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Kap. 9.5.11: Hinweise zum Dispositionsjahr: Fristen für über 58-jährige — 1.119 Kommentare

  1. Da habe ich wohl Glück gehabt. ich habe mich nach der alten Betrachtungsweise exakt ein Jahr später arbeitslos gemeldet. Die Agentur hat keinerlei Probleme gemacht und ich beziehe seit 6 Monaten AlG 1. ( 24 Monate ohne Sperrzeit) Ich gehe doch schwer davon aus das da nachträglich nichts mehr geprüft wird.?

    • Steht im Bescheid etwa vorläufig oder unter Vorbehalt?

      Meine persönliche Vermutung ist, dass bei den allermeisten AfA das Dispojahr mit einem genauen Jahr funktioniert.
      Die ganzen Klimmzüge sind nur eine Versicherung, weil bei einem Fall (oder waren es zwei) aus der AfA Nürnberg das 1 Jahr + 1 Tag gefordert wurde. Es kann gut sein, dass nur die AfA Nürnberg oder auch nur der eine Sachbearbeiter aus Nürnberg das so sieht. Da man es nicht weiss, geht man mit 1 Jahr + 1 Tag auf Nummer sicher.

    • eSchorsch hat vollkommen Recht:
      Die hier vorgestellte Vorgehensweise ist eine reine Vorsichtsmaßnahme!

      Sie dient nur dazu, evtl. auftretenden Problemen von vorneherein keinen Raum zu geben. In vielen Fällen wird es auch mit der alten Methode (exakt ein Jahr) keine Probleme geben. Und erst recht nicht, wenn der Bescheid bereits 6 Monate alt ist. 😉

      Ansonsten empfiehlt es sich weiterhin, das geplante Vorgehen vorab mit der Agentur abzustimmen.

      Gruß, Der Privatier

  2. Schau’n mer mal…
    Ich habe im Januar 2020 der Agentur auf einer „Erklärung zum Anspruchsbeginn“ mitgeteilt, dass mein Anspruch auf ALG 1 am 01.07.2021 entstehen soll. Damals wie heute galt ja noch die aktuelle Regel (Mit fachl. Weisung zur Berechnung der 5 Jahre).

    Mein Plan bleibt erstmal unverändert.
    Arbeitsende: 30.06.2020; Dispojahr: 01.07.2020 – 30.06.2021; ALG I ab: 01.07.2021; Weitere Details noch nicht festgelegt.
    Mai/Juni 2021 melde ich mich bei der Agentur, um im unwahrscheinlichen Falle eines Falles noch genügend Zeit für die Erstellung eines Alternativplans zu haben.

    Bert.

  3. Was gilt denn wohl, wenn das Dispojahr bereits am 01.12.2019, also nopch Ende 2019 begonnen hat, der 58. Geburtstag aber erst im März 2020 war? Gilt dann noch die alte Regelung, oder?
    Also Arbeitsende: 30.11.2019, Start Dispojahr 01.12.2019.
    Bisher hatte ich geplant, mich erst am 01.12.2020 arbeitslos zu melden, um die Sperrfrist zu umgehen. Doch jetzt bin ich völlig verwirrt. Hasdt Du einen Tipp für mich, Privatier?
    Außerdem frage ich mich, wie man am entscheidenden Tag vorgeht, falls die Agentur für Arbeit wegen Corona geschlossen hat …
    Sabine

    • Was gilt legt letzendlich die bescheidende Behörde fest. Und sei es ein Sozialgericht, wenn man gegen den Bescheid klagt.

      Wegen Corona: Mittlerweile gibt es m.W. auch eine Möglichkeit auf das Ausweisvorzeigen im Amt zu verzichten und die Identifikation online zu erledigen.
      Ich würde in der zweiten Novemberhälfte bei der Hotline anrufen und das Begehren äußern, mich nach einem Dispojahr arbeitslos zu melden. Und die Frge stellen, ob ich das zum ersten oder zweiten Dezember machen sollte und dazu gerne eine qualifizierte Aussage hätte.

  4. Ich danke Euch! Dass die alte Regelung für alle gilt, die im Januar 2020 kein Gehalt mehr beziehen, war mir klar. Ich wusste nur nicht, ob es eine Rolle für die Berechnung der Rahmenfrist spielt, wann man 58 geworden ist …
    Je mehr man in die Materie eintaucht, desto schwummeriger wird einem und man sieht manchmal den Dschungel vor lauter Paragraphen nicht mehr.
    Ich fürchte allerdings, dass so mancher schöne Dispojahr-Plan von Corona durchkreuzt wird. Termine beim Amt gibt es nur noch auf Termin – und den kriegt man nur, wenn man sich arbeitssuchend meldet. Und im Fall einer 2. Welle mit nochmals Abertausenden von Kurzarbeitsantragstellern brechen vermutlich die Online-Verbindungen zum Amt gerade dann zusammen, wenn man sich am Schluss seines Dispojahres arbeitslos melden will. Ich habe jedenfalls jetzt schon Alpträume deswegen – Monate davor. Gerne wäre ich so hartgesotten und abgebrüht wie Ihr!

    • Vielleicht etwas zu Beruhigung:
      Sich an dem „entscheidenden Tag“ arbeitslos zu melden, ist ohnehin keine besonders gute Idee. Einmal ganz unabhängig davon, ob und wie die Situation dann von Corona beeinflusst ist oder nicht.
      Man kann dies deutlich entspannen, indem man sich einige Zeit vorher arbeitslos meldet (mit dem gewünschten Starttermin!). Dies kann bis zu 3 Monate im Voraus geschehen. Wenn man das Vorhaben bereits im Vorfeld mit seiner Agentur abgestimmt hat, sollte ein kurzer Vorlauf von wenigen Wochen reichen. Hat man dies nicht gemacht, empfiehlt sich evtl. ein etwas längerer Zeitraum. Hier kann man dann noch Detailfragen (wie z.B. den von der eigenen Agentur empfohlenen exakten Termin) abstimmen.
      Meine Empfehlung lautet (wie im obigen Beitrag erläutert): 1 Jahr + 1 Tag.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Zu Corona-spezifischen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Meldungen bei der Agentur möchte ich keine Aussagen machen. Ich bitte, die jeweils aktuelle gültigen Vorgehensweisen direkt über die Internetseite der Agentur bzw. die Telefon-Hotline in Erfahrung zu bringen.

    • „Gerne wäre ich so hartgesotten und abgebrüht wie Ihr!“

      Pah, von wegen abgebrüht. Was glaubst Du wie oft mir die Knie im gesamten Prozess vom Aushandeln der Abfindung bis zum „endgültig Privatier sein“ geschlottert haben. Ist aber alles gut gegangen und erscheint in der Nachbetrachtung gar nicht mehr so wild. Kopf hoch, Dir wird es nicht anders ergehen. In einen Jahr lachst Du über die heutigen Sorgen.

  5. Ich bräuchte nochmal Unterstützung. Möchte auf der sicheren Seite sein, von daher lieber einen Tag früher als zu spät mich anmelden. Folgender Sachverhalt:
    Aufhebungsvertrag per 31.12.2019 ( Alter 59) , Beginn Dispojahr 01.01.2020 , dann muss ich dem Arbeitsmarkt am 01.01.2021 wieder zur Verfügung stehen um ALG 1 zu bekommen, früher darf ich auf keinen Fall da ich aus steuerlicher Sicht im Jahre 2020 keine Einkünfte haben darf ?!
    Bis wann spätestens muss ich mich final bei der Agentur gemeldet haben um keine Ansprüche zu verlieren ?
    Wann arbeitssuchend spätestens / frühestens? Wann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen um meine 24 Monate ALG1 zu bekommen ?
    Ab 01.03.2023 gehe ich in Rente .
    Vielen Dank + Grüsse Ralf

    • Laut aktueller Empfehlung sollte das Dispojahr ein Jahr plus einen Tag dauern. Der Beginn der Arbeitslosigkeit sollte daher am 2.1.2021 sein.
      Die Meldung zur Arbeitslosigkeit würde ich aber auf jeden Fall deutlich eher vornehmen (mit Angabe des Starttermins! Kann man bis zu 3 Monate im Voraus machen. Und dies zum Anlass nehmen, eine klare Aussage der Agentur zu bekommen, welchen Termin sie vorschlägt, um keine Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
      Sollte dies nicht gleichzeitig zu erledigen sein, wäre es evtl. nützlich, sich vorab arbeitsuchend zu melden. Dann eine Beratung anfordern, Fragen stellen und dann erst arbeitlos melden. Dies kann etwas Zeit in Anspruch nehmen, deshalb nicht allzu spät beginnen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ich konnte den gewählten Namen nicht eindeutig zuordnen und habe ihn deshalb etwas erweitert. Bitte zukünftig nur noch diesen verwenden. Danke.

      • Vielen Dank !!
        Was für Nachteile würden mir entstehen wenn ich doch den 01.01.2020 nehme, denn Sperrzeiten werde ich ja eh nicht haben. Ist dies nicht sicherer um nicht plötzlich bei einer anderen Tageberechnung des Amtes oder des Sachbearbeiters einen Tag zu spät zu sein ?
        Die Meldung arbeitssuchend / arbeitslos hatte ich vor im September ( spätestens erste Woche Oktober) vorzunehmen. Da mein Arbeitsamt derzeitig alles online und am Telefon macht, hoffe ich dass dies reicht.
        Grüße Ralf

        • Ich kann nur noch einmal wiederholen, was ich zu Beginn der Beitrages „Einen Tag länger“ über das alte Verfahren geschrieben habe:

          „[In den letzten 7 Jahren] haben zahlreiche Leser dieses Konzept erfolgreich umgesetzt und teilweise hier auch darüber berichtet. Soweit ich es in Erinnerung habe, gab es bisher keinen einzigen Hinweis darauf, dass die beschriebenen Vorgehensweisen nicht funktioniert hätten.“

          Die neue Empfehlung, das Dispojahr um einen Tag zu verlängern, ist lediglich eine Vorsichtsmaßnahme, um ganz sicher eine Sperre zu verhindern (Stichwort: Mehr als ein Jahr). Wenn ohnehin keine Sperre zu erwarten ist, kann man diese Vorsichtsmaßnahme auch ignorieren.

          Dennoch würde ich immer empfehlen, vorher bei der Agentur nachzufragen, welches konkrete Datum sie für richtig halten.

          Gruß, Der Privatier

  6. Hi, in der verlinkten fachlichen Weisung finde ich leider nicht den o.g. Hinweis zur Berechnung der Rahmenfrist auf 5 Jahre (Pkt 147.5). Wo finde ich ggf. den korrekten Link oder hat sich da schon wieder was geändert? Danke im Voraus.

    • In der verlinkten fachlichen Anweisung befindet sich unter Pkt. 147.5 ein weiterführender Link mit dem vollständigen Titel „Weitere Informationen (Berechnung der erweiterten Rahmenfrist ab 01.01.2020)“. Dort sind Beispiele und auch die im Beitrag zitierten Textstellen zu finden.

      Gruß, Der Privatier

      • Ich habe auch lange gebraucht, um den Link zur Zusammenarbeit zu überreden. Erst nach einem Download (PC) und nachfolgendem Öffnen mit dem Acrobat Reader führte der Link tatsächlich weiter. Links in PDFs werden anscheinend in vielen Browsern ignoriert.
        Bert.

        • Ja, stimmt. Muss man aber auch erst wissen… (Nur) im PDF öffnet sich der Link. Am Ende werden wir nicht ALG- sondern auch noch IT Experten 🙂 Danke für die super schnelle Hilfe.

          • Moin,
            Falls der Link auch aus der PDF nicht reagiert, – ueber „Optionen“-> „Anlagen“ versuchen…
            Nur Versuch macht kluch.

            Gruesse
            ratatosk

        • Sorry habe mich durch die Kommentare gearbeitet
          Arbeitslosmeldung wäre dann zum 02.07.2024
          Wir sind etwas unsicher weil das Arbeitsamt stark mauert
          Online Anfragen werden nicht oder nur ausweichend beantwortet, eine vernünftige Beratung findet nicht statt
          Wir haben jetzt explizit um einen Termin gebeten
          Viele Grüße
          Uwe

          • Moin Uwe Reichert,

            „Arbeitslosmeldung wäre dann zum 02.07.2024“

            Ja, das wäre i.O., oben in der Einleitung hatte der Privatier noch folgenden Hinweis gegeben:

            „Oder andersherum: Es gibt einen Puffer von bis zu 20 Tagen. Wenn man jetzt den einen Tag noch abzieht, um den die Mindestdauer des Dispojahres verlängert werden soll, bleiben also 19 Tage für die Arbeitslosmeldung.“

            (Mindestdauer Dispositionsjahr = 1 Jahr!)

            Beratung der AfA
            Der Privatier hatte gestern das Thema schon angeschnitten (Beratungspflicht der AfA). Entsprechende gesetzliche Grundlagen sind in der AfA FW (Fachliche Weisungen) §14 SGB I „Beratung“ festgelegt.

            https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba023945.pdf

            Gruß
            Lars

  7. Hallo Zusammen, ich stehe jetzt kurz vor Ende des Dispojahres. Könnt Ihr mir sagen, wie ich es richtig mache? Hier meine Daten:
    Aufhebungsvertrag bei Bosch im August 2019 unterschrieben mit Abfindung, Auszahlung per Ende Januar 2020.
    Zum 31.10.2019 Tätigkeit bei Bosch nach 41 Jahren und 2 Monaten beendet.
    Beim Arbeitsamt gemeldet, jedoch gesagt, dass ich ab 01.11.2019 mich nicht arbeitslos und arbeitssuchend melde, sondern ein Dispojahr einlege. Das ging gut soweit.
    am 04.10.2020 werde ich 58 Jahre.
    Ich würde mich nun am 10.10.2020 beim Arbeitsamt für 01.11.2020 (Sonntag) arbeitssuchend melden und Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
    Mache ich es damit richtig, oder soll ich mich erst für ab 02.11.2020 arbeitssuchend melden?
    Danke sehr für Euer Feedback und Hilfe. Viele Grüße Bernhard

    • Hi, wenn ich alle Diskussionen richtig verfolgt habe, wäre 1 Jahr und 1 Tag richtig, also eher der 2.11.. Dann sollte auch eine Arbeitslosmeldung erfolgen, da ja Bezug von Alg 1 „angestrebt“ wird. Aber ich überlasse dem Privatier hier das „letzte“ Wort.

      • Naja, das „letzte“ Wort hat die Agentur für Arbeit.
        Sich ein paar Wochen vor dem Termin (wie geplant) zu melden und die Details zu besprechen, wird auch der Privatier befürworten.
        Die Agentur soll den Kunden laut fachlicher Weisung zu §137 SGB III ja beraten, wie man es am besten macht:
        https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-137_ba015144.pdf

        (2) Bei nahe liegenden bzw. offenkundigen Gestaltungsmöglichkeiten ist der Arbeitslose zu informieren. Dies kann der Fall sein, wenn die Ausübung des Dispositionsrechtes einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, z. B. wenn
        (…)
        – die Anspruchsdauerminderung ausgeschlossen wird (§ 148 Abs. 2 Satz 2),
        (…)

        Das höhere Lebensalter mit 24 Monaten ALG I wurde ja schon mit einer Punktlandung erreicht. Glückwunsch!

        Bert.

    • Aus rechtlicher Sicht gibt es ein Zeitfenster, innerhalb dessen eine Arbeitslosmeldung ohne Nachteile möglich ist. Dieses beginnt exakt ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit und endet 20 Tage später (Berechnung siehe Beitrag oben).

      Da die Sichtweisen und Interpretationen der Regeln schon einmal von Agentur zu Agentur leicht abweichen, würde ich auf jeden Fall immer eine Beratung in Anspruch nehmen. Die Agentur ist dazu verpflichtet und (wie oben schon geschrieben) muss sowohl auf Nachteile als auch auf Vorteile aufmerksam machen.

      Ganz wichtig ist aber: Es muss eine Arbeitlos-Meldung werden! Keine Arbeitsuchend-Meldung (wie oben geschrieben).

      Gruß, Der Privatier

  8. Lieber Privatier,
    Am 01.06.2021 endet mein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag. Ich muss ein Dispositionsjahr einlegen.
    Ist es möglich durch Bezug von Krankengeld während des dispojahres den Krankenkassenbeitrag zu umgehen . Oder macht Krankengeld das Ganze zunichte?
    Z.B.: vom 01.06.21 bis 01.01.22 Krankengeld
    Dann bis 01.06.22 keine Einkünfte, kassenbeitrag selber bezahlen, dann Arbeitslosneldung am 01.06.22
    Ich bin bereits 58 Jahre alt.

    • Der Bezug von Krankengeld nach dem Ende einer Beschäftigung ist nicht hinderlich. Es gibt allerdings zwei Dinge zu beachten:

      1. Es ist darauf zu achten, dass die Arbeitsunfähigkeit noch während der Beschäftigung beginnt und dann lückenlos weiter bescheinigt wird.
      2. Der Bezug von Krankengeld wird bei der Berechnung der ALG-Höhe nicht berücksichtigt. Das kann gerade in Verbindung mit einem Dispojahr dazu führen, dass eine fiktive Bemessung zum Tragen kommt. Details dazu im Beitrag:
      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung

      Gruß, Der Privatier

  9. Hallo,
    ich steige aktuell in die Verhandelungen zu einer Trennung mit Abfindung ein.
    Da es sich um ein größeres Programm handelt, kenne ich die meisten Eckpunkte schon vorab.
    Ich kann mein Ausscheiden (nach langjähriger Beschäftigung) bis längstens zum 30.06.2022 hinausziehen.
    Am 03.07.2023 werde ich 58 Jahre alt.
    Ist nun folgende Rechnung für den spätesten Start von ALG 1 korrekt?
    Schrittweise angesetzt:
    1) Ausscheiden 30.06.2021, dann 48 * 30 = 1.440 Tage zurück = 21.07.2017 (Excel sie Dank)
    2) Ende des Betrachtungszeitraums -> 5 Jahre hinzu -> 21.07.2022
    Damit hätte ich nach dem 03.07.2022 sowohl das Dispojahr, wie auch den Anspruch auf 24 Monate ALG1 erreicht und quasi noch ca. 2 Wochen für den Start dessen Inanspruchnahme.
    Auf jeden Fall werde ich zu gegebener Zeit den Kontakt zur Behörde suchen, hätte jetzt einfach nur gerne eine Rückmeldung, ob ich das Vorgehen richtig verstanden habe.
    Im voraus meinen besten Dank.
    Grüße
    R_

    • „Damit hätte ich nach dem 03.07.2022 … den Anspruch auf 24 Monate ALG1 erreicht“

      Aber nicht, wenn Sie wirklich erst am 03.07.2023 58 Jahre alt werden!
      Für die 24 Monate ALG müssen Sie sowohl die 48 Monate an versicherungspflichtigen Zeiten vorweisen können als auch zum Beginn der Arbeitslosigkeit 58 Jahre alt sein.

      Oder ist irgendwo in den Jahreszahlen ein Schreibfehler?

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die rasche Antwort.
        In der Tat ein peinlicher Schreibfehler, 03.07.2022 wären für den 58. Geburtstag korrekt.
        Wären damit die Voraussetzungen für 24 Monate ALG im obigen Kontext gegeben(Ausscheiden zum 30.06.2021 und Antrag auf ALG1 zw. dem 03. und 21.07.2022 bei zuvor langjähriger, durchgängiger Beschäftigung)?
        Danke und Gruß
        R_

  10. Vielen Dank für die Hinweise auf Ihrer Seite und Ihr Engagement in diesem Thema.
    Sie haben mir die Orientierung wirklich deutlich erleichtert.

    Ev. noch eine Frage. Sie schreiben, dass die Krankenkassenbeiträge (freiwillige GKV) seit 2020 bis zu 3 Jahre (zuvor 2,5 Jahre) im voraus gezahlt werden können.
    Ich konnte noch keine Quelle für diese Erweiterung finden.
    Könnten Sie mir da ev. weiterhelfen?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Rolf Merz

  11. Hallo,
    ich plane meinen Ausstieg aus dem Arbeitsleben und bin auf diese sehr interessante Seite gestossen. Natürlich möchte ich etwaige Sperrungen vermeiden. Ich habe mich auch schon umfangreich auf den Unterseiten eingelesen. Vielen Dank an den Initiator und den Anderen für die Arbeit und Engagement dies bezüglich.

    Für mein Verständnis hätte ich da noch Fragen.
    Ich bin 58 Jahre, möchte zum 31.10.2020 mein Arbeitsverhältnis kündigen.
    Danach folgt ein Dispositionsjahr.
    Ich würde mich lt. Privatier, am 01.11.2021, bzw. am 02.11.2021 weil 01.11. ein Feiertag ist, arbeitslos melden.

    Meine Fragen:
    1) Wann ist der bessere Zeitpunkt für ein Beratungsgespräch bei der AA? Noch vor der Eigenkündigung, gleich am Anfang des Dispositionsjahres oder paar Wochen vor dem Ende der Dispositionsjahres? Oder überhaupt?
    2) Wenn ich vor der Eigenkündigung arbeitsunfähig geschrieben bin, aber der Arbeitgeber noch zahlungspflichtig ist, und dann eben zum 31.10. kündige, zahlt dann die Krankenkasse nach dem 31.10. weiter?
    3) Die Frage auch, wenn ich vor der Kündigung schon Krankengeld von der Krankenkasse beziehe, zahlt diese dann nach dem 31.10. weiter?
    4) Ich werde mich nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ja nicht arbeitlos melden. Zahlt die Krankenkasse trotzdem weiter?
    5) Wirken sich Punkt 2) und 3) auf den Ablauf des Dispositionsjahres aus, wenn die Krankenkasse weiter bezahlt? Ändern sich dann die Fristen oder geplanten Daten?
    6) Wenn ich das richtig verstanden habe handelt die AA, momentan laut Anweisung, gegen die Rechtssprechung. Soweit wäre bis dato alles i.O. Wenn sich die Vorgaben aber negativ ändern sollten, und die AA gesetzeskonform handelt, wie wäre das Szenario?
    Gäbe es dann noch eine Möglichkeit. die Sperrfrist zu vermeiden oder bedeutet dies, dass im schlechtesten Fall eine 6-wöchige Sperrfrist fällig ist?
    7) Und besonders wichtig, muss ich mich dann auf alle Fälle vor Ablauf des Dispositionsjahres arbeitslos melden, um die Anwartschaft nicht zu verlieren?

    Sehr viele Fragen um deren Beantwortung ich sehr dankbar wäre.
    Vielen Dank im voraus.
    Grüsse

    • Zu 1: Ich würde das Gespräch zu einem möglichst frühen Zeitpunkt suchen. Also jetzt.

      Zu 2-4: Die Krankenkasse sollte durchgehend Krankengeld zahlen. Es gibt aber immer wieder Fälle, in denen die Krankenkasse Probleme bereiten.

      Zu 5: Mit dem Bezug von Krankengeld könnte man ein Dispojahr u.U. etwas ausdehnen. Aber: Man sollte darauf achten, dass trotz Dispojahr und Krankengeld zu Beginn der Arbeitslosigkeit noch 150 Tage mit „echtem“ Arbeitsentgelt in den vorangegangenen zwei Jahren zur Verfügung stehen. Ansonsten droht eine fiktive Bemessung!

      Zu 6: Nein, falls die Agentur sich doch einmal an die 60-monatige erweiterte Rahmenfrist halten sollte, schafft man im Alter von 58+ nach einem Dispojahr die 48 Monate Beschäftigung nicht mehr, d.h. der Anspruch beträgt dann nur noch 18 Monate. Oder man nimmt die Sperrfrist in Kauf – dann sind es auch 18 Monate.

      Zu 7: Zum Ende eines Dispojahres sollte die Arbeitslosmeldung immer mit ein paar Wochen Vorlauf erfolgen. Aber mit dem Ziel-Termin (wichtig!).

      Gruß, Der Privatier

  12. Schönen guten Tag Privatier,
    obwohl Sie die Frage nach dem korrekten Vorgehen bereits mehrfach beantwortet haben, würde ich trotzdem gerne auch meine persönliche Situation schildern und nach dem korrekten Vorgehen fragen.
    Mein Arbeitsverhältnis wird am 31.12.2020 nach 36 Jahren mit einem Aufhebungsvertrag und Abfindung enden. Zu diesem Zeitpunkt bin ich 57 Jahre alt.
    Sobald ich den unterschriebenen Aufhebungsvertrag in Händen habe, werde ich mich beim Arbeitsamt melden und auf das Dispositionsjahr hinweisen.
    Nach Ende des Dispositionsjahres werde ich mich – wenn ich alles richtig verstanden habe – mit einigem Vorlauf zum 02.01.2022 arbeitslos (nicht arbeitssuchend) melden. Da ich zu diesem Zeitpunkt 58 Jahre alt bin, habe ich Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.
    Ist dies die korrekte Vorgehensweise?
    Herzlichen Dank bereits vorab für Ihre Rückmeldung dazu.
    Schöne Grüße Ute

  13. Frage:
    Ich bin über 58 und seit dem 01.07.2020 aufgrund einer Eigenkündigung arbeitslos gemeldet. Ich habe die letzten 30 Jahre ohne Unterbrechung gearbeitet.
    Nach einer absolvierten Sperrzeit, beziehe ich ab Sep. 2020, ALG1.
    Aufgrund der Eigenkündigung wird der Leistungszeitraum ebenfalls um 1/4 gekürzt, anstatt 24 Mon., gilt der Leistungsanspruch somit nur für 18 Mon., bis Mitte März 2022.
    Zusammenfassung:
    ALG1 nach Sperrzeit, ab Mitte Sep. 2020 bis Mitte März 2022 = 18 Monate.

    Meine Frage:
    Würde ich beispielsweise die Inanspruchnahme von ALG1 ab 30.09.2021 durch Abmeldung bei der ARRGE unterbrechen, stellt sich mir die Frage, ob ich mich danach und zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. dem 01.02.2022, wieder bei der ARGE anmelden darf, um die restlichen Monate ALG1 zu beziehen?

    Besten Dank und Gruß,
    Katinka

  14. Hallo,

    ich habe mich Aufgrund meines Aufhebungsvertrages zum 31.12.2020 rechtzeitig bei der Arbeitsagentur als Arbeitssuchend gemeldet mit dem ausdrücklichen Hinweis keine Leistungen empfangen zu wollen und ein Sabatjahr in Anspruch zu nehmen.
    Nach Rückfragen hat mir die Bearbeiterin die Empfehlung gegeben mich mindestens einen Tag arbeitslos zu melden. Dies wäre sicherer für den Verlauf meines Dispojahres.

    Frage: ich habe bisher immer gelesen das es sehr wichtig sei die Arbeitslosenmeldung ausschließlich am Ende des Dispojahres anzugeben und niemals zu Beginn.
    Was hat es mit dieser 1 Tag Arbeitslosenmeldung auf sich und ist dies kritisch für den weiteren Verlauf?

    Vielen Dank für all die Bemühungen und Unterstützung
    Gruß Christian

    • Besten Tag und Gegenfrage: Was hat es mit der arbeitssuchend-Meldung auf sich, wenn man doch gar keine sucht? Sich mit dem AA absprechen ist ja ok, aber ich las weder hier im Blog noch in den Büchern, dass man sich suchend melden sollte (wenn man doch gar nicht sucht)?
      MbG
      Joerg

      • Hallo Joerg,

        das ist wohl richtig. Vom Grundsatz bin ich nicht Arbeitssuchend und auch nicht Arbeitslos, da ich ja mein Sabatjahr aus steuerlichen Gründen mit eigenen Mitteln absolvieren möchte.
        Das hat die nette Beraterin von der Arbeitsagentur auch verstanden,
        da ich ja wie schon erwähnt die Leistungen der Arbeitsagentur für dieses Sabatjahr nicht in Anspruch nehmen möchte/werde.
        Meine Frage bezog sich darauf:
        Was hat es mit diesem 1 Tag Arbeitslosenmeldung auf sich und ist dies kritisch für den weiteren Verlauf?

        Beste Grüße und Vielen Dank für Rückmeldungen
        Christian

    • Nunja, das würde zu einer Sperre wegen Arbeitsaufgabe (und Kürzung der Anspruchsdauer um 1/4) führen.
      M.W. sind Sabatjahr und Dispojahr keine feststehenden/geschützten Begriffe bei der Agentur. Viele Mitarbeiter dort mögen das kennen (wie wir es kennen), aber man kann sich nicht darauf verlassen, sondern muss erklären, dass man sich nicht gleich arbeitsos melden will, sondern erst nach einem Jahr damit man nicht von Sperreiten betroffen ist.

      Ausnahme siehe das Beispiel von Gad https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-29027
      wo die Agentur Nürnberg wohl eine AL-Meldung direkt nach Arbeitsende verlangt und dann eine Disposition (im Sinne von Verschiebung des Leistungsbezuges) um ein Jahr arrangiert.

    • Noch eine Ergänzung bzw. Bestätigung von mir:
      Der eine Tag Arbeitslosmeldung direkt nach Beschäftigungsende bietet tatsächlich die höchste Sicherheit bzgl. des ALG-Anspruches, denn damit wird der ALG-Anspruch offiziell festgestellt und hat danach 4 Jahre Bestand. Man könnte also sogar eine Auszeit von mehreren Jahren nehmen. Insofern ist die Aussage der Agentur durchaus korrekt.

      Allerdings hat diese Meldung negative Folgen, wie z.B. eine Sperre wg. Arbeitsaufgabe und dadurch eine Reduzierung des Anspruches um 1/4. Weiterhin wird das Alter zum Beginn der Arbeitslosigkeit verwendet und es entfällt die Chance, im folgenden Jahr ggfs. eine nächste Altersstufe zu erreichen.

      Von daher wäre es für die korrekte Durchführung eines Dispojahres sehr schädlich, sich für diesen einen Tag zu Beginn arbeitslos zu melden. Wesentlich sinnvoller wäre es erst nach (mindestens) einem Jahr.

      Gruß, Der Privatier

  15. Vielen Dank nochmals für die Rückmeldung.
    Durch das Buch und die vielen beschriebenen Erfahrungen im Block war mir das eigentlich klar!
    Aber wie schnell wird man in der Realität doch Verunsichert durch gesetzliche Veränderungen und wohlgemeinte Tipps auch von der Arbeitsagentur, welche aber nicht Zielführend für meine Interessen sind.

    Beste Grüße Christian

    • @Christian: Die Verunsicherung fühle ich auch beim Studium der vielen Beiträge, deshalb auch meine etwas inquisitorische Gegenfrage ? Gut, dass es Peter, eSchorch, Lars und viele mehr gibt, die auf den rechten Weg führen…
      MbG
      Joerg

  16. Lieber Privatier,

    ich habe mein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zum 31.12 2019 beendet. Die Abfindung wurde am 31.01 2020 gezahlt. 2020 bin ich 60 Jahre alt geworden. 2020 habe ich das Dispositionsjahr genommen, und werde mich am 01.10.2020 beim Arbeitsamt melden, um mich zum 01.01.2021 arbeitslos und gleichzeitig arbeitssuchend melden. Das sollte doch die richtige Vorgehensweise sein, um ab 01.01.2021 für 24 Monate Arbeitslosengeld zu beziehen?
    Bitte daher um kurze Info.
    Besten Dank.
    Mit freundlichen Grüßen

    Jürgen

    • Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas erweitert, um ihn von anderen Kommentaoren unterscheiden zu können. Bitte verwenden Sie nur diesen Namen! Danke.

      Wie oben im Beitrag beschrieben, sollte sowohl der 01.01. als auch der 2.1. ein möglicher Termin sein. Der eine Tag länger ist eine Vorsichtsmaßnahme, um auf jeden Fall die Bedingung „länger als ein Jahr“ zu erfüllen.

      Die sicherste Variante ist, wenn Sie vorab Ihrer zuständigen Agentur die Situation bzw. Ihr Vorhaben schildern und sich von dort den genauen Termin bestätigen lassen, bei dem Ihnen keine Nachteile entstehen (Sperrfrist, Dauer des Anspruches).

      Gruß, Der Privatier

  17. Hallo,

    zu meiner Situation. Bin JG61, also älter als 58.
    Habe am 31.3.2020 einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2020 mit Abfindung unterschrieben.
    War seit 1.3.86 im Unternehmen.
    Im Juni hab ich mich online arbeitssuchend gemeldet.

    Wenn ich jetzt ein Dispo-Jahr machen will, also erst arbeitslos zum 2.10.2021 melden – muss ich dann die Arbeitssuchend-Meldung zurückziehen?
    Oder sollte ich jetzt im Sept einen Termin (wg Corona wahrscheinlich telefonisch) mit der AfA machen, um das Vorgehen bzgl. dem Dispo-Jahr abzusprechen?

    Besten Dank
    Christof.

    • Noch eine Nachfrage:
      Muss man sich während des Dispo-Jahres aktiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen?
      oder gilt das erst ab Arbeitssuchend-Meldung?

      VG, Christof

    • Moin Christof,

      ich würde online die „Arbeitssuchend“ Meldung sofort zurückziehen und mich jetzt im September bezüglich des Dispojahres mit der AfA abstimmen und nein, du musst während des Dispojahres nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das gilt erst ab der Arbeitsuchend-Meldung.

      Gruß
      Lars

        • Guten Morgen,
          hatte am Freitag noch um eine Beratungstermin gebeten und prompt rief mich heute morgen schon ein nette Dame aus Rosenheim zurück.

          Zur Wahrnehmung des Dispositionsrechts soll ich

          1) im nächsten Jahr im Juli/Aug (spätestens 30.09.21) eine Arbeitslos-Meldung zum 1.10.2021 einreichen – auf keinen Fall zum 2.10.2021. Sie war da ganz strikt. Dann würden in 2021 doe Ruhe/Sperrfristen entfallen und ich hätte Anspruch auf max 24 Monate ALG1

          2) jetzt über das ServiceZentrum die Arbeitssuchend-meldung zurückziehen und dammit abmelden.

          Schriftlich habe ich leider nichts von ihr bekommen.

          Ich würde jetzt die Abmeldung machen und dann im nächsten Jahr nochmal den genauen Termin zur Arbeitslos-Meldung abklären.

          Macht das so Sinn oder wie bekomme ich etwas schriftlich dazu von der AfA?
          Evtl in der Abmeldung die Termine vermerken und um Bestätigung des Vorgehens bitten?

          Schöne Woche, Christof

          • Moin Christof,

            dass ging aber schnell, danke für die Rückinformation. Ich würde die nette Dame von der AfA einmal anrufen, ob Sie Dir einen 3-Zeiler dazu schreiben kann, dann hast Du etwas Schriftliches in der Hand (mit Terminvorgaben).

            @privatier
            Dein Vorschlag vorher mit der AfA zu sprechen und den Sachverhalt darzustellen (Anliegen ohne explizit Dispositionsjahr zu nennen) ist sehr wichtig. In Christofs Fall will die SB, dass die AL-Meldung zum 01.10.2021 erfolgt, obwohl ich Deine Empfehlung zur Vorgehensweise 1Jahr + 1 Tag schlüssig finde.

            Gruß
            Lars

          • @Christof

            Ich würde mich abmelden und nächsten September anfragen, welcher Termin denn nun „besser“ ist: 1.10 oder 2.10.

            @Lars:
            Bis vor Kurzem wurde hier auch hier die Wichtigkeit des genauen Jahres gepredigt. Ich kann mir gut vorstellen, dass nicht jeder Mitarbeiter der Leistungsabteilung so tief in den Paragraphen steckt wie unser Privatier 🙂
            Sprich, wenn man sich mit dem obigen Text präpariert, dann kann man sicher Eindruck schinden und seinen Gesprächspartner von der Richtigkeit des 02.10 überzeugen. Aber das ist ja gar nicht das Ziel, man will ja nur mit den Leuten vom Amt gut auskommen und einen Bescheid über den maximalen Zeitraum

    • Noch eine kurze Ergänzung dazu:

      Eine Arbeitsuchend-Meldung ist bei einem Dispojahr eigentlich gar nicht erforderlich. Siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung

      Manche Agenturen bieten allerdings ihre Beratungen nur dann an, wenn jemand zumindest arbeitsuchend gemeldet ist. Von daher würde ich zuerst die Beratung in Anspruch nehmen und mich dann anschliessend vollständig abmelden. Eine korrekte Beratung sollte übrigens im Ergebnis dann auch eine Abmeldung empfehlen.

      Bei der Absprache mit der Agentur zum geplanten Dispojahr wäre es empfehlenswert, auf spezielle Begriffe wie „Dispo-“ oder auch „Sabbat-Jahr“ zu verzichten, sondern ganz einfach das geplante Vorhaben zu schildern, inkl. der beabsichtigten Folgen (keine Sperre und ALG-Dauer). Die Gründe dafür werde ich in einem Beitrag erläutern, der Anfang der nächsten Woche erscheinen wird.

      Gruß, Der Privatier

  18. Lieber Privatier,

    ich habe einen Schreibfehler festgestellt, mit richtiger Vorgehensweise meinte ich 02.01.2021 und nicht 01.01.2021.

    Gruss

    Jürgen

  19. Lieber Privatier,
    Habe mit Interesse den Beitrag über das Dispositionsjahr gelesen.
    Frage: was passiert wenn das Arbeitsamt diese Anweisung nicht mehr anwendet?
    Hat man dann wenigstens einen Anspruch auf 18 Monate ALG 1?
    Diese Rahmenfrist hat man doch dann erfüllt.

    Grüße

    Tatjana

    • Richtig. Der Anspruch auf 18 Monate würde weiterhin erhalten bleiben. Allerdings wäre damit dann ein wesentliches Ziel eines Dispojahres verfehlt, welches ja u.a. darin besteht, einen vollen Anspruch (ohne Reduzierung durch Sperre) zu erhalten.

      Die 18 Monate hätte man (je nach Alter) u.U. dann nämlich auch ohne Dispojahr erreichen können: „Normaler“ Anspruch = 24 Monate, abzgl. Reduzierung durch Sperre = 6 Monate, ergibt auch 18 Monate. Gilt natürlich nur dann, wenn man auch ohne Dispojahr bereits das Alter von 58 Jahren erreicht hat.

      Gruß, Der Privatier

  20. Lieber Privatier,
    ich werde voraussichtlich noch diesen Monat einen Aufhebungsvertrag zum 31.03.2021 unterschreiben. Wann sollte ich mich zu einem ersten Beratungsgespräch zum einem Dispo- bzw. Entspannungs – Jahr bei Agentur für Arbeit melden. Gibt es einen Unterschied, wenn ich das im September oder ggf. im November mache.

    Viele Grüße
    Jürgen

      • Danke für Antwort. Ja das ist mir bewusst und lässt sich nicht verändern. Ich kann allerdings die Auszahlung ins nächste Jahr (Jan. 2022) mitnehmen, aber da möchte ich ja ab 01.04.2022 ALG1 beziehen das würde sich doch auch wieder negativ auswirken. Oder sehe ich das falsch? zur fünftelregel bleibt auch noch zu sagen wir werden zusammen veranlagt und meine Frau ist einem Arbeitsverhältnis.

        • Nö, ist leider so. Auch Einkünfte die dem Progressionsvorbehalt unterliegen sind „steuerschädlich“ für die Fünftelregelung.

          Abhilfe(n): Du kannst dich auch nach dem Dispojahr nur kurz arbeitslos melden und dann wieder abmelden (und den Rest ab 2023 in Anspruch nehmen). Oder das Beschäftigungsende auf den Jahreswechsel vorziehen. Oder diverse steuerliche Ausgleichsmaßnahmen angehen. Und alle Möglichkeiten zusätzlich für getrennte Veranlagung durchspielen.

  21. Moin eSchorsch,

    ich habe nichts davon geschrieben den SB vom z.B. den 01.10. oder den 02.10. zu überzeugen oder Eindruck zu schinden, ich würde den Ball der AfA und damit der/den SB zu spielen. Das Anliegen rechtzeitig darlegen, nach Möglichkeit etwas Schriftliches zu bekommen und diese „vorgegebenen“ Termine dann passgenau umsetzen.
    Die oben vom Privatier dargestellte Vorgehensweise ist für mich absolut schlüssig/plausibel/verständlich und mit den gesetzlichen Paragraphen untersetzt. Ob das (siehe oben) alle SB in den jeweiligen Leistungsabteilungen kennen, bezweifele ich.

    Gruß
    Lars

    • Ja, aber ich schrieb vom SB überzeugen :q
      War aber von mir falsch adressiert, war mehr an die Allgemeinheit und nicht an Dich persönlich gerichtet.
      Mir ging es eher drum, dass man mit beiden Datümern ans Ziel gelangen kann, aber je nachdem wie der Wissensstand des SB ist, muß man halt eventuell als gelehriger Schüler des Privatier auftreten, Paragraphen präsentieren und Diskussionen meistern.

      Mit dem „Schriftliches in der Hand“ hast Du recht, schöner ist das. Ich finde das im Fall von Christof aber nicht schlimm, er muß halt in einem Jahr nochmal freundlich nachfragen.

  22. Hallo miteinander,
    ich bringe aus einem Gespräch mit der Afa neue Infos zu den Themen 1 Jahr + 1 Tag und zum Begriff „Dispositionsjahr“ mit!
    Mein Jahr ist fast um und so wollte ich mich als frischgebackene 58-Jährige vorsorglich mit der Afa kurzschließen. Auf meine Frage, ob ich nach Arbeitslosmeldung nach genau 1 Jahr eine Sperrzeit wegen meines Aufhebungsvertrags zu befürchten habe, bekam ich folgende interessante Antwort:
    „Nein, Sie haben keine Sperrzeit zu befürchten. Da Sie ein „Dispositionsjahr“ in Anspruch genommen haben und das auslösende Ereignis – also in Ihrem Fall der Aufhebungsvertrag – schon über 1 Jahr zurückliegt, prüfen wir keine Sperrzeiten mehr – das wäre technisch gar nicht möglich.“
    Ist diese Antwort nicht interessant? Ich hatte den Begriff „Dispositionsjahr“ nie verwendet – aber die Sachbearbeiter kennen und verwenden ihn ganz im Sinn von „1 Jahr lang nichts arbeitslos melden“.
    Und die Interpretation des Begriffs „auslösendes Ereignis“ ist sicher ein zusätzlicher Hoffnungsschimmer für alls über 58-Jährigen, die im Aufhebungsvertrag auch eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart haben. Wer eine Freistellung hatte, kann auch ein verkürtztes Dispositionsjahr einlegen – er muss kein Jahr warten und bekommt trotzdem keine Sperrzeit. Denn gemäß der fachlichen Weisungen zur Sperrzeit
    beginnt die Sperrezeit bereits mit Beginn einer unwiderruflischen Freistellung zu laufen:
    „159.2 Beginn und Ende der Sperrzeit(1) Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.“
    Beste Grüße
    Sabine

    • Hallo Sabine,
      ganz herzlichen Dank für diese Rückmeldung! Sie ist in doppelter Hinsicht sehr interessant.
      Einmal ist es natürlich interessant zu erfahren, dass es durchaus weiterhin Agenturen gibt, die das Dispojahr mit derselben Definition verwenden, wie es hier im Blog beschrieben ist. Als Begründung für den Wegfall der Sperre den Aufhebungsvertrag als auslösendes Ereignis zu verwenden, erscheint mir aber ein wenig daneben gegriffen. Ist aber vielleicht auch nur eine „unscharfe“ Formulierung, denn sie wird ja nachher korrigiert: Das auslösende Ereignis ist in der fachlichen Weisungen zur Sperrzeit richtig definiert, nämlich als Ende der Beschäftigung.

      Und das ist dann (zusammen mit der unwiderruflichen Freistellung) der wesentlich interessantere Aspekt! Er ist in der Tat DIE Chance für über 58-jährige ein Dispojahr ohne Zittern und Bangen mit dem vollen 24-Monate ALG-Anspruch abzuschliessen.

      Ich werde dazu noch ein gesonderten Kommentar verfassen, weil ich diesen Aspekt für sehr wichtig halte. Vielen Dank, dass Du darauf aufmerksam gemacht hast.

      Gruß, Der Privatier

  23. Leserin Sabine hat hier eine Erkenntnis aus einem Gespräch mit ihrer Agentur wiedergegeben, die ich im Zusammenhang mit den oben im Beitrag geschilderten Fristen für über 58-jährige für außerordentlich wichtig halte.
    Und auch wenn die Erkenntnisse nicht neu sind und auch hier sicher schon mehrfach erwähnt wurden, so habe ich sie beim Schreiben des obigen Beitrages ganz einfach vergessen. 🙁

    Es geht um den Effekt einer unwiderruflichen Freistellung zum Ende einer Beschäftigung.

    Mit dem Beginn einer unwiderruflichen Freistellung ist nämlich auch der Beginn der Beschäftigungslosigkeit verbunden (wichtig: Nur bei der unwiderruflichen!). Damit wäre aber eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine Arbeitslosmeldung gegeben. Das soll hier zwar keiner machen, denn es würde ohnehin kein ALG geben, da ja noch weiterhin Gehalt bezogen wird.
    Aber mit dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit beginnt auch eine mögliche Sperrfrist wg. Aufgabe des Arbeitsplatzes zu laufen. Das Ereignis, welches eine Sperrzeit begründet, ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Und das endet mit dem Beginn der Freistellung.
    Daraus folgt aber, dass die Ein-Jahres-Frist, die verstreichen muss, damit am Ende durch die Sperre keine nachteiligen Folgen entstehen, entsprechend früher abläuft. Beispiel: Wer im Aufhebungsvertrag eine 3-monatige unwiderrufliche Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhälnisses vereinbart, kann sein Dispojahr bereits 3 Monate früher beenden (also 9 Monate nach Ende des Arbeitsverhälnisses).

    Wenn das gelingt, so sind damit sämtliche Bedenken, die vielleicht aufgrund von Zweifeln an der Rechnung mit 30 Tagen/Monat und auch an der momentan „freundlichen“ Handhabung der erweiterten Rahmenfrist (5 Jahre anstatt 60 Monate) noch bestehen, unerheblich.
    Eine unwiderrufliche Freistellung zum Ende der Beschäftigung sichert auch dem über 58-jährigen die Vorteile eines Dispojahres.

    Gruß, Der Privatier

    • Lieber Privatier, vielen Dank für die überaus gelungenen und sehr sorgfältig gepflegten Informationen.
      Da Sabines Situation ziemlich exakt auf mich zutrifft, eine Frage dazu:
      Wenn sich durch die unwiderrufliche Freistellung das „Dispojahr“ nach vorne verschiebt, besteht dann nicht die Gefahr, dass jemand der das „übersieht“ (oder einfach davon nichts weiß) und die 12 unbezahlten Monate im Blick hat, am Ende zu spät dran ist und „alles“ verliert…?

      • Vorab: Bitte zukünftig nur den veränderten Namen verwenden. Danke.

        Zur Frage: Eine unwiderrufliche Freistellung gibt einem die Möglichkeit, ein Dispojahr früher beginnen zu lassen. Denn um eine Sperre zu vermeiden, reicht es aus, sich ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit (=Freistellung) arbeitslos zu melden.

        Um den ALG-Anspruch nicht zu verlieren ist hingegen das Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. der bezahlten Zeiträume entscheidend. Hier spielt die Freistellung keine Rolle.

        Gruß, Der Privatier

      • Hallo Thomas,
        bei mir hat es wunderbar geklappt. Dank meiner Freistellung konnte ich mich 2 Monate früher arbeitslos melden, ohne eine Sperrzeit zu riskieren. Das gibt derzeit mehr Sicherheit, weil Online– und Telefonverbindungen zur Agentur für Arbeit wegen Corona oft überlastet sind (Risiko der zu späten Meldung, wenn der Online-Antrag ständig absürzt). Ich hab mich einen Tag an- und am nächsten Tag gleich wieder abgemeldet.
        Noch ein wichtiger Tipp zur Meldung: Beim Online-ALG1-Antrag das Datum des Freistellungsbeginns (Tag X) eintragen, wenn nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit gefragt wird. Also Arbeitslosmeldung zum Tag X (der 1 Jahr oder länger zurückliegt)!
        Nur so wird aus dem Antrag ersichtlich, dass eine Freistellung vorlag. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die Arbeitslosmeldung auf keinen Fall zu früh vorgenommen werden darf – also erst mindestens 1 Jahr nach Beginn der unwiderruflichen Freistellung und nicht 2-3 Wochen vorher, wie hier im Forum oft vorgeschlagen wird. Parallel zur Online-Meldung auf jeden Fall auch bei der AfA anrufen und beim Telefonat ausdrücklich auf die unwiderrufliche Freistellung hinweisen. Falls die Berater der Hotline (die oft nur wenig Ahnung haben) sich querstellen, auf einem Rückruf aus der Leistungsabteilung bestehen. Wer wegen einer vorherigen Arbeitssuchendmeldung bereits als Kunde der Afa registriert ist, kann diese Telefonate zur Absicherung schon im Vorfeld führen.

        • Achtung: Im Dezember 2020 wurde in dem Online-Antrag nur ein einziges Datum abgefragt und die Angabe landet im Feld „Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum …“. Hier muss das Datum stehen, ab wann man ALG beziehen möchte. Bevor man den Antrag online abschickt, sollte man alle Angaben in der generierten PDF kontrollieren.
          Bei dem Antrag kann man noch zusätzliche Dokumente hochladen. Hier kann man ja dann den Umstand der unwiderruflichen Freistellung mit dem Anfangstermin erwähnen.

        • „dass die Arbeitslosmeldung auf keinen Fall zu früh vorgenommen werden darf… und nicht 2-3 Wochen vorher, wie hier im Forum oft vorgeschlagen wird.“

          Zunächst einmal Danke für die Rückmeldung und schön, dass alles gut funktioniert hat. Bei dem obigen Zitat muss ich aber deutlich widersprechen:

          Wenn hier auf der Seite vorgeschlagen wird, dass eine Arbeitslosmelung 2-3 Wochen vor dem eigentlichen Termin erfolgen soll, so heisst dies doch nur, dass die Meldung als solche früher abgegeben werden soll. Der Termin, zu dem die Arbeitslosigkeit beginnen soll, darf dabei natürlich nicht vorverlegt werden.
          Also: Abgabedatum und Beginn der Arbeitslosigkeit sind nicht identisch!

          Und die 2-3 Wochen sind als Gegensatz zu der üblichen Vorgehensweise zu sehen, bei der man sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur arbeitslos meldet. Diese Standard-Methode birgt das große Risiko, dass man an diesem einen Tag nicht in der Lage dazu ist (warum auch immer). In Verbindung mit einem Dispojahr hat man damit u.U. dann den ALG-Anspruch vollständig verloren.
          Darum: Besser 2-3 Wochen vorher. Aber mit Termin-Angabe für den Beginn der Arbeitslosigkeit in der Zukunft!

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Dabei ist bei den momentan üblichen Online-Anträgen besondere Vorsicht geboten. s. Kommentar von Frei_2020

          • Hallo miteinander,
            die Aussage von Frei deckt sich mit meiner Empfehlung: In Zeiten von Corona gibt es besondere Fallstricke zu beachten.
            Im Online-Formular wird nicht gefragt, zu welchem Termin man sich arbeitslos melden möchte – es wird nur gefragt, wann der 1. Tag der Arbeitslosigkeit war. Dazu gibt es einen extra Hinweis, dass dieser Tag im Fall einer unwiderruflichen Freistellung besonders beachtet werden muss! Also hier eben nicht den Tag des gewünschten Arbeitslosenbeginns eintragen, sondern den 1. Tag der unwiderruflichen Freistellung!!!
            Wer den Online-Antrag 2 bis 3 Wochen zu früh stellt (und ich meine hier ausdrückliche nur diejenigen unter uns, die eine Freistellung hatten und mit Hilfe dieser Freistellung das Dispojahr fürher beenden möchten), gefährdet sein Dispojahr!

          • Das ist ein Systembug, den ich dem Amt schon gemeldet habe: Die Fragestellung im Online-ALG1-Antrag ist nicht identisch mit dem PDF. Die Frage lautet nach dem 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit, im PDF steht „arbeitslos zum …“. Doch das ändert nichts an der Tatsache, dass man im Onlineantrag den 1. Tag der Freistellung eintragen muss. Diese Auskunft habe ich vom Amt bekommen.
            Beste Grüße
            Sabine

          • Ich denke auch, dass hier das Online-Formular nicht zu dem daraus erstellten PDF-Antrag passt und insofern fehlerhaft oder zumindest sehr irreführend ist.

            Ich würde mich aber im Zweifel daran orientieren, was als Ergebnis im PDF-Antrag erscheint. Also genau wie es bereits hier von einigen beschrieben wurde, den ersten Tag der geplanten Arbeitslosigkeit eintragen. Und nicht, wie es die Fragestellung des Antrag vermuten lässt, den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit.
            Es ist erfreulich, dass es bei Sabine offenbar trotzdem keine Probleme gegeben hat. Ich würde mich aber nicht darauf verlassen und dies daher nicht verallgemeinern.

            Gruß, Der Privatier

    • Dass die „Verjährungsfrist“ für eine Sperrzeit bereits mit dem Beginn einer unwiderruflichen Freistellung startet, wäre auch für mich von Interesse. (Stehe vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags, der hoffentlich eine Abfindung von über 0,5 Monatsgehältern/Jahr umfasst.) Allerdings bin ich etwas verunsichert, ob das „Beschäftigungsverhältnis“ im sozialversicherungspflichtigen Sinne tatsächlich mit der unwiderruflichen Freistellung bereits endet.

      Nach meinem Verständnis haben die Sozialversicherungsträger 2009 vereinbart, dass auch während einer unwiderruflichen Freistellung noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht (das dann auch sozialversicherungspflichtig ist). Voraussetzung ist, dass die Freistellung nicht länger als 10 Jahre dauert, und dass mindestens 70% des früheren Gehalts weiter gezahlt werden: https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allgemeines/330-beschaeftigung-freistellung-von-der-arbeit.html

      Beide Bedingungen wären bei meiner Freistellung (und wohl bei den meisten Freistellungen im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung) erfüllt. Fängt für die Arbeitsagentur dann trotzdem die 12-Monats-Uhr für den Verfall der Sperrzeit zu laufen an? Wenn ja, warum — ist hier eine andere Definition der „Beschäftigung“ anzuwenden? Kann man „beschäftigungslos“ sein, auch wenn ein sozialversicherungspflichtiges „Beschäftigungsverhältnis“ besteht?

      Danke für eine Aufklärung dieses scheinbaren Widerspruchs!
      Jürgen

      • Moin Jürgen HH,

        Ist in der aktuellen FW (Fachlichen Weisung) zum Par. 159 SGB III festgelegt, ab unwiderrufliche Freistellung beginnt die Sperrzeiten zu laufen.

        Gruß
        Lars

      • Möglicherweise habe ich die Antwort auf meine Frage jetzt gefunden: Im diesem Artikel wird zwischen „leistungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis“ und „beitragsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis“ unterschieden (leider ohne Quellenangaben):
        https://www.kuemmerlein.de/aktuelles/einzelansicht/sozialversicherungsrechtliche-konsequenzen-einer-freistellung-von-der-arbeitspflicht

        Das leistungsrechtliche B.endet mit Beginn einer unwiderruflichen Freistellung — also muss man sich arbeitsuchend melden, und die Sperrfrist-Verjährungs-Uhr bei der Arbeitsagentur beginnt zu ticken. Das beitragsrechtliche B. bleibt aber bestehen, solange der Arbeitgeber die Vergütung zahlt — also laufen die Sozialversicherungs-Beiträge weiter.

        So passt wieder alles zusammen. Was in welchem Zusammenhang unter „Beschäftigung“ verstanden wird, bleibt aber herzlich unübersichtlich… Wenn jemand Quellen für die obigen Definitionen hat, wäre ich weiterhin neugierig!

      • Moin Jürgen HH,

        Kommentar von heute früh klemmt noch. Deswegen:

        Die „12-Monatsuhr“ für den Verfall der Sperrzeit beginnt mit der „unwiderruflichen“ Freistellung zu laufen, siehe hierzu die FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, Ausgabe 01.01.2022, S.8, Punkt 159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolge

        159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
        159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten

        159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
        (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.

        Gruß
        Lars

        • Moin Lars,

          Prima, besten Dank für die Quellenangabe! Dann sollte in Sachen Sperrfrist ja wirklich nichts schiefgehen.

          Nebenbei habe ich in dem Dokument auch noch den Verweis auf §38 SGB III gesehen, der eine verwandte Frage beantwortet, die ich noch im Hinterkopf hatte: Wenn das Beschäftigungsende, also die Freistellung, der „Trigger“ ist — muss ich mich dann auch schon zum Beschäftigungsende arbeitsuchend melden?

          Das ist aber offensichtlich nicht der Fall; §38 regelt klar, dass die Arbeitsuchend-Meldung spätestens drei Monate vor Ende des *Arbeits*verhältnisses ansteht. Dann habe ich ja erstmal ein paar Monate vor mir, in denen mich die AA nicht mit Eingliederungsvereinbarungen etc. beglückt…

          Gruß,
          Jürgen

          • Sehr schön, Danke!

            Ja, ich werde mir das Buch von Peter wohl doch besser noch anschaffen. Hatte zunächst auf den „Leitfaden für Arbeitslose“ aus dem Fachhochschulverlag gesetzt. Der liefert zwar sehr viele Fakten und Gerichtsurteile, aber für meinen Geschmack zu wenig Wegweiser und Empfehlungen zu den Möglichkeiten und dem sinnvollsten Vorgehen.

    • Zunächst nochmals besten Dank an den Privatrier für diese Webseite und das zugehörige Buch, und an alle, die in den Kommentaren wichtige Ergänzungen beitragen! Zur „Verjährung“ der Sperrzeit habe ich doch noch zwei Fragen zur Klarstellung:

      (a) Beginn der Frist
      Mein Aufhebungsvertrag sieht eine unwiderrufliche Freistellung vor, bei der alle Urlaubsansprüche mit der Freistellung abgegolten sein sollen. (Verständlich; die möchte der Arbeitgeber nicht nochmal separat ausbezahlen.) Das ist so formuliert, dass ab dem ersten Tag der Freistellung zunächst der verbleibende Urlaub zusammenhängend gewährt und genommen wird.

      Gelte ich dann trotzdem ab dem ersten Freistellungstag als „beschäftigungslos“ und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, oder kann sich die AfA auf den Standpunkt stellen, dass das ja noch ganz normaler Urlaub war und erst danach die „echte“ Freistellung beginnt?

      (b) Ende der Frist
      Entscheidend ist der Stichtag, zu dem man sich arbeitslos meldet und ALG1 beantragt, richtig? Ich würde mich dann brav drei Monate vor diesem Termin arbeitsuchend melden — bin aber etwas verunsichert, weil der Privatier rät, sich für ein Dispositionsjahr „gar nicht“ bei der AfA zu melden. Die Arbeitsuchend-Meldung ist in Bezug auf das Verjähren der Sperrzeit aber nicht relevant, oder?

      Danke für sachdienliche Hinweise! 😉

      • Moin Jürgen HH,

        Beginn der Frist: ab unwiderrufliche Freistellung, da ab diesen Zeitpunkt keine „Verfügungsgewalt“ gegenüber dem AN mehr besteht.

        Die AfA KÖNNTE u.U. 1 Woche Sperrzeit verhängen … ein aufmerksamer User hatte vor einigen Tagen einen Passus aus der FW zum Par. 159 SGB III zitiert. Diesen suche ich heute Abend noch einmal raus … Vermeidung der einen Woche Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchend Meldung.

        Gruß
        Lars

        • Vielen Dank, Lars!

          Die eine Woche (mögliche) Sperrzeit sollte ich ja auf jeden Fall vermeiden, wenn ich mich mindestens drei Monate vor der Arbeitslos-Meldung brav arbeitsuchend melde — also zum Zeitpunkt „Freistellungsdatum + mindestens 1 Jahr – mindestens 3 Monate“. Dann hat die AfA ja den erwünschten Vorlauf, um mich schon mal bei der Suche zu unterstützen und die Dauer die Arbeitslosigkeit zu minimieren.

          Aus der Ecke kam meine Frage (b), ob die Arbeitsuchend-Meldung definitiv unschädlich für das „Verjähren“ der Sperrzeit ist. Ist das sicher gegeben?

          Gruß aus Hamburg,
          Jürgen

          • Moin Jürgen HH,

            eine verspätete Arbeitssuchend Meldung würde (evt.) max. 1 Woche Sperrzeit auslösen!

            Hier der schon oben erwähnte Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, S.18 Punkt 159.1.2.9

            159.1.2.9 Wichtiger Grund bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
            (Nr. 9)

            Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich der Arbeitnehmer nicht
            (fristgerecht) arbeitsuchend gemeldet hat, weil er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis

            …………………. oder eine abhängige Erwerbstätigkeit vorerst nicht geplant hat (z. B. work & travel).

            Allerdings können die AfA`s u.U. eine Sperrzeit aussprechen, diese haben jedoch keinen Einfluss auf die Dauer des ALG-1 Bezuges, … es wird damit jedoch das Sperrzeitkonto gefüllt (12 Wochen). Du besitzt ja das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Hier bitte einmal auf S.201 das Kapitel „Sperrzeit ohne Minderung des Anspruches“ nachlesen.

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars,

            dass es für eine verspätete Meldung eine kurze Sperrzeit geben kann, ist klar. Nach meiner Logik sollte eine Arbeitsuchend-Meldung aber nicht „verspätet“ sein, wenn sie mindestens drei Monate vor einer (durch das Dispojahr hinausgeschobenen) Arbeitslos-Meldung erfolgt. Damit ermögliche ich ja ein rechtzeitiges Anlaufen der Vermittlung, damit die Phase des ALG1-Bezugs kurz gehalten wird.

            Ich werde demnächst mal eine Beratungs-Anfrage auf den Weg bringen, ob „meine“ AfA das auch so sieht…

            Herzlichen Gruß,
            Jürgen

  24. Hallo allerseits,

    vor meiner Frage etwas Historie:

    Dez 2019 habe ich meine Aufhebung nach ca. 33 ununterbrochenen Dienstjahren unterschrieben. Das Arbeitsverhältnis „endet auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen“ zum 30.09.2020.

    Seit 01.04.2020 bin für 6 Monate freigestellt und beziehe weiter reguläres Gehalt. Mitte Juni habe ich mich schön ordentlich arbeitssuchend gemeldet. Die Abfindung wird (mit meiner vollen Absicht) in einem Stück mit dem Septembergehalt ausgezahlt. Ich würde mich also am 01.10.2020 regulär arbeitslos melden, möchte aber „disponieren“.

    Mein Vorhaben habe ich der Agentur jetzt einfach kundgetan in dem ich per Mailkontaktformular um Beratung zu einer „Auszeit vor der Arbeitslosmeldung“ gebeten habe. Wahrscheinlich bekomme ich dann einen Anruf eines Beraters. Trotzdem mache ich mich gerne auch hier beim Privatier etwas schlau….

    Ich möchte disponieren weil ich im August 2021 58 werde (24 Monate ALG1) und um 2020 Steuern zu sparen. Nachdem wir auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen aufgehoben haben und dabei Kündigungsfristen gewahrt haben rechne ich nicht mit Sperrzeiten und Ruhezeiten. So haben mir der Personaler, ein Telefonberater der Agentur und eine Arbeitsrechtsanwältin das im Dezember bestätigt.

    Für mich gibt es jetzt 2 Zeitpunkte:
    Der absolut sichere Fall: In 1 Jahr + 1 Tag, also am 02. Oktober 2021 die Arbeitslosigkeit beginnen lassen indem ich das Formular vielleicht schon in der Woche vorher einreiche aber auf den 02.10. datiere. Dann gäbe es endgültig zweifelsfrei keine Sperr- und Ruhezeiten, ich bin 58 und ein Agent der die Dienstvorschriften bezüglich Rahmenfristen usw nicht kennt kann mir auch nix.

    Der immer noch sichere Fall: Ich glaube wirklich dass ich keine Sperre/ Ruhe bekomme und gehe gleich im August nach meinem 58. Geburtstag einreichen und datiere den Beginn der Arbeitslosigkeit im Formular auf den naja, 01.09. – ist ein bisschen schöner für die Steuer.

    Frage 1: habe ich alles was ich hier gelesen habe damit so einigermassen richtig gedanklich umgesetzt?
    Frage 2: Beim „sicheren Fall“ Ich gehe z.B. am 29.09. einreichen. Der 02.10. ist ein Samstag. Was trage ich ein? Trotzdem den 02.? Bin gespannt ob das vordatieren im Online-Formular funktioniert falls wir dieses Corona-bedingt immer noch verwenden müssen.
    Frage 3: Es sollte hinsichtlich „guter Zusammenarbeit“ doch reichen dass ich mein Vorhaben jetzt grundsätzlich mit der Bitte um Beratung kundgetan habe. Ins Detail, wie wir weiter im Herbst 2021 vorgehen kann man doch auch in den nächsten Monaten noch ganz in Ruhe mit der Agentur besprechen oder habe ich da irgendwelche tückischen Regeln und Fristen übersehen? Sprich: Ich muß das nicht ins Letzte geklärt haben VOR dem 01.10.2020?

    Damit ich vielleicht auch eine Antwort gebe ohne dass ich weiß ob einer die Frage stellen wird:
    Ja, ich lass mir, trotzdem ich 2020 schon ein gut dreiviertel reguläres Jahresgehalt beziehe auch noch die Abfindung in einem Stück auszahlen. Wie dumm ist das denn? Antwort: Ist es nicht: In 2020 kann ich die Sanierung einer Vermietwohnung entgegensetzen (die nicht in 2021 zu verschieben ging). Zweiter Grund: Fünftel-Regel.
    Wie bekommt man diese Formulierung „Das Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen“ (was Sperrzeiten vermeidet) in den Vertag obwohl der Arbeitnehmer die Aufhebung angeregt hat (was zu Sperrzeiten führt)? Mein Verhandlungsspielraum hat das zugelassen. Enorm wichtiger Tipp meines Arbeitsrechtlers. Wer kann: Unbedingt nicht vergessen!

    Danke Euch allen herzlich für die Geduld beim Lesen und noch mehr für Antworten die ich vielleicht bekommen werde 😉

    Der Glockenbacher

    • Zu 1: Soweit ich sehen kann, ist alles richtig verstanden.

      Zu 2: Der Beginn der Arbeitslosigkeit kann auch an einem Tag starten, an dem die Agentur nicht geöffnet hat. Bei einer persönlichen Meldungen wäre dies dann am nächsten Öffnungstag nachzuholen. Bei einer Vorab-Meldung sehe ich da keine Probleme.

      Zu 3: Im Grunde „muss“ man überhaupt nichts vorab klären. Manch einer meldet sich ganz einfach am Ende des Dispojahres. Halte ich jedoch für nicht empfehlenswert. Aber es besteht kein zeitlicher Druck für die Klärung.

      Anmerkung: Es gibt im Hinblick auf die Freistellung (sofern es eine unwiderrufliche ist) noch eine weitere Entspannung der Terminsituation. Bitte einmal den Kommentar etwas weiter oben lesen: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/#comment-30740

      Gruß, Der Privatier

  25. Wow! Vielen herzlichen Dank für die äußerst prompte Antwort! Meine Freistellung ist in der Tat unwiderruflich. Damit ist das Thema Sperrfrist einmal mehr kein Thema und ich neige stark dazu das Dispojahr vorzeitig, nach 11 Monaten, frisch 58-jährig zum 01.09.2020. zu beenden. Das ganze kläre ich dann im Frühjahr 2020, in der Hoffnung dass man wieder Präsenztermine machen kann, mit der Agentur ab und lasse mir im Idealfall ein Protokoll à la Kawahu bestätigen.
    In meinem gestrigen Thread habe ich bemerkt ich hätte bei der Agentur per Mail um Beratung zur Auszeit gebeten (eigentlich nur um mein Vorhaben aktenkundig zu machen) und schwupp, schon kam heute morgen von der Agentur Landshut, die in Ergänzung München betreut, der Anruf. Ich war zwar unter der Dusche und habe das Gespräch nicht angenommen aber das war eine positve Überraschung!
    Alsdann nochmals herzlichen Dank und lieben Gruß,
    G

  26. Ich kann keine Verlinkung zu der Anweisung (unter dem Link „Weitere Informationen (Berechnung der erweiterten Rahmenfrist ab 01.01.2020)“) finden. Bitte um Unterstützung wo ich die Anweisung finden kann.

  27. Noch ein Tipp von mir:
    Es kann sich lohnen, schon vor Abschluss des Aufhebungsvertrags Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen: Einfach anrufen und fragen, ob men einen Aufhebungsvertrags-Entwurf zur Prüfung einsenden darf. Ich bekam einen E-Mail und hatte schon nach 2 Tagen schriftlich (!) Antwort, ob ich mit einer Sperrzeit rechnen muss. So eine Auskunft ist wertvoller als alle Beteuerungen von Personalern und Anwälten. Denn die kümmert es nicht, wenn man ein Jahr später (Dispojahr) eine Sperrzeit bekommt und erzählen in der Regel immer, dass man keine Sperre kriegt … Mit einem Schrieb der Agentur kann man in der Regel noch mal gut beim Arbeitgeber nachverhandeln – zum Beispiel eine praktische (s.o.) unwiderrufliche Freistellung aushandeln.
    Dann in der Agentur anrufen und sich als Arbeitssuchender abmelden lassen …

  28. Hallo Privatier,
    vielen Dank für diese Seite mit der Vielzahl von Informationen und Aspekten zum Dispojahr.
    Ich gehöre in Kürze ebenfalls zu dem betreffenden Kreis mit folgenden Bedingungen:
    1. Bin 57 Jahre alt, werde im Februar 2021 58
    2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Aufhebungsvertrag und Abfindung Ende Oktober 2020
    3. Unwiderrufliche Freistellung ab sofort unter Fortzahlung der Bezüge bis 30.03.2021

    Möchte aber ein Dispojahr einlegen, um Sperre zu umgehen und ab Arbeitslosmeldung 24 Monate ALG1 zu bekommen.

    Die Arbeitslosmeldung soll im September 2021 erfolgen.

    Nach meiner Einschätzung würde ich damit die Anforderungen der Agentur erfüllen und keine Sperre oder Kürzung des ALG erhalten.

    Dies würde ich zeitnah der Agentur per Mail darlegen mit der Bitte um Bestätigung. Persönlich geht wegen Corona nicht, da die Agentur für Besuche geschlossen ist.

    Habe ich alles korrekt beschrieben?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung und Rückmeldung.

    Gruß Helmut F.

    • Ich finde die Datümer etwas verwirrend.
      Zu wann wird denn der Arbeitsvertrag beendet?
      Die Auszahlung der Abfindung im Steuerjahr 2020 erscheint mir auch suboptimal.

    • „Die Arbeitslosmeldung soll im September 2021 erfolgen.“

      Die Arbeitslosmeldung kann gerne im September erfolgen, von Bedeutung wäre jedoch, dass sie erst Anfang November wirksam wird (mindestens ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit). Daher: Auf das Startdatum achten!

      Gruß, Der Privatier

      • Nun ist es fix.
        Aufhebungsvertrag per 29.10.2020
        Unwiderrufliche Freistellung ab 29.10.2020 = Ende der Beschäftigung
        Ende Arbeitsvertrag zum 31.03.2021
        Antrag auf ALG am 5.11.2021
        Damit 24 Monate ALG ohne Sperre

        Oder habe ich noch einen Denkfehler ?

        Danke, Helmut F.

        • Scheint im Prinzip soweit in Ordnung zu sein. Es leuchtet mir allerdings nicht ein, warum man nun wirklich den allerletzten Tag für den Beginn der Arbeitslosigkeit auswählt?! Warum nicht ganz einfach „Ein Jahr“ (plus ggfs. 1 Tag)?

          Gruß, Der Privatier

          • Danke.
            Dann also den 2.11.2021 als Beginn der Arbeitslosigkeit wählen?
            Danke und Gruß
            Helmut F.

          • Könnte man auch das Ende des Arbeitsvertrages „verwenden“ um notfalls das Dispojahr bis April 2022 hinauszögern?

          • Okay, eSchorsch hat natürlich Recht: Der „allerletzte Tag“ liegt dann doch noch weiter nach hinten, denn selbstverständlich müsste man dafür die Ende des Arbeitsvertrages zu Berechnung verwenden.

            Also: Mindestens ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit – das wäre dann (mit einem Tag Zugabe) der 31.Okt.2021 und höchstens ein Jahr nach Ende des Arbeitsvertrages, das wäre dann der 1.4.2022.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: @Helmut: Bitte bei zukünftigen Kommentaren einmal die Email-Adresse korrigieren. Danke.

  29. Stimmt, ist verwirrend geschrieben.
    Der Aufhebungsvertrag wird diese Woche noch unterschrieben.
    Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.03.2021
    Da ist auch die Abfindung fällig.

  30. Moin, @all

    Jungens, Ihr verwirrt mich…

    Zitat Privatier:
    „Also: Mindestens ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit – das wäre dann (mit einem Tag Zugabe) der 31.Okt.2021 und höchstens ein Jahr nach Ende des Arbeitsvertrages, das wäre dann der 1.4.2022.“

    Es geht doch um die Verhinderung der Anspruchsverkuerzung von 24 auf 18m?
    Dazu muss das „Ereignis, welches die Sperrzeit BEGRÜNDET“, laenger als 1 Jahr zurueckliegen.
    Hier ist das Ereignis die AUFGABE des ARBEITS-verhältnisses am 31.03.21, obwohl ja bereits vorher, mit Beginn der Freistellung, BESCHAEFTIGUNGSLOSIGKEIT eintritt.
    Damit tritt auch mit dem ersten Tag der Beschaeftigungslosigkeit der Sperrzeitlauf ein (3m).
    Bei einer AL-Meldung noch in 2021 ist dann zwar die Sperrzeit (innerhalb der Freistellung) bereits abgelaufen, das „Ereignis“(Arbeitsaufgabe) aber noch juenger als 1 Jahr?
    Demnach koennte dann zwar sofort der Alg-Bezug starten, aber eben nur für die geminderte Anspruchsdauer?

    Gruesse
    ratatosk

    • Die Lösung dieses „Rätsels“ ist ganz einfach:

      Das „Ereignis, welches die Sperrzeit begründet, ist das Ende der Beschäftigung! Nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses.
      Mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit könnte man sich bereits auch arbeitslos melden. ALG wird man dann allerdings nicht bekommen, da der AG ja noch weiter zahlt.

      Aber ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit hat man die Reduzierung des ALG-Anspruches wg. Aufgabe der Beschäftigung dann bereits umgangen. Die sonstigen Voraussetzungen für den ALG-Bezug stimmen auch und damit ist dies dann der früheste Termin, zu dem eine ALG-Meldung Sinn macht.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Klarstellung, hatte ich irgendwie anders interpretiert.

        D.h., wer es schafft 1Jahr Freistellung auszuhandeln, kann dann ggf. direkt nach dem Ende des Arbeitverh. seinen ungeminderten Anspruch geltend machen (unabhängig davon, ob man diesen dann auch gleich aufbraucht).

        Gut zu wissen.

        Schoenen Sonntag noch.
        ratatosk

  31. Ich weiß, viele Fragen werden wiederholt gestellt und ermüden den geneigten Leser und Beantworter.
    Trotzdem noch einmal zu Sicherheit meine Sicht mit der Bitte um Bestätigung:

    Alter 59
    Arbeitsende am 30.09.2020

    Arbeitslosmeldung am 01.10.2021: Sicher Anspruch auf 24 Monate, aber Risiko, dass Sperrfristen noch nicht erloschen sind
    Arbeitslosmeldung am 02.10.2021: Sperrfristen sicher erloschen, aber Risiko, dass Anspruch auf 24 Monate nicht mehr besteht

    Konsequenz: das kleinere Risiko wäre der 01.10.2021
    Die Vorabberatung und Abstimmung mit dem Arbeitsamt ist zwar sicherlich der Goldstandard, aber meine bisherigen Bemühungen um Kontaktaufnahme und Beratung waren deprimierend. Vorortgespräche sind nicht möglich, telefonische Beratung wird nicht angeboten, und schriftliche Anfragen werden nicht oder nicht zielführend beantwortet. Also viel Zeit und Geduld mitbringen, wenn man auf eine Aussage vom Arbeitsamt Wert legt …..

  32. Wird hiermit bestätigt. 🙂

    01.10.2021 ist der frühmöglichste Termin
    02.10.2021 ist der Hosenträger zum Gürtel

    und ermüdend ist das nicht, bei Unsicherheit lieber zweimal nachfragen.

    Gruß
    Lars

    • Vielen Dank für die schnelle Antwort!
      Ich konnte allerdings dein Bild nicht genau interpretieren. Hosenträger zum Gürtel klingt nach doppelter Sicherung, meine These war aber, dass am 02.10.2021 ein theoretisches Risiko besteht, dass die 24-Monats-Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
      -> 02.10.2021 : Risiko, maximal 6 Monate zu verlieren
      -> 01.10.2021 : Risiko, maximal 3 Monate zu verlieren

      Gruß Achim

      • Wenn Sperre wegen Arbeitsaufgabe, dann auch Kürzung der Anspruchsdauer um 25%.
        Das Risiko bei 1.10 steigt damit auf 6 Monate

        Zum AA kontaktieren: vielleicht noch per Mail probieren
        Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass die bei einer unverbindlichen Anfrage eines Noch-Nicht-Kunden eher genervt sind.
        In dem Moment wo man sich arbeitslos/suchend meldet und ein Kunde wird, sollte das hoffentlich konkreter werden. Dann muss man sich etwas dumm stellen und fragen, welches Datum man denn nun eingeben soll, damit keine Sperrzeiten verhängt werden.

  33. schau bitte einmal hier nach. Du bist doch jetzt im Dispositionsjahr (Arbeitsende 30.09.2020)?

    https://der-privatier.com/kap-9-3-2-10-hinweise-zum-dispositionsjahr-einen-tag-laenger/

    Du bist jetzt 59 Jahre alt, hättest einen ALG1-Anspruch von 24 Monaten (unter Voraussetzung in den letzten 5 Jahren …) und mit dem Dispositionsjahr umgehst Du die Sperrzeit. Dispositionsjahr + 1 Tag länger ist eine Vorsichtsmaßnahme siehe Kapitel „Hinweis zum Dispositionsjahr – ein Tag -länger“ vom Privatier.

    Gruß
    Lars

  34. Lieber Privatier,

    Ich würde gerne einmal meine Situation beschreiben und wissen ob alles richtig geplant ist.

    Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bereits in 2019 zum 31.10.2021
    Meldung beim Arbeitsamt im Juni 2021 und Ankündigung von 1 Jahr Pause
    58er Geburtstag im November 2021
    Abfindungszahlung im Januar 2022 (wg. Fünftel Regelung)
    Arbeitslosmeldung zum 02.11.2022 (Im Oktober 2022)
    Max. 2 Monate Arbeitslosengeld in 2022 (ggf. sogar wieder kurze Abmeldung)
    Krankenkassenvorauszahlung von 3 Jahren in 2022
    Ggf. Badrenovierung in 2022 einer vermieteten Eigentumswohnung (Steuerreduzierung Gehalt Ehefrau)
    Anspruch auf insgesamt 24 Monate Arbeitslosengeld

    Ist das alles korrekt, oder habe ich etwas vergessen?

    Vielen Dank für Deine tolle Seite!
    Andreas

    • Gut durchgeplant!

      In 11/2021 und 12/2021 könntest Du ggfs. kostenfrei in die Familienversicherung bei der Ehefrau unterschlüpfen. Ab Zahlung Abfindung ist das nicht mehr möglich.
      Du solltst nur sicherstellen, dass in 2022 das Gehalt der Frau, die Einnahmen VuV und das ALG1 steuerlich voll kompensiert werden. Dann siehste ja, ob das noch für die 2 Monate ALG1 ausreicht oder ob noch was in die Rente eingezahlt werden sollte.

    • Auch aus meiner Sicht soweit in Ordnung. Der Vollständigkeit halber sollte man aber auch einmal die Möglichkeit einer getrennten Veranlagung durchspielen.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für eure Prüfung.

        @eSchosch: Sollte ich das Gehalt meiner Freu über die geplanten Maßnahmen nicht auf 0 gedrückt bekommen, erwäge ich eine Einzahlung in die Rentenkasse.

        @Privatier: Eine getrennte Veranlagung macht Aufgrund der Abfindungshöhe keinen Sinn, hier ist das Ehegattensplitting die bessere Lösung.

        Vielen Dank nochmal und viele Grüße
        Andreas

        • Denk daran, dass die Vorlaufzeit für eine freiwillige Einzahlung bei der DRV einige Monate betragen kann …

  35. Hallo zusammen,

    ich bin seit dem 01.07.2020 unwiderruflich freigestellt. Mein Arbeitsverhältnis endet mit Aufhebungsvertrag und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen zum 31.03.2021. Ich werde Ende Januar 2021 58 Jahre alt und möchte aufgrund einer größeren Abfindung – zahlbar in 2021 – das Dispojahr nutzen.

    Welche Schritte sind jetzt wann bei der Arbeitsagentur vorzunehmen? Habe ich bereits jetzt etwas falsch gemacht indem ich mich noch nicht arbeitssuchend gemeldet habe?

    • Wegen der Freistellung haste sogar einen bequemen Korridor für die Arbeitslosmeldung. Eigentlich bräuchtest Du gar nichts tun, außer der AL-Meldung Januar 2022, nicht mal ne vorhergehende Arbeitsuchend-Meldung.

      Sicherheitshalber würde ich der Agentur eine eMail schreiben, Sachverhalt kurz schildern, aber den Begriff Dispojahr meiden: „Aufhebungsvertrag zum 31.3.21, Freistellung … möchte mich ab Januar 22 al-melden, bitte um Rücksprache ob ich damit Sperr- und Ruhezeiten umgehen kann“

      • Vielen Dank eSchorsch,

        nach nochmaliger eingehender Beschäftigung mit der Materie komme ich zu derselben Einschätzung. Eine Frage: Geht Ihr wirklich so offensiv an die Agentur heran mit der Diskussion über Umgehung von Sperr- und Ruhezeiten? Wie reagieren die Kollegen dort eigentlich wenn man mit derartigen Fragen auf sie zukommt?

        Viele Grüße
        KK

        • Mein Discojahr war 2018 und das habe ich quasi ohne vorherige Konsultation abgesessen, ich kann zur Beratung keine persönliche Erfahrung zum Besten geben. Es gibt aber einige Kommentatoren, die von ihren Beratungsgesprächen berichtet haben.
          Gesetzliche Grundlage ist § 14 SGB I, es gibt auch eine Fachliche Weisung für die AfA, wie sie ihrer Pflicht zur Auskunft und Beratung nachzukommen hat.
          Das Umgehen von Sperr- und Ruhezeiten kann man nicht nur ganz offen ansprechen, der AfA-Mitarbeiter hat sogar die Pflicht, darauf hinzuweisen.
          Auszug:
          „Die Beratung soll dem Einzelnen die Kenntnisse und Entscheidungsgrundlagen vermit-teln, die er zur vollen Wahrnehmung seiner Rechte und zur korrekten Erfüllung seiner Pflich-ten benötigt. Sie muss richtig, unmissverständlich und umfassend sein. Der Versicherungs-träger ist gehalten, auf alle naheliegenden Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, da-mit der Ratsuchende seine Entscheidung in voller Kenntnis aller Konsequenzen tref-fen kann.“

          • Vielen Dank, der Hinweis über eine Beratungspflicht bei Gestaltungsmöglichkeiten ist sehr hilfreich.

          • Ich habe nun ein nettes Schreiben von der Agentur vorliegen, das die o.g. Vorgehensweise vollumfänglich bestätigt. Ich habe den Eindruck, dass der Sachbearbeiter mit der Gestaltungsmöglichkeit zum Dispojahr vollkommen vertraut ist. An dieser Stelle auch noch einmal meinen herzlichen Dank an den Privatier. Dieses Blog und das dazugehörige Buch waren extrem hilfreich um zu einer Entscheidung zu kommen und den Übergang in den Ruhestand zu planen.

            Alles Gute!

          • Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert 🙂

            Magst Du noch zwei Fragen für die nächste Generation Privatiers beantworten:
            Kann man sehen, aus welcher Abteilung der gut informierte Sachbearbeiter stammt?
            Wie hast Du es geschafft, an einen kompetenten Sachbearbeiter zu kommen und eine schriftliche Bestätigung zu erhalten? (viele Kommentare berichten von „nur“ telefonischen Auskünften)

          • Hallo eSchorsch,

            ich habe mich bei der Bundesagentur für Arbeit registriert und mein Anliegen dann mit dem eingebauten Kontaktformular vorgetragen. Dabei kann man die Frage „Wie möchten Sie kontaktiert werden?“ mit „per Post“ beantworten.

            Eine Abteilung geht aus dem Schreiben nicht hervor.

            Viele Grüße
            KK

          • Und nun ein gutes Jahr später noch einmal die Rückmeldung nach Vorliegen des Bewilligungsbescheids: Ich habe mich zum 01.10.2021 arbeitssuchend und zum 01.01.2022 persönlich arbeitslos gemeldet, was praktisch mit der Vorlage des Personalausweises beendet war. Den Antrag habe ich online auf den Weg gebracht und alles ist 100%-ig und ohne weitere Nachfragen so gelaufen wie geplant. Allen die noch Zweifel haben kann ich guten Gewissens sagen „Es funktioniert“!

  36. Hallo in die Runde,
    hat jemand Erfahrung mit der fiktiven Kündigungsfrist (18 Monate)wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, das eigentlich seitens des AG nicht mehr hätte gekündigt werden können? Was hat das für Auswirkungen auf eine Abfindung?
    Danke und Gruß
    Helmut F.

    • Je besser der Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung. Meine ich zumindest 🙂

      Mal ernsthaft, es geht um die Ruhezeit, welche die AfA verhängt, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Oder?
      Der Privatier hat dazu einen eigenen Beitrag geschrieben, der sollte die Fragen beantworten https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/

      Um die Frage aus dem nächsten Beitrag zu beantworten, ein korrekt durchgeführtes Dispojahr „heilt“ auch eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Sprich nach dem Dispojahr werden keine Sanktionen wegen der unfristgemäßen Arbeitsaufgabe verhängt.

    • Wenn ich die Frage so beantworte, wie sie gestellt wurde, dann lautet die Antwort ebenfalls: Je kleiner die Möglichkeiten für den AG sind, eine Kündigung auszusprechen, desto höher sollte die Abfindung ausfallen. Eine „fiktive Kündigungsfrist“ existiert für den AG nicht! Er hat in manchen Fällen gar keine Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Die Höhe der Abfindung sollte dies daher entsprechend berücksichtigen.

      Die fiktive Kündigungsfrist existiert nur im Zusammenhang mit der Berechnung einer Ruhezeit der Agentur für Arbeit. Die Wirkung ist dann wie bei allen anderen Kündigungsfristen auch: Wird sie nicht eingehalten, gibt es eine Ruhezeit.
      Eine Rückwirkung auf die Abfindung existiert aber nicht.

      Gruß, Der Privatier

    • Ja, natürlich. Die fiktive Kündigungsfrist ist Teil der Ruhezeit-Berechnung der Agentur für Arbeit. Ein Dispojahr hingegen ist für die Agentur für Arbeit im Grunde gar nicht existent.

      Gruß, Der Privatier

    • Ich glaube, meine erste Antwort könnte missverstanden werden. Darum hier noch einmal:

      Die fiktive Kündigungsfrist ist Teil der Ruhezeit-Berechnung der Agentur für Arbeit und kann daher im Zusammenhang mit einer Abfindung zu einer Ruhezeit (bei Agentur und gesetzl. Krankenversicherung) führen.
      Nach der erfolgreichen Durchführung eines Dispojahres ist die maximale Ruhezeit der Agentur aber bereits abgelaufen und hat daher dann keine Wirkung mehr.
      Gegen hohe Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse während einer Ruhezeit hilft ein Dispojahr hingegen nicht.

      Gruß, Der Privatier

  37. Lieber Privatier,

    ich möchte nicht etwas falsch machen, deshalb meine Frage. Ich habe Ihre Hinweise
    Dispositonsjahr und Fristen über 58-Jährige gelesen.
    Auch Ihre beiden Bücher habe ich mit grossem Interesse gelesen!

    Zu meiner Situation:
    Ich habe nach 36 Jahren Firmenzugehörigkeit Ende September einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Ende des Arbeitsverhältnis ist am 03.01.2021

    Ich möchte dann 2021 ein Dispositionsjahr machen und mich danach am 04.01.22 oder am 05.01.22 beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden und ALG1 beantragen.
    Ich werde nächstes Jahr im Juli 58.

    Kann man es so machen ohne irgendwelche Fristen zu verletzen oder eine Sperrung zu bekommen? Ich werde es auch noch mit dem Arbeitsamt per Email so abstimmen. Wegen Corana gibt es leider keine Termine.

    Spricht grundsätzlich irgendetwas gegen meine Terminwahl?

    Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfe

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan S.

    • Ich denke, die Vorgehensweise ist so in Ordnung. Es könnte evtl. passieren, dass die zuständige Agentur der Auffassung ist, dass die Arbeitsuchend-Meldung drei Monate vor dem geplanten ALG-Beginn erfolgen sollte und dann (falls dies nicht geschieht) eine einwöchige Sperre verhängt. Ich bin der Meinung, dies ist nicht gerechtfertigt, aber notfalls zu ertragen.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich hatte vergessen zu erwähnen, ich wollte mich Ende September 2021 bei der Agentur melden um mich ab dem 05.01.22 arbeitssuchend zu melden und ALG zu beantragen.
        Mir ging es um die richtigen Daten. 03.01.2021 letzter Arbeitstag, 05.01.22 arbeitssuchend melden. In 2021 58. Geburtstag.

        Vielen Dank nochmal, jetzt bin ich beruhigt!

        Viele Grüße

        Stefan S.

        • Die Termine sind richtig, aber die Begriffe sind falsch!

          Zum 4.1.22 (oder 5.1.22) muss eine Arbeitslosmeldung erfolgen. Nicht arbeitsuchend.

          Gruß, Der Privatier

  38. Hallo Privatier,
    Ich habe ein Problem und finde keine Beiträge und Hilfe.

    Habe Dispojahr genommen für 2018,habe mich im Oktober18 für den 1.01.2019 Arbeitslos gemeldet.Im Dezember 2018 hatte ich eine OP und war dann Arbeitsunfähig. Beginn der Arbeitslosigkeit 1.01.2019 wurde hinfällig.Ich soll mich melden und neuen Antrag stellen, wenn ich wieder gesund bin.Genesung war dann erst zum August 2020.Ich habe dann einen neuen Antrag auf Alg gestellt,der wurde abgelehnt, weil die Frist überschritten ist.Jetzt werde ich wegen Krankheit bestraft und soll keine Ansprüche haben.
    Was kann ich machen
    und warum wird das Dispojahr bei den Rahmenzeiten angerechnet.
    Vielen Dank für Deine eventuelle Hilfe
    Gruß Thomas

    • Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas verändert, um ihn von anderen unterscheiden zu können. Bitte nutzen Sie bei weiteren Kommentaren nur diesen Namen. Danke.

      Zur eigentlichen Frage: Es tut mir sehr leid, aber ich kann Ihnen da keinerlei Hoffnung machen.

      Eine gravierende Erkrankung zum Ende eines Dispojahres ist als größtes Risiko des Dispojahres bekannt und es wurde hier immer wieder darauf hingewiesen (z.B.: „Vor- und Nachteile eines Dispojahres“ ).

      Bei der alten Rahmenfrist (2 Jahre) musste ein Dispojahr immer genau ein Jahr lang dauern. Wurde der ALG-Antrag nur wenige Tage später eingereicht, so war der ALG-Anspruch endgültig verloren. Und in Ihrem Fall waren es nicht wenige Tage, sondern etliche Monate. Da ist leider nichts zu machen.
      Und das ist übrigens unabhängig von alter oder neuer Rahmenfrist. Auch mit der neuen Rahmenfrist (30 Monate) wäre im August der ALG-Anspruch erloschen.

      Es tut mir leid, keine bessere Auskunft geben zu können. 🙁
      Aber vielleicht kann Ihr Fall einigen anderen Lesern als Warnung dienen, denn er zeigt, dass das immer wieder erwähnte Risiko einer Arbeitsunfähigkeit zum Ende eines Dispojahres keinesfalls nur in der Theorie existiert!

      Gruß, Der Privatier

  39. Hallo Privatier,

    vielen Dank zunächst für die tolle Hilfestellung hier in dem Blog. Meine Situation:

    Alter 58 Jahre
    Eigenkündigung zum 31.12.2020 (6 Wochen Kündigungsfrist, Kündigung noch diese Woche)
    Dispositionsjahr dann ab 01.01.2021
    Arbeitssuchend melde ich mich dann zum 16.11.2020?

    Kann ich während des Dipositionsjahres einer Freiberuflichen Tätigkeit nachgehen?

    Arbeitslos melde ich mich dann zum 02.01.2022?
    Mit Bezug von 24 Monaten ALG 1?

    Kann ich meiner Freiberuflichen Tätigkeit während ich arbeitslos gemeldet bin (also ab 02.01.2022 weiter nachgehen oder muss diese zum 31.12.2021 abgemeldet werden?

    Vielen Dank für Deine/Eure Hilfe.

    Schöne Grüße Dieter K.

    • Moin Dieter K,

      „Kann ich während des Dispositionsjahres einer Freiberuflichen Tätigkeit nachgehen?“

      Ja, (da Eigenkündigung = keine Abfindung), ansonsten kann aus steuerlicher Sicht die Abfindungszahlung gravierend minimiert werden.

      „Arbeitslos melde ich mich dann zum 02.01.2022?
      Mit Bezug von 24 Monaten ALG 1?“

      Ja, ist möglich.

      „Kann ich meiner Freiberuflichen Tätigkeit während ich arbeitslos gemeldet bin (also ab 02.01.2022 weiter nachgehen oder muss diese zum 31.12.2021 abgemeldet werden?“

      Ja, die Selbstständigkeit kann weitergeführt werden, aber nur bei einer Arbeitsleistung von max. 15 Stunden pro Woche. Ein Verdienst aus der Selbstständigkeit von über ca.165,-€/Monat wird beim ALG1 angerechnet.

      Gruß
      Lars

  40. @Privatier: 1000 Dank für all die Infos!!! Auf die meisten Dinge wäre ich ohne Ihre Hilfe im Leben nicht selbst gekommen!
    @community: Eure Beiträge waren mir auch sehr, sehr hilfreich – Spitze!

    Nun, ich bin neu hier und das Thema Aufhebungsvertrag ist für mich relativ kurzfristig „hochgekocht“ …
    Zum Glück hatte ich mich schon mit ATZ beschäftigt und somit wenigstens eine kleine Vorstellung, was es bedeutet, bis zu den verschiedenen möglichen Renteneintrittsterminen mal eine etwas konkretere Finanzplanung zu betreiben.

    Die Fakten:
    mein Alter 58
    Betriebszugehörigkeit 30 Jahre

    Durch diese beiden Fakten stehe ich also schon mal unter MTV-„Artenschutz“, d.h. eigentlich theoretisch „unkündbar“ durch den AG.
    Bedeutet aber eben auch theoretisch Anspruch auf 24 Monate ALG.

    Angebot der Firma: Aufhebungsvertrag mit einer -aus meiner Sicht- fairen Abfindung

    Hatte einen Burn-out, aber es ist mir klar, dass das Zureden meines Docs zu einem AHV aus medizinischer Sicht nicht unbedingt durch die Agentur geteilt werden muss. – Also rechne ich mal mit einer Sperre durch die Agentur. – Und die würde mich 6 von den 24 Monaten ALG kosten!

    Nov. 2020 Unterschrift AHV mit Abfindung
    31.12.2020 Ende der Beschäftigung
    01.01.-31.03.2021 unwiderrufliche bezahlte Freistellung
    31.03.2021 Ende des Arbeitsverhältnisses
    April 2021 Auszahlung der Abfindung

    Der Plan:
    01.01.-31.12.2021 Dispojahr, um die eventuelle Sperre zu vermeiden

    01.01.2022 ist ja dann der Auslöser (31.12.2020) für eine Sperre verjährt.

    Ich hab nach hoch- und runterlesen der super Privatier-Seiten und Eurer Beiträge in den Kommentaren nun so viele Zeiten und Fristen im Kopf und sage ehrlich, ich weiß nicht mehr, wann ich mich womit bei der Agentur melden muss!

    Meine Vorstellung und vor allem Fragen:

    1.a) Innerhalb von 3 Tagen nach Unterschrift unter den AHV dies bei der Agentur melden, denn die 3-Monatsfrist kann ich ja bis Beginn Beschäftigungslosigkeit (31.12.) nicht mehr einhalten?
    oder
    1.b) Irgendwann im Dezember 2020 bei der Agentur melden, denn das Arbeitsverhältnis endet ja erst zum 31.03.2012?

    2.a) Am 02.01.2021 dann arbeitslos melden, damit die Agentur die Höhe meines Anspruchs berechnet und am 03.01.21 wieder abmelden, damit die Anspruchsdauer 24 Monate nicht wegen der Sperre auf 18 reduziert wird?
    oder
    2.b) Dies erst am 01.04. und so 02.04.21 tun?

    3.a) Im Dezember 2021 bei der Agentur arbeitslos und schon arbeitssuchend zum 01.01.2022 melden?
    oder
    3.b) Erst am 02.01.2022 arbeitslos und arbeitssuchend melden?
    oder
    3.c) Habe ich nicht sogar Zeit zwischen 01.01. und 31.03.2022 damit, denn die Höhe des ALG steht ja seit Anfang 2021 schon fest und für die Berechnungen des ALG-Anspruchszeitraumes müsste ja eigentlich die Zeit der Freistellung mit gelten, denn es wurden da ja Beträge in die AV gezahlt, als ob ich gearbeitet hätte?

    Bitte dringend um Eure Begutachtung und Hilfe, denn es ist echt ziemlich kurzfristig !!!

    • „…aber es ist mir klar, dass das Zureden meines Docs zu einem AHV aus medizinischer Sicht nicht unbedingt durch die Agentur geteilt werden muss.“

      Was sollte die Agentur dagegen aufbringen, wenn der Doc das Zureden in Form eines Attestes in Schriftform bringt?
      Allerdings verhindert das Attest nur die Sperrzeit/Anspruchsdauerverkürzung. Um die Ruhenszeit wegen der unterschrittenen K-Frist kommt man damit nicht rum, in 2021 wird es keinen ALG1-Bezug geben.
      Mit einem Attest hättest Du die freie Wahl deine Variante 2 (in 2021 AL-melden und Ruhezeit erhalten) oder Variante 3 (2021 Dispojahr) zu wählen.
      3.c ist korrekt.
      Viele von dir genannten Datümer führen zum gleichen Ergebnis, die Sache mit dem einen Tag mehr ist ja nur eine Vorsichtsmaßnahmen weil ein Kommentator an eine spitzfindige Leistungsabteilung geraten ist. Außer Gad hat hier noch keiner was ähnliches berichtet.

      Wast tun?
      Also ich würde mich nach der Unterschrift bei der AfA melden (per Mail) und schildern dass ich auf ärztl. Anraten einen AHV mit Freistellung abgeschlossen habe, ich Sperr- und Ruhezeiten vermeiden möchte und um Information bitte, wie ich das regelgerecht umsetzen kann.
      Es kann sein, dass der AfA-Sachbearbeiter auf ein Telefonat drängt, weil man manche Sachen einfacher mündliche klären kann. Ich könnte mir aber vorstellen, dass eine solche Mailanfrage bei der zuständigen Leistungsabteilung (und nicht bei der allgemeinen Hotline) landet. Man hätte dann die Abteilung am Rohr, die säter auch den eigenen Antrag bescheiden wird und die sagen kann, ob das mit dem einen Tag mehr von ihnen gefordert wird.

      • Moin Andy62,

        eSchorsch hat schon wichtige Hinweise gegeben.

        “ … aber es ist mir klar, dass das Zureden meines Docs zu einem AHV aus medizinischer Sicht nicht unbedingt durch die Agentur geteilt werden muss. – Also rechne ich mal mit einer Sperre durch die Agentur.“

        Attest vom Doc vorhanden ja/nein?

        Mit einem Attest vom Doc hast Du erst einmal ein Schriftstück in der Hand, denn unter der FA vom AfA (§159 SGB III) steht siehe Punkt 159.1.2.1 „Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Grund“ Unterpunkt e (Seite 13):

        – Die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist

        Schlussendlich ist das aber eine Entscheidung vom SB der AfA.

        „… Durch diese beiden Fakten stehe ich also schon mal unter MTV-„Artenschutz“, d.h. eigentlich theoretisch „unkündbar“ durch den AG.“

        „Unkündbar“ bedeutet für die AfA eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten siehe §158 Abs.1 Satz 3 SGB III.

        Ich würde so vorgehen wie eSchorsch geschrieben hat, … der AfA das Anliegen per Mail schildern mit dem Ziel Sperr und Ruhezeiten zu vermeiden (aber Begriff Dispojahr nicht erwähnen …)

        Bitte noch einmal den Zeitablauf prüfen (Beginn des Dispositionsjahres?):

        „01.01.-31.03.2021 unwiderrufliche bezahlte Freistellung“
        „31.03.2021 Ende des Arbeitsverhältnisses“
        „01.01.-31.12.2021 Dispositionsjahr“

        Und 2a geht nicht, da Dein AV noch bis 31.03.2021 besteht.

        2.a) Am 02.01.2021 dann arbeitslos melden, damit die Agentur die Höhe meines Anspruchs berechnet und am 03.01.21 wieder abmelden, damit die Anspruchsdauer 24 Monate nicht wegen der Sperre auf 18 reduziert wird?
        oder
        2.b) Dies erst am 01.04. und so 02.04.21 tun?

        Gruß
        Lars

        • Korrektur – 2a) i.O.

          Die Arbeitslosmeldung „kann“ drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgenommen werden. (frühester Termin)

          Gruß
          Lars

    • Die Agentur darf keine Sperre verhängen, wenn es wichtige Gründe für das Beenden des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Und gesundheitliche Gründe stehen dabei ganz oben an erster Stelle. Wenn die gesundheitlichen Gründe also nachgewiesen werden können (Krankenhistorie und Attest), so darf es zu keiner Sperre kommen.

      Wenn eine Sperre aber unwahrscheinlich ist, stellt sich die Frage, ob dann ein Dispojahr überhaupt Sinn macht? Ohne Dispojahr könnte man alle angefragten Varianten durchführen.

      Wenn es dann doch ein Dispojahr sein soll, kämen 3a) bis 3c) in Frage, wobei es immer nur auf die Arbeitslos-Meldung ankommt. Die Arbeitsuchend-Meldung ist nur von Bedeutung, wenn man nahtlos an die Beschäftigung ALG beziehen möchte.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen,
        habe mir also beider AfA einen Account angelegt und denen gleich am 12.11.20 abends noch über das Kontaktformular mitgeteilt, dass ich am Tag zuvor einen AHV unterschrieben hab, mein Doc mir auch zu diesem Schritt geraten hatte und ich Beratung bzgl. des weiteren terminlichen Vorgehens wünsche, um eventuelle sonst anfallende Sperrzeiten zu vermeiden. – Prompt rief am nächsten morgen schon die Hotline in aller Früh bei mir an.
        Die Dame versuchte mir zu erklären, dass ich mich erst „melden“ müsste und das könnte ich ja am Telefon tun, bevor ich eine Beratung zu meinen Themen bekäme.
        Auf meine Frage, was sie mit dem Begriff „melden“ denn nun eigentlich meine – ob arbeitssuchend oder arbeitslos, denn den AHV hab ich ja schon gemeldet – kam sie irgendwie ins schwimmen.
        Der Unterschied zwischen Ende der Beschäftigung und Ende des Arbeitsverhältnisses (ich hatte beides gleich mit angegeben) schien ihr auch nicht allzu viel zu sagen.
        Auf die Frage, ob sie denn meine Beraterin in der für mich zuständigen AfA vor Ort sei, erfuhr ich dann wenigstens, dass sie aus dem Callcenter anruft.
        Mit meinem Berater vor Ort könne ich erst dann sprechen, wenn ich mich „gemeldet“ hätte, dies könnte ich ja am Telefon gleich tun oder eben bis spätestens 31.12.20.
        Für ein wirklich beratendes Gespräch sei es ja nun sowieso zu spät, weil ich den AHV bereits unterschrieben habe.
        Nun ja, sie konnte ja nicht wissen, dass ich bei Euch evtl. schon mehr über die Möglichkeiten gelernt hatte, als sie offenbar bei der Agentur!?!
        Wenigstens erwähnte sie von sich aus, dass ich das Attest von meinem Doc dann bräuchte und einen Lebenslauf.
        Ich werde mir also nun die Telefonnummer der Dienststelle direkt hier vor Ort irgendwie beschaffen und versuchen, mit einem kompetenten Mitarbeiter Kontakt zu bekommen, um den Zeitplan mal abzustecken …
        Grüße
        Andy62

        • Einige der geschilderten Erfahrungen sind nicht überraschend, wie z.B.:

          * Eine Beratung wird in der Regel nur für „Kunden“ der Agentur durchgeführt, also nur nach Arbeitsuchend- oder Arbeitslos-Meldung.
          * Ein direkter Kontakt zum Vermittler oder zur Leistungsabteilung ist meistens nicht möglich, sondern die zentrale Hotline ist immer der erste Ansprechpartner.

          Als reichlich unverschämt empfinde ich allerdings die Antwort, für ein „wirklich beratendes Gespräch sei es ja nun sowieso zu spät, weil ich den AHV bereits unterschrieben habe.“ Eine Beratung zum AHV war ja gar nicht gefragt! Sondern zu den Terminen im Zusammenhang mit den geplanten Meldungen bei der Agentur.

          Wie in vielen anderen Fällen auch, gilt auch hier der Rat, hartnäckig zu bleiben! Auch gerne die Hotline noch einmal anrufen. Die Chance auf denselben Gesprächspartner zu treffen, ist gering. Eventuell wäre allerdings eine Arbeitssuchendmeldung hilfreich. Kann man ja nach erfolgter Beratung wieder zurückziehen.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo zusammen,
            kurzer relativ positiver Zwischenstand:
            + Meine Sache liegt nun inzwischen bei einer kompetenten und freundlichen Mitarbeiterin beim AfA und wir sind uns eigentlich über fast alle Termine einig.
            + Arbeitssuchend-Antrag irgendwann im Dezember
            + Antrag auf ALG1 zwischen Januar und März 2021
            + Ich habe mein Attest vom Arzt vorgelegt und daraufhin hat sie mir telefonisch bestätigt, dass es keine Sperrzeit wegen des Aufhebungsvertrages geben wird. – So wie Ihr mir weiter oben ja schon vorhergesagt habt. – Übrigens: Danke nochmal!
            + Sie hat mir dann auch schon mal die Dauer der Ruhenszeit aus ihrer aktuellen Sicht überschlagen: 4 Monate (+ paar Tage). – Dies passt zu dem, was ich erwartet hatte dank der Hinweise in den genialen Seiten vom Privatier hier.
            + Nach meinen Excel-Berechnungen brauche ich nun eigentlich das Dispojahr nicht mehr, denn der Hauptgrund war bei mir die Verjährung der Sperrzeit, die ja nun vom Tisch ist.
            Steuerlich gesehen würde mir das Dispojahr zwar einen kleinen Vorteil bringen, der aber wiederum gleich durch die KV aufgefressen würde. Denn die könnte dann in meinem Fall 4 Monate mit Höchstsatz auf meine Abfindung zugreifen, oder eben max. solange ich kein ALG1 beziehe.

            Nun bin ich mit der AfA aber noch nicht einig bezüglich des Startzeitpunktes der Ruhenszeit und deshalb würde ich gerne meine Sicht nochmal mit Euch querchecken, vielleicht liege ich ja noch irgendwie falsch mit meiner Interpretation der Begrifflichkeiten:

            31.12.2020 Ende des Beschäftigungsverhältnisses, weil ab
            01.01.2021 unwiderrufliche bezahlte Freistellung bis
            31.03.2021 Ende des Arbeitsverhältnisses

            Die AfA will den Beginn der Ruhenszeit auf 01.04.2021 legen, was mir dann 4 Monate KV/AV bei Höchstbeitrag kosten würde.
            Ich meine aber hier vom Privatier gelernt zu haben, die Ruhenszeit müsste eigentlich am 01.01.2021 beginnen, weil der Tatbestand des Endes des Beschäftigungsverhältnisses bereits am 31.12.2020 erfüllt ist:
            „Beide gemeinsam (Sperr- und Ruhezeit) haben die Eigenschaft, dass sie mit dem Beginn des Zeitpunktes starten, der als Auslöser gilt (in der Regel ist das der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit) und dann einfach kalendermäßig ablaufen.“

            Dadurch wiederum müsste ich dann ja nur im April Höchstbetrag an die KV zu zahlen, weil dann im Mai ALG1 einsetzen müsste und die KV damit von der AfA gezahlt würde.
            Ich müsste in dem fall dann zwar nach Ende des ALG1 drei Monate früher wieder selber KV zahlen, dann ja aber nur den Mindestsatz, weil meine Abfindungssumme nach den dann 24 Monaten ALG1 von der KV nicht mehr herangezogen werden kann.

            Wo liegt mein eventueller Denkfehler?
            (… neben der Befürchtung, dass Ihr mir jetzt vielleicht sagt, dass ich den hier am 12.11. oben begonnen Gedankenaustausch jetzt auf der Seite für die Ruhezeiten fortsetzen müsste?!)

            Dank im Voraus für Eure sicher wieder hilfreichen Kommentare!

            Schöne Grüße, Andy62

          • Sagen wir es mal ganz platt, die Ruhezeit geht so lange, bis die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre. Es ist egal, ob man zwischendrin weiterarbeitet, freigestellt oder Privatier ist.

            Beispiel: Aufhebungsvertrag Ende November ’20 unterzeichnet, arbeitgeberseitige Kündigungsfrist beträgt 12 Monate, man wäre somit zum 30.11.21 kündigbar. Die Ruhezeit endet dann ebenfalls am 30.11.21 (Einzeltage ignoriere ich mal).
            Jetzt hast Du aber spitzfindig nach dem Beginn der Ruhezeit gefragt. Ich würde dem Amt beipflichten: 1.4.21, davor stehtst Du doch noch auf der Gehaltsliste deiner Firma, dieser Zeiraum interessiert die AfA doch „leistungsmäßig“ gar nicht. Aber ganz ehrlich, selbst wenn Du ab 1.1.21 arbeitslos wärst und die Ruhenszeit ab 1.1.21 starten würde, dann endete die Ruhenszeit trotzdem erst am 30.11.21.

            Du kannst es drehen wie Du willst, um den maximalen KK-Beitrag von April bis November kommst Du nicht rum. Freu dich drüber, das kannste prima von der Steuer absetzen. Du hast eh 3 Monate Einkommen zu kompensieren, oder fällt die Abfindung gar nicht unter die Fünftelregelung (dann wäre das weniger wichtig).

          • @Andy62: Das Zitat von mir habe ich tatsächlich so geschrieben und es zeigt mal wieder, wie gefährlich es ist, wenn man nicht ganz exakt auf die Formulierung achtet. Denn: So wie ich es geschrieben habe, kann es zumindest sehr leicht zu Missverständnissen kommen.
            Man könnte auch sagen: Die Aussage ist falsch. Ich werde nachher versuchen, eine bessere Formulierung zu finden.

            Jedenfalls gilt der Beginn der Beschäftigungslosigkeit NICHT für Sperre und Ruhezeit gleichermassen als Beginn, sondern nur für eine Sperre! Eine Ruhezeit beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Und somit hat die Dame von der Agentur Recht.

            Als kleine Ausrede für meine missverständliche Aussage kann ich noch anführen, dass ich „in der Regel“ dazu geschrieben habe. Und „in der Regel“ fallen Ende der Beschäftigung und Ende des Arbeitsverhältnisses zusammen. Dann passt es wieder. Und den meisten, die sich erstmalig mit der Thematik befassen, ist der Unterschied auch gar nicht bewusst.

            Dennoch: Meine Aussage war so nicht in Ordnung und ich werde sie nachher korrigieren. Vielen Dank für den Hinweis.

            Gruß, Der Privatier

          • @eSchorsch: Du hast richtig erkannt, dass die Ruhezeit mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt.

            Nicht richtig ist aber die pauschale Aussage, dass eine Ruhezeit immer mit dem Ende der ordentlichen Kündigungszeit endet! Das kann auch früher sein.
            Nämlich dann, wenn sich gemäß Tabelle (Firmenzugehörigkeit/Alter) eine kürzere Zeit ergibt. Wenn sich aus der Tabelle z.B. nur eine 3-monatige Ruhezeit ergibt, die Kündigungsfrist aber 7 Monate betragen hätte, so beträgt die Ruhezeit nur 3 Monate.
            Und genau für solche Fälle und im Zusammenhang mit einer unwiderruflichen Freistellung ist es schon von Bedeutung, wann die Ruhezeit beginnt. Aber, wie bereits oben geschrieben: Sie läuft erst ab Ende des Arbeitsverhältnisses.

            Gruß, Der Privatier

          • Für die gestrige Diskussion zu meinem „Fall“ Euch beiden herzlichen Dank!
            Ich denke und hoffe, nun ist erstmal alles soweit klar.

            Habt Ihr später nochmal Interesse an einer Info über den weiteren, hoffentlich reibungslosen Verlauf?
            Würde mich dann hier nochmal mit einem Bericht zur Lage melden.

            … und sollte etwas nicht reibungslos laufen, komme ich sowie zuerst auf den Privatier zu, ehe ich woanders suche 🙂

            Vielen Dank und viele Grüße
            Andy62

          • „Habt Ihr später nochmal Interesse an einer Info über den weiteren, hoffentlich reibungslosen Verlauf?“

            Aber sicher!
            Jeder positive Bericht erleichtert es Neulesern sich zu entscheiden. Das ermutigt und ist eine andere Qualität, als wenn hier jemand nur die zu Grunde liegenden Praragraphen aufsagt.

  41. Ein riesen Dankeschön Euch Dreien, für Eure so raschen Hilfestellungen!!!
    Bin ja recht froh, dass die grauen Zellen doch noch etwas funktionieren und ich es gar nicht sooo schlecht kapiert hatte 🙂
    Aber Ihr habt jetzt etwas Ordnung in meine Gedankengänge gebracht, danke nochmal!
    Grüße
    Andy62

  42. Sehr geehrtes Privatier-Team,
    ich bin 58 Jahre jung und befinde mich derzeit kurz vor Beendigung meines einjährigen Sabbaticals (01.01.2020-31.12.2020). Zum 01.01.2021 möchte ich mich arbeitslos melden und auf Grund meines Alters keinen Fehler machen. Ab dem vollendeten 58 Lebensjahr hätte ich demnach 48 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ihre Ausführungen in dem Zusammenhang verstehe ich leider nicht vollumfänglich. Laut Ihrer Empfehlung sollte ich mich erst zum 02.01.2021 arbeitslos melden. Ich habe einfach nur große Angst, dass ich meinen kompletten Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren könnte. Für eine kurze verständliche Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr verbunden und verbleibe bis dahin
    mit freundlichen Grüßen
    Conny

    • Nur der Vollständigkeit halber, das mit den 48 Monaten Anspruch ist so nicht korrekt, man hat auch mit 58 nur einen Anspruch auf 24 Monate ALG1.
      Die 48 Monate gehören zum Thema Ab- und wieder Anmelden.

      Es nützt Dir nichts, wenn ich jetzt bestätige, dass mit dem 2.1.2021 alles gut wird. Oder wenn der Privatier das bestätigt. Wir können allenfalls die Paragraphen aus dem obigen Beitrag aufzählen.
      Gegen die Angst hilft nur öffizielles händchenhalten. Bei der AfA melden, sagen dass einen AL-Meldung für Januar ansteht und nachfragen, welches „Startdatum“ auf dem Antrag angegeben werden muß, damit alles den gewünschten Weg (keine Sperre, 24 Monate ALG1) geht.

    • „… hätte ich demnach 48 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld“

      😀 😀 Das ist aber nur ein schöner Traum! 😉
      Die maximale ALG-Bezugsdauer beträgt 24 Monate.

      Was den Termin für Arbeitslosmeldung angeht, so habe ich im obigen Beitrag vorgerechnet, dass es einen Zeitpuffer von 19 Tage gibt, innerhalb dessen man sich melden kann. Dieser Puffer beginnt bei Ihnen am 01.01.2021. Ob sie ihn nutzen wollen, müssen Sie selber entscheiden. Zur Absicherung Ihrer Überlegung sollten Sie sich den Termin ggfs. direkt von der Agentur einmal bestätigen lassen. Siehe auch Beitrag:
      https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

      Gruß, Der Privatier

  43. Hallo,
    Ich werde einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung akzeptieren. Ich möchte ein Disp. Jahr nehmen um eine Sperre bei ALG 1 zu umgehen. Ich werde zu 31.12.20 die Firma verlassen. Meine Frage ist, wann soll ich mich als Arbeitssuchender bei Agentur für Arbeit anmelden.

    • Als weitere Info. Ich werde bald 61 Jahre alt und Langjährig versichert. Wegen bessere Abfindungssumme habe ich Kündigungsfrist nicht eingehalten.

      LG
      Feri

      • Vielen Dank Lars!!
        Da ich noch keine Erfahrung bzgl. des Anmeldeprocederes bei der Agentur für Arbeit habe, möchte ich mich gerne über folgende Szenarium vergewissern. Wenn das Dispositions- Jahr am 01.01.21 anfängt und am 31.12.21 zu Ende geht, soll ich mich ‚genau‘ am 01.01.22 als Arbeitssuchender anmelden? Oder geht es auch einen oder zwei Tage später? Kann die Anmeldung online stattfinden?
        LG Feri

        • „soll ich mich ‚genau‘ am 01.01.22 als Arbeitssuchender anmelden?“

          Der Privatiers hat 1 Jahr + 1 Tag (der 02.01.22) empfohlen. Bitte nicht die Begriffe Arbeitssuchender und Arbeitsloser verwechseln, hier geht es um Arbeitslosmeldung und das „Beginndatum“ auf dem ALG1-Antrag.
          Den Antrag kann man übrigens bis zu 3 Monate im Voraus stellen, ich persönlich habe mich damals eine Woche vor Weihnachten bei Amt gemeldet und würde das auch ähnlich empfehlen. Bei Antragstellung im Dezember (mit Beginndatum Januar) kann man vorher auch nochmal blauäugig bei der Agentur nachfragen, welches Datum passt (erster, zweiter, dritter Jänner).

          Momentan ist die persönliche Meldepflicht m.W. ausgesetzt und auf eine Onlineidentifizierung reduziert. Wie das in einem Jahr aussieht wissen nur die Götter.

        • Moin Feri,

          eSchorsch hat die Fragen schon beantwortet und um ganz sicher zu gehen, dann der 02.01.2022. Den Hinweis von eSchorsch „… kann man vorher auch nochmal blauäugig bei der Agentur nachfragen, welches Datum passt (erster, zweiter, dritter Jänner)“ … würde ich zur Sicherheit durchführen.

          Gruß
          Lars

  44. Hallo zusammen,

    habe heute meinen Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur bekommen. Anspruchsbeginn ist der 1.1.21 für die Dauer von 720 Kalendertagen, also bis zum 30.12.22. Keine Kürzung!

    Kurz zu meiner Vorgeschichte.

    Ich habe Mitte 2018 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, bin am 31.12.2019 aus meiner Firma ausgeschieden, die Abfindung habe ich am 31.01.20 bekommen. Geboren bin ich 1960.

    Beim Arbeitsamt habe ich mich im Sep. 2019 gemeldet, und habe nachdem ich von der Möglichkeit des Dispositionsjahres erfahren habe, meiner Arbeitslosenmeldung zurückgezogen. Das Arbeitsamt hat mich im Bezug auf das Dispojahr gut beraten.

    Am 01.10.20 habe ich mich dann zum 01.01.21 Arbeitslos und Arbeitssuchend gemeldet, und wie oben erwähnt heute den Bewilligungsbescheid ohne Kürzung bekommen.

    Auf meine Frage bezgl. der Arbeitslosmeldung zum 1.1.21 oder 2.1.21 wurde mir kein Nachteil bei Meldung zum 1.1.21 bestätigt.

    Es hat also alles, so wie der Privatier es ausführlich erläutert hat geklappt. Daher noch einmal meinen besten Dank an den Privatier!

    Gruß

    Jürgen

    • Super Glückwunsch. Die Daten könnten 1:1 von mir sein, nur habe ich morgen mein Gespräch per Telefon mit dem Arbeitsamt.
      Hat das Arbeitsamt etwas dazu gesagt ob es in den nächsten 24 Monaten Jobangebote geben wird oder wird man dich in Ruhe lassen ?
      Grüße Ralf

      • So weit bin ich noch nicht. Ich werde mich heute beim Arbeitsamt melden, um mich über die weitere Vorgehensweise zu erkundigen. Da ich aber bei meinem Ausscheiden Ende Dez. 2019 doch sehr gut verdient habe, und die Coronasituation den Arbeitsmarkt nicht gerade begünstigt, wird es wohl nicht viel vergleichbare Jobangebote geben. Schon wir mal.

        Gruß

        Jürgen K.

          • Ich hatte heute mein Gespräch mit der netten Dame vom Amt. Da sie meint das es in meiner Gehaltsklasse sehr schwer wird etwas zu finden soll ich proforma 2-3 Bewerbungen pro Monat machen und das würde ihr reichen. Sie fragte noch ob mir das ALG I Geld reicht , dann bräuchte sie sich nicht bemühen. Meine arbeitslos Meldung soll ich per 01.01.21 beantragen .
            Mir ist jetzt erstmal ein großer Stein gefallen.
            Grüße und Dank an alle für die vielen Tips
            Ralf

    • @Jürgen K.: Vielen Dank für die positive Rückmeldung und weiterhin viel Erfolg!

      @Jürgen K. und @Ralf-P: Denkt doch bitte zukünftig an die geänderten Namen. Danke.

      Gruß, Der Privatier

  45. Guten Tag,

    ich finde Ihren Beitrag vom 13.Sep. 2020 zur unwiderruflichen Freistellung sehr interessant.
    Im Apr 2020 habe ich (nach über 30 ununterbrochenen Dienstjahren) einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. (‚Es besteht Einigkeit, dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.22 enden wird.‘)

    Die Abfindung erfolgt in monatlichen Zahlungen bis zum Renteneintritt mit 63.
    Vor dem Beendigungstermin werde ich 9 Monate freigestellt und beziehe Entgelt aus meinem Langzeitkonto. (80% meines ursprünglichen Gehalts). (‚Die Mitarbeiterin wird unter Inanspruchnahme ihres Entgeltguthabens im Langzeitkonto vom 01.01.22 bis 30.09.22 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.‘)

    Frage 1:
    Gilt diese Freistellung aus dem Langzeitkonto als unwiderrufliche Freistellung?
    Frage 2:
    Und falls ja, kann ich mich nach 9 Monate LZK-Freistellung und weiteren 3 Monaten Wartezeit (z. Bsp. Studiensemester) beim Arbeitsamt melden und am 02.01.23 ALG1 beantragen, ohne eine Sperrzeit zu riskieren?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,
    Svenja

    • Die allgemeine Rechtsauffassung geht dahin, dass eine Freistellung, die nicht ausdrücklich als widerruflich oder unwiderruflich bezeichnet wird, in der Regel als widerrufliche Freistellung aufzufassen ist.

      Insofern dürfte sich dann die zweite Frage erübrigen, denn dieses Vorhaben basiert ja auf der Annahme einer unwiderruflichen Freistellung.

      Gruß, Der Privatier

  46. Hab gestern meinen Antrag online inkl. Arbeitsbescheinigung und kurzem Anschreiben gesendet.
    Bescheinigung der PKV werde ich nach Erhalt noch nachreichen.
    Dispojahr war dann vom 01.02.20 bis 31.01.21.

    Heute kam online die Info, das der Bewilligungsbescheid im Postfach in Kopie vorliegt und im Original per Post zugestellt wird. Schon ausgedruckt. Gültigkeitsdauer 01.02.21 bis 30.01.23. Warum nur bis 30.01.23?, aber das ist egal.

    Bei der Berechnungserklärung ist der Soli als Abzug berücksichtigt, ebenso natürlich die Bemessungsgrenze von 6700€, ich denke die 6900€ ab/für Januar werden wohl nicht mehr neu berechnet. Mit dem kann ich leben und bin auch über die rasante Bearbeitungszeit sehr überrascht und muss sagen bis jetzt lief alles wie geplant.

    Bei der Sozialversicherung ist 3 mal nicht versichert angekreuzt, da muss ich bezüglich der Rentenversicherung eventuell nochmal nachhaken, wenn ich die PKV-Bescheinigung einreiche bzw. den Bescheid der Übernahme bekomme und die RV dann noch ungeklärt sein sollte.

    Gespannt bin ich jetzt wie es weitergeht, ob und wann und welche Auflagen (Eingliederungsvereinbarung, ?,etc) hier auf mich zukommen. Auch die Online-Identifizierung hat noch nicht statt gefunden.

    • „Gültigkeitsdauer 01.02.21 bis 30.01.23. Warum nur bis 30.01.23?, aber das ist egal.“
      Sportlich! Man hat Dir 24 Monate ALG1 bewilligt und das reicht Dir nicht aus 🙂
      Oder meinst Du die 4 Jahre, in denen man die 24 Monate abfeiern kann, bzw. beginnen kann sie abzufeiern? Die werden nicht im Bescheid erwähnt, das steht in irgendeinem Gesetz.

      „Bei der Sozialversicherung ist 3 mal nicht versichert angekreuzt“
      Wenn ich mich richtig erinnere, kann man dann ein Zusatzblatt ausfüllen.

  47. Das hier war als Info gedacht für andere in ähnlicher Situation. Erwartet hätte ich 31., aber hab mittlerweile nachgelesen das es 720 Tage sind. Wird also exakt so sein, das die dann um sind. Kannst aber wenn magst im Kalender nachzählen.
    Das wäre übrigens ne Antwort gewesen, die man unter hilfreich einordnen könnte!

    Das mit den Zusatzblättern hab ich auch ausführlich beschrieben um andere (speziell PKV-Versicherte) darauf hinzuweisen wie es bei meinem Bewilligungsbescheid aussieht.

    • 2 Jahre wäre aber rund 730 Tage, so richtig verstehe ich nicht, weshalb der eine Tag weniger angesetzt wird. Ich vermute, die zählen 30 Tage = 1 Monat und im letzen Monat sind es auch nur 30 Tage …
      Es wird für Dich die Nebenwirkung haben, dass Du am letzten Januar nicht mehr der Agentur zur Verfügung stehen musst, das ALG1 für Januar aber trotzdem genauso hoch sein wird wie die Monate davor (nämlich 30 x Leistungsentgelt). Also hauchdünner Vorteil für Dich.

  48. Ich habe derzeit ein Abfindungsangebot zum 30.6.2021 vorliegen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens werde ich 56 Jahre und knapp 10 Monate alt sein. Ein Verschieben um ein Quartal ist leider nicht möglich.
    Bei der Beratung durch eine externe Consulting Firma wurde mir empfohlen, ein Dispositionjahr zu nehmen, um die Sperrzeit und Kürzung des ALG I zu vermeiden. Seit 2020 wären sogar 18 Monate Dispozeit möglich.
    Drei Monate vor Verlassen der Firma soll ich mich arbeitssuchend melden, nach 2 Tagen wieder abmelden. Dann 15 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (mit 58 Jahren) soll ich mich wieder arbeitssuchend melden.
    Man konnte mir jedoch nicht sagen, ob dann das letzte Gehalt, 15 Monate zurückliegend, als Berechnungsgrundlage für ALG I genommen wird oder eine Tabelle der Agentur für Arbeit, die schlechter sein wird, da ich länger als 12 Monate kein Gehalt mehr bezogen habe.
    Hat von Ihnen jemand mit diesem Konstrukt Erfahrung? Liegt das dann im Ermessen des Sachbearbeiters oder ist das ein Möglichkeit, damit 24 Monate ALG I beziehen zu können?
    Kann ich mich hierzu bei der Agentur für Arbeit beraten lassen oder werde ich dort eher abgewimmelt?

    Vielen Dank
    ABE

    • „ob dann das letzte Gehalt, 15 Monate zurückliegend, als Berechnungsgrundlage für ALG I genommen wird“
      So ist es!
      Zu einer fiktiven Einstufung kommt es nur, wenn innerhalb der Rahmenfrist nicht mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt nachgewiesen wurden. Und nein, dass kann der Sachbearbeit nicht von seinem Ermessen abhängig machen.
      Was ist die Rahmenfrist: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/

      Die AfA ist zur Beratung verpflichtet, die dürfen keinen abwimmeln. Ich sehe aber unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit auf die 24 Monate ALG1 zu kommen. Aber nach einem Dispojahr gibt es zumindest keine Kürzung der 18 Monate.

      PS:
      Das arbeitsuchend melden 3 Monate vor Arbeitsende ist meiner Ansicht nach für’n Popo. Ich sehe nur einen möglichen „Nutzen“: manche AfA wollen erst eine „Kundenakte“ anlegen bevor sie eine ausgibige Beratung durchführen und das scheint so am einfachsten zu sein.

      • Ich schliesse mich den Ausführungen von eSchorsch an und möchte aber noch einmal betonen, dass mit einem 15-monatigem Dispojahr zwar Sperr- und Ruhezeiten vermieden werden, aber danach eine Voraussetzung für den 24-monatigen Anspruch nicht mehr erfüllt sind! Dazu müsste man nämlich in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 48 Monate mit versicherungspfl. Beschäftigung vorweisen. Und das klappt mit dieser Konstruktion nicht. (Ggfs. entsprechende Beiträge zu diesem Thema über die Suchfunktion suchen/lesen).

        Von daher auch mein Fazit: Ich sehe unter den gegebenen Umständen ebenfalls keine Möglichkeit auf die 24 Monate ALG1 zu kommen.

        Gruß, Der Privatier

    • Hallo eSchorsch und Privatier, Ihnen beiden herzlichen Dank für Ihre schnellen Antworten. Ich hatte es schon vermutet, dass es nicht aufgehen wird mit der erweiterten Dispositionszeit und den 24 Monaten ALG I. Die beiden Bücher von Privatier sind bestellt und ich freue mich, zukünftig so kompetent informiert zu bleiben. Nochmals vielen Dank ABE

  49. Lieber Privatier,

    ich bin erst vor einigen Tagen auf Ihre Seite gestoßen und bin überrascht, was sich hier alles an Wissen findet. Vielen Dank dafür. Ich möchte Ihnen gerne meine Situation beschreiben und bin gespannt auf Ihre Einschätzung.

    Jahrgang 1960 (Oktober) mit 30 Jahren Konzernzugehörigkeit. Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages am 21.12.2019 zum 31.12.2020 mit Auszahlung des Abfindungsbetrags in 34 Monatsraten ab Jan. 2021.

    Empfehlung des den Vorgang begleitenden unternehmensseitig bestellten Beraters: Spätestens im Sept. 2020 beim BAA arbeitssuchend melden und Realisierung Dispositionsjahr in Absprache BAA klären mit dem Ziel: Dispositionsjahr vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 und dann 24 Monate ALG-Bezug.

    Am 19.2.2020 wurde ich kurzfristig zum 1.3.2020 unwiderruflich bei vollen Bezügen freigestellt.
    Im Aug. habe ich versucht Kontakt mit der BAA aufzunehmen. Coronabedingt war keine Beratung möglich. Hinweise BAA: Antrag auf Arbeitslosengeld inkl. Stellungnahme zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages und alle zugehörigen Verträge online eingeben. Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers Ende Dez. nachreichen. BAA meldet sich dann zeitnah.

    Ich habe alle 4 Wochen angerufen. BAA: Wir melden uns zeitnah. Rückruf (1) dann am 09.12.2020 durch BAA-Berater der mich als Arbeitssuchender beraten hat. Auf meine Bitte wurde Rückruf durch die Leistungsabteilung zum Anspruch auf Dispositionsrecht vereinbart.

    Rückruf (2) durch Leistungsabteilung am 11.12.2020. Empfehlung BAA: Anspruch Dispositionsrecht realisieren, als Start den ersten Tag der Freistellung (1.3.2020) festlegen und dabei beachten, dass ich mich tagesgenau zum 2.3.2021, da sonst Risiko des Anspruchsverlustes, arbeitslos melden muss.

    Dies war zu dem Zeitpunkt für mich neu. Auf meine Bitte wurde mir das schriftlich am 15.12.2020, als Dreizeiler, mitgeteilt: Erklärung zum Dispositionsrecht/Erklärung zum Anspruchsbeginn/BAA hat alle leistungsrechtlichen Konsequenzen erläutert/Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld soll am 2.März 2021 entstehen/Meine Unterschrift. Das nächste Gespräch (3) ist auf den 27.12.2020 terminiert.

    Ist das bisher alles korrekt verlaufen, so dass ich mein Ziel (jetzt sogar früher) erreiche? Habe ich etwas übersehen? Welche Risiken bleiben? Ab wann beginnt in diesem Fall die Beratungspflicht der BAA zur Arbeitssuche?

    Viele Grüße von zttm5089

    • Die Aussage der Leistungsabteilung ist korrekt: Sie können das geplante Dispojahr bereits zum 02.03.2021 beenden. Begründung: Der Auslöser für eine Sperre wg. Arbeitsaufgabe ist das Ende der Beschäftigung und dies war bei Ihnen bereits am 01.03.2020 der Fall. Ein Jahr später entfallen die Folgen einer solchen Sperre.

      Nicht korrekt ist die Aussage, dass bei einer nicht taggenauen Meldung das Risiko des Anspruchverlustes bestehe. Das kann ich so nicht erkennen. Meiner Meinung nach könnten Sie sich bis zum ursprünglich geplanten Termin (Ende 2021) Zeit lassen.

      Aber wahrscheinlich ist Ihnen der frühere Termin ohnehin lieber und dann würde ich diesen auch wahrnehmen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Die Vermittlungstätigkeiten der Agentur beginnen mit einer Arbeitssuchend- oder Arbeitslosmeldung.

      • Lieber Privatier,

        auch Ihnen vielen Dank für die schnellen und klaren Antworten. Zu zwei Aspekten möchte ich noch nachfragen.

        Mit welchem Argument könnte ich die Fixierung der BAA auf den 2.3.2021 aufbrechen. Womit kann ich argumentieren, dass der Anspruchsverlust erst Ende 2021 eintritt.

        War ich in den letzten 10 Monaten und bin gegebenfalls in den nächsten 2 Monaten verpflichtet aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen? Beginnt die Verpflichtung dazu nicht erst mit dem Ablauf des durch das Dispositionsjahr gesetzten Zeitraums von 12 Monaten und damit in diesem Fall am 2.3.2021?

        Viele Grüße zttm5089

        • „Womit kann ich argumentieren, dass der Anspruchsverlust erst Ende 2021 eintritt?“

          Ganz einfach mit den simplen Regeln, nach denen ein ALG-Anspruch festgestellt wird: Wenn in der Rahmenfrist von 30 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen (inkl. Freistellungen) nachgewiesen werden, besteht Anspruch auf ALG.
          Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/

          Gruß, Der Privatier

          • Lieber Privatier, lieber eSchorch,

            danke für die Ergänzungen. Mein Zieldatum zum Anspruch auf ALG bleibt damit der 2.3.2021. Ich werde berichten wie es weitergeangen ist.

            Viele Grüße zttm5089

        • Der Ursprungsfehler könnte im Telefonat gelegen haben. Du schriebst, „Beratung zu Disporecht“ und das habt die Leistungsabteilung auch gemacht. Nun soll der Schwenk auf das Dispojahr erfolgen, damit der Zeitkorridor erweitert wird.
          Argumentationsmuster: auf deinem ALG1-Antrag steht „Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 2.3.21“, oder meinetwegen 1.7.21 oder 1.1.22 oder was dazwischen. Dann hätte es sich mit dem Disporecht erübrigt und das Dispojahr bleibt als einzige Variante. Ich kann mir keinen Grund vorstellen, weshalb die BAA da Probleme machen sollte. Aber frag die ruhig wie sie auf sowas reagieren, bzw. ob es bessere Gründe für das Disporecht gibt.

          „War ich in den letzten 10 Monaten und bin gegebenfalls in den nächsten 2 Monaten verpflichtet aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen?“
          Ich habe hier noch keinen Erfahrungsbericht über ein absolviertes Disporecht gelesen, Freiwillige vor …

    • „Empfehlung BAA: Anspruch Dispositionsrecht realisieren, als Start den ersten Tag der Freistellung (1.3.2020) festlegen und dabei beachten, dass ich mich tagesgenau zum 2.3.2021, da sonst Risiko des Anspruchsverlustes, arbeitslos melden muss.“

      Um zu verstehen was die Leistungsabteiung meint, nachfolgend ein Link zur Unterscheidung Disporecht und Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
      Die Empfehlung hört sich sehr nach der Variante an, mit der Kommentator Gad beglückt wurde.

      Neugierige Frage meinerseits: Welche Leistungabteilung hat die Empfehlung ausgesprochen? War es wieder Nürnberg?

      • Lieber eSchorsch,

        danke für die schnelle und klare Antwort. Zur Frage der Zuordnung der Leistungsabteilung. Es war Köln.

        Viel Grüße von zttm5089

  50. Lieber Privatier und hallo in die Runde,

    je mehr ich in diesem Blog lese, umso mehr Lücken schließen sich. Vielen Dank dafür. Trotzdem bin ich immer noch verunsichert zu meinem konkreten Fall, den ich hier gerne schildern würde. Seitens der Arbeitsagentur für Arbeit gab es in 2 Beratungsgesprächen unterschiedliche Aussagen?!? Zu meinen Fakten:

    Habe mit Aufhebungsvertrag das Unternehmen verlassen mit Abfindung. War im Unternehmen mehr als 30 Jahre ohne Unterbrechung beschäftigt. Freigestellt bin ich seit 01.07., der Arbeitsvertrag endet zum 31.12.2020. Habe mich dann ordentlich im September als arbeitssuchend gemeldet (zum Termin 01.01.2021) und Zugang zum Tool der Agentur für Arbeit erhalten.

    Da ich erst jetzt von einem Dispositionsjahr/Dispositionsrecht erfahren habe, hatte ich mich im November zum 01.01.2021 arbeitslos gemeldet.

    Nachteile hierbei: eine Sperrfrist/Ruhenszeit bezüglich ALG1 und eine Bezugsdauer von nur 18 Monaten (abzüglich der Sperrfristen), da ich erst im November 2021 58 Jahre alt werde.

    Lösung: Dispositionsjahr einlegen…. Dann wäre ich bei Bezug ALG1 58 Jahre und hätte einen Anspruch von 24 Monate ohne Sperrfristen.

    Jetzt aber die wesentliche Frage: wann sollte ich den Status „Arbeitslos“ wieder zurücknehmen? Noch in 2020 (Aussage Sachbearbeiter 1) oder erst nachdem ich 1 Tag in 2021 arbeitslos bin, am 04.01.2021 (Aussage Sachbearbeiter 2).

    Riskiere ich bei der Abmeldung am 04.01.2021 dass mein Anspruch auf ALG1 in 2022 auf diesen einen Tag basiert gerechnet wird, an dem ich noch 57 Jahre alt war (und somit nur für 18 Monate)?

    Greift die Berechnung auch nach diesem Jahr Pause auf mein letztes Gehalt?

    Und kann mir jemand sagen wo/wie ich mich dann abmelde? Über die Hotline oder über das Tool?

    Hoffe die Lücken schließen sich noch im alten Jahr….

    • „Jetzt aber die wesentliche Frage: wann sollte ich den Status „Arbeitslos“ wieder zurücknehmen? Noch in 2020 (Aussage Sachbearbeiter 1) oder erst nachdem ich 1 Tag in 2021 arbeitslos bin, am 04.01.2021 (Aussage Sachbearbeiter 2).“

      So schnell wie möglich!
      Ist erst der Bescheid ausgestellt, dann ist es zu spät. Dann ist der Anspruch für den 57jährigen mit ausgesprochenen Sperrzeiten festgezurrt. Ein späteres Ab- und wieder Anmelden würde nichts an diesem Bescheid ändern.

      PS: bitte nicht abmelden, sondern den Antrag zurückziehen. Wenn das im Tool funktioniert, dann gut. Wenn nicht telefonisch oder per Mail.

  51. Hallo Privatier, eSchorsch und auch an alle anderen stets hilfreichen Ratgeber.
    Interessante Informationen in Bezug auf das Dispositionsjahr plus 1 Tag, zu den Ausführungen von Gad und auch der derzeitigen Gesetzeslage und Handhabung.
    Ich habe einen Arbeitskollegen, dessen Frau bis vor kurzem noch bei der AA in Nürnberg gearbeitet hat, gebeten, seine Frau doch einmal zu fragen, ob es möglich ist, z.B. nach Eigenkündigung, eine Sperre zu vermeiden, wenn ich mich erst genau nach einem Jahr arbeitslos melde.
    Sie hat sich dann erkundigt und die Antwort lautet: Ja, es ist möglich, aber unbedingt nach einem Jahr und einem Tag. Bei genau einem Jahr findet eine Prüfung statt und es kommmt zu 25% Kürzung. Bei einem Jahr und zwei Tagen verliert man den Anspruch. Deshalb am besten, um sicher zu gehen, einige Tage vorher, zu diesem bestimmten Datum, 1Jahr und 1Tag, arbeitslos melden. Dies wird bei Ihnen noch so gehandhabt, kann sich aber durchaus ändern.
    Grüße, Salida

    • „Bei genau einem Jahr findet eine Prüfung statt und es kommmt zu 25% Kürzung. Bei einem Jahr und zwei Tagen verliert man den Anspruch.“

      Um es hier noch einmal ganz deutlich zu sagen: Ich halte beide Aussagen für falsch!!

      Ich teile allerdings die Schlussfolgerung, nämlich: „Deshalb am besten, um sicher zu gehen, einige Tage vorher, zu diesem bestimmten Datum, 1Jahr und 1Tag, arbeitslos melden.“ Aber nur als Vorsichtsmaßnahme, um merkwürdigen Ansichten einiger Agenturen von vorneherein aus dem Weg zu gehen.

      Gruß, Der Privatier

      • Wenn man die Aussage auf das Disporecht bezieht, dürfte es wieder stimmen.
        Was hat die Nürnberger AfA nur für ein Chaos mit ihrem Disporecht angerichtet 🙁

  52. Hallo Privatier und alle anderen Wissensdurstigen zum Thema Dispositionsjahr!

    Habe mittlerweile neue Erkenntnisse die ich teilen möchte, nach einem 1 1/2 stündigen Gespräch mit der Agentur für Arbeit/Fachbereich Arbeitsentgelt (der Mitarbeiter schien mir sehr kompetent zu sein).

    Zwei unterschiedliche Fristen auf die man achten sollte:

    1. Wann hat man einen generellen Anspruch auf ALG1? Wenn man in den letzten 2 1/2 Jahren vor ALG1 Meldung beitragspflichtig versichert war. Erfüllt man dieses nicht, so bekommt man unabhängig wie lange man zuvor erwerbstätig war in Summe, kein ALG1!

    2. Wann hat man Anspruch auf 24 Monate ALG1? Wenn man das Alter von 58 erreicht hat und in den letzten 5 Jahren vor der ALG1 Meldung 4 Jahre beitragspflichtig versichert war.

    Hier muss man gut aufpassen wenn man ein Dispositionsjahr einlegen möchte – zum Ziel der Vermeidung einer Sperrfrist und Erreichen des Alters 58 Jahre. (Gelernt habe ich auch, dass ein Dispositionsjahr beispielsweise vom 01.01. bis 31.12. geht, also ein Kalenderjahr, nicht x Tage).
    Also einfach mal zurück rechnen. Bei mir haut das gerade mal so hin: Arbeitsvertrag endet 31.12.2020 (bei 30 Jahren lückenloser Beschäftigung)- Dispositionsjahr von 01.01.-31.12.2021 – arbeitslos ab 01.01.2022 – dann komme ich gerade mal auf die 4 Jahre!

    Im Punkt 1. steckt allerdings das Risiko: sollte es am 01.01.2022 nicht möglich sein sich arbeitslos zu melden (Krankheit, …),dann verliert man den Anspruch auf ALG1 komplett.

    Lösung wäre: Ich melde mich tatsächlich für den 01.01.2021 einen Tag arbeitslos (keinen Antrag stellen auf ALG1!), melde mich aber zum 02.01.2021 wieder davon ab und gehe in das Dispositionsjahr bis zum 31.12.2021.

    Zum 01.01.2022 melde ich mich wie geplant wieder arbeitslos (mit Antrag auf ALG1) und eliminiere den einen Tag (01.01.2021) mit einer Verzichtserklärung (fixes Formblatt).

    Das Ganze dient dazu, dass im Falle einer nicht möglichen Meldung zum 01.01.2022 ein ALG1 nicht verloren geht. Dieser eine Tag aus 2021 (und damit ein vorbereiteter Anspruch auf ALG1) bleibt sofern man ihn nicht mit dieser Erklärung zurück zieht, 4 Jahre gültig. Natürlich bekäme man dann auf Basis der zum Zeitpunkt 01.01.2021 noch bestehenden 57 Jahre lediglich die 18 Monate ALG1 (abzüglich der Zeiten durch die Sperrfristen), aber besser als gar keines.

    So hat man ein Auffangnetz, muss nur im Falle einer möglichen und gesunden Meldung zum 01.01.2022 an das Verzichtsformular denken bei Abgabe des Antrages ALG1.

    Nun sind vermutlich alle vollends verwirrt. Würde mich freuen eine Stellungnahme dazu zu erhalten, vom Privatier oder eSchorsch.

    • Um es mal kurz zu machen:

      Die erste Hälfte der Erkenntnisse dürfte Lesern dieser Seite hier hinlänglich bekannt sein und enthält keine neue Information. Inkl. des Hinweises auf das Risiko.

      Alles, was danach folgt gehört eher in den Bereich der (teils gefährlichen) Erzählungen, denn:
      * Wer sich nicht exakt nach einem Jahr arbeitslos meldet, verliert NICHT seinen kompletten Anspruch. Dieser wird zunächst erst einmal geringer. Erst nach weiteren 6 Monaten wäre der Anspruch verloren.
      * Ein „vorbereiteter Anspruch“ bleibt ziemlich sicher nicht 4 Jahre lang gültig.

      Ich würde diese Vorgehensweise auf keinen Fall empfehlen. Aber natürlich kann das jeder gerne ausprobieren und hier später einmal berichten. 😉

      Gruß, Der Privatier

    • Zum Auffangnetz:
      mit der neuen 30-monatigen Rahmenfrist (gilt für alle die am 1.1.2020 noch beschäftigt waren) fällt Ü58 beim „Überschreiten“ des genauen Dispojahres nicht auf Null zurück, sondern auf 18 Monate ALG1! (Man erfüllt dann 1. vollständig, bei 2. erfüllt man nur >36 Monate und hat damit Anspruch auf 18 Monate ALG1.)
      Das Auffangnetzt besteht für ein halbes Jahr, erst nach 18 Monaten Dispojahr verfällt der Anspruch.
      Das ist deutlich mehr als das zuletzt beschriebene Auffangnetz mit 18 Monate abzgl. 25% Anspruchdauerverkürzung = 13,5 Monate!

      Das mit dem Kalenderjahr wurde m.E. falsch widergegeben.
      Damit keine Sperr- oder Ruhezeiten verhängt werden, muß das Dispojahr mindestens ein Jahr betragen (kein Kalenderjahr). Ob 01.01. – 31.12. oder 01.07. – 30.06. oder sonstige Zeiträume von einem Jahr, alle verhindern das zuverlässig.

      Das mit dem „arbeitslos melden ohne Antrag stellen“ ist in meinen Augen ein Widerspruch in sich selbst (bisschen schwanger gibts auch nicht). Wegen der Verzichtserklärung gegenüber der AfA würde ich das eher „AfA-genehmigtes“ Dispojahr nennen. Von dem Wisch hat nur die AfA was, die kann dann belegen dass sie ihre Kunden ordungsgemäß auf Risiken hingewiesen hat.

  53. Hallo Privatier und alle anderen,
    habe mein Vorhaben zum Dispositionsjahr der Arbeitsagentur per Kontaktformular geschildert und nach zwei Tagen einen kompetenten Anruf einer freundlichen Dame erhalten.
    Sie bestätigte meine Ansicht und hat auch die Nachteile während dem Dispojahr (Kein Geld, keine Krankenversicherung, keine Rentenbeiträge) hingewiesen.
    Unsicher war Sie, ob die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten durch das Dispojahr hinfällig wäre.
    Den Begriff Dispojahr hat sie übrigens von sich aus ins Spiel gebracht.
    Meiner Bitte, dies schriftlich zu bestätigen, hat sie nicht entsprochen (wäre schwierig).

    Nun habe ich noch eine, vielleicht spitzfindige, Frage:
    Wenn es im Aufhebungsvertrag heißt: Unwiderrufliche Freistellung mit sofortiger Wirkung. Welcher Tag ist dann der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit, der Tag der Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag oder der Tag danach?
    Danke und Gruß
    Helmut F.

    • „Unsicher war Sie, ob die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten durch das Dispojahr hinfällig wäre.“
      Tja, schlechte Vorbereitung :d
      Sonst hättest Du der Dame einen Hinweis auf §148 und §158 SGB III geben können. Dort ist die Begrenzung der Sanktionen auf rückwirkend 1 Jahr festgelegt. Die beiden Paragraphen sind eine Basis des Dispojahres.
      Hier hat der Privatier das anschaulich erklärt https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/

      Zur Spitzfindigkeit
      Gegenfrage: was erhoffst Du von dem einen Tag?
      Meine Meinung ist, dass am Unterschriftstag noch eine Beschäftigung vorgelegen hat.

  54. Bestätigung der Kapitelaussage:
    Mein Arbeitsende war am 31.12.2019. Ich habe mich vor 14 Tagen online mit Wirkung zum 6.1.2021 arbeitslos gemeldet und mich via Smartphone-APP identifiziert. 2019 hatte ich mir von der AA den Termin 6.1. bestätigen lassen, da ich erst dann 58 bin. Ein Tag später, der 7.1.2021, ging nicht mehr, da dann in den letzten 2 Jahren nur 359 Tage mit Versicherungspflicht vorliegen und somit die Antwartschaftszeit nicht erfüllt wird.
    Mir wurden 720 Tage ALG bewilligt und ich hatte bis jetzt keinen persönlichen Kontakt mit der AA.

  55. Erstmal ein Frohes Neues Jahr an alle.

    Bin recht neu hier drinnen, einiges schon gelesen, aber verstehe etwas nicht bei diesem Disponieren.

    Zu mir
    Ich Soll den Aufhebungsvertrag übernächste Woche unterschreiben.
    Aus dem Betrieb am 31.10.2021 ausscheiden, dann bin ich 56 Jahre und 7 Monate alt.
    Ab dann die Pflege meiner Mutter übernehmen. Vom Amt aber noch keine Rückantwort wie es sich mit der Kranken und Arbeitslosenversicherung verhält. 🙁 Corona lässt grüßen.

    Anwartschaft passt, 40 Jahre durchgängig im Betrieb.
    Laut geänderter Rahmenfrist von 30 Monaten wo 12 Monate gearbeitet sein müssen wäre ich dann 58 Jahre alt, aber würde die 48 Monate in den letzten 5 Jahren nicht erreichen, also verkürzte ALG 1 auf 18 Monate?

    Ich erreiche also nur die Altersgrenze aber nicht mehr die 48 Monate in 5 Jahren.

    Plane zwar bei der Firma ein Hinausschieben um 5 Monate, dann wäre es ja um einiges einfacher, aber ich weis nicht ob sie da mitspielen…eventuell unwiderrufliche Freistellung dachte ich mir.

    Falls Jemand noch einen Tip für mich in der Richtung hätte wäre ich echt dankbar.

    Ein Frohes neues und ein weiter so.
    Beste Grüße

    • Siehe die Antwort von Frei_2020 und mir auf eine ähnliche Frage
      https://der-privatier.com/kap-9-3-2-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-verlaengerte-rahmenfrist/#comment-32709

      Das mit den 5 Monaten Freistellung (und ggfs geringerer Abfindung gegen die Freistellung?) muss man auch genau durchrechnen. Wenn die Abfindung z.B. in 2022 gezahlt werden soll und in dem Jahr noch 3 Monate Arbeitsentgelt anfallen, muß man genau auf die Steuer schauen um zu ermitteln was günstiger ist. Von der Überzeugungsarbeit beim Arbeitgeber ganz abgesehen.

    • Moin Benny,

      „Falls Jemand noch einen Tipp für mich in der Richtung hätte wäre ich echt dankbar.“

      Vielleicht ist dein AG auch kulant und stimmt eine Verlängerung bis zum 31.03.2022 auf Grund der Pflegesituation zu. Als Gegenleistung reduzierst Du in den letzten 5 Monaten (01.11.2021 bis 31.03.2022) die Arbeitsleistung auf z.B. 25/h die Woche, gleichzeitig übernimmst du die (Teil)Pflege ab den 01.11.2021.

      Literatur: (speziell §3 und §4 Pflege-ZG).

      https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/BJNR089600008.html

      Danach Dispositionsjahr 01.04.2022 bis 01.04.2023 (1 Jahr + 1 Tag), damit 58 Jahre erreicht, Zahlung der Abfindung z.B. in den Mai 2022 legen, ALG1 ab 02.04.23, wichtig: dann die Härtefallregelung ansprechen, damit wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert. (Grund: Reduzierung Arbeitszeit/Einkommen)

      Abfindung und zusätzliches Einkommen in 2022:

      In 2022 würden 3 Monate mit dem reduzierten Gehalt und das Pflegegeld anfallen. Und zum Pflegegeld folgendes:

      Wenn ein Angehöriger die Pflege übernimmt, wird das Pflegegeld nicht automatisch an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. Die Leistung steht ausschließlich den Versicherten zu. Über die Verwendung des Pflegegeldes entscheidet der Pflegebedürftige als Empfänger alleine (kann es also komplett an den Pflegenden weiterreichen oder nur einen Teil oder, oder, …).

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars und eSchorsch

        Vielen Dank für die Antworten und sorry für die späte Antwort, habe eigenartigen Schichtdienst.

        Abfindung ist schon mündlich abgesprochen im Januar 2022…muss ein separater Anhang werden.

        Das mit den Stunden reduzieren habe ich auch schon darüber nachgedacht, aber bei uns gibt es nur den 24 Std Dienstbetrieb. Also müsste ich eine komplett neue Stelle nachdenken und anfangen 🙁

        Vom Pflegedienst weis ich das wenn ich sie übernehme mir sogar anteilig oder ganz die Krankenversicherung oder die Arbeitslosenversicherung weiter gezahlt würde….aber noch klärungsbedarf.

        Weis Jemand von euch ob das als Beschäftigung zählt…wie vom Arbeitgeber? zwecks den 48 Monaten in 5 Jahren, dann könnte ich offiziell in die Pflege und hätte die Möglichkeit zu disponieren bzw. hätte die Anforderungen erfüllt.

        Mein Plan ist also stand heute

        Austritt aus der Firma 31.10.2021
        Beim Arbeitsamt melden arbeitssuchend 31.06.2021
        Beim Arbeitsamt abmelden am 01.11.2021

        Simultan die Pflege beginnen ab 1.9.2021
        Rahmenfrist beginnt offiziel am 01.11.2021 und endet am 01.04.23
        Arbeitslosenmeldung zum 01.04.2023 wo ich schon 58 bin.

        Wenn sie die Pflege irgendwie anerkennen 24 Monate, wenn nicht 18 Monate ALG1

        Liege ich halbwegs richtig?

        Danke nochmal über die Links

        Beste Grüße Benny

        • @Benny,

          noch etwas zum §150 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“ (speziell Absatz 2; Satz Nr.4)

          § 150 – Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

          (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben außer Betracht

          4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,

          Wie dieser Punkt zu bewerten ist, dass vorab am besten mit der AfA abklären.

          Gruß
          Lars

        • „Weis Jemand von euch ob das als Beschäftigung zählt…wie vom Arbeitgeber?“

          Die Frage ist aus meiner Sicht nicht abschliessend geklärt. Wir hatten hier auf jeden Fall vor wenigen Tagen erst einen Fall, bei dem die Pflegezeit von der Agentur offenbar nicht als Arbeitsentgelt gewertet worden ist und es daher zu einer fiktiven Bemessung gekommen ist. Weitere Details hier:
          https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/#comment-32596

          Allerdings ging es dabei um die Höhe des ALG, nicht um den generellen Anspruch. In dieser Hinsicht scheint es keine Probleme zu geben.

          Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen

        Habe Neuigkeiten (Abänderungen) von dem Aufhebungsvertrag von der Firma bekommen.
        Nun steht im § 1

        Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig das das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Unternehmens am 31.3.2022 endet.

        Im Alten stand ja noch endet am 31.10.2021

        Vertrag gilt bis zum 10.2.2021

        Da ich ja die Pflege übernehmen werde, braucht die Firma nur ein Formloses Schreiben von mir über den Zeitraum. 1.11.2021 -31.3.2022 (max 6 Monate) und den Nachweis der Pflegebedürftigkeit und sie stellt mich für diese Zeit dann frei.

        Ich denke einmal das das dann auf kleinen Dienstweg abläuft da ja ein innerbetrieblicher Ablauf ist.

        Also wäre der ca. 1.9.21 der erste Weg zur Arbeitsagentur das 31.3.22 Arbeitsende ist.
        Dann spätestens 31.3.22 die Disposition ansprechen wegen der Pflege.
        Spätestens am 31.3.23 Arbeitslos melden.

        Passen die Stichtage in etwa?

        Habe mit 3 Arbeitsagenturlern telefoniert, nun hab ich 4 Meinungen 🙁 also frage ich lieber mal die Fachleute hier drinnen 🙂

        Gruß Benny

        • Wer ein Dispojahr plant, muss sich im Grunde gar nicht bei der Agentur melden. Erst zum Beginn der geplanten Arbeitslosigkeit.

          Man kann sich aber trotzdem vorab arbeitsuchend melden, z.B. weil man es damit wesentlich leichter hat, eine Beratung zu bekommen und eine gesicherte Absprache über das weitere Vorgehen mit der Agentur zu vereinbaren.

          Eine Arbeitsuchendmeldung sollte dann 3 Monate vor dem Ende der Beschäftigung erfolgen, oder falls der Zeitraum zwischen Bekanntwerden und tatsächlichem Ende kürzer ist: Sofort.

          Gruß, Der Privatier

  56. Hallo an alle und ein gesundes, schönes Jahr 2021.

    Ich benötige noch einmal die Hilfe der Community zu folgender Frage:

    Ich möchte mit 59 Jahren meine Arbeit kündigen. Danach ein Dispojahr und dann arbeitslos melden. Dann wäre ich 60 Jahre alt und hätte Anspruch auf 24 Monate ALG1. Mit 63 Jahren gehe ich in den vorgezogenen Ruhestand, mit Abzügen.
    Jetzt könnte ja ein fleissiger SB auf die Idee kommen, dass ich mit 60 Jahren noch jung genug bin eine neue Arbeit zu beginnen.

    Jetzt zur Frage: Nachdem ich mich arbeitslos gemeldet habe und meinen Anspruch von der AA bescheinigt bekommen habe, kann ich mich dann auch, auf Grund der 4-jahres Anspruchdauer, wieder abmelden und z.B. knapp ein Jahr später wieder anmelden. Dann wäre ich 61 Jahre und es müsste wohl jedem SB einleuchten, dass eine Vermittlung in eine neue Arbeit, wenig zielführend ist. Oder anders ausgedrückt, ich möchte so gut es geht in Ruhe gelassen werden.
    Vielen Dank für eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Salida

    • Moin Salida,
      -Ja, geht.

      „kann ich mich dann auch, auf Grund der 4-jahres Anspruchdauer, wieder abmelden und z.B. knapp ein Jahr später wieder anmelden.“

      Naja, ist wahrscheinlich auch so gemeint, -der einmal festgestellte Anspruch (max. 24 Monate) hat 4Jahre BESTAND und kann „durchgaengig“
      auch ueber diesen Zeitpunkt hinaus aufgebraucht werden.
      Nur eine weitere Unterbrechung durch z.B. AU oder Abmelden führt dann zum Verlust des Restanspruchs, da dieser dann ja aelter ist als 4y.

      Gruesse
      ratatosk

    • Wer einen 60-jährigen vermittelt, der vermittelt auch einen 61-jährigen.

      In den meisten Fällen wird im ersten Gespräch mit dem persönlichen Vermittler die Frage gestellt: Was machen Sie denn, wenn wir keinen neuen Arbeitsplatz für Sie finden?
      Wer dann eine passende Antwort gibt, wird eher „rentenorientiert“ betreut (auch wenn es diesen Begriff wohl nicht mehr offiziell gibt).
      Der SB möchte verhindern, dass sein Kunde nach ALG1 auch auf ALG2 zurückfällt. Nimm dem SB diese Befürchtung ab und er wird keinen sonderlichen Vermittlungsdruck aufbauen. Es dürfte kein Problem sein zu erklären, wie man ein einzelnes Jahr bis zur Rente überbrückt.
      Ich würde mir das Abmelden/Anmelden für den Notfall aufsparen, denn man fühlt sich sicherer wenn man eine Trumpfkarte im Ärmel stecken hat. Du wist die Karte nicht benötigen, das schaukelst Du auch so.

    • Danke euch, für die Antworten und auch für die wertvollen Ratschläge von dir, eSchorsch.

      Ist denn eine passende Antwort, dem SB direkt zu sagen, dass ich auf alle Fälle mit 63 Jahren in den vorgezogenen Ruhestand gehe und die Zeit nach dem ALG1 Bezug, von meinem Ersparten privat finanziere. Oder ist die Ansage zu direkt und der SB denkt sich, na warte, so leicht mache ich es dir nicht.
      Hast du andere schlagkräftige Argumente?

      Gruß
      Salida

      • Rente mit 63 ist kein Geheimnis, ein SB sollte da nicht lange auf dem Schlauch stehen. Wahrscheinlich schon eine Frage vorher: erzähln se ma wie se arbeitslos jeworden sin, möchten Sie sich beruflich umorientieren …

        Man sollte sich zu Beginn des Gespräches nur nicht hinstellen und sagen, dass man keinen Job sucht. Natürlich sucht man den. Sofern er den eigenen Kriterien entspricht, die Bezahlung stimmt, die Weglänge kurz ist, der Rücken mitspielt, usw. Und wenn das nicht klappt, dann ist das auch kein Beinbruch, dann schnitzt man sich das Jahr bis zur Rente aus der eigenen Rippe 😉

  57. Hallo zusammen und auch von mir ein gutes neues Jahr verbunden mit guten neuen Entscheidungen :-)!!

    Bin ein paar Tage untergetaucht zur Entscheidungsfindung und auf Grund einem finalen letzten Gespräch mit dem Fachbereich „Entgelt“ der AfA. Um meine Ausgangsgeschichte nicht noch einmal wiederholen zu müssen: siehe Eintrag 23.12.2020 23:07.

    Wie immer sehr freundlich die Kollegen von der AfA, aber auch zum Dritten Mal ein neuer Aspekt dazu gekommen… Sehr bedauerlich dass man mit 3 AfA Kollegen spricht und 3 leicht variable Antworte erhält…

    Als erstes zur Info eine leicht eingekürzte Kopie die man mir heute geschickt hatte, zum Thema an- und abmelden ALG1 Antrag im Rahmen eines Dispositionsjahres:
    **********************************************************************************
    „…Bis zur Entscheidung über den Anspruch von ALG1 kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Hinweise Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat zur Wirkung, dass in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit eintritt, die u.a. zur Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel führt. Die Minderung der Anspruchsdauer entfällt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht und das Ende des Arbeitsverhältnisses länger als ein Jahr zurückliegt.

    Bsp: Das Arbeitsverhältnis endet 31.03.2021 und ALG1 wird ab 01.04.2022 beantragt. Keine Minderung der Anspruchsdauer. Die Beantragung von ALG1 nach einem Jahr birgt allerdings die Gefahr in sich, dass am 01.04.2022 kein Anspruch besteht (z.B. bei Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt, die länger dauert) und der Arbeitslose danach auch keinen Anspruch mehr erwerben kann, weil er die Anspruchsvoraussetzung der Anwartschaftszeit (mindestens 12 Monate Versicherungszeit innerhalb der letzten 2 1/2 Jahre vor der Arbeitslosmeldung) nicht mehr erfüllt. Durch die Möglichkeit des Dispositionsrechts kann dieses Risiko vermieden werden.

    Dispositionsrecht: Arbeitslose können bestimmen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf ALG1 nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen sollen. Bestimmt die antragstellende Person, dass der Anspruch nicht entstehen soll, ist der Leistungsfall so zu stellen, als hätten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen – ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht nicht. Das Dispositionsrecht endet erst, wenn über den Anspruch entschieden ist.

    Bsp 1: Das Arbeitsverhältnis endet am 31.03.2021. Spätestens am 31.12.2020 muss sich der Arbeitslose arbeitsuchend melden. Die persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt zum 01.04.2021 (alle Anspruchsvoraussetzungen liegen vor – auch Arbeitsfähigkeit). Der Arbeitslose meldet sich ab 02.04.2021 wieder ab.

    Im Grunde würde hier ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.04.2021 entstehen. Der Arbeitslose gibt den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.04.2021 nicht ab.
    Ab 01.04.2022 erfolgt wieder eine Arbeitslosmeldung (alle Anspruchsvoraussetzungen liegen vor – auch Arbeitsfähigkeit). Der Antrag ab 01.04.2022 wird im April 2022 abgegeben (nicht vorher). Das Dispositionsrecht wird in Anspruch genommen und der Arbeitslose erklärt, dass der Anspruch ab 01.04.2021 nicht entstehen soll. Damit entsteht am 01.04.2022 erstmalig ein Anspruch, die Anspruchsdauer wird nicht gemindert.

    Bsp 2: Das Arbeitsverhältnis endet am 31.03.2021. Spätestens am 31.12.2020 muss sich der Arbeitslose arbeitsuchend melden. Die persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt zum 01.04.2021 (alle Anspruchsvoraussetzungen liegen vor – auch Arbeitsfähigkeit). Der Arbeitslose meldet sich ab 02.04.2021 wieder ab.

    Im Grunde würde hier ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.04.2021 entstehen. Der Arbeitslose gibt den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.04.2021 vorläufig nicht ab.
    Ab 01.04.2022 erfolgt wieder eine Arbeitslosmeldung, aber – der Arbeitslose ist vom 01.03.2022 bis 31.10.2022 arbeitsunfähig/krank! => am 01.11.2022 kann kein neuer Anspruch entstehen, weil die Anwartschaftszeit nicht mehr erfüllt ist.

    Der Arbeitslose gibt in diesem Fall nun seinen Antrag vom 01.04.2021 ab. Es entsteht rückwirkend ab 01.04.2021 ein Anspruch auf ALG1(allerdings mit Minderung der Anspruchsdauer). Dieser kann innerhalb von vier Jahren wieder geltend gemacht werden. Der Arbeitslose kann somit bei Arbeitsfähigkeit ab 01.11.2022 ab diesem Zeitpunkt seinen am 01.04.2021 entstanden Leistungsanspruch wieder geltend machen. Er kann ab 01.11.2022 ALG1 beziehen und muss lediglich die Minderung der Anspruchsdauer in Kauf nehmen….“
    **********************************************************************************

    Sorry, viel Text,aber eventuell hilfreich (oder verwirrend?) für den ein oder anderen?!

    Ich habe mich jetzt aber auf die Empfehling von Privatier/eSchorsch gestützt und habe mich nicht wieder an-und abgemeldet. Seit dem 01.01.2021 bin ich nun in meinem Dispositionsjahr (das bis zum 31.12.2021 laufen wird) und der Plan ist mich dann zum
    01.01.2022 arbeitslos zu melden (irgendwann im Q4).

    Neue Aussage von heute seitens AfA: erneut wollte man mich dazu überreden zum eigenen Schutz einen Tag Arbeitslosigkeit aufzubauen, gemäß der Erläuterung siehe oben, allerdings mit dem Hinweis das dies nicht zwingend jetzt sein müsse, sondern zum Beispiel auch erst Mitte oder Ende 2021 erfolgen könnte (da ich dann auch noch den Anspruch bedienen würde von 2 1/2 Jahre zurückliegender Frist). Man müsse dann halt nur darauf achten rechtzeitig wieder die Aufhebung zu melden, bevor dann,falls gesund und munter, der ursprünglich geplante Antrag 01.01.2022 gestellt wird.

    Abschließend dazu 2 Fragen: damit würde ich mein Dispositionsjahr doch 1 Tag unterbrechen, oder nicht? Und somit die damit gewünschten Vorzüge verlieren?

    Aktuell bin ich nicht arbeitslos, lediglich arbeitssuchend gemeldet. Sollte man im Dispositionsjahr besser diesen Status ebenfalls zurücknehmen lassen?

    Ich hoffe ich falle auf Grund dieser etwas ausführlicheren Meldung nicht aus dem Blog??! 🙂

    • Vorab: Der Kommentar war keinesfalls zu lang, sondern recht aufschlussreich für das Verständnis, wie bei (dieser?) Agentur das Disporecht verstanden wird. Wenn es so funktioniert wie beschrieben, hätte man tatsächlich den Vorteil, dass man das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit zum geplanten ALG-Beginn ausschliesst. (siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht )

      Wenn ich selber aktuell vor der Entscheidung stehen würde, würde ich diese Variante aber trotzdem nicht wählen. Ganz einfach, weil sie einige unklare Punkte enthält, wie z.B.:
      * Was genau ist mit der Aussage gemeint: „Der Arbeitslose meldet sich ab 02.04.2021 wieder ab.“? Wovon abmelden?
      * Arbeitslosenanträge haben normalerweise niemals eine rückwirkende Wirkung. Maximal 1-3 Tage, wenn Sonn- und Feiertage eine Rolle spielen.
      * Es ist unklar, wie lange das Disporecht andauert. Hier scheint es „ohne Grenzen“ zu sein. An anderen Stellen ist auch schon mal von max. 3 Monaten zu lesen.
      * Es ist nicht klar, welcher Status während des Jahres bei der Agentur erforderlich ist: Arbeitslos? Arbeitsuchend? Gar keiner? Von daher kann ich auch die letzte Frage nicht beantworten.

      Die Vorgehensweise der Agentur mag durchaus so funktionieren. Insbesondere dann, wenn man dazu quasi ein schriftliches Rezept geliefert bekommt.

      Dennoch würde ich das hier auf der Seite beschriebene Dispojahr vorziehen. Das basiert auf eindeutigen Gesetzesgrundlagen, die überall nachzulesen sind und es gibt zahlreiche Beispiele für eine erfolgreiche Durchführung.

      Gruß, Der Privatier

  58. Hallo nochmal Privatier,

    Danke für eine Rückmeldung noch am späten Abend. Vielleicht noch ein paar Ergänzungen zu den Fragen, so wie sie bei mir beim Telefonat heute angekommen sind:
    Der Arbeitslose meldet sich ab 02.04.2021 wieder ab.“? Wovon abmelden?
    Vom Status arbeitslos ohne Antragstellung…

    Dauer Disporecht in jedem Fall rückwirkend bis zum Beginn des Dispositionsjahres möglich…

    Afa geht im Dispositionsjahr aus von lediglich einer „Erwerbslosigkeit“. Nicht arbeitslos, nicht arbeitssuchend.
    Daher bin ich etwas verunsichert was eine An-und Abmeldung Arbeitslos, ohne Antrag, mitten im Dispositionsjahr mit dem selbigen macht. Es sollte ja ein komplettes Jahr laufen…

    Vermutlich ist ein arbeitssuchend Status nicht schädlich, wenn auch vermutlich nicht hilfreich oder erforderlich und ich sollte diesen vielleicht abmelden?! Muss ich mich aus dem Dispositionsjahr 3 Monate vor der Arbeitslosmeldung arbeitssuchend melden? Ich vermute nicht?!

    Und eine letzte Frage die mir zur Nachtschlafender Zeit in den Sinn gekommen ist: kann ich innerhalb des Dispositionsjahres einer Sozialversicherungsfreien Tätigkeit nachgehen?

    • https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

      „kann ich innerhalb des Dispositionsjahres einer Sozialversicherungsfreien Tätigkeit nachgehen?“
      Wenn das pauschal abgerechnet wird (gibt m.W. auch den Sonderfall, dass sowas über die Lohnsteuerkarte läuft), hat das keine Auswirkungen auf die Besteuerung der Abfindung.

      Was mir bei dem beschriebenen Disporecht fehlt (vorhergehender Artikel Bsp 1: „Im Grunde würde hier ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.04.2021 entstehen. Der Arbeitslose gibt den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.04.2021 nicht ab.“),
      ist sowas wie Eingangsstempel / Quittung / Bestätigung auf dem Antrag vom/für 01.04.2021. Wie sollst Du denn sonst in 2022 belegen, dass der Antrag von 2021 ist?

    • Ich möchte abschliessend noch einmal meine Bedenken zum o.g. Vorschlag der Agentur zum Ausdruck bringen! Je mehr ich darüber nachdenke, desto mehr Unstimmigkeiten fallen mir auf. Ich verspüre auf der anderen Seite aber auch wenig Lust, jede Einzelheit der Vorgehensweise im Detail zu analysieren und die möglichen rechtlichen Folgen zu recherchieren.
      Das Konzept erscheint mir aber auf sehr wackeligen Füssen zu stehen und stark von dem guten Willen des Sachbearbeiters abzuhängen. Eine rechtliche Grundlage kann ich auf jeden Fall nicht erkennen (das Gegenteil ist eher der Fall).

      Ich selber würde das definitiv nicht machen.

      Gruß, Der Privatier

      • Wie im Anschluss beschrieben, werde ich den klassischen bewährten Weg wählen da mir die unterschiedlichen Meinungen der AfA zu heikel sind:

        Ende 2021 werde ich mich zum 01.01.2022 arbeitslos melden, den Antrag auf ALG1 erstellen, am 03.01.22 bei unserer AfA antanzen und 24 Monate ohne Sperrzeiten ALG1 beziehen (sollte mir nicht alternativ ein ansprechendes Job Angebot begegnen).

        Danke für den Support

  59. Danke für die Infos.

    Zum Thema Arbeitssuchend würde ich die aktuelle Meldung einfach mal stehen lassen und sobald sich Aktivitäten seitens meiner regionalen AfA auftun, würde ich im Gespräch die suchend Meldung zurückziehen. Gehe aber nicht davon aus dass sich jemand bei mir meldet, da mir mein zugewiesener SB ja ebenfalls geraten hatte für ein Dispo Jahr die ursprünglich gestellte Arbeitslos Meldung noch im alten Jahr zurückzuziehen. Er schien auch nicht sonderlich motiviert 😉

    Zu Deiner letzten Frage: Arbeitslos Meldungen erfolgen aktuell via ‚Hotline telefonisch oder via dem frei geschaltenen Tool der AfA. Da ist dann dokumentiert, wann man sich gemeldet hat.

    Final noch einmal meinen herzlichen Dank an Privatier und eSchorsch für die immer sehr zeitnahe, umfassende und engagierte Rückmeldung. Verbunden mit den Erfahrungsberichten der Akteure gibt es hier eine neutrale und unparteiische Informationsquelle.

    Da ich mittlerweile seit einem halben Jahr durch die Irrgärten der deutschen Bürokratie wandele (und nicht nur betreffend AfA), hoffe ich mit den definierten Schritten jetzt erst einmal Ruhe einkehren zu lassen:

    Seit 01.01.2021 im Dispositionsjahr (ohne Arbeitslosmeldung), warte jetzt auf meine Abfindung 🙂 und mein Zeugnis (seit 6 Monaten…) und entspanne erst einmal.

    Sollte mir ein interessanter 450,- Euro Job auf die Füße fallen werde ich ihn annehmen, sofern ich ihn ohne Lohnsteuerkarte ausführen kann.

    Ende 2021 werde ich mich zum 01.01.2022 arbeitslos melden, den Antrag auf ALG1 erstellen, am 03.01.22 bei unserer AfA antanzen und 24 Monate ohne Sperrzeiten ALG1 beziehen (sollte mir nicht alternativ ein ansprechendes Job Angebot begegnen).

    So der Plan :-)…. und natürlich weiterhin dem spannenden Blog folgen. Man lernt ja nie aus!

    • „warte jetzt auf meine Abfindung und mein Zeugnis (seit 6 Monaten…)“
      Stichwort Warten auf das Zeugnis:
      Der AG muss sich eigentlich wie bei anderen Dokumenten an bestimmte Termine halten bzgl.
      1)Arbeitsbescheinigung, 2) qualifiziertes Zeugnis

      Für 1) gibt es gesetzlich festgelegte Fristen oder zumindest Richtwerte.
      Beim Zeugnis aber nicht, jedenfalls konnte ich keine gesetzliche Fristen finden.
      1) Die Arbeitsbescheinigung wird seit 2016 nur noch auf Verlangen (des AN oder der Agentur) ausgestellt.
      Ich muss zugeben, dass ich bei meinem Ausscheiden noch gar nicht wusste, was eine Arbeitsbescheinigung ist. Hab mich dann erst hier im Blog schlau gemacht und erst später nach fast einem Jahr die Arbeitsbescheinigung verlangt mit Fristsetzung. Die kam dann auch innerhalb von zwei Wochen – das ist der gesetzliche Richtwert.

      2) Beim Zeugnis gibt es offenbar keine gesetzliche Regelungen bzgl. Zustellungsfristen, aber man hat einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, der aber schriftlich geltend gemacht werden muss. Daher habe ich damals um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis im Kündigungsschreiben gebeten.
      Nun ja, als angehender Privatier hat das Zeugnis eher eine untergeordnete Bedeutung und so hab ich nach meiner Kündigung auch nicht mehr dran gedacht und nicht nachgehakt, aber es kam dann unaufgefordert … nach einem halben Jahr !. Trotzdem ist so eine lange Zeitspanne ist eigentlich nicht in Ordnung:
      „Ein Arbeitszeugnis, welches aufgrund des Ausscheidens aus dem Betrieb verlangt wird, muss hingegen nicht erst am letzten Arbeitstag ausgehändigt werden – auch, wenn dies die landläufige Meinung ist. In dem Moment, in dem das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf sein Zeugnis. Dabei ist es unerheblich, welche Partei die Kündigung ausgesprochen hat.“
      https://www.juraforum.de/ratgeber/arbeitsrecht/arbeitszeugnis-verlangen-gibt-es-eine-frist
      „Ausnahmen sind möglich, wenn Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen vereinbart worden sind, beispielsweise: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von sechs Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; anderenfalls sind sie verwirkt.“ Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau sechs Wochen Zeit hat, ein Arbeitszeugnis schriftlich einzufordern. Versäumt er dies innerhalb der Frist, so hat er keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Zeugnisses.“

  60. Zuallererst möchte ich auch allen ein gesundes und zufriedenes neues Jahr wünschen.
    Habe Ende 2019 mit Abfindung aufgehört zu arbeiten und 2020 das Dispositionsjahr eingelegt. Nun bin ich 58 und habe mich zum 01.01.2021 arbeitslos gemeldet. Hat auch alles super funktioniert, habe meinen Bescheid, soweit alles klar.Nun meine Frage: Habe ein Ferienhaus, welches auch Ende 2019 super ausgelastet war und nun durch Corona natürlich Umsatzeinbußen. Würde gern das Hilfsprogramm in Anspruch nehmen, habe aber Sorge, dass es womöglich die Höhe des ALG 1 negativ beeinflussen könnte? Wären ja Einnahmen im Dispsitionsjahr….
    Danke jetzt schon allen Beantwortern (und Beruhigern)

    • „Wären ja Einnahmen im Dispsitionsjahr…“

      Die Einkünfte im Dispojahr (also 2020) haben keinen Einfluss. Das Jahr ist außerdem vorbei und wenn es aus dem Hilfprogramm Zahlungen geben sollte, so erfolgen diese ja erst in diesem Jahr, also in 2021.
      Hier könnte es durchaus sein, dass die Einkünfte auf das ALG angerechnet werden müssen (bis auf 165€/Monat). Das hängt aber davon ab, wie die Vermietung des Ferienhauses bisher eingestuft war. Wenn dies Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, so dürften sie meiner Meinung nach keinen Einfluss auf das ALG haben. Wenn die Vermietung des Ferienhauses allerdings als Gewerbe angemeldet ist, so stellen die Einkünfte Arbeitsentgelt dar und sind mit dem ALG zu verrechnen.
      Was bei Ihnen vorliegt werden Sie selber wissen oder können es ggfs. dem letzten Steuerbescheid entnehmen.

      Gruß, Der Privatier

      • Ah ja, okay. Eine Gewerbeanmeldung liegt nicht vor.Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

        Liebe Grüße

  61. Hallo zusammen, nachdem ich mich nun in meinem Dispositionsjahr befinde, ist mir eine weitere Frage entstanden: wäre es möglich eine Reha in diesem Jahr zu machen? Beiträge in die DRV hatte ich ja in den letzten Jahren lückenlos eingezahlt, allerdings werden im Dispositionsjahr keine erfolgen. Schädige ich in irgendeiner Weise den Vorteilen die ich durch dieses Jahr erhoffe (keine Sperrfrist…)? Ich würde in jedem Fall dafür sorgen dass ich rechtzeitig vor Antragstellung ALG1 wieder „entlassen“ und gesund bin….
    Gibt es hier Erfahrungen?

  62. Hallo miteinander,
    ich habe noch eine Frage zum Bericht von zttm5089 am 20.Dez.2020 um 15:27:
    Wie wirkt sich eine Zahlung der Abfindung in Raten auf das Dispositionsjahr und die spätere ALG1-Meldung aus?
    Gibt es Nachteile durch eine solche Ratenzahlung oder ist es völlig egal, ob die Abfindung in Raten oder am Stück gezahlt wird?
    Das alles fragt sich
    Sabine

    • Nur der Vollständigkeit halber, die beschriebene Vorgehensweise ist kein Dispojahr, sondern Disporecht.

      Einen Nachteile der Ratenzahlung im Dispojahr sehe ich nur aus steuerlicher Sicht (Fünftelregelung), einen Einfluss auf das ALG1 sehe ich nicht.

    • Sofern es sich tatsächlich um eine Abfindung handelt, die in Raten gezahlt wird, sehe ich keine Auswirkungen auf ein Dispojahr bzw. die spätere ALG1-Meldung. Mit einer ratierlichen Abfindung kommt man aber nicht in Genuss der Steuervergünstigung durch die Fünftelregel!
      Und: Eine ratierliche Abfindung ist nicht gleichzusetzen mit einer bezahlten Freistellung! Wesentlicher Unterschied: Bei der Abfindung endet das Beschäftigungsverhältnis, bei der Freitstellung besteht es weiter fort.

      Gruß, Der Privatier

  63. Hallo zusammen,
    ich lesen hier seit einigen Monaten sehr interessiert mit und habe 2 Frage:

    1. Wenn ihr/ wir dann Arbeitslosengeld bekommen, stehen wir dem Arbeitsamt dann
    zur Verfügung. Müssen wir dann Kurse belegen, Bewerbungen schreiben etc ?
    2. Die Zeit zwischen Kündigung/ Ausseiden aus dem Betrieb und über das Dispositionsjahr
    bis zur Zahlung des Abreitslosengeldes ist dann schon aus eigenen Mitteln zu stemmen
    incl KK Zahlungen.

    Freue mich auf Antworten.

    Beste Grüße
    Maik

    • Machen was sie wollen ist Unsinn. Außerdem: weshalb sollten sie?
      Es gibt bestimmte Regeln, an die sich ein Arbeitsloser halten muß und es ist sinnvoll sich auch daran (und an Absprachen mit seinem Vermittler) zu halten.
      Normalerweise hat ein Vermittler beim Arbeitsamt genügend Menschenkenntnis um seine Pappenheimer zu erkennen. Mir sind hier keine erinnernswerten Beschwerden in Gedächtnis, normalerweise sind die angehenden Privatiers keine Problemkunden fürs Amt.

  64. Könnte man denn vortragen, dass man eigentlich keine neue Stelle mehr sucht ?

    Ich meine das hat doch wenig Sinn, wenn man sich wie hier im Forum darauf vorbereitet
    einen Übergang zur Rente bzw zum Privatier zu ebenen und dann vom Arbeitsamt zu Bewerbungskursen, Sprachkursen ( kenne ich aus dem Bekanntenkreis mit 62 ) o.ä. geschickt wird.

    • Jein.
      Man sollte nicht mit der Tür ins Haus fallen, aber irgendwann im Erstgespräch wird der Vermittler fragen: Herr Elektro, ihre Vermittlungsaussichten sind nicht so prickelnd. Was machen wir denn, wenn wir keinen neuen Job für Sie finden?
      (Die ungefragte Frage ist: hab ich dich dann als Hartzer hier hängen?) Darauf der eSchorsch: Das ist auch kein Problem, dann überbrücke ich die Zeit bis zur Rente von meinem angesetzten Speck.
      Im nächsten Gespräch hat er dann nochmal nachgefragt, ob ich seine Unterstützung benötige oder ob er mich in Ruhe und einfach machen lassen soll …

      Es wurde auch schon berichtet, dass der Vermittler fragte: möchen Sie rentenorientiert oder vermittlungsorientiert betreut werden. Sowas scheint aber die Ausnahme zu sein, scheinbar legte da eine AfA’s die Regeln sehr frei aus. Aber ich denke, dass fast alle Vermittler sich verständnisvoll für ihre Kunden einsetzen. Was man genau erhält ist einerseits eine Frage des Gückes, andererseits hängt es auch davon ab, dass man den Alternativplan zur Rente klar rüberbringt.

  65. Würde ich nicht empfehlen. Aber man kann mitteilen (wenn es vom Alter her passt), dass man im Anschluss an das ALG 1 in Rente gehen wird. Wenn noch eine Lücke sein sollte, das die aus eigenen mitteln geschlossen wird. Dann könnte es entspannter werden. Ne Garantie gibt es sicherlich nicht dafür.
    Wer Leistungen in Anspruch nehmen will hat halt auch Pflichten. Irgenwie logisch oder?
    Alternative gleich komplett Privatier und die Ruhe ist garantiert.

    Grüße

    B

  66. Ein Hallo an alle und Fachleute,

    Ich habe versucht meine Frage durch das Wühlen in den Berichten und Kommentaren zu klären – schaffe das aber nicht so ganz. Daher meine Bitte um Hilfe zu einigen Fragen -vorab eine kurze Situationsschilderung:

    -fristgerechte Kündigung und Aufhebungsvereinbarung durch betriebsbedingte Schließung zum
    31.05.2021, die Vereinbarung beinhaltet eine Abfindung. Ich bin 59 und werden in 2021 60.
    -das Arbeitsamt hat bisher alle meine Versuche die Situation zu klären o. ggf. Sperrzeiten wegen der Abfindung oder anderes zu besprechen, abgelehnt. Ich bin in den Augen des Amtes erst 3 Monate vor dem 31.05. dran – naja.
    Zur Vermeidung einer hohen Steuerlast (durch die Abfindung) in 2021 will ich ab dem 01.06. nicht arbeiten gehen – eine Pause einlegen bzw. muss damit rechnen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt zu sein.
    Den Weg, den ich gehen will sieht so aus: Arbeitslos und Arbeitssuchend ab dem 01.06.21 fristgerecht 3 Monate vorher anmelden, also am 01.03.21. Den Bescheid zum ALG I abwarten und dann am 01.06. beim Arbeitsamt sowohl das Arbeitssuchend als auch Arbeitslos wieder abmelden. Im Jahr 2021 dann keine weiteren Einkünfte. Frage 1:Ist das von den Terminen her so richtig? Muss die Abmeldung begründet werden und muss die Abmeldung beide Begriffe beinhalten?
    Frage 2: kann ich mich ab dem 01.01.22 bzw. zu welchen spätesten Termin wieder Arbeitslos und Arbeitssuchend melden auf Grundlage der Höhe der entschiedenen ALG I oder wird die ALG I neu beschieden?
    Frage 3: In einem Kommentar – den ich leider nicht mehr finde – habe ich gelesen dass bei einer angestellten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, die nur 10% der ehemaligen Arbeitszeit beträgt aber über dem Einkommen eines Minijobs liegt (z.Bsp. 10 Stunden im Monat für 500€) dieses Einkommen nicht zur Berechnung der Höhe des ALG I herangezogen wird? Diese Konstellation ist von mir angedacht um weiter die Sozialbeiträge zu leisten – vor allem die freiwillige Krankenversicherung zu vermeiden.

    Danke schon im Voraus für die Antworten
    Viele Grüße
    Heike

    • Vorab: Ich musste Ihren Namen abändern. Bitte zukünftig nur diese Version benutzen.

      Zu den Fragen:
      1. Ja, kann man so machen. Die Termine sind korrekt. Wenn man keine Vermittlung in Anspruch nehmen will, sollte bei einer Abmeldung sowohl die Arbeitslosmeldung, als auch die Arbeitsuchendeldung zurückgenommen werden.
      Sie müssen aber mit einer Sperre verbunden mit einer Reduzierung um 1/4 des Anspruches rechnen, also statt 24 Monate nur 18 Monate ALG.
      2. Ein festgestellter ALG-Anspruch hat bis zu vier Jahren Bestand. Eine Neuberechnung findet nur hinsichtlich Steuerklasse, Kinder, etc. statt.
      3. Zum Thema: Zwischenbeschäftigung empfehle ich den Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/

      * Zur Vermeidung der Folgen einer Sperre gibt es das Dispojahr. Bitte einmal „Dispositionsjahr“ in das Suchfeld eingeben!
      * Weitere Details zum vierjährigen Bestand des ALG-Bescheides: https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/
      * Möglichkeiten zur Steuerreduzierung: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/

      Gruß, Der Privatier

      • Guten Tag,
        zwar ist die Anfrage von Heike-K schon älter, aber die beschriebene Situation passt gut zu meiner derzeitigen Lage und diesmal überrascht Ihre Antwort:

        „Sie müssen aber mit einer Sperre … rechnen“

        Bei fristgerechter Kündigung aufgrund Betriebsschließung?
        Welche Grundlage gibt es denn dafür? Macht es unter diesen Bedingungen überhaupt einen Unterschied, ob die Arbeitslosigkeit seitens des Arbeitgebers aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder (ebenso fristgerecht) per Aufhebungsvereinbarung eintritt?
        Auch, einen mit festgestellter voller Anspruchsdauer erteilten Bescheid nach einer Unterbrechung des ALG 1 Bezugs von weniger als einem Jahr wieder in Anspruch zu nehmen, sollte doch nicht zu einer Sperre führen(?).

        Ebenso wichtig:
        Ihre Website kenne ich erst seit Kurzem und konnte natürlich erst einen winzigen Teil der umfangreichen hier bereitgestellten Informationen durcharbeiten.
        Sie stellen hier und durch Ihr Buch eine ausgesprochen strukturiert aufbereitete und sehr nützliche Wissensbasis zur Verfügung.
        Herzlichen Dank dafür. Wie schön, dass Sie Privatier geworden sind 🙂

        • „Bei fristgerechter Kündigung aufgrund Betriebsschließung?“
          Nein, aber wenn man vorher einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet.
          Und auch dann nicht, wenn darin ein Passus steht, dass eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen würde und der Aufhebungsvertrag nur abgeschlossen wird um Rechtssicherheit zu erhalten / eine Kündigungsschutzklage zu verhindern.
          IANAL, den genauen Wortlaut bitte selbst abstimmen.

        • Manchmal antworte ich auch aus einem Reflex heraus. In diesem Fall: Aufhebungsvertrag bedeutet generell die Gefahr einer Sperre.

          Muss aber auch nicht sein, wenn man „wichtige Gründe“ hat. Diese sind jedoch vielfältig und müssten im Einzelfall überprüft werden (bzw. zunächst einmal der Agentur gegenüber dargelegt und nachgewiesen werden).

          Welche Gründe dies sind und auch welche Gründe nicht akzeptiert werden, kann man in der fachlichen Weisung zum §159 SGB III nachlesen:
          https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf

          Dort ab Seite 13 und Pkt. 159.1.2

          Gruß, Der Privatier

  67. Hallo Privatier,
    danke für die schnelle Antwort. Zu Punkt 1. ergibt sich die Frage ob sich die Sperre soweit vermeiden lässt, dass man die Auszahlung des ALG 1 nach hinten verschiebt, also nicht in Anspruch nimmt und das dem Amt formlos mitteilt? Die Arbeitssuchendmeldung bleibt dann explizit bestehen. Wird so die Sperre verhindert?
    Gruß Heike-K

    • Um die Folgen einer Sperre zu verhindern, müssen Sie Ihren ALG-Anspruch für mindestens ein Jahr lang nicht beanspruchen. Siehe Hinweis aus der erten Antwort:

      * Zur Vermeidung der Folgen einer Sperre gibt es das Dispojahr. Bitte einmal „Dispositionsjahr“ in das Suchfeld eingeben!

      Gruß, Der Privatier

  68. Hallo Privatier,

    Habe Angebot für Aufhebungsvertrag erhalten, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (IGM)(30.08.2021), sondern zum 28.02.2021 mit + 35.000€ auf die 210.000€.
    36 Arbeitsjahre in der Firma, Alter 59, Austritt 28.02.2021, verh.,StK 3,
    35.000€ am 01.03.2021
    01.03.2021 – 31.12.2021 Auszeit = 9 Monate (GKV 200€/M)
    01.01.2022 Auszahlung Abfindung 210.000€
    01.01.2022 – 31.08.2022 Auszeit = 8 Monate (13 Monat beschäftigung in 30 Monaten)
    zum 01.09.2022 Arbeitssuchend melden, Anspruch feststellen lassen, wenn schriftlich habe dann ca. 10.09.2022 wieder abmelden. (10 Tage von 24 monaten verbraucht.)
    11.09.2022 – 31.12.2022 Auszeit.
    01.01.2023 – 20.12.2024 ALG1 (23 Monate und 20 Tage.
    21.12.2024 abmelden von Arbeitsagentur
    01.01.2025 Rente mit 63+3 Monaten beantragen.

    Arbeitgeber will schnelle Entscheidung, geht meine Rechnung so auf oder habe ich Fehler gemacht?

    Gruß DieterM

    • Zunächst einmal danke, dass hier endlich mal jemand mitgedacht hat und seinen Vornamen noch ein wenig ergänzt hat. Das erspart mir einige Mühe und deshalb gibt es auch eine schnelle Antwort. 😉

      Die Antwort ist aber nicht ganz so positiv, denn ich sehe hier einige Probleme:

      * Wenn die 35.000€ der erste Teil einer Abfindung sind, so wird es wahrscheinlich Probleme mit der Zusammenballung geben und die Fünftelregel damit unmöglich machen. Bitte einmal entsprechenden Beitrag lesen. (Suche benutzen).
      * Auszahlung der Abfindung am 1.Jan. würde ich nicht empfehlen. Es besteht die große Gefahr, dass dies zum Vorjahr gerechnet wird: Wegen 10-Tages-Regel und Abrechnung wahrscheinlich bereits im Dezember. Besser wäre eine Zahlung Ende Januar.
      * Eine Auszeit von 17 Monaten verwirkt den Anspruch auf 24 Monate ALG für einen über 58-jährigen. Bitte obigen Beitrag noch einmal lesen! Es werden 48 Monate Beschäftigung in den fünf Jahren vor ALG-Beginn benötigt.
      * Nur als Hinweis: Die geplante Rente mit 63+3 ist dann aber auf jeden Fall eine mit Abschlägen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke Privatier,
        habe auf die Anfrage w.o. von der Arbeitsagentur folgende Antwort erhalten:

        so wie ich ihr Vorgehen jetzt verstehe, wollen Sie einen Aufhebungsvertrag zum 28.02.2021 schließen, sich aber erst zum 01.09.2022 arbeitslos melden.

        In dieser Konstellation können Sie am 01.09.2022 eine Anspruch für 720 Tage geltend machen, da keine Sperrzeit mehr geprüft wird.

        Ist dieser Anspruch erst einmal entstanden kann auf diesen in einem Zeitraum von 4 Jahren immer wieder zurück gegriffen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

        Ich werde mich doch für Plan A Entscheiden:
        Aufhebung zum 30.08.2021
        Abfindung Auszahlung zum 15.01.2022
        01.09.2021 – 31.12.2022 Auszeit
        ab 01.01.2023 Arbeitssuchend (24M)bis 31.12.2024
        Rente 63+3 mit Abschlägen.

        Das war meine Anfrage an die Arbeitsagentur zu Plan A:

        Auszahlung der Abfindung soll am 15.01.2022 erfolgen.
        von 01.09.2021 möchte ich aus steuerrechtlichen Gründen bis 31.12.2022 eine Auszeit, nicht arbeitssuchend sein.
        Ab 01.01.2023 stehe ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, ist da eine evtl. Sperrzeit verjährt?
        Wie lange würde mir theoretisch ALG1 zustehen, 24 Monate?
        Was muss ich für Fristen beachten?
        Ich würde die 12 Monate versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in 30 letzte Monate erfüllen?
        Arbeitslos melden am?
        Arbeitssuchend melden wann?
        ALG1 ab?

        Das war die Antwortzu Plan A:
        Zum derzeitigen Stand würde die Zahlung der Abfindung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen. Wie lange der Anspruch kann nicht berechnet werden, weil die dafür erforderlichen Daten nicht bekannt sind.

        Der maximale Ruhenszeitraum umfasst jedoch ein Jahr, also somit maximal bis zum 31.08.2022.

        Sie geben an in der Zeit vom 01.09.2021 bis 31.12.2022 eine Auszeit nehmen und Arbeitslosengeld erst zum 01.01.2023 beantragen wollen.

        In dieser Konstellation, wird kein Sperrzeit mehr geprüft, so dass ein Anspruch auf 24 Monate bestünde.

        Die Anwartschaftszeit (12 Monate Beschäftigung innerhalb von 30 Monaten vor Antragstellung) wäre erfüllt.

        Wenn Sie tatsächlich erst zum 01.01.2023 einen Leistungsantrag stellen wollen, reicht eine Meldung spätestens zum 01.01.2023 aus. Ich empfehle Ihnen aber sich eine paar Wochen vorab mit Wirkung zum 01.01.2023 arbeitslos zu melden.

        Eine Bescheid über Ihren Leistungsanspruch erhalten Sie erst nach Antragstellung.

        Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen.

        • Eine Auszeit von 17 Monaten verwirkt den Anspruch auf 24 Monate ALG für einen über 58-jährigen. Bitte obigen Beitrag noch einmal lesen! Es werden 48 Monate Beschäftigung in den fünf Jahren vor ALG-Beginn benötigt.

          lt. Antwort der AAG greift hier die 12 Monate Beschäftigung in 30 Monaten.Gilt dann noch die Regel 48 Monate in 5 Jahre ??

          • Beide Regeln gelten.
            – Man muß in der Rahmenfrist (30 Monate) mindestens 12 Monate Beschäftigung nachweisen, dann hat man Anspruch auf ALG1.
            – Ist man Ü58 und kann 48 Monate in der 5-jährigen (erweiterten) Rahmenfrist nachweisen, hat man Anspruch auf 24 Monate ALG1. Weist man da aber nur 41 Monate nach, ergibt sich nur ein Anspruch auf 18 Monate ALG1.
            Vielleicht hat der Mitarbeiter der AfA da was übersehen.

            Lösung: AL-Meldung zum 1.9.22 (oder meinetwegen 2.9.22), Bescheid über 24 Monate abwarten, einen Tag ALG1 beziehen und nach diesem Tag wieder abmelden. Der eine Tag ALG1 kann steuerlich leicht kompensiert werden.
            Den Rest der 24 Monate kann dann ab 2023 beansprucht werden.

            PS:
            Es besteht keine Möglichkeit die 35k auf die Abfindung draufzuschlagen und Mitte Januar 2022 auszahlen zu lassen? Das würde die Anwendung der Fünftelregelung ermöglichen.
            Alternativ könntest Du auch überschlagen, wie sich eine Auszahlung schon in 2021 anlässt. Hier müssten dann 2 Monate Gehalt steuerlich kompensiert werden. Das sollte auch gut möglich sein.

          • Es muss dann so sein:
            Aufhebungsvertrag zum 28.02.2021
            Auszahlung Abfindung 03/2021
            01.03.2021 – 31.12.2021 Auszeit = 10 Monate
            01.01.2022 – 25.02.2022 Auszeit = 2 Monate
            (12Monate Beschäftigung in 48 Monaten da Ü58)
            zum 26.02.2022 Arbeitssuchend melden, Anspruch feststellen lassen, wenn schriftlich habe dann ca. 05.03.2022 wieder abmelden.
            (10 Tage von 720T/24M verbraucht.)
            06.03.2022 – 31.12.2022 Auszeit.
            01.01.2023 – 20.12.2024 ALG1 (23 Monate und 20 Tage.
            21.12.2024 abmelden von Arbeitsagentur
            01.01.2025 Rente mit 63+3 Monaten beantragen, (-11,7% und -11% Steuer)

            Bitte mich verbessern wenn ich einen Fehler drinnen habe 🙂
            Gruß DieterM

          • Ich würde sagen AL-Meldung mit Wirkung zum 1.3.22, sonst ist das Dispojahr nicht voll. Beim 26.02.22 droht Ruhe- + Sperrzeit.

            Mir ist auch nicht klar, weshalb Du dich dann gleich wieder abmelden willst, ich sehe da keinerlei Vorteil, die Abfindung wird doch 2021 gezahlt.

    • Wenn das Arbeiten aktuell nicht der absolute Horror ist, würde ich mich zeitlich nicht unter Druck setzen lassen. Vor allem wenn die Option Austritt mit den 210000€ jederzeit möglich ist. Und bis Ende August ist ja absehbar.

      Kenne die Vereinbarungen nicht, aber i.d.R spart sich der AG die SV.-Beiträge und je nach TArif oder Betriebsvereinbarungen auch die Sonderzahlungen. Gibt vermutlich auch noch n paar Tage Urlaub und Urlaubsgeld.

      Grüße

      B

  69. @DieterM

    sind die 35.000€ für den Abkauf der ordentlichen Kündigungsfrist? Wird doch normal zusammen mit den 210.000€ ausgezahlt.

    Kurz zum Krankenkassenbeitrag wegen Abfindung.
    „01.03.2021 – 31.12.2021 Auszeit = 9 Monate (GKV 200€/M)“
    Der Beitrag zur dann freiwilligen gesetzlichen KV richtet sich nach dem letzten Gehalt.

    • Hallo Robert-G,
      letztes Gehalt wäre dann Februar Lohn + 245.000€ ?

      Beim Beratungsgespräch Krankenversicherung, Konstellation Arbeitsende 01.09.2021, kann ich bis zur Auszahlung der Abfindung (da ich keine Einkünfte habe) bis 31.12.2021 in die Familienversicherung. Ab 01.2022 (Auszahlung Abfindung) müsste ich den Beitrag von ca. 200€/Monatl. zahlen.
      Alternative wäre:
      Der Beitrag zur Krankenversicherung bei der AOK Hessen beträgt für Studierende aktuell 82,74 Euro pro Monat. Außerdem zahlen Sie einen gesetzlich festgelegten Pflichtbeitrag zur Pflegeversicherung von 22,69 Euro pro Monat, für Versicherte ab 23 Jahren ohne Kinder 24,55 Euro.

      Gruß DieterM

      • Hat das wirklich ein Mensch von der AOK so von sich gegeben?

        Das mit dern Familienversicherung bis Abfindungszahlung ist korrekt, aber
        „Ab 01.2022 (Auszahlung Abfindung) müsste ich den Beitrag von ca. 200€/Monatl. zahlen.“ ist nur dann korrekt, wenn Du bisher ein äußerst niedriges Einkommen hattest. In der Regel wird während der Ruhezeit der bisherige KV-Beitrag (AN + AG Anteil) fällig.

        Für die KV der Studenten musst Du erst beim Liftboy alle Falten glattziehen lassen und dann versuchen eine neue Identität mit Lebensalter <30 Jahr anzunehmen.

        Zum An-Abmelden: wenn dich ein AG mit 60,5 einstellt, dann nimmt er dich auch mit 61,5.
        Wenn Du den Vermittlungsdruck vermindern willst, dann beantwortest Du die Frage "… was machen wir denn mit Ihnen, Herr DieterM, wenn das ALG1 vorbei ist und wir immer noch keine neue Stelle für Sie gefunden haben" wahrheitsgemäß mit
        " … das wäre nicht tragisch, dann überbrücke ich die 9 Monate bis zur Rente mit 63 halt mit meinem Ersparten".
        Ich bin nicht der einzige gewesen, dem so eine Frage im ersten Gespräch mit dem persönlichen Vermittler gestellt wurde. Man erhält (meist) keine Garantie, dass man nicht vermittelt wird, aber die passende Antwort erhöht die Wahrscheinlichkeit ungemein.

        • Hallo Schorsch
          heute Rückruf von der Barmer erhalten. Zweite Meinung von anderer Filiale eingeholt. Von 9/2021 – 12/2021 Familienversichert. Ab 01/2022 (Auszahlung Abfindung) kostet es mich 203€ monatl. bis 08/2022. Ab 09/2022 ALG1 – 08/2024. 09/2024 werde 63. Ab 10/2024 Rente mit63.
          noch eine Option: Wenn meine Frau in 2022 nicht arbeitet (Altenpflege TZ, 650€/M)holen wir Netto mehr raus von der Abfindung. Sie kann sich dann bei mir mit Familienversichern. (Aussage KV Mitarbeiter).

  70. Hallo eSchorsch,
    Danke, Dispojahr muss +1 Tag sein wegen Sperre! Danke
    anmelden und abmelden, mein Gedanke war:
    von 60+5 – 61+3 bin ich vielleicht noch ein attraktives Angebot für Arbeitgeber, dann können sie mich erst ab 61+3 – 63+3 vermitteln

    • Hallo DieterM,

      Warum denn die plus 3 Monate. Du weisst, dass der Steuersatz bei den Renten sich jährlich erhöht?
      Für die 3 Monate würdest Du z.B. bei 2500 Rente (wäre schon hoch mit Kürzung) ca. 7,50 im Monat mehr bekommen und für 3 Monate auf ca. 7500€ (Steuer KV) dafür verzichten. Ausserdem Steuer und KV und Pflegever. dafür bezahlen.

      Erscheint mir noch nicht so ganz durchdacht.

      Also als Idee
      Austritt 31.08.21 Kündigungsfrist IGM läuft ab 53 immer auf 18 Monate raus (fiktive).

      01.09. bis 31.12.21 Privatier und familienversichert.
      01.01. bis 31.08.22 Privatier selbst versichert (keine Ahnung wie hoch aber deutlich höhewr als 200€. Abfindung mit der Abrechnung Januar 2022.
      01.09.22 Beanspruchung des ALG und die 4 Monate und das Einkommen der Frau durch z.B Einzahlung in die DRV wegdrücken. Kannst mit dem Steuerrechner hier näherungsweise ausprobieren.

      Dann hast Du bis zum Rentenbeginn zum 01.12.2024 63 +evtl. X) 27 Monate Zeit um die 24 Monate ALG in Anspruch zu nehmen. Und kannst dich wenn mal Urlaub brauchst oder gestresst bist dich abmelden.

      Die Zeit, die ich als Privatier beschrieben habe ist das sogenannte Dispojahr hier, mit den bekannten Risiken, die Du im Blog nachlesen kannst.

      Grüße

      B

      • Ja B,
        mit den 3 Monaten ist unnötig. In 09/2024 werde 63. Ziel ab 01.10.2024 Rente.
        Kündigungsfrist wurde lt. Sozialplan, und Antrag auf „Aufhebung des Tarifl. Kündigungsschutzes“ auf 7 Monate gesetzt.
        Ich muss ja nur 1 Jahr vom Vermögen leben, 2 Jahre ALG + Taschengeld vom Vermögen. Es bleibt noch genug über um bis 80 die Rente aufzustocken. Mit 80 will ich kein Vermögen mehr haben, bekommen die Kinder.
        Gruß Dieter

  71. Hallo Miteinander,

    war bereits mit einigen Fragen im Blog und in Folge dessen nun seit dem 01.01.2021 im Dispositionsjahr.

    Geplant ursprünglich vom 01.01.2021 bis 31.12.2021, um auf der einen Seite die Sperrzeit beim ALG1 zu umschiffen und 24 Monate Anspruchsdauer (ab November 58 Jahre alt) zu erwirken. Vorausgegangen ist ein Aufhebungsvertrag, Ende 31.12.2020, mit Abfindung im sechs-stelligen Bereich in diesem Monat (Basis Steuerklasse 3 für einen Monat/ mein Mann 5, ab Februar Wechsel zu 5/3, da keine Erwerbstätigkeit geplant war meinerseits). Geplante arbeitslos Meldung zum 01.01.2022. So der Plan.

    Jetzt ist mir ein ein Job auf die Füße gefallen, der mich zwar massiv anspricht (unabhängig von der Vergütung), voraussichtlich aber aus steuerlicher Sicht fatal sein könnte. Hierzu benötige ich Feedbacks, um eine Entscheidung abzuwägen…

    Ich würde voraussichtlich bereits im Februar oder März das Dispositionsjahr abbrechen. Ginge dann mit einem Gehalt in einen Vollzeitjob, der nur mit grob der Hälfte meines ursprünglichen Gehaltes vergütet wird.

    Was passiert wenn ich nach der Probezeit (beispielsweise 3 Monate) den Job wieder aufgebe? Bevor ich 58 Jahre alt werde?

    – Wenn ich mich erst ab November arbeitslos melde (die Lücke dazwischen mich selbst finanziere), dann habe ich Anspruch auf 24 Monate ALG1. Oder besser wie geplant erst Januar 2022 arbeitslos melden?
    – Was passiert mit der Sperrfrist, wenn ich diese 3 Monate gearbeitet habe? ALG1 gleich zum November oder 3 bzw. 9 Monate Sperrfrist?
    – Auf welcher Basis wird dann das ALG1 berechnet? Nur auf Basis des letzten Gehaltes von 3 Monaten, oder wird auch das langjährig höhere Gehalt aus 2020 mit herangezogen?

    Wenn ich den Job im Februar annehme und die Probezeit passt, dann habe ich in 2021 im Januar nicht gearbeitet, sondern habe lediglich die Abfindung erhalten (mit Steuerklasse 3) und für 11 Monate mit Steuerklasse 5 oder 4 Einkommen geschaffen.

    – Fliegt mir dann die Steuererklärung in 2022 für 2021 um die Ohren? In welcher Form? Auch wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist, darf man nicht vergessen, dass ich in einem Dispositionsjahr ohne Job über 5.000 Euro Krankenkassenbeitrag zu leisten habe, der entfallen würde wenn ich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde….

    Vielleicht hat ja jemand schon Erfahrungen gesammelt oder Infos zu meinen Fragen? Danke im Voraus.

      • Vielen Dank für die Hinweise. Ich kann das rechnen wie ich will, da bleibt immer eine immense Steuerlast selbst wenn ich nur 10.000 Euro in diesem Jahr verdienen würde. Das hätte ich nicht gedacht dass es solche Auswirkungen hat wenn man zu der Abfindung noch ein Einkommen packt im selben Jahr. Wir werden uns dann auch in jedem Fall für dieses Jahr getrennt steuerlich veranlagen.

    • Zur Frage der steuerlichen Auswirkungen hat eSchorsch ja bereits eine gute Antwort gegeben. Ich ergänze daher einmal die Auswirkungen auf das ALG:

      * Die Folgen einer Sperre entfallen erst nach einem Jahr. Da ändert auch eine 3-monatige Beschäftigung nichts dran.
      * Die Höhe des ALG wird „wie immer“ berechnet: Auf Basis der letzten 12 Monate vor ALG-Beginn. Die Zeiten mit dem niedrigen Verdienst fliessen also ein.
      * Dies wäre aber nicht der Fall, wenn man vorab den ALG-Anspruch feststellen lässt. Dieser bleibt dann auch bestehen, wenn man zwischendurch weniger verdient. Allerdings entfallen damit dann die Vorteile eines Dispojahres.

      Gruß, Der Privatier

      • Noch eine verbleibende Frage zum ALG1: habe mal „gehört“ dass wenn man in den letzten 12 Monaten vor dem ALG1 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde die wesentlich (was ist wesentlich?) unter dem Verdienst lag der Tätigkeit in den Jahren zuvor, geht die AfA 24 Monate zurück bei der Berechnung des ALG1?

  72. Guten Morgen in die Runde,
    ich hoffe mein Anliegen passt einigermassen in die Rubrik.
    Der Blog ist eine wahre Fundgrube…hätte nicht gedacht, dass ich mich mal dermassen für das Thema interessiere.
    Zu meiner Situation: Anfang letzter Woche haben wir auf einer kurzfristig einberufenen Betriebsversammlung mitgeteilt bekommen, dass unser Betrieb am 28.02.22 geschlossen wird.
    2 Tage später hatte ich die betriebsbedingte Kündigung in der Hand.
    Das kam für alle Mitarbeiter wie aus heiterem Himmel, aber es heisst die Situation anzunehmen.
    In einem weiteren Gespräch wurde mir eine Abwicklungsvereinbarung zur Ansicht übergeben.
    Beeinhaltet u.a. eine Abfindung, welche zeitlich gestaffelt, sich danach richtet, wie lange man die restliche Zeit noch im Betrieb bleibt. Die volle Abfindungssumme erhält nur, wer bis zum 28.02.22 bleibt.
    Ich werde in ein paar Tagen 58.
    Meine Planung bisher war eigentlich, bis 65 in der jetzigen Firma zu arbeiten und dann abschlagsfrei in Rente zu gehen. Diese Planung ist dann über Nacht hinfällig geworden.
    Nun mein Plan B:
    Ich bleibe bis zum letzten Tag im Betrieb.
    Ab 01.03.22 ALG1 für 2 Jahre…hoffentlich ohne Sperrfrist.
    Danach 2 Jahre von der Abfindung leben und die GKV aus eigener Tasche bezahlen.
    Anschliessend im Jahr 2026 im Alter von 63 Jahren in Rente, natürlich mit Abschlägen.
    Es wäre sicher sinnvoll nach dem Auslaufen von ALG1 einen Minijob zu machen, aber das möchte ich hier mal aussen vor lassen.
    Ich geh mal vom schlimmsten aus, dass ich keinerlei Arbeit mehr finden würde.
    Bedeutet für mich, dass ich insgesamt finanzielle Einbußen habe, aber dafür auch wesentlich mehr Freizeit. Liegt dann an mir, was ich draus mache.
    Ich würde mich sehr freuen wenn es das ein oder andere Feedback gibt.
    Hinweise auf Fehler in meiner Planung und Verbesserungsvorschläge sind sehr willkommen.

    Liebe Grüsse

    • Moin Armin,
      Ohne jetzt zu wissen, welche Planungsmoeglichkeiten Dir der Noch-AG zugesteht,
      du solltest jedenfalls vermeiden, im „letzten“ Jahr (2022) neben dem Arbeitsentgelt auch noch die Abfindung und/oder Alg1 zu beziehen.
      Was fuer Dich einfacher zu „verschieben“ ist, musst Du selbst entscheiden.
      Bei betriebsbedingter Kündigung und Einhaltung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist sollten weder Sperr-noch Ruhezeiten durch die Agentur verhängt werden, somit auch keine teilweise Anrechnung der Abfindung auf die freiwillige GKV.
      Zumindest bleibt Dir so nach Steuern mehr von der Abfindung, ist natürlich nur ein Aspekt.
      Rentenversicherung nicht vergessen, vielleicht klappts ja dann doch noch mit „abschlagsfrei“.

      Gruesse
      ratatosk

      • War jetzt missverständlich formuliert wg. „und/oder“.
        Gehalt+Abfindung ODER +Alg1 kann man natürlich 2020 machen.
        Aber auch danach gilt, Alg1-Bezug im Jahr der Abfindungszahlung wirkt sich steuererhoehend aus.

        Gruesse
        ratatosk

        • Hallo ratatosk,
          im Auszahlungsjahr 2022 kämen bei mir noch 4 Monate ALG1 dazu, wäre es da besser in 09/2022 anmelden und abmelden? ab 01.01.2023 wieder anmelden?
          Steuerersparnis kontra ca.13.000€ für die 4 Monate von Abfindung leben?

          DieterM

          • gerade mit dem Fünftelregelung Rechner getestet.
            Bei mir würde sich das ungefähr aufheben, egal ob ich 4 Monate ALG1 bekomme oder 4 Monate von der Abfindung brauche.

      • Ich hau noch mal in die gleiche Kerbe wie ratatosk, mache einen Termin bei der DRV aus und lass dich aufklären, unter welchen Voraussetzungen Du die 45 Jahr voll kriegst. Vielleicht reicht es aus, wenn Du die letzen beiden Jahre freiwillig 84€ pro Monat einzahlst.

        • Nur so als Gedanke:

          Es würde auch ein Minijob, z.B. im Privathaushalt für z.B. 50,- € im Monat ausreichend sein, um weitere Wartezeit bei der DRV zu erfüllen.

          Vielleicht will der Nachbar ja den Rasen gemäht bekommen oder die Schwiegermutter kann die Gardinen nicht mehr alleine aufhängen 😉

          Gruß

          Bruno

    • Moin Armin,

      ich würde eventuell über ein Dispositionsjahr nachdenken. Ein Dispositionsjahr legt man ein, um:

      1. eine höhere Altersstufe zu erreichen, längere ALG1-Bezugsdauer
      2. Vermeidung Sperr- und Ruhezeiten (AfA)
      3. die Abfindungszahlung steuerlich zu optimieren

      Punkt 1 kann gestrichen werden, beim Beschäftigungsende sind sie 59 Jahre alt
      Der Plan könnte eventuell so aussehen:

      – Beschäftigungsende 28.02.2022 (59 Jahre alt)
      – Auszahlung der Abfindung 2022 (wenn nicht anders machbar, dann eben mit dem Lohn von 01+02/2022 (Kompensationsmöglichkeiten – dazu später etwas mehr)
      – Dispositionsjahr vom 01.03.2022 bis 02.03.2023, dann etwas über 60 Jahre alt
      – ALG1 vom 03.03.2023 bis 02.03.2025 (2 Jahre) – die ganz genaue Berechnung der 720 Tage dann siehe ALG-Bescheid
      – 03.03.2025 bis zum Renteneintritt „Privatier“ (mit 63 dann in die Rente mit(Teil)Ausgleich derRentenminderung

      Zur steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung (Einzahlung in die RV, KK-Beiträge vorauszahlen, Vervielfältiger) gibt es hier im Blog diverse Kapitel.

      Ich kann ihnen das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ wirklich empfehlen, dort finden sie viele Informationen und Rechenbeispiele, alles zum Thema Abfindung, Fünftelregelung, Kranken- und Rentenversicherung und viele weitere nützliche Tipps.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für die sehr detailierte Rückmeldung.

        Das Dispojahr scheint ja wirklich eine sinnvolle Option zu sein.
        Wie ich vorher schon mal erwähnte, hatte ich das noch gar nicht auf dem Schirm.

        Steuerliche Optimierung werde ich mich auch einlesen.
        Manno mann…hätte nicht gedacht, daß das so komplex ist.
        Aber ich habe auch keine Angst davor, mich mit dem Thema zu beschäftigen.

        Ja, und das Buch vom Privatier….wird hier auch immer wieder erwähnt.
        Ich werde es mir auf alle Fälle zulegen.
        Kann das dann auch mal ein paar Kollegen zeigen, für die ist das wahrscheinlich auch interessant.

        Gruss Armin

  73. Hallo Armin,
    Variante1:
    ab 01.03.2022 (59)Auszahlung Abfindung, GKV ca. 200€/Monat, Auszeit bis 01.03.2023 (60)
    02.03.2023 Arbeitssuchend/ALG1 für 720 Tage/24M bis 28.02.2025 (62)
    01.03.2025 – 28.02.2026 Auszeit, GKV ca. 200€/ Monat,
    01.03.2026 Rente mit 63, Aufstockung wenn es nicht langt mit Vermögen von der Abfindung.

    1 Jahr ca. 35.000€ Lohn bringt dir ca. 35€ BRUTTO mehr Rente/Monat. Also dein jetziger Rentenanspruch Brutto plus die 2 Jahre ALG1 wird deine Rente. Wenn du also als Beispiel ca 250€ weniger Rente bekommst, nimm dir 250€ vom Vermögen pro Monat, dann langt ja bis du über
    85 bist.

    Gruß DieterM

  74. Hallo ratatosk,
    Hallo Dieter,
    vielen Dank für die Rückmeldungen!
    Vom AG wird es keine Möglichkeiten des Verschiebens geben.
    Also Januar und Februar Gehalt plus Abfindung. Ich kann da nachfragen, bin aber sehr skeptisch, dass sie drauf eingehen.
    Neuland ist für mich die Möglichkeit der Auszeit und Bezug ALG ab 02.03.23.
    Ist das ein sogenanntes Dispositionsjahr? Habe ich hier im Blog das erstemal von gehört und ich hab gesehen weiter oben gibt es da einiges zu lesen. Man muss wohl bei den Fristen aufpassen.
    Und würden zur Berechnung des ALG trotzdem die letzten 12 Monate im Arbeitsverhältnis herangezogen…also 3/21 bis 2/22? auch wenn ich 1 Jahr Auszeit mache?
    Ich weiss noch nicht genau was bei der Abfindung rauskommt, sollte aber in der Tat reichen, damit mehrere Jahre die Rente aufzustocken.

    Gruss
    Armin

  75. Glueck Auf!, Armin
    Wenn eine Auszahlung der Abfindung nur in 2020 moeglich ist, sollte man wirklich den Bezug von Alg1 aus diesem Steuerjahr raushalten (Progressionsvorbehalt).
    Ein „ganzes“ Dispojahr dient der Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten bei der Arbeitsagentur, bzw. deren Folgen.
    Diese hast Du ja ohnehin nicht zu befürchten(?).
    Wenn Du also erst im Januar 2023 den Alg1-Antrag stellst, erfuellst du immer noch alle Bedingungen fuer die maximale Bezugsdauer fuer 58jaehrige und die Berechnung der Alg1-Hoehe nach Deinem letzten Gehalt.
    Vielleicht nochmal hier im blog nach „Rahmenfrist“/“Alles im Rahmen“ suchen.
    Eigentlich spielt es auch keine grosse Rolle, wenn Du dich damit sicherer fuehlst, schon in 2022 den Antrag auf Alg1 zu stellen, den Bescheid abzuwarten und sich dann wieder abzumelden.
    Nur einen längeren BEZUG ueber mehr als ein paar Tage sollte man vermeiden.
    Dann faengt aber auch die 4-jaehrige Bestandsfrist, in der immer wieder auf den einmal festgestellten Anspruch zurückgegriffen werden kann (soweit man ihn noch nicht vollstaendig verbraucht hat) frueher an zu laufen.
    Ist halt immer eine individuelle Planung.

    Gruesse
    ratatosk

    • Soll natürlich in meinen beiden letzten Kommentaren immer 2022 heißen, nicht 2020….
      Bin wohl noch nicht ganz angekommen…

      Tschuldigung
      ratatosk

      • @DieterM
        Na, dann hast Du „Deine“ Zahlen ja schon vor Augen.
        Btw. 13k fuer 4 Monate ? Verschwender!
        Jeder halt so wie’s persönlich passt!
        Mir persönlich waere es z.B. lieber, den Alg-Anspruch „in Reserve“ zu halten, vorrausgesetzt natürlich, es passt dann noch mit der „späteren Verwendung“.
        An meine „Reserven“ muss ich irgendwann sowieso ran, und billiger wird’s Leben wohl nicht.
        Bei Option „abschlagsfreie Rente“ (45j) wuerde ich z.B. den „kritischen“ 2-Jahreszeitraum vor dem Rentenbeginn selbstverständlich fuer den Alg-Bezug „blocken“.
        Empfindet ja auch jeder anders, aber nur ohne jegliche Verpflichtungen gegenüber der Agentur ist man wirklich frei.
        Wenn’s dann nicht zu „abenteuerlich“ wird….
        Ist aber nur meine Meinung.

        Gruesse
        ratatosk

      • Hi Ratatosk,

        hatte ich mir so gedacht. Kein Problem!

        Wenn das so mit dem Dispojahr möglich ist, macht das für mich absolut Sinn.
        Bei 10 Monaten ALG1 kommt sicher eine nicht unerheblich Summe zusammen, die dann noch versteuert werden muss.

        Ich hab ja jetzt noch ein paar Monate Zeit für die Planung.
        Aber u.a. auch deine Tips bringen mich doch sehr weiter.
        Diese Gestaltungsmöglichkeiten z.B. beim ALG1 Antrag waren mir bisher nicht bekannt.

        Danke und Grüße,

        Armin

        • Schoen, Armin
          hast schon recht, komplex triffts eigentlich ganz gut.
          Insofern kann man immer nur von Dusel reden, wenn man rechtzeitig ueber diesen blog stolpert.
          Insbesondere wenn man ueberraschend mit der Situation konfrontiert wird.
          Zur Auswirkung von ALG im Abfindungsjahr kannst Du ja mal den Abfindungsrechner (oben unter Empfehlungen) nutzen.
          Dann wird auch der Effekt durch Progressionsvorbehalt fuer „Deine“ Zahlen greifbarer.

          Weiter viel Erfolg
          ratatosk

          • @ ratatosk,

            den Rechner hab ich vorhin mal ausprobiert. Wirklich eine Supersache.
            Man braucht ja noch nicht mal genaue Zahlen, aber man bekommt ein Gefühl dafür, wie sich der Progressionsvorbehalt auswirkt.

            Und wirklich Riesendusel den Blog hier gefunden zu haben.
            Kompetente und sachliche Tips und man braucht sich nicht nur auf die Mythen im Kollegen- und Bekanntenkreis zu verlassen.

            Auf einen weiteren Austausch

            Armin

  76. Hier meine Erfahrungen zum Dispo-Jahr als 58-Jähriger:

    Auflösungsvertrag auf Drängen des AG 08.19 unterzeichnet; Danach von mir Versuche die AA über geplantes Dispositionsjahr zu informieren – kann man sich zu 100% sparen, interessiert dort niemanden und hat mich eher frustriert. (Der Empfehlung vom Privatier möglichst früh mit der AA hinsichtlich des geplanten Dispojahrs in Kontakt zu treten kann ich daher so nicht zustimmen.) Letzter Arbeitstag 29.02.2020; Ca. 6 Monate später als Kunde bei der AA online registriert und den ganzen Authentisierungsprozess (PIN-Freischaltung,…) durchgemacht – das ist wichtig, da die weiteren Schritte mittlerweile praktisch alle online erledigt werden können. Im Dezember eine schriftliche Anfrage an die AA (über deren Portal mit meiner Kundennummer) mit folgendem Wortlaut erstellt: „Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin 58 Jahre alt und habe mit meinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag unterschrieben. Mein letzter Arbeitstag war der 29.02.2020, es erfolgte keine Freistellung. Nun möchte ich mich ab März 2021 arbeitslos melden. Ich bitte um Vorgabe welches Startdatum für den Beginn der Arbeitslosigkeit anzugeben ist, damit es einerseits nicht zu Sperrzeiten (wegen vermeintlicher Aufgabe des Arbeitsplatzes) kommt und andererseits der Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld bestehen bleibt.“
    Das Folgende war dann ein wenig seltsam. Nachdem ich 10 Tage nichts gehört hatte, telefonisch nachgefragt. Dort wurde mir gesagt, dass meine Arbeitslos-Meldung (!!) bereits zum 1.3.2021 erfolgt sei. Tatsächlich (Blick ins Portal) wurde meine Anfrage von einem AA-Mitarbeiter als Arbeitslos-Meldung zum 01.03.2021 in meinen Account eingepflegt mit dem Hinweis Aufhebungsvertrag und Arbeitsbescheinigung nachzuliefern. Nachdem diese Unterlagen als PDF von mir hochgeladen waren erhielt ich Mitte Januar den Vorläufigen Bescheid aus dem der Anspruch auf ALG1 ab dem 1.3.2021 über 720 Tage hervorgeht. Ich selbst werde mich aber noch im Februar zum 2.3. u.a. aus steuerlichen Gründen (Fünftelregelung, Abfindung in 2021) wieder abmelden. Der Bescheid sollte nun für 4 Jahre gültig sein. Kurzes Schlucken gab es nur bei der Zahlung der Abfindung durch meinen ehemaligen AG im Januar – dieser hat zwar die Fünftelregelung zur Anwendung gebracht, mich aber in Lohnsteuerklasse 6 eingestuft. Damit sind die Abzüge erst mal erheblich höher was aber bei der Steuererklärung für 2021 bereinigt werden dürfte. Fazit bislang: Die Entscheidung für Dispositionsjahr war „goldrichtig“. Die Mitarbeiter in der AA ausnahmslos sehr hilfsbereit; wichtig aber hier, dass man bereits als „Kunde“ mit Kundennummer registriert ist. Dann wird auch „geholfen“.

    • Danke für die Erfahrungen.

      Besonders möchte ich dabei hervorheben, dass manche Probleme oftmals durch simple kleine Sprachschwierigkeiten verursacht werden. Die Schilderung oben ist ein gutes Beispiel.

      Im Schreiben an die Agentur heisst es da: „Nun möchte ich mich ab März 2021 arbeitslos melden.“
      Mit der entsprechenden Voreinstellung kann man sich denken, dass hier gemeint war:
      „Ich denke darüber nach, mich evtl. im März 2021 arbeitslos zu melden. Möchte aber vorher noch…“

      Aus einer anderen Sicht könnte man aber genau so gut auch die Willenserklärung lesen:
      „Hiermit möchte ich mich ab März arbeitslos melden.“

      Letzteres hat der/die Agenturmitarbeiter(in) dann auch gleich in die Tat umgesetzt und die Arbeitslosmeldung eingetragen.

      Im vorliegenden Fall war es offenbar kein Problem und alles ist wie geplant abgelaufen.
      Das muss aber nicht immer so sein und deshalb sollte man bei den Formulierungen immer besondere Vorsicht walten lassen!

      Gruß, Der Privatier

  77. Hallo,
    Ich bin 61 Jahre alt und mit Abfindung einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Ich bin seit 01.01.2021 arbeitslos. Ich habe am 20.11.2021 die Bundesagentur für die Arbeit informiert dass ich im Jahr 2021 Dispositionsrecht in Anspruch nehmen möchte.
    Neulich habe ich die Bundesagentur für die Arbeit um ein Dreizeiler zur Bestätigung gebeten, dass ich erstens Dispo. Recht in Anspruch nehme und des weiteren mich erst zum 01.01.2022 Arbeitssuchend melden werde.
    Der Brief ist heute angekommen. Leider ich verstehe den letzten Paragraph nicht ganz. Darin steht:
    Eine Sperrzeitprüfung findet auch bei einer Antragstellung zum 01.01.2022 statt. Der Sperrzeitbeginn wäre bei Eintritt jedoch am 01.01.2021 und da der Ereignistag, der die Sperrzeit begründet, länger als 1 Jahr Vergangen ist, würde bei Eintritt keine Minderung der Sperrzeit erfolgen.

    Könnte bitte jemand mir erklären was der letzte Absatz bedeutet?

    MfG
    Feri

    • Um es einmal kurz zusammen zu fassen:
      Es kann sein, dass die Agentur auch nach einem Jahr eine Sperre verhängt, diese hat dann aber keine direkten Folgen für den Arbeitslosen. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes wird weder hinausgeschoben, noch in der Dauer gekürzt. Genau das, was mit einem Dispojahr beabsichtigt wird.

      Gruß, Der Privatier

      • Habe jetzt doch schon einiges beim Stöbern hier und im Buch erfahren.
        Bei einem Punkt bin ich mir allerdings nicht schlüssig.
        Ich bezahle per Entgeltumwandlung den Höchstbetrag in eine Pensionskasse ein.
        AG steuert 10% bei.

        ALG1 wird wohl auf Grundlage der letzten 12 Beschäftigungsmonate berechnnet.
        Mein Gedanke wäre, dass ich die Beiträge zur Pensionskasse beitragsfrei stelle, und damit mein Bruttogehalt erhöhe. Und dadurch auch einen höheren Anspruch auf ALG1 habe, welches ich im Idealfall ja 24 Monate beziehen könnte.

        Meine betriebsbedingte Kündigung habe ich ja zum 28.02.22 erhalten. Bin dann 59.

        Da würden mich Meinungen interessieren.

        Nach allem, was ich hier bisher recherchieren konnte und an Tips bekommen habe, werde ich wohl das Dispojahr ab 01.03.22 angehen.

        Viele Grüße
        Armin

          • Genau….Beiträge der Entgeltumwandlung sind ja SV-frei. Durch eine Beitragsfreistellung erhöht sich SV-Brutto und somit auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
            So mein Gedanke…

        • Moin Armin,

          ein Vergleich was besser wäre, ist nicht so einfach, ALG1 unterliegt dem Progressionsvorbehalt, Einzahlungen in die bAV (bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze sind steuer- und sozialabgabefrei, Renten aus der bAV (Pensionskasse) unterliegen später den persönlichen Steuersatz und Sozialabgaben (KK+PV) sind zu zahlen jedoch gibt es einen KK-Freibetrag (in 2021 = 164,50€)

          Wenn möglich, vergleiche die Minderung der Ablaufleistung bAV gegen die Erhöhung des ALG1 für die max. 24 Monate.

          Beispiel:
          Angenommen Du hast ein Brutto von 6000€/Monat + bAV (250€/Monat = Eigenanteil) bzw. 6250€/ohne bAV (Vertrag ruhend gestellt)

          Wenn ich mich nicht verrechnet habe, würde die ALG1 Höhe für folgende Fallbeispiele so ausfallen: (Rechtskreis WEST, Kalenderjahr 2021, keine Kinder), Berechnungswerte für 2022 liegen noch nicht vor.

          6000€/Brutto pro Monat (Brutto mit bAV im letzten Arbeitsjahr)
          Stk. 1 68,54€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 2056,20€/Monat
          Stk. 3 78,17€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 2345,10€/Monat
          Stk. 5 58,28€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 1748,40€/Monat

          6250€/Brutto pro Monat (Brutto ohne bAV im letzten Arbeitsjahr, Vertrag ruhend gestellt)
          Stk. 1 70,57€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 2117,10€/Monat
          Stk. 3 80,73€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 2421,90€/Monat
          Stk. 5 60,09€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 1802,70€/Monat

          Delta bei 24 Monaten ALG1-Bezug:
          Stk. 1 1462€/2 Jahre
          Stk. 3 1843€/2 Jahre
          Stk. 5 1303€/2 Jahre

          Es wäre dagegen schon interessant, wie sich die Ablaufleistung der Pensionskasse durch die „Ruhendstellung“ des Vertrages vermindern würde.

          Gruß
          Lars

  78. Auf den Teil Deines Bruttogehalts, den Du in die betriebliche Pensionskasse einzahlst, sparst Du die Sozialabgaben (+ Steuer). Somit keine Anrechnung zum ALG1.

  79. Moin,
    Ich gehe ja immer davon aus, dass man sich nicht „blauaeugig“, sondern nach reiflicher Überlegung für die bAV entschieden hat.
    Der Maximalbetrag „steuerfrei“ betraegt bei der Entgeltumwandlung 8% der BBG RV/ALV, der Maximalbetrag „sozialversicherungsfrei“ 4% dieser Grenze.
    Soweit sich das alles unterhalb der BBG abspielt, erhöht sich beim „Ruhenlassen“ der bAV dann nicht nur der Anspruch auf ALG, sondern auch das beitragspflichtigen Einkommen in der GKV und der Rentenversicherung.
    Muss man halt rechnen, was das für gut ein Jahr bringt.
    Wenn man’s ganz genau haben will, muesste man dann auch noch die „Rentenerhoehung“ durch das höhere Bemessungsentgelt berücksichtigen.
    Das steuerpflichtige Bruttogehalt in den 2 Monaten Gehalt im Abfindungsjahr erhöht sich dann aber auch.
    Persönliche Entscheidung, ALG gibts max.2 Jahre, bAV (hoffentlich) lebenslang.
    Haengt auch davon ab, was das zusätzliche Jahr bAV noch an Rente bringt.

    Gruesse
    ratatosk

    • @Armin, @ratatosk,

      und es wäre noch folgendes zu überlegen:

      Armin, du beziehst in 01+02/2022 noch Gehalt. Die Abfindungszahlung erfolgt März oder April 2022. Zusätzliches Einkommen etc.pp. sind negativ für die steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung.

      Eventuell folgender Tipp:

      Einzahlung in die bAV – Januar/Februar 2022. (8% der BB* sind steuerfrei, 4% sozialabgabefrei). Damit würde (eventuell) ein Monatsgehalt in 2022 kompensiert, vielleicht etwas mehr/oder auch weniger. Damit wäre eine höhere steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung möglich. Die Variante muss man mit dem Abfindungsrechner einmal durchrechnen.

      Vervielfältiger noch im Auge behalten und natürlich dabei auf die „Zusammenballung“ achten.

      * 2021 BB-Grenze West 85200€ x 8% = 6816€
      * 2021 BB-Grenze Ost 80400€ x 8% = 6432€
      (Werte für 2022 liegen nicht vor)

      Meine! persönliche Rangfolge für die Steueroptimierung:

      – Einzahlung in die RV
      – Vorauszahlung KK-Beiträge
      – Vervielfältiger (wenn AG sein ok gibt)

      Gruß
      Lars

  80. Vielen Dank an alle für die Kommentare!!

    Ganz schön anspruchsvoll für mich, bin halt erst seit ca. 2 Wochen im Thema.
    Aber da muss und vor allem da will ich auch durch.

    Die bAV bespare ich seit 2002. Es gab damals nur die eine Möglichkeit um in Form einer Entgeltumwandlung betriebliche Altersvorsorge zu machen.
    Mein Monatsgehalt liegt unter 3500€. Da ist bis zur BBG noch etwas Luft.
    Der Höchstbetrag bezieht sich auf die 4% bis zu Grenze der Sozialversicherung.

    Ok, da muss ich dann mal versuchen die Werte gegenzurechnen.
    Hab aber jetzt das Gefühl, dass es unterm Strich vielleicht gar nicht so viel Unterschied macht.

    Sorry, Vervielfältiger und Zusammenballung verstehe ich nicht so ganz.
    Soll das heissen, dass mein AG nach Möglichkeit für das komplette nächste Jahr die 8% steuerfrei bis BB-Grenze in die bAV bezahlt?

    Wenn ja, geh ich ziemlich sicher davon aus, dass der AG da nicht mitzieht.
    Da gibt es halt für 01/02 2022 noch Gehalt und am 28.02.22 die Abfindung.
    Kann mir nicht vorstellen, dass die auf individuelle Wünsche eingehen. Wird denen zu kompliziert, sind über 100 Beschäftigte. Trotzdem kann ich mal fragen.

    Soweit ich weiss, geht die bAV nach Beschäftigungsende auf mich über. Vielleicht kann ich ja anschliessend noch was einzahlen und dadurch die Steuer optimieren?

    Viele Grüße
    Armin

    • Moin Armin,

      „Ganz schön anspruchsvoll für mich, bin halt erst seit ca. 2 Wochen im Thema.
      Aber da muss und vor allem da will ich auch durch.“
      „Sorry, Vervielfältiger und Zusammenballung verstehe ich nicht so ganz.“

      Du findest im Buch vom Privatier alles komprimiert zu den jeweiligen Themen/Kapitel. Man muss sich in die einzelnen Themen einarbeiten. Das Thema Abfindung, Zusammenballung, Dispositionsjahr, Umgang mit der Agentur, Krankenkasse, auch Steueroptimierung bei einer Abfindungszahlung und, und, und … sind komplex aber auch beherrschbar, das schaffst du schon.

      Zum „Vervielfältiger“ findest du hier im Blog einige Kommentare. Was ist die „Vervielfältigungsregel“ oder kurz der „Vervielfältiger“.

      Die „Vervielfältigungsregel“ ist eine Möglichkeit einen Teil der Abfindung steuerfrei in die bAV einzuzahlen (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung). Grundlage hierzu ist der §3 Nr.63 Satz 1 und Satz 3 EStG.

      Vorteil:
      – Abfindungszahlung wird minimiert, die Steuerbelastung der Abfindung sinkt
      – Fünftelregelung auf Abfindung kann beibehalten werden (wenn Zusammenballung weiterhin gewährleistet ist)

      Nachteil:
      – Rente muss mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden + KK/PV-Beiträge
      – Abfindungszahlung sind dagegen sozialabgabefrei

      Laut Vervielfältigungsregel (wenn AG sein ok gibt) können in 2021 folgende Beträge in die bAV steuerfrei eingezahlt werden:

      Rechtskreis West:
      4% x BB-Grenze x 10 Jahre = 4% x 85200€ x 10 Jahre = 34080€

      Rechtskreis Ost:
      4% x BB-Grenze x 10 Jahre = 4% x 80400€ x 10 Jahre = 32160€

      Die im oberen Kommentar 8% BB- Grenze können unabhängig vom Vervielfältiger genutzt werden.

      Wichtige Hinweise wie „Zusammenballung“ und Formulierungen im Aufhebungsvertrag zum Thema Vervielfältigungsregel findest du im Buch vom Privatier Kapitel 9.4.3 „Die Vervielfältigungsregel“ ab S.336

      Gruß
      Lars

  81. Vielen Dank Lars für die ausführliche Erklärung.
    Ja, ich muss mich da reinarbeiten.
    Bin froh, daß ich noch etwas Zeit habe, und vor allem, euch und diesen Blog gefunden zu haben.

    @eSchorsch: Das Buch liegt seit einigen Tagen vor. Trotzdem danke für den Link.

    Gruß
    Armin

  82. Hallo,
    ich habe versucht die folgende fachliche Anweisung wie beschrieben (siehe unten) aufzurufen.Den link finde ich ,aber wenn ich diesen link öffne kommen nicht die Textpassagen wie im Artikel beschrieben.
    Könnte man mir dieses Dokument mir der fachlichen Anweisung direkt zusenden ?

    Danke und viele Grüße

    JD

    Original Textpassage:
    Nachzulesen in einer aktuellen Fachlichen Weisung zum §147 SGB III , dort unter hat Pkt. 147.5 unter dem Link „Weitere Informationen (Berechnung der erweiterten Rahmenfrist ab 01.01.2020)“.

    „Wille des Gesetzgebers ist weiter, dass für die Berechnung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unverändert eine auf fünf Jahre erweiterte Rahmenfrist (§§ 143 Abs. 1 und 147 Abs. 1) maßgeblich sein soll.“

    und

    „Eine Schlechter- bzw. Besserstellung für den/die Kunden/Kundin gegenüber der bis 31.12.2019 geltenden Rechtslage (Übergangsregelung des § 447 Abs. SGB III beachten) ist somit ausgeschlossen.“

  83. Hallo zusammen,

    wieso wird denn ausgerechnet beim DispoJAHR keine 360, sondern 365 Tage angenommen?
    Das ist inkonsequent!
    Gruß
    Jü.Meyer

    • Weil in den entsprechenden Paragraphen (z.B. 148, 158, 159) des SGB III explizid „ein Jahr“ genannt ist und nicht „soundsoviel Monate“ a 30 Tage.

  84. Lieber Privatier,
    Aufgrund meiner beruflichen Situation habe ich 2019 Ihr erstes Buch gekauft und Ihren Blog ausführlich studiert. Das Studium hat schon „Theoretisch“ zu einer sehr großen „finanziellen Optimierung“ geführt. Dafür schon mal vorab ein sehr großes Dankeschön.

    Zu meiner persönlichen Situation:
    Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Das Arbeitsverhältnis endete am 28.02.21. Ich bin dann 58 Jahre alt und habe über 30 Jahre ununterbrochen für das Unternehmen gearbeitet. Die Abfindung ist >100K Euro.

    Zur Minimierung der Steuer werde ich durch Ihre Hilfe mehrere Maßnahmen ergreifen: Abfindungszahlung in 2022, PKV Vorauszahlung, Einzahlung in die GKV, Abmeldung vom Leistungsbezug und sogar meine Frau profitiert, weil Sie ein mehrmonatiges Sabbatical in 2022 einlegen wird. Ich glaube an der Front ist alles zum Besten geplant.

    Im Aufhebungsvertrag steht: Die Bestimmungen dieser VEREINBARUNG sowie der o.g. lnteressenausgleich/Sozialplan sind Grundlage dieser Aufhebungsvereinbarung und sind lhnen bekannt. lhnen ist auch bekannt, dass lhr Arbeitsplatz entfällt und das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet werden soll.
    Aufgrund von diesem Passus bin ich davon ausgegangen, dass ich nicht mit einer Sperrzeit und der damit verbundenen Kürzung des Leistungsanspruches rechnen muss. Selbst eine Ruhenszeit sollte nicht ausgesprochen werden, weil die Kündigungsfrist von 7 Monaten eingehalten wurde.

    Jetzt erreichen mich aber beunruhigende Informationen von der Agentur für Arbeit (AfA):
    – Eine Sperre + Kürzung der Leistung wird in jedem Fall ausgesprochen
    – Außerdem eine Ruhenszeit
    Es kommt offensichtlich auch darauf an, was in der Arbeitsbescheinigung nach §312 von AG an AfA steht. Die Angabe des AG ist hier: Kap 5.1.14 Hätte der AG das Arbeitsverhältnis auch ohne Aufhebungsvertrag gekündigt: Nein (wahrscheinlich aufgrund von Unkündbarkeit durch Tarifvertrag)

    Daher bereite ich mich gedanklich auf das „Discojahr“ vor.
    Meine Zeitplanung:
    – 02.03.22: Beginn der Leistung
    – 31.03.22: Ausübung Dispositionsrecht (Bewilligungsbescheid gilt 4 Jahre), Einstellung der Leistung
    – 01.01.23: Beginn der Leistung
    – 22.11.24: Ende der Leistung (24*30-29= 691 Kalendertage)

    Ich würde die AfA anschreiben, mit der bitte um eine schriftliche Antwort: Was würde passieren, wenn ich meinen Antrag auf ALG1 im Januar 2022 zum 02.03.22 ………19.03.22 stelle?

    Sollte ich in dem Zeitraum nicht arbeitsfähig sein und den Antrag zum 20.03.22- 31.08.22 stellen, würde ich zumindest noch 18 Monate ALG1 erhalten?

    Passt das alles?

    • Zum Zeitplan: Zwischen Beginn der Leistung und Ausübung Disporecht (ich würde hier An- und Abmelden einsetzten, ob das Disporecht hier weiterhilft mag ich nicht beurteilen https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/)

      Bezüglich der vorletzten Frage: schlimmstenfalls ist der Bescheid schon in der Post und der Sachbearbeiter sondert ein lapidares „zu spääät“ ab.
      Ein Antrag auf ALG1 kann mit einem Vorlauf von 3 Monaten gestellt werden, daher ist ein Vordatieren des jetzigen Antrages auf 2022 so nicht möglich. Das ginge allenfalls im Rahmen des Disporechts. Bezüglich des Disporechtes gibt es hier kaum Erfahrungsberichte, daher würde ich schnellstens versuchen den Antrag zurückzuziehen und ein reguläres Dispojahr einlegen.

      Bezüglich der letzten Frage: ja

    • Mir ist aus der Frage nicht klar geworden, was nun eigentlich aktuell bzgl. der Agentur für ein Status besteht?
      Wurde ein ALG Antrag gestellt? Liegt bereits ein Bescheid vor? Oder beruhen die Aussagen auf einer Anfrage/Beratung?

      Denn, wie eSchorsch schon geschrieben hat: Einen ALG-Antrag ohne Bescheid kann man evtl. noch stoppen. Liegt der Bescheid erst einmal vor, ist es für andere Ideen zu spät.
      Ansonsten sind die weiteren Anmerkungen von eSchorsch ebenfalls zutreffend.

      Gruß, Der Privatier

      • Erst einmal vielen Dank für die superschnelle Antwort.

        Das kommt davon, wenn man sich unklar ausdrückt; in der Disziplin bin ich spitze!

        Die beunruhigenden Nachrichten habe ich aufgrund einer Anfrage auf Beratung von der AfA erhalten. Mein Status ist arbeitssuchend, seit 01.03.21 arbeitslos, aber nicht arbeitslos gemeldet und keinen Antrag auf ALG1 gestellt.

        Den Antrag auf ALG1 will ich gemeinsam mit der Arbeitslos- Meldung, wie beschrieben, im Januar 2022 stellen. Nach meinem Verständnis wäre das dann gem. Kap. 9.3.2.12 das Dispositionsjahr.

        Am 31.03.22 nehme ich dann das gem. Kap. 9.3.2.12 das Dispositionsrecht in Anspruch.
        Ein Bewilligungsbescheid gilt 4 Jahre; d.h. ich habe ab Bewilligung von ALG1 (in meinem Plan ab 02.03.22) 4 Jahre Zeit die 24 Monate ALG1 zu verbrauchen.

        Frage 1: Habe ich das Dispojahr/ Disporecht richtig verstanden?
        Frage 2: Habe ich das die Regel zum Bewilligungsbescheid richtig verstanden?

        Ich würde mir das ganze Vorhaben im Zuge einer Beratung mit der bereits formulierten Anfrage an die AfA bestätigen lassen.

        Frage 3:
        Ich bin mir nicht ganz sicher ob meine vorletzte Frage aus der ursprünglichen Anfrage (18 Monate ALG1, wenn ich meinen Antrag auf ALG1 nach dem 20.03.22 stellen würde) von eSchorsch auch mit „ja“ beantwortet wurde?

        • Du bist ab 1.3.21 beschäftigungslos, aber nicht arbeitslos (um es mal so auszudrücken, wie es beim Arbeitsamt und eigentlich auch hier üblich ist). Wenn man sich an die eingeführten Begrifflichkeiten hält, dann ist die Gefahr geringer dass man aneinander vorabei redet.

          1. Ich fürchte nein, denn Du verwendest den Begriff Dispojahr dort wo man sonst einen anderen Begriff verwendet: An- und Abmelden siehe https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/

          2. Jein, ich sage mal wahrscheinlich richtig verstanden aber ich würde die eingeführten Begrifflichkeit verwenden. Nachdem Du den Bescheid in der Tasche hast, nimmt Du nicht mehr das Disporecht in Anspruch, sondern meldest dich ab und später wieder an.

          3. Ich habe die Frage so empfunden: wie reagiert die AfA, wenn ich dort anfrage … und darauf ist als Drittperson nur schlecht zu antworten. Ich bin auch davon ausgegangen, dass Du schon einen Antrag zum 1.3.21 gestellt hast.
          Die nackte Frage „Was würde passieren, wenn ich meinen Antrag auf ALG1 im Januar 2022 zum 02.03.22 ………19.03.22 stelle?“, würde ich mit „dann werden dir 24 Monate ALG1 beschieden“ beantworten, aber die Einschränkung machen dass ich die Hand nicht für den 19.03 ins Feuer legen würde. Vielleicht funktionert das nur bis zum 17.03, ich habe da keine Fristen gecheckt und ich würde das auch nicht unnötig über den 2.3.22 ausweiten.

          • Jetzt hab ichs auch versemmelt mit den Begriffen 🙁
            Streiche das erste Dispojahr und ersetze es duch Disositionsrecht
            (im Bezug zu „Am 31.03.22 nehme ich dann das gem. Kap. 9.3.2.12 das Dispositionsrecht in Anspruch“)

          • Vielen Dank für die Klarstellung!
            Letztendlich kommt es darauf an, dass ich die Zusammenhänge richtig verstanden habe und der Plan funktioniert. Jetzt darf es nur keine Änderungen in der Gesetzeslage oder der Vorgehensweise bei der AfA geben. Ich werde die Augen aufhalten!

            Langsam macht es wieder Spaß mit der AfA zusammenzuarbeiten.

            Ich werde später berichten wie es mir ergangen ist.

    • Hallo Karl der Große,

      Dieser Abschnitt kommt mir sehr bekannt vor:„ m Aufhebungsvertrag steht: Die Bestimmungen dieser VEREINBARUNG sowie der o.g. lnteressenausgleich/Sozialplan sind Grundlage dieser Aufhebungsvereinbarung und sind lhnen bekannt. lhnen ist auch bekannt, dass lhr Arbeitsplatz entfällt und das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet werden soll.
      Aufgrund von diesem Passus bin ich davon ausgegangen, dass ich nicht mit einer Sperrzeit und der damit verbundenen Kürzung des Leistungsanspruches rechnen muss. Selbst eine Ruhenszeit sollte nicht ausgesprochen werden, weil die Kündigungsfrist von 7 Monaten eingehalten wurde.

      Jetzt erreichen mich aber beunruhigende Informationen von der Agentur für Arbeit (AfA):
      – Eine Sperre + Kürzung der Leistung wird in jedem Fall ausgesprochen
      – Außerdem eine Ruhenszeit
      Es kommt offensichtlich auch darauf an, was in der Arbeitsbescheinigung nach §312 von AG an AfA steht. Die Angabe des AG ist hier: Kap 5.1.14 Hätte der AG das Arbeitsverhältnis auch ohne Aufhebungsvertrag gekündigt: Nein (wahrscheinlich aufgrund von Unkündbarkeit durch Tarifvertrag)“

      Wenn du das Dispojahr in Anspruch nimmst, wie schaut es mit der Krankenversicherung aus? Die wollen auch wissen, ob die Arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde! Das ist echt zum verrückt werden. Ich lasse es durch den Betriebsrat und Personalabteilung klären.

      • Hallo Blümchen,

        ich kann dazu nicht viel sagen, weil ich eine private Krankenversicherung habe.

        Ich trage die gesamten Kosten für die PKV während des Dispojahres und auch während der Zeit der Abmeldung (01.04.22- 31.12.22) selbst. Meiner Krankenversicherung ist es egal wo das Geld herkommt. Hauptsache die Abbuchung von meinem Konto funktioniert immer.
        Das ist ein Haufen Geld; aber das habe ich bei der Finanzplanung berücksichtigt.

  85. „Am 31.03.22 nehme ich dann das gem. Kap. 9.3.2.12 das Dispositionsrecht in Anspruch“

    Wie kommt man auf dieses Datum?
    Das Dispojahr ist doch am Anschluss nach Arbeitsende.

    „Das Arbeitsverhältnis endete am 28.02.21“.

    Also ab heute im Dispojahr.

    • Auf diesen (meinen) Fehler hat eSchorsch schon hingewiesen.
      Das Dispojahr läuft vom 01.03.21- 02.03.22.
      – 02.03.22: Anmeldung für ALG1
      – 31.03.22: Abmeldung (von mir bisher bisher als Dispositionsrecht beschrieben)
      – 01.01.23: Anmeldung
      – 22.11.24: ALG1 Ende (24*30-29= 691 Kalendertage)

      • Was mir noch auffällt, Du musst nach Erstarbeitslosmeldung (2.3.22) nicht bis zum Monatsletzten (31.3.22) ALG1 beziehen. Auch eine Abmeldung nach nur einem Tag oder einer Woche oder … ist möglich.
        Außer der Steuer spricht aber auch nichts dagegen den vollen Monat ALG1 zu beziehen. Ah, halt doch. Wenn dir noch Monate für die Rentenanwartschaftszeit (Bsp Rente mit 63 und nach 35 Jahren) fehlen, dann beziehe nur ein paar Tage ALG1 im März 2022. Das hat die Auswirkung dass das ALG1 bis irgendwann Dezember 2024 gezahlt wird und somit der Dezember 2024 als Anwartschaftszeit zählt. Ist aber nur der eine Monat, den man da „abgreifen“ kann. An der Rentenhöhe ändert das nichts.

        • Guten Morgen eSchorsch,

          das war mir schon bewusst.
          Der exakte Plan sieht vor, den Bewilligungsbescheid in den Händen zu halten.
          Danach den Blutdruck zu halbieren und danach die Abmeldung zu vollziehen.
          Nochmals Vielen Dank für die Unterstützung.

          • Sehr geehrtes Privatier Team,
            ich möchte ein kurzes Feedback zu dem geplanten Vorhaben geben.
            ALG1 Antrag am 02.03.22 gestellt.
            Am 25.03.22 habe ich den Bewilligungsbescheid erhalten.
            Anspruchsdauer: 720 Tage. Lohnsteuerklasse 3 (im Dezember 2021 umgestellt). Keine Sperre.
            Vielen, Vielen Dank für diesen großartigen Blog!!!
            Durch die geplante Einmalzahlung in die RV und KV Vorauszahlung kann ich das Jahr 2022 ohne Abmeldung verbringen und trotzdem die Besteuerung der Abfindung minimieren.

            Das Buch vom Privatier steht bis auf weiteres für jeden Besucher sichtbar im Wohnzimmer. Ich habe schon viele interessante Bücher gelesen. Das Buch vom Privatier ist eins der besten!

          • @Karl: Danke für das positive Feedback zur erfolgreichen Vorgehensweise. Und natürlich vielen Dank für die Meinung zum Buch. Freut mich!

            Gruß, Der Privatier

  86. Hallo zusammen,

    ich hatte mich Ende Januar schon mal hier gemeldet und meine Situation geschildert.
    Nochmals in Kürze: Betriebsbedingte Kündigung zum 28.02.22. AG zahlt Abfindung zum Beschäftigungsende. Mein Alter dann 59 Jahre.

    Aufgrund sehr hilfreicher Ratschläge hier und auch Studium des sehr verständlich (auch für einen Laien!) geschriebenen Buches vom Privatier hab ich mir mal einen groben Plan gemacht.

    Nach Beschäftigungsende 28.02.22 An- und Abmelden beim Arbeitsamt und Auszeit bis mindestens Ende 2022. Da seitens Arbeitsagentur wohl keine Sperr- oder Ruhezeiten drohen, muss die Auszeit nicht unbedingt ein ganzes Jahr dauern.

    Freiwillig gesetzlich basis-krankenversichert. Evtl. ein Jahresbeitrag im voraus.

    Desweiteren möchte ich zu gegebener Zeit einen Termin bei der Rentenberatung machen und
    2022 eine höchstmögliche, steuerlich wirksame Einmalzahlung in die GRV beantragen.Müsste in meinem Fall als Lediger etwas über 20 000€ sein (mit Berücksichtigung 2er Gehälter Jan/Feb).
    Anhand des Abfindungsrechners seh ich wie sehr sich das steuerlich auswirkt.
    Ausserdem hoffe ich, dass ich dadurch auch die Wartezeit bis Ende 2022 erlange.

    Spätestens am 01.03.22 arbeitssuchend und 2 Jahre Bezug von ALG1.

    Danach werde ich 61 Jahre alt sein.
    Ich hätte dann die Möglichkeit mit 63 und entsprechenden Abschlägen in Rente zu gehen.
    35 jährige Wartezeit ist bereits erfüllt……oder 22 Monate später mit 64 und 10 Monaten abschlagsfrei. Allerdings Wartezeit 45 Jahre erst Ende 2025 erreicht, falls alle Monate in die Wertung kommen.

    Wenn ich das richtig sehe, könnte ich nach Auslaufen des ALG 1 2024 durch einen Minijob weitere Wartezeit erlangen, sodass es evtl. zur Berechtigung der abschlagsfreien Rente Ende 2027 reicht.

    Würde mich sehr über eine Beurteilung oder auch Vebesserungsvorschlägen fruen.

    Viele Grüße und einen schönen Sonntag wünscht

    Armin

    • Inwieweit die Rechnung mit den Wartezeiten und der abschlagsfreien Rente richtig ist, kann ich nicht beurteilen. Das wäre aber sicher im Rahmen der geplanten Rentenberatung zu klären. Zwei Dinge sind mir aber aufgefallen:

      1. Wenn es sich bei der angedachten „höchstmöglichen, steuerlich wirksamen Einmalzahlung in die GRV“ um eine Ausgleichszahlung für Rentenabschläge handeln soll, so wirkt sich diese NICHT auf die Wartezeiten aus!
      Wenn man weitere Monate für die Wartezeiten „auffüllen“ will, so muss es sich um freiwillige Beiträge handeln, die den konkreten Monaten zugeordnet sind. Das geht aber wiederum nur für solche Monate, die nicht bereits mit Pflichbeiträgen belegt sind.
      2. Wenn in den letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn Arbeitslosigkeit vorliegt, so zählen diese Zeiten nicht mit zur Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte.

      Auch diese beiden Punkte sollten im Rahmen der Rentenberatung geklärt werden.

      Gruß, Der Privatier

      • Punkt 2 war mir bewusst, Punkt 1 allerdings nicht.
        Hatte schon gehofft, dass eine Ausgleichszahlung auch auf die Wartezeit angerechnet wird.
        Ok, werde ich in die Rentenberatung mit einbeziehen.

        Vielen Dank Privatier für die Antwort.
        Dieses Forum ist für mich wirklich eine große Hilfe!

        Gruß, Armin

        • Moin Armin,

          „Hatte schon gehofft, dass eine Ausgleichszahlung auch auf die Wartezeit angerechnet wird.“

          Es gibt eine Möglichkeit, … mit den „Freiwillige Einzahlungen“.

          Wie der Privatier schon geschrieben hatte, gibt es zwei Möglichkeiten zur Einzahlung in die DRV.

          Freiwillige Einzahlungen mit Formular V0060 zählen bei der Wartezeit mit, damit belegst du konkrete Monate mit Beitragszahlungen. Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erfolgen mit Formular V0210 und V0211 (V0211 Arbeitgeberbescheinigung). Mit dieser Möglichkeit gleicht man eine Rentenminderung ab dem 63 Lebensjahr aus, damit können aber keine konkreten Monate belegt werden.

          Die max. Beitragszahlung mit V0060 beträgt (2021) 1320,60€/Monat, die minimale Beitragszahlung 83,70€/Monat. (Punkt Nr.4 S.3 im Formular V0060 – da kannst du den Beginn und die Höhe der Beitragszahlung selber festlegen)

          https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html

          Man kann auch beide Einzahlungsmöglichkeiten kombinieren um die max. Vorsorgebeiträge steuerlich zu nutzen. Bedeutet aber 2 Einzahlungen:

          Beispiel für 2022: max. noch mögliche Altersvorsorgebeiträge 20500,-€

          10 Monate Beitragszahlungen mit V0060 (10x 1320€ = 13200€)
          Restdifferenz zu 20500€ = 7300€ Einzahlung mit Formular V0210

          Vorteil: Du hast 10 Monate mit Beitragszeiten belegt.

          Dem FA ist es egal, da zählt nur die max.Altersvorsorgesumme (in 2021 92% steuerlich wirksam)

          Lass dir die verschiedenen Möglichkeiten beim DRV-Beratungsgespräch aufzeigen.

          Gruß
          Lars

          PS: Wenn du die Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung … Formular V210 … erhalten hast, kann du dir überlegen, ob du eine Teileinzahlung in 2021 vornimmst, damit wäre in 2021 eine steuerliche Optimierung möglich, gleichzeitig erkaufst du dir Rentenpunkte, hängt aber immer von der persönlichen Situation ab.

        • @Armin,

          Ergänzung:

          „Nach Beschäftigungsende 28.02.22 An- und Abmelden beim Arbeitsamt …“

          Falls du dich bei der AfA nach dem Beschäftigungsende An- und wieder Abmeldest und nur 1 Tag ALG1 beziehst, wird dieser Monat mit einem Pflichtbeitrag in der RV belegt, d.h. dieser Monat wird als Wartezeit berücksichtigt. (Freiwillige Einzahlungen sind dann für diesen Monat nicht möglich/nötig).

          Gruß
          Lars

    • Moin Armin,

      noch folgendes:

      „Da seitens Arbeitsagentur wohl keine Sperr- oder Ruhezeiten drohen, muss die Auszeit nicht unbedingt ein ganzes Jahr dauern.“

      Weißt du genau, dass keine Sperr- oder Ruhezeiten von der AfA drohen? Ich würde ein Dispositionsjahr einlegen (1 Jahr + 1 Tag).

      Arbeitsende: 28.02.2022
      Abfindung: 2022
      Dispositionsjahr: 01.03.2022 – 01.03.2023 (1 Jahr + 1 Tag)
      ALG1-Bezug: ab 02.03.2023

      Für Januar + Februar 2023 die RV-Einzahlungen dann wieder mit V0060 durchführen (Anrechnung 2 Monate Wartezeit), die Einzahlungshöhe eventuell niedrig wählen, da (Variante Dispositionsjahr) ab 02.03.2023 ALG1 Bezug erfolgt. ALG1 ist steuerfrei (aber Progressionsvorbehalt beachten) und damit wird wenig zum Gegenrechnen der Altersvorsorgebeträge (freiwillige RV-Einzahlungen 01 + 02/2023) vorhanden sein. Die Höhe der RV-Einzahlung kann man mit einem Steuerprogramm simulieren.

      Beim anstehenden RV-Beratungsgespräch wird auch geklärt, ob die Voraussetzungen für die freiwilligen Einzahlungen erfüllt sind.

      Ich würde die Formulare V0060; V0210; V0211 vorausgefüllt zum Beratungsgespräch mitnehmen und offenen Fragen (Varianten) mit dem SB klären.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für deine mal wieder sehr dataillierten und hilfreichen Ausführungen. Das bringt mich wirklich weiter.

        Unser Betrieb wird ja zum 28.02.22 geschlossen und man ist allgemein der Meinung, dass es keine Sperrzeiten gibt. So wird es auch von den Vorgesetzten kundgetan.
        Falls die Agentur dennoch eine Sperrzeit verhängt, kann ich die Auszeit ja auf 1 Jahr ausdehnen. Dann hätte ich mein Dispojahr, oder?

        Ich hab nur etwas Bammel, dass am 01.03.23 etwas wie Krankheit oder Unfall dazwischen kommt und ich den ALG1 Anspruch verlieren würde.
        Daher hätte ich ein besseres Gefühl, wenn ich das Jahr nicht ganz ausreizen muss.

        Bein den Einzahlungen in die GRV macht dann sicher eine Kombination für mich absolut Sinn.

        Alles weitere bespreche ich dann mit dem Berater.

        Gruß
        Armin

        • „Falls die Agentur dennoch eine Sperrzeit verhängt, kann ich die Auszeit ja auf 1 Jahr ausdehnen. Dann hätte ich mein Dispojahr, oder?“
          Falsch!
          Wenn die Agentur eine Sperrzeit verhängt hat, dann ist es für ein Dispojahr zu spät. Du solltest das VOR Antragstellung mit der zuständigen Leistungsabteilung besprechen. Oder halt von vorn herein ein Dispojahr einplanen.

          „Ich hab nur etwas Bammel, dass am 01.03.23 etwas wie Krankheit oder Unfall dazwischen kommt und ich den ALG1 Anspruch verlieren würde.“
          Mit der neuen Rahmenfrist von 30 Monaten haste 6 Monate Spielraum in welchem Du den Anspruch nicht komplett verlierst, sondern der Anspruch auf 18 Monate zurückfällt.

        • Hallo Armin,

          Wenn der Betrieb geschlossen wird sollte es keine Sperrzeit geben. Das sollte auch der Betrieb mit der AfA klären. Hört sich nicht nach konkurs, sondern nach Schliessung oder Verlagerung an und dann ist auf jeden Fall der AG auch in der Pflicht.

          Bei Massenentlassungen (ab einer bestimmten Prozentzahl eines geplanten Arbeitsplatzabbaus) muss das der Agentur gemeldet und mit dieser abgestimmt werden.

          Also sollte der AG (wenn Betriebsrat auch dieser) hier absolut sicher informieren können.

          Und wenn keine Sperrzeit ansteht macht ein Dispojahr wenig Sinn, wenn schon über 58.

          Also Steueroptimierung über An- und Abmelden ausreichend.

          Grüße

          B

          • Es handelt sich definitiv nicht um einen Konkurs, sondern um eine Betriebsschliessung.
            Der Arbeitgeber hat auch schon mit der Agentur Kontakt aufgenommen und kürzlich sogar Broschüren von der BfA für alle Mitarbeiter verteilt.
            Thema: Informationen für MA der Fa. XY…. von der BfA.

            U.a. ein Punkt:
            Erhalte ich eine Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber mir betriebsbedingt kündigt?

            Antwort:
            Nein.
            Eine Sperrzeit bei einer Kündigung durch den AG tritt dann ein, wenn Sie durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben haben bzw. die Kündigung grob fahrlässig herbeigeführt haben.

            Demzufolge gehen an sich alle MA davon auf, dass es keine Sperrzeit droht.

            Trotzdem werde ich das auf alle Fälle nochmal mit der Agentur besprechen.

            Gruß
            Armin

          • Moin Armin,

            ich sehe das ähnlich wie „B“, eine „Betriebsschließung“ ist zwar in der FA §159 SGB III nicht direkt genannt, ich würde trotzdem wie „B“ und eSchorsch vorgeschlagen hat, beim BR + AG sowie bei der AfA !! nachfragen (als Vorsichtsmaßnahme). Falls keine Sperrzeit droht, dann ist das An- und Abmelden ausreichend. Du hast den großen Vorteil, dass du noch (etwas) Zeit zur Verfügung hast um die entsprechenden Punkte abzuklären.

            „Bei den Einzahlungen in die GRV macht dann sicher eine Kombination für mich absolut Sinn.“

            Lass dich bei der DRV zu den „Varianten“ beraten, ich hatte damals ein sehr gutes Beratungsgespräch und dabei wurden auch die Aspekte zur „Rente als langjährig Versicherter“ und „Rente als besonders langjährig Versicherter“ sehr ausführlich anhand des Versicherungsverlaufes besprochen.

            Gruß
            Lars

            PS: Formular V0210 und V0211 findes du auch bei der DRV. Link zum V0210 stelle ich ein.

            https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html

      • „Für Januar + Februar 2023 die RV-Einzahlungen dann wieder mit V0060 durchführen (Anrechnung 2 Monate Wartezeit), die Einzahlungshöhe eventuell niedrig wählen, da (Variante Dispositionsjahr) ab 02.03.2023 ALG1 Bezug erfolgt. ALG1 ist steuerfrei (aber Progressionsvorbehalt beachten) und damit wird wenig zum Gegenrechnen der Altersvorsorgebeträge (freiwillige RV-Einzahlungen 01 + 02/2023) vorhanden sein.“

        @ Lars:
        Ich verstehe nicht, warum man die Einzahlungshöhe hier gering halten sollte. Kannst Du das bitte nochmals mit anderen Worte erklären?

        Vielen Dank

        Gruß

        Bruno

        • Ziel ist m.E. Anrechungszeiten aufzufüllen, warum also mehr Geld reinpumpen als notwendig (würde aber auch nicht schaden). Steuerlich kann Armin 2023 nicht viel reißen, da das ALG eh schon steuerfrei ist.

        • Moin Bruno,

          hat eSchorsch eigentlich schon beantwortet.

          (Ledige ALG1-Bezug)
          Steuerlich können bei ALG1-Bezug nur die Werbungskosten geltend gemacht werden. Falls durch die Aufwendungen wegen fehlender Einnahmen Verluste entstehen, können diese mit positiven Einkünften im selben Jahr verrechnet werden. Ein Verlustvortrag wäre auch möglich, dann können die Werbungskosten nach der Arbeitslosigkeit steuerlich geltend gemacht werden.

          (Verheiratete – ein Partner ALG1-Bezug)
          Hier werden die Werbungskosten bei der Zusammenveranlagung berücksichtigt/verrechnet.

          Die höchsten steuerlichen Vorteile bei „Vorsorgeaufwendungen“ im Zusammenhang mit einer Abfindung sind die hier vom Privatier und in seinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ dargestellten Möglichkeiten.

          Gruß
          Lars

  87. Guten Tag zusammen,
    Ich habe eine in meinen Augen komplexe Situation und bin für Hinweise dankbar.
    Ich habe aus den obigen Beiträgen entnommen, dass das Datum der unwiderruflichen Freistellung den Beginn der Beschäftigungslosigkeit definiert und nicht der Termin, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Somit kann ein Dispositionsjahr, das zur Vermeidung von Sperrzeiten geplant ist, vorverlegt werden, ohne sanktioniert zu werden.

    Nun habe ich eine etwas kuriose Konstellation, die ich nicht ganz einschätzen kann:

    Ich bin 58 Jahre alt und habe im Januar 2019 einen Aufhebungsvertrag mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2020 unterschrieben.
    Ab dem 1.4.2019 wurde ich bis zum 31.10.2019 unwiderruflich freigestellt (7-monatige Kündigunsfrist, da mehr als 20 Jahre Betriebszugehörigkeit) und vom 1.11.2019 bis zum 31.08.2020 freigestellt, um mein 10-monatiges Guthaben aus meinem Langzeiturlaubkonto abzufeiern. Also volle Bezahlung vom 1.4.2019 bis zum 31.8.2020, ab dem 1.9.2020 bin ich „offiziell“ beschäftigungslos.

    Ich stelle mir nun die Frage, ob und falls ja, welche Auswirkung die im Aufhebungsvertrag weder unwiderruflich noch widerruflich bezeichnete Freistellung für den Zeitraum des Abfeierns meines Langzeiturlaubs (1.4.2019 bis zum 31.8.2020) auf den frühestmöglichen Beginn und Ende eines Dispositionsjahres hat.

    Ursprünglich hatte ich den Plan, mich zum 1.9.2021 arbeitslos zu melden, um Sperrzeiten zu vermeiden. Nun schlussfolgere ich aus diesem Blog, dass ich mich aufgrund der vorausgegangenen unwiderruflichen Freistellung schon früher als zum 1.9.2021 arbeitslos melden kann (was genau 1 Jahr und 1 Tag nach Beginn meiner Beschäftigungslosigkeit wäre, um meine Ansprüche nicht zu verlieren), ohne Sperrzeiten hinnehmen zu müssen. Aber wird diese Möglichkeit durch die Freistellung vom 1.11.2019 bis zum 31.08.2020 (Abfeiern des Langzeiturlaubs), die nicht explizit im Aufhebungsvertrag als unwiderruflich bezeichnet wurde, möglicherweise ausgehebelt?

    Kann dazu jemand etwas sagen?
    Vielen Dank im Voraus

    • Das ist tatsächlich eine Konstellation, zu der ich auch keine Aussage machen möchte. Vielleicht hilft ein Anruf bei der Arbeitsagentur? Aber auch da wird man erst einmal jemand suchen müssen, der Ahnung hat…

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Alexander,
      wie wurde die Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber ausgefüllt? Tauchen dort die Daten so auf, wie Du sie beschrieben hast (z.B. bei Punkt 5.3.1: „ja“ und bei Punkt 5.3.3: „ab 01.04.2019“?
      Falls die Freistellung hier nicht eingetragen wurde, würde ich das vom Arbeitgeber korrigieren lassen. Sonst könnte die Arbeitsagentur die Freistellung nicht anerkennen.
      Ein evtl. weiteres Problem: Da der Urlaub zeitlich nach der Freistellung liegt, könnte man das als Weiterbeschäftigung werten, womit das Dispositionsjahr womöglich erst am 01.09.2020 beginnt. Zuerst Urlaub abfeiern und danach die unwiderrufliche Freistellung wäre vermutlich besser gewesen. Ob und wie die Agentur vom Langzeiturlaubskonto Kenntnis erlangen kann, ist hier die interessante Frage …
      Sabine

  88. Hallo Privatier,
    Danke für die schnelle Antwort. Ja, ich werde die Arbeitsagentur schriftlich kontaktieren, ich glaube die Komplexität in einem Anruf zu erklären, dürfte schwierig werden. Ich werde Rückmeldung erstatten, wenn ich eine Antwort habe.
    Gruß
    Alexander

  89. @Lars

    zunächst schon mal Danke für den Link.

    Für mich kommen ja noch beide Renten in Betracht.
    Wäre natürlich optimal, wenn ich beide Varianten ausführlich aufgezeigt bekomme mit den jeweiligen Auswirkungen.
    Merke, wie wichtig es ist, gut vorbereitet ins Beratungsgespräch zu gehen.

    Wegen Sperrzeit…Ok, ich werde mich aufgrund der Kommentare lieber nicht auf die Annahme verlassen, dass es keine Sperrzeit gibt. Betriebsrat gibt es keinen und AG ist ja der Meinung, dass keine Sperrzeit anfällt.
    Ich setze mich früh genug mit der Agentur in Verbindung und kläre das für mich persönlich ab.

    Was meinst du…für wann soll ich das Gespräch bei der GRV anpeilen?
    Denke, dass ich mich bestimmt auf eine längere Wartezeit bis zur Terminvergabe einstellen muss. Oder ich ruf einfach mal an, und ich erfahre dann wie es bei den Terminen aussieht.

    Gruss
    Armin

    • Moin Armin,

      2018 war bei mir folgender Zeitablauf:

      telefonische Terminabsprache: 25.09.2018
      Termin bei der DRV: 07.11.2018
      Post vom DRV-Bund mit Information zum Ausgleichsbetrag: 30.11.2018

      Persönlich würde ich spätestens Ende August/Anfang September einen Beratungstermin bei der DRV buchen.

      Gruß
      Lars

  90. Hallo,
    vielen Dank für die gestriege Antwort.
    Ich habe zum 30.6. einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben.
    Ich werde zum 1.4. unwiederunflich freigestellt.
    Soweit ich das verstanden habe, beginnt damit auch das Dispositionsjahr.
    Reicht es aus, wenn ich mich zum 1.4.22 arbeitslos melde, oder muss ich mich vorher arbeitssuchend melden?
    Wie wird dann das Arbeitslosengeld festgelegt, ich hatte ja vom 30.6.21 bis zum 31.3.22 keine Einkünfte?

    Vielen Dank im Vorraus

    Gruß Holger

  91. Herzlichen Dank Hr Privatier… Ihre Seite und die Kommentare sind sehr wertvoll.
    Wenn ich darf, möchte ich meine Situation kurz mit Ihnen prüfen:

    August 2020 : Abfindungsvertrag unterschrieben
    Dezember 2020 : Arbeitssuchend gemeldet
    31.3.2021 : letzter vertraglicher Arbeitstag (Gesetzlich Krankenversichert)
    Ich würde Dispojahr von 01.04.2021 bis 02.04.2022 bei Arbeitsagentur melden.
    Abfindung wird im Jan 2022 bezahlt (Fünftel Regelung).
    Ich werde am 30.09.21 58J alt.
    Ich würde mich als Arbeitslos am 03.04.2022 melden und 24 Monate ALG bis 03.04.2024 beziehen.
    Erste Betriebsrentenauszahlungen bekomme ich am 01.10.2023.

    Frage 1: Ist das optimal was ich mir vorgenommen habe?
    Frage 2: Darf man ALG und Betriebsrente gleichzeitig beziehen?

    Herzlichen Dank
    MB aus Bayern

    • 1. Optimal ist ein starker Begriff. Ich würde sagen, das passt so erstmal. Zu überlegen wäre, ob im April 2022 eine Abmeldung vom ALG1-Bezug erfolgt um die Abfindung steuerlich zu optimieren.
      Also ALG1-Bezug vom 3.4.22 – 17.4.22 und dann wieder vom 1.1.23 bis 15.12.24

      2. Ja. Es erfolgt auch keine Anrechnung der Betriebsrente aufs ALG1.

      • Klasse eSchorsch! Das werde ich mit dem ALG1 Bezug machen!
        Ich bedanke mich herzlichst, dass Sie die Zeit für mich genommen haben.

    • Zu 1: „Ich würde mich als Arbeitslos am 03.04.2022 melden“

      Hier wäre es auf jeden Fall besser, die Arbeitslosmeldung VORHER abzugeben mit dem gewünschten Zieldatum. Und das sollte dann (wie anfangs richtig geschrieben) der 02.04.2022 sein. Oder auch ggfs. der 01.04.2022. Der 02.04. wäre eine Vorsichtsmaßnahme gegen übereifrige Agenturmitarbeiter. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, lassen Sie sich den Termin von der Agentur nennen.

      Zu 2: Bereits korrekt beantwortet.

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank Hr Privatier…. so werde ich das machen.
        Nochmals vielen vielen Dank, dass Sie sich die Mühe mit dieser Webseite gemacht haben.

  92. @MB,

    1) Aus meiner Sicht sieht Ihr Plan gut aus.
    2) Der Bezug einer Betriebsrente ist kein Erwerbseinkommen und damit nicht auf das ALG I anzurechnen

    VG eLegal

    • @MB,

      Je nach den Umständen (Höhe der Abfindung, Höhe des ALG1, beides in 2022) KANN es steuerlich sinnvoll sein, sich nach der Feststellung des ALG1-Anspruchs bis Ende 2022 abzumelden.
      Das kann man mit dem Abfindungsrechner überschlägig durchspielen, um ein Gefühl für die Unterschiede zu bekommen.

      Grüße, Bert

      • So mache ich das, Bert. Ich werde mein ALG1 Anspruch erst ab Jan 2023 melden.
        Herzlichen Dank auch an Sie, dass Sie sich die Zeit für mich genommen haben.

  93. Vielen Dank Hr Privatier… Ihre Seite und die Kommentare sind sehr wertvoll.
    Wenn ich darf, möchte ich meine Situation kurz schildern und hätte eine Frage,

    Mai 2021 : Abfindungsvertrag unterschreiben (37Jahre im Betrieb, gesamt 47 Arbeitsjahre)
    31.08.2021 : letzter vertraglicher Arbeitstag (Gesetzlich Krankenversichert)
    Ich würde Dispojahr von 01.09.2021 bis 01.09.2022 bei Arbeitsagentur melden.
    Wann muss ich mein Vorhaben und Arbeitssuchend bei der Agentur für Arb. melden?

    Abfindung wird im Jan 2022 bezahlt (Fünftel Regelung).
    Ich werde im Dez.21 62 Jahre alt

    Vielen Dank

    • „Wann muss ich mein Vorhaben und Arbeitssuchend bei der Agentur für Arb. melden?“

      Die kurze Antwort lautet: Man muss weder das Vorhaben melden, noch eine Arbeitsuchendmeldung abgeben.

      Etwas längere Erläuterungen finden sich in den Hinweisen zum Dispojahr, insbesondere in den Folgen:
      * Grundlegendes
      * Vorgehensweise
      * Arbeitsuchendmeldung
      * Arbeitlosmeldung

      Gruß, Der Privatier

  94. Hr. Privatier,
    erstmal sehr vielen Dank für diese Seite und das Buch.
    Was besseres und strukturierters habe ich selten gelesen. Das hat mir perösnlich unheimlich viel gebracht!!!!

    Ich musste mich in den letzten 10 Tagen mal kurz in die gesamte Thematik einarbeiten.
    Meine Frau hat relativ zeitnah ein Angebot für Ausstieg mit 3fachem Jahresbrutto bekommen (sie ist bei einem Konzern und dort wird mal wieder umstrukturiert).

    Ich habe jetzt mal einen PLan erstellt (insbesondere auf Basis dieser Seite und des Buchs, aber auch mit eigenen Recherchen) und würde mich freuen, wenn einer der Spezialisten hier noch einmal drüberschauen könnte. Steuerliche Berechnungen haben ich schon mit meinem Steuerberater vorgenommen.

    Rahmen:
    – Ausstieg per 30.06.21 mit Abfindung
    – meine Frau wird im August 58
    – wir sind beide in der PKV
    – sie will in den nächsten 3 Jahren auch nicht arbeiten

    Ziele:
    – wegen Alter auf 24 Monate ALG1 kommen
    – Sperrfrist und Ruhezeit umgehen
    – Steuerlast maximal minimieren

    Planung:
    – Auszahlung Abfindung im Januar 2022
    – Dispojahr vom 01.07.2021 bis 01.07.2022
    – Meldung arbeitssuchend ab 01.07.2022
    – nach Erteilung Bescheid wieder Ummeldung auf „nicht arbeitssuchend“ bis 31.12.2022 (wegen Steuern)
    – ALG1 ab 01.01.2023
    – in 2022 noch 3fachen PKV-Beitrag ansetzen (natürlich auch wegen Steuern)

    PS: Bei den Steuerberechnungen hat sich gezeigt, dass -auf jeden Fall bei uns- eine getrennte Veranlagung in 2022 noch einen nicht unerheblichen Zusatzeffekt bringt.

    Ich würde mich über Hinweise sehr freuen.

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Dirk R

    • Hab noch was vergessen, sollte aber hoffentlich keine große Relevanz haben:
      – Meine Frau ist seit Mitte Februar im Krankengeld (PKV) und das mind. bis Ende April
      – Weiterhin versuchen wir eine unwiderrufliche Freistellung vom 01.05. bis 30.06 auszuhandeln.

    • Korrektur bezüglich der Begrifflichkeiten: ab 1.7.22 (oder 2.7.22) bitte arbeitslos melden. Für arbeitssuchend gibt es keinen Bescheid und ihr wartet vergebens auf selbigen.
      Ansonsten passt das.
      Vielleicht klappt es auch, deine Frau ab 2023 auf StKl 3 zu setzen um das ALG1 zu optimieren.

      • Vielen Dank für den Hinweis.
        Ich meinte auch arbeitslos (muss mich an die Begrifflichkeiten noch gewöhnen, wir mussten die in unserem Leben noch nie verwenden.
        Steuerklasse 3 für 2023 habe ich auf der Agenda,

          • Als notorischer Junggeselle bin ich steuerklassenmäßig ziemlich unbeleckt. Wenn ich das richtig verstehe beantragt man bei Finanzamt Ende 2022 die StKl-Änderung zum 01.01.23. Wie lange brauchen die Vorlauf damit das am 1.1. richtig in den Systemen steht? Keine Ahnung … beantragt es rechtzeitig.

            Auf dem ALG1-Antrag wird die zu Jahresbeginn gültige StKl abgefragt. Ggfs wird diese auch systemseitig durch die AfA überprüft, daher könnte es eine gute Idee sein, den Antrag erst im Jahr 2023 abzugeben und ALG1 meintewegen ab 15.01 zu beantragen. Dann sollten alle Spatzen regelkonform gefangen sein.

            PS: Es besteht da ja schon ein Anspruch, daher meint Antrag hier sowas wie „Folge“-Antrag, obwohl es ein ganz „normaler“ ALG1-Antrag ist.

    • Soweit ich das erkennen kann, hört sich das nach einem guten Plan an.

      Zur weiteren Steuerreduzierung käme ggfs. noch eine Einzahlung in eine Basis-Rentenversicherung in Frage. Bei getrennter Veranlagung dann aber nur in „einfacher“ Maximalhöhe. Hier sollte man ggfs. noch einmal beide Varianten durchrechnen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für den Hinweis.
        Habe jetzt Ihr Buch mal komplett durchgearbeitet. Aus Zeitdruck hatte ich es beim ersten Mal nur überflogen.
        Die vereinfachte 1/5-Regelung werde ich mit Sicherheit maximal ausnutzen. Dann lieber evtl. Steuer in die Rente einzahlen, als an das F.-Amt weiterleiten.
        Mit der 3-fachen PKV habe ich auch noch Spielräume.
        Da das Thema nicht eilt (wird erst in 2022 relevant), werde ich mich demnächst mal in Ruhe mit den Möglichkeiten weiterer Sonerausgaben beshcäftigen (mein Stuerberater erähnte bspw. Photovoltaikanlage).

        Ich bin echt fasziniert, wieviel Potential im Bereich der Abfindung liegt, wenn man mit allen Finessen arbeitet und es nicht nur einfach laufebn lässt.
        Bei meiner Frau sind das (bisschen spezielle Situation wegen Alter) tatsächlich ca. 85.000 EUR netto (50.000 Steuerersparnis und ca. 35.000 mehr ALG (Höhe und Dauer). Das ist echt Wahnsinn.

    • Ich hätte gerne noch eine Expertenmeinung zur AfA.

      Bei uns kommt auf einmal eine unglaubliche Dynamik bzgl. des Aufhebungsvertrages rein, dieser soll jetzt auf einmal schon in den nächsten Tagen kommen.

      Im Buch und auch hier in den Kommentaren wird ja empfohlen, frühzeitig mit der AfA bzgl. des Dispo-Jahres Kontakt aufzunehmen (auch, wenn dies nicht zwingend erforderlich ist). Meine Frau wird das Dispo-Jahr definitiv nutzen.

      Meine Frau hatte am Donnerstag bei der AfA angerufen, aber ein Beratungstermin (Grund: weil sie überlegt, ob für sie evtl. ein Aufhebungsvertrag in Frage käme und was das für Auswirkungen hätte) war aber nicht zu bekommen. Man hat ihr nur eine Mail-Adresse gegeben, dort sollte sie ihr Anliegen hinschicken.

      Ich bin jetzt recht unschlüssig, ob wir das weiter verfolgen oder jetzt erstmal bis 3 Monate vor Ende des Dispojahres abwarten und dann auf die AfA zugehen sollen.

      Noch eine zweite Frage:
      Ich bin in den ganzen Kommentaren hier (die ich heute alle gelesen habe) noch über das Thema unwiderrufliche Freistellung gestolpert.
      Meine Frau steigt zum 30.06.21 aus und wird aber vermutlich ab Vertragsunterzeichnung unwiderruflich freigestellt. So wie ich die Kommentare interpretiert habe, würde dann mit Unterzeichnung des Vertrages bereits das Dispo-Jahr starten und die Arbeitslos-Meldung wäre 1 Jahr und 1 Tag nach Vertragsunterzeichnung erforderlich.
      Bei einer Unterzeichnung am 09.04.21 wäre das dann der 10.04.22 oder 11.04.22?

      Vielen Dank für Ihre Mühe im voraus
      und freundliche Grüße
      Dirk R

      • „Meine Frau steigt zum 30.06.21 aus und wird aber vermutlich ab Vertragsunterzeichnung unwiderruflich freigestellt. So wie ich die Kommentare interpretiert habe, würde dann mit Unterzeichnung des Vertrages bereits das Dispo-Jahr starten und die Arbeitslos-Meldung wäre 1 Jahr und 1 Tag nach Vertragsunterzeichnung erforderlich.“

        M.W. nicht erforderlich, sondern nur möglich.
        Trotz Freistellung ist ein Dispojahr auch erst im Anschluß an das vertragliche Beschäftigungsende möglich.

        Das mit der email-Adresse hört sich so an, als ob der Hotlinemitarbeiter mit der Fragestellung überfordert ist und dass hinter der email jemand sitzt, der die nötige Kompetenz hat und hoffentlich in der zuständigen Leistungsabteilung sitzt. Wenn das so wäre, dann wärt ihr dort genau richtig.

      • Der Beginn einer unwideruflichen Freistellung ist gleichzeitig auch der Beginn der Beschäftigungslosigkeit. Damit beim ALG1 keine Sperre verhängt wird, muss der Beginn der Arbeitslosigkeit mind. 1 Jahr später erfolgen. Um den Anspruch auf ALG1 zu gewährleisten, muss die Arbeitslosigkeit aber spätestens 18 Monate nach Ende des Arbeitsverhälnisses beginnen (bei über 58-jährigen: nach 12 Monaten für den vollen Anspruch).
        Eine Bestätigung dieser Termine durch die Agentur wird oftmals als hilfreich empfunden und ist daher empfehlenswert. Manche Agenturen bestehen allerdings dazu vorab auf einer Arbeitssuchendmeldung. Eine Email mit der Schilderung des Vorhabens kann da ein guter Einstieg sein.

        Gruß, Der Privatier
        P.S.: Daten nachträglich korrigiert. Vielen Dank an Bert!

        • Stimmt das mit den 24 Monaten nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses für die 58-jährigen?
          Sollten das nicht max. 12 Monate sein, damit man in den zurückliegenden 5 Jahren noch 4 Jahre Beschäftigung nachweisen kann?
          Und statt 30 Monaten nach Beschäftigungsende für alle anderen sollten es doch max. 18 Monate sein?
          Ich bin verwirrt…
          Grüße, Bert

          • Oh ja, natürlich Bert!!

            Innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten müssen 12 Monate Beschäftigung vorliegen. Somit muss die Arbeitslosigkeit nach 18 Monaten beginnen. Für über 58-jährige nach 12 Monaten.

            Danke für den Hinweis!
            Ich werde das oben korrigieren.

            Gruß, Der Privatier

  95. Hallo Privatier und MitleserInnen,
    Ich möchte heute von meinen nicht ganz so tollen Erfahrungen mit der AfA berichten und damit verbunden eine Frage stellen.

    Meine Situation (wie weiter oben in diesem thread schon einmal beschrieben):
    58 Jahre alt, im Februar 2019 einen Aufhebungsvertrag mit unwiderruflicher Freistellung zum 1.4. 2019 unterschrieben, Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.8.2020. Kündigungsfrist von sieben Monaten wurde eingehalten, die restliche Zeit der unwiderruflichen Freistellung war Abfeiern von Langzeiturlaub bei vollen Bezügen.

    Nun zu meinen „merkwürdigen“ Erfahrungen:
    Nachdem ich mich bei der AfA online registriert hatte, habe ich meine Situation in einer Nachricht über das Kontaktformular geschildert und gefragt, ob ich bei einer Arbeitslosmeldung zum 1.8. 2021, also 17 Monate nach Eintritt der durch die unwiderrufliche Freistellung hervorgerufenen Beschäftigungslosigkeit, noch Sperrzeiten riskiere?

    Es wurde schriftlich geantwortet, ich solle mich telefonisch melden. Gesagt, getan.
    Netten Mitarbeiter der AfA in der Leitung, der aber leider nichts über die Besonderheiten der unwiderruflichen Freistellung und ihrer Auswirkungen auf etwaige Sperr- oder Ruhezeiten wusste. Mitarbeiter schlägt Anruf von der Leistungsberatung vor, um die Frage zu klären. Noch am selben Tag ruft eine Mitarbeiterin der Leistungsberatung an.
    Meine Frage, ob sie um den Sachverhalt weiß bzw. meine Nachricht gelesen hat, wird verneint. Ich also den ganzen Sachverhalt noch einmal erklärt und erneut die Frage gestellt, ob Arbeitslosmeldung zum 1. August Sperrzeiten zur Konsequenz hat.

    Diese Frage wird von ihr zu meiner Überraschung bejaht.

    Ich argumentiere daraufhin, dass das Datum der unwiderruflichen Freistellung auch gleichzeitig den Beginn der Beschäftigungslosigkeit bedeutet, und dass ab diesem Datum der 1-jährige Zeitraum beginnt, nach dem nicht mehr auf Sperr- oder Ruhezeiten geprüft wird.
    Sie besteht jedoch darauf, dass diese Frist erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt, also am 31.8. 2020 und nicht mit dem Beginn der unwiderruflichen Freistellung zum 1.4.2019.

    Ich frage, ob dann eine Arbeitslosmeldung zum 1. September 2021 in Ordnung wäre, was sie bejaht. OK, denke ich mir, warum da jetzt streiten, ich möchte mich zwar aus verschiedenen Gründen zum 1. August 2021 arbeitslos melden, aber wenn sie mir auf den Kopf zusagt, es müsse der 1. September sein, um Sperrzeiten zu vermeiden, dann wähle ich halt notgedrungen diesen Termin.
    Meine Bitte, ob ich diese Empfehlung schriftlich haben könne, wird abgelehnt, Ende des Gesprächs mit irgendwie schalem Geschmack.
    Zur Sicherheit fasse ich die Gesprächsinhalte und die Empfehlung der Mitarbeiterin zusammen, und schicke diese Zusammenfassung über das Kontaktformular erneut an die AfA, mit der Frage, ob ich dies alles so richtig verstanden hätte.
    Einige Tage später erreicht mich ein Anruf der Mitarbeiterin, die fragt, warum ich noch Fragen habe. Ich versuche erneut, sie dazu bewegen, mir den 1. 9.2021 schriftlich zu bestätigen, was erneut, dieses Mal schon leicht genervt, verneint wird. Zusätzlich werde ich aufgefordert, mich doch im Internet schlau zu machen, was der richtige Zeitpunkt sei. Mein Hinweis auf ihre Beratungspflicht, auch bei begriffsstutzigen Mitbürgern, verärgert sie sichtlich, sie bietet mir aber dennoch an, mir ein Bestätigungsschreiben zu schicken, was ich freudig bejahe. Heute trifft das Schreiben mit folgendem Inhalt ein: „Erklärung zum Anspruchsbeginn – Ich bin über die leistungsrechtlichen Konsequenzen dieser Erklärung umfassend beraten und informiert worden. Mir ist bekannt, dass ich nicht über die Agentur für Arbeit kranken-, renten-, und pflegeversichert bin, solange ich kein Arbeitslosengeld erhalte. Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld soll am 1. September 2021 entstehen.“. Dies soll ich unterschreiben und an die AfA zurück schicken.
    Was sagt man dazu, was soll ich nun damit anfangen?

    Da ich mich aus verschiedenen Gründen lieber am 1.8.2021 arbeitslos melden möchte, nun die Frage, ob mir bitte jemand sagen kann, welcher § im SGB den Beginn der unwiderruflichen Freistellung mit dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit gleichsetzt (auch dem Sinn nach) oder auf welchem Urteil dieser Grundsatz beruht?

    Ich weiß, dass SGB § 138 Abs. 1 Nr. 1. besagt,
    dass (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
    1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

    Die Frage ist halt, wo ist die zeitliche Gleichsetzung von unwiderruflicher Freistellung und Beginn der Beschäftigungslosigkeit geregelt?

    Ich möchte mit der Information eine Argumentationskette erstellen, die ich dann der Dame noch einmal vortragen möchte, zur Not dann auch ihrem Vorgesetzten, wenn ich weiterhin auf taube Ohren stoße.

    Vielen Dank für Eure Hilfe
    Gruss
    Alexander

    • Das Thema ist nicht so ganz einfach. 🙁
      Ich möchte daher gerne auf einen Beitrag von Hensche Arbeitsrecht verweisen, bei dem es zwar eigentlich um einen anderen Aspekt der Freistellung geht, der aber trotzdem sehr schön die ganze Palette der Begrifflichkeiten und zughörige Urteile enthält, die für das Thema von Bedeutung sind.

      Für die obige Frage nach dem Beginn einer Sperrzeit dürften hier die beiden Gesetze §138 Abs.1 SGB III und §7 SGB IV von Interesse sein.
      Im §138 SGB III ist die Beschäftigungslosigkeit als wesentliches Kriterium für den Anspruch auf ALG festgelegt und im §7 SBG IV wird definiert, was man unter „Beschäftigung“ zu verstehen hat. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind demnach eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beide Kriterien sind bei einer unwiderrufichen Freistellung nicht mehr gegeben! Folglich liegt Beschäftigungslosigkeit vor. Von daher ist die Sachlage eigentlich eindeutig.

      Ich möchte aber noch ergänzen, dass in diesem Zusammenhang hin und wieder ein Missverständnis vorkommen kann. Eine Sperre wg. Arbeitsaufgabe kann nämlich durchaus auch ein Jahr nach dem auslösenden Ereignis (Beginn der Beschäftigungslosigkeit) verhängt werden. In diesem Punkt hat die Mitarbeiterin der Agentur Recht. Was nach einem Jahr entfällt, ist „nur“ die Reduzierung des Anspruches in Folge der Sperre (kleiner, aber feiner Unterschied). Siehe dazu auch §148 Abs.2 S.2 SGB III:
      „…entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei…Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt“
      Die Minderung entfällt – nicht die Sperre selber! Aber das nur nebenbei als Ergänzung.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        Herzlichen Dank für Ihre schnellen und ausführlichen Erläuterungen.
        Was aber bedeutet konkret „Was nach einem Jahr entfällt, ist „nur“ die Reduzierung des Anspruches in Folge der Sperre“?
        Bedeutet das evt. eine Reduzierung der Ansprüche auf 18 Monate, oder eine Ruhezeit von mehreren Monaten?
        Gruß
        Alexander

        • Nehmen wir mal EXRB2020 (siehe unten) als Beispiel.
          Angenommen hier würde das AA eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängen. Die Sperrzeit würde dann den Zeitraum vom 1.1.21 – 27.3.21 betreffen. Aber da ist er im Dispojahr und man kann ihm keine Ansprüche streichen, er ist ja gar nicht arbeitslos gemeldet. Diese „virtuelle“ Sperre hätte also erstmal keine Auswirkung auf ihn. Nach Ablauf des Dispojahres kriegt er sein ALG1 über den ganz normalen Zeitraum, es erfolgt keine Reduzierung der Anspruchsdauer.

          Es gibt aber dennoch eine Auswirkung: sein Sperrzeitkonto ist mit diesen 12 Wochen „vor“belastet (obwohl er von der Sperre ja gar keine Auswirkung gemerkt hat). Benimmt er sich während seiner ALG1-Zeit mehrfach ungehörig (Meldeverstöße, bewirbt sich nicht usw.), dann kann er dafür Sanktionen (Sperrzeiten) kassieren. Summieren die sich auf über 21 Wochen auf, dann verfällt der Anspruch auf ALG1. Er hätte in diesem Fall aber bereits 12 Wochen von den 21 verbraucht, darf sich also nur noch 9 Wochen an weiteren Sperrzeiten leisten.

          • Dann werde ich im neuen Jahr versuchen nicht allzu viel Querschläger zu produzieren 😄.Hoffe auf nicht allzu viel Druck. Wie verhält es sich eigentlich wenn ich beispielsweise 4 Wochen mehr „Urlaub“ nehme und auch melde, als mir zusteht. Dann bekomme ich ja für diese 4 Wochen kein ALG1. Habe ich dann in Summe nur max 23 Monate Anspruch, oder wird der eine Monat hinten an die Bezugsdauer angehängt?

          • Ich glaube nicht, dass wir angehenden Privatiers die Kundschaft ist, die im Arbeitsamt Querschläger verursacht. Da gibt es andere Kaliber für 😉
            Begrifflichkeiten:
            Du kannst keine 4 Wochen Urlaub nehmen (nur 3 Wochen pro Jahr und die nennen das auch anders), sondern musst dich Abmelden und später wieder Anmelden. Bis zu 6 Wochen Dauer geht das ohne neuen Antrag. Und ja, die 24 Monate werden nur dann runter gezählt, wenn Du auch AL gemeldet bist.
            PS: das mit der Vorbelastung des Sperrzeitkontos ist die Ausnahmen, ich habe für mein Dispojahr nichts derartiges erhalten.

          • Vielen Dank eSchorsch,
            Jetzt verstehe ich was der Privatier meinte. Gut, dann gehe ich eben möglicherweise mit dem „Päckchen“ von 12 Wochen auf meinem Sperrfirstkonto in die Arbeitslosigkeit. Dieser Umstand war mir nicht bewusst. Plus eine Woche für das Versäumnis, mich drei Monate vor Vertragsende arbeitssuchend zu melden (das wurde mir schon angekündigt), dann sind es schon 13 Wochen.
            Der Eintrag im Sperrzeitenkonto betrifft dann ja aber auch alle, die einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und ein Dispositionsjahr einlegen.
            Ich glaube nicht, dass das allen bewusst ist, die ein Dispojahr planen, ist aber wahrscheinlich auch nicht sonderlich relevant, wenn man sich ansonsten nicht allzu viel zu Schulden kommen lässt.

          • „Der Eintrag im Sperrzeitenkonto betrifft dann ja aber auch alle, die einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und ein Dispositionsjahr einlegen.“

            Die tatsächliche Gefahr ist geringer als befürchtet. So wie ich die Erfahrungsberichte hier beim Privatier lese, ist es eine seltene Ausnahme, wenn das Sperrzeitkonto wegen Aufhebungsvertrag/Dispojahr belastet wird.

            Bei der Woche wegen Meldeversäumnis ist es auch nicht sicher, Du meldest dich ja aus dem Dispojahr und nicht aus einem Arbeitsverhältnis arbeitslos: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

  96. In dem Zusammenhang, zum Thema „unwiderrufliche Freistellung“ habe ich auch noch eine Frage und hoffe nicht etwas falsch gesteuert zu haben…?!?! Habe am 30.06.2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben mit Beschäftigungsende 31.12.2020. Gehalt, auch in der Arbeitsbescheinigung ersichtlich vom Arbeitgeber, floss bis 31.12.2020, war aber bereits freigestellt zum 01.07.2020. Auf Grund von gewünschter Umgehung von Sperren und Erreichung des Alters von 58 in 2021, habe ich am 01.01.2021 ein „Dispojahr“ begonnen, das ich am 31.12.2021 beenden würde, um mich zum 01.01.2022 als Arbeitslos zu melden mit Antrag auf ALG1. Ist der Ablauf so korrekt vom Timing?

    • Ja, das Timing ist korrekt!

      Wenn die Freistellung richtig in der Arbeitsbescheinigung vermerkt ist, dann könntest Du das Dispojahr auch schon zur Jahresmitte abschließen und dich am 1.7.21 AL melden. Du bist wegen der Freistellung bereits ab dem 1.7.20 beschäftigungslos und hast ab dem 1.7.21 keine Sanktionen zu erwarten. Das hätte den Vorteil, dass die AL-Meldung nicht so zeitkritisch ist wie zum 1.1.22.
      Nachteil: eigentlich keinen, kannst dich ja danach für den Rest des Jahres abmelden wenn in 2021 eine Abfindung geflossen ist.

      • Danke für die ausführliche Rückmeldung. Habe gerade nachgeschaut, steht in der Arbeitsbescheinigung drin. Allerdings kommt bei mir dazu dass ich erst im November 58 werde und diese Schwelle im Rahmen des Dispositionsjahres noch nehmen sollte, damit für die ALG1 Anspruchsprüfung die 24 Monate ziehen. Somit könnte ich höchstens zum 30.11. das Dispositionsjahr beenden. Da habe ich aber auch nicht viel gewonnen? Versuche zwischen Weihnachten und Neujahr alles ruhig anzugehen, dann wird das schon klappen mit dem 01.01.2022. Den Antrag stelle ich zum 01.01., persönlich vorbei gehen kann ich dann ja erst am 03.01.?!

        • Den ALG-Antrag kann man auch (bis zu 3 Monate) vorher stellen. Das ist auch sehr zu empfehlen, um evtl. unvorhersehbare Probleme an dem einen entscheidenden Stichtag zu vermeiden.

          Zwei Dinge sind dabei wichtig:
          * Auf das Startdatum achten! Dieses muss dann in der Zukunft liegen. Scheint bei Online-Anträgen etwas verwirrend zu sein.
          * Falls ein Wechsel der Steuerklasse zum Jahres-/ALG-Beginn geplant ist, wäre es u.U. geschickter, zwar die eigentliche Arbeitslosmeldung vorher zu machen, die Abgabe des ALG-Antrages aber erst im neuen Jahr vorzunehmen. Ansonsten könnte es nämlich sein, dass die Bearbeitung des Antrages mit der alten Steuerklasse erfolgt.

          Gruß, Der Privatier

  97. Hallo zusammen!

    Auch wenn ich mittlerweile ziemlich viel guten Input erhalten habe, wollte ich vorsichtshalber noch eine Sache konkret geklärt wissen:

    Befinde mich noch bis 31.12. in einem Dispositionsjahr. Mir wurde nun ein interessanter Job angeboten, stundenweise, für 4-6 Monate.

    Auf was muss ich achten, damit mir die Tätigkeit nächstes Jahr gegenüber dem Finanzamt nicht auf die Füße fällt (Thema „Abfindung“ aus 2021).

    Ein sozialversicherungsfreier Job bis max. 450 Euro müsste doch unschädlich sein, oder? Muss ich bei der Stundenzahl noch auf etwas achten?

      • Jetzt muss ich nochmal ums Eck kommen zu dem Thema… Pauschal Versteuerung wurde mir zugesagt, liege auch unter 450 Euro. Jetzt kam die Frage der Rentenversicherung auf den Tisch…. 3,6% Eigenanteil. Auch wenn der Betrag an die DRV gespart werden könnte, mit möglicher Befreiung, wer weiß ob ich das halbe Jahr mal benötige (Erwerbsminderungsrente)?! Oder fällt mir das bezüglich Abfindung/Besteuerung auf die Füße?

        Danke für ein kurzes Feedback.

        • „Oder fällt mir das bezüglich Abfindung/Besteuerung auf die Füße?“

          Nein und beim Minijob hast du die Wahl, Rentenversicherung abwählen oder auch nicht. Als AN trägdt du die 3,6% der restliche Anteil 15% der AG (Rentenversicherung = 18,6% in 2021).

          Es gibt aber ein Unterschied: Minijob im Haushalt oder Minijob im Betrieb.

          Etwas Literatur und Minijob Rechner:

          https://www.smart-rechner.de/minijob/rechner.php

          Gruß
          Lars

        • @Privatier,

          ich muss noch einmal auf das Kapitel 6.8.4 Risiken eines Dispositionsjahres im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.205 (mittlerer Abschnitt) und den absoluten Worst Case Fall zurückkommen. Bezieht sich das auf den §43 SGB VI?

          Könnte man das nicht durch den §7 SGB VI (freiwillige Zahlungen) umgehen und damit Monate belegen? Wenn man die Abfindung steuerlich optimieren will, würde auch eine Kombination aus §7 SGB VI und §187a SGB VI möglich sein. Im BMF Schreiben Dok 2017/0392623 Einkommensteuerliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen S.5 Punkt Nr.2 ist im Block Nr.3 der Tabelle die Zahlung nach §7 SGB VI und im Block Nr.4 die Zahlung nach §187a SGB VI möglich.

          (gedanklich geht das in Richtung des heutigen Kommentars/Frage von EXRB2020 … Erwerbsminderungsrente.)

          Gruß
          Lars

          • „Bezieht sich das auf den §43 SGB VI?“

            Ja, richtig. Insbesondere auf Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Nr.2.

            Und wenn Du im Buch einmal ein paar Seiten weiter blätterst, findest Du auf Seite 220 (ganz unten) auch die etwas ausführlichere Erläuterung, warum freiwillige Zahlungen nicht den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente retten können.

            Gruß, Der Privatier

          • Danke Peter und deswegen ist es wichtig ein Beratungsgespräch bei der DRV durchzuführen. Das die Anwartschaft nur mit Pflichtbeiträgen aufrechterhalten werden kann, habe ich überlesen. Aber gut zu wissen, ich staune immer wieder welche Feinheiten man in deinem Buch findet. Das war zwar von mir eine Worst Case Betrachtung, aber man sollte auch diesen Punkt im Hinterkopf behalten.

            Gruß
            Lars

  98. Lieber Privatier,
    habe Ihr Buch gelesen und finde es richtig klasse. Bezüglich der verlängerten Rahmenfrist bin ich mir in meinem Fall nicht ganz sicher und würde mich über eine Rückmeldung freuen. Ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2021 unterschrieben. Am 08.10.21 werde ich 57. Ich möchte das Dispojahr in Anspruch nehmen und die Frage ist nun, ob die verlängerte Rahmenfrist auch für mich gilt. Kann ich mich z.B. am 09.10.2022 arbeitslos melden und bekomme dann 24 Monate ALG, da ich am 08.10.22 58 Jahre geworden bin? Oder muss ich mich nach genau einem Jahr, also am 01.10.22 arbeitslos melden, wäre dann 57 und würde nur 18 Monate ALG bekommen? Wann wäre der beste Zeitpunkt, um die Arbeitsagentur über die geplante Vorgehensweise zu informieren? Die Abfindung wird übrigens im Januar 2022 gezahlt.
    Vielen Dank und beste Grüße
    Dietrich

    • Knapp daneben ist auch vorbei 🙁

      Du kannst dich zum 1.10.2022 oder 8/9.10.22 arbeitlos melden, es gibt nur 18 Monate.
      Im ersten Fall biste noch keine 58, im zweiten Fall schaffste nur 47 Monate in den vorausgegangenen 5 Jahren. Es gibt da zwar 5 (oder 6?) Tage Spielraum weil das Jahr zwar 365 Tage hat, aber zwölf behördliche Monate (a 30 Tage) nur 360 Tage ergeben. Aber für den 8.10.22 reicht es nicht aus.

      Es gibt zwei Fälle, in denen 24 Monate ALG1 möglich wären.
      Du arbeitest einen Monat länger. Wird der AG jetzt wohl nicht mehr mitgehen. Das könnte aber auch ein sv-pflichtiger Aushilfjob im Anschluß an den regulären Job sein. Allerdings fließt dann auch das niedrige Aushilfsjobgehalt in das Bemessungsentgelt.
      Oder Du bist gegen Ende des regulären Arbeitsverhältnis längerfristig krank und erhälst Krankengeld über den 30.9.21 hinaus. Die erste Oktoberwoche würde da schon ausreichen. Der Bezug von Krankengeld über das Beschäftigungsende hinaus zählt für die Anwartschaftszeit (die 48 Monate in 5 Jahren) mit. Da eine Krankheit aber nur sehr bedingt planbar ist, ist dies nur ein theoretisches Gedankenspiel.

      • Also ich habe heute mit der AG-Arbeit telefoniert bezüglich dem Dispojahr und meinem Aufhebungsvertrag. Da hat mich sogar eine spezielle Fachberaterin zurückgerufen , weil die Hotline es nicht genau wusste , dass wenn man 12 Monate in den Letzen 18 Monaten gearbeitet hat man fast 18 Monate das Dispojahr ausdehnen kann . Die hat mir jeden Stichtag direkt im Computer eingeben und durchgespielt , weil ich mir über mein Ausscheidungsdatum noch nicht ganz sicher bin . Ein Beispiel war raus aus der Firma 31.12.2021 und kann das ziehen fast in den Juli rein .Wenn das so ist dürfte es doch für Dietrich kein Problem sein , seine 58 voll zubekommen.

          • Ah ok ! Sorry, wusste ich nicht . Aber ist ja auch Wahnsinn . Da kann nur KI dahinterstehen , denn den ganzen Schrott denkt sich kein normaler Mensch aus bzw. nur pervertierte Gestalten 🤣

        • Es ist immer eine gute Idee direkt mit dem Arbeitsamt zu sprechen, bzw. sich von der Fachabteilung zurückrufen zu lassen. Da sitzen dann die Leute, die später auch den Antrag bescheiden. Das wird hier zwar kein anderes Ergebnis bringen (Sonderfall Ü58, bzw. fast Ü58), aber man hat dann quasi eine amtliche Antwort. Wir könnten ja auch böse Internettrolle sein, die den armen Dietrich in die Scheixxe reiten wollen 😉

      • Hallo eSchorsch,
        ich habe einen ähnlichen Fall wie Dietrich, aber die Berechnung leider nicht verstanden.
        Mein Aufhebungsvertrag ist zum 30.9.2022 und am 3.9.2023 werde ich 58.
        Wenn ich am 2.10.2023 ALG1 beantrage, bekomme ich dies dann für 24 Monate oder ist das auch wieder knapp daneben und nur 18 Monate?

        • Das passt doch wie die Faust auf’s Auge 😉
          Wenn Du dich am/zum 2.10.23 arbeitslos meldest, biste bereis 58 Jahre alt und hat damit Anspruch auf 24 Monate ALG1.

          PS: Dietrichs Fall ist anders. Nach seinem Dispojahr ist er ganz knapp noch keine 58 Jahre alt.

          PPS: Lass dir das ruhig vom Arbeitsamt bestätigen (die haben eine Auskunfts-/Beratungspflicht), dann schläfst Du besser. Wobei es auch da ab und zu mal vorkommt, dass der Mitarbeiter an der Hotline mit der Situation fachlich überfordert ist und sorry Stuss erzählt. Der Privatier hatte das heute wieder in einem Nachbarfaden.

    • Moin Dietrich,

      eine Gegenfrage von mir:
      Gibt es ein zu pflegendes Familienmitglied mit min. Pflegegrad 2?
      (Stichwort: häusliche Pflege)

      Gruß
      Lars

  99. Hallo,
    erstmal 1000 Dank für diese Seite und das Buch (Per Abfindung…)
    Starke Erklärungen, wo ich sehr von profitiere und im (engen) Kollegenkreis schon punkten konnte.

    Werde im Jan 2022 60 Jahre. Habe 2 Abfindungsangebote vorliegen, mit und ohne Transfergesellschaft. Eintrittskosten für die Transfergesellschaft ca. 15%, so etwa 30k€.

    Das Thema Transfergesellschaft wird ja im Buch nicht behandelt.
    Hier mein Verständnis:
    # intensivere Vermittlung (als AfA) für den Arbeitsmarkt (-> will aber gar nicht vermittelt werden)
    # für 1 Jahr Kurzarbeitsgeld in voller Höhe plus Arbeitgeberaufstockung auf 80%
    # Krankenkasse, Rente ist ja dabei auch abgedeckt.
    # finanziell trotz des Eintrittspreises dennoch interessant somit und höher als ein
    Dispojahr in 2022

    2023+2024: ALG1

    Habe bislang keine Infos gefunden, was die Transfergesellschaft mit einem macht, wenn man kein Vermittlungsinteresse hat.
    Lässt sich die Gesellschaft darauf ein ?

    Wer hat hierzu Einblicke ?
    Was sind also die Nachteile für den „Ruhestand“ interessierten?

    • Tag auch und Gratulation in jedem Falle (=bald raus)!
      KV wird gezahlt, Rentenpünktchen kann man in Geld ausrechnen und den finanziellen Aspekt überhaupt bewerten. Da wäre TG schon nett, gefolgt von ALG1 und dann Rente…
      Andererseits, wieviel braucht man und was ist ‚Freiheit‘ wert? Meine Frau musste mit 53 raus und da begann ich (vier Jahre jünger) das auch für mich zu rechnen. Und wir geniessen seit sieben (bzw. drei) Jahren die Freiheit.
      Leider hat Corona die Reisetätigkeit eingeschränkt… aber kommt ja wieder 😉
      MbG
      Joerg

        • Das ALG1 nehmen/nahmen wir schon in Anspruch, war bei meiner Frau wenig Zeitaufwand und ich hoffe auf Ähnliches. Sollte es aber einschneidend sein, verzichte ich lieber. 🙂 Der Plan geht auch ohne ALG1 auf.
          Meine Holde hat es mir sogar noch etwas schwerer gemacht, ihre Vorgabe war, dass weder wir noch das Geld wieder arbeiten muss und wir zumindest bis weit in die Rente auf nichts verzichten müssen.
          Sollte ich irgendwann der Meinung sein, es ist Geld ‚übrig‘: Ich habe bereits fast alle Anlagestrategien und -varianten verbockt. Verantwortung würde ich für Geld nur noch beim Spenden aufbringen. Dafür habe ich auch das ok meiner besseren Hälfte…
          Wie sagen wirklich schlaue Leute? Time will tell! Und je mehr man davon hat, desto schöner die Geschichten 🙂
          MbG
          Joerg

          • Bei uns Jungspunden, die noch ein Jahrzehnt auf R63 warten müssen, ist es ein verhältnismäßig dickes Brett auf 15 Monate ALG1 zu verzichten. Zu groß ist noch die Variabilität bis zur ersten Rentenzahlung.
            Transfomierter hat nur noch 3 Jahre die er mit der Trafogesellschaft und der AfA voll ausfüllen könnte. Aber möglicherweise hat sein fuck-you-money auch schon zusammen und kann (so er will) der ganzen Welt den Stinkefinger zeigen.

    • Schließe mich den Aussagen von eLegal aus eigener Erfahrung in einer TG an. Die älteren Kollegen, welche durch einen nachgelagerten ALG1-Bezug in die Rente gehen konnten, wurden in „Ruhe“ gelassen, mussten aber an allen angeordneten Maßnahmen teilnehmen. Ich habe jetzt in dem ehemaligen AV mit der TG nachgesehen, solche strenge Formulierungen waren bei mir nicht vorhanden.

      Bei uns kam damals vor der TG noch ein Profiling, also ein Training zur „richtigen Erstellung von Bewerbungsunterlagen“ inklusive Bewerbungsmappen (Teilnahme war verpflichtend §110 SGB III)

      Einige Informationen:

      In der FW zum §159 SGB III (Stand 01/2021) S.11+12

      159.1.1.2 Arbeitsablehnung
      (3) Arbeitsangebote während des Transfer-Kug-Bezuges führen nicht zu einer
      Sperrzeit beim Alg

      Du findest im Merkblatt 8c der AfA „Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen Transferkurzarbeitergeld“ weitere Informationen.
      Bei uns wurde damals mit „Turboprämien“ geworben, d.h. je früher man einen neuen Job annahm, je höher war die Prämie. (trifft für dich aber nicht zu) 🙂

      Gruß
      Lars

      PS: Auch das Transferkurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Einige Informationen zum Transferkurzarbeitergeld findest du im §111 SGB III.

      Und zur Systematik der AfA in Bezug:
      Wichtiger Grund nach §159 SGB III bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Falle einer betriebsbedingten Kündigung:

      Wechsel in eine Transfergesellschaft

      Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um im Rahmen eines Sozialplans gem. § 112 Abs. 1 BetrVG ohne Einhaltung der Kündigungsfrist unter Verwendung eines sog. dreiseitigen Vertrages aus einem (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis in ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft zu wechseln und tatsächlich gem. § 111 SGB III gefördert werden, haben für ihr damit verbundenes versicherungswidriges Verhalten einen wichtigen Grund.

      Von der BA wird anerkannt, dass die durch den sofortigen Eintritt in die Transfergesellschaft eingesparten Löhne zur teilweisen Finanzierung der Transfergesellschaft verwendet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeitslosigkeit durch die Folgebeschäftigung im Rahmen der Transferkurzarbeit nicht früher eintritt als bei der durch die Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) bedingten Kündigung. Die Laufzeit der Transferkurzarbeit muss also mindestens so lang sein wie die individuelle Kündigungsfrist.

  100. @Transformierter,

    die mir bekannten Fällen von Transfergesellschaften, handeln das so, dass sie jedem den Spielraum lassen, den jeder individuell für sich benötigt. Konkret heißt es, du kannst äußern dass du keine Vermittlung wünschst, dann wirst du in Ruhe gelassen. Formel musst du aber alles mitmachen was dein AG mit der TG vertraglioch vereinbart hat, beipielsweise alle 2 Monate an einer Veranstaltung teilnehmen (aktuell wegen Covid19 eher virtueller Natur).

    ALG1 nach TG bemisst sich logischerweise nach den Bezügen während der TG, das dürfte dir aber bereits klar sein. Ansonste spricht aus meiner Sicht nichts gegen eine TG.

    Um einen Überblick über TG zu bekommen:

    https://www.jobrecht.de/kurzarbeit/transfergesellschaft/

    VG eLegal

    • Danke eLegal !!

      Finanziell würde sich der Vorteil sicherlich im kleinen fünfstelligen bewegen, also durchaus interessant. Zudem etwas Weiterbildung dazu.

      Der Vertragsentwurf liest sich jedoch recht streng. (Entfall der KU und Aufstockung bei mangelnder Mitwirkung bei Jobangeboten)

      Zudem wäre ein folgendes ALG1 nochmal niedriger ist als ohne Transfergesellschaft, da die Basis gesunken ist ? (Nehme an, dass hängt dann noch von der Bemessungsgrenze ab oder sinkt es generell?)

      Ich könnte mich ja auf meine Unkenntnis berufen und mal naiverweise fragen (AG und oder Transfergesellschaft) was denn sei, wenn ich in dem Jahr gar kein Vermittlungsinteresse habe.

  101. „Der Vertragsentwurf liest sich jedoch recht streng. (Entfall der KU und Aufstockung bei mangelnder Mitwirkung bei Jobangeboten)“

    Das muss so sein, denn die AfA ist verpflichtet zu handeln (sprich: dich in Lohn und Brot zu bringen). Aber was heißt konkret „Mitwirkungspflilcht“? beispielsweise evtl. eine Bewerbung pro Monat absenden? wäre das so schlimm? In der heutigen Zeit wo wieles elektronisch passiert, dürfte sich ab der 2. Bewerbung um eine Sache von max 5 Minuten handeln.

    „Zudem wäre ein folgendes ALG1 nochmal niedriger ist als ohne Transfergesellschaft, da die Basis gesunken ist ? (Nehme an, dass hängt dann noch von der Bemessungsgrenze ab oder sinkt es generell?)“ ALG1 verringert sich weil die Basis niedriger ist. Du „verdienst“ in der TG lt. deiner Aussage nur 80% von deinem ehemaligen Gehalt.

    VG eLegal

    • Es kommt wohl darauf an, ob die 80% immer noch über der BBG liegen. Und ob das Kurzarbeitergeld beitragsmäßig irgendwie anders veranschlagt wird.

      • @eSchorsch & @eLegal:
        von der Personalabteilung als auch von der Transfergesellschaft kam inzwischen die eindeutige Aussage, dass sich ein ALG1 auf den letzten Job bezieht und nicht auf die KUG Zeit danach.

        Ich werds sehen… und hinnehmen wie es kommt.

        Allgemein zur TG:
        Falls hier Interesse besteht, kann ich hier vom Fortgang mit der TG weiter berichten.

        • @Transformierter,

          „von der Transfergesellschaft kam inzwischen die eindeutige Aussage, dass sich ein ALG1 auf den letzten Job bezieht und nicht auf die KUG Zeit danach“ Das hört sich gut an für dich. Aus dem, was ich im Netz gefunden habe, scheint aber es nicht immer der Fall zu sein. In diesem Fall könntest du aber bei der AfA einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen.

          http://www.weitblick-heidelberg.igm.de/faqs/eintrag.html?id=64572

          https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-150_ba015157.pdf

          VG eLegal

          PS: gerne kannst du hier weiter über die TG berichten.

          • @Legal,

            ups, dass hat sich überschnitten, da hatten wir den gleichen Gedanken und was du im Netz gefunden hast, …. ist beim Transformierten vielleicht anders, wäre ja prima.

            Punkt Nr.5 im Link ?

            https://www.kanzlei-ahlborn.de/transfergesellschaft-vor-und-nachteile-fuer-arbeitnehmer/

            @Transformierter
            durch den Eintritt in eine Transfergesellschaft nimmt man einen „zeitlich befristeten“ AV an, d.h. man muß sich spätesten 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit „ARBEISSUCHEND“ melden, ansonsten droht 1 Woche Sperrzeit. (aber das wird in der TG bestimmt kommuniziert)

            und in Bezug auf den ersten Kommentar:
            Empfänger/-innen von Transfer-Kug werden neben der Transfergesellschaft auch von der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit betreut. Zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gehören neben Eigenbemühungen, die Wahrnehmung von Beratungsterminen der Arbeitsvermittlung und die Pflicht, Vermittlungsvorschlägen zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Wirkt ein/eine Transfer-Kug- Bezieher/eine Transfer-Kug-Bezieherin bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mit, schließt dies die Gewährung von Transfer-Kug aus. Für die Dauer der Weigerung besteht kein Anspruch auf Transfer-Kug.

            Lehnt ein Transfer-Kug-Bezieher/eineTransfer-KugBezieherin die Vermittlung in ein zumutbares Zeit- oder Dauerarbeitsverhältnis durch die Arbeitsagentur trotz
            Belehrung über die Rechtsfolgen ab, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, oder tritt er diese Beschäftigung nicht an, führt dies zum Ruhen des Transfer-Kug-Bezuges in der Regel für die Dauer von 3 Wochen (Sperrzeit).

            Gruß
            Lars

        • @Transformierter

          „Ich werds sehen… und hinnehmen wie es kommt.“

          Würde ich nicht, denn es gibt die „Härtefallregelung“.
          Auszug aus der FW §150 SGB III

          150.3 Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre

          (1) Alle abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb der zwei Jahre
          sind zu berücksichtigen, soweit sie beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechnet waren.
          (2) Ob eine unbillige Härte vorliegt, ist unabhängig von der Rahmenfrist (§ 143)
          zu beurteilen. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn das Bemessungsentgelt aus
          dem erweiterten Bemessungsrahmen mehr als 10 Prozent höher ist als das Bemessungsentgelt nach § 150 Abs. 1

          Man muss das bei der AfA beantragen, und damit erhöht sich bei positiver Bestätigung das ALG1.

          §150 Abs.3 Satz 3 SGB III

          https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html

          Gruß
          Lars

          • starke Tipps & Links, danke !!

            mit meinem „hinnehmen wie es kommt“ war gemeint, dass auch der ungünstige Fall (gegen den ich natürlich angehen würde, sofern möglich) mich nicht aus der finanziellen Bahn wirft.

            Die TG sagte übrigens noch, falls es so wäre, dass das ALG1 nach der TG niedriger sein sollte also ohne, würde die Akzeptanz einer TG generell deutlich sinken.

  102. Hallo,
    Ich dachte ja, dass für mich alles klar ist und ich keine großen Fragen mehr habe… Tja, nicht ganz
    Mein Dispojahr (01.07.2020-30.06.2021) neigt sich dem Ende zu und eigentlich wollte ich im nächsten Monat die AL-Meldung für den 1. Juli machen.
    Nun habe ich mich aber doch noch auf eine interessante Stelle beworben und muss jetzt überlegen, wann ich dort anfangen soll, falls sie mich tatsächlich haben wollen. Das Gehalt würde unterhalb der Renten-/Arbeitlosenversicherungs-BBG liegen, im Gegensatz zu vorher. Das war zu erwarten und ist akzeptabel.

    Jetzt frage ich mich, ob dieser Plan mit einem „Rettungsschirm“ für mich funktionieren könnte:

    1. Die AL-Meldung wie bisher geplant, zum 1.7. abgeben, um meinen vollen max. ALG1-Anspruch für 24 Monate zu sichern
    2. Im neuen Job auf jeden Fall später anfangen (z.B. Mitte Juli oder noch später)
    3. Wenn es schiefgeht und ich in der Probezeit wieder gekündigt werde, müsste der Bestandsschutz des ALGs greifen bzw. der alte Anspruch wieder aufleben, denn…
    4. Wenn ich dort zum 1.7. anfinge, könnte ich nach Ausscheiden in der Probezeit zwar immer noch 4 Jahre soz.vers.pfl. Beschäftigung in den letzten 5 Jahren nachweisen, aber das ALG würde teilweise nach dem neuen Gehalt (weniger als AL-BBG) berechnet.
    5. Innerhalb der Probezeit ist noch kein neuer Anspruch entstanden. Was das sonst noch für Auswirkungen hätte, weiß ich nicht.
    6. Sollte ich dort selber in der Probezeit kündigen, schieße ich mir damit in jedem Fall selbst ins Bein. Da sollte ich vorher gut überlegen, ob ich die Arbeit annehmen will. Das muss ich selber für mich entscheiden.

    Diese Frage passt nicht 100%ig in dieses Forum, das weiß ich. Auf der anderen Seite weiß ich um das geballte Wissen hier bei den Teilnehmern, das ich gerne nutzen möchte.

    Wie ist eure Meinung zu diesem Vorgehen?

    Grüße, Bert

    • Hi Bert!
      Anspruch sichern und das auch schon bei den Telcos mit Amt klarmachen. Nach Erhalt Bescheid abmelden und wenn es denn unbedingt sein muss arbeiten gehen.
      MbG
      Joerg

    • Moin Bert,

      willst du wirklich wieder loslegen? 😊

      wie Joerg schon geschieben hatte, ALG1-Anspruch sichern, damit hast du erst einmal ein höheres ALG1 als im (etwas) schlechter bezahlten Job falls dort was schief geht, … §151 Abs.4 SGB III.

      Wegen der Probezeit einmal den §622 Abs.3 BGB lesen, eine Kündigungsfrist kann während der Probezeit auch kürzer vereinbart werden. Kündigt der AG fällt keine Sperrzeit an, kündigst du, dann ist eine Sperrzeit (auch bei Probezeit) fällig. (außer ein wichtiger Grund liegt vor)

      Gruß
      Lars

  103. Hallo,
    Ich höre am 01.09.2021 nach 33 Jahren ununterbrochener Arbeit mit 58 bei meinem Arbeitgeber auf und erhalte am 01.01.2022 mit der 1/5-Regelung einen Abfindung.
    1. Besteht die Möglichkeit auch zum 01.01.2023 erst das ALG1 für 24 Monate zu beantragen, da ich durch die Abfindung in 2022 ja noch einen zu hohen Steuersatz habe ?
    Ich habe gelesen, dass bei über 58-jährigen nur (!!) das Disporecht über ein Jahr ausgeübt werden kann und wollte nochmals sicher gehen !!
    2. Ich werde wohl bereits zum 01.07.2021 unwiderruflich laut Abfindungsvereinbarung freigestellt. Dann könnte ich auch bereits ab dem 01.07.2022 ALG1 für 24 Monate beziehen oder ?
    Danke

    • Moin Flöte 12345,

      zu Frage Nr.1
      besser „Dispositionsjahr vom 01.09.2021 bis 01.09.2022 (1 Jahr + 1 Tag), dann ALG1 Bezug ab 02.09.2022, kurz darauf wieder abmelden und den Restanspruch ab 01.01.2023 nutzen. Und bei dieser Variante (falls verheiratet), Ende November/Anfang Dezember 2022 an einen Steuerklassenwechsel III/V denken, um ein höheres ALG1 ab 01/2023 zu beziehen.

      zu Frage Nr.2
      Nein geht nicht, weil sie durch die unwiderrufliche Freistellung zwar Beschäftigungslos aber NICHT! Arbeitslos sind. Die Bezüge laufen da ja auch noch etwas weiter ….

      Gruß
      Lars

      PS: Abfindungszahlung zum 01.01.2022? Vielleicht wäre ein etwas späterer Zeitpunkt z.B. Ende 01/2022 besser. (ist aber meine persönliche Meinung)

      „Dispositionsrecht“? hier besser über ein „Dispositionsjahr“ reden … und das Anliegen vorher mit der AfA besprechen … (aber beim Gespräch beide Begriffe vermeiden)

      • Danke für die Korrektur, ich hatte das Jahr vertauscht, es wurde ja direkt nach dem Jahr 2022 gefragt.

        Gruß
        Lars

      • Hallo Lars,
        Vielen Dank für die Tips. Nur kurz noch : In meiner Abfindungsvereinbarung steht als Arbeitsende der 31.08.2021. Also sollte ich dann erst 01.09.2021 ALG1 beantragen und nicht 02.09.2021 oder ?
        Ich bin bereits in III/V also brauche ich da nichts machen?
        LG

        • Moin Flöte12345,

          nein, siehe Empfehlung oben, ein Dispositionsjahr einlegen vom 01.09.2021 bis 31.08.2022 oder 01.09.2022, (besser der 01.09.2022), der + 1 Tag ist eine Sicherheitsmaßnahme, weil hier ein Kommentator Probleme mit seiner AfA hatte. (und ein Dispositionsjahr wegen der steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung). ALG1 Bezug ab 02.09.2022, kurz danach Abmelden und den Restanspruch ab 01.01.2023 nehmen.

          (ich denke aber, du hast dich verschrieben und es war eigentlich das Jahr 2022 gemeint)

          oder die Empfehlung Punkt 2 vom Privatier folgen, dass geht auch wegen der unwiderruflichen Freistellung und das Anliegen im Vorfeld mit der AfA besprechen.

          Wegen ALG1 Höhe – Steuerklasse III/V:
          siehe Empfehlung oben: Da reicht es, den Steuerklassenwechsel auf Dez. 2022 zu schieben. (III der ALG1 Empfänger/ V der Ehepartner).

          Gruß
          Lars

      • Hallo,

        erst einmal Kompliment an diesen Blog und die Veröffentlichungen, die sehr hilreich für mich sind. Ich bin mitten im Dispojahr und schaue gerade nach einigen Monaten wieder rein, um zu sehen, ob sich irgendetwas relevantes getan hat.

        Dabei ist mir obiges aufgefallen:

        Floete 12345 fragt:
        2. Ich werde wohl bereits zum 01.07.2021 unwiderruflich laut Abfindungsvereinbarung freigestellt. Dann könnte ich auch bereits ab dem 01.07.2022 ALG1 für 24 Monate beziehen oder ?

        Lars antwortet:
        zu Frage Nr.2
        Nein geht nicht, weil sie durch die unwiderrufliche Freistellung zwar Beschäftigungslos aber NICHT! Arbeitslos sind. Die Bezüge laufen da ja auch noch etwas weiter ….

        Ich weiss nicht ob ich hier was falsch verstanden oder übersehen habe, aber nach meinem Dafürhalten ist das möglich. Das ist in meinem Fall auch so geplant:

        Über viele Jahre dauerhaft beschäftigt bis zum

        01.09. 2020 = Unwiderrufliche Freistellung = Beschäftigungslosigkeit:
        – Frist für das das Dispojahr beginnt zu laufen
        – Sperrzeiten beginnen zu laufen ( und laufen kalendermäßig ab… )

        31.03.2021 – Ende des Versicherungspflichtverhältnisses (Kündigungsfrist ok )

        02.09. 2021 = Arbeitslosmeldung / ALG1
        – Verkürzung der Anspruchsdauer entfällt
        – Sperrzeiten wegen der Arbeitsaufgabe werden nicht mehr überprüft.
        – Sperrzeiten wegen der Arbeitsaufgabe werden nicht mehr angerechnet.
        – Anwartschaftszeit erfüllt ( 12 Monate versicherungspflichtiges Verhältnis innerhalb der letzten 30 Monate )
        – Voraussetzungen für über 58-jährige erfüllt, um 24 Monate ALG zu erhalten (48 Monate innerhalb der letzten 60 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis)

        Liege ich mit dem letzten Punkt falsch ?

        Beste Grüße
        Kanis

        • Moin Kanis,

          ein Kommentar tiefer, meine Korrektur nach dem Hinweis vom Privatier … (Jahr 2022 mit Jahr 2021 vertauscht)

          Gruß
          Lars

    • Zu 1: Um als über 58-jähriger die vollen 24 Monate ALG-Anspruch zu bekommen, benötigt man 48 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen in den letzten 5 Jahren vor ALG-Beginn. Das funktioniert nur mit einem Dispojahr, welches max. 1 Jahr dauert. Dehnt man das Dispojahr weiter aus, bleiben nur noch 18 Monate ALG-Anspruch.
      Daher besser dem Vorschlag von Lars folgen.

      Zu 2: Ja, das sollte funktionieren, da ein Jahr nach Freistellungsbeginn keine Sperre mehr verhängt werden sollte und damit die vollen 24 Monate bewilligt werden müssten. Ich würde mir diesen Punkt aber von der Agentur bestätigen lassen, da es gelegentlich vorkommt, dass Agenturen diesen Punkt abweichend beurteilen. Besser man klärt das im Vorfeld!

      Gruß, Der Privater

      • Hallo und einen schönen Nachmittag…. beim fleißigen Lesen des Blogs und des hervorragenden Buches habe ich jetzt doch noch einmal zwei Fragen zur Absicherung:
        Mein Dispositionsjahr läuft seit 01.01.2021. Im November werde ich 58 und wollte dann somit ab 01.01.2022 ALG1 beziehen. Das wäre doch so korrekt, oder sollte der erste ALG1 Bezugstag der 02.01.2022 sein?

        Dann eine weitere Frage. Beginne jetzt, befristet bis 31.12.,einen 450 Minijob. Pauschal versteuert von meinem Arbeitgeber. Soweit ja unschädlich, denke ich.
        Jetzt steht in meinem Arbeitsvertrag ein Stundenlohn von 15 Euro ,verbunden mit einer Wochenarbeitszeit von 6h. So bleibt man mit Puffer im Rahmen dieser 450 Euro. Darf aber tatsächlich die monatliche Vergütung nicht über 450 Euro gehen, oder wird das Jahr mit 5.400 Euro betrachtet (so dass man mal einen Monat mit etwas mehr und einen mit etwas weniger als 450 Euro verdienen könnte).

        • Moin EXRB2020,

          zu Frage Nr.1
          (1 Jahr + 1 Tag). Der +1 Tag ist eine Sicherheitsmaßnahme, da hier ein Kommentator mit seiner AfA Probleme hatte. Schau bitte einmal auf den Kalender 2021/2022 (Jahreswechsel) und hier ein Auszug aus dem Merkblatt 1 für Arbeitslose:

          „Wenn Sie sich nicht am ersten Tag nach dem Ende … persönlich arbeitslos melden können, weil Ihre Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist (z.B. an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), entstehen Ihnen keine Nachteile.“

          Ich würde den Beginn des ALG1 auf den 02.01.2022 legen und den Antrag rechtzeitig (Anfang Dezember 2021) stellen.

          Zu Frage Nr.2

          „Soweit ja unschädlich, denke ich.“ Ja.

          Mehr zur Überschreitung der Minijob-Grenze mit Beispiel im nachfolgenden Link.

          https://www.haufe.de/personal/entgelt/was-passiert-beim-ueberschreiten-der-minijob-grenze_78_222686.html

          Gruß
          Lars

  104. Moin,
    ich habe in diesem großartigen Forum zwar etliche Seiten hier quergelesen, eine Frage ist für mich allerdings noch unklar: Welche Möglichkeiten, gibt es, wenn ich zwischen Auflösungsvertrag (12/2021) und meinem 58. Geburtstag (3/2023) nicht 12, sondern 15 Monate überbrücken muss, um Anspruch auf 24 Monate ALG1 zu erhalten? Mein AG will mich bedauerlicherweise unbedingt noch zu Jahresende los werden, Ende März 22 wäre das samt Dispojahr natürlich völlig problemlos – aber er mauert halt.

    Geht das möglichst ohne das Risiko, dass durch einen dreimonatigen Anschlussjob meine Anspruchshöhe auf ALG1 merklich reduziert wird? Weiter oben habe ich etwas mit Pflegegrad (eines Angehörigen) gesehen, aber der genaue Zusammenhang erschließt sich mir leider nicht. Oder gibt es noch andere Möglichkeiten, und ich sehe gerade vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr.
    Dankeschön! Dieter

      • Besten Dank für den Link. §5 (1) widerspricht natürlich dem Gedanken des Aufhebungsvertrags, und das sogar maximal. Wenn ich das richtig interpretiere, reicht es, mich Mitte Dezember beim AG bezüglich der Pflegezeit zu melden – und schon wäre die Kündigung zum 31. Dezember hinfällig. Kann das wirklich so gemeint sein? Welcher Paragraf ist hier schlagkräftiger? Die Aufhebungsvereinbarung oder §5?

        Gruß Dieter

        • Moin Dieter,

          wir hatten letztes Jahr hier den User „Benny“ mit der gleichen Konstellation … Rückmeldung von Benny, … „hat geklappt“. Mein Kommentar von damals an Benny: (hatte vorsichtshalber „kulant“ geschrieben)

          Moin Benny,

          „Falls Jemand noch einen Tipp für mich in der Richtung hätte wäre ich echt dankbar.“

          Vielleicht ist dein AG auch kulant und stimmt eine Verlängerung bis zum 31.03.2022 auf Grund der Pflegesituation zu. ……..

          Literatur: (speziell §3 und §4 Pflege-ZG).

          https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/BJNR089600008.html

          Danach Dispositionsjahr 01.04.2022 bis 01.04.2023 (1 Jahr + 1 Tag), Zahlung der Abfindung z.B. in den Mai 2022 legen, ALG1 ab 02.04.23, wichtig: dann die Härtefallregelung ansprechen, damit wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert. (Grund: Reduzierung Arbeitszeit/Einkommen)
          Abfindung und zusätzliches Einkommen in 2022:

          In 2022 würden 3 Monate mit dem reduzierten Gehalt und das Pflegegeld anfallen. Und zum Pflegegeld folgendes:

          Wenn ein Angehöriger die Pflege übernimmt, wird das Pflegegeld nicht automatisch an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. Die Leistung steht ausschließlich den Versicherten zu. Über die Verwendung des Pflegegeldes entscheidet der Pflegebedürftige als Empfänger alleine (kann es also komplett an den Pflegenden weiterreichen oder nur einen Teil oder, oder, ….)

          Gruß
          Lars

          Kommentar Ende.

          Falls das zutreffen sollte, … häusliche Pfege eines Familienmitgliedes, …

          – mit der Arbeitnehmervertretung (BR) sprechen, insbesondere wegen Pflege-ZG
          – mit dem Personalbüro (HR) sprechen, eventuell mit BR-Unterstützung
          – Kontakt zur Pflegekasse oder Pflegestützpunkt aufnehmen, Situation absprechen, dann als Pfegeperson registrieren lassen

          „Welcher Paragraf ist hier schlagkräftiger? Die Aufhebungsvereinbarung oder §5?“

          Das kann ich nicht beantworten, ich würde mir die Hilfe von der Arbeitnehmervertretung holen.

          Noch etwas Literatur:

          https://www.betanet.de/pflegezeit.html

          Gruß
          Lars

          PS: und zur Versteuerung des „Pflegegeldes“

          Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung. Deshalb ist das Pflegegeld für den Pflegebedürftigen selbst steuerfrei. Wird das Pflegegeld an pflegende Angehörige weitergeleitet, müssen diese ebenfalls keine Steuern bezahlen, sofern sie sonst keine Vergütung für die Pflege erhalten.

          pflegende Angehörige sind:
          – der Ehepartner / Lebenspartner / Verlobte
          – Bruder und Schwester
          – die Eltern und Kinder
          – Neffen und Nichten
          – Onkel und Tanten
          – Schwager und Schwägerin
          – Pflegeeltern und Pflegekinder

    • Es gibt zwei weitere Bäume gegen die man theoretisch rennen kann: Zeiten mit Elterngeld oder Krankengeld zählen zur Antwartschaftszeit. Krankengeld und Elterngeld sind kein Arbeitsentgelt und vermindern daher nicht das ALG1 (sofern mindestens 150 Tage mit normalen Arbeitsentgelt dann noch erreicht werden).
      Nur sind das Dinge die schwer planbar sind, bzw. rechtzeitig eingetütet werden müssten.

  105. Lieber Privatier,
    ein Riesenlob für diese tolle Seite, die ich intensiv studiert habe.
    Ich fasse meine bereits laufende Situation ganz kurz zusammen und würde mich über eine kurze Bestätigung/Einschätzung freuen:
    • Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bereits in 2019 zum 30.06.2020
    • Meldung beim Arbeitsamt im April 2020 mit Ankündigung von 1 Jahr Auszeit ab 1.7.2020 und geplanter Arbeitslosmeldung zum 1.7.2021
    • 58er Geburtstag im September 2020
    • Arbeitslosmeldung zum 01.07.2021 (oder sicherheitshalber zum 02.07.2021)
    • Anspruch auf insgesamt 24 Monate Arbeitslosengeld und hoffentlich keine Sperre/Kürzung?
    Habe ich etwas übersehen und mache ich alles richtig?
    Vielen Dank für ein kurzes Feedback!
    Michael

    • sieht gut aus 🙂

      (58 im „Dispositionsjahr“, damit ALG1 Anspruch für 24 Monate und auch die vorherige Absprache mit der AfA.)

      Gruß
      Lars

    • „die ich intensiv studiert habe“
      Merkt man, das passt!

      Wegen dem 1/2.7.21: richte dir einen Onlinezugang ein und bevor Du den Antrag ausfüllst, rufste beim Amt an und fragst wie sie es denn gerne hätten damit keine Sanktionen verhängt werden.
      Bleibt mir noch die Dauen zu drücken, dass dein Vermittler dir glaubt, dass die zwoeinhalb Jahr zwischen ALG1 und Rente kein Problem für dich sind und er keine Vermittlungsaktivitäten an den Tage legt 😉

      • Lieber Privatier, lieber eSchorsch, frei nach dem Motto „geplant, getan“ habe ich mich gestern telefonisch arbeitslos gemeldet. Der netten Dame am Telefon habe ich auch gleich mitgeteilt, dass ich mich nach 1-jähriger „Auszeit“ wie im April 2020 angekündigt arbeitslos melde und der Termin (1. Juli 2021) mit der Leistungsabteilung so abgestimmt sei. Sie wird mir den Antrag auf Arbeitslosengeld per Post zusenden und hat aber darauf bestanden, dass sie mir gemäß §38 (???) den „Sperrzeit-Fragebogen“ mitschicken wird. Diesen soll ich ebenfalls ausfüllen, damit geprüft werden kann, ob es eine Sperre gibt. Mein Hinweis, wonach es formal keine Prüfung auf Sperre mehr geben dürfte, da 1 Jahr abgelaufen ist, hat sie ignoriert. Nun meine Frage: von so einem Fragebogen habe ich weder in dem Buch noch hier im Blog irgendetwas gelesen. Was hat es damit auf sich und muss ich bei der Ausfüllung irgendetwas beachten? Oder ist dies ein normales Procedere?
        Viele Grüße Michael

        • Mit dem Fragebogen ist vermutlich die „Stellungnahme zur eigenen Kündigung“ gemeint. Details dazu stehen hier: https://der-privatier.com/kap-9-5-6-hinweise-zum-dispositionsjahr-umgang-mit-der-agentur/#comment-28443.
          Einige Agenturen verhängen durchaus eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, diese wirkt sich aber nach 1 Jahr nicht mehr auf die Anspruchsdauer aus. Die Frage wurde hier Mal aufgegriffen: https://der-privatier.com/kap-9-5-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/#comment-22034

        • Moin Michael P.,

          Frei_2020 hat schon den entsprechenden Hinweis gegeben und siehe Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ ab S.201 …

          Gruß
          Lars

          PS: … §38 (???) = §38 SGB III „Rechte und Pflichten der Ausbildungs- und Arbeitssuchenden“

        • Ich vermute mal dass Du mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit um die Ausfüllung des Fragebogen herumgekommen wärst, wenn Du dir einen Onlinezugang gelegt und den Antrag auf ALG1 online abgegeben hättest.

          • Ich vermute, der Fragebogen ist Teil der vorgeschriebenen Prozedur, ob online oder nicht. Wir wissen ja noch nicht, um welchen Fragebogen es sich handelt. Die Agentur hat ja so einige im Angebot im Anhang der fachlichen Anweisung:
            https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf
            Es ist an alles gedacht:
            1. Fragebogen bei eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag
            2. Fragebogen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Aufhebungsvertrag – an Arbeitgeber
            3. Fragebogen bei Kündigung durch den Arbeitgeber mit einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung
            4. Fragebogen bei Kündigung durch den Arbeitgeber mit einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung – an Arbeitnehmer
            5. Fragen zur sozialen Rechtfertigung bei Kündigung durch den Arbeitgeber
            6. Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat
            7. Fragebogen bei Arbeitgeberkündigung

            Es gibt ja nicht nur die Gesetze zu beachten, sondern auch die Ministerialverordnungen.
            Zur Konkretisierung kommen noch umfangreiche Geschäftsanweisungen (GA) bzw. die Fachliche Weisung dazu. Und der letzte verbleibende Handlungsspielraum wird den bedauernswerten Agentur-Sachbearbeitern mittels Durchführungsverordnung (DA) genommen.

            Sind die SBs eigentlich Beamte? Dann bekommen sie wenigstens als Entschädigung später eine stattliche Pension. Ich wollte trotzdem nicht tauschen, weil ich so einen Job kaum drei Wochen ausgehalten hätte.

          • Ich hatte 12/2018 nach Dispojahr ALG1 online beantragt und keinen Fragebogen erhalten … daher meine Vermutung. Erscheint mit auch insofern logisch, als dass dann gleich die zuständige Leistungsabteilung den Antrag kriegt und der zuständige Sachbearbeiter kann dann ja sehen, dass der Bogen unnütz ist. Es sei denn er hat die Vorgabe unbedingt das Sperrzeitkonto zu füllen.
            Wohingegen ein normaler Mitarbeiter (an der Telefonhotline) eigentlich immer das volle Programm an Papier fahren wird. Er darf über die Sperre ja nicht selbst entscheiden, sondern muß dafür sorgen dass die Leistungsabteilung Forumlare kriegt.

          • Lieber eSchorsch, das ist sehr gut möglich. Allerdings wurde mir vor ein paar Wochen, als ich in der Arbeitsagentur anrief, um mir den genauen Termin (1.7. oder 2.7.) bestätigen zu lassen, ausdrücklich gesagt, ich müsse mich unbedingt am 1.7. telefonisch melden, da eine persönliche Vorsprache coronabedingt derzeit nicht möglich sei. Erst nach der telefonischen Arbeitslosmeldung könne ich über den Zugang, den ich bereits habe, evtl. fehlende Angaben ergänzen. Die Mitarbeiterin, bei der ich mich dann am 1.7. telefonisch arbeitslos gemeldet habe, war sehr nett, wirkte aber auch recht unsicher. Ich vermute, dass die Versendung des „Sperrzeitfragebogens“ aus aus dieser Unsicherheit resultiert. Ich bin gespannt, was ich da in der Post haben werde.

  106. Der Bezug von Kranken- und Übergangsgeld ist hinsichtlich der Frage nach dem generellen Anspruch auf ALG gleichwertig mit normalen Beschäftigungen. Es könnte sich (je nach Konstellation) aber auf die Höhe der ALG auswirken. Siehe Beitrag zur fiktiven Bemessung.

    Gruß, Der Privatier
    P.S.: Zu den Regelungen spezieller Tarifverträge kann ich keine Aussagen machen. Hier wäre sicher der Betriebs- bzw. Personalrat der richtige Ansprechpartner.

  107. Sehr geehrter Prvatier,

    ich habe fast alle Kommentare in Ihrem Blog gelesen – und diese sind wirklich großartig. Trotzdem bin ich immer noch verunsichert zu meinem konkreten Fall, den ich hier gerne schildern würde.

    Fakten:
    Anstellungsvertrag endet aufgrund ordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.23. Bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlte Freistelung.

    Wann muss ich mich fristgerecht arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden, damit ich einen Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld erhalte und ich keine Fristen versäume? Im Oktober 2024 erreiche ich mein 58. Lebensjahr!

    Ich habe gelesen, dass man sich drei Monate vor Ablauf dem Kündigungsdatum arbeitslos melden muss, da wäre ich aber noch 57. Ist es ratsam in so einem Fall ein Dispostionsjahr zu nehmen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    VG Gisele

    • Du hast nicht gesagt, wann im Oktober genau Du Geburtstag hast.
      Sofern das nicht im letzen Drittel liegt könnte es klappen, das Dispojahr kann um wenige Tage zeitlich „überzogen“ werden. (Bei einer bestimmten Frist wird der Monat als 30 Kalendertage gewertet.)

      Ich würde mich im Juni 2023 arbeitsuchend melden und um Rücksprache der zuständigen Leistungsabteilung bitten. Dort fagst Du, ob eine AL-Meldung mit Wirkung zu deinem 58. Geburtstag (xy.10.2024) noch in der Frist liegt um Anspruch auf 24 Monate ALG1 zu erhalten. Wenn die das bejahren, dann noch kurz ansprechen, wann Du deine AL-Meldung abgeben sollst. Die vom Privatier vertretene Meinung ist, dasss man sich nach einem Dispojahr AL melden kann ohne sich vorher arbeitssuchend zu melden.

      • Hallo eSchorsch,

        vielen Dank für Deine Antwort. Ich werde am 9.10.2024 58 Jahre. Heisst es dann, dass ich mich drei Monate vor Beendigung meiner Freistellung ca. Juni 2023 nur arbeitssuchend melde und nicht arbeitslos melde? Und mich dann erst 2024 arbeitslos melde und der Zeitpunkt ist egal oder gibt es dort auch eine Frist einzuhalten?

        Ist es so, dass ich dann ab dem 23.0.23 von meinem Ersparten leben muss, die Krankenversicherung und Pflegeversicherung selbst zahlen muss? Macht das Sinn?

        • Ja, nur arbeitsuchend melden und um eine Beratung bitten. Damit biste bei denen registrierte Kundin und die befassen sich dann auch ernsthaft mit dir. Hintergrund ist eigentlich nur, dass man so am sichersten zu einem Beratungstermin bei der Leistungsabteilung kommt. Als ungegistrierter Kunde wird man oft nur von der allgemeinen Hotline allgemein verarztet und Du solltest die Terminsache mit einem Spezialisten von der Leistungsabteilung besprechen. Bei so Feinheiten kennen die sich besser aus und das sind die Leute, die später auch deinen Bescheid verfassen.
          Wenn Du dort zufriedenstellend verarztet wurdest, dann kannste dich wieder abmelden.
          Kannst es natürlich auch erstmal ohne AS-Meldung versuchen. Theoretisch kannst Du das auch sofort versuchen, es geht ja nur um eine Auskunft wie deine Leistung am günstigsten für dich abzurufen ist. Und ja, die AfA ist dazu verpflichtet die Beitragszahler in dieser Hinsicht zu beraten.
          Wenn Du heuer schon eine positive Antwort erhälst, schläfst Du in den nächstn 2 Jahren vielleicht ruhiger 😉

          Wegen dem Termin der AL-Meldung: frag die ruhig, es kann sein dass verschiedene AfA das verschieden handhaben. Schlimmstenfalls gibt es eine Sperre von einer Woche, bestenfalls bestätigt man dass keine vorhergehende AS-Meldung notwendig ist.

          Die KV/PV geht während des Dispojahres auf deine Kappe. In der GKV wäre das wahrscheinlich recht günstig, ab 200€ pro Monat.

    • Wenn die 24 Monate ALG-Anspruch das Ziel sind, so geht das hier nur mit einem Dispojahr. Und das auch nur sehr knapp. Die Arbeitslosmeldung sollte daher am Tage des 58. Geburtstages (oder einen Tag danach) wirksam werden.
      Es scheint mir aber, dass das Prinzip des Dispojahres, die Vor- und Nachteile, sowie die Vorgehensweise noch nicht so ganz klar geworden sind. Ich empfehle daher, sämtliche Beiträge noch einmal in Ruhe zu lesen und danach zu entscheiden, ob das de gewünschte Weg ist.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Und ja: Das Dispojahr ist ein „Übungsjahr“ auf dem Weg zum Privatier. Hier kann man schon mal üben, wie es ist, vollständig für alle Zahlungen selber verantwortlich zu sein. On das Sinn macht, muss jeder für sich entscheiden.

  108. Hallo Privatier, e-schorsch und all die anderen,

    erstmal ganz herzlichen Dank für diese tolle Seite, Eure Kommentare und Erfahrungen!
    Viele Menschen haben hier sicher ein Dispojahr Lebensqualität gewonnen.

    Nach langer Zeit habe ich mal wieder reingeschaut auch weil mein Dispojahr
    geplant zum 31.08.21 enden soll. Ich bin jetzt ein wenig verunsichert wegen der unwiderruflichen Freistellung und des +1Tages…vielleicht könnt Ihr mir meine Unsicherheit nehmen.
    Nach 39 Jahren beim selben Arbeitgeber habe ich einen Aufhebungsvertrag mit Ende des Arbeitsverhätnis zum 31.08.20 unterschrieben, unwiderruflich Freigestellt zum 29.06.20. Am 18.08.21 werde ich 58 Jahre alt und mein Plan war mich zum 01.09.21 arbeitslos zu melden.
    Nach dem jetzt Gelesenen wäre durch die unwiderrufliche Freistellung/Beschäftigungslosigkeit die Sperrzeit bereits verstrichen und für mich die Möglichkeit gegeben, mich bereits am 19.08.21 arbeitslos zu melden?
    Oder doch am 01.09. oder sicherheitshalber +1 Tag am 02.09.?
    Vielen Dank
    Andreas

    • Moin Andreas63,

      1. Nach dem jetzt Gelesenen wäre durch die unwiderrufliche Freistellung/Beschäftigungslosigkeit die Sperrzeit bereits verstrichen und für mich die Möglichkeit gegeben, mich bereits am 19.08.21 arbeitslos zu melden?

      Ja, das wäre möglich, Sperrzeit relevant ist das „auslösende“ Ereignis, und das wäre die unwiderrufliche Freistellung zum 29.06.2020, der AV lief jedoch noch bis einschließlich den 31.08.2020.

      2. Oder doch am 01.09. oder sicherheitshalber +1 Tag am 02.09.?

      Ich würde den 02.09.2021 empfehlen, der + 1 Tag ist eine Vorsichtsmaßnahme.

      Gruß
      Lars

    • Ich sehe es wie Lars, durch die Freistellung hast Du ein Zeitfenster für den ALG1-Start.
      Wenn Du hundertprozentige Sicherheit willst, dann kontaktiere deine Leistungsabteilung und kläre mit denen ab, dass dein Wunschtermin keine Santionen verursacht.

  109. Guten Morgen Lars und eSchorsch,

    herzlichen Dank für Eure Antworten.
    Dann werde ich gleich am Montag versuchen dort jemanden zu erreichen und super,
    dass Ihr allen Hilfestellung gebt!
    Gruß
    Andreas

  110. Hallo Privatier, beste Wünsche dir und vor allem deiner Frau.
    Hallo an Lars, eSchorsch und die anderen Wissenden.
    Durch euer Fachwissen, stand mein Weg zum Berufsausstieg schon fest.

    Ich, 59 Jahre, möchte zum 31.12.2021, in Eigenregie kündigen. Keine Abfindung, kein Aufhebungsvertrag, gesetzlich krankenversichert. Kündigungsfrist ist 3 Monate, die ich einhalten möchte. Dann Dispojahr und zum 02.01.2023, arbeitslos melden. Wenn ich meinen Bescheid auf 24 Monate ALG habe, wieder abmelden und im Juli 2023 wieder anmelden. Möchte das halbe Jahr meine Ruhe vom Sachbearbeiter haben und ihn danach glaubhaft überzeugen, dass ich nach den 24 Monaten ALG, in Rente gehe. Im Juli 2025 dann mit 63 Jahren in Rente gehen.
    So war der Plan.

    Jetzt kommt eine Wendung.
    Ich war das letzte und dieses Jahr, immer wieder mal aus verschiedenen Gründen, krankgeschrieben.
    Jetzt hat mir mein Arzt ein Attest ausgestellt, in dem steht, dass meine jetzige Tätigkeit nicht mehr tolerierbar ist und dass dringend, aus gesundheitlichen Gründen, zu einem Arbeitsplatzwechsel geraten wird.

    Jetzt meine Fragen an die Spezialisten.
    1) Reicht dieses Attest aus, um bei einer Arbeitslosmeldung zum 01.01.2022, keine Sperrfristen zu bekommen? Erkennt die AA, bei einer Eigenkündigung, das als wichtigen Grund an? Bei einem Ex Kollegen aus Nürnberg hat die AA vor einem Jahr, keine Probleme gemacht und er hat seit dem seine Ruhe, weil er danach auch in Rente geht.

    2)Kann ich das, bevor ich mich arbeitslos melde, irgendwie bei der AA sicher abklären, z.B. telefonisch, ob ich mit diesem Attest, keine Sperrfrist erhalte?

    3) Muss ich mich für diese Abklärung, arbeitssuchend melden?

    Wenn ich sicher wüsste, dass es keine Sperrfrist gibt und ich Anspruch auf 24 Monate ALG habe, wäre dies doch der bessere Weg. Ich würde mich zum 01.01.2022 arbeitslos melden, wenn der Bescheid fest steht, wieder abmelden und dann im Juli 2023 wieder anmelden. Dann wäre mein Anspruch ja schon gefestigt. Im Juli 2025, Rente mit 63 Jahren.
    Blöd wäre, wenn ich mich arbeitslos melde und die AA der Meinung ist, mir wegen Eigenkündigung eine Sperrfrist zu verhängen und meinen Anspruch auf 18 Monate kürzt.
    Dann wäre die Möglichkeit mit dem Dispojahr, die bessere gewesen. Aber birgt ja auch das Risiko, einer Änderung in der Arbeitsanweisung oder Krankheit zum 02.01.2023.

    Was ist eure Meinung dazu? Wie würdet ihr es machen?
    Vielen Dank schon einmal vorab für eure Antwort und Einschätzung.

    Viele Grüße Salida

    • 1)Die AfA hat m.W. ein spezielles Formular, dass der Arzt ausfüllen muß. Genaueres weiss Lars, er hat das neulich schon gepostet, ich kriege das nur nicht mehr gefunden.
      2)Ja
      3)Versuche es. Die Abklärung, ob das den formalen Ansprüchen der AfA genügt, sollte auch die Hotline hinkriegen.

      Wovon ich dich gerne abbringen würde ist das Abmelden nach dem Erhalt des Bescheides. Es bringt dir nichts, nimmt dir aber Möglichkeiten.
      Was meine ich damit?
      Wenn Du mit knapp 60 und einem Attest bei deinem Vermittler aufschlägst, ein bisschen über dein Zipperlein berichtest und durchblicken lässt, dass Du die Zeit zwischen ALG1 und Rende aus eigenen Mitteln finanzierst, dann wird der Vermittler dich in 9 vom 10 Fällen „in Ruhe lassen“ und keinen Vermittlungsdruck aufbauen.
      Falls dein Vermittler doch der eine ist, der dich nicht in Ruhe lässt, dann kannst Du dich einfach ein paar Wochen abmelden „mein Zipperlein wird stärker, ich besuche meinen Schwager an der See bis es mir besser geht“. Keiner kontrolliert ob Du wirklich an die See fährst, aber nach 5 Wochen meldest Du ich wieder an und versuchst dein Glück aufs Neue.

      Wenn Du das ALG1 gleich vor die Rente schiebst ist das noch lange keine Garantie, dass Du dann keinen Vermittlungsbemühungen ausgesetzt bis. Du kannst da genauso einen Armleuchter erwischen. Wenn Du dich dann mal zwischendurch abmelden willst, dann verschiebste den Renteneintritt oder verzichtest auf eine gewisse Menge ALG1. Ich sehe nur Nachteile bei dieser Variante.

    • Moin Salida,

      in der FW (fachliche Weisungen) zum §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeiten“ Ausgabe 01/2021 gibt es eine Aufzählung von „wichtigen Gründen“. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verhängt die AfA keine Sperrzeit.

      Hierzu findet man unter Punkt:

      159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten

      den Unterpunkt e) (auf S.16)

      Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
      e) die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist,

      und ab S.22 der Punkt 159.7.1 Sachverhaltsfeststellung (insbesondere den Unterpunkt 4)

      159.7.1 Sachverhaltsfeststellung
      (4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes grundsätzlich ein Gutachtender Fachdienste einzuholen.

      Die BK -Vorlage ist ein zweiseitiges Formular der AfA.

      Fazit: Liegt ein Attest vom Arzt vor, verhängt die AfA KEINE! Sperrzeit.

      Gruß
      Lars

  111. Hallo eSchorsch und Lars,

    Super. Sehr schnell und hilfreich, eure Antworten. Vielen Dank dafür.
    Auch deine ausführlichen Bedenken, eSchorsch, habe ich verstanden und machen durchaus Sinn. Von der Seite habe ich das noch gar nicht überdacht. Wenn ich ALG1 direkt vor Rente schiebe, könnte ja auch der Fall eintreten, dass ich während ALG Bezug länger, mehr als 6 Wochen, erkranke und Krankengeld beziehe. Auch dann würde sich der Renteneintritt verschieben.

    Dazu eine Zwischenfrage.
    Was wäre denn der Nachteil eines verspäteten Renteneintritts?
    Könnte ich mit einer längeren Krankheit, auch mein regulären Renteneintritt mit 64 Jahren und 8 Monate erreichen, statt Renteneintritt mit 63 Jahren und den damit verbundenen Abzügen bei der Rente?
    Oder werden die letzten Arbeitslosjahre nicht auf die erforderlichen Rentenjahre angerechnet, wenn sie unmittelbar vor dem Rentenantritt sind? Ich meine, ich habe das hier mal irgendwo gelesen.

    Lars, deine Aussage ist eigentlich klar. Aber auch dazu noch eine Frage.
    Reicht mir jetzt alleine das ärztliche Attest oder besteht die AfA noch zusätzlich auf die BK Vorlage?

    Und an euch beide noch eure Einschätzung, wegen den zwei Möglichkeiten. Mit Attest, „sofort“ arbeitslos melden oder nach einem Dispojahr, arbeitslos melden.
    Wie würdet ihr es machen?
    Bin gespannt auf eure Antwort.

    Viele Grüsse Salida

    • Moin Salida,

      „Reicht mir jetzt alleine das ärztliche Attest oder besteht die AfA noch zusätzlich auf die BK Vorlage?“

      Das kann ich mit Bestimmtheit nicht sagen wie sich die für dich zuständige AfA verhält. Ich würde es bei dem ärztlichen Attest erst einmal belassen und wenn die AfA auf das Formular besteht, muss du das nachreichen. Die Bezeichnung der BK-Vorlage lautet übrigens „Anlage 4a“ … findest du auch im Internet.
      Dein Arzt arbeitet aber nicht umsonst, sondern nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ).
      Für die Ausstellung des Attests nach BK-Vorlage berechnet der Arzt nach GOÄ Ziffer 80 + 95 ca.22€ (einfacher Gebührensatz) + einem angemessenen Honorar.

      Und in der FW zum §159 SGB III heißt es weiter unter Punkt Nr.5 auf S.23:

      (5) Die Kostenerstattung zur Bestätigung des ärztlichen Rates ist gesondert geregelt.

      Zum Dispositionsjahr: 3 Gründe sprechen für ein „Dispositionsjahr“

      1. Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten
      2. erreichen einer höheren Altersstufe um z.B. mit Ü58 dann 24 Monate ALG1 zu erhalten
      3. im Abfindungsjahr (Dispositionsjahr) die Abfindung steuerlich zu optimieren

      Alle 3 Punkte treffen jedoch nicht zu. Deswegen meine Frage: Wieso ein Dispositionsjahr?

      „Könnte ich mit einer längeren Krankheit, auch mein regulären Renteneintritt mit 64 Jahren und 8 Monate erreichen, statt Renteneintritt mit 63 Jahren und den damit verbundenen Abzügen bei der Rente?“

      Tja, „NICHTS IST UNMÖGLICH“, aber darüber möchte ich hier nichts weiteres schreiben.

      Salida, eine Gegenfrage in diesem Zusammenhang von mir:
      Gibt es im (familiären) Umfeld eine Pflegeperson (mit min. PG2 und häuslicher Pflege?) Wenn ja, gäbe es einige gesetzliche Möglichkeiten/Varianten um bis zum regulären Renteneintritt …

      Gruß
      Lars

      PS: Und an euch beide noch eure Einschätzung, wegen den zwei Möglichkeiten. Mit Attest, „sofort“ arbeitslos melden … (ist meine persönliche Meinung) … ja, so würde ich es durchziehen.

        • Hi Lars oder Moin 🙂

          Ich bin echt beeindruckt von deinem Wissen und deinen Antworten. Genau so, wie du alles beschrieben hast, werde ich es jetzt machen.
          Mit Attest „sofort“ arbeitslos melden, wenn gefordert auch Anlage 4a, konnte sie im Internet finden, nachreichen. Dann verdient der Arzt wenigstens auch etwas dazu.

          Das Dispojahr stand bisher im Raum, weil ich bis vor kurzem kein Attest hatte und ich mich mit eurer Hilfe sehr gut in die Materie eingelesen habe.
          Beim Attest waren jetzt meine Bedenken, wenn ich mich einmal arbeitslos gemeldet habe, dass die AfA doch auf die Idee kommt, dass Attest nicht anzuerkennen und mir eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung aufbrummt. Dann kann ich ja die Arbeitslosmeldung nicht mehr rückgängig machen und sagen, okay, wie ihr wollt, dann eben ein Dispojahr.
          Ausserdem muss ich mit meiner 3-monatigen Kündigungsfrist, bis Ende September kündigen, wenn ich zum 31.Dezember 2021 aufhören möchte.
          Mit Dispojahr hätte ich ja nichts weiteres gemacht.
          So jetzt mit Attest, muss ich mich ja auch unmittelbar nach Kündigung, arbeitssuchend melden. Dies bedeutet doch von der AfA eventuelle, auferlegte, unnötige 3 Monate Mehrbemühungen, eine Arbeit zu finden.
          Kann ich das umgehen?

          Ich werde trotzdem in der Woche einfach mal bei der Hotline anrufen, so wie es eSchorsch empfohlen hat und unverbindlich fragen, wie der am anderen Ende der Leitung, dies sieht.
          Auch die Empfehlungen bzgl. anmelden und abmelden von eSchorsch, werde ich so machen.

          Zur Gegenfrage. Es gibt „nur“ eine langjährige Lebenspartnerin. Zählt das schon? Nein, war nicht ernst gemeint, sonst bin ich schnell, die zu pflegende Person. ;-). Danke für den Hinweis, aber es gibt keine zu pflegende Person.
          Und den Autoslogan habe ich verstanden.

          Also, vielen Dank noch einmal für die Zeit, die du/ihr investiert und die wertvollen Antworten und Meinungen.

          Viele Grüsse Salida

  112. Hallo zusammen,
    bin zum 30.09.2020 nach 35 Jahren mit Abfindung aus dem Unternehmen.
    Möchte mich zum 4.10.2021 (montags) arbeitslos melden (Dispojahr + 3 Tage).
    Damit sollte ich Anspruch auf 24 Monate ALG1 erhalten.

    Habe kurz 2 Fragen:

    1/Im online-Formular kann ich leider nicht den 4.10.21 eingeben, dort wird automatisch der 1.10.20 als Start der Arbeitslosigkeit eingetragen und ist nicht änderbar. Wie geht man damit um?

    2/Heute wohne ich im Grossraum München und wir werden aus privaten Gründen zum 1. Jan 2023 in den Grossraum Hannover umziehen. Sollte ich das heute schon der AfA mitteilen? Wie gehen die Sachbearbeiter damit um? Für einen potentiellen Arbeitgeber in M macht es ja wenig Sinn mich in München einzustellen. Finanziell kann ich der AfA nachweisen, dass ich bis Alter 63 gut über die Runden kommen werde.

    Vielen Dank für Eure Einschätzung.
    Christof.

    • 1. Es war hier schon mal von einem Darstellungsfehler in der Eingabemaske die Rede und dass man bei Start der Arbeitslosigkeit das Beginndatum ALG1 eintragen muß (also nicht das Datum nach Ende Arbeitsvertrag). Wenn man dann den Antrag vor dem Absenden in ein .pdf umgewandelt und heruntergeladen hat, waren die Einträge aber wieder „richtig“. Kannst das ja mal versuchen wie das aussieht. Wenn das nicht hilft, dann hilft nur ein Anruf beim Arbeitsamt.

      2. Bei der Antragstellung würde ich das nicht erwähnen, wohl aber wenn ich das Erstgespräch mit dem persönlichen Vermittler habe.

    • Das Spielchen mit dem Online-Formular hatte ich auch. Am Ende habe ich nach mehreren Versuchen den Beginn des gewünschten ALG1-Bezugs eingetragen.

      Man kann dann mit dem Antrag noch ein „sonstiges“ Dokument hochladen. Darin habe ich dann u.A. beschrieben, warum ich dieses Datum eingetragen habe.

      Grüße, Bert.

      • Hallo zusammen,

        Es ist geschafft!! Hab heute meinen ALG Bescheid vom 1.10.21 für 24 Monate erhalten.

        Am 18.10 hab ich dann meinen ersten Beratungstermin mit meinem Vermittler. Bin sehr gespannt was er mir anbietet/vorschlägt.

        Nochmals vielen Dank für die vielen fundierten Tipps, die bares Geld wert sind.

        Schönes Wochenende.
        Christof

    • „Finanziell kann ich der AfA nachweisen, dass ich bis Alter 63 gut über die Runden kommen werde.“ Das muss auch so sein als Privatier, aber leider interessiert das den SB nicht (zumindest in meinem Fall) und einen Nachweis wird er nicht wollen (darf er wohl auch nicht), denn er muss ja selbst nachweisen, was er für die Eingliederung unternommen hat.
      Das tut er z.B. mit der EGV und gut gemeinten Vermittlungsvorschlägen, die dir online und per Post zugestellt werden. Die fangen so an:

      „Ich freue mich, Ihnen folgenden Arbeitsplatz vorschlagen zu können….“ Bewerben Sie sich bitte umgehend mit folgenden Anlagen….
      Es folgt noch die Rechtshilfebelehrung. (Sperre usw.)
      Dann gibt es noch eine Rückmeldeformular an den SB der Agentur mit vorgegebenen Antworten:
      „Ich habe mich am… beworben / vorgestellt“
      1a) Ich wurde einstellt. … 1b) Ich wurde nicht eingestellt, weil ….
      2) Ich habe mich nicht beworben/ vorgestellt, weil….

      Deine Umzugspläne passen doch perfekt, um jeden Vermittlungsvorschlag mit Antwort 2) abzuwehren. Kannst dich ja auch bewerben und dein Pläne in der Bewerbung erwähnen und dann abwarten, was passiert (vielleicht Home Office??)

      Die Agentur muss übrigens immer wissen, wie du postalisch zu erreichen bist, aber die offizielle Änderungsmitteilung musst du erst nach dem Umzug machen (geht auch online). Dann wirst du an die örtliche Agentur weitergereicht.

  113. Dispositionsjahr – Ein Erfahrungsbericht

    Hallo an alle Privatiers und die, die es noch werden wollen
    Auch ich war auf dem besten Weg dorthin und habe hier eine Menge wertvolle (im wahrsten Sinn des Wortes) Hinweise bekommen. Und nun ist es doch anders gekommen als geplant…

    Fangen wir vorne an:
    Ich bin mit Ablauf des 30.06.2020 mit einer großzügigen Abfindung aus meinem Job ausgestiegen. Das Besondere an dieser Abfindung ist, dass sie ratierlich monatlich ausgezahlt wird.
    Dadurch musste ich zwar für die Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstsatz bezahlen, konnte und kann aber die steuerwirksamen Tipps zur Einzahlung in die Altersvorsorge jedes Jahr aufs Neue, je nach „übriggebliebenem“ Geld umsetzen. Dafür stehen Rürup und Einzahlungen in die GRV (Formular V0210!) zur Verfügung.

    Ich habe mich in dem einen Jahr Pause immer mal wieder auf verschiedene Stellen beworben. Es gab dabei auch einige sehr vielversprechende Vorstellungsgespräche. Viel mehr passierte aber nicht und ich habe es auch nicht forciert.
    Während des Dispojahres wurde ich 58 Jahre alt. Der Anspruch auf ALG I sollte sich nun also auf 2 Jahre erhöhen.

    Der Plan für das Arbeitslosengeld (Vielen Dank an den Privatier für den Tipp mit der Aufteilung) sah so aus, dass ich vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 ALG I beziehen wollte, gefolgt von einer einjährigen Pause. Die zweite Hälfte ALG I sollte dann vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 laufen.
    Dadurch wäre vier mal ein halbes Jahr ALG I steuerlich zu kompensieren gewesen, was ich zum Großteil wiederum mit dem Geld der Arbeitsagentur hätte bestreiten können. Die Altersvorsorge sollte dadurch noch etwas anwachsen; ich habe da in der Vergangenheit einiges schleifen lassen.
    Zusätzlich hätte die Arbeitsagentur mir für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren die sonst doch recht teure Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt.

    Aber erstens kommt es anders und zweitens als man denkt…
    Im Frühjahr 2021 bekam ich ein interessantes Jobangebot, was sowohl ganz anständig bezahlt würde als auch noch Spaß machen könnte, denn es ging darin um mein Spezialgebiet.
    Meine Abfindung wird übrigens weitergezahlt, bis ich 63 bin, egal ob ich noch etwas dazuverdiene oder nicht. Mit dem Gehalt bekäme ich nun noch ein paar neue Entgeltpunkte und trotz der kurzen Restzeit bis zur Altersrente zusätzlich eine nicht zu vernachlässigende Betriebsrente.
    Dieses „überschüssige“ Gehalt könnte ich noch individueller und länger für meine Altersvorsorge verwenden.
    Während das ALG I nur maximal 2 Jahre gezahlt würde, sieht die Rechnung ganz anders aus, wenn man noch 5 oder 6 Jahre arbeiten kann und will. Auch mein Abschlag von der gesetzlichen Rente schmilzt von 13,2% bis auf 6%, wenn ich erst mit 65 in Rente gehe. Damit kann ich gut leben.

    Was soll ich noch lange um den heißen Brei herumreden: Ich habe zugesagt.

    Wegen der „doppelten Sicherheit“ habe ich mich trotzdem im Juni noch zum 01.07.2021 (genau ein Dispojahr, ohne Extratag) arbeitslos gemeldet.
    Schließlich kann es ja passieren, dass man die Probezeit nicht übersteht, und dafür wollte ich den erwarteten ALG I-Anspruch von 2 Jahren nicht leichtfertig aufgeben.
    Die Bearbeitung zog sich mit Nachfragen bis Mitte Juli hin, als ich mich schon wieder abgemeldet hatte, aber nun halte ich einen Bescheid mit einer Anspruchsdauer von 720(!) Tagen in Händen. Davon wurden zwei Wochen im Juli ausgezahlt, danach habe ich bei meinem neuen Arbeitgeber angefangen.

    Vielleicht gibt es später noch einen detaillierteren Bericht „Zum Umgang mit der Agentur“, wenn die letzten noch bestehenden Unklarheiten bzgl. der Berücksichtigung der Kinder ausgeräumt sind. Das möchte ich in jedem Fall noch abwarten.

    Damit verlasse ich nun erstmal den Club der angehenden und vollendeten Privatiers, werde aber trotzdem immer mal wieder hier vorbeischauen. Ich habe hier viel gelernt und bin sehr dankbar dafür.

    Viele Grüße, Bert.

    • Moin Bert,

      „Meine Abfindung wird übrigens weitergezahlt, bis ich 63 bin, egal ob ich noch etwas dazuverdiene oder nicht.“

      Wenn du jetzt ein pflichtversichertes KK-Mitglied bist (unter der 2021 KK-BBG von 4837,50€/Monat durch den neuen Job), musst du dann aus der „ratierlichen“ monatlichen Abfindung KK+PV Beiträge zahlen?

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        das kann ich gar nicht genau sagen.

        Die ratierliche Abfindung ist nicht soz.vers.pflichtig, ich muss aber in Deutschland kranken- und pflegeversichert sein. Wenn ich nichts anderes mache, muss ich daher selber den vollen Satz von ca. 850,00 € zahlen.
        Da ich jetzt wegen Überschreitung der KV-BBG wieder freiwillig versichert bin, bekommt die KK auf jeden Fall weiterhin Ihren vollen Satz.

        In meiner ursprünglichen Planung hatte ich überlegt, zwischen den Zeiten des ALG-Bezugs einen befristeten kleinen Teilzeit-Midi-Job anzunehmen, um die KV/PV-Beiträge zu drücken.
        Die Abfindung sollte dann außen vor bleiben. Geprüft habe ich das nicht.

        Grüße, Bert.

        • Moin Bert,

          ok, mein Gedanke ging dabei in folgende Richtung:

          Durch die neue versicherungspflichtige Beschäftigung werden KK+PV Beiträge an deine KK abgeführt, aber gleichzeitig auch KK+PV Beiträge aus der monatlich „ratierlichen“ Abfindung? Falls ja, kann es (evt.) dazu kommen, dass eine „ÜBERZAHLUNG“ der KK+PV Beiträge stattfindet. (damit meine ich über der monatlichen KK BBG-Grenze, (in 2021 bei 4837,50€/Monat … bis zu der KK+PV Beiträge abgeführt werden)

          Falls das zutreffen sollte, kannst du die überzahlten Beiträge von der KK „AUF ANTRAG“ zurückfordern. Die KK wird das aber nicht automatisch durchführen, d.h. du muss das bei der KK beantragen, also selbst aktiv werden.

          Du hast auch einen Erstattungsanspruch. Dieser verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig waren.

          Gruß
          Lars

          • „ gleichzeitig auch KK+PV Beiträge aus der monatlich „ratierlichen“ Abfindung? “
            Nein.
            Meine Beiträge musste ich selber komplett an die KK überweisen.
            Die Zahlungen der Abfindung bekomme ich abzüglich der Steuern ausgezahlt.

            Grüße, Bert.

  114. Hallo, nach meiner Recherche zum Dispositionsrecht bin ich auf Umwegen auf dieses Portal gestoßen. Hier habe ich sehr viele Informationen von euch allen gefunden, Topp!. Ich möchte kurz meine aktuelle Situation schildern und hätte noch die ein oder andere Frage an euch.
    Ich werde zum 30.11.2021 mit einer Abfindung das Unternehmen wegen Personalabbau verlassen. Erste Beratungsgespräche mit Rentenkasse und Krankenkasse wurden geführt. Zu ALG wurden unterschiedliche Mitteilungen gegeben und das Gespräch mit der Arbeitsagentur steht noch aus. Da ich im Umgang mit der Arbeitsagentur keine Erfahrung habe meine Fragen:
    1. Was muss ich im Gespräch mit der AG mitteilen, was kann ich erwarten?
    2. Wann muss ich mich arbeitssuchend/ arbeitslos melden ( hier erhielt ich verschiedene Aussagen von der Personalstelle und Betriebsrat: Von nach Vertragsunterschrift innerhalb der ersten 3 Tage arbeitssuchend melden bis am 01.12.2021 arbeitslos melden). Letzteres wurde aber hier nicht favorisiert. Da bin ich nun verunsichert.
    3. Ich werde im August 2021 58 Jahre alt, muss ich zwingend die 1 Jahr und 1 Tag Regel einhalten oder kann ich schon früher ALG1 beantragen und die 24 Monate auszuschöpfen?
    Vielen Dank jetzt schon für eure Antworten

    • Moin RobertK,

      „1. Was muss ich im Gespräch mit der AG mitteilen, was kann ich erwarten?“

      Beim Gespräch mit der AfA würde ich das „Wort“ Dispositionsjahr nicht erwähnen. Es wäre besser hier zu fragen: „Was kann ich unternehmen um Sperr- und Ruhezeiten zu vermeiden“ …“möchte mich beruflich umorientieren“ … etc.pp.

      „2. Wann muss ich mich arbeitssuchend/ arbeitslos melden (hier erhielt ich verschiedene Aussagen von der Personalstelle und Betriebsrat: Von nach Vertragsunterschrift innerhalb der ersten 3 Tage arbeitssuchend melden bis am 01.12.2021 arbeitslos melden). Letzteres wurde aber hier nicht favorisiert. Da bin ich nun verunsichert.“

      Im Dispositionsjahr ist man nicht arbeitslos, sondern beschäftigungslos. Der AG hat eine „Fürsorgepflicht“, deswegen sichert es sich ab und nimmt diese Hinweise in den Aufhebungsvertrag mit auf. Die AfA schreibt in ihrem Merkblatt für Arbeitslose auf S.17:

      „2.2 Antrag stellen
      Es reicht aus, wenn Sie den Antrag ca. 2 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an die Agentur elektronisch übermitteln. Vollständige Unterlagen vermeiden Rückfragen und längere Bearbeitungszeiten.“

      Der frühmöglichste Termin für den Antrag wäre 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit.
      Im Dispositionsjahr muss man sich nicht arbeitssuchend melden (man kann es machen, muss es aber nicht).
      Also: keine Arbeitssuchend Meldung und den ALG1 Antrag ca. Mitte November 2022 stellen!

      „3. Ich werde im August 2021 58 Jahre alt, muss ich zwingend die 1 Jahr und 1 Tag Regel einhalten oder kann ich schon früher ALG1 beantragen und die 24 Monate auszuschöpfen?“

      Mit dem 1 Jahr + 1 Tag (+1 Tag ist eine Vorsichtsmaßnahme) vermeidet man Sperr- und Ruhezeiten bei der AfA. Abkürzen könnte man es, wenn eine unwiderrufliche Freistellung vorliegt. Folgenden Ablauf würde ich vorschlagen:

      – Dispositionsjahr: 01.12.2021 bis 01.12.2022
      – ALG1-Beginn: 02.12.2022 … (720 Tage)
      – danach Privatier und mit 63 ab in die Rente

      Ein Hinweis möchte ich im Zusammenhang mit der „NICHT“Einhaltung der „ordentlichen“ Kündigungsfrist geben. Das betrifft die Verbeitragung der Abfindung durch die KK im Dispositionsjahr. Näheres im nachfolgenden Link vom Privatier.

      https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/

      Gruß
      Lars

      PS: evt. noch zur steuerlichen Optimierung der Abfindung:
      *Nach Erhalt des ALG1 Bescheids Anfang Dez.2022 aus den ALG1 Bezug abmelden und ab 01.01.2023 wieder anmelden und in diesem Zusammenhang (siehe *) … falls verheiratet, an einen Lohnsteuerklassenwechsel III/V im Dez.2022 denken, damit kann das ALG1 ab 2023 höher ausfallen.

  115. Hallo Lars
    Vielen Dank für die ausführlichen Informationen, nun gehe ich gut gewappnet in mein Gespräch das nächste Woche ansteht. Sollten daraus noch Fragen resultieren melde ich mich nochmals.
    Euch allen einen schönen Sonntag und
    guten Start in die Woche

  116. Hallo zusammen
    Ich war länger Zeit nicht da da es meine Firma (Großindustrie) nicht geschafft hat mir meinen Aufhebungsvertrag bzw die Pflegezeit ein zu räumen. 🙁

    Da es nun scheinbar klappt, kann ich die fehlenden 5 Monate die mir zum 58 Jahr und 48 Monate gemeldet fehlen überbrücken—– 24 Monate Arbeitslosengeld—vieleicht kann es ein anderer auch einmal brauchen 🙂 das es scheinbar funktioniert.

    Kurz zur veränderten Situation die nun entstanden ist.

    Im Moment 56 Jahre alt, im März 2022 dann 57 Jahre alt.

    Aufhebungsvertrag läuft nun bis zum 31.3.2022

    Pflege eines nahen Angehörigen ab dem 1.11.21 bis 31.3.22 nach dem Pflegezeitgesetz.
    Abfindung wird im März ausgezahlt, fünftel Regelung.

    Mit der KK und Pflegekasse in Verbindung gesetzt,
    Pflegekasse übernimmt die Krankenversicherung, Rentenversicherung ein paar Punkte, und das wichtigste meiner Meinung nach die Arbeitslosen Versicherung in den 5 Monaten.

    Am Ende bin ich 57 Jahre alt und kann das Dispositionsjahr nehmen bis zum 31.3.2023.

    Schon mehrmals mit dem Arbeitsamt telefoniert, verschiedene Meinungen da so etwas scheinbar kaum vor kommt die Konstellation.
    Letzte Aussage war das es klappt, und ich mich erst am 1.4.23 ‚Arbeitslos melden muss.

    Ab September wieder persönliches Erscheinen möglich was ich auch noch wahr nehmen werde, da ich ganz gerne etwas schriftliches hätte.

    Eine Frage vielleicht noch an die Spezialisten hier drinnen.
    Ich hätte die Möglichkeit einen hohen Betrag einmalig im März vom Brutto (Abfindung) an die Private Vorsorge unserer Firma zu Bezahlen.

    Vorteil niedrigeres Brutto und die Versteuerung erst als Rentner. Gute Idee?

    Zum Schluss noch ein Lob an an den Blog und die Fachleute hier drinnen, denn erst dadurch bin ich auf die Idee dazu gekommen.

    Einen schönen Sonntag noch.
    LG Benny

    • Moin Benny,

      prima das es doch noch mit dem Tipp vom 03.01.2021 in Bezug auf die Pflegezeit geklappt hatte. In der Zwischenzeit habe ich auch noch etwas zu der (evt.) Übernahme der (min.) KK-Beiträge während der Pflegezeit gefunden.

      … Auszug aus dem unteren Link …

      „Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.“

      Im Link findest du auch einen „formlosen Antrag“ auf Pflegezeit entsprechend §3 Pflegezeitgesetz (für den AG).

      https://www.lohn-info.de/pflegezeitgesetz.html

      Hinweis für das spätere ALG1 ! 🙂

      §150 Abs.2 Satz 4 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“

      (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

      4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht

      Und bei 5 Monate Pflegezeit + nachgelagerten Dispositionsjahr bleiben beim Bemessungsrahmen auch noch min.150 Tage mit „Arbeitsentgelt“ übrig. Das Passt!

      „Ich hätte die Möglichkeit einen hohen Betrag einmalig im März vom Brutto (Abfindung) an die Private Vorsorge unserer Firma zu Bezahlen. Vorteil niedrigeres Brutto und die Versteuerung erst als Rentner.“

      Möchtest du das etwas präzisieren? Ist das etwa der „Vervielfältiger“ … Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds?

      Im Blog findest du viele Beispiele um die Abfindung steuerlich zu optimieren.

      – Einzahlung in die DRV oder Rürup (noch bessere Variante, wenn der AG die Zahlung an die DRV übernimmt (ganz oben unter „NEUE BEITRÄGE“ findest du einen sehr interessanten Gastbeitrag mit Beispiel … den Beitrag kann ich nur empfehlen was die steuerliche Optimierung der Abfindung betrifft)
      – Vorauszahlung von KK-Beiträgen
      – Vervielfältiger

      Gruß
      Lars

  117. Hallo Lars
    Danke für die schnelle Antwort

    ALV + KV + RV + PV händelt die Pflegeversicherung laut meiner Krankenkasse, also das wichtigste schon einmal abgedeckt. Habe ich damals ja von deinem Tipp heraus gelesen.

    DRV und Rürrup bin ich raus, aber
    In unserer Firma konnte man vor zig Jahren eine Private Vorsorge abschließen wo man vom Monats Brutto summe X eingezahlt hat, schimpft sich Privates Vorsorge Konzept.

    Hintergrund war es als Arbeiter keine Steuer vom Brutto zu bezahlen, und wenn man als Rentner es heraus bekommt wird es ja weniger besteuert….weis nur noch nicht wie hoch % ?
    Auf mein Nachfrage ob ich im März 22 wo die ‚Abfindung kommt eine Sonderzahlung machen könnte, wurde zugestimmt.
    Ergo weniger Abfindung, niedrigere Steuern, und als Rentner geringere Steuerberechnung auf die Summe! Win Win 🙂
    Falls noch Daten darüber gebraucht werden…bin gerade am einlesen.

    Eine Frage zu den 150 Tagen Arbeitsentgelt habe ich noch.

    Ich dachte die Pflegezeit ist komplett außen vor….Zeit und Geld fließt nirgends mit ein.
    Also in die ALG 1 Höhe Berechnung und die z.b 48 Monate Anwartschaft in den letzten 5 Jahren.
    Ich fasse noch einmal zusammen

    bis 1.11.20 Krankengeld…bis 1.11.21 Arbeitsentgeld….ab 1.11.21 bis 31.3.22 Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz 5 Monate….ab 1.4.22 bis 1.4.23 Dispo….ab 1.4.23 Arbeitslosmeldung 24 Monate ALG 1

    Die KK Beiträge zur Steuerentlastung habe ich mir mal angeschaut.
    Wäre bei mir die 9 Monate…..1.4.2022 – 31.12.2022
    Bringt auch ein wenig um die Steuerlast zu Drücken 🙂
    Werde ja auch in dem Jahr eine Photovoltaik und Heizung machen….noch etwas für die Steuer.

    Nun aber genug geschrieben 🙂
    Gruß aus dem Frankenland
    Benny

    • Moin Benny,

      „Ich dachte die Pflegezeit ist komplett außen vor….Zeit und Geld fließt nirgends mit ein“

      Richtig!

      „bis 1.11.20 Krankengeld…bis 1.11.21 Arbeitsentgelt….ab 1.11.21 bis 31.3.22 Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz 5 Monate….ab 1.4.22 bis 1.4.23 Dispo….ab 1.4.23 Arbeitslosmeldung 24 Monate ALG 1“

      … 01.11.2020 bis 01.11.2021 Arbeitsentgelt … passt 🙂 , damit fällst du nicht ins „fiktive“ ALG1.

      Gruß
      Lars

  118. Hallo,

    ich verfolge den Blog seit einiger Zeit mit großem Interesse und bin nun selbst in der Situation, eine hoffentlich richtige Entscheidung zu treffen.
    Ich bin Ende 2020 mit Abfindung aus einem Unternehmen ausgeschieden, habe mich dann für ein Dispositionsjahr entschieden und wollte eigentlich zum 01.01.2022 ALG1 beantragen. Nun habe ich aus verschiedenen Gründen die Zahlung meiner Abfindung auf Januar 2022 gelegt, würde also im Jahr 2022 sowohl die Abfindung (deutlich 6stellig), als auch ALG1 beziehen. Dies wäre dann aber ja mit steuerlichen Nachteilen wg des Progressionsvorbehaltes verbunden. Könnte ich das Dispositionsjahr um ein weiteres Jahr verlängern? Ich bin 59, werde also 2022 60 Jahre alt und habe die letzten 30 Jahre ununterbrochen gearbeitet, die Rahmenfrist sollte also nicht das Problem sein, oder?
    Danke vorab!

  119. „Könnte ich das Dispositionsjahr um ein weiteres Jahr verlängern?“

    Nein, das geht nicht. Eine „Verlängerung“ das Dispojahr geht nur für U58.

    Lösungsansatz:
    – ab 01.01.2022 ALG1-Bezug
    – danach aus ALG1 Bezug abmelden
    – Zahlung der Abfindung Januar 2022
    – Aufleben des ALG1 Anspruches ab 01.01.2023

    Gruß
    Lars

  120. Rahmenfrist für über 58 jährige: letzte 5 Jahre Mund.4 Jahre beschäftigt. Also Ende 2020 aufgehört, nach 12 Monaten ist Dispojahr für dich vorbei. Anspruch auf ALG1 feststellen lassen. Abmelden. 4 Jahre Zeit die 24 Monate ALG1 zu beanspruchen.

  121. @Lars: Ein alternativer Lösungsvorschlag wäre, das Blog/Buch zu lesen? Es scheint eine geradezu panische Angst vorzuherrschen, was ALG1 Bezug im Jahr der Abfindung angeht. Ich vermute, dass kaum jemand sich die Mühe macht, zu rechnen. Beweis: Der Spruch „das hat ja gar keine Auswirkung“ kommt nur sehr selten 😂
    MbG
    Joerg

    • Naja, gerechnet habe ich natürlich schon; aber vielleicht fehlerhaft. Werd mal einen Steuerberater aufsuchen, dann sollte es auch eine valide Antwort geben.
      Danke!

    • Du hast das „wenn“ vergessen.
      „ALG1 hat ja gar keine Auswirkung“ ist schon ein besonderer Spezialfall, dessen Voraussetzungen so direkt auch nur in den Kommentaren (und im Buch?) beschrieben wurde.

      • @eSchorch: Jo, haste Recht. Immerhin finden viele dieses Forum und stellen Fragen. Eine Nutzung zumindest des Rechners würde jedoch oft die Qualität der Fragen verbessern. Und das Studium ’nur‘ dieses Blogs macht viele Fragen überhaupt erst möglich. 90% mögen einen nicht betreffen, der Rest jedoch kann viel Geld bringen. Und kosten 😂
        Aber bleibt dabei, du hast Recht, die Eliminierung von Lohnersatzleistungen ist ein Spezialfall 👍
        MbG
        Joerg

  122. @Joerg, stimme mit dir völlig überein, und als schnelle (überschlägliche) Lösung:

    Den ABFINDUNGSRECHNER vom Privatier (rechts oben) benutzen und dann die Ergebnisse mit/ohne ALG1 vergleichen. 😊

    Gruß
    Lars

  123. Hallo und vielen Dank an alle, die in diesen Blog ihre Erfahrungen einbringen.Wirklich toll und hilfreich.
    Ich möchte nach einem Dispojahr Antrag auf ALG1 stellen.
    Bin 58 Jahre alt und war bis zu meinem Ausscheiden 21 Jahre ohne Unterbrechung beim selben Arbeitgeber.
    Am 28.10.2020 wurde mein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.03.2021 beendet.
    Ich wurde mit sofortiger Wirkung unwiderruflich freigestellt.
    Am 15.01.2021 habe ich das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.
    Da ich durch die unwiderrufliche Freistellung am 28.10.2020 beschäftigungslos wurde, möchte ich zum 29.10.2021 Arbeitslosengeld online beantragen und mich auch zu diesem Termin arbeitslos melden. Oder wäre der 2.11.2021 besser?
    Habe ich alles richtig verstanden?
    Was ist zu beachten, wenn der Antrag auf ALG1 elektronisch gestellt wird (Anlagen)?
    Vielen Dank schon im voraus.

    • @Berger P.,

      „Da ich durch die unwiderrufliche Freistellung am 28.10.2020 beschäftigungslos wurde, möchte ich zum 29.10.2021 Arbeitslosengeld online beantragen und mich auch zu diesem Termin arbeitslos melden. Oder wäre der 2.11.2021 besser?“

      Ich würde den 01.11. oder den 02.11. empfehlen.

      „Was ist zu beachten, wenn der Antrag auf ALG1 elektronisch gestellt wird (Anlagen)?“

      Hier könnten die anderen Kommentatoren eventuell weiterhelfen. Im Internet findet man auch den online Antrag (6 Seiten), ab der S.4 gibt die AfA zu jeder Frage entsprechende Hinweise/Erläuterungen … Querverweise auf evt. benötigte „Zusatzblätter“ sind auch vermerkt.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        danke für die Rückmeldung. Hängt Deine Empfehlung mit der unwiderruflichen Freistellung zusammen? Könnte ich den Antrag dadurch auch später stellen?
        Vielen Dank
        Gruß Berger P.

        • Moin Berger P.,

          „Hängt Deine Empfehlung mit der unwiderruflichen Freistellung zusammen?“

          Ja, du hast explizit nach dem 29.10.2021 bzw.02.11.2021 gefragt.

          Was mich stutzig macht:
          – Aufhebungsvertrag am 28.10.2020 unterschrieben mit Einhaltung der „ordentlichen“ Kündigungsfrist zum 31.03.2021
          – jedoch das Arbeitsverhältnis dann zum 15.01.2021 vorzeitig beendet

          In der FW (Fachliche Weisungen) der AfA §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeiten“ S.19 folgendes: … (letzter Bindestrich)

          159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

          ……

          (2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn

          – eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
          – die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
          – die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre;
          – bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,

          „Könnte ich den Antrag dadurch auch später stellen?“

          Ja … (16.01.2022 – frage hierzu rechtzeitig/vorsichtshalber bei der AfA nach, mit Bitte um Rückruf von der Leistungsabteilung damit nichts schief geht)

          Literatur vom Privatier:

          https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,
            danke für Deine Einschätzung. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses war einvernehmlich im Aufhebungsvertrag geschrieben und entsprach dem ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers.
            Durch die vorzeitige Beendigung des AV habe ich wohl die Vorteile der unwiderruflichen Freistellung verbaut, oder?
            Daher plane ich wie folgt:
            Arbeitsende (letzter Arbeitstag):
            15.01.2021
            Dispojahr:
            16.01.2021 – 15.01.2022
            AlG1 und Arbeitslosmeldung:
            16.01.2022
            Passt das?
            Dies würde ich im Oktober mit der AfA abstimmen.
            Gruß
            Berger P.

          • Moin Berger P.,

            ja, dass würde passen. Leider wurde die „ordentliche“ Kündigungsfrist nicht eingehalten, dass bedeutet:

            – durch das Dispositionsjahr umgehst du zwar die Sperr- u. Ruhezeit der AfA, aber bei Nichteinhaltung der „ordentlichen“ Kündigungsfrist nicht !!! die Verbeitragung der Abfindung durch die KK.

            Etwas Literatur im nachfolgenden Link vom Privatier: (unten unter Abschließende Hinweise)

            https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/

            „Dies würde ich im Oktober mit der AfA abstimmen.“

            Ja, gute Idee, das gibt auch ein besseres Gefühl nichts falsch zu machen.

            Gruß
            Lars

    • „Was ist zu beachten, wenn der Antrag auf ALG1 elektronisch gestellt wird (Anlagen)?“

      Zu beachten ist u.a., dass das Anfangsdatum für den Beginn der Arbeitslosigkeit richtig übermittelt wird.
      Dafür gibt es offenbar kein Eingabefeld. Was es aber gibt, ist die Angabe zum Beginn der Beschäftigungslosigkeit. Im Zusammenhang mit Freistellungen und/oder einem Dispojahr kann es leicht passieren, dass das Startdatum für den ALG-Bezug falsch übermittelt wird!
      Daher unbedingt vor dem Abschicken das erzeugte PDF-Formular überprüfen, ggfs. die Eingaben noch einmal ändern und/oder einen erklärenden Text dazu verfassen, der den Unterschied zwischen Beschäftigungslosigkeit und Start ALG erläutert.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Rückmeldung. Habe mein geplantes Vorgehen mit der Agentur abgestimmt.(Dispojahr 16.1.21 – 16.01.22, ALG-Meldung zum 16.1.2022 ist erfolgt). Nun möchte ich den Antrag auf ALG ebenfalls zum 16.1.2022 online stellen.
        Frage: Welches Datum gehört nun in das genannte Feld?
        Der 16.01.2021 oder der 16.01.2022)
        Vielleicht eine blöde Frage, aber ich bin mir unsicher
        Evtl. kann jemand aus der Community weiterhelfen.
        Besten Dank an alle schon im Voraus.

          • Guten Abend und vielen Dank an alle für die Tipps und Empfehlungen, die gegeben wurden.
            Hier meine Vorgehensweise:
            – Registrierung bei der AfA
            – Schilderung der geplanten Vorgehensweise mit
            der Bitte um schriftliche Bestätigung der
            geplanten Vorgehensweise
            – Erhalt dieser Bestätigung innerhalb
            einer Woche per Post
            – danach persönliche AL-Meldung
            – Antrag auf ALG1 online
            – drei Tage war der Bescheid da: 720 Tage

            Viele Grüße Berger P.

  124. Hallo an alle – erstmal vielen Dank für die ausführlichen und sehr hilfreichen Kommentare und Anregungen.
    Mein Fall ist wie folgt:
    Alter jetzt 60 Jahre, 30 Jahre Firmenzugehörigkeit (7 Monate Kü-frist).
    Unterschrift Aufhebungsvertrag 3.12.2019, Austrittsdatum 31.10.2020 mit unwiderruflicher Freistellung ab 31.07.2020. Auszahlung der Abfindung war Ende Januar 2021. Ich habe mich für das Dispositionsjahr entschieden und mich Ende Juli 2021 arbeitssuchend gemeldet.
    Ich plane jetzt, mich mit Wirkung zum 1.11.2021 arbeitslos zu melden, um den Anspruch für das Arbeitslosengeld nicht zu verlieren, mich dann aber – nach Erhalt des Bewilligungsbescheides – gleich wieder abzumelden, da ich in 2021 keine weiteren Einkünfte (ALG) möchte, um die Steuerlast für die Abfindung möglichst gering zu halten. Soweit ich verstanden habe, gilt der Anspruch auf ALG 4 Jahre nach Bewilligung.
    Meine Frage: muss ich mich zum 1.11.2021 oder besser zum 2.11.2021 (1 Jahr + 1 Tag) arbeitslos melden oder ist das egal ? Seht ihr irgendein Problem mit o.g. Vorgehensweise ?
    Herzlichen Dank für ein Feedback und viele Grüße !!

    • Ich würde den 2.11 angeben, aber auch der 1.11 sollte zum Ziel führen.

      Wenn Du ganz sicher gehen möchtest, dann schildere dem Amt bzw. der zuständige Leistungsabteilung deine Unsicherheit und bitte um Hilfestellung bezüglich des Datums.

      • Hallo eSchorsch – OK, werde ich machen. Hoffentlich gibt’s keine Probleme mit den 48 Monaten versicherungspfl. Beschäftigung innerhalb der letzten 60 Monate (= 1800 Tage). Laut meiner Rechnung komme ich bei AL Meldung zum 1.11.21 bzw. 2.11.21 auf 1805 bzw. 1806 Tage und kriege deshalb die 48 Monate (1440 Tage) nicht unter. We’ll see …
        Gruß, B.

        • Hallo an alle – nochmals danke für die vielen wertvollen Beiträge.

          Mein Update wie folgt: ich habe mich am 15. September 2021 persönlich bei der AA arbeitslos zum 1.11.2021 gemeldet – die Sachbearbeiterin am Empfang war sehr hilfsbereit und hat mir bestätigt, dass für die Einhaltung des Dispo-Jahres der 1.11.21 ausreicht.

          Zur Sicherheit habe ich noch um einen Rückruf der Leistungsabteilung gebeten, wobei mir ebenfalls der 1.11. bestätigt wurde – die Sachbearbeiterin hat mir das Gespräch auf meine Bitte auch schriftlich bestätigt (720 Tage Anspruch auf ALG1, keine Sperrzeit, keine Anrechnung der Abfindung).

          Ende Oktober kam der Bewilligungsbescheid wie erwartet, am 2.11. habe ich mich dann telefonisch vom Bezug abgemeldet und jetzt fast 4 Jahre Zeit, um die 719 verbleibenden Tage in Anspruch zu nehmen.

          Sogar das ALG1 für einen Tag (1.11.) wurde schon überwiesen. Hat alles wunderbar geklappt – nur bei der Krankenkasse muss ich wieder einen Antrag auf Weiterversicherung stellen – das AA war echt schnell und hat mich zum 1.11. angemeldet und zum 2.11. wieder abgemeldet. Aber das habe ich heute mit der KK geklärt, alles OK.

          Alles Gute und viele Grüsse – B.

  125. Hallo,
    Dieser Blog ist einfach klasse und ich habe auch schon viel gelernt. Erst durch diesen Blog habe ich erst gelernt dass es sowas wie ein Dispositionsjahr gibt was mir geschickt war in meiner Situation. Jetzt gibt es aber ein kleines Problem wofür ich eure Meinung brauche. Noch mal meinen Fahrplan:
    ich bin jetzt 61 Jahre alt.
    30.09.2020 Beschäftigungsende durch Eigenkündigung
    01.10.2020 Anfang Dispositionsjahr
    30.09.2021 Ende Dispositionsjahr
    01.10.2021 ca. 2 Wochen vorher Arbeitlosmeldung zu diesem Termin??????
    01.10.2021 Beginn Arbeitslosigkeit
    30.09.2023 Ende Arbeitslosigkeit
    ca. 30.03.2023 Beantragung Rente
    01.10.2023 Beginn Rente

    Jetzt habe ich gelesen dass man sich erst nach einem Jahr und einem Tag sich arbeitslos melden soll, nun fällt der 1.10.2021 auf einen Freitag, der 2.10.2021 auf einen Samstag, erst der 4.10.2021 wäre wieder ein Montag an dem ich mich arbeitslos melden könnte.
    Wie wäre euer Vorschlag, soll ich mich zum 1.10.2021 oder zum 4.10.2021 arbeitslos melden???? Oder kann ich das mit der Agentur für Arbeit telefonisch abstimmen. Was wäre euer Vorschlag. Ich will mich in den nächsten Tagen arbeitslos zu einem obigen Termin arbeitslos melden daher wäre es megasuper möglichst schnell eine Antwort von euch zu bekommen. Ich bedanke mich jetzt schon.

    Gruß, Joachim

    • Moin Joachim,

      der Hinweis 1 Jahr + 1 Tag ist eine Vorsichtsmaßnahme. Du hast (siehe obere Einleitung vom Privatier) auch noch etwas Reserve.

      „Oder kann ich das mit der Agentur für Arbeit telefonisch abstimmen.“

      Das würde ich empfehlen, gibt auch ein besseres Gefühl nichts falsch zu machen. (Persönliche Meinung: 01.10. … aber besser hierzu noch einmal nachfragen!)

      Gruß
      Lars

      PS: Rentenantrag:

      ca. 30.03.2023 Beantragung Rente
      01.10.2023 Beginn Rente

      … ca. 3,5 Monate vor Rentenbeginn den Rentenantrag stellen 🙂

      • Hallo Lars,
        vielen Dank für die schnelle Auskunft. Ich habe soeben mit der Afa telefoniert und die Hat mir geraten zum 01.10.2021 mich persönlich arbeitslos zu melden und so werde ich es machen.
        Würdest du am 01.10 persönlich vorbei gehen oder soll ich dass schon z.B. morgen zum 01.10 machen.
        Du schreibst ich sollte mich ca. 3,5 Monate vor Rentenbeginn die Rente beantragen, reicht die Zeit aus ich wollte die Rente eigentlich 6 Monate vorher beantragen damit diese übergangslos zum ALG 1 ausgezahlt wird.

        Danke und Gruß, Joachim

        • Moin Joachim,

          „Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen“ … 😊

          Rentenantrag:
          Man sollte mindestens 3 Monate vor Renteneintritt den Rentenantrag stellen. 4 Monate vorher, dass sollte definitiv reichen, falls du schon eine Kontenklärung vorgenommen hast.

          Was würde passieren, wenn du den Rentenantrag 6 Monate vorher stellst? Die/der SB würden zuerst die Anträge abarbeiten wo der Zeitraum <~3 Monate drängelt, d.h. dein Antrag könnte (eventuell, vielleicht) im Stapel nach unten wandern?

          Du hast noch etwas Zeit, … wenn es soweit ist, rufe einfach beim Versicherungsträger an und frage nach den besten Zeitpunkt.

          Gruß
          Lars

          • Glück Auf!
            Naja, passt nicht ganz zum Beitrag, aber…keine Regel ohne Ausnahme.
            Die „zu frühe“ Rentenantragstellung kann auch Nachteile haben.

            https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/krankenversicherung/mehr-geld-fuer-krankenkasse-nach-rentenantrag

            Sollte noch aktuell sein (???), läuft dann auf eine zeitweise freiwillige Versicherung hinaus und da nützt enem der „neue“ FreiBETRAG für Versorgungsbezüge wohl auch nix.
            Sicher nicht so häufig, aber wenn man in die Richtung optmiert hat….

            Grüsse
            ratatosk

          • Moin ratatosk,

            nicht nur dass, wenn es um die Auslegung der 9/10 Regel geht. Ein zu früh gestellter Rentenantrag kann sich hier auch negativ auswirken. Der Bemessungsrahmen in Bezug auf die 9/10 Regel (KVdR Mitgliedschaft) endet mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags und nicht mit dem Rentenbeginn. Wird zwar auch nicht so häufig vorkommen, aber wo es knapp wird, da zählt wirklich jeder Tag.

            … geht am Thema jetzt etwas vorbei, … §99 Abs.1 SGB VI „Beginn“.

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__99.html

            (1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

            Gruß
            Lars

  126. Hallo Lars,
    Danke, genauso werde ich es machen. Bis zur Rente ist ja noch etwas Zeit. Jetzt hoffe ich auf einen SB der meine Situation versteht und mich nicht allzu sehr strapaziert mit Stellenangeboten und irgendwelchen Maßnahmen die mir nichts bringen da ich ja nach der Arbeitslosigkeit in Rente gehen werde.

    Gruß
    Joachim

    • Hallo,

      Da ist noch eine Frage offen, es wäre sehr wichtig für mich zu wissen ob ich am 01.10.2021 mich arbeitslos melde oder doch besser in den nächsten Tagen?

      Gruß Joachim

      • Du kannst dich in den nächsten Tagen zum Stichtag (AL-Beginn) 01.10.2021! arbeitslos melden. deswegen …

        „Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen“ 😊

        Gruß
        Lars

  127. Hallo Zusammen,

    irgendwie bin ich jetzt ein wenig überfordert.

    Wann muss oder kann ich mich jetzt Arbeitslos melden bzw. ALG1 beantragen. zum 01.01.22 oder zum 02.01.22.

    Zu mir, bin jetzt 59 Jahre alt. Habe im Juni 2019 einen Aufhebungsvertrag mit Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2020 unterschrieben. Dieses Jahr habe ich jetzt von meiner Abfindung gelebt und möchte in den nächsten tage mal zur Arbeitsagentur. Deshalb meine Frage, nicht dass ich einen Tag zu früh oder einen Tag zu spät dran bin.
    DANKE
    LG
    Klaus

    • Moin Klaus16e,

      „und möchte in den nächsten tage mal zur Arbeitsagentur.“

      gute Idee.

      Empfehlung ist 1Jahr + 1 Tag. Der +1 Tag ist eine Vorsichtsmaßnahme. Du kannst dich zum 01.01.2022 aber auch zum 02.01.2022 abteitslos melden. Die Arbeitslosmeldung kann man auch 3 Monate vor diesen Termin mit Stichtag 01.01.2022 oder 02.01.2022 abgeben.

      Folgender Auszug aus dem Merkblatt 1 für Arbeitslose von der AfA:

      2.1 Arbeitslos melden
      Leistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie der zuständigen Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit persönlich gemeldet haben; damit gilt gleichzeitig das Arbeitslosengeld als beantragt. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre Agentur für Arbeit spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit zur Arbeitslosmeldung aufsuchen; dies kann auch innerhalb von 3 Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit geschehen.

      Tipp: Falls Verheitatet … noch in 2021 Steuerklassekombination III/V beantragen.

      Gruß
      Lars

        • jein
          Es können 5-6 Tage sein. Dehnt Ü58 das Dispojahr auf bis zu 18 Monate aus (kann man!), dann fällt die Bezugszeit ALG1 aber auf 18 Monate (statt 24), weil keine 48 Monate BZ in 5 Jahren erreicht werden.

  128. Vielleicht dumme Frage: ich bin seit 01.10.2020 ohne Beschäftigung. Ablauf des Dispojahres wäre somit der 30.09.2021. Dieser fällt in diesem Jahr auf einen Donnerstag. Wie setze ich die Regel 1+1 in diesem Fall um? Am Freitag hätte ich genau den Dispojahrabstand, am kommenden Montag hätten wir bereits den 04.10.2021, also 1+4.

    Danke für eure Tipps!

  129. Hallo, brauche auch mal ein Tipp in Bezug auf das Dispo Jahr. Werde in 2 Wochen 60 Jahre. Habe zum 31.12.2021 Aufhebungsvertrag unterschrieben. Bekomme bis zum 63 Lebensjahr eine monatliche Abfindungszahlung. Habe mich aber auch schon beim Arbeitsamt gemeldet. Möchte aber auch ein
    Jahr „meine Ruhe“ haben, und dann vielleicht einen Minijob machen.
    Wann muss ich mich beim Amt melden um die 24 Monate Arbeitslosengeld zu bekommen?

    Gruß Christiane

    • Wenn Sperrzeiten vermieden werden sollen und gleichzeitig der volle ALG-Anspruch ausgenutzt werden soll, ist ein möglichst exaktes Dispojahr erforderlich. Also: Arbeitslosmeldung zum 01.01.2023 (oder auch zum 02.01.2023).
      Die eigentliche Meldung sollte man aber bereits etwas früher machen, je nach Geschmack vielleicht 2-4 Wochen (maximal 3 Monate vorher).

      Gruß, Der Privatier

  130. Lieber Privatier,
    ich 58 J. habe im Juni einen Aufhebungsvertrag mit ausscheiden am 31.12.2021 unterschrieben. Im Rahmen der Arbeitssuchendmeldung habe ich mein Vorhaben, Arbeitslosmeldung im Dezember 2022 mit Wirkung zum 02.01.2023 geschildert und um schriftliche Bestätigung von 720 Tagen Anspruchsdauer ohne Sperr und Ruhenszeiten gebeten. Habe gerade einen Anruf von der Leistungsabteilung mit Bestätigung bekommen.
    Schriftlich wollte man mir nichts geben. Habe allerdings nachgefragt,wann ich im Krankheitsfall spätestens Arbeitslos melden muß, um nicht von 24 auf 18 Monate zu rutschen. Der Mitarbeiter hat mir nach einigem Rumprobieren im Rechner dann den 22.01.2023 genannt. Die fachliche Weisung zur Nichtschlechterstellung ist dort also berücksichtigt. Aber warum der 22.01 und nicht der 20.01? Die vier Jahre gegenüber den 48 Monaten ergeben nur einen Puffer von 20 Tagen.
    Ein Bick in den Kalender hat mir die Antwort gegeben. In einem Fünfjahreszeitraum ist immer mindestens ein, oder maximal 2 Schaltjahre enthalten. Fünf Jahre sind dann mindestens 1826 und nicht 1825 Tage. Der Rechner des meines Arbeitsamtsamts berücksichtigt offensichtlich generell 2 Tage also 1827 Tage. Dies nur mal als Hinweis zur Berechnung.
    Ansonsten nochmal vielen Dank für die tolle Seite und die Bücher, die mir bei der
    Entscheidungsfindung sehr geholfen haben. Gratulation auch zum einzigen Abfindungsrechner im Internet, der korrekt mit der Fünftelregel in Verbindung mit negativen Einkünften und Einkünften unter Progressionsvorbehalt umgehen kann.
    Alles Gute für dich und deine Frau,

    Viele Grüße

  131. Hallo zusammen,

    warum ist bisher eigentlich noch nie (oder hab ich’s bloß noch nicht gesehen/gefunden?) das BFD (Bundesfreiwilligenjahr) als Alternative zum Dispojahr hier im Forum genannt worden? Ich könnte mir schon vorstellen, daß das für Manche eine Überlegung wert wäre:

    – Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit; freiwillige (evtl. teure) KV ist also nicht nötig, zudem fließen Beiträge in die RV und ALV
    – Keinerlei Altersbeschränkung
    – Möglichkeit, etwas „Soziales“ auszuprobieren und so der Gesellschaft etwas „zurückzugeben“
    – Teilzeitbeschäftigung (> 20 Wochenstunden) möglich
    – Steuerfreies Taschengeld (max. € 426,-/Monat)
    – Dispo-/Stillhaltezeit ist sogar ausdehnbar auf 1,5 Jahre (sinnvoll, wenn z.B. 58. Geburtstag noch weiter als ein Jahr weg liegt)
    – Rechtliche Absicherung über §150 SGB III, (2) 2. Außerachtlassung der BFD-Zeit für Ermittlung des Bemessungszeitraums

    Natürlich ist nachteilig:
    – Zeitliche Bindung (6/12/18 Monate)
    – Erneuter (Tretmühlen-)Arbeitsalltag; dann hätt‘ man ja gleich in seinem alten, vermutlich besser dotiertem Job bleiben können

    Oder läuft man da wieder eher Gefahr, dem AfA einen Floh ins Ohr zu setzen bzgl. der an den BFD anschließenden Phase? Potentielle Weiterbeschäftigung in dem Bereich statt Arbeitslosigkeit?

    Grüße
    Fr. Erika

    • „oder hab ich’s bloß noch nicht gesehen/gefunden?“

      BuFDi wurde schon einige Male erwähnt, insbesondere wenn es auch um die Vermeidung von hohen KV-Zahlungen oder um fehlende RV-Anrechnungszeiten geht. Aber Du hast insofern Recht, dass es hier eher ein Randthema ist.
      Gerade für angehende Privatiers ist die Aussicht auf eine weitere Tretmühle alles andere als attraktiv.

  132. Hallo nochmals in die Runde,
    ich hatte mich bereits vor einem Monat zum Kapitel 9.3.2.3 gemeldet, bin nun aber zunehmen verwirrt über die genaue Vorgehensweise. Hier nochmals meine Rahmendaten:
    58J zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bestand seit 2010 durchgehend), somit grundsätzlich Anspruch auf 24 Monate ALG1.

    Geplant war eine Eigenkündigung zum 31.10.2020. Da machte mir dann aber die Betriebesvereinbarung einen Strich durch die Rechnung und ich hätte noch einen weiteren Monat „absitzen“ müssen. Mit der AG-Seite konnten wir uns dann darauf verständigen, einen Aufhebungsvertrag in gegenseitigem Envernehmen zum 31.10.21 abzuschließen. Daher:

    31.10.20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    1.11.20 Beginn Dispositionsjahr (selbst finanziert, keine Erwerbstätigkeiten)
    die kommenden Tage zum 1.11.21 Arbeitssuchendmeldung ???
    die kommenden Tage zum 1.11.21 Antrag auf ALG1 ???

    Ich würde das genaue Vorgehen telefonisch mit der Arbeisagentur absprechen (morgen) mit der Frage wie ich einen Anspruch auf ALG1 für 24 Monate ohne Sperr-und Ruhezeiten sichern kann, d.h. zu welchem exakten Datum ich den Antrag stellen muss. Wäre das so die richtige Vorgehensweise?

    Ich habe gerade gesehen, dass die Agentur wieder für persönliche Gespräche, einschließlich für Anträge auf ALG1, geöffnet ist. Der E-Service besteht aber auch weiterhin. Was würdet ihr empfehlen? Nach dem was ich gelesen habe, kann das schon mal tricki sein mit dem E-Formular, daher vielleicht doch besser persönlich vorstellig werden, um Unklarheiten im Gespräch ausräumen.

    Ich muss sagen, dass mich diese Tagezählerei doch sehr verwirrt und verunsichert aber vielleicht klärt sich das dann doch recht einfach mit der Agentur. Der 1.11.21 als Beginndatum wäre mit am ehesten gelegen, da ich mich ansonsten für evtl. Resttage wieder freiwillig krankenversichern müsste.

    Ich danke allen schonmal für jegliche Kommentare und Tips!

    • Moin Vision2020,

      „die kommenden Tage zum 1.11.21 Arbeitssuchendmeldung ???“

      Die „Arbeitssuchendmeldung“ ist bei einem Dispositionsjahr nicht unbedingt erforderlich, kann man aber machen.

      „die kommenden Tage zum 1.11.21 Antrag auf ALG1 ???“

      Ja.

      „Ich würde das genaue Vorgehen telefonisch mit der Arbeisagentur absprechen (morgen) mit der Frage wie ich einen Anspruch auf ALG1 für 24 Monate ohne Sperr-und Ruhezeiten sichern kann, d.h. zu welchem exakten Datum ich den Antrag stellen muss. Wäre das so die richtige Vorgehensweise?“

      Ja, und dann mit der AfA abstimmen ob Starttermin: 01.11.2021 oder 02.11.2021

      „Ich habe gerade gesehen, dass die Agentur wieder für persönliche Gespräche, einschließlich für Anträge auf ALG1, geöffnet ist. Der E-Service besteht aber auch weiterhin. Was würdet ihr empfehlen? Nach dem was ich gelesen habe, kann das schon mal tricki sein mit dem E-Formular, daher vielleicht doch besser persönlich vorstellig werden, um Unklarheiten im Gespräch ausräumen.“

      Wichtig! Ab 01.09.2021 ist in gesamt DE eine „PERSÖNLICHE“ Arbeitslosmeldung wieder Pflicht. („Persönliche Arbeitslosmeldung“ siehe §141 SGB III)

      Ab 01.01.2022 gibt es zum §141 SGB III einige Änderungen, ab diesen Zeitpunkt würde eine online Meldung ausreichen.

      Gruß
      Lars

      • …leider gibt es nun doch wieder ein paar Unklarheiten:

        Ich habe heute morgen mit der Arbeitsagentur telefoniert und der Dame meinen Fall geschildert. So ganz konnte sie das nicht nachvollziehen und meinte dann von sich aus irgendwann, wenn ich vom Dispositionsrecht Gebrauch machen wollte kann mich die Leistungsabteilung anrufen. Auf diesen Anruf warte ich nun noch immer.

        Ich dachte eigentlich immer (nach Lektüre von hier), dass der ALG1 Antrag gleichbedeutend mit dem Arbeitslosenantrag ist. Die Dame schlug nämlich vor, nächste Woche zur Agentur zu kommen und eine Arbeitslosenmeldung durchführen. Das wäre aber vor Ablauf des Dispositionsjahres und ich will mir da kein Eigentor schießen. Nach Eingang würden die Bearbeiter*innen dann entscheiden, ob eine Berechtigung vorliegt. Soviel weiß ich natürlich selbst aber der Stichtag ist ja hier entscheidend.

        Noch eine Frage: Da man seit dem 1.9. zur Arbeitslosenmeldung/Antrag auf ALG1 persönlich vorsprechen muss, heißt das nun, dass man zum Stichtag erscheinen muss oder könnte ich das bereits ein paar Tage zuvor machen, den Antrag aber zum Stichtag (vermutlich 1.11.) stellen.

        Danke nochmals in die Runde
        Vision2020

        • Moin Vision2020,

          „Das wäre aber vor Ablauf des Dispositionsjahres und ich will mir da kein Eigentor schießen.“

          „Noch eine Frage: Da man seit dem 1.9. zur Arbeitslosenmeldung/Antrag auf ALG1 persönlich vorsprechen muss, heißt das nun, dass man zum Stichtag erscheinen muss oder könnte ich das bereits ein paar Tage zuvor machen, den Antrag aber zum Stichtag (vermutlich 1.11.) stellen.“

          Du kannst z.B. morgen zur AfA gehen und den ALG1 Antrag zum Stichtag 01.11.2021 oder 02.11.2021 stellen. (Auszug aus dem AfA Flyer Merkblatt 1 für Arbeitslose Ihre Rechte -Ihre Pflichten) S.16

          „2.1 Arbeitslos melden
          Leistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie der zuständigen Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit persönlich gemeldet haben; damit gilt gleichzeitig das Arbeitslosengeld als beantragt. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre Agentur für Arbeit spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit zur Arbeitslosmeldung aufsuchen; dies kann auch innerhalb von 3 Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit geschehen.“

          siehe §141 Abs.1 SGB III

          https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__141.html

          folgende Unterlagen solltest du mitnehmen:

          – Personalausweis
          – Aufhebungsvertrag
          – Arbeitsbescheinigung vom AG (§312 SGB III)
          – aktueller Lebenslauf

          und nicht den Begriff „Dispositionsrecht“ verwenden.

          Gruß
          Lars

          • Super, vielen Dank Lars! Morgen passt nicht, da nicht vor Ort, aber am Montag werde ich gleich hingehen. Die Dokumente oben habe ich alle parat.

            Gruß
            Vision2020

        • Hallo,

          bei mir ist das wie folgt abgelaufen:

          Nach Unterschrift auf Aufhebungsvertrag hab ich mich Arbeitssuchend gemeldet.
          Dadurch hab ich eine KundenNr und den online Zugang bekommen.

          Danach Beratungsgespräch mit Leistungsabteilung. Die haben mir den 1. nach 1 Jahr Dispo als Termin zur AL Meldung mündlich genannt.

          Danach hab ich mich online abgemeldet.

          Ca. 4 Wochen vor dem AL Termin hab ich online den AL Antrag zum 1. gestellt.
          3 Tage vor dem 1. hab ich mich persönlich AL gemeldet (zum 1.).

          Kanpp 2 Wochen später hab ich den ALG1 Bescheid über 24M bekommen.
          Ein Woche später dann das erstes Beratungsgespräch (per Telefon).

          Der AfA-Berater war da recht entspannt, da ich ca 9Monate nach Ende ALG1 die Rente mit 63 beantragen will.
          Mein Profil wurde veröffentlicht und „wenn sich niemand für mich interessiert, dann ist da halt so.“
          Keine explizite Verpflichtung mich aktiv zu bewerben.
          In 4-6 Monaten will er sich nochmal bei mir melden.

          Alles Bestens.

          • Hallo Christoph,

            vielen Dank für deine Rückmeldung. Arbeitssuchend habe ich mich nicht gemeldet aber registriert habe ich mich dennoch und dadurch eine Kundennummer erhalten. Vielleicht war die Dame heute morgen deshalb etwas verwirrt. Da war dann wohl auch noch ein sehr altes Profil von mir, als ich schon mal kurz arbeitslos war (ist aber über 20 Jahre her).
            Um das oben nochmals in andere Worte zu fassen:

            4 Wochen vor dem Stichtag den AL-Antrag zum 1. gestellt. Das ist letztendlich gleichbedeutend mit dem Antrag auf ALG1 oder?

            Die Woche vorher dann persönlich vorgesprochen mit AL-Meldung/Antrag auf ALG1 zum 1.

            Gut zu hören, dass das relativ stressfrei verlief. Ich werde ebenfalls Rente mit 63 im Januar 2025 beantragen. Ich würde da nur noch 14 Monate überbrücken müssen. Hört sich alles super an bei dir!

            Beste Grüße

  133. Hi Lars,
    vielen Dank für die rasche und klare Rückmeldung. So werde ich das jetzt mal versuchen.
    Gruß
    Vision2020

    • Hallo,
      ich wollte nochmals Rückmeldung zu meinem Fall geben. Nach dem telefonischen Gespräch mit der Arbeitsagentur sollte ich ja einen Rückruf von der Leistungsabteilung erhalten (22.10.). Leider ging dies aber schief, denn genau in diesem Moment als der Anruf kam, kamen auch gerade Handwerker vorbei, sodass ich den Anruf verpasste. Ein direkter Rückruf war aber nicht möglich. Man muss dann wieder die zentrale Nummer anrufen, um sich einen neuen Termin geben lassen. Mir war das dann aber doch zu heikel, weil mir allmählich die Zeit davonlief.

      Am 25.10. ging ich dann persönlich zur zuständigen Agentur und meldete mich persönlich arbeitslos zum Stichtag 1.11.21. Es wurden bei dieser Gelegenheit aber nur meine Personalien aufgenommen und überprüft und ein Telefontermin am übernächsten Tag vereinbart. Während dieses Telefonats wurde nochmals bestätigt, dass die Meldung zum 1.11.21 erfolgen soll. Der Mitarbeiter war sich wohl der Wirkung des Dispositionsjahres bewusst. Er meinte: „Ich sehe, dass Sie von Ihrem Dispositionsrecht Gebrauch machen“. Ist also kein Problem, hier mit offenen Karten zu spielen und Dispositionsrecht oder Dispositionsjahr zu erwähnen. Dann nahm er die wesentlichen Daten von mir auf, bat mich, entsprechende Daten und Informationen online hochzuladen und wies mir eine Vermittlerin bei der Jobbörse zu. Mit ihr hatte ich dann bereits am 30.10. einen ersten telefonischen Kontakt mit dem Hinweis, dass sie nun 2 Wochen im Urlaub sei und wir uns danach sprechen könnten. Fing also alles sehr gut an!

      Den schriftlichen Bewilligungsbescheid erhielt ich dann bereits am 3.11. (bearbeitet am 2.11.). Hier fehlt bei mir noch die Berücksichtigung von Kindern. Auch dies konnte ich heute morgen telefonisch abklären und nach Nachreichung des Bescheides über Kindergeld sollte der Bescheid entsprechend angepasst werden.

      Es lief also alles wie hier schon mehrmals beschrieben. Vielen Dank nochmals an den Autor dieses Blogs und alle, die hier tatkräftig mitwirken!

      Vision2020

      • Vielen Dank für die Rückmeldung und schön, dass bisher alles gut funktioniert hat.

        Zu der Aussage: “ Ist also kein Problem, hier mit offenen Karten zu spielen und Dispositionsrecht oder Dispositionsjahr zu erwähnen.“
        möchte ich aber kurz etwas klarstellen:

        Die Empfehlung, die Begriffe „Dispositionsrecht oder Dispositionsjahr“ nach Möglichkeit nicht zu erwähnen, hat keineswegs den Hintergrund, dass man nicht mit offenen Karten spielen sollte! Es besteht vielmehr die Gefahr, dass die Gesprächsteilnehmer von unterschiedlichen Vorgehensweisen sprechen ohne es aber zu merken. Das könnte sich u.U. nachteilig auswirken. Mehr dazu im Beitrag:
        https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

        Gruß, Der Privatier

  134. Hallo Privatier,

    vielen Dank für die Klarstellung im Link oben, hatte ich noch nicht gelesen und der Unterschied war mir nicht klar. Meine Bemerkung oben dazu sollte nicht implizieren, dass man nicht mit offenen Karten spielen sollte. Sorry, wenn das missverständlich war.

    Heute bekam ich nun noch einmal Post von der Agentur. Im ersten Schreiben wurde der Kindergeldbescheid als Nachweis gefordert, obwohl ich den eigentlich bereits per Scan und email an die Agentur versandt hatte. Kann ich natürlich auch nochmals per Post schicken.

    Das 2. Schreiben ist etwas heikler: Hier soll geprüft werden, ob eine Sperrzeit eingetreten ist, da ich das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag mit dem AG beendet habe. Angefügt ist ein Fragebogen zur Prüfung eines wichtigen Grundes der Kündigung.

    Ich dachte, nach einem Jahr Dispositionsjahr entfällt die Sperrzeit. Oder werden solche Abfragen einfach erst mal pauschal versandt und am Ende merkt die Agentur, dass eine Sperrzeit ohnehin nicht mehr verhängt werden kann? Etwas nervös macht mich das ja schon und seltsam finde ich in diesem Zusammenhang auch, dass ich ja bereits den Bewilligungsbescheid ab 1.11. erhalten habe.

    Beste Grüße,
    Vison2020

    • Es gibt da zunächst keinen Grund zur Sorge. Der Fragebogen ist Bestandteil der Prüfung. Das heisst nur, dass sich bisher noch keiner Gedanken über eine Sperrzeit gemacht hat.
      Das Ergebnis der Prüfung wird (nach Durchführung eines Dispojahres) sein, dass keine Sperre verhängt wird. Oder vielleicht: Eine Sperre – aber ohne Reduzierung des Anspruches.

      Gruß, Der Privatier

      • Hat sich nun tatsächlich alles geklärt. Gestern hatte ich mein erstes längeres Telefonat mit meiner Vermittlerin im Jobcenter. Zuvor loggte ich mich ein, und siehe da, der Änderungsbescheid mit Berücksichtigung eines Kindes war schon da. Der Unterschied beträgt 300 EUR, also stattlich! Ansonsten Bewilligung 24 Monate, keine Sperre. Die Vermittlerin hatte den Bescheid ebenfalls schon gesehen und meinte, dass dieser nun Bestand hätte und die postalischen Anfragen eigentlich nun irrelevant sind. Insofern werde ich nicht weiter reagieren.
        Da ich in einem ohnehin eher exotischen Berufsfeld mit Auslandsbezug unterwegs bin, schätzte sie die Situation realistisch ein und meinte, ich solle mich dann im Laufe des März mal wieder melden. Hilfreich waren auch die Erläuterungen zu An- und Abmeldungen, denn dies kann ich beispielsweise wahrnehmen, wenn ich als Gutachter kleinere Aufträge erhalten sollte. Also alles bestens.
        Vielen Dank an dieser Stelle also nochmals für die Unterstützung und die vielen Anregungen und Infos, die man auf dieser Seite erhält!

        Beste Grüße,
        Vision2020

  135. Hallo miteinander,
    ich hoffe, dass ich hier in der richtigen Rubrik bin, um mein Modell vorzustellen, welches einer „Altersteilzeit light“ entspricht. Light leider für meinen Arbeitgeber, der Altersteilzeit für Angestellte nicht mehr anbietet. Auch eine Abfindung ist bei uns nicht drin, da man mich gerne so lange wie möglich behalten möchte.
    Mein Modell basiert auf einem abschließenden Sabbatjahr kombiniert mit einem Teilzeitmodell. Im Auflösungsvertrag soll mit aufgenommen werden, dass ich ab Beginn des Sabbatjahrs unwiderruflich bis zum Ende der Beschäftigung freigestellt werde.
    Ich würde in 33 Monaten Teilzeit ein „Sabbatjahr“ von 10,5 Monate Dauer ansparen. Die letzten beiden Monate vor Beginn des Sabbatjahres würde ich mit voller Stelle arbeiten (100% Gehalt) und danach 10,5 Monate volles Gehalt im Sabbatjahr beziehen. Am Ende des Sabbatjahres endet meine Beschäftigung und ich bin über 58 Jahre alt. Damit hätte ich dann Anspruch auf 24 Monate ALG 1 berechnet auf den Wert einer vollen Stelle. Ist das so richtig?
    Durch die unwiderrufliche Freistellung hätte ich dann am Ende des Sabbatjahres bereits 10,5 Monate von meinem Dispositionsjahr um und könnte mich dann 2 Monate später arbeitslos melden und ohne Sperrfrist ALG 1 beziehen. Die 24 Monate ALG 1 kann ich über max. vier Jahre verteilt beziehen um die Steuerlast zu minimieren.
    Kann das so funktionieren oder habe ich da trotz Studiums der vielen sehr aufschlussreichen Artikel und Kommentare hier auf den Seiten etwas nicht bedacht oder falsch verstanden? Mal davon abgesehen, dass sich natürlich die Rechtslage in den nächsten Jahren ändern könnte.

    Viele Grüße
    Sabbatical

    • Ich finde, das ist ein sehr schönes Modell und ich habe da keinen Fehler gefunden. Ich gehe daher davon aus, dass es wie geplant funktionieren müsste. Vorausgesetzt der AG macht die geplanten Schritte alle mit.
      Inwieweit die Verteilung des ALG-Bezuges auf mehrere Jahre erforderlich/sinnvoll ist, müsste man anhand konkreter Zahlen einmal ausrechnen. Wenn nicht gerade andere hohe Einkünfte dazukommen, ist der Effekt durch den Progressionsvorbehalt oftmals nicht so schlimm.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für Deine Einschätzung!
        Ich möchte kurz Rückmeldung geben und bestätigen, dass mein Modell auch in der Realität funktioniert. Ich habe mich bei der Arbeitsagentur für 2025 arbeitssuchend gemeldet und nach einem Gespräch mit meiner Beraterin und einer Anfrage bei der Leistungsabteilung hat man mir bestätigt, dass ich vollen Anspruch auf 24 Monate ALG-1 habe und als Grundlage die letzten 12 Monate gelten, in denen ich ein volles Gehalt beziehe. Man hat mir auch die exakten Termine genannt zu denen ich mich arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden muss um keime Sperrzeit zu bekommen. Natürlich gilt das nur, wenn sich die Rechtslage nicht ändert. Mein Arbeitgeber fand das Modell zwar anfangs kurios, hat sich aber darauf eingelassen und ich bekomme einen Auflösungsvertrag mit unwiderruflicher Freistellung zu Beginn des Sabbatjahrs. Mit dem Personalrat hatte ich schon im Vorfeld gesprochen, von dort gab es auch keine Einwände.
        Tatsächlich wird mein Arbeitslosengeld in etwa das betragen, was ich heute mit meiner 60%-Stelle netto herausbekommen. In der Ansparphase bekomme ich zwar deutlich weniger, habe aber auch eine deutlich geringere Abgabenlast.
        Nochmal vielen Dank an alle, die hier lehrreiche Beiträge geschrieben haben. Nur dadurch bin ich auf diese Idee gekommen und habe mir das durchgerechnet.
        Tipp für alle die bisher nur lesen: Exceltabelle anlegen, Daten zusammensuchen, losrechnen und Aussteigen 😊

        Viele Grüße Sabbatical

  136. Hallo,
    Ich habe heute von Agentur für Arbeit einen Bescheid über eine Sperrzeit von 12 Wochen erhalten. Ich bin Seit 1.1.2021 Arbeitslos. Ich habe für dieses Jahr Disposition Recht in Anspruch genommen und meldete mich für 1.1.2022 als arbeitslos.
    Ich arbeitete in der Reiseindustrie, die durch Crona Pandemie unter Druck geraten war/ist. Ich habe mich mit Abfindung von meinem Arbeitsgeber getrennt, weil eine Kündigung vom Arbeitgeber-Seite im Raum stand. Diese Situation wurde auch ausdrücklich in meinem Aufhebungsvertrag dokumentiert (Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis andernfalls ohne den Abschluss dieser Vereinbarung durch ordentliche Arbeitsgeberseitige Kündigung wegen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aus betriebsbedingten Gründen beendet worden wäre).
    Meine Frage ist, soll ich rechtlich gegen den Bescheid vorgehen?
    Die nächste Frage ist ob es einen Wiederspruch Aussicht auf Erfolg haben könnte. Hat jemand Erfahrung damit?

    Grüße
    Feri

    • Mit dem Dispositionsrecht haben wir hier sehr wenige Erfahrung, eigentlich steht das allen in einem Beitrag https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

      Als erstes würde ich den Bescheid genau durchlesen. Manchmal wird auch eine Sperre verhängt, die eigentlich gar keine Sperre ist, sondern nur das Sperrzeitkonto belastet. Dann kriegt man aber trotzdem die ganze Zeit sein ALG1.
      Eigentlich sollte auch auf dem Bescheid stehen, weshalb eine Sperrzeit verhängt wurde. Wenn nicht, würde ich erstmal telefonisch nach den Gründen fragen.

      • Hi,
        Nein, das ist eine Sperre und ich werde mein AGL1 erst nach Ablauf der Speerzeit erhalten.

        In dem Bescheid steht,
        „Es ist unerheblich, ob die Initiative zum Anschluss dieses Aufhebungsvertrages von Ihnen oder von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen ist. Entscheidend ist, dass der Aufhebungsvertrag ohne Ihre Zustimmung nicht zustande kommen konnte. Sie müssen voraussehen, dass Sie dadurch arbeitslos werden.„

        Das interessante ist, das die BfA den Aufhebungsvertrag nicht gesehen hatte und habe gar nicht danach gefragt. Ich könnte beim Stellen des AGL1 Antrags nur ein Dokument hochladen. Ich habe unwiesend meinen Gehaltsnachweis hochgeladen und war nicht in der Lage weitere Dokumente hochladen. Ich dachte BfA kommt auf mich zu aber der Bescheid kam leider nach einem Tag.

        Grüße
        Feri

    • eSchorsch hat schon die richtigen Punkte aufgezählt, die zunächst einmal geklärt werden sollten:
      * Was heisst: „Ich bin Seit 1.1.2021 Arbeitslos.“? Arbeitslos oder beschäftigungslos? Wurde Anfang 2021 eine Arbeitslosmeldung gemacht?
      * Was heisst: „Ich habe für dieses Jahr Disposition Recht in Anspruch genommen“ Dispositionrecht oder Dispositionsjahr? Was wurde mit der Agentur vereinbart?
      * Wie lang ist die Dauer des jetzt gewährten Anspuches? Bei welchem Alter?
      * Wann soll die Zahlung beginnen?
      * Ist es sicher, dass die jetzige Arbeitslosmeldung zum 01.01.2022 beginnt? Ist ein bisschen früh für einen Bescheid. Kann aber sein.
      * Wurde ein Fragebogen zum Aufhebungsvertrag ausgefüllt und dort die Gründe (drohende Arbeitgeberkündigung) erläutert?
      * usw.

      Gruß, Der Privatier

  137. Hi,
    Ich bin Arbeitslos. Ich habe Ende 2020 während der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen und eine Leistungsberatung zum Thema Dispositionsrecht erhalten (Auf meinen Wünsch, steht in dem Bescheid von Agentur für Arbeit). Die gewährte Leistung ist von 01.01.2022 bis 30.12.23 festgelegt.
    Ich werde in einer Wochen 62.
    Im Bescheid steht,
    Eintritt einer Sperrzeit 1. Januar 2021 bis 25. März 2021. ( Ist das einer Tippfehler?)
    Kann sein das ich alles falsch verstanden habe und die Agentur für Arbeit spricht in Konjunktiv?

    Grüße
    Feri

    • „Eintritt einer Sperrzeit 1. Januar 2021 bis 25. März 2021. ( Ist das einer Tippfehler?)“

      Keinen Tippfehler, sondern das was ich mit Belastung Sperrzeitkonto beschrieben habe.
      Das hat erst mal keine direkte Auswirkung auf deine Leistung, denn die ist ja ohne Kürzung für 2 Jahre beschieden worden.

      Mögliche Auswirkung:
      Sind insgesamt 21 Wochen Sperrzeiten aufgekommen, dann erlischt der Anspruch auf ALG1. Du darfst dir als nur noch maximal 8 Wochen Sperre (wegen Meldeverstoßen, keine Bewerbungen schreiben usw.) leisten.

      Von daher war das ein falscher Alarm … Puls entschleunigen, Blutdruck in den Normalbereich fahren, alles ist gut

  138. Hallo zusammen,

    zunächst einmal möchte ich mich für dieses unfassbar hilfreiche Forum und das vom Privatier veröffentlichte Sachbuch bedanken, das mich in diesem bislang unbekannten Wissensbereich deutlich nach vorne gebracht hat.

    Da ich (58 Jahre) sehr kurzfristig ein ordentliches Abfindungsangebot bekommen habe, möchte ich nachfolgend die Rahmendaten des AHV vorstellen, und nachfragen, ob meine Vorgehensweise bzgl. des Handlings mit der AfA soweit ok ist:

    Termine AHV
    Unwiderrufliche Freistellung 01.11.22 (=Beginn Beschäftigungslosigkeit)
    Ende Arbeitsverhältnis 30.12.23
    Zahlung Abfindung 15.01.24

    Terminplan für AfA
    Meldung „arbeitssuchend“ im Juli 2022 zum 01.01.2024 mit Ankündigung von 1 Jahr Auszeit ab 01.01.2024 und geplanter Arbeitslosmeldung zum 02.01.2025

    Dispojahr 01.01.24 bis 31.12.24

    (Statt Dispojahr könnte ich mich wohl auch zum 02.01.2024 arbeitslos melden, da die Sperrzeit durch die unwiderrufliche Freistellung abgelaufen wäre. Anschließend nach Erteilung des Leistungsbescheids sofort die Abmeldung auf „nicht arbeitssuchend“ bis 31.12.2024. Nachteil aus meiner Sicht: Erhöhung Steuerprogression der Abfindungszahlung )

    Meldung „arbeitslos“ am 01.01.2025

    Stimmen die Überlegungen soweit, um 24 Monate ALG1 ab 01/2025 zu erhalten ?

    Ist es relevant für das Dispojahr, ob das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 30.12. oder 31.12. terminiert ist ? Sollte ich auf den 31.12. bestehen ?

    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
    JohannesW

    • Ich sehe keinen Sinn in der Arbeitsuchend-Meldung 07/2022, außer Du möchtest zu diesem Zeitpunkt eine Beratung durch die AfA in Anspruch nehmen (als Arbeitsuchender ist es meist einfacher einen Beratungstermin zu erhalten).

      Dispojahr wäre vom 31.12.23 – 30.12.24. Den 30.12.24 kann man um bis zu 5 Tage überziehen, der 4.1.25 wäre noch ausreichend als Startdatum der Arbeitslosmeldung.

      Bei Beginn Arbeitslosigkeit ab 31.12.2023 könnte man sich auch im Laufe des Januar 2024 (wenn der Bescheid da ist) vom Bezug abmelden. Dann hat man den rechtsgültigen Bescheid bereits ein Jahr früher in der Tasche und die steuerliche Auswirkung ist so gut wie nicht vorhanden. Ist gehupft wie gesprungen und somit Geschmackssache.

      Zu deinen 3 Fragen: ja, nein (nur Termine entsprechend einhalten), nein.
      Würde der 31.12 als Ausstiegsdatum gewählt, dann würde dich das Management nicht mehr im Jahr 2023 abbauen, sondern erst im nächsten Jahr. Die negative Folge (Personalabbau von x im Jahr 2023 nicht erreicht) für den Bonus des Managements kannste dir sicher vorstellen 😉

      • Hallo eSchorsch,

        zunächst einmal vielen Dank für die rasche und erhellende Antwort 😊 !

        Die Arbeitssuchend-Meldung sollte dazu dienen, ein Beratungsgespräch zu bekommen, in dem die Termine besprochen und festgelegt werden.

        Danke für die Präzisierung der Termine, wahrscheinlich ist in der Tat die Variante sich wieder vom Bezug abzumelden, statt ein Dispojahr einzuschreiben, die einfachste und sicherste Vorgehensweise.

        Auf Nachfrage ist tatsächlich genau der von dir beschriebene Hintergrund relevant für die Terminierung 30.12 vs. 31.12., hätte ich nicht gedacht, dass das eine Rolle spielt. Am Bonus möchte man mich aber nicht beteiligen 🧐.

      • Hallo, verstehe ich es richtig, dass man sich während des Dispojahres nicht arbeitssuchend melden muss? Eine Kollegin sagte, dass sie sich melden musste. Sie hat dann 10 Bewerbungen vorlegen müssen!? Ihr Dispositionsjahr endete jetzt zum 31.12.2021 und musste sich drei Monate vorher arbeitssuchend melden?

        Wünsche euch allen ein frohes neues Jahr:)

    • Moin JohannesW,

      eine „Arbeitssuchend“ Meldung ist nicht unbedingt notwendig, wenn man die Vorgehensweise in Bezug eines Dispositionsjahres mit der AfA abstimmen will, wäre es jedoch angebracht auch um die terminliche Reihenfolge abzustimmen.

      Da die unwiderrufliche Freistellung bis 30.12.2023 andauert, halte ich persönlich den Termin zur „Arbeitsuchend“ Meldung Juli 2022 für verfrüht (kann aber auch von dir ein Schreibfehler sein und das Jahr 2023 ist gemeint).

      Ansonsten nach den jetzigen Regelungen soweit i.O.

      „(Statt Dispojahr könnte ich mich wohl auch zum 02.01.2024 arbeitslos melden, da die Sperrzeit durch die unwiderrufliche Freistellung abgelaufen wäre. Anschließend nach Erteilung des Leistungsbescheids sofort die Abmeldung auf „nicht arbeitssuchend“ bis 31.12.2024. Nachteil aus meiner Sicht: Erhöhung Steuerprogression der Abfindungszahlung )“

      Ja, das geht auch, obwohl ein kurzzeitiger ALG1-Bezug von nur wenigen Tagen keine riesigen Einbußen darstellen sollte. (Progressionsvorbehalt ALG1)… mit den Abfindungsrechner vom Privatier (rechts oben) einmal simulieren.

      „Ist es relevant für das Dispojahr, ob das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 30.12. oder 31.12. terminiert ist ? Sollte ich auf den 31.12. bestehen ?“

      Wenn es machbar ist, wäre der 31.12. besser, falls der AG nicht mitspielt, dann halt der 30.12., dann die ALG1-Meldung zum 01.01. starten.

      Gruß
      Lars

      PS: Der Zeitraum bis zum 01.01.2025 ist noch sehr lang, eventuelle Gesetzesänderungen im Auge behalten.

      • Hallo Lars,

        besten Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen, das hilft mir sehr weiter 😊.

        Genau dazu sollte die frühe Meldung dienen, um die Termine mit der AfA abzustimmen. Aber vielleicht ist das wirklich so früh, dass sich die Gesetzeslage bis dahin noch ändern könnte, guter Hinweis!

        Insofern tendiere ich im Moment dazu, kein Dispojahr einzuschieben, sondern tatsächlich, wie auch von dir vorgeschlagen, mich frühzeitig arbeitslos zu melden (31.12.2023) und anschließend im Januar 2024 nach dem Leistungsbescheid wieder abzumelden.
        Dann ist der Anspruch verbrieft und etwaige Änderungen in 2024 nicht mehr relevant.

        Viele Grüße
        JohannesW

  139. Hallo alle zusammen,
    ich befinde mich derzeit im Dispositionsjahr welches zum 31.05.2022 endet. Ab 01.06.22 beziehe ich dann ALG I. Ich hatte mich rechtzeitig arbeitslos gemeldet und auch über die Höhe des Bezuges bereits einen Bescheid erhalten und dann abgemeldet. Jetzt ändert sich sich meine Situation in soweit, dass ich am 30.12.21 heirate. Bisher hatte ich die Steuerklasse 1, worauf auch der ALG 1 Bescheid beruht. Da mein Mann selbstständig ist unterliegt er keiner Steuerklasse. Jetzt würde ich gerne in die Steuerklasse 3 wechseln um ggf. die Berechnung des Arbeitsgeldes zu erhöhen. Ähnliche Frage wurde bereits von der Frau Petra Schneller vom 09.12. gestellt. Leider habe ich keine Antwort darauf hier gefunden. Gibt es zu einer solchen Situation schon Erfahrungen, ggf. Kommentare? Danke schon mal vorab.
    Viele Grüße
    Heike

  140. Hallo Privatier,

    ich habe mich für ein Dispositionsjahr entschieden und dies auch mit der Agentur für Arbeit abgeklärt. Jetzt besteht die Möglichkeit für ein paar Monate eine befristete, sozialvers.pflichtige Arbeit anzunehmen, mit geringerem Gehalt als meine letzte Arbeitsstelle. Versuche herauszufinden, von welchem Gehalt dann letztendlich das ALG berechnet wird, wenn ich mich nach dem Dispositionsjahr arbeitslos melde.
    Vielen Dank und viele Grüße,

    Maria

  141. Hallo in die Runde und ein gutes neues Jahr!

    Nachdem am 1.Januar mein Dispositions-jahr geendet hat, blicke ich nochmal zurück. Erst einmal vielen Dank an den Blog und allen Beteiligten, speziell dem „Privatier“.Ohne die Tipps und Tricks wäre ich sicher nicht so schadlos über die Runden ge-kommen:Beschäftigungsende 31.12.20. Ohne arbeitslos und arbeitssuchend Meldung ab 01.01.21 ins Dispositionsjahr. ALG1 Bewilligung nach Antragstellung ohne Sperre für 24 Monate, die korrekten 60% Basis letztes Gehalt. Kleiner Fauxpas von meiner Seite war, dass ich erst den Antrag gestellt hatte (November) und dann meine Steuerklasse geändert habe (Dezember,von 5 auf 3)für das neue Jahr. AfA korregierte mir gleich wenige Tage später den Anspruch auf 4 runter! Aber wehren lohnt sich, nach Wider-spruch in schriftlicher Form, steht die Bewilligung auf Steuerklasse 3☺.

    Mein nächstes Projekt nun heißt „Umgang mit der AfA“…

    Habe mich am 28.12.21 zum 01.01.22 persönlich am Schalter arbeitslos gemeldet. Bisher keine Reaktion. Da wird vermutlich die Tage ein Termin per Post kommen zu einer Einladung?!

    Da ich es noch nicht so eilig habe bezüglich Vermittlung möge man sich sicher gut überlegen wie man dort auftritt 🙄.

    Sollte ich jetzt schon proaktiv etwas tun???

    2. Frage: Wie verhält es sich mit den „Abwesenheitstagen“? 21 Kalendertage.

    Sofern Corona Regeln mir nicht erneut einen Strich durch die Rechnung machen, werde ich Ende Februar eine Norwegen Reise antreten. Beginnend an einem Samstag und endend Sonntags.
    – macht vermutlich Sinn als ersten Abwesenheitstag den Montag anzugeben um 2 Tage zu sparen?
    – wann muss ich spätestens die Meldung tätigen und muss ich mich hinterher zurück melden?

    Danke für ein Feedback.

    • Moin EXBR2020,

      auch dir ein gutes neues Jahr.

      „Sollte ich jetzt schon proaktiv etwas tun???“

      Warte noch einige Tage ab.

      “ … werde ich Ende Februar eine Norwegen Reise antreten. Beginnend an einem Samstag und endend Sonntags.“
      – macht vermutlich Sinn als ersten Abwesenheitstag den Montag anzugeben um 2 Tage zu sparen?“

      Im AfA Merkblatt „Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen“ findest du entsprechende Informationen.

      Die Erreichbarkeit ist im §1 Abs.1 „Erreichbarkeitsanordung“ (EAO) geregelt.

      Auszug:
      „Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.“
      Der Samstag ist eigentlich auch ein Werktag.

      „– wann muss ich spätestens die Meldung tätigen und muss ich mich hinterher zurück melden?“

      Siehe oberer Vermerk zum AfA Merkblatt:

      Auszug:
      Der Antrag auf „Urlaub“ (Ortsabwesenheit) kann nicht langfristig gestellt werden – denn die Agentur für Arbeit muss vorhersehen können, welche Vermittlungsaussichten für die Zeit der geplanten Abwesenheit bestehen.
      Die Zustimmung sollten Sie deshalb möglichst innerhalb einer Woche vor der geplanten Reise beantragen. Sie werden sofort informiert, ob die Agentur für Arbeit einer Reise zustimmt.

      Rückmeldung: am Tag nach der Rückkehr.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, danke für das rasche Feedback. Dann harre ich mal der Dinge…
        Zur Abwesenheit:wenn ich mich erst für den Montag beginnend abwesend melde, könnte ich theoretisch am Samstag noch Post empfangen, aber mit welcher Auswirkung? Könnte im schlimmsten Fall einen Einsatz am ersten Tag nach Rückkehr ankündigen? Und Samstags arbeitet ja niemand bei der lokalen AfA.Somit dort sicherlich kein Antrittsbesuch?! 21 Tage sind echt sportlich, da zählt jeder gewonnene Tag 😉.

        Gruß EXRB2020

    • Nachdem der Vermittler im Erstgesprächs deine bisherige Laufbahn abgefragt hat, wird er Dir die Frage stellen: „Was machen wir denn, wenn nach 24 Monaten das ALG1 zu Ende ist und wir immer noch keinen passenden Arbeitsplatz für Sie gefunden haben?“
      Wenn Du ihm dann glaubhaft versicherst, dass Du mit der DRV schon geklärt hast, dass Du mit 63 in Rente gehst und die Zwischenzeit aus eigenen Mitteln überbrücken wirst, dann ist der Drops meist gelutscht und Du wirst eher „rentenorientiert“ betreut (auch wenn es das offiziell gar nicht gibt).

      Und bevor ihr dann einvernehmlich das Gespräch beendet, fragst Du ganz blond wie Du dich bezüglich des Norwegenurlaubes verhalten sollst.
      Du weisst ja, dass Du dich notfalls auch ganz vom Bezug abmelden kannst. Sind für dich nur ein paar klicks im System.

      • Danke fürs Feedback🙂. Noch eine Frage zu „Du weisst ja, dass Du dich notfalls auch ganz vom Bezug abmelden kannst…“:

        Wenn ich jetzt beispielsweise einen Monat ALG1 bezogen habe, kann ich mich zum 01.02. wieder abmelden, und zum 01.04. beispielsweise wieder anmelden? Dann laufen ab 01.04. die verbleibenden 23 Monate ALG1 weiter und ich habe in den 2 Monaten davor lediglich kein ALG1 bekommen, aber auch keine Abwesenheitstage verbraten. Ist das gelebte Praxis, auch für so einen kurzen Zeitraum? Dann habe ich aber auch ein hin und her mit der Krankenkasse, oder? Oder läuft das automatisch?

        • Bis zu 6 Wochen kann man sich abmelden, ohne danach einen neuen Antrag stellen zu müssen. Du musst das auch nicht monatsweise machen, die entsprechende Maske im Onlinesystem bietet praktischerweise Eingabefelder für Start- und Endedatum an. Bei einer Abmeldung kleiner einem Monat läuft die GKV beitragsfrei weiter. PKV muttu halt selber zahlen.

          Ich weiss nicht was Praxis ist. Ein Kommentator hat hier irgendwo beschrieben, dass er das exzessiv betrieben hat. Ich vermute aber, dass so eine 3-4 wöchige Abmeldung eher selten genutzt wird. Ich nehme an, dass so eine Abmeldung für das Amt auch mehr Aufwand ist als ein Urlaub.

          • Perfekt, vielen Dank. Dann bin ich aufgesetzt und würde mich tatsächlich für diese Abwesenheit abmelden. Und bei meinem voraussichtlich in den nächsten Tagen anstehenden Vorstellungsgespräch meinem Betreuer am Ende des Gespräches die Maßnahme ankündigen. Tatsächlich einstellen werde ich es erst eine Woche vorher, da man ja nie weiß was an Corona Maßnahmen noch kommen 🙄. LG

          • Frohes Neues!
            Mein Weg bisher: Seit 1.7.21 im ALG1, zwei Wochen später erste Abmeldung für vier Wochen mit dem Sachbearbeiter abgesprochen. Trotzdem Anruf der Leistungsabteilung, es seien max. 21 Kalendertage möglich und bei Abmeldung gibt’s auch kein Geld. Alles OK sagte ich. Nächste Abmeldung dann 20 Kalendertage, wurde weiter gezahlt. Dann nochmal eine Woche im Oktober, wieder Anruf, alles OK sagte ich. Dann November abgemeldet, wurde aber weiter gezahlt (Systemfehler?). Nächster Urlaub drei Wochen ab Mitte Januar, etc. und mir ist eigentlich egal ob das klappt, ich melde, aber bin froh, wenn ALG1 vorbei ist 🤗 Trotzdem denke ich, dass die 18 Monate erst Ende 2023 aufgebraucht sind…
            MbG
            Joerg

          • Kleines Beispiel aus der Praxis: Wenn du z.B. die drei erlaubten Urlaubswochen nur um wenige Tage (bis zu drei Wochen) überziehen willst, kannst du das ganz normal online beantragen. Dann bekommst du ein Formular (die Agentur hat für alle Wechselfälle des Lebens ein passendes Formular) zu Ausfüllen.

            Erste Frage: Ausführliche Begründung für eine längere Abwesenheit als drei Wochen im Jahr (siehe hierzu insbesondere auch den vorletzten Hinweis auf Seite 2). Meine Antwort war: es gibt keinen wichtigen Grund.

            Zweite Frage: Von den Hinweisen auf Seite 2 dieses Vordrucks habe ich Kenntnis genommen. Falls Verfügbarkeit für die Dauer des beabsichtigten auswärtigen Aufenthalts überhaupt nicht oder nur für einen kürzeren Zeitraum anerkannt werden kann, beabsichtige ich, mich
            1) nicht auswärts aufzuhalten.
            2) nur so lange auswärts aufzuhalten, wie Leistungen weitergezahlt werden.
            3) dennoch für den eingetragenen Zeitraum auswärts aufzuhalten. Ich bin darüber hinaus unterrichtet, dass die Zahlung der Leistung von dem Zeitpunkt an eingestellt wird, von dem an Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nach den Feststellungen unter Nr. 3 dieses Vordrucks nicht mehr anerkannt wird.
            Meine Antwort: ich hab 3) angekreuzt. Daraufhin wurde ich wie erwartet mit den drei überzogenen Tagen ALG1-Abzug bestraft. Is halt so, geht eben auf die Urlaubskasse. Ob die Agentur bei 1) oder 2) die Anwesenheit kontrolliert hätte? Eher nicht. Aber ich wollte dieses unterwürfige Getue nicht mitmachen. Ich war übrigens wetterbedingt doch nicht mehr als 3 Wochen „ortsabwesend“.

  142. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit werden (längere) Urlaube normalerweise nicht genehmigt … Aber abmelden und danach wieder anmelden geht ja auch …

  143. Unverhofft kommt oft 🙄.In Anregung zu meinen Feedbacks,war mein Plan, seit 1.1.22 arbeitslos, auf einen baldigen persönlichen Termin mit meinem Berater zu warten, alle erforderlichenen Themen zu klären und dann noch zum Abschluss abstimmen dass ich mich Mitte Februar für 3 Wochen vom Bezug abmelden möchte.(tatsächliche Abwesenheit)

    Heute nun der Brief der AfA im Briefkasten, allerdings kein Berater Gespräch, kein Eingliederungsvertrag,sondern gleich mal ein Vermittlungsvorschlag, mit Aufforderung zur umgehenden Bewerbung.Einstellungstermin bei Eignung 1.2.😳…

    Jetzt bin ich doch ziemlich verwirrt 😕. Hatte jetzt gar nicht die Möglichkeit mit meinem Berater das weitere Vorgehen abzustimmen?! Ist das üblich?

    Sollte ich gleich mal schon jetzt die Abmeldung tätigen fürdengewünschtenZeitraum (eigentlich noch zu früh?), wenn hier die zeitnahe Vermittlungsschlagzahl so hoch ist?

    Im weiteren, was tut man kund bei der Frage nach der Gehaltsvorstellung? Wieviel %-ualen Abstieg muss man akzeptieren ?

    • Jeder Arbeitsuchende muss ja seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen in so eine „Skill-Matrix“ eintragen. Daher könnte es sein, dass Vermittlungsvorschläge massenhaft und automatisch und ohne aktive Beteiligung eines Vermittlers generiert werden. Ist nur Spekulation, aber die oft vollkommen fehlende Passgenauigkeit der Stellenangebote deutet darauf hin, dass sich da kein Fachmann oder Fachfrau in der Loop war. Es wäre wohl auch zu viel verlangt, dass sich ein Fachvermittler in allen möglichen Branchen und Spezialgebieten auskennt.

      Übrigens: Man muss in den ersten Monaten gar keine Gehaltseinbußen akzeptieren.
      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__140.html
      Im Gegenteil – als angehender Privatier sollte die Gehaltsforderung über dem letzten Gehalt liegen, ob dies Einladungen verhindert, ist aber bei Branchen mit Fachkräftemangel nicht garantiert.

      Wenn noch kein Kontakt zum Vermittler besteht und keine Eingliederungsvereinbarung existiert, dann würde ich erst mal gar nichts unternehmen. Ist denn schon eine Rechtsfolgenbelehrung dabei?
      Der frühe Antrag auf Ortsabwesenheit wird aber vermutlich nicht durchgehen, aber mehr als ablehnen können die auch nicht. Abmelden geht aber immer – auch wenn sich die Angebote stapeln.

      • Danke für das Feedback. Also ich habe mich lediglich im Tool angemeldet und freigeschaltet. Skills oder sonstige Dinge nicht eingetragen.

        Dem Anschreiben liegt lediglich die Stellenausschreibung via Papier bei,keine Rechtsbelehrung. Möchte mir allerdings die Kollegen bei der AfA nicht gleich verkrätzen?!

        Bezüglich Abwesenheit wollte ich tatsächlich via Abmeldung tätigen, da das sicher ist allerdings noch warten, da es Dank Corona noch nicht 100% sicher ist, ob die Reise stattfindet.

        Jetzt ist mir die Reihenfolge nicht ganz klar: Bewerben und trotzdem schonmal abmelden? Keine Ahnung ob da noch eine Einladung kommt zum Berater.

        Oder über AfA Tool Mitteilung an Berater, das Bewerbung erfolgt, aber trotzdem auch Abwesenheit in Form von Abmeldung?

        Vermutlich mache ich mir zuviel Gedanken 🙄🙄🙄

        • Jepp, zuviel Gedanken 😂 Vielleicht hilft dir, was ich gemacht habe, bekam vor ALG1-Beginn vier dieser Stellen und habe einfach Mal angerufen. Nette Gespräche und Gehalt dreimal unter Zumutbarkeit. Passte eh nichts, aber es hatte mich interessiert und beruhigt. Und ich habe diese Bemühungen auch auf dem Zettel vermerkt und pflichtbewusst online hochgeladen. Alles Quatsch, aber ich dachte auch, besser was tun. Nun, sieben Monate weiter habe ich aus Langeweile mal einen Lebenslauf begonnen…
          Hoffe, es beruhigt dich ein wenig 🤗
          MbG
          Joerg

          • Das beruhigt mich tatsächlich, aber ich bin eben noch Neuling auf dem Gebiet 😉. Werde am Montag bei der Firma erstmal anrufen, Ansprechpartner und Telefonnummer wurde ja mitgeteilt.

      • „Übrigens: Man muss in den ersten Monaten gar keine Gehaltseinbußen akzeptieren.
        https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__140.html

        Sehe ich anders. Bei z.B. zuvor 5000€ Brutto, ist in den ersten 3 Monaten ein Arbeitsentgeld min. 4000€ Brutto zumutbar…

        (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

        • Schon klar. Die Paragraphen sind in diesem Fall eindeutig und leicht zu verstehen. Aber hier im Blog geht es doch um die gelebte Praxis. Die Frage war: „Wieviel prozentualen Abstieg muss man akzeptieren ?“
          Ich behaupte: keinen. Man muss keinen Arbeitsvertrag unterschreiben, wenn man nicht will. Man darf natürlich einen Abstieg akzeptieren, falls man überhaupt noch mal einsteigen will und die Stelle passt oder vielleicht als Chance für eine weitere Entwicklung betrachtet werden kann, Dies zu beurteilen ist aber ausschließlich Sache der Vertragspartner. Wäre interessant zu erfahren, ob hier jemand von einem Fall berichten kann, wo ein Arbeitsvertrag auf Druck der Agentur unter Berufung auf die Zumutbarkeit zustande kam.
          Wer sich unbedingt an alle Paragraphen und Vorgaben halten will, der soll dies tun. Der kann auch gerne einen schlechter bezahlten Job annehmen, der vielleicht inhaltlich gar nicht zusagt, aber gerade noch nach den Gesetzen buchstabengetreu als „zumutbar“ gilt. Wem ist damit geholfen? Der Arbeitgeber hat am Ende einen unmotivierten und falsch qualifizierten Mitarbeiter, der seinerseits unzufrieden ist. Nur die Agentur hätte einen vermeintlichen Erfolg für die Statistik. Diese Gesetze mögen für Leute gemacht sein, die vielleicht beruflich Pech hatten, aber noch einen langen Weg bis zur Rente vor sich haben und wieder in die Spur kommen müssen. Aber nicht für Vorruheständler oder Privatiers.
          Die Fachvermittlung (für akademische Berufe – ich kenne halt nur die) ist m.E. meistens überfordert, vielleicht auch einfach überflüssig. Kann sein, dass es den Vermittlern sogar selbst bewusst ist. Die Eigendarstellung der Agentur sieht natürlich anders aus:
          „Die Vermittler/innen für akademische Berufe halten für Sie Informationen zum Berufseinstieg und zum aktuellen Arbeitsmarkt bereit. Aus der täglichen Beratungs-und Vermittlungspraxis kennen sie den akademischen Arbeitsmarkt im Detail. Durch ihre Kontakte und Netzwerke sind sie Experten bezüglich der beruflichen Einsatzfelder und deren Anforderungen.“ Reine Schönfärberei !
          Wer ernsthaft nach vielen Jahren Berufspraxis mit Ü58 eine Stelle in seiner Branche sucht, der braucht keine Agentur, sondern nur das Internet, oder am besten gute Kontakte und Beziehungen. Für den gibt es dann aber auch keine 50km als zumutbare Wegstrecke, denn so jemand muss bundesweit suchen.
          Selbstverständlich sind akademische Jobs nicht besser als andere (nur um nicht missverstanden zu werden), aber eine Einarbeitungszeit von mehr als einem Jahr ist normal, bevor man produktiv arbeiten kann (Ausnahmen bestätigen die Regel). Welcher AG sollte also einen Ü60 einstellen, der schon im Vorstellungsgespräch zu erkennen gibt, dass er mit spätestens 63 aufhören wird?
          Das sollten die Bürokrat*innen aus der Fachvermittlung auch wissen.
          Als angehender Privatier, der lange die weltweit höchsten Steuern und Sozialbeiträge gezahlt hat, nehme ich einfach eine Versicherungsleistung in Anspruch und muss bei „versicherungswidrigem Verhalten“, das ich ja einräume, halt die vorgesehenen Sanktionen in Kauf nehmen, unter Umständen bis hin zur kompletten Sperrung. Ich bin Versicherungsnehmer, kein Bittsteller. Das ist der Deal. Alles regelkonform – so wie von unserem Gastgeber empfohlen. Scheinbewerbungen, geheucheltes Interesse und simulierte Job-Interviews sind unwürdiges Theater und müssten nicht sein, wenn die Vermittler mit den „Kunden“ vernünftig und zwanglos reden würden und sich nicht übermäßig mit Weisungen, Paragraphen-Exegese und willkürlichen EGVs auseinandersetzen müssten. Einige Vermittler in der Agentur haben ja offenbar einen größeren Handlungsspielraum und sind pragmatisch, andere nicht. Demnach ist also der Zufall der entscheidende Faktor – das kann ja wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
          Kommentare und Empfehlungen hier, sich absolut konformistisch zu verhalten und z.B. die Zumutbarkeit centgenau auszurechnen, sind wohl ein typisch deutsches Phänomen – und passen eher in ein allgemeines Arbeitslosenforum. Es gilt allerdings die Vertragsfreiheit. Niemand zwingt mich, gegen meinen Willen einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Privatiers sollten weder arrogant noch kleinlaut auftreten, sondern sachlich und gut informiert. Ich bevorzuge jedenfalls Freiheit und Eigenverantwortung vor Behördenwillkür. Im worst case muss der Finanzplan auch ganz ohne Alg1 funktionieren.

    • War bei mir auch so, scheint Standard zu sein.
      Beim Erstgespräch wollen die eh eine Musterbewerbung sehen. Also bewirb dich eher lieblos auf die unpassende Stelle und zeige diese formal korrekte Bewerbung dann beim Erstgespräch vor.
      Nach diesem Gespräch wird sich hoffentlich alles ergeben.
      Gehaltsvorstellung (falls abgefragt): letztes Gehalt +5%, sonst machst Du den vielen Arbeitslosen da draußen den Akkord kaputt 🙂

      • Gut zu wissen, vielen Dank. Dachte schon ich bin da an besonders fähiges Personal geraten 😆. LL steckt eh in der Schublade, bin nur noch nicht sicher wie man ein unmotiviertes Motivationsschreiben erstellt, aber da fällt mir noch was unverfängliches ein. Mit meiner Gehaltsvorstellung (+5%😉) ist das Thema dann vermutlich eh erstmal vom Tisch. LG

  144. Feedback und vielen Dank

    Zuerst mal, vielen Dank an den Privatier und allen Forenten (e-Schorsch, Lars…). Ohne das Buch, diese Website und die Tipps aus dem Forum, wäre ich vermutlich direkt nach dem Aufhebungsvertrag zur Agentur zur Arbeit gegangen und hätte ALG I beantragt. So wie es viele meiner ebenfalls abgefundenen Kollegen getan haben.
    Durch die vielen Hinweise hier im Forum habe ich erheblich mehr Netto-Vermögen erzielt als durch die reine Abfindung, und ohne die Hinweise hätte ich das noch nicht einmal gewusst!

    Der Reihe nach:

    1)Aufhebungsvertrag im Juli 2020 unterschrieben, danach bis 31.12.20 freigestellt. Auszahlung einer sehr hohen Abfindung im Jan 2021.
    Merke: Ohne die Infos vom Privatier, hätte ich die Abfindung sicherlich nicht nach 2021 verschoben.

    2)Hinweise zum Dispojahr beim Privatier gelesen. Ende 2020 habe ich mich telefonisch und per e-mail bei der AfA erkundigt, welche Konsequenzen ich bei einer Arbeitslosmeldung zum 1.1.2022 zu befürchten habe. Rückantwort per e-mail der AfA, keine Konsequenzen, keine Sperrzeit etc. Hinweis: Die AfA scheint eine Art Customer Management Tool zu haben. Meine Anfragen und die Gesprächstermine wurden abgespeichert.

    3)In 2021 bin ich 58J. geworden (ALG I daher für 24 Monate)

    4)In 2021 habe meine langjährige Partnerin geheiratet (steuerlicher Booster-Effekt durch Zusammenveranlagung)

    5)In 2021 habe ich mir die steuerliche Situation mit der 1/5 Regel und weiteren Einkommen (Mieteinnahmen, Einkommen der Ehefrau) angeschaut. Das Ergebnis war, dass ich möglichst die Einkommen die außerhalb der Abfindung bestehen, auf „Null“ bringen muss. Mit ein bißchen Excel-Kenntnissen, konnte ich sehen, dass jeder 1€ über dem Abfindungsbetrag in 1,70€ weniger Steuererstattung resultiert. Also ein extrem negativer Wert. Jeder 1€ darunter wiederum nur zu einer Steuererstattung von 0,38€ führt. Mein Ziel ist es also eine Punktladung zu machen und alle anderen Einkommen neben der Abfindung auf Null zu bringen.

    6)Was habe ich gemacht? Bei der Rentenversicherung angefragt, wie hoch maximal der Betrag sein kann, den ich wegen Rentenminderung (bei Rente mit 63J.) einzahlen kann. Dieser Wert liegt oberhalb der Höchstgrenze der Altersvorsorge, die aufgrund meiner Heirat nun doppelt so hoch ist, als bei einem Ledigen. Weiterhin habe ich meine Eigentumswohnungen renovieren lassen, so das alles in allem, die Altersvorgeeinzahlung und die Renovierung, das Einkommen meiner Frau und die Mieteinnahmen auf Null kompensiert hat. Ich hätte noch für 3 Jahre Krankenversicherung vorauszahlen können, da wir aber in 2 Jahren Europa für längere Zeit verlassen werden, war das keine Option.

    7)Anfang Dezember 2021 persönlich bei der AfA zum 01.01.2022 gemeldet um Infos zur Arbeitslosmeldung zum 01.01.2022 zu bekommen.

    8)Die AfA hat mir anschließend den Zugang zum AfA-Portal per Post geschickt, damit ich dort das ALG I beantragen kann

    9)Steuerklassenthematik: Mitte Dezember beim Finanzamt die Änderung von Steuerklasse von IV/IV auf III (ich ) / V (Ehefrau) zum 01.01.2022 beantragt.

    10)Im Portal den Antrag für ALG 1 ausgefüllt, mit Steuerklasse III zum 01.01.22, konnte aber die Arbeitslosmeldung zum 01.01.2022 systemisch nicht eingeben. Also Antrag als Draft ausgedruckt (nicht online versendet) und mit dem Ausdruck zur AfA gegangen. Die AfA hat handschriftlich auf dem Antrag den 01.01.2022 vermerkt (ich habe Kopie der handschriftlichen Änderung erhalten).

    11)Ende Dez kam der Bewilligungsbescheide des ALG I für 24 Monate, aber berechnet mit Steuerklasse I.

    12)Habe beim Finanzamt angerufen und um eine Bestätigung der Änderung der Steuerklasse III gebeten.

    13)Die Bestätigung habe ich zur AfA geschickt, mit der Bitte das ALG I neu zu berechnen.

    14)Heute kam der Änderungsbescheid, dass das ALG I auf die Steuerklasse III angepasst worden ist. Es sind ca. 400€/Monat mehr als vorher (ca. 10.000€ in 24 Monaten)
    Meine Frau zahlt zwar jetzt mehr Steuern, da wir aber „zusammenveranlagen“ spielt die Steuerklasse für die festzusetzende Steuer keine Rolle, aber sehr wohl für das ALG I.

    Ich möchte mich nochmal herzlichst bei allen bedanken. Ich kann in der Tat sagen, ohne das Buch vom Privatier und dem Forum wäre ich (und meine Frau) jetzt nicht um 80.000€ reicher (zusätzliche 50.000€ Steuerrückerstattung nachdem mir bereits mein Arbeitgeber die Abfindung mit der 1/5 Berechnung (Steuerklasse I) ausgezahlt hatte. Diese 50.000€ stecken jetzt in der zukünftigen Rente und in den Wohnungen. Weitere 30.000€ mehr ALG I, weil ich die Hinweise im Forum gelesen habe. Ohne diese wäre ich genauso naiv zur AfA gerannt wie meine Kollegen. Erstaunlicher Weise haben die meine Hinweise nicht so richtig registriert).

    Für mich hat sich mal wieder gezeigt, das im Internet deutlich mehr Expertise vorhanden ist, als in so manchen anderen„“Redaktionen“

    Beste Grüße
    Uwe

    • Moin Uwe,

      Ablauf und Durchführung super 😊 … weiterhin für euch alles Gute.
      Ein wirklich schönes Beispiel und das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ ist dazu ein prima Finanzratgeber.

      Gruß
      Lars

      PS: Wenn das die Ex-Kollegen jetzt lesen …

    • Ganz herzlichen Dank für dieses ausführliche und hervorragende Feedback!

      Es zeigt sich wieder einmal, dass die Vorschläge hier auf der Seite und im Buch richtig viel Geld einbringen können (wenn man alles richtig macht). Dazu muss man sich allerdings mit den Themen auseinandersetzen, was dann aber wiederum sehr hilfreich ist, wenn man bei der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit auf Probleme stossen sollte. Das richtige Know-How verleiht einem die Selbstsicherheit, mit einigen Telefonaten oder auch einem Widerspruch, sein Recht durchzusetzen.

      Also: Glückwunsch zur perfekten Planung und Durchführung.

      Gruß, Der Privatier

  145. Hallo miteinander,

    gern hätte ich eine sachkritische Einschätzung zu folgender Herangehensweise:

    Mittlerweile 58, plane ich, meinen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Wirkung zum 30.04.2022 zu kündigen. Zum Kündigungstermin werde ich binnen der letzten 60 Monate durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Aus privaten Gründen würde ich dem Arbeitsmarkt ab 01.05.2022 zunächst nicht zur Verfügung stehen und möchte den Alg-Bezug um (mindestens) ein Jahr verschieben.

    Bei der zuständigen Arbeitsagentur würde ich binnen 3 Arbeitstagen nach Kündigungsdatum persönlich vorstellig werden, um dort mitzuteilen, dass ich aus privaten Gründen weder eine Anstellung ab 01.05.2022 suche, noch eine Arbeitslosmeldung per 01.05.2022 erfolgen wird.
    Gleichzeitig will ich um eine belastbare Aussage bitten, ob gem. der Handhabung dieser Agentur der Verschiebungszeitraum exakt 1 Jahr ODER 1 Jahr + 1 Tag zu betragen hat, um weder das Konzept zu gefährden noch die Bezugsdauer von 24 Monaten wegen der erfolgten Eigenkündigung zu beeinträchtigen (Sperrzeitvermeidung).

    Bei der persönlichen Vorsprache wäre ich präpariert,
    – erforderlichenfalls und fristgerecht die Arbeitsuchendmeldung abzugeben,
    – etwaige Belehrungen hinsichtlich der SV-Folgen der Stammrechtsverschiebung zu quittieren,
    – mir den exakten Spätestermin der Arbeitslosmeldung schriftlich bestätigen zu lassen.

    Von meinen Ersparnissen lebend reaktiviere ich den zum Ablauf des Dispojahres (also in 2023) bewilligten Anspruch rechtzeitig vor dessen absehbarer Verjährung, lasse mich mit dann schon jenseits der 60 rentenorientiert beraten und gehe dereinst mit mehr als 35 Jahren Anrechnungszeit in Rente (ggf. vorzeitig unter Hinnahme der Abschläge).

    Klingt zu einfach, oder? Was habe ich übersehen?

    Ach ja, inwiefern könnte mir eine unwiderrufliche Freistellung von max. 1 Monat auf die Füße fallen oder sich gar als hilfreich erweisen?

    Gruß
    Mik

    • „Ach ja, inwiefern könnte mir eine unwiderrufliche Freistellung von max. 1 Monat auf die Füße fallen oder sich gar als hilfreich erweisen?“
      Eine unwiderrufliche Freistellung von einem Monat bewirkt, dass das notwendige Dispojahr (Verhinderung von Sanktionen) einen Monat kürzer ausfallen darf, es kann dann zwischen 11 Monaten und und 12 Monate + 5-6 Tage dauern. Du hast da die freie Wahl, zu wann Du dich in diesem Zeitraum AL meldest.

      „Klingt zu einfach, oder?“
      Du kannst es sogar noch einfacher gestalten und erst nach deinem Dispojahr (bzw. gegen Ende) mit dem Antrag bei der Agentur aufschlagen. Die Absprache vor dem Dispojahr ist eher eine Vorsichtsmaßnahme und wir empfehlen das natürlich pflichtgemäß um unsere Hände in Unschuld waschen zu können. Aber eigentlich ist es nicht notwendig.

      „Was habe ich übersehen?“
      Wenn Du binnen der 4 Jahresfrist AL bist, dann kannst Du dich (wenn dir der Berater blöde kommt) jederzeit vom Bezug abmelden und es in ein paar Monaten aufs Neue versuchen. Je weiter Du das ALG1 nach hinten schiebst, desto mehr verbaust Du dir diese Möglichkeit.
      Ich habe in einem anderen Faden eher scherzhaft geschrieben, dass wir in wenigen Jahren einen richtigen Fachkräftemangel haben werden und dass die dann jeden vermitteln, der noch halbwegs gerade laufen kann. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, dann beklagt man sich heute schon über Mangel in bestimmten Bereichen …
      Ich würde das ALG1 so schnell wie möglich hinter mich bringen, keine Aufschieberitis.

  146. Hallo
    um nochmal sicher zugehen ob ich das richtig verstanden habe mit dem Dispojahr!

    Ich bin noch 61 Jahre, werde bald 62 Jahre
    Mein letzter Arbeitstag ist der 30.04.2022
    Meldung bei der AfA zum 02.05.2023, da plus ein Tag
    Ist das soweit korrekt?

  147. Kurzes Feedback zur Eingliederungsvereinbarung.

    Diesen Montag hatte ich mein erstes Vermittlungsgespräch, nachdem ich mich im Dezember 2021 „arbeitssuchend“ und für den 01.01.22 „arbeitlos“ gemeldet habe.
    Der telefonische Kontakt mit der jungen Dame war sehr freundlich.
    Mein Ziel dabei war es, möglichst wenig Zeit mit irgendwelchen Pseudo-Bewerbungen zu verbringen und dies auch noch nachweisen zu müssen.

    Am Wochendende vor dem Termin habe ich im Portal der AfA in meinen Account sehr ausführlich über Copy Paste meinen Lebenslauf und die beruflichen Stationen eingepflegt. Ebenso habe ich zwei Jobsuchanzeigen auf der Jobbörse der AfA plaziert.

    Die junge Dame hat das alles vorher gesichtet und erfreut zur Kenntnis genommen. Sie hatte aber explizit zuerst gefragt, ob ich auf Jobsuche bin. Das habe ich natürlich sofort bestätigt.

    Nach ein wenig Small Talk, habe ich dann erwähnt, dass eine Jobsuche bei den üblichen Onlineportalen (Monster.de etc.) ziemlich sinnlos ist, weil ich in einer anderen Gehaltsliga spiele und diesen Gehaltsregionen nur Jobs durch enge Netzwerke oder sonstige Beziehungen vergeben werden. (Anmerkung: Meiner letzter Gehaltsauszug, der mir vom Arbeitgeber für die AfA erstellt worden ist, enthält noch eine sehr hohe Sonderzahlung die nicht Bestandteil der Abfindung war. Dementsprechend ist das ausgewiesene Jahresgehalt 150% vom üblichen Jahresgehalt.)
    Ich habe die Dame darauf hingeweisen, dass ich natürlich meine Netzwerke kontakten werde und versuche als Interims Manager für ein paar Monate unterzukommen. Hoffnung mache ich mir aber nicht soviel, ist aber auch kein Problem, da ich finanziell gut versorgt bin und nach den 2 Jahren Arbeitslosigkeit meine Betriebsrente mit 60 J. abrufen kann.
    Sie hat sich beinahe entschuldigt, dass mir die AfA kaum helfen kann und sie drückt mir die Daumen, dass ich etwas finde. Leider muss sie aber eine Eingliederungsvereinbarung mit mir machen und sie schlägt vor, dass da nur drin steht, dass ich mich selbst bemühe etwas zu finden.

    Heute kam die Eingliederungsvereinbarung.

    Folgender Text: Aktivitäten von Herrn xxxxx
    Ich suche regelmäßig in verschiedenen Medien und durch persönliche Konatkte nach Stellenangeboten.
    Nächstes Telefonat in 6 Monaten.

    Das war’s, mehr steht nicht drin 😉

    Beste Grüße

    Uwe

  148. Lieber Privatier,

    Momentan bin ich in der spannenden Phase vor Unterschrift des Aufhebungsvertrages, die meine fast 25 Jahre Betriebszugehörigkeit beenden wird. Ein Vorab-Ansichtsexemplar des Vertrages liegt mir vor.
    Krankenkassen und Steuerberater habe ich schon konsultiert, und was das Sozialversicherungsrecht anbelangt hat mir Privatier.de etwas Durchblick verschafft (Danke!!). Aber es scheint knapp zu sein was die Fristen anbelangt.
    Mein Arbeitsende wird der 31.08.2022 sein.
    Eine unwiderrufliche Freistellung startet am 01.06.2022 bis zum Arbeitsende 31.08.2022.
    Mein 58. Geburtstag ist der 28.08.2023.

    Welche Variante sollte ich wählen:
    1.Erster Tag der Arbeitslosigkeit am 02.09.2023: ich bin 58 Jahre alt, habe damit 24 Monate Anspruch erworben, ein Dispositionsjahr + 1 Tag ist auch erfüllt. – Aber, was, wenn nicht mit 5 Jahren (1825 Tagen) sondern mit 60 Monaten (1800 Tagen) gerechnet wird? Dann laufe ich in Gefahr, den kompletten Anspruch zu verlieren oder bestenfalls, bei rechtzeitiger Absprache mit der Arbeitsagentur, nur 18 Monate ALG beziehen können.

    2.Erster Tag der Arbeitslosigkeit am 28.08.2023: das ist mein 58. Geburtstag, also das 58. Lebensjahr ist vollendet, damit dürfte ich 24 Monate Anspruch haben.
    -> Ist das so oder bin ich erst 1 Tag später über 58?
    Ein Dispositionsjahr 365+1 Tag ist nicht erfüllt, aber unter Berücksichtigung der unwiderruflichen Freistellung ist der Beginn der Sperrzeit der 01.06.2022, und dieser Tag ist länger als 1 Jahr vergangen. Damit wäre das „Dispositionsjahr“ 9 Monate nach Arbeitsende bereits erfüllt. Jetzt bleibt aber die Frage ob ich mit Arbeitslosigkeitsbeginn am 28.08.23 auch die Frist der 48 Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung in 60 Monaten vor ALG Beginn erfüllt habe. Wenn ich mir analog zu den genannten Beispielen das erschließe und rückwärts zähle sieht das so aus:

    1440 Tage (48 Mon. à 30 Tage) versicherungspflichtige Beschäftigung muss erfüllt sein im Zeitraum von 1800 Tagen (60 Mon. à 30 Tagen) und das 58. Lebensjahr muss auch erreicht sein.

    Am 02.09.23 wäre quasi der 365.+1 Tag, am 01.09.23 wäre der 365. Tag, der 31.08.23 wäre der 364. Tag, der 30.08.23 wäre der 363. Tag, der 29.08.23 wäre der 362. Tag und der 28.08.23 wäre der 361. Tag. Somit wäre der 27.08.23 der 360. Tag und der letzte Tag der Frist 1440 + 360 = 1800, und liegt vor dem 1. Tag ALG.
    Habe ich richtig gerechnet und damit die Voraussetzung der 1440 Tagen versicherungspflichtiger Beschäftigung in der Rahmenfrist der 1800 Tage vor ALG Beginn erfüllt? Ich müsste mich dann also exakt am 28.08.2023 arbeitslos melden, sehe ich das richtig?

    3.Ein „Notnagel“ wäre es, das Arbeitsende auf den 30.09.2022 zu verschieben, das würde ich aber sehr gerne vermeiden.

    Vielen Dank!
    Gruß, Theophil

    • Moin Theophil,

      siehe ganz oben in der Einleitung vom Privatier:

      „Die Rechnung der Agentur fordert also 20 Tage weniger. Oder andersherum: Es gibt einen Puffer von bis zu 20 Tagen. Wenn man jetzt den einen Tag noch abzieht, um den die Mindestdauer des Dispojahres verlängert werden soll, bleiben also 19 Tage für die Arbeitslosmeldung.“

      Und … 58 wirst du am 28.08.2023, das Arbeitsende (letzter Arbeitstag ist der 31.08.2022, trotz der unwiderrufliche Freistellung zum 01.06.2022). Da passt ein Dispositionsjahr rein.
      Dispositionsjahr vom 01.09.2022 bis 02.09.2023 (1 Jahr + 1 Tag), damit hast du die 58-iger Schwelle (28.08.2023) überschritten, … das sollte passen 😊

      Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, nehme Kontakt zur AfA auf um die Terminkette abzustimmen.
      Versuche hierzu auch eine schriftliche Bestätigung/Protokoll der AfA einzuholen.

      Empfehlen kann ich zum Thema Dispositionsjahr das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Thema Dispositionsjahr und AfA Beratung wird im Buch auf S.206 angeschnitten.

      Gruß
      Lars

  149. Hallo Privater, hallo an alle die sich hier so rege beteiligen.
    Ich bin begeistert von dem Forum, der regen Diskussion und den guten Ratschlägen.
    Leider bin ich auf das Forum zu spät aufmerksam geworden, da ich meine Abfindung bereits 2019 erhalten haben.
    Danach habe ich sofort weiter gearbeitet.

    Aus gesundheitlichen Gründen will ich jetzt mit 60 zügig aus dem Arbeitsleben ausscheiden (also eigene Kündigung). 
Mithilfe des Buchs und des Forums habe ich mir folgende 2 Alternativen ausgedacht und würde mich über 
ihre Bewertung / über ihr Feedback sehr freuen. Ich hoffe diese Zusammenfassung ist nicht zu lang)

    Alternative 1 Dispojahr:
    – Beschäftigungsende 30.04.2022 (60 Jahre alt)
– Dispositionsjahr vom 01.05.2022 bis 02.05.2023, „Privatier“ 
– ALG1 vom 03.05.2023 bis 30.11.2024 (19 Monate also keine 2 Jahre)
– 01.12.2024 Renteneintritt (mit 63 in Rente mit Abschlag)

    Vorteile: ich habe ein Jahr die „Ruhe“ die ich wohl dringend brauche
    Ich kann mir vorstellen, daß die Vermittlungsbemühungen kurz vor der Rente nicht so heftig werden.
    Gebuchter Urlaub im Juni klappt

    Nachteil:
    Jede Auszeit während des ALG1 Bezugs mindert die Auszahlungsdauer weiter.

    Alternative 2 AL mit Sperre:
    – Beschäftigungsende 31.04.2022 (60 Jahre alt)
– Arbeitslosmeldung mit 3 Monaten Sperre 
– ALG1 vom 01.08.2022 bis 31.01.2024 (18 Monate )
– 01.02.2024 „Privatier“ bis 30.11.2024 (10 Monate)
    – 01.12.2024 Renteneintritt (mit 63 in Rente mit Abschlag)

    Vorteile: auch in den 3 Monaten Sperre zahlt die AfA die Sozialleistungen
    Auszeiten bis zu 10 Monaten mindern die Zeit als Privatier nicht die ALG1 Zahlungen (bzw die Dauer)

    Nachteil: evtl intensivere Arbeitsvermittlung, erste Auszeit bereits im Juni (wegen Urlaub)

    Stimmt das Vorgehen?
Habe ich etwas übersehen?
    Wo sind eventuell Risiken?

    Was sind meine Ziele:
    Gesund werden
    Die Zeit geniessen – solange ich noch gesund genug bin
    Mehrwöchige Reisen auch in der Zeit bis zur Rente

    Danke und viele Grüße
    Axel

    • Moin AxelS,

      eine Bemerkung von mir zur Variante Nr.2:

      „Vorteile: auch in den 3 Monaten Sperre zahlt die AfA die Sozialleistungen“

      In der Sperrzeit übernimmt die AfA nur die KK+PV Beiträge. (siehe §5 Abs.1 Satz2 SGB V „Versicherungspflicht“)

      § 5 SGB V Versicherungspflicht
      (1) Versicherungspflichtig sind:
      …….
      2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

      RV-Beiträge werden in einer Sperrzeit von der AfA NICHT! abgeführt. Man kann (wenn man will) die Sperrzeit mit freiwilligen RV-Beiträgen füllen … hier für die Monate Mai, Juni und Juli. In der Sperrzeit muss man weiterhin dem Arbeitsmarkt/AfA zur Verfügung stehen, auch wenn man keine Leistung erhält.

      Ansonsten sehe ich es genauso wie unten von JürgenL beschrieben … n.M. ALG1 Anspruch bis zum Ende mitnehmen.

      Gruß
      Lars

  150. Keiner zwingt dich, schon mit genau 63 in die Abschlags-Rente zu gehen.
    Ich wuerde erst den ALG1-Anspruch bis zuende ausreizen,
    und dann die Rente für langjährig Beschäftigte erst mit 63+x Monaten beantragen.
    Dies bringt dann x mal 0,3% weniger Abschläge!
    (Achtung: alles nur nach aktuellem Rentenrecht!
    Ob Sparbuch-Olaf, Habeck und Heil diesen Plan nicht bis dahin durchkreuzen weil ja rentennahe
    Fachkräfte von den Firmen händeringend zu Topkonditionen gesucht werden kann dir keiner garantieren …)

  151. Hallo, danke für die Kommentare und Hinweise!

    Der Hinweis, daß ich länger ALG1 beziehen kann ist sehr interessant. Ich muss das nochmal durchrechnen.
    Ich bekomme ab dem Alter 63 zusätzlich eine Betriebsrente aber frühestens ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts.

    Wenn ich den Rentenbescheid mit 63 in der Hand habe, dann bin ich sicher vor Gesetzesänderungen (hoffe ich).

    Die 3 Monate Zahlung von KK/PV durch die AfA habe ich nur für den Vergleich der Alternativen aufgeführt.
    Viele Grüße Axel

    • Hallo Privatier und hallo an alle hier,

      Ich hatte meinen Plan für den Abschied aus dem Berufsleben ja hier schon geschildert.

      Jetzt hat sich die Situation deutlich geändert:

      Ich war jetzt 7 Wochen krank geschrieben und werde wohl noch in ReHa (Antrag läuft) gehen.
      Mein Arbeitgeber wird jetzt auf mich zukommen und mit mir wohl einen Auflösungsvertrag diskutieren.

      Jetzt ergeben sich für mich folgende Fragen:

      1. was wäre ein für mich vorteilhaftes Verhandlungsergebnis?
      1. Abfindung (relativ klein, da nur 2,5 Jahre bei der Firma) oder
      2. Unwiderrufliche Freistellung für „ein paar“ Monate (wird ja auf Dispo Jahr angerechnet)
      3. Oder habt ihr andere gute Ideen?
      2. Ist die eigene Kündigung mit Attest vom Arzt vielleicht sogar die bessere Alternative?
      1. Keine Ruhe und/oder Sperrzeiten
      3. Gibt es einen Weg die Krankenkassenbeiträge im Dispojahr niedrig zu halten?

      Bin gerade etwas ratlos. Danke!

      • Moin AxelS,

        bei dieser Konstellation überlege dir die Notwendigkeit eines Dispositionsjahres. Du kannst zum 01.12.2024 (63) mit Abschlag in die Rente gehen.

        Ein Dispositionsjahr führt man durch wegen:
        1. Vermeiden von Sperr- und Ruhezeit (AfA) … umgehst du wegen ärztlichen Attest
        2. Erreichen einer höheren Altersstufe … du bist ü58 … brauchst du nicht
        3. Steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung (Höhe der Abfindung niedrig??? … keine Zusammenballung der Einkünfte gegeben???

        Zu den Fragen:
        Vielleicht eine Kombination aus beiden Varianten durchführen:

        Auf jeden Fall ein Attest vom Arzt ausstellen lassen, weil:
        Attest vom Arzt = „wichtiger Grund“, damit wird die AfA wegen des Aufhebungsvertrages keine Sperr-/ u. Ruhezeit verhängen. Auszug aus „Fachliche Weisungen“ Arbeitslosengeld §159 SGB III Ruhen bei Sperrzeiten (Ausgabe 01.01.2022 S.20 Punkt 159.7.1 Sachverhaltsfeststellung)

        (4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes grundsätzlich ein Gutachten der Fachdienste einzuholen.

        (5) Die Kostenerstattung zur Bestätigung des ärztlichen Rates ist gesondert geregelt.

        Ich vermute wegen der geringen Betriebszugehörigkeit, dass eine „Zusammenballung der Einkünfte“ nicht vorliegt, so dass die „Fünftelregelung“ bei der Abfindung nicht greifen wird (bitte selber überprüfen). Versuche die „kleine“? Abfindung bei der „unwiderruflichen Freistellung“ einzusetzen, so dass der AG diese bis zum 30.11.2022 festlegt. Damit könntest du im Anschluss 2 Jahre ALG1 beziehen und damit nahtlos zum 01.12.2024 in Rente gehen.
        Während der ALG1-Bezugsdauer übernimmt die AfA die KK+PV-Beiträge.

        Varianten: (z.B. „unwiderrufliche Freistellung“ würde zum 30.09.2022 enden (es fehlen 2 Monate)

        … trotzdem die ALG1-Phase zum 01.10.2022 starten, dann z.B. im Verlauf der ALG1-Bezugsphase 2x für max. 30 Tage sich aus dem ALG1 Bezug abmelden, d.h. du bezahlst keine KK+PV Beiträge währen der Abmeldezeit (siehe Link unten: nachgehender Leistungsanspruch) … ich gehe davon aus, dass du kein PKV-Mitglied bist!

        https://de.wikipedia.org/wiki/Nachgehender_Leistungsanspruch

        Bitte beachten: Eine „Familienversicherung“ hat hier Vorrang (falls zutreffend)

        weitere Variante (falls Verheiratet)
        ALG1-Bezug ab 01.10.2022 bis 30.09.2024, falls die Voraussetzungen für die „Familienversicherung §10 SGB V“ vorliegen, dann 10+11/2024 kostenlos „Familienversichert“ und ab 01.12.2024 in die Rente

        weitere Variante
        ALG1-Bezug ab 01.10.2022 bis 30.09.2024, die letzten 2 Monate als Privatier überbrücken und wenn dann die monatlichen Einkünfte bis (z.Zt.) 1098€/Monat liegen, bezahlst du für die letzten beiden Monate ca. 210€/Monat KK+PV-Beitrag.

        Du siehst, es gibt diverse Varianten wie die Zeit bis zum Renteneintritt 01.12.2024 gestaltet werden kann.

        Gruß
        Lars

        PS: die oberen fiktiven Varianten beziehen sich auf eine „unwiderrufliche Freistellung“ bis zum 30.09.2022 und: achte darauf das die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wird.

        • Hallo Lars, danke für deine ausführliche Antwort. Das hilft mir meine Gedanken zu ordnen und deckt sich auch mit meinen Überlegungen.

          Das bedeutet eine längere unwiderrufliche Freistellung wäre das „ideale“ Verhandlungsergebnis.
          Wird eine harte Verhandlung….

          Die Idee den ALG 1 Bezug durch max 4 wöchige „Auszeiten“ zu unterbrechen habe ich auch und das würde mir auch entsprechende Urlaubsreisen ermöglichen…

          Am Ende wäre das eine relativ unkomplizierte Lösung.

          Eins habe ich irgendwie nicht verstanden: wenn ich mich aus gesundheitlichen Gründen vom AG trenne und dann arbeitslos melde: dann stehe ich doch eigentlich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hätte kein Recht auf ALG 1 ??

          Viele Grüße Axel

          • Moin AxelS,

            „wenn ich mich aus gesundheitlichen Gründen vom AG trenne und dann arbeitslos melde: dann stehe ich doch eigentlich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hätte kein Recht auf ALG 1 ??“

            Richtig, wenn du eine AL-Meldung abgibst und du bist krankgeschrieben, dann wirst du kein ALG1 erhalten.
            Das Attest vom Arzt ist aber keine Krankschreibung, sondern ein dringender medizinischer Rat/Feststellung die jeweilige Arbeit aufzugeben.

            Gruß
            Lars

  152. Hallo Privatier und alle, die sich für diesen Blog interessieren.
    Zum 31.12.2020 bin ich nach 37-jähriger Tätigkeit im Rahmen einer Ausscheidensvereinbarung ausgeschieden und habe mich, entsprechend der überaus interessanten Hinweise und Tips in diesem Blog zum 01.01.2022 arbeitslos gemeldet.
    Einen positiven Bescheid der Agentur für Arbeit, der mir den Anspruch von Arbeitslosengeld für die Dauer für 24 Monate (im Juni 2021 wurde ich 58 Jahre alt) bestätigt, habe ich endlich diese Woche – allerdings lediglich online (über eService der Agentur für Arbeit) erhalten.
    Bereits seit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit erhalte ich wöchentlich mind. 2 Vermittlungsvorschläge, mit der Auflage, mich zu bewerben, da ansonsten eine Sperrzeit eintritt. Nun habe ich auch noch eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten.
    Meine Sorge, tatsächlich doch noch arbeiten zu müssen, steigt.
    Meine Frage an die Runde ist, ob es weitere ähnliche Erlebnisse gibt und welche Erfahrungen bei Vorstellungsgesprächen gemacht wurden?
    Mein Plan ist, im Alter von 63 in Rente zu gehen, trotz der Abzüge.
    Vielen Dank bereits vorab für einen Tip oder Hinweise, wie ich mich im Gespräch verhalte.
    Grüsse Usch

  153. Hallo lieber Privatier,

    bislang verfolge ich mit großem Interesse diesen Blog. Nach der neuesten Veröffentlichung 17. Feb. 22 bin ich allerdings etwas verunsichert wegen dem Dispojahr bei über 58-jährigen.
    Mein Ausscheiden 31.12.2021 mit Abfindung und unwiderruflicher Freistellung zum 31.03.2022,
    Alter 59 + 6 Monate
    Arbeitssuchendmeldung letzter Arbeitstag 31.12.2021 online.
    Habe ich einen Fehler gemacht hätte ich mich direkt zum 31.12.2021 Arbeitslos melden sollen?
    Ersttermin war 03.03.2022 ein netter Arbeitsvermittler gab mir den Rat mich direkt Krankschreiben zu lassen. Würde das bedeuten das mein Anspruch auf ALG 1 um die Krankheitstage nach hinten verschoben wird?
    Ich bin PKV versichert und zahle den Jahresbeitrag im Voraus. Wird Krankengeld / KT gezahlt im Krankheitsfall während des „Dispojahr“ bzw. bei An und Abmeldung beim Arbeitsamt.
    Wäre es in meinem Fall nicht einfacher den Anspruch einmal feststellen zu lassen sich anzumelden und dann wieder abzumelden? Dann hätte der Anspruch 4 Jahre Bestand.
    Vielen Dank vorab

    VG
    Sonic

    • Moin Sonic,

      ein Dispositionsjahr legt man wegen:

      1. Erreichen einer höheren Altersstufe (z.B. 58) … bei dir nicht mehr relevant
      2. Vermeidung einer Sperrzeit
      3. Steueroptimierung der Abfindungszahlung

      „Habe ich einen Fehler gemacht hätte ich mich direkt zum 31.12.2021 Arbeitslos melden sollen?“

      Nein, speziell bei dir, um eine Sperrzeit zu umgehen und … um die Abfindung (z.B. noch in 2022 gezahlt wird/wurde) steuerlich zu optimieren trotz des Lohnbezuges von 01-03.2022 wegen der unwiderruflichen Freistellung.

      Empfehlung, die Arbeitssuchendmeldung zurücknehmen und keine!!! Arbeitslosmeldung durchführen. Das Dispositionsjahr kann vom 01.04.2022 bis zum 01.04.2023 (1 Jahr + 1 Tag) eingelegt werden.

      „ein netter Arbeitsvermittler gab mir den Rat mich direkt Krankschreiben zu lassen. Würde das bedeuten das mein Anspruch auf ALG 1 um die Krankheitstage nach hinten verschoben wird?“

      Ja, wenn du dich vor dem 31.03.2022 krankschreiben lässt, dann verschiebt sich der ALG1 Anspruch nach hinten … auch die Krankschreibung zählt als „Versicherungspflichtverhältnis“ … jedoch Dauer der Krankschreibung beachten!!!

      Meine Meinung/Vorschlag hierzu:
      – Arbeitssuchendmeldung zurückziehen
      – keine AL-Meldung durchführen!
      – Dispositionsjahr vom 01.04.2022 bis 01.04.2023 oder Krankschreibung … Dauer der Krankschreibung jedoch beachten!

      Mit dem Dispositionsjahr umgehst du die Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe und die Abfindung kann steuerlich optimiert werden. Oben rechts findest du den Abfindungsrechner vom Privatier, steuerliche Belastung der Abfindung hiermit einmal mit deinen Zahlen testen.

      „Ich bin PKV versichert und zahle den Jahresbeitrag im Voraus. Wird Krankengeld / KT gezahlt im Krankheitsfall während des „Dispojahr“.

      Hierzu Montag einfach bei deiner PKV anrufen und den Sachverhalt schildern.

      https://www.krankenkassenzentrale.de/wiki/krankentagegeldversicherung

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        Vielen DANK für die rasche Antwort. Soweit habe ich es verstanden.

        „Ja, wenn du dich vor dem 31.03.2022 krankschreiben lässt, dann verschiebt sich der ALG1 Anspruch nach hinten … auch die Krankschreibung zählt als „Versicherungspflichtverhältnis“ … jedoch Dauer der Krankschreibung beachten!!!“
        ….. jedoch Dauer der Krankschreibung beachten!!!

        Dauer in meinem Fall nicht absehbar.
        PKV versicherte haben keine Begrenzung auf 78 Wochen, oder was war gemeint? Die 1. AU ist vor dem 31.03.2022.

        Ein Interessantes BGH Urteil aus 2008 im Netz gefunden: (BGH Urt. v. 27.02.2008 – IV ZR 219/06).

        Dazu ist in den Tarifbedingungen bestimmt:
        Nr. 29a Arbeitslosigkeit
        (1) Wird ein Arbeitnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles arbeitslos, so erhält er bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit über die Monate des § 15 a) MB/KT 94 hinaus Krankentagegeld. Dies insgesamt bis zu 12 Monaten seit Beginn der Arbeitslosigkeit.
        (2) Diese erweiterte Nachleistung gilt unter der Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer eine Bestätigung des Arbeitsamtes vorlegt, wonach er sich als Arbeitssuchender gemeldet hat und keine Leistungen erhält, und wenn eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Ende des Dienstverhältnisses vorgelegt wird.
        …….

        Gruß
        Sonic

    • Du schreibst Ausscheiden zum 31.12.21 und Freistellung zum 31.3.22.
      Beides zusammen geht so nicht, zumindest nicht beim gleichen Arbeitgeber.
      Was ist denn nun richtig?
      Hast Du dich bereits arbeitslos gemeldet, hast Du einen Antrag auf ALG1 gestellt, wurde der schon beschieden, möchtest Du ein Dispojahr einlegen …

    • Die PKV verlangt zur Auszahlung des Krankentagegeldes eine aktuelle Verdienstbescheinigung. Könnte also funktionieren, wenn die AU-Bescheinigung noch während dea bestehenden Arbeitsverhältnisses (alos bis zum 31.03.22) erfolgen würde. Dies aber ohne Gewähr.

      Im Dispojahr gibt es nix, deshalb während des Dispojahrs das Krankentagegeld auf ruhend setzen lassen und beim ALG-Bezug dann wieder aktivieren, aber nur in der Höhe wie die Krankenkasse das dann auch bezahlen würde.

      Also immer empfehlenswert der Kontakt mit der PKV. Die im Dispojahr geparten Beiträge verlängern halt die Dauer der Vorauszahlung.

      grüße

      b

  154. Hallo Privatier,

    ich werde am 25.09.23 58 Jahre alt.
    Ich werde meinen Arbeitsplatz auf Ende April 22 kündigen.
    Dann aber erst zu meinem 58. das ALG 1 beantragen.
    Um die 24 Monate ALG1 zu erhalten, muss ich mich aber bereits vor meiner Kündigung bei der Arbeitsagentur melden.
    Da ich erst mal als Privatier leben werde, bin ich aber nicht arbeitssuchend.
    Muss ich mich dennoch arbeitssuchend melden oder einfach nur als beschäftigungslos ?

    Vielen Dank

    Grüße
    Pia

    • Moin Pia,

      24 Monaten ALG1 Bezugsdauer wird leider so nicht funktionieren. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig.

      Das heißt, um 24 Monate ALG1 zu erhalten, muss man:

      1. vor Entstehen der Arbeitslosigkeit (26.09.2023) musst du in den zurückliegenden 5 Jahren min. 48 Monate in einem Versicherungspflichtverhältniss gestanden haben
      2. das 58. Lebensjahr vollendet haben

      Wenn du zu Ende 04/2022 dein AV kündigst und die 58-iger Schwelle erst zum 25.09.2023 erreicht wird, liegen ab dem 25.09.2023 in den zurückliegenden 5 Jahren keine 48 Monate mit einem Versicherungspflichtverhältnis vor. Dashalb würde es mit einer ALG1 Anspruchsdauer von 24 Monaten nicht klappen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        danke für Deine Antwort.

        Man kann sich doch aber arbeitslos melden mit dem Hinweis, dass man das ALG erst ab einem bestimmten Zeitpunkt beziehen möchte. (Aufschub max 4 Jahre)
        Ich habe es so verstanden, dass für die Anspruchsdauer von 24 Monaten entscheidend ist, dass ich
        1. ab Beginn meiner Arbeitslosigkeit (also ab Kündigung) die 48 Monate in den letzten 5 Jahren gearbeitet habe und
        2. zum Zeitpunkt des ALG Antrags die 12 Monate in den letzten 30 Monaten haben muss.
        3. zum Zeitpunkt des ALG Antrags min. 58 Jahre alt bin

        Nach Deinen Ausführungen gelten die 48 erst ab dem Zeitpunkt, an dem ALG beantragt wird.
        Wenn das so ist, muss ich über meinen Kündigungstermin nochmal nachdenken.

        Ich bin übrigens schon länger krankgeschrieben und möchte nach meiner bereits bewilligten Reha (Termin steht noch nicht fest) erst mal nicht mehr arbeiten.
        Deshalb dieses Überlegungen.

        Danke und Gruß
        Pia

        • Moin Pia,

          um 24 Monate ALG1 zu erhalten, musst du die 58-iger Schwelle erreicht und ab diesen Zeitpunkt in den zurückliegenden 5 Jahren min. 48 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
          Hans-M hatte schon eine Möglichkeit erwähnt. Hierzu muss deine „durchgängige“ Krankschreibung bis min. 26.09.2022 andauern.

          Weiterhin ist bei dieser Konstellation zu beachten:
          Wenn die AL-Meldung zum 26.09.2023 erfolgen soll (58-iger Schwelle = 24 Monate ALG1 Anspruch), betrachtet die AfA rückwirkend die letzten 2 Jahre vor der AL-Meldung. In diesen 2 Jahren müssen unbedingt min. 150 Tage mit Lohn/Gehalt belegt sein.

          Du hattest geschrieben, dass eine längere Krankschreibung vorliegt. Ich habe Bedenken, wenn die AL-Meldung zum 26.09.2023 stattfinden soll, dass du (zurückgerechnet auf den 26.09.2021) die 150 Tage mit Lohn/Gehaltszahlung erfüllen kannst.

          Falls die 150 Tage nicht erreicht werden, greift die „fiktive“ Bemessung des ALG1. (siehe nachfolgender Beitrag vom Privatier)

          https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/

          „Wenn das so ist, muss ich über meinen Kündigungstermin nochmal nachdenken“
          Genau das würde ich in deinen Fall empfehlen.

          Gruß
          Lars

        • @Pia: Deinen Annahmen liegt immer ein entscheidender Denkfehler zugrunde:

          Der Beginn der Arbeitslosigkeit ist immer der erste Tag, an dem die Arbeitslosmeldung bei der Agentur Gültigkeit erlangt!
          Alles andere, wie z.B. der Tag der Kündigung bzw. des Aufhebungsvertrages, das Ende des Arbeitsverhältnisses oder auch der Tag, an dem man eine Arbeitlosmeldung für die Zukunft einreicht, zählt nicht als Beginn der Arbeitslosigkeit.
          „Arbeitslos“ ist man nur dann, wenn man bei der Agentur arbeitslos gemeldet ist.

          Dementsprechend beziehen sich alle Fristen und Bezugsrahmen in der Regel auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit.

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-2-arbeitslosigkeit-begriffe-und-vorgehensweise/ zum Unterschied von „arbeitslos“ und „beschäftigungslos“.

    • Hans-M: „Bitte beachten: Solltest Du länger krankgeschrieben sein und ins Krankengeld rutschen, wirkt sich das negativ auf Dein ALG1 aus, das dieses zur Berechnung herangezogen wird.“

      Ist das wirklich so? Nach den Informationen, die ich gefunden habe, spielt das nämlich keine Rolle, wenn man innerhalb des Dispojahres zeitweise Krankengeld bezieht. Vielleicht kann das jemand mit Durchblick ja aufklären.
      Besten Dank

      • Hallo zusammen,
        der ALG Rechner der AfA https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2022 sagt:
        „Arbeitsentgelt sonstiger Versicherungspflichtverhältnisse z.B. Bezug von Krankengeld bleibt außer Betracht.“
        Das verstehe ich so, dass es nicht das ALG1 mindert, wenn man in den 12 Monaten vor Arbeitslosigkeit Krankengeld von der Krankenkasse bezogen hat.
        Werde gerne eines besseren belehrt.
        Gruß, Theophil

        • Für die Höhe des ALG ist nur „echtes“ Arbeitsentgelt maßgebend, also weder Krankengeld, noch Elterngeld o.ä.
          Zur Bemessung der ALG-Höhe wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit gebildet. Liegen hier jedoch keine (oder für weniger als 150 Tage) Arbeitsentgelte vor, wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert. Sind dann immer noch keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorhanden, wird eine fiktive Bemessung durchgeführt. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/

          Dies ist meist nachteilig und kann insbesondere im Zusammenhang mit einem Dispojahr und einem längeren Krankengeld-Bezug passieren.

          Gruß, Der Privatier

  155. Hallo Pia

    Ich kann Lars nur zustimmen, gerade Punkt 1. und 2.

    So wie ich das gelesen habe beendest du dein Arbeitsleben 4.22 und dich 9.23 arbeitslos melden um die 24 Monate Alg 1 zu bekommen.

    Du kannst aber nur 12 Monate überbrücken um dies zu erhalten.

    In deinem Fall sind es aber 17 Monate, also erreichst du den Punkt 1 nicht.
    Ziel für dich wäre entweder noch die 5 Monate beschäftigt bei der Firma sein, oder eine Maßnahme das du die 5 Monate noch gemeldet bist.(Freistellung bei der Firma für die Pflege eines Angehörigen zum Beispiel.
    Ist bei mir so gelaufen und bisher von allen ein positives ergebnis erhalten.
    Ab 1.4.22 beginnt mein Dispojahr 🙂

    Mfg

    • Moin Benny,

      wie ist es bei dir während der Pflegezeit mit den KK+PV-Beiträgen gelaufen. Ich füge einmal nachfolgenden Link an … siehe Unterpunkt „Sozial abgesichert in der Pflegezeit“ …

      https://aok-pfiff.de/leistungen-der-pflegeversicherung/pflegezeit

      „Was die Kranken- und Pflegeversicherung angeht, sind Sie dann über die Familienversicherung versorgt. Falls das nicht der Fall ist, müssen Sie sich freiwillig bei Ihrer Krankenkasse weiterversichern. Gut zu wissen: Sie können beantragen, dass die Pflegeversicherung Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags übernimmt.

      Wenden Sie sich rechtzeitig an Ihre Krankenkasse, um Ihren Versicherungsschutz abzuklären.“

      Gruß
      Lars

  156. Hallo Lars

    Seit 1.11. wird alles von der Pflegekasse mit Rücksprache von der Krankenkasse gemacht.

    Ich bin freiwillig versichert, bezahle den Mindestbeitrag und bekomme die gleiche Summe von der Pflegekasse zurück.
    Unterschiedliche Institutionen!
    Also Pflegekasse übernimmt die KKV und die Pflegeversicherung.

    Aber mir war ja das wichtigere das die Pflegekasse den mindestbeitrag zur AV übernimmt, damit in den 5 Jahren, und 60 Monate erreicht werden. Ergo sollten die 24 Monate ALG 1 passen

    Laut Mitarbeiter vom Arbeitsamt alles gut, und ich soll mich im März 23 dann bei ihnen melden.
    Auf alle Fälle nach dem 13.3.23 den da schon 58 Jahre alt 🙂

    Spielt es eigentlich eine Rolle ob das Dipojahr exakt ein Jahr ist oder so wie ich es plane ein/zwei Woche kürzer?

    Nochmal ein Dankeschön, den durch deinen Tip bin ich dem Ziel ein ganzes stück näher gekommen.

    Habe die Ehre
    Benny

  157. Lieber Privatier und alle die hier so fleißig mit Rat und Info zur Seite stehen,

    ich habe mich die letzten Monate/Jahre durch diesen Blog „gekämpft“ und fast alles gelesen was es zu lesen gibt….vielen Dank für diese Seiten und das ganze Engagement zum Thema, super gemacht!

    Ich bin nun selber soweit, mich in absehbarere Zeit ins Privatier Dasein zu verabschieden. Auch wenn ich fast alles hier (und anderswo)gelesen habe würde ich mich freuen, wenn ich nach kurzer Schilderung meines Falles und meiner Pläne eine Antwort bekomme ob ich auf dem richtigen Dampfer bin:

    Ich habe mit meinem AG vereinbart, dass er mir kündigt (Kündigungsfristen werden eingehalten), ich Kündigungsschutzklage einreiche und wir uns dann vergleichen. Werde dabei von einem guten Anwalt unterstützt/vertreten.Den Inhalt des Vergleiches haben wir im Vorfeld geklärt. Bin seit 30 Jahren immer in Arbeit und beim jetzigen AG seit 24 Jahren.

    1. Damit umgehe ich schon mal eine Sperrfrist beim ALG1, richtig?

    Ich werde ab dem 15.08.22 unwiderruflich freigestellt und Vertragsende ist der 30.11.22. Ich möchte nun in den Genuß von 2 Jahren ALG1 Zahlung kommen und mich erst im August 23 arbeitslos melden (werde im Juli 23 58 Jahre alt).

    2. Sehe ich das richtig, dass ich (da eh keine Sperre zu erwarten) damit nichts falsch mache und das als „verkürtztes DispoJahr“ sehen kann?

    Eine Frage noch um eventuell die Steuervorteile der Abfindung (wird im Januar 23 ausgezahlt) voll mitzunehmen (danke auch für diese Tips im Blog…).

    3. Wenn ich mich tatsächlich erst zum 01. Dezember 23 arbeitslos melde (also doch ein volles Dispo Jahr), ist das auch möglich obwohl ab 15.08.22 freigestellt?

    Somit würde ich neben der Abfindung in 23 nur noch einen Monat Lohnersatzleistung bekommen und ein wenig mehr Steuern sparen als bei 5 Monaten wenn ich im August anfange ALG1 zu erhalten.

    Ich werde, sobald der Vergleich geschlossen, auch noch mal zum Arbeitsamt gehen und meine Fragen dort stellen.

    Viele Grüße
    Jörg

    • Hallo Hans-M

      Merci für Deine Antwort! Den Anwalt habe ich, da meine Firma mir ein Angebot gemacht hat welches so gar nicht meinen Vorstellungen entsprach (wenn sie mich schon loswerden will). Er ist ein erfahrener Anwalt, der schon etliche Fälle bei uns verhandelt hat und weiß wie der AG tickt und was in früheren Fällen drin war. Er hat für mich (völlig emotionslos, mich hätte das mehr Kraft und Zeit gekostet) ein super Abfindungspaket ausgehandelt. Also warum sollen gute Anwälte nicht auch gutes Geld verdienen, vor allem, wenn es eh meine Rechtsschutz bezahlt….

      Ich bin mir nicht sicher ob Dein Vorschlag mit Vertragsende Juli 22 und Auszahlung in Jan 23 steuerlich funktioniert. Die Abfindung muss doch „zeitnah“ zum Vertragsende gezahlt werden, und ob das FA 6 Monate als zeitnah sieht? Zumindest ein Risiko…

      Bei der steuerlichen Frage geht es mir darum in 2023 neben der Abfindung so geringe Lohnersatzleistungen wie möglich zu haben, da dieses sich ja auf die Steuerlast der Abfindung auswirken. Aber eventuell kann ich das auch so regeln, dass ich nach Erhalt des Leistungsbescheides (im Aug 23) mich wieder abmelde und die Leistung erst später (im Rahmen der möglichen Fristen) in Anspruch nehme.

      Zurück zu meiner ursprünglichen Frage: bin ich auf dem richtigen Dampfer?

      Viele Grüße
      Jörg

      • Hallo Hans

        das werde ich machen! Der Dampfer legt nun ab. Wie das bei großen Schiffen so ist dauert es bis er Fahrt aufnimmt und der Bremsweg wird lang…
        Melde mich wenn er im Hafen ist.

        Ja, Fünftelregelung werd ich anwenden. Nach eigener Berechnung lohnt sich das.
        Mit dem Steuerberater muss ich das aber noch mal genau rechnen…guter Punkt.

        Grüße
        Jörg

      • Hallo Zusammen

        so, es hat etwas gedauert, aber nun kann ich berichten.
        Ich habe mich letzen Dienstag am 01.08.23 arbeitslos gemeldet.
        Heute kam der Leistungsbescheid. 720 Tage ALG bewilligt (bzw. 713 dazu unten mehr..). Super, der Plan ist aufgegangen.

        Ich werde mich nicht abmelden, sondern das ALG jetzt in Anspruch nehmen. Habe es mal durchgerechnet, wenn ich an mein Kapital gehen muss um das ALG „zu ersetzten“ für die nächsten 5 Monate dann rechnet sich die Steuerersparnis nicht dagegen (ich bekomme relativ viel ALG und bin Privat KV – aus der ich auch nicht mehr raus komme -, und wenn ich den Gesamtbetrag ALG plus KV Zuschuss durch BA zunächst alleine trage dann ist das ROI erst in ferner Zukunft…).

        Eine Frage: ich habe eine Sperre von 7 Tagen bekommen, da ich mich nicht rechtzeitig (letztes Jahr im Dezember…) arbeitssuchend gemeldet habe (§148 Abs. 1 Nr. 3 wird angewendet).
        Das ist zu verschmerzen, aber ich überlege dennoch Einspruch zu erheben.

        Eine Idee wie ich den begründen kann.

        Viele Grüße in die Runde
        JörgN

    • Dreimal ja.
      Das vierte ja geht an die Kündigungsfrist: da eingehalten, keine Ruhezeit 😉
      Dein (verkürztes) Dispojahr hat dann nur den Zweck das 58. Lebensjahr zu vollenden. Ich sehe keinen Grund das Dispojahr voll zu machen, sondern würde mich nach dem 58. arbeitslos melden (und nach Erhalt des Bescheides wieder abmelden). Das ergibt nur einen (oder ein paar) Tag ALG1 und das ist steuerlich zu verschmerzen.

      Zur Frage „zeitnahe Abfindung“: es ist (steuerlich) nicht erforderlich, die Abfindung zeitnah nach dem Beschäftigungsende zu zahlen. AG und AN dürfen das so legen, sie es für sinnvoll halten. Dazu gibt es ein Urteil des BFH? BGH? also was höchstrichterliches. Wurde hier schon mehrfach aufgeführt, habe aber gerade keine Zeit zum suchen.

  158. Hallo Privatier, Hallo zusammen,

    bei mir geht es nun in den nächsten Schritt, in die Vorbereitungen für die anstehenden Verhandlungen für den Aufhebungsvertrag.
    Meinen Ausstieg habe ich jetzt auf frühestens 30.09.22 geplant, so dass das mit dem Jahr bis zu meinem 58. Geburtstag am 25.09.23 klappt.
    Allerdings muss ich in den sauren Apfel beißen und dann ein niedrigeres ALG1 (mit fiktiver Berechnung) hinnehmen, da ich schon sehr lange krank geschrieben bin. Habs aber mal verglichen mit 18 Monaten ALG1 (ginge aber nur ohne Sperre, was eher fraglich ist) und es rechnet sich noch, bis dahin zu warten. Vor allem auch wegen der evtl. Sperre.
    Da ich, wie gesagt, schon seit längerem krank geschrieben bin und ich zudem unkündbar bin (!) würde ich auf dieser Basis versuchen, eine Abfindung zu verhandeln. Argumente: Planungsunsicherheit seitens des Arbeitgebers, keine Möglichkeit, von seiner Seite den Arbeitsvertrag zu beenden. Ungewisse gesundheitliche Prognose.
    Allerdings habe ich den Aufhebungsvertrag angestoßen!
    Wie seht ihr die realistischen Chancen, dass man das auch ohne anwaltliche Hilfe hinbekommen kann?

    Und noch eine weitere Frage kommt von meinem Mann. Er hört ebenfalls auf Ende des Jahres auf zu arbeiten. Er ist selbstständig und privat krankenversichert.
    Ich selbst bin freiwillig versichert bei der GKV
    Gibt es evtl. die Möglichkeit, dass er dann bei mir in die Familienversicherung kann?
    Auf normalem Wege kann er nicht mehr in die GKV rein.

    Vielen Dank erst mal.

    Gruß
    Susanne

    • Hallo Hans,

      vielen Dank für die schnelle Antwort.

      Ich denke, es ist evtl. doch sinnvoll eine Beratung bei einem Anwalt einzuholen.
      Das Thema Aufhebungsvertrag und auch Krankenkasse ist doch nicht so einfach.

      Gut wäre natürlich, wenn ich alle Themen rund um das Dispojahr mit einem Anwalt klären könnte.
      Leider kenne ich keinen Anwalt. Evtl. kann mir hier jemand einen Anwalt nennen, mit dem er gute Erfahrungen gemacht hat.

      Vielen Dank

      Gruß
      Susanne

    • Hallo Susanne,

      aus eigener Erfahrung und die meines Bruders, gebe ich dir folgenden Rat.

      1) Nie, nie und niemals ohne Anwalt !!
      Ein Anwalt ist eine moralische Stütze und kann ggfs, massiv den Arbeitgeber auf die Füße treten. Wichtig ist, vorher die Anwaltskosten festzulegen (Stundensatz oder abhängig vom Streitwert)

      2) Den Aufhebungsvertrag kannst du anstoßen, aber erst nachdem du Rat vom Anwalt über die taktische Vorgehensweise eingeholt hast. Das ist ganz wichtig. Du mußt immer der Spielführer sein und der Arbeitgeber im Zugzwang.

      3) Du startest (sei die erste die eine Zahl in den Raum wirft) mit einer sehr hohen Forderung gegenüber deinem Arbeitgeber. Sei ruhig unverschämt. Du glaubst garnicht was alles möglich ist. Starte mit dem doppelten, mit dem was du dir als gerecht vorstellst und mit dem zu zufrieden wärst.

      Mein Ergebnis nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit waren 3 Jahresbruttogehälter
      (Unterstützung im Hintergrund durch Rechtsanwalt)

      Mein Bruder wurde bisher in den letzten Jahren sage und schreibe 3x abgefunden.
      Mit folgendem Ergebnis (alle mit Unterstützung durch Rechtsanwälte)

      1 Arbeitgeber 13 Jahre beschäftigt: 2 Jahresbruttogehälter
      2 Arbeitgeber 2 Jahre beschäftigt: 2 Jahresbruttogehälter
      3 Arbeitgeber 7 Jahre beschäftigt: 2 Jahresbruttogehälter

      Es handelt sich bei meinen Bruder und mir alles um Führungsfunktionen, nicht desto trotz soll es dir zeigen, was ein Anwalt rausholen kann. Ein Anwalt ist das schlimmste, was der Personalabteilung passieren kann. Und denke an den Spruch „die Personalabteilung ist NICHT dein Freund“.

      Ich wünsche Dir viel Erfolg

      VG Uwe

    • Dein Mann kann auch nach 55 über dich beitragsfrei familienversichert werden, wenn er weniger als 470€ Einkünfte im Monat hat. Das geht unabhängig davon, wie Du in der GKV versichert bist (normal als AN, über Krankengeld, über ALG1).

      Zu deinem Abfindungsplan.
      Das kann ohne RA gut gehen, es muss aber nicht. Das kommt m.E. vor allem darauf an, wie dein AG da „aufgestellt“ ist. In größeren Firmen gibt es oft gewissen Rahmenbedingungen, die vieles vorgeben.
      Wer den Aufhebungsvertrag „angestoßen“ hat ist egal, letztendlich werdet ihr beide (AG + AN) freiwillig unterschreiben. Nur das zählt.
      Ein Problem könnte sein, dass Du seit längerem Krankengeld beziehst und Du deinem AG gar nicht auf der Tasche liegst. Warum sollte er da Geld für eine Abfindung in die Hand nehmen.
      Hans-M hat es schon anklingen lassen, da Du unkündbar bist, wirst Du wahrscheinlich im ganzen Dispojahr den vollen Beitrag zur Krankenkasse (AN + AG) zahlen dürfen. Je nach deinem bisherigen Gehalt können das bis zu 10.000€ werden.

      Zum Schluss noch ein Hinweis zum ALG1. ALG1 kann man nur beziehen, wenn man arbeitsfähig ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Du musst also vorher genesen, sonst gibt es kein ALG1!
      Mit etwas Glück erwischst Du einen Vermittler der dich eher rentenorientiert betreut (= in Ruhe lässt), haste aber Pech wirste mit Vermittlungsvorschlägen und Weiterbildungen konfrontiert.

      • Hallo Schorsch,

        danke für Deinen Kommentar.
        Mir ist jetzt noch eingefallen:
        Ich bin schon seit über 30 Jahren Mitglied der IGMetall und kann deren Rechtsberatung nutzen.
        Die kennen vor allem auch meinen Arbeitgeber sehr gut, was doch sicher ein Vorteil sein sollte. Oder ??

        Das Thema „Arbeitsfähigkeit“ für ALG1 ist mir natürlich bewusst. Das ist auch der Grund, warum ich jetzt den Ausstieg brauche.

        Gruß
        Susanne

    • @SuPi: Bitte bei zukünftigen Kommentaren nur den einmal gewählten Namen benutzen. Danke!

      Zur eigentlichen Frage nach der Unterstützung durch einen Anwalt möchte ich keine Aussage machen. Jede Situation ist individuell und es kann gut sein (wie von Uwe beschrieben), dass ein Anwalt äusserst hilfreich ist. Aber es gibt auch Beispiele, bei denen Anwälte ganz simple Dinge übersehen haben oder von vorne herein eine ablehnende Haltung beim AG erzeugen. Ich möchte daher keinen Rat geben.

      Ich kann nur berichten, dass ich meinen Aufhebungsvertrag vollständig ohne externe Unterstützung verhandelt habe. Weder Anwalt, noch Betriebsrat, noch Steuerberater. Aber das liegt sicher auch an meiner generellen Einstellung, meine Angelegenheiten gerne in eigener Verantwortung zu regeln. Eben „privatier“ 😉

      Gruß, Der Privatier

  159. Hallo Privatier,

    ich werde mich nun zunächst juristisch beraten lassen.
    Da ich Mitglied der IGM bin, habe dort die Möglichkeit dazu.
    Wie ich dann die Verhandlungen führe, werde ich dann noch entscheiden.
    Ich möchte mich an dieser Stelle (endlich) mal bedanken für Deine tolle Webseite und auch für das Buch, das ich mir jetzt als ebook zugelegt habe.
    Die Informationen und Tipps sind für mich sehr sehr hilfreich!

    Gruß
    Susanne

    • Hallo Privatier,

      und auch ihr erstes Buch „Gedanken eines Privatiers“ habe ich gerade angefangen zu lesen, und was soll ich sagen – es kommt mir so vieles bekannt vor.
      Vielen Dank

      Gruß
      Susanne

      • Die Idee bei dem Buch „Gedanken eines Privatiers“ war ja, die fachlichen Informationen mit meinen persönlichen Erlebnissen und Überlegungen zu verbindenn, so dass der Leser sich selber vielleicht stellenweise wiederfinden kann. Das ist erstaunlich oft gelungen, wie mir etliche Leser immer wieder bestätigt haben.

        Meine persönlichen Erfahrungen bleiben natürlich unverändert bestehen. Was sich aber im Laufe der Jahre teilweise deutlich geändert hat, ist das ganze Zahlengerüst. Das verändert sich praktisch jedes Jahr und ist oftmals schon veraltet, sobald man es aufgeschrieben hat. Wenn es also um konkrete Zahlen geht, sind die „Gedanken eines Privatiers“ heute nur noch eingeschränkt nützlich. Aber dafür gibt es ja inzwischen „Per Abfindung in den Ruhestand“. Und die wichtigsten aktuell gültigen Zahlen findet man immer hier: https://der-privatier.com/empfehlungen-2/aktuelle-grenzwerte-fuer-steuern-und-sozialversicherungen/

        Gruß, Der Privatier

  160. Hallo,

    ich (61 J.)plane ab 01.Juli ein Dispojahr einzulegen, um eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung zu vermeiden.
    Muss/kann/soll ich während des Dispojahrs Beiträge in die ALV entrichten?
    Kann ich für die Zeit des Dispojahrs Beiträge in die gesetzliche RV einzahlen, oder schadet das in irgendeiner Weise nach dem Dispojahr?

    Vielen Dank für jede Hilfe
    Elch

  161. Hallo eSchorsch,

    vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
    Du fragst, was ich bezwecken möchte.
    Ich möchte nach dem Dispojahr 2 Jahre ALG bekommen und dachte, Geld gibt es evtl. nur, wenn man vorher versichert war – also ohne ALV evtl. kein ALG.
    Was die GRV betrifft, muss ich mir noch mit meinem Steuerberater Gedanken machen. Das hat ja noch Zeit bis März nächstes Jahr. Wollte nur wissen, ob es sich schädlich auf den Bezug von ALG auswirken kann.

    Nochmal vielen Dank!
    Elch

    • „Ich möchte nach dem Dispojahr 2 Jahre ALG bekommen“
      Kriegst Du, wenn Du Ü58 bist und in den 5 Jahren vor Antragstellung 4 Jahre Beitragszeiten vorzuweisen hast. Freiwillige ALV ist dazu nicht nötig.

      • Hallo mal wieder,
        ich (derzeit 61J, gekündigt zum 30.06.2022) bin zur Zeit im Dispojahr bis 30.06.2023. Für den geplanten Termin bei der Arbeitsagentur im Mai/Juni habe ich vor kurzem bei meinem letzten Arbeitgeber um die Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung gebeten. Die hat er nun (leider) an die Arbeitsagentur geschickt. Von dort kam heute ein Brief, dass ich mich spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der AfA arbeitssuchend und arbeitslos zu melden habe. Das wäre ja schon letztes Jahr gewesen.
        Wie soll ich mit dem Schreiben umgehen? Einfach ignorieren und wie geplant im Mai/Juni bei der AfA arbeitslos zum 01.07.2023 melden?
        Vielen Dank für jede Hilfe!

        • Hallo Hans,
          die Gemeinsamkeiten von uns und unseren Fällen ist mir auch schon aufgefallen. 🙂
          Zum Thema: Ich weiß nicht, ob es gut ist den Begriff „Dispositionsjahr“ in offizieller Korrespondenz zu benutzen. Den gibt es zwar hier im Forum aber offiziell gibt es das nicht. Lieber wäre es mir, das einfach auszusitzen. Falls doch: Meinst Du, es reicht eine E-Mail mit meiner Kundennummer im Betreff an die im Schreiben angegebene Adresse
          Landkreis-XXXXX(at)arbeitsagentur.de?
          Wie begründest Du in Deinem Schreiben das Dispojahr?

          Viele Grüße
          Klaus

        • „Wie soll ich mit dem Schreiben umgehen?“

          Schreiben/Sagen dass Du dich erst zum 1.7.23 arbeitslos melden möchtest und dass Du momentan, bzw. bis 30.06.23 keine Arbeit suchst, also gar keine AS-Meldung möglich ist.

          • Genau so habe es auch gemacht. Nämlich bei dem Antrag zum Arbeitslosengeld kommt die Frage,warum ich mich so spät Arbeitsuchend gemeldet habe.
            Daraufhin habe ich geantwortet. Ich habe von meinem Dispositionsrecht gebrauch gemacht, und stand auch nicht immer zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung ( wegen längeren Reisen etc)
            Da das zur Verfügung zustehen eine Voraussetzung bei der Arbeitsvermittlung ist, habe ich diese Meldung erst jetzt gemacht.
            Es kamen keine Rückfragen, und keine woche Sperre vom Arbeitslosengeld👍

          • Ich habe beschlossen, nicht auf das Schreiben zu antworten. Das ist m.E. auch nicht dort verlangt. Es steht lediglich als Hinweis drin, dass – wenn ich mich ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig arbeitssuchend melde – eine Sperrzeit von einer Woche eintritt.

            @Hans-M:
            Ich habe vor, Ende Mai/Anfang Juni bei der AfA vorstellig zu werden. Dort kann ich dann immer noch erklären, dass ich von meinem Dispositionsrecht Gebrauch gemacht habe.

            @Robert Kiyosaki:
            Du fragtest, warum ich schon eine Kundennummer habe:
            Das liegt mit Sicherheit daran, dass ich im März letzten Jahres (also noch vor meiner Kündigung) einen telefonischen Beratungstermin mit der AfA hatte wo mir (leider nur mündlich) auch das Recht zu disponieren bestätigt wurde und dass ich mich in diesem Fall erstmal nicht arbeitssuchend melden muss.

        • „Die hat er nun (leider) an die Arbeitsagentur geschickt“

          Inzwischen gab wohl eine kleine Änderung, was Übermittlung der Arbeitsbescheinigung angeht:
          https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea
          Widerspruchs- und Informationsrecht entfallen
          Ab dem 1. Januar 2023 können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr wie bisher der elektronischen Datenübermittlung widersprechen. Für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber entfällt ab diesem Zeitpunkt die Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung ihrer Daten zu informieren. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von uns direkt einen Ausdruck der von Ihnen übermittelten Daten.
          Die rechtliche Grundlage ist das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“
          Ich habe damals noch vom Arbeitgeber verlangen können, die Bescheinigung in Papierform an meine Adresse zu schicken. Damit bin ich dann erst zwei Wochen vor Ende des Dispojahres in die Agentur. Die Agentur hat dann das Recht, die Arbeitsbescheinigung (erstmals oder noch mal) elektronisch vom AG zu erhalten.
          Aber du bist ja noch gar arbeitslos und noch nicht mal arbeitsuchend gemeldet, also noch nicht mal registriert bei der Agentur. Wieso haben die schon eine Kundennummer eingetragen ? Außerdem kann sich inzwischen deine Adresse geändert haben oder könntest einen Minijob haben oder auf Weltreise sein. Es geht die Agentur nichts an. Die haben dir gar nichts zu sagen. Das Schreiben ist wohl eine Standardprozedur, um ihrer Aufklärungspflicht nachzukommnen.
          Einfach abwarten. Prüfen, ob die Daten in der Bescheinigung stimmen und dann am Ende des Dispojahres arbeitslos melden.

        • Hallo Elch,
          mein Dispojahr läuft am 30.04.23 aus.
          Ich bin „noch“ 62 Jahre alt.
          Also ich bin so vorgegangen.
          Beginn des Dispojahres 01.05.22
          Ohne irgendwelche Meldung bei der Arbeitsagentur!!!

          Dann mitte Januar 2023 eine Arbeitsuchend Meldung (Online) an die Arbeitsagentur geschickt.

          Ca. 5 Tage später kam ein Schreiben von der Arbeitsagentur mit den Worten

          Sie gehen aufgrund der Daten die ich ihnen geschickt habe davon aus dass ich evtl. schon Arbeitslos bin oder demnächst werde. Darum sollte ich mich Arbeitslos melden.

          Das habe ich dann auch gemacht, nur habe ich gewartet bis zum 01.02.2023
          weil Online kann man sich nur 3 Monate vorher Arbeitslos melden.

          Und somit habe ich mich zum 01.05.2023
          Arbeitslos gemeldet
          Am 10.02.2023 hatte ein Persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter von der Arbeitsagentur,
          dieser gab mir auch dann das Formular mit für die Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber.
          Und die Woche darauf habe ich meinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt
          (auch Online)
          In der gleichen Woche wurde dieser noch bearbeitet und zum 01.05.2023
          genehmigt!

          Denke ich habe alles richtig gemacht👍😁

  162. Hallo Ihr Lieben,
    ich habe gerade einen Aufhebungsvertrag (mit monatlicher Auszahlung der Abfindung und Weiterentwicklung der Rente bis 63J / Pensionskasse bis 64J 4M) unterschrieben und wollte mich jetzt arbeitsuchend melden… Mein Arbeitsverhältnis endet am 30.06.22 und dann wollte ich mich zum 01.07.22 arbeitslos melden. Nun habe ich von dem Dispositionsrecht und der Umgehung der Sperre erfahren und frage mich, ob ich dies auch noch in Anspruch nehmen kann und mich erst dann zum 01./oder 02.07.23 arbeitslos melden soll. Ich werde jetzt im Mai 62 Jahre, bin jetzt 41 Jahre im Unternehmen und wäre dann schon 63 Jahre. Ich habe etwas Bedenken, wenn ich ALG 1 um 1J und 1 Tag rausschiebe, das man mir dann sagt, ich könnte ja mit 63 in Rente gehen…dann würde ich bei einer Arbeitslosenmeldung jetzt wenigstens noch ein knappes Jahr Alg1 beziehen können ( oder ALG1 mit Sperre), aber nächstes Jahr dann gar nicht mehr! Die 45 Jahre abschlagsfrei voll hätte ich erst im September 2026 voll.

    • Moin Dschellie,

      „ … ob ich dies auch noch in Anspruch nehmen kann und mich erst dann zum 01./oder 02.07.23 arbeitslos melden soll.“

      Ja, dass kannst du machen. Wir reden hier aber über ein „Dispositionsjahr“.

      „Ich habe etwas Bedenken, wenn ich ALG 1 um 1J und 1 Tag rausschiebe, das man mir dann sagt, ich könnte ja mit 63 in Rente gehen…“

      Die Bedenken sind unbegründet, da die AfA keine „Zwangs“ Verrentung durchführen darf und kann. Also könntest du mit 63 +1 Monat zum 01.07. bzw. 02.07.2023 die 2 Jahre ALG1 in Anspruch nehmen ( … der Vermittlungsdruck der AfA mit 63 wird evt. nicht sehr ausgeprägt sein, aber ob das der jeweilige Vermittler auch so sieht?).

      Jedenfalls minimierst du durch den ALG1 Bezug die vorhandenen Rentenabschläge.
      Wenn die monatlichen Auszahlungen der Abfindung entsprechend hoch ausfallen, wäre u.U. auch noch DRV-Einzahlungen mit DRV-Formular V0210 möglich (hängt von der jeweiligen steuerlichen Situation ab). Damit wäre ein weiterer Ausgleich der Rentenabschläge auch noch möglich.
      Hierzu empfehle ich immer einen Beratungstermin bei der DRV anzustreben.

      Gruß
      Lars

      PS: (mit monatlicher Auszahlung der Abfindung und Weiterentwicklung der Rente bis 63J / Pensionskasse bis 64J 4M)
      Werden damit auch Sozialabgaben … RV, KK, PV, ALV bis 63 abgeführt ??????

      • Ja, als würde ich weiter arbeiten…bis 63, der Arbeitgeber- Beträge werden auf die monatlich ausgezahlte „Abfindungssumme“ aufgeschlagen und dann muss aber ich die volle KK usw bezahlen…es ist quasi, als würde ich weiter „Gehalt“ bekommen.
        …bei der Pensionskasse wird auch weiterentwickelt aber sogar bis 64 und 4 Monate… mein frühest möglicher Renteneintritt…

  163. Lieber Privater,

    ich könnte am 30.11.2022 aus meinem Unternehmen mit Abfindung ausscheiden – muss mich ja dann aber zunächst zum 01.12.2022 arbeitslos melden. Dies bedeutet doch, dass bei einem Dispojahr das ALG 1 spätestens ab 02.12.2023 beginnen muss ?

    Dies wiederum bedeutet, dass ich in dem Jahr der Abfindung einen Monat ALG 1 habe und ich mich steuerlich verschlechtere. Gibts da noch eine andere Idee ?

    Es wird einen Abfindungsvertrag geben mit einer Summe, die höher ist als das Entgelt des Jahres 2022. Durch was kann ich gewährleisten, dass das Finanzamt auch wirklich die Fünftelregelung anwendet ? Ist Die Auszahlung im Februar sicherer ? Und dann gibts ja noch diese Märzklausel spielt die hier auch eine Rolle für etwaige Sozialversicherungsbeiträge ?

    Wem wurde die Fünftelregelung bei Aufhebungsvertrag abgelehnt ?

    Es gibt ja folgende Rechtssprechung:

    Gilt die Fünftelreglung aber auch bei der eigenen Kündigung?
    Das Finanzgericht Münster hat 2017 entschieden, dass eine Abfindung auch dann mittels Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 2 EStG steuerbegünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag auf eigene Initiative hin abgeschlossen hat. Im verhandelten Fall stand der Arbeitnehmer beim Abschluss des Auflösungsvertrages unter dem von der BFH-Rechtssprechung geforderten nicht unerheblichen tatsächlichen Druck, denn er handelte in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten über die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und über die von ihm begehrte Höhergruppierung (FG Münster vom 17.3.2017, 1 K 3037/14 E).

    Aktuell hat der BFH die Sichtweise geteilt und die Revision der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Danach gilt: Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich (BFH-Urteil vom 13.03.2018,IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709

    • Moin Liesl,

      „muss mich ja dann aber zunächst zum 01.12.2022 arbeitslos melden.“

      Sie wollen ein Dispositionsjahr einlegen! Auf keinen Fall !!! dann zum 01.12.2022 AL melden.

      Tipp: Kaufen sie sich das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“

      Auszug: Kapitel 6.8 „Dispositionsjahr“ ab S.193
      „Bei einem Dispositionsjahr erfolgt zunächst keinerlei Meldung bei der Agentur für Arbeit.“

      „Dies wiederum bedeutet, dass ich in dem Jahr der Abfindung einen Monat ALG 1 habe und ich mich steuerlich verschlechtere. Gibts da noch eine andere Idee ?“

      Darf ich einmal fragen wie jung sie sind?
      Ich gehe einmal davon aus, dass sie älter als 58 sind bzw. im Dispositionsjahr 58 werden. Zu der oberen Frage:

      Testen sie einmal mit den Abfindungsrechner (rechts oben) wie sich der eine Monat ALG1-Bezug (Dez.2023) überhaupt steuerlich im Abfindungsjahr 2023 auswirkt.

      Folgende Möglichkeit:
      Sie melden sich zum 02.12.2023 Arbeitslos und nach einen Tag ALG1-Bezug melden sie sich für den Rest des Monats 12/2023 aus dem ALG1-Bezug wieder ab. Zum Stichtag 01.01.2024 melden sie sich wieder AL + ALG1-Bezug.

      Zur „Fünftelregelung“:
      Die „Fünftelregelung“ bei Abfindungen wird angewendet, wenn eine „Zusammenballung der Einkünfte“ vorliegt und die „Zusammenballung der Einkünfte“ ist eine Voraussetzung, dass die steuerlich vorteilhafte „Fünftelregelung“ angewendet werden kann.

      „Wem wurde die Fünftelregelung bei Aufhebungsvertrag abgelehnt ?“

      Der AG kann die Anwendung der „Fünftelregelung“ im Aufhebungsvertrag auch ablehnen. Hier kann man evt. gegensteuern, indem man den AG entsprechende Informationen (schriftliche Erklärung) liefert, dass:
      – nach dem Ausscheiden kein weiterer AG vorhanden ist (ansonsten wird die Abfindung mit Stk. 6 versteuert)
      – Darlegung der voraussichtlichen Einkommenssituation

      Selbst wenn der AG dann trotzdem die Anwendung der „Fünftelregelung“ bei der Abfindungsauszahlung nicht anwendet, wird mit der nächsten Steuererklärung die Differenz wieder ausgeglichen.

      Tipp zu dem gesamten Thema Dispositionsjahr, Abfindung, späterer ALG1-Bezug, steuerliche Optimierungsmöglichkeiten, Sperr- und Ruhezeiten mit vielen Beispielrechnungen aber auch Fallstricke finden sie im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. (Kann ich nur empfehlen)
      Insbesondere den von ihnen angesprochene Punkt wird ab S.110 Kapitel 5.1.5 „Fünftelregelung bei Arbeitgeber“ behandelt.

      (Kleine Leseprobe ab S.113:)

      Dennoch wird man nicht in allen Fällen Erfolg haben und ein Bearbeiter in der Personalabteilung stellt sich quer oder es passieren Fehler, an die niemand vorher gedacht hat.
      Auch in diesen Fällen bedeutet das keinesfalls eine Katastrophe, denn auch wenn zunächst die Auszahlung der Abfindung womöglich geringer ausfällt als erwartet, so gleicht sich das spätestens mit der nächsten Steuererklärung bzw. mit dem dazugehörigen Steuerbescheid alles wieder aus.
      Mit dem erhalt des Steuerbescheides werden alle zuvor zu viel oder zu wenig einbehaltenden Steuern wieder ausgeglichen. Es geht also nichts verloren. Man muss nur „etwas“ länger darauf warten.“

      Auszug Ende

      Sie sollten deshalb unbedingt im Vorfeld mit dem AG sprechen, damit dieser die vorteilhafte „Fünftelregelung“ für die Abfindungsauszahlung anwenden kann. (wenn eine „Zusammenballung der Einkünfte“ vorliegt, dann gibt es eigentlich vom FA keine größeren Probleme)

      Mit dem „Dispositionsjahr“ umgehen sie Sperr- und Ruhezeiten der AfA. Wenn die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wird, findet eine Verbeitragung der Abfindung durch die KK nicht! statt.

      Und die Dauer der Ruhezeit (AfA) richtet sich nach 3 Zeiten:

      – Berechnung nach Abfindungshöhe, Lebensalter und Firmenzugehörigkeit
      – Zeitraum bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte
      – maximal ein Jahr

      Und durch das Dispositionsjahr ist das eine Jahr abgegolten. Auch hierzu finden sie im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ ab S.174 viele nützliche Informationen und auch Beispielrechnungen.

      Gruß
      Lars

      • „Aber was bringt die Abmeldung für den restlichen Monat Dez. 23 konkret?“

        Drückt den Gesamtbetrag ALG1 im Jahr 2023 => Steueroptimierung im Abfindungsjahr

        • Die Tage, die in 2023 genommen werden, gehen natürlich von den 2 Jahren ab.

          Das Ab- und wieder Anmelden kann man theoretisch täglich machen, ein oder zwei Kommentatoren haben das monatlich praktiziert, selbst habe ich keine Erfahrung damit. Irgendwann sind halt die 4 Jahre um …

      • Genau … Steueroptimierung im Abfindungsjahr 2023 … kann man prima mit den Abfindungsrechner vom Privatier simulieren

        Gruß
        Lars

  164. Ich habe noch was vergessen: Stand jetzt könnte ich die Kündigungsfrist von 7 Monaten einhalten – würde es dann trotzdem bei einem Aufhebungsvertrag eine Ruhezeit vom Arbeitsamt geben, falls ich doch mit dem ALG 1 in 2023 starte trotz Abfindung. Für mich hätte das den Vorteil, dass ich nach den 2 Jahren noch zusätzlich was verdienen kann.

    • Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, dann erfolgt keine Ruhezeit.
      Das ändert aber nichts daran, dass eine Sperrzeit verhängt wird (sofern kein Dispojahr genommen wird).

  165. Hallo Liesl
    Wie schon gesagt, ich kann dir auch nur empfehlen das Buch zu kaufen. Dir fehlen sämtliche Informationen. Um nichts falsch zu machen lese das Buch und dir werden darin alle Fragen beantwortet.

  166. Hallo Zusammen,

    zunächst mal ganz herzlichen Dank für den vielen Input und die Mühe 🙂

    Ich habe das Buch gelesen – allerdings schon vor 3 Jahren – jetzt ist es bei mir aktuell geworden und die Zeit ist knapp ….

    Oben habe ich mich verschrieben: natürlich den Feststellungsbescheid zum 01.12.2022 und dann sofort wieder abmelden – dass ich das Spiel im Dezember 2023 nochmals mit einem Tag ALG treiben kann, war mir nicht bewußt – bei mir würde es sogar genau passen – dann wäre ich in 2024 und 2025 im ALG 1 Bezug sprich 24 Monate.

    Ich werde im Juli 61 und kann am 01.02.2026 in die 45jährige Rente gehen – mir fehlen allerdings noch Zeiten, da ich mal 2 Jahre freischaffend war und nix eingezahlt habe. Da würde ich dann aber einfach im Dispojahr den Mindesbeitrag ich meine ca. 85 € einzahlen und während der Arbeitslosigkeit einen 165 € Job mit Einzahlung Eigenanteil in die Rentenkasse (so hat es mir der Berater der Rentenkasse versichert, dass das angerechnet wird) machen.

    Trotz Buch usw. – ich bin in einem Betrieb mit 1200 MA bis jetzt stellvertretende BR-Vorsitzende gewesen und es haben mir einige MA erzählt, dass Ihr Steuerberater gesagt hat, dass die Abfindung bei Auszahlung Januar sowieso mit dem alten Jahr gemeinsam betrachtet wird – deshalb haben sich einige die Abfindung sogar noch im alten Jahr gemeinsam mit dem Entgelt auszahlen lassen. Hatten die einen schlechten Steuerberater ?

    Ich habe inzwischen soviel gegoogelt, dass ich sehr verunsichert bin, da ich ja an einem Aufhebungsvertrag mit meiner Unterschrift grundsätzlich mitwirke. Es gibt dazu zwar einige Gerichtsurteile, aber die Unsicherheit bleibt – und die Abfindung ohne Fünftelregelung wäre wirklich zu wenig.

    Wie kann denn die Zusammenballung von Einkünften stattfinden, wenn nur die Abfindung in 2023 bezahlt wird ? was ist da genau die Zusammenballung ? …. die Abfindung ist natürlich höher als das Gesamtbrutto in 2022 …. und wieviel höher muss den die Abfindung mindestens sein ? 5 € oder irgendein Prozentsatz ?

    Ich bin Euch Herren der Schöpfung so dankbar – wo sind eigentlich die Frauen :)))))))))))))))

    LG Elisabeth

    • Moin Liesl,

      nochmals:
      Du scheidest am 30.11.2022 aus dem Unternehmen aus. Zur Steueroptimierung der Abfindungszahlung und Vermeidung der AfA-Sperr-/Ruhezeit legst du ein „Dispositionsjahr“ ein. Darum meldest du dich zum 02.12.2023 Arbeitslos (1Jahr + 1Tag).

      Gruß
      Lars

      PS:“Wie kann denn die Zusammenballung von Einkünften stattfinden, wenn nur die Abfindung in 2023 bezahlt wird ? was ist da genau die Zusammenballung ?“

      siehe hierzu im Buch S.99 „Zusammenballung von Einkünften“

      • Die Zusammenballung ist auch hier im Beitrag über Gundlegendes zur Fünftelregel erläutert:
        https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/?hilite=Zusammenballung

        @Liesl: Übrigens gibt es zu fast allen gestellten Fragen hier auf der Seite einen Beitrag, egal ob zur Fünftelregel, Sperre, Ruhezeit, Auszahlung der Abfindung, Erfahrungen mit der Agentur, Rentenansprüche usw.

        Es wäre auch für die Fragen (und Antworten) sinnvoller, diese einzeln bei den entsprechenden Beiträgen zu stellen. Wenn diese hier gehäuft und themenfremd gestellt werden, besteht immer die Gefahr, dass einzelne Punkte untergehen.

        Gruß, Der Privatier

    • „Oben habe ich mich verschrieben: natürlich den Feststellungsbescheid zum 01.12.2022 und dann sofort wieder abmelden – dass ich das Spiel im Dezember 2023 nochmals mit einem Tag ALG treiben kann, war mir nicht bewußt – bei mir würde es sogar genau passen – dann wäre ich in 2024 und 2025 im ALG 1 Bezug sprich 24 Monate.“
      Nein, wenn kein Dispojahr eingelegt wird, verhängt das Amt 12 Wochen Sperre und kürzt den Anspruch auf 18 Monate! Eine Abmeldung nach einem Tag ändert das nicht.

      „dass Ihr Steuerberater gesagt hat, dass die Abfindung bei Auszahlung Januar sowieso mit dem alten Jahr gemeinsam betrachtet wird“
      Falls eine steuerliche „Zusammenveranlagung“ des Gehaltes 2022 und der Abfindungszahlung 01/2023 gemeint ist: das ist Unsinn, der Steuerberater sollte geteert und gefedert werden …

      Lies die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel selbst nach https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/

  167. Hallo Zusammen,

    noch eine andere Frage zum Thema „Arbeitsamtsterror“ 🙂

    Ich werden den Höchstsatz ALG 1 erhalten und war zuvor eine Provisionsempfängerin im Vertrieb.

    Nun habe ich gelesen – von Monat 1-3 darf das Brutto nur 20 % weniger sein – von Monat 4-6 darf das Brutto nur 30 % weniger sein und ab dem 7. Monat darf das Netto des neuen Jobs ggfs. nicht unter das ALG 1 fallen – also 2680 € – das sprechen wir dann über einen Job mit einem Brutto von ca. 4000 €.

    Wenn Sie mich nun auf eine Vertriebsstelle vermitteln ist das ja sehr vage, ob der Verdienst am Jahresende so eintritt. Zum einen kann durch die Halbleiterthematik aktuell überhaupt keine Ware geliefert/verkauft werden und zum anderen muss man sich im Vertrieb ja zunächst das Produkt aneignen und dann auch einen neuen Kundenkreis erschließen. Bis die erste Leasingperiode zu Ende ist und der Kunde nachkaufen würde, bin ich schon in Rente.

    „Natürlich darf ich in meinem Lebenslauf ja nicht verschweigen, dass ich 8 Jahre stellvertretende BR-Vorsitzende war – und ich selbstverständlich von dieser Institution zur Freude der AG überzeugt bin“

    ………..ich gehe davon aus, jeder von Euch hat seine Geschichte mit dem Jobcenter zu erzählen – auf was muss ich mich einstellen, bis dahin bin ich dann 62,5 Jahre alt und habe eine Restlaufzeit von 2 Jahren und 1 Monat.

    Nochmals LG
    Elisabeth

    • „Nun habe ich gelesen – von Monat 1-3 darf das Brutto nur 20 % weniger sein – von Monat 4-6 darf das Brutto nur 30 % weniger sein und ab dem 7. Monat darf das Netto des neuen Jobs ggfs. nicht unter das ALG 1 fallen“

      Zwei mögliche Fälle:
      – der Vermittler behandelt dich rentenorientiert (lässt dich weitgehend in Ruhe, weil Du die Zeit zwischen ALG1 und Rente selbst finanzieren kannst)
      – der Vermittler behandelt dich vermittlungsorientiert. Dann darfste Bewerbungen schreiben, nennst dein altes Jahresgehalt im Anschreiben und niemand wird dich dafür in ein Bewerbungsgespräch einladen. Erst recht, wenn Du jahrelang (hoffentlich für die Gewerkschaft) als BR tätig warst. Hier hat noch niemand berichtet, dass jemand gegen seinen Willen in einen niedrigbezahlten Job vermittelt wurde. Du sorgst dich um irrelevante Dinge.
      Lies selber die Kommentare https://der-privatier.com/kap-9-5-6-hinweise-zum-dispositionsjahr-umgang-mit-der-agentur/

  168. Guten Tag zusammen,

    ich versuche gerade mir einen Überblick zum Thema Dispo-Jahr für „fast“ 58-jährige nach Aufhebungsvertrag zu verschaffen.
    Ziel: AGL1 für 24 Monate nach Aufhebungsvertrag und Disp.-Jahr.

    Habe festgestellt, es gibt wohl vieles zu beachten…Rahmenfrist, 1 Jahr plus mind. 1 Tag für Dispo-Jahr, usw.
    Hier meine Situation:
    1. Bis 30.06.2021 langjährig beschäftigt
    2. Ab 01.07.2021 Aufhebungsvertrag
    3. keine Meldung an die Agentur => Plan eines Dispo-Jahres
    4. Im Okt. 2022 wird Alter 58 Jahre erreicht.

    Mein Plan / meine Fragen:
    5. Im Juli 2022 nach einem Jahr (plus 1 Tag) erstmals bei der Arbeitsagentur melden (Arbeitslos-Meldung) => damit Bedingungen für Dispo-Jahr erfüllt ?
    6. Im Okt. 2022 (nach erreichen Alter 58 J.) im zweiten Schritt dann arbeitssuchend melden. Vermutlich kann dann ab 58. Geburtstag / Nov. 2022 ALG1 bezogen werden ?
    7. Mit diesen Terminen wird m. E. die 30 Monate (Rahmenfrist) auch erfüllt, da von Mai 2020 bis zum Ausstieg im Juni 2021 die 12 – , bzw. sogar 13 Monate Beschäftigung erfüllt.

    Ich würde also am 04.07.2022, bzw. 10.08.2022 die beiden Meldungen an die Agentur machen.
    Hat jemand hierzu Erfahrung, oder kann dieses Vorgehen, bzw. mein Plan bestätigen. Würde mich über Meinungen und hilfreiche Kommentare freuen.
    Vielen Dank
    Grüße Christiancc

    • Moin christiancc,

      Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungs-pflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig.

      Um 24 Monate ALG1-Anspruch zu erhalten, müssen nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:

      1. das 58. Lebensjahr muss vollendet sein
      2. vor Entstehung der Arbeitslosigkeit in den letzten 5 Jahren mindestens 48 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen vorliegen

      Und da du im Oktober 2022 58 Jahre alt wirst, dass Arbeitsverhältnis am 01.07.2021 endete, können keine 48 Monate Versicherungspflichtverhältnisse in den zurückliegenden 5 Jahren nachgewiesen werden. Sorry, das wird mit 24 Monaten ALG1-Anspruch nichts.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für deine schnelle und vor allem sehr kompetente Rückmeldung. Auch wenn sie natürlich nicht ganz meinen Erwartungen entspricht. Werden dann aus den 24 Monaten jetzt 18 Monate ALG1-Anspruch ?
        Mache mir jetzt natürlich sofort Gedanken um einen „Plan B“. Nachdem mein Alter/58 J. jetzt keinen Vorteil mehr bringt, sehe ich am Ende meines DispoJahres, jetzt am 30.06.2022, bzw. am 01.07.2022 eigentlich zwei Alternativen:

        1. Jetzt sofort nach Ende des DispoJahres (am 01.07.2022) mich bei der Agentur zu melden – zeitgleich Arbeitslos und Arbeitssuchend – um möglichst schnell ins ALG1 zu kommen. Sperrzeit wäre ja dann nicht mehr zu erwarten – ALG1 ab 01.07.2022 möglich ?

        ODER

        2. Die Meldung bei der Agentur aus steuerlichen Gründen (Abfindung war in 2022) noch weiter hinausschieben – Dann zeitgleich (zum 01.01.2023) Arbeitslos und Arbeitssuchend melden. Allerdings wäre das Dispojahr dann schon 1,5 Jahre ! Wären da dann anderweitige Reglungen zu beachten, die zu Problemen mit dem ALG1, bzw. der Agentur führen könnten ? Hier würde ich sonst im Dez. 2022 die Meldung zum 01.01.2023 starten, um ALG1 möglichst ab 01.01.2023 zu erhalten ?

        Freue mich auf deine Bewertung / Rückmeldung

        Vielen Dank
        Gruß
        Christiancc

        • „ALG1 ab 01.07.2022 möglich ?“
          ja!

          „im Dez. 2022 die Meldung zum 01.01.2023“
          Ist möglich, hat aber ein Risiko.
          Wenn Du zwischen den Jahren ausrutscht und dir das Bein brichst, dann bist Du Anfang 2023 krank und stehst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Nach Ende der Krankheit kann es zu spät sein, um noch überhaupt einen Anspruch zu erhalten. Dann stündest Du mit leeren Händen da. Ist ein bisschen Schwarzmalerei, aber man muß das Risiko ja nicht eingehen.

          Mein Vorschlag wäre die Meldung zu 07/2022 und sich danach wieder abmelden. Ein paar Tage ALG1 machen die Steuer nicht fett. Den Rest dann ab 2023 in Anspruch nehmen.

          • Ok, danke für die Rückmeldung.
            Also ehrlich gesagt würde ich die An- und Ab-Meldung lieber vermeiden.
            Daher jetzt nochmal meine Idee, obwohl das Alter 58 jetzt keine Rolle mehr für meinen ALG1-Anspruch spielt, trotzdem bei dieser „alten Terminschiene“ zu bleiben.
            Würde bedeuten:
            1. Im Juli (z.B. 04.07.2022) als Arbeitssuchend melden => mit dem Hinweis auf Okt. 2022 ?
            2.Im Okt. (z.B. 10.10.2022) dann Arbeitslos melden – ab Nov. ALG1 erhalten.
            Oder kann das dann schon zusammen beides im Juli erfolgen ?

            Das wäre aus meiner Sicht, und auch aus steuerlicher Sicht ein guter Kompromiss. Wäre das so machbar / empfehlenswert….oder gibt es hier Nachteile/Risiko.

            Kann ich eigentlich von 18 Monaten ALG1-Anspruch ausgehen ?
            Danke
            Gruß
            Christiancc

          • Ab dem Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung darfst Du mit Vermittlungsaktivitäten rechnen. Zum Thema der Arbeitsuchendmeldung hat der Privatier einen eigenen Artikel verfasst https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
            Nach einem Dispojahr würde ich mich nicht schon 3 Monate vorher den Vermittlungsbemühungen aussetzen wollen.
            Man kann sich aber bis zu 3 Monate im Voraus arbeitslos melden, hat dann aber ggfs. wieder früh den Vermittler am Hals.

            Ich sehe nichts, was gegen die 18 Monate spricht.

            Je weiter Du vom 1.1 zeitlich zurück gehst, desto geringer das Risiko. Ich empfehle das Ab-Anmelden weil es das zeitliche Risiken vermindert. Aber als ich damals mein Dispojahr nahm, musste das noch nach genau einem Jahr beenden und ich hab das auch hingekriegt. Viele Wege führen nach Rom und in den Privatierstand.

          • Wie lange darf ich denn ab Ende der Beschäftigung bis zur 1. Meldung an die AA (also arbeitssuchend) maximal warten – damit mein ALG1-Anspruch nicht verfällt ?

            Es müsste ja grundsätzlich das DispoJahr sein – plus x Monate sein

            Danke
            Gruss
            Christiancc

          • Sorry, ich tu mir immer noch mit den beiden Meldungen (arbeitssuchend + Arbeitslos) schwer – hab es für meinen Fall noch nicht wirklich verstanden.

            Mein Ziel ist es ab 01.11.2022 ALG1 zu beziehen.
            Auf diesen Termin gerechnet, hätte ich beim Betrachtungszeitraum von 30 Monaten, noch 14 Beitragsmonate (also m. E: auf der sicheren Seite).

            Aber wann sollte ich dann aktiv werden (Arbeitssuchend-Meldung) und (Arbeitslos-Meldung) bei der AA.
            Ich möchte ja auch nicht unnötig lange Vermittlungsaktivitäten generieren.

            Würde es reichen wenn ich Ende 08/2022 mich erstmals „Arbeitssuchend“ und zeitgleich auch auch den Termin „Arbeitlos“ 01.11.2022 (Start ALG1) mit angebe ?

            Danke nochmal

          • Du hast zwei Möglichkeiten
            – Du meldest dich spätestens am 1.8.22 (3 Monate vor dem 1.11.22) beim Amt als arbeitssuchend mit Termin Arbeitslos ab 1.11.22. Zusätzlich ist eine persönliche Arbeitslosmeldung im Amt notwendig (Feststellung der Personalien, müsste mittlerweile auch online möglich sein).
            Du kannst in diesem Zuge auch gleich den Antrag auf ALG1 zum 1.11.22 stellen.
            Wenn Du es so handhaben kannst wie B (Kommentar unten), dann kann das auch mit der „keine Vermittlung vor 1.11.22“ klappen.
            – Du riskierst die Woche Sperre und meldest dich erst Ende Oktober beim Amt. So hab ich das damals auch gemacht und keine Sperre erhalten. Aber keine Garantie.
            Der Privatier hat eine Argumentationshilfe wegen der möglicherweise drohenden einwöchigen Sperre geschrieben, das habe ich zwei Beiträge weiter oben verlinkt.

    • Kurz und schmerzhaft:
      Du bist 3 Monate zu früh/jung ausgestiegen und wirst daher keine 24 Monate ALG1 erhalten.

      PS: mit der AL-Meldung 07/2022 werden die 18 Monate festgeschrieben, einen Abmeldung und erneute Anmeldung 10/2022 ändern nichts an den beschiedenen 18 Monaten

      • Hallo eSchorsch,

        danke – ebenso kurz und schmerzlos. Habe ich verstanden. Die Alternative der 3 Monate wäre, bzw. war aus finazieller Sicht keine gute Alternative. Somit muss ich jetzt eben mit einem reduzierten ALG1-Anspruch rechnen. Ich hoffe da jetzt noch auf 18- statt der vollen 24 Monate.

        Vielen Dank
        Gruß
        Christiancc

        • Arbeitssuchendmeldung ist die Verpflichtung, auf die auch jeder AG im Aufhebungsvertrag oder bei Kündigung hinweist. Tut man das nicht sollte man eine einwöchige Sperre einkalkulieren. Muss nicht kommen, aber könnte halt zu diskussionen führen mit dem Ergebnis der 1-wöchigen Sperre.

          Ich habe mich seinerzeit 3 Monate vorher gemeldet (im laufenden dispojahr) mit dem Hinweis, daß ich aber erst ab dem 01.02.. (also zum Zeitpunkt meines gewählten Leistungsanspruchs= Arbeitslosenmeldung) zur Verfügung stehe. Grund= private Erholungsphase= keine Zeit und Lust.

          Dies wurde problemlos akzeptiert und seit dem 01.02.21 läuft es problemlos bis jetzt und hoffentlich bis zum Abschluss am 31.01.2023.

          Urlaubswünsche letztes Jahr waren innerhalb der zu erwartet genehmigten 21 Tage pro Jahr. Für 2022 liege ich aktuell bei 18 Tagen, da bin ich gespannt, ob weitere Tage über die 21 hinaus problemlos genehmigt werden oder ob ich dann den Umweg über die An/Abmeldung gehen muss. Beim Rentenzugang habe ich einen Monat Luft, sodass die auch kein großes Problem darstellen würde.

          Hoffe der Unterschied Arbeislosenmeldung und Arbeitssuchend wurde jetzt deutlich.

          Grüße

          B

  169. So bei meiner Frau nähert sich das Ende des Dispo-Jahres, bin gespannt was passieren wird.
    Sie muss sich jetzt zum 02.07 (Sa) arbeitslos melden (Beschäftigungsende war der 30.06.21).
    Wenn ich noch alles richtig in Erinnerung habe, kann die Meldung ja schon früher eingereiocht werden; wichtig war ja der angegebene Termin.
    Wir wollen nur den Betrag für ALG-1 feststellen lassen und danach sofort wieder für dieses Jahr
    abmelden.
    Jetzt sind wir vermutlich noch über den Monatswechsel in Urlaub, d.h. nicht verfügbar für ein persönliches Gespräch bei der AA. Weiß zufällig jemand, ob man mit der Meldung auch gleich hinterher 3 Wochen Urlaub ab Beginn der offiziellen Arbeitslosigkeit melden kann.

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    • Wenn U58 (keine 24 Monate), dann halt erst zum 1.8.22 (oder gleich nach Urlaub) arbeitslos melden.

      Wenn Ü58, dann würde ich mich schnellstmöglich zum 2.7.22 arbeitslos melden und gleich zum 3.7.22 wieder abmelden. Notfalls auch schon vor Erhalt des Bescheides (was ich sonst nicht empfehle). Zieht die persönliche Meldung vor dem Monatswechsel durch und es sollte gut gehen. Kinners was macht ihr auch für Sachen …

      Urlaub während ALG1 ist ein gummiartiges „kann“ und kommt auf den Vermittler an. Damit kann man nicht sicher planen.

    • Lieber eSchorsch und lieber Hans,
      vielen Dank für eure Antworten.
      Das mit dem Urlaub regle ich dann anders, nur kurz anmelden und am nächsten Tag wieder abmelden ist mir zu heiss.

      Ich hatte mich mit dem ganzen Thema vor über 1 jahr beschäftigt, muss mich jetzt erstmal wieder einarbeiten.
      Überrascht hatte mich an euren Antworten, dass ihr die Meldung viel früher gemacht hättet. Ich hatte mir vor 1 Jahr notiert, die Meldung erst einige Wochen vorher abzugeben. Aufgrund der Tatsache, dass wir in diesem Jahr nur kurz für den Bescheid anmelden wollen, wollten wir den Kontakt mit der AA zeitlich auf ein Minimum begrenzen.

      Ich kümmere mich dann mal darum, dass die Meldung noch in dieser Woche rausgeht.

      Liebe Grüße Dirk

      • Hallo Hans,
        bei uns scheint es rund zu laufen.
        Meine Frau war am letzten Freitag erstmals. bei der Afa.
        Die Sachbeabeiterin dort hat sich sehr viel Mühe gegeben, ca. 50min).
        Da sie das mit dem Dispo-Jahr nicht wirklich kannte hat sie sich immer wieder bei einem Kollegen erkundigt. Meine Frau hat sich jetzt zum 02.07 arbeitslos gemeldet.
        Am Montag rief dann eine Frau aus der Leistungsabteilung an, die bestätigt hat, dass alles richtig wäre. Jetzt musste meine Frau nur noch die Unterlagen hochladen.
        Und am Mittwoch gab es dann einen Termin von der Stellenvermittlung.

        Da von niemandem das Thema „Sperrfrist“ angesprochen wurde (auch nicht für die späte arbeitssuchen-Meldung), gehe ich davon aus, dass auch von dort nichts mehr kommen wird.

        Mein Frau und ich sind auf jeden Fall positiv überrascht von den Mitarbeitern der AfA. Wird hatten bisher definitiv nur service- und kundenorientierte Ansprechpartner.

        Liebe Grüße Dirk

        • Hallo Hans,
          ich würde nach unseren Erfahrungen jetzt doch empfehlen 1-2 Monate vorher Kontakt mit der AfA aufzunehmen.

          Bei uns ist der Leistungsantrag intern liegen geblieben, obwohl es eine interne Vorgabe bei unserer AfA gibt, dass der in spätestens 15 Arbeitstagen bearbeitet werden muss. Dann haben sie nach mehrmaliger Rückfrage den Bescheid ausgestellt, allerdings nur für 18 Monate. Dann mussten wir erstmal telefonisch herausfinden, warum gekürzt wurde. Auf dem Bescheid stand nämlich nix. Es ging um 2 Monate Krankentagegeld in 2021, wo sie dann eine Bescheinigung von der PKV haben wollten, allerdings auf ihren eigenen Formularen.
          Wir haben dann Widerspruch eingelegt, da wir die entsprechenden Unterlagen bereits in anderer Form hochgeladen hatten.

          Final hat alles nach den hier empfohlenen Abläufen zu 100% geklappt.
          Allerdings hat meine Frau fast einen Monat ALG-1 bezogen, bevor das alles geklärt war und der korrekte Bescheid vorlag. Das ist steuerlich ein bisschen ärgerlich, wir werden das aber über andere Sonderausgaben wieder kompensieren.

          An dieser Stelle noch einmal einen ganz großen Dank an den Privatier und auch die hier aktiven Unterstützer. Das war einer der größten Deals, den ich in meinem Leben gemacht habe. Es ist wirklich unglaublich wie groß der finanzielle Unterschied ist, wenn man laienhaft oder wie hier beschrieben vorgeht. Bei meiner Frau macht das incl. steuerlicher Optimierung weit über 60 TEUR netto aus.

          Liebe Grüße Dirk

    • Hallo,
      ich habe heutenochmal das Buch und diverse Kommentare auf dieser Homepage durchgearbeitet. Ist ja schon über 1 Jahr, dass wir uns mit dem Konzept des Dispo-Jahres beschäftigt hatten.
      Wie oben schon geschrieben, wird es jetzt auch für meine Frau ernst.

      Rahmendaten
      – Ausgeschieden per Aufhebungsvertrag zum 30.06.21
      – Ü58 erreicht im August 21
      – Abfindungszahlung im Januar 2022 (deswegen möglichst keine bzw. wenig Einnahmen in 2022)
      – Aktuell im Dispojahr ohne Vorab-Info an die AfA bis xx.07.22

      Insbesondere in den Kommentaren habe ich noch einige Punkte zum anstehenden Prozedere gefunden.
      1. Das es online mit den zurückliegenden Daten Probleme geben kann, sollten die Anträge besser persönlich beim Berater stellen.
      2. Dort melden wir meine Frau arbeitssuchend und arbeitslos.
      3. Danach bzw. dabei stellen wir den Antrag auf ALG-1.
      4. Wir wollen das noch diese Woche über die Bühne bringen. Unsicher sind wir bei dem Termin! Ursprünglich hatten wir den 02.07.22 geplant (1 Jahr + 1 Tag für Dispo). Allerdings ist dies ein Samstag ist. Nach Angaben der AfA müssen wir dann zum 04.07.22 melden, oder eben zum 01.07.22.
      5. Danach wollen wir meine Frau aus steuerlichen Gründen wieder so schnell wie möglich abmelden. Wir würden da bis zum Bescheid über das ALG-1 warten. Sollte der Bescheid zu lange dauern, dann evtl. auch früher.

      Könnte mal bitte jemand, der in letzter Zeit ein Dispo-Jahr beantragt hat, kurz über diesen Plan schauen und mich auf evtl. Fehler hinweisen?

      Vielen lieben Dank
      Dirk

      • 4. Man muß unterscheiden zwischen dem Beginndatum ALG1 (steht auf dem Antrag, ab diesem Tag kann Alg gezahlt werden) und dem Tag an dem man sich auf dem Amt persönlich arbeitslos meldet (das ist eine Überprüfung, ob es die Antragstellerin auch wirklich gibt. Das könnte mittlerweile auch online möglich sein).
        Beginndatum ALG1 kann auch am Wochenende sein (z.B. Sa 2.7.22), die persönliche Arbeitslosmeldung geht nur an Werktagen und rückwirkend am darauffolgenden Werktag (z.B. 4.7.22).

        Ansonsten Daumen hoch und ab zum Amt

  170. Ich hatte jetzt auch Kontakt zur Agentur für Arbeit. Auch mir hat man – wie weiter oben schon geschrieben – mitgeteilt, dass das auslösende Ereignis für die Sperrfrist die „unwiderrufliche Freistellung“ ist.
    Neu war mir aber eine weitere Regelung bezüglich der sog. „kleinen Sperrfrist“, die bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung wirksam wird. Auch diese würde ein Jahr nach dem auslösenden Ereignis entfallen.
    Somit könnte man Arbeitssuchendmeldung, Arbeitslosenmeldung und Antrag auf ALG I gleichzeitig vornehmen. Und zwar auch für Ü58-jährige mit einem ausreichenden Zeitfenster zwischen einem Jahr nach Freistellung und einem Jahr nach Austritt.

    Hat hier jemand Erfahrung und kann das bestätigen?

    • Hierzu nochmal ein Tipp von Sabine (die die unwiderrufliche Freistellung als erste mit ins Dispojahr einrechnen ließ):
      Ich hatte mich damals einfach schon vor (!) Abschluss des Aufhebungsvertrags für kurze Zeit arbeitssuchend gemeldet und mich von der Agentur ausführlich beraten lassen. Darauf schlug die Betreuerin vor, mich wieder abzumelden, weil noch ein ganzes Jahr an Beschäftigungs- und Freistellungszeit vor mir lag und ich angedeutet hatte, dass ich vermutlich sogar umziehen würde (in einen anderes Bundesland). Auf diese frühe Arbeitssuchendmeldung habe ich mich später berufen und das wurde problemlos akzeptiert.

  171. Hallo Zusammen,

    die Schwierigkeiten (1Jahr + 1Tag) eines Dispojahres für „über“ 58 Jährige machen mir Kopfzerbrechen.

    Ich vollende am 15.10.2022 mein 57. Lebensjahr. Wenn ich mein Arbeitsverhältnis zu genau diesem Datum enden lasse und ein Dispojahr nehme, habe ich ab 15.10.2023 Anspruch auf 24 Monate ALG.
    Am 16.10.2023 ist die Frist (1Jahr + 1Tag) verstrichen und ich kann mich arbeitslos melden. Kann man bei dieser, auf den Geburtstag abgestimmten, Arbeitslosenmeldung die Problematik des Dispojahres für über 58 Jährige ggf. vermeiden?
    Danke für Eure Kommentare dazu.

      • die Schwierigkeit, dass die verlängerte Rahmenfrist 1800 Tage beträgt anstatt 1825 Tage.
        Sofern ich die aktuelle fachliche Weisung zu §147 SGB III Grundsatz vom 18.03.2022 richtig deute, rechnet die BfA weiter mit 5 Jahren um eine Schlechterstellung zu vermeiden. Das beruhigt. Es wäre aber nicht erfreulich wenn die BfA das nächstes Jahr nicht mehr so sieht und eine andere Weisung herausgibt.

        • Zukünftige rechtliche Änderungen sind nur schlecht zu beeinflussen …

          Die größte Sicherheit wird dir zuteil, wenn Du dich bei der AfA meldest und um Auskunft bezüglich des AL-Termins bittest. Der Wissensstand der Hotlinemitarbeiter ist dafür nicht immer ausreichend, mit etwas Glück kriegst Du dann einen Termin/Rückruf von der zuständigen Leistungsabteilung und eine verbindliche Auskunft.

  172. die Schwierigkeit, dass die verlängerte Rahmenfrist 1800 Tage beträgt anstatt 1825 Tage.

    Sofern ich die aktuelle fachliche Weisung zu §147 SGB III Grundsatz vom 18.03.2022 richtig deute, rechnet die BfA weiter mit 5 Jahren um eine Schlechterstellung zu vermeiden. Das beruhigt. Es wäre aber nicht erfreulich wenn die BfA das nächstes Jahr nicht mehr so sieht und eine andere Weisung herausgibt.

  173. Hallo zusammen,
    ich lese lange mit, leider unregelmässig mit und derzeit etwas mental angeschlagen….kurz zu meinem Fall.
    März 2021 Aufhebungsvertrag (mit Abfindung) unterschrieben, Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Veranlassung der Firma aus betrieblichen Gründen in gegenseitigem Einvernehmen, zum 31.12.2021. Bin seit Juni22 59Jahre alt.
    Konzept seit 01.01.2022 „Dispojahr“ , Arbeitslosmeldung zum 02.01.2023.
    Ich wurde leider (seit Ende Okt.2021) krank und bin bis heute und künfig Arbeitsunfähig geschrieben, der Antrag zur Reha ist aktuell in Bearbeitung.
    Was kann passieren wenn zum 2.1.23 immer noch arbeitsunfähig? Verlust des ALG1 ?
    Oder muss/sollte zum 02.01.2023 angestrebt werden ohne Krankmeldung zu sein?
    Oder die 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit laufen lassen und danach ALG1 und/oder Erwerbsminderungsrente anstreben?

    • „Was kann passieren wenn zum 2.1.23 immer noch arbeitsunfähig? Verlust des ALG1 ?“

      Nein. Du hast ein weiteres halbes Jahr Zeit um zu gesunden und dich dann arbeitslos zu melden. Es werden dann aber nur noch 18 Monate ALG1, da dann keine 48 Monate binnen 5 Jahren erreicht werden.

      • Hallo zusammen, hallo Privatier,
        eine Frage zu den 48 Monaten binnen 5 Jahren. Zum 31.Januar 2022, habe ich nach 33 ununterbrochenen Beschäftigungsjahren im Unternehmen ein Abfindungsangebot angenommen – und zunächst in Absprache mit der Arbeitsagentur das Despositionsjahr in Anspruch genommen – gegen Ende des Jahres 2022 soll ich mich wieder bei der Agentur melden. Das Dipojahr würde zum 31.01.2023 enden. Am 8. Mai 2023 werde ich 58 Jahre. Kann ich mich in Absprache mit der Agentur auch erst zum 9. Mai 2023 arbeitslos melden? Um somit auf 24 Monate ALG1 zu kommen? Irgendwie habe ich da gerade ein Knoten bzgl. der 48 Monate binnen 5 Jahren im Kopf. Danke für eine Antwort. Mfg!

        • „Kann ich mich in Absprache mit der Agentur auch erst zum 9. Mai 2023 arbeitslos melden?“
          Ja, es werden dann aber nur 18 Monate ALG1

          „Um somit auf 24 Monate ALG1 zu kommen?“
          Nein, da in den 5 Jahren vor dem 09.05.23 nur 44,3 anstatt der notwendigen 48 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung vorhanden sind.

        • Hallo zusammen
          Kann eSchorsch nur zu stimmen.

          Dann würden dir ca 5 Monate fehlen und du die 48 Monate nicht erreichst.

          Wäre bei mir ebenso gewesen, im November ausgeschieden und im März 58 Jahre alt = 18 Monate Alg 1.

          Bei mir konnte ich es umgehen da mich die Firma länger beschäftigt hat ohne Kosten für sie, (5 Monate Freistellung für die Pflege)

          Bin zwar noch im im besagten Jahr, und wahrscheinlich ein Sonderfall aber es sollte funktionieren.

          Gruß

    • Hallo Torsten63,

      ich gehe mal davon aus das Du im Krankengeld Bezug stehst:
      Die Zeit mit Bezug von Krankengeld (Lohnersatzleistungen) zählt natürlich auch als Versicherungspflichtige Zeit und Du erhältst 24 Monaten ALG1, wenn Du insgesamt die 48 Monate Versicherungspflicht innerhalb von 60 Monate erfüllst.
      In dem Zusammenhang ist es aber Notwendig, dass für die Berechnung des Arbeitslosengeldes, 150 Tage mit Einkommen innerhalb der letzten 24 Monate vorliegen. Ansonsten wird das ALG1 fiktiv berechnet.

      Wenn Du Dich erst nach der Aussteuerung durch die KK (das wird etwa im April/Mai 2023 sein) arbeitslos meldest, entscheidet der Medizinische Dienst wie es weitergeht…..

      ……Oder muss/sollte zum 02.01.2023 angestrebt werden ohne Krankmeldung zu sein?

      Wenn das vor der Aussteuerung klappt wäre das natürlich der einfachere Weg……

  174. Hallo Privatier, hallo zusammen, je mehr ich lese umso weniger weiß ich, wann ich mich melden soll beim Arbeitsamt. Kannst du mir zu meinem Fall weiterhelfen: Zum 30.09.2021 endete mein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag. Am 14.09.2022 werde ich 58 Jahre. .
    Wann Taggenau endet mein Dispojahr und wann muss die Meldung erfolgen? Ist der 01.10.2022 der richtige Tag oder kann ich mich schon nach meinem Geburtstag im September zum 01.10.2022 melden bzw. der 1. ist ein Samstag, dann der 2. ein Sonntag, der 3. ist ein Feiertag, der 4. Oktober ist der 1. Arbeitstag im Oktober. Und für was muss ich mich melden (arbeitslos, arbeitssuchend, ALG beantragen und persönlich vorstellen?). Im Juli habe ich mich gemeldet, dass ich ein Dispojahr mache. Ich habe von verschiedenen Stellen unterschiedliche Termine erhalten und auch schon gehört, wenn man sich zum falschen Zeitpunkt meldet, der Leistungszeitraum gekürzt wird. Danke für eine Antwort

    • Besten Tag Ela!
      Gratulation zum bevorstehenden Geburtstag und abgeschlossenem Berufsleben. Wenn du nächsten Donnerstag (15.09.2022) deine Arbeitslos und Arbeitssuchend-Meldung mit Beginn 01.10.2022 machst, scheint mir alles sicher für 24 Monate ALG 1 ohne Sperr- oder Ruhezeiten. Man wird sich sicherlich kurzfristig mit dir in Verbindung setzen, wichtig ist, 1.10.22 als Startdatum zur Vermeidung irgendwelcher Probleme. Erst ab diesem Zeitpunkt bist du arbeitslos, vorher nicht 😉
      Ob du einen persönlichen Termin oder nur einen Videotermin haben wirst, sollte egal sein und wenn du zuviel Druck bekommst, melde dich einfach nach Erhalt des Bescheides wieder ab. Zeit wird hinten angehangen.
      MbG
      Joerg

    • Ich kann Joerg nur zustimmen: wichtig ist das Datum „mit Wirkumg zum“, in deinem Falle der 1.10.22.
      Der Wochentag ist übrigens egal, man kriegt auch für das Wochenende sein täglich ALG. Auch egal ist, ob Du den Antrag vor oder nach deinem 58. stellst. Wichtig ist nur, dass Du „mit Wirkung zum“ die 58 voll hast.

      Die Begriffe hat der Privatier hier erklärt https://der-privatier.com/kap-9-5-3-hinweise-zum-dispositionsjahr-vorgehensweise/#begriffe

      • Hallo vielen Dank für den Hinweis. Leider bin ich mir immer noch unsicher. Es gibt die Formulierung „Dispojahr mindestens 1 Jahr + 1 Tag, gerechnet ab dem 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit“ 9.5.10In meinem Fall: 30.09.2021 Ende Arbeitsverhältnis, d. h. 1. der Beschäftigungslosigkeit 1.10.2022 + 1 Tag bedeutet Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 02.10.2022, oder? Vielen Dank für eure Hilfe ela

        • Hallo Ela,

          ich hatte ursprünglich den Plan, zum 31.09.22 aufzuhören. Dazu bekam ich folgende Antwort von der Arbeitsagentur (hier geht es dann um 24 Monate ALG Bezug)
          Vllt hilft das
          —>

          die Kriterien zur Anwartschaftszeit (mind. 12 Monate Versicherungspflichtverhältnis in der 30-Monatigen Rahmenfrist) hätten Sie beispielsweise zum 02.10.2023 noch erfüllt.
          Die Frist beginnt hier einen Tag bevor Sie den Anspruch entstehen lassen möchten (disponierte Datum) und verläuft vom 02.04.2021 bis zum 01.10.2023. In dieser Frist
          haben Sie laut Ihren Angaben mehr als 12 Monate Versicherungspflichtverhältnisse.

          Für die Anspruchsdauer gehen wir vor Anspruchsentstehung die letzten fünf Jahre zurück, in Ihrem Beispiel: 02.10.2018 bis 01.10.2023 und in diesem Zeitraum müssen Sie 1.440 Kalendertage Versicherungspflichtverhältnisse nachweisen um die volle
          Anspruchsdauer von 24 Monaten zu erhalten.

          Auch wird die Sperrzeit nicht mehr geprüft, wenn das Beschäftigungsende/Ereignistag der Sperrzeit (hier: 30.09.2022) länger ein Jahr in der Vergangenheit liegt, also mit einer Arbeitslos-Meldung ab 01.10.2023 wäre dies erfüllt.
          <—

          Gruß Susanne

  175. Hallo zusammen,
    Ich hoffe, ich bin hier in diesem Forum mit meiner Frage richtig. Zur Entscheidung mit einer Abfindung zu gehen und ein Dispositionsjahr zu nehmen, half mir dein Buch.
    Aber je dichter der Zeitpunkt kommt, um das Dispositonsjahr zu beenden und die Meldung bei der AA zu machen, um so unsicherer werde ich über die Abwicklung mit den unterschiedlichen Terminen.
    Zum 31.12.2021 bin ich mit Abfindung ausgeschieden. Im August bin ich 60 geworden. (wahrscheinlich nicht relevant für meine Frage)
    Wann sollte ich mich bei der Agentur für Arbeit melden?
    Bisher habe ich verstanden, dass das Dispositionsjahr mindestens 365+1 Tag sein sollte, um keine Ansprüche zu verlieren. Demnach wäre die Meldung bei AA „mit Wirkung zum…“ (2.01.2023?)
    Wann sollte ich diese Meldung bei der AA vornehmen? (jetzt ende September, weil 3 Monate vorher ?), oder erst im Dezember? (vor Weihnachten?)
    Wenn man alles richtig machen will, ist es schwer den Wald vor lauter Bäumen zu sehen.
    Danke für eure Unterstützung im voraus
    Grüße
    Andreas

  176. Hallo Andreas_S38,

    ich bin in der selben Terminsituation bis auf das Alter (aber auch Ü58) und habe für mich den folgenden Weg beschlossen.

    Erste Kontaktaufnahme mit der AfA war im Sept. 21 mit einer online-Anmeldung und ich habe während des Verifikationstelefonats die tel. Aussage erhalten: sobald Sie in ca. 1 Jahr Arbeit suchen, melden Sie sich wieder. Eine 3 Monatsfrist (vorher) gibt es dann nicht mehr.

    Ich werde nun im Sept. das AfA anrufen und mit der Leistungsabteilung das weitere Vorgehen klären. Damit habe ich dann eine evt. 3-Monatsfrist zur Sicherheit trotzdem eingehalten und bekomme wahrscheinlich einen Termin zur pers. Arbeitslos-Meldung vor Ort. Den möchte ich dann ab Oktober möglichst früh wahrnehmen, um einem evtl. Ausfall wegen Krankheit vorzubeugen.

    Ich gehe davon aus, dass die AL-Meldung dann mit Wirkung zum 02.01.2023 im Antrag stehen wird. Der Januar hat 31 Tage und ab 02.01.23 sind es immer noch die vollen 30 Tage ALG. Ob dann mit dem Termin im Oktober 22 schon die Arbeitssuche-Meldung startet, werde ich abwarten. Ich bin bis Ende Dez. 22 aufgrund Ortsabwesenheit nicht für irgendwelche Aktivitäten verfügbar.

    Mal sehen, ob es so klappt und was die Erfahrenen hier von diesem Plan halten.

    Gruß
    radiofreak

  177. Hallo zusammen,

    ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.22 abgeschlossen.
    Im Vorfeld vor der Unterzeichnung und auch jetzt hatte ich sowohl telefonische wie auch persönliche Beratung bei der Arbeitsagentur.
    Die Mitarbeiter waren durchweg sehr aufgeschlossen und haben alle meine Fragen und auch Vorhaben betr. ALG1 Bezug (am 25.09.23 werde ich 58) beantwortet und auf meinen Wunsch auch per email nochmal schriftlich bestätigt.
    Auch mein Attest vom Arzt (zur Vermeidung einer Sperre) wurde mir bereits jetzt schriftlich bestätigt.
    Die Anrechnung der Abfindung kann ich mir ebenfalls schon im Vorfeld berechnen lassen.
    Ich kann also nur jedem hier raten, die eigene Planung betr. ALG 1 offen mit der Arbeitsagentur zu besprechen und wenn möglich schriftlich bestätigen lassen.
    So gibt es dann keine Überraschungen, wenn es soweit ist.
    Und ich hatte das Gefühl, dass ein solches offenes Verhalten sehr gern gesehen wird. Hier geht es ja schließlich rein um Fakten.

    Ich drücke jedem hier die Daumen, dass alles genau so gut klappt wie bei mir.

    Grüße
    Susanne

    • Das scheint wohl individuell verschieden zu sein. Ich hatte auch ein Gespräch mit der Leistungsabteilung. Die Mitarbeiterin bestätigte zwar, dass meine Pläne prinzipiell funktionieren die Vorgehensweise nicht unbekannt sei, allerdings wollte man nichts schriftlich rausgeben oder bestätigen.

      • „Das scheint wohl individuell verschieden zu sein.“
        Das ist genau so, wie so vieles Andere im Leben.

        Auch wenn der Sachbearbeiter der Agentur nur mündlich die Vorgehensweise bestätigt, ist das belastbarer als wenn ein anonymer Elektrogeorg dies via Kommentar im Internet abnickt 😉

    • Hallo Supi,

      worauf wird denn die Abfindung bei der Arbeitsagentur angerechnet?
      Wie sieht die entsprechende Berechnung aus?

      • Hallo Hunter2019,

        die Höhe der Abfindung generiert eine Wartezeit des ALG1 und auch des Krankenkassenbeitrags (bei freiwillig versicherten)
        Bei mir werden von der Abfinden nur 25% genommen, weil ich schon älter bin und sehr lange bei derselben Firma war.
        Da gibt es eine Tabelle.
        Die dann berechnete Summe wird durch das Arbeitsentgelt geteilt, das man normalerweise verdienen würde.
        Das ergibt dann xxx Monate Wartezeit.
        Nicht zu verwechseln mit Sperrzeit.
        Aber ich denke, der Privatier kann das besser erklären.

        Grüße
        Susanne

        • Vielen Dank für die Info,
          die Regelung der Ruhezeit war mir bekannt. Dabei geht ja kein Anspruch verloren.
          Ich hatte es so verstanden, das hier was abgezogen wird….

  178. Vielen Dank an den Privatier und alle die hier mit zahllosen Kommentaren Licht ins Dunkle bringen.
    Meine Situation:
    Alter 59,
    Seit 35 Jahren ununterbrochen in der gleichen Firma tätig,
    längere Krankheitsgeschichte seit 10/21,
    Auflösungsvertrag datiert 31.05.22, unterschrieben am 03.06.22,
    unwiderruflich freigestellt bis 31.12.22, Freistellung beginnt 19.07.22, 01.06. – 18.07.22 Abbau Resturlaub;
    Ich meldete mich im Sept. ‚22 Arbeitssuchend und habe den Dialog mit der Agentur für Arbeit gesucht. Nicht ganz einfach, es gab ein nettes initiales Gespräch aber danach ist die Erreichbarkeit schlecht, eine zentrale Mail Adresse und eine zentrale Telefonnummer. Terminanfragen ( per Mail) mit der Leistungsabteilung endeten nur in Rückrufen, welche mich selten in optimaler Umgebung erreichten.
    Ok hier ist meine Ausgangslage wie ich sie verstanden habe:
    Anwartschaftszeit:
    „Wer in den 30 Monaten (Rahmenfrist) vor Beginn der Arbeitslosigkeit mind. 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, hat die Anwartschaftszeit erfüllt und hat damit Anspruch auf ALG1.“
    Dazu aus meinem Gespräch mit der Agentur ( Leistungsabteilung?): Hier ist man noch auf einer 24 monatigen Rahmenfrist. Es gilt in 2 Jahren 360 Tage (Kalendertage incl. Sa / So/ Feiertag) in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben.
    Laut meinen Recherchen zählen Krankengeld und unwiderrufliche Freistellung dazu.
    Dauer des Anspruches:
    Ich bin 59 Jahre, hatte ein Versicherungspflichtverhältnis > 48 Monate also sollte ich bei ALG 1 = 24 Monate landen.
    Bemessungszeitraum /- Rahmen:
    Arbeitsentgeld der letzten 12 Monate, hier sind 150 Tage mit Arbeitsentgeld nötig, ist das nicht der Fall wird auf 24 Monate ausgedehnt um 150 Tage zu erreichen. Wichtig: unwiderrufliche Freistellungen zählen als Tage mit Arbeitsentgeld dazu, Krankengeld nicht.

    Soweit habe ich die Zusammenhänge verstanden.
    Ich möchte nun, um Ruhezeit und Sperrfrist zu Umgehen ein Dispojahr einlegen.
    Mit den Informationen aus dem Blog und dem SGB III ist mir klar dass die Ruhephase des Dispojahres mit der unwiderruflichen Freistellung beginnt, bei mir der 19.07.22. Ich könnte mit jetzt jedes beliebige Startdatum zwischen dem 19.07.23 und 01.01.2024 als Beginn meiner Arbeitslosigkeit hernehmen. Sinnvollerweise näher am 19.07.23 um den positiven Effekt dieses Polsters auch zu nutzen. ( Keine knappen Termine..)
    Jetzt wieder zum Telefonat mit der Leistungsabteilung, hier wurde mir auch nach 2x Nachfragen vermittelt dass die unwiderrufliche Freistellung NICHT zur Ruhephase im Sinne des Dispojahres zählt.
    Bin ich nun an eine schlecht informierte Mitarbeiterin geraten oder wird das regional unterschiedlich gehandhabt?
    Ich dachte ich hätte den roten Faden gefunden, aber jetzt ist er wieder verschwunden ??
    Ich habe nun weiterhin alle möglichen Szenarien für meinen Fall näher betrachtet,
    • ich komme auf die 48 Monate Versicherungspflichtverhältnis auch mit Dispojahr bis 31.12.23 ( da hier Krankengeld und die Freistellung mitzählen und es ja um Kalendertage geht)
    • Ich komme im Rahmen von 24 Monaten auf die 150 Tage mit Arbeitsentgeld ( da hier auch die Freistellung mit zählt)
    Das einzige was mich stört ist die knappe Terminsituation am Ende des Dispojahres. Es wäre schön wenn sich das mit der Frage, die sich mit der Freistellung ergibt, entspannen würde.

    Vielen Dank
    Gruss Harald

    • Moin Harald,

      „längere Krankheitsgeschichte seit 10/21,“

      Nachfrage: Liegt seit dieser Zeit eine AU vor?

      „Jetzt wieder zum Telefonat mit der Leistungsabteilung, hier wurde mir auch nach 2x Nachfragen vermittelt dass die unwiderrufliche Freistellung NICHT zur Ruhephase im Sinne des Dispojahres zählt.
      Bin ich nun an eine schlecht informierte Mitarbeiterin geraten oder wird das regional unterschiedlich gehandhabt?“

      Laut FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01/2022, S.8, Punkt 159.1.1.1 (Unterpunkt 1)

      159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
      (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.

      und auf S.18 Punkt 159.2 Beginn und Ende der Sperrzeit (Unterpunkt 1)

      159.2 Beginn und Ende der Sperrzeit
      (1) Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

      Auch die Ruhezeit beginnt in der Regel mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (also unwiderrufliche Freistellung)

      Laut FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III „Ruhen des Anspruches bei Entlassungsentschädigung“, gültig ab 22.03.2022, S.3:

      § 158 – Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
      (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der
      Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei ….

      dann die FW einmal weiterlesen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        danke für den ausführlichen Kommentar. So nun der Reihe nach:
        Ja es gibt AU’s von 10/21 bis einschliesslich 20.05.2022. Ab Montag, 23.05.22 war ich bis Ende Mai (bis zum Abschluss des Auflösungsvertrages) wieder arbeiten gemischt mit 3 Tagen Urlaub.
        Während der Krankheit gab es immer wieder kürzere Phasen mit Krankengeld gemischt mit Phasen der Lohnfortzahlung.

        Die Punkte mit Arbeitsaufgabe, Beschäftigungslos etc. interpretiere ich aus den Weisungen wie du. Da stimmte mir die Dame der Leistungsabteilung auch zu, bei Ihrer Version beginnt eine Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit ( = Start der unwiderruflichen Freistellung) . Also ist eigentlich auch klar dass ab da die Ruhephase des Dispojahres beginnt.

        Ich habe jetzt 2 Möglichkeiten, ich beginne mein Dispojahr gedanklich z.B.: zum 01.08.22, melde mich arbeitssuchend Ende April’23 und arbeitslos zum 02.08.23.
        Jede andere Terminkombination würde auch gehen, ich kann etwas mehr Zeit vergehen lassen bis ich das Dispojahr beginne oder etwas weniger. Der frühest möglich Termin wäre der 19.07.22, der späteste der 01.02.23. Ich muss nur prüfen ob ich in den 60 Monaten vor dem Start der Arbeitslosigkeit 48 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis war. Zu beachten wäre die Agentur Auslegung eines Monats = 30 Tage. Mein Versicherungspflichtverhältniss ist incl. Krankheit (mit AU, entweder Lohnfortzahlung oder Krankengeldphase) und unwiderruflicher Freistellung, lückenlos. Zur Bemessunge checke ich dass ich in den 24 Monaten vor der Arbeitslosigkeit auf 150 Tage mit Lohn ( incl. unwiderruflicher Freistellung ohne Krankengeld, ) komme.
        Was nun wenn ich dann zum Tag X mich arbeitlos melde und der Tanz mit der Agentur fängt an wg. unterschiedlicher Auslegung der Dispojahr- Ruhephase? Ich könnte einfach die Ruhephase bis zum 01.01.24 verlängern ?
        Ich könnte der Agentur auch die entsprechenden Weisungen mit Hinweisen aus dem SGB III mailen…. ob das allerdings gut ankommt kann ich mir hier und heute nicht vorstellen.
        Die Mitarbeiter der Agentur, mit denen ich bisher sprach, wissen eigentlich worum es geht, man gab mir sogar den Hinweis dass die Sache nach dem Dispojahr einfacher sei da ich da ja wieder 1 Jahr näher am magischen Alter von 63 wäre.. ( mein frühest möglicher Renteneintritt mit Abschlägen)

        Ich bin immer noch etwas ratlos ob der richtigen Vorgehensweise gegenüber der Agentur. Die Kommunikation ist fast unmöglich anzustossen.

        Gruss
        Harald

        • Da fällt mir noch zu deinem letzten Absatz ( Ruhen bei Entlassungsentschädigungen) ein:
          Bei mir war der Abschluss des Aufhebungsvertrages leider grenzwertig im Sinne der Kündigungsfrist. Laut Auskunft unserer PS habe ich 7 Monate zum Quartalsende Kündigungsfrist. Alles im Mai’2022 wäre im grünen Bereich zum 31.12.2022 gewesen. Jetzt fanden die Gespräche Ende Mai statt, der Aufhebungsvertrag ist zum 31.05.2022 datiert, unterschrieben wurde er am 03.06.22, da mein Anwalt das Teil erst geprüft hat.

          Was gilt nun eigentlich? Das Datum im Schriftstück oder das Datum der Unterschrift?
          Danke

          Gruss
          Harald

          • „der Aufhebungsvertrag ist zum 31.05.2022 datiert, unterschrieben wurde er am 03.06.22“

            Wichtig ist das Datum, das neben/über/unter der Unterschrift steht.
            Die Chance ist gering, dass jemand eine chemische Analyse vonimmt, um herauszufinden ob die Tinte erst 3 Tage später trocken war.

    • Hallo Harald,
      ich denke, Du hast die Regeln und Zusammenhänge weitgehend richtig verstanden. Jedenfalls besser als Deine Gesprächspartner bei der Agentur.
      Zur Untermauerung Deiner korrekten Sichtweise zum THema Arbeitsuchend-Meldung kann vielleicht der Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/ noch einmal hilfreich sein.

      Ebensfalls richtig: Das Ereignis, welches eine Sperrzeit auslöst, ist das Ende der Beschäftigung, also hier der Beginn der unwiderruflichen(!) Freistellung. Von daher darf eine Reduzierung des ALG-Anspruches nach dem Ablauf eines Jahres nicht mehr vorgenommen werden.

      Etwas anders verhält es sich hingegen mit der Ruhezeit, die wg. der Zahlung einer Abfindung verhängt werden kann. Hier ist das Ereignis, welches die Ruhezeit auslöst, das Ende des Arbeitsverhältnisses. Spätestens ein Jahr später ist die Ruhezeit abgelaufen. Sie kann aber auch deutlich früher ablaufen, nämlich z.B. mit dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist (s. Beiträe über die Ruhezeiten). Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum vom Datum der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

      Das Nachrechnen der 150 Tage mit Arbeitsentgelt habe ich mir einmal erspart. Ich habe gesehen, dass Du es richtig verstanden hast – das sollte reichen.

      Gruß, Der Privatier

  179. Danke Privatier für die Anmerkungen,

    meine Kündigungsfrist ist nach Nachfrage beim AG ( Betriebsrat und PS) trotz der langen Betriebszugehörigkeit auf 7 Monate zum Quartalsende angesetzt. Leider verfehlte ich diese um 3 Tage weshalb diese zum 31.03.2023 endet. Berechne ich meine Ruhezeit nach dem letzten Tagesgehalt und der Abfindung komme ich auf einen Monat ( dank meiner geringen Abfindung, ist das also auch für etwas gut..;-)). Ich verstehe das nun so dass mir in meiner Dispojahrplanung diese Ruhezeit keine Sorgen machen wird. Ich habe auch mit meiner Krankenkasse gesprochen und mir die Zahlung aufgrund der Abfinung sagen lassen.
    Nochmal zur Bemessungsgrundlage des ALG I. Ich habe meine Zeiterfassung zur Hand genommen und die Tage mit Arbeitsentgelt incl. der unwiderruflichen Freistellung, incl. AU Zeiten mit Lohnfortzahlung aufaddiert. Ich habe verstanden dass das die richtige Betrachtung ist, war aber wg. dem letzten Kommentar leicht verunsichert?

    Danke
    Gruss
    Harald

  180. Hallo Zusammen,
    herzlichen Dank vorab insbesondere an den Privatier sowie die Mitdiskutanten für diese hervorragende Informationsquelle.
    Obwohl ich mich intensiv eingelesen habe, habe ich dennoch Fragen und würde mich sehr über Antworten freuen:
    Meine Ausgangssituation ist wie folgt:
    Fall A:
    25.08.20: Abschluss Aufhebungsvereinbarung mit Arbeitgeber nach 32-jähriger Betriebszugehörigkeit
    Oktober 20: 58. Geburtstag
    01.10.20: Unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge vom 01.10.2020 bis 31.12.2021
    20.12.21: Beginn Erkrankung; Nach Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber bis 31.12.21 dann Zahlung von Krankengeld durch Krankenkasse seit dem 01.01.2022
    15.11.22: Beginn Bezug ALG 1 ( Ende Erkrankung am 14.11.2022 )
    Hintergrund: Die Krankenkasse hat mich aufgefordert, innerhalb der gesetzlichen 10 Wochen Frist, endend am 14.11.22, einen Antrag auf Reha-Maßnahme beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Falls ich dies tun, verliere ich bestimmte Dispositionsrechte, weshalb ich überlege, mich nicht mehr nach dem 14.11.22 krankmelden zu lassen, obwohl meine Erkrankung noch nicht komplett ausgeheilt ist. Stattdessen würde ich ALG 1 beziehen ab dem 15.11.22. (Derzeit läuft mein Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt der Krankenkasse. Ausgang naturgemäß ungewiss.)

    Ist es richtig, dass bei Fall A die Voraussetzungen zum Bezug von ALG1 für 24 Monate problemlos vorliegen?

    Fall B:
    Ablauf zunächst wie Fall A mit folgender Änderung/Ergänzung:
    20.12.21: Beginn Erkrankung; Nach Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber bis 31.12.21 dann Zahlung von Krankengeld durch Krankenkasse seit dem 01.01.22
    01.06.23: Beginn Bezug ALG 1 ( Ende Erkrankung am 31.05.2023 ( Ende Höchstbezugsdauer Krankengeld gemäß 78 Wochen Frist gerechnet ab dem 20.12.21 wäre 19.06.23))

    Insbesondere stellt sich für mich die Frage, ob in der Rahmenfrist von 60 Monaten die erforderliche Anwartschaftszeit von 48 Monate erfüllt wurde.
    01.06.18 – 31.12.21 = 43 Monate sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ( belegte Zeiten der unwiderruflichen Freistellung vom 01.10.20 -31.12.21 werden seit der gerichtlichen Grundsatzentscheidung im Jahr 2020 mitgezählt )
    01.01.22 – 31.05.23 = 17 Monate Bezug Krankengeld
    Sollte der Bezug von Krankengeld nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses mitgerechnet werden, so hätte ich 43+17= 60 Monate Anwartschaftszeiten in der Rahmenfrist von 60 Monaten. Ergebnis: ALG1 für 24 Monate = JA
    Sollte der Bezug von Krankengeld nicht mitgerechnet werden, hätte ich nur 43 Monate. Ergebnis: ALG1 für 24 Monate = NEIN
    Mir ist bekannt, dass der Bezug von Krankengeld grundsätzlich bei der Erreichung von Anwartschaftszeiten zählt.
    Gilt dies jedoch nur dann, wenn der Bezug von Krankengeld in einen Zeitraum fällt, der vor und nach dem Bezug von Krankengeld mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit belegt ist oder auch gemäß meinem Fall B, wenn der Bezug von Krankengeld während einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit beginnt und über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt wird?
    Liegen im Fall B die Voraussetzungen zum Bezug von ALG 1 für 24 Monate vor?

    Falls Fall B mit NEIN beantwortet wird, ist Fall C relevant:
    Bezug ALG1 ab 01.06.23
    01.06.18 – 31.05.23 = 43 Monate sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vom 01.06.18 – 31.12.21 in den 60 Monaten vor Bezug ALG1 ( belegte Zeiten der unwiderruflichen Freistellung vom 01.10.20 -31.12.21 werden seit der gerichtlichen Grundsatzentscheidung im Jahr 2020 mitgezählt )
    01.06.21 – 01.06.23 Bemessungszeitraum von 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf 2 Jahre erweiterten Bemessungsrahmens gemäß § 150 liegt vor. Daher keine fiktive Berechnung Arbeitsentgelt.
    Ergebnis: Anspruch ALG1 = 18 Monate
    Liegen im Fall C die Voraussetzungen zum Bezug von ALG1 für 18 Monate vor?

    Herzlichen Dank vorab für Rückmeldungen.
    Viele Grüße Uwe

    • Moin Uwe1962,

      Fall A:
      „Ist es richtig, dass bei Fall A die Voraussetzungen zum Bezug von ALG1 für 24 Monate problemlos vorliegen?“

      Ja, wenn … ( Ende Erkrankung am 14.11.2022 )

      „Hintergrund: Die Krankenkasse hat mich aufgefordert, innerhalb der gesetzlichen 10 Wochen Frist, endend am 14.11.22, einen Antrag auf Reha-Maßnahme beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Falls ich dies tun, verliere ich bestimmte Dispositionsrechte, weshalb ich überlege, mich nicht mehr nach dem 14.11.22 krankmelden zu lassen, obwohl meine Erkrankung noch nicht komplett ausgeheilt ist.“

      Ist von der KK regelkonform, siehe §51 Abs.1 SGB V.

      Fall B:

      „20.12.21: Beginn Erkrankung; Nach Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber bis 31.12.21 dann Zahlung von Krankengeld durch Krankenkasse seit dem 01.01.22
      01.06.23: Beginn Bezug ALG 1 ( Ende Erkrankung am 31.05.2023 ( Ende Höchstbezugsdauer Krankengeld gemäß 78 Wochen Frist gerechnet ab dem 20.12.21 wäre 19.06.23))“

      „Insbesondere stellt sich für mich die Frage, ob in der Rahmenfrist von 60 Monaten die erforderliche Anwartschaftszeit von 48 Monate erfüllt wurde.“

      Ja, ist erfüllt. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig. Und siehe nacholgender Link vom Privatier … (in der Einleitung):

      „Anmerkung: Mit „Versicherungspflichtverhältnis“ sind normale Arbeitnehmer-Tätigkeiten gemeint, die per Lohn/Gehalt vergütet werden. Damit gleichwertig sind aber auch Ersatzzeiten, wie z.B. Zeiten von Krankengeldbezug, Elterngeld, Wehrdienst, u.a.
      Und weil es früher einmal abweichende Regelungen gab: Auch Zeiten von Freistellungen gehören hier ohne Abstriche dazu.“

      https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/

      Gruß
      Lars

      PS: ein zweiter Link im Anschluss

      • „… mich nicht mehr nach dem 14.11.22 krankmelden zu lassen, obwohl meine Erkrankung noch nicht komplett ausgeheilt ist.“
        Voraussetzung für den Bezug von ALG1 ist, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Rein formal: Falls die Erkrankung bis dahin nicht ausgeheilt ist, könnte das dem ALG1 entgegenstehen.
        Zumindest solltest Du der Agentur nicht direkt unter die Nase reiben, dass Du noch „halbkrank“ bist.

        • „… mich nicht mehr nach dem 14.11.22 krankmelden zu lassen, obwohl meine Erkrankung noch nicht komplett ausgeheilt ist.“

          Moin,
          an diese interessanten Fallbeispiele A und B würde ich mich gerne mit einer ergänzenden Frage in einer leicht veränderten Konstellation anhängen. Mal angenommen, man lässt seinen Krankengeldanspruch zum 14.11. auslaufen (noch nicht gänzlich ausgeheilt), um noch sechs Wochen als Privatier anzuhängen mit dem Plan, Alg1 ab Januar 23 zu beantragen. Dann stellt sich unglücklicherweise zum Januar heraus, dass man doch noch nicht gesund ist und man erhält eine erneute AU vom Arzt (vorausgesetzt die 78 Wochen sind noch nicht ausgeschöpft). Dass es bei der sich dann verschiebenden Alg1-Beantragung keine Probleme gibt, hat Lars ja bereits bestätigt und in gewohnt präziser Art begründet. Was aber ist mit dem Krankengeldanspruch nach Unterbrechung? Fließt das dann immer noch in derselben Höhe wie vor dem 14.11 (obwohl man inzwischen per Aufhebungsvertrag ausgeschieden ist und es ja eigentlich nur gezahlt wurde, weil die initialisierende AU vor dem Ausstieg aus der Firma erteilt wurde)? Wenn ja, gilt das dann nur für die noch nicht ausgeheilte Ersterkrankung und eben jene 78 Wochen? Oder gibt es nach der KG-Unterbrechung nur noch KG auf Basis der vermutlich minimalen KV-Beiträge als Privatier, sofern diese KG-Option überhaupt ausgewählt wurde beim Abschluss?
          Besten Dank, falls jemand dazu etwas weiß
          Dieter

          • Moin Dieter,

            … 6 Wochen Privatier anzuhängen …

            (falls nicht PKV). In dieser Zeit dann eine frw. Krankenversicherung. Eine Familienversicherung klammere ich jetzt einmal aus.

            Bei der frw. Krankenversicherung (in dieser Konstellastion) wird der „ermäßigte“ Beitragssatz erhoben = 14% (ohne Krankengeldanspruch). 14,6% Beitragssatz (mit Anspruch auf Krankengeld) bei der KK nachfragen … es existiert aber kein AG mehr … auf welcher Basis dann Krankengeldanspruch (Fragezeichen)

            Ab 01.01.2023 ALG1
            Falls hier eine Krankschreibung erfolgt, setzt das Krankengeld der KK nach 6 Wochen ein. Das Krankengeld wird dann in Höhe des ALG1 gezahlt.

            Jetzt setze ich wieder ein Fragezeichen wegen den „Blockfristen“ (?)

            Ob jetzt wieder 72 Wochen wegen der gleichen Krankheit (A) Krankengeld bezogen werden kann, mit Bestimmtheit kann ich das nicht sagen, da in diesem Beispiel schon vom 20.12.2021 bis 14.11.2022 Krankengeld wegen Krankheit (A) bezogen wurde. Das müsste man einmal in einem speziellen KK-Forum erfragen, wenn man nicht direkt mit der KK sprechen will.

            Gruß
            Lars

          • „Bei der frw. Krankenversicherung (in dieser Konstellation) wird der „ermäßigte“ Beitragssatz erhoben = 14% (ohne Krankengeldanspruch). 14,6% Beitragssatz (mit Anspruch auf Krankengeld) bei der KK nachfragen … es existiert aber kein AG mehr … auf welcher Basis dann Krankengeldanspruch (Fragezeichen)“

            Hallo Lars,
            genau das ist der Kern meiner Frage: Besteht bei einer Unterbrechung des Krankengeld-Bezugs und folgender Wiederaufnahme nach zwei, drei Monaten wegen der gleichen Krankheit (und noch nicht ausgeschöpften 72 Wochen) nach wie vor der hohe Anspruch auf Krankengeld, der sich auf das letzte Einkommen bezieht (weil dort bereits die erste Krankschreibung erfolgte, die über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses andauert) – oder gibt es nach der Unterbrechung nur noch das sehr geringe KG das sich auf den Beitrag als Privatier zum Mindestsatz bezieht? (Denkbare Szenarien: Man fühlt sich gesund, erleidet nach meinetwegen drei Monaten doch wieder einen Rückfall. Oder man will vielleicht zwei oder drei Monate im Ausland überwintern, was die KG-Regelung der GKV ja per se verbietet. Oder man will ab einem bestimmten Kipppunkt aus steuerlichen Gründen das KG reduzieren, weil es sich mit der Abfindung nicht gut verträgt.) In all diesen Fällen ist man ja nicht gesund geworden, sondern unterbricht meines Erachtens lediglich den KG-Bezug. Deshalb wäre es prima zu wissen, ob dieser Anspruch mit der Unterbrechung endet – oder ob er für dieses Krankheitsbild andauert. Was für Letzteres spräche: Komme ich der Aufforderung der KV nach einer Reha-Beantragung innerhalb von zehn Wochen nicht nach, fällt mein KG zwar weg – es lebt aber auch nach Monaten wieder auf, wenn ich mich doch noch dazu aufraffe, den Antrag zu stellen.
            Ich weiß, das ist eine sich stark verästelnde Fragestellung, aber auch in anderen Foren fand ich dazu keine solide Antwort; und bei der Krankenkasse will ich damit nicht unbedingt aufschlagen.
            Besten Dank und Grüße
            Dieter

          • „und bei der Krankenkasse will ich damit nicht unbedingt aufschlagen.“

            Ich würde mich von der Idee Krankgengeld verabschieden. Es ist festgelegt, für welche Einkommensarten der allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz zu zahlen ist.
            https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970
            Als Privatier ist man beim Krankengeld raus.

          • „Als Privatier ist man beim Krankengeld raus.“

            Hallo eSchorsch,
            damit wir uns nicht falsch verstehen: Das Krankengeld als Privatier interessiert mich überhaupt nicht. Das halte ich ebenfalls für höchst entbehrlich.
            Mir geht es hier aber um etwas anderes, nämlich um die Frage, ob das deutlich höhere Krankengeld, das noch aus dem inzwischen beendeten Beschäftigungsverhältnis resultiert, nach einer Unterbrechung in identischer Höhe wieder fließt, wenn es zu einem Rückfall kommt oder die Erkrankung sich als noch nicht ausgeheilt erweist.
            Wäre das der Fall, könnte man sich quasi wie beim Alg1 zeitweise abmelden. Fiele das KG in dieser Höhe jedoch weg bei einer erneuten AU und man erhielte nach der Unterbrechung nur noch das mickrige Privatiers-KG, würde sich jeder Betroffene ins eigene Fleisch schneiden. Zudem dürfte das vermutlich dazu führen, dass viele Betroffene versuchen werden, die 72 Wochen voll zu machen. Das ist sicher kein erstrebenswertes Ziel für die KV, aber ich verstehe natürlich, dass nur wenig Betroffene dieses Risiko eingehen wollen. Und genau deshalb versuche ich diese Frage zu klären.
            Gruß Dieter

          • Wenn Du auf das höhere KG aus der Zeit der Beschäftigung spekulierst, dann darfste dich nicht zwischenzeitlich gesundschreiben lassen.
            Das Krankengeld bemißt sich nicht nach der (Vor-)Erkrankung, sondern während des Bezugs von ALG1 ist die Höhe KG = Höhe ALG1.

          • „Das Krankengeld bemißt sich nicht nach der (Vor-)Erkrankung, sondern während des Bezugs von ALG1 ist die Höhe KG = Höhe ALG1.“

            Hallo eSchorsch,
            das ist mir durchaus bewusst, dass die Höhe des Krankengelds während des Alg1-Bezugs identisch mit dem Alg1-Satz ist. Allerdings ist das hier gar nicht das Thema. Uwe1962 hatte in seinen beiden Varianten A und B am 9.10. um 11.16 Uhr unter anderem den Aspekt eingeworfen, er überlege, sich „nicht mehr nach dem 14.11.22 krankmelden zu lassen, obwohl meine Erkrankung noch nicht komplett ausgeheilt ist.“
            Daraufhin erhielt er von Lars die Erläuterung, dass beide Varianten denkbar seien.
            Meine Fragestellung griff nun lediglich diesen Part des Verzichts einer weiteren Krankmeldung trotz weiterer Anwesenheit der Krankheit auf – und den daraus resultierenden Folgen.
            Konkret könnte das leicht abgewandelt beispielsweise heißen:
            März 2021: Aufhebungsvertrag unterzeichnet zum 31.12.21
            eigentlich sollte 2022 ein Dispojahr werden, doch dann erfolgte am
            20.12.21: Krankmeldung wegen eines lang anhaltenden Leidens
            ab 01.01.22: Krankengeld auf Basis des letzten Gehalts
            1.10.22: Verzicht auf weitere AU, weil KV Reha-Antrag fordert. Jetzt ist man plötzlich freiwillig versichert, meist zum Mindesttarif. Ab Januar 23 will man eigentlich Alg1 beantragen.
            1.12.22: Rückfall der noch nicht ausgeheilten Krankheit mit erneuter AU. Dadurch gerät nun auch der Wunschtermin für Alg1 ins Wanken. Vermutlich kann Alg1 nun erst nach Ablauf der 72 Wochen im Mai/Juni 2023 beantragt werden.

            Nun die große Frage auf die ich die ganze Zeit schon hinaus will: In welcher Höhe fließt das KG ab 1.12.22? Fließt es in derselben Höhe wie bis 30.9.22? Quasi eine Art Vertrauensschutz. Oder greift nun die freiwillige Versicherung zum Mindesttarif mit ebenso minimalem KG oder gar keinem Krankengeld (je nach Abschluss)? Letzteres nach dem Motto: Ist die AU-Kette einmal unterbrochen, erlischt der Anspruch (zumindest auf das hohe KG bis Ende September). Für Ersteres könnte dagegen sprechen, dass die KV bei der Aufforderung zum Reha-Eintrag einem zehn Wochen Zeit gibt, dann bei Tatenlosigkeit des Versicherten die KG-Zahlung einstellt, sie aber später wieder aufleben lässt, wenn man den Antrag doch noch stellt. Insofern könnte es doch eine Analogie geben, dass der KG-Anspruch wegen ein und derselben Krankheit eben maximal 72 Wochen umfasst, selbst wenn darin eine Lücke klafft, weil man meinetwegen versuchen will, wieder einsatzfähig zu sein.
            Es geht also in diesem angewandelten Beispiel nicht darum, ab Januar 2023 Alg1 zu beantragen und sofort Krankengeld zu bekommen. Der Ansatz ist vielmehr, mit der Alg1-Meldung auch tatsächlich so fit zu sein, um alle daraus resultierenden Pflichten für den Arbeitsmarkt erfüllen zu können.
            Wenn Du also Licht in dieses Dunkel der Krankengeld-Höhe ab 1.10.22 aus diesem Beispiel bringen könntest, wäre das super. Denn nirgends habe ich dazu auch nur einen halbwegs eindeutigen Hinweis gefunden.
            Besten Dank
            Dieter

          • Moin Dieter,

            „Nun die große Frage auf die ich die ganze Zeit schon hinaus will: In welcher Höhe fließt das KG ab 1.12.22?“

            auf dein Beispiel bezogen und meine Sichtweise:
            Da die AU am 14.11.2022 unterbrochen wurde, eine frw. gesetzliche KV ab 15.11.2022 beginnt … (dann nur der 16% (ermäßigter) KK-Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch), wird bis zum Beginn der AL-Meldung kein Krankengeld mehr gezahlt, denn: Wer keinen Lohn empfängt, kann auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beantragen.

            Gruß
            Lars

  181. @Uwe1962: Auch hier möchte ich auf Paragrafen verzichten, sowohl während der Freistellung, als auch vom Krankengeld werden Beiträge SV abgeführt. Also auch eiine Versicherungsleistung garantiert. Sperr- und Ruhezeiten sind nicht zu befürchten und ich sehe in keinem der beschriebenen Fälle weniger als 24 Monate ALG1.
    Warten wir mal auf andere Kommentatoren 😉
    MbG
    Joerg

    • Hallo Joerg,
      vielen Dank für die Infos.

      Ich habe verstanden:
      Es ist irrelevant, ob ich Krankengeld während oder nach meinem Arbeitsverhältnis beziehe, da in beiden Fällen SV-Beiträge einbehalten werden. Richtig verstanden ?
      Neue Zusatzfrage: Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert. Ist auch dieser Aspekt unschädlich?
      Wenn beide obige Fragen mit Ja zu beantworten wären, dann hätte ich bei Fall B Anspruch auf 24 Monate ALG1 ab dem 01.06.23. Ist dies von mir so richtig verstanden worden?
      Viele Grüsse Uwe

          • @Lars
            @Joerg,

            vielen Dank für die Infos.

            PS: Der Widerspruch von mir richtet sich gegen die Aufforderung meiner Krankenkasse, verpflichtend einen Antrag auf Reha bei meinem RV-Träger zu stellen.

            Nochmals Danke und viele Grüße
            Uwe

  182. Hallo Zusammen – ich bräuchte möglicherweise ein Dispo-Halbjahr :))))))))))))))

    Folgender Sachverhalt: ich hatte im Juli meinen 61. Geburtstag und kann am 01.02.2026 mit 45 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

    Bis März 2022 war ich stellvertretende BR-Vorsitzende (1400 MA) – seit der letzten Wahl bin ich nicht mehr Stellvertreterin und hatte mich danach in meiner früheren Tätigkeit eingearbeitet (Provisionsempfängerin im Verkauf).

    Auf Einzelheiten möchte ich nicht eingehen, ich werde bis spätestens in 2 Wochen Klage einreichen und gehe davon aus, wie es meistens so ist, dass es vor Gericht einen Vergleich mit einer Abfindung geben wird. Ich bin mir noch nicht sicher, ob ich es durch mehrere Instanzen treiben möchte – ich hätte große Lust dazu.

    Da ich jedoch ernsthaft erkrankt bin – mag es besser sein, nervenschonend vorzugehen.

    Da Gerichtstermin dauern und Entscheidungen – gehe ich davon aus, dass 2023 schon angebrochen ist und ein ganzes Dispojahr somit nicht mehr möglich sein wird.

    Nun meine Fragen:

    1. bekomme ich die Fünftelregelung nur, wenn die Abfindung/Ausscheidungsvereinbarung/Vergleich höher ist als mein Entgelt im Vorjahr also 2022 – dies ist mir bis heute nicht klar – ich hatte dies mal irgendwo gelesen ?

    2. wie wird das Krankengeld betrachtet – laut meinem Finanzbeamten (ist es kein Entgelt) wirkt sich somit nur auf die Progression aus

    3. ich bin zweifach unkündbar – immer noch Betriebsrat – und über 54, es gibt in unserer Firma eine Unkündbarkeits-klausel – ist es zu vermuten das die Agentur für Arbeit mir ein halbes Jahr ALG 1 unwiederbringlich streicht ?
    oder womöglich das ganze ALG 1 streicht – wäre das überhaupt in irgendeinem Fall möglich ?

    4. Wenn ich die 24 Monate ALG 1 bekomme ab 01.01.2024 – würde es genau ausgehen bis zur abschlagsfreien Rente

    5. Es ist für mich auch kein Thema nochmals etwas anderes zu arbeiten, aber in dieser Firma werde ich nie wieder gesund.

    6. Beispiel: Urteil vor Gericht März/April 2023 – und ich würde dann z.B. 8 Monate Dispozeit machen – was müsste
    dann im Urteil drinstehen, damit die Agentur für Arbeit mich nicht auf 18 Monate kürzt ?

    Danke und Viele Grüße und ………………Viel Glück

    Eure Glücksfee

    • 1. https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/

      2. unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Aber auch das kann teuer werden.

      3. Halbes Jahr weniger ist möglich. ALG1 ganz zu streichen geht nur, wenn Du weitere Dinge ins Kerbholz ritzt, z.B. Weigerung sich zu bewerben

      4. Beachten: Ab 2 Jahre vor Rentenbeginn zählt ALG1-Zeit nicht auf die 45 Jahre. Wenn es dennoch reicht: gut! Das auch vor Gericht im Hinterkopf behalten.

      6. Wenn es vor das Arbeitsgericht geht, dann ist das Arbeitsamt im Regelfall befriedigt. Mehr als vorm AG klagen, kann der AN nicht.
      Es sei denn vom Gericht würde festgestellt, dass Du den silbernen Löffel geklaut hat. Dann wird auch das Arbeitsamt böse mit dir.

  183. Hallo Schorsch Danke Dir,

    die 45 Jahre kann ich voll bekommen, indem ich einen 165€ Job oder mehr mache und eigeninitiativ die Rentenbeiträge einbezahle.

    Ohne dass ich jetzt oben den Link und alle Kommentare lesen muss, stelle ich die Frage nochmals konkreter:

    Jahresverdienst 2022 = 120.000 €

    Vergleich vor Gericht = 118.000 € – zuzüglich z.B. 3 X Krankengeld Höchstsatz 2980 X 3 = 8940 €

    Die Summe wird auf einmal in 2023 ausbezahlt.

    Bekomme ich dann die Fünftelregelung, wenn die Vergleichssummer oder Abfindungssumme niedriger ist das das Entgelt des Vorjahres ?????

    Danke Euch und Viel Glück

    • Moin Glücksfee,

      „Bekomme ich dann die Fünftelregelung, wenn die Vergleichssummer oder Abfindungssumme niedriger ist das das Entgelt des Vorjahres ?????“

      Nein, Voraussetzung für die Fünftelregelung: … es muss die „Zusammenballung der Einkünfte“ vorliegen.

      d.h. Merksatz siehe Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.99

      „Von einer Zusammenballung der Einkünfte spricht man dann, wenn der Steuerpflichtige infolge der Abfindungszahlung einschließlich aller anderen Einkünfte in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt höhere Einkünfte hat, als er dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalen Ablauf der Dinge gehabt hätte.“

      … und „andere Einkünfte“ … wäre hier auch das Krankengeld, ALG-1 etc.pp.

      Jahresverdienst 2022 = 120.000 €

      Vergleich vor Gericht = 118.000 € – zuzüglich z.B. 3 X Krankengeld Höchstsatz 2980 X 3 = 8940 €

      Damit wäre für das FA die Anwendung der Fünftelregelung ok. Falls es zum Vergleich vor Gericht kommen sollte, … mit Unterstützung vom Anwalt eine höhere Abfindungssumme gegenüber dem Jahresverdienst 2022 aushandeln/durchsetzen … (nach Möglichkeit)

      Gruß
      Lars

      Tipp:
      Kaufe dir das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Dort ist alles prima komprimiert mit diversen Beispielen aber auch Fallstricken zusammengefasst. Das Buch kann ich wirklich empfehlen.

  184. Hallo Lars,

    Danke Dir – ich habe das Buch schon Jahre. Allerdings werde ich immer wieder verunsichert – nicht zuletzt von meinem Steuerberater.

    Mein Finanzbeamter sagte mir – er darf keine Auskunft geben – aber er gibt mir den Tip zu prüfen, was unter Einkünfte zu verstehen sei – es sei eine Lohnersatzleistung – deshalb erhöht es ja am Ende auch nur die Progression.

    Die große Schwierigkeit ist und bleibt, dass ich grundsätzlich Provisionsempfängerin bin ……….. im Automobilverkauf – da gibt es keine festen Gehälter – nur den Blick in die Kristallkugel.

    Danke und Viele Grüße
    Eure Glücksfee

    Das habe ich jetzt bei Haufe gefunden:

    Sachverhalt

    Ein Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 2.500 EUR erhält im Juni 2022 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30.6.2022 eine Abfindung von 15.000 EUR. Der Arbeitnehmer war seit Anfang 2021 krankgeschrieben und hat daher im Jahr 2022 bisher nur Krankengeld bezogen. Sein Bruttoarbeitslohn im Jahr 2022 betrug daher 0 EUR. Die Lohnersatzleistung ist bei der Entscheidung über die Anwendung der Fünftelregelung miteinzubeziehen, soweit der Arbeitgeber davon Kenntnis hat.

    Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

    Ergebnis

    Die Abfindung ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Die Abfindung übersteigt nicht den Betrag, den der Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres 2022 als Arbeitslohn erhalten würde (2.500 EUR x 6 Monate = 15.000 EUR).

    Die Fünftelregelung wird nicht angewendet, da die Abfindung den voraussichtlich zufließenden Arbeitslohn nicht überschreitet. Der Arbeitgeber dürfte die Fünftelregelung nur anwenden, wenn ihm der Arbeitnehmer die Höhe des gezahlten Krankengelds mitteilt. Ansonsten kann der Arbeitnehmer die Fünftelregelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen.

    Wenn ich das nun richtig verstehe – ist es für die Fünftelregelung nicht wichtig, dass die Abfindung im nächsten Jahr fließt – sondern nur für die Steuer – sofern ich nichts dazu verdiene und auch keine ALG beziehe.

    • Moin Glücksfee,

      richtig:

      „Der Arbeitgeber dürfte die Fünftelregelung nur anwenden, wenn ihm der Arbeitnehmer die Höhe des gezahlten Krankengelds mitteilt. Ansonsten kann der Arbeitnehmer die Fünftelregelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen.“

      siehe mein Kommentar:
      „Damit wäre für das FA die Anwendung der Fünftelregelung ok. Falls es zum Vergleich vor Gericht kommen sollte, … mit Unterstützung vom Anwalt eine höhere Abfindungssumme gegenüber dem Jahresverdienst 2022 aushandeln/durchsetzen … (nach Möglichkeit)“

      Bedeutet, wenn der AG nichts von den zusätzlichen Einnahmen erfährt und die Abfindungszahlung damit unterhalb des vorjährigen Verdienstes liegt, wird er die Fünftelregelung nicht anwenden dürfen. Lese dir bitte einmal im Buch Kapitel 5.1.5 „Fünftelregelung beim Arbeitgeber“ ab S.110 durch.

      Und falls der AG die Fünftelregelung (wegen Unkenntnis des Krankengeldes) nicht anwenden darf … dann siehe dein Link von Haufe: … „Ansonsten kann der Arbeitnehmer die Fünftelregelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen.“

      Da es eventuell zum Vergleich kommt (und falls das Verhältnis zum AG nicht endgültig zerrüttet ist) den Hinweis im Buch vom Privatier S.111 (Mitte) befolgen: … „Das können Angaben zu zukünftigen Gehältern oder zu evtl. anderen Einkünften sein …. “

      Gruß
      Lars

    • Moin Glücksfee,

      noch etwas wegen:

      „Die große Schwierigkeit ist und bleibt, dass ich grundsätzlich Provisionsempfängerin bin ……….. im Automobilverkauf – da gibt es keine festen Gehälter – nur den Blick in die Kristallkugel.“

      siehe nachfolgender Link im Abschnitt „Abfindungen für Arbeitnehmer“

      „Ist die Einnahmesituation im Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (z.B. stark schwankende Einnahmen) und daher für das Folgejahre nicht maßgeblich, ist auf das Durchschnittseinkommen der letzten zwei oder drei Vorjahre abzustellen (BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 31/09, BStBl. 2011 II S. 28).“

      https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung

      Gruß
      Lars

  185. Wenn der Termin der OP keine Rolle spielt ist es natürlich strategisch besser, diese in den ALG Zeitraum zu legen. Bringt bei längerer Erkrankung ja auch Krankengeldbezug und verlängert den aLG Anspruch bzw. verkürzt die Dauer bis zur Rente.

  186. Hallo Privatier,
    ich war heute 05.12.22 beider AA und wollte meinen Antrag auf ALG 1 stellen.
    Ich bin 60 Jahre und habe Ende Okt.2021 einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 mit einer unwiderruflichen Freistellung von 3 Monaten zum 31.03.2022. Ich wollte das Dispojahr „verkürzt nutzen“ und ich hatte hier im Blog gelesen, das man kein Jahr warten muss.
    „Die Sperrzeit beginnt mit der unwiderruflichen Freistellung und so wie ich es verstanden habe mit der Beschäftigungslosigkeit ab 31.12.2021.
    Jetzt sagte mit der Mitarbeiter das ich den Antrag frühestens erst im Jan. 2023 zum 01.04.2023 stellen kann.
    Jetzt habe ich Bedenken eine Frist zu versäumen und gänzlich den Ansruch zu verlieren.
    Kann mir bitte jemand aus dem Blog weiterhelfen??
    ich bedanke mich im Vorraus!!!!

    • Es ist zum Haare raufen, wenn die „Profis“ von der Agentur ihre eigenen Regeln nicht kennen.

      Deine Beschäftigungslosigkeit startet mit dem Beginn der unwiderruflichen Freistellung. Ab da (1.1.22) kann dein „Jahr zur Verhinderung von Sanktionen“ starten. Du kannst das „Jahr zur Verhinderung von Sanktionen“ aber auch bis zum 1.4.23 herauszögern, da dein Arbeitsvertrag erst zum 31.03.2022 endete. Beides ist möglich und welche Variante Du wählst ist alleine deine Sache.

      Du versäumst keine Frist, wenn Du dich zum 1.4.23 arbeitslos meldest. Du darfst den Termin dann nur nicht überziehen.
      Es ist trotzdem zum Haare raufen mit den AfA’s …

  187. DANKE!!!!!, eSchorsch ich dachte schon das ich hier was falsch verstanden hätte und das AA mir evtl. durch eine Falschinformation das ALG1 sanktioniert oder streicht.
    Ich hatte hier von Sabine gelesen die tatsächlich nur 9 Monate das Dispojahr in Anspruch nahm.
    Tatsächlich will ich mir nur den Anspruch Mitte Jan 23 rechnen lassen und mich dann abmelden.

    • Zunächst einmal zur Bestätigung: Es ist richtig, dass der Beginn einer Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit (also Beginn der Freistellung) zusammenfällt. Von daher kann ein Dispojahr auch bereits ein Jahr nach Beginn der Freistellung enden.

      Allerdings muss ich hier auch einmal eine kritische Anmerkungen machen:
      Wenn der Sachverhalt dem Mitarbeiter der Agentur ebenso konfus wie hier oben in der Frage geschildert wurde: „habe Ende Okt.2021 einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 mit einer unwiderruflichen Freistellung von 3 Monaten zum 31.03.2022.“, dann ist es nicht verwunderlich, wenn darauf u.U. eine falsche Antwort bekommt.
      Eine verständliche Formulierung wäre gewesen: Ein Aufhebungsvertrag zum 31.03.2022 mit einer unwiderruflichen Freistellung von 3 Monaten ab dem 01.01.2022.

      Gruß, Der Privatier

  188. Moin, befinde mich z.Z. in der gleichen Situation. Folgende Hinweise mögen dienlich sein: Bewerbungsmappe und Lebenslauf brauchte eine ehemalige Kollegin beim ersten Termin der AfA nicht vorlegen. Eher im Gegenteil wurde dies als erster Action Point bis zum nächsten Termin vorgeschlagen und damit wieder ein paar Wochen Zeit gewonnen.
    Hier im Forum gab es schon einmal den Hinweis, beim ersten Gespräch natürlich den arbeitssuchend Charakter herauszuarbeiten, aber dem Betreuer auch deutlich zu signalisieren, dass man sich keine Illusionen über die Schwierigkeit der erfolgreichen Bewerbung macht und dann NACH 2 Jahren aus dem Ersparten die Lücke zur Rente überbrücken wird. So wird ein Abgleiten in Hartz 4 /Bürgergeld vermieden.
    Ich hatte mich zum Ende meiner Beschäftigung arbeitssuchend gemeldet und dann wieder abgemeldet, aber ein Schreiben von der AfA bekommen, wonach ich mein Dispojar nehmen kann und dann zum 1.7.2023 ohne Sperrfristprüfung ALG beantragen kann. Diesen „Joker“ werde ich dann bei meiner geplanten Meldung ab Mitte Juni 2023 „ziehen“. Grüße Ambassador

    • Hi Ambassador,
      du schriebst:. „ich hatte mich zum Ende meiner Beschäftigung arbeitssuchend gemeldet und dann wieder abgemeldet, aber ein Schreiben von der AfA bekommen, wonach ich mein Dispojar nehmen kann und dann zum 1.7.2023 ohne Sperrfristprüfung ALG beantragen kann“.
      Hast du mal den genauen Wortlaut zum Dispojahr des Schreibens von der Afa an dich?
      Grüsse Torsten

      • Na klar – schau mal:

        Sie gaben an, dass ihre Beschäftigung bei …. zum 30.06.2022 endet und sie von ihrem Dispositionsrecht Gebrauch machen wollen. Nach aktueller Gesetzeslage würde bei einer Arbeitslosmeldung zum 01.07.2023 keine Sperrzeitprüfung erfolgen, da die mögliche Beendigung durch einenn Aufhebungsvertrag/Eigenkündigung mindestens 1 Jahr zurückliegt. Sofern Sie nach aktueller Gesetzeslage innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Arbeitslosmeldung (hier: 01.07.2023) mindestens 48 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden haben, würde ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von 24 Monaten entstehen.

        Gruß Ambassador

  189. Hallo zusammen und noch mal ein Frohes neues Jahr.

    Da mein Dispo Jahr nun am 31.3.2023 endet und ich mit dem 1 Tag + etwas verwirrt bin wollte ich noch einmal nach fragen wann meine Arbeitslosigkeit dann beginnen sollte ?
    31.03.2023 ist ein Freitag
    01.04.2023 ist ein Samstag
    02.04.2023 ist ein Sonntag

    Laut meinem letzten Telefon Gespräch mit der Agentur soll ich mich ende Februar bei ihnen melden.

    Werdegang: Am 13.03.2023 werde ich 58 Jahre alt wegen den 24 Monaten ALG
    Bis 30.11.2021 Gehaltsbezug
    bis 31.03.2022 Pflegefreistellung
    bis 31.03.2023 Dispositionsjahr ? oder 1.4. oder 2.4 oder ?

    Pflegekasse und Agentur hat alles so abgesegnet und mit den Ratschlägen von hier drinnen auch funktioniert.

    Eine vielleicht noch…lieber das persönliche Gespräch mit der Agentur, oder versuchen selbst online alles zu händeln wobei ich zu ersterem tendiere, da es für mich auch das erste mal ist mit der Arbeitslosigkeit.

    Gruß Benny

    • Moin Benny,

      frohes und gesundes neues Jahr wünsche ich Dir. Der +1 Tag war (ist) eine Vorsichtsmaßnahme. Du kannst dich Ende Februar 2023 mit WIRKUNG!!! zum 01.04.2023 arbeitslos melden (der 02.04.2023 oder auch der 03.04.2023 ist problemlos möglich).

      Auszug aus dem AfA Merkblatt (S.17):

      Wenn Sie sich nicht am ersten Tag nach dem Ende Ihrer Beschäftigung elektronisch oder persönlich arbeitslos melden können, weil Ihre Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist (z.B. an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), entstehen Ihnen keine Nachteile. Sie müssen dann die Meldung am nächsten Tag nachholen, an dem Ihre Agentur für Arbeit wieder geöffnet ist.

      „Eine vielleicht noch…lieber das persönliche Gespräch mit der Agentur, oder versuchen selbst online alles zu händeln wobei ich zu ersterem tendiere, da es für mich auch das erste mal ist mit der Arbeitslosigkeit.“

      Online geht natürlich auch, aber wenn ein persönliches Gespräch dir ein besseres Gefühl gibt, versuche alles Ende Februar in die Weg zu leiten … vor Ort die AL-Meldung mit Wirkung zum 01.04.2023 + ALG-Antag stellen.

      Gruß
      Lars

  190. Hallo Lars

    Danke für die schnelle Antwort
    Ich werde den 2.4.23 nehmen und versuchen persönlich vorstellig zu werden, jemanden gegenüber zu haben ist eine andere Sache.

    Ich hätte noch eine kleine Frage, gehört aber nur zum Teil hier herein.

    Ich weis zwar was ich in etwa, an Arbeitslosengeld bekomme, aber die Berechnung erschließt sich mir noch nicht so recht, da ich vorher ja lange krank war (krankengeld), und dann noch die Pflegezeit (kein Verdienst) dazu kam.

    Muss für die Berechnung des Arbeitslosengeldes es 12 Monate am Stück gewesen sein? das wäre bei mir dann das Jahr 2019 oder 2018.

    Einen schönen Abend noch
    Gruß Benny

    • Moin Benny,

      „Muss für die Berechnung des Arbeitslosengeldes es 12 Monate am Stück gewesen sein? das wäre bei mir dann das Jahr 2019 oder 2018.“

      Nein, so wie eSchorsch geschrieben hatte (Vermeidung fiktives Bemessung ALG-1) wird der Bemessungszeitraum auf 2 Jahre erweitert, wenn in den letzten 12 Monaten (bei dir das Dispositionsjahr) kein Arbeitsentgelt festgestellt wurde, d.h. zwischen dem 02.04.2021 und dem 02.04.2023 müssen min.150 Tage mit Entgelt nachgewiesen werden.

      Auszug aus §150 Abs.3 Satz 1 SGB III

      (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

      1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

      Beim Bemessungszeitraum fällt die Pflegezeit raus.

      siehe §150 Abs.1 S.4 SGB III

      § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

      (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

      4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,

      “ … und versuchen persönlich vorstellig zu werden, jemanden gegenüber zu haben ist eine andere Sache.“

      Würde ich genauso machen. Nehme zu Ende Februar auch die Unterlage der Pflegekasse und die Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III vom EX-AG mit. Die Mitarbeiter bei der AfA helfen auch beim Ausfüllen der Anträge.

      Gruß
      Lars

  191. Nein es gibt keinen offiziellen Terminus für das Dispojahr. Aber viele Arbeitsamtmitarbeiter kennen mittlerweile diese Vorgehensweise.

    Der Privatier argumentiert, dass es für Privatiers keine Pflicht zur AS_Meldung gibt https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
    aber es ist dein Risiko der möglichen Woche Sperre. Wenn Du dich vorzeitig arbeitssuchend melden möchtest (das geht sogar telefonisch), dann spätetens am 31.03, damit die 3 Monate vor AL eingehalten werden.
    Ich persönlich würde mich wohl erst in der letzen Juniwoche arbeitslos melden. Entweder persönlich im Amt vorstellig werden oder elektronisch auf der Homepage. Ich halte beide Möglichkeiten für gleich gut, bin nicht sicher ob man online einen ePerso benötigt.

    • ePerso ist lediglich für die erstmalige Kontoanmeldung bei der Arbeitsagentur nötig. Alles weitere geht ohne.

      VG

      • Hallo Hans,
        Ich wollte mal kurz berichten wie ich es gehandhabt hatte mit der AfA.
        Also mein Dispojahr ist am 30.04.2023 zuende gegangen.

        Ich habe mich am 02.02.2023 Online bei der AfA „Arbeitssuchend“ gemeldet.

        Zwei Wochen später bekam ich schon einen Brief zu einem persönlichen Gespräch.
        In der Zwischenzeit habe ich mich schon „ONLINE“ mit freigeschaltenem E-Person zum 01.05.2023 Arbeitslos gemeldet.

        Dort wurden „alle“ restlichen Daten aufgenommen wie zb. Letzte Tätigkeit im Beruf
        Gelernter Beruf
        Wie lange und wo beschäftigt
        Schulbildung
        etc…..
        Dann bekam ich noch ein Formular mit tür den früheren Arbeitgeber (Arbeitsbescheinigung)
        Diese Arbeitsbescheinigung hat der frühere Arbeitgeber auch Online an die AfA geschickt.
        Einen Tag sp@ter habe ich Online meinen Arbeitslosengeld Antrag ausgefüllt und die AfA geschickt.
        Dieser wurde sehr schnell berabeitet und Genehmigt!!!
        Ach ja, die Sachbearbeiterin sagte noch sie meldet sich so alle halbe Jahre Telefonisch bei mir mir😁

    • Der eine Tag mehr war eine Vorsichtsmaßnahme, die m.W. nie vom Amt verlangt wurde. Der Samstag ist auch egal, viele melden sich sogar zum 1. Januar arbeitslos und das ist immer ein Feiertag.

      Früher konnte man einfach im Amt hereinschneien, ich weiß nicht ob das immer noch so ist. Ruf notfalls vorher an.
      Mitbringen: Personalausweis, SV-Ausweis, Arbeitsbescheinigung.

    • Hallo Hans,

      hast Du schon etwas in Richtung Arbeitsagentur (insbes. vor-Ort-Termin) unternommen?
      Wir haben ja fast identische Randbedingungen.
      Ich möchte per Onlineformular in dieser Woche einen Termin für die letzte Juniwoche (KW26) festmachen, bin aber noch ein wenig unsicher ob das alles so okay ist.

      • Hallo Hans, vielen Dank für Deine schnelle Antwort!

        Ich finde auf den Seiten der AfA keine Möglichkeit, einen konkreten Termin zu machen. Muss man dazu registriert sein? Das bin ich nämlich bis jetzt noch nicht.
        Hast Du Dich registriert und wenn ja, wann?
        Ich hab jedenfalls jetzt erstmal eine Terminanfrage für einen vor-Ort Termin Anfang KW26 über das Onlineformular der AfA gemacht. Schaun wir mal, wie es weitergeht…

        Viele Grüße
        Klaus
        Wir bleiben auf jeden Fall in Kontakt 🙂

      • Hallo Hans (und alle, die es sonst interessiert)
        Ich bekam heute ebenfalls eine Mail dass man mich telefonisch nicht erreichen konnte (was ebenfalls definitiv nicht stimmte) und habe daraufhin bei der AfA angerufen, um einen Termin für Ende Juni festzumachen. Nachdem ich der netten Mitarbeiterin an der Hotline mein Anliegen mitgeteilt hatte (sie kannte die Regelung mit Entfall der Sperrzeiten nach einem Jahr gem. §148 SGB3) teilte sie mir mit, dass Termine maximal 2 Wochen im Voraus gemacht werden und ich daher in KW24 nochmal anrufen solle. Bis dahin wären keine weiteren Aktionen meinerseits zu ergreifen. Sieht also so aus, dass bis jetzt alles gut läuft.
        Ich bin damit erstmal beruhigt und sehr zufrieden und werde mich dann Mitte Juni wieder telefonisch melden.

        Viele Grüße
        Klaus

  192. Hallo liebe Community,

    ich habe mich schon eingelesen. Ich möchte aber nochmal sicher gehen, ob die folgenden Überlegungen richtig sind das Dispojahr so zu nutzen, um mit genau 58 die vollen 2 Jahre Arbeitslosengeld zu erhalten.

    Eigene Kündigung zum 30.04.2023
    Einlegung Dispojahr ab 01.05.2023
    58 – igster Geburtstag am 01.05.2024
    Antrag auf Arbeitslosengeld: am 02.05.2024
    Anspruch 24 Monate?

    Da noch Urlaubsanspruch besteht, wird sehr wahrscheinlich eine Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage im April 2023 ausgezahlt. Hat diese Auszahlung für das Dispojahr Konsequenzen? Das heißt verschiebt sich der Beginn des Dispojahres auf den 14.05.2023? Dann würde die Rechnung nicht mehr passen?

    Danke für Eure Meinungen.

    VG Kerstin

    • Moin Kerstin,

      „Eigene Kündigung zum 30.04.2023
      Einlegung Dispojahr ab 01.05.2023
      58 – igster Geburtstag am 01.05.2024
      Antrag auf Arbeitslosengeld: am 02.05.2024
      Anspruch 24 Monate? “

      Das passt.

      „Da noch Urlaubsanspruch besteht, wird sehr wahrscheinlich eine Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage im April 2023 ausgezahlt. Hat diese Auszahlung für das Dispojahr Konsequenzen? Das heißt verschiebt sich der Beginn des Dispojahres auf den 14.05.2023? Dann würde die Rechnung nicht mehr passen?“

      Kein Problem, Termin 02.05.2024 passt.

      Zur Urlaubsabgeltung siehe §157 Abs.2 SGB III:

      § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

      (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

      Wegen dem Dispositionsjahr gibt es hier keine Sanktionen.

      Gruß
      Lars

        • Hallo nochmal,

          eine Frage, die mich jetzt noch beschäftigt. Auf dem Formular Arbeitsbescheinigung wird nach dem Datum einer unwiderruflichen Freistellung gefragt.
          Wofür ist diese Frage wichtig?
          Kann es problematisch mit dem vollen Anspruch werden, wenn mich der Arbeitgeber ab Kündigungsdatum unwiderruflich freistellt?
          Ziel ist der Anspruch auf 24 Monate ALG ab dem 02.05.2024.

          Danke vorab für eure Einschätzung.

          VG Kerstin

          • Moin Kerstin,

            „Kann es problematisch mit dem vollen Anspruch werden, wenn mich der Arbeitgeber ab Kündigungsdatum unwiderruflich freistellt?“

            Die AfA benötigt diese Angabe für die Beurteilung eine eventuellen Sperrzeit.

            Auszug aus der FW (Fachlichen Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2022, S.18

            159.2 Beginn und Ende der Sperrzeit
            (1) Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht

            d.h. der Beginn der Sperrzeit wird ab der unwiderruflichen Freistellung betrachtet.

            Beispiel: Kerstin

            mit unwiderrufliche Freistellung:
            Unwiderrufliche Freistellung ab 01.10.2022, das Arbeitsverhältnis wird am 31.12.2022 beendet. Keine Sperrzeit (hier ist die Kürzung der ALG-1 Anspruchsdauer gemeint) ab AL-Meldung mit ALG1 Bezug zum 01.10.2023.

            ohne unwiderrufliche Freistellung
            Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.12.2022 beendet, Keine Sperrzeit (hier ist die Kürzung der ALG-1 Anspruchsdauer gemeint) ab AL-Meldung mit ALG1 Bezug zum 01.01.2024.

            Gruß
            Lars

  193. Hallo,
    „I live it when a plan comes together“
    Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021
    Auszahlung Abfindung Januar 2022
    „Dispojahr“ 01.01.2022 bis 01.01.2023; 58. Geburtstag in 2022; in StKl 3 gewechselt
    Diverse Maßnahmen zur Steuergestaltung in 2022
    Arbeitssuchendmeldung am 20.12.2022; 2 Telefonate mit Arbeitsagentur waren sehr sachlich und freundlich, Freischaltung des Kundenkontos. Tip: „melden Sie sich bitte schon zwischen den Jahren persönlich arbeitslos, bestimmt weniger Wartezeit“
    27.12.2022 persönl. Arbeitslosmeldung zum 02.01.2023 Dauer im Amt nur 10min, lief alles professionell, war einziger Kunde
    Bis 31.12.2022 elektronischer Antrag auf ALG1 vollständig mit allen Anlagen (nur Bescheinigung PKV fehlte) hochgeladen ; alles komfortabel und problemlos
    ALG-Bescheid über 720 Tage war schon am 02.01.2023 im Kundenpostfach
    Am 03.02.2023 zum 04.02.2023 bei der Arbeitsagentur abgemeldet; Begründung: Aufnahme einer selbständiger Beschäftigung
    Am 10.01.2023 Zahlungseingang der 2Tage ALG1 auf dem Konto
    Zwischenzeitlich habe ich die Bescheinigung der PKV hochgeladen und alle Bescheide kamen auch per Briefpost.

    Nochmals vielen vielen Dank an ALLE in diesem phantastischen Forum!!!

    NighteyesMB

  194. @Hans-M,

    „mit allen Anlagen“ heißt konkret für Menschen in der GKV lediglich die Arbeitsbescheinigung gemäß §312.

    VG

  195. Hallo Hans-M,
    Gerne doch: Scan Aufhebungsvertrag, Arbeitsbescheinigung (als email Scan meines alten Arbeitgebers), sowie Begründung weshalb die 3-Monatsfrist bei der Arbeitssuchendmeldung nicht eingehalten habe
    Lg
    NighteyesMB

    • Hi Nighteye
      das mit der/deiner Begründung zur verspäteten Arbeitssuchend Meldung würde mich auch interessieren.
      War das auf weisses Papier freiformuliert, oder so ein offizielles Anhörungs Formular der AA, wie hast du begründet? Gab es im Vorfeld „Androhung“ einer Woche Sperre?
      Grüsse Torsten

      • Hallo,
        Ich habe einen Freitext formuliert, ohne jede vorherige „Androhung“ einer Sperre seitens der Agentur.
        Sinngemäß: „Ich stand im Jahr 2022 vor dem 20. Dezember dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und habe daher auch keine Arbeit gesucht. Somit konnte ich vor dem 20.12.2022 keine Arbeitssuchend-Meldung abgeben, da diese Abgabe wahrheitswidrig gewesen wäre.“

        Lg
        NighteyesMB

  196. Guten tag,
    Ich habe nach 30 Jahren in der Firma einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und bin dadurch ab 01.12.2022 Beschäftigungslos. zu dem Zeitpunkt war ich 56 Jahre alt. Mein Plan, 15 Monate bis März 2024 Beschäftigungslos zu bleiben. Ich werde aber am 14.01.2024 schon 58 Jahre alt! Bekomme ich dann 24 Monate Arbeitslosengeld weil zu dem Zeitpunkt schon 58 Jahre alt? Oder muss ich in dem Fall genau die 12 Monate einhalten und bekomme nur die 18 Monate weil dann erst 57 Jahre alt? Vielen Dank im voraus für eine Antwort!

    • @Berzel Jürgen: Leider nur 18 Monate ALG 1, du wirst zu spät alt genug, um 24 Monate zu bekommen. Aber stöbere mal hier im Blog, eh zu spät, um es noch zu ändern 😂👍
      MbG
      joerg

      • Vielen Dank für die Nachricht.
        Aber kann ich dann trotzdem bis die 12 bis 18 Monate dispo Zeit ausnutzen oder muss ich genau die 12 Monate einhalten?

        Viele Grüße
        Jürgen

        • Die genauen 12 Monate sind nur bei den Ü58 mit 24 Monaten ALG1 nötig, die Jüngeren können ihr Discojahr frei zwischen 12 und 18 Monaten dauern lassen.

    • Ja, der Privatier hat ganze Artikel geschrieben, wo er die Begründung für 1 + 1 hergeleitet hat. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, gab es den ganzen Zinnober nur, weil ein Mitarbeiter einer AfA einem Kommentator das Disporecht (anstelle dem Dispojahr) „verordnet“ hat.
      Dieses Vorgehen hat dann diesen Rattenschwanz an theoretischen Konsequenzen nach sich gezogen.

      Es wurde aber noch in keinem Kommentar berichtet, daß die AfA tatsächlich 1 + 1 beim Dispojahr verlangt hätte.

  197. @Lars

    Vielen Dank für Deine Nachricht von eben.

    Sorry, ich habe noch eine Rückfrage.

    Wie ist Deine Sicht zu folgendem geplanten Sachverhalt in Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld von 24 Monaten.

    Eigene Kündigung zum 30.04.2023
    Unwiderrufliche Freistellung ab 01.04.2023

    Einlegung Dispojahr ab 01.05.2023

    58 – igster Geburtstag am 01.05.2024
    Antrag auf Arbeitslosengeld: am 02.05.2024
    Anspruch 24 Monate?

    Vielen Dank nochmal.

    Kerstin

    • Moin Kerstin,

      Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig. Um 24 Monate ALG-1 zu erhalten, müssen folgende Vorausetzungen vorliegen:

      1. Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von insgesamt mindestens 48 Monaten in den zurückligenden 60 Monaten
      2. Vollendung des 58. Lebensjahres

      = 24 Monate mit ALG-1 Anspruch

      Das passt also, damit überspringst du die 58-iger Schwelle = 24 Monate ALG-1 Anspruch. Ich unterstelle, dass du in den letzten 4 Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hast. Die unwiderrufliche Freistellung mit Bezug von Arbeitsentgelt zählt als Versicherungspflichtverhältnis.

      „Antrag auf Arbeitslosengeld: am 02.05.2024“

      AL-Meldung + Antrag auf ALG-1 zum 02.05.2024.

      Gruß
      Lars

    • Ist zwar auf Kante genäht, aber sollte so funktionieren. Zumindest sehe ich nichts, was gegen die 24 Monate spricht.

  198. Hallo Lars,

    folgende Eckdaten:

    Krankschreibung von 13.09.2021 bis 18.07.2022
    Krankengeld ab 26.10.2021
    Reha von 19.07.2022 bis 23.08.2022.
    Ab 24.08.2022 wieder arbeitsfähig
    Ab 24.08.2022 bis 31.12.2022 unwiderrufliche Freistellung mit
    Aufhebungsvertrag zum 31.12.2022
    58. Geburtstag am 25.09.2023

    1.Frage: gilt das Dispojahr hier ab 01.01.2023 oder am 24.08.2022?
    Ich gehe vom 01.01.23 aus

    2.Frage: wann am besten ALG1 beantragen?

    ALG1 Antrag wäre dann spätestens am 02.01.24 fällig.
    Da ich aber so lange Krankengeld bzw. Übergangsgeld bezogen habe, plane ich, AlG1 bereits an meinem 58.Geburtstag zu beantragen, in der Hoffnung, dass die Berechnung des AlG1 dann noch auf Basis meines Gehalts durchgeführt wird.
    Es heißt ja, dass 12 Monate rückwirkend betrachtet werden. Wenn das nicht reicht, sind es 24 Monate.
    D.h. das wären bei mir dann 5 Monate und 1 Woche, die ich während der 24 Monate Gehalt bezogen habe.
    Reicht diese Zeit für die Berechnung aus oder wird dann trotzdem ein fiktives Einkommen angenommen?
    Davon hängt ab, wann ich das ALG1 beantrage.
    Was ich übrigens nur für einen Tag beziehen möchte, um es dann nach hinten zu schieben.

    Vielen Dank schon mal.
    Grüße Susanne

    • 1. Das darfst Du selbst entscheiden, beides (und alles dazwischen) ist möglich.
      2. Am 58. Geburtstag
      Es werden 150 Tage benötigt, jeder einzelne Tag wird gezählt: Dezember 31, November 30 …
      Das ist zwar knapp bei Dir, aber es reicht aus um die fiktive Einstufung zu verhindern.

      • Hallo Schorsch,

        vielen Dank für die schnelle Antwort!
        Dann müsste ja alles so laufen, wie ich es geplant habe.
        Übrigens ein großes Dankeschön an alle hier. Ohne diese internet Seite und dieses Forum wäre ich jetzt nicht da, wo ich jetzt bin 😊
        Die Bücher von Peter Ranning haben mir sehr geholfen!
        Auch und vor allem das erste Buch, in dem ich mich spontan wieder erkannt habe.

        Viele Grüße
        Susanne

        • Hallo Schorsch
          Ich nehme mal Bezug auf die 150 Tage

          eSchorsch hat gerade geschrieben:
          1. Das darfst Du selbst entscheiden, beides (und alles dazwischen) ist möglich.
          2. Am 58. Geburtstag
          Es werden 150 Tage benötigt, jeder einzelne Tag wird gezählt: Dezember 31, November

          Liege ich da richtig wenn diese Berechnung greift,
          150 Tage = 5 Monate in Arbeit reichen
          Oder
          150 Tage = 7 Monate + 10 Arbeitstage wenn man 20 Arbeitstage p.m. zugrunde legt.

          Mfg

          • Es zählen Kalendertage, nicht Arbeitstage. Ein ganzer Dezember zählt immer 31 Tage, egal ob er 19 Arbeitstage hat oder 22.
            Fünf ganze Monate reichen, es sei denn Du hast 5 blockweise Arbeitsverhältnisse mit Februar, April, Juni, September, November. Da würde im Februar der 29. und 30. fehlen …

          • 150 Tage sind 5 Monate, sofern nicht ein Monat mit weniger als 30 Tagen dazwischen liegt.

      • Hallo eSchorsch,

        jetzt habe ich noch eine weitere Frage zur ALG1 Berechnung:
        Bei mir sind es dann in den zurückliegenden 2 Jahren 191 Tage.
        Werden dann bei der Berechnung nur 150 Tage oder die vollen 191 Tage zur Berechnung herangezogen?
        Ich frage, weil ich im Zeitraum der 191 Tage noch weitere Einmalzahlungen erhalten habe, was sich natürlich auf die Höhe des Arbeitslosengelds auswirkt.

        Vielen Dank
        Gruß
        Susanne

        • Hallo nochmal,

          jetzt bin ich etwas verwirrt.
          Der Bemessungsrahmen ist bei mir 2 Jahre.
          Gilt dieser zurückgerechnet ab Beantragung ALG1 oder ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ?
          Bei mir also entweder 25.09.2023 (Antrag ALG1) oder 31.12.2022 (Ende Beschäftigungsverhältnis) ?

          Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen?

          Und dann bleibt natürlich noch die Frage, die ich bereits gestellt habe, siehe 1.Frage.

          Vielen Dank schon mal.

          Grüße
          Susanne

          • Hallo eSchorsch,

            ich habe folgendes gefunden:

            >> Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs <<
            ( bzw. 2 Jahre, wenn keine 150 Tage vorhanden sind)

            Das würde doch bedeuten, dass hier die 2 Jahre ab Ende der Beschäftigung gerechnet werden und nicht ab ALG1 Antrag.
            Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?

            Vielen Dank
            Grüße
            Susanne

          • Hast Recht, ich verwechsel das regelmäßig mit der Rahmenfrist …
            Der Bemessungsrahmen endet mit dem letzten Tag der Beschäftigung. Siehe auch §150 SGB III.

          • Wobei „Beschäftigung“ hier im versicherungsrechtlichen Sinn gemeint ist — also solange der Arbeitgeber Gehalt und Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Auch die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung werden also noch mit herangezogen, obwohl man da schon „beschäftigungslos“ war.

            (Hat das Bundessozialgericht am 30.8.2018 entschieden. Man findet im Netz vereinzelt noch veraltete Seiten, auch von Anwaltskanzleien, die das Gegenteil behaupten. Aber die aktuelle Fachliche Weisung der AfA zu §150 SGB III berücksichtigt natürlich die letzte Rechtsprechung.)

  199. Hallo Privatier, mein DispoJahr und meine ALG-Zeit sind nun zu Ende und seit heute bin ich Rentner.Vielen Dank für die vielen wertvollen Tipps, die mir geholfen haben die zurückliegenden Jahre optimal zu planen. Es hat alles wunderbar geklappt, angefangen mit der Planung der Abfindung, dem An- und Abmelden bei der Arbeitsagentur, Krankenkassenbeiträgen, etc. etc.

    Viele Grüße,

    HH

    • Danke für die Rückmeldung und Glückwunsch zum Rentenbeginn. Und schön, dass der ganze Ablauf bis dahin so reibungslos funktioniert hat. So soll es sein. 😉

      Gruß, Der Privatier

  200. Hallo in die Runde,

    dies ist mein erster Kommentar hier, den ich gleich mit einer Frage starte. Ich würde gerne zum 31.12.2023 kündigen mit dann 56 Jahren kündigen und werde im März 2025 58.
    Jetzt habe ich einiges zu dem Dispojahr gelesen, habe aber immer noch Verständnisprobleme, ob ich in dem Falle mit 15 Monaten Dispositionszeit dann mit 58 den vollen Anspruch auf 24 Monate ALG1 hätte?

    Hoffe meine Situation ist verständlich ausgedrückt und danke für die Antworten vorab!

    • Moin P56,

      das geht leider nicht, da für ü58 in den letzten 60 Monaten mindestens 48 Monate mit einem Versicherungspflichtverhältnis vorliegen muss. Die Kündigung solle damit nach dem 57.Geburtstag erfolgen … dann das Dispositionsjahr (Vermeidung von Sperr-/ und Ruhezeit.

      Gruß
      Lars

  201. Hallo Privatier,
    Ich möchte zum 31.12.23 kündigen. Ich werde im Februar 24 59 Jahre alt . Ich habe meine Rentenversicherung bis 67 durch Sonderzahlungen ausgeglichen. Heißt, ich gehe offiziell mit 63 in Rente. Nun bin ich ein wenig verunsichert. Kann ich nach dem Dispo Jahr durchgehend 2 Jahre lang ALG 1 bekommen ohne eine Vermittlung annehmen zu müssen? U d kannst Du mir vielleicht einmal kurz aufzeigen, wie genau ich das dann umsetzen kann ohne Fehler zu begehen?
    Danke Dir im Voraus
    Georg V.

    • „Kann ich nach dem Dispo Jahr durchgehend 2 Jahre lang ALG 1 bekommen“
      Ja
      „ohne eine Vermittlung annehmen zu müssen?“
      Nein.

      Als Arbeitsloser hat man Pflichten, die vom Vermittler gegebenenfalls auch eingefordert werden können. Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und sich regelmäßig zu bewerben gehört zu diesen Pflichten.
      Es kann sein, dass man dich die 24 Monate in Ruhe absitzen läßt. Sogar ohne Bewerbung.
      Es kann aber auch sein, dass dich ein eifriger Vermittler mit allen Mitteln wieder in Lohn und Brot bringen will.
      Man kann nicht vorher sagen, wie es wird. Es gibt kein Universalrezept. Oft kommt beim Erstgespräch die Frage: wass manchen wir denn, wenn das ALG1 vorbei ist und wir Sie noch nicht vermittelt haben? Wenn Du dann sagst, das halbe Jährchen bis zur Rente überbrücke ich vom angesparten Urlaubsgeld, dann sind die Chancen gut, dass man die in Ruhe läßt. Aber auch das ist keine Garantie und ich fürchte, dass die Vermittlungsbemühungen mit zunehmendem Fachkräftemangel intensiver werden.

      Der Privatier hat einen eigenen Artikel Umgang mit der Agentur verfasst, da lassen sich weitere Kommentare finden https://der-privatier.com/kap-9-5-6-hinweise-zum-dispositionsjahr-umgang-mit-der-agentur/

  202. Hallo,
    bitte verzeiht, wenn das Thema in den anderen Kommentaren evtl. schon behandelt wurde, aber ich habe mich jetzt 2h durch die vielen Kommentare gewühlt, und bis jetzt das Thema nicht gefunden.
    Ich habe den Fall, dass ich sage und schreibe 47 Monate bei Zahlung eines reduzierten Gehalt „unwiderruflich“ freigestellt wurde.
    Das heißt doch kurz und knapp: Für mich spielt das „Dispojahr“ überhaupt keine Rolle, da ich ja schon 47 Monate „beschäftigungslos“ bin. Ich kann mich also jederzeit im Rahmen von 0-12 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses (30.06.2023) ohne Nachteile arbeitslos melden.

    • Moin Joerg,

      „Ich kann mich also jederzeit im Rahmen von 0-12 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses (30.06.2023) ohne Nachteile arbeitslos melden.“

      Kurz und Knapp: … JA 😊

      Gruß
      Lars

  203. Hallo, folgende Situation:

    Ab 1.4.2025 Alter von 58 erreicht.
    Restanspruch ALG1 von ca. 50 Wochen vorhanden, der erst nach dem 1.4.2025 verfällt (4 Jahresfrist).
    Derzeit angestellt und Gehaltsempfänger.
    Geplant wäre finaler Exit spätestens zum 31.3.2024 + anschließendes Dispojahr bis 31.03.2025.
    Arbeitslosmeldung soll ab 1.4.2025 erfolgen.

    Welche Bedingungen müssten jetzt ggf. noch erfüllt werden, damit mit ALG1-Antrag ab 1.4.2025 die 24 Monate ALG1-Anspruch von der Arbeitsagentur attestiert werden ?

    • Nachfrage:
      01.04.2025

      Kommst du vom 01.04.2025 5 Jahre = 60 Monate zurückgerechnet auf min. 48 Monte mit Pflichtversicherungsverhältnissen? Wenn nicht, dann klappt es mit den 24 Monaten ALG-1 Anspruch leider nicht.

      Gruß
      Lars

      • Nein, aber das ist nach meinem Berständnis auch nicht nötig. Die Zwischenbeschäftigung könnte von 1.6.2022 bis 31.3.2024 laufen, also 22 Monate = 11 Monate neuer Anspruch + 50 Wochen alter Anspruch, wäre ja schon im Bereich von fast 2 Jahren Gesamtanspruch.

        • Moin Ctrader,

          das wären dann 22 Monate Zwischenbeschäftigung = 10 Monate neuer ALG-1 Anspruch erwirkt, (nicht 11 Monate). Mit den 50 Wochen Restanspruch (~ca.11,5 Monate) wären es damit ca. 21,5 Monate ALG-1 Anspruch, aber nur wenn der Exit zum 31.03.2024 nicht durch eine Eigenkündigung erfolgt … außer es liegt ein „wichtiger Grund“ vor.

          Gruß
          Lars

          • Hallo, warum, durch das Dispojahr, das anschliessend genommen wird, ALG-Meldundlg erst 1.4.2025, sollte das doch egal sein, keine Sperre, keine Meldung voeab.

      • Kann ich davon ausgehen, dass

        (1) am 1.4.2025 ein neuer Anspruch mit 21,5 Monaten ALG1-Anspruch entsteht.
        (2) dieser neue Anspruch auf 21,5 Monate frühestens dann nach § 161(2) SGB III am 31.3.2029 verfällt (auch wenn der alte Anspruch von 50 Wochen längst verfallen gewesen wäre).
        (3) das Ganze tatsächlich unabhängig von den Vorgaven des § 147 SGB III funktioniert
        (4) das Dispojahr hier genommen werden kann, obwohl das schon mal genommen wurde beim alten Anspruch
        (5) Ab dem 1.4.2025 nach Erhalt des Bescheids dann auch wieder An- und Abmeldungen möglich sind

        Auch Meinung/Hinweise des Herrn Privatier sehr willkommen 😉

        • Nach dem Discojahr greift der Bestandsschutz über die Höhe des Bemessungsentgeltes nicht mehr, da der letztmalige ALG1-Bezug länger als 2 Jahre zurückliegt. Ich weiss nicht, welches Bemessungsentgelt dann gültig ist, wahrscheinlich das aus dem neuen Anspruch.

          ja
          ja
          nein, der 147 sorgt für die 10 neuen Monate und dass der alte Anspruch addiert wird
          ja
          ja

          • zu (1)
            Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist gemäß § 152 Abs. 1 S. 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Die Einzelheiten dieser fiktiven Bemessung (Anteil an der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV anhand einer Einordnung in Gruppen der beruflichen
            Qualifikation/Vermittelbarkeit) sind in § 152 Abs. 2 SGB III geregelt.

            Da im geschilderten Fall aber die 150 Tage = 5 Monate mit jeweils >=30 Tagen gegeben sind und das Gehalt höher ist als vorher, sollte der neue ALG1-Anspruch ebenfalls höher als der Alte sein.

    • CTrader,

      hierzu einmal posten, wann der ALG-1 entstanden ist, (bezogen auf: „Restanspruch ALG1 von ca. 50 Wochen vorhanden“), wann wieder in Beschäftigung etc.pp.

      Restanspruch ist ja vorhanden, stellt sich halt die Frage nach dem Beginn = Dauer des jetzigen Versicherungspflichtverhältnisses.

      Gruß
      Lars

  204. Vorab danke für die Mühe an alle Beteiligten, Ihre Erfahrungen zu teilen und mit Ratschlägen zur Seite zu stehen. Mich plagt ein selbstgemachter Fehler beim Dispositionsjahr.

    Meine Frau ist am 31.12.2021 aus langjähriger Tätigkeit mit Abfindung ausgeschieden. Abfindung nach 2022 verschoben, steuerlich mit den Ratschlägen von hier ist auch alles fein.

    So, ab 1.1.2022 Dispositionsjahr eingelegt. Beim Ausscheiden schon 58 Jahre alt… mit der Arbeitsagentur telefoniert/gemailt, Dispositionsjahr erklärt, ja, ist uns bekannt, kein Problem, bis wann? Am liebsten bis 30.6.2023. Okay, dann melden Sie sich rechtzeitig vorher und beantragen Leistungen ab 1.7.23.

    Jetzt der Haken – nur 18 Monate Anspruchsdauer wg. der Rahmenfrist. Tja, die maximale Länge des Dispositionsjahres haben wir in der Fülle an Infos und Beschäftigung mit Fünftelungsregelung und Getrenntveranlagung etc pp schlicht übersehen.

    Was mich wurmt, ist, dass die Mitarbeiter der Arbeitsagentur in keinem Telefonat/Mail auf die maximal möglichen 12 Monate des Dispositionsjahres für einen Anspruch von 24 Monaten ALG I hingewiesen haben, obwohl meine Frau immer davon sprach, erst nach 18 Monaten Leistungen zu beantragen. Leider steht auch in keiner der Mailantworten der Mitarbeiter der Agentur explizit drin, dass sie danach nur Anspruch auf 18 statt 24 Monate ALG I hat, sondern nur, dass danach ein Anspruch besteht. Bevor sie jetzt wütend zu einem Anwalt für Sozialrecht rennt – wäre das dem schlechten Geld nur noch Gutes hinterher geworfen?

    Und wenn sie jetzt wieder eine Tätigkeit aufnähme, würde das m.M.n. erst mal nichts ändern, da nach einer erneuten Arbeitslosmeldung für jeden Monat an „neuer“ Tätigkeit ja am Anfang der Rahmenfrist ein „alter“ entfiele?

    Nur um es ganz rund zu machen – sie kümmert sich auch um ihre Mutter, welche Pflegegrad 2 oder drei hat (nicht dass es irgendwo im SGB noch eine Lücke gibt, wonach die Rahmenfrist bei pflegenden Angehörigen verlängert wird o.ä).

    Also – gibts aus Eurer Sicht noch eine Chance auf die 24 Monate ALG I oder ärgern und Haken dran?

  205. Hallo AlexanderW1908

    Gruß an alle, bin zwar noch nicht ganz durch, aber öfters mal hier

    Vielleicht kann ich auch einen kleinen Beitrag dazu geben. Mir fehlt aber auch noch der Bescheid vom Amt, fehlt wieder was 🙁

    Bei war es ähnlich in der Richtung, Wollte etwas zeit schieben da ich noch nicht 57 Jahre alt war vor dem Dispojahr.5 Monate um genau zu sein.

    Meine Lösung war die 5 Monate zu schieben da ich auch einen Pflegefall habe.

    Um die Rahmenfrist zeitlich etwas zu schieben besteht nur die Möglichkeit das deine Rentenansprüche, und was noch wichtiger ist die Arbeitslosenbeiträge wenn auch nur der Grundbetrag weiter übernommen wurden, geht soweit ich weis max 6 Monate.

    Frag bei deiner Kranken bzw Pflegekasse nach ob sie so etwas gemacht haben, dann müsste die Rahmenfrist ab dem Ende des Arbeitslosenbeitragszahlung beginnen.

    Gruß

    • “ … geht soweit ich weis max 6 Monate.“

      Ja, bei Benny kam der §150 Abs.2 Satz 4 „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“ zum Tragen … in Verbindung mit dem „Pflegezeitgesetz – Pflege ZG“

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html

      Pflegezeitgesetz – Pflege ZG (hier insbesondere §3 und §4) im nachfolgenden Link … (6 Monate).

      Funktionierte bei Benny wegen Freistellung von der Arbeit und damit hatte er mit dem „Pflegezeitgesetz“ die 57-iger Schelle geschafft und in Verbindung mit dem anschließenden Dispositionsjahr wird er die 58-iger Schwelle überspringen = 24 Monate ALG-1 Anspruch.

      Gruß
      Lars

  206. Rückmeldung. seit 01.11.2022 ALG1, 61 Jahre alt, Im Februar -März 2023 Maßnahme bekommen, Coaching+, Bewerbungstraining, Vermittlerin nötigt mich soll Bewerbungen rausschicken, Arbeitsmarkt sucht nach Fachkräfte. für nächste Woche schon wieder pers. Vorstellung Termin bekommen bei Jobcenter.

    • Hallo Dieter, in welchem Bereich bist du tätig (gewesen)? Und magst du uns auch verraten, welches Jobcenter dich betreut?

      Gruß
      KHK63

  207. ich war die letzten 20 Jahre im Sicherheitsgewerbe tätig, lt. meiner Vermittlerin kann ich auch Fahrtätigkeiten mit FS Klasse 3 ausüben. Man soll auch offen für neues sein. Habe auch wiederholt erklärt das ich den zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen und anraten meines Arztes aufgegeben habe und mit 63 in Rente gehen will. ALG 1 Bezug endet bei 63+1.
    Jobcenter Bad Kissingen

  208. Hallo, ich lese hier schon lange mit und hatte meinen damaligen Plan hier schonmal (03.2022) diskutiert.

    Meine Geschichte ist dann aber anders verlaufen und ich kann mir vorstellen, dass diese vielleicht für den einen oder anderen hier auch interessant ist.

    Hintergrund:
    Ich hatte gemerkt, dass meine Gesundheit unter meinem Job zunehmend leidet. Eigentlich habe ich mich schon seit 2 Jahren damit beschäftigt zu kündigen. Ich wollte mit einem Dispositions Jahr und anschließender ALG1 Zeit mit 63 in Rente.
    Ende 2021 hatte ich dann einen Burn Out, wurde in 2022 mehrmals krank geschrieben, habe eine Maßnahme und eine REHA gemacht.
    Aus der REHA wurde ich krank entlassen. Im Januar 2023 hat mein Arbeitgeber mir einen Auflösungsvertrag zum 31.3.2023 mit Freistellung ab Anfang Februar und einer kleinen Abfindung angeboten.
    Während der Freistellung habe ich meine Krankschreibung nicht weiter verlängert. Meine Ärztin hatte mir in 2022 schon zugesagt mir über das Formular „Kündigung auf ärztlichen Rat“ zu bestätigen, dass mein Job mich krank macht.
    Ich habe mich zum 1.4.2023 bei der BfA arbeitsuchend gemeldet und dabei unter anderem diese Formular eingereicht. Ich bekomme die vollen 24 Monate ALG1 ohne Sperre etc.!!

    Mein erster Termin mit der BfA verlief sehr einvernehmlich und freundlich.
    „Jobs für mich gibt es im engeren Umfeld ja leider nicht so viele -ich soll mich halt bewerben…“ Es gelang mir in den Gesprächsverlauf einzubringen, dass ich plane Ende 2024 mit dann 63 in Rente zu gehen.

    Ich bin jetzt immer noch nicht gesund aber die finanzielle Situation ist schonmal geregelt.

    Danke an alle die sich hier beteiligen das hat mir auf meinem Weg sehr geholfen.

    • Danke für den Bericht. Ich denke, da kann man (abgesehen von der Krankengeschichte natürlich) insgesamt mit dem Verlauf zufrieden sein.

      Alles Gute und Gruß,
      Der Privatier

  209. Hallo, ich hoffe meine Fragen sind in dieser Rubrik passend aufgehoben:
    Ich (62J) befinde mich am Ende meines Dispositionsjahres (endet am 30.06.) und will mich Mitte/Ende Juni zum 01.07.2023 bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden.
    Jetzt kommt evtl. ein ungeplanter OP-Termin in diesem Zeitraum auf mich zu den ich in den Beginn meiner Arbeitslosigkeit, also kurz nach dem 01.07. legen möchte. Evtl. folgt noch eine mehrwöchige Reha im Anschluss. Sind da Probleme mit der Arbeitsagentur zu erwarten bzw. muss ich etwas besonderes beachten? Soll ich im Gespräch mit dem Sachbearbeiter das Thema ansprechen oder besser nicht? Ich denke, meine OP/Reha schon im Dispojahr zu beginnen ist keine gute Idee, oder?
    Vielen Dank für alle Antworten!

    • Hallo, zum 01.07.2023 anmelden, mit Sachbearbeiter besprechen. Nach Bestätigung deiner Bewilligung den OP-Termin und nachfolgende REHA legen. Freut den Vermittler.

      • Hallo Dieter, vielen Dank für Deine schnelle Antwort! So hatte ich es mir vorgestellt.
        Dein „Freut den Vermittler“ war ironisch gemeint, oder?
        Spielt es eine Rolle, ob ich mehr oder weniger als 6 Wochen insgesamt krankgeschrieben bin?

        Viele Grüße
        Klaus

        • @Elch, wie auch Lars sagt. Mich hat Vermittler gleich beim ersten pers. Termin gefragt ob ich nicht irgend ein Leiden habe das einer OP bedarf. Für seine Statistik ist es halt besser wenn du nach 6Wochen Krankheit aus dem ALG Bezug fällst und Krankengeld bekommst. Lt. Berater kann ich mich, wenn dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehe, wieder melden (z.B.1 Jahr Krank) und die noch offenen Monate ALG1 werden hinten angehängt. So die Aussage.

      • Hallo Lars,
        so wie ich das verstehe, besteht ein akutes Risiko wenn ich mich VOR bzw. MIT dem Arbeitslos-Termin krankmelde, aber nicht wenn das (unmittelbar) NACH dem Beginn der Arbeitslosigkeit der Fall ist, oder?

  210. Hallo Zusammen
    Ich wollten mal ein kleine zusammen Fassung machen.

    Aber zuerst….Habe es schriftlich 🙂 🙂 720 Tage Alg 1 🙂

    ES HAT FUNKTIONIERT !

    Danke nochmal an Lars, Schrorsch und den Privatier

    01.11.2021 Arbeiten aufgehört.
    31.03.2022 für die Pflege freigestellt worden
    31.03.2023 Ende des Dispojahres
    01.04.2023 Arbeitlosenmeldung persönlich durch geführt

    Dann wurde es lustig, den sie wollen keine Unterlagen für die Berechnung obwohl ich nachgefragt habe.
    1 Wochen später erneuter Termin mit meinem Persönlichen Kunden Betreuer, wollte aber auch keine
    Unterlagen für die Berechnung.
    Dafür bekam ich aber gleich ein Stellenangebot wo ich mich innerhalb 3 Tagen bewerben sollte.
    Nach Recherche festgestellt das es den Job seit einem halben jahr gar nicht mehr gab.

    Am 28.5 kam dann von der Arge das sie keine Berechnung machen können da Unterlagen fehlten,
    ACH WIRKLICH ?
    Am 29.5 gleich geschickt
    Am 04.6 kam ein Vorläufiger Bescheid mit 540 tagen mit dem Hinweis es fehlen noch Unterlagen
    SCHON WIEDER? §312 Wer hat vor 3,5 Jahren Die AHB bezahlt.
    In der Neunten woche erstmalig Arbeitlosengeld bekommen, was machen da mieter die nichts gespart haben tztz.

    Zusammenfassend
    Ein Stellenangebot bekommen das es seit Monaten nicht mehr gibt 🙂 und 150km fahrtzeit einfach

    Ein Stellenangebot bekommen das gleich im anderen Bundesland ist 🙂 und 180km Fahrtzeit einfach

    Online im Pc stehen andere Daten wie auf dem Iphone oder dem Adroite Handy
    Aussage vom Amt, ich soll auf beide schauen :-))

    Dafür habe ich nächste Woche schon wieder einen Termin bekommen, bisher sehe ich es sportlich mit einer gewissen Ironie gegenüber dem Amt hihi

    Danke nochmal an alle die hier drinnen sind und sich für andere auch zu angagieren mit Tips und Links

    Werde natürlich weiter hier mitlesen

    Gruß Benny

    • Moin Benny,

      auch von mir Glückwunsch das es mit den 24 Monaten geklappt hat. Einige Informationen zur Zumutbarkeit in den beiden nachfolgenden Links. Die Km Anzahl ist egal, es zählt hier die „Fahrtzeit/Pendelzeit“. (Entsprechende Richtwerte dazu im nachfolgenden Link)

      https://arbeitsvermittler.de/

      und nachfolgender Auszug:

      „Für die Fahrt zur Arbeit, können Sie auf alle Verkehrsmittel verwiesen werden, die Ihnen zur Verfügung stehen. Besitzen Sie einen PKW, könnte es zu einer Sperrzeit führen, wenn Sie dessen Benutzung verweigern. Wird Ihr PKW aber von weiteren Familienangehörigen benötigt und Ihnen deshalb nicht immer zur Verfügung stehen, sollten Sie dies bereits bei der Arbeitslosmeldung erklären. Ihr Arbeitsvermittler muss die Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachten (§ 8 SGB III). Er entscheidet über die Zumutbarkeit.“

      Gruß
      Lars

  211. Hi Hans

    Ich war im Rettungsdienst, Feuerwehr tätig

    Nicht beim Ersten oder Zweiten Termin! Sondern nach ca 6 Wochen danach fehlten Unterlagen
    Erster Termin 5 Minuten. Nur Name Adresse Schuhgröße aufgenommen worden, und zweiten Termin für eine Woche später bekommen, halbe std. Dauer.

    Die erste Nachfrage war
    Vorlage einer Bescheinigung über Pflegezeiten §3 Absatz 1 oder $ 26 Abs.2b drittes Buch
    Aktuelle KRK Miedgliederbescheinigung
    Wer hat was und wieviel in dem Zeitraum der Pflege, ALG-Rente-Pflegeversicherung übernommen.
    Hatte ich zum Glück schon bei der Rentenversicherung,Meiner Pflegekasse,vorher angefragt und bekommen.
    Die Zweite Nachfrage war
    Eine Bescheinigung nach §312 Abs. 3 Drittes Buch
    Versicherungspflicht wegen dem Bezug von Entgeldersatzleisungen (Krankengeld) in 2019, alte Krankenkasse
    Eine Bescheinigung gemäß $312 Drittes Buch
    Versicherungspflicht wegen dem Bezug von Entgeldersatzleisungen (Übergangsgeld) in 2019 neue Krankenkasse

    Ich habe schon öfters gesagt bekommen, Ja sooo einen fall hatten wir noch nicht 🙂

    Das erste Angebot der Arge konnte ich nicht annehmen da ja nicht vorhanden 🙂
    Das zweite Angebot war in Hessen, und da wird mein Werdegang nicht anerkannt da ich alles in Bayern gemacht habe 🙂

    Nicht verrückt machen, Rezeption gehen, sagen man möchte sich arbeitslos melden, Nummer bekommen, auf dem wartestuhl warten bis man dran kommt oder geholt wird.
    Fast wie in der Zulassungsstelle 🙂

    Gruß Benny

    • Hallo an alle

      Ich wollte nur mal eine anfrage starten ob sich jemand darüber aus kennt, oder ob dies überhaupt rechtens ist?

      Seit einem guten Jahr Arbeitslos und 59Jahre alt
      Alle drei bis vier Wochen ein Persönlicher Termin bei der ARGE, oder Telefonat, oder mindestens per Skype 🙂

      Bisher habe ich es mit Humor genommen, aber seit letzten Monat finde ich das Verhalten der Sachbearbeiterin doch schon sehr Arogant.

      Ich MUSS mich seit dem, Deutschlandweit bewerben laut ihrer Aussage.
      Ich kann mir ja ein Zimmer dort nehmen.

      Vorletzte Stellenagebot war in Weeze Flughafen vor drei Wochen.
      Letzes Stellenangebot gestern ist hinter Dortmund bei einem Dienstleister.

      Ich bekomme von den Städten wo die Arge sitzen sogar die Post :-))

      Das sind ja einfach über 420 km und mindestens 5 Std Fahrt einfach!
      Arbeitsamt in Schweinfurt ist für mich zuständig.

      Muss man so etwas hin nehmen? oder doch Rechtsanwalt, da man bei bestimmten Ämtern ja anders nicht weiter kommt 🙁

      Wäre schön falls jemand darüber etwas weis ob sies überhaupt rechtens ist !

      Einen schönen Sonntag noch
      Gruß Benny

      • Hallo Benny,

        die Frage ist hier ein bisschen off-topic, denke ich. In verschiedenen Diskussionen sind (am Rande) allerdings schon sehr unterschiedliche Erfahrungen mit der Praxis bei der AfA erwähnt worden, vom völligen in-Ruhe-lassen bis zu hartnäckigen Vermittlungsbemühungen.

        Welcher Arbeitsweg noch zumutbar ist, ist meines Wissens gesetzlich nicht klar geregelt. Es gibt dementsprechend diverse Gerichtsurteile dazu. Die Einschätzung hängt unter anderem auch von den Lebensverhältnissen des Arbeitsuchenden ab — wenn Familie, insbesondere minderjährige Kinder da sind, wird eine lange Abwesenheit von zu Hause kritischer beurteilt.

        Google findet diverse Seiten und Portale, die auf dieses Themenfeld fokussiert sind und Dir evtl. weiterhelfen, die Situation einzuschätzen. Z.B.:
        https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/zumutbarer-arbeitsweg/
        https://www.arbeitsrechte.de/zumutbarer-arbeitsweg/

        Gruß,
        Jürgen

      • Moin Benny,

        „Ich MUSS mich seit dem, Deutschlandweit bewerben laut ihrer Aussage.
        Ich kann mir ja ein Zimmer dort nehmen.“

        Ich zitiere einmal aus dem §140 Abs. 4 SGB III „Zumutbarkeit“

        Auszug

        „Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.“

        Auszug Ende

        Pendelzeiten:
        Hier einmal in der angefügten FW (Fachlichen Weisungen) §140 SGB III „Zumutbare Beschäftigung“ den entsprechenden Passus im Abs.4 nachlesen.

        Bist Du Single und hast keine anderen Verpflichtungen … hier siehe den oben angefügten Passus … wird es schwer entsprechende Gegenargumente zu finden. Bist Du verheiratet, kann oder könnte der Aspekt „Vereinbarkeit Familie und Beruf“ in Betracht kommen. Im Link findest du unter Punkt 140.2 bis 140.5 einige Punkte die einer „Zumutbarkeit“ entgegenstehen. Übrigens hat Deine AfA-SB auch einen gewissen „Ermessensspielraum“.

        https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-140_ba035995.pdf

        Gruß
        Lars

        • Moin Lars und Jürgen

          Vielen Dank für die Infos und die Links, werde ich mir nacher mal zu Gemüte fürhren.

          Den Ermessungsspielraum nutz sie aber nur um ihre Quote auf ein gewisses Maß zu bringen, und da ich meine Pflegebdürftige Mutter Stufe 5 doch ins Heim bringen sollte damit ich einfacher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, habe ich meine Meinung über die SB getroffen.

          Seit dem sind wir keine Freunde mehr 🙂

          Sowas geht gar nicht!

          Also geht die Bewerbung wieder mal raus, die paar Monate werden schon.

          Gruss Benny

          • Hallo Benny,

            ich vermute mal, dass die Sachbearbeiterin es auch so sieht, dass Ihr „keine Freunde mehr seid“ — und dass sich das vermutlich schon vor der aktuellen Zuspitzung eine Weile so angebahnt hat… Das ist dann sicher nicht hilfreich dabei, wie sie ihren Ermessensspielraum auslegt.

            Grundsätzlich ist es sicher ratsam, ein gutes Verhältnis zur/zum SB anzustreben. Also eher um Verständnis für die persönliche Situation zu werben als auf (vermeintliche) Rechte zu pochen, selbst guten Willen und ein gewisses Bemühen zu zeigen etc. Wenn sich die Situation aber erstmal so entwickelt hat wie bei Dir jetzt, dann lässt sich das vermutlich nicht mehr so einfach zurechtrücken.

            Ich würde aber trotzdem nochmal versuchen, eigene Bemühungen (also Bewerbungen auf mehr oder weniger passende Stellen in der näheren Umgebung) zu intensivieren und der SB auch aufzuzeigen. Wenn Du jetzt nur defensiv agierst und versuchst, die „Zwangsangebote“ scheitern zu lassen, fängst Du Dir womöglich noch Sperrzeiten ein.

            Gruß,
            Jürgen

  212. Folgende Konstellation bei mir:
    – aktuelles Alter 57 (Geb.datum: 16.3.1966)
    – Ausscheidung aus Unternehmen mit Ausscheidungsvereinbarung (über 30 Jahre
    beschäftigt + überSozialversicherungsgrenze verdient): 31.12.2022
    – Abfindungszahlung mit Fünftelregelung in 01/23
    – „Dispojahr“ 2023 ( hab AfA hierüber informiert + soll mich Ende 23 wieder dort melden wegen Arbeitssuchendmeldung + Start ALG1-Bezug zum 16.3.24)

    Jetzt war mein ursprünglicher Plan, meinen AL1-Bezug zum 16.3.24 zu starten, also mit 58.
    Jetzt wurde ich aber informiert, dass mir für die Bezugsdauer von 24 Monaten Arbeitslosengeld (ab 58. Lebensjahr) noch 53 Tage sozialversicherungspflichtige Zeit fehlen.
    Das heisst ich hätte dann aktuell nur eine Bezugsdauer von 18 Monaten ALG1.

    Jetzt hätte ich nach Lesen der diversen Kommentare auf der Privatier URL ja die Möglichkeit die Bezugsdauer von 18 auf 24 Monate zu verlängern:
    1) im Dispojahr 2023 eine befristete Teilzeitbeschäftigung als Midijob (mind. 3 Monate) auszuüben
    Oder
    2) die fehlenden 53 Tage im Zeitraum von 1.1.24 bis 15.3.24 mit einem Midijob nachzuholen.

    Würden sie mir mal bitte ihre Einschätzung geben.

    • Zunächst ist es richtig, dass bei der ursprünglich geplanten Vorgehensweise die erforderlichen 48 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen in den letzten 5 Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht vorliegen und somit nicht der maximale Anspruch von 24 Monaten ALG möglich wäre. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/

      Weiter ist es auch richtig, dass man diese fehlenden Zeiten natürlich mit einem entsprechenden (ggfs. befristeten) Arbeitsverhältnis „auffüllen“ könnte. Das könnte auch ein Midijob sein.

      Das Problem dabei ist aber, dass die Zeiten des Midijobs auch bei der späteren Berechnung der ALG-Höhe einfliessen. Das könnte bedeuten, dass sich das ALG um ca. 20-25% verringert (je nach Bezahlung des Midijobs). Ob das dann noch sinnvoll ist, mag jeder für sich entscheiden.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        vielen Dank für die rasche Rückmeldung.
        Ja das ist korrekt, dass ich überprüfen muss ob sich der Aufwand Bezugsdauer von 18 auf 24 Monate ALG1-Bezug (Risiko) überhaupt finanziell lohnt. Es wäre bei der evtl. Kürzung des ALG1-Bezugs durch den Midijob natürlich noch zu berücksichtigen, dass in diesem Falle natürlich die AfA auch noch weitere 6 Monate die Beiträge für die Kranken-/Pflegeversicherung (gesetzlich freiwillig versichert) und die Rentenzahlungen (mehr Rentenpunkte) übernimmt.

        Aber könnten sie mir bitte nochmal ihre Einschätzung geben, wenn ich die Bezugsdauer erhöhen möchte, ist dann Alternative 1 (in 2023) oder Alternative 2 (Anfangs 24 bis 16.3.24) die aus iher Sicht bessere Variante ?

        gruss
        Mstern

      • Danke an eSchorsch für den Hinweis auf den §150 SGB III und der Möglichkeit, dass ein Teilzeitjob u.U. gar nicht berücksichtigt wird. Diesen Punkt hatte ich gestern in meinem Kommentar leider vergessen. Sorry.
        Ich bitte aber auch die in dem von eSchorsch verlinkten Kommentar (und Folgekommentaren) enthaltenen Hinweise auf unterschiedliche Auslegung dieser Regel zu beachten!

        Ich sehe übrigens keinen Vor- oder Nachteil bei der Entscheidung, in welchem Zeitraum weitere versicherungspflichtige Zeiten angesammelt werden. Es dürfte aus meiner Sicht daher egal sein, ob man dies zu Beginn oder zum Ende des (verlängerten) Dispojahres macht.

        Gruß, Der Privatier

        • vielen Dank für die raschen und weiterführenden Anmerkungen bzgl. meines Vorhabens.
          gruss und schönes W.
          Mstern

  213. Hallo Privatier, eventuell ist meine Frage hier nicht ganz richtig gesetzt aber ich habe nirgendwo einen Eintrag dazu gefunden.
    Gibt es Vorteile oder Nachteile.
    Abmelden vom ALG1 für 3 Wochen und dann wieder anmelden und 3 Wochen Urlaub beantragen.
    Oder
    3 Wochen Urlaub vom ALG1 beantragen und dann abmelden für 3 Wochen vom ALG1 und Jobsuche?
    Vielen Dank für Eure Meinung.

    • Kommt unterm Strich aufs Gleiche raus.

      Ich würde aber zuerst die Ortsabwesenheit beantragen, weil diese von der Zustimmung des SBs abhängig ist, während Du beim Ab-/Anmelden die Zügel selbst in der Hand hast.

      Könnte mir vorstellen, dass sich der SB bei der Ortsabwesenheit querstellt, wenn sie direkt im Anschluss an die Anmeldung angehängt werden soll.

      Gruß
      The_Doctor

  214. An The_Doctor Sehr guter Hinweis mit der Genehmigung.
    Diese Reihenfolge ist wohl ratsam. Also erst der Urlaub.
    Vielen Dank

  215. Hallo Hans-M

    Ist der Bewilligungsbescheid vorläufig?
    Also die Berechnung noch nicht abschließend?

    Ich kenne den werdegang der letzten 5 Jahre leider nicht von dir, also fällt das mit dem „geschickt“ sein schwierig aus.

    Entweder hast du das Anrecht oder auch nicht.
    Die Berechnung macht ja ein anderes Amt, entweder mal bei denen Nachfragen oder über die
    0 800 Nummer. Schwer durch zu kommen aber bisher hatte ich nette Leute dort die Auskunft geben konnten.

    Gruß Benny

  216. Moin Hans-M,
    ärgerlich, stimmt, dabei war bei Dir doch eigentlich alles klar (Ü 58, 30y beschäftigt, wenn ich das oben richtig verstanden habe?).
    Datum Anspruchsbeginn ist ja wohl auch korrekt, sollte also auch trotz des Jahres, „dessen Name nicht genannt werden sollte“ mit den 48m passen.
    Vielleicht bist Du einfach an eine Leistungsabteilung geraten, der die Regelungen nach
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html
    nicht bekannt sind ?
    Oder irgendwer klammert sich da unzutreffenderweise (in Bezug auf die Anspruchsverkürzung) an den 1 „Zusatztag“, wer weiss?

    Kann man natürlich versuchen über die hotline zu regeln (läuft dann vermutlich auf einen Rückruf der Leistungsabtlg. hinaus.)
    Wenn das nichts fruchtet, bleibt immer noch der formale „Widerspruch“, geschickt oder nicht…

    Ich denke aber, das wird schon.

    Nur Mut!
    ratatosk

  217. Hallo Hans,
    bist Du privat krankenversichert und hast in den letzten Jahren Krankentagegeld bekommen?
    Dann musst Du ein entsprechendes Schreiben Deiner PKV der Arbeitsagentur zukommen lassen.
    Bei mir stand das nicht auf der Checkliste der Arbeitsagentur, aber das war der Grund.
    Auf dem Bewilligungsbescheid (bei mir ebenfalls 540 Tage) stand natürlich nichts davon, aber ein Telefonat brachte Licht ins Dunkel 🙂

    Viele Grüße
    Klaus

  218. Hi Hans
    Wie lange du beschäftigt warst ist nicht ganz so wichtig, es dreht sich um den glaube ich Bemessungsrahmen 🙂

    Also die letzten 5 Jahre bevor du dich Arbeitslos gemeldet hast..
    Warst du auf einer AHB, ausgesteuert, oder irgendwo warst wo keine Arbeitslosengeld Grudgebühr abgeführt worden sind.
    Krankenkassenwechsel wo kein nachweis über die Zahlungen vorhanden ist Krankengeld usw, da das bei der Berechnung mit einfließt

    Wenn du da fehlzeiten hast, weil Unterlagen fehlen, sagt das Amt die 5 Jahre nicht erreicht und können auf 540 Monate urteilen.

    Ich würde heute, glaube ich bis 18:00 offen, oder Morgen bei ihnen Anrufen und würde fragen warum nicht die 24 Monate entstanden sind und warum?
    Erst einmal herausfinden warum nur 540 tage, und dann die fehlenden Papiere besorgen 🙂

    Kannst auch deine Letzte Rentenauskunft mal nachverfolgen ob eine Fehlzeit dabei ist.

    Gruß Benny

  219. Liebe Community,

    ich habe das Thema hier leider nicht gefunden.
    Hat eine Pflegezeit naher Angehöriger während des Dispojahres negativen Einfluss auf das Arbeitslosengeld. (Dauer und Höhe) Die Pflege hat vor Beginn des Dispojahres begonnen und es werden Beiträge über die Pflegeversicherung an die Arbeitslosenversicherung gezahlt.

    Vielen Dank für Eure Meinungen.

    • Moin Kerstin,

      „Hat eine Pflegezeit naher Angehöriger während des Dispojahres negativen Einfluss auf das Arbeitslosengeld. (Dauer und Höhe) Die Pflege hat vor Beginn des Dispojahres begonnen und es werden Beiträge über die Pflegeversicherung an die Arbeitslosenversicherung gezahlt.“

      Nein.

      Auszug aus dem AfA „Hinweisblatt zur Pflegezeit nach dem PflegeZG“ S.4-5:

      Eintritt der Arbeitslosigkeit
      Im Falle der Arbeitslosigkeit wird die Pflegezeit und der Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes als versicherungspflichtige Zeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III berücksichtigt.

      Tritt nach einer versicherungspflichtigen Pflegezeit oder dem Bezug des Pflegunterstützungsgeldes Arbeitslosigkeit ein, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, wenn der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt hat. Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts ist u.a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.

      Zeiten, in denen die Arbeitszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund der
      Pflegezeit reduziert war, bleibt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht.
      Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im „Merkblatt 1 für Arbeitslose“ der Bundesagentur
      für Arbeit oder von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Das Merkblatt ist auch im Internet
      unter http://www.arbeitsagentur.de und dort unter Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosigkeit >
      Arbeitslosengeld > Krankheit/Pflege abgestellt.

      https://web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/information?volltext=Hinweisblatt%20zum%20Pflegezeitgesetz

      Fazit: Wenn ab Beginn der Arbeitslosigkeit … 2 Jahre rückwärtsbetrachtet … mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgeld belegt werden können, richtet sich die ALG-1 Höhe nach dieser (alten) versichertungspflichtigen Tätigkeit. Die Minderung des Arbeitsentgeldes durch die Pflegetätigkeit (vor dem Dispojahr) spielt bei der Berechnung der ALG-1 Höhe keine Rolle, die Minderung wird also nicht berücksichtigt.

      Gruß
      Lars

  220. Hallo Kerstin

    Das Thema ist nicht gängig, wir sind scheinbar Exoten :-)… bei mir zum Teil eingeflossen, da ich auch in der Pflege tätig war.

    Pauschal würde ich sagen Nein, auf die Dauer des Arbeitslosengeldes ist, da das Dispojahr genauso gerechnet wird, wenn der Bemessungszeitraum passt.
    Arbeitslosenhöhe könnte ich mir vorstellen wenn Pflegestufe 4 oder sogar 5 beim zu Pflegenden ist, das es eine Rolle spielt.

    https://www.lohn-info.de/pflegezeitgesetz.html
    https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/BJNR089600008.html
    https://www.libify.com/magazin/pflegende-angehoerige/pflege-angehoerigen-arbeitsamt#h1
    https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html

    Vielleicht vorab, Rentenpunkte anteillig und Krankenversicherung wurden von der Pflegekasse auch übernommen für 6 Monate.

    Gruß Benny

  221. Hallo, bei mir steht ein Ausstieg aus der Firma am 31.01.2024 an. Ich bekomme eine Abfindung, die ich mir wegen der fünftel Regelung erst im Januar 2025 auszahlen lasse und in 2025 auch keine weiteren Einnahmen habe. Aus privaten Gründen lebe ich ab 1.02.2024 bis Ende 2025 von meinem ersparten und die Abfindung. Kann ich im Januar 2026 noch die vollen 24 Monate AL Geld beantragen. Ich weiß nicht, ob ich den vollen Anspruch durch 23 Monate Sabbatical verliere. Bin dann auch über 58. Irgendwas Stand von 18 Monaten Anspruch aber auch mal was von 4 Jahren. Gearbeitet habe ich vom 16. Lebensjahr an und habe dann 41 Jahre eingezahlt. Hab auch ein Gdb von 50 unbefristet.
    Muss ich hier zwischenzeitlich z.B. Ende 2024 mal kurz Arbeitslos gemeldet sein und mich dann wieder abmelden um den Anspruch nicht zu verlieren. Danke im Voraus

    • Ein Dispojahr für Ü58 (mit 24 Monaten Anspruch) sollte genau 12 Monate dauern.
      Ein Dispojahr, das bis zu 18 Monate andauert, ergibt eine maximale Anspruchsdauer von 18 Monaten.
      Ein Dispojahr, das länger als 18 Monate andauert, verspielt den Anspruch komplett. Das wäre z.B. der Fall, wenn du im Januar 2026 ALG1 beantragen würdest.

      Es gibt zwei Lösungs/Umgehungswege:
      – Zahlund der Abfindung in 2024. Der eine Monat Gehalt sollte irgendwie steuerlich ausgleichbar sein (Vorauszahlng KV, Einzahlung RV usw. ). ALG1 dann ab 01.02.2025 beziehen.
      – Die Abfindung kommt wie geplant in 01/2025. Dispojahr vom 1.2.24 – 31.1.25 und zum 1.2.25 ALG1 beantragen. Nach Erhalt des Bescheides wird sich schnellstmöglich wieder abgemeldet, wobei ein Mindestbezug von einem Tag eingehalten werden muß. Der eine Tag ALG1 fällt steuerlich nicht ins Gewicht.

      Falls Du am 31.1.2025 noch keine 58 Jahre alt bist, dann wird es eng. Es gibt ein paar Tage Puffer aus der Differenz Kalenderjahr und 30 Tage x 12 Monate. Somit könnte es klappen, wenn du in der ersten Februarhälte 2025 58 Jahre alt wirst. Biste jünger gibt es maximal 18 Monate ALG1.

      Ich würde dir empfehlen, die FAQ https://der-privatier.com/haeufige-fragen-faq/ durchzulesen. Bei der Thematik Abfindung und ALG1 können kleine Fehler große Auswirkungen haben.

  222. Hi danke für die schnellen Antworten. Ich werde im April 24 schon 58. Wie kann ich den vollen Anspruch bekommen. Abfindung sollte Januar 2025 sein, da das Januar Gehalt und noch eine Sonderzahlung den Abfindungsbetrag in 2024 schon beeinflussen würde. Deshalb ist es steuerlich sinnvoller das in 2025 ausbezahlt zu bekommen.

    • Noch ein Zusatz, wie verhält es sich, wenn ich nach dem 31.01.2024 ins Krankengeld rutsche. Angenommen man bekommt dann noch 6-10 Monate Krankengeld bei einer evtl anstehenden OP mit längerem Genesungsweg. Verschiebt sich da die Zeit um den ALG 1 Anspruch.

      • Moin Mirko1966,

        nicht „NACH“ sondern „VOR“ dem 31.01.2024 !

        Dann zählen die Monate mit Krankengeldbezug als „Pflichtversicherungszeiten“ mit. Mit dem Krankengeldbezug (6-10 Monate) überspringst du auch die 58-iger Schwelle (04/2024) und hättest eine ALG-1 Anspruchsdauer von 24 Monaten. Der ALG-1 Bezug sollte aber trotzdem erst am 01.02.2025 starten, Stichwort „Sperrzeit“ (Frage: Aufhebungsvertrag???), jedoch falls ein „wichtiger Grund“ besteht, z.B. ärztliches Attest = Empfehlung der Arbeitsplatzaufgabe wird keine Sperrzeit verhängt. Eine Auflistung von „Wichtigen Gründen“ findet man in den FW = Fachlichen Weisungen zum §159 SGB III.

        Gruß
        Lars

        • Hallo Lars, ja klar und Danke. Die geplante OP wäre Mitte Dezember 2023. So wird mein Arbeitgeber noch alles für die Krankenkasse in die Wege leiten und wenn ich mit Aufhebungsvertrag am 31.01.2024 keine Anstellung habe aber schon im Krankengeld Status bin dann mal sehen wie lange die Genesung ist.

    • Moin Mirko1966,

      so wie eSchorsch und Hans schon geschrieben hatten:

      Dispositionsjahr vom 01.02.2024 bis 31.01.2025 einlegen … = Vermeidung Sperrzeit und die 58-iger Schwelle (04/2024) wird mit dem Dispositionsjahr übersprungen damit beträgt die ALG-1 Anspruchsdauer 24 Monate.

      steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung in 2025
      Ab 01.02.2025 ALG-1 Bezug (mindestens einen Tag … siehe oberer Kommentar von eSchorsch), danach aus dem ALG-1 Bezug abmelden.

      Neuanmeldung ALG-1 dann ab 01.01.2026.

      ALG-1 Bezugszeit läuft bis ca. Ende 2027, bis zur SB Rente fehlen dann aber noch ca. 4 Monate.

      Gruß
      Lars

      • Nochmals vielen Dank, an Lars, Hans-M und eSchorsch.
        Das mir 4 Monate bis zur vorgezogenen SB Rente mit 62 fehlen ist mir klar. Die Abfindung ist üppig und eigentlich wäre man auf Krankengeld und ALG1 nicht zwingend angewiesen. Hier handelt es sich um ein Sahnehäubchen, je nachdem wie die Krankenkasse ( Prüfung durch MDK) und das Arbeitsamt ( Sachbearbeiter) einem das Leben schwer machen.

    • „Wie kann ich den vollen Anspruch bekommen.“
      Antrag frühestens zum 1.2.2025 stellen (1 Jahr nach Beschäftigungsende), sowie
      Antrag spätestens zum (Krankengeldende + 1 Jahr) stellen.
      Das Krankengeld verschafft ein gewisses Maß an Terminflexibilität, jedoch muß man darauf achten, dass man genügend Tage mit Arbeitsentgelt (150) in den 2 Jahren vor Antragstellung vorweisen kann.

      Ich persönlich würde dennoch keine Verschieberitis vorschlagen, sondern Anfang Januar 2025 mit Wirkung zum 1.2.2025 den Antrag auf ALG1 stellen. Sprich den Antrag möglichst so rechtzeitig stellen, dass der Bescheid Ende Januar da ist.
      Dann kann man sich beruhigt zum 2.2.2025 wieder vom ALG1 abmelden. Einen Tag lang muß man arbeitslos gemeldet sein, damit der Anspruch 4 Jahre „gültig“ ist.

      • Cool eSchorsch, das hört sich sehr gut an. Unabhängig davon wie lange man mich krank schreibt, werde ich einfach, um auch mit den 150 Tagen sicher zu sein, am 1.2.2025 mich für einen Tag arbeitslos melden. Mach ich das dann schon Ende Januar und gebe dann den 1.2.25 an und melde mich gleich wieder ab?

        • Du geht Anfang/Mitte Januar zur Agentur und meldest dich dort persönlich arbeitslos. (Man kann das auch online machen).
          Dann stellst du einen Antrag auf ALG1 mit Wirkung zum 1.2.25. Früher gaben die einem beim Erstkontakt einen Papierantrag mit, heute geht die Beantragung online. Wenn der Antrag bearbeitet ist, kriegste per Post einen Bescheid. Das sollte irgendwann Mitte/Ende Januar sein. Wenn der Bescheid korrekt ist meldest du dich am 2.2.25 wieder ab, das geht auch online.
          Kannst ja vorher mal auf der Webseite schauen, ob sie Angaben zur Bearbeitungszeit machen.
          Zwischenzeitlich wirst du wahrscheinlich einen Termin bei deinem Vermittler erhalten, dem sagst du, dass zum 2.2. wieder eine Abmeldung erfolgt und damit dürfte er dich erstmal in Ruhe lassen.

          Theoretisch reicht auch eine persönliche Meldung (samt schriftlichem Antrag auf ALG1) am 1.2. zum 1.2. aus. Aber dann muß man sich am 2.2. vom Bezug abmelden, obwohl noch gar kein Bescheid da ist. Das geht theoretisch, aber mir wäre das zu hibbelig.
          Gut, man kann auch ein paar Tage länger ALG1 beziehen, das wird die Steuer nicht fett machen, aber das muß ja nicht sein.

          • Hallo eSschorsch, eine Frage zu dem einen Tag Arbeitslos melden, um meinen Anspruch auf ALG1, von 4 Jahren aufrecht zu erhalten. Ich wollte Montag, den 3.02.25 ALG1 anmelden. Also ein Jahr nach meinem Aufhebungsvertrag. Wie ihr geschrieben habt, stelle ich den Antrag Anfang Januar 2025, damit der Bescheid rechtzeitig bei mir eingeht, um mich dann am 4.02.25 wieder abzumelden. Muss ich mich arbeitsuchend melden oder kann ich gleich ALG1 beantragen. Im eService bei der Agentur für Arbeit sah es so aus, als ob ich erst arbeitssuchend beantragen muss, um mich dann Arbeitslos zu melden. Danke

          • Die AfA bestehen normalerweise darauf, dass man sich 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend meldet. Du kannst auf diese Frist pfeiffen und riskierst eine Sperrzeit von einer Woche.
            Ob du den Teufel wählst (eine Woche Sperre) oder den Beelzebub (3 Monate lang Vermittlungsbemühungen der AfA) ist deine persönliche Entscheidung.
            Beides muss nicht eintreffen, ich selbst habe mich vor Jahren nicht as gemeldet, sondern direkt al und habe dennoch keine Sperre gekriegt. Du kannst auch einen verständnisvollen Vermittler erhalten, der deine Erklärung (ich melde mich nach Bescheiderhalt wieder ab) so akzeptiert und dich ad acta legt.
            Es ist ein bisschen ein Lotteriespiel.
            Die Position des Privatier:
            https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

  223. Ich kann mich nur noch einmal wiederholen und mich herzlichst für die Tipps bedanken . Noch eins, wie ist das mit den 150 Tagen zu verstehen. Muss ich mich evtl in 2024 melden falls die Krankschreibung nur bis März / April erfolgt. Dann wäre 1.2.25
    zu spät richtig ?

      • Moin, letzte Frage zu den 150 Tagen. Angenommen ich mache die OP nicht und bin am 1.2.2024 ohne Anstellung und bin arbeitssuchend gemeldet. Jetzt muss ich unbedingt die 150 Tage einhalten und den Trick mit dem einen Tag, an und wieder abmelden machen. Also am besten im Mai oder Juni 2024. Das gleiche Spiel auch in 2024, wenn ich nicht all zu lange krankgeschrieben bin, dann entsprechend die Monate dranhängen. Bei 2 Monate krank, dann August / September usw. Damit wäre ich sicher, das Januar 2026 alles nach Plan läuft.

        • Wenn du ein Dispojahr einlegen willst, dann brauchste dich zum 1.2.24 nicht arbeitsuchend zu melden, während des Dispojahres biste für das Arbeitsamt nicht existent.
          Man kann ein Dispojahr mit dem Arbeitsamt absprechen, aber meist ist das nicht notwendig. Ich hab es damals nicht getan, daher empfehle ich erst in 2025 zum Arbeitsamt zu gehen, s.o.

          Die 150 Tage mit Arbeitsentgelt benötigt man nur zur erstmaligen Arbeitslosmeldung.
          Es sind auch eher Spezialfälle, wo man (in den 2 Jahren vor Antragstellung ALG1) nicht auf diese 150 Tage kommt. Z.B. wenn man noch während des Arbeitsverhältnises eine lange Zeit Krankengeld (Mutterschutz schließe ich mal aus) bezieht und nach dem Ende des Arbeitsverhältnis noch ein Dispojahr einlegt.
          Wenn man während des Arbeitsverhältnisses kein Krankengeld bezogen hat, dann wird es sehr schwierig die 150 Tage mit Arbeitsentgelt zu unterschreiten.

          Wenn man einen gültigen Bescheid erhalten hat, dann muß man sich darum keine Gedanken mehr machen. Das Abmelden und wieder Anmelden unterliegt keinen zeitlichen Vorgaben (binnen der gesetzlich vorgegebenen 4 Jahre), man kann sich heute abmelden und übermorgen wieder anmelden. Man kann aber auch ein Jahr dazwischen vergehen lassen.

          • Moin eSchorsch, habe ich einen Nachteil, wenn ich mich schon Mitte Dezember 2024 für einen Tag arbeitslos melde und mich dann am nächsten Tag wieder abmelde. Also das Szenario, was du mir für Januar 2025 erklärt hast. Ich soll mich auch wirklich nicht beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden. Jeder hier in der Firma hat sich nachdem der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde beim Amt gemeldet. Also das wäre gar nicht nötig?

          • Das „arbeitssuchend melden“ formulieren die Arbeitgeber aus Fürsorgepflicht (und damit ihnen keiner was vorwerfen kann). Hat meiner auch gemacht und ich hab mich nicht arbeitsuchend gemeldet. Der Hinweis „arbeitsuchend“ ergibt nur Sinn, wenn man sich nahtlos arbeitslos melden will, nicht wenn man ein Dispojahr einlgegt https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
            Es gibt einen Grund vor dem Dispojahr arbeitsuchen zu sein. Man möchte eine qualifizierte Beratung durch die eigene Leistungsabteilung erhalten. Das funktioniert meist nur, wenn man sich arbeitsuchend meldet und eine Kundennummer bei der AfA erhält.

            Arbeitslosmeldung vor Ende Dispojahr: es erfolgt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und eine Kürzung der Anspruchsdauer (auf 18 Monate bei dir).

  224. Hallo zusammen,
    aus gegebenem Anlass muss ich mich nun auch mit diesen Themen hier beschäftigten und bin froh, dieses äußerst hilfreiche Forum gefunden zu haben. Nun habe ich viele viele Seiten durchgelesen, bin aber dennoch unsicher, ob ich alles richtig verstanden habe. In Anbetracht der Wichtigkeit alles richtig zu machen würde mich daher freuen hier nochmal sachkundiges Feedback zu meiner Situation zu bekommen, entschuldige mich aber auch, wenn diese Fragen nicht das erste Mal gestellt wurden. Zu meiner Situation
    Ich bin 58 und werde voraussichtlich nach Unterzeichnung eines Aufhebers zum 1.1.24 für drei Jahre, bis zum 31.12. 26 mit fast vollen Bezügen (deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze) unwiderruflich freigestellt. Im Jan 2027 wird dann noch eine größere Abfindung abschließend ausbezahlt.
    Nun meine Fragen
    – Arbeitslos muss ich mich ab Freistellung melden, da unwiderruflich. Richtig?
    – Ich habe nach dem 1.1.24 vier Jahre Zeit mich arbeitssuchend zum Erhalt des ALG1 zu melden. Später würde der Anspruch verfallen. Dh. spätestens zum 1.1.2028. Würde ich damit das ALG1 im Bezugsjahr der Abfindung steuerlich vermeiden können, oder wäre das der letzte Drücker und zeitlich sehr/zu knapp kalkuliert?
    – Eine Sperrfist habe ich mit der langen Freistellung nicht zu befürchten,

    Auf was muss/sollte ich noch achten?. Nächste Woche ruft mich dazu auch jemand von der Leistungsabteilung an. Was sollte ich mit dem MA noch konkret klären aus Eurer Sicht?

    Vielen lieben Dank an die Experten hier für die dringende Unterstützung. Ist schon eine komplexe Materie und kann durchaus viel Auswirkungen haben, wenn man es falsch macht.

    • Moin Herr Rossi,

      „– Arbeitslos muss ich mich ab Freistellung melden, da unwiderruflich. Richtig?“

      Nein, auf keinen Fall!!!
      Zur steuerlichen Optimierung der Abfindung empfehle ich vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 ein Dispositionsjahr einzulegen.

      Durch die lange Zeitspanne der „unwiderruflichen“ Freistellung bis Ende 2026 ist keine Sperrzeit zu befürchten.

      Auszug aus der FW (Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld SGB III §159 „Ruhen bei Sperrzeit“, Ausgabe 01.09.2022, S.8, Punkt 159.1 … Unterpunkt 159.1.1.1 Arbeitsaufgabe

      159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
      159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
      159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
      (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.

      Die AL Meldung sollte Angang 2027 erfolgen, dann kurzzeitiger ALG-1 Bezug, … mindestens 1 Tag, danach AL-Abmeldung und zum 01.01.2028 wieder AL-Meldung vornehmen.

      „Was sollte ich mit dem MA noch konkret klären aus Eurer Sicht?“

      Variante darstellen/abstimmen, also z.B…. nach unwiderruflichen Freistellung die AL Meldung mit kurzfristigen ALG-1 Bezug, danach Abmeldung aus „persönlichen Gründen“ und zum 01.01.2028 neue AL-Meldung. Und eventuell nach einer schriftlichen Bestätigung der Variante(en) fragen …

      Ich empfehle sehr gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Du findest rechts oben einige Informationen dazu und im Buch ist alles komprimiert zusammengefasst, mit vielen Beispielrechnungen, Fallstricke und diversen Hinweisen.

      https://der-privatier.com/neues-buch-per-abfindung-in-den-ruhestand/

      Gruß
      Lars

  225. @ Herr Rossi,
    DAS nenne ich doch mal ein „akzeptabeles“ Angebot, Glückwunsch!
    Wie Dir ja bereits Lars bestätigt hat, brauchst Du Dir um Sperr-/Ruhezeiten oder Anspruchsverkürzung Alg1 wg. Arbeitsaufgabe so gut wie keine Gedanken machen.
    Gut, manche Agenturen verhängen da trotzdem eine Sperrzeit von 12 Wochen ab Arbeitsaufgabe (Ende der Beschäftigung, bei Dir eben ab Anfang der Freistellung), für Dich bleibt das aber „folgenlos“.
    Steht dann halt nur im Sperrzeitkonto…und das aber auch wirklich nur „vielleicht“, je nach Agentur.
    Theoretisch könntest Du auch sofort nach der langen Freistellungsphase (also nach Ende Arbeitsverhältnis) Alg1 in voller Höhe/Dauer beziehen, wenn dann nicht gleichzeitig die Abfindung zufließen würde…,
    -das Discojahr hätte bei Dir also ausschließlich „Steuergründe“.
    Ich weiss ja nicht, wo bei Dir die Reise hingehen soll, man sollte aber auf jeden Fall auch das Rentenkonto prüfen, bzw. ggf. eine Rentenberatung in Anspruch nehmen.
    Weil 58 (jetzt) +3y (Freistellung) +1y Disco +2y Alg1 macht ja schon 64.
    Bei Deinem Jahrgang könntest Du dann wohl ab 65 die „abschlagsfreie“ Rente beziehen, vorausgesetzt Du kommst bis dahin auf die 45y „Wartezeit“ (und willst das überhaupt), dazu zählen auch grundsätzlich (wie für die Wartezeit von 35y) die Zeiten mit Bezug von Alg1, ABER eben NICHT (und NUR bei DIESER Rente nicht) soweit diese Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von 2y vor dem Rentenstart zurückgelegt wurden.
    Kann natürlich trotzdem passen oder passend gemacht werden.
    Rechnen und Überlegen ist also in jedem Fall angesagt.

    Grüsse und gutes Gelingen!
    ratatosk

  226. Lieben Dank für die ersten Bemerkungen und Ratschläge.
    Ist nicht gerade ein einfaches Wissengebiet. Und damit beschäftigt man sich auch erst, wenn es dann soweit ist. Daher Danke für Eure schnelle Hilfe.

    @Lars: Deine Zusammenfassung habe ich soweit verstanden. Nur zu dem Zeitpunkt der arbeitslos Meldung habe ich andere Infos. IMHO gilt der Tag einer unwiderruflicher Freistellung als Termin für die Arbeitslosigkeit, da damit nur noch ein versicherungspflichtiges, aber keine leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Damit gilt man als arbeitslos, oder? Einen Paragraphen habe ich nicht zur Hand. Das kann ich aber nächste Woche nochmal mit dem MA der Leistungsabteilung ansprechen.

    @ratatosk: Für mich inzwischen nach einigen Verhandlungen zumindest ein akzeptables Angebot, trotzdem am Ende mit Beigeschmack da vom AG ursächlich initiert. Auf 45 jahre komme ich zwar nicht, Abschläge sind daher einkalkuliert, wenn ich nach den 3 Jahren, dem Dispo und der 2J ALG mit 64 in Rente gehen würde. Evtl. nehme ich noch einen Teil der Abfindung auch aus Steueraspekten im Jahr der Auszahlung zur Rentensondereinzahlung. Mal sehen. Oder ich nehme auch nochmal einen anderen Job an und lasse mir dann aber die übrige Zeit der Abfindung zusätzlich noch auszahlen, eine sog. Sprinterklausel macht dies möglich. Wie dies in Bezug auf das ALG dann wäre, muss ich mir zur gegebenen Zeit ansehen. Jetzt erst mal diese Tür zumachen, bevor ich über andere Türen nachdenke 😉

    • Moin Herr Rossi,

      mit Beginn der „unwiderruflichen Freistellung“ bist du „Beschäftigungslos“ nicht „Arbeitslos“ !!!. Dein AV besteht ja weiter, nur der AG verzichtet auf sein „Direktionsrecht“.

      Ich stelle noch nachfolgenden Link vom Privatier ein. Hier in seiner Einleitung einmal „Es gibt einen Ausweg“ (blau hinterlegt) anklicken.

      https://der-privatier.com/kap-9-5-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/

      Gruß
      Lars

      • Alles klar. Danke. Meine falsches „Halb-Wissen“
        §38 regelt dies offenbar. Zeitpunkt ist wohl das Ende des Beschäftigungverhältnisses, welches nach der Freistellung liegt. 3 Monate davor reicht für die Meldung.

        • Du meinst die 4 Jahre binnen denen man seinen beschiedenen Anspruch wieder geltend machen kann?
          Auf deinem Bescheid für ALG1 gibt es ein Feld „Anspruchsbeginn“, das ist das Datum, ab dem du ALG1 erhälst.
          Ab da laufen die 4 Jahre.

        • @ Herr Rossi,

          -weder noch,

          https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/

          -also ab dem beschiedenen Anspruchsbeginn….

          btw.,-mit Beginn Deiner Freistellung endet Dein Beschäftigungsverhältnis, am Ende Deiner
          Freistellung endet sowohl Dein Arbeits- wie auch Dein Versicherungspflichtverhältnis….
          -es sei denn, Du wirst über das Ende Deines Arbeitverh. hinaus AU, dann verlängert sich das Versicherungsplichtverhältnis um die Dauer des Krankengeldbezuges.

          Grüsse
          ratatosk

  227. So, kurzes Update.
    Der Aufheber ist so wie oben beschrieben nun unterzeichnet.
    Ab 1.1.24 heißt es damit für drei Jahre unwiderrufliche Freistellung bei fast vollen sehr komfortablen Bezügen deutlich über Beitragsbemessungsgrenze, sowie eine abschließende Abfindung am 31.1.27 die nochmals auch nach Abzug aller RV, PV, SV Beiträge deutlich mehr als ein weiteres Jahreseinkommen beträgt. Hier muss ich steuerlich zusehen keine weiteren Einkünfte zu haben, damit die Fünftel Regelung auswirkt. (zusätzlich gibt es noch eine „Sprinterklausel“ die mir erlaubt vorzeitig zu beenden, wenn ich doch nochmal einen neuen Job antreten möchte. In dem Fall werden alle noch zu zahlenden Gehälter neben der Abfindungssumme sofort fällig. In dem Fall komme ich sicher nochmal auf Euch mit anderen Fragen zu 😉)

    So wie ich Dank Eurer Hilfe gelernt habe muss ich bis Ende 26 nun erstmal nichts machen, erst vor Ende des „Beendigungstermins“ zum 31.12.26 habe ich mich mit dem Arbeitsamt in Verbindung zusetzen und gleich das Dispojahr für 2027 zu besprechen. Das ALG soll dann nicht vor dem 1.1.28 für weitere zwei Jahre greifen. Dann wäre ich 64,5 Jahre alt. Die Rentenlücke plane ich in den nächsten Jahren steuerlich wirksam noch etwas zu verkleinern.

    Habe ich nun noch zu beachten?

    Nochmals herzlichen Dank für Eure erbrachte Hilfe in dieser für mich neuen Sachlage 👍

    • Moin Herr Rossi,

      auch von mir Glückwunsch. 3 Jahre unwiderrufliche Freistellung bei fast vollen Bezügen = sehr langer Urlaub 😊 👍

      „Habe ich nun noch zu beachten?“

      Einmal das „Wachstumschansengesetz“ weiter verfolgen, es existiert bis jetzt nur der Referentenentwurf …

      Wachstumschancengesetz:
      (Stellungnahme Bund der Steuerzahler zum Artikel 4)

      Nr. 13 – Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug in § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG

      https://www.steuerzahler.de/aktuelles/detail/stellungnahme-zum-entwurf-fuer-ein-wachstumschancengesetz/

      Die Anwendung der Fünftelregelung muss dann über die Einkommensteuererklärung erfolgen, … also abwarten wie es sich weiter entwickelt.

      Gruß
      Lars

  228. Ich danke Euch.
    @Hans-M: Ja, so etwas muss man durchstehen. Der Teil der Verhandlungen, der mit Säbelrasseln und Drohungen seitens der Firma verbunden war, incl. „dann kündigen wir Dich halt betriebsbedingt, wir haben genügend Anwälte dafür“ muss man ertragen können. In meinem Beruf als Bereichsleiter einer größeren Vertriebsorganisation sind mir schwierige Verhandlungen nicht unbekannt. Trotzdem ist es nochmal etwas anderes, wenn es einem selbst betrifft. Mir war es jedoch wichtig genug, nicht nur eine stattliche Abfindung, sondern auch eine komfortable und flexible Lösung zu bekommen. Geld hat die Firma genug, zumal die Kosten dafür noch nicht mal die TD. Organisation tragen muss. Mit dem Ergebnis bin ich ok, mehr wäre exponentiell schwieriger in den Verhandlungen mit ungewissem Ausgang geworden. 😉
    Deine übrigen Anmerkungen sind sehr treffend und mir bewusst. Die Firma wird nicht Pleite gehen (US Unternehmen in den Fortune 500) und falls sich eine Schließung in Deutschland ankündigt, kann ich noch immer kündigen und erhalte die gesamte restliche Summe ausbezahlt.
    Von der abschließenden Abfindung werde ich die Rentenlücke mit dem Max Betrag auffüllen, da bleibt trotzdem noch viel übrig. Die erforderlichen Jahre zur vorzeitigen Rente sind bis dahin erfüllt.
    @Lars: Mit Deinem Hinweis hast Du Recht. Werde ich im Auge behalten.

    Und natürlich soll mein Nickname hier auch etwas bedeuten. Ich werde versuchen mein Glück zu finden. Nun als Privatier, in einem weiteren Job oder irgendwas dazwischen. Das lasse ich nun auf mich zukommen. 😄

  229. Hallo Privatier und Community,
    ich habe eine Frage ob mein Gedankengang richtig ist oder vielleicht doch falsch.

    Situation

    Ich bin 59 J u werde im Juni 2024 60. Seit dem 1. Februar 23 unwiderruflich freigestellt u Beendigung des Arbeitsverhältnis 31.12.23.

    Nach Lesen des Buches u dieses Blogs, glaube ich wie folgt vorgehen zu können ohne Nachteile „einzukaufen“.

    Arbeitssuchend melden jetzt u Beratung der Leistungsabteilung anfordern.

    Arbeitslosmeldung Mitte Februar 2024 um den Anspruch von 2 Jahre ALG1 festzuhalten. Die 1jährige Sperrzeit ist durch die Freistellungszeit fast „abgearbeitet“
    Nach Erhalt des Bescheides wieder abmelden, damit kein weiteres Einkommen zur Abfindung dazukommt und 2025 dann wieder Arbeitslos melden, auf den bestehenden Bescheid hinweisen und dann bis 2027 ALG1 beziehen.

    Denke ich richtig?

    Vielen lieben Dank für Ihre Kommentare und Hinweise

  230. Liebe Community,

    wie ist die Berechnung des Dispojahres bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. des Monats? Ist das dann überhaupt möglich. Die Arbeitsbescheinigung würde vermutlich bis 30.11.2023 ausgestellt, da der Dezember dann noch nicht abgerechnet ist.

    Beispiel: Eigenkündigung zum 15.12.2023
    01.06.2024 – 58 Jahre.

    Kann man damit die Höchstdauer des ALG von 2 Jahren erreichen?

    Gruß Steffi

    • Moin Steffi,

      ja, ist möglich, daß Dispositionsjahr müsste bis einschließlich zum 15.12.2024 laufen und die AL-Meldung inklusive ALG-1 Antrag mit Wirkung zum 16.12.2024 gestellt werden.

      Damit überspringst Du die 58-iger Schwelle und eine Sperrzeit wird vermieden = 2 Jahre ALG-1 Anspruch.

      “ Die Arbeitsbescheinigung würde vermutlich bis 30.11.2023 ausgestellt, da der Dezember dann noch nicht abgerechnet ist.“

      Lass Dich dadurch nicht verwirren … die Arbeitsbescheinigung nach §322 SGB III läuft bis Mitte Dezember 2023.

      Gruß
      Lars

  231. Hallo! Ich hatte an anderer Stelle schon mal Fragen zu meinem Fall gestellt, aber die Bedingungen haben sich mittlerweile verändert. Außerdem habe ich damals im falschen Blog gepostet.
    Zudem habe ich inzwischen mit der Agentur für Arbeit gesprochen:

    -AHV mit unwiderruflicher Freistellung ab 1.1.24 – 7 Mon. Kündigungszeit wird eingehalten und endet am 31.7.24.
    -Danach wird ein Teil meiner Abfindung monatlich dafür verwendet, ab 1.8.24 und noch bis 31.12.24 auf der Payroll meines AG zu stehen. Die Sozialabgaben übernehme ich dabei alle selbst und zahle sie brav.
    -Am 1.1.25 kommt dann die Rest-Abfindung, auszahlbar nach der Fünftelregel und keine weiteren Bezüge mehr in 2025.

    -Die AA sagte, dass, wenn ich am 31.7.24 ausscheide und keine weiteren Sozialbeiträge mehr bezahle, ich nur Zeit mit der AL-Meldung bis Aug. 25 für den restriktionsfreien Bezug von 24 Mon. ALG1 habe. Nachvollziehbar – denn dann ist ja das Dispojahr vorbei.
    -Wenn ich allerdings, und das mache ich, bis Ende 2024 die Beiträge einbezahle, ich dann bis Ende 2025 mit der AL-Meldung Zeit habe. Die AA empfahl, mich – wegen Arbeitsbelastung bei der AA zum Jahresende hin, im Okt. 2025 AL zu melden mit einem Bezugsdatum ab 1.1.26.
    -Auf Nachfrage: Arbeitssuchend soll/muss ich mich nicht melden. Es reicht, dass ich dieses Gespräch führte. Das würde so vermerkt.
    -Ein Protokoll über den Info-Termin wird von der AA angefertigt, in meiner Akte vermerkt und an mich versandt.
    -Generell sehr freundlich auf hoffentlich auch kompetent (?).

    Was meint Ihr? Ist das so o.k.?
    Danke!

  232. Mit dem Arbeitsamt sollte so alles in Ordnung sein — mit dem Finanzamt aber u.U. nicht! Die Fünftelregelung für die Versteuerung der Abfindung greift nur, wenn die Abfindung (fast) vollständig innerhalb eines Jahres gezahlt wird. Wenn Ihr im Aufhebungsvertrag die Aufteilung der Abfindung so deklariert wie von Dir im Post beschrieben, mit monatlichen Zahlungen im Jahr 2024 und dann einer weiteren Zahlung 2025, dürfte das nicht mehr der Fall sein, so dass die Abfindung in 2025 regulär voll versteuert werden müsste.

    Kannst Du alternativ mit Deinem Arbeitgeber eine AHV schließen, die eine ganz reguläre Weiterbeschäftigung mit unwiderruflicher Freistellung bis 31.12.24 und dann im Januar 2025 die Zahlung einer (entsprechend geringeren) Abfindung vereinbart?

    Zweites wichtiges Kriterium für die Anwendbarkeit der Fünftelregelung: Kommst Du im Jahr 2025 mit Abfindung und ggf. zusätzlichen Einkünften — z.B. aus selbständiger Tätigkeit oder auch aus ALG 1 — auf Einnahmen, die über dem liegen, was bei regelmäßiger Weiterbeschäftigung im bisherigen Angestelltenverhältnis herausgekommen wäre?

  233. Das Ganze wird etwas anders deklariert. Und zwar als ob das Arbeitsverhältnis verlängert wird. Das steht so drin. Im Gegenzug wird die Abfindung um diesen Betrag reduziert. Der ganz überwiegende Teil wird dann 2025 ausgezahlt.

    Wortlaut: „Die Parteien haben sich im Interesse eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den Ursprünglichen Beendigungstermin hinaus verständigt. Im Gegenzug ist …geregelte Abfindung bereits um den Betrag, der der regelmäßigen monatlichen Bruttogrundvergütung (einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) im Zeitraum vom Ursprünglichen Beendigungstermin bis zum Beendigungstermin entspricht, reduziert.“

    Müsste das nicht reichen?

    • P.S. Ich werde in 2025 keine weiteren Einkünfte haben, nur die Abfindung. Und die liegt bei ca. 2 Jahresgehältern.

  234. Ich traue mir keine Einschätzung zu, wie das Finanzamt die Formulierung im AHV bewerten wird. Die Zahlung im Jahr 2024 wird zwar nicht wörtlich als (anteilige) Abfindung bezeichnet, aber es wird gesagt, dass sich die 2025 gezahlte Abfindung entsprechend reduziert. Ich würde befürchten, dass der Finanzbeamte dann immer noch sagt: „Da haben Sie ja effektiv einen Teil der Abfindung vorab ausgezahlt bekommen.“

    Wenn 2025 ca. zwei Jahresgehälter und 2024 ein halbes aus dem Abfindungs-Topf gezahlt werden, dann fließen ja immerhin 20% im ersten Jahr. Das geht wohl nicht mehr als „geringfügige Nebenleistung“ durch, die für die Anwendung der Fünftelregelung auf den Hauptteil der Abfindung unschädlich wäre. Hier scheint die Grenze bei 10% zu liegen, vgl. etwa https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/geringfuegigkeit-einer-teilauszahlung-bei-einer-abfindung_170_332616.html.

    Muss die Formulierung mit „ursprünglichem Beendigungstermin“, „Verlängerung“ und „reduzierter Abfindung“ wirklich in die AHV? Wenn einfach nur der vereinbarte Beendigungstermin 31.12.24 und die letztlich vereinbarte Abfindung dort auftauchen, könnte es beim Finanzamt keine Zweifel geben, denke ich.

    Eine „Zusammenballung von Einkünften“ wird im Jahr 2025 auf jeden Fall vorliegen, wenn die verbleibende Abfindung allein schon deutlich über einem Jahresgehalt liegt. Von dieser Seite sollte es also keine Probleme mit der Anwendbarkeit der Fünftelregelung geben.

    • Ich möchte mich hier der Meinung von JürgenHH anschliessen:

      * Es besteht die Gefahr, dass das FA hier eine Aufteilung der Abfindung sieht und damit die Fünftelregel nicht anwenden könnte.
      * Ich frage mich auch immer bei solchen Konstruktionen (und Formulierungen), warum man so etwas macht? Es ist kompliziert und führt nur zu Problemen. Wie JürgenHH schon geschrieben hat: Warum nicht einfach nur den vereinbarten Beendigungstermin 31.12.24 und die letztlich vereinbarte Abfindung aufführen? Je einfacher so ein Vertrag ist, desto weniger Probleme können entstehen.
      * Ich hätte darüber hinaus auch rechtliche Bedenken: Wenn das Arbeitsverhältnis weiter besteht bis zum 31.12.24, dann kann m.M.n. der AG nicht einfach die Sozialbeiträge nicht abführen. Das ist nicht zulässig. Er könnte sie ggfs. abführen und dann aber in voller Höhe von deiner Auszahlung abziehen. Das mag vielleicht gehen – das weiß ich nicht.
      * Ich empfinde die ganze Konstruktion als fragwürdig. Sie birgt das Potenzial für Probleme an mehreren Stellen und eine Notwendigkeit (oder Sinn) kann ich nicht erkennen.

      Gruß, Der Privatier

  235. O.K., danke – ich werde eine Änderung der Formulierungen wegen Fünftelregel anstoßen.

    Die Konstruktion mit den Sozialabgaben ergibt sich aus folgendem Umstand:
    Eigentlich ist mit dem 31.7. Schluss, da Kündigungszeit beendet. Eine weitere Beschäftigung ist eigentlich nicht gewollt. Man kann sich das aber, wegen steuerlicher Vorteile, selbst „erkaufen“ und die Abfindungszahlung dadurch ins nächste Jahr verschieben. Die restlichen 5 Monate wird man quasi weiterbezahlt aber ohne den AG-Anteil der Sozialbeiträge. Diese werden ja bezahlt, aber von mir selbst.

    • Ja, die Idee dahinter habe ich schon verstanden. Ich halte es aber weiterhin für rechtlich bedenklich und ich selber würde einem solchen Konstrukt nicht zustimmen.

      Imzwischen ist mir noch ein weiterer fragwürdiger Punkt aufgefallen: In der Formulierung ist zu lesen, dass die Abfindung um die „monatlichen Bruttogrundvergütung (einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)…“ gekürzt wird. Man beachte: Einschliesslich der AG-Anteile zu den Sozialversicherungen.
      D.h. der AG zieht diese Beiträge von der Abfindung ab und du sollst sie nachher in voller Höhe selber zahlen? Dann zahlst du sie am Ende zweimal.

      Gruß, Der Privatier

  236. Hallo, ich bin etwas verunsichert. Ich bin 61 Jahre alt, mir wurde fristgerecht zum 31.12.2022 gekündigt und meine Abfindung habe ich im Januar 2023 erhalten. Mein Plan war /ist, zwecks Steueroptimierung mich am 02.01.2024 arbeitslos zu melden und ALG1 zu beziehen. Nun bin ich verunsichert, ob das mit den Fristen für über 58jährige so hinhaut. Ich habe mich heute arbeitssuchend gemeldet und habe einen Beratungstermin im Oktober, da würde ich das Thema ansprechen, aber wie kann ich sicherstellen, dass die 5jährige Rahmenfrist angèwandt wird? Eine mündliche Aussage des Beraters würde mich nicht ausreichen. Oder sollte ich ALG 1 zum 29.12. beantragen.

    • Moin Finne,

      „Mein Plan war /ist, zwecks Steueroptimierung mich am 02.01.2024 arbeitslos zu melden und ALG1 zu beziehen. Nun bin ich verunsichert, ob das mit den Fristen für über 58jährige so hinhaut.“

      Ist alles ok, … bloß nicht mit Wirkung zum 29.12.2023 ALG-1 beantragen!!!
      Du kannst die AL-Meldung + ALG-1 Antrag z.B. kurz vor dem 24.12.2023 mit WIRKUNG!!! zum 01.01.2024 abgeben.

      “ … da würde ich das Thema ansprechen, aber wie kann ich sicherstellen, dass die 5jährige Rahmenfrist angèwandt wird?“

      Es gibt Gesetze und Vorschriften, davon kann auch die AfA nicht abweichen. Sieht soweit alles gut aus. Außerdem, siehe ganz oben in der Einleitung vom Privatier:

      „Die Rechnung der Agentur fordert also 20 Tage weniger. Oder andersherum: Es gibt einen Puffer von bis zu 20 Tagen. Wenn man jetzt den einen Tag noch abzieht, um den die Mindestdaeuer des Dispojahres verlängert werden soll, bleiben also 19 Tage für die Arbeitslosmeldung.“

      Gruß
      Lars

    • Es wird mit dem 1. Januar klappen und es wird mit dem 2. Januar klappen, das ist Routine für die AfA. Ich habe noch von keinem Kommentator gehört, dass die AfA die theoretischen Bedenken (1 Jahr und ein Zusatztag) folgte und diesen Zusatztag nach dem Dispojahr auch benötigt oder gefordert hat.

      Wenn es dich beruhigt, dann kannst du ja mal den Elch nach seinen Meldeterminen fragen, der hat hier seine 24 Monate frisch erwähnt. https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/#comment-46034
      Das sieht auch so aus, als ob er ein genaues Dispojahr gemacht hat.

    • Genau das gleiche bei mir. Ende Juni 2023 vor Ort gemeldet und dann sichergestellt, dass es mit Wirkung zum 1.7.2023 klappt. 1. oder 2. Juli war auch keine Frage. 12 Tage später bekam ich dann den Bescheid über 24 Monate ohne Sperrfrist etc. Seit dem wird regelmäßig überwiesen 🙂

  237. Hallo Fine, ich hatte gerade einen Telefontermin mit einem Mitarbeiter der Leistungsabteilung. Bin arbeitssuchend gemeldet. Der Herr von der Leistungsabteilung hat mir im Nachgang des Gespräches über meine Situation, per Email das Datum mitgeteilt ab dem ich ohne Minderung der Leistungsdauer ALG 1 Zahlung beantragen kann. Er meinte den Antrag kann ich bereits 3 Monate vor beantragtem Leistungsbeginn einreichen. Mein Eindruck: es gibt recht viele Menschen die der vom Privatier beschriebene Herangehensweise folgen. Die Beratung ist Dein Recht, also keine Angst. Hoffe Dies beruhigt etwas

  238. Hallo Privatier und Freunde der freien Zeit,
    erst einmal vielen Dank für die Vielzahl an nützlichen Informationen rund um das Thema.
    Eine wirklich starke Leistung und dann noch geschenkt. Wo gibt es sonst so etwas noch. 🙂
    Ich habe vor über einem Jahr angefangen, mich mit dem Thema zu beschäftigen und letztendlich habe ich meinen Job zum 31.12.2023 gekündigt.
    Um nun das Dispositionsjahr tücken- und lückenlos zu beginnen, möchte ich die Grundlagen kurz mit Ihnen/Euch abstimmen.

    Grundlagen:
    – Eigen-Kündigung zum 31.12.2023
    – Arbeitssuchend gemeldet zum 01.10.2023
    – bis zum 31.12.2023 27 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt

    Planung nun (Dispositionsjahr einlegen, Sperrfristen vermeiden):
    – Arbeitslosmeldung zum 03.01.2025 (1 Jahr Dispojahr + 1 Tag)
    – oder geht auch schon der 02.01.2025 für die Arbeitslosmeldung?

    Es würde mich freuen, wenn mir jemand bestätigen kann, dass ich damit auf der
    sicheren Seite bin (sofern der Gesetzgeber in der Zeit nicht wieder spielerisch tätig wird).

    Vielen Dank für die bisher schon sehr informativen und wichtigen Beiträge.

    Gruß Michael

    • 1 (volles Dispo-) Jahr wäre der 1.1.25
      1 Jahr und 1 Tag wäre der 2.1.25.

      Es ist aber letztendlich egal, ob du dich zum 01, 02 oder 03. Januar arbeitslos meldest. Ich warte immer noch auf den ersten Kommentator der berichtet, dass die AfA diesen Zusatztag einfordert.
      In eigentlich allen Berichten von Ü58-Kommentatoren wird von dem Dispojahr ohne Zusatztag geschrieben. Brauchst nur wenig nach oben srollen, z.B. zu Hans-M oder Ambassador.

      Die höchste Sicherheit erhälst du, wenn du dich bei der AfA meldest und um eine bindende Antwort auf deine Frage bittest.

      • Hallo E-Schorsch,

        vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. So mache ich es dann auch.
        Wenn ich wider Erwarten von der Arbeitsagentur eine andere Rückmeldung erhalte,
        werde ich es in einem Kommentar rückmelden.

        FG
        Michael

        • Moin Michael,
          meine Erfahrungen mit der AfA und Dispojahr waren in der Tat sehr positiv. Vor (!) meinem Dispojahr habe ich einfach mein Anliegen der AfA geschildert und mich fristwahrend natürlich arbeitsuchend gemeldet (..und dann auch gleich wieder abgemeldet). Somit war mein „Konto“ bei der AfA angelegt und dokumentiert. Als Nächstes habe ich mein Anliegen (Dispojahr) nochmals schriftlich (per Email) geschildert. Letztendlich erhielt ich sogar einen Anruf von der Leistungsstelle der AfA und meinem Wunsch nach einer kurzen schriftlichen Zusammenfassung mit dem richtigen Termin für die Meldung nach (!) dem Dispojahr wurde dann auch entsprochen. Dieser Termin im Schreiben der AfA war dann der 1. des Monats. Ein Jahr später bin ich dann ca. 3-4 Tage vor Ablauf des Diposjahres zur AfA und habe ich arbeitslos gemeldet. Wichtig war (und ist), dass Du den Termin, ab wann Du dich arbeitslos meldest, dann mit Wirkung zum 1. angibst. Dann mußte ich noch ALG beantragen und dort wurde (natürlich) die Frage gestellt, warum ich mich nicht fristgerecht arbeitssuchend gemeldet habe. Ein kleiner Verweis auf meine Arbeitsuchend-Meldung 1 Jahr vorher genügte plus eine Kopie des Schreibens der AfA…. Ca. 14 Tgae später kam dann mein Bescheid mit 2 Jahren ohne Sperrzeit etc. Das erste Gespräch bei der AfA war dann auch besonders (positiv), aber das will ich jetzt nicht weiter ausführen. Z.Z. bin ich ein „Happy Camper“. Also, keine Bange, das wird schon. Einfach offen kommunizieren und im Bedarfsfall freundlich nachfragen 🙂

  239. Hallo Privatier und hallo Community,
    Ich habe hier viel nachlesen können und auch einige Antworten auf meine offenen Fragen für mich gefunden. Dieses war sehr hilfreich und ich finde gut, dass es hier so eine Community gibt. Nun habe ich aber trotz alledem noch eine Frage.
    Erst einmal kurz erklärt. Ich bin über 58 Jahre alt. Ich möchte das Dispositionsjahr gern in Anspruch nehmen.
    Ich habe schon mit der AfA telefoniert und mich erkundigt. Wenn ich das Dispositionsjahr beantrage, muss ich ja auch schon direkt das Datum eintragen, bis wann bzw. an wann ich ALG1 beziehen würde.
    Die Erklärung mit der dazugehörigen Rahmenfrist von 30 Tagen habe ich verstanden.
    Des Weiteren wurde mir auch gesagt, dass für den Bezug der Anspruchsdauer für den Höchstsatz von 720 Tagen (24 Monate), ich in den letzten 5 Jahren mindestens 4 Jahre voll beschäftigt gewesen sein muss. Und alles was über die 5 Jahre hinausgeht, verringert sich die Anspruchsdauer auf 540 Tage (18 Monate). Wäre dann in meinem Fall folgendermaßen, wenn ich das richtig verstanden habe:
    – Aufhebungsvertrag, Beendigung des Arbeitsverhältnisses: 31.01.2024, in unwiderruflicher Freistellung seit 01.06.2023, habe mich bis zum 31.10.2023 arbeitssuchend gemeldet.
    Eine Sperrfrist habe ich nicht, könnte mich also zum 01.02.2024 arbeitslos melden.
    In diesem Fall hätte ich nur einen Anspruch für 18 Monate. Aus diesem und aus steuerlichen Gründen möchte ich das Dispositionsjahr in Anspruch nehmen. Frühestmöglicher Zeitpunkt wäre der 02.06.2024. Ich würde aber gerne einen späteren Zeitpunkt wählen, welcher auch noch in der Rahmenfrist von 30 Monaten liegt, und zwar den 01.06.2025. Mir wurde daraufhin gesagt, wenn ich mich am 01.02.2025 arbeitslos melde, hätte ich einen Anspruch auf den Höchstsatz von 720 Tagen. Und alles nach dem 01.02.2025 wäre dann der Höchstsatz von 540 Tagen (18 Monate), Begründung wegen der Frist der letzten 5 Jahre … (Die Rahmenfrist von 30 Monaten endet zum 01.08.2025.)
    Nun meine Frage hierzu:
    Gibt es einen Unterschied bei der Anspruchsdauer (24 Monate) bei der Beantragung des Dispositionsjahres und der Beantragung von ALG1 zum normalen Zeitpunkt, in diesem Fall 01.02.2024, den Bescheid abwarten und sich dann direkt wieder abmelden und dann innerhalb von 4 Jahren den Anspruch des ALG1 nehmen? Bleibt in dem letzteren Fall dann die Anspruchsdauer von 24 Monaten oder verkürzt sich da auch die Anspruchsdauer auf 540 Tage? Oder gilt das nur für die Berechnung des Alg1?
    Vielen Dank schon mal vorab für ein schnellstmögliches feedback.

    • Moin Ramona,

      die Aussagen der AfA sind korrekt. Der späteste Starttermin um 24 Monate ALG-1 Anspruch zu sichern, wäre die AL-Meldung + ALG-1 Bezug mit Wirkung zum 01.02.2025, also Ende Dispositionsjahr am 31.01.2025. Nach Erhalt des ALG-1 Bescheids (evt. Mitte 02/2025) kannst Du Dich aus dem ALG-1 Bezug abmelden und innerhalb der 4 Jahresfrist die restlichen ca.710 Tage mit ALG-1 Anspruch nehmen.

      Wenn Du Dich früher als den 01.06.2024 arbeitslos meldest (Beginn der unwiderruflichen Freistellung 01.06.2023), wird eine Sperrzeit von 12 Wochen ausgesprochen und die Gesamtdauer des ALG-1 Anspruches fällt auf 18 Monate zurück.

      Gruß
      Lars

  240. Hallo Lars,

    Danke für Deine Antwort. Dann habe ich das soweit richtig verstanden.
    Dann sichert mir sozusagen der Umweg über das Beantragen des ALG-1-Bezugs und das direkte wieder Abmelden nach Erhalt des Bescheides, die Verkürzung der Dauer des ALG-Bezuges auf 540 Tage (18 Monate) und ich habe länger Zeit (4 Jahre) als nur die 5-Jahresfrist.
    Somit könnte ich auch den ALG-1-Bezug zum 01.06.2025 beantragen, Dauer bis 31.05.2027. (24 Monate). Denn ab 01.06.2027 kann ich abschlagsfrei meine Rente beziehen.
    Allerdings, wenn ich jetzt noch kein Dispositionsjahr beantrage (die Frage wurde mir schon gestellt von meinem Sachbearbeiter, da ich das evtl. Dispositionsjahr schon angesprochen hatte bei der Meldung „arbeitssuchend“ bis Ende Okt.2023, dann wird er mich jetzt schon erneut kontaktieren wegen eines Beratungsgespräch, selbst, wenn ich mich erst zum 01.02.2024 arbeitslos melden würde…
    Und dann könnte ich mich ja auch Anfang Januar oder Mitte (?) schon zum 01.02.2024 arbeitslos melden, damit ich noch vorher den Bescheid bekomme und mich rechtzeitig vor dem 01.02.2024 wieder abmelden kann. Oder geht das so?

    Vielen Dank vorab
    Gruß Ines

    • Hallo Ines,

      nein, wie Lars schon schrieb: Vor dem 1.6.2024 (ein Jahr nach Beginn der Freistellung) solltest Du Dich *nicht* arbeitslos melden. Denn dann würde der Anspruch auf ALG1 auf 18 Monate reduziert — egal, ob Du es dann gleich oder erst später in Anspruch nehmen willst.

      Das Dispositionjahr kannst Du nicht explizit „beantragen“. Du kannst (und solltest) nur Deine Arbeitslosmeldung, und damit den Antrag auf ALG1, verschieben. Also im Januar erstmal „die Füße stillhalten“ und gar nichts tun. Du kannst Deinem Sachbearbeiter formlos mitteilen, dass Du vorerst keine Leistungen beantragen willst und das ggf. später noch tust.

      Im Juni 2024 dann ALG1 beantragen und den Anspruch feststellen lassen. Ob Du nach dem Bescheid dann die 2 Jahre ALG1 gleich in Anspruch nimmst oder Dich erstmal wieder abmeldest, um sie später (innerhalb der nächsten 4 Jahre) zu beanspruchen, ist Dir überlassen. Eine Überlegung dabei: Solltest Du länger krank werden, so dass Du „dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst“, kannst Du in dieser Zeit kein ALG1 beziehen.

      Und noch am Rande: Bitte nicht vergessen, dass Du ab dem 1.2.2024 eine Krankenversicherung brauchst, wenn Du bisher pflichtversichert bist!

      Alles Gute im (Vor-)Ruhestand!
      Jürgen

  241. Hallo Jürgen,

    vielen Dank für Dein Kommentar, und vor allem auch für den Hinweis, dass ich mich „nicht“ vor dem 01-06.2024 arbeitslos melden soll.
    Mein Sachbearbeiter hat mich schon kontaktiert, 4 Tage nachdem ich mich arbeitssuchend gemeldete hatte, und das war noch vor den 3 Monaten bis Ende Januar 2024. Da ich bei der Meldung für arbeitssuchend ab 01.02.2024 über die evtl. Wahrnehmung des Dispositionsjahres schon gesprochen hatte, wurde ich von meinem Sachbearbeiter gefragt, ob ich überhaupt und wenn, wann ich das Dispojahr nehmen würde. Ansonsten würde er mit mir schon ein Beratungsgespräch führen. Als ich ihm sagte, ich weiß es noch nicht, ich muss mich erst erkundigen, meinte er, wann ich es denn wüsste, denn er müsste ja seiner Chefin was mitteilen (?) Ich sagte ihm daraufhin nur, ich hätte doch noch Zeit bis Ende Januar. Irgendwie alles eigenartig, da mir andere auch andere Gegebenheiten/Vorgehensweisen geschildert haben.
    Deswegen muss ich schauen, wie weit das überhaupt funktioniert mit „die Füße stillhalten“…
    Das mit der Krankenversicherung weiß ich, hatte ich der Krankenkasse auch schon mitgeteilt, aber danke trotzdem für den Hinweis am Rande.
    Dir auch alles Gute
    Gruß Ines

    • Hallo Ines,

      Wenn der Kontakt zum Sachbearbeiter schon besteht, kannst Du ihm ja freundlich erläutern, dass Du Dich zunächst mal nicht arbeitslos melden und kein ALG1 beantragen willst. Du bist nicht verpflichtet, das zu begründen, aber vielleicht gibt es ja plausible Gründe, warum du erstmal „dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen“ möchtest: Auszeit, lange Reise, um hilfsbedürftige Eltern oder Enkel kümmern…

      Solange die AfA davon ausgeht, dass demnächst eine Arbeitslos-Meldung von Dir kommt, möchte sie möglicherweise schon im Vorfeld mit Dir Umschulungen planen, Joboptionen ausloten oder dergleichen, damit die Arbeitslosigkeit möglichst kurz gehalten wird. Ich vermute, dass es um solche vorbereitenden Schritte geht, wennn der Sachbearbeiter seiner Chefin berichten muss.

      Wenn Du den Sachbearbeiter aber informierst, dass Du jetzt erstmal Pause machst und Dich ggf. zu einem späteren Zeitpunkt arbeitslos meldest, sollte er eigentlich nichts dagegen haben. Ist doch fair von Dir, dass Du in dieser Phase nicht „so tust, als ob Du Arbeit suchst“ und ALG1 kassierst. 🙂

      Viel Erfolg!
      Jürgen

    • Moin, was spricht denn gegen „abmelden“ jetzt und dann wieder „Anmeldung“ nach dem Dispojahr? Habe ich so gemacht, da ich in 2022 auch bei der Arbeitssuchend-Meldung gleich einen Termin beim Berater kam, worauf ich ja damals „gar keine Lust“ hatte. Du kannst der Agentur dies ja auch schriftlich mitteilen z.B. mit der Begründung, dass du erst mal eine Auszeit brauchst oder eine längerfristige Reise planst und deshalb vom Disporecht Gebrauch machst. Nach einem Jahr kannst Du dich dann arbeitslos melden und bei der Frage im ALG-Antrag, warum du dich dann „zu spät“ arbeitssuchend meldest auf deine jetzige Meldung verweisen, die ja im System dokumentiert ist. Habe ich damals so gemacht und beim ALG-Antrag in 2023 keine Probleme gehabt.

      • Guten Morgen,

        ich danke auch Dir für Deine Ausführung. Jetzt bin ich schon mal besser zum Verständnis informiert, um entscheiden zu können, wie und wann ich es regeln werde.
        Auch Dir einen schönen Sonntag.
        Gruß Ines

      • Bei mir hat das ebenfalls super geklappt: Hatte mich bereits vor(!) Beginn einer mehrmonatigen unwiderruflichen Freistellung arbeitssuchend gemeldet und konnte so alle Beratungsleistungen in Anspruch nehmen – z.B. auch eine Beratung zum Entwurf des Aufhebungsvertrags. Ich bekam sogar eine schriftliche Bestätigung, dass ich keine Sperrzeit zu befürchten habe, weil der Aufhebungsvertrag optimal ausformuliert war. Danach meldete ich mich wieder ab, weil ich dem Arbeitsmarkt wegen der mehrmonatigen Freistellung noch nicht zur Verfügung stand. Und konnte mich fast 2 Jahre später nach Ende meines Dispojahrs auf die damalige frühe Arbeitssuchendmeldung berufen – was vom Arbeitsvermittler sehr positiv aufgenommen wurde. Ich kann diese Vorgehensweise nur empfehlen!

  242. Lieber Herr Ranning,

    Ihre Seite war mir bisher eine sehr große Hilfe und hat bereits sehr viele Fragen beantwortet. Aber in der großen Fülle der Kommentare kann man sich dennoch einmal verlieren. Ich möchte deshalb hier noch einmal kurz meine Auffassung bestätigen lassen (natürlich ohne Gewähr).

    Abfindungsvertrag im Mai 2023 unterschrieben. Ende der Beschäftigung/Arbeitsverhältnisses (in meinem Fall wohl unerheblich, da identisch): 30.11.2024
    Abfindungszahlung Ende Januar 2025 (wg. 1/5-Regelung)

    Geburtsdatum August 1967; daher Inanspruchnahme des „Dispojahre“ um die Altersgrenze 58 zu erreichen. Geschieden in 2014; Steuerklasse 1.

    Geplantes Vorgehen:
    Arbeitssuchend-Meldung im August 2024 (spätestens zum 30.08.2024) mit dem Ziel einen persönlichen Beratungstermin zu bekommen.
    Erläuterung des Vorhabens (Vermeidung Sperrzeit und Verlängerung des Bezuges von ALG1 um 6 Monate auf 24 Monate.
    Arbeitslos-Meldung zum 01.12.2025 bzw. 02.12.2025 (Antrag Anfang November 2025 mit Starttermin 01.12/02.12.2024)
    Steuerliche Maßnahmen:
    Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge in 2025 für 3 Jahre (2026-2028)
    Instandhaltungsmaßnahmen an einem vermieteten Haus in 2025.
    Ggf. Einzahlung in die Rentenkasse zum Ausgleich der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente mit 63 (langjährig versichert)

    Habe ich das soweit richtig geplant oder habe ich da etwas übersehen bzw. falsch verstanden?

    Vielen lieben Dank an die Kommentierenden vorab!

    Liebe Grüße und ein frohes Neues Jahr!
    JHM67

    • Moin JHM67,

      „Habe ich das soweit richtig geplant oder habe ich da etwas übersehen bzw. falsch verstanden?“

      Alles soweit ok, denke aber ein kleiner Schreibfehler hat sich eingeschlichen …

      „Antrag Anfang November 2025 mit Starttermin 01.12/02.12.2024)“

      richtig wäre: “ … mit Starttermin 01.12/02.12.2025

      Steuerliche Maßnahmen:
      Da geschieden, wäre u.U. auch evt. die DRV-Ausgleichszahlung nach „§187 SGB VI Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich“ möglich.

      Gruß
      Lars

    • Nur noch ein ergänzender Hinweis zu den steuerlichen Maßnahmen: Die sind nur erforderlich, wenn im Jahr 2025 neben der Abfindung noch weitere Einkünfte zu „befürchten“ sind. Positive Einkünfte zusätzlich zur Abfindung sind in der Tat höchst unerwünscht: Durch die Besonderheiten der Fünftelregelung kommt es häufig dazu, dass Zusatzeinkünfte effektiv mit mehr als 100% versteuert werden. Es hilft aber nichts, neben der Abfindung insgesamt „negative Einkünfte“ zu haben; dadurch spart man keine weiteren Steuern.

      Schon der Bezug des ALG1, wenn er denn 2025 schon starten soll, stellt aber solche Einkünfte dar. Insofern ist es gut, Spielraum bei den absetzbaren Kosten zu haben.

      Die Ausgleichszahlung an die Rentenkasse würde ich evtl. schon 2024 leisten. Sie dürfte sich ja auf die Steuer aufs reguläre Gehalt auch schon erfreulich auswirken — und wer weiß, wie lange die „Rente ab 63“ noch im Angebot ist; es gibt ja schon gelegentliches Gegrummel in der Politik, dass sie in Zeiten des Arbeitskräftemangels kontraproduktiv sei.

      • Hallo Jürgen_HH,
        deine Ratschläge sind wahrscheinlich gut gemeint – aber leider falsch!
        Es ist nicht richtig, dass man mit negativen Einkünften (ohne Abfindung) keinen weiteren Steuern spart. Das kann jeder selber durch die Eingabe von nur 2-3 Zahlen im Abfindungsrechner einmal überprüfen, z.B. Eingabe nur Abfindung, sonst nichts. Danach zusätzlich mit Altersvorsorge (erzeugt negatives Einkommen). Beide Ergebnisse vergleichen.
        Ebenso ist es nicht richtig, dass der Bezug von ALG unbedingt zu einer Steuererhöhung führen muss. Auch das ist leicht zu überprüfen mit dem Abfindungsrechner. Wenn man im letzten Beispiel (Abfindung und hohe Altersvorsorge) einmal zusätzlich ALG eingibt, welches unterhalb der Summe für die Altersvorsorge liegt, wird man merken, dass das ALG keinerlei Einfluss hat.
        Ob es sinnvoll ist, die Ausgleichszahlung schon 2024 vorzunehmen, ist schlecht zu beurteilen. Das hängt auch von der zulässigen Höhe und der steuerl. Maximalsumme ab. Ggfs. wäre eine Teilzahlung sinnvoll. Aber die Sorge, dass die Rente ab 63 in den nächsten beiden Jahren abgeschafft wird, teile ich nicht.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,

          Danke für die Anmerkungen zum negativen Einkommen. Das hatte ich bisher tatsächlich falsch verstanden, und auch von einem Steuerberater falsch erläutert bekommen. Habe aber gerade die „amtliche“ Bestätigung gefunden, dass negatives Einkommen tatsächlich von der zu versteuernden Abfindung abgezogen wird (§34 Abs. 1 Satz 3 EStG).

          Dass das Arbeitslosengeld zwingend zu einer Steuererhöhung führt, hatte ich dagegen nicht behauptet (oder behaupten wollen). Wenn man es durch Altersvorsorge oder sonstige absetzbare Kosten kompensiert, wirkt es sich natürlich nicht nachteilig aus — genau darauf wollte ich hinweisen.

          Wie lange die „Rente mit 63“ Bestand hat, ist natürlich Spekulation. Eine Aufteilung der Einzahlungen auf die Jahre 2024 und 2025 kann aber auf jeden Fall sinnvoll sein, weil sonst evtl. die absetzbaren Höchstbeträge überschritten werden, und es in den folgenden Jahren ggf. weniger Einkommen und damit weniger Steuerbelastung gibt.

          • Ja, okay – dann sind wir uns ja weitgehend einig. Bei den Ausgleichszahlungen würde ich aber immer zunächst den Schwerpunkt auf das Jahr der Abfindungszahlung legen, also das steuerliche Maximum einzahlen. Wenn damit die von der DRV errechnete Summe noch nicht erreicht wird, kann man auch im letzten Beschäftigungsjahr noch etwas einzahlen. Hier ist das steuerl. Maximum aber in der Regel bereits durch die laufenden Einzahlungen durch AG/AN eingeschränkt. Aber den verbleibenden Rest einzuzahlen, macht durchaus Sinn.
            Habe ich selber übrigens auch so gemacht. Bei mir war es zwar keine DRV-Einzahlung, sondern Rürup, aber die Überlegungen waren dieselben.

            Gruß, Der Privatier

  243. Moin Lars, der Fehlerteufel hat da zugeschlagen, „mit Starttermin 01.12.25/02.12.25“ ist richtig. Danke für die schnelle Antwort. Und vielen Dank für den Hinweis auf den Versorgungsausgleich, werde ich mal prüfen. Nochmal ganz vielen lieben Dank und einen guten Rutsch in das Neue Jahr.

  244. Liebe Alle,

    Noch einmal Danke für die Kommentare und wertvollen Hinweise.

    Und für alle, die die Kommentare hier gelegentlich durchlesen: Nutzt den Rechner! Spielt mit den Werten und den Terminen, zusätzliche Einnahmen kann unter „Jahresbrutto“ hinzufügen, zusätzliche steuerreduzierende Sachverhalte im Feld Krankenkasse einfügen. Dann die „Berechnung anzeigen“ aktivieren, man bekommt schnell ein Verständnis wie sich die Sachverhalte auswirken. Bitte unbedingt austesten, da geht um richtig viel Geld.

    Dann kann man bei einem Steuerberater auch mal die richtigen Fragen stellen…Das wird besonders wichtig werden, wenn die Firmen nicht mehr die Fünftelregelung anwenden dürfen/können und man sich selber um die richtige Versteuerung kümmern muss.

  245. Hallo liebes Forum,

    Erst einmal allen ein frohes neues Jahr.

    Habe eine Frage zur Dispofrist für über 58 jährige.

    Mein Mann hat aus gesundheitlichen Gründen am 04.05.2023 kurzfristig zum 31.05.2023 einen AHV unterschrieben.
    Kündigungsfrist wäre zum 01.12.2023 gewesen .Wurde aber mit der Abfindung abgegolten.
    Er hat auch eine ärztliche Bescheinigung,dass er aus gesundheitlichen Gründen die stressige Tätigkeit nicht mehr ausüben sollte.
    ( Schwere Herzerkrankung im April 2022 .seit dem Defibrillator und 50 % Grad der Behinderung.Wichtiger Grund der Arbeitsaufgabe.
    Alter 59 wird im August 60.
    Tätig in der Firma 1987-2023
    Am 05.05 .2023 arbeitsuchend gemeldet und am 08.05.23 zum 01.06.2023 arbeitslos gemeldet.
    Seit 20.05.2023 noch während des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben worden,mittlerweile bis 12.01.2024.
    Wird wahrscheinlich nächste Woche verlängert werden.
    Im August 2023 wurde er von der BfA angerufen , dass sie ihn aus der Arbeitslosigkeit abmelden und er sich wieder melden soll wenn er gesund ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
    Der Zugriff auf die App wurde dann auch deaktiviert von der BfA.
    Normal über der Website kann er sich noch anmelden und den Verlauf auch einsehen.
    Er strebt die vorzeitige Altersrente mit 62 für Schwerbehinderte an .
    Meine Frage ist nun :
    Bei einer Krankschreibung über den 01.06.2024 hinaus würde ja dann bei Beantragung des ALG 1 die Anspruchsdauer auf 18 Monate zurückfallen da man dann ja keine 48 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung mehr erreicht in den letzen 5 Jahren.
    Oder wird das anders berechnet wenn man vorher so lange krankgeschrieben war?
    Geplant ist nach ALG 1 noch Selbstversorger bis Renteneintritt .
    Ich hoffe ,dass ich alle relevanten Details aufgeführt habe.
    Vielen Dank für euere Antworten

    Gruß Rehlein

    • Moin Rehlein,

      „Oder wird das anders berechnet wenn man vorher so lange krankgeschrieben war?“

      Ja, so ist es. Die AU vom Ehemann begann (bis jetzt ununterbrochen!) am 20.05.2023.

      siehe §150 Abs.3 Satz 1 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“

      (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

      1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

      Wenn die AU über den 01.06.2024 weiter besteht, wird der Anspruch (erst einmal!) nicht auf 18 Monate zurückfallen. Wenn die AU z.B. zum 31.08.2024 endet, anschließend ein neuer AL-Antrag + ALG-Antrag gestellt wird, dann besteht Anspruch auf ALG für 24 Monate.

      Tipp: Eimal in die FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen, gültig ab 18.03.2022, S.9, Anlage … das Beispiel 150.1.1 ansehen.

      und während des KG-Bezuges, werden auch AL-Beiträge abgeführt … siehe §26 Abs.2 Nr.1 SGB III „sonstige Versicherungspflichtige“

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__26.html

      Gruß
      Lars

    • „Bei einer Krankschreibung über den 01.06.2024 hinaus würde ja dann bei Beantragung des ALG 1 die Anspruchsdauer auf 18 Monate zurückfallen“

      Nein.
      Auch der Bezug von Krankengeld gilt als versicherungspflichtige Zeit im Sinne von 48 Monate binnen 5 Jahre.

      • Hallo Lars , hallo e Schorsch,
        vielen lieben Dank für euere schnellen hilfreichen Antworten.
        Jetzt sind wir auf jeden Fall schlauer .
        Der Gedanke kam mir nur weil ich mich letzte Woche zum 01.01.24 arbeitslos gemeldet habe .
        Ich hatte meinen Job zum 15.11 .2022 gekündigt weil ich meinen Mann mehr unterstützen wollte.
        Hatte dann zum 16.11.2022einen Minijob begonnen den ich jetzt leider zum 31.12 .2023 wegen Umstrukturierung verloren habe .
        Dann hab ich mir überlegt,dass ich mich doch arbeitslos melden könnte .
        Werde im April 59 und habe dann hier in den Beiträgen den Artikel mit der Frist für über 58 jährige beim Dispojahr entdeckt und mich dann natürlich geärgert dass ich das mit der Frist von einem Jahr und 1 Tag nicht vorher wusste.
        Und deshalb wohl nur 18 Monate ALG 1 Anspruch haben werde.
        Davor habe ich 26 Jahre ununterbrochen gearbeitet.
        Dumm gelaufen
        Schönen Abend noch
        Gruß
        Rehlein

  246. Hallo liebes Forum,
    vielen Dank für eure wertvolle arbeit und die immer guten Umgangsformen in diesem Forum.
    Ich bin seit Frühjahr 2023 voll in der Beendigung meines Arbeitslebens. Im März habe ich einen Aufhebungsvertrag mit meinem Arbeitgeber ohne Abfindung unterzeichnet.Vom 1.6.23 bis 31.10.23 war ich bei vollen Bezügen freigestellt. Seit 1.11.23 beschäftigungslos und nicht beim AfA gemeldet. Seit Nov.23 bin ich 60 Jahre alt. Kann ich ALG1 ab 1.6.24 beantragen ohne Sperrfrist oder erst ab 1.11.24 ? Beginnt mein Dispojahr 1.6.23 0der 1.11.23 ? Da bin ich mir etwas unsicher. Kurze Antwort würde mir reichen damit ich hier nichts falsch mache.
    Viele Grüße Oliver

    • Moin Oliver,

      Du kannst frei wählen zwischen dem: 01.06.2024 und dem 01.11.2024

      Der 01.06.2024 wäre möglich da: Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III §159 „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.09.2022, S.8 Punkt 159.1.1.1:

      159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
      159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
      159.1.1.1 Arbeitsaufgabe

      (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.

      Also, Du kannst ohne eine Sperrfrist zu befürchten, den AL-Antrag + ALG-Antrag zum 01.06.2024 oder auch zum 01.11.2024 stellen.

      Auch innerhalb diese Zeitraums wäre es möglich … Auszug aus der genannten FW (Fachlichen Weisung) S.39:

      159.1.1.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit

      Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum
      Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.
      Ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne besteht während einer Beschäftigungslosigkeit nicht mehr. Dies gilt unabhängig von der Weiterzahlung des Arbeitsentgelts. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber kein Direktionsrecht mehr ausüben kann und der Arbeitnehmer nicht mehr dienstbereit sein muss.

      Beispiele:
      – Unwiderrufliche Freistellung
      – Elternzeit

      Gruß
      Lars

      • Wichtig ist hier aber die „unwiderrufliche“ Freistellung, richtig? Die sollte im Aufhebungsvertrag explizit so benannt sein, damit klargestellt ist, dass auch wirklich kein Direktionsrecht mehr vorliegt. Ob das der Fall ist, wird in Olivers Anfrage nicht eindeutlig gesagt.

        Herzlichen Gruß,
        Jürgen

        • Richtig, und Oliver wird Sein Aufhebungsvertrag dahingehend überprüfen.

          Gruß
          Lars

          … bei vollen Bezügen freigestellt = Stichwort im Aufhebungsvertrag = „unwiderrufliche Freistellung“ ? 🧐

          • Hallo Lars,
            vielen Dank für die Antwort mit den ensprechnden Punkte in der FW der AfA. Ich habe in meiner Aufhebungsvereinbarung stehen …stellt den Angestellten ab dem 1.6 unwiderruflich frei. Damit habe ich jetzt alle Möglichkeiten mich zwischen Juni 24 und November Arbeitssuchend und Arbeitslos zu melden.
            Gibt es Gründe die für eine Arbeitslosenmeldung im Juni sprechen ? Oder ist es besser sich erst im November zu melden.
            Vielen Dank an alle Unterstützer.
            Grüße Oliver

          • Moin Oliver,

            der Hinweis von Jürgen_HH war wichtig, ok , damit geklärt.

            Jahrgang 11/1960 … ich vermute, dass die Rente für langjährig Versicherte angestrebt wird. Dann wäre ein Rentenbeginn ab 01.12.2026 (mit Abzügen) möglich.

            Ein evt. Nachteil bei der AL-Meldung zum 01.11.2024 wäre eine längere AU zum Ende des Dispositionsjahres.

            Eine Möglichkeit:

            AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.07.2024. Anschließend 1 Monat ALG beziehen, dann zum 01.08.2024 aus ALG- Bezug abmelden = Restanspruch 23 Monate ALG.

            Zum 01.01.2025 neue AL-Meldung + ALG-Antrag (mit Wirkung zum 01.01.2025), dann Nutzung der restlichen 23 Monate ALG-Anspruch, anschließend gleitender Übergang in die Rente.

            Vorteil hier: durch die AL-Meldung zum 01.07.2024 (und Abmeldung zum 30.07.2024) sicherst Du Dir den ALG-Anspruch für 4 Jahre und falls verheiratet, Steuerklassenwechsel Ende 2024 vornehmen … Stichwort … höheres ALG … falls Steuerklassenkombination III/V dann noch gültig sein sollte.

            Gruß
            Lars

  247. Hallo liebes Forum,
    nachdem ich so viele wichtige Infos aus diesem Forum erhalten habe, möchte ich kurz meinen Weg beschreiben. Ziel war es, eine Kürzung des ALG-Anspruchs zu vermeiden. Ich habe meinen Job zum 31.12.2022 selber gekündigt. 3 Monate vorher habe ich mich online arbeitssuchend gemeldet. Beim darauffolgenden Kontakt mit der Arbeitsvermittlerin machte ich klar, dass ich mich erst mal nicht arbeitslos melden werde. Ich musste daraufhin unterschreiben, dass ich mich selber krankenversichern müsse und dann auch von der Arbeitsagentur in Ruhe gelassen werde.
    Mitte Dezember 2023 (mittlerweile 59 Jahre alt) habe ich mich dann online mit Wirkung zum 1.1.2024 arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet.
    Mitte Januar kam dann mein mit Spannung erwarteter Bewilligungsbescheid. Ich habe Anspruch auf 720 Tage ALG1 bis zum 30.12.2025. Jegliche Sperre konnte ich durch 1 Jahr abwarten umgehen.
    Den ersten Termin mit der Arbeitsvermittlerin hatte ich jetzt auch. Ich solle mich regelmäßig bewerben und sie wolle mich in 6 Monaten wieder sehen. Mal schauen, ob das so entspannt bleibt.
    Danke an dieses tolle Forum.
    Gruß
    Holger

    • Hallo Holger, vielen Dank für den Erfahrungsbericht. Ich plane ähnliches ab Sept 2023. Hast Du Dich bereits im September 2022 – also 3 Monate vor der Kündigung – arbeitssuchend gemeldet? Gruss Brigitte

  248. Hallo Brigitte,
    ich habe im Sommer 2022 zum 31.12. gekündigt. Im September 22 habe ich mich dann arbeitssuchend gemeldet, aber -wichtig- erstmal kein Arbeitslosengeld beantragt.
    Viele Grüße und viel Erfolg
    Holger

  249. Hallo Freunde des vorzeitigen Ruhestandes,

    Ich bin seit Jahren begeisterter Mitleser dieser tollen Webseite.
    Hier meine Timeline auf dem Weg zum Privatier.

    Ich bin von Juni / 1963 und die letzten 21 Jahre beim gleichen AG
    – 2022 Eigenkündigung zum 31.12.2022
    – 2022 September: Änderung der Steuerklasse von 4/4 auf 3/5
    – 2023 Dispositionsjahr (Familienversicherung KK)
    – 2023 November: Termin AA. Arbeitssuchend und Arbeitslosmeldung
    Beantragung ALG1 zum 01.01.2024 (sehr freundliche
    Mitarbeiter)
    – 2023 Dezember: Bewilligungsbescheid über 720 Tage keine Sperre
    „das Amt zahlt sogar in die Rentenversicherung ein“
    kann das sein ????
    – 2024 Januar: Ich warte auf die erste Zahlung. Sonst noch nichts von
    der Agentur gehört…..
    Der weitere Plan:
    bis 12/2025 24 Monate Alg1. Dann 6 Monate Eigenfinanziert.
    Ab Juli 2026 Rente mit 63 (natürlich mit Abzügen)

    Vielen Dank an das tolle Forum

    • Moin Sunny993,

      „ … kann das sein“?

      Ja, es werden RV-Beiträge auf Grundlage von 80% des der Berechnung des ALG zugrundeliegende Arbeitsentgelts abgeführt.

      Gruß
      Lars

    • Passt ! Nur ein kleiner Hinweis zur Familienversicherung der KK: Die Kasse wird ein Jahr später den aktuellen Steuerbescheid für 2023 sehen wollen, um zu prüfen, ob weitere Einnahmen (z.B. Zinserträge) vorlagen. War bei mir so für 2022, aber gehört habe ich seit dem nichts von der Kasse. Muss also ok gewesen sein. Im worst case kommen sie jedoch mit einer Nachberechnung, falls zu viele Einnahmen vorlagen. Das wirst Du aber im Steuerbescheid für 2023 sehen können, also ggf. eine kleine Rücklage bilden, falls die Einnahmen in 2023 zu hoch waren.:)

  250. Hallo Freunde des Dispojahrs,
    vielen Dank an Alle für die hilfreichen Kommentare zum Dispojahr >= 58 Jahre.
    Nachfolgend möchte ich euch an meinen positiven Erfahrungen teilhaben lassen.

    Alter 59 Jahre
    – 2022 Eigenkündigung zum 31.12.2022 nach mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit
    – Keine Meldung an die Arbeitsagentur in 2022
    – 2023 komplettes Jahr freiwillige Renten- und Krankenversicherung
    – 21.12.2023 Arbeitssuchend gemeldet und ALG 1 zum 1.1.2024 beantragt
    – Januar 2024 Leistungsbescheid über 720 Tage ohne Sperre erhalten

  251. Hier meine Erfahrungen mit dem Dispojahr für meine Frau. Wir haben uns telefonisch von derAA bestätigen lassen, dass genau 1 Jahr ausreicht. Meine Frau hat das Dispojahr vom 01.07.22 bis 30.06.23 genommenen und hatte in dieser Zeit auch ihren 58. Geburtstag. ALG wurde zum 01.07.23 für 2 Jahre bewilligt. Also alles geklappt.

  252. Hallo Flo, weshalb hast Du das Dispojahr gemacht ? Mit 59 bekommst Du ja bereits die 24 Monate. Und bei Eigenkündigung hast Du vermutlich keine Abfindung erhalten.

    Ich bin jetzt zum 31.12. ausgeschieden und habe mich am 01.01. arbeitslos gemeldet, um den Bescheid zu erhalten.
    Trotz Abmeldung zum 02.01. beginnt die Ruhefrist (Abfindung) und Sperrfrist zu laufen. Und nach meinen Berechnungen bin ich nach ca. 5 Monaten durch.

    Werde mich dann im Herbst arbeitslos melden, wenn ifür 2024 eine Vermittlung unwahrscheinlich ist. Entgelt wäre für mich in 2024 mit der Abfindung zusammen steuerschädlich.

    Sag mir doch bitte, weshalb Du ein Jahr gemacht hast ? es sei denn, Du wolltest eine Auszeit 😂

    LG Elis.

    • Durch das Dispojahr konnte er die Sperre beim ALG umgehen, die bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund zum Tragen kommt. Er hat dadurch vermieden, sechs Monate ALG zu verlieren!

      Gruß
      The_Doctor

    • Hallo Elis,
      das Dispojahr hat für mich die Sperrfrist durch Eigenkündigung eliminiert.
      Zudem ist für mich sehr wichtig keinen Monat bei den Anrechnungszeiten bei der Rente für besonders langjährig Versicherte zu verlieren.

  253. Ja ? umgehe ich auch mit 1 Tag arbeitslos, da die Frist sofort zu laufen beginnt – wenn Flo eine Kündigunsgsfrist von 7 Mon. hatte, bekommt er meist solange eine Sperrfrist/Ruhefrist – so hätte er schon nach 7 Mon. ALG beziehen können – bei jemanden, der bis zur Rente nicht mehr solange hat, dass er die 24 Mon. danach ganz nutzen kann, sind die restlichen Monate Dispojahr verschenktes Geld ….. Flo ist ja noch nicht so alt und kann die 24 Mon. auch noch ausschöpfen.

    Mich hat dieses Dispojahr etwas auf den falschen Weg geschickt. Die 24 Mon. hatte ich schon aus Altersgründen und auch bei Abfindung mit Fünftelregelung bleibt zum Schluss mit zusätzlich 3-5 Mon. ALG mehr Netto – und ohne Abfindung sowieso.

    Ich habe ab Sept. 2024 noch 14 Mon. bis zur abschlagsfreien Rente. Schickt mich da das Arbeitsamt nochmal fleissig auf Bewerbertour ? Im Zeugnis von meinem Arbeitgeber steht auch noch, dass ich die letzten 8 Jahre stellvertretende BR-Vorsitzende war.

    Wer hat Erfahrung mit dieser kurzen Restlaufzeit ?

    Über input würde ich mich freuen 🙂

    LG Elis.

  254. Hallo Flo,

    verstehe ich nicht, bei mir ist mit 1 Tag ALG Meldung auch die Sperrfrist eliminiert – die kaum länger ist als die Kündigungsfrist und diese ist 7 Monate, wenn sie lang ist. Du wärst dann Ende Juli durch gewesen.

    Die Anrechnung für die besonders langjähriger Rente bekommst Du, wenn Du während ALG1 – Bezug einen 165€ Minijob machst
    und der AG aktiv auf Deinen Wunsch hin Deinen Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen/Rentenbeiträgen einbezahlt. Das kostet
    Dich ca. 30 € – also bekommst Du bei dem Minijob ca. 135 € netto ausbezahlt.

    Und während Dispojahr hast Du das ja mit den freiwilligen Beiträgen gemacht.

    Das Zeit des ALG1 zählt außerdem nur nicht zu den Anwartschaftszeiten, wenn es 2 Jahre vor der Rente ist.
    Das ist doch bei Dir mit 59 Jahren gar nicht der Fall gewesen ?!

    Was mir bei diesen Chats seit langem fehlt ist die Tatsache, dass nach einer An- und Abmeldung die Fristen auch während der
    Abmeldung weiterlaufen und somit ablaufen – und das Dispojahr gar nicht immer eingehalten werden muss !

    LG Elis.

    • Moin Elis.,

      „Was mir bei diesen Chats seit langem fehlt ist die Tatsache, dass nach einer An- und Abmeldung die Fristen auch während der
      Abmeldung weiterlaufen und somit ablaufen – und das Dispojahr gar nicht immer eingehalten werden muss !“

      siehe nachfolgendes Kapitel vom Privatier: (Auszug aus der Einleitung)

      Auszug:

      „Beginn und Ablauf einer Sperrzeit

      Eine Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Bei einer Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe ist dieses „Ereignis“ das Ende der Beschäftigung, somit beginnt die Sperre am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Und zwar unabhängig davon, ob man zu diesem Zeitpunkt bei der Agentur gemeldet ist oder nicht. Anschliessend läuft die Sperrzeit ganz einfach kalendermässig ab. Wer sich also z.B. erst 4 Monate nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit arbeitslos meldet, kann sofort ALG beziehen, da die Sperre bereits abgelaufen ist. Die Reduzierung des Anspruches bleibt aber trotzdem bestehen.“

      https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-2/

      Ein entsprechenden Hinweis findet man im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ auf S.175.

      Und um eine Sperr- und Ruhezeit (AfA) zu vermeiden, ist halt ein Dispositionsjahr … oder evt. auch ein „verkürztes“ Dispositionsjahr bei einer „unwiderruflichen Freistellung“ notwendig.

      (siehe auch der untere Kommentar von Jürgen HH)

      Gruß
      Lars

  255. Hallo Elis,

    die allermeisten, die hier mitschreiben und -lesen, stehen wohl noch nicht so unmittelbar vor dem Renteneintritt — zumindest nicht abschlagsfrei. Daher möchten sie sich die vollen 24 Monate ALG1 erhalten, wenigstens als Möglichkeit. Es ist ihnen also nicht nur wichtig, dass die Sperrzeit verstreicht, sondern auch, dass die Gesamtdauer des ALG1-Bezugs nicht gekürzt wird.

    Wenn Dir 14 Monate ALG1-Bezug reichen, um die Zeit bis zur Rente zu überbrücken, ist ja alles gut. Aber Du bis damit wohl ein eher „seltener Fall“ hier.

    Gruß aus Hamburg,
    Jürgen

  256. Liebe bestehende als auch angehende Privatiers

    Ich möchte/darf mich nochmal zu Worte melden, nachdem nun alles so gekommen ist wie geplant.
    Nach knapp 30 Jahren bin in inzwischen nun aus dem Unternehmen durch einen Aufhebungsvertrag ausgeschieden, der von meinem AG angestrengt wurde, aber dennoch einige Verhandlungsrunden inclusive Säbelgerassel bedurfte, bis er für mich nach meinen Vorstellungen unterschriftsreich war.
    Im Ergebnis kurz zusammengefasst:
    Ich (58,5 Jahre alt, Familienvater, nicht verheiratet und nicht geschieden) bin nun ab 1.1.24 für drei Jahre unwiderruflich freigestellt bei vollen Bezügen incl. Sachbezügen (Firmenwagen). Da ich zuletzt die Position eines Direktors inne hatte, befand sich mein Gehalt sehr deutlich über der SV Beitragsbemessungsgrenze. Dazu kommt im Jan 27, also nach dem Ende der Anstellung, noch eine komfortable Abfindungssumme, welche nochmals nennenswert über meinem bisherigen Jahreseinkommen liegt. Wenn ich es also so laufen lassen würde wäre
    1.1.24 – 31.12.26 Freistellung
    Ab 1.1.27 arbeitslos mit Einmalzahlung einer höheren Abfindung

    Im Vorfeld hatte ich mich bzgl. ALG erkundigt und glaube verstanden zu haben, dass folgendes im Anschluss passieren sollte, eine Sperre oder Kürzung sollte damit hoffentlich nicht zu befürchten sein
    Q4/2026 – Meldung beim Amt als arbeitslos ab 1.1.24 mit Ankündigung eines Dispositionsjahres für gesamt 2027 ohne ALG1
    Q4/2027 – Vorstellung beim Amt als arbeitssuchend zum 1.1.2028 incl. Beantragung von ALG1 ab diesem Zeitpunkt

    Bis dahin meine erste Frage, ob ich damit richtig liege?

    In Bezug auf das Jahr der Abfindung wäre vorausblickend die steueroptimierende Planung
    – Den Maximalbeitrag in die RV im Jahr 2027 zu leisten, die Jahre davor evtl. die Summe aus den regelmäßigen AG/AN Zahlungen ebenfalls noch etwas bis zum Maximum aufzufüllen.
    – Meine freiwillige GKV muss ich ebenfalls in 2027 bzgl. evtl. möglichen Einmal-Vorauszahlungen befragen
    – Vorhandene Kapitalerträge sind neutral für die Besteuerung der Abfindung (da bereits vorversteuert)
    – Sämtliche Einkünfte aus V&V möchte ich in 2027 durch aufgeschobenen Renovierungsarbeiten minimieren

    Habe ich bei meinen Überlegungen bis dahin etwas übersehen oder liege falsch?

    Ich bin froh, dass es dieses Forum hier gibt und freue mich nun in meiner neuen Lebensphase Gleichgesinnte kennenzulernen. Es ist alles noch ein wenig ungewohnt, zudem habe ich sicher noch viel zu lernen. Daher versuche ich interessiert und mit offenem Auge und Herzen in diesen Abschnitt meines Lebens einzutauchen und hoffe dabei auf ein wenig Support von außen 😉

    Liebe Grüße
    von dem Herrn Rossi (der sein Glück sucht 🙂

    • Moin Herr Rossi,

      durch die längere „unwiderrufliche Freistellung“ wird von der AfA keine Sperrzeit verhängt. folgende Variante:

      – unwiderrufliche Freistellung bis 31.12.2026
      – Dispositionsjahr vom 01.01.2027 – 31.12.2028
      – AL+ALG-Antrag mit „Wirkung“ zum 01.01.2028

      „Q4/2027 – Vorstellung beim Amt als arbeitssuchend zum 1.1.2028 incl. Beantragung von ALG1 ab diesem Zeitpunkt“

      Hier evt. folgender Vorschlag:

      Arbeitssuchend bei der AfA zum Ende September 2026
      Vorteil: Hier nach Möglichkeit das Vorhaben eines Dispositionsjahres mit der AfA absprechen, dito Terminkette und versuchen ein schriftliches Protokoll von der AfA zu erhalten. (siehe hierzu auch im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ der Punkt „Beratung“ ab S.206 ff.)
      Danach wieder vom Status „Arbeitssuchend“ abmelden … die absprochene Terminkette dann entsprechend in 2027 einhalten/umsetzen.

      Durch das Dispositionsjahr kann die „höhere Abfindung“ in 2027 steuerlich optimiert werden.

      Ansonsten empfehle ich immer sehr gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Dort finden Sie alles schön komprimiert zusammengefasst inklusive Zahlenbeispiele, Fallstricke etc.pp..

      „– Den Maximalbeitrag in die RV im Jahr 2027 zu leisten, die Jahre davor evtl. die Summe aus den regelmäßigen AG/AN Zahlungen ebenfalls noch etwas bis zum Maximum aufzufüllen.
      – Meine freiwillige GKV muss ich ebenfalls in 2027 bzgl. evtl. möglichen Einmal-Vorauszahlungen befragen
      – Vorhandene Kapitalerträge sind neutral für die Besteuerung der Abfindung (da bereits vorversteuert)
      – Sämtliche Einkünfte aus V&V möchte ich in 2027 durch aufgeschobenen Renovierungsarbeiten minimieren“

      Ja, dass sieht gut aus. Ist eventuell noch eine bAV und hier insbesondere ein „Altvertrag“ im Durchführungsweg „Direktversicherung“ vorhanden? Wenn ja, gibt es evt. noch eine weitere Optimierungsmöglichkeit.

      Gruß
      Lars

      PS: “ … incl. Sachbezügen (Firmenwagen)“ kann u.U. ein höheres ALG ermöglichen (geldwerter Vorteil), jedoch … „befand sich mein Gehalt sehr deutlich über der SV Beitragsbemessungsgrenze“ … dann eher nicht ☹

      • PS: “ … incl. Sachbezügen (Firmenwagen)“ kann u.U. ein höheres ALG ermöglichen (geldwerter Vorteil

        Danke, aber bin mit 15k p.Monat lange im ALG1 Cap, also beim Maximum 🙂

  257. Da war noch ein Fehlerteufel, leider lässt sich ein Beitrag nicht mehr editieren. Daher so
    Q4/2026 – Meldung beim Amt als arbeitslos ab 1.1.2027 (natürlich nicht 1.1.24)

    • @Herr Rossi,

      „… Meldung beim Amt als arbeitslos ab 1.1.2027“ Wenn Sie das machen, legen Sie in 2027 kein Dispositionsjahr ein. Der Bezug von ALG + der Abfindung kann eine höhere Steuerlast bedeuten. Testen Sie einfach mit Hilfe des Abfindungsrechners (rechts oben) welche Auswirkung der Bezug von ALG auf Ihre Abfindung hat.

      Gruß
      Lars

      • Da habe ich mich vermutlich nicht richtig ausgedrückt.
        Ich möchte im Jahr der Abfindung natürlich keinerlei Einkünfte (auch kein ALG1) haben, benötige ich ja auch nicht. Mach meinem Verständnis muss ich mich dennoch zum 1.1.27 arbeitslos, aber nicht arbeitssuchend, ohne Bezug von ALG1 melden. Oder ist man in dem Dispositionjahr keines von beidem?

        • Moin Herr Rossi,

          “ Oder ist man in dem Dispositionjahr keines von beidem?“

          Etwas Literatur vom Privatier und siehe Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ ab S.210 uff. das Kapitel: „Arbeitslosmeldung bei Dispositionsjahr“ inklusive „Merksatz“ auf S.212:

          Merksatz

          „Bei einem Dispositionsjahr erfolgt die Arbeitslosmeldung immer und ausschließlich am Ende des Dispositionsjahres, niemals am Anfang!“

          https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

          Gruß
          Lars

          • Danke Lars, für den Hinweis.
            Ich werde mich noch entsprechend einlesen. Vermutlich sehe ich arbeitslos (ohne Anstellung bzw. beruflich. Beschäftigung) und arbeitssuchend (bereit zu arbeiten) noch nicht im richtigen Kontext mit dem Amt in Bezug auf das ALG1.

            Dafür bleiben mir Stand heute ja noch knapp 3 Jahre Zeit, wenn ich Ende 2026 das erste Mal mit dem Amt in Kontakt trete. (Falls mich nicht die Arbeitswut vor lauter Langeweile doch noch packt:-))

            Bis dahin nehme ich aber schon mal mit, dass meine o.g. Agenda zeitlich passt und ich die Zeit für das Feintuniing meines Übergangs in die Rente nutzen kann.

            In diesem Sinne freue ich mich viele von Euch mit Euren persönlichen Situationen, Ideen und Strategien für Euren eigenen Weg in den Ruhestand lesen zu dürfen.

  258. Hallo zusammen und eine Frage an die Eyperten,

    was ist wenn man krank ist und während dieser Krankenzeit kündigt. Sollte man danach noch ein Jahr krank geschrieben sein ist doch damit der Kündigungstermin so weit entfernt, dass man sofort AG1 bekommt ohne Sperrzeit- oder ?

    Grüße Maik

    • Die Krankheit spielt hier keine Rolle. Wenn das Sperrzeit auslösende Ereignis mehr als ein Jahr zurück liegt, entfällt eine Reduzierung des ALG-Anspruches aufgrund einer möglichen Sperre.

      Gruß, Der Privatier

  259. Betreff Dispositionsjahr

    Vielleicht könnte jemand der Profis mein Vorhaben noch einmal zur Sicherheit überprüfen und gegebenenfalls absegnen.

    Ich habe vor frühestens am 1.6.2027 mit 63 in Rente halt mit Abzügen zu gehen. Dann habe ich 41,3 Beitragsjahre. Ich werde im Mai 60 Jahre alt, und habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.9.2024 angenommen. Freistellung und Lohnfortzahlung ab 01.03.2024
    Die Gesetztliche Kündigungszeit von bei mir 7 Monaten wird eingehalten.

    Mein Vorhaben
    1.3.2024 – Freistellung
    bis
    30.9.2024 – letzer Tag in Freistellung+Arbeitsende
    1.10.2024 Dispositionsjahr bis
    30.9.2025
    1.10.25 AfA Arbeitslos melden
    dann bis Rentenbeginn 1.6.27
    durchhalten

    Frage
    Insbesondere bei den Fristen für über 58 Jährige brauche ich noch Unterstützung ob das bei mir 60 J. ein Problem ist

    Ich gebe zu das ich bei einigen Punkten extrem unsicher bin. Deshalb die Fragen an die Profis.
    Also , wenn mein Vorhaben laut Daten so in Ordnung ist, dann kann ich mich endlich um Termine bei der AfA und KK kümmern.
    Danke Grüße
    Sebastian

    • Moin Sebastian Schneider,

      ja, das wäre i.O., obwohl Du Zeit des ALG-Bezuges nicht komplett ausnutzt.

      3 Möglichkeiten/Varianten für Dich, wenn: … nochmals prüfen ob die Definition „unwiderrufliche“ Freistellung“ im Aufhebungsvertrag … also vom 01.03.2024 – 30.09.2024 vorhanden ist.

      Frühmöglichster Rentenbeginn/Eintritt dann ab dem 01.06.2027. (Rente für langjährig Versicherte)

      Variante 1: (verkürztes Dispositionsjahr)

      – Ende AV mit dem 30.09.2024
      – Beginn (verkürztes)* Dispositionsjahr am 01.10.2024
      – Ende (verkürztes)* Dispositionsjahr zum 31.05.2025
      – AL-Meldung mit Wirkung zum 01.06.2025 (kann 3 Monate vor dem 01.06.2025 gestellt werden, aber MIT WIRKUNG !!! ZUM 01.06.2025)
      – ALG-Bezug vom 01.06.2025 – 31.05.2027
      – Renteneintritt an 01.06.2027

      *) laut FW (Fachliche Weisungen) §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ S.9, Punkt 159.1:

      159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
      159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
      159.1.1.1 Arbeitsaufgabe

      (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses

      Damit wäre ein verkürztes* Dispositionsjahr möglich, da sperrzeitrelevanter Tatbestand ab 01.03.2024 läuft = „unwiderrufliche“ Freistellung

      Variante 2 (komplettes Dispositionsjahr … 24 Monate ALG nicht genommen)

      – Ende AV mit dem 30.09.2024
      – Beginn Dispositionsjahr am 01.10.2024
      – Ende Dispositionsjahr 30.09.2025
      – AL-Meldung mit Wirkung zum 01.10.2025 (kann 3 Monate vor dem 01.10.2025 gestellt werden, aber MIT WIRKUNG ZUM 01.10.2025
      – ALG-Bezug vom 01.10.2025 – 31.05.2027
      – Renteneintritt an 01.06.2027 = ALG-Bezug 4 Monate verschenkt

      Variante 3 (komplettes Dispositionsjahr mit Komplettnutzung 24 Monate ALG)

      – Ende AV mit dem 30.09.2024
      – Beginn Dispositionsjahr am 01.10.2024
      – Ende Dispositionsjahr 30.09.2025
      – AL-Meldung mit Wirkung zum 01.10.2025 (kann 3 Monate vor dem 01.10.2025 gestellt werden, aber MIT WIRKUNG ZUM 01.10.2025
      – ALG-Bezug vom 01.10.2025 – 30.09.2027
      – Renteneintritt an 01.10.2027

      Ansonsten empfehle ich immer sehr gerne, … gerade, wenn man unsicher ist … das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhrstand“. Hier findest Du viele Informationen zum gesamten Thema, Fallstricke, Zahlenbeispiele, Themen bezüglich des Versicherungsschutzes/Krankenkasse, steuerliche Optimierung der Abfindung, Themen zur AfA und vielen mehr.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        obwohl ich nicht der maßgeblich Fragensteller hier war, habe ich eine Frage zu der von Dir beschriebenen Variante 1.

        Du schreibst, dass das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (hier: 29.02.2024) mit unwiderruflicher Freistellung (1.3.24 bis 30.9.24) bezüglich einer Sperrzeit etwas anderes ist, als das Ende des Arbeitsverhältnisses (hier: 30.09.2024).

        Die Konsequenz ist mir noch nicht ganz klar.
        Bedeutet dies, dass k e i n e Sperrzeit verhängt werden kann, wenn das Arbeitslosengeld erst nach 12 Monaten (gerechnet ab 1.3.24) mit Wirkung ab 1.3.2025 beantragt wird ?

        Und noch eine Frage hätte ich, die mich brennend interessiert.
        Wenn nun bis 29.02.2024 gearbeitet wurde (oder Entgeltfortzahlung im Arbeitsunfähigkeitsfall) und ab 1.3.2024 Krankengeld bezogen wird, dann das Arbeitsverhältnis zum 30.09.24 aufgehoben wird, dann mit Wirkung ab 1.3.2025 Arbeitslosengeld beantragt wird,
        kann dann ab 1.3.2025 auch keine Sperrzeit mehr verhängt werden?

        Grüße
        Bert

        • „Bedeutet dies, dass k e i n e Sperrzeit verhängt werden kann, wenn das Arbeitslosengeld erst nach 12 Monaten (gerechnet ab 1.3.24) mit Wirkung ab 1.3.2025 beantragt wird ?“
          So ist es.
          Ab dem 1.3.24 ist der AN nicht mehr weisungsgebunden und ab dem Zeitpunkt beginnt Jahresfrist für die Umgehung der Sanktionen.
          Das gilt aber nur für eine unwiderrufliche Freistellung. Nicht beim Bezug von Krankengeld gegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

        • Moin Bernd Esser,

          „Bedeutet dies, dass k e i n e Sperrzeit verhängt werden kann, wenn das Arbeitslosengeld erst nach 12 Monaten (gerechnet ab 1.3.24) mit Wirkung ab 1.3.2025 beantragt wird ?“

          Ja, richtig verstanden. Durch die „unwiderrufliche“ Freistellung verzichtet der AG auf sein Direktionsrecht. Deshalb wäre im Fall von Sebastian ein „verkürztes“ Dispositionsjahr auch möglich um eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag zu umgehen.

          Bedeutet also, dass ab 01.03.2025 keine Sperrzeit mehr verhängt wird, welche eine Reduzierung der ALG-Anspruchsdauer nach sich zieht. Ich verweise aber noch auf das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ (S.201) „Sperrzeiten ohne Minderung des Anspruches“.

          „Wenn nun bis 29.02.2024 gearbeitet wurde (oder Entgeltfortzahlung im Arbeitsunfähigkeitsfall) und ab 1.3.2024 Krankengeld bezogen wird, dann das Arbeitsverhältnis zum 30.09.24 aufgehoben wird, dann mit Wirkung ab 1.3.2025 Arbeitslosengeld beantragt wird,
          kann dann ab 1.3.2025 auch keine Sperrzeit mehr verhängt werden?

          Auch dann ist die Sperrzeitfrist abgelaufen, … und siehe weiter oben … Ich verweise aber noch auf das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ (S.201) „Sperrzeiten ohne Minderung des Anspruches“.

          Gruß
          Lars

      • Hallo Lars, herzlichen Dank für deine Antwort. Ich vergaß zu schreiben das es in der letzten Gehaltszahlung in 9/2024 noch eine Abfindung enthalten sein wird. Wird die eventuell angerechnet wenn ich das Dispojahr verkürzen würde?

        Gruß Sebastian

        • Moin Sebastian Schneider,

          ein verkürztes Dispositionsjahr wäre möglich, weil bei Dir eine „unwiderrufliche“ Freistellung vorliegt … siehe auch Dein Kommentar … „wird ab dem 1.März 2024 unter Anrechnung sämtlicher bestehender Ansprüche auf Erholungsurlaub und Freizeitausgleich unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der regulären Vergütung freigestellt.“

          Auf was bezieht sich Deine Frage? „… noch eine Abfindung enthalten sein wird. Wird die eventuell angerechnet …“

          Wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde und auch hier unbedingt den Hinweis vom Privatier beachten … “

          * Es reicht nicht aus, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Diese könnte u.U. durch weitere vertragliche Regelungen (wie z.B. durch einen Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, etc.) verlängert sein. Entscheidend ist immer, mit welcher Frist der AG eine ordentliche Kündigung aussprechen könnte.“

          dann wird die Abfindung von der KK nicht verbeitragt. Eine AfA-Sperrzeit wird auch bei der obenen Variante („verkürztes“ Dispositionsjahr) nicht erfolgen, den entsprechenden Passus in der FW (Fachliche Weisungen) hatte ich schon erwähnt.

          Die Abfindung hat keinen Einfluss auf die ALG-Höhe und wird von der AfA auch nicht auf irgendetwas angerechnet. Schade nur, dass die Abfindung in 2024 zufließt, der Gedanke geht da in Richtung (bessere) steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung.

          Gruß
          Lars

    • @Sebastian Schneider:
      Lars hat ja hier bereits einige Varianten aufgeführt, die abzuwägen wären. Ich möchte gleich noch eine weitere als Gedankenanregung geben. Vorab aber noch zwei Hinweise:
      * Wie von Lars bereits erwähnt: Die Freistellung muss unwiderruflich sein. Sonst funktionieren einige der Varianten nicht. Bitte den Aufhebungsvertrag dahingehend noch einmal prüfen.
      * Es reicht nicht aus, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Diese könnte u.U. durch weitere vertragliche Regelungen (wie z.B. durch einen Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, etc.) verlängert sein. Entscheidend ist immer, mit welcher Frist der AG eine ordentliche Kündigung aussprechen könnte.

      Eine weitere Variante des Ablaufs hängt davon ab, wie die Aussage „Dann habe ich 41,3 Beitragsjahre.“ zu verstehen ist. Sind darin die aus heutiger Sicht noch zu erwartenden Zeiten (z.B. während ALG-Bezug) bereits mit eingerechnet?
      Falls nicht, könnten durch den ALG-Bezug und freiwillige Zahlungen während der Dispozeit je nach Variante noch weitere ca. 2,5 Jahre hinzukommen. Dann wären es schon knapp 44 Jahre. Und es wäre eine Überlegung wert, ob es sich dann nicht evtl. doch „lohnt“, auf die Möglichkeit einer abschlagsfreien Rente zu warten. Einer Überschlagsrechnung nach würde sich dies nach etwa 12 Jahren (also ab einem Alter von 77 Jahren) auszahlen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        mit 41,3 Beitragsjahren ist gemein, das ich ab 1.10.2024 41 Jahre und 3 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt habe.
        Also bei mir steht folgendes…..wird ab dem 1.März 2024 unter Anrechnung sämtlicher bestehender Ansprüche auf Erholungsurlaub und Freizeitausgleich unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der regulären Vergütung freigestellt.

        Denke das passt….oder
        ob ich dann doch bis zum 65 Geburtstag durchhalten werde, wird sich im Laufe der Jahre zeigen.
        Danke Sebastian

        • „ob ich dann doch bis zum 65 Geburtstag durchhalten werde, wird sich im Laufe der Jahre zeigen.“
          Wenn diese Möglichkeit generell in Frage kommt, so sollte man sie aber bereits jetzt in die Planung einbeziehen (und nicht erst im Laufe der Jahre). Denn: Für die Rente für besonders langjährig Versicherte werden insgesamt mindestens 45 Jahre mit rentenrelevanten Zeiten benötigt. Dabei zählen Zeiten mit ALG-Bezug in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht dazu. D.h. der ALG-Bezug sollte am besten kurz vor dem 63. Geburtstag enden und somit vor dem 61. Geburtstag beginnen. Insofern wäre das bei den von Lars vorgestellten Varianten bereits jetzt mit zu berücksichtigen.

          Was die Rentenfrage angeht, würde ich aber auf jeden Fall (egal ob mit 63J oder 65J) vorab eine Rentenberatung in Anspruch nehmen und die Vorhaben absegnen lassen. Und vorab eine Kontenklärung durchführen lassen (falls dies nicht schon geschehen ist).

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,
            dir und Lars noch einmal Herzlichen Dank für die Bestätigung meines Vorhabens. Ja es wird eine Variante aus den Vorschlägen von Lars werden.
            Werde mich bald einmal um ein Gespräch mit meiner KK kümmern.
            Falls die was anderes sehen als ich/wir hier, kann ich eventuell noch wechseln.
            Also ich werde im Mai 2025 61 Jahre. Würde aber das Dispojahr erst am 30.9.2025 beenden und ab 1.10.2025 ALG I erhalten. Das sollte aber nicht das Problem sein, oder ???
            Danke Sebastian

  260. Lieber Privatier,
    meine Frau hat ihr Arbeitsverhältnis am 30.06.2023 mit einer Abfindung beendet und hat dann mit ihrem Dispojahr begonnen.
    Wenn ich die Ausführungen hinsichtlich der Rechnung des Arbeitsamts richtig verstehe müsste sie sich jetzt nach 361 Tagen arbeitslos melden?
    Über eine kurze Bestätigung zur Sicherheit wären wir dankbar
    Das Arbeitsamt möchte nicht kooperieren und hält sich bedeckt.
    Vielen Dank und viele Grüße
    Uwe

    • @Uwe Reichert,

      „Wenn ich die Ausführungen hinsichtlich der Rechnung des Arbeitsamts richtig verstehe müsste sie sich jetzt nach 361 Tagen arbeitslos melden?“

      Nicht richtig verstanden. Das Dispositionsjahr muss „MINDESTENS“ 1 Jahr betragen. Wenn die Ehefrau ü58 ist, dann wäre die AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.07.2024 zu stellen.

      siehe §148 Abs.2 Satz 2 SGB III:

      ²) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html

      Eine AL-Meldung nach nur 361 Tagen würde eine Sperrzeit auslösen (außer es lag vor Ende AV eine „unwiderrufliche“ Freistellung vor, dann wäre u.U. auch ein verkürztes Dispositionsjahr möglich.

      Gruß
      Lars

    • Wenn die Vorteile eines Dispojahres vollständig ausgenutzt werden sollen – insbesondere das Vermeiden der Auswirkungen einer Sperre – so muss das Dispojahr mindestens 1 Jahr dauern.
      Ich würde daher die Arbeitslosmeldung zum 01.07.2024 abgeben.

      Dass die Arbeitsagentur „nicht kooperieren möchte“ ist recht ungewöhnlich und darüberhinaus auch unrechtmäßig. Die Agenturen sind zu einer Beratung verpflichtet. Insbesondere dann, wenn gezielte Fragen gestellt werden. Die Beratung sollte dabei auch immer Hinweise auf evtl. Nachteile bei bestimmten Handlungsweisen beinhalten. Im Prinzip wäre die Agentur z.B. verpflichtet, jemand davon abzuhalten, kurz vor dem 58. Geburtstag einen ALG-Antrag zu stellen. Sondern zumindest darauf hinzuweisen, dass der ALG-Anspruch nach dem 58. Geburtstag deutlich länger wäre.
      Es ist aber zulässig, dass die Agentur ihre Beratung ausschliesslich auf „Kunden“ beschränkt und daher zumindest eine Arbeitsuchend-Meldung erforderlich wäre.

      Gruß, Der Privatier

      • Ich habe heute in München versucht eine telefonische Beratung zu erhalten. Nach dem Wort Ruhejahr mit 58 wurde ich direkt aus der Leitung geworfen… dafür zahlen wir Steuern.

  261. Hallo Zusammen, wahnsinnig gute Homepage mit wertvollen Tipps und Informationen, Respekt und Danke.
    Was ich nicht gefunden habe ist folgende Situation.

    Alter 58, 19 Jahre Betriebszugehörigkeit, Eigenkündigung mit 6 Monaten Kündigungsfrist, keine Abfindung, keine Ausstellung.
    Kündigung zum 31.1.25, arbeiten bis Stichtag 31.1.25, dann Privatier

    Wie sollte ich vorgehen um ALG1 mit 24 Monaten Anspruch zu erhalten. Werden meine 6 Monate Kündigungsfrist angerechnet, brauch ich ein volles Dispojahr?

    Herzlichen Dank für die Unterstützung.
    Grüße M

    • Glück Auf M66,
      Damit Du nicht zulange auf Antwort warten musst:
      Grundsätzlich sind die Regelungen bei Eigenkündigung (ohne Abfindung) nicht anders als bei Aufhebungsvertrag mit Abfindung.
      Will man also die Kürzung der Alg1-Bezugsdauer und eine Sperre vermeiden, ist ein volles Dispojahr erforderlich, immmer natürlich unter der Bedingung , daß (für 58jährige) auch nach dem Discojahr noch 48m mit Versicherungspflichtverh.in den letzten 5 Jahren vorliegen.
      Ob dann die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde, spielt mangels ggf. anrechenbarer Abfindung (Ruhezeit) keine Rolle.
      Also alles so, wie hier in den Kapiteln zur Sperr- und Ruhezeit bzw. zum Dispojahr beschrieben.

      Alles Gute auf dem Weg!
      ratatosk
      (-der auch ohne „goldenen Handschlag“ privatisiert hat.)

      • Herzlichen Dank für die Antwort. Ich habs mir fast gedacht, wollte es aber von Experten bestätigt bekommen Dann werde ich mal die nächsten Schritte angehen…. Grüße an alle, die hier so tatkräftig Unterstützen und Fragen beantworten, einfach toll, danke

  262. Guten Morgen,
    viiiielen Dank für die ganzen Wertvollen Informationen.
    Ich habe eine Frage bzgl. der vorgehensweise bei der Arbeitsagentur. Hier bin ich immer noch unsicher.
    Ich bin 61 Jahre alt, möchte am 01.01.2025 mein Dispojahr beginnen. Im Oktober 2025 plane ich mich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Im November 2025 dann für den 01.01.2026 Arbeitslos melden und ALG I ab 01.01.2026 beantrage.

    Was meint ihr? Muss oder sollte ich mich früher bei der Arbeitsagentur melden? Eventuell bereits dieses Jahr?

    Vielen Dank

    • Moin Michael SIM,

      „Hier bin ich immer noch unsicher.“

      Wenn die Unsicherheit sehr groß sein sollte, dann wäre ein „ARBEITSUCHEND“-Meldung dieses Jahr angebracht. Dann um ein Beratungsgespräch bei der „Leistungsabteilung“ bitten und die Vorgehensweise in Bezug auf das „Dispositionsjahr“ abstimmen, eventuell noch etwas schriftliches hierzu anfordern (Protokoll) … z.B. Abstimmung/Festlegung der Termin- und Meldekette, danach wieder vom Status „ARBEITSSUCHEND“ abmelden.

      Der Privatier hat für uns nachfolgendes Kapitel bereitgestellt: (Stichwort hier: VOM MÜSSEN UND KÖNNEN)

      https://der-privatier.com/kap-9-5-3-hinweise-zum-dispositionsjahr-vorgehensweise/

      „Ich bin 61 Jahre alt, möchte am 01.01.2025 mein Dispojahr beginnen. Im Oktober 2025 plane ich mich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Im November 2025 dann für den 01.01.2026 Arbeitslos melden und ALG I ab 01.01.2026 beantrage.“

      Das wäre soweit ok, aber die „ARBEITSUCHENDMELDUNG“ sollte zu ENDE September erfolgen, Hinweis hierzu: §38 Abs.1 SGB III … sich spätestens drei Monate vor …

      Gruß
      Lars

      • Hallo,
        dankeschön für die schnelle Antwort.
        Dann werde ich mich dieses Jahr bei der Arbeitsagentur melden.
        Gruß
        Michael

  263. Hallo, und vielen Dank für diese wertvolle Informationsquelle. Diese habe ich bereits genutzt, also ich mich auf den Weg zur finanziellen Freiheit aufgemacht habe. Auf diesem Weg befindet ich mich nun kurz vor Zieleinlauf, ich habe den Aufhebungsvertrag (Freiwilligenprogramm) bei meinem jetztigen AG unterschrieben.

    Folgendes wurde vereinbart:

    Austritt 01/2025 mit Abfindung
    04/2025 Auszahlung Jahresgratifikation

    Aufgrund der Jahresgratifikation, und um steuerlich günstig zu fahren, denke ich das Dispositionsjahr für mich am ehesten in Frage kommt. Steuerlich habe ich keine rießigen Vorteile (da Mieteinnahmen vorhanden sind), aber die Jahresgratifikation wird sehr wahrscheinlich gg. ALG1 gerechnet. Diese Zahlung würde ja im 3. Monat der Arbeitslosigkeit kommen. Eine Sperrfrist ALG1 würde sehr wahrscheinlich nicht verhängt, der Aufhebungsvertrag ist da entsprechend formuliert. Mir wäre das ALG 1 nächstes Jahr nicht unrecht, mit dem Warten bis 2026 ist es auch so eine Sache…

    Also, hier die Frage: wie seht ihr das? Was ist das beste Szenarion in meinem Fall. Wie gesagt, meine aktuelle Lösung wäre Warten bis 02/2026 und dann 12 Monate ALG1 empfangen.

    PS: wie sind da die Erfahrungen bzgl. Druck der BA wieder einen JOB auszunehmen? Ist es realistisch von 12 ALG1-Bezug auszugehen?

    Vielen lieben Dank für Eure Unterstützung vorab und einen schönen Sonntagnachmittag.

    • Moin Der Sachse,

      das Dispositionsjahr würde eine AfA-Sperrzeit verhindern, auch wenn im Aufhebungsvertrag „irgendetwas entsprechendes formuliert“ wurde. Die Verbeitragung der Abfindung durch die KK würde bei Einhaltung der „ordentlichen“ Kündigungsfrist auch nicht stattfinden, also nochmals entsprechend überprüfen. Ein Dispositionsjahr dient zur steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung, also auch in Deinem Interesse.

      „Was ist das beste Szenarion in meinem Fall. Wie gesagt, meine aktuelle Lösung wäre Warten bis 02/2026 und dann 12 Monate ALG1 empfangen.“

      Ja, warten bis 02/2026 und dann ALG. Nicht nur die Gratifikation, sondern auch die Abfindungszahlung in 01/2025 würden sich steuerlich bemerkbar machen, da das ALG (Lohnersatzleistung) dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Proberechnungen kannst Du rechts mit dem vom Privatier bereitgestellten Abfindungsrechner durchführen, wobei die Gratifikation als „Jahresbrutto“ eingetragen werden muss. Die Jahresgratifikation stellt keine Entschädigung i.S.d. §24 Nr.1 Buchstabe a EStG dar.

      Ob nun Druck von der AfA in Bezug auf eine Jobaufnahme kommt, kann hier keiner mit Gewissheit sagen. Als AL hat man Rechte aber auch Pflichten. Viel hängt da vom Alter, vom Berufsbild, von dem Lebensörtlichkeit = prosperierende Gegend oder ländlicher Bereich und vor allem vom betreuenden AfA-Mitarbeiter ab.

      Gruß
      Lars

  264. Hallo Lars, danke für den Kommentar. KK ist privat, diese Info fehlte und fällt als Argument erstmal raus. Steuerlich ergibt sich wie gesagt kaum ein Unterschied in meinem Fall, ich vermute aber das die Jahresgratifikation mit ALG1 verrechnet würde. Leider finde ich dazu aber keine valide Informationen im Netz. Im Prinzip ist das die Hauptfrage: Wird die Jahresgeratifikation (fürs Jahr 2024, ausgezahlt in 04/2025) mit ALG1 verrechnet, wenn ich mich ab 02/2025 arbeitssuchend melde? Dann wäre das Dispojahr die einzige und perfekte Lösung für mich.

    • Moin Der Sachse,

      was verstehst Du unter „Verrechnung mit dem ALG“? Bitte einmal kurz erläutern.
      Rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Tantieme oder auch Jahresgratifikationen werden nicht mit dem ALG verrechnet. Bei dem Aufhebungsvertrag sollte man darauf achten, das sämtliche Zahlungsansprüche mit Ende AV abgerechnet bzw. abgegolten sind. Einer später ausgezahlten Jahresgratifikation von 2024 (Auszahlung in 04/2025) wird nicht mit dem ALG verrechnet. Das ALG unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

      Für die Bemessung des ALG ist … Auszug aus der FW … (Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld) §151 Bemessungsentgelt:

      – dass beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vollständig abgerechnete und (ggf. später) zugeflossene bzw. nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossene oder/und
      – dass nach dem Ausscheiden in nachträglicher Vertragserfüllung abgerechnete und ausgezahlte

      beitragspflichtige Arbeitsentgelt (einschließlich Einmalzahlungen) zugrunde zu legen (kombiniertes Anspruchs- und Zuflussprinzip).

      Mit einem Dispositionsjahr kann eine AfA-Sperrzeit vermieden werden, welche durch Arbeitsaufgabe definitiv !!! verhängt wird. Ausnahme hier: wenn ein „Wichtiger Grund“ i.S.d. §159 SGB III vorliegt, dann wird keine Sperrzeit verhängt.

      Gruß
      Lars

      • Guten Morgen Lars, mit Verrechnung meinte ich, dass die BA evtl. die Gratifikation (die sich auf 2024 bezieht) als Einkommen sieht und entsprechend nicht leistet oder sperrt. Wenn dies, wie von Dir geschrieben (Zuflussprinzip), nicht der Fall ist da der Bezug zu 2024 besteht und das Arbeitsverhältnis per 31.1.2025 ja ordentlich beendet wurde, dann sollte dies kein Problem sein.

        Wegen Sperrzeit: die Kündigungsfrist (6 Monate) wird eingehalten und der AG hat in den Aufhebungsverträgen vermerkt: um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. So wie ich es verstanden habe, dürfte damit keine Sperrzeit ausgesprochen werden. Wie gesagt: das Dispojahr ist mir am Liebsten, da hierbei gewisse Unwägbarkeiten mit der BA von vorherein ausgeschlossen sind.

        Ich halte mal für mich fest: Dispojahr wird angestrebt. Ich kann hier gern meine Erfahrungen dazu teilen, ich danke sehr für die Informationen welche ich bisher hier erhielt.

        • Moin Der Sachse,

          “ … das Dispojahr ist mir am Liebsten, da hierbei gewisse Unwägbarkeiten mit der BA von vorherein ausgeschlossen sind.“

          Das sehe ich genauso.

          – Dispositionsjahr vom 01.02.2025 bis einschließlich 31.01.2026
          – AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.02.2026

          „Wegen Sperrzeit: die Kündigungsfrist (6 Monate) wird eingehalten und der AG hat in den Aufhebungsverträgen vermerkt: um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.“

          Ja, siehe FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2024, S.16 ff., unter Punkt 159.1.2.1.1 steht folgendes:

          159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

          (1) Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis beendet, weil ihm andernfalls eine arbeitgeberseitige Kündigung drohte, liegt allein darin kein wichtiger Grund.

          (2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für
          eine Eigenkündigung liegt vor, wenn:

          – eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt
          worden ist,
          – die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene
          (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
          – die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,
          – im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
          der Arbeitnehmer nicht unkündbar war

          … und weiter fortführend xxxxxx

          Die Gratifikation wird als einmalig gezahltes beitragspflichtige Einkommen behandelt. Der AG muss seit dem 01.01.2023 die Arbeitsbescheinigung (§312 SGB III) elektronisch an die AfA übermitteln. In der Arbeitsbescheinigung (es existiert ein neues Layout … Blankoformular siehe angefügten Link) sind unter dem Punkt G (Unterpunkt 8.1) Angaben zum beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Abrechnungszeiträumen! zu bestätigen. Die AfA sendet Dir unaufgeforfert eine Kopie der Arbeitsbescheinigung zu.

          Im Punkt H wird einmalig gezahltes beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt vermerkt = die Jahresgratifikation.

          https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsbescheinigung_ba032120.pdf

          Gruß
          Lars

  265. Hallo Zusammen, hier ein kleiner Bericht zum Beratungstelefonat heute mit der Arbeitsagentur zum Thema Dispojahr Ü58:

    – Homepage Arbeitsagentur / Thema Dispojahr / Infos zu Beratungstermin vereinbaren
    – über allgemeine Tel.Nummer einen Beratungstermin zum gewünschten Thema angefordert
    – Kundenstamm wurde angelegt (einige persönliche Daten) Kundennummer mitgeteilt
    – Call mit Beraterin erfolgte 2 Tage später (mein Wunschtermin wurde erfüllt)
    – Meine Erläuterung zum Vorhaben, kurze Begründung (brauche Auszeit zur Neuorientierung) mit Kündigungstermin (Kündigung erfolgte bereits) und Frage zu weiteres Vorgehen, Fristen usw. um Sperrung zu vermeiden
    – Kommentar der Beraterin: sie sind gut informiert und alles was sie sagen stimmt
    – Termine: Kündigung zum 31.1. / Arbeitslosmeldung und ALG1 Antrag nach 1 Dispojahr (diese Begrifflichkeit verwendete sie selbst mehrfach) somit zum/ab 01.02. (ich kann auch ein paar Tage später, aber dann werden diese Tage nicht bezahlt)
    – Persönliches Erscheinen in der Arbeitsagentur mit Personalausweis ohne vorher was anderes tun zu müssen. (keinen Termin vereinbaren, keine Online Anmeldungen….)
    Da der 01.02. ein Sonntag ist, kann ich direkt am 02.02. erscheinen oder auch schon im Januar, mit ALG Antrag zum 01.02.
    – durch den Beratungscall wurden alle Daten sowie der Call und mein Anliegen, Vorhaben mit Terminen gespeichert. Damit werden mir auch 1 Jahr später keine Fragen dazu gestellt, denn jeder Berater kann mein Vorab-Meldung nachlesen)
    Ein Protokoll wird nicht ausgehändigt.

    Ich hab mir echt viel zu viel Stress gemacht, die beiden Calls waren echt super gut und die Mädels nett und kompetent.

    So – nun nimmt alles seinen Lauf 2025 genießen und Anfang 2026 gehts dann weiter 🙂

    Danke für die vielen Infos auf dieser hervorragenden Homepage. Ohne diese, hätte ich von dem Dispojahr wohl nie erfahren.

    Gruß M

  266. Hallo, das mit dem Dispositionsjahr ist für mich ziemlich verwirrend.
    Deshalb hier meine Frage:
    Ich werde zum 30.6.2025 selbst kündigen (ohne Abfindung) da wäre ich dann 58,3 Jahre alt.
    Wenn ich alles richtig verstehe sollte ich mich am 1.7.2026 Arbeitslos melden !
    Richtig ?

  267. Moin Anni,

    ja richtig verstanden, damit würdest Du ein AfA Sperrzeit von 3 Monaten und eine Kürzung der ALG – Bezugsdauer auf nur noch 18 Monaten umgehen.

    Gruß
    Lars

  268. Servus, vielleicht weiß jemand die Antwort zu dieser Frage: exakt selbe Situation wie Anni: Was würde mit dem ALG1-Anspruch passieren, wenn man sich nur um einen Tag verspätet arbeitslos melden würde, also anstatt am 01.07.26 am 02.07.26 Hätte man dann deswegen tatsächlich den kompletten ALG1-Anspruch verloren? Oder würde sich die Anspruchsdauer lediglich verkürzen. Danke und Gruß, Edi_19

    • Moin Edi_19,

      siehe oben in der Einleitung vom Privatier:

      „Die Rechnung der Agentur fordert also 20 Tage weniger. Oder andersherum: Es gibt einen Puffer von bis zu 20 Tagen. Wenn man jetzt den einen Tag noch abzieht, um den die Mindestdaeuer des Dispojahres verlängert werden soll, bleiben also 19 Tage für die Arbeitslosmeldung“.

      Wir hatten hier auch einen Kommentator, der diese „Reserve“ wegen seinen 58.Geburtstag fast komplett genutzt hatte um so die 24 Monate mir ALG-Anspruch zu erlangen. Der User hatte seine Vorgehensweise vorher !!! mit der AfA abgestimmt, was auch schriftlich protokolliert/festgehalten wurde (Stichwort: Terminkette).

      Auch die Bemerkung vom Privatier in der oberen Einleitung beachten:

      „Und gerade angesichts etwas komplizierten Sichtweise möchte ich noch einmal empfehlen, die geplante Vorgehensweise vorab mit der jeweils zuständigen Agentur abzustimmen.
      Und dabei den Begriff „Dispo“ nach Möglichkeit nicht zu verwenden. Denn auch das kann (wie wir inzwischen erfahren mussten) zu weiteren Missverständnissen führen. Warum, werde ich evtl. später in einem gesonderten Beitrag noch einmal erläutern. Muss man aber nicht dringend wissen.“

      Gruß
      Lars

      • Servus Lars, vielen Dank! Ziemlich komplex 🙂 Ich hätte die Frage besser anders stellen sollen. Angenommen, das Amt stellt sich quer, warum auch immer, oder man meldet sich nach dem Dispo-Jahr schlicht zu spät arbeitslos, was wäre die Konsequenz, wenn eine über 58 Jahre alte Person in den „fünf Jahren“ vor ALG-Beginn anstatt mindestens 48 Monate eben nur, z.B. 47 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nachweisen könnte. Hätte diese Person deswegen tatsächlich den kompletten ALG1-Anspruch verloren? Oder würde sich die Anspruchsdauer lediglich verkürzen? Vielen Dank!
        Schöne Grüße, Edi_19

        • Moin Edi_19,

          “ … oder man meldet sich nach dem Dispo-Jahr schlicht zu spät arbeitslos, was wäre die Konsequenz, wenn eine über 58 Jahre alte Person in den „fünf Jahren“ vor ALG-Beginn anstatt mindestens 48 Monate eben nur, z.B. 47 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nachweisen könnte. Hätte diese Person deswegen tatsächlich den kompletten ALG1-Anspruch verloren?“

          Wenn Du in den letzten 60 Monate nur 47 Monate mit einem „Versicherungspflichtverhältnis“ … nicht nur versicherungspflichtigen Beschäftigung, da auch u.U. der Bezug von Krankengeld bei der Erfüllung einfließen kann … dann geht NICHT! der komplette ALG-Anspruch für ü58-iger verloren. Die ALG-Anspruchsdauer würde sich hier auf 18 Monate reduzieren. Die entsprechende Tabelle hierzu findet man im §147 Abs.2 SGB III „Grundsatz“.

          https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html

          Gruß
          Lars

          • Vielen Dank Lars, sehr freundlich! Danke auch für den Link! Gut dass es Leute gibt, die sich so gut damit auskennen (und auf Fragen antworten)! Ich werde mich frühzeitig mit der Agentur dazu abstimmen…bis zum 01.07.2026 ist auch noch etwas Zeit hin…werde die Kommentare zu dem Thema bis dahin weiterverfolgen! Schöne Grüße, Edi_19

  269. Hallo,
    Ich werde im Januar 2025 sechzig. Am 05.11. diesen Jahres werde ich ausgesteuert. In der Reha für meinen bisher ausgeübten Beruf berufsunfähig geschrieben, jedoch nicht erwerbsunfähig. Ich habe in meiner Rentenversicherung Einzahlungen getätigt; sodaß ich abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen kann. Heißt: Ich muss 3 Jahre überbrücken. Was kann ich nun tun, das ich nicht mehr vermittelt werde und nach Möglichkeit die vollen 2 Jahre Arbeitslosengeld erhalten kann und wie überbrücke ich das 3. Jahr?

    • Hallo Kalle,
      du musst erst mal sehen, ob du ein Dispojahr benötigst, um Sperre und Reduzierung der Anspruchszeit zu verhindern. Mit Dispojahr wären es dann eh drei Jahre.
      Du liegst meines Erachtens aber falsch mit deiner Ansicht, dass du mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen kannst. Da du Jahrgang 1965 bist, geht das bei dir erst ab 65 Jahren. Es sei denn, es liegen noch andere Voraussetzungen für einen früheren Renteneintritt vor.
      Grüße
      Frank

      • Hier liegt demnächst eine „Aussteuerung“ vor, da würde ich sehr vorsichtig mit einem Dispositionsjahr sein. Und die „Einschätzung“ der Reha-Fachärzte muss nicht zur einer Ablehnung einer tEMR oder EMR führen. Das obliegt einzig und alleine der sozialmedizinischen Begutachtung der DRV nach erfolgter EMR-Antragsstellung.

        Und hier wird entschieden:

        – arbeitsfähig über 6h/Tag
        – arbeitsfähig 3h bis 6h/Tag
        – arbeitsfähig <3h/Tag

        https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Aerzte/Begutachtung/begutachtung.html

        " Ich habe in meiner Rentenversicherung Einzahlungen getätigt; sodaß ich abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen kann."

        Hier vermute ich, dass Kalle Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gemeint hatte.

        @Kalle
        liegt ein GdB (Grad der Behinderung) von min.50% vor?

        Gruß
        Lars

  270. Guten Abend in die Runde,

    bevor ich in meinen nächsten Abschnitt als „Privatier“ einsteige, wollte ich mich kurz versichern ob ich das weitere Vorgehen so korrekt verstanden habe:

    Habe nach einem Dispositionsjahr 12 Monate lang ALG1 bezogen (in Summe Anspruch auf 24 Monate). Da ich aus einem recht lukrativen Vollzeitjob gekommen bin, ein ganz annehmbarer Tagessatz ALG1.

    Nach diesem Jahr bin ich bei der Agentur ausgestiegen und habe eine Zwischenbeschäftigung begonnen. Einen Midijob sozialversichert und befristet. In Summe 1 Jahr und 9 Monate. In dieser Zeit 10-20 Stunden die Woche, also deutlich weniger als zuvor, vom Stundenlohn ganz zu schweigen.

    Jetzt bin ich nicht sicher ob ich mein „geparktes Jahr“ ALG1 zum selben Tagessatz bezahlt bekomme, also auf Basis altes Gehalt und alte Arbeitszeit?

    Der neu entstandene Anspruch wird vermutlich auf Grund des Bestandsschutzes auf Basis altes Gehalt gerechnet, aber vermutlich auf Basis der Durchschnittsstundenzahl die ich in den letzten 21 Monaten gearbeitet habe?

    Vielen Dank für ein kurzes Feedback. Bin gerne vorbereitet bevor die Agentur mir schreibt und vielleicht ist es ja auch interessant für neue Leser.

    Auch ich bin per Zufall auf die Zwischenbeschäftigung gestoßen. Dem Blog sei Dank!!!

    • Moin EXRB2020,

      „Jetzt bin ich nicht sicher ob ich mein „geparktes Jahr“ ALG1 zum selben Tagessatz bezahlt bekomme, also auf Basis altes Gehalt und alte Arbeitszeit? “

      Ja, ist so, den gesetzlichen Passus hierzu ist im §151 Abs.4 SGB III „Bemessungsentgelt“ festgelegt:

      Auszug:

      (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

      Die Zwischenbeschäftigung von 1 Jahr + 9 Monaten = 21 Monaten erwirken eine „Neu“ ALG-Anspruchsdauer von 10 Monaten (siehe Tabelle §147 SGB III „Grundsatz“)

      Bedeutet:
      Da die Zwischenbeschäftigung „befristet“ war = … damit keine AfA-Sperrzeit … hast Du nun folgende ALG-Anspruchsdauer:

      („Rest/Alt“ ALG-Anspruchsdauer 12 Monate + „Neu erwirkte“ ALG-Anspruchsdauer von 10 Monate = 22 Monate ALG-Anspruchsdauer und in Höhe des „Alten“ ALG.

      Gruß
      Lars

      • Danke Dir Lars für die immer schnelle und ausführliche Rückmeldung.

        Dann werde ich mich mit diesem Vorgehen entspannt zurücklehnen und hoffen dass die Agentur das auch so macht 😉.

        Immerhin ist man bei der „Arbeitssuchend Vorstellung“ auf meinen Wunsch der „rentennahen Betreuung“ eingegangen und weist mir entsprechend einen Sachbearbeiter bei der Agentur zu. Schauen wir mal…

    • Noch ein Hinweis zu den Stunden: Die verringerte Stundenzahl während der Zwischenbeschäftigung spielt zwar keine Rolle, Du musst aber darauf achten, dass Du Dich der AfA Vollzeit zur Verfügung stellst, ansonsten wird Dein Anspruch auf ALG anteilig gekürzt.

      Gruß
      The_Doctor

  271. Guten Tag in die interessierte Runde,

    es tut mir leid, dass ich eine Frage stellen muss, die vielleicht unnötig ist. Ich dachte ich hätte mich mit allen Fristen sorgfältig auseinandergesetzt und bin nun doch aufgrund eines Kommentars an anderer Stelle etwas verunsichert.
    Ich habe am 29. Januar 2024 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Ab 01. März 2024 war ich unwiderruflich freigestellt und am 31. Mai 2024 endete das Beschäftigungsverhältnis. Es wurde eine sechsstellige Abfindung bezahlt. Am 30.August 2024 werde ich 58.
    Nach meinen Überlegungen wollte ich vom 01.06.2024 bis 31.05.2025 das Dispojahr einlegen, um mich am 01.Juni oder auch am 02. Juni 2025 (falls jemand haarspalterisch die „mehr als“- Regel auslegt, außerdem ist der 01. Juni 2025 sowieso ein Sonntag) arbeitslos melden, um die maximalen 24 Monate ALG I ohne Sperre bzw. Kürzung zu erhalten. Ich hoffe dass diese grundsätzliche Überlegung schon mal so korrekt ist.
    Hierzu zwei Fragen:
    1) Muss bzw. sollte ich mich bereits zum 01. März 2025 arbeitssuchend melden?
    2) Habe ich die 12 Monate Dispojahr korrekt ab dem Ausscheiden aus dem Unternehmen und dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2024 berechnet oder hätte ich den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, also das Datum der unwiderruflichen Freistellung am 01.03.2024 zugrunde legen sollen (könnte ich ja immer noch tun, würde mir drei Monate sparen, falls das ginge…).

    Vielen Dank für eine entsprechende Klarstellung.

    Michael

    • Zu 1.
      Wenn du dich nicht 3 Monate vor ALG1-Beginn bei der Agentur arbeitsuchend meldest, dann besteht die Möglichkeit, dass sie dir eine Woche Sperre aufbrummen. Musst du selbst abwägen.
      Kannst dich auch sofort arbeitssuchend melden, das Dispojahr mit der Agentur besprechen und dich danach wieder abmelden. Da kannst du bei deiner Agentur anfühlen, wie sie es mit der Meldung zum Ende des Dispojahres wünschen.

      Zu 2.
      Du hast die Wahl und kannst das Discojahr vom 03/2024 – 02/2025 oder von 06/2024 – 05/2025 legen. Du kannst dich auch zu jedem Zeitpunkt zwischen 1.3.25 und 1.6.25 arbeislos melden.
      Pkt 2 wäre übrigens ein Aufhänger weswegen du dich ganz unschuldig bei der Agentur beraten lassen könntest 😉

      • Guten Tag noch einmal in die Runde,

        ich dachte, ich hätte an alles gedacht, aber anscheinend ist es doch komplizierter als gedacht.
        Unabhängig von der Frage, wann das Dispojahr zu Ende ist (Stichwort unwiderrufliche Freistellung) ergeben sich für mich nach aufmerksamen Lesens weitere Unsicherheiten, insbesondere wegen einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit zwischendrin.
        Ich versuche die Eckdaten mal kurz zu umreißen:

        14.04.2003-31.03.2022 Beschäftigung bei Firma A (Gekündigt seitens AG, Abfindung eingeklagt)
        01.04.2022-02.07.2022 Beschäftigung bei Firma B (gekündigt seitens AG während der Probezeit)
        03.07.2022-18.09.2022 Arbeitslos (Bezug von ALG I, Höchstsatz gedeckelt)
        19.09.2022-31.05.2024 Beschäftigung bei Firma C (Aufhebungsvertrag unterschrieben, unwiderrufliche Freistellung ab 01.03.2024, Abfindung erhalten)
        Seit 01.06.2024 ohne Beschäftigung, aber nicht arbeitslos gemeldet (vorherige arbeitssuchend-Meldung und Beratung bei der AA zum Dispojahr hatte stattgefunden, Es wurde von einem Dispojahr bis 01.06.2025 ausgegangen. Erst später wurde mir klar, dass aufgrund der Freistellung das Dispojahr evtl. bereits am 01.03.2025 beendet werden könnte.)
        Wichtig: 58. Geburtstag am 30.08.2024; den hätte ich also jetzt erreicht.

        Ziel: 24 Monate ALG I zum Höchstsatz

        Wann kann ich frühestes mit dem Bezug von ALG ohne Verkürzung der Leistungsdauer beginnen?
        Welche kritischen Fristen sind von mir einzuhalten? Gibt es Dinge, die frühestens dann tun kann aber spätestens dann tun muss?
        Welche Auswirkung hat die vorübergehende kurze Arbeitslosigkeit 2022? Geht das bereits von den 24 Monaten ab?
        Gibt es weitere Anmerkungen Tipps?

        Ich entschuldige mich für die langwierige Fragestellung und bedanke mich im Voraus für jede Hilfestellung!
        Beste Grüße aus der Hauptstadt

        • Beschäftige dich mit dem Thema Arbeitslos nach Zwischenbeschäftigung
          https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
          Der Bestandasschutz dürfte verstrichen sein, aber wenn du auch im letzten Beschäftigungsverhältnis gut verdient hast, dann ist das nicht das Thema.

          Die vorhergehenden Beschäftigungen sind mit dem alten Bescheid „abgegolten“. Mit den 20 Monaten Beschäftigung hast du 10 neue Monate ALG1 „erdient“ (§147 SGB3). Dazu kommt noch das Überbleibsel von deinem alten Anspruch (18 – 2,5 Monate?), wobei das allerdings auf
          „verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.“
          begrenzt ist (steht auch im §147).
          Womit dann die 24 Monate erreichbar werden.

          Sofern der AG die Freistellung korrekt bescheinigt, sehe ich keinen Grund vom Ende des Dispojahres am 1.3.25 abzuweichen.
          Aber wegen dem ganzen drum und dran mit dem vorherigen Bezug und der Freistellung würde ich das sicherheitshalber nochmal mit der AfA (Leistungsabteilung) besprechen und dabei auch alle entsprechenden Daten vorlegen.

  272. Hallo Lars,
    Am 05.11.25 werde ich seitens der KK ausgesteuert. Ich wurde in der letzen Reha für berufsunfähig in meinem bisherigen Job befunden. Ich möchte auch nicht mehr zurückkehren in meinem alten Beruf. Erwerbs minderungsrente habe ich noch nicht beantragt. Ich war auch noch nicht bei AG. Ich brauche Rat, da ich nichts falsch machen möchte

    • Ich stelle noch Informationen übers Wochenende ein. Es gibt weitere Möglichkeiten auch in Bezug Rehabericht … „berufsunfähig im bisheriger Job“ … (heute aber nicht mehr)

      Gruß
      Lars

      PS: siehe oben, wird bestimmt ein Schreibfehler sein … richtigerweise: 05.11.2024 (?)

    • Moin Kalle,

      „Was kann ich nun tun, das ich nicht mehr vermittelt werde und nach Möglichkeit die vollen 2 Jahre Arbeitslosengeld erhalten kann und wie überbrücke ich das 3. Jahr?“

      … nicht mehr vermittelt werde …

      Das sollte nicht im Mittelpunkt stehen, sondern wie ist der Zeitraum bis 02/2028 zu überbrücken (dann Eintritt in Rente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen, welche Du ja komplett ausgeglichen hast)

      Wie wird der jetzige Ablauf sein?

      Ungefähr ca. 8 Wochen vor der Aussteuerung bekommst Du Post von Deiner KK, dass das KG ausläuft (mit Datum) und dass Du Dich bei der AfA melden musst. (Vorgehensweise siehe Link)

      https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/mannheim/verhalten-bei-aussteuerung

      Dort bekommst Du dann einen Fragebogen mit Gesundheitsfragen. Dieser ist auszufüllen und wieder bei der AfA einzureichen. Dann bekommst Du einen Termin beim Arbeitsamtsmedizinischen Dienst (AfA) zur Begutachtung. Hier wird festgestellt ob eine Nahtlosigkeit vorliegt, bedeutet:

      Feststellung: 15h/Woche Arbeitsfähigkeit

      Arbeitsfähigkeit /=15h/Woche vor, gehst du in die AfA-Vermittlung.

      Nahtlosigkeit: Solange nicht über Dein EMR-Antrag entschieden wurde, bekommst Du Arbeitslosengeld „Nahtlosigkeit“ (das kann sich über Monate hinziehen, jedenfalls solange wie die Entscheidung über den EMR-Antrag aussteht). Das ALG-Nahtlosigkeit entspricht der gleichen Höhe wie ALG.

      Achtung:
      In bestimmten Konstellationen kann es hier aber auch zu einer fiktiven Bemessung kommen!!!

      Bei Feststellung Nahtlosigkeit:
      Der AG wird bei Nahtlosigkeit Dich aus den sozialversicherungspflichtigen Zweigen mit Meldegrund Nr.30 abmelden (Ende Beschäftigungsverhältnis).

      Wenn es zur AfA Vermittlung kommt, kann durch Aufnahme einer „sozialversicherungspflichtige Zwischenbeschäftigung“ (hier min. „Midijob“) das 3. Jahr evt. überbrückt werden. Der Privatier hat für uns dazu nachfolgendes Kapitel eingestellt. (Hinweis: auch das Kapitel 2 durchlesen)

      https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/

      Deine Entscheidung:
      In Abhängigkeit deines Gesundheitszustandes und in Abstimmung mit Deinem Arzt wäre vielleicht noch einmal die Arbeitsaufnahme bei deinen AG in Betracht zu ziehen … (für einige Monate). Wenn du feststellst es geht wirklich nicht mehr, dann kannst Du auch das AV kündigen, Stichwort hier: „Kündigen auf ärztlichen Rat“. Damit würde auch keine AfA-Sperrzeit fällig. Was man dabei beachten sollte … siehe nachfolgendes Video.

      https://www.youtube.com/watch?v=Bm7P-2KOsPo

      Dispositionsjahr:
      Dazu würde ich abraten, außer dein AG will dich loswerden und bietet Dir eine entsprechende Abfindung an. Aber das glaube ich nicht, dass das zutrifft. (Fragezeichen ?)

      Gruß
      Lars

      PS: während der ALG-Bezugszeit (>15/h pro Woche Arbeitsfähigkeit), wären auch u.U. Weiterbildungsmaßnahmen möglich, Stichwort hier ALG-„W“, bedeutet: Streckung/Verlängerung der ALG-Bezugszeit.

      • Moin Kalle (Ergänzung),

        Deine Entscheidung (evt. weitere Möglichkeit bei Beendigung AU):

        In Abhängigkeit deines Leistungsvermögens und in Abstimmung mit Deinem Arzt und Deinem AG wäre vielleicht noch eine Reduzierung der Arbeitszeit möglich (Stichwort: Teilzeit). Hier musst Du aufpassen, dass die Minimierung der Arbeitszeit min.20% beträgt. Dann würde die Reduzierung (Teilzeit) beim Bemessungsrahmen außer Betracht bleiben.

        siehe §150 Abs.5 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen:

        5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

        Und was heißt: “ … nicht nur vorübergehend“?

        Auszug aus der FW (Fachlichen Weisung) Arbeitslosengelt §150 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“

        (4) Eine nicht nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit liegt vor, wenn die verminderte Arbeitszeit für mindestens drei Monate vereinbart war.

        Aber auch den §150 Abs.3 SGB III im Auge behalten
        (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

        1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

        Zu bedenken (Warnung):
        Kommt es zur „Aussteuerung“ und Du wirst aufgefordert einen EMR-Antrag bei der DRV zustellen und dieser wird nach der DRV-Begutachtung abgelehnt, Widerspruch und Klage dagegen sind nicht erfolgreich, dann hast du ein richtiges Problem.

        Tipp: Hole Dir professionelle Hilfe von Spezialisten, z.B. der SOVD kann hier eventuell weiterhelfen und Dich begleiten.

        Literatur: Sachbuch von Herrn Christian Schultz zur jetzigen Situation (?)
        „Vom Krankengeld zur Rente“

        https://www.digistore24.com/product/433236

        Gruß
        Lars

  273. Hallo Lars,
    Ich muss mich mal ganz toll bedanken für dein ganzen Infos, die du mir und anderen zu Gute kommen lässt. Werde mich mit deinen vielen Tipps auf den Weg machen. Ich wusste nicht einmal den Anfang zu finden. Vielen Dank nochmal dafür👍🙋

  274. Wie verhält es sich bei folgender Situation (Alter 58) und diesem Plan:
    – eigene Kündigung zum 31.12.2024
    – 12 Monate + 1 Tag Dispostionsjahr Nutzung
    – 12 Monate 50% Karenzzahlung vom AG gemäß Vertrag (01.01.2025 bis 31.12.2025)
    – danach Bezug von ALG I für 24 Monate (ab 02.01.2026 – richtig, d.h. 1 Jahr plus 1 Tag?)
    Frage: Auf welchen Betrag wird das ALG I gerechnet) Auf das alte Gehalt oder den gezahlten Karenzbetrag?

    • Moin Quako,

      siehe im nachfolgenden Link der Punkt:

      Karenzentschädigung: Sozialversicherung und Lohnsteuer

      https://www.personalwissen.de/arbeitsrecht/karenzentschaedigung-berechnen/

      „– 12 Monate 50% Karenzzahlung vom AG gemäß Vertrag (01.01.2025 bis 31.12.2025)“

      Bedeutet:
      Die monatlich Karenzzahlung (wegen Wettbewerbsverbot) stellt KEIN beitragspflichtiges Arbeitsentgelt da, dito : Berechnung ALG-Höhe nach dem ALTEN GEHALT (aber Kappung bei BBG ALV/RV)

      „– danach Bezug von ALG I für 24 Monate (ab 02.01.2026 – richtig, d.h. 1 Jahr plus 1 Tag?)“

      Ja kann man machen, der + 1 Tag wäre zur „Sicherheit“. AL-Meldung und ALG-Antrag mit „WIRKUNG“ zum 01.01.2026 geht aber auch.

      Gruß
      Lars

      PS: KV Verbeitragung beachten (???), da monatliche Auszahlung.

      • Danke Lars für die schnelle Antwort.
        Was meinst du mit der Kappung? Ich nehme an die Höchstgrenze des ALG?

        Dann habe ich noch eine Frage, auf die ich nirgends eine Antwort finde. In der gesamten Zeit bin ich ja verpflichtet einen neuen Job zu suchen, gerade mein dann Ex-AG wird daran großes Interesse haben, auch wenn ich sicher unter der 110% Regel bleibe. Wenn ich in der Zeit für z.B 3 Monate einen Job annehme, der schlechter bezahlt ist. Wird dieser dann die Berchnung der ALG Höhe eingerechnet?
        Danke

        • Moin Quako,

          „Ich nehme an die Höchstgrenze des ALG?“

          Ja, BBG Grenze ALV/RV: ALG Anspruch = ALG-Höchstgrenze ist ab der BBG Grenze ALV/RV gedeckelt. Mehr ALG gibt es nicht.

          „Wenn ich in der Zeit für z.B 3 Monate einen Job annehme, der schlechter bezahlt ist. Wird dieser dann die Berchnung der ALG Höhe eingerechnet?“

          Ja, der „sozialversicherungspflichtige befristete“ Job hat Auswirkung auf die ALG-Höhe … = niedrigeres ALG. Einen „Bestandschutz“ der ALG-Höhe gibt es hier nicht, da VORHER keine Arbeitslosigkeit vorlag und auch kein ALG bezogen wurde.

          Der §151 Abs.4 SGB III ist hier NICHT erfüllt!!!

          (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

          https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html

          Schlimmer noch: Kündigst Du diesen „neuen“ Job, kann es zu einer Sperrzeit kommen und Deine ALG-Anspruchsdauer wird von 24 Monate auf 18 Monate zurückfallen.

          Gruß
          Lars

  275. Hallo,
    super schnelle Antwort, danke.

    Meine Befürchtung ist, dass ich 1 Dispositionsjahr mit ggf Druck vom Ex Arbeitgeber wegen Karenzzahlung und dann 2 Jahre Arbeitslos nicht hinbekomme, irgendwann muss man ja einen Job annehmen, auch wenn eigentlich Privatier sein will.
    Wie ist es nun, wenn ich nach meinem Dispojahr ohne Job das ALG bekomme und dann quasi pro forma einen Job für 2 Monate annehmen und dort wieder gekündigt werde. Ist dann die ALG Berechnung auf Basis von nur den zwei Monaten oder 10 Monate alter Job und 2 Monate neuer Job?

    • Moin Quako,

      „Wie ist es nun, wenn ich nach meinem Dispojahr ohne Job das ALG bekomme und dann quasi pro forma einen Job für 2 Monate annehmen und dort wieder gekündigt werde. Ist dann die ALG Berechnung auf Basis von nur den zwei Monaten oder 10 Monate alter Job und 2 Monate neuer Job?“

      In diesem Fall würde der ALG-Bestandsschutz nach §151 Abs.4 SGB III greifen. Der Privatier hat nachfolgende Kapitel bereitgestellt, Stichwort hier „Zwischenbeschäftigung“.

      Dazu die beiden Kapitel einmal durchlesen:

      https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/

      https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/

      Wichtig hierbei:
      Bei einer Zwischenbeschäftigung (schlechter bezahlter Job) sollte man im Vorfeld darauf achten, dass dieser „BEFRISTET“ ist. Weiterhin sollte die Zwischenbeschäftigung unter 2 Jahre andauern. Eine Eigenkündigung löst eine Sperrzeit aus

      „Ist dann die ALG Berechnung auf Basis von nur den zwei Monaten oder 10 Monate alter Job und 2 Monate neuer Job?“

      Weder noch. Die ALG-Höhe entspricht nach der „Zwischenbeschäftigung“ der gleichen Höhe wie nach der „Erstbeschäftigung“

      §151 Abs.4 SGB III

      „(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; …“

      fiktives Beispiel:
      01.01.2025 – 31.12.2025 Dispositionsjahr mit Bezug „Karenzentschädigung“
      01.01.2026 – bis z.B. 31.03.2026 Bezug ALG … Höhe 2300€/Monat
      3 Monate ALG Verbrauch
      01.04.2026 – 31.03.2027 12 Monate Zwischenbeschäftigung Brutto 1350€/Monat
      01.04.2027 erneute AL-Meldung + ALG-Antrag

      ALG wird wieder 2300€/Monat betragen. Durch min. 1 Jahr Zwischenbeschäftigung wird ein neuer ALG-Anspruch von 6 Monaten erwirkt.

      Alt Anspruch (24 Monate – Verbrauch von 3 Monaten) = 21 Monate
      21 Monate + neu erwirkter Anspruch von 6 Monaten = 27 Monate

      ES ERFOLGT EINE EINKÜRZUNG AUF 24 Monate ALG-ANSPRUCHSDAUER mit einer ALG-HÖHE von 2300€/Monat.

      Gruß
      Lars

      • „Eine Eigenkündigung löst eine Sperrzeit aus“

        Weißt Du, ob sich die Minderung im Falle einer Eigenkündigung nur auf den Altanspruch bezieht, sofern noch einer vorhanden ist? Das lese ich eigentlich so aus §148 Abs. 2 Satz 4 SGB 3 heraus, bin mir allerdings alles andere als sicher.

        Gruß
        The_Doctor

        • Moin The_Doctor,

          Ja, richtig (§148 Abs.2 Satz 4 SGB III), die Sperrzeit strahlt auf den „ALTANSPRUCH“ ab.

          Auszug §148 Abs.2 Satz 4 SGB III

          „Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).“

          Gruß
          Lars

          • Vielen Dank, Lars.

            In diesem Fall wäre es ja sinnvoll, vom Altanspruch grundsätzlich einen Tag nicht zu verbrauchen, damit ggf. bei der Eigenkündigung eines neuen Jobs nach 12 – <24 Monaten die Minderung (abgesehen von dem einen Tag) ins Leere läuft…

            Gruß
            The_Doctor

  276. Hallo liebe Mitstreiter,

    weiß jemand, ob die erwähnte fachliche Anweisung zum § 147 SGB III wegen der Interpretation der Rahmenfristen zugunsten der 58+ Kunden immer noch gültig ist, d.h. Anwendung findet?

    Vielen Dank!

    “Nachzulesen in einer aktuellen Fachlichen Weisung zum §147 SGB III , dort unter Pkt. 147.5 unter dem Link „Weitere Informationen (Berechnung der erweiterten Rahmenfrist ab 01.01.2020)“

    • Ich vermute, die Frage von RalphH1964 bezog sich in erster Linie auf die Diskrepanz zwischen der gesetzlich definierten erweiterten Rahmenfrist von 60 Monaten (=1800 Tagen) und dem früher einmal gültigen Zeitraum von 5 Jahren (=1825 Tagen) und der Aussage, dass weiterhin der 5-Jahres-Zeitraum verwendet werden soll.
      Diese Aussage befindet sich weiterhin in den aktuell gültigen Fachlichen Weisungen der Agentur (s. Link in Lars‘ Kommentar) am Ende der Anlage 1 und ist daher weiterhin gültig.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Lars,

        genau darauf bezog sich meine Frage, die Du damit beantwortet hast. Ich wollte nur sicherstellen, dass das noch gültig ist. Ist ja für die Ü58 Fraktion kritisch. Vielen Dank!

  277. Hallo zusammen,
    ich möchte euch meine Erfahrung zum Vorgespräch mit der AfA vor dem Dispojahr mitteilen.

    – Alter 58 Jahre
    – Aufhebungsvertrag Juni 2024
    – Beschäftigungsende 31.12.2024
    – nach Dispojahr Arbeitslosenmeldung zum 01.01.2026 geplant

    Bei der AfA habe ich ein Profil angelegt, mich arbeitssuchend gemeldet und mir einen Termin gebucht.
    Das Wort Dispojahr habe ich nie erwähnt, nur Arbeitslosenmeldung erst zum 01.01.2026 geplant.

    Das lief dann ungefähr so:

    Beraterin: „Zum 01.01.2025 arbeitslos melden um den Anspruch zu sichern und dann einen Tag später wieder abmelden.“
    Zumindest riet sie mir nochmal einen Termin mit der Leistungsabteilung zu machen.

    Servicehotline 1. Anruf: „Sie brauchen keinen Beratungstermin, einfach zum 01.01.2025 arbeitslos melden und sich dann einen Tag später wieder abmelden“

    Servicehotline 2. Anruf: „Sie brauchen keinen Beratungstermin, jede Leistungsabteilung handhabt das anders, das kommt drauf an wo sie dann später landen“

    Servicehotline 3. Anruf: endlich ein Termin mit der Leistungsabteilung

    Leistungsabteilung: „Sie können sich im Zeitraum 01.01.2026-30.06.2026 arbeitslos melden, arbeitssuchend kurz vorher“

    – „Ich bin aber schon über 58 und möchte den vollen Anspruch ALG auf 24 Monate behalten“

    – „Das ändert nichts, es wurde alles vom Gesetzgeber erweitert“

    – „Äh, alles, ganz sicher ?“

    – „Ja ist so“

    Nach 10 Minuten beharrlichem nachfragen trat dann doch Verunsicherung ein.

    – „Hm, hm, hm ?? Ich muss mir die Gesetzestexte nochmal genau ansehen und sie zurückrufen“

    Mit dem Rückruf kam ein Dankeschön für meine Hartnäckigkeit verbunden mit einer Entschuldigung.
    Er nannte nun den Zeitraum für über 58 jährige 01.01.2026 – 22.01.2026, der 23.01. wäre zu spät, aber der 22.01. geht noch.

    21 Tage Puffer habe ich bisher nicht gelesen.
    Schriftlich habe ich nichts bekommen.

    Mein Zieltermin bleibt der 01.01.26, aber ein paar Tage Luft gibt es wohl wie der Privatier oben berechnet hat.

    Gebracht haben mir die Gespräche letztendlich nichts.

    Aber um ein Gefühl zu bekommen wie ist der Umgang (war freundlich und bemüht) und wie läuft das alles so, dafür war es dann doch gut.

    Vielen herzlichen Dank für die vielen wertvollen Informationen im Buch und Forum.

    • Vielen Dank für die Schilderung.
      Sie bestätigt wieder einmal gleich mehrere Punkte, auf die ich immer wieder versuche aufmerksam zu machen:
      * Die Mitarbeiter der Agentur machen gelegentlich Fehler. Die Qualität der Aussagen über die Hotline scheint dabei schlechter zu sein, als die der Auskünfte, die direkt aus der zuständigen Leistungsabteilung kommen.
      * Hartnäckigkeit zahlt sich aus. Nicht abwimmeln lassen.
      * Hartnäckigkeit kann man nur zeigen, wenn man sich mit der Materie auskennt. Ideal ist es, wenn man es besser weiß, als sein Gegenüber.
      * Know-How ist unerlässlich. Zusammenhänge verstehen, Hintergründe und Gesetze kennen.
      * Ähnliche Erlebnisse kann man auch mit der Krankenkasse haben.
      * All das kann sehr nervenaufreibend sein. Ist leider so.

      Trotzdem: Weiterhin viel Erfolg.

      Gruß, Der Privatier

  278. Sehr interessante und amüsante Schilderung. Das mit dem für einen Tag anmelden ist ja schon ein Unding. Damit hättest Du Dich vermutlich um einige Monate Leistung gebracht.

    Aufgrund meiner persönlichen Erfahrung wollte ich noch anmerken, dass für Dich möglicherweise eine frühere AL-Meldung infrage kommt und zwar genau dann, wenn es bei Dir eine „unwiderrufliche Freistellung“ bereits vor dem offiziellen Ende der Beschäftigung gab. Dann zählt das Jahr Wartezeit, welches Du benötigst um Sperre und Kürzung wegen Aufhebungsvertrag zu vermeiden nämlich bereits ab dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung.

    Hatte gerade diesbezüglich einen Termin mit meiner Leistungsabteilung, die im Vergleich zu Deiner etwas besser auf Zack zu sein scheint…

  279. @minnimaus und @Vorredner

    die Angaben
    ‘ Er nannte nun den Zeitraum für über 58 jährige 01.01.2026 – 22.01.2026, der 23.01. wäre zu spät, aber der 22.01. geht noch.’
    kann ich auf Basis meines Gesprächs mit der Leistungsabteilung bei gleichen Parametern (Aufhebungsvertrag zum 31.12.24, > 58 Alter) bestätigen

    Die Leistungsabteilung hat mir sofort empfohlen, mich
    – bis spätestens 30.9.25 arbeitslos zu melden mit Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 1.1.2026. Auch hier wurde als das späteste Datum für das Entstehen des Anspruchs der 22.1.2026 genannt. 30.9. ist wichtig, um eine 1 Wochen Sperrzeit wegen verspäteter Meldung zu vermeiden!)
    – damit sind alle Rahmenfristen gewahrt und Sperrzeiten / Ruhezeiten werden vermieden
    -im Rahmen des Gesprächs wurden alle Daten in die (Leistungs)Akte eingetragen und mir ein offizielles Formular zugesendet, in dem ich offiziell meinem Wunsch bestätigt habe, den Anspruch erst am 1.1.2026 entstehen zu lassen. Dieses Formular wurde nach Rücksendung auch entsprechend in der Akte abgelegt. Damit liegen alle Daten inkl. die Kundennummer schon vor und man kann sich bei der Meldung darauf beziehen.
    – zusätzlich habe ich ein Gespräch mit der zuständigen Zweigstelle der BA geführt und alles mit denen angestimmt. Die haben alles bestätigt.

    Insgesamt lief alles problemlos.
    Ist sehr gut, wenn man vorbereitet ist und die richtigen Fragen stellen kann – Vielen Dank an die wertvolle Website und die Verantwortlichen!!

  280. Hallo Privatier,
    vielen Dank für diese Website und das Buch. Ich habe alles gelesen und hoffentlich richtig verstanden,

    Hier mein Plan:
    – Eigene Kündigung zum 30.06.2025. Zu diesem Zeitpunkt bin ich 57 Jahre alt
    – Dispositionsjahr 1.7.2025-30.06.2026
    – Arbeitslosmeldung am 1.7.2026 oder 2.7.2026 (zu diesem Zeitpunkt bin ich 58 Jahre alt)
    – Geplanter Renteneintritt 1.1.2030 (vorgezogene Rente mit Schwerbehinderung)
    – Mit der Agentur würde ich drei Monate vor meinem Austritt, also März/April 2025 die geplante Vorgehensweise abstimmen.

    Habe ich das so richtig verstanden?

    Vielen Dank

    Christian

      • Vielen Dank. Meint Ihr es ist wichtig sich erst am 2.7.2026 anstatt am 1.7.2026 oder sollte man das offen mit der Agentur direkt besprechen?

        • Moin Christian_Zander,

          das kannst du offen und direkt mit der AfA besprechen, denn die Beratung dient ja auch dazu die Terminkette festzulegen bzw. Unstimmigkeiten zu beseitigen. Lese im Buch vom Privatier „Per Abfindung in der Ruhestand“ auf S.206/207 den Unterpunkt „Beratung“ noch einmal in aller Ruhe durch, insbesondere den 1. Absatz auf S.207.

          Gruß
          Lars

  281. Danke eSchorsch und Lars. Ihr habt mich in meinem Vorgehen bestätigt. Erfahrungsberichte werde ich hier teilen.

  282. Danke an den Privatier und allen die geholfen haben, diese Quelle der Weisheit auf den Weg zum Privatier, zu erstellen.

    Ich habe sehr viel gelesen und habe dennoch eine Frage die ich nicht sicher beantworten kann und hoffe, dass mir jemand von Euch dabei helfen kann.

    Mit 56 Jahren, im September geboren, habe ich mit meinem Arbeitgeber eine Abfindung verhandelt. Die Abfindung wird am 1 Juli 2025 bezahlt, bis dahin werde ich freigestellt. Gerne würde ich ein Dispojahr oder auch 18 Monate anhängen bevor ich mich arbeitslos melde.

    Bei mir gibt es jedoch eine Besonderheit: ich habe ohne Unterbrechung bis Mitte 2021 grarbeitet, dann war ich bis Mitte 2022 in Elternzeit, dann wieder bis Mitte 2023 gearbeitet und erneut von Mitte 2023 bis Mitte 2024 in Elternzeit. Seit Juli 2024 erneut angestellt.
    Also war ich ab Mitte 2021 abwechselnd ein Jahr in Elternzeit und ein Jahr arbeiten.

    Zum Ende meiner Beschäftigung und Auszahlung der Abfindung am 1 Juli 2025 werde ich knapp 57 Jahre alt sein (Juli Abfindung, September Geburtsstag). Das verlängerte ALG gibt es erst ab 58, daher reicht ein Jahr Dispo nicht um das zu erreichen? 15 Monate kann ich nicht in Dispo sonst verliere ich den Anspruch?
    Ich bin verwirrt.

    Wie wirkt sich die Elternzeit auf den Anspruch aus? Welchen ALG Zeitraum kann ich maximal erreichen?

    Sorry wenn es Euch ebenso verwirrt. Ich freue mich auf hilfreiche Tips.

  283. Hallo zusammen,

    ich habe wiedermal eine Frage. Doch vorab ein dickes Dankeschön an alle die sich hier im Forum so sehr engagieren. Mir hat das sehr geholfen durch die herausfordernde Zeit der Neuorientierung zu kommen. Am Ende konnte ich durch die Ratschläge hier im Forum und im Buch von Der Privatier wichtige Punkte im Vergleich mit meinem alten AG fixieren und meine Steuerlast auf die Abfindung erheblich reduzieren. Alle Rechnungen sind aufgegangen inkl. der geplanten Steuerrückzahlung in 2024 ohne Nachfragen seitens des FA. Die KV-Vorauszahlung für 3 Jahre und die Ausgleichszahlung DRV, mit Beteiligung des AG, haben voll gegriffen.

    Da für mich das Leben als Privatier, bis zur vorgezogenen Rente mit 63, seinerzeit noch zu früh gewesen wäre, befinde ich mich aktuell im Beschäftigungsverhältnis. Jetzt werden die Karten allerdings wieder neu gemischt denn mein neuer AG hat bekannt gegeben den Geschäftsbereich, in dem ich arbeite, einzustellen und nur noch die laufenden Projekte abzuwickeln. Hier wird also für mich und mehrere hundert Mitarbeiter demnächst Schluss sein. Genaues Ende ist noch offen aber sicher wohl im Laufe 2025.

    Hier nun ein paar Eckdaten vorab zu meiner Frage:

    – 31.05.23: Beschäftigungsende + Vergleich alter AG (davor durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt)
    – 01.06.23 – 31.10.23: kurzzeitig Privatier
    – 01.11.23 – 14.01.24: Antragstellung ALG1, Feststellung ALG1 für 18 Monate, Bezug von ALG1
    – 15.01.24 – heute: beschäftigt als Angestellter neuer AG, 57. Geburtstag in 10/2024

    Meine Frage: Welche Möglichkeiten hätte ich um im/ab Oktober 2025 mit dann 58 Jahren auf 24 Monate ALG1
    zu kommen, basierend auf meinen aktuellen ALG1 Bescheid vom 01.11.2023?

    Mir ist klar, dass hier noch einige Unbekannten vorhanden sind denn es steht ja noch nicht fest wann und wie das Arbeitsverhältnis in 2025 endet. Es könnte z.B. noch eine TG kommen oder man wickelt das eigene Projekt noch im Laufe 2025 ab und geht dann.
    Jedoch mit Vorschlägen von hier könnte ich das Thema pro aktiv beim AG angehen, so die Idee und die Bitte an das Forum hier.

    Wenn ab 10/2025 ALG1 für 24 Monate möglich, wäre das weiteres Ziel die Zeit bis zum Renteneintritt mit 63 mit geringer Beschäftigung zu überbrücken.

    Über Anregungen zum Thema würde ich mich sehr freuen.

    Beste Grüße
    Rainer

    • Moin Twix (Rainer),

      10/2025 wirst Du 58 Jahre alt. Um dann einen ALG-Anspruch von 24 Monate zu erwirken, musst Du von deinem 58. Geburtstag eine Zeitspanne von 60 Monate zurückrechnen und in diesem 60 Monaten benötigst du 48 Monate Versicherungspflichtverhältnisse.

      Keine Versicherungspflichtverhältnisse bei Dir: (Zeitraum)
      – 5 Monate als Privatier
      – 2,5 Monate ALG-Bezug
      – in Summe ca. 7,5 Monate

      Bedeutet: Da 10/2025 die 58 Jahre erreicht werden, müsstest Du bis (ca.) Mitte Juni 2025 in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen. Dann würden die 48 Monate mit Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten 5 Jahren erfüllt werden. Taggenaue Berechnung musst du aber selber durchführen. Eine TG-Zeit kann auch weiterhelfen.

      Beachten:
      Vermutlich liegt das Gehalt im jetzigen Job niedriger als im alten Job (bis 31.05.2023). Hier den Zeitraum beachten (unter 2 Jahre) … siehe nachfolgendes Kapitel vom Privatier: Stichwort Zwischenbeschäftigung:

      https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/

      Gruß
      Lars

      • Moin Lars,

        vielen Dank für die schnelle Antwort. Soweit alles verstanden. Ja, der jetzige Job liegt etwas niedriger im Gehalt, danke für den Hinweis. Bleibt noch die Frage wie genau die TG hier weiterhelfen kann und wie der Übergang zum ALG1 für Ü58 dann am besten zu gestalten wäre ?

        Gruß
        Rainer

        • Moin Twix,

          „Bleibt noch die Frage wie genau die TG hier weiterhelfen kann und wie der Übergang zum ALG1 für Ü58 dann am besten zu gestalten wäre ?“

          Durch die (evt.) anschließende TG würdest Du (58 in 10/2025) über die Schwelle von 58
          springen. Transfergesellschaften laufen i.d.R. 12 Monate lang. Damit würde eine ALG-Anspruchsdauer von 24 Monaten nach der TG-Zeit möglich sein.

          Aber:
          Die ALG-Höhe würde sich dann in aller Voraussicht auf Dein jetzigen Job und nicht mehr auf die Höhe des letzten ALG-Bescheids beziehen. Das solltest Du jetzt schon im Vorfeld abklären.

          „Ja, der jetzige Job liegt etwas niedriger im Gehalt, …“

          Jedenfalls durch die (evt.) TG-Zeit kommst du wieder etwas näher an die 63 heran. es wäre also abzuwägen, was hier für Dich sinnvoller wäre, wenn eine TG kommen sollte. Bei Werksschließungen mit mehreren hundert Mitarbeitern wird (evt.) eine TG gegründet.

          AfA-Sperrzeit durch Übertritt (Aufhebungsvertrag) in die TG?

          Nein, das ist ausgeschlossen i.S. §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“

          Auszug:

          159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten (Nr. 1)

          Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

          xxxxxxxxxxxxx

          m) Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um im Rahmen einer Sozialplanmaßnahme aus einem (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis in ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis bei einer beE /Transfergesellschaft zu wechseln und gem. § 111 gefördert werden; Voraussetzung ist, dass durch die Folgebeschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht früher eintritt als bei der unabwendbaren Kündigung

          Auszug Ende

          Hinweis und Tipp: (falls verheiratet)

          Höheres TKuG (Transferkurzarbeitergeld)

          Hier wäre es u.U. sinnvoll (wenn eine TG in 2025 kommt), einen Steuerklassenwechsel noch zu Ende 2025 vorzunehmen (Du die III, Ehefrau die V).

          Grobe Richtung nachfolgender Link:

          https://www.arbeitsagentur.de/datei/berechnung-des-kurzarbeitergeldes-2024-67-60-prozent_ba046237.pdf

          Gruß
          Lars

          • Moin Lars,

            hab vielen Dank für deine Ausführungen!!! Wie immer schnell und kompetent, klasse!

            Gruß
            Twix

    • Wenn ich richtig gerechnet habe, hast du noch 15,5 Monate Restanspruch offen.

      Wenn du z.B. zum 31.10.25 gekündigt wirst, dann wären das 21,5 Monate in einem Arbeitsverhältnis, womit du wieder einen neuen Anspruch von 10 Monaten erarbeitet hast. Der Restanspruch käme oben drauf, die Summe wird aber auf 24 Monate gekürzt/begrenzt.
      Wenn du früher gekündigt wirst und nur auf 16 Monate Arbeit kommst, dann beträgt der neue Anspruch nur 8 Monate zzgl. dem Restanspruch von oben was dann 23,5 Monate bedeutet.

      Bedingung hierfür ist natürlich, dass jeweils der AG eine Kündigung aussprichst, sodass du keine Sperrzeit kassierst und dass du zum Zeitpunkt der AL-Meldung schon 58 bist.

      • Hallo eSchorsch,

        danke für deine Beispiele und ja, richtig gerechnet, ich habe noch 15,5 Monate Guthaben. Aktuell versucht man uns bereits zu
        vermitteln indem sich in Kürze wohl potentielle Firmen hier vorstellen ebenso wie das Arbeitsamt. Einige Kollegen haben auch bereits gekündigt. Ansonsten läuft es aktuell recht intransparent, auch was die Gespräche zw. der GF und dem Betriebsrat bzw. der IGM angeht. Im Dezember soll es wohl eine Betriebsversammlung geben.

        Gruß
        Rainer

  284. Servus hier ist nochmal Paul.

    Ich hatte vergessen zu schreiben, dass der Vertrag noch nicht unterschrieben ist. Der Entwurf liegt mir nun vor und es gibt hier einen Absatz in dem Bedingungen für eine Turboprämie definiert sind. Dies wurde im Gespräch mit der Personalabteilung vorher nicht erwähnt, deshalb war es nicht auf meinem Radarschirm.

    Ich habe nun zwei Möglichkeiten:
    a. den Fall Turboprämie auszulösen indem ich nach Unterschrift des Vertrages kündige.
    b. hatte vorschlagen, dass ich noch 3 Monate in Elternzeit gehe und dafür das Arbeitsverhältnis nach meinem 57 Geburtstag beendet wird, was bedeutet, dass ich mit Dispojahr auf 24 Monate ALG I kommen würde.

    Für mich scheint Fall a lukrativer, auch wenn ich RV und KV selbst bezahle bleibt noch einiges übrig. Und ich habe trotzdem die 18 Monate ALG I nach dem Dispojahr.

    Gibt es hier einen Haken?

    Herzliche Grüße!

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