde. (wenn max. 1 Tag damit der Anspruch festgesetzt wird, da jegliche ALG1 Zahlung sich ja negativ auf die Abfindung auswirkt…)
Nun wollte ich das „Dispojahr“ eigentlich in Vietnam verbringen, dort auf Jobsuche gehen, nur leider zieht Corona mir gerade einen Strich durch die Rechnung -> Einreise nicht möglich! Ich bleibe erstmal hier fest. Blöd.
Nun bin ich über Google auf einen, für mich, super interessanten Kurs aufmerksam geworden als „Web Developer“. Der Kurs würde auch meine berufliche Perspektiven und Chancen im Ausland erheblich erhöhen! Bisher war ich im Innnendienst tätig, Supply-Chain/Logistik.
Der Kurs wird auch per Bildungsschein von der AA bezahlt!
https://www.arbeitsagentur.de/kursnet!7439359?seite=1&ls=berlin&as=regionaleSuche&vg_id=118611211&anzahlGesamt=2&doNext=vgdetail&anzahlSeite=200&gv=3164692&aa=962&ae=29404&gpBy=gban&out=gban
Nun zu meinen Fragen:
1.) Thema Kürzung ALG1 – Es gibt doch Unternehmen die in Schieflage geraten und Leute nach Hause schicken, mit Abfindung. Die können ja dann nichts für… Wie unterscheiden die MA des AA, ob es eine „betriebliche“ Kündigungsmaßnahme ist, mit Abfindung, oder ob es „Abfindungsangebote“ gewesen sind, für jederman?
2.) Wenn ich mich bei der AA für diesen Bildungsschein erkundige, (Kurs fängt am 5. Juli an, also direkt im Anschluß an meiner Arbeitsbeschäftigung) und sie stimmen dem zu, tritt dann die Kürzung des ALG1 in Kraft? Oder kann ich ALG1 Anspruch und Bildungsschein von einander trennen?
Am liebsten wär mir, 12 Monate nichts vom Amt an ALG1 erhalten, damit keine Sperre in Kraft tritt, aber ein „JA“ zum Kurs! 🙂
3.) So einen Kurs im Jahr der Abfindungszahlung in Anspruch zu nehmen (also 2022) wäre ziemlich blöd, da die Kurskosten, sich genauso wie das ALG1, steuerlich auf die Abfindung auswirken würden, richtig? 😉
Ich hoffe mein Anliegen ist so verständlich….
Danke und Gruß,
Paul
Vorab deinen Denkfehler korrigieren: Wegen Arbeitsaufgabe erfolgt 12 Wochen Sperre zu Anfang und eine Anspruchdauerverkürzung um insgesamt 25%. In diesen 25% sind die 12W enthalten, d.h. Du würdest noch 9 Monate ALG1 beziehen können.
1. Bsp: … wegen drohender betriebsbedingter Kündigung aufgrund Standortschließung zum …
2. Melde dich arbeitssuchend und frage bei deinem zuständigen Sachbearbeiter ob er dich auch da schon in eine Qualifikationsmaßnahmen schicken würde.
Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es generell keinen Anspruch darauf aber durchaus die Möglichkeit (keine offizielle Website) https://www.arbeitsamt.info/weiterbildung-arbeitsamt/voraussetzungen/
3. Du hast die Befürchtung, dass Du den Gegenwert des Kurses als eine Art „geldwerten Vorteil“ versteuern musst?
Hi eSchorch,
danke für die schnelle Antwort!
Ja, denk Fehler, hat mir die nette Dame heute morgen auch bestätigt.
Also die nette Dame die meine Daten und „Arbeitssuchendmeldung“ heute aufgenommen hat, konnte mich auch darin vergewissern, dass dies komplett entkoppelt vom Bezug von ALG1 sei, ich bin auch zum 01.07 nicht als arbeitslos gemeldet bestätigte sie mir, ich soll erstmal mit der Leistungsabteilung erörtern und klären, ob der Bildungskurs übernommen wird. Auch eine potentielle Sperre wegen Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags muß nicht sein sagte sie mir, es käme wohl auf die Umstände insgesamt an. Sie erinnerte mich auch zig Mal daran, dass ich ja Jahrelang eingezahlt hätte, und ich von dieser Versicherungsleistung mit gutem Recht Gebrauch machen kann 🙂
Aber ganz ehrlich, als ehemaliger Informatikstudent (damals abgebrochen), nach 16 Jahren im Innendienst ohne großen Karrieresprünge, kann die Leistungsabteilung doch einen beruflichen Wechsel sicherlich nachvollziehen oder???
Was hätte das Amt davon dem eine Absage zu erteilen? Im Grunde nichts, letztlich war das Abfindungsangebot für mich der „Trigger“ einen Wechsel jetzt mit 37 Jahren noch durchzuführen, ohne Angebot hätte ich es mir anders überlegt ehrlich gesagt. (trotz der „08/15“ Routine in den letzten Jahren…) Die Sache ist die, 4500 Brutto für „Kundenauftragsbearbeitung“ muß man woanders erstmal verdienen in dem Bereich, ich denke, dass sollte nachvollziehbar sein, warum ich einen so guten Arbeitgeber samt Konditionen aufgebe, weil mir die Perspektive mehr Wert ist. Als Web-Entwickler würde ich abgesehen davon sehr schnell wieder Arbeit finden, und wahrscheinlich langfristig mehr verdienen, da hat doch der Staat auch mehr von! (auch an Steuern usw.) Mir erschließt sich auch nicht, wo der Sinn liegen würde dem WEchsel nicht zu entsprechen nach dem Motto „Nein machen wir nicht, suchen Sie sich weiterhin im Innendienst eine Stelle, auch wenn Sie keinen Spaß dran haben“! Unterm Strich würde ich dann 6 Monate erneut suchen bis ich eine gleichwertige Stelle finde… Da sind doch 7000 € Bildungskosten einmalig mit anschließender Anstellung und einen glücklichen „Kunden“ viel erstrebenswerter 😀
Liebe Grüße,
Paul
„Aber ganz ehrlich, als ehemaliger Informatikstudent (damals abgebrochen), nach 16 Jahren im Innendienst ohne großen Karrieresprünge, kann die Leistungsabteilung doch einen beruflichen Wechsel sicherlich nachvollziehen oder?“
Falls Du auf die Sperre wegen Arbeitsaufgabe anspielst, dann wirst Du mit dieser Argumentation keine Leistungsabteilung beeindrucken. Arbeitsaufgabe = Sperre außer Attest, drohende Kündigung usw. Die Argumentation wird da sehr formal sein, ein treuer Dackelblick zählt da nicht.
Ich vermute, dass für die Genehmigung der WB eher auf weiche Faktoren geachtet werden kann.
Noch ein paar Ergänzungen dazu:
Zu 1: Die Agentur verwendet dazu a) die Verdienstbescheinigung des AGs (dort muss eine entsprechende Frage beantwortet werden) b) die Formulierungen des Aufhebungsvertrages und c) die Auskünfte des Arbeitslosen.
Zu 2: Die Förderung von Weiterbildungen/Umschulungen durch die Agentur ist eine Ermessenentscheidung, d.h. es besteht kein Anspruch. Gefördert wird in der Regel nur dann, wenn durch die Maßnahme Arbeitslosigkeit verhindert werden kann. Also bei noch Berufstätigen: Verhinderung des Arbeitsplatzverlustes und bei bereits Arbeitslosen: Aussicht auf Beendigung der Arbeitslosigkeit.
Meine Einschätzung dazu: Eine überzeugende Argumentation dürfte im vorliegenden Fall anspruchsvoll sein…
Zu 3: Steuerliche Auswirkungen einer geförderten Ausbildung sehe ich keine. Die Kurskosten werden in der Regel nicht an den Geförderten ausgezahlt und zählen daher nicht zu den Einkünften. Falls dies in Ausnahmefällen doch einmal passieren sollte, muss der Geförderte in gleicher Höhe die Kosten dann selber zahlen, so dass damit wieder ein Ausgleich gegeben wäre.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für Dein gebaltes Wissen, ich habe dein neustes Buch erworben und verschlungen, ich werde mich aber auf anderem Wege noch erkenntlich zeigen für diese wertvolle Hilfeleistung, kein Scherz! Deine Seite ist mir immer im Bekanntenkreis eine Anekdote wert!
„Stell Dir mal vor, ich hab dem Blog „Der Privatier“ mehr erfahren und Hilfe erhalten als vom Anwalt für Arbeitsrecht bzw. vom Steuerberater!“ *lach*
Und das stimmt auch so!!!
Manchmal denk ich diese Seite ist wie ein Schicksalschlag damals per Googlesuche aufgetaucht! Hätte ich die Seite nicht gefunden, so wäre ich zum 1.7.2021 arbeitslos gemeldet, sicherlich mit Sperre, hätte die Abfindung mit maximaler Steuerbelastung erhalten und fertig! Wie gesagt, werde mich hierzu noch, per privater Nachricht, melden!
Zu 2: Wie dem eSchorch soeben geantwortet, werde der Dame glaubhaft machen, dass ich nach 16 Jahren einen beruflichen Wechsel anstrebe, so ohne weiteres gebe ich doch das warme Nest nicht auf… Hat also alles einen Grund, und Web-Entwicklung bzw. das Netz ist die Zukunft und präsenter denn je, besonders jetzt in Corona-Zeiten 🙂
Zu 3: Ja, voll vergessen, Fortbildungskosten bzw. Werbungskosten…richtig…
Hi Privatier,
danke!
Komisch, hatte bereits geantwortet, sehe aber die Antwort nicht :-/
Gruß, Paul
noch ein Querverweis auf die FA zum §159 SGB III Punkt s:
159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten (Nr. 1)
s): eine Beschäftigung durch den Arbeitslosen wegen einer abschlussorientierten Qualifizierungsmaßnahme (betriebliche oder überbetriebliche Umschulung, berufsanschlussfähige Teilqualifizierung oder Vorbereitung auf die Externenprüfung) beendet wurde, für die der Arbeitslose einen Bildungsgutschein erhalten hat oder erhalten wird und dies zum Zeitpunkt der Kündigung bereits feststeht. Darüber hinaus kann nach den Umständen des Einzelfalls ein wichtiger Grund für Weiterbildungen anerkannt werden.
und siehe Punkt Nr.2 vom Kommentar des Privatiers sowie Hinweise von eSchorsch: … „ERMESSENSENTSCHEIDUNG“ der AfA
Falls das überhaupt noch machbar/möglich wäre, dann: Stichwort „ALG-W“ und zum Thema einmal den §81 SGB III; §144 SGB III; §447 SGB III nachlesen.
Gruß
Lars
Danke Lars!
Streng genommen kann ich erstmal ohne ALG1-Anspruch leben, es geht mir eher um die Kurskosten die da auf einmal anfallen.
Werde berichten was die Dame mir mitteilen wird!
Schönen Abend.
Paul
Hallo Paul,
das mit dem wichtigen Grund für die Beendigung der Arbeit dürfte sich erledigt haben, da du nicht „vorher“ mit der AA wegen Weiterbildung gesprochen hast.
Da du aber „ungelernt“ bist, bist du nicht auf das Ermessen des Sachbearbeiters angewiesen, sondern hast einen „Rechtsanspruch“ auf Nachholen eines Aubildungsabschlusses. Du fängst zwar im Beruf neu an, allerdings kannst du ja einen neuen Berufsabschluss mit deiner bisherigen Erfahrung koppeln. Ist aber deine Sache.
Wenn du allerdings eine Ausbildung machen willst, geht das in der Regel nicht von heute auf morgen. Einen Ausb.-Betrieb in deinem Alter zu finden ist nicht einfach. Also bist du eher auf die Maßnahmen der Agentur angewiesen. Und da die passende Maßnahme in der nächsten Zeit zu finden, ist sicher nicht einfach. Sofern du diese Richtung gehen willst, solltest du dich vielleicht schon mal mit „Kursnet“ der Agentur beschäftigen.
Ergänzung:
Wenn es nicht um das Nachholen eines Ausbildungsabschlusses geht, sondern „nur“ um eine Qualifizierung, geht es wie hier schon geschildert wurde, um Ermessen.
Einfach ausgedrückt: Schau in die Zeitung oder in Jobbörsen. Wenn dort deine Erfahrung gefragt ist, wird es mit einer Förderung schlecht aussehen. Denn bei Qualifizierung gibt es nur darum: „Ist die Weiterbildung notwendig, um die Arbeitslosigkeit zu beenden.“ Ist auch ohne Kurs eine Arbeit zu finden, hat dein SB ein Problem, die Ausgaben zu begründen.
Und von dem Satz der Dame von der Agentur “ dass ich ja Jahrelang eingezahlt hätte, und ich von dieser Versicherungsleistung mit gutem Recht Gebrauch machen kann“ würde ich in weiteren Gesprächen keinen Gebrauch machen. Du warst der Dame, die die Daten nur aufnimmt, vermutlich sympathisch. Ein SB kann das in den falschen Hals bekommen.
Bin zum 30.9. gekündigt und hab mich heute online arbeitssuchend gemeldet. Erstaunlicherweise konnte ich nur den bisherigen Beruf angeben und Angaben zur Schwerbehinderung und Erreichbarkeit machen. Bei einem Youtube-Video waren noch mehr Angaben zu machen (z.B. was für eine Stelle man sucht, in welcher Entfernung, Teilzeit oder Vollzeit). Hab ich da was übersehen oder falsch gemacht? Ich kann aber keine Ergänzungen online vornehmen.
Ab wann man sich nun Arbeitslos melden sollte, ist mir nicht ganz klar. Das muss wohl nicht zwingend 3 Monate vorher sein um Kürzungen zu vermeiden. Kann und/oder sollte ich damit noch warten?
Ein Hinweis auf Seite 16 des Merkblattes für Arbeislose irritiert mich etwas. Dort steht, dass man Anspruch auf Arbeitslosengeld und Krankengeld verlieren kann, wenn man sich nicht Arbeitslos meldet. Würde ich meinen Ansruch auf Arbeitslosen- und Krankengeld verlieren, wenn ich noch vor dem 30.9. krankgeschrieben werde und mich bis dahin noch nicht Arbeitslos sondern nur Arbeitssuchend gemeldet hätte?
Eine Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen (ist dies ein Tag, an dem die Agentur geschlossen hat: Am Folgetag).
Die Meldung kann aber auch bis zu 3 Monate im Voraus erfolgen.
Der Hinweis im Merkblatt ist auf einen möglichen Verlust des ALG-Anspruches bezieht such (vermutlich) auf Meldungen, die außerhalb der Rahmenfrist erfolgen.
Gruß, Der Privatier
Bei dem Merkblatt steht auf Seite 15 zudem, dass die arbeitssuchend Meldung erst wirksam wird, wenn man sich persönlich beim Arbeitsamt gemeldet hat. Reicht dann meine Online Meldung doch nicht und ich müsste nächste Woche noch zum Arbeitsamt um die 3 Montatsfrist einhalten zu können?
Es gilt grundsätzlich die persönliche Meldung. Wegen Corona ist dies jedoch zeitweise durch eine Online-Identifikation ersetzt worden.
Welche Regeln und Vergehensweisen gerade gelten, kann man am besten direkt bei der Agentur erfragen oder ansonsten in einem speziellen Arbeitslosenforum.
Gruß, Der Privatier
Die Arbeitsuchendmeldung kann zur Fristwahrung zunächst telefonisch, schriftlich oder online erfolgen. Als nächstes erhältst du eine Einladung zur persönlichen Meldung, da die Arbeitsagentur ja deine Adresse mit der Meldung übermittelt bekommen hat. Das kann aber einige Wochen dauern. Nur wenn du diesen Termin der persönlichen Meldung wahrnimmst, gilt das Datum der Onlne-Meldung, als Tag der persönlichen Meldung.
Hallo, eine Frage.
Macht es Sinn bei der ARge den genauen Unterbrechungszeitraum z.b 6 Monate anzugeben. Oder macht es keinen Unterschied wenn man zuerst 4 Monate angibt und dann um 2 Monate verlängert?
LG
Peter
Zwei Antworten:
Meinem persönlichen Vermittler würde ich schon ein paar Sätze sagen, warum und wie lange ich eine Auszeit plane. Alleine schon weil ich das als ordentliches menschliches Verhalten ansehe und ich später noch gut mit diesem Mensch zusammenarbeiten möchte.
Wenn ich das aber auf ein Blatt Papier bringe um mich offiziell abzumelden (oder das im Onlinesystem erledige), dann würde ich diese Details weglassen, sofern es mehr als die 6 Wochen werden, die man aussetzen kann ohne danach einen neuen Antrag zu stellen.
Außer bei kurzfristigen Unterbrechungen (kleiner als 6 Wochen) sehe ich keinen Sinn darin, das Ende einer geplanten Unterbrechung des ALG-Bezuges mitzuteilen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Möchte mich erst einmal Bedanken für die 2 Bücher und die sehr informative Homepage. Hat mir sehr geholfen Geld zu sparen und problemlos das kpl. ALG 1 zu erhalten👍
Ich habe insgesamt 41 Monaten benötigtmeinen Bezug ALG 1 zu erhalten. Folgende Unterbrechungen wurden von mir durchgeführt:
1 x aus steuerlichen Gründen im 1. Kalenderjahr nach Bescheid
5 x wegen längerer Reisen, Begründung für Abmeldung: Aus persönlichen Gründen 😉 Hat immer gereicht!!!
10 x wegen Wehrübung/RDL
Alles lief immer freundlich, nett und OHNE Probleme mit der Agentur und meiner Sachbearbeiterin 😉👍
Allen viel Erfolg und am Besten einen freundlichen Umgang mit der Agentur….
Mfg
Lieben Dank für die tolle Erfolgsgeschichte! So sollte es laufen, macht Mut und ein positives Feedback macht jeden Weg in’s Privatiers-Dasein (noch) leichter 👍
MbG
Joerg
Schön, dass alles so reibungslos geklappt hat. 😉
Trotzdem ist es sicher auch schön, wenn es vorbei ist.
Gruß, Der Privatier
Hi,
auch ich bin glücklich letztes Jahr auf diese Seite gestoßen zu sein und möchte mich bedanken, daß diese Seite super aufgebaut ist!
Mir wurde letztes Jahr ein Aufhebungsvertrag angeboten .
Aus dem gelesenen konnte ich viel berücksichtigen und habe meinen Aufhebungsvertrag folgendermaßen verhandelt und am 1.7.2020 unterschrieben.
Ich werde noch bis 30.9.2021 bezahlt, bekomme meine Abfindung im Januar 2022 ausgezahlt und kann damit die fünftelregelung steuerlich ausnutzen.
Ich bin im April 1967 geboren (also in 2021 der 55.Geburtstag) und möchte natürlich die Dauer der Zahlung des ALG 1 optimal nutzen.
Glücklicherweise bin ich die nächsten Jahre nicht darauf angewiesen.
Frühestens will ich es natürlich in 2023 damit meine Abfindung nicht höher versteuert wird.
Arbeitssuchend habe ich mich im Juni 2021 gemeldet, da dies im Aufhebungsvertrag angegeben ist.
Jetzt habe ich mich versucht mit dem Dispositionsjahr,- recht, Rahmenfrist von 60 Monaten usw durchzufinden um herauszufinden, ob ich sogar den 68 Geburtstag abwarten könnte . Sieht aber für mich. Ich so aus,da ich in den letzten 24 Monaten ja 12 Monate gearbeitet haben müsste und die Anstellung am 30.9 21 endet.
Deshalb zur Absicherung meine Frage zum optimalen Ablauf
1.)Wann macht es optimalerweise Sinn mich arbeitslos zu melden und die ganzen Formalitäten zu erledigen.
2.) Wann macht es Sinn das ALG1 zu beantragen
3.) sollte ich die Meldung zur Arbeitssuche belassen oder wieder zurücknehmen.
4.) Private Krankenversicherung zahle ich weiter selbst, aber muss ich bei den Sozialversicherungen auf etwas achten, wenn die Firma ab 10.21 nichts mehr abführt?
Ich freue mich auf Eure Tips!
Grüße
Eva
Die 24 Monate werden nix, selbst wenn Du bis zu deinem 68. wartest 😉
1 + 2: Entweder im September 2022 mit Wirkung zum 1.10.22 oder im Dezember mit Wirkung zum 1.1.23. Wenn Du die 3 Monate ALG1-Bezug im Abfindungsjahr steuerlich wegdrücken kannst, dann spricht nichts gegen den früheren Termin.
3: Ich würde mich wieder abmelden sofern nichts mehr mit der AfA zu klären ist
4: ggfs ob die PKV eine Vorauszahlung im Abfindungsjahr annimmt. Ob Du freiwillig was in die GRV zahlen solltest, hängt davon ab ob schon genügend Beitragsjahre vorhanden sind und ob das Rentenkonto noch weiter gefüttert werden soll ( + steuerlicher Aspekt).
Dein Geburtsdatum ist etwas unklar (1967 =! 2021 55 Jahre alt), aber möglicherweise ist noch eine Rückkehr in die GKV möglich. Falls das denn überhaupt angestrebt ist.
Oh ! danke Dir! Stimmt ich werde ja nächstes Jahr erst 54, das heißt ich hätte erst ab 17.4 2023 einen Anspruch auf 18 Monate ALG1, heißt ich darf mich erst ab 18 April um die Freigabe kümmern, dann habe ich aber schon 18,5 Monate kein Einkommen generiert und bin damit aus den Voraussetzungen raus…
Sorry 2022 55 Jahre hab mich vertippt
Ein großes Geheimnis aller Frauen: das Geburtsdatum und damit das Alter 🙂
Ich bin nicht sicher wie Du gerechnet hast, ich würde so rechnen:
Geburtstag 17.4.1967 -> am 17.4.2022 wird das 55. Lebensjahr vollendet und ab diesem Tag können 18 Monate ALG1 verordnet werden.
2023 wird es nur wenn Du ein 68er Baujahr bist.
Zu 4) Evtl. die Versicherungsbedingungen zum Krankentagegeld (KTV) überprüfen. Die Krankentagegeldversicherung (KTV) zahlt den tatsächlichen Lohnausfall, während des Dispojahres / Privatierszeit also 0,- (in Worten NULL). Außerdem muß die Arbeitslosigkeit der PKV daher meistens gemeldet werden. In der Zeit ist die KTV also nutzlos.
Wenn dann ALG 1 bezogen wird, zählt die AA im Krankheitsfall 6 Wochen lang und dann nicht mehr. Hier wäre eine KTV wieder sinnvoll, da diese dann weiter zahlen würde.
Ich empfehle daher, dass Sie Ihre KTV beitragsfrei ruhend stellen, bis Sie ALG beziehen oder einen neuen Job gefunden haben. Wenn das nicht geht, fragen Sie die PKV, ob Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen können. Die kostet meist nicht viel. Dann können Sie den Vertrag zu den bisherigen Konditionen wieder aufnehmen, sobald Sie wieder Arbeit haben oder ALG beziehen. Das ist sinnvoll, weil die Beiträge für das Krankentagegeld auch von Alter und Gesundheit des Versicherungsnehmers abhängen.
Danke für den Tip!
Meine PVK ist sehr niedrig, weil ich schon mit 24 eingetreten bin und wird im Alter noch niedriger.
Das KTV kann ich nur für 6 Monate ruhen lassen !
Aber ich prüfe gerade auf Ihren Tip hin , ob ich die Anwartsschaftsversicherung abschließen kann, obwohl ich eigentlich nicht vor habe wieder ins Berufsleben einzusteigen 🙂 aber man weiß ja nie…
Noch eine Frage, ob ich das richtig verstanden habe.
Ich habe 35 Jahre Rentenanwartschaft und die letzten 10 Jahre bei einer Firma gearbeitet,
Bedeutet das:
Wenn ich am 31.9.2021 mein letztes Gehalt bekomme und aus dem Aufhebungsvertrag die Abfindung in 2022 bekomme, also frühestens in 1.1.2023 ALG1 beziehen möchte.
Darf ich frühestens am 1.10. 2022 für ab 1.01.2022 einen Antrag auf ALG 1 stellen, um eine mögliche Sperre zu umgehen und spätestens für 1.10.23 damit ich die Voraussetzung (in den letzten 36 Monaten 12 Monate Sozialversicherung) erfülle?
was könnte der Unterschied sein, ob ich meinen Antrag im September 22 oder am 1.10.22 stelle?
Um eine Sperre zu verhindern, muß zwischen Ende Arbeitsverhältnis (30.09.21) und Beginndatum ALG1 mindestens 1 Jahr vergangen sein, Stichwort Dispojahr. Du könntest daher den Antrag auf ALG1 mit Wirkung um 1.10.2022 stellen. Wegen der Steuerbelastung würde ich mich dann nach Erhalt des Bescheides wieder vom Bezug abmelden und den Rest des ALG1 ab 2023 in Anspruch nehmen.
Alternativ wäre auch eine erstmalige ALG1-Meldung mit Wirkung erst in 2023 (spätestens aber zu Anfang April 2023) möglich. Man muss die 12 Monate Beschäftigungszeit in den letzen 30 (nicht 36 Monaten) nachweisen https://der-privatier.com/kap-9-3-2-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-verlaengerte-rahmenfrist/
Und bei Beendigung einer Anwartschaft die Versicherung kündigen, auf die eine Anwartschaft erworben wurde. Nicht die Anwartschaft, sonst kann es zu unschönen Nachzahlungen kommen 👍
Hallo Eva,
ich hatte gerade die Diskussion mit meiner PKV über die Fortführung der KTV während der Zeit der Arbeitslosigkeit. Während meines Dispojahres hatte ich die KTV ruhen lassen und für wenig Geld in eine Anwartschaft umgewandelt. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit wollte ich nun die KTV wieder aufleben lassen. Die PKV hat das aber nicht gemacht, weil lt. allg. Versicherungsbedingungen für eine KTV die „Versicherungsfähigkeit“ spätestens 12 Monate nach Ende der Tätigkeit endet. Die Anwartschaft hätte ich weiterführen können, damit ich bei Aufnahme einer Tätigkeit die KTV wieder aufleben lassen könnte.
Mein Fazit aus der Geschichte: Als PKV-versicherter und Privatier, mit Dispojahr und keiner Absicht nach der Arbeitslosigkeit eine neue Tätigkeit zu beginnen, macht die KTV keinen Sinn mehr und sollte schon früh gekündigt werden.
@ITSchorch:. Kann ich so bestätigen, auch wenn eine existierende Anwartschaft durch die Agentur übernommen wird (keine Prüfung, wenn Gesamtbetrag unter BBG), macht selbst für wenig Geld keinen Sinn.
MbG
JS
Ich habe die Anwartschaft nach dem Dispojahr beendet und meine PKV hat die Höhe von dem Krankentagegeld an den ALG-Bezug angepasst. Die Zahlung von Krankentagegeld während der Arbeitslosigkeit stand auch so in den Vertragsunterlagen, allerdings habe ich den Betrag auch schon über 30 Jahre. Die KTV bezahlt übrigens die AA.
Sorry, den Vertrag habe ich über 30 Jahre.
1) „Am 01.07. melde ich mich gleich zum 1.7.2022 wieder als Arbeitssuchend ab und starte das Dispojahr.“
Wenn du das Dispojahr machen willst, brauchst du dich erst mal gar nicht bei der Agentur zu melden. (Sondern in deinem Fall nur bei der KV wegen der Familienversicherung). Gegen Ende des Dispojahres, also etwa Anfang 6/2023 meldest du dich arbeitslos mit Wirkung zum 01.07.2023 und arbeitsuchend ab sofort. Vorher den Online Antrag ausfüllen, so weit wie es geht, dann geht das schneller in der Agentur, die ja dann wieder aufgemacht haben. Bei mir hat es nur 10 Minuten gedauert, die SB hat schon anhand der Arbeitsbescheinigung die Absicht verstanden. Die Sperre entfällt und du hast Anspruch auf 24 Monate ALG1. Bei einfachen Fällen wie hier (48 Monate Beitragszeit beim gleichen AG ohne Lücken, keine Abfindung) sollte der Bewilligungsbescheid nach 1-2 Wochen kommen, und falls es länger dauern sollte, ist es auch kein Nachteil. (Ich musste aber noch den Fragebogen ausfüllen)
Vorteil Dispojahr: Einfacher Ablauf, m.E. keine Absprachen oder gar Rechtfertigungen mit Agentur notwendig. Die Absicherungsfragen 1-5 stellen sich erst gar nicht. Mir erscheinen die etwas übervorsichtig. Keep it simple.
Aber es kann natürlich auch was schiefgehen:
Theoretisches Risiko 1: Längere Krankheit (mehrere Monate) gegen Ende des Dispojahrs.
Theoretisches Risiko 2: geänderte Rechtslage ein Jahr später.
2) Die Variante mit Anmelden und Abmelden ist eine andere Möglichkeit (du nimmst das Dispositionsrecht in Anspruch), hat aber nichts mit dem „Dispojahr“ im engeren Sinn zu tun, so wie der Begriff hier benutzt wird.
3) „ca. 8% Rentenabschlag am 01.07.2025“
Das mit dem Abschlag verstehe ich nicht ganz, aber das ist leicht zu überprüfen. Weiter oben steht, dein Geburtsdatum ist 5/1962. Zum 7/2025 hättest du dann 12,6 % Abschlag.
8,1% Abschlag bedeutet 27 Monate früher als regulär mit 66+8m. Das wäre dann aber erst 10/2026. Irgendwo stimmt eine Zahl nicht oder es gibt noch eine Besonderheit, die ich übersehen habe (EU-Rente?) oder ich hab mich verrechnet.
Bei dem Jahrgang 1962 beträgt die Regelaltersgrenze 66 Jahre + 8 Monate, das wäre (wenn ich mich nicht verrechnet habe) der 01.02.2029. Bei vorzeitigen Rentenbeginn (63+1 Monat = 01.07.2025) wären das dann 12,9% Abzug.
Gruß
Lars
Das ist mir auch aufgefallen 😃!
Wie Robert schon schrieb, die AS-Meldung vor dem Dispojahr ist optional. Sie wird hier zwar gerne pfichtschuldig empfohlen, ergibt aber nur dann Sinn, wenn man das vorab mit der AfA besprechen möchte (weil Unklarheit oder Unsicherheit). So richtig notwendig ist das eher nicht. Hauptgrund für das vorsichtige Getue war die Erfahrung von Gad, die auch zur Empfehlung des 1 Jahr + 1 Tag führte.
Ich würde mich wohl erst in der zweiten Junihälfte ’23 beim Amt melden und zum 2.7.23 ALG1 beantragen. Da man den Antrag im voraus mit Wirkung zu einem bestimmten Datum abgibt, ist es egal ob dieses Datum dann ein Wochenende ist.
Der Privatier hat einen eigenen Beitrag geschrieben, weshalb eine vorhergehende AS-Meldung nach/während des Dispojahres nicht notwendig ist. Hauptgrund für die Nicht-AS-Meldung ist, dass man ab AS mit Vermittlungsbemühungen konfrontiert sein kann. Es mag sein, dass es in deinem Fall anders ist, aber Garantie hat man keine.
Und ja, man kann natürlich um eine Bestätigung des Termins bitten, manchmal erbarmt sich sogar der Sachbearbeiter und macht es 😉
PS: falls du tatsächlich den Termin Anfang Juli ’23 verbaumelst, dann haste 6 Monate Zeit um immerhin noch 18 Monate ALG1 zu erhalten. Das von Robert beschriebene Risiko ist also kein Fall ins Nichts.
Moin Hans,
kurze Frage: was heisst GdB über 50?
Das Thema KG und ALG1 hatte ich gerade, beide Themen sind unschädlich zueinander. Du kannst 1 1/2 Jahre Krankengeld bekommen und dann anschliessend (wenn Du dann über 55 Jahre bist) nochmal 2 Jahre ALG1. Wenn Du kurz bevor Deine Anstellung endet krank geschrieben wirst, sind das 3 1/2 Jahre Finanzierung im Anschluss an Deine letzte Beschäftigung! Das klappt wunderbar und bei einem Gehalt über der BBG sind das ca. € 2800,- netto im Monat.
Noch ein Tipp: Wenn Du ALG1 und Betriebsrente parallel beziehst, wird der Grossteil der KV und PV vom Arbeitsamt bezahlt. D.h. im Höchstfall anstatt ca. € 900,-/Monat ca. € 200,-/Monat. Wenn Du das sparst, finanziert Du nochmal 8 Monate mit dem selben Einkommen dazu!
LG
Palito
noch ein Nachtrag: Der Bezug von KG wirkt in dem Fall wie das Dispojahr (also keine ALG1 Sperre) aber eben mit Einkommen!
Moin Hans,
OK, damit haben sich die 12,9% Abzug erledigt und du kannst/könntest Rente für „Schwerbehinderte Menschen“ beantragen (ab 62 mit Abzug, ab 65 ohne Abzug)
Voraussetzung:
GdB = min.50% (Palito : GdB = Grad der Behinderung)
Wartezeit = min. 35 Jahre müssen erfüllt sein.
Wenn du mit 63 +1 Monat in vorgezogene Altersrente gehen willst/möchtest, fehlen dir bis zum 65 Lebensjahr noch 23 Monate = 23 x 0,3% = 6,9% Abzug. (muss noch einmal in der entsprechenden Tabelle nachsehen)
Tipp: ab 2021 haben sich die Pauschbeträge für die GdB`s verdoppelt (… für die Steuererklärung 2021)
„Ich würde hier die theoretischen Risiken 1&2 von Robert umgehen hätte aber „lebenslänglich“ rund 3-4% weniger Rente. Aber auch eine geringere Steuerlast, da ich ein Jahr früher in Rente bin.
Was meint Ihr, soll ich dann überhaupt noch Dispojahr machen?“
tja, könnte man so machen, das musst du selbst entscheiden …
Gruß
Lars
sorry, klar, ich meinte 58 Jahre!
@Hans. Es sind ja schon alle Fragen beantwortet und Unklarheiten beseitigt. Jetzt solltest du aber nicht von irgendwelchen „theoretischen Risiken 1&2 von Robert“ verunsichern lassen, sondern dein selbst gestecktes Ziel verfolgen:
„Ziel ist bis zum 30.06.2022 zu arbeiten und mit Dispojahr den vollen Anspruch von 24 Monaten ALG1 zu erreichen.
Denn die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Risiken ist typischerweise klein.
Die Auflistung von Risiken ist bei mir vielleicht eine chronische Berufskrankheit, denn als Ing. war ich öfter mal an der Projektierung von größeren Vorhaben beteiligt, und da musste jeder aus der Arbeitsgruppe alle denkbaren Risikofaktoren auflisten und die Kosten bewerten (accept, avoid, mitigate), gewichtet mit der Eintrittswahrscheinlichkeit. Das wurde dann in ein Risk management Tool eingegeben und natürlich kam dann am Ende meistens eine gewaltige Summe raus, für die Rückstellungen eingeplant wurden. (shit in – shit out).
Aber hier kommst du bestimmt auch ohne Tool zur richtigen Entscheidung und da du offenbar sogar noch ein paar Prozent Abschläge akzeptieren kannst, würde ich an deiner Stelle statt der genannten Alternative eher eine kleine Modifikation am Datum vornehmen, also z.B. „Ziel ist bis zum 30.03.2022 zu arbeiten ..“ (denn wer will schon bei Frühlingswetter noch drei Monate im Büro absitzen, wenn die Freiheit unmittelbar bevorsteht – und den 60. kannst du schon als Privatier feiern).
Hast ja noch Zeit zum Überlegen.
Hallo zusammen,
ich befinde mich gerade im Dispojahr und habe mir jetzt die Anträge von der Agentur für Arbeit zusenden lassen.
Ich habe die AA vorher schon zu diesem Thema telefonisch kontaktiert und alles vorbesprochen. Jetzt sind bei den ganzen Dokumenten Fragebögen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisse durch Aufhebung oder Kündigung mit dabei.
Ich fühle mich nicht wohl bei dieser Beantwortung und ich habe jetzt wirklich Stundenlang recherchiert um dort die richtigen Antworten zu finden.
Ich dachte das diese Fragen nach einem Jahr nicht mehr von Bedeutung sind?
Bitte dringend um Hilfe, vielen Dank
Gruß Jörg
Ein paar grundsätzliche Gedanken.
Wenn man sich über den Onlinezugang arbeitslos meldet, dann wäre (erstmal) nur der normale Antrag auszufüllen.
Die Frage ist, weshalb hat man dir das volle Programm an Papier geschickt?
Entweder war das ein Mitarbeiter der allgemeinen Telefonhotline und als der verstand, dass es keine „normale“ AG-Kündigung ist, hat er zur Sicherheit einfach auch den Bogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnis mitgeschickt. Wenn es so war, dann hat es erstmal wenig zu bedeuten.
Wenn Du aber schon zur Absprache bei der Leistungsabteilung „deiner“ AfA warst und hast von dort das Papier erhalten, dann könnte ich mir vorstellen, dass es Dir ergehen wird wie meinem Namensvetter https://der-privatier.com/kap-9-10-2-arbeitslosengeld-sperre/#comment-37125
Bezüglich dem Unwohl: wenn Du ein regelgerechtes Dispojahr machst, dann kannste auf den Fragebogen vom Prinzip her „persönliche Gründe“ draufschreiben. Es ändert eh nichts an der Zukunft. Biste bei einer „scharfen“ AfA, die dein Sperrzeitkonto belasten wollen, dann ist es halt so.
Bzgl. der konkreten Fragen hilft evtl. der Kommentar von Robert https://der-privatier.com/kap-9-3-2-6-hinweise-zum-dispositionsjahr-umgang-mit-der-agentur/#comment-28443 weiter.
Hallo Jörg L64,
Das Zusenden des Fragebogens ist Standardvorgehen der AfA. Ich hatte meinen ca. 3 Wochen nach der Arbeitslosmeldung (nach dem Dispojahr) bekommen. Darin kannst Du im Prinzip schreiben, was Du willst. Ich habe was von Sabbatjahr dort eingetragen. Du wirst wahrscheinlich keine gewichtigen Gründe für Deine Kündigung finden (ausser Krankheit), die eine Sperre von 12 Wochen verhindern würden. Die Sperre wird für 12 Wochen nach der Kündigung ausgesprochen, also für die Zeit während des Dispojahrs. Für die Zahlung des ALG I hat die Sperre keine Auswirkung, weil der Anspruch dafür erst nach dem Dispojahr entsteht. Nur für die Addition möglicher weiterer Sperren haben die 12 Wochen eine Auswirkung. Siehe auch den Kommentar unten von eSchorsch und den Link zu meiner Frage darin.
Grüsse
Es gibt im wesentlichen 2 Sorten von wichtigen Gründen, die von der Agentur regelmässig anerkannt werden und so zu einer Vermeidung von Sperrzeiten auch bei Eigenkündigung führen:
1) Medizinisch: Man wird gemobbt(o.ä.) und kann ein ärztliches Attest vorweisen, das man in Behandlung ist!
2) Man kann glaubhaft versichern, das man eine Aussicht auf einen neuen Job hat (ein Nachweis ist nicht erforderlich) die sich dann aber zerschlagen hat!
Beides lässt sich auch kombinieren!
Hallo,
bei den eServices finde ich nur den Punkt:
Antrag auf Arbeislosengeld.
Was ich vermisse ist eine Meldung bzgl. Arbeitslosigkeit, oder ist das dasselbe ?
Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist gleichzeitig die Arbeitslosmeldung. Separat gibt es noch die Arbeitssuchendmeldung. Man kann arbeitssuchend sein, ohne AlG zu beziehen. Aber arbeitslos heißt immer auch arbeitssuchend.
Hallo,
ich war Anfang des Jahres schon mal da und ihr habt mir richtig weitergeholfen, meinen Plan nach der Kündigung aufzustellen. Nun bin ich doch verunsichert und hoffe auf euren Rat
Kurz noch einmal meine Eckdaten:
ich bin 52 Jahre, meine Firma hat mir einen Aufhebungsvertrag angeboten den ich angenommen habe, da die Firma sowieso die Toren schließt und mir ansonsten betriebsbedingt gekündigt hätte. Die Kündigungsfrist wurde eingehalten.
Die Abfindung wurde bedauerlicherweise im Mai bereits ausgezahlt und meine Kündigungsfrist mit vollem Gehaltbezug läuft zum 31.08.2021 aus. (Steuerlich eine mittlere Katastrophe, aber durch eure Tipps und die Selbstständigkeit meiner Frau noch bis Ende des Jahres ganz gut zu kompensieren)
Im Mai habe ich mich arbeitssuchend gemeldet, und wollte mich zum 01.09.2021 arbeitslos melden, den Bewilligungsbescheid abwarten und mich für den Rest des Jahres wieder abmelden.
Ab 01.01.2022 möchte ich mich dann wieder arbeitslos melden.
Nun hat mir die Dame vom Amt mitgeteilt ich könne mich statt arbeitslos zum 01.09.2021 auch erst irgendwann nächstes Jahr arbeitslos melden. Ein Dispositionsjahr kann auch mitten im Jahr anfangen, wenn man mal den steuerlichen Aspekt weglässt. Man muß nur innerhalb von 24 Monaten 12 Monate gearbeitet haben um den Anspruch zu behalten.
Also sieht mein neuer Plan vor, mich statt 01.09.21 nun erst am 01.01.2022 arbeitslos zu melden und bis dahin bleibe ich bei Ihnen im Systhem als arbeitssuchend gelistet.
Ist das so richtig von der Sachbearbeiterin ?
…und meine weitere Frage: wenn ich die letzten 4 Monate keinen Verdienst habe, bei einem Dispojahr sogar die letzten 12 Monate, reduziert sich dann die Höhe meines Arbeitslosengeldes? „Die Berechnung des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem Verdienst der letzten 12 Monate“. Heißt für mich: Von denen hätte ich die letzten 4 Monate keinen Verdienst, somit verringert sich der Durchschnittsverdienst. Im Falle eines ganzen Jahres (Dispojahr)hätte ich gar keinen Verdienst. Sorry für die vielleicht saudumme Frage, aber irgendwie stehe ich auf dem Schlauch und bin verwirrt.
Ich danke euch für eure Kommentare und hoffe ihr bringt Klarheit in meinen gedanklichen Knoten
„Also sieht mein neuer Plan vor, mich statt 01.09.21 nun erst am 01.01.2022 arbeitslos zu melden und bis dahin bleibe ich bei Ihnen im Systhem als arbeitssuchend gelistet.
Ist das so richtig von der Sachbearbeiterin ?“
Um das ALG1 nicht im Abfindungsjahr zu beziehen, ist es so richtig. Ich gehe aufgrund Deines Alters davon aus, dass Du bei einem wirklichen Dispositionsjahr keinen längeren ALG1 Anspruch erwirbst.
„und meine weitere Frage: wenn ich die letzten 4 Monate keinen Verdienst habe, bei einem Dispojahr sogar die letzten 12 Monate, reduziert sich dann die Höhe meines Arbeitslosengeldes? “
Bitte einmal die folgenden Links studieren: https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bemessungsentgelt
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-fuer-arbeitslose_ba015368.pdf
ab Seite 40
Hallo Schnibsel, die fleißigen Experten hier sind meistens schneller, aber deine Frage bleibt nicht einfach unbeantwortet. Zum Alg1: Um den Anspruch bzw. Anwartschaft zu sichern, muss die Rahmenfrist beachtet werden. Siehe dazu https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Die maximale Bezugsdauer hängt vom Alter bei der Arbeitslosmeldung ab, also hier 15 Monate (sofern du mindestens 30 Monate Beiträge eingezahlt hast). Die Monate ohne Einkommen reduzieren die Höhe nicht. Sie berechnet sich aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 12 Arbeitsmonate. (Kann man ziemlich genau mit einem ALG1-Rechner bestimmen, wenn man es exakt haben will, wird es etwas komplizierter.)
Ein Dispojahr hat oft drei Vorteile, die in deinem speziellen Fall m.E. aber keinen Zusatzgewinn bringen.
1) Steuern. Die Auszahlung im folgenden Kalenderjahr geht leider nicht mehr.
2) Sperre vermeiden. Die Entlassung wird ja mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt und so sollte das dann im Aufhebungsvertrag stehen. Dann gibt es sowieso keine Sperre. Außerdem muss der AG ohnehin die Betriebsschließung anzeigen. Die Agentur ist also bereits informiert.
3) Erreichen einer Altersgrenze (55) trifft hier auch nicht zu.
Die Frage, ob es überhaupt sinnvoll ist, mit 52 überhaupt die vollen 15 Monate ALG1-Anspruch zu nutzen plus eventuell 12 Monate Dispojahr vorgeschaltet, ist von der weiteren Lebensplanung abhängig. Das kann dir hier keiner beantworten. Es kann ja sein, dass die sofortige Arbeitsuche mit oder ohne Unterstützung der Agentur die bessere Alternative ist.
Hallo zusammen,
ich bin kurz vor meinem 61. Lebensjahr. Mein AG bietet mir eine Vorruhestandsregelung an, ein Jahr arbeiten und das zweite Freistellung, so dass ich mit Abschlägen mit 63 in Rente gehen könnte. Habe ich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf meine zwei Jahre Arbeitslosenunterstützung oder verfällt diese wegen der einjährigen Freistellung?
danke schonmal für eure Antwort/en.
Moin Küchenfreund,
„Habe ich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf meine zwei Jahre Arbeitslosenunterstützung oder verfällt diese wegen der einjährigen Freistellung?“
Nein, die 2 Jahre Anspruch auf ALG1 verfallen nicht, siehe auch §150 Abs.3 Satz 1 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält
d.h. du hast nach dem 1 Jahr „Freistellung“ noch Anspruch auf 2 Jahre ALG1.
Eine Rückfrage von mir: „und das zweite Freistellung“ … wirst du für das Jahr „unwiderruflich“ freigestellt, bei Weiterzahlung der Bezüge? … dann wäre sogar der §150 SGB Abs.3 III obsolet.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
ja, eine unwiderrufliche Freistellung mit einer weiterbezahlung meines Gehaltes,
Vielen Dank dir und Grüße aus Hamburg
Hallo,
3 Monate vor dem Kündigungsdatum habe ich mich arbeitssuchend gemeldet und bin bisher davon ausgegangen, dass ich mich spätestens zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden muss und gleichzeitig einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse.
Nun bin ich aber vor dem Kündigungsdatum krank geschrieben worden und habe unterschiedliche Auskünfte bezüglich der weiteren Vorgehensweise bekommen.
Ein Herr vom Arbeitsamt meinte, eine Arbeitslosmeldung wäre nun nicht erforderlich, da ich ja derzeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Erst nach dem Ende der Krankschreibung müsse ich mich nun arbeitslos melden.
Von Bekannten erhielt ich aber den Hinweis, ich solle trotzdem einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Was stimmt den nun?
Sollte oder muss man der Arbeitsagentur mitteilen, welche Erkrankung man hat und welche Behandlungsschritte vorgesehen sind? Einem Arbeitgeber gegenüber ist man dazu ja nicht verpflichtet.
Moin Marc, ich hatte bei mir den selben Fall. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnis bin ich krank geworden. Ich hatte mich vorher beim Arbeitsamt gemeldet und dann aber mit der Krankmeldung wieder gleich wieder abgemeldet. Erst nach Beendigung der Krankschreibung habe ich mich dann arbeitssuchend gemeldet und ALG1 bezogen. Das ist kein Problem da die Krankschreibung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gilt! Solltest Du länger Krankgeschrieben sein (das geht bis zu 1 1/2 Jahren) läßt sich auch das Dispositionsjahr umgehen, da dann (nach 12 Monaten) eine Sperre des ALG1 für 3 Monate auch bei Eigenkündigung nicht mehr erfolgt! Details muss das Arbeitsamt nicht wissen!
LG Palito
Hallo Palito,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ich bin bisher auch davon ausgegangen, dass die Details das Arbeitsamt nichts angeht. Um so erstaunlicher ist, dass bei Menschen mit einer Schwerbehinderung angeboten wird, dass man zu einem Beratungsgespräch kommen könne und dabei u.a. auch medizinische Unterlagen mitbringen solle. Ich weis nicht, welche Auswirkungen es dann hat, wenn man dieses „Angebot“ nicht annimmt.
Noch eine andere Frage. Ich habe gelesen, dass bei einer Krankschreibung vor dem Kündigungsdatum die Zahlung von Krankengeld mit Beginn der Arbeitslosigkeit beginnt, auch wenn noch keine 6 Wochen vergangen sind. Ist das Korrekt? Von meiner Krankenkasse warte ich bereits seit 14 Tagen auf eine Antwort.
Moin Marc, gerne, ich habe ja Zeit! Meine Erfahrung mit dem Arbeitsamt ist: kooperiere, lass Dich immer „beraten“, mache einen besorgten Gesichtsausdruck und wenn Du aus der Agentur draussen bist machst Du das nächste Bier auf (:-), sorry, kleiner Scherz), dann zahlen sie immer problemlos. Ich habe jetzt 1 Jahr ALG1 (>58J) und hatte erst einmal ein telefonisches Beratungsgespräch!
Mit dem Krankengeld hast Du recht. Bis zur Kündigungsfrist (<6Wochen) zahlt der Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) und erst ab dann die KK. Bei mir hat es fast 6 Wochen gedauert, bis ich die erste Zahlung hatte!
LG
Palito
Guten Tag,
um ALG 1 zu beantragen, muss auch der Fragebogen bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag ausgefüllt werden („Stellungsnahme“), z. B. Gründe für die Beendigung der Beschäftigung, Versuche zur Verhinderung, Drohen von betrieblicher Kündigung, etc.
Frage:
Habt Ihr Erfahrungen damit, inwieweit die Agentur für Arbeit diese Angaben überprüft und sogar Kontakt mit der Arbeitgeber aufnimmt, für die einzelnen Antworten des Fragenbogens?
Gab es diesen Fall bei Euch? Oder eher unwahrscheinlich?
Danke und Grüße!
In meinem Fall hat die Agentur damals auch einen Fragenbogen an der ehemaligen Arbeitgeber verschickt (was dann auch der Grund für die lange Bearbeitungszeit war).
Solange man aber die Fragen im Formular wahrheitsgemäß beantwortet, muss man sich ja um Rückfragen beim AG keine Sorgen machen.
Gruß, Der Privatier
Das ist die Arbeitsbescheinigung.
Gehe davon aus, dass das Arbeitsamt (direkt vom Arbeitgeber) die IMMER will/benötigt.
Wie sonst sieht das AA wie gearbeitet (Teilzeit, Stunden usw.) wurde.
Auch warum gekündigt wurde, Kündigungsfrist usw.
Zu finden:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsbescheinigung_ba013140.pdf
Eine „Kopie“ bekommt man natürlich, wenn der Arbeitgeber sie abgegeben hat, in sein Arbeitsagentur Postfach.
Sollte noch vor dem letzten „,Arbeitstag“ der Fall sein.
Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag usw. will die Agentur trotzdem von Dir.
nicht unbedingt
Eine vollständig ausgefüllte Arbeitsbescheinigung enthält alles was das Amt benötigt. Nur wenn das unplausibel ist, fordern die zusätzliche Dokumente an.
Eins könnte der Anhörungsbogen/Stellungnahme sein, der nach Gründen für die Arbeitsaufgabe (und somit nach mildernden Umständen zur Vermeidung von Sanktionen) fragt.
Manchmal ist das offensichtlich unnötig aber die versenden das trotzdem …
Vielen Dank für all Eure Rückmeldungen!
Die Arbeitsbescheinigung ist unterwegs, der Anhörungsbogen/Stellungsnahme, Aufhebungsvertrag, etc. liegen auch alles beim Amt.
Ich hatte mich nur gefragt, ob das Arbeitsamt darüber hinaus noch aktiv wird, und zum Beispiel die Ansprechpartner, die man in der Stellungsnahme namenlich benennen muss (plus Datum, Inhalt, etc.), direkt kontaktiert und alle meine Antworten gegen-checkt bzw. hinterfragt und/oder das überhaupt darf.
(Beim Formular zur Sozialversicherung stimme ich diesen Rückfragen des Amts bei der Sozialversicherung ausdrücklich zu; diese Zustimmung wird bei dem anderen Fragen nicht eingeholt …)
Viele Grüße!
„die Ansprechpartner, die man in der Stellungnahme namentlich benennen muss“
Wie kommst du darauf, dass man jede Frage aus diesem merkwürdigen Fragebogen beantworten MUSS ? Die Agentur darf dir zwar indiskrete oder auch irrelevante Fragen stellen, aber man muss längst nicht alles beantworten. (Ich wurde z.B. von der SB nach dem Namen der Schule gefragt, wo ich vor 40 Jahren Abi gemacht habe, weil ich es gewagt habe, diese wichtige Angabe im Lebenslauf einfach weg zu lassen. Dann hat sie den Namen in ihre Datenbank eingegeben, in der offenbar sämtliche Schulen verzeichnet waren und damit konnte sie die letzte Lücke im tabellarischen Lebenslauf geschlossen. Bravo. Alles vollständig ausgefüllt!
Es gibt einen großen Unterschied zwischen amtlichen Dokumenten und irgendeinem fragwürdigen Zettel, den sich vielleicht ein gelangweilter Bürokrat in Nürnberg ausgedacht hat. Für die Arbeitsbescheinigung gibt es eine rechtliche Grundlage (§312), der AG MUSS dieses Formular vollständig ausfüllen, aber wo ist die rechtliche Grundlage für irrelevante Fragen ? Wie eSchorsch schon geschrieben hat : „ Manchmal ist das offensichtlich unnötig“.. . Ich würde sagen: in den allermeisten Fällen ist es vollkommen irrelevant. Und selbst in den wenigen Fällen, in denen eine Prüfung auf „unzumutbare Weiterbeschäftigung“ in Frage kommt, weil dann die Agentur von einer Sperre absehen kann („wichtiger Grund“), wären Angaben zu solchen möglicherweise ernsten rechtlichen Angelegenheiten in dieser Form keinesfalls ratsam. In diesen Fällen (z.B. vertragswidrige Arbeitszeiten, Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz, Mobbing usw.) sollte vorher der Betriebsrat oder besser gleich ein Anwalt eingeschaltet werden.
Es kann ja sein, dass es Konflikte oder Ereignisse gegeben hat, die zum Kündigungsentschluss beigetragen haben. Manchmal wird man eben ungerecht behandelt oder sogar zu Unrecht gefeuert. Top-Level-Manager oder auch ein paar Stufen darunter bekommen dann oft eine Abfindung und eine Schweigeklausel im AHV. Wer dann leichtfertig Angaben zur Sache macht oder gar schlecht über seinen früheren AG redet, riskiert seine Millionen-Abfindung. (Solche Leute melden sich allerdings sowieso nicht arbeitslos).
Wer aber als kleiner Angestellter bei der Agentur seinem Ärger über irgendeine Sache Luft macht, die nicht justiziabel ist, der gewinnt nichts außer noch mehr Ärger.
Es gibt 2 BK-Vorlagen
3s159-46 Arbeitsaufgabe – Anfrage an Kunde mit Fragebogen
3s159-47 Arbeitsaufgabe – Anfrage AG zu Beendigungsgründen
„Sind diese Formulare eigentlich online zugänglich?“
Habe auf die Schnelle nichts gefunden.
Gruß
Lars
Moin Hans-M., ein vernünftiger Kündigungsgrund ist auf jeden Fall ein ärztliches Attest, z.B. wegen Mobbings. Wenn Der Verbleib auf dem Arbeitsplatz wegen Mobbings Dir nicht weiter zumutbar ist, fällt der Grund für eine Sperre weg! Den gleichen Effekt kann man aber auch durch ein Dispositionsjahr erreichen!
LG
Palito
In meinen Augen gibt es zwei verschiedene Ausgangspunkte.
Entweder will ich Privatier werden, dann schreibe ich da „persönliche Gründe“ hin. Das heißt dann: sag ich nicht, denkt euch euren Teil.
Oder ich habe andere Gründe, die beim Amt für „mildernde Umstände“ oder spezielle Betreuung sorgen (Attest, Aufhebungsvertrag wegen drohender Kündigung, geplante Selbstständigkeit …), dann schreibe ich das auch so offen hin, denn dann will ich dass das Amt die Hintergründe kennt.
Was ich vermeiden würde ist den wohlklingenden Wunsch nach beruflicher Veränderung angeben, obwohl man eigentlich Privatier werden will. Denn dann signalisiert man dem Amt „Hilf mir bei der beruflichen Veränderung“ obwohl ich doch nur meine Ruhe haben will. Dann trabt der Amtsschimmel nämlich los und man hat Mühe den wieder abzubremsen. Am Ende ist der Amtsschimmel vergebens gerannt und zu Recht verärgert.
Hi eSchorch
also Selbständigkeit ist ein Grund die Sperre zu umgehen?
Aber hat man dann trotzdem Anspruch auf ALG1? Man ist ja nicht vermittelbar, da man sich selbständig macht, oder?
Danke und Gruß,
Paul
Nein, kein Sanktionsablass sondern spezielle Betreuung.
Nur wenn man diesen Wunsch äußert, dann hat der Vermittler die Chance sich darauf einzustellen und einen mit Fingerspitzengefühl zu betreuen. Es soll ja sogar spezielle Programme zum „selbstständig machen“ geben oder gegeben haben. Davon kann man aber nur profitieren, wenn das Gegenüber auch weiss dass man das in Anspruch nehmen will.
Allerdings reicht es m.E. auch, wenn man dies dem Vermittler persönlich sagt, man braucht das nicht in den Anhörungsbogen schreiben.
Super, danke!
Hallo Zusammen,
ich wurde vor Beginn der Arbeitslosigkeit krank geschrieben und die Arbeitsunfähigkeit wird wohl länger als 6 Wochen andauern. 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit habe ich mich arbeitssuchend gemeldet. Nun frägt die Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt, ob sie mich als arbeitssuchender abmelden soll, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch länger bestehen würde.
Gibt es dabei was zu beachten?
Vielen Dank vorab.
Ich bin da bei den Begriffen vorsichtig.
Als Kranker kannste nicht arbeiten und je nach Schwere ist es auch unmöglich, dass Du Bewerbungsaktivitäten an den Tag legst. Wenn die SB dich quasi aus der Vermittlung raus nehmen will, dann haste sicher nichts dagegen.
Nur nicht dass das irgendwie missverstanden wird und sie meldet dich vom ALG1-Bezug ab.
Nach 6 Wochen zahlt das AA nicht mehr.
Das übernimmt dann die Krankenkasse.
Würde, wenn es wirklich so ist (>6 Wochen), sofort nach Kenntnis das AA informieren.
Und auch die KK.
Arbeitslosengeld = Zahlung Krankenkasse
Die zahlen (normalerweise) 2-3 Tage nach Einreichung der Krankmeldung (rückwirkend natürlich)
Krank = Vom AA abgemeldet.
Wenn wieder gesund. – Wieder „anmelden“
Das Arbeitsamt meinte, dass sie die Zuständigkeit bei der Krankenkasse sehen und ich kein Arbeitslosengeld bekomme sondern Krankengeld bekommen müsste.
Von der Krankenkasse habe ich ein Formular bekommen und zurück gesendet aber noch kein Geld erhalten. Lt. Arbeitsamt zahlt die Krankenkasse ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit auch wenn bis dahin noch keine 6 Wochen vergangen sind.
Hoffe, dass ich jetzt demnächst mal Klarheit habe und nun auch noch Krankenversichert bin.
„Das Arbeitsamt meinte, dass sie die Zuständigkeit bei der Krankenkasse sehen und ich kein Arbeitslosengeld bekomme sondern Krankengeld bekommen müsste.“
Urks, jetzt ist es mir klar geworden, kleiner Durchhänger meinerseits. Du bist ja als Kranker beschäftigungslos geworden und warst noch gar nicht arbeitslos.
Das AA hat recht, die KK muss Krankengeld zahlen. Erst wenn Du wieder gesund bist, dann kannste dich AL melden und ALG1 erhalten.
Dann ergibt das „vom arbeitssuchend abmelden“ auch einen Sinn.
Wie ich eigentlich schon geschrieben habe…
Nach 6 Wochen KK. Und man ist abgemeldet.
Das ganze ist gar kein Problem, eher super! Solange Du Krank geschrieben bist erhältst Du Geld von der Krankenkasse, die auch Rentenbeiträge u.ä. zahlt. Als arbeitssuchend musst Du Dich dann abmelden. Das geht problemlos (maximal) 1 1/2 Jahre so weiter, wenn ein Arzt Dich weiter krank schreibt. Wenn die Krank-Schreibung dann ausläuft einfach wieder arbeitssuchend melden und dann die volle Zeit ALG1 beziehen. Ab 58J geht das zusammen maximal 3 1/2 Jahre gut. Also 1 1/2 Jahre Krank plus 2 Jahre arbeitslos mit vollem ALG1 Bezug, maximal 2800€/Monat Steuer und Sozialabgaben frei und die Rentenbeiträge laufen weiter!
Hallo,
nachdem ich tatsächlich im Alter von 50 Jahren mit einer Abfindung bei meinem letzten Arbeitgeber ausgeschieden bin, habe ich tag-genau ein Jahr verstreichen lassen, um mich dann als „arbeitssuchend“ zu registrieren.
In diesem Zusammenhang habe ich auch einen Antrag für ALG gestellt, welcher positiv beschieden wurde (aktuell fließen ALG1-Zahlungen, die 1:1 als Spende an Greenpeace weitergeleitet werden).
Im Buch wird die Möglichkeit beschrieben, Beiträge zur privaten Krankenkasse im voraus zu zahlen; das habe ich gemacht.
Beim Antrag auf Arbeitslosengeld ist mir auf dem Zusatzblatt „Sozialversicherung“ ein schwerer Fehler unterlaufen:
Im Abschnitt zur Kranken- und Pflegeversicherung, ließ ich die Frage nach einer Versicherungspflicht in der nahen Vergangenheit unbeantwortet (Frage zur 2.2.1). Das war ein Fehler! Nun will mich die AOK „zwangsrekrutierten“.
Grund für war meine naive Überlegung, da ich wegen der Vorauszahlung der Beiträge aktuell keine Abflüsse an Liquidität wegen der privaten Krankenkassenbeiträge habe, diese auch nicht zu beantragen.
Als Konsequenz dieser Überlegung blieb dann natürlich auch die Folgefrage (‚An wen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind’) unbeantwortet.
Eine Antwort ergab in diesem Zusammenhang einfach keinen Sinn!
Nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten meldet sich die AOK bei mir und besteht darauf mich pflichtversichern.
Dies gilt es natürlich zu verhindern, da ich die private Versicherung NICHT verlassen will!
Gerade bin ich etwas hilflos und denke angestrengt über die besten Folgeschritte nach. Kann hierzu jemand etwas sagen oder hat möglicherweise Handlungshinweise?
Moin Sven,
Frage: sind schon 3 Monate nach dem ALG1-Erstbezug vergangen?
Wenn nein, sofort bei einer gesetzlichen KK den „Befreiungsantrag auf die Pflichtversicherung“ stellen.
Wenn ja, dann ist der PKV-Status jetzt pfutsch. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht hätte innerhalb von 3 Monaten ab ALG1 Bezug gestellt werden müssen. (siehe §8 Abs.2 SGB V „Befreiung von der Versicherungspflicht“)
Eventuell: „Anwartschaftsversicherung“? … frage bei deiner PKV nach.
https://www.finanztip.de/pkv/pkv-anwartschaftsversicherung/
Gruß
Lars
Wie Sven bereits geschrieben hat, sind die 3 Monate bereits vergangen. Von daher sehe ich kaum eine Chance, da noch etwas zu ändern. Die Vorgehensweisen von AfA und gesetzlicher Krankenkasse sind korrekt.
Man kann natürlich trotzdem immer einmal versuchen, mit der Agentur und der Krankenkasse zu sprechen, ob sie doch noch eine Möglichkeit sehen. Die Aussichten sind aber eher schlecht… 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo, liebe Leser und Ratgeber auf dieser wunderbaren Seite,
Ich hatte kürzlich schon einmal nach Beiträgen gefragt, möchte aber noch einmal nachlegen.
Mein Mann (geb 12/58) ist seit dem 1.3.2021 arbeitslos mit ein Anspruch von 24 Monaten. Ich habe gelesen, dass man die Alg- Bezugsdauer, auch mehrfach, unterbrechen darf. Ist es richtig, dass der Anspruch der Höhe nach unverändert bleibt, wenn man sich z.B. für 15 Monate abmeldet?
Nächster Punkt wäre: Er erhält im November 23 ein komplett private LV aus einem Vertrag vor 2005 und im Nov. 2024 eine gemischt geführte Direktversicherung (teils Entgeltumwandlung, teils privat bedient) ausgezahlt. Ist richtig, dass auf beide Verträge keine KV anfällt, wenn er bei Auszahlung Gkv-pflichtversichert, sprich arbeitslos ist?
Die Lebensversicherer wollten oder könnten das nicht beantworten und verw in Essen auf die KV. Aber genau die will ich nicht fragen…
Schon jetzt ein großes Dankeschön für Ihre Antworten
Moin Frauke,
„Ich habe gelesen, dass man die Alg- Bezugsdauer, auch mehrfach, unterbrechen darf. Ist es richtig, dass der Anspruch der Höhe nach unverändert bleibt, wenn man sich z.B. für 15 Monate abmeldet?“
Richtig.
„Ist richtig, dass auf beide Verträge keine KV anfällt, wenn er bei Auszahlung Gkv-pflichtversichert, sprich arbeitslos ist?“
Richtig.
(siehe §5 Abs.1 Satz 2 SGB V Versicherungspflicht).
(1) Versicherungspflichtig sind
………..
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
Gruß
Lars
Korrektur zur bAV, auch bei Bezug von ALG1 ist diese KK-beitragspflichtig (siehe letzter Satz)
Auszug GKV Spitzenverband
Bezieher von Arbeitslosengeld
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts, höchstens 80 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Wird gleichzeitig Arbeits-entgelt aus einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielt, mindern sich die beitragspflichtigen Einnah-men nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V um 80 % dieses Arbeitsentgelts. Bei Personen, deren Arbeitslosengeld aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird, gelten als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (Urteil des BSG vom 29. Sep-tember 1997 – 8 RKn 4/97 -, USK 9750). Beiträge aus Versorgungsbezügen sind aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben.
Gruß
Lars
Moin, ich hatte den Fall und kann das bestätigen! Für eine solche Versicherung werden ca. 20% der KV-Beiträge fällig (Differenz zur BBG), da 80% vom ALG1 (vorrangig) gezahlt werden. Dieses gilt in dieser Form allerdings nur, wenn man den Höchstsatz (ca. € 2800,-/Monat) bezieht. Bei geringerem ALG1 kann sich der Prozentsatz entsprechen der Differenz zur BBG erhöhen!
LG
Palito
Die Kommentare sind sehr hilfreich, um sich durch den Dschungel des Sozialrechtswesens zu bewegen. Herzlichen Dank und viele Grüße
Frauke
Guten Morgen, ich, 61 Jahre mit 70% GdB, werde mein Dispositionsjahr zum 31.12.22 beenden. Dann werde ich mich arbeitslos melden.
Nun habe ich in 2021 einen sogenannten 450,.€ Job angenommen. Das Arbeitsamt wird wohl den übersteigenden Freibetrag von 165,-€ beim ALG abziehen. Nun folgende Fragen:
Da ich 70GdB habe, kann ich doch bei den Werbungskosten, wie bisher, jeden Kilometer geltend machen, nicht nur die einfache Strecke?
Ich würde gerne das Geld, das den Freibetrag übersteigt spenden. Also mein AG würde dieses vom sagen wir mal Bruttoentgelt einbehalten und spenden. Wenn ich schon „umsonst“ arbeite, so möchte ich wenigstens bestimmen, wer dieses Geld bekommt. Geht das?
Jetzt die letzte Frage: Kann mich das Arbeitsamt mich vorzeitig in Rente schicken? Theoretisch könnte ich mit Abzügen schon seit dem Juli 2021 Rentenbezieher sein.
Beste Grüße
Moin Frank A,
„Das Arbeitsamt wird wohl den übersteigenden Freibetrag von 165,-€ beim ALG abziehen.“
Ja, das ALG1 wird um den übersteigenden Betrag von 165,-€/Monat gekürzt.
„Da ich 70GdB habe, kann ich doch bei den Werbungskosten, wie bisher, jeden Kilometer geltend machen, nicht nur die einfache Strecke?“
Ja, siehe nachfolgender Link
https://www.steuertipps.de/lexikon/b/behinderte-fahrtkosten
„Ich würde gerne das Geld, das den Freibetrag übersteigt spenden. Also mein AG würde dieses vom sagen wir mal Bruttoentgelt einbehalten und spenden. Wenn ich schon „umsonst“ arbeite, so möchte ich wenigstens bestimmen, wer dieses Geld bekommt. Geht das?“
Ich setze hier ein Fragezeichen (?), dass würde auf ein „Lohnverzicht“ hinauslaufen. Vor einer ähnlichen Situation stand ich vor einiger Zeit, ich wollte einen Teil einer Prämie aus einem VV (vom Brutto heraus) spenden, mein AG hat da nicht mitgespielt.
„Kann mich das Arbeitsamt mich vorzeitig in Rente schicken?“
Nein.
Gruß
Lars
Sorry, ein Fehler hat sich eingeschlichen. Mein Dispositionsjahr endet zum 31.12.21
Hallo Zusammen,
ich bin 61 Jahre alt und über 10 Jahre in der jetzigen Firma angestellt und habe termingerecht für Ende Februar meine Kündigung erhalten. Bin also ab März arbeitslos. Meine Arbeitszeit beträgt 16 Std die Woche. Mein Plan ist nach 2 jähriger Arbeitslosigkeit mit gut 63 Jahren mit Abschlägen in Rente zu gehen. Ich habe mich denke ich etwas zu früh bei der Agentur für Arbeit gemeldet und werde jetzt regelrecht bombardiert mit Maßnahmen und auch einem Jobangebot. Ich habe jetzt gar nicht die Zeit so aktiv zu sein, da ich ja noch angestellt bin. Muss mich bei dem Jobangebot zeitnah bewerben? Es handelt es sich um eine Stelle im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. So ein Konstrukt sagt mir generell nicht besonders zu. Meine Fragen sind folgende: Muss ich mich jetzt schon aktiv um eine Anstellung für März kümmern, um die Arbeitsagentur zufrieden zu stellen? Ich würde mich für 16 Std. / Woche jeweils bewerben, so wie ich jetzt auch angestellt bin. Darf ich Angebote mit mehr Stunden ablehnen und darf ich Angebote mit einer wesentlich schlechteren Bezahlung, als jetzt, bzw. einer geringeren Bezahlung als das Arbeitslosengeld ist, ablehnen?
Vielen Dank vorab
Hallo zusammen. Weil mir bis jetzt schon sehr viel in diesem Forum geholfen wurde (Privatier, Lars, eSchorsch usw.), nehme ich mir die Zeit und möchte einen Erfahrungsbericht mit der AA abgeben, der bestimmt auch für andere interessant ist.
Vorgeschichte: Ich wollte mit einem ärztlichen Attest selber kündigen und habe bei der AA angerufen und um Beratung gebeten. Meine Daten wurden aufgenommen und jemand von der Leistungsabteilung hat zurück gerufen. Ich bekam die Bestätigung, dass ich mit diesem Attest keine Sperrzeiten und Leistungskürzungen zu erwarten habe. Soweit schon einmal gut.
Dann vergingen paar Wochen und mein AG stellte mir die Kündigung in Aussicht. Letztendlich konnten wir uns auf einen AHV aus gesundheitlichen Gründen noch mit einer kleinen Abfindung, einigen. Kündigungsfrist wird eingehalten. Arbeitsende 28.02.2022
In dieser Woche hatte ich wieder bei der AA angerufen, und um Beratung gebeten.
Mein Plan ist, erst mal einige Monate nichts zu machen und meine Gesundheit wieder auf Vordermann zu bringen, also erst mal keine neue Arbeit anfangen oder Bewerbungen zu schreiben.
Gespräch mit der Sachbearbeiterin in Stichworten.
Ich: Vorgeschichte erklärt.
SB: Ich muss ich mich dann arbeitssuchend melden um 1 Woche Sperrzeit zu vermeiden.
Ich: meinen Plan gesagt, dass ich jetzt eigentlich gar keine neue Arbeit suche. Das es keinen Sinn macht eine gute Arbeit aufgeben zu müssen und dann gleich wieder eine neue anzufangen mit dem gleichen schlechten Gesundheitszustand.
SB: bin ich krankgeschrieben?
Ich: zur Zeit nicht, ich brauche ganz einfach paar Monate Auszeit.
SB: Wenn sie es sich leisten können, gibt es da die Möglichkeit, sich erst nach einem Jahr arbeitslos zu melden. Sie bekommen dann keine ALG Leistungen und müssen ihr Leben bis dahin privat, auch Krankenkasse, finanzieren. Das nennt man Dispositionsjahr.
Ich: War erst mal erstaunt, dass sie gleich mit diesem Vorschlag kommt. Sagte ihr, dass ich den Vorgang kenne und das dieser gemacht wird, um z.B. eine nächst höhere Altersstufe beim ALG1 Bezug zu erreichen, oder bei einer höheren Abfindung Einkünfte zu minimieren um Steuern zu sparen oder um Sperrzeiten zu vermeiden, da nach einem Jahr ja keine Prüfung mehr statt findet, warum es zur Arbeitslosigkeit kam. Weiter sagte ich ihr, dass dies nicht auf mich zutrifft und ich ja jetzt auch schon keine Sperrzeiten zu erwarten hätte. Da ich über 58 Jahre bin, aber das Risiko besteht, dass ich zu der Zeit der Arbeitslosmeldung, nicht arbeitsfähig bin und auf Grund des engen Zeitfensters meine Ansprüche komplett verliere.
SB: Jetzt war diese über mein Wissen erstaunt und bestätigte mir komplett meine Ausführung und fragte, was ich denn geplant hätte.
Ich: Ich möchte erst mal sicher gehen, dass ich wegen dem AHV, keine Sperrzeiten und Leistungskürzungen zu erwarten habe.
SB: Mir wurde ja schon bestätigt, auf Grund des ärztlichen Attests, keine Sperrfristen zu erhalten. Der ärztliche Rat besteht ja nach wie vor. Da spielt es dann auch keine Rolle, dass es statt einer Eigenkündigung zu einem AHV gekommen ist. Ich habe keine Sperrfristen und Leistungskürzungen zu erwarten.
Ich: Davon ging ich aus und wollte mich deshalb zum 01.03.2022 arbeitslos melden. Wenn mein Leistungsbezug festgestellt und bescheinigt wird, möchte ich mich wieder von der Arbeitslosigkeit und dem ALG1 Bezug abmelden und erst mal weitere Monate erholen. Das hat den Vorteil für mich gegenüber dem Dispojahr, dass ich die Bescheinigung fix habe und dann 4 Jahre Zeit habe, um die 24 Monate ALG1 Leistungen in Anspruch zu nehmen.
SB: Sie stimmte wieder voll zu und sagte, dass ich mich dann Mitte Februar arbeitslos melden soll. Sie könnte jetzt auch schon vermerken, dass ich mich dann z.B. am 05.03.2022 wieder abmelde.
Ich: Das hört sich gut an. Kann ich mich jetzt auch schon zum 01.03.2022, arbeitslos melden?
Dann hätte ich ja vorher schon den Bescheid. Evtl. ist der Bescheid ja sonst zum 05.03.2022 noch nicht da, wenn ich mich dann wieder abmelde.
SB: Ich kann mich ab 01.12.2021 zum 01.03.2022, arbeitslos melden. Macht keinen Unterschied. Sie würde aber erst Mitte Februar empfehlen, weil ich ja auch im Februar Krank sein könnte und evtl. Krankengeld beziehe. Dann wäre eine Arbeitslosmeldung eh nicht möglich sondern erst nach Genesung wieder. Und für den Leistungsbescheid braucht man u.a. eine Arbeitgeberbescheinigung und die kann dieser erst erstellen, nach dem das letzte Gehalt bezahlt wurde und keine Zahlungen mehr offen sind. Für die Abmeldung am 05.03.2022 von der Arbeitslosigkeit, spielt es auch keine Rolle, ob der Bescheid dann schon da ist oder nicht.
Ich: Okay, muss ich bei einer AG vor Ort persönlich erscheinen, oder per Telefon oder Online? Was muss ich denn jetzt machen? Wie geht es weiter?
SB: Ich schicke ihnen jetzt schon mal postalisch alle Anträge. Die können sie ausfüllen und dann in einen Briefkasten einer AG einwerfen oder sie versuchen es über e-Service und machen alles online. Präsenztermine werden zur Zeit nicht vergeben. Sie braucht neben der Arbeitgeberbescheinigung auch eine Bescheinigung von der Krankenkasse, wieviel Tage ich Krankengeld erhalten habe. Außerdem haben sie sich mit diesem Anruf, arbeitssuchend gemeldet und ich melde sie auch gleich wieder ab. Damit sind die Vorgaben erfüllt und erhalten keine Woche Sperrzeit. Ich habe auch schon vermerkt, dass sie sich zum 01.03.2022 arbeitslos melden und habe sie auch schon für den 05.03.2022 abgemeldet. Dann können sie sich entscheiden, wann sie sich wieder anmelden.
Also, wenn ich das richtig interpretiert habe, dann hat die SB alles dafür getan, dass ich für die nächsten Monate meine Ruhe habe und keine weitere Maßnahmen ergreifen muss.
Die Sachbearbeiterin war sehr kompetent. Das Gespräch war von Anfang an freundlich, aber eher sachlich bestimmt. Im Laufe wurde es immer lockerer und es wurde auch mal gelacht. Man hatte gemerkt, dass ihr, auf Grund meiner Kenntnisse, diese Gespräch auch gefiel. Ich hatte am Ende ihre kompetenten Antworten und Beratung gelobt und mich sehr dafür bedankt.
Gruß Salida
„Man hatte gemerkt, dass ihr, auf Grund meiner Kenntnisse, diese Gespräch auch gefiel.“
Auch Sachbearbeiter sind Menschen. Wenn die merken, dass der Gegenüber die grundsätzlichen Regeln kennt (weil er sich gut vorbereitet hat), dann ist das auch eine Erleichterung für den SB. Dann noch ein höfliches Auftreten und der Drops ist gelutscht.
Vor mir ein „Daumen hoch“ und ein Danke, dass Du diese Erfahrung hier für die Allgemeinheit niedergeschrieben hast.
Du schreibst Anruf von der Leistungsabteilung. Hat die SB den Begriff Leistungsabteilung in den Mund genommen oder nennt sich die Leistungsabteilung eigentlich ganz anders?
Hallo eSchorsch,
danke Dir und den anderen. Nur durch eure Tipps und Ratschläge, war eine gute Vorbereitung möglich.
Die Sachbearbeiterin, die meine Daten beim ersten Telefonat im August aufgenommen hatte, meinte ich bekomme einen Rückruf bzgl. meiner Frage zu meinem ärztlichen Attest, von der Leistungsabteilung. Ich bin mir nicht mehr ganz sicher, aber ich denke sie hat Leistungsabteilung gesagt.
Die Sachbearbeiterin jetzt, hat alles alleine gemacht.
Moin Salida,
prima, dass es so gut geklappt hatte. Es gab in 2021 noch eine Änderung zum §141 SGB III „Persönliche Arbeitslosmeldung“. Das betrifft die „Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung“ …
Stichwort: Was passiert, wenn du die Arbeitslosmeldung Mitte Februar 2022 abgibst (Startpunkt ALG1 zum 01.03.2022) und du wirst AU kurz nach Abgabe der AL-Meldung. Das kannte die SB von der AfA eventuell noch nicht. Egal, ich stelle den Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) inklusive 3 Beispiele der AfA in einen zweiten Kommentar ein. (Betrifft dein Fall … kein Dispositionsjahr geplant!)
Gruß
Lars
Moin Salida,
als Information (kein Dispositionsjahr eingelegt!!!) die Ergänzung in der (08.03.2021 überarbeitete) FW zum §141 SGB III Punkt Nr.7.
Auszug:
Die FW 141.1.1 wurde um eine Aussage zur Dauer der Wirksamkeit einer Arbeitslosmeldung und den WDB – Eintrag „Weitere Informationen (Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung)“ ergänzt.
141.1 Arbeitslosmeldung
141.1.1 Persönliche Arbeitslosmeldung
……..
(7) Falls die Arbeitslosigkeit entgegen den Angaben bei der Arbeitslosmeldung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, so bleibt die Arbeitslosmeldung wirksam, wenn Arbeitslosigkeit tatsächlich eintritt und dies innerhalb der Frist von drei Monaten geschieht. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung tritt dann mit Beginn der Arbeitslosigkeit ein.
weitere Informationen (Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung)
Auszug:
141.1.1 Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung
Für die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung ist unerheblich, ob diese inhaltlich zutreffend ist. Selbst wenn nicht sämtliche Voraussetzungen des § 138 SGB III vorliegen, die Meldung also sachlich unrichtig ist, ist die Arbeitslosmeldung gleichwohl wirksam. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg sind dann aber wegen des gerade nicht vorliegenden Merkmals der Arbeitslosigkeit gemäß § 138 SGB III nicht erfüllt.
Zum Beispiel führen eine
• Arbeitsunfähigkeit bei Eintritt der Beschäftigungslosigkeit oder
• Verlängerung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
demnach nicht unweigerlich zum Entfallen der Wirkung der Arbeitslosmeldung. Dies ist nur dann der Fall, wenn zwischen der Arbeitslosmeldung und dem tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit mehr als drei Monate vergangen sind. Sie führen hingegen immer zum Wegfall der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit.
Für die Beurteilung, ob die Wirkung der Arbeitslosmeldung entfallen ist, ist ausschließlich § 141 Abs. 1 SGB III maßgeblich. § 141 Abs. 2 SGB III findet in diesen Fällen keine Anwendung, da Arbeitslosigkeit noch gar nicht eingetreten ist, sondern der Eintritt der Arbeitslosigkeit sich lediglich verschoben hat.
Beispiel 1:
Beschäftigung (versicherungspflichtig) bis zum 28.02.2021
Arbeitslosmeldung am 25.01.2021 mit Wirkung zum 01.03.2021
Arbeitsunfähigkeit vom 25.02.2021 bis zum 14.03.2021
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung ist nicht entfallen, weil zwischen der Arbeitslosmeldung am 25.01.2021 und dem tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit am 15.03.2021 nicht mehr als drei Monate liegen.
Beispiel 2:
Beschäftigung (versicherungspflichtig) bis zum 28.02.2021
Arbeitslosmeldung am 25.01.2021 mit Wirkung zum 01.03.2021
Arbeitsunfähigkeit vom 25.02.2021 bis zum 12.04.2021
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung ist nicht entfallen, weil zwischen der Arbeitslosmeldung am 25.01.2021 und dem tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit am 13.04.2021 nicht mehr als drei Monate liegen.
Beispiel 3:
Beschäftigung (versicherungspflichtig) bis zum 28.02.2021
Arbeitslosmeldung am 03.12.2020 mit Wirkung zum 01.03.2021
Arbeitsunfähigkeit vom 25.02.2021 bis zum 14.03.2021
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung ist entfallen, weil zwischen der Arbeitslosmeldung am 03.12.2020 und dem tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit am 15.03.2021 mehr als drei Monate liegen.
Auszug Ende
Dieser Auszug aus dem §141 SGB III bezieht sich grundsätzlich auf die „Wirksamkeit“ der Arbeitslosmeldung!!! (siehe AfA Beispiele … versicherungspflichtig)
Risiken eines Dispositionsjahres wie:
– Termin-Einhaltung (etc.pp.)
– und AU zum Ende eines Dispositionsjahres
können damit NICHT abfedert werden. Deswegen penibel auf die Termineinhaltung bei der Durchführung eines Dispositionsjahres achten.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
auch dir vielen Dank für deine bisherigen Tipps. Auch jetzt wieder, für den ausführlichen Hinweis.
Das ist mit Sicherheit gut zu wissen.
Gruß Salida
@Salida: Danke für die Schilderung. Aus meiner Sicht ein perfekter Ablauf. Von beiden Seiten aus. Genau so sollte es sein.
Ich wünsche weiterhin ein gutes Gelingen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für dein Engagement. Ich bin sehr froh, dass du diese Webseite gegründet hast und ich darauf gestoßen bin. So war es möglich, mich in die umfangreiche Materie einzulesen. Davor hatte ich, wie wohl die meisten, wenig Ahnung. Sie ist eine sehr wertvolle Hilfe, für alle die sich mit diesem Thema beschäftigen.
Ich habe enorm viel lernen können.
Deshalb war es für mich selbstverständlich, mit meiner Schilderung etwas zurückgeben zu können.
Gruß Salida
Hallo, ich habe vor ca 2 Wochen diese kurze Info per e-Mail der Arbeitsagentur zukommen lassen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 30.09.2021 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.
Die Kündigungszeit beträgt 7 Monate, sodass ich ab 01.05.2022 „Beschäftigungslos“ bin.
Meinen Lebensunterhalt werde ich selber finanzieren bis 01.05.2023.
Ich werde mich rechtzeitig „Persönlich“ zum 01.05.2023 bei der Agentur für Arbeit „Arbeitslos“ melden.
Heute bekam ich einen Anruf von einer Sachbearbeiterin der Arbeitsagentur, mit der Antwort sie könne damit nichts anfangen, ich sollte mich bis 31.01.2022 Arbeitssuchend melden!!!
Ich sagte zur der Sachbearbeiterin
„Ich suche momentan keine Arbeit“
Da könne sie nichts machen, und sie wird meine E-Mail löschen!!!
Frage, habe ich da was falsch gemacht?
Moin Andreas1060,
um die Vorgehensweise eines Dispositionsjahres und die entsprechenden Terminketten abzustimmen, wäre eine Beratung bei der AfA anzustreben. Die AfA hat auch eine Beratungspflicht. Dazu kann u.U. auch eine Arbeitssuchendmeldung genutzt werden.
Melde dich dazu spätestens zum 31.01.2022 arbeitssuchend, und stimme das Vorhaben des Dispositionsjahres ab. Eventuell bekommst du auch ein Schriftstück, wo die Vorgehensweise schriftlich bestätigt wird. Danach meldest du dich vom Status „Arbeitssuchend“ ab und führst vom 01.05.2022 bis 01.05.2023 das Dispositionsjahr durch.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
aber warum soll ich mich erst Arbeitssuchend melden, dann wieder abmelden?
Noch zur Info,
Ich werde im Juli 2022 62 Jahre, nach Ablauf des Dispojahr es bin ich fast 63 Jahre. Da ich schon meine 45 Beitragsjahre habe die ich für die Rente für “ Besonders Langzeit Versicherte erfülle“ werde ich mit 64 und 4 Monate in Rente gehen.
Gruss
Andreas
Moin Andreas1960,
man muss sich in Bezug auf ein Dispositionsjahr NICHT „Arbeitssuchend“ melden, aber man KANN. Und durch die „Arbeitsuchend“ Meldung KANN man beim Beratungsgespräch die angedachte Vorgehensweise (Dispositionsjahr) mit der/dem AfA SB abstimmen. Es geht natürlich auch wie von Hans vorgeschlagen, also nichts unternehmen … sich Anfang April 2023 bei der AfA melden … und dann AL-Meldung mit Stichtag zum 01.05.2023.
Eine Frage noch: Liegt bei die z.Zt. eine unwiderrufliche Freistellung vor?
Gruß
Lars
Hallo Lars,
nein ich werde zum 30.04.2022 das Unternehmen mit einer sehr guten Abfindung verlassen.
Wenn ich jetzt mal so darüber nachdenke, wegen dem Anruf gestern von der Arbeitsagentur.
Was soll denn auch die Sachbearbeiterin machen in meinem Fall. Leistung will ich von der Arbeitsangentur( im Moment) nicht. Dann brauchen sie auch keine Stelle für mich suchen.
Aber ich dachte ich informiere die Arbeitsagentur von meinem Vorhaben
Gruss
Andreas
Moin Andreas1060,
ist doch alles i.O.
Dein Vorhaben und die Zeitschiene passt doch super und mit knapp 63 dann den ALG1 Block … denke nicht, dass dann ein überbordender Vermittlungsdruck aufgebaut wird (garantiert ist das aber nicht).
Der Gedanke wegen der „unwiderruflichen Freistellung“ ging in Richtung das Dispositionsjahr etwas abzukürzen. Weiterhin alles Gute für die nächsten Schritte.
Gruß
Lars
Hallo Hans,
also wie schon gesagt. Am 30.04.2022 scheide ich aus der Firma aus.
Vom 01.05. 2022 ( da noch 61 Jahre) bis 01.05.2023( da noch 62 Jahre) ein Dispojahr.
Danach vom 01.05.2022 bis 01.05.2024 Arbeitslos Meldung ( Alter dann fast genau 64)
Und mit 64 und 4 Monate dann Rente beziehen, da besonders langjährig Versichert!
Gruss
Andreas
@Andreas1060
„Und mit 64 und 4 Monate dann Rente beziehen, da besonders langjährig Versichert!“
Nur der Sicherheit halber: Die beiden Jahre des ALG1 zählen nicht auf die 45 Jahre. Das ist hoffentlich bekannt.
“ … und mache gar nichts und gehe 2023 Anfang Juni hin und melde mich zum 01.07.2023 arbeitslos.“
Ja, kann man auch so durchführen.
Wer das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ besitzt, kann auf S.205/206/207 das Kapitel 6.8.5 „Anmerkungen zur Vorgehensweise“ und … „Vom Müssen und Können“ sowie den Unterpunkt „Beratung“ einmal durchlesen.
Gruß
Lars
Hallo Hans,
ich wollte nur der Agentur für Arbeit mein Vorgehen erläutern
Gruss
Andreas
Hallo Hans,
ja das wäre auch eine Option, wenn dadurch keine Nachteile entstehen.
Hallo.
Habe eine Frage zu ALG1 bzw. zur Krankenversicherung.
Habe insgesamt 15 Monate Anspruch auf ALG1, welche Ende Februar 2022 auslaufen.
Zwischenzeitlich hatte ich einen schweren Unfall. Und bin mehr als 6 Wochen krankgeschrieben.
Somit war ich aus ALG1 heraus. Und die Krankenkasse zahlt mir nun Krankengeld (= ALG1-Geldbetrag).
Was passiert im März? Wenn der ALG1 Anspruch weg ist. – Anspruch verlängert sich ja wohl durch Krankheit nicht.
Bekomme ich dann weiter (bei weiterer Krankschreibung) Krankengeld oder ist das auch beendet.
Oder da ich dann als Privatier die Krankenkasse selbst zahlen muss, doch Krankengeld.
Ist dann wohl ein höherer Beitrag (prozentual) als normal (da mit Krankengeld „Berechtigung“).
Oder ist meine Vermutung(en) falsch?
Vielen Dank schon mal…
Moin Kurti,
Zur Krankschreibung während ALG1-Bezug:
In den ersten 6 Wochen wird weiter ALG1 gezahlt, danach für max.72 Wochen Krankengeld.
Wenn du z.B. nach 6 Monaten wieder gesundgeschrieben wirst, dann greift dein nichtverbrauchter ALG1-Anspruch.
Wichtig!: Sofort ab Gesundschreibung eine erneute AL-Meldung bei der AfA abgeben.
https://www.arbeitsagentur.de/das-muessen-sie-beachten/krankheit-pflege-betreuung
Gute Besserung.
Gruß
Lars
Das war leider nicht mein Frage. Alles was Du geschrieben hast weis ich ja.
….6 Wochen wird weiter ALG1 gezahlt…
„Was passiert im März? Wenn der ALG1 Anspruch weg ist.“
„Bekomme ich dann weiter (bei weiterer Krankschreibung) Krankengeld“
Ja, bis zu 72 Wochen lang.
Hat Lars doch auch schon geschrieben.
Glaubst Du nicht? Frag deine Krankenkasse, die wird das bestätigen.
Noch eine Anmerkung:
„Wichtig!: Sofort ab Gesundschreibung eine erneute AL-Meldung bei der AfA abgeben.“
Neue AL-Meldung ist notwendig, wenn die Krankschreibung länger als 6 Wochen andauerte.
Und etwas Literatur für Kurti was die „Anspruchsdauer auf KG“ betrifft (am Beispiel der TK):
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/leistungen/weitere-leistungen/krankengeld/arbeitslose-2002584
Gruß
Lars
Wird eigentlich im Fall das man während der Arbeitslosenzeit die Zeit des KG-Bezuges von der Bezugsdauer ALG1 abgezogen oder kommt das „on top“?
LG und Guten Rutsch!
Palito
Wer als Arbeitsloser länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist, fällt automatisch aus der Arbeitslosigkeit heraus. Er zählt also während des Bezuges von Krankengeld nicht als Arbeitsloser und „verbraucht“ daher nichts von seinem ALG-Anspruch.
Nach erfolgter Genesung und neuer Arbeitslosmeldung besteht der unveränderte (Rest-)Anspruch wie vor Beginn des KG-Bezuges.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
da sich gerade so viel ändert, wollte ich die Vorgehensweise nochmals bestätigt haben:
– im März werde ich 54
– meine Beschäftigung wurde zum 31.1.2021 beendet, davor war ich mehrere Monate freigestellt und insgesamt 28 Jahre angestellt
– seither bin ich im Dispositionsjahr
– Abfindung erhielt ich Ende März 2021
-Selbständigkeit
Die geplante Vorgehensweise:
1. Arbeitslosmeldung online oder persönlich zum 1. Februar 2022 (oder bis spätestens August 2022)
2. Evtl. Abmeldung nach Erhalt des Bescheids der Arbeitsagentur. Dies hängt davon ab, ob Aufträge in Aussicht sind oder nicht.
3. Anmeldung und Abmeldung nach Bedarf, wenn Ich keine Aufträge habe – innerhalb der 4 Jahre in denen der Bescheid gültig ist.
Könntet Ihr mit bitte mitteilen, ob diese Vorgehensweise korrekt ist?
Wie oft kann man sich an- und abmelden? Gibt es hier etwas zu beachten?
Vielen Danke im Voraus und viele Grüße
Maria
Deine Selbstständigkeit muss so konstruiert sein, dass Du am 1.2.22 auch arbeitslos bist, sprich da keine Aufträge vorliegen, bzw. gerade in Arbeit sind. Wenn am 3.2.22 ein Auftrag reinkommt, dann kannste dich wieder abmelden 😉
Das mit dem Ab-Anmelden klappt theoretisch 449 Mal, es gibt da keine gesetzliche Grenze.
Zu Beachten ist allenfalls, dass man bei einer Unterbrechung < 6 Wochen keinen neuen Antrag stellen muß, sondern dass das formlos möglich ist.
Wenn ich am 1.2.22 einen Auftrag hätte, dann könnte ich mich später arbeitslos melden, wenn ich keinen Auftrag habe, richtig?
Wie wirkt sich das Einkommen von der Selbständigkeit auf das ALG aus?
Ja, das Dispojahr für U58 darf bis zu 18 Monate lang sein, von daher könntest Du dich auch später melden. Oder der Auftrag hat halt noch zwei Tage „Postlaufzeit“.
Als Selbstständige zahlst Du doch nicht in die Arbeitslosenversicherung ein, daher wirkt sich da gar nichts aus.
Danke für die schnelle Antwort. Meinst du Ü50?
U58 = unter 58
Nein, die 24 Monate ALG1-Bezieher ab 58. Küken wie Du dürfen die 18 Monate ausschöpfen.
Hintergrund https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-verlaengerung-der-rahmenfrist/
Das An- und Abmelden hat mich auf eine Idee gebracht: Nehmen wir an, ich habe einen festgestellten Anspruch auf 2 Jahre ALG. Nun melde ich mich mehrmals für 6 Wochen an und ab und zwar so, dass ich immer mindestens 1 Tag in jedem Monat ALG bekomme.
Sagen wir, ich strecke damit die Bezugsdauer auf 3 Jahre. Natürlich bekomme ich dadurch insgesamt nicht mehr ALG, aber ich bin doch während der 3 Jahre immer kranken- und rentenversichert, so dass ich mir 1 Jahr Beiträge spare, oder?
Jein, die Grenze für die kostenfreie Weiterversicherung in der GKV ist ein Monat (bzw. 30 Tage). Bei nur 4 Wochen Abmeldung sollte das gehen, bzw. ein Kommentator hat das wohl auch schon praktisch durchgeführt.
@Robert
siehe nachfolgender Link unter Punkt „Versicherungslücke maximal 1 Kalendermonat“
https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/825-nachgehender-leistungsanspruch.html
Die „anderweitige Absicherung“ im Krankheitsfall ist durch die Wiederanmeldung ALG1 gegeben.
Wie die AfA das exzessive An-/ und Abmelden bewertet … ist halt eine andere Sache.
Gruß
Lars
Moin Robert,
(KK+PV)
ich bin der Meinung, dass die max. Zeitspanne zwischen dem An- und Abmelden nicht mehr als 30 Tage betragen darf, dann bleibt man pflichtversichert.
(RV)
Für die RV siehe §122 Abs.1 SGB VI
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__122.html
Hier könnte ein Ubergreifen über 2 Monate (> 30 Tage) folgendes bewirken.
Beispiel: Ab- und Anmelden aus ALG1 Bezug:
Abmelden: 03.03.2022
Anmelden: 27.04.2022
Die Monate März + April werden als Monate mit Pflichtbeiträgen (jedoch als beitragsgeminderte Zeiten) gewertet und in der späteren RV-Gesamtbewertung gesondert betrachtet/evt. hochgerechnet.
Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten belegt sind.
Gruß
Lars
Oh Danke. Küken hat mich schon lange niemand mehr genannt 😂. Aber ich betrachte es als Komplimet 🤩
Wie wirken sich die Einnahmen aus der Selbständigkeit auf die Höhe des ALGs aus ?
Gar nicht
Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 31.01.2021 mit einem Aufhebungsvertrag beendet. Im Dezember 2021 habe ich mich bei der Afa telefonisch arbeitssuchend gemeldet und gleichzeitig mitgeteilt, dass ich mich nach der Beendigung meines Dispositionsjahres zum 01.02.2022 arbeitslos melden werde. Darauf habe ich eine Einladung der Afa zur Besprechung meiner beruflichen Zukunft erhalten. Der Termin war letze Woche.Im Rahmen dieses Gesprächs hat mir die Beraterin angeboten mich gleichzeitig zum 01.02.2022 arbeitslos zu melden um nicht erneut persönlich erscheinen zu müssen. Dieses Angebot habe ich angenommen. Leider bin ich erst diese Woche auf die sehr interessanten Seiten des „Privatier“ gestossen. Nun stellt sich mir die Frage ob ich Beraterin kontaktieren soll um den Beginn der Arbeitslosigkeit auf den 02.02.2022 zu verschieben.
Moin Martin60,
der +1 Tag ist eine Vorsichtsmaßnahme. Der 01.02.2022 sollte funktionieren, falls du unsicher bist, rufe morgen deine SB an und frage hierzu noch einmal nach.
Gruß
Lars
Ich vermute mal, dass Du eh noch einen Antrag auf ALG1 stellen wirst (sonst biste zwar arbeitslos, kriegst aber kein Geld) und da kannst Du notfalls noch den 2.2.22 eintragen.
Ich möchte um Verständnis bitten, dass ich ab heute die Kommentarfunktion für diesen Beitrag schließe. Für die meisten Fragen, die in der Vergangenheit hier gestellt wurden, gibt es inzwischen entsprechende Beiträge, wo diese Fragen besser aufgehoben sind.
Gruß, Der Privatier